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SR.2023.00001

Nicht Vorliegen eines Krankheitsbildes oder einer Situation, welche die physiotherapeutische Behandlung effektiv erschweren würde; damit keine Abrechnungsberechtigung der erbrachten physiotherapeutischen Behandlung über die Tarifziffer 7311 «aufwändige Behandlung».

Zürich SozVersG · 2025-08-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit

Eingabe

vom

2 7.

Januar

2023

( Urk.

1

samt

Beilagen

[ Urk.

2/1-4] )

erhob

die

X.___

Klage

gegen

die

Sanitas

Krankenversicherung

und

beantragte ,

diese

sei

zur

Anerkennung

der

Tarifposition

7311

«Sitzungs pauschale

für

aufwändige

Physiotherapie»

für

sämtliche

physiotherapeutischen

Behandlungen

von

Y.___ ,

geboren

1944,

sowie

zur

Zahlung

des

offenen

Betrags

von

Fr.

795.87

(S.

2,

vgl.

auch

Urk.

2/1 ),

zu

verpflichten .

Mit

Verfügung

vom

10.

Februar

2023

wurde

der

Beklagten

eine

nicht

e r streckbare

Frist

von

20

Tagen

für

eine

freiwillige

schriftliche

Stellungnahme

angesetzt

und

angedroht ,

dass

Säumnis

als

Verzicht

auf

Stellungnahme

und

Ablehnung

einer

Sühnverhandlung

gelte

(Urk.

3) .

Die

Beklagte

liess

die

angesetzte

Frist

unbenutzt

verstreichen. 2 .

Mit

Verfügung

vom

1 1.

April

2023

wurde

der

Klägerin

Frist

zur

Ergänzung

der

Klage

sowie

zur

Einreichung

allfälliger

weiterer

Beweismittel

angesetzt

( Urk.

5 ) ,

welche

diese

ungenutzt

verstreichen

liess.

Die

Beklagte

erstattete

die

Klageantwort

mit

Eingabe

vom

2 8.

August

2023

und

beantragte

die

Abweisung

der

Klage

( Urk.

11

S.

2

samt

Beilagen

Urk.

12/1-8 ).

Mit

Verfügung

vom

11.

September

2023

wurde

ein

zweiter

Schriftenwechsel

angeordnet

( Urk.

13).

Die

Replik

der

Klägerin

erging

am

9.

Oktober

2023

( Urk.

15)

und

wurde

der

Beklagten

m it

Verfügung

vom

26.

Oktober

2023

zur

Stellungnahme

zugestellt

( Urk.

16).

Die

Beklagte

ersuchte

zweimalig

um

Fristerstreckung

von

30

Tagen,

welche

ihr

jeweils

bis

zum

19.

Januar

bzw.

19.

Februar

2024

bewilligt

wurde.

Mit

Schreiben

vom

1 6.

Februar

2024

ersuchte

die

Beklag t e

um

eine

letztmalige

Fristerstreckung

bi s

am

2 0.

März

2024

( Urk.

18- 20),

welche

vom

hiesigen

Gericht

mit

Verfügung

vom

2 3.

Februar

2024

abgelehnt

und

eine

nicht

e r streckbare

Notfrist

von

5

Tagen

gewährt

wurde

( Urk.

21).

Die

Stellungnahme

erging

mit

Eingabe

vom

1.

März

2024

( Urk.

23

und

24). 3.

Den

Parteien

wurde

mit

Verfügung

vom

8.

März

2024

Gelegenheit

eingeräumt ,

aus

den

sie

betreffenden

Untergruppen

« nichtärztliche

Dienstleistungen »

beziehungs weise

« Krankenversicherung »

der

Liste

der

vom

Kantonsrat

gewählten

Mitglieder

des

Schiedsgerichts

je

eine

Schiedsrichterin

oder

einen

Schiedsrichter

vorzuschlagen

( Urk.

25).

Die

Klägerin

schlug

Hauser

( Physio therapeutin)

aus

der

Untergruppe

« nichtärztliche

Dienstleistungen »

( Urk.

28 )

und

d ie

Beklagte

lic.

iur.

Dietschi

aus

der

Untergruppe

« Krankenversicherung »

( Urk.

29 )

vor .

Mit

Verfügung

vom

14.

Mai

2024

wurden

Hauser

( Physio therapeutin)

aus

der

Untergruppe

«nichtärztliche

Dienstleistungen»

als

Schiedsrichterin

und

lic.

iur.

Dietschi

aus

der

Untergruppe

«Krankenversicherung»

als

Schiedsrichter

für

den

vorliegenden

Prozess

in

Aussicht

genommen.

Sodann

wurde

angekündigt,

dass

die

in

Aussicht

genommenen

Schiedsrichter

als

ernannt

gälten,

sofern

nicht

innert

einer

Frist

von

20

Tagen

ab

Erhalt

der

Verfügung

Einwände

erhoben

würden

( Urk.

30) .

Da

die

Parteien

keine

Einwände

erhoben,

wurden

die

in

Aussicht

genommenen

Schiedsrichter

mit

Verfügung

vom

1.

Juli

2024

bestellt

( Urk.

33 ). Das

Schiedsgericht

zieht

in

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 GSVGer).

E. 1.1 Gemäss

Art.

89

Abs.

E. 1.2 Im

vorliegenden

Verfahren

ist

eine

Streitigkeit

zwischen

einer

Leistungs erbringerin

und

einer

Krankenversicherung

zu

beurteilen,

weshalb

die

sachliche

Zuständigkeit

des

Schiedsgerichts

gegeben

ist.

Da

sich

die

s tändige

Einrichtung

de r

Klägerin

im

Kanton

Zürich

befindet ,

ist

das

hiesige

Schiedsgericht

auch

örtlich

zuständig

(Art.

89

Abs.

E. 1.3 Die

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialver sicherungsrechts

(ATSG)

finden

gemäss

Art.

1

Abs.

E. 1.4 4

Die

Leistungen

müssen

(kumulativ)

sowohl

wirksam

als

auch

zweckmässig

und

wirtschaftlich

sein

(WZW;

Art.

32

Abs.

1

KVG).

Nach

ständiger

Rechtsprechung

ist

eine

medizinische

Leistung

wirksam,

wenn

sie

objektiv

geeignet

ist,

auf

den

angestrebten

diagnostischen,

therapeutischen

oder

pflegerischen

Nutzen

hinzuwirken

beziehungsweise

den

Verlauf

einer

Krankheit

günstig

zu

beeinflussen

(BGE

145

V

116

E.

3.2.1).

Die

Zweckmässigkeit

setzt

die

Wirksamkeit

der

Behandlung

voraus.

Dabei

gilt

jene

Anwendung

als

zweckmässig,

welche

gemessen

am

angestrebten

Erfolg

und

unter

Berücksichtigung

der

Risiken

den

besten

diagnostischen

oder

therapeutischen

Nutzen

aufweist

(BGE

145

V

116

E.

3.2.2,

137

V

295

E.

6.2).

Die

Wirtschaftlichkeit

schliesslich

setzt

die

Wirksamkeit

und

die

Zweckmässigkeit

voraus.

Der

Leistungserbringer

hat

sich

in

seinen

Leistungen

auf

dasjenige

Mass

zu

beschränken,

das

im

Interesse

der

Versicherten

liegt

und

für

den

Behandlungs zweck

erforderlich

ist.

Wirtschaftlich

ist

bei

vergleichbarem

Nutzen

die

kosten günstigere

Alternative

(BGE

145

V

116

E.

3.2.3

mit

Hinweisen).

E. 1.4.1 In

zeitlicher

Hinsicht

sind

vorbehältlich

besonderer

übergangsrechtlicher

Regelungen

grundsätzlich

diejenigen

Rechtssätze

massgebend,

die

bei

Erfüllung

des

rechtlich

zu

ordnenden

oder

zu

Rechtsfolgen

führenden

Tatbestandes

Geltung

haben

(BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

je

mit

Hinweisen).

Da

gemäss

dem

klägerischen

Begehren

Leistungen

im

Zeitraum

vom

29.

September

bis

11.

November

2022

( Urk.

1

S.

2 ,

vgl.

auch

Urk.

2/1 )

streitig

sind ,

sind

vorliegend

die

in

diesem

Zeitraum

geltenden

Rechtsvorschriften

anzuwenden.

E. 1.4.2 Im

Rahmen

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

( Art.

1a

Abs.

1

KVG)

haben

die

anerkannten

Krankenkassen

( Art.

2

des

Bundesgesetzes

betreffend

die

Aufsicht

über

die

soziale

Krankenversicherung,

KVAG)

und

die

zugelassenen

privaten

Versicherungseinrichtungen

( Art.

3

KVAG)

als

obligatorische

Kranken pflege versicherer

( Art.

4

KVAG)

unter

anderem

im

Falle

der

Krankheit

( Art.

1a

Abs.

2

lit.

a

KVG)

nach

Art.

24

KVG

die

Kosten

für

die

Leistungen

gemäss

den

Art.

25 - 31

KVG

nach

Massgabe

der

in

den

Art.

32-34

KVG

festgelegten

Voraus setzungen

zu

übernehmen.

E. 1.4.3 Gemäss

Art.

25

Abs.

1

KVG

übernimmt

die

obligatorische

Krankenpflege versicherung

die

Kosten

für

Leistungen,

die

der

Diagnose

oder

Behandlung

einer

Krankheit

oder

ihrer

Folgen

dienen.

Diese

Leistungen

umfassen

unter

anderem

auch

ärztlich

angeordnete

physiotherapeutische

Behandlungen .

Als

Leistungs erbringer

sind

unter

anderem

Physiotherapeutinnen

und

Physio therapeuten,

die

ihren

Beruf

selbstständig

und

auf

eigene

Rechnung

ausüben,

und

Organisationen

der

Physiotherapie

zugelasse n

( Art.

25

Abs.

2

lit.

a

Ziff.

3

und

Art.

35

Abs.

2

lit.

e

KVG

in

Verbindung

mit

Art.

4

E. 1.5 4

Gemäss

der

Positionsbeschreibung

zu

Ziffer

7311

der

per

1.

Januar

2018

gültigen

Tarifstruktur

für

physiotherapeutische

Leistungen

kann

diese

Ziffer

bei

Bestehen

eines

der

folgenden

Krankheitsbilder

oder

einer

der

folgenden

Situationen,

welche

die

Behandlung

erschweren

(Abs.

1) ,

verrechnet

werden : a.

Beeinträchtigungen

des

Nervensystems; b.

Kinder

bis

zur

Vollendung

des

sechsten

Lebensjahres; c.

Lungenventilationsstörungen; d.

Störungen

des

Lymphgefässsystems,

welche

eine

komplexe

Behandlung

durch

speziell

dafür

ausgebildete

Physiotherapeutinnen

und

-therapeuten

erfordern; e.

palliative

Situation; f.

sensomotorische

Verlangsamung

oder

kognitives

Defizit.

Zu

den

für

die

Physiotherapie

relevanten

kognitiven

Fähigkeiten

eines

Menschen

zählen

die

Aufmerksamkeit,

die

Erinnerung,

das

Lernen,

das

Planen,

die

Orientierung

und

der

Wille.

Sensomotorische

Verlangsamungen

äussern

sich

in

verlang samten

Bewegungen

oder

unkoordinierten

Bewegungsabläufen

oder

einer

Beeinträchtigung

beim

Sprechen

oder

Schlucken,

die

aufgrund

einer

Dysfunktion

des

Zusammenspiels

von

sensorischen

und

motorischen

Leistungen

der

Patientin

oder

des

Patienten

bestehen.

Defizite

sind

Verminderungen

oder

Verzögerungen

in

der

(Weiter)Entwicklung

dieser

Fähigkeiten,

die

zu

einer

Verlangsamung

der

Patientin

oder

des

Patienten

bei

der

physiotherapeutischen

Zielerreichung

führen; g.

Behandlung

von

zwei

oder

mehr

Körperregionen; h.

Behandlung

von

zwei

nicht

benachbarten

Gelenken

(kann

in

derselben

Körperregion

sein); i.

bei

einer

Erkrankung,

die

eine

aufwändige

Hilfestellung

benötigt

(z.B.

Verbrennungen); j.

bei

behandlungsnotwendiger

Instruktion

von

Pflege-

oder

Betreuungs personal.

Nach

Gesuchstellung

kann

der

Versicherer

die

Verrechnung

der

Position

7311

für

weitere

Indikationen

bewilligen

( Abs.

2) . 2 . 2 .1

Die

Klägerin

führte

zur

Klagebegründung

aus ,

die

Versicherte

sei

von

der

inzwischen

verstorbenen

Dr.

med.

B.___ ,

Fachärztin

für

Allgemein e

Innere

Medizin,

mit

Verordnung

vom

16.

September

2022

zur

Behandlung

starker

Verspannungen

zur

Physiotherapie

überwiesen

worden

(Urk.

2/3) .

Aus

dem

Anamnesegespräch

vom

29.

September

2022

sowie

dem

von

der

Versicherten

ausgefüllte n

und

unterzeichneten

Anmeldeformular

( Urk.

2/1)

habe

sich

ergeben ,

dass

sie

zudem

an

verschieden e n

Nebendiagnosen

leide ,

die

eine

physiotherapeutische

Behandlung

erschwerten .

So

sei

eine

Behandlung

mehrere r

Körperregionen

(beide

Knie

und

Rücken)

erforderlich

gewesen

und

die

Behandlung

der

Versicherten

habe

aufgrund

der

Nebendiagnosen

Schwindel ,

einge schränkte

Mobilität

sowie

Instabilität

eine

besonders

intensive

Betreuung

erfordert .

Am

E. 1.5.1 Die

Leistungserbringer

erstellen

ihre

Rechnungen

nach

Tarifen

oder

Preisen,

die

in

Verträgen

zwischen

Versicherern

und

Leistungserbringern

(Tarifvertrag)

vereinbart

oder

in

den

vom

Gesetz

bestimmten

Fällen

von

der

zuständigen

Behörde

festgesetzt

werden

(vgl.

Art.

43

Abs.

1

und

4

KVG).

Leitgedanke

für

die

Tarifgestaltung

ist

eine

qualitativ

hochstehende

und

zweckmässige

gesundheitliche

Versorgung

zu

möglichst

günstigen

Kosten

( Art.

43

Abs.

6

KVG;

BGE

131

V

133

E.

4).

Einzelleistungstarife

müssen

auf

einer

gesamtschweizerisch

vereinbarten

einheitlichen

Tarifstruktur

beruhen.

Können

sich

die

Tarifpartner

nicht

einigen,

so

legt

der

Bundesrat

diese

Tarifstruktur

fest

( Art.

43

Abs.

5

KVG).

Gemäss

Art.

43

Abs.

5 bis

KVG

kann

der

Bundesrat

auch

Anpassungen

an

der

Tarifstruktur

vornehmen,

wenn

sie

sich

als

nicht

mehr

sachgerecht

erweist

und

die

Parteien

sich

nicht

auf

eine

Revision

einigen

können.

Parteien

eines

Tarifvertrags

sind

einzelne

oder

mehrere

Leistungserbringer

oder

deren

Verbände

einerseits

sowie

einzelne

oder

mehrere

Versicherer

oder

deren

Verbände

andererseits

( Art.

46

Abs.

1

KVG).

Die

Leistungserbringer

müssen

sich

an

die

vertraglich

oder

behördlich

festgelegten

Tarife

und

Preise

halten

und

dürfen

für

Leistungen

nach

diesem

Gesetz

keine

weitergehenden

Vergütungen

berechnen

(Tarifschutz;

Art.

44

Abs.

1

KVG;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_331/2011

vom

2 4.

August

2011

E.

3.1

mit

Hinweis).

E. 1.5.2 Die

Tarife

für

erbrachte

physiotherapeutische

Leistungen

wurde n

ursprünglich

im

nationalen

Tarifvertrag

mit

Wirkung

ab

1.

Januar

1998

(nachfolgend:

Nationaler

Tarifvertrag

1998)

zwischen

dem

E.___

( E.___ ;

heute:

F.___

[nachfolgend:

F.___ ])

u nd

dem

Konkordat

der

Schweizerischen

Krankenversicherer

( KSK;

heute:

santésuisse )

sowie

weiteren

Versicherern

und

Institutionen

vereinbart .

Nach

Kündigung

des

Nationalen

Tarifvertrag s

1998

durch

F.___

lief

der

Vertrag

p er

30.

Juni

2011

aus

(vgl.

Urteil e

des

Bundesverwaltungsgerichts

C-2461/2013

und

C-2468/2013

vom

28.

August

2014;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_331/2011

vom

24.

August

2011 ) .

Mangels

anschliessender

Einigung

der

Tarifpartner

über

eine

gültige

Tarifstruktur

für

physiotherapeutische

Leistungen

legte

der

Bundesrat

im

Rahmen

seiner

subsidiäre n

Kompetenz

nach

Art.

43

Abs.

5

KVG

die

Tarifstruktur

als

Übergangslösung

vom

1 6.

Oktober

2016

bis

3 1.

Dezember

2017

gesamt schweizerisch

in

Anhang

2

zu

Art.

2a

der

Verordnung

über

die

Festlegung

und

die

Anpassung

von

Tarifstrukturen

in

der

Krankenversicherung,

SR

832.102.5,

(nachfolgend :

VO

SR

832.102.5)

fest.

Diese

entsprach

weitgehend

der

bisherigen

Regelung .

Da

die

Tarifpartner

auch

nach

Ablauf

dieser

Übergangslösung

keine

einheitliche

Tarifstruktur

für

physiotherapeutische

Leistungen

vorlegen

konnten ,

griff

der

Bundesrat

erneut

ein

und

legte

per

1.

Januar

2018

in

Anhang

3

zu

Art.

2a

VO

SR

832.102.5

eine

revidierte

Tarifstruktur

für

physiotherapeutische

Leistungen

fest

(vgl .

www.bag.admin.ch>Versicherungen>Krankenversicherung

>Leistungen

und

Tarife>Nicht - ärztliche

Leistungen>Physiotherapie).

E. 2 lit.

e

KVG

beim

Verfahren

vor

dem

kantonalen

Schiedsgericht

( Art.

89

KVG)

keine

Anwendung.

Das

KVG

schreibt

vor,

dass

das

Verfahren

einfach

und

rasch

zu

sein

und

das

Schiedsgericht

die

für

den

Entscheid

erheblichen

Tatsachen

unter

Mitwirkung

der

Parteien

festzu stellen

hat,

wobei

es

die

notwendigen

Beweise

erhebt

und

in

der

Beweiswürdigung

frei

ist

( Art.

89

Abs.

E. 2.3 Im

Rahmen

der

Replik

ergänzte

die

Klägerin ,

dass

nach

den

Bestimmungen

von

F.___

die

Tarifposition

7311

verrechnet

werden

könne,

sofern

eine

Diagnose

vorliege ,

die

auf

ein

K rankheitsbild

oder

eine

Situation

gemäss

Buchstaben

a

bis

j

schli e ssen

lasse.

Dabei

könne

d ie

Berücksichtigung

von

Neben diagnosen

und

weitere r

Diagnosen

ebenfalls

hilfreich

sein .

D ie

von

Dr.

B.___

in

der

Physiotherapieverordnung

vom

16.

September

2022

festgehaltenen

„s tarke n

Verspannungen“

( Urk.

2/1)

seien

durch

aktive

Therapie

-

einschliesslich

gezielter

Übungen

-

erfolgreich

behandelt

worden .

Hierdurch

hätten

bei

der

Versicherten

bessere

Ergebnisse

hinsichtlich

Schmerzreduktion,

Funktions verbesserung

und

allgemeiner

Lebensqualität

erzielt

werden

können ,

was

durch

die

aktuelle

Studienlage

bestätigt

werde.

Die

physiotherapeutische

Behandlung

der

Versicherten

habe

dabei

aufgrund

der

gestellten

Nebendiagnosen

eine

deutlich

höhere

Komplexität

aufgewiesen ,

al s

bei

einer

üblichen

Behandlung.

So

habe

die

Versicherte

durchgehend

eine

eingeschränkte

Mobilität

und

Stabilität

sowie

wieder kehrend e

Schwindel anfälle

gezeigt,

was

die

aktive

Therapie

erheblich

erschwert

habe .

Als

Nebendiagnose

sei

ein

Schlaganfall

genannt

worden ,

der

vermutlich

weiterhin

zu

sensomotorischen

Einschränkungen

führe ,

die

unter

Buchstabe

f

der

Tarifziffer

7311

„ s ensomotorische

Verlangsamung

oder

kognitive s

Defizit“

fielen .

Des

Weiteren

seien

aufgrund

der

gestellten

Neben diagnosen

auch

die

Kriterien

de s

Buchstabe n

h

„Behandlung

von

zwei

nicht

benach barten

Gelenken “

und

des

Buchstabe n

l

„Behandlung

von

zwei

oder

mehr

Körperregionen“

der

Tarifziffer

7311

als

erfüllt

zu

betrachten .

Infolgedessen

habe

während

der

Behandlung

der

Versicherten

ihr

gesamter

Körper

in

die

Übungen

miteinbezogen

werden

müssen.

Dies

sei

auch

darauf

zurückzuführen

gewesen ,

dass

die

Versicherte

zusätzlich

an

rheumatoider

Arthritis

leide ,

di e

mehrere

Gelenke

im

Körper

betreffe .

Eine

rein

isolierte

Betrachtung

und

Behandlung

eines

Gelenks

oder

einer

Körperregion

hätte

bei

der

Versicherten

nicht

zum

gewünschten

Therapieerfolg

geführt

und

würde

somit

dem

Kriterium

der

Wirksamkeit

der

Behandlung

entgegenstehen

(Urk.

15).

E. 2.4 In

ihrer

Duplik

ergänzte

die

Beklagte,

dass

Dr.

med.

G.___ ,

Vertrauensarzt

D.___ ,

in

seiner

Stellungnahme

vom

2

E. 5 KVG).

Im

Übrigen

richtet

sich

das

Verfahren

nach

dem

GSVGer

35

-

§

52)

und

ergänzend

nach

der

Schweizerischen

Zivilprozessordnung

(ZPO;

§

37

in

Verbindung

mit

§

28

GSVGer).

E. 7 und

Art.

52

der

Verordnung

über

die

Kranken versicherung

[KVV]

und

Art.

5

der

Verordnung

des

EDI

über

Leistungen

in

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

[Krankenpflege-Leistungs verordnung,

KLV] ).

E. 7.2 ).

Ebenso

ist

es

ohne

eine

ärztlich

dokumentierte

Diagnose

und

eine

entsprechende

Physiotherapiev erordnung

unerheblich ,

ob

die

Klägerin

davon

ausging,

dass

die

Versicherte

zusätzlich

an

r heumatoider

Arthritis

litt .

Ph ysio therapeuten

sind

nicht

befugt

Diagnosen

zu

stellen .

Vielmehr

besteht

ihre

Aufgabe

darin,

die

vom

Arzt

verordneten

Therapien

durchzuführen ,

was

im

Einklang

mit

der

ärztlichen

Verantwortung

für

die

Einhaltung

des

Wirtschaftlichkeits gebots

nach

Art.

32

KVG

bei

physiotherapeutische n

Behandlungen

steht

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_609/2010

vom

2 4.

März

2011

E.

4.1

und

4.2).

3. 4

Zusammenfassend

ist

festzuhalten,

dass

weder

ein

wie

in

der

Positions beschreibung

zu

Ziffer

7311

genanntes

Krankheitsbild

oder

eine

genannte

Situation

dokumentiert,

noch

eine

tatsächliche

Erschwernis

der

Therapie

ausgewiesen

ist.

Ebenso

liegt

der

Klägerin

keine

Bewilligung

für

die

Behandlung

einer

weiteren

Indikation

gemäss

Ziffer

7311

Abs.

2

des

Anhangs

3

zu

Art.

2a

der

VO

SR

832.102.5

vor .

Demnach

sind

die

von

ihr

im

Zeitraum

vom

2 9.

September

bis

11.

November

2022

erbrachten

physiotherapeutischen

Behandlungen

an

der

Versicherten

über

die

Tarifposition

7301

abzurechnen .

4 . 4 .1

Gemäss

§

52

GSVGer

richtet

sich

die

Bemessung

der

Kosten-

und

Entschädigungs folgen

nach

den

Bestimmungen

der

ZPO.

In

Anwendung

von

Art.

96

Abs.

1

ZPO

sowie

der

§ §

4

ff.

der

Gebührenverordnung

des

Obergerichts

(GebV

OG)

ist

unter

Berücksichtigung

des

Streitwertes

von

rund

Fr.

800. --,

des

Zeitaufwandes

des

Gerichts

und

der

Schwierigkeit

des

Falles

eine

verdoppelte

Gerichtsgebühr

von

Fr.

4 00 .--

zu

erheben

und

ausgangsgemäss

der

Klägerin

aufzuerlegen. 4.2

Grundsätzlich

hat

das

Gericht

gemäss

Art.

95

Abs.

3

in

Verbindung

mit

Art.

106

Abs.

1

ZPO

zu

Lasten

der

unterliegenden

Partei

eine

Parteientschädigung

festzusetzen

als

Ersatz

notwendiger

Auslagen

(lit.

a)

oder

in

begründeten

Fällen:

eine

angemessene

Umtriebsentschädigung,

wenn

eine

Partei

nicht

berufsmässig

vertreten

ist

(lit.

c;

vgl.

dazu

BGE

110

V

132

E.

4d).

Da

die

Beklagte

von

den

Mitarbeitenden

des

eigenen

Rechtsdienst s

vertreten

ist

( Urk.

11,

Urk.

23 ),

ist

ihr

praxisgemäss

mangels

eines

besonderen

Aufwandes

keine

Parteientschädigung

zu

sprechen

(Urteile

des

Bundesgerichts

4A_355/2013

vom

2 2.

Oktober

2013

E.

4.2

und

4A_109/2013

vom

2 7.

August

2013

E.

5),

zumal

die

Beklagte

nicht

aufgezeigt

hat,

welche

Umtriebe

ihr

durch

den

Einsatz

der

ohnehin

angestellten

Mitarbeitenden

entstanden

sind. 5.

Eine

Minderheit

des

Gerichts

hat

ihre

abweichende

Meinung

zu

Protokoll

gegeben

(Urk.

38). Das

Schiedsgericht

erkennt: 1.

Die

Klage

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

4 00.--

werden

der

Klägerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Der

Beklagten

wird

keine

Parteientschädigung

zugesprochen. 4 .

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___

unter

Beilage

von

Urk.

38 - Sanitas

unter

Beilage

von

Urk.

38 - Bundesamt

für

Gesundheit

unter

Beilage

von

Urk.

38 - Gesundheitsdirektion

des

Kantons

Zürich

unter

Beilage

von

Urk.

38 sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5 .

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 8 Dezember

2022

habe

Dr.

B.___

bestätigt,

dass

die

Nebendiagnosen

(Herpes

z oster

Gesicht

links,

ein

S t atus

nach

c erebrov a skuläre m

Insult

mit

diskretem

Hemisyndrom

rechts

[2002],

ein

Status

nach

Mamma

CA

mit

Ablatio

m amma e

rechts

[ 17.10.2017 ],

Atopikerin,

beginnende

Gonarthrose

beidseits

und

ein

m etabolisches

Syndrom:

arterielle

Hypertonie

[ED

2002],

Adipositas

WHO

l ,

Pr ädiabetes

[ED

2015])

eine

aufw ä ndige

Behandlung

erfordern

würden

( Urk.

2/3) .

Demzufolge

seien

die

Kriterien

für

die

Abrechnung

der

Tarifposition

73 1 1

(Sitzungspauschale

für

aufw ä ndig

Physiotherapie )

erfüllt

(Urk.

1).

2 .2

Die

Beklagte

begründete

ihren

Antrag

auf

Klageabweisung

damit ,

Dr.

med.

C.___ ,

Facharzt

für

Allgemein e

Innere

Medizin,

Vertrauensarzt

( D.___) ,

habe

in

seiner

Stellungnahme

für

den

vertrauensärztlichen

Dienst

vom

2

E. 9 Februar

2024

( Urk.

24)

für

den

vertrauens ärztlichen

Dienst

darauf

hingewiesen

habe,

die

ärztliche

Physiotherapie v erordnung

sei

aufgrund

von

Verspannungen

ausgestellt

worden.

Bei

der

Behandlung

von

Verspannungen

würden

Triggerpunkte

manuell

behandelt.

Dabei

sei

nicht

eine

Diagnoseliste

entscheidend ,

sondern

die

konkrete

Durchführung

der

physiotherapeutischen

Behandlung.

Der

geltend

gemacht e

Therapieaufwand

gehe

nicht

schlüssig

aus

den

vorliegenden

Unterlagen

hervor.

Auch

wenn

eine

fallbezogene

Begründung

für

die

Erschwerung

der

Therapie

nicht

erforderlich

sei ,

setze

die

Tarifposition

7311

eine

grundsätzliche

Erschwerung

der

Behandlung

voraus .

Das

Lösen

von

Verspannungen

erfülle

den

Inhalt

der

aufw ä ndigen

Physiotherapie

nach

der

Tarifposition

7311

nicht ,

sondern

werde

regelmässig

m it

der

Tarifziffer

7301

vergütet

( Urk.

23). 3.

3.1

G emäss

Art.

25

Abs.

1

KVG

i.V.m.

Art.

5

KLV

ist

f ür

die

Abrechnung

von

physio therapeutischen

Leistungen

eine

ärztliche

Verordnung

erforderlich .

Die

Abrechnung

von

Einzel-

oder

Kombinationsbehandlungen

erfolgt

grundsätzlich

über

die

T arifgrundposition

7301

„ Einzelpauschale

für

allgemeine

Physiotherapie“

der

Tarifstruktur

für

physiotherapeutische

Leistunge n ,

sofern

für

die

jeweilige

Behandlung

nicht

explizit

eine

spezifische

Zusatzp osition

( 7311

bis

73 4 0 )

vorgesehen

ist

(vgl.

E.

1.5.3) .

Im

vorliegenden

Fall

ist

unbestritten,

dass

bei

der

Versicherten

eine

physiotherapeutische

Behandlung

aufgrund

ärztlich

diagnos tizierter

„starker

Verspannungen“

medizinisch

indiziert

war

und

diese

bei

einem

zugelassenen

Leistungserbringer

durchgeführt

wurde .

Die

Beklagte

bestreitet

jedoch ,

dass

die

durchgeführten

physiotherapeutischen

Behandlungen

im

Zeitraum

vom

29.

September

bis

1 1.

November

2022

von

der

Klägerin

unter

der

Tarifpos i tion

73 1 1

„Einzelpauschale

für

aufwändige

Physiotherapie“

abzurechnen

sind . 3.2

Wie

bereits

erwähnt,

wurde

d ie

Tarifstruktur

für

physiotherapeutische

Leistungen

ursprünglich

im

Nationale n

Tarifvertrag

1998

festgelegt .

Nach

dessen

kündigungs bedingte m

Ablauf

per

3 0.

Juni

2011

konnten

sich

die

Tarifpartner

auf

keine

einheitliche

Tarifstruktur

einigen ,

weshalb

der

Bundesrat

im

Rahmen

seiner

subsidiäre n

Kompetenz

nach

Art.

43

Abs.

5

KVG

eine

gesamtschweizerische

Übergangslösung

vom

1.

Oktober

2016

bis

zum

3 1.

Dezember

2017

festlegte ,

wobei

die

bisherige

Tarifstruktur

für

physiotherapeutische

Leistungen

i m

Wesentlichen

beibehalten

wurde .

Indes

erzielten

d ie

Tarifpartner

bis

Ende

2017

noch

immer

keine

Einigung ,

weshalb

der

Bundesrat

erneut

intervenierte

und

eine

revidierte

Tarifstruktur

für

physiotherapeutische

Leistungen

per

1.

Januar

2018

in

Anhang

3

zu

Art.

2a

der

VO

SR

832.102.5

festlegte

(E.

1 . 5.2) .

Zu

den

Abrechnungsvoraussetzungen

der

Tarifposition

7311

gehörte

b ereits

unter

der

bis

zum

3 1.

Dezember

2017

geltenden

Rechtslage ,

dass

es

sich

einerseits

um

eine

„ aufw ä ndige

Behandlung “

handeln ,

die

bewegungstherapeutische

Behandlung

„ mehrere

Gliedmassen “

betreffen

und

der

Patient

entweder

„ mehrfach

verletzt,

mehrfach

operiert

oder

multimorbid “

sein

musste

( Urteil

des

Bundesgerichts

9C_331/2011

vom

2 4.

August

2011

E.

E. 10 f.

des

Berichts;

vgl.

auch

das

Faktenblatt

des

BAG

vom

1 6.

August

2023

zur

Anpassung

der

Tarifstruktur

für

physiotherapeutische

Leistungen).

Eine

Auslegung

der

fraglichen

Tarifziffer

dahingehend,

dass

eine

grundsätzliche

Erschwernis

durch

die

genannten

Krankheitsbilder

genügte

(vgl.

dazu

etwa

den

Newsletter

Juni

2022

von

F.___ ),

widerspräche

denn

auch

der

gesetzlichen

Regelung

von

Art.

32

KVG,

wonach

die

Leistungen

nicht

bloss

wirksam

und

zweckmässig,

sondern

auch

wirtschaftlich

zu

sein

haben

(E.

1.4.4).

Eine

Vergütung

der

physio therapeutischen

Behandlung

unter

Tarifziffer

7311

unabhängig

davon ,

ob

im

konkreten

Fall

die

Behandlung

tatsächlich

durch

die

genannten

Krankheitsbilder

oder

Situationen

erschwert

worden

ist,

lässt

sich

mithin

weder

aus

deren

Formulierung

schliessen,

noch

stünde

dies

in

Einklang

mit

dem

im

KVG

festgesetzten

Auftrag,

wonach

die

Leistungen

den

WZW-Kriterien

zu

entsprechen

haben.

In

diesem

Sinne

argumentierte

Dr.

G.___

in

seiner

Stellungnahme

vom

2 9.

Februar

2024

für

den

vertrauensärztliche n

Dienst,

als

er

ausführte,

entscheidend

sei

nicht

die

Sammlung

an

Diagnosen,

sondern

wie

die

Behandlung

konkret

durchgeführt

werde.

Das

Lösen

von

Verspannungen

erfülle

nicht

den

Inhalt

der

aufw ä ndigen

Physiotherapie

nach

Position

7311

(vgl.

Urk.

24) .

Nach

dem

Gesagten

ist

somit

f ür

die

Abrechnung

der

Tarifposition

7311

erforderlich,

dass

die

Physiotherapieverordnung

eindeutig

auf

ein

in

der

Tarifziffer

7311

des

Anhangs

3

zu

Art.

2a

der

VO

SR

832.102.5

aufgeführte s

Krankheitsbild

oder

auf

eine

aufgeführte

Situation

hinweist

und

die

Behandlung

dadurch

erschwert

wird .

3. 3

Ausweislich

der

Akten

lag

der

Klägerin

zwar

eine

Physiotherapieverordnung

vor.

Diese

nannte

al s

Behandlungsursache

indessen

einzig

«starke

Verspannungen»,

ohne

ein

in

der

Positionsbeschreibung

zur

Ziffer

7311

des

Anhangs

3

zu

Art.

2a

der

VO

SR

832.102.5

aufgeführtes

Krankheitsbild

oder

eine

aufgeführte

Situation

zu

beschreiben

( Urk.

12/6) .

Die

Klägerin

machte

diesbezüglich

geltend,

das s

das

Anamnesegespräch

mit

der

Versicherten

sowie

das

von

ihr

ausgefüllte

und

unter schriebene

Anmeldeformular

diverse

Nebendiagnosen

gezeigt

hätten ,

die

eine

physiotherapeutische

Behandlung

erschwerten.

Überdies

sei

am

8.

Dezember

2022

eine

schriftliche

Bestätigung

der

eine

Physiotherapie

erschwerenden

Nebendiagnosen

durch

Dr.

B.___

ausgestellt

worden

( Urk.

1,

Urk.

2/1

und

Urk.

2/3).

Abgesehen

vom

Status

nach

cerebrovasculärem

Insult

deutet

keine

der

von

der

Hausärztin

am

8.

Dezember

2022

attestierten

Nebendiagnosen

(vgl.

Urk.

12/6)

auf

ein

in

Ziffer

7311

beschriebenes

Krankheitsbild

hin.

Insbesondere

bestätigte

die

Ärztin

weder

das

Vorliegen

einer

Lungen ventilationsstörung,

noch

legte

sie

dar,

dass

zwei

oder

mehr

Körperregionen

oder

zwei

nicht

benachbarte

Gelenke

zu

behandeln

gewesen

wären.

Weshalb

der

Status

nach

im

Jahr

2002

stattgefundenem

cerebrovasculärem

Insult

(noch)

zu

einer

aufwändigen

Behandlung

führen

sollte,

ergibt

sich

sodann

nicht

ansatzweise

aus

der

Bestätigung

der

Hausärztin.

Die

Klägerin

hat

denn

auch

bloss

ausgeführt,

es

sei

anzunehmen,

dass

die

Nebendiagnose

des

Schlaganfalls

noch

immer

zu

senso motorischen

Einschränkungen

führe

( Urk.

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Schiedsgericht

in

Sozialversicherungsstreitigkeiten

des

Kantons

Zürich Das leitende MitgliedDie Gerichtsschreiberin PhilippWantz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schiedsgericht

in

Sozialversicherungsstreitigkeiten des

Kantons

Zürich SR.2023.00001 Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als leitendes Mitglied Schiedsrichterin Hauser Schiedsrichter Dietschi Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom 29.

August

2025 in

Sachen X.___ Klägerin gegen Sanitas

Krankenversicherung Hauptsitz Jägergasse

3,

Postfach

2010,

8021

Zürich Beklagte Zustelladresse:

Sanitas Versicherungsrechtsdienst Postfach,

8021

Zürich Sachverhalt: 1.

Mit

Eingabe

vom

2 7.

Januar

2023

( Urk.

1

samt

Beilagen

[ Urk.

2/1-4] )

erhob

die

X.___

Klage

gegen

die

Sanitas

Krankenversicherung

und

beantragte ,

diese

sei

zur

Anerkennung

der

Tarifposition

7311

«Sitzungs pauschale

für

aufwändige

Physiotherapie»

für

sämtliche

physiotherapeutischen

Behandlungen

von

Y.___ ,

geboren

1944,

sowie

zur

Zahlung

des

offenen

Betrags

von

Fr.

795.87

(S.

2,

vgl.

auch

Urk.

2/1 ),

zu

verpflichten .

Mit

Verfügung

vom

10.

Februar

2023

wurde

der

Beklagten

eine

nicht

e r streckbare

Frist

von

20

Tagen

für

eine

freiwillige

schriftliche

Stellungnahme

angesetzt

und

angedroht ,

dass

Säumnis

als

Verzicht

auf

Stellungnahme

und

Ablehnung

einer

Sühnverhandlung

gelte

(Urk.

3) .

Die

Beklagte

liess

die

angesetzte

Frist

unbenutzt

verstreichen. 2 .

Mit

Verfügung

vom

1 1.

April

2023

wurde

der

Klägerin

Frist

zur

Ergänzung

der

Klage

sowie

zur

Einreichung

allfälliger

weiterer

Beweismittel

angesetzt

( Urk.

5 ) ,

welche

diese

ungenutzt

verstreichen

liess.

Die

Beklagte

erstattete

die

Klageantwort

mit

Eingabe

vom

2 8.

August

2023

und

beantragte

die

Abweisung

der

Klage

( Urk.

11

S.

2

samt

Beilagen

Urk.

12/1-8 ).

Mit

Verfügung

vom

11.

September

2023

wurde

ein

zweiter

Schriftenwechsel

angeordnet

( Urk.

13).

Die

Replik

der

Klägerin

erging

am

9.

Oktober

2023

( Urk.

15)

und

wurde

der

Beklagten

m it

Verfügung

vom

26.

Oktober

2023

zur

Stellungnahme

zugestellt

( Urk.

16).

Die

Beklagte

ersuchte

zweimalig

um

Fristerstreckung

von

30

Tagen,

welche

ihr

jeweils

bis

zum

19.

Januar

bzw.

19.

Februar

2024

bewilligt

wurde.

Mit

Schreiben

vom

1 6.

Februar

2024

ersuchte

die

Beklag t e

um

eine

letztmalige

Fristerstreckung

bi s

am

2 0.

März

2024

( Urk.

18- 20),

welche

vom

hiesigen

Gericht

mit

Verfügung

vom

2 3.

Februar

2024

abgelehnt

und

eine

nicht

e r streckbare

Notfrist

von

5

Tagen

gewährt

wurde

( Urk.

21).

Die

Stellungnahme

erging

mit

Eingabe

vom

1.

März

2024

( Urk.

23

und

24). 3.

Den

Parteien

wurde

mit

Verfügung

vom

8.

März

2024

Gelegenheit

eingeräumt ,

aus

den

sie

betreffenden

Untergruppen

« nichtärztliche

Dienstleistungen »

beziehungs weise

« Krankenversicherung »

der

Liste

der

vom

Kantonsrat

gewählten

Mitglieder

des

Schiedsgerichts

je

eine

Schiedsrichterin

oder

einen

Schiedsrichter

vorzuschlagen

( Urk.

25).

Die

Klägerin

schlug

Hauser

( Physio therapeutin)

aus

der

Untergruppe

« nichtärztliche

Dienstleistungen »

( Urk.

28 )

und

d ie

Beklagte

lic.

iur.

Dietschi

aus

der

Untergruppe

« Krankenversicherung »

( Urk.

29 )

vor .

Mit

Verfügung

vom

14.

Mai

2024

wurden

Hauser

( Physio therapeutin)

aus

der

Untergruppe

«nichtärztliche

Dienstleistungen»

als

Schiedsrichterin

und

lic.

iur.

Dietschi

aus

der

Untergruppe

«Krankenversicherung»

als

Schiedsrichter

für

den

vorliegenden

Prozess

in

Aussicht

genommen.

Sodann

wurde

angekündigt,

dass

die

in

Aussicht

genommenen

Schiedsrichter

als

ernannt

gälten,

sofern

nicht

innert

einer

Frist

von

20

Tagen

ab

Erhalt

der

Verfügung

Einwände

erhoben

würden

( Urk.

30) .

Da

die

Parteien

keine

Einwände

erhoben,

wurden

die

in

Aussicht

genommenen

Schiedsrichter

mit

Verfügung

vom

1.

Juli

2024

bestellt

( Urk.

33 ). Das

Schiedsgericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Gemäss

Art.

89

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Krankenversicherung

(KVG)

sind

Streitigkeiten

zwischen

Versicherern

und

Leistungserbringern

durch

ein

Schiedsgericht

zu

entscheiden.

Nach

§

35

des

Gesetzes

über

das

Sozialver sicherungs gericht

(GSVGer)

beurteilt

das

hiesige

Schiedsgericht

als

einzige

kantonale

Instanz

unter

anderem

Streitigkeiten

nach

Art.

89

KVG.

Das

Schiedsgericht

ist

dem

Sozialversicherungsgericht

angegliedert

und

untersteht

seiner

administrativen

Aufsicht

36

Abs.

1

GSVGer). 1.2

Im

vorliegenden

Verfahren

ist

eine

Streitigkeit

zwischen

einer

Leistungs erbringerin

und

einer

Krankenversicherung

zu

beurteilen,

weshalb

die

sachliche

Zuständigkeit

des

Schiedsgerichts

gegeben

ist.

Da

sich

die

s tändige

Einrichtung

de r

Klägerin

im

Kanton

Zürich

befindet ,

ist

das

hiesige

Schiedsgericht

auch

örtlich

zuständig

(Art.

89

Abs.

2

KVG).

Auf

die

Klage

ist

damit

einzutreten. 1.3

Die

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialver sicherungsrechts

(ATSG)

finden

gemäss

Art.

1

Abs.

2

lit.

e

KVG

beim

Verfahren

vor

dem

kantonalen

Schiedsgericht

( Art.

89

KVG)

keine

Anwendung.

Das

KVG

schreibt

vor,

dass

das

Verfahren

einfach

und

rasch

zu

sein

und

das

Schiedsgericht

die

für

den

Entscheid

erheblichen

Tatsachen

unter

Mitwirkung

der

Parteien

festzu stellen

hat,

wobei

es

die

notwendigen

Beweise

erhebt

und

in

der

Beweiswürdigung

frei

ist

( Art.

89

Abs.

5

KVG).

Im

Übrigen

richtet

sich

das

Verfahren

nach

dem

GSVGer

35

-

§

52)

und

ergänzend

nach

der

Schweizerischen

Zivilprozessordnung

(ZPO;

§

37

in

Verbindung

mit

§

28

GSVGer).

1.4

1.4.1

In

zeitlicher

Hinsicht

sind

vorbehältlich

besonderer

übergangsrechtlicher

Regelungen

grundsätzlich

diejenigen

Rechtssätze

massgebend,

die

bei

Erfüllung

des

rechtlich

zu

ordnenden

oder

zu

Rechtsfolgen

führenden

Tatbestandes

Geltung

haben

(BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

je

mit

Hinweisen).

Da

gemäss

dem

klägerischen

Begehren

Leistungen

im

Zeitraum

vom

29.

September

bis

11.

November

2022

( Urk.

1

S.

2 ,

vgl.

auch

Urk.

2/1 )

streitig

sind ,

sind

vorliegend

die

in

diesem

Zeitraum

geltenden

Rechtsvorschriften

anzuwenden. 1.4.2

Im

Rahmen

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

( Art.

1a

Abs.

1

KVG)

haben

die

anerkannten

Krankenkassen

( Art.

2

des

Bundesgesetzes

betreffend

die

Aufsicht

über

die

soziale

Krankenversicherung,

KVAG)

und

die

zugelassenen

privaten

Versicherungseinrichtungen

( Art.

3

KVAG)

als

obligatorische

Kranken pflege versicherer

( Art.

4

KVAG)

unter

anderem

im

Falle

der

Krankheit

( Art.

1a

Abs.

2

lit.

a

KVG)

nach

Art.

24

KVG

die

Kosten

für

die

Leistungen

gemäss

den

Art.

25 - 31

KVG

nach

Massgabe

der

in

den

Art.

32-34

KVG

festgelegten

Voraus setzungen

zu

übernehmen.

1.4.3

Gemäss

Art.

25

Abs.

1

KVG

übernimmt

die

obligatorische

Krankenpflege versicherung

die

Kosten

für

Leistungen,

die

der

Diagnose

oder

Behandlung

einer

Krankheit

oder

ihrer

Folgen

dienen.

Diese

Leistungen

umfassen

unter

anderem

auch

ärztlich

angeordnete

physiotherapeutische

Behandlungen .

Als

Leistungs erbringer

sind

unter

anderem

Physiotherapeutinnen

und

Physio therapeuten,

die

ihren

Beruf

selbstständig

und

auf

eigene

Rechnung

ausüben,

und

Organisationen

der

Physiotherapie

zugelasse n

( Art.

25

Abs.

2

lit.

a

Ziff.

3

und

Art.

35

Abs.

2

lit.

e

KVG

in

Verbindung

mit

Art.

4 7

und

Art.

52

der

Verordnung

über

die

Kranken versicherung

[KVV]

und

Art.

5

der

Verordnung

des

EDI

über

Leistungen

in

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

[Krankenpflege-Leistungs verordnung,

KLV] ). 1.4. 4

Die

Leistungen

müssen

(kumulativ)

sowohl

wirksam

als

auch

zweckmässig

und

wirtschaftlich

sein

(WZW;

Art.

32

Abs.

1

KVG).

Nach

ständiger

Rechtsprechung

ist

eine

medizinische

Leistung

wirksam,

wenn

sie

objektiv

geeignet

ist,

auf

den

angestrebten

diagnostischen,

therapeutischen

oder

pflegerischen

Nutzen

hinzuwirken

beziehungsweise

den

Verlauf

einer

Krankheit

günstig

zu

beeinflussen

(BGE

145

V

116

E.

3.2.1).

Die

Zweckmässigkeit

setzt

die

Wirksamkeit

der

Behandlung

voraus.

Dabei

gilt

jene

Anwendung

als

zweckmässig,

welche

gemessen

am

angestrebten

Erfolg

und

unter

Berücksichtigung

der

Risiken

den

besten

diagnostischen

oder

therapeutischen

Nutzen

aufweist

(BGE

145

V

116

E.

3.2.2,

137

V

295

E.

6.2).

Die

Wirtschaftlichkeit

schliesslich

setzt

die

Wirksamkeit

und

die

Zweckmässigkeit

voraus.

Der

Leistungserbringer

hat

sich

in

seinen

Leistungen

auf

dasjenige

Mass

zu

beschränken,

das

im

Interesse

der

Versicherten

liegt

und

für

den

Behandlungs zweck

erforderlich

ist.

Wirtschaftlich

ist

bei

vergleichbarem

Nutzen

die

kosten günstigere

Alternative

(BGE

145

V

116

E.

3.2.3

mit

Hinweisen). 1.5

1.5.1

Die

Leistungserbringer

erstellen

ihre

Rechnungen

nach

Tarifen

oder

Preisen,

die

in

Verträgen

zwischen

Versicherern

und

Leistungserbringern

(Tarifvertrag)

vereinbart

oder

in

den

vom

Gesetz

bestimmten

Fällen

von

der

zuständigen

Behörde

festgesetzt

werden

(vgl.

Art.

43

Abs.

1

und

4

KVG).

Leitgedanke

für

die

Tarifgestaltung

ist

eine

qualitativ

hochstehende

und

zweckmässige

gesundheitliche

Versorgung

zu

möglichst

günstigen

Kosten

( Art.

43

Abs.

6

KVG;

BGE

131

V

133

E.

4).

Einzelleistungstarife

müssen

auf

einer

gesamtschweizerisch

vereinbarten

einheitlichen

Tarifstruktur

beruhen.

Können

sich

die

Tarifpartner

nicht

einigen,

so

legt

der

Bundesrat

diese

Tarifstruktur

fest

( Art.

43

Abs.

5

KVG).

Gemäss

Art.

43

Abs.

5 bis

KVG

kann

der

Bundesrat

auch

Anpassungen

an

der

Tarifstruktur

vornehmen,

wenn

sie

sich

als

nicht

mehr

sachgerecht

erweist

und

die

Parteien

sich

nicht

auf

eine

Revision

einigen

können.

Parteien

eines

Tarifvertrags

sind

einzelne

oder

mehrere

Leistungserbringer

oder

deren

Verbände

einerseits

sowie

einzelne

oder

mehrere

Versicherer

oder

deren

Verbände

andererseits

( Art.

46

Abs.

1

KVG).

Die

Leistungserbringer

müssen

sich

an

die

vertraglich

oder

behördlich

festgelegten

Tarife

und

Preise

halten

und

dürfen

für

Leistungen

nach

diesem

Gesetz

keine

weitergehenden

Vergütungen

berechnen

(Tarifschutz;

Art.

44

Abs.

1

KVG;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_331/2011

vom

2 4.

August

2011

E.

3.1

mit

Hinweis).

1.5.2

Die

Tarife

für

erbrachte

physiotherapeutische

Leistungen

wurde n

ursprünglich

im

nationalen

Tarifvertrag

mit

Wirkung

ab

1.

Januar

1998

(nachfolgend:

Nationaler

Tarifvertrag

1998)

zwischen

dem

E.___

( E.___ ;

heute:

F.___

[nachfolgend:

F.___ ])

u nd

dem

Konkordat

der

Schweizerischen

Krankenversicherer

( KSK;

heute:

santésuisse )

sowie

weiteren

Versicherern

und

Institutionen

vereinbart .

Nach

Kündigung

des

Nationalen

Tarifvertrag s

1998

durch

F.___

lief

der

Vertrag

p er

30.

Juni

2011

aus

(vgl.

Urteil e

des

Bundesverwaltungsgerichts

C-2461/2013

und

C-2468/2013

vom

28.

August

2014;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_331/2011

vom

24.

August

2011 ) .

Mangels

anschliessender

Einigung

der

Tarifpartner

über

eine

gültige

Tarifstruktur

für

physiotherapeutische

Leistungen

legte

der

Bundesrat

im

Rahmen

seiner

subsidiäre n

Kompetenz

nach

Art.

43

Abs.

5

KVG

die

Tarifstruktur

als

Übergangslösung

vom

1 6.

Oktober

2016

bis

3 1.

Dezember

2017

gesamt schweizerisch

in

Anhang

2

zu

Art.

2a

der

Verordnung

über

die

Festlegung

und

die

Anpassung

von

Tarifstrukturen

in

der

Krankenversicherung,

SR

832.102.5,

(nachfolgend :

VO

SR

832.102.5)

fest.

Diese

entsprach

weitgehend

der

bisherigen

Regelung .

Da

die

Tarifpartner

auch

nach

Ablauf

dieser

Übergangslösung

keine

einheitliche

Tarifstruktur

für

physiotherapeutische

Leistungen

vorlegen

konnten ,

griff

der

Bundesrat

erneut

ein

und

legte

per

1.

Januar

2018

in

Anhang

3

zu

Art.

2a

VO

SR

832.102.5

eine

revidierte

Tarifstruktur

für

physiotherapeutische

Leistungen

fest

(vgl .

www.bag.admin.ch>Versicherungen>Krankenversicherung

>Leistungen

und

Tarife>Nicht - ärztliche

Leistungen>Physiotherapie). 1.5. 3

Gemäss

der

Positionsbeschreibung

zur

Ziffer

7301

der

per

1.

Januar

2018

gültigen

Tarifstruktur

für

physiotherapeutische

Leistungen

(nicht

in

der

amtlichen

Sammlung

veröffentlichter

Anhang

3

zur

VO

SR

832.102.5 )

gehören

zu

dieser

Tarifziffer

alle

einfachen

oder

Kombinations-Behandlungen,

die

nicht

ausdrücklich

unter

den

Tarifziffern

7311–7340

aufgeführt

sind

( Abs.

1) .

Die

allgemeine

Physiotherapie

umfasst

insbesondere

( Abs.

2):

a.

Massnahmen

der

physiotherapeutischen

Untersuchung

und

Abklärung; b.

Massnahmen

der

Behandlung,

Beratung

und

Instruktion; c.

Physikalische

Massnahmen

im

Rahmen

der

Physiotherapie.

Die

Tarifziffer

7301

beinhaltet

auch:

Kombinationen

von

allgemeiner

Physiotherapie

und

Elektro-

oder

Thermotherapie

Kombination

von

allgemeiner

Physiotherapie

und

Instruktion

bei

Geräte vermietung 1.5. 4

Gemäss

der

Positionsbeschreibung

zu

Ziffer

7311

der

per

1.

Januar

2018

gültigen

Tarifstruktur

für

physiotherapeutische

Leistungen

kann

diese

Ziffer

bei

Bestehen

eines

der

folgenden

Krankheitsbilder

oder

einer

der

folgenden

Situationen,

welche

die

Behandlung

erschweren

(Abs.

1) ,

verrechnet

werden : a.

Beeinträchtigungen

des

Nervensystems; b.

Kinder

bis

zur

Vollendung

des

sechsten

Lebensjahres; c.

Lungenventilationsstörungen; d.

Störungen

des

Lymphgefässsystems,

welche

eine

komplexe

Behandlung

durch

speziell

dafür

ausgebildete

Physiotherapeutinnen

und

-therapeuten

erfordern; e.

palliative

Situation; f.

sensomotorische

Verlangsamung

oder

kognitives

Defizit.

Zu

den

für

die

Physiotherapie

relevanten

kognitiven

Fähigkeiten

eines

Menschen

zählen

die

Aufmerksamkeit,

die

Erinnerung,

das

Lernen,

das

Planen,

die

Orientierung

und

der

Wille.

Sensomotorische

Verlangsamungen

äussern

sich

in

verlang samten

Bewegungen

oder

unkoordinierten

Bewegungsabläufen

oder

einer

Beeinträchtigung

beim

Sprechen

oder

Schlucken,

die

aufgrund

einer

Dysfunktion

des

Zusammenspiels

von

sensorischen

und

motorischen

Leistungen

der

Patientin

oder

des

Patienten

bestehen.

Defizite

sind

Verminderungen

oder

Verzögerungen

in

der

(Weiter)Entwicklung

dieser

Fähigkeiten,

die

zu

einer

Verlangsamung

der

Patientin

oder

des

Patienten

bei

der

physiotherapeutischen

Zielerreichung

führen; g.

Behandlung

von

zwei

oder

mehr

Körperregionen; h.

Behandlung

von

zwei

nicht

benachbarten

Gelenken

(kann

in

derselben

Körperregion

sein); i.

bei

einer

Erkrankung,

die

eine

aufwändige

Hilfestellung

benötigt

(z.B.

Verbrennungen); j.

bei

behandlungsnotwendiger

Instruktion

von

Pflege-

oder

Betreuungs personal.

Nach

Gesuchstellung

kann

der

Versicherer

die

Verrechnung

der

Position

7311

für

weitere

Indikationen

bewilligen

( Abs.

2) . 2 . 2 .1

Die

Klägerin

führte

zur

Klagebegründung

aus ,

die

Versicherte

sei

von

der

inzwischen

verstorbenen

Dr.

med.

B.___ ,

Fachärztin

für

Allgemein e

Innere

Medizin,

mit

Verordnung

vom

16.

September

2022

zur

Behandlung

starker

Verspannungen

zur

Physiotherapie

überwiesen

worden

(Urk.

2/3) .

Aus

dem

Anamnesegespräch

vom

29.

September

2022

sowie

dem

von

der

Versicherten

ausgefüllte n

und

unterzeichneten

Anmeldeformular

( Urk.

2/1)

habe

sich

ergeben ,

dass

sie

zudem

an

verschieden e n

Nebendiagnosen

leide ,

die

eine

physiotherapeutische

Behandlung

erschwerten .

So

sei

eine

Behandlung

mehrere r

Körperregionen

(beide

Knie

und

Rücken)

erforderlich

gewesen

und

die

Behandlung

der

Versicherten

habe

aufgrund

der

Nebendiagnosen

Schwindel ,

einge schränkte

Mobilität

sowie

Instabilität

eine

besonders

intensive

Betreuung

erfordert .

Am

8.

Dezember

2022

habe

Dr.

B.___

bestätigt,

dass

die

Nebendiagnosen

(Herpes

z oster

Gesicht

links,

ein

S t atus

nach

c erebrov a skuläre m

Insult

mit

diskretem

Hemisyndrom

rechts

[2002],

ein

Status

nach

Mamma

CA

mit

Ablatio

m amma e

rechts

[ 17.10.2017 ],

Atopikerin,

beginnende

Gonarthrose

beidseits

und

ein

m etabolisches

Syndrom:

arterielle

Hypertonie

[ED

2002],

Adipositas

WHO

l ,

Pr ädiabetes

[ED

2015])

eine

aufw ä ndige

Behandlung

erfordern

würden

( Urk.

2/3) .

Demzufolge

seien

die

Kriterien

für

die

Abrechnung

der

Tarifposition

73 1 1

(Sitzungspauschale

für

aufw ä ndig

Physiotherapie )

erfüllt

(Urk.

1).

2 .2

Die

Beklagte

begründete

ihren

Antrag

auf

Klageabweisung

damit ,

Dr.

med.

C.___ ,

Facharzt

für

Allgemein e

Innere

Medizin,

Vertrauensarzt

( D.___) ,

habe

in

seiner

Stellungnahme

für

den

vertrauensärztlichen

Dienst

vom

2 9.

November

2022

(Urk.

12/4)

klar

Stellung

genommen

und

ausgeführt,

dass

«Verspannungen»

behandelt

würden.

Es

lägen

ein

Asthma

bronchiale

und

weitere

Komorbiditäten

vor.

Keine

dieser

Krankheiten

führe

dazu,

dass

mehrere

Organe

physio therapeutisch

behandelt

werden

müssten.

In

der

Stellungnahme

vom

15.

Dezember

2022

( Urk.

12/7)

habe

Dr.

C.___

diese

Einschätzung

bestätigt.

Es

sei

unbestritten,

dass

bei

der

Versicherten

mehrere

Diagnosen

vorlägen

(vgl.

Diagnoseliste

vom

8.

Dezember

2022

von

Dr.

B.___ ) .

Die

aufgeführte

Erkrankung

am

Gesicht,

das

metabolische

Syndrom

( Hypertonie,

Adipositas,

Diabetes),

die

Stati

nach

Insult/Brustkrebs,

die

Allergiesituation

und

die

Kniebeschwerden

liessen

sich

jedoch

nicht

unter

die

in

Tarifziffer

731 1

erwähnten

besonderen

Krankheitsbilder /Situationen

subsumieren.

Auch

aus

dem

undatierten

« erweiterten

Befundfragebogen »

liessen

sich

diesbezüglich

keine

Erkenntnisse

ableiten.

Demzufolge

könne

die

Tarifziffer

7311

für

die

Behandlung

der

Versicherten

nicht

in

Rechnung

gestellt

werden

(Urk.

11). 2.3

Im

Rahmen

der

Replik

ergänzte

die

Klägerin ,

dass

nach

den

Bestimmungen

von

F.___

die

Tarifposition

7311

verrechnet

werden

könne,

sofern

eine

Diagnose

vorliege ,

die

auf

ein

K rankheitsbild

oder

eine

Situation

gemäss

Buchstaben

a

bis

j

schli e ssen

lasse.

Dabei

könne

d ie

Berücksichtigung

von

Neben diagnosen

und

weitere r

Diagnosen

ebenfalls

hilfreich

sein .

D ie

von

Dr.

B.___

in

der

Physiotherapieverordnung

vom

16.

September

2022

festgehaltenen

„s tarke n

Verspannungen“

( Urk.

2/1)

seien

durch

aktive

Therapie

-

einschliesslich

gezielter

Übungen

-

erfolgreich

behandelt

worden .

Hierdurch

hätten

bei

der

Versicherten

bessere

Ergebnisse

hinsichtlich

Schmerzreduktion,

Funktions verbesserung

und

allgemeiner

Lebensqualität

erzielt

werden

können ,

was

durch

die

aktuelle

Studienlage

bestätigt

werde.

Die

physiotherapeutische

Behandlung

der

Versicherten

habe

dabei

aufgrund

der

gestellten

Nebendiagnosen

eine

deutlich

höhere

Komplexität

aufgewiesen ,

al s

bei

einer

üblichen

Behandlung.

So

habe

die

Versicherte

durchgehend

eine

eingeschränkte

Mobilität

und

Stabilität

sowie

wieder kehrend e

Schwindel anfälle

gezeigt,

was

die

aktive

Therapie

erheblich

erschwert

habe .

Als

Nebendiagnose

sei

ein

Schlaganfall

genannt

worden ,

der

vermutlich

weiterhin

zu

sensomotorischen

Einschränkungen

führe ,

die

unter

Buchstabe

f

der

Tarifziffer

7311

„ s ensomotorische

Verlangsamung

oder

kognitive s

Defizit“

fielen .

Des

Weiteren

seien

aufgrund

der

gestellten

Neben diagnosen

auch

die

Kriterien

de s

Buchstabe n

h

„Behandlung

von

zwei

nicht

benach barten

Gelenken “

und

des

Buchstabe n

l

„Behandlung

von

zwei

oder

mehr

Körperregionen“

der

Tarifziffer

7311

als

erfüllt

zu

betrachten .

Infolgedessen

habe

während

der

Behandlung

der

Versicherten

ihr

gesamter

Körper

in

die

Übungen

miteinbezogen

werden

müssen.

Dies

sei

auch

darauf

zurückzuführen

gewesen ,

dass

die

Versicherte

zusätzlich

an

rheumatoider

Arthritis

leide ,

di e

mehrere

Gelenke

im

Körper

betreffe .

Eine

rein

isolierte

Betrachtung

und

Behandlung

eines

Gelenks

oder

einer

Körperregion

hätte

bei

der

Versicherten

nicht

zum

gewünschten

Therapieerfolg

geführt

und

würde

somit

dem

Kriterium

der

Wirksamkeit

der

Behandlung

entgegenstehen

(Urk.

15).

2.4

In

ihrer

Duplik

ergänzte

die

Beklagte,

dass

Dr.

med.

G.___ ,

Vertrauensarzt

D.___ ,

in

seiner

Stellungnahme

vom

2 9.

Februar

2024

( Urk.

24)

für

den

vertrauens ärztlichen

Dienst

darauf

hingewiesen

habe,

die

ärztliche

Physiotherapie v erordnung

sei

aufgrund

von

Verspannungen

ausgestellt

worden.

Bei

der

Behandlung

von

Verspannungen

würden

Triggerpunkte

manuell

behandelt.

Dabei

sei

nicht

eine

Diagnoseliste

entscheidend ,

sondern

die

konkrete

Durchführung

der

physiotherapeutischen

Behandlung.

Der

geltend

gemacht e

Therapieaufwand

gehe

nicht

schlüssig

aus

den

vorliegenden

Unterlagen

hervor.

Auch

wenn

eine

fallbezogene

Begründung

für

die

Erschwerung

der

Therapie

nicht

erforderlich

sei ,

setze

die

Tarifposition

7311

eine

grundsätzliche

Erschwerung

der

Behandlung

voraus .

Das

Lösen

von

Verspannungen

erfülle

den

Inhalt

der

aufw ä ndigen

Physiotherapie

nach

der

Tarifposition

7311

nicht ,

sondern

werde

regelmässig

m it

der

Tarifziffer

7301

vergütet

( Urk.

23). 3.

3.1

G emäss

Art.

25

Abs.

1

KVG

i.V.m.

Art.

5

KLV

ist

f ür

die

Abrechnung

von

physio therapeutischen

Leistungen

eine

ärztliche

Verordnung

erforderlich .

Die

Abrechnung

von

Einzel-

oder

Kombinationsbehandlungen

erfolgt

grundsätzlich

über

die

T arifgrundposition

7301

„ Einzelpauschale

für

allgemeine

Physiotherapie“

der

Tarifstruktur

für

physiotherapeutische

Leistunge n ,

sofern

für

die

jeweilige

Behandlung

nicht

explizit

eine

spezifische

Zusatzp osition

( 7311

bis

73 4 0 )

vorgesehen

ist

(vgl.

E.

1.5.3) .

Im

vorliegenden

Fall

ist

unbestritten,

dass

bei

der

Versicherten

eine

physiotherapeutische

Behandlung

aufgrund

ärztlich

diagnos tizierter

„starker

Verspannungen“

medizinisch

indiziert

war

und

diese

bei

einem

zugelassenen

Leistungserbringer

durchgeführt

wurde .

Die

Beklagte

bestreitet

jedoch ,

dass

die

durchgeführten

physiotherapeutischen

Behandlungen

im

Zeitraum

vom

29.

September

bis

1 1.

November

2022

von

der

Klägerin

unter

der

Tarifpos i tion

73 1 1

„Einzelpauschale

für

aufwändige

Physiotherapie“

abzurechnen

sind . 3.2

Wie

bereits

erwähnt,

wurde

d ie

Tarifstruktur

für

physiotherapeutische

Leistungen

ursprünglich

im

Nationale n

Tarifvertrag

1998

festgelegt .

Nach

dessen

kündigungs bedingte m

Ablauf

per

3 0.

Juni

2011

konnten

sich

die

Tarifpartner

auf

keine

einheitliche

Tarifstruktur

einigen ,

weshalb

der

Bundesrat

im

Rahmen

seiner

subsidiäre n

Kompetenz

nach

Art.

43

Abs.

5

KVG

eine

gesamtschweizerische

Übergangslösung

vom

1.

Oktober

2016

bis

zum

3 1.

Dezember

2017

festlegte ,

wobei

die

bisherige

Tarifstruktur

für

physiotherapeutische

Leistungen

i m

Wesentlichen

beibehalten

wurde .

Indes

erzielten

d ie

Tarifpartner

bis

Ende

2017

noch

immer

keine

Einigung ,

weshalb

der

Bundesrat

erneut

intervenierte

und

eine

revidierte

Tarifstruktur

für

physiotherapeutische

Leistungen

per

1.

Januar

2018

in

Anhang

3

zu

Art.

2a

der

VO

SR

832.102.5

festlegte

(E.

1 . 5.2) .

Zu

den

Abrechnungsvoraussetzungen

der

Tarifposition

7311

gehörte

b ereits

unter

der

bis

zum

3 1.

Dezember

2017

geltenden

Rechtslage ,

dass

es

sich

einerseits

um

eine

„ aufw ä ndige

Behandlung “

handeln ,

die

bewegungstherapeutische

Behandlung

„ mehrere

Gliedmassen “

betreffen

und

der

Patient

entweder

„ mehrfach

verletzt,

mehrfach

operiert

oder

multimorbid “

sein

musste

( Urteil

des

Bundesgerichts

9C_331/2011

vom

2 4.

August

2011

E.

7.2 ) .

Mit

der

Änderung

der

Tarifstruktur

für

physiotherapeutische

Leistungen

per

1.

Januar

2018

vertrat

der

Bundesrat

die

Auffassung ,

dass

es

sich

bei

der

T arifposition

7311

um

eine

Einzelsitzungs pauschale

für

aufwändige

Physiotherapie

handle .

Sie

könne

für

aufwändige

Behandlungen

abgerechnet

werden,

wenn

eines

der

unter

Punkt

1

aufgeführten

Krankheitsbilder

vorlieg e .

Zu

beachten

sei ,

dass

die

Behandlungen

für

Störungen

des

Lymphgefässsystems

künftig

über

die

Position

7311

anstelle

der

Position

7312

abrechenbar

seien.

Auf

Anfrage

könne

der

Versicherer

die

Verwendung

der

Position

7311

auch

für

andere

Indikationen

bewilligen

( vgl.

Kommentar

des

Bundesrates

zur

Änderung

der

Verordnung

über

die

Festlegung

und

die

Anpassung

von

Tarifstrukturen

in

der

Krankenversicherung,

Oktober

2017,

S.

31).

Demnach

ergeben

sich

keine

Anhaltspunkte

dafür ,

dass

mit

der

Einführung

der

( erweiterten )

Krankheitsbilder,

welche

an

die

Stelle

der

bisherigen

Voraussetzungen

« bewegungstherapeutische

Behandlung

mehrere

Gliedmassen

und

m ehrfach

verletzt,

mehrfach

operiert

oder

multi-morbid »

für

die

Abrechnung

der

Tarifposition

7311

in

der

per

1.

Januar

2018

geltenden

Tarifstruktur

getreten

sind,

gleichzeitig

auch

von

der

zusätzlichen

Voraussetzung

« aufwändige

Behandlung »

hätte

abgewichen

werden

soll en .

Dass

am

zusätzlichen

Erfordernis

der

«aufwändigen

Behandlung»

fest

zu

halten

ist,

mithin

die

Behandlung

durch

die

in

der

Positionsbeschreibung

zur

Ziffer

7311

aufgeführten

Krankheitsbilder

oder

Situationen

erschwert

werden

muss,

damit

der

entsprechende

Tarif

anwendbar

ist,

ergibt

sich

denn

auch

aus

dem

erläuternden

Bericht

des

Eidgenössischen

Departements

des

Innern

(EDI)

zur

Eröffnung

des

Vernehmlassungs verfahrens

über

die

Änderung

der

Verordnung

über

die

Festlegung

und

die

Anpassung

von

Tarifstrukturen

in

der

Krankenversicherung

vom

1 6.

August

2023:

Damit

klar

werde,

dass

die

Behandlung

zusätzlich

zum

Vorliegen

eines

der

aufgeführten

Krankheitsbilder

oder

einer

aufgeführten

Situation

erschwert

sein

müsse,

wird

eine

Präzisierung

der

Tarifposition

7311

vorgeschlagen

(«….

diese

Ziffer

kann

verrechnet

werden

bei

Bestehen

eines

der

folgenden

Krankheitsbilder

oder

einer

der

folgenden

Situationen

und

falls

die

Behandlung

dadurch

erschwert

wird:

…»,

S.

10

f.

des

Berichts;

vgl.

auch

das

Faktenblatt

des

BAG

vom

1 6.

August

2023

zur

Anpassung

der

Tarifstruktur

für

physiotherapeutische

Leistungen).

Eine

Auslegung

der

fraglichen

Tarifziffer

dahingehend,

dass

eine

grundsätzliche

Erschwernis

durch

die

genannten

Krankheitsbilder

genügte

(vgl.

dazu

etwa

den

Newsletter

Juni

2022

von

F.___ ),

widerspräche

denn

auch

der

gesetzlichen

Regelung

von

Art.

32

KVG,

wonach

die

Leistungen

nicht

bloss

wirksam

und

zweckmässig,

sondern

auch

wirtschaftlich

zu

sein

haben

(E.

1.4.4).

Eine

Vergütung

der

physio therapeutischen

Behandlung

unter

Tarifziffer

7311

unabhängig

davon ,

ob

im

konkreten

Fall

die

Behandlung

tatsächlich

durch

die

genannten

Krankheitsbilder

oder

Situationen

erschwert

worden

ist,

lässt

sich

mithin

weder

aus

deren

Formulierung

schliessen,

noch

stünde

dies

in

Einklang

mit

dem

im

KVG

festgesetzten

Auftrag,

wonach

die

Leistungen

den

WZW-Kriterien

zu

entsprechen

haben.

In

diesem

Sinne

argumentierte

Dr.

G.___

in

seiner

Stellungnahme

vom

2 9.

Februar

2024

für

den

vertrauensärztliche n

Dienst,

als

er

ausführte,

entscheidend

sei

nicht

die

Sammlung

an

Diagnosen,

sondern

wie

die

Behandlung

konkret

durchgeführt

werde.

Das

Lösen

von

Verspannungen

erfülle

nicht

den

Inhalt

der

aufw ä ndigen

Physiotherapie

nach

Position

7311

(vgl.

Urk.

24) .

Nach

dem

Gesagten

ist

somit

f ür

die

Abrechnung

der

Tarifposition

7311

erforderlich,

dass

die

Physiotherapieverordnung

eindeutig

auf

ein

in

der

Tarifziffer

7311

des

Anhangs

3

zu

Art.

2a

der

VO

SR

832.102.5

aufgeführte s

Krankheitsbild

oder

auf

eine

aufgeführte

Situation

hinweist

und

die

Behandlung

dadurch

erschwert

wird .

3. 3

Ausweislich

der

Akten

lag

der

Klägerin

zwar

eine

Physiotherapieverordnung

vor.

Diese

nannte

al s

Behandlungsursache

indessen

einzig

«starke

Verspannungen»,

ohne

ein

in

der

Positionsbeschreibung

zur

Ziffer

7311

des

Anhangs

3

zu

Art.

2a

der

VO

SR

832.102.5

aufgeführtes

Krankheitsbild

oder

eine

aufgeführte

Situation

zu

beschreiben

( Urk.

12/6) .

Die

Klägerin

machte

diesbezüglich

geltend,

das s

das

Anamnesegespräch

mit

der

Versicherten

sowie

das

von

ihr

ausgefüllte

und

unter schriebene

Anmeldeformular

diverse

Nebendiagnosen

gezeigt

hätten ,

die

eine

physiotherapeutische

Behandlung

erschwerten.

Überdies

sei

am

8.

Dezember

2022

eine

schriftliche

Bestätigung

der

eine

Physiotherapie

erschwerenden

Nebendiagnosen

durch

Dr.

B.___

ausgestellt

worden

( Urk.

1,

Urk.

2/1

und

Urk.

2/3).

Abgesehen

vom

Status

nach

cerebrovasculärem

Insult

deutet

keine

der

von

der

Hausärztin

am

8.

Dezember

2022

attestierten

Nebendiagnosen

(vgl.

Urk.

12/6)

auf

ein

in

Ziffer

7311

beschriebenes

Krankheitsbild

hin.

Insbesondere

bestätigte

die

Ärztin

weder

das

Vorliegen

einer

Lungen ventilationsstörung,

noch

legte

sie

dar,

dass

zwei

oder

mehr

Körperregionen

oder

zwei

nicht

benachbarte

Gelenke

zu

behandeln

gewesen

wären.

Weshalb

der

Status

nach

im

Jahr

2002

stattgefundenem

cerebrovasculärem

Insult

(noch)

zu

einer

aufwändigen

Behandlung

führen

sollte,

ergibt

sich

sodann

nicht

ansatzweise

aus

der

Bestätigung

der

Hausärztin.

Die

Klägerin

hat

denn

auch

bloss

ausgeführt,

es

sei

anzunehmen,

dass

die

Nebendiagnose

des

Schlaganfalls

noch

immer

zu

senso motorischen

Einschränkungen

führe

( Urk.

15

S.

2).

Das

vermag

nicht

zu

genügen,

fehlen

doch

konkrete

Hinweise

auf

entsprechende

Einschränkungen

senso motorischer

oder

kognitiver

Art.

Mithin

ist

der

Einschätzung

des

Dr.

G.___

zu

folgen,

wonach

das

Lösen

von

Verspannungen

-

wohl

oft

durch

die

Behandlung

von

Triggerpunkten

mittels

manueller

Techniken

erfolgend

-

nicht

als

aufwändig

im

Sinne

von

Tarifziffer

7311

zu

erachten

ist.

Hieran

ändert

nichts,

dass

die

Versicherte

der

Klägerin

zufolge

eine

eingeschränkte

Mobilität

und

Stabilität

sowie

wiederkehrende

Schwindelanfälle

gezeigt

haben

soll

(E.

2.3).

Zum

einen

sind

Diagnosen,

welche

solche

Einschränkungen

nahelegen

würden,

nicht

aktenkundig

und

zum

andern

ist

nicht

nachvollziehbar

dargelegt ,

geschweige

denn

ausgewiesen,

dass

die

beklagten

Symptome

die

Behandlung

von

Verspannung

erschweren

würden.

Schliesslich

ist

an

dieser

Stelle

darauf

hinzu weisen,

dass

e ntgegen

der

Auffassung

der

Klägerin

allein

das

Vorliegen

von

zwei

oder

mehr

Diagnosen,

die

unterschiedliche

Körperregionen

oder

nicht

benachbarte

Gelenke

betreffen ,

nicht

automatisch

eine

aufw ä ndige

Behandlung

begründe n

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_331/2011

vom

2 4.

August

2011

E.

7.2 ).

Ebenso

ist

es

ohne

eine

ärztlich

dokumentierte

Diagnose

und

eine

entsprechende

Physiotherapiev erordnung

unerheblich ,

ob

die

Klägerin

davon

ausging,

dass

die

Versicherte

zusätzlich

an

r heumatoider

Arthritis

litt .

Ph ysio therapeuten

sind

nicht

befugt

Diagnosen

zu

stellen .

Vielmehr

besteht

ihre

Aufgabe

darin,

die

vom

Arzt

verordneten

Therapien

durchzuführen ,

was

im

Einklang

mit

der

ärztlichen

Verantwortung

für

die

Einhaltung

des

Wirtschaftlichkeits gebots

nach

Art.

32

KVG

bei

physiotherapeutische n

Behandlungen

steht

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_609/2010

vom

2 4.

März

2011

E.

4.1

und

4.2).

3. 4

Zusammenfassend

ist

festzuhalten,

dass

weder

ein

wie

in

der

Positions beschreibung

zu

Ziffer

7311

genanntes

Krankheitsbild

oder

eine

genannte

Situation

dokumentiert,

noch

eine

tatsächliche

Erschwernis

der

Therapie

ausgewiesen

ist.

Ebenso

liegt

der

Klägerin

keine

Bewilligung

für

die

Behandlung

einer

weiteren

Indikation

gemäss

Ziffer

7311

Abs.

2

des

Anhangs

3

zu

Art.

2a

der

VO

SR

832.102.5

vor .

Demnach

sind

die

von

ihr

im

Zeitraum

vom

2 9.

September

bis

11.

November

2022

erbrachten

physiotherapeutischen

Behandlungen

an

der

Versicherten

über

die

Tarifposition

7301

abzurechnen .

4 . 4 .1

Gemäss

§

52

GSVGer

richtet

sich

die

Bemessung

der

Kosten-

und

Entschädigungs folgen

nach

den

Bestimmungen

der

ZPO.

In

Anwendung

von

Art.

96

Abs.

1

ZPO

sowie

der

§ §

4

ff.

der

Gebührenverordnung

des

Obergerichts

(GebV

OG)

ist

unter

Berücksichtigung

des

Streitwertes

von

rund

Fr.

800. --,

des

Zeitaufwandes

des

Gerichts

und

der

Schwierigkeit

des

Falles

eine

verdoppelte

Gerichtsgebühr

von

Fr.

4 00 .--

zu

erheben

und

ausgangsgemäss

der

Klägerin

aufzuerlegen. 4.2

Grundsätzlich

hat

das

Gericht

gemäss

Art.

95

Abs.

3

in

Verbindung

mit

Art.

106

Abs.

1

ZPO

zu

Lasten

der

unterliegenden

Partei

eine

Parteientschädigung

festzusetzen

als

Ersatz

notwendiger

Auslagen

(lit.

a)

oder

in

begründeten

Fällen:

eine

angemessene

Umtriebsentschädigung,

wenn

eine

Partei

nicht

berufsmässig

vertreten

ist

(lit.

c;

vgl.

dazu

BGE

110

V

132

E.

4d).

Da

die

Beklagte

von

den

Mitarbeitenden

des

eigenen

Rechtsdienst s

vertreten

ist

( Urk.

11,

Urk.

23 ),

ist

ihr

praxisgemäss

mangels

eines

besonderen

Aufwandes

keine

Parteientschädigung

zu

sprechen

(Urteile

des

Bundesgerichts

4A_355/2013

vom

2 2.

Oktober

2013

E.

4.2

und

4A_109/2013

vom

2 7.

August

2013

E.

5),

zumal

die

Beklagte

nicht

aufgezeigt

hat,

welche

Umtriebe

ihr

durch

den

Einsatz

der

ohnehin

angestellten

Mitarbeitenden

entstanden

sind. 5.

Eine

Minderheit

des

Gerichts

hat

ihre

abweichende

Meinung

zu

Protokoll

gegeben

(Urk.

38). Das

Schiedsgericht

erkennt: 1.

Die

Klage

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

4 00.--

werden

der

Klägerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Der

Beklagten

wird

keine

Parteientschädigung

zugesprochen. 4 .

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___

unter

Beilage

von

Urk.

38 - Sanitas

unter

Beilage

von

Urk.

38 - Bundesamt

für

Gesundheit

unter

Beilage

von

Urk.

38 - Gesundheitsdirektion

des

Kantons

Zürich

unter

Beilage

von

Urk.

38 sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5 .

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Schiedsgericht

in

Sozialversicherungsstreitigkeiten

des

Kantons

Zürich Das leitende MitgliedDie Gerichtsschreiberin PhilippWantz