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OH.2022.00004

Die Verrechnung eines opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruches mit offenen Kostenforderungen des Kantons Zürich aus vorhergehenden Strafverfahren ist unzulässig; Gutheissung

Zürich SozVersG · 2023-07-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1988, wurde am 6. September 2020 im Rahmen einer Auseinandersetzung eine Whiskyflasche an die Stirn geschlagen, wodurch sie an dieser Stelle eine zirka 5 cm lange klaffende Rissquetschwunde erlitt, aus welcher eine zirka 2 cm lange Narbe entstand (Urk. 2 E. 3.a; Urk. 12/ 5/1-2; Urk. 12/ 5/5 S. 2 ; Urk. 12/1/3 ). Das Bezirksgericht Zürich sprach die Täterin mit Urteil vom 5. Mai 2022 der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches (StGB) schuldig , bestrafte sie mit 12 Monaten Freiheitsstrafe und verpflichtete sie zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. September 2020 (Urk. 12/1/2) .

1.2

Die Geschädigte stellte am 13. Juni 2022 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (nachfolgend: Opferhilfe stelle), ein Gesuch um finanzielle Opferhilfe in Form einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'500.-- (Urk. 12/1; Urk. 12/1/1 S. 6).

Mit unbegründeter Verfügung vom

29. Juli 2022 (Urk. 12/9) sprach die Opferhil festelle der Geschädigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500 .-- zu und verrechnete diese mit einer Forderung des Kantons Zürich in der Höhe von Fr. 14'678.80 im Zusammenhang mit drei anderen Strafverfahren (Dispositiv-Ziff.

1-2 ; vgl. Urk. 12/8 ). Auf Ersuchen der Geschädigten (Urk. 12/11) begründete die Opferhilfestelle die Verfügung vom 29. Juli 2022 (Urk. 12/12 = Urk. 2). 2.

Die Geschädigte erhob am

8. September 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom

29. Juli 2022 (Urk. 2 ) und beantragte sinngemäss, deren Dispositiv-Ziff. II bis IV sei en aufzuheben , es sei mithin auf die Verrechnung zu verzichten und die Genugtuungssumme auszubezahlen . Gleichzeitig stellte sie sinngemäss ein Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, ohne jedoch eine solche zu benennen (Urk. 1; vgl. auch Urk. 3). Am 29. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin auf entsprechende Aufforderung (Urk. 5) das ausgefüllte For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7) samt Beilagen (Urk. 8/1-4) ein.

Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2022 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Am 7. November 2022 (Urk. 11) reichte er auf entsprechende Aufforderung ( vgl. Urk. 10) die Vorakten (Urk. 12/1-13) nach. Mit Verfügung vom 10. November 2022 (Urk. 13) wurde ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin Frist zur Ernennung einer Rechtsvertretung angesetzt. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 (Urk. 15) zeigte Rechtsanwältin Vasiljevic an, mit der Wahrung der Interessen der Beschwerde führerin beauftragt worden zu sein , und ersuchte um einen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 (Urk. 18) wurde der Beschwerdeführerin unter Abnahme und Neuansetzung der Frist für die Replik die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt .

Am 20. Ja nuar 2023 wurde die Replik erstattet (Urk. 21) und dem Beschwerdegegner am 25. Januar 2023 unter Ansetzung der Frist zur Erstattung einer Duplik zugestellt (Urk. 24), welcher sich nicht mehr vernehmen liess ( vgl. Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), An spruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe) . 1. 2

Nach Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sind sinngemäss anwendbar. Der Anspruch auf Genugtuung ist nicht vererblich (Absatz 2 der genannten Bestimmung).

Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung beträgt sie höchstens 70'000 Franken für das Opfer ( lit . a) und 35'000 Franken für Angehörige ( lit . b). 1. 3

Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivil recht in Art. 120 ff. des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR) aus drücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vor be halt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prin zip Forde run gen und Gegenforderungen des Bürgers und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden (BGE 144 IV 212 E. 2.2 ; BGE 132 V 127 E. 6.1.1 mit Hinwei sen). Das OHG äussert sich nicht zur Verrechnung. 1. 4

Wie im Privatrecht ist auch im Verwaltungsrecht eine Verrechnung nur mög lich, wenn folgende grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sind: Forderung und Gegenforderung, die verrechnet werden sollen, müssen zwischen den glei chen Rechtsträgern bestehen; die zur Verrechnung gebrachte Forderung muss fällig und rechtlich durchsetzbar sein. Ferner bedingt die Verrechnung die Gleichartig keit der sich gegenüberstehenden Forderungen (BGE 127 V 143 E. 6.4.3.1 mit Hinweisen). Analog zum Privatrecht muss auch gelten, dass die Verrechnung gegen den Willen des Gläubigers ausgeschlossen ist, wenn die Gegenforderung bestimmte Eigenschaften aufweist, die wegen ihrer besonderen Natur oder wegen ihrer Zweckbestimmung die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt (vgl. Art. 125 Ziff. 2 OR; Urteil des hiesigen Gerichts OH.2012.00006 vom 16. Mai 2014 E. 5.2). Als Beispiele nennt das Gesetz Unterhaltsansprüche und Lohngut haben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforder lich sind . Die Aufzählung in Art. 125 Ziff. 2 ist nicht abschliessend (BGE 126 V 314 E. 3. b.aa ). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es handle sich bei einer opferhilferechtlichen Leistung um eine subsidiäre staat liche Leistung, welche die Allgemeinheit, mithin die Steuerzahlenden anstelle der primärleistungspflichtigen Täterschaft erbrächten . Er verrechne folglich Opferhil feleistungen mit offenen Forderungen aus Strafverfahren ohne die Einwilligung der gesuchstellenden Person (E. 4.b ). Bei der durch die Zentrale Inkassostelle des Obergerichts des Kantons Zürich zugestellten Schuldenliste handle es sich um Forderungen, welche die gleiche juristische Person beträfen, nämlich den Kanton Zürich. Weiter stellten die fraglichen Forderungen aus den Jahren 2014, 2020 und 2021 bereits fällige, betreibbare Geldzahlungen in der Höhe von Fr. 14'678.80 dar, welche aus den Strafverfahren GC210101-L, QD201804-R und QE140991-R stammten. Ein Ausschluss der Verrechnung gestützt auf Art. 125 OR sei nicht ersichtlich. Demnach erscheine es als gerechtfertigt, die auf Fr. 2'500.-- bemessene Genugtuung mit der Forderung des Kantons Zürich gegenüber der Beschwerdeführerin zu verrechnen (E. 4.c). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.-- sei höchstpersönlich und dürfe nicht mit Schulden verrechnet werden , zumal die Genugtuungssumme nicht gross genug sei, um zur Schuldentilgung herangezogen werden zu dürfen. Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) würden auf Genugtuungsleistungen bei Einzelpersonen Fr. 30'000.-- als Freibetrag gewährt. Sie sei in einer schwierigen finanziellen Situation und gerade jetzt wäre ein klei ner Ausgleich sehr hilfreich. Der Angriff habe sie psychisch sehr belastet, sie leide. 2.3

Der Beschwerdegegner machte in der Beschwerdeantwort (Urk. 9) geltend, d er im Urteil des hiesigen Gerichts OH.2012.00006 vom 16. Mai 2014 vertretenen Auf fassung, wonach die Verrechnung einer opferhilferechtlichen Genugtuung nicht zulässig sei, könne nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin habe selber Gewalttaten begangen und sei deswegen verurteilt worden. Daraus seien der öffentlichen Hand Kosten in der Höhe von über Fr. 14'000.-- entstanden. Es sei daher für die Gemeinschaft der Steuerzahler nicht nachvollziehbar, weshalb die schwierige Situation der Beschwerdeführerin mittels Zahlung einer Genugtuung anerkannt werden solle ( S. 2 E. 2.a).

Dass im Sozialhilferecht eine Genugtuung bei Einzelpersonen nur im

Fr. 30'000.-- übersteigenden Betrag in die Berechnung einbezogen werde, tue nichts zur Sache. Die Sozialhilfeleistungen selber seien nicht durch ein strafrecht lich rele vantes Verhalten generiert worden . Die opferhilferechtliche Genugtuung habe nicht die Funktion, für den Lebensunterhalt des Opfers aufzukommen, viel mehr solle sie die immaterielle Unbill, die als Folge einer Straftat entstanden sei, lin dern. Die Unverrechenbarkeit gemäss Art. 125 Abs. 2 OR beziehe sich typi scher weise auf unpfändbares Einkommen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge oder Renten und Pensionen . Die Feststellung der Unverrechenbarkeit wegen der «besonderen Natur oder Zweckbestimmung» der opferhilferechtlichen Genugtu ung verkenne somit den Sinn und Zweck der Opferhilfe, widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben und überstrapaziere die Solidarität der Steuer zahler. Dass ein Ausgleich der Forderungen mittels Verrechnung zulässig sein könne, habe auch das hiesige Gericht mit Urteil OH.2008.00003 vom 29. Oktober 2009 bestätigt, in welche m die Verrechnung einer opferhilferechtlichen Genug tuung mit einer der kantonalen Opferhilfestelle gegenüber dem Opfer zustehen den Regressforderung als zulässig erachtet worden sei ( S. 3 E. 2.a ). 2. 4

Die Beschwerdeführerin replizierte (Urk. 21), es gehe nicht an, dass der Beschwer degegner die opferhilferechtliche Genugtuung mit noch offenen Gerichtskosten aus früheren Verfahren verrechnen wolle, stünden diese doch mit jener in kei nerlei Zusammenhang. Entgegen dem Beschwerdegegner sei die zugesprochene Genugtuung denn auch nicht durch ein strafrechtliches Verhalten der Beschwer deführerin generiert worden. Die opferhilferechtliche Genugtuung solle die immaterielle Unbill, die als Folge einer Straftat entstanden sei, lindern. Entspre chend sei aber auch klar, dass sie nicht zur Deckung von früheren Verfahrens kosten verwendet werden könne. Folglich sei es die Ansicht des Beschwerdegeg ners und die von ihm vorgenommene Verrechnung, welche dem Sinn und Zweck der Opferhilfe zuwiderlaufe, dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche und in ein höchstpersönliches Recht eines Opfers einer Straftat eingreife (S. 2 Mitte) . Die Vermögensfreigrenzen bei Leistungen im Sozialhilferecht beruhten ebenfalls genau auf diesen Überlegungen, weshalb die SKOS-Richtlinien im vor liegenden Fall sehr wohl analog anzuwenden seien (S. 2 unten). 2. 5

Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Dispositiv-Ziff ern II bis IV der Verfügung vom

29. Juli 2022 (Urk. 2). Hinsichtlich der Höhe der Genugtuung von Fr. 2'500.-- ist diese somit in Teilrechtskraft erwachsen. Der Streitgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die durch den Beschwerdegegner vorgenommene Verrechnung des Genugtuungsanspruchs mit offenen Forderungen in der Höhe von Fr. 14'678.80 aus in der Vergangenheit liegenden Strafverfahren. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Verrechnung rechtens ist. 3. 3.1

Die Genugtuung nach Opferhilferecht bezweckt – wie die zivilrechtliche Genug tuung – den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht werden soll (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Ihr kommt weiter eine wichtige symbolische Funktion zu, als Anerkennung der schwierigen Situation des Opfers (Botschaft, BBl 2005, S. 7222 f.). Insoweit stellt die Genugtuung eine Verpflichtung dar, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, weshalb sie gegen den Wil len des Gläubigers nicht durch Verrechnung getilgt werden kann. Die sem Gedan ken trägt auch Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 des Bundesgesetzes über das Schuldbetrei bungs

- und Konkursrecht (SchKG) Rechnung, wonach Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehöri gen für Körperver letzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Hei lungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen, nicht pfänd bar sind. Dazu gehören auch Entschädigungen aus dem OHG ( BSK SchKG- Vonder

Mühll , N. 32 zu Art. 92 SchKG ; vgl. zum Ganzen Urteil des hiesigen Gerichts OH.2012.00006 vom 16. Mai 2014 E. 5.3 ).

Der Beschwerdegegner w ies denn auch selber darauf hin, dass sich die Unver rechenbarkeit gemäss Art. 125 Abs. 2 OR typischerweise unter anderem auf unpfändbares Einkommen beziehe (E. 2.3; vgl. auch BSK OR I-M üller , N.

9 zu Art.

125 OR ) . Weshalb demgegenüber ebenfalls unpfändbare opferhilferechtliche Genugtuungsansprüche, welche die durch eine Straftat erlittene immaterielle Unbill – vorliegend geht es konkret um eine Narbe im Gesicht

– lindern soll en , verrechenbar sein soll en , ist nicht einzusehen. Wer Schulden hat, soll die zuge sprochene Genugtuung dennoch völlig frei für sich und seine individuellen Bedürfnisse verwenden können, ansonsten wird sie ihres Sinnes entleert und kann zur Linderung des Leids nicht beitragen. In diesem Sinne ist der Beschwer deführerin zuzustimmen, dass eine Verrechnung dem Sinn und Zweck einer Genugtuung der Opferhilfe zuwiderläuft (vgl. E. 2. 4 ) und deshalb in analoger Anwendung des den wirtschaftlich schwachen Gläubiger schützenden (vgl. BGE 88 II 299 E. 6.b ) Art. 125 Ziff. 2 OR ausgeschlossen ist. 3.2

Wer eine Genugtuung in der Höhe von bis zu Fr. 30'000.-- erhalten hat, darf diese frei für seine individuellen Bedürfnisse verwenden, ohne dass dadurch sein Anspruch auf Sozialhilfe geschmälert würde . Denn auf Leistungen aus Genugtu ung und Integritätsentschädigung für eine Einzelperson wird gemäss den SKOS-Richtlinien ein Freibetrag von Fr. 30'000.-- gewährt (Ziff. D.3.1.5.a). Dass diese vorliegend nicht direkt anwendbar sind, ist unbestritten. Dennoch liefern auch sie nebst dem SchKG gewichtige Hinweise für einen Konsens in Gesellschaft, Rechtssetzung und Rechts anwendung dahingehend, dass es sich bei Ansprüchen auf Genugtuung um solche handelt, die besonders sind und deshalb einen beson deren Schutz verdienen. Anders gesagt , liegen hier eben Verpflichtungen im Sinne von Art. 125 Ziff. 2 OR vor, deren besondere Natur die tatsächliche Erfül lung an den Gläubiger verlangt (vgl. E. 1. 4 ).

Nicht nachvollziehbar ist das Argument des Beschwerdegegners, Sozialhilfeleis tungen seien nicht durch ein strafrechtlich relevantes Verhalten generiert worden (E. 2.3). Denn der Genugtuungsanspruch der Beschwerdeführerin entstand ja auch vorliegend nicht durch strafrechtlich relevantes Verhalten ihrerseits, was denn auch absurd wäre.

Ebenso wenig hat eine aus anderem Rechtsgrund zuge sprochene Genugtuung im Sozialhilferecht die Funktion, für den Lebensunterhalt aufzukommen, gerade deswegen wird sie ja als Freibetrag nicht auf den Sozial hilfeanspruch angerechnet. Daher ist auch dieser durch den Beschwerdegegner angestellte Vergleich nicht nachvollziehbar.

Es darf entgegen de ssen

Ansicht (E. 2.3) auch keine Rolle spielen, dass der von der Beschwerdeführerin geschuldete Betrag in der Höhe von Fr. 14'678.80 Kosten aus anderen Strafverfahren entspricht und somit indirekt durch Gewalttaten der Beschwerdeführerin entstanden ist. Der Beschwerdegegner verkennt bei dieser Argumentation, dass dem dortigen Verschulden der Beschwerdeführerin bereits mit der strafrechtlichen Sanktion Rechnung getragen wurde. Die noch offenen Kosten hingegen unterscheiden sich nicht von anderen Forderungen des Staates wie etwa aus Steuern. In beiden Fällen geht es um Geld, das dem Staat zusteht und bei dem e s

unter Umständen Schwierigkeiten geben kann, es erhältlich zu machen. Die Verrechnung kann ihm den Zugriff indirekt erleichtern , wobei das Verrechnungsverbot ihm – wie vorliegend

– Grenzen setzt, die es zu respektieren gilt.

3.3

Dem Beschwerdegegner vermag schliesslich auch der Verweis auf das Urteil des hiesigen Gerichts OH.2008.00003 vom 29. Oktober 2009 nicht zu helfen (E. 2.3). Zum einen ist dieses älter als das Urteil OH.2012.00006 vom 16. Mai 2014, zum anderen war im Urteil von 2009 lediglich die Höhe der Genugtuung strittig, wäh rend eine allfällige Unverrechenbarkeit aufgrund einer analogen Anwendung von Art. 125 Ziff. 2 OR gar nicht geltend gemacht und entsprechend auch nicht dis kutiert wurde.

Zudem war die Konstellation im Jahre 2009 besonders gelagert: Der dortige Gesuchsteller war in der Vergangenheit als Täter einer Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig gesprochen und zur Leistung einer Genugtu ungssumme von Fr. 8‘000.-- verurteilt worden. Diese hatte indes die Opferhilfe stelle ausgerichtet und verfügte entsprechend über einen Regressanspruch, wel chen sie mit dem Genugtuungsanspruch des Gesuchstellers in der Höhe von Fr. 7‘000.-- als Opfer der jüngeren an ihm begangenen Straftat verrechnete ( Urteil des hiesigen Gerichts OH.2008.00003 vom 29. Oktober 2009 E. 10). Ob in dieser besonderen Konstellation, in welcher sich gewissermassen Genugtuungsansprü che gegenüberstehen, eine Verrechnung als zulässig zu erachten ist , ist vorliegend nicht relevant und kann daher offenbleiben. 3.4

Nach dem Gesagten ist die durch den Beschwerdegegner vorgenommene Verrech nung der Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.-- mit offenen Forderungen in der Höhe von Fr. 14'678.80 nicht rechtens. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine P arteientschädigung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Nach entsprechender Aufforderung (Urk. 26) machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Honorarnote von 4. Juli 2023 einen Zeita ufwand von 2:47 Stunden sowie 1 Stunde zu je Fr. 220.- für Studium und Besprechung des Urteils sowie Barauslagen von Fr. 10 .- , jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST) geltend (Urk. 27-28). Dies erscheint als angemessen. Die Parteientschä digung ist demnach auf Fr. 907.20 ( inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), An spruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe) . 1.

E. 1.2 Die Geschädigte stellte am 13. Juni 2022 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (nachfolgend: Opferhilfe stelle), ein Gesuch um finanzielle Opferhilfe in Form einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'500.-- (Urk. 12/1; Urk. 12/1/1 S. 6).

Mit unbegründeter Verfügung vom

29. Juli 2022 (Urk. 12/9) sprach die Opferhil festelle der Geschädigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500 .-- zu und verrechnete diese mit einer Forderung des Kantons Zürich in der Höhe von Fr. 14'678.80 im Zusammenhang mit drei anderen Strafverfahren (Dispositiv-Ziff.

1-2 ; vgl. Urk. 12/8 ). Auf Ersuchen der Geschädigten (Urk. 12/11) begründete die Opferhilfestelle die Verfügung vom 29. Juli 2022 (Urk. 12/12 = Urk. 2).

E. 2 Nach Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sind sinngemäss anwendbar. Der Anspruch auf Genugtuung ist nicht vererblich (Absatz 2 der genannten Bestimmung).

Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung beträgt sie höchstens 70'000 Franken für das Opfer ( lit . a) und 35'000 Franken für Angehörige ( lit . b). 1.

E. 2.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es handle sich bei einer opferhilferechtlichen Leistung um eine subsidiäre staat liche Leistung, welche die Allgemeinheit, mithin die Steuerzahlenden anstelle der primärleistungspflichtigen Täterschaft erbrächten . Er verrechne folglich Opferhil feleistungen mit offenen Forderungen aus Strafverfahren ohne die Einwilligung der gesuchstellenden Person (E. 4.b ). Bei der durch die Zentrale Inkassostelle des Obergerichts des Kantons Zürich zugestellten Schuldenliste handle es sich um Forderungen, welche die gleiche juristische Person beträfen, nämlich den Kanton Zürich. Weiter stellten die fraglichen Forderungen aus den Jahren 2014, 2020 und 2021 bereits fällige, betreibbare Geldzahlungen in der Höhe von Fr. 14'678.80 dar, welche aus den Strafverfahren GC210101-L, QD201804-R und QE140991-R stammten. Ein Ausschluss der Verrechnung gestützt auf Art. 125 OR sei nicht ersichtlich. Demnach erscheine es als gerechtfertigt, die auf Fr. 2'500.-- bemessene Genugtuung mit der Forderung des Kantons Zürich gegenüber der Beschwerdeführerin zu verrechnen (E. 4.c).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.-- sei höchstpersönlich und dürfe nicht mit Schulden verrechnet werden , zumal die Genugtuungssumme nicht gross genug sei, um zur Schuldentilgung herangezogen werden zu dürfen. Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) würden auf Genugtuungsleistungen bei Einzelpersonen Fr. 30'000.-- als Freibetrag gewährt. Sie sei in einer schwierigen finanziellen Situation und gerade jetzt wäre ein klei ner Ausgleich sehr hilfreich. Der Angriff habe sie psychisch sehr belastet, sie leide.

E. 2.3 Der Beschwerdegegner machte in der Beschwerdeantwort (Urk. 9) geltend, d er im Urteil des hiesigen Gerichts OH.2012.00006 vom 16. Mai 2014 vertretenen Auf fassung, wonach die Verrechnung einer opferhilferechtlichen Genugtuung nicht zulässig sei, könne nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin habe selber Gewalttaten begangen und sei deswegen verurteilt worden. Daraus seien der öffentlichen Hand Kosten in der Höhe von über Fr. 14'000.-- entstanden. Es sei daher für die Gemeinschaft der Steuerzahler nicht nachvollziehbar, weshalb die schwierige Situation der Beschwerdeführerin mittels Zahlung einer Genugtuung anerkannt werden solle ( S. 2 E. 2.a).

Dass im Sozialhilferecht eine Genugtuung bei Einzelpersonen nur im

Fr. 30'000.-- übersteigenden Betrag in die Berechnung einbezogen werde, tue nichts zur Sache. Die Sozialhilfeleistungen selber seien nicht durch ein strafrecht lich rele vantes Verhalten generiert worden . Die opferhilferechtliche Genugtuung habe nicht die Funktion, für den Lebensunterhalt des Opfers aufzukommen, viel mehr solle sie die immaterielle Unbill, die als Folge einer Straftat entstanden sei, lin dern. Die Unverrechenbarkeit gemäss Art. 125 Abs. 2 OR beziehe sich typi scher weise auf unpfändbares Einkommen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge oder Renten und Pensionen . Die Feststellung der Unverrechenbarkeit wegen der «besonderen Natur oder Zweckbestimmung» der opferhilferechtlichen Genugtu ung verkenne somit den Sinn und Zweck der Opferhilfe, widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben und überstrapaziere die Solidarität der Steuer zahler. Dass ein Ausgleich der Forderungen mittels Verrechnung zulässig sein könne, habe auch das hiesige Gericht mit Urteil OH.2008.00003 vom 29. Oktober 2009 bestätigt, in welche m die Verrechnung einer opferhilferechtlichen Genug tuung mit einer der kantonalen Opferhilfestelle gegenüber dem Opfer zustehen den Regressforderung als zulässig erachtet worden sei ( S. 3 E. 2.a ). 2.

E. 3 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivil recht in Art. 120 ff. des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR) aus drücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vor be halt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prin zip Forde run gen und Gegenforderungen des Bürgers und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden (BGE 144 IV 212 E. 2.2 ; BGE 132 V 127 E. 6.1.1 mit Hinwei sen). Das OHG äussert sich nicht zur Verrechnung. 1.

E. 3.1 Die Genugtuung nach Opferhilferecht bezweckt – wie die zivilrechtliche Genug tuung – den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht werden soll (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Ihr kommt weiter eine wichtige symbolische Funktion zu, als Anerkennung der schwierigen Situation des Opfers (Botschaft, BBl 2005, S. 7222 f.). Insoweit stellt die Genugtuung eine Verpflichtung dar, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, weshalb sie gegen den Wil len des Gläubigers nicht durch Verrechnung getilgt werden kann. Die sem Gedan ken trägt auch Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 des Bundesgesetzes über das Schuldbetrei bungs

- und Konkursrecht (SchKG) Rechnung, wonach Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehöri gen für Körperver letzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Hei lungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen, nicht pfänd bar sind. Dazu gehören auch Entschädigungen aus dem OHG ( BSK SchKG- Vonder

Mühll , N. 32 zu Art. 92 SchKG ; vgl. zum Ganzen Urteil des hiesigen Gerichts OH.2012.00006 vom 16. Mai 2014 E. 5.3 ).

Der Beschwerdegegner w ies denn auch selber darauf hin, dass sich die Unver rechenbarkeit gemäss Art. 125 Abs. 2 OR typischerweise unter anderem auf unpfändbares Einkommen beziehe (E. 2.3; vgl. auch BSK OR I-M üller , N.

E. 3.2 Wer eine Genugtuung in der Höhe von bis zu Fr. 30'000.-- erhalten hat, darf diese frei für seine individuellen Bedürfnisse verwenden, ohne dass dadurch sein Anspruch auf Sozialhilfe geschmälert würde . Denn auf Leistungen aus Genugtu ung und Integritätsentschädigung für eine Einzelperson wird gemäss den SKOS-Richtlinien ein Freibetrag von Fr. 30'000.-- gewährt (Ziff. D.3.1.5.a). Dass diese vorliegend nicht direkt anwendbar sind, ist unbestritten. Dennoch liefern auch sie nebst dem SchKG gewichtige Hinweise für einen Konsens in Gesellschaft, Rechtssetzung und Rechts anwendung dahingehend, dass es sich bei Ansprüchen auf Genugtuung um solche handelt, die besonders sind und deshalb einen beson deren Schutz verdienen. Anders gesagt , liegen hier eben Verpflichtungen im Sinne von Art. 125 Ziff. 2 OR vor, deren besondere Natur die tatsächliche Erfül lung an den Gläubiger verlangt (vgl. E. 1. 4 ).

Nicht nachvollziehbar ist das Argument des Beschwerdegegners, Sozialhilfeleis tungen seien nicht durch ein strafrechtlich relevantes Verhalten generiert worden (E. 2.3). Denn der Genugtuungsanspruch der Beschwerdeführerin entstand ja auch vorliegend nicht durch strafrechtlich relevantes Verhalten ihrerseits, was denn auch absurd wäre.

Ebenso wenig hat eine aus anderem Rechtsgrund zuge sprochene Genugtuung im Sozialhilferecht die Funktion, für den Lebensunterhalt aufzukommen, gerade deswegen wird sie ja als Freibetrag nicht auf den Sozial hilfeanspruch angerechnet. Daher ist auch dieser durch den Beschwerdegegner angestellte Vergleich nicht nachvollziehbar.

Es darf entgegen de ssen

Ansicht (E. 2.3) auch keine Rolle spielen, dass der von der Beschwerdeführerin geschuldete Betrag in der Höhe von Fr. 14'678.80 Kosten aus anderen Strafverfahren entspricht und somit indirekt durch Gewalttaten der Beschwerdeführerin entstanden ist. Der Beschwerdegegner verkennt bei dieser Argumentation, dass dem dortigen Verschulden der Beschwerdeführerin bereits mit der strafrechtlichen Sanktion Rechnung getragen wurde. Die noch offenen Kosten hingegen unterscheiden sich nicht von anderen Forderungen des Staates wie etwa aus Steuern. In beiden Fällen geht es um Geld, das dem Staat zusteht und bei dem e s

unter Umständen Schwierigkeiten geben kann, es erhältlich zu machen. Die Verrechnung kann ihm den Zugriff indirekt erleichtern , wobei das Verrechnungsverbot ihm – wie vorliegend

– Grenzen setzt, die es zu respektieren gilt.

E. 3.3 Dem Beschwerdegegner vermag schliesslich auch der Verweis auf das Urteil des hiesigen Gerichts OH.2008.00003 vom 29. Oktober 2009 nicht zu helfen (E. 2.3). Zum einen ist dieses älter als das Urteil OH.2012.00006 vom 16. Mai 2014, zum anderen war im Urteil von 2009 lediglich die Höhe der Genugtuung strittig, wäh rend eine allfällige Unverrechenbarkeit aufgrund einer analogen Anwendung von Art. 125 Ziff. 2 OR gar nicht geltend gemacht und entsprechend auch nicht dis kutiert wurde.

Zudem war die Konstellation im Jahre 2009 besonders gelagert: Der dortige Gesuchsteller war in der Vergangenheit als Täter einer Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig gesprochen und zur Leistung einer Genugtu ungssumme von Fr. 8‘000.-- verurteilt worden. Diese hatte indes die Opferhilfe stelle ausgerichtet und verfügte entsprechend über einen Regressanspruch, wel chen sie mit dem Genugtuungsanspruch des Gesuchstellers in der Höhe von Fr. 7‘000.-- als Opfer der jüngeren an ihm begangenen Straftat verrechnete ( Urteil des hiesigen Gerichts OH.2008.00003 vom 29. Oktober 2009 E. 10). Ob in dieser besonderen Konstellation, in welcher sich gewissermassen Genugtuungsansprü che gegenüberstehen, eine Verrechnung als zulässig zu erachten ist , ist vorliegend nicht relevant und kann daher offenbleiben.

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist die durch den Beschwerdegegner vorgenommene Verrech nung der Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.-- mit offenen Forderungen in der Höhe von Fr. 14'678.80 nicht rechtens. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine P arteientschädigung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Nach entsprechender Aufforderung (Urk. 26) machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Honorarnote von 4. Juli 2023 einen Zeita ufwand von 2:47 Stunden sowie 1 Stunde zu je Fr. 220.- für Studium und Besprechung des Urteils sowie Barauslagen von Fr. 10 .- , jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST) geltend (Urk. 27-28). Dies erscheint als angemessen. Die Parteientschä digung ist demnach auf Fr. 907.20 ( inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen. Das Gericht erkennt:

E. 4 Die Beschwerdeführerin replizierte (Urk. 21), es gehe nicht an, dass der Beschwer degegner die opferhilferechtliche Genugtuung mit noch offenen Gerichtskosten aus früheren Verfahren verrechnen wolle, stünden diese doch mit jener in kei nerlei Zusammenhang. Entgegen dem Beschwerdegegner sei die zugesprochene Genugtuung denn auch nicht durch ein strafrechtliches Verhalten der Beschwer deführerin generiert worden. Die opferhilferechtliche Genugtuung solle die immaterielle Unbill, die als Folge einer Straftat entstanden sei, lindern. Entspre chend sei aber auch klar, dass sie nicht zur Deckung von früheren Verfahrens kosten verwendet werden könne. Folglich sei es die Ansicht des Beschwerdegeg ners und die von ihm vorgenommene Verrechnung, welche dem Sinn und Zweck der Opferhilfe zuwiderlaufe, dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche und in ein höchstpersönliches Recht eines Opfers einer Straftat eingreife (S. 2 Mitte) . Die Vermögensfreigrenzen bei Leistungen im Sozialhilferecht beruhten ebenfalls genau auf diesen Überlegungen, weshalb die SKOS-Richtlinien im vor liegenden Fall sehr wohl analog anzuwenden seien (S. 2 unten). 2.

E. 5 Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Dispositiv-Ziff ern II bis IV der Verfügung vom

29. Juli 2022 (Urk. 2). Hinsichtlich der Höhe der Genugtuung von Fr. 2'500.-- ist diese somit in Teilrechtskraft erwachsen. Der Streitgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die durch den Beschwerdegegner vorgenommene Verrechnung des Genugtuungsanspruchs mit offenen Forderungen in der Höhe von Fr. 14'678.80 aus in der Vergangenheit liegenden Strafverfahren. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Verrechnung rechtens ist. 3.

E. 9 zu Art.

125 OR ) . Weshalb demgegenüber ebenfalls unpfändbare opferhilferechtliche Genugtuungsansprüche, welche die durch eine Straftat erlittene immaterielle Unbill – vorliegend geht es konkret um eine Narbe im Gesicht

– lindern soll en , verrechenbar sein soll en , ist nicht einzusehen. Wer Schulden hat, soll die zuge sprochene Genugtuung dennoch völlig frei für sich und seine individuellen Bedürfnisse verwenden können, ansonsten wird sie ihres Sinnes entleert und kann zur Linderung des Leids nicht beitragen. In diesem Sinne ist der Beschwer deführerin zuzustimmen, dass eine Verrechnung dem Sinn und Zweck einer Genugtuung der Opferhilfe zuwiderläuft (vgl. E. 2. 4 ) und deshalb in analoger Anwendung des den wirtschaftlich schwachen Gläubiger schützenden (vgl. BGE 88 II 299 E. 6.b ) Art. 125 Ziff. 2 OR ausgeschlossen ist.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde w erden die Dispositiv Ziffern II bis IV der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 2 9 .  Juli 20 2 2 aufgehoben und diese wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in die Genugtuung im Betrag von Fr.  2 ‘ 5 00.-- aus zubezahlen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin MLaw Manuela Vasiljevic, Zürich, eine Parteient schädigung von Fr.  907.20 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin MLaw Manuela Vasiljevic - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBoller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich OH.2022.00004

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Boller Urteil vom

24. Juli 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Manuela Vasiljevic meyer & meier Rechtsanwälte Zweierstrasse 35, 8004 Zürich gegen Kanton Zürich Beschwerdegegner vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus , Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1988, wurde am 6. September 2020 im Rahmen einer Auseinandersetzung eine Whiskyflasche an die Stirn geschlagen, wodurch sie an dieser Stelle eine zirka 5 cm lange klaffende Rissquetschwunde erlitt, aus welcher eine zirka 2 cm lange Narbe entstand (Urk. 2 E. 3.a; Urk. 12/ 5/1-2; Urk. 12/ 5/5 S. 2 ; Urk. 12/1/3 ). Das Bezirksgericht Zürich sprach die Täterin mit Urteil vom 5. Mai 2022 der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches (StGB) schuldig , bestrafte sie mit 12 Monaten Freiheitsstrafe und verpflichtete sie zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. September 2020 (Urk. 12/1/2) .

1.2

Die Geschädigte stellte am 13. Juni 2022 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (nachfolgend: Opferhilfe stelle), ein Gesuch um finanzielle Opferhilfe in Form einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'500.-- (Urk. 12/1; Urk. 12/1/1 S. 6).

Mit unbegründeter Verfügung vom

29. Juli 2022 (Urk. 12/9) sprach die Opferhil festelle der Geschädigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500 .-- zu und verrechnete diese mit einer Forderung des Kantons Zürich in der Höhe von Fr. 14'678.80 im Zusammenhang mit drei anderen Strafverfahren (Dispositiv-Ziff.

1-2 ; vgl. Urk. 12/8 ). Auf Ersuchen der Geschädigten (Urk. 12/11) begründete die Opferhilfestelle die Verfügung vom 29. Juli 2022 (Urk. 12/12 = Urk. 2). 2.

Die Geschädigte erhob am

8. September 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom

29. Juli 2022 (Urk. 2 ) und beantragte sinngemäss, deren Dispositiv-Ziff. II bis IV sei en aufzuheben , es sei mithin auf die Verrechnung zu verzichten und die Genugtuungssumme auszubezahlen . Gleichzeitig stellte sie sinngemäss ein Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, ohne jedoch eine solche zu benennen (Urk. 1; vgl. auch Urk. 3). Am 29. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin auf entsprechende Aufforderung (Urk. 5) das ausgefüllte For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7) samt Beilagen (Urk. 8/1-4) ein.

Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2022 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Am 7. November 2022 (Urk. 11) reichte er auf entsprechende Aufforderung ( vgl. Urk. 10) die Vorakten (Urk. 12/1-13) nach. Mit Verfügung vom 10. November 2022 (Urk. 13) wurde ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin Frist zur Ernennung einer Rechtsvertretung angesetzt. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 (Urk. 15) zeigte Rechtsanwältin Vasiljevic an, mit der Wahrung der Interessen der Beschwerde führerin beauftragt worden zu sein , und ersuchte um einen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 (Urk. 18) wurde der Beschwerdeführerin unter Abnahme und Neuansetzung der Frist für die Replik die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt .

Am 20. Ja nuar 2023 wurde die Replik erstattet (Urk. 21) und dem Beschwerdegegner am 25. Januar 2023 unter Ansetzung der Frist zur Erstattung einer Duplik zugestellt (Urk. 24), welcher sich nicht mehr vernehmen liess ( vgl. Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), An spruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe) . 1. 2

Nach Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sind sinngemäss anwendbar. Der Anspruch auf Genugtuung ist nicht vererblich (Absatz 2 der genannten Bestimmung).

Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung beträgt sie höchstens 70'000 Franken für das Opfer ( lit . a) und 35'000 Franken für Angehörige ( lit . b). 1. 3

Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivil recht in Art. 120 ff. des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR) aus drücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vor be halt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prin zip Forde run gen und Gegenforderungen des Bürgers und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden (BGE 144 IV 212 E. 2.2 ; BGE 132 V 127 E. 6.1.1 mit Hinwei sen). Das OHG äussert sich nicht zur Verrechnung. 1. 4

Wie im Privatrecht ist auch im Verwaltungsrecht eine Verrechnung nur mög lich, wenn folgende grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sind: Forderung und Gegenforderung, die verrechnet werden sollen, müssen zwischen den glei chen Rechtsträgern bestehen; die zur Verrechnung gebrachte Forderung muss fällig und rechtlich durchsetzbar sein. Ferner bedingt die Verrechnung die Gleichartig keit der sich gegenüberstehenden Forderungen (BGE 127 V 143 E. 6.4.3.1 mit Hinweisen). Analog zum Privatrecht muss auch gelten, dass die Verrechnung gegen den Willen des Gläubigers ausgeschlossen ist, wenn die Gegenforderung bestimmte Eigenschaften aufweist, die wegen ihrer besonderen Natur oder wegen ihrer Zweckbestimmung die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt (vgl. Art. 125 Ziff. 2 OR; Urteil des hiesigen Gerichts OH.2012.00006 vom 16. Mai 2014 E. 5.2). Als Beispiele nennt das Gesetz Unterhaltsansprüche und Lohngut haben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforder lich sind . Die Aufzählung in Art. 125 Ziff. 2 ist nicht abschliessend (BGE 126 V 314 E. 3. b.aa ). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es handle sich bei einer opferhilferechtlichen Leistung um eine subsidiäre staat liche Leistung, welche die Allgemeinheit, mithin die Steuerzahlenden anstelle der primärleistungspflichtigen Täterschaft erbrächten . Er verrechne folglich Opferhil feleistungen mit offenen Forderungen aus Strafverfahren ohne die Einwilligung der gesuchstellenden Person (E. 4.b ). Bei der durch die Zentrale Inkassostelle des Obergerichts des Kantons Zürich zugestellten Schuldenliste handle es sich um Forderungen, welche die gleiche juristische Person beträfen, nämlich den Kanton Zürich. Weiter stellten die fraglichen Forderungen aus den Jahren 2014, 2020 und 2021 bereits fällige, betreibbare Geldzahlungen in der Höhe von Fr. 14'678.80 dar, welche aus den Strafverfahren GC210101-L, QD201804-R und QE140991-R stammten. Ein Ausschluss der Verrechnung gestützt auf Art. 125 OR sei nicht ersichtlich. Demnach erscheine es als gerechtfertigt, die auf Fr. 2'500.-- bemessene Genugtuung mit der Forderung des Kantons Zürich gegenüber der Beschwerdeführerin zu verrechnen (E. 4.c). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.-- sei höchstpersönlich und dürfe nicht mit Schulden verrechnet werden , zumal die Genugtuungssumme nicht gross genug sei, um zur Schuldentilgung herangezogen werden zu dürfen. Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) würden auf Genugtuungsleistungen bei Einzelpersonen Fr. 30'000.-- als Freibetrag gewährt. Sie sei in einer schwierigen finanziellen Situation und gerade jetzt wäre ein klei ner Ausgleich sehr hilfreich. Der Angriff habe sie psychisch sehr belastet, sie leide. 2.3

Der Beschwerdegegner machte in der Beschwerdeantwort (Urk. 9) geltend, d er im Urteil des hiesigen Gerichts OH.2012.00006 vom 16. Mai 2014 vertretenen Auf fassung, wonach die Verrechnung einer opferhilferechtlichen Genugtuung nicht zulässig sei, könne nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin habe selber Gewalttaten begangen und sei deswegen verurteilt worden. Daraus seien der öffentlichen Hand Kosten in der Höhe von über Fr. 14'000.-- entstanden. Es sei daher für die Gemeinschaft der Steuerzahler nicht nachvollziehbar, weshalb die schwierige Situation der Beschwerdeführerin mittels Zahlung einer Genugtuung anerkannt werden solle ( S. 2 E. 2.a).

Dass im Sozialhilferecht eine Genugtuung bei Einzelpersonen nur im

Fr. 30'000.-- übersteigenden Betrag in die Berechnung einbezogen werde, tue nichts zur Sache. Die Sozialhilfeleistungen selber seien nicht durch ein strafrecht lich rele vantes Verhalten generiert worden . Die opferhilferechtliche Genugtuung habe nicht die Funktion, für den Lebensunterhalt des Opfers aufzukommen, viel mehr solle sie die immaterielle Unbill, die als Folge einer Straftat entstanden sei, lin dern. Die Unverrechenbarkeit gemäss Art. 125 Abs. 2 OR beziehe sich typi scher weise auf unpfändbares Einkommen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge oder Renten und Pensionen . Die Feststellung der Unverrechenbarkeit wegen der «besonderen Natur oder Zweckbestimmung» der opferhilferechtlichen Genugtu ung verkenne somit den Sinn und Zweck der Opferhilfe, widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben und überstrapaziere die Solidarität der Steuer zahler. Dass ein Ausgleich der Forderungen mittels Verrechnung zulässig sein könne, habe auch das hiesige Gericht mit Urteil OH.2008.00003 vom 29. Oktober 2009 bestätigt, in welche m die Verrechnung einer opferhilferechtlichen Genug tuung mit einer der kantonalen Opferhilfestelle gegenüber dem Opfer zustehen den Regressforderung als zulässig erachtet worden sei ( S. 3 E. 2.a ). 2. 4

Die Beschwerdeführerin replizierte (Urk. 21), es gehe nicht an, dass der Beschwer degegner die opferhilferechtliche Genugtuung mit noch offenen Gerichtskosten aus früheren Verfahren verrechnen wolle, stünden diese doch mit jener in kei nerlei Zusammenhang. Entgegen dem Beschwerdegegner sei die zugesprochene Genugtuung denn auch nicht durch ein strafrechtliches Verhalten der Beschwer deführerin generiert worden. Die opferhilferechtliche Genugtuung solle die immaterielle Unbill, die als Folge einer Straftat entstanden sei, lindern. Entspre chend sei aber auch klar, dass sie nicht zur Deckung von früheren Verfahrens kosten verwendet werden könne. Folglich sei es die Ansicht des Beschwerdegeg ners und die von ihm vorgenommene Verrechnung, welche dem Sinn und Zweck der Opferhilfe zuwiderlaufe, dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche und in ein höchstpersönliches Recht eines Opfers einer Straftat eingreife (S. 2 Mitte) . Die Vermögensfreigrenzen bei Leistungen im Sozialhilferecht beruhten ebenfalls genau auf diesen Überlegungen, weshalb die SKOS-Richtlinien im vor liegenden Fall sehr wohl analog anzuwenden seien (S. 2 unten). 2. 5

Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Dispositiv-Ziff ern II bis IV der Verfügung vom

29. Juli 2022 (Urk. 2). Hinsichtlich der Höhe der Genugtuung von Fr. 2'500.-- ist diese somit in Teilrechtskraft erwachsen. Der Streitgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die durch den Beschwerdegegner vorgenommene Verrechnung des Genugtuungsanspruchs mit offenen Forderungen in der Höhe von Fr. 14'678.80 aus in der Vergangenheit liegenden Strafverfahren. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Verrechnung rechtens ist. 3. 3.1

Die Genugtuung nach Opferhilferecht bezweckt – wie die zivilrechtliche Genug tuung – den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht werden soll (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Ihr kommt weiter eine wichtige symbolische Funktion zu, als Anerkennung der schwierigen Situation des Opfers (Botschaft, BBl 2005, S. 7222 f.). Insoweit stellt die Genugtuung eine Verpflichtung dar, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, weshalb sie gegen den Wil len des Gläubigers nicht durch Verrechnung getilgt werden kann. Die sem Gedan ken trägt auch Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 des Bundesgesetzes über das Schuldbetrei bungs

- und Konkursrecht (SchKG) Rechnung, wonach Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehöri gen für Körperver letzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Hei lungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen, nicht pfänd bar sind. Dazu gehören auch Entschädigungen aus dem OHG ( BSK SchKG- Vonder

Mühll , N. 32 zu Art. 92 SchKG ; vgl. zum Ganzen Urteil des hiesigen Gerichts OH.2012.00006 vom 16. Mai 2014 E. 5.3 ).

Der Beschwerdegegner w ies denn auch selber darauf hin, dass sich die Unver rechenbarkeit gemäss Art. 125 Abs. 2 OR typischerweise unter anderem auf unpfändbares Einkommen beziehe (E. 2.3; vgl. auch BSK OR I-M üller , N.

9 zu Art.

125 OR ) . Weshalb demgegenüber ebenfalls unpfändbare opferhilferechtliche Genugtuungsansprüche, welche die durch eine Straftat erlittene immaterielle Unbill – vorliegend geht es konkret um eine Narbe im Gesicht

– lindern soll en , verrechenbar sein soll en , ist nicht einzusehen. Wer Schulden hat, soll die zuge sprochene Genugtuung dennoch völlig frei für sich und seine individuellen Bedürfnisse verwenden können, ansonsten wird sie ihres Sinnes entleert und kann zur Linderung des Leids nicht beitragen. In diesem Sinne ist der Beschwer deführerin zuzustimmen, dass eine Verrechnung dem Sinn und Zweck einer Genugtuung der Opferhilfe zuwiderläuft (vgl. E. 2. 4 ) und deshalb in analoger Anwendung des den wirtschaftlich schwachen Gläubiger schützenden (vgl. BGE 88 II 299 E. 6.b ) Art. 125 Ziff. 2 OR ausgeschlossen ist. 3.2

Wer eine Genugtuung in der Höhe von bis zu Fr. 30'000.-- erhalten hat, darf diese frei für seine individuellen Bedürfnisse verwenden, ohne dass dadurch sein Anspruch auf Sozialhilfe geschmälert würde . Denn auf Leistungen aus Genugtu ung und Integritätsentschädigung für eine Einzelperson wird gemäss den SKOS-Richtlinien ein Freibetrag von Fr. 30'000.-- gewährt (Ziff. D.3.1.5.a). Dass diese vorliegend nicht direkt anwendbar sind, ist unbestritten. Dennoch liefern auch sie nebst dem SchKG gewichtige Hinweise für einen Konsens in Gesellschaft, Rechtssetzung und Rechts anwendung dahingehend, dass es sich bei Ansprüchen auf Genugtuung um solche handelt, die besonders sind und deshalb einen beson deren Schutz verdienen. Anders gesagt , liegen hier eben Verpflichtungen im Sinne von Art. 125 Ziff. 2 OR vor, deren besondere Natur die tatsächliche Erfül lung an den Gläubiger verlangt (vgl. E. 1. 4 ).

Nicht nachvollziehbar ist das Argument des Beschwerdegegners, Sozialhilfeleis tungen seien nicht durch ein strafrechtlich relevantes Verhalten generiert worden (E. 2.3). Denn der Genugtuungsanspruch der Beschwerdeführerin entstand ja auch vorliegend nicht durch strafrechtlich relevantes Verhalten ihrerseits, was denn auch absurd wäre.

Ebenso wenig hat eine aus anderem Rechtsgrund zuge sprochene Genugtuung im Sozialhilferecht die Funktion, für den Lebensunterhalt aufzukommen, gerade deswegen wird sie ja als Freibetrag nicht auf den Sozial hilfeanspruch angerechnet. Daher ist auch dieser durch den Beschwerdegegner angestellte Vergleich nicht nachvollziehbar.

Es darf entgegen de ssen

Ansicht (E. 2.3) auch keine Rolle spielen, dass der von der Beschwerdeführerin geschuldete Betrag in der Höhe von Fr. 14'678.80 Kosten aus anderen Strafverfahren entspricht und somit indirekt durch Gewalttaten der Beschwerdeführerin entstanden ist. Der Beschwerdegegner verkennt bei dieser Argumentation, dass dem dortigen Verschulden der Beschwerdeführerin bereits mit der strafrechtlichen Sanktion Rechnung getragen wurde. Die noch offenen Kosten hingegen unterscheiden sich nicht von anderen Forderungen des Staates wie etwa aus Steuern. In beiden Fällen geht es um Geld, das dem Staat zusteht und bei dem e s

unter Umständen Schwierigkeiten geben kann, es erhältlich zu machen. Die Verrechnung kann ihm den Zugriff indirekt erleichtern , wobei das Verrechnungsverbot ihm – wie vorliegend

– Grenzen setzt, die es zu respektieren gilt.

3.3

Dem Beschwerdegegner vermag schliesslich auch der Verweis auf das Urteil des hiesigen Gerichts OH.2008.00003 vom 29. Oktober 2009 nicht zu helfen (E. 2.3). Zum einen ist dieses älter als das Urteil OH.2012.00006 vom 16. Mai 2014, zum anderen war im Urteil von 2009 lediglich die Höhe der Genugtuung strittig, wäh rend eine allfällige Unverrechenbarkeit aufgrund einer analogen Anwendung von Art. 125 Ziff. 2 OR gar nicht geltend gemacht und entsprechend auch nicht dis kutiert wurde.

Zudem war die Konstellation im Jahre 2009 besonders gelagert: Der dortige Gesuchsteller war in der Vergangenheit als Täter einer Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig gesprochen und zur Leistung einer Genugtu ungssumme von Fr. 8‘000.-- verurteilt worden. Diese hatte indes die Opferhilfe stelle ausgerichtet und verfügte entsprechend über einen Regressanspruch, wel chen sie mit dem Genugtuungsanspruch des Gesuchstellers in der Höhe von Fr. 7‘000.-- als Opfer der jüngeren an ihm begangenen Straftat verrechnete ( Urteil des hiesigen Gerichts OH.2008.00003 vom 29. Oktober 2009 E. 10). Ob in dieser besonderen Konstellation, in welcher sich gewissermassen Genugtuungsansprü che gegenüberstehen, eine Verrechnung als zulässig zu erachten ist , ist vorliegend nicht relevant und kann daher offenbleiben. 3.4

Nach dem Gesagten ist die durch den Beschwerdegegner vorgenommene Verrech nung der Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.-- mit offenen Forderungen in der Höhe von Fr. 14'678.80 nicht rechtens. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine P arteientschädigung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Nach entsprechender Aufforderung (Urk. 26) machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Honorarnote von 4. Juli 2023 einen Zeita ufwand von 2:47 Stunden sowie 1 Stunde zu je Fr. 220.- für Studium und Besprechung des Urteils sowie Barauslagen von Fr. 10 .- , jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST) geltend (Urk. 27-28). Dies erscheint als angemessen. Die Parteientschä digung ist demnach auf Fr. 907.20 ( inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde w erden

die Dispositiv Ziffern II bis IV der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle,

vom 2 9 . Juli 20 2 2 aufgehoben und diese

wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in

die Genugtuung im Betrag von Fr. 2 ‘ 5 00.-- aus zubezahlen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin MLaw Manuela Vasiljevic, Zürich, eine Parteient schädigung von Fr. 907.20 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin MLaw Manuela Vasiljevic - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBoller