opencaselaw.ch

UV.2011.00281

Entsprechend dem Ergebnis der erfolgten Begutachtung ist von einem gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache verbesserten Gesundheitszustand auszugehen. Die gegen die Gutachterstelle vorgebrachten Einwände erweisen sich als unmassgeblich. Die verfügte Rentenaufhebung ist deshalb korrekt. Abweisung. (BGE 8C_277/2014)

Zürich SozVersG · 2014-02-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1963, war als

Angestellte des

Y.___

obligatorisch bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (nach folgend „U V Z“)

unfallversichert .

A m

28. Juli 1996 verunfallte sie

als Mitfahrerin auf dem Rücksitz im Personenwagen ihres Ehemannes, als der W agen bei Aqua planing von der Autobahn abkam und eine Böschung hinabstürzte ( Urk. 11/G1) . Die Versicherte zog sich dabei eine Becken-, eine Oberschenkel-, eine Schlüssel bein-, eine Rippen- und eine Leberfraktur, eine Pankreas- und eine Milzkontu sion, eine Rissquetschwunde am Kinn und an der rechten Ohrmuschel zu. Die U V Z erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen ( Urk. 2 S. 1) .

Ausserdem erhielt die Versicherte ab dem 1. Juli 1997 eine ganze Invalidenrente der Eidge nössischen Inva lidenversicherung

(Urk. 9/31 im Verfahren IV.2012.00607 ) .

Im Jahr 2001 liess die U V Z die Versicherte durch das Z.___

internistisch, rheumatologisch, neurolo gisch/neuro psychologisch und psychiatrisch untersuchen (interdisziplinäres Z.___ - Gutachten vom 5. Juli 2001, Urk. 11 / M44 ), das ihr in einer leidensangepassten Tätigkeit eine etwa 30%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, allerdings mit dem Hin weis, dass diese in der freien Wirtschaft nicht verwertbar sei ( Urk. 11/M44 S. 41 Ziff. 6.1).

Mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2002 sprach die U V Z der Versicher ten

ab dem 1. Januar 2002 eine Invalidenrente zu, b asierend auf einem 100%igen Invali ditätsgrad

(Urk. 11/G154) . 1.2

Im Rahmen eines von der Invalidenversicherung im Jahr 2009 durchgeführten Revisions verfahrens wurde die Versicherte durch das A.___ , geleitet von Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin, internistisch, rheumatologisch, neurologi sch und psychiatrisch untersucht (interd isziplinäres A.___ - Gutachten vom 6. Dezember 2010, Urk. 9/73 im Verfahren IV.2012.00607 [Urk. 11/G166 im vorliegenden Verfahren unvoll ständig] ) .

Aufgrund der vom A.___ attestierten Verbesserung des Gesundheitszu standes

mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Allrounderin in einem Altersheim und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ( Urk. 9/73 im Verfahren IV.2012.00607, S. 71 Ziff. 7.6-7) setzte die UVZ die Rente der Versicherten mit Verfü gung vom 26. April 2011 per 1. Januar 2011 (faktisch jedoch erst per 1. Mai 2011) auf eine auf einem 36%igen Invaliditätsgrad basierende herab (Urk. 11/G169). Einer all fälligen dagegen gerichteten Einsprache entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 11/G169 S. 2).

Mit Einspracheentscheid vom 7. September 2011 (Urk. 2) bestätigte die U V Z die in der Verfügung vom 26. April 2011 (Urk. 11/G169) angeordnete Herabsetzung der Invalidenrente. Anders als in der ursprünglichen Verfügung wurde im Ein spracheentscheid nicht angeordnet, dass einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen sei (Urk. 2 S. 4 am Ende). In der Folge wurde die Rente allerdings entsprechend der erfolgten Anordnung tat sächlich herabgesetzt (Urk. 11/G169 S. 2 i.V.m. Urk. 15/3). 2. 2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 7. September 2011 (Urk. 2) liess die Versi cherte, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann (Urk. 3), am 10. Oktober 2011 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2): „1.

Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei der Versicherten weiter hin die bisherige UVG-Rente von 100 % auszurichten. %1. E s sei das Institut A.___ anzuweisen, die Arbeits- oder Auftragsverträge mit den einzelnen Ärztinnen und Ärzten aufzulegen . %1. E ventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zum Gesundheitszustand der Versi cherten und der Frage, ob sich dieser verbessert hat, durchzuführen . %1. Es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, weshalb die Beschwerdegegnerin anzuweisen ist, bis zum Endentscheid weiterhin die Renten im ursprünglichen Ausmass auszurichten. Der Entzug der auf schiebenden Wirkung sei aufzuheben . %1. Es sei en ein zweiter Schriftenwechsel und eine öffentliche Verhandlung durch zuführen. %1. Es sei der Versicherten in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Alles u nter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu l asten der Beschwerde gegnerin.“

Die U V Z schloss am 26. Oktober 2011 auf Abweisung der Beschwerde, ohne zum Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu neh men (Urk. 10 und 10a). 2.2

Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2011 wurde das Gesuch um Wiederherstel lung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 17 S. 5 Ziff. 1-2). Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 17 S. 5 Ziff. 3).

Mit Replik vom 1 7. April 2012 liess die Beschwerdeführerin folgenden Antrag stellen ( Urk. 21 S. 1) : „ Dr. B.___ sei als Gutachter abzulehnen und in der Folge sei das Gutachten A.___ vom 6. Dezember 2010 aus dem Recht zu weisen. Es sei, gestützt auf d i e Tatsache, dass die übrigen medizinischen Akten keinen verbesserten Gesund heitszustand ausweisen, die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine 100%ige UVG-Rente auszurichten.“

Mit Eingabe vom 2 5. April 2012 ( Urk.

26) liess die Versicherte sodann einen Zeitungsartikel der NZZ -Online vom 2 4. August 2011 ( Urk. 27/2) und ein Schreiben an Dr. B.___ vom 1 7. April 2012 ( Urk. 27/1 ) samt Antwort desselben vom 23. April 2012 ( Urk. 27/3)

einreichen , die mit Verfügung vom 2 7. April 2012 ( Urk. 28) der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt wurden.

Am 9. Mai 2012 reichte die U V Z die Duplik ( Urk.

31) und eine Stellungnahme ( Urk.

30) zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2 5. April 2012 ( Urk.

26) ein, mit denen sie am Antrag auf Beschwerdeabweisung festhielt ( Urk. 31 S. 3 am Ende und Urk. 30 S. 2 am Ende).

Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 ( Urk. 33) liess die Beschwerdefü hrerin eine Kopie des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 8. Mai 2012 im Verfahren S 12 143 (Urk. 34) sowie einen Berich t der Zeitschrift Saldo vom 23. Mai 2012 ( Urk.

35) einreichen und stellte das Begehren, das A.___ - Gutachten sei aus dem Recht zu weisen und es sei eine faire Begutachtung anzuordnen, wobei sich die UVZ mit der Versicherten über die Gutachterstelle zu einigen habe ( Urk. 33 S. 2).

Mit Stellungnahme vom 1 9. Juni 2012 ( Urk.

38) zur Eingabe der Beschwerde führerin vom 5. Juni 2012 ( Urk.

33) hielt die Beschwerdegegnerin weiterhin am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest ( Urk. 3 8 S. 3 am Ende). 2.3

Mit Vorladung vom 1 1. Februar 2013 ( Urk. 40) wurden die Parteien auf den 24. April 2013 zu r öffentlichen Hauptverhandlung vorgeladen.

Mit Eingabe vom 2 6. März 2013 ( Urk. 43) stellte die U V Z folgende n

Antrag : „D as vorliegende Beschwerdeverfahren UV.2011.00281 sei bis zur Erledigung des parallel laufenden Beschwerdeverfahrens der IV-Stelle (IV) der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) in derselben Angelegenheit zu sistieren .“

Am 1 7. April 2013 liess die Beschwerdeführerin die Abweisung des Sistierungs be gehrens beantragen ( Urk. 47). 2.4

Am 2 4. April 2013

fand die öffentliche Verhandlung statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin Plädoyernotizen ( Urk.

48) und eine Kopie der Aufsichts beschwerde der Rechtsberatungsstelle UP für Unfallopfer und Patienten gegen das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) an das Eidgenössische Departe ment des Innern (EDI) , datiert vom 2 5. Juni 2010 (Urk. 49) , ins Recht legen liess. Die Beschwerdegegnerin händigte

der Beschwerdeführerin und dem Gericht je

eine Kopie des Urteils des B undesgerichts 8C_948/2012 vom 7 .

März 2013 ( Urk. 50) aus .

Auf Anfrage de s

Gerichts erklärten sich die Parteien damit ein verstanden, dass das vollständige Exemplar des A.___ - Gutachtens, welches im IV-Dossier enthalten ist ( Urk. 9/73 im Verfahren IV.2012.00607), formlos in die Akten des vorliegenden Verfahrens als Ersatz de s unvollständigen Gutachtens

( Urk. 11/G166 ) übernommen werde.

Mit Beschluss vom 1 3. Mai 2013 ( Urk. 53) wurde das Sistierungsbegehren der U V Z abg ewiesen und d er Beschwerdegegnerin eine Kopie von Urk. 49 zuge stellt. Zudem wurden beiden Parteien eine Kopie der ergänzten Plädoyernotizen der Beschwerdeführerin ( Urk. 4 8 ) und die Seiten 9 -11 des Protokolls zugestellt.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

Die U V Z begründete die mit Verfügung vom 2 6. April 2011 ( Urk. 11/G169) erfolgte und mit Einspracheentscheid vom 7. September 2011 ( Urk.

2) bestätigte Reduktion der laufenden Rente damit, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten gemäss A.___ - Gutachten (Urk. 11/G166 ) insofern verbessert habe, als sie in der angestammten Tätigkeit als Allrounderin in einem Altersheim wieder zu 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei . Somit liege ein Revisionsgrund vor, aufgrund dessen die Rente – bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 36 % - herabzusetzen sei .

Im Rahm en der Beschwerde ( Urk. 1), d er Replik ( Urk. 21 ) , der nachfolgenden Eingaben ( Urk. 26-27, Urk. 33-35 ) und der ö ffentlichen Verhandlung vom 24. April 2013 ( Urk. 48-49) bringt d ie Beschwerdeführer in vor, es könne aus verschiedenen Gründen nicht auf das A.___ - Gutachten abgestellt we rden, wes halb von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen und ihr weiter hin die bisherige Invalidenrente auszurichten sei.

Strittig und zu prüfen ist somit, inwiefern auf das A.___ - Gutachten abgestellt werden kann und ob infolge einer seit der Begutachtung durch das Z.___

einge tretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes ein Revisionsgrund vorliegt, aufgrund dessen die Rente her abzusetzen

ist. 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, es könne auf das A.___ - Gutachten aus formellen Gründen nicht abgestellt werden ( Urk. 1 S. 8 ff. Rz 10 ff., insb. S.

10-17 Rz 20-38, Urk. 21 S. 1-4 Rz 1-9, Urk. 26-27/1-3, Urk. 33-35, Urk. 48 49 ).

I nsbesondere lässt sie die Ablehnung von Dr. B.___ als Gutachter beantragen, da gegen ihn ein Strafverfahren laufe , weil er eine anderslautende Einschätzung des an einem Teilgutachten betei ligten Neurologen nicht berücksichtigt habe

( Urk. 21 S. 1-2 Rz 1-2).

Sodann habe

Dr. B.___ im Sommer 2011 unter schwerwiegenden gesundheitli chen und persönlichen Problemen gelitten . Dies ergebe sich aus einem in der NZZ-Online am 2 4. August 2011 (Urk. 24/2 ) erschienenen Artikel, wonach ein in C.___ ein

Suizid versuch unter Verwendung einer Faus t feuerwaffe und Abgabe eines Schusses stattgefunden habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei um Dr. B.___ gehandelt habe, weil er – darauf angesprochen (Schreiben vom 1 7. April 2012 an Dr. B.___ ,

Urk. 27/1) – im Schreiben vom 23. April 2012 (Urk. 27/3) angegeben habe, sich seit Anfang 2012 „wieder bester Gesundheit“ zu erfreuen und „wieder durchaus befähigt“ zu sei n , Gut achten zu verfassen (Urk. 21 S. 3-4 Rz 4-9 und Urk. 26). Zudem habe die Sozi alversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts Luzern mit Urteil vom 8. Mai 2012 im Verfahren S 12 143 festgehalten, dass bei Dr. B.___ allein schon wegen des Strafverfahrens nicht von einer uneingeschränkten Vertrau enswürdigkeit ausgegangen werden könne, sich ein Anschein von Befangenheit nicht von der Hand weisen l a sse und er als Gutachter vorläufig ausser Betracht f alle , um zu vermeiden, dass er an der Erstellung weiterer Gutachten mitwirke, deren Beweiswert im Fall einer späteren Verurteilung in Frage gestellt oder doch zumindest erhe blich geschmälert wäre (Urk. 34 S. 8-9 E. 6a).

Dem Bericht der Zeitschrift Saldo vom 2 3. Mai 2012 sei zudem zu entnehmen, dass auch das BSV dem Druck der Öffentlichkeit nachgegeben und Dr. B.___ mit seinem neu gegründeten D.___ von der Liste der geeigneten Gutachterstellen entfernt habe ( Urk. 33 S. 1 Rz 2 und Urk. 35).

Zudem sei zu berücksichtigen, dass das A.___ den eigentümlichen Usus habe, die einzelnen Fachgutachten nicht von den jeweiligen Ärzten unterzeichnet beizu legen .

Die Gutachte n bestünden vielmehr aus einem Schriftsatz und trügen lediglich die Unterschrift von Dr. B.___ . Deshalb sei keine Gewähr dafür gebo ten, dass nicht auch im vorliegenden Fall Beurteilungen von Teilgutachtern unte rschlagen worden seien ( Urk. 21 S. 2 Rz 3).

Schliesslich habe der Rechtsvertreter der Versicherten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt ( Urk. 48/5 in der Mitte) namens der Rechtsbera tungsstelle UP für Unfallopfer und Patienten dem Eidgenössische n Departement des Innern (EDI) eine Aufsichtsbeschwerde gegen das BSV eingereicht ( Urk. 49). 3. 2

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente vermögen eine Ablehnung von Dr. B.___ sowie der weiteren Gutachter des A.___ und eine damit zusammenhängende Nichtberücksichtigung des A.___ - Gutachtens nicht zu begründen.

Einerseits hat d as Bundesgericht im Urteil 9C_970/2012 vom 2 3. April 2012 E. 4.3.2 festgehalten, dass sich das Dr. B.___ strafrechtlich zur Last gelegte Verhalten auf das Jahr 2007 beziehe und nicht den Anschein von Befangenheit bei einer Begutachtung zu wecken vermöge, welche Jahre später erfolgt sei und eine andere Person betreffe als die damals untersuchte . Die dem A.___ Gut achten zugrunde liegenden Untersuchungen der Beschwerdeführerin fanden im September 2010 und somit auch etwa 3 Jahre nach dem Dr. B.___

vorgeworfe nen Verhalten statt ,

weshal b aufgrund des genannten Bundesge richtsentscheids eine Befangenheit von Dr. B.___ zu verneinen ist. Zu berück sichtigen ist zudem, dass Dr. B.___

in der Zwischenzeit auch vom Obergericht des Kantons Zürich

freigesprochen wurde ( Urteil vom 5. Februar 2013, Ver fahrensnummer SB120296).

Was den in C.___

erfolgten

Suizid versuch angeht, ist zunächst festzu halten, dass nicht feststeht, ob e s sich dabei tatsächlich um Dr. B.___ hande lte. Denn allein aus der Tatsache, dass er im Schreiben vom

23. April 2012 (Urk. 27/3) angegeben ha t , sich seit Anfang 2012 „wieder bester Gesundheit“ zu erfreuen und „wieder durchaus befähigt“ zu sein, Gutachten zu verfassen, kann nicht abgeleitet werden, dass er die Person ist, die in C.___ versuchte, sich das Leben zu nehmen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass , auch wenn es sich dabei tatsächlich um Dr. B.___ gehandelt haben sollte, sich diese Umstände erst etwa 8 Monate nach der Verfassung des A.___ - Gutachtens ereig net haben, weshalb eine Beeinflussung der Gutachtensergebnisse durch einen allfälligen Suizidversuch nicht erstellt ist.

Was den Einwand betrifft, die Gutachten des A.___ bestünden lediglich aus einem Schriftsatz und tr ü gen lediglich die Unterschrift von Dr. B.___ , weshalb keine Gewähr dafür geboten sei, dass nicht Beurteilungen von Teilgutachtern unterschlagen word en seien ( Urk. 21 S. 2 Rz 3), ist zu berücksichtigen, dass vorliegend dem von Dr. B.___ unterzeichneten Hauptgutachten des A.___ (Urk. 11/G166/1-76 ) das von Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie , unter zeichnete neurologische (Urk. 11/G166/77-82), das von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Zertifizierte Medizinische Gutachterin SIM , unterzeichnete psychiatrische (Urk. 11/G166/83

90) und das von Dr. G.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Zertifizierte Medizinische Gutachterin SIM , unterzeichnete rheumatologische Teilgutachten (Urk. 11/G166/91-106) beigelegt wurden. Dass die Ergebnisse der neurologischen, psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchung in das Hauptgutachten übernommen wurden , k onnte deshalb von der Beschwerde führerin überprüft werden. Dass bei der Übernahme der Ergebnisse der Teilgut achten in das Hauptgutachten Ungereimtheiten vorgelegen haben , ist nicht ersichtlich und wird auch von der Versicherten nicht geltend gemacht.

Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Teilgutachten seien von Dr. B.___ und nicht von den entsprechenden Spezialärzten verfasst worden, weil sie jeweils mit dem Kürzel „ H.___ “ versehen seien , entbehrt jeglicher Grundlage

( Urk. 48 S. 5 ) . 3. 3

Die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin betreffend mangelhafte Recht staatlichkeit und Unabhängigkeit des A.___ ( Urk. 1 S. 11 ff. Rz 24 ff. ) hat das Bundesgericht bereits mit BGE 137 V 210 entkräftet, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist. 3. 4

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das A.___ - Gutachten som it verwertbar. Zu prüfen bleibt , ob das Gutachten inhaltlich eine ausreichende Grundlage zur Klärung der sich stellende Frage bildet. 4 . 4 .1

Das Z.___ stellte im Gutachten vom 5. Juli 2001 folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigk eit (Urk. 11/M44/39-40 Ziff. 5.1 ): 1.

Autounfall vom 2 8. Juli 1996: -

Schädel-Hirn-Trauma, persistierende, insgesamt mässig ausgeprägte, kog nitive Defizite -

Halswirbelsäule (HWS)- Distorsions- oder/und Abknickverletzung, persistierendes, aktuell mässiges, linksbetontes, vorwiegend unteres Zervi kalsyndrom mit leichter bis mässiger, schmerzhafter Funktions ein schränkung auch im Bereich der obersten HWS-Segmente und Kopf gelenke und zervikozephaler Symptomatik von teilweise mi grä nifor mer Natur -

Verdacht auf Analgetika-induzierte Kopfschmerzen -

Sympathicusläsion, diskretes Horner-Syndrom und Quadranten-Syn drom rechts -

zentrale oder/und zervikogene Gleichgewichtsstörungen -

diverse Frakturen und innere Verletzungen -

d em Schädel-Hirn-Trauma zuzuordnende kognitive Defizite, wobei die chronifizierten Schmerzen und die Einnahme von teilweise zentral wir kenden Medikamenten eine zusätzlich verursachende Rolle spielten -

der HWS-Verletzung zuzuordnende zervikale und zervikozephale Be schwerden, wobei die Kopfschmerzen sowohl auf die HWS-Ver letzung als auch auf das Schädel-Hirn-Trauma zurückgeführt werden können. Zusätzlich bestehender Verdacht auf Analgetika-induzierte Kopf schmer zen aufgrund der chronischen Einnahme von hohen Anal getika-Dosen aufgrund der posttraumatischen Schmerzen -

der Sympathicusläsion zuzuordnende Beschwerden beim Essen -

Status nach Claviculafraktur beidseits, Rippenfraktur Th9 laterobasal links, zentraler Leberruptur, Pankreas- sowie Milzkontusion -

Rissquetschwunde Kinn und Ohrmuschel rechts, versorgt -

Verdacht auf beginnende Coxarthrose links und residuelle n neuro pathi sche n Schmerz (möglicherweise Ramus cutaneus Nervi femoralis links ) nach -

traumatischer lateraler Beckenimpressionsfraktur Typ B 2.2 und zentraler Hüftluxation links mit T-förmiger Acetabulumfraktur Typ B 2.3 links sowie Femurfraktur links nach Unfall am 2 8. Juli 1996 -

Status nach Marknagelung am 2 8. Juli 1996 und Nagelentfernung am 2 8. April 2000 -

Status nach Beckenosteosynthese am 9. August 1996 links 2.

Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) -

differenzialdiagnostisch: rezidivierende depressive Störung gegenwär tig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) .

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte das Z.___ einen fortge setzten Nikotinkonsum (ca. 15 pack-years; Urk. 11/M44/40 Ziff. 5.2).

Für die die Behinderung der Versicherten und das Schmerzempfinden haupt säch lich beeinflussenden Schmerzanteile bestehe aus rheumatologischer Sicht des Bewegungsapparates keine spezifische Erklärung. Auch die HWS scheine in der klinischen Untersuchung nur wenig eingeschränkt , und radiku läre Zeichen liessen sich zervikal und lumbal nicht provozieren. Aus Sicht des Bewegungs apparates sei für eine vorwiegend sitzende leichte körperliche Tätig keit ohne Überkopfarbeiten, Knien, Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Es bestehe jedoch eine mass ive Dekonditionierung im Alltag, indem sich die Versicherte stündlich hin legen müsse. Der Hauptanteil der Beschwerden sei somit pathogenetisch nicht in erster Linie dem Bewegungsapparat zuzuordnen (Urk. 11/M44/ 18 ) .

In psychiatrischer Hinsicht wurde festgehalten, dass sich der postoperative Ver lauf zuerst ziemlich erfreulich gestaltet habe, sich dann aber bald Anzeichen einer Anpassungsstörung gezeigt hätten, indem die Versicherte Mühe gehabt habe, die Beschwerden seelisch zu verarbeiten. Trotz Aufenth alten in zwei Kli niken und intensiven ambulanten Therapien persistierten fast am ganzen Körper Schmerzen , welche einerseits belastungs abhängig zu sein schienen, andererseits aber auch spontan vorhanden seien. Möglicherweise bestehe eine gewisse Ten denz zur Somatisierungsstörung, was aufgrund der primären Unfallfolgen aller dings eher vorsichtig zu diagnostizieren sei. Psychisch bestünden eine subde pressive Stimmungslage mit teilweiser Nervosität und Gereiztheit, Schlafstörun gen, eine verminderte Belastbarkeit und kognitive Schwierigkeiten. Zudem zeigten sich Anzeichen einer Angststörung (Urk. 11/M44/23).

Die neurologische Untersuchung zeigte im Wesentlichen unauffällige Hirnner ven , und ein Elektroenzephalogramm

( EEG )

ergab

eine leichte, unspezifische Allge meinveränderung mit leichter, intermittierender Funktionsst örung fronto-temporal beidseits . Es bestünden keine Hinweise für eine Depression oder eine Persönlichkeitsstörung. Es fielen hingegen offensichtliche Gedächtnislücken und Schwierigkeiten auf, sich länger zu konzentrieren. Der Antrieb sei vermindert, das Arbeitstempo eingeschränkt und die Versicherte ermüde rasch (Urk. 11/M44/ 33-35 ).

Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung wurden Anhaltspunkte für ein diskretes Horner-Syndrom sowie ein Quadrantensyndrom rechts und Hinweise für leichte Gleichgewichtsstörungen festgestellt. Im Bereich der HWS best ehe ein mässiges, linksbetontes, vorwiegend unteres Zervikalsyndrom mit leichter bis mässiger, schmerzhafter Funktionseinschränkung. Ein EEG habe immer noch fronto-temporale Funktionsstörungen beidseits, Konzentrationsstörungen und eine Antriebsminderung ergeben (Urk. 11/M44/35-3 8 ).

Insgesamt sei davon auszugehen, dass sich die Versicherte anlässlich des Unfalls vom 2 8. Juli 1996 im Rahmen eines erheblichen Polytraumas neben ver schiedenen Frakturen und der in der Folge teilweise persistierenden Schmerzsymptomatik mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schädel-Hir ntrauma mit konsekutiven und weiter persistierenden kognitiven Defiziten zugezogen habe, was durch die mnestischen Lücken anlässlich des Unfalls, di e festgestellten Wunden am Kopf sowie die in der Folge immer wieder angegebenen und auch wiederholt dokumentierten verhaltensneurologischen und neuropsycho-logi schen Störungen gestützt werde. Bezüglich der feststellbaren kognitiven Stö rungen bestünden sicher auch mitverursachende Faktoren wie die chronifizier ten Schmerzen und der immer noch erhebliche Medikamentenbedarf.

Zusätzlich zur Schädel-Hirn-Verletzung habe die Beschwerdeführerin eine Traumatisierung der HWS erlitten, wobei nicht differenziert werden könne, ob diese einem Abknicktrauma und/oder einer Distorsion zuzuordnen sei (Urk. 11/M44/38-39).

Die Betrachtungen aus den verschiedenen Disziplinen zeigten jeweils eine unfall kausale deutliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit . In der Konsensbe sprechung sei für alle Untersucher klar, dass keine Hinweise auf Aggravation oder Simulat ion auszumachen seien, die Beschwerden übereinstimmend mit den objektivierbaren Befunden konsistent wiedergegeben worden seien, die Akten lage mit den aktuellen Untersuchungen übereinstimme, ein deutlicher Krank heitswert für die geklagten Symptome bestehe, die Situation chronifiziert sei, aus somatischer Sicht keine relevante Besserung mehr zu erwarten sei und das ganze Geschehen einen Krankheitswert habe, von dem sich die Versicherte nicht aus eigener Kraft befreien könne.

I n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfskraft im Altersheim im Sinne einer Hausangestellten sei die Beschwerdeführerin bleibend voll a rbeitsunfähig zu betrachten.

Si e sei auch glaubhaft in ihrem Alltag vollkommen eingeschränkt und erfahre Hilfe durch ihren Ehemann, der eigens die Schichtarb eit auf den Abend verlegt habe (Urk. 11/M44/40 Ziff. 6.1).

Ergänzend zu den somatischen, neurologischen und psychiatrischen Feststellun gen s ei festzuhalten , dass der Versicherten aus medizinisch-theoretischer Sicht nur noch e ine absolut einfache und adaptierte Tätigkeit zu maximal 30 % zumutbar sei . Dabei sei an eine vorwiege nd sitzende Tätigkeit zu denken mit der Möglichkeit, nach Belieben aufzustehen, umherzugehen und Pausen einzu schalten. Die Arbeitszeit müsse auch nach eigenem Gutdünken über den Tag verteilt werden können. Tatsächlich müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass keine relevant verwertbare Restarbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft mehr bestehe

(Urk. 11/M44/41 Ziff. 6.1). 4 .2

L ic. phil .

I.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP ,

hielt in ihrem Verlaufsbericht vom 4. Dezember 2003 ( Urk. 11/M56) fest, dass die Versi cherte nach wie vor an wechselnd starken Schmerzen an verschiedenen Stellen ihres Körpers leide, weshalb sie von ihren Ärzten im J.___ starke, zum Teil morphinhaltige Schmerzmittel erhalte. Da die langdauernde Einnahme solcher Mittel selbst wieder Schmerzen erzeuge, sei vorgeschlagen worden, die Versi cherte zwecks Entzugs zu hospitalisieren. Dank der regelmässigen psychothera peutischen Gespräche hätten jedoch ihre Ressourcen aktiviert werden können , und sie sei ohne Hospitalisation von den Medikamenten losgekommen. Im Laufe des Jahres 2002 sei zudem versucht worden, während drei Monaten die Therapiefrequenz zu reduzieren. Die durch Kopfschmerzen ausgelöste n

Ängste seien jedoch grösser und unkontrollierbar geworden und hätten zu einer Alarmsituation geführt. Seit die Beschwerdeführerin wieder einmal pro Woche in die Therapie komme, habe sich die Situation deutlich beruhigt und auch nie mehr so drastisch zugespitzt.

Im Verlaufsbericht vom 6. Januar 2005 ( Urk. 11/M57) führte lic. phil.

I.___

aus , dass bei der Versicherten eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes ein getreten sei. Seit September 2004 habe

die Sitzungsfrequenz auf durchschnitt lich zwei pro Monat reduziert werden können. Bis spätestens Mitte 2005 sei eine weitere Reduktion auf etwa eine Sitzung pro Monat vorgesehen. Diese A ngaben wiesen auf eine günstige Prognose hin . Nun sei das gelungen, was bereits im Jahr 2002 versucht worden sei, sich jedoch im Nachhinein als ver früht herausgestellt habe. 4 .3 4 .3.1

In d en Verlaufsbericht en vom 8. Juni und 1 7. August 2009 an die IV-Stelle wies der Hausarzt der Versicherte n

Dr. med. K.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin und Innere Medizin, darauf hin, dass sich in den letzten Jah ren an der Gesundheits s ituation nichts Grundsätzliches verändert habe. Es bestehe weiterhin das beschriebene chronische Schmerzsyndrom, ausgelöst durch das Polytrauma vom 2 8. Juli 199 6. Die Versicherte sei wegen der chronischen Schmerzsituation wei terhin ganz arbeitsunfähig. Phasenweise werde Physiotherapie eingesetzt, aber es würden keine spezifischen Therapien oder Abklärungen mehr durchgeführt. Seit November 2005 wohne die Versicherte z eitweise in ihrer Heimat in L.___ , werde durch Familienmitglieder unterstützt und habe zwei Mal wöchent lich eine Haushilfe. Eine berufliche Reintegration in der gegebenen chronischen Schmerzsituation sei 13 Jahre nach dem schweren Unfall aus hausärztlicher Sicht unrealistisch. Die letz te Konsultation datiere vom 7. Oktober 200 8. Damals sei wegen Gefühlsstörungen im Bereich der rechten Hand in der Röntgenabtei lung M.___ ein MRI der HWS durchgeführt worden, welches keine Neuro kompression ergeben habe ( Urk. 9 / 73/18 3. - 4. Absatz im Verfahren IV.2012.00607 ). 4 .3.2

In seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2009 wies Dr. med. N.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), darauf hin, dass sich die Arztberichte von Dr . K.___ im Wesentlichen nur auf die subjektiven Aussagen der Versicher ten und die von ihr gesc hilderte Schmerzsituation stütz en würden . In Anbe tracht aktuell fehlender objektivierter Arztaussagen riet Dr. N.___ zur Vornahme einer polydisziplinären Beurteilung

( Urk. 9/73/19

1. Absatz im Ver fahren IV.2012.00607 ). 4 .4

Das A.___ stellte im Gutachten vom

6. Dezember 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9 / 73 /61 Ziff. 6.1 im Verfahren IV.2012.00607 ) : 1.

Minderbelastbarkeit der linken unteren Extremität mit/bei: -

Status nach Küntscher Marknagelung am linken Femur wegen Femur schaftfraktur im mittleren Drittel am 2 8. Juli 1996 -

Status nach Beckenosteosynthese vom ilio-inguinalen Zugang her links wegen instabiler Beckenfr aktur mit Acetabulumfraktur lin ks (vorderer und hinterer Pfeiler) , Sacrumfraktur links und oberer/unterer Scham beinastfraktur links -

Status nach partieller Osteosynthesematerial-Entfernung (Femur-Mark na gel sowie die beiden medialen, das heisst symphysennahesten Schrauben der Beckenosteotomie) am 2 8. April 2000 -

Verdacht auf Stufenbildung in der zentralen Hüftpfanne

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiz ierte das A.___ (Urk. 9/73/61-62

Ziff. 6.2 im Verfahren IV.2012.00607 ): 2 .

zunehmend generalisiertes myofasciales beziehungsweise tendomyogenes Schmerzsyndrom mit Akzentuierung einer zervikozephalen, zervikobrachi alen sowie panvertebralen Schmerzsymptomatik mit pseudoradikulärer Symptomatik der linken mehr als der rechten unteren Extremität mit/bei: -

Fehlhaltung und diskreter Fehlstatik -

ausgeprägter muskulärer Dysbalance/muskulärer Dekonditionierung -

multiplen Insertionstendinopathie beziehungsweise Tendinosen -

femoropatellarem Schmerzsyndrom -

Status nach konservativer Therapie einer Claviculafraktur rechts vom 2 8. Juli 1996, knöchern in Fehlstellung konsolidiert -

Status nach Fraktur der 9. Rippe latero-basal links am 2 8. Juli 1996 3.

Verdacht auf Migräne mit/bei: -

hochgradigem Verdacht auf Schmerzmittelabhängigkeit 4.

Horner-Syndrom rechts 5.

Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis links 6.

Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion

(ICD-10: F43.21) 7.

Störungen durch S edativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, ständi ger Substanzgebrauch (ICD-10: F13.25) 8.

Akzentuierung von abhängigen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) 9.

Hypercholesterinämie, medikamentös behandelt 10.

Nikotinabusus .

Aktuell im Vordergrund der g eklagten Beschwerden gebe die Versicherte Kopf schmerzen an, die sowohl betreffend Lokalisation als auch hinsichtlich der Inten sität stark variierten. Im Bereich des Nackens gebe sie ebenfalls praktisch permanent vorhandene Schmerzen an, die in den Hals und in den Schultergürtel rechtsbetont ausstrahlten. Sie klage auch über Brust-, Magen- und Kreuz schmerzen, die belastungsabhängig in den rechten Oberschenkel bis zum Knie oder gelegentlich bis in die Grosszehe ausstrahlten.

Insbesondere die Nächte seien schlimm, denn sie müsse über ihre Situation grübeln und werde zu nehmend verzweifelt. Die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit sei für sie völ lig unmöglich (Urk. 9/73/66

Ziff. 7.3 im Verfahren IV.2012.00607 ) .

Die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte internistische Untersuchung ergebe das Bild einer 47jährigen, schlanken und weit gehend unauffälligen Versicherten in gutem Allgemeinzustand. Der klini sche Status sei altersentsprechend normal, ohne Hinweise auf eine Herz- oder Lungenerkrankung. Auch im Abdominal- und Neurostatus fänden sich, abgese hen von einem Horner-Syndrom rechts, keine pathologischen Befunde. Das EEG

zeige einen unauffä lligen Erregungsablauf und die S pirometrie liefere keine Hinweise für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Auch die Laboruntersuchungen seien weitgehend unauffällig. Aus internistischer Sicht könne derzeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausangestellte in einem Alters heim, noch in einer sonstigen dem Alter und dem Habitus entsprechenden Ver weistätigkeit (Urk. 9/73/67

Ziff. 7.3 im Verfahren IV.2012.00607 ).

Bei der rheumatologischen Untersuchung imponiere eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden und den von der Versicherten sehr demonstrativ präsentierten Beschwerden und Schmerzen. Es bestehe eine erhebliche Tendenz zur Selbstlimitation mit zahlrei chen Inkonsistenzen. So sei die teilweise massive Bewegungsverminderung im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates während der Begutachtung deutlich variabel und klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel. Zu objektivieren sei eine ausgeprägte Insuffizienz insbesondere der wirbelsäulen stabilisierenden Muskulatur, welche zusammen mit der Fehlhaltung und der minimen Fehlstatik zu einer ständigen Fehl- und Überbelastung insbesondere des Achsenorgans mit multiplen Insertionstendinopathien und Tendinosen führe. Die aktuellen konventionellen Röntgendarstellungen des Achsenorgans, der Hüft- und Kniegelenke und des rechten Schultergelenkes ergäben – abgese hen von einem Verdacht auf eine Stufenbildung in der zentralen Hüftpfanne – keine über das altersentsprechende Mass hinausgehende n degenerativen Verän derungen oder sonstige Pathologien , welche die von der Versicherten geklagten Beschwerden und insbesondere deren Intensität in ausreichendem Mass erklären könnten. Insbesondere fänden sich bei m Status nach multiplen Fraktur en mit teils osteosynthetischer und teils konservativer Therapie knöchern konsolidierte Verhältnisse. Eine sekundäre Coxarthrose könne weder klinisch noch radiolo gisch objektiviert werden. Auch im Bereich beider Kniegelenke fänden sich altersentsprechend regelrechte Befunde bei Patelladysplasie Typ II nach Wiberg. Es könne jedoch von einem so genannten femoropatellaren Schmerzsyndrom ausgegangen werden. Für den im Z.___ - Gutachten postulierten Status nach HWS Verletzung und einen sekundären evolutiven Prozess, der für eine initial über sehene Läsion sprechen würde, fänden sich keine Hinweise. Auch in den Funk tions aufnahmen der HWS fänden sich keinerlei Hinweise für eine segmentale Mikroinstabilität. Zusammenfassend l a sse sich der ausschliesslich die Arbeitsfä higkeit limitierende Gesundheitsschaden auf rheumatologischem Fach gebiet durch die eingeschränkte Belastbarkeit der linken unteren Extremität formu lieren. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Allrounderin in einem Altersheim mit wiederholt anfallendem Tragen und Heben von mittelschweren Lasten, Arbeiten in Zwangshaltungen sowie primär im Gehen und Stehen zu verrich tenden Tätigkeiten se i die Versicherte nur noch zu 50 % arbeitsfähig. In einer optimal dem Leiden angepassten, leichten wechselbelastenden, primär im Sitzen auszuübenden Tätigkeit ohne das Arbeiten in kniender und hockender Stellung, ohne repetitive , stereotype Bewegungsabläufe i m Bereich der linken unteren Extremität, ohne das mehr als gelegentliche Bewältigen von Treppen und Lei tern und ohne Stoss-, Zug- und Druckeinwirkungen auf das linke Bein, sei bezogen auf ein Vollschichtpensum aus versicherungsmedizinischer Sicht hin gegen eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren (Urk. 9/73/ 67-68 Ziff. 7.3 im Verfahren IV.2012.00607 ).

Bei der neurologischen Untersuchung hätten sich keinerlei Hinweise auf eine (floride) neuroradikuläre Symptomatik ergeben, sämtliche Nerven kompressions- bzw. Dehnungszeichen seien negativ, insbesondere fänden sich keine Hinweise auf (dermatombezogene) Störungen der Oberflächensensibilität, der Reflexe oder der Kraft der peripheren Kennmuskeln. Die seitenvergleichende Umfangs messung beider oberen und unteren Extremitäten ergebe keine pathologische Differenz, sodass insbesondere die längerfristige Schonung des linken Beines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Als ein zige pathologische Befunde fänden sich ein rechtsseitiges Horner-Syndrom sowie eine Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis links. Angesichts der unfallbedingten gut dokumentierten Verletzungen (Schädel-Hirn-Trauma, aus gedehnte Beckenverletzung) seien die genannten nervalen Störungen als sehr wahrscheinlich unfallkausal ein zuordnen. Die von der Versicherten vorgetra gene Kopfschmerzsymptomatik sei hingegen angesichts der migräne-typischen Begleitphänomene am ehesten als Migräne zu klassifizieren. Die fehlende Kopf schmerzdokumentation sowie die Diskrepanz zwischen der anamnestisch ange gebenen aktuellen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck liessen dabei eine sichere Quantifizierung von Ausprägung und Krank heits wertigkeit nicht zu. Die Migräne sei eine eigenständige biologische Entität ohne Kausalbezug zu Verletzungsereignissen im Bereich des Kopfes oder der H WS , sodass eine unfallkausale Genese nicht wahrscheinlich sei. Auch fän den sich in der durchgeführten Untersuchung keine ausreichenden Anhalts punkte für behindernde kognitive Defizite, was im Einklang mit den unauffälli gen bildmorphologischen Befunden des Hirnes stehe. Eine hirnorganische Beeinträchtigung mit behinderndem Effekt könne also nicht attestiert werden (Urk. 9/73 /68-69 Ziff. 7.3 im Verfahren IV.2012.00607 ).

Bei der psychiatrischen Exploration werde bezüglich der geschilderten Schmer zen keinerlei Leidensdruck spürbar. Deutlich werde hingegen, dass die Versi cherte stark unter der Trennung vom Ehemann leide, sodass sie seit etwa einem Jahr sehr viel mehr weine, Angst vor dem Alleinsein habe und Zukunftsängste aufträten, was aus ihr werden solle und wer sich später um sie kümmere. Nach ihren Angaben sei die Versicherte seit mindestens zwei bis drei Jahre n während der Hälfte des Jahres in ihrem eigenen Haus in L.___ wohnhaft. Dort gehe es ihr gemäss ihren eigenen Angaben psychisch deutlich besser , da sie den Kontakt zu Schwester und Mutter , die beide dort lebten, geniesse. Im Untersuchungsge spräch werde deutlich, dass die Versicherte am liebsten ganz nach L.___ zie hen würde, allerdings Angst habe, sich in der Schweiz abzumelden, weil sie nicht wisse, ob sie dann noch alles zahlen könnte. Im Gegensatz zur psychi atrischen Begutachtung vom 7. Februar 2001 im Z.___ zeige die Versicherte abhängige Persönlichkeitszüge. So berichte sie von einem unbehaglichen Gefühl, nun alleine zu sein und nicht für sich alleine sorgen zu können. Sie berichte von einer früheren Furcht, vom Ehemann verlassen zu werden , und es scheine für sie schwierig zu sein, eigene Lebensentscheidungen zu treffen, zum Beispiel bezüglich ihres Lebensmittelpunktes. Bezüglich der abhängigen Persön lichkeitszüge sei noch anzumerken, dass die Versicherte immer noch unter der Kinderlosigkeit leide. Deutlich werde also eine eher passive Haltung mit dem Wunsch nach Zuwendung und Versorgung. Zuletzt nehme die Versicherte im Sinne einer low dose Abhängigkeit regelmässig Benzodiazepine ein. In der Vor geschichte werde immer wieder auf die missbräuchliche Einnahme von Schmerzmitteln und Hypnotika hingewiesen. Diagnostisch zeigten sich also eine Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion nach Trennung vom Ehemann sowie eine Benzodiazepin-Abhängigkeit und abhängige Persön lichkeitszüge. Daraus ergebe sich aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/73 /69 Ziff. 7.3 im Verfahren IV.2012.00607 ).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Versicherte aus rheumatologischer Sicht für die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Allrounderin in einem Altersheim mit wiederholt anfallendem Tragen und Heben von mittelschweren Lasten, Arbeiten in Zwangshaltungen sowie primär im Gehen und Stehen zu verrichtenden Tätigkeiten nur noch zu 50 % arbeitsfähig. In einer optimal dem Leiden angepassten, leichten, wechsel belastenden, primär im Sitzen auszuübenden Tätigkeit ohne das Arbeiten in kniender und hockender Stellung, ohne repetitive, stereotype Bewegungsauf läufe im Bereich der linken unteren Extremität, ohne das mehr als gelegentliche Bewältigen von Treppen, ohne das Bewältigen von Leitern und ohne Stoss-, Zug- und Druckeinwirkungen auf das linke Bein, sei ihr bezogen auf ein Voll schichtpensum aus versicherungsmedizinischer Sicht hingegen eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren. Die internistischen und neurologi schen Diagnosen schränkten ihre Arbeitsfähigkeit nicht ein. Auch aus versi cherungspsychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit; es wäre sogar dringend indiziert, dass die Versicherte einer Tagesstruktur nachgehen könnte, um wieder eine Eigenständigkeit zu entwickeln, aber auch um Kontakte zu knüpfen (Urk. 9/73 /70 Ziff. 7.4 im Verfahren IV.2012.00607 ).

Die Versicherte sei nach ihrem Unfall zu 1 00 % arbeitsunfähig geschrieben, nach zahlreichen gescheiterten Rehabilitationsversuchen im Jahr 2001 vom Z.___

begutachtet und rückwirkend ab 1997 von der Inval idenversicherung berentet worden. Widersprüchlich zu den von der Versicherten geschilderten Beschwer den und insbesondere zur subjektiven Beschwerdeintensität fänden sich ab dem Jahr 2001, abgesehen von zwei Berichten des Hausarztes, keinerlei ärztliche Atteste. Zudem stehe die Versicherte gemäss eigenen Angaben in keiner fach ärztlich en (orthopädischen, neurologischen oder psychiatrischen) Behandlung. Somit sei kein erhöhter Behandlungsbedarf erkennbar, wie er durch eine höher gradige Schmerzintensität (gemäss Angaben der Versicherten VAS bis 10/10) eigentlich zu erwarten wäre. Die aktuell erhobenen gutachterlichen Befunde legitimierten gewisse qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, vor allem wegen der verminderten Belastbarkeit der linken unter en Extremität. Ansonsten l a sse sich aktuell aus interdisziplinärer Sicht für eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit keine dauerhaft e Einschränkung der Arbeitsfähig keit begründen. Seit wann diese behinderungsangepasste volle Arbeitsfähigkeit bestehe, könne aufgrund der Aktenlage nicht rekonstruiert werden, sie gelte somit spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung

(Urk. 9/73 /70-71 Ziff. 7.5 im Verfahren IV.2012.00607 ). 5. 5.1

Die Begutachtung des A.___ beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersu chungen internistischer, neurologischer, rheumatologischer und psychi atrischer Art, die in einer internen Konsensbesprechung ausgewertet wurden (Urk. 9/73 ff. im Verfahren IV.2012.00607 ) . Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolge rungen sind begründet , womit das Gutachten die formellen Anforderungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt. 5.2

In materieller Hinsicht attestierten die Ärzte des A.___ der Beschwerdeführerin eine massgebliche Besserung des Gesundheitszustands. Die Beschwerdeführerin klagte zwar nach wie vor über persistierende starke Schmerzen, insbesondere über Kopf- und Nackenschmerzen, die seit der Begutachtung durch das Z.___ sogar zugenommen hätten ( Urk. 9/73/27 im Verfahren IV.2012.00607). Indes machte sie weder dem rheumatologischen noch dem psychiatrischen Gutachter einen schmerzgequälten Eindruck, und wie im Gutachten zu Recht vermerkt wurde und nach der medizinischen Aktenlage ausgewiesen ist, begibt sich die Beschwerdeführerin nur noch sporadisch in ärztliche Behandlung ( Urk. 9/73/27 im Verfahren IV.2012.00607), was ebenfalls gegen eine Zunahme der Beschwer den und gegen einen grossen Leidensdruck spricht. Bei der körperlichen Unter suchung fiel die Beschwerdeführerin durchwegs durch Selbstlimitation und Inkonsistenzen auf, die sich einerseits darin zeigten, dass sie im gerichteten Untersuchungsgang ein linkshinkendes Gangbild zeigte, während sie im unge richteten Untersuchungsgang hinkfrei ging ( Urk. 9/73/45 im Verfahren IV.2012.00607), und anderseits darin, dass sie bei der Untersuchung massgebli che Funktionseinschränkungen der Schultergelenke und der Kopfrotation demonstrierte, in Bauchlage auf der Liege jedoch beide Arme problemlos und ohne Schmerzäusserung neben dem Kopf ablegen und den Kopf auf der linken Gesichtshälfte platzieren konnte ( Urk. 9/73/44 im Verfahren IV.2012.00607). Auch bei der Funktionsüberprüfung der HWS habe sie zunächst eine erhebliche Einschränkung für alle Ebenen demonstriert, unter Ablenkung hätten hingegen deutlich bessere beziehungsweise normale Funktionsausmasse erzielt werden können ( Urk. 9/73/45 im Verfahren IV.2012.00607).

Die kognitiven Defizite, die den Gutachtern des Z.___ aufgefallen waren und die die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinflusst hatten, konnten in der neurologischen und in der psychiatrischen Begutachtung im A.___ nicht mehr festgestellt werden ( Urk. 9/73/53 und 9/73/58 im Verfahren IV.2012.00607). Der Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion seit der Trennung vom Ehemann und den neu erhobenen abhängigen Persönlich keitszügen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Gegenteils wiesen sie darauf hin, es wäre dringend indiziert, dass die Beschwer deführerin wieder einer Tagesstruktur nachginge, um wieder Eigenständigkeit zu entwickeln und Kontakte zu knüpfen (Urk.

9/73/60 im Verfahren IV.2012.00607).

Die vom A.___ beschriebene Besserung des Gesundheitszustands ist damit ausrei chend dargetan. Die weiteren bei den Akten liegenden Arztberichte führen zu keinem anderen Ergebnis. Gegenteils ist darauf hinzuweisen, dass die behan delnde Psychotherapeutin lic. phil. I.___ im Verlaufsbericht vom 6.

Januar 2005 ( Urk. 11/M57) eine Stabilisierung des Gesundheitszustands beschrieben und eine günstige Prognose gestellt hatte, so dass sie eine Reduktion der Sitzungsfrequenz ins Auge fasste. Auch aus den Berichten des Hausarztes Dr. K.___ vom 8. Juni und vom 1 7. August 2009 ergibt sich, dass die Beschwer deführerin nur phasenweise Physiotherapie benötigte und die sp e zifischen The rapien und Abklärungen abgebrochen hatte. Dass er nach wie vor eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit attestierte, ist darauf zurückzuführen, dass er im Wesentlichen nur auf die subjektiven Aussagen der Versicherten abstellte. 5. 3

Aufgrund der ausgewiesenen Verbesserung des Gesundheitszustands erweist sich die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach das A.___ lediglich eine andere Beurteilung eines unveränderten Gesundheitszustandes vorgenommen habe, als unzutreffend. Das A.___ legte begründet dar, dass die vom Z.___ anlässlich der im Jahr 2001 erfolgten Begutachtung festgestellten Einschränkungen nicht mehr beziehungsweise nicht mehr im gleichen Ausmass vorhanden sind. Dass das A.___ Kritik an der Beurteilung des Z.___ übte, weil dabei zum Teil stark auf die subjektiven Angaben der Versicherten abgestellt worden sei, vermag nichts daran zu ändern, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten tatsächlich verbessert hat.

Damit ist auf den Einwand der Versicherten, gemäss höchstrichterlicher Recht sprechung (Entscheid des Bundesgerichts 8C_727/2011 vom 1. März 2012 E.

3.4 = BGE 138 V 147 E. 3.4) könne eine im Rahmen eines Vergleichs zuge spro chene Rente nur i n Wiedererwägung gezogen werden , wenn der Vergleich in haltlich offensichtlich unrichtig gewesen sei ( Urk. 21/4 ff. Rz 11 ff. und Urk. 48/3 ff.), nicht weiter einzugehen. Denn diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen eine Rente im Rahmen einer Wiedererwägung, nicht hinge gen wie hier im Rahmen einer Revision, abgeändert werden soll. 5. 4

Das A.___ - Gutachten erweist sich somit als überzeugend. Es genügt in jeder Hin sicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann und infolge der seit der Begutachtung durch das Z.___ eingetretenen Gesundheitsverbesserung von einer 100%igen Arbeitsfähig keit der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist.

Die von der U V Z zur Vornahme des Einkommensvergleichs herangezogenen Zahlen ( Urk. 11/G169) erweisen sich als richtig und werden von der Beschwerdeführe rin nicht bestritten, weshalb darauf abzustellen und von einer 36%igen Invali dität auszugehen ist.

Unbeachtlich sind auch die Ausführungen der Versicherten, wonach die Beschwerdegegnerin die gesamten Rentenleistungen bei der im Zusammenhang mit dem Unfall vom

28. Juli 1996 Haftpflichtigen regressiert habe und sich somit mit der Revision an der Beschwerdeführerin bereichern wü rde ( Urk. 1 S. 3 Rz 3, S. 7 Rz 9 und S. 18 Rz 40 ). Denn das Verhältnis zwischen der U V Z und dem Haftpflichtversicherer steht hier nicht zur Diskussion, und die Regress nahme auf den Haftpflichtversicherer kann einer Rentenrevision bei veränder ten Verhältnissen nicht entgegenstehen.

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als richtig, und die Beschwerde ist abzuweisen. 6 .

Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2011 ( Urk. 1 7 ) wurde Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Mit Eingabe vom 3 1. Januar 2014 reichte er im Verfahren IV.2012.00607 die Honorarnote sowohl für das IV-Verfahren als auch für das vorliegende Ver fahren ein ( Urk. 22 und 23 im Verfahren IV.2012.607). Er ist daher im parallel laufenden IV-Verfahren zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Hus mann, Zürich, wird für das vorliegende Verfahren im Verfahren IV.2012.00607 ent schädigt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit

sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

E. 1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

Die U V Z begründete die mit Verfügung vom 2 6. April 2011 ( Urk. 11/G169) erfolgte und mit Einspracheentscheid vom 7. September 2011 ( Urk.

2) bestätigte Reduktion der laufenden Rente damit, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten gemäss A.___ - Gutachten (Urk. 11/G166 ) insofern verbessert habe, als sie in der angestammten Tätigkeit als Allrounderin in einem Altersheim wieder zu 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei . Somit liege ein Revisionsgrund vor, aufgrund dessen die Rente – bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 36 % - herabzusetzen sei .

Im Rahm en der Beschwerde ( Urk. 1), d er Replik ( Urk. 21 ) , der nachfolgenden Eingaben ( Urk. 26-27, Urk. 33-35 ) und der ö ffentlichen Verhandlung vom 24. April 2013 ( Urk. 48-49) bringt d ie Beschwerdeführer in vor, es könne aus verschiedenen Gründen nicht auf das A.___ - Gutachten abgestellt we rden, wes halb von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen und ihr weiter hin die bisherige Invalidenrente auszurichten sei.

Strittig und zu prüfen ist somit, inwiefern auf das A.___ - Gutachten abgestellt werden kann und ob infolge einer seit der Begutachtung durch das Z.___

einge tretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes ein Revisionsgrund vorliegt, aufgrund dessen die Rente her abzusetzen

ist. 3.

E. 2 S. 1) .

Ausserdem erhielt die Versicherte ab dem 1. Juli 1997 eine ganze Invalidenrente der Eidge nössischen Inva lidenversicherung

(Urk. 9/31 im Verfahren IV.2012.00607 ) .

Im Jahr 2001 liess die U V Z die Versicherte durch das Z.___

internistisch, rheumatologisch, neurolo gisch/neuro psychologisch und psychiatrisch untersuchen (interdisziplinäres Z.___ - Gutachten vom 5. Juli 2001, Urk. 11 / M44 ), das ihr in einer leidensangepassten Tätigkeit eine etwa 30%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, allerdings mit dem Hin weis, dass diese in der freien Wirtschaft nicht verwertbar sei ( Urk. 11/M44 S. 41 Ziff. 6.1).

Mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2002 sprach die U V Z der Versicher ten

ab dem 1. Januar 2002 eine Invalidenrente zu, b asierend auf einem 100%igen Invali ditätsgrad

(Urk. 11/G154) .

E. 2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 7. September 2011 (Urk. 2) liess die Versi cherte, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann (Urk. 3), am 10. Oktober 2011 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2): „1.

Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei der Versicherten weiter hin die bisherige UVG-Rente von 100 % auszurichten. %1. E s sei das Institut A.___ anzuweisen, die Arbeits- oder Auftragsverträge mit den einzelnen Ärztinnen und Ärzten aufzulegen . %1. E ventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zum Gesundheitszustand der Versi cherten und der Frage, ob sich dieser verbessert hat, durchzuführen . %1. Es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, weshalb die Beschwerdegegnerin anzuweisen ist, bis zum Endentscheid weiterhin die Renten im ursprünglichen Ausmass auszurichten. Der Entzug der auf schiebenden Wirkung sei aufzuheben . %1. Es sei en ein zweiter Schriftenwechsel und eine öffentliche Verhandlung durch zuführen. %1. Es sei der Versicherten in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Alles u nter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu l asten der Beschwerde gegnerin.“

Die U V Z schloss am 26. Oktober 2011 auf Abweisung der Beschwerde, ohne zum Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu neh men (Urk. 10 und 10a).

E. 2.2 Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2011 wurde das Gesuch um Wiederherstel lung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 17 S. 5 Ziff. 1-2). Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 17 S. 5 Ziff. 3).

Mit Replik vom 1 7. April 2012 liess die Beschwerdeführerin folgenden Antrag stellen ( Urk. 21 S. 1) : „ Dr. B.___ sei als Gutachter abzulehnen und in der Folge sei das Gutachten A.___ vom 6. Dezember 2010 aus dem Recht zu weisen. Es sei, gestützt auf d i e Tatsache, dass die übrigen medizinischen Akten keinen verbesserten Gesund heitszustand ausweisen, die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine 100%ige UVG-Rente auszurichten.“

Mit Eingabe vom 2 5. April 2012 ( Urk.

26) liess die Versicherte sodann einen Zeitungsartikel der NZZ -Online vom 2 4. August 2011 ( Urk. 27/2) und ein Schreiben an Dr. B.___ vom 1 7. April 2012 ( Urk. 27/1 ) samt Antwort desselben vom 23. April 2012 ( Urk. 27/3)

einreichen , die mit Verfügung vom 2 7. April 2012 ( Urk. 28) der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt wurden.

Am 9. Mai 2012 reichte die U V Z die Duplik ( Urk.

31) und eine Stellungnahme ( Urk.

30) zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2 5. April 2012 ( Urk.

26) ein, mit denen sie am Antrag auf Beschwerdeabweisung festhielt ( Urk. 31 S. 3 am Ende und Urk. 30 S. 2 am Ende).

Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 ( Urk. 33) liess die Beschwerdefü hrerin eine Kopie des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 8. Mai 2012 im Verfahren S 12 143 (Urk. 34) sowie einen Berich t der Zeitschrift Saldo vom 23. Mai 2012 ( Urk.

35) einreichen und stellte das Begehren, das A.___ - Gutachten sei aus dem Recht zu weisen und es sei eine faire Begutachtung anzuordnen, wobei sich die UVZ mit der Versicherten über die Gutachterstelle zu einigen habe ( Urk. 33 S. 2).

Mit Stellungnahme vom 1 9. Juni 2012 ( Urk.

38) zur Eingabe der Beschwerde führerin vom 5. Juni 2012 ( Urk.

33) hielt die Beschwerdegegnerin weiterhin am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest ( Urk.

E. 2.3 Mit Vorladung vom 1 1. Februar 2013 ( Urk. 40) wurden die Parteien auf den 24. April 2013 zu r öffentlichen Hauptverhandlung vorgeladen.

Mit Eingabe vom 2 6. März 2013 ( Urk. 43) stellte die U V Z folgende n

Antrag : „D as vorliegende Beschwerdeverfahren UV.2011.00281 sei bis zur Erledigung des parallel laufenden Beschwerdeverfahrens der IV-Stelle (IV) der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) in derselben Angelegenheit zu sistieren .“

Am 1 7. April 2013 liess die Beschwerdeführerin die Abweisung des Sistierungs be gehrens beantragen ( Urk. 47).

E. 2.4 Am 2 4. April 2013

fand die öffentliche Verhandlung statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin Plädoyernotizen ( Urk.

48) und eine Kopie der Aufsichts beschwerde der Rechtsberatungsstelle UP für Unfallopfer und Patienten gegen das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) an das Eidgenössische Departe ment des Innern (EDI) , datiert vom 2 5. Juni 2010 (Urk. 49) , ins Recht legen liess. Die Beschwerdegegnerin händigte

der Beschwerdeführerin und dem Gericht je

eine Kopie des Urteils des B undesgerichts 8C_948/2012 vom 7 .

März 2013 ( Urk. 50) aus .

Auf Anfrage de s

Gerichts erklärten sich die Parteien damit ein verstanden, dass das vollständige Exemplar des A.___ - Gutachtens, welches im IV-Dossier enthalten ist ( Urk. 9/73 im Verfahren IV.2012.00607), formlos in die Akten des vorliegenden Verfahrens als Ersatz de s unvollständigen Gutachtens

( Urk. 11/G166 ) übernommen werde.

Mit Beschluss vom 1 3. Mai 2013 ( Urk. 53) wurde das Sistierungsbegehren der U V Z abg ewiesen und d er Beschwerdegegnerin eine Kopie von Urk. 49 zuge stellt. Zudem wurden beiden Parteien eine Kopie der ergänzten Plädoyernotizen der Beschwerdeführerin ( Urk. 4

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, es könne auf das A.___ - Gutachten aus formellen Gründen nicht abgestellt werden ( Urk. 1 S. 8 ff. Rz 10 ff., insb. S.

10-17 Rz 20-38, Urk. 21 S. 1-4 Rz 1-9, Urk. 26-27/1-3, Urk. 33-35, Urk. 48 49 ).

I nsbesondere lässt sie die Ablehnung von Dr. B.___ als Gutachter beantragen, da gegen ihn ein Strafverfahren laufe , weil er eine anderslautende Einschätzung des an einem Teilgutachten betei ligten Neurologen nicht berücksichtigt habe

( Urk. 21 S. 1-2 Rz 1-2).

Sodann habe

Dr. B.___ im Sommer 2011 unter schwerwiegenden gesundheitli chen und persönlichen Problemen gelitten . Dies ergebe sich aus einem in der NZZ-Online am 2 4. August 2011 (Urk. 24/2 ) erschienenen Artikel, wonach ein in C.___ ein

Suizid versuch unter Verwendung einer Faus t feuerwaffe und Abgabe eines Schusses stattgefunden habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei um Dr. B.___ gehandelt habe, weil er – darauf angesprochen (Schreiben vom 1 7. April 2012 an Dr. B.___ ,

Urk. 27/1) – im Schreiben vom 23. April 2012 (Urk. 27/3) angegeben habe, sich seit Anfang 2012 „wieder bester Gesundheit“ zu erfreuen und „wieder durchaus befähigt“ zu sei n , Gut achten zu verfassen (Urk. 21 S. 3-4 Rz 4-9 und Urk. 26). Zudem habe die Sozi alversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts Luzern mit Urteil vom 8. Mai 2012 im Verfahren S 12 143 festgehalten, dass bei Dr. B.___ allein schon wegen des Strafverfahrens nicht von einer uneingeschränkten Vertrau enswürdigkeit ausgegangen werden könne, sich ein Anschein von Befangenheit nicht von der Hand weisen l a sse und er als Gutachter vorläufig ausser Betracht f alle , um zu vermeiden, dass er an der Erstellung weiterer Gutachten mitwirke, deren Beweiswert im Fall einer späteren Verurteilung in Frage gestellt oder doch zumindest erhe blich geschmälert wäre (Urk. 34 S. 8-9 E. 6a).

Dem Bericht der Zeitschrift Saldo vom 2 3. Mai 2012 sei zudem zu entnehmen, dass auch das BSV dem Druck der Öffentlichkeit nachgegeben und Dr. B.___ mit seinem neu gegründeten D.___ von der Liste der geeigneten Gutachterstellen entfernt habe ( Urk. 33 S. 1 Rz 2 und Urk. 35).

Zudem sei zu berücksichtigen, dass das A.___ den eigentümlichen Usus habe, die einzelnen Fachgutachten nicht von den jeweiligen Ärzten unterzeichnet beizu legen .

Die Gutachte n bestünden vielmehr aus einem Schriftsatz und trügen lediglich die Unterschrift von Dr. B.___ . Deshalb sei keine Gewähr dafür gebo ten, dass nicht auch im vorliegenden Fall Beurteilungen von Teilgutachtern unte rschlagen worden seien ( Urk. 21 S. 2 Rz 3).

Schliesslich habe der Rechtsvertreter der Versicherten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt ( Urk. 48/5 in der Mitte) namens der Rechtsbera tungsstelle UP für Unfallopfer und Patienten dem Eidgenössische n Departement des Innern (EDI) eine Aufsichtsbeschwerde gegen das BSV eingereicht ( Urk. 49). 3. 2

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente vermögen eine Ablehnung von Dr. B.___ sowie der weiteren Gutachter des A.___ und eine damit zusammenhängende Nichtberücksichtigung des A.___ - Gutachtens nicht zu begründen.

Einerseits hat d as Bundesgericht im Urteil 9C_970/2012 vom 2 3. April 2012 E. 4.3.2 festgehalten, dass sich das Dr. B.___ strafrechtlich zur Last gelegte Verhalten auf das Jahr 2007 beziehe und nicht den Anschein von Befangenheit bei einer Begutachtung zu wecken vermöge, welche Jahre später erfolgt sei und eine andere Person betreffe als die damals untersuchte . Die dem A.___ Gut achten zugrunde liegenden Untersuchungen der Beschwerdeführerin fanden im September 2010 und somit auch etwa 3 Jahre nach dem Dr. B.___

vorgeworfe nen Verhalten statt ,

weshal b aufgrund des genannten Bundesge richtsentscheids eine Befangenheit von Dr. B.___ zu verneinen ist. Zu berück sichtigen ist zudem, dass Dr. B.___

in der Zwischenzeit auch vom Obergericht des Kantons Zürich

freigesprochen wurde ( Urteil vom 5. Februar 2013, Ver fahrensnummer SB120296).

Was den in C.___

erfolgten

Suizid versuch angeht, ist zunächst festzu halten, dass nicht feststeht, ob e s sich dabei tatsächlich um Dr. B.___ hande lte. Denn allein aus der Tatsache, dass er im Schreiben vom

23. April 2012 (Urk. 27/3) angegeben ha t , sich seit Anfang 2012 „wieder bester Gesundheit“ zu erfreuen und „wieder durchaus befähigt“ zu sein, Gutachten zu verfassen, kann nicht abgeleitet werden, dass er die Person ist, die in C.___ versuchte, sich das Leben zu nehmen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass , auch wenn es sich dabei tatsächlich um Dr. B.___ gehandelt haben sollte, sich diese Umstände erst etwa 8 Monate nach der Verfassung des A.___ - Gutachtens ereig net haben, weshalb eine Beeinflussung der Gutachtensergebnisse durch einen allfälligen Suizidversuch nicht erstellt ist.

Was den Einwand betrifft, die Gutachten des A.___ bestünden lediglich aus einem Schriftsatz und tr ü gen lediglich die Unterschrift von Dr. B.___ , weshalb keine Gewähr dafür geboten sei, dass nicht Beurteilungen von Teilgutachtern unterschlagen word en seien ( Urk. 21 S. 2 Rz 3), ist zu berücksichtigen, dass vorliegend dem von Dr. B.___ unterzeichneten Hauptgutachten des A.___ (Urk. 11/G166/1-76 ) das von Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie , unter zeichnete neurologische (Urk. 11/G166/77-82), das von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Zertifizierte Medizinische Gutachterin SIM , unterzeichnete psychiatrische (Urk. 11/G166/83

90) und das von Dr. G.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Zertifizierte Medizinische Gutachterin SIM , unterzeichnete rheumatologische Teilgutachten (Urk. 11/G166/91-106) beigelegt wurden. Dass die Ergebnisse der neurologischen, psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchung in das Hauptgutachten übernommen wurden , k onnte deshalb von der Beschwerde führerin überprüft werden. Dass bei der Übernahme der Ergebnisse der Teilgut achten in das Hauptgutachten Ungereimtheiten vorgelegen haben , ist nicht ersichtlich und wird auch von der Versicherten nicht geltend gemacht.

Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Teilgutachten seien von Dr. B.___ und nicht von den entsprechenden Spezialärzten verfasst worden, weil sie jeweils mit dem Kürzel „ H.___ “ versehen seien , entbehrt jeglicher Grundlage

( Urk. 48 S. 5 ) . 3. 3

Die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin betreffend mangelhafte Recht staatlichkeit und Unabhängigkeit des A.___ ( Urk. 1 S. 11 ff. Rz 24 ff. ) hat das Bundesgericht bereits mit BGE 137 V 210 entkräftet, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist. 3. 4

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das A.___ - Gutachten som it verwertbar. Zu prüfen bleibt , ob das Gutachten inhaltlich eine ausreichende Grundlage zur Klärung der sich stellende Frage bildet. 4 . 4 .1

Das Z.___ stellte im Gutachten vom 5. Juli 2001 folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigk eit (Urk. 11/M44/39-40 Ziff. 5.1 ): 1.

Autounfall vom 2 8. Juli 1996: -

Schädel-Hirn-Trauma, persistierende, insgesamt mässig ausgeprägte, kog nitive Defizite -

Halswirbelsäule (HWS)- Distorsions- oder/und Abknickverletzung, persistierendes, aktuell mässiges, linksbetontes, vorwiegend unteres Zervi kalsyndrom mit leichter bis mässiger, schmerzhafter Funktions ein schränkung auch im Bereich der obersten HWS-Segmente und Kopf gelenke und zervikozephaler Symptomatik von teilweise mi grä nifor mer Natur -

Verdacht auf Analgetika-induzierte Kopfschmerzen -

Sympathicusläsion, diskretes Horner-Syndrom und Quadranten-Syn drom rechts -

zentrale oder/und zervikogene Gleichgewichtsstörungen -

diverse Frakturen und innere Verletzungen -

d em Schädel-Hirn-Trauma zuzuordnende kognitive Defizite, wobei die chronifizierten Schmerzen und die Einnahme von teilweise zentral wir kenden Medikamenten eine zusätzlich verursachende Rolle spielten -

der HWS-Verletzung zuzuordnende zervikale und zervikozephale Be schwerden, wobei die Kopfschmerzen sowohl auf die HWS-Ver letzung als auch auf das Schädel-Hirn-Trauma zurückgeführt werden können. Zusätzlich bestehender Verdacht auf Analgetika-induzierte Kopf schmer zen aufgrund der chronischen Einnahme von hohen Anal getika-Dosen aufgrund der posttraumatischen Schmerzen -

der Sympathicusläsion zuzuordnende Beschwerden beim Essen -

Status nach Claviculafraktur beidseits, Rippenfraktur Th9 laterobasal links, zentraler Leberruptur, Pankreas- sowie Milzkontusion -

Rissquetschwunde Kinn und Ohrmuschel rechts, versorgt -

Verdacht auf beginnende Coxarthrose links und residuelle n neuro pathi sche n Schmerz (möglicherweise Ramus cutaneus Nervi femoralis links ) nach -

traumatischer lateraler Beckenimpressionsfraktur Typ B 2.2 und zentraler Hüftluxation links mit T-förmiger Acetabulumfraktur Typ B 2.3 links sowie Femurfraktur links nach Unfall am 2 8. Juli 1996 -

Status nach Marknagelung am 2 8. Juli 1996 und Nagelentfernung am 2 8. April 2000 -

Status nach Beckenosteosynthese am 9. August 1996 links 2.

Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) -

differenzialdiagnostisch: rezidivierende depressive Störung gegenwär tig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) .

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte das Z.___ einen fortge setzten Nikotinkonsum (ca. 15 pack-years; Urk. 11/M44/40 Ziff. 5.2).

Für die die Behinderung der Versicherten und das Schmerzempfinden haupt säch lich beeinflussenden Schmerzanteile bestehe aus rheumatologischer Sicht des Bewegungsapparates keine spezifische Erklärung. Auch die HWS scheine in der klinischen Untersuchung nur wenig eingeschränkt , und radiku läre Zeichen liessen sich zervikal und lumbal nicht provozieren. Aus Sicht des Bewegungs apparates sei für eine vorwiegend sitzende leichte körperliche Tätig keit ohne Überkopfarbeiten, Knien, Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Es bestehe jedoch eine mass ive Dekonditionierung im Alltag, indem sich die Versicherte stündlich hin legen müsse. Der Hauptanteil der Beschwerden sei somit pathogenetisch nicht in erster Linie dem Bewegungsapparat zuzuordnen (Urk. 11/M44/ 18 ) .

In psychiatrischer Hinsicht wurde festgehalten, dass sich der postoperative Ver lauf zuerst ziemlich erfreulich gestaltet habe, sich dann aber bald Anzeichen einer Anpassungsstörung gezeigt hätten, indem die Versicherte Mühe gehabt habe, die Beschwerden seelisch zu verarbeiten. Trotz Aufenth alten in zwei Kli niken und intensiven ambulanten Therapien persistierten fast am ganzen Körper Schmerzen , welche einerseits belastungs abhängig zu sein schienen, andererseits aber auch spontan vorhanden seien. Möglicherweise bestehe eine gewisse Ten denz zur Somatisierungsstörung, was aufgrund der primären Unfallfolgen aller dings eher vorsichtig zu diagnostizieren sei. Psychisch bestünden eine subde pressive Stimmungslage mit teilweiser Nervosität und Gereiztheit, Schlafstörun gen, eine verminderte Belastbarkeit und kognitive Schwierigkeiten. Zudem zeigten sich Anzeichen einer Angststörung (Urk. 11/M44/23).

Die neurologische Untersuchung zeigte im Wesentlichen unauffällige Hirnner ven , und ein Elektroenzephalogramm

( EEG )

ergab

eine leichte, unspezifische Allge meinveränderung mit leichter, intermittierender Funktionsst örung fronto-temporal beidseits . Es bestünden keine Hinweise für eine Depression oder eine Persönlichkeitsstörung. Es fielen hingegen offensichtliche Gedächtnislücken und Schwierigkeiten auf, sich länger zu konzentrieren. Der Antrieb sei vermindert, das Arbeitstempo eingeschränkt und die Versicherte ermüde rasch (Urk. 11/M44/ 33-35 ).

Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung wurden Anhaltspunkte für ein diskretes Horner-Syndrom sowie ein Quadrantensyndrom rechts und Hinweise für leichte Gleichgewichtsstörungen festgestellt. Im Bereich der HWS best ehe ein mässiges, linksbetontes, vorwiegend unteres Zervikalsyndrom mit leichter bis mässiger, schmerzhafter Funktionseinschränkung. Ein EEG habe immer noch fronto-temporale Funktionsstörungen beidseits, Konzentrationsstörungen und eine Antriebsminderung ergeben (Urk. 11/M44/35-3 8 ).

Insgesamt sei davon auszugehen, dass sich die Versicherte anlässlich des Unfalls vom 2 8. Juli 1996 im Rahmen eines erheblichen Polytraumas neben ver schiedenen Frakturen und der in der Folge teilweise persistierenden Schmerzsymptomatik mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schädel-Hir ntrauma mit konsekutiven und weiter persistierenden kognitiven Defiziten zugezogen habe, was durch die mnestischen Lücken anlässlich des Unfalls, di e festgestellten Wunden am Kopf sowie die in der Folge immer wieder angegebenen und auch wiederholt dokumentierten verhaltensneurologischen und neuropsycho-logi schen Störungen gestützt werde. Bezüglich der feststellbaren kognitiven Stö rungen bestünden sicher auch mitverursachende Faktoren wie die chronifizier ten Schmerzen und der immer noch erhebliche Medikamentenbedarf.

Zusätzlich zur Schädel-Hirn-Verletzung habe die Beschwerdeführerin eine Traumatisierung der HWS erlitten, wobei nicht differenziert werden könne, ob diese einem Abknicktrauma und/oder einer Distorsion zuzuordnen sei (Urk. 11/M44/38-39).

Die Betrachtungen aus den verschiedenen Disziplinen zeigten jeweils eine unfall kausale deutliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit . In der Konsensbe sprechung sei für alle Untersucher klar, dass keine Hinweise auf Aggravation oder Simulat ion auszumachen seien, die Beschwerden übereinstimmend mit den objektivierbaren Befunden konsistent wiedergegeben worden seien, die Akten lage mit den aktuellen Untersuchungen übereinstimme, ein deutlicher Krank heitswert für die geklagten Symptome bestehe, die Situation chronifiziert sei, aus somatischer Sicht keine relevante Besserung mehr zu erwarten sei und das ganze Geschehen einen Krankheitswert habe, von dem sich die Versicherte nicht aus eigener Kraft befreien könne.

I n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfskraft im Altersheim im Sinne einer Hausangestellten sei die Beschwerdeführerin bleibend voll a rbeitsunfähig zu betrachten.

Si e sei auch glaubhaft in ihrem Alltag vollkommen eingeschränkt und erfahre Hilfe durch ihren Ehemann, der eigens die Schichtarb eit auf den Abend verlegt habe (Urk. 11/M44/40 Ziff. 6.1).

Ergänzend zu den somatischen, neurologischen und psychiatrischen Feststellun gen s ei festzuhalten , dass der Versicherten aus medizinisch-theoretischer Sicht nur noch e ine absolut einfache und adaptierte Tätigkeit zu maximal 30 % zumutbar sei . Dabei sei an eine vorwiege nd sitzende Tätigkeit zu denken mit der Möglichkeit, nach Belieben aufzustehen, umherzugehen und Pausen einzu schalten. Die Arbeitszeit müsse auch nach eigenem Gutdünken über den Tag verteilt werden können. Tatsächlich müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass keine relevant verwertbare Restarbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft mehr bestehe

(Urk. 11/M44/41 Ziff. 6.1). 4 .2

L ic. phil .

I.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP ,

hielt in ihrem Verlaufsbericht vom 4. Dezember 2003 ( Urk. 11/M56) fest, dass die Versi cherte nach wie vor an wechselnd starken Schmerzen an verschiedenen Stellen ihres Körpers leide, weshalb sie von ihren Ärzten im J.___ starke, zum Teil morphinhaltige Schmerzmittel erhalte. Da die langdauernde Einnahme solcher Mittel selbst wieder Schmerzen erzeuge, sei vorgeschlagen worden, die Versi cherte zwecks Entzugs zu hospitalisieren. Dank der regelmässigen psychothera peutischen Gespräche hätten jedoch ihre Ressourcen aktiviert werden können , und sie sei ohne Hospitalisation von den Medikamenten losgekommen. Im Laufe des Jahres 2002 sei zudem versucht worden, während drei Monaten die Therapiefrequenz zu reduzieren. Die durch Kopfschmerzen ausgelöste n

Ängste seien jedoch grösser und unkontrollierbar geworden und hätten zu einer Alarmsituation geführt. Seit die Beschwerdeführerin wieder einmal pro Woche in die Therapie komme, habe sich die Situation deutlich beruhigt und auch nie mehr so drastisch zugespitzt.

Im Verlaufsbericht vom 6. Januar 2005 ( Urk. 11/M57) führte lic. phil.

I.___

aus , dass bei der Versicherten eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes ein getreten sei. Seit September 2004 habe

die Sitzungsfrequenz auf durchschnitt lich zwei pro Monat reduziert werden können. Bis spätestens Mitte 2005 sei eine weitere Reduktion auf etwa eine Sitzung pro Monat vorgesehen. Diese A ngaben wiesen auf eine günstige Prognose hin . Nun sei das gelungen, was bereits im Jahr 2002 versucht worden sei, sich jedoch im Nachhinein als ver früht herausgestellt habe. 4 .3 4 .3.1

In d en Verlaufsbericht en vom 8. Juni und 1 7. August 2009 an die IV-Stelle wies der Hausarzt der Versicherte n

Dr. med. K.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin und Innere Medizin, darauf hin, dass sich in den letzten Jah ren an der Gesundheits s ituation nichts Grundsätzliches verändert habe. Es bestehe weiterhin das beschriebene chronische Schmerzsyndrom, ausgelöst durch das Polytrauma vom 2 8. Juli 199 6. Die Versicherte sei wegen der chronischen Schmerzsituation wei terhin ganz arbeitsunfähig. Phasenweise werde Physiotherapie eingesetzt, aber es würden keine spezifischen Therapien oder Abklärungen mehr durchgeführt. Seit November 2005 wohne die Versicherte z eitweise in ihrer Heimat in L.___ , werde durch Familienmitglieder unterstützt und habe zwei Mal wöchent lich eine Haushilfe. Eine berufliche Reintegration in der gegebenen chronischen Schmerzsituation sei 13 Jahre nach dem schweren Unfall aus hausärztlicher Sicht unrealistisch. Die letz te Konsultation datiere vom 7. Oktober 200 8. Damals sei wegen Gefühlsstörungen im Bereich der rechten Hand in der Röntgenabtei lung M.___ ein MRI der HWS durchgeführt worden, welches keine Neuro kompression ergeben habe ( Urk.

E. 3.4 = BGE 138 V 147 E. 3.4) könne eine im Rahmen eines Vergleichs zuge spro chene Rente nur i n Wiedererwägung gezogen werden , wenn der Vergleich in haltlich offensichtlich unrichtig gewesen sei ( Urk. 21/4 ff. Rz 11 ff. und Urk. 48/3 ff.), nicht weiter einzugehen. Denn diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen eine Rente im Rahmen einer Wiedererwägung, nicht hinge gen wie hier im Rahmen einer Revision, abgeändert werden soll. 5. 4

Das A.___ - Gutachten erweist sich somit als überzeugend. Es genügt in jeder Hin sicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann und infolge der seit der Begutachtung durch das Z.___ eingetretenen Gesundheitsverbesserung von einer 100%igen Arbeitsfähig keit der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist.

Die von der U V Z zur Vornahme des Einkommensvergleichs herangezogenen Zahlen ( Urk. 11/G169) erweisen sich als richtig und werden von der Beschwerdeführe rin nicht bestritten, weshalb darauf abzustellen und von einer 36%igen Invali dität auszugehen ist.

Unbeachtlich sind auch die Ausführungen der Versicherten, wonach die Beschwerdegegnerin die gesamten Rentenleistungen bei der im Zusammenhang mit dem Unfall vom

28. Juli 1996 Haftpflichtigen regressiert habe und sich somit mit der Revision an der Beschwerdeführerin bereichern wü rde ( Urk. 1 S. 3 Rz 3, S. 7 Rz 9 und S. 18 Rz 40 ). Denn das Verhältnis zwischen der U V Z und dem Haftpflichtversicherer steht hier nicht zur Diskussion, und die Regress nahme auf den Haftpflichtversicherer kann einer Rentenrevision bei veränder ten Verhältnissen nicht entgegenstehen.

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als richtig, und die Beschwerde ist abzuweisen. 6 .

Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2011 ( Urk. 1 7 ) wurde Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Mit Eingabe vom 3 1. Januar 2014 reichte er im Verfahren IV.2012.00607 die Honorarnote sowohl für das IV-Verfahren als auch für das vorliegende Ver fahren ein ( Urk. 22 und 23 im Verfahren IV.2012.607). Er ist daher im parallel laufenden IV-Verfahren zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Hus mann, Zürich, wird für das vorliegende Verfahren im Verfahren IV.2012.00607 ent schädigt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit

sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

E. 8 ) und die Seiten

E. 9 Hypercholesterinämie, medikamentös behandelt

E. 10 Nikotinabusus .

Aktuell im Vordergrund der g eklagten Beschwerden gebe die Versicherte Kopf schmerzen an, die sowohl betreffend Lokalisation als auch hinsichtlich der Inten sität stark variierten. Im Bereich des Nackens gebe sie ebenfalls praktisch permanent vorhandene Schmerzen an, die in den Hals und in den Schultergürtel rechtsbetont ausstrahlten. Sie klage auch über Brust-, Magen- und Kreuz schmerzen, die belastungsabhängig in den rechten Oberschenkel bis zum Knie oder gelegentlich bis in die Grosszehe ausstrahlten.

Insbesondere die Nächte seien schlimm, denn sie müsse über ihre Situation grübeln und werde zu nehmend verzweifelt. Die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit sei für sie völ lig unmöglich (Urk. 9/73/66

Ziff. 7.3 im Verfahren IV.2012.00607 ) .

Die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte internistische Untersuchung ergebe das Bild einer 47jährigen, schlanken und weit gehend unauffälligen Versicherten in gutem Allgemeinzustand. Der klini sche Status sei altersentsprechend normal, ohne Hinweise auf eine Herz- oder Lungenerkrankung. Auch im Abdominal- und Neurostatus fänden sich, abgese hen von einem Horner-Syndrom rechts, keine pathologischen Befunde. Das EEG

zeige einen unauffä lligen Erregungsablauf und die S pirometrie liefere keine Hinweise für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Auch die Laboruntersuchungen seien weitgehend unauffällig. Aus internistischer Sicht könne derzeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausangestellte in einem Alters heim, noch in einer sonstigen dem Alter und dem Habitus entsprechenden Ver weistätigkeit (Urk. 9/73/67

Ziff. 7.3 im Verfahren IV.2012.00607 ).

Bei der rheumatologischen Untersuchung imponiere eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden und den von der Versicherten sehr demonstrativ präsentierten Beschwerden und Schmerzen. Es bestehe eine erhebliche Tendenz zur Selbstlimitation mit zahlrei chen Inkonsistenzen. So sei die teilweise massive Bewegungsverminderung im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates während der Begutachtung deutlich variabel und klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel. Zu objektivieren sei eine ausgeprägte Insuffizienz insbesondere der wirbelsäulen stabilisierenden Muskulatur, welche zusammen mit der Fehlhaltung und der minimen Fehlstatik zu einer ständigen Fehl- und Überbelastung insbesondere des Achsenorgans mit multiplen Insertionstendinopathien und Tendinosen führe. Die aktuellen konventionellen Röntgendarstellungen des Achsenorgans, der Hüft- und Kniegelenke und des rechten Schultergelenkes ergäben – abgese hen von einem Verdacht auf eine Stufenbildung in der zentralen Hüftpfanne – keine über das altersentsprechende Mass hinausgehende n degenerativen Verän derungen oder sonstige Pathologien , welche die von der Versicherten geklagten Beschwerden und insbesondere deren Intensität in ausreichendem Mass erklären könnten. Insbesondere fänden sich bei m Status nach multiplen Fraktur en mit teils osteosynthetischer und teils konservativer Therapie knöchern konsolidierte Verhältnisse. Eine sekundäre Coxarthrose könne weder klinisch noch radiolo gisch objektiviert werden. Auch im Bereich beider Kniegelenke fänden sich altersentsprechend regelrechte Befunde bei Patelladysplasie Typ II nach Wiberg. Es könne jedoch von einem so genannten femoropatellaren Schmerzsyndrom ausgegangen werden. Für den im Z.___ - Gutachten postulierten Status nach HWS Verletzung und einen sekundären evolutiven Prozess, der für eine initial über sehene Läsion sprechen würde, fänden sich keine Hinweise. Auch in den Funk tions aufnahmen der HWS fänden sich keinerlei Hinweise für eine segmentale Mikroinstabilität. Zusammenfassend l a sse sich der ausschliesslich die Arbeitsfä higkeit limitierende Gesundheitsschaden auf rheumatologischem Fach gebiet durch die eingeschränkte Belastbarkeit der linken unteren Extremität formu lieren. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Allrounderin in einem Altersheim mit wiederholt anfallendem Tragen und Heben von mittelschweren Lasten, Arbeiten in Zwangshaltungen sowie primär im Gehen und Stehen zu verrich tenden Tätigkeiten se i die Versicherte nur noch zu 50 % arbeitsfähig. In einer optimal dem Leiden angepassten, leichten wechselbelastenden, primär im Sitzen auszuübenden Tätigkeit ohne das Arbeiten in kniender und hockender Stellung, ohne repetitive , stereotype Bewegungsabläufe i m Bereich der linken unteren Extremität, ohne das mehr als gelegentliche Bewältigen von Treppen und Lei tern und ohne Stoss-, Zug- und Druckeinwirkungen auf das linke Bein, sei bezogen auf ein Vollschichtpensum aus versicherungsmedizinischer Sicht hin gegen eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren (Urk. 9/73/ 67-68 Ziff. 7.3 im Verfahren IV.2012.00607 ).

Bei der neurologischen Untersuchung hätten sich keinerlei Hinweise auf eine (floride) neuroradikuläre Symptomatik ergeben, sämtliche Nerven kompressions- bzw. Dehnungszeichen seien negativ, insbesondere fänden sich keine Hinweise auf (dermatombezogene) Störungen der Oberflächensensibilität, der Reflexe oder der Kraft der peripheren Kennmuskeln. Die seitenvergleichende Umfangs messung beider oberen und unteren Extremitäten ergebe keine pathologische Differenz, sodass insbesondere die längerfristige Schonung des linken Beines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Als ein zige pathologische Befunde fänden sich ein rechtsseitiges Horner-Syndrom sowie eine Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis links. Angesichts der unfallbedingten gut dokumentierten Verletzungen (Schädel-Hirn-Trauma, aus gedehnte Beckenverletzung) seien die genannten nervalen Störungen als sehr wahrscheinlich unfallkausal ein zuordnen. Die von der Versicherten vorgetra gene Kopfschmerzsymptomatik sei hingegen angesichts der migräne-typischen Begleitphänomene am ehesten als Migräne zu klassifizieren. Die fehlende Kopf schmerzdokumentation sowie die Diskrepanz zwischen der anamnestisch ange gebenen aktuellen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck liessen dabei eine sichere Quantifizierung von Ausprägung und Krank heits wertigkeit nicht zu. Die Migräne sei eine eigenständige biologische Entität ohne Kausalbezug zu Verletzungsereignissen im Bereich des Kopfes oder der H WS , sodass eine unfallkausale Genese nicht wahrscheinlich sei. Auch fän den sich in der durchgeführten Untersuchung keine ausreichenden Anhalts punkte für behindernde kognitive Defizite, was im Einklang mit den unauffälli gen bildmorphologischen Befunden des Hirnes stehe. Eine hirnorganische Beeinträchtigung mit behinderndem Effekt könne also nicht attestiert werden (Urk. 9/73 /68-69 Ziff. 7.3 im Verfahren IV.2012.00607 ).

Bei der psychiatrischen Exploration werde bezüglich der geschilderten Schmer zen keinerlei Leidensdruck spürbar. Deutlich werde hingegen, dass die Versi cherte stark unter der Trennung vom Ehemann leide, sodass sie seit etwa einem Jahr sehr viel mehr weine, Angst vor dem Alleinsein habe und Zukunftsängste aufträten, was aus ihr werden solle und wer sich später um sie kümmere. Nach ihren Angaben sei die Versicherte seit mindestens zwei bis drei Jahre n während der Hälfte des Jahres in ihrem eigenen Haus in L.___ wohnhaft. Dort gehe es ihr gemäss ihren eigenen Angaben psychisch deutlich besser , da sie den Kontakt zu Schwester und Mutter , die beide dort lebten, geniesse. Im Untersuchungsge spräch werde deutlich, dass die Versicherte am liebsten ganz nach L.___ zie hen würde, allerdings Angst habe, sich in der Schweiz abzumelden, weil sie nicht wisse, ob sie dann noch alles zahlen könnte. Im Gegensatz zur psychi atrischen Begutachtung vom 7. Februar 2001 im Z.___ zeige die Versicherte abhängige Persönlichkeitszüge. So berichte sie von einem unbehaglichen Gefühl, nun alleine zu sein und nicht für sich alleine sorgen zu können. Sie berichte von einer früheren Furcht, vom Ehemann verlassen zu werden , und es scheine für sie schwierig zu sein, eigene Lebensentscheidungen zu treffen, zum Beispiel bezüglich ihres Lebensmittelpunktes. Bezüglich der abhängigen Persön lichkeitszüge sei noch anzumerken, dass die Versicherte immer noch unter der Kinderlosigkeit leide. Deutlich werde also eine eher passive Haltung mit dem Wunsch nach Zuwendung und Versorgung. Zuletzt nehme die Versicherte im Sinne einer low dose Abhängigkeit regelmässig Benzodiazepine ein. In der Vor geschichte werde immer wieder auf die missbräuchliche Einnahme von Schmerzmitteln und Hypnotika hingewiesen. Diagnostisch zeigten sich also eine Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion nach Trennung vom Ehemann sowie eine Benzodiazepin-Abhängigkeit und abhängige Persön lichkeitszüge. Daraus ergebe sich aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/73 /69 Ziff. 7.3 im Verfahren IV.2012.00607 ).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Versicherte aus rheumatologischer Sicht für die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Allrounderin in einem Altersheim mit wiederholt anfallendem Tragen und Heben von mittelschweren Lasten, Arbeiten in Zwangshaltungen sowie primär im Gehen und Stehen zu verrichtenden Tätigkeiten nur noch zu 50 % arbeitsfähig. In einer optimal dem Leiden angepassten, leichten, wechsel belastenden, primär im Sitzen auszuübenden Tätigkeit ohne das Arbeiten in kniender und hockender Stellung, ohne repetitive, stereotype Bewegungsauf läufe im Bereich der linken unteren Extremität, ohne das mehr als gelegentliche Bewältigen von Treppen, ohne das Bewältigen von Leitern und ohne Stoss-, Zug- und Druckeinwirkungen auf das linke Bein, sei ihr bezogen auf ein Voll schichtpensum aus versicherungsmedizinischer Sicht hingegen eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren. Die internistischen und neurologi schen Diagnosen schränkten ihre Arbeitsfähigkeit nicht ein. Auch aus versi cherungspsychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit; es wäre sogar dringend indiziert, dass die Versicherte einer Tagesstruktur nachgehen könnte, um wieder eine Eigenständigkeit zu entwickeln, aber auch um Kontakte zu knüpfen (Urk. 9/73 /70 Ziff. 7.4 im Verfahren IV.2012.00607 ).

Die Versicherte sei nach ihrem Unfall zu 1 00 % arbeitsunfähig geschrieben, nach zahlreichen gescheiterten Rehabilitationsversuchen im Jahr 2001 vom Z.___

begutachtet und rückwirkend ab 1997 von der Inval idenversicherung berentet worden. Widersprüchlich zu den von der Versicherten geschilderten Beschwer den und insbesondere zur subjektiven Beschwerdeintensität fänden sich ab dem Jahr 2001, abgesehen von zwei Berichten des Hausarztes, keinerlei ärztliche Atteste. Zudem stehe die Versicherte gemäss eigenen Angaben in keiner fach ärztlich en (orthopädischen, neurologischen oder psychiatrischen) Behandlung. Somit sei kein erhöhter Behandlungsbedarf erkennbar, wie er durch eine höher gradige Schmerzintensität (gemäss Angaben der Versicherten VAS bis 10/10) eigentlich zu erwarten wäre. Die aktuell erhobenen gutachterlichen Befunde legitimierten gewisse qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, vor allem wegen der verminderten Belastbarkeit der linken unter en Extremität. Ansonsten l a sse sich aktuell aus interdisziplinärer Sicht für eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit keine dauerhaft e Einschränkung der Arbeitsfähig keit begründen. Seit wann diese behinderungsangepasste volle Arbeitsfähigkeit bestehe, könne aufgrund der Aktenlage nicht rekonstruiert werden, sie gelte somit spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung

(Urk. 9/73 /70-71 Ziff. 7.5 im Verfahren IV.2012.00607 ). 5. 5.1

Die Begutachtung des A.___ beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersu chungen internistischer, neurologischer, rheumatologischer und psychi atrischer Art, die in einer internen Konsensbesprechung ausgewertet wurden (Urk. 9/73 ff. im Verfahren IV.2012.00607 ) . Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolge rungen sind begründet , womit das Gutachten die formellen Anforderungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt. 5.2

In materieller Hinsicht attestierten die Ärzte des A.___ der Beschwerdeführerin eine massgebliche Besserung des Gesundheitszustands. Die Beschwerdeführerin klagte zwar nach wie vor über persistierende starke Schmerzen, insbesondere über Kopf- und Nackenschmerzen, die seit der Begutachtung durch das Z.___ sogar zugenommen hätten ( Urk. 9/73/27 im Verfahren IV.2012.00607). Indes machte sie weder dem rheumatologischen noch dem psychiatrischen Gutachter einen schmerzgequälten Eindruck, und wie im Gutachten zu Recht vermerkt wurde und nach der medizinischen Aktenlage ausgewiesen ist, begibt sich die Beschwerdeführerin nur noch sporadisch in ärztliche Behandlung ( Urk. 9/73/27 im Verfahren IV.2012.00607), was ebenfalls gegen eine Zunahme der Beschwer den und gegen einen grossen Leidensdruck spricht. Bei der körperlichen Unter suchung fiel die Beschwerdeführerin durchwegs durch Selbstlimitation und Inkonsistenzen auf, die sich einerseits darin zeigten, dass sie im gerichteten Untersuchungsgang ein linkshinkendes Gangbild zeigte, während sie im unge richteten Untersuchungsgang hinkfrei ging ( Urk. 9/73/45 im Verfahren IV.2012.00607), und anderseits darin, dass sie bei der Untersuchung massgebli che Funktionseinschränkungen der Schultergelenke und der Kopfrotation demonstrierte, in Bauchlage auf der Liege jedoch beide Arme problemlos und ohne Schmerzäusserung neben dem Kopf ablegen und den Kopf auf der linken Gesichtshälfte platzieren konnte ( Urk. 9/73/44 im Verfahren IV.2012.00607). Auch bei der Funktionsüberprüfung der HWS habe sie zunächst eine erhebliche Einschränkung für alle Ebenen demonstriert, unter Ablenkung hätten hingegen deutlich bessere beziehungsweise normale Funktionsausmasse erzielt werden können ( Urk. 9/73/45 im Verfahren IV.2012.00607).

Die kognitiven Defizite, die den Gutachtern des Z.___ aufgefallen waren und die die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinflusst hatten, konnten in der neurologischen und in der psychiatrischen Begutachtung im A.___ nicht mehr festgestellt werden ( Urk. 9/73/53 und 9/73/58 im Verfahren IV.2012.00607). Der Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion seit der Trennung vom Ehemann und den neu erhobenen abhängigen Persönlich keitszügen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Gegenteils wiesen sie darauf hin, es wäre dringend indiziert, dass die Beschwer deführerin wieder einer Tagesstruktur nachginge, um wieder Eigenständigkeit zu entwickeln und Kontakte zu knüpfen (Urk.

9/73/60 im Verfahren IV.2012.00607).

Die vom A.___ beschriebene Besserung des Gesundheitszustands ist damit ausrei chend dargetan. Die weiteren bei den Akten liegenden Arztberichte führen zu keinem anderen Ergebnis. Gegenteils ist darauf hinzuweisen, dass die behan delnde Psychotherapeutin lic. phil. I.___ im Verlaufsbericht vom 6.

Januar 2005 ( Urk. 11/M57) eine Stabilisierung des Gesundheitszustands beschrieben und eine günstige Prognose gestellt hatte, so dass sie eine Reduktion der Sitzungsfrequenz ins Auge fasste. Auch aus den Berichten des Hausarztes Dr. K.___ vom 8. Juni und vom 1 7. August 2009 ergibt sich, dass die Beschwer deführerin nur phasenweise Physiotherapie benötigte und die sp e zifischen The rapien und Abklärungen abgebrochen hatte. Dass er nach wie vor eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit attestierte, ist darauf zurückzuführen, dass er im Wesentlichen nur auf die subjektiven Aussagen der Versicherten abstellte. 5. 3

Aufgrund der ausgewiesenen Verbesserung des Gesundheitszustands erweist sich die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach das A.___ lediglich eine andere Beurteilung eines unveränderten Gesundheitszustandes vorgenommen habe, als unzutreffend. Das A.___ legte begründet dar, dass die vom Z.___ anlässlich der im Jahr 2001 erfolgten Begutachtung festgestellten Einschränkungen nicht mehr beziehungsweise nicht mehr im gleichen Ausmass vorhanden sind. Dass das A.___ Kritik an der Beurteilung des Z.___ übte, weil dabei zum Teil stark auf die subjektiven Angaben der Versicherten abgestellt worden sei, vermag nichts daran zu ändern, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten tatsächlich verbessert hat.

Damit ist auf den Einwand der Versicherten, gemäss höchstrichterlicher Recht sprechung (Entscheid des Bundesgerichts 8C_727/2011 vom 1. März 2012 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV. 2011.00281 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

21. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1963, war als

Angestellte des

Y.___

obligatorisch bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (nach folgend „U V Z“)

unfallversichert .

A m

28. Juli 1996 verunfallte sie

als Mitfahrerin auf dem Rücksitz im Personenwagen ihres Ehemannes, als der W agen bei Aqua planing von der Autobahn abkam und eine Böschung hinabstürzte ( Urk. 11/G1) . Die Versicherte zog sich dabei eine Becken-, eine Oberschenkel-, eine Schlüssel bein-, eine Rippen- und eine Leberfraktur, eine Pankreas- und eine Milzkontu sion, eine Rissquetschwunde am Kinn und an der rechten Ohrmuschel zu. Die U V Z erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen ( Urk. 2 S. 1) .

Ausserdem erhielt die Versicherte ab dem 1. Juli 1997 eine ganze Invalidenrente der Eidge nössischen Inva lidenversicherung

(Urk. 9/31 im Verfahren IV.2012.00607 ) .

Im Jahr 2001 liess die U V Z die Versicherte durch das Z.___

internistisch, rheumatologisch, neurolo gisch/neuro psychologisch und psychiatrisch untersuchen (interdisziplinäres Z.___ - Gutachten vom 5. Juli 2001, Urk. 11 / M44 ), das ihr in einer leidensangepassten Tätigkeit eine etwa 30%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, allerdings mit dem Hin weis, dass diese in der freien Wirtschaft nicht verwertbar sei ( Urk. 11/M44 S. 41 Ziff. 6.1).

Mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2002 sprach die U V Z der Versicher ten

ab dem 1. Januar 2002 eine Invalidenrente zu, b asierend auf einem 100%igen Invali ditätsgrad

(Urk. 11/G154) . 1.2

Im Rahmen eines von der Invalidenversicherung im Jahr 2009 durchgeführten Revisions verfahrens wurde die Versicherte durch das A.___ , geleitet von Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin, internistisch, rheumatologisch, neurologi sch und psychiatrisch untersucht (interd isziplinäres A.___ - Gutachten vom 6. Dezember 2010, Urk. 9/73 im Verfahren IV.2012.00607 [Urk. 11/G166 im vorliegenden Verfahren unvoll ständig] ) .

Aufgrund der vom A.___ attestierten Verbesserung des Gesundheitszu standes

mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Allrounderin in einem Altersheim und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ( Urk. 9/73 im Verfahren IV.2012.00607, S. 71 Ziff. 7.6-7) setzte die UVZ die Rente der Versicherten mit Verfü gung vom 26. April 2011 per 1. Januar 2011 (faktisch jedoch erst per 1. Mai 2011) auf eine auf einem 36%igen Invaliditätsgrad basierende herab (Urk. 11/G169). Einer all fälligen dagegen gerichteten Einsprache entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 11/G169 S. 2).

Mit Einspracheentscheid vom 7. September 2011 (Urk. 2) bestätigte die U V Z die in der Verfügung vom 26. April 2011 (Urk. 11/G169) angeordnete Herabsetzung der Invalidenrente. Anders als in der ursprünglichen Verfügung wurde im Ein spracheentscheid nicht angeordnet, dass einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen sei (Urk. 2 S. 4 am Ende). In der Folge wurde die Rente allerdings entsprechend der erfolgten Anordnung tat sächlich herabgesetzt (Urk. 11/G169 S. 2 i.V.m. Urk. 15/3). 2. 2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 7. September 2011 (Urk. 2) liess die Versi cherte, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann (Urk. 3), am 10. Oktober 2011 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2): „1.

Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei der Versicherten weiter hin die bisherige UVG-Rente von 100 % auszurichten. %1. E s sei das Institut A.___ anzuweisen, die Arbeits- oder Auftragsverträge mit den einzelnen Ärztinnen und Ärzten aufzulegen . %1. E ventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zum Gesundheitszustand der Versi cherten und der Frage, ob sich dieser verbessert hat, durchzuführen . %1. Es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, weshalb die Beschwerdegegnerin anzuweisen ist, bis zum Endentscheid weiterhin die Renten im ursprünglichen Ausmass auszurichten. Der Entzug der auf schiebenden Wirkung sei aufzuheben . %1. Es sei en ein zweiter Schriftenwechsel und eine öffentliche Verhandlung durch zuführen. %1. Es sei der Versicherten in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Alles u nter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu l asten der Beschwerde gegnerin.“

Die U V Z schloss am 26. Oktober 2011 auf Abweisung der Beschwerde, ohne zum Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu neh men (Urk. 10 und 10a). 2.2

Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2011 wurde das Gesuch um Wiederherstel lung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 17 S. 5 Ziff. 1-2). Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 17 S. 5 Ziff. 3).

Mit Replik vom 1 7. April 2012 liess die Beschwerdeführerin folgenden Antrag stellen ( Urk. 21 S. 1) : „ Dr. B.___ sei als Gutachter abzulehnen und in der Folge sei das Gutachten A.___ vom 6. Dezember 2010 aus dem Recht zu weisen. Es sei, gestützt auf d i e Tatsache, dass die übrigen medizinischen Akten keinen verbesserten Gesund heitszustand ausweisen, die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine 100%ige UVG-Rente auszurichten.“

Mit Eingabe vom 2 5. April 2012 ( Urk.

26) liess die Versicherte sodann einen Zeitungsartikel der NZZ -Online vom 2 4. August 2011 ( Urk. 27/2) und ein Schreiben an Dr. B.___ vom 1 7. April 2012 ( Urk. 27/1 ) samt Antwort desselben vom 23. April 2012 ( Urk. 27/3)

einreichen , die mit Verfügung vom 2 7. April 2012 ( Urk. 28) der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt wurden.

Am 9. Mai 2012 reichte die U V Z die Duplik ( Urk.

31) und eine Stellungnahme ( Urk.

30) zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2 5. April 2012 ( Urk.

26) ein, mit denen sie am Antrag auf Beschwerdeabweisung festhielt ( Urk. 31 S. 3 am Ende und Urk. 30 S. 2 am Ende).

Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 ( Urk. 33) liess die Beschwerdefü hrerin eine Kopie des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 8. Mai 2012 im Verfahren S 12 143 (Urk. 34) sowie einen Berich t der Zeitschrift Saldo vom 23. Mai 2012 ( Urk.

35) einreichen und stellte das Begehren, das A.___ - Gutachten sei aus dem Recht zu weisen und es sei eine faire Begutachtung anzuordnen, wobei sich die UVZ mit der Versicherten über die Gutachterstelle zu einigen habe ( Urk. 33 S. 2).

Mit Stellungnahme vom 1 9. Juni 2012 ( Urk.

38) zur Eingabe der Beschwerde führerin vom 5. Juni 2012 ( Urk.

33) hielt die Beschwerdegegnerin weiterhin am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest ( Urk. 3 8 S. 3 am Ende). 2.3

Mit Vorladung vom 1 1. Februar 2013 ( Urk. 40) wurden die Parteien auf den 24. April 2013 zu r öffentlichen Hauptverhandlung vorgeladen.

Mit Eingabe vom 2 6. März 2013 ( Urk. 43) stellte die U V Z folgende n

Antrag : „D as vorliegende Beschwerdeverfahren UV.2011.00281 sei bis zur Erledigung des parallel laufenden Beschwerdeverfahrens der IV-Stelle (IV) der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) in derselben Angelegenheit zu sistieren .“

Am 1 7. April 2013 liess die Beschwerdeführerin die Abweisung des Sistierungs be gehrens beantragen ( Urk. 47). 2.4

Am 2 4. April 2013

fand die öffentliche Verhandlung statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin Plädoyernotizen ( Urk.

48) und eine Kopie der Aufsichts beschwerde der Rechtsberatungsstelle UP für Unfallopfer und Patienten gegen das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) an das Eidgenössische Departe ment des Innern (EDI) , datiert vom 2 5. Juni 2010 (Urk. 49) , ins Recht legen liess. Die Beschwerdegegnerin händigte

der Beschwerdeführerin und dem Gericht je

eine Kopie des Urteils des B undesgerichts 8C_948/2012 vom 7 .

März 2013 ( Urk. 50) aus .

Auf Anfrage de s

Gerichts erklärten sich die Parteien damit ein verstanden, dass das vollständige Exemplar des A.___ - Gutachtens, welches im IV-Dossier enthalten ist ( Urk. 9/73 im Verfahren IV.2012.00607), formlos in die Akten des vorliegenden Verfahrens als Ersatz de s unvollständigen Gutachtens

( Urk. 11/G166 ) übernommen werde.

Mit Beschluss vom 1 3. Mai 2013 ( Urk. 53) wurde das Sistierungsbegehren der U V Z abg ewiesen und d er Beschwerdegegnerin eine Kopie von Urk. 49 zuge stellt. Zudem wurden beiden Parteien eine Kopie der ergänzten Plädoyernotizen der Beschwerdeführerin ( Urk. 4 8 ) und die Seiten 9 -11 des Protokolls zugestellt.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

Die U V Z begründete die mit Verfügung vom 2 6. April 2011 ( Urk. 11/G169) erfolgte und mit Einspracheentscheid vom 7. September 2011 ( Urk.

2) bestätigte Reduktion der laufenden Rente damit, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten gemäss A.___ - Gutachten (Urk. 11/G166 ) insofern verbessert habe, als sie in der angestammten Tätigkeit als Allrounderin in einem Altersheim wieder zu 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei . Somit liege ein Revisionsgrund vor, aufgrund dessen die Rente – bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 36 % - herabzusetzen sei .

Im Rahm en der Beschwerde ( Urk. 1), d er Replik ( Urk. 21 ) , der nachfolgenden Eingaben ( Urk. 26-27, Urk. 33-35 ) und der ö ffentlichen Verhandlung vom 24. April 2013 ( Urk. 48-49) bringt d ie Beschwerdeführer in vor, es könne aus verschiedenen Gründen nicht auf das A.___ - Gutachten abgestellt we rden, wes halb von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen und ihr weiter hin die bisherige Invalidenrente auszurichten sei.

Strittig und zu prüfen ist somit, inwiefern auf das A.___ - Gutachten abgestellt werden kann und ob infolge einer seit der Begutachtung durch das Z.___

einge tretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes ein Revisionsgrund vorliegt, aufgrund dessen die Rente her abzusetzen

ist. 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, es könne auf das A.___ - Gutachten aus formellen Gründen nicht abgestellt werden ( Urk. 1 S. 8 ff. Rz 10 ff., insb. S.

10-17 Rz 20-38, Urk. 21 S. 1-4 Rz 1-9, Urk. 26-27/1-3, Urk. 33-35, Urk. 48 49 ).

I nsbesondere lässt sie die Ablehnung von Dr. B.___ als Gutachter beantragen, da gegen ihn ein Strafverfahren laufe , weil er eine anderslautende Einschätzung des an einem Teilgutachten betei ligten Neurologen nicht berücksichtigt habe

( Urk. 21 S. 1-2 Rz 1-2).

Sodann habe

Dr. B.___ im Sommer 2011 unter schwerwiegenden gesundheitli chen und persönlichen Problemen gelitten . Dies ergebe sich aus einem in der NZZ-Online am 2 4. August 2011 (Urk. 24/2 ) erschienenen Artikel, wonach ein in C.___ ein

Suizid versuch unter Verwendung einer Faus t feuerwaffe und Abgabe eines Schusses stattgefunden habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei um Dr. B.___ gehandelt habe, weil er – darauf angesprochen (Schreiben vom 1 7. April 2012 an Dr. B.___ ,

Urk. 27/1) – im Schreiben vom 23. April 2012 (Urk. 27/3) angegeben habe, sich seit Anfang 2012 „wieder bester Gesundheit“ zu erfreuen und „wieder durchaus befähigt“ zu sei n , Gut achten zu verfassen (Urk. 21 S. 3-4 Rz 4-9 und Urk. 26). Zudem habe die Sozi alversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts Luzern mit Urteil vom 8. Mai 2012 im Verfahren S 12 143 festgehalten, dass bei Dr. B.___ allein schon wegen des Strafverfahrens nicht von einer uneingeschränkten Vertrau enswürdigkeit ausgegangen werden könne, sich ein Anschein von Befangenheit nicht von der Hand weisen l a sse und er als Gutachter vorläufig ausser Betracht f alle , um zu vermeiden, dass er an der Erstellung weiterer Gutachten mitwirke, deren Beweiswert im Fall einer späteren Verurteilung in Frage gestellt oder doch zumindest erhe blich geschmälert wäre (Urk. 34 S. 8-9 E. 6a).

Dem Bericht der Zeitschrift Saldo vom 2 3. Mai 2012 sei zudem zu entnehmen, dass auch das BSV dem Druck der Öffentlichkeit nachgegeben und Dr. B.___ mit seinem neu gegründeten D.___ von der Liste der geeigneten Gutachterstellen entfernt habe ( Urk. 33 S. 1 Rz 2 und Urk. 35).

Zudem sei zu berücksichtigen, dass das A.___ den eigentümlichen Usus habe, die einzelnen Fachgutachten nicht von den jeweiligen Ärzten unterzeichnet beizu legen .

Die Gutachte n bestünden vielmehr aus einem Schriftsatz und trügen lediglich die Unterschrift von Dr. B.___ . Deshalb sei keine Gewähr dafür gebo ten, dass nicht auch im vorliegenden Fall Beurteilungen von Teilgutachtern unte rschlagen worden seien ( Urk. 21 S. 2 Rz 3).

Schliesslich habe der Rechtsvertreter der Versicherten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt ( Urk. 48/5 in der Mitte) namens der Rechtsbera tungsstelle UP für Unfallopfer und Patienten dem Eidgenössische n Departement des Innern (EDI) eine Aufsichtsbeschwerde gegen das BSV eingereicht ( Urk. 49). 3. 2

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente vermögen eine Ablehnung von Dr. B.___ sowie der weiteren Gutachter des A.___ und eine damit zusammenhängende Nichtberücksichtigung des A.___ - Gutachtens nicht zu begründen.

Einerseits hat d as Bundesgericht im Urteil 9C_970/2012 vom 2 3. April 2012 E. 4.3.2 festgehalten, dass sich das Dr. B.___ strafrechtlich zur Last gelegte Verhalten auf das Jahr 2007 beziehe und nicht den Anschein von Befangenheit bei einer Begutachtung zu wecken vermöge, welche Jahre später erfolgt sei und eine andere Person betreffe als die damals untersuchte . Die dem A.___ Gut achten zugrunde liegenden Untersuchungen der Beschwerdeführerin fanden im September 2010 und somit auch etwa 3 Jahre nach dem Dr. B.___

vorgeworfe nen Verhalten statt ,

weshal b aufgrund des genannten Bundesge richtsentscheids eine Befangenheit von Dr. B.___ zu verneinen ist. Zu berück sichtigen ist zudem, dass Dr. B.___

in der Zwischenzeit auch vom Obergericht des Kantons Zürich

freigesprochen wurde ( Urteil vom 5. Februar 2013, Ver fahrensnummer SB120296).

Was den in C.___

erfolgten

Suizid versuch angeht, ist zunächst festzu halten, dass nicht feststeht, ob e s sich dabei tatsächlich um Dr. B.___ hande lte. Denn allein aus der Tatsache, dass er im Schreiben vom

23. April 2012 (Urk. 27/3) angegeben ha t , sich seit Anfang 2012 „wieder bester Gesundheit“ zu erfreuen und „wieder durchaus befähigt“ zu sein, Gutachten zu verfassen, kann nicht abgeleitet werden, dass er die Person ist, die in C.___ versuchte, sich das Leben zu nehmen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass , auch wenn es sich dabei tatsächlich um Dr. B.___ gehandelt haben sollte, sich diese Umstände erst etwa 8 Monate nach der Verfassung des A.___ - Gutachtens ereig net haben, weshalb eine Beeinflussung der Gutachtensergebnisse durch einen allfälligen Suizidversuch nicht erstellt ist.

Was den Einwand betrifft, die Gutachten des A.___ bestünden lediglich aus einem Schriftsatz und tr ü gen lediglich die Unterschrift von Dr. B.___ , weshalb keine Gewähr dafür geboten sei, dass nicht Beurteilungen von Teilgutachtern unterschlagen word en seien ( Urk. 21 S. 2 Rz 3), ist zu berücksichtigen, dass vorliegend dem von Dr. B.___ unterzeichneten Hauptgutachten des A.___ (Urk. 11/G166/1-76 ) das von Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie , unter zeichnete neurologische (Urk. 11/G166/77-82), das von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Zertifizierte Medizinische Gutachterin SIM , unterzeichnete psychiatrische (Urk. 11/G166/83

90) und das von Dr. G.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Zertifizierte Medizinische Gutachterin SIM , unterzeichnete rheumatologische Teilgutachten (Urk. 11/G166/91-106) beigelegt wurden. Dass die Ergebnisse der neurologischen, psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchung in das Hauptgutachten übernommen wurden , k onnte deshalb von der Beschwerde führerin überprüft werden. Dass bei der Übernahme der Ergebnisse der Teilgut achten in das Hauptgutachten Ungereimtheiten vorgelegen haben , ist nicht ersichtlich und wird auch von der Versicherten nicht geltend gemacht.

Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Teilgutachten seien von Dr. B.___ und nicht von den entsprechenden Spezialärzten verfasst worden, weil sie jeweils mit dem Kürzel „ H.___ “ versehen seien , entbehrt jeglicher Grundlage

( Urk. 48 S. 5 ) . 3. 3

Die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin betreffend mangelhafte Recht staatlichkeit und Unabhängigkeit des A.___ ( Urk. 1 S. 11 ff. Rz 24 ff. ) hat das Bundesgericht bereits mit BGE 137 V 210 entkräftet, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist. 3. 4

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das A.___ - Gutachten som it verwertbar. Zu prüfen bleibt , ob das Gutachten inhaltlich eine ausreichende Grundlage zur Klärung der sich stellende Frage bildet. 4 . 4 .1

Das Z.___ stellte im Gutachten vom 5. Juli 2001 folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigk eit (Urk. 11/M44/39-40 Ziff. 5.1 ): 1.

Autounfall vom 2 8. Juli 1996: -

Schädel-Hirn-Trauma, persistierende, insgesamt mässig ausgeprägte, kog nitive Defizite -

Halswirbelsäule (HWS)- Distorsions- oder/und Abknickverletzung, persistierendes, aktuell mässiges, linksbetontes, vorwiegend unteres Zervi kalsyndrom mit leichter bis mässiger, schmerzhafter Funktions ein schränkung auch im Bereich der obersten HWS-Segmente und Kopf gelenke und zervikozephaler Symptomatik von teilweise mi grä nifor mer Natur -

Verdacht auf Analgetika-induzierte Kopfschmerzen -

Sympathicusläsion, diskretes Horner-Syndrom und Quadranten-Syn drom rechts -

zentrale oder/und zervikogene Gleichgewichtsstörungen -

diverse Frakturen und innere Verletzungen -

d em Schädel-Hirn-Trauma zuzuordnende kognitive Defizite, wobei die chronifizierten Schmerzen und die Einnahme von teilweise zentral wir kenden Medikamenten eine zusätzlich verursachende Rolle spielten -

der HWS-Verletzung zuzuordnende zervikale und zervikozephale Be schwerden, wobei die Kopfschmerzen sowohl auf die HWS-Ver letzung als auch auf das Schädel-Hirn-Trauma zurückgeführt werden können. Zusätzlich bestehender Verdacht auf Analgetika-induzierte Kopf schmer zen aufgrund der chronischen Einnahme von hohen Anal getika-Dosen aufgrund der posttraumatischen Schmerzen -

der Sympathicusläsion zuzuordnende Beschwerden beim Essen -

Status nach Claviculafraktur beidseits, Rippenfraktur Th9 laterobasal links, zentraler Leberruptur, Pankreas- sowie Milzkontusion -

Rissquetschwunde Kinn und Ohrmuschel rechts, versorgt -

Verdacht auf beginnende Coxarthrose links und residuelle n neuro pathi sche n Schmerz (möglicherweise Ramus cutaneus Nervi femoralis links ) nach -

traumatischer lateraler Beckenimpressionsfraktur Typ B 2.2 und zentraler Hüftluxation links mit T-förmiger Acetabulumfraktur Typ B 2.3 links sowie Femurfraktur links nach Unfall am 2 8. Juli 1996 -

Status nach Marknagelung am 2 8. Juli 1996 und Nagelentfernung am 2 8. April 2000 -

Status nach Beckenosteosynthese am 9. August 1996 links 2.

Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) -

differenzialdiagnostisch: rezidivierende depressive Störung gegenwär tig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) .

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte das Z.___ einen fortge setzten Nikotinkonsum (ca. 15 pack-years; Urk. 11/M44/40 Ziff. 5.2).

Für die die Behinderung der Versicherten und das Schmerzempfinden haupt säch lich beeinflussenden Schmerzanteile bestehe aus rheumatologischer Sicht des Bewegungsapparates keine spezifische Erklärung. Auch die HWS scheine in der klinischen Untersuchung nur wenig eingeschränkt , und radiku läre Zeichen liessen sich zervikal und lumbal nicht provozieren. Aus Sicht des Bewegungs apparates sei für eine vorwiegend sitzende leichte körperliche Tätig keit ohne Überkopfarbeiten, Knien, Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Es bestehe jedoch eine mass ive Dekonditionierung im Alltag, indem sich die Versicherte stündlich hin legen müsse. Der Hauptanteil der Beschwerden sei somit pathogenetisch nicht in erster Linie dem Bewegungsapparat zuzuordnen (Urk. 11/M44/ 18 ) .

In psychiatrischer Hinsicht wurde festgehalten, dass sich der postoperative Ver lauf zuerst ziemlich erfreulich gestaltet habe, sich dann aber bald Anzeichen einer Anpassungsstörung gezeigt hätten, indem die Versicherte Mühe gehabt habe, die Beschwerden seelisch zu verarbeiten. Trotz Aufenth alten in zwei Kli niken und intensiven ambulanten Therapien persistierten fast am ganzen Körper Schmerzen , welche einerseits belastungs abhängig zu sein schienen, andererseits aber auch spontan vorhanden seien. Möglicherweise bestehe eine gewisse Ten denz zur Somatisierungsstörung, was aufgrund der primären Unfallfolgen aller dings eher vorsichtig zu diagnostizieren sei. Psychisch bestünden eine subde pressive Stimmungslage mit teilweiser Nervosität und Gereiztheit, Schlafstörun gen, eine verminderte Belastbarkeit und kognitive Schwierigkeiten. Zudem zeigten sich Anzeichen einer Angststörung (Urk. 11/M44/23).

Die neurologische Untersuchung zeigte im Wesentlichen unauffällige Hirnner ven , und ein Elektroenzephalogramm

( EEG )

ergab

eine leichte, unspezifische Allge meinveränderung mit leichter, intermittierender Funktionsst örung fronto-temporal beidseits . Es bestünden keine Hinweise für eine Depression oder eine Persönlichkeitsstörung. Es fielen hingegen offensichtliche Gedächtnislücken und Schwierigkeiten auf, sich länger zu konzentrieren. Der Antrieb sei vermindert, das Arbeitstempo eingeschränkt und die Versicherte ermüde rasch (Urk. 11/M44/ 33-35 ).

Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung wurden Anhaltspunkte für ein diskretes Horner-Syndrom sowie ein Quadrantensyndrom rechts und Hinweise für leichte Gleichgewichtsstörungen festgestellt. Im Bereich der HWS best ehe ein mässiges, linksbetontes, vorwiegend unteres Zervikalsyndrom mit leichter bis mässiger, schmerzhafter Funktionseinschränkung. Ein EEG habe immer noch fronto-temporale Funktionsstörungen beidseits, Konzentrationsstörungen und eine Antriebsminderung ergeben (Urk. 11/M44/35-3 8 ).

Insgesamt sei davon auszugehen, dass sich die Versicherte anlässlich des Unfalls vom 2 8. Juli 1996 im Rahmen eines erheblichen Polytraumas neben ver schiedenen Frakturen und der in der Folge teilweise persistierenden Schmerzsymptomatik mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schädel-Hir ntrauma mit konsekutiven und weiter persistierenden kognitiven Defiziten zugezogen habe, was durch die mnestischen Lücken anlässlich des Unfalls, di e festgestellten Wunden am Kopf sowie die in der Folge immer wieder angegebenen und auch wiederholt dokumentierten verhaltensneurologischen und neuropsycho-logi schen Störungen gestützt werde. Bezüglich der feststellbaren kognitiven Stö rungen bestünden sicher auch mitverursachende Faktoren wie die chronifizier ten Schmerzen und der immer noch erhebliche Medikamentenbedarf.

Zusätzlich zur Schädel-Hirn-Verletzung habe die Beschwerdeführerin eine Traumatisierung der HWS erlitten, wobei nicht differenziert werden könne, ob diese einem Abknicktrauma und/oder einer Distorsion zuzuordnen sei (Urk. 11/M44/38-39).

Die Betrachtungen aus den verschiedenen Disziplinen zeigten jeweils eine unfall kausale deutliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit . In der Konsensbe sprechung sei für alle Untersucher klar, dass keine Hinweise auf Aggravation oder Simulat ion auszumachen seien, die Beschwerden übereinstimmend mit den objektivierbaren Befunden konsistent wiedergegeben worden seien, die Akten lage mit den aktuellen Untersuchungen übereinstimme, ein deutlicher Krank heitswert für die geklagten Symptome bestehe, die Situation chronifiziert sei, aus somatischer Sicht keine relevante Besserung mehr zu erwarten sei und das ganze Geschehen einen Krankheitswert habe, von dem sich die Versicherte nicht aus eigener Kraft befreien könne.

I n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfskraft im Altersheim im Sinne einer Hausangestellten sei die Beschwerdeführerin bleibend voll a rbeitsunfähig zu betrachten.

Si e sei auch glaubhaft in ihrem Alltag vollkommen eingeschränkt und erfahre Hilfe durch ihren Ehemann, der eigens die Schichtarb eit auf den Abend verlegt habe (Urk. 11/M44/40 Ziff. 6.1).

Ergänzend zu den somatischen, neurologischen und psychiatrischen Feststellun gen s ei festzuhalten , dass der Versicherten aus medizinisch-theoretischer Sicht nur noch e ine absolut einfache und adaptierte Tätigkeit zu maximal 30 % zumutbar sei . Dabei sei an eine vorwiege nd sitzende Tätigkeit zu denken mit der Möglichkeit, nach Belieben aufzustehen, umherzugehen und Pausen einzu schalten. Die Arbeitszeit müsse auch nach eigenem Gutdünken über den Tag verteilt werden können. Tatsächlich müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass keine relevant verwertbare Restarbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft mehr bestehe

(Urk. 11/M44/41 Ziff. 6.1). 4 .2

L ic. phil .

I.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP ,

hielt in ihrem Verlaufsbericht vom 4. Dezember 2003 ( Urk. 11/M56) fest, dass die Versi cherte nach wie vor an wechselnd starken Schmerzen an verschiedenen Stellen ihres Körpers leide, weshalb sie von ihren Ärzten im J.___ starke, zum Teil morphinhaltige Schmerzmittel erhalte. Da die langdauernde Einnahme solcher Mittel selbst wieder Schmerzen erzeuge, sei vorgeschlagen worden, die Versi cherte zwecks Entzugs zu hospitalisieren. Dank der regelmässigen psychothera peutischen Gespräche hätten jedoch ihre Ressourcen aktiviert werden können , und sie sei ohne Hospitalisation von den Medikamenten losgekommen. Im Laufe des Jahres 2002 sei zudem versucht worden, während drei Monaten die Therapiefrequenz zu reduzieren. Die durch Kopfschmerzen ausgelöste n

Ängste seien jedoch grösser und unkontrollierbar geworden und hätten zu einer Alarmsituation geführt. Seit die Beschwerdeführerin wieder einmal pro Woche in die Therapie komme, habe sich die Situation deutlich beruhigt und auch nie mehr so drastisch zugespitzt.

Im Verlaufsbericht vom 6. Januar 2005 ( Urk. 11/M57) führte lic. phil.

I.___

aus , dass bei der Versicherten eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes ein getreten sei. Seit September 2004 habe

die Sitzungsfrequenz auf durchschnitt lich zwei pro Monat reduziert werden können. Bis spätestens Mitte 2005 sei eine weitere Reduktion auf etwa eine Sitzung pro Monat vorgesehen. Diese A ngaben wiesen auf eine günstige Prognose hin . Nun sei das gelungen, was bereits im Jahr 2002 versucht worden sei, sich jedoch im Nachhinein als ver früht herausgestellt habe. 4 .3 4 .3.1

In d en Verlaufsbericht en vom 8. Juni und 1 7. August 2009 an die IV-Stelle wies der Hausarzt der Versicherte n

Dr. med. K.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin und Innere Medizin, darauf hin, dass sich in den letzten Jah ren an der Gesundheits s ituation nichts Grundsätzliches verändert habe. Es bestehe weiterhin das beschriebene chronische Schmerzsyndrom, ausgelöst durch das Polytrauma vom 2 8. Juli 199 6. Die Versicherte sei wegen der chronischen Schmerzsituation wei terhin ganz arbeitsunfähig. Phasenweise werde Physiotherapie eingesetzt, aber es würden keine spezifischen Therapien oder Abklärungen mehr durchgeführt. Seit November 2005 wohne die Versicherte z eitweise in ihrer Heimat in L.___ , werde durch Familienmitglieder unterstützt und habe zwei Mal wöchent lich eine Haushilfe. Eine berufliche Reintegration in der gegebenen chronischen Schmerzsituation sei 13 Jahre nach dem schweren Unfall aus hausärztlicher Sicht unrealistisch. Die letz te Konsultation datiere vom 7. Oktober 200 8. Damals sei wegen Gefühlsstörungen im Bereich der rechten Hand in der Röntgenabtei lung M.___ ein MRI der HWS durchgeführt worden, welches keine Neuro kompression ergeben habe ( Urk. 9 / 73/18 3. - 4. Absatz im Verfahren IV.2012.00607 ). 4 .3.2

In seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2009 wies Dr. med. N.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), darauf hin, dass sich die Arztberichte von Dr . K.___ im Wesentlichen nur auf die subjektiven Aussagen der Versicher ten und die von ihr gesc hilderte Schmerzsituation stütz en würden . In Anbe tracht aktuell fehlender objektivierter Arztaussagen riet Dr. N.___ zur Vornahme einer polydisziplinären Beurteilung

( Urk. 9/73/19

1. Absatz im Ver fahren IV.2012.00607 ). 4 .4

Das A.___ stellte im Gutachten vom

6. Dezember 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9 / 73 /61 Ziff. 6.1 im Verfahren IV.2012.00607 ) : 1.

Minderbelastbarkeit der linken unteren Extremität mit/bei: -

Status nach Küntscher Marknagelung am linken Femur wegen Femur schaftfraktur im mittleren Drittel am 2 8. Juli 1996 -

Status nach Beckenosteosynthese vom ilio-inguinalen Zugang her links wegen instabiler Beckenfr aktur mit Acetabulumfraktur lin ks (vorderer und hinterer Pfeiler) , Sacrumfraktur links und oberer/unterer Scham beinastfraktur links -

Status nach partieller Osteosynthesematerial-Entfernung (Femur-Mark na gel sowie die beiden medialen, das heisst symphysennahesten Schrauben der Beckenosteotomie) am 2 8. April 2000 -

Verdacht auf Stufenbildung in der zentralen Hüftpfanne

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiz ierte das A.___ (Urk. 9/73/61-62

Ziff. 6.2 im Verfahren IV.2012.00607 ): 2 .

zunehmend generalisiertes myofasciales beziehungsweise tendomyogenes Schmerzsyndrom mit Akzentuierung einer zervikozephalen, zervikobrachi alen sowie panvertebralen Schmerzsymptomatik mit pseudoradikulärer Symptomatik der linken mehr als der rechten unteren Extremität mit/bei: -

Fehlhaltung und diskreter Fehlstatik -

ausgeprägter muskulärer Dysbalance/muskulärer Dekonditionierung -

multiplen Insertionstendinopathie beziehungsweise Tendinosen -

femoropatellarem Schmerzsyndrom -

Status nach konservativer Therapie einer Claviculafraktur rechts vom 2 8. Juli 1996, knöchern in Fehlstellung konsolidiert -

Status nach Fraktur der 9. Rippe latero-basal links am 2 8. Juli 1996 3.

Verdacht auf Migräne mit/bei: -

hochgradigem Verdacht auf Schmerzmittelabhängigkeit 4.

Horner-Syndrom rechts 5.

Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis links 6.

Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion

(ICD-10: F43.21) 7.

Störungen durch S edativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, ständi ger Substanzgebrauch (ICD-10: F13.25) 8.

Akzentuierung von abhängigen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) 9.

Hypercholesterinämie, medikamentös behandelt 10.

Nikotinabusus .

Aktuell im Vordergrund der g eklagten Beschwerden gebe die Versicherte Kopf schmerzen an, die sowohl betreffend Lokalisation als auch hinsichtlich der Inten sität stark variierten. Im Bereich des Nackens gebe sie ebenfalls praktisch permanent vorhandene Schmerzen an, die in den Hals und in den Schultergürtel rechtsbetont ausstrahlten. Sie klage auch über Brust-, Magen- und Kreuz schmerzen, die belastungsabhängig in den rechten Oberschenkel bis zum Knie oder gelegentlich bis in die Grosszehe ausstrahlten.

Insbesondere die Nächte seien schlimm, denn sie müsse über ihre Situation grübeln und werde zu nehmend verzweifelt. Die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit sei für sie völ lig unmöglich (Urk. 9/73/66

Ziff. 7.3 im Verfahren IV.2012.00607 ) .

Die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte internistische Untersuchung ergebe das Bild einer 47jährigen, schlanken und weit gehend unauffälligen Versicherten in gutem Allgemeinzustand. Der klini sche Status sei altersentsprechend normal, ohne Hinweise auf eine Herz- oder Lungenerkrankung. Auch im Abdominal- und Neurostatus fänden sich, abgese hen von einem Horner-Syndrom rechts, keine pathologischen Befunde. Das EEG

zeige einen unauffä lligen Erregungsablauf und die S pirometrie liefere keine Hinweise für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Auch die Laboruntersuchungen seien weitgehend unauffällig. Aus internistischer Sicht könne derzeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausangestellte in einem Alters heim, noch in einer sonstigen dem Alter und dem Habitus entsprechenden Ver weistätigkeit (Urk. 9/73/67

Ziff. 7.3 im Verfahren IV.2012.00607 ).

Bei der rheumatologischen Untersuchung imponiere eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden und den von der Versicherten sehr demonstrativ präsentierten Beschwerden und Schmerzen. Es bestehe eine erhebliche Tendenz zur Selbstlimitation mit zahlrei chen Inkonsistenzen. So sei die teilweise massive Bewegungsverminderung im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates während der Begutachtung deutlich variabel und klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel. Zu objektivieren sei eine ausgeprägte Insuffizienz insbesondere der wirbelsäulen stabilisierenden Muskulatur, welche zusammen mit der Fehlhaltung und der minimen Fehlstatik zu einer ständigen Fehl- und Überbelastung insbesondere des Achsenorgans mit multiplen Insertionstendinopathien und Tendinosen führe. Die aktuellen konventionellen Röntgendarstellungen des Achsenorgans, der Hüft- und Kniegelenke und des rechten Schultergelenkes ergäben – abgese hen von einem Verdacht auf eine Stufenbildung in der zentralen Hüftpfanne – keine über das altersentsprechende Mass hinausgehende n degenerativen Verän derungen oder sonstige Pathologien , welche die von der Versicherten geklagten Beschwerden und insbesondere deren Intensität in ausreichendem Mass erklären könnten. Insbesondere fänden sich bei m Status nach multiplen Fraktur en mit teils osteosynthetischer und teils konservativer Therapie knöchern konsolidierte Verhältnisse. Eine sekundäre Coxarthrose könne weder klinisch noch radiolo gisch objektiviert werden. Auch im Bereich beider Kniegelenke fänden sich altersentsprechend regelrechte Befunde bei Patelladysplasie Typ II nach Wiberg. Es könne jedoch von einem so genannten femoropatellaren Schmerzsyndrom ausgegangen werden. Für den im Z.___ - Gutachten postulierten Status nach HWS Verletzung und einen sekundären evolutiven Prozess, der für eine initial über sehene Läsion sprechen würde, fänden sich keine Hinweise. Auch in den Funk tions aufnahmen der HWS fänden sich keinerlei Hinweise für eine segmentale Mikroinstabilität. Zusammenfassend l a sse sich der ausschliesslich die Arbeitsfä higkeit limitierende Gesundheitsschaden auf rheumatologischem Fach gebiet durch die eingeschränkte Belastbarkeit der linken unteren Extremität formu lieren. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Allrounderin in einem Altersheim mit wiederholt anfallendem Tragen und Heben von mittelschweren Lasten, Arbeiten in Zwangshaltungen sowie primär im Gehen und Stehen zu verrich tenden Tätigkeiten se i die Versicherte nur noch zu 50 % arbeitsfähig. In einer optimal dem Leiden angepassten, leichten wechselbelastenden, primär im Sitzen auszuübenden Tätigkeit ohne das Arbeiten in kniender und hockender Stellung, ohne repetitive , stereotype Bewegungsabläufe i m Bereich der linken unteren Extremität, ohne das mehr als gelegentliche Bewältigen von Treppen und Lei tern und ohne Stoss-, Zug- und Druckeinwirkungen auf das linke Bein, sei bezogen auf ein Vollschichtpensum aus versicherungsmedizinischer Sicht hin gegen eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren (Urk. 9/73/ 67-68 Ziff. 7.3 im Verfahren IV.2012.00607 ).

Bei der neurologischen Untersuchung hätten sich keinerlei Hinweise auf eine (floride) neuroradikuläre Symptomatik ergeben, sämtliche Nerven kompressions- bzw. Dehnungszeichen seien negativ, insbesondere fänden sich keine Hinweise auf (dermatombezogene) Störungen der Oberflächensensibilität, der Reflexe oder der Kraft der peripheren Kennmuskeln. Die seitenvergleichende Umfangs messung beider oberen und unteren Extremitäten ergebe keine pathologische Differenz, sodass insbesondere die längerfristige Schonung des linken Beines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Als ein zige pathologische Befunde fänden sich ein rechtsseitiges Horner-Syndrom sowie eine Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis links. Angesichts der unfallbedingten gut dokumentierten Verletzungen (Schädel-Hirn-Trauma, aus gedehnte Beckenverletzung) seien die genannten nervalen Störungen als sehr wahrscheinlich unfallkausal ein zuordnen. Die von der Versicherten vorgetra gene Kopfschmerzsymptomatik sei hingegen angesichts der migräne-typischen Begleitphänomene am ehesten als Migräne zu klassifizieren. Die fehlende Kopf schmerzdokumentation sowie die Diskrepanz zwischen der anamnestisch ange gebenen aktuellen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck liessen dabei eine sichere Quantifizierung von Ausprägung und Krank heits wertigkeit nicht zu. Die Migräne sei eine eigenständige biologische Entität ohne Kausalbezug zu Verletzungsereignissen im Bereich des Kopfes oder der H WS , sodass eine unfallkausale Genese nicht wahrscheinlich sei. Auch fän den sich in der durchgeführten Untersuchung keine ausreichenden Anhalts punkte für behindernde kognitive Defizite, was im Einklang mit den unauffälli gen bildmorphologischen Befunden des Hirnes stehe. Eine hirnorganische Beeinträchtigung mit behinderndem Effekt könne also nicht attestiert werden (Urk. 9/73 /68-69 Ziff. 7.3 im Verfahren IV.2012.00607 ).

Bei der psychiatrischen Exploration werde bezüglich der geschilderten Schmer zen keinerlei Leidensdruck spürbar. Deutlich werde hingegen, dass die Versi cherte stark unter der Trennung vom Ehemann leide, sodass sie seit etwa einem Jahr sehr viel mehr weine, Angst vor dem Alleinsein habe und Zukunftsängste aufträten, was aus ihr werden solle und wer sich später um sie kümmere. Nach ihren Angaben sei die Versicherte seit mindestens zwei bis drei Jahre n während der Hälfte des Jahres in ihrem eigenen Haus in L.___ wohnhaft. Dort gehe es ihr gemäss ihren eigenen Angaben psychisch deutlich besser , da sie den Kontakt zu Schwester und Mutter , die beide dort lebten, geniesse. Im Untersuchungsge spräch werde deutlich, dass die Versicherte am liebsten ganz nach L.___ zie hen würde, allerdings Angst habe, sich in der Schweiz abzumelden, weil sie nicht wisse, ob sie dann noch alles zahlen könnte. Im Gegensatz zur psychi atrischen Begutachtung vom 7. Februar 2001 im Z.___ zeige die Versicherte abhängige Persönlichkeitszüge. So berichte sie von einem unbehaglichen Gefühl, nun alleine zu sein und nicht für sich alleine sorgen zu können. Sie berichte von einer früheren Furcht, vom Ehemann verlassen zu werden , und es scheine für sie schwierig zu sein, eigene Lebensentscheidungen zu treffen, zum Beispiel bezüglich ihres Lebensmittelpunktes. Bezüglich der abhängigen Persön lichkeitszüge sei noch anzumerken, dass die Versicherte immer noch unter der Kinderlosigkeit leide. Deutlich werde also eine eher passive Haltung mit dem Wunsch nach Zuwendung und Versorgung. Zuletzt nehme die Versicherte im Sinne einer low dose Abhängigkeit regelmässig Benzodiazepine ein. In der Vor geschichte werde immer wieder auf die missbräuchliche Einnahme von Schmerzmitteln und Hypnotika hingewiesen. Diagnostisch zeigten sich also eine Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion nach Trennung vom Ehemann sowie eine Benzodiazepin-Abhängigkeit und abhängige Persön lichkeitszüge. Daraus ergebe sich aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/73 /69 Ziff. 7.3 im Verfahren IV.2012.00607 ).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Versicherte aus rheumatologischer Sicht für die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Allrounderin in einem Altersheim mit wiederholt anfallendem Tragen und Heben von mittelschweren Lasten, Arbeiten in Zwangshaltungen sowie primär im Gehen und Stehen zu verrichtenden Tätigkeiten nur noch zu 50 % arbeitsfähig. In einer optimal dem Leiden angepassten, leichten, wechsel belastenden, primär im Sitzen auszuübenden Tätigkeit ohne das Arbeiten in kniender und hockender Stellung, ohne repetitive, stereotype Bewegungsauf läufe im Bereich der linken unteren Extremität, ohne das mehr als gelegentliche Bewältigen von Treppen, ohne das Bewältigen von Leitern und ohne Stoss-, Zug- und Druckeinwirkungen auf das linke Bein, sei ihr bezogen auf ein Voll schichtpensum aus versicherungsmedizinischer Sicht hingegen eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren. Die internistischen und neurologi schen Diagnosen schränkten ihre Arbeitsfähigkeit nicht ein. Auch aus versi cherungspsychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit; es wäre sogar dringend indiziert, dass die Versicherte einer Tagesstruktur nachgehen könnte, um wieder eine Eigenständigkeit zu entwickeln, aber auch um Kontakte zu knüpfen (Urk. 9/73 /70 Ziff. 7.4 im Verfahren IV.2012.00607 ).

Die Versicherte sei nach ihrem Unfall zu 1 00 % arbeitsunfähig geschrieben, nach zahlreichen gescheiterten Rehabilitationsversuchen im Jahr 2001 vom Z.___

begutachtet und rückwirkend ab 1997 von der Inval idenversicherung berentet worden. Widersprüchlich zu den von der Versicherten geschilderten Beschwer den und insbesondere zur subjektiven Beschwerdeintensität fänden sich ab dem Jahr 2001, abgesehen von zwei Berichten des Hausarztes, keinerlei ärztliche Atteste. Zudem stehe die Versicherte gemäss eigenen Angaben in keiner fach ärztlich en (orthopädischen, neurologischen oder psychiatrischen) Behandlung. Somit sei kein erhöhter Behandlungsbedarf erkennbar, wie er durch eine höher gradige Schmerzintensität (gemäss Angaben der Versicherten VAS bis 10/10) eigentlich zu erwarten wäre. Die aktuell erhobenen gutachterlichen Befunde legitimierten gewisse qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, vor allem wegen der verminderten Belastbarkeit der linken unter en Extremität. Ansonsten l a sse sich aktuell aus interdisziplinärer Sicht für eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit keine dauerhaft e Einschränkung der Arbeitsfähig keit begründen. Seit wann diese behinderungsangepasste volle Arbeitsfähigkeit bestehe, könne aufgrund der Aktenlage nicht rekonstruiert werden, sie gelte somit spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung

(Urk. 9/73 /70-71 Ziff. 7.5 im Verfahren IV.2012.00607 ). 5. 5.1

Die Begutachtung des A.___ beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersu chungen internistischer, neurologischer, rheumatologischer und psychi atrischer Art, die in einer internen Konsensbesprechung ausgewertet wurden (Urk. 9/73 ff. im Verfahren IV.2012.00607 ) . Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolge rungen sind begründet , womit das Gutachten die formellen Anforderungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt. 5.2

In materieller Hinsicht attestierten die Ärzte des A.___ der Beschwerdeführerin eine massgebliche Besserung des Gesundheitszustands. Die Beschwerdeführerin klagte zwar nach wie vor über persistierende starke Schmerzen, insbesondere über Kopf- und Nackenschmerzen, die seit der Begutachtung durch das Z.___ sogar zugenommen hätten ( Urk. 9/73/27 im Verfahren IV.2012.00607). Indes machte sie weder dem rheumatologischen noch dem psychiatrischen Gutachter einen schmerzgequälten Eindruck, und wie im Gutachten zu Recht vermerkt wurde und nach der medizinischen Aktenlage ausgewiesen ist, begibt sich die Beschwerdeführerin nur noch sporadisch in ärztliche Behandlung ( Urk. 9/73/27 im Verfahren IV.2012.00607), was ebenfalls gegen eine Zunahme der Beschwer den und gegen einen grossen Leidensdruck spricht. Bei der körperlichen Unter suchung fiel die Beschwerdeführerin durchwegs durch Selbstlimitation und Inkonsistenzen auf, die sich einerseits darin zeigten, dass sie im gerichteten Untersuchungsgang ein linkshinkendes Gangbild zeigte, während sie im unge richteten Untersuchungsgang hinkfrei ging ( Urk. 9/73/45 im Verfahren IV.2012.00607), und anderseits darin, dass sie bei der Untersuchung massgebli che Funktionseinschränkungen der Schultergelenke und der Kopfrotation demonstrierte, in Bauchlage auf der Liege jedoch beide Arme problemlos und ohne Schmerzäusserung neben dem Kopf ablegen und den Kopf auf der linken Gesichtshälfte platzieren konnte ( Urk. 9/73/44 im Verfahren IV.2012.00607). Auch bei der Funktionsüberprüfung der HWS habe sie zunächst eine erhebliche Einschränkung für alle Ebenen demonstriert, unter Ablenkung hätten hingegen deutlich bessere beziehungsweise normale Funktionsausmasse erzielt werden können ( Urk. 9/73/45 im Verfahren IV.2012.00607).

Die kognitiven Defizite, die den Gutachtern des Z.___ aufgefallen waren und die die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinflusst hatten, konnten in der neurologischen und in der psychiatrischen Begutachtung im A.___ nicht mehr festgestellt werden ( Urk. 9/73/53 und 9/73/58 im Verfahren IV.2012.00607). Der Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion seit der Trennung vom Ehemann und den neu erhobenen abhängigen Persönlich keitszügen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Gegenteils wiesen sie darauf hin, es wäre dringend indiziert, dass die Beschwer deführerin wieder einer Tagesstruktur nachginge, um wieder Eigenständigkeit zu entwickeln und Kontakte zu knüpfen (Urk.

9/73/60 im Verfahren IV.2012.00607).

Die vom A.___ beschriebene Besserung des Gesundheitszustands ist damit ausrei chend dargetan. Die weiteren bei den Akten liegenden Arztberichte führen zu keinem anderen Ergebnis. Gegenteils ist darauf hinzuweisen, dass die behan delnde Psychotherapeutin lic. phil. I.___ im Verlaufsbericht vom 6.

Januar 2005 ( Urk. 11/M57) eine Stabilisierung des Gesundheitszustands beschrieben und eine günstige Prognose gestellt hatte, so dass sie eine Reduktion der Sitzungsfrequenz ins Auge fasste. Auch aus den Berichten des Hausarztes Dr. K.___ vom 8. Juni und vom 1 7. August 2009 ergibt sich, dass die Beschwer deführerin nur phasenweise Physiotherapie benötigte und die sp e zifischen The rapien und Abklärungen abgebrochen hatte. Dass er nach wie vor eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit attestierte, ist darauf zurückzuführen, dass er im Wesentlichen nur auf die subjektiven Aussagen der Versicherten abstellte. 5. 3

Aufgrund der ausgewiesenen Verbesserung des Gesundheitszustands erweist sich die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach das A.___ lediglich eine andere Beurteilung eines unveränderten Gesundheitszustandes vorgenommen habe, als unzutreffend. Das A.___ legte begründet dar, dass die vom Z.___ anlässlich der im Jahr 2001 erfolgten Begutachtung festgestellten Einschränkungen nicht mehr beziehungsweise nicht mehr im gleichen Ausmass vorhanden sind. Dass das A.___ Kritik an der Beurteilung des Z.___ übte, weil dabei zum Teil stark auf die subjektiven Angaben der Versicherten abgestellt worden sei, vermag nichts daran zu ändern, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten tatsächlich verbessert hat.

Damit ist auf den Einwand der Versicherten, gemäss höchstrichterlicher Recht sprechung (Entscheid des Bundesgerichts 8C_727/2011 vom 1. März 2012 E.

3.4 = BGE 138 V 147 E. 3.4) könne eine im Rahmen eines Vergleichs zuge spro chene Rente nur i n Wiedererwägung gezogen werden , wenn der Vergleich in haltlich offensichtlich unrichtig gewesen sei ( Urk. 21/4 ff. Rz 11 ff. und Urk. 48/3 ff.), nicht weiter einzugehen. Denn diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen eine Rente im Rahmen einer Wiedererwägung, nicht hinge gen wie hier im Rahmen einer Revision, abgeändert werden soll. 5. 4

Das A.___ - Gutachten erweist sich somit als überzeugend. Es genügt in jeder Hin sicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann und infolge der seit der Begutachtung durch das Z.___ eingetretenen Gesundheitsverbesserung von einer 100%igen Arbeitsfähig keit der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist.

Die von der U V Z zur Vornahme des Einkommensvergleichs herangezogenen Zahlen ( Urk. 11/G169) erweisen sich als richtig und werden von der Beschwerdeführe rin nicht bestritten, weshalb darauf abzustellen und von einer 36%igen Invali dität auszugehen ist.

Unbeachtlich sind auch die Ausführungen der Versicherten, wonach die Beschwerdegegnerin die gesamten Rentenleistungen bei der im Zusammenhang mit dem Unfall vom

28. Juli 1996 Haftpflichtigen regressiert habe und sich somit mit der Revision an der Beschwerdeführerin bereichern wü rde ( Urk. 1 S. 3 Rz 3, S. 7 Rz 9 und S. 18 Rz 40 ). Denn das Verhältnis zwischen der U V Z und dem Haftpflichtversicherer steht hier nicht zur Diskussion, und die Regress nahme auf den Haftpflichtversicherer kann einer Rentenrevision bei veränder ten Verhältnissen nicht entgegenstehen.

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als richtig, und die Beschwerde ist abzuweisen. 6 .

Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2011 ( Urk. 1 7 ) wurde Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Mit Eingabe vom 3 1. Januar 2014 reichte er im Verfahren IV.2012.00607 die Honorarnote sowohl für das IV-Verfahren als auch für das vorliegende Ver fahren ein ( Urk. 22 und 23 im Verfahren IV.2012.607). Er ist daher im parallel laufenden IV-Verfahren zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Hus mann, Zürich, wird für das vorliegende Verfahren im Verfahren IV.2012.00607 ent schädigt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit

sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt