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OH.2012.00011

Opfer erlitt bei tätlicher Auseinandersetzung ein offenes Schädelhirntrauma, status quo erreicht? Höhe des Schadenersatzes aus Erwerbsausfall strittig (BGE 1C_384/2014)

Zürich SozVersG · 2014-05-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Y.___

versetzte X.___ , geboren 1964, am 5. September 2008 anlässlich einer Auseinandersetzung

zwischen den Beteilig ten

einen Faustschlag und einen Fusstritt a n den Kopf ( Urk. 8/14/17 S. 3). Der Geschädigte X.___

erlitt

ein offenes Schädelhirntrauma und w eitere Verletzungen ( Urk. 8/14/5 S. 1).

Mit Urteil vom 1 0. November 2009 erkannte das Obergericht des Kantons Zü rich Y.___ der versuchten vorsätzlichen schweren Körper verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) , der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 des Betäubungs mittelgesetzes ( BetmG ) und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittel gesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG für schuldig und bestrafte ihn mit 33 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.-- ( Urk. 8/ 5/5 S. 30 Dispositiv Ziff. 1-2). Das Gericht stellte weiter fest, dass der Angeklagt e gegen über dem Geschädigten aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach im Umfang von 90 % schadenersatzpflichtig ist . Weiter verpflichtete es den Ange klag ten, dem Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. September 2008 zu bezahlen ( Urk. 8/ 5/5 S. 30 Dispositiv Ziff. 5 6). 1.2

Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) teilte dem Geschädigten am

2. April 2009 mit, dass die von ihr nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) ausgerichteten Leistungen per 1. Mai 2009 eingestellt werden ( Urk. 8/14/5). 1.3

A m 2 0. August 2009 meldete sich der Geschädigte bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/15/2/9).

A m 2. April 2012

stellte er

bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kan tonale Opferhilfestelle (nac hfolgend: Opferhilfestelle) ,

ein Gesuch um Opfer hil f e ( Urk. 8/1). Die Opferhilfestelle zog Akten des Unfallversicherers ( Urk. 8/14) und der Invalidenversicherung ( Urk. 8/15) bei. Mit Verfügung vom 6. August 2012 hiess sie das Gesuch um Übernahme von Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 8‘186.75 teilweise gut . Das Gesuch um Entschädigung für Schaden aus Erwerbsausfall hiess sie im Umfang von Fr. 3‘970.-- teilweise gut. Weiter sprach sie dem Geschädigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5‘000.-- zuzüglich Zins en zu ( Urk. 8/26 = Urk. 2 S. 6 Dispositiv Ziff. 1-3). 2.

2.1

Gegen di e am 2 8. August 2012 versandte Verfügung vom 6. August 2012 ( Urk. Urk. 2) erhob der Geschädigte am 2 8. September 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, Dispositiv Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzu heben und es sei die Entschädigung gemäss Art. 19 ff. des Opferhilfegesetzes durch das Gericht in Berücksichtigung der Erwägungen in der Beschwerde schrift neu festzusetzen. Eventuell sei das Verfahren an die Opferhilfestelle zu rückzuweisen mit der Weisung, die Entschädigung gemäss Art. 19 ff. des Opf er hilfegesetzes

neu festzusetzen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3).

Verfahrensrechtlich beantragte der Ge schädigte die unentgeltliche Prozessfüh rung und Rechtsverbeiständung

( Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Mit Gerichtsverfügung vom 4. Oktober 2012 (versandt am 5. Oktober 2012) wurde dem Geschädigten eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um dem Gericht das ausgefüllte Formular zur Ab klärung der prozessualen Bedürftigkeit und sämtliche Belege einzureichen ( Urk. 5 Dispositiv Ziff. 2).

Die Opferhilfestelle beantragte am 1 2. Oktober 2012 die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 7). 2.2

Mit Verfügung vom 2 6. November 2012 wies das Gericht das Gesuch des Be schwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung ab, da er das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit nicht innert der angesetzten Frist von 30 Tagen eingereicht und auch keine Fristerstreckung verlangt hatte

( Urk. 9 E.

3.2 und Dispositiv Ziff. 1).

Mit Eingabe

vom 1 1. Dezember 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Wie derherstellung der Frist zur Einreichung des Formulars zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit ( Urk. 12 S. 2 lit . A Ziff. 1). Mit Verfügung vom 1 8. Januar 2013 wies das Gericht das Gesuch um Fristwiederherstellung ab ( Urk. 16 Dispositiv Ziff. 1). Die dagegen am 2 1. Februar 2013 vom Beschwer deführer erhobene Beschwerde ( Urk. 18 Beilage) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1 3. November 2013 ab, soweit es darauf eintrat ( Urk. 20 Dispositiv Ziff. 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen von Art. 48 lit . a des ab 1. Januar 2009 in Kraft stehenden OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind. Nachdem sich die Straftat am 5. September 2008 ereignet hat, gelangen die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalrevidierten OHG nicht zur Anwen dung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb um die Fassungen, wie sie bis Ende 2008 in Kraft ge wesen sind. 1.2

Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat ( Art. 2 Abs. 1 OHG).

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2008 Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG wurde und daher zur Gel tendmachung von Ansprüchen legitimiert ist.

Auch die rechtzeitige Geltendmachung der Ansprüche des Beschwerdeführers ist unbestritten. 1.3

Die Entschädigung richtet sich nach dem Schaden und den Einnahmen des Opfers ( Art. 13 Abs. 1 OHG) und beträgt maximal Fr. 100‘000.-- ( Art. 4 der Ver ordnung über die Hilfe an Opf er von Straftaten, OH V). Im Übrigen umschreiben Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 OHG den Begriff des Schadens nicht. Der Gesetzge ber ging davon aus, dass die Behörde bei der Bestimmung des Schadens die Regeln des Privatrechts analog anwendet (Botschaft des Bundesrates zum OHG, BBl 1990 II S. 991). Das Bundesgericht verweist für den Schadensbegriff nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 OHG auf Art. 45 (Schadenersatz bei Tötung) und Art. 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR; BGE 129 II 49 E. 2; 128 II 49 E. 3.2).

Der Schadensbegriff ist im Opferhilferecht der gleiche wie im Haftpflichtrecht; eine Kohärenz zwischen den Begriffen des Opferhilfegesetzes und denjenigen des Privatrechts ist auch aus Praktikabilitätsgründen geboten (BGE 131 II 656 E.

6.5). 2.

2.1

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Höhe des Schadens aus Erwerbsausfall. Strittig und zu prüfen ist, wie lange der Beschwerdeführer in folge

der Straftat vom 5. September 2008 in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt war. Für den ermittelten Zeitraum ist der Schaden aus Erwerbsausfall zu bestimmen. 2.2

Der Beschwerdegegner schloss sich

dem Entscheid der Allianz an, welche ihre Leistungen

per 1. Mai 2009 eingestellt hatte (vgl. Urk. 8/14/5) . In medizinischer Hinsicht stellte der Beschwerdegegner

auf das Gutachten von Dr. med. Z.___ vom 3 0. März 2009 ab . Demnach habe per 1. April 2009 eine straftat b edingte Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 1. Mai 2009 in einer adaptier ten Tätigkeit wieder eine v olle Arbeitsfähigkeit bestanden . D er status quo ante sei per Ende März 2009 erreicht gewesen

( Urk. 2 S. 3 f. E. 3c).

Zusammengefasst hätten beim Beschwerdeführer b ereits vor der Straftat massive gesundheitliche Einschränkunge n bestanden. Durch die Straftat sei eine vorübergehende Ver schlechterung der bereits zuvor bestehenden Defizite eingetreten. Die noch bestehenden Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien als krankheitsbedingt zu qualifizieren. Es sei somit der im Zeitraum vom 5. September 2008 bis 3 0. April 2009 entstandene Schaden aus Erwerbsausfall zu entschädigen ( Urk. 2 S. 4 E. 3d). 2.3

Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren können . Die Sozialen Dienste Winterthur hätten ihm eine geschützte Stelle zugewiesen. Dort erledige er während täglich vier Stunden am Morgen Aufgaben im Bereich der Tierpflege und einfachere Haus wart arbeiten ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Nach dem Gutachten des A.___ sei noch eine Restarbeits fähigkeit von gesamthaft 50 % plausibel. Dies widerspreche dem Gutachten von Dr. Z.___ ( Urk. 1 S. 8 oben). Der Berechnung der Vorinstanz sei nicht zu folgen. Der S chaden sei durch das Gericht entsprechend dem Opferhilfe gesuch vom 2. April 2012 festzusetzen, wobei der dort angegebene Betrag um die durch den Unfallversicherer ausgerichteten Leistungen in Höhe von Fr. 14‘038.-- zu kürzen sei ( Urk. 1 S. 9 lit . b). 3.

3.1

G emäss der Rechtsprechung ist auf die Frage nach der Bindung einer Opferhil feinstanz an einen Strafentscheid zu Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den Strafbehörden im Bereiche des administ rativen Führerausweisentzugs sinngemäss anzuwenden. Danach sind Administ rativbehörden und Strafgericht aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips gegen seitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheide zu ver meiden - die Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Straf behörde abzuweichen, insbesondere, wenn aufgrund eingehender Sachverhalts abklärungen und Beweisabnahmen - insbesondere wenn die Parteien und Zeu gen direkt angehört wurden - ein Strafverfahren sachnäher ist (BGE 129 II 312 E. 2.4, 128 II 8 E. 3d/ aa ; 115 Ib 163 E. 2a je mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts 1A.208/2002 vom 1 2. Juni 2003, E. 2.1 und 1A.66/2000 vom 3 0. Oktober 2000, E. 2e). 3.2

Das Obergericht des Kantons Zürich erachtete es im Urteil vom 1 0. November 2009 ( Urk. 8/5/5)

zum Ablauf der Straftat vom 5. September 2008 als erstellt, dass der Geschädigte zum Angeklagten getreten sei, um ihn vom Trottoir vor der „ A.___ “ wegzuweisen, dass der Geschädigte versucht habe , diesen weg zuschubsen, dabei auch vom Angeklagten geschubst worden sei und er diesem möglicherweise einen Fusstritt gegen das Schienbein versetzt habe. Fest stehe weiter, dass die Männer sich daraufhin von der „ A.___ “ ent fernt hätten und sich um die Strasse necke in den Trottoirbereich vor der „ B.___ “ bege ben hätten (S. 13 E. 4f -5). Das Obergericht bemerkte dazu, der Geschädigte sei nicht befugt gewesen, den Angeklagten am Begehen des öffentlichen Grundes zu hindern. Die Intensität des darin liegenden rechtswidrigen Eingriffs in die Bewegungsfreiheit des Angeklagten sei allerdings - wenn es dabei ge blieben sei und der Geschädigte den Angeklagten nicht zu schlagen versucht habe - gering und habe kaum beziehungsweise höchstens ganz knapp das für die Annahme einer strafrechtlich relevanten Nötigung erforderliche Mass erreicht (S. 16 E.

6d).

Das Obergericht bewertete das Mitverschulden des Beschwerdeführers dahinge hend, als es von eine r leichte n Reduktion der H aftungsquote des Angeklagten auf 90 % aus ging (S. 28 E. VII.a ). 3.3

Wie im Urteil des Obergerichts dargelegt, ist wegen Mitverschuldens von einer Reduktion der Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers

von 10 % auszu gehen. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer war nach der Straftat vom 5. bis 6. September 2008 im C.___ hos pitalisiert ( vgl. den Arztb ericht vom 6. September 2008, Urk. 8/14/15 ). 4 .2

Dr. med . Z.___ , Spezialärztin FMH für Neurologie, erstattete am 3 0. März 2009 im Auftrag der Allianz ein neurologische s Gutachten ( Urk. 8/14/15 Beilage). Die Gutachterin

nannte als Diagnosen : Status nach Schä del hirntrauma mit Felsenbeinfraktur rechts, Status nach Subluxation des Kiefergelenkes rechts, Status nach chronischem Alkoholabusus und Nikotina busus (S. 4).

Dr . Z.___ führte aus, d er Beschwerdeführer sei nach dem Ereignis arbeits unfähig gewesen. Es sei auch zu einem sozialen Rückzug, fehlendem An trieb und zunehmenden Alkoholproblemen gekommen. Durch den Hausarzt sei eine Überweisung an eine Alkoholfachstelle erfolgt. Der neurologische Status sei praktisch unauffällig. Auch der Strichgang sei ordentlich und die Koordina tion gut. Ein ins Gewicht fallendes Zittern sei nicht feststellbar. Der Beschwer deführer erkläre, dass er den Alkoholkonsum vollständig sistiert habe und zur Unterstützung ein Antide pressivum einnehme (S. 5 oben). Die z ur weiteren Abklärung und Beurteilung des Heilungsverlaufes der Felsenbeinlängsfraktur durchgeführte Kernspintomographie habe eine n unauffälligen Heilungsverlauf ergeben ; hingegen bestünden weiterhin Hinweise auf einen Hydrocephalus . Eine erneute Abklärung bei einem Neuroradiologen habe ergeben, dass sich die Verhältnisse in Bezug auf den prätraumatischen Zustand nic ht geändert hätten und es bei m Unfall diesbezüglich zu keiner Verschlimmerung gekommen sei (S.

5 Mitte). Unter Berücksichtigung, dass der Unfall einem offenen Schädel hirntrauma entsprochen habe und fast sechs Monate zurück liege , handle es sich um einen zeitgerechten Ablauf . Die geklagten Kopfschmerzen hätten sich mög licherweise etwas verstärkt durch den Alkoholentzug und die damit veränderte Situation .

Von medizinischer Seite bestehe ein sehr guter Verlauf. Eine partielle Arbeitsfähigkeit von 50 % dürfte ab dem 1. April 2009 erreicht sein. Eine wei tere Steigerung auf eine solche von 100 % dürfte per 1. Mai 2009 erfolgen . Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sei schwierig (S. 5

f.).

Dr . Z.___

gab auf die Fragen der Allianz an , unter Berücksichtigung der offenen Schädelhirnfraktur erweise sich die Arbeitsunfähigkeit bis zum jetzigen Zeitpunkt als Unfallfolge (S. 6 Ziff. 5). Die Allianz stellte sodann die Frage: „Besteht betreffend des Ereignis ses vom 5. September 2008 ein krank hafter Vorzustand oder bestehen unfallfremde Faktoren? Fall s ja, welche und in welchem Aus mass? “ Die Gutachterin antwortete darauf , es habe ein chronischer Alkoholabusus bestanden, der offenbar eine Arbeit am alten Arbeitsplatz ermöglicht habe. Sicher habe der Abusus ungesunde Ausmasse erreicht. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich einsichtig und habe die Abstinenz bisher eingehalten (S. 7 Ziff. 6). Eine Rückkehr an den alten oder an einen ähnlichen Arbeit splatz sei wegen des vorbestehenden Leidens, des Alkoholabusus , sicher ungünstig. Eine weitere Beschäftigung mit Hilfsarbeiten, Aufräumarbeiten, Ar beiten in einem Lager sollte jedoch möglich sein (S. 7 Ziff. 7). Es sei davon aus zugehen, dass eine kontinuierliche Abstinenz die Situation des Beschwerdefüh rers weiter verbessere. Eine ärztliche Begleitung sei notwendig (S. 7 Ziff. 8). In Bezug auf den Unfall sei der status quo ante Ende März erreicht. Im Bereich der Felsenbeine seien kernspintomographisch keine Veränderungen sichtbar. Die übrigen nicht regulären Befunde im Bereich des Gehirns seien schon vor dem Unfall vorhanden gewesen (S. 7 Ziff. 9). 4 .3

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gab ihrerseits beim A.___ , ein polydiszipli näres Gutachten in Auftrag. Das Gutachten datiert vom 2 6. Mai 2011 ( Urk. 8/15/ 5 0).

Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer habe angegeben , er habe seit Mai 2010 einen mittlerweile auf 50 % gesteigerten Teilzeitjob im Hausdienst beziehungsweise als Hausmeister in einem Alters- und Pflegeheim. Er habe dort die Tiere zu versorgen und diverse kleinere Arbeiten zu erledigen. Insgesamt sei dies für ihn eine geeignete Tätigkeit mit wenig Stress und wenig Reizexposition (S. 9 unten ).

Die Gutachter

A.___ nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 17 lit . E. 1): - kognitive Störung, Restzustand mit kognitiven Beeinträchtigungen bei Ein nahme beziehungsweise Gebrauch verschiedener psychotroper Sub stanzen - frühkindliche, cerebrale Entwicklungsschwäche unklarer Aetiologie , kon genitaler Hydrocephalus - Status nach Schädel-Hirntrauma °III 5. September 2008, Zustand nach weitgehend rekompensierter Labyrinthschädigung rechts - c erebellär betonte A l koholenzephalopathie , Alkoholabhängigkeit, gegen wärtig abstinent, jedoch Teilnahme an einem ärztlich überwachten Pro gramm

E inerseits sei eine eher schlichtere Primärpersönlichkeit zu vermuten mit bereits in der Schulzeit bestehender Legasthenie, möglicherweise auch Konzentrations störung en und ADHS. Die relative hohe Komorbidität von ADS mit Suchter krankungen sei bekannt. Zusätzlich sei eine Suchterkrankung mit teilweise sehr hohem Alkoholkonsum neben fortgesetztem Cannabiskonsum genannt worden. In der aktuellen neurologischen Untersuchung falle in dieser Hinsicht beispiels weise eine beinbetonte Ataxie auf, wie sie für eine alkoholtoxische, cerebellär betonte Encephalopathie passend wäre. Eine Hyperhidrose der Füsse sei eben falls in dieser Richtung passen d , wenngleich zum gegenwärtigen Zeitpunkt dar über hinaus kein sensibles Polyneuropathiebild nachweisbar sei . Auffallend sei die Stand- und Gangataxie, welche einer überwiegend cerebellären Schädigung entspreche, möglicherweise durch einen mittlerweile offensichtlich weitgehend wieder rekompensierten Labyrinthschaden rechts akzentuiert (S. 14).

Die nach dem erlittenen Schädelhirntrauma geklagten Beschwerden, unter ande rem Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, hätten zu mindest partiell bereits früher in unbekanntem Ausmass bestanden. Sie zeigten sich nicht durchgehend in den Ergebnissen der jetzigen neuropsychologischen Untersu chung (S. 16 Ziff. 2.2).

Beim Beschwerdeführer bestehe einerseits ein vermutlich schon kongenital vor bestehender Hydrozephalus sowie ein Status nach Schädel-Hirn-Trauma °III vom 5. September 200 8. Zusätzlich seien ein fortgesetzter chr onischer Alko holmissbrauch und eine Alkoholabhängigkeit bekannt. Bezüglich der beklagten kognitiven Störungen und einer Gleichgewichtsstörung beziehungsweise Gang unsicherheit überlappten sich vorbestehende und posttraumatische Störungen. Zumindest müsse mit dem Schädel-Hirn-Trauma von 2008 eine Verschlechte rung der teilweise schon vorbestehenden Defizite angenommen werden. Zusätz lich seien akut-toxische Schädigungen im Sinne des Alkohol- und Can nabis konsums belastend, dennoch seien bereits organische Folgeschäden zu konstatieren. Neurologische, neuropsychologische und psychiatrische Befunde würden sich überlappen und machten integral bewertet noch eine Restarbeits fähigkeit von gesamthaft 50 % plausibel (S. 17 f.). Die derzeitige Tätigkeit als Hausmeister werde gegenwärtig mit einem Pensum von 50 % durchgeführt. Das Pensum erscheine angemessen, eine Steigerung sei nachhaltig nicht realisierbar. Die gegenwärtige Tätigkeit sei als angepasst zu bewerten (S. 18).

Die Gutachter des A.___ antworteten auf die F rage nach unfallfremden Diagno sen, einerseits bestünden vermutlich kongenital Vorschädigungen und Teilleis tungsstörungen (Legasthenie, Verdacht auf ADHS), andererseits aber auch somatische Suchtfolgeschädigungen (Alkohol, Cannabis), wobei durch das Schädelhirntrauma vom 5. September 2008 eine erhebliche richtungsgebende Verschlechterung zu konstatieren sei. Eine komplette Restitution sei unrealis tisch, das aktuelle Arbeitspensum von 50 % erscheine langfristig angemessen. Eine wesentliche Besserung sei nicht zu erwarten. Der Schlussfolgerung von Dr. Z.___

sei zuzustim men (S. 21 Ziff. 1). 5 . 5. 1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5 .2

Nach dem Gutachten von Dr. Z.___ vom 3 0. März 2009 bestand zum Zeitpunkt der Begutachtung unfallbedingt noch eine Arbeitsunfähigke it von 50 %. Ab

1. Mai 2009 bestand eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

Die Gutachter des A.___

stimm t en insofern mit

dem neurologischen Gutachten von Dr. Z.___ überein , als auch sie einen Teil der geklagten

Beschwer den auf bereits vor dem Ereignis vom 5. September 2008 bestehende kongeni tale Vorschädigungen und Teilleistungsstörungen sowie Suchtfolgeschäden zu rückführ t en

(E. 4 .3 hiervor). In diesem Sinne vermag das Gutachten des A.___ das Gutachten von Dr. Z.___ nich t zu wi derlegen. Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 3 0. März 2009 zeichnet sich sodann dadurch aus, dass

die Gutachterin die Fragen nach dem Anteil der unfallbedingten Arbeitsun fähigkeit und dem Erreichen des status quo ante

beantwortete .

A uch im vorlie genden Verfahren

ist zu entscheiden , ab welchem Zeitpunkt eine allfällige Arbeitsunfähigkeit nicht mehr auf die Straftat vom 5. S eptember 2008 zurück geführt werden kann .

Im Gutachten des A.___ wird der Anteil der vorbestehen den

Defizite an der attestierten Restarbeitsfähigkeit von 50 %

dagegen nicht genau ausgeschieden . Es kann daher im vorliegenden Verfahren auf das Gut achten von Dr. Z.___ abgestellt werden, welches die Anforderungen an den Beweiswert eines med izinisches Gutachtens (E. 5 .1) vollumfänglich erfüllt. 5 .3

Nach den ärztlichen Zeugnissen von

Dr. med. D.___ , Allgemeine Medi zin, bestand nach dem Ereignis vom 5. September 2008 bis und mit dem 3 1. Januar 2009 eine volle und ab dem 1. Februar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Urk. 8/14/15 Beilagen). Unter Berücksichtigung der von Dr . Z.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit

ergibt sich für die Zeit v om 5. September 2008 bis zum 1. Februar 2009 eine unfallbedingte Arbeitsunfähig keit von 100 % und vom 2. Februar bis 3 0. April 2009 eine solche v on 50 % . Per 1. Mai 2009 war der status quo ante erreicht. Der Schaden aus Erwerbsaus fall ist

daher für diesen

Zeitraum zu bestimmen. 6 . 6 .1

Der Beschwerdegegner stellte für die Ermittlung des Schadens aus Erwerbsaus fall das Validen- dem Invalideneinkommen ge genüber ( Urk. 2 S. 4 f. E. 3e), was nicht zu beanstanden ist.

Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Valideneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei un veränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die frühere Tätigkeit im Service weiter geführt hätte.

Der Beschwerdeführer reichte dem Beschwerdegegner die letzten L ohnabrech nungen der Monate September 2007 bis August 2008 ein ( Urk. 8/1 Beilage 3). Demnach erzielte der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im A.___ in den letzten zwölf Monaten vor der Straf tat ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 2‘175.-- ( Fr. 2‘239.70 + Fr. 2‘265.-- + Fr. 2‘007.50 + Fr. 2‘824.70 + Fr. 2‘462.30 + Fr. 1‘811.50 + Fr. 2‘440.30 + Fr. 1‘282.50 + 1‘276.40 + Fr. 2‘081.70 + Fr. 2‘590.60 + Fr. 2‘817.80 : 12 = Fr. 2‘175.--).

Dies führt zu ein em

Valideneinkommen pro Tag v on Fr. 77.50 ( Fr. 2‘175.-- x 13 : 365 = Fr. 77.47).

Als Invalideneinkommen sind die im genannten Zeitraum von der Allianz aus gerichteten Unfalltaggelder anzurechnen. Nach der Abrechnung der Allianz vom 2 3. April 2012 richtete die Allianz vom 8. September 2008 bis zum 1. Februar 2009 entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ein Taggeld von Fr. 73.48 aus ( Urk. 8/14/13). Für die Zeit vom 2. Februar bis 3 0. April 2009 betrug das Taggeld Fr. 36.7 4. Als Invalideneinkommen ergibt sich daher: Fr. 10‘801.55 (147 Tage

à Fr. 73.48) + Fr. 3‘23 3 .-- (88 Tage à Fr. 36.7 4 ) = Fr. 14‘03 4 .55 ( Fr. 10‘801.55 + Fr. 3‘23 3 .--).

Stellt man das Valideneinkommen von Fr. 18‘445.-- (238 Tage à Fr. 77.50) dem Invalideneinkommen von Fr. 14‘03 4 .55 gegenüber resultiert ein Erwerbsausfall von Fr. 4‘4 10 .45 ( Fr. 18‘445.-- - Fr. 14‘03 4 .55). Wie erwähnt, ist dem Mitver schulden des Beschwerdeführers mit einer Reduktion der Haftungsquote von 10 % Rechnung zu tragen. Damit resultiert ein zu entschädigender Schaden aus Erwerbsausfall von Fr. 3‘96 9 . 4 0 ( Fr. 4‘4 10 .45 x 0.9) beziehungsweise von auf gerundet Fr. 3‘970.--, wie im angefochtenen Entscheid ausgewiesen. 6 .2

Zusammenfassend erweist sich der im angefochtenen Entscheid ermittelte Scha den aus Erwerbsausfall als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Abs.

E. 1.1 Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen von Art. 48 lit . a des ab 1. Januar 2009 in Kraft stehenden OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind. Nachdem sich die Straftat am 5. September 2008 ereignet hat, gelangen die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalrevidierten OHG nicht zur Anwen dung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb um die Fassungen, wie sie bis Ende 2008 in Kraft ge wesen sind.

E. 1.2 Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat ( Art. 2 Abs. 1 OHG).

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2008 Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG wurde und daher zur Gel tendmachung von Ansprüchen legitimiert ist.

Auch die rechtzeitige Geltendmachung der Ansprüche des Beschwerdeführers ist unbestritten.

E. 1.3 Die Entschädigung richtet sich nach dem Schaden und den Einnahmen des Opfers ( Art. 13 Abs. 1 OHG) und beträgt maximal Fr. 100‘000.-- ( Art. 4 der Ver ordnung über die Hilfe an Opf er von Straftaten, OH V). Im Übrigen umschreiben Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 OHG den Begriff des Schadens nicht. Der Gesetzge ber ging davon aus, dass die Behörde bei der Bestimmung des Schadens die Regeln des Privatrechts analog anwendet (Botschaft des Bundesrates zum OHG, BBl 1990 II S. 991). Das Bundesgericht verweist für den Schadensbegriff nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 OHG auf Art. 45 (Schadenersatz bei Tötung) und Art. 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR; BGE 129 II 49 E. 2; 128 II 49 E. 3.2).

Der Schadensbegriff ist im Opferhilferecht der gleiche wie im Haftpflichtrecht; eine Kohärenz zwischen den Begriffen des Opferhilfegesetzes und denjenigen des Privatrechts ist auch aus Praktikabilitätsgründen geboten (BGE 131 II 656 E.

6.5). 2.

2.1

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Höhe des Schadens aus Erwerbsausfall. Strittig und zu prüfen ist, wie lange der Beschwerdeführer in folge

der Straftat vom 5. September 2008 in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt war. Für den ermittelten Zeitraum ist der Schaden aus Erwerbsausfall zu bestimmen. 2.2

Der Beschwerdegegner schloss sich

dem Entscheid der Allianz an, welche ihre Leistungen

per 1. Mai 2009 eingestellt hatte (vgl. Urk. 8/14/5) . In medizinischer Hinsicht stellte der Beschwerdegegner

auf das Gutachten von Dr. med. Z.___ vom 3 0. März 2009 ab . Demnach habe per 1. April 2009 eine straftat b edingte Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 1. Mai 2009 in einer adaptier ten Tätigkeit wieder eine v olle Arbeitsfähigkeit bestanden . D er status quo ante sei per Ende März 2009 erreicht gewesen

( Urk. 2 S. 3 f. E. 3c).

Zusammengefasst hätten beim Beschwerdeführer b ereits vor der Straftat massive gesundheitliche Einschränkunge n bestanden. Durch die Straftat sei eine vorübergehende Ver schlechterung der bereits zuvor bestehenden Defizite eingetreten. Die noch bestehenden Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien als krankheitsbedingt zu qualifizieren. Es sei somit der im Zeitraum vom 5. September 2008 bis 3 0. April 2009 entstandene Schaden aus Erwerbsausfall zu entschädigen ( Urk. 2 S. 4 E. 3d). 2.3

Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren können . Die Sozialen Dienste Winterthur hätten ihm eine geschützte Stelle zugewiesen. Dort erledige er während täglich vier Stunden am Morgen Aufgaben im Bereich der Tierpflege und einfachere Haus wart arbeiten ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Nach dem Gutachten des A.___ sei noch eine Restarbeits fähigkeit von gesamthaft 50 % plausibel. Dies widerspreche dem Gutachten von Dr. Z.___ ( Urk. 1 S. 8 oben). Der Berechnung der Vorinstanz sei nicht zu folgen. Der S chaden sei durch das Gericht entsprechend dem Opferhilfe gesuch vom 2. April 2012 festzusetzen, wobei der dort angegebene Betrag um die durch den Unfallversicherer ausgerichteten Leistungen in Höhe von Fr. 14‘038.-- zu kürzen sei ( Urk. 1 S. 9 lit . b). 3.

3.1

G emäss der Rechtsprechung ist auf die Frage nach der Bindung einer Opferhil feinstanz an einen Strafentscheid zu Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den Strafbehörden im Bereiche des administ rativen Führerausweisentzugs sinngemäss anzuwenden. Danach sind Administ rativbehörden und Strafgericht aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips gegen seitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheide zu ver meiden - die Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Straf behörde abzuweichen, insbesondere, wenn aufgrund eingehender Sachverhalts abklärungen und Beweisabnahmen - insbesondere wenn die Parteien und Zeu gen direkt angehört wurden - ein Strafverfahren sachnäher ist (BGE 129 II 312 E. 2.4, 128 II 8 E. 3d/ aa ; 115 Ib 163 E. 2a je mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts 1A.208/2002 vom 1 2. Juni 2003, E. 2.1 und 1A.66/2000 vom 3 0. Oktober 2000, E. 2e). 3.2

Das Obergericht des Kantons Zürich erachtete es im Urteil vom 1 0. November 2009 ( Urk. 8/5/5)

zum Ablauf der Straftat vom 5. September 2008 als erstellt, dass der Geschädigte zum Angeklagten getreten sei, um ihn vom Trottoir vor der „ A.___ “ wegzuweisen, dass der Geschädigte versucht habe , diesen weg zuschubsen, dabei auch vom Angeklagten geschubst worden sei und er diesem möglicherweise einen Fusstritt gegen das Schienbein versetzt habe. Fest stehe weiter, dass die Männer sich daraufhin von der „ A.___ “ ent fernt hätten und sich um die Strasse necke in den Trottoirbereich vor der „ B.___ “ bege ben hätten (S. 13 E. 4f -5). Das Obergericht bemerkte dazu, der Geschädigte sei nicht befugt gewesen, den Angeklagten am Begehen des öffentlichen Grundes zu hindern. Die Intensität des darin liegenden rechtswidrigen Eingriffs in die Bewegungsfreiheit des Angeklagten sei allerdings - wenn es dabei ge blieben sei und der Geschädigte den Angeklagten nicht zu schlagen versucht habe - gering und habe kaum beziehungsweise höchstens ganz knapp das für die Annahme einer strafrechtlich relevanten Nötigung erforderliche Mass erreicht (S. 16 E.

6d).

Das Obergericht bewertete das Mitverschulden des Beschwerdeführers dahinge hend, als es von eine r leichte n Reduktion der H aftungsquote des Angeklagten auf 90 % aus ging (S. 28 E. VII.a ). 3.3

Wie im Urteil des Obergerichts dargelegt, ist wegen Mitverschuldens von einer Reduktion der Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers

von 10 % auszu gehen. 4.

E. 4 des Betäubungs mittelgesetzes ( BetmG ) und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittel gesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG für schuldig und bestrafte ihn mit 33 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.-- ( Urk. 8/ 5/5 S. 30 Dispositiv Ziff. 1-2). Das Gericht stellte weiter fest, dass der Angeklagt e gegen über dem Geschädigten aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach im Umfang von 90 % schadenersatzpflichtig ist . Weiter verpflichtete es den Ange klag ten, dem Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. September 2008 zu bezahlen ( Urk. 8/ 5/5 S. 30 Dispositiv Ziff.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer war nach der Straftat vom 5. bis 6. September 2008 im C.___ hos pitalisiert ( vgl. den Arztb ericht vom 6. September 2008, Urk. 8/14/15 ). 4 .2

Dr. med . Z.___ , Spezialärztin FMH für Neurologie, erstattete am 3 0. März 2009 im Auftrag der Allianz ein neurologische s Gutachten ( Urk. 8/14/15 Beilage). Die Gutachterin

nannte als Diagnosen : Status nach Schä del hirntrauma mit Felsenbeinfraktur rechts, Status nach Subluxation des Kiefergelenkes rechts, Status nach chronischem Alkoholabusus und Nikotina busus (S. 4).

Dr . Z.___ führte aus, d er Beschwerdeführer sei nach dem Ereignis arbeits unfähig gewesen. Es sei auch zu einem sozialen Rückzug, fehlendem An trieb und zunehmenden Alkoholproblemen gekommen. Durch den Hausarzt sei eine Überweisung an eine Alkoholfachstelle erfolgt. Der neurologische Status sei praktisch unauffällig. Auch der Strichgang sei ordentlich und die Koordina tion gut. Ein ins Gewicht fallendes Zittern sei nicht feststellbar. Der Beschwer deführer erkläre, dass er den Alkoholkonsum vollständig sistiert habe und zur Unterstützung ein Antide pressivum einnehme (S. 5 oben). Die z ur weiteren Abklärung und Beurteilung des Heilungsverlaufes der Felsenbeinlängsfraktur durchgeführte Kernspintomographie habe eine n unauffälligen Heilungsverlauf ergeben ; hingegen bestünden weiterhin Hinweise auf einen Hydrocephalus . Eine erneute Abklärung bei einem Neuroradiologen habe ergeben, dass sich die Verhältnisse in Bezug auf den prätraumatischen Zustand nic ht geändert hätten und es bei m Unfall diesbezüglich zu keiner Verschlimmerung gekommen sei (S.

5 Mitte). Unter Berücksichtigung, dass der Unfall einem offenen Schädel hirntrauma entsprochen habe und fast sechs Monate zurück liege , handle es sich um einen zeitgerechten Ablauf . Die geklagten Kopfschmerzen hätten sich mög licherweise etwas verstärkt durch den Alkoholentzug und die damit veränderte Situation .

Von medizinischer Seite bestehe ein sehr guter Verlauf. Eine partielle Arbeitsfähigkeit von 50 % dürfte ab dem 1. April 2009 erreicht sein. Eine wei tere Steigerung auf eine solche von 100 % dürfte per 1. Mai 2009 erfolgen . Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sei schwierig (S. 5

f.).

Dr . Z.___

gab auf die Fragen der Allianz an , unter Berücksichtigung der offenen Schädelhirnfraktur erweise sich die Arbeitsunfähigkeit bis zum jetzigen Zeitpunkt als Unfallfolge (S. 6 Ziff. 5). Die Allianz stellte sodann die Frage: „Besteht betreffend des Ereignis ses vom 5. September 2008 ein krank hafter Vorzustand oder bestehen unfallfremde Faktoren? Fall s ja, welche und in welchem Aus mass? “ Die Gutachterin antwortete darauf , es habe ein chronischer Alkoholabusus bestanden, der offenbar eine Arbeit am alten Arbeitsplatz ermöglicht habe. Sicher habe der Abusus ungesunde Ausmasse erreicht. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich einsichtig und habe die Abstinenz bisher eingehalten (S. 7 Ziff. 6). Eine Rückkehr an den alten oder an einen ähnlichen Arbeit splatz sei wegen des vorbestehenden Leidens, des Alkoholabusus , sicher ungünstig. Eine weitere Beschäftigung mit Hilfsarbeiten, Aufräumarbeiten, Ar beiten in einem Lager sollte jedoch möglich sein (S. 7 Ziff. 7). Es sei davon aus zugehen, dass eine kontinuierliche Abstinenz die Situation des Beschwerdefüh rers weiter verbessere. Eine ärztliche Begleitung sei notwendig (S. 7 Ziff. 8). In Bezug auf den Unfall sei der status quo ante Ende März erreicht. Im Bereich der Felsenbeine seien kernspintomographisch keine Veränderungen sichtbar. Die übrigen nicht regulären Befunde im Bereich des Gehirns seien schon vor dem Unfall vorhanden gewesen (S. 7 Ziff. 9). 4 .3

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gab ihrerseits beim A.___ , ein polydiszipli näres Gutachten in Auftrag. Das Gutachten datiert vom 2 6. Mai 2011 ( Urk. 8/15/ 5 0).

Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer habe angegeben , er habe seit Mai 2010 einen mittlerweile auf 50 % gesteigerten Teilzeitjob im Hausdienst beziehungsweise als Hausmeister in einem Alters- und Pflegeheim. Er habe dort die Tiere zu versorgen und diverse kleinere Arbeiten zu erledigen. Insgesamt sei dies für ihn eine geeignete Tätigkeit mit wenig Stress und wenig Reizexposition (S. 9 unten ).

Die Gutachter

A.___ nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 17 lit . E. 1): - kognitive Störung, Restzustand mit kognitiven Beeinträchtigungen bei Ein nahme beziehungsweise Gebrauch verschiedener psychotroper Sub stanzen - frühkindliche, cerebrale Entwicklungsschwäche unklarer Aetiologie , kon genitaler Hydrocephalus - Status nach Schädel-Hirntrauma °III 5. September 2008, Zustand nach weitgehend rekompensierter Labyrinthschädigung rechts - c erebellär betonte A l koholenzephalopathie , Alkoholabhängigkeit, gegen wärtig abstinent, jedoch Teilnahme an einem ärztlich überwachten Pro gramm

E inerseits sei eine eher schlichtere Primärpersönlichkeit zu vermuten mit bereits in der Schulzeit bestehender Legasthenie, möglicherweise auch Konzentrations störung en und ADHS. Die relative hohe Komorbidität von ADS mit Suchter krankungen sei bekannt. Zusätzlich sei eine Suchterkrankung mit teilweise sehr hohem Alkoholkonsum neben fortgesetztem Cannabiskonsum genannt worden. In der aktuellen neurologischen Untersuchung falle in dieser Hinsicht beispiels weise eine beinbetonte Ataxie auf, wie sie für eine alkoholtoxische, cerebellär betonte Encephalopathie passend wäre. Eine Hyperhidrose der Füsse sei eben falls in dieser Richtung passen d , wenngleich zum gegenwärtigen Zeitpunkt dar über hinaus kein sensibles Polyneuropathiebild nachweisbar sei . Auffallend sei die Stand- und Gangataxie, welche einer überwiegend cerebellären Schädigung entspreche, möglicherweise durch einen mittlerweile offensichtlich weitgehend wieder rekompensierten Labyrinthschaden rechts akzentuiert (S. 14).

Die nach dem erlittenen Schädelhirntrauma geklagten Beschwerden, unter ande rem Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, hätten zu mindest partiell bereits früher in unbekanntem Ausmass bestanden. Sie zeigten sich nicht durchgehend in den Ergebnissen der jetzigen neuropsychologischen Untersu chung (S. 16 Ziff. 2.2).

Beim Beschwerdeführer bestehe einerseits ein vermutlich schon kongenital vor bestehender Hydrozephalus sowie ein Status nach Schädel-Hirn-Trauma °III vom 5. September 200 8. Zusätzlich seien ein fortgesetzter chr onischer Alko holmissbrauch und eine Alkoholabhängigkeit bekannt. Bezüglich der beklagten kognitiven Störungen und einer Gleichgewichtsstörung beziehungsweise Gang unsicherheit überlappten sich vorbestehende und posttraumatische Störungen. Zumindest müsse mit dem Schädel-Hirn-Trauma von 2008 eine Verschlechte rung der teilweise schon vorbestehenden Defizite angenommen werden. Zusätz lich seien akut-toxische Schädigungen im Sinne des Alkohol- und Can nabis konsums belastend, dennoch seien bereits organische Folgeschäden zu konstatieren. Neurologische, neuropsychologische und psychiatrische Befunde würden sich überlappen und machten integral bewertet noch eine Restarbeits fähigkeit von gesamthaft 50 % plausibel (S. 17 f.). Die derzeitige Tätigkeit als Hausmeister werde gegenwärtig mit einem Pensum von 50 % durchgeführt. Das Pensum erscheine angemessen, eine Steigerung sei nachhaltig nicht realisierbar. Die gegenwärtige Tätigkeit sei als angepasst zu bewerten (S. 18).

Die Gutachter des A.___ antworteten auf die F rage nach unfallfremden Diagno sen, einerseits bestünden vermutlich kongenital Vorschädigungen und Teilleis tungsstörungen (Legasthenie, Verdacht auf ADHS), andererseits aber auch somatische Suchtfolgeschädigungen (Alkohol, Cannabis), wobei durch das Schädelhirntrauma vom 5. September 2008 eine erhebliche richtungsgebende Verschlechterung zu konstatieren sei. Eine komplette Restitution sei unrealis tisch, das aktuelle Arbeitspensum von 50 % erscheine langfristig angemessen. Eine wesentliche Besserung sei nicht zu erwarten. Der Schlussfolgerung von Dr. Z.___

sei zuzustim men (S. 21 Ziff. 1). 5 . 5. 1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5 .2

Nach dem Gutachten von Dr. Z.___ vom 3 0. März 2009 bestand zum Zeitpunkt der Begutachtung unfallbedingt noch eine Arbeitsunfähigke it von 50 %. Ab

1. Mai 2009 bestand eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

Die Gutachter des A.___

stimm t en insofern mit

dem neurologischen Gutachten von Dr. Z.___ überein , als auch sie einen Teil der geklagten

Beschwer den auf bereits vor dem Ereignis vom 5. September 2008 bestehende kongeni tale Vorschädigungen und Teilleistungsstörungen sowie Suchtfolgeschäden zu rückführ t en

(E. 4 .3 hiervor). In diesem Sinne vermag das Gutachten des A.___ das Gutachten von Dr. Z.___ nich t zu wi derlegen. Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 3 0. März 2009 zeichnet sich sodann dadurch aus, dass

die Gutachterin die Fragen nach dem Anteil der unfallbedingten Arbeitsun fähigkeit und dem Erreichen des status quo ante

beantwortete .

A uch im vorlie genden Verfahren

ist zu entscheiden , ab welchem Zeitpunkt eine allfällige Arbeitsunfähigkeit nicht mehr auf die Straftat vom 5. S eptember 2008 zurück geführt werden kann .

Im Gutachten des A.___ wird der Anteil der vorbestehen den

Defizite an der attestierten Restarbeitsfähigkeit von 50 %

dagegen nicht genau ausgeschieden . Es kann daher im vorliegenden Verfahren auf das Gut achten von Dr. Z.___ abgestellt werden, welches die Anforderungen an den Beweiswert eines med izinisches Gutachtens (E. 5 .1) vollumfänglich erfüllt. 5 .3

Nach den ärztlichen Zeugnissen von

Dr. med. D.___ , Allgemeine Medi zin, bestand nach dem Ereignis vom 5. September 2008 bis und mit dem 3 1. Januar 2009 eine volle und ab dem 1. Februar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Urk. 8/14/15 Beilagen). Unter Berücksichtigung der von Dr . Z.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit

ergibt sich für die Zeit v om 5. September 2008 bis zum 1. Februar 2009 eine unfallbedingte Arbeitsunfähig keit von 100 % und vom 2. Februar bis 3 0. April 2009 eine solche v on 50 % . Per 1. Mai 2009 war der status quo ante erreicht. Der Schaden aus Erwerbsaus fall ist

daher für diesen

Zeitraum zu bestimmen. 6 . 6 .1

Der Beschwerdegegner stellte für die Ermittlung des Schadens aus Erwerbsaus fall das Validen- dem Invalideneinkommen ge genüber ( Urk. 2 S. 4 f. E. 3e), was nicht zu beanstanden ist.

Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Valideneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei un veränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die frühere Tätigkeit im Service weiter geführt hätte.

Der Beschwerdeführer reichte dem Beschwerdegegner die letzten L ohnabrech nungen der Monate September 2007 bis August 2008 ein ( Urk. 8/1 Beilage 3). Demnach erzielte der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im A.___ in den letzten zwölf Monaten vor der Straf tat ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 2‘175.-- ( Fr. 2‘239.70 + Fr. 2‘265.-- + Fr. 2‘007.50 + Fr. 2‘824.70 + Fr. 2‘462.30 + Fr. 1‘811.50 + Fr. 2‘440.30 + Fr. 1‘282.50 + 1‘276.40 + Fr. 2‘081.70 + Fr. 2‘590.60 + Fr. 2‘817.80 : 12 = Fr. 2‘175.--).

Dies führt zu ein em

Valideneinkommen pro Tag v on Fr. 77.50 ( Fr. 2‘175.-- x 13 : 365 = Fr. 77.47).

Als Invalideneinkommen sind die im genannten Zeitraum von der Allianz aus gerichteten Unfalltaggelder anzurechnen. Nach der Abrechnung der Allianz vom 2 3. April 2012 richtete die Allianz vom 8. September 2008 bis zum 1. Februar 2009 entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ein Taggeld von Fr. 73.48 aus ( Urk. 8/14/13). Für die Zeit vom 2. Februar bis 3 0. April 2009 betrug das Taggeld Fr. 36.7 4. Als Invalideneinkommen ergibt sich daher: Fr. 10‘801.55 (147 Tage

à Fr. 73.48) + Fr. 3‘23 3 .-- (88 Tage à Fr. 36.7 4 ) = Fr. 14‘03 4 .55 ( Fr. 10‘801.55 + Fr. 3‘23 3 .--).

Stellt man das Valideneinkommen von Fr. 18‘445.-- (238 Tage à Fr. 77.50) dem Invalideneinkommen von Fr. 14‘03 4 .55 gegenüber resultiert ein Erwerbsausfall von Fr. 4‘4 10 .45 ( Fr. 18‘445.-- - Fr. 14‘03 4 .55). Wie erwähnt, ist dem Mitver schulden des Beschwerdeführers mit einer Reduktion der Haftungsquote von 10 % Rechnung zu tragen. Damit resultiert ein zu entschädigender Schaden aus Erwerbsausfall von Fr. 3‘96 9 . 4 0 ( Fr. 4‘4 10 .45 x 0.9) beziehungsweise von auf gerundet Fr. 3‘970.--, wie im angefochtenen Entscheid ausgewiesen. 6 .2

Zusammenfassend erweist sich der im angefochtenen Entscheid ermittelte Scha den aus Erwerbsausfall als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt:

E. 5 Dispositiv Ziff. 2).

Die Opferhilfestelle beantragte am 1 2. Oktober 2012 die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 7). 2.2

Mit Verfügung vom 2 6. November 2012 wies das Gericht das Gesuch des Be schwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung ab, da er das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit nicht innert der angesetzten Frist von 30 Tagen eingereicht und auch keine Fristerstreckung verlangt hatte

( Urk.

E. 9 E.

3.2 und Dispositiv Ziff. 1).

Mit Eingabe

vom 1 1. Dezember 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Wie derherstellung der Frist zur Einreichung des Formulars zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit ( Urk.

E. 12 S. 2 lit . A Ziff. 1). Mit Verfügung vom 1 8. Januar 2013 wies das Gericht das Gesuch um Fristwiederherstellung ab ( Urk.

E. 16 Dispositiv Ziff. 1). Die dagegen am 2 1. Februar 2013 vom Beschwer deführer erhobene Beschwerde ( Urk.

E. 18 Beilage) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1 3. November 2013 ab, soweit es darauf eintrat ( Urk.

E. 20 Dispositiv Ziff. 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Kümin - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  5. Juli bis und mit 1
  6. August sowie vom 1
  7. Dezember bis und mit dem
  8. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich OH.2012.00011 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

27. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin Advokatur

Kümin Dufourstrasse 147, Postfach, 8034 Zürich gegen Kanton Zürich Beschwerdegegner vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

Y.___

versetzte X.___ , geboren 1964, am 5. September 2008 anlässlich einer Auseinandersetzung

zwischen den Beteilig ten

einen Faustschlag und einen Fusstritt a n den Kopf ( Urk. 8/14/17 S. 3). Der Geschädigte X.___

erlitt

ein offenes Schädelhirntrauma und w eitere Verletzungen ( Urk. 8/14/5 S. 1).

Mit Urteil vom 1 0. November 2009 erkannte das Obergericht des Kantons Zü rich Y.___ der versuchten vorsätzlichen schweren Körper verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) , der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 des Betäubungs mittelgesetzes ( BetmG ) und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittel gesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG für schuldig und bestrafte ihn mit 33 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.-- ( Urk. 8/ 5/5 S. 30 Dispositiv Ziff. 1-2). Das Gericht stellte weiter fest, dass der Angeklagt e gegen über dem Geschädigten aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach im Umfang von 90 % schadenersatzpflichtig ist . Weiter verpflichtete es den Ange klag ten, dem Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. September 2008 zu bezahlen ( Urk. 8/ 5/5 S. 30 Dispositiv Ziff. 5 6). 1.2

Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) teilte dem Geschädigten am

2. April 2009 mit, dass die von ihr nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) ausgerichteten Leistungen per 1. Mai 2009 eingestellt werden ( Urk. 8/14/5). 1.3

A m 2 0. August 2009 meldete sich der Geschädigte bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/15/2/9).

A m 2. April 2012

stellte er

bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kan tonale Opferhilfestelle (nac hfolgend: Opferhilfestelle) ,

ein Gesuch um Opfer hil f e ( Urk. 8/1). Die Opferhilfestelle zog Akten des Unfallversicherers ( Urk. 8/14) und der Invalidenversicherung ( Urk. 8/15) bei. Mit Verfügung vom 6. August 2012 hiess sie das Gesuch um Übernahme von Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 8‘186.75 teilweise gut . Das Gesuch um Entschädigung für Schaden aus Erwerbsausfall hiess sie im Umfang von Fr. 3‘970.-- teilweise gut. Weiter sprach sie dem Geschädigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5‘000.-- zuzüglich Zins en zu ( Urk. 8/26 = Urk. 2 S. 6 Dispositiv Ziff. 1-3). 2.

2.1

Gegen di e am 2 8. August 2012 versandte Verfügung vom 6. August 2012 ( Urk. Urk. 2) erhob der Geschädigte am 2 8. September 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, Dispositiv Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzu heben und es sei die Entschädigung gemäss Art. 19 ff. des Opferhilfegesetzes durch das Gericht in Berücksichtigung der Erwägungen in der Beschwerde schrift neu festzusetzen. Eventuell sei das Verfahren an die Opferhilfestelle zu rückzuweisen mit der Weisung, die Entschädigung gemäss Art. 19 ff. des Opf er hilfegesetzes

neu festzusetzen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3).

Verfahrensrechtlich beantragte der Ge schädigte die unentgeltliche Prozessfüh rung und Rechtsverbeiständung

( Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Mit Gerichtsverfügung vom 4. Oktober 2012 (versandt am 5. Oktober 2012) wurde dem Geschädigten eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um dem Gericht das ausgefüllte Formular zur Ab klärung der prozessualen Bedürftigkeit und sämtliche Belege einzureichen ( Urk. 5 Dispositiv Ziff. 2).

Die Opferhilfestelle beantragte am 1 2. Oktober 2012 die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 7). 2.2

Mit Verfügung vom 2 6. November 2012 wies das Gericht das Gesuch des Be schwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung ab, da er das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit nicht innert der angesetzten Frist von 30 Tagen eingereicht und auch keine Fristerstreckung verlangt hatte

( Urk. 9 E.

3.2 und Dispositiv Ziff. 1).

Mit Eingabe

vom 1 1. Dezember 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Wie derherstellung der Frist zur Einreichung des Formulars zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit ( Urk. 12 S. 2 lit . A Ziff. 1). Mit Verfügung vom 1 8. Januar 2013 wies das Gericht das Gesuch um Fristwiederherstellung ab ( Urk. 16 Dispositiv Ziff. 1). Die dagegen am 2 1. Februar 2013 vom Beschwer deführer erhobene Beschwerde ( Urk. 18 Beilage) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1 3. November 2013 ab, soweit es darauf eintrat ( Urk. 20 Dispositiv Ziff. 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen von Art. 48 lit . a des ab 1. Januar 2009 in Kraft stehenden OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind. Nachdem sich die Straftat am 5. September 2008 ereignet hat, gelangen die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalrevidierten OHG nicht zur Anwen dung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb um die Fassungen, wie sie bis Ende 2008 in Kraft ge wesen sind. 1.2

Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat ( Art. 2 Abs. 1 OHG).

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2008 Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG wurde und daher zur Gel tendmachung von Ansprüchen legitimiert ist.

Auch die rechtzeitige Geltendmachung der Ansprüche des Beschwerdeführers ist unbestritten. 1.3

Die Entschädigung richtet sich nach dem Schaden und den Einnahmen des Opfers ( Art. 13 Abs. 1 OHG) und beträgt maximal Fr. 100‘000.-- ( Art. 4 der Ver ordnung über die Hilfe an Opf er von Straftaten, OH V). Im Übrigen umschreiben Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 OHG den Begriff des Schadens nicht. Der Gesetzge ber ging davon aus, dass die Behörde bei der Bestimmung des Schadens die Regeln des Privatrechts analog anwendet (Botschaft des Bundesrates zum OHG, BBl 1990 II S. 991). Das Bundesgericht verweist für den Schadensbegriff nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 OHG auf Art. 45 (Schadenersatz bei Tötung) und Art. 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR; BGE 129 II 49 E. 2; 128 II 49 E. 3.2).

Der Schadensbegriff ist im Opferhilferecht der gleiche wie im Haftpflichtrecht; eine Kohärenz zwischen den Begriffen des Opferhilfegesetzes und denjenigen des Privatrechts ist auch aus Praktikabilitätsgründen geboten (BGE 131 II 656 E.

6.5). 2.

2.1

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Höhe des Schadens aus Erwerbsausfall. Strittig und zu prüfen ist, wie lange der Beschwerdeführer in folge

der Straftat vom 5. September 2008 in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt war. Für den ermittelten Zeitraum ist der Schaden aus Erwerbsausfall zu bestimmen. 2.2

Der Beschwerdegegner schloss sich

dem Entscheid der Allianz an, welche ihre Leistungen

per 1. Mai 2009 eingestellt hatte (vgl. Urk. 8/14/5) . In medizinischer Hinsicht stellte der Beschwerdegegner

auf das Gutachten von Dr. med. Z.___ vom 3 0. März 2009 ab . Demnach habe per 1. April 2009 eine straftat b edingte Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 1. Mai 2009 in einer adaptier ten Tätigkeit wieder eine v olle Arbeitsfähigkeit bestanden . D er status quo ante sei per Ende März 2009 erreicht gewesen

( Urk. 2 S. 3 f. E. 3c).

Zusammengefasst hätten beim Beschwerdeführer b ereits vor der Straftat massive gesundheitliche Einschränkunge n bestanden. Durch die Straftat sei eine vorübergehende Ver schlechterung der bereits zuvor bestehenden Defizite eingetreten. Die noch bestehenden Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien als krankheitsbedingt zu qualifizieren. Es sei somit der im Zeitraum vom 5. September 2008 bis 3 0. April 2009 entstandene Schaden aus Erwerbsausfall zu entschädigen ( Urk. 2 S. 4 E. 3d). 2.3

Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren können . Die Sozialen Dienste Winterthur hätten ihm eine geschützte Stelle zugewiesen. Dort erledige er während täglich vier Stunden am Morgen Aufgaben im Bereich der Tierpflege und einfachere Haus wart arbeiten ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Nach dem Gutachten des A.___ sei noch eine Restarbeits fähigkeit von gesamthaft 50 % plausibel. Dies widerspreche dem Gutachten von Dr. Z.___ ( Urk. 1 S. 8 oben). Der Berechnung der Vorinstanz sei nicht zu folgen. Der S chaden sei durch das Gericht entsprechend dem Opferhilfe gesuch vom 2. April 2012 festzusetzen, wobei der dort angegebene Betrag um die durch den Unfallversicherer ausgerichteten Leistungen in Höhe von Fr. 14‘038.-- zu kürzen sei ( Urk. 1 S. 9 lit . b). 3.

3.1

G emäss der Rechtsprechung ist auf die Frage nach der Bindung einer Opferhil feinstanz an einen Strafentscheid zu Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den Strafbehörden im Bereiche des administ rativen Führerausweisentzugs sinngemäss anzuwenden. Danach sind Administ rativbehörden und Strafgericht aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips gegen seitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheide zu ver meiden - die Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Straf behörde abzuweichen, insbesondere, wenn aufgrund eingehender Sachverhalts abklärungen und Beweisabnahmen - insbesondere wenn die Parteien und Zeu gen direkt angehört wurden - ein Strafverfahren sachnäher ist (BGE 129 II 312 E. 2.4, 128 II 8 E. 3d/ aa ; 115 Ib 163 E. 2a je mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts 1A.208/2002 vom 1 2. Juni 2003, E. 2.1 und 1A.66/2000 vom 3 0. Oktober 2000, E. 2e). 3.2

Das Obergericht des Kantons Zürich erachtete es im Urteil vom 1 0. November 2009 ( Urk. 8/5/5)

zum Ablauf der Straftat vom 5. September 2008 als erstellt, dass der Geschädigte zum Angeklagten getreten sei, um ihn vom Trottoir vor der „ A.___ “ wegzuweisen, dass der Geschädigte versucht habe , diesen weg zuschubsen, dabei auch vom Angeklagten geschubst worden sei und er diesem möglicherweise einen Fusstritt gegen das Schienbein versetzt habe. Fest stehe weiter, dass die Männer sich daraufhin von der „ A.___ “ ent fernt hätten und sich um die Strasse necke in den Trottoirbereich vor der „ B.___ “ bege ben hätten (S. 13 E. 4f -5). Das Obergericht bemerkte dazu, der Geschädigte sei nicht befugt gewesen, den Angeklagten am Begehen des öffentlichen Grundes zu hindern. Die Intensität des darin liegenden rechtswidrigen Eingriffs in die Bewegungsfreiheit des Angeklagten sei allerdings - wenn es dabei ge blieben sei und der Geschädigte den Angeklagten nicht zu schlagen versucht habe - gering und habe kaum beziehungsweise höchstens ganz knapp das für die Annahme einer strafrechtlich relevanten Nötigung erforderliche Mass erreicht (S. 16 E.

6d).

Das Obergericht bewertete das Mitverschulden des Beschwerdeführers dahinge hend, als es von eine r leichte n Reduktion der H aftungsquote des Angeklagten auf 90 % aus ging (S. 28 E. VII.a ). 3.3

Wie im Urteil des Obergerichts dargelegt, ist wegen Mitverschuldens von einer Reduktion der Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers

von 10 % auszu gehen. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer war nach der Straftat vom 5. bis 6. September 2008 im C.___ hos pitalisiert ( vgl. den Arztb ericht vom 6. September 2008, Urk. 8/14/15 ). 4 .2

Dr. med . Z.___ , Spezialärztin FMH für Neurologie, erstattete am 3 0. März 2009 im Auftrag der Allianz ein neurologische s Gutachten ( Urk. 8/14/15 Beilage). Die Gutachterin

nannte als Diagnosen : Status nach Schä del hirntrauma mit Felsenbeinfraktur rechts, Status nach Subluxation des Kiefergelenkes rechts, Status nach chronischem Alkoholabusus und Nikotina busus (S. 4).

Dr . Z.___ führte aus, d er Beschwerdeführer sei nach dem Ereignis arbeits unfähig gewesen. Es sei auch zu einem sozialen Rückzug, fehlendem An trieb und zunehmenden Alkoholproblemen gekommen. Durch den Hausarzt sei eine Überweisung an eine Alkoholfachstelle erfolgt. Der neurologische Status sei praktisch unauffällig. Auch der Strichgang sei ordentlich und die Koordina tion gut. Ein ins Gewicht fallendes Zittern sei nicht feststellbar. Der Beschwer deführer erkläre, dass er den Alkoholkonsum vollständig sistiert habe und zur Unterstützung ein Antide pressivum einnehme (S. 5 oben). Die z ur weiteren Abklärung und Beurteilung des Heilungsverlaufes der Felsenbeinlängsfraktur durchgeführte Kernspintomographie habe eine n unauffälligen Heilungsverlauf ergeben ; hingegen bestünden weiterhin Hinweise auf einen Hydrocephalus . Eine erneute Abklärung bei einem Neuroradiologen habe ergeben, dass sich die Verhältnisse in Bezug auf den prätraumatischen Zustand nic ht geändert hätten und es bei m Unfall diesbezüglich zu keiner Verschlimmerung gekommen sei (S.

5 Mitte). Unter Berücksichtigung, dass der Unfall einem offenen Schädel hirntrauma entsprochen habe und fast sechs Monate zurück liege , handle es sich um einen zeitgerechten Ablauf . Die geklagten Kopfschmerzen hätten sich mög licherweise etwas verstärkt durch den Alkoholentzug und die damit veränderte Situation .

Von medizinischer Seite bestehe ein sehr guter Verlauf. Eine partielle Arbeitsfähigkeit von 50 % dürfte ab dem 1. April 2009 erreicht sein. Eine wei tere Steigerung auf eine solche von 100 % dürfte per 1. Mai 2009 erfolgen . Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sei schwierig (S. 5

f.).

Dr . Z.___

gab auf die Fragen der Allianz an , unter Berücksichtigung der offenen Schädelhirnfraktur erweise sich die Arbeitsunfähigkeit bis zum jetzigen Zeitpunkt als Unfallfolge (S. 6 Ziff. 5). Die Allianz stellte sodann die Frage: „Besteht betreffend des Ereignis ses vom 5. September 2008 ein krank hafter Vorzustand oder bestehen unfallfremde Faktoren? Fall s ja, welche und in welchem Aus mass? “ Die Gutachterin antwortete darauf , es habe ein chronischer Alkoholabusus bestanden, der offenbar eine Arbeit am alten Arbeitsplatz ermöglicht habe. Sicher habe der Abusus ungesunde Ausmasse erreicht. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich einsichtig und habe die Abstinenz bisher eingehalten (S. 7 Ziff. 6). Eine Rückkehr an den alten oder an einen ähnlichen Arbeit splatz sei wegen des vorbestehenden Leidens, des Alkoholabusus , sicher ungünstig. Eine weitere Beschäftigung mit Hilfsarbeiten, Aufräumarbeiten, Ar beiten in einem Lager sollte jedoch möglich sein (S. 7 Ziff. 7). Es sei davon aus zugehen, dass eine kontinuierliche Abstinenz die Situation des Beschwerdefüh rers weiter verbessere. Eine ärztliche Begleitung sei notwendig (S. 7 Ziff. 8). In Bezug auf den Unfall sei der status quo ante Ende März erreicht. Im Bereich der Felsenbeine seien kernspintomographisch keine Veränderungen sichtbar. Die übrigen nicht regulären Befunde im Bereich des Gehirns seien schon vor dem Unfall vorhanden gewesen (S. 7 Ziff. 9). 4 .3

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gab ihrerseits beim A.___ , ein polydiszipli näres Gutachten in Auftrag. Das Gutachten datiert vom 2 6. Mai 2011 ( Urk. 8/15/ 5 0).

Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer habe angegeben , er habe seit Mai 2010 einen mittlerweile auf 50 % gesteigerten Teilzeitjob im Hausdienst beziehungsweise als Hausmeister in einem Alters- und Pflegeheim. Er habe dort die Tiere zu versorgen und diverse kleinere Arbeiten zu erledigen. Insgesamt sei dies für ihn eine geeignete Tätigkeit mit wenig Stress und wenig Reizexposition (S. 9 unten ).

Die Gutachter

A.___ nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 17 lit . E. 1): - kognitive Störung, Restzustand mit kognitiven Beeinträchtigungen bei Ein nahme beziehungsweise Gebrauch verschiedener psychotroper Sub stanzen - frühkindliche, cerebrale Entwicklungsschwäche unklarer Aetiologie , kon genitaler Hydrocephalus - Status nach Schädel-Hirntrauma °III 5. September 2008, Zustand nach weitgehend rekompensierter Labyrinthschädigung rechts - c erebellär betonte A l koholenzephalopathie , Alkoholabhängigkeit, gegen wärtig abstinent, jedoch Teilnahme an einem ärztlich überwachten Pro gramm

E inerseits sei eine eher schlichtere Primärpersönlichkeit zu vermuten mit bereits in der Schulzeit bestehender Legasthenie, möglicherweise auch Konzentrations störung en und ADHS. Die relative hohe Komorbidität von ADS mit Suchter krankungen sei bekannt. Zusätzlich sei eine Suchterkrankung mit teilweise sehr hohem Alkoholkonsum neben fortgesetztem Cannabiskonsum genannt worden. In der aktuellen neurologischen Untersuchung falle in dieser Hinsicht beispiels weise eine beinbetonte Ataxie auf, wie sie für eine alkoholtoxische, cerebellär betonte Encephalopathie passend wäre. Eine Hyperhidrose der Füsse sei eben falls in dieser Richtung passen d , wenngleich zum gegenwärtigen Zeitpunkt dar über hinaus kein sensibles Polyneuropathiebild nachweisbar sei . Auffallend sei die Stand- und Gangataxie, welche einer überwiegend cerebellären Schädigung entspreche, möglicherweise durch einen mittlerweile offensichtlich weitgehend wieder rekompensierten Labyrinthschaden rechts akzentuiert (S. 14).

Die nach dem erlittenen Schädelhirntrauma geklagten Beschwerden, unter ande rem Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, hätten zu mindest partiell bereits früher in unbekanntem Ausmass bestanden. Sie zeigten sich nicht durchgehend in den Ergebnissen der jetzigen neuropsychologischen Untersu chung (S. 16 Ziff. 2.2).

Beim Beschwerdeführer bestehe einerseits ein vermutlich schon kongenital vor bestehender Hydrozephalus sowie ein Status nach Schädel-Hirn-Trauma °III vom 5. September 200 8. Zusätzlich seien ein fortgesetzter chr onischer Alko holmissbrauch und eine Alkoholabhängigkeit bekannt. Bezüglich der beklagten kognitiven Störungen und einer Gleichgewichtsstörung beziehungsweise Gang unsicherheit überlappten sich vorbestehende und posttraumatische Störungen. Zumindest müsse mit dem Schädel-Hirn-Trauma von 2008 eine Verschlechte rung der teilweise schon vorbestehenden Defizite angenommen werden. Zusätz lich seien akut-toxische Schädigungen im Sinne des Alkohol- und Can nabis konsums belastend, dennoch seien bereits organische Folgeschäden zu konstatieren. Neurologische, neuropsychologische und psychiatrische Befunde würden sich überlappen und machten integral bewertet noch eine Restarbeits fähigkeit von gesamthaft 50 % plausibel (S. 17 f.). Die derzeitige Tätigkeit als Hausmeister werde gegenwärtig mit einem Pensum von 50 % durchgeführt. Das Pensum erscheine angemessen, eine Steigerung sei nachhaltig nicht realisierbar. Die gegenwärtige Tätigkeit sei als angepasst zu bewerten (S. 18).

Die Gutachter des A.___ antworteten auf die F rage nach unfallfremden Diagno sen, einerseits bestünden vermutlich kongenital Vorschädigungen und Teilleis tungsstörungen (Legasthenie, Verdacht auf ADHS), andererseits aber auch somatische Suchtfolgeschädigungen (Alkohol, Cannabis), wobei durch das Schädelhirntrauma vom 5. September 2008 eine erhebliche richtungsgebende Verschlechterung zu konstatieren sei. Eine komplette Restitution sei unrealis tisch, das aktuelle Arbeitspensum von 50 % erscheine langfristig angemessen. Eine wesentliche Besserung sei nicht zu erwarten. Der Schlussfolgerung von Dr. Z.___

sei zuzustim men (S. 21 Ziff. 1). 5 . 5. 1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5 .2

Nach dem Gutachten von Dr. Z.___ vom 3 0. März 2009 bestand zum Zeitpunkt der Begutachtung unfallbedingt noch eine Arbeitsunfähigke it von 50 %. Ab

1. Mai 2009 bestand eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

Die Gutachter des A.___

stimm t en insofern mit

dem neurologischen Gutachten von Dr. Z.___ überein , als auch sie einen Teil der geklagten

Beschwer den auf bereits vor dem Ereignis vom 5. September 2008 bestehende kongeni tale Vorschädigungen und Teilleistungsstörungen sowie Suchtfolgeschäden zu rückführ t en

(E. 4 .3 hiervor). In diesem Sinne vermag das Gutachten des A.___ das Gutachten von Dr. Z.___ nich t zu wi derlegen. Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 3 0. März 2009 zeichnet sich sodann dadurch aus, dass

die Gutachterin die Fragen nach dem Anteil der unfallbedingten Arbeitsun fähigkeit und dem Erreichen des status quo ante

beantwortete .

A uch im vorlie genden Verfahren

ist zu entscheiden , ab welchem Zeitpunkt eine allfällige Arbeitsunfähigkeit nicht mehr auf die Straftat vom 5. S eptember 2008 zurück geführt werden kann .

Im Gutachten des A.___ wird der Anteil der vorbestehen den

Defizite an der attestierten Restarbeitsfähigkeit von 50 %

dagegen nicht genau ausgeschieden . Es kann daher im vorliegenden Verfahren auf das Gut achten von Dr. Z.___ abgestellt werden, welches die Anforderungen an den Beweiswert eines med izinisches Gutachtens (E. 5 .1) vollumfänglich erfüllt. 5 .3

Nach den ärztlichen Zeugnissen von

Dr. med. D.___ , Allgemeine Medi zin, bestand nach dem Ereignis vom 5. September 2008 bis und mit dem 3 1. Januar 2009 eine volle und ab dem 1. Februar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Urk. 8/14/15 Beilagen). Unter Berücksichtigung der von Dr . Z.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit

ergibt sich für die Zeit v om 5. September 2008 bis zum 1. Februar 2009 eine unfallbedingte Arbeitsunfähig keit von 100 % und vom 2. Februar bis 3 0. April 2009 eine solche v on 50 % . Per 1. Mai 2009 war der status quo ante erreicht. Der Schaden aus Erwerbsaus fall ist

daher für diesen

Zeitraum zu bestimmen. 6 . 6 .1

Der Beschwerdegegner stellte für die Ermittlung des Schadens aus Erwerbsaus fall das Validen- dem Invalideneinkommen ge genüber ( Urk. 2 S. 4 f. E. 3e), was nicht zu beanstanden ist.

Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Valideneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei un veränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die frühere Tätigkeit im Service weiter geführt hätte.

Der Beschwerdeführer reichte dem Beschwerdegegner die letzten L ohnabrech nungen der Monate September 2007 bis August 2008 ein ( Urk. 8/1 Beilage 3). Demnach erzielte der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im A.___ in den letzten zwölf Monaten vor der Straf tat ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 2‘175.-- ( Fr. 2‘239.70 + Fr. 2‘265.-- + Fr. 2‘007.50 + Fr. 2‘824.70 + Fr. 2‘462.30 + Fr. 1‘811.50 + Fr. 2‘440.30 + Fr. 1‘282.50 + 1‘276.40 + Fr. 2‘081.70 + Fr. 2‘590.60 + Fr. 2‘817.80 : 12 = Fr. 2‘175.--).

Dies führt zu ein em

Valideneinkommen pro Tag v on Fr. 77.50 ( Fr. 2‘175.-- x 13 : 365 = Fr. 77.47).

Als Invalideneinkommen sind die im genannten Zeitraum von der Allianz aus gerichteten Unfalltaggelder anzurechnen. Nach der Abrechnung der Allianz vom 2 3. April 2012 richtete die Allianz vom 8. September 2008 bis zum 1. Februar 2009 entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ein Taggeld von Fr. 73.48 aus ( Urk. 8/14/13). Für die Zeit vom 2. Februar bis 3 0. April 2009 betrug das Taggeld Fr. 36.7 4. Als Invalideneinkommen ergibt sich daher: Fr. 10‘801.55 (147 Tage

à Fr. 73.48) + Fr. 3‘23 3 .-- (88 Tage à Fr. 36.7 4 ) = Fr. 14‘03 4 .55 ( Fr. 10‘801.55 + Fr. 3‘23 3 .--).

Stellt man das Valideneinkommen von Fr. 18‘445.-- (238 Tage à Fr. 77.50) dem Invalideneinkommen von Fr. 14‘03 4 .55 gegenüber resultiert ein Erwerbsausfall von Fr. 4‘4 10 .45 ( Fr. 18‘445.-- - Fr. 14‘03 4 .55). Wie erwähnt, ist dem Mitver schulden des Beschwerdeführers mit einer Reduktion der Haftungsquote von 10 % Rechnung zu tragen. Damit resultiert ein zu entschädigender Schaden aus Erwerbsausfall von Fr. 3‘96 9 . 4 0 ( Fr. 4‘4 10 .45 x 0.9) beziehungsweise von auf gerundet Fr. 3‘970.--, wie im angefochtenen Entscheid ausgewiesen. 6 .2

Zusammenfassend erweist sich der im angefochtenen Entscheid ermittelte Scha den aus Erwerbsausfall als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Kümin - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger