Sachverhalt
mit der Erfüllung des Vergleichs per Saldo aller An sprüche gegenseitig al s ausei nandergesetzt erklärten ( Ziff. 7 in Verbin dung mit Ziff. 1 des Vergleichs). Die Parteien haben sodann vereinbart, das s sie das hiesige Schiedsgericht ersuchen werden , den Vergleich zu genehmigen und das vorliegende Verfahren als erledigt abzuschreiben ( Ziff. 9 des Vergleichs ). Sodann haben sie vereinbart, auf die Geltendmachung von Parteientschädigun gen zu verzichten ( Ziff. 10 des Vergleichs ) . Des Weiteren haben die Parteien das hiesige Gericht ersucht, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten beziehungsweise diese eventuell de n Klägerinnen aufzuerlegen ( Ziff. 9 des Vergleichs ). 4 .2
Der dem hiesigen Schiedsgericht eingereichte Vergleich umfasst den Streitgegen stand vollumfänglich und enthält bezüglich der Beendi gung des vorliegenden Verfahrens eine ausdrückliche Regelung. Da dieser Ver gleich auch den Interessen der Parteien angemessen Rechnung trägt und im Einklang mit der Akten- und Rechtslage steht, kann das vorliegende Verfahren daher gestützt da rauf als erledigt abgeschrieben werden. 4 . 3
4 . 3 .1
§ 52 GSVGer bestimmt, dass in Bezug auf die Kosten und Entschädigungen die Bestimmungen der ZPO über die Prozesskosten sinngemäss anwend bar sind. Ge mäss Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 199 des Gesetzes über die Gerichts- und Behör denorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) ist der Ta rif für Prozess kosten gemäss der Gebührenverordnung des Obergerichts ( GebV OG) anzuwen den. Gemäss § 10 GebV OG kann bei einer Erledigung des Verfahrens ohne An spruchsprüfung oder nach Säumnis erledigt die Grundgebühr gemäss §§ 4–8 GebV OG bis auf die Hälfte herabgesetzt werden. 4 . 3 .2
In Abweichung von der allgemeinen Regel von § 52 GSVGer bestimmt § 47 Abs. 2 GSVGer, dass bei einer Erledigung des Prozesses im Sühnverfahren
eine Gerichtskostenpauschale gemäss der Verord nung
über das Schiedsgericht in Sozial versicherungsstreitigkeiten ( SGVo ) zu er h e ben ist . § 3 SGVo bestimmt, dass die Gerichtskostenpauschale zwi schen Fr. 500.-- und Fr. 5'000.-- zu liegen hat. Wird der Prozess vor Einleitung des Sühnverfah rens
erledigt, kann der Betrag von Fr. 500.-- in Anwendung des Tarifs der GebV OG auch unterschritten werden (Jörg Ernst in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], GSVGer Kommentar , 2. Auflage, Zürich 2009, § 47 N 3 ). 4 . 3 .3
Da vorliegend noch k ein Sühnverfahren eingeleitet wurde , ist von einem verhält nismässig geringen admini strativen Aufwand auszugehen. In Berücksichtigung d er Bedeutung der Streitsache und
des durch die Klageerhebung verursachten administrativen Aufwandes ist eine Gerichts kostenpauschale gemäss § 3 SGVo im Betrag von Fr. 8 00 .-- zu erheben, welche gestützt auf die übereistim m enden Parteianträge im Vergleich vom 2 4. März beziehungsweise 6. April 2020 ( Urk. 9) d en Kläge rin nen aufzuerlegen ist. 4 .3.4
Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen. Das leitende Mitglied verfügt: 1.
Der Prozess wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden den Klägerinnen auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - tarifsuisse
ag - Rechtsanwalt Philipp Dreier unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 9 - Bundesamt für Gesundheit - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Volz
Erwägungen (3 Absätze)
E. 7 in Verbin dung mit Ziff. 1 des Vergleichs). Die Parteien haben sodann vereinbart, das s sie das hiesige Schiedsgericht ersuchen werden , den Vergleich zu genehmigen und das vorliegende Verfahren als erledigt abzuschreiben ( Ziff.
E. 9 des Vergleichs ). Sodann haben sie vereinbart, auf die Geltendmachung von Parteientschädigun gen zu verzichten ( Ziff.
E. 10 des Vergleichs ) . Des Weiteren haben die Parteien das hiesige Gericht ersucht, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten beziehungsweise diese eventuell de n Klägerinnen aufzuerlegen ( Ziff. 9 des Vergleichs ). 4 .2
Der dem hiesigen Schiedsgericht eingereichte Vergleich umfasst den Streitgegen stand vollumfänglich und enthält bezüglich der Beendi gung des vorliegenden Verfahrens eine ausdrückliche Regelung. Da dieser Ver gleich auch den Interessen der Parteien angemessen Rechnung trägt und im Einklang mit der Akten- und Rechtslage steht, kann das vorliegende Verfahren daher gestützt da rauf als erledigt abgeschrieben werden. 4 . 3
4 . 3 .1
§ 52 GSVGer bestimmt, dass in Bezug auf die Kosten und Entschädigungen die Bestimmungen der ZPO über die Prozesskosten sinngemäss anwend bar sind. Ge mäss Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 199 des Gesetzes über die Gerichts- und Behör denorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) ist der Ta rif für Prozess kosten gemäss der Gebührenverordnung des Obergerichts ( GebV OG) anzuwen den. Gemäss § 10 GebV OG kann bei einer Erledigung des Verfahrens ohne An spruchsprüfung oder nach Säumnis erledigt die Grundgebühr gemäss §§ 4–8 GebV OG bis auf die Hälfte herabgesetzt werden. 4 . 3 .2
In Abweichung von der allgemeinen Regel von § 52 GSVGer bestimmt § 47 Abs. 2 GSVGer, dass bei einer Erledigung des Prozesses im Sühnverfahren
eine Gerichtskostenpauschale gemäss der Verord nung
über das Schiedsgericht in Sozial versicherungsstreitigkeiten ( SGVo ) zu er h e ben ist . § 3 SGVo bestimmt, dass die Gerichtskostenpauschale zwi schen Fr. 500.-- und Fr. 5'000.-- zu liegen hat. Wird der Prozess vor Einleitung des Sühnverfah rens
erledigt, kann der Betrag von Fr. 500.-- in Anwendung des Tarifs der GebV OG auch unterschritten werden (Jörg Ernst in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], GSVGer Kommentar , 2. Auflage, Zürich 2009, § 47 N 3 ). 4 . 3 .3
Da vorliegend noch k ein Sühnverfahren eingeleitet wurde , ist von einem verhält nismässig geringen admini strativen Aufwand auszugehen. In Berücksichtigung d er Bedeutung der Streitsache und
des durch die Klageerhebung verursachten administrativen Aufwandes ist eine Gerichts kostenpauschale gemäss § 3 SGVo im Betrag von Fr. 8 00 .-- zu erheben, welche gestützt auf die übereistim m enden Parteianträge im Vergleich vom 2 4. März beziehungsweise 6. April 2020 ( Urk. 9) d en Kläge rin nen aufzuerlegen ist. 4 .3.4
Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen. Das leitende Mitglied verfügt: 1.
Der Prozess wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden den Klägerinnen auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - tarifsuisse
ag - Rechtsanwalt Philipp Dreier unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 9 - Bundesamt für Gesundheit - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Volz
Dispositiv
- CSS Kranken-Versicherung AG Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
- Aquilana Versicherungen Bruggerstrasse 46, 5401 Baden
- Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG Hauptsitz, Rechtsdienst Bundesplatz 15, 6002 Luzern
- Atupri Gesundheitsversicherung Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65
- KPT Krankenkasse AG Wankdorfallee 3, 3014 Bern
- Vivao Sympany AG Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel
- Kolping Krankenkasse AG c/o Sympany Services AG Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel
- EGK Grundversicherungen AG Brislachstrasse 2, 4242 Laufen
- SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
- Assura -Basis SA Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully
- Visana AG Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15
- sana24 AG Weltpoststrasse 19, 3015 Bern
- Arcosana AG Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
- vivacare AG Weltpoststrasse 19, 3015 Bern
- Sanagate AG Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Klägerinnen alle vertreten durch tarifsuisse ag Römerstrasse 20, Postfach 1561, 4502 Solothurn gegen X.___ Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Dreier EBD Rechtsanwälte AG Rämistrasse 46, 8001 Zürich
- 1.1 Mit Eingabe vom
- Dezember 2019 ( Urk. 1) beantragte n die Klägerin nen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihnen infolge gesetzes- und TARMED-widriger Fakturierung vom Honorar einen Betrag von insgesamt Fr. 203'421.46 zu rückzu erstatten.
- 2. Mit freiwilliger schriftlicher Stellungnahme vom 2
- Januar 2020 ( Urk. 6) nahm die Beklagte zum Verfahren Stellung. 1.3 Mit Eingabe vom
- April 2020 ( Urk. 8) reichte n die Klägerinnen einen zwischen den Parteien am 2
- März bez iehungs weise
- April 2020 geschlossenen Ver gleich (Urk. 9 ) ein und beantragte, das vorliegende Verfahren sei gestützt darauf als erledigt abzuschreiben. 2 . Am 2
- März beziehungsweise
- April 2020 schlossen die Parteien den folgenden Vergleich (Urk. 9 S. 2 f. ): «
- Es steht der Vorwurf im Raum, wonach Dr. med. Y.___ im Zeitraum von 2016 bis 2017 unter der ZSR-Nr. der Gruppenpraxis die TARMED-Tarifpositionen 39.3000 / 39.3005 / 39.3010 / 39.3040 / 39.180 / 39.3240 und 39.3250 zu Las ten der obligatorischen Kranken pflegeversicherung fakturiert hat, ohne dabei im Besitz des dafür notwendigen Fähigkeitsaus weises Schwanger schaftsultraschall (SGUM) zu sein. Mit Eingabe vom
- Dezember 2017 haben die Versicherer die Angelegenheit bei der Kantonalen Paritätischen Kommission des Kantons Zürich anhängig gemacht. In diesem Zusammenhang wurde auch die Erfüllung der qualitativen Dignität hinsichtlich der folgenden TAR MED-Tarifpositionen durch Dr. med. Z.___ in Frage gestellt: 00.0040 / 00.0410 / 100.0420 / 00.0510 / 00.0520 / 08.3630 / 08.3640 und 17.051
- Nach erfolgloser Schlichtung haben die Versicherer am
- Dezember 2019 Klage gegen die Gruppenpraxis beim Schieds gericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich (nachfolgend Schiedsgericht) erhoben (Verfahrensnummer SR.2019.00024). Zur aussergericht lichen Bereinigung dieser Angelegenheit vereinbaren die Parteien folgendes:
- Die Gruppenpraxis erklärt sich bereit, den Versicherern gesamthaft einen Betrag in der Höhe von CHF 85'000.00 (Schweizer Franken fünfundachtzigtau send) zu bezahlen; als Zahlstelle bezeichnen die Versicherer tarifsuisse ag. Die Zahlung erfolgt ohne jegliche Anerkennung einer Rechtspflicht.
- Die Gruppenpraxis verpflichtet sich, den Betrag gem. Ziff. 3 in vier Raten à CHF 21'250.00 (Schweizer Franken einundzwanzigtausendzweihundertundfün f zig ) wie folgt an tarifsuisse ag zu überweisen: Rate per
- Mai 2020: CHF 21'250.00 Rate per
- Juli 2020: CHF 21'250.00 Rate per
- September 2020: CHF 21'250.00 Rate per
- November 2020: CHF 21'250.00
- Gerät die Gruppenpraxis mit einer Teilzahlung um mehr als 10 Tage in Verzug, wird der gesamte in diesem Zeitpunkt noch nicht beglichene Betrag ohne vorgängige Mahnung sofort zur Zahlung fällig. Es gilt die Verzugszinsregelung gemäss schweizerischem Obligationen recht (OR). Für das Inkasso kann tarifsuisse ag unter Ko stenfolge zu Lasten der Gruppen praxis ein externes Inkassobüro beauftragen.
- Die Zahlungen haben auf das Konto «…» der A.___ , lautend auf tarifsuisse ag , B.___ zu erfolgen.
- Die Gruppen prax is verpflichtet sich, ab sofort für eine TARMED- und gesetzes konforme Leistungsabrechnung besorgt zu sein.
- Mit Vollzug dieser Vereinbarung gelten Rückforderungsansprüche im direkten Zusammenhang mit dem Sachverhalt gemäss Ziff. 1 für die Zeitperiode von
- Januar 2016 bis 2
- Februar 2020 als per Saldo abgegolten.
- Der Vergleich inkl. Saldoerklärung erstreckt sich nicht auf allfällig fehlerhafte Rechnungen, die nach dem 2
- Februar 2020 zur Vergütung eingereicht wurden. In einem solchen Fall bleibt eine Beanstandung durch den einzelnen Versicherer vorbehalten.
- Das Schiedsgericht wird ersucht, den vorliegenden Vergleich zu genehmigen und das Verfahren (Verfahrensnummer SR.2019.00024) als erledigt abzuschrei ben sowie auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (eventualiter diese den Versicherern aufzuerlegen).
- Die Parteien verzichten gegenseitig auf die Geltendma chung von Parteient schädigungen.
- Dieser Vergleich wird in drei Originalexemplaren erstellt, wobei ein Exemplar dem Schiedsgericht im Sinne eines prozessualen Antrags unterbreitet wird.
- Dieser Vergleich gilt als Rechtsöffnungstitel ( Art. 82 SchKG). Die Entgegen nahme der vorliegend vereinbarten Forderung erfolgt durch tarifsuisse ag. Sollte ein Inkasso notwendig sein, so ist jeder Versicherer hinsichtlich der gesamten Forderung berechtigt (Solidarforderung). » 3 . 3 .1 Gemäss § 37 in Verbindung mit § 28 lit. b des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgeric ht (GSVGer) und Art. 241 Abs. 2 der schweizerischen Zivilprozess ord nung (ZPO) hat ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und das Schiedsg ericht schreibt laut Art. 3 dieser Bestimmung das Ver fahren ab. 3 .2 Bei einem Klagerückzug fällt der Erlass der Erledigungsverfügung in die Zu stän digkeit des leitenden Mitglieds des Schiedsgerichts ( § 42 lit. c GSVGer ). 3 .3 Ein gerichtlicher Vergleich liegt vor, wenn er vor dem Gericht abgeschlossen beziehungsweise bei diesem eingereicht wird (Laurent Killias in: Heinz Hausheer / Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 241 ZPO N. 11). Ein gerichtlicher Vergleich kann von den Parteien in jedem Verfah rensstadium geschlossen werden, ins besondere auch unter Mitwirkung des Gerichts (vgl. Art. 124 Abs. 3 ZPO ). Damit dem Vergleich die Wirkungen eines rechtskräftigen und voll streckbaren Entscheides zukommt , muss er prozessual gültig abgeschlossen und dem Gericht ordnungsgemäss mitgeteilt worden sein. Durch den Abschreibungsbeschluss ( Art. 241 Abs. 3 ZPO) bestätigt das Gericht implizit, dass die Parteidispositionen prozessual gültig und ordnungsgemäss mitgeteilt worden sind ( Laurent Killias, a.a.O., Art. 241 ZPO N. 31). Wird dem Gericht ein schriftlicher Vergleich eingereicht, muss der Vergleich lediglich von beiden Parteien unterzeichnet sein. Wird der Vergleich indes mündlich zu Proto koll gegeben, so haben die Parteien das P rotokoll zu unterzeichnen (Art. 241 Abs. 1 ZPO; Laurent Kil lias , a.a.O., Art. 241 ZPO N. 23). 3 .4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 71 des Bundesgesetz es über das Bundesgericht (BGG ; Urteil des Bundesgerichts 5A_828/2010 vom 2
- März 2011 E. 4.1 mit Hinweisen ) muss in einem dem Gericht zur Homol ogierung eingereichte n Vergleich , a uf das dadurch erledigte Rechtsmittel ausdrücklich Bezug genommen werden. Unter dieser Voraussetzung könne a uch ein ausserge richtliche r beziehungsweise e in ohne Mitwirkung des Gerichts zustande gekom mener Vergleich , welcher jedoch d em Gericht von beiden Parteien zur Kenntnis gebracht w ur d e , die Abschreibung des Verfahrens bewirken . Das Gericht müsse sich indes namentlich bei einem Fehlen übereinstimmender Parteierklärungen davon überzeugen können , dass der vorgelegte Vergleich das hängig e Verfahren vollständig erledige . Dabei gelte, dass die Beweislast beziehungsweise die Folgen der Beweislosigkeit ( Art. 8 ZGB ) von derjenigen Partei zu tragen sind , die das Vorliegen der Gegenstandslosigkeit behauptet . 4 . 4 .1 Vorliegend haben beide Parteien mit Vergleich vom 2
- März beziehungsweise
- April 2020 (Urk. 9 ) eine Sal doklausel vereinbart, wonach sie sich in Be zug auf den im Streite stehenden Sachverhalt mit der Erfüllung des Vergleichs per Saldo aller An sprüche gegenseitig al s ausei nandergesetzt erklärten ( Ziff. 7 in Verbin dung mit Ziff. 1 des Vergleichs). Die Parteien haben sodann vereinbart, das s sie das hiesige Schiedsgericht ersuchen werden , den Vergleich zu genehmigen und das vorliegende Verfahren als erledigt abzuschreiben ( Ziff. 9 des Vergleichs ). Sodann haben sie vereinbart, auf die Geltendmachung von Parteientschädigun gen zu verzichten ( Ziff. 10 des Vergleichs ) . Des Weiteren haben die Parteien das hiesige Gericht ersucht, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten beziehungsweise diese eventuell de n Klägerinnen aufzuerlegen ( Ziff. 9 des Vergleichs ). 4 .2 Der dem hiesigen Schiedsgericht eingereichte Vergleich umfasst den Streitgegen stand vollumfänglich und enthält bezüglich der Beendi gung des vorliegenden Verfahrens eine ausdrückliche Regelung. Da dieser Ver gleich auch den Interessen der Parteien angemessen Rechnung trägt und im Einklang mit der Akten- und Rechtslage steht, kann das vorliegende Verfahren daher gestützt da rauf als erledigt abgeschrieben werden. 4 . 3 4 . 3 .1 § 52 GSVGer bestimmt, dass in Bezug auf die Kosten und Entschädigungen die Bestimmungen der ZPO über die Prozesskosten sinngemäss anwend bar sind. Ge mäss Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 199 des Gesetzes über die Gerichts- und Behör denorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) ist der Ta rif für Prozess kosten gemäss der Gebührenverordnung des Obergerichts ( GebV OG) anzuwen den. Gemäss § 10 GebV OG kann bei einer Erledigung des Verfahrens ohne An spruchsprüfung oder nach Säumnis erledigt die Grundgebühr gemäss §§ 4–8 GebV OG bis auf die Hälfte herabgesetzt werden. 4 . 3 .2 In Abweichung von der allgemeinen Regel von § 52 GSVGer bestimmt § 47 Abs. 2 GSVGer, dass bei einer Erledigung des Prozesses im Sühnverfahren eine Gerichtskostenpauschale gemäss der Verord nung über das Schiedsgericht in Sozial versicherungsstreitigkeiten ( SGVo ) zu er h e ben ist . § 3 SGVo bestimmt, dass die Gerichtskostenpauschale zwi schen Fr. 500.-- und Fr. 5'000.-- zu liegen hat. Wird der Prozess vor Einleitung des Sühnverfah rens erledigt, kann der Betrag von Fr. 500.-- in Anwendung des Tarifs der GebV OG auch unterschritten werden (Jörg Ernst in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], GSVGer Kommentar , 2. Auflage, Zürich 2009, § 47 N 3 ). 4 . 3 .3 Da vorliegend noch k ein Sühnverfahren eingeleitet wurde , ist von einem verhält nismässig geringen admini strativen Aufwand auszugehen. In Berücksichtigung d er Bedeutung der Streitsache und des durch die Klageerhebung verursachten administrativen Aufwandes ist eine Gerichts kostenpauschale gemäss § 3 SGVo im Betrag von Fr. 8 00 .-- zu erheben, welche gestützt auf die übereistim m enden Parteianträge im Vergleich vom 2
- März beziehungsweise
- April 2020 ( Urk. 9) d en Kläge rin nen aufzuerlegen ist. 4 .3.4 Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen. Das leitende Mitglied verfügt:
- Der Prozess wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden den Klägerinnen auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - tarifsuisse ag - Rechtsanwalt Philipp Dreier unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 9 - Bundesamt für Gesundheit - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Volz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich SR.2019.00024
Sozialversicherungsrichter Vogel als leitendes Mitglied Gerichtsschreiber Volz Verfügung vom
24. April 2020 in Sachen 1.
CSS Kranken-Versicherung AG Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern 2.
Aquilana Versicherungen Bruggerstrasse 46, 5401 Baden 3.
Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG Hauptsitz, Rechtsdienst Bundesplatz 15, 6002 Luzern 4.
Atupri Gesundheitsversicherung Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65 5.
KPT Krankenkasse AG Wankdorfallee 3, 3014 Bern 6.
Vivao
Sympany AG Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel 7.
Kolping Krankenkasse AG c/o Sympany Services AG Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel 8.
EGK Grundversicherungen AG Brislachstrasse 2, 4242 Laufen 9.
SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur 10.
Assura -Basis SA Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully 11.
Visana AG Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15 12.
sana24 AG Weltpoststrasse 19, 3015 Bern 13.
Arcosana AG Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern 14.
vivacare AG Weltpoststrasse 19, 3015 Bern 15.
Sanagate AG Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Klägerinnen alle vertreten durch tarifsuisse
ag Römerstrasse 20, Postfach 1561, 4502 Solothurn gegen X.___ Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Dreier EBD Rechtsanwälte AG Rämistrasse 46, 8001 Zürich 1.
1.1
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 ( Urk.
1) beantragte n die Klägerin nen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihnen infolge gesetzes- und TARMED-widriger Fakturierung vom Honorar
einen Betrag von insgesamt Fr. 203'421.46
zu rückzu erstatten. 1. 2.
Mit freiwilliger schriftlicher Stellungnahme vom 2 1. Januar 2020 ( Urk.
6) nahm die Beklagte zum Verfahren Stellung. 1.3
Mit Eingabe vom 6. April 2020 ( Urk. 8) reichte n die Klägerinnen einen zwischen den Parteien am 2 4. März bez iehungs weise 6. April 2020 geschlossenen Ver gleich (Urk. 9 ) ein und beantragte, das vorliegende Verfahren sei gestützt darauf als erledigt abzuschreiben. 2 .
Am 2 4. März beziehungsweise 6. April 2020 schlossen die Parteien den folgenden Vergleich (Urk. 9 S. 2 f. ): « 1. Es steht der Vorwurf im Raum, wonach Dr. med. Y.___ im Zeitraum von 2016 bis 2017 unter der ZSR-Nr. der Gruppenpraxis die TARMED-Tarifpositionen 39.3000 / 39.3005 / 39.3010 / 39.3040 / 39.180 / 39.3240 und 39.3250 zu Las ten der obligatorischen Kranken pflegeversicherung fakturiert hat, ohne dabei im Besitz des dafür notwendigen Fähigkeitsaus weises Schwanger schaftsultraschall (SGUM) zu sein. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 haben die Versicherer die Angelegenheit bei der Kantonalen Paritätischen Kommission des Kantons Zürich anhängig gemacht. In diesem Zusammenhang wurde auch die Erfüllung der qualitativen Dignität hinsichtlich der folgenden TAR MED-Tarifpositionen durch Dr. med. Z.___ in Frage gestellt: 00.0040 / 00.0410 / 100.0420 / 00.0510 / 00.0520 / 08.3630 / 08.3640 und 17.051 0. Nach erfolgloser Schlichtung haben die Versicherer am 4. Dezember 2019 Klage gegen die Gruppenpraxis beim Schieds gericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich (nachfolgend Schiedsgericht) erhoben (Verfahrensnummer SR.2019.00024). Zur aussergericht lichen Bereinigung dieser Angelegenheit vereinbaren die Parteien folgendes: 2. Die Gruppenpraxis erklärt sich bereit, den Versicherern gesamthaft einen Betrag in der Höhe von CHF 85'000.00 (Schweizer Franken fünfundachtzigtau send) zu bezahlen; als Zahlstelle bezeichnen die Versicherer tarifsuisse
ag. Die Zahlung erfolgt ohne jegliche Anerkennung einer Rechtspflicht. 3. Die Gruppenpraxis verpflichtet sich, den Betrag gem. Ziff. 3 in vier Raten à CHF 21'250.00 (Schweizer Franken einundzwanzigtausendzweihundertundfün f zig ) wie folgt an tarifsuisse
ag zu überweisen: Rate per 1. Mai 2020: CHF 21'250.00 Rate per 1. Juli 2020: CHF 21'250.00 Rate per 1. September 2020: CHF 21'250.00 Rate per 1. November 2020: CHF 21'250.00 4. Gerät die Gruppenpraxis mit einer Teilzahlung um mehr als 10 Tage in Verzug, wird der gesamte in diesem Zeitpunkt noch nicht beglichene Betrag ohne vorgängige Mahnung sofort zur Zahlung fällig. Es gilt die Verzugszinsregelung gemäss schweizerischem Obligationen recht (OR). Für das Inkasso kann tarifsuisse
ag unter Ko stenfolge zu Lasten der Gruppen praxis ein externes Inkassobüro beauftragen. 5. Die Zahlungen haben auf das Konto «…» der A.___ , lautend auf tarifsuisse
ag , B.___ zu erfolgen. 6. Die Gruppen prax is verpflichtet sich, ab sofort für eine TARMED- und gesetzes konforme Leistungsabrechnung besorgt zu sein. 7. Mit Vollzug dieser Vereinbarung gelten Rückforderungsansprüche im direkten Zusammenhang mit dem Sachverhalt gemäss Ziff. 1 für die Zeitperiode von 1. Januar 2016 bis 2 9. Februar 2020 als per Saldo abgegolten. 8. Der Vergleich inkl. Saldoerklärung erstreckt sich nicht auf allfällig fehlerhafte Rechnungen, die nach dem 2 9. Februar 2020 zur Vergütung eingereicht wurden. In einem solchen Fall bleibt eine Beanstandung durch den einzelnen Versicherer vorbehalten. 9. Das Schiedsgericht wird ersucht, den vorliegenden Vergleich zu genehmigen und das Verfahren (Verfahrensnummer SR.2019.00024) als erledigt abzuschrei ben sowie auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (eventualiter diese den Versicherern aufzuerlegen). 10. Die Parteien verzichten gegenseitig auf die Geltendma chung von Parteient schädigungen. 11. Dieser Vergleich wird in drei Originalexemplaren erstellt, wobei ein Exemplar dem Schiedsgericht im Sinne eines prozessualen Antrags unterbreitet wird. 12. Dieser Vergleich gilt als Rechtsöffnungstitel ( Art. 82 SchKG). Die Entgegen nahme der vorliegend vereinbarten Forderung erfolgt durch tarifsuisse
ag. Sollte ein Inkasso notwendig sein, so ist jeder Versicherer hinsichtlich der gesamten Forderung berechtigt (Solidarforderung). » 3 .
3 .1
Gemäss § 37 in Verbindung mit § 28 lit. b des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgeric ht (GSVGer) und Art. 241 Abs. 2 der schweizerischen Zivilprozess ord nung (ZPO) hat ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und das Schiedsg ericht schreibt laut Art. 3 dieser Bestimmung das Ver fahren ab. 3 .2
Bei einem Klagerückzug fällt der Erlass der Erledigungsverfügung in die Zu stän digkeit des leitenden Mitglieds des Schiedsgerichts ( § 42 lit. c GSVGer ).
3 .3
Ein gerichtlicher Vergleich liegt vor, wenn er vor dem Gericht abgeschlossen beziehungsweise bei diesem eingereicht wird (Laurent Killias in: Heinz Hausheer / Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 241 ZPO N. 11). Ein gerichtlicher
Vergleich kann von den Parteien in jedem Verfah rensstadium geschlossen werden, ins besondere auch unter Mitwirkung des Gerichts (vgl. Art. 124 Abs. 3 ZPO ). Damit dem Vergleich die Wirkungen eines rechtskräftigen und voll streckbaren Entscheides zukommt , muss er prozessual gültig abgeschlossen und dem Gericht ordnungsgemäss mitgeteilt worden sein. Durch den Abschreibungsbeschluss ( Art. 241 Abs. 3 ZPO) bestätigt das Gericht implizit, dass die Parteidispositionen prozessual gültig und ordnungsgemäss mitgeteilt worden sind ( Laurent Killias, a.a.O., Art. 241 ZPO N. 31). Wird dem Gericht ein schriftlicher Vergleich eingereicht, muss der Vergleich lediglich von beiden Parteien unterzeichnet sein. Wird der Vergleich indes mündlich zu Proto koll gegeben, so haben die Parteien das P rotokoll zu unterzeichnen (Art. 241 Abs. 1 ZPO; Laurent Kil lias , a.a.O., Art. 241 ZPO N. 23). 3 .4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 71 des Bundesgesetz es über das Bundesgericht (BGG ; Urteil des Bundesgerichts 5A_828/2010 vom 2 8. März 2011 E. 4.1 mit Hinweisen ) muss in einem dem Gericht zur Homol ogierung eingereichte n Vergleich , a uf das dadurch erledigte Rechtsmittel ausdrücklich Bezug genommen werden. Unter dieser Voraussetzung könne a uch ein ausserge richtliche r beziehungsweise e in ohne Mitwirkung des Gerichts zustande gekom mener Vergleich , welcher jedoch d em Gericht von beiden Parteien zur Kenntnis gebracht w ur d e , die Abschreibung des Verfahrens bewirken . Das Gericht müsse sich indes namentlich bei einem Fehlen übereinstimmender Parteierklärungen davon überzeugen
können , dass der vorgelegte Vergleich das hängig e Verfahren vollständig erledige . Dabei gelte, dass die Beweislast beziehungsweise die Folgen der Beweislosigkeit ( Art. 8 ZGB ) von derjenigen Partei zu tragen sind , die das Vorliegen der Gegenstandslosigkeit behauptet . 4 . 4 .1
Vorliegend haben
beide Parteien mit Vergleich vom 2 4. März beziehungsweise 6. April 2020 (Urk. 9 )
eine Sal doklausel vereinbart, wonach sie sich in Be zug auf den im Streite stehenden Sachverhalt mit der Erfüllung des Vergleichs per Saldo aller An sprüche gegenseitig al s ausei nandergesetzt erklärten ( Ziff. 7 in Verbin dung mit Ziff. 1 des Vergleichs). Die Parteien haben sodann vereinbart, das s sie das hiesige Schiedsgericht ersuchen werden , den Vergleich zu genehmigen und das vorliegende Verfahren als erledigt abzuschreiben ( Ziff. 9 des Vergleichs ). Sodann haben sie vereinbart, auf die Geltendmachung von Parteientschädigun gen zu verzichten ( Ziff. 10 des Vergleichs ) . Des Weiteren haben die Parteien das hiesige Gericht ersucht, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten beziehungsweise diese eventuell de n Klägerinnen aufzuerlegen ( Ziff. 9 des Vergleichs ). 4 .2
Der dem hiesigen Schiedsgericht eingereichte Vergleich umfasst den Streitgegen stand vollumfänglich und enthält bezüglich der Beendi gung des vorliegenden Verfahrens eine ausdrückliche Regelung. Da dieser Ver gleich auch den Interessen der Parteien angemessen Rechnung trägt und im Einklang mit der Akten- und Rechtslage steht, kann das vorliegende Verfahren daher gestützt da rauf als erledigt abgeschrieben werden. 4 . 3
4 . 3 .1
§ 52 GSVGer bestimmt, dass in Bezug auf die Kosten und Entschädigungen die Bestimmungen der ZPO über die Prozesskosten sinngemäss anwend bar sind. Ge mäss Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 199 des Gesetzes über die Gerichts- und Behör denorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) ist der Ta rif für Prozess kosten gemäss der Gebührenverordnung des Obergerichts ( GebV OG) anzuwen den. Gemäss § 10 GebV OG kann bei einer Erledigung des Verfahrens ohne An spruchsprüfung oder nach Säumnis erledigt die Grundgebühr gemäss §§ 4–8 GebV OG bis auf die Hälfte herabgesetzt werden. 4 . 3 .2
In Abweichung von der allgemeinen Regel von § 52 GSVGer bestimmt § 47 Abs. 2 GSVGer, dass bei einer Erledigung des Prozesses im Sühnverfahren
eine Gerichtskostenpauschale gemäss der Verord nung
über das Schiedsgericht in Sozial versicherungsstreitigkeiten ( SGVo ) zu er h e ben ist . § 3 SGVo bestimmt, dass die Gerichtskostenpauschale zwi schen Fr. 500.-- und Fr. 5'000.-- zu liegen hat. Wird der Prozess vor Einleitung des Sühnverfah rens
erledigt, kann der Betrag von Fr. 500.-- in Anwendung des Tarifs der GebV OG auch unterschritten werden (Jörg Ernst in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], GSVGer Kommentar , 2. Auflage, Zürich 2009, § 47 N 3 ). 4 . 3 .3
Da vorliegend noch k ein Sühnverfahren eingeleitet wurde , ist von einem verhält nismässig geringen admini strativen Aufwand auszugehen. In Berücksichtigung d er Bedeutung der Streitsache und
des durch die Klageerhebung verursachten administrativen Aufwandes ist eine Gerichts kostenpauschale gemäss § 3 SGVo im Betrag von Fr. 8 00 .-- zu erheben, welche gestützt auf die übereistim m enden Parteianträge im Vergleich vom 2 4. März beziehungsweise 6. April 2020 ( Urk. 9) d en Kläge rin nen aufzuerlegen ist. 4 .3.4
Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen. Das leitende Mitglied verfügt: 1.
Der Prozess wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden den Klägerinnen auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - tarifsuisse
ag - Rechtsanwalt Philipp Dreier unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 9 - Bundesamt für Gesundheit - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Volz