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OH.2017.00005

Anspruch auf Genugtuung bei einem Raubüberfall mit Sturz auf den Kopf, Bemessung der Genugtuung, kein Anspruch auf Entschädigung des Haushaltschadens mangels einer Vermögenseinbusse durch den Aufwand für die Anstellung einer Haushaltshilfe oder einer Einkommenseinbusse; Abweisung der Beschwerde. (BGE 1C_320/2019)

Zürich SozVersG · 2019-04-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1931 , wurde am 2 1. März 2011 Opfer eines Raub überfalls ( Urk. 5/22/1 und Urk. 5/22/3/1). Dabei zog sie sich ein Schädelhirn trauma Kategorie 2 mit einer kleinen Subarachnoidalblutung temporal links und Contrecoupherd temporal rechts, einer Pyramidenlängsfraktur links und einer Jochbeinkontusion links sowie eine Hüftkontusion links (Urk. 5/22/3/3) zu. Da die Täterschaft von der Polizei nicht ermittelt werden konnte, wurde von der Ein leitung eines strafrechtlichen Untersuchungsverfahrens abgesehen ( Urk. 5/22/3/1) . 1. 2

Am 2 5. September 2013 ( Urk. 5/1) stellte die Geschädigte bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich , Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 50 ‘000.-- und einer Ent schädigung im Betrag von mindestens Fr. 100'000.-- beziehungsweise von Fr. 120'000.-- ( Urk. 5/22 S. 3) für die Folgen der Straftat vom 2 1. März 201 1 . Nach Erlass eines Vorbescheids vom 9. Mai 2017 ( Urk. 5/24) holte die Kantonale Opfer hilfestelle einen weiteren Arztbericht ( Urk. 5/33) ein und ersuchte die Geschädigte mit Schreiben vom 1 1. Juli 2017 ( Urk. 5/36) ihr bis spätestens 1 8. Juli 2017 den Namen des Arztes oder der Ärztin, welcher oder welche

ihr ein Hörgerät ver schrieben habe, bekannt zu geben und eine entsprechende Entbindungserklärung von der beruflichen Schweigepflicht einzureichen, worauf die Versichert e die Kantonale Opferhilfestell e mit Schreiben vom 1 9. Juli 2017 ( Urk. 5/37) um Frist erstreckung bis 2 0. August 2017 ersuchte ( Urk. 5/37). Mit ( begründeter) Verfü gung vom 2 0. Juli 2017 ( Urk. 5/38 ) sprach die Kantonale Opferhilfestelle der Geschädigten für die Folgen der Straftat vom 2 1. März 2011 eine Genugtuung im Betrag von Fr. 5'000.-- (Dispositiv Ziffer II) zu und verneinte einen Anspruch der Geschädigten auf eine Entschädigung (Dispositiv Ziffer III). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 0. Juli 2017

( Urk.

2) erhob d i e Geschädigte am 1 2. September 2017 Be schwerde ( Urk.

1) und beantragte , deren Dispositiv Ziffern II und III seien aufzuheben und es seien ihr für die Folgen der Straftat vom 2 1. März 2011 eine Genugtuung im Betrag von mindestens Fr. 50'000.-- sowie eine Entschädigung im Betrag von Fr. 120'000.-- zuzusprechen (S. 2) .

Mit Eingabe vom 2 8. September 2017 ( Urk. 4 ) beantragte die Kantonale Opfer hilfestelle die Abweisung der Bes chwerde, worauf mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 ( Urk.

6) ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde.

Mit Eingabe vom 2 9. Januar 2018 ( Urk.

12) beantragte die Beschwerdeführerin die Sistierung des Verfahrens, worauf mit Verfügung vom 1 2. Februar 2018 (Urk. 13) das Gesuch um Sistierung des Verfahrens abgewiesen wurde. Mit Ein gabe vom 1 5. März 2018 ( Urk.

17) nahm die Beschwerdeführerin ergänzend zum Verfahren Stellung und reichte einen wei teren Arztbericht ( Urk.

18) ein. Mit Eingabe vom 2 6. März 2018 ( Urk. 20) verzichtete der Beschwerdegegner auf eine weitere Stellungnahme . Dies wurde der Beschwerdeführer in am 2 8. März 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 21 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da sich das streitige Ereignis am 2 1. März 2011 ereig ne te, gelangen vor liegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getrete nen, totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung ( vgl. Art. 48 OHG). 1.2

Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft verhal ten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG).

Im revidierten Opferhil fegesetz wurde der bis he rige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert über nommen (BGE 134 II 33 E. 5.5 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, einzelne Straftatbe stände zu bezeichnen, die eine Opferstellung bewirken. 1.3

Die Beeinträchtigung muss im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kau sal zusammenhangs durch die Straftat verursacht worden sein, wobei die im Be reich des Haftpflichtrechts ergangene Rechtsprechung zum Beweismass beim natür lichen Kausalzusammenhang auch im Opferhilferecht gilt. Dem nach gilt diesbe züglich das Beweismass der überwiegenden Wahrschein lic h keit (BGE 128 III 271 E. 2b). 1.4

1.4.1

Gemäss Art. 19 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen An spruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beein trächtigung oder Tod des Opfers, wobei der Schaden laut Abs. 2 dieser Bestimmung, vorbehältlich von Art. 19 Abs. 3 und 4 OHG, nach Art. 45 (Schadenersatz bei Tötung) und Art. 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR) festge legt wird. In Abs. 3 dieser Bestimmung ist geregelt, dass Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Sofort hilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 OHG auslösen kann, nicht zu berücksichtigen ist. Gemäss Abs. 4 dieser Be stimmung werden ein Haushalt schaden und ein Betreuungsschaden nur be rück sichtigt, wenn sie zu zusätz lichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbs tätigkeit führen. 1.4.2

Leistungen, welche das Opfer von Dritten als Schadenersatz erhalten hat, werden für die Berechnung der Entschädigung auf den Schaden angerechnet (Art. 20 Abs. 1 OHG). Die Entschädigung beträgt höchstens Fr. 120‘000.--; keine Ent schä digung wird ausgerichtet, wen n sie weniger als Fr. 500.-- be tragen würde (Art. 20 Abs. 3 OHG).

Laut Art. 20 Abs. 2 lit . a OHG deckt die Entschädigung den Schaden ganz, wenn im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG die anrechenbaren Einnahmen der an spruchsberechtigten Person den massgebenden Betrag für den allge meinen Lebens bedarf nicht übersteigen. Laut lit . b dieser Bestimmung deckt die Entschädigung den Schaden lediglich anteilsmässig, wenn im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG die anrechenbaren Einnahmen der anspruchs be rechtigten Person zwischen dem einfachen und dem vierfachen massgeben den Betrag für den allgemeinen Lebens bedarf liegen.

Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Be trag ELG) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird die Entschädigung wie folgt berechnet (Art. 3 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straf ta ten, OHV):

Kostenbeitrag = Kosten - (anrechenbare Einnahmen - 2 x Betrag ELG) x Kosten

2 x Betrag ELG 1.4.3

Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Schadens im Opferhilferecht im Prinzip der gleiche wie im Privatrecht (BGE 133 II 361 E. 4; 131 II 217 E. 4.2). Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 139 V 176 E. 8.1.1; 132 III 186 E. 8.1) bezie hungsweise den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich er zielt worden sind und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 132 III 324 E. 2.2.1, BGE 131 III 360 E. 5.1 und 6.1; BGE 129 III 18 E. 2.4, BGE 129 III 331 E. 2.1; BGE 127 III 403 E. 4a). 1.4.4

Im Opferhilfeverfahren stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 29 Abs. 2 OHG). An die Substanziierung eines Gesuchs um Entschä di gung und Genugtuung können daher keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (BGE 129 II 49 E. 4.1 S. 52; Urteil des Bundesgerichts 1C_32/2010 vom 10. September 2010 E. 3.4 und 3.6.2). Bestehen Hinweise auf Schadenspositionen, die im Gesuch nicht hinreichend substanziiert worden sind, ist dem Opfer Gele genheit zu geben, sein Gesuch zu vervollständigten (Urteile des Bundesgerichts 1C_32/2010 vom 10. September 2010 E. 3.4 und 1A.93/2004 vom 2. September 2004 E. 5.4.3). Auf der anderen Seite kann und muss vom Gesuchsteller verlangt werden, dass er, soweit zumutbar, diejenigen Angaben macht, die der Behörde erlauben, den Sachverhalt und die Anspruchsberechtigung näher abzuklären. Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, schliesst eine Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers nicht aus. Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tat sachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wes entlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbe sondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinrei chen der Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 1C_165/ 2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.4 mit Hinweisen). 1.5 1.5.1

Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben d as Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Be einträchtigung es rechtfertigt, wobei die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind. Die Genugtuung ist gemäss Art. 23 Abs. 1 OHG nach der Schwere der Beein trächtigung zu bemesse n . Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivil recht, die Verletzung der persönli chen Verhältnisse, beziehungsweise das kon krete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen ( Urteil des Bundesgerichts 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E. 3.2; Peter Gomm , Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestim mung des Genugtuungsbetrages sind die sub jektive Empfind lich keit der geschä digten Person sowie der Umstand zu berück sichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer beson deren Si tuation von der objek tiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Le bensführung beeinträch tigt wird. Die Höhe der Genugtuung hängt entschei dend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträch ti gung als Folge dieser Schädi gung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geld betrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spür bar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genug tuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per sönlichkeit der be troffe nen Person. 1 .5.2

Kriterien, die den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist eben falls angemessen Rechnung tragen. Zu gewichten sind als wichtigste Krite rien insbesondere die Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heil verlauf, beson dere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhe tische Schä den, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invali di tät und bei Angehörigen der Grad der Verwandtschaft und die Nähe der Bezieh ung zum Opfer. Sodann können das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalauf ent hal tes, die Schmerzhaftigkeit einer Operation, bleibende und entstellende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und private Leben, die Intensität und die Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, A uswir kungen der Tatwie derholung und die fehlende Ermittlung oder Verurteilung der Täterschaft eine Rolle spielen. Des Weiteren können unter an derem auch län gerdauernde Angst erlebnisse, wie sie beispielsweise bei Frei heitsberau bung en, Entführungen und Straf taten gegen die se xuelle Integrität vorkommen können, genug tu ungs erhöh end berücksichtigt werden ( Peter Gomm , a.a.O., Art. 23 OHG N 6 ). 1.5.3

Bereits unter Geltung des alten Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ( aOHG ) galt gemäss konstanter Recht sprechung, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt (BGE 125 II 173 E. 2b, 556 E. 2a), weshalb die Opfer hilfe behörde bei der Prüfung der Angemessenheit einer Genugtuung nicht an das Erkennt nis des Strafgerichts gebunden ist (Urteil 1C_286/2008 vom 1. April 2009 E. 4 mit Hinweisen). Neu ist im Vergle ich zur Regelung des aOHG insbe sondere, dass die Genug tu ung der Opferhilfe durch Höchstbeträge beschränkt wird. Für das Opfer beträgt sie gemäss Art. 23 Abs. 2 lit . a OHG höchstens Fr. 70'000.--, für Ange hörige Fr. 35'000.--. Die Festlegung von Höchstbeträgen führte zu einer klaren Abkoppelung der opferhilferechtlichen von der zivilrechtlichen Genug tuung (vgl. Peter Gomm , a.a.O., Art. 23 OHG N 4). Sie bringt den gesetzge be ri schen Willen zum Ausdruck, bei der Bemessung klar tiefer anzusetzen als die zivil rechtliche Praxis ( BBl 2005 7226 Ziff. 2.3.2). Die nach Privatrecht üblicher weise gewährten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf geben, welche Beein trächtigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Der Spielraum bei der Be messung der Genugtuung im Opferhilferecht ist jedoch deutlich geringer als im Privatrecht ( BBl 2005 7226). 1.5.4

Gemäss der Botschaft des Bundesrates ( BBl 2005 7165 ) sind die Höchstbeträge von Art. 23 Abs. 2 OHG für die schwersten Verletzunge n vorbe hal ten, was in der Regel auf zu 100 % Invalide zutrifft. Ausgehend von diesen Überle gungen ging der Bundesrat davon aus, dass sich die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer körperlichen Integrität verletzt wurden, in folgenden Band breiten zu be wegen haben ( BBl 2005 7227): - Fr. 55‘000.-- bis Fr. 70‘000.-- für sehr starke Beeinträchtigungen der Bewe gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Tetraplegie ) - Fr. 40‘000.-- bis Fr. 55‘000.-- für starke Beeinträchtigungen der Bewe gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (bei spielsweise Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs) - Fr. 20‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- für Beeinträchtigungen der Bewegungs fähig keit, Verlust einer wichtigen Funktion oder eines wich tigen Organs (beispielsweise Hemiplegie, Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, Verlust der Genita lien oder der Fortpflanzungsfähigkeit, schwere Entstellung) - bis zu F

r. 20‘000.-- für weniger schwer wiegende Beeinträchtigungen (bei spielsweise Verlust der Nase, eines Fingers, des Geruchs- oder des Ge schmackssinns)

1.5.5

Um Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht zu be nach teili gen sowie in Nachachtung der Grundsätze der Rechtsgleich heit und der Rechts sicherheit muss d ie Plafonierung daher zwangsläufig zu ei ner allge mei nen Senkung sämtlicher Genugtuungs beträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht füh re n (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Ge nugtuung nach Opfer hilfe gesetz, Bern 2008, S. 5; www.bj.admin.ch). Dies hat zur Folge, dass die Ge nug tuung

nach einer degressiven Skala festzu setzen ist, die von den im Privat recht gewährten Beträgen una bhängig ist. Die im Privat recht üblicher weise ge währten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf ge ben, welche Beein träch tigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Insgesamt sollten die zu ge sproche nen Genug tuungssummen im Opferhilferecht klar tiefer ausfallen als die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge. In Anbe tracht eines Medians der zuge spro che nen zivilrechtlichen Genugtuungen im Jahre 2004 von Fr. 5‘000.-- solle der Median der opferhilferechtlichen Genugtuun gen gemäss der Botschaft des Bun desrates bei ungefähr Fr. 3‘000.-- zu liegen kommen ( BBl 2005 7226). Der Betrag von Fr. 70'000.-- entspreche ungefähr zwei Dritteln des üblichen haftpflicht recht lichen Grundbetrags bei dauernder Invalidität, der bei Fr. 100'000. angesetzt werde ( BBl 2005 7225 Ziff. 2.3.2). Ein zwingender Au to matismus im Sinne einer «Zwei-Drittel-Regel» ergebe sich daraus nicht. Viel mehr soll es der Praxis über lassen wer den, einen Tarif zu entwickeln ( BBl 2005 7226 Ziff. 2.3.2; Urteil e des Bun desgerichts 1C_542/2015 vom 28. Januar

2016 E.

4.2 und 1C_583/2016, 1C_585/2016, 1C_586/2016 vom 1 1. April 2017 E. 4.4).

1.5.6

Für die Beeinträchtigungen der psychischen Integrität haben der Bundesrat ( BBl 2005

7227) und das Bundesamt für Justiz (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, Bern 2008, S. 11; www.bj

.

ad min.ch) auf Vorschläge für Bandbreiten für die im Vergleich zum Haft pflicht recht tieferen Genugtuungen nach OHG verzichtet. Der Bundesrat be gründet dies damit, dass einerseits psychische Beeinträchtigungen mit einer Be einträch tigung der physischen oder der sexuellen Integrität einhergehen, wes halb in diesen Fällen die Bandbreiten für diese Beeinträchtigung massgebend seien. Fälle, in denen eine Straftat ausschliesslich zu einer Beeinträchtigung der psy chischen Integrität führten, seien sehr selten und sehr unterschiedlich. Mög lich sei dies etwa bei Entführung, Freiheitsberaubung, Geiselnahme, Raub, Dro hung. Zudem lägen die im Haftpflichtrecht dafür zugesprochenen Genugtuun gen weit ausein ander. 1.5.7

Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die

Beur teilung der angemessenen Genugtuungs summe gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgrenzen nach Art. 23 Abs. 2 OHG und der Be messungsrahmen des Bundesrates für die einzelnen Bereiche zu berücksichtigen sind (Peter Gomm , a.a.O., Art. 23 OHG N 7). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Juli 2017 davon aus, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, Belege für durch di e Straftat entstandene Kosten in der Haushaltsführung und Betreuung einzureichen ( Urk. 2 S. 3), weshalb ein Haushalt

- und Betreuungsschaden nicht erstellt und ein Anspruch auf eine Entschädigung zu verneinen sei ( Urk. 2 S. 4). Bei der Bemes sung der Genugtuung sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin durch die Straftat ein Schädelhirntrauma mit Schädelbruch und eine Jochbeinkontusion erlitten habe, und dass sie in der Folge auf Grund der Straftat unter einer pos t traumatischen Belastungsstörung gelitten habe . Demgegenüber sei ein durch die Straftat verursachter Hörschaden nicht erstellt (Urk . 2 S. 6). Unter Berücksich tigung entsprechender opferhilferechtlicher Präjudizien erscheine eine Genugtu ung im Betrag von Fr. 5'000.-- als angemessen ( Urk. 2 S. 7). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass eine Auslegung von Art. 19 Abs. 4 OHG, wonach der Haushalt schaden nicht nach normativen Kriterien zu bemessen sei, dem Gleichstellungsgebot von Mann und Frau gemäss Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) widerspreche (Urk . 1 S. 5), und dass im Rahmen eine r verfassungskonforme n Auslegung dieser Bestimmung der Haushalt schaden nicht nur die infolge einer Anstellung einer Haushalthilfe entstandenen tatsächlichen Kosten der Haushaltsführung , sondern der wirtschaftliche Wertverlust der Beein trächtigung in der Haushaltführung zu entschädigen sei (Urk . 1 S. 5). Aus diesem Grunde sei ihr eine Entschädigung im Betrag von Fr. 120'000.-- und eine der erlittenen Unbill entsprechende Genugtuung im Betrag von mindestens Fr. 50'000.-- zuzusprechen ( Urk. 1 S. 7). Sodann habe der Beschwerdegegner bei Erlass der angefochtenen Verfügung ein von ihr gestelltes Gesuch um Frister streckung nicht beachtet und damit ihr en Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ( Urk. 1 S. 8), weshalb die angefochtene Verfügung schon aus diesem Grunde aufzuheben sei ( Urk. 1 S. 9).

3. 3.1

Vorerst gilt es ,

die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen (Urk. 1 S. 8 ). 3.2

Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) Anspruch auf rechtliches Gehör . Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 19. April 2005 E. 2).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). 3.3

Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Ver letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betrof fene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern , die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Hei lung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 135 I 279 E. 2.6.1, 125 V 368 E. 4c/ aa , 124 V 183 E. 4a). Von einer Rückweisung der Sache ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder li chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 mit Hinweisen).

3.4

Das Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren

ist ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urteils des Bundesgerichts 5P.256/2002 vom 4. September 2002, E. 2.1). Gemäss Art. 29 Abs. 2 OHG gilt der Untersuchungs grundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Dies schliesst aber eine Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers nicht aus. Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbesondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuziehen (BGE 126 II 97 E. 2 e mit Hinweisen). Daraus folgt, dass die Rechtsmittelinstanz zusätzliche Abklä rungen nur vornimmt, wenn aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass dazu besteht (BGE 110 V 48 E. 4a ; Urteil des Bundesgerichts 1A.112/2006 vom 1 9. September 2006 E.

2.4.2 ) . Der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise stellt dann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn eine Behörde auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat , so dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr än dern könnten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3; 134 I 140 E.

5.3). 3.5

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Juni 2017 ( Urk. 5/27) ersuchte, ihm eine Entbindungs erklärung für Dr. med. Y.___ zukommen zu lassen. Diesem Ersuchen ist die Beschwerdeführerin am 1 2. Juni 2017 ( Urk. 30-31) nachgekommen, wo rauf der Beschwerdegegner bei Dr. Y.___ einen Bericht (Bericht vom 1 4. Jun i 2017; Urk. 5/33) einholte. Mit Mail vom 4. Juli 2017 ( Urk. 5/35) und mit Schreiben vom 1 1. Juli 2017 ( Urk. 5/36) teilte der Beschwerdegegner der Be schwer deführerin mit, dass ihm Dr. Y.___ keine Auskunft über den straftatbedingten Hörverlust habe geben können, und ersuchte sie, eine erneute Entbindungserklärung desjenigen Arztes oder derjenigen Ärztin, welcher oder welche ihr ein Hörgerät verschrieben hätten, bis spätestens am 1 8. Juli 2017 einzureichen . Mit Schreiben vom 1 9. Juli 2017 (Urk. 5/37) ersuchte die Beschwer deführerin den Beschwerdegegner um Fris terstreckung der ihr mit Schrei b en vom 1 1. Juli 2017 angesetzten Frist bis zum 2 0. August 201 7. Dieses Schreiben traf am 2 0. Juli 2017 beim Beschwerdegegner ein (vgl. Urk. 5/37), welcher gleichen tags die angefochtene Verfügung erliess ( Urk. 2). Beschwerdeweise bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr das nicht als eingeschriebene Postsendung ver sandte Schreiben des Beschwerdegegners vom 1 1. Juli 2017 erst am 1 9. Juli 2017 von der Post übergeben worden sei ( Urk. 1 S. 8). 3.6

Die Frage, ob der Beschwerdegegner, indem er vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht vorgängig über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Frist erstreckung befunden hatte, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf recht liches Gehör verletzt e, kann vorliegend offenbleiben. Denn jedenfalls steht fest, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gelegen heit hatte, vor dem hiesigen Gericht , welche s den Sachverhalt wie auch die Rechts lage frei überprüfen konnte, umfassend Akteneinsicht zu nehmen und sich zu den diversen Sachverhaltsfeststellungen des Beschwerdegegners und insbe son dere auch zur Frage nach einem straftatbedingten Hörschaden zu äussern. Unter diesen Umständen ist , selbst wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör feststünde, von einer Heilung des Gehörsmangel s im Rechts mittel verfahren auszugehen. 4. 4.1

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gerügten unrichtige n

beziehungs weise nicht verfassungskonforme n Auslegung von Art. 19 Abs. 4 OHG gilt es zu beachten, dass nach Art. 190 BV Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundes gericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, weshalb Bundesgesetzen weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normen kontrolle die Anwendung versagt werden kann . Zwar handelt es sich dabei um ein Anwendungsgebot und kein Prüfungsverbot , und es kann sich rechtfertigen, vorfrageweise die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes zu prüfen. Wir d

eine solche festgestellt, muss das Gesetz indes dennoch angewandt werden. Das Gericht kann lediglich den Gesetzgeber einladen, die fragliche Bestimmung zu ändern (BGE 140 I 305 E. 5; 139 I 180 E. 2.2) . 4.2

Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu G runde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzes auslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkre tisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedi gendes Ergebnis der ratio

legis ( BGE 140 I 305 E. 6.1). Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 140 V 8 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 4.3

Die Ermittlung der ratio

legis darf nicht nach den eigenen, subjektiven Wert vorstellungen des Gerichts, sondern hat nach den Vorgaben des Gesetzgebers zu erfolgen. Die Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzge bers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzu leiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Ausleg ungselemente zu ermitteln gilt (BGE 128 I 34 E. 3b). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten entspricht. Die verfassungs konforme Auslegung hat insbesondere dort ihre Grenze, wo entgegen dem klaren gesetzgeberischen Willen (BGE 138 II 217 E. 4.1

mit Hinweisen) ein (neuer) sozialversicherungsrechtlicher Anspruch geschaffen würde ( BGE 140 I 305 E. 6.2 mit Hinweisen ). 4.4

Der Wortlaut von Art. 19 Abs. 4 OHG, wonach « Haushaltschaden und Betreu ungs schaden (..) nur berücksichtigt » werden , « wenn sie zu zusätzlichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führen », ist klar und unmissverständlich. Anspruch auf eine Entschädigung für einen Haushaltschaden

hat ein Opfer demnach nur , wenn die Folgen der Straftat zu zusätzlichen Kosten oder zu einer Reduktion der Erwerbstätigkeit geführt haben. Zu prüfen ist, ob triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wieder gibt. Solche können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vor schriften ergeben (BGE 140 I 305 E. 7.1; 128 V 20 E. 3a). 4.5

Die Gesetzesmaterialien zum revidierten OHG stellen den leistungs beschrän kenden Aspekt des Solidaritätsgedankens in den Vordergrund, weshalb inskünftig nur der effektiv eingetretene Schaden relevant sein soll. Der Bundesrat führte in der Botschaft zum OHG ( BBl 2005 7271) aus, dass es in der Opferhilfe anders als im H aftpflichtrecht nicht darum gehe , das Opfer

finanziell gleich zu stellen wie vor der Straftat, weshalb Schäden ohne Vermögenseinbusse

bei der Bestimmung des anrechenbaren Schadens nicht zu berücksichtigen seien . Aus diesem Grunde sollen Haushaltschaden und Betreuungsschaden nur berücksichtigt werden , wenn

eine Vermögenseinbusse entsteht, sei es durch den Aufwand für die Anstellung einer

Haushalthilfe oder durch die Einkommenseinbusse bedingt durch eine Reduktion der

Erwerbstätigkeit , weshalb es in Zukunft nicht

mehr möglich sei , Haushaltschaden zu entschäd igen, wenn das Opfer es vorziehe ,

Qualitätsein bussen oder Mehraufwand in Kauf zu nehmen, oder wenn die Angehörigen

die zusätzliche Arbeit ohne externe Hilfe oder ohne Einschränkung ihrer

Erwerbs tätigkeit übernehmen würden.

In der Bundesversammlung gingen Befürworter wie Gegner der Vorlage davon aus, dass die Entschäd igung eines normativen Haushalt schadens in Zukunft nicht mehr möglich sein werde, dass « der Haushaltschaden nur mehr dann berück sichtigt werden » könne , « wenn für die Betreuung zu Hause zum Beispiel konkret jemand eingestellt »

werde, was zur Folge habe , « dass vor allem Frauen, die die Leistungen zum Beispiel im Haushalt selber erbringen, oder Leute mit tiefem Ein kommen, die eben diese Vorschussleistungen, zum Beispiel für eine Haushalthilfe, nicht zahlen können, benachteiligt werden » (Votum Leutenegger Oberholzer; Amtl. Bull. NR 2006 1096), dass es bei der Leistung des Staates gemäss dem OHG « um die Unterstützung des Opfers bei der Bewältigung der Folgen einer Straftat » gehe, dass der Grundgedanke

« der Solidarität » zu beachten sei, und dass die « Abgel tung einer rein pot enziellen Vermögensverminderung» « diesem Grundge danken widersprechen » würde (Votum Amherd ; Amtl. Bull. NR 2006 1096). Die parlamentarische Debatte zeigt daher klar, dass der Gesetzgeber auf Grund des Solidariätsgedankens vom Haftpflichtrecht abweichen wollte und einen norma tiven Haushaltschaden im Bereich des OHG nicht mehr entschädigen wollte. 4.6

Es steht somit fest, dass nicht nur der Gesetzeswortlaut von Art. 19 Abs. 4 OHG , sondern ebenso der Gesetzeszweck eindeutig auf eine Beschränkung der Ent schädigung auf zusätzliche Kosten , wie zum Beispiel bei der Anstellung einer Haushalthilfe , oder auf eine Reduktion der Erwerbstätigkeit abzielt. Art. 19 Abs. 4 OHG kann daher nicht in dem Sinne (verfassungskonfor m) ausgelegt werden, dass ge stützt auf diese Bestimmung auch ein normativer Haushaltschaden zu entschä digen ist. 4.7

Die Frage, ob Art. 19 Abs. 4 OHG allenfalls das Gleichstellungsgebot von Mann und Frau gemäss Art. 8 Abs. 3 BV verletzt, kan n vorliegend indes offenbleiben . Denn auf Grund der Botschaft des Bundesrates und d er parlamentarischen De batten steht fest, dass sich der Gesetzgeber dieser Problematik bewusst war, jedoch auf Grund des Solidaritätsgedankens unter anderem bei der Entschä di gung des Haushalt schadens bewusst von der Regelung im Haftpflichtrecht abwei chen wollte. Es is t daher davon auszugehen, dass d er Gesetzgeber eine allfällige Verfassungswidrigkeit bewusst in Kauf nahm. Da gemäss Art. 190 BV die Be stimmung von Art. 19 Abs. 4 OHG jedoch selbst dann anzuwenden wäre , wenn erstellt wäre, dass sie verfassungswidrig wäre , kann auf eine

vorfragweise Prü fung der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung vorliegend verzichtet werden. 5. 5.1

Die am 1 5. Januar 1931 geborene Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt der Straftat vom 2 1. März 2011 das 8 0. Altersjahr bereits angetreten ( Urk. 5/22/1). Gemäss ihren Angaben bezog sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlasse nenversicherung (AHV ) und war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erwerbstätig ( Urk. 5/22 S.

3). Aus diesem Grunde fällt bei der Beschwerdeführerin eine E nt schädigung für einen Haushaltschaden infolge einer durch die Straftat verursach ten Reduktion der Erwerbstätigkeit ausser Betracht. 5.2

5.2.1

In ihrem Schreiben an den Beschwerdegegner vom 1 3. April 2017 ( Urk. 5/22) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vor der Straftat vom 2 1. März 2011 ihren Haushalt nur knapp alleine habe besorgen könne n, dass sie seither dauerhaft auf die Hilfe anderer Personen angewiesen sei, und dass mit diesbezüglichen Kosten zu rechnen sei (S. 3). 5.2.2

Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 ( Urk. 5/24 S. 2) forderte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin auf, Belege für die Auslagen einer straftatkausalen Haus halthilfe und Betreuung einzureichen, und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bei einem Unterlassen der Einreichung solcher Belege ein Anspruch auf eine Entschädigung nicht ausgewiesen sei.

In der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Juli 2017 ( Urk. 2 S. 3 f.) führte der Beschwerdegegner aus, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, Belege einzureichen, welche zusätzliche straftatkausale Kosten für die Haushalttätigkeit oder Betreuung belegten, weshalb ein Haushalt

- beziehungsweise Betreuungs schaden nicht rechtsgenügend erstellt sei. 5.2.3

Beschwerdeweise führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie seit dem Raubüber fall nicht mehr in der Lage sei, ihren Haushalt selbständig zu besorgen und deshalb eine Haushalthilfe beschäftige. Sie stellte in Aussicht, dass sie Belege für die Ausgaben der Haushalthilfe nachreichen werde ( Urk. 1 S. 7). Solche Belege wurden von der Beschwerdeführerin in der Folge nicht eingereicht. Insbesondere reichte die Beschwerdeführerin auch mit ihrer Stellungnahme vom

15. März 2018 keine Belege für die Kosten einer Haushalthilfe ( Urk.

17) ein. 5.3

In Würdigung der gesamten Umstände sind durch die Straftat vom 2 1. März 2011 adäquat kausal verursachte zusätzliche Kosten in der Haushaltführung und Be treuung, insbesondere solche durch die Anstellung einer Haushalthilfe, nicht mit hoher beziehungsweise überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Juli 2017 einen Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Entschädigung für einen Haushaltschaden im Sinne von Art. 19 Abs. 4 OHG verneinte. 6. 6.1

Zu prüfen gilt es im Folgenden die für den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Genugtuung für die Folgen der Straftat vom 2 1. März 2011 massgebend en medizinischen Akten . 6.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie , stellte in seinem Bericht vom 2 5. März 2011 ( Urk. 5/22/3/2) die folgenden Diagnosen: - Pyramidenlängsfraktur links - Jochbeinkontusion links - psychische Stressreaktion

Der Arzt erwähnte, dass die Beschwerdeführerin nach der Straftat aus dem linken Ohr geblutet und unter einem Hörverlu st im linken Ohr gelitten habe, dass indes keine grössere Perforation des Trommefells sichtbar sei. Die Beschwerdeführerin leide zudem unter starken Schmerzen im linken Oberkiefer und im Bereich des Kiefergelenks beim Kauen und sei stark verunsichert . E s sei eine psychologische Betreuung angezeigt. 6.3

Die Ärzte der Chirurgischen Klinik des Stadtspitals A.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 3 0. März 2011 ( Urk. 5/22/3/3), dass die Beschwerdeführerin

vom 2 1. bis 3 0. März 2011 hospitalisiert gewesen sei und stellte n die folgenden Diagnosen (S. 1): - Schädelhirntrauma Kategorie 2 mit/bei: - kleiner Subarachnoidalblutung temporal links und Contrecoupherd

temporal rechts - Pyramidenlängsfraktur links - Quetschwunde parietal links - Jochbeinkontusion links - Hüftkontusion links - arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ II - Osteoporose

Die Ärzte erwähnten, dass eine Bewusstlosigkeit nach der Straftat vom 2 1. März 2011 nicht ausgeschlossen werden könne. Die durchgeführte Otoskopie habe frisches Blut im äusseren Gehörgang gezeigt. Es sei sodann von einer Perforation des Trommelfells auszugehen (S. 1). Die durchgeführte Computertomographie (CT) habe eine kleine Subarachnoidalblutung temporal links und einen Contre coupherd temporal rechts ergeben. Die Verlaufs-CT am Folgetag habe eine Regredienz der Subarachnoidalblutung , eine Felsenbeinlängsfraktur, ein Hämato tympanon und Blut in den Cellulae

mastoideae ergeben. Ein Pneumencephalon

habe nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin sei am 3 0. März 2011 in gebes ser tem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (S. 2). 6.4

Die Ärzte des Instituts B.___ stellen im Bericht vom 2 4. Juli 2013 ( Urk. 5/22/8) fest, dass eine gleichentags durchgeführte Mag net resonanz tomographie ( MRI ) des Neurokraniums der Beschwerdeführerin eine rechts temporobasale

gliale Läsion, welche am ehesten posttraumatisch sei und einem Contrecoup entspreche, ergebe. Weitere Traumafolgen bestünden nicht, insb esondere auch keine Anhaltspunkte für Scherverletzungen. 6.5

Dr. med.

Y.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2017 ( Urk. 5/22/7) , dass die Be schwerdeführerin infolge des Überfall s vom März 2011 an einer posttrau mati schen Belastungsstörung mit Panikattacken erkrankt sei, und dass sie deswegen während einer längeren Zeit in psychiatrischer Behandlung gestanden sei. Gegen wärtig leide sei unter Angstzuständen , wenn sie am Abend ausser Haus gehen müsse. Sie könne nach Einbruch der Dunkelheit nur noch mit dem Personen wa gen und nicht mehr alleine ihr Haus verlassen. Seit dem Ereignis vom März 2011, bei welchem sie ein Schädelhirntrauma mit Schädelbruch, Verletzung des Hör nervs und Trommefellperforation erlitten habe, sei sie linksseitig dauerhaft auf ein Hörgerät angewiesen. Zudem benötige si e auf Grund des erlittenen Kopf schwartenrisses mit Haarverlust einen Haarersatz. Da sie die Behandlung der Beschwerdeführerin erst nach dem Ereignis vom März 2011 aufgenommen habe, könne sie zur Frage nach einer dadurch verursachten Persönlichkeitsverletzung indes nicht Stellung nehmen.

Mit Stellungnahme vom 1 4. Juni 2017 ( Urk. 5/33) führte Dr. Y.___ aus, dass sie zur Frage nach einem straftatbedingen Hörverlust nicht Stellung nehmen könne, da sie die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Ereignisses

noch nicht behandelt habe. Anlässlich der Erstkonsultation vom 1 0. Juli 2013 habe die Be schwerdeführerin angegeben, zwei Jahre zuvor Opfer eines Raubüberfalls gewor den zu sein und dabei eine Schädelbasisfraktur und eine Trommelfellruptur erlit ten zu haben. Dr. Y.___ empfahl , diesbezüglich einen Bericht beim Stadtspital A.___ einzuholen. 6.6

Med. pract . C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , diag nostizierte mit Bericht vom 2 6. Februar 2018 ( Urk.

18) eine posttraumatische Belastungsreaktion und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit dem Ereignis vom 2 1. März 2013 (richtig: 2011) unter Ängsten leide, tagsüber wenige r als in der Dunkelheit. Sie empfinde Angst, wenn jemand im Dunkeln hinter ihr gehe. Aus diesem Grunde vermeide sie , abends im Tram zu fahren und versuche alles mit dem Personenwagen zu erreichen (S. 1). Die Beschwerdeführerin leide unt er Gefühlen von Ängsten, innerer Unruhe, Schreckh aftigkeit, Vermeidungsverhalten und emotionaler und vegetativer Aktivierung. Somit seien die drei Hauptsymp tome der posttraumatischen Belastungsstörung, nämlich Intrusionen (Flashbacks), Konstriktionen (Vermeidungsverhalten, sozialer Rückzug ) und Hyperarousal (Schreck haftigkeit) erfüllt (S. 2 f. ). Besonders traumatisierend sei der Umstand, dass die Beschwerdeführerin absichtlich durch einen anderen Menschen verletzt worden sei. Ein Risikofaktor für die Entwicklung einer posttraumatischen Belas tungsstörung habe sodann das hohe Lebensalter der Beschwerdeführerin darge stellt (S. 3). 7. 7.1

Dem erwähnten Austrittsbericht der Ärzte des Stadtspitals A.___ vom 3 0. März 2011 (vorstehend E. 6.3 ) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin an lässlich der Straftat vom 2 1. März 2011 unter anderem ein Schädelhirntrauma mit kleiner Subarachnoidalblutung temporal links und einem Contrecoupherd tem poral rechts, mit einer Pyramidenlängsfraktur links und

mit einer Jochbein kontusion links zuzog und in der Folge unter einem Hämatotympanon , Bluten aus dem linken Ohr, Blut ansammlung in den Cellulae

mastoideae sowie unter einem H örverlust im linken Ohr litt .

Gemäss der Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 2 5. März 2011 (vorstehend E. 6.2 ) habe die durchgeführte oto , rhino -,

laryngologische

Untersuchung keine grössere Perforation des Trommel fells ergeben. Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 2 5. März 2011 sodann keinen Hörschaden fest. Obwohl die Ärzte des Stadtspitals A.___ einen Hörverlust im linken Ohr feststellten, stellten sie im Austrittsbericht vom 3 0. März 2011 keinen dauerhaften beziehungsweise bleibenden Hörschaden fest und erwähnten, dass die Beschwerdeführerin am 3 0. März 2011 in gebessertem Allge meinzustand nach Hause entlassen worden sei . 7.2

Demgegenüber erwähnte Dr. Y.___ in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2017 ( vorstehend E. 6.5 ), dass die Beschwerdeführerin seit dem Ereignis vom März 2011 dauerhaft auf ein Hörgerät angewiesen sei . Diese Beurteilung relativierte sie indes in ihrer nachfolgenden Stellungnahme vom 1 4. Juni 2017 ( Urk. 5/33) . Darin führte sie aus, dass sie die Frage nach einem straftatbedingten Hörverlust nicht beantworten könne , da sie die Behandlung der Beschwerde füh rerin erst am 1 0. Juli 2013 aufgenommen habe. Demzufolge handelt es sich bei der Beurteilung durch Dr.

Y.___

vom 4. April 2017, wonach die Be schwerdegegnerin seit dem Ereignis vom März 2011 dauerh aft auf ein Hörgerät angewiesen sei, lediglich um eine Wi e dergabe entsprechender Angab en durch die Beschwerdeführerin und nicht um eine Beurteilung auf der Grundlage von Ergebnissen wissenschaftlich anerkannter U ntersuchungsmethode

n. Mangel s einer

nachvollziehbaren Begründung vermag die Beurteilung durch Dr. Y.___

vom 4. April 2017 daher nicht zu überzeugen, sodass vorliegend nicht darauf abgestellt werden kann. 7.3

Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch die Ärzte des Stadtspitals A.___

und durch Dr. Z.___ steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin sich anlässlich der Straftat vom 2 1. März 2011 in somatischer Hinsicht ein Schädelhirntrauma mit kleiner Subarachnoidalblutung , Contrecoupherd , ei ner Pyramidenlängsfraktur und einer Jochbeinkontusion zuzog, dass sie deswegen unter einem vorübergehenden Hörverlust im linken Ohr litt, dass sie durch die Straftat indes keinen dauerhaften Hörschaden erlitten hat.

In psychischer Hinsicht ist gestützt auf die Beurteilung durch med. pract . C.___ vom 2 6. Februar 2018 ( vorstehend E. 6.6 ) davon auszugehen, dass die Be schwer deführerin auf Grund der Straftat vom 2 1. März 2011 unter eine r

P osttrauma tische n Belastungs störung litt. 8. 8.1

Des Weiteren gilt es anhand von Präjudizien Anhaltspunkte für die

Beur teilung der Genugtuungs summe zu gewinnen. Bei der Bemessung der opferhilfe rechtli chen Genugtuung gilt es, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.5.3- 5 ), die Höchst grenzen nac h Art. 23 Abs. 2 OHG und den Be messungsrahmen des Bun desrates für die einzelnen Bereiche zu be rücksichtigen . Da der gesetzlich festgelegte Höchst betrag von Fr. 70‘000.-- rund 60 % der im Haftpflichtrecht zugespro che nen Höch stsummen der Genugtuung entspricht, sind die im Folgenden erwähnten zivilrechtlichen Genugtuungssummen jeweils um 40 % zu reduzieren. Nur in diesem reduzierten Umfang können die zivilrechtlichen Präjudizien bei der Bemes sung der vorliegenden opferhilferechtlichen Genugtuung berücksichtigt werden. 8.2

In einem Fall aus dem Jahre 2011 haben zwei jugendliche Schläger zwei 18-jährige Gymnasiasten spitalreif geprügelt. Dabei erlitt eines der Opfer einen Bruch der Augenhöhle und es bestand die Gefahr der Erblindung bei einer Ab lösung der Netzhaut. Das Bezirksgericht Zürich hat dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 8‘000.-- zugesprochen ( Hardy Lando lt , Genugtuung bei Körperverlet zung, in: Klaus Hütte/Hardy Landolt , Genugtuungsrecht, Band 2, St. Gallen 2013, S. 288 Nr. 694). Dies entspricht einer opferhilferechtlichen Genugtuung im Betrag von Fr. 4’800.-- (Fr. 8‘000.-- x 0.6). 8.3

In einem weiteren Fall aus dem Jahre 2012 prügelten zwei Täter auf einen Auto fahrer ein und fügten ihm wuchtige Schläge und Fusstritte zu. Dabei erlitt das Opfer ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, diverse Frakturen im Bereich des rechten Auges mit der Folge persistierender Doppelbilder und einen Rippen bruch. Das Ober gericht des Kantons Zürich sprach dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zu ( H ütte/ Landolt , a.a.O. , S. 276 Nr. 725). Dies entspricht einer opfer hilferechtlichen Genugtuung i m Betrag von Fr. 3’000.-- (Fr. 5‘000.-- x 0.6). 8.4

In einem Fall aus dem Jahr 2008 wurde dem Opfer, welches mit der Faust ge schlagen wurde, mit dem Kopf gegen eine Wand geprallt ist, zu Boden fiel und in bewusstlosem Zustand mit Füssen getreten wurde und dabei einen Nasen bein bruch erlitt

und unter anhaltendem posttraumatischen Stress litt, wobei die Gefahr des Verlustes der Sehfähigkeit und neurologischer Schäden bestand, eine Genugtuung von Fr. 7‘000.-- zugesprochen ( H ütte/ Landolt , a.a.O. , S. 292 Nr. 632). Dies entspricht einer opferhilferechtlichen Genugtuung im Betrag von Fr. 4’200.-- (Fr. 7‘000.-- x 0.6). 8.5

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall aus dem Jahre 2009 dem Opfer, welches im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung von vorne zwei mal mit der rechten Faust auf den Mund geschlagen wurde, welchem Fusstritte zugefügt wurden und welches dabei eine Hirnerschütterung, den Verlust von zwei Zähnen, eine Rissquetschwunde an der Unterlippe und eine Prellung des rechten Ellenbogens erlitt, eine Genugtuung von Fr. 4’000.-- zugesprochen ( H ütte/ Lan dolt , a.a.O. , S. 289 Nr. 349).

Dies entspricht einer opferhilferechtlichen Genug tuung im Betrag von Fr. 2’400.-- (Fr. 4‘000.-- x 0.6). 8.6

In einem Entscheid aus dem Jahre 2010 wurde dem Opfer mit einem Rollbrett mit voller Wucht an den Kopf geschlagen. Dem Opfer, welches sich dabei eine schwere Schädel-Hirnverletzung mit Rissquetschwunde, mit Gehirner schütte rung , mit Frak tur der Schädelbasis, mit Fraktur der Stirnhöhlen hinterwand rechts, mit Orbitadachfraktur links und mit dislozierter Fraktur des seitlichen Orbitarahmens links zugezogen hatte, wurde eine Genugtuung von Fr. 8‘000.-- zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2011 E. A; Hardy Landolt , a.a.O. , S. 291 Nr. 529). Dies entspricht einer opferhilferechtlichen Genugtuung im Betrag von Fr. 4’800.-- (Fr. 8‘000.-- x 0.6). 9. 9.1

Des Weiteren können auch Präjudizien der kantonalen Opferhilfebehörden zur Genugtuung nach dem revidierten OHG ( vgl. Meret Baumann/Blanca Anabi tarte/Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, Jusletter vom 1. Juni 2015 ) berücksichtigt werden. 9.2

In einem Fall aus dem Jahre 2009 wurde dem Opfer eines Handtaschenraub s mit Schlag und Sturz auf den Kopf , bei welchem das Opfer eine

Hirnerschütterung, eine Hirnprellung beziehungsweise -quetschung, einen wahrscheinlich anhalten den

vollständigen Verlust des Geruchssinns (Anosmie), Schwindel, eine Hörver schlechterung,

Gleichgewichtsstöru ngen, Kopf- und Nackenschmerzen

sowie psychische Beschwerden erlitt, eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 5'000.-- zugesprochen ( Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O. ,

S . 23 Nr. 37). 9.3

In einem weiteren Fall aus dem Jahre 2009 wurde das alkoholisierte Opfer n ach einem Fussballspiel von einem oder mehreren

Unbekannten niedergeschlagen . Dabei erlitt das Opfer ein l eichtes Schädelhirntrauma

mit einer Kontusions blutung vorne, hinten und links und

mit einer Blutung an der Hirnoberfläche, eine Fraktur

des Hinterhauptbeins, ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) Grad I, eine Kontusion der Brustwirbelsäule (BWS) und litt in der Folge unter einer Anfälligkeit für Kopfschmerzen , unter einer eventuell bleibenden

Geschmacks- und Geruchsstörung

und unter einer P osttraumatische n Belastungsstörung. Dem Opfer wurde eine opferhilferechtliche Genugtuung im Betrag von Fr. 6'000. zugesprochen ( Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., S. 23 Nr. 42). 9.4

In einem Fall aus dem Jahre 2011 versuchten z wei Jugendliche dem betagten Opfer die Handtasche zu entreissen. Dabei stürzte das Opfer und zog sich eine Oberschenkelfraktur zu , welche stationär und anschliessend mittels Ergotherapie behandelt wurde. Das Opfer benötigte in der Folge eine Betreuung durch die Spitex sowie eine Gehhilfe und litt voraussichtlich dauernd unter einer einge schränkte n Bewegungsfreiheit auf Grund eines abgebrochenen Knochensplitters. Dem Opfer wurde eine opferhilferechtliche Genugtuung im Betrag von Fr. 2'500.-- zugesprochen ( Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., S. 22 Nr. 25). 10. 10.1

In Würdigung der gesamten Umstände gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, welche am 2

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Da sich das streitige Ereignis am 2 1. März 2011 ereig ne te, gelangen vor liegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getrete nen, totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung ( vgl. Art. 48 OHG).

E. 1.2 Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft verhal ten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG).

Im revidierten Opferhil fegesetz wurde der bis he rige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert über nommen (BGE 134 II 33 E. 5.5 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, einzelne Straftatbe stände zu bezeichnen, die eine Opferstellung bewirken.

E. 1.3 Die Beeinträchtigung muss im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kau sal zusammenhangs durch die Straftat verursacht worden sein, wobei die im Be reich des Haftpflichtrechts ergangene Rechtsprechung zum Beweismass beim natür lichen Kausalzusammenhang auch im Opferhilferecht gilt. Dem nach gilt diesbe züglich das Beweismass der überwiegenden Wahrschein lic h keit (BGE 128 III 271 E. 2b).

E. 1.4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen An spruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beein trächtigung oder Tod des Opfers, wobei der Schaden laut Abs. 2 dieser Bestimmung, vorbehältlich von Art. 19 Abs. 3 und 4 OHG, nach Art. 45 (Schadenersatz bei Tötung) und Art. 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR) festge legt wird. In Abs. 3 dieser Bestimmung ist geregelt, dass Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Sofort hilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 OHG auslösen kann, nicht zu berücksichtigen ist. Gemäss Abs. 4 dieser Be stimmung werden ein Haushalt schaden und ein Betreuungsschaden nur be rück sichtigt, wenn sie zu zusätz lichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbs tätigkeit führen.

E. 1.4.2 Leistungen, welche das Opfer von Dritten als Schadenersatz erhalten hat, werden für die Berechnung der Entschädigung auf den Schaden angerechnet (Art. 20 Abs. 1 OHG). Die Entschädigung beträgt höchstens Fr. 120‘000.--; keine Ent schä digung wird ausgerichtet, wen n sie weniger als Fr. 500.-- be tragen würde (Art. 20 Abs. 3 OHG).

Laut Art. 20 Abs. 2 lit . a OHG deckt die Entschädigung den Schaden ganz, wenn im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG die anrechenbaren Einnahmen der an spruchsberechtigten Person den massgebenden Betrag für den allge meinen Lebens bedarf nicht übersteigen. Laut lit . b dieser Bestimmung deckt die Entschädigung den Schaden lediglich anteilsmässig, wenn im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG die anrechenbaren Einnahmen der anspruchs be rechtigten Person zwischen dem einfachen und dem vierfachen massgeben den Betrag für den allgemeinen Lebens bedarf liegen.

Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Be trag ELG) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird die Entschädigung wie folgt berechnet (Art. 3 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straf ta ten, OHV):

Kostenbeitrag = Kosten - (anrechenbare Einnahmen - 2 x Betrag ELG) x Kosten

2 x Betrag ELG

E. 1.4.3 Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Schadens im Opferhilferecht im Prinzip der gleiche wie im Privatrecht (BGE 133 II 361 E. 4; 131 II 217 E. 4.2). Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 139 V 176 E. 8.1.1; 132 III 186 E. 8.1) bezie hungsweise den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich er zielt worden sind und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 132 III 324 E. 2.2.1, BGE 131 III 360 E. 5.1 und 6.1; BGE 129 III 18 E. 2.4, BGE 129 III 331 E. 2.1; BGE 127 III 403 E. 4a).

E. 1.4.4 Im Opferhilfeverfahren stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 29 Abs. 2 OHG). An die Substanziierung eines Gesuchs um Entschä di gung und Genugtuung können daher keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (BGE 129 II 49 E. 4.1 S. 52; Urteil des Bundesgerichts 1C_32/2010 vom 10. September 2010 E. 3.4 und 3.6.2). Bestehen Hinweise auf Schadenspositionen, die im Gesuch nicht hinreichend substanziiert worden sind, ist dem Opfer Gele genheit zu geben, sein Gesuch zu vervollständigten (Urteile des Bundesgerichts 1C_32/2010 vom 10. September 2010 E. 3.4 und 1A.93/2004 vom 2. September 2004 E. 5.4.3). Auf der anderen Seite kann und muss vom Gesuchsteller verlangt werden, dass er, soweit zumutbar, diejenigen Angaben macht, die der Behörde erlauben, den Sachverhalt und die Anspruchsberechtigung näher abzuklären. Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, schliesst eine Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers nicht aus. Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tat sachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wes entlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbe sondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinrei chen der Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 1C_165/ 2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.4 mit Hinweisen).

E. 1.5.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben d as Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Be einträchtigung es rechtfertigt, wobei die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind. Die Genugtuung ist gemäss Art. 23 Abs. 1 OHG nach der Schwere der Beein trächtigung zu bemesse n . Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivil recht, die Verletzung der persönli chen Verhältnisse, beziehungsweise das kon krete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen ( Urteil des Bundesgerichts 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E. 3.2; Peter Gomm , Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestim mung des Genugtuungsbetrages sind die sub jektive Empfind lich keit der geschä digten Person sowie der Umstand zu berück sichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer beson deren Si tuation von der objek tiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Le bensführung beeinträch tigt wird. Die Höhe der Genugtuung hängt entschei dend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträch ti gung als Folge dieser Schädi gung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geld betrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spür bar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genug tuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per sönlichkeit der be troffe nen Person. 1 .5.2

Kriterien, die den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist eben falls angemessen Rechnung tragen. Zu gewichten sind als wichtigste Krite rien insbesondere die Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heil verlauf, beson dere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhe tische Schä den, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invali di tät und bei Angehörigen der Grad der Verwandtschaft und die Nähe der Bezieh ung zum Opfer. Sodann können das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalauf ent hal tes, die Schmerzhaftigkeit einer Operation, bleibende und entstellende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und private Leben, die Intensität und die Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, A uswir kungen der Tatwie derholung und die fehlende Ermittlung oder Verurteilung der Täterschaft eine Rolle spielen. Des Weiteren können unter an derem auch län gerdauernde Angst erlebnisse, wie sie beispielsweise bei Frei heitsberau bung en, Entführungen und Straf taten gegen die se xuelle Integrität vorkommen können, genug tu ungs erhöh end berücksichtigt werden ( Peter Gomm , a.a.O., Art. 23 OHG N 6 ).

E. 1.5.3 Bereits unter Geltung des alten Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ( aOHG ) galt gemäss konstanter Recht sprechung, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt (BGE 125 II 173 E. 2b, 556 E. 2a), weshalb die Opfer hilfe behörde bei der Prüfung der Angemessenheit einer Genugtuung nicht an das Erkennt nis des Strafgerichts gebunden ist (Urteil 1C_286/2008 vom 1. April 2009 E. 4 mit Hinweisen). Neu ist im Vergle ich zur Regelung des aOHG insbe sondere, dass die Genug tu ung der Opferhilfe durch Höchstbeträge beschränkt wird. Für das Opfer beträgt sie gemäss Art. 23 Abs. 2 lit . a OHG höchstens Fr. 70'000.--, für Ange hörige Fr. 35'000.--. Die Festlegung von Höchstbeträgen führte zu einer klaren Abkoppelung der opferhilferechtlichen von der zivilrechtlichen Genug tuung (vgl. Peter Gomm , a.a.O., Art. 23 OHG N 4). Sie bringt den gesetzge be ri schen Willen zum Ausdruck, bei der Bemessung klar tiefer anzusetzen als die zivil rechtliche Praxis ( BBl 2005 7226 Ziff. 2.3.2). Die nach Privatrecht üblicher weise gewährten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf geben, welche Beein trächtigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Der Spielraum bei der Be messung der Genugtuung im Opferhilferecht ist jedoch deutlich geringer als im Privatrecht ( BBl 2005 7226).

E. 1.5.4 Gemäss der Botschaft des Bundesrates ( BBl 2005 7165 ) sind die Höchstbeträge von Art. 23 Abs. 2 OHG für die schwersten Verletzunge n vorbe hal ten, was in der Regel auf zu 100 % Invalide zutrifft. Ausgehend von diesen Überle gungen ging der Bundesrat davon aus, dass sich die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer körperlichen Integrität verletzt wurden, in folgenden Band breiten zu be wegen haben ( BBl 2005 7227): - Fr. 55‘000.-- bis Fr. 70‘000.-- für sehr starke Beeinträchtigungen der Bewe gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Tetraplegie ) - Fr. 40‘000.-- bis Fr. 55‘000.-- für starke Beeinträchtigungen der Bewe gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (bei spielsweise Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs) - Fr. 20‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- für Beeinträchtigungen der Bewegungs fähig keit, Verlust einer wichtigen Funktion oder eines wich tigen Organs (beispielsweise Hemiplegie, Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, Verlust der Genita lien oder der Fortpflanzungsfähigkeit, schwere Entstellung) - bis zu F

r. 20‘000.-- für weniger schwer wiegende Beeinträchtigungen (bei spielsweise Verlust der Nase, eines Fingers, des Geruchs- oder des Ge schmackssinns)

E. 1.5.5 Um Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht zu be nach teili gen sowie in Nachachtung der Grundsätze der Rechtsgleich heit und der Rechts sicherheit muss d ie Plafonierung daher zwangsläufig zu ei ner allge mei nen Senkung sämtlicher Genugtuungs beträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht füh re n (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Ge nugtuung nach Opfer hilfe gesetz, Bern 2008, S. 5; www.bj.admin.ch). Dies hat zur Folge, dass die Ge nug tuung

nach einer degressiven Skala festzu setzen ist, die von den im Privat recht gewährten Beträgen una bhängig ist. Die im Privat recht üblicher weise ge währten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf ge ben, welche Beein träch tigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Insgesamt sollten die zu ge sproche nen Genug tuungssummen im Opferhilferecht klar tiefer ausfallen als die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge. In Anbe tracht eines Medians der zuge spro che nen zivilrechtlichen Genugtuungen im Jahre 2004 von Fr. 5‘000.-- solle der Median der opferhilferechtlichen Genugtuun gen gemäss der Botschaft des Bun desrates bei ungefähr Fr. 3‘000.-- zu liegen kommen ( BBl 2005 7226). Der Betrag von Fr. 70'000.-- entspreche ungefähr zwei Dritteln des üblichen haftpflicht recht lichen Grundbetrags bei dauernder Invalidität, der bei Fr. 100'000. angesetzt werde ( BBl 2005 7225 Ziff. 2.3.2). Ein zwingender Au to matismus im Sinne einer «Zwei-Drittel-Regel» ergebe sich daraus nicht. Viel mehr soll es der Praxis über lassen wer den, einen Tarif zu entwickeln ( BBl 2005 7226 Ziff. 2.3.2; Urteil e des Bun desgerichts 1C_542/2015 vom 28. Januar

2016 E.

E. 1.5.6 Für die Beeinträchtigungen der psychischen Integrität haben der Bundesrat ( BBl 2005

7227) und das Bundesamt für Justiz (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, Bern 2008, S. 11; www.bj

.

ad min.ch) auf Vorschläge für Bandbreiten für die im Vergleich zum Haft pflicht recht tieferen Genugtuungen nach OHG verzichtet. Der Bundesrat be gründet dies damit, dass einerseits psychische Beeinträchtigungen mit einer Be einträch tigung der physischen oder der sexuellen Integrität einhergehen, wes halb in diesen Fällen die Bandbreiten für diese Beeinträchtigung massgebend seien. Fälle, in denen eine Straftat ausschliesslich zu einer Beeinträchtigung der psy chischen Integrität führten, seien sehr selten und sehr unterschiedlich. Mög lich sei dies etwa bei Entführung, Freiheitsberaubung, Geiselnahme, Raub, Dro hung. Zudem lägen die im Haftpflichtrecht dafür zugesprochenen Genugtuun gen weit ausein ander.

E. 1.5.7 Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die

Beur teilung der angemessenen Genugtuungs summe gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgrenzen nach Art. 23 Abs. 2 OHG und der Be messungsrahmen des Bundesrates für die einzelnen Bereiche zu berücksichtigen sind (Peter Gomm , a.a.O., Art. 23 OHG N 7). 2.

E. 2 8. September 2017 ( Urk.

E. 2.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Juli 2017 davon aus, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, Belege für durch di e Straftat entstandene Kosten in der Haushaltsführung und Betreuung einzureichen ( Urk. 2 S. 3), weshalb ein Haushalt

- und Betreuungsschaden nicht erstellt und ein Anspruch auf eine Entschädigung zu verneinen sei ( Urk. 2 S. 4). Bei der Bemes sung der Genugtuung sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin durch die Straftat ein Schädelhirntrauma mit Schädelbruch und eine Jochbeinkontusion erlitten habe, und dass sie in der Folge auf Grund der Straftat unter einer pos t traumatischen Belastungsstörung gelitten habe . Demgegenüber sei ein durch die Straftat verursachter Hörschaden nicht erstellt (Urk . 2 S. 6). Unter Berücksich tigung entsprechender opferhilferechtlicher Präjudizien erscheine eine Genugtu ung im Betrag von Fr. 5'000.-- als angemessen ( Urk. 2 S. 7).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass eine Auslegung von Art. 19 Abs. 4 OHG, wonach der Haushalt schaden nicht nach normativen Kriterien zu bemessen sei, dem Gleichstellungsgebot von Mann und Frau gemäss Art.

E. 4 ) beantragte die Kantonale Opfer hilfestelle die Abweisung der Bes chwerde, worauf mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 ( Urk.

6) ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde.

Mit Eingabe vom 2 9. Januar 2018 ( Urk.

12) beantragte die Beschwerdeführerin die Sistierung des Verfahrens, worauf mit Verfügung vom 1 2. Februar 2018 (Urk. 13) das Gesuch um Sistierung des Verfahrens abgewiesen wurde. Mit Ein gabe vom 1 5. März 2018 ( Urk.

17) nahm die Beschwerdeführerin ergänzend zum Verfahren Stellung und reichte einen wei teren Arztbericht ( Urk.

18) ein. Mit Eingabe vom 2 6. März 2018 ( Urk. 20) verzichtete der Beschwerdegegner auf eine weitere Stellungnahme . Dies wurde der Beschwerdeführer in am 2 8. März 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 21 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gerügten unrichtige n

beziehungs weise nicht verfassungskonforme n Auslegung von Art. 19 Abs. 4 OHG gilt es zu beachten, dass nach Art. 190 BV Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundes gericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, weshalb Bundesgesetzen weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normen kontrolle die Anwendung versagt werden kann . Zwar handelt es sich dabei um ein Anwendungsgebot und kein Prüfungsverbot , und es kann sich rechtfertigen, vorfrageweise die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes zu prüfen. Wir d

eine solche festgestellt, muss das Gesetz indes dennoch angewandt werden. Das Gericht kann lediglich den Gesetzgeber einladen, die fragliche Bestimmung zu ändern (BGE 140 I 305 E. 5; 139 I 180 E. 2.2) .

E. 4.2 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu G runde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzes auslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkre tisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedi gendes Ergebnis der ratio

legis ( BGE 140 I 305 E. 6.1). Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 140 V 8 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

E. 4.3 Die Ermittlung der ratio

legis darf nicht nach den eigenen, subjektiven Wert vorstellungen des Gerichts, sondern hat nach den Vorgaben des Gesetzgebers zu erfolgen. Die Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzge bers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzu leiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Ausleg ungselemente zu ermitteln gilt (BGE 128 I 34 E. 3b). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten entspricht. Die verfassungs konforme Auslegung hat insbesondere dort ihre Grenze, wo entgegen dem klaren gesetzgeberischen Willen (BGE 138 II 217 E. 4.1

mit Hinweisen) ein (neuer) sozialversicherungsrechtlicher Anspruch geschaffen würde ( BGE 140 I 305 E. 6.2 mit Hinweisen ).

E. 4.4 Der Wortlaut von Art. 19 Abs. 4 OHG, wonach « Haushaltschaden und Betreu ungs schaden (..) nur berücksichtigt » werden , « wenn sie zu zusätzlichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führen », ist klar und unmissverständlich. Anspruch auf eine Entschädigung für einen Haushaltschaden

hat ein Opfer demnach nur , wenn die Folgen der Straftat zu zusätzlichen Kosten oder zu einer Reduktion der Erwerbstätigkeit geführt haben. Zu prüfen ist, ob triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wieder gibt. Solche können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vor schriften ergeben (BGE 140 I 305 E. 7.1; 128 V 20 E. 3a).

E. 4.5 Die Gesetzesmaterialien zum revidierten OHG stellen den leistungs beschrän kenden Aspekt des Solidaritätsgedankens in den Vordergrund, weshalb inskünftig nur der effektiv eingetretene Schaden relevant sein soll. Der Bundesrat führte in der Botschaft zum OHG ( BBl 2005 7271) aus, dass es in der Opferhilfe anders als im H aftpflichtrecht nicht darum gehe , das Opfer

finanziell gleich zu stellen wie vor der Straftat, weshalb Schäden ohne Vermögenseinbusse

bei der Bestimmung des anrechenbaren Schadens nicht zu berücksichtigen seien . Aus diesem Grunde sollen Haushaltschaden und Betreuungsschaden nur berücksichtigt werden , wenn

eine Vermögenseinbusse entsteht, sei es durch den Aufwand für die Anstellung einer

Haushalthilfe oder durch die Einkommenseinbusse bedingt durch eine Reduktion der

Erwerbstätigkeit , weshalb es in Zukunft nicht

mehr möglich sei , Haushaltschaden zu entschäd igen, wenn das Opfer es vorziehe ,

Qualitätsein bussen oder Mehraufwand in Kauf zu nehmen, oder wenn die Angehörigen

die zusätzliche Arbeit ohne externe Hilfe oder ohne Einschränkung ihrer

Erwerbs tätigkeit übernehmen würden.

In der Bundesversammlung gingen Befürworter wie Gegner der Vorlage davon aus, dass die Entschäd igung eines normativen Haushalt schadens in Zukunft nicht mehr möglich sein werde, dass « der Haushaltschaden nur mehr dann berück sichtigt werden » könne , « wenn für die Betreuung zu Hause zum Beispiel konkret jemand eingestellt »

werde, was zur Folge habe , « dass vor allem Frauen, die die Leistungen zum Beispiel im Haushalt selber erbringen, oder Leute mit tiefem Ein kommen, die eben diese Vorschussleistungen, zum Beispiel für eine Haushalthilfe, nicht zahlen können, benachteiligt werden » (Votum Leutenegger Oberholzer; Amtl. Bull. NR 2006 1096), dass es bei der Leistung des Staates gemäss dem OHG « um die Unterstützung des Opfers bei der Bewältigung der Folgen einer Straftat » gehe, dass der Grundgedanke

« der Solidarität » zu beachten sei, und dass die « Abgel tung einer rein pot enziellen Vermögensverminderung» « diesem Grundge danken widersprechen » würde (Votum Amherd ; Amtl. Bull. NR 2006 1096). Die parlamentarische Debatte zeigt daher klar, dass der Gesetzgeber auf Grund des Solidariätsgedankens vom Haftpflichtrecht abweichen wollte und einen norma tiven Haushaltschaden im Bereich des OHG nicht mehr entschädigen wollte.

E. 4.6 Es steht somit fest, dass nicht nur der Gesetzeswortlaut von Art. 19 Abs. 4 OHG , sondern ebenso der Gesetzeszweck eindeutig auf eine Beschränkung der Ent schädigung auf zusätzliche Kosten , wie zum Beispiel bei der Anstellung einer Haushalthilfe , oder auf eine Reduktion der Erwerbstätigkeit abzielt. Art. 19 Abs. 4 OHG kann daher nicht in dem Sinne (verfassungskonfor m) ausgelegt werden, dass ge stützt auf diese Bestimmung auch ein normativer Haushaltschaden zu entschä digen ist.

E. 4.7 Die Frage, ob Art. 19 Abs. 4 OHG allenfalls das Gleichstellungsgebot von Mann und Frau gemäss Art.

E. 8 Abs. 3 BV verletzt, kan n vorliegend indes offenbleiben . Denn auf Grund der Botschaft des Bundesrates und d er parlamentarischen De batten steht fest, dass sich der Gesetzgeber dieser Problematik bewusst war, jedoch auf Grund des Solidaritätsgedankens unter anderem bei der Entschä di gung des Haushalt schadens bewusst von der Regelung im Haftpflichtrecht abwei chen wollte. Es is t daher davon auszugehen, dass d er Gesetzgeber eine allfällige Verfassungswidrigkeit bewusst in Kauf nahm. Da gemäss Art. 190 BV die Be stimmung von Art. 19 Abs. 4 OHG jedoch selbst dann anzuwenden wäre , wenn erstellt wäre, dass sie verfassungswidrig wäre , kann auf eine

vorfragweise Prü fung der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung vorliegend verzichtet werden. 5. 5.1

Die am 1 5. Januar 1931 geborene Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt der Straftat vom 2 1. März 2011 das 8 0. Altersjahr bereits angetreten ( Urk. 5/22/1). Gemäss ihren Angaben bezog sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlasse nenversicherung (AHV ) und war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erwerbstätig ( Urk. 5/22 S.

3). Aus diesem Grunde fällt bei der Beschwerdeführerin eine E nt schädigung für einen Haushaltschaden infolge einer durch die Straftat verursach ten Reduktion der Erwerbstätigkeit ausser Betracht. 5.2

5.2.1

In ihrem Schreiben an den Beschwerdegegner vom 1 3. April 2017 ( Urk. 5/22) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vor der Straftat vom 2 1. März 2011 ihren Haushalt nur knapp alleine habe besorgen könne n, dass sie seither dauerhaft auf die Hilfe anderer Personen angewiesen sei, und dass mit diesbezüglichen Kosten zu rechnen sei (S. 3). 5.2.2

Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 ( Urk. 5/24 S. 2) forderte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin auf, Belege für die Auslagen einer straftatkausalen Haus halthilfe und Betreuung einzureichen, und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bei einem Unterlassen der Einreichung solcher Belege ein Anspruch auf eine Entschädigung nicht ausgewiesen sei.

In der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Juli 2017 ( Urk. 2 S. 3 f.) führte der Beschwerdegegner aus, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, Belege einzureichen, welche zusätzliche straftatkausale Kosten für die Haushalttätigkeit oder Betreuung belegten, weshalb ein Haushalt

- beziehungsweise Betreuungs schaden nicht rechtsgenügend erstellt sei. 5.2.3

Beschwerdeweise führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie seit dem Raubüber fall nicht mehr in der Lage sei, ihren Haushalt selbständig zu besorgen und deshalb eine Haushalthilfe beschäftige. Sie stellte in Aussicht, dass sie Belege für die Ausgaben der Haushalthilfe nachreichen werde ( Urk. 1 S. 7). Solche Belege wurden von der Beschwerdeführerin in der Folge nicht eingereicht. Insbesondere reichte die Beschwerdeführerin auch mit ihrer Stellungnahme vom

15. März 2018 keine Belege für die Kosten einer Haushalthilfe ( Urk.

17) ein. 5.3

In Würdigung der gesamten Umstände sind durch die Straftat vom 2 1. März 2011 adäquat kausal verursachte zusätzliche Kosten in der Haushaltführung und Be treuung, insbesondere solche durch die Anstellung einer Haushalthilfe, nicht mit hoher beziehungsweise überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Juli 2017 einen Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Entschädigung für einen Haushaltschaden im Sinne von Art. 19 Abs. 4 OHG verneinte. 6. 6.1

Zu prüfen gilt es im Folgenden die für den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Genugtuung für die Folgen der Straftat vom 2 1. März 2011 massgebend en medizinischen Akten . 6.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie , stellte in seinem Bericht vom 2 5. März 2011 ( Urk. 5/22/3/2) die folgenden Diagnosen: - Pyramidenlängsfraktur links - Jochbeinkontusion links - psychische Stressreaktion

Der Arzt erwähnte, dass die Beschwerdeführerin nach der Straftat aus dem linken Ohr geblutet und unter einem Hörverlu st im linken Ohr gelitten habe, dass indes keine grössere Perforation des Trommefells sichtbar sei. Die Beschwerdeführerin leide zudem unter starken Schmerzen im linken Oberkiefer und im Bereich des Kiefergelenks beim Kauen und sei stark verunsichert . E s sei eine psychologische Betreuung angezeigt. 6.3

Die Ärzte der Chirurgischen Klinik des Stadtspitals A.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 3 0. März 2011 ( Urk. 5/22/3/3), dass die Beschwerdeführerin

vom 2 1. bis 3 0. März 2011 hospitalisiert gewesen sei und stellte n die folgenden Diagnosen (S. 1): - Schädelhirntrauma Kategorie 2 mit/bei: - kleiner Subarachnoidalblutung temporal links und Contrecoupherd

temporal rechts - Pyramidenlängsfraktur links - Quetschwunde parietal links - Jochbeinkontusion links - Hüftkontusion links - arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ II - Osteoporose

Die Ärzte erwähnten, dass eine Bewusstlosigkeit nach der Straftat vom 2 1. März 2011 nicht ausgeschlossen werden könne. Die durchgeführte Otoskopie habe frisches Blut im äusseren Gehörgang gezeigt. Es sei sodann von einer Perforation des Trommelfells auszugehen (S. 1). Die durchgeführte Computertomographie (CT) habe eine kleine Subarachnoidalblutung temporal links und einen Contre coupherd temporal rechts ergeben. Die Verlaufs-CT am Folgetag habe eine Regredienz der Subarachnoidalblutung , eine Felsenbeinlängsfraktur, ein Hämato tympanon und Blut in den Cellulae

mastoideae ergeben. Ein Pneumencephalon

habe nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin sei am 3 0. März 2011 in gebes ser tem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (S. 2). 6.4

Die Ärzte des Instituts B.___ stellen im Bericht vom 2 4. Juli 2013 ( Urk. 5/22/8) fest, dass eine gleichentags durchgeführte Mag net resonanz tomographie ( MRI ) des Neurokraniums der Beschwerdeführerin eine rechts temporobasale

gliale Läsion, welche am ehesten posttraumatisch sei und einem Contrecoup entspreche, ergebe. Weitere Traumafolgen bestünden nicht, insb esondere auch keine Anhaltspunkte für Scherverletzungen. 6.5

Dr. med.

Y.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2017 ( Urk. 5/22/7) , dass die Be schwerdeführerin infolge des Überfall s vom März 2011 an einer posttrau mati schen Belastungsstörung mit Panikattacken erkrankt sei, und dass sie deswegen während einer längeren Zeit in psychiatrischer Behandlung gestanden sei. Gegen wärtig leide sei unter Angstzuständen , wenn sie am Abend ausser Haus gehen müsse. Sie könne nach Einbruch der Dunkelheit nur noch mit dem Personen wa gen und nicht mehr alleine ihr Haus verlassen. Seit dem Ereignis vom März 2011, bei welchem sie ein Schädelhirntrauma mit Schädelbruch, Verletzung des Hör nervs und Trommefellperforation erlitten habe, sei sie linksseitig dauerhaft auf ein Hörgerät angewiesen. Zudem benötige si e auf Grund des erlittenen Kopf schwartenrisses mit Haarverlust einen Haarersatz. Da sie die Behandlung der Beschwerdeführerin erst nach dem Ereignis vom März 2011 aufgenommen habe, könne sie zur Frage nach einer dadurch verursachten Persönlichkeitsverletzung indes nicht Stellung nehmen.

Mit Stellungnahme vom 1 4. Juni 2017 ( Urk. 5/33) führte Dr. Y.___ aus, dass sie zur Frage nach einem straftatbedingen Hörverlust nicht Stellung nehmen könne, da sie die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Ereignisses

noch nicht behandelt habe. Anlässlich der Erstkonsultation vom 1 0. Juli 2013 habe die Be schwerdeführerin angegeben, zwei Jahre zuvor Opfer eines Raubüberfalls gewor den zu sein und dabei eine Schädelbasisfraktur und eine Trommelfellruptur erlit ten zu haben. Dr. Y.___ empfahl , diesbezüglich einen Bericht beim Stadtspital A.___ einzuholen. 6.6

Med. pract . C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , diag nostizierte mit Bericht vom 2 6. Februar 2018 ( Urk.

18) eine posttraumatische Belastungsreaktion und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit dem Ereignis vom 2 1. März 2013 (richtig: 2011) unter Ängsten leide, tagsüber wenige r als in der Dunkelheit. Sie empfinde Angst, wenn jemand im Dunkeln hinter ihr gehe. Aus diesem Grunde vermeide sie , abends im Tram zu fahren und versuche alles mit dem Personenwagen zu erreichen (S. 1). Die Beschwerdeführerin leide unt er Gefühlen von Ängsten, innerer Unruhe, Schreckh aftigkeit, Vermeidungsverhalten und emotionaler und vegetativer Aktivierung. Somit seien die drei Hauptsymp tome der posttraumatischen Belastungsstörung, nämlich Intrusionen (Flashbacks), Konstriktionen (Vermeidungsverhalten, sozialer Rückzug ) und Hyperarousal (Schreck haftigkeit) erfüllt (S. 2 f. ). Besonders traumatisierend sei der Umstand, dass die Beschwerdeführerin absichtlich durch einen anderen Menschen verletzt worden sei. Ein Risikofaktor für die Entwicklung einer posttraumatischen Belas tungsstörung habe sodann das hohe Lebensalter der Beschwerdeführerin darge stellt (S. 3). 7. 7.1

Dem erwähnten Austrittsbericht der Ärzte des Stadtspitals A.___ vom 3 0. März 2011 (vorstehend E. 6.3 ) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin an lässlich der Straftat vom 2 1. März 2011 unter anderem ein Schädelhirntrauma mit kleiner Subarachnoidalblutung temporal links und einem Contrecoupherd tem poral rechts, mit einer Pyramidenlängsfraktur links und

mit einer Jochbein kontusion links zuzog und in der Folge unter einem Hämatotympanon , Bluten aus dem linken Ohr, Blut ansammlung in den Cellulae

mastoideae sowie unter einem H örverlust im linken Ohr litt .

Gemäss der Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 2 5. März 2011 (vorstehend E. 6.2 ) habe die durchgeführte oto , rhino -,

laryngologische

Untersuchung keine grössere Perforation des Trommel fells ergeben. Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 2 5. März 2011 sodann keinen Hörschaden fest. Obwohl die Ärzte des Stadtspitals A.___ einen Hörverlust im linken Ohr feststellten, stellten sie im Austrittsbericht vom 3 0. März 2011 keinen dauerhaften beziehungsweise bleibenden Hörschaden fest und erwähnten, dass die Beschwerdeführerin am 3 0. März 2011 in gebessertem Allge meinzustand nach Hause entlassen worden sei . 7.2

Demgegenüber erwähnte Dr. Y.___ in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2017 ( vorstehend E. 6.5 ), dass die Beschwerdeführerin seit dem Ereignis vom März 2011 dauerhaft auf ein Hörgerät angewiesen sei . Diese Beurteilung relativierte sie indes in ihrer nachfolgenden Stellungnahme vom 1 4. Juni 2017 ( Urk. 5/33) . Darin führte sie aus, dass sie die Frage nach einem straftatbedingten Hörverlust nicht beantworten könne , da sie die Behandlung der Beschwerde füh rerin erst am 1 0. Juli 2013 aufgenommen habe. Demzufolge handelt es sich bei der Beurteilung durch Dr.

Y.___

vom 4. April 2017, wonach die Be schwerdegegnerin seit dem Ereignis vom März 2011 dauerh aft auf ein Hörgerät angewiesen sei, lediglich um eine Wi e dergabe entsprechender Angab en durch die Beschwerdeführerin und nicht um eine Beurteilung auf der Grundlage von Ergebnissen wissenschaftlich anerkannter U ntersuchungsmethode

n. Mangel s einer

nachvollziehbaren Begründung vermag die Beurteilung durch Dr. Y.___

vom 4. April 2017 daher nicht zu überzeugen, sodass vorliegend nicht darauf abgestellt werden kann. 7.3

Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch die Ärzte des Stadtspitals A.___

und durch Dr. Z.___ steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin sich anlässlich der Straftat vom 2 1. März 2011 in somatischer Hinsicht ein Schädelhirntrauma mit kleiner Subarachnoidalblutung , Contrecoupherd , ei ner Pyramidenlängsfraktur und einer Jochbeinkontusion zuzog, dass sie deswegen unter einem vorübergehenden Hörverlust im linken Ohr litt, dass sie durch die Straftat indes keinen dauerhaften Hörschaden erlitten hat.

In psychischer Hinsicht ist gestützt auf die Beurteilung durch med. pract . C.___ vom 2 6. Februar 2018 ( vorstehend E. 6.6 ) davon auszugehen, dass die Be schwer deführerin auf Grund der Straftat vom 2 1. März 2011 unter eine r

P osttrauma tische n Belastungs störung litt.

E. 8.1 Des Weiteren gilt es anhand von Präjudizien Anhaltspunkte für die

Beur teilung der Genugtuungs summe zu gewinnen. Bei der Bemessung der opferhilfe rechtli chen Genugtuung gilt es, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.5.3- 5 ), die Höchst grenzen nac h Art. 23 Abs. 2 OHG und den Be messungsrahmen des Bun desrates für die einzelnen Bereiche zu be rücksichtigen . Da der gesetzlich festgelegte Höchst betrag von Fr. 70‘000.-- rund 60 % der im Haftpflichtrecht zugespro che nen Höch stsummen der Genugtuung entspricht, sind die im Folgenden erwähnten zivilrechtlichen Genugtuungssummen jeweils um 40 % zu reduzieren. Nur in diesem reduzierten Umfang können die zivilrechtlichen Präjudizien bei der Bemes sung der vorliegenden opferhilferechtlichen Genugtuung berücksichtigt werden.

E. 8.2 In einem Fall aus dem Jahre 2011 haben zwei jugendliche Schläger zwei 18-jährige Gymnasiasten spitalreif geprügelt. Dabei erlitt eines der Opfer einen Bruch der Augenhöhle und es bestand die Gefahr der Erblindung bei einer Ab lösung der Netzhaut. Das Bezirksgericht Zürich hat dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 8‘000.-- zugesprochen ( Hardy Lando lt , Genugtuung bei Körperverlet zung, in: Klaus Hütte/Hardy Landolt , Genugtuungsrecht, Band 2, St. Gallen 2013, S. 288 Nr. 694). Dies entspricht einer opferhilferechtlichen Genugtuung im Betrag von Fr. 4’800.-- (Fr. 8‘000.-- x 0.6).

E. 8.3 In einem weiteren Fall aus dem Jahre 2012 prügelten zwei Täter auf einen Auto fahrer ein und fügten ihm wuchtige Schläge und Fusstritte zu. Dabei erlitt das Opfer ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, diverse Frakturen im Bereich des rechten Auges mit der Folge persistierender Doppelbilder und einen Rippen bruch. Das Ober gericht des Kantons Zürich sprach dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zu ( H ütte/ Landolt , a.a.O. , S. 276 Nr. 725). Dies entspricht einer opfer hilferechtlichen Genugtuung i m Betrag von Fr. 3’000.-- (Fr. 5‘000.-- x 0.6).

E. 8.4 In einem Fall aus dem Jahr 2008 wurde dem Opfer, welches mit der Faust ge schlagen wurde, mit dem Kopf gegen eine Wand geprallt ist, zu Boden fiel und in bewusstlosem Zustand mit Füssen getreten wurde und dabei einen Nasen bein bruch erlitt

und unter anhaltendem posttraumatischen Stress litt, wobei die Gefahr des Verlustes der Sehfähigkeit und neurologischer Schäden bestand, eine Genugtuung von Fr. 7‘000.-- zugesprochen ( H ütte/ Landolt , a.a.O. , S. 292 Nr. 632). Dies entspricht einer opferhilferechtlichen Genugtuung im Betrag von Fr. 4’200.-- (Fr. 7‘000.-- x 0.6).

E. 8.5 Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall aus dem Jahre 2009 dem Opfer, welches im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung von vorne zwei mal mit der rechten Faust auf den Mund geschlagen wurde, welchem Fusstritte zugefügt wurden und welches dabei eine Hirnerschütterung, den Verlust von zwei Zähnen, eine Rissquetschwunde an der Unterlippe und eine Prellung des rechten Ellenbogens erlitt, eine Genugtuung von Fr. 4’000.-- zugesprochen ( H ütte/ Lan dolt , a.a.O. , S. 289 Nr. 349).

Dies entspricht einer opferhilferechtlichen Genug tuung im Betrag von Fr. 2’400.-- (Fr. 4‘000.-- x 0.6).

E. 8.6 In einem Entscheid aus dem Jahre 2010 wurde dem Opfer mit einem Rollbrett mit voller Wucht an den Kopf geschlagen. Dem Opfer, welches sich dabei eine schwere Schädel-Hirnverletzung mit Rissquetschwunde, mit Gehirner schütte rung , mit Frak tur der Schädelbasis, mit Fraktur der Stirnhöhlen hinterwand rechts, mit Orbitadachfraktur links und mit dislozierter Fraktur des seitlichen Orbitarahmens links zugezogen hatte, wurde eine Genugtuung von Fr. 8‘000.-- zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2011 E. A; Hardy Landolt , a.a.O. , S. 291 Nr. 529). Dies entspricht einer opferhilferechtlichen Genugtuung im Betrag von Fr. 4’800.-- (Fr. 8‘000.-- x 0.6).

E. 9.1 Des Weiteren können auch Präjudizien der kantonalen Opferhilfebehörden zur Genugtuung nach dem revidierten OHG ( vgl. Meret Baumann/Blanca Anabi tarte/Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, Jusletter vom 1. Juni 2015 ) berücksichtigt werden.

E. 9.2 In einem Fall aus dem Jahre 2009 wurde dem Opfer eines Handtaschenraub s mit Schlag und Sturz auf den Kopf , bei welchem das Opfer eine

Hirnerschütterung, eine Hirnprellung beziehungsweise -quetschung, einen wahrscheinlich anhalten den

vollständigen Verlust des Geruchssinns (Anosmie), Schwindel, eine Hörver schlechterung,

Gleichgewichtsstöru ngen, Kopf- und Nackenschmerzen

sowie psychische Beschwerden erlitt, eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 5'000.-- zugesprochen ( Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O. ,

S . 23 Nr. 37).

E. 9.3 In einem weiteren Fall aus dem Jahre 2009 wurde das alkoholisierte Opfer n ach einem Fussballspiel von einem oder mehreren

Unbekannten niedergeschlagen . Dabei erlitt das Opfer ein l eichtes Schädelhirntrauma

mit einer Kontusions blutung vorne, hinten und links und

mit einer Blutung an der Hirnoberfläche, eine Fraktur

des Hinterhauptbeins, ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) Grad I, eine Kontusion der Brustwirbelsäule (BWS) und litt in der Folge unter einer Anfälligkeit für Kopfschmerzen , unter einer eventuell bleibenden

Geschmacks- und Geruchsstörung

und unter einer P osttraumatische n Belastungsstörung. Dem Opfer wurde eine opferhilferechtliche Genugtuung im Betrag von Fr. 6'000. zugesprochen ( Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., S. 23 Nr. 42).

E. 9.4 In einem Fall aus dem Jahre 2011 versuchten z wei Jugendliche dem betagten Opfer die Handtasche zu entreissen. Dabei stürzte das Opfer und zog sich eine Oberschenkelfraktur zu , welche stationär und anschliessend mittels Ergotherapie behandelt wurde. Das Opfer benötigte in der Folge eine Betreuung durch die Spitex sowie eine Gehhilfe und litt voraussichtlich dauernd unter einer einge schränkte n Bewegungsfreiheit auf Grund eines abgebrochenen Knochensplitters. Dem Opfer wurde eine opferhilferechtliche Genugtuung im Betrag von Fr. 2'500.-- zugesprochen ( Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., S. 22 Nr. 25).

E. 10.1 In Würdigung der gesamten Umstände gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, welche am 2

Dispositiv
  1. März 2011 Opfer eines Raubes ( im Sinne von Art.  140 des Strafgesetzbuches ; StGB) wurde, anlässlich der Straftat ein Schädelhirntrauma sowie eine Pyramidenlängsfraktur mit einer Jochbeinkon tusion erlitt und in der Folge unter einem vorübergehenden Hörverlust im linken Ohr und unter einer P osttraumatischen Belastungsstörung litt. 10.2      In Anbetracht dieser Umstände sowie in Berücksichtigung der erwähnten ver gleichbaren zivilrechtlichen und opferhilferechtlichen Präjudizien erscheint die für die Folgen der Straftat vom 2
  2. März 2011 zugesprochene Genugtuung im Betrag von Fr.  5'000.-- als angemessen beziehungsweise im Vergleich zu anderen Fällen eher als grosszügig.      Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Das Verfahren ist kostenlos.
  5. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
  6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  7. Juli bis und mit 1
  8. August sowie vom 1
  9. Dezember bis und mit dem
  10. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich OH.2017.00005

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

24. April 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich gegen Kanton Zürich Beschwerdegegner vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus , Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1931 , wurde am 2 1. März 2011 Opfer eines Raub überfalls ( Urk. 5/22/1 und Urk. 5/22/3/1). Dabei zog sie sich ein Schädelhirn trauma Kategorie 2 mit einer kleinen Subarachnoidalblutung temporal links und Contrecoupherd temporal rechts, einer Pyramidenlängsfraktur links und einer Jochbeinkontusion links sowie eine Hüftkontusion links (Urk. 5/22/3/3) zu. Da die Täterschaft von der Polizei nicht ermittelt werden konnte, wurde von der Ein leitung eines strafrechtlichen Untersuchungsverfahrens abgesehen ( Urk. 5/22/3/1) . 1. 2

Am 2 5. September 2013 ( Urk. 5/1) stellte die Geschädigte bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich , Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 50 ‘000.-- und einer Ent schädigung im Betrag von mindestens Fr. 100'000.-- beziehungsweise von Fr. 120'000.-- ( Urk. 5/22 S. 3) für die Folgen der Straftat vom 2 1. März 201 1 . Nach Erlass eines Vorbescheids vom 9. Mai 2017 ( Urk. 5/24) holte die Kantonale Opfer hilfestelle einen weiteren Arztbericht ( Urk. 5/33) ein und ersuchte die Geschädigte mit Schreiben vom 1 1. Juli 2017 ( Urk. 5/36) ihr bis spätestens 1 8. Juli 2017 den Namen des Arztes oder der Ärztin, welcher oder welche

ihr ein Hörgerät ver schrieben habe, bekannt zu geben und eine entsprechende Entbindungserklärung von der beruflichen Schweigepflicht einzureichen, worauf die Versichert e die Kantonale Opferhilfestell e mit Schreiben vom 1 9. Juli 2017 ( Urk. 5/37) um Frist erstreckung bis 2 0. August 2017 ersuchte ( Urk. 5/37). Mit ( begründeter) Verfü gung vom 2 0. Juli 2017 ( Urk. 5/38 ) sprach die Kantonale Opferhilfestelle der Geschädigten für die Folgen der Straftat vom 2 1. März 2011 eine Genugtuung im Betrag von Fr. 5'000.-- (Dispositiv Ziffer II) zu und verneinte einen Anspruch der Geschädigten auf eine Entschädigung (Dispositiv Ziffer III). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 0. Juli 2017

( Urk.

2) erhob d i e Geschädigte am 1 2. September 2017 Be schwerde ( Urk.

1) und beantragte , deren Dispositiv Ziffern II und III seien aufzuheben und es seien ihr für die Folgen der Straftat vom 2 1. März 2011 eine Genugtuung im Betrag von mindestens Fr. 50'000.-- sowie eine Entschädigung im Betrag von Fr. 120'000.-- zuzusprechen (S. 2) .

Mit Eingabe vom 2 8. September 2017 ( Urk. 4 ) beantragte die Kantonale Opfer hilfestelle die Abweisung der Bes chwerde, worauf mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 ( Urk.

6) ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde.

Mit Eingabe vom 2 9. Januar 2018 ( Urk.

12) beantragte die Beschwerdeführerin die Sistierung des Verfahrens, worauf mit Verfügung vom 1 2. Februar 2018 (Urk. 13) das Gesuch um Sistierung des Verfahrens abgewiesen wurde. Mit Ein gabe vom 1 5. März 2018 ( Urk.

17) nahm die Beschwerdeführerin ergänzend zum Verfahren Stellung und reichte einen wei teren Arztbericht ( Urk.

18) ein. Mit Eingabe vom 2 6. März 2018 ( Urk. 20) verzichtete der Beschwerdegegner auf eine weitere Stellungnahme . Dies wurde der Beschwerdeführer in am 2 8. März 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 21 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da sich das streitige Ereignis am 2 1. März 2011 ereig ne te, gelangen vor liegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getrete nen, totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung ( vgl. Art. 48 OHG). 1.2

Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft verhal ten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG).

Im revidierten Opferhil fegesetz wurde der bis he rige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert über nommen (BGE 134 II 33 E. 5.5 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, einzelne Straftatbe stände zu bezeichnen, die eine Opferstellung bewirken. 1.3

Die Beeinträchtigung muss im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kau sal zusammenhangs durch die Straftat verursacht worden sein, wobei die im Be reich des Haftpflichtrechts ergangene Rechtsprechung zum Beweismass beim natür lichen Kausalzusammenhang auch im Opferhilferecht gilt. Dem nach gilt diesbe züglich das Beweismass der überwiegenden Wahrschein lic h keit (BGE 128 III 271 E. 2b). 1.4

1.4.1

Gemäss Art. 19 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen An spruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beein trächtigung oder Tod des Opfers, wobei der Schaden laut Abs. 2 dieser Bestimmung, vorbehältlich von Art. 19 Abs. 3 und 4 OHG, nach Art. 45 (Schadenersatz bei Tötung) und Art. 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR) festge legt wird. In Abs. 3 dieser Bestimmung ist geregelt, dass Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Sofort hilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 OHG auslösen kann, nicht zu berücksichtigen ist. Gemäss Abs. 4 dieser Be stimmung werden ein Haushalt schaden und ein Betreuungsschaden nur be rück sichtigt, wenn sie zu zusätz lichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbs tätigkeit führen. 1.4.2

Leistungen, welche das Opfer von Dritten als Schadenersatz erhalten hat, werden für die Berechnung der Entschädigung auf den Schaden angerechnet (Art. 20 Abs. 1 OHG). Die Entschädigung beträgt höchstens Fr. 120‘000.--; keine Ent schä digung wird ausgerichtet, wen n sie weniger als Fr. 500.-- be tragen würde (Art. 20 Abs. 3 OHG).

Laut Art. 20 Abs. 2 lit . a OHG deckt die Entschädigung den Schaden ganz, wenn im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG die anrechenbaren Einnahmen der an spruchsberechtigten Person den massgebenden Betrag für den allge meinen Lebens bedarf nicht übersteigen. Laut lit . b dieser Bestimmung deckt die Entschädigung den Schaden lediglich anteilsmässig, wenn im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG die anrechenbaren Einnahmen der anspruchs be rechtigten Person zwischen dem einfachen und dem vierfachen massgeben den Betrag für den allgemeinen Lebens bedarf liegen.

Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Be trag ELG) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird die Entschädigung wie folgt berechnet (Art. 3 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straf ta ten, OHV):

Kostenbeitrag = Kosten - (anrechenbare Einnahmen - 2 x Betrag ELG) x Kosten

2 x Betrag ELG 1.4.3

Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Schadens im Opferhilferecht im Prinzip der gleiche wie im Privatrecht (BGE 133 II 361 E. 4; 131 II 217 E. 4.2). Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 139 V 176 E. 8.1.1; 132 III 186 E. 8.1) bezie hungsweise den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich er zielt worden sind und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 132 III 324 E. 2.2.1, BGE 131 III 360 E. 5.1 und 6.1; BGE 129 III 18 E. 2.4, BGE 129 III 331 E. 2.1; BGE 127 III 403 E. 4a). 1.4.4

Im Opferhilfeverfahren stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 29 Abs. 2 OHG). An die Substanziierung eines Gesuchs um Entschä di gung und Genugtuung können daher keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (BGE 129 II 49 E. 4.1 S. 52; Urteil des Bundesgerichts 1C_32/2010 vom 10. September 2010 E. 3.4 und 3.6.2). Bestehen Hinweise auf Schadenspositionen, die im Gesuch nicht hinreichend substanziiert worden sind, ist dem Opfer Gele genheit zu geben, sein Gesuch zu vervollständigten (Urteile des Bundesgerichts 1C_32/2010 vom 10. September 2010 E. 3.4 und 1A.93/2004 vom 2. September 2004 E. 5.4.3). Auf der anderen Seite kann und muss vom Gesuchsteller verlangt werden, dass er, soweit zumutbar, diejenigen Angaben macht, die der Behörde erlauben, den Sachverhalt und die Anspruchsberechtigung näher abzuklären. Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, schliesst eine Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers nicht aus. Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tat sachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wes entlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbe sondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinrei chen der Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 1C_165/ 2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.4 mit Hinweisen). 1.5 1.5.1

Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben d as Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Be einträchtigung es rechtfertigt, wobei die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind. Die Genugtuung ist gemäss Art. 23 Abs. 1 OHG nach der Schwere der Beein trächtigung zu bemesse n . Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivil recht, die Verletzung der persönli chen Verhältnisse, beziehungsweise das kon krete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen ( Urteil des Bundesgerichts 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E. 3.2; Peter Gomm , Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestim mung des Genugtuungsbetrages sind die sub jektive Empfind lich keit der geschä digten Person sowie der Umstand zu berück sichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer beson deren Si tuation von der objek tiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Le bensführung beeinträch tigt wird. Die Höhe der Genugtuung hängt entschei dend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträch ti gung als Folge dieser Schädi gung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geld betrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spür bar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genug tuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per sönlichkeit der be troffe nen Person. 1 .5.2

Kriterien, die den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist eben falls angemessen Rechnung tragen. Zu gewichten sind als wichtigste Krite rien insbesondere die Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heil verlauf, beson dere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhe tische Schä den, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invali di tät und bei Angehörigen der Grad der Verwandtschaft und die Nähe der Bezieh ung zum Opfer. Sodann können das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalauf ent hal tes, die Schmerzhaftigkeit einer Operation, bleibende und entstellende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und private Leben, die Intensität und die Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, A uswir kungen der Tatwie derholung und die fehlende Ermittlung oder Verurteilung der Täterschaft eine Rolle spielen. Des Weiteren können unter an derem auch län gerdauernde Angst erlebnisse, wie sie beispielsweise bei Frei heitsberau bung en, Entführungen und Straf taten gegen die se xuelle Integrität vorkommen können, genug tu ungs erhöh end berücksichtigt werden ( Peter Gomm , a.a.O., Art. 23 OHG N 6 ). 1.5.3

Bereits unter Geltung des alten Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ( aOHG ) galt gemäss konstanter Recht sprechung, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt (BGE 125 II 173 E. 2b, 556 E. 2a), weshalb die Opfer hilfe behörde bei der Prüfung der Angemessenheit einer Genugtuung nicht an das Erkennt nis des Strafgerichts gebunden ist (Urteil 1C_286/2008 vom 1. April 2009 E. 4 mit Hinweisen). Neu ist im Vergle ich zur Regelung des aOHG insbe sondere, dass die Genug tu ung der Opferhilfe durch Höchstbeträge beschränkt wird. Für das Opfer beträgt sie gemäss Art. 23 Abs. 2 lit . a OHG höchstens Fr. 70'000.--, für Ange hörige Fr. 35'000.--. Die Festlegung von Höchstbeträgen führte zu einer klaren Abkoppelung der opferhilferechtlichen von der zivilrechtlichen Genug tuung (vgl. Peter Gomm , a.a.O., Art. 23 OHG N 4). Sie bringt den gesetzge be ri schen Willen zum Ausdruck, bei der Bemessung klar tiefer anzusetzen als die zivil rechtliche Praxis ( BBl 2005 7226 Ziff. 2.3.2). Die nach Privatrecht üblicher weise gewährten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf geben, welche Beein trächtigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Der Spielraum bei der Be messung der Genugtuung im Opferhilferecht ist jedoch deutlich geringer als im Privatrecht ( BBl 2005 7226). 1.5.4

Gemäss der Botschaft des Bundesrates ( BBl 2005 7165 ) sind die Höchstbeträge von Art. 23 Abs. 2 OHG für die schwersten Verletzunge n vorbe hal ten, was in der Regel auf zu 100 % Invalide zutrifft. Ausgehend von diesen Überle gungen ging der Bundesrat davon aus, dass sich die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer körperlichen Integrität verletzt wurden, in folgenden Band breiten zu be wegen haben ( BBl 2005 7227): - Fr. 55‘000.-- bis Fr. 70‘000.-- für sehr starke Beeinträchtigungen der Bewe gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Tetraplegie ) - Fr. 40‘000.-- bis Fr. 55‘000.-- für starke Beeinträchtigungen der Bewe gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (bei spielsweise Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs) - Fr. 20‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- für Beeinträchtigungen der Bewegungs fähig keit, Verlust einer wichtigen Funktion oder eines wich tigen Organs (beispielsweise Hemiplegie, Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, Verlust der Genita lien oder der Fortpflanzungsfähigkeit, schwere Entstellung) - bis zu F

r. 20‘000.-- für weniger schwer wiegende Beeinträchtigungen (bei spielsweise Verlust der Nase, eines Fingers, des Geruchs- oder des Ge schmackssinns)

1.5.5

Um Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht zu be nach teili gen sowie in Nachachtung der Grundsätze der Rechtsgleich heit und der Rechts sicherheit muss d ie Plafonierung daher zwangsläufig zu ei ner allge mei nen Senkung sämtlicher Genugtuungs beträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht füh re n (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Ge nugtuung nach Opfer hilfe gesetz, Bern 2008, S. 5; www.bj.admin.ch). Dies hat zur Folge, dass die Ge nug tuung

nach einer degressiven Skala festzu setzen ist, die von den im Privat recht gewährten Beträgen una bhängig ist. Die im Privat recht üblicher weise ge währten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf ge ben, welche Beein träch tigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Insgesamt sollten die zu ge sproche nen Genug tuungssummen im Opferhilferecht klar tiefer ausfallen als die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge. In Anbe tracht eines Medians der zuge spro che nen zivilrechtlichen Genugtuungen im Jahre 2004 von Fr. 5‘000.-- solle der Median der opferhilferechtlichen Genugtuun gen gemäss der Botschaft des Bun desrates bei ungefähr Fr. 3‘000.-- zu liegen kommen ( BBl 2005 7226). Der Betrag von Fr. 70'000.-- entspreche ungefähr zwei Dritteln des üblichen haftpflicht recht lichen Grundbetrags bei dauernder Invalidität, der bei Fr. 100'000. angesetzt werde ( BBl 2005 7225 Ziff. 2.3.2). Ein zwingender Au to matismus im Sinne einer «Zwei-Drittel-Regel» ergebe sich daraus nicht. Viel mehr soll es der Praxis über lassen wer den, einen Tarif zu entwickeln ( BBl 2005 7226 Ziff. 2.3.2; Urteil e des Bun desgerichts 1C_542/2015 vom 28. Januar

2016 E.

4.2 und 1C_583/2016, 1C_585/2016, 1C_586/2016 vom 1 1. April 2017 E. 4.4).

1.5.6

Für die Beeinträchtigungen der psychischen Integrität haben der Bundesrat ( BBl 2005

7227) und das Bundesamt für Justiz (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, Bern 2008, S. 11; www.bj

.

ad min.ch) auf Vorschläge für Bandbreiten für die im Vergleich zum Haft pflicht recht tieferen Genugtuungen nach OHG verzichtet. Der Bundesrat be gründet dies damit, dass einerseits psychische Beeinträchtigungen mit einer Be einträch tigung der physischen oder der sexuellen Integrität einhergehen, wes halb in diesen Fällen die Bandbreiten für diese Beeinträchtigung massgebend seien. Fälle, in denen eine Straftat ausschliesslich zu einer Beeinträchtigung der psy chischen Integrität führten, seien sehr selten und sehr unterschiedlich. Mög lich sei dies etwa bei Entführung, Freiheitsberaubung, Geiselnahme, Raub, Dro hung. Zudem lägen die im Haftpflichtrecht dafür zugesprochenen Genugtuun gen weit ausein ander. 1.5.7

Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die

Beur teilung der angemessenen Genugtuungs summe gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgrenzen nach Art. 23 Abs. 2 OHG und der Be messungsrahmen des Bundesrates für die einzelnen Bereiche zu berücksichtigen sind (Peter Gomm , a.a.O., Art. 23 OHG N 7). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Juli 2017 davon aus, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, Belege für durch di e Straftat entstandene Kosten in der Haushaltsführung und Betreuung einzureichen ( Urk. 2 S. 3), weshalb ein Haushalt

- und Betreuungsschaden nicht erstellt und ein Anspruch auf eine Entschädigung zu verneinen sei ( Urk. 2 S. 4). Bei der Bemes sung der Genugtuung sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin durch die Straftat ein Schädelhirntrauma mit Schädelbruch und eine Jochbeinkontusion erlitten habe, und dass sie in der Folge auf Grund der Straftat unter einer pos t traumatischen Belastungsstörung gelitten habe . Demgegenüber sei ein durch die Straftat verursachter Hörschaden nicht erstellt (Urk . 2 S. 6). Unter Berücksich tigung entsprechender opferhilferechtlicher Präjudizien erscheine eine Genugtu ung im Betrag von Fr. 5'000.-- als angemessen ( Urk. 2 S. 7). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass eine Auslegung von Art. 19 Abs. 4 OHG, wonach der Haushalt schaden nicht nach normativen Kriterien zu bemessen sei, dem Gleichstellungsgebot von Mann und Frau gemäss Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) widerspreche (Urk . 1 S. 5), und dass im Rahmen eine r verfassungskonforme n Auslegung dieser Bestimmung der Haushalt schaden nicht nur die infolge einer Anstellung einer Haushalthilfe entstandenen tatsächlichen Kosten der Haushaltsführung , sondern der wirtschaftliche Wertverlust der Beein trächtigung in der Haushaltführung zu entschädigen sei (Urk . 1 S. 5). Aus diesem Grunde sei ihr eine Entschädigung im Betrag von Fr. 120'000.-- und eine der erlittenen Unbill entsprechende Genugtuung im Betrag von mindestens Fr. 50'000.-- zuzusprechen ( Urk. 1 S. 7). Sodann habe der Beschwerdegegner bei Erlass der angefochtenen Verfügung ein von ihr gestelltes Gesuch um Frister streckung nicht beachtet und damit ihr en Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ( Urk. 1 S. 8), weshalb die angefochtene Verfügung schon aus diesem Grunde aufzuheben sei ( Urk. 1 S. 9).

3. 3.1

Vorerst gilt es ,

die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen (Urk. 1 S. 8 ). 3.2

Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) Anspruch auf rechtliches Gehör . Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 19. April 2005 E. 2).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). 3.3

Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Ver letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betrof fene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern , die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Hei lung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 135 I 279 E. 2.6.1, 125 V 368 E. 4c/ aa , 124 V 183 E. 4a). Von einer Rückweisung der Sache ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder li chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 mit Hinweisen).

3.4

Das Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren

ist ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urteils des Bundesgerichts 5P.256/2002 vom 4. September 2002, E. 2.1). Gemäss Art. 29 Abs. 2 OHG gilt der Untersuchungs grundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Dies schliesst aber eine Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers nicht aus. Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbesondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuziehen (BGE 126 II 97 E. 2 e mit Hinweisen). Daraus folgt, dass die Rechtsmittelinstanz zusätzliche Abklä rungen nur vornimmt, wenn aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass dazu besteht (BGE 110 V 48 E. 4a ; Urteil des Bundesgerichts 1A.112/2006 vom 1 9. September 2006 E.

2.4.2 ) . Der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise stellt dann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn eine Behörde auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat , so dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr än dern könnten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3; 134 I 140 E.

5.3). 3.5

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Juni 2017 ( Urk. 5/27) ersuchte, ihm eine Entbindungs erklärung für Dr. med. Y.___ zukommen zu lassen. Diesem Ersuchen ist die Beschwerdeführerin am 1 2. Juni 2017 ( Urk. 30-31) nachgekommen, wo rauf der Beschwerdegegner bei Dr. Y.___ einen Bericht (Bericht vom 1 4. Jun i 2017; Urk. 5/33) einholte. Mit Mail vom 4. Juli 2017 ( Urk. 5/35) und mit Schreiben vom 1 1. Juli 2017 ( Urk. 5/36) teilte der Beschwerdegegner der Be schwer deführerin mit, dass ihm Dr. Y.___ keine Auskunft über den straftatbedingten Hörverlust habe geben können, und ersuchte sie, eine erneute Entbindungserklärung desjenigen Arztes oder derjenigen Ärztin, welcher oder welche ihr ein Hörgerät verschrieben hätten, bis spätestens am 1 8. Juli 2017 einzureichen . Mit Schreiben vom 1 9. Juli 2017 (Urk. 5/37) ersuchte die Beschwer deführerin den Beschwerdegegner um Fris terstreckung der ihr mit Schrei b en vom 1 1. Juli 2017 angesetzten Frist bis zum 2 0. August 201 7. Dieses Schreiben traf am 2 0. Juli 2017 beim Beschwerdegegner ein (vgl. Urk. 5/37), welcher gleichen tags die angefochtene Verfügung erliess ( Urk. 2). Beschwerdeweise bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr das nicht als eingeschriebene Postsendung ver sandte Schreiben des Beschwerdegegners vom 1 1. Juli 2017 erst am 1 9. Juli 2017 von der Post übergeben worden sei ( Urk. 1 S. 8). 3.6

Die Frage, ob der Beschwerdegegner, indem er vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht vorgängig über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Frist erstreckung befunden hatte, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf recht liches Gehör verletzt e, kann vorliegend offenbleiben. Denn jedenfalls steht fest, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gelegen heit hatte, vor dem hiesigen Gericht , welche s den Sachverhalt wie auch die Rechts lage frei überprüfen konnte, umfassend Akteneinsicht zu nehmen und sich zu den diversen Sachverhaltsfeststellungen des Beschwerdegegners und insbe son dere auch zur Frage nach einem straftatbedingten Hörschaden zu äussern. Unter diesen Umständen ist , selbst wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör feststünde, von einer Heilung des Gehörsmangel s im Rechts mittel verfahren auszugehen. 4. 4.1

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gerügten unrichtige n

beziehungs weise nicht verfassungskonforme n Auslegung von Art. 19 Abs. 4 OHG gilt es zu beachten, dass nach Art. 190 BV Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundes gericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, weshalb Bundesgesetzen weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normen kontrolle die Anwendung versagt werden kann . Zwar handelt es sich dabei um ein Anwendungsgebot und kein Prüfungsverbot , und es kann sich rechtfertigen, vorfrageweise die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes zu prüfen. Wir d

eine solche festgestellt, muss das Gesetz indes dennoch angewandt werden. Das Gericht kann lediglich den Gesetzgeber einladen, die fragliche Bestimmung zu ändern (BGE 140 I 305 E. 5; 139 I 180 E. 2.2) . 4.2

Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu G runde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzes auslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkre tisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedi gendes Ergebnis der ratio

legis ( BGE 140 I 305 E. 6.1). Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 140 V 8 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 4.3

Die Ermittlung der ratio

legis darf nicht nach den eigenen, subjektiven Wert vorstellungen des Gerichts, sondern hat nach den Vorgaben des Gesetzgebers zu erfolgen. Die Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzge bers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzu leiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Ausleg ungselemente zu ermitteln gilt (BGE 128 I 34 E. 3b). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten entspricht. Die verfassungs konforme Auslegung hat insbesondere dort ihre Grenze, wo entgegen dem klaren gesetzgeberischen Willen (BGE 138 II 217 E. 4.1

mit Hinweisen) ein (neuer) sozialversicherungsrechtlicher Anspruch geschaffen würde ( BGE 140 I 305 E. 6.2 mit Hinweisen ). 4.4

Der Wortlaut von Art. 19 Abs. 4 OHG, wonach « Haushaltschaden und Betreu ungs schaden (..) nur berücksichtigt » werden , « wenn sie zu zusätzlichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führen », ist klar und unmissverständlich. Anspruch auf eine Entschädigung für einen Haushaltschaden

hat ein Opfer demnach nur , wenn die Folgen der Straftat zu zusätzlichen Kosten oder zu einer Reduktion der Erwerbstätigkeit geführt haben. Zu prüfen ist, ob triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wieder gibt. Solche können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vor schriften ergeben (BGE 140 I 305 E. 7.1; 128 V 20 E. 3a). 4.5

Die Gesetzesmaterialien zum revidierten OHG stellen den leistungs beschrän kenden Aspekt des Solidaritätsgedankens in den Vordergrund, weshalb inskünftig nur der effektiv eingetretene Schaden relevant sein soll. Der Bundesrat führte in der Botschaft zum OHG ( BBl 2005 7271) aus, dass es in der Opferhilfe anders als im H aftpflichtrecht nicht darum gehe , das Opfer

finanziell gleich zu stellen wie vor der Straftat, weshalb Schäden ohne Vermögenseinbusse

bei der Bestimmung des anrechenbaren Schadens nicht zu berücksichtigen seien . Aus diesem Grunde sollen Haushaltschaden und Betreuungsschaden nur berücksichtigt werden , wenn

eine Vermögenseinbusse entsteht, sei es durch den Aufwand für die Anstellung einer

Haushalthilfe oder durch die Einkommenseinbusse bedingt durch eine Reduktion der

Erwerbstätigkeit , weshalb es in Zukunft nicht

mehr möglich sei , Haushaltschaden zu entschäd igen, wenn das Opfer es vorziehe ,

Qualitätsein bussen oder Mehraufwand in Kauf zu nehmen, oder wenn die Angehörigen

die zusätzliche Arbeit ohne externe Hilfe oder ohne Einschränkung ihrer

Erwerbs tätigkeit übernehmen würden.

In der Bundesversammlung gingen Befürworter wie Gegner der Vorlage davon aus, dass die Entschäd igung eines normativen Haushalt schadens in Zukunft nicht mehr möglich sein werde, dass « der Haushaltschaden nur mehr dann berück sichtigt werden » könne , « wenn für die Betreuung zu Hause zum Beispiel konkret jemand eingestellt »

werde, was zur Folge habe , « dass vor allem Frauen, die die Leistungen zum Beispiel im Haushalt selber erbringen, oder Leute mit tiefem Ein kommen, die eben diese Vorschussleistungen, zum Beispiel für eine Haushalthilfe, nicht zahlen können, benachteiligt werden » (Votum Leutenegger Oberholzer; Amtl. Bull. NR 2006 1096), dass es bei der Leistung des Staates gemäss dem OHG « um die Unterstützung des Opfers bei der Bewältigung der Folgen einer Straftat » gehe, dass der Grundgedanke

« der Solidarität » zu beachten sei, und dass die « Abgel tung einer rein pot enziellen Vermögensverminderung» « diesem Grundge danken widersprechen » würde (Votum Amherd ; Amtl. Bull. NR 2006 1096). Die parlamentarische Debatte zeigt daher klar, dass der Gesetzgeber auf Grund des Solidariätsgedankens vom Haftpflichtrecht abweichen wollte und einen norma tiven Haushaltschaden im Bereich des OHG nicht mehr entschädigen wollte. 4.6

Es steht somit fest, dass nicht nur der Gesetzeswortlaut von Art. 19 Abs. 4 OHG , sondern ebenso der Gesetzeszweck eindeutig auf eine Beschränkung der Ent schädigung auf zusätzliche Kosten , wie zum Beispiel bei der Anstellung einer Haushalthilfe , oder auf eine Reduktion der Erwerbstätigkeit abzielt. Art. 19 Abs. 4 OHG kann daher nicht in dem Sinne (verfassungskonfor m) ausgelegt werden, dass ge stützt auf diese Bestimmung auch ein normativer Haushaltschaden zu entschä digen ist. 4.7

Die Frage, ob Art. 19 Abs. 4 OHG allenfalls das Gleichstellungsgebot von Mann und Frau gemäss Art. 8 Abs. 3 BV verletzt, kan n vorliegend indes offenbleiben . Denn auf Grund der Botschaft des Bundesrates und d er parlamentarischen De batten steht fest, dass sich der Gesetzgeber dieser Problematik bewusst war, jedoch auf Grund des Solidaritätsgedankens unter anderem bei der Entschä di gung des Haushalt schadens bewusst von der Regelung im Haftpflichtrecht abwei chen wollte. Es is t daher davon auszugehen, dass d er Gesetzgeber eine allfällige Verfassungswidrigkeit bewusst in Kauf nahm. Da gemäss Art. 190 BV die Be stimmung von Art. 19 Abs. 4 OHG jedoch selbst dann anzuwenden wäre , wenn erstellt wäre, dass sie verfassungswidrig wäre , kann auf eine

vorfragweise Prü fung der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung vorliegend verzichtet werden. 5. 5.1

Die am 1 5. Januar 1931 geborene Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt der Straftat vom 2 1. März 2011 das 8 0. Altersjahr bereits angetreten ( Urk. 5/22/1). Gemäss ihren Angaben bezog sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlasse nenversicherung (AHV ) und war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erwerbstätig ( Urk. 5/22 S.

3). Aus diesem Grunde fällt bei der Beschwerdeführerin eine E nt schädigung für einen Haushaltschaden infolge einer durch die Straftat verursach ten Reduktion der Erwerbstätigkeit ausser Betracht. 5.2

5.2.1

In ihrem Schreiben an den Beschwerdegegner vom 1 3. April 2017 ( Urk. 5/22) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vor der Straftat vom 2 1. März 2011 ihren Haushalt nur knapp alleine habe besorgen könne n, dass sie seither dauerhaft auf die Hilfe anderer Personen angewiesen sei, und dass mit diesbezüglichen Kosten zu rechnen sei (S. 3). 5.2.2

Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 ( Urk. 5/24 S. 2) forderte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin auf, Belege für die Auslagen einer straftatkausalen Haus halthilfe und Betreuung einzureichen, und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bei einem Unterlassen der Einreichung solcher Belege ein Anspruch auf eine Entschädigung nicht ausgewiesen sei.

In der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Juli 2017 ( Urk. 2 S. 3 f.) führte der Beschwerdegegner aus, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, Belege einzureichen, welche zusätzliche straftatkausale Kosten für die Haushalttätigkeit oder Betreuung belegten, weshalb ein Haushalt

- beziehungsweise Betreuungs schaden nicht rechtsgenügend erstellt sei. 5.2.3

Beschwerdeweise führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie seit dem Raubüber fall nicht mehr in der Lage sei, ihren Haushalt selbständig zu besorgen und deshalb eine Haushalthilfe beschäftige. Sie stellte in Aussicht, dass sie Belege für die Ausgaben der Haushalthilfe nachreichen werde ( Urk. 1 S. 7). Solche Belege wurden von der Beschwerdeführerin in der Folge nicht eingereicht. Insbesondere reichte die Beschwerdeführerin auch mit ihrer Stellungnahme vom

15. März 2018 keine Belege für die Kosten einer Haushalthilfe ( Urk.

17) ein. 5.3

In Würdigung der gesamten Umstände sind durch die Straftat vom 2 1. März 2011 adäquat kausal verursachte zusätzliche Kosten in der Haushaltführung und Be treuung, insbesondere solche durch die Anstellung einer Haushalthilfe, nicht mit hoher beziehungsweise überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Juli 2017 einen Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Entschädigung für einen Haushaltschaden im Sinne von Art. 19 Abs. 4 OHG verneinte. 6. 6.1

Zu prüfen gilt es im Folgenden die für den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Genugtuung für die Folgen der Straftat vom 2 1. März 2011 massgebend en medizinischen Akten . 6.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie , stellte in seinem Bericht vom 2 5. März 2011 ( Urk. 5/22/3/2) die folgenden Diagnosen: - Pyramidenlängsfraktur links - Jochbeinkontusion links - psychische Stressreaktion

Der Arzt erwähnte, dass die Beschwerdeführerin nach der Straftat aus dem linken Ohr geblutet und unter einem Hörverlu st im linken Ohr gelitten habe, dass indes keine grössere Perforation des Trommefells sichtbar sei. Die Beschwerdeführerin leide zudem unter starken Schmerzen im linken Oberkiefer und im Bereich des Kiefergelenks beim Kauen und sei stark verunsichert . E s sei eine psychologische Betreuung angezeigt. 6.3

Die Ärzte der Chirurgischen Klinik des Stadtspitals A.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 3 0. März 2011 ( Urk. 5/22/3/3), dass die Beschwerdeführerin

vom 2 1. bis 3 0. März 2011 hospitalisiert gewesen sei und stellte n die folgenden Diagnosen (S. 1): - Schädelhirntrauma Kategorie 2 mit/bei: - kleiner Subarachnoidalblutung temporal links und Contrecoupherd

temporal rechts - Pyramidenlängsfraktur links - Quetschwunde parietal links - Jochbeinkontusion links - Hüftkontusion links - arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ II - Osteoporose

Die Ärzte erwähnten, dass eine Bewusstlosigkeit nach der Straftat vom 2 1. März 2011 nicht ausgeschlossen werden könne. Die durchgeführte Otoskopie habe frisches Blut im äusseren Gehörgang gezeigt. Es sei sodann von einer Perforation des Trommelfells auszugehen (S. 1). Die durchgeführte Computertomographie (CT) habe eine kleine Subarachnoidalblutung temporal links und einen Contre coupherd temporal rechts ergeben. Die Verlaufs-CT am Folgetag habe eine Regredienz der Subarachnoidalblutung , eine Felsenbeinlängsfraktur, ein Hämato tympanon und Blut in den Cellulae

mastoideae ergeben. Ein Pneumencephalon

habe nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin sei am 3 0. März 2011 in gebes ser tem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (S. 2). 6.4

Die Ärzte des Instituts B.___ stellen im Bericht vom 2 4. Juli 2013 ( Urk. 5/22/8) fest, dass eine gleichentags durchgeführte Mag net resonanz tomographie ( MRI ) des Neurokraniums der Beschwerdeführerin eine rechts temporobasale

gliale Läsion, welche am ehesten posttraumatisch sei und einem Contrecoup entspreche, ergebe. Weitere Traumafolgen bestünden nicht, insb esondere auch keine Anhaltspunkte für Scherverletzungen. 6.5

Dr. med.

Y.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2017 ( Urk. 5/22/7) , dass die Be schwerdeführerin infolge des Überfall s vom März 2011 an einer posttrau mati schen Belastungsstörung mit Panikattacken erkrankt sei, und dass sie deswegen während einer längeren Zeit in psychiatrischer Behandlung gestanden sei. Gegen wärtig leide sei unter Angstzuständen , wenn sie am Abend ausser Haus gehen müsse. Sie könne nach Einbruch der Dunkelheit nur noch mit dem Personen wa gen und nicht mehr alleine ihr Haus verlassen. Seit dem Ereignis vom März 2011, bei welchem sie ein Schädelhirntrauma mit Schädelbruch, Verletzung des Hör nervs und Trommefellperforation erlitten habe, sei sie linksseitig dauerhaft auf ein Hörgerät angewiesen. Zudem benötige si e auf Grund des erlittenen Kopf schwartenrisses mit Haarverlust einen Haarersatz. Da sie die Behandlung der Beschwerdeführerin erst nach dem Ereignis vom März 2011 aufgenommen habe, könne sie zur Frage nach einer dadurch verursachten Persönlichkeitsverletzung indes nicht Stellung nehmen.

Mit Stellungnahme vom 1 4. Juni 2017 ( Urk. 5/33) führte Dr. Y.___ aus, dass sie zur Frage nach einem straftatbedingen Hörverlust nicht Stellung nehmen könne, da sie die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Ereignisses

noch nicht behandelt habe. Anlässlich der Erstkonsultation vom 1 0. Juli 2013 habe die Be schwerdeführerin angegeben, zwei Jahre zuvor Opfer eines Raubüberfalls gewor den zu sein und dabei eine Schädelbasisfraktur und eine Trommelfellruptur erlit ten zu haben. Dr. Y.___ empfahl , diesbezüglich einen Bericht beim Stadtspital A.___ einzuholen. 6.6

Med. pract . C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , diag nostizierte mit Bericht vom 2 6. Februar 2018 ( Urk.

18) eine posttraumatische Belastungsreaktion und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit dem Ereignis vom 2 1. März 2013 (richtig: 2011) unter Ängsten leide, tagsüber wenige r als in der Dunkelheit. Sie empfinde Angst, wenn jemand im Dunkeln hinter ihr gehe. Aus diesem Grunde vermeide sie , abends im Tram zu fahren und versuche alles mit dem Personenwagen zu erreichen (S. 1). Die Beschwerdeführerin leide unt er Gefühlen von Ängsten, innerer Unruhe, Schreckh aftigkeit, Vermeidungsverhalten und emotionaler und vegetativer Aktivierung. Somit seien die drei Hauptsymp tome der posttraumatischen Belastungsstörung, nämlich Intrusionen (Flashbacks), Konstriktionen (Vermeidungsverhalten, sozialer Rückzug ) und Hyperarousal (Schreck haftigkeit) erfüllt (S. 2 f. ). Besonders traumatisierend sei der Umstand, dass die Beschwerdeführerin absichtlich durch einen anderen Menschen verletzt worden sei. Ein Risikofaktor für die Entwicklung einer posttraumatischen Belas tungsstörung habe sodann das hohe Lebensalter der Beschwerdeführerin darge stellt (S. 3). 7. 7.1

Dem erwähnten Austrittsbericht der Ärzte des Stadtspitals A.___ vom 3 0. März 2011 (vorstehend E. 6.3 ) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin an lässlich der Straftat vom 2 1. März 2011 unter anderem ein Schädelhirntrauma mit kleiner Subarachnoidalblutung temporal links und einem Contrecoupherd tem poral rechts, mit einer Pyramidenlängsfraktur links und

mit einer Jochbein kontusion links zuzog und in der Folge unter einem Hämatotympanon , Bluten aus dem linken Ohr, Blut ansammlung in den Cellulae

mastoideae sowie unter einem H örverlust im linken Ohr litt .

Gemäss der Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 2 5. März 2011 (vorstehend E. 6.2 ) habe die durchgeführte oto , rhino -,

laryngologische

Untersuchung keine grössere Perforation des Trommel fells ergeben. Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 2 5. März 2011 sodann keinen Hörschaden fest. Obwohl die Ärzte des Stadtspitals A.___ einen Hörverlust im linken Ohr feststellten, stellten sie im Austrittsbericht vom 3 0. März 2011 keinen dauerhaften beziehungsweise bleibenden Hörschaden fest und erwähnten, dass die Beschwerdeführerin am 3 0. März 2011 in gebessertem Allge meinzustand nach Hause entlassen worden sei . 7.2

Demgegenüber erwähnte Dr. Y.___ in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2017 ( vorstehend E. 6.5 ), dass die Beschwerdeführerin seit dem Ereignis vom März 2011 dauerhaft auf ein Hörgerät angewiesen sei . Diese Beurteilung relativierte sie indes in ihrer nachfolgenden Stellungnahme vom 1 4. Juni 2017 ( Urk. 5/33) . Darin führte sie aus, dass sie die Frage nach einem straftatbedingten Hörverlust nicht beantworten könne , da sie die Behandlung der Beschwerde füh rerin erst am 1 0. Juli 2013 aufgenommen habe. Demzufolge handelt es sich bei der Beurteilung durch Dr.

Y.___

vom 4. April 2017, wonach die Be schwerdegegnerin seit dem Ereignis vom März 2011 dauerh aft auf ein Hörgerät angewiesen sei, lediglich um eine Wi e dergabe entsprechender Angab en durch die Beschwerdeführerin und nicht um eine Beurteilung auf der Grundlage von Ergebnissen wissenschaftlich anerkannter U ntersuchungsmethode

n. Mangel s einer

nachvollziehbaren Begründung vermag die Beurteilung durch Dr. Y.___

vom 4. April 2017 daher nicht zu überzeugen, sodass vorliegend nicht darauf abgestellt werden kann. 7.3

Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch die Ärzte des Stadtspitals A.___

und durch Dr. Z.___ steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin sich anlässlich der Straftat vom 2 1. März 2011 in somatischer Hinsicht ein Schädelhirntrauma mit kleiner Subarachnoidalblutung , Contrecoupherd , ei ner Pyramidenlängsfraktur und einer Jochbeinkontusion zuzog, dass sie deswegen unter einem vorübergehenden Hörverlust im linken Ohr litt, dass sie durch die Straftat indes keinen dauerhaften Hörschaden erlitten hat.

In psychischer Hinsicht ist gestützt auf die Beurteilung durch med. pract . C.___ vom 2 6. Februar 2018 ( vorstehend E. 6.6 ) davon auszugehen, dass die Be schwer deführerin auf Grund der Straftat vom 2 1. März 2011 unter eine r

P osttrauma tische n Belastungs störung litt. 8. 8.1

Des Weiteren gilt es anhand von Präjudizien Anhaltspunkte für die

Beur teilung der Genugtuungs summe zu gewinnen. Bei der Bemessung der opferhilfe rechtli chen Genugtuung gilt es, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.5.3- 5 ), die Höchst grenzen nac h Art. 23 Abs. 2 OHG und den Be messungsrahmen des Bun desrates für die einzelnen Bereiche zu be rücksichtigen . Da der gesetzlich festgelegte Höchst betrag von Fr. 70‘000.-- rund 60 % der im Haftpflichtrecht zugespro che nen Höch stsummen der Genugtuung entspricht, sind die im Folgenden erwähnten zivilrechtlichen Genugtuungssummen jeweils um 40 % zu reduzieren. Nur in diesem reduzierten Umfang können die zivilrechtlichen Präjudizien bei der Bemes sung der vorliegenden opferhilferechtlichen Genugtuung berücksichtigt werden. 8.2

In einem Fall aus dem Jahre 2011 haben zwei jugendliche Schläger zwei 18-jährige Gymnasiasten spitalreif geprügelt. Dabei erlitt eines der Opfer einen Bruch der Augenhöhle und es bestand die Gefahr der Erblindung bei einer Ab lösung der Netzhaut. Das Bezirksgericht Zürich hat dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 8‘000.-- zugesprochen ( Hardy Lando lt , Genugtuung bei Körperverlet zung, in: Klaus Hütte/Hardy Landolt , Genugtuungsrecht, Band 2, St. Gallen 2013, S. 288 Nr. 694). Dies entspricht einer opferhilferechtlichen Genugtuung im Betrag von Fr. 4’800.-- (Fr. 8‘000.-- x 0.6). 8.3

In einem weiteren Fall aus dem Jahre 2012 prügelten zwei Täter auf einen Auto fahrer ein und fügten ihm wuchtige Schläge und Fusstritte zu. Dabei erlitt das Opfer ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, diverse Frakturen im Bereich des rechten Auges mit der Folge persistierender Doppelbilder und einen Rippen bruch. Das Ober gericht des Kantons Zürich sprach dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zu ( H ütte/ Landolt , a.a.O. , S. 276 Nr. 725). Dies entspricht einer opfer hilferechtlichen Genugtuung i m Betrag von Fr. 3’000.-- (Fr. 5‘000.-- x 0.6). 8.4

In einem Fall aus dem Jahr 2008 wurde dem Opfer, welches mit der Faust ge schlagen wurde, mit dem Kopf gegen eine Wand geprallt ist, zu Boden fiel und in bewusstlosem Zustand mit Füssen getreten wurde und dabei einen Nasen bein bruch erlitt

und unter anhaltendem posttraumatischen Stress litt, wobei die Gefahr des Verlustes der Sehfähigkeit und neurologischer Schäden bestand, eine Genugtuung von Fr. 7‘000.-- zugesprochen ( H ütte/ Landolt , a.a.O. , S. 292 Nr. 632). Dies entspricht einer opferhilferechtlichen Genugtuung im Betrag von Fr. 4’200.-- (Fr. 7‘000.-- x 0.6). 8.5

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall aus dem Jahre 2009 dem Opfer, welches im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung von vorne zwei mal mit der rechten Faust auf den Mund geschlagen wurde, welchem Fusstritte zugefügt wurden und welches dabei eine Hirnerschütterung, den Verlust von zwei Zähnen, eine Rissquetschwunde an der Unterlippe und eine Prellung des rechten Ellenbogens erlitt, eine Genugtuung von Fr. 4’000.-- zugesprochen ( H ütte/ Lan dolt , a.a.O. , S. 289 Nr. 349).

Dies entspricht einer opferhilferechtlichen Genug tuung im Betrag von Fr. 2’400.-- (Fr. 4‘000.-- x 0.6). 8.6

In einem Entscheid aus dem Jahre 2010 wurde dem Opfer mit einem Rollbrett mit voller Wucht an den Kopf geschlagen. Dem Opfer, welches sich dabei eine schwere Schädel-Hirnverletzung mit Rissquetschwunde, mit Gehirner schütte rung , mit Frak tur der Schädelbasis, mit Fraktur der Stirnhöhlen hinterwand rechts, mit Orbitadachfraktur links und mit dislozierter Fraktur des seitlichen Orbitarahmens links zugezogen hatte, wurde eine Genugtuung von Fr. 8‘000.-- zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2011 E. A; Hardy Landolt , a.a.O. , S. 291 Nr. 529). Dies entspricht einer opferhilferechtlichen Genugtuung im Betrag von Fr. 4’800.-- (Fr. 8‘000.-- x 0.6). 9. 9.1

Des Weiteren können auch Präjudizien der kantonalen Opferhilfebehörden zur Genugtuung nach dem revidierten OHG ( vgl. Meret Baumann/Blanca Anabi tarte/Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, Jusletter vom 1. Juni 2015 ) berücksichtigt werden. 9.2

In einem Fall aus dem Jahre 2009 wurde dem Opfer eines Handtaschenraub s mit Schlag und Sturz auf den Kopf , bei welchem das Opfer eine

Hirnerschütterung, eine Hirnprellung beziehungsweise -quetschung, einen wahrscheinlich anhalten den

vollständigen Verlust des Geruchssinns (Anosmie), Schwindel, eine Hörver schlechterung,

Gleichgewichtsstöru ngen, Kopf- und Nackenschmerzen

sowie psychische Beschwerden erlitt, eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 5'000.-- zugesprochen ( Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O. ,

S . 23 Nr. 37). 9.3

In einem weiteren Fall aus dem Jahre 2009 wurde das alkoholisierte Opfer n ach einem Fussballspiel von einem oder mehreren

Unbekannten niedergeschlagen . Dabei erlitt das Opfer ein l eichtes Schädelhirntrauma

mit einer Kontusions blutung vorne, hinten und links und

mit einer Blutung an der Hirnoberfläche, eine Fraktur

des Hinterhauptbeins, ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) Grad I, eine Kontusion der Brustwirbelsäule (BWS) und litt in der Folge unter einer Anfälligkeit für Kopfschmerzen , unter einer eventuell bleibenden

Geschmacks- und Geruchsstörung

und unter einer P osttraumatische n Belastungsstörung. Dem Opfer wurde eine opferhilferechtliche Genugtuung im Betrag von Fr. 6'000. zugesprochen ( Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., S. 23 Nr. 42). 9.4

In einem Fall aus dem Jahre 2011 versuchten z wei Jugendliche dem betagten Opfer die Handtasche zu entreissen. Dabei stürzte das Opfer und zog sich eine Oberschenkelfraktur zu , welche stationär und anschliessend mittels Ergotherapie behandelt wurde. Das Opfer benötigte in der Folge eine Betreuung durch die Spitex sowie eine Gehhilfe und litt voraussichtlich dauernd unter einer einge schränkte n Bewegungsfreiheit auf Grund eines abgebrochenen Knochensplitters. Dem Opfer wurde eine opferhilferechtliche Genugtuung im Betrag von Fr. 2'500.-- zugesprochen ( Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., S. 22 Nr. 25). 10. 10.1

In Würdigung der gesamten Umstände gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, welche am 2 1. März 2011 Opfer eines Raubes ( im Sinne von Art. 140 des Strafgesetzbuches ; StGB) wurde, anlässlich der Straftat ein Schädelhirntrauma sowie eine Pyramidenlängsfraktur mit einer Jochbeinkon tusion erlitt und in der Folge unter einem vorübergehenden Hörverlust im linken Ohr und unter einer P osttraumatischen Belastungsstörung litt. 10.2

In Anbetracht dieser Umstände sowie in Berücksichtigung der erwähnten ver gleichbaren zivilrechtlichen und opferhilferechtlichen Präjudizien

erscheint die für die Folgen der Straftat vom 2 1. März 2011 zugesprochene Genugtuung im Betrag von Fr. 5'000.-- als angemessen beziehungsweise im Vergleich zu anderen Fällen eher als grosszügig.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz