Sachverhalt
1. 1.1
Mit Urteil vom 7. März 2017 im Prozess IV.2016.00113 in Sachen X.___ (Gesuchsgegnerin) gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, auferlegte das Sozialversicherungsgericht X.___
(Gesuchsgegnerin) die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 600., welche indessen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden, und entschädigte die unentgeltliche Rechts vertreterin, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, mit Fr. 1’786.55 (inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse. X.___ wurde auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinge wiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald s ie dazu in der Lage ist (Urk. 2/1 Dispo sitiv-Ziff. 2 und 3). 1.2
Am 12. Juni 2024 ersuchte der Kanton Zürich, Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte, (Gesuchsteller), um Feststellung der Nachzahlungspflicht der Gesuchs gegnerin für die Gerichtskosten von Fr. 600. sowie die unentgeltliche Rechts vertretung von Fr. 1'786.55 abzüglich der geleisteten Zahlungen im Betrag von Fr. 650., mithin total von Fr. 1'736.55 (Urk. 1). T rotz Aufforderung durch das Gericht vom 18. Juni 2024 (Urk. 3) nahm die Gesuchsgegnerin
weder zum Gesuch des Gesuchstellers Stellung noch gab sie über ihre finanziellen Verhältnisse Aus kunft, reichte aber dem Gesuchsgegner am 5. Juli 2024 ein Gesuch um Raten zahlung ab 27. August 2024 (Urk. 6) ein.
Am 20. September 2024 holte das Gericht beim Kanton Y.___ die Steuer akten
betreffend
die
Gesuchsgegnerin
der
Steuerjahre
2022
und
2023
(Urk.
10/1-2)
ein (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung des Gesuchs in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
E. 1.2 Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
E. 1.3 Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a GSVGer
i.V.m . Art. 119 ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seit her eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3). Das
Sozialversicherungsgericht stützt sich bei der Berechnung der Bedürftigkeit praxisgemäss auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Oberge richts des Kantons Zürich betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und zählt zu dem so ermittelten Resultat personen- und zivil standsabhängige Einkommens- und Vermögensfreibeträge hinzu (Randacher, in: SVGer -Kommentar, 3.
Aufl. 2024, N. 11 zu § 16).
E. 2.1 Zur
Begründung
seines
Gesuchs
führte
der
Gesuchsteller
an
(Urk.
1),
er
habe
die
Ge suchsgegnerin
unter
Vorbehalt,
dass
sich
ihre
finanzielle
Situation
in
der
Zwischen zeit
verbessert
habe,
ersucht,
die
Gerichtskosten
und
die
Kosten
für
die
anwaltliche
Vertretung
zurückzuerstatten.
Die se
habe
daraufhin
um
Ratenzahlung
gebeten,
wo rauf
ihr
mit
Teilzahlungsvereinbarung
die
Minimalrate
von
monatlich
Fr.
50.
be willigt worden sei. Die Zahlungen seien unregelmässig eingegangen und seien ab Januar 2024 gänzlich ausgeblieben. Die Aufforderung, mit den Teilzahlungen fortzufahren oder eine allfällig geänderte finanzielle Situation zu deklarieren, sei unbeantwortet geblieben . Insgesamt habe die Gesuchsgegnerin Fr.
650. bezahlt, so dass eine Rückforderung im Betrag von Fr.
1'736.55 verbleibe (S.
1 unten f.).
E. 2.2 Die Gesuchsgegnerin liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, reichte indessen dem Gesuchsgegner ein sinngemässes Gesuch um Ratenzahlung (monat lich Fr. 100.) ein (Urk. 6).
E. 3.1 Laut Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung Y.___ (Urk. 10/2 S. 6) erzielte die Gesuchsgegnerin im Jahr 2023 ein steuerbares Ein kommen von Fr. 44'900. . Hiervon ist bei der Prüfung, ob die Gesuchsgegnerin zur Nachzahlung zu verpflichten ist, auszugehen.
E. 3.2 Beim steuerbaren Einkommen wurden bereits Kosten, die für die Ermittlung, ob eine Bedürftigkeit besteht, vom Nettoeinkommen, welches gemäss den Lohnaus weisen Fr. 55'635. betrug (Urk. 10/2 S. 13-16), abgezogen: So Berufsauslagen von Fr. 6'400.
und ein Teil der Prämien für die obligatorische Krankenversiche rung im Betrag von Fr. 3'750., wobei die Gesamtprämien Fr. 5'244.
betrugen (Urk.
10/2
S.
19).
Nicht
vom
rohen
Einkommen
abgezogen
wurden
ferner
Franchise
und Selbstbehalte im Betrag von Fr. 709.55 (Urk. 10/2 S. 19; vgl. Urk. 10/2 S. 5) .
Ausgehend vom steuerbaren Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 44'900. -- gestalte t sich die Berechnung des Existenzminimums folgendermassen: - Grundbetrag Fr. 1’200. - nicht berücksichtigter Anteil K rankenversicherungsp rämien ([Fr. 5'244.
- Fr. 3'750. : 12]) Fr. 125. - Selbstbehalte und Franchise Krankenversicherung (Fr. 709.55 : 12) Fr. 59. - Staatssteuer (Fr. 4'235. : 12; vgl. (Urk. 10/2 S. 1) Fr. 353. - Direkte Bundessteuer (Fr. 347.20 : 12; vgl. Urk. 10/2 S. 3 Fr. 29. - total anrechenbare Ausgaben Fr. 1 ’ 766.
Den anrechenbaren Ausgaben steht ein monatlicher Lohn von Fr.
3'740. (Fr.
44'900. : 12) gegenüber, so dass der Gesuchsgegnerin Fr. 1'974. monatlich verbleiben (Fr. 3'740.
- Fr. 1'766.) . Selbst unter Berücksichtigung eines Frei betrags von Fr. 400. ist sie damit in der Lage, die (unbekannten) Wohnungs kosten zu tragen und die Rückforderung zu tilgen, weshalb die Gesuchsgegnerin zu verpflichten ist, den noch geschuldeten Rückforderungsbetrag von Fr.
1'736.55 zurückzubezahlen .
Der
Gesuchsteller
stimmte
einer
Ratenzahlung
von
monatlich
Fr.
100.
zu
(Urk.
5).
E. 3.3 Nach dem Dargelegten ist dem Gesuch des Gesuchstellers zu entsprechen und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die noch nicht zurückerstatteten Gerichtskosten und Kosten für die anwaltliche Vertretung im Verfahren Nr. IV. 2016.00113
von Fr. 1'736.55 (Fr. 600. + Fr. 1'786.55 - Fr. 650.) zurückzubezahlen, wobei sie berechtigt ist, den Be trag in 16 Raten von Fr. 100. sowie einer Schlussrate von 136.55 zu bezahlen .
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Obergericht des Kantons Zürich - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 5
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15.
August sowie vom 18.
Dezember bis und mit dem 2.
Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich NZ.2024.00002 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
21. Oktober 2024 in Sachen Kanton Zürich Gesuchsteller vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich Zentrale Inkassostelle der Gerichte Postfach, 8021 Zürich gegen X.___ Gesuchsgegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Mit Urteil vom 7. März 2017 im Prozess IV.2016.00113 in Sachen X.___ (Gesuchsgegnerin) gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, auferlegte das Sozialversicherungsgericht X.___
(Gesuchsgegnerin) die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 600., welche indessen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden, und entschädigte die unentgeltliche Rechts vertreterin, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, mit Fr. 1’786.55 (inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse. X.___ wurde auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinge wiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald s ie dazu in der Lage ist (Urk. 2/1 Dispo sitiv-Ziff. 2 und 3). 1.2
Am 12. Juni 2024 ersuchte der Kanton Zürich, Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte, (Gesuchsteller), um Feststellung der Nachzahlungspflicht der Gesuchs gegnerin für die Gerichtskosten von Fr. 600. sowie die unentgeltliche Rechts vertretung von Fr. 1'786.55 abzüglich der geleisteten Zahlungen im Betrag von Fr. 650., mithin total von Fr. 1'736.55 (Urk. 1). T rotz Aufforderung durch das Gericht vom 18. Juni 2024 (Urk. 3) nahm die Gesuchsgegnerin
weder zum Gesuch des Gesuchstellers Stellung noch gab sie über ihre finanziellen Verhältnisse Aus kunft, reichte aber dem Gesuchsgegner am 5. Juli 2024 ein Gesuch um Raten zahlung ab 27. August 2024 (Urk. 6) ein.
Am 20. September 2024 holte das Gericht beim Kanton Y.___ die Steuer akten
betreffend
die
Gesuchsgegnerin
der
Steuerjahre
2022
und
2023
(Urk.
10/1-2)
ein (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung des Gesuchs in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer). 1.2
Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 1.3
Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a GSVGer
i.V.m . Art. 119 ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seit her eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3). Das
Sozialversicherungsgericht stützt sich bei der Berechnung der Bedürftigkeit praxisgemäss auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Oberge richts des Kantons Zürich betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und zählt zu dem so ermittelten Resultat personen- und zivil standsabhängige Einkommens- und Vermögensfreibeträge hinzu (Randacher, in: SVGer -Kommentar, 3.
Aufl. 2024, N. 11 zu § 16). 2. 2.1
Zur
Begründung
seines
Gesuchs
führte
der
Gesuchsteller
an
(Urk.
1),
er
habe
die
Ge suchsgegnerin
unter
Vorbehalt,
dass
sich
ihre
finanzielle
Situation
in
der
Zwischen zeit
verbessert
habe,
ersucht,
die
Gerichtskosten
und
die
Kosten
für
die
anwaltliche
Vertretung
zurückzuerstatten.
Die se
habe
daraufhin
um
Ratenzahlung
gebeten,
wo rauf
ihr
mit
Teilzahlungsvereinbarung
die
Minimalrate
von
monatlich
Fr.
50.
be willigt worden sei. Die Zahlungen seien unregelmässig eingegangen und seien ab Januar 2024 gänzlich ausgeblieben. Die Aufforderung, mit den Teilzahlungen fortzufahren oder eine allfällig geänderte finanzielle Situation zu deklarieren, sei unbeantwortet geblieben . Insgesamt habe die Gesuchsgegnerin Fr.
650. bezahlt, so dass eine Rückforderung im Betrag von Fr.
1'736.55 verbleibe (S.
1 unten f.). 2.2
Die Gesuchsgegnerin liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, reichte indessen dem Gesuchsgegner ein sinngemässes Gesuch um Ratenzahlung (monat lich Fr. 100.) ein (Urk. 6). 3. 3.1
Laut Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung Y.___ (Urk. 10/2 S. 6) erzielte die Gesuchsgegnerin im Jahr 2023 ein steuerbares Ein kommen von Fr. 44'900. . Hiervon ist bei der Prüfung, ob die Gesuchsgegnerin zur Nachzahlung zu verpflichten ist, auszugehen. 3.2
Beim steuerbaren Einkommen wurden bereits Kosten, die für die Ermittlung, ob eine Bedürftigkeit besteht, vom Nettoeinkommen, welches gemäss den Lohnaus weisen Fr. 55'635. betrug (Urk. 10/2 S. 13-16), abgezogen: So Berufsauslagen von Fr. 6'400.
und ein Teil der Prämien für die obligatorische Krankenversiche rung im Betrag von Fr. 3'750., wobei die Gesamtprämien Fr. 5'244.
betrugen (Urk.
10/2
S.
19).
Nicht
vom
rohen
Einkommen
abgezogen
wurden
ferner
Franchise
und Selbstbehalte im Betrag von Fr. 709.55 (Urk. 10/2 S. 19; vgl. Urk. 10/2 S. 5) .
Ausgehend vom steuerbaren Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 44'900. -- gestalte t sich die Berechnung des Existenzminimums folgendermassen: - Grundbetrag Fr. 1’200. - nicht berücksichtigter Anteil K rankenversicherungsp rämien ([Fr. 5'244.
- Fr. 3'750. : 12]) Fr. 125. - Selbstbehalte und Franchise Krankenversicherung (Fr. 709.55 : 12) Fr. 59. - Staatssteuer (Fr. 4'235. : 12; vgl. (Urk. 10/2 S. 1) Fr. 353. - Direkte Bundessteuer (Fr. 347.20 : 12; vgl. Urk. 10/2 S. 3 Fr. 29. - total anrechenbare Ausgaben Fr. 1 ’ 766.
Den anrechenbaren Ausgaben steht ein monatlicher Lohn von Fr.
3'740. (Fr.
44'900. : 12) gegenüber, so dass der Gesuchsgegnerin Fr. 1'974. monatlich verbleiben (Fr. 3'740.
- Fr. 1'766.) . Selbst unter Berücksichtigung eines Frei betrags von Fr. 400. ist sie damit in der Lage, die (unbekannten) Wohnungs kosten zu tragen und die Rückforderung zu tilgen, weshalb die Gesuchsgegnerin zu verpflichten ist, den noch geschuldeten Rückforderungsbetrag von Fr.
1'736.55 zurückzubezahlen .
Der
Gesuchsteller
stimmte
einer
Ratenzahlung
von
monatlich
Fr.
100.
zu
(Urk.
5). 3.3
Nach dem Dargelegten ist dem Gesuch des Gesuchstellers zu entsprechen und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die noch nicht zurückerstatteten Gerichtskosten und Kosten für die anwaltliche Vertretung im Verfahren Nr. IV. 2016.00113
von Fr. 1'736.55 (Fr. 600. + Fr. 1'786.55 - Fr. 650.) zurückzubezahlen, wobei sie berechtigt ist, den Be trag in 16 Raten von Fr. 100. sowie einer Schlussrate von 136.55 zu bezahlen . 4.
In analoger Anwendung von § 28 lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 119 Abs. 6 ZPO sind für das Nachzahlungsverfahren keine Entscheidgebühr zu erhe ben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung des Gesuches des Gesuchstellers wird d ie Gesuchsgegnerin zur Nach zahlung von Fr. 1'736.55 an den Gesuchsteller verpflichtet.
Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt, den Betrag in 16 Raten von Fr. 100. sowie einer Schlussrate von Fr. 136.55 zu begleichen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Dezember 202 4 .
Gerät die Gesuchsgegnerin mit einer Rate in Verzug, fällt die Bewilligung der Raten zahlung dahin und wird der gesamte dannzumal noch geschuldete Betrag sofort zu Bezahlung fällig. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Obergericht des Kantons Zürich - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15.
August sowie vom 18.
Dezember bis und mit dem 2.
Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächTiefenbacher