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NZ.2022.00002

Nachzahlungspflicht bejaht.

Zürich SozVersG · 2023-04-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Urteil des Sozialversicherungsge richts des Kantons Zürich vom 30 . Mai 2013 (Urk. 2/1; Prozess IV.2011.01286) in Sachen X.___ (ehemals Y.___ ) gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wur den die Gerichtskosten von Fr. 600.-- X.___ auferlegt. Gleichzeitig wurde die un entgeltliche Rechtsvertreterin von X.___ , Rechtsanwä lt in Christine Fleisch, mit Fr. 1 ' 708.60 aus der Gerichtskasse entschädigt. Infolge Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege wurden die Gerichtskosten und die Kosten für die anwaltliche Vertretung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. X.___

wurde darauf hingewiesen, dass sie gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zur Erstattung der ihr einstweilen erlas se nen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden könne, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse komme. 2.

Am 23. November 2022

ersuchte die Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte um Feststel lung der Nachzahlungspflicht von X.___ für die Gerichtskosten von Fr. 600.-- und die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertreter in in der Höhe von Fr. 1 ' 708.60, das heisst total Fr. 2'308.60 (Urk. 1). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 wurde der Gesuchsgegnerin das Formular zur Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse zuge stell t und ihr eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um das Formular vollständig und wahr heitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation dem Gericht einzureichen und um zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung zu nehmen. Diese Fristansetzung war mit der An drohung verbunden, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen und der Entscheid über die Nachzahlungspflicht aufgrund der Akten gefällt werde (Urk. 3). Die Gesuchsgegnerin reichte innert der angesetzten Frist weder das For mular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse ein noch nahm sie zur Nach zahlungspflicht Stellung. Das Gericht zieht in Erwägung:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Sozialversicherungsge richts des Kantons Zürich vom 30 . Mai 2013 (Urk. 2/1; Prozess IV.2011.01286) in Sachen X.___ (ehemals Y.___ ) gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wur den die Gerichtskosten von Fr. 600.-- X.___ auferlegt. Gleichzeitig wurde die un entgeltliche Rechtsvertreterin von X.___ , Rechtsanwä lt in Christine Fleisch, mit Fr. 1 ' 708.60 aus der Gerichtskasse entschädigt. Infolge Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege wurden die Gerichtskosten und die Kosten für die anwaltliche Vertretung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. X.___

wurde darauf hingewiesen, dass sie gemäss § 16 Abs.

E. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zur Erstattung der ihr einstweilen erlas se nen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden könne, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse komme. 2.

Am 23. November 2022

ersuchte die Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte um Feststel lung der Nachzahlungspflicht von X.___ für die Gerichtskosten von Fr. 600.-- und die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertreter in in der Höhe von Fr. 1 ' 708.60, das heisst total Fr. 2'308.60 (Urk. 1). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 wurde der Gesuchsgegnerin das Formular zur Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse zuge stell t und ihr eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um das Formular vollständig und wahr heitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation dem Gericht einzureichen und um zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung zu nehmen. Diese Fristansetzung war mit der An drohung verbunden, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen und der Entscheid über die Nachzahlungspflicht aufgrund der Akten gefällt werde (Urk. 3). Die Gesuchsgegnerin reichte innert der angesetzten Frist weder das For mular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse ein noch nahm sie zur Nach zahlungspflicht Stellung. Das Gericht zieht in Erwägung:

Dispositiv
  1. 1.1      Gemäss § 16 Abs. 4 Satz 1 GSVGer ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechts pflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 1.2      Mittellosigkeit im Sinne der prozessualen Bedürftigkeit setzt voraus, dass die Ge such stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Pro zesses erschöpft hat.
  2. 2.1      Die Gesuchsgegnerin hat innert der angesetzten Frist weder das Formular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse eingereicht noch zum Gesuch um Fest stellung der Nachzahlungspflicht Stellung genommen. Der Entscheid ist daher androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen Akten zu fällen. 2.2      Die Bemühungen des Gesuchstellers, die aktuellen finanziellen Verhältnisse de r Gesuchsgegner in zu erheben beziehungsweise de ren Steuerdaten erhältlich zu machen, blieben erfolglos (Urk. 2/2- 8 ). E ine fortdauernde Bedürftigkeit ist - mit unter aufgrund der wiederholten Verletzung der Mitwirkungspflicht der Gesuchs gegnerin (vgl. dazu auch Alfred Bühler, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 39 zu Art. 123 ZPO) - aufgrund der Akten nicht ausgewiesen. Daher ist ihre Nachzahlungsfähigkeit zu bejahen, was zur Nachzah lungspflicht führt. 2.3      Nach dem Dargelegten ist dem Antrag des Gesuchstellers zu entsprechen und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller betreffend das Verfahren I V.20 11 .0 1286 des hiesigen Gerichts Fr. 2' 308.60 nachzuzahlen.
  3. In analoger Anwendung von § 28 lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 119 Abs. 6 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist für das Nachzahlungs verfahren weder eine Entscheidgebühr zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
  4. D ie Gesuchsgegner in wird zur Nachzahlung von Fr. 2'308.60 an den Kanton Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, der ih r gemäss U rteil des Sozialversicherungs ge richts des K antons Zürich vom 30. Mai 2013 auferle gten und einstweilen auf die Ge richtskasse genommenen K osten (Prozess Nr. IV.2011.01286 ) verpflichtet.
  5. Das Verfahren ist kostenlos.
  6. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  7. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Obergericht des Kantons Zürich - X.___
  8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  9. Juli bis und mit 1
  10. August sowie vom 1
  11. Dezember bis und mit dem
  12. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich NZ.2022.00002

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

4. April 2023 in Sachen Kanton Zürich Gesuchsteller vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich Zentrale Inkassostelle der Gerichte Postfach, 8021 Zürich gegen X.___ Gesuchsgegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Urteil des Sozialversicherungsge richts des Kantons Zürich vom 30 . Mai 2013 (Urk. 2/1; Prozess IV.2011.01286) in Sachen X.___ (ehemals Y.___ ) gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wur den die Gerichtskosten von Fr. 600.-- X.___ auferlegt. Gleichzeitig wurde die un entgeltliche Rechtsvertreterin von X.___ , Rechtsanwä lt in Christine Fleisch, mit Fr. 1 ' 708.60 aus der Gerichtskasse entschädigt. Infolge Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege wurden die Gerichtskosten und die Kosten für die anwaltliche Vertretung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. X.___

wurde darauf hingewiesen, dass sie gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zur Erstattung der ihr einstweilen erlas se nen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden könne, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse komme. 2.

Am 23. November 2022

ersuchte die Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte um Feststel lung der Nachzahlungspflicht von X.___ für die Gerichtskosten von Fr. 600.-- und die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertreter in in der Höhe von Fr. 1 ' 708.60, das heisst total Fr. 2'308.60 (Urk. 1). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 wurde der Gesuchsgegnerin das Formular zur Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse zuge stell t und ihr eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um das Formular vollständig und wahr heitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation dem Gericht einzureichen und um zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung zu nehmen. Diese Fristansetzung war mit der An drohung verbunden, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen und der Entscheid über die Nachzahlungspflicht aufgrund der Akten gefällt werde (Urk. 3). Die Gesuchsgegnerin reichte innert der angesetzten Frist weder das For mular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse ein noch nahm sie zur Nach zahlungspflicht Stellung. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss § 16 Abs. 4 Satz 1 GSVGer ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechts pflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 1.2

Mittellosigkeit im Sinne der prozessualen Bedürftigkeit setzt voraus, dass die Ge such stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Pro zesses erschöpft hat. 2.

2.1

Die Gesuchsgegnerin hat innert der angesetzten Frist weder das Formular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse eingereicht noch zum Gesuch um Fest stellung der Nachzahlungspflicht Stellung genommen. Der Entscheid ist daher androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen Akten zu fällen. 2.2

Die Bemühungen des Gesuchstellers, die aktuellen finanziellen Verhältnisse de r

Gesuchsgegner in zu erheben beziehungsweise de ren Steuerdaten erhältlich zu machen, blieben erfolglos (Urk. 2/2- 8 ).

E ine fortdauernde Bedürftigkeit ist

- mit unter aufgrund der wiederholten Verletzung der Mitwirkungspflicht der Gesuchs gegnerin (vgl. dazu auch Alfred Bühler, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 39 zu Art. 123 ZPO) - aufgrund der Akten nicht ausgewiesen. Daher ist ihre Nachzahlungsfähigkeit zu bejahen, was zur Nachzah lungspflicht führt. 2.3

Nach dem Dargelegten ist dem Antrag des Gesuchstellers zu entsprechen und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller betreffend das Verfahren I V.20 11 .0 1286 des hiesigen Gerichts Fr. 2' 308.60 nachzuzahlen. 3.

In analoger Anwendung von § 28 lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 119 Abs. 6 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist für das Nachzahlungs verfahren weder eine Entscheidgebühr zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

D ie

Gesuchsgegner in wird zur Nachzahlung von Fr. 2'308.60 an den Kanton Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, der ih r gemäss U rteil des Sozialversicherungs ge richts des K antons Zürich vom 30. Mai 2013 auferle gten und einstweilen auf die Ge richtskasse genommenen K osten (Prozess Nr. IV.2011.01286 ) verpflichtet. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Obergericht des Kantons Zürich - X.___ 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti