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OH.2024.00006

Ungenügend begründete Verfügung. Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs.

Zürich SozVersG · 2025-12-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___,

geboren

1994,

war

für

die

Y.___

AG

tätig,

als

er

am

16.

Mai

2022

beim

Verlassen

eines

Anhängers

über

einen

Pickel

stolperte

und

sich

gemäss

Unfallmeldung

der

Arbeitgeberin

an

die

Suva

vom

18.

Mai

2022

am

linken

Fussgelenk

verletz t e

(Urk.

8/3/1).

Die

Suva

anerkannte

das

Ereignis

als

Unfall,

kam

für

die

Heilbehandlung

auf

und

richtete

Taggelder

aus

(Urk.

8/3/3

f.,

Urk.

8/3/17).

Die

Ärzte

des

Spitals

Z.___,

wohin

sich

X.___,

der

nach

dem

Vorfall

vom

16.

Mai

2022

unter

starken

Schmerzen

und

einer

Schwellung

am

linken

oberen

Sprunggelenk

(OSG)

litt,

gleichentags

in

Behandlung

begab,

gingen

von

einem

Distorsionstrauma

des

linksseitigen

OSG

aus

und

verordneten

initial

Kühlung

und

Hochlagerung,

eine

analgetische

Therapie

nach

Massgabe

der

Beschwerden

und

eine

Schienung

mittels

Vacotalus

für

insgesamt

sechs

Wochen

(zwei

Wochen

tags-

und

nachts über,

danach

nach

Massgabe

der

Beschwerden

nur

noch

tagsüber;

Urk.

8/3/6).

Nachdem

in

der

Folge

die

Beschwerden

mit

Bewegungsein schrän kung

persis tierten

(vgl.

Urk.

8/3/5),

unterzog

sich

X.___

im

Oktober

2022

weiteren

Abklärungen.

Die

Ärzte

der

Klinik

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Spitals

A.___

stellten

gestützt

auf

eine

Bildgebung

(natives

MRI

des

OSG

links)

vom

25.

Oktober

2022

(Urk.

8/3/14)

die

Diagnose

eines

Status

nach

OSG-Distorsion

links

mit

Bandruptur

lateral

und

medial

und

mit

kleiner

ossärer

Avulsion

medial

und

sie

führten

die

geklagten

Beschwerden

auf

narbige

Veränderungen

antero-lateral

im

OSG

zurück

(Urk.

8/3/11,

Urk.

8/3/13,

Urk.

8/3/16). 1.2

Am

28.

November

2022

stellte

X.___,

vertreten

durch

Rechtsanwalt

Dr.

Rolf

Thür,

Zürich,

beim

Kanton

Zürich,

Kantonale

Opferhilfe-stelle

(nachfolgend:

Opferhilfestelle),

ein

Gesuch

um

Kostengutsprache

einerseits

für

die

Abklärungskosten

(Anwalt/Gutachten),

einschliesslich

die

beabsichtigten

aussergerichtlichen

Verhandlungen

mit

den

Gegenparteien

respektive

den

Ärzten

und

Versicherungen

bis

zu

einer

eventuellen

Begutachtung,

andererseits

zur

vorsorglichen

Fristwahrung

auch

bereits

für

die

noch

nicht

bezifferbaren

Schadenersatz-

und

Genugtuungsansprüche.

Gleichzeitig

ersuchte

X.___

um

die

Bestellung

einer

unentgeltlichen

Rechtsvertretung

im

Opferhilfeverfahren

(Urk.

8/1;

vgl.

auch

Urk.

8/1/3).

Mit

Verfügung

vom

7.

Dezember

2022

erteilte

die

Opferhilfestelle

X.___

für

die

anwaltliche

Vertretung

in

den

Verhandlungen

mit

der

Haftpflichtversicherung

respektive

für

die

ersten

dringlichen

rechtlichen

Schritte

eine

auf

vier

Stunden

limitierte

subsidiäre

Kostengutsprache.

Ferner

erteilte

die

Opferhilfestelle

für

die

anwaltliche

Vertretung

im

Opferhilfeverfahren

eine

auf

vier

Stunden

limitierte

Kostengutsprache.

Das

Verfahren

betreffend

Entschädigung

und

Genugtuung

sistierte

die

Opferhilfestelle

bis

zum

Abschluss

der

Verhandlungen

mit

der

Haftpflichtversicherung

respektive

bis

zum

Abschluss

des

haftpflichtversiche rungsrechtlichen

Verfahrens

und

der

sozialversicherungsrechtlichen

Verfahren

(Urk.

8/4).

Mit

weiterer

Verfügung

vom

27.

Januar

2023

erteilte

die

Opferhilfe stelle

X.___

eine

subsidiäre

Kostengutsprache

für

die

anwaltliche

Vertretung

im

erstinstanzlichen

Strafverfahren

(Urk.

8/8).

1.3

Unter

Hinweis

auf

den

am

24.

Januar

2023

erfolgten

operativen

Eingriff

im

Bereich

des

OSG

links

(Revision

Lig.

Deltoidum,

Entfernung

Ossikel,

Rekonstruk-tion

ATTL

und

PTTL

links;

Urk.

8/9/3)

und

die

von

der

Suva

in

Aussicht

gestellte

Ablehnung

der

Kostenübernahme

für

die

genannte

Operation

sowie

die

Ankündigung

der

Leistungseinstellung

per

16.

Februar

2023

(Urk.

8/9/5)

ersuchte

X.___

am

13.

Februar

2023

ergänzend

um

Kostengut-sprache

auch

für

die

nun

nötige

Intervention

respektive

Einsprache

bei

der

Suva

(Urk.

8/9).

Mit

unbegründeter

Verfügung

vom

16.

Februar

2023

wies

die

Opfer-hilfestelle

das

Gesuch

um

subsidiäre

Kostengutsprache

für

die

anwaltliche

Vertretung

im

Unfallversicherungsverfahren

ab

(Urk.

8/11).

Mit

Verfügung

vom

21.

Februar

2023

wies

sodann

die

Suva

-

wie

angekündigt

-

die

Übernahme

der

Kosten

für

die

Operation

vom

24.

Januar

2023

ab

und

stellte

die

Leistungen

per

16.

Februar

2023

ein

(Urk.

8/15).

Die

gegen

die

nachträglich

begründete

Verfügung

der

Opferhilfestelle

vom

16.

Februar

2023

(Urk.

8/14)

erhobene

Beschwerde

hiess

das

Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

mit

Urteil

OH.2023.00001

vom

30.

Januar

2024,

soweit

es

auf

dies e

eintrat,

in

dem

Sinne

gut,

dass

es

die

Sache

verbunden

mit

der

Feststellung,

dass

der

Beschwerdeführer

grundsätzlich

Anspruch

auf

subsidiäre

Kostengutsprache

für

ungedeckte

Anwalt s kosten

im

Zusammenhang

mit

der

Leistungseinstellung

im

Unfall versicherungsverfahren

(Intervention/Einsprache)

im

Sinne

einer

Ausfallgarantie

ha be,

an

die

Opferhilfestelle

zur

Klärung

einer

allfälligen

Gewährung

der

unentgeltlichen

Rechtspflege

insbesondere

im

Einspracheverfahren

und

zur

Festsetzung

einer

allfälligen

Kostengutsprache

und

anschliessendem

neuen

Ent scheid

zurück wies

(Urk.

8/19).

1.4

Mit

Eingabe

vom

6.

Mai

2024

(Urk.

8/24)

ersuchte

X.___

unter

Beilage

der

Einstellungsverfügung

des

Untersuchungsamtes

Gossau

vom

20.

Oktober

2023

(Urk.

8/24/3),

des

Entscheides

der

Anklagekammer

des

Kantons

St.

Gallen

vom

7.

März

2024

(Urk.

8/24/2)

und

der

Beschwerde

in

dieser

Sache

an

das

Bundesgericht

vom

25.

April

2024

(Urk.

8/24/1)

um

Ausdehnung

der

subsidiären

Kostengutsprache

(für

die

anwaltliche

Vertretung)

im

erstinstanz lichen

Strafverfahren

auf

das

Beschwerdeverfahren

vor

Bundesgericht.

Dieses

Gesuch

wies

die

Opferhilfestelle

mit

unbegründeter

Verfügung

vom

22.

Mai

2024

zufolge

Aussichtslosigkeit

ab

(Urk.

8/25) .

2.

Gegen

die

(nachträglich

begründete)

Verfügung

vom

22.

Mai

2024

(Urk.

8/27),

beim

Rechtsvertreter

eingegangen

am

1.

Juli

2024

zu

(Urk.

8/27/1),

erhob

X.___

mit

Eingabe

vom

2.

September

2024

Beschwerde

mit

dem

Rechtsbegehren,

die

angefochtene

Verfügung

sei

insofern

aufzuheben,

als

die

Leistungen

der

Opferhilfe

abgewiesen

worden

seien,

und

es

sei

dem

Opfer

vielmehr

für

die

sofortige

und

längerfristige

Hilfe

die

subsidiäre

Kostenüber nahme

für

sämtliche

nicht

bereits

voll

über

die

unentgeltliche

Rechtsverbeistän dung

abgedeckten

Kostenrisiken

in

den

mit

der

Straftat

zusammenhängenden

Verfahren

zuzusprechen,

insbesondere

inklusive

der

Rechtsmittelverfahren

im

Strafverfahren

(Anklagekammer

SG

und

Bundesgericht).

Eventualiter

seien

die

medizinischen

Vorfragen

(zur

Körperverletzung)

im

Opferhilfeverfahren

gutach terlich

abzuklären.

In

prozessualer

Hinsicht

beantragte

X.___

die

Bestellung

einer

unentgeltlichen

Rechtsvertretung

(Urk.

1

S.

2).

In

der

Beschwerdeantwort

vom

17.

September

2024

schloss

die

Opferhilfestelle

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

6

=

Urk.

7).

Davon

wurde

dem

Beschwerdeführer

am

24.

September

2024

Kenntnis

gegeben

(Urk.

9).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Gemäss

Art.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Hilfe

an

Opfer

von

Straftaten

(Opfer hilfegesetz;

OHG)

hat

jede

Person,

die

durch

eine

Straftat

in

ihrer

körperlichen,

psychischen

oder

sexuellen

Integrität

unmittelbar

beeinträchtigt

worden

ist

(Opfer),

Anspruch

auf

Unterstützung

nach

diesem

Gesetz

(Opferhilfe;

Abs.

1).

Der

Anspruch

besteht

unabhängig

davon

(Abs.

3),

ob

der

Täter

oder

die

Täterin

ermittelt

worden

ist

(lit.

a),

sich

schuldhaft

verhalten

hat

(lit.

b)

oder

vorsätzlich

oder

fahrlässig

gehandelt

hat

(lit.

c). 1.2

Nach

Art.

2

OHG

umfasst

die

Opferhilfe

die

Beratung

und

Soforthilfe

(lit.

a),

die

längerfristige

Hilfe

der

Beratungsstellen

(lit.

b),

Kostenbeiträge

für

längerfristige

Hilfe

Dritter

(lit.

c),

eine

Entschädigung

(lit.

d),

eine

Genugtuung

(lit.

e)

oder

die

Befreiung

von

Verfahrenskosten

(lit.

f). 1.3

Gemäss

Art.

4

OHG

werden

Leistungen

der

Opferhilfe

nur

endgültig

gewährt,

wenn

der

Täter

oder

die

Täterin

oder

eine

andere

verpflichtete

Person

oder

Insti tution

keine

oder

keine

genügende

Leistung

erbringt

(Abs.

1).

Wer

Kostenbeiträge

für

längerfristige

Hilfe

Dritter,

eine

Entschädigung

oder

eine

Genugtuung

beansprucht,

muss

glaubhaft

machen,

dass

die

Voraussetzungen

nach

Abs.

1

erfüllt

sind,

es

sei

denn,

es

sei

ihm

oder

ihr

angesichts

der

besonderen

Umstände

nicht

zumutbar,

sich

um

Leistungen

Dritter

zu

bemühen. 1.4

Nach

Art.

13

OHG

leisten

die

Beratungsstellen

dem

Opfer

und

seinen

Angehörigen

sofort

Hilfe

für

die

dringendsten

Bedürfnisse,

die

als

Folge

der

Straftat

entstehen

(Soforthilfe;

Abs.

1).

Sie

leisten

dem

Opfer

und

dessen

Angehörigen

soweit

nötig

zusätzliche

Hilfe,

bis

sich

der

gesundheitliche

Zustand

der

betroffenen

Person

stabilisiert

hat

und

bis

die

übrigen

Folgen

der

Straftat

möglichst

beseitigt

oder

ausgeglichen

sind

(längerfristige

Hilfe;

Abs.

2).

Die

Beratungsstellen

können

die

Soforthilfe

und

die

längerfristige

Hilfe

durch

Dritte

erbringen

lassen

(Abs.

3).

Gemäss

Art.

14

Abs.

1

Satz

1

OHG

umfassen

die

Leistungen

insbesondere

die

angemessene

juristische

Hilfe

in

der

Schweiz,

die

als

Folge

der

Straftat

notwendig

geworden

ist. 1.5

Nach

der

Rechtsprechung

sind

die

Anforderungen

an

den

Nachweis

einer

die

Opferstellung

begründenden

Straftat

je

nach

dem

Zeitpunkt

sowie

nach

Art

und

Umfang

der

beanspruchten

Hilfe

unterschiedlich

hoch.

Während

die

Zusprechung

einer

Genugtuung

oder

einer

Entschädigung

den

Nachweis

der

Opferstellung

und

damit

auch

einer

tatbestandsmässigen

und

rechtswidrigen

Straftat

voraussetzt,

genügt

es

für

die

Wahrnehmung

der

Rechte

des

Opfers

im

Strafverfahren,

dass

eine

die

Opferstellung

begründende

Straftat

ernsthaft

in

Betracht

fällt.

Gleiches

gilt

für

die

Soforthilfen.

Damit

diese

ihren

Zweck

erfüllen

können,

müssen

sie

rasch

gewährt

werden,

bevor

endgültig

feststeht,

ob

ein

tatbestandsmässiges

und

rechtswidriges

Verhalten

des

Täters

zu

bejahen

ist

oder

nicht.

Dagegen

kann

die

Gewährung

von

Langzeithilfe

unter

Umständen

von

den

ersten

Ergebnissen

des

Ermittlungsverfahrens

abhängig

gemacht

werden.

Kommt

die

Beratungsstelle

im

Verlauf

der

Betreuung

einer

Person

zum

Schluss,

dass

das

Opferhilfegesetz

im

konkreten

Fall

-

entgegen

ihrer

ersten

Einschätzung

-

nicht

anwendbar

ist,

sieht

sie

von

weiteren

Hilfeleistungen

ab.

Dagegen

kann

die

bereits

geleistete

Hilfe

grundsätzlich

nicht

zurückgefordert

werden,

es

sei

denn,

der

Gesuchsteller

habe

sich

rechtsmissbräuchlich,

unter

Vorspiegelung

falscher

Tatsachen,

als

Opfer

ausgegeben

(BGE

125

II

265

E.

2c/aa

mit

Hinweisen). 1.6

Die

Kantone

sehen

ein

einfaches

und

rasches

Verfahren

vor

(Art.

29

Abs.

1

erster

Satz

OHG).

Die

zuständige

kantonale

Behörde

stellt

den

Sachverhalt

von

Amtes

wegen

fest

(Art.

29

Abs.

2

OHG).

Dies

enthebt

das

Opfer

nicht

von

der

Pflicht,

seine

Verhältnisse

zu

offenbaren,

soweit

es

in

seinen

Möglichkeiten

liegt

und

zumutbar

ist.

Das

Opfer

trifft

eine

Mitwirkungspflicht.

Wer

ein

Gesuch

stellt,

muss

diejenigen

Tatsachen

darlegen,

die

nur

ihm

bekannt

sind

oder

von

ihm

mit

wesentlich

weniger

Aufwand

erhoben

werden

können

als

von

der

Behörde.

Insbesondere

muss

das

Opfer

den

anspruchsbegründenden

Sachverhalt

mit

hin reichender

Bestimmtheit

darlegen

und

der

Behörde

diejenigen

Angaben

liefern,

die

ihr

erlauben,

weitere

Erkundigungen

einzuziehen.

Dabei

ist

zu

berücksich tigen,

dass

der

Verwaltungsstelle

rechtlich

und

faktisch

nicht

dieselben

prozessualen

Untersuchungsmittel

zur

Verfügung

stehen

wie

den

Strafverfol gungsbehörden

(BGE

126

II

97

E.

2e).

Die

in

Art.

29

Abs.

1

OHG

verlangte

Einfachheit

und

Raschheit

des

Verfahrens

bedingt,

dass

Opfer

die

in

ihrem

Besitz

befindlichen

Unterlagen

offenlegen

(Urteil

des

Bundesgerichts

1C_612/2015

vom

17.

Mai

2016

E.

3.2). 2. 2.1 2.1.1

Der

Beschwerdegegner

führte

zur

Begründung

seiner

Verfügung

vom

22.

Mai

2024

aus,

zu

prüfen

sei

vorliegend,

ob

die

anwaltliche

Vertretung

im

Rechts mittelverfahren

gegen

den

Entscheid

der

Anklagekammer

des

Kantons

St.

Gallen

vom

7.

März

2024

notwendig

und

angemessen

und

das

ergriffene

Rechtsmittel

als

aussichtsreich

beurteilt

werden

könne.

Der

Beschwerdeführer

sei

der

Auf fassung,

die

Einstellung

des

Strafverfahrens

durch

das

Untersuchungsamt

Gossau

und

der

Entscheid

der

Anklagekammer

des

Kantons

St.

Gallen

seien

ohne

medizinische

Begutachtung

erfolgt;

dies

im

Gegensatz

zum

Strafverfahren

im

Kanton

Zürich,

in

welchem

eine

Begutachtung

in

Auftrag

gegeben

worden

sei

(Urk.

2

S .

3

Ziff.

2 . a) . Gemäss

Strafanzeige

habe

der

beschuldigte

Hausarzt

es

unterlasse n,

den

Umfang

der

Verletzungen

des

Beschwerdeführers

bilgegeben d

abzuklären.

Zwar

seien

Röntgenbilder,

aber

keine

MRI

angefertigt

worden,

was

zu

einer

falschen

Diagnosestellung

geführt

habe.

Das

Untersuchungsamt

Gossau

sei

zum

Schluss

gelangt,

dass

der

Heilungsverlauf,

auch

wenn

eine

MRI-Untersuchung

durch geführt

worden

wäre,

über

Monate

zuerst

hätte

beobachtet

und

hernach

mittels

Physiotherapie

h ä tte

unterstützt

werden

müssen,

bevor

eine

Operation

in

Betracht

gezogen

w o rden

wäre .

Es

fehle

daher

am

Vorliegen

eines

Straftatbestandes.

Die

Anklagekammer

des

Kantons

St.

Gallen

habe

die

gegen

die

Einstellung

erhobene

Beschwerde

mit

einlässlicher

Begründung

abgewiesen

und

zur

Begründung

ausgeführt,

dass

sich

der

Beschuldigte

als

nachbehandelnder

Hausarzt

auf

die

Abklärungen

der

Notfallärzte

des

Spitals

Z.___

habe

verlassen

dürfen

und

er

überdies,

nachdem

der

Beschwerdeführer

weiterhin

über

Schmerzen

berichtet

habe,

zeitlich

adäquat

eine

Röntgenuntersuchung

veranlasst

habe.

Zwar

sei

der

Hausarzt

zuvor

während

zweier

Wochen

landesabwesend

gewesen,

allerdings

habe

sich

der

Beschwerdeführer

nicht

bei

dessen

Ferien vertretung

gemeldet.

Die

Heilung

sei

durch

eine

möglicherweise

unterlassene

Ruhigstellung

und

eine

verspätet

aufgenommene

Physiotherapie

verzögert

worden,

was

das

erneute

Umknicken

im

August

2022

begünstigt

habe.

Als

in

der

Folge

weiterhin

keine

Heilung

eingetreten

sei,

habe

der

Beschuldigte

zeitlich

angemessen

weitere

Abklärungen

durch

die

Suva

veranlasst.

Eine

allfällige

anfängliche

Fehldiagnose

könne

nicht

zweifelsfrei

eruiert

werden,

und

es

könne

daher

auch

offenbleiben,

ob

eine

allfällige

Fehldiagnose

dem

Beschuldigten

überhaupt

zuzurechnen

wäre.

Die

Patientenaufklärung

sei

nicht

Aufgabe

des

nachbehandelnden

Arztes,

zumal

diese r

keine

neue

Diagnose

gestellt

habe

(Urk.

2

S.

3

f.

Ziff.

2 . b) .

Die

Einstellung

eines

Strafverfahrens

richte

sich

nach

dem

Grundsatz

«in

dubio

pro

duriore »

und

könne

somit

nur

bei

klarer

Straflosigkeit

oder

bei

offensichtlich

fehlenden

Prozessvoraussetzungen

erfolgen.

Hingegen

sei,

sofern

die

Erledigung

mit

einem

Strafbefehl

nicht

in

Frage

komme,

Anklage

zu

erh e ben.

Im

bundes gerichtlichen

Beschwerdeverfahren

sei

der

Sachverhalt

nur

mit

eingeschränkter

Kognition

überprüfbar,

insbesondere

bei

willkürlicher

Sachverhaltsfeststellung.

Eine

solche

sei

in

Bezug

auf

den

vom

Beschwerdeführer

angefochtenen

Entscheid

der

Anklagekammer

des

Kantons

St.

Gallen

nicht

ersichtlich

und

ebenso

wenig

ein

anderer

qualifizierter

Mangel.

Der

Sachverhalt

im

Entscheid

der

Anklage kammer

sei

ausführlich

gewürdigt,

und

es

sei

festgehalten

worden,

weswegen

eine

Befragung

der

behandelnden

Ärzte,

die

sich

zuvor

schriftlich

geäussert

hätten,

und

die

Einholung

eines

Gutachtens

nicht

erforderlich

sei en .

Von

einer

willkürlichen

Beurteilung

könne

nicht

ausgegangen

werden.

Mithin

sei

eine

Beschwerde

gegen

den

betreffenden

Entscheid

als

nicht

aussichtsreich

zu

beurteilen,

weswegen

das

Gesuch

um

subsidiäre

Kosteng utsprache

für

die

Über nahme

der

Anwaltskosten

für

das

betreffende

Beschwerdeverfahren

vor

dem

Bundesgericht

sowie

für

die

Verfahrenskosten

und

eine

allfällige

Parteient schä digung

abzuweisen

ist

(Urk.

2

S.

4

Ziff.

3 . a-b).

2.1. 2

In

der

Vernehmlassung

vom

17.

September

2024

hielt

der

Beschwerdegegner

an

seinen

Standpunkten

weiterhin

fest

(Urk.

6

=

Urk.

7).

2.2

Der

Beschwerdeführer

macht e

in

seiner

Beschwerdeschrift

vom

2.

September

2024

zusammengefasst

geltend,

obschon

bereits

am

2 0 .

Januar

2020

vorsorglich

die

subsidiäre

Garantie

für

alle

ihm

aus

dem

Strafverfahren

nicht

voll

gedeckten

Kosten

beantragt

worden

sei,

sei

dieses

Gesuch

erst

bezüglich

der

Kosten

des

erstinstanzlichen

Verfahrens

behandelt

worden.

Insoweit

die

Garantie

für

die

restlichen

Kosten

im

angefochtenen

Entscheid

nicht

beurteilt

worden

seien,

sei

dies

nachzuholen

respektive

zu

diesem

Zweck

die

Sache

an

die

Beschwerde gegnerin

zurückzuweisen

(Urk.

1

S.

3

f.

Ziff.

2.a-b).

Sodann

machte

der

Beschwerdeführer

geltend,

die

Verfügung

des

Beschwerde gegners

verletze

die

rechtlichen

Grundsätze

hinsichtlich

unparteiischer

Beurtei lung

und

Abklärung

elementar,

so

dass

diese

a

priori

als

nichtig

zu

betrachten

sei.

Auch

mit

Blick

auf

die

bereits

früher

beurteil ten

analoge n

Streitfälle

sei

das

Verhalten

des

Beschwerdegegners

als

obstruktiv

und

von

Befangenheit

geprägt

zu

beurteilen .

Dies

zeige

sich

insbesondere

an

der

reflexartigen

Ablehnung

des

Gesuchs

ohne

neutrale

und

ehrliche

Prüfung.

Die

später

nachgeschobene

Begründung

sei

effektiv

nur

eine

einseitige

Zusammenfassung

des

Entscheides

der

Anklagekammer.

Die

vorgebrachten

Gegenargumente

seien

ignoriert

worden.

Eine

korrekte

Ausübung

der

behördlichen

Pflichten

hätte

eine

konkrete

Begründung

zu

den

einzelnen

erhobenen

Rügen

erfordert,

was

indessen

unter blieben

sei.

Der

Beschwerdegegner

sei

keinem

einzigen

Kritikpunkt

in

Bezug

auf

den

Entscheid

der

Anklagekammer

gefolgt.

Dies

könne

und

dürfe

im

Beschwer deverfahren

nicht

einfach

geheilt

resp ektive

nachgeholt

werden

(Urk.

1

S.

4

f.

Ziff.

1. 1 . a-c).

Ferner

sei

der

Beschwerdegegner

nicht

auf

den

Umstand

eingegangen,

dass

unmittelbar

vor

dem

Beschrei t en

des

Rechtsmittelwegs

gegen

die

Einstellung

des

Strafverfahrens

am

25.

Oktober

2023

eine

konkrete

Nachfrage

zu

den

wahren

medizinischen

Hintergründen

veranlasst

worden

sei.

Gestützt

auf

diese

Auskünfte

der

behandelnden

Ärzteschaft

seien

im

Rechtsmittelverfahren

die

entsprechenden

Beweisabnahmeofferten

formuliert

worden.

Der

Beschwerdegegner

habe

Kenntnis

von

der

Bundesgerichtsbeschwerde

gehabt,

habe

diese

aber

ignoriert

und

dazu

nicht

Stellung

genommen,

obwohl

in

der

Bundesgerichtsbeschwerde

aufgezeigt

und

nachgewiesen

worden

sei,

dass

die

Ausführungen

der

Anklagekammer

falsch

oder

fachlich

nicht

zulässig

seien.

Diese

Rechtsverletzung

könne

nicht

geheilt

werden

(Urk.

1

S.

5

f.

Ziff.

2 . a-c).

Im

Übrigen

seien

die

vom

Beschwerdegegner

vorgebrachten

Argumente

falsch

und

unzulässig.

Es

treffe

nicht

zu,

dass

die

Anklagekammer

in

ihrem

Entscheid

ausführlich

eine

Sorgfaltspflichtverletzung

verneint

habe .

Vielmehr

liege

dem

betreffenden

Entscheid

eine

willkürlich

falsche

Annahme

zum

tatsächlichen

Behandlungsablauf

seitens

des

Hausarztes

zu

Grunde.

Aktenwidrig

sei

ferner

die

Behauptung

der

Anklagekammer,

dass

die

behandelnde

Ärztin

aus

Spanien

sich

schriftlich

geäussert

habe.

Tatsächlich

liege

bis

jetzt

kein

einzige r

Arztbericht

aus

Spanien

vor.

Genau

diese

im

Übrigen

beantragte

ärztliche

B eurteilung

hätte

die

fachlich

unzutreffende

Laieninterpretation

durch

die

Anklagekammer

zum

Physiotherapieversuch

und

die

unzutreffende

Rechtfertigung

des

Verzichts

auf

das

beantragte

Gutac hten

respektive

auf

die

Befragung

der

behandelnden

Ärzte

als

solche

entlarvt.

Dass

nach

bereits

einem

verpassten

halben

Jahr

und

daher

bei

schon

veränderten

Verhältnissen

noch

einmal

ein

Physiotherapieversuch

erfolgt

sei,

sage

nichts

über

die

rechtlich

einzig

relevante

Frage

aus,

wie

der

Verlauf

gewesen

wäre,

wenn

dies

schon

früher

respektive

von

Anfang

an

in

Betracht

gezogen

worden

und

operiert

worden

wäre

(Urk.

1

S.

7

Ziff.

3 . a).

Der

nach behandelnde

Arzt

habe

sich

nicht

auf

die

Röntgenbilddiagnose

des

Z.___

verlassen

dürfen .

Dies

wiege

umso

schwerer,

als

er

ja

gerade

konsultiert

worden

sei,

weil

die

Behandlung

im

Z.___

nicht

zufriedenstellend

und

eine

vertiefte

Diagnostik

erforderlich

gewesen

sei

(Urk.

1

S.

7

Ziff.

3 . b).

Unter

Berücksichtigung

des

Umstandes,

dass

eine

Strafbehörde

medizinische

Sachfragen

selber

keinesfalls

beurteilen

könne,

sei

deren

Entscheid

fehlerbehaftet

und

das

dagegen

erhobene

Rechtsmittel

könne

nicht

als

aussichtslos

beurteilt

werden

(Urk.

1

S.

8).

4. 4.1

Der

Beschwerdeführer

hob

unter

Hinweis

auf

sein

Gesuch

vom

20.

Januar

2023

(Urk.

8/6)

hervor,

dieses

sei

mit

Verfügung

des

Beschwerdegegners

vom

27.

Januar

2023

(Urk.

8/8)

überhaupt

erst

bezüglich

der

erstinstanzlichen

Anwaltskosten

behandelt

und

bewilligt

worden.

Über

die

restlichen

Kostenrisiken

bis

zum

rechtskräftigen

Abschluss

des

Strafverfahrens

habe

der

Beschwerde gegner

bislang

noch

nicht

entschieden.

Zu

diesem

Zweck

sei

eine

Rückweisung

des

Falles

an

den

Beschwerdegegner

vorzunehmen

(Urk.

1

S.

3

f.

Ziff.

2

lit.

a-b).

4.2

Mit

Gesuch

vom

20.

Januar

2023

hatte

der

Beschwerdeführer

um

die

subsidiäre

Garantie

für

die

im

Strafverfahren

eventuell

nicht

voll

gedeckten

Kosten

ersucht

(Urk.

8/6).

Die

anschliessende

Verfügung

des

Beschwerdegegners

vom

27.

Januar

2023,

mit

welcher

dieser

dem

Beschwerdeführer

subsidiäre

Kostengutsprache

für

die

Vertretung

durch

Rechtsanwalt

Dr.

Thür

im

erstinstanzlichen

Strafverfahren

erteilt

hatte

(Urk.

8/8),

blieb

unangefochten.

Am

6.

Mai

2024

(Urk.

8/24)

ersuchte

der

Beschwerdeführer

unter

Beilage

der

Einstellungsverfügung

des

Untersu chungsamtes

Gossau

vom

20.

Oktober

2023

(Urk.

8/24/3),

des

Entscheides

der

Anklagekammer

des

Kantons

St.

Gallen

vom

7.

März

2024

(Urk.

8/24/2)

und

der

Beschwerde

in

dieser

Sache

an

das

Bundesgericht

vom

25.

April

2024

(Urk.

8/24/1)

um

Ausdehnung

der

subsidiären

Kostengutsprache

(für

die

anwalt liche

Vertretung)

im

erstinstanzlichen

Strafverfahren

auf

das

Beschwerdever fahren

vor

Bundesgericht.

Über

dieses

Gesuch

hat

der

Beschwerdegegner

mit

Verfügung

vom

22.

Mai

2024

entschieden

(Urk.

8/25,

Urk.

8/27).

Inwiefern

der

Beschwerdegegner

darüber

hinaus

auch

über

weitere,

konkret

aber

noch

nicht

voraussehbare

Vertretungskosten

i m

Strafverfahren

zu

verfügen

gehabt

hätte,

ist

im

gegebenen

Sachzusammenhang

nicht

dargetan.

Anfechtungs-

und

damit

Streitgegenstand

im

vorliegenden

Beschwerdeverfahren

ist

entsprechend

dem

Gesuch

des

Beschwerdeführers

vom

6.

Mai

2024

(Urk.

8/24)

der

Anspruch

auf

Kostengutsprache

für

die

Vertretungskosten

im

Zusammenhang

mit

der

Anfech tung

des

Entscheides

der

Anklagekammer

des

Kantons

St.

Gallen.

Bezüglich

allfälliger

da rüber

hinaus

gehender

Vertretungskosten

fehlt

es

mithin

an

einem

Anfechtungsgegenstand

(vgl.

hierzu:

BGE

131

V

164

E.

2.1;

125

V

413

E.

1a),

weswegen

diesbezüglich

auf

die

Beschwerde

nicht

einzutreten

ist.

5. 5.1

Der

Beschwerdeführer

ist

der

Auffassung,

der

angefochtene

Entscheid

sei

«a

priori»

unheilbar

nichtig

(Urk.

1

S.

4

Ziff.

II.1.1.a).

Nebst

dem

nicht

näher

konkretisierten

Vorwurf

der

Obstruktion

durch

den

Beschwerdegegner

moniert

der

Beschwerdeführer

vor

allem

die

mangelhafte

Begründung

des

angefochtenen

Entscheides

in

dem

Sinne,

dass

auf

die

von

ihm

(dem

Beschwerdeführer)

vorgebrachten

Argumente

nicht

oder

nicht

im

erforderlichen

Umfang

einge gangen

worden

sei.

Namentlich

hob

der

Beschwerdeführer

hervor,

eine

korrekte

Ausübung

der

behördlichen

Pflichten

hätte

zumindest

eine

Begründung

zu

jedem

einzelnen

von

ihm

konkret

gerügten

und

belegten

Verstoss

der

Strafbehörden

vorausgesetzt

(Urk.

1

S.

5).

5.2

Nach

der

Rechtsprechung

ist

eine

Verfügung

nichtig,

wenn

der

ihr

anhaftende

Mangel

besonders

schwer

und

offensichtlich

oder

zumindest

leicht

erkennbar

ist

und

die

Rechtssicherheit

durch

die

Annahme

der

Nichtigkeit

nicht

ernsthaft

gefährdet

wird.

Als

Nichtigkeitsgrund

kommt

namentlich

die

Unzuständigkeit

der

verfügenden

Behörde

in

Betracht.

Die

Nichtigkeit

ist

jederzeit

und

von

sämtlichen

staatlichen

Instanzen

von

Amtes

wegen

zu

beachten;

sie

kann

auch

im

Rechts mittelweg

festgestellt

werden

(BGE

139

II

243

E.

11.2,

132

II

342

E.

2.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_677/2017

vom

23.

Februar

2018

E.

5.2).

Gründe,

die

eine

Nichtigkeit

der

angefochtenen

Verfügung

naheleg en,

hat

der

Beschwerdeführer

nicht

konkretisiert .

D er

Vorw urf

der

Befangenheit

der

verfügenden

Behörde

respektive

die

Rüge,

der

Entscheid

habe

bereits

im

Voraus

festgestanden,

erschöpfen

sich

in

einer

pauschalen

Behauptung

(Urk.

1

S.

4

f.

Ziff.

II.1.1),

worauf

nicht

weiter

ein zugehen

ist.

Konkreter

ist

hingegen

der

Vorwurf,

der

vorins tanzliche

Entscheid

leide

unter

Begründungsmängel n .

5.3

Was

die

Rüge

der

mangelnden

Begründung

betrifft,

fällt

in

Betracht,

dass

die

Verfügungen

der

Versicherungsträger

eine

Begründung

enthalten

müssen,

wenn

sie

den

Begehren

der

Parteien

nicht

voll

entsprechen,

das

heisst

eine

Darstellung

des

vom

Versicherungsträger

als

relevant

erachteten

Sachverhaltes

und

der

rechtlichen

Erwägungen (1 Absätze)

E. 49 Abs.

3

Satz

2

des

Gesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts;

ATSG).

Die

Begründung

eines

Entscheides

muss

so

abgefasst

sein,

dass

die

betroffene

Person

ihn

gegebenenfalls

anfechten

kann.

Dies

ist

nur

dann

möglich,

wenn

sowohl

sie

als

auch

die

Rechts mittel instanz

sich

über

die

Tragweite

des

Entscheids

ein

Bild

machen

können.

In

diesem

Sinne

müssen

wenigstens

kurz

die

Überlegungen

genannt

werden,

von

denen

sich

der

Versicherungsträger

leiten

liess

und

auf

welche

sich

der

Entscheid

stützt.

Dies

bedeutet

indessen

nicht,

dass

sich

die

Verwaltung

ausdrücklich

mit

jeder

tatbeständlichen

Behauptung

und

jedem

rechtlichen

Ein wand

auseinandersetzen

muss;

vielmehr

kann

sie

sich

auf

die

für

den

Entscheid

wesentlichen

Gesichts punkte

beschränken

(BGE

126

V

75

E.

5b/dd

mit

Hinweis,

118

V

56

E.

5b). Der

Mangel

eines

nicht

oder

nur

ungenügend

begründeten

Entscheides

kann

gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

im

Rechtsmittelverfahren

geheilt

werden,

sofern

die

fehlende

Begründung

in

der

Vernehmlassung

der

ent scheidenden

Behörde

zum

Rechtsmittel

enthalten

ist

oder

den

beschwerdefüh renden

Parteien

auf

andere

Weise

zur

Kenntnis

gebracht

wird,

diese

dazu

Stellung

nehmen

können

und

der

Rechtsmittelinstanz

volle

Kognition

zukommt

(BGE

107

Ia

1).

Gemäss

der

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

kann

es

jedoch

nicht

der

Sinn

des

durch

die

Rechtsprechung

geschaffenen

Instituts

der

Heilung

des

rechtlichen

Gehörs

sein,

dass

Versicherungsträger

sich

über

den

elementaren

Grundsatz

des

rechtlichen

Gehörs

hinwegsetzen

und

darauf

vertrauen,

dass

solche

Verfahrensmängel

in

einem

vom

durch

den

Verwaltungsakt

Betroffenen

allfällig

angehobenen

Gerichts verfahren

behoben

würden.

Der

Umstand,

dass

eine

solche

Heilungsmöglichkeit

besteht,

rechtfertigt

es

demnach

nicht,

auf

die

Anhörung

des

Betroffenen

vor

Erlass

eines

Entscheides

zu

verzichten.

Denn

die

nachträgliche

Gewährung

des

rechtlichen

Gehörs

bildet

häufig

nur

einen

unvollkommenen

Ersatz

für

eine

unterlassene

vorgängige

Anhörung.

Abgesehen

davon,

dass

ihr

dadurch

eine

Instanz

verloren

gehen

kann,

wird

der

betroffenen

Person

zuge mutet,

zur

Verwirklichung

ihrer

Mitwirkungsrechte

ein

Rechtsmittel

zu

ergreifen. Von

der

Rückweisung

der

Sache

zur

Gewährung

des

rechtlichen

Gehörs

an

die

Verwaltung

ist

nach

dem

Grundsatz

der

Verfahrensökonomie

dann

abzusehen,

wenn

dieses

Vorgehen

zu

einem

formalistischen

Leerlauf

und

damit

zu

unnötigen

Verzögerungen

führen

würde,

die

mit

dem

gleichlaufenden

und

der

Anhörung

gleichgestellten

Interesse

der

versicherten

Person

an

einer

möglichst

beförder lichen

Beurteilung

ihres

Anspruchs

nicht

zu

vereinbaren

sind

(BGE

120

V

357

E.

2b,

116

V

182

E.

3c

und

d). 5.4

Mit

seinem

Gesuch

vom

6.

Mai

2024

um

subsidiäre

Kostengutsprache

auch

für

die

Kosten

der

Anfechtung

des

Entscheides

der

Anklagekammer

des

Kantons

St.

Gallen

vom

7.

März

2024

(Urk.

8/24)

reichte

der

Beschwerdeführer

den

genannten

Entscheid

(Urk.

8/24/2)

und

zusätzlich

die

diesem

vorausgegangene

Verfügung

der

Untersuchungsamtes

Gossau

vom

20.

Oktober

2023

(Urk.

8/24/3)

sowie

seine

Beschwerdeschrift

an

das

Bundesgericht

vom

25.

April

2024

(Urk.

8/24/1)

ein .

Zur

Begründung

seines

Gesuchs

führte

der

Beschwerdeführer

aus,

aus

den

beigelegten

Unterlagen

lasse

sich

ersehen,

dass

die

Arzthaftungs fragen

in

der

vom

Kanton

St.

Gallen

geführten

Strafuntersuchung

ohne

jegliche

Begutachtung

beurteilt

worden

seien .

Im

Gegensatz

dazu

sei

in

dem

vom

Kanton

Zürich

geführten

(weiteren)

Strafverfahren

sehr

wohl

eine

Begutachtung

dieser

Fragen

als

erforderlich

erachtet

und

eine

solche

veranlasst

worden

(Urk.

8/24

S.

1;

vgl.

auch

Urk.

8/23).

5.5

Aussicht

auf

Erfolg

hat

die

vom

Beschwerdeführer

gegen

den

Entscheid

der

Anklagekammer

des

Kantons

St.

Gallen

vom

7.

März

2024

(Urk.

8/24/2)

erhobene

Beschwerde

vom

25.

April

2024

(Urk.

8/24/1)

dann,

wenn

der

Entscheid

der

Anklagekammer

auf

einer

Verletzung

von

Bundesrecht

(Art.

95

lit

a

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht;

BGG)

beruht

und /oder

die

Sachverhaltsfest stellung

der

Vorinstanz

offensichtlich

unrichtig

ist

(Willkür)

oder

auf

einer

Rechtsverletzung

im

Sinne

von

Art.

95

BGG

beruht

(Art.

97

Abs.

1

BGG).

Der

überwiegende

Teil

der

Erwägungen

in

der

Verfügung

des

Beschwerdegegners

vom

22.

Mai

2024

betr ifft

Darlegungen

zum

Sachverhalt

einerseits

und

rechtliche

Erläuterungen

andererseits

(Urk.

2

S .

2

f.

Ziff.

1 - 2

u nd

S.

4

Ziff .

3.a).

D ie

eigentliche

Begründung

respektive

Würdigung

im

engeren

Sinne

beschränkt

sich

auf

die

Darlegungen

auf

S.

4

Ziff.

3.b.

Darin

verneinte

der

Beschwerdegegner

eine

willkürliche

resp.

eine

auf

einer

Rechtsverletzung

beruhende

Sachverhaltsfest stellung

und

fasst e

zusammen,

die

Anklagekammer

habe

in

ihrem

Entscheid

den

Sachverhalt

ausführlich

festgehalten

und

gewürdigt

und

darüber

hinaus

auch

festgehalten,

weswegen

eine

Befragung

der

behandelnden

Ärzte

und

die

Einholung

eines

Gutachtens

nicht

relevant

sei en .

Aus

diesen

Gründen

sei

die

Beschwerde

gegen

diesen

Entscheid

als

nicht

aussichtsreich

zu

beurteilen.

Das

Argument

des

Beschwerdeführers

i n

seinem

Gesuch

vom

6.

Mai

2024,

der

Entscheid

der

Anklagekammer

sei

vor

allem

deswegen

unhaltbar,

weil

im

vom

K anton

Zürich

geführten

Strafverfahren

eine

Begutachtung

zu

Arzthaftungs fragen

durchgeführt

w erde

(Urk.

8/24

S.

1),

erwähnt e

der

Beschwerdegegner

zwar

(Urk.

2

S.

3

Ziff.

2.a),

nahm

dazu

in

der

Folge

aber

inhaltlich

keine

Stellung.

Dies

stellt

eine

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

dar,

die

umso

erheblich er

ausfällt,

als

es

sich

um

das

für

das

Gesuch

zentrale

Argument

handelt,

mit

dem

der

Beschwerdeführer

den

Entscheid

der

Anklagekammer

in

Frage

stellt.

Auch

darüber

hinaus

nahm

der

Beschwerdegegner

keinerlei

Bezug

auf

die

in

der

Beschwerde

an

das

Bundesgericht

vom

25.

April

202 4

aufgeführten

Rügen,

was

sich

aber

für

die

Beurteilung

der

Aussichten

des

Rechtsmittels

aufgedrängt

hätte.

5.6

Der

Beschwerdeführer

rügte

ausdrücklich

die

Verletzung

der

Begründungspflicht

durch

den

Beschwerdegegner

und

stellte

sich

auf

den

Standpunkt,

dieser

Mangel

könne

im

Beschwerdeverfahren

nicht

einfach

geheilt

werden

(Urk.

1

S.

5) .

Tatsächlich

ist

der

angefochtene

Entscheid

auch

abgesehen

von

den

bereits

erwähnten

Mängeln

insgesamt

nur

sehr

rudimentär

begründet,

und

es

bleibt

letztlich

offen,

gestützt

auf

welche

Überlegungen

im

Einzelnen

die

Beschwerde

gegen

den

Entscheid

der

Anklagekammer

als

aussichtslos

beurteilt

w urde,

zumal

der

Beschwerdeführer

in

der

Beschwerde

vom

25.

April

2024

gegen

den

Entscheid

der

Anklagekammer

des

Kantons

St.

Gallen

(Urk.

8/24/1)

durchaus

Beschwerde gründe

im

Sinne

von

Art.

95

und

97

BGG,

das

heisst

Rechtsverletzungen

und

eine

qualifiziert

unrichtige

Sachverhaltsfeststellun g,

gerügt

hat,

worauf

der

Beschwerdegegner,

wie

erwähnt,

in

der

Verfügungsbegründung

keinerlei

Bezug

genommen

hat .

Der

blosse

Verweis

auf

die

Begründung

im

Entscheid

der

Anklagekammer

des

Kantons

St.

Gallen

genügt

nicht.

I n

der

Vernehmlassung

vom

17.

September

2024

(Urk.

6

=

Urk.

7)

hat

der

Beschwerdegegner

sodann

zur

Sache

nichts

mehr

ausgeführt .

Eine

Heilung

des

Mangels

de s

nicht

ausreichend

begründeten

Entscheides

lässt

sich

aufgrund

dessen

im

vorliegenden

Beschwerde verfahren

nicht

annehmen .

Demzufolge

rechtfertigt

es

sich,

den

angefochtenen

Entscheid

aufzuheben

und

die

Sache

an

den

Beschwerdegegner

zurückzuweisen,

damit

er

über

den

geltend

gemachten

Anspruch

des

Beschwerdeführers

unter

Wahrung

des

rechtlichen

Gehör s

erneut

entscheide.

6. 6.1

Das

Verfahren

ist

kostenlos

(Art.

30

Abs.

1

OHG). 6.2

Der

vertretene

obsiegende

Beschwerdeführer

hat

nach

§

34

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

Anspruch

auf

Ersatz

der

Partei kosten.

Diese

werden

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache,

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

und

dem

Mass

des

Obsiegens

bemessen

34

Abs.

3

GSVGer).

In

Nachachtung

dieser

Grundsätze

ist

die

Prozessentschädigung

unter

Berücksichtigung

des

praxisgemässen

Stundenan satzes

von

Fr.

2 8 0.--

auf

Fr.

1’ 8 00.--

festzusetzen

(Auslagenersatz

und

Mehrwert steuer

inbegriffen). Bei

diesem

Verfahrensausgang

erweist

sich

das

Gesuch

des

Beschwerdeführers

um

Gewährung

der

unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung

(Urk.

1

S.

2)

als

gegenstandslos. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird,

soweit

auf

diese

eingetreten

wird,

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

die

angefochtene

Verfügung

de s

Kantons

Zürich,

Kantonale

Opferhilfestelle,

vom

22.

Mai

2024

aufgehoben

und

Sache

an

diese n

zurückgewiesen

wird,

damit

er

im

Sinne

der

Erwägungen

unter

Gewährung

des

rechtlichen

Gehörs

erneut

über

den

vom

Beschwerdeführer

geltend

gemachten

Leistungsanspruch

entscheide .

2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Der

Beschwerdegegner

wird

verpflichtet,

dem

Rechtsvertreter

des

Beschwerdeführers,

Rechtsanwalt

Dr.

Rolf

Thür,

Zürich,

eine

Parteientschädigung

von

Fr. 1’800 .--

(inkl.

Bar auslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Z ustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Dr.

Rolf

Thür - Direktion

der

Justiz

und

des

Innern

des

Kantons

Zürich - Eidgenössisches

Justiz-

und

Polizeidepartement,

Bundesamt

für

Justiz 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich OH.2024.00006 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 23.

Dezember

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwalt

Dr.

Rolf

Thür Ringhof

Rechtsanwälte Bahnhofstrasse

58,

8001

Zürich gegen Kanton

Zürich Beschwerdegegner vertreten

durch

Direktion

der

Justiz

und

des

Innern

des

Kantons

Zürich Kantonale

Opferhilfestelle Kaspar

Escher-Haus,

Postfach,

8090

Zürich Sachverhalt: 1. 1.1

X.___,

geboren

1994,

war

für

die

Y.___

AG

tätig,

als

er

am

16.

Mai

2022

beim

Verlassen

eines

Anhängers

über

einen

Pickel

stolperte

und

sich

gemäss

Unfallmeldung

der

Arbeitgeberin

an

die

Suva

vom

18.

Mai

2022

am

linken

Fussgelenk

verletz t e

(Urk.

8/3/1).

Die

Suva

anerkannte

das

Ereignis

als

Unfall,

kam

für

die

Heilbehandlung

auf

und

richtete

Taggelder

aus

(Urk.

8/3/3

f.,

Urk.

8/3/17).

Die

Ärzte

des

Spitals

Z.___,

wohin

sich

X.___,

der

nach

dem

Vorfall

vom

16.

Mai

2022

unter

starken

Schmerzen

und

einer

Schwellung

am

linken

oberen

Sprunggelenk

(OSG)

litt,

gleichentags

in

Behandlung

begab,

gingen

von

einem

Distorsionstrauma

des

linksseitigen

OSG

aus

und

verordneten

initial

Kühlung

und

Hochlagerung,

eine

analgetische

Therapie

nach

Massgabe

der

Beschwerden

und

eine

Schienung

mittels

Vacotalus

für

insgesamt

sechs

Wochen

(zwei

Wochen

tags-

und

nachts über,

danach

nach

Massgabe

der

Beschwerden

nur

noch

tagsüber;

Urk.

8/3/6).

Nachdem

in

der

Folge

die

Beschwerden

mit

Bewegungsein schrän kung

persis tierten

(vgl.

Urk.

8/3/5),

unterzog

sich

X.___

im

Oktober

2022

weiteren

Abklärungen.

Die

Ärzte

der

Klinik

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Spitals

A.___

stellten

gestützt

auf

eine

Bildgebung

(natives

MRI

des

OSG

links)

vom

25.

Oktober

2022

(Urk.

8/3/14)

die

Diagnose

eines

Status

nach

OSG-Distorsion

links

mit

Bandruptur

lateral

und

medial

und

mit

kleiner

ossärer

Avulsion

medial

und

sie

führten

die

geklagten

Beschwerden

auf

narbige

Veränderungen

antero-lateral

im

OSG

zurück

(Urk.

8/3/11,

Urk.

8/3/13,

Urk.

8/3/16). 1.2

Am

28.

November

2022

stellte

X.___,

vertreten

durch

Rechtsanwalt

Dr.

Rolf

Thür,

Zürich,

beim

Kanton

Zürich,

Kantonale

Opferhilfe-stelle

(nachfolgend:

Opferhilfestelle),

ein

Gesuch

um

Kostengutsprache

einerseits

für

die

Abklärungskosten

(Anwalt/Gutachten),

einschliesslich

die

beabsichtigten

aussergerichtlichen

Verhandlungen

mit

den

Gegenparteien

respektive

den

Ärzten

und

Versicherungen

bis

zu

einer

eventuellen

Begutachtung,

andererseits

zur

vorsorglichen

Fristwahrung

auch

bereits

für

die

noch

nicht

bezifferbaren

Schadenersatz-

und

Genugtuungsansprüche.

Gleichzeitig

ersuchte

X.___

um

die

Bestellung

einer

unentgeltlichen

Rechtsvertretung

im

Opferhilfeverfahren

(Urk.

8/1;

vgl.

auch

Urk.

8/1/3).

Mit

Verfügung

vom

7.

Dezember

2022

erteilte

die

Opferhilfestelle

X.___

für

die

anwaltliche

Vertretung

in

den

Verhandlungen

mit

der

Haftpflichtversicherung

respektive

für

die

ersten

dringlichen

rechtlichen

Schritte

eine

auf

vier

Stunden

limitierte

subsidiäre

Kostengutsprache.

Ferner

erteilte

die

Opferhilfestelle

für

die

anwaltliche

Vertretung

im

Opferhilfeverfahren

eine

auf

vier

Stunden

limitierte

Kostengutsprache.

Das

Verfahren

betreffend

Entschädigung

und

Genugtuung

sistierte

die

Opferhilfestelle

bis

zum

Abschluss

der

Verhandlungen

mit

der

Haftpflichtversicherung

respektive

bis

zum

Abschluss

des

haftpflichtversiche rungsrechtlichen

Verfahrens

und

der

sozialversicherungsrechtlichen

Verfahren

(Urk.

8/4).

Mit

weiterer

Verfügung

vom

27.

Januar

2023

erteilte

die

Opferhilfe stelle

X.___

eine

subsidiäre

Kostengutsprache

für

die

anwaltliche

Vertretung

im

erstinstanzlichen

Strafverfahren

(Urk.

8/8).

1.3

Unter

Hinweis

auf

den

am

24.

Januar

2023

erfolgten

operativen

Eingriff

im

Bereich

des

OSG

links

(Revision

Lig.

Deltoidum,

Entfernung

Ossikel,

Rekonstruk-tion

ATTL

und

PTTL

links;

Urk.

8/9/3)

und

die

von

der

Suva

in

Aussicht

gestellte

Ablehnung

der

Kostenübernahme

für

die

genannte

Operation

sowie

die

Ankündigung

der

Leistungseinstellung

per

16.

Februar

2023

(Urk.

8/9/5)

ersuchte

X.___

am

13.

Februar

2023

ergänzend

um

Kostengut-sprache

auch

für

die

nun

nötige

Intervention

respektive

Einsprache

bei

der

Suva

(Urk.

8/9).

Mit

unbegründeter

Verfügung

vom

16.

Februar

2023

wies

die

Opfer-hilfestelle

das

Gesuch

um

subsidiäre

Kostengutsprache

für

die

anwaltliche

Vertretung

im

Unfallversicherungsverfahren

ab

(Urk.

8/11).

Mit

Verfügung

vom

21.

Februar

2023

wies

sodann

die

Suva

-

wie

angekündigt

-

die

Übernahme

der

Kosten

für

die

Operation

vom

24.

Januar

2023

ab

und

stellte

die

Leistungen

per

16.

Februar

2023

ein

(Urk.

8/15).

Die

gegen

die

nachträglich

begründete

Verfügung

der

Opferhilfestelle

vom

16.

Februar

2023

(Urk.

8/14)

erhobene

Beschwerde

hiess

das

Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

mit

Urteil

OH.2023.00001

vom

30.

Januar

2024,

soweit

es

auf

dies e

eintrat,

in

dem

Sinne

gut,

dass

es

die

Sache

verbunden

mit

der

Feststellung,

dass

der

Beschwerdeführer

grundsätzlich

Anspruch

auf

subsidiäre

Kostengutsprache

für

ungedeckte

Anwalt s kosten

im

Zusammenhang

mit

der

Leistungseinstellung

im

Unfall versicherungsverfahren

(Intervention/Einsprache)

im

Sinne

einer

Ausfallgarantie

ha be,

an

die

Opferhilfestelle

zur

Klärung

einer

allfälligen

Gewährung

der

unentgeltlichen

Rechtspflege

insbesondere

im

Einspracheverfahren

und

zur

Festsetzung

einer

allfälligen

Kostengutsprache

und

anschliessendem

neuen

Ent scheid

zurück wies

(Urk.

8/19).

1.4

Mit

Eingabe

vom

6.

Mai

2024

(Urk.

8/24)

ersuchte

X.___

unter

Beilage

der

Einstellungsverfügung

des

Untersuchungsamtes

Gossau

vom

20.

Oktober

2023

(Urk.

8/24/3),

des

Entscheides

der

Anklagekammer

des

Kantons

St.

Gallen

vom

7.

März

2024

(Urk.

8/24/2)

und

der

Beschwerde

in

dieser

Sache

an

das

Bundesgericht

vom

25.

April

2024

(Urk.

8/24/1)

um

Ausdehnung

der

subsidiären

Kostengutsprache

(für

die

anwaltliche

Vertretung)

im

erstinstanz lichen

Strafverfahren

auf

das

Beschwerdeverfahren

vor

Bundesgericht.

Dieses

Gesuch

wies

die

Opferhilfestelle

mit

unbegründeter

Verfügung

vom

22.

Mai

2024

zufolge

Aussichtslosigkeit

ab

(Urk.

8/25) .

2.

Gegen

die

(nachträglich

begründete)

Verfügung

vom

22.

Mai

2024

(Urk.

8/27),

beim

Rechtsvertreter

eingegangen

am

1.

Juli

2024

zu

(Urk.

8/27/1),

erhob

X.___

mit

Eingabe

vom

2.

September

2024

Beschwerde

mit

dem

Rechtsbegehren,

die

angefochtene

Verfügung

sei

insofern

aufzuheben,

als

die

Leistungen

der

Opferhilfe

abgewiesen

worden

seien,

und

es

sei

dem

Opfer

vielmehr

für

die

sofortige

und

längerfristige

Hilfe

die

subsidiäre

Kostenüber nahme

für

sämtliche

nicht

bereits

voll

über

die

unentgeltliche

Rechtsverbeistän dung

abgedeckten

Kostenrisiken

in

den

mit

der

Straftat

zusammenhängenden

Verfahren

zuzusprechen,

insbesondere

inklusive

der

Rechtsmittelverfahren

im

Strafverfahren

(Anklagekammer

SG

und

Bundesgericht).

Eventualiter

seien

die

medizinischen

Vorfragen

(zur

Körperverletzung)

im

Opferhilfeverfahren

gutach terlich

abzuklären.

In

prozessualer

Hinsicht

beantragte

X.___

die

Bestellung

einer

unentgeltlichen

Rechtsvertretung

(Urk.

1

S.

2).

In

der

Beschwerdeantwort

vom

17.

September

2024

schloss

die

Opferhilfestelle

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

6

=

Urk.

7).

Davon

wurde

dem

Beschwerdeführer

am

24.

September

2024

Kenntnis

gegeben

(Urk.

9).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Gemäss

Art.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Hilfe

an

Opfer

von

Straftaten

(Opfer hilfegesetz;

OHG)

hat

jede

Person,

die

durch

eine

Straftat

in

ihrer

körperlichen,

psychischen

oder

sexuellen

Integrität

unmittelbar

beeinträchtigt

worden

ist

(Opfer),

Anspruch

auf

Unterstützung

nach

diesem

Gesetz

(Opferhilfe;

Abs.

1).

Der

Anspruch

besteht

unabhängig

davon

(Abs.

3),

ob

der

Täter

oder

die

Täterin

ermittelt

worden

ist

(lit.

a),

sich

schuldhaft

verhalten

hat

(lit.

b)

oder

vorsätzlich

oder

fahrlässig

gehandelt

hat

(lit.

c). 1.2

Nach

Art.

2

OHG

umfasst

die

Opferhilfe

die

Beratung

und

Soforthilfe

(lit.

a),

die

längerfristige

Hilfe

der

Beratungsstellen

(lit.

b),

Kostenbeiträge

für

längerfristige

Hilfe

Dritter

(lit.

c),

eine

Entschädigung

(lit.

d),

eine

Genugtuung

(lit.

e)

oder

die

Befreiung

von

Verfahrenskosten

(lit.

f). 1.3

Gemäss

Art.

4

OHG

werden

Leistungen

der

Opferhilfe

nur

endgültig

gewährt,

wenn

der

Täter

oder

die

Täterin

oder

eine

andere

verpflichtete

Person

oder

Insti tution

keine

oder

keine

genügende

Leistung

erbringt

(Abs.

1).

Wer

Kostenbeiträge

für

längerfristige

Hilfe

Dritter,

eine

Entschädigung

oder

eine

Genugtuung

beansprucht,

muss

glaubhaft

machen,

dass

die

Voraussetzungen

nach

Abs.

1

erfüllt

sind,

es

sei

denn,

es

sei

ihm

oder

ihr

angesichts

der

besonderen

Umstände

nicht

zumutbar,

sich

um

Leistungen

Dritter

zu

bemühen. 1.4

Nach

Art.

13

OHG

leisten

die

Beratungsstellen

dem

Opfer

und

seinen

Angehörigen

sofort

Hilfe

für

die

dringendsten

Bedürfnisse,

die

als

Folge

der

Straftat

entstehen

(Soforthilfe;

Abs.

1).

Sie

leisten

dem

Opfer

und

dessen

Angehörigen

soweit

nötig

zusätzliche

Hilfe,

bis

sich

der

gesundheitliche

Zustand

der

betroffenen

Person

stabilisiert

hat

und

bis

die

übrigen

Folgen

der

Straftat

möglichst

beseitigt

oder

ausgeglichen

sind

(längerfristige

Hilfe;

Abs.

2).

Die

Beratungsstellen

können

die

Soforthilfe

und

die

längerfristige

Hilfe

durch

Dritte

erbringen

lassen

(Abs.

3).

Gemäss

Art.

14

Abs.

1

Satz

1

OHG

umfassen

die

Leistungen

insbesondere

die

angemessene

juristische

Hilfe

in

der

Schweiz,

die

als

Folge

der

Straftat

notwendig

geworden

ist. 1.5

Nach

der

Rechtsprechung

sind

die

Anforderungen

an

den

Nachweis

einer

die

Opferstellung

begründenden

Straftat

je

nach

dem

Zeitpunkt

sowie

nach

Art

und

Umfang

der

beanspruchten

Hilfe

unterschiedlich

hoch.

Während

die

Zusprechung

einer

Genugtuung

oder

einer

Entschädigung

den

Nachweis

der

Opferstellung

und

damit

auch

einer

tatbestandsmässigen

und

rechtswidrigen

Straftat

voraussetzt,

genügt

es

für

die

Wahrnehmung

der

Rechte

des

Opfers

im

Strafverfahren,

dass

eine

die

Opferstellung

begründende

Straftat

ernsthaft

in

Betracht

fällt.

Gleiches

gilt

für

die

Soforthilfen.

Damit

diese

ihren

Zweck

erfüllen

können,

müssen

sie

rasch

gewährt

werden,

bevor

endgültig

feststeht,

ob

ein

tatbestandsmässiges

und

rechtswidriges

Verhalten

des

Täters

zu

bejahen

ist

oder

nicht.

Dagegen

kann

die

Gewährung

von

Langzeithilfe

unter

Umständen

von

den

ersten

Ergebnissen

des

Ermittlungsverfahrens

abhängig

gemacht

werden.

Kommt

die

Beratungsstelle

im

Verlauf

der

Betreuung

einer

Person

zum

Schluss,

dass

das

Opferhilfegesetz

im

konkreten

Fall

-

entgegen

ihrer

ersten

Einschätzung

-

nicht

anwendbar

ist,

sieht

sie

von

weiteren

Hilfeleistungen

ab.

Dagegen

kann

die

bereits

geleistete

Hilfe

grundsätzlich

nicht

zurückgefordert

werden,

es

sei

denn,

der

Gesuchsteller

habe

sich

rechtsmissbräuchlich,

unter

Vorspiegelung

falscher

Tatsachen,

als

Opfer

ausgegeben

(BGE

125

II

265

E.

2c/aa

mit

Hinweisen). 1.6

Die

Kantone

sehen

ein

einfaches

und

rasches

Verfahren

vor

(Art.

29

Abs.

1

erster

Satz

OHG).

Die

zuständige

kantonale

Behörde

stellt

den

Sachverhalt

von

Amtes

wegen

fest

(Art.

29

Abs.

2

OHG).

Dies

enthebt

das

Opfer

nicht

von

der

Pflicht,

seine

Verhältnisse

zu

offenbaren,

soweit

es

in

seinen

Möglichkeiten

liegt

und

zumutbar

ist.

Das

Opfer

trifft

eine

Mitwirkungspflicht.

Wer

ein

Gesuch

stellt,

muss

diejenigen

Tatsachen

darlegen,

die

nur

ihm

bekannt

sind

oder

von

ihm

mit

wesentlich

weniger

Aufwand

erhoben

werden

können

als

von

der

Behörde.

Insbesondere

muss

das

Opfer

den

anspruchsbegründenden

Sachverhalt

mit

hin reichender

Bestimmtheit

darlegen

und

der

Behörde

diejenigen

Angaben

liefern,

die

ihr

erlauben,

weitere

Erkundigungen

einzuziehen.

Dabei

ist

zu

berücksich tigen,

dass

der

Verwaltungsstelle

rechtlich

und

faktisch

nicht

dieselben

prozessualen

Untersuchungsmittel

zur

Verfügung

stehen

wie

den

Strafverfol gungsbehörden

(BGE

126

II

97

E.

2e).

Die

in

Art.

29

Abs.

1

OHG

verlangte

Einfachheit

und

Raschheit

des

Verfahrens

bedingt,

dass

Opfer

die

in

ihrem

Besitz

befindlichen

Unterlagen

offenlegen

(Urteil

des

Bundesgerichts

1C_612/2015

vom

17.

Mai

2016

E.

3.2). 2. 2.1 2.1.1

Der

Beschwerdegegner

führte

zur

Begründung

seiner

Verfügung

vom

22.

Mai

2024

aus,

zu

prüfen

sei

vorliegend,

ob

die

anwaltliche

Vertretung

im

Rechts mittelverfahren

gegen

den

Entscheid

der

Anklagekammer

des

Kantons

St.

Gallen

vom

7.

März

2024

notwendig

und

angemessen

und

das

ergriffene

Rechtsmittel

als

aussichtsreich

beurteilt

werden

könne.

Der

Beschwerdeführer

sei

der

Auf fassung,

die

Einstellung

des

Strafverfahrens

durch

das

Untersuchungsamt

Gossau

und

der

Entscheid

der

Anklagekammer

des

Kantons

St.

Gallen

seien

ohne

medizinische

Begutachtung

erfolgt;

dies

im

Gegensatz

zum

Strafverfahren

im

Kanton

Zürich,

in

welchem

eine

Begutachtung

in

Auftrag

gegeben

worden

sei

(Urk.

2

S .

3

Ziff.

2 . a) . Gemäss

Strafanzeige

habe

der

beschuldigte

Hausarzt

es

unterlasse n,

den

Umfang

der

Verletzungen

des

Beschwerdeführers

bilgegeben d

abzuklären.

Zwar

seien

Röntgenbilder,

aber

keine

MRI

angefertigt

worden,

was

zu

einer

falschen

Diagnosestellung

geführt

habe.

Das

Untersuchungsamt

Gossau

sei

zum

Schluss

gelangt,

dass

der

Heilungsverlauf,

auch

wenn

eine

MRI-Untersuchung

durch geführt

worden

wäre,

über

Monate

zuerst

hätte

beobachtet

und

hernach

mittels

Physiotherapie

h ä tte

unterstützt

werden

müssen,

bevor

eine

Operation

in

Betracht

gezogen

w o rden

wäre .

Es

fehle

daher

am

Vorliegen

eines

Straftatbestandes.

Die

Anklagekammer

des

Kantons

St.

Gallen

habe

die

gegen

die

Einstellung

erhobene

Beschwerde

mit

einlässlicher

Begründung

abgewiesen

und

zur

Begründung

ausgeführt,

dass

sich

der

Beschuldigte

als

nachbehandelnder

Hausarzt

auf

die

Abklärungen

der

Notfallärzte

des

Spitals

Z.___

habe

verlassen

dürfen

und

er

überdies,

nachdem

der

Beschwerdeführer

weiterhin

über

Schmerzen

berichtet

habe,

zeitlich

adäquat

eine

Röntgenuntersuchung

veranlasst

habe.

Zwar

sei

der

Hausarzt

zuvor

während

zweier

Wochen

landesabwesend

gewesen,

allerdings

habe

sich

der

Beschwerdeführer

nicht

bei

dessen

Ferien vertretung

gemeldet.

Die

Heilung

sei

durch

eine

möglicherweise

unterlassene

Ruhigstellung

und

eine

verspätet

aufgenommene

Physiotherapie

verzögert

worden,

was

das

erneute

Umknicken

im

August

2022

begünstigt

habe.

Als

in

der

Folge

weiterhin

keine

Heilung

eingetreten

sei,

habe

der

Beschuldigte

zeitlich

angemessen

weitere

Abklärungen

durch

die

Suva

veranlasst.

Eine

allfällige

anfängliche

Fehldiagnose

könne

nicht

zweifelsfrei

eruiert

werden,

und

es

könne

daher

auch

offenbleiben,

ob

eine

allfällige

Fehldiagnose

dem

Beschuldigten

überhaupt

zuzurechnen

wäre.

Die

Patientenaufklärung

sei

nicht

Aufgabe

des

nachbehandelnden

Arztes,

zumal

diese r

keine

neue

Diagnose

gestellt

habe

(Urk.

2

S.

3

f.

Ziff.

2 . b) .

Die

Einstellung

eines

Strafverfahrens

richte

sich

nach

dem

Grundsatz

«in

dubio

pro

duriore »

und

könne

somit

nur

bei

klarer

Straflosigkeit

oder

bei

offensichtlich

fehlenden

Prozessvoraussetzungen

erfolgen.

Hingegen

sei,

sofern

die

Erledigung

mit

einem

Strafbefehl

nicht

in

Frage

komme,

Anklage

zu

erh e ben.

Im

bundes gerichtlichen

Beschwerdeverfahren

sei

der

Sachverhalt

nur

mit

eingeschränkter

Kognition

überprüfbar,

insbesondere

bei

willkürlicher

Sachverhaltsfeststellung.

Eine

solche

sei

in

Bezug

auf

den

vom

Beschwerdeführer

angefochtenen

Entscheid

der

Anklagekammer

des

Kantons

St.

Gallen

nicht

ersichtlich

und

ebenso

wenig

ein

anderer

qualifizierter

Mangel.

Der

Sachverhalt

im

Entscheid

der

Anklage kammer

sei

ausführlich

gewürdigt,

und

es

sei

festgehalten

worden,

weswegen

eine

Befragung

der

behandelnden

Ärzte,

die

sich

zuvor

schriftlich

geäussert

hätten,

und

die

Einholung

eines

Gutachtens

nicht

erforderlich

sei en .

Von

einer

willkürlichen

Beurteilung

könne

nicht

ausgegangen

werden.

Mithin

sei

eine

Beschwerde

gegen

den

betreffenden

Entscheid

als

nicht

aussichtsreich

zu

beurteilen,

weswegen

das

Gesuch

um

subsidiäre

Kosteng utsprache

für

die

Über nahme

der

Anwaltskosten

für

das

betreffende

Beschwerdeverfahren

vor

dem

Bundesgericht

sowie

für

die

Verfahrenskosten

und

eine

allfällige

Parteient schä digung

abzuweisen

ist

(Urk.

2

S.

4

Ziff.

3 . a-b).

2.1. 2

In

der

Vernehmlassung

vom

17.

September

2024

hielt

der

Beschwerdegegner

an

seinen

Standpunkten

weiterhin

fest

(Urk.

6

=

Urk.

7).

2.2

Der

Beschwerdeführer

macht e

in

seiner

Beschwerdeschrift

vom

2.

September

2024

zusammengefasst

geltend,

obschon

bereits

am

2 0 .

Januar

2020

vorsorglich

die

subsidiäre

Garantie

für

alle

ihm

aus

dem

Strafverfahren

nicht

voll

gedeckten

Kosten

beantragt

worden

sei,

sei

dieses

Gesuch

erst

bezüglich

der

Kosten

des

erstinstanzlichen

Verfahrens

behandelt

worden.

Insoweit

die

Garantie

für

die

restlichen

Kosten

im

angefochtenen

Entscheid

nicht

beurteilt

worden

seien,

sei

dies

nachzuholen

respektive

zu

diesem

Zweck

die

Sache

an

die

Beschwerde gegnerin

zurückzuweisen

(Urk.

1

S.

3

f.

Ziff.

2.a-b).

Sodann

machte

der

Beschwerdeführer

geltend,

die

Verfügung

des

Beschwerde gegners

verletze

die

rechtlichen

Grundsätze

hinsichtlich

unparteiischer

Beurtei lung

und

Abklärung

elementar,

so

dass

diese

a

priori

als

nichtig

zu

betrachten

sei.

Auch

mit

Blick

auf

die

bereits

früher

beurteil ten

analoge n

Streitfälle

sei

das

Verhalten

des

Beschwerdegegners

als

obstruktiv

und

von

Befangenheit

geprägt

zu

beurteilen .

Dies

zeige

sich

insbesondere

an

der

reflexartigen

Ablehnung

des

Gesuchs

ohne

neutrale

und

ehrliche

Prüfung.

Die

später

nachgeschobene

Begründung

sei

effektiv

nur

eine

einseitige

Zusammenfassung

des

Entscheides

der

Anklagekammer.

Die

vorgebrachten

Gegenargumente

seien

ignoriert

worden.

Eine

korrekte

Ausübung

der

behördlichen

Pflichten

hätte

eine

konkrete

Begründung

zu

den

einzelnen

erhobenen

Rügen

erfordert,

was

indessen

unter blieben

sei.

Der

Beschwerdegegner

sei

keinem

einzigen

Kritikpunkt

in

Bezug

auf

den

Entscheid

der

Anklagekammer

gefolgt.

Dies

könne

und

dürfe

im

Beschwer deverfahren

nicht

einfach

geheilt

resp ektive

nachgeholt

werden

(Urk.

1

S.

4

f.

Ziff.

1. 1 . a-c).

Ferner

sei

der

Beschwerdegegner

nicht

auf

den

Umstand

eingegangen,

dass

unmittelbar

vor

dem

Beschrei t en

des

Rechtsmittelwegs

gegen

die

Einstellung

des

Strafverfahrens

am

25.

Oktober

2023

eine

konkrete

Nachfrage

zu

den

wahren

medizinischen

Hintergründen

veranlasst

worden

sei.

Gestützt

auf

diese

Auskünfte

der

behandelnden

Ärzteschaft

seien

im

Rechtsmittelverfahren

die

entsprechenden

Beweisabnahmeofferten

formuliert

worden.

Der

Beschwerdegegner

habe

Kenntnis

von

der

Bundesgerichtsbeschwerde

gehabt,

habe

diese

aber

ignoriert

und

dazu

nicht

Stellung

genommen,

obwohl

in

der

Bundesgerichtsbeschwerde

aufgezeigt

und

nachgewiesen

worden

sei,

dass

die

Ausführungen

der

Anklagekammer

falsch

oder

fachlich

nicht

zulässig

seien.

Diese

Rechtsverletzung

könne

nicht

geheilt

werden

(Urk.

1

S.

5

f.

Ziff.

2 . a-c).

Im

Übrigen

seien

die

vom

Beschwerdegegner

vorgebrachten

Argumente

falsch

und

unzulässig.

Es

treffe

nicht

zu,

dass

die

Anklagekammer

in

ihrem

Entscheid

ausführlich

eine

Sorgfaltspflichtverletzung

verneint

habe .

Vielmehr

liege

dem

betreffenden

Entscheid

eine

willkürlich

falsche

Annahme

zum

tatsächlichen

Behandlungsablauf

seitens

des

Hausarztes

zu

Grunde.

Aktenwidrig

sei

ferner

die

Behauptung

der

Anklagekammer,

dass

die

behandelnde

Ärztin

aus

Spanien

sich

schriftlich

geäussert

habe.

Tatsächlich

liege

bis

jetzt

kein

einzige r

Arztbericht

aus

Spanien

vor.

Genau

diese

im

Übrigen

beantragte

ärztliche

B eurteilung

hätte

die

fachlich

unzutreffende

Laieninterpretation

durch

die

Anklagekammer

zum

Physiotherapieversuch

und

die

unzutreffende

Rechtfertigung

des

Verzichts

auf

das

beantragte

Gutac hten

respektive

auf

die

Befragung

der

behandelnden

Ärzte

als

solche

entlarvt.

Dass

nach

bereits

einem

verpassten

halben

Jahr

und

daher

bei

schon

veränderten

Verhältnissen

noch

einmal

ein

Physiotherapieversuch

erfolgt

sei,

sage

nichts

über

die

rechtlich

einzig

relevante

Frage

aus,

wie

der

Verlauf

gewesen

wäre,

wenn

dies

schon

früher

respektive

von

Anfang

an

in

Betracht

gezogen

worden

und

operiert

worden

wäre

(Urk.

1

S.

7

Ziff.

3 . a).

Der

nach behandelnde

Arzt

habe

sich

nicht

auf

die

Röntgenbilddiagnose

des

Z.___

verlassen

dürfen .

Dies

wiege

umso

schwerer,

als

er

ja

gerade

konsultiert

worden

sei,

weil

die

Behandlung

im

Z.___

nicht

zufriedenstellend

und

eine

vertiefte

Diagnostik

erforderlich

gewesen

sei

(Urk.

1

S.

7

Ziff.

3 . b).

Unter

Berücksichtigung

des

Umstandes,

dass

eine

Strafbehörde

medizinische

Sachfragen

selber

keinesfalls

beurteilen

könne,

sei

deren

Entscheid

fehlerbehaftet

und

das

dagegen

erhobene

Rechtsmittel

könne

nicht

als

aussichtslos

beurteilt

werden

(Urk.

1

S.

8).

4. 4.1

Der

Beschwerdeführer

hob

unter

Hinweis

auf

sein

Gesuch

vom

20.

Januar

2023

(Urk.

8/6)

hervor,

dieses

sei

mit

Verfügung

des

Beschwerdegegners

vom

27.

Januar

2023

(Urk.

8/8)

überhaupt

erst

bezüglich

der

erstinstanzlichen

Anwaltskosten

behandelt

und

bewilligt

worden.

Über

die

restlichen

Kostenrisiken

bis

zum

rechtskräftigen

Abschluss

des

Strafverfahrens

habe

der

Beschwerde gegner

bislang

noch

nicht

entschieden.

Zu

diesem

Zweck

sei

eine

Rückweisung

des

Falles

an

den

Beschwerdegegner

vorzunehmen

(Urk.

1

S.

3

f.

Ziff.

2

lit.

a-b).

4.2

Mit

Gesuch

vom

20.

Januar

2023

hatte

der

Beschwerdeführer

um

die

subsidiäre

Garantie

für

die

im

Strafverfahren

eventuell

nicht

voll

gedeckten

Kosten

ersucht

(Urk.

8/6).

Die

anschliessende

Verfügung

des

Beschwerdegegners

vom

27.

Januar

2023,

mit

welcher

dieser

dem

Beschwerdeführer

subsidiäre

Kostengutsprache

für

die

Vertretung

durch

Rechtsanwalt

Dr.

Thür

im

erstinstanzlichen

Strafverfahren

erteilt

hatte

(Urk.

8/8),

blieb

unangefochten.

Am

6.

Mai

2024

(Urk.

8/24)

ersuchte

der

Beschwerdeführer

unter

Beilage

der

Einstellungsverfügung

des

Untersu chungsamtes

Gossau

vom

20.

Oktober

2023

(Urk.

8/24/3),

des

Entscheides

der

Anklagekammer

des

Kantons

St.

Gallen

vom

7.

März

2024

(Urk.

8/24/2)

und

der

Beschwerde

in

dieser

Sache

an

das

Bundesgericht

vom

25.

April

2024

(Urk.

8/24/1)

um

Ausdehnung

der

subsidiären

Kostengutsprache

(für

die

anwalt liche

Vertretung)

im

erstinstanzlichen

Strafverfahren

auf

das

Beschwerdever fahren

vor

Bundesgericht.

Über

dieses

Gesuch

hat

der

Beschwerdegegner

mit

Verfügung

vom

22.

Mai

2024

entschieden

(Urk.

8/25,

Urk.

8/27).

Inwiefern

der

Beschwerdegegner

darüber

hinaus

auch

über

weitere,

konkret

aber

noch

nicht

voraussehbare

Vertretungskosten

i m

Strafverfahren

zu

verfügen

gehabt

hätte,

ist

im

gegebenen

Sachzusammenhang

nicht

dargetan.

Anfechtungs-

und

damit

Streitgegenstand

im

vorliegenden

Beschwerdeverfahren

ist

entsprechend

dem

Gesuch

des

Beschwerdeführers

vom

6.

Mai

2024

(Urk.

8/24)

der

Anspruch

auf

Kostengutsprache

für

die

Vertretungskosten

im

Zusammenhang

mit

der

Anfech tung

des

Entscheides

der

Anklagekammer

des

Kantons

St.

Gallen.

Bezüglich

allfälliger

da rüber

hinaus

gehender

Vertretungskosten

fehlt

es

mithin

an

einem

Anfechtungsgegenstand

(vgl.

hierzu:

BGE

131

V

164

E.

2.1;

125

V

413

E.

1a),

weswegen

diesbezüglich

auf

die

Beschwerde

nicht

einzutreten

ist.

5. 5.1

Der

Beschwerdeführer

ist

der

Auffassung,

der

angefochtene

Entscheid

sei

«a

priori»

unheilbar

nichtig

(Urk.

1

S.

4

Ziff.

II.1.1.a).

Nebst

dem

nicht

näher

konkretisierten

Vorwurf

der

Obstruktion

durch

den

Beschwerdegegner

moniert

der

Beschwerdeführer

vor

allem

die

mangelhafte

Begründung

des

angefochtenen

Entscheides

in

dem

Sinne,

dass

auf

die

von

ihm

(dem

Beschwerdeführer)

vorgebrachten

Argumente

nicht

oder

nicht

im

erforderlichen

Umfang

einge gangen

worden

sei.

Namentlich

hob

der

Beschwerdeführer

hervor,

eine

korrekte

Ausübung

der

behördlichen

Pflichten

hätte

zumindest

eine

Begründung

zu

jedem

einzelnen

von

ihm

konkret

gerügten

und

belegten

Verstoss

der

Strafbehörden

vorausgesetzt

(Urk.

1

S.

5).

5.2

Nach

der

Rechtsprechung

ist

eine

Verfügung

nichtig,

wenn

der

ihr

anhaftende

Mangel

besonders

schwer

und

offensichtlich

oder

zumindest

leicht

erkennbar

ist

und

die

Rechtssicherheit

durch

die

Annahme

der

Nichtigkeit

nicht

ernsthaft

gefährdet

wird.

Als

Nichtigkeitsgrund

kommt

namentlich

die

Unzuständigkeit

der

verfügenden

Behörde

in

Betracht.

Die

Nichtigkeit

ist

jederzeit

und

von

sämtlichen

staatlichen

Instanzen

von

Amtes

wegen

zu

beachten;

sie

kann

auch

im

Rechts mittelweg

festgestellt

werden

(BGE

139

II

243

E.

11.2,

132

II

342

E.

2.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_677/2017

vom

23.

Februar

2018

E.

5.2).

Gründe,

die

eine

Nichtigkeit

der

angefochtenen

Verfügung

naheleg en,

hat

der

Beschwerdeführer

nicht

konkretisiert .

D er

Vorw urf

der

Befangenheit

der

verfügenden

Behörde

respektive

die

Rüge,

der

Entscheid

habe

bereits

im

Voraus

festgestanden,

erschöpfen

sich

in

einer

pauschalen

Behauptung

(Urk.

1

S.

4

f.

Ziff.

II.1.1),

worauf

nicht

weiter

ein zugehen

ist.

Konkreter

ist

hingegen

der

Vorwurf,

der

vorins tanzliche

Entscheid

leide

unter

Begründungsmängel n .

5.3

Was

die

Rüge

der

mangelnden

Begründung

betrifft,

fällt

in

Betracht,

dass

die

Verfügungen

der

Versicherungsträger

eine

Begründung

enthalten

müssen,

wenn

sie

den

Begehren

der

Parteien

nicht

voll

entsprechen,

das

heisst

eine

Darstellung

des

vom

Versicherungsträger

als

relevant

erachteten

Sachverhaltes

und

der

rechtlichen

Erwägungen

(Art.

49

Abs.

3

Satz

2

des

Gesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts;

ATSG).

Die

Begründung

eines

Entscheides

muss

so

abgefasst

sein,

dass

die

betroffene

Person

ihn

gegebenenfalls

anfechten

kann.

Dies

ist

nur

dann

möglich,

wenn

sowohl

sie

als

auch

die

Rechts mittel instanz

sich

über

die

Tragweite

des

Entscheids

ein

Bild

machen

können.

In

diesem

Sinne

müssen

wenigstens

kurz

die

Überlegungen

genannt

werden,

von

denen

sich

der

Versicherungsträger

leiten

liess

und

auf

welche

sich

der

Entscheid

stützt.

Dies

bedeutet

indessen

nicht,

dass

sich

die

Verwaltung

ausdrücklich

mit

jeder

tatbeständlichen

Behauptung

und

jedem

rechtlichen

Ein wand

auseinandersetzen

muss;

vielmehr

kann

sie

sich

auf

die

für

den

Entscheid

wesentlichen

Gesichts punkte

beschränken

(BGE

126

V

75

E.

5b/dd

mit

Hinweis,

118

V

56

E.

5b). Der

Mangel

eines

nicht

oder

nur

ungenügend

begründeten

Entscheides

kann

gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

im

Rechtsmittelverfahren

geheilt

werden,

sofern

die

fehlende

Begründung

in

der

Vernehmlassung

der

ent scheidenden

Behörde

zum

Rechtsmittel

enthalten

ist

oder

den

beschwerdefüh renden

Parteien

auf

andere

Weise

zur

Kenntnis

gebracht

wird,

diese

dazu

Stellung

nehmen

können

und

der

Rechtsmittelinstanz

volle

Kognition

zukommt

(BGE

107

Ia

1).

Gemäss

der

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

kann

es

jedoch

nicht

der

Sinn

des

durch

die

Rechtsprechung

geschaffenen

Instituts

der

Heilung

des

rechtlichen

Gehörs

sein,

dass

Versicherungsträger

sich

über

den

elementaren

Grundsatz

des

rechtlichen

Gehörs

hinwegsetzen

und

darauf

vertrauen,

dass

solche

Verfahrensmängel

in

einem

vom

durch

den

Verwaltungsakt

Betroffenen

allfällig

angehobenen

Gerichts verfahren

behoben

würden.

Der

Umstand,

dass

eine

solche

Heilungsmöglichkeit

besteht,

rechtfertigt

es

demnach

nicht,

auf

die

Anhörung

des

Betroffenen

vor

Erlass

eines

Entscheides

zu

verzichten.

Denn

die

nachträgliche

Gewährung

des

rechtlichen

Gehörs

bildet

häufig

nur

einen

unvollkommenen

Ersatz

für

eine

unterlassene

vorgängige

Anhörung.

Abgesehen

davon,

dass

ihr

dadurch

eine

Instanz

verloren

gehen

kann,

wird

der

betroffenen

Person

zuge mutet,

zur

Verwirklichung

ihrer

Mitwirkungsrechte

ein

Rechtsmittel

zu

ergreifen. Von

der

Rückweisung

der

Sache

zur

Gewährung

des

rechtlichen

Gehörs

an

die

Verwaltung

ist

nach

dem

Grundsatz

der

Verfahrensökonomie

dann

abzusehen,

wenn

dieses

Vorgehen

zu

einem

formalistischen

Leerlauf

und

damit

zu

unnötigen

Verzögerungen

führen

würde,

die

mit

dem

gleichlaufenden

und

der

Anhörung

gleichgestellten

Interesse

der

versicherten

Person

an

einer

möglichst

beförder lichen

Beurteilung

ihres

Anspruchs

nicht

zu

vereinbaren

sind

(BGE

120

V

357

E.

2b,

116

V

182

E.

3c

und

d). 5.4

Mit

seinem

Gesuch

vom

6.

Mai

2024

um

subsidiäre

Kostengutsprache

auch

für

die

Kosten

der

Anfechtung

des

Entscheides

der

Anklagekammer

des

Kantons

St.

Gallen

vom

7.

März

2024

(Urk.

8/24)

reichte

der

Beschwerdeführer

den

genannten

Entscheid

(Urk.

8/24/2)

und

zusätzlich

die

diesem

vorausgegangene

Verfügung

der

Untersuchungsamtes

Gossau

vom

20.

Oktober

2023

(Urk.

8/24/3)

sowie

seine

Beschwerdeschrift

an

das

Bundesgericht

vom

25.

April

2024

(Urk.

8/24/1)

ein .

Zur

Begründung

seines

Gesuchs

führte

der

Beschwerdeführer

aus,

aus

den

beigelegten

Unterlagen

lasse

sich

ersehen,

dass

die

Arzthaftungs fragen

in

der

vom

Kanton

St.

Gallen

geführten

Strafuntersuchung

ohne

jegliche

Begutachtung

beurteilt

worden

seien .

Im

Gegensatz

dazu

sei

in

dem

vom

Kanton

Zürich

geführten

(weiteren)

Strafverfahren

sehr

wohl

eine

Begutachtung

dieser

Fragen

als

erforderlich

erachtet

und

eine

solche

veranlasst

worden

(Urk.

8/24

S.

1;

vgl.

auch

Urk.

8/23).

5.5

Aussicht

auf

Erfolg

hat

die

vom

Beschwerdeführer

gegen

den

Entscheid

der

Anklagekammer

des

Kantons

St.

Gallen

vom

7.

März

2024

(Urk.

8/24/2)

erhobene

Beschwerde

vom

25.

April

2024

(Urk.

8/24/1)

dann,

wenn

der

Entscheid

der

Anklagekammer

auf

einer

Verletzung

von

Bundesrecht

(Art.

95

lit

a

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht;

BGG)

beruht

und /oder

die

Sachverhaltsfest stellung

der

Vorinstanz

offensichtlich

unrichtig

ist

(Willkür)

oder

auf

einer

Rechtsverletzung

im

Sinne

von

Art.

95

BGG

beruht

(Art.

97

Abs.

1

BGG).

Der

überwiegende

Teil

der

Erwägungen

in

der

Verfügung

des

Beschwerdegegners

vom

22.

Mai

2024

betr ifft

Darlegungen

zum

Sachverhalt

einerseits

und

rechtliche

Erläuterungen

andererseits

(Urk.

2

S .

2

f.

Ziff.

1 - 2

u nd

S.

4

Ziff .

3.a).

D ie

eigentliche

Begründung

respektive

Würdigung

im

engeren

Sinne

beschränkt

sich

auf

die

Darlegungen

auf

S.

4

Ziff.

3.b.

Darin

verneinte

der

Beschwerdegegner

eine

willkürliche

resp.

eine

auf

einer

Rechtsverletzung

beruhende

Sachverhaltsfest stellung

und

fasst e

zusammen,

die

Anklagekammer

habe

in

ihrem

Entscheid

den

Sachverhalt

ausführlich

festgehalten

und

gewürdigt

und

darüber

hinaus

auch

festgehalten,

weswegen

eine

Befragung

der

behandelnden

Ärzte

und

die

Einholung

eines

Gutachtens

nicht

relevant

sei en .

Aus

diesen

Gründen

sei

die

Beschwerde

gegen

diesen

Entscheid

als

nicht

aussichtsreich

zu

beurteilen.

Das

Argument

des

Beschwerdeführers

i n

seinem

Gesuch

vom

6.

Mai

2024,

der

Entscheid

der

Anklagekammer

sei

vor

allem

deswegen

unhaltbar,

weil

im

vom

K anton

Zürich

geführten

Strafverfahren

eine

Begutachtung

zu

Arzthaftungs fragen

durchgeführt

w erde

(Urk.

8/24

S.

1),

erwähnt e

der

Beschwerdegegner

zwar

(Urk.

2

S.

3

Ziff.

2.a),

nahm

dazu

in

der

Folge

aber

inhaltlich

keine

Stellung.

Dies

stellt

eine

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

dar,

die

umso

erheblich er

ausfällt,

als

es

sich

um

das

für

das

Gesuch

zentrale

Argument

handelt,

mit

dem

der

Beschwerdeführer

den

Entscheid

der

Anklagekammer

in

Frage

stellt.

Auch

darüber

hinaus

nahm

der

Beschwerdegegner

keinerlei

Bezug

auf

die

in

der

Beschwerde

an

das

Bundesgericht

vom

25.

April

202 4

aufgeführten

Rügen,

was

sich

aber

für

die

Beurteilung

der

Aussichten

des

Rechtsmittels

aufgedrängt

hätte.

5.6

Der

Beschwerdeführer

rügte

ausdrücklich

die

Verletzung

der

Begründungspflicht

durch

den

Beschwerdegegner

und

stellte

sich

auf

den

Standpunkt,

dieser

Mangel

könne

im

Beschwerdeverfahren

nicht

einfach

geheilt

werden

(Urk.

1

S.

5) .

Tatsächlich

ist

der

angefochtene

Entscheid

auch

abgesehen

von

den

bereits

erwähnten

Mängeln

insgesamt

nur

sehr

rudimentär

begründet,

und

es

bleibt

letztlich

offen,

gestützt

auf

welche

Überlegungen

im

Einzelnen

die

Beschwerde

gegen

den

Entscheid

der

Anklagekammer

als

aussichtslos

beurteilt

w urde,

zumal

der

Beschwerdeführer

in

der

Beschwerde

vom

25.

April

2024

gegen

den

Entscheid

der

Anklagekammer

des

Kantons

St.

Gallen

(Urk.

8/24/1)

durchaus

Beschwerde gründe

im

Sinne

von

Art.

95

und

97

BGG,

das

heisst

Rechtsverletzungen

und

eine

qualifiziert

unrichtige

Sachverhaltsfeststellun g,

gerügt

hat,

worauf

der

Beschwerdegegner,

wie

erwähnt,

in

der

Verfügungsbegründung

keinerlei

Bezug

genommen

hat .

Der

blosse

Verweis

auf

die

Begründung

im

Entscheid

der

Anklagekammer

des

Kantons

St.

Gallen

genügt

nicht.

I n

der

Vernehmlassung

vom

17.

September

2024

(Urk.

6

=

Urk.

7)

hat

der

Beschwerdegegner

sodann

zur

Sache

nichts

mehr

ausgeführt .

Eine

Heilung

des

Mangels

de s

nicht

ausreichend

begründeten

Entscheides

lässt

sich

aufgrund

dessen

im

vorliegenden

Beschwerde verfahren

nicht

annehmen .

Demzufolge

rechtfertigt

es

sich,

den

angefochtenen

Entscheid

aufzuheben

und

die

Sache

an

den

Beschwerdegegner

zurückzuweisen,

damit

er

über

den

geltend

gemachten

Anspruch

des

Beschwerdeführers

unter

Wahrung

des

rechtlichen

Gehör s

erneut

entscheide.

6. 6.1

Das

Verfahren

ist

kostenlos

(Art.

30

Abs.

1

OHG). 6.2

Der

vertretene

obsiegende

Beschwerdeführer

hat

nach

§

34

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

Anspruch

auf

Ersatz

der

Partei kosten.

Diese

werden

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache,

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

und

dem

Mass

des

Obsiegens

bemessen

34

Abs.

3

GSVGer).

In

Nachachtung

dieser

Grundsätze

ist

die

Prozessentschädigung

unter

Berücksichtigung

des

praxisgemässen

Stundenan satzes

von

Fr.

2 8 0.--

auf

Fr.

1’ 8 00.--

festzusetzen

(Auslagenersatz

und

Mehrwert steuer

inbegriffen). Bei

diesem

Verfahrensausgang

erweist

sich

das

Gesuch

des

Beschwerdeführers

um

Gewährung

der

unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung

(Urk.

1

S.

2)

als

gegenstandslos. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird,

soweit

auf

diese

eingetreten

wird,

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

die

angefochtene

Verfügung

de s

Kantons

Zürich,

Kantonale

Opferhilfestelle,

vom

22.

Mai

2024

aufgehoben

und

Sache

an

diese n

zurückgewiesen

wird,

damit

er

im

Sinne

der

Erwägungen

unter

Gewährung

des

rechtlichen

Gehörs

erneut

über

den

vom

Beschwerdeführer

geltend

gemachten

Leistungsanspruch

entscheide .

2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Der

Beschwerdegegner

wird

verpflichtet,

dem

Rechtsvertreter

des

Beschwerdeführers,

Rechtsanwalt

Dr.

Rolf

Thür,

Zürich,

eine

Parteientschädigung

von

Fr. 1’800 .--

(inkl.

Bar auslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Z ustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Dr.

Rolf

Thür - Direktion

der

Justiz

und

des

Innern

des

Kantons

Zürich - Eidgenössisches

Justiz-

und

Polizeidepartement,

Bundesamt

für

Justiz 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm