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IV.2016.00113

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) stellt keinen aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Gesundheitsschaden dar. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-03-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1975, meldete sich unter Hinweis auf eine seit vielen Jahren bestehende psychische Störung und körperliche Beschwerden am 1 4. August 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/24 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerblich e Sit uation ab, zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/47)

und der Kranken taggeldversicherung (Urk. 7/50)

bei und holte bei Dr. med. Y.___, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bi disziplinäres Gutachten ein, das am 1. respektive am 4. Juni 2015 erstattet wurde (Urk. 7/62-63).

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/71; Urk. 7/72, Urk. 7/74) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2015 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/ 76 = Urk. 2) .

2.

Die Versicherte erhob am 2 5. Januar 2015 Beschwerde g egen die Verfügung vom 2 8. Dezember 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr eine angemessene Rente zuzusprechen, eventuell sei die IV-Stelle anzuweisen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 6. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 2 3. Mai 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbin dung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, es sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher einen Anspruch auf Leistun gen der Invalidenversicheru ng begründe . Bei der diagnostizierten An pas sungs störung mit längerer depressiver Reaktion handle es sich um ein vor übergehendes Leiden. Die therapeutischen Massnahmen seien nicht aus geschöpft. Aus rheumatologischer Sicht sei keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Zudem liege eine psychosoziale Belas tungssituation vor, welche bei der Beurteilung von Leistungen der Invaliden versicherung nic ht berücksichtigt werden könne (S.

1 ff.) . 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) gel tend, sie sei seit Jahren in ärztlicher Behandlung und habe darauf vertrauen können, dass ihr eine ihren Beschwerden entsprechende korrekte Behandlung zugekommen sei (S. 4 Ziff. 12). Es habe eine langjährige Arbeitsunfähigkeit bestanden und diese sei gemäss Gutachten auch ausgewiesen (S. 4 Ziff. 13- 15). E s sei ihr daher eine Rente entsprechend der von Dr. Z.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 %

auszurichten. Es sei nicht ausgewiesen, dass die von Dr. Z.___ empfohlenen Behandlungsmethoden auch einen Erfolg nach sich zögen, weshalb dies nach angemessener Zeit neu zu überprüfe n sei (S. 4 Ziff. 11 und Ziff. 1 6-17). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Inva li denrente hat. 3. 3.1

A.___, Psychologe, stellte in seinem Bericht vom 3. März 2015 (Urk. 7/55) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Depressionen - Sch lafstörungen - generalisierte Ängste - verminderte Intelligenz (die Patientin mache seit sieben Jahren die glei chen Fehler und es gebe keine Verbesserung)

Der Psychologe A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 3 0. Oktober 2008 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 2 6. Februar 2015 stattgefunden (Ziff. 1.2). Sie könne keine Arbeiten mit langem Sitzen oder Stehen ausüben und sei maximal zwischen 40 und 50 % arbeitsfähig. Sie könne Gewichte von maximal 10 bis 12 kg he ben und müsse in hellen Räumen a rbeiten und wegen der Allergie an keinen staubi gen Plätzen (Ziff. 1.7). Ab Sommer 2015 könne mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Umfang von 40 bis 50 % gerechnet werden (Ziff. 1.9).

Der Psychologe A.___ führte aus, in seiner Gesprächspsychotherapie werde die Familienkonstruktion berücksichtigt. Dadurch könnten biographi sche Muster und transgenerationale Problemstellungen entdeckt und bear beitet beziehungsweise eigene Persönlichkeitsanteile sichtbar gemacht und integriert werden. Die Abstände zwischen den einzelnen Sitzungen dienten der Patientin dazu, neue Erkenntnisse aus den Sitzungen in ihrer eigenen Lebenspraxis auszuprobieren und so genannte Hausaufgaben erledigen zu können. Eine Besonderheit dieser Methode liege in der Rückmeldung des von der Patientin ausgedrückten emotionalen Inhaltes ihrer Aussage ohne jede Verfälschung mit anderen Worten (aktives Zuhören, Empathie). Dadurch werde die Patientin immer weiter in ihre eigene Wahrnehmung geführt, oft bis an die Antworten, welche sie im Alltag nicht auszusprechen wage oder derer sie sich nicht gewahr werden könne. Durch das Schaffen einer vertrau ensvollen Atmosphäre solle die Patientin angstfrei und kreativ an der Lösung ihrer eigenen Schwierigkeiten arbeiten können (Ziff. 1.5). 3.2

Dr. Z.___ und Dr. Y.___ nannten in ihrem Gutachten vom 4. Juni 2015 (Urk. 7/63) zusammenfassend als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, ICD-10 F43.21 (S. 10 Ziff. 9.1.1.).

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen schädli chen Nikotingebrauch (ICD-10 F17.1), ausgedehnte chronische Schmer zen mit unauffälliger Dolorimetrie, eine subklinische Hypothyreose, einen Status nach akuter Hepatitis B im Juli 2013, eine Varicosis

cruri beid seits und eine seit der Kindheit bestehende Ptosis links (S. 10 Ziff. 9.1.2.).

Dr. Z.___ und Dr. Y.___ führten zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen angestammten Tätigkeit aus, aus psychiatrischer Sicht könne der Exploran din eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden . Aus rheumato logischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S.

10 Ziff. 9.2.1.) .

Auch in einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Für die verbleibende 50%ige Arbeitsfähigkeit sowie für die prognostizierte 100%ige Arbeitsfähigkeit nach den durchgeführten fachgerechten therapeu tischen Massnahmen, könne die Explorandin aus psychiatrischer Sicht sämt liche Tätigkeiten ihrem Bildungsniveau entsprechend ohne Einschränkungen ausüben.

Aus rheumatologischer Sicht könne sie sämtliche Tätigkeiten ihrem Bil dungs niveau entsprechend ohne Einschränkun gen ausüben (S. 10 Ziff. 9.2.3.-9.2.4.). Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit führten die Gutachter aus, es könne von einer Verschlechterung des psychischen Zustandes der Explo randin und Ausbruch einer Anpassungsstörung mit längerer depressi ver Reaktion seit Februar 2014 ausgegang en werden (S. 10 Ziff. 9.2.2.). Unter fachgerechter psychiatrischer Behandlung sei von einer raschen Wiederher stellung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 11 Ziff. 9.5 .).

Dr. Z.___ führte in seiner psychiatrischen Beurteilung aus, aufgrund der anamnestischen Angaben könnten bei der Beschwerdeführerin sowohl eine genetische Vulnerabilität als auch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwick lung psychischer Erkrankungen ausgeschlossen werden. Sie sei im Heimat land regelrecht eingeschult worden und habe dort während fünf Jahren die Schule besucht, ohne Klassen repetieren zu müssen. Damit könnten sowohl eine Intelligenzminderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige Prob leme mit Krankheitswert in der Kindheit und Pubertät klar ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin habe 18-jährig geheiratet und eine eigene Familie gegründet. Trotz mehrfacher psychophysischer Belastungen sei sie den sozialen Anforderungen jahrelang gewachsen gewesen. Bei fehlenden Hinweisen auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kogni tionen, Wahrnehmungen und sozialer Interaktionen sowie fehlenden Hin weisen auf anhaltende Störungen der Impuls- und Affektkontrolle könnten bei der Explorandin prämorbide psychische Probleme mit Krankheitswert inklusive einer Persönlichkeitsstörung auch im Erwachsenenalter klar aus geschlossen werden. Dr. Z.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe am 3 0. Oktober 2008 eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen, dies gemäss ihren Angaben allerdings nicht aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung, sondern zwecks Erarbeitung von Prob lemlösungsstrategien bei mehrfachen psychischen Belastungen. Die erhaltene Arbeitsfähigkeit seit der Therapieaufnahme im Oktober 2008 bis zum Unfall im März 2013 spreche zusätzlich gegen vorliegende psychische Probleme mit Krankheitswert.

Nach dem Unfall im März 2013 sei es aufgrund der glaubhaft g eschilderten anamnestischen Angaben im Rahmen der veränderten Lebenssituation und dem Verlust der Tagesstruktur zum Ausbruch einer depressiven Reaktion gekommen. Trotz regelmässiger therapeutischer Massnahmen, vorwiegend Gesprächspsychotherapie, habe sich der psychische Zustand der Beschwer deführerin subjektiv nicht gebessert .

Dr. Z.___ führte aus, anlässlich der Exploration vom 4. Mai 2015 habe die Beschwerdeführerin in psychopathologischer Hinsicht mittelschwere depressive Symptome aufgewiesen, die ergänzend mit dem anamnestisch erho benen Aktivitätsniveau der Explorandin einer mittelschweren depressi ven Reaktion, nach ICD-10 einer Anpassungsstörung zugeordnet werden könn t e n . Gleichzeitig sei zu betonen, dass die Therapieoptionen bei der Beschwerdeführerin weitgehend nicht ausgeschöpft seien. Die gegenwärtige Psychopharmakotherapie, insbesondere die Behandlung, entspreche nicht den Richtlinien nach ICD-10 für eine Behandlung de pressiver Störungen oder depressiver Reaktionen. Die Beschwerdeführerin benötige ergänzend zu der etablierten Gesprächspsychotherapie in ihrer Muttersprache dringen d eine antidepressive Behandlung mit einem antriebssteigernden und/oder ergän zend ein schlafförderndes Antidepressi vum. Unter fachgerechten therapeuti schen Massnahmen sei innerhalb von zwei bis drei Monaten mit einer voll ständigen Rückbildung der depressiven Anpassungsstörung zu rechnen (S. 7 f. Ziff. 6). 4.

4.1

Di e B e schw e rd e g e gn e rin stützt e sich in ihr e r leistungs anspruchs ve rn e in e nd e n Ve rfügung (Urk. 2) auf das

bidisziplinäre Gutachten

v on Dr. Y.___ und Dr. Z.___

v om Juni 2015 (v gl. v orst e h e nd E . 3.2), mass aber der von psychiatrisch e r S e it e h e r diagnostizi e rt e n Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zu (vgl. vorstehend E. 2.1).

4.2

Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Y.___ und von Dr. Z.___

v om Juni 2015 b e rücksichtigt di e

v on der B e schw e rd e führ e r in g e klagt e n B e schw e rd e n und s e tzt sich mit di e s e n und ihrem Verhalten umfass e nd aus e inand e r. Das Gutachten wurd e sodann in K e nntnis d e r w e s e ntlich e n V orak t e n a bge g e b e n, l e ucht e t in d e r Darl e gung d e r m e dizinisch e n Situation e in, und di e Schlussfolg e rung ist in nach v ollzi e hbar e r W e is e b e gründ e t. E s e rfüllt dah e r grundsätzlich di e Anford e rung e n an e in e b e w e iskräftig e

E xp e rtis e (v gl. v orst e h e nd E . 1.4).

Hinsichtlich der Einschätzung durch

Dr. Z.___ ist jedoch zu beachten, dass e ine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes nur dann vor liegt, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die ver bleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des For derbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).

Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähigkeit, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfä higkeit sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (vgl.

vorstehend E. 1.2).

Weiter ist zu beachten, dass es gemäss Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschlies send und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit in bestimmter Höhe und Ausprägung führt.

Vielmehr hat die rechtsanwendende Instanz die ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit hin zu überprüfen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2-3 .3). 4.3

Nachfolgend zu prüfen bleibt, ob die v on Dr. Z.___

diagnostizierte Anpas sungsstörung

mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) eine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante Einschränkung der Arbeits fähigkeit nach sich zieht.

Definitionsgemäss stellt eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) ein lediglich vorübergehendes Leiden dar beziehungsweise bildet keine hinreichend aus geprägte Psychopathologie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. Urteil 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.2.2).

Anpassungsstörungen nach ICD-10 F43.2 sind zeitlich eng limitiert und beginnen im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach einem belastenden Ereignis oder einer entscheidenden Lebensveränderung, und die Symptome halten meist nicht länger als sechs Monate an, ausser bei der längeren depressiven Reaktion nach ICD-10 F43.21, die aber in der Regel auch nicht länger als 2 Jahre dauert (vgl. Dilling, Mombour, Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10. Auflage, S. 209-211).

Zudem kann nicht von einem erheblichen psychischen Leiden der Beschwer de führerin ausgegangen werden angesichts der Tatsache, dass Dr. Z.___ die bisherigen Therapiemassnahmen als für ungenügend befand und bei ent sprechender fachgerechter therapeutischer Massnahmen bereits in einem Zeitraum von zwei bis drei Monaten mit einem vollständigen Rück gang der depressiven Anpassungsstörung rechnete.

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auf die Einschätzung der Arbeits fä higkeit durch den behandelnden Psychologen A.___ vom März 2015 (vorstehend E. 3.1) ebenfalls nicht abgestellt werden kann. So erfolgte seine Diagnosestellung nicht nach den Vorgaben eines anerkannten Klassifi kationssystems

und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist nicht nach vollziehbar. Insbesondere lässt sich auch seiner Beschreibung der Gesprächs therapie nicht entnehmen, dass diese auf die Behandlung eines depr essiven Leidens respektive eines psychischen Gesundheitsschadens gerichtet war, viel mehr schien es sich um eine Hilfestellung bei der Bewälti gung des Alltags und dem Umgang mit familiären Problemen zu handeln. 4.4

Zusammenfassend ersche int damit die von Dr. Z.___ aufgrund der diagnos ti zierten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) attestierte 5 0%ige Arbeitsunfähigkeit für nicht nachvollziehbar, und es ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehe n, dass damit kein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen würde.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung (Urk.

2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzu setzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegen den Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .2

Mit Honorarnote vom 1 5. Februar 2017 (Urk. 13) machte die unentgeltliche Rechts vertrete r in der Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 7.30

Stun den und eine Auslagenpauschale von 3 % geltend, was als ange messen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozi alversiche rungs gericht, GSVGer), weshalb sie mit Fr. 1'786.55 (inkl. Auslagenpauschale und Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, wird mit Fr. 1‘786.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 4. August 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/24 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerblich e Sit uation ab, zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/47)

und der Kranken taggeldversicherung (Urk. 7/50)

bei und holte bei Dr. med. Y.___, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bi disziplinäres Gutachten ein, das am 1. respektive am 4. Juni 2015 erstattet wurde (Urk. 7/62-63).

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/71; Urk. 7/72, Urk. 7/74) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2015 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/ 76 = Urk. 2) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbin dung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 2 5. Januar 2015 Beschwerde g egen die Verfügung vom 2 8. Dezember 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr eine angemessene Rente zuzusprechen, eventuell sei die IV-Stelle anzuweisen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2016 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, es sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher einen Anspruch auf Leistun gen der Invalidenversicheru ng begründe . Bei der diagnostizierten An pas sungs störung mit längerer depressiver Reaktion handle es sich um ein vor übergehendes Leiden. Die therapeutischen Massnahmen seien nicht aus geschöpft. Aus rheumatologischer Sicht sei keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Zudem liege eine psychosoziale Belas tungssituation vor, welche bei der Beurteilung von Leistungen der Invaliden versicherung nic ht berücksichtigt werden könne (S.

1 ff.) .

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) gel tend, sie sei seit Jahren in ärztlicher Behandlung und habe darauf vertrauen können, dass ihr eine ihren Beschwerden entsprechende korrekte Behandlung zugekommen sei (S. 4 Ziff. 12). Es habe eine langjährige Arbeitsunfähigkeit bestanden und diese sei gemäss Gutachten auch ausgewiesen (S. 4 Ziff.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Inva li denrente hat. 3. 3.1

A.___, Psychologe, stellte in seinem Bericht vom 3. März 2015 (Urk. 7/55) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Depressionen - Sch lafstörungen - generalisierte Ängste - verminderte Intelligenz (die Patientin mache seit sieben Jahren die glei chen Fehler und es gebe keine Verbesserung)

Der Psychologe A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 3 0. Oktober 2008 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 2 6. Februar 2015 stattgefunden (Ziff. 1.2). Sie könne keine Arbeiten mit langem Sitzen oder Stehen ausüben und sei maximal zwischen 40 und 50 % arbeitsfähig. Sie könne Gewichte von maximal 10 bis 12 kg he ben und müsse in hellen Räumen a rbeiten und wegen der Allergie an keinen staubi gen Plätzen (Ziff. 1.7). Ab Sommer 2015 könne mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Umfang von 40 bis 50 % gerechnet werden (Ziff. 1.9).

Der Psychologe A.___ führte aus, in seiner Gesprächspsychotherapie werde die Familienkonstruktion berücksichtigt. Dadurch könnten biographi sche Muster und transgenerationale Problemstellungen entdeckt und bear beitet beziehungsweise eigene Persönlichkeitsanteile sichtbar gemacht und integriert werden. Die Abstände zwischen den einzelnen Sitzungen dienten der Patientin dazu, neue Erkenntnisse aus den Sitzungen in ihrer eigenen Lebenspraxis auszuprobieren und so genannte Hausaufgaben erledigen zu können. Eine Besonderheit dieser Methode liege in der Rückmeldung des von der Patientin ausgedrückten emotionalen Inhaltes ihrer Aussage ohne jede Verfälschung mit anderen Worten (aktives Zuhören, Empathie). Dadurch werde die Patientin immer weiter in ihre eigene Wahrnehmung geführt, oft bis an die Antworten, welche sie im Alltag nicht auszusprechen wage oder derer sie sich nicht gewahr werden könne. Durch das Schaffen einer vertrau ensvollen Atmosphäre solle die Patientin angstfrei und kreativ an der Lösung ihrer eigenen Schwierigkeiten arbeiten können (Ziff. 1.5). 3.2

Dr. Z.___ und Dr. Y.___ nannten in ihrem Gutachten vom 4. Juni 2015 (Urk. 7/63) zusammenfassend als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, ICD-10 F43.21 (S. 10 Ziff. 9.1.1.).

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen schädli chen Nikotingebrauch (ICD-10 F17.1), ausgedehnte chronische Schmer zen mit unauffälliger Dolorimetrie, eine subklinische Hypothyreose, einen Status nach akuter Hepatitis B im Juli 2013, eine Varicosis

cruri beid seits und eine seit der Kindheit bestehende Ptosis links (S. 10 Ziff. 9.1.2.).

Dr. Z.___ und Dr. Y.___ führten zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen angestammten Tätigkeit aus, aus psychiatrischer Sicht könne der Exploran din eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden . Aus rheumato logischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S.

10 Ziff. 9.2.1.) .

Auch in einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Für die verbleibende 50%ige Arbeitsfähigkeit sowie für die prognostizierte 100%ige Arbeitsfähigkeit nach den durchgeführten fachgerechten therapeu tischen Massnahmen, könne die Explorandin aus psychiatrischer Sicht sämt liche Tätigkeiten ihrem Bildungsniveau entsprechend ohne Einschränkungen ausüben.

Aus rheumatologischer Sicht könne sie sämtliche Tätigkeiten ihrem Bil dungs niveau entsprechend ohne Einschränkun gen ausüben (S. 10 Ziff. 9.2.3.-9.2.4.). Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit führten die Gutachter aus, es könne von einer Verschlechterung des psychischen Zustandes der Explo randin und Ausbruch einer Anpassungsstörung mit längerer depressi ver Reaktion seit Februar 2014 ausgegang en werden (S. 10 Ziff. 9.2.2.). Unter fachgerechter psychiatrischer Behandlung sei von einer raschen Wiederher stellung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 11 Ziff.

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 6. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 8 ). Mit Gerichtsverfügung vom 2 3. Mai 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk.

E. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9.5 .).

Dr. Z.___ führte in seiner psychiatrischen Beurteilung aus, aufgrund der anamnestischen Angaben könnten bei der Beschwerdeführerin sowohl eine genetische Vulnerabilität als auch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwick lung psychischer Erkrankungen ausgeschlossen werden. Sie sei im Heimat land regelrecht eingeschult worden und habe dort während fünf Jahren die Schule besucht, ohne Klassen repetieren zu müssen. Damit könnten sowohl eine Intelligenzminderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige Prob leme mit Krankheitswert in der Kindheit und Pubertät klar ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin habe 18-jährig geheiratet und eine eigene Familie gegründet. Trotz mehrfacher psychophysischer Belastungen sei sie den sozialen Anforderungen jahrelang gewachsen gewesen. Bei fehlenden Hinweisen auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kogni tionen, Wahrnehmungen und sozialer Interaktionen sowie fehlenden Hin weisen auf anhaltende Störungen der Impuls- und Affektkontrolle könnten bei der Explorandin prämorbide psychische Probleme mit Krankheitswert inklusive einer Persönlichkeitsstörung auch im Erwachsenenalter klar aus geschlossen werden. Dr. Z.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe am 3 0. Oktober 2008 eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen, dies gemäss ihren Angaben allerdings nicht aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung, sondern zwecks Erarbeitung von Prob lemlösungsstrategien bei mehrfachen psychischen Belastungen. Die erhaltene Arbeitsfähigkeit seit der Therapieaufnahme im Oktober 2008 bis zum Unfall im März 2013 spreche zusätzlich gegen vorliegende psychische Probleme mit Krankheitswert.

Nach dem Unfall im März 2013 sei es aufgrund der glaubhaft g eschilderten anamnestischen Angaben im Rahmen der veränderten Lebenssituation und dem Verlust der Tagesstruktur zum Ausbruch einer depressiven Reaktion gekommen. Trotz regelmässiger therapeutischer Massnahmen, vorwiegend Gesprächspsychotherapie, habe sich der psychische Zustand der Beschwer deführerin subjektiv nicht gebessert .

Dr. Z.___ führte aus, anlässlich der Exploration vom 4. Mai 2015 habe die Beschwerdeführerin in psychopathologischer Hinsicht mittelschwere depressive Symptome aufgewiesen, die ergänzend mit dem anamnestisch erho benen Aktivitätsniveau der Explorandin einer mittelschweren depressi ven Reaktion, nach ICD-10 einer Anpassungsstörung zugeordnet werden könn t e n . Gleichzeitig sei zu betonen, dass die Therapieoptionen bei der Beschwerdeführerin weitgehend nicht ausgeschöpft seien. Die gegenwärtige Psychopharmakotherapie, insbesondere die Behandlung, entspreche nicht den Richtlinien nach ICD-10 für eine Behandlung de pressiver Störungen oder depressiver Reaktionen. Die Beschwerdeführerin benötige ergänzend zu der etablierten Gesprächspsychotherapie in ihrer Muttersprache dringen d eine antidepressive Behandlung mit einem antriebssteigernden und/oder ergän zend ein schlafförderndes Antidepressi vum. Unter fachgerechten therapeuti schen Massnahmen sei innerhalb von zwei bis drei Monaten mit einer voll ständigen Rückbildung der depressiven Anpassungsstörung zu rechnen (S. 7 f. Ziff. 6). 4.

4.1

Di e B e schw e rd e g e gn e rin stützt e sich in ihr e r leistungs anspruchs ve rn e in e nd e n Ve rfügung (Urk. 2) auf das

bidisziplinäre Gutachten

v on Dr. Y.___ und Dr. Z.___

v om Juni 2015 (v gl. v orst e h e nd E . 3.2), mass aber der von psychiatrisch e r S e it e h e r diagnostizi e rt e n Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zu (vgl. vorstehend E. 2.1).

4.2

Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Y.___ und von Dr. Z.___

v om Juni 2015 b e rücksichtigt di e

v on der B e schw e rd e führ e r in g e klagt e n B e schw e rd e n und s e tzt sich mit di e s e n und ihrem Verhalten umfass e nd aus e inand e r. Das Gutachten wurd e sodann in K e nntnis d e r w e s e ntlich e n V orak t e n a bge g e b e n, l e ucht e t in d e r Darl e gung d e r m e dizinisch e n Situation e in, und di e Schlussfolg e rung ist in nach v ollzi e hbar e r W e is e b e gründ e t. E s e rfüllt dah e r grundsätzlich di e Anford e rung e n an e in e b e w e iskräftig e

E xp e rtis e (v gl. v orst e h e nd E . 1.4).

Hinsichtlich der Einschätzung durch

Dr. Z.___ ist jedoch zu beachten, dass e ine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes nur dann vor liegt, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die ver bleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des For derbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).

Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähigkeit, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfä higkeit sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (vgl.

vorstehend E. 1.2).

Weiter ist zu beachten, dass es gemäss Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschlies send und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit in bestimmter Höhe und Ausprägung führt.

Vielmehr hat die rechtsanwendende Instanz die ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit hin zu überprüfen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2-3 .3). 4.3

Nachfolgend zu prüfen bleibt, ob die v on Dr. Z.___

diagnostizierte Anpas sungsstörung

mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) eine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante Einschränkung der Arbeits fähigkeit nach sich zieht.

Definitionsgemäss stellt eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) ein lediglich vorübergehendes Leiden dar beziehungsweise bildet keine hinreichend aus geprägte Psychopathologie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. Urteil 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.2.2).

Anpassungsstörungen nach ICD-10 F43.2 sind zeitlich eng limitiert und beginnen im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach einem belastenden Ereignis oder einer entscheidenden Lebensveränderung, und die Symptome halten meist nicht länger als sechs Monate an, ausser bei der längeren depressiven Reaktion nach ICD-10 F43.21, die aber in der Regel auch nicht länger als 2 Jahre dauert (vgl. Dilling, Mombour, Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10. Auflage, S. 209-211).

Zudem kann nicht von einem erheblichen psychischen Leiden der Beschwer de führerin ausgegangen werden angesichts der Tatsache, dass Dr. Z.___ die bisherigen Therapiemassnahmen als für ungenügend befand und bei ent sprechender fachgerechter therapeutischer Massnahmen bereits in einem Zeitraum von zwei bis drei Monaten mit einem vollständigen Rück gang der depressiven Anpassungsstörung rechnete.

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auf die Einschätzung der Arbeits fä higkeit durch den behandelnden Psychologen A.___ vom März 2015 (vorstehend E. 3.1) ebenfalls nicht abgestellt werden kann. So erfolgte seine Diagnosestellung nicht nach den Vorgaben eines anerkannten Klassifi kationssystems

und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist nicht nach vollziehbar. Insbesondere lässt sich auch seiner Beschreibung der Gesprächs therapie nicht entnehmen, dass diese auf die Behandlung eines depr essiven Leidens respektive eines psychischen Gesundheitsschadens gerichtet war, viel mehr schien es sich um eine Hilfestellung bei der Bewälti gung des Alltags und dem Umgang mit familiären Problemen zu handeln. 4.4

Zusammenfassend ersche int damit die von Dr. Z.___ aufgrund der diagnos ti zierten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) attestierte 5 0%ige Arbeitsunfähigkeit für nicht nachvollziehbar, und es ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehe n, dass damit kein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen würde.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung (Urk.

2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzu setzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegen den Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .2

Mit Honorarnote vom 1 5. Februar 2017 (Urk.

E. 13 ) machte die unentgeltliche Rechts vertrete r in der Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 7.30

Stun den und eine Auslagenpauschale von 3 % geltend, was als ange messen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozi alversiche rungs gericht, GSVGer), weshalb sie mit Fr. 1'786.55 (inkl. Auslagenpauschale und Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, wird mit Fr. 1‘786.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00113 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

7. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1975, meldete sich unter Hinweis auf eine seit vielen Jahren bestehende psychische Störung und körperliche Beschwerden am 1 4. August 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/24 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerblich e Sit uation ab, zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/47)

und der Kranken taggeldversicherung (Urk. 7/50)

bei und holte bei Dr. med. Y.___, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bi disziplinäres Gutachten ein, das am 1. respektive am 4. Juni 2015 erstattet wurde (Urk. 7/62-63).

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/71; Urk. 7/72, Urk. 7/74) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2015 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/ 76 = Urk. 2) .

2.

Die Versicherte erhob am 2 5. Januar 2015 Beschwerde g egen die Verfügung vom 2 8. Dezember 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr eine angemessene Rente zuzusprechen, eventuell sei die IV-Stelle anzuweisen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 6. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 2 3. Mai 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbin dung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, es sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher einen Anspruch auf Leistun gen der Invalidenversicheru ng begründe . Bei der diagnostizierten An pas sungs störung mit längerer depressiver Reaktion handle es sich um ein vor übergehendes Leiden. Die therapeutischen Massnahmen seien nicht aus geschöpft. Aus rheumatologischer Sicht sei keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Zudem liege eine psychosoziale Belas tungssituation vor, welche bei der Beurteilung von Leistungen der Invaliden versicherung nic ht berücksichtigt werden könne (S.

1 ff.) . 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) gel tend, sie sei seit Jahren in ärztlicher Behandlung und habe darauf vertrauen können, dass ihr eine ihren Beschwerden entsprechende korrekte Behandlung zugekommen sei (S. 4 Ziff. 12). Es habe eine langjährige Arbeitsunfähigkeit bestanden und diese sei gemäss Gutachten auch ausgewiesen (S. 4 Ziff. 13- 15). E s sei ihr daher eine Rente entsprechend der von Dr. Z.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 %

auszurichten. Es sei nicht ausgewiesen, dass die von Dr. Z.___ empfohlenen Behandlungsmethoden auch einen Erfolg nach sich zögen, weshalb dies nach angemessener Zeit neu zu überprüfe n sei (S. 4 Ziff. 11 und Ziff. 1 6-17). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Inva li denrente hat. 3. 3.1

A.___, Psychologe, stellte in seinem Bericht vom 3. März 2015 (Urk. 7/55) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Depressionen - Sch lafstörungen - generalisierte Ängste - verminderte Intelligenz (die Patientin mache seit sieben Jahren die glei chen Fehler und es gebe keine Verbesserung)

Der Psychologe A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 3 0. Oktober 2008 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 2 6. Februar 2015 stattgefunden (Ziff. 1.2). Sie könne keine Arbeiten mit langem Sitzen oder Stehen ausüben und sei maximal zwischen 40 und 50 % arbeitsfähig. Sie könne Gewichte von maximal 10 bis 12 kg he ben und müsse in hellen Räumen a rbeiten und wegen der Allergie an keinen staubi gen Plätzen (Ziff. 1.7). Ab Sommer 2015 könne mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Umfang von 40 bis 50 % gerechnet werden (Ziff. 1.9).

Der Psychologe A.___ führte aus, in seiner Gesprächspsychotherapie werde die Familienkonstruktion berücksichtigt. Dadurch könnten biographi sche Muster und transgenerationale Problemstellungen entdeckt und bear beitet beziehungsweise eigene Persönlichkeitsanteile sichtbar gemacht und integriert werden. Die Abstände zwischen den einzelnen Sitzungen dienten der Patientin dazu, neue Erkenntnisse aus den Sitzungen in ihrer eigenen Lebenspraxis auszuprobieren und so genannte Hausaufgaben erledigen zu können. Eine Besonderheit dieser Methode liege in der Rückmeldung des von der Patientin ausgedrückten emotionalen Inhaltes ihrer Aussage ohne jede Verfälschung mit anderen Worten (aktives Zuhören, Empathie). Dadurch werde die Patientin immer weiter in ihre eigene Wahrnehmung geführt, oft bis an die Antworten, welche sie im Alltag nicht auszusprechen wage oder derer sie sich nicht gewahr werden könne. Durch das Schaffen einer vertrau ensvollen Atmosphäre solle die Patientin angstfrei und kreativ an der Lösung ihrer eigenen Schwierigkeiten arbeiten können (Ziff. 1.5). 3.2

Dr. Z.___ und Dr. Y.___ nannten in ihrem Gutachten vom 4. Juni 2015 (Urk. 7/63) zusammenfassend als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, ICD-10 F43.21 (S. 10 Ziff. 9.1.1.).

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen schädli chen Nikotingebrauch (ICD-10 F17.1), ausgedehnte chronische Schmer zen mit unauffälliger Dolorimetrie, eine subklinische Hypothyreose, einen Status nach akuter Hepatitis B im Juli 2013, eine Varicosis

cruri beid seits und eine seit der Kindheit bestehende Ptosis links (S. 10 Ziff. 9.1.2.).

Dr. Z.___ und Dr. Y.___ führten zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen angestammten Tätigkeit aus, aus psychiatrischer Sicht könne der Exploran din eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden . Aus rheumato logischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S.

10 Ziff. 9.2.1.) .

Auch in einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Für die verbleibende 50%ige Arbeitsfähigkeit sowie für die prognostizierte 100%ige Arbeitsfähigkeit nach den durchgeführten fachgerechten therapeu tischen Massnahmen, könne die Explorandin aus psychiatrischer Sicht sämt liche Tätigkeiten ihrem Bildungsniveau entsprechend ohne Einschränkungen ausüben.

Aus rheumatologischer Sicht könne sie sämtliche Tätigkeiten ihrem Bil dungs niveau entsprechend ohne Einschränkun gen ausüben (S. 10 Ziff. 9.2.3.-9.2.4.). Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit führten die Gutachter aus, es könne von einer Verschlechterung des psychischen Zustandes der Explo randin und Ausbruch einer Anpassungsstörung mit längerer depressi ver Reaktion seit Februar 2014 ausgegang en werden (S. 10 Ziff. 9.2.2.). Unter fachgerechter psychiatrischer Behandlung sei von einer raschen Wiederher stellung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 11 Ziff. 9.5 .).

Dr. Z.___ führte in seiner psychiatrischen Beurteilung aus, aufgrund der anamnestischen Angaben könnten bei der Beschwerdeführerin sowohl eine genetische Vulnerabilität als auch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwick lung psychischer Erkrankungen ausgeschlossen werden. Sie sei im Heimat land regelrecht eingeschult worden und habe dort während fünf Jahren die Schule besucht, ohne Klassen repetieren zu müssen. Damit könnten sowohl eine Intelligenzminderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige Prob leme mit Krankheitswert in der Kindheit und Pubertät klar ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin habe 18-jährig geheiratet und eine eigene Familie gegründet. Trotz mehrfacher psychophysischer Belastungen sei sie den sozialen Anforderungen jahrelang gewachsen gewesen. Bei fehlenden Hinweisen auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kogni tionen, Wahrnehmungen und sozialer Interaktionen sowie fehlenden Hin weisen auf anhaltende Störungen der Impuls- und Affektkontrolle könnten bei der Explorandin prämorbide psychische Probleme mit Krankheitswert inklusive einer Persönlichkeitsstörung auch im Erwachsenenalter klar aus geschlossen werden. Dr. Z.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe am 3 0. Oktober 2008 eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen, dies gemäss ihren Angaben allerdings nicht aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung, sondern zwecks Erarbeitung von Prob lemlösungsstrategien bei mehrfachen psychischen Belastungen. Die erhaltene Arbeitsfähigkeit seit der Therapieaufnahme im Oktober 2008 bis zum Unfall im März 2013 spreche zusätzlich gegen vorliegende psychische Probleme mit Krankheitswert.

Nach dem Unfall im März 2013 sei es aufgrund der glaubhaft g eschilderten anamnestischen Angaben im Rahmen der veränderten Lebenssituation und dem Verlust der Tagesstruktur zum Ausbruch einer depressiven Reaktion gekommen. Trotz regelmässiger therapeutischer Massnahmen, vorwiegend Gesprächspsychotherapie, habe sich der psychische Zustand der Beschwer deführerin subjektiv nicht gebessert .

Dr. Z.___ führte aus, anlässlich der Exploration vom 4. Mai 2015 habe die Beschwerdeführerin in psychopathologischer Hinsicht mittelschwere depressive Symptome aufgewiesen, die ergänzend mit dem anamnestisch erho benen Aktivitätsniveau der Explorandin einer mittelschweren depressi ven Reaktion, nach ICD-10 einer Anpassungsstörung zugeordnet werden könn t e n . Gleichzeitig sei zu betonen, dass die Therapieoptionen bei der Beschwerdeführerin weitgehend nicht ausgeschöpft seien. Die gegenwärtige Psychopharmakotherapie, insbesondere die Behandlung, entspreche nicht den Richtlinien nach ICD-10 für eine Behandlung de pressiver Störungen oder depressiver Reaktionen. Die Beschwerdeführerin benötige ergänzend zu der etablierten Gesprächspsychotherapie in ihrer Muttersprache dringen d eine antidepressive Behandlung mit einem antriebssteigernden und/oder ergän zend ein schlafförderndes Antidepressi vum. Unter fachgerechten therapeuti schen Massnahmen sei innerhalb von zwei bis drei Monaten mit einer voll ständigen Rückbildung der depressiven Anpassungsstörung zu rechnen (S. 7 f. Ziff. 6). 4.

4.1

Di e B e schw e rd e g e gn e rin stützt e sich in ihr e r leistungs anspruchs ve rn e in e nd e n Ve rfügung (Urk. 2) auf das

bidisziplinäre Gutachten

v on Dr. Y.___ und Dr. Z.___

v om Juni 2015 (v gl. v orst e h e nd E . 3.2), mass aber der von psychiatrisch e r S e it e h e r diagnostizi e rt e n Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zu (vgl. vorstehend E. 2.1).

4.2

Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Y.___ und von Dr. Z.___

v om Juni 2015 b e rücksichtigt di e

v on der B e schw e rd e führ e r in g e klagt e n B e schw e rd e n und s e tzt sich mit di e s e n und ihrem Verhalten umfass e nd aus e inand e r. Das Gutachten wurd e sodann in K e nntnis d e r w e s e ntlich e n V orak t e n a bge g e b e n, l e ucht e t in d e r Darl e gung d e r m e dizinisch e n Situation e in, und di e Schlussfolg e rung ist in nach v ollzi e hbar e r W e is e b e gründ e t. E s e rfüllt dah e r grundsätzlich di e Anford e rung e n an e in e b e w e iskräftig e

E xp e rtis e (v gl. v orst e h e nd E . 1.4).

Hinsichtlich der Einschätzung durch

Dr. Z.___ ist jedoch zu beachten, dass e ine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes nur dann vor liegt, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die ver bleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des For derbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).

Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähigkeit, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfä higkeit sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (vgl.

vorstehend E. 1.2).

Weiter ist zu beachten, dass es gemäss Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschlies send und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit in bestimmter Höhe und Ausprägung führt.

Vielmehr hat die rechtsanwendende Instanz die ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit hin zu überprüfen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2-3 .3). 4.3

Nachfolgend zu prüfen bleibt, ob die v on Dr. Z.___

diagnostizierte Anpas sungsstörung

mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) eine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante Einschränkung der Arbeits fähigkeit nach sich zieht.

Definitionsgemäss stellt eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) ein lediglich vorübergehendes Leiden dar beziehungsweise bildet keine hinreichend aus geprägte Psychopathologie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. Urteil 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.2.2).

Anpassungsstörungen nach ICD-10 F43.2 sind zeitlich eng limitiert und beginnen im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach einem belastenden Ereignis oder einer entscheidenden Lebensveränderung, und die Symptome halten meist nicht länger als sechs Monate an, ausser bei der längeren depressiven Reaktion nach ICD-10 F43.21, die aber in der Regel auch nicht länger als 2 Jahre dauert (vgl. Dilling, Mombour, Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10. Auflage, S. 209-211).

Zudem kann nicht von einem erheblichen psychischen Leiden der Beschwer de führerin ausgegangen werden angesichts der Tatsache, dass Dr. Z.___ die bisherigen Therapiemassnahmen als für ungenügend befand und bei ent sprechender fachgerechter therapeutischer Massnahmen bereits in einem Zeitraum von zwei bis drei Monaten mit einem vollständigen Rück gang der depressiven Anpassungsstörung rechnete.

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auf die Einschätzung der Arbeits fä higkeit durch den behandelnden Psychologen A.___ vom März 2015 (vorstehend E. 3.1) ebenfalls nicht abgestellt werden kann. So erfolgte seine Diagnosestellung nicht nach den Vorgaben eines anerkannten Klassifi kationssystems

und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist nicht nach vollziehbar. Insbesondere lässt sich auch seiner Beschreibung der Gesprächs therapie nicht entnehmen, dass diese auf die Behandlung eines depr essiven Leidens respektive eines psychischen Gesundheitsschadens gerichtet war, viel mehr schien es sich um eine Hilfestellung bei der Bewälti gung des Alltags und dem Umgang mit familiären Problemen zu handeln. 4.4

Zusammenfassend ersche int damit die von Dr. Z.___ aufgrund der diagnos ti zierten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) attestierte 5 0%ige Arbeitsunfähigkeit für nicht nachvollziehbar, und es ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehe n, dass damit kein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen würde.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung (Urk.

2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzu setzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegen den Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .2

Mit Honorarnote vom 1 5. Februar 2017 (Urk. 13) machte die unentgeltliche Rechts vertrete r in der Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 7.30

Stun den und eine Auslagenpauschale von 3 % geltend, was als ange messen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozi alversiche rungs gericht, GSVGer), weshalb sie mit Fr. 1'786.55 (inkl. Auslagenpauschale und Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, wird mit Fr. 1‘786.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan