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SR.2019.00023

Rückerstattung von mangels einer Bewilligung zum Betrieb eines mikrobiologischen Laboratoriums zu Unrecht ausgerichteter Vergütungen für mikrobiologische Analysen; Gutheissung. Forderung nicht verwirkt. Vertrauensschutz greift nicht. (hängig)

Zürich SozVersG · 2025-08-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1 .

Mit

Eingabe

vom

4.

Dezember

2019

( Urk.

1)

erhoben

die

CSS

Kranken-Versi cherung

AG

et

al.

beim

hiesigen

Schiedsgericht

in

Sozialversicherungsstreitig keiten

Klage

gegen

die

X.___

AG

und

beantragten,

dass

die

Beklagte

zu

verpflichten

sei,

ihnen

im

Zeitraum

vom

1.

Januar

2015

bis

3 0.

September

2019

zu

Unrecht

vergütet e

Kosten

mikrobiologischer

Analysen

im

-

auf

die

einzelnen

Klägerinnen

aufgeschlüsselten

-

Betrag

von

insgesamt

Fr.

432'162.95

zurückzu erstatten

(S.

3) .

2 .

Mit

freiwilliger

vorläufiger

Stellungnahme

vom

2 2.

Januar

2020

( Urk.

7)

bean tragte

die

X.___

AG ,

die

Klage

sei

abzuweisen,

soweit

darauf

einzutreten

sei ,

(S.

4)

und

beantragte

die

Durchführung

einer

Sühnverhandlung

(S.

5).

3 .

Am

1 4.

Januar

2021

fand

eine

ergebnislos

verlaufene

Sühnverhandlung

in

Anwesenheit

der

Parteien

statt

(Protokoll

S.

2).

4 .

Mit

Verfügung

vom

1 9.

Januar

2021

( Urk.

13)

wurde

den

Klägerinnen

die

Gelegenheit

eingeräumt,

die

Klagebegründung

zu

ergänzen

und

weitere

Beweis-mittel

einzureichen,

insbesondere

um

die

Rückforderung

im

eingeklagten

Umfang

genügend

zu

substantiieren

und

mit

geeigneten

Beweismitteln

zu

belegen. 5 .

Mit

Eingabe

vom

1 4.

April

2021

( Urk.

17)

hielten

die

Klägerinnen

an

ihrem

klageweise

gestellten

Rechtsbegehren

vom

4.

Dezember

2019

fest

(S.

1)

und

reichten

verschiedene

Unterlagen

( Urk.

18/8-10)

ein.

6 .

Mit

Klageantwort

vom

2 1.

Juni

2021

( Urk.

22)

hielt

die

Beklagte

an

ihrem

Antrag

auf

Abweisung

der

Klage,

soweit

darauf

einzutreten

sei

(S.

4),

fest

und

reichte

weitere

Unterlagen

( Urk.

23/1-2)

ein.

7 .

Mit

Replik

vom

3.

Dezember

2021

( Urk.

28)

erneuerten

die

Klägerinnen

ihr

klageweise

gestellte s

Rechtsbegehren

und

beantragten

im

Sinne

von

neuen

Verfahrensanträgen,

dass

der

Beklagten

Frist

anzusetzen

sei,

an

der

richterlichen

Sachverhaltsfeststellung

mitzuwirken

und

namentlich

die

Höhe

der

vergüteten

Summen

pro

Versicherer,

pro

Analyse

und

pro

Jahr

detailliert

zu

bestreiten

beziehungsweise

anzuerkennen;

subsidiär

sei

den

Klägerinnen

Frist

anzusetzen,

nach

Darlegung

des

Abgleichs

der

Fakturierungsdaten

mit

den

geltend

gemachten

Summen

durch

die

Beklagte,

individuelle

Belege

(Rechnungen)

hinsichtlich

allfälliger

Differenzen

zu

edieren

(S.

1).

8 .

Mit

Duplik

vom

5.

Mai

2022

( Urk.

32)

brachte

die

Beklagte

vor,

dass

die

behaup teten

Tatsachen

nicht

genügend

substan z iiert

worden

und

daher

nicht

zu

bewei sen

seien

( S .

2).

9 .

Mit

Verfügung

vom

1 0.

Mai

2022

( Urk.

33)

wurden

die

von

den

Klägerinnen

mit

Replik

vom

3.

Dezember

2021

gestellten

Verfahrensanträge

abgewiesen

und

es

wurde

den

Parteien

die

Gelegenheit

eingeräumt,

aus

der

ihre

Seite

betreffenden

Gruppe

der

Versicherungsträger

oder

Leistungserbringer

und

dort

aus

den

sie

betreffenden

Untergruppen

der

Liste

der

vom

Kantonsrat

gewählten

beisitzenden

Mitglieder

des

Schiedsgerichts

je

eine

Schiedsrichterin

oder

einen

Schiedsrichter

vorzuschlagen. 10 .

Mit

Eingabe

vom

2 0.

Mai

2022

( Urk.

36)

schlugen

die

Klägerinnen

lic.

iur.

Dietschi

aus

der

Untergruppe

«Krankenversicherung»

der

Liste

der

vom

Kantons rat

gewählten

Mitglieder

des

Schiedsgerichts

als

Schiedsrichter

vor

(Urk.

36). 11 .

Die

Beklagte

schlug

am

1 5.

Juni

2022

A.___

als

Schiedsrichter

aus

der

Untergruppe

«stationäre

und

teilstationäre

Leistungen»

der

Liste

der

vom

Kantonsrat

gewählten

Mitglieder

des

Schiedsgerichts

vor

( Urk.

37).

12 .

Mit

Verfügung

vom

2 0.

April

2023

( Urk.

40)

wurden

auf

Grund

der

Vorschläge

der

Parteien

Dietschi

und

A.___

als

Schiedsrichter

zur

Mitwirkung

in

vorliegendem

Verfahren

in

Aussicht

genommen

und

es

wurde

den

Parteien

Frist

angesetzt,

um

sich

dazu

zu

äussern.

13 .

Mit

Eingabe

vom

1 5.

Mai

2023

( Urk.

43)

ersuchte

die

Beklagte

das

hiesige

Schiedsgericht,

Dietschi

in

vorliegendem

Verfahren

mangels

Unabhängig keit

und

U n parteilichkeit

nicht

als

Schiedsrichter

einzusetzen ,

und

einen

anderen

Schiedsrichter

zu

bestimmen.

14 .

Mit

unangefochten

in

Rechtskraft

erwachsener

Verfügung

vom

9.

Juni

2023

(Urk.

45)

wurden

aus

der

Untergruppe

«Krankenversicherung»

unter

Verneinung

seiner

Befangenheit

und

Voreingenommen heit

lic.

iur.

Dietschi

und

aus

der

Untergruppe

«stationäre

und

teilstationäre

Leistungen»

A.___

als

Schiedsrichter

für

den

vorliegenden

Prozess

ernannt .

15 .

Mit

Eingabe

vom

1 9.

Juni

2023

( Urk.

46)

nahmen

die

Klägerinnen

ergänzend

zur

Eingabe

der

Beklagten

vom

1 5.

Mai

2023

Stellung,

wovon

der

Beklagten

am

2 4.

Juli

2023

Kenntnis

gegeben

wurde

( Urk.

49).

16.

Am

5.

März

2025

teilte

Schiedsrichter

A.___

dem

leitenden

Mitglied

des

Schiedsgerichts

mit,

dass

er

mindestens

bis

zum

Ablauf

der

per

Ende

Juni

2025

endenden

Amtsdauer

im

Ausland

verweilen

und

demnach

das

Amt

als

Schieds richter

nicht

werde

ausüben

können,

weshalb

der

Beklagten

mi t

Verfügung

vom

1 7.

März

2025

( Urk.

51 )

Frist

angesetzt

wurde,

um

aus

der

Untergruppe

«statio näre

und

teilstationäre

Leistungen»

der

vom

Kantonsrat

für

die

Amtsdauer

2019-2025

gewählten

Mitglieder

des

Schiedsgerichts

eine

(vorzugsweise

für

die

Amts dauer

2025-2031

erneut

kandidierende)

Person

als

Schiedsrichter

beziehungs weise

Schiedsrichterin

als

Ersatz

für

A.___

vorzuschlagen. 17.

Mit

Eingabe

vom

15.

April

2025

(Urk.

53)

ersuchte

die

Beklagte

unter

Hinweis

auf

die

ihr

gewährte

definitive

Nachlassstundung

(Urk.

54/1-2)

um

Sistierung

des

vorliegenden

Verfahrens

gemäss

Art.

297

Abs.

5

des

Bundesgesetzes

über

Schuldbetreibung

und

Konkurs

(SchKG)

und

um

Abnahme

der

ihr

mit

Verfügung

vom

17.

März

2025

(Urk.

51)

angesetzten

Frist,

um

einen

Schiedsrichter

oder

eine

Schiedsrichterin

als

Ersatz

für

A.___

vorzuschlagen

(S.

2).

18.

Mit

Verfügung

vom

8.

Mai

2025

(Urk.

57)

wurde

das

Gesuch

der

Beklagten

vom

15.

April

2025

um

Sistierung

des

Verfahrens

gemäss

Art.

297

Abs.

5

SchKG

ab gewiesen

und

es

wurde

ihr

erneut

Frist

angesetzt,

um

aus

der

sie

betreffenden

Untergruppe

eine

Person

als

Schiedsrichter

beziehungsweise

Schiedsrichterin

als

Ersatz

für

A.___

vorzuschlagen. 19.

Mit

Eingabe

vom

30.

Mai

2025

(Urk.

59)

schlug

die

Beklagte

Gilgen

vor. 20.

Mit

Verfügung

vom

12.

Juni

2025

(Urk.

60)

wurde

Gilgen

als

Schiedsrichter

in

Aussicht

genommen

und

es

wurden

die

Parteien

darauf

hingewiesen,

dass

der

in

Aussicht

genommene

Schiedsrichter

als

ernannt

gilt ,

sofern

nicht

fristgemäss

Einwände

erhoben

oder

gesetzliche

Ablehnungsgründe

schriftlich

genannt

werden .

Die

Parteien

liessen

die

Frist

unbenutzt

verstreichen. 21.

Mit

Verfügung

vom

1 5.

Juli

2025

( Urk.

63)

wurde

aus

der

Untergruppe

«statio näre

und

teilstationäre

Leistungen»

Gilgen

als

Schiedsrichter

für

den

vorlie genden

Prozess

ernannt .

Das

Schiedsgericht

zieht

in

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1 des

Bundesgesetzes

über

die

Krankenversicherung

(KVG)

sind

Streitigkeiten

zwischen

Versicherern

und

Leistungserbringern

durch

ein

Schiedsgericht

zu

entscheiden.

Gemäss

§

35

des

Gesetzes

über

das

Sozialversi cherungsgericht

(GSVGer)

beurteilt

das

hiesige

Schieds gericht

als

einzige

kanto nale

Instanz

unter

anderem

Streitigkeiten

nach

Art.

89

KVG.

E. 1.1 Gemäss

Art.

89

Abs.

E. 1.2 Im

vorliegenden

Verfahren

ist

eine

Streitigkeit

zwischen

einem

Leistungs erbrin ger

und

verschiedenen

Versicherer n

zu

beurteilen,

weshalb

die

sachliche

Zustän dig keit

des

Schiedsgerichts

gegeben

ist.

Da

sich

die

ständige

Einrichtung

de r

Beklagten

im

Kan ton

Zürich

befindet,

ist

das

hiesige

Schiedsgericht

örtlich

zuständig

(Art.

89

Abs.

E. 1.3 Die

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozial ver sicherungsrechts

(ATSG)

finden

gemäss

Art.

1

Abs.

E. 1.4 Bei

Namensänderungen

und

Fusionen

von

Krankenversicherern

gehen

die

Ansprüche

der

allenfalls

rückforderungsberechtigten

Versicherungsträger

nicht

einfach

unter,

sondern

auf

ihre

Rechtsnachfolger

über

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_508/2022

vom

15.

Mai

2023

E.

1

m.w.H.).

2.

E. 2 lit.

e

KVG

beim

Verfahren

vor

dem

kantonalen

Schiedsgericht

(Art.

89

KVG)

keine

Anwendung.

Das

KVG

schreibt

vor,

dass

das

Verfahren

einfach

und

rasch

zu

sein

und

das

Schiedsgericht

die

für

den

Entscheid

erheblichen

Tatsachen

unter

Mitwirkung

der

Parteien

fest zustellen

hat,

wobei

es

die

notwendigen

Beweise

erhebt

und

in

der

Beweis würdi gung

frei

ist

(Art.

89

Abs.

E. 2.1 mit

Hinweisen).

Beruht

die

unrechtmässige

Leistungsausrichtung

auf

einem

Fehler

der

Verwal tung,

wird

die

einjährige

relative

Verwirkungsfrist

gemäss

Art.

25

Abs.

2

erster

Satz

ATSG

nicht

durch

das

erstmalige

unrichtige

Handeln

der

Amtsstelle

ausge löst ,

sondern

erst

beim

sogenannten

«zweiten

Anlass» .

Es

ist

auf

jenen

Tag

abzu stellen,

an

dem

die

Verwaltung

später

-

beispielsweise

anlässlich

einer

Rechnungskontrolle

oder

aufgrund

eines

zusätzlichen

Indizes

-

unter

Anwendung

der

ih r

zumutbaren

Aufmerksamkeit

ihren

Fehler

hätte

erkennen

müssen

(BGE

148

V

217

E.

5.1.2,

146

V

217

E.

2.2,

139

V

570

E.

3.1

und

124

V

380

E.

1 ).

B ereits

die

zumutbare

Kenntnisnahme

ist

fristauslösend,

wenn

sich

die

Unrecht mässigkeit

der

Leistungserbringung

direkt

aus

den

Akten

ergibt,

mithin

hinsicht lich

des

Rückforderungstatbestandes

kein

Abklärungsbedarf

(mehr)

besteht

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_201/2023

vom

3.

April

2024

E.

2.2.2,

zur

Publikation

vorgesehen ). 6.8

Die

Klägerinnen

bringen

vor,

dass

sie

die

Beklagte

mit

Schreiben

vom

E. 2.2 Im

Rahmen

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

(Art.

1a

Abs.

1

KVG)

haben

die

anerkannten

Krankenkassen

(Art.

2

des

Bundesgesetzes

betreffend

die

Aufsicht

über

die

soziale

Krankenversicherung,

KVAG)

und

die

zugelassenen

priva ten

Versicherungs einrichtungen

(Art.

3

KVAG)

als

obligatorische

Kranken pfle ge ver sicherer

(Art.

4

KVAG)

unter

anderem

im

Falle

der

Krankheit

(Art.

1a

Abs.

2

lit.

a

KVG)

nach

Art.

24

KVG

die

Kosten

für

die

Leistungen

gemäss

den

Art.

25 31

KVG

nach

Mass gabe

der

in

den

Art.

32-34

KVG

festgelegten

Vor aus setzungen

zu

über nehmen.

Die

Leistungen

nach

Art.

25-31

KVG

müssen

wirksam,

zweckmässig

und

wirtschaftlich

sein.

Die

Wirksamkeit

muss

nach

wissenschaft lichen

Methoden

nachgewiesen

sein

( Art.

32

Abs.

1

KVG).

Die

Wirksamkeit,

Zweckmässigkeit

und

Wirtschaftlichkeit

der

Leistungen

werden

periodisch

über prüft

( Art.

32

Abs.

2

KVG).

Rechtstechnisch

sieht

das

KVG

zur

Verwirklichung

der

für

das

Leistungsrecht

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

funda mentalen

Prinzipien

der

wissenschaftlich

nachgewiesenen

Wirksamkeit,

Zweck mässigkeit

und

Wirtschaftlichkeit

ein

Listensystem

mit

Positiv-

und

Negativlisten

vor.

2. 3

Gemäss

Art.

25

Abs.

1

KVG

übernimmt

die

obligatorische

Krankenpflege versicherung

die

Kosten

für

jene

Leistungen,

die

der

Diagnose

oder

Behandlung

einer

Krankheit

und

ihrer

Folgen

dienen.

Darunter

fallen

nach

Art.

25

Abs.

2

lit.

a

KVG

die

von

Ärzten

durchgeführten

Untersuchungen,

Behandlungen

und

Pflegemassnahmen;

sie

gelten

vermutungsweise

als

wirksam,

zweckmässig

und

wirtschaftlich

( Art.

32

Abs.

1

KVG)

und

sind

kostenvergütungspflichtig,

sofern

sie

nicht

in

der

vom

Bundesrat

respektive

vom

Eidgenössischen

Departement

des

Innern

(EDI)

erstellten,

abschliessenden

Negativliste

von

der

Leistungspflicht

ausgenommen

sind

( Art.

33

Abs.

1

und

E. 5 KVG

in

Verbindung

mit

Art.

33

lit.

a

der

Verordnung

über

die

Krankenversicherung

[ KVV ]

und

Art.

1

der

Verordnung

des

EDI

über

Leistungen

in

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

[ KLV ]

sowie

Anhang

1

zur

KLV ;

BGE

136

V

84

E.

E. 5.1 Den

streitigen

mikrobiologischen

Analysen

gemäss

den

von

den

Klägerinnen

ein gereichten

Auszüge n

aus

dem

Tarifpool

der

SASIS

AG

vom

1 3.

November

2019

( Urk.

18/8)

ist ,

wie

bereits

erwähnt

(vorstehend

E.

4.1),

zu

entnehmen,

dass

es

sich

hierbei

ausschliesslich

um

speziell

bewilligungspflichtige

mikrobiologische

Analysen

des

3.

Kapitels

der

AL

der

Pos.-Nr.

3000.00

bis

Pos.-Nr.

3564.00

im

Sinne

von

Art.

62

KVV

beziehungsweise

um

solche

gemäss

der

Ziff.

5.1.2.3.1

der

Analysenliste

handelte .

E. 5.2 Von

der

Beklagten

wird

nicht

bestritten ,

dass

sie

für

den

fraglichen

Zeitraum

vom

1.

Januar

2015

bis

3 0.

September

2019

weder

über

eine

Bewilligung

der

swiss medic

(für

die

Zeit

ab

1.

Januar

2016)

noch

über

eine

Anerkennung

des

BAG

(für

die

Zeit

bis

3 1.

Dezember

2015)

als

mikrobiologisches

Laboratorium

verfügt e .

Vielmehr

brachte

sie

vor ,

dass

sie

im

streitigen

Zeitraum

weder

über

eine

solche

Zulassung

verfügt ,

noch

eine

solche

beantragt

habe,

weil

sie

nicht

gewusst

habe,

dass

sie

über

eine

solche

Zulassung

für

den

Betrieb

eines

mikrobiologischen

Laboratoriums

und

für

die

Vergütung

von

mikrobiologischen

Analyseleistungen

durch

die

obligatorische

Krankenversicherung

hätte

verfügen

müsse

(vorstehend

E.

3.2 ) .

Davon

ist

vorliegend

auszugehen.

E. 5.2.1 und

5.2.2).

In

einem

solchen

Fall

muss

der

gute

Glaube

des

Versicherten

geschützt

werden,

und

es

muss

ihm

die

erforderliche

Zeit

eingeräumt

werden,

um

seine

Dispositionen

anzupassen

und

zu

ändern.

Dies

bedeutet,

dass

der

Krankenversicherer

in

einem

solchen

Fall

seine

Leistungspraxis

so

lange

nicht

ändern

darf ,

als

die

versicherte

Person,

welche

den

Fehler

nicht

kannte

und

ihn

auch

nicht

kennen

musste,

ihre

Dispositionen

nicht

entsprechend

anpassen

konnte

(Urteil

des

Bundesgerichts

K

141/01

vom

1 8.

Juni

2003

E.

6.1).

Eine

Praxis änderung

durch

den

Krankenversicherer

darf

in

diesem

Fall

daher

nur

pro

futuro

(ex

nunc)

und

nicht

rückwirkend

erfolgen

(Urteil e

des

Bundesver sicherungsgerichts

9C_918/2007

vom

1 4.

Januar

2009

E.

3.3

und

K

107/05

vom

2 5.

Oktober

2005

E.

3.4.1).

Der

Grundsatz

von

Treu

und

Glauben

im

Sinne

des

öffentlichrechtlichen

Vertrauensschutzes

bei

unrichtigen

behördlichen

Auskünften

kann

sodann

gebieten,

dass

ein

Arzt

vor

der

Geltendmachung

einer

Rückforderung

wegen

Überarztung

auf

die

Unwirtschaftlichkeit

seiner

Behand lungsweise

aufmerksam

gemacht

wird

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_67/2018

vom

2 0.

Dezember

2018

E.

9

mit

Hinweis).

E. 5.2.1.1 und

127

III

365

E.

2b

mit

Hinweisen).

Sieht

das

Gericht

den

Sachvortrag

einer

solchen

Partei

als

nicht

hinreichend

substanziiert

an,

so

gilt

der

Tatsachenvortrag

der

Gegenseite

als

anerkannt,

und

zwar

in

der

Regel,

ohne

dass

ein

Beweisverfahren

durchge führt

wird.

Daran

vermögen

auch

prozesskonform

gestellte

Beweisanträge,

etwa

auf

Beizug

eines

Sachverständigen,

nichts

zu

ändern,

denn

fehlende

tatsächliche

Darlegungen

lassen

sich

nicht

im

Rahmen

des

Beweisverfahrens

ersetzen

(Urteile

des

Bundesgerichts

5A_280/2021

vom

17.

Juni

2022

E.

3.1,

5A_837/2019

vom

8.

Mai

2020

E.

4.1

und

4A_50/2018

vom

5.

September

2018

E.

3.2).

E. 5.3 Der

Beklagten

ist

indes

nicht

zu

folgen,

wenn

sie

geltend

machen

will,

dass

sie

über

eine

Bewilligung

der

swissmedic

erst

Ende

des

Jahres

2018

habe

verfügen

müssen

( Urk.

7

S.

9).

Denn

gemäss

den

erwähnten

Übergangsbestimmungen

von

Art.

28

Abs.

4

der

Verordnung

über

mikrobiologische

Laboratorien

vom

2

E. 5.4 ).

7 . 3

Gemäss

der

Rechtsprechung

kann

der

Leistungserbringer

zwar

einredeweise

die

Tatsache

einwenden,

dass

die

Rechnung,

die

Gegenstand

des

Rückforderungs anspruchs

ist,

nicht

beglichen

wurde

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_258/2010

vom

3.

November

2011

E.

10.3).

Der

Leistungserbringer

darf

sich

jedoch

nicht

damit

begnügen,

zu

behaupten,

dass

die

versicherte

Person

ihre

Schuld

nicht

beglichen

habe,

sondern

muss

nachweisen,

dass

er

alle

notwendigen

Schritte

unternommen

hat,

um

die

Forderung

des

Versicherten

auf

legalem

Weg

einzu treiben

(laufende

Betreibungen

oder

Verlustscheine;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_258/2010

vom

3.

November

2011

E.

10.4). 7 .4

Vorliegend

hat

die

Beklagte

nicht

geltend

gemacht,

dass

die

versicherten

Personen

ihre

Schuld

ihr

gegenüber

nicht

beglichen

hätten.

Sie

machte

jedoch

geltend,

dass

die

den

versicherten

Personen

in

Rechnung

gestellten

Franchisen

und

Selbstbehalte

von

der

Rückerstattung

auszunehmen

seien.

Damit

ist

die

Beklagte

indes

nicht

zu

hören.

Denn

nach

der

erwähnten

Rechtsprechung

(vorstehend

E.

7.2)

steht

dem

Krankenversicherung

auch

im

System

des

Tiers

g arant

ein

eigenes

Recht

zu,

von

einem

Leistungserbringer

eine

Rückerstattung

für

den

gesamten

Umfang

der

diesem

zu

Unrecht

entrichteten

Vergütungen

zu

verlangen,

ohne

dass

er

von

diesem

Betrag

die

Franchisen

und

Selbstbehalte

in

Abzug

zu

bringen

hätte.

8 . 8 .1

Hinsichtlich

des

Umfang s

der

streitigen

Rückerstattungspflicht

beziehungsweise

der

Höhe

der

Rückerstattung

haben

d ie

Klägerinnen

mit

der

Einreichung

der

erwähnten

Auszüge

aus

dem

Tarifpool

der

SASIS

AG

vom

1 3.

November

2019

( Urk.

18/8)

in

tatsächlicher

Hinsicht

den

Umfang

der

dem

Beklagten

im

Zeitraum

vom

1.

Januar

2015

bis

3 0.

September

2019

vergüteten

mikrobiologische n

Ana lysen

im

Sinne

eines

vollständigen

und

schlüssigen

Tatsachenvortrags

plausibel

dargelegt.

Der

Beklagten,

welche

den

schlüssigen

Tatsachenvortrag

der

Klägerin nen

bestritt,

traf

für

ihre

Behauptungen

daher

eine

Substanziierungslast.

Der

Beklagten

oblag

es

daher,

die

gegen

die

Rückerstattungspflicht

sprechenden

Beweismittel

vorzulegen

beziehungsweise

entsprechende

Umstände

vorzu bringen.

In

Bezug

auf

die

für

Versicherte

der

Klägerinnen

ausgestellte n

Rechnun gen

für

mikrobiologische

Analysen

im

streitigen

Zeitraum

kommt

der

Beklagten

zudem

eine

Mitwirkungspflicht

zu,

weil

sie

diese

Rechnungen

selbst

verfasst

hat

und

deswegen

in

besonderer

Weise

in

der

Lage

war ,

diesbezüglich

zur

Fest stellung

des

Sachverhalts

beizutragen.

8 . 2

In

ihrer

Eingaben

vom

2 1.

Juni

2021

( Urk.

22)

und

in

der

Duplik

vom

5.

Mai

2022

( Urk.

32)

machte

die

Beklagte

geltend,

dass

die

von

den

Klägerinnen

einge reichten

Auszüge

aus

dem

Tarifpool

der

SASIS

AG

eine

Rückerstattungspflicht

nicht

hinreichend

zu

begründen

vermöchten

( Urk.

22

S.

10)

und

dass

die

Klägerinnen

die

behauptete

Rückerstattungspflicht

mit

entsprechenden

Rechnungen

der

Beklagten

hätten

belegen

müssen

( Urk.

32

S.

2).

E. 8 .4

Gemäss

Art.

1

Abs.

1

der

Verordnung

über

mikrobiologische

Laboratorien

vom

2

E. 8.3 Art.

89

Abs.

5

KVG

bestimmt,

dass

der

Kanton

das

Verfahren

vor

dem

Schieds gericht

regelt

und

dass

dieses

einfach

und

rasch

zu

sein

hat.

Gemäss

dieser

Bestimmung

stellt

das

Schiedsgericht

unter

Mitwirkung

der

Parteien

die

für

den

Entscheid

erheblichen

Tatsachen

fest;

es

erhebt

die

notwendigen

Beweise

und

ist

in

der

Beweiswürdigung

frei.

Gemäss

Art.

89

Abs.

5

Satz

2

KVG

ist

das

Verfahren

vor

dem

kantonalen

Schiedsgericht

daher

im

Rahmen

des

Streitgegenstandes

beziehungsweise

des

zu

überprüfenden

Rechtsverhältnisses

(vgl.

BGE

144

I

E. 8.4 Der

Mitwirkungspflicht

kommt

namentlich

dann

eine

grössere

Bedeutung

zu,

w enn

die

Parteien

anwaltlich

vertreten

sind.

Dazu

gehört

auch

die

Substanziie rungspflicht,

die

besagt,

dass

die

wesentlichen

Tatsachenbehaup tungen

und

-bestreitungen

in

den

Rechtsschriften

enthalten

sein

müssen

(Urteile

des

Bundes gerichts

9C_440/2017

vom

1 9.

Juli

2017

E.

7.3.1

und

9C_473/2014

vom

2 2.

Dezember

2014

E.

3.1).

Die

Bestreitungslast

darf

nicht

zu

einer

Umkehr

der

Behauptungs-

und

Beweislast

führen

(BGE

138

V

86

E.

5.2.3).

Im

dargelegten

Sinne

tragen

die

Parteien

lediglich

insofern

eine

Beweislast,

als

sich

Beweislosig keit

in

der

Regel

zu

Ungunsten

jener

Partei

auswirkt,

die

aus

dem

unbewiesen

gebliebenen

Sachverhalt

Rechte

ableiten

wollte

( Art.

8

des

Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs ,

ZGB ;

BGE

139

V

176

E.

5.2).

E. 8.5 Gemäss

Art.

89

Abs.

5

Satz

1

KVG

in

Verbindung

mit

§

37

und

§

28

GSVGer

sowie

Art.

221

Abs.

1

lit.

d

und

e

ZPO

muss

die

Klage

die

Tatsachenbehauptun gen

und

die

Bezeichnung

der

einzelnen

Beweismittel

zu

den

behaupteten

Tatsa chen

enthalten.

Zweck

dieses

Erfordernisses

ist,

dass

das

Gericht

erkennen

kann,

auf

welche

Tatsachen

sich

der

Kläger

stützt

und

womit

er

diese

beweisen

will,

sowie

die

Gegenpartei

weiss,

gegen

welche

konkreten

Behauptungen

sie

sich

ver teidigen

muss

(vgl.

Art.

222

ZPO).

Entsprechend

ist

nach

der

Rechtsprechung

der

Behaup tungs-

und

Substanziierungslast

im

Prinzip

in

den

Rechtsschriften

nach zu kommen.

Der

blosse

pauschale

Verweis

auf

Beilagen

genügt

in

aller

Regel

nicht

(Urteil

des

Bundesgerichts

4A_443/2017

vom

30.

April

2018

E.

2.2.1).

Es

geht

darum,

dass

nicht

das

Gericht

und

die

Gegenpartei

aus

den

Beilagen

die

Sach darstellung

zusammensuchen

müssen.

Es

ist

nicht

an

ihnen,

Beilagen

danach

zu

durchforsten,

ob

sich

daraus

etwas

zu

Gunsten

der

behauptungsbelasteten

Partei

ableiten

lässt

(Urteile

des

Bundesgerichts

4A_19/2021

vom

6.

April

2021

E.

5.1;

4A_281/2017

vom

22.

Januar

2018

E.

5;

4A_195 /2014,

4A_ 197/2014

vom

27.

Novem ber

2014

E.

7.3.3,

nicht

publ.

in:

BGE

140

III

602).

E. 8.6 )

gilt

bei

einem

nicht

hinreichend

substanziierte n

Sachvortrag

einer

Partei

der

Tatsachenvortrag

der

Gegenseite

als

anerkannt,

ohne

dass

ein

Beweisverfahren

durchzuführen

wäre.

Daran

vermö chten

selbst

prozess konform

gestellte

Beweisanträge

nichts

zu

ändern .

An

der

unzureichenden

Substanziierung

des

Sachvortrags

der

Beklagten

ändert

daher

nichts,

dass

das

hiesige

Schiedsgericht

nach

Eingang

der

Duplik

vom

5.

Mai

2022

( Urk.

32)

und

mithin

erst

nach

durchgeführtem

Schriftenwechsel

mit

Zwischenentscheid

vom

1 0.

Mai

2022

(Urk.

33)

die

von

den

Klägerinnen

gestellten

Beweisanträge

abwies.

Denn

fehlende

tatsächliche

Darlegungen

lassen

sich

nicht

im

Rahmen

des

Beweisverfahrens

ersetzen .

Es

wäre

vielmehr

der

Beklagten

oblegen ,

gegen

die

Rückerstattungspflicht

sprechende

Beweismittel

vorzulegen

beziehungsweise

entsprechende

Umstände

vorzubringen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_16/2022

vom

2 1.

März

2022

E.

4.1.3).

E. 8.7 Der

Krankenversicherer

ist

für

die

von

ih m

aufgrund

einer

Rechnungskontrolle

geltend

gemachte

Rückforderung

(nicht

anders

als

im

Rahmen

einer

Wirtschaft lichkeitsprüfung,

vgl.

dazu

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_135/2022

vom

1 2.

Dezember

2023

E.

5.3.2,

zur

Publikation

vorgesehen)

beweisbelastet,

zumal

was

die

Folgen

einer

allfälligen

Beweislosigkeit

betrifft

(sog.

materielle

Beweis last).

Allerdings

gilt

dies

mit

der

Einschränkung,

dass

der

Leistungserbringer

zur

Mitwirkung

verpflichtet

ist,

soweit

er

über

die

für

die

Überprüfung

der

Rechnungsstellung

erforderlichen

Daten

verfüg t

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_201/2023

vom

3.

April

2024

E.

6.2,

zur

Publikation

vorgesehen).

E. 8.8 Vorliegend

gilt

es

zu

beachten,

dass

die

Klägerinnen

klageweise

ausführlich

dargelegt

haben,

wie

sich

ihre

Forderungen

hinsichtlich

der

einzelnen

Kläge rinnen

und

die

Jahre

zusammensetzen

( Urk.

1

S.

10

f.).

M it

der

ergänzenden

Klagebegründung

vom

1 4.

April

2021

( Urk.

17)

reichten

sie

zudem

Auszüge

aus

dem

Tarifpool

der

SASIS

AG

vom

1 3.

November

2019

betreffend

die

der

Beklagten

im

Zeitraum

vom

1.

Januar

2015

bis

3 0.

September

2019

vergütete n

mikrobiologische n

Analysen

( Urk.

18/8)

ei nreichte.

Bei

der

SASIS

AG

handelt

es

sich

um

ein

Unternehmen

der

Santésuisse-Gruppe ,

welches

für

die

Krankenversicherer

statistische

Daten

erhebt .

Insbesondere

erfolgt

bei

der

Wirtschaftlichkeits kontrolle

ambulanter

ärztlicher

Leistungen

mit

statis tischen

Methoden

die

Berechnung

der

Indizes

auf

G rund

der

von

der

SASIS

AG

erhobenen

Daten

der

Versicherer

(Daten-

und

Tarifpool

der

SASIS

AG ;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_135/2022

vom

1 2.

Dezember

2023

E.

4.4.1,

zur

Publikation

vorgesehen).

Vorliegend

hat

die

SASIS

AG

im

Auftrag

der

tarifsuisse

AG

am

1 3.

November

2019

eine

Auswertung

der

von

den

Klägerinnen

ab

dem

1.

Januar

2015

vergü teten

mikrobiologischen

Analysen

der

Beklagten

erstellt

( Urk.

18/8).

Gemäss

den

Erläuterungen

zur

Aufbereitung

der

aggregierten

Datensätze

aus

dem

Datenpool

und

Tarifpool

der

SASIS

AG

verfüg t

die

SASIS

AG

über

statistisch

relevante

Daten

der

Krankenversicherer

gemäss

dem

KVG,

indem

sie

die

Rechnungsdaten

der

Krankenversicherer

konsolidier t ,

wobei

sie

die

angelieferten

Daten

auf

ihre

Schemenkonformität

und

Plausibilität

hin

überprüf t

Urk.

18/9

S.

1).

E. 8.9 Die

Klägerinnen

haben

mit

der

Einreichung

der

erwähnten

Auszüge

aus

dem

Tarifpool

der

SASIS

AG

vom

1 3.

November

2019

( Urk.

18/8)

in

tatsächlicher

Hinsicht

den

Umfang

der

de r

Beklagten

im

Zeitraum

vom

1.

Januar

2015

bis

3 0.

September

2019

vergüteten

mikrobiologische

Analysen

im

Detail

spezifiziert

und

damit

ihren

substantiierten

Tatsachenvortrag

schlüssig

untermauert .

D ie

Beklagte

traf

daher

für

ihre

Behauptungen

zur

Bestreitung

der

Forderung

eine

Substanziierungslast.

Der

Beklagten

oblag

es ,

die

gegen

die

Rückerstattungs pflicht

sprechende n

Beweismittel

vorzulegen

beziehungsweise

entsprechende

Umstände

vorzu bringen.

In

diesem

Zusammenhang

trifft

sie

schon

deshalb

eine

Mitwirkungspflicht

in

besonderem

Masse ,

weil

sie

die

aufgelisteten

Rechnungen

selbst

erstellt

hat

und

daher

durchaus

in

der

Lage

war ,

diesbezüglich

zur

Fest stellung

des

Sachverhalts

beizutragen ,

soweit

sie

beabsichtigte,

Zweifel

an

der

Korrektheit

der

Auswertung

der

SASIS

AG

zu

erwecken .

E. 8.10 In

ihrer

Eingaben

vom

2 1.

Juni

2021

( Urk.

22)

und

in

der

Duplik

vom

5.

Mai

2022

( Urk.

32)

machte

die

Beklagte

geltend,

dass

die

von

den

Klägerinnen

einge reichten

Auszüge

aus

dem

Tarifpool

der

SASIS

AG

eine

Rückerstattungspflicht

nicht

hinreichend

zu

begründen

vermöchten

( Urk.

22

S.

10)

und

dass

die

Kläge rinnen

die

behauptete

Rückerstattungspflicht

mit

entsprechenden ,

von

der

Beklagten

ausgestellten

Rechnungen

hätten

belegen

müssen

( Urk.

32

S.

2).

Die

eingereichten

Auszüge

aus

dem

Tarifpool

der

SASIS

AG

vom

1 3.

November

2019

( Urk.

18/8)

enthalten

indes

eine

hinreichende

und

nachvollziehbare

Aufstellung

sämtlicher

einzelnen

vergüteten

mikrobiologischen

Analysen

im

fraglichen

Zeitraum

vom

1.

Januar

2015

bis

3 0.

September

2019,

wobei

darin

erwähnt

wurde,

für

welches

Jahr

und

von

welcher

Klägerin

die

einzelnen

mikrobio logischen

Analysen

der

Beklagten

vergütet

wurden.

Der

Beklagten

ist

daher

nicht

zu

folgen,

wenn

sie

geltend

machen

will,

dass

damit

lediglich

Pauschalen

beziehungsweise

globale

Forderungen

geltend

gemacht

worden

seien

(Urk

22

S.

9).

Vielmehr

handelte

es

sich

gerade

nicht

um

blosse

Pauschalen ,

sondern

um

eine

spezifizierte

Aufstellung

der

einzelnen

vergüteten

mikrobiologischen

Analysen.

Es

ist

daraus

insbesondere

in

genügender

Klarheit

zu

entnehmen,

welche

einzelnen

Analysen

für

welchen

Zeitraum

von

den

einzelnen

Klägerinnen

der

Beklagten

vergütet

wurden.

Damit

sind

die

Kläge rinnen

der

ihnen

obliegenden

Behauptungslast

in

h inreichendem

Umfang

nach gekommen.

Infolgedessen

griff

für

die

Beklagte

eine

über

die

Behauptungslast

hinausgehende

Substanziierungslast .

Sie

hatte

die

erhöhten

Anforderungen

an

die

Substanziie rungslast

zu

erfüllen.

Dabei

hätte

sie

die

behaupteten

Tatsachen

nicht

nur

im

Allgemeinen ,

sondern

in

Einzeltatsachen

ge gliedert

so

umfassend

und

klar

und

mittels

Beweisanträgen

versehen

darzulegen

gehabt ,

dass

darüber

Beweis

abge nommen

oder

dagegen

der

Gegenbeweis

angetreten

werden

konnte.

Diese r

Obliegenheit

ist

die

Beklagte

indes

nicht

hinreichend

substantiiert

nachge kommen .

Das

Vorbringen,

bei

den

von

den

Klägerinnen

eingereichten

Auszüge n

aus

dem

Tarifpool

der

SASIS

AG

handle

es

sich

um

eine

unzulässige

globale

Forderung

( Urk.

22

S.

9),

bleibt

dafür

zu

allgemein

und

zu

pauschal .

Es

fehlen

sodann

konkrete

Bestreitungen

der

von

den

Klägerinnen

eingereichten

Auszüge

beziehungsweise

Auswertungen

aus

dem

Tarifpool

der

SASIS

AG .

Die

Beklagte

unterliess

es

zudem

insbesondere,

die

von

ihr

für

die

Versicherten

der

Klägerinnen

ausgestellten

Rechnungen

für

die

streitigen

mikrobiologischen

Analysen

zur

Untermauerung

ihrer

Auffassung

einzureichen

und

darzulegen,

inwiefern

gestützt

darauf

eine

Rückerstattungspflicht

im

klageweise

geltend

gemachten

Umfang

nicht

bestehe.

Im

Rahmen

der

ihr

obliegenden

Mitwirkungspflicht

sowie

in

Nachachtung

der

ihr

obliegenden

Substanziierungspflicht

wäre

die

Beklagte

jedenfalls

gehalten

gewesen,

die

von

ihr

ausgestellten

Rechnungen

betreffend

die

streitigen

mikrobiologischen

Analysen ,

über

welche

sie

verfügte,

zur

Unter mauerung

ihrer

Auffassung

einzureichen

oder

allenfalls

andere

geeignete

Beweis mittel

anzurufen .

E. 8.11 Die

Ausführungen

der

Beklagten

( Urk.

22

und

Urk.

32)

genügen

den

erhöhten

Anforderungen

an

ihre

Substanziierungs pflicht

daher

nicht.

Es

sind

demnach

auch

keine

weiteren

Beweise

abzunehmen ,

d enn

gemäss

der

dargelegten

Recht sprechung

(vorstehend

E.

E. 8.12 Nach

Gesagtem

ist

mangels

einer

hinreichend

substanziierten

Bestreitung

des

Umfang s

der

streitigen

Rückerstattungspflicht

beziehungsweise

der

Höhe

der

streitigen

Forderung

durch

die

Beklagte

der

Umfang

der

im

streitigen

Zeitraum

vergüteten

unrechtmässigen

Leistungen

anhand

der

aktenkundigen

Unterlagen

zu

überprüfen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_16/2022

vom

2 1.

März

2022

E.

4.1.3 ).

E. 8.13 Der

Umfang

der

vergüteten

Leistungen

im

Betrag

von

Fr.

432‘162.95

( Urk.

1

S.

3)

wurde

auf

Grundlage

der

von

den

Klägerinnen

eingereichten

Auszüge n

beziehungsweise

Auswertungen

aus

dem

Tarifpool

der

SASIS

AG

vom

E. 9 September

2015

E.

4.2).

7 . 2

Im

System

des

Tiers

g arant

ist

die

versicherte

Person

gegenüber

dem

Leistungs erbringer

der

Schuldner

der

Vergütung

( Art.

42

Abs.

1

KVG).

Hat

der

Leistungs erbringer

zu

viel

verrechnet,

kann

die

versicherte

Person

die

zu

Unrecht

erhal tenen

Beträge

von

ihm

zurückfordern

( Art.

56

Abs.

2

lit .

a

KVG).

Gemäss

der

Rechtsprechung

(BGE

127

V

281)

verleiht

Art.

56

KVG

den

Versicherern

ein

eigenes

Recht,

von

einem

Leistungserbringer

die

Rückerstattung

aller

Beträge

zu

verlangen,

die

er

zu

Unrecht

erhalten

hat,

selbst

wenn

der

Versicherte

der

Schuldner

der

Vergütung

ist

(System

des

T iers

g arant ).

Im

System

des

T iers

g arant

sind

folglich

sowohl

die

versicherte

Person

als

auch

der

Versicherer

Gläubiger

der

vom

Leistungserbringer

zu

viel

erhobenen

Beträge

(Urteil e

des

Bundesgerichts

9C_256/2010

vom

3 0.

November

2011

E.

12.2

und

9C_258/2010

vom

3 0.

November

2011

E.

E. 9.1 Zu

prüfen

bleibt

im

Folgenden ,

ob

sich

die

Beklagte

auf

dem

Vertrauensgrundsatz

berufen

und

daraus

etwas

zu

ihren

Gunsten

ableiten

kann.

E. 9.2 lit.

e) ,

nicht

erfüllt .

D ie

Beklagte

brachte

diesbezüglich

lediglich

vor,

dass

eine

Rückerstattung

für

sie

eine

grosse

Härte

darstellen

würde

( Urk.

7

S.

14) .

Sie

machte

indes

nicht

geltend,

dass

sie

nicht

ohne

Nachteil

rückgängig

zu

machende

Dispositionen

getätigt

hätte .

G emäss

der

Rechtsprechung

kann

insbesondere

der

blosse

Verbrauch

von

unrechtmässig

bezogenen

Geldmitteln

im

Anschluss

an

eine

fehlerhafte

Zusicherung

nicht

als

Disposition

im

Sinne

der

Voraussetzung en

des

Vertrauens schutzes

gelten

( Urteile

des

Bundesgerichts

U

88/03

vom

1 2.

Mai

2004

E.

6.2.2

und

I

133/01

vom

9.

September

2002

E.

2.3.2).

Beim

blossen

Verbrauch

von

Geld mitteln

handelt

es

sich

nicht

um

schützenswerte

Dispositionen,

welche

die

gesetzliche

Rückerstattungs verpflichtung

unter

dem

Titel

des

Vertrauensschutzes

aufzuheben

vermöchten.

Vorliegen

d euten

die

Angaben

der

Beklagten

auf

keine

rechtserheblichen

Dispositionen

hin .

Solche

sind

sodann

auch

den

Akten

nicht

zu

entnehmen .

Demzufolge

hat

die

Beklagte

so

oder

andere

die

Voraussetzung en

des

Vertrauensschutzes

nicht

erfüllt .

Demzu folge

hat

es

vorliegend

bei

der

Pflicht

der

Beklagten

zur

Rückerstattung

sein

Bewenden.

1 0.

Nach

Gesagtem

ist

die

Beklagte

verpflichtet,

den

Klägerinnen

den

Betrag

von

insgesamt

Fr.

432‘162.95 ,

welcher

dem

Umfang

der

von

den

Klägerinnen

im

Zeit raum

vom

1.

Januar

2015

bis

3 0.

September

2019

zu

Unrecht

vergüteten

mikro biologische

Analysen

entspricht,

zurückzuerstatten.

Demzufolge

ist

die

Klage

gutzuheissen. 11.

E. 9.3 Nach

der

Rechtsprechung

kann

ein

Krankenversicherer ,

welche r

irrtümlich

für

einen

bestimmten

Zeitraum ,

wobei

drei

Monate

bereits

als

ausreichend

erachtet

wurden,

Leistungen

vergütet ,

ohne

dazu

verpflichtet

zu

sein,

bei

der

versicherten

Person

die

Erwartung

auslösen ,

dass

ihr

diese

Leistungen

auch

in

Zukunft

gewährt

werden.

In

diesem

Fall

darf

der

Krankenversicherer

die

Übernahme

der

irrtümlich

bereits

gewährten

Leistungen

nicht

rückwirkend

einstellen,

wenn

der

Versicherungsnehmer,

der

den

Irrtum

weder

kannte

noch

kennen

musste,

auf

G rund

des

Verhaltens

des

Krankenversicherers

Dispositionen

getroffen

hat,

die

nicht

ohne

weiteres

rückgängig

gemacht

werden

können

(Urteil e

des

Bundes gerichts

K

107/05

vom

2 5.

Oktober

2005

E.

3.4.1

und

K

25/02

vom

23.

September

2002

E.

E. 9.4 Keinen

Vertrauensschutz

kann

beanspruchen,

wer

nicht

selber

die

zur

Wahrung

seiner

Rechte

notwendigen

Schritte

unverzüglich

unternommen

hat,

die

ihm

Treu

und

Glauben

geboten

hätten.

Das

Mass

der

pflichtgemässen

Sorgfalt

bestimmt

sich

nach

den

Umständen

des

Einzelfalles,

wobei

dem

Bürger

umso

eher

eine

Rückfrage

zuzumuten

ist,

je

unklarer

Sinn

und

Bedeutung

einer

behördlichen

Auskunft

sind.

Wer

trotz

sich

aufdrängender

Zweifel

ohne

Rückfrage

eine

ihm

erteilte

Auskunft

in

dem

für

ihn

günstigen

Sinne

auslegt,

ist

nicht

gutgläubig

und

kann

sich

deshalb

nicht

auf

den

aus

dem

Grundsatz

von

Treu

und

Glauben

flies senden

Vertrauensschutz

berufen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_804/2010

vom

7.

Februar

2011

E.

6.1).

E. 9.5 Die

Beklagte

machte

im

Wesentlichen

geltend,

sie

habe

nicht

gewusst,

dass

sie

für

mikrobiologische

Analysen

eine

Zulassung

beziehungsweise

eine

Bewilligung

benötige

und

dass

sie

darauf

vertraut

habe,

dass

die

Klägerinnen

im

Rahmen

der

Rechnungskontrolle

allenfalls

weitere

erforderliche

Unterlagen

einholen

würden

( Urk.

7

S.

14).

Die

Klägerinnen

vertraten

demgegenüber

die

Ansicht,

dass

sich

gemäss

Art.

83

Abs.

1

lit.

b

und

Abs.

2

EpG

selbst

im

Falle

einer

Fahrlässigkeit

strafbar

mache,

wer

ohne

Bewilligung

mikrobiologische

Untersuchungen

durch führe,

und

dass

eine

Berufung

auf

Vertrauensschutz

bereits

aus

diesem

Grunde

nicht

erfolgreich

sein

könne

( Urk.

E. 9.7 9. 7 .1

Bei

der

Prüfung

der

Voraussetzung

des

Vertrauensschutzes

(vorstehend

E.

E. 11 E.

4.3

und

125

V

413

E.

1a

und

1b)

vom

Untersuchungsgrundsatz

beherrscht

(Urteil e

des

Bundesgerichts

9C_16/2022

vom

2 1.

März

2022

E.

4.1.2

und

K

124/03

vom

1 6.

Juni

2004

E.

6.2.2).

Dabei

gilt

der

Grundsatz

der

Rechtsanwendung

von

Amtes

wegen

(«iura

novit

curia»;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_285/2017

vom

2 1.

November

2017

E.

4.3,

nicht

publ iziert

in

BGE

143

V

451).

Sodann

kommt

auch

im

Verfahren

nach

Art.

89

KVG

anlässlich

der

freien

Beweiswürdigung

grundsätzlich

der

im

gesamten

Sozialversicherungsrecht

übliche

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahr scheinlichkeit

zum

Tragen

(vgl.

BGE

144

V

427

E.

3.2;

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_16/2022

vom

2 1.

März

2022

E.

4.1.2

und

9C_656/2020

vom

2 2.

September

2021

E.

4.5.1).

Die

den

Untersuchungs grundsatz

einschränkende

Mitwirkungs pflicht

der

Parteien

erstreckt

sich

auf

sämtliche

für

den

Entscheid

wesentlichen

Tatsachen

und

umfasst

auch

die

Pflicht

der

Partei en

zur

Edition

von

Urkunden,

welche

sich

in

ihren

Händen

befinden.

Sie

gilt

insbe sondere

für

Tatsachen,

welche

die

Behörde

ohne

die

Mitwirkung

der

Partei

gar

nicht

oder

nicht

mit

vernünftigem

Aufwand

erheben

könnte.

In

dem

als

Klage verfahren

ausgestalteten

Verfahren

vor

dem

kantonalen

Schiedsgericht

gemäss

Art.

89

KVG

kommt

der

Mitwirkungspflicht

-

nicht

nur

der

Versicherer,

sondern

auch

des

Leistungserbringers

-

eine

weitgehende

Bedeutung

zu,

weil

die

Parteien

am

ehesten

in

der

Lage

sind,

zur

Feststellung

des

massgebenden

Sachverhalts

beizutragen

( Urteile

des

Bundesgerichts

9C_16/2022

vom

2 1.

März

2022

E.

4.1.2 ;

K

150/03

vom

1 8.

Mai

2004

E.

5.1,

nicht

publ iziert

in

BGE

130

V

377 ;

und

9C_567/2007

vom

2 5.

September

2008

E.

1.3).

Obwohl

die

Mitwirkungspflicht

der

Parteien

im

Verfahren

nach

Art.

89

KVG

weniger

weit

geht

als

der

in

Art.

55

Abs.

1

ZPO

statuierte

Verhandlungsgrundsatz ,

obliegt

es

dem

Leistungserbringer,

wen n

der

eine

Rückerstattungspflicht

behauptende

Krankenversicherer

Unter lagen

zur

Untermauerung

seiner

Auffassung

eingereicht

hat ,

gegen

die

Rück erstattungspflicht

sprechende

Beweismittel

vorzulegen

beziehungsweise

die

entsprechende n

Umstände

vorzubringen

(Urteil e

des

Bundesgerichts

9C_201/2023

vom

3.

April

2024

E.

6.2,

zur

Publikation

vorgesehen ,

9C_16/2022

vom

2 1.

März

2022

E.

4.1.2 4.1.3) .

E. 11.1 §

52

GSVGer

bestimmt,

dass

in

Bezug

auf

die

Kosten

und

Entschädigungen

die

Bestimmungen

der

ZPO

über

die

Prozesskosten

sinngemäss

anwendbar

sind.

Ge mäss

Art.

96

ZPO

in

Verbindung

mit

§

199

des

Gesetzes

über

die

Gerichts-

und

Behördenorganisation

im

Zivil-

und

Strafprozess

(GOG)

ist

der

Tarif

für

Prozess kosten

gemäss

der

Gebührenverordnung

des

Obergerichts

(GebV

OG)

anzuwen den.

Die

Gerichts-

und

Anwaltsgebühren

sind

grundsätzlich

streitwertabhängig

( §

199

Abs.

3

GOG,

§

4

Abs.

1

GebV

OG,

§

4

Abs.

1

der

Verordnung

über

die

Anwaltsgebühren

[ AnwGebV ] ;

unter

Berücksichtigung

des

Zeitaufwandes

des

Gerichts

und

der

Schwierigkeit

des

Falls

kann

die

Grundgebühr

ermässigt

oder

um

bis

zu

einem

Drittel

beziehungsweise

bis

auf

das

Doppelte

( §

4

Abs.

2

GebV

OG,

§

4

Abs.

2

AnwGebV)

erhöht

werden.

Wird

das

Verfahren

ohne

Anspruchs prüfung

erledigt,

kann

die

Gebühr

bis

auf

die

Hälfte

reduziert

werden

( §

4

Abs.

2

und

§

10

GebV

OG).

E. 11.2 In

Anwendung

von

§

37

in

Verbindung

mit

§

28

lit.

b

GSVGer,

Art.

96

ZPO

und

§

199

GOG

sowie

§

4

GebV

OG

rechtfertigt

sich,

die

Gerichtsgebühr

beim

Streit wert

von

Fr.

432‘162.95

auf

Fr.

19’400 .--

festzusetzen

und

ausgangsgemäss

de r

unterliegenden

Beklagten

aufzuerlegen.

E. 11.3 Gemäss

Art.

95

Abs.

3

in

Verbindung

mit

Art.

106

Abs.

1

ZPO

hat

das

Gericht

zu

Lasten

der

unterliegenden

Parteien

eine

Parteientschädigung

festzusetzen.

Eine

Partei

hat

in

der

Regel

nur

Anspruch

auf

eine

Prozessentschädigung,

wenn

sie

berufsmässig

(anwaltlich)

vertreten

ist.

In

begründeten

Fällen

wird

eine

ange messene

Umtriebsentschädigung

zugesprochen,

wenn

eine

Partei

nicht

berufs mässig

vertreten

ist

( Art.

95

Abs.

3

lit.

b

und

c

ZPO).

D a

d ie

Klägerinnen

in

einem

verhältnismassig

späten

Verfahrensstadium,

nämlich

nach

Abschluss

des

Schriftenwechsel s

und

lediglich

vom

9.

Januar

2023

( Urk.

38)

bis

zur

Mandatsniederlegung

am

2.

April

2024

( Urk.

50)

anwaltlich

vertreten

wurden ,

derweil

keine

au f wändigen

Rechtsschriften

mehr

angefallen

bzw.

erforderlich

waren ,

erscheint

die

Zu s prache

einer

gekürzten

Parteient schädigung

als

gerechtfertigt.

Unter

weiterer

Berücksicht ig ung,

dass

es

sich

bei

der

tarifsuisse

AG

zudem

um

eine

mit

öffentlich-rechtlichen

Aufgaben

betraute

Organisation

handelt,

welche

in

ihrem

amtlichen

Wirkungskreis

als

Vertreterin

tätig

war

(BGE

129

V

113

E.

4

mit

Hinweisen;

vgl.

auch

BGE

144

V

280

E.

8.2.2;

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_340/2012

vom

8.

Juni

2012

E.

3.1

und

9C_159/2019

vom

3 1.

Oktober

2019

E.

8) ,

ist

den

Klägerinnen

ausgehend

vom

besagten

Streitwert

eine

auf

einen

Zehntel

der

Grundgebühr

gekürzte

Parteient schädigung

von

Fr.

2'200.--

(inklusive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer)

zuzu sprechen. Das

Schiedsgericht

erkennt: 1.

In

Gutheissung

der

Klage

vom

4.

Dezember

2018

wird

die

Beklagte

verpflichtet,

den

Klägerinnen

für

vom

1.

Januar

2015

bis

3 0.

September

2019

zu

Unrecht

ausgerichtete

Vergütungen

für

mikrobiologische

Analysen

Fr.

432‘162.95

zurückzuerstatten.

2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

19'400 .--

werden

der

Beklagten

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zuge stellt. 3.

Die

Beklagte

wird

verpflichte t,

den

Klägerinnen

eine

reduzierte

P artei entschädigung

von

Fr.

2'200.--

zu

bezahlen . 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - tarifsuisse

ag - Rechtsanwalt

Yannik

Hässig - Bundesamt

für

Gesundheit - Gesundheitsdirektion

des

Kantons

Zürich sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Schiedsgericht

in

Sozialversicherungsstreitigkeiten

des

Kantons

Zürich Das leitende MitgliedDer Gerichtsschreiber FehrVolz

E. 13 November

2019

( Urk.

18/8)

bemessen,

welche

der

ZSR-Nummer

der

Beklagten

entsprechen

und

ausschliesslich

mikrobiologische

Analysen

des

3.

Kapitels

der

AL

beziehungsweise

der

Pos.-Nr.

3000.00

bis

Pos.-Nr.

3564.00

-

mithin

keine

Analysen

der

Grundversorgung

im

Sinne

von

Art.

62

KVV

-

umfasste.

Anhalts punkte

dafür,

dass

in

den

erwähnten

Auszügen

aus

dem

Tarifpool

der

SASIS

AG

andere

Leistungen

beziehungsweise

die

Leistungen

anderer

Leistungserbringer

berücksichtigt

sein

sollten,

sind

nicht

ersichtlich

und

werden

auch

nicht

vorge bracht .

Demzufolge

sind

die

von

den

Klägerinnen

der

Beklagten

im

streitigen

Zeitraum

vergüteten

Kosten

für

mikrobiologischer

Analysen

im

Betrag

von

ins gesamt

Fr.

432‘192.95

mit

dem

erforderlichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

erstellt.

M angels

einer

Zulassung

der

Beklagten

als

mikro biologisches

Laboratorium

erweisen

sich

die

Vergütungen

als

unrechtmässig ,

sodass

da für

eine

Rückerstattungspflicht

der

Beklagten

besteht

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_16/2022

vom

2 1.

März

2022

E.

4. 5).

9.

E. 17 S.

6).

Dieses

Vorbringen

wird

insofern

gestützt

durch

die

bundesgerichtliche

Rechtsprechung ,

wonach

e ine

umfassende

Prüfung

aller

Tarifposten

in

sämtlichen

Abrechnungen

von

den

Krankenversicherern

nicht

unbesehen

gefordert

werden

kann

(vgl.

auch

vorstehend

E.

6.8;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_663/2023

vom

2 4.

Juni

2024

E.

5.2.4).

E. 19 Januar

2011

E.

2;

BGE

138

V

218

E.

4

mit

Hinweisen).

An

die

Sorgfaltspflicht

Rechts kundiger

sind

erhöhte

Anforderungen

zu

stellen. 9. 7 .3

Bei

der

Beklagten

handelt

es

sich

um

eine

Leistungserbringerin

der

Kranken versicherung ,

welche

ein

Spital

betreibt,

und

mithin

nicht

um

eine

unerfahrene

Person.

Die

zu

beachtende

Sorgfaltspflicht

richtet

sich

jedoch

nach

den

Kennt nissen

und

Fähigkeiten

eines

Spitals

und

nicht

nach

denjenigen

eines

Juristen

( BGE

137

I

69

E.

2.5.2).

Dabei

kann

bereits

Fahrlässigkeit

den

guten

Glauben

ausschliessen,

namentlich

wenn

sich

Zweifel

aufdrängen,

die

eine

Auskunft

bei

der

zuständigen

Behörde

nahelegten

(vgl.

BGE

132

II

E. 21 E.

6.1

und

8.1;

Urteil e

des

Bundesgerichts

1C_508/2023

vom

2.

Februar

2024

E.

3.4

und

1C_489/2015

vom

2 5.

Februar

2016

E.

4.1).

Vorliegend

hätte

die

Beklagte

in

Beachtung

der

einem

Spital

obliegenden

zumut baren

Sorgfaltspflicht

erkennen

müssen,

dass

für

den

Betrieb

eines

mikrobiolo gischen

Laboratoriums

und

für

eine

entsprechende

Zulassung

als

Leistungs erbringer

der

Krankenversicherung

eine

Bewilligung

erforderlich

sein

könnte.

Insofern

wäre

sie

daher

gehalten

gewesen,

die

Bewilligungspflicht

bei

den

zuständigen

Behörden

vorgängig

zu

klären.

Denn

sie

hätte

erkennen

müssen,

dass

der

Betrieb

eines

mikrobiologischen

Laboratoriums

und

der

dabei

erforderliche

Umgang

mit

pathogenen

Erregern

und

insbesondere

solchen

a nsteckende r

Krank heiten

mit

grossen

Gefahren

verbunden

war

und

besondere

Sicherheitsmass nahmen

erfordert e

(vgl.

Botschaft

zur

Revision

des

EpG ;

BBl

2011

3 20 ) .

Aus

diesem

Grund

wurden

vom

Gesetzgeber

die

Laboratorien,

die

mikrobiologische

Untersuchungen

zur

Erkennung

übertragbarer

Krankheiten

durchführen,

einer

Bewilligungspflicht

unterstellt

( BBl

2011

3 39).

Diese

Bewilligungspflicht

dient

dem

Schutz

der

öffentlichen

Gesundheit

vor

Gesundheitsgefährdungen

und

stellt

eine

gesundheitspolizeiliche

Massnahme

dar,

welche

dem

Schutz

des

Polizeiguts

der

öffentlichen

Gesundheit

dient

( BBl

2011

3 57

und

445).

Die

Beklagte

hätte

als

Spital

daher

von

den

potentiellen

Gesundheitsgefährdungen,

welche

mit

dem

Betrieb

eines

mikrobiologischen

Laboratoriums

einhergehen,

wissen

und

erkennen

müssen,

dass

eine

solche

Tätigkeit

aus

gesundheitspolizeilichen

Gründen

einer

Bewilligungspflicht

unterstellt

ist .

In

Anwendung

der

zumutbaren

Sorgfalt

wäre

sie

daher

verpflichtet

gewesen,

sich

bei

den

zuständigen

Behörden

des

Bundes

(BAG ,

swissmedic)

beziehungsweise

des

Kantons

(kantonale

Gesund heits direktion)

vorgängig

über

eine

Bewilligungspflicht

zu

erkundigen.

Beim

Verhalten

der

Beklagten,

welche

gänzlich

davon

absah,

die

Frage

der

Bewilli gungspflicht

bei

den

zuständigen

Behörden

rechtzeitig

zu

klären,

handelt

es

sich

um

Fahrlässigkeit,

welche

den

guten

Glauben

ausschliesst.

9. 7 .4

Die

Beklagte

hat

demnach

mangels

Gutgläubigkeit

die

Voraussetzung

des

Vertrauensschutzes,

wonach

die

Unrichtigkeit

der

Auskunft

nicht

ohne

Weiteres

zu

erkennen

gewesen

sein

müsste

(lit.

d) ,

jedenfalls

nicht

erfüllt.

Mangels

Gut gläubigkeit

kann

sich

die

Beklagte

von

v ornherein

nicht

auf

den

Grundsatz

von

Treu

und

Glauben

beziehungsweise

auf

den

daraus

fliessenden

Vertrauensschutz

berufen.

9. 8 9. 8 .1

Zu

bemerken

bleibt

d es

Weiteren ,

dass

die

Beklagte

auch

die

Voraussetzung ,

wonach

sie

Dispositionen

getroffen

haben

müsste,

die

nicht

ohne

Nachteil

rück gängig

gemacht

werden

könnte n

(vorstehend

E.

Dispositiv
  1. CSS Kranken-Versicherung AG Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
  2. Aquilana Versicherungen Bruggerstrasse 46, 5401 Baden
  3. Moove Sympany AG fusioniert mit Vivao Sympany AG, gelöscht im HR am 2.1.2024
  4. Einsiedler Krankenkasse Kronenstrasse 19, 8840 Einsiedeln
  5. Sumiswalder Krankenkasse Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald
  6. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG Hauptsitz, Rechtsdienst Bundesplatz 15, 6002 Luzern
  7. Atupri Gesundheitsversicherung AG Zieglerstrasse 29, 3001 Bern
  8. Avenir Assurance Maladie SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Groupe Mutuel
  9. Krankenkasse Luzerner Hinterland Luzernstrasse 19, 6144 Zell LU
  10. KPT Krankenkasse AG Wankdorfallee 3, 3014 Bern
  11. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart
  12. Vivao Sympany AG Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel
  13. KVF Krankenversicherung AG fusioniert mit ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG , gelöscht im HR am 3.1. 2022
  14. Kolping Krankenkasse AG fusioniert mit Vivao Sympany AG, gelöscht im HR am 3.1.2025
  15. Easy Sana Krankenversicherung AG fusioniert mit Avenir Assurance, gelöscht im HR am 30.1.2025
  16. EGK Grundversicherungen AG Birspark 1, 4242 Laufen
  17. Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK Hofwiesenstrasse 370, 8050 Zürich
  18. sodalis gesundheitsgruppe Balfrinstrasse 15, 3930 Visp
  19. Stiftung Krankenkasse Wädenswil Industriestrasse 15, 8820 Wädenswil
  20. SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
  21. Mutuel Assurance Maladie SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny
  22. INTRAS Kranken-Versicherung AG fusioniert mit Arcosana AG; gelöscht im HR am 3.1. 2022
  23. Philos Assurance Maladie SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Groupe Mutuel
  24. Assura-Basis SA Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, 1009 Pully
  25. Visana AG Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15
  26. sana24 AG Weltpoststrasse 19, 3015 Bern
  27. Arcosana AG fusioniert mit CSS Kranken-Versicherung AG ; gelöscht im HR am 6.1. 202 3
  28. vivacare AG Weltpoststrasse 19, 3015 Bern
  29. Sanagate AG fusioniert mit Arcosana AG; gelöscht im HR am
  30. 1. 2022 Klägerinnen alle vertreten durch tarifsuisse ag gegen X.___ AG c/o Spital Y.___ Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Sabina Schellenberg MLL Meyerlustenberger Lachenal Froriep AG Schiffbaustrasse 2, Postfach, 8031 Zürich zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Yannik Hässig MLL Meyerlustenberger Lachenal Froriep AG Schiffbaustrasse 2, Postfach, 8031 Zürich Sachverhalt: 1 .      Mit Eingabe vom
  31. Dezember 2019 ( Urk. 1) erhoben die CSS Kranken-Versi cherung AG et al. beim hiesigen Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitig keiten Klage gegen die X.___ AG und beantragten, dass die Beklagte zu verpflichten sei, ihnen im Zeitraum vom
  32. Januar 2015 bis 3
  33. September 2019 zu Unrecht vergütet e Kosten mikrobiologischer Analysen im - auf die einzelnen Klägerinnen aufgeschlüsselten - Betrag von insgesamt Fr. 432'162.95 zurückzu erstatten (S. 3) . 2 .      Mit freiwilliger vorläufiger Stellungnahme vom 2
  34. Januar 2020 ( Urk. 7) bean tragte die X.___ AG , die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei , (S. 4) und beantragte die Durchführung einer Sühnverhandlung (S. 5). 3 .      Am 1
  35. Januar 2021 fand eine ergebnislos verlaufene Sühnverhandlung in Anwesenheit der Parteien statt (Protokoll S. 2). 4 .      Mit Verfügung vom 1
  36. Januar 2021 ( Urk. 13) wurde den Klägerinnen die Gelegenheit eingeräumt, die Klagebegründung zu ergänzen und weitere Beweis-mittel einzureichen, insbesondere um die Rückforderung im eingeklagten Umfang genügend zu substantiieren und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen. 5 .      Mit Eingabe vom 1
  37. April 2021 ( Urk. 17) hielten die Klägerinnen an ihrem klageweise gestellten Rechtsbegehren vom
  38. Dezember 2019 fest (S. 1) und reichten verschiedene Unterlagen ( Urk. 18/8-10) ein. 6 .      Mit Klageantwort vom 2
  39. Juni 2021 ( Urk. 22) hielt die Beklagte an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (S. 4), fest und reichte weitere Unterlagen ( Urk. 23/1-2) ein. 7 .      Mit Replik vom
  40. Dezember 2021 ( Urk. 28) erneuerten die Klägerinnen ihr klageweise gestellte s Rechtsbegehren und beantragten im Sinne von neuen Verfahrensanträgen, dass der Beklagten Frist anzusetzen sei, an der richterlichen Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und namentlich die Höhe der vergüteten Summen pro Versicherer, pro Analyse und pro Jahr detailliert zu bestreiten beziehungsweise anzuerkennen; subsidiär sei den Klägerinnen Frist anzusetzen, nach Darlegung des Abgleichs der Fakturierungsdaten mit den geltend gemachten Summen durch die Beklagte, individuelle Belege (Rechnungen) hinsichtlich allfälliger Differenzen zu edieren (S. 1). 8 .      Mit Duplik vom
  41. Mai 2022 ( Urk. 32) brachte die Beklagte vor, dass die behaup teten Tatsachen nicht genügend substan z iiert worden und daher nicht zu bewei sen seien ( S . 2). 9 .      Mit Verfügung vom 1
  42. Mai 2022 ( Urk. 33) wurden die von den Klägerinnen mit Replik vom
  43. Dezember 2021 gestellten Verfahrensanträge abgewiesen und es wurde den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, aus der ihre Seite betreffenden Gruppe der Versicherungsträger oder Leistungserbringer und dort aus den sie betreffenden Untergruppen der Liste der vom Kantonsrat gewählten beisitzenden Mitglieder des Schiedsgerichts je eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter vorzuschlagen. 10 .      Mit Eingabe vom 2
  44. Mai 2022 ( Urk. 36) schlugen die Klägerinnen lic. iur. Dietschi aus der Untergruppe «Krankenversicherung» der Liste der vom Kantons rat gewählten Mitglieder des Schiedsgerichts als Schiedsrichter vor (Urk. 36). 11 .      Die Beklagte schlug am 1
  45. Juni 2022 A.___ als Schiedsrichter aus der Untergruppe «stationäre und teilstationäre Leistungen» der Liste der vom Kantonsrat gewählten Mitglieder des Schiedsgerichts vor ( Urk. 37). 12 .      Mit Verfügung vom 2
  46. April 2023 ( Urk. 40) wurden auf Grund der Vorschläge der Parteien Dietschi und A.___ als Schiedsrichter zur Mitwirkung in vorliegendem Verfahren in Aussicht genommen und es wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern. 13 .      Mit Eingabe vom 1
  47. Mai 2023 ( Urk. 43) ersuchte die Beklagte das hiesige Schiedsgericht, Dietschi in vorliegendem Verfahren mangels Unabhängig keit und U n parteilichkeit nicht als Schiedsrichter einzusetzen , und einen anderen Schiedsrichter zu bestimmen. 14 .      Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom
  48. Juni 2023 (Urk. 45) wurden aus der Untergruppe «Krankenversicherung» unter Verneinung seiner Befangenheit und Voreingenommen heit lic. iur. Dietschi und aus der Untergruppe «stationäre und teilstationäre Leistungen» A.___ als Schiedsrichter für den vorliegenden Prozess ernannt . 15 .      Mit Eingabe vom 1
  49. Juni 2023 ( Urk. 46) nahmen die Klägerinnen ergänzend zur Eingabe der Beklagten vom 1
  50. Mai 2023 Stellung, wovon der Beklagten am 2
  51. Juli 2023 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 49).
  52. Am
  53. März 2025 teilte Schiedsrichter A.___ dem leitenden Mitglied des Schiedsgerichts mit, dass er mindestens bis zum Ablauf der per Ende Juni 2025 endenden Amtsdauer im Ausland verweilen und demnach das Amt als Schieds richter nicht werde ausüben können, weshalb der Beklagten mi t Verfügung vom 1
  54. März 2025 ( Urk. 51 ) Frist angesetzt wurde, um aus der Untergruppe «statio näre und teilstationäre Leistungen» der vom Kantonsrat für die Amtsdauer 2019-2025 gewählten Mitglieder des Schiedsgerichts eine (vorzugsweise für die Amts dauer 2025-2031 erneut kandidierende) Person als Schiedsrichter beziehungs weise Schiedsrichterin als Ersatz für A.___ vorzuschlagen.
  55. Mit Eingabe vom
  56. April 2025 (Urk. 53) ersuchte die Beklagte unter Hinweis auf die ihr gewährte definitive Nachlassstundung (Urk. 54/1-2) um Sistierung des vorliegenden Verfahrens gemäss Art. 297 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und um Abnahme der ihr mit Verfügung vom
  57. März 2025 (Urk. 51) angesetzten Frist, um einen Schiedsrichter oder eine Schiedsrichterin als Ersatz für A.___ vorzuschlagen (S. 2).
  58. Mit Verfügung vom
  59. Mai 2025 (Urk. 57) wurde das Gesuch der Beklagten vom
  60. April 2025 um Sistierung des Verfahrens gemäss Art. 297 Abs. 5 SchKG ab gewiesen und es wurde ihr erneut Frist angesetzt, um aus der sie betreffenden Untergruppe eine Person als Schiedsrichter beziehungsweise Schiedsrichterin als Ersatz für A.___ vorzuschlagen.
  61. Mit Eingabe vom
  62. Mai 2025 (Urk. 59) schlug die Beklagte Gilgen vor.
  63. Mit Verfügung vom
  64. Juni 2025 (Urk. 60) wurde Gilgen als Schiedsrichter in Aussicht genommen und es wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass der in Aussicht genommene Schiedsrichter als ernannt gilt , sofern nicht fristgemäss Einwände erhoben oder gesetzliche Ablehnungsgründe schriftlich genannt werden . Die Parteien liessen die Frist unbenutzt verstreichen.
  65. Mit Verfügung vom 1
  66. Juli 2025 ( Urk. 63) wurde aus der Untergruppe «statio näre und teilstationäre Leistungen» Gilgen als Schiedsrichter für den vorlie genden Prozess ernannt . Das Schiedsgericht zieht in Erwägung:
  67. 1.1      Gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sind Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Gemäss § 35 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) beurteilt das hiesige Schieds gericht als einzige kanto nale Instanz unter anderem Streitigkeiten nach Art. 89 KVG. 1.2      Im vorliegenden Verfahren ist eine Streitigkeit zwischen einem Leistungs erbrin ger und verschiedenen Versicherer n zu beurteilen, weshalb die sachliche Zustän dig keit des Schiedsgerichts gegeben ist. Da sich die ständige Einrichtung de r Beklagten im Kan ton Zürich befindet, ist das hiesige Schiedsgericht örtlich zuständig (Art. 89 Abs. 2 KVG), weshalb unbestrittenermassen auf die Klage einzutreten ist. 1.3      Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) finden gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. e KVG beim Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89 KVG) keine Anwendung. Das KVG schreibt vor, dass das Verfahren einfach und rasch zu sein und das Schiedsgericht die für den Entscheid erheblichen Tatsachen unter Mitwirkung der Parteien fest zustellen hat, wobei es die notwendigen Beweise erhebt und in der Beweis würdi gung frei ist (Art. 89 Abs. 5 KVG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem GSVGer (§ 35 - § 52) und ergänzend nach der Schweizerischen Zivil prozess ordnung (ZPO; § 37 in Verbindung mit § 28 GSVGer). 1.4      Bei Namensänderungen und Fusionen von Krankenversicherern gehen die Ansprüche der allenfalls rückforderungsberechtigten Versicherungsträger nicht einfach unter, sondern auf ihre Rechtsnachfolger über (Urteil des Bundesgerichts 9C_508/2022 vom
  68. Mai 2023 E. 1 m.w.H.).
  69. 2.1      In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangs rechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechts sätze massge bend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts folgen führen den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da Leis tungen, welche in der Zeit vom
  70. Januar 2015 bis 3
  71. September 2019 vergütet wurden, im Streite stehen, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechts vorschriften anzuwenden. 2.2      Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 1a Abs. 1 KVG) haben die anerkannten Krankenkassen (Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung, KVAG) und die zugelassenen priva ten Versicherungs einrichtungen (Art. 3 KVAG) als obligatorische Kranken pfle ge ver sicherer (Art. 4 KVAG) unter anderem im Falle der Krankheit (Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG) nach Art. 24 KVG die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25 31 KVG nach Mass gabe der in den Art. 32-34 KVG festgelegten Vor aus setzungen zu über nehmen. Die Leistungen nach Art. 25-31 KVG müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaft lichen Methoden nachgewiesen sein ( Art. 32 Abs. 1 KVG). Die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen werden periodisch über prüft ( Art. 32 Abs. 2 KVG). Rechtstechnisch sieht das KVG zur Verwirklichung der für das Leistungsrecht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung funda mentalen Prinzipien der wissenschaftlich nachgewiesenen Wirksamkeit, Zweck mässigkeit und Wirtschaftlichkeit ein Listensystem mit Positiv- und Negativlisten vor.
  72. 3      Gemäss Art. 25 Abs. 1 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflege versicherung die Kosten für jene Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Darunter fallen nach Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG die von Ärzten durchgeführten Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen; sie gelten vermutungsweise als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ( Art. 32 Abs. 1 KVG) und sind kostenvergütungspflichtig, sofern sie nicht in der vom Bundesrat respektive vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) erstellten, abschliessenden Negativliste von der Leistungspflicht ausgenommen sind ( Art. 33 Abs. 1 und 5 KVG in Verbindung mit Art. 33 lit. a der Verordnung über die Krankenversicherung [ KVV ] und Art. 1 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [ KLV ] sowie Anhang 1 zur KLV ; BGE 136 V 84 E. 2.1 und 129 V 167 E. 3.2 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_216/2012 vom 1
  73. Dezember 2012 E. 2.1 ).
  74. 4      Die Übernahmepflicht umfasst sodann gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG die ärztlich verordneten Analysen, Arzneimittel und die der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände. Hinsichtlich der Analysen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG ist nebst den allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 32 Abs. 1 KVG verlangt, dass sie auf der vom Eidgenössische n Depar tement des Innern ( EDI ) erstellten Analysenliste aufgeführt sind, andernfalls keine obligatorische Leistungspflicht besteht. Gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 KVG erlässt das EDI nach Anhören der zuständigen Kommission und unter Berück sichtigung der Grundsätze der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlich keit ( Art. 32 Abs. 1 KVG) sowie des allgemein gültigen Ziels einer qualitativ hochstehenden und zweckmässigen gesundheitlichen Versorgung zu möglichst günstigen Kosten ( Art. 43 Abs. 6 KVG) eine Liste der im Rahmen der obligato rischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmenden Analysen mit Tarif. Diese Liste gehört unter dem Titel Analysenliste (AL) als Anhang 3 zur KLV ( Art. 28 Abs. 1 KLV) und wird in der Regel jährlich herausgegeben ( Art. 60 KVV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 KLV). Bei der Analysenliste handelt es sich um eine Positivliste. Gemeinsames Merkmal der im krankenversicherungsrechtlichen Listensystem vorgesehenen Positivlisten ist, dass ihnen verbindlicher und abschliessender Charakter zukommt, weil die Krankenversicherer gemäss Art. 34 Abs. 1 KVG keine anderen Kosten als diejenigen für Leistungen nach den Art. 25 33 KVG übernehmen dürfen. Diese gesetzliche Ordnung schliesst die Übernahme der Kosten von nicht auf einer Positivliste aufgeführten Leistungen grundsätzlich aus (Urteil des Bundesgerichts K 55/05 vom 2
  75. Oktober 2005 E. 1.3) .      Als Positivliste hat die AL gleichzeitig abschliessenden und verbindlichen Charakter. Auf Grund des in Art. 34 Abs. 1 KVG verankerten Listenprinzips können die Krankenversicherer grundsätzlich nur die darin vorgesehenen Arzneimittel übernehmen (BGE 144 V 333 E. 3.2 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2023 vom 1
  76. März 2024 E. 5.2, zur Publikation vorge sehen ). Nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 KVG müssen sich die Leistungserbringer an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach KVG keine weitergehenden Vergütungen berechnen (Tarifschutz).
  77. 5      Die AL wird nur bei ambulanter Behandlung angewendet, bei stationärer Behand lung sind gem. Art. 49 KVG die Analysen grunds ä tzlich in der Pauschale inbe griffen ( vgl. Andreas Wildi, in: Basler Kommentar, Krankenversicherungs gesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, N. 1 3 8 zu Art. 52/52a KVG ). Die AL, die in der Regel jährlich durch eine entsprechende Änderung der KLV revidiert wird, enthält nebst der Bezeichnung der Analysen auch die dazu gehörigen Einzelleistungstarife, die betriebswirtschaftlich zu bemessen sind sowie sachgerecht sein müssen ( Art. 43 KVG) und dem Tarifschutz unterliegen ( Art. 44 Abs. 1 KVG ; vgl. Einleitende Bemerkungen zu Anh ang 3 KLV , Analyse n liste ).
  78. 6      Gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. f KVG handelt es sich bei Laboratorien um Leistungs erbringer der obligatorische n Krankenpflegeversicherung . Art. 36a Abs. 1 KVG räumt dem Bundesrat unter anderem die Kompetenz ein, die Zulassungsvoraus setzungen fest zulegen , welche die Laboratorien im Sinne von Art. 35 Abs. 2 lit. f KVG erfüllen müssen.      Die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet nur Leistungen, welche von zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden. Werden Vergütungen an nicht zugelassene Leistungserbringer ausgerichtet, sind sie unrechtmässig erbracht und deshalb gemäss Art. 25 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVG zurückzuerstatten (BGE 133 V 579 E. 3.2).
  79. 7
  80. 7 .1      Gemäss Art. 53 lit. e KVV, in der vom
  81. Januar bis 3
  82. Dezember 2015 gültig gewesenen Fassung, wurden als Laboratorien Einrichtungen zugelassen, die vom Bundesamt für Gesundheit ( BAG ) anerkannt waren , wenn sie Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführ t en. Laut Art. 54 Abs. 3 lit. b KVV, in der vom
  83. Januar 2015 bis 3
  84. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung, waren Laboratorien, die im Auftrage eines anderen zugelassenen Leistungserbringers neben den Analysen der Grundversorgung weitere Analysen durchführ t en, zugelassen, wenn die leitende Person nach lit. a über eine Weiter bildung in der Laboranalytik verfügte , deren Inhalt vom EDI geregelt wurde .
  85. 7 .2      In Art. 42 Abs. 3 KLV, in der vom
  86. Januar 2015 bis 3
  87. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung, war geregelt, dass a ls Weiterbildung im Sinne von Art. 54 Abs. 3 lit. b KVV die v om Schweizerischen Verband der Leiter medizinisch-analytischer Laboratorien (FAMH) anerkannte Weiterbildung in Hämatologie, klinischer Chemie, klinischer Immunologie und medizinischer Mikrobiologie galt, wobei d as EDI über die Gleichwertigkeit einer Weiterbildung entschied , die den Regelungen der FAMH nicht entspricht.
  88. 7 .3      Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetz es vom 1
  89. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz vom 1
  90. Dezember 1970) , welches im Zeitraum vom
  91. bis 3
  92. Dezember 2015 in Kraft gewesen war, anerkannte das BAG unter den vom Bundesrat festzulegenden Bedingungen und auf Vorschlag des zuständigen Kantons Laboratorien, die mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Erkennung übertrag barer Krankheiten durchführ t en , wobei d ie Anerkennung durch das BAG eine Voraussetzung der Vergütung der Leistungen durch die Krankenversicherer dar stellte (vgl. BBl 2011 374).
  93. 7 .4      In Art. 2 der Verordnung über mikrobiologische und serologische Laboratorien vom 2
  94. Juni 1996 (SR 818.123.1), gültig gewesen in der Zeit vom
  95. Januar bis 3
  96. Dezember 2015, waren die V oraussetzungen der Anerkennungen von Labo ratorien durch das BAG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Epidemiengesetzes vom 1
  97. Dezember 1970 geregelt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung musste die Laborleiterin oder der Laborleiter eines anerkannten Laboratoriums über ein Zertifikat als «Spezialistin/Spezialist für labormedizinische Analytik FAMH» der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (lit. a) oder eine gleichartige Ausbildung (lit. b) verfügen.
  98. 8
  99. 8 .1      Gemäss Art. 53 lit. e KVV, in der vom
  100. Januar 2016 bis 3
  101. Dezember 20 23 gültig gewesenen Fassung, wurden als Laboratorien Einrichtungen zugelassen, die über eine entsprechende Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstituts Swissmedic ( swissmedic ) verfüg t en, wenn sie Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführ t en . Laut Art. 54 Abs. 3 lit. b KVV, in der seit
  102. Januar 2017 gültigen Fassung, sind Laboratorien, die im Auftrage eines anderen zugelassenen Leistungserbringers neben den Analysen der Grundver sorgung weitere Analysen durchführen, zugelassen, wenn die leitende Person nach lit. a über einen Weiterbildungstitel in Labormedizin verfügt, der durch den Schweizerischen Verband «Die medizinischen Laboratorien der Schweiz» (FAMH) erteilt wurde oder als mit einem solchen Weiterbildungstitel gleichwertig aner kannt wurde .
  103. 8 .2      In Art. 42 Abs. 3 KLV, in der seit
  104. Januar 2017 gültigen Fassung, ist geregelt, dass a ls Weiterbildungstitel im Sinne von Art. 54 Abs. 3 lit. b KVV ein Weiter bildungstitel in Labormedizin in den Fachgebieten Hämatologie, klinische Chemie, klinische Immunologie und medizinische Mikrobiologie gilt.
  105. 8 .3      Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 2
  106. September 2012 (Epidemiengesetz, EpG) , in Kraft getreten am
  107. Januar 2016, benötigen Laboratorien, die mikrobiologische Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführen, eine Bewilligung der zuständigen Bundesbehörde, wobei der Bundesrat gemäss Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung die zuständige Bundesbehörde bestimmt.
  108. 8 .4      Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über mikrobiologische Laboratorien vom 2
  109. April 2015, i n Kraft getreten am
  110. Januar 2016, regelt die se Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für mikro biologische Laboratorien, die diagnostische oder epidemiologische Unter suchungen im Bereich der übertragbaren Krankheiten des Menschen durchführen (lit. a); für mikrobiologische Laboratorien, die Blut, Blutprodukte oder Transplan tate untersuchen, um übertragbare Krankheiten im Hinblick auf eine Transfusion, Transplantation oder Verarbeitung auszuschliessen (lit. b) und für Laboratorien, die Untersuchungen zum Nachweis eines Krankheitserregers in Proben aus der Umwelt im Zusammenhang mit B-Ereignissen durchführen, wobei Laboratorien, die ausschliesslich Lebensmittel-, Futtermittel- und Trinkwasserproben, andere Proben im Bereich Verbraucherschutz sowie Umgebungsproben bei der Abklä rung lebensmittelassoziierter Gruppenerkrankungen untersuchen, von der Bewil ligungspflicht ausgenommen sind (lit. c) .
  111. 8 .5      Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über mikrobiologische Laboratorien fallen Laboratorien, die ausschliesslich Analysen der Grundversorgung nach Art. 62 KVV durchführen, nur unter diese Verordnung, wenn sie Untersuchungen nach Art. 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung über mikrobiologische Laboratorien (mikro biologische Laboratorien, die Blut, Blutprodukte oder Transplantate untersuchen, um übertragbare Krankheiten im Hinblick auf eine Transfusion, Transplantation oder Verarbeitung auszuschliessen) durchführen. Bei den Analysen der Grund versorgung im Sinne von Art. 62 KVV handelt es sich für Spitäler um die Analysen gemäss Ziff. 5.1.2. 3.1 der Analysenliste. Bei den übrigen mikrobiolo gischen Analysen handelt sich gemäss der AL um die Analysen des
  112. Kapitels der AL (Virologie, Bakteriologie/Mykologie) der Pos.-Nr. 3000.00 bis Pos.-Nr. 3564.0
  113. Gemäss Art. 2 der Verordnung über mikrobiologische Laboratorien ist das Schweizerische Heilmittelinstitut als zuständige Bundesbehörde für die Erteilung der Bewilligung zuständig.
  114. 8 .6      In Art. 5 der Verordnung über mikrobiologische Laboratorien ist geregelt, dass die Laborleiterin oder der Laborleiter eines Laboratoriums für diagnostische oder epidemiologische Untersuchungen sich über einen Titel des Verbands der medi zinischen Laboratorien (FAMH) als Spezialistin oder Spezialist für Labormedizin FAMH oder eine gleichwertige Qualifikation ausweisen können muss ( Abs. 1) . Zudem darf die Laborleiterin oder der Laborleiter nur Analysen, die das EDI gestützt auf Art. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 KVG erlässt, durchführen, sofern diese der Fachrichtung ihres oder seines FAMH-Titels entsprechen (Abs. 2) . In Abs. 3 dieser Bestimmung ist sodann geregelt, dass f ür Analysen, die nicht gestützt auf Art. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 KVG geregelt sind, das Schweizerische Heilmittelinstitut die Qualifikation der Laborleiterin oder des Laborleiters festlegen und weitere Anfor derungen verlangen kann .
  115. 8 .7      Gemäss den Übergangsbestimmungen von Art. 28 der Verordnung über mikro biologische Laboratorien bleiben die nach bisherigem Recht erteilten Bewilli gungen bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer gültig ( Abs. 1) .      Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung bleiben Anerkennungen nach Art. 5 Abs. 1 des Epidemiengesetzes vom 1
  116. Dezember 1970 bis zum Ablauf der Anerkennungs dauer oder spätestens bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gültig .      Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung überführt sodann das Schweizerische Heil mittelinstitut nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen und Anerkennungen in Bewilligungen nach dieser Verordnung, sobald ihm eine Änderung gemeldet wird .      In Abs. 4 dieser Bestimmung ist geregelt, dass Laboratorien, die bisher weder bewilligungspflichtig waren noch über eine gültige Anerkennung verfüg t en und die neu eine Bewilligung benötigen, das Bewilligungsgesuch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen haben , wobei sie in der Zeit , bis das Schweizerische Heilmittelinstitut über das Gesuch entsch ieden hat , weiterhin Analysen durchführen dürfen.      Gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung kann das Schweizerische Heilmittelinstitut, wenn die Qualifikation der Laborleiterin oder des Laborleiters nicht den Anforderungen nach dieser Verordnung entspricht, für deren Erfüllung eine Frist von höchstens drei Jahren gewähren.
  117. 3.1      Die Klägerinnen erhoben gegen die Beklagte eine Leistungsklage auf Rücker stattung eines - auf die einzelnen Klägerinnen aufgeschlüsselten ( Urk. 1 S. 3) - Betrags von insgesamt Fr. 432‘162.95 für mikrobiologische Analyseleistungen, welche dieser für den Zeitraum vom
  118. Januar 2015 bis 3
  119. September 2019 vergütet worden seien, ob wohl sie in diesem Zeitraum als Leistungserbringerin nicht über die erforderliche Zulassung und somit nicht über eine der Voraus setzungen für eine Entschädigung dieser Leistungen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung verfügt habe (Urk . 1 S. 3 ). 3.2      Die Beklagte bestritt nicht, dass sie im fraglichen Zeitraum vom
  120. Januar 2015 bis 3
  121. September 2019 mikrobiologische Analyseleistungen erbracht habe, ohne dass sie über eine Bewilligung der swissmedic beziehungsweise über eine Aner kennung des BAG als mikrobiologisches Laboratorium verfügt habe . Sie machte jedoch geltend, dass sie sich der Notwendigkeit einer solchen Bewilligung beziehungsweise Anerkennung nicht bewusst gewesen sei ( Urk. 7 S. 9) . Sodann hätten die Klägerinnen die klagweise geltend gemachten Rückerstattung en nicht genügend substan z iiert (Urk. 7 S. 11) . Den Klägerinnen sei es zudem bereits bei Eingang der Rechnungen möglich und zumutbar gewesen, eine von der swiss medic im Internet veröffentlichte Liste betreffend die bewilligten mikrobiologi schen Laboratorien von Spitälern zu konsultieren (Urk. 22 S. 8), weshalb von einem Beginn der relativen Verwirkungsfrist bereits zum Zeitpunkt der Rechnungsprüfung auszugehen und demgemäss die Rückforderung verwirkt sei ( Urk. 22 S. 15 f. ). Zudem stehe vorliegend der Vertrauensschutz einer Rückfor derung entgegen ( Urk. 7 S. 14).
  122. 4.1      Den von den Klägerinnen ins Recht gelegten Auszügen aus dem Tarifpool der SASIS AG vom 1
  123. November 2019 betreffend d ie von der Beklagten im Zeitraum vom
  124. Januar 2015 bis 3
  125. September 2019 für v ersicherte Personen der Klägerinnen erbrachte n ambulante n mikrobiologische n Analysel eistungen ( Urk. 18/8) ist zu entnehmen, dass es sich dabei ausschliesslich um Analysen der Positionen Nr. 3000 .00 bis 3564 .00 der AL und mithin ausschliesslich um mikro biol o gische Analysen des dritten Kapitels der AL und folglich nicht um Analysen , die nach dem vorstehend Gesagten unbestrittenermassen einer besonderen Bewilligung bedürfen. 4.2      Von der Beklagte n wird nicht bestritten , dass sie im fraglichen Zeitraum vom
  126. Januar 2015 bis 3
  127. September 2019 mikrobiologische Analyseleistungen für Versicherte der Klägerinnen erbracht und dass sie dafür über keine Zulassung der swissmedic oder des BAG verfügt hat (vorstehend E. 3.2 ) . Sie machte jedoch geltend, dass d ie Klägerinnen die Rückerstattung sforderung nicht genügend substanziiert hätten und dass es sich bei de n von den Klägerinnen eingereichten Auszügen aus dem Tarifpool der SASIS AG lediglich um eine unzulässige pauschale Aufstellung von Rückforderungen handle ( Urk. 22 S. 11) . Es sei indes den Klägerinnen obl i e gen, die von der Beklagten verfassten Rechnungen einzu reichen ( Urk. 22 S. 10.) . Davon abgesehen seien nicht die gesamten streitigen Vergütungen zurückzuerstatten. Vielmehr sei bei der Bemessung einer allfälligen Rückerstattung von den ausgerichteten Vergütungen die den v ersicherten Personen in Rechnung gestellten Selbstbehalte und Franchisen in Abzug zu bringen ( Urk. 22 S. 12).
  128. 5.1      Den streitigen mikrobiologischen Analysen gemäss den von den Klägerinnen ein gereichten Auszüge n aus dem Tarifpool der SASIS AG vom 1
  129. November 2019 ( Urk. 18/8) ist , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.1), zu entnehmen, dass es sich hierbei ausschliesslich um speziell bewilligungspflichtige mikrobiologische Analysen des
  130. Kapitels der AL der Pos.-Nr. 3000.00 bis Pos.-Nr. 3564.00 im Sinne von Art. 62 KVV beziehungsweise um solche gemäss der Ziff. 5.1.2.3.1 der Analysenliste handelte . 5.2      Von der Beklagten wird nicht bestritten , dass sie für den fraglichen Zeitraum vom
  131. Januar 2015 bis 3
  132. September 2019 weder über eine Bewilligung der swiss medic (für die Zeit ab
  133. Januar 2016) noch über eine Anerkennung des BAG (für die Zeit bis 3
  134. Dezember 2015) als mikrobiologisches Laboratorium verfügt e . Vielmehr brachte sie vor , dass sie im streitigen Zeitraum weder über eine solche Zulassung verfügt , noch eine solche beantragt habe, weil sie nicht gewusst habe, dass sie über eine solche Zulassung für den Betrieb eines mikrobiologischen Laboratoriums und für die Vergütung von mikrobiologischen Analyseleistungen durch die obligatorische Krankenversicherung hätte verfügen müsse (vorstehend E. 3.2 ) . Davon ist vorliegend auszugehen. 5.3      Der Beklagten ist indes nicht zu folgen, wenn sie geltend machen will, dass sie über eine Bewilligung der swissmedic erst Ende des Jahres 2018 habe verfügen müssen ( Urk. 7 S. 9). Denn gemäss den erwähnten Übergangsbestimmungen von Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über mikrobiologische Laboratorien vom 2
  135. April 2015 hatten Laboratorien, die bisher weder bewilligungspflichtig waren noch über eine gültige Anerkennung (des BAG) verfügten und die neu eine Bewilligung benötig t en, das Bewilligungsgesuch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung am
  136. Januar 2016 und mithin spätestens bis
  137. Januar 2017 einzureichen hatten , wobei sie in der Zeit , bis das Schweizerische Heilmittel institut über das Gesuch entschieden haben sollte , weiterhin hätten Analysen durchführen dürfen. In Art. 28 Abs. 5 der Verordnung über mikrobiologische Laboratorien ist sodann geregelt, dass das Schweizerische Heilmittelinstitut, wenn die Qualifikation der Laborleiterin oder des Laborleiters nicht den Anforderungen der Verordnung entspr ach , für deren Erfüllung auf Antrag eine Frist von höchstens drei Jahren und mithin längstens bis 3
  138. Dezember 2018 hätte gewähren können (vorstehend E. 2.9.7 und Urk. 2/5 S. 9). Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass die Beklagte erstmals am 3
  139. Juli 2019 bei der swissmedic ein Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung für die Durchführung mikro biologiescher Untersuchungen zur Erkennung oder zum Ausschluss von über tragbaren Krankheiten des Menschen stellte ( Urk. 8/7). Zum Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs durch die Beklagte war indes eine Fristerstreckung gestützt auf Art. 28 Abs. 5 der Verordnung über mikrobiologische Laboratorien bereits nicht mehr möglich. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die swissmedic der Beklagten schliesslich mit Entscheid vom 3
  140. Oktober 2019 eine Betriebs bewilligung als mikrobiologisches Laboratorium für die Zeit vom
  141. November 2019 bis 3
  142. Oktober 2024 erteilte ( Urk. 8/7). 5.4      Nach Gesagtem ist erstellt, dass die Beklagte in der Zeit vom
  143. Januar bis 3
  144. Dezember 2015 über keine Anerkennung des BAG als mikrobiologisches Laboratorium verfügt hat. Demzufolge fehlte es der Beklagten während dieses Zeitraums , abgesehen von den Analysen der Grundversorgung gemäss Ziff. 5.1.2.3.1 der AL, an eine r Zulassung als mikrobiologisches Laboratorium für die Vergütung von mikrobiologischen Analyseleistungen durch die obligato risches Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG in Verbin dung mit Art. 35 Abs. 2 lit. f KVG und Art. 36a Abs. 1 KVG und Art. 53 lit. e KVV, in der vom
  145. Januar bis 3
  146. Dezember 2015 gültig gewesenen Fassung, und Art. 54 Abs. 3 lit. b KVV, in der vom
  147. Januar 2015 bis 3
  148. Dezember 2016 beziehungsweise in der seit
  149. Januar 2017 gültigen Fassung gültig gewesenen Fassung, und Art. 42 Abs. 3 KLV, in der vom
  150. Januar 2015 bis 3
  151. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung, und Art. 5 Abs. 1 des Epidemiengesetz es vom 1
  152. Dezember 1970 , sowie Art. 2 der Verordnung über mikrobiologische und serologische Laboratorien vom 2
  153. Juni 1996 beziehungsweise von Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a EpG sowie Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 2 und Art. 5 der Verordnung über mikrobiologische Laboratorien vom 2
  154. April 2015 .      Für die Zeit vom
  155. Januar 2016 bis 3
  156. September 2019 verfügte die Beklagte über keine Bewilligung der swissmedic beziehungsweise des Schweizerische n Heilmittelinstitut s als mikrobiologisches Laboratorium. Demzufolge fehlte es der Beklagten während dieses Zeitraums , abgesehen von den hier nicht streitgegen ständlichen Analysen der Grundversorgung gemäss Ziff. 5.1.2.3.1 der AL, an eine r Zulassung als mikrobiologisches Laboratorium für die Vergütung von mikrobiologischen Analyseleistungen durch die obligatorische Krankenpflege versicherung , so dass für die von der Beklagten im streitigen Zeitraum vom
  157. Januar 2015 bis 3
  158. September 2019 durchgeführten mikrobiologischen Analyseleistungen kein Anspruch auf Vergütung durch die obligatorische Krankenpflege versicherung bestand . Die entsprechenden Leistungen wurden folglich zu Unrecht erbracht, weshalb im Folgenden die Frage der Rückerstattung zu prüfen ist.
  159. 6.1      Obwohl das ATSG gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. e KVG auf die Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht grundsätzlich nicht anwendbar ist, ist Art. 25 Abs. 1 ATSG gemäss der Rechtsprechung auf den Rückforderungsanspruch eines Krankenversicherers gegenüber der Beklagten heranzuziehen . Insbesondere sind gemäss der Rechtsprechung sowohl die Regelung zur Rückerstattung unrecht mässig bezogener Leistungen nach Art. 25 Abs. 1 ATSG, wonach eine verfah rensrechtliche Revision (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) der Ausrichtung der fraglichen Leistungen voraus gesetzt werden (BGE 130 V 318 E. 5.2), als auch die Regelung beziehungsweise die Bemessung der Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG auf die Rückerstattung von der Beklagten zu viel erbrachter Leistungen anzuwenden (BGE 133 V 579 E. 4.2 f. und 138 V 426 E. 5.2.1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2023 vom
  160. April 2024 E. 9.1, zur Publikation vorgesehen). 6.2      Der Beklagten ist sodann nicht zu folgen, wenn sie die Ansicht vertreten sollte, dass die Bestimmung von Art. 56 Abs. 2 Satz 2 KVG , wonach eine nach dem KVG dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung zurückgefordert werden kann, ausschliesslich auf Rückforderungen wegen unwirtschaftlicher Behandlung anzuwenden sei ( Urk. 7 S. 13). Den n gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_258/2010 vom 3
  161. November 2011 E. 5.4) gilt die Bestim mung von Art. 56 Abs. 2 Satz 2 KVG auch für andere Fälle, in denen Leistungen ungerechtfertigt bezogen wurden .      Gestützt auf Art. 25 ATSG ist daher die von der Beklagten geltend gemachte Ver wirkung zu prüfen. 6.3      Nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG (in der bis Ende 2020 geltenden und hier anwendbaren Fassung; vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 und 129 V 354 E. 1) e rl ischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versiche rungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung . Dabei handelt es sich um (relative oder absolute) Verwirkungs- und nicht um Verjährungsfristen (BGE 142 V 20 E. 3.2.2 und 133 V 579 E. 4.1). Diese Fristen können nicht unterbrochen werden (vgl. BGE 136 II 187 E. 6). 6.4      Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Leistungsbezug an. Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leis tungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom
  162. April 2019 E. 4.1). 6.5      Die der Beklagten von den Klägerinnen im streitigen Zeitraum vom
  163. Januar 2015 bis 3
  164. September 2019 vergüteten mikrobiologischen Analyseleistungen waren - wie gesagt - mangels einer Zulassung der Beklagten als mikrobio logisches Laboratorium zweifellos unrichtig. Die Rückkommensvoraussetzung der Wiedererwägung ist daher erfüllt. 6.6      Gemäss der Rechtsprechung ist u nter dem Ausdruck «nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat» in Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG der Zeit punkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rück erstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungs träger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rück forderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versi cherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristen laufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 146 V 217 E. 2.1). Entschei dend für die Frage, in welchem Zeitpunkt die Verwaltung Kenntnis über Bestand und Umfang des Rückforderungsanspruchs haben muss, sind gemäss der Recht sprechung die jeweiligen Umstände im Einzelfall. Von einem Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG , in der bis 3
  165. Dezember 2020 gültig gewesene n Fassung , ist frühestens zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Verwaltung um das definitive Ergebnis der Abklärungen betreffend die Rückforderung weiss (Urteil des Bundesgerichts 9C_195/2014 vom
  166. September 2014 E. 4.2). Die Verwaltung muss über alle Elemente verfügen, die im konkreten Fall entscheidend sind und deren Kenntnis den Rückforderungs anspruch gegen die rückerstattungspflichtige Person dem Grunde und dem Umfang nach begründet (BGE 146 V 217 E. 2.1). Verfügt die Verwaltung über Anhaltspunkte, die auf das Bestehen eines Rückerstattungsanspruchs hindeuten, reichen die verfügbaren Elemente aber noch nicht aus, um diesen zu begründen, muss sie indes innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Abklärungen vornehmen (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2022 vom 1
  167. Mai 2023 E. 6.2 und 9C_454/2012 vom 1
  168. März 2013 E. 4, nicht veröffentlicht in BGE 139 V 106). 6.7      Rechtsprechungsgemäss beginnt die relative einjährige Frist in dem Zeitpunkt, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksam keit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 146 V 217 E. 2.1 mit Hinweisen).      Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwal tung, wird die einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausge löst , sondern erst beim sogenannten «zweiten Anlass» . Es ist auf jenen Tag abzu stellen, an dem die Verwaltung später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - unter Anwendung der ih r zumutbaren Aufmerksamkeit ihren Fehler hätte erkennen müssen (BGE 148 V 217 E. 5.1.2, 146 V 217 E. 2.2, 139 V 570 E. 3.1 und 124 V 380 E. 1 ). B ereits die zumutbare Kenntnisnahme ist fristauslösend, wenn sich die Unrecht mässigkeit der Leistungserbringung direkt aus den Akten ergibt, mithin hinsicht lich des Rückforderungstatbestandes kein Abklärungsbedarf (mehr) besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2023 vom
  169. April 2024 E. 2.2.2, zur Publikation vorgesehen ). 6.8      Die Klägerinnen bringen vor, dass sie die Beklagte mit Schreiben vom
  170. Januar 2019 ersucht hätten, ihr die Diplome der Laborleitung beziehungsweise des Supervisors zwecks Überprüfung der Kriterien zum Betreiben von medizinischen Laboratorien einzureichen. Diese Unterlagen habe die Beklagte alsdann mit Schreiben vom 2
  171. Januar 2019 eingereicht ( Urk. 1 S. 4). Diese tatsächlichen Behauptungen der Klägerinnen wurden von der Beklagten nicht bestritten (Urk. 7 S. 6). Demzufolge ist davon auszugehen, dass es sich bei den unrechtmässigen Vergütungen der streitigen Analyseleistungen um ein erstes Fehlverhalten der Klägerinnen handelte, welches rechtsprechungsgemäss noch nicht fristauslösend war. Insbesondere hatten die Klägerinnen keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass das Labor bezüglich der streitgegenständlichen Leistungen nicht über die erfor derliche Bewilligung verfügte. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Krankenversi cherer im Rahmen ihrer Massenverwaltung bis zu einem bestimmten Mass darauf vertrauen dürfen und müssen , dass von den über ZAS-Nummern verfügenden Leistungserbringern eingereichten Abrechnungen grundsätzlich korrekt erstellt sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_663/2023 v om 2
  172. Juni 2024 E. 5.2.4, BGE 135 V 237 E. 2, 132 V 303 E. 4.3.2) und sie bei allfälligen Unklarheiten Rück sprache mit den Krankenversicherern halten. Dies gilt umso mehr, wenn -wie im vorliegenden Fall - erst zusätzliche, nicht ohne Weiteres aus den Rechnungen ersichtliche Informationen (hier die spezifische Bewilligung ) die Tarifwidrigkeit einer einzelnen Abrechnung offenleg en .      Beim fristauslösenden Ereignis, ab welchem die einjährige relative Verwirkungs frist zu laufen begonnen hatte, handelte es sich vielmehr um den Erhalt der unbestrittenermassen mit Schreiben vom 2
  173. Januar 2019 von der Beklagten eingereichten Diplome der Laborleitung beziehungsweise des Supervisors. Von diesem Zeitpunkt an hätten die Klägerinnen unter Anwendung einer zumutbaren Aufmerksamkeit ihre Fehler erkennen müssen . Es ist daher von einem Beginn der einjährigen relativen Verwirkungsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG am 3
  174. Januar 2019 auszugehen. Bei Klageerhebung am
  175. Dezember 2019 ( Urk. 1) war diese Frist jedenfalls noch nicht abgelaufen. Die absolute fünfjährige Verwir kungsfrist begann bei der Entrichtung der einzelnen Leistung en und für die im Streite stehenden Leistungen daher frühestens am
  176. Januar 201
  177. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung vom
  178. Dezember 2019 war daher auch die absolute fünf jährige Verwirkungsfrist für die im Streite stehende Rückerstattung noch nicht abgelaufen . 7 . 7 .1      Art. 42 KVG regelt die Modalitäten der Rechnungsstellung und definiert den Schuldner der Leistung. Sofern zwischen den Versicherern und den Leistungs erbringern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Versicherte der Schuldner der Vergütung gegenüber dem Leistungserbringer. Der Versicherte hat in diesem Fall das Recht, die Kosten von seinem Versicherer erstattet zu bekommen (System des Tiers garant). In Abweichung von Art. 22 Abs. 1 ATSG kann dieser Anspruch an den Leistungserbringer abgetreten werden ( Abs. 1). Versicherer und Leistungs erbringer können vereinbaren, dass der Versicherer der Schuldner der Vergütung ist (System des Tiers payant; Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2015 vom 2
  179. September 2015 E. 4.2). 7 . 2      Im System des Tiers g arant ist die versicherte Person gegenüber dem Leistungs erbringer der Schuldner der Vergütung ( Art. 42 Abs. 1 KVG). Hat der Leistungs erbringer zu viel verrechnet, kann die versicherte Person die zu Unrecht erhal tenen Beträge von ihm zurückfordern ( Art. 56 Abs. 2 lit . a KVG). Gemäss der Rechtsprechung (BGE 127 V 281) verleiht Art. 56 KVG den Versicherern ein eigenes Recht, von einem Leistungserbringer die Rückerstattung aller Beträge zu verlangen, die er zu Unrecht erhalten hat, selbst wenn der Versicherte der Schuldner der Vergütung ist (System des T iers g arant ). Im System des T iers g arant sind folglich sowohl die versicherte Person als auch der Versicherer Gläubiger der vom Leistungserbringer zu viel erhobenen Beträge (Urteil e des Bundesgerichts 9C_256/2010 vom 3
  180. November 2011 E. 12.2 und 9C_258/2010 vom 3
  181. November 2011 E. 5.4 ). 7 . 3      Gemäss der Rechtsprechung kann der Leistungserbringer zwar einredeweise die Tatsache einwenden, dass die Rechnung, die Gegenstand des Rückforderungs anspruchs ist, nicht beglichen wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_258/2010 vom
  182. November 2011 E. 10.3). Der Leistungserbringer darf sich jedoch nicht damit begnügen, zu behaupten, dass die versicherte Person ihre Schuld nicht beglichen habe, sondern muss nachweisen, dass er alle notwendigen Schritte unternommen hat, um die Forderung des Versicherten auf legalem Weg einzu treiben (laufende Betreibungen oder Verlustscheine; Urteil des Bundesgerichts 9C_258/2010 vom
  183. November 2011 E. 10.4). 7 .4      Vorliegend hat die Beklagte nicht geltend gemacht, dass die versicherten Personen ihre Schuld ihr gegenüber nicht beglichen hätten. Sie machte jedoch geltend, dass die den versicherten Personen in Rechnung gestellten Franchisen und Selbstbehalte von der Rückerstattung auszunehmen seien. Damit ist die Beklagte indes nicht zu hören. Denn nach der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 7.2) steht dem Krankenversicherung auch im System des Tiers g arant ein eigenes Recht zu, von einem Leistungserbringer eine Rückerstattung für den gesamten Umfang der diesem zu Unrecht entrichteten Vergütungen zu verlangen, ohne dass er von diesem Betrag die Franchisen und Selbstbehalte in Abzug zu bringen hätte. 8 . 8 .1      Hinsichtlich des Umfang s der streitigen Rückerstattungspflicht beziehungsweise der Höhe der Rückerstattung haben d ie Klägerinnen mit der Einreichung der erwähnten Auszüge aus dem Tarifpool der SASIS AG vom 1
  184. November 2019 ( Urk. 18/8) in tatsächlicher Hinsicht den Umfang der dem Beklagten im Zeitraum vom
  185. Januar 2015 bis 3
  186. September 2019 vergüteten mikrobiologische n Ana lysen im Sinne eines vollständigen und schlüssigen Tatsachenvortrags plausibel dargelegt. Der Beklagten, welche den schlüssigen Tatsachenvortrag der Klägerin nen bestritt, traf für ihre Behauptungen daher eine Substanziierungslast. Der Beklagten oblag es daher, die gegen die Rückerstattungspflicht sprechenden Beweismittel vorzulegen beziehungsweise entsprechende Umstände vorzu bringen. In Bezug auf die für Versicherte der Klägerinnen ausgestellte n Rechnun gen für mikrobiologische Analysen im streitigen Zeitraum kommt der Beklagten zudem eine Mitwirkungspflicht zu, weil sie diese Rechnungen selbst verfasst hat und deswegen in besonderer Weise in der Lage war , diesbezüglich zur Fest stellung des Sachverhalts beizutragen. 8 . 2      In ihrer Eingaben vom 2
  187. Juni 2021 ( Urk. 22) und in der Duplik vom
  188. Mai 2022 ( Urk. 32) machte die Beklagte geltend, dass die von den Klägerinnen einge reichten Auszüge aus dem Tarifpool der SASIS AG eine Rückerstattungspflicht nicht hinreichend zu begründen vermöchten ( Urk. 22 S. 10) und dass die Klägerinnen die behauptete Rückerstattungspflicht mit entsprechenden Rechnungen der Beklagten hätten belegen müssen ( Urk. 32 S. 2). 8.3      Art. 89 Abs. 5 KVG bestimmt, dass der Kanton das Verfahren vor dem Schieds gericht regelt und dass dieses einfach und rasch zu sein hat. Gemäss dieser Bestimmung stellt das Schiedsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Gemäss Art. 89 Abs. 5 Satz 2 KVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht daher im Rahmen des Streitgegenstandes beziehungsweise des zu überprüfenden Rechtsverhältnisses (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3 und 125 V 413 E. 1a und 1b) vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Urteil e des Bundesgerichts 9C_16/2022 vom 2
  189. März 2022 E. 4.1.2 und K 124/03 vom 1
  190. Juni 2004 E. 6.2.2). Dabei gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen («iura novit curia»; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2017 vom 2
  191. November 2017 E. 4.3, nicht publ iziert in BGE 143 V 451). Sodann kommt auch im Verfahren nach Art. 89 KVG anlässlich der freien Beweiswürdigung grundsätzlich der im gesamten Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zum Tragen (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_16/2022 vom 2
  192. März 2022 E. 4.1.2 und 9C_656/2020 vom 2
  193. September 2021 E. 4.5.1). Die den Untersuchungs grundsatz einschränkende Mitwirkungs pflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und umfasst auch die Pflicht der Partei en zur Edition von Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden. Sie gilt insbe sondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. In dem als Klage verfahren ausgestalteten Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht gemäss Art. 89 KVG kommt der Mitwirkungspflicht - nicht nur der Versicherer, sondern auch des Leistungserbringers - eine weitgehende Bedeutung zu, weil die Parteien am ehesten in der Lage sind, zur Feststellung des massgebenden Sachverhalts beizutragen ( Urteile des Bundesgerichts 9C_16/2022 vom 2
  194. März 2022 E. 4.1.2 ; K 150/03 vom 1
  195. Mai 2004 E. 5.1, nicht publ iziert in BGE 130 V 377 ; und 9C_567/2007 vom 2
  196. September 2008 E. 1.3). Obwohl die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach Art. 89 KVG weniger weit geht als der in Art. 55 Abs. 1 ZPO statuierte Verhandlungsgrundsatz , obliegt es dem Leistungserbringer, wen n der eine Rückerstattungspflicht behauptende Krankenversicherer Unter lagen zur Untermauerung seiner Auffassung eingereicht hat , gegen die Rück erstattungspflicht sprechende Beweismittel vorzulegen beziehungsweise die entsprechende n Umstände vorzubringen (Urteil e des Bundesgerichts 9C_201/2023 vom
  197. April 2024 E. 6.2, zur Publikation vorgesehen , 9C_16/2022 vom 2
  198. März 2022 E. 4.1.2 4.1.3) . 8.4      Der Mitwirkungspflicht kommt namentlich dann eine grössere Bedeutung zu, w enn die Parteien anwaltlich vertreten sind. Dazu gehört auch die Substanziie rungspflicht, die besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehaup tungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (Urteile des Bundes gerichts 9C_440/2017 vom 1
  199. Juli 2017 E. 7.3.1 und 9C_473/2014 vom 2
  200. Dezember 2014 E. 3.1). Die Bestreitungslast darf nicht zu einer Umkehr der Behauptungs- und Beweislast führen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3). Im dargelegten Sinne tragen die Parteien lediglich insofern eine Beweislast, als sich Beweislosig keit in der Regel zu Ungunsten jener Partei auswirkt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte ( Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs , ZGB ; BGE 139 V 176 E. 5.2). 8.5      Gemäss Art. 89 Abs. 5 Satz 1 KVG in Verbindung mit § 37 und § 28 GSVGer sowie Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO muss die Klage die Tatsachenbehauptun gen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsa chen enthalten. Zweck dieses Erfordernisses ist, dass das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kläger stützt und womit er diese beweisen will, sowie die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich ver teidigen muss (vgl. Art. 222 ZPO). Entsprechend ist nach der Rechtsprechung der Behaup tungs- und Substanziierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften nach zu kommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom
  201. April 2018 E. 2.2.1). Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sach darstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (Urteile des Bundesgerichts 4A_19/2021 vom
  202. April 2021 E. 5.1; 4A_281/2017 vom
  203. Januar 2018 E. 5; 4A_195 /2014, 4A_ 197/2014 vom
  204. Novem ber 2014 E. 7.3.3, nicht publ. in: BGE 140 III 602). 8.6      Der Gegenstand der Behauptungs- und Substanziierungslast richtet sich nach der materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage . Di e Behauptungslast folgt der Beweis last (BGE 132 III 186 E. 4). Dasselbe gilt für die Substanziierungslast, welche die behauptungsbe lastete Partei trifft, falls der Prozessgegner deren schlüssigen Tatsachenvortrag bestreitet (Urteil des Bundesgerichts 4A_210/2009 vom
  205. April 2010 E. 3.3). Wenn eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziie rungslast greift, sind die Vor bringen nicht nur in ihren Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1 und 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen). Sieht das Gericht den Sachvortrag einer solchen Partei als nicht hinreichend substanziiert an, so gilt der Tatsachenvortrag der Gegenseite als anerkannt, und zwar in der Regel, ohne dass ein Beweisverfahren durchge führt wird. Daran vermögen auch prozesskonform gestellte Beweisanträge, etwa auf Beizug eines Sachverständigen, nichts zu ändern, denn fehlende tatsächliche Darlegungen lassen sich nicht im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzen (Urteile des Bundesgerichts 5A_280/2021 vom
  206. Juni 2022 E. 3.1, 5A_837/2019 vom
  207. Mai 2020 E. 4.1 und 4A_50/2018 vom
  208. September 2018 E. 3.2). 8.7      Der Krankenversicherer ist für die von ih m aufgrund einer Rechnungskontrolle geltend gemachte Rückforderung (nicht anders als im Rahmen einer Wirtschaft lichkeitsprüfung, vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2022 vom 1
  209. Dezember 2023 E. 5.3.2, zur Publikation vorgesehen) beweisbelastet, zumal was die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit betrifft (sog. materielle Beweis last). Allerdings gilt dies mit der Einschränkung, dass der Leistungserbringer zur Mitwirkung verpflichtet ist, soweit er über die für die Überprüfung der Rechnungsstellung erforderlichen Daten verfüg t (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2023 vom
  210. April 2024 E. 6.2, zur Publikation vorgesehen). 8.8      Vorliegend gilt es zu beachten, dass die Klägerinnen klageweise ausführlich dargelegt haben, wie sich ihre Forderungen hinsichtlich der einzelnen Kläge rinnen und die Jahre zusammensetzen ( Urk. 1 S. 10 f.). M it der ergänzenden Klagebegründung vom 1
  211. April 2021 ( Urk. 17) reichten sie zudem Auszüge aus dem Tarifpool der SASIS AG vom 1
  212. November 2019 betreffend die der Beklagten im Zeitraum vom
  213. Januar 2015 bis 3
  214. September 2019 vergütete n mikrobiologische n Analysen ( Urk. 18/8) ei nreichte.      Bei der SASIS AG handelt es sich um ein Unternehmen der Santésuisse-Gruppe , welches für die Krankenversicherer statistische Daten erhebt . Insbesondere erfolgt bei der Wirtschaftlichkeits kontrolle ambulanter ärztlicher Leistungen mit statis tischen Methoden die Berechnung der Indizes auf G rund der von der SASIS AG erhobenen Daten der Versicherer (Daten- und Tarifpool der SASIS AG ; Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2022 vom 1
  215. Dezember 2023 E. 4.4.1, zur Publikation vorgesehen).      Vorliegend hat die SASIS AG im Auftrag der tarifsuisse AG am 1
  216. November 2019 eine Auswertung der von den Klägerinnen ab dem
  217. Januar 2015 vergü teten mikrobiologischen Analysen der Beklagten erstellt ( Urk. 18/8). Gemäss den Erläuterungen zur Aufbereitung der aggregierten Datensätze aus dem Datenpool und Tarifpool der SASIS AG verfüg t die SASIS AG über statistisch relevante Daten der Krankenversicherer gemäss dem KVG, indem sie die Rechnungsdaten der Krankenversicherer konsolidier t , wobei sie die angelieferten Daten auf ihre Schemenkonformität und Plausibilität hin überprüf t Urk. 18/9 S. 1). 8.9      Die Klägerinnen haben mit der Einreichung der erwähnten Auszüge aus dem Tarifpool der SASIS AG vom 1
  218. November 2019 ( Urk. 18/8) in tatsächlicher Hinsicht den Umfang der de r Beklagten im Zeitraum vom
  219. Januar 2015 bis 3
  220. September 2019 vergüteten mikrobiologische Analysen im Detail spezifiziert und damit ihren substantiierten Tatsachenvortrag schlüssig untermauert . D ie Beklagte traf daher für ihre Behauptungen zur Bestreitung der Forderung eine Substanziierungslast. Der Beklagten oblag es , die gegen die Rückerstattungs pflicht sprechende n Beweismittel vorzulegen beziehungsweise entsprechende Umstände vorzu bringen. In diesem Zusammenhang trifft sie schon deshalb eine Mitwirkungspflicht in besonderem Masse , weil sie die aufgelisteten Rechnungen selbst erstellt hat und daher durchaus in der Lage war , diesbezüglich zur Fest stellung des Sachverhalts beizutragen , soweit sie beabsichtigte, Zweifel an der Korrektheit der Auswertung der SASIS AG zu erwecken . 8.10      In ihrer Eingaben vom 2
  221. Juni 2021 ( Urk. 22) und in der Duplik vom
  222. Mai 2022 ( Urk. 32) machte die Beklagte geltend, dass die von den Klägerinnen einge reichten Auszüge aus dem Tarifpool der SASIS AG eine Rückerstattungspflicht nicht hinreichend zu begründen vermöchten ( Urk. 22 S. 10) und dass die Kläge rinnen die behauptete Rückerstattungspflicht mit entsprechenden , von der Beklagten ausgestellten Rechnungen hätten belegen müssen ( Urk. 32 S. 2). Die eingereichten Auszüge aus dem Tarifpool der SASIS AG vom 1
  223. November 2019 ( Urk. 18/8) enthalten indes eine hinreichende und nachvollziehbare Aufstellung sämtlicher einzelnen vergüteten mikrobiologischen Analysen im fraglichen Zeitraum vom
  224. Januar 2015 bis 3
  225. September 2019, wobei darin erwähnt wurde, für welches Jahr und von welcher Klägerin die einzelnen mikrobio logischen Analysen der Beklagten vergütet wurden.      Der Beklagten ist daher nicht zu folgen, wenn sie geltend machen will, dass damit lediglich Pauschalen beziehungsweise globale Forderungen geltend gemacht worden seien (Urk 22 S. 9). Vielmehr handelte es sich gerade nicht um blosse Pauschalen , sondern um eine spezifizierte Aufstellung der einzelnen vergüteten mikrobiologischen Analysen. Es ist daraus insbesondere in genügender Klarheit zu entnehmen, welche einzelnen Analysen für welchen Zeitraum von den einzelnen Klägerinnen der Beklagten vergütet wurden. Damit sind die Kläge rinnen der ihnen obliegenden Behauptungslast in h inreichendem Umfang nach gekommen.      Infolgedessen griff für die Beklagte eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast . Sie hatte die erhöhten Anforderungen an die Substanziie rungslast zu erfüllen. Dabei hätte sie die behaupteten Tatsachen nicht nur im Allgemeinen , sondern in Einzeltatsachen ge gliedert so umfassend und klar und mittels Beweisanträgen versehen darzulegen gehabt , dass darüber Beweis abge nommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden konnte. Diese r Obliegenheit ist die Beklagte indes nicht hinreichend substantiiert nachge kommen . Das Vorbringen, bei den von den Klägerinnen eingereichten Auszüge n aus dem Tarifpool der SASIS AG handle es sich um eine unzulässige globale Forderung ( Urk. 22 S. 9), bleibt dafür zu allgemein und zu pauschal . Es fehlen sodann konkrete Bestreitungen der von den Klägerinnen eingereichten Auszüge beziehungsweise Auswertungen aus dem Tarifpool der SASIS AG . Die Beklagte unterliess es zudem insbesondere, die von ihr für die Versicherten der Klägerinnen ausgestellten Rechnungen für die streitigen mikrobiologischen Analysen zur Untermauerung ihrer Auffassung einzureichen und darzulegen, inwiefern gestützt darauf eine Rückerstattungspflicht im klageweise geltend gemachten Umfang nicht bestehe. Im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht sowie in Nachachtung der ihr obliegenden Substanziierungspflicht wäre die Beklagte jedenfalls gehalten gewesen, die von ihr ausgestellten Rechnungen betreffend die streitigen mikrobiologischen Analysen , über welche sie verfügte, zur Unter mauerung ihrer Auffassung einzureichen oder allenfalls andere geeignete Beweis mittel anzurufen . 8.11      Die Ausführungen der Beklagten ( Urk. 22 und Urk. 32) genügen den erhöhten Anforderungen an ihre Substanziierungs pflicht daher nicht. Es sind demnach auch keine weiteren Beweise abzunehmen , d enn gemäss der dargelegten Recht sprechung (vorstehend E. 8.6 ) gilt bei einem nicht hinreichend substanziierte n Sachvortrag einer Partei der Tatsachenvortrag der Gegenseite als anerkannt, ohne dass ein Beweisverfahren durchzuführen wäre. Daran vermö chten selbst prozess konform gestellte Beweisanträge nichts zu ändern .      An der unzureichenden Substanziierung des Sachvortrags der Beklagten ändert daher nichts, dass das hiesige Schiedsgericht nach Eingang der Duplik vom
  226. Mai 2022 ( Urk. 32) und mithin erst nach durchgeführtem Schriftenwechsel mit Zwischenentscheid vom 1
  227. Mai 2022 (Urk. 33) die von den Klägerinnen gestellten Beweisanträge abwies. Denn fehlende tatsächliche Darlegungen lassen sich nicht im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzen . Es wäre vielmehr der Beklagten oblegen , gegen die Rückerstattungspflicht sprechende Beweismittel vorzulegen beziehungsweise entsprechende Umstände vorzubringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2022 vom 2
  228. März 2022 E. 4.1.3). 8.12      Nach Gesagtem ist mangels einer hinreichend substanziierten Bestreitung des Umfang s der streitigen Rückerstattungspflicht beziehungsweise der Höhe der streitigen Forderung durch die Beklagte der Umfang der im streitigen Zeitraum vergüteten unrechtmässigen Leistungen anhand der aktenkundigen Unterlagen zu überprüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2022 vom 2
  229. März 2022 E. 4.1.3 ). 8.13      Der Umfang der vergüteten Leistungen im Betrag von Fr. 432‘162.95 ( Urk. 1 S. 3) wurde auf Grundlage der von den Klägerinnen eingereichten Auszüge n beziehungsweise Auswertungen aus dem Tarifpool der SASIS AG vom
  230. November 2019 ( Urk. 18/8) bemessen, welche der ZSR-Nummer der Beklagten entsprechen und ausschliesslich mikrobiologische Analysen des
  231. Kapitels der AL beziehungsweise der Pos.-Nr. 3000.00 bis Pos.-Nr. 3564.00 - mithin keine Analysen der Grundversorgung im Sinne von Art. 62 KVV - umfasste. Anhalts punkte dafür, dass in den erwähnten Auszügen aus dem Tarifpool der SASIS AG andere Leistungen beziehungsweise die Leistungen anderer Leistungserbringer berücksichtigt sein sollten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorge bracht . Demzufolge sind die von den Klägerinnen der Beklagten im streitigen Zeitraum vergüteten Kosten für mikrobiologischer Analysen im Betrag von ins gesamt Fr. 432‘192.95 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. M angels einer Zulassung der Beklagten als mikro biologisches Laboratorium erweisen sich die Vergütungen als unrechtmässig , sodass da für eine Rückerstattungspflicht der Beklagten besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2022 vom 2
  232. März 2022 E.
  233. 5).
  234. 9.1      Zu prüfen bleibt im Folgenden , ob sich die Beklagte auf dem Vertrauensgrundsatz berufen und daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten kann. 9.2      Nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung ( BV ) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a)      es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b)      die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c)      die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d)      der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e)      der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f)      die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeit punkt der Auskunftserteilung; g)      das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 , 137 II 182 E. 3.6.2 und 137 I 69 E. 2.5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_306/2015 vom 2
  235. August 2015 E. 3.2 , 8D_2/2021 vom 1
  236. März 2022 E. 6.2 und 9C_252/2022 vom 1
  237. Mai 2023 E. 7.2).      Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 111 Ib 116 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_914/2015 vom
  238. Mai 2016 E. 5.3). Selbst wenn diese Voraus setzungen erfüllt sind, bleibt eine Interessenabwägung im Einzelfall vorbehalten. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert insbesondere , wenn ihr über wiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 , 131 II 627 E. 6.1 und 129 I 161 E. 4.1 ; Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2015 vom 1
  239. November 2015 E. 2.3.1 ). 9.3      Nach der Rechtsprechung kann ein Krankenversicherer , welche r irrtümlich für einen bestimmten Zeitraum , wobei drei Monate bereits als ausreichend erachtet wurden, Leistungen vergütet , ohne dazu verpflichtet zu sein, bei der versicherten Person die Erwartung auslösen , dass ihr diese Leistungen auch in Zukunft gewährt werden. In diesem Fall darf der Krankenversicherer die Übernahme der irrtümlich bereits gewährten Leistungen nicht rückwirkend einstellen, wenn der Versicherungsnehmer, der den Irrtum weder kannte noch kennen musste, auf G rund des Verhaltens des Krankenversicherers Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden können (Urteil e des Bundes gerichts K 107/05 vom 2
  240. Oktober 2005 E. 3.4.1 und K 25/02 vom
  241. September 2002 E. 5.2.1 und 5.2.2). In einem solchen Fall muss der gute Glaube des Versicherten geschützt werden, und es muss ihm die erforderliche Zeit eingeräumt werden, um seine Dispositionen anzupassen und zu ändern. Dies bedeutet, dass der Krankenversicherer in einem solchen Fall seine Leistungspraxis so lange nicht ändern darf , als die versicherte Person, welche den Fehler nicht kannte und ihn auch nicht kennen musste, ihre Dispositionen nicht entsprechend anpassen konnte (Urteil des Bundesgerichts K 141/01 vom 1
  242. Juni 2003 E. 6.1). Eine Praxis änderung durch den Krankenversicherer darf in diesem Fall daher nur pro futuro (ex nunc) und nicht rückwirkend erfolgen (Urteil e des Bundesver sicherungsgerichts 9C_918/2007 vom 1
  243. Januar 2009 E. 3.3 und K 107/05 vom 2
  244. Oktober 2005 E. 3.4.1). Der Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne des öffentlichrechtlichen Vertrauensschutzes bei unrichtigen behördlichen Auskünften kann sodann gebieten, dass ein Arzt vor der Geltendmachung einer Rückforderung wegen Überarztung auf die Unwirtschaftlichkeit seiner Behand lungsweise aufmerksam gemacht wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2018 vom 2
  245. Dezember 2018 E. 9 mit Hinweis). 9.4      Keinen Vertrauensschutz kann beanspruchen, wer nicht selber die zur Wahrung seiner Rechte notwendigen Schritte unverzüglich unternommen hat, die ihm Treu und Glauben geboten hätten. Das Mass der pflichtgemässen Sorgfalt bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei dem Bürger umso eher eine Rückfrage zuzumuten ist, je unklarer Sinn und Bedeutung einer behördlichen Auskunft sind. Wer trotz sich aufdrängender Zweifel ohne Rückfrage eine ihm erteilte Auskunft in dem für ihn günstigen Sinne auslegt, ist nicht gutgläubig und kann sich deshalb nicht auf den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben flies senden Vertrauensschutz berufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2010 vom
  246. Februar 2011 E. 6.1). 9.5      Die Beklagte machte im Wesentlichen geltend, sie habe nicht gewusst, dass sie für mikrobiologische Analysen eine Zulassung beziehungsweise eine Bewilligung benötige und dass sie darauf vertraut habe, dass die Klägerinnen im Rahmen der Rechnungskontrolle allenfalls weitere erforderliche Unterlagen einholen würden ( Urk. 7 S. 14). Die Klägerinnen vertraten demgegenüber die Ansicht, dass sich gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 EpG selbst im Falle einer Fahrlässigkeit strafbar mache, wer ohne Bewilligung mikrobiologische Untersuchungen durch führe, und dass eine Berufung auf Vertrauensschutz bereits aus diesem Grunde nicht erfolgreich sein könne ( Urk. 17 S. 6).
  247. 6      Vorliegend haben die Klägerinnen während des Zeitraums vom
  248. Januar 2015 bis 3
  249. September 2019 und somit während eines Zeitraums von weit mehr als drei Monaten der Beklagten mikrobiologische Analyseleistungen zu Unrecht vergütet. Die Ausrichtung der zu Unrecht vergüteten Leistungen kann daher als vorbehaltlose Auskunft einer Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gesehen werden . In Bezug auf die Voraussetzung des Schutzes von Treu und Glauben ( vorstehend E. 9.2 lit. c ) , wonach die Behörde für die Erteilung der Information, auf die sich die betroffene Person stützt, zuständig sein muss, machten die Klägerinnen geltend, dass sie jährlich Millionen von Rechnungen zu bearbeiten hätten und dass es ihnen deshalb nicht zuzumuten sei, vor jeder Vergütung vom Leistungserbringer stets sämtliche Bewilligungen einzufordern ( Urk. 17 S. 6). Dieses Vorbringen wird insofern gestützt durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung , wonach e ine umfassende Prüfung aller Tarifposten in sämtlichen Abrechnungen von den Krankenversicherern nicht unbesehen gefordert werden kann (vgl. auch vorstehend E. 6.8; Urteil des Bundesgerichts 9C_663/2023 vom 2
  250. Juni 2024 E. 5.2.4). 9.10      9.7
  251. 7 .1      Bei der Prüfung der Voraussetzung des Vertrauensschutzes (vorstehend E. 9.2 lit. d ) , wonach die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres zu erkennen gewesen sein durfte , gilt es zu prüfen, ob die Beklagte die Vergütungen in gutem Glauben empfangen hat .
  252. 7 .2      Der gute Glaube ergibt sich aus einem Defekt in der Rechtsposition, worüber die betreffende Person keine Kenntnis oder keine fahrlässige Unkenntnis hat . Im Sozialversicherungsrecht ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Berufung auf den guten Glauben regelmässig nicht möglich, wenn sich die betroffene Person der böswilligen Absicht oder der groben Nachlässigkeit, wie beispielsweise der arglistigen oder grobfahrlässigen Verletzung von Melde- oder Auskunftspflichten, schuldig gemacht hat. Fehlerhaftes Verhalten, das nur leicht fahrlässig war, steht der Berufung auf den guten Glauben demgegenüber nicht grundsätzlich entgegen. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare ( zum Beispiel die Urteilsfähigkeit, der Gesundheitszustand oder der Bildungsgrad) nicht ausge blendet werden darf ( Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2010 vom
  253. Januar 2011 E. 2; BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen). An die Sorgfaltspflicht Rechts kundiger sind erhöhte Anforderungen zu stellen.
  254. 7 .3      Bei der Beklagten handelt es sich um eine Leistungserbringerin der Kranken versicherung , welche ein Spital betreibt, und mithin nicht um eine unerfahrene Person. Die zu beachtende Sorgfaltspflicht richtet sich jedoch nach den Kennt nissen und Fähigkeiten eines Spitals und nicht nach denjenigen eines Juristen ( BGE 137 I 69 E. 2.5.2). Dabei kann bereits Fahrlässigkeit den guten Glauben ausschliessen, namentlich wenn sich Zweifel aufdrängen, die eine Auskunft bei der zuständigen Behörde nahelegten (vgl. BGE 132 II 21 E. 6.1 und 8.1; Urteil e des Bundesgerichts 1C_508/2023 vom
  255. Februar 2024 E. 3.4 und 1C_489/2015 vom 2
  256. Februar 2016 E. 4.1).      Vorliegend hätte die Beklagte in Beachtung der einem Spital obliegenden zumut baren Sorgfaltspflicht erkennen müssen, dass für den Betrieb eines mikrobiolo gischen Laboratoriums und für eine entsprechende Zulassung als Leistungs erbringer der Krankenversicherung eine Bewilligung erforderlich sein könnte. Insofern wäre sie daher gehalten gewesen, die Bewilligungspflicht bei den zuständigen Behörden vorgängig zu klären. Denn sie hätte erkennen müssen, dass der Betrieb eines mikrobiologischen Laboratoriums und der dabei erforderliche Umgang mit pathogenen Erregern und insbesondere solchen a nsteckende r Krank heiten mit grossen Gefahren verbunden war und besondere Sicherheitsmass nahmen erfordert e (vgl. Botschaft zur Revision des EpG ; BBl 2011 3 20 ) . Aus diesem Grund wurden vom Gesetzgeber die Laboratorien, die mikrobiologische Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführen, einer Bewilligungspflicht unterstellt ( BBl 2011 3 39). Diese Bewilligungspflicht dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit vor Gesundheitsgefährdungen und stellt eine gesundheitspolizeiliche Massnahme dar, welche dem Schutz des Polizeiguts der öffentlichen Gesundheit dient ( BBl 2011 3 57 und 445). Die Beklagte hätte als Spital daher von den potentiellen Gesundheitsgefährdungen, welche mit dem Betrieb eines mikrobiologischen Laboratoriums einhergehen, wissen und erkennen müssen, dass eine solche Tätigkeit aus gesundheitspolizeilichen Gründen einer Bewilligungspflicht unterstellt ist . In Anwendung der zumutbaren Sorgfalt wäre sie daher verpflichtet gewesen, sich bei den zuständigen Behörden des Bundes (BAG , swissmedic) beziehungsweise des Kantons (kantonale Gesund heits direktion) vorgängig über eine Bewilligungspflicht zu erkundigen. Beim Verhalten der Beklagten, welche gänzlich davon absah, die Frage der Bewilli gungspflicht bei den zuständigen Behörden rechtzeitig zu klären, handelt es sich um Fahrlässigkeit, welche den guten Glauben ausschliesst.
  257. 7 .4      Die Beklagte hat demnach mangels Gutgläubigkeit die Voraussetzung des Vertrauensschutzes, wonach die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres zu erkennen gewesen sein müsste (lit. d) , jedenfalls nicht erfüllt. Mangels Gut gläubigkeit kann sich die Beklagte von v ornherein nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben beziehungsweise auf den daraus fliessenden Vertrauensschutz berufen.
  258. 8
  259. 8 .1      Zu bemerken bleibt d es Weiteren , dass die Beklagte auch die Voraussetzung , wonach sie Dispositionen getroffen haben müsste, die nicht ohne Nachteil rück gängig gemacht werden könnte n (vorstehend E. 9.2 lit. e) , nicht erfüllt . D ie Beklagte brachte diesbezüglich lediglich vor, dass eine Rückerstattung für sie eine grosse Härte darstellen würde ( Urk. 7 S. 14) . Sie machte indes nicht geltend, dass sie nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getätigt hätte . G emäss der Rechtsprechung kann insbesondere der blosse Verbrauch von unrechtmässig bezogenen Geldmitteln im Anschluss an eine fehlerhafte Zusicherung nicht als Disposition im Sinne der Voraussetzung en des Vertrauens schutzes gelten ( Urteile des Bundesgerichts U 88/03 vom 1
  260. Mai 2004 E. 6.2.2 und I 133/01 vom
  261. September 2002 E. 2.3.2). Beim blossen Verbrauch von Geld mitteln handelt es sich nicht um schützenswerte Dispositionen, welche die gesetzliche Rückerstattungs verpflichtung unter dem Titel des Vertrauensschutzes aufzuheben vermöchten. Vorliegen d euten die Angaben der Beklagten auf keine rechtserheblichen Dispositionen hin . Solche sind sodann auch den Akten nicht zu entnehmen . Demzufolge hat die Beklagte so oder andere die Voraussetzung en des Vertrauensschutzes nicht erfüllt .      Demzu folge hat es vorliegend bei der Pflicht der Beklagten zur Rückerstattung sein Bewenden. 1
  262. Nach Gesagtem ist die Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen den Betrag von insgesamt Fr. 432‘162.95 , welcher dem Umfang der von den Klägerinnen im Zeit raum vom
  263. Januar 2015 bis 3
  264. September 2019 zu Unrecht vergüteten mikro biologische Analysen entspricht, zurückzuerstatten.      Demzufolge ist die Klage gutzuheissen.
  265. 11.1      § 52 GSVGer bestimmt, dass in Bezug auf die Kosten und Entschädigungen die Bestimmungen der ZPO über die Prozesskosten sinngemäss anwendbar sind. Ge mäss Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 199 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) ist der Tarif für Prozess kosten gemäss der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) anzuwen den. Die Gerichts- und Anwaltsgebühren sind grundsätzlich streitwertabhängig ( § 199 Abs. 3 GOG, § 4 Abs. 1 GebV OG, § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [ AnwGebV ] ; unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls kann die Grundgebühr ermässigt oder um bis zu einem Drittel beziehungsweise bis auf das Doppelte ( § 4 Abs. 2 GebV OG, § 4 Abs. 2 AnwGebV) erhöht werden. Wird das Verfahren ohne Anspruchs prüfung erledigt, kann die Gebühr bis auf die Hälfte reduziert werden ( § 4 Abs. 2 und § 10 GebV OG). 11.2      In Anwendung von § 37 in Verbindung mit § 28 lit. b GSVGer, Art. 96 ZPO und § 199 GOG sowie § 4 GebV OG rechtfertigt sich, die Gerichtsgebühr beim Streit wert von Fr. 432‘162.95 auf Fr. 19’400 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r unterliegenden Beklagten aufzuerlegen. 11.3      Gemäss Art. 95 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO hat das Gericht zu Lasten der unterliegenden Parteien eine Parteientschädigung festzusetzen. Eine Partei hat in der Regel nur Anspruch auf eine Prozessentschädigung, wenn sie berufsmässig (anwaltlich) vertreten ist. In begründeten Fällen wird eine ange messene Umtriebsentschädigung zugesprochen, wenn eine Partei nicht berufs mässig vertreten ist ( Art. 95 Abs. 3 lit. b und c ZPO).      D a d ie Klägerinnen in einem verhältnismassig späten Verfahrensstadium, nämlich nach Abschluss des Schriftenwechsel s und lediglich vom
  266. Januar 2023 ( Urk. 38) bis zur Mandatsniederlegung am
  267. April 2024 ( Urk. 50) anwaltlich vertreten wurden , derweil keine au f wändigen Rechtsschriften mehr angefallen bzw. erforderlich waren , erscheint die Zu s prache einer gekürzten Parteient schädigung als gerechtfertigt. Unter weiterer Berücksicht ig ung, dass es sich bei der tarifsuisse AG zudem um eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation handelt, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis als Vertreterin tätig war (BGE 129 V 113 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom
  268. Juni 2012 E. 3.1 und 9C_159/2019 vom 3
  269. Oktober 2019 E. 8) , ist den Klägerinnen ausgehend vom besagten Streitwert eine auf einen Zehntel der Grundgebühr gekürzte Parteient schädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzu sprechen. Das Schiedsgericht erkennt:
  270. In Gutheissung der Klage vom
  271. Dezember 2018 wird die Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen für vom
  272. Januar 2015 bis 3
  273. September 2019 zu Unrecht ausgerichtete Vergütungen für mikrobiologische Analysen Fr. 432‘162.95 zurückzuerstatten.
  274. Die Gerichtskosten von Fr. 19'400 .-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
  275. Die Beklagte wird verpflichte t, den Klägerinnen eine reduzierte P artei entschädigung von Fr. 2'200.-- zu bezahlen .
  276. Zustellung gegen Empfangsschein an: - tarifsuisse ag - Rechtsanwalt Yannik Hässig - Bundesamt für Gesundheit - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  277. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
  278. Juli bis und mit dem
  279. August sowie vom
  280. Dezember bis und mit dem
  281. Januar ( Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Das leitende MitgliedDer Gerichtsschreiber FehrVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schiedsgericht

in

Sozialversicherungsstreitigkeiten des

Kantons

Zürich SR.2019.00023

Sozialversicherungsrichterin Fehr als leitendes Mitglied Schiedsrichter Dietschi Schiedsrichter Gilgen Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 18.

August

2025 in

Sachen 1.

CSS

Kranken-Versicherung

AG Hauptsitz,

Abteilung

Recht

&

Compliance Tribschenstrasse

21,

Postfach

2568,

6002

Luzern 2.

Aquilana

Versicherungen Bruggerstrasse

46,

5401

Baden 3.

Moove

Sympany

AG fusioniert

mit

Vivao

Sympany

AG,

gelöscht

im

HR

am

2.1.2024 4.

Einsiedler

Krankenkasse Kronenstrasse

19,

8840

Einsiedeln 5.

Sumiswalder

Krankenkasse Spitalstrasse

47,

3454

Sumiswald 6.

CONCORDIA

Schweizerische

Kranken-

und

Unfallversicherung

AG Hauptsitz,

Rechtsdienst Bundesplatz

15,

6002

Luzern 7.

Atupri

Gesundheitsversicherung

AG Zieglerstrasse

29,

3001

Bern 8.

Avenir

Assurance

Maladie

SA Rechtsdienst Rue

des

Cèdres

5,

Postfach,

1919

Martigny

Groupe

Mutuel 9.

Krankenkasse

Luzerner

Hinterland Luzernstrasse

19,

6144

Zell

LU 10.

KPT

Krankenkasse

AG Wankdorfallee

3,

3014

Bern 11.

ÖKK

Kranken-

und

Unfallversicherungen

AG Bahnhofstrasse

13,

7302

Landquart 12.

Vivao

Sympany

AG Peter

Merian-Weg

4,

4052

Basel 13.

KVF

Krankenversicherung

AG fusioniert

mit

ÖKK

Kranken-

und

Unfallversicherungen

AG ,

gelöscht

im

HR

am

3.1. 2022 14.

Kolping

Krankenkasse

AG fusioniert

mit

Vivao

Sympany

AG,

gelöscht

im

HR

am

3.1.2025 15.

Easy

Sana

Krankenversicherung

AG fusioniert

mit

Avenir

Assurance,

gelöscht

im

HR

am

30.1.2025 16.

EGK

Grundversicherungen

AG Birspark

1,

4242

Laufen 17.

Genossenschaft

KRANKENKASSE

SLKK Hofwiesenstrasse

370,

8050

Zürich 18.

sodalis

gesundheitsgruppe Balfrinstrasse

15,

3930

Visp 19.

Stiftung

Krankenkasse

Wädenswil Industriestrasse

15,

8820

Wädenswil 20.

SWICA

Krankenversicherung

AG SWICA

Gesundheitsorganisation,

Rechtsdienst Römerstrasse

38,

8401

Winterthur 21.

Mutuel

Assurance

Maladie

SA Rechtsdienst Rue

des

Cèdres

5,

1920

Martigny 22.

INTRAS

Kranken-Versicherung

AG fusioniert

mit

Arcosana

AG;

gelöscht

im

HR

am

3.1. 2022 23.

Philos

Assurance

Maladie

SA Rechtsdienst Rue

des

Cèdres

5,

Postfach,

1919

Martigny

Groupe

Mutuel 24.

Assura-Basis

SA Avenue

Charles-Ferdinand-Ramuz

70,

1009

Pully 25.

Visana

AG Weltpoststrasse

19/21,

Postfach

253,

3000

Bern

15 26.

sana24

AG Weltpoststrasse

19,

3015

Bern 27.

Arcosana

AG fusioniert

mit

CSS

Kranken-Versicherung

AG ;

gelöscht

im

HR

am

6.1. 202 3 28.

vivacare

AG Weltpoststrasse

19,

3015

Bern 29.

Sanagate

AG fusioniert

mit

Arcosana

AG;

gelöscht

im

HR

am

3. 1.

2022 Klägerinnen alle

vertreten

durch

tarifsuisse

ag gegen X.___

AG c/o

Spital

Y.___ Beklagte vertreten

durch

Rechtsanwältin

Sabina

Schellenberg MLL

Meyerlustenberger

Lachenal

Froriep

AG Schiffbaustrasse

2,

Postfach,

8031

Zürich zusätzlich

vertreten

durch

Rechtsanwalt

Yannik

Hässig MLL

Meyerlustenberger

Lachenal

Froriep

AG Schiffbaustrasse

2,

Postfach,

8031

Zürich Sachverhalt: 1 .

Mit

Eingabe

vom

4.

Dezember

2019

( Urk.

1)

erhoben

die

CSS

Kranken-Versi cherung

AG

et

al.

beim

hiesigen

Schiedsgericht

in

Sozialversicherungsstreitig keiten

Klage

gegen

die

X.___

AG

und

beantragten,

dass

die

Beklagte

zu

verpflichten

sei,

ihnen

im

Zeitraum

vom

1.

Januar

2015

bis

3 0.

September

2019

zu

Unrecht

vergütet e

Kosten

mikrobiologischer

Analysen

im

-

auf

die

einzelnen

Klägerinnen

aufgeschlüsselten

-

Betrag

von

insgesamt

Fr.

432'162.95

zurückzu erstatten

(S.

3) .

2 .

Mit

freiwilliger

vorläufiger

Stellungnahme

vom

2 2.

Januar

2020

( Urk.

7)

bean tragte

die

X.___

AG ,

die

Klage

sei

abzuweisen,

soweit

darauf

einzutreten

sei ,

(S.

4)

und

beantragte

die

Durchführung

einer

Sühnverhandlung

(S.

5).

3 .

Am

1 4.

Januar

2021

fand

eine

ergebnislos

verlaufene

Sühnverhandlung

in

Anwesenheit

der

Parteien

statt

(Protokoll

S.

2).

4 .

Mit

Verfügung

vom

1 9.

Januar

2021

( Urk.

13)

wurde

den

Klägerinnen

die

Gelegenheit

eingeräumt,

die

Klagebegründung

zu

ergänzen

und

weitere

Beweis-mittel

einzureichen,

insbesondere

um

die

Rückforderung

im

eingeklagten

Umfang

genügend

zu

substantiieren

und

mit

geeigneten

Beweismitteln

zu

belegen. 5 .

Mit

Eingabe

vom

1 4.

April

2021

( Urk.

17)

hielten

die

Klägerinnen

an

ihrem

klageweise

gestellten

Rechtsbegehren

vom

4.

Dezember

2019

fest

(S.

1)

und

reichten

verschiedene

Unterlagen

( Urk.

18/8-10)

ein.

6 .

Mit

Klageantwort

vom

2 1.

Juni

2021

( Urk.

22)

hielt

die

Beklagte

an

ihrem

Antrag

auf

Abweisung

der

Klage,

soweit

darauf

einzutreten

sei

(S.

4),

fest

und

reichte

weitere

Unterlagen

( Urk.

23/1-2)

ein.

7 .

Mit

Replik

vom

3.

Dezember

2021

( Urk.

28)

erneuerten

die

Klägerinnen

ihr

klageweise

gestellte s

Rechtsbegehren

und

beantragten

im

Sinne

von

neuen

Verfahrensanträgen,

dass

der

Beklagten

Frist

anzusetzen

sei,

an

der

richterlichen

Sachverhaltsfeststellung

mitzuwirken

und

namentlich

die

Höhe

der

vergüteten

Summen

pro

Versicherer,

pro

Analyse

und

pro

Jahr

detailliert

zu

bestreiten

beziehungsweise

anzuerkennen;

subsidiär

sei

den

Klägerinnen

Frist

anzusetzen,

nach

Darlegung

des

Abgleichs

der

Fakturierungsdaten

mit

den

geltend

gemachten

Summen

durch

die

Beklagte,

individuelle

Belege

(Rechnungen)

hinsichtlich

allfälliger

Differenzen

zu

edieren

(S.

1).

8 .

Mit

Duplik

vom

5.

Mai

2022

( Urk.

32)

brachte

die

Beklagte

vor,

dass

die

behaup teten

Tatsachen

nicht

genügend

substan z iiert

worden

und

daher

nicht

zu

bewei sen

seien

( S .

2).

9 .

Mit

Verfügung

vom

1 0.

Mai

2022

( Urk.

33)

wurden

die

von

den

Klägerinnen

mit

Replik

vom

3.

Dezember

2021

gestellten

Verfahrensanträge

abgewiesen

und

es

wurde

den

Parteien

die

Gelegenheit

eingeräumt,

aus

der

ihre

Seite

betreffenden

Gruppe

der

Versicherungsträger

oder

Leistungserbringer

und

dort

aus

den

sie

betreffenden

Untergruppen

der

Liste

der

vom

Kantonsrat

gewählten

beisitzenden

Mitglieder

des

Schiedsgerichts

je

eine

Schiedsrichterin

oder

einen

Schiedsrichter

vorzuschlagen. 10 .

Mit

Eingabe

vom

2 0.

Mai

2022

( Urk.

36)

schlugen

die

Klägerinnen

lic.

iur.

Dietschi

aus

der

Untergruppe

«Krankenversicherung»

der

Liste

der

vom

Kantons rat

gewählten

Mitglieder

des

Schiedsgerichts

als

Schiedsrichter

vor

(Urk.

36). 11 .

Die

Beklagte

schlug

am

1 5.

Juni

2022

A.___

als

Schiedsrichter

aus

der

Untergruppe

«stationäre

und

teilstationäre

Leistungen»

der

Liste

der

vom

Kantonsrat

gewählten

Mitglieder

des

Schiedsgerichts

vor

( Urk.

37).

12 .

Mit

Verfügung

vom

2 0.

April

2023

( Urk.

40)

wurden

auf

Grund

der

Vorschläge

der

Parteien

Dietschi

und

A.___

als

Schiedsrichter

zur

Mitwirkung

in

vorliegendem

Verfahren

in

Aussicht

genommen

und

es

wurde

den

Parteien

Frist

angesetzt,

um

sich

dazu

zu

äussern.

13 .

Mit

Eingabe

vom

1 5.

Mai

2023

( Urk.

43)

ersuchte

die

Beklagte

das

hiesige

Schiedsgericht,

Dietschi

in

vorliegendem

Verfahren

mangels

Unabhängig keit

und

U n parteilichkeit

nicht

als

Schiedsrichter

einzusetzen ,

und

einen

anderen

Schiedsrichter

zu

bestimmen.

14 .

Mit

unangefochten

in

Rechtskraft

erwachsener

Verfügung

vom

9.

Juni

2023

(Urk.

45)

wurden

aus

der

Untergruppe

«Krankenversicherung»

unter

Verneinung

seiner

Befangenheit

und

Voreingenommen heit

lic.

iur.

Dietschi

und

aus

der

Untergruppe

«stationäre

und

teilstationäre

Leistungen»

A.___

als

Schiedsrichter

für

den

vorliegenden

Prozess

ernannt .

15 .

Mit

Eingabe

vom

1 9.

Juni

2023

( Urk.

46)

nahmen

die

Klägerinnen

ergänzend

zur

Eingabe

der

Beklagten

vom

1 5.

Mai

2023

Stellung,

wovon

der

Beklagten

am

2 4.

Juli

2023

Kenntnis

gegeben

wurde

( Urk.

49).

16.

Am

5.

März

2025

teilte

Schiedsrichter

A.___

dem

leitenden

Mitglied

des

Schiedsgerichts

mit,

dass

er

mindestens

bis

zum

Ablauf

der

per

Ende

Juni

2025

endenden

Amtsdauer

im

Ausland

verweilen

und

demnach

das

Amt

als

Schieds richter

nicht

werde

ausüben

können,

weshalb

der

Beklagten

mi t

Verfügung

vom

1 7.

März

2025

( Urk.

51 )

Frist

angesetzt

wurde,

um

aus

der

Untergruppe

«statio näre

und

teilstationäre

Leistungen»

der

vom

Kantonsrat

für

die

Amtsdauer

2019-2025

gewählten

Mitglieder

des

Schiedsgerichts

eine

(vorzugsweise

für

die

Amts dauer

2025-2031

erneut

kandidierende)

Person

als

Schiedsrichter

beziehungs weise

Schiedsrichterin

als

Ersatz

für

A.___

vorzuschlagen. 17.

Mit

Eingabe

vom

15.

April

2025

(Urk.

53)

ersuchte

die

Beklagte

unter

Hinweis

auf

die

ihr

gewährte

definitive

Nachlassstundung

(Urk.

54/1-2)

um

Sistierung

des

vorliegenden

Verfahrens

gemäss

Art.

297

Abs.

5

des

Bundesgesetzes

über

Schuldbetreibung

und

Konkurs

(SchKG)

und

um

Abnahme

der

ihr

mit

Verfügung

vom

17.

März

2025

(Urk.

51)

angesetzten

Frist,

um

einen

Schiedsrichter

oder

eine

Schiedsrichterin

als

Ersatz

für

A.___

vorzuschlagen

(S.

2).

18.

Mit

Verfügung

vom

8.

Mai

2025

(Urk.

57)

wurde

das

Gesuch

der

Beklagten

vom

15.

April

2025

um

Sistierung

des

Verfahrens

gemäss

Art.

297

Abs.

5

SchKG

ab gewiesen

und

es

wurde

ihr

erneut

Frist

angesetzt,

um

aus

der

sie

betreffenden

Untergruppe

eine

Person

als

Schiedsrichter

beziehungsweise

Schiedsrichterin

als

Ersatz

für

A.___

vorzuschlagen. 19.

Mit

Eingabe

vom

30.

Mai

2025

(Urk.

59)

schlug

die

Beklagte

Gilgen

vor. 20.

Mit

Verfügung

vom

12.

Juni

2025

(Urk.

60)

wurde

Gilgen

als

Schiedsrichter

in

Aussicht

genommen

und

es

wurden

die

Parteien

darauf

hingewiesen,

dass

der

in

Aussicht

genommene

Schiedsrichter

als

ernannt

gilt ,

sofern

nicht

fristgemäss

Einwände

erhoben

oder

gesetzliche

Ablehnungsgründe

schriftlich

genannt

werden .

Die

Parteien

liessen

die

Frist

unbenutzt

verstreichen. 21.

Mit

Verfügung

vom

1 5.

Juli

2025

( Urk.

63)

wurde

aus

der

Untergruppe

«statio näre

und

teilstationäre

Leistungen»

Gilgen

als

Schiedsrichter

für

den

vorlie genden

Prozess

ernannt .

Das

Schiedsgericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Gemäss

Art.

89

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Krankenversicherung

(KVG)

sind

Streitigkeiten

zwischen

Versicherern

und

Leistungserbringern

durch

ein

Schiedsgericht

zu

entscheiden.

Gemäss

§

35

des

Gesetzes

über

das

Sozialversi cherungsgericht

(GSVGer)

beurteilt

das

hiesige

Schieds gericht

als

einzige

kanto nale

Instanz

unter

anderem

Streitigkeiten

nach

Art.

89

KVG.

1.2

Im

vorliegenden

Verfahren

ist

eine

Streitigkeit

zwischen

einem

Leistungs erbrin ger

und

verschiedenen

Versicherer n

zu

beurteilen,

weshalb

die

sachliche

Zustän dig keit

des

Schiedsgerichts

gegeben

ist.

Da

sich

die

ständige

Einrichtung

de r

Beklagten

im

Kan ton

Zürich

befindet,

ist

das

hiesige

Schiedsgericht

örtlich

zuständig

(Art.

89

Abs.

2

KVG),

weshalb

unbestrittenermassen

auf

die

Klage

einzutreten

ist. 1.3

Die

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozial ver sicherungsrechts

(ATSG)

finden

gemäss

Art.

1

Abs.

2

lit.

e

KVG

beim

Verfahren

vor

dem

kantonalen

Schiedsgericht

(Art.

89

KVG)

keine

Anwendung.

Das

KVG

schreibt

vor,

dass

das

Verfahren

einfach

und

rasch

zu

sein

und

das

Schiedsgericht

die

für

den

Entscheid

erheblichen

Tatsachen

unter

Mitwirkung

der

Parteien

fest zustellen

hat,

wobei

es

die

notwendigen

Beweise

erhebt

und

in

der

Beweis würdi gung

frei

ist

(Art.

89

Abs.

5

KVG).

Im

Übrigen

richtet

sich

das

Verfahren

nach

dem

GSVGer

35

-

§

52)

und

ergänzend

nach

der

Schweizerischen

Zivil prozess ordnung

(ZPO;

§

37

in

Verbindung

mit

§

28

GSVGer).

1.4

Bei

Namensänderungen

und

Fusionen

von

Krankenversicherern

gehen

die

Ansprüche

der

allenfalls

rückforderungsberechtigten

Versicherungsträger

nicht

einfach

unter,

sondern

auf

ihre

Rechtsnachfolger

über

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_508/2022

vom

15.

Mai

2023

E.

1

m.w.H.).

2. 2.1

In

zeitlicher

Hinsicht

sind

vorbehältlich

besonderer

übergangs rechtlicher

Rege lungen

grundsätzlich

diejenigen

Rechts sätze

massge bend,

die

bei

Erfüllung

des

rechtlich

zu

ordnenden

oder

zu

Rechts folgen

führen den

Tatbestandes

Geltung

haben

(BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

je

mit

Hinweisen).

Da

Leis tungen,

welche

in

der

Zeit

vom

1.

Januar

2015

bis

3 0.

September

2019

vergütet

wurden,

im

Streite

stehen,

sind

die

in

diesem

Zeitraum

gültig

gewesenen

Rechts vorschriften

anzuwenden. 2.2

Im

Rahmen

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

(Art.

1a

Abs.

1

KVG)

haben

die

anerkannten

Krankenkassen

(Art.

2

des

Bundesgesetzes

betreffend

die

Aufsicht

über

die

soziale

Krankenversicherung,

KVAG)

und

die

zugelassenen

priva ten

Versicherungs einrichtungen

(Art.

3

KVAG)

als

obligatorische

Kranken pfle ge ver sicherer

(Art.

4

KVAG)

unter

anderem

im

Falle

der

Krankheit

(Art.

1a

Abs.

2

lit.

a

KVG)

nach

Art.

24

KVG

die

Kosten

für

die

Leistungen

gemäss

den

Art.

25 31

KVG

nach

Mass gabe

der

in

den

Art.

32-34

KVG

festgelegten

Vor aus setzungen

zu

über nehmen.

Die

Leistungen

nach

Art.

25-31

KVG

müssen

wirksam,

zweckmässig

und

wirtschaftlich

sein.

Die

Wirksamkeit

muss

nach

wissenschaft lichen

Methoden

nachgewiesen

sein

( Art.

32

Abs.

1

KVG).

Die

Wirksamkeit,

Zweckmässigkeit

und

Wirtschaftlichkeit

der

Leistungen

werden

periodisch

über prüft

( Art.

32

Abs.

2

KVG).

Rechtstechnisch

sieht

das

KVG

zur

Verwirklichung

der

für

das

Leistungsrecht

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

funda mentalen

Prinzipien

der

wissenschaftlich

nachgewiesenen

Wirksamkeit,

Zweck mässigkeit

und

Wirtschaftlichkeit

ein

Listensystem

mit

Positiv-

und

Negativlisten

vor.

2. 3

Gemäss

Art.

25

Abs.

1

KVG

übernimmt

die

obligatorische

Krankenpflege versicherung

die

Kosten

für

jene

Leistungen,

die

der

Diagnose

oder

Behandlung

einer

Krankheit

und

ihrer

Folgen

dienen.

Darunter

fallen

nach

Art.

25

Abs.

2

lit.

a

KVG

die

von

Ärzten

durchgeführten

Untersuchungen,

Behandlungen

und

Pflegemassnahmen;

sie

gelten

vermutungsweise

als

wirksam,

zweckmässig

und

wirtschaftlich

( Art.

32

Abs.

1

KVG)

und

sind

kostenvergütungspflichtig,

sofern

sie

nicht

in

der

vom

Bundesrat

respektive

vom

Eidgenössischen

Departement

des

Innern

(EDI)

erstellten,

abschliessenden

Negativliste

von

der

Leistungspflicht

ausgenommen

sind

( Art.

33

Abs.

1

und

5

KVG

in

Verbindung

mit

Art.

33

lit.

a

der

Verordnung

über

die

Krankenversicherung

[ KVV ]

und

Art.

1

der

Verordnung

des

EDI

über

Leistungen

in

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

[ KLV ]

sowie

Anhang

1

zur

KLV ;

BGE

136

V

84

E.

2.1

und

129

V

167

E.

3.2 ;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_216/2012

vom

1 8.

Dezember

2012

E.

2.1 ).

2. 4

Die

Übernahmepflicht

umfasst

sodann

gemäss

Art.

25

Abs.

2

lit.

b

KVG

die

ärztlich

verordneten

Analysen,

Arzneimittel

und

die

der

Untersuchung

oder

Behandlung

dienenden

Mittel

und

Gegenstände.

Hinsichtlich

der

Analysen

im

Sinne

von

Art.

25

Abs.

2

lit.

b

KVG

ist

nebst

den

allgemeinen

Voraussetzungen

nach

Art.

32

Abs.

1

KVG

verlangt,

dass

sie

auf

der

vom

Eidgenössische n

Depar tement

des

Innern

( EDI )

erstellten

Analysenliste

aufgeführt

sind,

andernfalls

keine

obligatorische

Leistungspflicht

besteht.

Gemäss

Art.

52

Abs.

1

lit.

a

Ziff.

1

KVG

erlässt

das

EDI

nach

Anhören

der

zuständigen

Kommission

und

unter

Berück sichtigung

der

Grundsätze

der

Wirksamkeit,

Zweckmässigkeit

und

Wirtschaftlich keit

( Art.

32

Abs.

1

KVG)

sowie

des

allgemein

gültigen

Ziels

einer

qualitativ

hochstehenden

und

zweckmässigen

gesundheitlichen

Versorgung

zu

möglichst

günstigen

Kosten

( Art.

43

Abs.

6

KVG)

eine

Liste

der

im

Rahmen

der

obligato rischen

Krankenpflegeversicherung

zu

übernehmenden

Analysen

mit

Tarif.

Diese

Liste

gehört

unter

dem

Titel

Analysenliste

(AL)

als

Anhang

3

zur

KLV

( Art.

28

Abs.

1

KLV)

und

wird

in

der

Regel

jährlich

herausgegeben

( Art.

60

KVV

in

Verbindung

mit

Art.

28

Abs.

2

KLV).

Bei

der

Analysenliste

handelt

es

sich

um

eine

Positivliste.

Gemeinsames

Merkmal

der

im

krankenversicherungsrechtlichen

Listensystem

vorgesehenen

Positivlisten

ist,

dass

ihnen

verbindlicher

und

abschliessender

Charakter

zukommt,

weil

die

Krankenversicherer

gemäss

Art.

34

Abs.

1

KVG

keine

anderen

Kosten

als

diejenigen

für

Leistungen

nach

den

Art.

25

33

KVG

übernehmen

dürfen.

Diese

gesetzliche

Ordnung

schliesst

die

Übernahme

der

Kosten

von

nicht

auf

einer

Positivliste

aufgeführten

Leistungen

grundsätzlich

aus

(Urteil

des

Bundesgerichts

K

55/05

vom

2 4.

Oktober

2005

E.

1.3) .

Als

Positivliste

hat

die

AL

gleichzeitig

abschliessenden

und

verbindlichen

Charakter.

Auf

Grund

des

in

Art.

34

Abs.

1

KVG

verankerten

Listenprinzips

können

die

Krankenversicherer

grundsätzlich

nur

die

darin

vorgesehenen

Arzneimittel

übernehmen

(BGE

144

V

333

E.

3.2

mit

Hinweisen ;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_65/2023

vom

1 8.

März

2024

E.

5.2,

zur

Publikation

vorge sehen ).

Nach

Art.

44

Abs.

1

Satz

1

KVG

müssen

sich

die

Leistungserbringer

an

die

vertraglich

oder

behördlich

festgelegten

Tarife

und

Preise

halten

und

dürfen

für

Leistungen

nach

KVG

keine

weitergehenden

Vergütungen

berechnen

(Tarifschutz).

2. 5

Die

AL

wird

nur

bei

ambulanter

Behandlung

angewendet,

bei

stationärer

Behand lung

sind

gem.

Art.

49

KVG

die

Analysen

grunds ä tzlich

in

der

Pauschale

inbe griffen

( vgl.

Andreas

Wildi,

in:

Basler

Kommentar,

Krankenversicherungs gesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz,

Basel

2020,

N.

1 3 8

zu

Art.

52/52a

KVG ).

Die

AL,

die

in

der

Regel

jährlich

durch

eine

entsprechende

Änderung

der

KLV

revidiert

wird,

enthält

nebst

der

Bezeichnung

der

Analysen

auch

die

dazu gehörigen

Einzelleistungstarife,

die

betriebswirtschaftlich

zu

bemessen

sind

sowie

sachgerecht

sein

müssen

( Art.

43

KVG)

und

dem

Tarifschutz

unterliegen

( Art.

44

Abs.

1

KVG ;

vgl.

Einleitende

Bemerkungen

zu

Anh ang

3

KLV ,

Analyse n liste ).

2. 6

Gemäss

Art.

35

Abs.

2

lit.

f

KVG

handelt

es

sich

bei

Laboratorien

um

Leistungs erbringer

der

obligatorische n

Krankenpflegeversicherung .

Art.

36a

Abs.

1

KVG

räumt

dem

Bundesrat

unter

anderem

die

Kompetenz

ein,

die

Zulassungsvoraus setzungen

fest zulegen ,

welche

die

Laboratorien

im

Sinne

von

Art.

35

Abs.

2

lit.

f

KVG

erfüllen

müssen.

Die

obligatorische

Krankenpflegeversicherung

vergütet

nur

Leistungen,

welche

von

zugelassenen

Leistungserbringern

erbracht

werden.

Werden

Vergütungen

an

nicht

zugelassene

Leistungserbringer

ausgerichtet,

sind

sie

unrechtmässig

erbracht

und

deshalb

gemäss

Art.

25

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

1

Abs.

1

KVG

zurückzuerstatten

(BGE

133

V

579

E.

3.2).

2. 7

2. 7 .1

Gemäss

Art.

53

lit.

e

KVV,

in

der

vom

1.

Januar

bis

3 1.

Dezember

2015

gültig

gewesenen

Fassung,

wurden

als

Laboratorien

Einrichtungen

zugelassen,

die

vom

Bundesamt

für

Gesundheit

( BAG )

anerkannt

waren ,

wenn

sie

Untersuchungen

zur

Erkennung

übertragbarer

Krankheiten

durchführ t en.

Laut

Art.

54

Abs.

3

lit.

b

KVV,

in

der

vom

1.

Januar

2015

bis

3 1.

Dezember

2016

gültig

gewesenen

Fassung,

waren

Laboratorien,

die

im

Auftrage

eines

anderen

zugelassenen

Leistungserbringers

neben

den

Analysen

der

Grundversorgung

weitere

Analysen

durchführ t en,

zugelassen,

wenn

die

leitende

Person

nach

lit.

a

über

eine

Weiter bildung

in

der

Laboranalytik

verfügte ,

deren

Inhalt

vom

EDI

geregelt

wurde .

2. 7 .2

In

Art.

42

Abs.

3

KLV,

in

der

vom

1.

Januar

2015

bis

3 1.

Dezember

2016

gültig

gewesenen

Fassung,

war

geregelt,

dass

a ls

Weiterbildung

im

Sinne

von

Art.

54

Abs.

3

lit.

b

KVV

die

v om

Schweizerischen

Verband

der

Leiter

medizinisch-analytischer

Laboratorien

(FAMH)

anerkannte

Weiterbildung

in

Hämatologie,

klinischer

Chemie,

klinischer

Immunologie

und

medizinischer

Mikrobiologie

galt,

wobei

d as

EDI

über

die

Gleichwertigkeit

einer

Weiterbildung

entschied ,

die

den

Regelungen

der

FAMH

nicht

entspricht. 2. 7 .3

Gemäss

Art.

5

Abs.

1

des

Bundesgesetz es

vom

1 8.

Dezember

1970

über

die

Bekämpfung

übertragbarer

Krankheiten

des

Menschen

(Epidemiengesetz

vom

1 8.

Dezember

1970) ,

welches

im

Zeitraum

vom

1.

bis

3 1.

Dezember

2015

in

Kraft

gewesen

war,

anerkannte

das

BAG

unter

den

vom

Bundesrat

festzulegenden

Bedingungen

und

auf

Vorschlag

des

zuständigen

Kantons

Laboratorien,

die

mikrobiologische

oder

serologische

Untersuchungen

zur

Erkennung

übertrag barer

Krankheiten

durchführ t en ,

wobei

d ie

Anerkennung

durch

das

BAG

eine

Voraussetzung

der

Vergütung

der

Leistungen

durch

die

Krankenversicherer

dar stellte

(vgl.

BBl

2011

374).

2. 7 .4

In

Art.

2

der

Verordnung

über

mikrobiologische

und

serologische

Laboratorien

vom

2 6.

Juni

1996

(SR

818.123.1),

gültig

gewesen

in

der

Zeit

vom

1.

Januar

bis

3 1.

Dezember

2015,

waren

die

V oraussetzungen

der

Anerkennungen

von

Labo ratorien

durch

das

BAG

im

Sinne

von

Art.

5

Abs.

1

des

Epidemiengesetzes

vom

1 8.

Dezember

1970

geregelt.

Gemäss

Art.

3

Abs.

1

dieser

Verordnung

musste

die

Laborleiterin

oder

der

Laborleiter

eines

anerkannten

Laboratoriums

über

ein

Zertifikat

als

«Spezialistin/Spezialist

für

labormedizinische

Analytik

FAMH»

der

Schweizerischen

Akademie

der

Medizinischen

Wissenschaften

(lit.

a)

oder

eine

gleichartige

Ausbildung

(lit.

b)

verfügen.

2. 8 2. 8 .1

Gemäss

Art.

53

lit.

e

KVV,

in

der

vom

1.

Januar

2016

bis

3 1.

Dezember

20 23

gültig

gewesenen

Fassung,

wurden

als

Laboratorien

Einrichtungen

zugelassen,

die

über

eine

entsprechende

Bewilligung

des

Schweizerischen

Heilmittelinstituts

Swissmedic

( swissmedic )

verfüg t en,

wenn

sie

Untersuchungen

zur

Erkennung

übertragbarer

Krankheiten

durchführ t en .

Laut

Art.

54

Abs.

3

lit.

b

KVV,

in

der

seit

1.

Januar

2017

gültigen

Fassung,

sind

Laboratorien,

die

im

Auftrage

eines

anderen

zugelassenen

Leistungserbringers

neben

den

Analysen

der

Grundver sorgung

weitere

Analysen

durchführen,

zugelassen,

wenn

die

leitende

Person

nach

lit.

a

über

einen

Weiterbildungstitel

in

Labormedizin

verfügt,

der

durch

den

Schweizerischen

Verband

«Die

medizinischen

Laboratorien

der

Schweiz»

(FAMH)

erteilt

wurde

oder

als

mit

einem

solchen

Weiterbildungstitel

gleichwertig

aner kannt

wurde . 2. 8 .2

In

Art.

42

Abs.

3

KLV,

in

der

seit

1.

Januar

2017

gültigen

Fassung,

ist

geregelt,

dass

a ls

Weiterbildungstitel

im

Sinne

von

Art.

54

Abs.

3

lit.

b

KVV

ein

Weiter bildungstitel

in

Labormedizin

in

den

Fachgebieten

Hämatologie,

klinische

Chemie,

klinische

Immunologie

und

medizinische

Mikrobiologie

gilt. 2. 8 .3

Gemäss

Art.

16

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Bekämpfung

übertragbarer

Krankheiten

des

Menschen

vom

2 8.

September

2012

(Epidemiengesetz,

EpG) ,

in

Kraft

getreten

am

1.

Januar

2016,

benötigen

Laboratorien,

die

mikrobiologische

Untersuchungen

zur

Erkennung

übertragbarer

Krankheiten

durchführen,

eine

Bewilligung

der

zuständigen

Bundesbehörde,

wobei

der

Bundesrat

gemäss

Abs.

2

lit.

a

dieser

Bestimmung

die

zuständige

Bundesbehörde

bestimmt.

2. 8 .4

Gemäss

Art.

1

Abs.

1

der

Verordnung

über

mikrobiologische

Laboratorien

vom

2 9.

April

2015,

i n

Kraft

getreten

am

1.

Januar

2016,

regelt

die se

Verordnung

die

Voraussetzungen

und

das

Verfahren

zur

Erteilung

der

Bewilligung

für

mikro biologische

Laboratorien,

die

diagnostische

oder

epidemiologische

Unter suchungen

im

Bereich

der

übertragbaren

Krankheiten

des

Menschen

durchführen

(lit.

a);

für

mikrobiologische

Laboratorien,

die

Blut,

Blutprodukte

oder

Transplan tate

untersuchen,

um

übertragbare

Krankheiten

im

Hinblick

auf

eine

Transfusion,

Transplantation

oder

Verarbeitung

auszuschliessen

(lit.

b)

und

für

Laboratorien,

die

Untersuchungen

zum

Nachweis

eines

Krankheitserregers

in

Proben

aus

der

Umwelt

im

Zusammenhang

mit

B-Ereignissen

durchführen,

wobei

Laboratorien,

die

ausschliesslich

Lebensmittel-,

Futtermittel-

und

Trinkwasserproben,

andere

Proben

im

Bereich

Verbraucherschutz

sowie

Umgebungsproben

bei

der

Abklä rung

lebensmittelassoziierter

Gruppenerkrankungen

untersuchen,

von

der

Bewil ligungspflicht

ausgenommen

sind

(lit.

c) . 2. 8 .5

Gemäss

Art.

1

Abs.

2

der

Verordnung

über

mikrobiologische

Laboratorien

fallen

Laboratorien,

die

ausschliesslich

Analysen

der

Grundversorgung

nach

Art.

62

KVV

durchführen,

nur

unter

diese

Verordnung,

wenn

sie

Untersuchungen

nach

Art.

1

Abs.

1

lit.

b

der

Verordnung

über

mikrobiologische

Laboratorien

(mikro biologische

Laboratorien,

die

Blut,

Blutprodukte

oder

Transplantate

untersuchen,

um

übertragbare

Krankheiten

im

Hinblick

auf

eine

Transfusion,

Transplantation

oder

Verarbeitung

auszuschliessen)

durchführen.

Bei

den

Analysen

der

Grund versorgung

im

Sinne

von

Art.

62

KVV

handelt

es

sich

für

Spitäler

um

die

Analysen

gemäss

Ziff.

5.1.2. 3.1

der

Analysenliste.

Bei

den

übrigen

mikrobiolo gischen

Analysen

handelt

sich

gemäss

der

AL

um

die

Analysen

des

3.

Kapitels

der

AL

(Virologie,

Bakteriologie/Mykologie)

der

Pos.-Nr.

3000.00

bis

Pos.-Nr.

3564.0 0.

Gemäss

Art.

2

der

Verordnung

über

mikrobiologische

Laboratorien

ist

das

Schweizerische

Heilmittelinstitut

als

zuständige

Bundesbehörde

für

die

Erteilung

der

Bewilligung

zuständig. 2. 8 .6

In

Art.

5

der

Verordnung

über

mikrobiologische

Laboratorien

ist

geregelt,

dass

die

Laborleiterin

oder

der

Laborleiter

eines

Laboratoriums

für

diagnostische

oder

epidemiologische

Untersuchungen

sich

über

einen

Titel

des

Verbands

der

medi zinischen

Laboratorien

(FAMH)

als

Spezialistin

oder

Spezialist

für

Labormedizin

FAMH

oder

eine

gleichwertige

Qualifikation

ausweisen

können

muss

( Abs.

1) .

Zudem

darf

die

Laborleiterin

oder

der

Laborleiter

nur

Analysen,

die

das

EDI

gestützt

auf

Art.

52

Abs.

1

lit.

a

Ziff.

1

KVG

erlässt,

durchführen,

sofern

diese

der

Fachrichtung

ihres

oder

seines

FAMH-Titels

entsprechen

(Abs.

2) .

In

Abs.

3

dieser

Bestimmung

ist

sodann

geregelt,

dass

f ür

Analysen,

die

nicht

gestützt

auf

Art.

52

Abs.

1

lit.

a

Ziff.

1

KVG

geregelt

sind,

das

Schweizerische

Heilmittelinstitut

die

Qualifikation

der

Laborleiterin

oder

des

Laborleiters

festlegen

und

weitere

Anfor derungen

verlangen

kann . 2. 8 .7

Gemäss

den

Übergangsbestimmungen

von

Art.

28

der

Verordnung

über

mikro biologische

Laboratorien

bleiben

die

nach

bisherigem

Recht

erteilten

Bewilli gungen

bis

zum

Ablauf

der

Bewilligungsdauer

gültig

( Abs.

1) .

Gemäss

Abs.

2

dieser

Bestimmung

bleiben

Anerkennungen

nach

Art.

5

Abs.

1

des

Epidemiengesetzes

vom

1 8.

Dezember

1970

bis

zum

Ablauf

der

Anerkennungs dauer

oder

spätestens

bis

fünf

Jahre

nach

Inkrafttreten

dieser

Verordnung

gültig .

Gemäss

Abs.

3

dieser

Bestimmung

überführt

sodann

das

Schweizerische

Heil mittelinstitut

nach

bisherigem

Recht

erteilte

Bewilligungen

und

Anerkennungen

in

Bewilligungen

nach

dieser

Verordnung,

sobald

ihm

eine

Änderung

gemeldet

wird .

In

Abs.

4

dieser

Bestimmung

ist

geregelt,

dass

Laboratorien,

die

bisher

weder

bewilligungspflichtig

waren

noch

über

eine

gültige

Anerkennung

verfüg t en

und

die

neu

eine

Bewilligung

benötigen,

das

Bewilligungsgesuch

innerhalb

eines

Jahres

nach

Inkrafttreten

dieser

Verordnung

einzureichen

haben ,

wobei

sie

in

der

Zeit ,

bis

das

Schweizerische

Heilmittelinstitut

über

das

Gesuch

entsch ieden

hat ,

weiterhin

Analysen

durchführen

dürfen.

Gemäss

Abs.

5

dieser

Bestimmung

kann

das

Schweizerische

Heilmittelinstitut,

wenn

die

Qualifikation

der

Laborleiterin

oder

des

Laborleiters

nicht

den

Anforderungen

nach

dieser

Verordnung

entspricht,

für

deren

Erfüllung

eine

Frist

von

höchstens

drei

Jahren

gewähren. 3. 3.1

Die

Klägerinnen

erhoben

gegen

die

Beklagte

eine

Leistungsklage

auf

Rücker stattung

eines

-

auf

die

einzelnen

Klägerinnen

aufgeschlüsselten

( Urk.

1

S.

3)

-

Betrags

von

insgesamt

Fr.

432‘162.95

für

mikrobiologische

Analyseleistungen,

welche

dieser

für

den

Zeitraum

vom

1.

Januar

2015

bis

3 0.

September

2019

vergütet

worden

seien,

ob wohl

sie

in

diesem

Zeitraum

als

Leistungserbringerin

nicht

über

die

erforderliche

Zulassung

und

somit

nicht

über

eine

der

Voraus setzungen

für

eine

Entschädigung

dieser

Leistungen

durch

die

obligatorische

Krankenpflegeversicherung

verfügt

habe

(Urk .

1

S.

3 ). 3.2

Die

Beklagte

bestritt

nicht,

dass

sie

im

fraglichen

Zeitraum

vom

1.

Januar

2015

bis

3 0.

September

2019

mikrobiologische

Analyseleistungen

erbracht

habe,

ohne

dass

sie

über

eine

Bewilligung

der

swissmedic

beziehungsweise

über

eine

Aner kennung

des

BAG

als

mikrobiologisches

Laboratorium

verfügt

habe .

Sie

machte

jedoch

geltend,

dass

sie

sich

der

Notwendigkeit

einer

solchen

Bewilligung

beziehungsweise

Anerkennung

nicht

bewusst

gewesen

sei

( Urk.

7

S.

9) .

Sodann

hätten

die

Klägerinnen

die

klagweise

geltend

gemachten

Rückerstattung en

nicht

genügend

substan z iiert

(Urk.

7

S.

11) .

Den

Klägerinnen

sei

es

zudem

bereits

bei

Eingang

der

Rechnungen

möglich

und

zumutbar

gewesen,

eine

von

der

swiss medic

im

Internet

veröffentlichte

Liste

betreffend

die

bewilligten

mikrobiologi schen

Laboratorien

von

Spitälern

zu

konsultieren

(Urk.

22

S.

8),

weshalb

von

einem

Beginn

der

relativen

Verwirkungsfrist

bereits

zum

Zeitpunkt

der

Rechnungsprüfung

auszugehen

und

demgemäss

die

Rückforderung

verwirkt

sei

( Urk.

22

S.

15

f. ).

Zudem

stehe

vorliegend

der

Vertrauensschutz

einer

Rückfor derung

entgegen

( Urk.

7

S.

14).

4. 4.1

Den

von

den

Klägerinnen

ins

Recht

gelegten

Auszügen

aus

dem

Tarifpool

der

SASIS

AG

vom

1 3.

November

2019

betreffend

d ie

von

der

Beklagten

im

Zeitraum

vom

1.

Januar

2015

bis

3 0.

September

2019

für

v ersicherte

Personen

der

Klägerinnen

erbrachte n

ambulante n

mikrobiologische n

Analysel eistungen

( Urk.

18/8)

ist

zu

entnehmen,

dass

es

sich

dabei

ausschliesslich

um

Analysen

der

Positionen

Nr.

3000 .00

bis

3564 .00

der

AL

und

mithin

ausschliesslich

um

mikro biol o gische

Analysen

des

dritten

Kapitels

der

AL

und

folglich

nicht

um

Analysen ,

die

nach

dem

vorstehend

Gesagten

unbestrittenermassen

einer

besonderen

Bewilligung

bedürfen.

4.2

Von

der

Beklagte n

wird

nicht

bestritten ,

dass

sie

im

fraglichen

Zeitraum

vom

1.

Januar

2015

bis

3 0.

September

2019

mikrobiologische

Analyseleistungen

für

Versicherte

der

Klägerinnen

erbracht

und

dass

sie

dafür

über

keine

Zulassung

der

swissmedic

oder

des

BAG

verfügt

hat

(vorstehend

E.

3.2 ) .

Sie

machte

jedoch

geltend,

dass

d ie

Klägerinnen

die

Rückerstattung sforderung

nicht

genügend

substanziiert

hätten

und

dass

es

sich

bei

de n

von

den

Klägerinnen

eingereichten

Auszügen

aus

dem

Tarifpool

der

SASIS

AG

lediglich

um

eine

unzulässige

pauschale

Aufstellung

von

Rückforderungen

handle

( Urk.

22

S.

11) .

Es

sei

indes

den

Klägerinnen

obl i e gen,

die

von

der

Beklagten

verfassten

Rechnungen

einzu reichen

( Urk.

22

S.

10.) .

Davon

abgesehen

seien

nicht

die

gesamten

streitigen

Vergütungen

zurückzuerstatten.

Vielmehr

sei

bei

der

Bemessung

einer

allfälligen

Rückerstattung

von

den

ausgerichteten

Vergütungen

die

den

v ersicherten

Personen

in

Rechnung

gestellten

Selbstbehalte

und

Franchisen

in

Abzug

zu

bringen

( Urk.

22

S.

12).

5. 5.1

Den

streitigen

mikrobiologischen

Analysen

gemäss

den

von

den

Klägerinnen

ein gereichten

Auszüge n

aus

dem

Tarifpool

der

SASIS

AG

vom

1 3.

November

2019

( Urk.

18/8)

ist ,

wie

bereits

erwähnt

(vorstehend

E.

4.1),

zu

entnehmen,

dass

es

sich

hierbei

ausschliesslich

um

speziell

bewilligungspflichtige

mikrobiologische

Analysen

des

3.

Kapitels

der

AL

der

Pos.-Nr.

3000.00

bis

Pos.-Nr.

3564.00

im

Sinne

von

Art.

62

KVV

beziehungsweise

um

solche

gemäss

der

Ziff.

5.1.2.3.1

der

Analysenliste

handelte .

5.2

Von

der

Beklagten

wird

nicht

bestritten ,

dass

sie

für

den

fraglichen

Zeitraum

vom

1.

Januar

2015

bis

3 0.

September

2019

weder

über

eine

Bewilligung

der

swiss medic

(für

die

Zeit

ab

1.

Januar

2016)

noch

über

eine

Anerkennung

des

BAG

(für

die

Zeit

bis

3 1.

Dezember

2015)

als

mikrobiologisches

Laboratorium

verfügt e .

Vielmehr

brachte

sie

vor ,

dass

sie

im

streitigen

Zeitraum

weder

über

eine

solche

Zulassung

verfügt ,

noch

eine

solche

beantragt

habe,

weil

sie

nicht

gewusst

habe,

dass

sie

über

eine

solche

Zulassung

für

den

Betrieb

eines

mikrobiologischen

Laboratoriums

und

für

die

Vergütung

von

mikrobiologischen

Analyseleistungen

durch

die

obligatorische

Krankenversicherung

hätte

verfügen

müsse

(vorstehend

E.

3.2 ) .

Davon

ist

vorliegend

auszugehen.

5.3

Der

Beklagten

ist

indes

nicht

zu

folgen,

wenn

sie

geltend

machen

will,

dass

sie

über

eine

Bewilligung

der

swissmedic

erst

Ende

des

Jahres

2018

habe

verfügen

müssen

( Urk.

7

S.

9).

Denn

gemäss

den

erwähnten

Übergangsbestimmungen

von

Art.

28

Abs.

4

der

Verordnung

über

mikrobiologische

Laboratorien

vom

2 9.

April

2015

hatten

Laboratorien,

die

bisher

weder

bewilligungspflichtig

waren

noch

über

eine

gültige

Anerkennung

(des

BAG)

verfügten

und

die

neu

eine

Bewilligung

benötig t en,

das

Bewilligungsgesuch

innerhalb

eines

Jahres

nach

Inkrafttreten

dieser

Verordnung

am

1.

Januar

2016

und

mithin

spätestens

bis

1.

Januar

2017

einzureichen

hatten ,

wobei

sie

in

der

Zeit ,

bis

das

Schweizerische

Heilmittel institut

über

das

Gesuch

entschieden

haben

sollte ,

weiterhin

hätten

Analysen

durchführen

dürfen.

In

Art.

28

Abs.

5

der

Verordnung

über

mikrobiologische

Laboratorien

ist

sodann

geregelt,

dass

das

Schweizerische

Heilmittelinstitut,

wenn

die

Qualifikation

der

Laborleiterin

oder

des

Laborleiters

nicht

den

Anforderungen

der

Verordnung

entspr ach ,

für

deren

Erfüllung

auf

Antrag

eine

Frist

von

höchstens

drei

Jahren

und

mithin

längstens

bis

3 1.

Dezember

2018

hätte

gewähren

können

(vorstehend

E.

2.9.7

und

Urk.

2/5

S.

9).

Den

Akten

ist

jedoch

zu

entnehmen,

dass

die

Beklagte

erstmals

am

3 1.

Juli

2019

bei

der

swissmedic

ein

Gesuch

um

Erteilung

einer

Betriebsbewilligung

für

die

Durchführung

mikro biologiescher

Untersuchungen

zur

Erkennung

oder

zum

Ausschluss

von

über tragbaren

Krankheiten

des

Menschen

stellte

( Urk.

8/7).

Zum

Zeitpunkt

der

Stellung

des

Gesuchs

durch

die

Beklagte

war

indes

eine

Fristerstreckung

gestützt

auf

Art.

28

Abs.

5

der

Verordnung

über

mikrobiologische

Laboratorien

bereits

nicht

mehr

möglich.

Den

Akten

ist

sodann

zu

entnehmen,

dass

die

swissmedic

der

Beklagten

schliesslich

mit

Entscheid

vom

3 1.

Oktober

2019

eine

Betriebs bewilligung

als

mikrobiologisches

Laboratorium

für

die

Zeit

vom

1.

November

2019

bis

3 1.

Oktober

2024

erteilte

( Urk.

8/7).

5.4

Nach

Gesagtem

ist

erstellt,

dass

die

Beklagte

in

der

Zeit

vom

1.

Januar

bis

3 1.

Dezember

2015

über

keine

Anerkennung

des

BAG

als

mikrobiologisches

Laboratorium

verfügt

hat.

Demzufolge

fehlte

es

der

Beklagten

während

dieses

Zeitraums ,

abgesehen

von

den

Analysen

der

Grundversorgung

gemäss

Ziff.

5.1.2.3.1

der

AL,

an

eine r

Zulassung

als

mikrobiologisches

Laboratorium

für

die

Vergütung

von

mikrobiologischen

Analyseleistungen

durch

die

obligato risches

Krankenpflegeversicherung

gemäss

Art.

25

Abs.

2

lit.

b

KVG

in

Verbin dung

mit

Art.

35

Abs.

2

lit.

f

KVG

und

Art.

36a

Abs.

1

KVG

und

Art.

53

lit.

e

KVV,

in

der

vom

1.

Januar

bis

3 1.

Dezember

2015

gültig

gewesenen

Fassung,

und

Art.

54

Abs.

3

lit.

b

KVV,

in

der

vom

1.

Januar

2015

bis

3 1.

Dezember

2016

beziehungsweise

in

der

seit

1.

Januar

2017

gültigen

Fassung

gültig

gewesenen

Fassung,

und

Art.

42

Abs.

3

KLV,

in

der

vom

1.

Januar

2015

bis

3 1.

Dezember

2016

gültig

gewesenen

Fassung,

und

Art.

5

Abs.

1

des

Epidemiengesetz es

vom

1 8.

Dezember

1970 ,

sowie

Art.

2

der

Verordnung

über

mikrobiologische

und

serologische

Laboratorien

vom

2 6.

Juni

1996

beziehungsweise

von

Art.

16

Abs.

1

und

Abs.

2

lit.

a

EpG

sowie

Art.

1

Abs.

1

lit.

a,

Art.

2

und

Art.

5

der

Verordnung

über

mikrobiologische

Laboratorien

vom

2 9.

April

2015 .

Für

die

Zeit

vom

1.

Januar

2016

bis

3 0.

September

2019

verfügte

die

Beklagte

über

keine

Bewilligung

der

swissmedic

beziehungsweise

des

Schweizerische n

Heilmittelinstitut s

als

mikrobiologisches

Laboratorium.

Demzufolge

fehlte

es

der

Beklagten

während

dieses

Zeitraums ,

abgesehen

von

den

hier

nicht

streitgegen ständlichen

Analysen

der

Grundversorgung

gemäss

Ziff.

5.1.2.3.1

der

AL,

an

eine r

Zulassung

als

mikrobiologisches

Laboratorium

für

die

Vergütung

von

mikrobiologischen

Analyseleistungen

durch

die

obligatorische

Krankenpflege versicherung ,

so

dass

für

die

von

der

Beklagten

im

streitigen

Zeitraum

vom

1.

Januar

2015

bis

3 0.

September

2019

durchgeführten

mikrobiologischen

Analyseleistungen

kein

Anspruch

auf

Vergütung

durch

die

obligatorische

Krankenpflege versicherung

bestand .

Die

entsprechenden

Leistungen

wurden

folglich

zu

Unrecht

erbracht,

weshalb

im

Folgenden

die

Frage

der

Rückerstattung

zu

prüfen

ist. 6. 6.1

Obwohl

das

ATSG

gemäss

Art.

1

Abs.

2

lit.

e

KVG

auf

die

Verfahren

vor

dem

kantonalen

Schiedsgericht

grundsätzlich

nicht

anwendbar

ist,

ist

Art.

25

Abs.

1

ATSG

gemäss

der

Rechtsprechung

auf

den

Rückforderungsanspruch

eines

Krankenversicherers

gegenüber

der

Beklagten

heranzuziehen .

Insbesondere

sind

gemäss

der

Rechtsprechung

sowohl

die

Regelung

zur

Rückerstattung

unrecht mässig

bezogener

Leistungen

nach

Art.

25

Abs.

1

ATSG,

wonach

eine

verfah rensrechtliche

Revision

(vgl.

Art.

53

Abs.

1

ATSG)

oder

eine

Wiedererwägung

(vgl.

Art.

53

Abs.

2

ATSG)

der

Ausrichtung

der

fraglichen

Leistungen

voraus gesetzt

werden

(BGE

130

V

318

E.

5.2),

als

auch

die

Regelung

beziehungsweise

die

Bemessung

der

Verwirkungsfrist

gemäss

Art.

25

Abs.

1

ATSG

auf

die

Rückerstattung

von

der

Beklagten

zu

viel

erbrachter

Leistungen

anzuwenden

(BGE

133

V

579

E.

4.2

f.

und

138

V

426

E.

5.2.1 ;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_201/2023

vom

3.

April

2024

E.

9.1,

zur

Publikation

vorgesehen).

6.2

Der

Beklagten

ist

sodann

nicht

zu

folgen,

wenn

sie

die

Ansicht

vertreten

sollte,

dass

die

Bestimmung

von

Art.

56

Abs.

2

Satz

2

KVG ,

wonach

eine

nach

dem

KVG

dem

Leistungserbringer

zu

Unrecht

bezahlte

Vergütung

zurückgefordert

werden

kann,

ausschliesslich

auf

Rückforderungen

wegen

unwirtschaftlicher

Behandlung

anzuwenden

sei

( Urk.

7

S.

13).

Den n

gemäss

der

Rechtsprechung

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_258/2010

vom

3 0.

November

2011

E.

5.4)

gilt

die

Bestim mung

von

Art.

56

Abs.

2

Satz

2

KVG

auch

für

andere

Fälle,

in

denen

Leistungen

ungerechtfertigt

bezogen

wurden .

Gestützt

auf

Art.

25

ATSG

ist

daher

die

von

der

Beklagten

geltend

gemachte

Ver wirkung

zu

prüfen. 6.3

Nach

Art.

25

Abs.

2

Satz

1

ATSG

(in

der

bis

Ende

2020

geltenden

und

hier

anwendbaren

Fassung;

vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1

und

129

V

354

E.

1)

e rl ischt

der

Rückforderungsanspruch

mit

Ablauf

eines

Jahres,

nachdem

die

Versiche rungseinrichtung

davon

Kenntnis

erhalten

hat,

spätestens

aber

mit

Ablauf

von

fünf

Jahren

nach

der

Entrichtung

der

einzelnen

Leistung .

Dabei

handelt

es

sich

um

(relative

oder

absolute)

Verwirkungs-

und

nicht

um

Verjährungsfristen

(BGE

142

V

20

E.

3.2.2

und

133

V

579

E.

4.1).

Diese

Fristen

können

nicht

unterbrochen

werden

(vgl.

BGE

136

II

187

E.

6). 6.4

Art.

25

Abs.

1

ATSG

knüpft

die

Rückerstattungspflicht

an

einen

unrechtmässigen

Leistungsbezug

an.

Eine

Rückforderung

rechtsbeständig

zugesprochener

Leis tungen

unterliegt

den

üblichen

Rückkommensvoraussetzungen

der

prozessualen

Revision

( Art.

53

Abs.

1

ATSG)

oder

der

Wiedererwägung

wegen

zweifelloser

Unrichtigkeit

und

erheblicher

Bedeutung

der

Berichtigung

( Art.

53

Abs.

2

ATSG)

unabhängig

davon,

ob

die

zur

Rückforderung

Anlass

gebenden

Leistungen

förmlich

oder

formlos

verfügt

worden

sind

(BGE

142

V

259

E.

3.2,

129

V

110

E.

1.1;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_790/2018

vom

9.

April

2019

E.

4.1). 6.5

Die

der

Beklagten

von

den

Klägerinnen

im

streitigen

Zeitraum

vom

1.

Januar

2015

bis

3 0.

September

2019

vergüteten

mikrobiologischen

Analyseleistungen

waren

-

wie

gesagt

-

mangels

einer

Zulassung

der

Beklagten

als

mikrobio logisches

Laboratorium

zweifellos

unrichtig.

Die

Rückkommensvoraussetzung

der

Wiedererwägung

ist

daher

erfüllt.

6.6

Gemäss

der

Rechtsprechung

ist

u nter

dem

Ausdruck

«nachdem

die

Versicherungs einrichtung

davon

Kenntnis

erhalten

hat»

in

Art.

25

Abs.

2

Satz

1

ATSG

der

Zeit punkt

zu

verstehen,

in

dem

die

Verwaltung

bei

Beachtung

der

ihr

zumutbaren

Aufmerksamkeit

hätte

erkennen

müssen,

dass

die

Voraussetzungen

für

eine

Rück erstattung

bestehen,

oder

mit

andern

Worten,

in

welchem

sich

der

Versicherungs träger

hätte

Rechenschaft

geben

müssen

über

Grundsatz,

Ausmass

und

Adressat

des

Rückforderungsanspruchs.

Ist

für

die

Leistungsfestsetzung

(oder

die

Rück forderung)

das

Zusammenwirken

mehrerer

mit

der

Durchführung

der

Versi cherung

betrauter

Behörden

notwendig,

genügt

es

für

den

Beginn

des

Fristen laufs,

dass

die

nach

der

Rechtsprechung

erforderliche

Kenntnis

bei

einer

der

zuständigen

Verwaltungsstellen

vorhanden

ist

(BGE

146

V

217

E.

2.1).

Entschei dend

für

die

Frage,

in

welchem

Zeitpunkt

die

Verwaltung

Kenntnis

über

Bestand

und

Umfang

des

Rückforderungsanspruchs

haben

muss,

sind

gemäss

der

Recht sprechung

die

jeweiligen

Umstände

im

Einzelfall.

Von

einem

Beginn

der

einjährigen

Verwirkungsfrist

gemäss

Art.

25

Abs.

2

ATSG ,

in

der

bis

3 1.

Dezember

2020

gültig

gewesene n

Fassung ,

ist

frühestens

zu

dem

Zeitpunkt

auszugehen,

zu

dem

die

Verwaltung

um

das

definitive

Ergebnis

der

Abklärungen

betreffend

die

Rückforderung

weiss

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_195/2014

vom

3.

September

2014

E.

4.2).

Die

Verwaltung

muss

über

alle

Elemente

verfügen,

die

im

konkreten

Fall

entscheidend

sind

und

deren

Kenntnis

den

Rückforderungs anspruch

gegen

die

rückerstattungspflichtige

Person

dem

Grunde

und

dem

Umfang

nach

begründet

(BGE

146

V

217

E.

2.1).

Verfügt

die

Verwaltung

über

Anhaltspunkte,

die

auf

das

Bestehen

eines

Rückerstattungsanspruchs

hindeuten,

reichen

die

verfügbaren

Elemente

aber

noch

nicht

aus,

um

diesen

zu

begründen,

muss

sie

indes

innerhalb

einer

angemessenen

Frist

die

notwendigen

Abklärungen

vornehmen

(Urteile

des

Bundesgerichts

9C_252/2022

vom

1 5.

Mai

2023

E.

6.2

und

9C_454/2012

vom

1 8.

März

2013

E.

4,

nicht

veröffentlicht

in

BGE

139

V

106).

6.7

Rechtsprechungsgemäss

beginnt

die

relative

einjährige

Frist

in

dem

Zeitpunkt,

in

dem

die

Verwaltung

bei

Beachtung

der

gebotenen

und

zumutbaren

Aufmerksam keit

hätte

erkennen

müssen,

dass

die

Voraussetzungen

für

eine

Rückerstattung

bestehen,

oder

mit

anderen

Worten,

in

welchem

sich

der

Versicherungsträger

hätte

Rechenschaft

geben

müssen

über

Grundsatz,

Ausmass

und

Adressat

des

Rückforderungsanspruchs

(BGE

146

V

217

E.

2.1

mit

Hinweisen).

Beruht

die

unrechtmässige

Leistungsausrichtung

auf

einem

Fehler

der

Verwal tung,

wird

die

einjährige

relative

Verwirkungsfrist

gemäss

Art.

25

Abs.

2

erster

Satz

ATSG

nicht

durch

das

erstmalige

unrichtige

Handeln

der

Amtsstelle

ausge löst ,

sondern

erst

beim

sogenannten

«zweiten

Anlass» .

Es

ist

auf

jenen

Tag

abzu stellen,

an

dem

die

Verwaltung

später

-

beispielsweise

anlässlich

einer

Rechnungskontrolle

oder

aufgrund

eines

zusätzlichen

Indizes

-

unter

Anwendung

der

ih r

zumutbaren

Aufmerksamkeit

ihren

Fehler

hätte

erkennen

müssen

(BGE

148

V

217

E.

5.1.2,

146

V

217

E.

2.2,

139

V

570

E.

3.1

und

124

V

380

E.

1 ).

B ereits

die

zumutbare

Kenntnisnahme

ist

fristauslösend,

wenn

sich

die

Unrecht mässigkeit

der

Leistungserbringung

direkt

aus

den

Akten

ergibt,

mithin

hinsicht lich

des

Rückforderungstatbestandes

kein

Abklärungsbedarf

(mehr)

besteht

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_201/2023

vom

3.

April

2024

E.

2.2.2,

zur

Publikation

vorgesehen ). 6.8

Die

Klägerinnen

bringen

vor,

dass

sie

die

Beklagte

mit

Schreiben

vom

9.

Januar

2019

ersucht

hätten,

ihr

die

Diplome

der

Laborleitung

beziehungsweise

des

Supervisors

zwecks

Überprüfung

der

Kriterien

zum

Betreiben

von

medizinischen

Laboratorien

einzureichen.

Diese

Unterlagen

habe

die

Beklagte

alsdann

mit

Schreiben

vom

2 9.

Januar

2019

eingereicht

( Urk.

1

S.

4).

Diese

tatsächlichen

Behauptungen

der

Klägerinnen

wurden

von

der

Beklagten

nicht

bestritten

(Urk.

7

S.

6).

Demzufolge

ist

davon

auszugehen,

dass

es

sich

bei

den

unrechtmässigen

Vergütungen

der

streitigen

Analyseleistungen

um

ein

erstes

Fehlverhalten

der

Klägerinnen

handelte,

welches

rechtsprechungsgemäss

noch

nicht

fristauslösend

war.

Insbesondere

hatten

die

Klägerinnen

keinen

Anlass,

daran

zu

zweifeln,

dass

das

Labor

bezüglich

der

streitgegenständlichen

Leistungen

nicht

über

die

erfor derliche

Bewilligung

verfügte.

Dabei

fällt

ins

Gewicht,

dass

die

Krankenversi cherer

im

Rahmen

ihrer

Massenverwaltung

bis

zu

einem

bestimmten

Mass

darauf

vertrauen

dürfen

und

müssen ,

dass

von

den

über

ZAS-Nummern

verfügenden

Leistungserbringern

eingereichten

Abrechnungen

grundsätzlich

korrekt

erstellt

sind

( Urteil

des

Bundesgerichts

9C_663/2023

v om

2 4.

Juni

2024

E.

5.2.4,

BGE

135

V

237

E.

2,

132

V

303

E.

4.3.2)

und

sie

bei

allfälligen

Unklarheiten

Rück sprache

mit

den

Krankenversicherern

halten.

Dies

gilt

umso

mehr,

wenn

-wie

im

vorliegenden

Fall

-

erst

zusätzliche,

nicht

ohne

Weiteres

aus

den

Rechnungen

ersichtliche

Informationen

(hier

die

spezifische

Bewilligung )

die

Tarifwidrigkeit

einer

einzelnen

Abrechnung

offenleg en .

Beim

fristauslösenden

Ereignis,

ab

welchem

die

einjährige

relative

Verwirkungs frist

zu

laufen

begonnen

hatte,

handelte

es

sich

vielmehr

um

den

Erhalt

der

unbestrittenermassen

mit

Schreiben

vom

2 9.

Januar

2019

von

der

Beklagten

eingereichten

Diplome

der

Laborleitung

beziehungsweise

des

Supervisors.

Von

diesem

Zeitpunkt

an

hätten

die

Klägerinnen

unter

Anwendung

einer

zumutbaren

Aufmerksamkeit

ihre

Fehler

erkennen

müssen .

Es

ist

daher

von

einem

Beginn

der

einjährigen

relativen

Verwirkungsfrist

im

Sinne

von

Art.

25

Abs.

2

ATSG

am

3 1.

Januar

2019

auszugehen.

Bei

Klageerhebung

am

4.

Dezember

2019

( Urk.

1)

war

diese

Frist

jedenfalls

noch

nicht

abgelaufen.

Die

absolute

fünfjährige

Verwir kungsfrist

begann

bei

der

Entrichtung

der

einzelnen

Leistung en

und

für

die

im

Streite

stehenden

Leistungen

daher

frühestens

am

1.

Januar

201 5.

Zum

Zeitpunkt

der

Klageerhebung

vom

4.

Dezember

2019

war

daher

auch

die

absolute

fünf jährige

Verwirkungsfrist

für

die

im

Streite

stehende

Rückerstattung

noch

nicht

abgelaufen .

7 . 7 .1

Art.

42

KVG

regelt

die

Modalitäten

der

Rechnungsstellung

und

definiert

den

Schuldner

der

Leistung.

Sofern

zwischen

den

Versicherern

und

den

Leistungs erbringern

nichts

anderes

vereinbart

wurde,

ist

der

Versicherte

der

Schuldner

der

Vergütung

gegenüber

dem

Leistungserbringer.

Der

Versicherte

hat

in

diesem

Fall

das

Recht,

die

Kosten

von

seinem

Versicherer

erstattet

zu

bekommen

(System

des

Tiers

garant).

In

Abweichung

von

Art.

22

Abs.

1

ATSG

kann

dieser

Anspruch

an

den

Leistungserbringer

abgetreten

werden

( Abs.

1).

Versicherer

und

Leistungs erbringer

können

vereinbaren,

dass

der

Versicherer

der

Schuldner

der

Vergütung

ist

(System

des

Tiers

payant;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_65/2015

vom

2 9.

September

2015

E.

4.2).

7 . 2

Im

System

des

Tiers

g arant

ist

die

versicherte

Person

gegenüber

dem

Leistungs erbringer

der

Schuldner

der

Vergütung

( Art.

42

Abs.

1

KVG).

Hat

der

Leistungs erbringer

zu

viel

verrechnet,

kann

die

versicherte

Person

die

zu

Unrecht

erhal tenen

Beträge

von

ihm

zurückfordern

( Art.

56

Abs.

2

lit .

a

KVG).

Gemäss

der

Rechtsprechung

(BGE

127

V

281)

verleiht

Art.

56

KVG

den

Versicherern

ein

eigenes

Recht,

von

einem

Leistungserbringer

die

Rückerstattung

aller

Beträge

zu

verlangen,

die

er

zu

Unrecht

erhalten

hat,

selbst

wenn

der

Versicherte

der

Schuldner

der

Vergütung

ist

(System

des

T iers

g arant ).

Im

System

des

T iers

g arant

sind

folglich

sowohl

die

versicherte

Person

als

auch

der

Versicherer

Gläubiger

der

vom

Leistungserbringer

zu

viel

erhobenen

Beträge

(Urteil e

des

Bundesgerichts

9C_256/2010

vom

3 0.

November

2011

E.

12.2

und

9C_258/2010

vom

3 0.

November

2011

E.

5.4 ).

7 . 3

Gemäss

der

Rechtsprechung

kann

der

Leistungserbringer

zwar

einredeweise

die

Tatsache

einwenden,

dass

die

Rechnung,

die

Gegenstand

des

Rückforderungs anspruchs

ist,

nicht

beglichen

wurde

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_258/2010

vom

3.

November

2011

E.

10.3).

Der

Leistungserbringer

darf

sich

jedoch

nicht

damit

begnügen,

zu

behaupten,

dass

die

versicherte

Person

ihre

Schuld

nicht

beglichen

habe,

sondern

muss

nachweisen,

dass

er

alle

notwendigen

Schritte

unternommen

hat,

um

die

Forderung

des

Versicherten

auf

legalem

Weg

einzu treiben

(laufende

Betreibungen

oder

Verlustscheine;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_258/2010

vom

3.

November

2011

E.

10.4). 7 .4

Vorliegend

hat

die

Beklagte

nicht

geltend

gemacht,

dass

die

versicherten

Personen

ihre

Schuld

ihr

gegenüber

nicht

beglichen

hätten.

Sie

machte

jedoch

geltend,

dass

die

den

versicherten

Personen

in

Rechnung

gestellten

Franchisen

und

Selbstbehalte

von

der

Rückerstattung

auszunehmen

seien.

Damit

ist

die

Beklagte

indes

nicht

zu

hören.

Denn

nach

der

erwähnten

Rechtsprechung

(vorstehend

E.

7.2)

steht

dem

Krankenversicherung

auch

im

System

des

Tiers

g arant

ein

eigenes

Recht

zu,

von

einem

Leistungserbringer

eine

Rückerstattung

für

den

gesamten

Umfang

der

diesem

zu

Unrecht

entrichteten

Vergütungen

zu

verlangen,

ohne

dass

er

von

diesem

Betrag

die

Franchisen

und

Selbstbehalte

in

Abzug

zu

bringen

hätte.

8 . 8 .1

Hinsichtlich

des

Umfang s

der

streitigen

Rückerstattungspflicht

beziehungsweise

der

Höhe

der

Rückerstattung

haben

d ie

Klägerinnen

mit

der

Einreichung

der

erwähnten

Auszüge

aus

dem

Tarifpool

der

SASIS

AG

vom

1 3.

November

2019

( Urk.

18/8)

in

tatsächlicher

Hinsicht

den

Umfang

der

dem

Beklagten

im

Zeitraum

vom

1.

Januar

2015

bis

3 0.

September

2019

vergüteten

mikrobiologische n

Ana lysen

im

Sinne

eines

vollständigen

und

schlüssigen

Tatsachenvortrags

plausibel

dargelegt.

Der

Beklagten,

welche

den

schlüssigen

Tatsachenvortrag

der

Klägerin nen

bestritt,

traf

für

ihre

Behauptungen

daher

eine

Substanziierungslast.

Der

Beklagten

oblag

es

daher,

die

gegen

die

Rückerstattungspflicht

sprechenden

Beweismittel

vorzulegen

beziehungsweise

entsprechende

Umstände

vorzu bringen.

In

Bezug

auf

die

für

Versicherte

der

Klägerinnen

ausgestellte n

Rechnun gen

für

mikrobiologische

Analysen

im

streitigen

Zeitraum

kommt

der

Beklagten

zudem

eine

Mitwirkungspflicht

zu,

weil

sie

diese

Rechnungen

selbst

verfasst

hat

und

deswegen

in

besonderer

Weise

in

der

Lage

war ,

diesbezüglich

zur

Fest stellung

des

Sachverhalts

beizutragen.

8 . 2

In

ihrer

Eingaben

vom

2 1.

Juni

2021

( Urk.

22)

und

in

der

Duplik

vom

5.

Mai

2022

( Urk.

32)

machte

die

Beklagte

geltend,

dass

die

von

den

Klägerinnen

einge reichten

Auszüge

aus

dem

Tarifpool

der

SASIS

AG

eine

Rückerstattungspflicht

nicht

hinreichend

zu

begründen

vermöchten

( Urk.

22

S.

10)

und

dass

die

Klägerinnen

die

behauptete

Rückerstattungspflicht

mit

entsprechenden

Rechnungen

der

Beklagten

hätten

belegen

müssen

( Urk.

32

S.

2). 8.3

Art.

89

Abs.

5

KVG

bestimmt,

dass

der

Kanton

das

Verfahren

vor

dem

Schieds gericht

regelt

und

dass

dieses

einfach

und

rasch

zu

sein

hat.

Gemäss

dieser

Bestimmung

stellt

das

Schiedsgericht

unter

Mitwirkung

der

Parteien

die

für

den

Entscheid

erheblichen

Tatsachen

fest;

es

erhebt

die

notwendigen

Beweise

und

ist

in

der

Beweiswürdigung

frei.

Gemäss

Art.

89

Abs.

5

Satz

2

KVG

ist

das

Verfahren

vor

dem

kantonalen

Schiedsgericht

daher

im

Rahmen

des

Streitgegenstandes

beziehungsweise

des

zu

überprüfenden

Rechtsverhältnisses

(vgl.

BGE

144

I

11

E.

4.3

und

125

V

413

E.

1a

und

1b)

vom

Untersuchungsgrundsatz

beherrscht

(Urteil e

des

Bundesgerichts

9C_16/2022

vom

2 1.

März

2022

E.

4.1.2

und

K

124/03

vom

1 6.

Juni

2004

E.

6.2.2).

Dabei

gilt

der

Grundsatz

der

Rechtsanwendung

von

Amtes

wegen

(«iura

novit

curia»;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_285/2017

vom

2 1.

November

2017

E.

4.3,

nicht

publ iziert

in

BGE

143

V

451).

Sodann

kommt

auch

im

Verfahren

nach

Art.

89

KVG

anlässlich

der

freien

Beweiswürdigung

grundsätzlich

der

im

gesamten

Sozialversicherungsrecht

übliche

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahr scheinlichkeit

zum

Tragen

(vgl.

BGE

144

V

427

E.

3.2;

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_16/2022

vom

2 1.

März

2022

E.

4.1.2

und

9C_656/2020

vom

2 2.

September

2021

E.

4.5.1).

Die

den

Untersuchungs grundsatz

einschränkende

Mitwirkungs pflicht

der

Parteien

erstreckt

sich

auf

sämtliche

für

den

Entscheid

wesentlichen

Tatsachen

und

umfasst

auch

die

Pflicht

der

Partei en

zur

Edition

von

Urkunden,

welche

sich

in

ihren

Händen

befinden.

Sie

gilt

insbe sondere

für

Tatsachen,

welche

die

Behörde

ohne

die

Mitwirkung

der

Partei

gar

nicht

oder

nicht

mit

vernünftigem

Aufwand

erheben

könnte.

In

dem

als

Klage verfahren

ausgestalteten

Verfahren

vor

dem

kantonalen

Schiedsgericht

gemäss

Art.

89

KVG

kommt

der

Mitwirkungspflicht

-

nicht

nur

der

Versicherer,

sondern

auch

des

Leistungserbringers

-

eine

weitgehende

Bedeutung

zu,

weil

die

Parteien

am

ehesten

in

der

Lage

sind,

zur

Feststellung

des

massgebenden

Sachverhalts

beizutragen

( Urteile

des

Bundesgerichts

9C_16/2022

vom

2 1.

März

2022

E.

4.1.2 ;

K

150/03

vom

1 8.

Mai

2004

E.

5.1,

nicht

publ iziert

in

BGE

130

V

377 ;

und

9C_567/2007

vom

2 5.

September

2008

E.

1.3).

Obwohl

die

Mitwirkungspflicht

der

Parteien

im

Verfahren

nach

Art.

89

KVG

weniger

weit

geht

als

der

in

Art.

55

Abs.

1

ZPO

statuierte

Verhandlungsgrundsatz ,

obliegt

es

dem

Leistungserbringer,

wen n

der

eine

Rückerstattungspflicht

behauptende

Krankenversicherer

Unter lagen

zur

Untermauerung

seiner

Auffassung

eingereicht

hat ,

gegen

die

Rück erstattungspflicht

sprechende

Beweismittel

vorzulegen

beziehungsweise

die

entsprechende n

Umstände

vorzubringen

(Urteil e

des

Bundesgerichts

9C_201/2023

vom

3.

April

2024

E.

6.2,

zur

Publikation

vorgesehen ,

9C_16/2022

vom

2 1.

März

2022

E.

4.1.2 4.1.3) .

8.4

Der

Mitwirkungspflicht

kommt

namentlich

dann

eine

grössere

Bedeutung

zu,

w enn

die

Parteien

anwaltlich

vertreten

sind.

Dazu

gehört

auch

die

Substanziie rungspflicht,

die

besagt,

dass

die

wesentlichen

Tatsachenbehaup tungen

und

-bestreitungen

in

den

Rechtsschriften

enthalten

sein

müssen

(Urteile

des

Bundes gerichts

9C_440/2017

vom

1 9.

Juli

2017

E.

7.3.1

und

9C_473/2014

vom

2 2.

Dezember

2014

E.

3.1).

Die

Bestreitungslast

darf

nicht

zu

einer

Umkehr

der

Behauptungs-

und

Beweislast

führen

(BGE

138

V

86

E.

5.2.3).

Im

dargelegten

Sinne

tragen

die

Parteien

lediglich

insofern

eine

Beweislast,

als

sich

Beweislosig keit

in

der

Regel

zu

Ungunsten

jener

Partei

auswirkt,

die

aus

dem

unbewiesen

gebliebenen

Sachverhalt

Rechte

ableiten

wollte

( Art.

8

des

Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs ,

ZGB ;

BGE

139

V

176

E.

5.2).

8.5

Gemäss

Art.

89

Abs.

5

Satz

1

KVG

in

Verbindung

mit

§

37

und

§

28

GSVGer

sowie

Art.

221

Abs.

1

lit.

d

und

e

ZPO

muss

die

Klage

die

Tatsachenbehauptun gen

und

die

Bezeichnung

der

einzelnen

Beweismittel

zu

den

behaupteten

Tatsa chen

enthalten.

Zweck

dieses

Erfordernisses

ist,

dass

das

Gericht

erkennen

kann,

auf

welche

Tatsachen

sich

der

Kläger

stützt

und

womit

er

diese

beweisen

will,

sowie

die

Gegenpartei

weiss,

gegen

welche

konkreten

Behauptungen

sie

sich

ver teidigen

muss

(vgl.

Art.

222

ZPO).

Entsprechend

ist

nach

der

Rechtsprechung

der

Behaup tungs-

und

Substanziierungslast

im

Prinzip

in

den

Rechtsschriften

nach zu kommen.

Der

blosse

pauschale

Verweis

auf

Beilagen

genügt

in

aller

Regel

nicht

(Urteil

des

Bundesgerichts

4A_443/2017

vom

30.

April

2018

E.

2.2.1).

Es

geht

darum,

dass

nicht

das

Gericht

und

die

Gegenpartei

aus

den

Beilagen

die

Sach darstellung

zusammensuchen

müssen.

Es

ist

nicht

an

ihnen,

Beilagen

danach

zu

durchforsten,

ob

sich

daraus

etwas

zu

Gunsten

der

behauptungsbelasteten

Partei

ableiten

lässt

(Urteile

des

Bundesgerichts

4A_19/2021

vom

6.

April

2021

E.

5.1;

4A_281/2017

vom

22.

Januar

2018

E.

5;

4A_195 /2014,

4A_ 197/2014

vom

27.

Novem ber

2014

E.

7.3.3,

nicht

publ.

in:

BGE

140

III

602).

8.6

Der

Gegenstand

der

Behauptungs-

und

Substanziierungslast

richtet

sich

nach

der

materiellrechtlichen

Anspruchsgrundlage .

Di e

Behauptungslast

folgt

der

Beweis last

(BGE

132

III

186

E.

4).

Dasselbe

gilt

für

die

Substanziierungslast,

welche

die

behauptungsbe lastete

Partei

trifft,

falls

der

Prozessgegner

deren

schlüssigen

Tatsachenvortrag

bestreitet

(Urteil

des

Bundesgerichts

4A_210/2009

vom

7.

April

2010

E.

3.3).

Wenn

eine

über

die

Behauptungslast

hinausgehende

Substanziie rungslast

greift,

sind

die

Vor bringen

nicht

nur

in

ihren

Grundzügen,

sondern

in

Einzeltatsachen

zergliedert

so

umfassend

und

klar

darzulegen,

dass

darüber

Beweis

abgenommen

oder

dagegen

der

Gegenbeweis

angetreten

werden

kann

(BGE

144

III

519

E.

5.2.1.1

und

127

III

365

E.

2b

mit

Hinweisen).

Sieht

das

Gericht

den

Sachvortrag

einer

solchen

Partei

als

nicht

hinreichend

substanziiert

an,

so

gilt

der

Tatsachenvortrag

der

Gegenseite

als

anerkannt,

und

zwar

in

der

Regel,

ohne

dass

ein

Beweisverfahren

durchge führt

wird.

Daran

vermögen

auch

prozesskonform

gestellte

Beweisanträge,

etwa

auf

Beizug

eines

Sachverständigen,

nichts

zu

ändern,

denn

fehlende

tatsächliche

Darlegungen

lassen

sich

nicht

im

Rahmen

des

Beweisverfahrens

ersetzen

(Urteile

des

Bundesgerichts

5A_280/2021

vom

17.

Juni

2022

E.

3.1,

5A_837/2019

vom

8.

Mai

2020

E.

4.1

und

4A_50/2018

vom

5.

September

2018

E.

3.2). 8.7

Der

Krankenversicherer

ist

für

die

von

ih m

aufgrund

einer

Rechnungskontrolle

geltend

gemachte

Rückforderung

(nicht

anders

als

im

Rahmen

einer

Wirtschaft lichkeitsprüfung,

vgl.

dazu

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_135/2022

vom

1 2.

Dezember

2023

E.

5.3.2,

zur

Publikation

vorgesehen)

beweisbelastet,

zumal

was

die

Folgen

einer

allfälligen

Beweislosigkeit

betrifft

(sog.

materielle

Beweis last).

Allerdings

gilt

dies

mit

der

Einschränkung,

dass

der

Leistungserbringer

zur

Mitwirkung

verpflichtet

ist,

soweit

er

über

die

für

die

Überprüfung

der

Rechnungsstellung

erforderlichen

Daten

verfüg t

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_201/2023

vom

3.

April

2024

E.

6.2,

zur

Publikation

vorgesehen). 8.8

Vorliegend

gilt

es

zu

beachten,

dass

die

Klägerinnen

klageweise

ausführlich

dargelegt

haben,

wie

sich

ihre

Forderungen

hinsichtlich

der

einzelnen

Kläge rinnen

und

die

Jahre

zusammensetzen

( Urk.

1

S.

10

f.).

M it

der

ergänzenden

Klagebegründung

vom

1 4.

April

2021

( Urk.

17)

reichten

sie

zudem

Auszüge

aus

dem

Tarifpool

der

SASIS

AG

vom

1 3.

November

2019

betreffend

die

der

Beklagten

im

Zeitraum

vom

1.

Januar

2015

bis

3 0.

September

2019

vergütete n

mikrobiologische n

Analysen

( Urk.

18/8)

ei nreichte.

Bei

der

SASIS

AG

handelt

es

sich

um

ein

Unternehmen

der

Santésuisse-Gruppe ,

welches

für

die

Krankenversicherer

statistische

Daten

erhebt .

Insbesondere

erfolgt

bei

der

Wirtschaftlichkeits kontrolle

ambulanter

ärztlicher

Leistungen

mit

statis tischen

Methoden

die

Berechnung

der

Indizes

auf

G rund

der

von

der

SASIS

AG

erhobenen

Daten

der

Versicherer

(Daten-

und

Tarifpool

der

SASIS

AG ;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_135/2022

vom

1 2.

Dezember

2023

E.

4.4.1,

zur

Publikation

vorgesehen).

Vorliegend

hat

die

SASIS

AG

im

Auftrag

der

tarifsuisse

AG

am

1 3.

November

2019

eine

Auswertung

der

von

den

Klägerinnen

ab

dem

1.

Januar

2015

vergü teten

mikrobiologischen

Analysen

der

Beklagten

erstellt

( Urk.

18/8).

Gemäss

den

Erläuterungen

zur

Aufbereitung

der

aggregierten

Datensätze

aus

dem

Datenpool

und

Tarifpool

der

SASIS

AG

verfüg t

die

SASIS

AG

über

statistisch

relevante

Daten

der

Krankenversicherer

gemäss

dem

KVG,

indem

sie

die

Rechnungsdaten

der

Krankenversicherer

konsolidier t ,

wobei

sie

die

angelieferten

Daten

auf

ihre

Schemenkonformität

und

Plausibilität

hin

überprüf t

Urk.

18/9

S.

1).

8.9

Die

Klägerinnen

haben

mit

der

Einreichung

der

erwähnten

Auszüge

aus

dem

Tarifpool

der

SASIS

AG

vom

1 3.

November

2019

( Urk.

18/8)

in

tatsächlicher

Hinsicht

den

Umfang

der

de r

Beklagten

im

Zeitraum

vom

1.

Januar

2015

bis

3 0.

September

2019

vergüteten

mikrobiologische

Analysen

im

Detail

spezifiziert

und

damit

ihren

substantiierten

Tatsachenvortrag

schlüssig

untermauert .

D ie

Beklagte

traf

daher

für

ihre

Behauptungen

zur

Bestreitung

der

Forderung

eine

Substanziierungslast.

Der

Beklagten

oblag

es ,

die

gegen

die

Rückerstattungs pflicht

sprechende n

Beweismittel

vorzulegen

beziehungsweise

entsprechende

Umstände

vorzu bringen.

In

diesem

Zusammenhang

trifft

sie

schon

deshalb

eine

Mitwirkungspflicht

in

besonderem

Masse ,

weil

sie

die

aufgelisteten

Rechnungen

selbst

erstellt

hat

und

daher

durchaus

in

der

Lage

war ,

diesbezüglich

zur

Fest stellung

des

Sachverhalts

beizutragen ,

soweit

sie

beabsichtigte,

Zweifel

an

der

Korrektheit

der

Auswertung

der

SASIS

AG

zu

erwecken .

8.10

In

ihrer

Eingaben

vom

2 1.

Juni

2021

( Urk.

22)

und

in

der

Duplik

vom

5.

Mai

2022

( Urk.

32)

machte

die

Beklagte

geltend,

dass

die

von

den

Klägerinnen

einge reichten

Auszüge

aus

dem

Tarifpool

der

SASIS

AG

eine

Rückerstattungspflicht

nicht

hinreichend

zu

begründen

vermöchten

( Urk.

22

S.

10)

und

dass

die

Kläge rinnen

die

behauptete

Rückerstattungspflicht

mit

entsprechenden ,

von

der

Beklagten

ausgestellten

Rechnungen

hätten

belegen

müssen

( Urk.

32

S.

2).

Die

eingereichten

Auszüge

aus

dem

Tarifpool

der

SASIS

AG

vom

1 3.

November

2019

( Urk.

18/8)

enthalten

indes

eine

hinreichende

und

nachvollziehbare

Aufstellung

sämtlicher

einzelnen

vergüteten

mikrobiologischen

Analysen

im

fraglichen

Zeitraum

vom

1.

Januar

2015

bis

3 0.

September

2019,

wobei

darin

erwähnt

wurde,

für

welches

Jahr

und

von

welcher

Klägerin

die

einzelnen

mikrobio logischen

Analysen

der

Beklagten

vergütet

wurden.

Der

Beklagten

ist

daher

nicht

zu

folgen,

wenn

sie

geltend

machen

will,

dass

damit

lediglich

Pauschalen

beziehungsweise

globale

Forderungen

geltend

gemacht

worden

seien

(Urk

22

S.

9).

Vielmehr

handelte

es

sich

gerade

nicht

um

blosse

Pauschalen ,

sondern

um

eine

spezifizierte

Aufstellung

der

einzelnen

vergüteten

mikrobiologischen

Analysen.

Es

ist

daraus

insbesondere

in

genügender

Klarheit

zu

entnehmen,

welche

einzelnen

Analysen

für

welchen

Zeitraum

von

den

einzelnen

Klägerinnen

der

Beklagten

vergütet

wurden.

Damit

sind

die

Kläge rinnen

der

ihnen

obliegenden

Behauptungslast

in

h inreichendem

Umfang

nach gekommen.

Infolgedessen

griff

für

die

Beklagte

eine

über

die

Behauptungslast

hinausgehende

Substanziierungslast .

Sie

hatte

die

erhöhten

Anforderungen

an

die

Substanziie rungslast

zu

erfüllen.

Dabei

hätte

sie

die

behaupteten

Tatsachen

nicht

nur

im

Allgemeinen ,

sondern

in

Einzeltatsachen

ge gliedert

so

umfassend

und

klar

und

mittels

Beweisanträgen

versehen

darzulegen

gehabt ,

dass

darüber

Beweis

abge nommen

oder

dagegen

der

Gegenbeweis

angetreten

werden

konnte.

Diese r

Obliegenheit

ist

die

Beklagte

indes

nicht

hinreichend

substantiiert

nachge kommen .

Das

Vorbringen,

bei

den

von

den

Klägerinnen

eingereichten

Auszüge n

aus

dem

Tarifpool

der

SASIS

AG

handle

es

sich

um

eine

unzulässige

globale

Forderung

( Urk.

22

S.

9),

bleibt

dafür

zu

allgemein

und

zu

pauschal .

Es

fehlen

sodann

konkrete

Bestreitungen

der

von

den

Klägerinnen

eingereichten

Auszüge

beziehungsweise

Auswertungen

aus

dem

Tarifpool

der

SASIS

AG .

Die

Beklagte

unterliess

es

zudem

insbesondere,

die

von

ihr

für

die

Versicherten

der

Klägerinnen

ausgestellten

Rechnungen

für

die

streitigen

mikrobiologischen

Analysen

zur

Untermauerung

ihrer

Auffassung

einzureichen

und

darzulegen,

inwiefern

gestützt

darauf

eine

Rückerstattungspflicht

im

klageweise

geltend

gemachten

Umfang

nicht

bestehe.

Im

Rahmen

der

ihr

obliegenden

Mitwirkungspflicht

sowie

in

Nachachtung

der

ihr

obliegenden

Substanziierungspflicht

wäre

die

Beklagte

jedenfalls

gehalten

gewesen,

die

von

ihr

ausgestellten

Rechnungen

betreffend

die

streitigen

mikrobiologischen

Analysen ,

über

welche

sie

verfügte,

zur

Unter mauerung

ihrer

Auffassung

einzureichen

oder

allenfalls

andere

geeignete

Beweis mittel

anzurufen .

8.11

Die

Ausführungen

der

Beklagten

( Urk.

22

und

Urk.

32)

genügen

den

erhöhten

Anforderungen

an

ihre

Substanziierungs pflicht

daher

nicht.

Es

sind

demnach

auch

keine

weiteren

Beweise

abzunehmen ,

d enn

gemäss

der

dargelegten

Recht sprechung

(vorstehend

E.

8.6 )

gilt

bei

einem

nicht

hinreichend

substanziierte n

Sachvortrag

einer

Partei

der

Tatsachenvortrag

der

Gegenseite

als

anerkannt,

ohne

dass

ein

Beweisverfahren

durchzuführen

wäre.

Daran

vermö chten

selbst

prozess konform

gestellte

Beweisanträge

nichts

zu

ändern .

An

der

unzureichenden

Substanziierung

des

Sachvortrags

der

Beklagten

ändert

daher

nichts,

dass

das

hiesige

Schiedsgericht

nach

Eingang

der

Duplik

vom

5.

Mai

2022

( Urk.

32)

und

mithin

erst

nach

durchgeführtem

Schriftenwechsel

mit

Zwischenentscheid

vom

1 0.

Mai

2022

(Urk.

33)

die

von

den

Klägerinnen

gestellten

Beweisanträge

abwies.

Denn

fehlende

tatsächliche

Darlegungen

lassen

sich

nicht

im

Rahmen

des

Beweisverfahrens

ersetzen .

Es

wäre

vielmehr

der

Beklagten

oblegen ,

gegen

die

Rückerstattungspflicht

sprechende

Beweismittel

vorzulegen

beziehungsweise

entsprechende

Umstände

vorzubringen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_16/2022

vom

2 1.

März

2022

E.

4.1.3).

8.12

Nach

Gesagtem

ist

mangels

einer

hinreichend

substanziierten

Bestreitung

des

Umfang s

der

streitigen

Rückerstattungspflicht

beziehungsweise

der

Höhe

der

streitigen

Forderung

durch

die

Beklagte

der

Umfang

der

im

streitigen

Zeitraum

vergüteten

unrechtmässigen

Leistungen

anhand

der

aktenkundigen

Unterlagen

zu

überprüfen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_16/2022

vom

2 1.

März

2022

E.

4.1.3 ).

8.13

Der

Umfang

der

vergüteten

Leistungen

im

Betrag

von

Fr.

432‘162.95

( Urk.

1

S.

3)

wurde

auf

Grundlage

der

von

den

Klägerinnen

eingereichten

Auszüge n

beziehungsweise

Auswertungen

aus

dem

Tarifpool

der

SASIS

AG

vom

13.

November

2019

( Urk.

18/8)

bemessen,

welche

der

ZSR-Nummer

der

Beklagten

entsprechen

und

ausschliesslich

mikrobiologische

Analysen

des

3.

Kapitels

der

AL

beziehungsweise

der

Pos.-Nr.

3000.00

bis

Pos.-Nr.

3564.00

-

mithin

keine

Analysen

der

Grundversorgung

im

Sinne

von

Art.

62

KVV

-

umfasste.

Anhalts punkte

dafür,

dass

in

den

erwähnten

Auszügen

aus

dem

Tarifpool

der

SASIS

AG

andere

Leistungen

beziehungsweise

die

Leistungen

anderer

Leistungserbringer

berücksichtigt

sein

sollten,

sind

nicht

ersichtlich

und

werden

auch

nicht

vorge bracht .

Demzufolge

sind

die

von

den

Klägerinnen

der

Beklagten

im

streitigen

Zeitraum

vergüteten

Kosten

für

mikrobiologischer

Analysen

im

Betrag

von

ins gesamt

Fr.

432‘192.95

mit

dem

erforderlichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

erstellt.

M angels

einer

Zulassung

der

Beklagten

als

mikro biologisches

Laboratorium

erweisen

sich

die

Vergütungen

als

unrechtmässig ,

sodass

da für

eine

Rückerstattungspflicht

der

Beklagten

besteht

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_16/2022

vom

2 1.

März

2022

E.

4. 5).

9. 9.1

Zu

prüfen

bleibt

im

Folgenden ,

ob

sich

die

Beklagte

auf

dem

Vertrauensgrundsatz

berufen

und

daraus

etwas

zu

ihren

Gunsten

ableiten

kann.

9.2

Nach

dem

in

Art.

9

der

Bundesverfassung

( BV )

verankerten

Grundsatz

von

Treu

und

Glauben

kann

eine

unrichtige

Auskunft,

welche

eine

Behörde

dem

Bürger

erteilt,

unter

gewissen

Umständen

Rechtswirkungen

entfalten.

Voraussetzung

dafür

ist,

dass:

a)

es

sich

um

eine

vorbehaltlose

Auskunft

der

Behörden

handelt;

b)

die

Auskunft

sich

auf

eine

konkrete,

den

Bürger

berührende

Angelegenheit

bezieht;

c)

die

Amtsstelle,

welche

die

Auskunft

gegeben

hat,

dafür

zuständig

war

oder

der

Bürger

sie

aus

zureichenden

Gründen

als

zuständig

betrachten

durfte;

d)

der

Bürger

die

Unrichtigkeit

der

Auskunft

nicht

ohne

Weiteres

hat

erkennen

können;

e)

der

Bürger

im

Vertrauen

hierauf

nicht

ohne

Nachteil

rückgängig

zu

machende

Dispositionen

getroffen

hat;

f)

die

Rechtslage

zur

Zeit

der

Verwirklichung

noch

die

gleiche

ist

wie

im

Zeit punkt

der

Auskunftserteilung;

g)

das

Interesse

an

der

richtigen

Durchsetzung

des

objektiven

Rechts

dasjenige

am

Vertrauensschutz

nicht

überwiegt

(BGE

143

V

95

E.

3.6.2 ,

137

II

182

E.

3.6.2

und

137

I

69

E.

2.5.1;

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_306/2015

vom

2 5.

August

2015

E.

3.2 ,

8D_2/2021

vom

1 5.

März

2022

E.

6.2

und

9C_252/2022

vom

1 5.

Mai

2023

E.

7.2).

Diese

Bedingungen

müssen

kumulativ

erfüllt

sein.

Vertrauensschutz

setzt

nicht

zwingend

eine

unrichtige

Auskunft

oder

Verfügung

voraus;

er

lässt

sich

auch

aus

einer

blossen

behördlichen

Zusicherung

und

sonstigem,

bestimmte

Erwartungen

begründendem

Verhalten

der

Behörden

herleiten

(BGE

111

Ib

116

E.

4;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_914/2015

vom

9.

Mai

2016

E.

5.3).

Selbst

wenn

diese

Voraus setzungen

erfüllt

sind,

bleibt

eine

Interessenabwägung

im

Einzelfall

vorbehalten.

Die

Berufung

auf

Treu

und

Glauben

scheitert

insbesondere ,

wenn

ihr

über wiegende

öffentliche

Interessen

entgegenstehen

(BGE

137

I

69

E.

2.5.1 ,

131

II

627

E.

6.1

und

129

I

161

E.

4.1 ;

Urteil

des

Bundesgerichts

1C_143/2015

vom

1 3.

November

2015

E.

2.3.1 ).

9.3

Nach

der

Rechtsprechung

kann

ein

Krankenversicherer ,

welche r

irrtümlich

für

einen

bestimmten

Zeitraum ,

wobei

drei

Monate

bereits

als

ausreichend

erachtet

wurden,

Leistungen

vergütet ,

ohne

dazu

verpflichtet

zu

sein,

bei

der

versicherten

Person

die

Erwartung

auslösen ,

dass

ihr

diese

Leistungen

auch

in

Zukunft

gewährt

werden.

In

diesem

Fall

darf

der

Krankenversicherer

die

Übernahme

der

irrtümlich

bereits

gewährten

Leistungen

nicht

rückwirkend

einstellen,

wenn

der

Versicherungsnehmer,

der

den

Irrtum

weder

kannte

noch

kennen

musste,

auf

G rund

des

Verhaltens

des

Krankenversicherers

Dispositionen

getroffen

hat,

die

nicht

ohne

weiteres

rückgängig

gemacht

werden

können

(Urteil e

des

Bundes gerichts

K

107/05

vom

2 5.

Oktober

2005

E.

3.4.1

und

K

25/02

vom

23.

September

2002

E.

5.2.1

und

5.2.2).

In

einem

solchen

Fall

muss

der

gute

Glaube

des

Versicherten

geschützt

werden,

und

es

muss

ihm

die

erforderliche

Zeit

eingeräumt

werden,

um

seine

Dispositionen

anzupassen

und

zu

ändern.

Dies

bedeutet,

dass

der

Krankenversicherer

in

einem

solchen

Fall

seine

Leistungspraxis

so

lange

nicht

ändern

darf ,

als

die

versicherte

Person,

welche

den

Fehler

nicht

kannte

und

ihn

auch

nicht

kennen

musste,

ihre

Dispositionen

nicht

entsprechend

anpassen

konnte

(Urteil

des

Bundesgerichts

K

141/01

vom

1 8.

Juni

2003

E.

6.1).

Eine

Praxis änderung

durch

den

Krankenversicherer

darf

in

diesem

Fall

daher

nur

pro

futuro

(ex

nunc)

und

nicht

rückwirkend

erfolgen

(Urteil e

des

Bundesver sicherungsgerichts

9C_918/2007

vom

1 4.

Januar

2009

E.

3.3

und

K

107/05

vom

2 5.

Oktober

2005

E.

3.4.1).

Der

Grundsatz

von

Treu

und

Glauben

im

Sinne

des

öffentlichrechtlichen

Vertrauensschutzes

bei

unrichtigen

behördlichen

Auskünften

kann

sodann

gebieten,

dass

ein

Arzt

vor

der

Geltendmachung

einer

Rückforderung

wegen

Überarztung

auf

die

Unwirtschaftlichkeit

seiner

Behand lungsweise

aufmerksam

gemacht

wird

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_67/2018

vom

2 0.

Dezember

2018

E.

9

mit

Hinweis). 9.4

Keinen

Vertrauensschutz

kann

beanspruchen,

wer

nicht

selber

die

zur

Wahrung

seiner

Rechte

notwendigen

Schritte

unverzüglich

unternommen

hat,

die

ihm

Treu

und

Glauben

geboten

hätten.

Das

Mass

der

pflichtgemässen

Sorgfalt

bestimmt

sich

nach

den

Umständen

des

Einzelfalles,

wobei

dem

Bürger

umso

eher

eine

Rückfrage

zuzumuten

ist,

je

unklarer

Sinn

und

Bedeutung

einer

behördlichen

Auskunft

sind.

Wer

trotz

sich

aufdrängender

Zweifel

ohne

Rückfrage

eine

ihm

erteilte

Auskunft

in

dem

für

ihn

günstigen

Sinne

auslegt,

ist

nicht

gutgläubig

und

kann

sich

deshalb

nicht

auf

den

aus

dem

Grundsatz

von

Treu

und

Glauben

flies senden

Vertrauensschutz

berufen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_804/2010

vom

7.

Februar

2011

E.

6.1). 9.5

Die

Beklagte

machte

im

Wesentlichen

geltend,

sie

habe

nicht

gewusst,

dass

sie

für

mikrobiologische

Analysen

eine

Zulassung

beziehungsweise

eine

Bewilligung

benötige

und

dass

sie

darauf

vertraut

habe,

dass

die

Klägerinnen

im

Rahmen

der

Rechnungskontrolle

allenfalls

weitere

erforderliche

Unterlagen

einholen

würden

( Urk.

7

S.

14).

Die

Klägerinnen

vertraten

demgegenüber

die

Ansicht,

dass

sich

gemäss

Art.

83

Abs.

1

lit.

b

und

Abs.

2

EpG

selbst

im

Falle

einer

Fahrlässigkeit

strafbar

mache,

wer

ohne

Bewilligung

mikrobiologische

Untersuchungen

durch führe,

und

dass

eine

Berufung

auf

Vertrauensschutz

bereits

aus

diesem

Grunde

nicht

erfolgreich

sein

könne

( Urk.

17

S.

6).

9. 6

Vorliegend

haben

die

Klägerinnen

während

des

Zeitraums

vom

1.

Januar

2015

bis

3 0.

September

2019

und

somit

während

eines

Zeitraums

von

weit

mehr

als

drei

Monaten

der

Beklagten

mikrobiologische

Analyseleistungen

zu

Unrecht

vergütet.

Die

Ausrichtung

der

zu

Unrecht

vergüteten

Leistungen

kann

daher

als

vorbehaltlose

Auskunft

einer

Behörde

in

einer

konkreten

Situation

mit

Bezug

auf

bestimmte

Personen

gesehen

werden .

In

Bezug

auf

die

Voraussetzung

des

Schutzes

von

Treu

und

Glauben

( vorstehend

E.

9.2

lit.

c ) ,

wonach

die

Behörde

für

die

Erteilung

der

Information,

auf

die

sich

die

betroffene

Person

stützt,

zuständig

sein

muss,

machten

die

Klägerinnen

geltend,

dass

sie

jährlich

Millionen

von

Rechnungen

zu

bearbeiten

hätten

und

dass

es

ihnen

deshalb

nicht

zuzumuten

sei,

vor

jeder

Vergütung

vom

Leistungserbringer

stets

sämtliche

Bewilligungen

einzufordern

( Urk.

17

S.

6).

Dieses

Vorbringen

wird

insofern

gestützt

durch

die

bundesgerichtliche

Rechtsprechung ,

wonach

e ine

umfassende

Prüfung

aller

Tarifposten

in

sämtlichen

Abrechnungen

von

den

Krankenversicherern

nicht

unbesehen

gefordert

werden

kann

(vgl.

auch

vorstehend

E.

6.8;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_663/2023

vom

2 4.

Juni

2024

E.

5.2.4). 9.10

9.7 9. 7 .1

Bei

der

Prüfung

der

Voraussetzung

des

Vertrauensschutzes

(vorstehend

E.

9.2

lit.

d ) ,

wonach

die

Unrichtigkeit

der

Auskunft

nicht

ohne

Weiteres

zu

erkennen

gewesen

sein

durfte ,

gilt

es

zu

prüfen,

ob

die

Beklagte

die

Vergütungen

in

gutem

Glauben

empfangen

hat . 9. 7 .2

Der

gute

Glaube

ergibt

sich

aus

einem

Defekt

in

der

Rechtsposition,

worüber

die

betreffende

Person

keine

Kenntnis

oder

keine

fahrlässige

Unkenntnis

hat .

Im

Sozialversicherungsrecht

ist

gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

die

Berufung

auf

den

guten

Glauben

regelmässig

nicht

möglich,

wenn

sich

die

betroffene

Person

der

böswilligen

Absicht

oder

der

groben

Nachlässigkeit,

wie

beispielsweise

der

arglistigen

oder

grobfahrlässigen

Verletzung

von

Melde-

oder

Auskunftspflichten,

schuldig

gemacht

hat.

Fehlerhaftes

Verhalten,

das

nur

leicht

fahrlässig

war,

steht

der

Berufung

auf

den

guten

Glauben

demgegenüber

nicht

grundsätzlich

entgegen.

Wie

in

anderen

Bereichen

beurteilt

sich

das

Mass

der

erforderlichen

Sorgfalt

nach

einem

objektiven

Massstab,

wobei

aber

das

den

Betroffenen

in

ihrer

Subjektivität

Mögliche

und

Zumutbare

( zum

Beispiel

die

Urteilsfähigkeit,

der

Gesundheitszustand

oder

der

Bildungsgrad)

nicht

ausge blendet

werden

darf

( Urteil

des

Bundesgerichts

9C_921/2010

vom

19.

Januar

2011

E.

2;

BGE

138

V

218

E.

4

mit

Hinweisen).

An

die

Sorgfaltspflicht

Rechts kundiger

sind

erhöhte

Anforderungen

zu

stellen. 9. 7 .3

Bei

der

Beklagten

handelt

es

sich

um

eine

Leistungserbringerin

der

Kranken versicherung ,

welche

ein

Spital

betreibt,

und

mithin

nicht

um

eine

unerfahrene

Person.

Die

zu

beachtende

Sorgfaltspflicht

richtet

sich

jedoch

nach

den

Kennt nissen

und

Fähigkeiten

eines

Spitals

und

nicht

nach

denjenigen

eines

Juristen

( BGE

137

I

69

E.

2.5.2).

Dabei

kann

bereits

Fahrlässigkeit

den

guten

Glauben

ausschliessen,

namentlich

wenn

sich

Zweifel

aufdrängen,

die

eine

Auskunft

bei

der

zuständigen

Behörde

nahelegten

(vgl.

BGE

132

II

21

E.

6.1

und

8.1;

Urteil e

des

Bundesgerichts

1C_508/2023

vom

2.

Februar

2024

E.

3.4

und

1C_489/2015

vom

2 5.

Februar

2016

E.

4.1).

Vorliegend

hätte

die

Beklagte

in

Beachtung

der

einem

Spital

obliegenden

zumut baren

Sorgfaltspflicht

erkennen

müssen,

dass

für

den

Betrieb

eines

mikrobiolo gischen

Laboratoriums

und

für

eine

entsprechende

Zulassung

als

Leistungs erbringer

der

Krankenversicherung

eine

Bewilligung

erforderlich

sein

könnte.

Insofern

wäre

sie

daher

gehalten

gewesen,

die

Bewilligungspflicht

bei

den

zuständigen

Behörden

vorgängig

zu

klären.

Denn

sie

hätte

erkennen

müssen,

dass

der

Betrieb

eines

mikrobiologischen

Laboratoriums

und

der

dabei

erforderliche

Umgang

mit

pathogenen

Erregern

und

insbesondere

solchen

a nsteckende r

Krank heiten

mit

grossen

Gefahren

verbunden

war

und

besondere

Sicherheitsmass nahmen

erfordert e

(vgl.

Botschaft

zur

Revision

des

EpG ;

BBl

2011

3 20 ) .

Aus

diesem

Grund

wurden

vom

Gesetzgeber

die

Laboratorien,

die

mikrobiologische

Untersuchungen

zur

Erkennung

übertragbarer

Krankheiten

durchführen,

einer

Bewilligungspflicht

unterstellt

( BBl

2011

3 39).

Diese

Bewilligungspflicht

dient

dem

Schutz

der

öffentlichen

Gesundheit

vor

Gesundheitsgefährdungen

und

stellt

eine

gesundheitspolizeiliche

Massnahme

dar,

welche

dem

Schutz

des

Polizeiguts

der

öffentlichen

Gesundheit

dient

( BBl

2011

3 57

und

445).

Die

Beklagte

hätte

als

Spital

daher

von

den

potentiellen

Gesundheitsgefährdungen,

welche

mit

dem

Betrieb

eines

mikrobiologischen

Laboratoriums

einhergehen,

wissen

und

erkennen

müssen,

dass

eine

solche

Tätigkeit

aus

gesundheitspolizeilichen

Gründen

einer

Bewilligungspflicht

unterstellt

ist .

In

Anwendung

der

zumutbaren

Sorgfalt

wäre

sie

daher

verpflichtet

gewesen,

sich

bei

den

zuständigen

Behörden

des

Bundes

(BAG ,

swissmedic)

beziehungsweise

des

Kantons

(kantonale

Gesund heits direktion)

vorgängig

über

eine

Bewilligungspflicht

zu

erkundigen.

Beim

Verhalten

der

Beklagten,

welche

gänzlich

davon

absah,

die

Frage

der

Bewilli gungspflicht

bei

den

zuständigen

Behörden

rechtzeitig

zu

klären,

handelt

es

sich

um

Fahrlässigkeit,

welche

den

guten

Glauben

ausschliesst.

9. 7 .4

Die

Beklagte

hat

demnach

mangels

Gutgläubigkeit

die

Voraussetzung

des

Vertrauensschutzes,

wonach

die

Unrichtigkeit

der

Auskunft

nicht

ohne

Weiteres

zu

erkennen

gewesen

sein

müsste

(lit.

d) ,

jedenfalls

nicht

erfüllt.

Mangels

Gut gläubigkeit

kann

sich

die

Beklagte

von

v ornherein

nicht

auf

den

Grundsatz

von

Treu

und

Glauben

beziehungsweise

auf

den

daraus

fliessenden

Vertrauensschutz

berufen.

9. 8 9. 8 .1

Zu

bemerken

bleibt

d es

Weiteren ,

dass

die

Beklagte

auch

die

Voraussetzung ,

wonach

sie

Dispositionen

getroffen

haben

müsste,

die

nicht

ohne

Nachteil

rück gängig

gemacht

werden

könnte n

(vorstehend

E.

9.2

lit.

e) ,

nicht

erfüllt .

D ie

Beklagte

brachte

diesbezüglich

lediglich

vor,

dass

eine

Rückerstattung

für

sie

eine

grosse

Härte

darstellen

würde

( Urk.

7

S.

14) .

Sie

machte

indes

nicht

geltend,

dass

sie

nicht

ohne

Nachteil

rückgängig

zu

machende

Dispositionen

getätigt

hätte .

G emäss

der

Rechtsprechung

kann

insbesondere

der

blosse

Verbrauch

von

unrechtmässig

bezogenen

Geldmitteln

im

Anschluss

an

eine

fehlerhafte

Zusicherung

nicht

als

Disposition

im

Sinne

der

Voraussetzung en

des

Vertrauens schutzes

gelten

( Urteile

des

Bundesgerichts

U

88/03

vom

1 2.

Mai

2004

E.

6.2.2

und

I

133/01

vom

9.

September

2002

E.

2.3.2).

Beim

blossen

Verbrauch

von

Geld mitteln

handelt

es

sich

nicht

um

schützenswerte

Dispositionen,

welche

die

gesetzliche

Rückerstattungs verpflichtung

unter

dem

Titel

des

Vertrauensschutzes

aufzuheben

vermöchten.

Vorliegen

d euten

die

Angaben

der

Beklagten

auf

keine

rechtserheblichen

Dispositionen

hin .

Solche

sind

sodann

auch

den

Akten

nicht

zu

entnehmen .

Demzufolge

hat

die

Beklagte

so

oder

andere

die

Voraussetzung en

des

Vertrauensschutzes

nicht

erfüllt .

Demzu folge

hat

es

vorliegend

bei

der

Pflicht

der

Beklagten

zur

Rückerstattung

sein

Bewenden.

1 0.

Nach

Gesagtem

ist

die

Beklagte

verpflichtet,

den

Klägerinnen

den

Betrag

von

insgesamt

Fr.

432‘162.95 ,

welcher

dem

Umfang

der

von

den

Klägerinnen

im

Zeit raum

vom

1.

Januar

2015

bis

3 0.

September

2019

zu

Unrecht

vergüteten

mikro biologische

Analysen

entspricht,

zurückzuerstatten.

Demzufolge

ist

die

Klage

gutzuheissen. 11. 11.1

§

52

GSVGer

bestimmt,

dass

in

Bezug

auf

die

Kosten

und

Entschädigungen

die

Bestimmungen

der

ZPO

über

die

Prozesskosten

sinngemäss

anwendbar

sind.

Ge mäss

Art.

96

ZPO

in

Verbindung

mit

§

199

des

Gesetzes

über

die

Gerichts-

und

Behördenorganisation

im

Zivil-

und

Strafprozess

(GOG)

ist

der

Tarif

für

Prozess kosten

gemäss

der

Gebührenverordnung

des

Obergerichts

(GebV

OG)

anzuwen den.

Die

Gerichts-

und

Anwaltsgebühren

sind

grundsätzlich

streitwertabhängig

( §

199

Abs.

3

GOG,

§

4

Abs.

1

GebV

OG,

§

4

Abs.

1

der

Verordnung

über

die

Anwaltsgebühren

[ AnwGebV ] ;

unter

Berücksichtigung

des

Zeitaufwandes

des

Gerichts

und

der

Schwierigkeit

des

Falls

kann

die

Grundgebühr

ermässigt

oder

um

bis

zu

einem

Drittel

beziehungsweise

bis

auf

das

Doppelte

( §

4

Abs.

2

GebV

OG,

§

4

Abs.

2

AnwGebV)

erhöht

werden.

Wird

das

Verfahren

ohne

Anspruchs prüfung

erledigt,

kann

die

Gebühr

bis

auf

die

Hälfte

reduziert

werden

( §

4

Abs.

2

und

§

10

GebV

OG).

11.2

In

Anwendung

von

§

37

in

Verbindung

mit

§

28

lit.

b

GSVGer,

Art.

96

ZPO

und

§

199

GOG

sowie

§

4

GebV

OG

rechtfertigt

sich,

die

Gerichtsgebühr

beim

Streit wert

von

Fr.

432‘162.95

auf

Fr.

19’400 .--

festzusetzen

und

ausgangsgemäss

de r

unterliegenden

Beklagten

aufzuerlegen. 11.3

Gemäss

Art.

95

Abs.

3

in

Verbindung

mit

Art.

106

Abs.

1

ZPO

hat

das

Gericht

zu

Lasten

der

unterliegenden

Parteien

eine

Parteientschädigung

festzusetzen.

Eine

Partei

hat

in

der

Regel

nur

Anspruch

auf

eine

Prozessentschädigung,

wenn

sie

berufsmässig

(anwaltlich)

vertreten

ist.

In

begründeten

Fällen

wird

eine

ange messene

Umtriebsentschädigung

zugesprochen,

wenn

eine

Partei

nicht

berufs mässig

vertreten

ist

( Art.

95

Abs.

3

lit.

b

und

c

ZPO).

D a

d ie

Klägerinnen

in

einem

verhältnismassig

späten

Verfahrensstadium,

nämlich

nach

Abschluss

des

Schriftenwechsel s

und

lediglich

vom

9.

Januar

2023

( Urk.

38)

bis

zur

Mandatsniederlegung

am

2.

April

2024

( Urk.

50)

anwaltlich

vertreten

wurden ,

derweil

keine

au f wändigen

Rechtsschriften

mehr

angefallen

bzw.

erforderlich

waren ,

erscheint

die

Zu s prache

einer

gekürzten

Parteient schädigung

als

gerechtfertigt.

Unter

weiterer

Berücksicht ig ung,

dass

es

sich

bei

der

tarifsuisse

AG

zudem

um

eine

mit

öffentlich-rechtlichen

Aufgaben

betraute

Organisation

handelt,

welche

in

ihrem

amtlichen

Wirkungskreis

als

Vertreterin

tätig

war

(BGE

129

V

113

E.

4

mit

Hinweisen;

vgl.

auch

BGE

144

V

280

E.

8.2.2;

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_340/2012

vom

8.

Juni

2012

E.

3.1

und

9C_159/2019

vom

3 1.

Oktober

2019

E.

8) ,

ist

den

Klägerinnen

ausgehend

vom

besagten

Streitwert

eine

auf

einen

Zehntel

der

Grundgebühr

gekürzte

Parteient schädigung

von

Fr.

2'200.--

(inklusive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer)

zuzu sprechen. Das

Schiedsgericht

erkennt: 1.

In

Gutheissung

der

Klage

vom

4.

Dezember

2018

wird

die

Beklagte

verpflichtet,

den

Klägerinnen

für

vom

1.

Januar

2015

bis

3 0.

September

2019

zu

Unrecht

ausgerichtete

Vergütungen

für

mikrobiologische

Analysen

Fr.

432‘162.95

zurückzuerstatten.

2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

19'400 .--

werden

der

Beklagten

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zuge stellt. 3.

Die

Beklagte

wird

verpflichte t,

den

Klägerinnen

eine

reduzierte

P artei entschädigung

von

Fr.

2'200.--

zu

bezahlen . 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - tarifsuisse

ag - Rechtsanwalt

Yannik

Hässig - Bundesamt

für

Gesundheit - Gesundheitsdirektion

des

Kantons

Zürich sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Schiedsgericht

in

Sozialversicherungsstreitigkeiten

des

Kantons

Zürich Das leitende MitgliedDer Gerichtsschreiber FehrVolz