opencaselaw.ch

OH.2019.00001

Genugtuung Fr. 4'000.-- nach (somatisch folgenlos verheilten) Schlägen auf den Kopf angemessen, ebenso Kürzung um 50 %, da die Tat durch vorangegangene, strafrechtlich sanktionierte Drohung des Opfers provoziert wurde; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-04-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1952 , wurde am 2 4. Dezember 2013 mit einem Baseball schläger niedergeschlagen ( vgl. Urk. 5/4/7-8 ). Das Bezirksgericht Z.___ sprach den Täter mit Urteil vom 2 2. Januar 2016 ( Urk. 5/4/9) unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung schuldig (S. 51 7 1) und verpflichtete ihn, dem Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 9'000.-- zu bezahlen (S. 52 Ziff. 6).

Der Geschädigte stellte am 1 1. April 2017 ( Urk. 5/1) bei der Direk tion der Justiz und des Innern des Kan tons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Ge nugtuung im Betrag von Fr. 9‘000.-- für die Folgen der Straftat vom 2 4. Dezember 2013 ( Urk. 5/1/1 6 oben). Die Kanto n ale Opferhilfestelle sprach ihm mit Verfügung vom 1 5. Februar 2019 eine Genugtuung im Betrag von Fr. 2‘000.-- zu ( Urk. 5/21 = Urk. 2). 2.

Am 2 8. April 2019 erhob der Geschädigte Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Februar 2019 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-2).

Der Kanton Zürich (Opferhilfestelle) verzichtete mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 auf eine Stellungnahme ( Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Da vorliegend Ansprü che für eine am 2 4. Dezember 201 3 verübte Straftat im Streite stehen, gelangen vorliegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Janu ar 2009 in Kraft getretenen totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (vgl. Art. 48 OHG) . 1.3

Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist

(Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt wor den ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft ver hal ten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern so wie an de re Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleich ge stellt. 1.4

Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wobei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind. Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher in erster Linie die Schwere der Be ein trächtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zi vil recht,

die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das kon krete Aus mass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm , Opfer hilfe gesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestim mung des Ge nugtu ungsbetrages sind die subjektive Empfind lich keit der geschä digten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwer wie gend sie in ihrer besonderen Situation von der objek tiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträch tigt wird. Die Höhe der Genug tuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung bezie h ungsweise von der Schwere der Beeinträch ti gung als Folge dieser Schädi gung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geld betrages den kör per li chen oder see lischen Schmerz spürbar zu lindern ab (BGE 118 II 410 E. 2a). Wei tere Bemessungskriterien für die Höhe der Genug tuung sind die In tensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be troffe nen Person. 1.5

Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Um s tände voraus. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Be einträch ti gung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3c; 110 II 163 E. 2c; Ro land Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, N. 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie bei spielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Or gans (BGE 121 II 369 E. 3c/ bb ; Brehm, a.a.O., N. 165 zu Art. 47). Ist die Schädigung nicht dau ernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenom men, wenn beson de re Um stände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spital auf enthalt mit zahl reichen Opera tionen oder eine lange Leidenszeit und Arbeits unfähigkeit (Brehm, a.a.O., N. 163, N 166 f. zu Art. 47).

Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beein trächtigung geheilt wer den, ist in der Regel keine Ge nugtuung geschuldet. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von bloss eini gen Wochen wird im All ge meinen ein Ge nugtuungsanspruch ver neint (Brehm, a.a.O., N. 29 zu Art. 47).

Beträchtli che psychische Beeinträchti gungen müssen bei der Be messung der Genugtuung be rücksichtigt werden, so posttraumatische Stress zu stän de, die zu dauerhaften Veränderungen der Per sönlichkeit führen. Es muss jedoch

eine

erhebliche

Stö rung

des

psychischen

Gleichgewichts

vorliegen (Brehm, a.a.O., N. 171 ff. zu Art. 47; Urteil des Bun desgerichts 1A.235/2000 vom

21. Februar 2001 E. 5b/ aa ).

Die Beeinträchtigung muss im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kausal zusammenhangs durch die Straftat verursacht worden sein, wobei die im Bereich des Haftpflichtrechts ergangene Rechtsprechung zum Beweismass beim natür lichen Kausalzusammenhang auch im Opferhilferecht gilt. Demnach gilt diesb e züglich das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 128 III 271 E. 2b). 1.6

Die Leistungen gemäss Art. 22 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsna tur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Die von den Zi vilgerichten entwickel ten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG, 2. Halbsatz, sowie gemäss der Recht sprechung (BGE 125 II 169 E. 2b; 123 II 216 E. 3b/ dd ; 121 II 369 E. 3c/ aa ) im Bereich der Opferhilfe sinngemäss heranzuziehen. Insbesondere wird die Ge nug tuung im Opferhilferecht, gleich wie im Zivilrecht, nach der Schwere der Be ein trächtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Die Einnahmen des Opfers spie len dabei keine Rolle (Art. 6 Abs. 3 OHG), da die Genugtuung im Opferhil ferecht den gleichen Zweck wie im Zivilrecht, das heisst den Ausgleich von physischem oder seelischem Schmerz verfolgt (Charlotte Schoder , Opferhilfe leistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom

23. März 2007, AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1494). Insbesondere gewährt die Opfer hilfe nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrecht lich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E. 5a). Die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung kann in zwei Phasen erfolgen: in einer objek ti ven Berechnungs phase mit einem Basisbetrag als Orientierungs punkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfal les (Haftungs grund lage, individuelle Lebenssituation des oder der Geschädigten, Selbstverschulden) erhöhend oder reduzierend berücksichtigt werden. Dabei ist aller dings zu beach ten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfe leis tung handelt (BGE 125 II 173 E. 2b, 556 E. 2a), weshalb im Unterschied zum Haftpflichtrecht die subjektiven, täterbezogenen Merkmale nicht berücksichtigt werden. Bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Ge nugtuung gemäss Art. 23 OHG darf daher weder die Art der Straftat noch das Verschulden des Täters oder der Täterin eine Rolle spielen ( BBl 2005 7224). 1.7

Gemäss Art. 23 Abs. 2 OHG beträgt die Genugtuung für das Opfer höchstens Fr. 70‘000.-- (lit. a) und für Angehörige höchstens Fr. 35‘000.-- (lit. b). In Art. 23 Abs. 3 OHG wird bestimmt, dass Genugtuungs leistungen Dritter abgezo gen wer den. Der für das Opfer in Art. 23 Abs. 2 gesetzlich festgesetzte Höchst betrag von Fr. 70'000.-- entspricht rund 60 % der im Haftpflichtrecht zugespro chenen Höchst summen. Bis zum Inkrafttreten des OHG wurde bei der Bewer tung der ob jektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädi gung im Sinne

eines Richtwerts (Basiswert) zurückgegriffen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Bei dieser handelt es sich nach der in Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) enthaltenen Skala über die Integritätseinbusse um den darin angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Jahres v er diens tes (seit 1. Januar 2008 Fr. 126'000.--, seit 1. Januar 2016 Fr. 148’200 ; vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV und Ziff. I der V vom 27. Juni 2007 und vom 1 2. November 2014 ). Dieser Skala, welche für die schwersten Integritätseinbussen die Höchstsumme von Fr. 126'000.-- (100 % des versicher ten Ver dienstes) als Integritätsentschädigung der Unfallversicherung vorsieht, kommt auch nach Inkrafttreten des OHG bei der Bemessung der objektive Schwere ein zelner Verlet zungen eine Bedeutung zu. Betragsmässig muss bei der Genug tu ungs bemessung aber, statt vom Höchstbetrag des unfallversicherten Verdiens tes, vom Höchstbetrag für die Opferhilfe-Genugtuung von Fr. 70'000.-- ausge gang en werden (Charlotte Schoder , a.a.O. S. 1495). 1.8

Kriterien, die den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist eben falls angemessen Rechnung tragen. Zu gewichten sind als wichtigste Krite rien ins besondere die Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heil verlauf, besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhe tische Schä den, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invali di tät und bei Angehörigen der Grad der Verwandtschaft und die Nähe der Bezieh ung zum Opfer. Sodann können das Alter des Opfers, die Dauer des Spi tal auf ent haltes, die Schmerzhaftigkeit einer Operation, bleibende und ent stel len de Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und private Leben, die Intensität und die Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, Auswir kungen der Tatwiederholung und die fehlende Ermittlung oder Verurteilung der Täterschaft eine Rolle spielen. Des Weiteren können unter an derem auch län gerdauernde Angsterlebnisse, wie sie beispielsweise bei Frei heitsberau bung en, Ent führungen und Straftaten gegen die sexuelle Integrität vorkommen können, genugtuungs erhöhend berücksichtigt werden (Peter Gomm , a.a.O., Art. 23 OHG N 6). 1.9

Gemäss der Botschaft des Bundesrates ( BBl 2005 7165) ist bei der Bemessung der Genugtuung den Höchstbeträgen von Art. 23 Abs. 2 OHG insofern Rech nung zu tragen, als dass die Höchstbeträge für die schwersten Verletzungen vorbe hal ten sind. Angesichts der Höchstbeträge ist der Spielraum bei der Be messung der Genugtuung im Opferhilferecht deutlich geringer als im Privatrecht ( BBl 2005 7226). Um Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht zu benachteiligen sowie in Nachachtung der Grundsätze der Rechtsgleich heit und der Rechtssicherheit muss die Plafonierung daher zwangsläufig zu ei ner allge mei nen

Senkung sämtlicher Genugtuungs beträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht füh ren (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Ge nugtuung nach Opfer hilfegesetz, Bern 2008, S. 5; www.bj.admin.ch). Dies hat zur Folge, dass die Genugtuung nach einer degressiven Skala festzusetzen ist, die von den im Pri vat recht gewährten Beträgen unabhängig ist. Die im Privat recht üblicher weise ge währten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf ge ben, welche Beein träch tigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Insgesamt sollten die zuge sprochenen Genugtuungssummen im Opferhilferecht klar tiefer ausfallen als die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge. In Anbe tracht eines Medians

der zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuungen im Jahre 2004 von Fr. 5‘000.-- sollte der Median der opferhilferechtlichen Genugtuun gen gemäss der Botschaft des Bundesrates bei ungefähr Fr. 3‘000.-- zu liegen kommen ( BBl 2005 7226). 1.10

Die Beträge an der Obergrenze der Höchstbeträge sind gemäss der Botschaft des Bundesrates den am schwersten betroffenen Personen vorbehalten, was in der Regel auf zu 100 % Invalide zutreffe. Ausgehend von diesen Überle gungen ging der Bundesrat davon aus, dass sich die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer körperlichen Integrität verletzt wurden, in folgenden Band breiten zu be we gen haben ( BBl 2005 7227): - Fr. 55‘000.-- bis Fr. 70‘000.-- für sehr starke Beeinträchtigungen der Bewe gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Tetraplegie ) - Fr. 40‘000.-- bis Fr. 55‘000.-- für starke Beeinträchtigungen der Bewe gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (bei spielsweise Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs) - Fr. 20‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- für Beeinträchtigungen der Bewegungs-fähig keit, Verlust einer wichtigen Funktion oder eines wich tigen Organs (beispielsweise Hemiplegie, Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, Verlust der Genita lien oder der Fortpflanzungsfähigkeit, schwere Entstellung) - bis zu Fr. 20‘000.-- für weniger schwer wiegende Beeinträchtigungen (bei spielsweise Verlust der Nase, eines Fingers, des Geruchs- oder des Geschmackssinns) 1.11

Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die

Beur teilung der angemessenen Genugtuungs summe gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgrenzen nach Art. 23 Abs. 2 OHG und der Be messungsrahmen des Bundesrates für die einzelnen Bereiche zu berück sichtigen sind (Peter Gomm , a.a.O., Art. 23 OHG N 7). 1.12

Die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder aus geschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimme rung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Art. 27 Abs. 1 OHG).

Gemäss dem Wortlaut von Art. 27 OHG kann jedes, somit selbst leichtes Mitver schulden des Opfers einen Herabsetzungsgrund bilden. Diese Regelung ent spricht grundsätzlich derjenigen des Haftpflichtrechts (vgl. Art. 44 OR; Charlotte Schoder , a.a.O. , S. 1495), weshalb bei der Prüfung der Massgeblichkeit des Ver haltens des Opfers im Sinne von Art. 27 Abs. 1 OHG die Rechtsprechung zum Selbstverschulden im zivilen Haftpflichtrecht zu berücksichtigen ist (Peter Gomm , a.a.O. , Art. 27 OHG N 4).

Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Rechtslage bei Geltung des Bundesge setzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1999 ( aOHG ) die Frage, ob ein schweres Mitverschulden des Opfers, das den adäqua ten Kausal zusammenhang zwischen der Straftat und dem erlittenen Schaden nicht unter brochen hat, zum Wegfall des opferhilferechtlichen Genugtuungs anspruches oder bloss zu seiner Reduktion führen kann, offen gelassen (BGE 128 II 49 E. 4.3). Gemäss dem Bundesrat (Botschaft zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005; BBl 2005 7223) stellt Art. 27 OHG nicht das Verschulden des Opfers oder der Angehörigen in den Vordergrund, sondern ihr Verhalten, das zur Entsteh ung der Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen bei getragen habe, wobei die Opferhilfebehörde strenger sein dürfe als ein Zivil ge richt. Als Herab setzungs

- oder Ausschlussgrund könne etwa der Umstand in Er wägung gezogen werden, dass sich das Opfer einer konkreten, über das übli che Mass hinaus geh enden Gefahr ausgesetzt habe, beispielsweise indem es ei nen besonders gefähr lichen Sport ausübte oder dass es nicht alle angesichts der Umstände erforder li chen Massnahmen getroffen hat, um den Schaden rasch zu verringern ( BBl 2005 7231 f.).

Bereits ein leichtes beziehungsweise untergeordnetes Mit verschulden kann zu einer Reduktion des Genug tuungsanspruchs führen (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c). Dabei muss dem Opfer jedoch immerhin vorgehalten werden können, dass es die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, und dass es nicht ge nügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufge wendet hat. Vor werfbar ist dieses Verhalten nur, wenn das Opfer die Mög lich keit ei ner Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Vor aus sicht nicht anpasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_520/2007 vom 31. März 2008 E. 5.3 und 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 5.1 mit Hin wei sen). Das Selbst ver schulden ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen (BGE 102 II 226 E. 3a). Das tatsächliche Ver halten des Geschädigten wird ver glichen mit dem hy pothe tischen Verhalten eines durch schnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten (vgl. BGE 123 II 210 E. 3bb/ff ,

121 II 369 E. 4c ). 2. 2.1

Gemäss Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie, A.___ , vom 2 5. Dezember 2013 ( Urk. 5/4/4 = Urk. 5/8/51) war der Beschwerde führer vom 2 4. bis 2 5. Dezember 2013 zur neurologischen Überwachung, Wund versorgung und Analgesie hospitalisiert, und es wurde folgende Diagnose gestellt (S. 1 Mitte): Schädelhirntrauma (SHT) vom 2 4. Dezember 2013 - subgaleales Hämatom parietal und frontal links - Rissquetschwunde (RQW) frontal links und parietal

Er sei am 2 5. Dezember 2013 bei subjektivem Wohlbefinden und reizlosen Wund verhältnissen in die ambulante Weiterbehandlung und das häusliche Umfeld entlassen worden (S. 2 oben). 2.2

Die Ärztinnen des B.___ führten im Bericht vom 3. Februar 2014 ( Urk. 5/4/5) über die am 2 5. Dezember 2013 erfolgte Untersuchung (S. 1 unten) aus, bei Eintritt in die Notfallstation habe der Patient eine Quetsch-Risswunde am Scheitel und an der Stirn sowie subgaleale Häma tome am Scheitel und stirnseitig aufgewiesen, jedoch ohne Hinweise für eine Blutung im Schädelinneren (S. 3 f.). Bei schmerzhafter Schwellung des linken Unterarmes hätten sich im konventionellen Röntgenbild keine Hinweise für einen frischen Knochenbruch ergeben (S. 4 oben). Sämtliche Verletzungen würden voraussichtlich, teilweise unter Narbenbildung, ohne bleibende Schäden abheilen (S. 4 f.). 2.3

Dr. m ed. C.___

führte in ihrem Bericht vom 1 3. Juli 2014 ( Urk. 5/8/49) aus, der Beschwerdeführer habe sie erstmals am 2 7. Dezember 2013 für einen Hausbesuch konsultiert, und nannte als Diagnose ein mittelschweres Schädel hirntrauma vom 2 4. Dezember 2013 mit Verdacht auf Commotio cerebri und milde Gehirnverletzung frontal (S. 1 Mitte). Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

- seit 2 4. Dezember 2013 ( Urk. 5/8/48) - bis auf weiteres (S. 2 Ziff. 4a).

Am 2 0. Februar 2015 ( Urk. 5/8/47) berichtete sie über wöchentliche Konsultationen ( Ziff. 3c) und attestierte - wie auch am 4. Mai 2015 ( Urk. 5/8/46) - weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 4). 2.4

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, führte mit Bericht vom 2 3. März 2015 ( Urk. 5/8/45) aus, er habe den Patienten seit dem 3. Dezember 2014 zu fünf Abklärungs- und Behandlungs sitzungen gesehen, und nannte folgende Diagnosen (S. 1 unten): - posttraumatische Belastungsstörung infolge Überfall s am 2 4. Dezember 2013 (ICD-10 F43.1) - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - somatische Diagnose: arterielle Hypertonie Typ 2 (Erstdiagnose Februar 2014: schlecht eingestellt)

Er führte aus, er empfehle eine baldmögliche psychiatrische Hospitalisierung (S. 3 oben).

2.5

Gemäss Austrittbericht vom 2 5. Juni 2015 ( Urk. 5/8/39) weilte der Beschwerde führer vom 2 6. Mai bis 1 8. Juni 2015 zusammen mit seiner

- g eschiedenen (S. 1 unten) - Frau stationär im E.___ , und es wurden die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte): - Erschöpfungssyndrom - posttraumatische Belastungsstörung - infolge Überfall am 2 4. Dezember 2013 - Status nach mittelschwerem Schädelhirntrauma - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom - Diabetes Mellitus, Typ II (Erstdiagnose Februar 2013) - arterielle Hypertonie

Er habe regelmässig an den Physiotherapien teilgenommen und auch alle Akti vitäten genossen. Ausserdem sei er sehr viel spazieren gegangen. Vorgeschlagene Übungen und Bewegungs- und Sportaktivitäten habe er zwar ausprobiert, sei aber nicht zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung zu bewegen gewesen (S. 2 unten). Mit ihm psychotherapeutisch zu arbeiten , sei unmöglich gewesen (S. 3 oben). 2.6

Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 1 4. September 2015 (Urk. 5/8/37) die gleichen Diagnosen wie im März 2015 (vorstehend E. 2.4) und attestierte eine theoretische Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der (seit Dezember 2013 nicht mehr ausgeübten ) angestammten Tätigkeit (S. 3 unten). Behandlungen fänden im Abstand von 3-4 Wochen statt (S. 4 Mitte).

Am 2 7. Januar 2016 erstattete er einen weitgehend gleichlautenden Bericht ( Urk. 5/8/33).

Am 7. Oktober 2015 ( Urk. 5/8/34) und am 9. März 2016 ( Urk. 5/8/32) führte Dr. C.___

aus, Behandlungen erfolgten 1-2 Mal pro Monat ( Ziff. 3c), und attes tierte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 4a).

3. 3.1

Das Obergericht des Kantons Zürich erkannte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 1 5. Juni 2016 ( Urk. 5/9/3) der falschen Anschuldigung und der Drohung für schuldig (S. 37 Ziff. 1). Es führte unter anderem aus, auf die glaubhaften Angaben der Privatklägerin (der Mutter des Täters) zum Kerngeschehen sei aus näher dargelegten Gründen abzustellen (S. 16 Mitte). Ihr zufolge hatte sie der Beschwer deführer am 2 1. Dezember 2013 angerufen, beschimpft und ihr gedroht, sie zu töten (S. 7 f. Ziff. 1.2).

Aufgrund der von ihm ausgesprochenen Drohung habe er gewusst, dass das Motiv für den Angriff in einer Art Abstrafung für die Drohung gelegen habe (S. 30 f.). 3.2

Die Ersatzkasse UVG erbrachte vom 2 4. Dezember 2013 bis 3 1. Oktober 2015 Taggeldleistungen bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 5/8/52).

Mit Einspracheentscheid vom 2 4. Januar 2017 ( Urk. 5/8/4) bestätigte die Ersatz kasse die mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 erfolgte Kürzung sämtlicher Geld leistungen um 75 % (S. 2 Ziff. 1.2) , die s mit der Begründung, der Versicherte habe den auf ihn verübten Angriff durch sein vorangegangenes Verhalten massgeblich provoziert (S. 4 Ziff. 3.2). 3.3

Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 ( Urk. 5/15/1) hielt die Ersatzkasse UVG unter anderem fest, gemäss den Arztberichten und dem in ihrem Auftrag am 8. Februar 2018 erstatteten Gutachten seien die erlittenen körperlichen Verletzungen folgenlos ausgeheilt (S. 3 Mitte) und spätestens seit 1 4. Juli 2014 hätten nur noch psychische Beschwerden bestanden (S. 3 Mitte), deren Adäquanz aus näher dargelegten Gründen zu verneinen sei (S. 4 oben). 4.

Strittig ist die Höhe der Genugtuung.

Der Beschwerdegegner bezifferte sie in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) mit Fr. 2'000.-- (S. 5 Ziff. IV) , dies ausgehend von Fr. 4'000.-- (S. 4 Ziff. 2c) und unter Berücksichtigung einer Kürzung um 50 % (S. 5 oben).

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe rund 3 Wochen stationär in einer Rehaklinik behandelt werden müssen, er habe nach dem Ereig nis keiner geregelten Arbeit mehr nachgehen können , und die psychischen Folgen würden noch immer behandelt ( Urk. 1 S. 1). 5.

5.1

Bezüglich der Höhe der Genugtuung kommt ein Vergleich mit folgenden Fällen in Frage: 5.2

In einem Fall aus dem Jahre 2011 haben zwei jugendliche Schläger zwei 18-jährige Gymnasiasten spitalreif geprügelt. Dabei erlitt eines der Opfer einen Bruch der Augenhöhle und es bestand die Gefahr der Erblindung bei Ablösung der Netz haut. Das Bezirksgericht Z.___ hat dem Opfer eine Genugtuung von Fr.

8‘000.-- zugesprochen (Hardy Landolt , Genugtuung bei Körperverletzung, in: Klaus Hütte/Hardy Landolt , Genugtuungsrecht, Band 2, St. Gallen 2013, S. 288 Nr. 694). 5 .3

In einem weiteren Fall aus dem Jahre 2012 prügelten zwei Täter auf einen Auto fahrer ein und fügten ihm wuchtige Schläge und Fusstritte zu. Dabei erlitt das Opfer ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, diverse Frakturen im Bereich des rechten Auges mit der Folge persistierender Doppelbilder und einen Rippenbruch. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach dem Opfer eine Genugtuung von Fr.

5‘000.-- zu (Hütte/ Landolt , a.a.O., S. 276 Nr. 725). 5 .4

In einem Fall aus dem Jahr 2011 wurde dem Opfer, welchem mehrere gezielte Faustschläge ins Gesicht zugefügt wurde, und das dabei multiple Verletzungen erlitt, eine Genugtuung von Fr. 1‘000.-- zugesprochen (Hütte/ Landolt , a.a.O., S.

281 Nr. 76). 5 .5

Das Bezirksgericht F.___ hat in einem Entscheid aus dem Jahre 2011 dem Opfer, welches von ihrem ehemaligen Freund spitalreif geschlagen, mit der Faust ins Gesicht geschlagen und an den Haaren gerissen wurde, eine Genugtuung von Fr. 800.-- zugesprochen (Hütte/ Landolt , a.a.O., S. 285 Nr. 676). 5 .6

In einem Entscheid aus dem Jahre 2010 wurde dem Opfer mit einem Rollbrett mit voller Wucht an den Kopf geschlagen. Dem Opfer, welches sich dabei eine schwere Schädel-Hirnverletzung mit Rissquetschwunde, mit Gehirnerschütte rung, mit Fraktur der Schädelbasis, mit Fraktur der Stirnhöhlenhinterwand rechts, mit Orbitadachfraktur links und mit dislozierter Fraktur des seitlichen Orbita rahmens links zugezogen hatte, wurde eine Genugtuung von Fr. 8‘000.-- zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2011 E. A; Hardy Landolt , a.a.O., S. 291 Nr. 529). 5 .7

Das hiesige Gericht erachtete im Urteil vom 2 4. April 2019 im Verfahren Nr. OH.2017.00005 die Zusprache einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- als angemessen beziehungsweise im Vergleich zu anderen Fällen eher als grosszügig (S. 21 E. 10.2) für das Opfer eines Raubes, das unter anderem ein Schädel hirntrauma mit kleiner Subarachnoidalblutung temporal links und einem Contrecoupherd temporal rechts, eine Pyramidenlängsfraktur links und eine Jochbeinkontusion links erlitt und in der Folge unter einem Hämatotympanon , Bluten aus dem linken Ohr, Blutansammlung in den Cellulae

mastoideae sowie unter einem Hörverlust im linken Ohr litt (S. 17 E. 7.1).

6. 6.1

Vorliegend hat der Beschwerdeführer initial ein Schädel hirntrauma mit zwei subgalealen

Hämatomen und zwei Rissquetschwunden frontal und parietal erlitten (vorstehend E . 2.1) . Diese heilten - was bereits tags darauf gemäss ärzt licher Beurteilung erwartet wurde (vorstehend E. 2.2) - folgenlos ab und jedenfalls ab Juni 2014 verblieben psychische Beschwerden , die (jedenfalls 2015) im Abstand von 3-4 Wochen behandelt wurden (vorstehend E. 2.6) . 6.2

Im Vergleich zu anderen Fällen mit teilweise ähnlich lokalisierten, aber deutlich schwereren Verletzungen (insbesondere vorstehend E. 5.7) ist der Betrag von Fr. 4'000.--, von welchem der Beschwerdegegner ausgegangen ist, nicht zu beanstanden. Den beschwerdeweise vorgetragenen Aspekten (vorstehend E. 4) ist damit vollumfänglich Rechnung getragen. 6.3

Der Beschwerdegegner hat den Ausgangsbetrag von Fr. 4'000.-- um 50 % gekürzt. Damit hat sie dem Verschulden des Beschwerdeführers Rechnung getra gen. Der Beschwerdeführer hat selber den Grund für den auf ihn erfolgten Angriff gesetzt, indem er die Mutter des nachmaligen Täters am Telefon beschimpfte und damit drohte, sie zu töten. D ie s hat das Obergericht rechtskräftig festgestellt und es hat den Beschwerdeführer für das damit begangene Delikt der Drohung straf rechtlich zur Rechenschaft gezogen (vorstehend E. 3.1). Ein solches Verhalten vorliegend mit einer Kürzung um 50 % zu sanktionieren, ist als angemessen zu beurteilen und dementsprechend nicht zu beanstanden. 6.4

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt:

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1952 , wurde am 2 4. Dezember 2013 mit einem Baseball schläger niedergeschlagen ( vgl. Urk. 5/4/7-8 ). Das Bezirksgericht Z.___ sprach den Täter mit Urteil vom 2 2. Januar 2016 ( Urk. 5/4/9) unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung schuldig (S. 51 7 1) und verpflichtete ihn, dem Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 9'000.-- zu bezahlen (S. 52 Ziff. 6).

Der Geschädigte stellte am 1 1. April 2017 ( Urk. 5/1) bei der Direk tion der Justiz und des Innern des Kan tons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Ge nugtuung im Betrag von Fr. 9‘000.-- für die Folgen der Straftat vom 2 4. Dezember 2013 ( Urk. 5/1/1 6 oben). Die Kanto n ale Opferhilfestelle sprach ihm mit Verfügung vom 1 5. Februar 2019 eine Genugtuung im Betrag von Fr. 2‘000.-- zu ( Urk. 5/21 = Urk. 2).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Da vorliegend Ansprü che für eine am

E. 1.3 Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist

(Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt wor den ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft ver hal ten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern so wie an de re Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleich ge stellt.

E. 1.4 Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wobei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind. Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher in erster Linie die Schwere der Be ein trächtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zi vil recht,

die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das kon krete Aus mass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm , Opfer hilfe gesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestim mung des Ge nugtu ungsbetrages sind die subjektive Empfind lich keit der geschä digten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwer wie gend sie in ihrer besonderen Situation von der objek tiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträch tigt wird. Die Höhe der Genug tuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung bezie h ungsweise von der Schwere der Beeinträch ti gung als Folge dieser Schädi gung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geld betrages den kör per li chen oder see lischen Schmerz spürbar zu lindern ab (BGE 118 II 410 E. 2a). Wei tere Bemessungskriterien für die Höhe der Genug tuung sind die In tensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be troffe nen Person.

E. 1.5 Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Um s tände voraus. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Be einträch ti gung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3c; 110 II 163 E. 2c; Ro land Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, N. 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie bei spielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Or gans (BGE 121 II 369 E. 3c/ bb ; Brehm, a.a.O., N. 165 zu Art. 47). Ist die Schädigung nicht dau ernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenom men, wenn beson de re Um stände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spital auf enthalt mit zahl reichen Opera tionen oder eine lange Leidenszeit und Arbeits unfähigkeit (Brehm, a.a.O., N. 163, N 166 f. zu Art. 47).

Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beein trächtigung geheilt wer den, ist in der Regel keine Ge nugtuung geschuldet. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von bloss eini gen Wochen wird im All ge meinen ein Ge nugtuungsanspruch ver neint (Brehm, a.a.O., N. 29 zu Art. 47).

Beträchtli che psychische Beeinträchti gungen müssen bei der Be messung der Genugtuung be rücksichtigt werden, so posttraumatische Stress zu stän de, die zu dauerhaften Veränderungen der Per sönlichkeit führen. Es muss jedoch

eine

erhebliche

Stö rung

des

psychischen

Gleichgewichts

vorliegen (Brehm, a.a.O., N. 171 ff. zu Art. 47; Urteil des Bun desgerichts 1A.235/2000 vom

21. Februar 2001 E. 5b/ aa ).

Die Beeinträchtigung muss im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kausal zusammenhangs durch die Straftat verursacht worden sein, wobei die im Bereich des Haftpflichtrechts ergangene Rechtsprechung zum Beweismass beim natür lichen Kausalzusammenhang auch im Opferhilferecht gilt. Demnach gilt diesb e züglich das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 128 III 271 E. 2b).

E. 1.6 Die Leistungen gemäss Art. 22 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsna tur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Die von den Zi vilgerichten entwickel ten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG, 2. Halbsatz, sowie gemäss der Recht sprechung (BGE 125 II 169 E. 2b; 123 II 216 E. 3b/ dd ; 121 II 369 E. 3c/ aa ) im Bereich der Opferhilfe sinngemäss heranzuziehen. Insbesondere wird die Ge nug tuung im Opferhilferecht, gleich wie im Zivilrecht, nach der Schwere der Be ein trächtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Die Einnahmen des Opfers spie len dabei keine Rolle (Art. 6 Abs. 3 OHG), da die Genugtuung im Opferhil ferecht den gleichen Zweck wie im Zivilrecht, das heisst den Ausgleich von physischem oder seelischem Schmerz verfolgt (Charlotte Schoder , Opferhilfe leistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom

23. März 2007, AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1494). Insbesondere gewährt die Opfer hilfe nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrecht lich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E. 5a). Die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung kann in zwei Phasen erfolgen: in einer objek ti ven Berechnungs phase mit einem Basisbetrag als Orientierungs punkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfal les (Haftungs grund lage, individuelle Lebenssituation des oder der Geschädigten, Selbstverschulden) erhöhend oder reduzierend berücksichtigt werden. Dabei ist aller dings zu beach ten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfe leis tung handelt (BGE 125 II 173 E. 2b, 556 E. 2a), weshalb im Unterschied zum Haftpflichtrecht die subjektiven, täterbezogenen Merkmale nicht berücksichtigt werden. Bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Ge nugtuung gemäss Art. 23 OHG darf daher weder die Art der Straftat noch das Verschulden des Täters oder der Täterin eine Rolle spielen ( BBl 2005 7224).

E. 1.7 Gemäss Art. 23 Abs. 2 OHG beträgt die Genugtuung für das Opfer höchstens Fr. 70‘000.-- (lit. a) und für Angehörige höchstens Fr. 35‘000.-- (lit. b). In Art. 23 Abs. 3 OHG wird bestimmt, dass Genugtuungs leistungen Dritter abgezo gen wer den. Der für das Opfer in Art. 23 Abs. 2 gesetzlich festgesetzte Höchst betrag von Fr. 70'000.-- entspricht rund 60 % der im Haftpflichtrecht zugespro chenen Höchst summen. Bis zum Inkrafttreten des OHG wurde bei der Bewer tung der ob jektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädi gung im Sinne

eines Richtwerts (Basiswert) zurückgegriffen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Bei dieser handelt es sich nach der in Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) enthaltenen Skala über die Integritätseinbusse um den darin angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Jahres v er diens tes (seit 1. Januar 2008 Fr. 126'000.--, seit 1. Januar 2016 Fr. 148’200 ; vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV und Ziff. I der V vom 27. Juni 2007 und vom 1 2. November 2014 ). Dieser Skala, welche für die schwersten Integritätseinbussen die Höchstsumme von Fr. 126'000.-- (100 % des versicher ten Ver dienstes) als Integritätsentschädigung der Unfallversicherung vorsieht, kommt auch nach Inkrafttreten des OHG bei der Bemessung der objektive Schwere ein zelner Verlet zungen eine Bedeutung zu. Betragsmässig muss bei der Genug tu ungs bemessung aber, statt vom Höchstbetrag des unfallversicherten Verdiens tes, vom Höchstbetrag für die Opferhilfe-Genugtuung von Fr. 70'000.-- ausge gang en werden (Charlotte Schoder , a.a.O. S. 1495).

E. 1.8 Kriterien, die den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist eben falls angemessen Rechnung tragen. Zu gewichten sind als wichtigste Krite rien ins besondere die Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heil verlauf, besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhe tische Schä den, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invali di tät und bei Angehörigen der Grad der Verwandtschaft und die Nähe der Bezieh ung zum Opfer. Sodann können das Alter des Opfers, die Dauer des Spi tal auf ent haltes, die Schmerzhaftigkeit einer Operation, bleibende und ent stel len de Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und private Leben, die Intensität und die Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, Auswir kungen der Tatwiederholung und die fehlende Ermittlung oder Verurteilung der Täterschaft eine Rolle spielen. Des Weiteren können unter an derem auch län gerdauernde Angsterlebnisse, wie sie beispielsweise bei Frei heitsberau bung en, Ent führungen und Straftaten gegen die sexuelle Integrität vorkommen können, genugtuungs erhöhend berücksichtigt werden (Peter Gomm , a.a.O., Art. 23 OHG N 6).

E. 1.9 Gemäss der Botschaft des Bundesrates ( BBl 2005 7165) ist bei der Bemessung der Genugtuung den Höchstbeträgen von Art. 23 Abs. 2 OHG insofern Rech nung zu tragen, als dass die Höchstbeträge für die schwersten Verletzungen vorbe hal ten sind. Angesichts der Höchstbeträge ist der Spielraum bei der Be messung der Genugtuung im Opferhilferecht deutlich geringer als im Privatrecht ( BBl 2005 7226). Um Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht zu benachteiligen sowie in Nachachtung der Grundsätze der Rechtsgleich heit und der Rechtssicherheit muss die Plafonierung daher zwangsläufig zu ei ner allge mei nen

Senkung sämtlicher Genugtuungs beträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht füh ren (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Ge nugtuung nach Opfer hilfegesetz, Bern 2008, S. 5; www.bj.admin.ch). Dies hat zur Folge, dass die Genugtuung nach einer degressiven Skala festzusetzen ist, die von den im Pri vat recht gewährten Beträgen unabhängig ist. Die im Privat recht üblicher weise ge währten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf ge ben, welche Beein träch tigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Insgesamt sollten die zuge sprochenen Genugtuungssummen im Opferhilferecht klar tiefer ausfallen als die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge. In Anbe tracht eines Medians

der zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuungen im Jahre 2004 von Fr. 5‘000.-- sollte der Median der opferhilferechtlichen Genugtuun gen gemäss der Botschaft des Bundesrates bei ungefähr Fr. 3‘000.-- zu liegen kommen ( BBl 2005 7226).

E. 1.10 Die Beträge an der Obergrenze der Höchstbeträge sind gemäss der Botschaft des Bundesrates den am schwersten betroffenen Personen vorbehalten, was in der Regel auf zu 100 % Invalide zutreffe. Ausgehend von diesen Überle gungen ging der Bundesrat davon aus, dass sich die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer körperlichen Integrität verletzt wurden, in folgenden Band breiten zu be we gen haben ( BBl 2005 7227): - Fr. 55‘000.-- bis Fr. 70‘000.-- für sehr starke Beeinträchtigungen der Bewe gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Tetraplegie ) - Fr. 40‘000.-- bis Fr. 55‘000.-- für starke Beeinträchtigungen der Bewe gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (bei spielsweise Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs) - Fr. 20‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- für Beeinträchtigungen der Bewegungs-fähig keit, Verlust einer wichtigen Funktion oder eines wich tigen Organs (beispielsweise Hemiplegie, Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, Verlust der Genita lien oder der Fortpflanzungsfähigkeit, schwere Entstellung) - bis zu Fr. 20‘000.-- für weniger schwer wiegende Beeinträchtigungen (bei spielsweise Verlust der Nase, eines Fingers, des Geruchs- oder des Geschmackssinns)

E. 1.11 Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die

Beur teilung der angemessenen Genugtuungs summe gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgrenzen nach Art. 23 Abs. 2 OHG und der Be messungsrahmen des Bundesrates für die einzelnen Bereiche zu berück sichtigen sind (Peter Gomm , a.a.O., Art. 23 OHG N 7).

E. 1.12 Die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder aus geschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimme rung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Art. 27 Abs. 1 OHG).

Gemäss dem Wortlaut von Art. 27 OHG kann jedes, somit selbst leichtes Mitver schulden des Opfers einen Herabsetzungsgrund bilden. Diese Regelung ent spricht grundsätzlich derjenigen des Haftpflichtrechts (vgl. Art. 44 OR; Charlotte Schoder , a.a.O. , S. 1495), weshalb bei der Prüfung der Massgeblichkeit des Ver haltens des Opfers im Sinne von Art. 27 Abs. 1 OHG die Rechtsprechung zum Selbstverschulden im zivilen Haftpflichtrecht zu berücksichtigen ist (Peter Gomm , a.a.O. , Art. 27 OHG N 4).

Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Rechtslage bei Geltung des Bundesge setzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1999 ( aOHG ) die Frage, ob ein schweres Mitverschulden des Opfers, das den adäqua ten Kausal zusammenhang zwischen der Straftat und dem erlittenen Schaden nicht unter brochen hat, zum Wegfall des opferhilferechtlichen Genugtuungs anspruches oder bloss zu seiner Reduktion führen kann, offen gelassen (BGE 128 II 49 E. 4.3). Gemäss dem Bundesrat (Botschaft zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005; BBl 2005 7223) stellt Art. 27 OHG nicht das Verschulden des Opfers oder der Angehörigen in den Vordergrund, sondern ihr Verhalten, das zur Entsteh ung der Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen bei getragen habe, wobei die Opferhilfebehörde strenger sein dürfe als ein Zivil ge richt. Als Herab setzungs

- oder Ausschlussgrund könne etwa der Umstand in Er wägung gezogen werden, dass sich das Opfer einer konkreten, über das übli che Mass hinaus geh enden Gefahr ausgesetzt habe, beispielsweise indem es ei nen besonders gefähr lichen Sport ausübte oder dass es nicht alle angesichts der Umstände erforder li chen Massnahmen getroffen hat, um den Schaden rasch zu verringern ( BBl 2005 7231 f.).

Bereits ein leichtes beziehungsweise untergeordnetes Mit verschulden kann zu einer Reduktion des Genug tuungsanspruchs führen (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c). Dabei muss dem Opfer jedoch immerhin vorgehalten werden können, dass es die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, und dass es nicht ge nügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufge wendet hat. Vor werfbar ist dieses Verhalten nur, wenn das Opfer die Mög lich keit ei ner Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Vor aus sicht nicht anpasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_520/2007 vom 31. März 2008 E. 5.3 und 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 5.1 mit Hin wei sen). Das Selbst ver schulden ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen (BGE 102 II 226 E. 3a). Das tatsächliche Ver halten des Geschädigten wird ver glichen mit dem hy pothe tischen Verhalten eines durch schnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten (vgl. BGE 123 II 210 E. 3bb/ff ,

121 II 369 E. 4c ). 2.

E. 2 4. Dezember 201

E. 2.1 Gemäss Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie, A.___ , vom 2 5. Dezember 2013 ( Urk. 5/4/4 = Urk. 5/8/51) war der Beschwerde führer vom 2 4. bis 2 5. Dezember 2013 zur neurologischen Überwachung, Wund versorgung und Analgesie hospitalisiert, und es wurde folgende Diagnose gestellt (S. 1 Mitte): Schädelhirntrauma (SHT) vom 2 4. Dezember 2013 - subgaleales Hämatom parietal und frontal links - Rissquetschwunde (RQW) frontal links und parietal

Er sei am 2 5. Dezember 2013 bei subjektivem Wohlbefinden und reizlosen Wund verhältnissen in die ambulante Weiterbehandlung und das häusliche Umfeld entlassen worden (S. 2 oben).

E. 2.2 Die Ärztinnen des B.___ führten im Bericht vom 3. Februar 2014 ( Urk. 5/4/5) über die am 2 5. Dezember 2013 erfolgte Untersuchung (S. 1 unten) aus, bei Eintritt in die Notfallstation habe der Patient eine Quetsch-Risswunde am Scheitel und an der Stirn sowie subgaleale Häma tome am Scheitel und stirnseitig aufgewiesen, jedoch ohne Hinweise für eine Blutung im Schädelinneren (S. 3 f.). Bei schmerzhafter Schwellung des linken Unterarmes hätten sich im konventionellen Röntgenbild keine Hinweise für einen frischen Knochenbruch ergeben (S. 4 oben). Sämtliche Verletzungen würden voraussichtlich, teilweise unter Narbenbildung, ohne bleibende Schäden abheilen (S. 4 f.).

E. 2.3 Dr. m ed. C.___

führte in ihrem Bericht vom 1 3. Juli 2014 ( Urk. 5/8/49) aus, der Beschwerdeführer habe sie erstmals am 2 7. Dezember 2013 für einen Hausbesuch konsultiert, und nannte als Diagnose ein mittelschweres Schädel hirntrauma vom 2 4. Dezember 2013 mit Verdacht auf Commotio cerebri und milde Gehirnverletzung frontal (S. 1 Mitte). Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

- seit 2 4. Dezember 2013 ( Urk. 5/8/48) - bis auf weiteres (S. 2 Ziff. 4a).

Am 2 0. Februar 2015 ( Urk. 5/8/47) berichtete sie über wöchentliche Konsultationen ( Ziff. 3c) und attestierte - wie auch am 4. Mai 2015 ( Urk. 5/8/46) - weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 4).

E. 2.4 Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, führte mit Bericht vom 2 3. März 2015 ( Urk. 5/8/45) aus, er habe den Patienten seit dem 3. Dezember 2014 zu fünf Abklärungs- und Behandlungs sitzungen gesehen, und nannte folgende Diagnosen (S. 1 unten): - posttraumatische Belastungsstörung infolge Überfall s am 2 4. Dezember 2013 (ICD-10 F43.1) - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - somatische Diagnose: arterielle Hypertonie Typ 2 (Erstdiagnose Februar 2014: schlecht eingestellt)

Er führte aus, er empfehle eine baldmögliche psychiatrische Hospitalisierung (S. 3 oben).

E. 2.5 Gemäss Austrittbericht vom 2 5. Juni 2015 ( Urk. 5/8/39) weilte der Beschwerde führer vom 2 6. Mai bis 1 8. Juni 2015 zusammen mit seiner

- g eschiedenen (S. 1 unten) - Frau stationär im E.___ , und es wurden die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte): - Erschöpfungssyndrom - posttraumatische Belastungsstörung - infolge Überfall am 2 4. Dezember 2013 - Status nach mittelschwerem Schädelhirntrauma - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom - Diabetes Mellitus, Typ II (Erstdiagnose Februar 2013) - arterielle Hypertonie

Er habe regelmässig an den Physiotherapien teilgenommen und auch alle Akti vitäten genossen. Ausserdem sei er sehr viel spazieren gegangen. Vorgeschlagene Übungen und Bewegungs- und Sportaktivitäten habe er zwar ausprobiert, sei aber nicht zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung zu bewegen gewesen (S. 2 unten). Mit ihm psychotherapeutisch zu arbeiten , sei unmöglich gewesen (S. 3 oben).

E. 2.6 Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 1 4. September 2015 (Urk. 5/8/37) die gleichen Diagnosen wie im März 2015 (vorstehend E. 2.4) und attestierte eine theoretische Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der (seit Dezember 2013 nicht mehr ausgeübten ) angestammten Tätigkeit (S. 3 unten). Behandlungen fänden im Abstand von 3-4 Wochen statt (S. 4 Mitte).

Am 2 7. Januar 2016 erstattete er einen weitgehend gleichlautenden Bericht ( Urk. 5/8/33).

Am 7. Oktober 2015 ( Urk. 5/8/34) und am 9. März 2016 ( Urk. 5/8/32) führte Dr. C.___

aus, Behandlungen erfolgten 1-2 Mal pro Monat ( Ziff. 3c), und attes tierte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 4a).

E. 3 verübte Straftat im Streite stehen, gelangen vorliegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Janu ar 2009 in Kraft getretenen totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (vgl. Art. 48 OHG) .

E. 3.1 Das Obergericht des Kantons Zürich erkannte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 1 5. Juni 2016 ( Urk. 5/9/3) der falschen Anschuldigung und der Drohung für schuldig (S. 37 Ziff. 1). Es führte unter anderem aus, auf die glaubhaften Angaben der Privatklägerin (der Mutter des Täters) zum Kerngeschehen sei aus näher dargelegten Gründen abzustellen (S. 16 Mitte). Ihr zufolge hatte sie der Beschwer deführer am 2 1. Dezember 2013 angerufen, beschimpft und ihr gedroht, sie zu töten (S. 7 f. Ziff. 1.2).

Aufgrund der von ihm ausgesprochenen Drohung habe er gewusst, dass das Motiv für den Angriff in einer Art Abstrafung für die Drohung gelegen habe (S. 30 f.).

E. 3.2 Die Ersatzkasse UVG erbrachte vom 2 4. Dezember 2013 bis 3 1. Oktober 2015 Taggeldleistungen bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 5/8/52).

Mit Einspracheentscheid vom 2 4. Januar 2017 ( Urk. 5/8/4) bestätigte die Ersatz kasse die mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 erfolgte Kürzung sämtlicher Geld leistungen um 75 % (S. 2 Ziff. 1.2) , die s mit der Begründung, der Versicherte habe den auf ihn verübten Angriff durch sein vorangegangenes Verhalten massgeblich provoziert (S. 4 Ziff. 3.2).

E. 3.3 Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 ( Urk. 5/15/1) hielt die Ersatzkasse UVG unter anderem fest, gemäss den Arztberichten und dem in ihrem Auftrag am 8. Februar 2018 erstatteten Gutachten seien die erlittenen körperlichen Verletzungen folgenlos ausgeheilt (S. 3 Mitte) und spätestens seit 1 4. Juli 2014 hätten nur noch psychische Beschwerden bestanden (S. 3 Mitte), deren Adäquanz aus näher dargelegten Gründen zu verneinen sei (S. 4 oben).

E. 4 Strittig ist die Höhe der Genugtuung.

Der Beschwerdegegner bezifferte sie in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) mit Fr. 2'000.-- (S. 5 Ziff. IV) , dies ausgehend von Fr. 4'000.-- (S. 4 Ziff. 2c) und unter Berücksichtigung einer Kürzung um 50 % (S. 5 oben).

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe rund 3 Wochen stationär in einer Rehaklinik behandelt werden müssen, er habe nach dem Ereig nis keiner geregelten Arbeit mehr nachgehen können , und die psychischen Folgen würden noch immer behandelt ( Urk. 1 S. 1).

E. 5 .7

Das hiesige Gericht erachtete im Urteil vom 2 4. April 2019 im Verfahren Nr. OH.2017.00005 die Zusprache einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- als angemessen beziehungsweise im Vergleich zu anderen Fällen eher als grosszügig (S. 21 E. 10.2) für das Opfer eines Raubes, das unter anderem ein Schädel hirntrauma mit kleiner Subarachnoidalblutung temporal links und einem Contrecoupherd temporal rechts, eine Pyramidenlängsfraktur links und eine Jochbeinkontusion links erlitt und in der Folge unter einem Hämatotympanon , Bluten aus dem linken Ohr, Blutansammlung in den Cellulae

mastoideae sowie unter einem Hörverlust im linken Ohr litt (S. 17 E. 7.1).

E. 5.1 Bezüglich der Höhe der Genugtuung kommt ein Vergleich mit folgenden Fällen in Frage:

E. 5.2 In einem Fall aus dem Jahre 2011 haben zwei jugendliche Schläger zwei 18-jährige Gymnasiasten spitalreif geprügelt. Dabei erlitt eines der Opfer einen Bruch der Augenhöhle und es bestand die Gefahr der Erblindung bei Ablösung der Netz haut. Das Bezirksgericht Z.___ hat dem Opfer eine Genugtuung von Fr.

8‘000.-- zugesprochen (Hardy Landolt , Genugtuung bei Körperverletzung, in: Klaus Hütte/Hardy Landolt , Genugtuungsrecht, Band 2, St. Gallen 2013, S. 288 Nr. 694).

E. 6.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer initial ein Schädel hirntrauma mit zwei subgalealen

Hämatomen und zwei Rissquetschwunden frontal und parietal erlitten (vorstehend E . 2.1) . Diese heilten - was bereits tags darauf gemäss ärzt licher Beurteilung erwartet wurde (vorstehend E. 2.2) - folgenlos ab und jedenfalls ab Juni 2014 verblieben psychische Beschwerden , die (jedenfalls 2015) im Abstand von 3-4 Wochen behandelt wurden (vorstehend E. 2.6) .

E. 6.2 Im Vergleich zu anderen Fällen mit teilweise ähnlich lokalisierten, aber deutlich schwereren Verletzungen (insbesondere vorstehend E. 5.7) ist der Betrag von Fr. 4'000.--, von welchem der Beschwerdegegner ausgegangen ist, nicht zu beanstanden. Den beschwerdeweise vorgetragenen Aspekten (vorstehend E. 4) ist damit vollumfänglich Rechnung getragen.

E. 6.3 Der Beschwerdegegner hat den Ausgangsbetrag von Fr. 4'000.-- um 50 % gekürzt. Damit hat sie dem Verschulden des Beschwerdeführers Rechnung getra gen. Der Beschwerdeführer hat selber den Grund für den auf ihn erfolgten Angriff gesetzt, indem er die Mutter des nachmaligen Täters am Telefon beschimpfte und damit drohte, sie zu töten. D ie s hat das Obergericht rechtskräftig festgestellt und es hat den Beschwerdeführer für das damit begangene Delikt der Drohung straf rechtlich zur Rechenschaft gezogen (vorstehend E. 3.1). Ein solches Verhalten vorliegend mit einer Kürzung um 50 % zu sanktionieren, ist als angemessen zu beurteilen und dementsprechend nicht zu beanstanden.

E. 6.4 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  5. Juli bis und mit 1
  6. August sowie vom 1
  7. Dezember bis und mit dem
  8. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich OH.2019.00001

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 2 2. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich Beschwerdegegner vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus , Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1952 , wurde am 2 4. Dezember 2013 mit einem Baseball schläger niedergeschlagen ( vgl. Urk. 5/4/7-8 ). Das Bezirksgericht Z.___ sprach den Täter mit Urteil vom 2 2. Januar 2016 ( Urk. 5/4/9) unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung schuldig (S. 51 7 1) und verpflichtete ihn, dem Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 9'000.-- zu bezahlen (S. 52 Ziff. 6).

Der Geschädigte stellte am 1 1. April 2017 ( Urk. 5/1) bei der Direk tion der Justiz und des Innern des Kan tons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Ge nugtuung im Betrag von Fr. 9‘000.-- für die Folgen der Straftat vom 2 4. Dezember 2013 ( Urk. 5/1/1 6 oben). Die Kanto n ale Opferhilfestelle sprach ihm mit Verfügung vom 1 5. Februar 2019 eine Genugtuung im Betrag von Fr. 2‘000.-- zu ( Urk. 5/21 = Urk. 2). 2.

Am 2 8. April 2019 erhob der Geschädigte Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Februar 2019 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-2).

Der Kanton Zürich (Opferhilfestelle) verzichtete mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 auf eine Stellungnahme ( Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Da vorliegend Ansprü che für eine am 2 4. Dezember 201 3 verübte Straftat im Streite stehen, gelangen vorliegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Janu ar 2009 in Kraft getretenen totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (vgl. Art. 48 OHG) . 1.3

Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist

(Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt wor den ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft ver hal ten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern so wie an de re Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleich ge stellt. 1.4

Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wobei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind. Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher in erster Linie die Schwere der Be ein trächtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zi vil recht,

die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das kon krete Aus mass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm , Opfer hilfe gesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestim mung des Ge nugtu ungsbetrages sind die subjektive Empfind lich keit der geschä digten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwer wie gend sie in ihrer besonderen Situation von der objek tiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträch tigt wird. Die Höhe der Genug tuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung bezie h ungsweise von der Schwere der Beeinträch ti gung als Folge dieser Schädi gung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geld betrages den kör per li chen oder see lischen Schmerz spürbar zu lindern ab (BGE 118 II 410 E. 2a). Wei tere Bemessungskriterien für die Höhe der Genug tuung sind die In tensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be troffe nen Person. 1.5

Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Um s tände voraus. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Be einträch ti gung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3c; 110 II 163 E. 2c; Ro land Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, N. 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie bei spielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Or gans (BGE 121 II 369 E. 3c/ bb ; Brehm, a.a.O., N. 165 zu Art. 47). Ist die Schädigung nicht dau ernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenom men, wenn beson de re Um stände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spital auf enthalt mit zahl reichen Opera tionen oder eine lange Leidenszeit und Arbeits unfähigkeit (Brehm, a.a.O., N. 163, N 166 f. zu Art. 47).

Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beein trächtigung geheilt wer den, ist in der Regel keine Ge nugtuung geschuldet. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von bloss eini gen Wochen wird im All ge meinen ein Ge nugtuungsanspruch ver neint (Brehm, a.a.O., N. 29 zu Art. 47).

Beträchtli che psychische Beeinträchti gungen müssen bei der Be messung der Genugtuung be rücksichtigt werden, so posttraumatische Stress zu stän de, die zu dauerhaften Veränderungen der Per sönlichkeit führen. Es muss jedoch

eine

erhebliche

Stö rung

des

psychischen

Gleichgewichts

vorliegen (Brehm, a.a.O., N. 171 ff. zu Art. 47; Urteil des Bun desgerichts 1A.235/2000 vom

21. Februar 2001 E. 5b/ aa ).

Die Beeinträchtigung muss im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kausal zusammenhangs durch die Straftat verursacht worden sein, wobei die im Bereich des Haftpflichtrechts ergangene Rechtsprechung zum Beweismass beim natür lichen Kausalzusammenhang auch im Opferhilferecht gilt. Demnach gilt diesb e züglich das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 128 III 271 E. 2b). 1.6

Die Leistungen gemäss Art. 22 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsna tur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Die von den Zi vilgerichten entwickel ten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG, 2. Halbsatz, sowie gemäss der Recht sprechung (BGE 125 II 169 E. 2b; 123 II 216 E. 3b/ dd ; 121 II 369 E. 3c/ aa ) im Bereich der Opferhilfe sinngemäss heranzuziehen. Insbesondere wird die Ge nug tuung im Opferhilferecht, gleich wie im Zivilrecht, nach der Schwere der Be ein trächtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Die Einnahmen des Opfers spie len dabei keine Rolle (Art. 6 Abs. 3 OHG), da die Genugtuung im Opferhil ferecht den gleichen Zweck wie im Zivilrecht, das heisst den Ausgleich von physischem oder seelischem Schmerz verfolgt (Charlotte Schoder , Opferhilfe leistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom

23. März 2007, AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1494). Insbesondere gewährt die Opfer hilfe nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrecht lich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E. 5a). Die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung kann in zwei Phasen erfolgen: in einer objek ti ven Berechnungs phase mit einem Basisbetrag als Orientierungs punkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfal les (Haftungs grund lage, individuelle Lebenssituation des oder der Geschädigten, Selbstverschulden) erhöhend oder reduzierend berücksichtigt werden. Dabei ist aller dings zu beach ten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfe leis tung handelt (BGE 125 II 173 E. 2b, 556 E. 2a), weshalb im Unterschied zum Haftpflichtrecht die subjektiven, täterbezogenen Merkmale nicht berücksichtigt werden. Bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Ge nugtuung gemäss Art. 23 OHG darf daher weder die Art der Straftat noch das Verschulden des Täters oder der Täterin eine Rolle spielen ( BBl 2005 7224). 1.7

Gemäss Art. 23 Abs. 2 OHG beträgt die Genugtuung für das Opfer höchstens Fr. 70‘000.-- (lit. a) und für Angehörige höchstens Fr. 35‘000.-- (lit. b). In Art. 23 Abs. 3 OHG wird bestimmt, dass Genugtuungs leistungen Dritter abgezo gen wer den. Der für das Opfer in Art. 23 Abs. 2 gesetzlich festgesetzte Höchst betrag von Fr. 70'000.-- entspricht rund 60 % der im Haftpflichtrecht zugespro chenen Höchst summen. Bis zum Inkrafttreten des OHG wurde bei der Bewer tung der ob jektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädi gung im Sinne

eines Richtwerts (Basiswert) zurückgegriffen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Bei dieser handelt es sich nach der in Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) enthaltenen Skala über die Integritätseinbusse um den darin angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Jahres v er diens tes (seit 1. Januar 2008 Fr. 126'000.--, seit 1. Januar 2016 Fr. 148’200 ; vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV und Ziff. I der V vom 27. Juni 2007 und vom 1 2. November 2014 ). Dieser Skala, welche für die schwersten Integritätseinbussen die Höchstsumme von Fr. 126'000.-- (100 % des versicher ten Ver dienstes) als Integritätsentschädigung der Unfallversicherung vorsieht, kommt auch nach Inkrafttreten des OHG bei der Bemessung der objektive Schwere ein zelner Verlet zungen eine Bedeutung zu. Betragsmässig muss bei der Genug tu ungs bemessung aber, statt vom Höchstbetrag des unfallversicherten Verdiens tes, vom Höchstbetrag für die Opferhilfe-Genugtuung von Fr. 70'000.-- ausge gang en werden (Charlotte Schoder , a.a.O. S. 1495). 1.8

Kriterien, die den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist eben falls angemessen Rechnung tragen. Zu gewichten sind als wichtigste Krite rien ins besondere die Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heil verlauf, besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhe tische Schä den, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invali di tät und bei Angehörigen der Grad der Verwandtschaft und die Nähe der Bezieh ung zum Opfer. Sodann können das Alter des Opfers, die Dauer des Spi tal auf ent haltes, die Schmerzhaftigkeit einer Operation, bleibende und ent stel len de Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und private Leben, die Intensität und die Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, Auswir kungen der Tatwiederholung und die fehlende Ermittlung oder Verurteilung der Täterschaft eine Rolle spielen. Des Weiteren können unter an derem auch län gerdauernde Angsterlebnisse, wie sie beispielsweise bei Frei heitsberau bung en, Ent führungen und Straftaten gegen die sexuelle Integrität vorkommen können, genugtuungs erhöhend berücksichtigt werden (Peter Gomm , a.a.O., Art. 23 OHG N 6). 1.9

Gemäss der Botschaft des Bundesrates ( BBl 2005 7165) ist bei der Bemessung der Genugtuung den Höchstbeträgen von Art. 23 Abs. 2 OHG insofern Rech nung zu tragen, als dass die Höchstbeträge für die schwersten Verletzungen vorbe hal ten sind. Angesichts der Höchstbeträge ist der Spielraum bei der Be messung der Genugtuung im Opferhilferecht deutlich geringer als im Privatrecht ( BBl 2005 7226). Um Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht zu benachteiligen sowie in Nachachtung der Grundsätze der Rechtsgleich heit und der Rechtssicherheit muss die Plafonierung daher zwangsläufig zu ei ner allge mei nen

Senkung sämtlicher Genugtuungs beträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht füh ren (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Ge nugtuung nach Opfer hilfegesetz, Bern 2008, S. 5; www.bj.admin.ch). Dies hat zur Folge, dass die Genugtuung nach einer degressiven Skala festzusetzen ist, die von den im Pri vat recht gewährten Beträgen unabhängig ist. Die im Privat recht üblicher weise ge währten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf ge ben, welche Beein träch tigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Insgesamt sollten die zuge sprochenen Genugtuungssummen im Opferhilferecht klar tiefer ausfallen als die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge. In Anbe tracht eines Medians

der zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuungen im Jahre 2004 von Fr. 5‘000.-- sollte der Median der opferhilferechtlichen Genugtuun gen gemäss der Botschaft des Bundesrates bei ungefähr Fr. 3‘000.-- zu liegen kommen ( BBl 2005 7226). 1.10

Die Beträge an der Obergrenze der Höchstbeträge sind gemäss der Botschaft des Bundesrates den am schwersten betroffenen Personen vorbehalten, was in der Regel auf zu 100 % Invalide zutreffe. Ausgehend von diesen Überle gungen ging der Bundesrat davon aus, dass sich die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer körperlichen Integrität verletzt wurden, in folgenden Band breiten zu be we gen haben ( BBl 2005 7227): - Fr. 55‘000.-- bis Fr. 70‘000.-- für sehr starke Beeinträchtigungen der Bewe gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Tetraplegie ) - Fr. 40‘000.-- bis Fr. 55‘000.-- für starke Beeinträchtigungen der Bewe gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (bei spielsweise Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs) - Fr. 20‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- für Beeinträchtigungen der Bewegungs-fähig keit, Verlust einer wichtigen Funktion oder eines wich tigen Organs (beispielsweise Hemiplegie, Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, Verlust der Genita lien oder der Fortpflanzungsfähigkeit, schwere Entstellung) - bis zu Fr. 20‘000.-- für weniger schwer wiegende Beeinträchtigungen (bei spielsweise Verlust der Nase, eines Fingers, des Geruchs- oder des Geschmackssinns) 1.11

Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die

Beur teilung der angemessenen Genugtuungs summe gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgrenzen nach Art. 23 Abs. 2 OHG und der Be messungsrahmen des Bundesrates für die einzelnen Bereiche zu berück sichtigen sind (Peter Gomm , a.a.O., Art. 23 OHG N 7). 1.12

Die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder aus geschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimme rung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Art. 27 Abs. 1 OHG).

Gemäss dem Wortlaut von Art. 27 OHG kann jedes, somit selbst leichtes Mitver schulden des Opfers einen Herabsetzungsgrund bilden. Diese Regelung ent spricht grundsätzlich derjenigen des Haftpflichtrechts (vgl. Art. 44 OR; Charlotte Schoder , a.a.O. , S. 1495), weshalb bei der Prüfung der Massgeblichkeit des Ver haltens des Opfers im Sinne von Art. 27 Abs. 1 OHG die Rechtsprechung zum Selbstverschulden im zivilen Haftpflichtrecht zu berücksichtigen ist (Peter Gomm , a.a.O. , Art. 27 OHG N 4).

Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Rechtslage bei Geltung des Bundesge setzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1999 ( aOHG ) die Frage, ob ein schweres Mitverschulden des Opfers, das den adäqua ten Kausal zusammenhang zwischen der Straftat und dem erlittenen Schaden nicht unter brochen hat, zum Wegfall des opferhilferechtlichen Genugtuungs anspruches oder bloss zu seiner Reduktion führen kann, offen gelassen (BGE 128 II 49 E. 4.3). Gemäss dem Bundesrat (Botschaft zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005; BBl 2005 7223) stellt Art. 27 OHG nicht das Verschulden des Opfers oder der Angehörigen in den Vordergrund, sondern ihr Verhalten, das zur Entsteh ung der Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen bei getragen habe, wobei die Opferhilfebehörde strenger sein dürfe als ein Zivil ge richt. Als Herab setzungs

- oder Ausschlussgrund könne etwa der Umstand in Er wägung gezogen werden, dass sich das Opfer einer konkreten, über das übli che Mass hinaus geh enden Gefahr ausgesetzt habe, beispielsweise indem es ei nen besonders gefähr lichen Sport ausübte oder dass es nicht alle angesichts der Umstände erforder li chen Massnahmen getroffen hat, um den Schaden rasch zu verringern ( BBl 2005 7231 f.).

Bereits ein leichtes beziehungsweise untergeordnetes Mit verschulden kann zu einer Reduktion des Genug tuungsanspruchs führen (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c). Dabei muss dem Opfer jedoch immerhin vorgehalten werden können, dass es die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, und dass es nicht ge nügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufge wendet hat. Vor werfbar ist dieses Verhalten nur, wenn das Opfer die Mög lich keit ei ner Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Vor aus sicht nicht anpasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_520/2007 vom 31. März 2008 E. 5.3 und 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 5.1 mit Hin wei sen). Das Selbst ver schulden ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen (BGE 102 II 226 E. 3a). Das tatsächliche Ver halten des Geschädigten wird ver glichen mit dem hy pothe tischen Verhalten eines durch schnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten (vgl. BGE 123 II 210 E. 3bb/ff ,

121 II 369 E. 4c ). 2. 2.1

Gemäss Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie, A.___ , vom 2 5. Dezember 2013 ( Urk. 5/4/4 = Urk. 5/8/51) war der Beschwerde führer vom 2 4. bis 2 5. Dezember 2013 zur neurologischen Überwachung, Wund versorgung und Analgesie hospitalisiert, und es wurde folgende Diagnose gestellt (S. 1 Mitte): Schädelhirntrauma (SHT) vom 2 4. Dezember 2013 - subgaleales Hämatom parietal und frontal links - Rissquetschwunde (RQW) frontal links und parietal

Er sei am 2 5. Dezember 2013 bei subjektivem Wohlbefinden und reizlosen Wund verhältnissen in die ambulante Weiterbehandlung und das häusliche Umfeld entlassen worden (S. 2 oben). 2.2

Die Ärztinnen des B.___ führten im Bericht vom 3. Februar 2014 ( Urk. 5/4/5) über die am 2 5. Dezember 2013 erfolgte Untersuchung (S. 1 unten) aus, bei Eintritt in die Notfallstation habe der Patient eine Quetsch-Risswunde am Scheitel und an der Stirn sowie subgaleale Häma tome am Scheitel und stirnseitig aufgewiesen, jedoch ohne Hinweise für eine Blutung im Schädelinneren (S. 3 f.). Bei schmerzhafter Schwellung des linken Unterarmes hätten sich im konventionellen Röntgenbild keine Hinweise für einen frischen Knochenbruch ergeben (S. 4 oben). Sämtliche Verletzungen würden voraussichtlich, teilweise unter Narbenbildung, ohne bleibende Schäden abheilen (S. 4 f.). 2.3

Dr. m ed. C.___

führte in ihrem Bericht vom 1 3. Juli 2014 ( Urk. 5/8/49) aus, der Beschwerdeführer habe sie erstmals am 2 7. Dezember 2013 für einen Hausbesuch konsultiert, und nannte als Diagnose ein mittelschweres Schädel hirntrauma vom 2 4. Dezember 2013 mit Verdacht auf Commotio cerebri und milde Gehirnverletzung frontal (S. 1 Mitte). Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

- seit 2 4. Dezember 2013 ( Urk. 5/8/48) - bis auf weiteres (S. 2 Ziff. 4a).

Am 2 0. Februar 2015 ( Urk. 5/8/47) berichtete sie über wöchentliche Konsultationen ( Ziff. 3c) und attestierte - wie auch am 4. Mai 2015 ( Urk. 5/8/46) - weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 4). 2.4

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, führte mit Bericht vom 2 3. März 2015 ( Urk. 5/8/45) aus, er habe den Patienten seit dem 3. Dezember 2014 zu fünf Abklärungs- und Behandlungs sitzungen gesehen, und nannte folgende Diagnosen (S. 1 unten): - posttraumatische Belastungsstörung infolge Überfall s am 2 4. Dezember 2013 (ICD-10 F43.1) - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - somatische Diagnose: arterielle Hypertonie Typ 2 (Erstdiagnose Februar 2014: schlecht eingestellt)

Er führte aus, er empfehle eine baldmögliche psychiatrische Hospitalisierung (S. 3 oben).

2.5

Gemäss Austrittbericht vom 2 5. Juni 2015 ( Urk. 5/8/39) weilte der Beschwerde führer vom 2 6. Mai bis 1 8. Juni 2015 zusammen mit seiner

- g eschiedenen (S. 1 unten) - Frau stationär im E.___ , und es wurden die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte): - Erschöpfungssyndrom - posttraumatische Belastungsstörung - infolge Überfall am 2 4. Dezember 2013 - Status nach mittelschwerem Schädelhirntrauma - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom - Diabetes Mellitus, Typ II (Erstdiagnose Februar 2013) - arterielle Hypertonie

Er habe regelmässig an den Physiotherapien teilgenommen und auch alle Akti vitäten genossen. Ausserdem sei er sehr viel spazieren gegangen. Vorgeschlagene Übungen und Bewegungs- und Sportaktivitäten habe er zwar ausprobiert, sei aber nicht zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung zu bewegen gewesen (S. 2 unten). Mit ihm psychotherapeutisch zu arbeiten , sei unmöglich gewesen (S. 3 oben). 2.6

Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 1 4. September 2015 (Urk. 5/8/37) die gleichen Diagnosen wie im März 2015 (vorstehend E. 2.4) und attestierte eine theoretische Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der (seit Dezember 2013 nicht mehr ausgeübten ) angestammten Tätigkeit (S. 3 unten). Behandlungen fänden im Abstand von 3-4 Wochen statt (S. 4 Mitte).

Am 2 7. Januar 2016 erstattete er einen weitgehend gleichlautenden Bericht ( Urk. 5/8/33).

Am 7. Oktober 2015 ( Urk. 5/8/34) und am 9. März 2016 ( Urk. 5/8/32) führte Dr. C.___

aus, Behandlungen erfolgten 1-2 Mal pro Monat ( Ziff. 3c), und attes tierte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 4a).

3. 3.1

Das Obergericht des Kantons Zürich erkannte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 1 5. Juni 2016 ( Urk. 5/9/3) der falschen Anschuldigung und der Drohung für schuldig (S. 37 Ziff. 1). Es führte unter anderem aus, auf die glaubhaften Angaben der Privatklägerin (der Mutter des Täters) zum Kerngeschehen sei aus näher dargelegten Gründen abzustellen (S. 16 Mitte). Ihr zufolge hatte sie der Beschwer deführer am 2 1. Dezember 2013 angerufen, beschimpft und ihr gedroht, sie zu töten (S. 7 f. Ziff. 1.2).

Aufgrund der von ihm ausgesprochenen Drohung habe er gewusst, dass das Motiv für den Angriff in einer Art Abstrafung für die Drohung gelegen habe (S. 30 f.). 3.2

Die Ersatzkasse UVG erbrachte vom 2 4. Dezember 2013 bis 3 1. Oktober 2015 Taggeldleistungen bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 5/8/52).

Mit Einspracheentscheid vom 2 4. Januar 2017 ( Urk. 5/8/4) bestätigte die Ersatz kasse die mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 erfolgte Kürzung sämtlicher Geld leistungen um 75 % (S. 2 Ziff. 1.2) , die s mit der Begründung, der Versicherte habe den auf ihn verübten Angriff durch sein vorangegangenes Verhalten massgeblich provoziert (S. 4 Ziff. 3.2). 3.3

Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 ( Urk. 5/15/1) hielt die Ersatzkasse UVG unter anderem fest, gemäss den Arztberichten und dem in ihrem Auftrag am 8. Februar 2018 erstatteten Gutachten seien die erlittenen körperlichen Verletzungen folgenlos ausgeheilt (S. 3 Mitte) und spätestens seit 1 4. Juli 2014 hätten nur noch psychische Beschwerden bestanden (S. 3 Mitte), deren Adäquanz aus näher dargelegten Gründen zu verneinen sei (S. 4 oben). 4.

Strittig ist die Höhe der Genugtuung.

Der Beschwerdegegner bezifferte sie in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) mit Fr. 2'000.-- (S. 5 Ziff. IV) , dies ausgehend von Fr. 4'000.-- (S. 4 Ziff. 2c) und unter Berücksichtigung einer Kürzung um 50 % (S. 5 oben).

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe rund 3 Wochen stationär in einer Rehaklinik behandelt werden müssen, er habe nach dem Ereig nis keiner geregelten Arbeit mehr nachgehen können , und die psychischen Folgen würden noch immer behandelt ( Urk. 1 S. 1). 5.

5.1

Bezüglich der Höhe der Genugtuung kommt ein Vergleich mit folgenden Fällen in Frage: 5.2

In einem Fall aus dem Jahre 2011 haben zwei jugendliche Schläger zwei 18-jährige Gymnasiasten spitalreif geprügelt. Dabei erlitt eines der Opfer einen Bruch der Augenhöhle und es bestand die Gefahr der Erblindung bei Ablösung der Netz haut. Das Bezirksgericht Z.___ hat dem Opfer eine Genugtuung von Fr.

8‘000.-- zugesprochen (Hardy Landolt , Genugtuung bei Körperverletzung, in: Klaus Hütte/Hardy Landolt , Genugtuungsrecht, Band 2, St. Gallen 2013, S. 288 Nr. 694). 5 .3

In einem weiteren Fall aus dem Jahre 2012 prügelten zwei Täter auf einen Auto fahrer ein und fügten ihm wuchtige Schläge und Fusstritte zu. Dabei erlitt das Opfer ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, diverse Frakturen im Bereich des rechten Auges mit der Folge persistierender Doppelbilder und einen Rippenbruch. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach dem Opfer eine Genugtuung von Fr.

5‘000.-- zu (Hütte/ Landolt , a.a.O., S. 276 Nr. 725). 5 .4

In einem Fall aus dem Jahr 2011 wurde dem Opfer, welchem mehrere gezielte Faustschläge ins Gesicht zugefügt wurde, und das dabei multiple Verletzungen erlitt, eine Genugtuung von Fr. 1‘000.-- zugesprochen (Hütte/ Landolt , a.a.O., S.

281 Nr. 76). 5 .5

Das Bezirksgericht F.___ hat in einem Entscheid aus dem Jahre 2011 dem Opfer, welches von ihrem ehemaligen Freund spitalreif geschlagen, mit der Faust ins Gesicht geschlagen und an den Haaren gerissen wurde, eine Genugtuung von Fr. 800.-- zugesprochen (Hütte/ Landolt , a.a.O., S. 285 Nr. 676). 5 .6

In einem Entscheid aus dem Jahre 2010 wurde dem Opfer mit einem Rollbrett mit voller Wucht an den Kopf geschlagen. Dem Opfer, welches sich dabei eine schwere Schädel-Hirnverletzung mit Rissquetschwunde, mit Gehirnerschütte rung, mit Fraktur der Schädelbasis, mit Fraktur der Stirnhöhlenhinterwand rechts, mit Orbitadachfraktur links und mit dislozierter Fraktur des seitlichen Orbita rahmens links zugezogen hatte, wurde eine Genugtuung von Fr. 8‘000.-- zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2011 E. A; Hardy Landolt , a.a.O., S. 291 Nr. 529). 5 .7

Das hiesige Gericht erachtete im Urteil vom 2 4. April 2019 im Verfahren Nr. OH.2017.00005 die Zusprache einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- als angemessen beziehungsweise im Vergleich zu anderen Fällen eher als grosszügig (S. 21 E. 10.2) für das Opfer eines Raubes, das unter anderem ein Schädel hirntrauma mit kleiner Subarachnoidalblutung temporal links und einem Contrecoupherd temporal rechts, eine Pyramidenlängsfraktur links und eine Jochbeinkontusion links erlitt und in der Folge unter einem Hämatotympanon , Bluten aus dem linken Ohr, Blutansammlung in den Cellulae

mastoideae sowie unter einem Hörverlust im linken Ohr litt (S. 17 E. 7.1).

6. 6.1

Vorliegend hat der Beschwerdeführer initial ein Schädel hirntrauma mit zwei subgalealen

Hämatomen und zwei Rissquetschwunden frontal und parietal erlitten (vorstehend E . 2.1) . Diese heilten - was bereits tags darauf gemäss ärzt licher Beurteilung erwartet wurde (vorstehend E. 2.2) - folgenlos ab und jedenfalls ab Juni 2014 verblieben psychische Beschwerden , die (jedenfalls 2015) im Abstand von 3-4 Wochen behandelt wurden (vorstehend E. 2.6) . 6.2

Im Vergleich zu anderen Fällen mit teilweise ähnlich lokalisierten, aber deutlich schwereren Verletzungen (insbesondere vorstehend E. 5.7) ist der Betrag von Fr. 4'000.--, von welchem der Beschwerdegegner ausgegangen ist, nicht zu beanstanden. Den beschwerdeweise vorgetragenen Aspekten (vorstehend E. 4) ist damit vollumfänglich Rechnung getragen. 6.3

Der Beschwerdegegner hat den Ausgangsbetrag von Fr. 4'000.-- um 50 % gekürzt. Damit hat sie dem Verschulden des Beschwerdeführers Rechnung getra gen. Der Beschwerdeführer hat selber den Grund für den auf ihn erfolgten Angriff gesetzt, indem er die Mutter des nachmaligen Täters am Telefon beschimpfte und damit drohte, sie zu töten. D ie s hat das Obergericht rechtskräftig festgestellt und es hat den Beschwerdeführer für das damit begangene Delikt der Drohung straf rechtlich zur Rechenschaft gezogen (vorstehend E. 3.1). Ein solches Verhalten vorliegend mit einer Kürzung um 50 % zu sanktionieren, ist als angemessen zu beurteilen und dementsprechend nicht zu beanstanden. 6.4

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher