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UV.2012.00066

Rückfall zu verneinen

Zürich SozVersG · 2013-11-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1 Die 1983 geborene X.___ war

während ihres Studiums als Praxis aushilfe bei Dr. med. dent. Y.___ in Z.___ angestellt und da durch

bei der Helsana Unfall AG (Helsana) obligatorisch gegen die Folgen vo n Unfäl len versichert . A m 1 9. Dezember 2008 erlitt die Versicherte

einen Auffahrunfa ll (Urk. 12/1) . Gleichentags diagnostizierte Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, ein kranio - zervikales Besc hleunigungstrauma Grad II nach Quebec Task Force

(Q TF, Urk. 12/3) . Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er nicht (Urk. 12/4 und Urk. 12/9). Die Helsana erbrachte daraufhin Heilbehand lungsleistungen (Urk. 12/5-8) . 1.2

Am 1 0. Mai 2010 meldete

X.___

eine n Rückfall (Urk. 7/3). Mit Verfü gung vom 2 7. Mai 2011 verneinte die Helsana ihre Leistungspflicht mit der Begründung, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1 9. Dezember 2008 und der von der Versicherten gemeldeten Beschwerden sei

nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 7/4). Die von X.___

dagegen am 9. Juni 2011 erhobene Einsprache (Urk. 7/5) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 1 3. Februar 2012 (Urk.

2) ab. 2. Hiergegen erhob X.___ am 1 5. März (Urk. 1) sowie mit Ergänzung vom

9. April 2012 (Urk. 6) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien die Kosten ihrer Behandlung in der Praxis für Craniosacrale-Biodynamic, B.___, in der Höhe von insge samt

Fr. 1‘700.-- (Rechnungen vom 7. Dezember 2010, Urk. 7/2, und 24.

Oktober 2011, Urk. 7/11) von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen . Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Mai 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 1 6. Mai 2012 angezeigt wurde (Urk. 13). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Die Kosten der zwischen dem 1. April 2010 und dem 2 4. April 2011 erfolgten Behandlun g der Beschwerdeführerin, die den Streitgegenstand bilden, belaufen sich auf Fr. 1‘700.-- (Urk. 7/2 und Urk. 7/11). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerden, welche die Beschwerdeführer in ab April 2010 in der Praxis für Craniosacrale-Biodynamic behandeln liess, in einem rechtsgenüglichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 19.

Dezember 2008 stehen und ob die Beschwerdegegnerin für die Kosten dieser Behandlung eine Leistungspflicht trifft . 2.2

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. 2.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 2.4

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E.

2c mit Hinweisen).

Bei einem Rückfall obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürli chen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beein trächtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlich keitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosig keit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus. Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.5

Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweis mittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungs träger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. 3. 3 .1

A m 1 9. Dezember 2008 erlitt die Beschwerdeführerin den eingangs erwähnten Auffahrunfall in C.___ (Heckkollision) . Dr. A.___ diagnostizierte glei chentags ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma Grad II nach QTF . D ie Beschwerdeführerin habe über leichte Übelkeit und anderthalb Stunden nach dem Un fallereignis aufgetretene Kopf-, Nacken

- und Kreuz schmerzen (Lumbal gie) geklagt . Weiter stellte Dr. A.___ Schmerzen/eine Funktionseinschränkung der Brustwirbelsäule fest . Die neurologische Untersuchung sei normal ausgefal len und die Röntgenuntersuchung habe keine ossären Läsionen gezeigt. Er attestierte der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit und verordnete Analgetika, NSAR sowie eine Physiotherapie (Urk. 12/3 und Urk. 12/9). Im Arztzeugnis UVG vom 1 5. Ja nuar 2009 nannte Dr. A.___ als Befund Nacken beschwerden (Urk. 12/4).

Gemäss TP-Rechnung vom 1 1. Juni 2009 fanden am 2 2. Dezember 2008, 6. Februar und 1 5. Mai 2009 weitere Konsultat ionen bei Dr. A.___ statt (Urk. 12/8). Vom 2 3. Dez ember 2008 bis zum 9. Juli 2009 unterzog sich

die Beschwerdeführerin im D.___ einer

Physiotherapie (Urk. 12/5-7). 3. 2

Am 3. März und am 3. November 2010 (Urk. 3/2 und Urk. 3/1) verordnete Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine Kraniosak raltherapie, an welcher diese zwischen dem

1. April 2010 und

dem 2 6. April 2011

in der Praxis für Craniosa crale-Biodynamic, B.___, teilnahm (Urk. 7/2 und Urk. 7/11).

Im Bericht vom 1 8. April 2011 stellte

Dr. A.___

erneut die Diagnose eines kra nio-zervikalen Beschleunigungstraumas Grad II nach QTF . Er erklärte, dass es unter der K raniosakraltherapie zu einer deutlichen Besserung der Restbeschwer den gekommen sei. Bei grösseren Belastungen seien aber nach wie vor Schmer zen aufgetreten. Die Kopfbeweglichkeit sei allseits gut. Bei Rotation auf beide Seiten lägen n och Endphasenschmerzen vor . Die Behandlung sei noch nicht abgesc hlossen. Die Chancen würden gut stehen, dass nach 9 Sitzungen Kra niosakraltherapie maximal noch eine weit ere Verordnung nötig sei . Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht vorhanden, ein bleibender Nachteil nicht zu erwarten (Urk. 7/8). 3 . 3

Dr. med. E.___, Praktischer Arzt FMH, Vertrauensarzt der Beschwer degeg nerin, führte in seiner Stellungnahme vom 2 4. Mai 2011 aus, dass

möglicherweise ein Rückfall bzw. eine

Spätfolge des Unfallereignisses vom 1 9. Dezember 2008 vorliege . Er begründete dies damit, dass die Beschwerde führerin sich offensichtlich keine strukturelle Verletzung zugezogen habe und die primäre Situation nicht dramatisch gewesen sei. Eine Arbeitsunfähigkeit habe nicht bestanden. Anhaltspunkte für eine zentrale oder periphere Neuro pathologie gäbe es nicht . Der Fall habe im Sommer 2009 abgeschlossen werden können. Die im Jahr 2011 aufgetretenen Beschwerden stünden nur in einem möglichen Kausalzusammenhang zum Auffahrunfall 200 8. Zwischen dem Abschluss des Grundfalles und den jetzt gemeldeten Bes chwerden würde auch eine überzeugende Brückensymptomatik fehlen. Ü berwiegend wahrscheinlich lägen

unfallfremde Faktoren vor . Nackenschmerzen seien in der allgemeinen Bevölkerung auch ohne vorangegangenes Unfallereignis sehr häufig. Epidemo logisch betrage deren Prävalenz in e iner nicht Unfallpopulation 34,4 % . Chro nische Nackenschmerzen (Dauer von mehr als sechs Monate n) würden zudem bei Frauen signifikant häufiger auftreten als bei Männern (Urk. 12/10) . 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte, dass sie das Verfahren betreffend den Unfall vom 1 9. Dezember 2008 im Juli 2009 form los abgeschlossen habe (Urk. 2 S. 2). Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 417 E. 4; Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlich keit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145).

Standen zu einem

bestimmten Zeitpunkt indessen keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann

ein Rückfall

auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der

Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser

Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen

werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder

Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung

unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der

Art der Verletzung und dem bisheri gen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag

ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher

nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird

tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein

als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess

(Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom 2 6. September 2008 E. 4.1 und 8C_433/2007 vom 2 6. August 2008 E. 2.3, je mit Hinweisen). Nach dem Auffahrunfall vom 1 9. Dezember 2008 klagte die Beschwe rdeführe rin in der am gleichen Tag durchgeführten Untersuchung bei Dr. A.___

über Nacken- und Kopfschmerzen geringer Intensität (2 bis 3 von 10

Punkten auf der Schmerzskala) ohne A usstrahlung sowie über leichte Übelkeit . Daneben gab sie Kreuzschmerzen an. Aus neurologischer Sicht lagen keine pathologischen Befunde vor. Auch die Röntgenbilder waren unauffällig. Dr. A.___ attestierte keine Arbeitsunfähigkeit und verordnete

ihr Analgetika, NSAR sowie Physio therapie (Urk. 12/3). Gemä ss TP-Rechnung vom 1

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 9. Dezember 2008 erlitt die Versicherte

einen Auffahrunfa ll (Urk. 12/1) . Gleichentags diagnostizierte Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, ein kranio - zervikales Besc hleunigungstrauma Grad II nach Quebec Task Force

(Q TF, Urk. 12/3) . Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er nicht (Urk. 12/4 und Urk. 12/9). Die Helsana erbrachte daraufhin Heilbehand lungsleistungen (Urk. 12/5-8) .

E. 1.1 Die 1983 geborene X.___ war

während ihres Studiums als Praxis aushilfe bei Dr. med. dent. Y.___ in Z.___ angestellt und da durch

bei der Helsana Unfall AG (Helsana) obligatorisch gegen die Folgen vo n Unfäl len versichert . A m

E. 1.2 Am 1 0. Mai 2010 meldete

X.___

eine n Rückfall (Urk. 7/3). Mit Verfü gung vom 2 7. Mai 2011 verneinte die Helsana ihre Leistungspflicht mit der Begründung, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1 9. Dezember 2008 und der von der Versicherten gemeldeten Beschwerden sei

nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 7/4). Die von X.___

dagegen am 9. Juni 2011 erhobene Einsprache (Urk. 7/5) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 1 3. Februar 2012 (Urk.

2) ab.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 1 5. März (Urk. 1) sowie mit Ergänzung vom

9. April 2012 (Urk. 6) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien die Kosten ihrer Behandlung in der Praxis für Craniosacrale-Biodynamic, B.___, in der Höhe von insge samt

Fr. 1‘700.-- (Rechnungen vom 7. Dezember 2010, Urk. 7/2, und 24.

Oktober 2011, Urk. 7/11) von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen . Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Mai 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 1 6. Mai 2012 angezeigt wurde (Urk. 13).

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerden, welche die Beschwerdeführer in ab April 2010 in der Praxis für Craniosacrale-Biodynamic behandeln liess, in einem rechtsgenüglichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 19.

Dezember 2008 stehen und ob die Beschwerdegegnerin für die Kosten dieser Behandlung eine Leistungspflicht trifft .

E. 2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen.

E. 2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 2.4 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E.

2c mit Hinweisen).

Bei einem Rückfall obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürli chen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beein trächtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlich keitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosig keit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus. Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 2.5 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweis mittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungs träger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

E. 3 Dr. med. E.___, Praktischer Arzt FMH, Vertrauensarzt der Beschwer degeg nerin, führte in seiner Stellungnahme vom 2 4. Mai 2011 aus, dass

möglicherweise ein Rückfall bzw. eine

Spätfolge des Unfallereignisses vom 1 9. Dezember 2008 vorliege . Er begründete dies damit, dass die Beschwerde führerin sich offensichtlich keine strukturelle Verletzung zugezogen habe und die primäre Situation nicht dramatisch gewesen sei. Eine Arbeitsunfähigkeit habe nicht bestanden. Anhaltspunkte für eine zentrale oder periphere Neuro pathologie gäbe es nicht . Der Fall habe im Sommer 2009 abgeschlossen werden können. Die im Jahr 2011 aufgetretenen Beschwerden stünden nur in einem möglichen Kausalzusammenhang zum Auffahrunfall 200 8. Zwischen dem Abschluss des Grundfalles und den jetzt gemeldeten Bes chwerden würde auch eine überzeugende Brückensymptomatik fehlen. Ü berwiegend wahrscheinlich lägen

unfallfremde Faktoren vor . Nackenschmerzen seien in der allgemeinen Bevölkerung auch ohne vorangegangenes Unfallereignis sehr häufig. Epidemo logisch betrage deren Prävalenz in e iner nicht Unfallpopulation 34,4 % . Chro nische Nackenschmerzen (Dauer von mehr als sechs Monate n) würden zudem bei Frauen signifikant häufiger auftreten als bei Männern (Urk. 12/10) .

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte, dass sie das Verfahren betreffend den Unfall vom 1 9. Dezember 2008 im Juli 2009 form los abgeschlossen habe (Urk. 2 S. 2). Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 417 E. 4; Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlich keit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145).

Standen zu einem

bestimmten Zeitpunkt indessen keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann

ein Rückfall

auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der

Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser

Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen

werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder

Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung

unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der

Art der Verletzung und dem bisheri gen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag

ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher

nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird

tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein

als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess

(Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom 2 6. September 2008 E. 4.1 und 8C_433/2007 vom 2 6. August 2008 E. 2.3, je mit Hinweisen). Nach dem Auffahrunfall vom 1 9. Dezember 2008 klagte die Beschwe rdeführe rin in der am gleichen Tag durchgeführten Untersuchung bei Dr. A.___

über Nacken- und Kopfschmerzen geringer Intensität (2 bis 3 von 10

Punkten auf der Schmerzskala) ohne A usstrahlung sowie über leichte Übelkeit . Daneben gab sie Kreuzschmerzen an. Aus neurologischer Sicht lagen keine pathologischen Befunde vor. Auch die Röntgenbilder waren unauffällig. Dr. A.___ attestierte keine Arbeitsunfähigkeit und verordnete

ihr Analgetika, NSAR sowie Physio therapie (Urk. 12/3). Gemä ss TP-Rechnung vom 1

Dispositiv
  1. Juni 2009 fanden am 2
  2. Dezember 2008,
  3. Februar und 1
  4. Mai 2009 weitere Konsultationen bei Dr.  A.___ statt , zu denen jedoch keine Berichte vorliegen ( Urk.  12/8). Vom 2
  5. Dezember 2008 bis zum
  6. Juli 2009 besuchte die Beschwerdeführerin im D.___ Physiotherapiestunden ( Urk.  12/5-7). Da keine objektivier baren Verletzungen vorlagen , die Schmerzen relativ gering waren und nicht ausstrahlten und keine Anhaltspunkte für einen komplizierten Heilungsverlauf gegeben waren, konnte die Beschwerdegegnerin nach der letzten Physiothera piesitzung vom
  7. Juli 2009 ohne Weiteres annehmen , dass keine Behand lungsbedürftigkeit mehr bestand. Auch ohne Mitteilung des Fallabschlusses an die Beschwerdeführerin ist damit nicht mehr vom Grundfall auszugehen. D ie im Fragebogen für Rückfälle vom 1
  8. Mai 2010 ( Urk.  7/3) geltend gemachten Beschwerden wurde n demnach zu Recht unter dem Aspekt eines Rückfalls geprüft. 4.2      Dr.  E.___ legte in seiner Stellungnahme vom 2
  9. Mai 2011 plausibel dar, dass die von der Beschwerdeführerin im Fragebogen für Rückfälle vom 1
  10. Mai 2010 angegebene n Restbeschwerden nach Abschluss der unfallbedingten Heilbe handlung ( Übelkeit, Konzentrationsschwäche und Gleichgewichtsstörungen ) keine überzeugende Brückensymptomatik zum Unfallereignis vom 1
  11. Dezember 2008 darstellen . D em einzigen im Recht liegenden Arztbericht von Dr.  A.___ , der sich mit der Behandlung ab dem
  12. März 2010 befasst ( Bericht vom 1
  13. April 2011, Urk.  7/8), lässt sich nicht entnehmen, ob bzw. wann die von der Beschwerdeführerin angeführten Symptome aufgetreten sind. Von der letzten Physiotherapiesitzung im D.___ am
  14. Juli 2009 bis zum
  15. März 2010, als Dr.  A.___ der Beschwerdeführerin eine Kranio - sak raltherapie verschrieb , vergingen fast acht Monate. In der Zwischenzeit fand lediglich eine Konsultation bei Dr.  A.___ am 2
  16. Oktober 2009 statt ( Urk.  7/9). Die Beschwer deführerin räumte zudem ein, dass dieser Arztbesuch vom 2
  17. Oktober 2009 in erster Linie wegen anderer körperlicher Leiden erfolgt sei , nicht wegen des Unfalls vom 1
  18. Dezember 2008 ( Urk.  6 S. 1; im Rückforderungsbeleg vom 1
  19. Dezember 2009 wurde a ls Behandlungsgrund nicht „Unfall“, sonde rn „Krankheit“ aufgeführt , Urk.  7/9 ). Hätte Dr.  A.___ anlässlich d er Konsultation vom 2
  20. Oktober 2009 unfallbedingte Rest- b eschwerden festgestellt, hätte er dies e wohl in einem Bericht festgehalten. Weiter gab die Beschwerdeführerin im Fragebogen für Rückfälle an, dass sie von sich aus keine Medikamente einge nommen habe ( Urk.  7/3 Ziff.  6). Ihre erst in der Ergänzung der Beschwerde schrift vom
  21. April 2012 g etätigte Aussage, sie habe in der behandlungsfreien Zeit Medikamente von ihrem Vater, der von Beruf Zahnarzt sei, erhalten ( Urk.  6 S. 1 ), ist deshalb wenig glaubhaft . Schliesslich ergänzte Dr.  E.___ in nachvoll ziehbarer Weise , dass die von der Beschwerdeführ erin als Rückfall geltend gemachten Nackenbeschwerden in der allgemeinen Bevölkerung auch ohne vorangegangenes Unfallereignis - insbesondere bei Frauen - sehr häufig seien ( Prävalenz von 34,4  % in einer nicht Unfallpopulation , Urk.  12/10). Unter diesen Umständen kann nicht als erwiesen betrachtet werden, dass nach Fallabschluss im Juli 2009 noch typische Beschwerden des Verletzungsbildes vom 1
  22. Dezember 2008 vorlagen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin gele gentlich unter gewissen einschlägigen Symptomen litt, kommt diesen im Übri gen nicht die Eigenschaf t eindeutiger Brückensymptome zu (Urteil des Bundes gerichts 8C_419/2010 vom 1
  23. August 2010 E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen). 4.3      Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die von der Beschwerdeführerin als Rückf a ll gemeldeten Beschwerden natürlich kausal zum U nfallereignis vom 1
  24. Dezember 2008 sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt:
  25. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  26. Das Verfahren ist kostenlos.
  27. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit
  28. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  29. Juli bis und mit 1
  30. August sowie vom 1
  31. Dezember bis und mit dem
  32. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00066 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

13. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Versicherungsrecht Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

1.1 Die 1983 geborene X.___ war

während ihres Studiums als Praxis aushilfe bei Dr. med. dent. Y.___ in Z.___ angestellt und da durch

bei der Helsana Unfall AG (Helsana) obligatorisch gegen die Folgen vo n Unfäl len versichert . A m 1 9. Dezember 2008 erlitt die Versicherte

einen Auffahrunfa ll (Urk. 12/1) . Gleichentags diagnostizierte Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, ein kranio - zervikales Besc hleunigungstrauma Grad II nach Quebec Task Force

(Q TF, Urk. 12/3) . Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er nicht (Urk. 12/4 und Urk. 12/9). Die Helsana erbrachte daraufhin Heilbehand lungsleistungen (Urk. 12/5-8) . 1.2

Am 1 0. Mai 2010 meldete

X.___

eine n Rückfall (Urk. 7/3). Mit Verfü gung vom 2 7. Mai 2011 verneinte die Helsana ihre Leistungspflicht mit der Begründung, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1 9. Dezember 2008 und der von der Versicherten gemeldeten Beschwerden sei

nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 7/4). Die von X.___

dagegen am 9. Juni 2011 erhobene Einsprache (Urk. 7/5) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 1 3. Februar 2012 (Urk.

2) ab. 2. Hiergegen erhob X.___ am 1 5. März (Urk. 1) sowie mit Ergänzung vom

9. April 2012 (Urk. 6) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien die Kosten ihrer Behandlung in der Praxis für Craniosacrale-Biodynamic, B.___, in der Höhe von insge samt

Fr. 1‘700.-- (Rechnungen vom 7. Dezember 2010, Urk. 7/2, und 24.

Oktober 2011, Urk. 7/11) von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen . Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Mai 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 1 6. Mai 2012 angezeigt wurde (Urk. 13). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Die Kosten der zwischen dem 1. April 2010 und dem 2 4. April 2011 erfolgten Behandlun g der Beschwerdeführerin, die den Streitgegenstand bilden, belaufen sich auf Fr. 1‘700.-- (Urk. 7/2 und Urk. 7/11). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerden, welche die Beschwerdeführer in ab April 2010 in der Praxis für Craniosacrale-Biodynamic behandeln liess, in einem rechtsgenüglichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 19.

Dezember 2008 stehen und ob die Beschwerdegegnerin für die Kosten dieser Behandlung eine Leistungspflicht trifft . 2.2

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. 2.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 2.4

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E.

2c mit Hinweisen).

Bei einem Rückfall obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürli chen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beein trächtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlich keitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosig keit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus. Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.5

Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweis mittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungs träger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. 3. 3 .1

A m 1 9. Dezember 2008 erlitt die Beschwerdeführerin den eingangs erwähnten Auffahrunfall in C.___ (Heckkollision) . Dr. A.___ diagnostizierte glei chentags ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma Grad II nach QTF . D ie Beschwerdeführerin habe über leichte Übelkeit und anderthalb Stunden nach dem Un fallereignis aufgetretene Kopf-, Nacken

- und Kreuz schmerzen (Lumbal gie) geklagt . Weiter stellte Dr. A.___ Schmerzen/eine Funktionseinschränkung der Brustwirbelsäule fest . Die neurologische Untersuchung sei normal ausgefal len und die Röntgenuntersuchung habe keine ossären Läsionen gezeigt. Er attestierte der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit und verordnete Analgetika, NSAR sowie eine Physiotherapie (Urk. 12/3 und Urk. 12/9). Im Arztzeugnis UVG vom 1 5. Ja nuar 2009 nannte Dr. A.___ als Befund Nacken beschwerden (Urk. 12/4).

Gemäss TP-Rechnung vom 1 1. Juni 2009 fanden am 2 2. Dezember 2008, 6. Februar und 1 5. Mai 2009 weitere Konsultat ionen bei Dr. A.___ statt (Urk. 12/8). Vom 2 3. Dez ember 2008 bis zum 9. Juli 2009 unterzog sich

die Beschwerdeführerin im D.___ einer

Physiotherapie (Urk. 12/5-7). 3. 2

Am 3. März und am 3. November 2010 (Urk. 3/2 und Urk. 3/1) verordnete Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine Kraniosak raltherapie, an welcher diese zwischen dem

1. April 2010 und

dem 2 6. April 2011

in der Praxis für Craniosa crale-Biodynamic, B.___, teilnahm (Urk. 7/2 und Urk. 7/11).

Im Bericht vom 1 8. April 2011 stellte

Dr. A.___

erneut die Diagnose eines kra nio-zervikalen Beschleunigungstraumas Grad II nach QTF . Er erklärte, dass es unter der K raniosakraltherapie zu einer deutlichen Besserung der Restbeschwer den gekommen sei. Bei grösseren Belastungen seien aber nach wie vor Schmer zen aufgetreten. Die Kopfbeweglichkeit sei allseits gut. Bei Rotation auf beide Seiten lägen n och Endphasenschmerzen vor . Die Behandlung sei noch nicht abgesc hlossen. Die Chancen würden gut stehen, dass nach 9 Sitzungen Kra niosakraltherapie maximal noch eine weit ere Verordnung nötig sei . Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht vorhanden, ein bleibender Nachteil nicht zu erwarten (Urk. 7/8). 3 . 3

Dr. med. E.___, Praktischer Arzt FMH, Vertrauensarzt der Beschwer degeg nerin, führte in seiner Stellungnahme vom 2 4. Mai 2011 aus, dass

möglicherweise ein Rückfall bzw. eine

Spätfolge des Unfallereignisses vom 1 9. Dezember 2008 vorliege . Er begründete dies damit, dass die Beschwerde führerin sich offensichtlich keine strukturelle Verletzung zugezogen habe und die primäre Situation nicht dramatisch gewesen sei. Eine Arbeitsunfähigkeit habe nicht bestanden. Anhaltspunkte für eine zentrale oder periphere Neuro pathologie gäbe es nicht . Der Fall habe im Sommer 2009 abgeschlossen werden können. Die im Jahr 2011 aufgetretenen Beschwerden stünden nur in einem möglichen Kausalzusammenhang zum Auffahrunfall 200 8. Zwischen dem Abschluss des Grundfalles und den jetzt gemeldeten Bes chwerden würde auch eine überzeugende Brückensymptomatik fehlen. Ü berwiegend wahrscheinlich lägen

unfallfremde Faktoren vor . Nackenschmerzen seien in der allgemeinen Bevölkerung auch ohne vorangegangenes Unfallereignis sehr häufig. Epidemo logisch betrage deren Prävalenz in e iner nicht Unfallpopulation 34,4 % . Chro nische Nackenschmerzen (Dauer von mehr als sechs Monate n) würden zudem bei Frauen signifikant häufiger auftreten als bei Männern (Urk. 12/10) . 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte, dass sie das Verfahren betreffend den Unfall vom 1 9. Dezember 2008 im Juli 2009 form los abgeschlossen habe (Urk. 2 S. 2). Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 417 E. 4; Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlich keit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145).

Standen zu einem

bestimmten Zeitpunkt indessen keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann

ein Rückfall

auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der

Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser

Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen

werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder

Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung

unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der

Art der Verletzung und dem bisheri gen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag

ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher

nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird

tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein

als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess

(Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom 2 6. September 2008 E. 4.1 und 8C_433/2007 vom 2 6. August 2008 E. 2.3, je mit Hinweisen). Nach dem Auffahrunfall vom 1 9. Dezember 2008 klagte die Beschwe rdeführe rin in der am gleichen Tag durchgeführten Untersuchung bei Dr. A.___

über Nacken- und Kopfschmerzen geringer Intensität (2 bis 3 von 10

Punkten auf der Schmerzskala) ohne A usstrahlung sowie über leichte Übelkeit . Daneben gab sie Kreuzschmerzen an. Aus neurologischer Sicht lagen keine pathologischen Befunde vor. Auch die Röntgenbilder waren unauffällig. Dr. A.___ attestierte keine Arbeitsunfähigkeit und verordnete

ihr Analgetika, NSAR sowie Physio therapie (Urk. 12/3). Gemä ss TP-Rechnung vom 1 1. Juni 2009 fanden am 2 2. Dezember 2008, 6. Februar und 1 5. Mai 2009 weitere Konsultationen bei Dr. A.___ statt, zu denen jedoch keine Berichte vorliegen (Urk. 12/8). Vom 2 3. Dezember 2008 bis zum 9. Juli 2009 besuchte die Beschwerdeführerin im D.___ Physiotherapiestunden (Urk. 12/5-7).

Da keine objektivier baren Verletzungen vorlagen, die Schmerzen relativ gering waren und nicht ausstrahlten und

keine Anhaltspunkte für einen komplizierten Heilungsverlauf gegeben waren, konnte die Beschwerdegegnerin nach der letzten Physiothera piesitzung vom 9. Juli 2009 ohne Weiteres

annehmen, dass keine Behand lungsbedürftigkeit mehr bestand.

Auch ohne Mitteilung des Fallabschlusses an die Beschwerdeführerin ist damit nicht mehr vom Grundfall auszugehen. D ie im Fragebogen für Rückfälle vom 1 0. Mai 2010

(Urk. 7/3) geltend gemachten Beschwerden wurde n demnach zu Recht unter dem Aspekt eines Rückfalls geprüft. 4.2

Dr. E.___ legte in seiner Stellungnahme vom 2 4. Mai 2011

plausibel dar, dass die von der Beschwerdeführerin im Fragebogen für Rückfälle vom 1 0. Mai 2010

angegebene n Restbeschwerden nach Abschluss der unfallbedingten Heilbe handlung

(Übelkeit, Konzentrationsschwäche und Gleichgewichtsstörungen)

keine überzeugende Brückensymptomatik zum Unfallereignis vom 1 9. Dezember 2008

darstellen . D em einzigen im Recht liegenden Arztbericht von Dr. A.___, der sich mit der Behandlung ab dem 3. März 2010 befasst (Bericht vom 1 8. April 2011, Urk. 7/8), lässt sich nicht entnehmen, ob bzw.

wann die von der Beschwerdeführerin angeführten Symptome aufgetreten sind. Von der letzten Physiotherapiesitzung im D.___ am 9. Juli 2009 bis zum

3. März 2010, als Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine Kranio - sak raltherapie verschrieb, vergingen fast acht Monate. In der Zwischenzeit fand lediglich

eine Konsultation bei Dr. A.___ am 2 3. Oktober 2009

statt (Urk. 7/9). Die Beschwer deführerin räumte zudem ein, dass

dieser Arztbesuch vom 2 3. Oktober 2009 in erster Linie wegen anderer

körperlicher Leiden erfolgt sei, nicht wegen des Unfalls vom 1 9. Dezember 2008 (Urk. 6 S. 1; im

Rückforderungsbeleg vom 1 0. Dezember 2009 wurde a ls Behandlungsgrund nicht „Unfall“, sonde rn „Krankheit“ aufgeführt, Urk. 7/9). Hätte Dr. A.___ anlässlich d er Konsultation vom 2 3. Oktober 2009 unfallbedingte Rest- b eschwerden festgestellt, hätte er dies e

wohl in einem Bericht festgehalten. Weiter gab die Beschwerdeführerin im Fragebogen für Rückfälle an, dass sie von sich aus keine Medikamente einge nommen habe (Urk. 7/3 Ziff. 6). Ihre erst in der Ergänzung der Beschwerde schrift vom 9. April 2012 g etätigte Aussage, sie habe in der behandlungsfreien Zeit Medikamente von ihrem Vater, der von Beruf Zahnarzt sei, erhalten (Urk. 6 S. 1), ist deshalb

wenig glaubhaft . Schliesslich

ergänzte

Dr. E.___ in nachvoll ziehbarer Weise, dass die von der Beschwerdeführ erin als Rückfall

geltend gemachten Nackenbeschwerden in der allgemeinen Bevölkerung auch ohne vorangegangenes Unfallereignis

- insbesondere bei Frauen

- sehr häufig seien (Prävalenz von 34,4 % in einer nicht Unfallpopulation, Urk. 12/10). Unter diesen Umständen kann nicht als erwiesen betrachtet werden, dass nach Fallabschluss im Juli 2009 noch typische Beschwerden des Verletzungsbildes vom 1 9. Dezember 2008 vorlagen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin

gele gentlich unter gewissen einschlägigen Symptomen litt, kommt diesen im Übri gen nicht

die Eigenschaf t eindeutiger Brückensymptome zu (Urteil des Bundes gerichts 8C_419/2010 vom 1 7. August 2010 E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen). 4.3

Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die von der Beschwerdeführerin als Rückf a ll gemeldeten Beschwerden natürlich kausal zum U nfallereignis vom 1 9. Dezember 2008 sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl