Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1979, war ab 12. April 2010 als stellvertretende Bereichs leiterin bei der Y.___ angestellt und bei der Unfallversi cherung B.___ gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 5. August 2010 als Gast an einer Abschiedsfeier in einem Restaurant teilnahm, dabei ein Kellner zwei volle Getränke- Harassen fallen liess und sie am rechten Fuss verletzt wurde (Urk. 10/G1 und 10/G7).
Die medizinische Erstversorgung fand in der Z.___ statt (Urk. 10/G1). Es wurde eine Kontusion des oberen Sprunggelenks rechts mit Re-Traumatisierung bei Restbeschwerden am ventralen oberen Sprunggelenk bei Status nach OSG-Arthroskopie rechts und Abtragung des Bassett -Ligaments am 14. Oktober 2009 bei traumatisiertem lateralem Bandapparat (mit Verdacht auf Rezidiv-Instabilität OSG rechts) und bei Status nach modifiziertem laterale m
Brostroem rechts und intraoperativer Prüfung des Ligamentum deltoideum rechts vom 22. Februar 2008 diagnostiziert (Urk. 10/M4). In der Folge wurde die Versicherte weiter in der Z.___ behandelt (vgl. Urk. 10/M2-M7 sowie Urk. 10/M9-M13). Am 3. Dezember 2010 nahm der beratende Arzt der Unfallversicherung B.___ , Dr. med. A.___ , zu den Gesundheitsbe einträchtigungen der Versicherten am oberen Sprunggelenk rechts Stellung (Urk. 10/M8). 1.2
Mit E-Mail vom 16. Dezember 2010 (Urk. 10/G14) teilte die Unfallversicherung B.___ der Versicherten mit, dass sie für die an der Z.___ geplante Operation vom 20. Dezember 2010 mangels einer Leistungs pflicht keine Kostengutsprache erteile. Man werde in nächster Zeit eine entspre chende Verfügung erlassen.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 (Urk. 10/G15) stellte die Unfallversiche rung B.___ ihre Leistungen per 30. November 2010 ein. Zur Begründung führte sie aus, dass der Unfall vom 5. August 2010 höchstens für eine be schränkte Zeit für die vorhandenen Beschwerden verantwortlich gewesen sei (vorübergehende, nicht richtungsgebende Versc hlimmerung des Vorzustandes). Nach dem 30. November 2010 könnten die geklagten Gesundheitsbeeinträchti gungen nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereig nis vom 5. August 2010 zurückgeführt werden.
Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 4. Januar 2011 (Urk. 10/J1) wies die Unfallversicherung B.___ mit Entscheid vom 16. März 2011 (Urk. 2/2 = Urk. 10/J6) ab. 2. 2.1
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. April 2011 (Urk. 2/1) Be schwerde bei der Unfallversicherung B.___ , welche sie an das Sozialver sicherungsgericht weiterleitete (vgl. Urk. 2/4). Mit Verfügung vom 26. April 2011 (Urk. 2/6) wurde der Versicherten Frist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt. Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 (Urk. 2/10 , UV.2011.00117 ) trat das Sozialversicherungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2011 (Urk. 1; 8C_582/2011) gut, soweit darauf eingetreten wurde, und wies dies Sache an das Sozialversicherungsgericht zurück. 2.2
Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 (Urk. 6) wurde der Unfallversicherung B.___ Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort und zur Einreichung der Akten angesetzt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2012 (Urk. 9) schloss die Unfallversicherung B.___ auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 2. Mai 2012 (Urk. 16) liess die - inzwischen vertretene - Versi cherte folgende Anträge stellen: Die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die Folgen des Unfallereignisses vom 5. August 2010 die gesetz lichen Leistungen aus UVG auszurichten; insbesondere seien der Beschwerdeführerin weiterhin die Taggelder nach Massgabe der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit auszu richten und die Heilungskosten zu übernehmen. Es sei durch das Gericht ein neutrales orthopädisches Gutachten einzuholen. Alles unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt ) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zudem liess die Versicherte die Beiladung der Visana Unfallversicherung sowie die Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung beantragen. Die Unfall versicherung B.___ hielt in ihrer Duplik vom 23. Mai 2012 (Urk. 20) an ihrem Abweisungsantrag fest.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2 1.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Ge richt der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte die Versicherungsleistungen per Ende November 2010 im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass gestützt auf den Bericht ihres beratenden Arztes Dr. A.___
zum genannten Zeitpunkt ein Status quo sine vel ante vorhanden gewesen sei. Es sei von einem relevanten symptomati schen Vorzustand auszugehen, wobei es durch das Ereignis vom 5. August 2010 zu einer nicht richtungsgebenden vorübergehenden Verschlimmerung gekom men sei. Aus diesem Grunde sei eine zeitliche Terminierung im Sinne des er wähnten Status quo sine vel ante vorzunehmen. Auf die von dieser Einschät zung abweichenden Meinungsäusserung von behandelnden Ärzten und Ärztin nen könne nicht abgestellt werden; ihnen komme praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert zu. Hinzu komme, dass die Einschätzung von Dr. A.___ auch durch den Vertrauensarzt der Visana Unfallversicherung , Dr. med. C.___ , geteilt werde (Urk. 2/2, 9 und 20). 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass sie am 12. April 2009, als sie bei der Visana Unfallversicherung versichert gewesen sei, einen Unfall erlitten habe ( Suspinationstrauma am oberen Sprunggelenk rechts). Nach einer früheren Operati on im Oktober 2009 sei sie ab 1. Januar 2009 wieder voll arbeitsfähig und beschwerdefrei gewesen. Nachdem die Be schwerdegegnerin die Ausrichtung von Leistungen für die bestehenden Gesund heitsbeeinträchtigungen eingestellt habe, habe sich die Beschwerdeführerin an die Visana Unfallversicherung gewandt, welche jedoch ihre Leistungspflicht mit der Begründung der fehlenden Rückfallkausalität verneint habe (vgl. Urk. 17/3). Die Beschwerdegegnerin stelle zu Unrecht auf die stichwortartige Beurteilung von Dr. A.___ ab. Dieser habe die Beschwerdeführerin nie gesehen oder gar untersucht. Auch gestützt auf den Bericht des beratenden Arztes der Visana Unfallversicherung könne nicht abgestellt werden. Auch dieser Arzt habe die Beschwerdeführerin nie untersucht. Beiden Ärzten hätten wohl auch nicht die gesamten Akten vorgelegen. Beweiskräftig sei vielmehr die Einschätzung der behandelnden Ärztin der Z.___ (Urk. 16). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per Ende November 2010 eingestellt hat, weil die ab diesem Zeitpunkt noch von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr auf den Unfall vom 5. August 2010 zurückzuführen sind (Erreichen des Status quo sine vel ante), beziehungsweise ob die Beschwerdeführerin über den ge nannten Zeitpunkt hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat. 3.2 3.2.1
Dr. med. D.___ von der Z.___ führte am 18. August 2010 eine Infiltration des rechten oberen Sprunggelenks durch. Nach einer Viertel stunde habe die Beschwerdeführerin über eine Schmerzreduktion von 6 auf 4 auf der visuell-analogen Skala (Skala von 0 bis 10) berichtet (Urk. 10/M6). 3.2.2
Dr. med. E.___ , Teamleiter Fusschirurgie, von der Z.___ hielt in seinem Bericht vom 4. Oktober 2010 (Urk. 10/M1) fest, dass die Be schwerdeführerin immer noch über Schmerzen anterior im Bereich des Kapsel bandapparates klage. Es gehe ihr zwar etwas besser, sie sei jedoch nicht be schwerdefrei. Angesichts des protrahierten Verlaufs werde eine Magnetreso nanz-Untersuchung durchgeführt. 3.2.3
Dr . E.___ und Assistenzärztin Dr. med. F.___ von der Z.___ führten in ihrem Bericht vom 17. November 2010 (Urk. 10/M3; vgl. auch Urk. 10/M7) aus, dass die Beschwerdeführerin über Ruheschmerzen am rechten oberen Sprunggelenk und eine Schmerzexazerbation beim Autofahren ( beim Bremsen und
beim Gas g eben ) klage. Es werde eine OSG-Infiltration zur Schmerzlinderung empfohlen. Die Beschwerdeführerin sei bis 27. August 2010 zu 100 % arbeitsunfähig.
In der konventionell-radiologischen Untersuchung zeige sich keine frische ossäre Läsion. Ebenso unverändert sei die Lage der beiden Mitek -Anker (Urk. 10/M4 S. 2). 3.2.4
Dr . A.___ hielt in seinem Bericht vom 3. Dezember 2010 (Urk. 10/M8) fest, dass d er Beschwerdeführerin am 5. August 2010 eine Getränke-Harasse auf den Fuss gefallen sei. Es sei folgende Erstdiagnose gestellt worden: „ Kontusion OSG rechts am 05.08.10 mit Re-Traumatisierung bei - Restbeschwerden ventrales OSG bei Status nach OSG-Arthroskopie rechts und Abtragung des Bassett -Li gaments am 14.10.09 bei traumatisiertem lateralen Bandapparat mit Verdacht auf Rezidiv-Instabilität OSG rechts bei Status nach modifiziertem Brostorem rechts und intraoperativer Prüfung lig . deltoideum rechts vom 22.02.08.“ Die ihm gestellte Frage, ob die heutigen Beschwerden aufgrund der erhobenen me dizinischen Befunde nicht mehr auf das Ereignis vom 5. August 2010 zurück zuführen sei, beantwortete Dr . A.___ dahingehend, dass dies überwiegend wahrscheinlich sei. Es bestehe ein relevant er symptomatischer Vorzustand. D as Ereignis vom 5. August 2010 sei nicht richtung s gebend. Eine vorübergehende Verschlimmerung sei deshalb zeitlich zu terminieren; entsprechend sei der Sta tus quo sine Ende November 2010 (nach durchgeführter Infiltration) erreicht worden. 3.2.5
Dr . E.___ und Assistenzarzt
Dr. med . G.___ von der Z.___ erklärten am 29. Dezember 2010, dass gemäss den Angaben der Be schwerdeführerin und ihren Untersuchungsbefunden die Beschwerden eindeutig durch das erneute Trauma vom 5. August 2010 hervorgerufen worden seien. Die Beschwerdegegnerin werde deshalb um Kostenübernahme für die bevorstehende operative Versorgung ersucht. Die Beschwerdeführerin sei bereit, sich einer ver trauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen (Urk. 10/M9). 3.2.6
In der Folge wurde die Beschwerdeführerin weiter in der Z.___ behandelt; es wurden ihr jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 % attestiert (vgl. Urk. 10/M10-M12). Am 28. Dezember 2011 führte PD Dr. E.___ aus, d ass aus orthopädisch-chirurgischer Sicht keine weiteren Massnahmen mehr geplant seien. Des Weiteren empfehle er eine Kontaktauf nahme mit der Versicherung betreffend Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Aus seiner Sicht seien der Beschwerdeführerin eine abwechselnd sitzende und ste hende Tätigkeit durchaus zu 100 % zumutbar. 3.2.7
Am 13. Januar 2012 äusserte sich Dr. med. C.___ , beratender Arzt der Visana Unfallversicherung, mündlich zum vorliegenden Fall (Urk. 17/6): Er vertrat die Ansicht, dass ein erheblicher symptomatischer Vorzustand am rechten Fussge lenk bestehe und dass der frühere Unfall aus dem Jahr 2009 (als die Beschwer deführerin noch bei der Visana Unfallversicherung versichert war) keine Ursa che der aktuellen Beschwerden sei. Bezüglich des Unfallereignisses vom 5. August 2010 führte er Folgendes aus: Gemäss den Akten der Beschwerdegeg nerin habe die Versicherte eine Kontusion am rechten Fussgelenk erlitten. Bei der Kontrolle vom 10. August 2010 sei keine Rötung und keine Schwellung festgestellt worden. Auch hier liege keine richtungsgebende Verschlimmerung des krankheitsbedingten Vorzustandes vor . 3.3
Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführe rin nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen am rechten oberen Sprunggelenk vorhanden sind. Umstritten ist unter den medizi nischen Experten allerdings die Frage, ob diese Gesundheitsstörungen immer noch auf das Unfallereignis vom 5. August 2010 zurückzuführen sind oder ob Ende November 2010 der Status quo sine vel ante eingetreten ist. Letztere Auf fassung vertrat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Meinungsäusserungen der Dres . A.___ und C.___ (Urk . 10/M8 und Urk. 17/6). Bei diesen beiden Ärzten handelt es sich – wie bereits ausgeführt – um den beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin beziehungsweise der Visana Unfallver si cherung.
Demge genüber vertraten die behandelnden Ärzte der Z.___ , die Dres . E.___ und G.___ , dezidiert
die Auffassung, dass die Beschwerden „eindeutig“ vom Trauma vom 5. August 2010 hervorgerufen worden seien (Urk. 10/M9).
In Bezug auf die Einschätzung der Dres .
E.___ und G.___ ist zwar einerseits dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie die Beschwerdeführerin behandelten und somit ihre n Meinungsäusserungen grundsätzlich (wie bei Berichten von Hausärzten [vgl. dazu oben E. 1.4 a.E .]) ein verminderter Beweiswert zukommt. Andererseits verfügen die beiden genannten Ärzte der Z.___ über ein spezifisches Fachwissen; PD Dr. E.___ ist Teamleiter der dortigen Fusschirurgie . Hinsichtlich der Einschätzungen der Dres . A.___ und C.___ ist zunächst festzuhalten, dass grundsätzlich auch ein versicherungsin terner und aktengestützter Arztbericht beweistauglich sein kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_754/2011 vom 20. April 2012 E. 5.3.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3b/ ee S. 353 f.; SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 170, U 245/05 E. 3.4 und 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Dies ändert jedoch nichts daran, dass im vorliegenden Fall die Berichte der Dres . A.___ und C.___ nicht rest los überzeugen.
D ie Berichte sind sehr kurz; es geht aus ihnen nicht hervor, welche Akten den Ärzten zur Verfügung standen. Weder Dr. A.___ noch Dr. C.___ begründen nachvollziehbar, weshalb ihrer Ansicht nach die bei der Beschwerdeführerin noch vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht (mehr) in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. August 2010 stehen sollen. Sie weisen einfach auf einen krankhaften Vorzustand hin und erklären, dass dieser durch den Unfall vom 5. August 2010 nicht richtungs gebend verschlimmert worden sei ,
ohne die Gründe für diese Beurteilung deut lich zu machen. Hinzu kommt, dass weder Dr. A.___ noch Dr. C.___ die Be schwerdeführerin jemals selbst untersucht haben. Zwar kann wie erwähnt auch ein reines Aktengutachten voll beweiskräftig sein. Angesichts der divergenten Einschätzung insbesondere des Fachspezialisten PD Dr. E.___ , welcher die Unfallkausalität eindeutig bejahte, handelt es sich aber offenbar nicht ohne weiteres um einen klaren und einfachen Fall. Auf eine eingehende Untersu chung der Beschwerdeführerin hätte demzufolge nicht verzichtet werden dürfen.
Daran ändert der Umstand nichts, dass a uch PD Dr. E.___ und Dr. G.___ ihre Kausalitätseinschätzung nur rudimentär begründeten (vgl. Urk. 10/M9 S. 2).
J edenfalls bestehen erhebliche Zweifel an der Kausalitätsbeurteilung, die aus geräumt werden müssen.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Aktenlage keinen Entscheid in der Sache selbst erlaubt und weitere medizinische Abklärungen erforderlich sind. Der an gefochtene Einspracheentscheid vom
16. März 2011 (Urk. 2/2) ist demzufolge aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein versicherungsunabhängiges Gutachten einhole (insbesondere zur Frage der Unfallkausalität) und hernach neu verfüge.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht dem Antrag der Beschwerdeführe rin auf Beiladung der Visana Unfallversicherung nicht weiter nachgegangen zu werden. Ob und in welchem Rahmen die Beschwerdegegnerin der
Visana Un fallversicherung Gelegenheit geben will, sich bei der Einholung des Gutachtens ein zu bringen , liegt allein im Ermessen der Beschwerdegegnerin. 4. 4.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Als Obsiegen gilt insoweit auch die Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (BGE 110 V 57 E. 3a). 4.2
Mit Honorarnote vom 11. September 2013 (Urk. 25) machte Rechtsanwältin Laur einen Aufwand von 12 Stunden und 25 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 200. (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie Barauslagen von Fr. 153.90 (zuzüglich Mehrwertsteuer) , mithin insgesamt Fr. 2‘848. geltend. Das erscheint angemessen. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Be schwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘848. (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 16. März 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie ein versicherungsunabhängiges Gutachten einhole und hernach über den Leistungsanspruch ab Ende November 2010 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘848.
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen . 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Unfallversicherung B.___ - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker AN/WS/IDversandt
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
E. 1.2 Mit E-Mail vom 16. Dezember 2010 (Urk. 10/G14) teilte die Unfallversicherung B.___ der Versicherten mit, dass sie für die an der Z.___ geplante Operation vom 20. Dezember 2010 mangels einer Leistungs pflicht keine Kostengutsprache erteile. Man werde in nächster Zeit eine entspre chende Verfügung erlassen.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 (Urk. 10/G15) stellte die Unfallversiche rung B.___ ihre Leistungen per 30. November 2010 ein. Zur Begründung führte sie aus, dass der Unfall vom 5. August 2010 höchstens für eine be schränkte Zeit für die vorhandenen Beschwerden verantwortlich gewesen sei (vorübergehende, nicht richtungsgebende Versc hlimmerung des Vorzustandes). Nach dem 30. November 2010 könnten die geklagten Gesundheitsbeeinträchti gungen nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereig nis vom 5. August 2010 zurückgeführt werden.
Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 4. Januar 2011 (Urk. 10/J1) wies die Unfallversicherung B.___ mit Entscheid vom 16. März 2011 (Urk. 2/2 = Urk. 10/J6) ab.
E. 1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
E. 1.2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Ge richt der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte die Versicherungsleistungen per Ende November 2010 im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass gestützt auf den Bericht ihres beratenden Arztes Dr. A.___
zum genannten Zeitpunkt ein Status quo sine vel ante vorhanden gewesen sei. Es sei von einem relevanten symptomati schen Vorzustand auszugehen, wobei es durch das Ereignis vom 5. August 2010 zu einer nicht richtungsgebenden vorübergehenden Verschlimmerung gekom men sei. Aus diesem Grunde sei eine zeitliche Terminierung im Sinne des er wähnten Status quo sine vel ante vorzunehmen. Auf die von dieser Einschät zung abweichenden Meinungsäusserung von behandelnden Ärzten und Ärztin nen könne nicht abgestellt werden; ihnen komme praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert zu. Hinzu komme, dass die Einschätzung von Dr. A.___ auch durch den Vertrauensarzt der Visana Unfallversicherung , Dr. med. C.___ , geteilt werde (Urk. 2/2, 9 und 20).
E. 2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass sie am 12. April 2009, als sie bei der Visana Unfallversicherung versichert gewesen sei, einen Unfall erlitten habe ( Suspinationstrauma am oberen Sprunggelenk rechts). Nach einer früheren Operati on im Oktober 2009 sei sie ab 1. Januar 2009 wieder voll arbeitsfähig und beschwerdefrei gewesen. Nachdem die Be schwerdegegnerin die Ausrichtung von Leistungen für die bestehenden Gesund heitsbeeinträchtigungen eingestellt habe, habe sich die Beschwerdeführerin an die Visana Unfallversicherung gewandt, welche jedoch ihre Leistungspflicht mit der Begründung der fehlenden Rückfallkausalität verneint habe (vgl. Urk. 17/3). Die Beschwerdegegnerin stelle zu Unrecht auf die stichwortartige Beurteilung von Dr. A.___ ab. Dieser habe die Beschwerdeführerin nie gesehen oder gar untersucht. Auch gestützt auf den Bericht des beratenden Arztes der Visana Unfallversicherung könne nicht abgestellt werden. Auch dieser Arzt habe die Beschwerdeführerin nie untersucht. Beiden Ärzten hätten wohl auch nicht die gesamten Akten vorgelegen. Beweiskräftig sei vielmehr die Einschätzung der behandelnden Ärztin der Z.___ (Urk. 16).
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per Ende November 2010 eingestellt hat, weil die ab diesem Zeitpunkt noch von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr auf den Unfall vom 5. August 2010 zurückzuführen sind (Erreichen des Status quo sine vel ante), beziehungsweise ob die Beschwerdeführerin über den ge nannten Zeitpunkt hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat.
E. 3.2.1 Dr. med. D.___ von der Z.___ führte am 18. August 2010 eine Infiltration des rechten oberen Sprunggelenks durch. Nach einer Viertel stunde habe die Beschwerdeführerin über eine Schmerzreduktion von 6 auf 4 auf der visuell-analogen Skala (Skala von 0 bis 10) berichtet (Urk. 10/M6).
E. 3.2.2 Dr. med. E.___ , Teamleiter Fusschirurgie, von der Z.___ hielt in seinem Bericht vom 4. Oktober 2010 (Urk. 10/M1) fest, dass die Be schwerdeführerin immer noch über Schmerzen anterior im Bereich des Kapsel bandapparates klage. Es gehe ihr zwar etwas besser, sie sei jedoch nicht be schwerdefrei. Angesichts des protrahierten Verlaufs werde eine Magnetreso nanz-Untersuchung durchgeführt.
E. 3.2.3 Dr . E.___ und Assistenzärztin Dr. med. F.___ von der Z.___ führten in ihrem Bericht vom 17. November 2010 (Urk. 10/M3; vgl. auch Urk. 10/M7) aus, dass die Beschwerdeführerin über Ruheschmerzen am rechten oberen Sprunggelenk und eine Schmerzexazerbation beim Autofahren ( beim Bremsen und
beim Gas g eben ) klage. Es werde eine OSG-Infiltration zur Schmerzlinderung empfohlen. Die Beschwerdeführerin sei bis 27. August 2010 zu 100 % arbeitsunfähig.
In der konventionell-radiologischen Untersuchung zeige sich keine frische ossäre Läsion. Ebenso unverändert sei die Lage der beiden Mitek -Anker (Urk. 10/M4 S. 2).
E. 3.2.4 Dr . A.___ hielt in seinem Bericht vom 3. Dezember 2010 (Urk. 10/M8) fest, dass d er Beschwerdeführerin am 5. August 2010 eine Getränke-Harasse auf den Fuss gefallen sei. Es sei folgende Erstdiagnose gestellt worden: „ Kontusion OSG rechts am 05.08.10 mit Re-Traumatisierung bei - Restbeschwerden ventrales OSG bei Status nach OSG-Arthroskopie rechts und Abtragung des Bassett -Li gaments am 14.10.09 bei traumatisiertem lateralen Bandapparat mit Verdacht auf Rezidiv-Instabilität OSG rechts bei Status nach modifiziertem Brostorem rechts und intraoperativer Prüfung lig . deltoideum rechts vom 22.02.08.“ Die ihm gestellte Frage, ob die heutigen Beschwerden aufgrund der erhobenen me dizinischen Befunde nicht mehr auf das Ereignis vom 5. August 2010 zurück zuführen sei, beantwortete Dr . A.___ dahingehend, dass dies überwiegend wahrscheinlich sei. Es bestehe ein relevant er symptomatischer Vorzustand. D as Ereignis vom 5. August 2010 sei nicht richtung s gebend. Eine vorübergehende Verschlimmerung sei deshalb zeitlich zu terminieren; entsprechend sei der Sta tus quo sine Ende November 2010 (nach durchgeführter Infiltration) erreicht worden.
E. 3.2.5 Dr . E.___ und Assistenzarzt
Dr. med . G.___ von der Z.___ erklärten am 29. Dezember 2010, dass gemäss den Angaben der Be schwerdeführerin und ihren Untersuchungsbefunden die Beschwerden eindeutig durch das erneute Trauma vom 5. August 2010 hervorgerufen worden seien. Die Beschwerdegegnerin werde deshalb um Kostenübernahme für die bevorstehende operative Versorgung ersucht. Die Beschwerdeführerin sei bereit, sich einer ver trauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen (Urk. 10/M9).
E. 3.2.6 In der Folge wurde die Beschwerdeführerin weiter in der Z.___ behandelt; es wurden ihr jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 % attestiert (vgl. Urk. 10/M10-M12). Am 28. Dezember 2011 führte PD Dr. E.___ aus, d ass aus orthopädisch-chirurgischer Sicht keine weiteren Massnahmen mehr geplant seien. Des Weiteren empfehle er eine Kontaktauf nahme mit der Versicherung betreffend Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Aus seiner Sicht seien der Beschwerdeführerin eine abwechselnd sitzende und ste hende Tätigkeit durchaus zu 100 % zumutbar.
E. 3.2.7 Am 13. Januar 2012 äusserte sich Dr. med. C.___ , beratender Arzt der Visana Unfallversicherung, mündlich zum vorliegenden Fall (Urk. 17/6): Er vertrat die Ansicht, dass ein erheblicher symptomatischer Vorzustand am rechten Fussge lenk bestehe und dass der frühere Unfall aus dem Jahr 2009 (als die Beschwer deführerin noch bei der Visana Unfallversicherung versichert war) keine Ursa che der aktuellen Beschwerden sei. Bezüglich des Unfallereignisses vom 5. August 2010 führte er Folgendes aus: Gemäss den Akten der Beschwerdegeg nerin habe die Versicherte eine Kontusion am rechten Fussgelenk erlitten. Bei der Kontrolle vom 10. August 2010 sei keine Rötung und keine Schwellung festgestellt worden. Auch hier liege keine richtungsgebende Verschlimmerung des krankheitsbedingten Vorzustandes vor .
E. 3.3 Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführe rin nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen am rechten oberen Sprunggelenk vorhanden sind. Umstritten ist unter den medizi nischen Experten allerdings die Frage, ob diese Gesundheitsstörungen immer noch auf das Unfallereignis vom 5. August 2010 zurückzuführen sind oder ob Ende November 2010 der Status quo sine vel ante eingetreten ist. Letztere Auf fassung vertrat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Meinungsäusserungen der Dres . A.___ und C.___ (Urk . 10/M8 und Urk. 17/6). Bei diesen beiden Ärzten handelt es sich – wie bereits ausgeführt – um den beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin beziehungsweise der Visana Unfallver si cherung.
Demge genüber vertraten die behandelnden Ärzte der Z.___ , die Dres . E.___ und G.___ , dezidiert
die Auffassung, dass die Beschwerden „eindeutig“ vom Trauma vom 5. August 2010 hervorgerufen worden seien (Urk. 10/M9).
In Bezug auf die Einschätzung der Dres .
E.___ und G.___ ist zwar einerseits dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie die Beschwerdeführerin behandelten und somit ihre n Meinungsäusserungen grundsätzlich (wie bei Berichten von Hausärzten [vgl. dazu oben E. 1.4 a.E .]) ein verminderter Beweiswert zukommt. Andererseits verfügen die beiden genannten Ärzte der Z.___ über ein spezifisches Fachwissen; PD Dr. E.___ ist Teamleiter der dortigen Fusschirurgie . Hinsichtlich der Einschätzungen der Dres . A.___ und C.___ ist zunächst festzuhalten, dass grundsätzlich auch ein versicherungsin terner und aktengestützter Arztbericht beweistauglich sein kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_754/2011 vom 20. April 2012 E. 5.3.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3b/ ee S. 353 f.; SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 170, U 245/05 E. 3.4 und 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Dies ändert jedoch nichts daran, dass im vorliegenden Fall die Berichte der Dres . A.___ und C.___ nicht rest los überzeugen.
D ie Berichte sind sehr kurz; es geht aus ihnen nicht hervor, welche Akten den Ärzten zur Verfügung standen. Weder Dr. A.___ noch Dr. C.___ begründen nachvollziehbar, weshalb ihrer Ansicht nach die bei der Beschwerdeführerin noch vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht (mehr) in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. August 2010 stehen sollen. Sie weisen einfach auf einen krankhaften Vorzustand hin und erklären, dass dieser durch den Unfall vom 5. August 2010 nicht richtungs gebend verschlimmert worden sei ,
ohne die Gründe für diese Beurteilung deut lich zu machen. Hinzu kommt, dass weder Dr. A.___ noch Dr. C.___ die Be schwerdeführerin jemals selbst untersucht haben. Zwar kann wie erwähnt auch ein reines Aktengutachten voll beweiskräftig sein. Angesichts der divergenten Einschätzung insbesondere des Fachspezialisten PD Dr. E.___ , welcher die Unfallkausalität eindeutig bejahte, handelt es sich aber offenbar nicht ohne weiteres um einen klaren und einfachen Fall. Auf eine eingehende Untersu chung der Beschwerdeführerin hätte demzufolge nicht verzichtet werden dürfen.
Daran ändert der Umstand nichts, dass a uch PD Dr. E.___ und Dr. G.___ ihre Kausalitätseinschätzung nur rudimentär begründeten (vgl. Urk. 10/M9 S. 2).
J edenfalls bestehen erhebliche Zweifel an der Kausalitätsbeurteilung, die aus geräumt werden müssen.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Aktenlage keinen Entscheid in der Sache selbst erlaubt und weitere medizinische Abklärungen erforderlich sind. Der an gefochtene Einspracheentscheid vom
16. März 2011 (Urk. 2/2) ist demzufolge aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein versicherungsunabhängiges Gutachten einhole (insbesondere zur Frage der Unfallkausalität) und hernach neu verfüge.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht dem Antrag der Beschwerdeführe rin auf Beiladung der Visana Unfallversicherung nicht weiter nachgegangen zu werden. Ob und in welchem Rahmen die Beschwerdegegnerin der
Visana Un fallversicherung Gelegenheit geben will, sich bei der Einholung des Gutachtens ein zu bringen , liegt allein im Ermessen der Beschwerdegegnerin.
E. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Unfallversicherung B.___ - Bundesamt für Gesundheit
E. 4.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Als Obsiegen gilt insoweit auch die Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (BGE 110 V 57 E. 3a).
E. 4.2 Mit Honorarnote vom 11. September 2013 (Urk. 25) machte Rechtsanwältin Laur einen Aufwand von 12 Stunden und 25 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 200. (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie Barauslagen von Fr. 153.90 (zuzüglich Mehrwertsteuer) , mithin insgesamt Fr. 2‘848. geltend. Das erscheint angemessen. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Be schwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘848. (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 16. März 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie ein versicherungsunabhängiges Gutachten einhole und hernach über den Leistungsanspruch ab Ende November 2010 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘848.
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen .
E. 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker AN/WS/IDversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00005 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
26. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur Goecke Laur Reger- Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Unfallversicherung B.___ Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1979, war ab 12. April 2010 als stellvertretende Bereichs leiterin bei der Y.___ angestellt und bei der Unfallversi cherung B.___ gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 5. August 2010 als Gast an einer Abschiedsfeier in einem Restaurant teilnahm, dabei ein Kellner zwei volle Getränke- Harassen fallen liess und sie am rechten Fuss verletzt wurde (Urk. 10/G1 und 10/G7).
Die medizinische Erstversorgung fand in der Z.___ statt (Urk. 10/G1). Es wurde eine Kontusion des oberen Sprunggelenks rechts mit Re-Traumatisierung bei Restbeschwerden am ventralen oberen Sprunggelenk bei Status nach OSG-Arthroskopie rechts und Abtragung des Bassett -Ligaments am 14. Oktober 2009 bei traumatisiertem lateralem Bandapparat (mit Verdacht auf Rezidiv-Instabilität OSG rechts) und bei Status nach modifiziertem laterale m
Brostroem rechts und intraoperativer Prüfung des Ligamentum deltoideum rechts vom 22. Februar 2008 diagnostiziert (Urk. 10/M4). In der Folge wurde die Versicherte weiter in der Z.___ behandelt (vgl. Urk. 10/M2-M7 sowie Urk. 10/M9-M13). Am 3. Dezember 2010 nahm der beratende Arzt der Unfallversicherung B.___ , Dr. med. A.___ , zu den Gesundheitsbe einträchtigungen der Versicherten am oberen Sprunggelenk rechts Stellung (Urk. 10/M8). 1.2
Mit E-Mail vom 16. Dezember 2010 (Urk. 10/G14) teilte die Unfallversicherung B.___ der Versicherten mit, dass sie für die an der Z.___ geplante Operation vom 20. Dezember 2010 mangels einer Leistungs pflicht keine Kostengutsprache erteile. Man werde in nächster Zeit eine entspre chende Verfügung erlassen.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 (Urk. 10/G15) stellte die Unfallversiche rung B.___ ihre Leistungen per 30. November 2010 ein. Zur Begründung führte sie aus, dass der Unfall vom 5. August 2010 höchstens für eine be schränkte Zeit für die vorhandenen Beschwerden verantwortlich gewesen sei (vorübergehende, nicht richtungsgebende Versc hlimmerung des Vorzustandes). Nach dem 30. November 2010 könnten die geklagten Gesundheitsbeeinträchti gungen nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereig nis vom 5. August 2010 zurückgeführt werden.
Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 4. Januar 2011 (Urk. 10/J1) wies die Unfallversicherung B.___ mit Entscheid vom 16. März 2011 (Urk. 2/2 = Urk. 10/J6) ab. 2. 2.1
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. April 2011 (Urk. 2/1) Be schwerde bei der Unfallversicherung B.___ , welche sie an das Sozialver sicherungsgericht weiterleitete (vgl. Urk. 2/4). Mit Verfügung vom 26. April 2011 (Urk. 2/6) wurde der Versicherten Frist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt. Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 (Urk. 2/10 , UV.2011.00117 ) trat das Sozialversicherungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2011 (Urk. 1; 8C_582/2011) gut, soweit darauf eingetreten wurde, und wies dies Sache an das Sozialversicherungsgericht zurück. 2.2
Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 (Urk. 6) wurde der Unfallversicherung B.___ Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort und zur Einreichung der Akten angesetzt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2012 (Urk. 9) schloss die Unfallversicherung B.___ auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 2. Mai 2012 (Urk. 16) liess die - inzwischen vertretene - Versi cherte folgende Anträge stellen: Die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die Folgen des Unfallereignisses vom 5. August 2010 die gesetz lichen Leistungen aus UVG auszurichten; insbesondere seien der Beschwerdeführerin weiterhin die Taggelder nach Massgabe der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit auszu richten und die Heilungskosten zu übernehmen. Es sei durch das Gericht ein neutrales orthopädisches Gutachten einzuholen. Alles unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt ) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zudem liess die Versicherte die Beiladung der Visana Unfallversicherung sowie die Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung beantragen. Die Unfall versicherung B.___ hielt in ihrer Duplik vom 23. Mai 2012 (Urk. 20) an ihrem Abweisungsantrag fest.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2 1.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Ge richt der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte die Versicherungsleistungen per Ende November 2010 im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass gestützt auf den Bericht ihres beratenden Arztes Dr. A.___
zum genannten Zeitpunkt ein Status quo sine vel ante vorhanden gewesen sei. Es sei von einem relevanten symptomati schen Vorzustand auszugehen, wobei es durch das Ereignis vom 5. August 2010 zu einer nicht richtungsgebenden vorübergehenden Verschlimmerung gekom men sei. Aus diesem Grunde sei eine zeitliche Terminierung im Sinne des er wähnten Status quo sine vel ante vorzunehmen. Auf die von dieser Einschät zung abweichenden Meinungsäusserung von behandelnden Ärzten und Ärztin nen könne nicht abgestellt werden; ihnen komme praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert zu. Hinzu komme, dass die Einschätzung von Dr. A.___ auch durch den Vertrauensarzt der Visana Unfallversicherung , Dr. med. C.___ , geteilt werde (Urk. 2/2, 9 und 20). 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass sie am 12. April 2009, als sie bei der Visana Unfallversicherung versichert gewesen sei, einen Unfall erlitten habe ( Suspinationstrauma am oberen Sprunggelenk rechts). Nach einer früheren Operati on im Oktober 2009 sei sie ab 1. Januar 2009 wieder voll arbeitsfähig und beschwerdefrei gewesen. Nachdem die Be schwerdegegnerin die Ausrichtung von Leistungen für die bestehenden Gesund heitsbeeinträchtigungen eingestellt habe, habe sich die Beschwerdeführerin an die Visana Unfallversicherung gewandt, welche jedoch ihre Leistungspflicht mit der Begründung der fehlenden Rückfallkausalität verneint habe (vgl. Urk. 17/3). Die Beschwerdegegnerin stelle zu Unrecht auf die stichwortartige Beurteilung von Dr. A.___ ab. Dieser habe die Beschwerdeführerin nie gesehen oder gar untersucht. Auch gestützt auf den Bericht des beratenden Arztes der Visana Unfallversicherung könne nicht abgestellt werden. Auch dieser Arzt habe die Beschwerdeführerin nie untersucht. Beiden Ärzten hätten wohl auch nicht die gesamten Akten vorgelegen. Beweiskräftig sei vielmehr die Einschätzung der behandelnden Ärztin der Z.___ (Urk. 16). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per Ende November 2010 eingestellt hat, weil die ab diesem Zeitpunkt noch von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr auf den Unfall vom 5. August 2010 zurückzuführen sind (Erreichen des Status quo sine vel ante), beziehungsweise ob die Beschwerdeführerin über den ge nannten Zeitpunkt hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat. 3.2 3.2.1
Dr. med. D.___ von der Z.___ führte am 18. August 2010 eine Infiltration des rechten oberen Sprunggelenks durch. Nach einer Viertel stunde habe die Beschwerdeführerin über eine Schmerzreduktion von 6 auf 4 auf der visuell-analogen Skala (Skala von 0 bis 10) berichtet (Urk. 10/M6). 3.2.2
Dr. med. E.___ , Teamleiter Fusschirurgie, von der Z.___ hielt in seinem Bericht vom 4. Oktober 2010 (Urk. 10/M1) fest, dass die Be schwerdeführerin immer noch über Schmerzen anterior im Bereich des Kapsel bandapparates klage. Es gehe ihr zwar etwas besser, sie sei jedoch nicht be schwerdefrei. Angesichts des protrahierten Verlaufs werde eine Magnetreso nanz-Untersuchung durchgeführt. 3.2.3
Dr . E.___ und Assistenzärztin Dr. med. F.___ von der Z.___ führten in ihrem Bericht vom 17. November 2010 (Urk. 10/M3; vgl. auch Urk. 10/M7) aus, dass die Beschwerdeführerin über Ruheschmerzen am rechten oberen Sprunggelenk und eine Schmerzexazerbation beim Autofahren ( beim Bremsen und
beim Gas g eben ) klage. Es werde eine OSG-Infiltration zur Schmerzlinderung empfohlen. Die Beschwerdeführerin sei bis 27. August 2010 zu 100 % arbeitsunfähig.
In der konventionell-radiologischen Untersuchung zeige sich keine frische ossäre Läsion. Ebenso unverändert sei die Lage der beiden Mitek -Anker (Urk. 10/M4 S. 2). 3.2.4
Dr . A.___ hielt in seinem Bericht vom 3. Dezember 2010 (Urk. 10/M8) fest, dass d er Beschwerdeführerin am 5. August 2010 eine Getränke-Harasse auf den Fuss gefallen sei. Es sei folgende Erstdiagnose gestellt worden: „ Kontusion OSG rechts am 05.08.10 mit Re-Traumatisierung bei - Restbeschwerden ventrales OSG bei Status nach OSG-Arthroskopie rechts und Abtragung des Bassett -Li gaments am 14.10.09 bei traumatisiertem lateralen Bandapparat mit Verdacht auf Rezidiv-Instabilität OSG rechts bei Status nach modifiziertem Brostorem rechts und intraoperativer Prüfung lig . deltoideum rechts vom 22.02.08.“ Die ihm gestellte Frage, ob die heutigen Beschwerden aufgrund der erhobenen me dizinischen Befunde nicht mehr auf das Ereignis vom 5. August 2010 zurück zuführen sei, beantwortete Dr . A.___ dahingehend, dass dies überwiegend wahrscheinlich sei. Es bestehe ein relevant er symptomatischer Vorzustand. D as Ereignis vom 5. August 2010 sei nicht richtung s gebend. Eine vorübergehende Verschlimmerung sei deshalb zeitlich zu terminieren; entsprechend sei der Sta tus quo sine Ende November 2010 (nach durchgeführter Infiltration) erreicht worden. 3.2.5
Dr . E.___ und Assistenzarzt
Dr. med . G.___ von der Z.___ erklärten am 29. Dezember 2010, dass gemäss den Angaben der Be schwerdeführerin und ihren Untersuchungsbefunden die Beschwerden eindeutig durch das erneute Trauma vom 5. August 2010 hervorgerufen worden seien. Die Beschwerdegegnerin werde deshalb um Kostenübernahme für die bevorstehende operative Versorgung ersucht. Die Beschwerdeführerin sei bereit, sich einer ver trauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen (Urk. 10/M9). 3.2.6
In der Folge wurde die Beschwerdeführerin weiter in der Z.___ behandelt; es wurden ihr jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 % attestiert (vgl. Urk. 10/M10-M12). Am 28. Dezember 2011 führte PD Dr. E.___ aus, d ass aus orthopädisch-chirurgischer Sicht keine weiteren Massnahmen mehr geplant seien. Des Weiteren empfehle er eine Kontaktauf nahme mit der Versicherung betreffend Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Aus seiner Sicht seien der Beschwerdeführerin eine abwechselnd sitzende und ste hende Tätigkeit durchaus zu 100 % zumutbar. 3.2.7
Am 13. Januar 2012 äusserte sich Dr. med. C.___ , beratender Arzt der Visana Unfallversicherung, mündlich zum vorliegenden Fall (Urk. 17/6): Er vertrat die Ansicht, dass ein erheblicher symptomatischer Vorzustand am rechten Fussge lenk bestehe und dass der frühere Unfall aus dem Jahr 2009 (als die Beschwer deführerin noch bei der Visana Unfallversicherung versichert war) keine Ursa che der aktuellen Beschwerden sei. Bezüglich des Unfallereignisses vom 5. August 2010 führte er Folgendes aus: Gemäss den Akten der Beschwerdegeg nerin habe die Versicherte eine Kontusion am rechten Fussgelenk erlitten. Bei der Kontrolle vom 10. August 2010 sei keine Rötung und keine Schwellung festgestellt worden. Auch hier liege keine richtungsgebende Verschlimmerung des krankheitsbedingten Vorzustandes vor . 3.3
Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführe rin nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen am rechten oberen Sprunggelenk vorhanden sind. Umstritten ist unter den medizi nischen Experten allerdings die Frage, ob diese Gesundheitsstörungen immer noch auf das Unfallereignis vom 5. August 2010 zurückzuführen sind oder ob Ende November 2010 der Status quo sine vel ante eingetreten ist. Letztere Auf fassung vertrat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Meinungsäusserungen der Dres . A.___ und C.___ (Urk . 10/M8 und Urk. 17/6). Bei diesen beiden Ärzten handelt es sich – wie bereits ausgeführt – um den beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin beziehungsweise der Visana Unfallver si cherung.
Demge genüber vertraten die behandelnden Ärzte der Z.___ , die Dres . E.___ und G.___ , dezidiert
die Auffassung, dass die Beschwerden „eindeutig“ vom Trauma vom 5. August 2010 hervorgerufen worden seien (Urk. 10/M9).
In Bezug auf die Einschätzung der Dres .
E.___ und G.___ ist zwar einerseits dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie die Beschwerdeführerin behandelten und somit ihre n Meinungsäusserungen grundsätzlich (wie bei Berichten von Hausärzten [vgl. dazu oben E. 1.4 a.E .]) ein verminderter Beweiswert zukommt. Andererseits verfügen die beiden genannten Ärzte der Z.___ über ein spezifisches Fachwissen; PD Dr. E.___ ist Teamleiter der dortigen Fusschirurgie . Hinsichtlich der Einschätzungen der Dres . A.___ und C.___ ist zunächst festzuhalten, dass grundsätzlich auch ein versicherungsin terner und aktengestützter Arztbericht beweistauglich sein kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_754/2011 vom 20. April 2012 E. 5.3.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3b/ ee S. 353 f.; SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 170, U 245/05 E. 3.4 und 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Dies ändert jedoch nichts daran, dass im vorliegenden Fall die Berichte der Dres . A.___ und C.___ nicht rest los überzeugen.
D ie Berichte sind sehr kurz; es geht aus ihnen nicht hervor, welche Akten den Ärzten zur Verfügung standen. Weder Dr. A.___ noch Dr. C.___ begründen nachvollziehbar, weshalb ihrer Ansicht nach die bei der Beschwerdeführerin noch vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht (mehr) in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. August 2010 stehen sollen. Sie weisen einfach auf einen krankhaften Vorzustand hin und erklären, dass dieser durch den Unfall vom 5. August 2010 nicht richtungs gebend verschlimmert worden sei ,
ohne die Gründe für diese Beurteilung deut lich zu machen. Hinzu kommt, dass weder Dr. A.___ noch Dr. C.___ die Be schwerdeführerin jemals selbst untersucht haben. Zwar kann wie erwähnt auch ein reines Aktengutachten voll beweiskräftig sein. Angesichts der divergenten Einschätzung insbesondere des Fachspezialisten PD Dr. E.___ , welcher die Unfallkausalität eindeutig bejahte, handelt es sich aber offenbar nicht ohne weiteres um einen klaren und einfachen Fall. Auf eine eingehende Untersu chung der Beschwerdeführerin hätte demzufolge nicht verzichtet werden dürfen.
Daran ändert der Umstand nichts, dass a uch PD Dr. E.___ und Dr. G.___ ihre Kausalitätseinschätzung nur rudimentär begründeten (vgl. Urk. 10/M9 S. 2).
J edenfalls bestehen erhebliche Zweifel an der Kausalitätsbeurteilung, die aus geräumt werden müssen.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Aktenlage keinen Entscheid in der Sache selbst erlaubt und weitere medizinische Abklärungen erforderlich sind. Der an gefochtene Einspracheentscheid vom
16. März 2011 (Urk. 2/2) ist demzufolge aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein versicherungsunabhängiges Gutachten einhole (insbesondere zur Frage der Unfallkausalität) und hernach neu verfüge.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht dem Antrag der Beschwerdeführe rin auf Beiladung der Visana Unfallversicherung nicht weiter nachgegangen zu werden. Ob und in welchem Rahmen die Beschwerdegegnerin der
Visana Un fallversicherung Gelegenheit geben will, sich bei der Einholung des Gutachtens ein zu bringen , liegt allein im Ermessen der Beschwerdegegnerin. 4. 4.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Als Obsiegen gilt insoweit auch die Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (BGE 110 V 57 E. 3a). 4.2
Mit Honorarnote vom 11. September 2013 (Urk. 25) machte Rechtsanwältin Laur einen Aufwand von 12 Stunden und 25 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 200. (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie Barauslagen von Fr. 153.90 (zuzüglich Mehrwertsteuer) , mithin insgesamt Fr. 2‘848. geltend. Das erscheint angemessen. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Be schwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘848. (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 16. März 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie ein versicherungsunabhängiges Gutachten einhole und hernach über den Leistungsanspruch ab Ende November 2010 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘848.
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen . 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Unfallversicherung B.___ - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker AN/WS/IDversandt