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UV.2011.00328

Beweiskräftiges Gutachten hinsichtlich der Frage der Unfallkausalität; keine Umkehr der Beweislast. (BGE 8C_700/2013)

Zürich SozVersG · 2013-08-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1952 geborene X.___ ist Transportchef sowie Inhaber der Y.___ und bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) gegen Unfallfolgen versichert. Am 26. September 2006 fuhr

ein Personenwagen in das Heck seines vor einem Rotlicht haltenden Autos ( Urk. 7/1 und Urk. 7/7). In der Folge litt er an leichten Nackenbeschwerden. Eine Arztkonsultation war vorerst jedoch nicht erforderlich. Wegen Schu lterbeschwerden rechts legte der Versicherte

ab dem 23. Oktober 2006 seine Arbeit nieder. Drei Tage später suchte er erstmals seinen Hausarzt Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, auf, welcher ihm eine Arbeit sunfähigkeit be s cheinigte (Urk. 7/2 und Urk. 7/7 ). Konventionelle Röntgenaufnahmen der rechten Schulter vom 15. November 2006 ergaben eine mässige A cromio - Clavicular - Arthrose und eine kleine Verkalkung neb en dem Tuberculum

majus (Urk. 7 /19). Eine von A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, am 21. Novembe r 2006 durch geführte Sonographie der rechten Schulter zeigte eine erheblich perforierende Ruptur der Supraspinatusseh n e mit entz ündlichen Veränderungen (Urk. 7 /21).

Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 verneinte die SUVA

– unter Hinweis auf das Fehlen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwis chen dem Unfallereignis vom September 2006 und den geklagten Schulterbeschwerden rechts

– ihre Leis tungspflicht und teilte mit, die bis zum 29. März 2007 angefallenen Kosten über nähme

sie im Sinne von Abklärungsmassnahmen ( Urk. 7/33). Nachdem der Ver sicherte dagegen Einsprache erhoben hatte ( Urk. 7/36), holte die SUVA eine kreis ärztliche Beurteilung ein. B.___ , Facharzt FMH für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt am 13. Ju ni 2007 einen Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und der Auffahr kollision vom 26. September 2006 für nicht gegeben und verwies stattdessen

auf schon vorher bestandene degenerative Veränderungen ( Urk. 7/37). Mit Einspra cheentscheid vom 8. August 2007 bestätigte die SUVA ihre Verfügung vom 2. Mai 2007 (Urk. 7/45).

Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 11. September 2007 beim hiesigen Ge richt Beschwerde ( Urk. 7/46/6) und reichte in der Beilage eine Stellungnahme v on A.___ vom 4. September 2007 ein, in der dieser mit grosser Wahrschein lichkeit eine traumatische Genese der anlässlich der Sonographie vom 21. No vember 2006 erhobenen Befunde an der Schulter festhielt (Urk. 7/46/8). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Dezember 2007 ( Urk. 7/46/4) gab die SUVA eine ärztliche Beurteilung von C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, vom 5. November 2007 zu den Akten, in welcher eine Unfallkausalität der Befunde

– unter anderem unter Hinweis auf eine beschwerdefreie Latenzzeit von zwei bis drei Wochen seit dem Unfallereig nis – verneint wurde ( Urk. 7/46/5). Das hiesige Gericht verneinte mit Urteil vom 29. Mai 2009 (Prozess-Nr. UV.2007.00390) einen natürlichen Kausalzusammen hang zwischen dem Unfallereignis vom 26. September 2006 und den rechtssei tigen Schulterbeschwerden ( Urk. 7/46/1). Die dagegen vom X.___ erhobene Beschwerde vom 21. August 2009 (Urk. 7/ 46/10) hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 19. Januar 2010 (Prozess-Nr. 8C_675/2009) in dem Sinne teil weise gut, dass es das Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Mai 2009 und den Einspracheentscheid der SUVA vom 8. August 2007 aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit diese weitere Abklärungen hinsichtlich der Frage der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden rechts treffe und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge ( Urk. 7/47/4). 1.2

In der Folge wurde der Versicherte am 29. September 2010 und am 10. März 2011 durch D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersucht ( Urk. 7/60 und Urk. 7/64). Gestützt auf dessen Gutachten vom 2 2. November 2010 ( Urk. 7/60) samt den am

5. April ( Urk. 7/64) und 31. Mai 2011 ( Urk. 7/66) verfassten Ergänzungen verneinte die SUVA daraufhin – unter Hinweis auf das Fehlen eines überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs – ihre Leistungspflicht erneut (Verfü gung vom 28. September 2011

[ Urk. 7/73]). Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin ( Urk. 7/75) am 4. November 2011 fest (Urk. 7/78 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2011 ( Urk.

2) erhob der Ver sicherte am 6. Dezember 2011 Beschwerde und beantragte , der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG auszurichten; eventuell sei ein Gerichtsgutachten einzuholen

( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

30. Januar 2012 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Am 7. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Doppe l der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 8/1). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Betreffend die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über

die Leistungs pflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]), den Unfallbegriff (Art. 4 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die unfallähn lichen Körperschädigungen (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallver sicherung [UVV]), den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers erforder lichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem e ingetretenen Schaden , den im Sozialversicherungsrecht zu beachtenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und den Beweiswert eines medizi nischen Gutachtens wird auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Mai 2009

in Sachen der Parteien verwiesen (Prozess-Nr. UV.2007.00390 E. 1 ; Urk. 7/46/1 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an der Leistungsverweigerung im Wesentlichen damit, dass sich aufgrund des – beweiskräftigen – Gutachtens von D.___ bestätigt habe, dass die rechtsseitigen Schulterbeschwerden nicht ü berwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 26. September 2006 zu rückzuführen seien. Bei diesem Ergebnis erübrige sich auch die Frage nach einer allfälligen Umkehr der Beweislast, da kein Fall von Beweislosigkeit vorliege. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei zudem auch nicht ersichtlich. Nach Er stellung des Gutachtens habe einzig noch ein punktueller Abklärungsbedarf bestanden, weshalb eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers zu den g e wünschten Präzisierungen der gutachterlichen Aussagen und zur später gestellten Ergänzungsfrage nicht nötig gewesen sei ( Urk. 2 und Urk. 6). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, die Beschwerde gegnerin habe nach der Begutachtung durch D.___ im September 2010 Zusatzfragen gestellt und den Gutachter um Präzisierung seiner Expertise ersucht , ohne ihm dies vorab mitzuteilen respektive ihm G elegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Mit diesem Vorgehen sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. U nt er Hinweis auf das Gutachten von

D.___

rügte er zudem , die Frage der Unfallkausalität könne aus Gründen, die von der Beschwerdegegnerin zu ve rantworten seien, nicht beantwortet wer den. Dies würde eine Umkehr der Beweislast bewirken und zu einer Bejahung der Leistungspflicht der Unfallversicherung führen ( Urk. 1). 3. 3.1

Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie

nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfecht bar sind.

Das rechtliche Gehör – das neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung garantiert wird – dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbe zogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Pe rson eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich

vor Erlass des in ihre Rechtsstel lung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebli che Beweise be izubringen, Einsicht in die Akt en zu nehmen, mit erheblich en Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er hebung wesentli cher Beweise entweder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig net ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinwei sen). 3.2

Aus Art. 42 ATSG ( i.V.m . Art. 1 UVG) folgt damit, dass in unfallversicherungs rechtlichen Verfahren

die Gewährung des rechtlichen Gehörs ins Einsprachever fahren verschoben wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts C

49/03 vom 23. Juni 2003 E. 3.2 mit Hinweis). E ntgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s lässt sich daher aus dem Umstand, dass ihm keine Gelegenheit eingeräumt wurde , zu den Ergänzungsfrage n der Beschwerdegegnerin und zu den vom Gutachter verlang ten Präzisierungen (vgl. Urk. 7/ 62 und Urk. 7/65) vorab Stellung zu nehmen, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ab leiten . Anzufügen ist zudem, dass ihm noch vor Verfügungserlass Einblick in sämt liche Akten gewährt wurde und er sich zu diesen

und insbesondere zu den dem Gutachter unterbreiteten Fragen äussern konnte (Urk.

7/69; vgl. auch Urk. 7/70) . Im Rahmen des Einsprachever fahrens wurde er dann ein weiteres Mal – der gesetzlichen Regelung entsprech end – a ngehört ( Urk. 7/75).

4.

D.___ diagnostizierte am 2 2. November 2010 ( Urk. 7/60) ein leichtgradiges

Impingement

in der rechten Schulter und einen wenig symptomatischen Riss im Bereich der Supraspinatussehne (S. 2). Bei der Untersuchung – so der Gutachter – seien sowohl die rechtsseitigen Schulterbeschwerden als auch die objektiven Befunde gering gewesen. Angesichts des Verlaufs des Verfahrens könne die Frage nach der Unfallkausalität fast nicht beantwortet werden .

Eine traumati sche Genese der Beschwerden könne jedoch nicht bewiesen werden. Es sei aber auch nicht unmöglich, dass die Schulterbeschwerden nach einer Traumatisierung

e rst sekundär aufgetreten seien (S.

3). Überraschend sei zudem, dass der Be schwerdeführer anlässlich der Untersuchung vor allem Beschwerden in der Hals wirbelsäule und in der linken Schulter angegeben habe (S. 1 f.).

In seinen ergänzenden Ausführungen vom

5. April 2011 ( Urk. 7/64) führte der Gut achter aus, der Beschwerdeführer berichte nun über Beschwerden in der rechten Schulter; diese seien aber deutlich weniger ausgeprägt als auf der linken Seite (S. 1). Er könne weiterhin keine eindeutige Aussage zur Unfallkausalität machen. Am wahrscheinlichsten sei, dass degenerative Veränderungen inklusive einer Schädigung der Supraspinatussehne bestanden hätten. Häufig würden Trau matisierungen eine richtungsweisende zusätzliche Schädigung bewirken und letzt lich auch zum therapiebedürftigen Zustand führen . Ein Kausalzusammen hang zum Auffahrunfall vom September 2006 müsse daher als durchaus möglich betrachtet werden (S. 2).

Nachdem die Beschwerdegegnerin D.___ m it Schreiben vom 17. Mai 2011 da rauf hingewiesen hatte, dass für die Kausalitätsbeurteilung einzig die Begriffe „überwiegend wahrscheinlich“ respektive „möglich“

– und nicht „durchaus mög lich“ – zu verwenden seien ( Urk. 7/65), beurteilte der Gutachter den Zusammen hang zwischen dem Unfallereignis und den rechtsseitigen Schulterbeschwerden als möglich (Gutachtensergänzung vom 31. Mai 2011 [ Urk. 7/66/1]). 5.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe es offensichtlich versäumt, dem Gutachter die von A.___ erhobenen Sonographie befunde vom 21. November 2006 ( Urk. 7/21) und dessen Bericht vom 4. Sep tember 2007 ( Urk. 7/46/8) zur Verfügung zu stellen ( Urk. 1 S. 13 f . ), betrifft, geht aus den Akten hervor, dass D.___

mit Schreiben vom 8. September 2010

die Aktenstücke 1 – 47 zugestellt w orden sind ( Urk. 7/58 S. 2). Angesichts dessen

ist anzun ehmen, dass der Experte aufgrund seiner gutachterlichen Sorgfaltspflicht e in unvollständiges Aktendossier

unverzüglich bei der Beschwerdegegnerin be mängelt hätte . Dies gilt umso mehr, als auch in den Urteilen d es hiesigen Ge richts vom

29. Mai 2009 (Urk . 7/46) und des Bundesgerichts vom 19. Januar 2010 ( Urk. 7/47/4) die Beurteilungen von A.___ einen wesentlichen Teil der Entscheidbegründung bildeten und der Beschwerdeführer auch anlässlich seiner Begutachtung darauf Bezug nahm ( Urk. 7/60 S. 2). Es bestehen daher keine An haltspunkte, dass dem Gutachter die betreffenden Berichte nicht bekannt waren und die Expertise ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Januar 2010 (8C_675/2009 [ Urk. 7/47/4] ) den Beweiswert der Beurteilung von A.___ von 4. September 2007 als herabgesetzt (E. 3.3.2) respektive mit gewissen Mängeln be haftet (E. 3.4) beurteilte . Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend gemachte Bedeutsamkeit des Berichts ( Urk. 1 S. 14) wird damit relativiert. 6. 6.1

Dem auf einlässlichen klinischen und radiologischen Untersuchungen der rechten Schulter beruhenden sowie die geklagten Beschwerden berücksic htigenden Gut achten des D.___ kommt grundsätzlich Beweiskraft zu ( vgl. BGE 125 V 352 E. 3a; siehe E. 1 hievor mit Verweis auf E. 1.5 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 29. Mai 2009 [Prozess-Nr. UV.2007.00390]). Dies wird von den Parteien auch nicht bestritten ( vgl. Urk. 1 S. 11 ff. , 2 S. 6 und 6 S. 4). Strittig ist hin gegen, wie die Schlussfolgerung des Gutachters hinsichtlich der Unfallkausalität zu verstehen ist und ob eine Beweislastumkehr resultiert.

Vor dem Hintergrund, dass infolge der anfänglich fehlenden Schulterbeschwer den

des Versicherten die F rühphase nach dem Unfallereignis im September 2006 wenig dokumentiert ist und der Auffahrunfall

im Zeitpunkt der Gutachtenser stellung

mehr als vier Jahre zurück lag , ist nachvollziehbar, dass dem Experten die Beantwortung der im Raum stehenden Frage nicht mit letzter Sicherheit möglich war. Angesichts des im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad s der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist eine solche Bestimmtheit indes auch nicht gefordert. In Übereinstimmung damit äusserte sich D.___ dahingehend, dass die Schulterbeschwerden rechts möglicherweise auf das Un fallereignis vom

26. September 2006 zurückzuführen seien ( Urk. 7/66 S. 1 ; vgl. auch Urk. 7/64 S. 2 ). Auch wenn der Gutachter die

Beurteilung des Kausalzu sammenhangs

als fast nicht durchführbar be zeichnete ( Urk. 7/60 S. 3) und da mit nochmals die Schwierigkeit einer eindeuti gen Aussage zu r Unfallkausalität

zum Ausdruck brachte (vgl. auch Urk. 7/64 S. 2) , ändert dies nichts daran, dass er schliesslich zum Schluss gelangte, ein traumatischer Ursprung der Beschwer de n liege bloss im Bereich des Möglichen. Damit stellte der Experte zudem klar, dass der Unfall seiner Meinung nach nicht zu einer richtungsweisenden Ver schlimmerung des Gesundheitszustands geführt hat, obwohl er dies in seinen vorhergehenden Äusserungen teilweise andeutete.

Die blosse Möglichkeit einer unfallbedingten Sehnenruptur reicht aber

– selbst wenn die Rede von „durchaus möglich“ ist – für das erforderliche Beweismass der überwiegenden Wahrschein lichkeit nicht aus.

Im Einklang mit der gutachterlichen Beurteilung stehen sodann auch die Be richte der

B.___ und C.___ ( Urk. 7/37 und 7/46/5). Die Fotos des vom Beschwerdeführer gelenkten Unfallfahrzeugs (Urk.

7/30; vgl. auch Urk.

7/8/2) erhellen ausserdem ohne weiteres, dass der Aufprall nicht von grosser Wucht gewesen sein kann , was ebenfalls gegen einen traumatischen Ur sprung der Beschwerden spricht.

Im Übrigen entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass eine Ro tatorenmanschettenruptur – wie sie von D.___ am 31. Mai 2011 erwähnt wurde ( Urk. 7/66/1) – sowohl traumatische wie auch degenerative Ursachen haben kann, wobei eine traumatische Ruptur, die mit sofort auftretenden akuten Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen einhergeht, seltener ist; die Rota torenmanschettenruptur entsteht vielmehr meist durch degenerative

Vorschädi gungen (vgl. Niethard / Pfeil, Orthopädie, Stuttgart 1992 , S. 369 f. ). 6.2

Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während zwei bis drei Wochen nach dem Unfall keine behandlungsbedürftigen Schmerzen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verspürte ( Urk. 7/ 2- 3 und

Urk. 7/7 S. 3) , und unter Berücksichtigung der geringen Krafteinwirkung beim leichten Auffahr unfall (vgl. Urk. 7/30)

erscheint der vom Gutachter gezogene Schluss einer bloss möglichen Unfallkausalität als durchaus nachvollziehbar. 6.3

Der Beschwerdeführer lässt einwenden, es müsse eine Umkehr der Beweislast stattfinden, denn die vom Gutachter erwähnten Beweisschwierigkeiten seien durch die Beschwerdegegnerin verursacht worden

( Urk. 1 S. 12). Dieser Auffas sung kann nicht gefolgt werden, denn es liegt hinsichtlich der entscheidwesent lichen Frage der Unfallkausalität

keine Beweislosigkeit, sondern ein erbrachter Beweis vor (vgl. insbesondere Urk. 7/66 und E. 6.1 f. hievor ) . Die vom B e schwer deführer angeführte Beweisregel greift daher nicht Platz. 6.4

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen betreffend die in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgelisteten unfallähnlichen Körperschädigungen bleibt anzufügen, dass auch bei solchen Verletzungen mit Ausnahme der schädigenden Einwirkung eines „ungewöhnlichen äusseren Faktors“ auf den menschlichen Körper sämtliche Begriffsmerkmale eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG er füllt sein müssen, um eine Leistungspflicht des Unfallversicherers auszulösen. Dazu gehört als Grundvoraussetzung namentlich auch, dass eine solche Schädi gung natürlich unfallkausal ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_598/2012 vom 6. März 2013 und 8C_941/2009 vom 1 8. März 2010 jeweils E. 3.2). Ein Kausal zusammenhang ist jedoch – wie eben ausgeführt –

nicht überwiegend wahr schein lich. Weitere Ausführungen

hiezu erübrigen sich damit. 7 .

Nach dem Gesagten

ist die Leistungseinstellung nicht zu beanstanden, weil ein Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfaller eignis vom 2 6. September 2006 , wenn auch nicht gänzlich auszuschliessen, so jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die Beschwerde ist daher ab zuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher PF/CL/ESversandt

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der 1952 geborene X.___ ist Transportchef sowie Inhaber der Y.___ und bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) gegen Unfallfolgen versichert. Am 26. September 2006 fuhr

ein Personenwagen in das Heck seines vor einem Rotlicht haltenden Autos ( Urk. 7/1 und Urk. 7/7). In der Folge litt er an leichten Nackenbeschwerden. Eine Arztkonsultation war vorerst jedoch nicht erforderlich. Wegen Schu lterbeschwerden rechts legte der Versicherte

ab dem 23. Oktober 2006 seine Arbeit nieder. Drei Tage später suchte er erstmals seinen Hausarzt Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, auf, welcher ihm eine Arbeit sunfähigkeit be s cheinigte (Urk. 7/2 und Urk. 7/7 ). Konventionelle Röntgenaufnahmen der rechten Schulter vom 15. November 2006 ergaben eine mässige A cromio - Clavicular - Arthrose und eine kleine Verkalkung neb en dem Tuberculum

majus (Urk. 7 /19). Eine von A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, am 21. Novembe r 2006 durch geführte Sonographie der rechten Schulter zeigte eine erheblich perforierende Ruptur der Supraspinatusseh n e mit entz ündlichen Veränderungen (Urk. 7 /21).

Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 verneinte die SUVA

– unter Hinweis auf das Fehlen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwis chen dem Unfallereignis vom September 2006 und den geklagten Schulterbeschwerden rechts

– ihre Leis tungspflicht und teilte mit, die bis zum 29. März 2007 angefallenen Kosten über nähme

sie im Sinne von Abklärungsmassnahmen ( Urk. 7/33). Nachdem der Ver sicherte dagegen Einsprache erhoben hatte ( Urk. 7/36), holte die SUVA eine kreis ärztliche Beurteilung ein. B.___ , Facharzt FMH für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt am 13. Ju ni 2007 einen Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und der Auffahr kollision vom 26. September 2006 für nicht gegeben und verwies stattdessen

auf schon vorher bestandene degenerative Veränderungen ( Urk. 7/37). Mit Einspra cheentscheid vom 8. August 2007 bestätigte die SUVA ihre Verfügung vom 2. Mai 2007 (Urk. 7/45).

Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 11. September 2007 beim hiesigen Ge richt Beschwerde ( Urk. 7/46/6) und reichte in der Beilage eine Stellungnahme v on A.___ vom 4. September 2007 ein, in der dieser mit grosser Wahrschein lichkeit eine traumatische Genese der anlässlich der Sonographie vom 21. No vember 2006 erhobenen Befunde an der Schulter festhielt (Urk. 7/46/8). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Dezember 2007 ( Urk. 7/46/4) gab die SUVA eine ärztliche Beurteilung von C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, vom 5. November 2007 zu den Akten, in welcher eine Unfallkausalität der Befunde

– unter anderem unter Hinweis auf eine beschwerdefreie Latenzzeit von zwei bis drei Wochen seit dem Unfallereig nis – verneint wurde ( Urk. 7/46/5). Das hiesige Gericht verneinte mit Urteil vom 29. Mai 2009 (Prozess-Nr. UV.2007.00390) einen natürlichen Kausalzusammen hang zwischen dem Unfallereignis vom 26. September 2006 und den rechtssei tigen Schulterbeschwerden ( Urk. 7/46/1). Die dagegen vom X.___ erhobene Beschwerde vom 21. August 2009 (Urk. 7/ 46/10) hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 19. Januar 2010 (Prozess-Nr. 8C_675/2009) in dem Sinne teil weise gut, dass es das Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Mai 2009 und den Einspracheentscheid der SUVA vom 8. August 2007 aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit diese weitere Abklärungen hinsichtlich der Frage der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden rechts treffe und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge ( Urk. 7/47/4).

E. 1.2 In der Folge wurde der Versicherte am 29. September 2010 und am 10. März 2011 durch D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersucht ( Urk. 7/60 und Urk. 7/64). Gestützt auf dessen Gutachten vom 2 2. November 2010 ( Urk. 7/60) samt den am

E. 5 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe es offensichtlich versäumt, dem Gutachter die von A.___ erhobenen Sonographie befunde vom 21. November 2006 ( Urk. 7/21) und dessen Bericht vom 4. Sep tember 2007 ( Urk. 7/46/8) zur Verfügung zu stellen ( Urk. 1 S. 13 f . ), betrifft, geht aus den Akten hervor, dass D.___

mit Schreiben vom 8. September 2010

die Aktenstücke 1 – 47 zugestellt w orden sind ( Urk. 7/58 S. 2). Angesichts dessen

ist anzun ehmen, dass der Experte aufgrund seiner gutachterlichen Sorgfaltspflicht e in unvollständiges Aktendossier

unverzüglich bei der Beschwerdegegnerin be mängelt hätte . Dies gilt umso mehr, als auch in den Urteilen d es hiesigen Ge richts vom

29. Mai 2009 (Urk . 7/46) und des Bundesgerichts vom 19. Januar 2010 ( Urk. 7/47/4) die Beurteilungen von A.___ einen wesentlichen Teil der Entscheidbegründung bildeten und der Beschwerdeführer auch anlässlich seiner Begutachtung darauf Bezug nahm ( Urk. 7/60 S. 2). Es bestehen daher keine An haltspunkte, dass dem Gutachter die betreffenden Berichte nicht bekannt waren und die Expertise ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Januar 2010 (8C_675/2009 [ Urk. 7/47/4] ) den Beweiswert der Beurteilung von A.___ von 4. September 2007 als herabgesetzt (E. 3.3.2) respektive mit gewissen Mängeln be haftet (E. 3.4) beurteilte . Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend gemachte Bedeutsamkeit des Berichts ( Urk. 1 S. 14) wird damit relativiert.

E. 6.1 Dem auf einlässlichen klinischen und radiologischen Untersuchungen der rechten Schulter beruhenden sowie die geklagten Beschwerden berücksic htigenden Gut achten des D.___ kommt grundsätzlich Beweiskraft zu ( vgl. BGE 125 V 352 E. 3a; siehe E. 1 hievor mit Verweis auf E. 1.5 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 29. Mai 2009 [Prozess-Nr. UV.2007.00390]). Dies wird von den Parteien auch nicht bestritten ( vgl. Urk. 1 S. 11 ff. , 2 S. 6 und 6 S. 4). Strittig ist hin gegen, wie die Schlussfolgerung des Gutachters hinsichtlich der Unfallkausalität zu verstehen ist und ob eine Beweislastumkehr resultiert.

Vor dem Hintergrund, dass infolge der anfänglich fehlenden Schulterbeschwer den

des Versicherten die F rühphase nach dem Unfallereignis im September 2006 wenig dokumentiert ist und der Auffahrunfall

im Zeitpunkt der Gutachtenser stellung

mehr als vier Jahre zurück lag , ist nachvollziehbar, dass dem Experten die Beantwortung der im Raum stehenden Frage nicht mit letzter Sicherheit möglich war. Angesichts des im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad s der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist eine solche Bestimmtheit indes auch nicht gefordert. In Übereinstimmung damit äusserte sich D.___ dahingehend, dass die Schulterbeschwerden rechts möglicherweise auf das Un fallereignis vom

26. September 2006 zurückzuführen seien ( Urk. 7/66 S. 1 ; vgl. auch Urk. 7/64 S. 2 ). Auch wenn der Gutachter die

Beurteilung des Kausalzu sammenhangs

als fast nicht durchführbar be zeichnete ( Urk. 7/60 S. 3) und da mit nochmals die Schwierigkeit einer eindeuti gen Aussage zu r Unfallkausalität

zum Ausdruck brachte (vgl. auch Urk. 7/64 S. 2) , ändert dies nichts daran, dass er schliesslich zum Schluss gelangte, ein traumatischer Ursprung der Beschwer de n liege bloss im Bereich des Möglichen. Damit stellte der Experte zudem klar, dass der Unfall seiner Meinung nach nicht zu einer richtungsweisenden Ver schlimmerung des Gesundheitszustands geführt hat, obwohl er dies in seinen vorhergehenden Äusserungen teilweise andeutete.

Die blosse Möglichkeit einer unfallbedingten Sehnenruptur reicht aber

– selbst wenn die Rede von „durchaus möglich“ ist – für das erforderliche Beweismass der überwiegenden Wahrschein lichkeit nicht aus.

Im Einklang mit der gutachterlichen Beurteilung stehen sodann auch die Be richte der

B.___ und C.___ ( Urk. 7/37 und 7/46/5). Die Fotos des vom Beschwerdeführer gelenkten Unfallfahrzeugs (Urk.

7/30; vgl. auch Urk.

7/8/2) erhellen ausserdem ohne weiteres, dass der Aufprall nicht von grosser Wucht gewesen sein kann , was ebenfalls gegen einen traumatischen Ur sprung der Beschwerden spricht.

Im Übrigen entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass eine Ro tatorenmanschettenruptur – wie sie von D.___ am 31. Mai 2011 erwähnt wurde ( Urk. 7/66/1) – sowohl traumatische wie auch degenerative Ursachen haben kann, wobei eine traumatische Ruptur, die mit sofort auftretenden akuten Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen einhergeht, seltener ist; die Rota torenmanschettenruptur entsteht vielmehr meist durch degenerative

Vorschädi gungen (vgl. Niethard / Pfeil, Orthopädie, Stuttgart 1992 , S. 369 f. ).

E. 6.2 Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während zwei bis drei Wochen nach dem Unfall keine behandlungsbedürftigen Schmerzen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verspürte ( Urk. 7/ 2- 3 und

Urk. 7/7 S. 3) , und unter Berücksichtigung der geringen Krafteinwirkung beim leichten Auffahr unfall (vgl. Urk. 7/30)

erscheint der vom Gutachter gezogene Schluss einer bloss möglichen Unfallkausalität als durchaus nachvollziehbar.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer lässt einwenden, es müsse eine Umkehr der Beweislast stattfinden, denn die vom Gutachter erwähnten Beweisschwierigkeiten seien durch die Beschwerdegegnerin verursacht worden

( Urk. 1 S. 12). Dieser Auffas sung kann nicht gefolgt werden, denn es liegt hinsichtlich der entscheidwesent lichen Frage der Unfallkausalität

keine Beweislosigkeit, sondern ein erbrachter Beweis vor (vgl. insbesondere Urk. 7/66 und E. 6.1 f. hievor ) . Die vom B e schwer deführer angeführte Beweisregel greift daher nicht Platz.

E. 6.4 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen betreffend die in Art.

E. 9 Abs. 2 UVV aufgelisteten unfallähnlichen Körperschädigungen bleibt anzufügen, dass auch bei solchen Verletzungen mit Ausnahme der schädigenden Einwirkung eines „ungewöhnlichen äusseren Faktors“ auf den menschlichen Körper sämtliche Begriffsmerkmale eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG er füllt sein müssen, um eine Leistungspflicht des Unfallversicherers auszulösen. Dazu gehört als Grundvoraussetzung namentlich auch, dass eine solche Schädi gung natürlich unfallkausal ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_598/2012 vom 6. März 2013 und 8C_941/2009 vom 1 8. März 2010 jeweils E. 3.2). Ein Kausal zusammenhang ist jedoch – wie eben ausgeführt –

nicht überwiegend wahr schein lich. Weitere Ausführungen

hiezu erübrigen sich damit. 7 .

Nach dem Gesagten

ist die Leistungseinstellung nicht zu beanstanden, weil ein Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfaller eignis vom 2 6. September 2006 , wenn auch nicht gänzlich auszuschliessen, so jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die Beschwerde ist daher ab zuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher PF/CL/ESversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2011.00328 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

13. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis

Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1952 geborene X.___ ist Transportchef sowie Inhaber der Y.___ und bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) gegen Unfallfolgen versichert. Am 26. September 2006 fuhr

ein Personenwagen in das Heck seines vor einem Rotlicht haltenden Autos ( Urk. 7/1 und Urk. 7/7). In der Folge litt er an leichten Nackenbeschwerden. Eine Arztkonsultation war vorerst jedoch nicht erforderlich. Wegen Schu lterbeschwerden rechts legte der Versicherte

ab dem 23. Oktober 2006 seine Arbeit nieder. Drei Tage später suchte er erstmals seinen Hausarzt Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, auf, welcher ihm eine Arbeit sunfähigkeit be s cheinigte (Urk. 7/2 und Urk. 7/7 ). Konventionelle Röntgenaufnahmen der rechten Schulter vom 15. November 2006 ergaben eine mässige A cromio - Clavicular - Arthrose und eine kleine Verkalkung neb en dem Tuberculum

majus (Urk. 7 /19). Eine von A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, am 21. Novembe r 2006 durch geführte Sonographie der rechten Schulter zeigte eine erheblich perforierende Ruptur der Supraspinatusseh n e mit entz ündlichen Veränderungen (Urk. 7 /21).

Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 verneinte die SUVA

– unter Hinweis auf das Fehlen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwis chen dem Unfallereignis vom September 2006 und den geklagten Schulterbeschwerden rechts

– ihre Leis tungspflicht und teilte mit, die bis zum 29. März 2007 angefallenen Kosten über nähme

sie im Sinne von Abklärungsmassnahmen ( Urk. 7/33). Nachdem der Ver sicherte dagegen Einsprache erhoben hatte ( Urk. 7/36), holte die SUVA eine kreis ärztliche Beurteilung ein. B.___ , Facharzt FMH für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt am 13. Ju ni 2007 einen Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und der Auffahr kollision vom 26. September 2006 für nicht gegeben und verwies stattdessen

auf schon vorher bestandene degenerative Veränderungen ( Urk. 7/37). Mit Einspra cheentscheid vom 8. August 2007 bestätigte die SUVA ihre Verfügung vom 2. Mai 2007 (Urk. 7/45).

Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 11. September 2007 beim hiesigen Ge richt Beschwerde ( Urk. 7/46/6) und reichte in der Beilage eine Stellungnahme v on A.___ vom 4. September 2007 ein, in der dieser mit grosser Wahrschein lichkeit eine traumatische Genese der anlässlich der Sonographie vom 21. No vember 2006 erhobenen Befunde an der Schulter festhielt (Urk. 7/46/8). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Dezember 2007 ( Urk. 7/46/4) gab die SUVA eine ärztliche Beurteilung von C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, vom 5. November 2007 zu den Akten, in welcher eine Unfallkausalität der Befunde

– unter anderem unter Hinweis auf eine beschwerdefreie Latenzzeit von zwei bis drei Wochen seit dem Unfallereig nis – verneint wurde ( Urk. 7/46/5). Das hiesige Gericht verneinte mit Urteil vom 29. Mai 2009 (Prozess-Nr. UV.2007.00390) einen natürlichen Kausalzusammen hang zwischen dem Unfallereignis vom 26. September 2006 und den rechtssei tigen Schulterbeschwerden ( Urk. 7/46/1). Die dagegen vom X.___ erhobene Beschwerde vom 21. August 2009 (Urk. 7/ 46/10) hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 19. Januar 2010 (Prozess-Nr. 8C_675/2009) in dem Sinne teil weise gut, dass es das Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Mai 2009 und den Einspracheentscheid der SUVA vom 8. August 2007 aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit diese weitere Abklärungen hinsichtlich der Frage der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden rechts treffe und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge ( Urk. 7/47/4). 1.2

In der Folge wurde der Versicherte am 29. September 2010 und am 10. März 2011 durch D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersucht ( Urk. 7/60 und Urk. 7/64). Gestützt auf dessen Gutachten vom 2 2. November 2010 ( Urk. 7/60) samt den am

5. April ( Urk. 7/64) und 31. Mai 2011 ( Urk. 7/66) verfassten Ergänzungen verneinte die SUVA daraufhin – unter Hinweis auf das Fehlen eines überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs – ihre Leistungspflicht erneut (Verfü gung vom 28. September 2011

[ Urk. 7/73]). Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin ( Urk. 7/75) am 4. November 2011 fest (Urk. 7/78 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2011 ( Urk.

2) erhob der Ver sicherte am 6. Dezember 2011 Beschwerde und beantragte , der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG auszurichten; eventuell sei ein Gerichtsgutachten einzuholen

( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

30. Januar 2012 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Am 7. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Doppe l der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 8/1). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Betreffend die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über

die Leistungs pflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]), den Unfallbegriff (Art. 4 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die unfallähn lichen Körperschädigungen (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallver sicherung [UVV]), den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers erforder lichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem e ingetretenen Schaden , den im Sozialversicherungsrecht zu beachtenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und den Beweiswert eines medizi nischen Gutachtens wird auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Mai 2009

in Sachen der Parteien verwiesen (Prozess-Nr. UV.2007.00390 E. 1 ; Urk. 7/46/1 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an der Leistungsverweigerung im Wesentlichen damit, dass sich aufgrund des – beweiskräftigen – Gutachtens von D.___ bestätigt habe, dass die rechtsseitigen Schulterbeschwerden nicht ü berwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 26. September 2006 zu rückzuführen seien. Bei diesem Ergebnis erübrige sich auch die Frage nach einer allfälligen Umkehr der Beweislast, da kein Fall von Beweislosigkeit vorliege. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei zudem auch nicht ersichtlich. Nach Er stellung des Gutachtens habe einzig noch ein punktueller Abklärungsbedarf bestanden, weshalb eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers zu den g e wünschten Präzisierungen der gutachterlichen Aussagen und zur später gestellten Ergänzungsfrage nicht nötig gewesen sei ( Urk. 2 und Urk. 6). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, die Beschwerde gegnerin habe nach der Begutachtung durch D.___ im September 2010 Zusatzfragen gestellt und den Gutachter um Präzisierung seiner Expertise ersucht , ohne ihm dies vorab mitzuteilen respektive ihm G elegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Mit diesem Vorgehen sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. U nt er Hinweis auf das Gutachten von

D.___

rügte er zudem , die Frage der Unfallkausalität könne aus Gründen, die von der Beschwerdegegnerin zu ve rantworten seien, nicht beantwortet wer den. Dies würde eine Umkehr der Beweislast bewirken und zu einer Bejahung der Leistungspflicht der Unfallversicherung führen ( Urk. 1). 3. 3.1

Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie

nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfecht bar sind.

Das rechtliche Gehör – das neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung garantiert wird – dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbe zogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Pe rson eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich

vor Erlass des in ihre Rechtsstel lung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebli che Beweise be izubringen, Einsicht in die Akt en zu nehmen, mit erheblich en Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er hebung wesentli cher Beweise entweder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig net ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinwei sen). 3.2

Aus Art. 42 ATSG ( i.V.m . Art. 1 UVG) folgt damit, dass in unfallversicherungs rechtlichen Verfahren

die Gewährung des rechtlichen Gehörs ins Einsprachever fahren verschoben wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts C

49/03 vom 23. Juni 2003 E. 3.2 mit Hinweis). E ntgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s lässt sich daher aus dem Umstand, dass ihm keine Gelegenheit eingeräumt wurde , zu den Ergänzungsfrage n der Beschwerdegegnerin und zu den vom Gutachter verlang ten Präzisierungen (vgl. Urk. 7/ 62 und Urk. 7/65) vorab Stellung zu nehmen, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ab leiten . Anzufügen ist zudem, dass ihm noch vor Verfügungserlass Einblick in sämt liche Akten gewährt wurde und er sich zu diesen

und insbesondere zu den dem Gutachter unterbreiteten Fragen äussern konnte (Urk.

7/69; vgl. auch Urk. 7/70) . Im Rahmen des Einsprachever fahrens wurde er dann ein weiteres Mal – der gesetzlichen Regelung entsprech end – a ngehört ( Urk. 7/75).

4.

D.___ diagnostizierte am 2 2. November 2010 ( Urk. 7/60) ein leichtgradiges

Impingement

in der rechten Schulter und einen wenig symptomatischen Riss im Bereich der Supraspinatussehne (S. 2). Bei der Untersuchung – so der Gutachter – seien sowohl die rechtsseitigen Schulterbeschwerden als auch die objektiven Befunde gering gewesen. Angesichts des Verlaufs des Verfahrens könne die Frage nach der Unfallkausalität fast nicht beantwortet werden .

Eine traumati sche Genese der Beschwerden könne jedoch nicht bewiesen werden. Es sei aber auch nicht unmöglich, dass die Schulterbeschwerden nach einer Traumatisierung

e rst sekundär aufgetreten seien (S.

3). Überraschend sei zudem, dass der Be schwerdeführer anlässlich der Untersuchung vor allem Beschwerden in der Hals wirbelsäule und in der linken Schulter angegeben habe (S. 1 f.).

In seinen ergänzenden Ausführungen vom

5. April 2011 ( Urk. 7/64) führte der Gut achter aus, der Beschwerdeführer berichte nun über Beschwerden in der rechten Schulter; diese seien aber deutlich weniger ausgeprägt als auf der linken Seite (S. 1). Er könne weiterhin keine eindeutige Aussage zur Unfallkausalität machen. Am wahrscheinlichsten sei, dass degenerative Veränderungen inklusive einer Schädigung der Supraspinatussehne bestanden hätten. Häufig würden Trau matisierungen eine richtungsweisende zusätzliche Schädigung bewirken und letzt lich auch zum therapiebedürftigen Zustand führen . Ein Kausalzusammen hang zum Auffahrunfall vom September 2006 müsse daher als durchaus möglich betrachtet werden (S. 2).

Nachdem die Beschwerdegegnerin D.___ m it Schreiben vom 17. Mai 2011 da rauf hingewiesen hatte, dass für die Kausalitätsbeurteilung einzig die Begriffe „überwiegend wahrscheinlich“ respektive „möglich“

– und nicht „durchaus mög lich“ – zu verwenden seien ( Urk. 7/65), beurteilte der Gutachter den Zusammen hang zwischen dem Unfallereignis und den rechtsseitigen Schulterbeschwerden als möglich (Gutachtensergänzung vom 31. Mai 2011 [ Urk. 7/66/1]). 5.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe es offensichtlich versäumt, dem Gutachter die von A.___ erhobenen Sonographie befunde vom 21. November 2006 ( Urk. 7/21) und dessen Bericht vom 4. Sep tember 2007 ( Urk. 7/46/8) zur Verfügung zu stellen ( Urk. 1 S. 13 f . ), betrifft, geht aus den Akten hervor, dass D.___

mit Schreiben vom 8. September 2010

die Aktenstücke 1 – 47 zugestellt w orden sind ( Urk. 7/58 S. 2). Angesichts dessen

ist anzun ehmen, dass der Experte aufgrund seiner gutachterlichen Sorgfaltspflicht e in unvollständiges Aktendossier

unverzüglich bei der Beschwerdegegnerin be mängelt hätte . Dies gilt umso mehr, als auch in den Urteilen d es hiesigen Ge richts vom

29. Mai 2009 (Urk . 7/46) und des Bundesgerichts vom 19. Januar 2010 ( Urk. 7/47/4) die Beurteilungen von A.___ einen wesentlichen Teil der Entscheidbegründung bildeten und der Beschwerdeführer auch anlässlich seiner Begutachtung darauf Bezug nahm ( Urk. 7/60 S. 2). Es bestehen daher keine An haltspunkte, dass dem Gutachter die betreffenden Berichte nicht bekannt waren und die Expertise ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Januar 2010 (8C_675/2009 [ Urk. 7/47/4] ) den Beweiswert der Beurteilung von A.___ von 4. September 2007 als herabgesetzt (E. 3.3.2) respektive mit gewissen Mängeln be haftet (E. 3.4) beurteilte . Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend gemachte Bedeutsamkeit des Berichts ( Urk. 1 S. 14) wird damit relativiert. 6. 6.1

Dem auf einlässlichen klinischen und radiologischen Untersuchungen der rechten Schulter beruhenden sowie die geklagten Beschwerden berücksic htigenden Gut achten des D.___ kommt grundsätzlich Beweiskraft zu ( vgl. BGE 125 V 352 E. 3a; siehe E. 1 hievor mit Verweis auf E. 1.5 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 29. Mai 2009 [Prozess-Nr. UV.2007.00390]). Dies wird von den Parteien auch nicht bestritten ( vgl. Urk. 1 S. 11 ff. , 2 S. 6 und 6 S. 4). Strittig ist hin gegen, wie die Schlussfolgerung des Gutachters hinsichtlich der Unfallkausalität zu verstehen ist und ob eine Beweislastumkehr resultiert.

Vor dem Hintergrund, dass infolge der anfänglich fehlenden Schulterbeschwer den

des Versicherten die F rühphase nach dem Unfallereignis im September 2006 wenig dokumentiert ist und der Auffahrunfall

im Zeitpunkt der Gutachtenser stellung

mehr als vier Jahre zurück lag , ist nachvollziehbar, dass dem Experten die Beantwortung der im Raum stehenden Frage nicht mit letzter Sicherheit möglich war. Angesichts des im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad s der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist eine solche Bestimmtheit indes auch nicht gefordert. In Übereinstimmung damit äusserte sich D.___ dahingehend, dass die Schulterbeschwerden rechts möglicherweise auf das Un fallereignis vom

26. September 2006 zurückzuführen seien ( Urk. 7/66 S. 1 ; vgl. auch Urk. 7/64 S. 2 ). Auch wenn der Gutachter die

Beurteilung des Kausalzu sammenhangs

als fast nicht durchführbar be zeichnete ( Urk. 7/60 S. 3) und da mit nochmals die Schwierigkeit einer eindeuti gen Aussage zu r Unfallkausalität

zum Ausdruck brachte (vgl. auch Urk. 7/64 S. 2) , ändert dies nichts daran, dass er schliesslich zum Schluss gelangte, ein traumatischer Ursprung der Beschwer de n liege bloss im Bereich des Möglichen. Damit stellte der Experte zudem klar, dass der Unfall seiner Meinung nach nicht zu einer richtungsweisenden Ver schlimmerung des Gesundheitszustands geführt hat, obwohl er dies in seinen vorhergehenden Äusserungen teilweise andeutete.

Die blosse Möglichkeit einer unfallbedingten Sehnenruptur reicht aber

– selbst wenn die Rede von „durchaus möglich“ ist – für das erforderliche Beweismass der überwiegenden Wahrschein lichkeit nicht aus.

Im Einklang mit der gutachterlichen Beurteilung stehen sodann auch die Be richte der

B.___ und C.___ ( Urk. 7/37 und 7/46/5). Die Fotos des vom Beschwerdeführer gelenkten Unfallfahrzeugs (Urk.

7/30; vgl. auch Urk.

7/8/2) erhellen ausserdem ohne weiteres, dass der Aufprall nicht von grosser Wucht gewesen sein kann , was ebenfalls gegen einen traumatischen Ur sprung der Beschwerden spricht.

Im Übrigen entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass eine Ro tatorenmanschettenruptur – wie sie von D.___ am 31. Mai 2011 erwähnt wurde ( Urk. 7/66/1) – sowohl traumatische wie auch degenerative Ursachen haben kann, wobei eine traumatische Ruptur, die mit sofort auftretenden akuten Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen einhergeht, seltener ist; die Rota torenmanschettenruptur entsteht vielmehr meist durch degenerative

Vorschädi gungen (vgl. Niethard / Pfeil, Orthopädie, Stuttgart 1992 , S. 369 f. ). 6.2

Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während zwei bis drei Wochen nach dem Unfall keine behandlungsbedürftigen Schmerzen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verspürte ( Urk. 7/ 2- 3 und

Urk. 7/7 S. 3) , und unter Berücksichtigung der geringen Krafteinwirkung beim leichten Auffahr unfall (vgl. Urk. 7/30)

erscheint der vom Gutachter gezogene Schluss einer bloss möglichen Unfallkausalität als durchaus nachvollziehbar. 6.3

Der Beschwerdeführer lässt einwenden, es müsse eine Umkehr der Beweislast stattfinden, denn die vom Gutachter erwähnten Beweisschwierigkeiten seien durch die Beschwerdegegnerin verursacht worden

( Urk. 1 S. 12). Dieser Auffas sung kann nicht gefolgt werden, denn es liegt hinsichtlich der entscheidwesent lichen Frage der Unfallkausalität

keine Beweislosigkeit, sondern ein erbrachter Beweis vor (vgl. insbesondere Urk. 7/66 und E. 6.1 f. hievor ) . Die vom B e schwer deführer angeführte Beweisregel greift daher nicht Platz. 6.4

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen betreffend die in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgelisteten unfallähnlichen Körperschädigungen bleibt anzufügen, dass auch bei solchen Verletzungen mit Ausnahme der schädigenden Einwirkung eines „ungewöhnlichen äusseren Faktors“ auf den menschlichen Körper sämtliche Begriffsmerkmale eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG er füllt sein müssen, um eine Leistungspflicht des Unfallversicherers auszulösen. Dazu gehört als Grundvoraussetzung namentlich auch, dass eine solche Schädi gung natürlich unfallkausal ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_598/2012 vom 6. März 2013 und 8C_941/2009 vom 1 8. März 2010 jeweils E. 3.2). Ein Kausal zusammenhang ist jedoch – wie eben ausgeführt –

nicht überwiegend wahr schein lich. Weitere Ausführungen

hiezu erübrigen sich damit. 7 .

Nach dem Gesagten

ist die Leistungseinstellung nicht zu beanstanden, weil ein Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfaller eignis vom 2 6. September 2006 , wenn auch nicht gänzlich auszuschliessen, so jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die Beschwerde ist daher ab zuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher PF/CL/ESversandt