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MV.2018.00002

Rentenrevision, Vergleichszeitpunkt, psychische Beschwerden, Adäquanzprüfung hat im Grundfall zu erfolgen

Zürich SozVersG · 2019-11-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1960, gelernter Maschinenzeichner, erlitt am 2 3. Oktober 1981 während der Rekrutenschule als Mitfahrer in einem Militärlastwagen ein en Verkehrsunfall. Dabei zog er sich multiple Kontusio nen im Bereich der Halswir bel- sowie d er oberen Brustwirbelsäule zu ( Urk. 7/48) . Die Militärversicherung erbrachte die gesetzlichen Leis tungen. Die ärztliche Behandlung wurde im Sep tember 1982 abgeschlossen ( Urk. 7/11 ). 1.2

Am 2 0. Februar 2002 wurde der Versicherte von seinem behandelnden Psycho therapeuten wegen einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung bei der Militärversicherung angemeldet ( Urk. 7/94). Diese anerkannte mit Schreiben vom 1 4. Mai 2002 einen Zusammenhang der psychischen Störung mit dem U nfall vom 2 3. Oktober 1981 und damit ihre Haftung ( Urk. 7/11 0). In der Folge liess sie den Versicherten durch die p sychiatrische

K linik Y.___ begutachten

( Gutachten vom 2 6. Juni 2003; Urk. 7/165). Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2003 legte sie ihre Haftung für das psychische Leiden auf 33 1/ 3 % fest und gewährte dem Versicherten vom 1. August 2003 bis 3 1. Juli 2004 eine 100%ige Inv al idenrente ( Urk. 7/185). Daran hielt sie mit Entscheid vo m 4. Juni 2004 fest ( Urk. 7/201). Mit weiterer Verfügung vom 6. September 2004 sprach sie dem Ver sicherten ab 1. August 2004 auf unbestimmte Zeit eine Invalidenrente zu ( Urk. 7/208). Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie mit Entscheid vom 1. September 2005 insofern gut, als sie die Rente infolge einer korrigierten Ren tenberechnung erhöhte ( Urk. 7/216 ). Das Sozialversicherungsgericht bestätigte mit Urteil vom 1 3. September 2006 diesen Entscheid, soweit es auf die dagegen erhobene Beschwerde eintrat ( Urk. 7/230). 1.3

Die Invalidenversicherung, die dem Versicherten seit 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente ausrichtete, veranlasste im Rahmen einer von ihr im Jahr 2008 eingeleiteten Rentenrevision eine Begutachtung bei Dr. Z.___ , Fachärz tin für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 1 9. Februar 2009, Urk. 8 /219). Zudem holte sie ein polydisziplinäres Gutachten beim Zentrum A.___ ein (Gutach ten vom 6. Dezember 2011, Urk. 8 /205). Mit Verfügung vom 2 7. Dezember 2011 hob sie die von ihr bislang ausgerichtete Invalide nrente auf ( Urk. 8/148), was vom Sozialversicherungsge richt mit U rteil vom 1 3. Juni 2013 geschützt wurde ( Urk. 8/178). 1.4

Mit Vorbescheid vom 1. März 2016 stellte die Militärversicher ung dem Versicher ten - unter Bezugnahme auf das Vorgehen der Invalidenversicherung beziehungs weise der von dieser getätigten Abklärungen - die revisionsweise Aufhebung der MV-Rente in Aussicht ( Urk. 8/197). Mit Verfügung vom 1 9. April 2016 hob sie schliesslich die R ente per 3 0. April 2016 auf. Darüber hielt sie fest, dass sie die Haftung für die anhaltende somatoforme Schmerzstörung abl ehne und dass per sofort keine Leistungspflicht ihrerseits mehr bestehe, womit insbesondere die Übernahme weiterer psychologischer Behandlungen abgelehnt werde ( Urk. 8/203). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2018 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 8. März 2018 Beschwerde erheben und bean tragen, die Militärversicherung sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Rente auch weiterhin auszurichten, eventualiter sei die Militär versicherung zu verpflichten, Eingliederungsmassnahmen durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Die Militärversicherung schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 5. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Versicherten zur Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Eine revisionsrechtliche Rentenherabsetzung oder -aufhebung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Ge sundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geän derten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Ge sundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abwei chende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b unten; in BGE 136 V 21 6 nicht publizierte E. 3.2 des Bundesgerichtsu rteils 8C_972/2009, publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1 mit Hinweis). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rec htszustand (vgl. SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, 8C_ 441/2012 E. 3.1.3 mit Hinweis; Bundesgerichtsu rteil 9C_779/2015 vom 4. Mai 2016 E. 5.5). Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des streitigen Einspracheentscheids ( BGE 144 V 210 E. 4.3.1, Bundesgerichtsurteil 8C_336/2017 vom 1 1. Oktober 2017 E. 4.1 mit Hinweisen ). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Militärve rsicherung zu Recht die Invalidenrente

per 3 0. April 2018 eingestellt und darüber hinaus eine weitere Leistungspflicht verneint hat. 2.2

Die Militärversicherung führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, aus den Gutachten von Dr. Z.___ und des A.___ ergebe sich, dass die Gesundheits schädigungen, die im Jahr 2003 zur Invalidität geführt hätten, allesamt wegge fallen seien. Im Gutachten der psychiatrischen

Klinik Y.___ sei noch die Diagnose eines Verdachts auf eine somatoforme Überlagerung bei bekanntem Thorak o

- und Zervikalsyndrom gestellt worden. Mithin sei eine somatische G esundheitsschädigung als Ursache für die Schmerzen angegeb en worden. Im Jahr 2011 habe aber kein somatisches Substrat mehr für die Schmerzen bestanden ( Urk. 2 S. 8). Auch werde dem Beschwerdeführer im A.___ -Gutachten

nunmehr volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Da sich sein Gesundheitszustand somit erheblich verbessert habe, sei die Invalidenrente aufzuheben ( Urk. 2 S. 9 f.). Im A.___ -Gutachten sei neu eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Hierfür bestehe von Seiten der Militärversicherung indessen keine Haftung, da ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2 3. Oktober 1981 und den psychischen Beschwerden zu verneinen sei ( Urk. 2 S. 10 ff.). 2.3

Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise vorweg eine Verletzung der Be gründungspflicht geltend , da die Militärversicherung im Einspracheentscheid nicht auf seine in der Einsprache erhobenen Einwände eingegangen sei ( Urk. 1

S. 5). In materieller Hinsicht weist er darauf hin, dass im Rahmen einer Rentenrevi sion für den Vergleichszeitpunkt die tatsächliche und rechtliche Entwicklung bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids massgebend sei. Der Einspracheent scheid datiere vom 8. Februar 201 8. Die Militärversicherung stütze sich für die Rentenaufhebung auf das A.___ -Gutachten vom 6. Dezember 201 1. Die weitere Entwicklung des Sachverhalts innert dieser sechs Jahren hätte abgeklärt werden müssen, was aber nicht geschehen sei ( Urk. 1 S. 6 f.). Abgesehen davon könne aus dem A.___ -Gutachten nicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands seit der Rentenzusprache geschlossen werden ( Urk. 1 S. 7 f.). Die Militärversiche rung verneine im angefochtenen Einspracheentscheid eine Haftung für die (im A.___ -Gutachten diagnostizierte) somatoforme Schmerz - störung . Sie gehe also von einer neuen Diagnose aus und leite daraus ab, dass es sich um einen neuen Ver sicherungsfall handle. Dem sei jedoch nicht so. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor unter dem gleichen Symptomkreis. Ein beschwerdefreies Intervall liege nicht vor. Dass sich nichts Wesentliches geändert habe, ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass bereits die MV-Ärztin Dr. B.___ , Fachärztin für Innere Medizin, in der Stellungnahme vom 2 4. Mai 2004 von einer somatoformen Schme rzstörung ausgegangen sei. Soweit die Militärversicherung im angefochte nen Einspracheentscheid den adäquaten Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerde verneine , sei festzuhalten, dass dieser mit Zusprechung der Invali denrente bei Teilhaftung von 33 1/3 % bereits geprüft und anerkannt worden sei ( Urk. 1 S . 8 ff). 3. 3.1

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen, und zwar so, dass sie von den Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden können. Die Be gründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Tatsachenbehauptung und jedem recht lichen Einwand auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 II 154 E. 4.2; 136 I 229 E. 5.2; 133 III 439 E. 3.3; 124 V 180 E. 1a). 3.2

Soweit der Besch werdeführer rügt, die Militärversicherung habe die ihr oblie gende Begründungspflicht verl etzt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Militär versicherung begründete im Einspracheentscheid

ihr e Auffassung, weshalb sie nun keine Leistungspflicht mehr treffe, nachvollziehbar und unter Bezugnahme auf die Akten .

Zwar äusserte sie sich nicht zu sämtlichen Argumenten des Be schwerdeführers, etwa zu jenen betreffend den Bericht der MV- Ärztin Dr. B.___ , jedoch ist der angefochtene Entscheid ausreiche nd begründet. Der Beschwerde führer war jedenfalls ohne Weit eres in der Lage, den Einsprachee ntscheid sach gerecht, ausführlic h und detailliert anzufechten. 4. 4.1

Massgebend e Grundlage für den Erlass der rentenzusprechenden Verfügung en vom

2 0. Oktober 2003 und 6. September 2004 (respektive den Einspracheent scheid vom 1. September 2005) war das Gutachten der p sychiatrischen K linik Y.___ vom 1 6. Juni 200 3. Darin wurden

eine leichte depressi ve Episode (ICD-10 F32.0), ein Verdacht auf somatoforme Ü berlagerung bei bekanntem Thorako

- und Zervik overtebral -Syndrom (ICD-10 F45.9) und eine Persönlichkeit mit vor wiegend depressiven sowie zwanghaften und narz isstischen Zügen (ICD-10 F61.0) diagnostiziert ( Urk. 7/165 S. 15) .

In der Beurteilung wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer habe sich da s kon sistente Bild einer leichtgra digen depressiven Episode ergeben, wobei symptoma tisch die erhöhte Ermüdbarkeit, die be drückte Grundstimmung mit fehlenden Zu kunftsperspektiven, R esignation und Enttäuschung, Insuffizienz gefühle, Schlaf störungen sowie s ubjektiv erlebte Konzentrations störungen im Vordergrund ge standen hätten ( Urk. 7/165 S. 16).

Seit dem Unfall vom 2 3. Oktober 1981 leide der Beschwerdeführer unter Schmer zen im Bereich der Brust- und Hal swirbelsäule . Die Schmerzsymptomatik und die damit verbundene übersteigerte Selbstwahr nehmung habe sowohl intrapsychisch als auch im sozialen Leben des Beschwerdeführers in dem Sinne eine zentrale Rolle gespielt, als dass Selbstbefind lichkeit, Selbsteffizienz, Beziehungsleben, Ta gesplanung sowie soziale Kon takte fast ausnahmslos über das Vorhandensein respe ktive die Intensität der Schmer zen definiert worden seien. Dies, zusammen mit typis chen Zeichen auf der Verhaltens ebene (unter anderem Mangel an Stra tegien zur selbständigen Symptom kontrolle [ausser Entlastung] sowie Fehlen von dauerhaft positiven Behand lungsansätzen) , habe das Vorliegen einer somatofor men Überlagerung bei einem vorhandenen somatischen Kern der Schmerz symp tomatik (ICD-10 F45.9) wahr scheinlich erscheinen lassen ( Urk. 7/165 S. 16 ).

Ferner hätten sich beim Beschwerdeführer anhaltende und sich wiederholende typische Verhaltensmu ster gezeigt, welche sich intrapsychisch, beruflich und be ziehungsmässig niedergeschlagen hätten. In verschiedenen Lebensbereichen sei es nach einer ersten, in der Regel sehr posi tiven und überengagierten Haltung des Besch werdeführers immer wieder zu ei ner ausgeprägten Kränkbarkeit gekommen . In der Folge hätten sich massive Enttäuschungen mit reaktiven depressiven Pha sen gezeigt, welche nach einer bestimmten Erholungs zeit durch erneute hohe Leistungen versuchsweise überko mpensiert worden seien mit zu nehmen der Er schöpfung und Abkapselung

und wieder holter Einleitung von depressiv-isolie re nden Teufelskreisen. Weiter imponiere eine ausgeprägte , ja zwanghafte Selbst beobachtung bezüglich des ei genen Befindens sowie der körperlichen und psy chischen Symptome . Diese Ver haltensmuster seien - soweit re konstruierbar - seit der Adoleszenz vorha nden und hätten ein stabiles, gar starres Muster gezeigt und behinderten den Be schwerdeführer i nsgesamt in seiner Lebensgestaltung. Damit seien

die diagno stischen Kriterien für eine Persönl ichkeit mit vorwiegend depres siven, jedoch auch zwanghaften und narzisstischen Zügen erfüllt ( Urk. 7/165

S. 16 f. ).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten festgehalten, die Leistungs fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maschinenzeichner sei wegen des Störungsbilds dauerhaft reduziert . Aufgrund der beruflichen Anamnese sowie des leichten Grades der depressiven Störung könne aber eine minimale Arbeitsfähig keit von 60 % erwartet werden, währenddessen selbst im Optimalf all eine länger fristige Arbeits fähigkeit von mehr als 80 % nicht realistisch erscheine ( Urk. 7/165 S. 19 f. ).

Zur Frage, ob es sich bei der vorliegenden psychischen Gesundheitsschädigung um eine Spätfolge des militärversicherten Unfalls vom 2 3. Oktober 1981 handle, wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit langer Zeit Züge im Sinne der beschriebenen Persönlichkeitsstörung aufweise. Durch den Unfall habe diese eine deutliche Akzentuierung erfahren. Vor diesem Hintergrund sei das aktuelle Be schwerdebild schätzungsweise zu 35 bis 65 % mit dem Unfall zu erklären ( Urk. 7/165 S. 19). 4.2

In seiner Stellungnahme zum Gutachten führte der MV-Arzt Dr. C.___ , Facharzt für Chirurgie, aus, das vorliegende psychische Leiden stehe mit über wiegender Wahrscheinlichkeit als Spätfolge teilweise im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2 3. Oktober 198 1. Der Kausalanteil am Gesamtbild betrage aber höchstens 33 % (Stellungnahme vom 1 0. Juli 2003, Urk. 7/166). Gestützt darauf legte die Militärversicherung mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2003 ihre (Teil-) H aftung auf 33 1/3 % fest ( Urk. 7/185). 4.3

Nachdem der Beschwerdeführer gegen die Leistungskür zung wegen Teilhaftung mit Einsprache gegen die Verfügung vom 2 0. Oktober 2003 opponiert hatte ( Urk. 7/190 ), nahm die MV-Ärztin Dr. B.___ am 2 4. Mai 2004 zum Fall Stellung. Unter Bezugnahme auf das Gutachten der p sychiatrischen K linik Y.___ er klärte sie, der anerkannte Anteil von 33 % sei korrekt, auch wenn diese Festle gung für den Beschwerdeführer vorteilhaft aus gefallen sei. Denn die Gutachter hätten selber festgehalten, dass ihre Antworten primär einen hypothetischen Stel lenwert hätten ( Urk. 7/200). Gestützt auf ihre Stellungnahme bestätigte die Mili tärversicherung mit

Einspracheent scheid vom 4. Juni 2004 die Verfügung vom 2 0. Oktober 200 3

betreffend Teilhaftung ( Urk. 7/201). Dies bildete Basis des rechtskräftigen Einspracheentscheids vom 1. September 2005 betreffend Zuspra che einer unbefristeten Invalidenrente. 5. 5.1

Die Militärversicherung stützt sich beim angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Februar 2018 auf die Verfügung der Invalidenversicherung vom 2 7. D ezember 2011 beziehungsweise den dieser zu Grunde liegenden Abklärungen . Dabei han delte es sich um folgende Berichte : 5.2

Dr. Z.___ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 1 9. Februar 2009

akzentuierte narzisstische und passiv-aggressive Persönlichkeitsz üge (ICD-10 Z73.1). Eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass sie dieser Diagnose nicht zu. Dementsprechend attestierte sie dem Beschwerde führer eine unein geschränkte A rbeitsfähigkeit ( Urk. 8/219 S. 22 ).

I n ihrer Beurteilung führte Dr. Z.___ aus, es seien keinerlei Zeichen einer de pressiven Störung meh r festzustellen . Psycho pathologische Auffälligke iten oder Abnor mitäten könnten ebenf alls nicht eruiert werden. Im Vordergrund stünden

das Schmerzerleben und die wech selnde Schlafqualität, die auch die Vital ität be einflusst habe . Es seien auch keine Kriterien der posttraumatischen Belastungs störung gemäss ICD-10-Leitlinien (keine Intrusionen, kein Arousal , keine Flash backs etc.) erfüllt. Auch müsse das Vorliegen einer eigentlichen Per sönlichkeits störung mit Krankheitswert bei kritischer Betrachtung der Biograph ie verneint werden . E ine gewisse narzisstische Kränk barkeit in Arbeitssituationen, wohl auch passiv-aggre ssive Tendenzen (der Beschwerde führer habe selber eingeräumt, mit Hierarchien Mühe zu haben und dann auch mal zickig zu werden und qualitativ wenige r gute Arbeit zu liefern) sei heute (retrospektiv) zu vermute n, könne aber nicht auf Alltagssituationen, Bezie hungsinteraktione n etc. ausgeweitet werden . Depressive oder gar zwanghafte Züge hätten schlicht nicht festges tellt werden können. Die im gut achter lichen Gespräch durchaus spürbaren narzis stische n und passiv-aggressiven Persön lichkeitsmerkmale hätten die diagnostisch e Qualität akzentuierter Persönlich keit szüge ohne Krankheitswert ( Urk. 8 /219 S. 20 ).

Weiter erklärte Dr. Z.___ , der gesundheitliche Zustand des Beschwerde führers habe sich seit dem Jahr 2003 verbessert. Insbesondere sei die depressive Störung seit der Begutachtung 2003 remittiert. Der Beschwerdeführer habe sich psychisch soweit stabilisiert, dass nun auch de r damals geäusserte Eindruck ei ner Persön lichkeitsstörung heute nicht mehr bestätigt werden könne. Im Vor dergrund stün den das Schmerzerleben un d ein in diesem Zusammenhang ge störter Schlaf. Über eine allfällige Verbesseru ng oder Verschlechterung des Zu stande s aus rheumato logischer Sicht ( Zerviko

- und Thorak overtebralsyndrom ) habe ein entsprechender Fac harzt zu urteilen ( Urk. 8 /219 S. 24 ). Aus psychiatrischer Sicht liege keine Ein schränkung der A rbeitsfähigkeit mehr vor ( Urk. 8 /219 S. 22). 5.3

Im A.___ -Gutachten vom 6. Dezember 2011 wurden als Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4), narzisstisch akzentuierte Per sönl ich kei tszüge (ICD-10 Z73.1) so wie dif ferentialdiagnostisch eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) genannt .

Den wei teren Diagnosen eines chronifizierten

zervikovertebralen und zervikozephalen Schmerz syndrom s , eine r arterielle n Hypertonie sowie eines Status nach Verkehrs unfall mit einer anamnestischen Traumatisierung der Halswirbelsäule 1981 wur den kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen ( Urk. 8/205 S. 30 ).

In der Beurteilung wurde im Gutachten ausgeführt, im orthopädischen Bereich habe sich ein myofasziales Schmerzsyndrom mit e inem chronifizierten

zer vikovertebralen und zervik oz ephalen Beschwerdebild bei geringen degenerativen Veränderungen mit Osteophytenbildung C5, eine r Bandscheibenkalzifizierung C6/7 und eine r

diskrete n Spondylose der Brustwirbelsäule fin den lassen. Auch die kursorisch neurologische Untersuchung habe keinerlei Hinweise für das Vor liegen pathologischer Befunde im neurologis chen Bereich gegeben. Die ortho pä dische Sympto matik beziehungsweise die im Bewegungsapparat ge klagten Schme rzen seien im Rahmen der psycho som atischen Krankheit einer an haltenden somatoformen Schmerzst örung zu verstehen ( Urk. 8/205 S. 31 ).

Im psychiatrischen Bereich habe sich eine charakteristische psychosomatische Entwicklung mit Schmerzen und psychovegetativen Symptomen gezeigt, die bei zusätzlich fehlenden somatischen Ursachen der geklagten Schmerzen eindeutig das Vorliegen einer psychosomatischen Krankheit dokumentiert habe . Dieses Bild sei als an haltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren ( Urk. 8/205 S. 31 ).

Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigk eit wurde im Gutachten angegeben , dass diesbezüglich die (Foerster-)Kriterien als Beur teilungskriterien rechtlicher Natur massgeben d seien, deren Gewichtung und Be urteilung Angelegenheit des Rechtsanw enders sei ( Urk. 8/205 S. 32 ). In Bezug auf die Auswirkungen der Störung auf eine ada ptierte Tätig keit wurde sodann festgehalten, medizinisch sei die Notwendigkeit einer wechselbelastenden Tätig keit begründbar. Aus orthopädisch-rheumat ologischer Sicht könnten dem Be schwerdeführer in folge seiner chronischen Schmerzen keine körperlich schweren Arbeiten zugemutet werden. In allen übrigen Bereichen werde betreffend die Zu mut barkeit einer Überwindung der chronischen Schmerz-symp tomatik auf die im Gutachten ab gehandelten (Foerster-)Kriterien verwiesen . Aus rein medizinischer Sicht sei die somatoforme Schmerzstörung übe rwindbar, würde der Beschwerde führer doch seine Gesundh eit bei einer adaptierten Tätigkeit nicht ge fährden ( Urk. 8 / 205 S. 33 ). 6.

Das Sozialversicherungsgericht bejahte im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren mit Urteil vom 1 3. Juni 2013 die Rechtmässigkeit der revisionsweisen Rentenaufhebung. Es hielt vorweg fest, dass u nbestritten und aufgrund der me d izinischen Akten ausgewiesen sei , dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in e iner behinderungsangepassten Tä t igkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Um stritten sei hingegen, ob sich die bislang aus psychischen Gründen eingeschränkte Arbe itsfähigkeit aufgrund eines ver besserten psychischen Ges undheitszustandes gesteigert habe ( Urk. 8/178 E. 4.1) .

Bei Prüfung dieser Frage führte es zunächst aus, dass in Bezug auf die im A.___ -Gutachten gestellten Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit augenfällig sei , dass sämtli che von den Fachpersonen der p sychiatrischen K linik Y.___ genannten Diagnosen, namentlich eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), eine Persönlichkeit mit vorw iegend de pressiven sowie zwang haf ten Zügen (ICD-10 F61.0) sowie de r Verdacht auf somatoforme Überlagerung bei bekanntem Thorako

- und Zervik overtebral -Syndrom (ICD-10 F45.9) von den begutachtenden Sachver ständigen des A.___ nicht bestätigt worden seien , hätten sie doch neu eine anhaltende somatoforme S chmerzstörung (ICD-10 F45.4), nar zisstisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) sowie differentialdiag nostisch eine Neur asthenie (ICD-10 F 48.9 ) diagnostiziert . Mithin hätten sie – abgesehen von der a n haltenden somatoformen Schmerzstörung - ein abge schwächtes Störungsbild des Beschwerdeführers diagnostiziert , da sie nicht nur die leichte depressive Episode, sondern auch die Diagnose einer P ersönlichkeit mit vorwiegend de pressiven sowie zwanghaften Zügen nicht mehr genannt hät t en . Gestützt auf die gestellten Diagnosen hätten sie dem Beschwerdeführer

infolge Überwind barkeit der chronischen Schmerzsymp tomatik in wechselbe las teter nicht schwerer Tätigkeit – im Gegensatz zu der von den D.___ -Gutachtern attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 % bis maximal 80 % - eine volle Arbeits fä higkeit attestiert ( Urk. 8/178 E. 4.2.2).

Weiter wies das Sozialversicherungsgericht darauf hin, dass b eim Vorliegen einer somatoformen Schm erzstörung, wie sie im A.___ -Gutachten diagnostiziert worden sei, rechtsprechungsgemäss die Ver mutung bestehe , die Krankheit oder ihre Fol gen sei en mit einer zumutbaren Willensan strengung überwindbar. In Prüfung der einzelnen Kriterien - wie sie damals im Zeitpunkt der Urteilsfällung rechtspre chungsgemäss anzuwenden waren - kam das Sozialversicherungsgericht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kein Gesund heitsschaden mit Krankheits wert mehr vorliege, welcher ihn in seiner Arbeitsfähig keit erheblich einschränken würde, womit sich die bislang aus psy chischen Gründen eingeschränkte Arbeits fäh igkeit seit 2004 verbessert habe ( Urk. 8/178 E. 4.3).

Im Weiteren ging das Sozialversicherungsgericht auf die ( im damaligen Verfah ren ) vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände ein. Unter anderem führte es aus, soweit er geltend mach e, dass sich die Verhältnisse seit der Begutachtung durch die Sachverständigen der p sychiatrischen K linik

Y.___ im Jahr 2003 nicht verän dert hätten, da im A.___ -Gutachten die gleichen Befunde erhoben wor den seien , sei festzuhalten, dass eine anspruchserheb lich e Änderung auch dann gegeben sei , wenn sich die Leiden in ihrer Inten sität und in ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hätten. Das treffe vorliegend zu, sei dem Be schwerdeführer doch eine Ar beitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit attestiert worden , womit sich die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Ge gensatz zum Jahr 2004 erheblich verändert hätten . Die im

A.___ -Gutachten unter anderem erhobenen psychiatrischen Befunde seien zwar im Wesentlichen mit der Befundschild erung im Gutachten der psychiatrischen K linik Y.___ ver gleichbar, doch in abgeschwächter Quantität, Ausprägung und Intensität, wes halb nicht von unver änderten Verhä ltnissen ges prochen werden könne ( Urk. 8/178 E. 4.5). 7. 7.1

Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der ren tenzusprechenden Verfügung der Militärversicherung massgebend verändert hatte, wäre zumindest zum Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung der In validenversicherung vom 2 7. Dezember 2011 zu bejahen gewesen . Diese Verän derung war im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren denn auch in An wendung der damals geltenden Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstö rung (BGE 130 V 352) rechtsrelevant. 7.2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei somatoformen Schmerzstörungen angepasst und fest gehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funk tionell en Auswirkungen zu berücksichtigen hat. Das bisherige Regel/Ausna hme-Modell wurde durch ein strukturiertes Beweisver fahren ersetzt. 7.3

E ine Prüfung, ob die im A.___ -Gutachten gestellten Diagnosen unter der geänder ten Rechtsprechung zu einer anspruchserheblichen Einschränkun g der Leistungs fähigkeit führen würde , kann vorliegend unterbleiben. Denn das A.___ -Gutachten datiert vom 6. Dezember 201 1. Massgebender Vergleichszeitpunkt für die Frage, ob (immer noch) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen besteht , bildet der Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids vom 8. Februar 2018 (vgl. dazu E. 1.4 hiervor). Das A.___ -Gutachten erweist sich somit für die Beantwortung der entscheidwesentlichen Frage als nicht mehr hinreichend aktuell , was der Beschwerdeführer zu Recht moniert ( Urk. 1 S. 6). Die Entwicklung des Sachverhalts seit der Begutachtung am A.___ , also die letzten sechs Jahre, wurden von der Militärversicherung in keiner Weise abgeklärt. Eine Aufhebung der MV-Rente (alleine) gestützt auf das A.___ -Gutachten ist somit nicht statthaft. 7.4

Die Rentenzusprache durch die Militärversicherung mit Verfügung vom 2 0. Ok tober 2003 beziehungsweise mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2004 erfolgte aufgrund des psychischen Leidens des Beschwerd eführers. Dies ergi bt sich auch klar aus dem Dispositiv der Entscheide, wo festgehalten wird, die Haftung für das psychiatrische Beschwerdebild werde auf 33,3 % festgelegt ( Urk. 7/185, 7/201). Streitgegenstand der Verfügung vom 6. September 2004 beziehungsweise des

Einspracheentscheid s vom 1. September 2005 war Höhe des versicherte n Ver diensts. Jedoch ergingen auch sie auf der Basis der (Teil-)Haftung aufgrund des psychischen Leidens ( Urk. 7/208, 7/216, vgl. auch Urk. 7/230) . Soweit die Mili tärversicherung sich im angefochtenen Einspracheentscheid respektive im vorlie genden Verfahren auf den Standpunkt stellt, die Rente sei zumindest teilweise aufgrund eines organischen Gesundheitsschadens zugesprochen worden, trifft dies nicht zu. Ihre beiden Ärzte Dr. C.___ und Dr. B.___ , auf deren Beurtei l ung sie sich letztlich stützte, gingen ausschlies slich von einem psychischen Lei den aus ( Urk. 7/166 , 7/200). 7 .5

Im A.___ -Gutachten war eine Verbesserung des psychischen Leidens festgestellt worden. Indessen handelt e es sich nach wie vor um dasselbe Grundleiden, wel ches zur Rentenzusprache geführt hatte. Zwar lag es - wie das Sozialversiche rungsgericht bereits im U rteil vom 1 3. Juni 2013 ( Urk. 8/178 E. 4.5 ) festgehalten hat - in abgeschwächter Quantität, Ausprägung und Intensität vor, weshalb auch von veränderten Verhältnissen ausgegangen wurde, jedoch führt dies nicht dazu, dass das bestehende psychische Leiden nun als ein Rückfall oder eine Spätfolge aufzufassen wäre. Die Militärversicherung befand im angefochtenen Einsprache entscheid über die Adäquanz der psychischen Beschwerden aber , wie wenn es um die ursprüngliche Beurteilung oder eben um einen Rückfall oder Spätfolge ginge (vgl. auch Urk. 2 S. 10) . Dies ist nicht zulässig ( vgl. in BGE 1 40 V 70 nicht publi zierte E. 3.2 des Bundesgerichtsurteil 8C_469/2013 vom 2 4. Februar 2014 , Bun desgerichtsurteil 8C_414/2017 E 2.2). 7.6

Erfolgt bei fehlenden objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen eine Zusprache von Dauerleistungen der Unfallversicherung ohne spezielle Adäquanzprüfung, so liegt eine Leistungszusprache auf Grund falscher Rechtsanwendung vor. Die Unfall versicherung ist praxisgemäss in der Folge befugt, wiedererwägungsweise auf diese zurückzukommen (SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27 , 8C_193/2016 E. 4.3; Bundes gerichtsurteil 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 vom 5.1). Gleiches hat auch in der Militärversicherung zu gelten (vgl. BGE 123 V 137, Bundesgerichtsurteil 8C_241 /2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.1) . Weder in der Verfügung vom 2 0. Oktober 2003 noch im Einspracheentsche id vom 4. Juni 2004 äusserte die Militärversi cherung

sich explizit zur Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs ( Urk. 7/185, 7/200). Indessen basierten die Entscheide auf umfassenden medizi nischen Abklärungen. Ob nun davon auszugehen ist, dass die Anerkennung der Leistungspflicht implizit auch die dafür vorausgesetzte Bejahung der Adäquanz der geklagten psychischen Beschwerden umfasste oder nicht (vgl. dazu Bundes gerichtsurteile 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.1 u. 5.3.1.4, 8C_193/2016 vom 2 6. Oktober 2016 E. 4.3, 8C_469/2013 vom 2 4. Februar 2014 E. 3.2), kann offen

bleiben . Denn im verneinenden Fall und damit bei Annahme eines Wiedererwä gungsgrundes wäre der Leistungsanspruch pro futuro zu prüfen (BGE 140 V 514 E. 5.2 ). Da sich der Sachverhalt aber diesbezüglich, wie erwähnt (E. 7.3 hiervor), a ls n icht abgeklärt erweist, wäre auch in diesem Fall eine Rentenaufhebung als zulässig. 7.7

Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der an gefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen veranlasse, welche sich über eine Veränderung des Gesundheitszustandes und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aussprechen, und hernach über die Rentenaufhebung erneut befinde. 8.

Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschä digung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. In Anwen dung dieser Grundsätze ist die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 220.-- (e xkl. Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’4 00.-- (inkl. Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 8. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Suva, Abteilung Mili tärversicherung, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1960, gelernter Maschinenzeichner, erlitt am 2 3. Oktober 1981 während der Rekrutenschule als Mitfahrer in einem Militärlastwagen ein en Verkehrsunfall. Dabei zog er sich multiple Kontusio nen im Bereich der Halswir bel- sowie d er oberen Brustwirbelsäule zu ( Urk. 7/48) . Die Militärversicherung erbrachte die gesetzlichen Leis tungen. Die ärztliche Behandlung wurde im Sep tember 1982 abgeschlossen ( Urk. 7/11 ).

E. 1.2 Am 2 0. Februar 2002 wurde der Versicherte von seinem behandelnden Psycho therapeuten wegen einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung bei der Militärversicherung angemeldet ( Urk. 7/94). Diese anerkannte mit Schreiben vom 1 4. Mai 2002 einen Zusammenhang der psychischen Störung mit dem U nfall vom 2 3. Oktober 1981 und damit ihre Haftung ( Urk. 7/11 0). In der Folge liess sie den Versicherten durch die p sychiatrische

K linik Y.___ begutachten

( Gutachten vom 2 6. Juni 2003; Urk. 7/165). Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2003 legte sie ihre Haftung für das psychische Leiden auf 33 1/

E. 1.3 Die Invalidenversicherung, die dem Versicherten seit 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente ausrichtete, veranlasste im Rahmen einer von ihr im Jahr 2008 eingeleiteten Rentenrevision eine Begutachtung bei Dr. Z.___ , Fachärz tin für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 1 9. Februar 2009, Urk.

E. 1.4 Mit Vorbescheid vom 1. März 2016 stellte die Militärversicher ung dem Versicher ten - unter Bezugnahme auf das Vorgehen der Invalidenversicherung beziehungs weise der von dieser getätigten Abklärungen - die revisionsweise Aufhebung der MV-Rente in Aussicht ( Urk. 8/197). Mit Verfügung vom 1 9. April 2016 hob sie schliesslich die R ente per 3 0. April 2016 auf. Darüber hielt sie fest, dass sie die Haftung für die anhaltende somatoforme Schmerzstörung abl ehne und dass per sofort keine Leistungspflicht ihrerseits mehr bestehe, womit insbesondere die Übernahme weiterer psychologischer Behandlungen abgelehnt werde ( Urk. 8/203). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2018 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 8. März 2018 Beschwerde erheben und bean tragen, die Militärversicherung sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Rente auch weiterhin auszurichten, eventualiter sei die Militär versicherung zu verpflichten, Eingliederungsmassnahmen durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Die Militärversicherung schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 5. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Versicherten zur Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Eine revisionsrechtliche Rentenherabsetzung oder -aufhebung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Ge sundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geän derten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Ge sundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abwei chende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b unten; in BGE 136 V 21 6 nicht publizierte E. 3.2 des Bundesgerichtsu rteils 8C_972/2009, publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1 mit Hinweis). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rec htszustand (vgl. SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, 8C_ 441/2012 E. 3.1.3 mit Hinweis; Bundesgerichtsu rteil 9C_779/2015 vom 4. Mai 2016 E. 5.5). Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des streitigen Einspracheentscheids ( BGE 144 V 210 E. 4.3.1, Bundesgerichtsurteil 8C_336/2017 vom 1 1. Oktober 2017 E. 4.1 mit Hinweisen ). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Militärve rsicherung zu Recht die Invalidenrente

per 3 0. April 2018 eingestellt und darüber hinaus eine weitere Leistungspflicht verneint hat. 2.2

Die Militärversicherung führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, aus den Gutachten von Dr. Z.___ und des A.___ ergebe sich, dass die Gesundheits schädigungen, die im Jahr 2003 zur Invalidität geführt hätten, allesamt wegge fallen seien. Im Gutachten der psychiatrischen

Klinik Y.___ sei noch die Diagnose eines Verdachts auf eine somatoforme Überlagerung bei bekanntem Thorak o

- und Zervikalsyndrom gestellt worden. Mithin sei eine somatische G esundheitsschädigung als Ursache für die Schmerzen angegeb en worden. Im Jahr 2011 habe aber kein somatisches Substrat mehr für die Schmerzen bestanden ( Urk. 2 S. 8). Auch werde dem Beschwerdeführer im A.___ -Gutachten

nunmehr volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Da sich sein Gesundheitszustand somit erheblich verbessert habe, sei die Invalidenrente aufzuheben ( Urk. 2 S. 9 f.). Im A.___ -Gutachten sei neu eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Hierfür bestehe von Seiten der Militärversicherung indessen keine Haftung, da ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2 3. Oktober 1981 und den psychischen Beschwerden zu verneinen sei ( Urk. 2 S. 10 ff.). 2.3

Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise vorweg eine Verletzung der Be gründungspflicht geltend , da die Militärversicherung im Einspracheentscheid nicht auf seine in der Einsprache erhobenen Einwände eingegangen sei ( Urk. 1

S. 5). In materieller Hinsicht weist er darauf hin, dass im Rahmen einer Rentenrevi sion für den Vergleichszeitpunkt die tatsächliche und rechtliche Entwicklung bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids massgebend sei. Der Einspracheent scheid datiere vom 8. Februar 201 8. Die Militärversicherung stütze sich für die Rentenaufhebung auf das A.___ -Gutachten vom 6. Dezember 201 1. Die weitere Entwicklung des Sachverhalts innert dieser sechs Jahren hätte abgeklärt werden müssen, was aber nicht geschehen sei ( Urk. 1 S. 6 f.). Abgesehen davon könne aus dem A.___ -Gutachten nicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands seit der Rentenzusprache geschlossen werden ( Urk. 1 S. 7 f.). Die Militärversiche rung verneine im angefochtenen Einspracheentscheid eine Haftung für die (im A.___ -Gutachten diagnostizierte) somatoforme Schmerz - störung . Sie gehe also von einer neuen Diagnose aus und leite daraus ab, dass es sich um einen neuen Ver sicherungsfall handle. Dem sei jedoch nicht so. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor unter dem gleichen Symptomkreis. Ein beschwerdefreies Intervall liege nicht vor. Dass sich nichts Wesentliches geändert habe, ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass bereits die MV-Ärztin Dr. B.___ , Fachärztin für Innere Medizin, in der Stellungnahme vom 2 4. Mai 2004 von einer somatoformen Schme rzstörung ausgegangen sei. Soweit die Militärversicherung im angefochte nen Einspracheentscheid den adäquaten Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerde verneine , sei festzuhalten, dass dieser mit Zusprechung der Invali denrente bei Teilhaftung von 33 1/3 % bereits geprüft und anerkannt worden sei ( Urk. 1 S .

E. 3 % fest und gewährte dem Versicherten vom 1. August 2003 bis 3 1. Juli 2004 eine 100%ige Inv al idenrente ( Urk. 7/185). Daran hielt sie mit Entscheid vo m 4. Juni 2004 fest ( Urk. 7/201). Mit weiterer Verfügung vom 6. September 2004 sprach sie dem Ver sicherten ab 1. August 2004 auf unbestimmte Zeit eine Invalidenrente zu ( Urk. 7/208). Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie mit Entscheid vom 1. September 2005 insofern gut, als sie die Rente infolge einer korrigierten Ren tenberechnung erhöhte ( Urk. 7/216 ). Das Sozialversicherungsgericht bestätigte mit Urteil vom 1 3. September 2006 diesen Entscheid, soweit es auf die dagegen erhobene Beschwerde eintrat ( Urk. 7/230).

E. 3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen, und zwar so, dass sie von den Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden können. Die Be gründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Tatsachenbehauptung und jedem recht lichen Einwand auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 II 154 E. 4.2; 136 I 229 E. 5.2; 133 III 439 E. 3.3; 124 V 180 E. 1a).

E. 3.2 Soweit der Besch werdeführer rügt, die Militärversicherung habe die ihr oblie gende Begründungspflicht verl etzt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Militär versicherung begründete im Einspracheentscheid

ihr e Auffassung, weshalb sie nun keine Leistungspflicht mehr treffe, nachvollziehbar und unter Bezugnahme auf die Akten .

Zwar äusserte sie sich nicht zu sämtlichen Argumenten des Be schwerdeführers, etwa zu jenen betreffend den Bericht der MV- Ärztin Dr. B.___ , jedoch ist der angefochtene Entscheid ausreiche nd begründet. Der Beschwerde führer war jedenfalls ohne Weit eres in der Lage, den Einsprachee ntscheid sach gerecht, ausführlic h und detailliert anzufechten. 4. 4.1

Massgebend e Grundlage für den Erlass der rentenzusprechenden Verfügung en vom

2 0. Oktober 2003 und 6. September 2004 (respektive den Einspracheent scheid vom 1. September 2005) war das Gutachten der p sychiatrischen K linik Y.___ vom 1 6. Juni 200 3. Darin wurden

eine leichte depressi ve Episode (ICD-10 F32.0), ein Verdacht auf somatoforme Ü berlagerung bei bekanntem Thorako

- und Zervik overtebral -Syndrom (ICD-10 F45.9) und eine Persönlichkeit mit vor wiegend depressiven sowie zwanghaften und narz isstischen Zügen (ICD-10 F61.0) diagnostiziert ( Urk. 7/165 S. 15) .

In der Beurteilung wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer habe sich da s kon sistente Bild einer leichtgra digen depressiven Episode ergeben, wobei symptoma tisch die erhöhte Ermüdbarkeit, die be drückte Grundstimmung mit fehlenden Zu kunftsperspektiven, R esignation und Enttäuschung, Insuffizienz gefühle, Schlaf störungen sowie s ubjektiv erlebte Konzentrations störungen im Vordergrund ge standen hätten ( Urk. 7/165 S. 16).

Seit dem Unfall vom 2 3. Oktober 1981 leide der Beschwerdeführer unter Schmer zen im Bereich der Brust- und Hal swirbelsäule . Die Schmerzsymptomatik und die damit verbundene übersteigerte Selbstwahr nehmung habe sowohl intrapsychisch als auch im sozialen Leben des Beschwerdeführers in dem Sinne eine zentrale Rolle gespielt, als dass Selbstbefind lichkeit, Selbsteffizienz, Beziehungsleben, Ta gesplanung sowie soziale Kon takte fast ausnahmslos über das Vorhandensein respe ktive die Intensität der Schmer zen definiert worden seien. Dies, zusammen mit typis chen Zeichen auf der Verhaltens ebene (unter anderem Mangel an Stra tegien zur selbständigen Symptom kontrolle [ausser Entlastung] sowie Fehlen von dauerhaft positiven Behand lungsansätzen) , habe das Vorliegen einer somatofor men Überlagerung bei einem vorhandenen somatischen Kern der Schmerz symp tomatik (ICD-10 F45.9) wahr scheinlich erscheinen lassen ( Urk. 7/165 S. 16 ).

Ferner hätten sich beim Beschwerdeführer anhaltende und sich wiederholende typische Verhaltensmu ster gezeigt, welche sich intrapsychisch, beruflich und be ziehungsmässig niedergeschlagen hätten. In verschiedenen Lebensbereichen sei es nach einer ersten, in der Regel sehr posi tiven und überengagierten Haltung des Besch werdeführers immer wieder zu ei ner ausgeprägten Kränkbarkeit gekommen . In der Folge hätten sich massive Enttäuschungen mit reaktiven depressiven Pha sen gezeigt, welche nach einer bestimmten Erholungs zeit durch erneute hohe Leistungen versuchsweise überko mpensiert worden seien mit zu nehmen der Er schöpfung und Abkapselung

und wieder holter Einleitung von depressiv-isolie re nden Teufelskreisen. Weiter imponiere eine ausgeprägte , ja zwanghafte Selbst beobachtung bezüglich des ei genen Befindens sowie der körperlichen und psy chischen Symptome . Diese Ver haltensmuster seien - soweit re konstruierbar - seit der Adoleszenz vorha nden und hätten ein stabiles, gar starres Muster gezeigt und behinderten den Be schwerdeführer i nsgesamt in seiner Lebensgestaltung. Damit seien

die diagno stischen Kriterien für eine Persönl ichkeit mit vorwiegend depres siven, jedoch auch zwanghaften und narzisstischen Zügen erfüllt ( Urk. 7/165

S. 16 f. ).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten festgehalten, die Leistungs fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maschinenzeichner sei wegen des Störungsbilds dauerhaft reduziert . Aufgrund der beruflichen Anamnese sowie des leichten Grades der depressiven Störung könne aber eine minimale Arbeitsfähig keit von 60 % erwartet werden, währenddessen selbst im Optimalf all eine länger fristige Arbeits fähigkeit von mehr als 80 % nicht realistisch erscheine ( Urk. 7/165 S. 19 f. ).

Zur Frage, ob es sich bei der vorliegenden psychischen Gesundheitsschädigung um eine Spätfolge des militärversicherten Unfalls vom 2 3. Oktober 1981 handle, wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit langer Zeit Züge im Sinne der beschriebenen Persönlichkeitsstörung aufweise. Durch den Unfall habe diese eine deutliche Akzentuierung erfahren. Vor diesem Hintergrund sei das aktuelle Be schwerdebild schätzungsweise zu 35 bis 65 % mit dem Unfall zu erklären ( Urk. 7/165 S. 19). 4.2

In seiner Stellungnahme zum Gutachten führte der MV-Arzt Dr. C.___ , Facharzt für Chirurgie, aus, das vorliegende psychische Leiden stehe mit über wiegender Wahrscheinlichkeit als Spätfolge teilweise im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2 3. Oktober 198 1. Der Kausalanteil am Gesamtbild betrage aber höchstens 33 % (Stellungnahme vom 1 0. Juli 2003, Urk. 7/166). Gestützt darauf legte die Militärversicherung mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2003 ihre (Teil-) H aftung auf 33 1/3 % fest ( Urk. 7/185). 4.3

Nachdem der Beschwerdeführer gegen die Leistungskür zung wegen Teilhaftung mit Einsprache gegen die Verfügung vom 2 0. Oktober 2003 opponiert hatte ( Urk. 7/190 ), nahm die MV-Ärztin Dr. B.___ am 2 4. Mai 2004 zum Fall Stellung. Unter Bezugnahme auf das Gutachten der p sychiatrischen K linik Y.___ er klärte sie, der anerkannte Anteil von 33 % sei korrekt, auch wenn diese Festle gung für den Beschwerdeführer vorteilhaft aus gefallen sei. Denn die Gutachter hätten selber festgehalten, dass ihre Antworten primär einen hypothetischen Stel lenwert hätten ( Urk. 7/200). Gestützt auf ihre Stellungnahme bestätigte die Mili tärversicherung mit

Einspracheent scheid vom 4. Juni 2004 die Verfügung vom 2 0. Oktober 200 3

betreffend Teilhaftung ( Urk. 7/201). Dies bildete Basis des rechtskräftigen Einspracheentscheids vom 1. September 2005 betreffend Zuspra che einer unbefristeten Invalidenrente. 5. 5.1

Die Militärversicherung stützt sich beim angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Februar 2018 auf die Verfügung der Invalidenversicherung vom 2 7. D ezember 2011 beziehungsweise den dieser zu Grunde liegenden Abklärungen . Dabei han delte es sich um folgende Berichte : 5.2

Dr. Z.___ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 1 9. Februar 2009

akzentuierte narzisstische und passiv-aggressive Persönlichkeitsz üge (ICD-10 Z73.1). Eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass sie dieser Diagnose nicht zu. Dementsprechend attestierte sie dem Beschwerde führer eine unein geschränkte A rbeitsfähigkeit ( Urk. 8/219 S. 22 ).

I n ihrer Beurteilung führte Dr. Z.___ aus, es seien keinerlei Zeichen einer de pressiven Störung meh r festzustellen . Psycho pathologische Auffälligke iten oder Abnor mitäten könnten ebenf alls nicht eruiert werden. Im Vordergrund stünden

das Schmerzerleben und die wech selnde Schlafqualität, die auch die Vital ität be einflusst habe . Es seien auch keine Kriterien der posttraumatischen Belastungs störung gemäss ICD-10-Leitlinien (keine Intrusionen, kein Arousal , keine Flash backs etc.) erfüllt. Auch müsse das Vorliegen einer eigentlichen Per sönlichkeits störung mit Krankheitswert bei kritischer Betrachtung der Biograph ie verneint werden . E ine gewisse narzisstische Kränk barkeit in Arbeitssituationen, wohl auch passiv-aggre ssive Tendenzen (der Beschwerde führer habe selber eingeräumt, mit Hierarchien Mühe zu haben und dann auch mal zickig zu werden und qualitativ wenige r gute Arbeit zu liefern) sei heute (retrospektiv) zu vermute n, könne aber nicht auf Alltagssituationen, Bezie hungsinteraktione n etc. ausgeweitet werden . Depressive oder gar zwanghafte Züge hätten schlicht nicht festges tellt werden können. Die im gut achter lichen Gespräch durchaus spürbaren narzis stische n und passiv-aggressiven Persön lichkeitsmerkmale hätten die diagnostisch e Qualität akzentuierter Persönlich keit szüge ohne Krankheitswert ( Urk.

E. 8 Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschä digung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. In Anwen dung dieser Grundsätze ist die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 220.-- (e xkl. Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’4 00.-- (inkl. Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 8. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Suva, Abteilung Mili tärversicherung, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich MV.2018.00002

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 5. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Suva, Abteilung Militärversicherung Service Center Postfach, 6009 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1960, gelernter Maschinenzeichner, erlitt am 2 3. Oktober 1981 während der Rekrutenschule als Mitfahrer in einem Militärlastwagen ein en Verkehrsunfall. Dabei zog er sich multiple Kontusio nen im Bereich der Halswir bel- sowie d er oberen Brustwirbelsäule zu ( Urk. 7/48) . Die Militärversicherung erbrachte die gesetzlichen Leis tungen. Die ärztliche Behandlung wurde im Sep tember 1982 abgeschlossen ( Urk. 7/11 ). 1.2

Am 2 0. Februar 2002 wurde der Versicherte von seinem behandelnden Psycho therapeuten wegen einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung bei der Militärversicherung angemeldet ( Urk. 7/94). Diese anerkannte mit Schreiben vom 1 4. Mai 2002 einen Zusammenhang der psychischen Störung mit dem U nfall vom 2 3. Oktober 1981 und damit ihre Haftung ( Urk. 7/11 0). In der Folge liess sie den Versicherten durch die p sychiatrische

K linik Y.___ begutachten

( Gutachten vom 2 6. Juni 2003; Urk. 7/165). Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2003 legte sie ihre Haftung für das psychische Leiden auf 33 1/ 3 % fest und gewährte dem Versicherten vom 1. August 2003 bis 3 1. Juli 2004 eine 100%ige Inv al idenrente ( Urk. 7/185). Daran hielt sie mit Entscheid vo m 4. Juni 2004 fest ( Urk. 7/201). Mit weiterer Verfügung vom 6. September 2004 sprach sie dem Ver sicherten ab 1. August 2004 auf unbestimmte Zeit eine Invalidenrente zu ( Urk. 7/208). Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie mit Entscheid vom 1. September 2005 insofern gut, als sie die Rente infolge einer korrigierten Ren tenberechnung erhöhte ( Urk. 7/216 ). Das Sozialversicherungsgericht bestätigte mit Urteil vom 1 3. September 2006 diesen Entscheid, soweit es auf die dagegen erhobene Beschwerde eintrat ( Urk. 7/230). 1.3

Die Invalidenversicherung, die dem Versicherten seit 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente ausrichtete, veranlasste im Rahmen einer von ihr im Jahr 2008 eingeleiteten Rentenrevision eine Begutachtung bei Dr. Z.___ , Fachärz tin für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 1 9. Februar 2009, Urk. 8 /219). Zudem holte sie ein polydisziplinäres Gutachten beim Zentrum A.___ ein (Gutach ten vom 6. Dezember 2011, Urk. 8 /205). Mit Verfügung vom 2 7. Dezember 2011 hob sie die von ihr bislang ausgerichtete Invalide nrente auf ( Urk. 8/148), was vom Sozialversicherungsge richt mit U rteil vom 1 3. Juni 2013 geschützt wurde ( Urk. 8/178). 1.4

Mit Vorbescheid vom 1. März 2016 stellte die Militärversicher ung dem Versicher ten - unter Bezugnahme auf das Vorgehen der Invalidenversicherung beziehungs weise der von dieser getätigten Abklärungen - die revisionsweise Aufhebung der MV-Rente in Aussicht ( Urk. 8/197). Mit Verfügung vom 1 9. April 2016 hob sie schliesslich die R ente per 3 0. April 2016 auf. Darüber hielt sie fest, dass sie die Haftung für die anhaltende somatoforme Schmerzstörung abl ehne und dass per sofort keine Leistungspflicht ihrerseits mehr bestehe, womit insbesondere die Übernahme weiterer psychologischer Behandlungen abgelehnt werde ( Urk. 8/203). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2018 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 8. März 2018 Beschwerde erheben und bean tragen, die Militärversicherung sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Rente auch weiterhin auszurichten, eventualiter sei die Militär versicherung zu verpflichten, Eingliederungsmassnahmen durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Die Militärversicherung schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 5. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Versicherten zur Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Eine revisionsrechtliche Rentenherabsetzung oder -aufhebung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Ge sundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geän derten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Ge sundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abwei chende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b unten; in BGE 136 V 21 6 nicht publizierte E. 3.2 des Bundesgerichtsu rteils 8C_972/2009, publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1 mit Hinweis). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rec htszustand (vgl. SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, 8C_ 441/2012 E. 3.1.3 mit Hinweis; Bundesgerichtsu rteil 9C_779/2015 vom 4. Mai 2016 E. 5.5). Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des streitigen Einspracheentscheids ( BGE 144 V 210 E. 4.3.1, Bundesgerichtsurteil 8C_336/2017 vom 1 1. Oktober 2017 E. 4.1 mit Hinweisen ). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Militärve rsicherung zu Recht die Invalidenrente

per 3 0. April 2018 eingestellt und darüber hinaus eine weitere Leistungspflicht verneint hat. 2.2

Die Militärversicherung führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, aus den Gutachten von Dr. Z.___ und des A.___ ergebe sich, dass die Gesundheits schädigungen, die im Jahr 2003 zur Invalidität geführt hätten, allesamt wegge fallen seien. Im Gutachten der psychiatrischen

Klinik Y.___ sei noch die Diagnose eines Verdachts auf eine somatoforme Überlagerung bei bekanntem Thorak o

- und Zervikalsyndrom gestellt worden. Mithin sei eine somatische G esundheitsschädigung als Ursache für die Schmerzen angegeb en worden. Im Jahr 2011 habe aber kein somatisches Substrat mehr für die Schmerzen bestanden ( Urk. 2 S. 8). Auch werde dem Beschwerdeführer im A.___ -Gutachten

nunmehr volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Da sich sein Gesundheitszustand somit erheblich verbessert habe, sei die Invalidenrente aufzuheben ( Urk. 2 S. 9 f.). Im A.___ -Gutachten sei neu eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Hierfür bestehe von Seiten der Militärversicherung indessen keine Haftung, da ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2 3. Oktober 1981 und den psychischen Beschwerden zu verneinen sei ( Urk. 2 S. 10 ff.). 2.3

Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise vorweg eine Verletzung der Be gründungspflicht geltend , da die Militärversicherung im Einspracheentscheid nicht auf seine in der Einsprache erhobenen Einwände eingegangen sei ( Urk. 1

S. 5). In materieller Hinsicht weist er darauf hin, dass im Rahmen einer Rentenrevi sion für den Vergleichszeitpunkt die tatsächliche und rechtliche Entwicklung bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids massgebend sei. Der Einspracheent scheid datiere vom 8. Februar 201 8. Die Militärversicherung stütze sich für die Rentenaufhebung auf das A.___ -Gutachten vom 6. Dezember 201 1. Die weitere Entwicklung des Sachverhalts innert dieser sechs Jahren hätte abgeklärt werden müssen, was aber nicht geschehen sei ( Urk. 1 S. 6 f.). Abgesehen davon könne aus dem A.___ -Gutachten nicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands seit der Rentenzusprache geschlossen werden ( Urk. 1 S. 7 f.). Die Militärversiche rung verneine im angefochtenen Einspracheentscheid eine Haftung für die (im A.___ -Gutachten diagnostizierte) somatoforme Schmerz - störung . Sie gehe also von einer neuen Diagnose aus und leite daraus ab, dass es sich um einen neuen Ver sicherungsfall handle. Dem sei jedoch nicht so. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor unter dem gleichen Symptomkreis. Ein beschwerdefreies Intervall liege nicht vor. Dass sich nichts Wesentliches geändert habe, ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass bereits die MV-Ärztin Dr. B.___ , Fachärztin für Innere Medizin, in der Stellungnahme vom 2 4. Mai 2004 von einer somatoformen Schme rzstörung ausgegangen sei. Soweit die Militärversicherung im angefochte nen Einspracheentscheid den adäquaten Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerde verneine , sei festzuhalten, dass dieser mit Zusprechung der Invali denrente bei Teilhaftung von 33 1/3 % bereits geprüft und anerkannt worden sei ( Urk. 1 S . 8 ff). 3. 3.1

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen, und zwar so, dass sie von den Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden können. Die Be gründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Tatsachenbehauptung und jedem recht lichen Einwand auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 II 154 E. 4.2; 136 I 229 E. 5.2; 133 III 439 E. 3.3; 124 V 180 E. 1a). 3.2

Soweit der Besch werdeführer rügt, die Militärversicherung habe die ihr oblie gende Begründungspflicht verl etzt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Militär versicherung begründete im Einspracheentscheid

ihr e Auffassung, weshalb sie nun keine Leistungspflicht mehr treffe, nachvollziehbar und unter Bezugnahme auf die Akten .

Zwar äusserte sie sich nicht zu sämtlichen Argumenten des Be schwerdeführers, etwa zu jenen betreffend den Bericht der MV- Ärztin Dr. B.___ , jedoch ist der angefochtene Entscheid ausreiche nd begründet. Der Beschwerde führer war jedenfalls ohne Weit eres in der Lage, den Einsprachee ntscheid sach gerecht, ausführlic h und detailliert anzufechten. 4. 4.1

Massgebend e Grundlage für den Erlass der rentenzusprechenden Verfügung en vom

2 0. Oktober 2003 und 6. September 2004 (respektive den Einspracheent scheid vom 1. September 2005) war das Gutachten der p sychiatrischen K linik Y.___ vom 1 6. Juni 200 3. Darin wurden

eine leichte depressi ve Episode (ICD-10 F32.0), ein Verdacht auf somatoforme Ü berlagerung bei bekanntem Thorako

- und Zervik overtebral -Syndrom (ICD-10 F45.9) und eine Persönlichkeit mit vor wiegend depressiven sowie zwanghaften und narz isstischen Zügen (ICD-10 F61.0) diagnostiziert ( Urk. 7/165 S. 15) .

In der Beurteilung wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer habe sich da s kon sistente Bild einer leichtgra digen depressiven Episode ergeben, wobei symptoma tisch die erhöhte Ermüdbarkeit, die be drückte Grundstimmung mit fehlenden Zu kunftsperspektiven, R esignation und Enttäuschung, Insuffizienz gefühle, Schlaf störungen sowie s ubjektiv erlebte Konzentrations störungen im Vordergrund ge standen hätten ( Urk. 7/165 S. 16).

Seit dem Unfall vom 2 3. Oktober 1981 leide der Beschwerdeführer unter Schmer zen im Bereich der Brust- und Hal swirbelsäule . Die Schmerzsymptomatik und die damit verbundene übersteigerte Selbstwahr nehmung habe sowohl intrapsychisch als auch im sozialen Leben des Beschwerdeführers in dem Sinne eine zentrale Rolle gespielt, als dass Selbstbefind lichkeit, Selbsteffizienz, Beziehungsleben, Ta gesplanung sowie soziale Kon takte fast ausnahmslos über das Vorhandensein respe ktive die Intensität der Schmer zen definiert worden seien. Dies, zusammen mit typis chen Zeichen auf der Verhaltens ebene (unter anderem Mangel an Stra tegien zur selbständigen Symptom kontrolle [ausser Entlastung] sowie Fehlen von dauerhaft positiven Behand lungsansätzen) , habe das Vorliegen einer somatofor men Überlagerung bei einem vorhandenen somatischen Kern der Schmerz symp tomatik (ICD-10 F45.9) wahr scheinlich erscheinen lassen ( Urk. 7/165 S. 16 ).

Ferner hätten sich beim Beschwerdeführer anhaltende und sich wiederholende typische Verhaltensmu ster gezeigt, welche sich intrapsychisch, beruflich und be ziehungsmässig niedergeschlagen hätten. In verschiedenen Lebensbereichen sei es nach einer ersten, in der Regel sehr posi tiven und überengagierten Haltung des Besch werdeführers immer wieder zu ei ner ausgeprägten Kränkbarkeit gekommen . In der Folge hätten sich massive Enttäuschungen mit reaktiven depressiven Pha sen gezeigt, welche nach einer bestimmten Erholungs zeit durch erneute hohe Leistungen versuchsweise überko mpensiert worden seien mit zu nehmen der Er schöpfung und Abkapselung

und wieder holter Einleitung von depressiv-isolie re nden Teufelskreisen. Weiter imponiere eine ausgeprägte , ja zwanghafte Selbst beobachtung bezüglich des ei genen Befindens sowie der körperlichen und psy chischen Symptome . Diese Ver haltensmuster seien - soweit re konstruierbar - seit der Adoleszenz vorha nden und hätten ein stabiles, gar starres Muster gezeigt und behinderten den Be schwerdeführer i nsgesamt in seiner Lebensgestaltung. Damit seien

die diagno stischen Kriterien für eine Persönl ichkeit mit vorwiegend depres siven, jedoch auch zwanghaften und narzisstischen Zügen erfüllt ( Urk. 7/165

S. 16 f. ).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten festgehalten, die Leistungs fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maschinenzeichner sei wegen des Störungsbilds dauerhaft reduziert . Aufgrund der beruflichen Anamnese sowie des leichten Grades der depressiven Störung könne aber eine minimale Arbeitsfähig keit von 60 % erwartet werden, währenddessen selbst im Optimalf all eine länger fristige Arbeits fähigkeit von mehr als 80 % nicht realistisch erscheine ( Urk. 7/165 S. 19 f. ).

Zur Frage, ob es sich bei der vorliegenden psychischen Gesundheitsschädigung um eine Spätfolge des militärversicherten Unfalls vom 2 3. Oktober 1981 handle, wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit langer Zeit Züge im Sinne der beschriebenen Persönlichkeitsstörung aufweise. Durch den Unfall habe diese eine deutliche Akzentuierung erfahren. Vor diesem Hintergrund sei das aktuelle Be schwerdebild schätzungsweise zu 35 bis 65 % mit dem Unfall zu erklären ( Urk. 7/165 S. 19). 4.2

In seiner Stellungnahme zum Gutachten führte der MV-Arzt Dr. C.___ , Facharzt für Chirurgie, aus, das vorliegende psychische Leiden stehe mit über wiegender Wahrscheinlichkeit als Spätfolge teilweise im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2 3. Oktober 198 1. Der Kausalanteil am Gesamtbild betrage aber höchstens 33 % (Stellungnahme vom 1 0. Juli 2003, Urk. 7/166). Gestützt darauf legte die Militärversicherung mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2003 ihre (Teil-) H aftung auf 33 1/3 % fest ( Urk. 7/185). 4.3

Nachdem der Beschwerdeführer gegen die Leistungskür zung wegen Teilhaftung mit Einsprache gegen die Verfügung vom 2 0. Oktober 2003 opponiert hatte ( Urk. 7/190 ), nahm die MV-Ärztin Dr. B.___ am 2 4. Mai 2004 zum Fall Stellung. Unter Bezugnahme auf das Gutachten der p sychiatrischen K linik Y.___ er klärte sie, der anerkannte Anteil von 33 % sei korrekt, auch wenn diese Festle gung für den Beschwerdeführer vorteilhaft aus gefallen sei. Denn die Gutachter hätten selber festgehalten, dass ihre Antworten primär einen hypothetischen Stel lenwert hätten ( Urk. 7/200). Gestützt auf ihre Stellungnahme bestätigte die Mili tärversicherung mit

Einspracheent scheid vom 4. Juni 2004 die Verfügung vom 2 0. Oktober 200 3

betreffend Teilhaftung ( Urk. 7/201). Dies bildete Basis des rechtskräftigen Einspracheentscheids vom 1. September 2005 betreffend Zuspra che einer unbefristeten Invalidenrente. 5. 5.1

Die Militärversicherung stützt sich beim angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Februar 2018 auf die Verfügung der Invalidenversicherung vom 2 7. D ezember 2011 beziehungsweise den dieser zu Grunde liegenden Abklärungen . Dabei han delte es sich um folgende Berichte : 5.2

Dr. Z.___ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 1 9. Februar 2009

akzentuierte narzisstische und passiv-aggressive Persönlichkeitsz üge (ICD-10 Z73.1). Eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass sie dieser Diagnose nicht zu. Dementsprechend attestierte sie dem Beschwerde führer eine unein geschränkte A rbeitsfähigkeit ( Urk. 8/219 S. 22 ).

I n ihrer Beurteilung führte Dr. Z.___ aus, es seien keinerlei Zeichen einer de pressiven Störung meh r festzustellen . Psycho pathologische Auffälligke iten oder Abnor mitäten könnten ebenf alls nicht eruiert werden. Im Vordergrund stünden

das Schmerzerleben und die wech selnde Schlafqualität, die auch die Vital ität be einflusst habe . Es seien auch keine Kriterien der posttraumatischen Belastungs störung gemäss ICD-10-Leitlinien (keine Intrusionen, kein Arousal , keine Flash backs etc.) erfüllt. Auch müsse das Vorliegen einer eigentlichen Per sönlichkeits störung mit Krankheitswert bei kritischer Betrachtung der Biograph ie verneint werden . E ine gewisse narzisstische Kränk barkeit in Arbeitssituationen, wohl auch passiv-aggre ssive Tendenzen (der Beschwerde führer habe selber eingeräumt, mit Hierarchien Mühe zu haben und dann auch mal zickig zu werden und qualitativ wenige r gute Arbeit zu liefern) sei heute (retrospektiv) zu vermute n, könne aber nicht auf Alltagssituationen, Bezie hungsinteraktione n etc. ausgeweitet werden . Depressive oder gar zwanghafte Züge hätten schlicht nicht festges tellt werden können. Die im gut achter lichen Gespräch durchaus spürbaren narzis stische n und passiv-aggressiven Persön lichkeitsmerkmale hätten die diagnostisch e Qualität akzentuierter Persönlich keit szüge ohne Krankheitswert ( Urk. 8 /219 S. 20 ).

Weiter erklärte Dr. Z.___ , der gesundheitliche Zustand des Beschwerde führers habe sich seit dem Jahr 2003 verbessert. Insbesondere sei die depressive Störung seit der Begutachtung 2003 remittiert. Der Beschwerdeführer habe sich psychisch soweit stabilisiert, dass nun auch de r damals geäusserte Eindruck ei ner Persön lichkeitsstörung heute nicht mehr bestätigt werden könne. Im Vor dergrund stün den das Schmerzerleben un d ein in diesem Zusammenhang ge störter Schlaf. Über eine allfällige Verbesseru ng oder Verschlechterung des Zu stande s aus rheumato logischer Sicht ( Zerviko

- und Thorak overtebralsyndrom ) habe ein entsprechender Fac harzt zu urteilen ( Urk. 8 /219 S. 24 ). Aus psychiatrischer Sicht liege keine Ein schränkung der A rbeitsfähigkeit mehr vor ( Urk. 8 /219 S. 22). 5.3

Im A.___ -Gutachten vom 6. Dezember 2011 wurden als Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4), narzisstisch akzentuierte Per sönl ich kei tszüge (ICD-10 Z73.1) so wie dif ferentialdiagnostisch eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) genannt .

Den wei teren Diagnosen eines chronifizierten

zervikovertebralen und zervikozephalen Schmerz syndrom s , eine r arterielle n Hypertonie sowie eines Status nach Verkehrs unfall mit einer anamnestischen Traumatisierung der Halswirbelsäule 1981 wur den kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen ( Urk. 8/205 S. 30 ).

In der Beurteilung wurde im Gutachten ausgeführt, im orthopädischen Bereich habe sich ein myofasziales Schmerzsyndrom mit e inem chronifizierten

zer vikovertebralen und zervik oz ephalen Beschwerdebild bei geringen degenerativen Veränderungen mit Osteophytenbildung C5, eine r Bandscheibenkalzifizierung C6/7 und eine r

diskrete n Spondylose der Brustwirbelsäule fin den lassen. Auch die kursorisch neurologische Untersuchung habe keinerlei Hinweise für das Vor liegen pathologischer Befunde im neurologis chen Bereich gegeben. Die ortho pä dische Sympto matik beziehungsweise die im Bewegungsapparat ge klagten Schme rzen seien im Rahmen der psycho som atischen Krankheit einer an haltenden somatoformen Schmerzst örung zu verstehen ( Urk. 8/205 S. 31 ).

Im psychiatrischen Bereich habe sich eine charakteristische psychosomatische Entwicklung mit Schmerzen und psychovegetativen Symptomen gezeigt, die bei zusätzlich fehlenden somatischen Ursachen der geklagten Schmerzen eindeutig das Vorliegen einer psychosomatischen Krankheit dokumentiert habe . Dieses Bild sei als an haltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren ( Urk. 8/205 S. 31 ).

Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigk eit wurde im Gutachten angegeben , dass diesbezüglich die (Foerster-)Kriterien als Beur teilungskriterien rechtlicher Natur massgeben d seien, deren Gewichtung und Be urteilung Angelegenheit des Rechtsanw enders sei ( Urk. 8/205 S. 32 ). In Bezug auf die Auswirkungen der Störung auf eine ada ptierte Tätig keit wurde sodann festgehalten, medizinisch sei die Notwendigkeit einer wechselbelastenden Tätig keit begründbar. Aus orthopädisch-rheumat ologischer Sicht könnten dem Be schwerdeführer in folge seiner chronischen Schmerzen keine körperlich schweren Arbeiten zugemutet werden. In allen übrigen Bereichen werde betreffend die Zu mut barkeit einer Überwindung der chronischen Schmerz-symp tomatik auf die im Gutachten ab gehandelten (Foerster-)Kriterien verwiesen . Aus rein medizinischer Sicht sei die somatoforme Schmerzstörung übe rwindbar, würde der Beschwerde führer doch seine Gesundh eit bei einer adaptierten Tätigkeit nicht ge fährden ( Urk. 8 / 205 S. 33 ). 6.

Das Sozialversicherungsgericht bejahte im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren mit Urteil vom 1 3. Juni 2013 die Rechtmässigkeit der revisionsweisen Rentenaufhebung. Es hielt vorweg fest, dass u nbestritten und aufgrund der me d izinischen Akten ausgewiesen sei , dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in e iner behinderungsangepassten Tä t igkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Um stritten sei hingegen, ob sich die bislang aus psychischen Gründen eingeschränkte Arbe itsfähigkeit aufgrund eines ver besserten psychischen Ges undheitszustandes gesteigert habe ( Urk. 8/178 E. 4.1) .

Bei Prüfung dieser Frage führte es zunächst aus, dass in Bezug auf die im A.___ -Gutachten gestellten Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit augenfällig sei , dass sämtli che von den Fachpersonen der p sychiatrischen K linik Y.___ genannten Diagnosen, namentlich eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), eine Persönlichkeit mit vorw iegend de pressiven sowie zwang haf ten Zügen (ICD-10 F61.0) sowie de r Verdacht auf somatoforme Überlagerung bei bekanntem Thorako

- und Zervik overtebral -Syndrom (ICD-10 F45.9) von den begutachtenden Sachver ständigen des A.___ nicht bestätigt worden seien , hätten sie doch neu eine anhaltende somatoforme S chmerzstörung (ICD-10 F45.4), nar zisstisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) sowie differentialdiag nostisch eine Neur asthenie (ICD-10 F 48.9 ) diagnostiziert . Mithin hätten sie – abgesehen von der a n haltenden somatoformen Schmerzstörung - ein abge schwächtes Störungsbild des Beschwerdeführers diagnostiziert , da sie nicht nur die leichte depressive Episode, sondern auch die Diagnose einer P ersönlichkeit mit vorwiegend de pressiven sowie zwanghaften Zügen nicht mehr genannt hät t en . Gestützt auf die gestellten Diagnosen hätten sie dem Beschwerdeführer

infolge Überwind barkeit der chronischen Schmerzsymp tomatik in wechselbe las teter nicht schwerer Tätigkeit – im Gegensatz zu der von den D.___ -Gutachtern attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 % bis maximal 80 % - eine volle Arbeits fä higkeit attestiert ( Urk. 8/178 E. 4.2.2).

Weiter wies das Sozialversicherungsgericht darauf hin, dass b eim Vorliegen einer somatoformen Schm erzstörung, wie sie im A.___ -Gutachten diagnostiziert worden sei, rechtsprechungsgemäss die Ver mutung bestehe , die Krankheit oder ihre Fol gen sei en mit einer zumutbaren Willensan strengung überwindbar. In Prüfung der einzelnen Kriterien - wie sie damals im Zeitpunkt der Urteilsfällung rechtspre chungsgemäss anzuwenden waren - kam das Sozialversicherungsgericht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kein Gesund heitsschaden mit Krankheits wert mehr vorliege, welcher ihn in seiner Arbeitsfähig keit erheblich einschränken würde, womit sich die bislang aus psy chischen Gründen eingeschränkte Arbeits fäh igkeit seit 2004 verbessert habe ( Urk. 8/178 E. 4.3).

Im Weiteren ging das Sozialversicherungsgericht auf die ( im damaligen Verfah ren ) vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände ein. Unter anderem führte es aus, soweit er geltend mach e, dass sich die Verhältnisse seit der Begutachtung durch die Sachverständigen der p sychiatrischen K linik

Y.___ im Jahr 2003 nicht verän dert hätten, da im A.___ -Gutachten die gleichen Befunde erhoben wor den seien , sei festzuhalten, dass eine anspruchserheb lich e Änderung auch dann gegeben sei , wenn sich die Leiden in ihrer Inten sität und in ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hätten. Das treffe vorliegend zu, sei dem Be schwerdeführer doch eine Ar beitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit attestiert worden , womit sich die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Ge gensatz zum Jahr 2004 erheblich verändert hätten . Die im

A.___ -Gutachten unter anderem erhobenen psychiatrischen Befunde seien zwar im Wesentlichen mit der Befundschild erung im Gutachten der psychiatrischen K linik Y.___ ver gleichbar, doch in abgeschwächter Quantität, Ausprägung und Intensität, wes halb nicht von unver änderten Verhä ltnissen ges prochen werden könne ( Urk. 8/178 E. 4.5). 7. 7.1

Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der ren tenzusprechenden Verfügung der Militärversicherung massgebend verändert hatte, wäre zumindest zum Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung der In validenversicherung vom 2 7. Dezember 2011 zu bejahen gewesen . Diese Verän derung war im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren denn auch in An wendung der damals geltenden Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstö rung (BGE 130 V 352) rechtsrelevant. 7.2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei somatoformen Schmerzstörungen angepasst und fest gehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funk tionell en Auswirkungen zu berücksichtigen hat. Das bisherige Regel/Ausna hme-Modell wurde durch ein strukturiertes Beweisver fahren ersetzt. 7.3

E ine Prüfung, ob die im A.___ -Gutachten gestellten Diagnosen unter der geänder ten Rechtsprechung zu einer anspruchserheblichen Einschränkun g der Leistungs fähigkeit führen würde , kann vorliegend unterbleiben. Denn das A.___ -Gutachten datiert vom 6. Dezember 201 1. Massgebender Vergleichszeitpunkt für die Frage, ob (immer noch) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen besteht , bildet der Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids vom 8. Februar 2018 (vgl. dazu E. 1.4 hiervor). Das A.___ -Gutachten erweist sich somit für die Beantwortung der entscheidwesentlichen Frage als nicht mehr hinreichend aktuell , was der Beschwerdeführer zu Recht moniert ( Urk. 1 S. 6). Die Entwicklung des Sachverhalts seit der Begutachtung am A.___ , also die letzten sechs Jahre, wurden von der Militärversicherung in keiner Weise abgeklärt. Eine Aufhebung der MV-Rente (alleine) gestützt auf das A.___ -Gutachten ist somit nicht statthaft. 7.4

Die Rentenzusprache durch die Militärversicherung mit Verfügung vom 2 0. Ok tober 2003 beziehungsweise mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2004 erfolgte aufgrund des psychischen Leidens des Beschwerd eführers. Dies ergi bt sich auch klar aus dem Dispositiv der Entscheide, wo festgehalten wird, die Haftung für das psychiatrische Beschwerdebild werde auf 33,3 % festgelegt ( Urk. 7/185, 7/201). Streitgegenstand der Verfügung vom 6. September 2004 beziehungsweise des

Einspracheentscheid s vom 1. September 2005 war Höhe des versicherte n Ver diensts. Jedoch ergingen auch sie auf der Basis der (Teil-)Haftung aufgrund des psychischen Leidens ( Urk. 7/208, 7/216, vgl. auch Urk. 7/230) . Soweit die Mili tärversicherung sich im angefochtenen Einspracheentscheid respektive im vorlie genden Verfahren auf den Standpunkt stellt, die Rente sei zumindest teilweise aufgrund eines organischen Gesundheitsschadens zugesprochen worden, trifft dies nicht zu. Ihre beiden Ärzte Dr. C.___ und Dr. B.___ , auf deren Beurtei l ung sie sich letztlich stützte, gingen ausschlies slich von einem psychischen Lei den aus ( Urk. 7/166 , 7/200). 7 .5

Im A.___ -Gutachten war eine Verbesserung des psychischen Leidens festgestellt worden. Indessen handelt e es sich nach wie vor um dasselbe Grundleiden, wel ches zur Rentenzusprache geführt hatte. Zwar lag es - wie das Sozialversiche rungsgericht bereits im U rteil vom 1 3. Juni 2013 ( Urk. 8/178 E. 4.5 ) festgehalten hat - in abgeschwächter Quantität, Ausprägung und Intensität vor, weshalb auch von veränderten Verhältnissen ausgegangen wurde, jedoch führt dies nicht dazu, dass das bestehende psychische Leiden nun als ein Rückfall oder eine Spätfolge aufzufassen wäre. Die Militärversicherung befand im angefochtenen Einsprache entscheid über die Adäquanz der psychischen Beschwerden aber , wie wenn es um die ursprüngliche Beurteilung oder eben um einen Rückfall oder Spätfolge ginge (vgl. auch Urk. 2 S. 10) . Dies ist nicht zulässig ( vgl. in BGE 1 40 V 70 nicht publi zierte E. 3.2 des Bundesgerichtsurteil 8C_469/2013 vom 2 4. Februar 2014 , Bun desgerichtsurteil 8C_414/2017 E 2.2). 7.6

Erfolgt bei fehlenden objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen eine Zusprache von Dauerleistungen der Unfallversicherung ohne spezielle Adäquanzprüfung, so liegt eine Leistungszusprache auf Grund falscher Rechtsanwendung vor. Die Unfall versicherung ist praxisgemäss in der Folge befugt, wiedererwägungsweise auf diese zurückzukommen (SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27 , 8C_193/2016 E. 4.3; Bundes gerichtsurteil 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 vom 5.1). Gleiches hat auch in der Militärversicherung zu gelten (vgl. BGE 123 V 137, Bundesgerichtsurteil 8C_241 /2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.1) . Weder in der Verfügung vom 2 0. Oktober 2003 noch im Einspracheentsche id vom 4. Juni 2004 äusserte die Militärversi cherung

sich explizit zur Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs ( Urk. 7/185, 7/200). Indessen basierten die Entscheide auf umfassenden medizi nischen Abklärungen. Ob nun davon auszugehen ist, dass die Anerkennung der Leistungspflicht implizit auch die dafür vorausgesetzte Bejahung der Adäquanz der geklagten psychischen Beschwerden umfasste oder nicht (vgl. dazu Bundes gerichtsurteile 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.1 u. 5.3.1.4, 8C_193/2016 vom 2 6. Oktober 2016 E. 4.3, 8C_469/2013 vom 2 4. Februar 2014 E. 3.2), kann offen

bleiben . Denn im verneinenden Fall und damit bei Annahme eines Wiedererwä gungsgrundes wäre der Leistungsanspruch pro futuro zu prüfen (BGE 140 V 514 E. 5.2 ). Da sich der Sachverhalt aber diesbezüglich, wie erwähnt (E. 7.3 hiervor), a ls n icht abgeklärt erweist, wäre auch in diesem Fall eine Rentenaufhebung als zulässig. 7.7

Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der an gefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen veranlasse, welche sich über eine Veränderung des Gesundheitszustandes und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aussprechen, und hernach über die Rentenaufhebung erneut befinde. 8.

Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschä digung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. In Anwen dung dieser Grundsätze ist die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 220.-- (e xkl. Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’4 00.-- (inkl. Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 8. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Suva, Abteilung Mili tärversicherung, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger