Sachverhalt
1.
1.1
Die 1964 geborene, aus Y.___ stammende X.___
war ab Juni 2004 für drei Arbeitgeber tätig (Urk. 9/1, Urk. 9/2.1 und Urk. 9/3) . Sie ar beitete wöchentlich 15 Stunden als Spetterin im Bereich Büroreinigung bei der Z.___ der Stadt A.___ (Urk. 9/ 3) und 34 Stunden als All roun derin bei der B.___, der Autogarage ihres Ehemannes (Urk. 9/ 1) und war dadurch (über
beide Arbeitgeber) bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. D aneben arbeitete sie wöchentlich während 12 Stunden als Raumpflegerin bei der C.___ AG (heute D.___ AG; Urk. 9/2.1) und war dadurch zudem bei der Visana Services AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
11. August und 14. September 2004 meldete die Versicherte d er Suva, dass sie sich als Beifah rerin bei einem Autounfall am 6. August 2004 in Y.___
eine Halswirbelsäu len-Distorsion zu gezogen habe (Urk. 9/ 1 und Urk. 9/3; die Unfallmeldung an die Visana erfolgte am 1 2. August 2004: Urk. 9/2.1) und
seither an Nacken
- und Brust beins chmerzen sowie an Kopfschmerzen mit Ausstrahlung zu den Augen hin
leide (Urk. 9/1, Urk. 9/3
und Urk. 9/6) . Neben den ständigen Kopf- und Nackenschmerzen mache ihr besonders
Schwindel zu schaffen (Urk. 9/16.1).
Die Suva veranlasste
in der Folge medizinische Abklärungen
(MRI vom 11. Novem ber 2004; Urk. 9/20, Krei särztliche Untersuchung vom 11. Feb ruar 2005 und fachärztliche neurootologische Untersuchung en vom 13. Juli 2005, vom 1 2. September 2006 und vom 29. November 2007;
Urk. 9/54,
Urk. 9/93 und Urk. 9/114),
übernahm
die Kosten für Heilbehandlungen (insbesondere Physio therapie-Kosten; Urk. 9/23, Urk. 9/26, Urk. 9/31, Urk. 9/44, Urk. 9/106 und Urk. 9/152) und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 9/95) .
Gestützt auf das von der IV-Stelle im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren veranlasste Gut achten des E.___ vom 9 . November 2009 (Urk. 9/158) und der anschliessenden Beurtei lung desselben durch die Suva-Versicherungsmediziner (Urk. 9/160 und Urk. 9/161) stellte die Suva die Versi cherungsleistungen mit Verfügung vom 6. September 2010 per 31. August 2010 ein (Urk. 9/162).
Dagegen l iess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Lorentz am 20. September 2010 und ergänzt am
31. Dezember 2010 Einsprache erheben und verschiedene Arztberichte und Gutachten einreichen (Urk. 9/164 und Urk. 9/174 /1-5). Die Krankenversicherung Groupe
Mutuel
zog ihren am 17. September 2010 vorsorglich erhobenen Einwand am 21. Oktober 2010 zu rück (Urk. 9/166 und Urk. 9/171) . Mit Einsprache-Entscheid vom 4. Januar 2012 hielt die Suva an ihrem Entscheid fes t und bestätigte die Einstellung der Leis tungen per 31. August 2010 . 2.
Dagegen liess die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Wyss, am 6. Februar 2012 Beschwerde erheben (Urk.
1) und die Zusprache der gesetzli chen Leistungen wie insbesondere Heilbehandlung, Taggelder, Integritätsent schädigung und Rente beantragen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
10. April 2012 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde und die Bestäti gung des Einsprache-Entscheides (Urk. 8 S. 2). Mit Verfügung vom 24. April 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12).
Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 18 und Urk. 22). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 wurden die Akten des unfall - versiche rungsrechtlichen Verfahrens zum ebenfalls hängigen
invaliden - versicherungs rechtlichen
Prozesses Nr. IV.2010.01089 in Sachen X.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle, beigezogen (Urk. 14 im Verfahren IV.2010.01089).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. 3.
Mit heutigem Datum ergeht auch das Urteil im invalidenversicherungs - rechtli chen Verfahren IV . 2010.01089 . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Un fall versicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zu sammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetre tene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau sal zusam men hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereig nis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 461 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 E. 2.1). 1.4
Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ab lauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- bezie hungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funkti onsausfälle zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall ent wickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c, 117 V 359 E. 5d/ bb, vgl. auch 115 V 133 E. 6). 2.
2.1
D ie Suva begründete die Einstellung der Versicherungsleistun gen per 31. August 2010 damit, dass es sich bei den von X.___ nach wie vor geklagten Beschwerden um solche ohne organisches Korrelat handle und zwischen diesen Beschwerden und dem Verkehrsunfall vom 6. August 2004 gestützt auf die sogenannte Schleudertrauma-Praxis des Bun desgerichtes kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. 2.2
Die Beschwerdeführer in macht geltend, dass entsprechend der Beurteilung von Dr. F.___ mangels Vornahme einer neurootologischen Untersuchung nicht auf das E.___ -Gutachten und die anschliessende Einschätzung der Suva-Mediziner Dres . G.___ und H.___ abgestellt werden könne. Vielmehr sei auf die praktisch zeitgleich erfolgte gerichtliche Begutachtung durch Dr. I.___ abzustellen, welche im Rahmen des Y.___
Haftpflichtv er fahrens angeordnet worden sei und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im ange stammten Beruf (Incapacidad pe rmanente total) ergeben habe . D en immer noch vorhandenen Schwindelbeschwerden
liege ein organisc hes Korrelat zu Grunde, weshalb sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang ge geben und die Adäquanzprüfung nicht anhand der sogenannten Schleuder trauma-Praxis vorzunehmen sei Urk. 1 S. 3 ff. und S. 7). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin nach wie vor unfallkau sale Beschwerden vorliegen und ob die Beschwerdegegnerin ver pflichtet ist, über den
31. August 2010 hinaus Leistungen der obligatorischen Unfallversiche rung auszurichten. 3.
3.1
Die Suva veranlasste am 10. Februar 2005 eine kreisärztliche Untersuchung durch Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Chirurgie (Urk. 9/34). In sei ner Beurteilung vom 11. Februar 2005 führte Dr. J.___ aus, dass die Beschwer deführerin im Anschluss an die Fahrzeugkollision am 6. August 2004 im We sentlichen eine HWS-Distorsionssymptomatik mit Schwindel, Nackenschmerzen und Ausbreitung im oberen Wirbelsäulenbereich erlitten habe, und stellte eine diskrete HWS- und Wirbelsäulensymptomatik mit leichter Druckdolenz im Be reich der Nackenmuskulatur beidseits und an den cranialen Ansatzpunkten aber ohne wesentliche Verspannung und Bewegungs-einschränkung fest . Dr. J.___ beschrie b, dass es im Dezember 2004 zu plötzlicher Symptomverstärkung bei Hemikranie rechts mit Kopfschmerzen, Licht- und Lärmempfindlichkeit, Nausea, Erbrechen, vermehrtem Schwindel und Migräne-Attacken gekommen sei; neu rologische Untersuchungen seien im Gange (Urk. 9/34.3). Die Arbeitsunfähigkeit erachtete er bei allen drei Arbeitgebern als gerechtfertigt und bestätigte diese weiterhin; mindestens bis zum Vorliegen der neurologischen Abklärungsresul tate (Urk. 9/34.4). 3.2
Im Rahmen der Untersuchung vom 6. Juli 2005 stellte Dr. G.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeits medizin Luzern der SUVA, nach Vornahme einer neurootologischen Untersuchung fest, dass eine peripher-vestibuläre linksseitige Funktionsstörung habe nachgewiesen werden können, welche zentral noch unkompensiert sei und mit hoher Wahr scheinlichkeit in kausalem Zusammenhan g mit dem Unfallereignis vom 6. August 2004 stehe. Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, seien der Beschwer deführerin gegenwärtig Reinigungsarbeiten mit Bücken und schnellem Auf richten noch nicht zumutbar. Für leichtere Büroarbeiten in sitzender Stellung sei sie aus ORL-ärztlicher Sicht hingegen voll arbeitsfähig. Um auszuloten, in wieweit sich diese peripher-vestibuläre Funktionsstörung links noch erholen könne, solle die Beschwerdeführerin zirka in einem Jahr wieder neurootologisch kontrolliert werden (Urk. 9/54.3).
Die vorgesehene Folgeuntersuchung fand am 12 . September 2006 statt und Dr. G.___ beschrieb in seinem Bericht vom 14. September 2006, dass im Rah men der Untersuchung im Vergleich zur ersten Untersuchung im Juli 2005 eine partielle zentrale Kompen sation der peripher-vestibulären linksseitigen Funkti onsstörung habe festgestellt werden können. Aus ORL-ärztlicher Sicht könne der Versicherten gegen wärtig eine leichtere Tätigkeit im Sitzen oder Stehen in einem reduzierten Zeitrahmen zugemutet werden. Arbeiten mit erhöhter Absturz gefahr seien zu vermeiden . Eine Schlusskontrolle sah Dr. G.___ in einem Jahr vor (Urk. 9/93) . In seinem Bericht vom 3 . Dezember 2007 bestätigte er in der Folge einen im Vergleich zur Voruntersuchung unveränderten ORL-Status. Arbeiten im Sitzen könnten der Versicherten aus rein ORL-ärztlicher Sicht voll zugemutet werden. Für Arbeiten im Stehen sei sie aufgrund der vorliegenden Untersuchungsresultate hingegen ungeeignet. Aufgrund der leichten bis mittel schweren Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems gebe es einen unfallbe dingten entschädigungs pflichtigen Integritätsschaden von 15 % (Urk. 9/114). 3 .3
Im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens veranlasste die IV-Stelle in Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 30. Dezember 2008 (im Verfahren IV.2008.00101) eine polydisziplinäre (internistisch-allge meinmedizinische, psychiatrische und neurologische) Abklärung durch das E.___ (Gutachten
vom
9. November 2009; Urk. 9/ 158). Mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit diagnostizierten die Gutachter ein zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.2), mit/bei einer muskulären Dysbalance im Schultergürtelbereich (ICD-10 M53.8) und einem Status nach Autounfall (Seitkollision) mit HWS-Distorsions trauma am 6. August 2004 (ICD-10 S13.6). Als Diagnosen ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben sie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0, eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), eine Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0), Klagen über „Schwindel“ ohne organisches Korrelat (ICD-10 R42) bei aktuell funktionellen Beschwerden im Sinne eines phobischen Schwindels bei initial organischem Korrelat (leichte peripher-vestibuläre Funktionsstörung links laut Angabe) bei Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung sowie einer grenzwertigen Adipositas (BMI 29,5 kg/m 2; ICD-10 E66.0).
Die Gutachter hielten fest, dass im Zeitpunkt der Begutachtung im Gegensatz zu früheren Untersuchungen, keinerlei Korrelat für einen Schwindel bestehe, auch der früher nachgewiesene Lagerungsschwindel sei nicht mehr nachweisbar, bei Lageänderungen sei kein pathologischer Nystagmus mehr erkennbar. Obwohl der Schwindel nicht objektivierbar sei, sollten Tätigkeiten mit grosser Sturzge fahr vermieden werden. Ansonsten seien aus neurologischer Sicht körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten zumutbar (Urk. 9/158
S. 21).
Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass bei der Beschwerde führerin für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tä tigkeiten eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Als Raumpfle gerin mit durchschnittlichem Anforderungsprofil bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Im Haushaltbereich bestehe keine Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/15 8 S. 23). 3.4
Die IV-Stelle leitete das E.___ -Gutachten (gestützt auf welches sie der Beschwerde führerin eine von August 2005 bis November 2007 befristete ganze Invalidenrente zusprach) auch an die S uva weiter, welche ihrerseits Dr. G.___ um eine Einschätzung des Gutachtens ersuchte . In seiner Beurteilung vom 20. Augus t 2010 verwies Dr. G.___ auf seine 2005, 2006 und 2007 vorgenom menen neurootologischen Untersuchungen, im Rahmen dere r jeweils eine leichte peripher- vestibuläre Funktionsstörung links in reproduzierbarer Weise habe objektiviert werden können. Weiter führte er aus, dass mittlerweile davon ausgegangen werden könne, dass die nachgewiesene peripher- vestibuläre Funktionsstörung links irreversibel sei, da sie auch drei Jahre nach dem Unfall ereignis nachweisbar gewesen sei und daher erfahrungsgemäss als irreversibel aufzufassen sei. Weiter führte Dr. G.___ aus, dass die beschriebene Funktions störung anlässlich der rotatorischen experimentellen Untersuchungen auf einem Drehpendelstuhl als organisch strukturelle Läsion habe nachgewiesen werden können und aufgrund der Anamnese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 6. August 2004 stehe. Dr. G.___ bemerkte, dass diese eher diskreten objektivierbaren Befunde sechs Jahre nach dem Unfallereignis keine klinische Relevanz mehr hätten, da das periphere Defizit unterdessen zentral erfahrungsgemäss vollständig kompensiert sei. Er kam zum Schluss, dass aufgrund der gutachterlichen Untersuchung durch das E.___ gegenwärtig ein phobischer Schwindel persistiere, der aus neurologi scher Sicht organisch kein Korrelat mehr habe, was seine Beobachtungen, dass der neurootologisch nachgewiesene Befund nicht überbewertet werden dürfe, untermaue re (Urk. 9/160).
In der Folge stellte die Suva die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 6. September 2010 (Urk. 9/162) per 31. August 2010 ein. 3.5
Im Bericht des K.___ vom 8. November 2010, welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereicht hatte, diagnostizierte Dr. med. L.___ eine pe riphere Vestibulopathie (ICD-10 H81.3), eine zentrale Vestibulopathie (ICD-10 H81.4) und einen Status nach HWS-Distorsionstrauma am 6. August 2004. Dr. L.___ führte aus, dass in der von ihm vorgenommenen otoneurologischen Untersuchung die vormals beschriebene Unterfunktion des peripheren Vestibu larapparates links nicht mehr habe gefunden werden können und zum Zeit punkt der Untersuchung ein prompt und seitengleich erregbarer Vestibularap parat zu sehen gewesen sei. Im Übrigen persistierten aber die vormals beschrie benen auffälligen Befunde, insbesondere der vergrösserte Gain bei Rec hts nystagmen in der Optokinetik sowie die Linkspräponderanz auf dem Pendel stuhl . Weiter hielt er fest, dass die rein vertikalen Nystagmen nach oben ohne rotatorische Komponente bei den Lagerungen mit Kopfhängelage rechts und links nicht dem Bild des benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels entsprä chen und nicht klar einer peripheren oder zentralen Vestibulopathie zuzuordnen sei en . Klassischerweise spreche der vertikale Nystagmus nach oben für eine zentrale Vestibulopathie . Unter Berücksichtigung der früheren Befunde könne aber auch eine Otolithenfunktionsstörung einen vertikalen Nystagmus auslösen. In dieses Bild würden auch die rudimentär ableitbaren, vestibulär evozierten myogenen Potenziale rechts passen. Die Untersuchung auf dem Balancemaster unterstütze die Diagnose der persistierenden klinisch relevanten Vestibulopa thie . Abschliessend hielt Dr. L.___ fest, dass, auch wenn sich die periphere Er regbarkeit zentral kompensiert habe, eher nicht mit einer weiteren Verbesserung des Krankheitsbildes zu rechnen sei. Die Kompensationsmechanismen müssten nach dieser Latenz als persistierend unzureichend bezeichnet werden (Urk. 9/174/5). 3.6
Am 21. September 2011 nahm Dr. G.___ zum Bericht von Dr. L.___ Stellung und führte aus, dass die im Dezember 2007 im Rahmen der neurootologischen
U ntersuchung noch festgestellte peripher- vestibuläre Funktionsstörung links gemäss Dr. L.___ in seiner Untersuchung nicht mehr habe nachgewiesen wer den können. Hingegen habe Dr. L.___ einen rein vertikalen Nystagmus nach oben nachgewiesen, den er indes weder einer peripheren noch einer zentralen Vestibulopathie habe zuordnen können. Allerdings habe
Dr. L.___ nicht ange geben, ob dieser Befund reproduzierbar gewesen sei. Immerhin seien sämtliche vorange gangenen neurologischen Untersuchungen (am 21. Dezember 2004 durch Dr. M.___, am 7. August 2007 durch Dr. N.___ und am 9. November 2009 durch Dr. O.___) normal ausgefallen.
Für Dr. G.___ ergaben sich aus neurootologischer Sicht keine weitergehenden diagnostischen oder therapeutischen Konsequenzen und er hielt zusammenfas send fest, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an das
HWS-Distorsions trauma v om 6. August 2004 eine peripher- vestibuläre Funktionsstörung links aufgewiesen habe, die anlässlich einer Kontrolluntersuchung bei der Suva vom 3. Dezember 2007 noch nachweisbar gewesen sei, aber anlässlich einer weiteren Kontrolluntersuchung drei Jahre später am 8. November 2010 im K.___ nicht mehr habe nachgew ie sen werden können (Urk. 9/179). 4. 4.1
Im Rahmen des ersten invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens (IV.2008.00101) wurde gerichtlich festgestellt, dass sich die nach dem Unfall vom 6. August 2004 involvierten Ärzte, Dr. P.___, Dr. M.___, Dr. G.___ und die Q.___ -Gutachter in diag nostischer Hinsicht zumindest darin einig gewesen seien, dass vordergründig eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung bestehe, welche den Schwindel verur sachte. Eine Divergenz hinsichtlich der Diagnosen best ehe hingegen darin, dass die Experten des Q.___ der Beschwerdeführerin eine artifizielle Störung, mithin ein absichtliches Erzeugen oder Vortäuschen von körperlichen oder psychischen Symptomen oder Behinderungen (ICD-10, 5. Auflage, S. 250), unterstellten. Ob dieser aus versicherungstechnischer Sicht relevante, in den übrigen medizinischen Unterlagen jedoch nicht ausge wiesene Befund zutr effe, liess sich im Rahmen des Verfahrens IV.2008.00101 nicht be antworten.
Die involvierten Mediziner hatten die konkreten Arbeitsaufgaben und unterschied lichen Arbeitsplätze der Beschwerdeführerin nicht genügend konkret oder nur unvollständig in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezogen und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zudem diametral unterschiedlich beurteilt. Dies führte dazu, dass sich das Ausmass der (Rest-)Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Verfahrens IV.2008.00101 nicht aufgrund der Aktenlage ermitteln liess. Entsprechend wurde die Sache zur Klärung des Krankheitsbildes, insbe sondere der Frage nach dem allfälligen Vorliegen einer Aggravation und der daraus resultierenden zumutbaren Arbeitsfähigkeit zurückgewiesen, damit die IV-Stelle die erforder lichen medizinischen Untersuchungen anordne, hernach eine Analyse der der Beschwerdeführerin obliegenden Aufgaben ihrer verschie denen angestammten Tätigkeiten vornehme und den Invaliditätsgrad neu er mittle. 4.2
Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich nun, dass die im Zentrum ste hende, 2007 otoneurologisch noch bestätigte peripher- vestibuläre Funktions störung links 2009/2010 nicht mehr festgestellt werden konnte und sowohl das E.___ -Gutachten, Suva-Arzt Dr. G.___ und auch Dr. L.___ vom K.___ diesbezüglich überein stimmen.
Aufgrund der Akten steht hingegen fest, dass Dr. L.___ am 8. November 2010
nach Vornahme einer
otoneurologischen Untersuchung den (organischen) Be fund einer peripheren Vestibulopathie (ICD-10 H81.3) und einer zentralen Ves tibulopathie (ICD-10 H81.4) erhob und damit möglicherweise ein organisches Korrelat für die im Zentrum stehende Schwindelproblematik fand .
Aus dem Bericht geht jedoch nicht hervor, wie stark die Beeinträchtigung ist, wie lange sie bereits besteht und ob sie einer Behandlung zugänglich ist. Auch enthält d er Bericht keine Angaben zur allfälligen Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit .
4.3
Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass das Gerichtsgutachten des
Y.___
Haftpflichtv erfahren s
nicht ohne W eiteres übernommen werden kann,
und für das vorliegende unfallversicherungsrechtliche Verfahren nicht verwertbar ist, da es nicht den schweizerischen Anforderungen an ein Gerichts gutachten entspricht beziehungsweise ihm eine abweichende Einschätzung der Invalidität zu Grunde liegt. 4. 4
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass mit der otoneurologisch gestell ten Diagnose einer zentral-vestibulären Störung
möglicherweise ein organischer Befund vorhanden ist, dessen Unfallkausalität und
Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit noch unklar sind. Die Sache ist daher an die Suva zurückzuwei sen, damit sie ergänzende Abklärungen vornimmt und hernach über den An spruch der Beschwerdeführerin auf über den August 2010 hinausgehende un fallversicherungsrechtliche Leistungen neu befindet. Sinnvollerweise ist die entsprechende Abklärung durch ein von der Suva und IV-Stelle gemeinsam in Auftrag zu gebendes Gutachten vorzunehmen, wobei die Suva zusätzlich die Frage der Kausalität und allenfalls der Adäquanz zu klären haben wird.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschä digung in der Höhe von Fr. 3‘700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ange messen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einsprache entscheid vom 4. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wie sen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über ihre Leis tung spflicht neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä di gung von Fr. 3‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Un fall versicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zu sammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetre tene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau sal zusam men hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereig nis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen).
E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 461 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 E. 2.1).
E. 1.4 Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ab lauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- bezie hungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funkti onsausfälle zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall ent wickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c, 117 V 359 E. 5d/ bb, vgl. auch 115 V 133 E. 6). 2.
2.1
D ie Suva begründete die Einstellung der Versicherungsleistun gen per 31. August 2010 damit, dass es sich bei den von X.___ nach wie vor geklagten Beschwerden um solche ohne organisches Korrelat handle und zwischen diesen Beschwerden und dem Verkehrsunfall vom 6. August 2004 gestützt auf die sogenannte Schleudertrauma-Praxis des Bun desgerichtes kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. 2.2
Die Beschwerdeführer in macht geltend, dass entsprechend der Beurteilung von Dr. F.___ mangels Vornahme einer neurootologischen Untersuchung nicht auf das E.___ -Gutachten und die anschliessende Einschätzung der Suva-Mediziner Dres . G.___ und H.___ abgestellt werden könne. Vielmehr sei auf die praktisch zeitgleich erfolgte gerichtliche Begutachtung durch Dr. I.___ abzustellen, welche im Rahmen des Y.___
Haftpflichtv er fahrens angeordnet worden sei und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im ange stammten Beruf (Incapacidad pe rmanente total) ergeben habe . D en immer noch vorhandenen Schwindelbeschwerden
liege ein organisc hes Korrelat zu Grunde, weshalb sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang ge geben und die Adäquanzprüfung nicht anhand der sogenannten Schleuder trauma-Praxis vorzunehmen sei Urk. 1 S. 3 ff. und S. 7). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin nach wie vor unfallkau sale Beschwerden vorliegen und ob die Beschwerdegegnerin ver pflichtet ist, über den
31. August 2010 hinaus Leistungen der obligatorischen Unfallversiche rung auszurichten. 3.
E. 3 ) und 34 Stunden als All roun derin bei der B.___, der Autogarage ihres Ehemannes (Urk. 9/ 1) und war dadurch (über
beide Arbeitgeber) bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. D aneben arbeitete sie wöchentlich während 12 Stunden als Raumpflegerin bei der C.___ AG (heute D.___ AG; Urk. 9/2.1) und war dadurch zudem bei der Visana Services AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
11. August und 14. September 2004 meldete die Versicherte d er Suva, dass sie sich als Beifah rerin bei einem Autounfall am 6. August 2004 in Y.___
eine Halswirbelsäu len-Distorsion zu gezogen habe (Urk. 9/ 1 und Urk. 9/3; die Unfallmeldung an die Visana erfolgte am 1 2. August 2004: Urk. 9/2.1) und
seither an Nacken
- und Brust beins chmerzen sowie an Kopfschmerzen mit Ausstrahlung zu den Augen hin
leide (Urk. 9/1, Urk. 9/3
und Urk. 9/6) . Neben den ständigen Kopf- und Nackenschmerzen mache ihr besonders
Schwindel zu schaffen (Urk. 9/16.1).
Die Suva veranlasste
in der Folge medizinische Abklärungen
(MRI vom 11. Novem ber 2004; Urk. 9/20, Krei särztliche Untersuchung vom 11. Feb ruar 2005 und fachärztliche neurootologische Untersuchung en vom 13. Juli 2005, vom 1 2. September 2006 und vom 29. November 2007;
Urk. 9/54,
Urk. 9/93 und Urk. 9/114),
übernahm
die Kosten für Heilbehandlungen (insbesondere Physio therapie-Kosten; Urk. 9/23, Urk. 9/26, Urk. 9/31, Urk. 9/44, Urk. 9/106 und Urk. 9/152) und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 9/95) .
Gestützt auf das von der IV-Stelle im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren veranlasste Gut achten des E.___ vom 9 . November 2009 (Urk. 9/158) und der anschliessenden Beurtei lung desselben durch die Suva-Versicherungsmediziner (Urk. 9/160 und Urk. 9/161) stellte die Suva die Versi cherungsleistungen mit Verfügung vom 6. September 2010 per 31. August 2010 ein (Urk. 9/162).
Dagegen l iess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Lorentz am 20. September 2010 und ergänzt am
31. Dezember 2010 Einsprache erheben und verschiedene Arztberichte und Gutachten einreichen (Urk. 9/164 und Urk. 9/174 /1-5). Die Krankenversicherung Groupe
Mutuel
zog ihren am 17. September 2010 vorsorglich erhobenen Einwand am 21. Oktober 2010 zu rück (Urk. 9/166 und Urk. 9/171) . Mit Einsprache-Entscheid vom 4. Januar 2012 hielt die Suva an ihrem Entscheid fes t und bestätigte die Einstellung der Leis tungen per 31. August 2010 . 2.
Dagegen liess die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Wyss, am 6. Februar 2012 Beschwerde erheben (Urk.
1) und die Zusprache der gesetzli chen Leistungen wie insbesondere Heilbehandlung, Taggelder, Integritätsent schädigung und Rente beantragen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
10. April 2012 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde und die Bestäti gung des Einsprache-Entscheides (Urk.
E. 3.1 Die Suva veranlasste am 10. Februar 2005 eine kreisärztliche Untersuchung durch Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Chirurgie (Urk. 9/34). In sei ner Beurteilung vom 11. Februar 2005 führte Dr. J.___ aus, dass die Beschwer deführerin im Anschluss an die Fahrzeugkollision am 6. August 2004 im We sentlichen eine HWS-Distorsionssymptomatik mit Schwindel, Nackenschmerzen und Ausbreitung im oberen Wirbelsäulenbereich erlitten habe, und stellte eine diskrete HWS- und Wirbelsäulensymptomatik mit leichter Druckdolenz im Be reich der Nackenmuskulatur beidseits und an den cranialen Ansatzpunkten aber ohne wesentliche Verspannung und Bewegungs-einschränkung fest . Dr. J.___ beschrie b, dass es im Dezember 2004 zu plötzlicher Symptomverstärkung bei Hemikranie rechts mit Kopfschmerzen, Licht- und Lärmempfindlichkeit, Nausea, Erbrechen, vermehrtem Schwindel und Migräne-Attacken gekommen sei; neu rologische Untersuchungen seien im Gange (Urk. 9/34.3). Die Arbeitsunfähigkeit erachtete er bei allen drei Arbeitgebern als gerechtfertigt und bestätigte diese weiterhin; mindestens bis zum Vorliegen der neurologischen Abklärungsresul tate (Urk. 9/34.4).
E. 3.2 Im Rahmen der Untersuchung vom 6. Juli 2005 stellte Dr. G.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeits medizin Luzern der SUVA, nach Vornahme einer neurootologischen Untersuchung fest, dass eine peripher-vestibuläre linksseitige Funktionsstörung habe nachgewiesen werden können, welche zentral noch unkompensiert sei und mit hoher Wahr scheinlichkeit in kausalem Zusammenhan g mit dem Unfallereignis vom 6. August 2004 stehe. Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, seien der Beschwer deführerin gegenwärtig Reinigungsarbeiten mit Bücken und schnellem Auf richten noch nicht zumutbar. Für leichtere Büroarbeiten in sitzender Stellung sei sie aus ORL-ärztlicher Sicht hingegen voll arbeitsfähig. Um auszuloten, in wieweit sich diese peripher-vestibuläre Funktionsstörung links noch erholen könne, solle die Beschwerdeführerin zirka in einem Jahr wieder neurootologisch kontrolliert werden (Urk. 9/54.3).
Die vorgesehene Folgeuntersuchung fand am 12 . September 2006 statt und Dr. G.___ beschrieb in seinem Bericht vom 14. September 2006, dass im Rah men der Untersuchung im Vergleich zur ersten Untersuchung im Juli 2005 eine partielle zentrale Kompen sation der peripher-vestibulären linksseitigen Funkti onsstörung habe festgestellt werden können. Aus ORL-ärztlicher Sicht könne der Versicherten gegen wärtig eine leichtere Tätigkeit im Sitzen oder Stehen in einem reduzierten Zeitrahmen zugemutet werden. Arbeiten mit erhöhter Absturz gefahr seien zu vermeiden . Eine Schlusskontrolle sah Dr. G.___ in einem Jahr vor (Urk. 9/93) . In seinem Bericht vom 3 . Dezember 2007 bestätigte er in der Folge einen im Vergleich zur Voruntersuchung unveränderten ORL-Status. Arbeiten im Sitzen könnten der Versicherten aus rein ORL-ärztlicher Sicht voll zugemutet werden. Für Arbeiten im Stehen sei sie aufgrund der vorliegenden Untersuchungsresultate hingegen ungeeignet. Aufgrund der leichten bis mittel schweren Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems gebe es einen unfallbe dingten entschädigungs pflichtigen Integritätsschaden von 15 % (Urk. 9/114). 3 .3
Im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens veranlasste die IV-Stelle in Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 30. Dezember 2008 (im Verfahren IV.2008.00101) eine polydisziplinäre (internistisch-allge meinmedizinische, psychiatrische und neurologische) Abklärung durch das E.___ (Gutachten
vom
9. November 2009; Urk. 9/ 158). Mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit diagnostizierten die Gutachter ein zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.2), mit/bei einer muskulären Dysbalance im Schultergürtelbereich (ICD-10 M53.8) und einem Status nach Autounfall (Seitkollision) mit HWS-Distorsions trauma am 6. August 2004 (ICD-10 S13.6). Als Diagnosen ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben sie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0, eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), eine Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0), Klagen über „Schwindel“ ohne organisches Korrelat (ICD-10 R42) bei aktuell funktionellen Beschwerden im Sinne eines phobischen Schwindels bei initial organischem Korrelat (leichte peripher-vestibuläre Funktionsstörung links laut Angabe) bei Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung sowie einer grenzwertigen Adipositas (BMI 29,5 kg/m 2; ICD-10 E66.0).
Die Gutachter hielten fest, dass im Zeitpunkt der Begutachtung im Gegensatz zu früheren Untersuchungen, keinerlei Korrelat für einen Schwindel bestehe, auch der früher nachgewiesene Lagerungsschwindel sei nicht mehr nachweisbar, bei Lageänderungen sei kein pathologischer Nystagmus mehr erkennbar. Obwohl der Schwindel nicht objektivierbar sei, sollten Tätigkeiten mit grosser Sturzge fahr vermieden werden. Ansonsten seien aus neurologischer Sicht körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten zumutbar (Urk. 9/158
S. 21).
Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass bei der Beschwerde führerin für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tä tigkeiten eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Als Raumpfle gerin mit durchschnittlichem Anforderungsprofil bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Im Haushaltbereich bestehe keine Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/15
E. 3.4 Die IV-Stelle leitete das E.___ -Gutachten (gestützt auf welches sie der Beschwerde führerin eine von August 2005 bis November 2007 befristete ganze Invalidenrente zusprach) auch an die S uva weiter, welche ihrerseits Dr. G.___ um eine Einschätzung des Gutachtens ersuchte . In seiner Beurteilung vom 20. Augus t 2010 verwies Dr. G.___ auf seine 2005, 2006 und 2007 vorgenom menen neurootologischen Untersuchungen, im Rahmen dere r jeweils eine leichte peripher- vestibuläre Funktionsstörung links in reproduzierbarer Weise habe objektiviert werden können. Weiter führte er aus, dass mittlerweile davon ausgegangen werden könne, dass die nachgewiesene peripher- vestibuläre Funktionsstörung links irreversibel sei, da sie auch drei Jahre nach dem Unfall ereignis nachweisbar gewesen sei und daher erfahrungsgemäss als irreversibel aufzufassen sei. Weiter führte Dr. G.___ aus, dass die beschriebene Funktions störung anlässlich der rotatorischen experimentellen Untersuchungen auf einem Drehpendelstuhl als organisch strukturelle Läsion habe nachgewiesen werden können und aufgrund der Anamnese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 6. August 2004 stehe. Dr. G.___ bemerkte, dass diese eher diskreten objektivierbaren Befunde sechs Jahre nach dem Unfallereignis keine klinische Relevanz mehr hätten, da das periphere Defizit unterdessen zentral erfahrungsgemäss vollständig kompensiert sei. Er kam zum Schluss, dass aufgrund der gutachterlichen Untersuchung durch das E.___ gegenwärtig ein phobischer Schwindel persistiere, der aus neurologi scher Sicht organisch kein Korrelat mehr habe, was seine Beobachtungen, dass der neurootologisch nachgewiesene Befund nicht überbewertet werden dürfe, untermaue re (Urk. 9/160).
In der Folge stellte die Suva die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 6. September 2010 (Urk. 9/162) per 31. August 2010 ein.
E. 3.5 Im Bericht des K.___ vom 8. November 2010, welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereicht hatte, diagnostizierte Dr. med. L.___ eine pe riphere Vestibulopathie (ICD-10 H81.3), eine zentrale Vestibulopathie (ICD-10 H81.4) und einen Status nach HWS-Distorsionstrauma am 6. August 2004. Dr. L.___ führte aus, dass in der von ihm vorgenommenen otoneurologischen Untersuchung die vormals beschriebene Unterfunktion des peripheren Vestibu larapparates links nicht mehr habe gefunden werden können und zum Zeit punkt der Untersuchung ein prompt und seitengleich erregbarer Vestibularap parat zu sehen gewesen sei. Im Übrigen persistierten aber die vormals beschrie benen auffälligen Befunde, insbesondere der vergrösserte Gain bei Rec hts nystagmen in der Optokinetik sowie die Linkspräponderanz auf dem Pendel stuhl . Weiter hielt er fest, dass die rein vertikalen Nystagmen nach oben ohne rotatorische Komponente bei den Lagerungen mit Kopfhängelage rechts und links nicht dem Bild des benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels entsprä chen und nicht klar einer peripheren oder zentralen Vestibulopathie zuzuordnen sei en . Klassischerweise spreche der vertikale Nystagmus nach oben für eine zentrale Vestibulopathie . Unter Berücksichtigung der früheren Befunde könne aber auch eine Otolithenfunktionsstörung einen vertikalen Nystagmus auslösen. In dieses Bild würden auch die rudimentär ableitbaren, vestibulär evozierten myogenen Potenziale rechts passen. Die Untersuchung auf dem Balancemaster unterstütze die Diagnose der persistierenden klinisch relevanten Vestibulopa thie . Abschliessend hielt Dr. L.___ fest, dass, auch wenn sich die periphere Er regbarkeit zentral kompensiert habe, eher nicht mit einer weiteren Verbesserung des Krankheitsbildes zu rechnen sei. Die Kompensationsmechanismen müssten nach dieser Latenz als persistierend unzureichend bezeichnet werden (Urk. 9/174/5).
E. 3.6 Am 21. September 2011 nahm Dr. G.___ zum Bericht von Dr. L.___ Stellung und führte aus, dass die im Dezember 2007 im Rahmen der neurootologischen
U ntersuchung noch festgestellte peripher- vestibuläre Funktionsstörung links gemäss Dr. L.___ in seiner Untersuchung nicht mehr habe nachgewiesen wer den können. Hingegen habe Dr. L.___ einen rein vertikalen Nystagmus nach oben nachgewiesen, den er indes weder einer peripheren noch einer zentralen Vestibulopathie habe zuordnen können. Allerdings habe
Dr. L.___ nicht ange geben, ob dieser Befund reproduzierbar gewesen sei. Immerhin seien sämtliche vorange gangenen neurologischen Untersuchungen (am 21. Dezember 2004 durch Dr. M.___, am 7. August 2007 durch Dr. N.___ und am 9. November 2009 durch Dr. O.___) normal ausgefallen.
Für Dr. G.___ ergaben sich aus neurootologischer Sicht keine weitergehenden diagnostischen oder therapeutischen Konsequenzen und er hielt zusammenfas send fest, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an das
HWS-Distorsions trauma v om 6. August 2004 eine peripher- vestibuläre Funktionsstörung links aufgewiesen habe, die anlässlich einer Kontrolluntersuchung bei der Suva vom 3. Dezember 2007 noch nachweisbar gewesen sei, aber anlässlich einer weiteren Kontrolluntersuchung drei Jahre später am 8. November 2010 im K.___ nicht mehr habe nachgew ie sen werden können (Urk. 9/179). 4. 4.1
Im Rahmen des ersten invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens (IV.2008.00101) wurde gerichtlich festgestellt, dass sich die nach dem Unfall vom 6. August 2004 involvierten Ärzte, Dr. P.___, Dr. M.___, Dr. G.___ und die Q.___ -Gutachter in diag nostischer Hinsicht zumindest darin einig gewesen seien, dass vordergründig eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung bestehe, welche den Schwindel verur sachte. Eine Divergenz hinsichtlich der Diagnosen best ehe hingegen darin, dass die Experten des Q.___ der Beschwerdeführerin eine artifizielle Störung, mithin ein absichtliches Erzeugen oder Vortäuschen von körperlichen oder psychischen Symptomen oder Behinderungen (ICD-10, 5. Auflage, S. 250), unterstellten. Ob dieser aus versicherungstechnischer Sicht relevante, in den übrigen medizinischen Unterlagen jedoch nicht ausge wiesene Befund zutr effe, liess sich im Rahmen des Verfahrens IV.2008.00101 nicht be antworten.
Die involvierten Mediziner hatten die konkreten Arbeitsaufgaben und unterschied lichen Arbeitsplätze der Beschwerdeführerin nicht genügend konkret oder nur unvollständig in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezogen und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zudem diametral unterschiedlich beurteilt. Dies führte dazu, dass sich das Ausmass der (Rest-)Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Verfahrens IV.2008.00101 nicht aufgrund der Aktenlage ermitteln liess. Entsprechend wurde die Sache zur Klärung des Krankheitsbildes, insbe sondere der Frage nach dem allfälligen Vorliegen einer Aggravation und der daraus resultierenden zumutbaren Arbeitsfähigkeit zurückgewiesen, damit die IV-Stelle die erforder lichen medizinischen Untersuchungen anordne, hernach eine Analyse der der Beschwerdeführerin obliegenden Aufgaben ihrer verschie denen angestammten Tätigkeiten vornehme und den Invaliditätsgrad neu er mittle. 4.2
Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich nun, dass die im Zentrum ste hende, 2007 otoneurologisch noch bestätigte peripher- vestibuläre Funktions störung links 2009/2010 nicht mehr festgestellt werden konnte und sowohl das E.___ -Gutachten, Suva-Arzt Dr. G.___ und auch Dr. L.___ vom K.___ diesbezüglich überein stimmen.
Aufgrund der Akten steht hingegen fest, dass Dr. L.___ am 8. November 2010
nach Vornahme einer
otoneurologischen Untersuchung den (organischen) Be fund einer peripheren Vestibulopathie (ICD-10 H81.3) und einer zentralen Ves tibulopathie (ICD-10 H81.4) erhob und damit möglicherweise ein organisches Korrelat für die im Zentrum stehende Schwindelproblematik fand .
Aus dem Bericht geht jedoch nicht hervor, wie stark die Beeinträchtigung ist, wie lange sie bereits besteht und ob sie einer Behandlung zugänglich ist. Auch enthält d er Bericht keine Angaben zur allfälligen Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit .
4.3
Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass das Gerichtsgutachten des
Y.___
Haftpflichtv erfahren s
nicht ohne W eiteres übernommen werden kann,
und für das vorliegende unfallversicherungsrechtliche Verfahren nicht verwertbar ist, da es nicht den schweizerischen Anforderungen an ein Gerichts gutachten entspricht beziehungsweise ihm eine abweichende Einschätzung der Invalidität zu Grunde liegt. 4. 4
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass mit der otoneurologisch gestell ten Diagnose einer zentral-vestibulären Störung
möglicherweise ein organischer Befund vorhanden ist, dessen Unfallkausalität und
Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit noch unklar sind. Die Sache ist daher an die Suva zurückzuwei sen, damit sie ergänzende Abklärungen vornimmt und hernach über den An spruch der Beschwerdeführerin auf über den August 2010 hinausgehende un fallversicherungsrechtliche Leistungen neu befindet. Sinnvollerweise ist die entsprechende Abklärung durch ein von der Suva und IV-Stelle gemeinsam in Auftrag zu gebendes Gutachten vorzunehmen, wobei die Suva zusätzlich die Frage der Kausalität und allenfalls der Adäquanz zu klären haben wird.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschä digung in der Höhe von Fr. 3‘700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ange messen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einsprache entscheid vom 4. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wie sen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über ihre Leis tung spflicht neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä di gung von Fr. 3‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello
E. 8 S. 23).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00033 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello Urteil vom
16. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich dieser substituiert durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Ineichen
Lischer
Zemp, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1964 geborene, aus Y.___ stammende X.___
war ab Juni 2004 für drei Arbeitgeber tätig (Urk. 9/1, Urk. 9/2.1 und Urk. 9/3) . Sie ar beitete wöchentlich 15 Stunden als Spetterin im Bereich Büroreinigung bei der Z.___ der Stadt A.___ (Urk. 9/ 3) und 34 Stunden als All roun derin bei der B.___, der Autogarage ihres Ehemannes (Urk. 9/ 1) und war dadurch (über
beide Arbeitgeber) bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. D aneben arbeitete sie wöchentlich während 12 Stunden als Raumpflegerin bei der C.___ AG (heute D.___ AG; Urk. 9/2.1) und war dadurch zudem bei der Visana Services AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
11. August und 14. September 2004 meldete die Versicherte d er Suva, dass sie sich als Beifah rerin bei einem Autounfall am 6. August 2004 in Y.___
eine Halswirbelsäu len-Distorsion zu gezogen habe (Urk. 9/ 1 und Urk. 9/3; die Unfallmeldung an die Visana erfolgte am 1 2. August 2004: Urk. 9/2.1) und
seither an Nacken
- und Brust beins chmerzen sowie an Kopfschmerzen mit Ausstrahlung zu den Augen hin
leide (Urk. 9/1, Urk. 9/3
und Urk. 9/6) . Neben den ständigen Kopf- und Nackenschmerzen mache ihr besonders
Schwindel zu schaffen (Urk. 9/16.1).
Die Suva veranlasste
in der Folge medizinische Abklärungen
(MRI vom 11. Novem ber 2004; Urk. 9/20, Krei särztliche Untersuchung vom 11. Feb ruar 2005 und fachärztliche neurootologische Untersuchung en vom 13. Juli 2005, vom 1 2. September 2006 und vom 29. November 2007;
Urk. 9/54,
Urk. 9/93 und Urk. 9/114),
übernahm
die Kosten für Heilbehandlungen (insbesondere Physio therapie-Kosten; Urk. 9/23, Urk. 9/26, Urk. 9/31, Urk. 9/44, Urk. 9/106 und Urk. 9/152) und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 9/95) .
Gestützt auf das von der IV-Stelle im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren veranlasste Gut achten des E.___ vom 9 . November 2009 (Urk. 9/158) und der anschliessenden Beurtei lung desselben durch die Suva-Versicherungsmediziner (Urk. 9/160 und Urk. 9/161) stellte die Suva die Versi cherungsleistungen mit Verfügung vom 6. September 2010 per 31. August 2010 ein (Urk. 9/162).
Dagegen l iess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Lorentz am 20. September 2010 und ergänzt am
31. Dezember 2010 Einsprache erheben und verschiedene Arztberichte und Gutachten einreichen (Urk. 9/164 und Urk. 9/174 /1-5). Die Krankenversicherung Groupe
Mutuel
zog ihren am 17. September 2010 vorsorglich erhobenen Einwand am 21. Oktober 2010 zu rück (Urk. 9/166 und Urk. 9/171) . Mit Einsprache-Entscheid vom 4. Januar 2012 hielt die Suva an ihrem Entscheid fes t und bestätigte die Einstellung der Leis tungen per 31. August 2010 . 2.
Dagegen liess die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Wyss, am 6. Februar 2012 Beschwerde erheben (Urk.
1) und die Zusprache der gesetzli chen Leistungen wie insbesondere Heilbehandlung, Taggelder, Integritätsent schädigung und Rente beantragen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
10. April 2012 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde und die Bestäti gung des Einsprache-Entscheides (Urk. 8 S. 2). Mit Verfügung vom 24. April 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12).
Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 18 und Urk. 22). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 wurden die Akten des unfall - versiche rungsrechtlichen Verfahrens zum ebenfalls hängigen
invaliden - versicherungs rechtlichen
Prozesses Nr. IV.2010.01089 in Sachen X.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle, beigezogen (Urk. 14 im Verfahren IV.2010.01089).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. 3.
Mit heutigem Datum ergeht auch das Urteil im invalidenversicherungs - rechtli chen Verfahren IV . 2010.01089 . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Un fall versicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zu sammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetre tene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau sal zusam men hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereig nis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 461 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 E. 2.1). 1.4
Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ab lauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- bezie hungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funkti onsausfälle zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall ent wickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c, 117 V 359 E. 5d/ bb, vgl. auch 115 V 133 E. 6). 2.
2.1
D ie Suva begründete die Einstellung der Versicherungsleistun gen per 31. August 2010 damit, dass es sich bei den von X.___ nach wie vor geklagten Beschwerden um solche ohne organisches Korrelat handle und zwischen diesen Beschwerden und dem Verkehrsunfall vom 6. August 2004 gestützt auf die sogenannte Schleudertrauma-Praxis des Bun desgerichtes kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. 2.2
Die Beschwerdeführer in macht geltend, dass entsprechend der Beurteilung von Dr. F.___ mangels Vornahme einer neurootologischen Untersuchung nicht auf das E.___ -Gutachten und die anschliessende Einschätzung der Suva-Mediziner Dres . G.___ und H.___ abgestellt werden könne. Vielmehr sei auf die praktisch zeitgleich erfolgte gerichtliche Begutachtung durch Dr. I.___ abzustellen, welche im Rahmen des Y.___
Haftpflichtv er fahrens angeordnet worden sei und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im ange stammten Beruf (Incapacidad pe rmanente total) ergeben habe . D en immer noch vorhandenen Schwindelbeschwerden
liege ein organisc hes Korrelat zu Grunde, weshalb sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang ge geben und die Adäquanzprüfung nicht anhand der sogenannten Schleuder trauma-Praxis vorzunehmen sei Urk. 1 S. 3 ff. und S. 7). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin nach wie vor unfallkau sale Beschwerden vorliegen und ob die Beschwerdegegnerin ver pflichtet ist, über den
31. August 2010 hinaus Leistungen der obligatorischen Unfallversiche rung auszurichten. 3.
3.1
Die Suva veranlasste am 10. Februar 2005 eine kreisärztliche Untersuchung durch Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Chirurgie (Urk. 9/34). In sei ner Beurteilung vom 11. Februar 2005 führte Dr. J.___ aus, dass die Beschwer deführerin im Anschluss an die Fahrzeugkollision am 6. August 2004 im We sentlichen eine HWS-Distorsionssymptomatik mit Schwindel, Nackenschmerzen und Ausbreitung im oberen Wirbelsäulenbereich erlitten habe, und stellte eine diskrete HWS- und Wirbelsäulensymptomatik mit leichter Druckdolenz im Be reich der Nackenmuskulatur beidseits und an den cranialen Ansatzpunkten aber ohne wesentliche Verspannung und Bewegungs-einschränkung fest . Dr. J.___ beschrie b, dass es im Dezember 2004 zu plötzlicher Symptomverstärkung bei Hemikranie rechts mit Kopfschmerzen, Licht- und Lärmempfindlichkeit, Nausea, Erbrechen, vermehrtem Schwindel und Migräne-Attacken gekommen sei; neu rologische Untersuchungen seien im Gange (Urk. 9/34.3). Die Arbeitsunfähigkeit erachtete er bei allen drei Arbeitgebern als gerechtfertigt und bestätigte diese weiterhin; mindestens bis zum Vorliegen der neurologischen Abklärungsresul tate (Urk. 9/34.4). 3.2
Im Rahmen der Untersuchung vom 6. Juli 2005 stellte Dr. G.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeits medizin Luzern der SUVA, nach Vornahme einer neurootologischen Untersuchung fest, dass eine peripher-vestibuläre linksseitige Funktionsstörung habe nachgewiesen werden können, welche zentral noch unkompensiert sei und mit hoher Wahr scheinlichkeit in kausalem Zusammenhan g mit dem Unfallereignis vom 6. August 2004 stehe. Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, seien der Beschwer deführerin gegenwärtig Reinigungsarbeiten mit Bücken und schnellem Auf richten noch nicht zumutbar. Für leichtere Büroarbeiten in sitzender Stellung sei sie aus ORL-ärztlicher Sicht hingegen voll arbeitsfähig. Um auszuloten, in wieweit sich diese peripher-vestibuläre Funktionsstörung links noch erholen könne, solle die Beschwerdeführerin zirka in einem Jahr wieder neurootologisch kontrolliert werden (Urk. 9/54.3).
Die vorgesehene Folgeuntersuchung fand am 12 . September 2006 statt und Dr. G.___ beschrieb in seinem Bericht vom 14. September 2006, dass im Rah men der Untersuchung im Vergleich zur ersten Untersuchung im Juli 2005 eine partielle zentrale Kompen sation der peripher-vestibulären linksseitigen Funkti onsstörung habe festgestellt werden können. Aus ORL-ärztlicher Sicht könne der Versicherten gegen wärtig eine leichtere Tätigkeit im Sitzen oder Stehen in einem reduzierten Zeitrahmen zugemutet werden. Arbeiten mit erhöhter Absturz gefahr seien zu vermeiden . Eine Schlusskontrolle sah Dr. G.___ in einem Jahr vor (Urk. 9/93) . In seinem Bericht vom 3 . Dezember 2007 bestätigte er in der Folge einen im Vergleich zur Voruntersuchung unveränderten ORL-Status. Arbeiten im Sitzen könnten der Versicherten aus rein ORL-ärztlicher Sicht voll zugemutet werden. Für Arbeiten im Stehen sei sie aufgrund der vorliegenden Untersuchungsresultate hingegen ungeeignet. Aufgrund der leichten bis mittel schweren Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems gebe es einen unfallbe dingten entschädigungs pflichtigen Integritätsschaden von 15 % (Urk. 9/114). 3 .3
Im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens veranlasste die IV-Stelle in Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 30. Dezember 2008 (im Verfahren IV.2008.00101) eine polydisziplinäre (internistisch-allge meinmedizinische, psychiatrische und neurologische) Abklärung durch das E.___ (Gutachten
vom
9. November 2009; Urk. 9/ 158). Mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit diagnostizierten die Gutachter ein zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.2), mit/bei einer muskulären Dysbalance im Schultergürtelbereich (ICD-10 M53.8) und einem Status nach Autounfall (Seitkollision) mit HWS-Distorsions trauma am 6. August 2004 (ICD-10 S13.6). Als Diagnosen ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben sie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0, eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), eine Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0), Klagen über „Schwindel“ ohne organisches Korrelat (ICD-10 R42) bei aktuell funktionellen Beschwerden im Sinne eines phobischen Schwindels bei initial organischem Korrelat (leichte peripher-vestibuläre Funktionsstörung links laut Angabe) bei Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung sowie einer grenzwertigen Adipositas (BMI 29,5 kg/m 2; ICD-10 E66.0).
Die Gutachter hielten fest, dass im Zeitpunkt der Begutachtung im Gegensatz zu früheren Untersuchungen, keinerlei Korrelat für einen Schwindel bestehe, auch der früher nachgewiesene Lagerungsschwindel sei nicht mehr nachweisbar, bei Lageänderungen sei kein pathologischer Nystagmus mehr erkennbar. Obwohl der Schwindel nicht objektivierbar sei, sollten Tätigkeiten mit grosser Sturzge fahr vermieden werden. Ansonsten seien aus neurologischer Sicht körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten zumutbar (Urk. 9/158
S. 21).
Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass bei der Beschwerde führerin für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tä tigkeiten eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Als Raumpfle gerin mit durchschnittlichem Anforderungsprofil bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Im Haushaltbereich bestehe keine Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/15 8 S. 23). 3.4
Die IV-Stelle leitete das E.___ -Gutachten (gestützt auf welches sie der Beschwerde führerin eine von August 2005 bis November 2007 befristete ganze Invalidenrente zusprach) auch an die S uva weiter, welche ihrerseits Dr. G.___ um eine Einschätzung des Gutachtens ersuchte . In seiner Beurteilung vom 20. Augus t 2010 verwies Dr. G.___ auf seine 2005, 2006 und 2007 vorgenom menen neurootologischen Untersuchungen, im Rahmen dere r jeweils eine leichte peripher- vestibuläre Funktionsstörung links in reproduzierbarer Weise habe objektiviert werden können. Weiter führte er aus, dass mittlerweile davon ausgegangen werden könne, dass die nachgewiesene peripher- vestibuläre Funktionsstörung links irreversibel sei, da sie auch drei Jahre nach dem Unfall ereignis nachweisbar gewesen sei und daher erfahrungsgemäss als irreversibel aufzufassen sei. Weiter führte Dr. G.___ aus, dass die beschriebene Funktions störung anlässlich der rotatorischen experimentellen Untersuchungen auf einem Drehpendelstuhl als organisch strukturelle Läsion habe nachgewiesen werden können und aufgrund der Anamnese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 6. August 2004 stehe. Dr. G.___ bemerkte, dass diese eher diskreten objektivierbaren Befunde sechs Jahre nach dem Unfallereignis keine klinische Relevanz mehr hätten, da das periphere Defizit unterdessen zentral erfahrungsgemäss vollständig kompensiert sei. Er kam zum Schluss, dass aufgrund der gutachterlichen Untersuchung durch das E.___ gegenwärtig ein phobischer Schwindel persistiere, der aus neurologi scher Sicht organisch kein Korrelat mehr habe, was seine Beobachtungen, dass der neurootologisch nachgewiesene Befund nicht überbewertet werden dürfe, untermaue re (Urk. 9/160).
In der Folge stellte die Suva die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 6. September 2010 (Urk. 9/162) per 31. August 2010 ein. 3.5
Im Bericht des K.___ vom 8. November 2010, welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereicht hatte, diagnostizierte Dr. med. L.___ eine pe riphere Vestibulopathie (ICD-10 H81.3), eine zentrale Vestibulopathie (ICD-10 H81.4) und einen Status nach HWS-Distorsionstrauma am 6. August 2004. Dr. L.___ führte aus, dass in der von ihm vorgenommenen otoneurologischen Untersuchung die vormals beschriebene Unterfunktion des peripheren Vestibu larapparates links nicht mehr habe gefunden werden können und zum Zeit punkt der Untersuchung ein prompt und seitengleich erregbarer Vestibularap parat zu sehen gewesen sei. Im Übrigen persistierten aber die vormals beschrie benen auffälligen Befunde, insbesondere der vergrösserte Gain bei Rec hts nystagmen in der Optokinetik sowie die Linkspräponderanz auf dem Pendel stuhl . Weiter hielt er fest, dass die rein vertikalen Nystagmen nach oben ohne rotatorische Komponente bei den Lagerungen mit Kopfhängelage rechts und links nicht dem Bild des benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels entsprä chen und nicht klar einer peripheren oder zentralen Vestibulopathie zuzuordnen sei en . Klassischerweise spreche der vertikale Nystagmus nach oben für eine zentrale Vestibulopathie . Unter Berücksichtigung der früheren Befunde könne aber auch eine Otolithenfunktionsstörung einen vertikalen Nystagmus auslösen. In dieses Bild würden auch die rudimentär ableitbaren, vestibulär evozierten myogenen Potenziale rechts passen. Die Untersuchung auf dem Balancemaster unterstütze die Diagnose der persistierenden klinisch relevanten Vestibulopa thie . Abschliessend hielt Dr. L.___ fest, dass, auch wenn sich die periphere Er regbarkeit zentral kompensiert habe, eher nicht mit einer weiteren Verbesserung des Krankheitsbildes zu rechnen sei. Die Kompensationsmechanismen müssten nach dieser Latenz als persistierend unzureichend bezeichnet werden (Urk. 9/174/5). 3.6
Am 21. September 2011 nahm Dr. G.___ zum Bericht von Dr. L.___ Stellung und führte aus, dass die im Dezember 2007 im Rahmen der neurootologischen
U ntersuchung noch festgestellte peripher- vestibuläre Funktionsstörung links gemäss Dr. L.___ in seiner Untersuchung nicht mehr habe nachgewiesen wer den können. Hingegen habe Dr. L.___ einen rein vertikalen Nystagmus nach oben nachgewiesen, den er indes weder einer peripheren noch einer zentralen Vestibulopathie habe zuordnen können. Allerdings habe
Dr. L.___ nicht ange geben, ob dieser Befund reproduzierbar gewesen sei. Immerhin seien sämtliche vorange gangenen neurologischen Untersuchungen (am 21. Dezember 2004 durch Dr. M.___, am 7. August 2007 durch Dr. N.___ und am 9. November 2009 durch Dr. O.___) normal ausgefallen.
Für Dr. G.___ ergaben sich aus neurootologischer Sicht keine weitergehenden diagnostischen oder therapeutischen Konsequenzen und er hielt zusammenfas send fest, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an das
HWS-Distorsions trauma v om 6. August 2004 eine peripher- vestibuläre Funktionsstörung links aufgewiesen habe, die anlässlich einer Kontrolluntersuchung bei der Suva vom 3. Dezember 2007 noch nachweisbar gewesen sei, aber anlässlich einer weiteren Kontrolluntersuchung drei Jahre später am 8. November 2010 im K.___ nicht mehr habe nachgew ie sen werden können (Urk. 9/179). 4. 4.1
Im Rahmen des ersten invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens (IV.2008.00101) wurde gerichtlich festgestellt, dass sich die nach dem Unfall vom 6. August 2004 involvierten Ärzte, Dr. P.___, Dr. M.___, Dr. G.___ und die Q.___ -Gutachter in diag nostischer Hinsicht zumindest darin einig gewesen seien, dass vordergründig eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung bestehe, welche den Schwindel verur sachte. Eine Divergenz hinsichtlich der Diagnosen best ehe hingegen darin, dass die Experten des Q.___ der Beschwerdeführerin eine artifizielle Störung, mithin ein absichtliches Erzeugen oder Vortäuschen von körperlichen oder psychischen Symptomen oder Behinderungen (ICD-10, 5. Auflage, S. 250), unterstellten. Ob dieser aus versicherungstechnischer Sicht relevante, in den übrigen medizinischen Unterlagen jedoch nicht ausge wiesene Befund zutr effe, liess sich im Rahmen des Verfahrens IV.2008.00101 nicht be antworten.
Die involvierten Mediziner hatten die konkreten Arbeitsaufgaben und unterschied lichen Arbeitsplätze der Beschwerdeführerin nicht genügend konkret oder nur unvollständig in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezogen und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zudem diametral unterschiedlich beurteilt. Dies führte dazu, dass sich das Ausmass der (Rest-)Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Verfahrens IV.2008.00101 nicht aufgrund der Aktenlage ermitteln liess. Entsprechend wurde die Sache zur Klärung des Krankheitsbildes, insbe sondere der Frage nach dem allfälligen Vorliegen einer Aggravation und der daraus resultierenden zumutbaren Arbeitsfähigkeit zurückgewiesen, damit die IV-Stelle die erforder lichen medizinischen Untersuchungen anordne, hernach eine Analyse der der Beschwerdeführerin obliegenden Aufgaben ihrer verschie denen angestammten Tätigkeiten vornehme und den Invaliditätsgrad neu er mittle. 4.2
Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich nun, dass die im Zentrum ste hende, 2007 otoneurologisch noch bestätigte peripher- vestibuläre Funktions störung links 2009/2010 nicht mehr festgestellt werden konnte und sowohl das E.___ -Gutachten, Suva-Arzt Dr. G.___ und auch Dr. L.___ vom K.___ diesbezüglich überein stimmen.
Aufgrund der Akten steht hingegen fest, dass Dr. L.___ am 8. November 2010
nach Vornahme einer
otoneurologischen Untersuchung den (organischen) Be fund einer peripheren Vestibulopathie (ICD-10 H81.3) und einer zentralen Ves tibulopathie (ICD-10 H81.4) erhob und damit möglicherweise ein organisches Korrelat für die im Zentrum stehende Schwindelproblematik fand .
Aus dem Bericht geht jedoch nicht hervor, wie stark die Beeinträchtigung ist, wie lange sie bereits besteht und ob sie einer Behandlung zugänglich ist. Auch enthält d er Bericht keine Angaben zur allfälligen Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit .
4.3
Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass das Gerichtsgutachten des
Y.___
Haftpflichtv erfahren s
nicht ohne W eiteres übernommen werden kann,
und für das vorliegende unfallversicherungsrechtliche Verfahren nicht verwertbar ist, da es nicht den schweizerischen Anforderungen an ein Gerichts gutachten entspricht beziehungsweise ihm eine abweichende Einschätzung der Invalidität zu Grunde liegt. 4. 4
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass mit der otoneurologisch gestell ten Diagnose einer zentral-vestibulären Störung
möglicherweise ein organischer Befund vorhanden ist, dessen Unfallkausalität und
Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit noch unklar sind. Die Sache ist daher an die Suva zurückzuwei sen, damit sie ergänzende Abklärungen vornimmt und hernach über den An spruch der Beschwerdeführerin auf über den August 2010 hinausgehende un fallversicherungsrechtliche Leistungen neu befindet. Sinnvollerweise ist die entsprechende Abklärung durch ein von der Suva und IV-Stelle gemeinsam in Auftrag zu gebendes Gutachten vorzunehmen, wobei die Suva zusätzlich die Frage der Kausalität und allenfalls der Adäquanz zu klären haben wird.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschä digung in der Höhe von Fr. 3‘700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ange messen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einsprache entscheid vom 4. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wie sen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über ihre Leis tung spflicht neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä di gung von Fr. 3‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello