Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren
1980, hielt sich am 8. August
2015 vor einem Fussball spiel zwischen dem Fussballclub Lugano (FC Lugano) und dem Grasshopper Club Zürich (GC) in der Nähe des Stadions Letzigrund in Zürich auf, als Grup pen rivalisierender Fans beider Lager aneinander gerieten, wobei mit Fäusten, Fuss tritten und Holzstangen aufeinander eingedroschen wurde . Dabei erlitt der Geschädigte einen Schlag mit einem Holzpfahl auf den Kopf ( Urk. 7/1/2 S. 3) und zog sich eine grosse Rissquetschwunde über der Schädelkalotte , ohne ossäre Läsion ( Urk. 7/1/4) , zu. 1.2
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen (vgl. Urk. 7/1/3 S. 2) Strafbefehl der Staats anwaltschaft Zürich - Limmat vom 1 1. August 2015 (Urk. 7/1/2 ) wurde der Täter der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2
Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) ,
begangen zum Nach teil des Geschädigten ,
sowie des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB
schuldig gespro chen und zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt. 1.3
Am 1 5. Juni
2016 stellte der Geschädigte bei der Direk tion der Justiz und des Innern des Kan tons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Ge nugtuung im Betrag von Fr. 3 ‘000.-- für die Folgen der Straftat vom 8. August 2015 (Urk. 7/1/1 S. 5 ). Mit ( un begründeter) Verfügung vom 9. August 2016 (Urk. 7/6 ) wies die Kan to nale Opferhilfestelle das Gesuch des Geschädigten um Zuspre chung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 3‘000.-- für die Folgen der Straftat vom 8. August
2015 ab. Am 1 6. August
2016 verlangte der Geschädigte eine Begründung der Verfügung (Urk. 7/7 ), worauf die Kantonale Opferhilfestelle eine begründete Verfügung (Urk. 7/8 = Urk. 2) erliess. 2.
Gegen die (begründete) Verfügung vom 9. August
2016 (Urk. 2) erhob der Geschä digte am
2 2. September
2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinn gemäss , diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Genugtuung im Betrag von Fr. 3 ‘000.-- für die Folgen der Straftat vom 8. August 2015 zuzusprechen.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 (Urk. 6 ) beantragte die Kantonale O pfer hilfe stelle die Abweisung der Beschwerde . Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 9. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8 ). Die Einzelrichter in zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Da vorliegend Ansprü che für eine am 8. August 2015 verübte Straftat im Streite stehen , gelangen vorliegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Janu ar 2009 in Kraft getretenen totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (vgl. Art. 48 OHG ) . 1.3
Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist
(Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt wor den ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft ver halten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2
OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern so wie an de re Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleich ge stellt. 1.4
Im Rahmen der Revision des Opferhilfegesetzes bildete die Genugtuung einen der zentralen Punkte. Gemäss der Gesetzesbotschaft des Bundesrates kommt der Genugtuung eine wichtige symbolische Rolle zu, denn mit ihr anerkenne das Gemeinwesen die schwierige Situation des Opfers (Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes, BBl 2005 7223 Ziff. 2.3.2). Dem entsprechend hat das Opfer auch nach dem revidierten, am
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 1. August 2015 (Urk. 7/1/2 ) wurde der Täter der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Da vorliegend Ansprü che für eine am 8. August 2015 verübte Straftat im Streite stehen , gelangen vorliegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Janu ar 2009 in Kraft getretenen totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (vgl. Art. 48 OHG ) .
E. 1.3 Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist
(Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt wor den ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft ver halten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2
OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern so wie an de re Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleich ge stellt.
E. 1.4 Im Rahmen der Revision des Opferhilfegesetzes bildete die Genugtuung einen der zentralen Punkte. Gemäss der Gesetzesbotschaft des Bundesrates kommt der Genugtuung eine wichtige symbolische Rolle zu, denn mit ihr anerkenne das Gemeinwesen die schwierige Situation des Opfers (Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes, BBl 2005 7223 Ziff. 2.3.2). Dem entsprechend hat das Opfer auch nach dem revidierten, am
E. 2 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) ,
begangen zum Nach teil des Geschädigten ,
sowie des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB
schuldig gespro chen und zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt.
E. 3 ‘000.-- für die Folgen der Straftat vom 8. August 2015 zuzusprechen.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 (Urk.
E. 6 ) beantragte die Kantonale O pfer hilfe stelle die Abweisung der Beschwerde . Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 9. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 8 ). Die Einzelrichter in zieht in Erwägung: 1.
Dispositiv
- Januar 2009 in Kraft getretenen Opferhilfegesetz Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt. Die Art. 47 und 49 des Obligatio nenrecht s (OR ) sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG sinngemäss anwendbar, wie dies bereits nach der Praxis zum alten Opferhilfegesetzes vom
- Oktober 1991, in der bis zum 3
- Dezember 2008 geltenden Fassung ( aOHG ), galt. Ebenso ist die Genugtuung weiterhin nach der Schwere der Beeinträchtigung zu bemessen ( Art. 23 Abs. 1 OHG). Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivil recht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das kon krete Aus mass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Urteil des Bun desgerichts 1C_542/2015 vom 2
- Januar 2016 E. 3.2; Peter Gomm , Opferhilfe gesetz , 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestim mung des Genug tuungsbetrages sind die subjektive Empfind lich keit der geschä digten Person so wie der Umstand zu be rücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer beson deren Situation von der objek tiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträch tigt wird. Die Höhe der Genugtu ung hängt ent scheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungs weise von der Schwere der Beeinträch ti gung als Folge dieser Schädi gung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geld betrages den körperlichen oder seeli schen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Be mes sungs kriterien für die Höhe der Genug tuung sind die Intensität und Dauer der Aus wirkungen auf die Persönlichkeit der be troffe nen Person.
- 5 Neu im Vergleich zur Regelung des aOHG ist insbersondere , dass die Genugtu ung der Opferhilfe durch Höchstbeträge beschränkt wird. Für das Opfer beträgt sie gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. a OHG höchstens Fr. 70'000.--, für Angehörige Fr. 35'000.--. Die Festlegung von Höchstbeträgen führte zu einer klaren Abkop pelung der opferhilferechtlichen von der zivilrechtlichen Genugtuung. Sie bringt den gesetzgeberischen Willen zum Ausdruck, bei der Bemessung klar tiefer anzusetzen als die zivilrechtliche Praxis ( BBl 2005 7226 Ziff. 2.3.2). Die nach Privatrecht üblicherweise gewährten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Der Spielraum bei der Be messung der Genugtuung im Opferhilferecht ist jedoch deutlich geringer als im Privatrecht (BBl 2005 7226). 1 . 6 Die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder aus geschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimme rung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Art. 27 Abs. 1 OHG). Dasselbe gilt für die Entschädigung und die Genugtuung der Angehörigen, wenn diese oder das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung bei getragen haben (Art. 27 Abs. 2 OHG). 1.7 Gemäss dem Wortlaut von Art. 27 OHG kann jedes, somit selbst leichtes Mitver schulden des Opfers einen Herabsetzungsgrund bilden. Diese Regelung ent spricht grundsätzlich derjenigen des Haftpflichtrechts (vgl. Art. 44 OR; Charlotte Schoder , Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007, in: AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1495), weshalb bei der Prüfung der Massgeblichkeit des Verhaltens des Opfers im Sinne von Art. 27 Abs. 1 OHG die Rechtsprechung zum Selbstverschulden im zivilen Haftpflichtrecht zu berücksichtigen ist (Peter Gomm , in: Peter Gomm /Dominik Zehntner , Hrsg., Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 27 OHG N 4). 1.8 Bereits ein leichtes beziehungsweise untergeordnetes Mit verschulden kann zu einer Reduktion des Genug tuungsanspruchs führen (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c). Dabei muss dem Opfer jedoch immerhin vorgehalten werden können, dass es die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, und dass es nicht ge nügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufge wendet hat. Vor werfbar ist dieses Verhalten nur, wenn das Opfer die Mög lich keit ei ner Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Vor aus sicht nicht anpasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_520/2007 vom 31. März 2008 E. 5.3 und 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 5.1 mit Hin wei sen). Das Selbs t verschulden ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen (BGE 102 II 226 E. 3a). Das tatsächliche Ver halten des Geschädigten wird ver glichen mit dem hy pothetischen Verhalten eines durch schnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten. In BGE 123 II 210 E. 3bb/ff wurde bei der Bemes sung der Genugtuung berück sichtigt, dass das Opfer an einer rechts widrigen Demon stration teilgenommen hatte und deshalb wegen Landfriedens bruchs und Sach be schädigung verurteilt wurde, und dass diese Teilnahme kau sal für die er littenen Verletzungen war. In BGE 121 II 369 E. 4c wurde berück sichtigt, dass sich das Opfer regelmässig in der offenen Drogenszene aufhielt, und dass dieses Ver halten zwar nicht die hauptsächliche Ursache der Ver letzun gen dar stellte, aber massgeblich zum Schadenseintritt beigetragen hat. 1.9 Bereits unter Geltung des aOHG , welches keine Bestimmung zur Herabsetzung oder zum Ausschluss der Genugtuung enthielt, hat das Bundesgericht in BGE 128 II 49 E. 4.3 erwogen, dass es grundsätzlich denkbar sei, dass ein schw eres Mitverschulden des Opfers, welches nicht einen Unterbruch des adä qua ten Kausal zusammenhang zwischen der Straftat und dem erlittenen Schaden zur Folge gehabt habe, zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Genugtuung führen könne („ On peut donc concevoir que la collectivité publique soit exonérée de son devoir d'assistance , en ce qui concerne le tort moral , envers une victime qui , par une faute lourde , a contribué à la survenance de l'atteinte , alors même que cette faute n'est pas assez intense pour entraîner la rupture du lien de causalité adéquate “). Da das Mitverschulden des Opfers jedoch im kon kreten Fall nicht eine für einen Ausschluss der Genugtuung genügende Schwere aufgewiesen ha be, hat das Bundesgericht die Frage nach der Möglichkeit eines Ausschlusses der Genugtuung durch ein schweres, keinen Unterbruch des adä quaten Kausalzusammenhangs verursachendes Mitverschulden des Opfers offen gelassen. Demgegenüber führt ein überwiegendes Mitverschulden des Opfers gemäss der zivilrechtlichen Grundsätze bei der Bemessung der Genugtuung nach Art. 47 und 44 OR seit der in BGE 116 II 734 ff. E. 4f und g vorgenommenen Praxisän derung grundsätzlich nicht mehr zur Ablehnung des Genugtuungs anspruchs, sondern nur noch zu dessen Herabsetzung (vgl. BGE 121 II 373 E. 3c/ aa und 369 E. 4c und BGE 128 II 49 E. 4.3). 1.10 Im Gegensatz zum alten Recht des aOHG enthält das OHG in dessen Art. 27 eine Bestim mung zur Herabsetzung und zum Aus schluss der Genugtuung wegen eines Mitverschulden s des Opfers am Schaden. Gemäss dem Bundesrat (Bot schaft zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005; BBl 2005 7223) stellt Art. 27 OHG indes nicht das Verschulden des Opfers oder der Angehörigen in den Vordergrund, sondern ihr Verhalten, das zur Entsteh ung der Beeinträchti gung oder zur Verschlimmerung der Folgen bei getragen habe, wobei die Opfer hilfebehörde strenger als ein Zivil ge richt sein dürfe . Als Her ab set zungs - oder Ausschlussgrund könne etwa der Umstand in Er wägung gezogen werden, dass sich das Opfer einer konkreten, über das übli che Mass hinaus geh enden Gefahr ausgesetzt habe, beispielsweise indem es ei nen besonders gefähr lichen Sport aus übte oder dass es nicht alle angesichts der Umstände erforder li chen Mass nahmen getroffen hat, um den Schaden rasch zu verringern (BBl 2005 7231 f.). 2 . 2 .1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom
- August 2016 ( Urk. 2) davon aus, dass sich der Beschwerdeführer bewusst in eine Ge fahrenlage begeb en habe, als er sich an den Ort einer tätlichen Auseinanderset zung zwischen zwei Fangruppen begeben habe. Der Beschwerdeführer, welcher damit habe rechnen müssen, Opfer einer Körperverletzung zu werden , habe nicht die erforderliche Sorgfa lt zu seinem Schutz aufgewendet . Das schwere Selbst verschulden des Beschwerdeführers an dem anlässlich der Straftat erlitte nen Schaden schliesse eine Genugtuung aus (S. 3). 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er sich als Anhänger des GC mit weiteren Anhänger n dieses Fussballclubs auf der Strasse in der Nähe des Fussballstadions Letzigrund aufgehalten habe, als Anhänger des FC Lugano aus einem Bus ausgestiegen seien und eine tätliche Auseinandersetzung zwischen den beiden Fangruppen begonnen hätten. In der Folge habe er sich ungewollt plötzlich an vorderster Front der tätlichen Auseinandersetzung befunden. Als er gerade einen Anhänger des gegnerischen FC Lugano um Beendigung der Aus ein andersetzung habe ersuchen wollen, sei er von einem anderen Anhänger des FC Lugano mit einer Stange angegriffen und auf den Kopf geschlagen worden. Anschliessend habe er unter starken Kopfschmerzen gelitten, weshalb ein An spruch auf eine Genugtuung im Betrag von Fr. 3‘000.-- ausgewiesen sei ( Urk. 1).
- 3.1 Die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat hat in dem in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl vom 1
- August 2015 ( Urk. 7/1/2) erwogen, dass am
- August 2015 im Vorfeld eines Fussballspiels zwischen dem GC und dem FC Lugano Gruppen rivalisierender Anhänger beider Lager aneinander geraten seien. Dabei hätten die Anhänger der beiden Fussballclubs mit Fä usten, Fusstritten und Holzstang en aufeinander eingeschlagen . Während der rund zehn Minuten dauernden, hin und her wogenden tätlichen Auseinandersetzung hätten die beteiligten Lager ab wechselnd die Rollen als Angreifer und Gejagte eingenommen. An dieser Aus einandersetzung habe sich auch der Täter beteiligt, welcher einen ungefähr zwei Meter langen und zehn Zentimeter dicken Holzpfahl behändigt und damit mehrfach auf die Anhänger des GC eingedroschen habe. Der Täter habe anläss lich eines solchen Angriff s mit dem Holzpfahl auf den Kopf des Beschwerde füh rers geschlagen, wodurch dieser zu Fall gekommen sei und eine Riss quetsch wunde am Kopf erlitten habe (S. 3). 3.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
- August 2015 ( Urk. 7/4/4) sagte der Beschwerdeführer aus, dass er sich mit anderen Anhängern des GC in der Nähe des Restaurants Schlachthof im Umfeld des Stadions Letzigrund befunden habe, als er Rufe beziehungsweise Beschimpfungen („ Zurigo [v] af [f] anculo “; Urk. 1 S. 1) von Anhänger n des FC Lugano gehört habe . Anschliessend sei er in Richtung der Anhänger des FC Lugano geeilt (S. 1) . Dabei sei er einer Konfron tation mit Anhängern des FC Lugano nicht abgeneigt gewesen (S. 4).
- 4.1 Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dem administrativen Führeraus weisentzug Grundsätze dazu entwickelt, inwieweit die Verwaltungs- und Straf behörden gegenseitig an ihre Erkenntnisse gebunden sind. Danach ist die Ver waltungsbehörde in reinen Rechtsfragen nicht an die Beurteilung durch das Straf gericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2007 vom 3
- N ovember 2007 E. 4.3, nicht publiziert in: BGE 134 II 33). Hingegen darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen, wenn sie auf grund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die dem Strafgericht un be kannt waren oder die es nicht beachtet hat, ferner wenn neue entscheider hebliche Tatsachen vorliegen, wenn die Beweiswürdigung des Strafgerichts fest stehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechts anwen dung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (Urteil e des Bundesgerichts 1C_284/2008 vom
- April 2009 E. 4.1 und 1C_45/2007 vom 3
- November 2007 E. 4.3). Diese Rechtsprechung gilt sinn gemäss auch für die Frage der Bindung der Opferhilfeinstanzen an das in der Sache ergangene Strafurteil ( Urteile des Bundesgerichts 1C_28 4 /2008 vom
- April 2009 E. 4 und 1C_45/2007 vom 3
- November 2007 E. 4.3) 4.2 Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 1
- August 2015 ( Urk. 7/1/2) beruht auf eingehenden Sachverhaltsabklärungen und Beweisab nahmen, insbesondere auf den Protokollen der polizeilichen und staatsanwalt schaftlichen Einvernahmen des Täters ( Urk. 7/4/2-3) sowie der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers ( Urk. 7/4/4). Sodann berücksichtigte die Staatsanwaltschaft die Aufnahmen der Aussenkameras des Stadion Letzigrund , worin die Auseinandersetzung zwischen Anhängern des GC und des FC Lugano vom
- August 2015 und die zum Nachteil des Beschwerdeführers verübt e Straftat dokumentiert wurde (vgl. Urk. 7/4/1 S. 2, Urk. 7/4/3 S. 3). In Bezug auf die Frage nach dem Hergang und den Ablauf der Straftat vom
- August 2015 ist vorliegend daher auf die tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat im Strafbefehl vom 1
- August 2015 ( Urk. 7/1/2) abzustellen. 4.3 Nach Gesagtem steht gestützt auf den Strafbefehl der Staatsanwalt schaft Zürich - Limmat vom 1
- August 2015 ( Urk. 7/1/2 S. 3 ) fest , dass im Vorfeld der Straftat vom
- August 2015 Anhänger des GC , darunter der Beschwerdeführer, und solche des FC Lugano, darunter der Täter, mit Fä usten, Fusstritten und Holz stang en aufeinander einschlugen und abwechselnd die Rollen als Angreifer und als Gejagte einnahmen, und dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser wechselseitigen Auseinandersetzung vom Täter mit einem Holzpfahl am Kopf ver letzt wurde. 4.4 Demzufolge steht fest, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Straftat an einer tätlichen Auseinandersetzung teilgenommen hat, wobei die Tatbeteili gung des Beschwerdeführers weit über eine blosse Verteidigung hinausging und insbesondere auch tätliche Angriffe gegenüber gegnerischen Anhängern des FC Lugano umfasste. Der Beschwerdeführer, welcher wissen musste, dass er infolge seiner Beteiligung an der fraglichen tätlichen Auseinandersetzung Opfer einer Körperverletzung hätte werden könn e n , hat seine Schädigung daher billigend in Kauf genommen. Ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch in der Lage des Tä ters hätte nicht an dieser tätlichen Auseinandersetzung teilgenommen, sondern hätte sich in sicherem Abstand von dem Ort, wo sich diese zugetragen hat, auf gehalten. Der Beschwerdeführer hat folglich nicht genügen d Sorgfalt zu seinem eigenen Schutz aufgewendet. Darüber hinaus ist vorliegend mit dem massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht lediglich ( als Unbeteiligter ) am Ort der tät lichen Auseinandersetzung aufgehalten hat , sondern selbst aktiv an tätlichen Angriffshandlungen mit wirkte . Das Mitverschulden des Beschwerdeführers er scheint vorliegend daher als besonders schwer, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom
- August 2016 ( Urk. 2) davon ausging, dass das Mitverschulden des Beschwerdeführes eine für einen Ausschluss des Anspruchs auf eine Genugtuung genügende Schwere aufgewiesen habe und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genug tuung verneinte. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichter in erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich OH.2016.00009
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
28. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich Beschwerdegegner vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren
1980, hielt sich am 8. August
2015 vor einem Fussball spiel zwischen dem Fussballclub Lugano (FC Lugano) und dem Grasshopper Club Zürich (GC) in der Nähe des Stadions Letzigrund in Zürich auf, als Grup pen rivalisierender Fans beider Lager aneinander gerieten, wobei mit Fäusten, Fuss tritten und Holzstangen aufeinander eingedroschen wurde . Dabei erlitt der Geschädigte einen Schlag mit einem Holzpfahl auf den Kopf ( Urk. 7/1/2 S. 3) und zog sich eine grosse Rissquetschwunde über der Schädelkalotte , ohne ossäre Läsion ( Urk. 7/1/4) , zu. 1.2
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen (vgl. Urk. 7/1/3 S. 2) Strafbefehl der Staats anwaltschaft Zürich - Limmat vom 1 1. August 2015 (Urk. 7/1/2 ) wurde der Täter der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2
Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) ,
begangen zum Nach teil des Geschädigten ,
sowie des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB
schuldig gespro chen und zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt. 1.3
Am 1 5. Juni
2016 stellte der Geschädigte bei der Direk tion der Justiz und des Innern des Kan tons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Ge nugtuung im Betrag von Fr. 3 ‘000.-- für die Folgen der Straftat vom 8. August 2015 (Urk. 7/1/1 S. 5 ). Mit ( un begründeter) Verfügung vom 9. August 2016 (Urk. 7/6 ) wies die Kan to nale Opferhilfestelle das Gesuch des Geschädigten um Zuspre chung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 3‘000.-- für die Folgen der Straftat vom 8. August
2015 ab. Am 1 6. August
2016 verlangte der Geschädigte eine Begründung der Verfügung (Urk. 7/7 ), worauf die Kantonale Opferhilfestelle eine begründete Verfügung (Urk. 7/8 = Urk. 2) erliess. 2.
Gegen die (begründete) Verfügung vom 9. August
2016 (Urk. 2) erhob der Geschä digte am
2 2. September
2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinn gemäss , diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Genugtuung im Betrag von Fr. 3 ‘000.-- für die Folgen der Straftat vom 8. August 2015 zuzusprechen.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 (Urk. 6 ) beantragte die Kantonale O pfer hilfe stelle die Abweisung der Beschwerde . Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 9. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8 ). Die Einzelrichter in zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Da vorliegend Ansprü che für eine am 8. August 2015 verübte Straftat im Streite stehen , gelangen vorliegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Janu ar 2009 in Kraft getretenen totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (vgl. Art. 48 OHG ) . 1.3
Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist
(Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt wor den ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft ver halten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2
OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern so wie an de re Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleich ge stellt. 1.4
Im Rahmen der Revision des Opferhilfegesetzes bildete die Genugtuung einen der zentralen Punkte. Gemäss der Gesetzesbotschaft des Bundesrates kommt der Genugtuung eine wichtige symbolische Rolle zu, denn mit ihr anerkenne das Gemeinwesen die schwierige Situation des Opfers (Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes, BBl 2005 7223 Ziff. 2.3.2). Dem entsprechend hat das Opfer auch nach dem revidierten, am 1. Januar
2009 in Kraft getretenen Opferhilfegesetz Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt. Die Art. 47 und 49 des Obligatio nenrecht s (OR ) sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG sinngemäss anwendbar, wie dies bereits nach der Praxis zum alten Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober
1991, in der bis zum 3 1. Dezember
2008 geltenden Fassung ( aOHG ), galt. Ebenso ist die Genugtuung weiterhin nach der Schwere der Beeinträchtigung zu bemessen ( Art. 23 Abs. 1 OHG). Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivil recht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das kon krete Aus mass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Urteil des Bun desgerichts 1C_542/2015 vom 2 8. Januar
2016 E. 3.2; Peter Gomm , Opferhilfe gesetz , 3. Aufl., Bern
2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestim mung des Genug tuungsbetrages sind die subjektive Empfind lich keit der geschä digten Person so wie der Umstand zu be rücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer beson deren Situation von der objek tiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträch tigt wird. Die Höhe der Genugtu ung hängt ent scheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungs weise von der Schwere der Beeinträch ti gung als Folge dieser Schädi gung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geld betrages den körperlichen oder seeli schen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Be mes sungs kriterien für die Höhe der Genug tuung sind die Intensität und Dauer der Aus wirkungen auf die Persönlichkeit der be troffe nen Person. 1. 5
Neu im Vergleich zur Regelung des aOHG ist insbersondere , dass die Genugtu ung der Opferhilfe durch Höchstbeträge beschränkt wird. Für das Opfer beträgt sie gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. a OHG höchstens Fr. 70'000.--, für Angehörige Fr. 35'000.--. Die Festlegung von Höchstbeträgen führte zu einer klaren Abkop pelung der opferhilferechtlichen von der zivilrechtlichen Genugtuung. Sie bringt den gesetzgeberischen Willen zum Ausdruck, bei der Bemessung klar tiefer anzusetzen als die zivilrechtliche Praxis ( BBl 2005 7226 Ziff. 2.3.2). Die nach Privatrecht üblicherweise gewährten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Der Spielraum bei der Be messung der Genugtuung im Opferhilferecht ist jedoch deutlich geringer als im Privatrecht (BBl 2005 7226). 1 . 6
Die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder aus geschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimme rung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Art. 27 Abs. 1 OHG). Dasselbe gilt für die Entschädigung und die Genugtuung der Angehörigen, wenn diese oder das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung bei getragen haben (Art. 27 Abs. 2 OHG). 1.7
Gemäss dem Wortlaut von Art. 27 OHG kann jedes, somit selbst leichtes Mitver schulden des Opfers einen Herabsetzungsgrund bilden. Diese Regelung ent spricht
grundsätzlich derjenigen des Haftpflichtrechts (vgl. Art. 44 OR; Charlotte Schoder , Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März
2007, in: AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1495), weshalb bei der Prüfung der Massgeblichkeit des Verhaltens des Opfers im Sinne von Art. 27 Abs. 1 OHG die Rechtsprechung zum Selbstverschulden im zivilen Haftpflichtrecht zu berücksichtigen ist (Peter Gomm , in: Peter Gomm /Dominik Zehntner , Hrsg., Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 27 OHG N 4). 1.8
Bereits ein leichtes beziehungsweise untergeordnetes Mit verschulden kann zu einer Reduktion des Genug tuungsanspruchs führen (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c). Dabei muss dem Opfer jedoch immerhin vorgehalten werden können, dass es die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, und dass es nicht ge nügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufge wendet hat. Vor werfbar ist dieses Verhalten nur, wenn das Opfer die Mög lich keit ei ner Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Vor aus sicht nicht anpasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_520/2007 vom 31. März
2008 E. 5.3 und 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 5.1 mit Hin wei sen). Das Selbs t verschulden ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen (BGE 102 II 226 E. 3a). Das tatsächliche Ver halten des Geschädigten wird ver glichen mit dem hy pothetischen Verhalten eines durch schnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten. In BGE 123 II 210 E. 3bb/ff wurde bei der Bemes sung der Genugtuung berück sichtigt, dass das Opfer an einer rechts widrigen Demon stration teilgenommen hatte und deshalb wegen Landfriedens bruchs und Sach be schädigung verurteilt wurde, und dass diese Teilnahme kau sal für die er littenen Verletzungen war. In BGE 121 II 369 E. 4c wurde berück sichtigt, dass sich das Opfer regelmässig in der offenen Drogenszene aufhielt, und dass dieses Ver halten zwar nicht die hauptsächliche Ursache der Ver letzun gen dar stellte, aber massgeblich zum Schadenseintritt beigetragen hat. 1.9
Bereits unter Geltung des aOHG , welches keine Bestimmung zur Herabsetzung oder zum Ausschluss der Genugtuung enthielt, hat das Bundesgericht in BGE 128 II 49 E. 4.3 erwogen, dass es grundsätzlich denkbar sei, dass ein schw eres Mitverschulden des Opfers, welches nicht einen Unterbruch des adä qua ten Kausal zusammenhang zwischen der Straftat und dem erlittenen Schaden zur Folge gehabt habe, zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Genugtuung führen könne („ On peut
donc
concevoir
que la collectivité
publique
soit
exonérée de son
devoir
d'assistance , en ce
qui
concerne le tort
moral , envers
une
victime
qui , par une
faute
lourde , a contribué à la survenance de l'atteinte , alors
même
que
cette
faute
n'est
pas
assez
intense
pour
entraîner la rupture du lien de causalité
adéquate “). Da das Mitverschulden des Opfers jedoch im kon kreten Fall nicht eine für einen Ausschluss der Genugtuung genügende Schwere aufgewiesen ha be, hat das Bundesgericht die Frage nach der Möglichkeit eines Ausschlusses der Genugtuung durch ein schweres, keinen Unterbruch des adä quaten Kausalzusammenhangs verursachendes Mitverschulden des Opfers offen gelassen.
Demgegenüber führt ein überwiegendes Mitverschulden des Opfers gemäss der zivilrechtlichen Grundsätze bei der Bemessung der Genugtuung nach Art. 47 und 44 OR seit der in BGE 116 II 734 ff. E. 4f und g vorgenommenen Praxisän derung grundsätzlich nicht mehr zur Ablehnung des Genugtuungs anspruchs, sondern nur noch zu dessen Herabsetzung (vgl. BGE 121 II 373 E. 3c/ aa und 369 E. 4c und BGE 128 II 49 E. 4.3). 1.10
Im Gegensatz zum alten Recht des aOHG enthält das OHG in dessen Art. 27 eine Bestim mung zur Herabsetzung und zum Aus schluss der Genugtuung wegen eines Mitverschulden s des Opfers am Schaden. Gemäss dem Bundesrat (Bot schaft zur Totalrevision des OHG vom 9. November
2005; BBl 2005 7223) stellt Art. 27 OHG indes nicht das Verschulden des Opfers oder der Angehörigen in den Vordergrund, sondern ihr Verhalten, das zur Entsteh ung der Beeinträchti gung oder zur Verschlimmerung der Folgen bei getragen habe, wobei die Opfer hilfebehörde strenger als ein Zivil ge richt
sein dürfe . Als Her ab set zungs
- oder Ausschlussgrund könne etwa der Umstand in Er wägung gezogen werden, dass sich das Opfer einer konkreten, über das übli che Mass hinaus geh enden Gefahr ausgesetzt habe, beispielsweise indem es ei nen besonders gefähr lichen Sport aus übte oder dass es nicht alle angesichts der Umstände erforder li chen Mass nahmen getroffen hat, um den Schaden rasch zu verringern (BBl 2005 7231 f.). 2 . 2 .1
Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2016 ( Urk.
2) davon aus, dass sich der Beschwerdeführer bewusst in eine Ge fahrenlage begeb en habe, als er sich an den Ort einer tätlichen Auseinanderset zung zwischen zwei Fangruppen begeben habe. Der Beschwerdeführer, welcher damit habe rechnen müssen, Opfer einer Körperverletzung zu werden , habe nicht die erforderliche Sorgfa lt zu seinem Schutz aufgewendet . Das schwere Selbst verschulden des Beschwerdeführers an dem anlässlich der Straftat erlitte nen Schaden schliesse eine Genugtuung aus (S.
3). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er sich als Anhänger des GC mit weiteren Anhänger n dieses Fussballclubs auf der Strasse in der Nähe des Fussballstadions Letzigrund
aufgehalten habe, als Anhänger des FC Lugano aus einem Bus ausgestiegen seien und eine tätliche Auseinandersetzung zwischen den beiden Fangruppen begonnen hätten. In der Folge habe er sich ungewollt plötzlich an vorderster Front der tätlichen Auseinandersetzung befunden. Als er gerade einen Anhänger des gegnerischen FC Lugano um Beendigung der Aus ein andersetzung habe ersuchen wollen, sei er von einem anderen Anhänger des FC Lugano mit einer Stange angegriffen und auf den Kopf geschlagen worden. Anschliessend habe er unter starken Kopfschmerzen gelitten, weshalb ein An spruch auf eine Genugtuung im Betrag von Fr. 3‘000.-- ausgewiesen sei ( Urk. 1). 3. 3.1
Die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat hat in dem in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl vom 1 1. August
2015 ( Urk. 7/1/2) erwogen, dass am 8. August
2015 im Vorfeld eines Fussballspiels zwischen dem GC und dem FC Lugano Gruppen rivalisierender
Anhänger beider Lager aneinander geraten seien. Dabei hätten die Anhänger der beiden Fussballclubs
mit Fä usten, Fusstritten und Holzstang en aufeinander eingeschlagen . Während der rund zehn Minuten dauernden, hin und her wogenden tätlichen Auseinandersetzung hätten die beteiligten Lager ab wechselnd die Rollen als Angreifer und Gejagte eingenommen. An dieser Aus einandersetzung habe sich auch der Täter beteiligt, welcher einen ungefähr zwei Meter langen und zehn Zentimeter dicken Holzpfahl behändigt und damit mehrfach auf die Anhänger des GC eingedroschen habe. Der Täter habe anläss lich eines solchen Angriff s mit dem Holzpfahl auf den Kopf des Beschwerde füh rers geschlagen, wodurch dieser zu Fall gekommen sei und eine Riss quetsch wunde am Kopf erlitten habe (S. 3). 3.2
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. August
2015 ( Urk. 7/4/4) sagte der Beschwerdeführer aus, dass er sich mit anderen Anhängern des GC in der Nähe des Restaurants Schlachthof im Umfeld des Stadions Letzigrund
befunden habe, als er Rufe beziehungsweise Beschimpfungen („ Zurigo [v] af [f] anculo “; Urk. 1 S. 1) von Anhänger n des FC Lugano gehört habe . Anschliessend sei er in Richtung der Anhänger des FC Lugano geeilt (S. 1) . Dabei sei er einer Konfron tation mit Anhängern des FC Lugano nicht abgeneigt gewesen (S.
4). 4. 4.1
Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dem administrativen Führeraus weisentzug Grundsätze dazu entwickelt, inwieweit die Verwaltungs- und Straf behörden gegenseitig an ihre Erkenntnisse gebunden sind. Danach ist die Ver waltungsbehörde in reinen Rechtsfragen nicht an die Beurteilung durch das Straf gericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2007 vom 3 0. N ovember
2007 E. 4.3, nicht publiziert in: BGE 134 II 33). Hingegen darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen, wenn sie auf grund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die dem Strafgericht un be kannt waren oder die es nicht beachtet hat, ferner wenn neue entscheider hebliche Tatsachen vorliegen, wenn die Beweiswürdigung des Strafgerichts fest stehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechts anwen dung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (Urteil e
des Bundesgerichts 1C_284/2008 vom 1. April 2009 E. 4.1 und 1C_45/2007
vom 3 0. November
2007 E.
4.3). Diese Rechtsprechung gilt sinn gemäss auch für die Frage der Bindung der Opferhilfeinstanzen an das in der Sache ergangene Strafurteil ( Urteile des Bundesgerichts 1C_28 4 /2008 vom 1. April 2009 E. 4 und 1C_45/2007
vom 3 0. November 2007 E. 4.3) 4.2
Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 1 1. August
2015 ( Urk. 7/1/2) beruht auf eingehenden Sachverhaltsabklärungen und Beweisab nahmen, insbesondere auf den Protokollen der polizeilichen und staatsanwalt schaftlichen Einvernahmen des Täters ( Urk. 7/4/2-3) sowie der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers ( Urk. 7/4/4). Sodann berücksichtigte die Staatsanwaltschaft die Aufnahmen der Aussenkameras des Stadion Letzigrund , worin die Auseinandersetzung zwischen Anhängern des GC und des FC Lugano vom 8. August
2015 und die zum Nachteil des Beschwerdeführers verübt e Straftat dokumentiert wurde (vgl. Urk. 7/4/1 S. 2, Urk. 7/4/3 S. 3). In Bezug auf die Frage nach dem Hergang und den Ablauf der Straftat vom 8. August
2015 ist vorliegend daher auf die tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat im Strafbefehl vom 1 1. August 2015 ( Urk. 7/1/2) abzustellen. 4.3
Nach Gesagtem steht gestützt auf den Strafbefehl der Staatsanwalt schaft Zürich
- Limmat vom 1 1. August
2015 ( Urk. 7/1/2 S. 3 ) fest , dass im Vorfeld der Straftat vom 8. August
2015 Anhänger des GC , darunter der Beschwerdeführer, und solche des FC Lugano, darunter der Täter, mit Fä usten, Fusstritten und Holz stang en aufeinander einschlugen und abwechselnd die Rollen als Angreifer und als Gejagte einnahmen, und dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser wechselseitigen Auseinandersetzung vom Täter mit einem Holzpfahl am Kopf ver letzt wurde. 4.4
Demzufolge steht fest, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Straftat an einer tätlichen Auseinandersetzung teilgenommen hat, wobei die Tatbeteili gung des Beschwerdeführers weit über eine blosse Verteidigung hinausging und insbesondere auch tätliche Angriffe gegenüber gegnerischen Anhängern des FC Lugano umfasste. Der Beschwerdeführer, welcher wissen musste, dass er infolge seiner Beteiligung an der fraglichen tätlichen Auseinandersetzung Opfer einer Körperverletzung hätte werden könn e n , hat seine Schädigung daher billigend in Kauf genommen. Ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch in der Lage des Tä ters hätte nicht an dieser tätlichen Auseinandersetzung teilgenommen, sondern hätte sich in sicherem Abstand von dem Ort, wo sich diese zugetragen hat, auf gehalten. Der Beschwerdeführer hat folglich nicht genügen d Sorgfalt zu seinem eigenen Schutz aufgewendet. Darüber hinaus ist vorliegend mit dem massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht lediglich ( als Unbeteiligter ) am Ort der tät lichen Auseinandersetzung aufgehalten hat , sondern selbst aktiv an tätlichen Angriffshandlungen mit wirkte . Das Mitverschulden des Beschwerdeführers er scheint vorliegend daher als besonders schwer, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 9. August
2016 ( Urk.
2) davon ausging, dass das Mitverschulden des Beschwerdeführes eine für einen Ausschluss des Anspruchs auf eine Genugtuung genügende Schwere aufgewiesen habe und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genug tuung verneinte.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichter in erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerVolz