Sachverhalt
1.
Der 1962 geborene X.___ war seit 1991 als Maschineneinrichter tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan stalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/1) . Am 2 7. Februar 2008 verspürte er einen heftigen Schmerz im linken Kniegelenk, nachdem er an seinem Arbeitsplatz während einer Stunde am Boden gekniet hatte und ihm beim Aufstehen der linke Fuss leicht weggerutscht war (Urk. 9/5). Die in der Folge diagnostizierte mediale Meniskushinterhornläsion links wurde am 19. März 2008 (Urk. 9/3) arthroskopisch
saniert.
Nachdem mit Ausnahme einer kleinen Bakerzyste weitgehend normale Verhältnisse im linken Kniegelenk zur Darstellung gekommen waren (Urk. 9/10), der Beschwerdeführer seine Tätigkeit wieder vollumfänglich aufgenommen hatte (Urk. 9/9), die Beschwer den aber persistierten (Bericht von Dr. med. Y.___, FMH orthopädische Chirurgie vom 3. September 2008, Urk. 9/11), untersuchte Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, den Versicherten am 1 3. Oktober 2008 (Urk. 9/16). Mit Schreiben vom 2 3. September 2010 (Urk. 9/48) kündigte die SUVA die Einstellung ihre r
Tag geldleistungen per 1. November 2010 an . Nach diversen Zusatzuntersuchungen infolge Beschwerdepersistenz wurden eine posttraumatische Gonarthrose links sowie der Verdacht auf e ine extraartikuläre pigmentierte villonoduläre
Synovi alitis (PVNS) genannt (Bericht der A.___ vom 2 7. Juni 2011, Urk. 9/58). Gestützt auf die Einschätzung von Kreisarzt Dr. Z.___ vom 1 2. August 2011 (Urk. 9/65), wonach X.___ eine angepasste Tätig keit ganztags zumutbar sei, sprach die SUVA dem Versicherten bei einer Erwerbsunfähig keit von 22 % mit Wirkung ab 1. November 2010 eine Invali denrente zu (Verfügung vom 2 3. September 2011, Urk. 9/81). Die hiergegen am 2 0. Oktober 2011 (Urk. 9/87) bzw. 3 0. November 2011 (Urk. 9/91) erhobene Einsprache hiess die SUVA mit Entscheid vom
28. Dezember 2011 (Urk. 2) insofern gut, als sie die Invalidenrente auf 24 % erhöhte, im Übrigen die Ein sprache aber abwies. 2.
Dagegen liess X.___ am 2 0. Januar 2012 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente von mindestens 26 % sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 15 %, zu erbringen sowie die zukünftigen Heilbehandlungskosten für das linke Knie weiterhin zu über nehmen. Eventualiter sei eine Begutachtung betreffend die Kausalität der PVNS mit dem Unfallereignis vom 2 7. Februar 2008 durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. April 2012 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-97) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 1 4. August 2012 (Urk. 15) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, ersuchte aber unter Hinweis auf seine derzeitige effektive Beschäftigung im Umfang von 70 % (Urk. 1 S. 4) um entsprechende Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 1 S. 6). Mit Duplik vom 17. September 2012 (Urk. 19) schloss die Beschwerdegegnerin unverändert auf Beschwerdeabweisung . Mit Eingabe vom 4. März 2013 (Urk. 21), der Beschwerdegegnerin am 6. März 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 23), zeigte der Beschwerdeführer an, dass er nunmehr in unbefristeter Anstellung tätig sei, infolge seiner Kniebeschwerden jedoch nur ein Pensum von 80 % zu verrichten im Stande sei. Gestützt auf die effektiven Einkommensverhältnisse bestehe mithin Anspruch auf eine Invali denrente von 29 % (Urk. 24). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. Z.___ abstellend, wonach dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags möglich und die Verdachtsdiagnose einer PVNS nicht überwiegend wahrscheinlich als unfall kausal zu betrachten sei (Urk. 2 S . 4, 7), ermittelte die Beschwerdegegnerin mit Hilfe von DAP- Blättern ein Invalideneinkommen von Fr. 61‘424.--. In Gegen überstellung mit dem
Valideneinkommen von Fr. 81‘200.-- errechnete sie
einen Invaliditätsgrad von gerundet 24 % (Urk. 2 S. 8).
Einen Integritätsschaden hielt die Beschwerdegegnerin als nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 9-10). 1.2
Hiergegen liess der Beschwerdeführer vorab ausführen, indem sich die Beschwer degegnerin mit seinen Einwänden im Einspracheverfahren nicht aus einandergesetzt habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 5). Sodann brachte er insbesondere vor, die PVNS sei mangels Hin weisen auf eine rein krankheitsbedingte Ursache und mit Blick auf die perma nent bestehenden Entzündungen nach der Kniegelenksoperation klar als Unf allfolge zu qualifizieren, könn e Ursache einer PVNS doch ein entzündliches oder auch spontanes Geschehen sein. Weil die Beschwerdegegnerin den Beweis dafür, dass die PVNS mit überwiegender Wahrscheinlichkeit krankheitsbedingt sei, nicht habe erbringen können, habe sie weiterhin für die Behandlungskosten des linken Kniegelenks aufzukommen (Urk. 1 S. 7-8). Zudem sei en eine post traumatische Gona rthrose, eine komplexe Bakerzyste sowie eine Instabili t ät im linken Knie ausgewiesen, weshalb Anspruch auf eine I ntegritätsentschädigung in Höhe von mindestens 15 %
bestehe (Urk. 1 S. 8). Was schliesslich den Ren tenanspruch betreffe, so sei das Valideneinkommen zumindest in Höhe des ver sicherten Verdienstes von Fr. 82‘902.-- festzusetzen, was zu einem Invaliditäts grad von 26 % führe (Urk. 1 S. 10).
Replic ando brachte der Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass er am 1. Juni 2012 eine Arbeitsstelle angetreten habe, welche einer nach Ansicht der Beschwerdegegnerin weiterhin ausübbaren Tätigkeit völlig entspreche. Weil ein 100%-Pensum aufgrund der tagsüber verstärkt auf tretenden Knieschmerzen nicht möglich, sondern bloss ein 70%-Pensum
durchführbar sei (Urk. 15 S. 4), sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 45‘500.-- und damit von einem Invaliditätsgrad von 45 % auszugehen (Urk. 15 S. 6). Schliesslich machte der Beschwerdeführer am 4. März 2013 aktenkundig (Urk. 21), er sei nun mehr
in einem unbefristeten 80%-Pensum tätig, wobei die Leistungse inschränkung weiterhin durch seine Kniebeschwerden begründet sei. Unter Berücksichtigung der Schichtzulage betrage das Invaliden einkommen mithin jährlich Fr. 58‘883.--, was verglichen mit dem an die Nomi nallohnentwicklung angepassten Valideneinkom m en von Fr. 87‘034.-- zu einem Invaliditätsgrad von 29 % füh re . 2. 2.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 2.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 2.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ ee mit Hinweis). 3. 3.1
Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund des sich am 2 7. Februar 2008 (Urk. 9/1) zugetragenen Ereignisses heftige Schmerzen im linken Knie verspürte, notierte Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, am 1 4. März 2008 (Urk. 9/2) hinsichtlich des Befun des am linken Knie, Arthrosezeichen oder Hinweise auf eine Osteonekrose ergä ben sich nicht. Hingegen seien auf den MRI-Aufnahmen polyzystische Verän derungen in der Poplitea und im dorsalen distalen Oberschenkel sowie ein Kno chenödem im Tibiakopf zu erkennen. Der postmediale Meniskus sei transmural gerissen. Dr. B.___ diagnostizierte eine mutmasslich teils chronische, teils akute meniskale Schädigung des Corpushinterhorn s medial links, einen synovialen Reizzustand sowie eine heftige osteochondrale und ligamentäre Reaktion medial femorotibial . Am 1 9. März 2008 erfolgte eine operative Sanierung der Menis kusläsion mittels arthroskopischer
Teilmeniskektomie (Bericht von Dr. Y.___, Urk. 9/3). Mit Eintrag in die Krankengeschichte vom 2. April 2008 (Urk. 9/4) stellte Dr. B.___ die Arbeitswiederaufnahme ab Anfang Mai zu 100 % in Aus sicht. 3.2
Mit Bericht vom 4. Juni 2008 (Urk. 9/7) erhob Dr. Y.___ leicht druckdolente
Arthroskopieportale sowie eine Quadrizeps -Insuffizienz und empfahl die Durc hführung einer intensiven kräftigenden Therapie. Vorerst bestehe noch für zwei bis vier Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Ab 1. Juli 2008 sei sicherlich von einer volle n Arbei tsfähigkeit auszugehen . Am 2. Juli 2008 (Ur k. 9/8) berichtete Dr. Y.___, das MRI zeige intakte Verhältnisse nach Teil meniskektomie ohne wesentliche Knorpelschädigung (MRI-Untersuchung vom 3 0. Juni 2008, Urk. 9/10) . Ligamentär sei das Gelenk stabil. Das Knochenmarks ödem in der Tibia sei möglicherweise auf die Operation oder das Unfallereignis zurückzuführen, dürfte aber eher keinen Krankheitswert besitzen. Zusätzlich zeige sich eine kleine Bakerzyste, welche dem antero -medialen Knieschmerz des Beschwerdeführers entsprechen könnte. Dr. Y.___ hielt dafür, intraartikulär bestehe nun eine regelrechte Situation ohne Kniegelenkserguss, so dass derzeit keine weiteren Therapien von Nöten seien. Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er ab dem 3. Juli 2008 einen vollständigen Arbeitsversuch unter nehmen solle. Im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer noch nicht schmerzfrei sei und noch eine gewisse antero -mediale Schwellungsneigung bestehe, schliesse er die Behandlung ab. Am 3. September 2008 (Urk. 9/11) notierte
Dr. Y.___, der Beschwerdeführer berichte noch immer über eine Schmerzpersistenz, obwohl er wieder arbeite. Die erneute MRI-Bildgebung zeige einen regelrecht desezierten Meniskus medial .
E ine wesentliche Knorpelschädi gung habe nicht eruiert werden können. Unter Umständen könnte die kleine Bakerzyste einen Teil der Schmerzen erklären . Weil mittels nochmaliger Arth roskopie mit allenfalls vollständiger Meniskektomie eine gänzliche Schmerzbe freiung nicht garantier t werden könne, empfeh le er vorab eine kreisärztliche Untersuchung . 3.3
Kreisarzt Dr. Z.___ untersuchte den Beschwerdeführer a m 1 3. Oktober 2008 (Urk. 9/16) und erhob den Verdacht auf einen vorderen Knieschmerz links im Rahmen einer möglicherweise durch das Unfallereignis aktivierten beginnenden Retropa tellar ar throse . Die Indikation für eine weitere Operation bestehe aktuell nicht. Der Kreisarzt empfahl
die Durchführung weiterer Therapien (Tragen der Orthese; Behandlung mittels Chondrosulf und NSAR, Physiotherapie mit gezieltem Aufbau der Quadrizepsmuskulatur) für die Dauer von drei bis vier Monaten und hielt den Beschwerdeführer in der angestammte n Tätigkeit als Maschineneinsteller von Spritzgussmaschinen unverändert für vollständig arbeitsfähig. 3.4
Die am 2 7. November 2008 (Urk. 9/18) durchgeführte Ultraschalluntersuchung der Kniegelenke visualisierte eine polyzystische Raumforderung im dorsalen Kniegelenk links sowie kleine Verkalkungen im Ansatzbereich des Ligamentum patella rechtsseitig bei ansonsten unauffälligem Ultraschall. 3.5
Gemäss Angaben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 2 1. Januar 2009 (Urk. 9/20), am 2 4. März 2009 durch Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Therapie bestätigt (Urk. 9/21), bestand ab dem 19. Dezember 2008 eine vollständige Arbeitsfähigkeit. 3.6
Dr. Y.___ notierte mit Bericht vom 1 5. Januar 2010 (Urk. 9/26), der Beschwerde führer habe offenbar trotz Myocardinfarkt in seiner angestammten Tätigkeit weitergearbeitet, nun aber die Kündigung erhalten. Er sei der Mei nung, dass er in einem anderen Betri eb kaum mehr arbeiten könne, da das Kniegelenk gelegentlich Schmerzen verursache, er daneben aber auch an einer Müdigkeit leide. Der Arzt hielt fest, der Beschwerdeführer verspüre beim Gera deausgehen
wenig Beschwerden und die stechenden Schmerzen seien ver schwunden. Gelegentlich trete noch eine Schwellung dorsal auf. Dr. Y.___ erhob weder einen Erguss noch Meniskuszeichen. Eine kleine Bakerzyste liess sich ertasten.
Unter Hinweis auf den Bericht von Dr. Y.___ und die letztmals am 22. Dezember 2009 erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers, anlässlich derer er eine beginnende Gonarthrose links diagnostiziert hatte, schrieb Dr. C.___ am 2 0. Februar 2010 (Urk. 9/27), es bestehe nach wie vor keine Arbeitsunfähigkeit. 3.7
Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, machte am 1 9. März 2010 (Urk. 9/32) unveränderte, belastungsabhängige Knieschmerzen des Beschwerdeführers aktenkundig und verwies diesen zur konsiliarischen Untersuchung an die A.___ . Er erklärt e, es stelle sich die Frage, in wieweit die Kniebeschwerden durch die vor besteh ende
Gonarthrose bedingt und in wieweit unfallbedingte Veränderungen beteiligt seien. Zu erwähnen sei überdies, dass gleichzeitig diverse Beschwerden bei Zustand nach Myokardinfarkt und Somatisierungsstörung bestünden. 3.8
Dr. med. E.___, Oberärztin, A.___, untersuchte am 20. Mai 2010 (Urk. 9/38) das linke Knie des Beschwerdeführers, welches sich schmerzfrei und ohne Erguss zeigte. Die Meniskuszeichen waren bei forcierter Prüfung geringgradig positiv, der Lachmantest negativ mit sattem Anschlag. Die Seitenbänder präsentierten sich stabil. Die zusätzlich durchgeführte Rönt genuntersuchung visualisierte regelrechte Verhältnisse ohne wesentliche dege nerative Veränderungen. Die Ärztin hielt dafür, aufgrund der momentanen Situation und bisherigen Bildgebung sei kein morphologisches Korrelat für die massiven Schmerzen und Einschränkungen auszumachen, so dass eine Tätig keit mit wechselnden Positionen vorstellbar wäre. Inwieweit auch eine psychische Überforderung eine Rolle spiele, könne sie nicht beurteilen. Dr. E.___
attestierte weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Auch anlässlich der Untersuchung vom 2 0. Juli 2010 (Urk. 9/41) liess sich bei schmerzfreiem, normalem Gehen ein weitgehend unauffälliger Befund ohne Erguss und mit freier, indolenter Flexion/Extension am linken Knie erheben. Bei Verdacht auf eine Kniegelenksinstabilität wurde eine Weiterabklärung ins Auge gefasst und eine Schiene zur externen Stabilisierung verordnet.
Obwohl in der Folge die Schiene zu einer deutlichen Linderung des Instabilitäts gefühls zu führen vermochte, liess sich mittels Spannungsaufnahmen weder sagittal noch mediolateral eine Bandläsion objektivieren (Bericht vom 1 7. August 2010, Urk. 9/46) . Die Ärzte berichteten, dass, w eil die noch geklag ten Beschwerden auch nicht auf eine Läsion des Restmeniskus zurückzuführen seien, die Indikation für eine Reintervention sehr zurückhaltend gestellt werden müsse . Während in der bisherigen, physisch beanspruchenden Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestehe, sei eine wechselbelastende respektive primär sitzende Tätigkeit durchaus zu 100 % möglich.
Mangels Ansprechen auf eine intraartikuläre Infiltration schlossen die Ärzte sodann eine intraartikuläre Genese der Schmerzen aus, so dass letztlich die Aetiologie der Symptomatik unklar bleibe (Bericht A.___ vom 19. Oktober 2010, Urk. 9/51). Weil die im J u li gezeigte Signalalteration im Bereich der Bakerzyste
- primär als Einblutung interpretiert - auch als PVNS betrachtet werden könnte und der Beschwerdeführer nachdrücklich eine Schwellungstendenz schildere, sei eine Verlaufsuntersuchung mittels MRI geplant.
Der Kniegelenksbefund zeigte sich am 1 7. Dezember 2010 (Urk. 9/54) unverän dert zur Voruntersuchung. Das MRI vom 1 6. Dezember 2010 visualisierte die poplitealen Herde unverändert in ihrer Grösse, wobei weiterhin eine PVNS in Erwägung zu ziehen sei. Ansonsten waren die Befunde unauffällig, insbeson dere ohne Meniskusläsion. Die Kniegelenkspunktion lieferte keinen Keimnach weis . Bei fehlenden Hinweisen für eine intraartikuläre Beteiligung sei die Klinik mit dem Befund nicht vereinbar und eine Resektion damit nicht indiziert.
Am 2 7. Juni 2011 (Urk. 9/58) hielten die Ärzte der A.___
schliess lich fest, es bestünden zwei Probleme: unfallbedingte posttraumatische gon arthrotische Beschwerden sowie der Verdacht auf einen PVNS-Herd mit statio närem Befund. 3.9
Im Auftrag der Invalidenversicherung wurde der Beschwerdeführer am 2 9. März 2011 (Urk. 9/61) im F.___ untersucht . Deren Gutachter hielten hinsichtlich des linken Kniegelenks fest, ausser einer kleinen Bakerzyste ergäben sich auf radiologischer Ebene keine Auffälligkeiten. In Anbetracht des klinisch objektiv weitgehend blanden Befundes sei auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet worden. Die vom Beschwerdefüh rer angegebenen Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologi schen Befunde nicht klar begründen. Sodann sei der Leidensdruck des Beschwerdeführers nicht klar fassbar: So habe er berichtet, mit dem Auto bloss Strecken von maximal 20 km zurück legen zu können . Ausgerechnet am Unter suchungstag habe er aber eine Distanz von 100 km mit dem Fahrzeug zurück gelegt und am Nachmittag einzig eine Tablette Panadol eingenommen, obwohl er seinen Angaben zufolge bedarfsweise drei bis manchmal sogar acht Tabletten täglich konsumiere. Mithin bestehe insgesamt der Verdacht auf eine Schmerz ausweitung . Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit, wo Lasten von bis zu 30 kg hätten bewegt werden müssen, aus orthopädischer Sicht nicht mehr zumutbar sei. Eine leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit unter Wechselbelastung könne der Beschwerdeführer jedoch uneinge schränkt ausüben, wobei das Heben und Tragen von Last en über 15 kg zu ver meiden sei. In einer solcherart angepassten Tätigkeit bestehe spätestens ab August 2010 eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähig keit (Urk. 9/61 S. 17, 20). Soweit der Verdacht auf eine PVNS geäussert worden sei, sollten radiologische Verlaufskontrollen sowie gegebenenfalls eine arthro skopische
Reevaluation erfolgen (Urk. 9/61 S. 18). 3.10
Kreisarzt Dr. Z.___ nahm am 1 2. August 2011 (Urk. 9/65) zu den aktuellen Berichten Stellung. Hinsichtlich der Verdachtsdiagnose einer PVNS, welche bislang noch nicht definitiv gesichert worden sei, hielt er dafür, es handle sich dabei um einen krankheitsbedingten Aspekt. Sollte eine PVNS vorliegen oder später nachgewiesen werden, so wäre deren Behandlung nicht durch den Unfallversicherer zu tragen. Der weitere Verlauf habe sodann gezeigt, dass die Kniebinnenverhältnisse günstig und die Beschwerden nicht mehr richtig erklär bar seien. Mithin sei eindeutig anzunehmen, dass mögliche Folgen des Unfaller eignisses minim seien. Die vorstellbaren Restfolgen des Unfalles korrelierten im Hinblick auf kniebelastende Tätigkeiten mit der von den Gutachtern des F.___ erstellten Zumutbarkeit sbeurteilung, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen sei, dass diese Einschätzung auch unfallfremde Erkrankungen miteinbeziehe. Der Kreisarzt hielt abschliessend fest, dass angesichts des blanden Verlaufs bezüg lich Unfallfolgen am linken Knie eine mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar sei, wobei sitzende Tätigkeiten maximal einen Fünftel der täglichen Arbeitszeit ausmachen dürften. Repetitive oder länger andauernde Tätigkeiten in kniender oder hockender Position seien zu vermeiden. Da bislang nachweisbare, erhebliche und bleibende Schädigungen nach der partiellen
Meniskektomie nicht beschrieben worden seien, sei keine Integritätsentschädi gung zu leisten. 4. 4.1
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1; BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Aus der Begründung des angefochtenen Entscheides geht mit genügender Klar heit hervor, worauf sich die Beschwerdegegnerin gest ützt hat. So hielt sie fest, die Einschätzung von Kreisarzt Dr. Z.___, wonach eine allfällige PVNS als nicht überwiegend unfallkausal zu betrachten sei, sei nachvollziehbar (Urk. 2 S. 4) . Hinsichtlich der Frage nach einer Integritätsentschädigung verwies sie gleichermassen auf dessen Bericht, welcher eine nachweisbare, entschädigungs pflichtige Folge aus dem Unfallgeschehen verneinte. Schliesslich war für den Beschwerdeführer auch ohne weiteres erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin - seinem Einwand folgend (Urk. 9/91 S. 5) - das Valideneinkommen unter Berücksichtigung von Überzeit und neu zusätzlich in Aufrechnung der „ Sams tagseinsätze “ und „Wochenend-Tage Pikett-Bereitschaft“ festsetzte (Urk. 2 S. 8). Der B eschwerdeführer war damit ohne w eiteres in der Lage, den Entscheid der Beschwerdegegnerin anzufechten .
E ine Verlet zung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs hat sich die Beschwerdegegnerin nicht zuschulden kommen lassen . 4.2
Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, ihm sei nur mehr ein Arbeitspen sum von 70 %
bzw. 80 % zumutbar (E. 1.2), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus den ärztlichen Berichten ergibt sich und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Maschineneinrichter nicht mehr ausüben kann. Desgleichen erhellt aber auch, dass sich für die von ihm noch geklagten Kniebeschwerden ein morphologisches Korrelat nicht hatte finden lassen (E. 3.8) und eine angepasste Tätigkeit spätestens ab August 2010 (E. 3.8 - 3.9) uneingeschränkt zumutbar war . Dass Kreisarzt Dr. Z.___ in Anbetracht dieser medizinischen Aktenlage eine mittelschwere wechselbelas tende Tätigkeit für ganztags zumutbar hielt (E. 3.10), ist mithin in keinerlei Hinsicht zu bean standen. Hinweise, welche gegen die Zuverlässigkeit seiner Einschätzung sprä chen, sind weder ersichtlich, noch wurden solch e vom Beschwerdeführer genannt.
Sodann hat die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh rers den Beweis für den Wegfall der natürlichen Kausalität für eine allfällige PVNS nicht zu erbringen . Das Vorliegen eine r solche n ist weder mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt, noch wären Anhaltspunkte für eine unfall kausale Entstehung auszumachen (Urk. 9/58; E. 3.10). Eine Anspruchsbegrün dung gestützt auf die Verdacht sdiagnose einer PVNS entfällt
- auch hinsichtlich allfälliger weiterer Heilbehandlungen - so mit o hne weiteres.
Zusammenfassend ist damit darauf abzustellen, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Beschäftigung ganztags möglich ist. 4.3
Zu prüfen bleibt, wie sich die auf eine angepasste Tätigkeit eingeschränkte Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 4.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fragli chen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonne nen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b mit Hinweisen; BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 4.3.2
Weil der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht in zumutba rer Weise voll ausschöpf t (E. 4.2; BGE 135 V 297 E. 5.2), ka nn sein mit einem 70%- bzw. 80% -Pensum erzielter, tatsächlicher Verdienst entgegen sei nem Vorbringen (E. 1.2) nicht m it dem Inv alideneinkommen gleichgesetzt wer den . Mithin kann offen bleiben, ob die von ihm derzeit ausgeübte Beschäfti gung dem oben genannten Zumutbarkeitsprofil entspricht . 4.3.3
Die Beschwerdegegnerin hat der Festsetzung des Invalideneinko mmens fünf DAP-Blätter zugrunde
gelegt (Urk. 9/77) und ein hypothetisches Invalidenein kommen von Fr. 61‘424.-- ermittelt (Urk. 9/77-78, Urk. 2 S. 8). Dieses Vorgehen ist
vom Beschwerdeführer insoweit nicht beanstandet worden (Urk. 9/91 S. 6, Urk. 1), wofür mit Blick auf die Kontrollrechnung mittels Tabellenwerten (LSE 2010, Tabelle TA1, Total Niveau 4, Männer, Median: Fr. 4‘901 .-- x 12 : 40 x 41.7 [betriebs übliche Arbeitszeit 2011; Die Volksw irtschaft, 10-2013, Tabelle B 9.2, S. 94] : 2150 x 2171 [ Nominal- und Reallohnindex Männer 2010 bzw. 2011, Die Volkswirtschaft, Tabelle B10.3] = Fr. 61‘ 910.40; kein leidensbedingter Abzug [Kündigun g aus wirtschaftlichen Gründen, Urk. 9/47, hätte ohnehin eine Stellensuche erforderlich gemacht; vollschichtige Arbeitsfähigkeit; mittleres Lebensalter; grosses Spektrum an leichten bis mittelschweren leidensangepass ten Tätigkeiten ])
denn auch kein Anlass besteht . 4.3.4
Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, das Va lideneinkommen
sei höher als der von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 81‘200.-- (Urk. 2 S. 8) ermittelte Vali d enlohn zu veranschlagen . D ie Beschwerdegegnerin stützte sich hierzu auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, wonach dieser im Jahr 2011 ein jährliches Einkommen von Fr. 76‘700 .-- (Fr. 5‘900.-- x 13; Urk. 9/68), ein Entgelt von Fr. 2‘500.-- bis Fr. 3‘000.-- pro Jahr im Rahmen von Überzeit (Urk. 9/70) sowie von Fr. 2‘000.-- mittels Samstagseinsätzen und Wochenend-Piketttagen („analog 2010“, Urk. 9/93) erzielt hätte.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Valideneinkommen sei einiges höher als der versicherte Verdienst anzusetzen (Urk. 15 S. 5), vermag nicht durchzudringen. Aus den von der früheren Arbeitgeberin aufgelegten Abrech nungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den dem Ereignis vom 2 7. Februar 2008 vorangehenden zwölf Monaten von relativ hohen Überstun denentschädigungen
und einer Vielzahl von Samstagseinsätzen sowie
Wochen end-Piketttagen
profitieren konnte (für das Jahr 2007 insgesamt Fr. 8‘569.40, Urk. 9/68). Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezüglichen Angaben der vorma ligen Arbeitgeberin für das Jahr 2011 (Ur k. 9/70, Urk. 9/93) in Zweifel zu zie hen wären, sind keine auszumachen. Im Gegenteil ist a ngesichts dessen, dass sich die frühere Arbeitgeberin des Beschwerdeführers im Jahr 2010 offenbar in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befand (Urk. 9/47), vielmehr nach vollziehbar, dass sich dieser Posten (Überstunden, Samstagseinsätze, Wochen endpikett-Dienst) im Jahr 2011 erheblich reduziert hätte . Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer u nabhängig von dem sich am 28. Februar 2008 zugetragenen Unfallereignis gehalten gewesen, eine neue Beschäftigung zu suchen, erfolgte die Kündigung doch aus wirtschaftlichen und nicht aus gesundheitlichen Grün den (Urk. 9/47).
Unter Berücksichtigung all dieser Gegebenheiten gibt die Ermittlung des Validen einkommens durch die Beschwerdegegnerin zu keiner Beanstandung Anlass und hat die Beschwerdegegnerin zu Recht aus dem Vergleich von Vali den- und Invalideneinkommen eine Erwerbseinbusse von (gerundet) 24 % ermittelt. 4.4
Fehlt es den geklagten Kniebeschwerden an einem morphologischen Korrelat und vermag die Verdachtsdiagnose einer PVNS einen Anspruch gegen die Beschwerdegegnerin nicht zu begründen (E. 4.2), so besteht kein Grund, von der Einschätzung von Kreisarzt Dr. Z.___, wonach es an nachweisbaren, erhebli chen und bleibenden Schädigungen mangle (E. 3.10), abzuweichen.
Eine Integritätsentschädigung ist demnach nicht geschuldet. 5 .
Zusammenfassend erweist sich damit der Einspr acheentscheid der Beschwerdegeg nerin vom 2 8. Dezember 2011 in allen Teilen als rechtens, wes halb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Der 1962 geborene X.___ war seit 1991 als Maschineneinrichter tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan stalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/1) . Am 2 7. Februar 2008 verspürte er einen heftigen Schmerz im linken Kniegelenk, nachdem er an seinem Arbeitsplatz während einer Stunde am Boden gekniet hatte und ihm beim Aufstehen der linke Fuss leicht weggerutscht war (Urk. 9/5). Die in der Folge diagnostizierte mediale Meniskushinterhornläsion links wurde am 19. März 2008 (Urk. 9/3) arthroskopisch
saniert.
Nachdem mit Ausnahme einer kleinen Bakerzyste weitgehend normale Verhältnisse im linken Kniegelenk zur Darstellung gekommen waren (Urk. 9/10), der Beschwerdeführer seine Tätigkeit wieder vollumfänglich aufgenommen hatte (Urk. 9/9), die Beschwer den aber persistierten (Bericht von Dr. med. Y.___, FMH orthopädische Chirurgie vom 3. September 2008, Urk. 9/11), untersuchte Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, den Versicherten am 1 3. Oktober 2008 (Urk. 9/16). Mit Schreiben vom 2 3. September 2010 (Urk. 9/48) kündigte die SUVA die Einstellung ihre r
Tag geldleistungen per 1. November 2010 an . Nach diversen Zusatzuntersuchungen infolge Beschwerdepersistenz wurden eine posttraumatische Gonarthrose links sowie der Verdacht auf e ine extraartikuläre pigmentierte villonoduläre
Synovi alitis (PVNS) genannt (Bericht der A.___ vom 2 7. Juni 2011, Urk. 9/58). Gestützt auf die Einschätzung von Kreisarzt Dr. Z.___ vom 1 2. August 2011 (Urk. 9/65), wonach X.___ eine angepasste Tätig keit ganztags zumutbar sei, sprach die SUVA dem Versicherten bei einer Erwerbsunfähig keit von 22 % mit Wirkung ab 1. November 2010 eine Invali denrente zu (Verfügung vom 2 3. September 2011, Urk. 9/81). Die hiergegen am 2 0. Oktober 2011 (Urk. 9/87) bzw. 3 0. November 2011 (Urk. 9/91) erhobene Einsprache hiess die SUVA mit Entscheid vom
28. Dezember 2011 (Urk. 2) insofern gut, als sie die Invalidenrente auf 24 % erhöhte, im Übrigen die Ein sprache aber abwies.
E. 1.1 Auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. Z.___ abstellend, wonach dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags möglich und die Verdachtsdiagnose einer PVNS nicht überwiegend wahrscheinlich als unfall kausal zu betrachten sei (Urk. 2 S . 4, 7), ermittelte die Beschwerdegegnerin mit Hilfe von DAP- Blättern ein Invalideneinkommen von Fr. 61‘424.--. In Gegen überstellung mit dem
Valideneinkommen von Fr. 81‘200.-- errechnete sie
einen Invaliditätsgrad von gerundet 24 % (Urk. 2 S. 8).
Einen Integritätsschaden hielt die Beschwerdegegnerin als nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 9-10).
E. 1.2 Hiergegen liess der Beschwerdeführer vorab ausführen, indem sich die Beschwer degegnerin mit seinen Einwänden im Einspracheverfahren nicht aus einandergesetzt habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 5). Sodann brachte er insbesondere vor, die PVNS sei mangels Hin weisen auf eine rein krankheitsbedingte Ursache und mit Blick auf die perma nent bestehenden Entzündungen nach der Kniegelenksoperation klar als Unf allfolge zu qualifizieren, könn e Ursache einer PVNS doch ein entzündliches oder auch spontanes Geschehen sein. Weil die Beschwerdegegnerin den Beweis dafür, dass die PVNS mit überwiegender Wahrscheinlichkeit krankheitsbedingt sei, nicht habe erbringen können, habe sie weiterhin für die Behandlungskosten des linken Kniegelenks aufzukommen (Urk. 1 S. 7-8). Zudem sei en eine post traumatische Gona rthrose, eine komplexe Bakerzyste sowie eine Instabili t ät im linken Knie ausgewiesen, weshalb Anspruch auf eine I ntegritätsentschädigung in Höhe von mindestens 15 %
bestehe (Urk. 1 S. 8). Was schliesslich den Ren tenanspruch betreffe, so sei das Valideneinkommen zumindest in Höhe des ver sicherten Verdienstes von Fr. 82‘902.-- festzusetzen, was zu einem Invaliditäts grad von 26 % führe (Urk. 1 S. 10).
Replic ando brachte der Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass er am 1. Juni 2012 eine Arbeitsstelle angetreten habe, welche einer nach Ansicht der Beschwerdegegnerin weiterhin ausübbaren Tätigkeit völlig entspreche. Weil ein 100%-Pensum aufgrund der tagsüber verstärkt auf tretenden Knieschmerzen nicht möglich, sondern bloss ein 70%-Pensum
durchführbar sei (Urk. 15 S. 4), sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 45‘500.-- und damit von einem Invaliditätsgrad von 45 % auszugehen (Urk. 15 S. 6). Schliesslich machte der Beschwerdeführer am 4. März 2013 aktenkundig (Urk. 21), er sei nun mehr
in einem unbefristeten 80%-Pensum tätig, wobei die Leistungse inschränkung weiterhin durch seine Kniebeschwerden begründet sei. Unter Berücksichtigung der Schichtzulage betrage das Invaliden einkommen mithin jährlich Fr. 58‘883.--, was verglichen mit dem an die Nomi nallohnentwicklung angepassten Valideneinkom m en von Fr. 87‘034.-- zu einem Invaliditätsgrad von 29 % füh re . 2.
E. 2 Dagegen liess X.___ am 2 0. Januar 2012 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente von mindestens 26 % sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 15 %, zu erbringen sowie die zukünftigen Heilbehandlungskosten für das linke Knie weiterhin zu über nehmen. Eventualiter sei eine Begutachtung betreffend die Kausalität der PVNS mit dem Unfallereignis vom 2 7. Februar 2008 durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. April 2012 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-97) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 1 4. August 2012 (Urk. 15) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, ersuchte aber unter Hinweis auf seine derzeitige effektive Beschäftigung im Umfang von 70 % (Urk. 1 S. 4) um entsprechende Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 1 S. 6). Mit Duplik vom 17. September 2012 (Urk. 19) schloss die Beschwerdegegnerin unverändert auf Beschwerdeabweisung . Mit Eingabe vom 4. März 2013 (Urk. 21), der Beschwerdegegnerin am 6. März 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 23), zeigte der Beschwerdeführer an, dass er nunmehr in unbefristeter Anstellung tätig sei, infolge seiner Kniebeschwerden jedoch nur ein Pensum von 80 % zu verrichten im Stande sei. Gestützt auf die effektiven Einkommensverhältnisse bestehe mithin Anspruch auf eine Invali denrente von 29 % (Urk. 24).
E. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art.
E. 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
E. 2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ ee mit Hinweis). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund des sich am 2 7. Februar 2008 (Urk. 9/1) zugetragenen Ereignisses heftige Schmerzen im linken Knie verspürte, notierte Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, am 1 4. März 2008 (Urk. 9/2) hinsichtlich des Befun des am linken Knie, Arthrosezeichen oder Hinweise auf eine Osteonekrose ergä ben sich nicht. Hingegen seien auf den MRI-Aufnahmen polyzystische Verän derungen in der Poplitea und im dorsalen distalen Oberschenkel sowie ein Kno chenödem im Tibiakopf zu erkennen. Der postmediale Meniskus sei transmural gerissen. Dr. B.___ diagnostizierte eine mutmasslich teils chronische, teils akute meniskale Schädigung des Corpushinterhorn s medial links, einen synovialen Reizzustand sowie eine heftige osteochondrale und ligamentäre Reaktion medial femorotibial . Am 1 9. März 2008 erfolgte eine operative Sanierung der Menis kusläsion mittels arthroskopischer
Teilmeniskektomie (Bericht von Dr. Y.___, Urk. 9/3). Mit Eintrag in die Krankengeschichte vom 2. April 2008 (Urk. 9/4) stellte Dr. B.___ die Arbeitswiederaufnahme ab Anfang Mai zu 100 % in Aus sicht.
E. 3.2 Mit Bericht vom 4. Juni 2008 (Urk. 9/7) erhob Dr. Y.___ leicht druckdolente
Arthroskopieportale sowie eine Quadrizeps -Insuffizienz und empfahl die Durc hführung einer intensiven kräftigenden Therapie. Vorerst bestehe noch für zwei bis vier Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Ab 1. Juli 2008 sei sicherlich von einer volle n Arbei tsfähigkeit auszugehen . Am 2. Juli 2008 (Ur k. 9/8) berichtete Dr. Y.___, das MRI zeige intakte Verhältnisse nach Teil meniskektomie ohne wesentliche Knorpelschädigung (MRI-Untersuchung vom 3 0. Juni 2008, Urk. 9/10) . Ligamentär sei das Gelenk stabil. Das Knochenmarks ödem in der Tibia sei möglicherweise auf die Operation oder das Unfallereignis zurückzuführen, dürfte aber eher keinen Krankheitswert besitzen. Zusätzlich zeige sich eine kleine Bakerzyste, welche dem antero -medialen Knieschmerz des Beschwerdeführers entsprechen könnte. Dr. Y.___ hielt dafür, intraartikulär bestehe nun eine regelrechte Situation ohne Kniegelenkserguss, so dass derzeit keine weiteren Therapien von Nöten seien. Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er ab dem 3. Juli 2008 einen vollständigen Arbeitsversuch unter nehmen solle. Im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer noch nicht schmerzfrei sei und noch eine gewisse antero -mediale Schwellungsneigung bestehe, schliesse er die Behandlung ab. Am 3. September 2008 (Urk. 9/11) notierte
Dr. Y.___, der Beschwerdeführer berichte noch immer über eine Schmerzpersistenz, obwohl er wieder arbeite. Die erneute MRI-Bildgebung zeige einen regelrecht desezierten Meniskus medial .
E ine wesentliche Knorpelschädi gung habe nicht eruiert werden können. Unter Umständen könnte die kleine Bakerzyste einen Teil der Schmerzen erklären . Weil mittels nochmaliger Arth roskopie mit allenfalls vollständiger Meniskektomie eine gänzliche Schmerzbe freiung nicht garantier t werden könne, empfeh le er vorab eine kreisärztliche Untersuchung .
E. 3.3 Kreisarzt Dr. Z.___ untersuchte den Beschwerdeführer a m 1 3. Oktober 2008 (Urk. 9/16) und erhob den Verdacht auf einen vorderen Knieschmerz links im Rahmen einer möglicherweise durch das Unfallereignis aktivierten beginnenden Retropa tellar ar throse . Die Indikation für eine weitere Operation bestehe aktuell nicht. Der Kreisarzt empfahl
die Durchführung weiterer Therapien (Tragen der Orthese; Behandlung mittels Chondrosulf und NSAR, Physiotherapie mit gezieltem Aufbau der Quadrizepsmuskulatur) für die Dauer von drei bis vier Monaten und hielt den Beschwerdeführer in der angestammte n Tätigkeit als Maschineneinsteller von Spritzgussmaschinen unverändert für vollständig arbeitsfähig.
E. 3.4 Die am 2 7. November 2008 (Urk. 9/18) durchgeführte Ultraschalluntersuchung der Kniegelenke visualisierte eine polyzystische Raumforderung im dorsalen Kniegelenk links sowie kleine Verkalkungen im Ansatzbereich des Ligamentum patella rechtsseitig bei ansonsten unauffälligem Ultraschall.
E. 3.5 Gemäss Angaben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 2 1. Januar 2009 (Urk. 9/20), am 2 4. März 2009 durch Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Therapie bestätigt (Urk. 9/21), bestand ab dem 19. Dezember 2008 eine vollständige Arbeitsfähigkeit.
E. 3.6 Dr. Y.___ notierte mit Bericht vom 1 5. Januar 2010 (Urk. 9/26), der Beschwerde führer habe offenbar trotz Myocardinfarkt in seiner angestammten Tätigkeit weitergearbeitet, nun aber die Kündigung erhalten. Er sei der Mei nung, dass er in einem anderen Betri eb kaum mehr arbeiten könne, da das Kniegelenk gelegentlich Schmerzen verursache, er daneben aber auch an einer Müdigkeit leide. Der Arzt hielt fest, der Beschwerdeführer verspüre beim Gera deausgehen
wenig Beschwerden und die stechenden Schmerzen seien ver schwunden. Gelegentlich trete noch eine Schwellung dorsal auf. Dr. Y.___ erhob weder einen Erguss noch Meniskuszeichen. Eine kleine Bakerzyste liess sich ertasten.
Unter Hinweis auf den Bericht von Dr. Y.___ und die letztmals am 22. Dezember 2009 erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers, anlässlich derer er eine beginnende Gonarthrose links diagnostiziert hatte, schrieb Dr. C.___ am 2 0. Februar 2010 (Urk. 9/27), es bestehe nach wie vor keine Arbeitsunfähigkeit.
E. 3.7 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, machte am 1 9. März 2010 (Urk. 9/32) unveränderte, belastungsabhängige Knieschmerzen des Beschwerdeführers aktenkundig und verwies diesen zur konsiliarischen Untersuchung an die A.___ . Er erklärt e, es stelle sich die Frage, in wieweit die Kniebeschwerden durch die vor besteh ende
Gonarthrose bedingt und in wieweit unfallbedingte Veränderungen beteiligt seien. Zu erwähnen sei überdies, dass gleichzeitig diverse Beschwerden bei Zustand nach Myokardinfarkt und Somatisierungsstörung bestünden.
E. 3.8 Dr. med. E.___, Oberärztin, A.___, untersuchte am 20. Mai 2010 (Urk. 9/38) das linke Knie des Beschwerdeführers, welches sich schmerzfrei und ohne Erguss zeigte. Die Meniskuszeichen waren bei forcierter Prüfung geringgradig positiv, der Lachmantest negativ mit sattem Anschlag. Die Seitenbänder präsentierten sich stabil. Die zusätzlich durchgeführte Rönt genuntersuchung visualisierte regelrechte Verhältnisse ohne wesentliche dege nerative Veränderungen. Die Ärztin hielt dafür, aufgrund der momentanen Situation und bisherigen Bildgebung sei kein morphologisches Korrelat für die massiven Schmerzen und Einschränkungen auszumachen, so dass eine Tätig keit mit wechselnden Positionen vorstellbar wäre. Inwieweit auch eine psychische Überforderung eine Rolle spiele, könne sie nicht beurteilen. Dr. E.___
attestierte weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Auch anlässlich der Untersuchung vom 2 0. Juli 2010 (Urk. 9/41) liess sich bei schmerzfreiem, normalem Gehen ein weitgehend unauffälliger Befund ohne Erguss und mit freier, indolenter Flexion/Extension am linken Knie erheben. Bei Verdacht auf eine Kniegelenksinstabilität wurde eine Weiterabklärung ins Auge gefasst und eine Schiene zur externen Stabilisierung verordnet.
Obwohl in der Folge die Schiene zu einer deutlichen Linderung des Instabilitäts gefühls zu führen vermochte, liess sich mittels Spannungsaufnahmen weder sagittal noch mediolateral eine Bandläsion objektivieren (Bericht vom 1 7. August 2010, Urk. 9/46) . Die Ärzte berichteten, dass, w eil die noch geklag ten Beschwerden auch nicht auf eine Läsion des Restmeniskus zurückzuführen seien, die Indikation für eine Reintervention sehr zurückhaltend gestellt werden müsse . Während in der bisherigen, physisch beanspruchenden Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestehe, sei eine wechselbelastende respektive primär sitzende Tätigkeit durchaus zu 100 % möglich.
Mangels Ansprechen auf eine intraartikuläre Infiltration schlossen die Ärzte sodann eine intraartikuläre Genese der Schmerzen aus, so dass letztlich die Aetiologie der Symptomatik unklar bleibe (Bericht A.___ vom 19. Oktober 2010, Urk. 9/51). Weil die im J u li gezeigte Signalalteration im Bereich der Bakerzyste
- primär als Einblutung interpretiert - auch als PVNS betrachtet werden könnte und der Beschwerdeführer nachdrücklich eine Schwellungstendenz schildere, sei eine Verlaufsuntersuchung mittels MRI geplant.
Der Kniegelenksbefund zeigte sich am 1 7. Dezember 2010 (Urk. 9/54) unverän dert zur Voruntersuchung. Das MRI vom 1 6. Dezember 2010 visualisierte die poplitealen Herde unverändert in ihrer Grösse, wobei weiterhin eine PVNS in Erwägung zu ziehen sei. Ansonsten waren die Befunde unauffällig, insbeson dere ohne Meniskusläsion. Die Kniegelenkspunktion lieferte keinen Keimnach weis . Bei fehlenden Hinweisen für eine intraartikuläre Beteiligung sei die Klinik mit dem Befund nicht vereinbar und eine Resektion damit nicht indiziert.
Am 2 7. Juni 2011 (Urk. 9/58) hielten die Ärzte der A.___
schliess lich fest, es bestünden zwei Probleme: unfallbedingte posttraumatische gon arthrotische Beschwerden sowie der Verdacht auf einen PVNS-Herd mit statio närem Befund.
E. 3.9 Im Auftrag der Invalidenversicherung wurde der Beschwerdeführer am 2 9. März 2011 (Urk. 9/61) im F.___ untersucht . Deren Gutachter hielten hinsichtlich des linken Kniegelenks fest, ausser einer kleinen Bakerzyste ergäben sich auf radiologischer Ebene keine Auffälligkeiten. In Anbetracht des klinisch objektiv weitgehend blanden Befundes sei auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet worden. Die vom Beschwerdefüh rer angegebenen Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologi schen Befunde nicht klar begründen. Sodann sei der Leidensdruck des Beschwerdeführers nicht klar fassbar: So habe er berichtet, mit dem Auto bloss Strecken von maximal 20 km zurück legen zu können . Ausgerechnet am Unter suchungstag habe er aber eine Distanz von 100 km mit dem Fahrzeug zurück gelegt und am Nachmittag einzig eine Tablette Panadol eingenommen, obwohl er seinen Angaben zufolge bedarfsweise drei bis manchmal sogar acht Tabletten täglich konsumiere. Mithin bestehe insgesamt der Verdacht auf eine Schmerz ausweitung . Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit, wo Lasten von bis zu 30 kg hätten bewegt werden müssen, aus orthopädischer Sicht nicht mehr zumutbar sei. Eine leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit unter Wechselbelastung könne der Beschwerdeführer jedoch uneinge schränkt ausüben, wobei das Heben und Tragen von Last en über 15 kg zu ver meiden sei. In einer solcherart angepassten Tätigkeit bestehe spätestens ab August 2010 eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähig keit (Urk. 9/61 S. 17, 20). Soweit der Verdacht auf eine PVNS geäussert worden sei, sollten radiologische Verlaufskontrollen sowie gegebenenfalls eine arthro skopische
Reevaluation erfolgen (Urk. 9/61 S. 18).
E. 3.10 Kreisarzt Dr. Z.___ nahm am 1 2. August 2011 (Urk. 9/65) zu den aktuellen Berichten Stellung. Hinsichtlich der Verdachtsdiagnose einer PVNS, welche bislang noch nicht definitiv gesichert worden sei, hielt er dafür, es handle sich dabei um einen krankheitsbedingten Aspekt. Sollte eine PVNS vorliegen oder später nachgewiesen werden, so wäre deren Behandlung nicht durch den Unfallversicherer zu tragen. Der weitere Verlauf habe sodann gezeigt, dass die Kniebinnenverhältnisse günstig und die Beschwerden nicht mehr richtig erklär bar seien. Mithin sei eindeutig anzunehmen, dass mögliche Folgen des Unfaller eignisses minim seien. Die vorstellbaren Restfolgen des Unfalles korrelierten im Hinblick auf kniebelastende Tätigkeiten mit der von den Gutachtern des F.___ erstellten Zumutbarkeit sbeurteilung, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen sei, dass diese Einschätzung auch unfallfremde Erkrankungen miteinbeziehe. Der Kreisarzt hielt abschliessend fest, dass angesichts des blanden Verlaufs bezüg lich Unfallfolgen am linken Knie eine mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar sei, wobei sitzende Tätigkeiten maximal einen Fünftel der täglichen Arbeitszeit ausmachen dürften. Repetitive oder länger andauernde Tätigkeiten in kniender oder hockender Position seien zu vermeiden. Da bislang nachweisbare, erhebliche und bleibende Schädigungen nach der partiellen
Meniskektomie nicht beschrieben worden seien, sei keine Integritätsentschädi gung zu leisten. 4. 4.1
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1; BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Aus der Begründung des angefochtenen Entscheides geht mit genügender Klar heit hervor, worauf sich die Beschwerdegegnerin gest ützt hat. So hielt sie fest, die Einschätzung von Kreisarzt Dr. Z.___, wonach eine allfällige PVNS als nicht überwiegend unfallkausal zu betrachten sei, sei nachvollziehbar (Urk. 2 S. 4) . Hinsichtlich der Frage nach einer Integritätsentschädigung verwies sie gleichermassen auf dessen Bericht, welcher eine nachweisbare, entschädigungs pflichtige Folge aus dem Unfallgeschehen verneinte. Schliesslich war für den Beschwerdeführer auch ohne weiteres erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin - seinem Einwand folgend (Urk. 9/91 S. 5) - das Valideneinkommen unter Berücksichtigung von Überzeit und neu zusätzlich in Aufrechnung der „ Sams tagseinsätze “ und „Wochenend-Tage Pikett-Bereitschaft“ festsetzte (Urk. 2 S. 8). Der B eschwerdeführer war damit ohne w eiteres in der Lage, den Entscheid der Beschwerdegegnerin anzufechten .
E ine Verlet zung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs hat sich die Beschwerdegegnerin nicht zuschulden kommen lassen . 4.2
Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, ihm sei nur mehr ein Arbeitspen sum von 70 %
bzw. 80 % zumutbar (E. 1.2), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus den ärztlichen Berichten ergibt sich und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Maschineneinrichter nicht mehr ausüben kann. Desgleichen erhellt aber auch, dass sich für die von ihm noch geklagten Kniebeschwerden ein morphologisches Korrelat nicht hatte finden lassen (E. 3.8) und eine angepasste Tätigkeit spätestens ab August 2010 (E. 3.8 - 3.9) uneingeschränkt zumutbar war . Dass Kreisarzt Dr. Z.___ in Anbetracht dieser medizinischen Aktenlage eine mittelschwere wechselbelas tende Tätigkeit für ganztags zumutbar hielt (E. 3.10), ist mithin in keinerlei Hinsicht zu bean standen. Hinweise, welche gegen die Zuverlässigkeit seiner Einschätzung sprä chen, sind weder ersichtlich, noch wurden solch e vom Beschwerdeführer genannt.
Sodann hat die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh rers den Beweis für den Wegfall der natürlichen Kausalität für eine allfällige PVNS nicht zu erbringen . Das Vorliegen eine r solche n ist weder mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt, noch wären Anhaltspunkte für eine unfall kausale Entstehung auszumachen (Urk. 9/58; E. 3.10). Eine Anspruchsbegrün dung gestützt auf die Verdacht sdiagnose einer PVNS entfällt
- auch hinsichtlich allfälliger weiterer Heilbehandlungen - so mit o hne weiteres.
Zusammenfassend ist damit darauf abzustellen, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Beschäftigung ganztags möglich ist. 4.3
Zu prüfen bleibt, wie sich die auf eine angepasste Tätigkeit eingeschränkte Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 4.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fragli chen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonne nen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b mit Hinweisen; BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 4.3.2
Weil der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht in zumutba rer Weise voll ausschöpf t (E. 4.2; BGE 135 V 297 E. 5.2), ka nn sein mit einem 70%- bzw. 80% -Pensum erzielter, tatsächlicher Verdienst entgegen sei nem Vorbringen (E. 1.2) nicht m it dem Inv alideneinkommen gleichgesetzt wer den . Mithin kann offen bleiben, ob die von ihm derzeit ausgeübte Beschäfti gung dem oben genannten Zumutbarkeitsprofil entspricht . 4.3.3
Die Beschwerdegegnerin hat der Festsetzung des Invalideneinko mmens fünf DAP-Blätter zugrunde
gelegt (Urk. 9/77) und ein hypothetisches Invalidenein kommen von Fr. 61‘424.-- ermittelt (Urk. 9/77-78, Urk. 2 S. 8). Dieses Vorgehen ist
vom Beschwerdeführer insoweit nicht beanstandet worden (Urk. 9/91 S. 6, Urk. 1), wofür mit Blick auf die Kontrollrechnung mittels Tabellenwerten (LSE 2010, Tabelle TA1, Total Niveau 4, Männer, Median: Fr. 4‘901 .-- x 12 : 40 x 41.7 [betriebs übliche Arbeitszeit 2011; Die Volksw irtschaft, 10-2013, Tabelle B 9.2, S. 94] : 2150 x 2171 [ Nominal- und Reallohnindex Männer 2010 bzw. 2011, Die Volkswirtschaft, Tabelle B10.3] = Fr. 61‘ 910.40; kein leidensbedingter Abzug [Kündigun g aus wirtschaftlichen Gründen, Urk. 9/47, hätte ohnehin eine Stellensuche erforderlich gemacht; vollschichtige Arbeitsfähigkeit; mittleres Lebensalter; grosses Spektrum an leichten bis mittelschweren leidensangepass ten Tätigkeiten ])
denn auch kein Anlass besteht . 4.3.4
Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, das Va lideneinkommen
sei höher als der von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 81‘200.-- (Urk. 2 S. 8) ermittelte Vali d enlohn zu veranschlagen . D ie Beschwerdegegnerin stützte sich hierzu auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, wonach dieser im Jahr 2011 ein jährliches Einkommen von Fr. 76‘700 .-- (Fr. 5‘900.-- x 13; Urk. 9/68), ein Entgelt von Fr. 2‘500.-- bis Fr. 3‘000.-- pro Jahr im Rahmen von Überzeit (Urk. 9/70) sowie von Fr. 2‘000.-- mittels Samstagseinsätzen und Wochenend-Piketttagen („analog 2010“, Urk. 9/93) erzielt hätte.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Valideneinkommen sei einiges höher als der versicherte Verdienst anzusetzen (Urk. 15 S. 5), vermag nicht durchzudringen. Aus den von der früheren Arbeitgeberin aufgelegten Abrech nungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den dem Ereignis vom 2 7. Februar 2008 vorangehenden zwölf Monaten von relativ hohen Überstun denentschädigungen
und einer Vielzahl von Samstagseinsätzen sowie
Wochen end-Piketttagen
profitieren konnte (für das Jahr 2007 insgesamt Fr. 8‘569.40, Urk. 9/68). Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezüglichen Angaben der vorma ligen Arbeitgeberin für das Jahr 2011 (Ur k. 9/70, Urk. 9/93) in Zweifel zu zie hen wären, sind keine auszumachen. Im Gegenteil ist a ngesichts dessen, dass sich die frühere Arbeitgeberin des Beschwerdeführers im Jahr 2010 offenbar in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befand (Urk. 9/47), vielmehr nach vollziehbar, dass sich dieser Posten (Überstunden, Samstagseinsätze, Wochen endpikett-Dienst) im Jahr 2011 erheblich reduziert hätte . Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer u nabhängig von dem sich am 28. Februar 2008 zugetragenen Unfallereignis gehalten gewesen, eine neue Beschäftigung zu suchen, erfolgte die Kündigung doch aus wirtschaftlichen und nicht aus gesundheitlichen Grün den (Urk. 9/47).
Unter Berücksichtigung all dieser Gegebenheiten gibt die Ermittlung des Validen einkommens durch die Beschwerdegegnerin zu keiner Beanstandung Anlass und hat die Beschwerdegegnerin zu Recht aus dem Vergleich von Vali den- und Invalideneinkommen eine Erwerbseinbusse von (gerundet) 24 % ermittelt. 4.4
Fehlt es den geklagten Kniebeschwerden an einem morphologischen Korrelat und vermag die Verdachtsdiagnose einer PVNS einen Anspruch gegen die Beschwerdegegnerin nicht zu begründen (E. 4.2), so besteht kein Grund, von der Einschätzung von Kreisarzt Dr. Z.___, wonach es an nachweisbaren, erhebli chen und bleibenden Schädigungen mangle (E. 3.10), abzuweichen.
Eine Integritätsentschädigung ist demnach nicht geschuldet. 5 .
Zusammenfassend erweist sich damit der Einspr acheentscheid der Beschwerdegeg nerin vom 2 8. Dezember 2011 in allen Teilen als rechtens, wes halb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art.
E. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00018 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom
13. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.
Der 1962 geborene X.___ war seit 1991 als Maschineneinrichter tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan stalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/1) . Am 2 7. Februar 2008 verspürte er einen heftigen Schmerz im linken Kniegelenk, nachdem er an seinem Arbeitsplatz während einer Stunde am Boden gekniet hatte und ihm beim Aufstehen der linke Fuss leicht weggerutscht war (Urk. 9/5). Die in der Folge diagnostizierte mediale Meniskushinterhornläsion links wurde am 19. März 2008 (Urk. 9/3) arthroskopisch
saniert.
Nachdem mit Ausnahme einer kleinen Bakerzyste weitgehend normale Verhältnisse im linken Kniegelenk zur Darstellung gekommen waren (Urk. 9/10), der Beschwerdeführer seine Tätigkeit wieder vollumfänglich aufgenommen hatte (Urk. 9/9), die Beschwer den aber persistierten (Bericht von Dr. med. Y.___, FMH orthopädische Chirurgie vom 3. September 2008, Urk. 9/11), untersuchte Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, den Versicherten am 1 3. Oktober 2008 (Urk. 9/16). Mit Schreiben vom 2 3. September 2010 (Urk. 9/48) kündigte die SUVA die Einstellung ihre r
Tag geldleistungen per 1. November 2010 an . Nach diversen Zusatzuntersuchungen infolge Beschwerdepersistenz wurden eine posttraumatische Gonarthrose links sowie der Verdacht auf e ine extraartikuläre pigmentierte villonoduläre
Synovi alitis (PVNS) genannt (Bericht der A.___ vom 2 7. Juni 2011, Urk. 9/58). Gestützt auf die Einschätzung von Kreisarzt Dr. Z.___ vom 1 2. August 2011 (Urk. 9/65), wonach X.___ eine angepasste Tätig keit ganztags zumutbar sei, sprach die SUVA dem Versicherten bei einer Erwerbsunfähig keit von 22 % mit Wirkung ab 1. November 2010 eine Invali denrente zu (Verfügung vom 2 3. September 2011, Urk. 9/81). Die hiergegen am 2 0. Oktober 2011 (Urk. 9/87) bzw. 3 0. November 2011 (Urk. 9/91) erhobene Einsprache hiess die SUVA mit Entscheid vom
28. Dezember 2011 (Urk. 2) insofern gut, als sie die Invalidenrente auf 24 % erhöhte, im Übrigen die Ein sprache aber abwies. 2.
Dagegen liess X.___ am 2 0. Januar 2012 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente von mindestens 26 % sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 15 %, zu erbringen sowie die zukünftigen Heilbehandlungskosten für das linke Knie weiterhin zu über nehmen. Eventualiter sei eine Begutachtung betreffend die Kausalität der PVNS mit dem Unfallereignis vom 2 7. Februar 2008 durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. April 2012 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-97) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 1 4. August 2012 (Urk. 15) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, ersuchte aber unter Hinweis auf seine derzeitige effektive Beschäftigung im Umfang von 70 % (Urk. 1 S. 4) um entsprechende Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 1 S. 6). Mit Duplik vom 17. September 2012 (Urk. 19) schloss die Beschwerdegegnerin unverändert auf Beschwerdeabweisung . Mit Eingabe vom 4. März 2013 (Urk. 21), der Beschwerdegegnerin am 6. März 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 23), zeigte der Beschwerdeführer an, dass er nunmehr in unbefristeter Anstellung tätig sei, infolge seiner Kniebeschwerden jedoch nur ein Pensum von 80 % zu verrichten im Stande sei. Gestützt auf die effektiven Einkommensverhältnisse bestehe mithin Anspruch auf eine Invali denrente von 29 % (Urk. 24). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. Z.___ abstellend, wonach dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags möglich und die Verdachtsdiagnose einer PVNS nicht überwiegend wahrscheinlich als unfall kausal zu betrachten sei (Urk. 2 S . 4, 7), ermittelte die Beschwerdegegnerin mit Hilfe von DAP- Blättern ein Invalideneinkommen von Fr. 61‘424.--. In Gegen überstellung mit dem
Valideneinkommen von Fr. 81‘200.-- errechnete sie
einen Invaliditätsgrad von gerundet 24 % (Urk. 2 S. 8).
Einen Integritätsschaden hielt die Beschwerdegegnerin als nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 9-10). 1.2
Hiergegen liess der Beschwerdeführer vorab ausführen, indem sich die Beschwer degegnerin mit seinen Einwänden im Einspracheverfahren nicht aus einandergesetzt habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 5). Sodann brachte er insbesondere vor, die PVNS sei mangels Hin weisen auf eine rein krankheitsbedingte Ursache und mit Blick auf die perma nent bestehenden Entzündungen nach der Kniegelenksoperation klar als Unf allfolge zu qualifizieren, könn e Ursache einer PVNS doch ein entzündliches oder auch spontanes Geschehen sein. Weil die Beschwerdegegnerin den Beweis dafür, dass die PVNS mit überwiegender Wahrscheinlichkeit krankheitsbedingt sei, nicht habe erbringen können, habe sie weiterhin für die Behandlungskosten des linken Kniegelenks aufzukommen (Urk. 1 S. 7-8). Zudem sei en eine post traumatische Gona rthrose, eine komplexe Bakerzyste sowie eine Instabili t ät im linken Knie ausgewiesen, weshalb Anspruch auf eine I ntegritätsentschädigung in Höhe von mindestens 15 %
bestehe (Urk. 1 S. 8). Was schliesslich den Ren tenanspruch betreffe, so sei das Valideneinkommen zumindest in Höhe des ver sicherten Verdienstes von Fr. 82‘902.-- festzusetzen, was zu einem Invaliditäts grad von 26 % führe (Urk. 1 S. 10).
Replic ando brachte der Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass er am 1. Juni 2012 eine Arbeitsstelle angetreten habe, welche einer nach Ansicht der Beschwerdegegnerin weiterhin ausübbaren Tätigkeit völlig entspreche. Weil ein 100%-Pensum aufgrund der tagsüber verstärkt auf tretenden Knieschmerzen nicht möglich, sondern bloss ein 70%-Pensum
durchführbar sei (Urk. 15 S. 4), sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 45‘500.-- und damit von einem Invaliditätsgrad von 45 % auszugehen (Urk. 15 S. 6). Schliesslich machte der Beschwerdeführer am 4. März 2013 aktenkundig (Urk. 21), er sei nun mehr
in einem unbefristeten 80%-Pensum tätig, wobei die Leistungse inschränkung weiterhin durch seine Kniebeschwerden begründet sei. Unter Berücksichtigung der Schichtzulage betrage das Invaliden einkommen mithin jährlich Fr. 58‘883.--, was verglichen mit dem an die Nomi nallohnentwicklung angepassten Valideneinkom m en von Fr. 87‘034.-- zu einem Invaliditätsgrad von 29 % füh re . 2. 2.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 2.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 2.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ ee mit Hinweis). 3. 3.1
Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund des sich am 2 7. Februar 2008 (Urk. 9/1) zugetragenen Ereignisses heftige Schmerzen im linken Knie verspürte, notierte Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, am 1 4. März 2008 (Urk. 9/2) hinsichtlich des Befun des am linken Knie, Arthrosezeichen oder Hinweise auf eine Osteonekrose ergä ben sich nicht. Hingegen seien auf den MRI-Aufnahmen polyzystische Verän derungen in der Poplitea und im dorsalen distalen Oberschenkel sowie ein Kno chenödem im Tibiakopf zu erkennen. Der postmediale Meniskus sei transmural gerissen. Dr. B.___ diagnostizierte eine mutmasslich teils chronische, teils akute meniskale Schädigung des Corpushinterhorn s medial links, einen synovialen Reizzustand sowie eine heftige osteochondrale und ligamentäre Reaktion medial femorotibial . Am 1 9. März 2008 erfolgte eine operative Sanierung der Menis kusläsion mittels arthroskopischer
Teilmeniskektomie (Bericht von Dr. Y.___, Urk. 9/3). Mit Eintrag in die Krankengeschichte vom 2. April 2008 (Urk. 9/4) stellte Dr. B.___ die Arbeitswiederaufnahme ab Anfang Mai zu 100 % in Aus sicht. 3.2
Mit Bericht vom 4. Juni 2008 (Urk. 9/7) erhob Dr. Y.___ leicht druckdolente
Arthroskopieportale sowie eine Quadrizeps -Insuffizienz und empfahl die Durc hführung einer intensiven kräftigenden Therapie. Vorerst bestehe noch für zwei bis vier Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Ab 1. Juli 2008 sei sicherlich von einer volle n Arbei tsfähigkeit auszugehen . Am 2. Juli 2008 (Ur k. 9/8) berichtete Dr. Y.___, das MRI zeige intakte Verhältnisse nach Teil meniskektomie ohne wesentliche Knorpelschädigung (MRI-Untersuchung vom 3 0. Juni 2008, Urk. 9/10) . Ligamentär sei das Gelenk stabil. Das Knochenmarks ödem in der Tibia sei möglicherweise auf die Operation oder das Unfallereignis zurückzuführen, dürfte aber eher keinen Krankheitswert besitzen. Zusätzlich zeige sich eine kleine Bakerzyste, welche dem antero -medialen Knieschmerz des Beschwerdeführers entsprechen könnte. Dr. Y.___ hielt dafür, intraartikulär bestehe nun eine regelrechte Situation ohne Kniegelenkserguss, so dass derzeit keine weiteren Therapien von Nöten seien. Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er ab dem 3. Juli 2008 einen vollständigen Arbeitsversuch unter nehmen solle. Im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer noch nicht schmerzfrei sei und noch eine gewisse antero -mediale Schwellungsneigung bestehe, schliesse er die Behandlung ab. Am 3. September 2008 (Urk. 9/11) notierte
Dr. Y.___, der Beschwerdeführer berichte noch immer über eine Schmerzpersistenz, obwohl er wieder arbeite. Die erneute MRI-Bildgebung zeige einen regelrecht desezierten Meniskus medial .
E ine wesentliche Knorpelschädi gung habe nicht eruiert werden können. Unter Umständen könnte die kleine Bakerzyste einen Teil der Schmerzen erklären . Weil mittels nochmaliger Arth roskopie mit allenfalls vollständiger Meniskektomie eine gänzliche Schmerzbe freiung nicht garantier t werden könne, empfeh le er vorab eine kreisärztliche Untersuchung . 3.3
Kreisarzt Dr. Z.___ untersuchte den Beschwerdeführer a m 1 3. Oktober 2008 (Urk. 9/16) und erhob den Verdacht auf einen vorderen Knieschmerz links im Rahmen einer möglicherweise durch das Unfallereignis aktivierten beginnenden Retropa tellar ar throse . Die Indikation für eine weitere Operation bestehe aktuell nicht. Der Kreisarzt empfahl
die Durchführung weiterer Therapien (Tragen der Orthese; Behandlung mittels Chondrosulf und NSAR, Physiotherapie mit gezieltem Aufbau der Quadrizepsmuskulatur) für die Dauer von drei bis vier Monaten und hielt den Beschwerdeführer in der angestammte n Tätigkeit als Maschineneinsteller von Spritzgussmaschinen unverändert für vollständig arbeitsfähig. 3.4
Die am 2 7. November 2008 (Urk. 9/18) durchgeführte Ultraschalluntersuchung der Kniegelenke visualisierte eine polyzystische Raumforderung im dorsalen Kniegelenk links sowie kleine Verkalkungen im Ansatzbereich des Ligamentum patella rechtsseitig bei ansonsten unauffälligem Ultraschall. 3.5
Gemäss Angaben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 2 1. Januar 2009 (Urk. 9/20), am 2 4. März 2009 durch Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Therapie bestätigt (Urk. 9/21), bestand ab dem 19. Dezember 2008 eine vollständige Arbeitsfähigkeit. 3.6
Dr. Y.___ notierte mit Bericht vom 1 5. Januar 2010 (Urk. 9/26), der Beschwerde führer habe offenbar trotz Myocardinfarkt in seiner angestammten Tätigkeit weitergearbeitet, nun aber die Kündigung erhalten. Er sei der Mei nung, dass er in einem anderen Betri eb kaum mehr arbeiten könne, da das Kniegelenk gelegentlich Schmerzen verursache, er daneben aber auch an einer Müdigkeit leide. Der Arzt hielt fest, der Beschwerdeführer verspüre beim Gera deausgehen
wenig Beschwerden und die stechenden Schmerzen seien ver schwunden. Gelegentlich trete noch eine Schwellung dorsal auf. Dr. Y.___ erhob weder einen Erguss noch Meniskuszeichen. Eine kleine Bakerzyste liess sich ertasten.
Unter Hinweis auf den Bericht von Dr. Y.___ und die letztmals am 22. Dezember 2009 erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers, anlässlich derer er eine beginnende Gonarthrose links diagnostiziert hatte, schrieb Dr. C.___ am 2 0. Februar 2010 (Urk. 9/27), es bestehe nach wie vor keine Arbeitsunfähigkeit. 3.7
Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, machte am 1 9. März 2010 (Urk. 9/32) unveränderte, belastungsabhängige Knieschmerzen des Beschwerdeführers aktenkundig und verwies diesen zur konsiliarischen Untersuchung an die A.___ . Er erklärt e, es stelle sich die Frage, in wieweit die Kniebeschwerden durch die vor besteh ende
Gonarthrose bedingt und in wieweit unfallbedingte Veränderungen beteiligt seien. Zu erwähnen sei überdies, dass gleichzeitig diverse Beschwerden bei Zustand nach Myokardinfarkt und Somatisierungsstörung bestünden. 3.8
Dr. med. E.___, Oberärztin, A.___, untersuchte am 20. Mai 2010 (Urk. 9/38) das linke Knie des Beschwerdeführers, welches sich schmerzfrei und ohne Erguss zeigte. Die Meniskuszeichen waren bei forcierter Prüfung geringgradig positiv, der Lachmantest negativ mit sattem Anschlag. Die Seitenbänder präsentierten sich stabil. Die zusätzlich durchgeführte Rönt genuntersuchung visualisierte regelrechte Verhältnisse ohne wesentliche dege nerative Veränderungen. Die Ärztin hielt dafür, aufgrund der momentanen Situation und bisherigen Bildgebung sei kein morphologisches Korrelat für die massiven Schmerzen und Einschränkungen auszumachen, so dass eine Tätig keit mit wechselnden Positionen vorstellbar wäre. Inwieweit auch eine psychische Überforderung eine Rolle spiele, könne sie nicht beurteilen. Dr. E.___
attestierte weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Auch anlässlich der Untersuchung vom 2 0. Juli 2010 (Urk. 9/41) liess sich bei schmerzfreiem, normalem Gehen ein weitgehend unauffälliger Befund ohne Erguss und mit freier, indolenter Flexion/Extension am linken Knie erheben. Bei Verdacht auf eine Kniegelenksinstabilität wurde eine Weiterabklärung ins Auge gefasst und eine Schiene zur externen Stabilisierung verordnet.
Obwohl in der Folge die Schiene zu einer deutlichen Linderung des Instabilitäts gefühls zu führen vermochte, liess sich mittels Spannungsaufnahmen weder sagittal noch mediolateral eine Bandläsion objektivieren (Bericht vom 1 7. August 2010, Urk. 9/46) . Die Ärzte berichteten, dass, w eil die noch geklag ten Beschwerden auch nicht auf eine Läsion des Restmeniskus zurückzuführen seien, die Indikation für eine Reintervention sehr zurückhaltend gestellt werden müsse . Während in der bisherigen, physisch beanspruchenden Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestehe, sei eine wechselbelastende respektive primär sitzende Tätigkeit durchaus zu 100 % möglich.
Mangels Ansprechen auf eine intraartikuläre Infiltration schlossen die Ärzte sodann eine intraartikuläre Genese der Schmerzen aus, so dass letztlich die Aetiologie der Symptomatik unklar bleibe (Bericht A.___ vom 19. Oktober 2010, Urk. 9/51). Weil die im J u li gezeigte Signalalteration im Bereich der Bakerzyste
- primär als Einblutung interpretiert - auch als PVNS betrachtet werden könnte und der Beschwerdeführer nachdrücklich eine Schwellungstendenz schildere, sei eine Verlaufsuntersuchung mittels MRI geplant.
Der Kniegelenksbefund zeigte sich am 1 7. Dezember 2010 (Urk. 9/54) unverän dert zur Voruntersuchung. Das MRI vom 1 6. Dezember 2010 visualisierte die poplitealen Herde unverändert in ihrer Grösse, wobei weiterhin eine PVNS in Erwägung zu ziehen sei. Ansonsten waren die Befunde unauffällig, insbeson dere ohne Meniskusläsion. Die Kniegelenkspunktion lieferte keinen Keimnach weis . Bei fehlenden Hinweisen für eine intraartikuläre Beteiligung sei die Klinik mit dem Befund nicht vereinbar und eine Resektion damit nicht indiziert.
Am 2 7. Juni 2011 (Urk. 9/58) hielten die Ärzte der A.___
schliess lich fest, es bestünden zwei Probleme: unfallbedingte posttraumatische gon arthrotische Beschwerden sowie der Verdacht auf einen PVNS-Herd mit statio närem Befund. 3.9
Im Auftrag der Invalidenversicherung wurde der Beschwerdeführer am 2 9. März 2011 (Urk. 9/61) im F.___ untersucht . Deren Gutachter hielten hinsichtlich des linken Kniegelenks fest, ausser einer kleinen Bakerzyste ergäben sich auf radiologischer Ebene keine Auffälligkeiten. In Anbetracht des klinisch objektiv weitgehend blanden Befundes sei auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet worden. Die vom Beschwerdefüh rer angegebenen Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologi schen Befunde nicht klar begründen. Sodann sei der Leidensdruck des Beschwerdeführers nicht klar fassbar: So habe er berichtet, mit dem Auto bloss Strecken von maximal 20 km zurück legen zu können . Ausgerechnet am Unter suchungstag habe er aber eine Distanz von 100 km mit dem Fahrzeug zurück gelegt und am Nachmittag einzig eine Tablette Panadol eingenommen, obwohl er seinen Angaben zufolge bedarfsweise drei bis manchmal sogar acht Tabletten täglich konsumiere. Mithin bestehe insgesamt der Verdacht auf eine Schmerz ausweitung . Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit, wo Lasten von bis zu 30 kg hätten bewegt werden müssen, aus orthopädischer Sicht nicht mehr zumutbar sei. Eine leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit unter Wechselbelastung könne der Beschwerdeführer jedoch uneinge schränkt ausüben, wobei das Heben und Tragen von Last en über 15 kg zu ver meiden sei. In einer solcherart angepassten Tätigkeit bestehe spätestens ab August 2010 eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähig keit (Urk. 9/61 S. 17, 20). Soweit der Verdacht auf eine PVNS geäussert worden sei, sollten radiologische Verlaufskontrollen sowie gegebenenfalls eine arthro skopische
Reevaluation erfolgen (Urk. 9/61 S. 18). 3.10
Kreisarzt Dr. Z.___ nahm am 1 2. August 2011 (Urk. 9/65) zu den aktuellen Berichten Stellung. Hinsichtlich der Verdachtsdiagnose einer PVNS, welche bislang noch nicht definitiv gesichert worden sei, hielt er dafür, es handle sich dabei um einen krankheitsbedingten Aspekt. Sollte eine PVNS vorliegen oder später nachgewiesen werden, so wäre deren Behandlung nicht durch den Unfallversicherer zu tragen. Der weitere Verlauf habe sodann gezeigt, dass die Kniebinnenverhältnisse günstig und die Beschwerden nicht mehr richtig erklär bar seien. Mithin sei eindeutig anzunehmen, dass mögliche Folgen des Unfaller eignisses minim seien. Die vorstellbaren Restfolgen des Unfalles korrelierten im Hinblick auf kniebelastende Tätigkeiten mit der von den Gutachtern des F.___ erstellten Zumutbarkeit sbeurteilung, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen sei, dass diese Einschätzung auch unfallfremde Erkrankungen miteinbeziehe. Der Kreisarzt hielt abschliessend fest, dass angesichts des blanden Verlaufs bezüg lich Unfallfolgen am linken Knie eine mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar sei, wobei sitzende Tätigkeiten maximal einen Fünftel der täglichen Arbeitszeit ausmachen dürften. Repetitive oder länger andauernde Tätigkeiten in kniender oder hockender Position seien zu vermeiden. Da bislang nachweisbare, erhebliche und bleibende Schädigungen nach der partiellen
Meniskektomie nicht beschrieben worden seien, sei keine Integritätsentschädi gung zu leisten. 4. 4.1
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1; BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Aus der Begründung des angefochtenen Entscheides geht mit genügender Klar heit hervor, worauf sich die Beschwerdegegnerin gest ützt hat. So hielt sie fest, die Einschätzung von Kreisarzt Dr. Z.___, wonach eine allfällige PVNS als nicht überwiegend unfallkausal zu betrachten sei, sei nachvollziehbar (Urk. 2 S. 4) . Hinsichtlich der Frage nach einer Integritätsentschädigung verwies sie gleichermassen auf dessen Bericht, welcher eine nachweisbare, entschädigungs pflichtige Folge aus dem Unfallgeschehen verneinte. Schliesslich war für den Beschwerdeführer auch ohne weiteres erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin - seinem Einwand folgend (Urk. 9/91 S. 5) - das Valideneinkommen unter Berücksichtigung von Überzeit und neu zusätzlich in Aufrechnung der „ Sams tagseinsätze “ und „Wochenend-Tage Pikett-Bereitschaft“ festsetzte (Urk. 2 S. 8). Der B eschwerdeführer war damit ohne w eiteres in der Lage, den Entscheid der Beschwerdegegnerin anzufechten .
E ine Verlet zung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs hat sich die Beschwerdegegnerin nicht zuschulden kommen lassen . 4.2
Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, ihm sei nur mehr ein Arbeitspen sum von 70 %
bzw. 80 % zumutbar (E. 1.2), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus den ärztlichen Berichten ergibt sich und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Maschineneinrichter nicht mehr ausüben kann. Desgleichen erhellt aber auch, dass sich für die von ihm noch geklagten Kniebeschwerden ein morphologisches Korrelat nicht hatte finden lassen (E. 3.8) und eine angepasste Tätigkeit spätestens ab August 2010 (E. 3.8 - 3.9) uneingeschränkt zumutbar war . Dass Kreisarzt Dr. Z.___ in Anbetracht dieser medizinischen Aktenlage eine mittelschwere wechselbelas tende Tätigkeit für ganztags zumutbar hielt (E. 3.10), ist mithin in keinerlei Hinsicht zu bean standen. Hinweise, welche gegen die Zuverlässigkeit seiner Einschätzung sprä chen, sind weder ersichtlich, noch wurden solch e vom Beschwerdeführer genannt.
Sodann hat die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh rers den Beweis für den Wegfall der natürlichen Kausalität für eine allfällige PVNS nicht zu erbringen . Das Vorliegen eine r solche n ist weder mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt, noch wären Anhaltspunkte für eine unfall kausale Entstehung auszumachen (Urk. 9/58; E. 3.10). Eine Anspruchsbegrün dung gestützt auf die Verdacht sdiagnose einer PVNS entfällt
- auch hinsichtlich allfälliger weiterer Heilbehandlungen - so mit o hne weiteres.
Zusammenfassend ist damit darauf abzustellen, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Beschäftigung ganztags möglich ist. 4.3
Zu prüfen bleibt, wie sich die auf eine angepasste Tätigkeit eingeschränkte Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 4.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fragli chen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonne nen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b mit Hinweisen; BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 4.3.2
Weil der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht in zumutba rer Weise voll ausschöpf t (E. 4.2; BGE 135 V 297 E. 5.2), ka nn sein mit einem 70%- bzw. 80% -Pensum erzielter, tatsächlicher Verdienst entgegen sei nem Vorbringen (E. 1.2) nicht m it dem Inv alideneinkommen gleichgesetzt wer den . Mithin kann offen bleiben, ob die von ihm derzeit ausgeübte Beschäfti gung dem oben genannten Zumutbarkeitsprofil entspricht . 4.3.3
Die Beschwerdegegnerin hat der Festsetzung des Invalideneinko mmens fünf DAP-Blätter zugrunde
gelegt (Urk. 9/77) und ein hypothetisches Invalidenein kommen von Fr. 61‘424.-- ermittelt (Urk. 9/77-78, Urk. 2 S. 8). Dieses Vorgehen ist
vom Beschwerdeführer insoweit nicht beanstandet worden (Urk. 9/91 S. 6, Urk. 1), wofür mit Blick auf die Kontrollrechnung mittels Tabellenwerten (LSE 2010, Tabelle TA1, Total Niveau 4, Männer, Median: Fr. 4‘901 .-- x 12 : 40 x 41.7 [betriebs übliche Arbeitszeit 2011; Die Volksw irtschaft, 10-2013, Tabelle B 9.2, S. 94] : 2150 x 2171 [ Nominal- und Reallohnindex Männer 2010 bzw. 2011, Die Volkswirtschaft, Tabelle B10.3] = Fr. 61‘ 910.40; kein leidensbedingter Abzug [Kündigun g aus wirtschaftlichen Gründen, Urk. 9/47, hätte ohnehin eine Stellensuche erforderlich gemacht; vollschichtige Arbeitsfähigkeit; mittleres Lebensalter; grosses Spektrum an leichten bis mittelschweren leidensangepass ten Tätigkeiten ])
denn auch kein Anlass besteht . 4.3.4
Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, das Va lideneinkommen
sei höher als der von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 81‘200.-- (Urk. 2 S. 8) ermittelte Vali d enlohn zu veranschlagen . D ie Beschwerdegegnerin stützte sich hierzu auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, wonach dieser im Jahr 2011 ein jährliches Einkommen von Fr. 76‘700 .-- (Fr. 5‘900.-- x 13; Urk. 9/68), ein Entgelt von Fr. 2‘500.-- bis Fr. 3‘000.-- pro Jahr im Rahmen von Überzeit (Urk. 9/70) sowie von Fr. 2‘000.-- mittels Samstagseinsätzen und Wochenend-Piketttagen („analog 2010“, Urk. 9/93) erzielt hätte.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Valideneinkommen sei einiges höher als der versicherte Verdienst anzusetzen (Urk. 15 S. 5), vermag nicht durchzudringen. Aus den von der früheren Arbeitgeberin aufgelegten Abrech nungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den dem Ereignis vom 2 7. Februar 2008 vorangehenden zwölf Monaten von relativ hohen Überstun denentschädigungen
und einer Vielzahl von Samstagseinsätzen sowie
Wochen end-Piketttagen
profitieren konnte (für das Jahr 2007 insgesamt Fr. 8‘569.40, Urk. 9/68). Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezüglichen Angaben der vorma ligen Arbeitgeberin für das Jahr 2011 (Ur k. 9/70, Urk. 9/93) in Zweifel zu zie hen wären, sind keine auszumachen. Im Gegenteil ist a ngesichts dessen, dass sich die frühere Arbeitgeberin des Beschwerdeführers im Jahr 2010 offenbar in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befand (Urk. 9/47), vielmehr nach vollziehbar, dass sich dieser Posten (Überstunden, Samstagseinsätze, Wochen endpikett-Dienst) im Jahr 2011 erheblich reduziert hätte . Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer u nabhängig von dem sich am 28. Februar 2008 zugetragenen Unfallereignis gehalten gewesen, eine neue Beschäftigung zu suchen, erfolgte die Kündigung doch aus wirtschaftlichen und nicht aus gesundheitlichen Grün den (Urk. 9/47).
Unter Berücksichtigung all dieser Gegebenheiten gibt die Ermittlung des Validen einkommens durch die Beschwerdegegnerin zu keiner Beanstandung Anlass und hat die Beschwerdegegnerin zu Recht aus dem Vergleich von Vali den- und Invalideneinkommen eine Erwerbseinbusse von (gerundet) 24 % ermittelt. 4.4
Fehlt es den geklagten Kniebeschwerden an einem morphologischen Korrelat und vermag die Verdachtsdiagnose einer PVNS einen Anspruch gegen die Beschwerdegegnerin nicht zu begründen (E. 4.2), so besteht kein Grund, von der Einschätzung von Kreisarzt Dr. Z.___, wonach es an nachweisbaren, erhebli chen und bleibenden Schädigungen mangle (E. 3.10), abzuweichen.
Eine Integritätsentschädigung ist demnach nicht geschuldet. 5 .
Zusammenfassend erweist sich damit der Einspr acheentscheid der Beschwerdegeg nerin vom 2 8. Dezember 2011 in allen Teilen als rechtens, wes halb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli