Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1973, arbeitete zuletzt bis Ende Januar 2010 als Lager ar beiter (Hilfsarbeiter) bei der Z.___ (Urk. 8/74/1) und bezog ab April 2010 Arbeitslosenentschädigung
(Urk. 8/6/2). Als Arbeits lo ser war er bei der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obliga to risch für die Folgen von Un fällen versichert. Am 20. August 2010 rutschte er beim Treppensteigen aus , stürzte auf die linke Hand (Urk. 8/1 Ziff. 1-6) und zog sich dabei eine Ellbo genluxation
sowie eine intraartikuläre distale Radiusfraktur zu (Urk. 8/8 Ziff. 5).
Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 (Urk. 8/87) verneinte die SUVA einen Ren ten anspruch und sprach dem Versicherten für die verbliebenen Unfallfolgen eine In tegritätsentschädigung von 12.5 % zu, wogegen dieser am 30. Januar 2012 Ein sprache erhob (Urk. 8/88). Mit Einspracheentscheid vom
7. März 2012 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 8/92 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 7. März 2012 erhob der Versicherte am 4. April 2012 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Invaliden r ente von 20 % zuzusprechen. Eventuell sei die Beschwerde geg ne rin zu verpflichten, weit ere Abklärungen zu tätigen ( Urk. 1
S.
2). Mit Be schwerdeantwort vom 8. Mai 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1).
1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts , ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Ren tenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be handlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ab geschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleis tung en dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3 1. 3.1
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali den rente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er wer bseinkommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts gra des in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 1.3.2
Da nach einer Erfahrungstatsache die versicherte Person im Gesundheits fall zu meist die bisherige Tätigkeit weitergeführt hätte, ist für der Ermittlung des Va li deneinkommens in der Regel von der letzten Beschäftigung auszugehen, die die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ausgeübt hat, und der damit erzielte Lohn der Teuerung und Reallohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns anzupassen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b; AHI 2000 S.
303, BGE 128 V 174). 1.3.3
Das Invalideneinkommen ist dann eine hypothetische Grösse, wenn die versi cher te Person die ihr auch mit Gesundheitsschaden verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht mehr oder nicht in zumutbarer Weise verwertet (BGE 114 V 314 E. 3b). In dem das Gesetz beim Invalideneinkommen auf den ausgeglichenen Arbeits markt Bezug nimmt, der unter Absehen konjunktureller und struktureller Un gleichge wichte einen Fächer unterschiedlicher Stellenangebote offenhält, grenzt es den Leis tungsbereich der Rentenversicherungen von demjenigen der Ar beitslosen ver sicherung (BGE 110 V 276 E. 4b) sowie von Erwerbslosigkeit in folge weiterer in validitätsfremder Gründe ab (AHI 1999 S. 238 f. E. 1). Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens können praxisgemäss entweder die Löh ne
von noch in Frage kommenden Tätigkeiten in verschiede nen Betrieben der Region der versicherten Person, welche in der Dokumentation über Arbeits plätze (DAP) erfasst sind, (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 E. 4) oder die Tabellen löhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Im letzte ren Fall ist auf die im Anhang der LSE enthaltene Statistik der Lohnsätze, ge nauer auf die stand ardisierten Bruttolöhne der Tabellengruppe A, abzustellen. Dabei ist vom so ge nannten Medianwert auszugehen, der in der Regel tiefer liegt als das arithme ti sche Mittel, da er ausserordentlich hohe sowie ausseror dentlich tiefe Werte nicht berücksichtigt. Massgebend sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass dieser Statistik generell eine Ar beitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert tiefer liegt als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeits zeit der vergangenen Jahre. Daher ist der Medianlohn entsprechend der tatsäch lichen Durchschnittszeit des fraglichen Jahres hochzurechnen (vgl. BGE 126 V 77 f. E. 3b/ bb , 124 V 322 E. 3b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu ver lässig keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befrag te Ärz tin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lich keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes da von aus, dass eine Funktionseinschränkung der adominanten oberen Extremität bestehe, weshalb Schwerstbelastungen mit der linken Hand nicht mehr möglich seien. Eine ganztägige Arbeit mit Heben und Tragen von bis 20 kg bimanuell bei statischer Belastung und von 10 kg bei dynamischer Belastung sei zumut bar. Sie legte das für das Jahr 2011 mutmassliche Valideneinkommen
auf Fr. 53‘820.-- fest und ermittelte gestützt auf die Dokumentation von Ar beits plätzen (DAP) ein Inv alideneinkommen von Fr. 50‘735.-- und somit ei nen ren ten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 5.73 % (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 3). 2.2
Demgegenüber beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Invali den rente in der Höhe von 20 % basierend auf ein em Invalideneinkommen von Fr. 43‘000.-- (Urk. 1 S. 2 Ziff. 7). 2.3
Unstreitig sind der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem bleibenden Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers an dessen linken Arm/ Hand und dem Unfallereignis vom
20. Dezember 2010 sowie die Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit . Streitig und vorliegend zu prü fen ist die Invaliditätsbemessung, namentlich die Berechnung des Invalidenein kommens . 3. 3.1
N achdem der Beschwerdeführer am 20. August 2010 auf der Treppe gestürzt und die sich die dabei zugezogene Luxation des linksseitigen Ellenbogens mit Frak tur des distalen Radius linksseitig stationär im Spital A.___ mittels ini tialer Reposition des Ellenbogens und Ruhigstellung im Oberarmgips versorgt worden war, erfolgte am 24. August 2010 die operative Revision der distalen Radius frak tur ( palmare Plattenosteosynthese, Urk. 8/13/7-8 = Urk. 8/12/2-3 ), nach welcher er am 31. August aus der stationären Pflege entlassen wurde (Urk. 8/8). 3.2
In der Traumasprechstunde des Spital A.___ vom 9. September 2010 nannte Dr. med. B.___ , Oberärztin Chirurgie, in ihrem Bericht vom 10. Sep tem ber 2010 (Urk. 8/20/10-11) folgende Hauptdiagnosen (Urk. 8/20/10): - Status nach traumatischer Ellbogenluxation links vom 20. August 2010 - d istale Radiusfraktur links mit Galeazzi -Verletzung - Status nach Plattenosteosynthese mit 2.4 mm LCP am 24. August 2010 Als Ne bendiagnosen nannte sie eine depressive Störung, einen Verdacht auf ein Adipositas-Hypoventilationssyndrom, eine Kardiopathie unklarer Genese, eine Adipositas permagna , ein rezidivierendes lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom, chronische intermittierende Magenschmerzen und eine Eme sis sowie eine chro ni sche venöse Insuffizienz beidseits (Urk. 8/20/10 unten).
Die Ärztin führte aus, der Beschwerdeführer sei in Ruhe schmerzfrei, unter Belas tung berichte er über ziehende Schmerzen im Bereich des Vorderarmes (Urk. 8/20/11). 3.3
Nach der traumatologischen Sprechstunde vom 11. November 2010 berichtete Dr. med. C.___ ,
stv . Leitender Arzt, Spital A.___ , bei bekannter Di agnose von einer deutlichen gesundheitlichen Verschlechterung des Beschwer de füh rers, vor allem seien die innervierten Finger von sensibler Natur (Urk. 8/30/4-5). Neurologisch habe sich eine sensible Störung vor allem des
Klein fingers und mittig des Fingers ( Dig .)
IV gezeigt , ver bunden mit einer Kraft einschränkung der Ulnarisfunktion . Aus diesem Grund ersuche er um elektro neu rologische Abklärungen (Urk. 8/30/5). 3.4
Diese wurde von Prof. Dr. med. D.___ , Neurologie FMH, am 16. No vem ber 2010 durchgeführt (Urk. 8/16). Prof . D.___ stellte anlässlich sei ner Untersuchung eine unmittelbar nach dem Trauma aufgetretene sensible Störung im Bereich des Nervus
ulnaris links fest, er mittelte jedoch elektroneuro graphisch ein normales sensibles Summenpotential. Er konnte elektromyogra phisch weder Hinweise auf einen motorischen Nervenfaseruntergang noch im Sulkusbereich
Hinweise auf eine noch vorhandene Druckneuropathie des Nervus
ulnaris fin den. Zusammenfassend hielt er fest, dass alles auf eine Neurapraxie hinweise, das heisst, eine stattgehabte Schädigung der Myelinscheide ohne Hinweis auf eine Axo notmesis , weshalb er keine Notwendigkeit einer operativen Sanierung mit Neurolyse sehe (S. 2). 3.5
Med. pract . E.___ ,
S pital A.___ , hielt in seinem Sprechstundebe richt vom 22. November 2010 (Urk. 8/30/2-3) den Befund und die Beurteilung von Dr. D.___ fest. Dr. B.___ berichtete gleichentags über den Beschwerde führer, dieser habe aktuell im Bereich des Handgelenkes keine Beschwerden ;
ferner stellte sie ein
deutliches
Supinatinsdefizit von zirka 50° fest (Urk. 8/18/4). 3.6
Am 4. Februar 2011 fand eine kreisärztliche Untersuchung statt. Darüber be richtete Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, am gleichen Tag (Urk. 8/27) und führte aus, der Beschwerdeführer klage etwas diffus über eine fehlende Kraft in der linken Hand, über eine Hypästhesie der bei den ulnaren Finger links und vor allem über eine eingeschränkte Supination der adominanten linken Hand. Eine Schmerzhaftigkeit stehe weniger im Vorder grund . Bei andauernden Belastungen bestehe eine Krafteinbusse. Klinisch finde sich ein diskreter, funktionell nicht bedeutender Streckausfall im linken Ell bo gen . S törender und funktionell ins Gewicht fallend sei hingegen der Ausfall der Supination links bei erhaltener Pronation. Die Beweglichkeit im Handgelenk sei nur geringfügig eingeschränkt und erstaunlicherweise kaum schmerzhaft. Kli nisch ergebe sich auch keine Schmerzhaftigkeit durch die radiologisch sichtbare Sprengung des DRUG
( S. 4). Angesichts des heute günstigen Zustandes erschei ne eine Ar beitsaufnahme halbtags bis zur Metallentfernung zumutbar, wobei aller dings mit der linken Hand nur manuell leichte Tätigkeiten (statisch bis 20 kg, dy n a misch bis 10 kg) möglich seien. Nicht möglich sei ein repetierender
Kraftein satz der linken Hand über 10 kg, desgleichen seien stereotype Bewegungen im Ell bogen und Handgelenk ungünstig. Etwa ein en Monat nach der Metallentfer nung wäre eine solche Tätigkeit auch vollzeitig möglich (S. 5). 3.7
Am 4. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer im Spital A.___ die Metall platten im linken Arm entfernt ( Osteosynthesematerialentfernung Radius links, Operationsbericht vom 5. Juli 2011, Urk. 8/43/3). 3.8
Mit ärztlichen Zwischenberichten vom 15. August (Urk. 8/55), 10. September (Urk. 8/58) und 27. September 2011 (Urk. 8/59) informierte der Hausarzt des Be schwerdeführers, Dr. med. G.___ , Allgemeinmedizi n FMH, über den Hei lungs verlauf ,
dies unter Hinweis auf El l bogenschmerzen mit eingeschränkter Be weg lichkeit des linken Ellenbogens mit einem Streck-/ Flexi onsdefizit
von 30 %. 3.9
Am 25. Oktober 2011 (Urk. 8/63) fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung statt. Anlässlich dieser konnte Dr. F.___ erneut die aufgehobene Supination der linken Hand bei normaler Pronation feststellen. Am Ellbogen sei die Beweg lichkeit für die Extension nur minimal und ohne Auswirkungen auf die Funk tion
eingeschränkt, die Flexion symmetrisch zur Gegenseite. Die Muskulierung am ado mina n ten linken Arm lasse keine massive Funktionseinschränkung er ken nen, die Funktion des Handgelenkes sei unauffällig. Der Röntgenbefund zeige im Be reich des linken Ellbogens eine normale Artikulation und keine er heblichen de ge nerativen Veränderungen, als Folge der Luxation seien aber die Verkalkungen von Band- und Kapselstrukturen zu werten. Der Radius sei in korrekter Stellung konsolidiert, im Seitenvergleich sei nur eine minimale Ver schmälerung der radio carpalen Gelenkspalte zu erkennen. Die vom Beschwer deführer angegebene ver mehrte Schmerzhaftigkeit habe kein klinisches Korrelat, der heutige Befund ent spreche demjenigen vom 4. Februar 2011. Es sei von ei nem stabilen (End-)Zu stand auszugehen ( S. 8).
In Anlehnung an das aufgestellte Zumutbarkeitsprofil vom 4. Februar 2011 be stehe eine Funktionsbeschränkung für die adominante linke obere Extremität. Mit der linken Hand seien Schwerstbelastungen nicht mehr zumutbar. Bei sta ti scher Belastung könne der Beschwerdeführer bimanuell Gewichte bis 20 kg he ben und tragen, bei dynamischer Belastung im linken Handgelenk reduziere sich die Belastbarkeit auf 10 kg. Ungünstig und nicht zumutbar seien stereotype Bewe gungen im linken Ellbogen sowie repetierende Kraftausübungen mit der linken Hand. Desgleichen seien Tätigkeiten ungünstig, welche zu Schlägen oder starke n Vibrationen an der linken oberen Extremität führen. Der Beschwerde führer könne eine geeignete Tätigkeit vollzeitig durchführen ( S. 9). 4. 4.1
D ie kreisärztlichen Berichte von Dr. F.___ ( vorstehend E. 3. 6 und 3.9 ) er füllen die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaug liche medizi nische Berichte gestellt werden
(vorstehend E. 1. 4 ) : Sie sind für die strei ti gen Belange umfassend, beruhen auf einer Untersuchung, berücksichtigen auch
die geklag ten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben wor den, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet.
4.2
Somit ist auf die ärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. F.___ abzustel len. Danach sind dem Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten Ellbo gen verletzung
mit der linken Hand Schwerstbelastungen nicht mehr zumutbar. Für Tätigkeiten mit statischen Belastungen bis 20 kg und bei dynamischen Be lastungen bis 10 kg, ohne stereotypen Bewegungen im linken Ellbogen und re petier enden Kraftausübungen mit der linken Hand sowie ohne Schläge oder starken Vibrationen an der linken oberen Extremität, ist von einer 100%igen Ar beitsfähigkeit auszugehen. 5. 5.1
Streitig sind die der Invaliditätsbemessung zugrunde liegenden Vergleichs ein kommen (Art. 16 ATSG). 5.2
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Beschwer de führer im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft; dies in der Annahme, dass die bis herige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 129 V 224 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfrem den Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, man gel nde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Sai son nier status ) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Um stand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grund satz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzu führenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Ver gleichsein kommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Ein kommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkom mens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkom mens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des
statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vor zunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. D er Erheblichkeits grenz wert der Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchen übli chen LSE-Tabellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Ver gleichs ein kommen im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1 rechtfertigen kann, beträgt 5 % ( BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide
realistischerweise nicht den Tabellenlohn er zie len kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzuneh men ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 S. 62, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5.
September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bun desgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 200 3 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durch schnittliches In valideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirt schaft lichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnitt liches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in ge setz widriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüber zustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöp fung des wirt schaft lichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden kön nen, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine ).
H insichtlich des Leidensabzugs, welcher praxisgemäss in einem gegenseitigen Ab hängigkeitsverhältnis zu den Voraussetzungen der Einkommensparallelisie rung steht, vermögen dieselben einkommens beeinflussenden Faktoren nicht so wohl eine Parallelisierung als auch einen Lei densabzug zu begründen (BGE 135 V 297 E. 6). 5.3
Zur Festlegung des Valideneinkommens
2011 von Fr. 53‘820. -- stellte die Be schwerdegegnerin auf die Angaben der letztmaligen Arbeitgeberin des Be schwer deführers ab (Urk. 8/80/1) . Diese meldete den Grundlohn pro Monat von Fr. 4‘140.-- , (13x), womit sich ein Valideneinkommen von Fr. 53‘820. --
ergibt. Dieser Betrag liegt
sogar leicht über den bisherigen Ein kommen des Be schwer de führers gemäss IK-Auszug (Urk. 8/77). Aus seiner Er werbsbiografie
ist nämlich ersichtlich, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz konstant im Tief st lohn sektor tätig gewesen ist und es somit überwiegend wahrscheinlich ist, dass er auch ohne Gesundheitsschaden weiterhin in die sem Lohnsektor anzutreffen wäre.
Folglich kann auf dieses E inkommen abgestellt werden, welches zudem auch von Seiten des Be schwerdeführers anerkannt wurde (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7) .
Zusammenfassend ist d as von der Beschwerdegegnerin ermittelte Validenein kommen von Fr. 53‘820 . -- nicht zu beanstanden . 5.4
Beim Einkommensvergleich ist der Grundsatz zu beachten, dass Lohneinbussen, welche auf i nvaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführen sind, entweder überhaupt nicht oder aber bei den beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4). Ob der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit tatsächlich nur unterdurchschnittlich entlöhnt wurde, ist daher auf Grund einer Vergleichsrechnung anhand der Durchschnittslöhne gemäss der gesamtschweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Sta tistik zu eruieren.
Aus der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 TA 1 Niveau 4 ist für Männer ein durchsc hnittliches Monatssalär von Fr. 4‘901.-- ersichtlich. Das hieraus errech ne te Jahressalär von Fr. 58‘812.-- basiert auf 40 Wochenstunden und ist auf die durchschnittliche Arbeitszeit 2011 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 7/8-2013 Tabelle B 9.2) aufzurechnen, woraus sich ein Betrag von rund Fr. 61‘311.-- ergibt. Im Jahr 2011 stiegen die Nominallöhne um 1 %, woraus für dieses Jahr ein Betrag von rund Fr. 61‘924.-- resultiert.
Da s vom Beschwerdeführer im Jahr 2011 ohne Gesundheitsschaden erzielbare Einkom men von Fr. 53‘820. -- liegt 15.1 % u nter dem erwähnten Tabellenwert. D er gemäss Akten aus H.___ stam mende kroatische Beschwerdeführer, welcher seit 1986 in der Schweiz lebt (Urk. 8/63/5) und über keine formelle Ausbildung verfügt, hat gemäss eigenen Angaben meist als Lagerarbeiter gearbeitet und be zog dazwischen auch Arbeits losen entschädigung sowie Sozialhilfe (Urk. 8/27/3). Ausser dem sind gemäss IK-Auszug weitere diverse Tätigkeiten beziehungsweise ge leistete Temporäreinsätze bei verschiedenen Arbeitgebern ausgewiesen (Urk. 8/77).
Sodann bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken mit einem tiefen Einkommen begnügt hätte, weshalb die tiefen Löhne überwiegend wahr scheinlich auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte (ge ringe Kenntnisse und Aus bildung , Ausländerstatus ) zurückzuführen sind und nicht auf wirtschaftl iche.
Demzufolge ist die Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens in Form der Parallelisierung der Einkommen, vorliegend mittels einer Herabsetzung des In valideneinkommens , zu berücksichtigen, was auch von der Beschwerdegeg ne rin anerkannt wurde (Urk. 2 S. 5). 5.5
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise reali sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-er wer blichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Da der Beschwerdeführer vorliegend noch keine ihm zumutbare Erwerbs tätig keit ausübt, können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne ge mäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herangezogenen Lohnstruk turerheb ung en (LSE) oder DAP-Zahlen herangezogen werden (vorstehend E. 1.2.3; BGE 129 V 472). 5.6
Das Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die DAP-Zahlen, das heisst die Arbeitsplätze Nr. 351 0, 10667, 10727, 6110 und 4459 mit Fr. 57‘653.-- fest (Urk. 8/86). Vorliegend erfüllen die SUVA-Unterlagen die ge forderten qualitativen und quantitativen Anforderungen. Unter anderem wur den fünf DAP-Stellen entsprechend dem Anforderungsprofil des Beschwerde führers selektioniert und daraus das Invalideneinkommen ermittelt (BGE 129 V 472 E.
4.2.2). Die fünf ausgewählten DAP-Stellen beinhalten die Tätigkeiten Verpacker (2x), Materialrüster, Lagerarbeiter und eine Hilfsarbeiterstelle in der Industrie (Urk. 8/84 ). Der Beschwerdeführer hat gegen die Auswahl der Stellen profile
weder Einwände vorgebracht, noch liegen Anhaltspunkte vor, welche da gegen sprechen würden. Insgesamt entsprechen demnach die Stellenprofile den Möglichkeiten des Beschwerdeführers bezüglich der körperlichen, intellektuellen und schulischen Anforderungen. Im Übrigen ist der Beschwerdegegnerin in der Auswahl der für die Festsetzung des Invalideneinkommens herangezogenen Ar beitsplätze ein Ermessenspielraum zu gewähren, in welchen nicht ohne triftigen Grund einzugreifen ist. Ein solcher Grund ist hier nicht ersichtlich, die Be schwer degegnerin hat ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft (Urteil des Bundesge richts U 486/06 vom 14. März 2007, E. 4.2.1) ausgeübt . Daher ist das von der Be schwer degegnerin mit Fr. 57‘653 .-- errechnete Invaliden einkommen (Urk. 2 S. 5 ) zu bestätigen.
Aufgrund der Einkommensparallelisierung ist es um 10.1 % (15.1 % abzüglich 5 % ; BGE 135 V 297 E. 6.1.3), das heisst auf einen Betrag von Fr. 52‘217.-- herabzusetzen. 5.7
Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Invalideneinkommen von Fr. 43‘000.-- (Urk. 1 S. 2 Ziff. 6-7) wurde nicht weiter begründet und vermag nicht zu überzeugen. Wenig ergiebig sind sodann die Ausführungen des Be schwer deführers zum Leidensabzug ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 8) , da es der Rechtspre chung
entspricht , dass bei der Anwendung von DAP-Profilen kein Abzug von den entsprechenden Löhnen vorzunehmen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 ). Weitere vom Beschwerdeführer beantragte Abklärungen erübrigen sich damit (Urk. 1). 5.8
Bei der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 53‘820.--) und Invalideneinkom men (Fr. 52‘217.--) ergibt sich folglich ein unter die Schwelle zum Rentenan spruch fallender Invaliditätsgrad von 2.97 %.
5.9
Zu keinem anderen Resultat würde die Berechnung des Invalideneinkommens gestützt auf die Löhne nach LSE führen.
Dabei wäre von einem Invalidene in kommen von Fr. 61‘311.-- (vgl. vorstehend E. 5.4) auszugehen. Aufgrund der Parallelisierung ist dieses Einkommen um 10.10 % auf rund Fr. 55‘119.-- zu kürzen (Fr. 61‘311 x 0.899). Praxisgemäss (BGE 126 V 78) können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten, so genannten Leidensabz ug von dem nach LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz Gesundheitsschaden verbliebene Leistungsfähig keit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwertet werden kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen). Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer seinen linken Arm und die Hand nur be schränkt einsetzen und nur geringe Gewichte tragen oder heben
kann , ist ein Leidensabzug von 10 % zu gewähren, was ein Invalideneinkommen von rund Fr. 49‘607 . -- ergibt. Damit resultiert aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 7.83 %, wodurch ebenfalls kein Anspruch auf eine Invalidenrente begründet wird. 5.10
Unter diesen Gegebenheiten lässt sich die von der Beschwerdegegnerin im Ein spracheentscheid vom 7. März 2012 (Urk. 2) im Ergebnis festgehaltene Renten abweisung nicht beanstanden.
Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegrün det und daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler MO/PB/ESversandt
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1973, arbeitete zuletzt bis Ende Januar 2010 als Lager ar beiter (Hilfsarbeiter) bei der Z.___ (Urk. 8/74/1) und bezog ab April 2010 Arbeitslosenentschädigung
(Urk. 8/6/2). Als Arbeits lo ser war er bei der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obliga to risch für die Folgen von Un fällen versichert. Am 20. August 2010 rutschte er beim Treppensteigen aus , stürzte auf die linke Hand (Urk. 8/1 Ziff. 1-6) und zog sich dabei eine Ellbo genluxation
sowie eine intraartikuläre distale Radiusfraktur zu (Urk. 8/8 Ziff. 5).
Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 (Urk. 8/87) verneinte die SUVA einen Ren ten anspruch und sprach dem Versicherten für die verbliebenen Unfallfolgen eine In tegritätsentschädigung von 12.5 % zu, wogegen dieser am 30. Januar 2012 Ein sprache erhob (Urk. 8/88). Mit Einspracheentscheid vom
7. März 2012 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 8/92 = Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1).
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts , ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Ren tenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be handlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ab geschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleis tung en dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 1.3 1. 3.1
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali den rente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er wer bseinkommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs.
E. 1.3.2 Da nach einer Erfahrungstatsache die versicherte Person im Gesundheits fall zu meist die bisherige Tätigkeit weitergeführt hätte, ist für der Ermittlung des Va li deneinkommens in der Regel von der letzten Beschäftigung auszugehen, die die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ausgeübt hat, und der damit erzielte Lohn der Teuerung und Reallohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns anzupassen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b; AHI 2000 S.
303, BGE 128 V 174).
E. 1.3.3 Das Invalideneinkommen ist dann eine hypothetische Grösse, wenn die versi cher te Person die ihr auch mit Gesundheitsschaden verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht mehr oder nicht in zumutbarer Weise verwertet (BGE 114 V 314 E. 3b). In dem das Gesetz beim Invalideneinkommen auf den ausgeglichenen Arbeits markt Bezug nimmt, der unter Absehen konjunktureller und struktureller Un gleichge wichte einen Fächer unterschiedlicher Stellenangebote offenhält, grenzt es den Leis tungsbereich der Rentenversicherungen von demjenigen der Ar beitslosen ver sicherung (BGE 110 V 276 E. 4b) sowie von Erwerbslosigkeit in folge weiterer in validitätsfremder Gründe ab (AHI 1999 S. 238 f. E. 1). Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens können praxisgemäss entweder die Löh ne
von noch in Frage kommenden Tätigkeiten in verschiede nen Betrieben der Region der versicherten Person, welche in der Dokumentation über Arbeits plätze (DAP) erfasst sind, (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 E. 4) oder die Tabellen löhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Im letzte ren Fall ist auf die im Anhang der LSE enthaltene Statistik der Lohnsätze, ge nauer auf die stand ardisierten Bruttolöhne der Tabellengruppe A, abzustellen. Dabei ist vom so ge nannten Medianwert auszugehen, der in der Regel tiefer liegt als das arithme ti sche Mittel, da er ausserordentlich hohe sowie ausseror dentlich tiefe Werte nicht berücksichtigt. Massgebend sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass dieser Statistik generell eine Ar beitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert tiefer liegt als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeits zeit der vergangenen Jahre. Daher ist der Medianlohn entsprechend der tatsäch lichen Durchschnittszeit des fraglichen Jahres hochzurechnen (vgl. BGE 126 V 77 f. E. 3b/ bb , 124 V 322 E. 3b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu ver lässig keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befrag te Ärz tin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lich keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
E. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts gra des in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes da von aus, dass eine Funktionseinschränkung der adominanten oberen Extremität bestehe, weshalb Schwerstbelastungen mit der linken Hand nicht mehr möglich seien. Eine ganztägige Arbeit mit Heben und Tragen von bis 20 kg bimanuell bei statischer Belastung und von 10 kg bei dynamischer Belastung sei zumut bar. Sie legte das für das Jahr 2011 mutmassliche Valideneinkommen
auf Fr. 53‘820.-- fest und ermittelte gestützt auf die Dokumentation von Ar beits plätzen (DAP) ein Inv alideneinkommen von Fr. 50‘735.-- und somit ei nen ren ten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 5.73 % (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 3).
E. 2.2 Demgegenüber beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Invali den rente in der Höhe von 20 % basierend auf ein em Invalideneinkommen von Fr. 43‘000.-- (Urk. 1 S. 2 Ziff. 7).
E. 2.3 Unstreitig sind der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem bleibenden Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers an dessen linken Arm/ Hand und dem Unfallereignis vom
20. Dezember 2010 sowie die Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit . Streitig und vorliegend zu prü fen ist die Invaliditätsbemessung, namentlich die Berechnung des Invalidenein kommens .
E. 3.1 N achdem der Beschwerdeführer am 20. August 2010 auf der Treppe gestürzt und die sich die dabei zugezogene Luxation des linksseitigen Ellenbogens mit Frak tur des distalen Radius linksseitig stationär im Spital A.___ mittels ini tialer Reposition des Ellenbogens und Ruhigstellung im Oberarmgips versorgt worden war, erfolgte am 24. August 2010 die operative Revision der distalen Radius frak tur ( palmare Plattenosteosynthese, Urk. 8/13/7-8 = Urk. 8/12/2-3 ), nach welcher er am 31. August aus der stationären Pflege entlassen wurde (Urk. 8/8).
E. 3.2 In der Traumasprechstunde des Spital A.___ vom 9. September 2010 nannte Dr. med. B.___ , Oberärztin Chirurgie, in ihrem Bericht vom 10. Sep tem ber 2010 (Urk. 8/20/10-11) folgende Hauptdiagnosen (Urk. 8/20/10): - Status nach traumatischer Ellbogenluxation links vom 20. August 2010 - d istale Radiusfraktur links mit Galeazzi -Verletzung - Status nach Plattenosteosynthese mit 2.4 mm LCP am 24. August 2010 Als Ne bendiagnosen nannte sie eine depressive Störung, einen Verdacht auf ein Adipositas-Hypoventilationssyndrom, eine Kardiopathie unklarer Genese, eine Adipositas permagna , ein rezidivierendes lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom, chronische intermittierende Magenschmerzen und eine Eme sis sowie eine chro ni sche venöse Insuffizienz beidseits (Urk. 8/20/10 unten).
Die Ärztin führte aus, der Beschwerdeführer sei in Ruhe schmerzfrei, unter Belas tung berichte er über ziehende Schmerzen im Bereich des Vorderarmes (Urk. 8/20/11).
E. 3.3 Nach der traumatologischen Sprechstunde vom 11. November 2010 berichtete Dr. med. C.___ ,
stv . Leitender Arzt, Spital A.___ , bei bekannter Di agnose von einer deutlichen gesundheitlichen Verschlechterung des Beschwer de füh rers, vor allem seien die innervierten Finger von sensibler Natur (Urk. 8/30/4-5). Neurologisch habe sich eine sensible Störung vor allem des
Klein fingers und mittig des Fingers ( Dig .)
IV gezeigt , ver bunden mit einer Kraft einschränkung der Ulnarisfunktion . Aus diesem Grund ersuche er um elektro neu rologische Abklärungen (Urk. 8/30/5).
E. 3.4 Diese wurde von Prof. Dr. med. D.___ , Neurologie FMH, am 16. No vem ber 2010 durchgeführt (Urk. 8/16). Prof . D.___ stellte anlässlich sei ner Untersuchung eine unmittelbar nach dem Trauma aufgetretene sensible Störung im Bereich des Nervus
ulnaris links fest, er mittelte jedoch elektroneuro graphisch ein normales sensibles Summenpotential. Er konnte elektromyogra phisch weder Hinweise auf einen motorischen Nervenfaseruntergang noch im Sulkusbereich
Hinweise auf eine noch vorhandene Druckneuropathie des Nervus
ulnaris fin den. Zusammenfassend hielt er fest, dass alles auf eine Neurapraxie hinweise, das heisst, eine stattgehabte Schädigung der Myelinscheide ohne Hinweis auf eine Axo notmesis , weshalb er keine Notwendigkeit einer operativen Sanierung mit Neurolyse sehe (S. 2).
E. 3.5 Med. pract . E.___ ,
S pital A.___ , hielt in seinem Sprechstundebe richt vom 22. November 2010 (Urk. 8/30/2-3) den Befund und die Beurteilung von Dr. D.___ fest. Dr. B.___ berichtete gleichentags über den Beschwerde führer, dieser habe aktuell im Bereich des Handgelenkes keine Beschwerden ;
ferner stellte sie ein
deutliches
Supinatinsdefizit von zirka 50° fest (Urk. 8/18/4).
E. 3.6 Am 4. Februar 2011 fand eine kreisärztliche Untersuchung statt. Darüber be richtete Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, am gleichen Tag (Urk. 8/27) und führte aus, der Beschwerdeführer klage etwas diffus über eine fehlende Kraft in der linken Hand, über eine Hypästhesie der bei den ulnaren Finger links und vor allem über eine eingeschränkte Supination der adominanten linken Hand. Eine Schmerzhaftigkeit stehe weniger im Vorder grund . Bei andauernden Belastungen bestehe eine Krafteinbusse. Klinisch finde sich ein diskreter, funktionell nicht bedeutender Streckausfall im linken Ell bo gen . S törender und funktionell ins Gewicht fallend sei hingegen der Ausfall der Supination links bei erhaltener Pronation. Die Beweglichkeit im Handgelenk sei nur geringfügig eingeschränkt und erstaunlicherweise kaum schmerzhaft. Kli nisch ergebe sich auch keine Schmerzhaftigkeit durch die radiologisch sichtbare Sprengung des DRUG
( S. 4). Angesichts des heute günstigen Zustandes erschei ne eine Ar beitsaufnahme halbtags bis zur Metallentfernung zumutbar, wobei aller dings mit der linken Hand nur manuell leichte Tätigkeiten (statisch bis 20 kg, dy n a misch bis 10 kg) möglich seien. Nicht möglich sei ein repetierender
Kraftein satz der linken Hand über 10 kg, desgleichen seien stereotype Bewegungen im Ell bogen und Handgelenk ungünstig. Etwa ein en Monat nach der Metallentfer nung wäre eine solche Tätigkeit auch vollzeitig möglich (S. 5).
E. 3.7 Am 4. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer im Spital A.___ die Metall platten im linken Arm entfernt ( Osteosynthesematerialentfernung Radius links, Operationsbericht vom 5. Juli 2011, Urk. 8/43/3).
E. 3.8 Mit ärztlichen Zwischenberichten vom 15. August (Urk. 8/55), 10. September (Urk. 8/58) und 27. September 2011 (Urk. 8/59) informierte der Hausarzt des Be schwerdeführers, Dr. med. G.___ , Allgemeinmedizi n FMH, über den Hei lungs verlauf ,
dies unter Hinweis auf El l bogenschmerzen mit eingeschränkter Be weg lichkeit des linken Ellenbogens mit einem Streck-/ Flexi onsdefizit
von 30 %.
E. 3.9 Am 25. Oktober 2011 (Urk. 8/63) fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung statt. Anlässlich dieser konnte Dr. F.___ erneut die aufgehobene Supination der linken Hand bei normaler Pronation feststellen. Am Ellbogen sei die Beweg lichkeit für die Extension nur minimal und ohne Auswirkungen auf die Funk tion
eingeschränkt, die Flexion symmetrisch zur Gegenseite. Die Muskulierung am ado mina n ten linken Arm lasse keine massive Funktionseinschränkung er ken nen, die Funktion des Handgelenkes sei unauffällig. Der Röntgenbefund zeige im Be reich des linken Ellbogens eine normale Artikulation und keine er heblichen de ge nerativen Veränderungen, als Folge der Luxation seien aber die Verkalkungen von Band- und Kapselstrukturen zu werten. Der Radius sei in korrekter Stellung konsolidiert, im Seitenvergleich sei nur eine minimale Ver schmälerung der radio carpalen Gelenkspalte zu erkennen. Die vom Beschwer deführer angegebene ver mehrte Schmerzhaftigkeit habe kein klinisches Korrelat, der heutige Befund ent spreche demjenigen vom 4. Februar 2011. Es sei von ei nem stabilen (End-)Zu stand auszugehen ( S. 8).
In Anlehnung an das aufgestellte Zumutbarkeitsprofil vom 4. Februar 2011 be stehe eine Funktionsbeschränkung für die adominante linke obere Extremität. Mit der linken Hand seien Schwerstbelastungen nicht mehr zumutbar. Bei sta ti scher Belastung könne der Beschwerdeführer bimanuell Gewichte bis 20 kg he ben und tragen, bei dynamischer Belastung im linken Handgelenk reduziere sich die Belastbarkeit auf 10 kg. Ungünstig und nicht zumutbar seien stereotype Bewe gungen im linken Ellbogen sowie repetierende Kraftausübungen mit der linken Hand. Desgleichen seien Tätigkeiten ungünstig, welche zu Schlägen oder starke n Vibrationen an der linken oberen Extremität führen. Der Beschwerde führer könne eine geeignete Tätigkeit vollzeitig durchführen ( S. 9).
E. 4.1 D ie kreisärztlichen Berichte von Dr. F.___ ( vorstehend E. 3.
E. 4.2 Somit ist auf die ärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. F.___ abzustel len. Danach sind dem Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten Ellbo gen verletzung
mit der linken Hand Schwerstbelastungen nicht mehr zumutbar. Für Tätigkeiten mit statischen Belastungen bis 20 kg und bei dynamischen Be lastungen bis 10 kg, ohne stereotypen Bewegungen im linken Ellbogen und re petier enden Kraftausübungen mit der linken Hand sowie ohne Schläge oder starken Vibrationen an der linken oberen Extremität, ist von einer 100%igen Ar beitsfähigkeit auszugehen. 5. 5.1
Streitig sind die der Invaliditätsbemessung zugrunde liegenden Vergleichs ein kommen (Art. 16 ATSG). 5.2
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Beschwer de führer im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft; dies in der Annahme, dass die bis herige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 129 V 224 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfrem den Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, man gel nde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Sai son nier status ) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Um stand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grund satz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzu führenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Ver gleichsein kommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Ein kommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkom mens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkom mens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des
statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vor zunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. D er Erheblichkeits grenz wert der Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchen übli chen LSE-Tabellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Ver gleichs ein kommen im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1 rechtfertigen kann, beträgt 5 % ( BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide
realistischerweise nicht den Tabellenlohn er zie len kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzuneh men ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 S. 62, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5.
September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bun desgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 200 3 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durch schnittliches In valideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirt schaft lichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnitt liches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in ge setz widriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüber zustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöp fung des wirt schaft lichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden kön nen, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine ).
H insichtlich des Leidensabzugs, welcher praxisgemäss in einem gegenseitigen Ab hängigkeitsverhältnis zu den Voraussetzungen der Einkommensparallelisie rung steht, vermögen dieselben einkommens beeinflussenden Faktoren nicht so wohl eine Parallelisierung als auch einen Lei densabzug zu begründen (BGE 135 V 297 E. 6). 5.3
Zur Festlegung des Valideneinkommens
2011 von Fr. 53‘820. -- stellte die Be schwerdegegnerin auf die Angaben der letztmaligen Arbeitgeberin des Be schwer deführers ab (Urk. 8/80/1) . Diese meldete den Grundlohn pro Monat von Fr. 4‘140.-- , (13x), womit sich ein Valideneinkommen von Fr. 53‘820. --
ergibt. Dieser Betrag liegt
sogar leicht über den bisherigen Ein kommen des Be schwer de führers gemäss IK-Auszug (Urk. 8/77). Aus seiner Er werbsbiografie
ist nämlich ersichtlich, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz konstant im Tief st lohn sektor tätig gewesen ist und es somit überwiegend wahrscheinlich ist, dass er auch ohne Gesundheitsschaden weiterhin in die sem Lohnsektor anzutreffen wäre.
Folglich kann auf dieses E inkommen abgestellt werden, welches zudem auch von Seiten des Be schwerdeführers anerkannt wurde (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7) .
Zusammenfassend ist d as von der Beschwerdegegnerin ermittelte Validenein kommen von Fr. 53‘820 . -- nicht zu beanstanden . 5.4
Beim Einkommensvergleich ist der Grundsatz zu beachten, dass Lohneinbussen, welche auf i nvaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführen sind, entweder überhaupt nicht oder aber bei den beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4). Ob der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit tatsächlich nur unterdurchschnittlich entlöhnt wurde, ist daher auf Grund einer Vergleichsrechnung anhand der Durchschnittslöhne gemäss der gesamtschweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Sta tistik zu eruieren.
Aus der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 TA 1 Niveau 4 ist für Männer ein durchsc hnittliches Monatssalär von Fr. 4‘901.-- ersichtlich. Das hieraus errech ne te Jahressalär von Fr. 58‘812.-- basiert auf 40 Wochenstunden und ist auf die durchschnittliche Arbeitszeit 2011 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 7/8-2013 Tabelle B 9.2) aufzurechnen, woraus sich ein Betrag von rund Fr. 61‘311.-- ergibt. Im Jahr 2011 stiegen die Nominallöhne um 1 %, woraus für dieses Jahr ein Betrag von rund Fr. 61‘924.-- resultiert.
Da s vom Beschwerdeführer im Jahr 2011 ohne Gesundheitsschaden erzielbare Einkom men von Fr. 53‘820. -- liegt 15.1 % u nter dem erwähnten Tabellenwert. D er gemäss Akten aus H.___ stam mende kroatische Beschwerdeführer, welcher seit 1986 in der Schweiz lebt (Urk. 8/63/5) und über keine formelle Ausbildung verfügt, hat gemäss eigenen Angaben meist als Lagerarbeiter gearbeitet und be zog dazwischen auch Arbeits losen entschädigung sowie Sozialhilfe (Urk. 8/27/3). Ausser dem sind gemäss IK-Auszug weitere diverse Tätigkeiten beziehungsweise ge leistete Temporäreinsätze bei verschiedenen Arbeitgebern ausgewiesen (Urk. 8/77).
Sodann bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken mit einem tiefen Einkommen begnügt hätte, weshalb die tiefen Löhne überwiegend wahr scheinlich auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte (ge ringe Kenntnisse und Aus bildung , Ausländerstatus ) zurückzuführen sind und nicht auf wirtschaftl iche.
Demzufolge ist die Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens in Form der Parallelisierung der Einkommen, vorliegend mittels einer Herabsetzung des In valideneinkommens , zu berücksichtigen, was auch von der Beschwerdegeg ne rin anerkannt wurde (Urk. 2 S. 5). 5.5
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise reali sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-er wer blichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Da der Beschwerdeführer vorliegend noch keine ihm zumutbare Erwerbs tätig keit ausübt, können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne ge mäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herangezogenen Lohnstruk turerheb ung en (LSE) oder DAP-Zahlen herangezogen werden (vorstehend E. 1.2.3; BGE 129 V 472). 5.6
Das Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die DAP-Zahlen, das heisst die Arbeitsplätze Nr. 351 0, 10667, 10727, 6110 und 4459 mit Fr. 57‘653.-- fest (Urk. 8/86). Vorliegend erfüllen die SUVA-Unterlagen die ge forderten qualitativen und quantitativen Anforderungen. Unter anderem wur den fünf DAP-Stellen entsprechend dem Anforderungsprofil des Beschwerde führers selektioniert und daraus das Invalideneinkommen ermittelt (BGE 129 V 472 E.
4.2.2). Die fünf ausgewählten DAP-Stellen beinhalten die Tätigkeiten Verpacker (2x), Materialrüster, Lagerarbeiter und eine Hilfsarbeiterstelle in der Industrie (Urk. 8/84 ). Der Beschwerdeführer hat gegen die Auswahl der Stellen profile
weder Einwände vorgebracht, noch liegen Anhaltspunkte vor, welche da gegen sprechen würden. Insgesamt entsprechen demnach die Stellenprofile den Möglichkeiten des Beschwerdeführers bezüglich der körperlichen, intellektuellen und schulischen Anforderungen. Im Übrigen ist der Beschwerdegegnerin in der Auswahl der für die Festsetzung des Invalideneinkommens herangezogenen Ar beitsplätze ein Ermessenspielraum zu gewähren, in welchen nicht ohne triftigen Grund einzugreifen ist. Ein solcher Grund ist hier nicht ersichtlich, die Be schwer degegnerin hat ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft (Urteil des Bundesge richts U 486/06 vom 14. März 2007, E. 4.2.1) ausgeübt . Daher ist das von der Be schwer degegnerin mit Fr. 57‘653 .-- errechnete Invaliden einkommen (Urk. 2 S. 5 ) zu bestätigen.
Aufgrund der Einkommensparallelisierung ist es um 10.1 % (15.1 % abzüglich 5 % ; BGE 135 V 297 E. 6.1.3), das heisst auf einen Betrag von Fr. 52‘217.-- herabzusetzen. 5.7
Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Invalideneinkommen von Fr. 43‘000.-- (Urk. 1 S. 2 Ziff. 6-7) wurde nicht weiter begründet und vermag nicht zu überzeugen. Wenig ergiebig sind sodann die Ausführungen des Be schwer deführers zum Leidensabzug ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 8) , da es der Rechtspre chung
entspricht , dass bei der Anwendung von DAP-Profilen kein Abzug von den entsprechenden Löhnen vorzunehmen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 ). Weitere vom Beschwerdeführer beantragte Abklärungen erübrigen sich damit (Urk. 1). 5.8
Bei der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 53‘820.--) und Invalideneinkom men (Fr. 52‘217.--) ergibt sich folglich ein unter die Schwelle zum Rentenan spruch fallender Invaliditätsgrad von 2.97 %.
5.9
Zu keinem anderen Resultat würde die Berechnung des Invalideneinkommens gestützt auf die Löhne nach LSE führen.
Dabei wäre von einem Invalidene in kommen von Fr. 61‘311.-- (vgl. vorstehend E. 5.4) auszugehen. Aufgrund der Parallelisierung ist dieses Einkommen um 10.10 % auf rund Fr. 55‘119.-- zu kürzen (Fr. 61‘311 x 0.899). Praxisgemäss (BGE 126 V 78) können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten, so genannten Leidensabz ug von dem nach LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz Gesundheitsschaden verbliebene Leistungsfähig keit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwertet werden kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen). Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer seinen linken Arm und die Hand nur be schränkt einsetzen und nur geringe Gewichte tragen oder heben
kann , ist ein Leidensabzug von 10 % zu gewähren, was ein Invalideneinkommen von rund Fr. 49‘607 . -- ergibt. Damit resultiert aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 7.83 %, wodurch ebenfalls kein Anspruch auf eine Invalidenrente begründet wird. 5.10
Unter diesen Gegebenheiten lässt sich die von der Beschwerdegegnerin im Ein spracheentscheid vom 7. März 2012 (Urk. 2) im Ergebnis festgehaltene Renten abweisung nicht beanstanden.
Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegrün det und daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler MO/PB/ESversandt
E. 6 und 3.9 ) er füllen die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaug liche medizi nische Berichte gestellt werden
(vorstehend E. 1. 4 ) : Sie sind für die strei ti gen Belange umfassend, beruhen auf einer Untersuchung, berücksichtigen auch
die geklag ten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben wor den, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00079 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom
20. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ SOBELI Sozialrechtsberatung Limmattal Bahnhofstrasse 5, 8953 Dietikon gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1973, arbeitete zuletzt bis Ende Januar 2010 als Lager ar beiter (Hilfsarbeiter) bei der Z.___ (Urk. 8/74/1) und bezog ab April 2010 Arbeitslosenentschädigung
(Urk. 8/6/2). Als Arbeits lo ser war er bei der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obliga to risch für die Folgen von Un fällen versichert. Am 20. August 2010 rutschte er beim Treppensteigen aus , stürzte auf die linke Hand (Urk. 8/1 Ziff. 1-6) und zog sich dabei eine Ellbo genluxation
sowie eine intraartikuläre distale Radiusfraktur zu (Urk. 8/8 Ziff. 5).
Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 (Urk. 8/87) verneinte die SUVA einen Ren ten anspruch und sprach dem Versicherten für die verbliebenen Unfallfolgen eine In tegritätsentschädigung von 12.5 % zu, wogegen dieser am 30. Januar 2012 Ein sprache erhob (Urk. 8/88). Mit Einspracheentscheid vom
7. März 2012 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 8/92 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 7. März 2012 erhob der Versicherte am 4. April 2012 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Invaliden r ente von 20 % zuzusprechen. Eventuell sei die Beschwerde geg ne rin zu verpflichten, weit ere Abklärungen zu tätigen ( Urk. 1
S.
2). Mit Be schwerdeantwort vom 8. Mai 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1).
1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts , ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Ren tenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be handlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ab geschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleis tung en dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3 1. 3.1
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali den rente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er wer bseinkommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts gra des in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 1.3.2
Da nach einer Erfahrungstatsache die versicherte Person im Gesundheits fall zu meist die bisherige Tätigkeit weitergeführt hätte, ist für der Ermittlung des Va li deneinkommens in der Regel von der letzten Beschäftigung auszugehen, die die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ausgeübt hat, und der damit erzielte Lohn der Teuerung und Reallohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns anzupassen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b; AHI 2000 S.
303, BGE 128 V 174). 1.3.3
Das Invalideneinkommen ist dann eine hypothetische Grösse, wenn die versi cher te Person die ihr auch mit Gesundheitsschaden verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht mehr oder nicht in zumutbarer Weise verwertet (BGE 114 V 314 E. 3b). In dem das Gesetz beim Invalideneinkommen auf den ausgeglichenen Arbeits markt Bezug nimmt, der unter Absehen konjunktureller und struktureller Un gleichge wichte einen Fächer unterschiedlicher Stellenangebote offenhält, grenzt es den Leis tungsbereich der Rentenversicherungen von demjenigen der Ar beitslosen ver sicherung (BGE 110 V 276 E. 4b) sowie von Erwerbslosigkeit in folge weiterer in validitätsfremder Gründe ab (AHI 1999 S. 238 f. E. 1). Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens können praxisgemäss entweder die Löh ne
von noch in Frage kommenden Tätigkeiten in verschiede nen Betrieben der Region der versicherten Person, welche in der Dokumentation über Arbeits plätze (DAP) erfasst sind, (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 E. 4) oder die Tabellen löhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Im letzte ren Fall ist auf die im Anhang der LSE enthaltene Statistik der Lohnsätze, ge nauer auf die stand ardisierten Bruttolöhne der Tabellengruppe A, abzustellen. Dabei ist vom so ge nannten Medianwert auszugehen, der in der Regel tiefer liegt als das arithme ti sche Mittel, da er ausserordentlich hohe sowie ausseror dentlich tiefe Werte nicht berücksichtigt. Massgebend sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass dieser Statistik generell eine Ar beitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert tiefer liegt als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeits zeit der vergangenen Jahre. Daher ist der Medianlohn entsprechend der tatsäch lichen Durchschnittszeit des fraglichen Jahres hochzurechnen (vgl. BGE 126 V 77 f. E. 3b/ bb , 124 V 322 E. 3b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu ver lässig keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befrag te Ärz tin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lich keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes da von aus, dass eine Funktionseinschränkung der adominanten oberen Extremität bestehe, weshalb Schwerstbelastungen mit der linken Hand nicht mehr möglich seien. Eine ganztägige Arbeit mit Heben und Tragen von bis 20 kg bimanuell bei statischer Belastung und von 10 kg bei dynamischer Belastung sei zumut bar. Sie legte das für das Jahr 2011 mutmassliche Valideneinkommen
auf Fr. 53‘820.-- fest und ermittelte gestützt auf die Dokumentation von Ar beits plätzen (DAP) ein Inv alideneinkommen von Fr. 50‘735.-- und somit ei nen ren ten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 5.73 % (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 3). 2.2
Demgegenüber beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Invali den rente in der Höhe von 20 % basierend auf ein em Invalideneinkommen von Fr. 43‘000.-- (Urk. 1 S. 2 Ziff. 7). 2.3
Unstreitig sind der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem bleibenden Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers an dessen linken Arm/ Hand und dem Unfallereignis vom
20. Dezember 2010 sowie die Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit . Streitig und vorliegend zu prü fen ist die Invaliditätsbemessung, namentlich die Berechnung des Invalidenein kommens . 3. 3.1
N achdem der Beschwerdeführer am 20. August 2010 auf der Treppe gestürzt und die sich die dabei zugezogene Luxation des linksseitigen Ellenbogens mit Frak tur des distalen Radius linksseitig stationär im Spital A.___ mittels ini tialer Reposition des Ellenbogens und Ruhigstellung im Oberarmgips versorgt worden war, erfolgte am 24. August 2010 die operative Revision der distalen Radius frak tur ( palmare Plattenosteosynthese, Urk. 8/13/7-8 = Urk. 8/12/2-3 ), nach welcher er am 31. August aus der stationären Pflege entlassen wurde (Urk. 8/8). 3.2
In der Traumasprechstunde des Spital A.___ vom 9. September 2010 nannte Dr. med. B.___ , Oberärztin Chirurgie, in ihrem Bericht vom 10. Sep tem ber 2010 (Urk. 8/20/10-11) folgende Hauptdiagnosen (Urk. 8/20/10): - Status nach traumatischer Ellbogenluxation links vom 20. August 2010 - d istale Radiusfraktur links mit Galeazzi -Verletzung - Status nach Plattenosteosynthese mit 2.4 mm LCP am 24. August 2010 Als Ne bendiagnosen nannte sie eine depressive Störung, einen Verdacht auf ein Adipositas-Hypoventilationssyndrom, eine Kardiopathie unklarer Genese, eine Adipositas permagna , ein rezidivierendes lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom, chronische intermittierende Magenschmerzen und eine Eme sis sowie eine chro ni sche venöse Insuffizienz beidseits (Urk. 8/20/10 unten).
Die Ärztin führte aus, der Beschwerdeführer sei in Ruhe schmerzfrei, unter Belas tung berichte er über ziehende Schmerzen im Bereich des Vorderarmes (Urk. 8/20/11). 3.3
Nach der traumatologischen Sprechstunde vom 11. November 2010 berichtete Dr. med. C.___ ,
stv . Leitender Arzt, Spital A.___ , bei bekannter Di agnose von einer deutlichen gesundheitlichen Verschlechterung des Beschwer de füh rers, vor allem seien die innervierten Finger von sensibler Natur (Urk. 8/30/4-5). Neurologisch habe sich eine sensible Störung vor allem des
Klein fingers und mittig des Fingers ( Dig .)
IV gezeigt , ver bunden mit einer Kraft einschränkung der Ulnarisfunktion . Aus diesem Grund ersuche er um elektro neu rologische Abklärungen (Urk. 8/30/5). 3.4
Diese wurde von Prof. Dr. med. D.___ , Neurologie FMH, am 16. No vem ber 2010 durchgeführt (Urk. 8/16). Prof . D.___ stellte anlässlich sei ner Untersuchung eine unmittelbar nach dem Trauma aufgetretene sensible Störung im Bereich des Nervus
ulnaris links fest, er mittelte jedoch elektroneuro graphisch ein normales sensibles Summenpotential. Er konnte elektromyogra phisch weder Hinweise auf einen motorischen Nervenfaseruntergang noch im Sulkusbereich
Hinweise auf eine noch vorhandene Druckneuropathie des Nervus
ulnaris fin den. Zusammenfassend hielt er fest, dass alles auf eine Neurapraxie hinweise, das heisst, eine stattgehabte Schädigung der Myelinscheide ohne Hinweis auf eine Axo notmesis , weshalb er keine Notwendigkeit einer operativen Sanierung mit Neurolyse sehe (S. 2). 3.5
Med. pract . E.___ ,
S pital A.___ , hielt in seinem Sprechstundebe richt vom 22. November 2010 (Urk. 8/30/2-3) den Befund und die Beurteilung von Dr. D.___ fest. Dr. B.___ berichtete gleichentags über den Beschwerde führer, dieser habe aktuell im Bereich des Handgelenkes keine Beschwerden ;
ferner stellte sie ein
deutliches
Supinatinsdefizit von zirka 50° fest (Urk. 8/18/4). 3.6
Am 4. Februar 2011 fand eine kreisärztliche Untersuchung statt. Darüber be richtete Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, am gleichen Tag (Urk. 8/27) und führte aus, der Beschwerdeführer klage etwas diffus über eine fehlende Kraft in der linken Hand, über eine Hypästhesie der bei den ulnaren Finger links und vor allem über eine eingeschränkte Supination der adominanten linken Hand. Eine Schmerzhaftigkeit stehe weniger im Vorder grund . Bei andauernden Belastungen bestehe eine Krafteinbusse. Klinisch finde sich ein diskreter, funktionell nicht bedeutender Streckausfall im linken Ell bo gen . S törender und funktionell ins Gewicht fallend sei hingegen der Ausfall der Supination links bei erhaltener Pronation. Die Beweglichkeit im Handgelenk sei nur geringfügig eingeschränkt und erstaunlicherweise kaum schmerzhaft. Kli nisch ergebe sich auch keine Schmerzhaftigkeit durch die radiologisch sichtbare Sprengung des DRUG
( S. 4). Angesichts des heute günstigen Zustandes erschei ne eine Ar beitsaufnahme halbtags bis zur Metallentfernung zumutbar, wobei aller dings mit der linken Hand nur manuell leichte Tätigkeiten (statisch bis 20 kg, dy n a misch bis 10 kg) möglich seien. Nicht möglich sei ein repetierender
Kraftein satz der linken Hand über 10 kg, desgleichen seien stereotype Bewegungen im Ell bogen und Handgelenk ungünstig. Etwa ein en Monat nach der Metallentfer nung wäre eine solche Tätigkeit auch vollzeitig möglich (S. 5). 3.7
Am 4. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer im Spital A.___ die Metall platten im linken Arm entfernt ( Osteosynthesematerialentfernung Radius links, Operationsbericht vom 5. Juli 2011, Urk. 8/43/3). 3.8
Mit ärztlichen Zwischenberichten vom 15. August (Urk. 8/55), 10. September (Urk. 8/58) und 27. September 2011 (Urk. 8/59) informierte der Hausarzt des Be schwerdeführers, Dr. med. G.___ , Allgemeinmedizi n FMH, über den Hei lungs verlauf ,
dies unter Hinweis auf El l bogenschmerzen mit eingeschränkter Be weg lichkeit des linken Ellenbogens mit einem Streck-/ Flexi onsdefizit
von 30 %. 3.9
Am 25. Oktober 2011 (Urk. 8/63) fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung statt. Anlässlich dieser konnte Dr. F.___ erneut die aufgehobene Supination der linken Hand bei normaler Pronation feststellen. Am Ellbogen sei die Beweg lichkeit für die Extension nur minimal und ohne Auswirkungen auf die Funk tion
eingeschränkt, die Flexion symmetrisch zur Gegenseite. Die Muskulierung am ado mina n ten linken Arm lasse keine massive Funktionseinschränkung er ken nen, die Funktion des Handgelenkes sei unauffällig. Der Röntgenbefund zeige im Be reich des linken Ellbogens eine normale Artikulation und keine er heblichen de ge nerativen Veränderungen, als Folge der Luxation seien aber die Verkalkungen von Band- und Kapselstrukturen zu werten. Der Radius sei in korrekter Stellung konsolidiert, im Seitenvergleich sei nur eine minimale Ver schmälerung der radio carpalen Gelenkspalte zu erkennen. Die vom Beschwer deführer angegebene ver mehrte Schmerzhaftigkeit habe kein klinisches Korrelat, der heutige Befund ent spreche demjenigen vom 4. Februar 2011. Es sei von ei nem stabilen (End-)Zu stand auszugehen ( S. 8).
In Anlehnung an das aufgestellte Zumutbarkeitsprofil vom 4. Februar 2011 be stehe eine Funktionsbeschränkung für die adominante linke obere Extremität. Mit der linken Hand seien Schwerstbelastungen nicht mehr zumutbar. Bei sta ti scher Belastung könne der Beschwerdeführer bimanuell Gewichte bis 20 kg he ben und tragen, bei dynamischer Belastung im linken Handgelenk reduziere sich die Belastbarkeit auf 10 kg. Ungünstig und nicht zumutbar seien stereotype Bewe gungen im linken Ellbogen sowie repetierende Kraftausübungen mit der linken Hand. Desgleichen seien Tätigkeiten ungünstig, welche zu Schlägen oder starke n Vibrationen an der linken oberen Extremität führen. Der Beschwerde führer könne eine geeignete Tätigkeit vollzeitig durchführen ( S. 9). 4. 4.1
D ie kreisärztlichen Berichte von Dr. F.___ ( vorstehend E. 3. 6 und 3.9 ) er füllen die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaug liche medizi nische Berichte gestellt werden
(vorstehend E. 1. 4 ) : Sie sind für die strei ti gen Belange umfassend, beruhen auf einer Untersuchung, berücksichtigen auch
die geklag ten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben wor den, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet.
4.2
Somit ist auf die ärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. F.___ abzustel len. Danach sind dem Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten Ellbo gen verletzung
mit der linken Hand Schwerstbelastungen nicht mehr zumutbar. Für Tätigkeiten mit statischen Belastungen bis 20 kg und bei dynamischen Be lastungen bis 10 kg, ohne stereotypen Bewegungen im linken Ellbogen und re petier enden Kraftausübungen mit der linken Hand sowie ohne Schläge oder starken Vibrationen an der linken oberen Extremität, ist von einer 100%igen Ar beitsfähigkeit auszugehen. 5. 5.1
Streitig sind die der Invaliditätsbemessung zugrunde liegenden Vergleichs ein kommen (Art. 16 ATSG). 5.2
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Beschwer de führer im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft; dies in der Annahme, dass die bis herige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 129 V 224 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfrem den Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, man gel nde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Sai son nier status ) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Um stand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grund satz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzu führenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Ver gleichsein kommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Ein kommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkom mens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkom mens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des
statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vor zunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. D er Erheblichkeits grenz wert der Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchen übli chen LSE-Tabellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Ver gleichs ein kommen im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1 rechtfertigen kann, beträgt 5 % ( BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide
realistischerweise nicht den Tabellenlohn er zie len kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzuneh men ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 S. 62, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5.
September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bun desgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 200 3 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durch schnittliches In valideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirt schaft lichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnitt liches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in ge setz widriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüber zustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöp fung des wirt schaft lichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden kön nen, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine ).
H insichtlich des Leidensabzugs, welcher praxisgemäss in einem gegenseitigen Ab hängigkeitsverhältnis zu den Voraussetzungen der Einkommensparallelisie rung steht, vermögen dieselben einkommens beeinflussenden Faktoren nicht so wohl eine Parallelisierung als auch einen Lei densabzug zu begründen (BGE 135 V 297 E. 6). 5.3
Zur Festlegung des Valideneinkommens
2011 von Fr. 53‘820. -- stellte die Be schwerdegegnerin auf die Angaben der letztmaligen Arbeitgeberin des Be schwer deführers ab (Urk. 8/80/1) . Diese meldete den Grundlohn pro Monat von Fr. 4‘140.-- , (13x), womit sich ein Valideneinkommen von Fr. 53‘820. --
ergibt. Dieser Betrag liegt
sogar leicht über den bisherigen Ein kommen des Be schwer de führers gemäss IK-Auszug (Urk. 8/77). Aus seiner Er werbsbiografie
ist nämlich ersichtlich, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz konstant im Tief st lohn sektor tätig gewesen ist und es somit überwiegend wahrscheinlich ist, dass er auch ohne Gesundheitsschaden weiterhin in die sem Lohnsektor anzutreffen wäre.
Folglich kann auf dieses E inkommen abgestellt werden, welches zudem auch von Seiten des Be schwerdeführers anerkannt wurde (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7) .
Zusammenfassend ist d as von der Beschwerdegegnerin ermittelte Validenein kommen von Fr. 53‘820 . -- nicht zu beanstanden . 5.4
Beim Einkommensvergleich ist der Grundsatz zu beachten, dass Lohneinbussen, welche auf i nvaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführen sind, entweder überhaupt nicht oder aber bei den beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4). Ob der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit tatsächlich nur unterdurchschnittlich entlöhnt wurde, ist daher auf Grund einer Vergleichsrechnung anhand der Durchschnittslöhne gemäss der gesamtschweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Sta tistik zu eruieren.
Aus der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 TA 1 Niveau 4 ist für Männer ein durchsc hnittliches Monatssalär von Fr. 4‘901.-- ersichtlich. Das hieraus errech ne te Jahressalär von Fr. 58‘812.-- basiert auf 40 Wochenstunden und ist auf die durchschnittliche Arbeitszeit 2011 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 7/8-2013 Tabelle B 9.2) aufzurechnen, woraus sich ein Betrag von rund Fr. 61‘311.-- ergibt. Im Jahr 2011 stiegen die Nominallöhne um 1 %, woraus für dieses Jahr ein Betrag von rund Fr. 61‘924.-- resultiert.
Da s vom Beschwerdeführer im Jahr 2011 ohne Gesundheitsschaden erzielbare Einkom men von Fr. 53‘820. -- liegt 15.1 % u nter dem erwähnten Tabellenwert. D er gemäss Akten aus H.___ stam mende kroatische Beschwerdeführer, welcher seit 1986 in der Schweiz lebt (Urk. 8/63/5) und über keine formelle Ausbildung verfügt, hat gemäss eigenen Angaben meist als Lagerarbeiter gearbeitet und be zog dazwischen auch Arbeits losen entschädigung sowie Sozialhilfe (Urk. 8/27/3). Ausser dem sind gemäss IK-Auszug weitere diverse Tätigkeiten beziehungsweise ge leistete Temporäreinsätze bei verschiedenen Arbeitgebern ausgewiesen (Urk. 8/77).
Sodann bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken mit einem tiefen Einkommen begnügt hätte, weshalb die tiefen Löhne überwiegend wahr scheinlich auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte (ge ringe Kenntnisse und Aus bildung , Ausländerstatus ) zurückzuführen sind und nicht auf wirtschaftl iche.
Demzufolge ist die Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens in Form der Parallelisierung der Einkommen, vorliegend mittels einer Herabsetzung des In valideneinkommens , zu berücksichtigen, was auch von der Beschwerdegeg ne rin anerkannt wurde (Urk. 2 S. 5). 5.5
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise reali sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-er wer blichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Da der Beschwerdeführer vorliegend noch keine ihm zumutbare Erwerbs tätig keit ausübt, können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne ge mäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herangezogenen Lohnstruk turerheb ung en (LSE) oder DAP-Zahlen herangezogen werden (vorstehend E. 1.2.3; BGE 129 V 472). 5.6
Das Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die DAP-Zahlen, das heisst die Arbeitsplätze Nr. 351 0, 10667, 10727, 6110 und 4459 mit Fr. 57‘653.-- fest (Urk. 8/86). Vorliegend erfüllen die SUVA-Unterlagen die ge forderten qualitativen und quantitativen Anforderungen. Unter anderem wur den fünf DAP-Stellen entsprechend dem Anforderungsprofil des Beschwerde führers selektioniert und daraus das Invalideneinkommen ermittelt (BGE 129 V 472 E.
4.2.2). Die fünf ausgewählten DAP-Stellen beinhalten die Tätigkeiten Verpacker (2x), Materialrüster, Lagerarbeiter und eine Hilfsarbeiterstelle in der Industrie (Urk. 8/84 ). Der Beschwerdeführer hat gegen die Auswahl der Stellen profile
weder Einwände vorgebracht, noch liegen Anhaltspunkte vor, welche da gegen sprechen würden. Insgesamt entsprechen demnach die Stellenprofile den Möglichkeiten des Beschwerdeführers bezüglich der körperlichen, intellektuellen und schulischen Anforderungen. Im Übrigen ist der Beschwerdegegnerin in der Auswahl der für die Festsetzung des Invalideneinkommens herangezogenen Ar beitsplätze ein Ermessenspielraum zu gewähren, in welchen nicht ohne triftigen Grund einzugreifen ist. Ein solcher Grund ist hier nicht ersichtlich, die Be schwer degegnerin hat ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft (Urteil des Bundesge richts U 486/06 vom 14. März 2007, E. 4.2.1) ausgeübt . Daher ist das von der Be schwer degegnerin mit Fr. 57‘653 .-- errechnete Invaliden einkommen (Urk. 2 S. 5 ) zu bestätigen.
Aufgrund der Einkommensparallelisierung ist es um 10.1 % (15.1 % abzüglich 5 % ; BGE 135 V 297 E. 6.1.3), das heisst auf einen Betrag von Fr. 52‘217.-- herabzusetzen. 5.7
Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Invalideneinkommen von Fr. 43‘000.-- (Urk. 1 S. 2 Ziff. 6-7) wurde nicht weiter begründet und vermag nicht zu überzeugen. Wenig ergiebig sind sodann die Ausführungen des Be schwer deführers zum Leidensabzug ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 8) , da es der Rechtspre chung
entspricht , dass bei der Anwendung von DAP-Profilen kein Abzug von den entsprechenden Löhnen vorzunehmen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 ). Weitere vom Beschwerdeführer beantragte Abklärungen erübrigen sich damit (Urk. 1). 5.8
Bei der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 53‘820.--) und Invalideneinkom men (Fr. 52‘217.--) ergibt sich folglich ein unter die Schwelle zum Rentenan spruch fallender Invaliditätsgrad von 2.97 %.
5.9
Zu keinem anderen Resultat würde die Berechnung des Invalideneinkommens gestützt auf die Löhne nach LSE führen.
Dabei wäre von einem Invalidene in kommen von Fr. 61‘311.-- (vgl. vorstehend E. 5.4) auszugehen. Aufgrund der Parallelisierung ist dieses Einkommen um 10.10 % auf rund Fr. 55‘119.-- zu kürzen (Fr. 61‘311 x 0.899). Praxisgemäss (BGE 126 V 78) können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten, so genannten Leidensabz ug von dem nach LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz Gesundheitsschaden verbliebene Leistungsfähig keit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwertet werden kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen). Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer seinen linken Arm und die Hand nur be schränkt einsetzen und nur geringe Gewichte tragen oder heben
kann , ist ein Leidensabzug von 10 % zu gewähren, was ein Invalideneinkommen von rund Fr. 49‘607 . -- ergibt. Damit resultiert aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 7.83 %, wodurch ebenfalls kein Anspruch auf eine Invalidenrente begründet wird. 5.10
Unter diesen Gegebenheiten lässt sich die von der Beschwerdegegnerin im Ein spracheentscheid vom 7. März 2012 (Urk. 2) im Ergebnis festgehaltene Renten abweisung nicht beanstanden.
Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegrün det und daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler MO/PB/ESversandt