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OH.2013.00006

Kein Anspruch auf Leistungen der finanziellen Soforthilfe und insbesondere auf Übernahme der Kosten eines Aufenthalts im Frauenhaus, da sichdie Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Straftat in einer psychiatrischen Klinik aufhielt, und da zum Zeitpunkt bei Eintritt in das Frauenhaus keine aktuelle Bedrohung bestand.

Zürich SozVersG · 2014-03-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1977 , wurde am 21. Januar 2013 von ihrem Ehe gatten festgehalten, indem er auf ihr lag und ihre Arme fixierte, als die Stadt polizei Y.___ an ihrem Wohnort eintraf . Die Stadtpolizei Y.___

bot anschliessend den Bezirksarztadjunkt des Bezirks P.___ auf , welcher eine fürsorgerische Unterbringung der Geschädigten in der Klinik Z.___ anordnete

( Urk. 26/A1/2 S. 2, Urk. 50/2). Die Geschä digte trat noch gleichentags in die Z.___ ein (Urk. 49/1). A m 3 1. Januar 2013 hob die Z.___ die fürsorgerische Unter bringung der Geschädigten auf, worauf das Bezirksgericht O.___ mit Verfügung vom 4. Februar 2013 das von der Geschädigten gegen die Z.___ und ihren Ehegatten angehobene Verfahren als gegenstandslos gew orden abschrieb ( Urk. 49/8 S. 2). Nach einer gerichtlichen Anhörung im Rahmen des Eheschutz verfahrens trat die Geschädigte am 13.

Februar 2013 aus der Z.___ aus, da sie befürchtete, das Sorgerecht für ihre fünf Kinder zu ver lieren, wenn sie sich weiterhin in einer stationären Th erapie befände (Urk. 49/4 S. 3). Ab dem 14.

Februar 201 3 (Urk.

6/1 S. 3, Urk. 1 S. 9) hielt sich die Geschä digte im Frauenhaus A.___ auf. 1.2

Am 1 2. März 2013 erstattete der Ehegatte der Geschädigten gegen diese bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige wegen versuchter Körperverletzung und wegen Drohung im Sinne von Art. 180 des Strafgesetzbuches (StGB ; vgl. Urk. 25/A1/2-3 ). Am 20.

März 2013 beantrage die Geschädigte die Bestrafung ihres Ehegatten wegen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB ( Urk. 26/A1/3) . Am 1 7. Juli 2013 teilten die Geschädigte und ihr Ehegatte der Staatsanwalt schaft mit, dass sie im Rahmen des beim Bezirksgericht P.___

hängigen Eheschutz- und Ehescheidungsverfahrens einen Vergleich geschlossen hätten, welcher eine gegenseitige Verpflichtung zur Abgabe von Desinteresse er klärungen an der Strafverfolgung

der Geschädigten und ihres Ehegatten ent halte , und ersuchten die Staatsan waltschaft um Sistierung der Strafverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Vergleichs (Urk. 26/A1/14 ). 1.3

Am 2. März 2013 stellte die Geschädigte bei der Direktion der Justiz des Kan tons Zürich, kantonale Op ferhilfestelle, ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Aufenthalt im Frauenhaus A.___

für 21 Tage im Rahmen der Sofort hilfe , um Übernahme der Kosten einer Rechtsberatung, um Übernahme der Kosten einer Postumleitung, um Übernahme von Fahrtkosten, um Übernahme der Kosten eines Schlosswechsels bei einer eventuellen Rückkehr in die eheliche Wohnung und für ein Notset (Urk. 6 /1 S. 5 ). Mit unbegründeter Verfügung vom 9. April 2013 (Urk. 6/6 ) verneinte die kantonale Opferhilfestelle die Ansprüche der Geschädigten auf Leistungen der Soforthilfe im Sinne einer Übernahme der Kosten für einen Aufenthalt im Frauenhaus A.___ ,

der Kosten einer anwaltli chen Erstabklärung, der Kosten einer Postumleitung, der Transportkosten, der Kosten eines Schloss wechsels sowie der Kosten eines Notsets im Umfang von Fr. 100.-- . Am 1 0. April 2013 beantragte die Geschädigte eine Begründung der Verfügung (Urk. 6/8 ), worauf die kanto nale Opferhilfestelle eine begründete Verfügung erliess (Urk. 6/9 = Urk. 2).

2. 2.1

Gegen die begründete Verfügung vom 9. April 2013 (Urk. 2) erhob die Geschä digte am 2 7. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die kantonale Opferhilfestelle zu verpflichten, im Rahmen der Soforthilfe die Kosten für einen Aufenthalt im Frauenhaus A.___ , die Kosten für ein Notset im Umfang von Fr. 100.--, die Kosten für eine anwaltliche Erstabk lärung, die Transportkosten und die Kosten eines Schlosswechsels zu übernehmen. In pro zessualer Hinsicht beantragte die Geschädigte den Beizug der Akten des beim Bezirksgericht P.___ anhängigen eheschutzrechtlichen Verfahrens (Urk. 1 S. 2). 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2013 (Urk. 5 ) beantragte die kantonale Opfer hilfestelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 4. Juni 2013 ( Urk.

12) wurd e n die Akten des am Obergericht des Kantons Zürich anhängig gewesenen Verfahrens betreffend Eheschutz in Sachen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten ( Urk. 16/1-133) beigezogen. Dazu nahm en der Beschwerdegegner am 6. August 2013 ( Urk. 22) und die Beschwer deführerin am 1 1. September 2013 ( Urk. 30) Stellung. 2.3

Mit Verfügung vom 1 4. August 2013 (Urk. 23 ) wurden bei der Kantonspolizei Zürich

die Akten der gegen die Beschwerdeführerin und der gegen ihren Ehe gatten geführten Strafverfahren beigezogen ( Urk. 25/A1-A9, B1-B12 und C1- C6; Urk. 26/A1-A13 und B1) . Dazu nahmen der Beschwerdegegner am 4.

Oktober 2013 ( Urk.

32) und die Beschwerdefü hrerin am 8. Oktober 2013 (Urk.

34) Stellung. 2.4

Mit Verfügung vom 1. November 2013 ( Urk.

37) wurden beim Bezirksarztad junkt des Bezirks P.___ ( Urk. 50/1-2) sowie bei der Z.___ ( Urk. 49/1-29) je die vollständigen Krankengeschichten der Beschwerdeführerin beigezogen. Dazu nahmen der Beschwerdegegner am 28.

Januar 2014 ( Urk.

53) und die Beschwerdeführerin am 1 0. Februar 2014 (Urk. 54) Stellung. Je e ine Kopie

dieser Eingabe n wurden am 1 1. Februar 2014 der jeweiligen Gegenpartei zugestellt (Urk. 55 ). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da sich die im Streite stehenden Straftaten i m Jahre 2013 ereigneten, gelangen vorliegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getrete nen, totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (Art. 48 lit. b OHG). 1.2

Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft verhal ten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG).

Im revidierten Opferhilfegesetz wurde der bisherige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert übernommen (BGE 134 II 33 E. 5.5

mit Hinweisen).

1.3

Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt voraus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 265 E. 4a/aa mit Hinweisen). Mit der ge setzlichen Beschrän kung auf „unmittelbare" Ein griffe sollen namentlich reine Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden. Dagegen sollen insbesondere die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (ohne Tätlichkeiten), Raub, die Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit sowie die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität in der Regel unter die Opferhilfe fallen (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa mit Hinweisen). Die für einen Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe vorausgesetzte unmittelbare Beeinträchtigung in der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers muss daher von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte und ins besondere Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Be einträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 265 E. 4a/aa, 120 Ia 157 E. 2d/aa und bb; Eva Weishaupt, Die ver fahrens rechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Berücksich tigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. Zürich 1998, S. 30 f.). Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opfer stellung begrün den, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beein trächtigung führt (vgl. BGE 129 IV 216 E. 1.2.1). Die Beein trächtigung muss hinreichend dargelegt bzw. zumindest glaubhaft gemach t werden (BGE 131 IV 78 E. 1.2 mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 1.2 ) . Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Op ferhilfe gesetzes unerhebli che Beeinträchtigung der körper lichen und psychi schen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Kör perverletzung zu qualifi zieren ist. 1.4

Die Beeinträchtigung muss im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kausal zusammenhangs durch die Straftat verursacht worden sein, wobei die im Bereich des Haftpflichtrechts ergangene Rechtspre chung zum Beweismass beim natürlichen Kausal zusammenhang auch im Opfer hilferecht gilt. Demnach gilt diesbezüglich das Beweismass der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 128 III 271 E. 2b). 1.5

Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzu klären (Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2003 vom 28. Oktober 2003 E. 3.2). Das Opfer ist indes nicht verpflichtet, Strafanzeige einzurei chen, um als Opfer im Sinne des OHG anerkannt zu wer den (Urteil des Bundes gerichts 1A.170/2001 vom 18. Februar 2002 E. 3.1). 1.6

Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zuspre chung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opfer stellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Straf verfahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Betracht fällt. Gleiches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfül len können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tat bestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Dagegen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. 1.7

Kommt die Beratungsstelle im Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss, dass das Opferhilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschätzung - nicht anwendbar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Dagegen kann die bereits geleistete Hilfe grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Gesuchsteller habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265 E. 2c/aa mit Hinweisen).

Dieselben Massstäbe müssen auch angelegt werden, wenn erst nach Abschluss des Strafverfahrens über die Übernahme der Kosten einer bereits geleisteten Beratungshilfe entschieden wird. Auch hier darf nicht einfach auf den Ausgang des Straf- beziehungsweise Ermittlungsverfahrens abgestellt werden, sondern es muss berücksichtigt werden, ob im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Bera tungshilfe vom Vorliegen einer Straftat auszugehen war. Ist dies zu bejahen, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf unentgeltliche Beratungshilfe, auch wenn sich zwischenzeitlich ergeben hat, dass keine tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat vorliegt (BGE 125 II 265 E. 2c/bb mit Hinweis; bestätigt in BGE 134 II 33 E. 5.4). Diese zum alten Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 (aOHG) ergangene Rechtsprechung kommt auch nach Inkrafttreten des neuen OHG Gültigkeit zu (Urteil des Bundesgerichts 1C_348/2012 vom 8. Mai 2013 E. 2.4; vgl. Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des Bundes geset zes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, BBl 2005 7203). 1.8

Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehöri gen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat ent stehen (Soforthilfe; Abs. 1). Nach der Rechtsprechung ist Soforthilfe immer dann zu leisten, wenn die durch die Straftat unmittelbar hervorgerufene Situa tion des Opfers eine Massnahme erfordert, die in sachlicher und zeitlicher Hin sicht keinen Aufschub duldet. Dies ist meistens unmittelbar im Anschluss an die Straftat der Fall, je nach den Umständen aber auch später (Urteil des Bundesge richts 1C_169/2007 vom 6. März 2008 E. 2.2). Die Soforthilfe dient dazu, die aus einer Straftat resultierenden dringendsten Bedürfnisse abzudecken. Sie kann dann in An spruch genommen werden, wenn als Folge der Straftat dringender Hand lungs bedarf besteht. 1.9

Die Beratungsstellen leisten soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesund heit liche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat, beziehungsweise bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Als längerfristige Hilfe gilt jede über die Soforthilfe hinausgehende zusätzliche Hilfe, die geleistet wird, bis sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert hat beziehungsweise die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (vgl. Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfe gesetz zur Anwendung des OHG vom 21. Januar 2010; www.sodk.ch). 1.10

Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG angemessene medizinische, psy chologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Sodann besorgen die Beratungsstel len dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft.

Bei der Besorgung einer Notunterkunft handelt es sich um eine im Gesetz be son ders erwähnte, an sich in die Kategorie der sozialen und materiellen Leis tun gen gehörende Leistungsart. Mit der ausdrücklichen Erwähnung der Besor gung einer Notunterkunft im Leistungskatalog wollte der Gesetzgeber in Beant wor tung einer parlamentarischen Motion die Frauenhäuser finanziell unterstüt zen (Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005, BBl 2005 S. 7202; Peter Gomm/Dominik Zehntner, Kommentar zum OHG, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 14 OHG N 2). 1.11

Im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2008 in Kraft gewesenen Recht ist gemäss Art. 19 Abs. 3 OHG Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 OHG auslösen kann, bei der Bemessung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen. In der Lehre wird die Meinung vertreten, dass Sach- und Vermögensschäden auf Grund von Art. 19 Abs. 3 OHG nicht zu entschädigen seien (Gomm/Zehntner a.a.O. Art. 19 OHG N 15).

Bei der Übernahme der Kosten einer Notunterkunft handelt es sich daher um Leistungen , welche ausschliesslich als Soforthilfe oder allenfalls als längerfris tige Hilfe im Sinne von Art. 13 f. OHG, nicht hingegen unter dem Titel der Entschädigung (Art. 19 ff. OHG) geltend gemacht werden können. 2. 2.1

Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2013 (Urk. 2) davon aus, dass auf Grund der Schilderungen der Beschwerdeführerin und der Angaben der Polizei eine Opferstellung der Beschwerdeführerin glaub haft gemacht worden und daher zu bejahen sei (S. 3). Es sei indes nicht erstellt, dass die von der Beschwerdeführerin erlittenen Beeinträchtigungen und der Aufenthalt im Frauenhaus ab dem 1 4. Februar 2013 unmittelbare Folgen einer Straftat darstellten beziehungsweise zum Schutz der Beschwerdeführerin not wendig gewesen seien, weshalb ein Anspruch auf die von der Beschwerde führerin beantragten Leistungen der Sofor t hilfe zu verneinen sei (S. 4). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass ihr Ehegatte veranlasst h ab e, dass sie am 2 1. Januar 2013 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung gegen ihren Willen zwangsweise in die Z.___ eingewiesen wor den sei, und dass e ine fürsorgerische Unterbringung nicht gerechtfertigt gewe sen sei ( Urk. 1 S. 15). Der Aufenthalt im Frauenhaus habe nach dem Aufenthalt in der Z.___ dazu gedient, einer weiteren akuten Gefährdung durch ihren Ehegatten zu begegnen ( Urk. 1 S. 16). Die fürsorgerische Unter brin gung sei für sie ein demütigender und schwer zu verstehender Übergriff gewe sen. Diese Demütigung hätte nach ihrer Rückkehr in die eheliche Wohnung potentiell erneut zu tätlichen Auseinandersetzungen mit ihrem Ehegatten führen können. Der Aufenthalt im Frauenhaus sei daher zu ihrem Schutz und zu dem ihre r Kinder erforderlich gewesen ( Urk. 1 S. 17). Sie hätte sich zudem nicht länger in der Z.___ aufhalten können, da sie damit gegenüber ihrem Ehe gatten konkludent zugegeben hätte, dass eine Klinikeinweisung notwendig gewesen sei ( Urk. 1 S. 18). 3. 3.1

Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leis tun gen der Soforthilfe und insbesondere auf Über nahme der Kosten des Aufent halts im Frauenhaus A.___ ab dem 1 4 . Februar 2013 (vgl. Urk. 6 /1) unter dem Titel der Soforthilfe hat. 3.2

Wie vorstehend (E. 1.3) erwähnt , muss die für einen Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe vorausgesetzte unmittelbare Beeinträchtigung in der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers von einem ge wissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur un erhebliche Be einträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungs bereich des OHG grundsätzlich ausgenommen . Sodann muss die Beeinträchtigung im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kausal zusammenhangs durch die Straf tat verursacht worden sein, wobei die im Bereich des Haftpflichtrechts ergan gene Rechtspre chung zum Beweismass beim natürlichen Kausal zusammenhang auch im Opfer hilferecht gilt. Danach gilt diesbezüglich das Beweismass der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 128 III 271 E. 2b). 3.3

Vorliegend müsste, um eine Opferstellung der Beschwerdeführerin bejahen zu können, zum Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um Soforthilfe vom 2. März 2013

(Urk. 6/1) eine die Opferstellung begründende Straftat zumindest ernsthaft in Betracht gefallen sein (vgl. vorstehende E. 1.6 ) .

3.4

Dem Rapport der Stadtpolizei Y.___ vom 4. Februar 2013 ( Urk. 26/A1/2 S. 2) ist zu entnehmen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, B.___ , am 21. Januar 2013 bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei angerufe n und angegeben ha be , dass ihre Mutter psychisch angeschlagen sei und zu Hause alles kaputt mache. Vor Ort ha be die Stadtpolizei die Familie angetroffen, wobei der Ehegatte die Beschwerdeführerin festgehalten habe , indem er auf ihr gelegen sei und ihre Arme fixiert habe . Als die Beschwerdeführerin durch ihren Ehegatten aus der Fixierung entlassen worden sei , sei sie weinend auf dem Boden sitzen geblieben und habe gesagt, dass sie Liebe und Unterstützung ver misse. In der Folge habe

die Stadtpolizei Y.___ den Bezirksarztadjunkt des Bezirks P.___ avisiert , welcher eine fürsorgerische Unterbringung der Geschä digten in der Z.___

angeordnet habe . 3.5

Dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 9. April 2013 ( Urk. 26/A1/1 S. 3 ) ist zu entnehmen , dass die Beschwerdeführerin am 1 4. Februar 2013 bei der Kantonspolizei gegen ihren Ehegatten Anzeige wegen Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 StGB und wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB erstattete.

Anlässlich der Einvernahme zur Sache durch die Kantonspolizei vom 14.

Fe bruar 2013 ( Urk. 26/A 1/

4) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihrem Ehe gatten am 1 9. Januar 2013 mitgeteilt habe, dass sie ihn u nd ihre Familie ver lassen werde. Anschliessend habe sie eine Skibekleidung angezogen, um im Not fall auch draussen übernachten zu könne n, worauf sie von ihrem Ehegatte n am Boden festgehalten worden sei , indem dieser auf ihr gelegen sei und ihre Arme fixiert habe. Durch den Druck auf den Boden habe sie unter Nasenbluten gelitten. Anschliessen d habe ihr Ehegatte auf ihren Wunsch hin ihre Freundin C.___ angerufen, welche dann zu ihr gekommen sei und sie beruhigt habe (S. 2) .

Am Sonntag, 2 0. Januar 2013, habe sie ihrem Ehegatten erneut mitgeteilt, dass sie ihn und ihre Familie verlassen wolle . Ihr Ehegatte habe sie erneut festgehal ten und ihren Sohn beauftragt , ein Seil zu holen, mit welchem er sie alsdann gefesselt habe . Als sie ihn gebeten habe ,

sie loszulassen, habe er das schliesslich getan, worauf sie in einem günstigen Moment barfuss zu der in der Nachbar schaft wohnenden C.___

geflohen sei (S. 3). Ihr Ehegatte habe diese

dann angerufen und sie gebeten, die Beschwerdeführerin zur Z.___ zu begleiten, da er befürchte t habe , dass sie sich in suizidaler Absicht auf die Bahngeleise stürzen könnte . Die Beschwerdeführerin habe anschliessend ihren behandelnden Psychiater kontaktiert, welcher ihr geraten habe , den Not fallpsychiater anzurufen. Die Notfallpsychiaterin habe mi t ihr und ihrem Ehe gatten gesprochen, worauf sie bei C.___

übernachtet habe .

Als sie am Montag, 2 1. Januar 2013, wieder nach Hause gekommen sei , habe ihr Ehegatte das Haus gerade verlassen. Als ihr ihre Tochter gesagt habe, dass sich der Vater nun eine Freundin suche, sei sie richtig wütend geworden und habe diesen

alsdann angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie zuerst ihre Eltern und dann ihn sowie seine

Freundin töten („kalt machen“) werde, damit sie end lich mit ihren Kindern in Ruhe leben könne. Ihr Ehegatte sei in der Folge nach Hause gekommen (S. 4) und habe ihr nicht zugehört, worauf sie ihm mitgeteilt habe, dass sie das Wohnhaus anzünden werde , worauf ihr Ehegatte sie mit Hilfe des Sohnes erneut am Boden festgehalten und die Tochter angewiesen habe , die Polizei anzurufen . Auch in der Z.___ habe ihr Ehegatte sie bedroht und von ihr verlangt, dass sie in Bezug auf die gemeinsamen Kinder auf das Sorgerecht verzichten solle. Er habe ihr zudem eine Kontaktaufnahme mit ihren Kindern untersagt und ihr die Hausschlüssel abgenommen (S. 5). 3.6

Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 3 0. April 2013 (Urk. 25 /A 1/2 ) erstattete der Ehegatte der Beschwerdeführerin am 1 2. März 2013 Anzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen versuchter Körperverletzung und Drohung im Sinne von Art. 1 80 StGB .

Anlässlich der Einvernahme zur Sache durch die Kantonspolizei vom 1 2. März 2013 ( Urk. 26/A1/6 S. 1) verwies der Ehegatte der Beschwerdeführerin auf seine Plädoyernotizen für die Verhandlung vor dem Bezirksgericht P.___ vom 1 2. Februar 2013 ( Urk. 26/A1/10). Diesen ist zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin am 1 9. Januar 2013 gegenüb er ihrem Ehegatten gedroht habe , sich umzubringen , indem sie vom obersten Stock werk ihres Wohnhauses habe in die Tiefe springen woll e n . Anschliessend habe die Beschwerdeführerin sich in der Küche eines Messers behändigt und dieses ihrem Ehegatten in einem Abstand von 30 Zentimetern an den Hals gehalten und gedroht, dass sie ihn töten werde („jetzt red mit mir oder ich stech Dich ab“). Als sie anschliessend tatsächlich aus dem ersten Stock des Wohnhauses habe hinunterspringen wol len , sei sie von ihrem Ehegatten und den Kindern daran gehindert worden. Anschliessend habe die Beschwerdeführerin ihrem Ehegatten gedroht, dass sie sich ihre Nase blutig schlagen werde ,

um anschliessend sagen zu können , dass ihr Ehegatte dies getan hätte. Sie habe sich ihre Nase dann tatsächlich selbst blutig geschlagen, als sie von ihrem Ehegatten am Boden festgehalten worden sei ( Urk. 26/A1 /10

Ziff. 26 ff.).

Am 2 0. Januar 2013 habe er der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie entweder freiwillig in die Z.___ eintreten könne oder zwangsweise in diese eingewiesen werde. Die Beschwerdeführerin habe sich anschliessend zuerst gewehrt und um sich geschlagen, habe schliesslich aber in einen Klinikeintritt eingewilligt . In der Folge sei sie barfuss zu C.___ geflohen . Die beige zogene Notfallpsychologin habe ihr geraten, nicht mit Selbs t mord zu drohen ( Urk. 26/A1 /10

Ziff. 30 ff.) .

Als er die Beschwerdeführerin a m 2 1. Januar 2013 angerufen habe, habe diese gedroht , dass sie ihre Eltern, ihn selbst und ihre Kinder umbringen werde. Er sei als dann umgehend nach Hause geeilt. Die Beschwerdeführerin habe in der Küche Papier und ein Feuerzeug geholt und gedroht, das Haus anzuzünden („ jetzt fackle ich die Hütte ab“), worauf er mit Hilfe des Sohnes die Beschwer deführerin am Boden festgehalten und die Tochter beauftragt habe , die Polizei zu holen . Diese sei dann gekommen und habe den Bezirksarzt aufgeboten, wel che r eine fürsorgerische Unterbringung in der Z.___ angeordnet habe ( Urk. 26/A1 /10 Ziff. 33 ff.) . 3.7

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin , Bezirks arztadjunkt des Bezirks P.___ , stell t e in der Anordnung der fürsorgeri schen Unterbringung vom 2 1. Januar 2013 ( Urk. 50/2) fest, dass bei der Beschwer deführerin auf Grund einer psychischen Störung eine Selbst- und Fremdgefährdung bestehe , weshalb eine Einweisung in die Z.___ zur Behandlung und Betreuung notwendig sei. Die Situation sei am Wochen ende eskaliert. Die Beschwerdeführerin habe gemäss der Aussage ihres Ehe gatten diesem am Telefon gesagt, dass sie ihre Kind er umbringen werde. Dem gegenüber habe die Beschwerdeführerin gesagt , dass sie ihre m Ehegatten gesagt habe, dass sie ihn und dessen Kollegin umbringen werde. Als der Ehegatte an diesem Morgen nach Hause gekommen sei, habe die Beschwerde führerin Zeitungspapier und ein Feuerzeug zur Hand gehabt und gesagt, dass sie das Haus anzünden wolle. Die Beschwerdeführerin sei verzweifelt gewesen und habe sich über das Wochenende überall selbst Verletzungen beigebracht. 3.8

Die Ärzte des E.___ dia gnosti zierten im Bericht betreffend Klinikeinweisung vom 2 0. Dezember 2012 ( Urk. 49/17) eine mittelschwere depressive Episode bei schwieriger psy cho sozialer Situation sowie einen Verdacht auf eine dependente Persönlichkeit mit emotional-instabilen Zügen (S. 3). Auf Grund verschiedener zunehmender psycho sozialer Belastungsfaktoren im Sinne einer ungeklärten partnerschaftli chen Situation und einer Anzeige gegen ihren Vater wegen eines sexuellen Missbrauchs mit konsekutivem Kontaktabbruch durch die Familie habe sich die zuletzt deutlich stabilisierte depressive Symptomatik akut verschlechtert. Die Beschwerdeführerin äussere Suizidgedanken und prä sentiere sich in verzweifel tem und hoffnungslosem Affekt bei deprimierter Grundstimmung und ausge prägter affektiver Labilität . Sie wünsche eine stationäre Behandlung (S. 2). Der Eintritt in die Z.___ erfolge auf Wunsch der Beschwerdeführerin (S. 3). 3.9

Die Ärzte der Z.___ erwähnten im Aufnahmeblatt vom 24.

Dezember 2012 ( Urk. 49/16), dass die Beschwerdeführerin am 2 1. Dezember 2012 wegen eines depressiven Zustandsbildes zur ersten psychiatrischen Hos pitalisation freiwillig in die Klinik eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin werde seit Mai 2012 psychiatrisch behandelt. Seit drei Jahren leide sie unte r Verlustängsten bezüglich ihres Ehegatten und neige dazu, diesen aus Eifersucht hinsichtlich seiner Freizeitaktivitäten zu kontrollieren. Zudem sei sie in der Kindheit von ihrem Vater mehrmals sexuell missbraucht worden. Sie sei auch oft wegen Kleinigkeiten wüten d und habe ihren Ehegatten schon geprügelt. Aus diesem Grunde sei es zu Paarkonflikten gekommen. 3.10

Mit Bericht vom 8. Februar 2013 ( Urk. 26/A1/7) stellten die Ärzte der Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nach einem ersten stationären Aufenthalt vom 2 1. Dezember 2012 bis 3. Januar 2013 am 2 1. Januar 2013 notfallmässig bei Anordnung

einer fürsorgerischer Unterbringung eine zweite stationäre psychiatrische Hospitalisation angetreten habe. Sie leide weiterhin unter einer mittelschweren depressiven Episode. Am 3. Januar 2013 habe sie die erste Hosp italisation abgebrochen und sei, entgegen dem ärztlichen Rat , aus der Klinik ausgetreten, da ihr Ehegatte von ihr verlangt habe, dass sie sich um ihr Haus und um ihre Kinder sorge. 3.11

Im Austrittsbericht vom 2 2. Februar 2013 ( Urk. 49/4) erwähnten die Ärzte der Z.___ ,

dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der zweiten Hospitalisation in der Zeit vom 2 1. Januar bis 1 3. Februar 2013 stationär behandelt worden sei , und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - mittelgradig depressive Episode - Probleme mit Bezug auf Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (depen dent, emotional-instabil) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung - Kontaktanlässe mit Bezug auf soziale Umgebung

Die Beschwerdeführerin sei auf Grund einer Selbst- und einer Fremdgefährdung bei einem depressiven Zustandsbild im Rahmen einer angeordneten fürsorgeri schen Unterbringung am 2 1. Januar 2013 in die Klinik eingetreten . Am Tag vor dem Klinikeintritt sei die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Ehegatten aggressiv gewesen und habe diesen geschlagen. Am Morgen des Eintrittstages habe sie gedroht, ihren Ehegatten und dessen Freundin umzubringen sowie ihr Wohnh aus anzuzünden. Ihr Ehegatte habe sie am Boden festhalten müssen. Sie leide unter starken Verlustängsten bezüglich ihres Ehegatten (S. 1).

Ursächlich für das psychische Leiden sei eine enorme psychosoziale Belastung infolge familiäre r Konflikte. Zudem bestünden Hinweise auf eine Persönlich keitsakzentuierung mit dependenten und emotional-instabilen Zügen. Wegen der kindlichen Traumatisierungen bestehe zudem der Verdacht auf eine post traumatische Belastungsstörung (S. 2).

Währen d des stationären Aufenthalts habe die Beschwerdeführerin das Eheschutz verfahren eingeleitet. Dabei sei es während des stationären Auf ent halts zu einer Anhörung vor Gericht gekommen. Diese Anhörung habe bei der Beschwerdeführerin zu einer grossen psychosozialen Belastung geführt, da sie befürchtet habe, das Sorgerecht für ihre fünf Kinder zu verlieren, wenn sie sich weiterhin in einer stationären Therapie befände. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge mit dem Frauenhaus A.___ Kontakt aufgenommen und sich für einen sofortigen Austritt aus der Klinik entschieden. Sie habe die Klinik, entge gen der ärztlichen Empfehlung, welche eine weite rführende Therapie vor sah , am 1 3. Februar 2013 verlassen (S. 3). 4. 4.1

In Würdigung der oben erwähnten Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin vor dem 2 1. Januar 2013 bereits seit ungefähr drei Jahren unter Beziehungs konflikten mit ihrem Ehegatten und seit ihrer Kindheit unter den Folgen eines sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater litt. Auf Grund psychosoziale r Belas tungsfaktoren hat sich die depressive Situation bei der Beschwerdeführerin im Dezember 2012 akut verschlechtert. Dieser Umstand erforderte in der Zeit vom 2 1. Dezember 2012 bis 3. Januar 2013 eine erste psychiatrische Hospitalisation. In der Folge hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin diese in der Zeit vom 1 9. bis 2 1. Januar 2013 verschiedentlich festgehalten, indem er auf ihr gelegen ist und ihren Arm fixiert hat. Während die Beschwerdeführerin aussagte, dass ihr Ehegatte ihre Nase auf den Boden gedrückt habe, sodass sie unter Nasen bluten gelitten habe, sagte dieser gegenüber der Polizei aus, dass sich die Beschwerdeführerin das Nasenbluten durch Aufschlagen auf den Boden selbst zugezogen habe. Hinweise für selbstschädigende Handlungen sind zudem auch in der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung durch Dr. D.___ enthal ten. 4.2

Bezüglich der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerde führerin gilt es festzuhalten , dass diese durch den von der Stadtpolizei Y.___ aufge botenen Bezirksarztadjunkt

erfolgte. Auch wenn der Ehegatte der Beschwer deführerin dieser vorgängig geraten hatte, freiwillig in die Z.___ einzutreten, kann daher nicht von einer Veranlassung der fürsorgeri schen Unterbringung durch den Ehegatten de r Beschwerdeführer in die Rede sein. Des Weiteren kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie gel tend macht, dass die fürsorgerische Unterbringung zu Unrecht angeordnet wor den sei ( Urk. 1 S. 9). In den Akten sind vielmehr genügend Anhaltspunkte für eine Selbst- und Fremdgefährdung enthalten , welche eine fürsorgerische Unter bringung in der Z.___ rechtferti gten. 4.3

Es ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass eine strafrechtliche Würdigung der Tathandlungen des Ehegatten der Beschwerdeführerin ergeben könnte, dass dieser zumindest teilweise in einem rechtfert igenden oder entschuldbaren Not stand gehandelt hat. Auf eine abschliessende strafrechtliche Beurteilung der Tathandlungen des Ehegatten der Beschwerdeführerin kann vorliegend indes verzichtet werden , wenn ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostenüber nahme des Aufenthalts im Frauenhaus A.___

bereits aus einem anderen Grund zu verneinen ist. 5. 5.1

Für den Anspruch auf Leistungen der Soforthilfe wird vorausgesetzt, dass auf Grund der Straftat ein dringender Handlungsbedarf besteht, und dass in sachli cher und zeitlicher Hinsicht unaufschiebbare Massnahmen erforderlich sind (vorstehende E. 1.8). Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Frauenhaus aufent halts besteht im Rahmen der Soforthilfe und der längerfristi gen Hilfe zudem nur, wenn dieser als Folge der Straftat notwendig ist, und wenn es sich beim Aufenthalt im Frauenhaus auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles im Vergleich zu anderen Massnahmen um eine angemessene und verhältnismässige Hilfe handelt. 5.2

Gemäss Ziff. 3.3.2 der Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz (SVK-OHG) der Konferenz der kantonalen Sozialdi rektorinnen und Sozialdirektoren zur Anwendung des OHG vom 21. Januar 2010 (http://sodk.ch) dient die Soforthilfe dazu, die aus einer Straftat resul tierenden dringendsten Bedürfnisse abzudecken. Sie kann dann in Anspruch genommen werden, wenn als Folge der Straftat dringender Handlungsbedarf besteht. Es handelt sich somit im Wesentlichen um Erste-Hilfe-Massnahmen. Nach einer Straftat habe n daher nur diejenigen Personen Anspruch auf finan zi elle Soforthilfe, die durch die Straftat in eine Situation geraten, in welcher sie auf sofortige Unterstützung dringend angewiesen sind. Die finanzielle Sofort hilfe umfasst unter anderem mindes tens 21 Tage Notunterkunft. 5.3

In Ziff. 3.3.3 der SVK-OHG ist geregelt, dass im Rahmen der längerfristigen Hilfe Dritter bei der Prüfung der Frage, ob eine Hilfeleistung beziehungsweise Massnahme im konkreten Fall notwendig, geeignet und angemessen ist, primär die konkrete Situation und die Hilfsbedürftigkeit des Opfers massgebend ist. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Grad der Beeinträchtigung des Opfers durch die Straftat, die Möglichkeit und Fähigkeit des Opfers, die Folgen der Straftat zu bewältigen, die körperliche und geistige Gesundheit des Opfers, Sprach- und Rechtskenntnisse des Opfers, Wirksamkeit und Erfolgsaussichten einer bestimmten Hilfeleistung beziehungsweise Massnahme und die Möglich keit des Opfers zur Schadensminderung im Rahmen des Zumutbaren. 5.4

Gemäss lit. D Ziff. 1 der Richtlinien der Regionalkonferenz 4 der Kantone Gla rus, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden , Graubünden und Zürich (Regio 4) zur Übernahme von Kosten für Frauenhausaufenthalte, Fassung April 2002 (Richtlinie Frauenhaus; www.opfer hilfe.zh.ch ), sind die Kosten eines Aufenthaltes in einem Frauenhaus über einer Dauer von 3 Wochen nur dann zu übernehmen, wenn die Bedro hungssituation fortbesteht. Der Fortbestand der Bedrohung ist darzutun und soweit möglich zu belegen. Auf Grund einer Checkliste beurteilt die zuständige Stelle, ob die weitere Unterbringung notwendig und durch die Straftat(en) be dingt ist, oder ob es sich dabei vor allem um Probleme im Zusammenhang mit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder um andere Probleme handelt. 5. 5

Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das Gericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1, 133 V 257 E. 3.2 ).

Vorliegend stellen Ziff. 3.3.2 und 3.3.3 der SVK-OHG und lit. D Ziff. 1 der Richt li nie Frauenhaus eine überzeugende Konkretisierung von Art. 13 und Art. 14 OHG dar. 5.6

D ie Beschwerdeführerin , welche sich nach dem letzten Vorfall

während der Zeit vom 2 1. Januar bis 1 3. Februar 2013 ,

mithin während den ersten 24 Tagen ,

in der Z.___

aufhielt , war während d iese r Zeit der Hospitalisation nicht auf dringliche, unaufschiebbare Massnahmen im Si n ne der Soforthilfe angewiesen . Während der Zeit unmittelbar nach dem letzten Vorfall

war die Beschwerdeführerin daher nicht auf eine sofortige Unterstützung durch den Beschwerdegegner angewiesen, um die aus dem Vorfall resultierenden drin gendsten Bedürfnisse abzudecken. Da die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Straftat sich während einer 21 Tage übersteigenden Zeit in der Z.___ aufhielt, ist bereits aus diesem Grund eine Übernahme der Kos ten des Aufenthalts im Frauenhaus A.___ für die Zeit ab 1 4. Februar 2013 gemäss Ziff. 3.3.2 SVK-OHG im Rahmen der finanzielle n Soforthilfe fraglich . 5. 7

Sodann gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben der Ärzte der Z.___ am 1 3. Februar 2013 entgegen der ärztlichen Empfehlung, welche eine weiterführende Therapie vorgesehen hätte, aus der Klinik ausgetreten sei, weil sie befürchtete , das Sorgerecht für ihre fünf Kinder zu verlieren, wenn sie sich weiterhin in einer stationären Therapie befände (vorstehende E. 3.11 ). Diese r Umstand

spricht gegen das Vorliegen eines drin genden Handlungsbedarfs und gegen eine dringende Notwendigkeit einer Unterbringung der Beschwerdeführerin im Frauenhaus als Folge de s

letzten Vorfalls . G estützt auf die Beurteilung durch die Ärzte der Z.___

ist vielmehr davon auszugehen, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Wei terführung der stationären Hospitalisation in der Z.___ indiziert war, und dass ein Klinikaustritt am 1 3. Februar 2013 beziehungsweise ein Ein tritt in das Frauenhaus A.___ am 1 4. Februar 2014 aus gesundheitlichen Grün den nicht angezeigt war. 5. 8

Des Weitern ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner eine Über nahme der Kosten des Frauenhauses unter dem Titel der Soforthilfe vom Beste hen einer weiterdauernden und konkre ten Bedrohungslage beziehungsweise einer Gefährdung durch den Täter abhängig machte ( Urk. 2 S. 4) . D en Akten sind indes spätestens seit dem Eintritt der Beschwerdeführerin in die Z.___ keinerlei Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin, falls eine solche Bedrohungslage i m objekti ve n Sinne überhaupt je bestanden haben sollte, mehr zu entnehmen . In Würdi gung der gesamten Akten ist vielmehr spätestens seit dem Eintritt der Beschwerdeführerin in die Z.___ am 2 1. Januar 2013 eine kon krete Bedrohungssituation, welche einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einem Frauenhaus rechtfertigen würde, nicht mit dem massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlich keit ausgewiesen. Der Aufenthalt im Frauenhaus erweist sich damit nicht als zum Schutz der Beschwerdeführerin notwendige Massnahme. 6.

Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner

mit der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2013 die Ansprüche der Beschwerde führerin auf Leistungen der Soforthilfe im Sinne einer Übernahme der Kosten für den Aufenthalt im Frauenhaus A.___ , der Kosten eines Notsets im Umfang von Fr. 100.--, der Kosten einer anwaltlichen Erstabklärung, der Transport kosten und der Kosten eines Schlosswechsels verneinte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Da sich die im Streite stehenden Straftaten i m Jahre 2013 ereigneten, gelangen vorliegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getrete nen, totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (Art. 48 lit. b OHG).

E. 1.2 Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft verhal ten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG).

Im revidierten Opferhilfegesetz wurde der bisherige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert übernommen (BGE 134 II 33 E. 5.5

mit Hinweisen).

E. 1.3 Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt voraus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 265 E. 4a/aa mit Hinweisen). Mit der ge setzlichen Beschrän kung auf „unmittelbare" Ein griffe sollen namentlich reine Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden. Dagegen sollen insbesondere die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (ohne Tätlichkeiten), Raub, die Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit sowie die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität in der Regel unter die Opferhilfe fallen (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa mit Hinweisen). Die für einen Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe vorausgesetzte unmittelbare Beeinträchtigung in der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers muss daher von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte und ins besondere Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Be einträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 265 E. 4a/aa, 120 Ia 157 E. 2d/aa und bb; Eva Weishaupt, Die ver fahrens rechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Berücksich tigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. Zürich 1998, S. 30 f.). Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opfer stellung begrün den, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beein trächtigung führt (vgl. BGE 129 IV 216 E. 1.2.1). Die Beein trächtigung muss hinreichend dargelegt bzw. zumindest glaubhaft gemach t werden (BGE 131 IV 78 E. 1.2 mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 1.2 ) . Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Op ferhilfe gesetzes unerhebli che Beeinträchtigung der körper lichen und psychi schen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Kör perverletzung zu qualifi zieren ist.

E. 1.4 Die Beeinträchtigung muss im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kausal zusammenhangs durch die Straftat verursacht worden sein, wobei die im Bereich des Haftpflichtrechts ergangene Rechtspre chung zum Beweismass beim natürlichen Kausal zusammenhang auch im Opfer hilferecht gilt. Demnach gilt diesbezüglich das Beweismass der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 128 III 271 E. 2b).

E. 1.5 Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzu klären (Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2003 vom 28. Oktober 2003 E. 3.2). Das Opfer ist indes nicht verpflichtet, Strafanzeige einzurei chen, um als Opfer im Sinne des OHG anerkannt zu wer den (Urteil des Bundes gerichts 1A.170/2001 vom 18. Februar 2002 E. 3.1).

E. 1.6 ) .

E. 1.7 Kommt die Beratungsstelle im Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss, dass das Opferhilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschätzung - nicht anwendbar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Dagegen kann die bereits geleistete Hilfe grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Gesuchsteller habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265 E. 2c/aa mit Hinweisen).

Dieselben Massstäbe müssen auch angelegt werden, wenn erst nach Abschluss des Strafverfahrens über die Übernahme der Kosten einer bereits geleisteten Beratungshilfe entschieden wird. Auch hier darf nicht einfach auf den Ausgang des Straf- beziehungsweise Ermittlungsverfahrens abgestellt werden, sondern es muss berücksichtigt werden, ob im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Bera tungshilfe vom Vorliegen einer Straftat auszugehen war. Ist dies zu bejahen, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf unentgeltliche Beratungshilfe, auch wenn sich zwischenzeitlich ergeben hat, dass keine tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat vorliegt (BGE 125 II 265 E. 2c/bb mit Hinweis; bestätigt in BGE 134 II 33 E. 5.4). Diese zum alten Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 (aOHG) ergangene Rechtsprechung kommt auch nach Inkrafttreten des neuen OHG Gültigkeit zu (Urteil des Bundesgerichts 1C_348/2012 vom 8. Mai 2013 E. 2.4; vgl. Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des Bundes geset zes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, BBl 2005 7203).

E. 1.8 Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehöri gen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat ent stehen (Soforthilfe; Abs. 1). Nach der Rechtsprechung ist Soforthilfe immer dann zu leisten, wenn die durch die Straftat unmittelbar hervorgerufene Situa tion des Opfers eine Massnahme erfordert, die in sachlicher und zeitlicher Hin sicht keinen Aufschub duldet. Dies ist meistens unmittelbar im Anschluss an die Straftat der Fall, je nach den Umständen aber auch später (Urteil des Bundesge richts 1C_169/2007 vom 6. März 2008 E. 2.2). Die Soforthilfe dient dazu, die aus einer Straftat resultierenden dringendsten Bedürfnisse abzudecken. Sie kann dann in An spruch genommen werden, wenn als Folge der Straftat dringender Hand lungs bedarf besteht.

E. 1.9 Die Beratungsstellen leisten soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesund heit liche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat, beziehungsweise bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Als längerfristige Hilfe gilt jede über die Soforthilfe hinausgehende zusätzliche Hilfe, die geleistet wird, bis sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert hat beziehungsweise die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (vgl. Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfe gesetz zur Anwendung des OHG vom 21. Januar 2010; www.sodk.ch).

E. 1.10 Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG angemessene medizinische, psy chologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Sodann besorgen die Beratungsstel len dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft.

Bei der Besorgung einer Notunterkunft handelt es sich um eine im Gesetz be son ders erwähnte, an sich in die Kategorie der sozialen und materiellen Leis tun gen gehörende Leistungsart. Mit der ausdrücklichen Erwähnung der Besor gung einer Notunterkunft im Leistungskatalog wollte der Gesetzgeber in Beant wor tung einer parlamentarischen Motion die Frauenhäuser finanziell unterstüt zen (Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005, BBl 2005 S. 7202; Peter Gomm/Dominik Zehntner, Kommentar zum OHG, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 14 OHG N 2).

E. 1.11 Im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2008 in Kraft gewesenen Recht ist gemäss Art. 19 Abs. 3 OHG Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 OHG auslösen kann, bei der Bemessung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen. In der Lehre wird die Meinung vertreten, dass Sach- und Vermögensschäden auf Grund von Art. 19 Abs. 3 OHG nicht zu entschädigen seien (Gomm/Zehntner a.a.O. Art. 19 OHG N 15).

Bei der Übernahme der Kosten einer Notunterkunft handelt es sich daher um Leistungen , welche ausschliesslich als Soforthilfe oder allenfalls als längerfris tige Hilfe im Sinne von Art. 13 f. OHG, nicht hingegen unter dem Titel der Entschädigung (Art. 19 ff. OHG) geltend gemacht werden können. 2. 2.1

Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2013 (Urk. 2) davon aus, dass auf Grund der Schilderungen der Beschwerdeführerin und der Angaben der Polizei eine Opferstellung der Beschwerdeführerin glaub haft gemacht worden und daher zu bejahen sei (S. 3). Es sei indes nicht erstellt, dass die von der Beschwerdeführerin erlittenen Beeinträchtigungen und der Aufenthalt im Frauenhaus ab dem 1 4. Februar 2013 unmittelbare Folgen einer Straftat darstellten beziehungsweise zum Schutz der Beschwerdeführerin not wendig gewesen seien, weshalb ein Anspruch auf die von der Beschwerde führerin beantragten Leistungen der Sofor t hilfe zu verneinen sei (S. 4). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass ihr Ehegatte veranlasst h ab e, dass sie am 2 1. Januar 2013 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung gegen ihren Willen zwangsweise in die Z.___ eingewiesen wor den sei, und dass e ine fürsorgerische Unterbringung nicht gerechtfertigt gewe sen sei ( Urk. 1 S. 15). Der Aufenthalt im Frauenhaus habe nach dem Aufenthalt in der Z.___ dazu gedient, einer weiteren akuten Gefährdung durch ihren Ehegatten zu begegnen ( Urk. 1 S. 16). Die fürsorgerische Unter brin gung sei für sie ein demütigender und schwer zu verstehender Übergriff gewe sen. Diese Demütigung hätte nach ihrer Rückkehr in die eheliche Wohnung potentiell erneut zu tätlichen Auseinandersetzungen mit ihrem Ehegatten führen können. Der Aufenthalt im Frauenhaus sei daher zu ihrem Schutz und zu dem ihre r Kinder erforderlich gewesen ( Urk. 1 S. 17). Sie hätte sich zudem nicht länger in der Z.___ aufhalten können, da sie damit gegenüber ihrem Ehe gatten konkludent zugegeben hätte, dass eine Klinikeinweisung notwendig gewesen sei ( Urk. 1 S. 18). 3.

E. 3 (Urk.

6/1 S. 3, Urk. 1 S. 9) hielt sich die Geschä digte im Frauenhaus A.___ auf.

E. 3.1 Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leis tun gen der Soforthilfe und insbesondere auf Über nahme der Kosten des Aufent halts im Frauenhaus A.___ ab dem 1 4 . Februar 2013 (vgl. Urk.

E. 3.2 Wie vorstehend (E. 1.3) erwähnt , muss die für einen Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe vorausgesetzte unmittelbare Beeinträchtigung in der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers von einem ge wissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur un erhebliche Be einträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungs bereich des OHG grundsätzlich ausgenommen . Sodann muss die Beeinträchtigung im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kausal zusammenhangs durch die Straf tat verursacht worden sein, wobei die im Bereich des Haftpflichtrechts ergan gene Rechtspre chung zum Beweismass beim natürlichen Kausal zusammenhang auch im Opfer hilferecht gilt. Danach gilt diesbezüglich das Beweismass der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 128 III 271 E. 2b).

E. 3.3 Vorliegend müsste, um eine Opferstellung der Beschwerdeführerin bejahen zu können, zum Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um Soforthilfe vom 2. März 2013

(Urk. 6/1) eine die Opferstellung begründende Straftat zumindest ernsthaft in Betracht gefallen sein (vgl. vorstehende E.

E. 3.3.2 SVK-OHG im Rahmen der finanzielle n Soforthilfe fraglich . 5.

E. 3.4 Dem Rapport der Stadtpolizei Y.___ vom 4. Februar 2013 ( Urk. 26/A1/2 S. 2) ist zu entnehmen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, B.___ , am 21. Januar 2013 bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei angerufe n und angegeben ha be , dass ihre Mutter psychisch angeschlagen sei und zu Hause alles kaputt mache. Vor Ort ha be die Stadtpolizei die Familie angetroffen, wobei der Ehegatte die Beschwerdeführerin festgehalten habe , indem er auf ihr gelegen sei und ihre Arme fixiert habe . Als die Beschwerdeführerin durch ihren Ehegatten aus der Fixierung entlassen worden sei , sei sie weinend auf dem Boden sitzen geblieben und habe gesagt, dass sie Liebe und Unterstützung ver misse. In der Folge habe

die Stadtpolizei Y.___ den Bezirksarztadjunkt des Bezirks P.___ avisiert , welcher eine fürsorgerische Unterbringung der Geschä digten in der Z.___

angeordnet habe .

E. 3.5 Dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 9. April 2013 ( Urk. 26/A1/1 S. 3 ) ist zu entnehmen , dass die Beschwerdeführerin am 1 4. Februar 2013 bei der Kantonspolizei gegen ihren Ehegatten Anzeige wegen Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 StGB und wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB erstattete.

Anlässlich der Einvernahme zur Sache durch die Kantonspolizei vom 14.

Fe bruar 2013 ( Urk. 26/A 1/

4) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihrem Ehe gatten am 1 9. Januar 2013 mitgeteilt habe, dass sie ihn u nd ihre Familie ver lassen werde. Anschliessend habe sie eine Skibekleidung angezogen, um im Not fall auch draussen übernachten zu könne n, worauf sie von ihrem Ehegatte n am Boden festgehalten worden sei , indem dieser auf ihr gelegen sei und ihre Arme fixiert habe. Durch den Druck auf den Boden habe sie unter Nasenbluten gelitten. Anschliessen d habe ihr Ehegatte auf ihren Wunsch hin ihre Freundin C.___ angerufen, welche dann zu ihr gekommen sei und sie beruhigt habe (S. 2) .

Am Sonntag, 2 0. Januar 2013, habe sie ihrem Ehegatten erneut mitgeteilt, dass sie ihn und ihre Familie verlassen wolle . Ihr Ehegatte habe sie erneut festgehal ten und ihren Sohn beauftragt , ein Seil zu holen, mit welchem er sie alsdann gefesselt habe . Als sie ihn gebeten habe ,

sie loszulassen, habe er das schliesslich getan, worauf sie in einem günstigen Moment barfuss zu der in der Nachbar schaft wohnenden C.___

geflohen sei (S. 3). Ihr Ehegatte habe diese

dann angerufen und sie gebeten, die Beschwerdeführerin zur Z.___ zu begleiten, da er befürchte t habe , dass sie sich in suizidaler Absicht auf die Bahngeleise stürzen könnte . Die Beschwerdeführerin habe anschliessend ihren behandelnden Psychiater kontaktiert, welcher ihr geraten habe , den Not fallpsychiater anzurufen. Die Notfallpsychiaterin habe mi t ihr und ihrem Ehe gatten gesprochen, worauf sie bei C.___

übernachtet habe .

Als sie am Montag, 2 1. Januar 2013, wieder nach Hause gekommen sei , habe ihr Ehegatte das Haus gerade verlassen. Als ihr ihre Tochter gesagt habe, dass sich der Vater nun eine Freundin suche, sei sie richtig wütend geworden und habe diesen

alsdann angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie zuerst ihre Eltern und dann ihn sowie seine

Freundin töten („kalt machen“) werde, damit sie end lich mit ihren Kindern in Ruhe leben könne. Ihr Ehegatte sei in der Folge nach Hause gekommen (S. 4) und habe ihr nicht zugehört, worauf sie ihm mitgeteilt habe, dass sie das Wohnhaus anzünden werde , worauf ihr Ehegatte sie mit Hilfe des Sohnes erneut am Boden festgehalten und die Tochter angewiesen habe , die Polizei anzurufen . Auch in der Z.___ habe ihr Ehegatte sie bedroht und von ihr verlangt, dass sie in Bezug auf die gemeinsamen Kinder auf das Sorgerecht verzichten solle. Er habe ihr zudem eine Kontaktaufnahme mit ihren Kindern untersagt und ihr die Hausschlüssel abgenommen (S. 5).

E. 3.6 Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 3 0. April 2013 (Urk. 25 /A 1/2 ) erstattete der Ehegatte der Beschwerdeführerin am 1 2. März 2013 Anzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen versuchter Körperverletzung und Drohung im Sinne von Art. 1 80 StGB .

Anlässlich der Einvernahme zur Sache durch die Kantonspolizei vom 1 2. März 2013 ( Urk. 26/A1/6 S. 1) verwies der Ehegatte der Beschwerdeführerin auf seine Plädoyernotizen für die Verhandlung vor dem Bezirksgericht P.___ vom 1 2. Februar 2013 ( Urk. 26/A1/10). Diesen ist zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin am 1 9. Januar 2013 gegenüb er ihrem Ehegatten gedroht habe , sich umzubringen , indem sie vom obersten Stock werk ihres Wohnhauses habe in die Tiefe springen woll e n . Anschliessend habe die Beschwerdeführerin sich in der Küche eines Messers behändigt und dieses ihrem Ehegatten in einem Abstand von 30 Zentimetern an den Hals gehalten und gedroht, dass sie ihn töten werde („jetzt red mit mir oder ich stech Dich ab“). Als sie anschliessend tatsächlich aus dem ersten Stock des Wohnhauses habe hinunterspringen wol len , sei sie von ihrem Ehegatten und den Kindern daran gehindert worden. Anschliessend habe die Beschwerdeführerin ihrem Ehegatten gedroht, dass sie sich ihre Nase blutig schlagen werde ,

um anschliessend sagen zu können , dass ihr Ehegatte dies getan hätte. Sie habe sich ihre Nase dann tatsächlich selbst blutig geschlagen, als sie von ihrem Ehegatten am Boden festgehalten worden sei ( Urk. 26/A1 /10

Ziff. 26 ff.).

Am 2 0. Januar 2013 habe er der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie entweder freiwillig in die Z.___ eintreten könne oder zwangsweise in diese eingewiesen werde. Die Beschwerdeführerin habe sich anschliessend zuerst gewehrt und um sich geschlagen, habe schliesslich aber in einen Klinikeintritt eingewilligt . In der Folge sei sie barfuss zu C.___ geflohen . Die beige zogene Notfallpsychologin habe ihr geraten, nicht mit Selbs t mord zu drohen ( Urk. 26/A1 /10

Ziff. 30 ff.) .

Als er die Beschwerdeführerin a m 2 1. Januar 2013 angerufen habe, habe diese gedroht , dass sie ihre Eltern, ihn selbst und ihre Kinder umbringen werde. Er sei als dann umgehend nach Hause geeilt. Die Beschwerdeführerin habe in der Küche Papier und ein Feuerzeug geholt und gedroht, das Haus anzuzünden („ jetzt fackle ich die Hütte ab“), worauf er mit Hilfe des Sohnes die Beschwer deführerin am Boden festgehalten und die Tochter beauftragt habe , die Polizei zu holen . Diese sei dann gekommen und habe den Bezirksarzt aufgeboten, wel che r eine fürsorgerische Unterbringung in der Z.___ angeordnet habe ( Urk. 26/A1 /10 Ziff. 33 ff.) .

E. 3.7 Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin , Bezirks arztadjunkt des Bezirks P.___ , stell t e in der Anordnung der fürsorgeri schen Unterbringung vom 2 1. Januar 2013 ( Urk. 50/2) fest, dass bei der Beschwer deführerin auf Grund einer psychischen Störung eine Selbst- und Fremdgefährdung bestehe , weshalb eine Einweisung in die Z.___ zur Behandlung und Betreuung notwendig sei. Die Situation sei am Wochen ende eskaliert. Die Beschwerdeführerin habe gemäss der Aussage ihres Ehe gatten diesem am Telefon gesagt, dass sie ihre Kind er umbringen werde. Dem gegenüber habe die Beschwerdeführerin gesagt , dass sie ihre m Ehegatten gesagt habe, dass sie ihn und dessen Kollegin umbringen werde. Als der Ehegatte an diesem Morgen nach Hause gekommen sei, habe die Beschwerde führerin Zeitungspapier und ein Feuerzeug zur Hand gehabt und gesagt, dass sie das Haus anzünden wolle. Die Beschwerdeführerin sei verzweifelt gewesen und habe sich über das Wochenende überall selbst Verletzungen beigebracht.

E. 3.8 Die Ärzte des E.___ dia gnosti zierten im Bericht betreffend Klinikeinweisung vom 2 0. Dezember 2012 ( Urk. 49/17) eine mittelschwere depressive Episode bei schwieriger psy cho sozialer Situation sowie einen Verdacht auf eine dependente Persönlichkeit mit emotional-instabilen Zügen (S. 3). Auf Grund verschiedener zunehmender psycho sozialer Belastungsfaktoren im Sinne einer ungeklärten partnerschaftli chen Situation und einer Anzeige gegen ihren Vater wegen eines sexuellen Missbrauchs mit konsekutivem Kontaktabbruch durch die Familie habe sich die zuletzt deutlich stabilisierte depressive Symptomatik akut verschlechtert. Die Beschwerdeführerin äussere Suizidgedanken und prä sentiere sich in verzweifel tem und hoffnungslosem Affekt bei deprimierter Grundstimmung und ausge prägter affektiver Labilität . Sie wünsche eine stationäre Behandlung (S. 2). Der Eintritt in die Z.___ erfolge auf Wunsch der Beschwerdeführerin (S. 3).

E. 3.9 Die Ärzte der Z.___ erwähnten im Aufnahmeblatt vom 24.

Dezember 2012 ( Urk. 49/16), dass die Beschwerdeführerin am 2 1. Dezember 2012 wegen eines depressiven Zustandsbildes zur ersten psychiatrischen Hos pitalisation freiwillig in die Klinik eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin werde seit Mai 2012 psychiatrisch behandelt. Seit drei Jahren leide sie unte r Verlustängsten bezüglich ihres Ehegatten und neige dazu, diesen aus Eifersucht hinsichtlich seiner Freizeitaktivitäten zu kontrollieren. Zudem sei sie in der Kindheit von ihrem Vater mehrmals sexuell missbraucht worden. Sie sei auch oft wegen Kleinigkeiten wüten d und habe ihren Ehegatten schon geprügelt. Aus diesem Grunde sei es zu Paarkonflikten gekommen.

E. 3.10 Mit Bericht vom 8. Februar 2013 ( Urk. 26/A1/7) stellten die Ärzte der Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nach einem ersten stationären Aufenthalt vom 2 1. Dezember 2012 bis 3. Januar 2013 am 2 1. Januar 2013 notfallmässig bei Anordnung

einer fürsorgerischer Unterbringung eine zweite stationäre psychiatrische Hospitalisation angetreten habe. Sie leide weiterhin unter einer mittelschweren depressiven Episode. Am 3. Januar 2013 habe sie die erste Hosp italisation abgebrochen und sei, entgegen dem ärztlichen Rat , aus der Klinik ausgetreten, da ihr Ehegatte von ihr verlangt habe, dass sie sich um ihr Haus und um ihre Kinder sorge.

E. 3.11 ). Diese r Umstand

spricht gegen das Vorliegen eines drin genden Handlungsbedarfs und gegen eine dringende Notwendigkeit einer Unterbringung der Beschwerdeführerin im Frauenhaus als Folge de s

letzten Vorfalls . G estützt auf die Beurteilung durch die Ärzte der Z.___

ist vielmehr davon auszugehen, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Wei terführung der stationären Hospitalisation in der Z.___ indiziert war, und dass ein Klinikaustritt am 1 3. Februar 2013 beziehungsweise ein Ein tritt in das Frauenhaus A.___ am 1 4. Februar 2014 aus gesundheitlichen Grün den nicht angezeigt war. 5.

E. 6 /1) unter dem Titel der Soforthilfe hat.

E. 7 Sodann gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben der Ärzte der Z.___ am 1 3. Februar 2013 entgegen der ärztlichen Empfehlung, welche eine weiterführende Therapie vorgesehen hätte, aus der Klinik ausgetreten sei, weil sie befürchtete , das Sorgerecht für ihre fünf Kinder zu verlieren, wenn sie sich weiterhin in einer stationären Therapie befände (vorstehende E.

E. 8 Des Weitern ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner eine Über nahme der Kosten des Frauenhauses unter dem Titel der Soforthilfe vom Beste hen einer weiterdauernden und konkre ten Bedrohungslage beziehungsweise einer Gefährdung durch den Täter abhängig machte ( Urk. 2 S. 4) . D en Akten sind indes spätestens seit dem Eintritt der Beschwerdeführerin in die Z.___ keinerlei Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin, falls eine solche Bedrohungslage i m objekti ve n Sinne überhaupt je bestanden haben sollte, mehr zu entnehmen . In Würdi gung der gesamten Akten ist vielmehr spätestens seit dem Eintritt der Beschwerdeführerin in die Z.___ am 2 1. Januar 2013 eine kon krete Bedrohungssituation, welche einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einem Frauenhaus rechtfertigen würde, nicht mit dem massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlich keit ausgewiesen. Der Aufenthalt im Frauenhaus erweist sich damit nicht als zum Schutz der Beschwerdeführerin notwendige Massnahme. 6.

Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner

mit der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2013 die Ansprüche der Beschwerde führerin auf Leistungen der Soforthilfe im Sinne einer Übernahme der Kosten für den Aufenthalt im Frauenhaus A.___ , der Kosten eines Notsets im Umfang von Fr. 100.--, der Kosten einer anwaltlichen Erstabklärung, der Transport kosten und der Kosten eines Schlosswechsels verneinte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr.  Caterina Nägeli - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  5. Juli bis und mit 1
  6. August sowie vom 1
  7. Dezember bis und mit dem
  8. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich OH.2013.00006 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

4. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli Bürgi Nägeli Rechtsanwälte Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich gegen Kanton Zürich Beschwerdegegner vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1977 , wurde am 21. Januar 2013 von ihrem Ehe gatten festgehalten, indem er auf ihr lag und ihre Arme fixierte, als die Stadt polizei Y.___ an ihrem Wohnort eintraf . Die Stadtpolizei Y.___

bot anschliessend den Bezirksarztadjunkt des Bezirks P.___ auf , welcher eine fürsorgerische Unterbringung der Geschädigten in der Klinik Z.___ anordnete

( Urk. 26/A1/2 S. 2, Urk. 50/2). Die Geschä digte trat noch gleichentags in die Z.___ ein (Urk. 49/1). A m 3 1. Januar 2013 hob die Z.___ die fürsorgerische Unter bringung der Geschädigten auf, worauf das Bezirksgericht O.___ mit Verfügung vom 4. Februar 2013 das von der Geschädigten gegen die Z.___ und ihren Ehegatten angehobene Verfahren als gegenstandslos gew orden abschrieb ( Urk. 49/8 S. 2). Nach einer gerichtlichen Anhörung im Rahmen des Eheschutz verfahrens trat die Geschädigte am 13.

Februar 2013 aus der Z.___ aus, da sie befürchtete, das Sorgerecht für ihre fünf Kinder zu ver lieren, wenn sie sich weiterhin in einer stationären Th erapie befände (Urk. 49/4 S. 3). Ab dem 14.

Februar 201 3 (Urk.

6/1 S. 3, Urk. 1 S. 9) hielt sich die Geschä digte im Frauenhaus A.___ auf. 1.2

Am 1 2. März 2013 erstattete der Ehegatte der Geschädigten gegen diese bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige wegen versuchter Körperverletzung und wegen Drohung im Sinne von Art. 180 des Strafgesetzbuches (StGB ; vgl. Urk. 25/A1/2-3 ). Am 20.

März 2013 beantrage die Geschädigte die Bestrafung ihres Ehegatten wegen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB ( Urk. 26/A1/3) . Am 1 7. Juli 2013 teilten die Geschädigte und ihr Ehegatte der Staatsanwalt schaft mit, dass sie im Rahmen des beim Bezirksgericht P.___

hängigen Eheschutz- und Ehescheidungsverfahrens einen Vergleich geschlossen hätten, welcher eine gegenseitige Verpflichtung zur Abgabe von Desinteresse er klärungen an der Strafverfolgung

der Geschädigten und ihres Ehegatten ent halte , und ersuchten die Staatsan waltschaft um Sistierung der Strafverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Vergleichs (Urk. 26/A1/14 ). 1.3

Am 2. März 2013 stellte die Geschädigte bei der Direktion der Justiz des Kan tons Zürich, kantonale Op ferhilfestelle, ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Aufenthalt im Frauenhaus A.___

für 21 Tage im Rahmen der Sofort hilfe , um Übernahme der Kosten einer Rechtsberatung, um Übernahme der Kosten einer Postumleitung, um Übernahme von Fahrtkosten, um Übernahme der Kosten eines Schlosswechsels bei einer eventuellen Rückkehr in die eheliche Wohnung und für ein Notset (Urk. 6 /1 S. 5 ). Mit unbegründeter Verfügung vom 9. April 2013 (Urk. 6/6 ) verneinte die kantonale Opferhilfestelle die Ansprüche der Geschädigten auf Leistungen der Soforthilfe im Sinne einer Übernahme der Kosten für einen Aufenthalt im Frauenhaus A.___ ,

der Kosten einer anwaltli chen Erstabklärung, der Kosten einer Postumleitung, der Transportkosten, der Kosten eines Schloss wechsels sowie der Kosten eines Notsets im Umfang von Fr. 100.-- . Am 1 0. April 2013 beantragte die Geschädigte eine Begründung der Verfügung (Urk. 6/8 ), worauf die kanto nale Opferhilfestelle eine begründete Verfügung erliess (Urk. 6/9 = Urk. 2).

2. 2.1

Gegen die begründete Verfügung vom 9. April 2013 (Urk. 2) erhob die Geschä digte am 2 7. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die kantonale Opferhilfestelle zu verpflichten, im Rahmen der Soforthilfe die Kosten für einen Aufenthalt im Frauenhaus A.___ , die Kosten für ein Notset im Umfang von Fr. 100.--, die Kosten für eine anwaltliche Erstabk lärung, die Transportkosten und die Kosten eines Schlosswechsels zu übernehmen. In pro zessualer Hinsicht beantragte die Geschädigte den Beizug der Akten des beim Bezirksgericht P.___ anhängigen eheschutzrechtlichen Verfahrens (Urk. 1 S. 2). 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2013 (Urk. 5 ) beantragte die kantonale Opfer hilfestelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 4. Juni 2013 ( Urk.

12) wurd e n die Akten des am Obergericht des Kantons Zürich anhängig gewesenen Verfahrens betreffend Eheschutz in Sachen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten ( Urk. 16/1-133) beigezogen. Dazu nahm en der Beschwerdegegner am 6. August 2013 ( Urk. 22) und die Beschwer deführerin am 1 1. September 2013 ( Urk. 30) Stellung. 2.3

Mit Verfügung vom 1 4. August 2013 (Urk. 23 ) wurden bei der Kantonspolizei Zürich

die Akten der gegen die Beschwerdeführerin und der gegen ihren Ehe gatten geführten Strafverfahren beigezogen ( Urk. 25/A1-A9, B1-B12 und C1- C6; Urk. 26/A1-A13 und B1) . Dazu nahmen der Beschwerdegegner am 4.

Oktober 2013 ( Urk.

32) und die Beschwerdefü hrerin am 8. Oktober 2013 (Urk.

34) Stellung. 2.4

Mit Verfügung vom 1. November 2013 ( Urk.

37) wurden beim Bezirksarztad junkt des Bezirks P.___ ( Urk. 50/1-2) sowie bei der Z.___ ( Urk. 49/1-29) je die vollständigen Krankengeschichten der Beschwerdeführerin beigezogen. Dazu nahmen der Beschwerdegegner am 28.

Januar 2014 ( Urk.

53) und die Beschwerdeführerin am 1 0. Februar 2014 (Urk. 54) Stellung. Je e ine Kopie

dieser Eingabe n wurden am 1 1. Februar 2014 der jeweiligen Gegenpartei zugestellt (Urk. 55 ). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da sich die im Streite stehenden Straftaten i m Jahre 2013 ereigneten, gelangen vorliegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getrete nen, totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (Art. 48 lit. b OHG). 1.2

Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft verhal ten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG).

Im revidierten Opferhilfegesetz wurde der bisherige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert übernommen (BGE 134 II 33 E. 5.5

mit Hinweisen).

1.3

Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt voraus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 265 E. 4a/aa mit Hinweisen). Mit der ge setzlichen Beschrän kung auf „unmittelbare" Ein griffe sollen namentlich reine Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden. Dagegen sollen insbesondere die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (ohne Tätlichkeiten), Raub, die Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit sowie die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität in der Regel unter die Opferhilfe fallen (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa mit Hinweisen). Die für einen Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe vorausgesetzte unmittelbare Beeinträchtigung in der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers muss daher von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte und ins besondere Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Be einträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 265 E. 4a/aa, 120 Ia 157 E. 2d/aa und bb; Eva Weishaupt, Die ver fahrens rechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Berücksich tigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. Zürich 1998, S. 30 f.). Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opfer stellung begrün den, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beein trächtigung führt (vgl. BGE 129 IV 216 E. 1.2.1). Die Beein trächtigung muss hinreichend dargelegt bzw. zumindest glaubhaft gemach t werden (BGE 131 IV 78 E. 1.2 mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 1.2 ) . Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Op ferhilfe gesetzes unerhebli che Beeinträchtigung der körper lichen und psychi schen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Kör perverletzung zu qualifi zieren ist. 1.4

Die Beeinträchtigung muss im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kausal zusammenhangs durch die Straftat verursacht worden sein, wobei die im Bereich des Haftpflichtrechts ergangene Rechtspre chung zum Beweismass beim natürlichen Kausal zusammenhang auch im Opfer hilferecht gilt. Demnach gilt diesbezüglich das Beweismass der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 128 III 271 E. 2b). 1.5

Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzu klären (Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2003 vom 28. Oktober 2003 E. 3.2). Das Opfer ist indes nicht verpflichtet, Strafanzeige einzurei chen, um als Opfer im Sinne des OHG anerkannt zu wer den (Urteil des Bundes gerichts 1A.170/2001 vom 18. Februar 2002 E. 3.1). 1.6

Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zuspre chung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opfer stellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Straf verfahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Betracht fällt. Gleiches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfül len können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tat bestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Dagegen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. 1.7

Kommt die Beratungsstelle im Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss, dass das Opferhilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschätzung - nicht anwendbar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Dagegen kann die bereits geleistete Hilfe grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Gesuchsteller habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265 E. 2c/aa mit Hinweisen).

Dieselben Massstäbe müssen auch angelegt werden, wenn erst nach Abschluss des Strafverfahrens über die Übernahme der Kosten einer bereits geleisteten Beratungshilfe entschieden wird. Auch hier darf nicht einfach auf den Ausgang des Straf- beziehungsweise Ermittlungsverfahrens abgestellt werden, sondern es muss berücksichtigt werden, ob im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Bera tungshilfe vom Vorliegen einer Straftat auszugehen war. Ist dies zu bejahen, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf unentgeltliche Beratungshilfe, auch wenn sich zwischenzeitlich ergeben hat, dass keine tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat vorliegt (BGE 125 II 265 E. 2c/bb mit Hinweis; bestätigt in BGE 134 II 33 E. 5.4). Diese zum alten Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 (aOHG) ergangene Rechtsprechung kommt auch nach Inkrafttreten des neuen OHG Gültigkeit zu (Urteil des Bundesgerichts 1C_348/2012 vom 8. Mai 2013 E. 2.4; vgl. Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des Bundes geset zes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, BBl 2005 7203). 1.8

Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehöri gen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat ent stehen (Soforthilfe; Abs. 1). Nach der Rechtsprechung ist Soforthilfe immer dann zu leisten, wenn die durch die Straftat unmittelbar hervorgerufene Situa tion des Opfers eine Massnahme erfordert, die in sachlicher und zeitlicher Hin sicht keinen Aufschub duldet. Dies ist meistens unmittelbar im Anschluss an die Straftat der Fall, je nach den Umständen aber auch später (Urteil des Bundesge richts 1C_169/2007 vom 6. März 2008 E. 2.2). Die Soforthilfe dient dazu, die aus einer Straftat resultierenden dringendsten Bedürfnisse abzudecken. Sie kann dann in An spruch genommen werden, wenn als Folge der Straftat dringender Hand lungs bedarf besteht. 1.9

Die Beratungsstellen leisten soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesund heit liche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat, beziehungsweise bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Als längerfristige Hilfe gilt jede über die Soforthilfe hinausgehende zusätzliche Hilfe, die geleistet wird, bis sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert hat beziehungsweise die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (vgl. Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfe gesetz zur Anwendung des OHG vom 21. Januar 2010; www.sodk.ch). 1.10

Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG angemessene medizinische, psy chologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Sodann besorgen die Beratungsstel len dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft.

Bei der Besorgung einer Notunterkunft handelt es sich um eine im Gesetz be son ders erwähnte, an sich in die Kategorie der sozialen und materiellen Leis tun gen gehörende Leistungsart. Mit der ausdrücklichen Erwähnung der Besor gung einer Notunterkunft im Leistungskatalog wollte der Gesetzgeber in Beant wor tung einer parlamentarischen Motion die Frauenhäuser finanziell unterstüt zen (Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005, BBl 2005 S. 7202; Peter Gomm/Dominik Zehntner, Kommentar zum OHG, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 14 OHG N 2). 1.11

Im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2008 in Kraft gewesenen Recht ist gemäss Art. 19 Abs. 3 OHG Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 OHG auslösen kann, bei der Bemessung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen. In der Lehre wird die Meinung vertreten, dass Sach- und Vermögensschäden auf Grund von Art. 19 Abs. 3 OHG nicht zu entschädigen seien (Gomm/Zehntner a.a.O. Art. 19 OHG N 15).

Bei der Übernahme der Kosten einer Notunterkunft handelt es sich daher um Leistungen , welche ausschliesslich als Soforthilfe oder allenfalls als längerfris tige Hilfe im Sinne von Art. 13 f. OHG, nicht hingegen unter dem Titel der Entschädigung (Art. 19 ff. OHG) geltend gemacht werden können. 2. 2.1

Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2013 (Urk. 2) davon aus, dass auf Grund der Schilderungen der Beschwerdeführerin und der Angaben der Polizei eine Opferstellung der Beschwerdeführerin glaub haft gemacht worden und daher zu bejahen sei (S. 3). Es sei indes nicht erstellt, dass die von der Beschwerdeführerin erlittenen Beeinträchtigungen und der Aufenthalt im Frauenhaus ab dem 1 4. Februar 2013 unmittelbare Folgen einer Straftat darstellten beziehungsweise zum Schutz der Beschwerdeführerin not wendig gewesen seien, weshalb ein Anspruch auf die von der Beschwerde führerin beantragten Leistungen der Sofor t hilfe zu verneinen sei (S. 4). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass ihr Ehegatte veranlasst h ab e, dass sie am 2 1. Januar 2013 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung gegen ihren Willen zwangsweise in die Z.___ eingewiesen wor den sei, und dass e ine fürsorgerische Unterbringung nicht gerechtfertigt gewe sen sei ( Urk. 1 S. 15). Der Aufenthalt im Frauenhaus habe nach dem Aufenthalt in der Z.___ dazu gedient, einer weiteren akuten Gefährdung durch ihren Ehegatten zu begegnen ( Urk. 1 S. 16). Die fürsorgerische Unter brin gung sei für sie ein demütigender und schwer zu verstehender Übergriff gewe sen. Diese Demütigung hätte nach ihrer Rückkehr in die eheliche Wohnung potentiell erneut zu tätlichen Auseinandersetzungen mit ihrem Ehegatten führen können. Der Aufenthalt im Frauenhaus sei daher zu ihrem Schutz und zu dem ihre r Kinder erforderlich gewesen ( Urk. 1 S. 17). Sie hätte sich zudem nicht länger in der Z.___ aufhalten können, da sie damit gegenüber ihrem Ehe gatten konkludent zugegeben hätte, dass eine Klinikeinweisung notwendig gewesen sei ( Urk. 1 S. 18). 3. 3.1

Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leis tun gen der Soforthilfe und insbesondere auf Über nahme der Kosten des Aufent halts im Frauenhaus A.___ ab dem 1 4 . Februar 2013 (vgl. Urk. 6 /1) unter dem Titel der Soforthilfe hat. 3.2

Wie vorstehend (E. 1.3) erwähnt , muss die für einen Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe vorausgesetzte unmittelbare Beeinträchtigung in der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers von einem ge wissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur un erhebliche Be einträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungs bereich des OHG grundsätzlich ausgenommen . Sodann muss die Beeinträchtigung im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kausal zusammenhangs durch die Straf tat verursacht worden sein, wobei die im Bereich des Haftpflichtrechts ergan gene Rechtspre chung zum Beweismass beim natürlichen Kausal zusammenhang auch im Opfer hilferecht gilt. Danach gilt diesbezüglich das Beweismass der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 128 III 271 E. 2b). 3.3

Vorliegend müsste, um eine Opferstellung der Beschwerdeführerin bejahen zu können, zum Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um Soforthilfe vom 2. März 2013

(Urk. 6/1) eine die Opferstellung begründende Straftat zumindest ernsthaft in Betracht gefallen sein (vgl. vorstehende E. 1.6 ) .

3.4

Dem Rapport der Stadtpolizei Y.___ vom 4. Februar 2013 ( Urk. 26/A1/2 S. 2) ist zu entnehmen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, B.___ , am 21. Januar 2013 bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei angerufe n und angegeben ha be , dass ihre Mutter psychisch angeschlagen sei und zu Hause alles kaputt mache. Vor Ort ha be die Stadtpolizei die Familie angetroffen, wobei der Ehegatte die Beschwerdeführerin festgehalten habe , indem er auf ihr gelegen sei und ihre Arme fixiert habe . Als die Beschwerdeführerin durch ihren Ehegatten aus der Fixierung entlassen worden sei , sei sie weinend auf dem Boden sitzen geblieben und habe gesagt, dass sie Liebe und Unterstützung ver misse. In der Folge habe

die Stadtpolizei Y.___ den Bezirksarztadjunkt des Bezirks P.___ avisiert , welcher eine fürsorgerische Unterbringung der Geschä digten in der Z.___

angeordnet habe . 3.5

Dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 9. April 2013 ( Urk. 26/A1/1 S. 3 ) ist zu entnehmen , dass die Beschwerdeführerin am 1 4. Februar 2013 bei der Kantonspolizei gegen ihren Ehegatten Anzeige wegen Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 StGB und wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB erstattete.

Anlässlich der Einvernahme zur Sache durch die Kantonspolizei vom 14.

Fe bruar 2013 ( Urk. 26/A 1/

4) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihrem Ehe gatten am 1 9. Januar 2013 mitgeteilt habe, dass sie ihn u nd ihre Familie ver lassen werde. Anschliessend habe sie eine Skibekleidung angezogen, um im Not fall auch draussen übernachten zu könne n, worauf sie von ihrem Ehegatte n am Boden festgehalten worden sei , indem dieser auf ihr gelegen sei und ihre Arme fixiert habe. Durch den Druck auf den Boden habe sie unter Nasenbluten gelitten. Anschliessen d habe ihr Ehegatte auf ihren Wunsch hin ihre Freundin C.___ angerufen, welche dann zu ihr gekommen sei und sie beruhigt habe (S. 2) .

Am Sonntag, 2 0. Januar 2013, habe sie ihrem Ehegatten erneut mitgeteilt, dass sie ihn und ihre Familie verlassen wolle . Ihr Ehegatte habe sie erneut festgehal ten und ihren Sohn beauftragt , ein Seil zu holen, mit welchem er sie alsdann gefesselt habe . Als sie ihn gebeten habe ,

sie loszulassen, habe er das schliesslich getan, worauf sie in einem günstigen Moment barfuss zu der in der Nachbar schaft wohnenden C.___

geflohen sei (S. 3). Ihr Ehegatte habe diese

dann angerufen und sie gebeten, die Beschwerdeführerin zur Z.___ zu begleiten, da er befürchte t habe , dass sie sich in suizidaler Absicht auf die Bahngeleise stürzen könnte . Die Beschwerdeführerin habe anschliessend ihren behandelnden Psychiater kontaktiert, welcher ihr geraten habe , den Not fallpsychiater anzurufen. Die Notfallpsychiaterin habe mi t ihr und ihrem Ehe gatten gesprochen, worauf sie bei C.___

übernachtet habe .

Als sie am Montag, 2 1. Januar 2013, wieder nach Hause gekommen sei , habe ihr Ehegatte das Haus gerade verlassen. Als ihr ihre Tochter gesagt habe, dass sich der Vater nun eine Freundin suche, sei sie richtig wütend geworden und habe diesen

alsdann angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie zuerst ihre Eltern und dann ihn sowie seine

Freundin töten („kalt machen“) werde, damit sie end lich mit ihren Kindern in Ruhe leben könne. Ihr Ehegatte sei in der Folge nach Hause gekommen (S. 4) und habe ihr nicht zugehört, worauf sie ihm mitgeteilt habe, dass sie das Wohnhaus anzünden werde , worauf ihr Ehegatte sie mit Hilfe des Sohnes erneut am Boden festgehalten und die Tochter angewiesen habe , die Polizei anzurufen . Auch in der Z.___ habe ihr Ehegatte sie bedroht und von ihr verlangt, dass sie in Bezug auf die gemeinsamen Kinder auf das Sorgerecht verzichten solle. Er habe ihr zudem eine Kontaktaufnahme mit ihren Kindern untersagt und ihr die Hausschlüssel abgenommen (S. 5). 3.6

Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 3 0. April 2013 (Urk. 25 /A 1/2 ) erstattete der Ehegatte der Beschwerdeführerin am 1 2. März 2013 Anzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen versuchter Körperverletzung und Drohung im Sinne von Art. 1 80 StGB .

Anlässlich der Einvernahme zur Sache durch die Kantonspolizei vom 1 2. März 2013 ( Urk. 26/A1/6 S. 1) verwies der Ehegatte der Beschwerdeführerin auf seine Plädoyernotizen für die Verhandlung vor dem Bezirksgericht P.___ vom 1 2. Februar 2013 ( Urk. 26/A1/10). Diesen ist zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin am 1 9. Januar 2013 gegenüb er ihrem Ehegatten gedroht habe , sich umzubringen , indem sie vom obersten Stock werk ihres Wohnhauses habe in die Tiefe springen woll e n . Anschliessend habe die Beschwerdeführerin sich in der Küche eines Messers behändigt und dieses ihrem Ehegatten in einem Abstand von 30 Zentimetern an den Hals gehalten und gedroht, dass sie ihn töten werde („jetzt red mit mir oder ich stech Dich ab“). Als sie anschliessend tatsächlich aus dem ersten Stock des Wohnhauses habe hinunterspringen wol len , sei sie von ihrem Ehegatten und den Kindern daran gehindert worden. Anschliessend habe die Beschwerdeführerin ihrem Ehegatten gedroht, dass sie sich ihre Nase blutig schlagen werde ,

um anschliessend sagen zu können , dass ihr Ehegatte dies getan hätte. Sie habe sich ihre Nase dann tatsächlich selbst blutig geschlagen, als sie von ihrem Ehegatten am Boden festgehalten worden sei ( Urk. 26/A1 /10

Ziff. 26 ff.).

Am 2 0. Januar 2013 habe er der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie entweder freiwillig in die Z.___ eintreten könne oder zwangsweise in diese eingewiesen werde. Die Beschwerdeführerin habe sich anschliessend zuerst gewehrt und um sich geschlagen, habe schliesslich aber in einen Klinikeintritt eingewilligt . In der Folge sei sie barfuss zu C.___ geflohen . Die beige zogene Notfallpsychologin habe ihr geraten, nicht mit Selbs t mord zu drohen ( Urk. 26/A1 /10

Ziff. 30 ff.) .

Als er die Beschwerdeführerin a m 2 1. Januar 2013 angerufen habe, habe diese gedroht , dass sie ihre Eltern, ihn selbst und ihre Kinder umbringen werde. Er sei als dann umgehend nach Hause geeilt. Die Beschwerdeführerin habe in der Küche Papier und ein Feuerzeug geholt und gedroht, das Haus anzuzünden („ jetzt fackle ich die Hütte ab“), worauf er mit Hilfe des Sohnes die Beschwer deführerin am Boden festgehalten und die Tochter beauftragt habe , die Polizei zu holen . Diese sei dann gekommen und habe den Bezirksarzt aufgeboten, wel che r eine fürsorgerische Unterbringung in der Z.___ angeordnet habe ( Urk. 26/A1 /10 Ziff. 33 ff.) . 3.7

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin , Bezirks arztadjunkt des Bezirks P.___ , stell t e in der Anordnung der fürsorgeri schen Unterbringung vom 2 1. Januar 2013 ( Urk. 50/2) fest, dass bei der Beschwer deführerin auf Grund einer psychischen Störung eine Selbst- und Fremdgefährdung bestehe , weshalb eine Einweisung in die Z.___ zur Behandlung und Betreuung notwendig sei. Die Situation sei am Wochen ende eskaliert. Die Beschwerdeführerin habe gemäss der Aussage ihres Ehe gatten diesem am Telefon gesagt, dass sie ihre Kind er umbringen werde. Dem gegenüber habe die Beschwerdeführerin gesagt , dass sie ihre m Ehegatten gesagt habe, dass sie ihn und dessen Kollegin umbringen werde. Als der Ehegatte an diesem Morgen nach Hause gekommen sei, habe die Beschwerde führerin Zeitungspapier und ein Feuerzeug zur Hand gehabt und gesagt, dass sie das Haus anzünden wolle. Die Beschwerdeführerin sei verzweifelt gewesen und habe sich über das Wochenende überall selbst Verletzungen beigebracht. 3.8

Die Ärzte des E.___ dia gnosti zierten im Bericht betreffend Klinikeinweisung vom 2 0. Dezember 2012 ( Urk. 49/17) eine mittelschwere depressive Episode bei schwieriger psy cho sozialer Situation sowie einen Verdacht auf eine dependente Persönlichkeit mit emotional-instabilen Zügen (S. 3). Auf Grund verschiedener zunehmender psycho sozialer Belastungsfaktoren im Sinne einer ungeklärten partnerschaftli chen Situation und einer Anzeige gegen ihren Vater wegen eines sexuellen Missbrauchs mit konsekutivem Kontaktabbruch durch die Familie habe sich die zuletzt deutlich stabilisierte depressive Symptomatik akut verschlechtert. Die Beschwerdeführerin äussere Suizidgedanken und prä sentiere sich in verzweifel tem und hoffnungslosem Affekt bei deprimierter Grundstimmung und ausge prägter affektiver Labilität . Sie wünsche eine stationäre Behandlung (S. 2). Der Eintritt in die Z.___ erfolge auf Wunsch der Beschwerdeführerin (S. 3). 3.9

Die Ärzte der Z.___ erwähnten im Aufnahmeblatt vom 24.

Dezember 2012 ( Urk. 49/16), dass die Beschwerdeführerin am 2 1. Dezember 2012 wegen eines depressiven Zustandsbildes zur ersten psychiatrischen Hos pitalisation freiwillig in die Klinik eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin werde seit Mai 2012 psychiatrisch behandelt. Seit drei Jahren leide sie unte r Verlustängsten bezüglich ihres Ehegatten und neige dazu, diesen aus Eifersucht hinsichtlich seiner Freizeitaktivitäten zu kontrollieren. Zudem sei sie in der Kindheit von ihrem Vater mehrmals sexuell missbraucht worden. Sie sei auch oft wegen Kleinigkeiten wüten d und habe ihren Ehegatten schon geprügelt. Aus diesem Grunde sei es zu Paarkonflikten gekommen. 3.10

Mit Bericht vom 8. Februar 2013 ( Urk. 26/A1/7) stellten die Ärzte der Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nach einem ersten stationären Aufenthalt vom 2 1. Dezember 2012 bis 3. Januar 2013 am 2 1. Januar 2013 notfallmässig bei Anordnung

einer fürsorgerischer Unterbringung eine zweite stationäre psychiatrische Hospitalisation angetreten habe. Sie leide weiterhin unter einer mittelschweren depressiven Episode. Am 3. Januar 2013 habe sie die erste Hosp italisation abgebrochen und sei, entgegen dem ärztlichen Rat , aus der Klinik ausgetreten, da ihr Ehegatte von ihr verlangt habe, dass sie sich um ihr Haus und um ihre Kinder sorge. 3.11

Im Austrittsbericht vom 2 2. Februar 2013 ( Urk. 49/4) erwähnten die Ärzte der Z.___ ,

dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der zweiten Hospitalisation in der Zeit vom 2 1. Januar bis 1 3. Februar 2013 stationär behandelt worden sei , und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - mittelgradig depressive Episode - Probleme mit Bezug auf Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (depen dent, emotional-instabil) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung - Kontaktanlässe mit Bezug auf soziale Umgebung

Die Beschwerdeführerin sei auf Grund einer Selbst- und einer Fremdgefährdung bei einem depressiven Zustandsbild im Rahmen einer angeordneten fürsorgeri schen Unterbringung am 2 1. Januar 2013 in die Klinik eingetreten . Am Tag vor dem Klinikeintritt sei die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Ehegatten aggressiv gewesen und habe diesen geschlagen. Am Morgen des Eintrittstages habe sie gedroht, ihren Ehegatten und dessen Freundin umzubringen sowie ihr Wohnh aus anzuzünden. Ihr Ehegatte habe sie am Boden festhalten müssen. Sie leide unter starken Verlustängsten bezüglich ihres Ehegatten (S. 1).

Ursächlich für das psychische Leiden sei eine enorme psychosoziale Belastung infolge familiäre r Konflikte. Zudem bestünden Hinweise auf eine Persönlich keitsakzentuierung mit dependenten und emotional-instabilen Zügen. Wegen der kindlichen Traumatisierungen bestehe zudem der Verdacht auf eine post traumatische Belastungsstörung (S. 2).

Währen d des stationären Aufenthalts habe die Beschwerdeführerin das Eheschutz verfahren eingeleitet. Dabei sei es während des stationären Auf ent halts zu einer Anhörung vor Gericht gekommen. Diese Anhörung habe bei der Beschwerdeführerin zu einer grossen psychosozialen Belastung geführt, da sie befürchtet habe, das Sorgerecht für ihre fünf Kinder zu verlieren, wenn sie sich weiterhin in einer stationären Therapie befände. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge mit dem Frauenhaus A.___ Kontakt aufgenommen und sich für einen sofortigen Austritt aus der Klinik entschieden. Sie habe die Klinik, entge gen der ärztlichen Empfehlung, welche eine weite rführende Therapie vor sah , am 1 3. Februar 2013 verlassen (S. 3). 4. 4.1

In Würdigung der oben erwähnten Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin vor dem 2 1. Januar 2013 bereits seit ungefähr drei Jahren unter Beziehungs konflikten mit ihrem Ehegatten und seit ihrer Kindheit unter den Folgen eines sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater litt. Auf Grund psychosoziale r Belas tungsfaktoren hat sich die depressive Situation bei der Beschwerdeführerin im Dezember 2012 akut verschlechtert. Dieser Umstand erforderte in der Zeit vom 2 1. Dezember 2012 bis 3. Januar 2013 eine erste psychiatrische Hospitalisation. In der Folge hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin diese in der Zeit vom 1 9. bis 2 1. Januar 2013 verschiedentlich festgehalten, indem er auf ihr gelegen ist und ihren Arm fixiert hat. Während die Beschwerdeführerin aussagte, dass ihr Ehegatte ihre Nase auf den Boden gedrückt habe, sodass sie unter Nasen bluten gelitten habe, sagte dieser gegenüber der Polizei aus, dass sich die Beschwerdeführerin das Nasenbluten durch Aufschlagen auf den Boden selbst zugezogen habe. Hinweise für selbstschädigende Handlungen sind zudem auch in der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung durch Dr. D.___ enthal ten. 4.2

Bezüglich der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerde führerin gilt es festzuhalten , dass diese durch den von der Stadtpolizei Y.___ aufge botenen Bezirksarztadjunkt

erfolgte. Auch wenn der Ehegatte der Beschwer deführerin dieser vorgängig geraten hatte, freiwillig in die Z.___ einzutreten, kann daher nicht von einer Veranlassung der fürsorgeri schen Unterbringung durch den Ehegatten de r Beschwerdeführer in die Rede sein. Des Weiteren kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie gel tend macht, dass die fürsorgerische Unterbringung zu Unrecht angeordnet wor den sei ( Urk. 1 S. 9). In den Akten sind vielmehr genügend Anhaltspunkte für eine Selbst- und Fremdgefährdung enthalten , welche eine fürsorgerische Unter bringung in der Z.___ rechtferti gten. 4.3

Es ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass eine strafrechtliche Würdigung der Tathandlungen des Ehegatten der Beschwerdeführerin ergeben könnte, dass dieser zumindest teilweise in einem rechtfert igenden oder entschuldbaren Not stand gehandelt hat. Auf eine abschliessende strafrechtliche Beurteilung der Tathandlungen des Ehegatten der Beschwerdeführerin kann vorliegend indes verzichtet werden , wenn ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostenüber nahme des Aufenthalts im Frauenhaus A.___

bereits aus einem anderen Grund zu verneinen ist. 5. 5.1

Für den Anspruch auf Leistungen der Soforthilfe wird vorausgesetzt, dass auf Grund der Straftat ein dringender Handlungsbedarf besteht, und dass in sachli cher und zeitlicher Hinsicht unaufschiebbare Massnahmen erforderlich sind (vorstehende E. 1.8). Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Frauenhaus aufent halts besteht im Rahmen der Soforthilfe und der längerfristi gen Hilfe zudem nur, wenn dieser als Folge der Straftat notwendig ist, und wenn es sich beim Aufenthalt im Frauenhaus auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles im Vergleich zu anderen Massnahmen um eine angemessene und verhältnismässige Hilfe handelt. 5.2

Gemäss Ziff. 3.3.2 der Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz (SVK-OHG) der Konferenz der kantonalen Sozialdi rektorinnen und Sozialdirektoren zur Anwendung des OHG vom 21. Januar 2010 (http://sodk.ch) dient die Soforthilfe dazu, die aus einer Straftat resul tierenden dringendsten Bedürfnisse abzudecken. Sie kann dann in Anspruch genommen werden, wenn als Folge der Straftat dringender Handlungsbedarf besteht. Es handelt sich somit im Wesentlichen um Erste-Hilfe-Massnahmen. Nach einer Straftat habe n daher nur diejenigen Personen Anspruch auf finan zi elle Soforthilfe, die durch die Straftat in eine Situation geraten, in welcher sie auf sofortige Unterstützung dringend angewiesen sind. Die finanzielle Sofort hilfe umfasst unter anderem mindes tens 21 Tage Notunterkunft. 5.3

In Ziff. 3.3.3 der SVK-OHG ist geregelt, dass im Rahmen der längerfristigen Hilfe Dritter bei der Prüfung der Frage, ob eine Hilfeleistung beziehungsweise Massnahme im konkreten Fall notwendig, geeignet und angemessen ist, primär die konkrete Situation und die Hilfsbedürftigkeit des Opfers massgebend ist. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Grad der Beeinträchtigung des Opfers durch die Straftat, die Möglichkeit und Fähigkeit des Opfers, die Folgen der Straftat zu bewältigen, die körperliche und geistige Gesundheit des Opfers, Sprach- und Rechtskenntnisse des Opfers, Wirksamkeit und Erfolgsaussichten einer bestimmten Hilfeleistung beziehungsweise Massnahme und die Möglich keit des Opfers zur Schadensminderung im Rahmen des Zumutbaren. 5.4

Gemäss lit. D Ziff. 1 der Richtlinien der Regionalkonferenz 4 der Kantone Gla rus, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden , Graubünden und Zürich (Regio 4) zur Übernahme von Kosten für Frauenhausaufenthalte, Fassung April 2002 (Richtlinie Frauenhaus; www.opfer hilfe.zh.ch ), sind die Kosten eines Aufenthaltes in einem Frauenhaus über einer Dauer von 3 Wochen nur dann zu übernehmen, wenn die Bedro hungssituation fortbesteht. Der Fortbestand der Bedrohung ist darzutun und soweit möglich zu belegen. Auf Grund einer Checkliste beurteilt die zuständige Stelle, ob die weitere Unterbringung notwendig und durch die Straftat(en) be dingt ist, oder ob es sich dabei vor allem um Probleme im Zusammenhang mit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder um andere Probleme handelt. 5. 5

Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das Gericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1, 133 V 257 E. 3.2 ).

Vorliegend stellen Ziff. 3.3.2 und 3.3.3 der SVK-OHG und lit. D Ziff. 1 der Richt li nie Frauenhaus eine überzeugende Konkretisierung von Art. 13 und Art. 14 OHG dar. 5.6

D ie Beschwerdeführerin , welche sich nach dem letzten Vorfall

während der Zeit vom 2 1. Januar bis 1 3. Februar 2013 ,

mithin während den ersten 24 Tagen ,

in der Z.___

aufhielt , war während d iese r Zeit der Hospitalisation nicht auf dringliche, unaufschiebbare Massnahmen im Si n ne der Soforthilfe angewiesen . Während der Zeit unmittelbar nach dem letzten Vorfall

war die Beschwerdeführerin daher nicht auf eine sofortige Unterstützung durch den Beschwerdegegner angewiesen, um die aus dem Vorfall resultierenden drin gendsten Bedürfnisse abzudecken. Da die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Straftat sich während einer 21 Tage übersteigenden Zeit in der Z.___ aufhielt, ist bereits aus diesem Grund eine Übernahme der Kos ten des Aufenthalts im Frauenhaus A.___ für die Zeit ab 1 4. Februar 2013 gemäss Ziff. 3.3.2 SVK-OHG im Rahmen der finanzielle n Soforthilfe fraglich . 5. 7

Sodann gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben der Ärzte der Z.___ am 1 3. Februar 2013 entgegen der ärztlichen Empfehlung, welche eine weiterführende Therapie vorgesehen hätte, aus der Klinik ausgetreten sei, weil sie befürchtete , das Sorgerecht für ihre fünf Kinder zu verlieren, wenn sie sich weiterhin in einer stationären Therapie befände (vorstehende E. 3.11 ). Diese r Umstand

spricht gegen das Vorliegen eines drin genden Handlungsbedarfs und gegen eine dringende Notwendigkeit einer Unterbringung der Beschwerdeführerin im Frauenhaus als Folge de s

letzten Vorfalls . G estützt auf die Beurteilung durch die Ärzte der Z.___

ist vielmehr davon auszugehen, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Wei terführung der stationären Hospitalisation in der Z.___ indiziert war, und dass ein Klinikaustritt am 1 3. Februar 2013 beziehungsweise ein Ein tritt in das Frauenhaus A.___ am 1 4. Februar 2014 aus gesundheitlichen Grün den nicht angezeigt war. 5. 8

Des Weitern ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner eine Über nahme der Kosten des Frauenhauses unter dem Titel der Soforthilfe vom Beste hen einer weiterdauernden und konkre ten Bedrohungslage beziehungsweise einer Gefährdung durch den Täter abhängig machte ( Urk. 2 S. 4) . D en Akten sind indes spätestens seit dem Eintritt der Beschwerdeführerin in die Z.___ keinerlei Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin, falls eine solche Bedrohungslage i m objekti ve n Sinne überhaupt je bestanden haben sollte, mehr zu entnehmen . In Würdi gung der gesamten Akten ist vielmehr spätestens seit dem Eintritt der Beschwerdeführerin in die Z.___ am 2 1. Januar 2013 eine kon krete Bedrohungssituation, welche einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einem Frauenhaus rechtfertigen würde, nicht mit dem massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlich keit ausgewiesen. Der Aufenthalt im Frauenhaus erweist sich damit nicht als zum Schutz der Beschwerdeführerin notwendige Massnahme. 6.

Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner

mit der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2013 die Ansprüche der Beschwerde führerin auf Leistungen der Soforthilfe im Sinne einer Übernahme der Kosten für den Aufenthalt im Frauenhaus A.___ , der Kosten eines Notsets im Umfang von Fr. 100.--, der Kosten einer anwaltlichen Erstabklärung, der Transport kosten und der Kosten eines Schlosswechsels verneinte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz