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IV.2010.01089

Auch nach Durchführung einer zweiten polydisziplinären Begutachtung ist die Ursache der Schwindelproblematik (organische oder psychische) nach wie vor ungeklärt. Aufgrund neuem fachärztlichen Hinweis auf mögliche organische Ursache erneute Rückweisung und Abklärung der Arbeitsunfähigkeit seit Autounfall notwendig.

Zürich SozVersG · 2013-12-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1964 geborene, aus Y.___ stammende X.___ zog sich bei einem Autounfall am 6. August 2004 eine Halswirbelsäulen-Distorsion zu und leidet seither an Nackenschmerzen mit Ausbreitung in den Rücken, Mig rä ne attacken, starkem Schwindel und Lichtempfindlichkeit (Urk. 9/11/24 und Urk. 9/36/7-9). Als sich der Unfall ereignete, versah sie drei Arbeitsstellen, in dem sie wöchentlich 12 Stunden als Raumpflegerin bei der Z.___ (heute A.___; Urk. 9/16), 15 Stunden als Spetterin im Bereich Büroreinigung bei der Immo bi li en-Bewirtschaftung der Stadt B.___ (Urk. 9/14) und 34 Stunden als All roun derin bei der C.___, der Autogarage ihres Ehemannes arbei te te (Urk. 9/19).

Am 26. Juni 2005 (Urk. 9/5) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und ver lang te eine Berufsberatung, eine Umschulung, eine Wiedereinschulung und Ar beits vermittlung sowie eine Rente. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerb li chen (Urk. 9/9, Urk. 9/14, Urk. 9/16, Urk. 9/19) und medizinischen (Urk. 9/17, Urk. 9/29) Verhältnisse der Versicherten ab und zog diverse Akten der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (S uva; Urk. 9/11, Urk. 9/20, Urk. 9/25, Urk. 9/28) bei. Danach liess sie die Versicherte durch das D.___

begutachten

(Gutachten

vom

7. August 2007; Urk. 9/36). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 (Urk. 9/52) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, dass kein invaliditätsrele vanter Gesundheitsschaden bestehe. 1.2

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Januar 2008 (Urk. 1 im Verfahren IV.2008.00101) Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente. Mit Urteil vom 30. Dezember 2008 hiess das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie das Krankheitsbild und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in den verschiedenen angestammten Tätigkeiten und allenfalls in einer leidensange passten Tätigkeit abkläre und hernach über den Rentenanspruch neu entscheide (Urk. 9/65).

In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte durch die Abklärungsstelle E.___

internistisch-allge meinmedizinisch, psychiatrisch und neurologisch begutachten

(Gutachten

vom

9. November 2009; Urk. 9/78). Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2010 stellte sie der Versicherten eine von August 2005 bis Ende November 2007 befristete ganze Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/92). Dagegen liess die Versicherte Ein wand erheben und gestützt auf das von ihr eingereichte Aktengutachten von Dr. med. F.___ eine erneute Begutachtung beantragen (Urk. 9/100, 9/102 und 9/103). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 entschied die IV-Stelle im ange kündigten Sinn und sprach der Versicherten eine von August 2005 bis Ende November 2007 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Lorentz, mit Ein gabe vom 15. November 2010 (Urk. 1) und unter Beilage eines G.___ ischen

Ge richtsgutachtens (welches im Zusammenhang mit dem Autounfall vom 6. August 2004 im G.___ ischen Haftpflichtverfahren erstellt worden war; Urk. 3/6) Beschwerde. In materieller Hinsicht liess sie die Zusprechung der ganzen Invalidenrente über den 30. November 2007 hinaus, die Übernahme der Kosten von Fr. 300.-- zuzüglich Verzugszins für die medizinische Abklärung bei Dr. F.___, eventualiter die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens und sube ventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme von weiteren Sachverhaltsabklärung en beantragen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerde antwort vom 27. Januar 2011 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 31. Januar 2011 (Urk.

10) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Eingabe vom 1. März 2011 teilte die Be schwerdeführerin mit, dass sie auf die Einreichung einer Replik verzichte (Urk. 12), was der Beschwerdegegnerin am 2. März 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 13).

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 (Urk.

14) zog das Gericht die Akten des hängigen Prozesses Nr. UV.2012.00033 in Sachen der Versicherten gegen die Suva bei und stellte den Parteien verschiedene Aktenstücke zur Stellungnahme zu (Urk. 9/159, Urk. 9/160.1-2, Urk. 9/161.1-2, Urk. 9/174.5, Urk. 9/177, Urk. 9/179.1-2 und Urk. 19/5 aus dem Verfahren UV.2012.00033). Die Stellung nahme der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2012 (Urk.

15) und der von der IV-Stelle erklärte Verzicht auf eine Stellungnahme vom 2 2. Januar 2013 wurden der jeweiligen Gegenpartei am 1 1. April 2013 zugestellt (Urk. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. 3.

Mit heutigem Datum ergeht auch das Urteil im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren UV.2012.00033. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Weil es sich vorliegend um einen Sachverhalt handelt, welcher mit dem Autounfall am 6. August 2004 seinen Anfang genommen und mindestens bis November 2007 angedauert hat, und der bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 1 4. Oktober 2010, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfung bildet (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b), strittig ist, gelangen für die Zeit bis Ende 2007 die damals gültig gewesenen und ab dem 1. Januar 2008 die mit der 5. IV-Revision geänderten Bestimmun gen zur Anwendung. Die seit dem 1. Januar 2012 aufgrund der Revision 6a neu in Kraft getretenen Änderungen finden indes noch keine Anwendung.

Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung zitiert. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 1.3

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt, die medizin ischen Abklärungen (insbesondere das E.___ -Gutachten vom 9. November 2009) hätten ergeben, dass die Versicherte ab dem 6. August 2004 sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsun fähig gewesen sei. Seit August 2007 habe sich ihr Gesundheitszustand jedoch derart verbessert, dass ihr aus ärztlicher Sicht ihre angestammte Tätigkeit zu 80 % und eine angepasste, leichte Tätigkeit zu 100 % zumutbar seien. Entspre chend habe die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres von August 2005 bis Ende November 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 2). 2.2

Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass entspre chend der Beurteilung von Dr. F.___ nicht auf das E.___ -Gutachten abgestellt werden könne, da keine neurootologische Untersuchung durchgeführt worden sei und das Gutachten auch aus anderen Gründen nicht als schlüssig angesehen werden könne. Mangels Revisionsgrund sei die Einstellung der bis Ende No vember 2007 unbestrittenermassen auszurichtenden ganzen Invalidenrente zu Unrecht erfolgt, zumal neben Dr. F.___ auch die praktisch zeitgleich erfolgte gerichtliche Begutachtung durch Dr. H.___, welche im Rahmen des G.___ ischen Haftpflichtverfahrens angeordnet worden sei, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf (Incapacidad permanente total) ergeben habe (Urk. 1 S. 4 und 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob und allenfalls wie sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin seit dem Autounfall am 6. August 2004 invali denversicherungsrechtlich relevant verändert beziehungsweise verbessert hat und wie sich allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen auf ihre Arbeitsfä higkeit ausgewirkt haben. 3.

3.1

Mit Gerichtsurteil vom 3 0. Dezember 2008 (IV.2008.00101; Urk. 9/65) wies das hiesige Gericht die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklä rungen zurück. Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre (psy chiatrische, internistisch-allgemeinmedizinische und neurologische) Abklärung durch das E.___ (Gutachten

vom

9. November 2009; Urk. 9/78). 3.2 3.2.1

Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte die psychiatrische Abklärung am 1 9. Oktober 2009 in J.___ ischer Sprache durch und beschrieb, dass die altersentsprechend aussehende, leicht adipöse Be schwerdeführerin freundlich und kooperativ gewesen sei und einen gepflegten Eindruck gemacht habe. Die Stimmung sei herabgesetzt und leicht depressiv. Die Mimik und die Gestik seien lebhaft; der affektive Kontakt zum Gutachter sei gut, die affektive Modulationsfähigkeit sei leichtgradig eingeschränkt. Die Be schwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert und auch die Er gebnisse der übrigen klinischen Untersuchungen seien unauffällig beziehungs weise es seien keine Anzeichen für Störungen vorhanden. Das Denken sei for mal ebenfalls unauffällig, inhaltlich stünden eher depressive Gedanken im Vor dergrund (Urk. 9/78/13). Psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit führte Dr. I.___ keine auf und attestierte ohne Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54; Urk. 9/78/13f.). 3.2.2

Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, erhob am 19. Oktober 2009 den internistisch-allgemeinmedizinischen Status (persönliche Anamnese, Sozial- und Arbeitsanamnese sowie medizinische Anamnese; Urk. 9/78/9 ff.) und veranlasste ergänzende Laborabklärungen (Blutbild und Serumspiegel für verschiedene Medikamente; Urk. 9/78/11). Dr. K.___ hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin in unauffälligem Allgemeinzustand be finde, leicht adipös sei, die klinische n Untersuchungen (Herz, Lunge, Abdomen, Pulsstatus und Integument) normal beziehungsweise unauffällig seien und die Gelenke aktiv und passiv frei und indolent beweglich seien. Bezüglich Wirbel säule und Nervensystem verwies er auf das neurologische Teilgutachten (Urk. 9/78/11). 3.2.3

Die neurologische Untersuchung führte Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neu rologie, unter Beizug einer G.___ isch -Dolmetscherin durch. Er erhob die neurologische Anamnese und den neurologischen Status und stellte im Rahmen der klinischen Untersuchung bei guter Kooperation keine neuropsychologischen Defizite und keine Anhaltspunkte für Aggravation fest (Urk. 9/78/16). Dr. L.___ führte aus, dass die HWS-Rotation aktiv nur endständig einge schränkt und passiv frei möglich sei. Palpatorisch finde sich kein relevanter Hartspann der paravertebralen Muskulatur; vermehrt tonisiert seien die Trapezii beidseits und es liege ein Schulterhochstand auf der rechten Seite vor. Neurora diologisch hätten laut Akten keine pathologischen Veränderungen nachgewie sen werden können, weder posttraumatische noch degenerative (MRI HWS vom 11.11.2004 respektive DT HWS vom 12.4.2005). Wenn ein Zervikalsyndrom kli nisch als Vorliegen von Beschwerden und Befunden definiert werde, könne ein solches bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht (mehr) nachgewiesen werden. Deskriptiv liege ein zervikales Schmerzsyndrom vor. Die Befunde im Bereich der Schulter entsprächen einer muskulären Dysba lance . Die intervallartig auftretenden starken Kopfschmerzen, seitenalternierend halbseitig lokalisiert, begleitet von vegetativen Zeichen sowie einer ausgepräg ten Überempfindlichkeit auf äussere Reize erfüllten die IHS-Kriterien (IHS- = Internation Headache Society) für eine Migräne. Es bleibe offen, ob die Atta cken zum Teil von einer Aura begleitet seien. Bei Fehlen eines pathologischen Befundes im Bereich des Nackens könnten die Kopfschmerzen nicht als zerviko gen interpretiert werden, auch wenn eine Nackenproblematik als Triggerfaktor für Migräne Attacken in Frage komme. Weder anamnestisch noch klinisch ergäben sich Anhaltspunkte für eine s ekundäre Kopfwehform (Urk. 9/78/18).

Weiter führte Dr. L.___ aus, dass sich für den von der Beschwerdeführerin g eklagten „Schwindel“ im Intervall kein Korrelat f i nde. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine zentrale oder peripher- vestibuläre Funktionsstörung. Aktenmässig sei eine peripher- vestibuläre Störung zentral ungenügend kom pensiert dokumentiert, zum Teil auch ein benigner paroxysmaler L agerungs schwindel; für Letzteren ergäben die aktuell durchgeführten Provokationsma növer keine Anhaltspunkte. Das aktuelle klinische Bild mit laut Angabe Anhal ten eines Drehschwindels von bis zu einer Stunde bei unauffälligen klinischen Befunden spreche für eine – zumindest im Zeitpunkt der Begutachtung – funk tionelle Problematik. Auf der Grundlage eines initial offenbar vorhandenen or ganischen Korrelats habe sich sekundär eine solche entwickelt, klar seien auch phobische Züge mit Vermeidungsverhalten abgrenzbar. Deskriptiv liege ein so genannter „phobischer Attackenschwindel “ vor. Dr. L.___ gab an, dass dieser Diagnose – wie offenbar auch bei der Beschwerdeführerin – häufig ein organi sches Schwindelereignis vorangehe (Urk. 9/78/18). 3.2.4

Im Rahmen der polydisziplinären Gesamtbeurteilung stellten die Gutachter fol gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Ein z ervikales Schmerzsyndrom (ICD10 R52.2) mit/bei einer muskulären Dysbalance im Schultergürtelbereich (ICD-10 M53.8) und einem Status nach Autounfall (Seit kollision) mit HWS-Distorsionstrauma am 6.8.2004 (ICD-10 S13.6).

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben die Gutachter eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), eine Schmerzverarbeitungs- stö rung (ICD-10 F54), eine Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) sowie Klagen über „Schwindel“ ohne organisches Korrelat (ICD-10 R42) mit / bei aktuell funk tio nellen Beschwerden im Sinne eines phobischen Schwindels bei initial organi schem Korrelat (leichte peripher- vestibuläre Funktionsstörung links laut An gabe; Urk. 9/78/20).

Zusammenfassend attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin aus soma tisch-neurologischer Sicht eine Einschränkung bezüglich verstärkter Nackenbe lastung, indem körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr geeignet seien, ebenso Tätigkeiten mit Lasten heben und tragen über 10 kg, die Einnahme von Zwangshaltungen über 10 Minuten sowie Tätigkeiten über der Horizontalen mit dabei verbundener Kopfinklination. Daraus resultiere in der angestammten durchschnittlichen Reinigungstätigkeit eine Einschränkung von 20 %, bezogen auf ein volles Pensum. Tätigkeiten in grosser Lärmumgebung sollten aufgrund der Kopfbeschwerden vermieden werden. Obwohl der Schwindel nicht objekti vierbar sei, sollten Tätigkeiten mit grosser Sturzgefahr vermieden werden. An sonsten seien aus neurologischer Sicht körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten zumutbar.

Weiter hielten die Gutachter fest, dass aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht keine Befunde und Diagnosen bestünden, die sich auf die Ar beitsfähigkeit auswirkten. Aus psychiatrischer Sicht könne eine leichte depres sive Episode festgestellt werden, zusammen mit einer Schmerzverarbeitungs störung . Beide Diagnosen hätten jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Insgesamt attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin für körperl ich leichte bis intermittierend mittelschwere adaptierte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Als Raumpflegerin mit durchschnittlichem Anforderungsprofil bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit erachteten die Gutachter ab dem Zeitpunkt des Unfallereignisses am 6. August 2004 als nachvollziehbar und gingen davon aus, dass sich die Symptomatik kontinuierlich zurückgebildet habe und dass die Si tuation Mitte 2007, zum Zeitpunkt des Gutachtens im D.___, weitgehend remit tiert gewesen sei und keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen habe . 3.3

Die IV-Stelle legte das E.___ -Gutachten ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor und PD Dr. med. univ. M.___, Facharzt FMH für Neurolo gie, kam am 2 3. November 2009 zum Schluss, dass die IV-Stelle auf das E.___ -Gutachten abstellen und von der dort beschriebenen Arbeitsfähigkeit ausgehen könne (Urk. 9/90/3). Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2010 stellte die IV-Stelle die von August 2005 bis November 2007 befristete Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/92). 3.4

In der Folge liess die Beschwerdeführerin im Einwandverfahren das Akten - gutach ten von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, einrei chen (Urk. 9/103). In seinem Bericht vom 1 8. März 2010 (Urk. 9/102 = Urk. 3/3) nahm Dr. F.___ zum E.___ -Gutachten Stellung und bemängelte insbesondere, dass im E.___ -Gutachten die Untersuchungsresultate von Dr. N.___, Neurootologe der Suva O.___, nicht gewürdigt beziehungsweise wie ausgeblendet worden seien. Zudem sei einerseits die Halswirbelsäule nicht korrekt untersucht und an dererseits seien die Schwindelbeschwerden verharmlost worden. Obwohl die Beschwerdeführerin auch in den Untersuchungen der Suva O.___ jeweils keine direkten klinischen Befunde gezeigt habe, jedoch bei den dort ebenfalls vorge nommenen apparativen Untersuchungen mittels Video- Nystagmographie kon sistent pathologische Befunde aufgewiesen habe, habe man beim E.___ aus schliesslich eine klinische Untersuchung durchgeführt. Es dränge sich daher eine erneute Begutachtung auf, welche eine differenzierte otoneurologische Ab klärung (zum Beispiel im S.___) sowie ein eingehendes neurologisches Gutachten beinhalten müsse (Urk. 9/103/2f.) 3.5

Sowohl Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie, welcher im Rahmen des E.___ -Gutachtens die neurologische Abklärung vorgenommen hatte, als auch Dr. F.___ hielten in ihren weiteren Stellungnahmen vom 18. Mai 2010 (Urk. 9/105) beziehungsweise vom 4. Juni 2010 an ihren Einschätzungen fest (Urk. 9/107). Nachdem PD Dr. M.___ (RAD) daraufhin in seiner Beurteilung vom 16. Juni 2010 empfohlen hatte, nach wie vor auf das E.___ -Gutachten abzustellen (Urk. 9/110/2), hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und verfügte am 14. Oktober 2010 die vom August 2005 bis November 2007 befristete ganze In validenrente (Urk. 2). 4. 4.1

Grund für die gerichtliche Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen am 30. Dezember 2008 (IV.2008.00101; Urk. 9/65) war, dass sich die bis zu jenem Zeitpunkt involvierten Ärzte (Dr. P.___, Allgemeinmediziner und Hausarzt; Dr. Q.___, Facharzt FMH für Neurologie; Dr. N.___, Suva-Arzt und Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin sowie die D.___ -Gutachter) uneinig waren bezüglich der Auswirkung des Beschwerdebildes auf die Arbeitsfähigkeit. Sowohl D r. Q.___ als auch Dr. P.___ attestierten der Beschwerdeführerin in den angestammten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/11/19, Urk. 9/11/11 f., Urk. 9/29). Dr. R.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt die Ar beitsunfähigkeit bei allen drei bisherigen Tätigkeiten zumindest bis zum Feb ruar 2005 ebenfalls für gerechtfertigt (vgl. Urk. 9/11/25). Dr. N.___ erachtete die Beschwerdeführerin in seinem damals jüngsten Bericht vom 3. Dezember 2007 für stehende Tätig keiten als ungeeignet, während er ihr für sitzende Tätigkeiten aus ORL ärzt licher Sicht eine volle – somit 100%ige - Arbeitsfähigkeit beschei nigte (Urk. 9/58/13 f.). Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in den bisheri gen Tätigkeiten attestierten lediglich die D.___ -Gutachter, abgesehen von Tätig keiten mit rekli niertem Kopf, insbesondere Überkopfarbeiten (Urk. 9/36/23).

Mit Blick auf das umfangreiche Arbeitspensum der Beschwerdeführerin, das, abgesehen von der reinen Bürotätigkeit im Betrieb des Ehemannes, auch Tätig keiten umfasste, die stehend zu verrichten sind, vermochte keine der von den involvierten Ärzten vorgenommenen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit das Gericht vollumfänglich zu überzeugen, da sie entweder zu pauschal bezie hungsweise nicht differenziert genug waren, auf nicht umfassenden oder un vollständigen Abklärungen beruhten oder nicht schlüssig waren. Das Ausmass der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit konnte das Gericht aufgrund der Akten lage nicht ermitteln.

Das Gericht kam im Urteil vom 3 0. Dezember 2008 hingegen zum Schluss, dass sich die medizinischen Experten zumindest darin einig seien, dass vordergrün dig eine peripher- vestibuläre Funktionsstörung bestehe, welche den Schwindel verur sache. Eine Divergenz hinsichtlich der Diagnosen bestehe hingegen darin, dass die Experten des D.___ der Beschwerdeführerin eine artifizielle Störung, mithin ein absichtliches Erzeugen oder Vortäuschen von körperlichen oder psy chischen Symptomen oder Behinderungen unterstellten. Ob dieser aus versi cherungstechnischer Sicht relevante, in den übrigen medizinischen Unterlagen jedoch nicht ausge wiesene Befund zutreffe, lasse sich nach der vorhandenen Aktenlage nicht beantworten.

Das Gericht wies die IV-Stelle daher an, die zur Klärung des Krankheitsbildes, insbe sondere der Frage nach dem allfälligen Vorliegen einer Aggravation, und der daraus resultierenden zumutbaren Arbeitsfähigkeit erforder lichen medizini schen Untersuchungen anzuordnen und hernach eine Analyse der der Be schwerdeführerin obliegenden Aufgaben ihrer verschiedenen angestammten Tä tigkeiten vorzunehmen und den Invaliditätsgrad neu zu ermit teln. 4.2

Zur Klärung der Fragen nach Hinweisen auf Aggravation und nach der Objekti vierbarkeit der Schwindel- und HWS-Beschwerden beauftragte die IV-Stelle das E.___ mit einem polydisziplinären Gutachten. Die Gutachter beantworteten die gestellten Fragen aus polydisziplinärer Sicht mit Verweis auf die ausführliche Beurteilung im neurologischen Teilgutachten und hielten fest, dass der früher nachgewiesene Lagerungsschwindel nicht mehr nachweisbar sei, bei Lageände rungen sei kein pathologischer Nystagmus mehr erkennbar. Es habe sich eine phobische Komponente mit ur sprünglich organischem Korrelat, welches nicht mehr nachweisbar sei, entwickelt . Die Schwindelbeschwerden seien nicht mehr objektivierbar; ein Zervikalsyndrom

könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Die angegebenen Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag und bei der Arbeit seien diskrepant zu den weitgehend fehlenden objektivierbaren Befun den. Dies gelte sowohl für die Nacken-/ Schulterproblematik wie auch für den Schwindel. Auffallend sei auch der posttraumatische Verlauf mit Fehlen jegli cher Besserung trotz zahlreicher therapeutischer Bemühungen, welche nicht dem natürlicherweise zu erwartenden entspreche. Es sei von einer relevanten Fehlverarbeitung auszugehen; Anhaltspunkte für eine Aggravation fehlten. Es könne eine Schmerzverarbeitungsstörung festgestellt werden mit damit verge sellschafteter Selbstlimitierung und subjektiv

erhöhter Krankheits- und Behin derungsüberzeugung (Urk. 9/78/18-23).

Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass sich die Symptoma tik kontinuierlich zurückgebildet habe und Mitte 2007, zum Zeitpunkt des Gut achtens im D.___, davon ausgegangen werden könne, dass die Situation weitge hend remittiert sei und keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründe. Die Befunde bezüglich Lagerungsschwindel seien nicht mehr nachweisbar (Urk. 9/78/23). 5. 5.1

In Bezug auf die festgestellten somatischen Diagnosen im Zusammenhang mit den HWS-Beschwerd en beziehungsweise der Nacken-/ Schulterproblematik ist das E.___ -Gutachten grundsätzlich schlüssig und überzeugend. Hingegen kann, was die Schwindel-Beschwerden betrifft, nicht auf die Einschätzung der E.___ - Gutachter abgestellt und davon ausgegangen werden, dass ein organisches Korrelat als Schwindel-Ursache ausgeschlossen werden kann (Urk. 9/78/23).

Im unfallversicherungsrechtlichen Einspracheverfahren liess die Beschwerde - führe rin den Bericht des S.___ einreichen (Urk. 9/174/5 aus UV.2012.00033). In seinem Bericht vom 8. November 2010 (und damit nicht einmal einen Monat nach dem mass gebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2010; Urk.

2) diagnostizierte Dr. med. T.___ eine periphere Ves tibulopathie (ICD-10 H81.3), eine zentrale Vestibulopathie (ICD-10 H81.4) und einen Status nach HWS-Distorsionstrauma am 6. August 200 4. Dr. T.___ führte aus, dass in der von ihm vorgenommenen otoneurologischen Untersuchung die vormals be schriebene Unterfunktion des peripheren Vestibularapparates links nicht mehr habe gefunden werden können und zum Zeitpunkt der Untersu chung ein prompt und seitengleich erregbarer Vestibularapparat zu sehen ge wesen sei. Im Übrigen persistierten aber die vormals beschriebenen auffälligen Befunde, ins besondere der vergrösserte Gain bei Rechtsnystagmen in der Opto kinetik sowie die Linkspräponderanz auf dem Pendelstuhl. Weiter hielt er fest, dass die rein vertikalen Nystagmen nach oben ohne rotatorische Komponente bei den Lage rungen mit Kopfhängelage rechts und links nicht dem Bild des be nignen paro xysmalen Lagerungsschwindels entsprächen und nicht klar einer peripheren oder zentralen Vestibulopathie zuzuordnen sei en . Klassischerweise spreche der vertikale Nystagmus nach oben für eine zentrale Vestibulopathie . Unter Berücksichtigung der früheren Befunde könne aber auch eine Otolithen funkti onsstörung einen vertikalen Nystagmus auslösen. In dieses Bild würden auch die rudimentär ableitbaren, vestibulär evozierten myogenen Potenziale rechts passen. Die Untersuchung auf dem Balancemaster unterstütze die Diag nose der persistierenden klinisch relevanten Vestibulopathie . Abschliessend hielt Dr. T.___ fest, dass, auch wenn sich die periphere Erregbarkeit zentral kom pensiert habe, eher nicht mit einer weiteren Verbesserung des Krankheitsbildes zu rechnen sei. Die Kompensationsmechanismen müssten nach dieser Latenz als persistierend unzureichend bezeichnet werden (Urk. 9/174/5 aus UV.2012.00033).

Gestützt auf diesen spezialärztlichen Bericht ist nicht auszuschliessen, dass die Schwindelproblematik der Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen im E.___ -Gutachten nach wie vor auf einem (im Verlauf allenfalls verändert en) or ganischen Korrelat basiert und möglicherweise invalidenversicherungsrechtlich relevante Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit hat . Aus dem Bericht von Dr. T.___ geht zudem nicht hervor, wie stark die Beeinträchtigung ist, wie lange sie bereits besteht und ob die Beeinträchtigung einer Behandlung zu gänglich ist. Auch enthält der Bericht keine Angaben zur allfälligen Auswir kung auf die Ar beitsfähigkeit. Es sind daher weitere Abklärungen erforderlich.

5 . 2

Zusätzliche Abklärungen sind auch in Bezug auf die Dauer der festg estellten Einschränkungen und das Ausmass ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Verlauf seit dem Unfall am 6. August 2004 vorzunehmen. Obwohl die E.___ -Gutachter zum Schluss kamen, dass sich die Symptomatik kontinuierlich zu rückgebildet habe und Mitte 2007

weitgehend remittiert gewesen sei,

attestier ten sie fü r den gesamten Zeitraum durchgehend eine 100%ige Arbeits - unfähigkeit. Diese Beurteilung ist in sich selbst widersprüchlich .

Da im Rahmen einer rück wirkend zuzusprechenden befristeten oder abgestuften Invalidenrente die Zeiten und der Umfang der Arbeitsunfähigkeit von Relevanz sind, sind auch hier ent sprechende ergänzende Abklärungen nötig .

5.3

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass mit der otoneurologisch gestell ten Diagnose einer zentral- vestibulären Störung möglicherweise ein Befund vorhanden ist, der die Schwindelerscheinungen somatisch erklärt, dass indes auch deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit unklar sind .

Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen in Bezug auf die Schwindelproblematik sowie in Bezug auf den Verlauf, die Dauer, die Intensität und die Wechselwirkung der festgestellten gesundheitlichen Be einträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vornimmt und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab dem Zeitpunkt des Unfalls am 6. August 2004 neu befindet. Sinnvollerweise ist die entsprechende Abklärung durch ein von der IV-Stelle und der Suva ge meinsam in Auftrag zu gebendes Gutachten vorzunehmen, wobei die Suva zu sätzlich die Frage der Kausalität zu klären haben wird.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 .

6 .1

Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr.1‘000.--anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, wes halb die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zess ent schä digung hat.

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht fest ge setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht; GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind der obsiegenden Partei die not wen digen Kosten eines Privatgutachtens unter dem Titel der Parteientschädi gung zu vergüten, wenn dieses im Hinblick auf die Interessenwahrung einer Partei im Prozess notwendig war (BGE 115 V 63). Die Beschwerdeführerin be antragt die Rückerstattung der Kosten für das Aktengut achten von Dr. F.___ vom 1 8. März 2010 (Urk. 9/102) im Umfang von Fr. 300.-- durch die IV-Stelle (Urk. 1 S. 2).

Da die Rückweisung der Sache jedoch nicht auf d em Aktengutachten von Dr. F.___, sondern massgeblich auf de m

Bericht von Dr. T.___, S.___, vom 8. November 2010 (Urk. 9/174/5 aus UV.2012.00033) basiert, hat die IV-Stelle der Beschwerdeführe rin diese Kosten nicht zu erstatten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente neu verfüge. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä di gung von Fr. 3 '200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: -

Rechtsanwalt Thomas Wyss -

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle -

Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: -

die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Weil es sich vorliegend um einen Sachverhalt handelt, welcher mit dem Autounfall am 6. August 2004 seinen Anfang genommen und mindestens bis November 2007 angedauert hat, und der bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 1 4. Oktober 2010, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfung bildet (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b), strittig ist, gelangen für die Zeit bis Ende 2007 die damals gültig gewesenen und ab dem 1. Januar 2008 die mit der 5. IV-Revision geänderten Bestimmun gen zur Anwendung. Die seit dem 1. Januar 2012 aufgrund der Revision 6a neu in Kraft getretenen Änderungen finden indes noch keine Anwendung.

Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung zitiert.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.

E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Lorentz, mit Ein gabe vom 15. November 2010 (Urk. 1) und unter Beilage eines G.___ ischen

Ge richtsgutachtens (welches im Zusammenhang mit dem Autounfall vom 6. August 2004 im G.___ ischen Haftpflichtverfahren erstellt worden war; Urk. 3/6) Beschwerde. In materieller Hinsicht liess sie die Zusprechung der ganzen Invalidenrente über den 30. November 2007 hinaus, die Übernahme der Kosten von Fr. 300.-- zuzüglich Verzugszins für die medizinische Abklärung bei Dr. F.___, eventualiter die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens und sube ventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme von weiteren Sachverhaltsabklärung en beantragen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerde antwort vom 27. Januar 2011 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 31. Januar 2011 (Urk.

10) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Eingabe vom 1. März 2011 teilte die Be schwerdeführerin mit, dass sie auf die Einreichung einer Replik verzichte (Urk. 12), was der Beschwerdegegnerin am 2. März 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 13).

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 (Urk.

14) zog das Gericht die Akten des hängigen Prozesses Nr. UV.2012.00033 in Sachen der Versicherten gegen die Suva bei und stellte den Parteien verschiedene Aktenstücke zur Stellungnahme zu (Urk. 9/159, Urk. 9/160.1-2, Urk. 9/161.1-2, Urk. 9/174.5, Urk. 9/177, Urk. 9/179.1-2 und Urk. 19/5 aus dem Verfahren UV.2012.00033). Die Stellung nahme der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2012 (Urk.

15) und der von der IV-Stelle erklärte Verzicht auf eine Stellungnahme vom 2 2. Januar 2013 wurden der jeweiligen Gegenpartei am 1 1. April 2013 zugestellt (Urk. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

E. 2.1 Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt, die medizin ischen Abklärungen (insbesondere das E.___ -Gutachten vom 9. November 2009) hätten ergeben, dass die Versicherte ab dem 6. August 2004 sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsun fähig gewesen sei. Seit August 2007 habe sich ihr Gesundheitszustand jedoch derart verbessert, dass ihr aus ärztlicher Sicht ihre angestammte Tätigkeit zu 80 % und eine angepasste, leichte Tätigkeit zu 100 % zumutbar seien. Entspre chend habe die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres von August 2005 bis Ende November 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass entspre chend der Beurteilung von Dr. F.___ nicht auf das E.___ -Gutachten abgestellt werden könne, da keine neurootologische Untersuchung durchgeführt worden sei und das Gutachten auch aus anderen Gründen nicht als schlüssig angesehen werden könne. Mangels Revisionsgrund sei die Einstellung der bis Ende No vember 2007 unbestrittenermassen auszurichtenden ganzen Invalidenrente zu Unrecht erfolgt, zumal neben Dr. F.___ auch die praktisch zeitgleich erfolgte gerichtliche Begutachtung durch Dr. H.___, welche im Rahmen des G.___ ischen Haftpflichtverfahrens angeordnet worden sei, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf (Incapacidad permanente total) ergeben habe (Urk. 1 S. 4 und 6).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob und allenfalls wie sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin seit dem Autounfall am 6. August 2004 invali denversicherungsrechtlich relevant verändert beziehungsweise verbessert hat und wie sich allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen auf ihre Arbeitsfä higkeit ausgewirkt haben. 3.

E. 3 Mit heutigem Datum ergeht auch das Urteil im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren UV.2012.00033. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Mit Gerichtsurteil vom 3 0. Dezember 2008 (IV.2008.00101; Urk. 9/65) wies das hiesige Gericht die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklä rungen zurück. Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre (psy chiatrische, internistisch-allgemeinmedizinische und neurologische) Abklärung durch das E.___ (Gutachten

vom

9. November 2009; Urk. 9/78).

E. 3.2.1 Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte die psychiatrische Abklärung am 1 9. Oktober 2009 in J.___ ischer Sprache durch und beschrieb, dass die altersentsprechend aussehende, leicht adipöse Be schwerdeführerin freundlich und kooperativ gewesen sei und einen gepflegten Eindruck gemacht habe. Die Stimmung sei herabgesetzt und leicht depressiv. Die Mimik und die Gestik seien lebhaft; der affektive Kontakt zum Gutachter sei gut, die affektive Modulationsfähigkeit sei leichtgradig eingeschränkt. Die Be schwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert und auch die Er gebnisse der übrigen klinischen Untersuchungen seien unauffällig beziehungs weise es seien keine Anzeichen für Störungen vorhanden. Das Denken sei for mal ebenfalls unauffällig, inhaltlich stünden eher depressive Gedanken im Vor dergrund (Urk. 9/78/13). Psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit führte Dr. I.___ keine auf und attestierte ohne Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54; Urk. 9/78/13f.).

E. 3.2.2 Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, erhob am 19. Oktober 2009 den internistisch-allgemeinmedizinischen Status (persönliche Anamnese, Sozial- und Arbeitsanamnese sowie medizinische Anamnese; Urk. 9/78/9 ff.) und veranlasste ergänzende Laborabklärungen (Blutbild und Serumspiegel für verschiedene Medikamente; Urk. 9/78/11). Dr. K.___ hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin in unauffälligem Allgemeinzustand be finde, leicht adipös sei, die klinische n Untersuchungen (Herz, Lunge, Abdomen, Pulsstatus und Integument) normal beziehungsweise unauffällig seien und die Gelenke aktiv und passiv frei und indolent beweglich seien. Bezüglich Wirbel säule und Nervensystem verwies er auf das neurologische Teilgutachten (Urk. 9/78/11).

E. 3.2.3 Die neurologische Untersuchung führte Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neu rologie, unter Beizug einer G.___ isch -Dolmetscherin durch. Er erhob die neurologische Anamnese und den neurologischen Status und stellte im Rahmen der klinischen Untersuchung bei guter Kooperation keine neuropsychologischen Defizite und keine Anhaltspunkte für Aggravation fest (Urk. 9/78/16). Dr. L.___ führte aus, dass die HWS-Rotation aktiv nur endständig einge schränkt und passiv frei möglich sei. Palpatorisch finde sich kein relevanter Hartspann der paravertebralen Muskulatur; vermehrt tonisiert seien die Trapezii beidseits und es liege ein Schulterhochstand auf der rechten Seite vor. Neurora diologisch hätten laut Akten keine pathologischen Veränderungen nachgewie sen werden können, weder posttraumatische noch degenerative (MRI HWS vom 11.11.2004 respektive DT HWS vom 12.4.2005). Wenn ein Zervikalsyndrom kli nisch als Vorliegen von Beschwerden und Befunden definiert werde, könne ein solches bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht (mehr) nachgewiesen werden. Deskriptiv liege ein zervikales Schmerzsyndrom vor. Die Befunde im Bereich der Schulter entsprächen einer muskulären Dysba lance . Die intervallartig auftretenden starken Kopfschmerzen, seitenalternierend halbseitig lokalisiert, begleitet von vegetativen Zeichen sowie einer ausgepräg ten Überempfindlichkeit auf äussere Reize erfüllten die IHS-Kriterien (IHS- = Internation Headache Society) für eine Migräne. Es bleibe offen, ob die Atta cken zum Teil von einer Aura begleitet seien. Bei Fehlen eines pathologischen Befundes im Bereich des Nackens könnten die Kopfschmerzen nicht als zerviko gen interpretiert werden, auch wenn eine Nackenproblematik als Triggerfaktor für Migräne Attacken in Frage komme. Weder anamnestisch noch klinisch ergäben sich Anhaltspunkte für eine s ekundäre Kopfwehform (Urk. 9/78/18).

Weiter führte Dr. L.___ aus, dass sich für den von der Beschwerdeführerin g eklagten „Schwindel“ im Intervall kein Korrelat f i nde. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine zentrale oder peripher- vestibuläre Funktionsstörung. Aktenmässig sei eine peripher- vestibuläre Störung zentral ungenügend kom pensiert dokumentiert, zum Teil auch ein benigner paroxysmaler L agerungs schwindel; für Letzteren ergäben die aktuell durchgeführten Provokationsma növer keine Anhaltspunkte. Das aktuelle klinische Bild mit laut Angabe Anhal ten eines Drehschwindels von bis zu einer Stunde bei unauffälligen klinischen Befunden spreche für eine – zumindest im Zeitpunkt der Begutachtung – funk tionelle Problematik. Auf der Grundlage eines initial offenbar vorhandenen or ganischen Korrelats habe sich sekundär eine solche entwickelt, klar seien auch phobische Züge mit Vermeidungsverhalten abgrenzbar. Deskriptiv liege ein so genannter „phobischer Attackenschwindel “ vor. Dr. L.___ gab an, dass dieser Diagnose – wie offenbar auch bei der Beschwerdeführerin – häufig ein organi sches Schwindelereignis vorangehe (Urk. 9/78/18).

E. 3.2.4 Im Rahmen der polydisziplinären Gesamtbeurteilung stellten die Gutachter fol gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Ein z ervikales Schmerzsyndrom (ICD10 R52.2) mit/bei einer muskulären Dysbalance im Schultergürtelbereich (ICD-10 M53.8) und einem Status nach Autounfall (Seit kollision) mit HWS-Distorsionstrauma am 6.8.2004 (ICD-10 S13.6).

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben die Gutachter eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), eine Schmerzverarbeitungs- stö rung (ICD-10 F54), eine Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) sowie Klagen über „Schwindel“ ohne organisches Korrelat (ICD-10 R42) mit / bei aktuell funk tio nellen Beschwerden im Sinne eines phobischen Schwindels bei initial organi schem Korrelat (leichte peripher- vestibuläre Funktionsstörung links laut An gabe; Urk. 9/78/20).

Zusammenfassend attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin aus soma tisch-neurologischer Sicht eine Einschränkung bezüglich verstärkter Nackenbe lastung, indem körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr geeignet seien, ebenso Tätigkeiten mit Lasten heben und tragen über 10 kg, die Einnahme von Zwangshaltungen über 10 Minuten sowie Tätigkeiten über der Horizontalen mit dabei verbundener Kopfinklination. Daraus resultiere in der angestammten durchschnittlichen Reinigungstätigkeit eine Einschränkung von 20 %, bezogen auf ein volles Pensum. Tätigkeiten in grosser Lärmumgebung sollten aufgrund der Kopfbeschwerden vermieden werden. Obwohl der Schwindel nicht objekti vierbar sei, sollten Tätigkeiten mit grosser Sturzgefahr vermieden werden. An sonsten seien aus neurologischer Sicht körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten zumutbar.

Weiter hielten die Gutachter fest, dass aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht keine Befunde und Diagnosen bestünden, die sich auf die Ar beitsfähigkeit auswirkten. Aus psychiatrischer Sicht könne eine leichte depres sive Episode festgestellt werden, zusammen mit einer Schmerzverarbeitungs störung . Beide Diagnosen hätten jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Insgesamt attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin für körperl ich leichte bis intermittierend mittelschwere adaptierte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Als Raumpflegerin mit durchschnittlichem Anforderungsprofil bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit erachteten die Gutachter ab dem Zeitpunkt des Unfallereignisses am 6. August 2004 als nachvollziehbar und gingen davon aus, dass sich die Symptomatik kontinuierlich zurückgebildet habe und dass die Si tuation Mitte 2007, zum Zeitpunkt des Gutachtens im D.___, weitgehend remit tiert gewesen sei und keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen habe .

E. 3.3 Die IV-Stelle legte das E.___ -Gutachten ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor und PD Dr. med. univ. M.___, Facharzt FMH für Neurolo gie, kam am 2 3. November 2009 zum Schluss, dass die IV-Stelle auf das E.___ -Gutachten abstellen und von der dort beschriebenen Arbeitsfähigkeit ausgehen könne (Urk. 9/90/3). Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2010 stellte die IV-Stelle die von August 2005 bis November 2007 befristete Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/92).

E. 3.4 In der Folge liess die Beschwerdeführerin im Einwandverfahren das Akten - gutach ten von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, einrei chen (Urk. 9/103). In seinem Bericht vom 1 8. März 2010 (Urk. 9/102 = Urk. 3/3) nahm Dr. F.___ zum E.___ -Gutachten Stellung und bemängelte insbesondere, dass im E.___ -Gutachten die Untersuchungsresultate von Dr. N.___, Neurootologe der Suva O.___, nicht gewürdigt beziehungsweise wie ausgeblendet worden seien. Zudem sei einerseits die Halswirbelsäule nicht korrekt untersucht und an dererseits seien die Schwindelbeschwerden verharmlost worden. Obwohl die Beschwerdeführerin auch in den Untersuchungen der Suva O.___ jeweils keine direkten klinischen Befunde gezeigt habe, jedoch bei den dort ebenfalls vorge nommenen apparativen Untersuchungen mittels Video- Nystagmographie kon sistent pathologische Befunde aufgewiesen habe, habe man beim E.___ aus schliesslich eine klinische Untersuchung durchgeführt. Es dränge sich daher eine erneute Begutachtung auf, welche eine differenzierte otoneurologische Ab klärung (zum Beispiel im S.___) sowie ein eingehendes neurologisches Gutachten beinhalten müsse (Urk. 9/103/2f.)

E. 3.5 Sowohl Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie, welcher im Rahmen des E.___ -Gutachtens die neurologische Abklärung vorgenommen hatte, als auch Dr. F.___ hielten in ihren weiteren Stellungnahmen vom 18. Mai 2010 (Urk. 9/105) beziehungsweise vom 4. Juni 2010 an ihren Einschätzungen fest (Urk. 9/107). Nachdem PD Dr. M.___ (RAD) daraufhin in seiner Beurteilung vom 16. Juni 2010 empfohlen hatte, nach wie vor auf das E.___ -Gutachten abzustellen (Urk. 9/110/2), hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und verfügte am 14. Oktober 2010 die vom August 2005 bis November 2007 befristete ganze In validenrente (Urk. 2). 4. 4.1

Grund für die gerichtliche Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen am 30. Dezember 2008 (IV.2008.00101; Urk. 9/65) war, dass sich die bis zu jenem Zeitpunkt involvierten Ärzte (Dr. P.___, Allgemeinmediziner und Hausarzt; Dr. Q.___, Facharzt FMH für Neurologie; Dr. N.___, Suva-Arzt und Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin sowie die D.___ -Gutachter) uneinig waren bezüglich der Auswirkung des Beschwerdebildes auf die Arbeitsfähigkeit. Sowohl D r. Q.___ als auch Dr. P.___ attestierten der Beschwerdeführerin in den angestammten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/11/19, Urk. 9/11/11 f., Urk. 9/29). Dr. R.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt die Ar beitsunfähigkeit bei allen drei bisherigen Tätigkeiten zumindest bis zum Feb ruar 2005 ebenfalls für gerechtfertigt (vgl. Urk. 9/11/25). Dr. N.___ erachtete die Beschwerdeführerin in seinem damals jüngsten Bericht vom 3. Dezember 2007 für stehende Tätig keiten als ungeeignet, während er ihr für sitzende Tätigkeiten aus ORL ärzt licher Sicht eine volle – somit 100%ige - Arbeitsfähigkeit beschei nigte (Urk. 9/58/13 f.). Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in den bisheri gen Tätigkeiten attestierten lediglich die D.___ -Gutachter, abgesehen von Tätig keiten mit rekli niertem Kopf, insbesondere Überkopfarbeiten (Urk. 9/36/23).

Mit Blick auf das umfangreiche Arbeitspensum der Beschwerdeführerin, das, abgesehen von der reinen Bürotätigkeit im Betrieb des Ehemannes, auch Tätig keiten umfasste, die stehend zu verrichten sind, vermochte keine der von den involvierten Ärzten vorgenommenen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit das Gericht vollumfänglich zu überzeugen, da sie entweder zu pauschal bezie hungsweise nicht differenziert genug waren, auf nicht umfassenden oder un vollständigen Abklärungen beruhten oder nicht schlüssig waren. Das Ausmass der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit konnte das Gericht aufgrund der Akten lage nicht ermitteln.

Das Gericht kam im Urteil vom 3 0. Dezember 2008 hingegen zum Schluss, dass sich die medizinischen Experten zumindest darin einig seien, dass vordergrün dig eine peripher- vestibuläre Funktionsstörung bestehe, welche den Schwindel verur sache. Eine Divergenz hinsichtlich der Diagnosen bestehe hingegen darin, dass die Experten des D.___ der Beschwerdeführerin eine artifizielle Störung, mithin ein absichtliches Erzeugen oder Vortäuschen von körperlichen oder psy chischen Symptomen oder Behinderungen unterstellten. Ob dieser aus versi cherungstechnischer Sicht relevante, in den übrigen medizinischen Unterlagen jedoch nicht ausge wiesene Befund zutreffe, lasse sich nach der vorhandenen Aktenlage nicht beantworten.

Das Gericht wies die IV-Stelle daher an, die zur Klärung des Krankheitsbildes, insbe sondere der Frage nach dem allfälligen Vorliegen einer Aggravation, und der daraus resultierenden zumutbaren Arbeitsfähigkeit erforder lichen medizini schen Untersuchungen anzuordnen und hernach eine Analyse der der Be schwerdeführerin obliegenden Aufgaben ihrer verschiedenen angestammten Tä tigkeiten vorzunehmen und den Invaliditätsgrad neu zu ermit teln. 4.2

Zur Klärung der Fragen nach Hinweisen auf Aggravation und nach der Objekti vierbarkeit der Schwindel- und HWS-Beschwerden beauftragte die IV-Stelle das E.___ mit einem polydisziplinären Gutachten. Die Gutachter beantworteten die gestellten Fragen aus polydisziplinärer Sicht mit Verweis auf die ausführliche Beurteilung im neurologischen Teilgutachten und hielten fest, dass der früher nachgewiesene Lagerungsschwindel nicht mehr nachweisbar sei, bei Lageände rungen sei kein pathologischer Nystagmus mehr erkennbar. Es habe sich eine phobische Komponente mit ur sprünglich organischem Korrelat, welches nicht mehr nachweisbar sei, entwickelt . Die Schwindelbeschwerden seien nicht mehr objektivierbar; ein Zervikalsyndrom

könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Die angegebenen Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag und bei der Arbeit seien diskrepant zu den weitgehend fehlenden objektivierbaren Befun den. Dies gelte sowohl für die Nacken-/ Schulterproblematik wie auch für den Schwindel. Auffallend sei auch der posttraumatische Verlauf mit Fehlen jegli cher Besserung trotz zahlreicher therapeutischer Bemühungen, welche nicht dem natürlicherweise zu erwartenden entspreche. Es sei von einer relevanten Fehlverarbeitung auszugehen; Anhaltspunkte für eine Aggravation fehlten. Es könne eine Schmerzverarbeitungsstörung festgestellt werden mit damit verge sellschafteter Selbstlimitierung und subjektiv

erhöhter Krankheits- und Behin derungsüberzeugung (Urk. 9/78/18-23).

Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass sich die Symptoma tik kontinuierlich zurückgebildet habe und Mitte 2007, zum Zeitpunkt des Gut achtens im D.___, davon ausgegangen werden könne, dass die Situation weitge hend remittiert sei und keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründe. Die Befunde bezüglich Lagerungsschwindel seien nicht mehr nachweisbar (Urk. 9/78/23). 5. 5.1

In Bezug auf die festgestellten somatischen Diagnosen im Zusammenhang mit den HWS-Beschwerd en beziehungsweise der Nacken-/ Schulterproblematik ist das E.___ -Gutachten grundsätzlich schlüssig und überzeugend. Hingegen kann, was die Schwindel-Beschwerden betrifft, nicht auf die Einschätzung der E.___ - Gutachter abgestellt und davon ausgegangen werden, dass ein organisches Korrelat als Schwindel-Ursache ausgeschlossen werden kann (Urk. 9/78/23).

Im unfallversicherungsrechtlichen Einspracheverfahren liess die Beschwerde - führe rin den Bericht des S.___ einreichen (Urk. 9/174/5 aus UV.2012.00033). In seinem Bericht vom 8. November 2010 (und damit nicht einmal einen Monat nach dem mass gebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2010; Urk.

2) diagnostizierte Dr. med. T.___ eine periphere Ves tibulopathie (ICD-10 H81.3), eine zentrale Vestibulopathie (ICD-10 H81.4) und einen Status nach HWS-Distorsionstrauma am 6. August 200 4. Dr. T.___ führte aus, dass in der von ihm vorgenommenen otoneurologischen Untersuchung die vormals be schriebene Unterfunktion des peripheren Vestibularapparates links nicht mehr habe gefunden werden können und zum Zeitpunkt der Untersu chung ein prompt und seitengleich erregbarer Vestibularapparat zu sehen ge wesen sei. Im Übrigen persistierten aber die vormals beschriebenen auffälligen Befunde, ins besondere der vergrösserte Gain bei Rechtsnystagmen in der Opto kinetik sowie die Linkspräponderanz auf dem Pendelstuhl. Weiter hielt er fest, dass die rein vertikalen Nystagmen nach oben ohne rotatorische Komponente bei den Lage rungen mit Kopfhängelage rechts und links nicht dem Bild des be nignen paro xysmalen Lagerungsschwindels entsprächen und nicht klar einer peripheren oder zentralen Vestibulopathie zuzuordnen sei en . Klassischerweise spreche der vertikale Nystagmus nach oben für eine zentrale Vestibulopathie . Unter Berücksichtigung der früheren Befunde könne aber auch eine Otolithen funkti onsstörung einen vertikalen Nystagmus auslösen. In dieses Bild würden auch die rudimentär ableitbaren, vestibulär evozierten myogenen Potenziale rechts passen. Die Untersuchung auf dem Balancemaster unterstütze die Diag nose der persistierenden klinisch relevanten Vestibulopathie . Abschliessend hielt Dr. T.___ fest, dass, auch wenn sich die periphere Erregbarkeit zentral kom pensiert habe, eher nicht mit einer weiteren Verbesserung des Krankheitsbildes zu rechnen sei. Die Kompensationsmechanismen müssten nach dieser Latenz als persistierend unzureichend bezeichnet werden (Urk. 9/174/5 aus UV.2012.00033).

Gestützt auf diesen spezialärztlichen Bericht ist nicht auszuschliessen, dass die Schwindelproblematik der Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen im E.___ -Gutachten nach wie vor auf einem (im Verlauf allenfalls verändert en) or ganischen Korrelat basiert und möglicherweise invalidenversicherungsrechtlich relevante Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit hat . Aus dem Bericht von Dr. T.___ geht zudem nicht hervor, wie stark die Beeinträchtigung ist, wie lange sie bereits besteht und ob die Beeinträchtigung einer Behandlung zu gänglich ist. Auch enthält der Bericht keine Angaben zur allfälligen Auswir kung auf die Ar beitsfähigkeit. Es sind daher weitere Abklärungen erforderlich.

5 . 2

Zusätzliche Abklärungen sind auch in Bezug auf die Dauer der festg estellten Einschränkungen und das Ausmass ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Verlauf seit dem Unfall am 6. August 2004 vorzunehmen. Obwohl die E.___ -Gutachter zum Schluss kamen, dass sich die Symptomatik kontinuierlich zu rückgebildet habe und Mitte 2007

weitgehend remittiert gewesen sei,

attestier ten sie fü r den gesamten Zeitraum durchgehend eine 100%ige Arbeits - unfähigkeit. Diese Beurteilung ist in sich selbst widersprüchlich .

Da im Rahmen einer rück wirkend zuzusprechenden befristeten oder abgestuften Invalidenrente die Zeiten und der Umfang der Arbeitsunfähigkeit von Relevanz sind, sind auch hier ent sprechende ergänzende Abklärungen nötig .

5.3

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass mit der otoneurologisch gestell ten Diagnose einer zentral- vestibulären Störung möglicherweise ein Befund vorhanden ist, der die Schwindelerscheinungen somatisch erklärt, dass indes auch deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit unklar sind .

Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen in Bezug auf die Schwindelproblematik sowie in Bezug auf den Verlauf, die Dauer, die Intensität und die Wechselwirkung der festgestellten gesundheitlichen Be einträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vornimmt und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab dem Zeitpunkt des Unfalls am 6. August 2004 neu befindet. Sinnvollerweise ist die entsprechende Abklärung durch ein von der IV-Stelle und der Suva ge meinsam in Auftrag zu gebendes Gutachten vorzunehmen, wobei die Suva zu sätzlich die Frage der Kausalität zu klären haben wird.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 .

6 .1

Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr.1‘000.--anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, wes halb die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zess ent schä digung hat.

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht fest ge setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht; GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind der obsiegenden Partei die not wen digen Kosten eines Privatgutachtens unter dem Titel der Parteientschädi gung zu vergüten, wenn dieses im Hinblick auf die Interessenwahrung einer Partei im Prozess notwendig war (BGE 115 V 63). Die Beschwerdeführerin be antragt die Rückerstattung der Kosten für das Aktengut achten von Dr. F.___ vom 1 8. März 2010 (Urk. 9/102) im Umfang von Fr. 300.-- durch die IV-Stelle (Urk. 1 S. 2).

Da die Rückweisung der Sache jedoch nicht auf d em Aktengutachten von Dr. F.___, sondern massgeblich auf de m

Bericht von Dr. T.___, S.___, vom 8. November 2010 (Urk. 9/174/5 aus UV.2012.00033) basiert, hat die IV-Stelle der Beschwerdeführe rin diese Kosten nicht zu erstatten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente neu verfüge. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä di gung von Fr. 3 '200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: -

Rechtsanwalt Thomas Wyss -

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle -

Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: -

die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello

E. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2010.01089 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello Urteil vom

16. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich dieser substituiert durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1964 geborene, aus Y.___ stammende X.___ zog sich bei einem Autounfall am 6. August 2004 eine Halswirbelsäulen-Distorsion zu und leidet seither an Nackenschmerzen mit Ausbreitung in den Rücken, Mig rä ne attacken, starkem Schwindel und Lichtempfindlichkeit (Urk. 9/11/24 und Urk. 9/36/7-9). Als sich der Unfall ereignete, versah sie drei Arbeitsstellen, in dem sie wöchentlich 12 Stunden als Raumpflegerin bei der Z.___ (heute A.___; Urk. 9/16), 15 Stunden als Spetterin im Bereich Büroreinigung bei der Immo bi li en-Bewirtschaftung der Stadt B.___ (Urk. 9/14) und 34 Stunden als All roun derin bei der C.___, der Autogarage ihres Ehemannes arbei te te (Urk. 9/19).

Am 26. Juni 2005 (Urk. 9/5) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und ver lang te eine Berufsberatung, eine Umschulung, eine Wiedereinschulung und Ar beits vermittlung sowie eine Rente. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerb li chen (Urk. 9/9, Urk. 9/14, Urk. 9/16, Urk. 9/19) und medizinischen (Urk. 9/17, Urk. 9/29) Verhältnisse der Versicherten ab und zog diverse Akten der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (S uva; Urk. 9/11, Urk. 9/20, Urk. 9/25, Urk. 9/28) bei. Danach liess sie die Versicherte durch das D.___

begutachten

(Gutachten

vom

7. August 2007; Urk. 9/36). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 (Urk. 9/52) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, dass kein invaliditätsrele vanter Gesundheitsschaden bestehe. 1.2

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Januar 2008 (Urk. 1 im Verfahren IV.2008.00101) Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente. Mit Urteil vom 30. Dezember 2008 hiess das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie das Krankheitsbild und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in den verschiedenen angestammten Tätigkeiten und allenfalls in einer leidensange passten Tätigkeit abkläre und hernach über den Rentenanspruch neu entscheide (Urk. 9/65).

In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte durch die Abklärungsstelle E.___

internistisch-allge meinmedizinisch, psychiatrisch und neurologisch begutachten

(Gutachten

vom

9. November 2009; Urk. 9/78). Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2010 stellte sie der Versicherten eine von August 2005 bis Ende November 2007 befristete ganze Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/92). Dagegen liess die Versicherte Ein wand erheben und gestützt auf das von ihr eingereichte Aktengutachten von Dr. med. F.___ eine erneute Begutachtung beantragen (Urk. 9/100, 9/102 und 9/103). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 entschied die IV-Stelle im ange kündigten Sinn und sprach der Versicherten eine von August 2005 bis Ende November 2007 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Lorentz, mit Ein gabe vom 15. November 2010 (Urk. 1) und unter Beilage eines G.___ ischen

Ge richtsgutachtens (welches im Zusammenhang mit dem Autounfall vom 6. August 2004 im G.___ ischen Haftpflichtverfahren erstellt worden war; Urk. 3/6) Beschwerde. In materieller Hinsicht liess sie die Zusprechung der ganzen Invalidenrente über den 30. November 2007 hinaus, die Übernahme der Kosten von Fr. 300.-- zuzüglich Verzugszins für die medizinische Abklärung bei Dr. F.___, eventualiter die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens und sube ventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme von weiteren Sachverhaltsabklärung en beantragen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerde antwort vom 27. Januar 2011 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 31. Januar 2011 (Urk.

10) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Eingabe vom 1. März 2011 teilte die Be schwerdeführerin mit, dass sie auf die Einreichung einer Replik verzichte (Urk. 12), was der Beschwerdegegnerin am 2. März 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 13).

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 (Urk.

14) zog das Gericht die Akten des hängigen Prozesses Nr. UV.2012.00033 in Sachen der Versicherten gegen die Suva bei und stellte den Parteien verschiedene Aktenstücke zur Stellungnahme zu (Urk. 9/159, Urk. 9/160.1-2, Urk. 9/161.1-2, Urk. 9/174.5, Urk. 9/177, Urk. 9/179.1-2 und Urk. 19/5 aus dem Verfahren UV.2012.00033). Die Stellung nahme der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2012 (Urk.

15) und der von der IV-Stelle erklärte Verzicht auf eine Stellungnahme vom 2 2. Januar 2013 wurden der jeweiligen Gegenpartei am 1 1. April 2013 zugestellt (Urk. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. 3.

Mit heutigem Datum ergeht auch das Urteil im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren UV.2012.00033. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Weil es sich vorliegend um einen Sachverhalt handelt, welcher mit dem Autounfall am 6. August 2004 seinen Anfang genommen und mindestens bis November 2007 angedauert hat, und der bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 1 4. Oktober 2010, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfung bildet (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b), strittig ist, gelangen für die Zeit bis Ende 2007 die damals gültig gewesenen und ab dem 1. Januar 2008 die mit der 5. IV-Revision geänderten Bestimmun gen zur Anwendung. Die seit dem 1. Januar 2012 aufgrund der Revision 6a neu in Kraft getretenen Änderungen finden indes noch keine Anwendung.

Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung zitiert. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 1.3

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt, die medizin ischen Abklärungen (insbesondere das E.___ -Gutachten vom 9. November 2009) hätten ergeben, dass die Versicherte ab dem 6. August 2004 sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsun fähig gewesen sei. Seit August 2007 habe sich ihr Gesundheitszustand jedoch derart verbessert, dass ihr aus ärztlicher Sicht ihre angestammte Tätigkeit zu 80 % und eine angepasste, leichte Tätigkeit zu 100 % zumutbar seien. Entspre chend habe die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres von August 2005 bis Ende November 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 2). 2.2

Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass entspre chend der Beurteilung von Dr. F.___ nicht auf das E.___ -Gutachten abgestellt werden könne, da keine neurootologische Untersuchung durchgeführt worden sei und das Gutachten auch aus anderen Gründen nicht als schlüssig angesehen werden könne. Mangels Revisionsgrund sei die Einstellung der bis Ende No vember 2007 unbestrittenermassen auszurichtenden ganzen Invalidenrente zu Unrecht erfolgt, zumal neben Dr. F.___ auch die praktisch zeitgleich erfolgte gerichtliche Begutachtung durch Dr. H.___, welche im Rahmen des G.___ ischen Haftpflichtverfahrens angeordnet worden sei, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf (Incapacidad permanente total) ergeben habe (Urk. 1 S. 4 und 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob und allenfalls wie sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin seit dem Autounfall am 6. August 2004 invali denversicherungsrechtlich relevant verändert beziehungsweise verbessert hat und wie sich allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen auf ihre Arbeitsfä higkeit ausgewirkt haben. 3.

3.1

Mit Gerichtsurteil vom 3 0. Dezember 2008 (IV.2008.00101; Urk. 9/65) wies das hiesige Gericht die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklä rungen zurück. Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre (psy chiatrische, internistisch-allgemeinmedizinische und neurologische) Abklärung durch das E.___ (Gutachten

vom

9. November 2009; Urk. 9/78). 3.2 3.2.1

Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte die psychiatrische Abklärung am 1 9. Oktober 2009 in J.___ ischer Sprache durch und beschrieb, dass die altersentsprechend aussehende, leicht adipöse Be schwerdeführerin freundlich und kooperativ gewesen sei und einen gepflegten Eindruck gemacht habe. Die Stimmung sei herabgesetzt und leicht depressiv. Die Mimik und die Gestik seien lebhaft; der affektive Kontakt zum Gutachter sei gut, die affektive Modulationsfähigkeit sei leichtgradig eingeschränkt. Die Be schwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert und auch die Er gebnisse der übrigen klinischen Untersuchungen seien unauffällig beziehungs weise es seien keine Anzeichen für Störungen vorhanden. Das Denken sei for mal ebenfalls unauffällig, inhaltlich stünden eher depressive Gedanken im Vor dergrund (Urk. 9/78/13). Psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit führte Dr. I.___ keine auf und attestierte ohne Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54; Urk. 9/78/13f.). 3.2.2

Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, erhob am 19. Oktober 2009 den internistisch-allgemeinmedizinischen Status (persönliche Anamnese, Sozial- und Arbeitsanamnese sowie medizinische Anamnese; Urk. 9/78/9 ff.) und veranlasste ergänzende Laborabklärungen (Blutbild und Serumspiegel für verschiedene Medikamente; Urk. 9/78/11). Dr. K.___ hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin in unauffälligem Allgemeinzustand be finde, leicht adipös sei, die klinische n Untersuchungen (Herz, Lunge, Abdomen, Pulsstatus und Integument) normal beziehungsweise unauffällig seien und die Gelenke aktiv und passiv frei und indolent beweglich seien. Bezüglich Wirbel säule und Nervensystem verwies er auf das neurologische Teilgutachten (Urk. 9/78/11). 3.2.3

Die neurologische Untersuchung führte Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neu rologie, unter Beizug einer G.___ isch -Dolmetscherin durch. Er erhob die neurologische Anamnese und den neurologischen Status und stellte im Rahmen der klinischen Untersuchung bei guter Kooperation keine neuropsychologischen Defizite und keine Anhaltspunkte für Aggravation fest (Urk. 9/78/16). Dr. L.___ führte aus, dass die HWS-Rotation aktiv nur endständig einge schränkt und passiv frei möglich sei. Palpatorisch finde sich kein relevanter Hartspann der paravertebralen Muskulatur; vermehrt tonisiert seien die Trapezii beidseits und es liege ein Schulterhochstand auf der rechten Seite vor. Neurora diologisch hätten laut Akten keine pathologischen Veränderungen nachgewie sen werden können, weder posttraumatische noch degenerative (MRI HWS vom 11.11.2004 respektive DT HWS vom 12.4.2005). Wenn ein Zervikalsyndrom kli nisch als Vorliegen von Beschwerden und Befunden definiert werde, könne ein solches bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht (mehr) nachgewiesen werden. Deskriptiv liege ein zervikales Schmerzsyndrom vor. Die Befunde im Bereich der Schulter entsprächen einer muskulären Dysba lance . Die intervallartig auftretenden starken Kopfschmerzen, seitenalternierend halbseitig lokalisiert, begleitet von vegetativen Zeichen sowie einer ausgepräg ten Überempfindlichkeit auf äussere Reize erfüllten die IHS-Kriterien (IHS- = Internation Headache Society) für eine Migräne. Es bleibe offen, ob die Atta cken zum Teil von einer Aura begleitet seien. Bei Fehlen eines pathologischen Befundes im Bereich des Nackens könnten die Kopfschmerzen nicht als zerviko gen interpretiert werden, auch wenn eine Nackenproblematik als Triggerfaktor für Migräne Attacken in Frage komme. Weder anamnestisch noch klinisch ergäben sich Anhaltspunkte für eine s ekundäre Kopfwehform (Urk. 9/78/18).

Weiter führte Dr. L.___ aus, dass sich für den von der Beschwerdeführerin g eklagten „Schwindel“ im Intervall kein Korrelat f i nde. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine zentrale oder peripher- vestibuläre Funktionsstörung. Aktenmässig sei eine peripher- vestibuläre Störung zentral ungenügend kom pensiert dokumentiert, zum Teil auch ein benigner paroxysmaler L agerungs schwindel; für Letzteren ergäben die aktuell durchgeführten Provokationsma növer keine Anhaltspunkte. Das aktuelle klinische Bild mit laut Angabe Anhal ten eines Drehschwindels von bis zu einer Stunde bei unauffälligen klinischen Befunden spreche für eine – zumindest im Zeitpunkt der Begutachtung – funk tionelle Problematik. Auf der Grundlage eines initial offenbar vorhandenen or ganischen Korrelats habe sich sekundär eine solche entwickelt, klar seien auch phobische Züge mit Vermeidungsverhalten abgrenzbar. Deskriptiv liege ein so genannter „phobischer Attackenschwindel “ vor. Dr. L.___ gab an, dass dieser Diagnose – wie offenbar auch bei der Beschwerdeführerin – häufig ein organi sches Schwindelereignis vorangehe (Urk. 9/78/18). 3.2.4

Im Rahmen der polydisziplinären Gesamtbeurteilung stellten die Gutachter fol gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Ein z ervikales Schmerzsyndrom (ICD10 R52.2) mit/bei einer muskulären Dysbalance im Schultergürtelbereich (ICD-10 M53.8) und einem Status nach Autounfall (Seit kollision) mit HWS-Distorsionstrauma am 6.8.2004 (ICD-10 S13.6).

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben die Gutachter eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), eine Schmerzverarbeitungs- stö rung (ICD-10 F54), eine Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) sowie Klagen über „Schwindel“ ohne organisches Korrelat (ICD-10 R42) mit / bei aktuell funk tio nellen Beschwerden im Sinne eines phobischen Schwindels bei initial organi schem Korrelat (leichte peripher- vestibuläre Funktionsstörung links laut An gabe; Urk. 9/78/20).

Zusammenfassend attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin aus soma tisch-neurologischer Sicht eine Einschränkung bezüglich verstärkter Nackenbe lastung, indem körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr geeignet seien, ebenso Tätigkeiten mit Lasten heben und tragen über 10 kg, die Einnahme von Zwangshaltungen über 10 Minuten sowie Tätigkeiten über der Horizontalen mit dabei verbundener Kopfinklination. Daraus resultiere in der angestammten durchschnittlichen Reinigungstätigkeit eine Einschränkung von 20 %, bezogen auf ein volles Pensum. Tätigkeiten in grosser Lärmumgebung sollten aufgrund der Kopfbeschwerden vermieden werden. Obwohl der Schwindel nicht objekti vierbar sei, sollten Tätigkeiten mit grosser Sturzgefahr vermieden werden. An sonsten seien aus neurologischer Sicht körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten zumutbar.

Weiter hielten die Gutachter fest, dass aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht keine Befunde und Diagnosen bestünden, die sich auf die Ar beitsfähigkeit auswirkten. Aus psychiatrischer Sicht könne eine leichte depres sive Episode festgestellt werden, zusammen mit einer Schmerzverarbeitungs störung . Beide Diagnosen hätten jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Insgesamt attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin für körperl ich leichte bis intermittierend mittelschwere adaptierte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Als Raumpflegerin mit durchschnittlichem Anforderungsprofil bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit erachteten die Gutachter ab dem Zeitpunkt des Unfallereignisses am 6. August 2004 als nachvollziehbar und gingen davon aus, dass sich die Symptomatik kontinuierlich zurückgebildet habe und dass die Si tuation Mitte 2007, zum Zeitpunkt des Gutachtens im D.___, weitgehend remit tiert gewesen sei und keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen habe . 3.3

Die IV-Stelle legte das E.___ -Gutachten ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor und PD Dr. med. univ. M.___, Facharzt FMH für Neurolo gie, kam am 2 3. November 2009 zum Schluss, dass die IV-Stelle auf das E.___ -Gutachten abstellen und von der dort beschriebenen Arbeitsfähigkeit ausgehen könne (Urk. 9/90/3). Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2010 stellte die IV-Stelle die von August 2005 bis November 2007 befristete Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/92). 3.4

In der Folge liess die Beschwerdeführerin im Einwandverfahren das Akten - gutach ten von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, einrei chen (Urk. 9/103). In seinem Bericht vom 1 8. März 2010 (Urk. 9/102 = Urk. 3/3) nahm Dr. F.___ zum E.___ -Gutachten Stellung und bemängelte insbesondere, dass im E.___ -Gutachten die Untersuchungsresultate von Dr. N.___, Neurootologe der Suva O.___, nicht gewürdigt beziehungsweise wie ausgeblendet worden seien. Zudem sei einerseits die Halswirbelsäule nicht korrekt untersucht und an dererseits seien die Schwindelbeschwerden verharmlost worden. Obwohl die Beschwerdeführerin auch in den Untersuchungen der Suva O.___ jeweils keine direkten klinischen Befunde gezeigt habe, jedoch bei den dort ebenfalls vorge nommenen apparativen Untersuchungen mittels Video- Nystagmographie kon sistent pathologische Befunde aufgewiesen habe, habe man beim E.___ aus schliesslich eine klinische Untersuchung durchgeführt. Es dränge sich daher eine erneute Begutachtung auf, welche eine differenzierte otoneurologische Ab klärung (zum Beispiel im S.___) sowie ein eingehendes neurologisches Gutachten beinhalten müsse (Urk. 9/103/2f.) 3.5

Sowohl Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie, welcher im Rahmen des E.___ -Gutachtens die neurologische Abklärung vorgenommen hatte, als auch Dr. F.___ hielten in ihren weiteren Stellungnahmen vom 18. Mai 2010 (Urk. 9/105) beziehungsweise vom 4. Juni 2010 an ihren Einschätzungen fest (Urk. 9/107). Nachdem PD Dr. M.___ (RAD) daraufhin in seiner Beurteilung vom 16. Juni 2010 empfohlen hatte, nach wie vor auf das E.___ -Gutachten abzustellen (Urk. 9/110/2), hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und verfügte am 14. Oktober 2010 die vom August 2005 bis November 2007 befristete ganze In validenrente (Urk. 2). 4. 4.1

Grund für die gerichtliche Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen am 30. Dezember 2008 (IV.2008.00101; Urk. 9/65) war, dass sich die bis zu jenem Zeitpunkt involvierten Ärzte (Dr. P.___, Allgemeinmediziner und Hausarzt; Dr. Q.___, Facharzt FMH für Neurologie; Dr. N.___, Suva-Arzt und Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin sowie die D.___ -Gutachter) uneinig waren bezüglich der Auswirkung des Beschwerdebildes auf die Arbeitsfähigkeit. Sowohl D r. Q.___ als auch Dr. P.___ attestierten der Beschwerdeführerin in den angestammten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/11/19, Urk. 9/11/11 f., Urk. 9/29). Dr. R.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt die Ar beitsunfähigkeit bei allen drei bisherigen Tätigkeiten zumindest bis zum Feb ruar 2005 ebenfalls für gerechtfertigt (vgl. Urk. 9/11/25). Dr. N.___ erachtete die Beschwerdeführerin in seinem damals jüngsten Bericht vom 3. Dezember 2007 für stehende Tätig keiten als ungeeignet, während er ihr für sitzende Tätigkeiten aus ORL ärzt licher Sicht eine volle – somit 100%ige - Arbeitsfähigkeit beschei nigte (Urk. 9/58/13 f.). Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in den bisheri gen Tätigkeiten attestierten lediglich die D.___ -Gutachter, abgesehen von Tätig keiten mit rekli niertem Kopf, insbesondere Überkopfarbeiten (Urk. 9/36/23).

Mit Blick auf das umfangreiche Arbeitspensum der Beschwerdeführerin, das, abgesehen von der reinen Bürotätigkeit im Betrieb des Ehemannes, auch Tätig keiten umfasste, die stehend zu verrichten sind, vermochte keine der von den involvierten Ärzten vorgenommenen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit das Gericht vollumfänglich zu überzeugen, da sie entweder zu pauschal bezie hungsweise nicht differenziert genug waren, auf nicht umfassenden oder un vollständigen Abklärungen beruhten oder nicht schlüssig waren. Das Ausmass der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit konnte das Gericht aufgrund der Akten lage nicht ermitteln.

Das Gericht kam im Urteil vom 3 0. Dezember 2008 hingegen zum Schluss, dass sich die medizinischen Experten zumindest darin einig seien, dass vordergrün dig eine peripher- vestibuläre Funktionsstörung bestehe, welche den Schwindel verur sache. Eine Divergenz hinsichtlich der Diagnosen bestehe hingegen darin, dass die Experten des D.___ der Beschwerdeführerin eine artifizielle Störung, mithin ein absichtliches Erzeugen oder Vortäuschen von körperlichen oder psy chischen Symptomen oder Behinderungen unterstellten. Ob dieser aus versi cherungstechnischer Sicht relevante, in den übrigen medizinischen Unterlagen jedoch nicht ausge wiesene Befund zutreffe, lasse sich nach der vorhandenen Aktenlage nicht beantworten.

Das Gericht wies die IV-Stelle daher an, die zur Klärung des Krankheitsbildes, insbe sondere der Frage nach dem allfälligen Vorliegen einer Aggravation, und der daraus resultierenden zumutbaren Arbeitsfähigkeit erforder lichen medizini schen Untersuchungen anzuordnen und hernach eine Analyse der der Be schwerdeführerin obliegenden Aufgaben ihrer verschiedenen angestammten Tä tigkeiten vorzunehmen und den Invaliditätsgrad neu zu ermit teln. 4.2

Zur Klärung der Fragen nach Hinweisen auf Aggravation und nach der Objekti vierbarkeit der Schwindel- und HWS-Beschwerden beauftragte die IV-Stelle das E.___ mit einem polydisziplinären Gutachten. Die Gutachter beantworteten die gestellten Fragen aus polydisziplinärer Sicht mit Verweis auf die ausführliche Beurteilung im neurologischen Teilgutachten und hielten fest, dass der früher nachgewiesene Lagerungsschwindel nicht mehr nachweisbar sei, bei Lageände rungen sei kein pathologischer Nystagmus mehr erkennbar. Es habe sich eine phobische Komponente mit ur sprünglich organischem Korrelat, welches nicht mehr nachweisbar sei, entwickelt . Die Schwindelbeschwerden seien nicht mehr objektivierbar; ein Zervikalsyndrom

könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Die angegebenen Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag und bei der Arbeit seien diskrepant zu den weitgehend fehlenden objektivierbaren Befun den. Dies gelte sowohl für die Nacken-/ Schulterproblematik wie auch für den Schwindel. Auffallend sei auch der posttraumatische Verlauf mit Fehlen jegli cher Besserung trotz zahlreicher therapeutischer Bemühungen, welche nicht dem natürlicherweise zu erwartenden entspreche. Es sei von einer relevanten Fehlverarbeitung auszugehen; Anhaltspunkte für eine Aggravation fehlten. Es könne eine Schmerzverarbeitungsstörung festgestellt werden mit damit verge sellschafteter Selbstlimitierung und subjektiv

erhöhter Krankheits- und Behin derungsüberzeugung (Urk. 9/78/18-23).

Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass sich die Symptoma tik kontinuierlich zurückgebildet habe und Mitte 2007, zum Zeitpunkt des Gut achtens im D.___, davon ausgegangen werden könne, dass die Situation weitge hend remittiert sei und keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründe. Die Befunde bezüglich Lagerungsschwindel seien nicht mehr nachweisbar (Urk. 9/78/23). 5. 5.1

In Bezug auf die festgestellten somatischen Diagnosen im Zusammenhang mit den HWS-Beschwerd en beziehungsweise der Nacken-/ Schulterproblematik ist das E.___ -Gutachten grundsätzlich schlüssig und überzeugend. Hingegen kann, was die Schwindel-Beschwerden betrifft, nicht auf die Einschätzung der E.___ - Gutachter abgestellt und davon ausgegangen werden, dass ein organisches Korrelat als Schwindel-Ursache ausgeschlossen werden kann (Urk. 9/78/23).

Im unfallversicherungsrechtlichen Einspracheverfahren liess die Beschwerde - führe rin den Bericht des S.___ einreichen (Urk. 9/174/5 aus UV.2012.00033). In seinem Bericht vom 8. November 2010 (und damit nicht einmal einen Monat nach dem mass gebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2010; Urk.

2) diagnostizierte Dr. med. T.___ eine periphere Ves tibulopathie (ICD-10 H81.3), eine zentrale Vestibulopathie (ICD-10 H81.4) und einen Status nach HWS-Distorsionstrauma am 6. August 200 4. Dr. T.___ führte aus, dass in der von ihm vorgenommenen otoneurologischen Untersuchung die vormals be schriebene Unterfunktion des peripheren Vestibularapparates links nicht mehr habe gefunden werden können und zum Zeitpunkt der Untersu chung ein prompt und seitengleich erregbarer Vestibularapparat zu sehen ge wesen sei. Im Übrigen persistierten aber die vormals beschriebenen auffälligen Befunde, ins besondere der vergrösserte Gain bei Rechtsnystagmen in der Opto kinetik sowie die Linkspräponderanz auf dem Pendelstuhl. Weiter hielt er fest, dass die rein vertikalen Nystagmen nach oben ohne rotatorische Komponente bei den Lage rungen mit Kopfhängelage rechts und links nicht dem Bild des be nignen paro xysmalen Lagerungsschwindels entsprächen und nicht klar einer peripheren oder zentralen Vestibulopathie zuzuordnen sei en . Klassischerweise spreche der vertikale Nystagmus nach oben für eine zentrale Vestibulopathie . Unter Berücksichtigung der früheren Befunde könne aber auch eine Otolithen funkti onsstörung einen vertikalen Nystagmus auslösen. In dieses Bild würden auch die rudimentär ableitbaren, vestibulär evozierten myogenen Potenziale rechts passen. Die Untersuchung auf dem Balancemaster unterstütze die Diag nose der persistierenden klinisch relevanten Vestibulopathie . Abschliessend hielt Dr. T.___ fest, dass, auch wenn sich die periphere Erregbarkeit zentral kom pensiert habe, eher nicht mit einer weiteren Verbesserung des Krankheitsbildes zu rechnen sei. Die Kompensationsmechanismen müssten nach dieser Latenz als persistierend unzureichend bezeichnet werden (Urk. 9/174/5 aus UV.2012.00033).

Gestützt auf diesen spezialärztlichen Bericht ist nicht auszuschliessen, dass die Schwindelproblematik der Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen im E.___ -Gutachten nach wie vor auf einem (im Verlauf allenfalls verändert en) or ganischen Korrelat basiert und möglicherweise invalidenversicherungsrechtlich relevante Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit hat . Aus dem Bericht von Dr. T.___ geht zudem nicht hervor, wie stark die Beeinträchtigung ist, wie lange sie bereits besteht und ob die Beeinträchtigung einer Behandlung zu gänglich ist. Auch enthält der Bericht keine Angaben zur allfälligen Auswir kung auf die Ar beitsfähigkeit. Es sind daher weitere Abklärungen erforderlich.

5 . 2

Zusätzliche Abklärungen sind auch in Bezug auf die Dauer der festg estellten Einschränkungen und das Ausmass ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Verlauf seit dem Unfall am 6. August 2004 vorzunehmen. Obwohl die E.___ -Gutachter zum Schluss kamen, dass sich die Symptomatik kontinuierlich zu rückgebildet habe und Mitte 2007

weitgehend remittiert gewesen sei,

attestier ten sie fü r den gesamten Zeitraum durchgehend eine 100%ige Arbeits - unfähigkeit. Diese Beurteilung ist in sich selbst widersprüchlich .

Da im Rahmen einer rück wirkend zuzusprechenden befristeten oder abgestuften Invalidenrente die Zeiten und der Umfang der Arbeitsunfähigkeit von Relevanz sind, sind auch hier ent sprechende ergänzende Abklärungen nötig .

5.3

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass mit der otoneurologisch gestell ten Diagnose einer zentral- vestibulären Störung möglicherweise ein Befund vorhanden ist, der die Schwindelerscheinungen somatisch erklärt, dass indes auch deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit unklar sind .

Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen in Bezug auf die Schwindelproblematik sowie in Bezug auf den Verlauf, die Dauer, die Intensität und die Wechselwirkung der festgestellten gesundheitlichen Be einträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vornimmt und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab dem Zeitpunkt des Unfalls am 6. August 2004 neu befindet. Sinnvollerweise ist die entsprechende Abklärung durch ein von der IV-Stelle und der Suva ge meinsam in Auftrag zu gebendes Gutachten vorzunehmen, wobei die Suva zu sätzlich die Frage der Kausalität zu klären haben wird.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 .

6 .1

Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr.1‘000.--anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, wes halb die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zess ent schä digung hat.

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht fest ge setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht; GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind der obsiegenden Partei die not wen digen Kosten eines Privatgutachtens unter dem Titel der Parteientschädi gung zu vergüten, wenn dieses im Hinblick auf die Interessenwahrung einer Partei im Prozess notwendig war (BGE 115 V 63). Die Beschwerdeführerin be antragt die Rückerstattung der Kosten für das Aktengut achten von Dr. F.___ vom 1 8. März 2010 (Urk. 9/102) im Umfang von Fr. 300.-- durch die IV-Stelle (Urk. 1 S. 2).

Da die Rückweisung der Sache jedoch nicht auf d em Aktengutachten von Dr. F.___, sondern massgeblich auf de m

Bericht von Dr. T.___, S.___, vom 8. November 2010 (Urk. 9/174/5 aus UV.2012.00033) basiert, hat die IV-Stelle der Beschwerdeführe rin diese Kosten nicht zu erstatten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente neu verfüge. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä di gung von Fr. 3 '200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: -

Rechtsanwalt Thomas Wyss -

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle -

Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: -

die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello