Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1977 , wurde am 9. Dezember 2009 an ihrem Arbeits platz als Verkäuferin eines Tankstellen -Shops
Opfer eines versuchten Raub über falles. Dabei wurde sie mit einer vorgehaltenen Soft-Air-Waffe bedroht ( Urk. 12/71/29-33 S.
3 ). Nach der Straftat litt die Geschädigte unter anderem an einer posttraumatischen Belastungsstörung ( Urk. 12/33/1-19 S.
10). Mit Ent scheid vom 1 8. November 2010 ( Urk. 8/1/3) wurde der Täter des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Waf fengesetz (WG) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit . g WG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 300 Tagessät zen zu Fr. 90.--, unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft sowie unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges verurteilt. Die Probezeit wurde auf drei Jahre an gesetzt. Zur Bezahlung einer Genugtuung oder von Schaden ersatz an die Ge schä digte wurde der Täter nicht verpflichtet. 1.2
Am 2 3. April 2014 (Urk. 8 /1) stellte die Geschädigte bei der Direk tion der Justiz des Kan tons Zürich , kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Zusprechung von Anwaltskosten, Arzt- und Therapiekosten, Erwerbsausfall, Genugtuung sowie Soforthilfe für Anwaltskosten im Verf ahren der Invalidenversicherung. Mit un be gründeter Verfügung vom 2. Mai 2014 ( Urk. 8/3 ) verneinte die kantonale Opfer hilfestelle einen Anspruch der Geschädigten auf Soforthilfe im Invaliden versicherungsverfahren (Dispositiv Ziffer I), sistierte das Gesuch um Entschädi gung und Genugtuung bis zum endgültigen Abschluss des Unfallversicherungs verfahrens (Dispositiv Ziffer II) und stellte fest, dass über das Begehren um Kos tenbeiträge für Arzt- und Therapiekosten nach Eingang eines konkreten Antrags entschieden werde (Dispositiv Ziffer III). Am 5. Mai 2014 beantragte die Geschä digte eine Begründung der Verfügung (Urk. 8/4) , worauf die kanto nale Opfer hil fe stelle eine begründete Verfügung
erliess ( Urk. 8/5 = Urk. 2). 2.
2.1
Gegen die begründete Verfügung vom 2. Mai 2014 ( Urk.
2) erhob die Geschä dig te am 1 6. Juni 2014 Beschwerde und bean trag te, diese sei insoweit aufzuhe ben , als dass damit das Gesuch um Soforthilfe für Anwaltskosten im Invaliden versiche rungs verfahren abgewiesen worden sei. Gleichzeitig ersuchte die Geschädigte um
Be willigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S.
2 ).
Mit Eingabe vom
2 4. Juni 2014 (Urk. 7 ) beantragte die k antonale Opferhil festelle
die Abweisung der Beschwerde .
2.2
Mit Verfügung vom 1. September 2014 ( Urk. 13 ) wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Felix Barmettler , Küssnacht am Rigi, als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wurden die Akten der In validenversicherung aus dem beim hie sigen Gericht anhängigen invali denversi cherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren in Sachen der Beschwerdeführerin (Prozess Nr. IV.2013.00832) beigezogen ( Urk. 12/1-71). Am 2 4. September 2014 ( Urk.
18) nahm die Beschwerdeführerin zu den beigezogenen Akten der Invali den versicherung Stellung. D er Beschwerdegegner liess sich dazu nicht verneh men ( Urk. 17). Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2 4. September 2014 wurde dem Beschwerdegegner am 1 4. Oktober 2014 zuge stellt (Urk. 20) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da sich die im Streite stehende Straftat im Jahre 2009 ereig ne te , gelangen vor liegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getrete nen, totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (Art. 48 OHG). 1.2
Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft verhal ten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG).
Im revidierten Opferhilfegesetz wurde der bis he rige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert übernommen (BGE 134 II 33 E. 5.5 mit Hinweisen).
1.3
Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt vo raus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Recht fertigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 265 E. 4a/ aa mit Hinweisen). Mit der ge setzlichen Beschrän kung auf „unmittelbare" Ein griffe sollen namentlich reine Ver mögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden. Dagegen sollen insbesondere die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (ohne Tätlichkeiten), Raub, die Verbrechen und Vergehen gegen die Frei heit sowie die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität in der Regel unter die Opferhilfe fallen (BGE 120 Ia 157 E. 2d/ aa mit Hinweisen). Die für einen Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe vorausgesetzte unmittelbare Beeinträch ti gung in der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers muss daher von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte und ins besondere Tät lichkeiten, die nur unerhebliche Be einträchtigungen bewirken, sind daher vom An wendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 265 E. 4a/ aa , 120 Ia 157 E. 2d/ aa und bb ; Eva Weishaupt, Die ver fahrens rechtlichen Be stimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Be rücksich tigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss . Zü rich 1998, S. 30 f.). Ent scheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, son dern der Grad der Be troffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opfer stellung begrün den, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beein trächtigung führt (vgl. BGE 129 IV 216 E. 1.2.1). Die Beein trächtigung muss hin reichend dargelegt bzw. zumindest glaubhaft gemach t werden (BGE 131 IV 78 E.
1.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 1.2). Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Op ferhilfe ge set zes
un erhebli che Beeinträchtigung der körper lichen und psychi schen Inte gri tät ange nommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Kör perver let zung zu qualifi zieren ist. 1.4
Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zuspre chung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opfer stellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat vor aus setzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Straf ver fahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Be tracht fällt. Glei ches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfül len können, müs sen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tat bestands mäs siges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Da ge gen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergeb nissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden.
Kommt die Bera tungs stelle im Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss , dass das Opfer hilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschät zung
- nicht an wend bar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. D ie bereits geleistete Hilfe kann indes grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn , die ge such stellende Person habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vor spiegelung fal scher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265 E. 2c/ aa mit Hinwei sen). 1. 5
Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehöri gen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat ent stehen (Soforthilfe; Abs. 1). Soforthilfe ist nach der Rechtsprechung immer dann zu leisten, wenn die durch die Straftat unmittelbar hervorgerufene Situa tion des Opfers eine Massnahme erfordert, die in sachlicher und zeitlicher Hin sicht keinen
Aufschub duldet. Dies ist meistens unmittelbar im Anschluss an die Straftat der Fall, je nach den Umständen aber auch später (Urteil des Bundesge richts 1C_169/200 7 vom 6. März 2008 E. 2.2). Die Soforthilfe dient dazu, die aus einer Straftat resultierenden dringendsten Bedürfnisse abzudecken. Sie kann dann in An spruch genommen werden, wenn als Folge der Straftat dringender Hand lungs bedarf besteht. Die Abgrenzung der Sofort- von der längerfristigen Hilfe ist in sofern von Bedeutung, als die Soforthilfe unentgeltlich ist und unabhängig von den Einnahmen des Opfers ausgerichtet wird. Zudem werden bei der Soforthilfe geringere Anforderungen an den Nachweis der Straftat gestellt. 1.6
Die Opferb eratungsstellen leisten soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der ge sund heit liche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat, beziehungsweise bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (län ger fris tige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die län ger fristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Als längerfristige Hilfe gilt jede über die Soforthilfe hinausgehende zusätzliche Hilfe, die geleistet wird, bis sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert hat beziehungsweise die übrigen Fol gen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (vgl. Empfeh lun g en
der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfe gesetz zur An wen dung des OHG vom 21. Januar 2010; www.sodk.ch).
1.7
Der Inhalt der längerfristigen Hilfe ist der gleiche wie derjenige der Soforthilfe, nämlich angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und ju ristische Hilfe in der Schweiz ( Art. 14 Abs. 1 OHG). Sodann besorgen die Bera tungsstel len dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft. Im Gegensatz zu der vor dem 1. Januar 2009 geltenden Rechtslage kann die an spruchsberechtigte Person gemäss dem zu diesem Zeitpunkt in Kraft getrete nen OHG nicht mehr wählen, in welchem Sinn sie für einen Schadensposten Opfer hilfe beanspruchen will. Denn sie kann für denjenigen Schaden, welcher Leis tung en der Sofort- oder der längerfristigen Hilfe auslösen kann, keine Ent schädi gung verlangen ( Art. 19 Abs. 3 OHG). Laut den Gesetzesmaterialien soll vom Zweck und der Dauer der ersuchten Leistung abhängen, ob Beratungshilfe oder Entschädigung beansprucht werden kann. Hilfeleistungen zur Stabilisie rung des Gesundheitszustands und zur Beseitigung der übrigen Folgen der Straftat ( Art. 13
Abs. 2 OHG) dienen der Wiederherstellung der Situation, wie sie vor dem Scha dens ereignis bestand. Demgegenüber sollen Hilfeleistungen während eines chro ni schen Zustands über die Entschädigung abgedeckt werden.
Die Abgrenzung zwischen Beratungshilfe und Entschädigung spielt bei der Anspruchsbe rech ti gung in örtlicher und zeitlicher Hinsicht sowie beim Nach weis der Opferstellung eine Rolle. Zudem wird die Beratungshilfe etwas gross zügiger bemessen als die Ent schädigung und ist nicht plafoniert, und ihre Gel tendmachung ist an keine zeit lichen Limiten gebunden.
Für die Beratungshilfe ist der Wohnsitzkanton des Opfers kostenpflichtig (vgl. Art. 18 OHG), während die Entschädigung vom Kan ton zu bezahlen ist, auf dessen Territorium die Straftat begangen wurde ( Art. 26 OHG ; vgl. Charlott e
Schoder , Opferhilfeleis tungen im Lichte des revidierten OHG, AJP 2008 S. 1483 ff, S. 1491 f.) . 1.8
Bei den Anwaltskosten handelt es sich um Schaden, welcher Leistungen der Sofort- oder der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG auslösen kann, und welche deshalb gemäss Art. 19 Abs. 3 OHG bei der Bemessung des Ent schä digungsanspruchs nicht zu berücksichtigen sind. Damit überein stimmend wird in Art. 5 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHV) prä zisi ert , dass Anwaltskosten ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden können. 1.9
Gemäss Art. 6 OHG besteht ein Anspruch auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und auf Entschädigung nur, wenn die anrechenbaren Einnahmen des
Opfers oder seiner Angehörigen das Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver siche rung (ELG ) nicht übersteigen (Abs. 1). Die anrechenbaren Einnahmen der an spruchs berech tigten Person berechnen sich nach Artikel 11 ELG, wobei die vo raussichtlichen Einnahmen nach der Straftat massgeblich sind (Abs. 2). 1. 1 0
Art. 16 OHG bestimmt den Umfang der Kosten für längerfristige Hilfe Dritter. Diese werden ganz gedeckt, wenn die anrechenbaren Einnahmen der an spruchs berechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den all ge meinen Lebensbedarf im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG nicht überstei gen ( lit . a). Nur anteilsmässig werden die Kosten gedeckt, wenn die anrechenbaren Ein nah men der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vier fachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG liegen ( lit . b).
Liegen die anrechenbaren Einnahmen zwischen dem doppelten massgebenden Be trag für den allgemeinen Lebensbedarf (2 x Betrag ELG) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird der Kostenbeitrag gemäss Art. 3 OHV wie folgt berech net:
Kostenbeitrag = (Kosten - (anrechenbare Einnahmen - 2 x Betrag ELG) x Kos ten ) ÷ 2 x Betrag ELG 1.11
Nach der Rechtsprechung ist zur Bemessung der finanziellen Verhältnisse des Opfers gemäss Art. 16 OHG der Zeitpunkt der Verfügung über die Übernahme weiterer Kosten massgeblich (vgl. BGE 131 II 659 E. 3.2 und 129 II 158 E. 3.5.3 ; Peter Gomm , in: Peter Gomm /Dominik Zehntner [Hrsg.] , Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Zürich 2009, Art. 6 OHG N 9). 2. 2.1
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nac h träglichen Verwal tungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rah men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegen standes
- den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand
bildet. Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Ver fügung ins gesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Be schwer d e nur auf einzelne der durch die Verfügung be stimmten Rechtsverhält nisse, gehören die nicht beanstan deten Rechts verhältnisse zwar wohl zum An fechtungs -, nicht aber zum Streitgegenstand.
Die Frage nach der Festlegung des Anfechtungsgegenstandes beurteilt sich nicht ausschliesslich auf Grund des effektiven Inhalts der Verfügung. Wohl bilden zunächst diejenigen Rechtsverhältnisse Teil des Anfechtungsgegenstandes, über welche die Verwaltung in der Verfügung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Zum beschwerdeweise anfechtbaren Verfügungsgegenstand gehören aber - in zweiter Linie - auch jene Rechtsverhältnisse, hinsichtlich deren es die Ver waltung zu Unrecht unterlassen hat, verfügungsweise zu befinden. Dies ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 3 OHG in Verbindung mit §
23 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgerichts; Urteil des Bundesgerichts I 3 /03 vom 2 3. September 2003 E. 1.2 ) . 2.2
Mit ihrem Leistungsgesuch vom 2 3. April 2014 ( Urk. 8/1) ersuchte die Beschwer deführerin einerseits unter der Rubrik „Schaden/Kosten“ um Über nahme ( unbe zifferte r) Anwaltskosten . Andererseits ersuchte sie um Übernahme von Anwalts kosten im Verfahren der Invalidenversicherung unter dem Titel der Soforthilfe . In der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2014 ( Urk. 2) hat der Beschwer de gegner zwar einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Soforthilfe im Inva li denversicherungsverfahren
verneint. Der Beschwerde gegner hat es in der ange fochtenen Verfügung indes unterlassen, über den Anspruch der Be schwerdefüh rerin auf Übernahme von Anwaltskosten im Rahmen der länger fristigen Hilfe zu befinden. Zum Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorlie genden Verfahrens gehört nicht nur die Frage nach dem Anspruch der Be schwerdeführerin auf Übernahme von Anwaltskosten im Rahmen der Soforthilfe , sondern auch die Frage nach dem Anspruch auf Übernah me dieser Kosten unter dem Titel der längerfristigen Hilfe. 2.3
Die Frage nach einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Anwaltskosten unter dem Titel der Soforthilfe und insbesondere die Frage nach der zeitlichen Dringlichkeit dieser Massnahme kann vorliegend offen gelassen wer den, wenn selbst unter dem Titel der längerfristigen Hilfe ein Anspruch auf Übernahme der Anwaltskosten ausgewiesen wäre, was im Folgenden zu prüfen ist.
3.
Vorliegend ist unstreitig, dass die Beschwerdeführerin an ihrem ehemaligen Ar beitsplatz am 9. Dezember 2009 durch eine Straftat im Sinne eines versuchten Raubüberfalles in einem gewissen Umfang in ihrer psychischen Integrität un mittelbar beeinträchtigt wurde. An der Stellung der Beschwerdeführerin als Op fer im Sinne von Art. 1 OHG ist daher nicht zu zweifeln. 4. 4.1
Sinn der finanziellen Opferhilfe ist es, in denjenigen Fällen zu helfen, in denen der an sich haftpflichtige Straftäter nicht leistet, weil er unbekannt, flüchtig oder zahlungsunfähig ist. Der Staat haftet nicht aus eigener Verantwortlichkeit, sondern ihn trifft lediglich eine Pflicht zur Schadensübernahme (BGE 133 II 361 E.
5.1). Daraus folgt der Grundsatz der Subsi diarität der Opferhilfe, wonach fi nan zielle Opferhilfe nur gewährt wird, wenn der Straftäter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung er bringt. Das Subsidiaritätsprinzip ist in Art. 4 OHG geregelt. Gemäss Abs. 1 die se r Bestimmung werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere ver pflichtete Person oder Institution kein e oder keine genügende Leistung erbringt. Art. 4 Abs. 2 OHG bestimmt, dass die Opfer, welche Kostenbeiträge für die län gerfristige Hilfe Dritter, eine Entschä di gung oder eine Genugtuung beanspru chen, glaubhaft machen müssen, dass die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 OHG erfüllt sind, es sei denn, es sei ihnen an gesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leis tungen Dritter zu bemühen. 4.2
Nach der Rechtsprechung ist die Opferhilfe insbesondere subsidiär zur unent geltlichen Prozess führung und Rechtsverbeiständung (BGE 131 II 121 E.
2.3 mit Hinwei sen). Steht dem Opfer nach dem kantonalen Verfahrensrecht ein An spruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu, besteht grund sätzlich kein Bedarf mehr für die Übernahme der Anwaltskosten durch die Op ferhilfe stelle . Wird dagegen dem Opfer die unentgeltliche Rechtspflege verwehrt, ist es Auf gabe der Opferhilfestelle zu prüfen, ob die Übernahme der Anwalts kosten ger echtfertig t ist (BGE 123 II 548 E.
2a; Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 E.
4).
Die längerfristige Hilfe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG ergänzt allfällige An sprüche auf unentgeltliche Rechtspflege nach Straf- oder Zivilprozessrecht. In sofern können sachlich gebotene anwaltliche Aufwendungen zur Wahrung der geschützten Interessen des Opfers, die nicht von der unentgeltlichen Rechts pflege gedeckt werden, unter dem Titel der längerfristigen Hilfe entschädi gungs pflichtig sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 E. 6.1 und 1A.165/2001 vom 4. März 2002 E. 5 und 6). 4.3
In aller Regel gehen jedoch die Leistungen, die ein Opfer als längerfristige Hilfe beanspruchen kann, nicht über diejenigen hinaus, die eine bedürftige Partei unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege beanspruchen kann und es wird eine Übernahme der Anwaltskosten durch den Betrag beschränkt, welcher in Anwen dung des Tarifs für die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen worden wäre (BGE 131 II 121 E. 2.5.2). 4.4
Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) , nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung (IVG) und Art.
2 ATSG auch im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung anwendbar, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Die sach liche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stel len
und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E.
4.1). Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person,
sich im Verfahren zu Recht zu finden (BGE 125 V 32 E. 4b). Mit Blick darauf, dass das invalidenversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren vom Untersu chungs grundsatz beherrscht wird ( Art. 43 ATSG), drängt sich nach der Recht spre chung eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf (BGE 132 V 200 E.
4.1). 5 . 5 .1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , am 1 1. Februar 2013 um die Ge währung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Vorbescheid verfahren er suchte ( Urk. 12/53/1-7), worauf die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 3. April 2013 ( Urk. 12/6 0 ) das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsver tretung guthiess . Am 1 3. August 2013 reichte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Felix Barmettler , Küsnacht am Rigi, bei der IV-Stelle eine Kostennote und einen Tätigkeitsnachweis gleichen Datums ein ( Urk. 12/68), worauf die IV-Stelle mit der in Rechtskraft erwachsenen Ver fügung vom 2 7. August 2013 ( Urk. 12/70) dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in
für seine Bemühungen eine Entschädigung im Betrag von
Fr. 1‘172’50 zusprach. Die vom unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwer deführerin geltend gemachten Aufwendungen im invalidenver siche rungs rechtlichen Verwaltungsverfahren, welche nicht die Dauer des Vorbe scheidver fahren s vom 1 4. Januar bis 1 3. August 2013 betreffen, wurden von der IV-Stelle
indes nicht entschädigt. 5 .2
In den Akten befinden sich sodann zwei das invalidenversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren betreffende Verfügung en des hiesigen Gerichts vom 2 0. Novem ber 2013 ( Urk. 8/1/5) und vom 7. Januar 2014 ( Urk. 8/1/6). Mit Ver fügung vom 2 0. November 2013 ( Urk. 8/1/5) wies das hiesige Gericht das Ge such der Beschwerdeführerin vom 1 6. September 2013 um Gewährung der un ent gelt lichen Rechtsvertretung vorerst ab. Anschliessend bejahte das hiesige Gericht mit Verfügung vom 7. Januar 2014 ( Urk. 8/1/6) einen Anspruch der Beschwerde führerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung mit Wirkung ab 1. Januar 2014. 5 .3
Wie bereits erwähnt (vorstehende E.
4. 3 ) , gehen die Leistungen, die ein Opfer unter dem Titel der Soforthilfe beziehungsweise der längerfristige Hilfe bean spruchen kann, auf Grund der Subsidiarität der Opferhilfe zur unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht über diejenigen hinaus, die eine bedürftige Partei unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege beanspruchen kann. Aus diesem Grunde ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Über nahme der Anwaltskosten für die Dauer des invalidenversicherungsrechtli chen
Vorbescheidverfahrens während der Zeit vom 1 4. Januar bis 1 3. August 2013 und für die Zeit des invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdever fahrens
ab 1. Januar 2014 verneinte . 6 . 6 .1
Zu prüfen ist im Folgenden der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Über nah me der Anwaltskosten unter dem Titel der Soforthilfe beziehungsweise der län ger fris tige Hilfe für die Dauer des invalidenversicherungs rechtlichen
Verwal tungs verfahrens
vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 1. Febru ar 2011 ( Urk. 12/1) bis zum 1 3. Januar 2013 und für die Dauer des in validenver siche rungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens vom Zeitpunkt der Be schwerde erhebung vom 1 6. September 2013 ( Urk. 12/71/3-16) bis 3 1. Dezember 2013 . 6 .2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 OHG besteht - wie bereits erwähnt (vorstehende E. 1.1 0 ) - ein Anspruch auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter nur, wenn die an rechenbaren Einnahmen des Opfers das Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG nicht überstei gen. In zeitlicher Hinsicht ist, wie erwähnt (vorstehende E.
1.1 1 ), für die Be messung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin der Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2014 ( Urk.
2) massgebend. 6 .3
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 6 und Art. 16 OHG in Ver bindung mit Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung, unter ande rem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1‘500.-- übersteigen ( lit . a.); Ein künfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); ein Fünfzehntel beziehungsweise bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37‘500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt ( lit . c); Renten, Pensio nen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); Familienzulagen ( lit . f); Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g), und familienrechtliche Unter haltsbeiträge ( lit .
h). 6 .4
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Schweizerische
Unfallversicherungs an stalt
(SUVA) die Ausrichtung eines Unfalltaggeldes für die Folgen des Ereignis ses vom
9. Dezember 2009 ( Einspracheentscheid vom 2 7. Dezember 2013; Urk. 8/1/8) per 3 1. Dezember 2013 einstellte. Mit Verfügung vom 2 3. Juli 2013 ( Urk. 12/66) hat die IV-Stelle der Beschwerdeführer in sodann eine Nachzahlung für eine ganz e Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 3 1. Juli 2012 im Be trag von Fr. 6‘272.-- zugesprochen. Da diese Verfügung von der Beschwer de führerin beim hiesigen Gericht angefochten wurde und daher nicht in Rechts kraft erwuchs, ist die Nachzahlung im Betrag von Fr. 6‘272.-- bei der Bemessung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht zu be rücksichtigen.
Gemäss dem sich bei den Akten befindenden Auszug aus dem Lohnkonto des Ehegattens der Beschwerdeführerin (Urk. 11/7/1) hat dieser in der Zeit vom 1. Janu ar bis 3 1. Juli 2014 einen durchschnittlichen AHV-beitragspflichtigen Monatsv erdienst von Fr. 2‘ 403.30
( [ Fr. 2‘266.90 + Fr. 961.40 + Fr. 2‘540.10 + Fr. 2‘928.35 + Fr. 2‘924.70 + Fr. 2‘307.35 + Fr. 2‘894.30] ÷ 7 Monate) erzielt . Auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte ge mäss der Steuererklärung 2013 in diesem Jahr über ein Vermögen von rund Fr. 1‘000.-- verfügten ( Urk. 11/3), ist auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Ver fügung vom 2. Mai 2014 von einem Vermögen in diesem Umfang auszugehen. Der Beschwerdeführerin sind daher Einnahmen von Fr. 28‘836.--
( Fr. 2‘403.-- x 12 Monate) anzurechnen. 6 .5
Der massgebende Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf beträgt gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2013 gel tenden Fassung, bei Ehepaaren Fr. 28‘ 815 .--. Da die anrechenbaren Einnahmen der Beschwerde füh rerin von rund Fr. 28‘836 .-- den doppelten massgebenden Betrag für den allge meinen Lebensbedarf bei Ehepaa ren von Fr. 57‘ 63 0 .-- (Fr. 28 ‘ 815 .-- x 2) nicht übersteigen, hat sie gemäss Art. 16 lit . a OHG daher grundsätzlich Anspruch auf eine ganze Deckung der Kosten für längerfristige Hilfe Dritter.
Auf Grund der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ist eine Übernahme der Anwalts kosten daher grundsätzlich angezeigt. 7 . 7 .1
Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG wird für den Anspruch auf Soforthilfe und auf län gerfristige Hilfe im Sinne von juristischer Hilfe vorausgesetzt, dass diese als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Damit wird ein kausaler Zusammen hang zwischen der Straftat und dem Bedarf an der beanspruchten Leistung ge fordert . Zunächst wird vorausgesetzt, dass zwischen der Straftat und dem ein ge tretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 33 5 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 7 .2
Im Strafrecht muss die Frage, ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenser fahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, ex ante , das heisst vom Zeitpunkt des Handelns aus, ent schie den werden; denn die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammen häng e kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornah me erlaubt oder verboten war. Demgegenüber ist die für die Erfolgs zu rechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervor ge gangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene oder ge steigerte Ge fahr verwirklicht hat, unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicher heit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.2, 130 IV 7 E. 3.2 und 121 IV 286 E. 3). Demgegenüber gilt im Bereich des Opferhilferechts in Bezug auf das Beweismass die im Bereich des Haft pflicht r echts ergangene Rechtsprechung, wonach das Beweismass in Bezug auf den natürlichen Kausalzusammenhang wegen der oft bestehenden Beweis schwie rigkeiten auf die überwiegende Wahr scheinlichkeit herabgesetzt wird (BGE 128 III 271 E.
2b). Trotz einer grundsätz lichen Bindung an das Strafurteil kann im Bereich der Opferhilfe daher von den darin enthaltenen Feststellungen abge wichen werden, wenn das Strafge richt bei der Beurteilung der Kausalität einen anderen Massstab ansetzt ( mit an Sicher heit grenzender Wahrscheinlichkeit ), als der Zivilrichter zur Anwendung zu bringen hat (überwiegende Wahrschein lich keit; Urteil des Bundesgerichts 4C.327/2004 vom 2 2. Dezember 2004 E. 3.2). 7 .3
Des Weiteren muss z wischen der Straftat und dem erlittenen Schaden ein adä qua ter Kausalzusammenhang vorliegen . Nach der Rechtsprechung hat ein Ereig nis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Ein tritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er scheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Auf Grund des sowohl dem Unfallversicherungs- als auch dem Opferhilferecht zu Grunde liegenden Solidaritätsgedankens ist gemäss der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Adäquanz eines Unfallereignisses beziehungsweise einer Straf tat bei psychischen Unfallfolgen und bei Unfällen bei einem Schleuder trau ma der Halswirbelsäule eine Abweichung von den Grundsätzen des Haftpflicht rechts gerechtfertigt, und es ist diesbezüglich die unfallversicherungs rechtliche
Recht sprechung zur Adäquanz heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 1A.230/2006 vom 5. Juni 2007 E. 3.4 ff.). 7 .4
D a im Bereich der Unfallversicherung eine Adäquanzprüfung erst zu jenem Zeit punkt durchzuführen ist , wenn von der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Verbesserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr zu erwar ten ist, beziehungsweise zum Zeitpunkt, in welchem der Anspruch auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen ist (BGE 134 V 109) , und da Art. 13 Abs. 2 OHG bestimmt , dass längerfristige Hilfe bis zur Stabili sierung des gesundheitliche n Zustand es der betroffenen Person zu leisten ist, ist im Rahmen der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe auf eine Adäquanz prüfung
in der Regel zu verzichten . Das Vorliegen der natürlichen Kausalität hat grundsätzlich als genügende Voraussetzung für eine Leistungserbringung zu gelten ( Dominik Zehntner , in: Peter Gomm /Dominik Zehntner [Hrsg.], Opferhil fegesetz , 3. Aufl., Zürich 2009, Art. 14 OHG N 4) . 7 .5
Die Intensität der Überprüfung des natürlichen Kausalzusammenhangs differiert in Relation zur Dringlichkeit der zu erbringenden Leistung. Entsprechend hat eine solche Prüfung im Rahmen der Soforthilfe kaum Platz, da sie aufgrund ih rer Definition ( Art. 13 Abs. 1 OHG) stets dringlich sein muss und damit keinen Aufschub duldet. Lediglich das völlig offensichtliche Fehlen eines natürlichen Kau salzusammenhangs kann hier zu einer Leistungsverweigerung führen. Steht eine Leistung im Bereich der längerfristigen Hilfe ( Art. 13 Abs. 2 OHG) zur Dis kussion, rechtfertigt sich jedoch eine intensivere Abklärung des natürlichen Kausalzusammenhangs, wobei ihre Intensität von der absehbaren Dauer und de n mit ihr im Zusammenhang stehenden Kosten abhängig ist (Dominik Zehnt ner , a.a.O., Art. 14 OHG N 9). 7 .6
Die zu erbringende Leistung muss im Weiteren einer Notwendigkeit entspre chen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn das Opfer eine den gleichen Zweck erfüllende Leistung von einem Dritten beanspruchen kann. Verfügt ein Opfer über eine das Ereignis deckende Rechtsschutzversicherung, wird es des halb keinen Anspruch auf juristische Beratung haben. Ein Anspruch auf juristi sche Hilfe ist auch dann zu verneinen, wenn die zu unternehmen den rechtlichen Schritte von vornherein zum Scheitern verurteilt und damit aussichtslos er scheinen (BGE 122 II 324 E. 4c/ bb , 121 II 212 f. E. 3b).
Als aussichtslos sind nach der Recht sprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn aussichten beträch t lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust ge fahren ungefähr die Waage halten ode r jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünfti ger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf ei gene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 125 II 275 E. 4b, 124 I 306 E. 2c, 122 I 271 E. 2b mit Hinweisen). 8 . 8 .1
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 12/46, Urk. 12/53) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 3. Juli 2013 ( Urk. 12/66, Urk. 12/62) für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 3 1. Juli 2012 bei einem In validitätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu . Dabei ging die IV-Stelle g estützt auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Mai 201 2 (Urk. 12/33) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bis herigen Tätigkeit ab dem Untersuchungszeitpunkt vom 3 0. April 2012 im Um fang eines Arbeitspensums von 50 % und die Ausübung einer behinde rungs an gepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zu zumuten sei; daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 15 % ( Urk. 12/62 S.
2). Gegen diese
Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 1 6. September 2013 ( Urk. 12/71/3-16)
beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben
(Prozess Nr.
IV.2013.00832) , bei wel chem das Verfahren gegenwärtig anhängig ist . 8 .2
Dr. Y.___ stellte in seinem Gutachten vom 4. Mai 2012 ( Urk. 12/33) die folgenden Diagnosen (S. 10): Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - in Remission befindliche posttraumatische Belastungsstörung Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - akzentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge
Der Gutachter erwähnte, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben seit dem Raubüberfall vom 9. Dezember 2009 unter Ängsten, einer permanenten Schreckhaftigkeit und unter nächtlichen Albträumen , Antriebslosigkeit, Müdig keit und Kraftlosigkeit leide , und dass sie insbesondere nach der Einnahme von sedierenden Psychopharmaka eine starke Müdigkeit verspüre (S. 11). Zum Unter suchungszeitpunkt
habe
bei der Beschwerdeführerin nicht mehr das Voll bild einer posttraumatischen Belastungsstörung , sondern lediglich noch eine leicht gradig deprimierte Stimmungslage sowie ängstlich vermeidende Persön lich keits züge bestanden. Auch eine gravierende depressive Störung bestehe nicht. Es be stünden allenfalls noch Symptome einer abklingenden posttrauma tischen Belas tungs störung (S.
13) .
Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin und Raumpflegerin sei der Beschwerdeführerin im Umfang eines Arbeitspensums von
50 % zuzumuten. In einer dem psychischen Leiden optimal angepassten Tätig keit bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 14). 8 .3
Die Ärzte der Psychiatrischen Klinik Z.___ , A.___ , diagnostizierten in ih rem Bericht vom 1 6. Mai 2011 ( Urk. 12/17/1-4) ein seit Dezember 2009 beste hendes psychisches Leiden im Sinne einer mittelschweren depressiven Episode mit so matischem Syndrom und einer posttraumatischen Belastungsstörung (S. 1). Die Beschwerdeführerin leide seit dem Raub üb erfall vom Dezember 2009 unter Flash backs, Albträumen, Angstreaktionen, Antriebslosig keit und sozialem Rück zug (S.
2). Während des Klinikaufenthalts vom 1 3. Dezember 2010 bis 1 9. April 2011 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 3) . 8 .4
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in
ihrem Bericht vom 1 1. März 2011 ( Urk. 12/11) eine mittelgradige depressive Epi s ode und eine subsyndromale Ausprägung einer posttraumatischen Belas tungs störung nach einem Überfall an der Arbeitsstelle am 9. Dezember 2009 fest (S. 1) und attestierte der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1 8. Januar 2010 bis 6. Dezember 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab dem 6. Dezember 2010 bis auf Weiteres eine solche von 100 % (S. 2). 9 . 9 .1
In Würdigung der gesamten Umstände und insbesondere der obenerwähnten medizinischen Akten steht daher fest, dass im massgebenden Zeitraum während des invaliden versicherungs rechtlichen Verwaltungsverfahrens vom 1. Februar 2011 bis zum 1 3. Januar 2013 und während des invalidenversicherungs rechtli chen Beschwerdeverfahrens vom 1 6. September 2013 bis 3 1. Dezember 2013 (vor stehende E. 6.1 ) ein durch die Straftat vom 9. Dezember 2009 verursachter, einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründender Ge sundheitsschaden nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschliessen war. Unter diesen Umständen erscheinen daher weder das invalidenversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren noch das diesbezügliche Beschwerdeverfahren als aussichtslos. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Gewinnaussichten und Verlust ge fahren ungefähr die Waage hielten. Demnach ist davon auszugehen, dass auch eine Person in einer mit der Beschwerdeführerin vergleichbaren Lage , welche jedoch im Unterschied zur Beschwerdeführerin über die nötigen finanziellen Mittel verfügt e , sich bei vernünftiger Überlegung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet und die Verfügung betreffend Zusprache einer befristeten Rente beim kantonalen Versiche rungsgericht beschwerdeweise angefochten hätte. 9 .2
An diesem Ergebnis ändert nicht s , dass der für die Folgen der Straftat vom 9. Dezember 2009 zuständige Unfallversicherer, die SUVA, mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2013 ( Urk. 8/1/7) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Ein spracheentscheid vom 2 7. De zember 2013 ( Urk. 8/1/8) einen adäquaten Kau sal zusammenhang zwischen den aktuellen psychischen Beschwerden der Beschwer de führerin und der Straftat beziehungs weise dem Unfallereignis vom 9. Dezem ber 2009 verneinte und die Versiche rungs leistungen der Unfallversicherung per 3 1. Dezember 2013 einstellte. Denn einerseits ist der Einspracheentscheid der SUVA vom 2 7. Dezember 2013 nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern wurde von der Beschwerdeführerin beim hiesigen Gericht angefochten und das dies bezügliche Beschwerdeverfahren ist gegenwärtig weiterhin beim hiesigen Ge richt anhängig (Prozess Nr. UV.2014.00027). Andererseits ist nach der erwähn ten Rechtsprechung (vorste hende E. 7 .3) zwar bei der Beurteilung der Adäquanz einer Straf tat bei psychi schen Unfallfolgen die unfallversicherungs rechtliche Recht sprec hung zur Adä quanz heranzuziehen, eine Bindung der Organe der Opferhilfe an die Beurtei lung durch diejenigen der Unfallversicherung besteht in des nicht, weshalb, selbst eine rechtskräftige Adäquanzbeurteilung der Unfall versicherung die Or gane der Opferhilfe nicht davon entbindet, die natürliche und adäquate Kausa lität der Folgen einer Straftat selbstständig zu prüfen. Dem Be schwer degegner ist daher nicht zu folgen, wenn er in der angefochtenen Ver fügung vom 2. Mai 2014 ( Urk. 2 S.
3) davon ausging, dass auf Grund des Um standes, dass die SUVA mit Einspracheentscheid vom 2 7. Dezember 2013 den adä quate n Kausal zusammenhang zwischen der Straftat und der aktuellen psy chi schen Gesund heitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin verneinte, es sich bei den fortbestehenden psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin um Krank heitsfolgen han delte. 9 .3
Nach Gesagtem stand in Bezug auf die streitigen Zeiträume vom 1. Februar 2011 bis zum 1 3. Januar 2013 und vom 1 6. September 2013 bis 3 1. Dezember 2013 nicht mit der notwendigen Gewissheit, jedenfalls nicht mit dem massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit , fest, dass ein An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der In validenversicherung durch einen min destens im Sinne einer Teilkausalität durch die Straftat vom 9. Dezember 2009 verursachten Gesundheitsschaden auszuschliessen wäre. So dann waren weder das
invalidenversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren noch das invalidenver siche rungsrechtliche Beschwerdeverfahren als aussichtslos zu qualifizieren. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass sich bei dem in Frage stehenden inva liden versicherungsrechtlichen Rentenanspruch schwierige tat sächliche und rechtliche Fragen stellen, welche eine anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin erfor der te n. 9 .4
Eine juristische Hilfe im Verwaltungs verfahren der Invalidenversicherung wäh rend der Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 1 3. Januar 2013 und i m invaliden ver sicherungs rechtliche n Beschwerdeverfahren während der Zeit vom 1 6. Septem be r 2013 bis 3 1. Dezember 2013 war demzufolge notwendig.
Da selbst ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf juristische Hilfe im Sinne der längerfristigen Hilfe gemäss Art. 13 f. OHG für die streitigen Zeiträume zu be jahen wäre, kann die Frage, ob der Beschwerdeführerin diese Hilfe unter dem Tite l der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe zu gewähren ist, vorliegend offen bleiben.
D ie Beschwerde ist daher gutzuheissen. 10.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schä di gung , welche nach Einsicht in den Tätigkeitsnachweis ihres unentgeltli chen Rechtsvertreters vom 2 6. November 2014 ( Urk. 21- 22), unter Be rück sichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes ses bei ei nem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen) auf Fr. 2‘ 0 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer I der angefochtenen Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfe stelle , vom 2. Mai 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerde führerin im
Sinne der Erwägungen für das Verwaltungsverfahren der Invalidenversi cherung wäh ren d der Zeit vom
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 1 ), für die Be messung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin der Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2014 ( Urk.
2) massgebend. 6 .3
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 6 und Art. 16 OHG in Ver bindung mit Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung, unter ande rem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1‘500.-- übersteigen ( lit . a.); Ein künfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); ein Fünfzehntel beziehungsweise bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37‘500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt ( lit . c); Renten, Pensio nen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); Familienzulagen ( lit . f); Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g), und familienrechtliche Unter haltsbeiträge ( lit .
h). 6 .4
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Schweizerische
Unfallversicherungs an stalt
(SUVA) die Ausrichtung eines Unfalltaggeldes für die Folgen des Ereignis ses vom
9. Dezember 2009 ( Einspracheentscheid vom 2 7. Dezember 2013; Urk. 8/1/8) per 3 1. Dezember 2013 einstellte. Mit Verfügung vom 2 3. Juli 2013 ( Urk. 12/66) hat die IV-Stelle der Beschwerdeführer in sodann eine Nachzahlung für eine ganz e Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 3 1. Juli 2012 im Be trag von Fr. 6‘272.-- zugesprochen. Da diese Verfügung von der Beschwer de führerin beim hiesigen Gericht angefochten wurde und daher nicht in Rechts kraft erwuchs, ist die Nachzahlung im Betrag von Fr. 6‘272.-- bei der Bemessung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht zu be rücksichtigen.
Gemäss dem sich bei den Akten befindenden Auszug aus dem Lohnkonto des Ehegattens der Beschwerdeführerin (Urk. 11/7/1) hat dieser in der Zeit vom 1. Janu ar bis 3 1. Juli 2014 einen durchschnittlichen AHV-beitragspflichtigen Monatsv erdienst von Fr. 2‘ 403.30
( [ Fr. 2‘266.90 + Fr. 961.40 + Fr. 2‘540.10 + Fr. 2‘928.35 + Fr. 2‘924.70 + Fr. 2‘307.35 + Fr. 2‘894.30] ÷ 7 Monate) erzielt . Auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte ge mäss der Steuererklärung 2013 in diesem Jahr über ein Vermögen von rund Fr. 1‘000.-- verfügten ( Urk. 11/3), ist auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Ver fügung vom 2. Mai 2014 von einem Vermögen in diesem Umfang auszugehen. Der Beschwerdeführerin sind daher Einnahmen von Fr. 28‘836.--
( Fr. 2‘403.-- x 12 Monate) anzurechnen. 6 .5
Der massgebende Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf beträgt gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2013 gel tenden Fassung, bei Ehepaaren Fr. 28‘ 815 .--. Da die anrechenbaren Einnahmen der Beschwerde füh rerin von rund Fr. 28‘836 .-- den doppelten massgebenden Betrag für den allge meinen Lebensbedarf bei Ehepaa ren von Fr. 57‘ 63 0 .-- (Fr.
E. 1.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 1.2). Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Op ferhilfe ge set zes
un erhebli che Beeinträchtigung der körper lichen und psychi schen Inte gri tät ange nommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Kör perver let zung zu qualifi zieren ist.
E. 1.3 Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt vo raus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Recht fertigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 265 E. 4a/ aa mit Hinweisen). Mit der ge setzlichen Beschrän kung auf „unmittelbare" Ein griffe sollen namentlich reine Ver mögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden. Dagegen sollen insbesondere die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (ohne Tätlichkeiten), Raub, die Verbrechen und Vergehen gegen die Frei heit sowie die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität in der Regel unter die Opferhilfe fallen (BGE 120 Ia 157 E. 2d/ aa mit Hinweisen). Die für einen Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe vorausgesetzte unmittelbare Beeinträch ti gung in der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers muss daher von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte und ins besondere Tät lichkeiten, die nur unerhebliche Be einträchtigungen bewirken, sind daher vom An wendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 265 E. 4a/ aa , 120 Ia 157 E. 2d/ aa und bb ; Eva Weishaupt, Die ver fahrens rechtlichen Be stimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Be rücksich tigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss . Zü rich 1998, S. 30 f.). Ent scheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, son dern der Grad der Be troffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opfer stellung begrün den, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beein trächtigung führt (vgl. BGE 129 IV 216 E. 1.2.1). Die Beein trächtigung muss hin reichend dargelegt bzw. zumindest glaubhaft gemach t werden (BGE 131 IV 78 E.
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zuspre chung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opfer stellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat vor aus setzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Straf ver fahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Be tracht fällt. Glei ches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfül len können, müs sen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tat bestands mäs siges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Da ge gen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergeb nissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden.
Kommt die Bera tungs stelle im Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss , dass das Opfer hilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschät zung
- nicht an wend bar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. D ie bereits geleistete Hilfe kann indes grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn , die ge such stellende Person habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vor spiegelung fal scher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265 E. 2c/ aa mit Hinwei sen). 1. 5
Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehöri gen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat ent stehen (Soforthilfe; Abs. 1). Soforthilfe ist nach der Rechtsprechung immer dann zu leisten, wenn die durch die Straftat unmittelbar hervorgerufene Situa tion des Opfers eine Massnahme erfordert, die in sachlicher und zeitlicher Hin sicht keinen
Aufschub duldet. Dies ist meistens unmittelbar im Anschluss an die Straftat der Fall, je nach den Umständen aber auch später (Urteil des Bundesge richts 1C_169/200 7 vom 6. März 2008 E. 2.2). Die Soforthilfe dient dazu, die aus einer Straftat resultierenden dringendsten Bedürfnisse abzudecken. Sie kann dann in An spruch genommen werden, wenn als Folge der Straftat dringender Hand lungs bedarf besteht. Die Abgrenzung der Sofort- von der längerfristigen Hilfe ist in sofern von Bedeutung, als die Soforthilfe unentgeltlich ist und unabhängig von den Einnahmen des Opfers ausgerichtet wird. Zudem werden bei der Soforthilfe geringere Anforderungen an den Nachweis der Straftat gestellt.
E. 1.6 Die Opferb eratungsstellen leisten soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der ge sund heit liche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat, beziehungsweise bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (län ger fris tige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die län ger fristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Als längerfristige Hilfe gilt jede über die Soforthilfe hinausgehende zusätzliche Hilfe, die geleistet wird, bis sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert hat beziehungsweise die übrigen Fol gen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (vgl. Empfeh lun g en
der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfe gesetz zur An wen dung des OHG vom 21. Januar 2010; www.sodk.ch).
E. 1.7 Der Inhalt der längerfristigen Hilfe ist der gleiche wie derjenige der Soforthilfe, nämlich angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und ju ristische Hilfe in der Schweiz ( Art.
E. 1.8 Bei den Anwaltskosten handelt es sich um Schaden, welcher Leistungen der Sofort- oder der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG auslösen kann, und welche deshalb gemäss Art.
E. 1.9 Gemäss Art. 6 OHG besteht ein Anspruch auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und auf Entschädigung nur, wenn die anrechenbaren Einnahmen des
Opfers oder seiner Angehörigen das Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver siche rung (ELG ) nicht übersteigen (Abs. 1). Die anrechenbaren Einnahmen der an spruchs berech tigten Person berechnen sich nach Artikel 11 ELG, wobei die vo raussichtlichen Einnahmen nach der Straftat massgeblich sind (Abs. 2). 1. 1 0
Art. 16 OHG bestimmt den Umfang der Kosten für längerfristige Hilfe Dritter. Diese werden ganz gedeckt, wenn die anrechenbaren Einnahmen der an spruchs berechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den all ge meinen Lebensbedarf im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG nicht überstei gen ( lit . a). Nur anteilsmässig werden die Kosten gedeckt, wenn die anrechenbaren Ein nah men der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vier fachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG liegen ( lit . b).
Liegen die anrechenbaren Einnahmen zwischen dem doppelten massgebenden Be trag für den allgemeinen Lebensbedarf (2 x Betrag ELG) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird der Kostenbeitrag gemäss Art. 3 OHV wie folgt berech net:
Kostenbeitrag = (Kosten - (anrechenbare Einnahmen - 2 x Betrag ELG) x Kos ten ) ÷ 2 x Betrag ELG
E. 1.11 Nach der Rechtsprechung ist zur Bemessung der finanziellen Verhältnisse des Opfers gemäss Art. 16 OHG der Zeitpunkt der Verfügung über die Übernahme weiterer Kosten massgeblich (vgl. BGE 131 II 659 E. 3.2 und 129 II 158 E. 3.5.3 ; Peter Gomm , in: Peter Gomm /Dominik Zehntner [Hrsg.] , Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Zürich 2009, Art. 6 OHG N 9). 2. 2.1
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nac h träglichen Verwal tungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rah men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegen standes
- den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand
bildet. Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Ver fügung ins gesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Be schwer d e nur auf einzelne der durch die Verfügung be stimmten Rechtsverhält nisse, gehören die nicht beanstan deten Rechts verhältnisse zwar wohl zum An fechtungs -, nicht aber zum Streitgegenstand.
Die Frage nach der Festlegung des Anfechtungsgegenstandes beurteilt sich nicht ausschliesslich auf Grund des effektiven Inhalts der Verfügung. Wohl bilden zunächst diejenigen Rechtsverhältnisse Teil des Anfechtungsgegenstandes, über welche die Verwaltung in der Verfügung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Zum beschwerdeweise anfechtbaren Verfügungsgegenstand gehören aber - in zweiter Linie - auch jene Rechtsverhältnisse, hinsichtlich deren es die Ver waltung zu Unrecht unterlassen hat, verfügungsweise zu befinden. Dies ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 3 OHG in Verbindung mit §
E. 3 ). Nach der Straftat litt die Geschädigte unter anderem an einer posttraumatischen Belastungsstörung ( Urk. 12/33/1-19 S.
10). Mit Ent scheid vom 1 8. November 2010 ( Urk. 8/1/3) wurde der Täter des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Waf fengesetz (WG) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a WG in Verbindung mit Art.
E. 4 Abs. 1 lit . g WG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 300 Tagessät zen zu Fr. 90.--, unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft sowie unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges verurteilt. Die Probezeit wurde auf drei Jahre an gesetzt. Zur Bezahlung einer Genugtuung oder von Schaden ersatz an die Ge schä digte wurde der Täter nicht verpflichtet.
E. 4.1 Sinn der finanziellen Opferhilfe ist es, in denjenigen Fällen zu helfen, in denen der an sich haftpflichtige Straftäter nicht leistet, weil er unbekannt, flüchtig oder zahlungsunfähig ist. Der Staat haftet nicht aus eigener Verantwortlichkeit, sondern ihn trifft lediglich eine Pflicht zur Schadensübernahme (BGE 133 II 361 E.
5.1). Daraus folgt der Grundsatz der Subsi diarität der Opferhilfe, wonach fi nan zielle Opferhilfe nur gewährt wird, wenn der Straftäter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung er bringt. Das Subsidiaritätsprinzip ist in Art. 4 OHG geregelt. Gemäss Abs. 1 die se r Bestimmung werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere ver pflichtete Person oder Institution kein e oder keine genügende Leistung erbringt. Art. 4 Abs. 2 OHG bestimmt, dass die Opfer, welche Kostenbeiträge für die län gerfristige Hilfe Dritter, eine Entschä di gung oder eine Genugtuung beanspru chen, glaubhaft machen müssen, dass die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 OHG erfüllt sind, es sei denn, es sei ihnen an gesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leis tungen Dritter zu bemühen.
E. 4.2 Nach der Rechtsprechung ist die Opferhilfe insbesondere subsidiär zur unent geltlichen Prozess führung und Rechtsverbeiständung (BGE 131 II 121 E.
2.3 mit Hinwei sen). Steht dem Opfer nach dem kantonalen Verfahrensrecht ein An spruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu, besteht grund sätzlich kein Bedarf mehr für die Übernahme der Anwaltskosten durch die Op ferhilfe stelle . Wird dagegen dem Opfer die unentgeltliche Rechtspflege verwehrt, ist es Auf gabe der Opferhilfestelle zu prüfen, ob die Übernahme der Anwalts kosten ger echtfertig t ist (BGE 123 II 548 E.
2a; Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 E.
4).
Die längerfristige Hilfe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG ergänzt allfällige An sprüche auf unentgeltliche Rechtspflege nach Straf- oder Zivilprozessrecht. In sofern können sachlich gebotene anwaltliche Aufwendungen zur Wahrung der geschützten Interessen des Opfers, die nicht von der unentgeltlichen Rechts pflege gedeckt werden, unter dem Titel der längerfristigen Hilfe entschädi gungs pflichtig sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 E. 6.1 und 1A.165/2001 vom 4. März 2002 E. 5 und 6).
E. 4.3 In aller Regel gehen jedoch die Leistungen, die ein Opfer als längerfristige Hilfe beanspruchen kann, nicht über diejenigen hinaus, die eine bedürftige Partei unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege beanspruchen kann und es wird eine Übernahme der Anwaltskosten durch den Betrag beschränkt, welcher in Anwen dung des Tarifs für die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen worden wäre (BGE 131 II 121 E. 2.5.2).
E. 4.4 Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) , nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung (IVG) und Art.
2 ATSG auch im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung anwendbar, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Die sach liche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stel len
und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E.
4.1). Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person,
sich im Verfahren zu Recht zu finden (BGE 125 V 32 E. 4b). Mit Blick darauf, dass das invalidenversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren vom Untersu chungs grundsatz beherrscht wird ( Art. 43 ATSG), drängt sich nach der Recht spre chung eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf (BGE 132 V 200 E.
4.1). 5 . 5 .1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , am 1 1. Februar 2013 um die Ge währung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Vorbescheid verfahren er suchte ( Urk. 12/53/1-7), worauf die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 3. April 2013 ( Urk. 12/6 0 ) das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsver tretung guthiess . Am 1 3. August 2013 reichte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Felix Barmettler , Küsnacht am Rigi, bei der IV-Stelle eine Kostennote und einen Tätigkeitsnachweis gleichen Datums ein ( Urk. 12/68), worauf die IV-Stelle mit der in Rechtskraft erwachsenen Ver fügung vom 2 7. August 2013 ( Urk. 12/70) dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in
für seine Bemühungen eine Entschädigung im Betrag von
Fr. 1‘172’50 zusprach. Die vom unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwer deführerin geltend gemachten Aufwendungen im invalidenver siche rungs rechtlichen Verwaltungsverfahren, welche nicht die Dauer des Vorbe scheidver fahren s vom 1 4. Januar bis 1 3. August 2013 betreffen, wurden von der IV-Stelle
indes nicht entschädigt. 5 .2
In den Akten befinden sich sodann zwei das invalidenversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren betreffende Verfügung en des hiesigen Gerichts vom 2 0. Novem ber 2013 ( Urk. 8/1/5) und vom 7. Januar 2014 ( Urk. 8/1/6). Mit Ver fügung vom 2 0. November 2013 ( Urk. 8/1/5) wies das hiesige Gericht das Ge such der Beschwerdeführerin vom 1 6. September 2013 um Gewährung der un ent gelt lichen Rechtsvertretung vorerst ab. Anschliessend bejahte das hiesige Gericht mit Verfügung vom 7. Januar 2014 ( Urk. 8/1/6) einen Anspruch der Beschwerde führerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung mit Wirkung ab 1. Januar 2014. 5 .3
Wie bereits erwähnt (vorstehende E.
4. 3 ) , gehen die Leistungen, die ein Opfer unter dem Titel der Soforthilfe beziehungsweise der längerfristige Hilfe bean spruchen kann, auf Grund der Subsidiarität der Opferhilfe zur unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht über diejenigen hinaus, die eine bedürftige Partei unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege beanspruchen kann. Aus diesem Grunde ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Über nahme der Anwaltskosten für die Dauer des invalidenversicherungsrechtli chen
Vorbescheidverfahrens während der Zeit vom 1 4. Januar bis 1 3. August 2013 und für die Zeit des invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdever fahrens
ab 1. Januar 2014 verneinte . 6 . 6 .1
Zu prüfen ist im Folgenden der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Über nah me der Anwaltskosten unter dem Titel der Soforthilfe beziehungsweise der län ger fris tige Hilfe für die Dauer des invalidenversicherungs rechtlichen
Verwal tungs verfahrens
vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 1. Febru ar 2011 ( Urk. 12/1) bis zum 1 3. Januar 2013 und für die Dauer des in validenver siche rungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens vom Zeitpunkt der Be schwerde erhebung vom 1 6. September 2013 ( Urk. 12/71/3-16) bis 3 1. Dezember 2013 . 6 .2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 OHG besteht - wie bereits erwähnt (vorstehende E.
E. 8 /1) stellte die Geschädigte bei der Direk tion der Justiz des Kan tons Zürich , kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Zusprechung von Anwaltskosten, Arzt- und Therapiekosten, Erwerbsausfall, Genugtuung sowie Soforthilfe für Anwaltskosten im Verf ahren der Invalidenversicherung. Mit un be gründeter Verfügung vom 2. Mai 2014 ( Urk. 8/3 ) verneinte die kantonale Opfer hilfestelle einen Anspruch der Geschädigten auf Soforthilfe im Invaliden versicherungsverfahren (Dispositiv Ziffer I), sistierte das Gesuch um Entschädi gung und Genugtuung bis zum endgültigen Abschluss des Unfallversicherungs verfahrens (Dispositiv Ziffer II) und stellte fest, dass über das Begehren um Kos tenbeiträge für Arzt- und Therapiekosten nach Eingang eines konkreten Antrags entschieden werde (Dispositiv Ziffer III). Am 5. Mai 2014 beantragte die Geschä digte eine Begründung der Verfügung (Urk. 8/4) , worauf die kanto nale Opfer hil fe stelle eine begründete Verfügung
erliess ( Urk. 8/5 = Urk. 2). 2.
2.1
Gegen die begründete Verfügung vom 2. Mai 2014 ( Urk.
2) erhob die Geschä dig te am 1 6. Juni 2014 Beschwerde und bean trag te, diese sei insoweit aufzuhe ben , als dass damit das Gesuch um Soforthilfe für Anwaltskosten im Invaliden versiche rungs verfahren abgewiesen worden sei. Gleichzeitig ersuchte die Geschädigte um
Be willigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S.
2 ).
Mit Eingabe vom
2 4. Juni 2014 (Urk. 7 ) beantragte die k antonale Opferhil festelle
die Abweisung der Beschwerde .
2.2
Mit Verfügung vom 1. September 2014 ( Urk.
E. 13 ) wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Felix Barmettler , Küssnacht am Rigi, als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wurden die Akten der In validenversicherung aus dem beim hie sigen Gericht anhängigen invali denversi cherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren in Sachen der Beschwerdeführerin (Prozess Nr. IV.2013.00832) beigezogen ( Urk. 12/1-71). Am 2 4. September 2014 ( Urk.
18) nahm die Beschwerdeführerin zu den beigezogenen Akten der Invali den versicherung Stellung. D er Beschwerdegegner liess sich dazu nicht verneh men ( Urk. 17). Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2 4. September 2014 wurde dem Beschwerdegegner am 1 4. Oktober 2014 zuge stellt (Urk. 20) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 14 Abs. 1 OHG). Sodann besorgen die Bera tungsstel len dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft. Im Gegensatz zu der vor dem 1. Januar 2009 geltenden Rechtslage kann die an spruchsberechtigte Person gemäss dem zu diesem Zeitpunkt in Kraft getrete nen OHG nicht mehr wählen, in welchem Sinn sie für einen Schadensposten Opfer hilfe beanspruchen will. Denn sie kann für denjenigen Schaden, welcher Leis tung en der Sofort- oder der längerfristigen Hilfe auslösen kann, keine Ent schädi gung verlangen ( Art.
E. 19 Abs. 3 OHG bei der Bemessung des Ent schä digungsanspruchs nicht zu berücksichtigen sind. Damit überein stimmend wird in Art. 5 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHV) prä zisi ert , dass Anwaltskosten ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden können.
E. 23 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgerichts; Urteil des Bundesgerichts I 3 /03 vom 2 3. September 2003 E. 1.2 ) . 2.2
Mit ihrem Leistungsgesuch vom 2 3. April 2014 ( Urk. 8/1) ersuchte die Beschwer deführerin einerseits unter der Rubrik „Schaden/Kosten“ um Über nahme ( unbe zifferte r) Anwaltskosten . Andererseits ersuchte sie um Übernahme von Anwalts kosten im Verfahren der Invalidenversicherung unter dem Titel der Soforthilfe . In der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2014 ( Urk. 2) hat der Beschwer de gegner zwar einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Soforthilfe im Inva li denversicherungsverfahren
verneint. Der Beschwerde gegner hat es in der ange fochtenen Verfügung indes unterlassen, über den Anspruch der Be schwerdefüh rerin auf Übernahme von Anwaltskosten im Rahmen der länger fristigen Hilfe zu befinden. Zum Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorlie genden Verfahrens gehört nicht nur die Frage nach dem Anspruch der Be schwerdeführerin auf Übernahme von Anwaltskosten im Rahmen der Soforthilfe , sondern auch die Frage nach dem Anspruch auf Übernah me dieser Kosten unter dem Titel der längerfristigen Hilfe. 2.3
Die Frage nach einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Anwaltskosten unter dem Titel der Soforthilfe und insbesondere die Frage nach der zeitlichen Dringlichkeit dieser Massnahme kann vorliegend offen gelassen wer den, wenn selbst unter dem Titel der längerfristigen Hilfe ein Anspruch auf Übernahme der Anwaltskosten ausgewiesen wäre, was im Folgenden zu prüfen ist.
3.
Vorliegend ist unstreitig, dass die Beschwerdeführerin an ihrem ehemaligen Ar beitsplatz am 9. Dezember 2009 durch eine Straftat im Sinne eines versuchten Raubüberfalles in einem gewissen Umfang in ihrer psychischen Integrität un mittelbar beeinträchtigt wurde. An der Stellung der Beschwerdeführerin als Op fer im Sinne von Art. 1 OHG ist daher nicht zu zweifeln. 4.
E. 28 ‘ 815 .-- x 2) nicht übersteigen, hat sie gemäss Art. 16 lit . a OHG daher grundsätzlich Anspruch auf eine ganze Deckung der Kosten für längerfristige Hilfe Dritter.
Auf Grund der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ist eine Übernahme der Anwalts kosten daher grundsätzlich angezeigt. 7 . 7 .1
Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG wird für den Anspruch auf Soforthilfe und auf län gerfristige Hilfe im Sinne von juristischer Hilfe vorausgesetzt, dass diese als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Damit wird ein kausaler Zusammen hang zwischen der Straftat und dem Bedarf an der beanspruchten Leistung ge fordert . Zunächst wird vorausgesetzt, dass zwischen der Straftat und dem ein ge tretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 33 5 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 7 .2
Im Strafrecht muss die Frage, ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenser fahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, ex ante , das heisst vom Zeitpunkt des Handelns aus, ent schie den werden; denn die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammen häng e kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornah me erlaubt oder verboten war. Demgegenüber ist die für die Erfolgs zu rechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervor ge gangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene oder ge steigerte Ge fahr verwirklicht hat, unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicher heit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.2, 130 IV 7 E. 3.2 und 121 IV 286 E. 3). Demgegenüber gilt im Bereich des Opferhilferechts in Bezug auf das Beweismass die im Bereich des Haft pflicht r echts ergangene Rechtsprechung, wonach das Beweismass in Bezug auf den natürlichen Kausalzusammenhang wegen der oft bestehenden Beweis schwie rigkeiten auf die überwiegende Wahr scheinlichkeit herabgesetzt wird (BGE 128 III 271 E.
2b). Trotz einer grundsätz lichen Bindung an das Strafurteil kann im Bereich der Opferhilfe daher von den darin enthaltenen Feststellungen abge wichen werden, wenn das Strafge richt bei der Beurteilung der Kausalität einen anderen Massstab ansetzt ( mit an Sicher heit grenzender Wahrscheinlichkeit ), als der Zivilrichter zur Anwendung zu bringen hat (überwiegende Wahrschein lich keit; Urteil des Bundesgerichts 4C.327/2004 vom 2 2. Dezember 2004 E. 3.2). 7 .3
Des Weiteren muss z wischen der Straftat und dem erlittenen Schaden ein adä qua ter Kausalzusammenhang vorliegen . Nach der Rechtsprechung hat ein Ereig nis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Ein tritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er scheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Auf Grund des sowohl dem Unfallversicherungs- als auch dem Opferhilferecht zu Grunde liegenden Solidaritätsgedankens ist gemäss der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Adäquanz eines Unfallereignisses beziehungsweise einer Straf tat bei psychischen Unfallfolgen und bei Unfällen bei einem Schleuder trau ma der Halswirbelsäule eine Abweichung von den Grundsätzen des Haftpflicht rechts gerechtfertigt, und es ist diesbezüglich die unfallversicherungs rechtliche
Recht sprechung zur Adäquanz heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 1A.230/2006 vom 5. Juni 2007 E. 3.4 ff.). 7 .4
D a im Bereich der Unfallversicherung eine Adäquanzprüfung erst zu jenem Zeit punkt durchzuführen ist , wenn von der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Verbesserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr zu erwar ten ist, beziehungsweise zum Zeitpunkt, in welchem der Anspruch auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen ist (BGE 134 V 109) , und da Art. 13 Abs. 2 OHG bestimmt , dass längerfristige Hilfe bis zur Stabili sierung des gesundheitliche n Zustand es der betroffenen Person zu leisten ist, ist im Rahmen der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe auf eine Adäquanz prüfung
in der Regel zu verzichten . Das Vorliegen der natürlichen Kausalität hat grundsätzlich als genügende Voraussetzung für eine Leistungserbringung zu gelten ( Dominik Zehntner , in: Peter Gomm /Dominik Zehntner [Hrsg.], Opferhil fegesetz , 3. Aufl., Zürich 2009, Art. 14 OHG N 4) . 7 .5
Die Intensität der Überprüfung des natürlichen Kausalzusammenhangs differiert in Relation zur Dringlichkeit der zu erbringenden Leistung. Entsprechend hat eine solche Prüfung im Rahmen der Soforthilfe kaum Platz, da sie aufgrund ih rer Definition ( Art. 13 Abs. 1 OHG) stets dringlich sein muss und damit keinen Aufschub duldet. Lediglich das völlig offensichtliche Fehlen eines natürlichen Kau salzusammenhangs kann hier zu einer Leistungsverweigerung führen. Steht eine Leistung im Bereich der längerfristigen Hilfe ( Art. 13 Abs. 2 OHG) zur Dis kussion, rechtfertigt sich jedoch eine intensivere Abklärung des natürlichen Kausalzusammenhangs, wobei ihre Intensität von der absehbaren Dauer und de n mit ihr im Zusammenhang stehenden Kosten abhängig ist (Dominik Zehnt ner , a.a.O., Art. 14 OHG N 9). 7 .6
Die zu erbringende Leistung muss im Weiteren einer Notwendigkeit entspre chen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn das Opfer eine den gleichen Zweck erfüllende Leistung von einem Dritten beanspruchen kann. Verfügt ein Opfer über eine das Ereignis deckende Rechtsschutzversicherung, wird es des halb keinen Anspruch auf juristische Beratung haben. Ein Anspruch auf juristi sche Hilfe ist auch dann zu verneinen, wenn die zu unternehmen den rechtlichen Schritte von vornherein zum Scheitern verurteilt und damit aussichtslos er scheinen (BGE 122 II 324 E. 4c/ bb , 121 II 212 f. E. 3b).
Als aussichtslos sind nach der Recht sprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn aussichten beträch t lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust ge fahren ungefähr die Waage halten ode r jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünfti ger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf ei gene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 125 II 275 E. 4b, 124 I 306 E. 2c, 122 I 271 E. 2b mit Hinweisen). 8 . 8 .1
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 12/46, Urk. 12/53) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 3. Juli 2013 ( Urk. 12/66, Urk. 12/62) für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 3 1. Juli 2012 bei einem In validitätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu . Dabei ging die IV-Stelle g estützt auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Mai 201 2 (Urk. 12/33) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bis herigen Tätigkeit ab dem Untersuchungszeitpunkt vom 3 0. April 2012 im Um fang eines Arbeitspensums von 50 % und die Ausübung einer behinde rungs an gepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zu zumuten sei; daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 15 % ( Urk. 12/62 S.
2). Gegen diese
Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 1 6. September 2013 ( Urk. 12/71/3-16)
beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben
(Prozess Nr.
IV.2013.00832) , bei wel chem das Verfahren gegenwärtig anhängig ist . 8 .2
Dr. Y.___ stellte in seinem Gutachten vom 4. Mai 2012 ( Urk. 12/33) die folgenden Diagnosen (S. 10): Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - in Remission befindliche posttraumatische Belastungsstörung Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - akzentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge
Der Gutachter erwähnte, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben seit dem Raubüberfall vom 9. Dezember 2009 unter Ängsten, einer permanenten Schreckhaftigkeit und unter nächtlichen Albträumen , Antriebslosigkeit, Müdig keit und Kraftlosigkeit leide , und dass sie insbesondere nach der Einnahme von sedierenden Psychopharmaka eine starke Müdigkeit verspüre (S. 11). Zum Unter suchungszeitpunkt
habe
bei der Beschwerdeführerin nicht mehr das Voll bild einer posttraumatischen Belastungsstörung , sondern lediglich noch eine leicht gradig deprimierte Stimmungslage sowie ängstlich vermeidende Persön lich keits züge bestanden. Auch eine gravierende depressive Störung bestehe nicht. Es be stünden allenfalls noch Symptome einer abklingenden posttrauma tischen Belas tungs störung (S.
13) .
Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin und Raumpflegerin sei der Beschwerdeführerin im Umfang eines Arbeitspensums von
50 % zuzumuten. In einer dem psychischen Leiden optimal angepassten Tätig keit bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 14). 8 .3
Die Ärzte der Psychiatrischen Klinik Z.___ , A.___ , diagnostizierten in ih rem Bericht vom 1 6. Mai 2011 ( Urk. 12/17/1-4) ein seit Dezember 2009 beste hendes psychisches Leiden im Sinne einer mittelschweren depressiven Episode mit so matischem Syndrom und einer posttraumatischen Belastungsstörung (S. 1). Die Beschwerdeführerin leide seit dem Raub üb erfall vom Dezember 2009 unter Flash backs, Albträumen, Angstreaktionen, Antriebslosig keit und sozialem Rück zug (S.
2). Während des Klinikaufenthalts vom 1 3. Dezember 2010 bis 1 9. April 2011 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 3) . 8 .4
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in
ihrem Bericht vom 1 1. März 2011 ( Urk. 12/11) eine mittelgradige depressive Epi s ode und eine subsyndromale Ausprägung einer posttraumatischen Belas tungs störung nach einem Überfall an der Arbeitsstelle am 9. Dezember 2009 fest (S. 1) und attestierte der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1 8. Januar 2010 bis 6. Dezember 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab dem 6. Dezember 2010 bis auf Weiteres eine solche von 100 % (S. 2). 9 . 9 .1
In Würdigung der gesamten Umstände und insbesondere der obenerwähnten medizinischen Akten steht daher fest, dass im massgebenden Zeitraum während des invaliden versicherungs rechtlichen Verwaltungsverfahrens vom 1. Februar 2011 bis zum 1 3. Januar 2013 und während des invalidenversicherungs rechtli chen Beschwerdeverfahrens vom 1 6. September 2013 bis 3 1. Dezember 2013 (vor stehende E. 6.1 ) ein durch die Straftat vom 9. Dezember 2009 verursachter, einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründender Ge sundheitsschaden nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschliessen war. Unter diesen Umständen erscheinen daher weder das invalidenversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren noch das diesbezügliche Beschwerdeverfahren als aussichtslos. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Gewinnaussichten und Verlust ge fahren ungefähr die Waage hielten. Demnach ist davon auszugehen, dass auch eine Person in einer mit der Beschwerdeführerin vergleichbaren Lage , welche jedoch im Unterschied zur Beschwerdeführerin über die nötigen finanziellen Mittel verfügt e , sich bei vernünftiger Überlegung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet und die Verfügung betreffend Zusprache einer befristeten Rente beim kantonalen Versiche rungsgericht beschwerdeweise angefochten hätte. 9 .2
An diesem Ergebnis ändert nicht s , dass der für die Folgen der Straftat vom 9. Dezember 2009 zuständige Unfallversicherer, die SUVA, mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2013 ( Urk. 8/1/7) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Ein spracheentscheid vom 2 7. De zember 2013 ( Urk. 8/1/8) einen adäquaten Kau sal zusammenhang zwischen den aktuellen psychischen Beschwerden der Beschwer de führerin und der Straftat beziehungs weise dem Unfallereignis vom 9. Dezem ber 2009 verneinte und die Versiche rungs leistungen der Unfallversicherung per 3 1. Dezember 2013 einstellte. Denn einerseits ist der Einspracheentscheid der SUVA vom 2 7. Dezember 2013 nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern wurde von der Beschwerdeführerin beim hiesigen Gericht angefochten und das dies bezügliche Beschwerdeverfahren ist gegenwärtig weiterhin beim hiesigen Ge richt anhängig (Prozess Nr. UV.2014.00027). Andererseits ist nach der erwähn ten Rechtsprechung (vorste hende E. 7 .3) zwar bei der Beurteilung der Adäquanz einer Straf tat bei psychi schen Unfallfolgen die unfallversicherungs rechtliche Recht sprec hung zur Adä quanz heranzuziehen, eine Bindung der Organe der Opferhilfe an die Beurtei lung durch diejenigen der Unfallversicherung besteht in des nicht, weshalb, selbst eine rechtskräftige Adäquanzbeurteilung der Unfall versicherung die Or gane der Opferhilfe nicht davon entbindet, die natürliche und adäquate Kausa lität der Folgen einer Straftat selbstständig zu prüfen. Dem Be schwer degegner ist daher nicht zu folgen, wenn er in der angefochtenen Ver fügung vom 2. Mai 2014 ( Urk. 2 S.
3) davon ausging, dass auf Grund des Um standes, dass die SUVA mit Einspracheentscheid vom 2 7. Dezember 2013 den adä quate n Kausal zusammenhang zwischen der Straftat und der aktuellen psy chi schen Gesund heitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin verneinte, es sich bei den fortbestehenden psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin um Krank heitsfolgen han delte. 9 .3
Nach Gesagtem stand in Bezug auf die streitigen Zeiträume vom 1. Februar 2011 bis zum 1 3. Januar 2013 und vom 1 6. September 2013 bis 3 1. Dezember 2013 nicht mit der notwendigen Gewissheit, jedenfalls nicht mit dem massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit , fest, dass ein An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der In validenversicherung durch einen min destens im Sinne einer Teilkausalität durch die Straftat vom 9. Dezember 2009 verursachten Gesundheitsschaden auszuschliessen wäre. So dann waren weder das
invalidenversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren noch das invalidenver siche rungsrechtliche Beschwerdeverfahren als aussichtslos zu qualifizieren. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass sich bei dem in Frage stehenden inva liden versicherungsrechtlichen Rentenanspruch schwierige tat sächliche und rechtliche Fragen stellen, welche eine anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin erfor der te n. 9 .4
Eine juristische Hilfe im Verwaltungs verfahren der Invalidenversicherung wäh rend der Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 1 3. Januar 2013 und i m invaliden ver sicherungs rechtliche n Beschwerdeverfahren während der Zeit vom 1 6. Septem be r 2013 bis 3 1. Dezember 2013 war demzufolge notwendig.
Da selbst ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf juristische Hilfe im Sinne der längerfristigen Hilfe gemäss Art. 13 f. OHG für die streitigen Zeiträume zu be jahen wäre, kann die Frage, ob der Beschwerdeführerin diese Hilfe unter dem Tite l der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe zu gewähren ist, vorliegend offen bleiben.
D ie Beschwerde ist daher gutzuheissen. 10.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schä di gung , welche nach Einsicht in den Tätigkeitsnachweis ihres unentgeltli chen Rechtsvertreters vom 2 6. November 2014 ( Urk. 21- 22), unter Be rück sichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes ses bei ei nem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen) auf Fr. 2‘ 0 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer I der angefochtenen Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfe stelle , vom 2. Mai 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerde führerin im
Sinne der Erwägungen für das Verwaltungsverfahren der Invalidenversi cherung wäh ren d der Zeit vom
Dispositiv
- Februar 2011 bis zum 1
- Januar 2013 und für das invaliden ver sicherungs rechtliche Beschwerdeverfahren während der Zeit vom 1
- September 2013 bis 3
- Dezember 2013 Anspruch auf juristische Hilfe hat.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt Felix Barmettler, Küssnacht am Rigi, eine Prozess ent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezah len.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Barmettler - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 21 und Urk. 22 - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich OH.2014.00007 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
5. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler Barmettler Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 8, 6403 Küssnacht am Rigi gegen Kanton Zürich Beschwerdegegner vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1977 , wurde am 9. Dezember 2009 an ihrem Arbeits platz als Verkäuferin eines Tankstellen -Shops
Opfer eines versuchten Raub über falles. Dabei wurde sie mit einer vorgehaltenen Soft-Air-Waffe bedroht ( Urk. 12/71/29-33 S.
3 ). Nach der Straftat litt die Geschädigte unter anderem an einer posttraumatischen Belastungsstörung ( Urk. 12/33/1-19 S.
10). Mit Ent scheid vom 1 8. November 2010 ( Urk. 8/1/3) wurde der Täter des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Waf fengesetz (WG) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit . g WG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 300 Tagessät zen zu Fr. 90.--, unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft sowie unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges verurteilt. Die Probezeit wurde auf drei Jahre an gesetzt. Zur Bezahlung einer Genugtuung oder von Schaden ersatz an die Ge schä digte wurde der Täter nicht verpflichtet. 1.2
Am 2 3. April 2014 (Urk. 8 /1) stellte die Geschädigte bei der Direk tion der Justiz des Kan tons Zürich , kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Zusprechung von Anwaltskosten, Arzt- und Therapiekosten, Erwerbsausfall, Genugtuung sowie Soforthilfe für Anwaltskosten im Verf ahren der Invalidenversicherung. Mit un be gründeter Verfügung vom 2. Mai 2014 ( Urk. 8/3 ) verneinte die kantonale Opfer hilfestelle einen Anspruch der Geschädigten auf Soforthilfe im Invaliden versicherungsverfahren (Dispositiv Ziffer I), sistierte das Gesuch um Entschädi gung und Genugtuung bis zum endgültigen Abschluss des Unfallversicherungs verfahrens (Dispositiv Ziffer II) und stellte fest, dass über das Begehren um Kos tenbeiträge für Arzt- und Therapiekosten nach Eingang eines konkreten Antrags entschieden werde (Dispositiv Ziffer III). Am 5. Mai 2014 beantragte die Geschä digte eine Begründung der Verfügung (Urk. 8/4) , worauf die kanto nale Opfer hil fe stelle eine begründete Verfügung
erliess ( Urk. 8/5 = Urk. 2). 2.
2.1
Gegen die begründete Verfügung vom 2. Mai 2014 ( Urk.
2) erhob die Geschä dig te am 1 6. Juni 2014 Beschwerde und bean trag te, diese sei insoweit aufzuhe ben , als dass damit das Gesuch um Soforthilfe für Anwaltskosten im Invaliden versiche rungs verfahren abgewiesen worden sei. Gleichzeitig ersuchte die Geschädigte um
Be willigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S.
2 ).
Mit Eingabe vom
2 4. Juni 2014 (Urk. 7 ) beantragte die k antonale Opferhil festelle
die Abweisung der Beschwerde .
2.2
Mit Verfügung vom 1. September 2014 ( Urk. 13 ) wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Felix Barmettler , Küssnacht am Rigi, als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wurden die Akten der In validenversicherung aus dem beim hie sigen Gericht anhängigen invali denversi cherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren in Sachen der Beschwerdeführerin (Prozess Nr. IV.2013.00832) beigezogen ( Urk. 12/1-71). Am 2 4. September 2014 ( Urk.
18) nahm die Beschwerdeführerin zu den beigezogenen Akten der Invali den versicherung Stellung. D er Beschwerdegegner liess sich dazu nicht verneh men ( Urk. 17). Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2 4. September 2014 wurde dem Beschwerdegegner am 1 4. Oktober 2014 zuge stellt (Urk. 20) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da sich die im Streite stehende Straftat im Jahre 2009 ereig ne te , gelangen vor liegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getrete nen, totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (Art. 48 OHG). 1.2
Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft verhal ten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG).
Im revidierten Opferhilfegesetz wurde der bis he rige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert übernommen (BGE 134 II 33 E. 5.5 mit Hinweisen).
1.3
Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt vo raus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Recht fertigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 265 E. 4a/ aa mit Hinweisen). Mit der ge setzlichen Beschrän kung auf „unmittelbare" Ein griffe sollen namentlich reine Ver mögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden. Dagegen sollen insbesondere die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (ohne Tätlichkeiten), Raub, die Verbrechen und Vergehen gegen die Frei heit sowie die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität in der Regel unter die Opferhilfe fallen (BGE 120 Ia 157 E. 2d/ aa mit Hinweisen). Die für einen Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe vorausgesetzte unmittelbare Beeinträch ti gung in der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers muss daher von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte und ins besondere Tät lichkeiten, die nur unerhebliche Be einträchtigungen bewirken, sind daher vom An wendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 265 E. 4a/ aa , 120 Ia 157 E. 2d/ aa und bb ; Eva Weishaupt, Die ver fahrens rechtlichen Be stimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Be rücksich tigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss . Zü rich 1998, S. 30 f.). Ent scheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, son dern der Grad der Be troffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opfer stellung begrün den, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beein trächtigung führt (vgl. BGE 129 IV 216 E. 1.2.1). Die Beein trächtigung muss hin reichend dargelegt bzw. zumindest glaubhaft gemach t werden (BGE 131 IV 78 E.
1.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 1.2). Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Op ferhilfe ge set zes
un erhebli che Beeinträchtigung der körper lichen und psychi schen Inte gri tät ange nommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Kör perver let zung zu qualifi zieren ist. 1.4
Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zuspre chung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opfer stellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat vor aus setzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Straf ver fahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Be tracht fällt. Glei ches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfül len können, müs sen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tat bestands mäs siges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Da ge gen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergeb nissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden.
Kommt die Bera tungs stelle im Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss , dass das Opfer hilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschät zung
- nicht an wend bar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. D ie bereits geleistete Hilfe kann indes grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn , die ge such stellende Person habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vor spiegelung fal scher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265 E. 2c/ aa mit Hinwei sen). 1. 5
Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehöri gen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat ent stehen (Soforthilfe; Abs. 1). Soforthilfe ist nach der Rechtsprechung immer dann zu leisten, wenn die durch die Straftat unmittelbar hervorgerufene Situa tion des Opfers eine Massnahme erfordert, die in sachlicher und zeitlicher Hin sicht keinen
Aufschub duldet. Dies ist meistens unmittelbar im Anschluss an die Straftat der Fall, je nach den Umständen aber auch später (Urteil des Bundesge richts 1C_169/200 7 vom 6. März 2008 E. 2.2). Die Soforthilfe dient dazu, die aus einer Straftat resultierenden dringendsten Bedürfnisse abzudecken. Sie kann dann in An spruch genommen werden, wenn als Folge der Straftat dringender Hand lungs bedarf besteht. Die Abgrenzung der Sofort- von der längerfristigen Hilfe ist in sofern von Bedeutung, als die Soforthilfe unentgeltlich ist und unabhängig von den Einnahmen des Opfers ausgerichtet wird. Zudem werden bei der Soforthilfe geringere Anforderungen an den Nachweis der Straftat gestellt. 1.6
Die Opferb eratungsstellen leisten soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der ge sund heit liche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat, beziehungsweise bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (län ger fris tige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die län ger fristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Als längerfristige Hilfe gilt jede über die Soforthilfe hinausgehende zusätzliche Hilfe, die geleistet wird, bis sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert hat beziehungsweise die übrigen Fol gen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (vgl. Empfeh lun g en
der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfe gesetz zur An wen dung des OHG vom 21. Januar 2010; www.sodk.ch).
1.7
Der Inhalt der längerfristigen Hilfe ist der gleiche wie derjenige der Soforthilfe, nämlich angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und ju ristische Hilfe in der Schweiz ( Art. 14 Abs. 1 OHG). Sodann besorgen die Bera tungsstel len dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft. Im Gegensatz zu der vor dem 1. Januar 2009 geltenden Rechtslage kann die an spruchsberechtigte Person gemäss dem zu diesem Zeitpunkt in Kraft getrete nen OHG nicht mehr wählen, in welchem Sinn sie für einen Schadensposten Opfer hilfe beanspruchen will. Denn sie kann für denjenigen Schaden, welcher Leis tung en der Sofort- oder der längerfristigen Hilfe auslösen kann, keine Ent schädi gung verlangen ( Art. 19 Abs. 3 OHG). Laut den Gesetzesmaterialien soll vom Zweck und der Dauer der ersuchten Leistung abhängen, ob Beratungshilfe oder Entschädigung beansprucht werden kann. Hilfeleistungen zur Stabilisie rung des Gesundheitszustands und zur Beseitigung der übrigen Folgen der Straftat ( Art. 13
Abs. 2 OHG) dienen der Wiederherstellung der Situation, wie sie vor dem Scha dens ereignis bestand. Demgegenüber sollen Hilfeleistungen während eines chro ni schen Zustands über die Entschädigung abgedeckt werden.
Die Abgrenzung zwischen Beratungshilfe und Entschädigung spielt bei der Anspruchsbe rech ti gung in örtlicher und zeitlicher Hinsicht sowie beim Nach weis der Opferstellung eine Rolle. Zudem wird die Beratungshilfe etwas gross zügiger bemessen als die Ent schädigung und ist nicht plafoniert, und ihre Gel tendmachung ist an keine zeit lichen Limiten gebunden.
Für die Beratungshilfe ist der Wohnsitzkanton des Opfers kostenpflichtig (vgl. Art. 18 OHG), während die Entschädigung vom Kan ton zu bezahlen ist, auf dessen Territorium die Straftat begangen wurde ( Art. 26 OHG ; vgl. Charlott e
Schoder , Opferhilfeleis tungen im Lichte des revidierten OHG, AJP 2008 S. 1483 ff, S. 1491 f.) . 1.8
Bei den Anwaltskosten handelt es sich um Schaden, welcher Leistungen der Sofort- oder der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG auslösen kann, und welche deshalb gemäss Art. 19 Abs. 3 OHG bei der Bemessung des Ent schä digungsanspruchs nicht zu berücksichtigen sind. Damit überein stimmend wird in Art. 5 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHV) prä zisi ert , dass Anwaltskosten ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden können. 1.9
Gemäss Art. 6 OHG besteht ein Anspruch auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und auf Entschädigung nur, wenn die anrechenbaren Einnahmen des
Opfers oder seiner Angehörigen das Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver siche rung (ELG ) nicht übersteigen (Abs. 1). Die anrechenbaren Einnahmen der an spruchs berech tigten Person berechnen sich nach Artikel 11 ELG, wobei die vo raussichtlichen Einnahmen nach der Straftat massgeblich sind (Abs. 2). 1. 1 0
Art. 16 OHG bestimmt den Umfang der Kosten für längerfristige Hilfe Dritter. Diese werden ganz gedeckt, wenn die anrechenbaren Einnahmen der an spruchs berechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den all ge meinen Lebensbedarf im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG nicht überstei gen ( lit . a). Nur anteilsmässig werden die Kosten gedeckt, wenn die anrechenbaren Ein nah men der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vier fachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG liegen ( lit . b).
Liegen die anrechenbaren Einnahmen zwischen dem doppelten massgebenden Be trag für den allgemeinen Lebensbedarf (2 x Betrag ELG) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird der Kostenbeitrag gemäss Art. 3 OHV wie folgt berech net:
Kostenbeitrag = (Kosten - (anrechenbare Einnahmen - 2 x Betrag ELG) x Kos ten ) ÷ 2 x Betrag ELG 1.11
Nach der Rechtsprechung ist zur Bemessung der finanziellen Verhältnisse des Opfers gemäss Art. 16 OHG der Zeitpunkt der Verfügung über die Übernahme weiterer Kosten massgeblich (vgl. BGE 131 II 659 E. 3.2 und 129 II 158 E. 3.5.3 ; Peter Gomm , in: Peter Gomm /Dominik Zehntner [Hrsg.] , Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Zürich 2009, Art. 6 OHG N 9). 2. 2.1
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nac h träglichen Verwal tungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rah men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegen standes
- den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand
bildet. Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Ver fügung ins gesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Be schwer d e nur auf einzelne der durch die Verfügung be stimmten Rechtsverhält nisse, gehören die nicht beanstan deten Rechts verhältnisse zwar wohl zum An fechtungs -, nicht aber zum Streitgegenstand.
Die Frage nach der Festlegung des Anfechtungsgegenstandes beurteilt sich nicht ausschliesslich auf Grund des effektiven Inhalts der Verfügung. Wohl bilden zunächst diejenigen Rechtsverhältnisse Teil des Anfechtungsgegenstandes, über welche die Verwaltung in der Verfügung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Zum beschwerdeweise anfechtbaren Verfügungsgegenstand gehören aber - in zweiter Linie - auch jene Rechtsverhältnisse, hinsichtlich deren es die Ver waltung zu Unrecht unterlassen hat, verfügungsweise zu befinden. Dies ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 3 OHG in Verbindung mit §
23 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgerichts; Urteil des Bundesgerichts I 3 /03 vom 2 3. September 2003 E. 1.2 ) . 2.2
Mit ihrem Leistungsgesuch vom 2 3. April 2014 ( Urk. 8/1) ersuchte die Beschwer deführerin einerseits unter der Rubrik „Schaden/Kosten“ um Über nahme ( unbe zifferte r) Anwaltskosten . Andererseits ersuchte sie um Übernahme von Anwalts kosten im Verfahren der Invalidenversicherung unter dem Titel der Soforthilfe . In der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2014 ( Urk. 2) hat der Beschwer de gegner zwar einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Soforthilfe im Inva li denversicherungsverfahren
verneint. Der Beschwerde gegner hat es in der ange fochtenen Verfügung indes unterlassen, über den Anspruch der Be schwerdefüh rerin auf Übernahme von Anwaltskosten im Rahmen der länger fristigen Hilfe zu befinden. Zum Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorlie genden Verfahrens gehört nicht nur die Frage nach dem Anspruch der Be schwerdeführerin auf Übernahme von Anwaltskosten im Rahmen der Soforthilfe , sondern auch die Frage nach dem Anspruch auf Übernah me dieser Kosten unter dem Titel der längerfristigen Hilfe. 2.3
Die Frage nach einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Anwaltskosten unter dem Titel der Soforthilfe und insbesondere die Frage nach der zeitlichen Dringlichkeit dieser Massnahme kann vorliegend offen gelassen wer den, wenn selbst unter dem Titel der längerfristigen Hilfe ein Anspruch auf Übernahme der Anwaltskosten ausgewiesen wäre, was im Folgenden zu prüfen ist.
3.
Vorliegend ist unstreitig, dass die Beschwerdeführerin an ihrem ehemaligen Ar beitsplatz am 9. Dezember 2009 durch eine Straftat im Sinne eines versuchten Raubüberfalles in einem gewissen Umfang in ihrer psychischen Integrität un mittelbar beeinträchtigt wurde. An der Stellung der Beschwerdeführerin als Op fer im Sinne von Art. 1 OHG ist daher nicht zu zweifeln. 4. 4.1
Sinn der finanziellen Opferhilfe ist es, in denjenigen Fällen zu helfen, in denen der an sich haftpflichtige Straftäter nicht leistet, weil er unbekannt, flüchtig oder zahlungsunfähig ist. Der Staat haftet nicht aus eigener Verantwortlichkeit, sondern ihn trifft lediglich eine Pflicht zur Schadensübernahme (BGE 133 II 361 E.
5.1). Daraus folgt der Grundsatz der Subsi diarität der Opferhilfe, wonach fi nan zielle Opferhilfe nur gewährt wird, wenn der Straftäter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung er bringt. Das Subsidiaritätsprinzip ist in Art. 4 OHG geregelt. Gemäss Abs. 1 die se r Bestimmung werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere ver pflichtete Person oder Institution kein e oder keine genügende Leistung erbringt. Art. 4 Abs. 2 OHG bestimmt, dass die Opfer, welche Kostenbeiträge für die län gerfristige Hilfe Dritter, eine Entschä di gung oder eine Genugtuung beanspru chen, glaubhaft machen müssen, dass die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 OHG erfüllt sind, es sei denn, es sei ihnen an gesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leis tungen Dritter zu bemühen. 4.2
Nach der Rechtsprechung ist die Opferhilfe insbesondere subsidiär zur unent geltlichen Prozess führung und Rechtsverbeiständung (BGE 131 II 121 E.
2.3 mit Hinwei sen). Steht dem Opfer nach dem kantonalen Verfahrensrecht ein An spruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu, besteht grund sätzlich kein Bedarf mehr für die Übernahme der Anwaltskosten durch die Op ferhilfe stelle . Wird dagegen dem Opfer die unentgeltliche Rechtspflege verwehrt, ist es Auf gabe der Opferhilfestelle zu prüfen, ob die Übernahme der Anwalts kosten ger echtfertig t ist (BGE 123 II 548 E.
2a; Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 E.
4).
Die längerfristige Hilfe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG ergänzt allfällige An sprüche auf unentgeltliche Rechtspflege nach Straf- oder Zivilprozessrecht. In sofern können sachlich gebotene anwaltliche Aufwendungen zur Wahrung der geschützten Interessen des Opfers, die nicht von der unentgeltlichen Rechts pflege gedeckt werden, unter dem Titel der längerfristigen Hilfe entschädi gungs pflichtig sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 E. 6.1 und 1A.165/2001 vom 4. März 2002 E. 5 und 6). 4.3
In aller Regel gehen jedoch die Leistungen, die ein Opfer als längerfristige Hilfe beanspruchen kann, nicht über diejenigen hinaus, die eine bedürftige Partei unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege beanspruchen kann und es wird eine Übernahme der Anwaltskosten durch den Betrag beschränkt, welcher in Anwen dung des Tarifs für die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen worden wäre (BGE 131 II 121 E. 2.5.2). 4.4
Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) , nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung (IVG) und Art.
2 ATSG auch im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung anwendbar, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Die sach liche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stel len
und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E.
4.1). Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person,
sich im Verfahren zu Recht zu finden (BGE 125 V 32 E. 4b). Mit Blick darauf, dass das invalidenversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren vom Untersu chungs grundsatz beherrscht wird ( Art. 43 ATSG), drängt sich nach der Recht spre chung eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf (BGE 132 V 200 E.
4.1). 5 . 5 .1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , am 1 1. Februar 2013 um die Ge währung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Vorbescheid verfahren er suchte ( Urk. 12/53/1-7), worauf die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 3. April 2013 ( Urk. 12/6 0 ) das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsver tretung guthiess . Am 1 3. August 2013 reichte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Felix Barmettler , Küsnacht am Rigi, bei der IV-Stelle eine Kostennote und einen Tätigkeitsnachweis gleichen Datums ein ( Urk. 12/68), worauf die IV-Stelle mit der in Rechtskraft erwachsenen Ver fügung vom 2 7. August 2013 ( Urk. 12/70) dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in
für seine Bemühungen eine Entschädigung im Betrag von
Fr. 1‘172’50 zusprach. Die vom unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwer deführerin geltend gemachten Aufwendungen im invalidenver siche rungs rechtlichen Verwaltungsverfahren, welche nicht die Dauer des Vorbe scheidver fahren s vom 1 4. Januar bis 1 3. August 2013 betreffen, wurden von der IV-Stelle
indes nicht entschädigt. 5 .2
In den Akten befinden sich sodann zwei das invalidenversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren betreffende Verfügung en des hiesigen Gerichts vom 2 0. Novem ber 2013 ( Urk. 8/1/5) und vom 7. Januar 2014 ( Urk. 8/1/6). Mit Ver fügung vom 2 0. November 2013 ( Urk. 8/1/5) wies das hiesige Gericht das Ge such der Beschwerdeführerin vom 1 6. September 2013 um Gewährung der un ent gelt lichen Rechtsvertretung vorerst ab. Anschliessend bejahte das hiesige Gericht mit Verfügung vom 7. Januar 2014 ( Urk. 8/1/6) einen Anspruch der Beschwerde führerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung mit Wirkung ab 1. Januar 2014. 5 .3
Wie bereits erwähnt (vorstehende E.
4. 3 ) , gehen die Leistungen, die ein Opfer unter dem Titel der Soforthilfe beziehungsweise der längerfristige Hilfe bean spruchen kann, auf Grund der Subsidiarität der Opferhilfe zur unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht über diejenigen hinaus, die eine bedürftige Partei unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege beanspruchen kann. Aus diesem Grunde ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Über nahme der Anwaltskosten für die Dauer des invalidenversicherungsrechtli chen
Vorbescheidverfahrens während der Zeit vom 1 4. Januar bis 1 3. August 2013 und für die Zeit des invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdever fahrens
ab 1. Januar 2014 verneinte . 6 . 6 .1
Zu prüfen ist im Folgenden der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Über nah me der Anwaltskosten unter dem Titel der Soforthilfe beziehungsweise der län ger fris tige Hilfe für die Dauer des invalidenversicherungs rechtlichen
Verwal tungs verfahrens
vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 1. Febru ar 2011 ( Urk. 12/1) bis zum 1 3. Januar 2013 und für die Dauer des in validenver siche rungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens vom Zeitpunkt der Be schwerde erhebung vom 1 6. September 2013 ( Urk. 12/71/3-16) bis 3 1. Dezember 2013 . 6 .2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 OHG besteht - wie bereits erwähnt (vorstehende E. 1.1 0 ) - ein Anspruch auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter nur, wenn die an rechenbaren Einnahmen des Opfers das Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG nicht überstei gen. In zeitlicher Hinsicht ist, wie erwähnt (vorstehende E.
1.1 1 ), für die Be messung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin der Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2014 ( Urk.
2) massgebend. 6 .3
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 6 und Art. 16 OHG in Ver bindung mit Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung, unter ande rem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1‘500.-- übersteigen ( lit . a.); Ein künfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); ein Fünfzehntel beziehungsweise bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37‘500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt ( lit . c); Renten, Pensio nen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); Familienzulagen ( lit . f); Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g), und familienrechtliche Unter haltsbeiträge ( lit .
h). 6 .4
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Schweizerische
Unfallversicherungs an stalt
(SUVA) die Ausrichtung eines Unfalltaggeldes für die Folgen des Ereignis ses vom
9. Dezember 2009 ( Einspracheentscheid vom 2 7. Dezember 2013; Urk. 8/1/8) per 3 1. Dezember 2013 einstellte. Mit Verfügung vom 2 3. Juli 2013 ( Urk. 12/66) hat die IV-Stelle der Beschwerdeführer in sodann eine Nachzahlung für eine ganz e Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 3 1. Juli 2012 im Be trag von Fr. 6‘272.-- zugesprochen. Da diese Verfügung von der Beschwer de führerin beim hiesigen Gericht angefochten wurde und daher nicht in Rechts kraft erwuchs, ist die Nachzahlung im Betrag von Fr. 6‘272.-- bei der Bemessung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht zu be rücksichtigen.
Gemäss dem sich bei den Akten befindenden Auszug aus dem Lohnkonto des Ehegattens der Beschwerdeführerin (Urk. 11/7/1) hat dieser in der Zeit vom 1. Janu ar bis 3 1. Juli 2014 einen durchschnittlichen AHV-beitragspflichtigen Monatsv erdienst von Fr. 2‘ 403.30
( [ Fr. 2‘266.90 + Fr. 961.40 + Fr. 2‘540.10 + Fr. 2‘928.35 + Fr. 2‘924.70 + Fr. 2‘307.35 + Fr. 2‘894.30] ÷ 7 Monate) erzielt . Auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte ge mäss der Steuererklärung 2013 in diesem Jahr über ein Vermögen von rund Fr. 1‘000.-- verfügten ( Urk. 11/3), ist auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Ver fügung vom 2. Mai 2014 von einem Vermögen in diesem Umfang auszugehen. Der Beschwerdeführerin sind daher Einnahmen von Fr. 28‘836.--
( Fr. 2‘403.-- x 12 Monate) anzurechnen. 6 .5
Der massgebende Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf beträgt gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2013 gel tenden Fassung, bei Ehepaaren Fr. 28‘ 815 .--. Da die anrechenbaren Einnahmen der Beschwerde füh rerin von rund Fr. 28‘836 .-- den doppelten massgebenden Betrag für den allge meinen Lebensbedarf bei Ehepaa ren von Fr. 57‘ 63 0 .-- (Fr. 28 ‘ 815 .-- x 2) nicht übersteigen, hat sie gemäss Art. 16 lit . a OHG daher grundsätzlich Anspruch auf eine ganze Deckung der Kosten für längerfristige Hilfe Dritter.
Auf Grund der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ist eine Übernahme der Anwalts kosten daher grundsätzlich angezeigt. 7 . 7 .1
Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG wird für den Anspruch auf Soforthilfe und auf län gerfristige Hilfe im Sinne von juristischer Hilfe vorausgesetzt, dass diese als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Damit wird ein kausaler Zusammen hang zwischen der Straftat und dem Bedarf an der beanspruchten Leistung ge fordert . Zunächst wird vorausgesetzt, dass zwischen der Straftat und dem ein ge tretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 33 5 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 7 .2
Im Strafrecht muss die Frage, ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenser fahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, ex ante , das heisst vom Zeitpunkt des Handelns aus, ent schie den werden; denn die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammen häng e kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornah me erlaubt oder verboten war. Demgegenüber ist die für die Erfolgs zu rechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervor ge gangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene oder ge steigerte Ge fahr verwirklicht hat, unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicher heit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.2, 130 IV 7 E. 3.2 und 121 IV 286 E. 3). Demgegenüber gilt im Bereich des Opferhilferechts in Bezug auf das Beweismass die im Bereich des Haft pflicht r echts ergangene Rechtsprechung, wonach das Beweismass in Bezug auf den natürlichen Kausalzusammenhang wegen der oft bestehenden Beweis schwie rigkeiten auf die überwiegende Wahr scheinlichkeit herabgesetzt wird (BGE 128 III 271 E.
2b). Trotz einer grundsätz lichen Bindung an das Strafurteil kann im Bereich der Opferhilfe daher von den darin enthaltenen Feststellungen abge wichen werden, wenn das Strafge richt bei der Beurteilung der Kausalität einen anderen Massstab ansetzt ( mit an Sicher heit grenzender Wahrscheinlichkeit ), als der Zivilrichter zur Anwendung zu bringen hat (überwiegende Wahrschein lich keit; Urteil des Bundesgerichts 4C.327/2004 vom 2 2. Dezember 2004 E. 3.2). 7 .3
Des Weiteren muss z wischen der Straftat und dem erlittenen Schaden ein adä qua ter Kausalzusammenhang vorliegen . Nach der Rechtsprechung hat ein Ereig nis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Ein tritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er scheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Auf Grund des sowohl dem Unfallversicherungs- als auch dem Opferhilferecht zu Grunde liegenden Solidaritätsgedankens ist gemäss der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Adäquanz eines Unfallereignisses beziehungsweise einer Straf tat bei psychischen Unfallfolgen und bei Unfällen bei einem Schleuder trau ma der Halswirbelsäule eine Abweichung von den Grundsätzen des Haftpflicht rechts gerechtfertigt, und es ist diesbezüglich die unfallversicherungs rechtliche
Recht sprechung zur Adäquanz heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 1A.230/2006 vom 5. Juni 2007 E. 3.4 ff.). 7 .4
D a im Bereich der Unfallversicherung eine Adäquanzprüfung erst zu jenem Zeit punkt durchzuführen ist , wenn von der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Verbesserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr zu erwar ten ist, beziehungsweise zum Zeitpunkt, in welchem der Anspruch auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen ist (BGE 134 V 109) , und da Art. 13 Abs. 2 OHG bestimmt , dass längerfristige Hilfe bis zur Stabili sierung des gesundheitliche n Zustand es der betroffenen Person zu leisten ist, ist im Rahmen der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe auf eine Adäquanz prüfung
in der Regel zu verzichten . Das Vorliegen der natürlichen Kausalität hat grundsätzlich als genügende Voraussetzung für eine Leistungserbringung zu gelten ( Dominik Zehntner , in: Peter Gomm /Dominik Zehntner [Hrsg.], Opferhil fegesetz , 3. Aufl., Zürich 2009, Art. 14 OHG N 4) . 7 .5
Die Intensität der Überprüfung des natürlichen Kausalzusammenhangs differiert in Relation zur Dringlichkeit der zu erbringenden Leistung. Entsprechend hat eine solche Prüfung im Rahmen der Soforthilfe kaum Platz, da sie aufgrund ih rer Definition ( Art. 13 Abs. 1 OHG) stets dringlich sein muss und damit keinen Aufschub duldet. Lediglich das völlig offensichtliche Fehlen eines natürlichen Kau salzusammenhangs kann hier zu einer Leistungsverweigerung führen. Steht eine Leistung im Bereich der längerfristigen Hilfe ( Art. 13 Abs. 2 OHG) zur Dis kussion, rechtfertigt sich jedoch eine intensivere Abklärung des natürlichen Kausalzusammenhangs, wobei ihre Intensität von der absehbaren Dauer und de n mit ihr im Zusammenhang stehenden Kosten abhängig ist (Dominik Zehnt ner , a.a.O., Art. 14 OHG N 9). 7 .6
Die zu erbringende Leistung muss im Weiteren einer Notwendigkeit entspre chen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn das Opfer eine den gleichen Zweck erfüllende Leistung von einem Dritten beanspruchen kann. Verfügt ein Opfer über eine das Ereignis deckende Rechtsschutzversicherung, wird es des halb keinen Anspruch auf juristische Beratung haben. Ein Anspruch auf juristi sche Hilfe ist auch dann zu verneinen, wenn die zu unternehmen den rechtlichen Schritte von vornherein zum Scheitern verurteilt und damit aussichtslos er scheinen (BGE 122 II 324 E. 4c/ bb , 121 II 212 f. E. 3b).
Als aussichtslos sind nach der Recht sprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn aussichten beträch t lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust ge fahren ungefähr die Waage halten ode r jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünfti ger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf ei gene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 125 II 275 E. 4b, 124 I 306 E. 2c, 122 I 271 E. 2b mit Hinweisen). 8 . 8 .1
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 12/46, Urk. 12/53) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 3. Juli 2013 ( Urk. 12/66, Urk. 12/62) für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 3 1. Juli 2012 bei einem In validitätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu . Dabei ging die IV-Stelle g estützt auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Mai 201 2 (Urk. 12/33) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bis herigen Tätigkeit ab dem Untersuchungszeitpunkt vom 3 0. April 2012 im Um fang eines Arbeitspensums von 50 % und die Ausübung einer behinde rungs an gepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zu zumuten sei; daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 15 % ( Urk. 12/62 S.
2). Gegen diese
Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 1 6. September 2013 ( Urk. 12/71/3-16)
beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben
(Prozess Nr.
IV.2013.00832) , bei wel chem das Verfahren gegenwärtig anhängig ist . 8 .2
Dr. Y.___ stellte in seinem Gutachten vom 4. Mai 2012 ( Urk. 12/33) die folgenden Diagnosen (S. 10): Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - in Remission befindliche posttraumatische Belastungsstörung Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - akzentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge
Der Gutachter erwähnte, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben seit dem Raubüberfall vom 9. Dezember 2009 unter Ängsten, einer permanenten Schreckhaftigkeit und unter nächtlichen Albträumen , Antriebslosigkeit, Müdig keit und Kraftlosigkeit leide , und dass sie insbesondere nach der Einnahme von sedierenden Psychopharmaka eine starke Müdigkeit verspüre (S. 11). Zum Unter suchungszeitpunkt
habe
bei der Beschwerdeführerin nicht mehr das Voll bild einer posttraumatischen Belastungsstörung , sondern lediglich noch eine leicht gradig deprimierte Stimmungslage sowie ängstlich vermeidende Persön lich keits züge bestanden. Auch eine gravierende depressive Störung bestehe nicht. Es be stünden allenfalls noch Symptome einer abklingenden posttrauma tischen Belas tungs störung (S.
13) .
Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin und Raumpflegerin sei der Beschwerdeführerin im Umfang eines Arbeitspensums von
50 % zuzumuten. In einer dem psychischen Leiden optimal angepassten Tätig keit bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 14). 8 .3
Die Ärzte der Psychiatrischen Klinik Z.___ , A.___ , diagnostizierten in ih rem Bericht vom 1 6. Mai 2011 ( Urk. 12/17/1-4) ein seit Dezember 2009 beste hendes psychisches Leiden im Sinne einer mittelschweren depressiven Episode mit so matischem Syndrom und einer posttraumatischen Belastungsstörung (S. 1). Die Beschwerdeführerin leide seit dem Raub üb erfall vom Dezember 2009 unter Flash backs, Albträumen, Angstreaktionen, Antriebslosig keit und sozialem Rück zug (S.
2). Während des Klinikaufenthalts vom 1 3. Dezember 2010 bis 1 9. April 2011 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 3) . 8 .4
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in
ihrem Bericht vom 1 1. März 2011 ( Urk. 12/11) eine mittelgradige depressive Epi s ode und eine subsyndromale Ausprägung einer posttraumatischen Belas tungs störung nach einem Überfall an der Arbeitsstelle am 9. Dezember 2009 fest (S. 1) und attestierte der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1 8. Januar 2010 bis 6. Dezember 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab dem 6. Dezember 2010 bis auf Weiteres eine solche von 100 % (S. 2). 9 . 9 .1
In Würdigung der gesamten Umstände und insbesondere der obenerwähnten medizinischen Akten steht daher fest, dass im massgebenden Zeitraum während des invaliden versicherungs rechtlichen Verwaltungsverfahrens vom 1. Februar 2011 bis zum 1 3. Januar 2013 und während des invalidenversicherungs rechtli chen Beschwerdeverfahrens vom 1 6. September 2013 bis 3 1. Dezember 2013 (vor stehende E. 6.1 ) ein durch die Straftat vom 9. Dezember 2009 verursachter, einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründender Ge sundheitsschaden nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschliessen war. Unter diesen Umständen erscheinen daher weder das invalidenversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren noch das diesbezügliche Beschwerdeverfahren als aussichtslos. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Gewinnaussichten und Verlust ge fahren ungefähr die Waage hielten. Demnach ist davon auszugehen, dass auch eine Person in einer mit der Beschwerdeführerin vergleichbaren Lage , welche jedoch im Unterschied zur Beschwerdeführerin über die nötigen finanziellen Mittel verfügt e , sich bei vernünftiger Überlegung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet und die Verfügung betreffend Zusprache einer befristeten Rente beim kantonalen Versiche rungsgericht beschwerdeweise angefochten hätte. 9 .2
An diesem Ergebnis ändert nicht s , dass der für die Folgen der Straftat vom 9. Dezember 2009 zuständige Unfallversicherer, die SUVA, mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2013 ( Urk. 8/1/7) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Ein spracheentscheid vom 2 7. De zember 2013 ( Urk. 8/1/8) einen adäquaten Kau sal zusammenhang zwischen den aktuellen psychischen Beschwerden der Beschwer de führerin und der Straftat beziehungs weise dem Unfallereignis vom 9. Dezem ber 2009 verneinte und die Versiche rungs leistungen der Unfallversicherung per 3 1. Dezember 2013 einstellte. Denn einerseits ist der Einspracheentscheid der SUVA vom 2 7. Dezember 2013 nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern wurde von der Beschwerdeführerin beim hiesigen Gericht angefochten und das dies bezügliche Beschwerdeverfahren ist gegenwärtig weiterhin beim hiesigen Ge richt anhängig (Prozess Nr. UV.2014.00027). Andererseits ist nach der erwähn ten Rechtsprechung (vorste hende E. 7 .3) zwar bei der Beurteilung der Adäquanz einer Straf tat bei psychi schen Unfallfolgen die unfallversicherungs rechtliche Recht sprec hung zur Adä quanz heranzuziehen, eine Bindung der Organe der Opferhilfe an die Beurtei lung durch diejenigen der Unfallversicherung besteht in des nicht, weshalb, selbst eine rechtskräftige Adäquanzbeurteilung der Unfall versicherung die Or gane der Opferhilfe nicht davon entbindet, die natürliche und adäquate Kausa lität der Folgen einer Straftat selbstständig zu prüfen. Dem Be schwer degegner ist daher nicht zu folgen, wenn er in der angefochtenen Ver fügung vom 2. Mai 2014 ( Urk. 2 S.
3) davon ausging, dass auf Grund des Um standes, dass die SUVA mit Einspracheentscheid vom 2 7. Dezember 2013 den adä quate n Kausal zusammenhang zwischen der Straftat und der aktuellen psy chi schen Gesund heitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin verneinte, es sich bei den fortbestehenden psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin um Krank heitsfolgen han delte. 9 .3
Nach Gesagtem stand in Bezug auf die streitigen Zeiträume vom 1. Februar 2011 bis zum 1 3. Januar 2013 und vom 1 6. September 2013 bis 3 1. Dezember 2013 nicht mit der notwendigen Gewissheit, jedenfalls nicht mit dem massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit , fest, dass ein An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der In validenversicherung durch einen min destens im Sinne einer Teilkausalität durch die Straftat vom 9. Dezember 2009 verursachten Gesundheitsschaden auszuschliessen wäre. So dann waren weder das
invalidenversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren noch das invalidenver siche rungsrechtliche Beschwerdeverfahren als aussichtslos zu qualifizieren. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass sich bei dem in Frage stehenden inva liden versicherungsrechtlichen Rentenanspruch schwierige tat sächliche und rechtliche Fragen stellen, welche eine anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin erfor der te n. 9 .4
Eine juristische Hilfe im Verwaltungs verfahren der Invalidenversicherung wäh rend der Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 1 3. Januar 2013 und i m invaliden ver sicherungs rechtliche n Beschwerdeverfahren während der Zeit vom 1 6. Septem be r 2013 bis 3 1. Dezember 2013 war demzufolge notwendig.
Da selbst ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf juristische Hilfe im Sinne der längerfristigen Hilfe gemäss Art. 13 f. OHG für die streitigen Zeiträume zu be jahen wäre, kann die Frage, ob der Beschwerdeführerin diese Hilfe unter dem Tite l der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe zu gewähren ist, vorliegend offen bleiben.
D ie Beschwerde ist daher gutzuheissen. 10.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schä di gung , welche nach Einsicht in den Tätigkeitsnachweis ihres unentgeltli chen Rechtsvertreters vom 2 6. November 2014 ( Urk. 21- 22), unter Be rück sichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes ses bei ei nem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen) auf Fr. 2‘ 0 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer I der angefochtenen Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfe stelle , vom 2. Mai 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerde führerin im
Sinne der Erwägungen für das Verwaltungsverfahren der Invalidenversi cherung wäh ren d der Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 1 3. Januar 2013 und für das invaliden ver sicherungs rechtliche Beschwerdeverfahren während der Zeit vom 1 6. September 2013 bis 3 1. Dezember 2013 Anspruch auf juristische Hilfe hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt Felix Barmettler, Küssnacht am Rigi, eine Prozess ent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezah len. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Barmettler - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 21 und Urk. 22 - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz