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OH.2024.00003

Herabsetzung der Genugtuung da der Berechtigte durch provozierendes Verhalten zur Entstehung der erlittenen Beeinträchtigung beigetragen hat.

Zürich SozVersG · 2025-03-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ ,

geboren

1998,

und Y.___ ,

geboren

1999,

gerieten

am

...

Oktober

2018

auf

der

Fahrt

in

einer

S-Bahn

in

Fahrtrichtung

Z.___

in

eine

zunächst

verbal

und

in

der

Folge

tätlich

geführte

Auseinandersetzung

(vgl.

Rapport

vom

28.

Januar

2019

des

Kommunalen

Polizeikorps

des

Kantons

Zürich

und

Einvernahme

von Y.___ vom

15.

Dezember

2018

durch

die

genannte

Behörde ;

Urk.

10/4,

Urk.

10/4/1).

Den

anlässlich

einer

Vergleichsverhandlung

zwischen

den

Kontrahenden

am

24.

April

2019

unterzeichneten

Vergleich

(Urk.

10/4/5)

widerrief X.___ am

6.

Mai

2019

(Urk.

10/4/4). Y.___ wurde

in

der

Folge

mit

Strafbefehl

der

Staatsanwaltschaft

See/Oberland

vom

18.

Dezember

2019

der

einfachen

Körperverletzung

und

Tätlichkeiten,

begangen

zum

Nachteil

von X.___ ,

für

schuldig

befunden

und

zu

einer

Geldstrafe

von

50

Tagessätzen

von

je

Fr.

3 0.--

und

einer

Busse

von

Fr.

300.--

verurteilt,

wobei

der

Vollzug

der

Geldstrafe

unter

Ansetzung

einer

Probezeit

von

zwei

Jahre

bedingt

aufgeschoben

wurde

(Urk.

10/1/2).

Gleichentags

wurde

das

auch

gegen X.___ geführte

Strafverfahren

wegen

Beschimpfung

eingestellt .

Eine

Entschädigung

oder

Genugtuung

wurde

nicht

ausgerichtet

(Urk.

10/4/6).

1.2

Am

12.

Oktober

2023

stellte X.___ ein

Gesuch

um

Genugtuung

nach

dem

Bundesges e tz

über

die

Hilfe

an

Opfer

von

Straftaten

(OHG;

Urk.

10/1;

vgl.

auch

Urk.

10/1/1).

Nach

durchgeführten

Abklärungen,

die

auch

die

Gewährung

des

rechtlichen

Gehörs

beinhaltete

(Urk.

10/7

ff.)

sprach

der

Kanton

Zürich,

Kantonale

Opferhilfestelle

(nachfolgend:

Opferhilfestelle), X.___ im

Zusammenhang

mit

dem

Vorfall

vom

...

Oktober

2018

mit

unbegründeter

Verfügung

vom

26.

Februar

2024

eine

Genugtuung

in

der

Höhe

von

Fr.

3'500.--

zu

(Urk.

10/13).

Mit

Eingabe

vom

4.

März

2024

ersuchte X.___ u m

die

Zustellung

einer

begrü ndeten

Verfügung

(Urk.

10/14).

Diesem

Ersuchen

kam

die

Opferhilfestelle

in

der

Folge

nach

(Urk.

10/1 5

=

Urk.

2/2).

2.

Gegen

die X.___ am

25.

März

2024

zugestellte

begründete

Verfügung

vom

26.

Februar

2024

(vgl.

Urk.

6-7)

erhob

dieser

am

16.

April

2024

Beschwerde

mit

dem

Rechtsbegehren,

es

sei

ihm

eine

Genugtuung

von

Fr.

7'000. --

zuzu sprechen

(Urk.

1).

Die

Opferhilfestelle

beantrag t e

in

der

Beschwerdeantwort

vom

14.

Mai

2024

die

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

9).

Davon

wurde

dem

Beschwerdeführer

am

16.

Mai

2024

Kenntnis

gegeben

(Urk.

11).

Am

9.

Juli

2024

reichte

der

Beschwerdeführer

weitere

Unterlagen

zur

Sache

ein

(Urk.

12),

worüber

das

Gericht

die

Gegenpartei

am

11.

Juli

2024

in

Kenntnis

setzte

(Urk.

13).

Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht;

GSVGer).

E. 2 OHG

umfasst

die

Opferhilfe

die

Beratung

und

Soforthilfe

(lit.

a),

die

längerfristige

Hilfe

der

Beratungsstellen

(lit.

b),

Kostenbeiträge

für

längerfristige

Hilfe

Dritter

(lit.

c),

eine

Entschädigung

(lit.

d),

eine

Genugtuung

(lit.

e)

oder

die

Befreiung

von

Verfahrenskosten

(lit.

f).

E. 2.1 Gemäss

Art.

1

OHG

hat

jede

Person,

die

durch

eine

Straftat

in

ihrer

körperlichen,

psychischen

oder

sexuellen

Integrität

unmittelbar

beeinträchtigt

worden

ist

(Opfer),

Anspruch

auf

Unterstützung

nach

diesem

Gesetz

(Opferhilfe;

Abs.

1).

Der

Anspruch

besteht

unabhängig

davon

(Abs.

3),

ob

der

Täter

oder

die

Täterin

ermittelt

worden

ist

(lit.

a),

sich

schuldhaft

verhalten

hat

(lit.

b)

oder

vorsätzlich

oder

fahrlässig

gehandelt

hat

(lit.

c).

E. 2.2 Nach

Art.

E. 2.3 Gemäss

Art.

E. 2.4 Gemäss

Art.

22

Abs.

1

OHG

haben

d as

Opfer

und

seine

Angehörigen

Anspruch

auf

eine

Genugtuung,

wenn

die

Schwere

der

Beeinträchtigung

es

rechtfertigt;

Art .

47

und

49

des

Bundesgesetzes

betreffend

die

Ergänzung

des

Schweizerischen

Zivilgesetzbuches

(Fünfter

Teil:

Obligationenrecht)

sind

sinngemäss

anwendbar.

Die

Genugtuung

wird

gemäss

Art.

23

OHG

nach

der

Schwere

der

Beein trächtigung

bemessen

(Abs.

1),

sie

betrug

höchstens

Fr.

70'000.--

für

das

Opfer

und

Fr.

35'000.--

für

Angehörige

gemäss

der

bis

am

31.

Dezember

2024

geltenden

Gesetzesbestimmung

und

beträgt

seit

dem

1.

Januar

2025

höchstens

Fr.

76’000.-

für

das

Opfer

und

Fr.

38'000.--

für

Angehörige

(Abs.

2)

und

die

Genugtuungsleistungen

Dritter

werden

abgezogen

(Abs.

3).

Unter

Beeinträchtigung

ist,

wie

im

Zivilrecht,

die

Verletzung

der

persönlichen

Verhältnisse,

beziehungsweise

das

konkrete

Ausmass

des

Eingriffes

in

die

Persön lichkeitsrechte

zu

verstehen .

Der

Richter

stellt

auf

die

objektive

Schwere

und

die

subjektiven

Auswirkungen

des

Eingriffs

in

das

verletzte

Rechtsgut

ab.

Er

berücksichtigt

dabei

die

Umstände

des

Einzelfalles

( Gomm /Zehntner

[Hrsg.] ,

Opferhilf erecht ,

E. 2.5 Nach

der

Rechtsprechung

sind

die

Anforderungen

an

den

Nachweis

einer

die

Opferstellung

begründenden

Straftat

je

nach

dem

Zeitpunkt

sowie

nach

Art

und

Umfang

der

beanspruchten

Hilfe

unterschiedlich

hoch.

Während

die

Zusprechung

einer

Genugtuung

oder

einer

Entschädigung

den

Nachweis

der

Opferstellung

und

damit

auch

einer

tatbestandsmässigen

und

rechtswidrigen

Straftat

voraussetzt,

genügt

es

für

die

Wahrnehmung

der

Rechte

des

Opfers

im

Strafverfahren,

dass

eine

die

Opferstellung

begründende

Straftat

ernsthaft

in

Betracht

fällt.

Gleiches

gilt

für

die

Soforthilfen.

Damit

diese

ihren

Zweck

erfüllen

können,

müssen

sie

rasch

gewährt

werden,

bevor

endgültig

feststeht,

ob

ein

tatbestandsmässiges

und

rechtswidriges

Verhalten

des

Täters

zu

bejahen

ist

oder

nicht.

Dagegen

kann

die

Gewährung

von

Langzeithilfe

unter

Umständen

von

den

ersten

Ergebnissen

des

Ermittlungsverfahrens

abhängig

gemacht

werden.

Kommt

die

Beratungsstelle

im

Verlauf

der

Betreuung

einer

Person

zum

Schluss,

dass

das

Opferhilfegesetz

im

konkreten

Fall

-

entgegen

ihrer

ersten

Einschätzung

-

nicht

anwendbar

ist,

sieht

sie

von

weiteren

Hilfeleistungen

ab.

Dagegen

kann

die

bereits

geleistete

Hilfe

grundsätzlich

nicht

zurückgefordert

werden,

es

sei

denn,

der

Gesuchsteller

habe

sich

rechtsmissbräuchlich,

unter

Vorspiegelung

falscher

Tatsachen,

als

Opfer

ausgegeben

(BGE

125

II

265

E.

2c/aa

mit

Hinweisen).

E. 2.6 Die

Kantone

sehen

ein

einfaches

und

rasches

Verfahren

vor

(Art.

29

Abs.

1

erster

Satz

OHG).

Die

zuständige

kantonale

Behörde

stellt

den

Sachverhalt

von

Amtes

wegen

fest

(Art.

29

Abs.

2

OHG).

Dies

enthebt

das

Opfer

nicht

von

der

Pflicht,

seine

Verhältnisse

zu

offenbaren,

soweit

es

in

seinen

Möglichkeiten

liegt

und

zumutbar

ist.

Das

Opfer

trifft

eine

Mitwirkungspflicht.

Wer

ein

Gesuch

stellt,

muss

diejenigen

Tatsachen

darlegen,

die

nur

ihm

bekannt

sind

oder

von

ihm

mit

wesentlich

weniger

Aufwand

erhoben

werden

können

als

von

der

Behörde.

Insbesondere

muss

das

Opfer

den

anspruchsbegründenden

Sachverhalt

mit

hinreichender

Bestimmtheit

darlegen

und

der

Behörde

diejenigen

Angaben

liefern,

die

ihr

erlauben,

weitere

Erkundigungen

einzuziehen.

Dabei

ist

zu

berücksichtigen,

dass

der

Verwaltungsstelle

rechtlich

und

faktisch

nicht

dieselben

prozessualen

Untersuchungsmittel

zur

Verfügung

stehen

wie

den

Strafverfol gungsbehörden

(BGE

126

II

97

E.

2e).

Die

in

Art.

29

Abs.

1

OHG

verlangte

Einfachheit

und

Raschheit

des

Verfahrens

bedingt,

dass

Opfer

die

in

ihrem

Besitz

befindlichen

Unterlagen

offenlegen

(Urteil

des

Bundesgerichts

1C_612/2015

vom

17.

Mai

2016

E.

3.2). 3. 3.1

D er

Beschwerdegegner

führte

zur

Begründung

seiner

Verfügung

aus,

am

...

Oktober

20 18

hätten

sich Y.___ und

der

Beschwerdeführer

im

Zug

befunden ,

als

ersterer ,

der

sich

durch

den

Gesuchsteller

provoziert

ge fühlt

habe ,

diesen

die

Treppe

h inun ter ge stoss en

und

ihm

mit

der

Faust

ins

Gesicht

ge schl a g en

habe ,

wodurch

dem

Beschwerdeführer

der

linke

Schneidezahn

heraus ge schl agen

worden

sei .

Als

Folge

des

Schlages

habe

sich

der

Beschwerdeführer

einer

mehrfachen

Zahn-

und

Wurzelbehandlung

unterziehen

und

sich

ein

Zahnimplantat

einsetzen

lassen

müssen .

Durch

die

Straftat

sei

er

in

den

Zeitspannen

vom

... Oktober

2018

bis

2.

November

2018,

vom

5 .

bis

E. 4 .

Aufl. ,

Bern

20 20 ,

N

E. 4.1 Die

Bemessung

der

Genugtuung

durch

den

Beschwerdegegner

ist

ausschliesslich

hinsichtlich

der

zu

ihrer

Kürzung

Anlass

gebenden

Umstände

strittig.

Soweit

die

Bemessung

der

Genugtuung

vom

Beschwerdeführer

nicht

in

Zweifel

gezogen

wurde ,

erfolgte

sie

gesetzeskonform,

insbesondere

in

Nachachtung

der

in

vor stehender

E.

2 .4

genannten

Grundsätze

und

ist

daher

auch

nicht

zu

bemängeln.

E. 4.2 Richtigerweise

hat

die

Beschwerdegegnerin

festgehalten,

dass

gemäss

Art.

27

Abs.

1

OHG

die

Genugtuung

herabgesetzt

werden

kann,

wenn

das

Opfer

zur

Entstehung

oder

zur

Verschlimmerung

der

Beeinträchtigung

beigetragen

hat

(Urk.

2 /2

S.

5

Ziff.

6a).

Das

Selbstverschulden

des

Opfers

wird

dabei

prinzipiell

nach

den

gleichen

Regeln

beurteilt

wie

das

Verschulden

des

Täters.

Dem

Opfer

kann

insbesondere

entgegengehalten

werden,

dass

es

die

in

seinem

Interesse

liegende

Sorgfalt

und

Umsicht

zu

seinem

eigenen

Schutz

nicht

aufgewendet

hat.

Vorwerfbar

ist

dieses

Verhalte n

allerdings

nur

dann,

wenn

das

Opfer

di e

Möglichkeit

einer

Schädigung

voraussehen

kann

oder

könnte

und

sein

Verhalten

dieser

Voraussicht

entsprechend

nicht

anpasst.

Gleich

wie

das

Verschulden

wird

auch

das

Selbstverschulden

nach

einem

objektiven

Massstab

bewertet.

Das

tatsächliche

Verhalten

des

Opfers

wird

verglichen

mit

dem

hypothetischen

Verhalten

eines

durchschnittlich

sorgfältigen

Menschen

in

der

Lage

des

Opfers

(Gomm/Zehntner,

a.a.O.,

N.

8

zu

Art.

27

OHG).

Auch

dies

ist

im

Grundsatz

unbestritten

geblieben.

Indessen

macht

der

Beschwerdeführer

geltend,

bei

der

Würdigung

seines

dem

Angriff

des

Täters

vorausgehenden

Verhalten s

sei

zu

berücksichtigen,

dass

er

unter

dem

Einfluss

eines

psychotischen

Schubes

gestanden

und

somit

nicht

zurechnungsfähig

gewesen

sei.

E. 4.3 ) ,

dahingehend

eine

Mitverantwortung,

als

er

aufgrund

seines

provozierenden

Verhaltens

die

Möglichkeit

einer

möglichen

Schädigung

hätte

voraussehen

können,

aber

gleichwohl

sein

Verhalten

dieser

Voraussicht

entsprechend

nicht

anpasste

(vgl.

hierzu

vorstehende

E.

4.2) .

Es

ist

demnach

nicht

zu

beanstanden,

dass

der

Beschwerdegegner

die

anerkannter massen

mit

Fr.

7'000.--

zu

bemessende

Genugtuung

herabgesetzt

hat.

Da

sich

der

Umfang

der

Herabsetzung

in

dem

dem

Beschwerdegegner

zustehenden

Ermes sens spielraum

bewegt

(Gomm/Zehntner,

a.a.O.,

N.

5

zu

Art.

27

OHG)

und

die

Herabsetzung

ausführlich

und

nachvollziehbar

begründet

wurde

(Urk.

2/2

5

f.

Ziff.

6

f.,

Urk.

10/8

S.

2) ,

bedarf

es

hierzu

keiner

Ergänzungen.

Aus

den

genannten

Gründen

erweist

der

Entscheid

des

Beschwerdegegners

als

rechtens,

was

die

Abweisung

der

dagegen

erhobenen

Beschwerde

zur

Folge

hat.

Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Direktion

der

Justiz

und

des

Innern

des

Kantons

Zürich - Eidgenössisches

Justiz-

und

Polizeidepartement,

Bundesamt

für

Justiz 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm

E. 4.4 Sodann

verweist

der

Beschwerdeführer

auf

den

Bericht

seiner

Psychotherapeutin

lic.

phil.

A.___ ,

den

diese

auf

Anfrage

von

C.___ von

der

Opfer beratung

Zürich,

der

den

Beschwerdeführer

bei

seinem

Opferhilfegesuch

unter stützte

(Urk.

10/1) ,

am

12.

Oktober

2023

verfasst

hat

(Urk.

10/1/ 3 ).

Lic.

phil.

A.___

führte

aus ,

sie

habe

den

Beschwerdeführer

im

Zusammenhang

mit

einem

frühkindlichen

psychoorganischen

Syndrom

(POS),

einer

Anpassungs störung

und

einer

rezidivierenden

depressiven

Störung

bis

2020

behandelt.

Bei

Beginn

der

Behandlung

hätten

sich

die

mit

dem

POS

verbundenen

Schwächen

und

traumatische

Erfahrungen

im

familiären

Umfeld

behindernd

auf

den

Schulbesuch

ausgewirkt.

Im

Frühjahr

2018

habe

der

Beschwerdeführer

mit

Erfolg

eine

EBA-Lehre

als

Fachmann

Betriebsunterhalt

absolviert.

In

einem

gut

struk turierten

Umfeld

sei

der

Beschwerdeführer

leistungsfähig

gewesen.

Nach

dem

abrupten

Abbruch

de r

anschliessenden

EFZ-Lehre

und

nach

längerer

Beschäfti gungs losigkeit

sei

der

Beschwerdeführer

verunsichert,

was

er

sich

zutrauen

könne.

Mit

dem

Wegfall

der

Ausbildungsstelle

und

der

Arbeitslosigkeit

drohe

der

Rückfall

in

depressive

Episoden.

Die

Gewalterfahrung

des

Beschwerdeführers

am

...

Oktober

2018

und

die

im

Anschluss

erfolgte

Kündigung

seiner

Lehrstelle

durch

den

Lehrmeister

habe

zu

eine m

massiven

Einbruch

der

sonst

positiven

Entwicklung

geführt.

Der

Beschwerdeführer

sei

durch

den

Vorfall

und

die

erlittene

körperliche

Beeinträchtigung

stark

verunsichert

und

psychisch

über fordert

gewesen.

Insbesondere

habe

er

Arbeits-

und

Schultage

versäumt.

Es

sei

für

den

Beschwerdeführer

enttäuschend

gewesen,

dass

er

beim

Lehrmeister

auf

kein

Verständnis

für

sein e

Situation

gestossen

und

schliesslich

entlassen

worden

sei.

Durch

den

ausgeschlagenen

Zahn

sei

er

überdies

äusserlich

markiert

gewesen,

was

nicht

nur

schamvoll

gewesen

sei,

sondern

auch

eine

psychische

und

reale

Hürde

bei

der

Suche

einer

neuen

Lehrstelle

dargestellt

habe.

Der

Beschwerde führer

habe

sich

seit

seiner

Kindheit

mit

schwierigsten

familiären

Umständen

auseinandersetzen

müssen

und

habe

dies

mit

zunehmender

Reife

und

Struk turiertheit

bewältigt.

Zusammenfassend

habe

die

Gewalterfahrung

am

...

Okto ber

2018

die

positive

berufliche

und

damit

auch

stabilisierende

psychische

Entwicklung

des

Beschwerdeführers

gestoppt

und

nachhaltig

beeinträchtigt

(Urk.

10/1/3

S.

1

f.).

Der

Bericht

von

lic.

phil.

A.___

veranschaulich t

eindrücklich

schwierige

gesund heitliche

und

familiäre

Belastungen

des

Beschwerdeführers

sowie

gleich wohl

ein e

positive

persönliche

und

berufliche

Entwicklung

vor

dem

Vorfall

vom

...

Oktober

2018 ,

darüber

hinaus

aber

auch

die

durch

die

Folgen

des

tätlichen

Angriffs

entstandenen

neuen

Belastungen.

Zum

psychischen

Zustand

des

Beschwerde führers

unmittelbar

davor

respektive

generell

am

..

Oktober

2018

ergeben

sich

aus

dem

Bericht

indessen

keine

weiterführenden

Erkenntnisse,

insbesondere

keine

Hinweise

auf

eine

allfällige

Beeinträchtigung

der

Zurechnungsfähigkeit

oder

auf

einen

psychischen

Ausnahmezustand .

4. 5

Der

Beschwerdeführer

verweist

sodann

darauf ,

dass

er

in

den

Jahren

2017

und

2018

psychiatrisch

stationär

habe

behandelt

werden

müssen.

Die

diesbezüglichen

Austrittsberichte

habe

er

neu

angefordert

und

auch

der

damalige

Assistenzarzt

Dr.

B.___

könne

Angaben

zum

psychotischen

Zustand

machen

(Urk.

1

S.

1) .

Am

9.

Juli

2024

reichte

der

Beschwerdeführer

eine

nicht

datierte

schriftliche

Auskunft

des

Spital

E.___ s

ein

(Urk.

12).

F.___ ,

Teamleitung

Sekretariat

Viszeralchirurgie

und

Bariatrie

sowie

Sekretariat

Plastische

Chirurgie ,

führte

zum

Ersuchen

des

Beschwerdeführers

betreffend

Angaben

von

Dr.

B.___

zur

Zurechnungsfähigkeit

aus ,

sie

melde

sich

im

Auftrag

von

Dr.

B.___ .

D a

der

Unfall

beinahe

sechs

Jahre

zurückliege,

könne

Dr.

B.___

hierzu

leider

keine

Stellung

mehr

nehmen.

Hinzu

komme,

dass

der

Beschwerdeführer

nach

dem

Vorfall

im

Spital

Z.___

vorstellig

geworden

sei

( vgl.

Urk.

3/3 ).

Zur

Frage

des

psychischen

Zustandes

des

Beschwerdeführers

anlässlich

des

Vorfalls

vom

... Oktober

2018

lassen

sich

der

Auskunft

des

Spitals

E.___

mithin

keine

Erkenntnisse

im

Sinne

der

Darstellung

des

Beschwerdeführers

entnehmen

und

es

kann

auch

nicht

davon

ausgegangen

werden,

dass

von

Dr.

B.___

unmittelbar

verwertbare

Informationen

erhältlich

gemacht

werden

könnten.

Gleiches

gilt

betreffend

die

Mutter

des

Beschwerdeführers,

welche

der

Beschwerdeführer

als

Zeugin

offeriert

hat

(Urk.

1

S.

1).

Als

medizinische

Laiin

könnte

sie

keine

verwertbaren

Angaben

zum

psychischen

Zustand

des

Beschwerdeführers

am

...

Oktober

2018

machen.

Überdies

war

sie

beim

Vorfall

selber

nicht

zugegen.

E. 4.6 Auch

die

weiteren

Angaben

des

Beschwerdeführers

in

der

Beschwerdeschrift

(Urk.

1

S.

1 ),

d ie

psychotischen

Episoden

seien

durch

Stress,

durch

eine

schwere

familiäre

Situation

und

tendenziell

vielleicht

auch

durch

Cannabis

ausgelöst

w o rden ,

sein

Thrombozyten - Spiegel

sei

sehr

erhöht

gewesen

(vgl.

auch

Urk.

3/1) ,

als

Kindergartenkind

habe

er

einen

Schädelbruch

erlitten ,

v or

all en

diesen

Geschehnissen

sei

bei

ihm

auch

öfters

Nasenbluten

aufgetreten

und

v ielleicht

ha be

auch

eine

Wachstumsphase

des

Schädels

dies

ausgelöst ,

lassen

den

Schluss

nicht

zu,

der

Beschwerdeführer

habe

sich

am

...

Oktober

2018

in

einem

psychischen

Ausnahmezustand

befunden.

Das selbe

gilt

für

die

vom

Beschwerdeführer

eingereichten

ärzt lichen

Unterlagen .

Der

Austrittsbericht

der

D.___

( D.___ )

vom

10.

November

2017

(Urk.

3/2)

betrifft

eine

stationäre

Behandlung

vom

E. 6 zu

Art.

23

OHG ).

Bei

der

Bestimmung

des

Genugtuungsbetrages

sind

die

subjektive

Empfindlichkeit

der

geschädigten

Person

sowie

der

Umstand

zu

berücksichtigen,

auf

welche

Weise

und

wie

schwerwiegend

sie

in

ihrer

besonderen

Situation

von

der

objektiven

Schädigung

getroffen

und

in

ihrer

konkreten

Lebensführung

beeinträchtigt

wird.

Die

Höhe

der

Genugtuung

hängt

entscheidend

von

der

Art

und

Schwere

der

Schädigung

beziehungsweise

von

der

Schwere

der

Beeinträchtigung

als

Folge

dieser

Schädi gung

sowie

von

der

Aussicht

ab,

durch

die

Zahlung

eines

Geldbetrages

den

körperlichen

und

seelischen

Schmerz

spürbar

zu

lindern

(BGE

118

II

410

E.

2a).

E. 9 November

2018

und

vom

26.

November

bis

E. 11 Dezember

2018

100

%

arbeitsunfähig

gewesen .

Der

Beschwerdeführer

habe

eigenen

Angaben

zufolge

während

rund

dreier

Monate

eine

gut

sichtbare

Zahnlücke

aufgewiesen,

derentwegen

er

sich

geschämt

und

sich

deswegen

von

seinen

Mitmenschen

zurückgezogen

habe.

Das

erste

provisorische

Implantat

habe

sich

immer

wieder

gelöst,

insbesondere

beim

Essen.

Nach

mehreren

Monaten

sei

ein

zweites,

stabileres

provisorisches

Implantat

eingesetzt

worden.

Erst

im

Juli

2021

sei

die

definitive

Implantatversorgung

erfolgt.

Die

langwierige

Behandlung

sei

insgesamt

belastend

gewesen .

Bis

heute

leide

er

zudem

beim

Verzehr

kalter

Speisen

im

Bereich

des

Implantates

unter

schmerzhaften

Ausstrahlungen

i n

den

Zah n fleischbereich.

Darüber

hinaus

habe

sich

der

Vorfall

auch

auf

seine

Ausbil dungssituation

ausgewirkt.

Aufgrund

wiederholter

Absenzen

sei

es

zur

Auflösung

seines

Lehrvertrages

gekommen

(Urk.

2/2

S.

3

f.

Ziff.

3 ) .

Als

Folge

der

erlittenen

Beeinträchtigungen

rechtfertig e

es

sich,

von

der

Bandbreite

1

der

Kategorie

A

gemäss

dem

Leitfaden

zur

Bemessung

der

Genug tuung

vom

3.

Oktober

2019

des

Bundesamtes

für

Justiz

( Beeinträchtigung

der

physischen

Integrität)

von

einem

Genugtuungsansatz

von

bis

zur

Fr.

5'OOO.-

auszugehen

(vgl.

Urk.

10/7/2-3).

Genugtuungserhöhend

wirkten

sich

die

lange

sowie

komplizierte

Zahnbehandlung

und

die

dadurch

verursachten

Schmerzen

aus ,

darüber

hinaus

auch

die

psychischen

Beeinträchtigungen,

welche

insbesondere

durch

die

Auswirkungen

der

Straftat

auf

das

Berufsleben

ent standen

seien

und

zu

einer

psychischen

Dekompensation

geführt

hätten.

Auch

unter

Berücksichtigung

vergleichbarer

Fälle

erweise

sich

angesichts

der

gesamten

strafkausalen

Faktoren

eine

Genugtuung

von

Fr.

7'000.--

als

angemessen

(Urk.

2/2

S.

4

f.

Ziff.

4-5 ).

Genugtuungsmindernd

sei

zu

berücksichtigen,

dass

der

Beschwerdeführer

laut

dem

Strafbefehl

vom

18.

Dezember

2019

wiederholt

auf

den

Täter

zugegangen

sei

und

diesen

mit

Musik,

welche

er

auf

seinem

Handy

habe

laufen

lassen,

sowie

mit

seiner

Körpersprache

provoziert

habe,

bevor

jener ,

der

sich

belästigt

und

bedroht

gefühlt

habe ,

den

Beschwerdeführer

über

die

Treppe

vom

Oberdeck

des

Zuges

auf

das

Mitteldeck

hinunter

geschubst

habe,

sich

dann

ebenfalls

auf

das

Mitteldeck

begeben

und

dem

Beschwerdeführer

einen

Faustschlag

ins

Gesicht

versetzt

habe .

Die

Videoaufzeichnung

aus

dem

Zug

zeige,

dass

der

Beschwerde führer

den

Täter

vor

der

Tat

während

rund

zehn

Minuten

immer

wieder

ange sprochen,

auf

ihn

gezeigt

und

immer

wieder

zu

ihm

hingegangen

sei.

Insgesamt

ergebe

sich,

dass

der

Beschwerdeführer

durch

sein

Verhalten

zur

Entstehung

der

erlittenen

Beeinträchtigung

beigetragen

habe.

Es

müsse

dabei

von

einem

mittelschweren

Selbstverschulden

ausgegangen

werden,

was

zu

einer

Herab setzung

der

Genugtuung

um

50

%

führe

(Urk.

2/2

S.

5

f.

Ziff.

7a).

Der

Beschwerdeführer

wende

ein ,

er

könne

wegen

seiner

psychischen

Probleme ,

möglicherweise

aufgrund

eines

psychotischen

Schubes,

für

sein

der

Straftat

vorausgegangenes

Verhalten

nicht

verantwortlich

gemacht

werden .

Diesbezüg lich

sei

zu

berücksichtigen,

dass

den

Strafakten

nicht

entnommen

werden

könne,

dass

der

Beschwerdeführer

im

Zeitpunkt

der

Straftat

unter

dem

Einfluss

von

Drogen

oder

eines

psychotischen

Schubes

gestanden

habe .

Er

habe

anlässlich

der

polizeilichen

Befragung

lediglich

angegeben,

an

diesem

Tag

etwas

verwirrt

gewesen

zu

sein.

Aus

dem

Bericht

der

Psychotherapeutin

des

Beschwerdeführers ,

lic.

phil.

A.___ ,

vom

E. 12 Oktober

2023

(vgl.

Urk.

10/1/3)

gehe

hervor,

akute

familiäre

Belastungen,

ein

traumatisches

Erlebnis

im

engen

Umfeld

in

Verbin dung

mit

dem

Konsum

von

Cannabis

und

die

Gewalterfahrung

im

Jahr

2018

hätten

zu

psychotischen

Krisen

geführt

und

kurzzeitige

Klinikaufenthalte

erfor derlich

gemacht.

Damit

sei

der

Nachweis

nicht

erbracht,

dass

dem

Beschwer deführer

aufgrund

seines

psychischen

Leidens

sein

Verhalten

am

...

Oktober

2018

nicht

zum

Vorwurf

gemacht

werden

könne.

Vielmehr

sei

aufgrund

der

gesamten

Umstände

davon

auszugehen,

dass

psychotische

Krisen

erst

nach

der

Straftat

aufgetreten

seien

(Urk.

2/2

S.

6

f.

Ziff.

7b).

In

der

Beschwerdeantwort

vom

E. 14 Mai

2024

verzichtete

d er

Beschwerdegegner

auf

weitere

Ausführungen

zur

Sache

(Urk.

9).

3.2

Der

Beschwerdeführer

machte

in

seiner

Beschwerdeschrift

vom

E. 16 April

2024

(Urk.

1)

geltend,

ihm

stehe

die

komplette

Genugtuung

von

Fr.

7 ' 000 .--

zu .

Die

Kürzung

um

50

%

sei

nicht

gerechtfertigt.

Er

habe

sich

damals

in

einem

psycho tischen

Zustand

befunden.

Überdies

habe

er

zu

keinem

Zeit punkt

beleidigend

oder

gefährdend

agiert ,

sondern

sein

Verhalten

sei

vielmehr

komisch

und

sehr

ungewöhnlich

gewesen .

Es

ergebe

sich

klar

und

deutlich

aus

dem

Strafbefehl,

dass

er

im

vollen

Zug

laut

Musik

habe

laufen

lasse

und

mit

s einer

Körpersprache

in

Form

von

verwirrenden

Bewegungen

provozi ert

habe .

I m

Prinzip

sei

er

einfach

verwirrt

durch

den

Zug

gewandelt

und

habe

mit

Menschen

auf

eine

sehr

komische

Art

und

Weise

interagiert.

Sein e

Mutter,

die

ihn

damals

zuvor

zur

Zugstation

gebracht

habe,

könne

dies

bezeugen.

Diese

habe

schon

im

Auto

bemerkt ,

das s

irgendwas

mit

ihm

nicht

gestimmt

habe .

Ein

weitere r

Beleg

sei,

dass

er

in

den

Jahre n

2017

und

2018

psychiatrisch

stationär

habe

behandelt

werden

müssen .

Die

diesbezüglichen

Austrittsberichte

habe

er

neu

angefordert

und

auch

der

damalige

Assistenzarzt

Dr.

B.___

könne

Angaben

zu

seinem

(de m

Beschwerde führer)

psychotischen

Zustand

machen.

Auch

die

ehemalige

Psychotherapeutin

lic.

phil.

A.___

könne

Angaben

dazu

machen.

Drogen,

insbesondere

Cannabis,

habe

er

am

...

Oktober

2018

keine

konsumiert.

Er

sei

vormittags

bei

der

Arbeit

gewesen

und

anschliessend

habe

er

dann

direkt

nach

Z.___

in

den

Stützunter richt

für

Mathe

gehen

müssen .

Im

Laufe

des

Tages

habe

sich

die

Psychose

verschlimmert .

D iese

psychotischen

Episoden

seien

durch

Stress ,

durch

eine

schwere

f amiliäre

Situation

und

tendenziell

vielleicht

auch

durch

Cannabis

ausgelöst

w o rden.

Erwähnenswert

sei

sicher

auch,

dass

s ein

Thrombozyten - Spiegel

sehr

erhöht

gewesen

sei ,

dies

bei

unklarer

Genese.

Dies

sei

aber

nie

sauber

abgeklärt

worden,

o bwohl

s eine

Mutter

darauf

hingewiesen

ha be ,

dass

er

als

Kindergartenkind

einen

Schädelbruch

erlitten

habe.

In

der

Zeit

v or

all en

diesen

Geschehnissen

sei

bei

ihm

auch

öfters

Nasenbluten

aufgetreten .

Vielleicht

ha be

auch

eine

Wachstumsphase

des

Schädels

dies

ausgelöst.

Im

Großen

und

Ganzen

liege

ein

Mischmasch

aus

vielen

Dingen

vor,

wobei

er

als

betroffene

Person

schwer

darunter

gelitten

habe

und

nicht

zurechnungsfähi g

gewesen

sei

(Urk.

1

S.

1). 4.

E. 18 bis

26.

Oktober

2017,

mithin

ein

Jahr

vor

dem

hier

relevanten

Vorfall.

Dass

im

Bericht

unter

anderem

eine

psychotische

Störung

vor

dem

Hintergrund

des

Konsums

von

Cannabinoiden

Erwähnung

fand

und

betreffend

den

Zeitpunkt

des

Klinikeintritts

namentlich

eine

mittelgradige

Bewusstseinsstörung,

mittel-

bis

schwergradige

Orientierungsstörungen

zu

Ort,

Zeit

und

Person

und

eine

schwer gradige

Herabsetzung

von

Auffassung

und

Konzentration

festgestellt

werden

konnten

(Urk.

3/2

S.

1

und

S.

2 ) ,

ändert

daran

nichts,

zumal

die

seinerzeitige

Behandlung

zu

einer

raschen

Besserung

der

beschriebenen

Symptome

geführt

hatte

und

der

Beschwerdeführer

anschliessend

in

gebesserte m

und

bezüglich

der

psychotischen

Störung

in

remittiert em

Zustand

entlassen

werden

konnte

(Urk.

3/2

S.

2).

Der

D.___ -Kurzaustrittsbericht

vom

28.

Dezember

2018

betreffend

die

Behandlung

des

Beschwerdeführers

vom

12.

bis

E. 19 Dezember

2018

(Urk.

3/4)

betrifft

die

Zeit

nach

dem

Vorfall

vom

...

Oktober

2018

und

ist

damit

im

Vornherein

nicht

geeignet,

über

die

psychische

Verfassung

des

Beschwerdeführers

am

betreffenden

Tag

Auskunft

zu

geben.

Dem

Notfallbericht

des

Spitals

Z.___

vom

...

Oktober

2018

ist

zu

entnehmen,

der

Beschwerdeführer

sei

mit

einer

Commotio

cerebri

und

einem

ausgeschlagenen

Zahn

E. 21 notfallmässig

eingetreten.

Der

Beschwerdeführer

habe

sich

nicht

genau

an

den

Vorgang

erinnern

können.

Man

habe

ihm

aufgrund

einer

Auseinan dersetzung

direkt

ins

Gesicht

geschlagen.

Nach

den

Angaben

des

Beschwerde führers

habe

er

zuvor

weder

Alkohol

noch

Drogen

konsumiert.

Aufgrund

des

sehr

agitierten

und

dem

Spitalpersonal

gegenüber

ablehnenden

Verhaltens

sei

auf

ein

Drogenscreening

verzichtet

worden.

Eine

Eigen-

oder

Fremdgefährdung

habe

jedoch

ausgeschlossen

werden

können

(Urk.

3/3).

Auch

hier

ergeben

sich

keine

konkreten

Hinweise

auf

einen

psychischen

Ausnahmezustand

oder

eine

Beein trächtigung

der

Zurechnungsfähigkeit

am

...

Oktober

2018.

5 .

Zusammenfassend

bleibt

hervorzuheben,

dass

der

Beschwerdeführer

gemäss

Bericht

des

Spitals

Z.___

vom

...

Oktober

2018

einen

Konsum

von

Alkohol

oder

Drogen

ausdrücklich

verneint

hatte

(Urk.

3/3

S.

1).

Auf

eine

gesicherte

Überprüfung

verzichteten

die

Ärzte

des

Spitals

Z.___

allerdings

aufgrund

des

ablehnenden

Verhaltes

des

Beschwerdeführers

gegenüber

dem

Personal

(Urk.

3/3

S.

2).

Erkennbare

Anhaltspunkt e

für

einen

Drogenkonsum

fanden

im

Bericht

indessen

keine

Erwähnung.

K onkret e

Erkenntnisse

bezüglich

eine s

Drogenkon sum s ,

der

gemäss

den

Erkenntnissen

der

behandelnden

Ärzte

der

D.___

ein

psychotisches

Verhalten

beim

Beschwerdeführer

begünstigt

(vgl.

Urk.

3/2

S.

2),

fehlen

mithin

und

könn t en

im

Nachhinein

auch

nicht

mehr

beschafft

werden.

Hinzu

kommt,

dass

der

psychische

Zustand

des

Beschwerdeführer s

gemäss

der

seinerzeitigen

Therapeutin

lic.

phil.

A.___

bis

zum

Vorfall

vom

...

Oktober

2018

erfreulich

stabil

und

damit

unauffällig

war

und

erst

der

Vorfall

vom

...

Oktober

2018

eine

Dekompensation

nach

sich

zog

(Urk.

10/1/3).

Die

gesamten

Umstände

sprechen

somit

dagegen,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

während

des

Vorfalles

vom

...

Oktober

2018

in

einem

psychischen

Ausnahmezustand

oder

gar

in

einem

Zustand

der

Zurechnungsunfähigkeit

befunden

hat.

Ist

somit

für

den

Zeitpunkt

des

Vorfalls

vom

...

Oktober

2018

von

einem

unbeeinträchtigten

psychischen

Zustand

des

Beschwerdeführers

auszugehen,

so

trifft

den

Beschwerdeführer

in

Bezug

auf

sein

im

Strafbefehl

gegen Y.___ vom

18.

Dezember

2019

beschriebene s

Verhalten,

worauf

der

Beschwerdeführer

selber

verwies

(vgl.

vorstehende

E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich OH.2024.00003

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 21.

März

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Kanton

Zürich Beschwerdegegner vertreten

durch

Direktion

der

Justiz

und

des

Innern

des

Kantons

Zürich Kantonale

Opferhilfestelle Kaspar

Escher-Haus,

Postfach,

8090

Zürich Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ ,

geboren

1998,

und Y.___ ,

geboren

1999,

gerieten

am

...

Oktober

2018

auf

der

Fahrt

in

einer

S-Bahn

in

Fahrtrichtung

Z.___

in

eine

zunächst

verbal

und

in

der

Folge

tätlich

geführte

Auseinandersetzung

(vgl.

Rapport

vom

28.

Januar

2019

des

Kommunalen

Polizeikorps

des

Kantons

Zürich

und

Einvernahme

von Y.___ vom

15.

Dezember

2018

durch

die

genannte

Behörde ;

Urk.

10/4,

Urk.

10/4/1).

Den

anlässlich

einer

Vergleichsverhandlung

zwischen

den

Kontrahenden

am

24.

April

2019

unterzeichneten

Vergleich

(Urk.

10/4/5)

widerrief X.___ am

6.

Mai

2019

(Urk.

10/4/4). Y.___ wurde

in

der

Folge

mit

Strafbefehl

der

Staatsanwaltschaft

See/Oberland

vom

18.

Dezember

2019

der

einfachen

Körperverletzung

und

Tätlichkeiten,

begangen

zum

Nachteil

von X.___ ,

für

schuldig

befunden

und

zu

einer

Geldstrafe

von

50

Tagessätzen

von

je

Fr.

3 0.--

und

einer

Busse

von

Fr.

300.--

verurteilt,

wobei

der

Vollzug

der

Geldstrafe

unter

Ansetzung

einer

Probezeit

von

zwei

Jahre

bedingt

aufgeschoben

wurde

(Urk.

10/1/2).

Gleichentags

wurde

das

auch

gegen X.___ geführte

Strafverfahren

wegen

Beschimpfung

eingestellt .

Eine

Entschädigung

oder

Genugtuung

wurde

nicht

ausgerichtet

(Urk.

10/4/6).

1.2

Am

12.

Oktober

2023

stellte X.___ ein

Gesuch

um

Genugtuung

nach

dem

Bundesges e tz

über

die

Hilfe

an

Opfer

von

Straftaten

(OHG;

Urk.

10/1;

vgl.

auch

Urk.

10/1/1).

Nach

durchgeführten

Abklärungen,

die

auch

die

Gewährung

des

rechtlichen

Gehörs

beinhaltete

(Urk.

10/7

ff.)

sprach

der

Kanton

Zürich,

Kantonale

Opferhilfestelle

(nachfolgend:

Opferhilfestelle), X.___ im

Zusammenhang

mit

dem

Vorfall

vom

...

Oktober

2018

mit

unbegründeter

Verfügung

vom

26.

Februar

2024

eine

Genugtuung

in

der

Höhe

von

Fr.

3'500.--

zu

(Urk.

10/13).

Mit

Eingabe

vom

4.

März

2024

ersuchte X.___ u m

die

Zustellung

einer

begrü ndeten

Verfügung

(Urk.

10/14).

Diesem

Ersuchen

kam

die

Opferhilfestelle

in

der

Folge

nach

(Urk.

10/1 5

=

Urk.

2/2).

2.

Gegen

die X.___ am

25.

März

2024

zugestellte

begründete

Verfügung

vom

26.

Februar

2024

(vgl.

Urk.

6-7)

erhob

dieser

am

16.

April

2024

Beschwerde

mit

dem

Rechtsbegehren,

es

sei

ihm

eine

Genugtuung

von

Fr.

7'000. --

zuzu sprechen

(Urk.

1).

Die

Opferhilfestelle

beantrag t e

in

der

Beschwerdeantwort

vom

14.

Mai

2024

die

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

9).

Davon

wurde

dem

Beschwerdeführer

am

16.

Mai

2024

Kenntnis

gegeben

(Urk.

11).

Am

9.

Juli

2024

reichte

der

Beschwerdeführer

weitere

Unterlagen

zur

Sache

ein

(Urk.

12),

worüber

das

Gericht

die

Gegenpartei

am

11.

Juli

2024

in

Kenntnis

setzte

(Urk.

13).

Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägung: 1.

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht;

GSVGer). 2. 2.1

Gemäss

Art.

1

OHG

hat

jede

Person,

die

durch

eine

Straftat

in

ihrer

körperlichen,

psychischen

oder

sexuellen

Integrität

unmittelbar

beeinträchtigt

worden

ist

(Opfer),

Anspruch

auf

Unterstützung

nach

diesem

Gesetz

(Opferhilfe;

Abs.

1).

Der

Anspruch

besteht

unabhängig

davon

(Abs.

3),

ob

der

Täter

oder

die

Täterin

ermittelt

worden

ist

(lit.

a),

sich

schuldhaft

verhalten

hat

(lit.

b)

oder

vorsätzlich

oder

fahrlässig

gehandelt

hat

(lit.

c). 2.2

Nach

Art.

2

OHG

umfasst

die

Opferhilfe

die

Beratung

und

Soforthilfe

(lit.

a),

die

längerfristige

Hilfe

der

Beratungsstellen

(lit.

b),

Kostenbeiträge

für

längerfristige

Hilfe

Dritter

(lit.

c),

eine

Entschädigung

(lit.

d),

eine

Genugtuung

(lit.

e)

oder

die

Befreiung

von

Verfahrenskosten

(lit.

f). 2.3

Gemäss

Art.

4

OHG

werden

Leistungen

der

Opferhilfe

nur

endgültig

gewährt,

wenn

der

Täter

oder

die

Täterin

oder

eine

andere

verpflichtete

Person

oder

Institution

keine

oder

keine

genügende

Leistung

erbringt

(Abs.

1).

Wer

Kosten beiträge

für

längerfristige

Hilfe

Dritter,

eine

Entschädigung

oder

eine

Genugtuung

beansprucht,

muss

glaubhaft

machen,

dass

die

Voraussetzungen

nach

Abs.

1

erfüllt

sind,

es

sei

denn,

es

sei

ihm

oder

ihr

angesichts

der

besonderen

Umstände

nicht

zumutbar,

sich

um

Leistungen

Dritter

zu

bemühen. 2.4

Gemäss

Art.

22

Abs.

1

OHG

haben

d as

Opfer

und

seine

Angehörigen

Anspruch

auf

eine

Genugtuung,

wenn

die

Schwere

der

Beeinträchtigung

es

rechtfertigt;

Art .

47

und

49

des

Bundesgesetzes

betreffend

die

Ergänzung

des

Schweizerischen

Zivilgesetzbuches

(Fünfter

Teil:

Obligationenrecht)

sind

sinngemäss

anwendbar.

Die

Genugtuung

wird

gemäss

Art.

23

OHG

nach

der

Schwere

der

Beein trächtigung

bemessen

(Abs.

1),

sie

betrug

höchstens

Fr.

70'000.--

für

das

Opfer

und

Fr.

35'000.--

für

Angehörige

gemäss

der

bis

am

31.

Dezember

2024

geltenden

Gesetzesbestimmung

und

beträgt

seit

dem

1.

Januar

2025

höchstens

Fr.

76’000.-

für

das

Opfer

und

Fr.

38'000.--

für

Angehörige

(Abs.

2)

und

die

Genugtuungsleistungen

Dritter

werden

abgezogen

(Abs.

3).

Unter

Beeinträchtigung

ist,

wie

im

Zivilrecht,

die

Verletzung

der

persönlichen

Verhältnisse,

beziehungsweise

das

konkrete

Ausmass

des

Eingriffes

in

die

Persön lichkeitsrechte

zu

verstehen .

Der

Richter

stellt

auf

die

objektive

Schwere

und

die

subjektiven

Auswirkungen

des

Eingriffs

in

das

verletzte

Rechtsgut

ab.

Er

berücksichtigt

dabei

die

Umstände

des

Einzelfalles

( Gomm /Zehntner

[Hrsg.] ,

Opferhilf erecht ,

4 .

Aufl. ,

Bern

20 20 ,

N

6

zu

Art.

23

OHG ).

Bei

der

Bestimmung

des

Genugtuungsbetrages

sind

die

subjektive

Empfindlichkeit

der

geschädigten

Person

sowie

der

Umstand

zu

berücksichtigen,

auf

welche

Weise

und

wie

schwerwiegend

sie

in

ihrer

besonderen

Situation

von

der

objektiven

Schädigung

getroffen

und

in

ihrer

konkreten

Lebensführung

beeinträchtigt

wird.

Die

Höhe

der

Genugtuung

hängt

entscheidend

von

der

Art

und

Schwere

der

Schädigung

beziehungsweise

von

der

Schwere

der

Beeinträchtigung

als

Folge

dieser

Schädi gung

sowie

von

der

Aussicht

ab,

durch

die

Zahlung

eines

Geldbetrages

den

körperlichen

und

seelischen

Schmerz

spürbar

zu

lindern

(BGE

118

II

410

E.

2a). 2.5

Nach

der

Rechtsprechung

sind

die

Anforderungen

an

den

Nachweis

einer

die

Opferstellung

begründenden

Straftat

je

nach

dem

Zeitpunkt

sowie

nach

Art

und

Umfang

der

beanspruchten

Hilfe

unterschiedlich

hoch.

Während

die

Zusprechung

einer

Genugtuung

oder

einer

Entschädigung

den

Nachweis

der

Opferstellung

und

damit

auch

einer

tatbestandsmässigen

und

rechtswidrigen

Straftat

voraussetzt,

genügt

es

für

die

Wahrnehmung

der

Rechte

des

Opfers

im

Strafverfahren,

dass

eine

die

Opferstellung

begründende

Straftat

ernsthaft

in

Betracht

fällt.

Gleiches

gilt

für

die

Soforthilfen.

Damit

diese

ihren

Zweck

erfüllen

können,

müssen

sie

rasch

gewährt

werden,

bevor

endgültig

feststeht,

ob

ein

tatbestandsmässiges

und

rechtswidriges

Verhalten

des

Täters

zu

bejahen

ist

oder

nicht.

Dagegen

kann

die

Gewährung

von

Langzeithilfe

unter

Umständen

von

den

ersten

Ergebnissen

des

Ermittlungsverfahrens

abhängig

gemacht

werden.

Kommt

die

Beratungsstelle

im

Verlauf

der

Betreuung

einer

Person

zum

Schluss,

dass

das

Opferhilfegesetz

im

konkreten

Fall

-

entgegen

ihrer

ersten

Einschätzung

-

nicht

anwendbar

ist,

sieht

sie

von

weiteren

Hilfeleistungen

ab.

Dagegen

kann

die

bereits

geleistete

Hilfe

grundsätzlich

nicht

zurückgefordert

werden,

es

sei

denn,

der

Gesuchsteller

habe

sich

rechtsmissbräuchlich,

unter

Vorspiegelung

falscher

Tatsachen,

als

Opfer

ausgegeben

(BGE

125

II

265

E.

2c/aa

mit

Hinweisen). 2.6

Die

Kantone

sehen

ein

einfaches

und

rasches

Verfahren

vor

(Art.

29

Abs.

1

erster

Satz

OHG).

Die

zuständige

kantonale

Behörde

stellt

den

Sachverhalt

von

Amtes

wegen

fest

(Art.

29

Abs.

2

OHG).

Dies

enthebt

das

Opfer

nicht

von

der

Pflicht,

seine

Verhältnisse

zu

offenbaren,

soweit

es

in

seinen

Möglichkeiten

liegt

und

zumutbar

ist.

Das

Opfer

trifft

eine

Mitwirkungspflicht.

Wer

ein

Gesuch

stellt,

muss

diejenigen

Tatsachen

darlegen,

die

nur

ihm

bekannt

sind

oder

von

ihm

mit

wesentlich

weniger

Aufwand

erhoben

werden

können

als

von

der

Behörde.

Insbesondere

muss

das

Opfer

den

anspruchsbegründenden

Sachverhalt

mit

hinreichender

Bestimmtheit

darlegen

und

der

Behörde

diejenigen

Angaben

liefern,

die

ihr

erlauben,

weitere

Erkundigungen

einzuziehen.

Dabei

ist

zu

berücksichtigen,

dass

der

Verwaltungsstelle

rechtlich

und

faktisch

nicht

dieselben

prozessualen

Untersuchungsmittel

zur

Verfügung

stehen

wie

den

Strafverfol gungsbehörden

(BGE

126

II

97

E.

2e).

Die

in

Art.

29

Abs.

1

OHG

verlangte

Einfachheit

und

Raschheit

des

Verfahrens

bedingt,

dass

Opfer

die

in

ihrem

Besitz

befindlichen

Unterlagen

offenlegen

(Urteil

des

Bundesgerichts

1C_612/2015

vom

17.

Mai

2016

E.

3.2). 3. 3.1

D er

Beschwerdegegner

führte

zur

Begründung

seiner

Verfügung

aus,

am

...

Oktober

20 18

hätten

sich Y.___ und

der

Beschwerdeführer

im

Zug

befunden ,

als

ersterer ,

der

sich

durch

den

Gesuchsteller

provoziert

ge fühlt

habe ,

diesen

die

Treppe

h inun ter ge stoss en

und

ihm

mit

der

Faust

ins

Gesicht

ge schl a g en

habe ,

wodurch

dem

Beschwerdeführer

der

linke

Schneidezahn

heraus ge schl agen

worden

sei .

Als

Folge

des

Schlages

habe

sich

der

Beschwerdeführer

einer

mehrfachen

Zahn-

und

Wurzelbehandlung

unterziehen

und

sich

ein

Zahnimplantat

einsetzen

lassen

müssen .

Durch

die

Straftat

sei

er

in

den

Zeitspannen

vom

... Oktober

2018

bis

2.

November

2018,

vom

5 .

bis

9.

November

2018

und

vom

26.

November

bis

11.

Dezember

2018

100

%

arbeitsunfähig

gewesen .

Der

Beschwerdeführer

habe

eigenen

Angaben

zufolge

während

rund

dreier

Monate

eine

gut

sichtbare

Zahnlücke

aufgewiesen,

derentwegen

er

sich

geschämt

und

sich

deswegen

von

seinen

Mitmenschen

zurückgezogen

habe.

Das

erste

provisorische

Implantat

habe

sich

immer

wieder

gelöst,

insbesondere

beim

Essen.

Nach

mehreren

Monaten

sei

ein

zweites,

stabileres

provisorisches

Implantat

eingesetzt

worden.

Erst

im

Juli

2021

sei

die

definitive

Implantatversorgung

erfolgt.

Die

langwierige

Behandlung

sei

insgesamt

belastend

gewesen .

Bis

heute

leide

er

zudem

beim

Verzehr

kalter

Speisen

im

Bereich

des

Implantates

unter

schmerzhaften

Ausstrahlungen

i n

den

Zah n fleischbereich.

Darüber

hinaus

habe

sich

der

Vorfall

auch

auf

seine

Ausbil dungssituation

ausgewirkt.

Aufgrund

wiederholter

Absenzen

sei

es

zur

Auflösung

seines

Lehrvertrages

gekommen

(Urk.

2/2

S.

3

f.

Ziff.

3 ) .

Als

Folge

der

erlittenen

Beeinträchtigungen

rechtfertig e

es

sich,

von

der

Bandbreite

1

der

Kategorie

A

gemäss

dem

Leitfaden

zur

Bemessung

der

Genug tuung

vom

3.

Oktober

2019

des

Bundesamtes

für

Justiz

( Beeinträchtigung

der

physischen

Integrität)

von

einem

Genugtuungsansatz

von

bis

zur

Fr.

5'OOO.-

auszugehen

(vgl.

Urk.

10/7/2-3).

Genugtuungserhöhend

wirkten

sich

die

lange

sowie

komplizierte

Zahnbehandlung

und

die

dadurch

verursachten

Schmerzen

aus ,

darüber

hinaus

auch

die

psychischen

Beeinträchtigungen,

welche

insbesondere

durch

die

Auswirkungen

der

Straftat

auf

das

Berufsleben

ent standen

seien

und

zu

einer

psychischen

Dekompensation

geführt

hätten.

Auch

unter

Berücksichtigung

vergleichbarer

Fälle

erweise

sich

angesichts

der

gesamten

strafkausalen

Faktoren

eine

Genugtuung

von

Fr.

7'000.--

als

angemessen

(Urk.

2/2

S.

4

f.

Ziff.

4-5 ).

Genugtuungsmindernd

sei

zu

berücksichtigen,

dass

der

Beschwerdeführer

laut

dem

Strafbefehl

vom

18.

Dezember

2019

wiederholt

auf

den

Täter

zugegangen

sei

und

diesen

mit

Musik,

welche

er

auf

seinem

Handy

habe

laufen

lassen,

sowie

mit

seiner

Körpersprache

provoziert

habe,

bevor

jener ,

der

sich

belästigt

und

bedroht

gefühlt

habe ,

den

Beschwerdeführer

über

die

Treppe

vom

Oberdeck

des

Zuges

auf

das

Mitteldeck

hinunter

geschubst

habe,

sich

dann

ebenfalls

auf

das

Mitteldeck

begeben

und

dem

Beschwerdeführer

einen

Faustschlag

ins

Gesicht

versetzt

habe .

Die

Videoaufzeichnung

aus

dem

Zug

zeige,

dass

der

Beschwerde führer

den

Täter

vor

der

Tat

während

rund

zehn

Minuten

immer

wieder

ange sprochen,

auf

ihn

gezeigt

und

immer

wieder

zu

ihm

hingegangen

sei.

Insgesamt

ergebe

sich,

dass

der

Beschwerdeführer

durch

sein

Verhalten

zur

Entstehung

der

erlittenen

Beeinträchtigung

beigetragen

habe.

Es

müsse

dabei

von

einem

mittelschweren

Selbstverschulden

ausgegangen

werden,

was

zu

einer

Herab setzung

der

Genugtuung

um

50

%

führe

(Urk.

2/2

S.

5

f.

Ziff.

7a).

Der

Beschwerdeführer

wende

ein ,

er

könne

wegen

seiner

psychischen

Probleme ,

möglicherweise

aufgrund

eines

psychotischen

Schubes,

für

sein

der

Straftat

vorausgegangenes

Verhalten

nicht

verantwortlich

gemacht

werden .

Diesbezüg lich

sei

zu

berücksichtigen,

dass

den

Strafakten

nicht

entnommen

werden

könne,

dass

der

Beschwerdeführer

im

Zeitpunkt

der

Straftat

unter

dem

Einfluss

von

Drogen

oder

eines

psychotischen

Schubes

gestanden

habe .

Er

habe

anlässlich

der

polizeilichen

Befragung

lediglich

angegeben,

an

diesem

Tag

etwas

verwirrt

gewesen

zu

sein.

Aus

dem

Bericht

der

Psychotherapeutin

des

Beschwerdeführers ,

lic.

phil.

A.___ ,

vom

12.

Oktober

2023

(vgl.

Urk.

10/1/3)

gehe

hervor,

akute

familiäre

Belastungen,

ein

traumatisches

Erlebnis

im

engen

Umfeld

in

Verbin dung

mit

dem

Konsum

von

Cannabis

und

die

Gewalterfahrung

im

Jahr

2018

hätten

zu

psychotischen

Krisen

geführt

und

kurzzeitige

Klinikaufenthalte

erfor derlich

gemacht.

Damit

sei

der

Nachweis

nicht

erbracht,

dass

dem

Beschwer deführer

aufgrund

seines

psychischen

Leidens

sein

Verhalten

am

...

Oktober

2018

nicht

zum

Vorwurf

gemacht

werden

könne.

Vielmehr

sei

aufgrund

der

gesamten

Umstände

davon

auszugehen,

dass

psychotische

Krisen

erst

nach

der

Straftat

aufgetreten

seien

(Urk.

2/2

S.

6

f.

Ziff.

7b).

In

der

Beschwerdeantwort

vom

14.

Mai

2024

verzichtete

d er

Beschwerdegegner

auf

weitere

Ausführungen

zur

Sache

(Urk.

9).

3.2

Der

Beschwerdeführer

machte

in

seiner

Beschwerdeschrift

vom

16.

April

2024

(Urk.

1)

geltend,

ihm

stehe

die

komplette

Genugtuung

von

Fr.

7 ' 000 .--

zu .

Die

Kürzung

um

50

%

sei

nicht

gerechtfertigt.

Er

habe

sich

damals

in

einem

psycho tischen

Zustand

befunden.

Überdies

habe

er

zu

keinem

Zeit punkt

beleidigend

oder

gefährdend

agiert ,

sondern

sein

Verhalten

sei

vielmehr

komisch

und

sehr

ungewöhnlich

gewesen .

Es

ergebe

sich

klar

und

deutlich

aus

dem

Strafbefehl,

dass

er

im

vollen

Zug

laut

Musik

habe

laufen

lasse

und

mit

s einer

Körpersprache

in

Form

von

verwirrenden

Bewegungen

provozi ert

habe .

I m

Prinzip

sei

er

einfach

verwirrt

durch

den

Zug

gewandelt

und

habe

mit

Menschen

auf

eine

sehr

komische

Art

und

Weise

interagiert.

Sein e

Mutter,

die

ihn

damals

zuvor

zur

Zugstation

gebracht

habe,

könne

dies

bezeugen.

Diese

habe

schon

im

Auto

bemerkt ,

das s

irgendwas

mit

ihm

nicht

gestimmt

habe .

Ein

weitere r

Beleg

sei,

dass

er

in

den

Jahre n

2017

und

2018

psychiatrisch

stationär

habe

behandelt

werden

müssen .

Die

diesbezüglichen

Austrittsberichte

habe

er

neu

angefordert

und

auch

der

damalige

Assistenzarzt

Dr.

B.___

könne

Angaben

zu

seinem

(de m

Beschwerde führer)

psychotischen

Zustand

machen.

Auch

die

ehemalige

Psychotherapeutin

lic.

phil.

A.___

könne

Angaben

dazu

machen.

Drogen,

insbesondere

Cannabis,

habe

er

am

...

Oktober

2018

keine

konsumiert.

Er

sei

vormittags

bei

der

Arbeit

gewesen

und

anschliessend

habe

er

dann

direkt

nach

Z.___

in

den

Stützunter richt

für

Mathe

gehen

müssen .

Im

Laufe

des

Tages

habe

sich

die

Psychose

verschlimmert .

D iese

psychotischen

Episoden

seien

durch

Stress ,

durch

eine

schwere

f amiliäre

Situation

und

tendenziell

vielleicht

auch

durch

Cannabis

ausgelöst

w o rden.

Erwähnenswert

sei

sicher

auch,

dass

s ein

Thrombozyten - Spiegel

sehr

erhöht

gewesen

sei ,

dies

bei

unklarer

Genese.

Dies

sei

aber

nie

sauber

abgeklärt

worden,

o bwohl

s eine

Mutter

darauf

hingewiesen

ha be ,

dass

er

als

Kindergartenkind

einen

Schädelbruch

erlitten

habe.

In

der

Zeit

v or

all en

diesen

Geschehnissen

sei

bei

ihm

auch

öfters

Nasenbluten

aufgetreten .

Vielleicht

ha be

auch

eine

Wachstumsphase

des

Schädels

dies

ausgelöst.

Im

Großen

und

Ganzen

liege

ein

Mischmasch

aus

vielen

Dingen

vor,

wobei

er

als

betroffene

Person

schwer

darunter

gelitten

habe

und

nicht

zurechnungsfähi g

gewesen

sei

(Urk.

1

S.

1). 4. 4.1

Die

Bemessung

der

Genugtuung

durch

den

Beschwerdegegner

ist

ausschliesslich

hinsichtlich

der

zu

ihrer

Kürzung

Anlass

gebenden

Umstände

strittig.

Soweit

die

Bemessung

der

Genugtuung

vom

Beschwerdeführer

nicht

in

Zweifel

gezogen

wurde ,

erfolgte

sie

gesetzeskonform,

insbesondere

in

Nachachtung

der

in

vor stehender

E.

2 .4

genannten

Grundsätze

und

ist

daher

auch

nicht

zu

bemängeln.

4.2

Richtigerweise

hat

die

Beschwerdegegnerin

festgehalten,

dass

gemäss

Art.

27

Abs.

1

OHG

die

Genugtuung

herabgesetzt

werden

kann,

wenn

das

Opfer

zur

Entstehung

oder

zur

Verschlimmerung

der

Beeinträchtigung

beigetragen

hat

(Urk.

2 /2

S.

5

Ziff.

6a).

Das

Selbstverschulden

des

Opfers

wird

dabei

prinzipiell

nach

den

gleichen

Regeln

beurteilt

wie

das

Verschulden

des

Täters.

Dem

Opfer

kann

insbesondere

entgegengehalten

werden,

dass

es

die

in

seinem

Interesse

liegende

Sorgfalt

und

Umsicht

zu

seinem

eigenen

Schutz

nicht

aufgewendet

hat.

Vorwerfbar

ist

dieses

Verhalte n

allerdings

nur

dann,

wenn

das

Opfer

di e

Möglichkeit

einer

Schädigung

voraussehen

kann

oder

könnte

und

sein

Verhalten

dieser

Voraussicht

entsprechend

nicht

anpasst.

Gleich

wie

das

Verschulden

wird

auch

das

Selbstverschulden

nach

einem

objektiven

Massstab

bewertet.

Das

tatsächliche

Verhalten

des

Opfers

wird

verglichen

mit

dem

hypothetischen

Verhalten

eines

durchschnittlich

sorgfältigen

Menschen

in

der

Lage

des

Opfers

(Gomm/Zehntner,

a.a.O.,

N.

8

zu

Art.

27

OHG).

Auch

dies

ist

im

Grundsatz

unbestritten

geblieben.

Indessen

macht

der

Beschwerdeführer

geltend,

bei

der

Würdigung

seines

dem

Angriff

des

Täters

vorausgehenden

Verhalten s

sei

zu

berücksichtigen,

dass

er

unter

dem

Einfluss

eines

psychotischen

Schubes

gestanden

und

somit

nicht

zurechnungsfähig

gewesen

sei.

4.3

Zunächst

verweist

der

Beschwerdeführer

diesbezüglich

auf

den Y.___ betreffenden

Strafbefehl,

aus

dem

sich

klar

und

deutlich

ergebe ,

dass

er

im

vollen

Zug

laut

Musik

habe

laufen

lasse n

und

mit

seiner

Körpersprache

in

Form

von

verwirrenden

Bewegungen

provoziert

habe.

Im

Prinzip

sei

er

einfach

verwirrt

durch

den

Zug

gewandelt

und

habe

mit

Menschen

auf

eine

sehr

komische

Art

und

Weise

interagiert

(Urk.

1

S.

1) .

Es

ist

zutreffend,

dass

gemäss

dem Y.___ vorgeworfenen

Sachverhalt

der

Beschwerdeführer

zunächst

wiederholt

auf

den

Beschuldigten

zuging

und

diesen

mit

Musik,

die

er

auf

seinem

Mobiltelefon

laufen

liess

und

mit

Körpersprache

provozierte,

wodurch

sich

der

Beschuldigte

belästigt

und

bedroht

fühlte

(Urk.

10/1/2

S.

3).

Auf

diesen

Geschehensablauf ,

auf

den

der

Beschwerdeführer

selber

verweist ,

ist

abzustellen .

Inwiefern

ausgehend

davon

und

insbesondere

auch

ausgehend

von

der

eigenen

Interpretation

des

Beschwerdeführers ,

i m

Prinzip

sei

er

einfach

verwirrt

durch

den

Zug

gewandelt

und

habe

mit

Menschen

auf

eine

sehr

komische

Art

und

Weise

interagiert ,

auf

eine

Beeinträchtigung

der

Zurechnungsfähigkeit

geschlossen

werden

muss,

ist

aus

objektiver

Sicht

nicht

nachvollziehbar

und

bleibt

offen.

Aus

objektiver

Sicht

ist

jedenfalls

festzuhalten,

dass

mit

einem

aktiv

provozierenden

Verhalten

der

genannten

Art

eine

Gegenreaktion,

womöglich

aggressiver

Art,

jedenfalls

nicht

ausgeschlossen

werden

konnte .

4.4

Sodann

verweist

der

Beschwerdeführer

auf

den

Bericht

seiner

Psychotherapeutin

lic.

phil.

A.___ ,

den

diese

auf

Anfrage

von

C.___ von

der

Opfer beratung

Zürich,

der

den

Beschwerdeführer

bei

seinem

Opferhilfegesuch

unter stützte

(Urk.

10/1) ,

am

12.

Oktober

2023

verfasst

hat

(Urk.

10/1/ 3 ).

Lic.

phil.

A.___

führte

aus ,

sie

habe

den

Beschwerdeführer

im

Zusammenhang

mit

einem

frühkindlichen

psychoorganischen

Syndrom

(POS),

einer

Anpassungs störung

und

einer

rezidivierenden

depressiven

Störung

bis

2020

behandelt.

Bei

Beginn

der

Behandlung

hätten

sich

die

mit

dem

POS

verbundenen

Schwächen

und

traumatische

Erfahrungen

im

familiären

Umfeld

behindernd

auf

den

Schulbesuch

ausgewirkt.

Im

Frühjahr

2018

habe

der

Beschwerdeführer

mit

Erfolg

eine

EBA-Lehre

als

Fachmann

Betriebsunterhalt

absolviert.

In

einem

gut

struk turierten

Umfeld

sei

der

Beschwerdeführer

leistungsfähig

gewesen.

Nach

dem

abrupten

Abbruch

de r

anschliessenden

EFZ-Lehre

und

nach

längerer

Beschäfti gungs losigkeit

sei

der

Beschwerdeführer

verunsichert,

was

er

sich

zutrauen

könne.

Mit

dem

Wegfall

der

Ausbildungsstelle

und

der

Arbeitslosigkeit

drohe

der

Rückfall

in

depressive

Episoden.

Die

Gewalterfahrung

des

Beschwerdeführers

am

...

Oktober

2018

und

die

im

Anschluss

erfolgte

Kündigung

seiner

Lehrstelle

durch

den

Lehrmeister

habe

zu

eine m

massiven

Einbruch

der

sonst

positiven

Entwicklung

geführt.

Der

Beschwerdeführer

sei

durch

den

Vorfall

und

die

erlittene

körperliche

Beeinträchtigung

stark

verunsichert

und

psychisch

über fordert

gewesen.

Insbesondere

habe

er

Arbeits-

und

Schultage

versäumt.

Es

sei

für

den

Beschwerdeführer

enttäuschend

gewesen,

dass

er

beim

Lehrmeister

auf

kein

Verständnis

für

sein e

Situation

gestossen

und

schliesslich

entlassen

worden

sei.

Durch

den

ausgeschlagenen

Zahn

sei

er

überdies

äusserlich

markiert

gewesen,

was

nicht

nur

schamvoll

gewesen

sei,

sondern

auch

eine

psychische

und

reale

Hürde

bei

der

Suche

einer

neuen

Lehrstelle

dargestellt

habe.

Der

Beschwerde führer

habe

sich

seit

seiner

Kindheit

mit

schwierigsten

familiären

Umständen

auseinandersetzen

müssen

und

habe

dies

mit

zunehmender

Reife

und

Struk turiertheit

bewältigt.

Zusammenfassend

habe

die

Gewalterfahrung

am

...

Okto ber

2018

die

positive

berufliche

und

damit

auch

stabilisierende

psychische

Entwicklung

des

Beschwerdeführers

gestoppt

und

nachhaltig

beeinträchtigt

(Urk.

10/1/3

S.

1

f.).

Der

Bericht

von

lic.

phil.

A.___

veranschaulich t

eindrücklich

schwierige

gesund heitliche

und

familiäre

Belastungen

des

Beschwerdeführers

sowie

gleich wohl

ein e

positive

persönliche

und

berufliche

Entwicklung

vor

dem

Vorfall

vom

...

Oktober

2018 ,

darüber

hinaus

aber

auch

die

durch

die

Folgen

des

tätlichen

Angriffs

entstandenen

neuen

Belastungen.

Zum

psychischen

Zustand

des

Beschwerde führers

unmittelbar

davor

respektive

generell

am

..

Oktober

2018

ergeben

sich

aus

dem

Bericht

indessen

keine

weiterführenden

Erkenntnisse,

insbesondere

keine

Hinweise

auf

eine

allfällige

Beeinträchtigung

der

Zurechnungsfähigkeit

oder

auf

einen

psychischen

Ausnahmezustand .

4. 5

Der

Beschwerdeführer

verweist

sodann

darauf ,

dass

er

in

den

Jahren

2017

und

2018

psychiatrisch

stationär

habe

behandelt

werden

müssen.

Die

diesbezüglichen

Austrittsberichte

habe

er

neu

angefordert

und

auch

der

damalige

Assistenzarzt

Dr.

B.___

könne

Angaben

zum

psychotischen

Zustand

machen

(Urk.

1

S.

1) .

Am

9.

Juli

2024

reichte

der

Beschwerdeführer

eine

nicht

datierte

schriftliche

Auskunft

des

Spital

E.___ s

ein

(Urk.

12).

F.___ ,

Teamleitung

Sekretariat

Viszeralchirurgie

und

Bariatrie

sowie

Sekretariat

Plastische

Chirurgie ,

führte

zum

Ersuchen

des

Beschwerdeführers

betreffend

Angaben

von

Dr.

B.___

zur

Zurechnungsfähigkeit

aus ,

sie

melde

sich

im

Auftrag

von

Dr.

B.___ .

D a

der

Unfall

beinahe

sechs

Jahre

zurückliege,

könne

Dr.

B.___

hierzu

leider

keine

Stellung

mehr

nehmen.

Hinzu

komme,

dass

der

Beschwerdeführer

nach

dem

Vorfall

im

Spital

Z.___

vorstellig

geworden

sei

( vgl.

Urk.

3/3 ).

Zur

Frage

des

psychischen

Zustandes

des

Beschwerdeführers

anlässlich

des

Vorfalls

vom

... Oktober

2018

lassen

sich

der

Auskunft

des

Spitals

E.___

mithin

keine

Erkenntnisse

im

Sinne

der

Darstellung

des

Beschwerdeführers

entnehmen

und

es

kann

auch

nicht

davon

ausgegangen

werden,

dass

von

Dr.

B.___

unmittelbar

verwertbare

Informationen

erhältlich

gemacht

werden

könnten.

Gleiches

gilt

betreffend

die

Mutter

des

Beschwerdeführers,

welche

der

Beschwerdeführer

als

Zeugin

offeriert

hat

(Urk.

1

S.

1).

Als

medizinische

Laiin

könnte

sie

keine

verwertbaren

Angaben

zum

psychischen

Zustand

des

Beschwerdeführers

am

...

Oktober

2018

machen.

Überdies

war

sie

beim

Vorfall

selber

nicht

zugegen.

4.6

Auch

die

weiteren

Angaben

des

Beschwerdeführers

in

der

Beschwerdeschrift

(Urk.

1

S.

1 ),

d ie

psychotischen

Episoden

seien

durch

Stress,

durch

eine

schwere

familiäre

Situation

und

tendenziell

vielleicht

auch

durch

Cannabis

ausgelöst

w o rden ,

sein

Thrombozyten - Spiegel

sei

sehr

erhöht

gewesen

(vgl.

auch

Urk.

3/1) ,

als

Kindergartenkind

habe

er

einen

Schädelbruch

erlitten ,

v or

all en

diesen

Geschehnissen

sei

bei

ihm

auch

öfters

Nasenbluten

aufgetreten

und

v ielleicht

ha be

auch

eine

Wachstumsphase

des

Schädels

dies

ausgelöst ,

lassen

den

Schluss

nicht

zu,

der

Beschwerdeführer

habe

sich

am

...

Oktober

2018

in

einem

psychischen

Ausnahmezustand

befunden.

Das selbe

gilt

für

die

vom

Beschwerdeführer

eingereichten

ärzt lichen

Unterlagen .

Der

Austrittsbericht

der

D.___

( D.___ )

vom

10.

November

2017

(Urk.

3/2)

betrifft

eine

stationäre

Behandlung

vom

18.

bis

26.

Oktober

2017,

mithin

ein

Jahr

vor

dem

hier

relevanten

Vorfall.

Dass

im

Bericht

unter

anderem

eine

psychotische

Störung

vor

dem

Hintergrund

des

Konsums

von

Cannabinoiden

Erwähnung

fand

und

betreffend

den

Zeitpunkt

des

Klinikeintritts

namentlich

eine

mittelgradige

Bewusstseinsstörung,

mittel-

bis

schwergradige

Orientierungsstörungen

zu

Ort,

Zeit

und

Person

und

eine

schwer gradige

Herabsetzung

von

Auffassung

und

Konzentration

festgestellt

werden

konnten

(Urk.

3/2

S.

1

und

S.

2 ) ,

ändert

daran

nichts,

zumal

die

seinerzeitige

Behandlung

zu

einer

raschen

Besserung

der

beschriebenen

Symptome

geführt

hatte

und

der

Beschwerdeführer

anschliessend

in

gebesserte m

und

bezüglich

der

psychotischen

Störung

in

remittiert em

Zustand

entlassen

werden

konnte

(Urk.

3/2

S.

2).

Der

D.___ -Kurzaustrittsbericht

vom

28.

Dezember

2018

betreffend

die

Behandlung

des

Beschwerdeführers

vom

12.

bis

19.

Dezember

2018

(Urk.

3/4)

betrifft

die

Zeit

nach

dem

Vorfall

vom

...

Oktober

2018

und

ist

damit

im

Vornherein

nicht

geeignet,

über

die

psychische

Verfassung

des

Beschwerdeführers

am

betreffenden

Tag

Auskunft

zu

geben.

Dem

Notfallbericht

des

Spitals

Z.___

vom

...

Oktober

2018

ist

zu

entnehmen,

der

Beschwerdeführer

sei

mit

einer

Commotio

cerebri

und

einem

ausgeschlagenen

Zahn

21

notfallmässig

eingetreten.

Der

Beschwerdeführer

habe

sich

nicht

genau

an

den

Vorgang

erinnern

können.

Man

habe

ihm

aufgrund

einer

Auseinan dersetzung

direkt

ins

Gesicht

geschlagen.

Nach

den

Angaben

des

Beschwerde führers

habe

er

zuvor

weder

Alkohol

noch

Drogen

konsumiert.

Aufgrund

des

sehr

agitierten

und

dem

Spitalpersonal

gegenüber

ablehnenden

Verhaltens

sei

auf

ein

Drogenscreening

verzichtet

worden.

Eine

Eigen-

oder

Fremdgefährdung

habe

jedoch

ausgeschlossen

werden

können

(Urk.

3/3).

Auch

hier

ergeben

sich

keine

konkreten

Hinweise

auf

einen

psychischen

Ausnahmezustand

oder

eine

Beein trächtigung

der

Zurechnungsfähigkeit

am

...

Oktober

2018.

5 .

Zusammenfassend

bleibt

hervorzuheben,

dass

der

Beschwerdeführer

gemäss

Bericht

des

Spitals

Z.___

vom

...

Oktober

2018

einen

Konsum

von

Alkohol

oder

Drogen

ausdrücklich

verneint

hatte

(Urk.

3/3

S.

1).

Auf

eine

gesicherte

Überprüfung

verzichteten

die

Ärzte

des

Spitals

Z.___

allerdings

aufgrund

des

ablehnenden

Verhaltes

des

Beschwerdeführers

gegenüber

dem

Personal

(Urk.

3/3

S.

2).

Erkennbare

Anhaltspunkt e

für

einen

Drogenkonsum

fanden

im

Bericht

indessen

keine

Erwähnung.

K onkret e

Erkenntnisse

bezüglich

eine s

Drogenkon sum s ,

der

gemäss

den

Erkenntnissen

der

behandelnden

Ärzte

der

D.___

ein

psychotisches

Verhalten

beim

Beschwerdeführer

begünstigt

(vgl.

Urk.

3/2

S.

2),

fehlen

mithin

und

könn t en

im

Nachhinein

auch

nicht

mehr

beschafft

werden.

Hinzu

kommt,

dass

der

psychische

Zustand

des

Beschwerdeführer s

gemäss

der

seinerzeitigen

Therapeutin

lic.

phil.

A.___

bis

zum

Vorfall

vom

...

Oktober

2018

erfreulich

stabil

und

damit

unauffällig

war

und

erst

der

Vorfall

vom

...

Oktober

2018

eine

Dekompensation

nach

sich

zog

(Urk.

10/1/3).

Die

gesamten

Umstände

sprechen

somit

dagegen,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

während

des

Vorfalles

vom

...

Oktober

2018

in

einem

psychischen

Ausnahmezustand

oder

gar

in

einem

Zustand

der

Zurechnungsunfähigkeit

befunden

hat.

Ist

somit

für

den

Zeitpunkt

des

Vorfalls

vom

...

Oktober

2018

von

einem

unbeeinträchtigten

psychischen

Zustand

des

Beschwerdeführers

auszugehen,

so

trifft

den

Beschwerdeführer

in

Bezug

auf

sein

im

Strafbefehl

gegen Y.___ vom

18.

Dezember

2019

beschriebene s

Verhalten,

worauf

der

Beschwerdeführer

selber

verwies

(vgl.

vorstehende

E.

4.3 ) ,

dahingehend

eine

Mitverantwortung,

als

er

aufgrund

seines

provozierenden

Verhaltens

die

Möglichkeit

einer

möglichen

Schädigung

hätte

voraussehen

können,

aber

gleichwohl

sein

Verhalten

dieser

Voraussicht

entsprechend

nicht

anpasste

(vgl.

hierzu

vorstehende

E.

4.2) .

Es

ist

demnach

nicht

zu

beanstanden,

dass

der

Beschwerdegegner

die

anerkannter massen

mit

Fr.

7'000.--

zu

bemessende

Genugtuung

herabgesetzt

hat.

Da

sich

der

Umfang

der

Herabsetzung

in

dem

dem

Beschwerdegegner

zustehenden

Ermes sens spielraum

bewegt

(Gomm/Zehntner,

a.a.O.,

N.

5

zu

Art.

27

OHG)

und

die

Herabsetzung

ausführlich

und

nachvollziehbar

begründet

wurde

(Urk.

2/2

5

f.

Ziff.

6

f.,

Urk.

10/8

S.

2) ,

bedarf

es

hierzu

keiner

Ergänzungen.

Aus

den

genannten

Gründen

erweist

der

Entscheid

des

Beschwerdegegners

als

rechtens,

was

die

Abweisung

der

dagegen

erhobenen

Beschwerde

zur

Folge

hat.

Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Direktion

der

Justiz

und

des

Innern

des

Kantons

Zürich - Eidgenössisches

Justiz-

und

Polizeidepartement,

Bundesamt

für

Justiz 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm