Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1996, geriet am 24. März 2013 mit ihren Eltern in Streit und wurde in der Folge gemäss ihren Angaben von diesen sowie von ih re m Bruder geschlagen und gewürgt, weshalb sie am 26. März 2013 in das A.___ eingetreten ist ( Urk. 6/5/1 S. 2).
Am 2 2. April 2013 stellte die Geschädigte bei d er Direktion der Justiz des Kan tons Zürich , kantonale Op ferhilfestelle ,
ein Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung, um Übernahme von Anwaltskosten und um Ausrichtung einer juristischen Soforthilfe (Urk. 6 /1, Urk. 6 /1/1). Mit Verfügung vom 30. April 2013 ( Urk. 6/3) sprach die kantonale Opferhilfestelle der Geschädigten Soforthilfe für die juristische Erstberatung im Um fang von höchstens fünf Stunden zu und bewilligte die unentgeltliche Rechtsvertretung im Opferhilfeverfahren . Das Verfahren betreffend die Genug tuung wurde bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert . Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.2
Mit Verfügung vom 26. April 2013 erteilte die Sozialbehörde der Stadt B.___
der Geschädigten eine zu den Leistungen der Opferhilfe subsidiäre Kostengutsprache für einen Aufenthalt im A.___
für die Zeit vom 26. März bis längstens 25. Juni 2013 und forderte die Geschädigte auf, die kantonale
Opfer hilfestelle
um Kostengutsprache für den Aufenthalt im A.___
zu ersu chen ( Urk. 6/5/3 S. 3).
Am 1 2. Mai 2013 stellte die Geschädigte bei der kantonalen Opferhilfestelle ein Gesuch um Übernahme der Kosten ihres Aufenthalts im A.___ für 90 Tage ab 26. März 2013 im Betrag von Fr. 33‘750.-- sowie die Übernahme der Kosten eines Notsets im Betrag von Fr. 100.-- ( Urk. 6/5/1-2).
Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 ( Urk. 3/8) der Kinder- und Erwachsenen schutz behörde
B.___ (KESB) wurde für die Geschädigte eine Vertretungs bei standschaft im Sinne einer Kindsvertretung gemäss Art. 314a bis
Abs. 1 des Zi vilgesetzbuches (ZGB) angeordnet , und es wurde Y.___ , als Bei ständin beziehungsweis e Kindsve r treterin der Geschädigten ernannt. Der Bei ständin wurden unter anderem folgende Aufgaben übertragen: Die Geschädigte wo nötig und angezeigt zu vertreten, insbesondere im Bereich der aktuellen und allfälligen zukünftigen Unterbringung; die weitere ausserfamil i äre Unterbrin gung der Geschädigten zu prüfen und gegebenenfalls der KESB entsprechende Anträge zu stellen, insbesondere hinsichtlich des Entzugs des elterlichen Ob hutsrechts .
Mit unbegründeter Verfügung vom 14. Mai 2013 (Ur. 6/6) wies die kantonale Opferhilfestelle die Gesuche der Versicherten um Übernahme der Kosten für ei nen Aufenthalt im A.___ und für ein Notset im Umfang von Fr. 100.-- ab. Am 24. Mai 2013 beantragte die Geschädigte eine Begründung der Verfügung ( Urk. 6/7), worauf die kantonale Opferhilfestelle eine begründete Verfügung erliess ( Urk. 6/8 = Urk. 2).
1.3
Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 ( Urk. 3/3) wurde n den Eltern der Geschädig ten, C.___ und D.___ , das elterliche Obhutsrecht über die Geschädigte im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen , und es wurde eine Unterbringung der Geschädigten in der E.___ , angeordnet.
Mit Verfügung vom
4. Juli 2013 ( Urk. 3/7) erweiterte die Sozialbehörde der Stadt B.___ die bisher erteilte subsidiäre Kostengutsprache für den Aufenthalt der Geschädigten im A.___
bis längstens 29 . Juni 2013 und for derte die Geschädigte auf, die kantonale Opferhilfestelle erneut um Kostengut sprache zu ersuchen, beziehungsweise deren Entscheid beschwerdeweise beim hiesigen Gericht anzufechten ( S. 3). Mit einer gleichentags ergangenen Verfü gung ( Urk. 3/4) ordnete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Über nahme der Strafuntersuchung gegen die Eltern der Geschädigten ( betreffend Drohung etc.) an.
2.
Gegen die begründete Verfügung vom 14. Mai 2013 ( Urk. 2) erhob die Geschä digte am
5. Juli 2013 Beschwerde und beantragte, die se sei aufzuheben und es seien die Kosten für ihren Aufenthalt im A.___ vom 26. März bis 29. Juni 2013 sowie die Kosten für ein Notset im Betrag von Fr. 100.-- zu über nehmen ( Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom
15. August 2013 ( Urk. 5 ) beantragte die k antonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 21. August 2013 ( Urk. 7 ) zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da sich die im Streite stehenden Straftaten im Jahre 2013 ereigneten, gelangen vorliegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getrete nen, totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (Art. 48 lit . b OHG). 1.2
Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft verhalten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Die Beeinträchtigung muss von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tät lichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungs bereich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 265 E. 4a/ aa , 120 Ia 157 E. 2d/ aa und bb ; Eva Weishaupt, Die verfahrens rechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Berücksich tigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss . Zürich 1998, S. 30 f.). Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opfer stellung begrün den, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beein trächtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Op ferhilfe gesetzes unerhebli che Beeinträchtigung der körperlichen und psychi schen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Kör perverletzung zu qualifi zieren ist. 1.3
Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt voraus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 265 E. 4a/ aa mit Hinweisen). Die Be einträchtigung muss zudem unmittelbare Folge einer Straftat sein. Mit der ge setzlichen Beschrän kung auf „unmittelbare" Ein griffe sollen namentlich reine Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden (vgl. BGE 120 Ia 157 E. 2d/ aa ). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleichgestellt. 1.4
Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehöri gen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat ent stehen (Soforthilfe; Abs. 1). Die Soforthilfe dient dazu, die aus einer Straftat resultierenden dringendsten Bedürfnisse abzudecken. Sie kann dann in An spruch genommen werden, wenn als Folge der Straftat dringender Hand lungs bedarf besteht.
Die Beratungsstellen leisten soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der ge - sundheit liche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat, beziehungsweise bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Als längerfristige Hilfe gilt jede über die Soforthilfe hinausgehende zusätzliche Hilfe, die geleistet wird, bis sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert hat beziehungsweise die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (vgl. Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfe gesetz zur Anwendung des OHG vom 21. Januar 2010; www.sodk.ch). 1.5
Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG angemessene medizinische, psy chologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Sodann besorgen die Beratungsstel len dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft.
Bei der Besorgung einer Notunterkunft handelt es sich um eine im Ges e tz beson ders erwähnte, an sich in die Kategorie der sozialen und materiellen Leis tungen gehörende Leistungsart. Mit der ausdrücklichen Erwähnung der Besor gung einer Notunterkunft im Leistungskatalog wollte d er Gesetzgeber in Beant wortung einer parlamentarischen Motion die Frauenhäuser finanziell unterstüt zen (Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005, BBl 2005 S. 7202; Peter Gomm /Dominik Zehntner , Kommentar zum OHG, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 14 OHG N 2). 1.6
Im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2008 in Kraft gewesenen Recht ist ge mäss Art. 19 Abs. 3 OHG Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 OHG auslösen kann, bei der Bemessung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen. In der Lehre wird die Meinung vertreten, dass Sach- und Vermögensschäden auf Grund von Art. 19 Abs. 3 OHG nicht (mehr) zu entschädigen seien ( Gomm / Zehntner a.a.O. Art. 19 OHG N 15). 1.7
Bei der Übernahme der Kosten einer Notunterkunft handelt es sich daher um Leistungen , welche ausschliesslich als Soforthilfe oder allenfalls als längerfris tige Hilfe im Sinne von Art. 13 f. OHG , nicht hingegen unter dem Titel der Entschädigung (Art. 19 ff. OHG) geltend gemacht werden können. 2. 2.1
Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2013 ( Urk.
2) davon aus, dass die Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen über die Sozialhilfe gesichert sei, und dass im Bereich der Fremdplatzierung grund sätzlich kein Raum für opferhilferechtliche Leistungen bestehe. Sodann entstün den den minderjährigen Opfern selbst keine Kosten, da unmündige Betroffene beziehungsweise solche in Ausbildung bis zum Abschluss der Ausbildung nicht rückerstattungspflichtig seien. Ein Rückerstattungsanspruch der Sozialhilfebe hörden bestehe allenfalls gegenüber den Eltern der Beschwerdeführerin, da diese durch ihr Verhalten die Fremdplatzierung verursacht hätten (S. 3). Sinn und Zweck der Opferhilfe bestehe indes nicht darin, die Eltern der Beschwerdeführe rin und mutmasslichen Täter vor Rückgriffen durch die Sozialbehörden zu schützen (S. 4). 2.2
D ie Beschwerdeführerin bringt hin gegen vor, dass ihr die Sozialbehörde B.___ für die Übernahme der Kosten des A.___ nur subsidiär zur Opferhilfe Kostengutsprache erteilt habe. Sodann sei ihre Unterbringung im A.___ ausschliesslich auf Grund einer Straftat und nicht aus kindesschutzrechtlichen Gründen erfolgt
( Urk. 1 S. 3). Der Eintritt in da s A.___ sei eine direkte Folge der Tätlichkeiten durch ihre Mutter und ihren Bruder gewesen ( Urk. 1 S. 4). 3. 3.1
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Über nahme der Kosten des Aufenthalts im A.___ vom 26. März bis 29. Juni 2013 unter dem Titel der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 f. OHG hat. 3.2
Im Kanton Zürich ist der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe gegenüber anderen gesetzlichen Leistungen in § 2 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes geregelt. Nach dieser Bestimmung berücksichtigt die Sozialhilfe andere gesetzliche Leis tungen sowie die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen. 3.3
In Art. 4 OHG ist der Grundsatz der Subsidiarität der Opferhilfe geregelt. Da nach werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt ( Abs. 1). Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder eine Genugtuung bean sprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 er füllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen ( Abs. 2). 3.4
Demgegenüber war der Subsidiaritätsgrundsatz gemäss dem bis 31. Dezember 2008 in Kraft gewesenen Recht in dem die Entschädigung und die Genugtuung betreffenden Abschnitt geregelt und betraf lediglich die Entschädigung und die Genugtuung ( Art. 14 aOHG ) . Gemäss Art. 14 Abs. 1 aOHG waren Leistungen , die das Opfer als Schadenersatz erhalten hat, von der Entschädigung abzuziehen und Genugtuungsleistungen von der Genugt u ung abzuziehen. Im Rahmen der Totalrevision OHG wurde der Subsidiaritäts grundsatz verdeutlicht und als grundlegend in das erste Kapitel des Gesetzes verschoben (Botschaft des Bun desrates zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005, BBl 2005 S. 7186). Gemäss der Botschaft des Bundesrates mildert die Opferhilfe allenfalls ungenü gende Leistungen der primär Leistungspflichtigen, worunter die Täterschaft und die Sozial- und Privatversicherungen zählten , und soll verhindern, dass die be troffenen Personen Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005, BBl 2005 S. 7205). 3.5
3.5.1
Das Bundesgericht hat sich in verschiedenen Urteilen mit dem altrechtlic h e n Subsidiaritätsgrundsatz von Art. 14 aOHG befasst. 3.5 . 2
In dem die Entschädigung betreffenden Urteil 1C_256/2009 vom 8. Februar 2010 erwog das Bundesgericht, dass gemäss dem Grundsatz der Subsidia rität der Opferhilfe finanzielle Opferhilfeleistungen nur zu gewähren seien , wenn der Straftäter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine genü gende Leistung erbringt, und dass zum Kreis der primär Leistungspflichtigen neben dem Straftäter auch die Sozial- und die Privatversicherungen gehörten (E. 5). 3.5 . 3
In einem weiteren die opferhilferechtliche Entsch ädigung betreffenden Urteil 1A. 203/2004 vom 16. März 2005
stellte das Bundesgericht fest, dass die staatli che Zahlung einer Entschädigung subsidiär sein soll. Dies bedeute, dass sie in der Rangordnung an unterster Stelle stehe, und dass die Leistungspflicht des Staates hinter alle anderen Ansprüche zurücktrete. Nur dann, wenn kein anderer zur Deckung des Schadens herangezoge n werden könne, müsse letztlich der Staat dem Opfer eine Entschädigung ausrichten. Im Verhältnis zu den verschie denen Schadenausgleichs- und Hilfssystemen stelle die Opferhilfe das unterste Netz dar. Ausserhalb dieses Systems und am Schluss der Leistungskaskade stehe die Sozialhilfe (E. 2.5). 3.5 . 4
Anders hat das Bundesgericht entschieden, wenn nicht die Subsidiarität der alt rechtlichen Entschädigung , sondern diejenige der altrechtlichen weiteren Hilfe ( Art. 3 Abs. 4 aOHG ) zu prüfen war. In BGE 125 II 230 hat das Bundesgericht in Bezug auf die im konkreten Fall streitigen Kinderschutzmassnahmen erwogen, dass durch die Folgen der Straftat der kindesschutzrechtliche Charakter der Massnahmen nicht eindeutig in den Hintergrund gedrängt werden, weshalb ein allfälliger Vorrang der Opferhilfe mit dem Zweck der Massnahme nicht zu be gründen sei. Soweit wirksame Hilfe durch andere Institutionen geleistet werde, könne es nicht dem Zweck des OHG entsprechen, diese Leistungen zurückzu dämmen. Da die angeordneten Massnahmen des familienrechtlichen Kindes schutzes einen hinreichenden Schutz im Sinne des Opferhilfegesetzes bewirk t en, bestehe grundsätzlich keine Notwendigkeit für eine nachträgliche Betreuungs hilfe seitens der Opferhilfe. Insofern fehle eine Grundlage für eine Kostentra gung durch die Opferhilfe (E. 3d). 3.5 . 5
In einem weiteren die altrechtliche weitere Hilfe betreffenden Fall (Urteil des Bundesgerichts 1A.249/2000 vom 26. Januar 2001) war die Übernahme der Kosten einer von der Gemeinde als vormundschaftliche Massnahme angeord neten und von der Sozialhilfe finanzierte Fremdplatzierung streitig (E. 4a) . Das Bundesgericht stellte vorerst fest , dass der Subsdiaritätsgrundsatz von Art. 14 aOHG nicht anzuwenden sei, weil nach dieser Bestimmung lediglich Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten ha be , vo n der Entschädigung abzuzie hen seien (E. 4b). Anschliessend erwog das Bundesgericht, dass sich die subsidi äre Sozial hilfe und die subsidiäre Opferhilfe gegenüberstünden , und dass es nicht leicht falle, abstrakt zu bestimmen, welche Hilfe der anderen vorgehe, weshalb in erster Linie auf die konkreten Umstände abzustellen sei (E. 4c). Da die angeordneten vormundschaftlichen , von der Sozialhilfe finanzierten Mass nahmen einen hinreichenden Schutz bewirkt hätten, bestehe kein Bedürfnis für eine nachträgliche Unterstützung durch die Opferhilfe. Es könne auch nicht Zweck der Opferhilfe sein, nachträglich die Leistungen der Sozialhilfe zurück zudrängen. Dieser Schluss dränge sich auch deshalb auf, weil die Opferhilfe an den entsprechenden Massnahmen mangels Kenntnis eines strafrechtlichen Hin tergrunds in keiner Weise beteiligt gewesen sei (E. 4d).
3.6
In Anbetracht des Umstandes, dass die altrechtliche Regelung des Sub - sidiaritäts prinzips von Art. 14 Abs. 1 aOHG lediglich auf die Entschädigung und Genugtuung anzuwenden war, kommt der erwähnten Rechtsprechung (E.
3.5 .3 f. ) zur altrechtlichen weiteren Hilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 aOHG
in Be zug auf die neurechtliche Regelung des Subsidiaritätsprinzips in Art. 4 OHG nur eine eingeschränkte Bedeutung zu. Demgegenüber kommt der im Bereich der
altrechtlichen Entschädigung zum Subsidiaritätsprinzip von Art. 14 Abs. 1 aOHG ergangenen Rechtsprechung (E. 3.5 .1 f.) auch nach Inkrafttreten des totalrevidierten OHG am 1. Januar 2009 weiterhin Geltung zu. Es ist daher davon auszugehen, dass gemäss dem Grundsatz d er Subsidiarität der Opferhilfe ( Art. 4 OHG ) die finanziellen Opferhilfeleistungen (unter Einschluss der länger fristigen Hilfe ) in dem Sinne subsidiär sind , dass die Leistungspflicht der Organe der Opferhilfe gegenüber der Straftäterschaft sowie den Sozial- und Privatversi cherungen zurücktritt und im Vergleich zu den primär leistungspflichtigen So zial- und Privatversicherungen sowie dem Straftäter in der Rangordnung a n unterster Stelle steht. Die Opferhilfe stellt im V erhältnis zu den verschiedenen Schadenausgleichs- und Hilfssystemen das unterste Netz dar . Ausserhalb dieses Systems und am Schluss der Leistungskaskade steht indes die Sozialhilfe .
Damit übereinstimmend geht auch die Lehre von einem Vorrang der Leistungen der Opferhilfe vor den Leistungen der Sozialhilfe aus, weil erster e Leistungen gerade dazu dienen sollen, dem Opfer den Bezug von Sozialhilfeleistungen und den Gang auf das Sozialamt zu ersparen (vgl. Peter Gomm /D ominik Zehntner a.a.O. Art. 4 N 5). 3.7
Nach Gesagtem stehen die Leistungen der Opferhilfe auf Grund des in Art. 4 OHG statuierten Subsidiaritätsprinzips im Vergleich zu den Leistungen der Straftäter und der Sozial- und Privatversicherer an unterster Stelle und sind ge genüber letzteren Leistungen subsidiär. Die Leistungen der Sozialhilfe werden vom Subsidiaritätsgrundsatz von Art. 4 OHG jedoch nicht umfasst. Im Verglei ch zur Sozialhilfe gehen die Leistungen der Opferhilfe vielmehr vor . 4. 4.1
A uf Grund der Akten steht fest, dass die Sozialbehörde der Stadt B.___
der Be schwerdeführerin mit Verfügungen vom 2 6. April ( Urk. 6/5/3 ) und 4. Juli 2013 ( Urk. 3/7) subsidiär zu den Leistungen der Opferhilfe Kostengutsprache für den Aufenthalt im A.___
bis längstens 2 9. Juni 2013 erteilte. Den Akten lässt sich indes nicht entnehmen, ob die Sozialbehörde bis anhin Beiträge an die Kosten des Aufenthalts im A.___ ausrichtete oder nicht . Diese Frage kann vorliegend indes offen gelassen werden. Denn auch wenn fest stünde, dass die Sozialbehörde der Stadt B.___ die Kosten des Aufenthalts im A.___ im Sinne einer Vorleistung übernommen hätte, ist davon auszu gehen , dass die Sozialhilfeleistungen ausserhalb der vom Subsidiaritäts grund satz von Art. 4 OHG umfassten Schadenausgleichssysteme stehen, und den Leistungen der Opferhilfe nicht vorgehen. 4.2
Im Sinne eines Zwischenergebnisses steht daher fest, dass Sozialhilfeleistungen für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im A.___ zu Leistun gen der Opferhilfe im Sinne von Soforthilfe beziehungsweise längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 f. OHG s ubsidiär sind, und dass
diesbezüglich der Beschwerdegegner im Vergleich zur Sozialbehörde der Stadt B.___
grundsätzlich primär leistungspflichtig ist . 5. 5.1
Wie vorstehend erwähnt (E. 1.2 ), muss die für einen Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe vorausgesetzte unmittelbare Beeinträchtigung in der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Be einträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen . Sodann muss die Beeinträchtigung im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs durch die Straftat verursacht worden sein, wobei die im Bereich des Haftpflichtrechts ergangene Rechtspre chung
zum Beweismass beim natürlichen Kausal zusammenhang auch im Opfer hilferecht gilt. Danach gilt diesbezüglich das Beweismass der überwiegende n Wahr scheinlichkeit (BGE 128 III 271 E. 2b). 5.2
Opferberatungsstellen müssen so organisiert sein, dass sie jederzeit Soforthilfe leisten können. Nach der Rechtsprechung ist Soforthilfe immer dann zu leisten, wenn die durch die Straftat unmittelbar hervorgerufene Situation des Opfers eine Massnahme erfordert, die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht keinen Aufschub duldet. Dies ist meistens unmittelbar im Anschluss an die Straftat der Fall, je nach den Umständen aber auch später (Urteil des Bundesgerichts 1C_169/2007 vom 6. März 2008 E. 2.2).
5.3
Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zuspre chung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opfer stellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Straf verfahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Be tracht fällt. Gleiches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tat bestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Dagegen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. Kommt die Beratungsstelle im Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss, dass das Opferhilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschätzung - nicht anwendbar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Dagegen kann die bereits geleistete Hilfe grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Gesuchsteller habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265 E.
2c/ aa ; Urteil des Bundesgerichts
1C_348/2012 vom 8. Mai 2013 E. 2.4 ). 6. 6.1
Vorliegend hielt sich die Beschwerdeführerin vom 2 6. März bis 2 9. Juni 2013 und somit während mehr als drei Monaten im A.___ auf ( Urk.
6/5/3 ). Trotzdem hat der Beschwerdegegner davon abgesehen , bei der Po lizei beziehungsweise den Strafbehörden die Strafakten zu den von der Be schwerde führerin geltend gemachten Straftaten beizuziehen. Auf Grund der vorliegenden Akten kann nicht beurteilt werden, ob eine für den Ans pruch auf Soforthilfe vorausgesetzte Dringlichkeit während des gesamten oder wenigstens eines Teil s des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im A.___ vorlag, ob zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Mai 2013 von ei ner für den Anspruch auf Soforthilfe beziehungsweise den Anspruch auf längerfristige Hilfe
vorausgesetzten Straftat auszugehen war, und ob
- bei Bejahung letzterer Frage - zu diesem Zeitpunkt eine für einen Leistungsan spruch genügende
Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuel len Integrität der Beschwerdeführerin gegeben war . Insofern erscheint der Sach verhalt daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt. 6.2
Der Beschwerdegegner, an welchen die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsab klärung zurückzuweisen ist, wird dabei sinnvollerweise bei der Polizei bezie hungsweise den Strafbehörden die Strafakten betreffend die geltend gemachten Straftaten beiziehen und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdefüh rerin auf Übernahme der Kosten ihres Aufenthalts im A.___ so wie über den Anspruch auf ein Notset
- sowohl unter dem Titel der Soforthilfe als auch unter demjenigen der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 f. OHG - erneut verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt:
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Da sich die im Streite stehenden Straftaten im Jahre 2013 ereigneten, gelangen vorliegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getrete nen, totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (Art. 48 lit . b OHG).
E. 1.2 ), muss die für einen Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe vorausgesetzte unmittelbare Beeinträchtigung in der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Be einträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen . Sodann muss die Beeinträchtigung im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs durch die Straftat verursacht worden sein, wobei die im Bereich des Haftpflichtrechts ergangene Rechtspre chung
zum Beweismass beim natürlichen Kausal zusammenhang auch im Opfer hilferecht gilt. Danach gilt diesbezüglich das Beweismass der überwiegende n Wahr scheinlichkeit (BGE 128 III 271 E. 2b). 5.2
Opferberatungsstellen müssen so organisiert sein, dass sie jederzeit Soforthilfe leisten können. Nach der Rechtsprechung ist Soforthilfe immer dann zu leisten, wenn die durch die Straftat unmittelbar hervorgerufene Situation des Opfers eine Massnahme erfordert, die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht keinen Aufschub duldet. Dies ist meistens unmittelbar im Anschluss an die Straftat der Fall, je nach den Umständen aber auch später (Urteil des Bundesgerichts 1C_169/2007 vom 6. März 2008 E. 2.2).
5.3
Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zuspre chung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opfer stellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Straf verfahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Be tracht fällt. Gleiches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tat bestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Dagegen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. Kommt die Beratungsstelle im Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss, dass das Opferhilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschätzung - nicht anwendbar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Dagegen kann die bereits geleistete Hilfe grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Gesuchsteller habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265 E.
2c/ aa ; Urteil des Bundesgerichts
1C_348/2012 vom 8. Mai 2013 E. 2.4 ). 6.
E. 1.3 Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt voraus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 265 E. 4a/ aa mit Hinweisen). Die Be einträchtigung muss zudem unmittelbare Folge einer Straftat sein. Mit der ge setzlichen Beschrän kung auf „unmittelbare" Ein griffe sollen namentlich reine Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden (vgl. BGE 120 Ia 157 E. 2d/ aa ). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleichgestellt.
E. 1.4 Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehöri gen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat ent stehen (Soforthilfe; Abs. 1). Die Soforthilfe dient dazu, die aus einer Straftat resultierenden dringendsten Bedürfnisse abzudecken. Sie kann dann in An spruch genommen werden, wenn als Folge der Straftat dringender Hand lungs bedarf besteht.
Die Beratungsstellen leisten soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der ge - sundheit liche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat, beziehungsweise bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Als längerfristige Hilfe gilt jede über die Soforthilfe hinausgehende zusätzliche Hilfe, die geleistet wird, bis sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert hat beziehungsweise die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (vgl. Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfe gesetz zur Anwendung des OHG vom 21. Januar 2010; www.sodk.ch).
E. 1.5 Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG angemessene medizinische, psy chologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Sodann besorgen die Beratungsstel len dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft.
Bei der Besorgung einer Notunterkunft handelt es sich um eine im Ges e tz beson ders erwähnte, an sich in die Kategorie der sozialen und materiellen Leis tungen gehörende Leistungsart. Mit der ausdrücklichen Erwähnung der Besor gung einer Notunterkunft im Leistungskatalog wollte d er Gesetzgeber in Beant wortung einer parlamentarischen Motion die Frauenhäuser finanziell unterstüt zen (Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005, BBl 2005 S. 7202; Peter Gomm /Dominik Zehntner , Kommentar zum OHG, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 14 OHG N 2).
E. 1.6 Im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2008 in Kraft gewesenen Recht ist ge mäss Art. 19 Abs. 3 OHG Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 OHG auslösen kann, bei der Bemessung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen. In der Lehre wird die Meinung vertreten, dass Sach- und Vermögensschäden auf Grund von Art. 19 Abs. 3 OHG nicht (mehr) zu entschädigen seien ( Gomm / Zehntner a.a.O. Art. 19 OHG N 15).
E. 1.7 Bei der Übernahme der Kosten einer Notunterkunft handelt es sich daher um Leistungen , welche ausschliesslich als Soforthilfe oder allenfalls als längerfris tige Hilfe im Sinne von Art. 13 f. OHG , nicht hingegen unter dem Titel der Entschädigung (Art. 19 ff. OHG) geltend gemacht werden können. 2.
E. 2 2. April 2013 stellte die Geschädigte bei d er Direktion der Justiz des Kan tons Zürich , kantonale Op ferhilfestelle ,
ein Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung, um Übernahme von Anwaltskosten und um Ausrichtung einer juristischen Soforthilfe (Urk.
E. 2.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2013 ( Urk.
2) davon aus, dass die Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen über die Sozialhilfe gesichert sei, und dass im Bereich der Fremdplatzierung grund sätzlich kein Raum für opferhilferechtliche Leistungen bestehe. Sodann entstün den den minderjährigen Opfern selbst keine Kosten, da unmündige Betroffene beziehungsweise solche in Ausbildung bis zum Abschluss der Ausbildung nicht rückerstattungspflichtig seien. Ein Rückerstattungsanspruch der Sozialhilfebe hörden bestehe allenfalls gegenüber den Eltern der Beschwerdeführerin, da diese durch ihr Verhalten die Fremdplatzierung verursacht hätten (S. 3). Sinn und Zweck der Opferhilfe bestehe indes nicht darin, die Eltern der Beschwerdeführe rin und mutmasslichen Täter vor Rückgriffen durch die Sozialbehörden zu schützen (S. 4).
E. 2.2 D ie Beschwerdeführerin bringt hin gegen vor, dass ihr die Sozialbehörde B.___ für die Übernahme der Kosten des A.___ nur subsidiär zur Opferhilfe Kostengutsprache erteilt habe. Sodann sei ihre Unterbringung im A.___ ausschliesslich auf Grund einer Straftat und nicht aus kindesschutzrechtlichen Gründen erfolgt
( Urk. 1 S. 3). Der Eintritt in da s A.___ sei eine direkte Folge der Tätlichkeiten durch ihre Mutter und ihren Bruder gewesen ( Urk. 1 S. 4). 3. 3.1
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Über nahme der Kosten des Aufenthalts im A.___ vom 26. März bis 29. Juni 2013 unter dem Titel der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 f. OHG hat. 3.2
Im Kanton Zürich ist der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe gegenüber anderen gesetzlichen Leistungen in § 2 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes geregelt. Nach dieser Bestimmung berücksichtigt die Sozialhilfe andere gesetzliche Leis tungen sowie die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen. 3.3
In Art. 4 OHG ist der Grundsatz der Subsidiarität der Opferhilfe geregelt. Da nach werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt ( Abs. 1). Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder eine Genugtuung bean sprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 er füllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen ( Abs. 2). 3.4
Demgegenüber war der Subsidiaritätsgrundsatz gemäss dem bis 31. Dezember 2008 in Kraft gewesenen Recht in dem die Entschädigung und die Genugtuung betreffenden Abschnitt geregelt und betraf lediglich die Entschädigung und die Genugtuung ( Art. 14 aOHG ) . Gemäss Art. 14 Abs. 1 aOHG waren Leistungen , die das Opfer als Schadenersatz erhalten hat, von der Entschädigung abzuziehen und Genugtuungsleistungen von der Genugt u ung abzuziehen. Im Rahmen der Totalrevision OHG wurde der Subsidiaritäts grundsatz verdeutlicht und als grundlegend in das erste Kapitel des Gesetzes verschoben (Botschaft des Bun desrates zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005, BBl 2005 S. 7186). Gemäss der Botschaft des Bundesrates mildert die Opferhilfe allenfalls ungenü gende Leistungen der primär Leistungspflichtigen, worunter die Täterschaft und die Sozial- und Privatversicherungen zählten , und soll verhindern, dass die be troffenen Personen Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005, BBl 2005 S. 7205). 3.5
3.5.1
Das Bundesgericht hat sich in verschiedenen Urteilen mit dem altrechtlic h e n Subsidiaritätsgrundsatz von Art. 14 aOHG befasst. 3.5 . 2
In dem die Entschädigung betreffenden Urteil 1C_256/2009 vom 8. Februar 2010 erwog das Bundesgericht, dass gemäss dem Grundsatz der Subsidia rität der Opferhilfe finanzielle Opferhilfeleistungen nur zu gewähren seien , wenn der Straftäter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine genü gende Leistung erbringt, und dass zum Kreis der primär Leistungspflichtigen neben dem Straftäter auch die Sozial- und die Privatversicherungen gehörten (E. 5). 3.5 . 3
In einem weiteren die opferhilferechtliche Entsch ädigung betreffenden Urteil 1A. 203/2004 vom 16. März 2005
stellte das Bundesgericht fest, dass die staatli che Zahlung einer Entschädigung subsidiär sein soll. Dies bedeute, dass sie in der Rangordnung an unterster Stelle stehe, und dass die Leistungspflicht des Staates hinter alle anderen Ansprüche zurücktrete. Nur dann, wenn kein anderer zur Deckung des Schadens herangezoge n werden könne, müsse letztlich der Staat dem Opfer eine Entschädigung ausrichten. Im Verhältnis zu den verschie denen Schadenausgleichs- und Hilfssystemen stelle die Opferhilfe das unterste Netz dar. Ausserhalb dieses Systems und am Schluss der Leistungskaskade stehe die Sozialhilfe (E. 2.5). 3.5 . 4
Anders hat das Bundesgericht entschieden, wenn nicht die Subsidiarität der alt rechtlichen Entschädigung , sondern diejenige der altrechtlichen weiteren Hilfe ( Art. 3 Abs. 4 aOHG ) zu prüfen war. In BGE 125 II 230 hat das Bundesgericht in Bezug auf die im konkreten Fall streitigen Kinderschutzmassnahmen erwogen, dass durch die Folgen der Straftat der kindesschutzrechtliche Charakter der Massnahmen nicht eindeutig in den Hintergrund gedrängt werden, weshalb ein allfälliger Vorrang der Opferhilfe mit dem Zweck der Massnahme nicht zu be gründen sei. Soweit wirksame Hilfe durch andere Institutionen geleistet werde, könne es nicht dem Zweck des OHG entsprechen, diese Leistungen zurückzu dämmen. Da die angeordneten Massnahmen des familienrechtlichen Kindes schutzes einen hinreichenden Schutz im Sinne des Opferhilfegesetzes bewirk t en, bestehe grundsätzlich keine Notwendigkeit für eine nachträgliche Betreuungs hilfe seitens der Opferhilfe. Insofern fehle eine Grundlage für eine Kostentra gung durch die Opferhilfe (E. 3d). 3.5 . 5
In einem weiteren die altrechtliche weitere Hilfe betreffenden Fall (Urteil des Bundesgerichts 1A.249/2000 vom 26. Januar 2001) war die Übernahme der Kosten einer von der Gemeinde als vormundschaftliche Massnahme angeord neten und von der Sozialhilfe finanzierte Fremdplatzierung streitig (E. 4a) . Das Bundesgericht stellte vorerst fest , dass der Subsdiaritätsgrundsatz von Art. 14 aOHG nicht anzuwenden sei, weil nach dieser Bestimmung lediglich Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten ha be , vo n der Entschädigung abzuzie hen seien (E. 4b). Anschliessend erwog das Bundesgericht, dass sich die subsidi äre Sozial hilfe und die subsidiäre Opferhilfe gegenüberstünden , und dass es nicht leicht falle, abstrakt zu bestimmen, welche Hilfe der anderen vorgehe, weshalb in erster Linie auf die konkreten Umstände abzustellen sei (E. 4c). Da die angeordneten vormundschaftlichen , von der Sozialhilfe finanzierten Mass nahmen einen hinreichenden Schutz bewirkt hätten, bestehe kein Bedürfnis für eine nachträgliche Unterstützung durch die Opferhilfe. Es könne auch nicht Zweck der Opferhilfe sein, nachträglich die Leistungen der Sozialhilfe zurück zudrängen. Dieser Schluss dränge sich auch deshalb auf, weil die Opferhilfe an den entsprechenden Massnahmen mangels Kenntnis eines strafrechtlichen Hin tergrunds in keiner Weise beteiligt gewesen sei (E. 4d).
3.6
In Anbetracht des Umstandes, dass die altrechtliche Regelung des Sub - sidiaritäts prinzips von Art. 14 Abs. 1 aOHG lediglich auf die Entschädigung und Genugtuung anzuwenden war, kommt der erwähnten Rechtsprechung (E.
3.5 .3 f. ) zur altrechtlichen weiteren Hilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 aOHG
in Be zug auf die neurechtliche Regelung des Subsidiaritätsprinzips in Art. 4 OHG nur eine eingeschränkte Bedeutung zu. Demgegenüber kommt der im Bereich der
altrechtlichen Entschädigung zum Subsidiaritätsprinzip von Art. 14 Abs. 1 aOHG ergangenen Rechtsprechung (E. 3.5 .1 f.) auch nach Inkrafttreten des totalrevidierten OHG am 1. Januar 2009 weiterhin Geltung zu. Es ist daher davon auszugehen, dass gemäss dem Grundsatz d er Subsidiarität der Opferhilfe ( Art. 4 OHG ) die finanziellen Opferhilfeleistungen (unter Einschluss der länger fristigen Hilfe ) in dem Sinne subsidiär sind , dass die Leistungspflicht der Organe der Opferhilfe gegenüber der Straftäterschaft sowie den Sozial- und Privatversi cherungen zurücktritt und im Vergleich zu den primär leistungspflichtigen So zial- und Privatversicherungen sowie dem Straftäter in der Rangordnung a n unterster Stelle steht. Die Opferhilfe stellt im V erhältnis zu den verschiedenen Schadenausgleichs- und Hilfssystemen das unterste Netz dar . Ausserhalb dieses Systems und am Schluss der Leistungskaskade steht indes die Sozialhilfe .
Damit übereinstimmend geht auch die Lehre von einem Vorrang der Leistungen der Opferhilfe vor den Leistungen der Sozialhilfe aus, weil erster e Leistungen gerade dazu dienen sollen, dem Opfer den Bezug von Sozialhilfeleistungen und den Gang auf das Sozialamt zu ersparen (vgl. Peter Gomm /D ominik Zehntner a.a.O. Art. 4 N 5). 3.7
Nach Gesagtem stehen die Leistungen der Opferhilfe auf Grund des in Art. 4 OHG statuierten Subsidiaritätsprinzips im Vergleich zu den Leistungen der Straftäter und der Sozial- und Privatversicherer an unterster Stelle und sind ge genüber letzteren Leistungen subsidiär. Die Leistungen der Sozialhilfe werden vom Subsidiaritätsgrundsatz von Art. 4 OHG jedoch nicht umfasst. Im Verglei ch zur Sozialhilfe gehen die Leistungen der Opferhilfe vielmehr vor . 4. 4.1
A uf Grund der Akten steht fest, dass die Sozialbehörde der Stadt B.___
der Be schwerdeführerin mit Verfügungen vom 2 6. April ( Urk. 6/5/3 ) und 4. Juli 2013 ( Urk. 3/7) subsidiär zu den Leistungen der Opferhilfe Kostengutsprache für den Aufenthalt im A.___
bis längstens 2 9. Juni 2013 erteilte. Den Akten lässt sich indes nicht entnehmen, ob die Sozialbehörde bis anhin Beiträge an die Kosten des Aufenthalts im A.___ ausrichtete oder nicht . Diese Frage kann vorliegend indes offen gelassen werden. Denn auch wenn fest stünde, dass die Sozialbehörde der Stadt B.___ die Kosten des Aufenthalts im A.___ im Sinne einer Vorleistung übernommen hätte, ist davon auszu gehen , dass die Sozialhilfeleistungen ausserhalb der vom Subsidiaritäts grund satz von Art. 4 OHG umfassten Schadenausgleichssysteme stehen, und den Leistungen der Opferhilfe nicht vorgehen. 4.2
Im Sinne eines Zwischenergebnisses steht daher fest, dass Sozialhilfeleistungen für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im A.___ zu Leistun gen der Opferhilfe im Sinne von Soforthilfe beziehungsweise längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 f. OHG s ubsidiär sind, und dass
diesbezüglich der Beschwerdegegner im Vergleich zur Sozialbehörde der Stadt B.___
grundsätzlich primär leistungspflichtig ist . 5. 5.1
Wie vorstehend erwähnt (E.
E. 6 /1/1). Mit Verfügung vom 30. April 2013 ( Urk. 6/3) sprach die kantonale Opferhilfestelle der Geschädigten Soforthilfe für die juristische Erstberatung im Um fang von höchstens fünf Stunden zu und bewilligte die unentgeltliche Rechtsvertretung im Opferhilfeverfahren . Das Verfahren betreffend die Genug tuung wurde bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert . Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E. 6.1 Vorliegend hielt sich die Beschwerdeführerin vom 2 6. März bis 2 9. Juni 2013 und somit während mehr als drei Monaten im A.___ auf ( Urk.
6/5/3 ). Trotzdem hat der Beschwerdegegner davon abgesehen , bei der Po lizei beziehungsweise den Strafbehörden die Strafakten zu den von der Be schwerde führerin geltend gemachten Straftaten beizuziehen. Auf Grund der vorliegenden Akten kann nicht beurteilt werden, ob eine für den Ans pruch auf Soforthilfe vorausgesetzte Dringlichkeit während des gesamten oder wenigstens eines Teil s des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im A.___ vorlag, ob zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Mai 2013 von ei ner für den Anspruch auf Soforthilfe beziehungsweise den Anspruch auf längerfristige Hilfe
vorausgesetzten Straftat auszugehen war, und ob
- bei Bejahung letzterer Frage - zu diesem Zeitpunkt eine für einen Leistungsan spruch genügende
Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuel len Integrität der Beschwerdeführerin gegeben war . Insofern erscheint der Sach verhalt daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt.
E. 6.2 Der Beschwerdegegner, an welchen die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsab klärung zurückzuweisen ist, wird dabei sinnvollerweise bei der Polizei bezie hungsweise den Strafbehörden die Strafakten betreffend die geltend gemachten Straftaten beiziehen und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdefüh rerin auf Übernahme der Kosten ihres Aufenthalts im A.___ so wie über den Anspruch auf ein Notset
- sowohl unter dem Titel der Soforthilfe als auch unter demjenigen der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 f. OHG - erneut verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt:
E. 7 ) zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
- Mai 2013 aufgeho ben und die Sache an den Kanton Zürich, kantonale Opfer hilfestelle , zurückgewiesen wird, damit diese r , nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten ihres Aufenthalts im A.___ und auf ein Notset neu verfüge.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - X.___ - Direktion der Justiz des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz KI/VM/BSversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich OH.2013.00008 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil
vom
5. September 2013 in Sachen X.___ , geb. 1996 Beschwerdeführerin diese vertreten durch die Beiständin
Y.___ Jugend- und Familienberatung gegen Kanton Zürich Beschwerdegegner vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Z.___ Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1996, geriet am 24. März 2013 mit ihren Eltern in Streit und wurde in der Folge gemäss ihren Angaben von diesen sowie von ih re m Bruder geschlagen und gewürgt, weshalb sie am 26. März 2013 in das A.___ eingetreten ist ( Urk. 6/5/1 S. 2).
Am 2 2. April 2013 stellte die Geschädigte bei d er Direktion der Justiz des Kan tons Zürich , kantonale Op ferhilfestelle ,
ein Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung, um Übernahme von Anwaltskosten und um Ausrichtung einer juristischen Soforthilfe (Urk. 6 /1, Urk. 6 /1/1). Mit Verfügung vom 30. April 2013 ( Urk. 6/3) sprach die kantonale Opferhilfestelle der Geschädigten Soforthilfe für die juristische Erstberatung im Um fang von höchstens fünf Stunden zu und bewilligte die unentgeltliche Rechtsvertretung im Opferhilfeverfahren . Das Verfahren betreffend die Genug tuung wurde bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert . Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.2
Mit Verfügung vom 26. April 2013 erteilte die Sozialbehörde der Stadt B.___
der Geschädigten eine zu den Leistungen der Opferhilfe subsidiäre Kostengutsprache für einen Aufenthalt im A.___
für die Zeit vom 26. März bis längstens 25. Juni 2013 und forderte die Geschädigte auf, die kantonale
Opfer hilfestelle
um Kostengutsprache für den Aufenthalt im A.___
zu ersu chen ( Urk. 6/5/3 S. 3).
Am 1 2. Mai 2013 stellte die Geschädigte bei der kantonalen Opferhilfestelle ein Gesuch um Übernahme der Kosten ihres Aufenthalts im A.___ für 90 Tage ab 26. März 2013 im Betrag von Fr. 33‘750.-- sowie die Übernahme der Kosten eines Notsets im Betrag von Fr. 100.-- ( Urk. 6/5/1-2).
Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 ( Urk. 3/8) der Kinder- und Erwachsenen schutz behörde
B.___ (KESB) wurde für die Geschädigte eine Vertretungs bei standschaft im Sinne einer Kindsvertretung gemäss Art. 314a bis
Abs. 1 des Zi vilgesetzbuches (ZGB) angeordnet , und es wurde Y.___ , als Bei ständin beziehungsweis e Kindsve r treterin der Geschädigten ernannt. Der Bei ständin wurden unter anderem folgende Aufgaben übertragen: Die Geschädigte wo nötig und angezeigt zu vertreten, insbesondere im Bereich der aktuellen und allfälligen zukünftigen Unterbringung; die weitere ausserfamil i äre Unterbrin gung der Geschädigten zu prüfen und gegebenenfalls der KESB entsprechende Anträge zu stellen, insbesondere hinsichtlich des Entzugs des elterlichen Ob hutsrechts .
Mit unbegründeter Verfügung vom 14. Mai 2013 (Ur. 6/6) wies die kantonale Opferhilfestelle die Gesuche der Versicherten um Übernahme der Kosten für ei nen Aufenthalt im A.___ und für ein Notset im Umfang von Fr. 100.-- ab. Am 24. Mai 2013 beantragte die Geschädigte eine Begründung der Verfügung ( Urk. 6/7), worauf die kantonale Opferhilfestelle eine begründete Verfügung erliess ( Urk. 6/8 = Urk. 2).
1.3
Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 ( Urk. 3/3) wurde n den Eltern der Geschädig ten, C.___ und D.___ , das elterliche Obhutsrecht über die Geschädigte im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen , und es wurde eine Unterbringung der Geschädigten in der E.___ , angeordnet.
Mit Verfügung vom
4. Juli 2013 ( Urk. 3/7) erweiterte die Sozialbehörde der Stadt B.___ die bisher erteilte subsidiäre Kostengutsprache für den Aufenthalt der Geschädigten im A.___
bis längstens 29 . Juni 2013 und for derte die Geschädigte auf, die kantonale Opferhilfestelle erneut um Kostengut sprache zu ersuchen, beziehungsweise deren Entscheid beschwerdeweise beim hiesigen Gericht anzufechten ( S. 3). Mit einer gleichentags ergangenen Verfü gung ( Urk. 3/4) ordnete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Über nahme der Strafuntersuchung gegen die Eltern der Geschädigten ( betreffend Drohung etc.) an.
2.
Gegen die begründete Verfügung vom 14. Mai 2013 ( Urk. 2) erhob die Geschä digte am
5. Juli 2013 Beschwerde und beantragte, die se sei aufzuheben und es seien die Kosten für ihren Aufenthalt im A.___ vom 26. März bis 29. Juni 2013 sowie die Kosten für ein Notset im Betrag von Fr. 100.-- zu über nehmen ( Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom
15. August 2013 ( Urk. 5 ) beantragte die k antonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 21. August 2013 ( Urk. 7 ) zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da sich die im Streite stehenden Straftaten im Jahre 2013 ereigneten, gelangen vorliegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getrete nen, totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (Art. 48 lit . b OHG). 1.2
Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft verhalten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Die Beeinträchtigung muss von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tät lichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungs bereich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 265 E. 4a/ aa , 120 Ia 157 E. 2d/ aa und bb ; Eva Weishaupt, Die verfahrens rechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Berücksich tigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss . Zürich 1998, S. 30 f.). Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opfer stellung begrün den, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beein trächtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Op ferhilfe gesetzes unerhebli che Beeinträchtigung der körperlichen und psychi schen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Kör perverletzung zu qualifi zieren ist. 1.3
Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt voraus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 265 E. 4a/ aa mit Hinweisen). Die Be einträchtigung muss zudem unmittelbare Folge einer Straftat sein. Mit der ge setzlichen Beschrän kung auf „unmittelbare" Ein griffe sollen namentlich reine Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden (vgl. BGE 120 Ia 157 E. 2d/ aa ). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleichgestellt. 1.4
Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehöri gen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat ent stehen (Soforthilfe; Abs. 1). Die Soforthilfe dient dazu, die aus einer Straftat resultierenden dringendsten Bedürfnisse abzudecken. Sie kann dann in An spruch genommen werden, wenn als Folge der Straftat dringender Hand lungs bedarf besteht.
Die Beratungsstellen leisten soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der ge - sundheit liche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat, beziehungsweise bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Als längerfristige Hilfe gilt jede über die Soforthilfe hinausgehende zusätzliche Hilfe, die geleistet wird, bis sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert hat beziehungsweise die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (vgl. Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfe gesetz zur Anwendung des OHG vom 21. Januar 2010; www.sodk.ch). 1.5
Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG angemessene medizinische, psy chologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Sodann besorgen die Beratungsstel len dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft.
Bei der Besorgung einer Notunterkunft handelt es sich um eine im Ges e tz beson ders erwähnte, an sich in die Kategorie der sozialen und materiellen Leis tungen gehörende Leistungsart. Mit der ausdrücklichen Erwähnung der Besor gung einer Notunterkunft im Leistungskatalog wollte d er Gesetzgeber in Beant wortung einer parlamentarischen Motion die Frauenhäuser finanziell unterstüt zen (Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005, BBl 2005 S. 7202; Peter Gomm /Dominik Zehntner , Kommentar zum OHG, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 14 OHG N 2). 1.6
Im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2008 in Kraft gewesenen Recht ist ge mäss Art. 19 Abs. 3 OHG Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 OHG auslösen kann, bei der Bemessung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen. In der Lehre wird die Meinung vertreten, dass Sach- und Vermögensschäden auf Grund von Art. 19 Abs. 3 OHG nicht (mehr) zu entschädigen seien ( Gomm / Zehntner a.a.O. Art. 19 OHG N 15). 1.7
Bei der Übernahme der Kosten einer Notunterkunft handelt es sich daher um Leistungen , welche ausschliesslich als Soforthilfe oder allenfalls als längerfris tige Hilfe im Sinne von Art. 13 f. OHG , nicht hingegen unter dem Titel der Entschädigung (Art. 19 ff. OHG) geltend gemacht werden können. 2. 2.1
Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2013 ( Urk.
2) davon aus, dass die Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen über die Sozialhilfe gesichert sei, und dass im Bereich der Fremdplatzierung grund sätzlich kein Raum für opferhilferechtliche Leistungen bestehe. Sodann entstün den den minderjährigen Opfern selbst keine Kosten, da unmündige Betroffene beziehungsweise solche in Ausbildung bis zum Abschluss der Ausbildung nicht rückerstattungspflichtig seien. Ein Rückerstattungsanspruch der Sozialhilfebe hörden bestehe allenfalls gegenüber den Eltern der Beschwerdeführerin, da diese durch ihr Verhalten die Fremdplatzierung verursacht hätten (S. 3). Sinn und Zweck der Opferhilfe bestehe indes nicht darin, die Eltern der Beschwerdeführe rin und mutmasslichen Täter vor Rückgriffen durch die Sozialbehörden zu schützen (S. 4). 2.2
D ie Beschwerdeführerin bringt hin gegen vor, dass ihr die Sozialbehörde B.___ für die Übernahme der Kosten des A.___ nur subsidiär zur Opferhilfe Kostengutsprache erteilt habe. Sodann sei ihre Unterbringung im A.___ ausschliesslich auf Grund einer Straftat und nicht aus kindesschutzrechtlichen Gründen erfolgt
( Urk. 1 S. 3). Der Eintritt in da s A.___ sei eine direkte Folge der Tätlichkeiten durch ihre Mutter und ihren Bruder gewesen ( Urk. 1 S. 4). 3. 3.1
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Über nahme der Kosten des Aufenthalts im A.___ vom 26. März bis 29. Juni 2013 unter dem Titel der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 f. OHG hat. 3.2
Im Kanton Zürich ist der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe gegenüber anderen gesetzlichen Leistungen in § 2 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes geregelt. Nach dieser Bestimmung berücksichtigt die Sozialhilfe andere gesetzliche Leis tungen sowie die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen. 3.3
In Art. 4 OHG ist der Grundsatz der Subsidiarität der Opferhilfe geregelt. Da nach werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt ( Abs. 1). Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder eine Genugtuung bean sprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 er füllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen ( Abs. 2). 3.4
Demgegenüber war der Subsidiaritätsgrundsatz gemäss dem bis 31. Dezember 2008 in Kraft gewesenen Recht in dem die Entschädigung und die Genugtuung betreffenden Abschnitt geregelt und betraf lediglich die Entschädigung und die Genugtuung ( Art. 14 aOHG ) . Gemäss Art. 14 Abs. 1 aOHG waren Leistungen , die das Opfer als Schadenersatz erhalten hat, von der Entschädigung abzuziehen und Genugtuungsleistungen von der Genugt u ung abzuziehen. Im Rahmen der Totalrevision OHG wurde der Subsidiaritäts grundsatz verdeutlicht und als grundlegend in das erste Kapitel des Gesetzes verschoben (Botschaft des Bun desrates zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005, BBl 2005 S. 7186). Gemäss der Botschaft des Bundesrates mildert die Opferhilfe allenfalls ungenü gende Leistungen der primär Leistungspflichtigen, worunter die Täterschaft und die Sozial- und Privatversicherungen zählten , und soll verhindern, dass die be troffenen Personen Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005, BBl 2005 S. 7205). 3.5
3.5.1
Das Bundesgericht hat sich in verschiedenen Urteilen mit dem altrechtlic h e n Subsidiaritätsgrundsatz von Art. 14 aOHG befasst. 3.5 . 2
In dem die Entschädigung betreffenden Urteil 1C_256/2009 vom 8. Februar 2010 erwog das Bundesgericht, dass gemäss dem Grundsatz der Subsidia rität der Opferhilfe finanzielle Opferhilfeleistungen nur zu gewähren seien , wenn der Straftäter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine genü gende Leistung erbringt, und dass zum Kreis der primär Leistungspflichtigen neben dem Straftäter auch die Sozial- und die Privatversicherungen gehörten (E. 5). 3.5 . 3
In einem weiteren die opferhilferechtliche Entsch ädigung betreffenden Urteil 1A. 203/2004 vom 16. März 2005
stellte das Bundesgericht fest, dass die staatli che Zahlung einer Entschädigung subsidiär sein soll. Dies bedeute, dass sie in der Rangordnung an unterster Stelle stehe, und dass die Leistungspflicht des Staates hinter alle anderen Ansprüche zurücktrete. Nur dann, wenn kein anderer zur Deckung des Schadens herangezoge n werden könne, müsse letztlich der Staat dem Opfer eine Entschädigung ausrichten. Im Verhältnis zu den verschie denen Schadenausgleichs- und Hilfssystemen stelle die Opferhilfe das unterste Netz dar. Ausserhalb dieses Systems und am Schluss der Leistungskaskade stehe die Sozialhilfe (E. 2.5). 3.5 . 4
Anders hat das Bundesgericht entschieden, wenn nicht die Subsidiarität der alt rechtlichen Entschädigung , sondern diejenige der altrechtlichen weiteren Hilfe ( Art. 3 Abs. 4 aOHG ) zu prüfen war. In BGE 125 II 230 hat das Bundesgericht in Bezug auf die im konkreten Fall streitigen Kinderschutzmassnahmen erwogen, dass durch die Folgen der Straftat der kindesschutzrechtliche Charakter der Massnahmen nicht eindeutig in den Hintergrund gedrängt werden, weshalb ein allfälliger Vorrang der Opferhilfe mit dem Zweck der Massnahme nicht zu be gründen sei. Soweit wirksame Hilfe durch andere Institutionen geleistet werde, könne es nicht dem Zweck des OHG entsprechen, diese Leistungen zurückzu dämmen. Da die angeordneten Massnahmen des familienrechtlichen Kindes schutzes einen hinreichenden Schutz im Sinne des Opferhilfegesetzes bewirk t en, bestehe grundsätzlich keine Notwendigkeit für eine nachträgliche Betreuungs hilfe seitens der Opferhilfe. Insofern fehle eine Grundlage für eine Kostentra gung durch die Opferhilfe (E. 3d). 3.5 . 5
In einem weiteren die altrechtliche weitere Hilfe betreffenden Fall (Urteil des Bundesgerichts 1A.249/2000 vom 26. Januar 2001) war die Übernahme der Kosten einer von der Gemeinde als vormundschaftliche Massnahme angeord neten und von der Sozialhilfe finanzierte Fremdplatzierung streitig (E. 4a) . Das Bundesgericht stellte vorerst fest , dass der Subsdiaritätsgrundsatz von Art. 14 aOHG nicht anzuwenden sei, weil nach dieser Bestimmung lediglich Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten ha be , vo n der Entschädigung abzuzie hen seien (E. 4b). Anschliessend erwog das Bundesgericht, dass sich die subsidi äre Sozial hilfe und die subsidiäre Opferhilfe gegenüberstünden , und dass es nicht leicht falle, abstrakt zu bestimmen, welche Hilfe der anderen vorgehe, weshalb in erster Linie auf die konkreten Umstände abzustellen sei (E. 4c). Da die angeordneten vormundschaftlichen , von der Sozialhilfe finanzierten Mass nahmen einen hinreichenden Schutz bewirkt hätten, bestehe kein Bedürfnis für eine nachträgliche Unterstützung durch die Opferhilfe. Es könne auch nicht Zweck der Opferhilfe sein, nachträglich die Leistungen der Sozialhilfe zurück zudrängen. Dieser Schluss dränge sich auch deshalb auf, weil die Opferhilfe an den entsprechenden Massnahmen mangels Kenntnis eines strafrechtlichen Hin tergrunds in keiner Weise beteiligt gewesen sei (E. 4d).
3.6
In Anbetracht des Umstandes, dass die altrechtliche Regelung des Sub - sidiaritäts prinzips von Art. 14 Abs. 1 aOHG lediglich auf die Entschädigung und Genugtuung anzuwenden war, kommt der erwähnten Rechtsprechung (E.
3.5 .3 f. ) zur altrechtlichen weiteren Hilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 aOHG
in Be zug auf die neurechtliche Regelung des Subsidiaritätsprinzips in Art. 4 OHG nur eine eingeschränkte Bedeutung zu. Demgegenüber kommt der im Bereich der
altrechtlichen Entschädigung zum Subsidiaritätsprinzip von Art. 14 Abs. 1 aOHG ergangenen Rechtsprechung (E. 3.5 .1 f.) auch nach Inkrafttreten des totalrevidierten OHG am 1. Januar 2009 weiterhin Geltung zu. Es ist daher davon auszugehen, dass gemäss dem Grundsatz d er Subsidiarität der Opferhilfe ( Art. 4 OHG ) die finanziellen Opferhilfeleistungen (unter Einschluss der länger fristigen Hilfe ) in dem Sinne subsidiär sind , dass die Leistungspflicht der Organe der Opferhilfe gegenüber der Straftäterschaft sowie den Sozial- und Privatversi cherungen zurücktritt und im Vergleich zu den primär leistungspflichtigen So zial- und Privatversicherungen sowie dem Straftäter in der Rangordnung a n unterster Stelle steht. Die Opferhilfe stellt im V erhältnis zu den verschiedenen Schadenausgleichs- und Hilfssystemen das unterste Netz dar . Ausserhalb dieses Systems und am Schluss der Leistungskaskade steht indes die Sozialhilfe .
Damit übereinstimmend geht auch die Lehre von einem Vorrang der Leistungen der Opferhilfe vor den Leistungen der Sozialhilfe aus, weil erster e Leistungen gerade dazu dienen sollen, dem Opfer den Bezug von Sozialhilfeleistungen und den Gang auf das Sozialamt zu ersparen (vgl. Peter Gomm /D ominik Zehntner a.a.O. Art. 4 N 5). 3.7
Nach Gesagtem stehen die Leistungen der Opferhilfe auf Grund des in Art. 4 OHG statuierten Subsidiaritätsprinzips im Vergleich zu den Leistungen der Straftäter und der Sozial- und Privatversicherer an unterster Stelle und sind ge genüber letzteren Leistungen subsidiär. Die Leistungen der Sozialhilfe werden vom Subsidiaritätsgrundsatz von Art. 4 OHG jedoch nicht umfasst. Im Verglei ch zur Sozialhilfe gehen die Leistungen der Opferhilfe vielmehr vor . 4. 4.1
A uf Grund der Akten steht fest, dass die Sozialbehörde der Stadt B.___
der Be schwerdeführerin mit Verfügungen vom 2 6. April ( Urk. 6/5/3 ) und 4. Juli 2013 ( Urk. 3/7) subsidiär zu den Leistungen der Opferhilfe Kostengutsprache für den Aufenthalt im A.___
bis längstens 2 9. Juni 2013 erteilte. Den Akten lässt sich indes nicht entnehmen, ob die Sozialbehörde bis anhin Beiträge an die Kosten des Aufenthalts im A.___ ausrichtete oder nicht . Diese Frage kann vorliegend indes offen gelassen werden. Denn auch wenn fest stünde, dass die Sozialbehörde der Stadt B.___ die Kosten des Aufenthalts im A.___ im Sinne einer Vorleistung übernommen hätte, ist davon auszu gehen , dass die Sozialhilfeleistungen ausserhalb der vom Subsidiaritäts grund satz von Art. 4 OHG umfassten Schadenausgleichssysteme stehen, und den Leistungen der Opferhilfe nicht vorgehen. 4.2
Im Sinne eines Zwischenergebnisses steht daher fest, dass Sozialhilfeleistungen für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im A.___ zu Leistun gen der Opferhilfe im Sinne von Soforthilfe beziehungsweise längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 f. OHG s ubsidiär sind, und dass
diesbezüglich der Beschwerdegegner im Vergleich zur Sozialbehörde der Stadt B.___
grundsätzlich primär leistungspflichtig ist . 5. 5.1
Wie vorstehend erwähnt (E. 1.2 ), muss die für einen Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe vorausgesetzte unmittelbare Beeinträchtigung in der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Be einträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen . Sodann muss die Beeinträchtigung im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs durch die Straftat verursacht worden sein, wobei die im Bereich des Haftpflichtrechts ergangene Rechtspre chung
zum Beweismass beim natürlichen Kausal zusammenhang auch im Opfer hilferecht gilt. Danach gilt diesbezüglich das Beweismass der überwiegende n Wahr scheinlichkeit (BGE 128 III 271 E. 2b). 5.2
Opferberatungsstellen müssen so organisiert sein, dass sie jederzeit Soforthilfe leisten können. Nach der Rechtsprechung ist Soforthilfe immer dann zu leisten, wenn die durch die Straftat unmittelbar hervorgerufene Situation des Opfers eine Massnahme erfordert, die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht keinen Aufschub duldet. Dies ist meistens unmittelbar im Anschluss an die Straftat der Fall, je nach den Umständen aber auch später (Urteil des Bundesgerichts 1C_169/2007 vom 6. März 2008 E. 2.2).
5.3
Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zuspre chung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opfer stellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Straf verfahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Be tracht fällt. Gleiches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tat bestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Dagegen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. Kommt die Beratungsstelle im Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss, dass das Opferhilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschätzung - nicht anwendbar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Dagegen kann die bereits geleistete Hilfe grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Gesuchsteller habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265 E.
2c/ aa ; Urteil des Bundesgerichts
1C_348/2012 vom 8. Mai 2013 E. 2.4 ). 6. 6.1
Vorliegend hielt sich die Beschwerdeführerin vom 2 6. März bis 2 9. Juni 2013 und somit während mehr als drei Monaten im A.___ auf ( Urk.
6/5/3 ). Trotzdem hat der Beschwerdegegner davon abgesehen , bei der Po lizei beziehungsweise den Strafbehörden die Strafakten zu den von der Be schwerde führerin geltend gemachten Straftaten beizuziehen. Auf Grund der vorliegenden Akten kann nicht beurteilt werden, ob eine für den Ans pruch auf Soforthilfe vorausgesetzte Dringlichkeit während des gesamten oder wenigstens eines Teil s des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im A.___ vorlag, ob zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Mai 2013 von ei ner für den Anspruch auf Soforthilfe beziehungsweise den Anspruch auf längerfristige Hilfe
vorausgesetzten Straftat auszugehen war, und ob
- bei Bejahung letzterer Frage - zu diesem Zeitpunkt eine für einen Leistungsan spruch genügende
Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuel len Integrität der Beschwerdeführerin gegeben war . Insofern erscheint der Sach verhalt daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt. 6.2
Der Beschwerdegegner, an welchen die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsab klärung zurückzuweisen ist, wird dabei sinnvollerweise bei der Polizei bezie hungsweise den Strafbehörden die Strafakten betreffend die geltend gemachten Straftaten beiziehen und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdefüh rerin auf Übernahme der Kosten ihres Aufenthalts im A.___ so wie über den Anspruch auf ein Notset
- sowohl unter dem Titel der Soforthilfe als auch unter demjenigen der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 f. OHG - erneut verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. Mai 2013 aufgeho ben und die Sache an den Kanton Zürich, kantonale Opfer hilfestelle , zurückgewiesen wird, damit diese r , nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten ihres Aufenthalts im A.___ und auf ein Notset
neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - X.___ - Direktion der Justiz des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz KI/VM/BSversandt