Sachverhalt
1. 1.1
Im Rahmen eines Raufhandels in der Y.___
am 1 7. Mai 2020, an dem unter anderem X.___, geboren 1998, und Z.___, geboren 1989, beteiligt waren, zog sich ersterer zunächst verschiedene Hautverfärbungen und Hautabtragung im Gesichtsbereich und an den oberen und unteren Extremi täten zu. In der weiteren Folge griff
Z.___
X.___ mit einem Messer an und fügte diesem mit Wucht einen Messerstich in den Nacken zu, was zu einer stark blutenden, klaffenden und glattrandigen Verletzung an der linken Halsseite in Nackennähe führte. Das Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkam mer,
sprach Z.___ als Berufungsinstanz mit am 2 0. Dezember 2023 in Rechtskraft erwachsenem Urteil SB220061 vom 1 4. September 2023 der versuch ten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) schuldig. Sodann verpflichtete das Gericht Z.___ dazu, X.___ eine Genugtuung in der Höhe von Fr.
5'000. -- zu bezahlen . Ferner bestätigte das Obergericht das Kosten- und Ent schädigungsdispositiv des als erste Instanz erkennenden Bezirksgerichts Dielsdorf, das Z.___ mit Urteil DG200021 vom 1 3. Juli 2021 insbeson dere dazu verpflichtet hatte,
X.___ eine Entschädigung von Fr. 5'133.60 für dessen anwaltliche Vertretung zu bezahlen (Urk. 7/9/1 S. 66, Urk. 7/9/7 insb. S.
45 f., S. 48 und beigehefte Anklageschrift). 1.2
Am 2 6. April 2024 stellte der Geschädigte der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (nachfolgend: Opferhilfestelle), ein Gesuch um finanzielle Leistungen in Form einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- und für die Geschädigtenvertretung in der Höhe von Fr. 4'247.30 (Urk. 7/1). Mit unbegründeter Verfügung vom 2 4. Oktober 2024 (Urk. 7 / 14) hiess die Opferhilfe stelle das Gesuch des Geschädigten um Übernahme der Anwaltskosten im Straf verfahren im Umfang von Fr. 3'632.30 gut und sprach dem Geschädigten darüber hinaus eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5’000 . -- zu . Den Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen von total Fr.
8'632.30 verrechnete die Opferhilfestelle mit der (verbliebenen) Forderung von Fr. 31'343.--, welche ihr im Zusammen hang mit dem Regressverfahren Nr. 2019/1 gegenüber dem Beschwerdeführer zustehe (Urk. 7/14). Auf Ersuchen de s Geschädigten (Urk.
7 /1 5) begründete die Opferhilfestelle die Verfügung vom 2 4. Oktober 202 4 (Urk. 7/16 = Urk. 2). 2.
D er Geschädigte erhob am 9. Dezember 202 4 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. Oktober 202 4 (Urk.
2) und beantragte, der angefochtene
Entscheid sei insofern aufzuheben, als dass mit ihm die zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 5'000.-- aus dem Ereignis vo m 1 7. Mai 2020 mit Forderungen der Opfer hilfestelle gemäss Anzeige des Forderungsübergangs vom 1 8. Februar 20 1 9 ver rechnet werde, und es sei die Opferhilfestelle zu verpflichten, die zugesprochene Genugtuung auszubezahlen (Urk. 1 S. 2). Die Opferhilfestelle beantragte mit ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 202 5 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 1 0. Januar 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 8). Das Gericht zieht
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Angesichts der grund sätzlichen Bedeutung der Streitsache ist das Verfahren indessen der Kammer zur Behandlung in ordentlicher Besetzung zu überweisen (§ 11 Abs.
E. 4 GSVGer). 2. 2.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). 2.2
Nach Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) sind sinngemäss anwendbar. Der Anspruch auf Genugtuung ist nicht vererblich (Art 22 Abs. 2 OHG).
Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung (in der bis 3 1. Dezember 2024 in Kraft stehenden Fassung) beträgt sie höchstens Fr. 70'000 . - für das Opfer (lit . a) und Fr. 35'000 .-- für Angehörige (lit . b). Hat der Kanton gestützt auf das OHG Opferhilfe geleistet, so gehen die Ansprüche für Leistungen gleicher Art, die dem Opfer oder dessen Angehörigen auf Grund der Straftat zustehen, im Umfang der kantonalen Leistungen von der anspruchs - berechtigten Person auf den Kanton über (Art.
E. 4.1 ) . Indessen ist er unab hängig von seinem eigenen strafwürdigen Verhalten in anderem Zusammenhang selbst Opfer einer versuchten Tötung geworden (Urk.
7/9/1, Urk. 7/9/7) . Der Sach verhalt, der zur Leistung von opferhilferechtlicher Entschädigung und Genug tuung an die Opfer
der Straftat des Beschwerdeführers geführt (Subrogations forderung) und derjenige, der den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genug tuung gestützt auf das OHG begründet hat, weisen mithin keine Kausalität auf. Mithin ist auch der Beschwerdeführer «unschuldig» Opfer einer Straftat gewor den. Die Betrachtungsweise des Beschwerdegegners rechtfertigt es nicht, eine Verrechnung der Forderungen des Beschwerdegegners mit der dem Beschwer deführer zugesprochenen Genugtuung zuzulassen .
E. 4.2 und in E. 4. 4. Die der Genugtuung des Beschwerdeführers zu Grunde liegende Straftat steht in
keine m Zusammenhang (weder zeitlich noch inhaltlich) mit der Straftat, für die der Beschwerdeführer seinerzeit zur Leistung von Entschädigung und Genugtuung verpflichtet worden war . Der Rechtsbehelf der Verrechnung darf nicht indirekt zu einer gleichsam zusätzlichen Pönalisierung führen. Dem Verschul den im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer zum Nachteil der Geschädigten A.___ und B.___ begangenen Straftat wurde im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2 0. Dezember 2017 Rechnung getragen. Der mit diesem Urteil überdies festgesetzten Entschädigungs- und Genugtuungs verpflichtung zu Lasten des Beschwerdeführers ist der Beschwerdegegner im Rah men seiner subsidiären Leistungspflicht (Art. 4 OHG) nachgekommen, was im Umfang des Geleisteten den Übergang der Forderung auf den Beschwerdegegner zur Folge hatte (Art. 7 Abs. 1 OHG). Wie in vorstehender E. 4.3 erläutert, führte die Subrogation zwar zum Übergang der zivilrechtlichen Forderung der Geschä digten gegenüber dem Beschwerdeführer auf den Beschwerdegegner, jedoch wird letzter er dadurch nicht zum Opfer mit einem Genugtuungsanspruch. Vielmehr unterscheidet sich die subrogierte Forderung des Beschwerdegegners nicht von anderen Forderungen des Staates, wie etwa aus Steuern. Es handelt sich mithin um Geld, das dem Staat zusteht, wobei der Bezug für den Staat gegebenenfalls von Schwierigkeiten geprägt sein mag . Eine Verrec hnung mit dem Genugtuungs anspruch des Beschwerdeführers rechtfertigt das Interesse an eine m möglichst unkomplizierten Bezug nicht.
E. 4.3 Auf diese
Auslegung nahm der Beschwerdegegner in seiner Begründung der angefoch tenen Verfügung Bezug, argumentiert e aber, dieser könne nicht in jedem Fall gefolgt werden, namentlich dann nicht, wenn sich bei der Forderung und der Gegenforderung Genugtuungsansprüche gewissermassen gegenüberstünden . Das Sozialversicherungsgericht habe die Frage der Verrechenbarkeit in eine r solchen Konstellation in seinem Urteil OH.2022.0004 vom 2 4. Juli 2023 offengelassen (Urk. 2 S. 4). Indem der Beschwerdegegner, was unbestritten und auch doku mentiert ist, im Zusammenhang mit einer vom Beschwerdeführer verübten Straf tat an zwei Geschädigte (A.___ und B.___; Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2 0. Dezember 2017) eine Entschädigung und Genugtu ung ausgerichtet hat (Gesamthöhe Fr. 35'203.--; Urk. 7/16/1), gingen diese Forde rungen gemäss Art. 7 Abs. 1 OHG von den Anspruchsberechtigen auf den Beschwerdegegner über. Dieser erwarb aufgrund der Legalzession eine zivilrecht liche Forderung mit derselben rechtlichen Qualität, wobei das öffentlich e Recht, das heisst das OHG, dabei den Anlass und den Umfang des Forderungs ü bergangs regelt und die Frage, ob und inwieweit der Kanton ü berhaupt Regress nehmen kann; der materiellrechtliche Anspruch gegen ü ber dem Schuldner bleibt indessen zivilrechtlicher Natur. Allerdings kommt dem Beschwerdegegner keine Opfer stellung zu. Auf die Zweckbestimmung der Genugtuungsleistung (Ausgleich für erlittene Unbill, Steigerung des Wohlbefinden s, Erträglichmachung einer Beein trächtigung; vgl. vorstehende E.
4.2) kann sich der Beschwerdegegner als Gläu biger der Subrogationsforderung mithin nicht berufen. Insofern, das heisst bezo gen auf die Frage der Verrechnung,
erscheint es, dass sich nicht zwei als in jeder Hinsicht identisch zu betrachtende Forderungen gegenüber stehen .
E. 4.4 Der Beschwerdegegner argumentiert e, die opferhilferechtliche Genugtuung stelle eine subsidiäre staatliche Hilfeleistung
dar, die von der Allgemeinheit zugunsten von Menschen erbracht werde, die unschuldig Opfer einer Straftat geworden seien (Urk. 2 S. 4). Diesbezüglich fällt in Betracht, dass der Beschwerdeführer nicht nur Opfer, sondern selbst auch Täter ist (vgl. vorstehende E.
E. 4.5 Der Beschwerdegegner macht e
ferner geltend, m it dem Ausschluss eine r Verrech nung der dem Beschwerdeführer zustehenden Genugtuung mit de r subrogierten Forderung für Genugtuungs- und Entschädigungszahlungen an Opfer der Straftat des Beschwerdeführer s werde der dem Opferhilferecht zu Grunde liegende Solidaritäts gedanke überstrapaziert, da die Allgemeinheit respektive der Steuer zahler auf nicht absehbare Zeit auf die Rückzahlung der Regressforderung ver zichten müsse. Art. 7 OHG ziele darauf ab, dass Straftäter vorbehältlich schützens werter Interessen für die finanziellen Folgen ihrer Taten zur Verant wortung gezogen würden (Urk. 2 S.
5). Richtig ist, dass bei einem Verrechnungs ausschluss nicht absehbar ist, wann der Beschwerdegegner seine Regressan sprüche gegenüber dem Beschwerdeführer wird einfordern können. Im Falle des Genugtuungsanspruchs des Beschwerdeführers
liegt indessen, wie erläutert wurde (vgl. vorstehende E. 4.2), aufgrund der Besonderheit dieses Anspruchs ein hinrei chender Grund vor, dem Beschwerdegegner die Verrechnung mit dessen ihm gegen über dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen zustehenden Gegenfor derung zu verwehren . Zutreffend wies ausserdem der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich im Rahmen eines vom Beschwerdegegner gegen den Beschwerde führer angestrengten Vollstreckungsverfahrens aufgrund von Art. 92 Abs. 1 Ziff.
E. 4.6 Der Beschwerdegegner verwies sodann auf das Urteil des Sozialversicherungs gerichts OH.2008.00003 vom 29.
Oktober 2009, mit welchem die Verrechnung einer opferhilferechtlichen Genugtuung mit einer der Opferhilfestelle zustehen den Regressforderung als zulässig erachtet worden sei (Urk. 2 S. 6) . Mit dem genann ten Entscheid, bei dessen Erlass
noch die bis Ende Dezember 2008 in Kraft stehende Fassung des OHG
zu berücksichtigten war (E.
1. 1 des genannten Urteils), hatte das S ozialversicherungsgericht die Verrechnung einer Genugtuung mit einer Subrogationsforderung de r Opferhilfestelle zwar als zulässig erachtet, indes sen ohne einlässliche Auseinandersetzung mit de n Besonderheiten des Genugtuungs anspruch s und den sich daraus ergebenden Konsequenzen bezüglich Verrechnung mit einer Gegenforderung der
Opferhilfestelle (vgl. E. 10.8) . Bereits mit dem Entscheid OH.2012.00006 vom 1 6. Mai 2014 wurde mit näherer Begrün dung die Verrechnung der Genugtuungsleistung mit einer Gegenforderung der Opferhilfestelle aufgrund der Besonderheit der Rechtsnatur der Genugtuung ver neint (E. 5.2 -5.3). Diese Betrachtungsweise liegt auch dem Urteil OH.2022.000 0 4 vom 2 4. Juli 2023 zu Grunde . In jenem Fall verneinte das Gericht e ine Verrech nung der Genugtuungszahlung der Opferhilfestelle mit noch offenen Kosten aus verschiedenen
Strafverfahren gegen d ie Gesuchstellerin. Offengelassen wurde expli zit, worauf der Beschwerdegegner richtigerweise verwies, wie es sich ver halte, wenn der Gesuchsteller in der Vergangenheit seinerseits als Schuldiger einer opferhilferechtlich relevanten Straftat in Erscheinung getreten sei (E. 3 .3) . Dass sich indessen auch für diese Konstellation grundsätzlich keine andere Betrach tung aufdrängt, ergibt sich aus den Darlegungen in vorstehender E.
E. 4.7 Nach dem Gesagten ist die durch den Beschwerdegegner mit der Verfügung vom 2 4. Oktober 2024 vorgenommene Verrechnung der Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-- mit offenen Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht rechtens. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Nachachtung dieser Grundsätze ist die Parteientschädigung auf Fr. 2’200 .-- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
E. 7 Abs. 2 OHG). 2.3
Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. OR ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestim mungen können prinzipiell Forderungen und Gegenforderungen des Bürgers und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden (BGE 144 IV 212 E. 2.2; BGE 132 V 127 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Das OHG äussert sich nicht zur Verrechnung. 2.4
Wie im Privatrecht ist auch im Verwaltungsrecht eine Verrechnung möglich, wenn folgende grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sind: Forderung und Gegen forderung, die verrechnet werden sollen, müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen; die zur Verrechnung gebrachte Forderung muss fällig und rechtlich durchsetzbar sein. Ferner bedingt die Verrechnung die Gleichar tigkeit der sich gegenüberstehenden Forderungen (BGE 127 V 143 E.
6.4.3.1 mit Hinweisen). Analog zum Privatrecht muss auch gelten, dass die Verrechnung gegen den Willen des Gläubigers ausgeschlossen ist, wenn die Gegenforderung bestimmte Eigenschaften aufweist, die wegen ihrer besonderen Natur oder wegen ihrer Zweckbestimmung die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt (vgl. Art. 125 Ziff. 2 OR; Urteil des Sozialversicherungsg erichts OH.2012.00006 vom 1 6. Mai 2014 E. 5.2). Als Beispiele nennt das Gesetz Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbe dingt erforderlich sind. Die Aufzählung in Art. 125 Ziff. 2 ist nicht abschliessend (BGE 126 V 314 E. 3.b / aa). 3. 3.1
In diesem Verfahren strittig ist –
mit Blick auf
das vom Beschwerdeführer gestellte Rechtsbegehren (Urk.
1 S. 2) - die Verrechnung der dem Beschwerdeführer zuge sprochenen Genugtuung von Fr. 5'000. -- aus dem Ereignis vom 1 7. Mai 2020 (vgl. hierzu Urk. 7/9/1, Urk. 7/9/7) mit Forderungen des Beschwerdegegners gemäss Anzeige vom 1 8. Februar 20 1
E. 9 SchKG eine Pfändung des Genugtuungsanspruchs verböte (Urk. 1 S. 6 Rz . 17).
Mit einer Verrechnung würde dieses Privileg umgangen .
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde w i rd Dispositiv Ziffe r I II der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 2
- Oktober 2024 insoweit aufgehoben , als damit die dem Beschwerdeführer zustehende Genug tuung von Fr. 5'000. -- mit Gegenforderungen aus dem Regressverfahren Nr. 2019/1 (basierend auf dem Opferhilfeverfahren Nr. 559/2016) verrechnet wurde und die Kanto nale Opferhilfestelle wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer die Genugtuung im Betrag von Fr. 5 ‘ 0 00.-- auszubezahlen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . Stephan Schlegel - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich OH.2024.00009 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 2 5. März 2026 in Sachen X.___ c/o Y.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . Stephan Schlegel Cognitor Rechtsanwälte Uraniastrasse 40, 8001 Zürich gegen Kanton Zürich Beschwerdegegner vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1
Im Rahmen eines Raufhandels in der Y.___
am 1 7. Mai 2020, an dem unter anderem X.___, geboren 1998, und Z.___, geboren 1989, beteiligt waren, zog sich ersterer zunächst verschiedene Hautverfärbungen und Hautabtragung im Gesichtsbereich und an den oberen und unteren Extremi täten zu. In der weiteren Folge griff
Z.___
X.___ mit einem Messer an und fügte diesem mit Wucht einen Messerstich in den Nacken zu, was zu einer stark blutenden, klaffenden und glattrandigen Verletzung an der linken Halsseite in Nackennähe führte. Das Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkam mer,
sprach Z.___ als Berufungsinstanz mit am 2 0. Dezember 2023 in Rechtskraft erwachsenem Urteil SB220061 vom 1 4. September 2023 der versuch ten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) schuldig. Sodann verpflichtete das Gericht Z.___ dazu, X.___ eine Genugtuung in der Höhe von Fr.
5'000. -- zu bezahlen . Ferner bestätigte das Obergericht das Kosten- und Ent schädigungsdispositiv des als erste Instanz erkennenden Bezirksgerichts Dielsdorf, das Z.___ mit Urteil DG200021 vom 1 3. Juli 2021 insbeson dere dazu verpflichtet hatte,
X.___ eine Entschädigung von Fr. 5'133.60 für dessen anwaltliche Vertretung zu bezahlen (Urk. 7/9/1 S. 66, Urk. 7/9/7 insb. S.
45 f., S. 48 und beigehefte Anklageschrift). 1.2
Am 2 6. April 2024 stellte der Geschädigte der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (nachfolgend: Opferhilfestelle), ein Gesuch um finanzielle Leistungen in Form einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- und für die Geschädigtenvertretung in der Höhe von Fr. 4'247.30 (Urk. 7/1). Mit unbegründeter Verfügung vom 2 4. Oktober 2024 (Urk. 7 / 14) hiess die Opferhilfe stelle das Gesuch des Geschädigten um Übernahme der Anwaltskosten im Straf verfahren im Umfang von Fr. 3'632.30 gut und sprach dem Geschädigten darüber hinaus eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5’000 . -- zu . Den Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen von total Fr.
8'632.30 verrechnete die Opferhilfestelle mit der (verbliebenen) Forderung von Fr. 31'343.--, welche ihr im Zusammen hang mit dem Regressverfahren Nr. 2019/1 gegenüber dem Beschwerdeführer zustehe (Urk. 7/14). Auf Ersuchen de s Geschädigten (Urk.
7 /1 5) begründete die Opferhilfestelle die Verfügung vom 2 4. Oktober 202 4 (Urk. 7/16 = Urk. 2). 2.
D er Geschädigte erhob am 9. Dezember 202 4 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. Oktober 202 4 (Urk.
2) und beantragte, der angefochtene
Entscheid sei insofern aufzuheben, als dass mit ihm die zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 5'000.-- aus dem Ereignis vo m 1 7. Mai 2020 mit Forderungen der Opfer hilfestelle gemäss Anzeige des Forderungsübergangs vom 1 8. Februar 20 1 9 ver rechnet werde, und es sei die Opferhilfestelle zu verpflichten, die zugesprochene Genugtuung auszubezahlen (Urk. 1 S. 2). Die Opferhilfestelle beantragte mit ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 202 5 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 1 0. Januar 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Angesichts der grund sätzlichen Bedeutung der Streitsache ist das Verfahren indessen der Kammer zur Behandlung in ordentlicher Besetzung zu überweisen (§ 11 Abs. 4 GSVGer). 2. 2.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). 2.2
Nach Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) sind sinngemäss anwendbar. Der Anspruch auf Genugtuung ist nicht vererblich (Art 22 Abs. 2 OHG).
Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung (in der bis 3 1. Dezember 2024 in Kraft stehenden Fassung) beträgt sie höchstens Fr. 70'000 . - für das Opfer (lit . a) und Fr. 35'000 .-- für Angehörige (lit . b). Hat der Kanton gestützt auf das OHG Opferhilfe geleistet, so gehen die Ansprüche für Leistungen gleicher Art, die dem Opfer oder dessen Angehörigen auf Grund der Straftat zustehen, im Umfang der kantonalen Leistungen von der anspruchs - berechtigten Person auf den Kanton über (Art. 7 Abs. 1 OHG). Diese Ansprüche haben Vorrang vor den verbleibenden Ansprüchen der anspruchsberechtigten Person sowie der Rückgriffsansprüche Dritter (Art. 7 Abs. 2 OHG). 2.3
Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. OR ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestim mungen können prinzipiell Forderungen und Gegenforderungen des Bürgers und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden (BGE 144 IV 212 E. 2.2; BGE 132 V 127 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Das OHG äussert sich nicht zur Verrechnung. 2.4
Wie im Privatrecht ist auch im Verwaltungsrecht eine Verrechnung möglich, wenn folgende grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sind: Forderung und Gegen forderung, die verrechnet werden sollen, müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen; die zur Verrechnung gebrachte Forderung muss fällig und rechtlich durchsetzbar sein. Ferner bedingt die Verrechnung die Gleichar tigkeit der sich gegenüberstehenden Forderungen (BGE 127 V 143 E.
6.4.3.1 mit Hinweisen). Analog zum Privatrecht muss auch gelten, dass die Verrechnung gegen den Willen des Gläubigers ausgeschlossen ist, wenn die Gegenforderung bestimmte Eigenschaften aufweist, die wegen ihrer besonderen Natur oder wegen ihrer Zweckbestimmung die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt (vgl. Art. 125 Ziff. 2 OR; Urteil des Sozialversicherungsg erichts OH.2012.00006 vom 1 6. Mai 2014 E. 5.2). Als Beispiele nennt das Gesetz Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbe dingt erforderlich sind. Die Aufzählung in Art. 125 Ziff. 2 ist nicht abschliessend (BGE 126 V 314 E. 3.b / aa). 3. 3.1
In diesem Verfahren strittig ist –
mit Blick auf
das vom Beschwerdeführer gestellte Rechtsbegehren (Urk.
1 S. 2) - die Verrechnung der dem Beschwerdeführer zuge sprochenen Genugtuung von Fr. 5'000. -- aus dem Ereignis vom 1 7. Mai 2020 (vgl. hierzu Urk. 7/9/1, Urk. 7/9/7) mit Forderungen des Beschwerdegegners gemäss Anzeige vom 1 8. Februar 20 1 9
betreffend Forderungsübergang, das heisst die Verrechnung der Genugtuung mit noch offenen Forderungen des Beschwerde gegners betreffend
von ihm geleistete Entschädigung und Genugtuung an Geschä digte im Zusammenhang mit vom
Beschwerdeführer begangenen Strafta ten (Urk.
7/16/1) . Der Beschwerdegegner führte in der angefochtenen Verfügung zur strittigen Verrech nung der Genugtuung aus, d em Beschwerdeführer stehe gemäss Urteil DG200021 des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1 3. Juli 2021 (Urk. 7/9/1), bestätigt mit Urteil SB220061 des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk.
7/9/7), eine Genug tuung in der Höhe von Fr.
5'000.-- zu, wobei die Bemessung derselben aus opferhilferechtlicher Sicht gerechtfertigt sei. Der opferhilferechtliche Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung in diesem Umfang sei daher zu beja hen. Darüber hinaus habe d ie Opferhilfestelle A.___
(Verfügung vom 1 0. Dezember 2018 im Verfahren 539/2016)
eine Genugtuung in der Höhe von Fr.
10'000. -- zugesprochen. Weiter habe sie B.___
(Verfügung vom 2 0. Dezember 2018 im Verfahren 559/2016) eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 18'203. --
und eine Genugtuung im Betrag von Fr. 7'000.- zugesprochen, wel che Ansprüche sich aus Straftaten wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen durch den Beschwerdeführer zum Nachteil der genannten Geschä digten am 14.
August 2014,
herleiteten . Die von der Opferhilfe ausbe zahlten Summen entspr ä chen in ihrer Höhe den Summen, zu deren Zahlung der Beschwerdeführer
rechtskräftig verpflichtet worden sei. Mit der Ausrichtung von insgesamt Fr.
35'203. -- durch die Opferhilfestelle an die Geschädigten A.___ und
B.___
seien
deren Ansprüche
gemäss Art. 7 Abs. 1 OHG auf den Kanton Zürich übergegangen. Die Subrogation berechtig e die Opferhilfe stelle
gegenüber dem Beschwerdeführer zum Regress bezüglich aller erbrachten finanziellen L eistun gen. Der Forderun g süber g an g sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Opferhilfestelle vom 1 8. Februar 2019 angezeigt worden. Die Verrechnung dieser Forderung mit der dem Beschwerdeführer zustehenden Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-- sei gerechtfertigt. Wesentlich sei, dass die Rechtsträger zwischen Forderung und Gegenforderung identisch seien. Im Urteil OH.2012.0006 vom 1 6. Mai 2014 habe das Sozialversicherungsgericht zur Verrechenbarkeit zwar festgehalten, dass die Verrechnung einer opferhilferechtlichen Genugtuung gegen den Willen des Gläubigers grundsätzlich nicht zulässig sei, dies aufgrund der besonderen Natur der Verpflichtung, welche die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlange.
Dieser Auffassung könne nicht in jedem Fall gefolgt werden. Bei der opferhilferechtlichen Genugtuung handle es sich um eine subsidiäre staat liche Leistung, die dem Gedanken der Hilfeleistung und nicht demjenigen der Staatshaftung entspringe. Im weiteren Urteil OH.2022.00004 vom 24.
Juli 2023 sei denn auch die Frage der Verrechnung für die Konstellation
offengelassen wor den, dass dem opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruch des Gesuchstellers ein e Regressforderung für eine Genugtuungszahlung der Opferhilfestelle an ein Opfer gegenüberstehe, welches durch eine Straftat des Gesuchstellers geschädigt worden sei. Dies sei v orliegend der Fall. Wenn nun die Opferhilfestelle anstelle des Beschwerdeführers den von ihm massiv verletzten Opfern hohe Geldsummen ausgerichtet ha be und diese gleiche Behörde die auf sie übergegangene Forderung nicht mit der vom Beschwerdeführer für die an ihm verübte Straftat geltend gemachte Genugtuungsforderung verrechnen k önne, widerspreche dies dem Sinn und Zweck des Opferhilferechts. Mit dem Verzicht auf eine Verrechnung mü s ste die Allgemeinheit und damit der Steuerzahler weiterhin auf unbestimmte Zeit auf die Rückzahlung ihrer Regressforderung verzichten, was vorliegend nicht nachvoll ziehbar wäre. Das Opferhilferecht bezwecke zum einen, den Opfern von Straftaten zu helfen, genauso aber ziele es auch darauf ab, dass Straftäte r für die finanziellen Folgen ihrer Straftaten zur Verantwortung gezogen würden. Einen Ausgleich von Forderungen wie hier habe das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil OH.2008.00003 vom 2 9. Oktober 2009 als zulässig erachtet, und es sei mit dem Urteil OH.2022.00004 vom 24.
Juli 2023 darauf zurückgekommen und habe eine Verrechnung im hier zu beurteilenden Kontext zumindest nicht ausgeschlossen (Urk. 2 S. 3 ff.). In der Beschwerdeantwort verzichtete der Beschwerdegegner auf weitere Ausfüh rungen zur Sache (Urk. 6). 3.2
Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift aus, a nalog zum Privat recht sei eine Verrechnung ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung wegen ihrer besonderen Natur oder wegen ihrer Zweckbestimmung die tatsächliche Erfül lung an den Gläubiger verlange. Wie die zivilrechtliche Genugtuung bezwe cke auch diejenige nach OHG einen Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht werde. Der Genugtuung komme darüber hinaus eine gewichtige symbo lische Funktion zu. Genugtuungsansprüche seien nicht pfändbar, was auch eine Verrechnung ausschliesse. Dies müsse auch für die Konstellation gelten, in wel cher ein Genugtuungsanspruch des Opfers mit einem Genugtuungsanspruch ver rechnet werden soll e, der auf die Opferhilfestelle übergegangen sei, weil das Opfer selbst früher als Täter zur Bezahlung einer Genugtuung verpflichtet worden sei und die Opferhilfestelle Leistungen an dieses Opfer ausgerichtet habe. Nicht über zeugend sei sodann die Auffassung des Beschwerdegegners, Art. 7 OHG bezwe cke, dass der Täter für seine Tat geradestehe. Auch (frühere) Täter könnten (aktu elle) Opfer sein, und sie hätten als solche nicht mindere Rechte. Unschuld sei keine Voraussetzung für Leistungen der Opferhilfe. Hätte der Beschwerdegegner die Leistungen an die von ihm (dem Beschwerdeführer) geschädigten Opfer auf dem Weg der Forderungsbetreibung geltend gemacht, so wäre die ihm (dem Beschwer deführer) zustehende Genugtuung gestützt auf Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 des Bundesgesetzes über das Schuldbetreibung s- und Konkurs recht (SchKG) vor einer Pfändung geschützt. Der Zufall, dass sich in der «Person» der Opferhilfestelle zwei Genugtuung sforderungen
gegenüberstünden, dürfe daran nichts ändern.
Art. 7 OHG führe bloss zum Übergang einer Geldforderung. Der Beschwerde gegner könne nur deswegen Regress nehmen, weil er bereits eine staatliche Leistung erbracht habe. Diese staatliche Geldforderung müsse daher als neutral betrachtet werden. Auf ihre Herkunft (Ersatz für Rechtsvertretung s
- sowie Heilungskosten oder Genugtuungszahlungen) komme es nicht an. Soweit das Sozialver sicherungsgericht im Urteil OH.2008.00003 vom 2 9. Oktober 2009 (E.
2.3) eine andere Meinung vertreten habe, überzeuge diese nicht. Auf eine Verrechnung mit der Genugtuung über Fr. 5'000 . -- sei aus den dargelegten Gründen zu verzichten (Urk. 1 S. 4 ff. Rz . 11 ff.). 4. 4.1
Am 1 8. Februar 2019 hatte die Opferhilfestelle dem Beschwerdeführer angezeigt, sie habe auf der Grundlage des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 20.
Dezember 2017 an die Geschädigten A.___ und B.___ Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von total Fr. 35'203. -- ausgerichtet. In diesem Umfang seien die betreffenden Ansprüche auf die Opferhilfestelle über gegangen (Urk. 7/16/1). Der Umstand, dass der Beschwerdegegner durch die Leis tung von Entschädigung und Genugtuung an die genannten Geschädigten im Umfang der betreffenden Zahlung in die Forderungsrechte der Geschädigten gegenüber dem Beschwerdeführer eingetreten ist, ist unbestritten. Da darüber hinaus gemäss der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegner insbesondere zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- an den Beschwerdeführer ver pflichtet ist (Dispositiv - Ziff. II; Urk. 2 S. 6), sind die Grundv oraussetzungen für die Vornahme eine r Verrechnung an sich erfüllt: (1) Gegenseitigkeit (Identität der Rechtsträger von Forderung und Gegenforderung), (2) Gleichartigkeit (Geldfor derungen), (3) Durchsetzbarkeit. Auch d ies ist im Grundsatz nicht bestritten und für die dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung ebenfalls zuge sprochene Anwaltsentschädigung (Dispositiv- Ziff. I; Urk. 2 S. 6) ist die Verrech nung im Übrigen ausdrücklich anerkannt (Urk. 1 S. 4 f. Rz . 11 f.). 4.2
Kontrovers beurteilen die Parteien, ob die besondere Natur des Genugtuungs anspruchs des Beschwerdeführers eine Verrechnung mit der Gegenforderung des Beschwerdegegners ausschliesst. Der Beschwerdeführer ist mit einer solchen Ver rechnung nicht einverstanden. Die Genugtuung nach OHG bezweckt – wie die zivilrechtliche Genugtuung – den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohl befinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht werden soll (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Ihr kommt weiter eine wichtige symbolische Funktion zu, als Anerkennung der schwierigen Situation des Opfers (Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des OHG, BBl 2005, S. 7222
f.). Insoweit stellt die Genugtuung eine Verpflichtung dar, deren besondere Natur die tatsäch liche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, weshalb sie gegen den Willen des Gläubigers nicht durch Verrechnung getilgt werden kann. Diesem Gedanken trägt auch Art.
92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG Rechnung, wonach Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperver letzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaf fung von Hilfsmitteln darstellen, nicht pfändbar sind. Dazu gehören auch Entschädigungen aus dem OHG (Georges Vonder
Mühll, in: BSK SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, N. 32 zu Art. 92 SchKG; vgl. zum Ganzen Urteil des Sozialversicherungs gerichts OH.20 22 .0000 4 vom 2 4. Juli 20 23 E. 3.1 mit Verweis auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts OH.2012.00006 vom 1 6. Mai 2014 E. 5.3). Der zivilrechtliche Grundsatz der
Unverrechenbarkeit gemäss Art. 125 Abs. 2 OR bezieht sich typischerweise unter anderem auf unpfändbares Einkom men, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge oder auch gesetzliche Renten und Pensionen (vorstehende E. 2. 4; vgl. ferner
Andreas Müller, in: BSK OR I, 8. Aufl., Basel 2026, N. 5 ff. zu Art. 125 OR). Weshalb demgegenüber opferhilferechtliche Genugtuungsansprüche, welche gleichermassen die Linderung der durch eine Straftat erlittene n immaterielle n Unbill bezwecken, verrechenbar sein sollen, ist nicht einzusehen. Auch w er Schulden hat, soll die zugesprochene Genugtuung dennoch völlig frei für sich und seine individuellen Bedürfnisse verwenden kön nen, ansonsten wird sie ihres Sinnes entleert und kann zur Linderung des Leids nicht beitragen. In diesem Sinne ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass eine Verrechnung dem Sinn und Zweck einer Genugtuung der Opferhilfe zuwider läuft (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) und deshalb in analoger Anwendung von Art. 125 Ziff. 2 OR als ausgeschlossen zu betrachten ist, denn der genannten Bestim mung liegt der Gedanke des sozialen Schutzes zu Grunde, was für eine weite Auslegung spricht (Andreas Müller, a.a.O., N. 5 zu Art. 125 OR). 4.3
Auf diese
Auslegung nahm der Beschwerdegegner in seiner Begründung der angefoch tenen Verfügung Bezug, argumentiert e aber, dieser könne nicht in jedem Fall gefolgt werden, namentlich dann nicht, wenn sich bei der Forderung und der Gegenforderung Genugtuungsansprüche gewissermassen gegenüberstünden . Das Sozialversicherungsgericht habe die Frage der Verrechenbarkeit in eine r solchen Konstellation in seinem Urteil OH.2022.0004 vom 2 4. Juli 2023 offengelassen (Urk. 2 S. 4). Indem der Beschwerdegegner, was unbestritten und auch doku mentiert ist, im Zusammenhang mit einer vom Beschwerdeführer verübten Straf tat an zwei Geschädigte (A.___ und B.___; Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2 0. Dezember 2017) eine Entschädigung und Genugtu ung ausgerichtet hat (Gesamthöhe Fr. 35'203.--; Urk. 7/16/1), gingen diese Forde rungen gemäss Art. 7 Abs. 1 OHG von den Anspruchsberechtigen auf den Beschwerdegegner über. Dieser erwarb aufgrund der Legalzession eine zivilrecht liche Forderung mit derselben rechtlichen Qualität, wobei das öffentlich e Recht, das heisst das OHG, dabei den Anlass und den Umfang des Forderungs ü bergangs regelt und die Frage, ob und inwieweit der Kanton ü berhaupt Regress nehmen kann; der materiellrechtliche Anspruch gegen ü ber dem Schuldner bleibt indessen zivilrechtlicher Natur. Allerdings kommt dem Beschwerdegegner keine Opfer stellung zu. Auf die Zweckbestimmung der Genugtuungsleistung (Ausgleich für erlittene Unbill, Steigerung des Wohlbefinden s, Erträglichmachung einer Beein trächtigung; vgl. vorstehende E.
4.2) kann sich der Beschwerdegegner als Gläu biger der Subrogationsforderung mithin nicht berufen. Insofern, das heisst bezo gen auf die Frage der Verrechnung,
erscheint es, dass sich nicht zwei als in jeder Hinsicht identisch zu betrachtende Forderungen gegenüber stehen . 4.4
Der Beschwerdegegner argumentiert e, die opferhilferechtliche Genugtuung stelle eine subsidiäre staatliche Hilfeleistung
dar, die von der Allgemeinheit zugunsten von Menschen erbracht werde, die unschuldig Opfer einer Straftat geworden seien (Urk. 2 S. 4). Diesbezüglich fällt in Betracht, dass der Beschwerdeführer nicht nur Opfer, sondern selbst auch Täter ist (vgl. vorstehende E. 4.1) . Indessen ist er unab hängig von seinem eigenen strafwürdigen Verhalten in anderem Zusammenhang selbst Opfer einer versuchten Tötung geworden (Urk.
7/9/1, Urk. 7/9/7) . Der Sach verhalt, der zur Leistung von opferhilferechtlicher Entschädigung und Genug tuung an die Opfer
der Straftat des Beschwerdeführers geführt (Subrogations forderung) und derjenige, der den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genug tuung gestützt auf das OHG begründet hat, weisen mithin keine Kausalität auf. Mithin ist auch der Beschwerdeführer «unschuldig» Opfer einer Straftat gewor den. Die Betrachtungsweise des Beschwerdegegners rechtfertigt es nicht, eine Verrechnung der Forderungen des Beschwerdegegners mit der dem Beschwer deführer zugesprochenen Genugtuung zuzulassen . 4.5
Der Beschwerdegegner macht e
ferner geltend, m it dem Ausschluss eine r Verrech nung der dem Beschwerdeführer zustehenden Genugtuung mit de r subrogierten Forderung für Genugtuungs- und Entschädigungszahlungen an Opfer der Straftat des Beschwerdeführer s werde der dem Opferhilferecht zu Grunde liegende Solidaritäts gedanke überstrapaziert, da die Allgemeinheit respektive der Steuer zahler auf nicht absehbare Zeit auf die Rückzahlung der Regressforderung ver zichten müsse. Art. 7 OHG ziele darauf ab, dass Straftäter vorbehältlich schützens werter Interessen für die finanziellen Folgen ihrer Taten zur Verant wortung gezogen würden (Urk. 2 S.
5). Richtig ist, dass bei einem Verrechnungs ausschluss nicht absehbar ist, wann der Beschwerdegegner seine Regressan sprüche gegenüber dem Beschwerdeführer wird einfordern können. Im Falle des Genugtuungsanspruchs des Beschwerdeführers
liegt indessen, wie erläutert wurde (vgl. vorstehende E. 4.2), aufgrund der Besonderheit dieses Anspruchs ein hinrei chender Grund vor, dem Beschwerdegegner die Verrechnung mit dessen ihm gegen über dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen zustehenden Gegenfor derung zu verwehren . Zutreffend wies ausserdem der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich im Rahmen eines vom Beschwerdegegner gegen den Beschwerde führer angestrengten Vollstreckungsverfahrens aufgrund von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG eine Pfändung des Genugtuungsanspruchs verböte (Urk. 1 S. 6 Rz . 17).
Mit einer Verrechnung würde dieses Privileg umgangen .
4.6
Der Beschwerdegegner verwies sodann auf das Urteil des Sozialversicherungs gerichts OH.2008.00003 vom 29.
Oktober 2009, mit welchem die Verrechnung einer opferhilferechtlichen Genugtuung mit einer der Opferhilfestelle zustehen den Regressforderung als zulässig erachtet worden sei (Urk. 2 S. 6) . Mit dem genann ten Entscheid, bei dessen Erlass
noch die bis Ende Dezember 2008 in Kraft stehende Fassung des OHG
zu berücksichtigten war (E.
1. 1 des genannten Urteils), hatte das S ozialversicherungsgericht die Verrechnung einer Genugtuung mit einer Subrogationsforderung de r Opferhilfestelle zwar als zulässig erachtet, indes sen ohne einlässliche Auseinandersetzung mit de n Besonderheiten des Genugtuungs anspruch s und den sich daraus ergebenden Konsequenzen bezüglich Verrechnung mit einer Gegenforderung der
Opferhilfestelle (vgl. E. 10.8) . Bereits mit dem Entscheid OH.2012.00006 vom 1 6. Mai 2014 wurde mit näherer Begrün dung die Verrechnung der Genugtuungsleistung mit einer Gegenforderung der Opferhilfestelle aufgrund der Besonderheit der Rechtsnatur der Genugtuung ver neint (E. 5.2 -5.3). Diese Betrachtungsweise liegt auch dem Urteil OH.2022.000 0 4 vom 2 4. Juli 2023 zu Grunde . In jenem Fall verneinte das Gericht e ine Verrech nung der Genugtuungszahlung der Opferhilfestelle mit noch offenen Kosten aus verschiedenen
Strafverfahren gegen d ie Gesuchstellerin. Offengelassen wurde expli zit, worauf der Beschwerdegegner richtigerweise verwies, wie es sich ver halte, wenn der Gesuchsteller in der Vergangenheit seinerseits als Schuldiger einer opferhilferechtlich relevanten Straftat in Erscheinung getreten sei (E. 3 .3) . Dass sich indessen auch für diese Konstellation grundsätzlich keine andere Betrach tung aufdrängt, ergibt sich aus den Darlegungen in vorstehender E. 4.2
und in E. 4. 4. Die der Genugtuung des Beschwerdeführers zu Grunde liegende Straftat steht in
keine m Zusammenhang (weder zeitlich noch inhaltlich) mit der Straftat, für die der Beschwerdeführer seinerzeit zur Leistung von Entschädigung und Genugtuung verpflichtet worden war . Der Rechtsbehelf der Verrechnung darf nicht indirekt zu einer gleichsam zusätzlichen Pönalisierung führen. Dem Verschul den im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer zum Nachteil der Geschädigten A.___ und B.___ begangenen Straftat wurde im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2 0. Dezember 2017 Rechnung getragen. Der mit diesem Urteil überdies festgesetzten Entschädigungs- und Genugtuungs verpflichtung zu Lasten des Beschwerdeführers ist der Beschwerdegegner im Rah men seiner subsidiären Leistungspflicht (Art. 4 OHG) nachgekommen, was im Umfang des Geleisteten den Übergang der Forderung auf den Beschwerdegegner zur Folge hatte (Art. 7 Abs. 1 OHG). Wie in vorstehender E. 4.3 erläutert, führte die Subrogation zwar zum Übergang der zivilrechtlichen Forderung der Geschä digten gegenüber dem Beschwerdeführer auf den Beschwerdegegner, jedoch wird letzter er dadurch nicht zum Opfer mit einem Genugtuungsanspruch. Vielmehr unterscheidet sich die subrogierte Forderung des Beschwerdegegners nicht von anderen Forderungen des Staates, wie etwa aus Steuern. Es handelt sich mithin um Geld, das dem Staat zusteht, wobei der Bezug für den Staat gegebenenfalls von Schwierigkeiten geprägt sein mag . Eine Verrec hnung mit dem Genugtuungs anspruch des Beschwerdeführers rechtfertigt das Interesse an eine m möglichst unkomplizierten Bezug nicht. 4.7
Nach dem Gesagten ist die durch den Beschwerdegegner mit der Verfügung vom 2 4. Oktober 2024 vorgenommene Verrechnung der Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-- mit offenen Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht rechtens. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Nachachtung dieser Grundsätze ist die Parteientschädigung auf Fr. 2’200 .-- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde w i rd Dispositiv Ziffe r
I II der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 2 4. Oktober 2024
insoweit aufgehoben, als damit die dem Beschwerdeführer zustehende Genug tuung von Fr. 5'000. -- mit Gegenforderungen aus dem Regressverfahren Nr.
2019/1 (basierend auf dem Opferhilfeverfahren Nr. 559/2016) verrechnet wurde und die Kanto nale Opferhilfestelle wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer die Genugtuung im Betrag von Fr. 5 ‘ 0 00.-- auszubezahlen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . Stephan Schlegel - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm