Sachverhalt
1. 1.1
X.___ ,
geboren
1998,
und Y.___ ,
geboren
1999,
gerieten
am
...
Oktober
2018
auf
der
Fahrt
in
einer
S-Bahn
in
Fahrtrichtung
Z.___
in
eine
zunächst
verbal
und
in
der
Folge
tätlich
geführte
Auseinandersetzung
(vgl.
Rapport
vom
28.
Januar
2019
des
Kommunalen
Polizeikorps
des
Kantons
Zürich
und
Einvernahme
von Y.___ vom
15.
Dezember
2018
durch
die
genannte
Behörde ;
Urk.
10/4,
Urk.
10/4/1).
Den
anlässlich
einer
Vergleichsverhandlung
zwischen
den
Kontrahenden
am
24.
April
2019
unterzeichneten
Vergleich
(Urk.
10/4/5)
widerrief X.___ am
6.
Mai
2019
(Urk.
10/4/4). Y.___ wurde
in
der
Folge
mit
Strafbefehl
der
Staatsanwaltschaft
See/Oberland
vom
18.
Dezember
2019
der
einfachen
Körperverletzung
und
Tätlichkeiten,
begangen
zum
Nachteil
von X.___ ,
für
schuldig
befunden
und
zu
einer
Geldstrafe
von
50
Tagessätzen
von
je
Fr.
3 0.--
und
einer
Busse
von
Fr.
300.--
verurteilt,
wobei
der
Vollzug
der
Geldstrafe
unter
Ansetzung
einer
Probezeit
von
zwei
Jahre
bedingt
aufgeschoben
wurde
(Urk.
10/1/2).
Gleichentags
wurde
das
auch
gegen X.___ geführte
Strafverfahren
wegen
Beschimpfung
eingestellt .
Eine
Entschädigung
oder
Genugtuung
wurde
nicht
ausgerichtet
(Urk.
10/4/6).
1.2
Am
12.
Oktober
2023
stellte X.___ ein
Gesuch
um
Genugtuung
nach
dem
Bundesges e tz
über
die
Hilfe
an
Opfer
von
Straftaten
(OHG;
Urk.
10/1;
vgl.
auch
Urk.
10/1/1).
Nach
durchgeführten
Abklärungen,
die
auch
die
Gewährung
des
rechtlichen
Gehörs
beinhaltete
(Urk.
10/7
ff.)
sprach
der
Kanton
Zürich,
Kantonale
Opferhilfestelle
(nachfolgend:
Opferhilfestelle), X.___ im
Zusammenhang
mit
dem
Vorfall
vom
...
Oktober
2018
mit
unbegründeter
Verfügung
vom
26.
Februar
2024
eine
Genugtuung
in
der
Höhe
von
Fr.
3'500.--
zu
(Urk.
10/13).
Mit
Eingabe
vom
4.
März
2024
ersuchte X.___ u m
die
Zustellung
einer
begrü ndeten
Verfügung
(Urk.
10/14).
Diesem
Ersuchen
kam
die
Opferhilfestelle
in
der
Folge
nach
(Urk.
10/1 5
=
Urk.
2/2).
2.
Gegen
die X.___ am
25.
März
2024
zugestellte
begründete
Verfügung
vom
26.
Februar
2024
(vgl.
Urk.
6-7)
erhob
dieser
am
16.
April
2024
Beschwerde
mit
dem
Rechtsbegehren,
es
sei
ihm
eine
Genugtuung
von
Fr.
7'000. --
zuzu sprechen
(Urk.
1).
Die
Opferhilfestelle
beantrag t e
in
der
Beschwerdeantwort
vom
14.
Mai
2024
die
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
9).
Davon
wurde
dem
Beschwerdeführer
am
16.
Mai
2024
Kenntnis
gegeben
(Urk.
11).
Am
9.
Juli
2024
reichte
der
Beschwerdeführer
weitere
Unterlagen
zur
Sache
ein
(Urk.
12),
worüber
das
Gericht
die
Gegenpartei
am
11.
Juli
2024
in
Kenntnis
setzte
(Urk.
13).
Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägungen (23 Absätze)
E. 2 OHG
umfasst
die
Opferhilfe
die
Beratung
und
Soforthilfe
(lit.
a),
die
längerfristige
Hilfe
der
Beratungsstellen
(lit.
b),
Kostenbeiträge
für
längerfristige
Hilfe
Dritter
(lit.
c),
eine
Entschädigung
(lit.
d),
eine
Genugtuung
(lit.
e)
oder
die
Befreiung
von
Verfahrenskosten
(lit.
f).
E. 2.1 Gemäss
Art.
1
OHG
hat
jede
Person,
die
durch
eine
Straftat
in
ihrer
körperlichen,
psychischen
oder
sexuellen
Integrität
unmittelbar
beeinträchtigt
worden
ist
(Opfer),
Anspruch
auf
Unterstützung
nach
diesem
Gesetz
(Opferhilfe;
Abs.
1).
Der
Anspruch
besteht
unabhängig
davon
(Abs.
3),
ob
der
Täter
oder
die
Täterin
ermittelt
worden
ist
(lit.
a),
sich
schuldhaft
verhalten
hat
(lit.
b)
oder
vorsätzlich
oder
fahrlässig
gehandelt
hat
(lit.
c).
E. 2.2 Nach
Art.
E. 2.3 Gemäss
Art.
E. 2.4 Gemäss
Art.
22
Abs.
1
OHG
haben
d as
Opfer
und
seine
Angehörigen
Anspruch
auf
eine
Genugtuung,
wenn
die
Schwere
der
Beeinträchtigung
es
rechtfertigt;
Art .
47
und
49
des
Bundesgesetzes
betreffend
die
Ergänzung
des
Schweizerischen
Zivilgesetzbuches
(Fünfter
Teil:
Obligationenrecht)
sind
sinngemäss
anwendbar.
Die
Genugtuung
wird
gemäss
Art.
23
OHG
nach
der
Schwere
der
Beein trächtigung
bemessen
(Abs.
1),
sie
betrug
höchstens
Fr.
70'000.--
für
das
Opfer
und
Fr.
35'000.--
für
Angehörige
gemäss
der
bis
am
31.
Dezember
2024
geltenden
Gesetzesbestimmung
und
beträgt
seit
dem
1.
Januar
2025
höchstens
Fr.
76’000.-
für
das
Opfer
und
Fr.
38'000.--
für
Angehörige
(Abs.
2)
und
die
Genugtuungsleistungen
Dritter
werden
abgezogen
(Abs.
3).
Unter
Beeinträchtigung
ist,
wie
im
Zivilrecht,
die
Verletzung
der
persönlichen
Verhältnisse,
beziehungsweise
das
konkrete
Ausmass
des
Eingriffes
in
die
Persön lichkeitsrechte
zu
verstehen .
Der
Richter
stellt
auf
die
objektive
Schwere
und
die
subjektiven
Auswirkungen
des
Eingriffs
in
das
verletzte
Rechtsgut
ab.
Er
berücksichtigt
dabei
die
Umstände
des
Einzelfalles
( Gomm /Zehntner
[Hrsg.] ,
Opferhilf erecht ,
E. 2.5 Nach
der
Rechtsprechung
sind
die
Anforderungen
an
den
Nachweis
einer
die
Opferstellung
begründenden
Straftat
je
nach
dem
Zeitpunkt
sowie
nach
Art
und
Umfang
der
beanspruchten
Hilfe
unterschiedlich
hoch.
Während
die
Zusprechung
einer
Genugtuung
oder
einer
Entschädigung
den
Nachweis
der
Opferstellung
und
damit
auch
einer
tatbestandsmässigen
und
rechtswidrigen
Straftat
voraussetzt,
genügt
es
für
die
Wahrnehmung
der
Rechte
des
Opfers
im
Strafverfahren,
dass
eine
die
Opferstellung
begründende
Straftat
ernsthaft
in
Betracht
fällt.
Gleiches
gilt
für
die
Soforthilfen.
Damit
diese
ihren
Zweck
erfüllen
können,
müssen
sie
rasch
gewährt
werden,
bevor
endgültig
feststeht,
ob
ein
tatbestandsmässiges
und
rechtswidriges
Verhalten
des
Täters
zu
bejahen
ist
oder
nicht.
Dagegen
kann
die
Gewährung
von
Langzeithilfe
unter
Umständen
von
den
ersten
Ergebnissen
des
Ermittlungsverfahrens
abhängig
gemacht
werden.
Kommt
die
Beratungsstelle
im
Verlauf
der
Betreuung
einer
Person
zum
Schluss,
dass
das
Opferhilfegesetz
im
konkreten
Fall
-
entgegen
ihrer
ersten
Einschätzung
-
nicht
anwendbar
ist,
sieht
sie
von
weiteren
Hilfeleistungen
ab.
Dagegen
kann
die
bereits
geleistete
Hilfe
grundsätzlich
nicht
zurückgefordert
werden,
es
sei
denn,
der
Gesuchsteller
habe
sich
rechtsmissbräuchlich,
unter
Vorspiegelung
falscher
Tatsachen,
als
Opfer
ausgegeben
(BGE
125
II
265
E.
2c/aa
mit
Hinweisen).
E. 2.6 Die
Kantone
sehen
ein
einfaches
und
rasches
Verfahren
vor
(Art.
29
Abs.
1
erster
Satz
OHG).
Die
zuständige
kantonale
Behörde
stellt
den
Sachverhalt
von
Amtes
wegen
fest
(Art.
29
Abs.
2
OHG).
Dies
enthebt
das
Opfer
nicht
von
der
Pflicht,
seine
Verhältnisse
zu
offenbaren,
soweit
es
in
seinen
Möglichkeiten
liegt
und
zumutbar
ist.
Das
Opfer
trifft
eine
Mitwirkungspflicht.
Wer
ein
Gesuch
stellt,
muss
diejenigen
Tatsachen
darlegen,
die
nur
ihm
bekannt
sind
oder
von
ihm
mit
wesentlich
weniger
Aufwand
erhoben
werden
können
als
von
der
Behörde.
Insbesondere
muss
das
Opfer
den
anspruchsbegründenden
Sachverhalt
mit
hinreichender
Bestimmtheit
darlegen
und
der
Behörde
diejenigen
Angaben
liefern,
die
ihr
erlauben,
weitere
Erkundigungen
einzuziehen.
Dabei
ist
zu
berücksichtigen,
dass
der
Verwaltungsstelle
rechtlich
und
faktisch
nicht
dieselben
prozessualen
Untersuchungsmittel
zur
Verfügung
stehen
wie
den
Strafverfol gungsbehörden
(BGE
126
II
97
E.
2e).
Die
in
Art.
29
Abs.
1
OHG
verlangte
Einfachheit
und
Raschheit
des
Verfahrens
bedingt,
dass
Opfer
die
in
ihrem
Besitz
befindlichen
Unterlagen
offenlegen
(Urteil
des
Bundesgerichts
1C_612/2015
vom
17.
Mai
2016
E.
3.2). 3. 3.1
D er
Beschwerdegegner
führte
zur
Begründung
seiner
Verfügung
aus,
am
...
Oktober
20 18
hätten
sich Y.___ und
der
Beschwerdeführer
im
Zug
befunden ,
als
ersterer ,
der
sich
durch
den
Gesuchsteller
provoziert
ge fühlt
habe ,
diesen
die
Treppe
h inun ter ge stoss en
und
ihm
mit
der
Faust
ins
Gesicht
ge schl a g en
habe ,
wodurch
dem
Beschwerdeführer
der
linke
Schneidezahn
heraus ge schl agen
worden
sei .
Als
Folge
des
Schlages
habe
sich
der
Beschwerdeführer
einer
mehrfachen
Zahn-
und
Wurzelbehandlung
unterziehen
und
sich
ein
Zahnimplantat
einsetzen
lassen
müssen .
Durch
die
Straftat
sei
er
in
den
Zeitspannen
vom
... Oktober
2018
bis
2.
November
2018,
vom
5 .
bis
E. 4.1 Die
Bemessung
der
Genugtuung
durch
den
Beschwerdegegner
ist
ausschliesslich
hinsichtlich
der
zu
ihrer
Kürzung
Anlass
gebenden
Umstände
strittig.
Soweit
die
Bemessung
der
Genugtuung
vom
Beschwerdeführer
nicht
in
Zweifel
gezogen
wurde ,
erfolgte
sie
gesetzeskonform,
insbesondere
in
Nachachtung
der
in
vor stehender
E.
2 .4
genannten
Grundsätze
und
ist
daher
auch
nicht
zu
bemängeln.
E. 4.2 Richtigerweise
hat
die
Beschwerdegegnerin
festgehalten,
dass
gemäss
Art.
27
Abs.
1
OHG
die
Genugtuung
herabgesetzt
werden
kann,
wenn
das
Opfer
zur
Entstehung
oder
zur
Verschlimmerung
der
Beeinträchtigung
beigetragen
hat
(Urk.
2 /2
S.
5
Ziff.
6a).
Das
Selbstverschulden
des
Opfers
wird
dabei
prinzipiell
nach
den
gleichen
Regeln
beurteilt
wie
das
Verschulden
des
Täters.
Dem
Opfer
kann
insbesondere
entgegengehalten
werden,
dass
es
die
in
seinem
Interesse
liegende
Sorgfalt
und
Umsicht
zu
seinem
eigenen
Schutz
nicht
aufgewendet
hat.
Vorwerfbar
ist
dieses
Verhalte n
allerdings
nur
dann,
wenn
das
Opfer
di e
Möglichkeit
einer
Schädigung
voraussehen
kann
oder
könnte
und
sein
Verhalten
dieser
Voraussicht
entsprechend
nicht
anpasst.
Gleich
wie
das
Verschulden
wird
auch
das
Selbstverschulden
nach
einem
objektiven
Massstab
bewertet.
Das
tatsächliche
Verhalten
des
Opfers
wird
verglichen
mit
dem
hypothetischen
Verhalten
eines
durchschnittlich
sorgfältigen
Menschen
in
der
Lage
des
Opfers
(Gomm/Zehntner,
a.a.O.,
N.
8
zu
Art.
27
OHG).
Auch
dies
ist
im
Grundsatz
unbestritten
geblieben.
Indessen
macht
der
Beschwerdeführer
geltend,
bei
der
Würdigung
seines
dem
Angriff
des
Täters
vorausgehenden
Verhalten s
sei
zu
berücksichtigen,
dass
er
unter
dem
Einfluss
eines
psychotischen
Schubes
gestanden
und
somit
nicht
zurechnungsfähig
gewesen
sei.
E. 4.3 ) ,
dahingehend
eine
Mitverantwortung,
als
er
aufgrund
seines
provozierenden
Verhaltens
die
Möglichkeit
einer
möglichen
Schädigung
hätte
voraussehen
können,
aber
gleichwohl
sein
Verhalten
dieser
Voraussicht
entsprechend
nicht
anpasste
(vgl.
hierzu
vorstehende
E.
4.2) .
Es
ist
demnach
nicht
zu
beanstanden,
dass
der
Beschwerdegegner
die
anerkannter massen
mit
Fr.
7'000.--
zu
bemessende
Genugtuung
herabgesetzt
hat.
Da
sich
der
Umfang
der
Herabsetzung
in
dem
dem
Beschwerdegegner
zustehenden
Ermes sens spielraum
bewegt
(Gomm/Zehntner,
a.a.O.,
N.
5
zu
Art.
27
OHG)
und
die
Herabsetzung
ausführlich
und
nachvollziehbar
begründet
wurde
(Urk.
2/2
5
f.
Ziff.
6
f.,
Urk.
10/8
S.
2) ,
bedarf
es
hierzu
keiner
Ergänzungen.
Aus
den
genannten
Gründen
erweist
der
Entscheid
des
Beschwerdegegners
als
rechtens,
was
die
Abweisung
der
dagegen
erhobenen
Beschwerde
zur
Folge
hat.
Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Direktion
der
Justiz
und
des
Innern
des
Kantons
Zürich - Eidgenössisches
Justiz-
und
Polizeidepartement,
Bundesamt
für
Justiz 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm
E. 4.4 Sodann
verweist
der
Beschwerdeführer
auf
den
Bericht
seiner
Psychotherapeutin
lic.
phil.
A.___ ,
den
diese
auf
Anfrage
von
C.___ von
der
Opfer beratung
Zürich,
der
den
Beschwerdeführer
bei
seinem
Opferhilfegesuch
unter stützte
(Urk.
10/1) ,
am
12.
Oktober
2023
verfasst
hat
(Urk.
10/1/ 3 ).
Lic.
phil.
A.___
führte
aus ,
sie
habe
den
Beschwerdeführer
im
Zusammenhang
mit
einem
frühkindlichen
psychoorganischen
Syndrom
(POS),
einer
Anpassungs störung
und
einer
rezidivierenden
depressiven
Störung
bis
2020
behandelt.
Bei
Beginn
der
Behandlung
hätten
sich
die
mit
dem
POS
verbundenen
Schwächen
und
traumatische
Erfahrungen
im
familiären
Umfeld
behindernd
auf
den
Schulbesuch
ausgewirkt.
Im
Frühjahr
2018
habe
der
Beschwerdeführer
mit
Erfolg
eine
EBA-Lehre
als
Fachmann
Betriebsunterhalt
absolviert.
In
einem
gut
struk turierten
Umfeld
sei
der
Beschwerdeführer
leistungsfähig
gewesen.
Nach
dem
abrupten
Abbruch
de r
anschliessenden
EFZ-Lehre
und
nach
längerer
Beschäfti gungs losigkeit
sei
der
Beschwerdeführer
verunsichert,
was
er
sich
zutrauen
könne.
Mit
dem
Wegfall
der
Ausbildungsstelle
und
der
Arbeitslosigkeit
drohe
der
Rückfall
in
depressive
Episoden.
Die
Gewalterfahrung
des
Beschwerdeführers
am
...
Oktober
2018
und
die
im
Anschluss
erfolgte
Kündigung
seiner
Lehrstelle
durch
den
Lehrmeister
habe
zu
eine m
massiven
Einbruch
der
sonst
positiven
Entwicklung
geführt.
Der
Beschwerdeführer
sei
durch
den
Vorfall
und
die
erlittene
körperliche
Beeinträchtigung
stark
verunsichert
und
psychisch
über fordert
gewesen.
Insbesondere
habe
er
Arbeits-
und
Schultage
versäumt.
Es
sei
für
den
Beschwerdeführer
enttäuschend
gewesen,
dass
er
beim
Lehrmeister
auf
kein
Verständnis
für
sein e
Situation
gestossen
und
schliesslich
entlassen
worden
sei.
Durch
den
ausgeschlagenen
Zahn
sei
er
überdies
äusserlich
markiert
gewesen,
was
nicht
nur
schamvoll
gewesen
sei,
sondern
auch
eine
psychische
und
reale
Hürde
bei
der
Suche
einer
neuen
Lehrstelle
dargestellt
habe.
Der
Beschwerde führer
habe
sich
seit
seiner
Kindheit
mit
schwierigsten
familiären
Umständen
auseinandersetzen
müssen
und
habe
dies
mit
zunehmender
Reife
und
Struk turiertheit
bewältigt.
Zusammenfassend
habe
die
Gewalterfahrung
am
...
Okto ber
2018
die
positive
berufliche
und
damit
auch
stabilisierende
psychische
Entwicklung
des
Beschwerdeführers
gestoppt
und
nachhaltig
beeinträchtigt
(Urk.
10/1/3
S.
1
f.).
Der
Bericht
von
lic.
phil.
A.___
veranschaulich t
eindrücklich
schwierige
gesund heitliche
und
familiäre
Belastungen
des
Beschwerdeführers
sowie
gleich wohl
ein e
positive
persönliche
und
berufliche
Entwicklung
vor
dem
Vorfall
vom
...
Oktober
2018 ,
darüber
hinaus
aber
auch
die
durch
die
Folgen
des
tätlichen
Angriffs
entstandenen
neuen
Belastungen.
Zum
psychischen
Zustand
des
Beschwerde führers
unmittelbar
davor
respektive
generell
am
..
Oktober
2018
ergeben
sich
aus
dem
Bericht
indessen
keine
weiterführenden
Erkenntnisse,
insbesondere
keine
Hinweise
auf
eine
allfällige
Beeinträchtigung
der
Zurechnungsfähigkeit
oder
auf
einen
psychischen
Ausnahmezustand .
4. 5
Der
Beschwerdeführer
verweist
sodann
darauf ,
dass
er
in
den
Jahren
2017
und
2018
psychiatrisch
stationär
habe
behandelt
werden
müssen.
Die
diesbezüglichen
Austrittsberichte
habe
er
neu
angefordert
und
auch
der
damalige
Assistenzarzt
Dr.
B.___
könne
Angaben
zum
psychotischen
Zustand
machen
(Urk.
1
S.
1) .
Am
9.
Juli
2024
reichte
der
Beschwerdeführer
eine
nicht
datierte
schriftliche
Auskunft
des
Spital
E.___ s
ein
(Urk.
12).
F.___ ,
Teamleitung
Sekretariat
Viszeralchirurgie
und
Bariatrie
sowie
Sekretariat
Plastische
Chirurgie ,
führte
zum
Ersuchen
des
Beschwerdeführers
betreffend
Angaben
von
Dr.
B.___
zur
Zurechnungsfähigkeit
aus ,
sie
melde
sich
im
Auftrag
von
Dr.
B.___ .
D a
der
Unfall
beinahe
sechs
Jahre
zurückliege,
könne
Dr.
B.___
hierzu
leider
keine
Stellung
mehr
nehmen.
Hinzu
komme,
dass
der
Beschwerdeführer
nach
dem
Vorfall
im
Spital
Z.___
vorstellig
geworden
sei
( vgl.
Urk.
3/3 ).
Zur
Frage
des
psychischen
Zustandes
des
Beschwerdeführers
anlässlich
des
Vorfalls
vom
... Oktober
2018
lassen
sich
der
Auskunft
des
Spitals
E.___
mithin
keine
Erkenntnisse
im
Sinne
der
Darstellung
des
Beschwerdeführers
entnehmen
und
es
kann
auch
nicht
davon
ausgegangen
werden,
dass
von
Dr.
B.___
unmittelbar
verwertbare
Informationen
erhältlich
gemacht
werden
könnten.
Gleiches
gilt
betreffend
die
Mutter
des
Beschwerdeführers,
welche
der
Beschwerdeführer
als
Zeugin
offeriert
hat
(Urk.
1
S.
1).
Als
medizinische
Laiin
könnte
sie
keine
verwertbaren
Angaben
zum
psychischen
Zustand
des
Beschwerdeführers
am
...
Oktober
2018
machen.
Überdies
war
sie
beim
Vorfall
selber
nicht
zugegen.
E. 4.6 Auch
die
weiteren
Angaben
des
Beschwerdeführers
in
der
Beschwerdeschrift
(Urk.
1
S.
1 ),
d ie
psychotischen
Episoden
seien
durch
Stress,
durch
eine
schwere
familiäre
Situation
und
tendenziell
vielleicht
auch
durch
Cannabis
ausgelöst
w o rden ,
sein
Thrombozyten - Spiegel
sei
sehr
erhöht
gewesen
(vgl.
auch
Urk.
3/1) ,
als
Kindergartenkind
habe
er
einen
Schädelbruch
erlitten ,
v or
all en
diesen
Geschehnissen
sei
bei
ihm
auch
öfters
Nasenbluten
aufgetreten
und
v ielleicht
ha be
auch
eine
Wachstumsphase
des
Schädels
dies
ausgelöst ,
lassen
den
Schluss
nicht
zu,
der
Beschwerdeführer
habe
sich
am
...
Oktober
2018
in
einem
psychischen
Ausnahmezustand
befunden.
Das selbe
gilt
für
die
vom
Beschwerdeführer
eingereichten
ärzt lichen
Unterlagen .
Der
Austrittsbericht
der
D.___
( D.___ )
vom
10.
November
2017
(Urk.
3/2)
betrifft
eine
stationäre
Behandlung
vom
E. 6 zu
Art.
23
OHG ).
Bei
der
Bestimmung
des
Genugtuungsbetrages
sind
die
subjektive
Empfindlichkeit
der
geschädigten
Person
sowie
der
Umstand
zu
berücksichtigen,
auf
welche
Weise
und
wie
schwerwiegend
sie
in
ihrer
besonderen
Situation
von
der
objektiven
Schädigung
getroffen
und
in
ihrer
konkreten
Lebensführung
beeinträchtigt
wird.
Die
Höhe
der
Genugtuung
hängt
entscheidend
von
der
Art
und
Schwere
der
Schädigung
beziehungsweise
von
der
Schwere
der
Beeinträchtigung
als
Folge
dieser
Schädi gung
sowie
von
der
Aussicht
ab,
durch
die
Zahlung
eines
Geldbetrages
den
körperlichen
und
seelischen
Schmerz
spürbar
zu
lindern
(BGE
118
II
410
E.
2a).
E. 11 Dezember
2018
100
%
arbeitsunfähig
gewesen .
Der
Beschwerdeführer
habe
eigenen
Angaben
zufolge
während
rund
dreier
Monate
eine
gut
sichtbare
Zahnlücke
aufgewiesen,
derentwegen
er
sich
geschämt
und
sich
deswegen
von
seinen
Mitmenschen
zurückgezogen
habe.
Das
erste
provisorische
Implantat
habe
sich
immer
wieder
gelöst,
insbesondere
beim
Essen.
Nach
mehreren
Monaten
sei
ein
zweites,
stabileres
provisorisches
Implantat
eingesetzt
worden.
Erst
im
Juli
2021
sei
die
definitive
Implantatversorgung
erfolgt.
Die
langwierige
Behandlung
sei
insgesamt
belastend
gewesen .
Bis
heute
leide
er
zudem
beim
Verzehr
kalter
Speisen
im
Bereich
des
Implantates
unter
schmerzhaften
Ausstrahlungen
i n
den
Zah n fleischbereich.
Darüber
hinaus
habe
sich
der
Vorfall
auch
auf
seine
Ausbil dungssituation
ausgewirkt.
Aufgrund
wiederholter
Absenzen
sei
es
zur
Auflösung
seines
Lehrvertrages
gekommen
(Urk.
2/2
S.
3
f.
Ziff.
3 ) .
Als
Folge
der
erlittenen
Beeinträchtigungen
rechtfertig e
es
sich,
von
der
Bandbreite
1
der
Kategorie
A
gemäss
dem
Leitfaden
zur
Bemessung
der
Genug tuung
vom
3.
Oktober
2019
des
Bundesamtes
für
Justiz
( Beeinträchtigung
der
physischen
Integrität)
von
einem
Genugtuungsansatz
von
bis
zur
Fr.
5'OOO.-
auszugehen
(vgl.
Urk.
10/7/2-3).
Genugtuungserhöhend
wirkten
sich
die
lange
sowie
komplizierte
Zahnbehandlung
und
die
dadurch
verursachten
Schmerzen
aus ,
darüber
hinaus
auch
die
psychischen
Beeinträchtigungen,
welche
insbesondere
durch
die
Auswirkungen
der
Straftat
auf
das
Berufsleben
ent standen
seien
und
zu
einer
psychischen
Dekompensation
geführt
hätten.
Auch
unter
Berücksichtigung
vergleichbarer
Fälle
erweise
sich
angesichts
der
gesamten
strafkausalen
Faktoren
eine
Genugtuung
von
Fr.
7'000.--
als
angemessen
(Urk.
2/2
S.
4
f.
Ziff.
4-5 ).
Genugtuungsmindernd
sei
zu
berücksichtigen,
dass
der
Beschwerdeführer
laut
dem
Strafbefehl
vom
18.
Dezember
2019
wiederholt
auf
den
Täter
zugegangen
sei
und
diesen
mit
Musik,
welche
er
auf
seinem
Handy
habe
laufen
lassen,
sowie
mit
seiner
Körpersprache
provoziert
habe,
bevor
jener ,
der
sich
belästigt
und
bedroht
gefühlt
habe ,
den
Beschwerdeführer
über
die
Treppe
vom
Oberdeck
des
Zuges
auf
das
Mitteldeck
hinunter
geschubst
habe,
sich
dann
ebenfalls
auf
das
Mitteldeck
begeben
und
dem
Beschwerdeführer
einen
Faustschlag
ins
Gesicht
versetzt
habe .
Die
Videoaufzeichnung
aus
dem
Zug
zeige,
dass
der
Beschwerde führer
den
Täter
vor
der
Tat
während
rund
zehn
Minuten
immer
wieder
ange sprochen,
auf
ihn
gezeigt
und
immer
wieder
zu
ihm
hingegangen
sei.
Insgesamt
ergebe
sich,
dass
der
Beschwerdeführer
durch
sein
Verhalten
zur
Entstehung
der
erlittenen
Beeinträchtigung
beigetragen
habe.
Es
müsse
dabei
von
einem
mittelschweren
Selbstverschulden
ausgegangen
werden,
was
zu
einer
Herab setzung
der
Genugtuung
um
50
%
führe
(Urk.
2/2
S.
5
f.
Ziff.
7a).
Der
Beschwerdeführer
wende
ein ,
er
könne
wegen
seiner
psychischen
Probleme ,
möglicherweise
aufgrund
eines
psychotischen
Schubes,
für
sein
der
Straftat
vorausgegangenes
Verhalten
nicht
verantwortlich
gemacht
werden .
Diesbezüg lich
sei
zu
berücksichtigen,
dass
den
Strafakten
nicht
entnommen
werden
könne,
dass
der
Beschwerdeführer
im
Zeitpunkt
der
Straftat
unter
dem
Einfluss
von
Drogen
oder
eines
psychotischen
Schubes
gestanden
habe .
Er
habe
anlässlich
der
polizeilichen
Befragung
lediglich
angegeben,
an
diesem
Tag
etwas
verwirrt
gewesen
zu
sein.
Aus
dem
Bericht
der
Psychotherapeutin
des
Beschwerdeführers ,
lic.
phil.
A.___ ,
vom
E. 12 Oktober
2023
(vgl.
Urk.
10/1/3)
gehe
hervor,
akute
familiäre
Belastungen,
ein
traumatisches
Erlebnis
im
engen
Umfeld
in
Verbin dung
mit
dem
Konsum
von
Cannabis
und
die
Gewalterfahrung
im
Jahr
2018
hätten
zu
psychotischen
Krisen
geführt
und
kurzzeitige
Klinikaufenthalte
erfor derlich
gemacht.
Damit
sei
der
Nachweis
nicht
erbracht,
dass
dem
Beschwer deführer
aufgrund
seines
psychischen
Leidens
sein
Verhalten
am
...
Oktober
2018
nicht
zum
Vorwurf
gemacht
werden
könne.
Vielmehr
sei
aufgrund
der
gesamten
Umstände
davon
auszugehen,
dass
psychotische
Krisen
erst
nach
der
Straftat
aufgetreten
seien
(Urk.
2/2
S.
6
f.
Ziff.
7b).
In
der
Beschwerdeantwort
vom
E. 14 Mai
2024
verzichtete
d er
Beschwerdegegner
auf
weitere
Ausführungen
zur
Sache
(Urk.
9).
3.2
Der
Beschwerdeführer
machte
in
seiner
Beschwerdeschrift
vom
E. 16 April
2024
(Urk.
1)
geltend,
ihm
stehe
die
komplette
Genugtuung
von
Fr.
7 ' 000 .--
zu .
Die
Kürzung
um
50
%
sei
nicht
gerechtfertigt.
Er
habe
sich
damals
in
einem
psycho tischen
Zustand
befunden.
Überdies
habe
er
zu
keinem
Zeit punkt
beleidigend
oder
gefährdend
agiert ,
sondern
sein
Verhalten
sei
vielmehr
komisch
und
sehr
ungewöhnlich
gewesen .
Es
ergebe
sich
klar
und
deutlich
aus
dem
Strafbefehl,
dass
er
im
vollen
Zug
laut
Musik
habe
laufen
lasse
und
mit
s einer
Körpersprache
in
Form
von
verwirrenden
Bewegungen
provozi ert
habe .
I m
Prinzip
sei
er
einfach
verwirrt
durch
den
Zug
gewandelt
und
habe
mit
Menschen
auf
eine
sehr
komische
Art
und
Weise
interagiert.
Sein e
Mutter,
die
ihn
damals
zuvor
zur
Zugstation
gebracht
habe,
könne
dies
bezeugen.
Diese
habe
schon
im
Auto
bemerkt ,
das s
irgendwas
mit
ihm
nicht
gestimmt
habe .
Ein
weitere r
Beleg
sei,
dass
er
in
den
Jahre n
2017
und
2018
psychiatrisch
stationär
habe
behandelt
werden
müssen .
Die
diesbezüglichen
Austrittsberichte
habe
er
neu
angefordert
und
auch
der
damalige
Assistenzarzt
Dr.
B.___
könne
Angaben
zu
seinem
(de m
Beschwerde führer)
psychotischen
Zustand
machen.
Auch
die
ehemalige
Psychotherapeutin
lic.
phil.
A.___
könne
Angaben
dazu
machen.
Drogen,
insbesondere
Cannabis,
habe
er
am
...
Oktober
2018
keine
konsumiert.
Er
sei
vormittags
bei
der
Arbeit
gewesen
und
anschliessend
habe
er
dann
direkt
nach
Z.___
in
den
Stützunter richt
für
Mathe
gehen
müssen .
Im
Laufe
des
Tages
habe
sich
die
Psychose
verschlimmert .
D iese
psychotischen
Episoden
seien
durch
Stress ,
durch
eine
schwere
f amiliäre
Situation
und
tendenziell
vielleicht
auch
durch
Cannabis
ausgelöst
w o rden.
Erwähnenswert
sei
sicher
auch,
dass
s ein
Thrombozyten - Spiegel
sehr
erhöht
gewesen
sei ,
dies
bei
unklarer
Genese.
Dies
sei
aber
nie
sauber
abgeklärt
worden,
o bwohl
s eine
Mutter
darauf
hingewiesen
ha be ,
dass
er
als
Kindergartenkind
einen
Schädelbruch
erlitten
habe.
In
der
Zeit
v or
all en
diesen
Geschehnissen
sei
bei
ihm
auch
öfters
Nasenbluten
aufgetreten .
Vielleicht
ha be
auch
eine
Wachstumsphase
des
Schädels
dies
ausgelöst.
Im
Großen
und
Ganzen
liege
ein
Mischmasch
aus
vielen
Dingen
vor,
wobei
er
als
betroffene
Person
schwer
darunter
gelitten
habe
und
nicht
zurechnungsfähi g
gewesen
sei
(Urk.
1
S.
1). 4.
E. 18 bis
26.
Oktober
2017,
mithin
ein
Jahr
vor
dem
hier
relevanten
Vorfall.
Dass
im
Bericht
unter
anderem
eine
psychotische
Störung
vor
dem
Hintergrund
des
Konsums
von
Cannabinoiden
Erwähnung
fand
und
betreffend
den
Zeitpunkt
des
Klinikeintritts
namentlich
eine
mittelgradige
Bewusstseinsstörung,
mittel-
bis
schwergradige
Orientierungsstörungen
zu
Ort,
Zeit
und
Person
und
eine
schwer gradige
Herabsetzung
von
Auffassung
und
Konzentration
festgestellt
werden
konnten
(Urk.
3/2
S.
1
und
S.
2 ) ,
ändert
daran
nichts,
zumal
die
seinerzeitige
Behandlung
zu
einer
raschen
Besserung
der
beschriebenen
Symptome
geführt
hatte
und
der
Beschwerdeführer
anschliessend
in
gebesserte m
und
bezüglich
der
psychotischen
Störung
in
remittiert em
Zustand
entlassen
werden
konnte
(Urk.
3/2
S.
2).
Der
D.___ -Kurzaustrittsbericht
vom
28.
Dezember
2018
betreffend
die
Behandlung
des
Beschwerdeführers
vom
12.
bis
E. 19 Dezember
2018
(Urk.
3/4)
betrifft
die
Zeit
nach
dem
Vorfall
vom
...
Oktober
2018
und
ist
damit
im
Vornherein
nicht
geeignet,
über
die
psychische
Verfassung
des
Beschwerdeführers
am
betreffenden
Tag
Auskunft
zu
geben.
Dem
Notfallbericht
des
Spitals
Z.___
vom
...
Oktober
2018
ist
zu
entnehmen,
der
Beschwerdeführer
sei
mit
einer
Commotio
cerebri
und
einem
ausgeschlagenen
Zahn
E. 21 notfallmässig
eingetreten.
Der
Beschwerdeführer
habe
sich
nicht
genau
an
den
Vorgang
erinnern
können.
Man
habe
ihm
aufgrund
einer
Auseinan dersetzung
direkt
ins
Gesicht
geschlagen.
Nach
den
Angaben
des
Beschwerde führers
habe
er
zuvor
weder
Alkohol
noch
Drogen
konsumiert.
Aufgrund
des
sehr
agitierten
und
dem
Spitalpersonal
gegenüber
ablehnenden
Verhaltens
sei
auf
ein
Drogenscreening
verzichtet
worden.
Eine
Eigen-
oder
Fremdgefährdung
habe
jedoch
ausgeschlossen
werden
können
(Urk.
3/3).
Auch
hier
ergeben
sich
keine
konkreten
Hinweise
auf
einen
psychischen
Ausnahmezustand
oder
eine
Beein trächtigung
der
Zurechnungsfähigkeit
am
...
Oktober
2018.
5 .
Zusammenfassend
bleibt
hervorzuheben,
dass
der
Beschwerdeführer
gemäss
Bericht
des
Spitals
Z.___
vom
...
Oktober
2018
einen
Konsum
von
Alkohol
oder
Drogen
ausdrücklich
verneint
hatte
(Urk.
3/3
S.
1).
Auf
eine
gesicherte
Überprüfung
verzichteten
die
Ärzte
des
Spitals
Z.___
allerdings
aufgrund
des
ablehnenden
Verhaltes
des
Beschwerdeführers
gegenüber
dem
Personal
(Urk.
3/3
S.
2).
Erkennbare
Anhaltspunkt e
für
einen
Drogenkonsum
fanden
im
Bericht
indessen
keine
Erwähnung.
K onkret e
Erkenntnisse
bezüglich
eine s
Drogenkon sum s ,
der
gemäss
den
Erkenntnissen
der
behandelnden
Ärzte
der
D.___
ein
psychotisches
Verhalten
beim
Beschwerdeführer
begünstigt
(vgl.
Urk.
3/2
S.
2),
fehlen
mithin
und
könn t en
im
Nachhinein
auch
nicht
mehr
beschafft
werden.
Hinzu
kommt,
dass
der
psychische
Zustand
des
Beschwerdeführer s
gemäss
der
seinerzeitigen
Therapeutin
lic.
phil.
A.___
bis
zum
Vorfall
vom
...
Oktober
2018
erfreulich
stabil
und
damit
unauffällig
war
und
erst
der
Vorfall
vom
...
Oktober
2018
eine
Dekompensation
nach
sich
zog
(Urk.
10/1/3).
Die
gesamten
Umstände
sprechen
somit
dagegen,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
während
des
Vorfalles
vom
...
Oktober
2018
in
einem
psychischen
Ausnahmezustand
oder
gar
in
einem
Zustand
der
Zurechnungsunfähigkeit
befunden
hat.
Ist
somit
für
den
Zeitpunkt
des
Vorfalls
vom
...
Oktober
2018
von
einem
unbeeinträchtigten
psychischen
Zustand
des
Beschwerdeführers
auszugehen,
so
trifft
den
Beschwerdeführer
in
Bezug
auf
sein
im
Strafbefehl
gegen Y.___ vom
18.
Dezember
2019
beschriebene s
Verhalten,
worauf
der
Beschwerdeführer
selber
verwies
(vgl.
vorstehende
E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich OH.2024.00003
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 21.
März
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Kanton
Zürich Beschwerdegegner vertreten
durch
Direktion
der
Justiz
und
des
Innern
des
Kantons
Zürich Kantonale
Opferhilfestelle Kaspar
Escher-Haus,
Postfach,
8090
Zürich Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ ,
geboren
1998,
und Y.___ ,
geboren
1999,
gerieten
am
...
Oktober
2018
auf
der
Fahrt
in
einer
S-Bahn
in
Fahrtrichtung
Z.___
in
eine
zunächst
verbal
und
in
der
Folge
tätlich
geführte
Auseinandersetzung
(vgl.
Rapport
vom
28.
Januar
2019
des
Kommunalen
Polizeikorps
des
Kantons
Zürich
und
Einvernahme
von Y.___ vom
15.
Dezember
2018
durch
die
genannte
Behörde ;
Urk.
10/4,
Urk.
10/4/1).
Den
anlässlich
einer
Vergleichsverhandlung
zwischen
den
Kontrahenden
am
24.
April
2019
unterzeichneten
Vergleich
(Urk.
10/4/5)
widerrief X.___ am
6.
Mai
2019
(Urk.
10/4/4). Y.___ wurde
in
der
Folge
mit
Strafbefehl
der
Staatsanwaltschaft
See/Oberland
vom
18.
Dezember
2019
der
einfachen
Körperverletzung
und
Tätlichkeiten,
begangen
zum
Nachteil
von X.___ ,
für
schuldig
befunden
und
zu
einer
Geldstrafe
von
50
Tagessätzen
von
je
Fr.
3 0.--
und
einer
Busse
von
Fr.
300.--
verurteilt,
wobei
der
Vollzug
der
Geldstrafe
unter
Ansetzung
einer
Probezeit
von
zwei
Jahre
bedingt
aufgeschoben
wurde
(Urk.
10/1/2).
Gleichentags
wurde
das
auch
gegen X.___ geführte
Strafverfahren
wegen
Beschimpfung
eingestellt .
Eine
Entschädigung
oder
Genugtuung
wurde
nicht
ausgerichtet
(Urk.
10/4/6).
1.2
Am
12.
Oktober
2023
stellte X.___ ein
Gesuch
um
Genugtuung
nach
dem
Bundesges e tz
über
die
Hilfe
an
Opfer
von
Straftaten
(OHG;
Urk.
10/1;
vgl.
auch
Urk.
10/1/1).
Nach
durchgeführten
Abklärungen,
die
auch
die
Gewährung
des
rechtlichen
Gehörs
beinhaltete
(Urk.
10/7
ff.)
sprach
der
Kanton
Zürich,
Kantonale
Opferhilfestelle
(nachfolgend:
Opferhilfestelle), X.___ im
Zusammenhang
mit
dem
Vorfall
vom
...
Oktober
2018
mit
unbegründeter
Verfügung
vom
26.
Februar
2024
eine
Genugtuung
in
der
Höhe
von
Fr.
3'500.--
zu
(Urk.
10/13).
Mit
Eingabe
vom
4.
März
2024
ersuchte X.___ u m
die
Zustellung
einer
begrü ndeten
Verfügung
(Urk.
10/14).
Diesem
Ersuchen
kam
die
Opferhilfestelle
in
der
Folge
nach
(Urk.
10/1 5
=
Urk.
2/2).
2.
Gegen
die X.___ am
25.
März
2024
zugestellte
begründete
Verfügung
vom
26.
Februar
2024
(vgl.
Urk.
6-7)
erhob
dieser
am
16.
April
2024
Beschwerde
mit
dem
Rechtsbegehren,
es
sei
ihm
eine
Genugtuung
von
Fr.
7'000. --
zuzu sprechen
(Urk.
1).
Die
Opferhilfestelle
beantrag t e
in
der
Beschwerdeantwort
vom
14.
Mai
2024
die
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
9).
Davon
wurde
dem
Beschwerdeführer
am
16.
Mai
2024
Kenntnis
gegeben
(Urk.
11).
Am
9.
Juli
2024
reichte
der
Beschwerdeführer
weitere
Unterlagen
zur
Sache
ein
(Urk.
12),
worüber
das
Gericht
die
Gegenpartei
am
11.
Juli
2024
in
Kenntnis
setzte
(Urk.
13).
Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägung: 1.
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht;
GSVGer). 2. 2.1
Gemäss
Art.
1
OHG
hat
jede
Person,
die
durch
eine
Straftat
in
ihrer
körperlichen,
psychischen
oder
sexuellen
Integrität
unmittelbar
beeinträchtigt
worden
ist
(Opfer),
Anspruch
auf
Unterstützung
nach
diesem
Gesetz
(Opferhilfe;
Abs.
1).
Der
Anspruch
besteht
unabhängig
davon
(Abs.
3),
ob
der
Täter
oder
die
Täterin
ermittelt
worden
ist
(lit.
a),
sich
schuldhaft
verhalten
hat
(lit.
b)
oder
vorsätzlich
oder
fahrlässig
gehandelt
hat
(lit.
c). 2.2
Nach
Art.
2
OHG
umfasst
die
Opferhilfe
die
Beratung
und
Soforthilfe
(lit.
a),
die
längerfristige
Hilfe
der
Beratungsstellen
(lit.
b),
Kostenbeiträge
für
längerfristige
Hilfe
Dritter
(lit.
c),
eine
Entschädigung
(lit.
d),
eine
Genugtuung
(lit.
e)
oder
die
Befreiung
von
Verfahrenskosten
(lit.
f). 2.3
Gemäss
Art.
4
OHG
werden
Leistungen
der
Opferhilfe
nur
endgültig
gewährt,
wenn
der
Täter
oder
die
Täterin
oder
eine
andere
verpflichtete
Person
oder
Institution
keine
oder
keine
genügende
Leistung
erbringt
(Abs.
1).
Wer
Kosten beiträge
für
längerfristige
Hilfe
Dritter,
eine
Entschädigung
oder
eine
Genugtuung
beansprucht,
muss
glaubhaft
machen,
dass
die
Voraussetzungen
nach
Abs.
1
erfüllt
sind,
es
sei
denn,
es
sei
ihm
oder
ihr
angesichts
der
besonderen
Umstände
nicht
zumutbar,
sich
um
Leistungen
Dritter
zu
bemühen. 2.4
Gemäss
Art.
22
Abs.
1
OHG
haben
d as
Opfer
und
seine
Angehörigen
Anspruch
auf
eine
Genugtuung,
wenn
die
Schwere
der
Beeinträchtigung
es
rechtfertigt;
Art .
47
und
49
des
Bundesgesetzes
betreffend
die
Ergänzung
des
Schweizerischen
Zivilgesetzbuches
(Fünfter
Teil:
Obligationenrecht)
sind
sinngemäss
anwendbar.
Die
Genugtuung
wird
gemäss
Art.
23
OHG
nach
der
Schwere
der
Beein trächtigung
bemessen
(Abs.
1),
sie
betrug
höchstens
Fr.
70'000.--
für
das
Opfer
und
Fr.
35'000.--
für
Angehörige
gemäss
der
bis
am
31.
Dezember
2024
geltenden
Gesetzesbestimmung
und
beträgt
seit
dem
1.
Januar
2025
höchstens
Fr.
76’000.-
für
das
Opfer
und
Fr.
38'000.--
für
Angehörige
(Abs.
2)
und
die
Genugtuungsleistungen
Dritter
werden
abgezogen
(Abs.
3).
Unter
Beeinträchtigung
ist,
wie
im
Zivilrecht,
die
Verletzung
der
persönlichen
Verhältnisse,
beziehungsweise
das
konkrete
Ausmass
des
Eingriffes
in
die
Persön lichkeitsrechte
zu
verstehen .
Der
Richter
stellt
auf
die
objektive
Schwere
und
die
subjektiven
Auswirkungen
des
Eingriffs
in
das
verletzte
Rechtsgut
ab.
Er
berücksichtigt
dabei
die
Umstände
des
Einzelfalles
( Gomm /Zehntner
[Hrsg.] ,
Opferhilf erecht ,
4 .
Aufl. ,
Bern
20 20 ,
N
6
zu
Art.
23
OHG ).
Bei
der
Bestimmung
des
Genugtuungsbetrages
sind
die
subjektive
Empfindlichkeit
der
geschädigten
Person
sowie
der
Umstand
zu
berücksichtigen,
auf
welche
Weise
und
wie
schwerwiegend
sie
in
ihrer
besonderen
Situation
von
der
objektiven
Schädigung
getroffen
und
in
ihrer
konkreten
Lebensführung
beeinträchtigt
wird.
Die
Höhe
der
Genugtuung
hängt
entscheidend
von
der
Art
und
Schwere
der
Schädigung
beziehungsweise
von
der
Schwere
der
Beeinträchtigung
als
Folge
dieser
Schädi gung
sowie
von
der
Aussicht
ab,
durch
die
Zahlung
eines
Geldbetrages
den
körperlichen
und
seelischen
Schmerz
spürbar
zu
lindern
(BGE
118
II
410
E.
2a). 2.5
Nach
der
Rechtsprechung
sind
die
Anforderungen
an
den
Nachweis
einer
die
Opferstellung
begründenden
Straftat
je
nach
dem
Zeitpunkt
sowie
nach
Art
und
Umfang
der
beanspruchten
Hilfe
unterschiedlich
hoch.
Während
die
Zusprechung
einer
Genugtuung
oder
einer
Entschädigung
den
Nachweis
der
Opferstellung
und
damit
auch
einer
tatbestandsmässigen
und
rechtswidrigen
Straftat
voraussetzt,
genügt
es
für
die
Wahrnehmung
der
Rechte
des
Opfers
im
Strafverfahren,
dass
eine
die
Opferstellung
begründende
Straftat
ernsthaft
in
Betracht
fällt.
Gleiches
gilt
für
die
Soforthilfen.
Damit
diese
ihren
Zweck
erfüllen
können,
müssen
sie
rasch
gewährt
werden,
bevor
endgültig
feststeht,
ob
ein
tatbestandsmässiges
und
rechtswidriges
Verhalten
des
Täters
zu
bejahen
ist
oder
nicht.
Dagegen
kann
die
Gewährung
von
Langzeithilfe
unter
Umständen
von
den
ersten
Ergebnissen
des
Ermittlungsverfahrens
abhängig
gemacht
werden.
Kommt
die
Beratungsstelle
im
Verlauf
der
Betreuung
einer
Person
zum
Schluss,
dass
das
Opferhilfegesetz
im
konkreten
Fall
-
entgegen
ihrer
ersten
Einschätzung
-
nicht
anwendbar
ist,
sieht
sie
von
weiteren
Hilfeleistungen
ab.
Dagegen
kann
die
bereits
geleistete
Hilfe
grundsätzlich
nicht
zurückgefordert
werden,
es
sei
denn,
der
Gesuchsteller
habe
sich
rechtsmissbräuchlich,
unter
Vorspiegelung
falscher
Tatsachen,
als
Opfer
ausgegeben
(BGE
125
II
265
E.
2c/aa
mit
Hinweisen). 2.6
Die
Kantone
sehen
ein
einfaches
und
rasches
Verfahren
vor
(Art.
29
Abs.
1
erster
Satz
OHG).
Die
zuständige
kantonale
Behörde
stellt
den
Sachverhalt
von
Amtes
wegen
fest
(Art.
29
Abs.
2
OHG).
Dies
enthebt
das
Opfer
nicht
von
der
Pflicht,
seine
Verhältnisse
zu
offenbaren,
soweit
es
in
seinen
Möglichkeiten
liegt
und
zumutbar
ist.
Das
Opfer
trifft
eine
Mitwirkungspflicht.
Wer
ein
Gesuch
stellt,
muss
diejenigen
Tatsachen
darlegen,
die
nur
ihm
bekannt
sind
oder
von
ihm
mit
wesentlich
weniger
Aufwand
erhoben
werden
können
als
von
der
Behörde.
Insbesondere
muss
das
Opfer
den
anspruchsbegründenden
Sachverhalt
mit
hinreichender
Bestimmtheit
darlegen
und
der
Behörde
diejenigen
Angaben
liefern,
die
ihr
erlauben,
weitere
Erkundigungen
einzuziehen.
Dabei
ist
zu
berücksichtigen,
dass
der
Verwaltungsstelle
rechtlich
und
faktisch
nicht
dieselben
prozessualen
Untersuchungsmittel
zur
Verfügung
stehen
wie
den
Strafverfol gungsbehörden
(BGE
126
II
97
E.
2e).
Die
in
Art.
29
Abs.
1
OHG
verlangte
Einfachheit
und
Raschheit
des
Verfahrens
bedingt,
dass
Opfer
die
in
ihrem
Besitz
befindlichen
Unterlagen
offenlegen
(Urteil
des
Bundesgerichts
1C_612/2015
vom
17.
Mai
2016
E.
3.2). 3. 3.1
D er
Beschwerdegegner
führte
zur
Begründung
seiner
Verfügung
aus,
am
...
Oktober
20 18
hätten
sich Y.___ und
der
Beschwerdeführer
im
Zug
befunden ,
als
ersterer ,
der
sich
durch
den
Gesuchsteller
provoziert
ge fühlt
habe ,
diesen
die
Treppe
h inun ter ge stoss en
und
ihm
mit
der
Faust
ins
Gesicht
ge schl a g en
habe ,
wodurch
dem
Beschwerdeführer
der
linke
Schneidezahn
heraus ge schl agen
worden
sei .
Als
Folge
des
Schlages
habe
sich
der
Beschwerdeführer
einer
mehrfachen
Zahn-
und
Wurzelbehandlung
unterziehen
und
sich
ein
Zahnimplantat
einsetzen
lassen
müssen .
Durch
die
Straftat
sei
er
in
den
Zeitspannen
vom
... Oktober
2018
bis
2.
November
2018,
vom
5 .
bis
9.
November
2018
und
vom
26.
November
bis
11.
Dezember
2018
100
%
arbeitsunfähig
gewesen .
Der
Beschwerdeführer
habe
eigenen
Angaben
zufolge
während
rund
dreier
Monate
eine
gut
sichtbare
Zahnlücke
aufgewiesen,
derentwegen
er
sich
geschämt
und
sich
deswegen
von
seinen
Mitmenschen
zurückgezogen
habe.
Das
erste
provisorische
Implantat
habe
sich
immer
wieder
gelöst,
insbesondere
beim
Essen.
Nach
mehreren
Monaten
sei
ein
zweites,
stabileres
provisorisches
Implantat
eingesetzt
worden.
Erst
im
Juli
2021
sei
die
definitive
Implantatversorgung
erfolgt.
Die
langwierige
Behandlung
sei
insgesamt
belastend
gewesen .
Bis
heute
leide
er
zudem
beim
Verzehr
kalter
Speisen
im
Bereich
des
Implantates
unter
schmerzhaften
Ausstrahlungen
i n
den
Zah n fleischbereich.
Darüber
hinaus
habe
sich
der
Vorfall
auch
auf
seine
Ausbil dungssituation
ausgewirkt.
Aufgrund
wiederholter
Absenzen
sei
es
zur
Auflösung
seines
Lehrvertrages
gekommen
(Urk.
2/2
S.
3
f.
Ziff.
3 ) .
Als
Folge
der
erlittenen
Beeinträchtigungen
rechtfertig e
es
sich,
von
der
Bandbreite
1
der
Kategorie
A
gemäss
dem
Leitfaden
zur
Bemessung
der
Genug tuung
vom
3.
Oktober
2019
des
Bundesamtes
für
Justiz
( Beeinträchtigung
der
physischen
Integrität)
von
einem
Genugtuungsansatz
von
bis
zur
Fr.
5'OOO.-
auszugehen
(vgl.
Urk.
10/7/2-3).
Genugtuungserhöhend
wirkten
sich
die
lange
sowie
komplizierte
Zahnbehandlung
und
die
dadurch
verursachten
Schmerzen
aus ,
darüber
hinaus
auch
die
psychischen
Beeinträchtigungen,
welche
insbesondere
durch
die
Auswirkungen
der
Straftat
auf
das
Berufsleben
ent standen
seien
und
zu
einer
psychischen
Dekompensation
geführt
hätten.
Auch
unter
Berücksichtigung
vergleichbarer
Fälle
erweise
sich
angesichts
der
gesamten
strafkausalen
Faktoren
eine
Genugtuung
von
Fr.
7'000.--
als
angemessen
(Urk.
2/2
S.
4
f.
Ziff.
4-5 ).
Genugtuungsmindernd
sei
zu
berücksichtigen,
dass
der
Beschwerdeführer
laut
dem
Strafbefehl
vom
18.
Dezember
2019
wiederholt
auf
den
Täter
zugegangen
sei
und
diesen
mit
Musik,
welche
er
auf
seinem
Handy
habe
laufen
lassen,
sowie
mit
seiner
Körpersprache
provoziert
habe,
bevor
jener ,
der
sich
belästigt
und
bedroht
gefühlt
habe ,
den
Beschwerdeführer
über
die
Treppe
vom
Oberdeck
des
Zuges
auf
das
Mitteldeck
hinunter
geschubst
habe,
sich
dann
ebenfalls
auf
das
Mitteldeck
begeben
und
dem
Beschwerdeführer
einen
Faustschlag
ins
Gesicht
versetzt
habe .
Die
Videoaufzeichnung
aus
dem
Zug
zeige,
dass
der
Beschwerde führer
den
Täter
vor
der
Tat
während
rund
zehn
Minuten
immer
wieder
ange sprochen,
auf
ihn
gezeigt
und
immer
wieder
zu
ihm
hingegangen
sei.
Insgesamt
ergebe
sich,
dass
der
Beschwerdeführer
durch
sein
Verhalten
zur
Entstehung
der
erlittenen
Beeinträchtigung
beigetragen
habe.
Es
müsse
dabei
von
einem
mittelschweren
Selbstverschulden
ausgegangen
werden,
was
zu
einer
Herab setzung
der
Genugtuung
um
50
%
führe
(Urk.
2/2
S.
5
f.
Ziff.
7a).
Der
Beschwerdeführer
wende
ein ,
er
könne
wegen
seiner
psychischen
Probleme ,
möglicherweise
aufgrund
eines
psychotischen
Schubes,
für
sein
der
Straftat
vorausgegangenes
Verhalten
nicht
verantwortlich
gemacht
werden .
Diesbezüg lich
sei
zu
berücksichtigen,
dass
den
Strafakten
nicht
entnommen
werden
könne,
dass
der
Beschwerdeführer
im
Zeitpunkt
der
Straftat
unter
dem
Einfluss
von
Drogen
oder
eines
psychotischen
Schubes
gestanden
habe .
Er
habe
anlässlich
der
polizeilichen
Befragung
lediglich
angegeben,
an
diesem
Tag
etwas
verwirrt
gewesen
zu
sein.
Aus
dem
Bericht
der
Psychotherapeutin
des
Beschwerdeführers ,
lic.
phil.
A.___ ,
vom
12.
Oktober
2023
(vgl.
Urk.
10/1/3)
gehe
hervor,
akute
familiäre
Belastungen,
ein
traumatisches
Erlebnis
im
engen
Umfeld
in
Verbin dung
mit
dem
Konsum
von
Cannabis
und
die
Gewalterfahrung
im
Jahr
2018
hätten
zu
psychotischen
Krisen
geführt
und
kurzzeitige
Klinikaufenthalte
erfor derlich
gemacht.
Damit
sei
der
Nachweis
nicht
erbracht,
dass
dem
Beschwer deführer
aufgrund
seines
psychischen
Leidens
sein
Verhalten
am
...
Oktober
2018
nicht
zum
Vorwurf
gemacht
werden
könne.
Vielmehr
sei
aufgrund
der
gesamten
Umstände
davon
auszugehen,
dass
psychotische
Krisen
erst
nach
der
Straftat
aufgetreten
seien
(Urk.
2/2
S.
6
f.
Ziff.
7b).
In
der
Beschwerdeantwort
vom
14.
Mai
2024
verzichtete
d er
Beschwerdegegner
auf
weitere
Ausführungen
zur
Sache
(Urk.
9).
3.2
Der
Beschwerdeführer
machte
in
seiner
Beschwerdeschrift
vom
16.
April
2024
(Urk.
1)
geltend,
ihm
stehe
die
komplette
Genugtuung
von
Fr.
7 ' 000 .--
zu .
Die
Kürzung
um
50
%
sei
nicht
gerechtfertigt.
Er
habe
sich
damals
in
einem
psycho tischen
Zustand
befunden.
Überdies
habe
er
zu
keinem
Zeit punkt
beleidigend
oder
gefährdend
agiert ,
sondern
sein
Verhalten
sei
vielmehr
komisch
und
sehr
ungewöhnlich
gewesen .
Es
ergebe
sich
klar
und
deutlich
aus
dem
Strafbefehl,
dass
er
im
vollen
Zug
laut
Musik
habe
laufen
lasse
und
mit
s einer
Körpersprache
in
Form
von
verwirrenden
Bewegungen
provozi ert
habe .
I m
Prinzip
sei
er
einfach
verwirrt
durch
den
Zug
gewandelt
und
habe
mit
Menschen
auf
eine
sehr
komische
Art
und
Weise
interagiert.
Sein e
Mutter,
die
ihn
damals
zuvor
zur
Zugstation
gebracht
habe,
könne
dies
bezeugen.
Diese
habe
schon
im
Auto
bemerkt ,
das s
irgendwas
mit
ihm
nicht
gestimmt
habe .
Ein
weitere r
Beleg
sei,
dass
er
in
den
Jahre n
2017
und
2018
psychiatrisch
stationär
habe
behandelt
werden
müssen .
Die
diesbezüglichen
Austrittsberichte
habe
er
neu
angefordert
und
auch
der
damalige
Assistenzarzt
Dr.
B.___
könne
Angaben
zu
seinem
(de m
Beschwerde führer)
psychotischen
Zustand
machen.
Auch
die
ehemalige
Psychotherapeutin
lic.
phil.
A.___
könne
Angaben
dazu
machen.
Drogen,
insbesondere
Cannabis,
habe
er
am
...
Oktober
2018
keine
konsumiert.
Er
sei
vormittags
bei
der
Arbeit
gewesen
und
anschliessend
habe
er
dann
direkt
nach
Z.___
in
den
Stützunter richt
für
Mathe
gehen
müssen .
Im
Laufe
des
Tages
habe
sich
die
Psychose
verschlimmert .
D iese
psychotischen
Episoden
seien
durch
Stress ,
durch
eine
schwere
f amiliäre
Situation
und
tendenziell
vielleicht
auch
durch
Cannabis
ausgelöst
w o rden.
Erwähnenswert
sei
sicher
auch,
dass
s ein
Thrombozyten - Spiegel
sehr
erhöht
gewesen
sei ,
dies
bei
unklarer
Genese.
Dies
sei
aber
nie
sauber
abgeklärt
worden,
o bwohl
s eine
Mutter
darauf
hingewiesen
ha be ,
dass
er
als
Kindergartenkind
einen
Schädelbruch
erlitten
habe.
In
der
Zeit
v or
all en
diesen
Geschehnissen
sei
bei
ihm
auch
öfters
Nasenbluten
aufgetreten .
Vielleicht
ha be
auch
eine
Wachstumsphase
des
Schädels
dies
ausgelöst.
Im
Großen
und
Ganzen
liege
ein
Mischmasch
aus
vielen
Dingen
vor,
wobei
er
als
betroffene
Person
schwer
darunter
gelitten
habe
und
nicht
zurechnungsfähi g
gewesen
sei
(Urk.
1
S.
1). 4. 4.1
Die
Bemessung
der
Genugtuung
durch
den
Beschwerdegegner
ist
ausschliesslich
hinsichtlich
der
zu
ihrer
Kürzung
Anlass
gebenden
Umstände
strittig.
Soweit
die
Bemessung
der
Genugtuung
vom
Beschwerdeführer
nicht
in
Zweifel
gezogen
wurde ,
erfolgte
sie
gesetzeskonform,
insbesondere
in
Nachachtung
der
in
vor stehender
E.
2 .4
genannten
Grundsätze
und
ist
daher
auch
nicht
zu
bemängeln.
4.2
Richtigerweise
hat
die
Beschwerdegegnerin
festgehalten,
dass
gemäss
Art.
27
Abs.
1
OHG
die
Genugtuung
herabgesetzt
werden
kann,
wenn
das
Opfer
zur
Entstehung
oder
zur
Verschlimmerung
der
Beeinträchtigung
beigetragen
hat
(Urk.
2 /2
S.
5
Ziff.
6a).
Das
Selbstverschulden
des
Opfers
wird
dabei
prinzipiell
nach
den
gleichen
Regeln
beurteilt
wie
das
Verschulden
des
Täters.
Dem
Opfer
kann
insbesondere
entgegengehalten
werden,
dass
es
die
in
seinem
Interesse
liegende
Sorgfalt
und
Umsicht
zu
seinem
eigenen
Schutz
nicht
aufgewendet
hat.
Vorwerfbar
ist
dieses
Verhalte n
allerdings
nur
dann,
wenn
das
Opfer
di e
Möglichkeit
einer
Schädigung
voraussehen
kann
oder
könnte
und
sein
Verhalten
dieser
Voraussicht
entsprechend
nicht
anpasst.
Gleich
wie
das
Verschulden
wird
auch
das
Selbstverschulden
nach
einem
objektiven
Massstab
bewertet.
Das
tatsächliche
Verhalten
des
Opfers
wird
verglichen
mit
dem
hypothetischen
Verhalten
eines
durchschnittlich
sorgfältigen
Menschen
in
der
Lage
des
Opfers
(Gomm/Zehntner,
a.a.O.,
N.
8
zu
Art.
27
OHG).
Auch
dies
ist
im
Grundsatz
unbestritten
geblieben.
Indessen
macht
der
Beschwerdeführer
geltend,
bei
der
Würdigung
seines
dem
Angriff
des
Täters
vorausgehenden
Verhalten s
sei
zu
berücksichtigen,
dass
er
unter
dem
Einfluss
eines
psychotischen
Schubes
gestanden
und
somit
nicht
zurechnungsfähig
gewesen
sei.
4.3
Zunächst
verweist
der
Beschwerdeführer
diesbezüglich
auf
den Y.___ betreffenden
Strafbefehl,
aus
dem
sich
klar
und
deutlich
ergebe ,
dass
er
im
vollen
Zug
laut
Musik
habe
laufen
lasse n
und
mit
seiner
Körpersprache
in
Form
von
verwirrenden
Bewegungen
provoziert
habe.
Im
Prinzip
sei
er
einfach
verwirrt
durch
den
Zug
gewandelt
und
habe
mit
Menschen
auf
eine
sehr
komische
Art
und
Weise
interagiert
(Urk.
1
S.
1) .
Es
ist
zutreffend,
dass
gemäss
dem Y.___ vorgeworfenen
Sachverhalt
der
Beschwerdeführer
zunächst
wiederholt
auf
den
Beschuldigten
zuging
und
diesen
mit
Musik,
die
er
auf
seinem
Mobiltelefon
laufen
liess
und
mit
Körpersprache
provozierte,
wodurch
sich
der
Beschuldigte
belästigt
und
bedroht
fühlte
(Urk.
10/1/2
S.
3).
Auf
diesen
Geschehensablauf ,
auf
den
der
Beschwerdeführer
selber
verweist ,
ist
abzustellen .
Inwiefern
ausgehend
davon
und
insbesondere
auch
ausgehend
von
der
eigenen
Interpretation
des
Beschwerdeführers ,
i m
Prinzip
sei
er
einfach
verwirrt
durch
den
Zug
gewandelt
und
habe
mit
Menschen
auf
eine
sehr
komische
Art
und
Weise
interagiert ,
auf
eine
Beeinträchtigung
der
Zurechnungsfähigkeit
geschlossen
werden
muss,
ist
aus
objektiver
Sicht
nicht
nachvollziehbar
und
bleibt
offen.
Aus
objektiver
Sicht
ist
jedenfalls
festzuhalten,
dass
mit
einem
aktiv
provozierenden
Verhalten
der
genannten
Art
eine
Gegenreaktion,
womöglich
aggressiver
Art,
jedenfalls
nicht
ausgeschlossen
werden
konnte .
4.4
Sodann
verweist
der
Beschwerdeführer
auf
den
Bericht
seiner
Psychotherapeutin
lic.
phil.
A.___ ,
den
diese
auf
Anfrage
von
C.___ von
der
Opfer beratung
Zürich,
der
den
Beschwerdeführer
bei
seinem
Opferhilfegesuch
unter stützte
(Urk.
10/1) ,
am
12.
Oktober
2023
verfasst
hat
(Urk.
10/1/ 3 ).
Lic.
phil.
A.___
führte
aus ,
sie
habe
den
Beschwerdeführer
im
Zusammenhang
mit
einem
frühkindlichen
psychoorganischen
Syndrom
(POS),
einer
Anpassungs störung
und
einer
rezidivierenden
depressiven
Störung
bis
2020
behandelt.
Bei
Beginn
der
Behandlung
hätten
sich
die
mit
dem
POS
verbundenen
Schwächen
und
traumatische
Erfahrungen
im
familiären
Umfeld
behindernd
auf
den
Schulbesuch
ausgewirkt.
Im
Frühjahr
2018
habe
der
Beschwerdeführer
mit
Erfolg
eine
EBA-Lehre
als
Fachmann
Betriebsunterhalt
absolviert.
In
einem
gut
struk turierten
Umfeld
sei
der
Beschwerdeführer
leistungsfähig
gewesen.
Nach
dem
abrupten
Abbruch
de r
anschliessenden
EFZ-Lehre
und
nach
längerer
Beschäfti gungs losigkeit
sei
der
Beschwerdeführer
verunsichert,
was
er
sich
zutrauen
könne.
Mit
dem
Wegfall
der
Ausbildungsstelle
und
der
Arbeitslosigkeit
drohe
der
Rückfall
in
depressive
Episoden.
Die
Gewalterfahrung
des
Beschwerdeführers
am
...
Oktober
2018
und
die
im
Anschluss
erfolgte
Kündigung
seiner
Lehrstelle
durch
den
Lehrmeister
habe
zu
eine m
massiven
Einbruch
der
sonst
positiven
Entwicklung
geführt.
Der
Beschwerdeführer
sei
durch
den
Vorfall
und
die
erlittene
körperliche
Beeinträchtigung
stark
verunsichert
und
psychisch
über fordert
gewesen.
Insbesondere
habe
er
Arbeits-
und
Schultage
versäumt.
Es
sei
für
den
Beschwerdeführer
enttäuschend
gewesen,
dass
er
beim
Lehrmeister
auf
kein
Verständnis
für
sein e
Situation
gestossen
und
schliesslich
entlassen
worden
sei.
Durch
den
ausgeschlagenen
Zahn
sei
er
überdies
äusserlich
markiert
gewesen,
was
nicht
nur
schamvoll
gewesen
sei,
sondern
auch
eine
psychische
und
reale
Hürde
bei
der
Suche
einer
neuen
Lehrstelle
dargestellt
habe.
Der
Beschwerde führer
habe
sich
seit
seiner
Kindheit
mit
schwierigsten
familiären
Umständen
auseinandersetzen
müssen
und
habe
dies
mit
zunehmender
Reife
und
Struk turiertheit
bewältigt.
Zusammenfassend
habe
die
Gewalterfahrung
am
...
Okto ber
2018
die
positive
berufliche
und
damit
auch
stabilisierende
psychische
Entwicklung
des
Beschwerdeführers
gestoppt
und
nachhaltig
beeinträchtigt
(Urk.
10/1/3
S.
1
f.).
Der
Bericht
von
lic.
phil.
A.___
veranschaulich t
eindrücklich
schwierige
gesund heitliche
und
familiäre
Belastungen
des
Beschwerdeführers
sowie
gleich wohl
ein e
positive
persönliche
und
berufliche
Entwicklung
vor
dem
Vorfall
vom
...
Oktober
2018 ,
darüber
hinaus
aber
auch
die
durch
die
Folgen
des
tätlichen
Angriffs
entstandenen
neuen
Belastungen.
Zum
psychischen
Zustand
des
Beschwerde führers
unmittelbar
davor
respektive
generell
am
..
Oktober
2018
ergeben
sich
aus
dem
Bericht
indessen
keine
weiterführenden
Erkenntnisse,
insbesondere
keine
Hinweise
auf
eine
allfällige
Beeinträchtigung
der
Zurechnungsfähigkeit
oder
auf
einen
psychischen
Ausnahmezustand .
4. 5
Der
Beschwerdeführer
verweist
sodann
darauf ,
dass
er
in
den
Jahren
2017
und
2018
psychiatrisch
stationär
habe
behandelt
werden
müssen.
Die
diesbezüglichen
Austrittsberichte
habe
er
neu
angefordert
und
auch
der
damalige
Assistenzarzt
Dr.
B.___
könne
Angaben
zum
psychotischen
Zustand
machen
(Urk.
1
S.
1) .
Am
9.
Juli
2024
reichte
der
Beschwerdeführer
eine
nicht
datierte
schriftliche
Auskunft
des
Spital
E.___ s
ein
(Urk.
12).
F.___ ,
Teamleitung
Sekretariat
Viszeralchirurgie
und
Bariatrie
sowie
Sekretariat
Plastische
Chirurgie ,
führte
zum
Ersuchen
des
Beschwerdeführers
betreffend
Angaben
von
Dr.
B.___
zur
Zurechnungsfähigkeit
aus ,
sie
melde
sich
im
Auftrag
von
Dr.
B.___ .
D a
der
Unfall
beinahe
sechs
Jahre
zurückliege,
könne
Dr.
B.___
hierzu
leider
keine
Stellung
mehr
nehmen.
Hinzu
komme,
dass
der
Beschwerdeführer
nach
dem
Vorfall
im
Spital
Z.___
vorstellig
geworden
sei
( vgl.
Urk.
3/3 ).
Zur
Frage
des
psychischen
Zustandes
des
Beschwerdeführers
anlässlich
des
Vorfalls
vom
... Oktober
2018
lassen
sich
der
Auskunft
des
Spitals
E.___
mithin
keine
Erkenntnisse
im
Sinne
der
Darstellung
des
Beschwerdeführers
entnehmen
und
es
kann
auch
nicht
davon
ausgegangen
werden,
dass
von
Dr.
B.___
unmittelbar
verwertbare
Informationen
erhältlich
gemacht
werden
könnten.
Gleiches
gilt
betreffend
die
Mutter
des
Beschwerdeführers,
welche
der
Beschwerdeführer
als
Zeugin
offeriert
hat
(Urk.
1
S.
1).
Als
medizinische
Laiin
könnte
sie
keine
verwertbaren
Angaben
zum
psychischen
Zustand
des
Beschwerdeführers
am
...
Oktober
2018
machen.
Überdies
war
sie
beim
Vorfall
selber
nicht
zugegen.
4.6
Auch
die
weiteren
Angaben
des
Beschwerdeführers
in
der
Beschwerdeschrift
(Urk.
1
S.
1 ),
d ie
psychotischen
Episoden
seien
durch
Stress,
durch
eine
schwere
familiäre
Situation
und
tendenziell
vielleicht
auch
durch
Cannabis
ausgelöst
w o rden ,
sein
Thrombozyten - Spiegel
sei
sehr
erhöht
gewesen
(vgl.
auch
Urk.
3/1) ,
als
Kindergartenkind
habe
er
einen
Schädelbruch
erlitten ,
v or
all en
diesen
Geschehnissen
sei
bei
ihm
auch
öfters
Nasenbluten
aufgetreten
und
v ielleicht
ha be
auch
eine
Wachstumsphase
des
Schädels
dies
ausgelöst ,
lassen
den
Schluss
nicht
zu,
der
Beschwerdeführer
habe
sich
am
...
Oktober
2018
in
einem
psychischen
Ausnahmezustand
befunden.
Das selbe
gilt
für
die
vom
Beschwerdeführer
eingereichten
ärzt lichen
Unterlagen .
Der
Austrittsbericht
der
D.___
( D.___ )
vom
10.
November
2017
(Urk.
3/2)
betrifft
eine
stationäre
Behandlung
vom
18.
bis
26.
Oktober
2017,
mithin
ein
Jahr
vor
dem
hier
relevanten
Vorfall.
Dass
im
Bericht
unter
anderem
eine
psychotische
Störung
vor
dem
Hintergrund
des
Konsums
von
Cannabinoiden
Erwähnung
fand
und
betreffend
den
Zeitpunkt
des
Klinikeintritts
namentlich
eine
mittelgradige
Bewusstseinsstörung,
mittel-
bis
schwergradige
Orientierungsstörungen
zu
Ort,
Zeit
und
Person
und
eine
schwer gradige
Herabsetzung
von
Auffassung
und
Konzentration
festgestellt
werden
konnten
(Urk.
3/2
S.
1
und
S.
2 ) ,
ändert
daran
nichts,
zumal
die
seinerzeitige
Behandlung
zu
einer
raschen
Besserung
der
beschriebenen
Symptome
geführt
hatte
und
der
Beschwerdeführer
anschliessend
in
gebesserte m
und
bezüglich
der
psychotischen
Störung
in
remittiert em
Zustand
entlassen
werden
konnte
(Urk.
3/2
S.
2).
Der
D.___ -Kurzaustrittsbericht
vom
28.
Dezember
2018
betreffend
die
Behandlung
des
Beschwerdeführers
vom
12.
bis
19.
Dezember
2018
(Urk.
3/4)
betrifft
die
Zeit
nach
dem
Vorfall
vom
...
Oktober
2018
und
ist
damit
im
Vornherein
nicht
geeignet,
über
die
psychische
Verfassung
des
Beschwerdeführers
am
betreffenden
Tag
Auskunft
zu
geben.
Dem
Notfallbericht
des
Spitals
Z.___
vom
...
Oktober
2018
ist
zu
entnehmen,
der
Beschwerdeführer
sei
mit
einer
Commotio
cerebri
und
einem
ausgeschlagenen
Zahn
21
notfallmässig
eingetreten.
Der
Beschwerdeführer
habe
sich
nicht
genau
an
den
Vorgang
erinnern
können.
Man
habe
ihm
aufgrund
einer
Auseinan dersetzung
direkt
ins
Gesicht
geschlagen.
Nach
den
Angaben
des
Beschwerde führers
habe
er
zuvor
weder
Alkohol
noch
Drogen
konsumiert.
Aufgrund
des
sehr
agitierten
und
dem
Spitalpersonal
gegenüber
ablehnenden
Verhaltens
sei
auf
ein
Drogenscreening
verzichtet
worden.
Eine
Eigen-
oder
Fremdgefährdung
habe
jedoch
ausgeschlossen
werden
können
(Urk.
3/3).
Auch
hier
ergeben
sich
keine
konkreten
Hinweise
auf
einen
psychischen
Ausnahmezustand
oder
eine
Beein trächtigung
der
Zurechnungsfähigkeit
am
...
Oktober
2018.
5 .
Zusammenfassend
bleibt
hervorzuheben,
dass
der
Beschwerdeführer
gemäss
Bericht
des
Spitals
Z.___
vom
...
Oktober
2018
einen
Konsum
von
Alkohol
oder
Drogen
ausdrücklich
verneint
hatte
(Urk.
3/3
S.
1).
Auf
eine
gesicherte
Überprüfung
verzichteten
die
Ärzte
des
Spitals
Z.___
allerdings
aufgrund
des
ablehnenden
Verhaltes
des
Beschwerdeführers
gegenüber
dem
Personal
(Urk.
3/3
S.
2).
Erkennbare
Anhaltspunkt e
für
einen
Drogenkonsum
fanden
im
Bericht
indessen
keine
Erwähnung.
K onkret e
Erkenntnisse
bezüglich
eine s
Drogenkon sum s ,
der
gemäss
den
Erkenntnissen
der
behandelnden
Ärzte
der
D.___
ein
psychotisches
Verhalten
beim
Beschwerdeführer
begünstigt
(vgl.
Urk.
3/2
S.
2),
fehlen
mithin
und
könn t en
im
Nachhinein
auch
nicht
mehr
beschafft
werden.
Hinzu
kommt,
dass
der
psychische
Zustand
des
Beschwerdeführer s
gemäss
der
seinerzeitigen
Therapeutin
lic.
phil.
A.___
bis
zum
Vorfall
vom
...
Oktober
2018
erfreulich
stabil
und
damit
unauffällig
war
und
erst
der
Vorfall
vom
...
Oktober
2018
eine
Dekompensation
nach
sich
zog
(Urk.
10/1/3).
Die
gesamten
Umstände
sprechen
somit
dagegen,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
während
des
Vorfalles
vom
...
Oktober
2018
in
einem
psychischen
Ausnahmezustand
oder
gar
in
einem
Zustand
der
Zurechnungsunfähigkeit
befunden
hat.
Ist
somit
für
den
Zeitpunkt
des
Vorfalls
vom
...
Oktober
2018
von
einem
unbeeinträchtigten
psychischen
Zustand
des
Beschwerdeführers
auszugehen,
so
trifft
den
Beschwerdeführer
in
Bezug
auf
sein
im
Strafbefehl
gegen Y.___ vom
18.
Dezember
2019
beschriebene s
Verhalten,
worauf
der
Beschwerdeführer
selber
verwies
(vgl.
vorstehende
E.
4.3 ) ,
dahingehend
eine
Mitverantwortung,
als
er
aufgrund
seines
provozierenden
Verhaltens
die
Möglichkeit
einer
möglichen
Schädigung
hätte
voraussehen
können,
aber
gleichwohl
sein
Verhalten
dieser
Voraussicht
entsprechend
nicht
anpasste
(vgl.
hierzu
vorstehende
E.
4.2) .
Es
ist
demnach
nicht
zu
beanstanden,
dass
der
Beschwerdegegner
die
anerkannter massen
mit
Fr.
7'000.--
zu
bemessende
Genugtuung
herabgesetzt
hat.
Da
sich
der
Umfang
der
Herabsetzung
in
dem
dem
Beschwerdegegner
zustehenden
Ermes sens spielraum
bewegt
(Gomm/Zehntner,
a.a.O.,
N.
5
zu
Art.
27
OHG)
und
die
Herabsetzung
ausführlich
und
nachvollziehbar
begründet
wurde
(Urk.
2/2
5
f.
Ziff.
6
f.,
Urk.
10/8
S.
2) ,
bedarf
es
hierzu
keiner
Ergänzungen.
Aus
den
genannten
Gründen
erweist
der
Entscheid
des
Beschwerdegegners
als
rechtens,
was
die
Abweisung
der
dagegen
erhobenen
Beschwerde
zur
Folge
hat.
Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Direktion
der
Justiz
und
des
Innern
des
Kantons
Zürich - Eidgenössisches
Justiz-
und
Polizeidepartement,
Bundesamt
für
Justiz 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm