Sachverhalt
1. 1.1
X.___,
geboren
1994,
war
für
die
Y.___
AG
tätig,
als
er
am
16.
Mai
2022
beim
Verlassen
eines
Anhängers
über
einen
Pickel
stolperte
und
sich
gemäss
Unfallmeldung
der
Arbeitgeberin
an
die
Suva
vom
18.
Mai
2022
am
linken
Fussgelenk
verletz t e
(Urk.
8/3/1).
Die
Suva
anerkannte
das
Ereignis
als
Unfall,
kam
für
die
Heilbehandlung
auf
und
richtete
Taggelder
aus
(Urk.
8/3/3
f.,
Urk.
8/3/17).
Die
Ärzte
des
Spitals
Z.___,
wohin
sich
X.___,
der
nach
dem
Vorfall
vom
16.
Mai
2022
unter
starken
Schmerzen
und
einer
Schwellung
am
linken
oberen
Sprunggelenk
(OSG)
litt,
gleichentags
in
Behandlung
begab,
gingen
von
einem
Distorsionstrauma
des
linksseitigen
OSG
aus
und
verordneten
initial
Kühlung
und
Hochlagerung,
eine
analgetische
Therapie
nach
Massgabe
der
Beschwerden
und
eine
Schienung
mittels
Vacotalus
für
insgesamt
sechs
Wochen
(zwei
Wochen
tags-
und
nachts über,
danach
nach
Massgabe
der
Beschwerden
nur
noch
tagsüber;
Urk.
8/3/6).
Nachdem
in
der
Folge
die
Beschwerden
mit
Bewegungsein schrän kung
persis tierten
(vgl.
Urk.
8/3/5),
unterzog
sich
X.___
im
Oktober
2022
weiteren
Abklärungen.
Die
Ärzte
der
Klinik
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Spitals
A.___
stellten
gestützt
auf
eine
Bildgebung
(natives
MRI
des
OSG
links)
vom
25.
Oktober
2022
(Urk.
8/3/14)
die
Diagnose
eines
Status
nach
OSG-Distorsion
links
mit
Bandruptur
lateral
und
medial
und
mit
kleiner
ossärer
Avulsion
medial
und
sie
führten
die
geklagten
Beschwerden
auf
narbige
Veränderungen
antero-lateral
im
OSG
zurück
(Urk.
8/3/11,
Urk.
8/3/13,
Urk.
8/3/16). 1.2
Am
28.
November
2022
stellte
X.___,
vertreten
durch
Rechtsanwalt
Dr.
Rolf
Thür,
Zürich,
beim
Kanton
Zürich,
Kantonale
Opferhilfe-stelle
(nachfolgend:
Opferhilfestelle),
ein
Gesuch
um
Kostengutsprache
einerseits
für
die
Abklärungskosten
(Anwalt/Gutachten),
einschliesslich
die
beabsichtigten
aussergerichtlichen
Verhandlungen
mit
den
Gegenparteien
respektive
den
Ärzten
und
Versicherungen
bis
zu
einer
eventuellen
Begutachtung,
andererseits
zur
vorsorglichen
Fristwahrung
auch
bereits
für
die
noch
nicht
bezifferbaren
Schadenersatz-
und
Genugtuungsansprüche.
Gleichzeitig
ersuchte
X.___
um
die
Bestellung
einer
unentgeltlichen
Rechtsvertretung
im
Opferhilfeverfahren
(Urk.
8/1;
vgl.
auch
Urk.
8/1/3).
Mit
Verfügung
vom
7.
Dezember
2022
erteilte
die
Opferhilfestelle
X.___
für
die
anwaltliche
Vertretung
in
den
Verhandlungen
mit
der
Haftpflichtversicherung
respektive
für
die
ersten
dringlichen
rechtlichen
Schritte
eine
auf
vier
Stunden
limitierte
subsidiäre
Kostengutsprache.
Ferner
erteilte
die
Opferhilfestelle
für
die
anwaltliche
Vertretung
im
Opferhilfeverfahren
eine
auf
vier
Stunden
limitierte
Kostengutsprache.
Das
Verfahren
betreffend
Entschädigung
und
Genugtuung
sistierte
die
Opferhilfestelle
bis
zum
Abschluss
der
Verhandlungen
mit
der
Haftpflichtversicherung
respektive
bis
zum
Abschluss
des
haftpflichtversiche rungsrechtlichen
Verfahrens
und
der
sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren
(Urk.
8/4).
Mit
weiterer
Verfügung
vom
27.
Januar
2023
erteilte
die
Opferhilfe stelle
X.___
eine
subsidiäre
Kostengutsprache
für
die
anwaltliche
Vertretung
im
erstinstanzlichen
Strafverfahren
(Urk.
8/8).
1.3
Unter
Hinweis
auf
den
am
24.
Januar
2023
erfolgten
operativen
Eingriff
im
Bereich
des
OSG
links
(Revision
Lig.
Deltoidum,
Entfernung
Ossikel,
Rekonstruk-tion
ATTL
und
PTTL
links;
Urk.
8/9/3)
und
die
von
der
Suva
in
Aussicht
gestellte
Ablehnung
der
Kostenübernahme
für
die
genannte
Operation
sowie
die
Ankündigung
der
Leistungseinstellung
per
16.
Februar
2023
(Urk.
8/9/5)
ersuchte
X.___
am
13.
Februar
2023
ergänzend
um
Kostengut-sprache
auch
für
die
nun
nötige
Intervention
respektive
Einsprache
bei
der
Suva
(Urk.
8/9).
Mit
unbegründeter
Verfügung
vom
16.
Februar
2023
wies
die
Opfer-hilfestelle
das
Gesuch
um
subsidiäre
Kostengutsprache
für
die
anwaltliche
Vertretung
im
Unfallversicherungsverfahren
ab
(Urk.
8/11).
Mit
Verfügung
vom
21.
Februar
2023
wies
sodann
die
Suva
-
wie
angekündigt
-
die
Übernahme
der
Kosten
für
die
Operation
vom
24.
Januar
2023
ab
und
stellte
die
Leistungen
per
16.
Februar
2023
ein
(Urk.
8/15).
Die
gegen
die
nachträglich
begründete
Verfügung
der
Opferhilfestelle
vom
16.
Februar
2023
(Urk.
8/14)
erhobene
Beschwerde
hiess
das
Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
mit
Urteil
OH.2023.00001
vom
30.
Januar
2024,
soweit
es
auf
dies e
eintrat,
in
dem
Sinne
gut,
dass
es
die
Sache
verbunden
mit
der
Feststellung,
dass
der
Beschwerdeführer
grundsätzlich
Anspruch
auf
subsidiäre
Kostengutsprache
für
ungedeckte
Anwalt s kosten
im
Zusammenhang
mit
der
Leistungseinstellung
im
Unfall versicherungsverfahren
(Intervention/Einsprache)
im
Sinne
einer
Ausfallgarantie
ha be,
an
die
Opferhilfestelle
zur
Klärung
einer
allfälligen
Gewährung
der
unentgeltlichen
Rechtspflege
insbesondere
im
Einspracheverfahren
und
zur
Festsetzung
einer
allfälligen
Kostengutsprache
und
anschliessendem
neuen
Ent scheid
zurück wies
(Urk.
8/19).
1.4
Mit
Eingabe
vom
6.
Mai
2024
(Urk.
8/24)
ersuchte
X.___
unter
Beilage
der
Einstellungsverfügung
des
Untersuchungsamtes
Gossau
vom
20.
Oktober
2023
(Urk.
8/24/3),
des
Entscheides
der
Anklagekammer
des
Kantons
St.
Gallen
vom
7.
März
2024
(Urk.
8/24/2)
und
der
Beschwerde
in
dieser
Sache
an
das
Bundesgericht
vom
25.
April
2024
(Urk.
8/24/1)
um
Ausdehnung
der
subsidiären
Kostengutsprache
(für
die
anwaltliche
Vertretung)
im
erstinstanz lichen
Strafverfahren
auf
das
Beschwerdeverfahren
vor
Bundesgericht.
Dieses
Gesuch
wies
die
Opferhilfestelle
mit
unbegründeter
Verfügung
vom
22.
Mai
2024
zufolge
Aussichtslosigkeit
ab
(Urk.
8/25) .
2.
Gegen
die
(nachträglich
begründete)
Verfügung
vom
22.
Mai
2024
(Urk.
8/27),
beim
Rechtsvertreter
eingegangen
am
1.
Juli
2024
zu
(Urk.
8/27/1),
erhob
X.___
mit
Eingabe
vom
2.
September
2024
Beschwerde
mit
dem
Rechtsbegehren,
die
angefochtene
Verfügung
sei
insofern
aufzuheben,
als
die
Leistungen
der
Opferhilfe
abgewiesen
worden
seien,
und
es
sei
dem
Opfer
vielmehr
für
die
sofortige
und
längerfristige
Hilfe
die
subsidiäre
Kostenüber nahme
für
sämtliche
nicht
bereits
voll
über
die
unentgeltliche
Rechtsverbeistän dung
abgedeckten
Kostenrisiken
in
den
mit
der
Straftat
zusammenhängenden
Verfahren
zuzusprechen,
insbesondere
inklusive
der
Rechtsmittelverfahren
im
Strafverfahren
(Anklagekammer
SG
und
Bundesgericht).
Eventualiter
seien
die
medizinischen
Vorfragen
(zur
Körperverletzung)
im
Opferhilfeverfahren
gutach terlich
abzuklären.
In
prozessualer
Hinsicht
beantragte
X.___
die
Bestellung
einer
unentgeltlichen
Rechtsvertretung
(Urk.
1
S.
2).
In
der
Beschwerdeantwort
vom
17.
September
2024
schloss
die
Opferhilfestelle
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6
=
Urk.
7).
Davon
wurde
dem
Beschwerdeführer
am
24.
September
2024
Kenntnis
gegeben
(Urk.
9).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Gemäss
Art.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Hilfe
an
Opfer
von
Straftaten
(Opfer hilfegesetz;
OHG)
hat
jede
Person,
die
durch
eine
Straftat
in
ihrer
körperlichen,
psychischen
oder
sexuellen
Integrität
unmittelbar
beeinträchtigt
worden
ist
(Opfer),
Anspruch
auf
Unterstützung
nach
diesem
Gesetz
(Opferhilfe;
Abs.
1).
Der
Anspruch
besteht
unabhängig
davon
(Abs.
3),
ob
der
Täter
oder
die
Täterin
ermittelt
worden
ist
(lit.
a),
sich
schuldhaft
verhalten
hat
(lit.
b)
oder
vorsätzlich
oder
fahrlässig
gehandelt
hat
(lit.
c). 1.2
Nach
Art.
2
OHG
umfasst
die
Opferhilfe
die
Beratung
und
Soforthilfe
(lit.
a),
die
längerfristige
Hilfe
der
Beratungsstellen
(lit.
b),
Kostenbeiträge
für
längerfristige
Hilfe
Dritter
(lit.
c),
eine
Entschädigung
(lit.
d),
eine
Genugtuung
(lit.
e)
oder
die
Befreiung
von
Verfahrenskosten
(lit.
f). 1.3
Gemäss
Art.
4
OHG
werden
Leistungen
der
Opferhilfe
nur
endgültig
gewährt,
wenn
der
Täter
oder
die
Täterin
oder
eine
andere
verpflichtete
Person
oder
Insti tution
keine
oder
keine
genügende
Leistung
erbringt
(Abs.
1).
Wer
Kostenbeiträge
für
längerfristige
Hilfe
Dritter,
eine
Entschädigung
oder
eine
Genugtuung
beansprucht,
muss
glaubhaft
machen,
dass
die
Voraussetzungen
nach
Abs.
1
erfüllt
sind,
es
sei
denn,
es
sei
ihm
oder
ihr
angesichts
der
besonderen
Umstände
nicht
zumutbar,
sich
um
Leistungen
Dritter
zu
bemühen. 1.4
Nach
Art.
13
OHG
leisten
die
Beratungsstellen
dem
Opfer
und
seinen
Angehörigen
sofort
Hilfe
für
die
dringendsten
Bedürfnisse,
die
als
Folge
der
Straftat
entstehen
(Soforthilfe;
Abs.
1).
Sie
leisten
dem
Opfer
und
dessen
Angehörigen
soweit
nötig
zusätzliche
Hilfe,
bis
sich
der
gesundheitliche
Zustand
der
betroffenen
Person
stabilisiert
hat
und
bis
die
übrigen
Folgen
der
Straftat
möglichst
beseitigt
oder
ausgeglichen
sind
(längerfristige
Hilfe;
Abs.
2).
Die
Beratungsstellen
können
die
Soforthilfe
und
die
längerfristige
Hilfe
durch
Dritte
erbringen
lassen
(Abs.
3).
Gemäss
Art.
14
Abs.
1
Satz
1
OHG
umfassen
die
Leistungen
insbesondere
die
angemessene
juristische
Hilfe
in
der
Schweiz,
die
als
Folge
der
Straftat
notwendig
geworden
ist. 1.5
Nach
der
Rechtsprechung
sind
die
Anforderungen
an
den
Nachweis
einer
die
Opferstellung
begründenden
Straftat
je
nach
dem
Zeitpunkt
sowie
nach
Art
und
Umfang
der
beanspruchten
Hilfe
unterschiedlich
hoch.
Während
die
Zusprechung
einer
Genugtuung
oder
einer
Entschädigung
den
Nachweis
der
Opferstellung
und
damit
auch
einer
tatbestandsmässigen
und
rechtswidrigen
Straftat
voraussetzt,
genügt
es
für
die
Wahrnehmung
der
Rechte
des
Opfers
im
Strafverfahren,
dass
eine
die
Opferstellung
begründende
Straftat
ernsthaft
in
Betracht
fällt.
Gleiches
gilt
für
die
Soforthilfen.
Damit
diese
ihren
Zweck
erfüllen
können,
müssen
sie
rasch
gewährt
werden,
bevor
endgültig
feststeht,
ob
ein
tatbestandsmässiges
und
rechtswidriges
Verhalten
des
Täters
zu
bejahen
ist
oder
nicht.
Dagegen
kann
die
Gewährung
von
Langzeithilfe
unter
Umständen
von
den
ersten
Ergebnissen
des
Ermittlungsverfahrens
abhängig
gemacht
werden.
Kommt
die
Beratungsstelle
im
Verlauf
der
Betreuung
einer
Person
zum
Schluss,
dass
das
Opferhilfegesetz
im
konkreten
Fall
-
entgegen
ihrer
ersten
Einschätzung
-
nicht
anwendbar
ist,
sieht
sie
von
weiteren
Hilfeleistungen
ab.
Dagegen
kann
die
bereits
geleistete
Hilfe
grundsätzlich
nicht
zurückgefordert
werden,
es
sei
denn,
der
Gesuchsteller
habe
sich
rechtsmissbräuchlich,
unter
Vorspiegelung
falscher
Tatsachen,
als
Opfer
ausgegeben
(BGE
125
II
265
E.
2c/aa
mit
Hinweisen). 1.6
Die
Kantone
sehen
ein
einfaches
und
rasches
Verfahren
vor
(Art.
29
Abs.
1
erster
Satz
OHG).
Die
zuständige
kantonale
Behörde
stellt
den
Sachverhalt
von
Amtes
wegen
fest
(Art.
29
Abs.
2
OHG).
Dies
enthebt
das
Opfer
nicht
von
der
Pflicht,
seine
Verhältnisse
zu
offenbaren,
soweit
es
in
seinen
Möglichkeiten
liegt
und
zumutbar
ist.
Das
Opfer
trifft
eine
Mitwirkungspflicht.
Wer
ein
Gesuch
stellt,
muss
diejenigen
Tatsachen
darlegen,
die
nur
ihm
bekannt
sind
oder
von
ihm
mit
wesentlich
weniger
Aufwand
erhoben
werden
können
als
von
der
Behörde.
Insbesondere
muss
das
Opfer
den
anspruchsbegründenden
Sachverhalt
mit
hin reichender
Bestimmtheit
darlegen
und
der
Behörde
diejenigen
Angaben
liefern,
die
ihr
erlauben,
weitere
Erkundigungen
einzuziehen.
Dabei
ist
zu
berücksich tigen,
dass
der
Verwaltungsstelle
rechtlich
und
faktisch
nicht
dieselben
prozessualen
Untersuchungsmittel
zur
Verfügung
stehen
wie
den
Strafverfol gungsbehörden
(BGE
126
II
97
E.
2e).
Die
in
Art.
29
Abs.
1
OHG
verlangte
Einfachheit
und
Raschheit
des
Verfahrens
bedingt,
dass
Opfer
die
in
ihrem
Besitz
befindlichen
Unterlagen
offenlegen
(Urteil
des
Bundesgerichts
1C_612/2015
vom
17.
Mai
2016
E.
3.2). 2. 2.1 2.1.1
Der
Beschwerdegegner
führte
zur
Begründung
seiner
Verfügung
vom
22.
Mai
2024
aus,
zu
prüfen
sei
vorliegend,
ob
die
anwaltliche
Vertretung
im
Rechts mittelverfahren
gegen
den
Entscheid
der
Anklagekammer
des
Kantons
St.
Gallen
vom
7.
März
2024
notwendig
und
angemessen
und
das
ergriffene
Rechtsmittel
als
aussichtsreich
beurteilt
werden
könne.
Der
Beschwerdeführer
sei
der
Auf fassung,
die
Einstellung
des
Strafverfahrens
durch
das
Untersuchungsamt
Gossau
und
der
Entscheid
der
Anklagekammer
des
Kantons
St.
Gallen
seien
ohne
medizinische
Begutachtung
erfolgt;
dies
im
Gegensatz
zum
Strafverfahren
im
Kanton
Zürich,
in
welchem
eine
Begutachtung
in
Auftrag
gegeben
worden
sei
(Urk.
2
S .
3
Ziff.
2 . a) . Gemäss
Strafanzeige
habe
der
beschuldigte
Hausarzt
es
unterlasse n,
den
Umfang
der
Verletzungen
des
Beschwerdeführers
bilgegeben d
abzuklären.
Zwar
seien
Röntgenbilder,
aber
keine
MRI
angefertigt
worden,
was
zu
einer
falschen
Diagnosestellung
geführt
habe.
Das
Untersuchungsamt
Gossau
sei
zum
Schluss
gelangt,
dass
der
Heilungsverlauf,
auch
wenn
eine
MRI-Untersuchung
durch geführt
worden
wäre,
über
Monate
zuerst
hätte
beobachtet
und
hernach
mittels
Physiotherapie
h ä tte
unterstützt
werden
müssen,
bevor
eine
Operation
in
Betracht
gezogen
w o rden
wäre .
Es
fehle
daher
am
Vorliegen
eines
Straftatbestandes.
Die
Anklagekammer
des
Kantons
St.
Gallen
habe
die
gegen
die
Einstellung
erhobene
Beschwerde
mit
einlässlicher
Begründung
abgewiesen
und
zur
Begründung
ausgeführt,
dass
sich
der
Beschuldigte
als
nachbehandelnder
Hausarzt
auf
die
Abklärungen
der
Notfallärzte
des
Spitals
Z.___
habe
verlassen
dürfen
und
er
überdies,
nachdem
der
Beschwerdeführer
weiterhin
über
Schmerzen
berichtet
habe,
zeitlich
adäquat
eine
Röntgenuntersuchung
veranlasst
habe.
Zwar
sei
der
Hausarzt
zuvor
während
zweier
Wochen
landesabwesend
gewesen,
allerdings
habe
sich
der
Beschwerdeführer
nicht
bei
dessen
Ferien vertretung
gemeldet.
Die
Heilung
sei
durch
eine
möglicherweise
unterlassene
Ruhigstellung
und
eine
verspätet
aufgenommene
Physiotherapie
verzögert
worden,
was
das
erneute
Umknicken
im
August
2022
begünstigt
habe.
Als
in
der
Folge
weiterhin
keine
Heilung
eingetreten
sei,
habe
der
Beschuldigte
zeitlich
angemessen
weitere
Abklärungen
durch
die
Suva
veranlasst.
Eine
allfällige
anfängliche
Fehldiagnose
könne
nicht
zweifelsfrei
eruiert
werden,
und
es
könne
daher
auch
offenbleiben,
ob
eine
allfällige
Fehldiagnose
dem
Beschuldigten
überhaupt
zuzurechnen
wäre.
Die
Patientenaufklärung
sei
nicht
Aufgabe
des
nachbehandelnden
Arztes,
zumal
diese r
keine
neue
Diagnose
gestellt
habe
(Urk.
2
S.
3
f.
Ziff.
2 . b) .
Die
Einstellung
eines
Strafverfahrens
richte
sich
nach
dem
Grundsatz
«in
dubio
pro
duriore »
und
könne
somit
nur
bei
klarer
Straflosigkeit
oder
bei
offensichtlich
fehlenden
Prozessvoraussetzungen
erfolgen.
Hingegen
sei,
sofern
die
Erledigung
mit
einem
Strafbefehl
nicht
in
Frage
komme,
Anklage
zu
erh e ben.
Im
bundes gerichtlichen
Beschwerdeverfahren
sei
der
Sachverhalt
nur
mit
eingeschränkter
Kognition
überprüfbar,
insbesondere
bei
willkürlicher
Sachverhaltsfeststellung.
Eine
solche
sei
in
Bezug
auf
den
vom
Beschwerdeführer
angefochtenen
Entscheid
der
Anklagekammer
des
Kantons
St.
Gallen
nicht
ersichtlich
und
ebenso
wenig
ein
anderer
qualifizierter
Mangel.
Der
Sachverhalt
im
Entscheid
der
Anklage kammer
sei
ausführlich
gewürdigt,
und
es
sei
festgehalten
worden,
weswegen
eine
Befragung
der
behandelnden
Ärzte,
die
sich
zuvor
schriftlich
geäussert
hätten,
und
die
Einholung
eines
Gutachtens
nicht
erforderlich
sei en .
Von
einer
willkürlichen
Beurteilung
könne
nicht
ausgegangen
werden.
Mithin
sei
eine
Beschwerde
gegen
den
betreffenden
Entscheid
als
nicht
aussichtsreich
zu
beurteilen,
weswegen
das
Gesuch
um
subsidiäre
Kosteng utsprache
für
die
Über nahme
der
Anwaltskosten
für
das
betreffende
Beschwerdeverfahren
vor
dem
Bundesgericht
sowie
für
die
Verfahrenskosten
und
eine
allfällige
Parteient schä digung
abzuweisen
ist
(Urk.
2
S.
4
Ziff.
3 . a-b).
2.1. 2
In
der
Vernehmlassung
vom
17.
September
2024
hielt
der
Beschwerdegegner
an
seinen
Standpunkten
weiterhin
fest
(Urk.
6
=
Urk.
7).
2.2
Der
Beschwerdeführer
macht e
in
seiner
Beschwerdeschrift
vom
2.
September
2024
zusammengefasst
geltend,
obschon
bereits
am
2 0 .
Januar
2020
vorsorglich
die
subsidiäre
Garantie
für
alle
ihm
aus
dem
Strafverfahren
nicht
voll
gedeckten
Kosten
beantragt
worden
sei,
sei
dieses
Gesuch
erst
bezüglich
der
Kosten
des
erstinstanzlichen
Verfahrens
behandelt
worden.
Insoweit
die
Garantie
für
die
restlichen
Kosten
im
angefochtenen
Entscheid
nicht
beurteilt
worden
seien,
sei
dies
nachzuholen
respektive
zu
diesem
Zweck
die
Sache
an
die
Beschwerde gegnerin
zurückzuweisen
(Urk.
1
S.
3
f.
Ziff.
2.a-b).
Sodann
machte
der
Beschwerdeführer
geltend,
die
Verfügung
des
Beschwerde gegners
verletze
die
rechtlichen
Grundsätze
hinsichtlich
unparteiischer
Beurtei lung
und
Abklärung
elementar,
so
dass
diese
a
priori
als
nichtig
zu
betrachten
sei.
Auch
mit
Blick
auf
die
bereits
früher
beurteil ten
analoge n
Streitfälle
sei
das
Verhalten
des
Beschwerdegegners
als
obstruktiv
und
von
Befangenheit
geprägt
zu
beurteilen .
Dies
zeige
sich
insbesondere
an
der
reflexartigen
Ablehnung
des
Gesuchs
ohne
neutrale
und
ehrliche
Prüfung.
Die
später
nachgeschobene
Begründung
sei
effektiv
nur
eine
einseitige
Zusammenfassung
des
Entscheides
der
Anklagekammer.
Die
vorgebrachten
Gegenargumente
seien
ignoriert
worden.
Eine
korrekte
Ausübung
der
behördlichen
Pflichten
hätte
eine
konkrete
Begründung
zu
den
einzelnen
erhobenen
Rügen
erfordert,
was
indessen
unter blieben
sei.
Der
Beschwerdegegner
sei
keinem
einzigen
Kritikpunkt
in
Bezug
auf
den
Entscheid
der
Anklagekammer
gefolgt.
Dies
könne
und
dürfe
im
Beschwer deverfahren
nicht
einfach
geheilt
resp ektive
nachgeholt
werden
(Urk.
1
S.
4
f.
Ziff.
1. 1 . a-c).
Ferner
sei
der
Beschwerdegegner
nicht
auf
den
Umstand
eingegangen,
dass
unmittelbar
vor
dem
Beschrei t en
des
Rechtsmittelwegs
gegen
die
Einstellung
des
Strafverfahrens
am
25.
Oktober
2023
eine
konkrete
Nachfrage
zu
den
wahren
medizinischen
Hintergründen
veranlasst
worden
sei.
Gestützt
auf
diese
Auskünfte
der
behandelnden
Ärzteschaft
seien
im
Rechtsmittelverfahren
die
entsprechenden
Beweisabnahmeofferten
formuliert
worden.
Der
Beschwerdegegner
habe
Kenntnis
von
der
Bundesgerichtsbeschwerde
gehabt,
habe
diese
aber
ignoriert
und
dazu
nicht
Stellung
genommen,
obwohl
in
der
Bundesgerichtsbeschwerde
aufgezeigt
und
nachgewiesen
worden
sei,
dass
die
Ausführungen
der
Anklagekammer
falsch
oder
fachlich
nicht
zulässig
seien.
Diese
Rechtsverletzung
könne
nicht
geheilt
werden
(Urk.
1
S.
5
f.
Ziff.
2 . a-c).
Im
Übrigen
seien
die
vom
Beschwerdegegner
vorgebrachten
Argumente
falsch
und
unzulässig.
Es
treffe
nicht
zu,
dass
die
Anklagekammer
in
ihrem
Entscheid
ausführlich
eine
Sorgfaltspflichtverletzung
verneint
habe .
Vielmehr
liege
dem
betreffenden
Entscheid
eine
willkürlich
falsche
Annahme
zum
tatsächlichen
Behandlungsablauf
seitens
des
Hausarztes
zu
Grunde.
Aktenwidrig
sei
ferner
die
Behauptung
der
Anklagekammer,
dass
die
behandelnde
Ärztin
aus
Spanien
sich
schriftlich
geäussert
habe.
Tatsächlich
liege
bis
jetzt
kein
einzige r
Arztbericht
aus
Spanien
vor.
Genau
diese
im
Übrigen
beantragte
ärztliche
B eurteilung
hätte
die
fachlich
unzutreffende
Laieninterpretation
durch
die
Anklagekammer
zum
Physiotherapieversuch
und
die
unzutreffende
Rechtfertigung
des
Verzichts
auf
das
beantragte
Gutac hten
respektive
auf
die
Befragung
der
behandelnden
Ärzte
als
solche
entlarvt.
Dass
nach
bereits
einem
verpassten
halben
Jahr
und
daher
bei
schon
veränderten
Verhältnissen
noch
einmal
ein
Physiotherapieversuch
erfolgt
sei,
sage
nichts
über
die
rechtlich
einzig
relevante
Frage
aus,
wie
der
Verlauf
gewesen
wäre,
wenn
dies
schon
früher
respektive
von
Anfang
an
in
Betracht
gezogen
worden
und
operiert
worden
wäre
(Urk.
1
S.
7
Ziff.
3 . a).
Der
nach behandelnde
Arzt
habe
sich
nicht
auf
die
Röntgenbilddiagnose
des
Z.___
verlassen
dürfen .
Dies
wiege
umso
schwerer,
als
er
ja
gerade
konsultiert
worden
sei,
weil
die
Behandlung
im
Z.___
nicht
zufriedenstellend
und
eine
vertiefte
Diagnostik
erforderlich
gewesen
sei
(Urk.
1
S.
7
Ziff.
3 . b).
Unter
Berücksichtigung
des
Umstandes,
dass
eine
Strafbehörde
medizinische
Sachfragen
selber
keinesfalls
beurteilen
könne,
sei
deren
Entscheid
fehlerbehaftet
und
das
dagegen
erhobene
Rechtsmittel
könne
nicht
als
aussichtslos
beurteilt
werden
(Urk.
1
S.
8).
4. 4.1
Der
Beschwerdeführer
hob
unter
Hinweis
auf
sein
Gesuch
vom
20.
Januar
2023
(Urk.
8/6)
hervor,
dieses
sei
mit
Verfügung
des
Beschwerdegegners
vom
27.
Januar
2023
(Urk.
8/8)
überhaupt
erst
bezüglich
der
erstinstanzlichen
Anwaltskosten
behandelt
und
bewilligt
worden.
Über
die
restlichen
Kostenrisiken
bis
zum
rechtskräftigen
Abschluss
des
Strafverfahrens
habe
der
Beschwerde gegner
bislang
noch
nicht
entschieden.
Zu
diesem
Zweck
sei
eine
Rückweisung
des
Falles
an
den
Beschwerdegegner
vorzunehmen
(Urk.
1
S.
3
f.
Ziff.
2
lit.
a-b).
4.2
Mit
Gesuch
vom
20.
Januar
2023
hatte
der
Beschwerdeführer
um
die
subsidiäre
Garantie
für
die
im
Strafverfahren
eventuell
nicht
voll
gedeckten
Kosten
ersucht
(Urk.
8/6).
Die
anschliessende
Verfügung
des
Beschwerdegegners
vom
27.
Januar
2023,
mit
welcher
dieser
dem
Beschwerdeführer
subsidiäre
Kostengutsprache
für
die
Vertretung
durch
Rechtsanwalt
Dr.
Thür
im
erstinstanzlichen
Strafverfahren
erteilt
hatte
(Urk.
8/8),
blieb
unangefochten.
Am
6.
Mai
2024
(Urk.
8/24)
ersuchte
der
Beschwerdeführer
unter
Beilage
der
Einstellungsverfügung
des
Untersu chungsamtes
Gossau
vom
20.
Oktober
2023
(Urk.
8/24/3),
des
Entscheides
der
Anklagekammer
des
Kantons
St.
Gallen
vom
7.
März
2024
(Urk.
8/24/2)
und
der
Beschwerde
in
dieser
Sache
an
das
Bundesgericht
vom
25.
April
2024
(Urk.
8/24/1)
um
Ausdehnung
der
subsidiären
Kostengutsprache
(für
die
anwalt liche
Vertretung)
im
erstinstanzlichen
Strafverfahren
auf
das
Beschwerdever fahren
vor
Bundesgericht.
Über
dieses
Gesuch
hat
der
Beschwerdegegner
mit
Verfügung
vom
22.
Mai
2024
entschieden
(Urk.
8/25,
Urk.
8/27).
Inwiefern
der
Beschwerdegegner
darüber
hinaus
auch
über
weitere,
konkret
aber
noch
nicht
voraussehbare
Vertretungskosten
i m
Strafverfahren
zu
verfügen
gehabt
hätte,
ist
im
gegebenen
Sachzusammenhang
nicht
dargetan.
Anfechtungs-
und
damit
Streitgegenstand
im
vorliegenden
Beschwerdeverfahren
ist
entsprechend
dem
Gesuch
des
Beschwerdeführers
vom
6.
Mai
2024
(Urk.
8/24)
der
Anspruch
auf
Kostengutsprache
für
die
Vertretungskosten
im
Zusammenhang
mit
der
Anfech tung
des
Entscheides
der
Anklagekammer
des
Kantons
St.
Gallen.
Bezüglich
allfälliger
da rüber
hinaus
gehender
Vertretungskosten
fehlt
es
mithin
an
einem
Anfechtungsgegenstand
(vgl.
hierzu:
BGE
131
V
164
E.
2.1;
125
V
413
E.
1a),
weswegen
diesbezüglich
auf
die
Beschwerde
nicht
einzutreten
ist.
5. 5.1
Der
Beschwerdeführer
ist
der
Auffassung,
der
angefochtene
Entscheid
sei
«a
priori»
unheilbar
nichtig
(Urk.
1
S.
4
Ziff.
II.1.1.a).
Nebst
dem
nicht
näher
konkretisierten
Vorwurf
der
Obstruktion
durch
den
Beschwerdegegner
moniert
der
Beschwerdeführer
vor
allem
die
mangelhafte
Begründung
des
angefochtenen
Entscheides
in
dem
Sinne,
dass
auf
die
von
ihm
(dem
Beschwerdeführer)
vorgebrachten
Argumente
nicht
oder
nicht
im
erforderlichen
Umfang
einge gangen
worden
sei.
Namentlich
hob
der
Beschwerdeführer
hervor,
eine
korrekte
Ausübung
der
behördlichen
Pflichten
hätte
zumindest
eine
Begründung
zu
jedem
einzelnen
von
ihm
konkret
gerügten
und
belegten
Verstoss
der
Strafbehörden
vorausgesetzt
(Urk.
1
S.
5).
5.2
Nach
der
Rechtsprechung
ist
eine
Verfügung
nichtig,
wenn
der
ihr
anhaftende
Mangel
besonders
schwer
und
offensichtlich
oder
zumindest
leicht
erkennbar
ist
und
die
Rechtssicherheit
durch
die
Annahme
der
Nichtigkeit
nicht
ernsthaft
gefährdet
wird.
Als
Nichtigkeitsgrund
kommt
namentlich
die
Unzuständigkeit
der
verfügenden
Behörde
in
Betracht.
Die
Nichtigkeit
ist
jederzeit
und
von
sämtlichen
staatlichen
Instanzen
von
Amtes
wegen
zu
beachten;
sie
kann
auch
im
Rechts mittelweg
festgestellt
werden
(BGE
139
II
243
E.
11.2,
132
II
342
E.
2.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_677/2017
vom
23.
Februar
2018
E.
5.2).
Gründe,
die
eine
Nichtigkeit
der
angefochtenen
Verfügung
naheleg en,
hat
der
Beschwerdeführer
nicht
konkretisiert .
D er
Vorw urf
der
Befangenheit
der
verfügenden
Behörde
respektive
die
Rüge,
der
Entscheid
habe
bereits
im
Voraus
festgestanden,
erschöpfen
sich
in
einer
pauschalen
Behauptung
(Urk.
1
S.
4
f.
Ziff.
II.1.1),
worauf
nicht
weiter
ein zugehen
ist.
Konkreter
ist
hingegen
der
Vorwurf,
der
vorins tanzliche
Entscheid
leide
unter
Begründungsmängel n .
5.3
Was
die
Rüge
der
mangelnden
Begründung
betrifft,
fällt
in
Betracht,
dass
die
Verfügungen
der
Versicherungsträger
eine
Begründung
enthalten
müssen,
wenn
sie
den
Begehren
der
Parteien
nicht
voll
entsprechen,
das
heisst
eine
Darstellung
des
vom
Versicherungsträger
als
relevant
erachteten
Sachverhaltes
und
der
rechtlichen
Erwägungen (1 Absätze)
E. 49 Abs.
3
Satz
2
des
Gesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts;
ATSG).
Die
Begründung
eines
Entscheides
muss
so
abgefasst
sein,
dass
die
betroffene
Person
ihn
gegebenenfalls
anfechten
kann.
Dies
ist
nur
dann
möglich,
wenn
sowohl
sie
als
auch
die
Rechts mittel instanz
sich
über
die
Tragweite
des
Entscheids
ein
Bild
machen
können.
In
diesem
Sinne
müssen
wenigstens
kurz
die
Überlegungen
genannt
werden,
von
denen
sich
der
Versicherungsträger
leiten
liess
und
auf
welche
sich
der
Entscheid
stützt.
Dies
bedeutet
indessen
nicht,
dass
sich
die
Verwaltung
ausdrücklich
mit
jeder
tatbeständlichen
Behauptung
und
jedem
rechtlichen
Ein wand
auseinandersetzen
muss;
vielmehr
kann
sie
sich
auf
die
für
den
Entscheid
wesentlichen
Gesichts punkte
beschränken
(BGE
126
V
75
E.
5b/dd
mit
Hinweis,
118
V
56
E.
5b). Der
Mangel
eines
nicht
oder
nur
ungenügend
begründeten
Entscheides
kann
gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
im
Rechtsmittelverfahren
geheilt
werden,
sofern
die
fehlende
Begründung
in
der
Vernehmlassung
der
ent scheidenden
Behörde
zum
Rechtsmittel
enthalten
ist
oder
den
beschwerdefüh renden
Parteien
auf
andere
Weise
zur
Kenntnis
gebracht
wird,
diese
dazu
Stellung
nehmen
können
und
der
Rechtsmittelinstanz
volle
Kognition
zukommt
(BGE
107
Ia
1).
Gemäss
der
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
kann
es
jedoch
nicht
der
Sinn
des
durch
die
Rechtsprechung
geschaffenen
Instituts
der
Heilung
des
rechtlichen
Gehörs
sein,
dass
Versicherungsträger
sich
über
den
elementaren
Grundsatz
des
rechtlichen
Gehörs
hinwegsetzen
und
darauf
vertrauen,
dass
solche
Verfahrensmängel
in
einem
vom
durch
den
Verwaltungsakt
Betroffenen
allfällig
angehobenen
Gerichts verfahren
behoben
würden.
Der
Umstand,
dass
eine
solche
Heilungsmöglichkeit
besteht,
rechtfertigt
es
demnach
nicht,
auf
die
Anhörung
des
Betroffenen
vor
Erlass
eines
Entscheides
zu
verzichten.
Denn
die
nachträgliche
Gewährung
des
rechtlichen
Gehörs
bildet
häufig
nur
einen
unvollkommenen
Ersatz
für
eine
unterlassene
vorgängige
Anhörung.
Abgesehen
davon,
dass
ihr
dadurch
eine
Instanz
verloren
gehen
kann,
wird
der
betroffenen
Person
zuge mutet,
zur
Verwirklichung
ihrer
Mitwirkungsrechte
ein
Rechtsmittel
zu
ergreifen. Von
der
Rückweisung
der
Sache
zur
Gewährung
des
rechtlichen
Gehörs
an
die
Verwaltung
ist
nach
dem
Grundsatz
der
Verfahrensökonomie
dann
abzusehen,
wenn
dieses
Vorgehen
zu
einem
formalistischen
Leerlauf
und
damit
zu
unnötigen
Verzögerungen
führen
würde,
die
mit
dem
gleichlaufenden
und
der
Anhörung
gleichgestellten
Interesse
der
versicherten
Person
an
einer
möglichst
beförder lichen
Beurteilung
ihres
Anspruchs
nicht
zu
vereinbaren
sind
(BGE
120
V
357
E.
2b,
116
V
182
E.
3c
und
d). 5.4
Mit
seinem
Gesuch
vom
6.
Mai
2024
um
subsidiäre
Kostengutsprache
auch
für
die
Kosten
der
Anfechtung
des
Entscheides
der
Anklagekammer
des
Kantons
St.
Gallen
vom
7.
März
2024
(Urk.
8/24)
reichte
der
Beschwerdeführer
den
genannten
Entscheid
(Urk.
8/24/2)
und
zusätzlich
die
diesem
vorausgegangene
Verfügung
der
Untersuchungsamtes
Gossau
vom
20.
Oktober
2023
(Urk.
8/24/3)
sowie
seine
Beschwerdeschrift
an
das
Bundesgericht
vom
25.
April
2024
(Urk.
8/24/1)
ein .
Zur
Begründung
seines
Gesuchs
führte
der
Beschwerdeführer
aus,
aus
den
beigelegten
Unterlagen
lasse
sich
ersehen,
dass
die
Arzthaftungs fragen
in
der
vom
Kanton
St.
Gallen
geführten
Strafuntersuchung
ohne
jegliche
Begutachtung
beurteilt
worden
seien .
Im
Gegensatz
dazu
sei
in
dem
vom
Kanton
Zürich
geführten
(weiteren)
Strafverfahren
sehr
wohl
eine
Begutachtung
dieser
Fragen
als
erforderlich
erachtet
und
eine
solche
veranlasst
worden
(Urk.
8/24
S.
1;
vgl.
auch
Urk.
8/23).
5.5
Aussicht
auf
Erfolg
hat
die
vom
Beschwerdeführer
gegen
den
Entscheid
der
Anklagekammer
des
Kantons
St.
Gallen
vom
7.
März
2024
(Urk.
8/24/2)
erhobene
Beschwerde
vom
25.
April
2024
(Urk.
8/24/1)
dann,
wenn
der
Entscheid
der
Anklagekammer
auf
einer
Verletzung
von
Bundesrecht
(Art.
95
lit
a
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht;
BGG)
beruht
und /oder
die
Sachverhaltsfest stellung
der
Vorinstanz
offensichtlich
unrichtig
ist
(Willkür)
oder
auf
einer
Rechtsverletzung
im
Sinne
von
Art.
95
BGG
beruht
(Art.
97
Abs.
1
BGG).
Der
überwiegende
Teil
der
Erwägungen
in
der
Verfügung
des
Beschwerdegegners
vom
22.
Mai
2024
betr ifft
Darlegungen
zum
Sachverhalt
einerseits
und
rechtliche
Erläuterungen
andererseits
(Urk.
2
S .
2
f.
Ziff.
1 - 2
u nd
S.
4
Ziff .
3.a).
D ie
eigentliche
Begründung
respektive
Würdigung
im
engeren
Sinne
beschränkt
sich
auf
die
Darlegungen
auf
S.
4
Ziff.
3.b.
Darin
verneinte
der
Beschwerdegegner
eine
willkürliche
resp.
eine
auf
einer
Rechtsverletzung
beruhende
Sachverhaltsfest stellung
und
fasst e
zusammen,
die
Anklagekammer
habe
in
ihrem
Entscheid
den
Sachverhalt
ausführlich
festgehalten
und
gewürdigt
und
darüber
hinaus
auch
festgehalten,
weswegen
eine
Befragung
der
behandelnden
Ärzte
und
die
Einholung
eines
Gutachtens
nicht
relevant
sei en .
Aus
diesen
Gründen
sei
die
Beschwerde
gegen
diesen
Entscheid
als
nicht
aussichtsreich
zu
beurteilen.
Das
Argument
des
Beschwerdeführers
i n
seinem
Gesuch
vom
6.
Mai
2024,
der
Entscheid
der
Anklagekammer
sei
vor
allem
deswegen
unhaltbar,
weil
im
vom
K anton
Zürich
geführten
Strafverfahren
eine
Begutachtung
zu
Arzthaftungs fragen
durchgeführt
w erde
(Urk.
8/24
S.
1),
erwähnt e
der
Beschwerdegegner
zwar
(Urk.
2
S.
3
Ziff.
2.a),
nahm
dazu
in
der
Folge
aber
inhaltlich
keine
Stellung.
Dies
stellt
eine
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
dar,
die
umso
erheblich er
ausfällt,
als
es
sich
um
das
für
das
Gesuch
zentrale
Argument
handelt,
mit
dem
der
Beschwerdeführer
den
Entscheid
der
Anklagekammer
in
Frage
stellt.
Auch
darüber
hinaus
nahm
der
Beschwerdegegner
keinerlei
Bezug
auf
die
in
der
Beschwerde
an
das
Bundesgericht
vom
25.
April
202 4
aufgeführten
Rügen,
was
sich
aber
für
die
Beurteilung
der
Aussichten
des
Rechtsmittels
aufgedrängt
hätte.
5.6
Der
Beschwerdeführer
rügte
ausdrücklich
die
Verletzung
der
Begründungspflicht
durch
den
Beschwerdegegner
und
stellte
sich
auf
den
Standpunkt,
dieser
Mangel
könne
im
Beschwerdeverfahren
nicht
einfach
geheilt
werden
(Urk.
1
S.
5) .
Tatsächlich
ist
der
angefochtene
Entscheid
auch
abgesehen
von
den
bereits
erwähnten
Mängeln
insgesamt
nur
sehr
rudimentär
begründet,
und
es
bleibt
letztlich
offen,
gestützt
auf
welche
Überlegungen
im
Einzelnen
die
Beschwerde
gegen
den
Entscheid
der
Anklagekammer
als
aussichtslos
beurteilt
w urde,
zumal
der
Beschwerdeführer
in
der
Beschwerde
vom
25.
April
2024
gegen
den
Entscheid
der
Anklagekammer
des
Kantons
St.
Gallen
(Urk.
8/24/1)
durchaus
Beschwerde gründe
im
Sinne
von
Art.
95
und
97
BGG,
das
heisst
Rechtsverletzungen
und
eine
qualifiziert
unrichtige
Sachverhaltsfeststellun g,
gerügt
hat,
worauf
der
Beschwerdegegner,
wie
erwähnt,
in
der
Verfügungsbegründung
keinerlei
Bezug
genommen
hat .
Der
blosse
Verweis
auf
die
Begründung
im
Entscheid
der
Anklagekammer
des
Kantons
St.
Gallen
genügt
nicht.
I n
der
Vernehmlassung
vom
17.
September
2024
(Urk.
6
=
Urk.
7)
hat
der
Beschwerdegegner
sodann
zur
Sache
nichts
mehr
ausgeführt .
Eine
Heilung
des
Mangels
de s
nicht
ausreichend
begründeten
Entscheides
lässt
sich
aufgrund
dessen
im
vorliegenden
Beschwerde verfahren
nicht
annehmen .
Demzufolge
rechtfertigt
es
sich,
den
angefochtenen
Entscheid
aufzuheben
und
die
Sache
an
den
Beschwerdegegner
zurückzuweisen,
damit
er
über
den
geltend
gemachten
Anspruch
des
Beschwerdeführers
unter
Wahrung
des
rechtlichen
Gehör s
erneut
entscheide.
6. 6.1
Das
Verfahren
ist
kostenlos
(Art.
30
Abs.
1
OHG). 6.2
Der
vertretene
obsiegende
Beschwerdeführer
hat
nach
§
34
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
Anspruch
auf
Ersatz
der
Partei kosten.
Diese
werden
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache,
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
und
dem
Mass
des
Obsiegens
bemessen
(§
34
Abs.
3
GSVGer).
In
Nachachtung
dieser
Grundsätze
ist
die
Prozessentschädigung
unter
Berücksichtigung
des
praxisgemässen
Stundenan satzes
von
Fr.
2 8 0.--
auf
Fr.
1’ 8 00.--
festzusetzen
(Auslagenersatz
und
Mehrwert steuer
inbegriffen). Bei
diesem
Verfahrensausgang
erweist
sich
das
Gesuch
des
Beschwerdeführers
um
Gewährung
der
unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung
(Urk.
1
S.
2)
als
gegenstandslos. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird,
soweit
auf
diese
eingetreten
wird,
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
die
angefochtene
Verfügung
de s
Kantons
Zürich,
Kantonale
Opferhilfestelle,
vom
22.
Mai
2024
aufgehoben
und
Sache
an
diese n
zurückgewiesen
wird,
damit
er
im
Sinne
der
Erwägungen
unter
Gewährung
des
rechtlichen
Gehörs
erneut
über
den
vom
Beschwerdeführer
geltend
gemachten
Leistungsanspruch
entscheide .
2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Der
Beschwerdegegner
wird
verpflichtet,
dem
Rechtsvertreter
des
Beschwerdeführers,
Rechtsanwalt
Dr.
Rolf
Thür,
Zürich,
eine
Parteientschädigung
von
Fr. 1’800 .--
(inkl.
Bar auslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Z ustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Dr.
Rolf
Thür - Direktion
der
Justiz
und
des
Innern
des
Kantons
Zürich - Eidgenössisches
Justiz-
und
Polizeidepartement,
Bundesamt
für
Justiz 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich OH.2024.00006 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 23.
Dezember
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwalt
Dr.
Rolf
Thür Ringhof
Rechtsanwälte Bahnhofstrasse
58,
8001
Zürich gegen Kanton
Zürich Beschwerdegegner vertreten
durch
Direktion
der
Justiz
und
des
Innern
des
Kantons
Zürich Kantonale
Opferhilfestelle Kaspar
Escher-Haus,
Postfach,
8090
Zürich Sachverhalt: 1. 1.1
X.___,
geboren
1994,
war
für
die
Y.___
AG
tätig,
als
er
am
16.
Mai
2022
beim
Verlassen
eines
Anhängers
über
einen
Pickel
stolperte
und
sich
gemäss
Unfallmeldung
der
Arbeitgeberin
an
die
Suva
vom
18.
Mai
2022
am
linken
Fussgelenk
verletz t e
(Urk.
8/3/1).
Die
Suva
anerkannte
das
Ereignis
als
Unfall,
kam
für
die
Heilbehandlung
auf
und
richtete
Taggelder
aus
(Urk.
8/3/3
f.,
Urk.
8/3/17).
Die
Ärzte
des
Spitals
Z.___,
wohin
sich
X.___,
der
nach
dem
Vorfall
vom
16.
Mai
2022
unter
starken
Schmerzen
und
einer
Schwellung
am
linken
oberen
Sprunggelenk
(OSG)
litt,
gleichentags
in
Behandlung
begab,
gingen
von
einem
Distorsionstrauma
des
linksseitigen
OSG
aus
und
verordneten
initial
Kühlung
und
Hochlagerung,
eine
analgetische
Therapie
nach
Massgabe
der
Beschwerden
und
eine
Schienung
mittels
Vacotalus
für
insgesamt
sechs
Wochen
(zwei
Wochen
tags-
und
nachts über,
danach
nach
Massgabe
der
Beschwerden
nur
noch
tagsüber;
Urk.
8/3/6).
Nachdem
in
der
Folge
die
Beschwerden
mit
Bewegungsein schrän kung
persis tierten
(vgl.
Urk.
8/3/5),
unterzog
sich
X.___
im
Oktober
2022
weiteren
Abklärungen.
Die
Ärzte
der
Klinik
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Spitals
A.___
stellten
gestützt
auf
eine
Bildgebung
(natives
MRI
des
OSG
links)
vom
25.
Oktober
2022
(Urk.
8/3/14)
die
Diagnose
eines
Status
nach
OSG-Distorsion
links
mit
Bandruptur
lateral
und
medial
und
mit
kleiner
ossärer
Avulsion
medial
und
sie
führten
die
geklagten
Beschwerden
auf
narbige
Veränderungen
antero-lateral
im
OSG
zurück
(Urk.
8/3/11,
Urk.
8/3/13,
Urk.
8/3/16). 1.2
Am
28.
November
2022
stellte
X.___,
vertreten
durch
Rechtsanwalt
Dr.
Rolf
Thür,
Zürich,
beim
Kanton
Zürich,
Kantonale
Opferhilfe-stelle
(nachfolgend:
Opferhilfestelle),
ein
Gesuch
um
Kostengutsprache
einerseits
für
die
Abklärungskosten
(Anwalt/Gutachten),
einschliesslich
die
beabsichtigten
aussergerichtlichen
Verhandlungen
mit
den
Gegenparteien
respektive
den
Ärzten
und
Versicherungen
bis
zu
einer
eventuellen
Begutachtung,
andererseits
zur
vorsorglichen
Fristwahrung
auch
bereits
für
die
noch
nicht
bezifferbaren
Schadenersatz-
und
Genugtuungsansprüche.
Gleichzeitig
ersuchte
X.___
um
die
Bestellung
einer
unentgeltlichen
Rechtsvertretung
im
Opferhilfeverfahren
(Urk.
8/1;
vgl.
auch
Urk.
8/1/3).
Mit
Verfügung
vom
7.
Dezember
2022
erteilte
die
Opferhilfestelle
X.___
für
die
anwaltliche
Vertretung
in
den
Verhandlungen
mit
der
Haftpflichtversicherung
respektive
für
die
ersten
dringlichen
rechtlichen
Schritte
eine
auf
vier
Stunden
limitierte
subsidiäre
Kostengutsprache.
Ferner
erteilte
die
Opferhilfestelle
für
die
anwaltliche
Vertretung
im
Opferhilfeverfahren
eine
auf
vier
Stunden
limitierte
Kostengutsprache.
Das
Verfahren
betreffend
Entschädigung
und
Genugtuung
sistierte
die
Opferhilfestelle
bis
zum
Abschluss
der
Verhandlungen
mit
der
Haftpflichtversicherung
respektive
bis
zum
Abschluss
des
haftpflichtversiche rungsrechtlichen
Verfahrens
und
der
sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren
(Urk.
8/4).
Mit
weiterer
Verfügung
vom
27.
Januar
2023
erteilte
die
Opferhilfe stelle
X.___
eine
subsidiäre
Kostengutsprache
für
die
anwaltliche
Vertretung
im
erstinstanzlichen
Strafverfahren
(Urk.
8/8).
1.3
Unter
Hinweis
auf
den
am
24.
Januar
2023
erfolgten
operativen
Eingriff
im
Bereich
des
OSG
links
(Revision
Lig.
Deltoidum,
Entfernung
Ossikel,
Rekonstruk-tion
ATTL
und
PTTL
links;
Urk.
8/9/3)
und
die
von
der
Suva
in
Aussicht
gestellte
Ablehnung
der
Kostenübernahme
für
die
genannte
Operation
sowie
die
Ankündigung
der
Leistungseinstellung
per
16.
Februar
2023
(Urk.
8/9/5)
ersuchte
X.___
am
13.
Februar
2023
ergänzend
um
Kostengut-sprache
auch
für
die
nun
nötige
Intervention
respektive
Einsprache
bei
der
Suva
(Urk.
8/9).
Mit
unbegründeter
Verfügung
vom
16.
Februar
2023
wies
die
Opfer-hilfestelle
das
Gesuch
um
subsidiäre
Kostengutsprache
für
die
anwaltliche
Vertretung
im
Unfallversicherungsverfahren
ab
(Urk.
8/11).
Mit
Verfügung
vom
21.
Februar
2023
wies
sodann
die
Suva
-
wie
angekündigt
-
die
Übernahme
der
Kosten
für
die
Operation
vom
24.
Januar
2023
ab
und
stellte
die
Leistungen
per
16.
Februar
2023
ein
(Urk.
8/15).
Die
gegen
die
nachträglich
begründete
Verfügung
der
Opferhilfestelle
vom
16.
Februar
2023
(Urk.
8/14)
erhobene
Beschwerde
hiess
das
Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
mit
Urteil
OH.2023.00001
vom
30.
Januar
2024,
soweit
es
auf
dies e
eintrat,
in
dem
Sinne
gut,
dass
es
die
Sache
verbunden
mit
der
Feststellung,
dass
der
Beschwerdeführer
grundsätzlich
Anspruch
auf
subsidiäre
Kostengutsprache
für
ungedeckte
Anwalt s kosten
im
Zusammenhang
mit
der
Leistungseinstellung
im
Unfall versicherungsverfahren
(Intervention/Einsprache)
im
Sinne
einer
Ausfallgarantie
ha be,
an
die
Opferhilfestelle
zur
Klärung
einer
allfälligen
Gewährung
der
unentgeltlichen
Rechtspflege
insbesondere
im
Einspracheverfahren
und
zur
Festsetzung
einer
allfälligen
Kostengutsprache
und
anschliessendem
neuen
Ent scheid
zurück wies
(Urk.
8/19).
1.4
Mit
Eingabe
vom
6.
Mai
2024
(Urk.
8/24)
ersuchte
X.___
unter
Beilage
der
Einstellungsverfügung
des
Untersuchungsamtes
Gossau
vom
20.
Oktober
2023
(Urk.
8/24/3),
des
Entscheides
der
Anklagekammer
des
Kantons
St.
Gallen
vom
7.
März
2024
(Urk.
8/24/2)
und
der
Beschwerde
in
dieser
Sache
an
das
Bundesgericht
vom
25.
April
2024
(Urk.
8/24/1)
um
Ausdehnung
der
subsidiären
Kostengutsprache
(für
die
anwaltliche
Vertretung)
im
erstinstanz lichen
Strafverfahren
auf
das
Beschwerdeverfahren
vor
Bundesgericht.
Dieses
Gesuch
wies
die
Opferhilfestelle
mit
unbegründeter
Verfügung
vom
22.
Mai
2024
zufolge
Aussichtslosigkeit
ab
(Urk.
8/25) .
2.
Gegen
die
(nachträglich
begründete)
Verfügung
vom
22.
Mai
2024
(Urk.
8/27),
beim
Rechtsvertreter
eingegangen
am
1.
Juli
2024
zu
(Urk.
8/27/1),
erhob
X.___
mit
Eingabe
vom
2.
September
2024
Beschwerde
mit
dem
Rechtsbegehren,
die
angefochtene
Verfügung
sei
insofern
aufzuheben,
als
die
Leistungen
der
Opferhilfe
abgewiesen
worden
seien,
und
es
sei
dem
Opfer
vielmehr
für
die
sofortige
und
längerfristige
Hilfe
die
subsidiäre
Kostenüber nahme
für
sämtliche
nicht
bereits
voll
über
die
unentgeltliche
Rechtsverbeistän dung
abgedeckten
Kostenrisiken
in
den
mit
der
Straftat
zusammenhängenden
Verfahren
zuzusprechen,
insbesondere
inklusive
der
Rechtsmittelverfahren
im
Strafverfahren
(Anklagekammer
SG
und
Bundesgericht).
Eventualiter
seien
die
medizinischen
Vorfragen
(zur
Körperverletzung)
im
Opferhilfeverfahren
gutach terlich
abzuklären.
In
prozessualer
Hinsicht
beantragte
X.___
die
Bestellung
einer
unentgeltlichen
Rechtsvertretung
(Urk.
1
S.
2).
In
der
Beschwerdeantwort
vom
17.
September
2024
schloss
die
Opferhilfestelle
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6
=
Urk.
7).
Davon
wurde
dem
Beschwerdeführer
am
24.
September
2024
Kenntnis
gegeben
(Urk.
9).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Gemäss
Art.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Hilfe
an
Opfer
von
Straftaten
(Opfer hilfegesetz;
OHG)
hat
jede
Person,
die
durch
eine
Straftat
in
ihrer
körperlichen,
psychischen
oder
sexuellen
Integrität
unmittelbar
beeinträchtigt
worden
ist
(Opfer),
Anspruch
auf
Unterstützung
nach
diesem
Gesetz
(Opferhilfe;
Abs.
1).
Der
Anspruch
besteht
unabhängig
davon
(Abs.
3),
ob
der
Täter
oder
die
Täterin
ermittelt
worden
ist
(lit.
a),
sich
schuldhaft
verhalten
hat
(lit.
b)
oder
vorsätzlich
oder
fahrlässig
gehandelt
hat
(lit.
c). 1.2
Nach
Art.
2
OHG
umfasst
die
Opferhilfe
die
Beratung
und
Soforthilfe
(lit.
a),
die
längerfristige
Hilfe
der
Beratungsstellen
(lit.
b),
Kostenbeiträge
für
längerfristige
Hilfe
Dritter
(lit.
c),
eine
Entschädigung
(lit.
d),
eine
Genugtuung
(lit.
e)
oder
die
Befreiung
von
Verfahrenskosten
(lit.
f). 1.3
Gemäss
Art.
4
OHG
werden
Leistungen
der
Opferhilfe
nur
endgültig
gewährt,
wenn
der
Täter
oder
die
Täterin
oder
eine
andere
verpflichtete
Person
oder
Insti tution
keine
oder
keine
genügende
Leistung
erbringt
(Abs.
1).
Wer
Kostenbeiträge
für
längerfristige
Hilfe
Dritter,
eine
Entschädigung
oder
eine
Genugtuung
beansprucht,
muss
glaubhaft
machen,
dass
die
Voraussetzungen
nach
Abs.
1
erfüllt
sind,
es
sei
denn,
es
sei
ihm
oder
ihr
angesichts
der
besonderen
Umstände
nicht
zumutbar,
sich
um
Leistungen
Dritter
zu
bemühen. 1.4
Nach
Art.
13
OHG
leisten
die
Beratungsstellen
dem
Opfer
und
seinen
Angehörigen
sofort
Hilfe
für
die
dringendsten
Bedürfnisse,
die
als
Folge
der
Straftat
entstehen
(Soforthilfe;
Abs.
1).
Sie
leisten
dem
Opfer
und
dessen
Angehörigen
soweit
nötig
zusätzliche
Hilfe,
bis
sich
der
gesundheitliche
Zustand
der
betroffenen
Person
stabilisiert
hat
und
bis
die
übrigen
Folgen
der
Straftat
möglichst
beseitigt
oder
ausgeglichen
sind
(längerfristige
Hilfe;
Abs.
2).
Die
Beratungsstellen
können
die
Soforthilfe
und
die
längerfristige
Hilfe
durch
Dritte
erbringen
lassen
(Abs.
3).
Gemäss
Art.
14
Abs.
1
Satz
1
OHG
umfassen
die
Leistungen
insbesondere
die
angemessene
juristische
Hilfe
in
der
Schweiz,
die
als
Folge
der
Straftat
notwendig
geworden
ist. 1.5
Nach
der
Rechtsprechung
sind
die
Anforderungen
an
den
Nachweis
einer
die
Opferstellung
begründenden
Straftat
je
nach
dem
Zeitpunkt
sowie
nach
Art
und
Umfang
der
beanspruchten
Hilfe
unterschiedlich
hoch.
Während
die
Zusprechung
einer
Genugtuung
oder
einer
Entschädigung
den
Nachweis
der
Opferstellung
und
damit
auch
einer
tatbestandsmässigen
und
rechtswidrigen
Straftat
voraussetzt,
genügt
es
für
die
Wahrnehmung
der
Rechte
des
Opfers
im
Strafverfahren,
dass
eine
die
Opferstellung
begründende
Straftat
ernsthaft
in
Betracht
fällt.
Gleiches
gilt
für
die
Soforthilfen.
Damit
diese
ihren
Zweck
erfüllen
können,
müssen
sie
rasch
gewährt
werden,
bevor
endgültig
feststeht,
ob
ein
tatbestandsmässiges
und
rechtswidriges
Verhalten
des
Täters
zu
bejahen
ist
oder
nicht.
Dagegen
kann
die
Gewährung
von
Langzeithilfe
unter
Umständen
von
den
ersten
Ergebnissen
des
Ermittlungsverfahrens
abhängig
gemacht
werden.
Kommt
die
Beratungsstelle
im
Verlauf
der
Betreuung
einer
Person
zum
Schluss,
dass
das
Opferhilfegesetz
im
konkreten
Fall
-
entgegen
ihrer
ersten
Einschätzung
-
nicht
anwendbar
ist,
sieht
sie
von
weiteren
Hilfeleistungen
ab.
Dagegen
kann
die
bereits
geleistete
Hilfe
grundsätzlich
nicht
zurückgefordert
werden,
es
sei
denn,
der
Gesuchsteller
habe
sich
rechtsmissbräuchlich,
unter
Vorspiegelung
falscher
Tatsachen,
als
Opfer
ausgegeben
(BGE
125
II
265
E.
2c/aa
mit
Hinweisen). 1.6
Die
Kantone
sehen
ein
einfaches
und
rasches
Verfahren
vor
(Art.
29
Abs.
1
erster
Satz
OHG).
Die
zuständige
kantonale
Behörde
stellt
den
Sachverhalt
von
Amtes
wegen
fest
(Art.
29
Abs.
2
OHG).
Dies
enthebt
das
Opfer
nicht
von
der
Pflicht,
seine
Verhältnisse
zu
offenbaren,
soweit
es
in
seinen
Möglichkeiten
liegt
und
zumutbar
ist.
Das
Opfer
trifft
eine
Mitwirkungspflicht.
Wer
ein
Gesuch
stellt,
muss
diejenigen
Tatsachen
darlegen,
die
nur
ihm
bekannt
sind
oder
von
ihm
mit
wesentlich
weniger
Aufwand
erhoben
werden
können
als
von
der
Behörde.
Insbesondere
muss
das
Opfer
den
anspruchsbegründenden
Sachverhalt
mit
hin reichender
Bestimmtheit
darlegen
und
der
Behörde
diejenigen
Angaben
liefern,
die
ihr
erlauben,
weitere
Erkundigungen
einzuziehen.
Dabei
ist
zu
berücksich tigen,
dass
der
Verwaltungsstelle
rechtlich
und
faktisch
nicht
dieselben
prozessualen
Untersuchungsmittel
zur
Verfügung
stehen
wie
den
Strafverfol gungsbehörden
(BGE
126
II
97
E.
2e).
Die
in
Art.
29
Abs.
1
OHG
verlangte
Einfachheit
und
Raschheit
des
Verfahrens
bedingt,
dass
Opfer
die
in
ihrem
Besitz
befindlichen
Unterlagen
offenlegen
(Urteil
des
Bundesgerichts
1C_612/2015
vom
17.
Mai
2016
E.
3.2). 2. 2.1 2.1.1
Der
Beschwerdegegner
führte
zur
Begründung
seiner
Verfügung
vom
22.
Mai
2024
aus,
zu
prüfen
sei
vorliegend,
ob
die
anwaltliche
Vertretung
im
Rechts mittelverfahren
gegen
den
Entscheid
der
Anklagekammer
des
Kantons
St.
Gallen
vom
7.
März
2024
notwendig
und
angemessen
und
das
ergriffene
Rechtsmittel
als
aussichtsreich
beurteilt
werden
könne.
Der
Beschwerdeführer
sei
der
Auf fassung,
die
Einstellung
des
Strafverfahrens
durch
das
Untersuchungsamt
Gossau
und
der
Entscheid
der
Anklagekammer
des
Kantons
St.
Gallen
seien
ohne
medizinische
Begutachtung
erfolgt;
dies
im
Gegensatz
zum
Strafverfahren
im
Kanton
Zürich,
in
welchem
eine
Begutachtung
in
Auftrag
gegeben
worden
sei
(Urk.
2
S .
3
Ziff.
2 . a) . Gemäss
Strafanzeige
habe
der
beschuldigte
Hausarzt
es
unterlasse n,
den
Umfang
der
Verletzungen
des
Beschwerdeführers
bilgegeben d
abzuklären.
Zwar
seien
Röntgenbilder,
aber
keine
MRI
angefertigt
worden,
was
zu
einer
falschen
Diagnosestellung
geführt
habe.
Das
Untersuchungsamt
Gossau
sei
zum
Schluss
gelangt,
dass
der
Heilungsverlauf,
auch
wenn
eine
MRI-Untersuchung
durch geführt
worden
wäre,
über
Monate
zuerst
hätte
beobachtet
und
hernach
mittels
Physiotherapie
h ä tte
unterstützt
werden
müssen,
bevor
eine
Operation
in
Betracht
gezogen
w o rden
wäre .
Es
fehle
daher
am
Vorliegen
eines
Straftatbestandes.
Die
Anklagekammer
des
Kantons
St.
Gallen
habe
die
gegen
die
Einstellung
erhobene
Beschwerde
mit
einlässlicher
Begründung
abgewiesen
und
zur
Begründung
ausgeführt,
dass
sich
der
Beschuldigte
als
nachbehandelnder
Hausarzt
auf
die
Abklärungen
der
Notfallärzte
des
Spitals
Z.___
habe
verlassen
dürfen
und
er
überdies,
nachdem
der
Beschwerdeführer
weiterhin
über
Schmerzen
berichtet
habe,
zeitlich
adäquat
eine
Röntgenuntersuchung
veranlasst
habe.
Zwar
sei
der
Hausarzt
zuvor
während
zweier
Wochen
landesabwesend
gewesen,
allerdings
habe
sich
der
Beschwerdeführer
nicht
bei
dessen
Ferien vertretung
gemeldet.
Die
Heilung
sei
durch
eine
möglicherweise
unterlassene
Ruhigstellung
und
eine
verspätet
aufgenommene
Physiotherapie
verzögert
worden,
was
das
erneute
Umknicken
im
August
2022
begünstigt
habe.
Als
in
der
Folge
weiterhin
keine
Heilung
eingetreten
sei,
habe
der
Beschuldigte
zeitlich
angemessen
weitere
Abklärungen
durch
die
Suva
veranlasst.
Eine
allfällige
anfängliche
Fehldiagnose
könne
nicht
zweifelsfrei
eruiert
werden,
und
es
könne
daher
auch
offenbleiben,
ob
eine
allfällige
Fehldiagnose
dem
Beschuldigten
überhaupt
zuzurechnen
wäre.
Die
Patientenaufklärung
sei
nicht
Aufgabe
des
nachbehandelnden
Arztes,
zumal
diese r
keine
neue
Diagnose
gestellt
habe
(Urk.
2
S.
3
f.
Ziff.
2 . b) .
Die
Einstellung
eines
Strafverfahrens
richte
sich
nach
dem
Grundsatz
«in
dubio
pro
duriore »
und
könne
somit
nur
bei
klarer
Straflosigkeit
oder
bei
offensichtlich
fehlenden
Prozessvoraussetzungen
erfolgen.
Hingegen
sei,
sofern
die
Erledigung
mit
einem
Strafbefehl
nicht
in
Frage
komme,
Anklage
zu
erh e ben.
Im
bundes gerichtlichen
Beschwerdeverfahren
sei
der
Sachverhalt
nur
mit
eingeschränkter
Kognition
überprüfbar,
insbesondere
bei
willkürlicher
Sachverhaltsfeststellung.
Eine
solche
sei
in
Bezug
auf
den
vom
Beschwerdeführer
angefochtenen
Entscheid
der
Anklagekammer
des
Kantons
St.
Gallen
nicht
ersichtlich
und
ebenso
wenig
ein
anderer
qualifizierter
Mangel.
Der
Sachverhalt
im
Entscheid
der
Anklage kammer
sei
ausführlich
gewürdigt,
und
es
sei
festgehalten
worden,
weswegen
eine
Befragung
der
behandelnden
Ärzte,
die
sich
zuvor
schriftlich
geäussert
hätten,
und
die
Einholung
eines
Gutachtens
nicht
erforderlich
sei en .
Von
einer
willkürlichen
Beurteilung
könne
nicht
ausgegangen
werden.
Mithin
sei
eine
Beschwerde
gegen
den
betreffenden
Entscheid
als
nicht
aussichtsreich
zu
beurteilen,
weswegen
das
Gesuch
um
subsidiäre
Kosteng utsprache
für
die
Über nahme
der
Anwaltskosten
für
das
betreffende
Beschwerdeverfahren
vor
dem
Bundesgericht
sowie
für
die
Verfahrenskosten
und
eine
allfällige
Parteient schä digung
abzuweisen
ist
(Urk.
2
S.
4
Ziff.
3 . a-b).
2.1. 2
In
der
Vernehmlassung
vom
17.
September
2024
hielt
der
Beschwerdegegner
an
seinen
Standpunkten
weiterhin
fest
(Urk.
6
=
Urk.
7).
2.2
Der
Beschwerdeführer
macht e
in
seiner
Beschwerdeschrift
vom
2.
September
2024
zusammengefasst
geltend,
obschon
bereits
am
2 0 .
Januar
2020
vorsorglich
die
subsidiäre
Garantie
für
alle
ihm
aus
dem
Strafverfahren
nicht
voll
gedeckten
Kosten
beantragt
worden
sei,
sei
dieses
Gesuch
erst
bezüglich
der
Kosten
des
erstinstanzlichen
Verfahrens
behandelt
worden.
Insoweit
die
Garantie
für
die
restlichen
Kosten
im
angefochtenen
Entscheid
nicht
beurteilt
worden
seien,
sei
dies
nachzuholen
respektive
zu
diesem
Zweck
die
Sache
an
die
Beschwerde gegnerin
zurückzuweisen
(Urk.
1
S.
3
f.
Ziff.
2.a-b).
Sodann
machte
der
Beschwerdeführer
geltend,
die
Verfügung
des
Beschwerde gegners
verletze
die
rechtlichen
Grundsätze
hinsichtlich
unparteiischer
Beurtei lung
und
Abklärung
elementar,
so
dass
diese
a
priori
als
nichtig
zu
betrachten
sei.
Auch
mit
Blick
auf
die
bereits
früher
beurteil ten
analoge n
Streitfälle
sei
das
Verhalten
des
Beschwerdegegners
als
obstruktiv
und
von
Befangenheit
geprägt
zu
beurteilen .
Dies
zeige
sich
insbesondere
an
der
reflexartigen
Ablehnung
des
Gesuchs
ohne
neutrale
und
ehrliche
Prüfung.
Die
später
nachgeschobene
Begründung
sei
effektiv
nur
eine
einseitige
Zusammenfassung
des
Entscheides
der
Anklagekammer.
Die
vorgebrachten
Gegenargumente
seien
ignoriert
worden.
Eine
korrekte
Ausübung
der
behördlichen
Pflichten
hätte
eine
konkrete
Begründung
zu
den
einzelnen
erhobenen
Rügen
erfordert,
was
indessen
unter blieben
sei.
Der
Beschwerdegegner
sei
keinem
einzigen
Kritikpunkt
in
Bezug
auf
den
Entscheid
der
Anklagekammer
gefolgt.
Dies
könne
und
dürfe
im
Beschwer deverfahren
nicht
einfach
geheilt
resp ektive
nachgeholt
werden
(Urk.
1
S.
4
f.
Ziff.
1. 1 . a-c).
Ferner
sei
der
Beschwerdegegner
nicht
auf
den
Umstand
eingegangen,
dass
unmittelbar
vor
dem
Beschrei t en
des
Rechtsmittelwegs
gegen
die
Einstellung
des
Strafverfahrens
am
25.
Oktober
2023
eine
konkrete
Nachfrage
zu
den
wahren
medizinischen
Hintergründen
veranlasst
worden
sei.
Gestützt
auf
diese
Auskünfte
der
behandelnden
Ärzteschaft
seien
im
Rechtsmittelverfahren
die
entsprechenden
Beweisabnahmeofferten
formuliert
worden.
Der
Beschwerdegegner
habe
Kenntnis
von
der
Bundesgerichtsbeschwerde
gehabt,
habe
diese
aber
ignoriert
und
dazu
nicht
Stellung
genommen,
obwohl
in
der
Bundesgerichtsbeschwerde
aufgezeigt
und
nachgewiesen
worden
sei,
dass
die
Ausführungen
der
Anklagekammer
falsch
oder
fachlich
nicht
zulässig
seien.
Diese
Rechtsverletzung
könne
nicht
geheilt
werden
(Urk.
1
S.
5
f.
Ziff.
2 . a-c).
Im
Übrigen
seien
die
vom
Beschwerdegegner
vorgebrachten
Argumente
falsch
und
unzulässig.
Es
treffe
nicht
zu,
dass
die
Anklagekammer
in
ihrem
Entscheid
ausführlich
eine
Sorgfaltspflichtverletzung
verneint
habe .
Vielmehr
liege
dem
betreffenden
Entscheid
eine
willkürlich
falsche
Annahme
zum
tatsächlichen
Behandlungsablauf
seitens
des
Hausarztes
zu
Grunde.
Aktenwidrig
sei
ferner
die
Behauptung
der
Anklagekammer,
dass
die
behandelnde
Ärztin
aus
Spanien
sich
schriftlich
geäussert
habe.
Tatsächlich
liege
bis
jetzt
kein
einzige r
Arztbericht
aus
Spanien
vor.
Genau
diese
im
Übrigen
beantragte
ärztliche
B eurteilung
hätte
die
fachlich
unzutreffende
Laieninterpretation
durch
die
Anklagekammer
zum
Physiotherapieversuch
und
die
unzutreffende
Rechtfertigung
des
Verzichts
auf
das
beantragte
Gutac hten
respektive
auf
die
Befragung
der
behandelnden
Ärzte
als
solche
entlarvt.
Dass
nach
bereits
einem
verpassten
halben
Jahr
und
daher
bei
schon
veränderten
Verhältnissen
noch
einmal
ein
Physiotherapieversuch
erfolgt
sei,
sage
nichts
über
die
rechtlich
einzig
relevante
Frage
aus,
wie
der
Verlauf
gewesen
wäre,
wenn
dies
schon
früher
respektive
von
Anfang
an
in
Betracht
gezogen
worden
und
operiert
worden
wäre
(Urk.
1
S.
7
Ziff.
3 . a).
Der
nach behandelnde
Arzt
habe
sich
nicht
auf
die
Röntgenbilddiagnose
des
Z.___
verlassen
dürfen .
Dies
wiege
umso
schwerer,
als
er
ja
gerade
konsultiert
worden
sei,
weil
die
Behandlung
im
Z.___
nicht
zufriedenstellend
und
eine
vertiefte
Diagnostik
erforderlich
gewesen
sei
(Urk.
1
S.
7
Ziff.
3 . b).
Unter
Berücksichtigung
des
Umstandes,
dass
eine
Strafbehörde
medizinische
Sachfragen
selber
keinesfalls
beurteilen
könne,
sei
deren
Entscheid
fehlerbehaftet
und
das
dagegen
erhobene
Rechtsmittel
könne
nicht
als
aussichtslos
beurteilt
werden
(Urk.
1
S.
8).
4. 4.1
Der
Beschwerdeführer
hob
unter
Hinweis
auf
sein
Gesuch
vom
20.
Januar
2023
(Urk.
8/6)
hervor,
dieses
sei
mit
Verfügung
des
Beschwerdegegners
vom
27.
Januar
2023
(Urk.
8/8)
überhaupt
erst
bezüglich
der
erstinstanzlichen
Anwaltskosten
behandelt
und
bewilligt
worden.
Über
die
restlichen
Kostenrisiken
bis
zum
rechtskräftigen
Abschluss
des
Strafverfahrens
habe
der
Beschwerde gegner
bislang
noch
nicht
entschieden.
Zu
diesem
Zweck
sei
eine
Rückweisung
des
Falles
an
den
Beschwerdegegner
vorzunehmen
(Urk.
1
S.
3
f.
Ziff.
2
lit.
a-b).
4.2
Mit
Gesuch
vom
20.
Januar
2023
hatte
der
Beschwerdeführer
um
die
subsidiäre
Garantie
für
die
im
Strafverfahren
eventuell
nicht
voll
gedeckten
Kosten
ersucht
(Urk.
8/6).
Die
anschliessende
Verfügung
des
Beschwerdegegners
vom
27.
Januar
2023,
mit
welcher
dieser
dem
Beschwerdeführer
subsidiäre
Kostengutsprache
für
die
Vertretung
durch
Rechtsanwalt
Dr.
Thür
im
erstinstanzlichen
Strafverfahren
erteilt
hatte
(Urk.
8/8),
blieb
unangefochten.
Am
6.
Mai
2024
(Urk.
8/24)
ersuchte
der
Beschwerdeführer
unter
Beilage
der
Einstellungsverfügung
des
Untersu chungsamtes
Gossau
vom
20.
Oktober
2023
(Urk.
8/24/3),
des
Entscheides
der
Anklagekammer
des
Kantons
St.
Gallen
vom
7.
März
2024
(Urk.
8/24/2)
und
der
Beschwerde
in
dieser
Sache
an
das
Bundesgericht
vom
25.
April
2024
(Urk.
8/24/1)
um
Ausdehnung
der
subsidiären
Kostengutsprache
(für
die
anwalt liche
Vertretung)
im
erstinstanzlichen
Strafverfahren
auf
das
Beschwerdever fahren
vor
Bundesgericht.
Über
dieses
Gesuch
hat
der
Beschwerdegegner
mit
Verfügung
vom
22.
Mai
2024
entschieden
(Urk.
8/25,
Urk.
8/27).
Inwiefern
der
Beschwerdegegner
darüber
hinaus
auch
über
weitere,
konkret
aber
noch
nicht
voraussehbare
Vertretungskosten
i m
Strafverfahren
zu
verfügen
gehabt
hätte,
ist
im
gegebenen
Sachzusammenhang
nicht
dargetan.
Anfechtungs-
und
damit
Streitgegenstand
im
vorliegenden
Beschwerdeverfahren
ist
entsprechend
dem
Gesuch
des
Beschwerdeführers
vom
6.
Mai
2024
(Urk.
8/24)
der
Anspruch
auf
Kostengutsprache
für
die
Vertretungskosten
im
Zusammenhang
mit
der
Anfech tung
des
Entscheides
der
Anklagekammer
des
Kantons
St.
Gallen.
Bezüglich
allfälliger
da rüber
hinaus
gehender
Vertretungskosten
fehlt
es
mithin
an
einem
Anfechtungsgegenstand
(vgl.
hierzu:
BGE
131
V
164
E.
2.1;
125
V
413
E.
1a),
weswegen
diesbezüglich
auf
die
Beschwerde
nicht
einzutreten
ist.
5. 5.1
Der
Beschwerdeführer
ist
der
Auffassung,
der
angefochtene
Entscheid
sei
«a
priori»
unheilbar
nichtig
(Urk.
1
S.
4
Ziff.
II.1.1.a).
Nebst
dem
nicht
näher
konkretisierten
Vorwurf
der
Obstruktion
durch
den
Beschwerdegegner
moniert
der
Beschwerdeführer
vor
allem
die
mangelhafte
Begründung
des
angefochtenen
Entscheides
in
dem
Sinne,
dass
auf
die
von
ihm
(dem
Beschwerdeführer)
vorgebrachten
Argumente
nicht
oder
nicht
im
erforderlichen
Umfang
einge gangen
worden
sei.
Namentlich
hob
der
Beschwerdeführer
hervor,
eine
korrekte
Ausübung
der
behördlichen
Pflichten
hätte
zumindest
eine
Begründung
zu
jedem
einzelnen
von
ihm
konkret
gerügten
und
belegten
Verstoss
der
Strafbehörden
vorausgesetzt
(Urk.
1
S.
5).
5.2
Nach
der
Rechtsprechung
ist
eine
Verfügung
nichtig,
wenn
der
ihr
anhaftende
Mangel
besonders
schwer
und
offensichtlich
oder
zumindest
leicht
erkennbar
ist
und
die
Rechtssicherheit
durch
die
Annahme
der
Nichtigkeit
nicht
ernsthaft
gefährdet
wird.
Als
Nichtigkeitsgrund
kommt
namentlich
die
Unzuständigkeit
der
verfügenden
Behörde
in
Betracht.
Die
Nichtigkeit
ist
jederzeit
und
von
sämtlichen
staatlichen
Instanzen
von
Amtes
wegen
zu
beachten;
sie
kann
auch
im
Rechts mittelweg
festgestellt
werden
(BGE
139
II
243
E.
11.2,
132
II
342
E.
2.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_677/2017
vom
23.
Februar
2018
E.
5.2).
Gründe,
die
eine
Nichtigkeit
der
angefochtenen
Verfügung
naheleg en,
hat
der
Beschwerdeführer
nicht
konkretisiert .
D er
Vorw urf
der
Befangenheit
der
verfügenden
Behörde
respektive
die
Rüge,
der
Entscheid
habe
bereits
im
Voraus
festgestanden,
erschöpfen
sich
in
einer
pauschalen
Behauptung
(Urk.
1
S.
4
f.
Ziff.
II.1.1),
worauf
nicht
weiter
ein zugehen
ist.
Konkreter
ist
hingegen
der
Vorwurf,
der
vorins tanzliche
Entscheid
leide
unter
Begründungsmängel n .
5.3
Was
die
Rüge
der
mangelnden
Begründung
betrifft,
fällt
in
Betracht,
dass
die
Verfügungen
der
Versicherungsträger
eine
Begründung
enthalten
müssen,
wenn
sie
den
Begehren
der
Parteien
nicht
voll
entsprechen,
das
heisst
eine
Darstellung
des
vom
Versicherungsträger
als
relevant
erachteten
Sachverhaltes
und
der
rechtlichen
Erwägungen
(Art.
49
Abs.
3
Satz
2
des
Gesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts;
ATSG).
Die
Begründung
eines
Entscheides
muss
so
abgefasst
sein,
dass
die
betroffene
Person
ihn
gegebenenfalls
anfechten
kann.
Dies
ist
nur
dann
möglich,
wenn
sowohl
sie
als
auch
die
Rechts mittel instanz
sich
über
die
Tragweite
des
Entscheids
ein
Bild
machen
können.
In
diesem
Sinne
müssen
wenigstens
kurz
die
Überlegungen
genannt
werden,
von
denen
sich
der
Versicherungsträger
leiten
liess
und
auf
welche
sich
der
Entscheid
stützt.
Dies
bedeutet
indessen
nicht,
dass
sich
die
Verwaltung
ausdrücklich
mit
jeder
tatbeständlichen
Behauptung
und
jedem
rechtlichen
Ein wand
auseinandersetzen
muss;
vielmehr
kann
sie
sich
auf
die
für
den
Entscheid
wesentlichen
Gesichts punkte
beschränken
(BGE
126
V
75
E.
5b/dd
mit
Hinweis,
118
V
56
E.
5b). Der
Mangel
eines
nicht
oder
nur
ungenügend
begründeten
Entscheides
kann
gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
im
Rechtsmittelverfahren
geheilt
werden,
sofern
die
fehlende
Begründung
in
der
Vernehmlassung
der
ent scheidenden
Behörde
zum
Rechtsmittel
enthalten
ist
oder
den
beschwerdefüh renden
Parteien
auf
andere
Weise
zur
Kenntnis
gebracht
wird,
diese
dazu
Stellung
nehmen
können
und
der
Rechtsmittelinstanz
volle
Kognition
zukommt
(BGE
107
Ia
1).
Gemäss
der
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
kann
es
jedoch
nicht
der
Sinn
des
durch
die
Rechtsprechung
geschaffenen
Instituts
der
Heilung
des
rechtlichen
Gehörs
sein,
dass
Versicherungsträger
sich
über
den
elementaren
Grundsatz
des
rechtlichen
Gehörs
hinwegsetzen
und
darauf
vertrauen,
dass
solche
Verfahrensmängel
in
einem
vom
durch
den
Verwaltungsakt
Betroffenen
allfällig
angehobenen
Gerichts verfahren
behoben
würden.
Der
Umstand,
dass
eine
solche
Heilungsmöglichkeit
besteht,
rechtfertigt
es
demnach
nicht,
auf
die
Anhörung
des
Betroffenen
vor
Erlass
eines
Entscheides
zu
verzichten.
Denn
die
nachträgliche
Gewährung
des
rechtlichen
Gehörs
bildet
häufig
nur
einen
unvollkommenen
Ersatz
für
eine
unterlassene
vorgängige
Anhörung.
Abgesehen
davon,
dass
ihr
dadurch
eine
Instanz
verloren
gehen
kann,
wird
der
betroffenen
Person
zuge mutet,
zur
Verwirklichung
ihrer
Mitwirkungsrechte
ein
Rechtsmittel
zu
ergreifen. Von
der
Rückweisung
der
Sache
zur
Gewährung
des
rechtlichen
Gehörs
an
die
Verwaltung
ist
nach
dem
Grundsatz
der
Verfahrensökonomie
dann
abzusehen,
wenn
dieses
Vorgehen
zu
einem
formalistischen
Leerlauf
und
damit
zu
unnötigen
Verzögerungen
führen
würde,
die
mit
dem
gleichlaufenden
und
der
Anhörung
gleichgestellten
Interesse
der
versicherten
Person
an
einer
möglichst
beförder lichen
Beurteilung
ihres
Anspruchs
nicht
zu
vereinbaren
sind
(BGE
120
V
357
E.
2b,
116
V
182
E.
3c
und
d). 5.4
Mit
seinem
Gesuch
vom
6.
Mai
2024
um
subsidiäre
Kostengutsprache
auch
für
die
Kosten
der
Anfechtung
des
Entscheides
der
Anklagekammer
des
Kantons
St.
Gallen
vom
7.
März
2024
(Urk.
8/24)
reichte
der
Beschwerdeführer
den
genannten
Entscheid
(Urk.
8/24/2)
und
zusätzlich
die
diesem
vorausgegangene
Verfügung
der
Untersuchungsamtes
Gossau
vom
20.
Oktober
2023
(Urk.
8/24/3)
sowie
seine
Beschwerdeschrift
an
das
Bundesgericht
vom
25.
April
2024
(Urk.
8/24/1)
ein .
Zur
Begründung
seines
Gesuchs
führte
der
Beschwerdeführer
aus,
aus
den
beigelegten
Unterlagen
lasse
sich
ersehen,
dass
die
Arzthaftungs fragen
in
der
vom
Kanton
St.
Gallen
geführten
Strafuntersuchung
ohne
jegliche
Begutachtung
beurteilt
worden
seien .
Im
Gegensatz
dazu
sei
in
dem
vom
Kanton
Zürich
geführten
(weiteren)
Strafverfahren
sehr
wohl
eine
Begutachtung
dieser
Fragen
als
erforderlich
erachtet
und
eine
solche
veranlasst
worden
(Urk.
8/24
S.
1;
vgl.
auch
Urk.
8/23).
5.5
Aussicht
auf
Erfolg
hat
die
vom
Beschwerdeführer
gegen
den
Entscheid
der
Anklagekammer
des
Kantons
St.
Gallen
vom
7.
März
2024
(Urk.
8/24/2)
erhobene
Beschwerde
vom
25.
April
2024
(Urk.
8/24/1)
dann,
wenn
der
Entscheid
der
Anklagekammer
auf
einer
Verletzung
von
Bundesrecht
(Art.
95
lit
a
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht;
BGG)
beruht
und /oder
die
Sachverhaltsfest stellung
der
Vorinstanz
offensichtlich
unrichtig
ist
(Willkür)
oder
auf
einer
Rechtsverletzung
im
Sinne
von
Art.
95
BGG
beruht
(Art.
97
Abs.
1
BGG).
Der
überwiegende
Teil
der
Erwägungen
in
der
Verfügung
des
Beschwerdegegners
vom
22.
Mai
2024
betr ifft
Darlegungen
zum
Sachverhalt
einerseits
und
rechtliche
Erläuterungen
andererseits
(Urk.
2
S .
2
f.
Ziff.
1 - 2
u nd
S.
4
Ziff .
3.a).
D ie
eigentliche
Begründung
respektive
Würdigung
im
engeren
Sinne
beschränkt
sich
auf
die
Darlegungen
auf
S.
4
Ziff.
3.b.
Darin
verneinte
der
Beschwerdegegner
eine
willkürliche
resp.
eine
auf
einer
Rechtsverletzung
beruhende
Sachverhaltsfest stellung
und
fasst e
zusammen,
die
Anklagekammer
habe
in
ihrem
Entscheid
den
Sachverhalt
ausführlich
festgehalten
und
gewürdigt
und
darüber
hinaus
auch
festgehalten,
weswegen
eine
Befragung
der
behandelnden
Ärzte
und
die
Einholung
eines
Gutachtens
nicht
relevant
sei en .
Aus
diesen
Gründen
sei
die
Beschwerde
gegen
diesen
Entscheid
als
nicht
aussichtsreich
zu
beurteilen.
Das
Argument
des
Beschwerdeführers
i n
seinem
Gesuch
vom
6.
Mai
2024,
der
Entscheid
der
Anklagekammer
sei
vor
allem
deswegen
unhaltbar,
weil
im
vom
K anton
Zürich
geführten
Strafverfahren
eine
Begutachtung
zu
Arzthaftungs fragen
durchgeführt
w erde
(Urk.
8/24
S.
1),
erwähnt e
der
Beschwerdegegner
zwar
(Urk.
2
S.
3
Ziff.
2.a),
nahm
dazu
in
der
Folge
aber
inhaltlich
keine
Stellung.
Dies
stellt
eine
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
dar,
die
umso
erheblich er
ausfällt,
als
es
sich
um
das
für
das
Gesuch
zentrale
Argument
handelt,
mit
dem
der
Beschwerdeführer
den
Entscheid
der
Anklagekammer
in
Frage
stellt.
Auch
darüber
hinaus
nahm
der
Beschwerdegegner
keinerlei
Bezug
auf
die
in
der
Beschwerde
an
das
Bundesgericht
vom
25.
April
202 4
aufgeführten
Rügen,
was
sich
aber
für
die
Beurteilung
der
Aussichten
des
Rechtsmittels
aufgedrängt
hätte.
5.6
Der
Beschwerdeführer
rügte
ausdrücklich
die
Verletzung
der
Begründungspflicht
durch
den
Beschwerdegegner
und
stellte
sich
auf
den
Standpunkt,
dieser
Mangel
könne
im
Beschwerdeverfahren
nicht
einfach
geheilt
werden
(Urk.
1
S.
5) .
Tatsächlich
ist
der
angefochtene
Entscheid
auch
abgesehen
von
den
bereits
erwähnten
Mängeln
insgesamt
nur
sehr
rudimentär
begründet,
und
es
bleibt
letztlich
offen,
gestützt
auf
welche
Überlegungen
im
Einzelnen
die
Beschwerde
gegen
den
Entscheid
der
Anklagekammer
als
aussichtslos
beurteilt
w urde,
zumal
der
Beschwerdeführer
in
der
Beschwerde
vom
25.
April
2024
gegen
den
Entscheid
der
Anklagekammer
des
Kantons
St.
Gallen
(Urk.
8/24/1)
durchaus
Beschwerde gründe
im
Sinne
von
Art.
95
und
97
BGG,
das
heisst
Rechtsverletzungen
und
eine
qualifiziert
unrichtige
Sachverhaltsfeststellun g,
gerügt
hat,
worauf
der
Beschwerdegegner,
wie
erwähnt,
in
der
Verfügungsbegründung
keinerlei
Bezug
genommen
hat .
Der
blosse
Verweis
auf
die
Begründung
im
Entscheid
der
Anklagekammer
des
Kantons
St.
Gallen
genügt
nicht.
I n
der
Vernehmlassung
vom
17.
September
2024
(Urk.
6
=
Urk.
7)
hat
der
Beschwerdegegner
sodann
zur
Sache
nichts
mehr
ausgeführt .
Eine
Heilung
des
Mangels
de s
nicht
ausreichend
begründeten
Entscheides
lässt
sich
aufgrund
dessen
im
vorliegenden
Beschwerde verfahren
nicht
annehmen .
Demzufolge
rechtfertigt
es
sich,
den
angefochtenen
Entscheid
aufzuheben
und
die
Sache
an
den
Beschwerdegegner
zurückzuweisen,
damit
er
über
den
geltend
gemachten
Anspruch
des
Beschwerdeführers
unter
Wahrung
des
rechtlichen
Gehör s
erneut
entscheide.
6. 6.1
Das
Verfahren
ist
kostenlos
(Art.
30
Abs.
1
OHG). 6.2
Der
vertretene
obsiegende
Beschwerdeführer
hat
nach
§
34
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
Anspruch
auf
Ersatz
der
Partei kosten.
Diese
werden
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache,
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
und
dem
Mass
des
Obsiegens
bemessen
(§
34
Abs.
3
GSVGer).
In
Nachachtung
dieser
Grundsätze
ist
die
Prozessentschädigung
unter
Berücksichtigung
des
praxisgemässen
Stundenan satzes
von
Fr.
2 8 0.--
auf
Fr.
1’ 8 00.--
festzusetzen
(Auslagenersatz
und
Mehrwert steuer
inbegriffen). Bei
diesem
Verfahrensausgang
erweist
sich
das
Gesuch
des
Beschwerdeführers
um
Gewährung
der
unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung
(Urk.
1
S.
2)
als
gegenstandslos. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird,
soweit
auf
diese
eingetreten
wird,
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
die
angefochtene
Verfügung
de s
Kantons
Zürich,
Kantonale
Opferhilfestelle,
vom
22.
Mai
2024
aufgehoben
und
Sache
an
diese n
zurückgewiesen
wird,
damit
er
im
Sinne
der
Erwägungen
unter
Gewährung
des
rechtlichen
Gehörs
erneut
über
den
vom
Beschwerdeführer
geltend
gemachten
Leistungsanspruch
entscheide .
2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Der
Beschwerdegegner
wird
verpflichtet,
dem
Rechtsvertreter
des
Beschwerdeführers,
Rechtsanwalt
Dr.
Rolf
Thür,
Zürich,
eine
Parteientschädigung
von
Fr. 1’800 .--
(inkl.
Bar auslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Z ustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Dr.
Rolf
Thür - Direktion
der
Justiz
und
des
Innern
des
Kantons
Zürich - Eidgenössisches
Justiz-
und
Polizeidepartement,
Bundesamt
für
Justiz 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm