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UV.2011.00132

Ein kontrollierter Sprung einer 16-Jährigen aus einer Höhe von rund 3 m auf den asphaltierten, ebenen Boden ist weder als (relatives) Wagnis noch als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren.

Zürich SozVersG · 2012-12-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1994, besuchte während ihres zehnten Schuljah res zwei Tage pro Woche die Schule und war – ab dem 1. September 2010 – im Rahmen eines Berufsvorbereitungspraktikums an den restlichen drei Tagen als Praktikantin in einer Pflegeeinrichtung tätig (Urk. 7/Z1). Am 28. September 2010 zog sie sich bei einem Sprung von einem rund drei Meter hoch gelege nen Vordach auf einen asphaltierten Hausvorplatz (vgl. Urk. 7/Z1 und Urk. 7/Z9) eine Berstungsfraktur des 5. und eine Impressionsfraktur des 2. Len denwirbel körpers mit Cauda -Symptomatik zu (Urk. 7/ZM1).

Mit Verfügung vom 28. Januar 2011 (Urk. 7/Z18) anerkannte die Zürich Versi cherungs -Gesellschaft AG („Zürich“) zwar ihre grundsätzliche Leistungspflicht als obligatorischer Unfallversicherer der Pflegeeinrichtung, welche X.___ im Unfallzeitpunkt beschäftigt hatte, und sicherte die Übernahme der auf das Unfallereignis zurückzuführenden Heilungskosten zu. Sie kürzte aber alle bereits entstandenen und künftig entstehenden Ansprüche auf Geld leistun gen (Taggelder, eventuelle Rente und Integritätsentschädigung) um 50 %, weil sie den Sprung vom Vordach als Wagnis qualifizierte. Mit Entscheid vom 16. März 2011 wies die „Zürich“ die von X.___ gegen die Verfü gung vom 28. Januar 2011 erhobene Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2. Mai 2011 Beschwerde mit dem Rechts begehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und auf eine Kürzung von Unfallversicherungsleistungen zu verzichten (Urk. 1 S. 2).

Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2011 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 6). Im Rahmen der Begründung dieses Antrags wies die Beschwerdegegnerin sodann darauf hin, dass die Leis tungen wegen Grobfahrlässigkeit gekürzt werden müssten, falls das Gericht zum Schluss gelangen sollte, dass kein Wagnis vorliege (Urk. 6 S. 3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

Gemäss Art. 39 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtbetriebsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anordnen. 1.1.2

Von der ihm mit Art. 39 UVG eingeräumten Gesetzgebungskompetenz machte der Bundesrat mit Art. 50 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch, indem er verordnete, dass bei Nichtbetriebsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in beson ders schweren Fällen verweigert werden (Art. 50 Abs. 1 UVV). Wagnisse werden in Art. 50 Abs. 2 UVV definiert als Handlungen, mit denen sich die versicherte Person einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Der zweite Satz von Art. 50 Abs. 2 UVV besagt, dass Rettungshandlungen auch dann versichert sind, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind. 1.1.3

Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wag nissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigsten Umstän den nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhande nen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 6.1 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 1.2 1.2.1

Die grundlegende Beweisregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s

(ZGB), wonach – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, welcher aus ihr Rechte ableitet, ist auch im vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozial versicherungsprozess beachtlich. Allerdings schliesst der Untersuchungs grund satz eine subjektive Beweisführungslast begriffsnotwendig aus und bedeutet „Beweislast“ im Sozialversicherungsprozess lediglich, dass im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus fällt, die aus dem unbe wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ablei ten wollte. Diese Be weisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als un möglich erweist, im Rahmen des Un ter su chungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sach verhalt zu ermit teln, der zumindest die Wahr schei nlichkeit für sich hat, der Wirk lichkeit zu entspre chen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

Dass der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungs grund satz beherrscht wird (Art. 61 lit . c ATSG), bedeutet aber nicht, dass es allein dem Gericht obliegt, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser heb lichen Sachverhaltes besorgt zu sein. Denn der Grundsatz der richterlichen Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183). 1.2.2

Im Gegensatz zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, deren Beweislosigkeit sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt, sind leistungsaufhebende oder -mindernde Tatsachen grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger – welcher den Sachverhalt vorprozessual von Amtes wegen abzuklären hatte (vgl. Art. 43 ATSG) – zu beweisen oder – soweit er selbst nicht über die gleichen Möglich kei ten zur Beweiserhebung wie das Gericht verfügte – zumindest so substanti iert zu behaupten, dass die versicherte Person die tatbeständlichen

Sachver haltsele mente gegebenenfalls bestreiten und das Gericht – soweit nötig – dar über Be weis erheben kann. Selbst unter der Herrschaft des Untersuchungs grund satzes ist es nämlich nicht Aufgabe des Gerichts, nach aus der Sachver haltsabklärung des Sozialversicherungsträgers nicht ersichtlichen und von die sem nicht be haupteten leistungsaufhebenden oder -mindernden Tatbestand zu forschen. Da auch der am Recht stehende Sozialversicherungsträger dem Un tersuchungs grundsatz verpflichtet ist, genügt es, wenn das Gericht – nach Klä rung allfälli ger strittiger Sachverhaltsbehauptungen – darüber befindet, ob die versicherte Person aufgrund des vom Sozialversicherungsträger als leis tungs aufhebend oder -mindernd geltend gemachten Tatbestands Anspruch auf unge kürzte Leistungen hat oder nicht. 2. 2.1

Im Lichte von Erwägung 1.1.3 ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerde geg nerin die Handlung der Beschwerdeführerin, welche den Unfall zur Folge hatte (ein kontrollierter Sprung aus einer Höhe von rund drei Metern auf den asphaltierten, ebenen Boden), explizit nicht als absolutes, sondern als relatives Wagnis wertete (Urk. 2 S. 2 Ziff. 3a und S. 3 Ziff. 4). Dementsprechend prüfte sie nach eigenen Angaben, „ob nach den persönlichen Fähigkeiten von Frau X.___ und der Art der Durchführung eine Gefahrenherabsetzung möglich gewesen wäre und diese unterlassen wurde“.

Damit anerkannte die Beschwerdegegnerin grundsätzlich, dass das Verletzungs ri siko bei einem kontrollierter Sprung aus einer Höhe von rund drei Metern auf den asphaltierten, ebenen Boden unter günstigen Umständen auf ein vernünfti ges Mass reduzierbar ist. Im Rahmen ihrer diesbezüglichen Sachver haltsabklä rungen setzte sich die Beschwerdegegnerin allerdings nicht mit den im konkre ten Fall vorgelegenen Umständen und der Behauptung der Beschwer deführerin auseinander, sie habe vor dem Unfall bereits vergleichbare Sprünge ohne Ver letzung durchgeführt (vgl. Urk. 7/Z25). Sie hielt der Beschwerdeführe rin aus schliesslich entgegen, dass und wie sie den durchgeführten Sprung hätte ver meiden können; sei es durch Alternativen zum Verlassen des Hauses über das Vordach oder indem die Beschwerdeführerin sich zur Verkürzung des Hö hen unterschieds zwischen dem Vordach und dem Boden mit den Händen am Vor dach festhaltend hätte fallen lassen können (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 3c).

Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, für das Verhalten der Beschwer deführerin sei kein schützenswerter Grund ersichtlich (Urk. 2 S. 2 Ziff. 3c am Ende) bzw. die sportliche Konstitution der Beschwerdeführerin sei keine Erklärung für den Sprung aus einer Höhe von ca. 3 m (Urk. 6 S. 2 Ziff. 5), stehen diese Vorbringen der Beschwerdegegnerin in Widerspruch zur Qualifi kation des Sprungs als relatives Wagnis. Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass die Durchführung einer als relatives Wagnis qualifizierten Handlung keinen Recht fertigungsgrund erfordert (anderenfalls bedürfte die Ausübung sämtlicher Sport arten mit einem erhöhten Verletzungsrisiko eines besonderen Rechtferti gungsgrundes), sondern – unter Beachtung der jeweils gefahrs spezifischen

Risi kominderungsmöglich keiten

– grundsätzlich zulässig ist (d.h. nicht durch Leis tungs kürzungen sanktioniert werden darf, wenn sich das auch unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht vermeidbare Restrisiko verwirklicht). 2.2

Das für die Qualifikation als Wagnis massgebliche Verletzungsrisiko bei Sprüngen kann das Gericht mangels statistischer Unterlagen und spezifischer sport medizinischer Kenntnisse nur soweit beurteilen, als nach allgemeiner Lebenser fahrung die Verletzungsgefahr von der Absprunghöhe und der Boden beschaf fenheit abhängt.

Unter diesen Aspekten bergen Sprünge aus 3 m Höhe ins Wasser, in Neuschnee oder auf eine ähnlich nachgiebige Unterlage von hinreichender Dicke selbst für Kinder und Unsportliche wenig Verletzungsgefahr. Für sportliche Jugendliche dürften sodann – wie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 6) - auch 3m-Sprünge von Bäumen auf einen unbefestigten, lockeren oder dicht bewachsenen Erdboden noch ohne übermässige Verletzungsgefahr zu bewälti gen sein. Bei Sprüngen aus gleicher Höhe auf eine harte, unnachgiebige Unter lage nimmt allerdings die Kraft, welche auf Knochen und Gelenke einwirkt und durch die Beinmuskulatur aufgefangen werden muss (und damit das Verlet zungsrisiko), stark zu.

Aufgrund der zunehmenden Verbreitung des Akrobatik-Sports „Street Jumping “ (vgl. Treffer einer google -Suche mit diesen Stichworten) darf aber angenommen werden, dass gut trainierte Jugendliche und junge Erwachsene mit einer gewis sen Regelmässigkeit kontrollierte Sprünge aus einer Höhe von rund drei Metern auf den asphaltierten, ebenen Boden durchführen, ohne sich dabei zu verletzen.

Unter diesen Umständen hat das Gericht keinen Anlass, die von der Beschwer de gegnerin vorgenommene Qualifikation des Sprunges, welcher den Unfall zur Folge hatte, als relatives Wagnis in Frage zu stellen. 2.3

Damit stellt sich die Frage, welche risikomindernden Vorkehren die Beschwer de führerin treffen musste bzw. welche subjektiven und objektiven Voraus set zungen erfüllt sein mussten, um bei ihrem Sprung das Risiko auf ein vernünftiges Mass zu beschränken. 2.3.1

Dazu äussert sich die Beschwerdegegnerin weder in der Begründung des ange fochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) noch in der Beschwerdeantwort (Urk. 6). In der Beschwerdeantwort stellt sich die Beschwerdegegnerin sogar auf den Standpunkt, es bestehe gar kein allgemeiner gesellschaftlicher Konsens hinsichtlich des gebotenen Verhaltens (Urk. 6 S. 3):

„Oftmals besteht eine massgebliche rechtliche Norm etwas zu tun oder zu unter lassen. Existiert keine Verhaltenspflicht durch objektives Recht, kann nur dann von Grobfahrlässigkeit gesprochen werden, wenn bezüglich des gebote nen/erwarteten Verhaltens ein breiter gesellschaftlicher Konsens besteht. Ein solcher Konsens wäre im konkreten Fall nicht gegeben.“

Im Übrigen anerkennt die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin über eine sportliche Konstitution verfügte (vgl. Urk. 6 S. 2 Ziff.5). 2.3.2

Ob eine allgemein gute sportliche Konstitution und die – nur wenig substanti iert dargelegte (vgl. Urk. 1 S. 6) – Sprungerfahrung der Beschwerdeführerin ausreichten, um das Verletzungsrisiko bei ihrem Sprung auf ein vernünftiges Mass zu beschränken, erscheint angesichts der Unfallschilderung der Beschwer deführerin (Urk. 7/Z9 S. 1) zwar als fraglich (dass die Beschwerdeführerin mit ungenügender Vorlage landete, lässt nicht auf eine einer erfahrenen Springerin adäquate Sprungtechnik schliessen).

Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung können eine im Vergleich mit reifen Erwachsenen höhere Risikobereitschaft von Jugendlichen und jungen Erwach senen bzw. deren verbreitete Selbstüberschätzung und geringere Risiko-Beur teilungsfähigkeit als gerichtsnotorisch gelten. Hiervon ausgehend und nachdem auch die – zur Risikoanalyse prädestinierte - Beschwerdegegnerin eine hinrei chende Erfahrung in der Durchführung von Sprüngen aus grösserer Höhe nicht als bei diesem relativen Wagnis erforderliche Vorkehr zur Risikominderung erkannt hat (vgl. E. 3.2.1), kann auch das Gericht der Beschwerdeführerin als 16-jähriger Schülerin im 10. Schuljahr die Nichtbeachtung einer – gegebenen falls – mangelnden Sprungerfahrung nicht als Sorgfaltspflichtverletzung vorhal ten.

Unter Hinweis auf vorstehende Erwägung 1.2.2 kann somit von weiteren Sachver haltsabklärungen Abstand genommen und festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zwar möglicherweise objektiv betrachtet nicht über die persönlichen Vorausset zungen verfügte, welche bei ihrem Sprung das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränkt hätten, dass ihr aber nicht vorgeworfen wer den kann, sie habe die sen Umstand pflichtwidrig ausser Acht gelassen. Daran vermögen auch die Vor bringen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Ur teilsfähigkeit der Beschwer deführerin (Urk. 6 S. 2 Ziff. 1) und des Risikos einer schweren Verletzung (Urk. 6 S. 3 Ziff. 8) nichts zu ändern. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Sprung ein sozi alversicherungs rechtlich

sanktionierbares relatives Wagnis einging, ist, ob sie aufgrund einer von einer 16-jährigen Schülerin im 10. Schuljahr zu erwarten den sorgfältigen Risikobeurteilung zum Schluss hätte gelangen müssen, dass das dem geplanten Sprung inhärente Risiko einer schweren Verletzung unver hältnismässig hoch war. Dem ist nach dem Gesagten nicht so. 2.3.3

Kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sie habe Vorkehren unterlassen, welche das Verletzungsrisiko bei ihrem Sprung auf ein vernünftiges Mass beschränkt hätten, ist auch nicht ersichtlich – insbesondere auch von der Beschwerdegegnerin nicht dargetan (vgl. E. 2.3.1) -, inwiefern der Beschwerde führerin eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könnte. 3. 3.1

Ob der Sprung, welcher den Unfall der Beschwerdeführerin zur Folge hatte, eine Rettungshandlung (vgl. E. 1.1.2) darstellte, kann offen gelassen werden, da er weder als (relatives) Wagnis noch als grobfahrlässige Handlung zu qualifizieren ist.

Die Beschwerdegegnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ihre Vorbringen betreffend andere Möglichkeiten der Beschwerdeführerin als den inkriminierten Sprung, um die elterliche Wohnung verlassen zu können, auf einer unvollstän digen Sachverhaltsabklärung beruhen.

Im Bericht der Orthopädische n K linik A.___ an den Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2010 (Urk. 7/ZM1) wird nämlich auf eine etwas unklare („komische“) Familiensituation hingewiesen, welche es als „eventuell angebracht“ erscheinen lasse, die Kinder- und Jugendpsychiatrie zu involvieren, um die Umstände genauer abzuklären, welche zum Unfall führ ten. Aus den Akten der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich, dass sie diesem Hinweis nachgegangen wäre. Zur Abklärung der Umstände, welche zum Unfall führten, ist nur der Bericht über den Patientenbesuch vom 7. Dezember 2010 (Urk. 7/Z9) aktenkundig, bei dem die Beschwerdeführerin alleine zu Hause an getroffen und befragt wurde.

Ohne genauere Abklärungen der familiären Situation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls kann ihre Darstellung, gemäss der sie sich in einer Notsituation wähnte, welche sie ohne Hilfe (von Familienangehörigen oder aussenstehenden Dritten) bewältigen musste, nicht einfach vom Tisch gewischt werden mit Formulierungen wie: „Jeder Mensch hätte bei der Erklärung der Situation dafür Verständnis gezeigt….“ (Urk. 6 S. 2 Ziff. 2), „Die Beschwerde führerin hätte problemlos…“ (Urk. 6 S. 2 Ziff. 3), „Es ist nicht glaubwürdig…“ (Urk. 6 S. 2 Ziff. 4). Denn, dass die Beschwerdeführerin - ohne Publikum – nur aus jugendlichem Übermut einen Sprung mit einem hohen Verletzungsrisiko ausgeführt hätte, ist nicht anzunehmen. Vielmehr war ihr – da die familiäre Situation im Zeitpunkt des Unfalls nicht geklärt war - abzunehmen, dass sie gute Gründe hatte – welche sie aus ebenso guten Gründen gegenüber den Mit arbeiterinnen der Beschwerdegegnerin nicht offen legen wollte oder konnte –, das Risiko einer Verletzung beim Sprung vom Vordach einzugehen, um sich selbständig aus der elterlichen Wohnung zu befreien.

Und wenn sich bei einer genaueren Abklärung der familiären Situation der Be schwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls gezeigt hätte, dass die tatsächli chen Verhältnisse bei rationaler Überlegung ein alternatives Vorgehen zugelas sen hätten, wäre noch zu prüfen gewesen, ob der Sprung als Panikreaktion ent schuldbar war. 3.2

Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Ein sprache entscheid aufzuheben und festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage sowie der Vorbringen der Beschwerdegegnerin kein leistungsaufhebender oder mindernder Tatbestand nachgewiesen ist und die Beschwerdeführerin deshalb Anspruch auf die ungekürzten gesetzlichen Leistungen der Beschwerdegegnerin aus dem Unfallereignis vom 28. September 2010 hat. 4.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ihre Partei kosten zu ersetzen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer). Aufgrund der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer) erscheint eine Entschädi gung von Fr. 2‘200.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2011 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin An spruch auf die ungekürzten gesetzlichen Leistungen der Beschwerdegegnerin aus dem Unfallereignis vom 28. September 2010 hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweizerischer Invaliden-Verband - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber EnglerErnst RH/ET/MTversandt

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1994, besuchte während ihres zehnten Schuljah res zwei Tage pro Woche die Schule und war – ab dem 1. September 2010 – im Rahmen eines Berufsvorbereitungspraktikums an den restlichen drei Tagen als Praktikantin in einer Pflegeeinrichtung tätig (Urk. 7/Z1). Am 28. September 2010 zog sie sich bei einem Sprung von einem rund drei Meter hoch gelege nen Vordach auf einen asphaltierten Hausvorplatz (vgl. Urk. 7/Z1 und Urk. 7/Z9) eine Berstungsfraktur des 5. und eine Impressionsfraktur des 2. Len denwirbel körpers mit Cauda -Symptomatik zu (Urk. 7/ZM1).

Mit Verfügung vom 28. Januar 2011 (Urk. 7/Z18) anerkannte die Zürich Versi cherungs -Gesellschaft AG („Zürich“) zwar ihre grundsätzliche Leistungspflicht als obligatorischer Unfallversicherer der Pflegeeinrichtung, welche X.___ im Unfallzeitpunkt beschäftigt hatte, und sicherte die Übernahme der auf das Unfallereignis zurückzuführenden Heilungskosten zu. Sie kürzte aber alle bereits entstandenen und künftig entstehenden Ansprüche auf Geld leistun gen (Taggelder, eventuelle Rente und Integritätsentschädigung) um 50 %, weil sie den Sprung vom Vordach als Wagnis qualifizierte. Mit Entscheid vom 16. März 2011 wies die „Zürich“ die von X.___ gegen die Verfü gung vom 28. Januar 2011 erhobene Einsprache ab (Urk. 2).

E. 1.1.1 Gemäss Art. 39 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtbetriebsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anordnen.

E. 1.1.2 Von der ihm mit Art. 39 UVG eingeräumten Gesetzgebungskompetenz machte der Bundesrat mit Art. 50 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch, indem er verordnete, dass bei Nichtbetriebsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in beson ders schweren Fällen verweigert werden (Art. 50 Abs. 1 UVV). Wagnisse werden in Art. 50 Abs. 2 UVV definiert als Handlungen, mit denen sich die versicherte Person einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Der zweite Satz von Art. 50 Abs. 2 UVV besagt, dass Rettungshandlungen auch dann versichert sind, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind.

E. 1.1.3 Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wag nissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigsten Umstän den nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhande nen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 6.1 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

E. 1.2.1 Die grundlegende Beweisregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s

(ZGB), wonach – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, welcher aus ihr Rechte ableitet, ist auch im vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozial versicherungsprozess beachtlich. Allerdings schliesst der Untersuchungs grund satz eine subjektive Beweisführungslast begriffsnotwendig aus und bedeutet „Beweislast“ im Sozialversicherungsprozess lediglich, dass im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus fällt, die aus dem unbe wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ablei ten wollte. Diese Be weisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als un möglich erweist, im Rahmen des Un ter su chungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sach verhalt zu ermit teln, der zumindest die Wahr schei nlichkeit für sich hat, der Wirk lichkeit zu entspre chen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

Dass der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungs grund satz beherrscht wird (Art. 61 lit . c ATSG), bedeutet aber nicht, dass es allein dem Gericht obliegt, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser heb lichen Sachverhaltes besorgt zu sein. Denn der Grundsatz der richterlichen Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183).

E. 1.2.2 Im Gegensatz zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, deren Beweislosigkeit sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt, sind leistungsaufhebende oder -mindernde Tatsachen grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger – welcher den Sachverhalt vorprozessual von Amtes wegen abzuklären hatte (vgl. Art. 43 ATSG) – zu beweisen oder – soweit er selbst nicht über die gleichen Möglich kei ten zur Beweiserhebung wie das Gericht verfügte – zumindest so substanti iert zu behaupten, dass die versicherte Person die tatbeständlichen

Sachver haltsele mente gegebenenfalls bestreiten und das Gericht – soweit nötig – dar über Be weis erheben kann. Selbst unter der Herrschaft des Untersuchungs grund satzes ist es nämlich nicht Aufgabe des Gerichts, nach aus der Sachver haltsabklärung des Sozialversicherungsträgers nicht ersichtlichen und von die sem nicht be haupteten leistungsaufhebenden oder -mindernden Tatbestand zu forschen. Da auch der am Recht stehende Sozialversicherungsträger dem Un tersuchungs grundsatz verpflichtet ist, genügt es, wenn das Gericht – nach Klä rung allfälli ger strittiger Sachverhaltsbehauptungen – darüber befindet, ob die versicherte Person aufgrund des vom Sozialversicherungsträger als leis tungs aufhebend oder -mindernd geltend gemachten Tatbestands Anspruch auf unge kürzte Leistungen hat oder nicht.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2. Mai 2011 Beschwerde mit dem Rechts begehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und auf eine Kürzung von Unfallversicherungsleistungen zu verzichten (Urk. 1 S. 2).

Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2011 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 6). Im Rahmen der Begründung dieses Antrags wies die Beschwerdegegnerin sodann darauf hin, dass die Leis tungen wegen Grobfahrlässigkeit gekürzt werden müssten, falls das Gericht zum Schluss gelangen sollte, dass kein Wagnis vorliege (Urk. 6 S. 3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im Lichte von Erwägung 1.1.3 ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerde geg nerin die Handlung der Beschwerdeführerin, welche den Unfall zur Folge hatte (ein kontrollierter Sprung aus einer Höhe von rund drei Metern auf den asphaltierten, ebenen Boden), explizit nicht als absolutes, sondern als relatives Wagnis wertete (Urk. 2 S. 2 Ziff. 3a und S. 3 Ziff. 4). Dementsprechend prüfte sie nach eigenen Angaben, „ob nach den persönlichen Fähigkeiten von Frau X.___ und der Art der Durchführung eine Gefahrenherabsetzung möglich gewesen wäre und diese unterlassen wurde“.

Damit anerkannte die Beschwerdegegnerin grundsätzlich, dass das Verletzungs ri siko bei einem kontrollierter Sprung aus einer Höhe von rund drei Metern auf den asphaltierten, ebenen Boden unter günstigen Umständen auf ein vernünfti ges Mass reduzierbar ist. Im Rahmen ihrer diesbezüglichen Sachver haltsabklä rungen setzte sich die Beschwerdegegnerin allerdings nicht mit den im konkre ten Fall vorgelegenen Umständen und der Behauptung der Beschwer deführerin auseinander, sie habe vor dem Unfall bereits vergleichbare Sprünge ohne Ver letzung durchgeführt (vgl. Urk. 7/Z25). Sie hielt der Beschwerdeführe rin aus schliesslich entgegen, dass und wie sie den durchgeführten Sprung hätte ver meiden können; sei es durch Alternativen zum Verlassen des Hauses über das Vordach oder indem die Beschwerdeführerin sich zur Verkürzung des Hö hen unterschieds zwischen dem Vordach und dem Boden mit den Händen am Vor dach festhaltend hätte fallen lassen können (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 3c).

Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, für das Verhalten der Beschwer deführerin sei kein schützenswerter Grund ersichtlich (Urk. 2 S. 2 Ziff. 3c am Ende) bzw. die sportliche Konstitution der Beschwerdeführerin sei keine Erklärung für den Sprung aus einer Höhe von ca. 3 m (Urk. 6 S. 2 Ziff. 5), stehen diese Vorbringen der Beschwerdegegnerin in Widerspruch zur Qualifi kation des Sprungs als relatives Wagnis. Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass die Durchführung einer als relatives Wagnis qualifizierten Handlung keinen Recht fertigungsgrund erfordert (anderenfalls bedürfte die Ausübung sämtlicher Sport arten mit einem erhöhten Verletzungsrisiko eines besonderen Rechtferti gungsgrundes), sondern – unter Beachtung der jeweils gefahrs spezifischen

Risi kominderungsmöglich keiten

– grundsätzlich zulässig ist (d.h. nicht durch Leis tungs kürzungen sanktioniert werden darf, wenn sich das auch unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht vermeidbare Restrisiko verwirklicht).

E. 2.2 Das für die Qualifikation als Wagnis massgebliche Verletzungsrisiko bei Sprüngen kann das Gericht mangels statistischer Unterlagen und spezifischer sport medizinischer Kenntnisse nur soweit beurteilen, als nach allgemeiner Lebenser fahrung die Verletzungsgefahr von der Absprunghöhe und der Boden beschaf fenheit abhängt.

Unter diesen Aspekten bergen Sprünge aus 3 m Höhe ins Wasser, in Neuschnee oder auf eine ähnlich nachgiebige Unterlage von hinreichender Dicke selbst für Kinder und Unsportliche wenig Verletzungsgefahr. Für sportliche Jugendliche dürften sodann – wie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 6) - auch 3m-Sprünge von Bäumen auf einen unbefestigten, lockeren oder dicht bewachsenen Erdboden noch ohne übermässige Verletzungsgefahr zu bewälti gen sein. Bei Sprüngen aus gleicher Höhe auf eine harte, unnachgiebige Unter lage nimmt allerdings die Kraft, welche auf Knochen und Gelenke einwirkt und durch die Beinmuskulatur aufgefangen werden muss (und damit das Verlet zungsrisiko), stark zu.

Aufgrund der zunehmenden Verbreitung des Akrobatik-Sports „Street Jumping “ (vgl. Treffer einer google -Suche mit diesen Stichworten) darf aber angenommen werden, dass gut trainierte Jugendliche und junge Erwachsene mit einer gewis sen Regelmässigkeit kontrollierte Sprünge aus einer Höhe von rund drei Metern auf den asphaltierten, ebenen Boden durchführen, ohne sich dabei zu verletzen.

Unter diesen Umständen hat das Gericht keinen Anlass, die von der Beschwer de gegnerin vorgenommene Qualifikation des Sprunges, welcher den Unfall zur Folge hatte, als relatives Wagnis in Frage zu stellen.

E. 2.3 Damit stellt sich die Frage, welche risikomindernden Vorkehren die Beschwer de führerin treffen musste bzw. welche subjektiven und objektiven Voraus set zungen erfüllt sein mussten, um bei ihrem Sprung das Risiko auf ein vernünftiges Mass zu beschränken.

E. 2.3.1 Dazu äussert sich die Beschwerdegegnerin weder in der Begründung des ange fochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) noch in der Beschwerdeantwort (Urk. 6). In der Beschwerdeantwort stellt sich die Beschwerdegegnerin sogar auf den Standpunkt, es bestehe gar kein allgemeiner gesellschaftlicher Konsens hinsichtlich des gebotenen Verhaltens (Urk. 6 S. 3):

„Oftmals besteht eine massgebliche rechtliche Norm etwas zu tun oder zu unter lassen. Existiert keine Verhaltenspflicht durch objektives Recht, kann nur dann von Grobfahrlässigkeit gesprochen werden, wenn bezüglich des gebote nen/erwarteten Verhaltens ein breiter gesellschaftlicher Konsens besteht. Ein solcher Konsens wäre im konkreten Fall nicht gegeben.“

Im Übrigen anerkennt die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin über eine sportliche Konstitution verfügte (vgl. Urk. 6 S. 2 Ziff.5).

E. 2.3.2 Ob eine allgemein gute sportliche Konstitution und die – nur wenig substanti iert dargelegte (vgl. Urk. 1 S. 6) – Sprungerfahrung der Beschwerdeführerin ausreichten, um das Verletzungsrisiko bei ihrem Sprung auf ein vernünftiges Mass zu beschränken, erscheint angesichts der Unfallschilderung der Beschwer deführerin (Urk. 7/Z9 S. 1) zwar als fraglich (dass die Beschwerdeführerin mit ungenügender Vorlage landete, lässt nicht auf eine einer erfahrenen Springerin adäquate Sprungtechnik schliessen).

Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung können eine im Vergleich mit reifen Erwachsenen höhere Risikobereitschaft von Jugendlichen und jungen Erwach senen bzw. deren verbreitete Selbstüberschätzung und geringere Risiko-Beur teilungsfähigkeit als gerichtsnotorisch gelten. Hiervon ausgehend und nachdem auch die – zur Risikoanalyse prädestinierte - Beschwerdegegnerin eine hinrei chende Erfahrung in der Durchführung von Sprüngen aus grösserer Höhe nicht als bei diesem relativen Wagnis erforderliche Vorkehr zur Risikominderung erkannt hat (vgl. E. 3.2.1), kann auch das Gericht der Beschwerdeführerin als 16-jähriger Schülerin im 10. Schuljahr die Nichtbeachtung einer – gegebenen falls – mangelnden Sprungerfahrung nicht als Sorgfaltspflichtverletzung vorhal ten.

Unter Hinweis auf vorstehende Erwägung 1.2.2 kann somit von weiteren Sachver haltsabklärungen Abstand genommen und festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zwar möglicherweise objektiv betrachtet nicht über die persönlichen Vorausset zungen verfügte, welche bei ihrem Sprung das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränkt hätten, dass ihr aber nicht vorgeworfen wer den kann, sie habe die sen Umstand pflichtwidrig ausser Acht gelassen. Daran vermögen auch die Vor bringen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Ur teilsfähigkeit der Beschwer deführerin (Urk. 6 S. 2 Ziff. 1) und des Risikos einer schweren Verletzung (Urk. 6 S. 3 Ziff. 8) nichts zu ändern. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Sprung ein sozi alversicherungs rechtlich

sanktionierbares relatives Wagnis einging, ist, ob sie aufgrund einer von einer 16-jährigen Schülerin im 10. Schuljahr zu erwarten den sorgfältigen Risikobeurteilung zum Schluss hätte gelangen müssen, dass das dem geplanten Sprung inhärente Risiko einer schweren Verletzung unver hältnismässig hoch war. Dem ist nach dem Gesagten nicht so.

E. 2.3.3 Kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sie habe Vorkehren unterlassen, welche das Verletzungsrisiko bei ihrem Sprung auf ein vernünftiges Mass beschränkt hätten, ist auch nicht ersichtlich – insbesondere auch von der Beschwerdegegnerin nicht dargetan (vgl. E. 2.3.1) -, inwiefern der Beschwerde führerin eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könnte.

E. 3.1 Ob der Sprung, welcher den Unfall der Beschwerdeführerin zur Folge hatte, eine Rettungshandlung (vgl. E. 1.1.2) darstellte, kann offen gelassen werden, da er weder als (relatives) Wagnis noch als grobfahrlässige Handlung zu qualifizieren ist.

Die Beschwerdegegnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ihre Vorbringen betreffend andere Möglichkeiten der Beschwerdeführerin als den inkriminierten Sprung, um die elterliche Wohnung verlassen zu können, auf einer unvollstän digen Sachverhaltsabklärung beruhen.

Im Bericht der Orthopädische n K linik A.___ an den Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2010 (Urk. 7/ZM1) wird nämlich auf eine etwas unklare („komische“) Familiensituation hingewiesen, welche es als „eventuell angebracht“ erscheinen lasse, die Kinder- und Jugendpsychiatrie zu involvieren, um die Umstände genauer abzuklären, welche zum Unfall führ ten. Aus den Akten der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich, dass sie diesem Hinweis nachgegangen wäre. Zur Abklärung der Umstände, welche zum Unfall führten, ist nur der Bericht über den Patientenbesuch vom 7. Dezember 2010 (Urk. 7/Z9) aktenkundig, bei dem die Beschwerdeführerin alleine zu Hause an getroffen und befragt wurde.

Ohne genauere Abklärungen der familiären Situation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls kann ihre Darstellung, gemäss der sie sich in einer Notsituation wähnte, welche sie ohne Hilfe (von Familienangehörigen oder aussenstehenden Dritten) bewältigen musste, nicht einfach vom Tisch gewischt werden mit Formulierungen wie: „Jeder Mensch hätte bei der Erklärung der Situation dafür Verständnis gezeigt….“ (Urk. 6 S. 2 Ziff. 2), „Die Beschwerde führerin hätte problemlos…“ (Urk. 6 S. 2 Ziff. 3), „Es ist nicht glaubwürdig…“ (Urk. 6 S. 2 Ziff. 4). Denn, dass die Beschwerdeführerin - ohne Publikum – nur aus jugendlichem Übermut einen Sprung mit einem hohen Verletzungsrisiko ausgeführt hätte, ist nicht anzunehmen. Vielmehr war ihr – da die familiäre Situation im Zeitpunkt des Unfalls nicht geklärt war - abzunehmen, dass sie gute Gründe hatte – welche sie aus ebenso guten Gründen gegenüber den Mit arbeiterinnen der Beschwerdegegnerin nicht offen legen wollte oder konnte –, das Risiko einer Verletzung beim Sprung vom Vordach einzugehen, um sich selbständig aus der elterlichen Wohnung zu befreien.

Und wenn sich bei einer genaueren Abklärung der familiären Situation der Be schwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls gezeigt hätte, dass die tatsächli chen Verhältnisse bei rationaler Überlegung ein alternatives Vorgehen zugelas sen hätten, wäre noch zu prüfen gewesen, ob der Sprung als Panikreaktion ent schuldbar war.

E. 3.2 Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Ein sprache entscheid aufzuheben und festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage sowie der Vorbringen der Beschwerdegegnerin kein leistungsaufhebender oder mindernder Tatbestand nachgewiesen ist und die Beschwerdeführerin deshalb Anspruch auf die ungekürzten gesetzlichen Leistungen der Beschwerdegegnerin aus dem Unfallereignis vom 28. September 2010 hat.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweizerischer Invaliden-Verband - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber EnglerErnst RH/ET/MTversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2011.00132 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Hurst Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom

10. Dezember 2012 in Sachen X.___, geb. 1994 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband Z.___, Fürsprecher Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1994, besuchte während ihres zehnten Schuljah res zwei Tage pro Woche die Schule und war – ab dem 1. September 2010 – im Rahmen eines Berufsvorbereitungspraktikums an den restlichen drei Tagen als Praktikantin in einer Pflegeeinrichtung tätig (Urk. 7/Z1). Am 28. September 2010 zog sie sich bei einem Sprung von einem rund drei Meter hoch gelege nen Vordach auf einen asphaltierten Hausvorplatz (vgl. Urk. 7/Z1 und Urk. 7/Z9) eine Berstungsfraktur des 5. und eine Impressionsfraktur des 2. Len denwirbel körpers mit Cauda -Symptomatik zu (Urk. 7/ZM1).

Mit Verfügung vom 28. Januar 2011 (Urk. 7/Z18) anerkannte die Zürich Versi cherungs -Gesellschaft AG („Zürich“) zwar ihre grundsätzliche Leistungspflicht als obligatorischer Unfallversicherer der Pflegeeinrichtung, welche X.___ im Unfallzeitpunkt beschäftigt hatte, und sicherte die Übernahme der auf das Unfallereignis zurückzuführenden Heilungskosten zu. Sie kürzte aber alle bereits entstandenen und künftig entstehenden Ansprüche auf Geld leistun gen (Taggelder, eventuelle Rente und Integritätsentschädigung) um 50 %, weil sie den Sprung vom Vordach als Wagnis qualifizierte. Mit Entscheid vom 16. März 2011 wies die „Zürich“ die von X.___ gegen die Verfü gung vom 28. Januar 2011 erhobene Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2. Mai 2011 Beschwerde mit dem Rechts begehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und auf eine Kürzung von Unfallversicherungsleistungen zu verzichten (Urk. 1 S. 2).

Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2011 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 6). Im Rahmen der Begründung dieses Antrags wies die Beschwerdegegnerin sodann darauf hin, dass die Leis tungen wegen Grobfahrlässigkeit gekürzt werden müssten, falls das Gericht zum Schluss gelangen sollte, dass kein Wagnis vorliege (Urk. 6 S. 3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

Gemäss Art. 39 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtbetriebsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anordnen. 1.1.2

Von der ihm mit Art. 39 UVG eingeräumten Gesetzgebungskompetenz machte der Bundesrat mit Art. 50 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch, indem er verordnete, dass bei Nichtbetriebsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in beson ders schweren Fällen verweigert werden (Art. 50 Abs. 1 UVV). Wagnisse werden in Art. 50 Abs. 2 UVV definiert als Handlungen, mit denen sich die versicherte Person einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Der zweite Satz von Art. 50 Abs. 2 UVV besagt, dass Rettungshandlungen auch dann versichert sind, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind. 1.1.3

Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wag nissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigsten Umstän den nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhande nen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 6.1 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 1.2 1.2.1

Die grundlegende Beweisregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s

(ZGB), wonach – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, welcher aus ihr Rechte ableitet, ist auch im vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozial versicherungsprozess beachtlich. Allerdings schliesst der Untersuchungs grund satz eine subjektive Beweisführungslast begriffsnotwendig aus und bedeutet „Beweislast“ im Sozialversicherungsprozess lediglich, dass im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus fällt, die aus dem unbe wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ablei ten wollte. Diese Be weisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als un möglich erweist, im Rahmen des Un ter su chungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sach verhalt zu ermit teln, der zumindest die Wahr schei nlichkeit für sich hat, der Wirk lichkeit zu entspre chen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

Dass der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungs grund satz beherrscht wird (Art. 61 lit . c ATSG), bedeutet aber nicht, dass es allein dem Gericht obliegt, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser heb lichen Sachverhaltes besorgt zu sein. Denn der Grundsatz der richterlichen Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183). 1.2.2

Im Gegensatz zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, deren Beweislosigkeit sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt, sind leistungsaufhebende oder -mindernde Tatsachen grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger – welcher den Sachverhalt vorprozessual von Amtes wegen abzuklären hatte (vgl. Art. 43 ATSG) – zu beweisen oder – soweit er selbst nicht über die gleichen Möglich kei ten zur Beweiserhebung wie das Gericht verfügte – zumindest so substanti iert zu behaupten, dass die versicherte Person die tatbeständlichen

Sachver haltsele mente gegebenenfalls bestreiten und das Gericht – soweit nötig – dar über Be weis erheben kann. Selbst unter der Herrschaft des Untersuchungs grund satzes ist es nämlich nicht Aufgabe des Gerichts, nach aus der Sachver haltsabklärung des Sozialversicherungsträgers nicht ersichtlichen und von die sem nicht be haupteten leistungsaufhebenden oder -mindernden Tatbestand zu forschen. Da auch der am Recht stehende Sozialversicherungsträger dem Un tersuchungs grundsatz verpflichtet ist, genügt es, wenn das Gericht – nach Klä rung allfälli ger strittiger Sachverhaltsbehauptungen – darüber befindet, ob die versicherte Person aufgrund des vom Sozialversicherungsträger als leis tungs aufhebend oder -mindernd geltend gemachten Tatbestands Anspruch auf unge kürzte Leistungen hat oder nicht. 2. 2.1

Im Lichte von Erwägung 1.1.3 ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerde geg nerin die Handlung der Beschwerdeführerin, welche den Unfall zur Folge hatte (ein kontrollierter Sprung aus einer Höhe von rund drei Metern auf den asphaltierten, ebenen Boden), explizit nicht als absolutes, sondern als relatives Wagnis wertete (Urk. 2 S. 2 Ziff. 3a und S. 3 Ziff. 4). Dementsprechend prüfte sie nach eigenen Angaben, „ob nach den persönlichen Fähigkeiten von Frau X.___ und der Art der Durchführung eine Gefahrenherabsetzung möglich gewesen wäre und diese unterlassen wurde“.

Damit anerkannte die Beschwerdegegnerin grundsätzlich, dass das Verletzungs ri siko bei einem kontrollierter Sprung aus einer Höhe von rund drei Metern auf den asphaltierten, ebenen Boden unter günstigen Umständen auf ein vernünfti ges Mass reduzierbar ist. Im Rahmen ihrer diesbezüglichen Sachver haltsabklä rungen setzte sich die Beschwerdegegnerin allerdings nicht mit den im konkre ten Fall vorgelegenen Umständen und der Behauptung der Beschwer deführerin auseinander, sie habe vor dem Unfall bereits vergleichbare Sprünge ohne Ver letzung durchgeführt (vgl. Urk. 7/Z25). Sie hielt der Beschwerdeführe rin aus schliesslich entgegen, dass und wie sie den durchgeführten Sprung hätte ver meiden können; sei es durch Alternativen zum Verlassen des Hauses über das Vordach oder indem die Beschwerdeführerin sich zur Verkürzung des Hö hen unterschieds zwischen dem Vordach und dem Boden mit den Händen am Vor dach festhaltend hätte fallen lassen können (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 3c).

Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, für das Verhalten der Beschwer deführerin sei kein schützenswerter Grund ersichtlich (Urk. 2 S. 2 Ziff. 3c am Ende) bzw. die sportliche Konstitution der Beschwerdeführerin sei keine Erklärung für den Sprung aus einer Höhe von ca. 3 m (Urk. 6 S. 2 Ziff. 5), stehen diese Vorbringen der Beschwerdegegnerin in Widerspruch zur Qualifi kation des Sprungs als relatives Wagnis. Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass die Durchführung einer als relatives Wagnis qualifizierten Handlung keinen Recht fertigungsgrund erfordert (anderenfalls bedürfte die Ausübung sämtlicher Sport arten mit einem erhöhten Verletzungsrisiko eines besonderen Rechtferti gungsgrundes), sondern – unter Beachtung der jeweils gefahrs spezifischen

Risi kominderungsmöglich keiten

– grundsätzlich zulässig ist (d.h. nicht durch Leis tungs kürzungen sanktioniert werden darf, wenn sich das auch unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht vermeidbare Restrisiko verwirklicht). 2.2

Das für die Qualifikation als Wagnis massgebliche Verletzungsrisiko bei Sprüngen kann das Gericht mangels statistischer Unterlagen und spezifischer sport medizinischer Kenntnisse nur soweit beurteilen, als nach allgemeiner Lebenser fahrung die Verletzungsgefahr von der Absprunghöhe und der Boden beschaf fenheit abhängt.

Unter diesen Aspekten bergen Sprünge aus 3 m Höhe ins Wasser, in Neuschnee oder auf eine ähnlich nachgiebige Unterlage von hinreichender Dicke selbst für Kinder und Unsportliche wenig Verletzungsgefahr. Für sportliche Jugendliche dürften sodann – wie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 6) - auch 3m-Sprünge von Bäumen auf einen unbefestigten, lockeren oder dicht bewachsenen Erdboden noch ohne übermässige Verletzungsgefahr zu bewälti gen sein. Bei Sprüngen aus gleicher Höhe auf eine harte, unnachgiebige Unter lage nimmt allerdings die Kraft, welche auf Knochen und Gelenke einwirkt und durch die Beinmuskulatur aufgefangen werden muss (und damit das Verlet zungsrisiko), stark zu.

Aufgrund der zunehmenden Verbreitung des Akrobatik-Sports „Street Jumping “ (vgl. Treffer einer google -Suche mit diesen Stichworten) darf aber angenommen werden, dass gut trainierte Jugendliche und junge Erwachsene mit einer gewis sen Regelmässigkeit kontrollierte Sprünge aus einer Höhe von rund drei Metern auf den asphaltierten, ebenen Boden durchführen, ohne sich dabei zu verletzen.

Unter diesen Umständen hat das Gericht keinen Anlass, die von der Beschwer de gegnerin vorgenommene Qualifikation des Sprunges, welcher den Unfall zur Folge hatte, als relatives Wagnis in Frage zu stellen. 2.3

Damit stellt sich die Frage, welche risikomindernden Vorkehren die Beschwer de führerin treffen musste bzw. welche subjektiven und objektiven Voraus set zungen erfüllt sein mussten, um bei ihrem Sprung das Risiko auf ein vernünftiges Mass zu beschränken. 2.3.1

Dazu äussert sich die Beschwerdegegnerin weder in der Begründung des ange fochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) noch in der Beschwerdeantwort (Urk. 6). In der Beschwerdeantwort stellt sich die Beschwerdegegnerin sogar auf den Standpunkt, es bestehe gar kein allgemeiner gesellschaftlicher Konsens hinsichtlich des gebotenen Verhaltens (Urk. 6 S. 3):

„Oftmals besteht eine massgebliche rechtliche Norm etwas zu tun oder zu unter lassen. Existiert keine Verhaltenspflicht durch objektives Recht, kann nur dann von Grobfahrlässigkeit gesprochen werden, wenn bezüglich des gebote nen/erwarteten Verhaltens ein breiter gesellschaftlicher Konsens besteht. Ein solcher Konsens wäre im konkreten Fall nicht gegeben.“

Im Übrigen anerkennt die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin über eine sportliche Konstitution verfügte (vgl. Urk. 6 S. 2 Ziff.5). 2.3.2

Ob eine allgemein gute sportliche Konstitution und die – nur wenig substanti iert dargelegte (vgl. Urk. 1 S. 6) – Sprungerfahrung der Beschwerdeführerin ausreichten, um das Verletzungsrisiko bei ihrem Sprung auf ein vernünftiges Mass zu beschränken, erscheint angesichts der Unfallschilderung der Beschwer deführerin (Urk. 7/Z9 S. 1) zwar als fraglich (dass die Beschwerdeführerin mit ungenügender Vorlage landete, lässt nicht auf eine einer erfahrenen Springerin adäquate Sprungtechnik schliessen).

Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung können eine im Vergleich mit reifen Erwachsenen höhere Risikobereitschaft von Jugendlichen und jungen Erwach senen bzw. deren verbreitete Selbstüberschätzung und geringere Risiko-Beur teilungsfähigkeit als gerichtsnotorisch gelten. Hiervon ausgehend und nachdem auch die – zur Risikoanalyse prädestinierte - Beschwerdegegnerin eine hinrei chende Erfahrung in der Durchführung von Sprüngen aus grösserer Höhe nicht als bei diesem relativen Wagnis erforderliche Vorkehr zur Risikominderung erkannt hat (vgl. E. 3.2.1), kann auch das Gericht der Beschwerdeführerin als 16-jähriger Schülerin im 10. Schuljahr die Nichtbeachtung einer – gegebenen falls – mangelnden Sprungerfahrung nicht als Sorgfaltspflichtverletzung vorhal ten.

Unter Hinweis auf vorstehende Erwägung 1.2.2 kann somit von weiteren Sachver haltsabklärungen Abstand genommen und festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zwar möglicherweise objektiv betrachtet nicht über die persönlichen Vorausset zungen verfügte, welche bei ihrem Sprung das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränkt hätten, dass ihr aber nicht vorgeworfen wer den kann, sie habe die sen Umstand pflichtwidrig ausser Acht gelassen. Daran vermögen auch die Vor bringen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Ur teilsfähigkeit der Beschwer deführerin (Urk. 6 S. 2 Ziff. 1) und des Risikos einer schweren Verletzung (Urk. 6 S. 3 Ziff. 8) nichts zu ändern. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Sprung ein sozi alversicherungs rechtlich

sanktionierbares relatives Wagnis einging, ist, ob sie aufgrund einer von einer 16-jährigen Schülerin im 10. Schuljahr zu erwarten den sorgfältigen Risikobeurteilung zum Schluss hätte gelangen müssen, dass das dem geplanten Sprung inhärente Risiko einer schweren Verletzung unver hältnismässig hoch war. Dem ist nach dem Gesagten nicht so. 2.3.3

Kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sie habe Vorkehren unterlassen, welche das Verletzungsrisiko bei ihrem Sprung auf ein vernünftiges Mass beschränkt hätten, ist auch nicht ersichtlich – insbesondere auch von der Beschwerdegegnerin nicht dargetan (vgl. E. 2.3.1) -, inwiefern der Beschwerde führerin eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könnte. 3. 3.1

Ob der Sprung, welcher den Unfall der Beschwerdeführerin zur Folge hatte, eine Rettungshandlung (vgl. E. 1.1.2) darstellte, kann offen gelassen werden, da er weder als (relatives) Wagnis noch als grobfahrlässige Handlung zu qualifizieren ist.

Die Beschwerdegegnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ihre Vorbringen betreffend andere Möglichkeiten der Beschwerdeführerin als den inkriminierten Sprung, um die elterliche Wohnung verlassen zu können, auf einer unvollstän digen Sachverhaltsabklärung beruhen.

Im Bericht der Orthopädische n K linik A.___ an den Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2010 (Urk. 7/ZM1) wird nämlich auf eine etwas unklare („komische“) Familiensituation hingewiesen, welche es als „eventuell angebracht“ erscheinen lasse, die Kinder- und Jugendpsychiatrie zu involvieren, um die Umstände genauer abzuklären, welche zum Unfall führ ten. Aus den Akten der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich, dass sie diesem Hinweis nachgegangen wäre. Zur Abklärung der Umstände, welche zum Unfall führten, ist nur der Bericht über den Patientenbesuch vom 7. Dezember 2010 (Urk. 7/Z9) aktenkundig, bei dem die Beschwerdeführerin alleine zu Hause an getroffen und befragt wurde.

Ohne genauere Abklärungen der familiären Situation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls kann ihre Darstellung, gemäss der sie sich in einer Notsituation wähnte, welche sie ohne Hilfe (von Familienangehörigen oder aussenstehenden Dritten) bewältigen musste, nicht einfach vom Tisch gewischt werden mit Formulierungen wie: „Jeder Mensch hätte bei der Erklärung der Situation dafür Verständnis gezeigt….“ (Urk. 6 S. 2 Ziff. 2), „Die Beschwerde führerin hätte problemlos…“ (Urk. 6 S. 2 Ziff. 3), „Es ist nicht glaubwürdig…“ (Urk. 6 S. 2 Ziff. 4). Denn, dass die Beschwerdeführerin - ohne Publikum – nur aus jugendlichem Übermut einen Sprung mit einem hohen Verletzungsrisiko ausgeführt hätte, ist nicht anzunehmen. Vielmehr war ihr – da die familiäre Situation im Zeitpunkt des Unfalls nicht geklärt war - abzunehmen, dass sie gute Gründe hatte – welche sie aus ebenso guten Gründen gegenüber den Mit arbeiterinnen der Beschwerdegegnerin nicht offen legen wollte oder konnte –, das Risiko einer Verletzung beim Sprung vom Vordach einzugehen, um sich selbständig aus der elterlichen Wohnung zu befreien.

Und wenn sich bei einer genaueren Abklärung der familiären Situation der Be schwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls gezeigt hätte, dass die tatsächli chen Verhältnisse bei rationaler Überlegung ein alternatives Vorgehen zugelas sen hätten, wäre noch zu prüfen gewesen, ob der Sprung als Panikreaktion ent schuldbar war. 3.2

Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Ein sprache entscheid aufzuheben und festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage sowie der Vorbringen der Beschwerdegegnerin kein leistungsaufhebender oder mindernder Tatbestand nachgewiesen ist und die Beschwerdeführerin deshalb Anspruch auf die ungekürzten gesetzlichen Leistungen der Beschwerdegegnerin aus dem Unfallereignis vom 28. September 2010 hat. 4.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ihre Partei kosten zu ersetzen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer). Aufgrund der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer) erscheint eine Entschädi gung von Fr. 2‘200.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2011 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin An spruch auf die ungekürzten gesetzlichen Leistungen der Beschwerdegegnerin aus dem Unfallereignis vom 28. September 2010 hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweizerischer Invaliden-Verband - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber EnglerErnst RH/ET/MTversandt