Sachverhalt
1. 1.1
Der 1983 geborene X.___
absolvierte ab dem
30. Juni 2008 die Rekruten schule (RS; Urk. 8/1). Am 23. Oktober 2008 suchte er wegen seit dem 20. Okto ber 2008 anhaltende n Hals- und Ohrenschmerzen und wegen Hustens den Truppenarzt auf. Dieser diagnostizierte einen Infekt der oberen Atemwege und – nachdem der Versicherte in der Fo lgeuntersuchung auch noch über ein zusätz lich aufgetretenes Pfeifen in den Ohren geklagt hatte – am 30. Oktober 2008 zudem einen beidseitigen Tinnitus ; am 3. November 20 08 schliesslich stellte er einen Tubenmittelohrkatarrh fest (Urk. 9 S. 1 f.) . In der Folge liess sich der Ver sicherte vom 5. bis 7. November 2008 stationär im Spital Y.___ behandeln (Urk. 8/ 4, Urk. 8/7 ) . Am 21. November 2008 wurde er regulär aus der RS ent lassen (Urk. 8/ 1 , Urk. 8/23.2 S. 1 ) . Daraufhin war er wieder vollzeitlich arbeits tätig (Urk. 8/ 23.2 S. 1) . Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 (Urk. 8/5) an erkannte die Militärversicherung ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem ab 5. November 2008 behande lten Tinnitus aurium beidseits. 1.2
I m Sommer 2010
meldete der Versicherte der Militärversicherung – gemäss ihm als Spätfolgen des Tinnitus zu interpretierende – ps ychische Beschwerden (vgl. Urk. 8/14, Urk. 1 S. 5 f. ) . Die Militärversicherung traf daraufhin entsprechende Abklärungen und liess den Versicherten am 16. Februar 2011 von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Arzt des versicherungspsy chia trischen Diensts der SUVA, untersuchen (vgl. Bericht vom 3. März
2011, Urk. 8/50). Unter Hinweis auf die Ergebnisse dieser Untersuchung teilte die Mi li tärversicherung dem Versicherten mit Schreiben vom 11. April 2011 (Urk. 8/51) mit, dass sie für die – infolge des Tinnitus aufgetretene und mittler weile wieder gänzlich abgeklungene –
psychische Symptomatik bis 16. Februar 2011 Leis tungen erbringe werde. Nachdem der Versicherte gegen die Terminie rung der Leistungen auf den genannten Zeitpunkt hin opponiert hatte (Urk. 8/55) , holte die Militärversicherung am 13. Oktober 2011 (Urk. 8/78) und am 5. April 2012 (Urk. 8/90) zwei weitere psychiatrische Beurteilungen des SUVA-Versicherungs mediziners Dr. Z.___ ein. Mit Vorbescheid vom 7. Juni 2012 (Urk. 8/92) teilte sie dem Versicherten daraufhin mit, dass er für die psy chischen Beschwerden bis 31. Juli 2011 – im Rahmen einer Haftung von 33 1 / 3 %
- Anspruch auf Leis tungen habe; betreffend den Tinnitus werde die be reits anerkannte volle Haf tung bestätigt, wobei sich der diesbezügliche Integri tätsschaden
derzeit noch nicht beurteilen lasse. Mit Verfügung vom 31. Juli 2012 (Urk. 8/96 ) hielt die Militärversicherung an der Limitierung der Haftung für die psychische Störung auf 33 1 / 3 % und an der Befristung der entsprechen den Leistungen bis
31. Juli 2011 fest; betreffend den Tinnitus erklärte sie sich zwar bereit, vorläufig noch Leistungen auszurichten, behielt sich indes
– unter Hinweis auf eine Änderung der einschlägigen Rechtsprechung – die jederzeitige Leistungsüberprüfung vor. Der Krankenversicherer des Versicherten zog seine gegen diesen Entscheid ge richtete Einsprache am 2. August 2012 wieder zurück (Urk. 8/97). D ie Ein spra che des Versicherten (Urk. 8/98) wies die Militärversi cherung am 1. April 2015 ab , wobei sie die Haftung für sämtliche nachdienst lich aufgetretenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen auf 33 1 / 3 %
festsetzte und per 31. Juli 2011 befristete (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 11. Mai 2015 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1.
Der Einspracheentscheid
vom 1. April 2015 sei insoweit aufzuheben, als die Leistungspflicht für die psychischen Beschwerden per 1. August 2011 eingestellt und die Haftung auf 33 1 / 3 % festgelegt wurde. 2.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere auch nach dem 1. August 2011 generell Heilbehandlungen und weitere Leistun gen bei einer Haftung von 100 % zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdegeg nerin (inkl. 8 % MWST).“
Die Militärversicherung schloss am 31. Juli 2015 auf Abweisung der Be schwer de ( vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 17. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) er streckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädi gung , die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie fest ge stellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis er bringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit . a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschä digung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit . b MVG). Wird der nach Absatz
2 Buchstabe a ge forderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesund heits schä digung (Art. 5 Abs. 3 MVG). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt , Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung an gemeldet, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschä digung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht worden ist. Die Militärversicherung haftet auch insoweit, als eine vordienstliche Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Diens tes verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahr schein lichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheits schädi gun g handelt (Art. 6 MVG). Laut Art. 64 MVG werden die Leistungen angemessen gekürzt, wenn die ver sicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dien stes zurückgeht. 1.2
Die Haftung gemäss Art. 4 und 5 MVG einerseits sowie Art. 6 MVG anderseits unterscheidet sich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädi gung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausge schlossen werden kann, während im zweiten F all das Vorliegen adäquat kau sa ler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erstellt sein muss (BGE 111 V 372 E. 1b, 105 V 229 E. 3a mit Hinweisen). 1.3
Für psychische Leiden mit Krankheitswert haftet die Militärversicherung, wenn sie selber die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 5 ff. MVG erfüllen oder die adäquat kausale Folge einer versicherten Gesundheitsschädigung (Unfall oder Krankheit) sind ( Maeschi , a.a.O., N 28 zu Art. 4 MVG mit Hinweisen).
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der all gemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a, 123 V 98 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 415 E. 2a, 121 V 45 E. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 E. 3a). 2. 2.1
Die Militärversicherung begründete den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) da mit , dass sich der im Anschluss an den während der RS durchge machten Tubenkatarrh aufgetretene und psychovegetativ überlagerte Tinnitus keiner orga nischen Ursache zuordnen lasse und wohl zumindest teilweise mit der genetisch bedingten Thalassämie zu erklären sei. Da die weiteren Beschwer den , die sich erst nachdienstlich manifestiert hätten, nur möglicherwe ise auf die RS beziehungsweise den Tinnitus zurückgeführt werden könnten und die Leis tungspflicht für sämtliche nachdienstlich aufgetretenen gesundheitlichen Be einträchtigungen an sich von Anfang an hätte verneint werden können, sei die Kürzung der Haftung auf 33 1 / 3 % und deren Terminierung per 31. Juli 2011 jedenfalls nicht zu beanstanden (Urk. 2 S. 7 ff. , Urk. 7 S. 4 ). Sofern das hiesige Gericht diesbezüglich zu einem gegenteiligen Schluss gelange, sei die Haftung für den Tinnitus, auf deren Überprüfung man nach der Änderung der einschlä gigen Rechtsprechung des Bundesgerichts verzichtet habe , mangels eines adä quaten Kausalzusammenhangs zwischen dem grippalen Infekt beziehungsweise dem Tubenkatarrh während der RS und dem fraglichen Leiden zu verneinen (Urk. 7 S. 6). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Termi nierung der Leistungen per
31. Juli 2011 entbehre einer Grundlage in den medi zinischen Akten. Tatsächlich leide er weiterhin an Einschlafstörungen, für die die dienstliche Erkrankung (Tinnitus) zumindest teilursächlich sei. Der Status quo sine respektive ante sei demnach noch nicht erreicht (U rk. 1 S. 5 f.). Da der SUVA-Versicherungsmediziner Dr. Z.___ seine Beurteilung , auf die sich die Militärversicherung im Wesentlichen stütze, nicht ausreichend begründet habe , seien allenfalls weitere medizinische Abklärungen und hernach auch die Über prüfung des von der Beschwerdegegnerin auf lediglich 33 % (richtig: 33 1 / 3 %) festgesetzten Ausmasses der Haftung indiziert (S. 6). 3. 3.1
Aus den aktenkundigen medizinischen Berichten geht übereinstimmend hervor , dass der Beschwerdeführer während der RS im Rahmen eines grippalen Infekts an einem Tuben mittelohr-K atarrh litt, der unter entsprechender Behandlung schon bald wieder (per se folgenlos) abheilte (vgl. etwa Urk. 8/4) und für den die Militärversicherung Leistungen erbrachte ( vgl. Urk. 8/3a) .
Nach Lage der Akten steht zudem fest, dass im Verlauf dieser Erkrankung ein
– über das Dienstende hinaus persistierende r
und von den Ärzten als (zumindest t eilweise ) natürlich kausale Folge des Tubenkatarrhs interpretierter
– beidseitiger Tinnitus
aurium
auftrat (vgl. insbesondere Berichte Spital Y.___ vom 6. November 2008 [Urk. 8/7] und vom 7. Januar 2009 [Urk. 8/4], Bericht A.___ , Chirurgische Klinik, vom 6. Dezember 2008 [Urk. 8/11] und
Verlaufs blatt
Universitätsspital B.___ , Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichts chirurgie , vom 15. Januar 2009 [Urk. 8/8]) , für den die Militärversicherung ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 9. Januar 2009 (Urk. 8/5) anerkannte. A b
8. Dezember 2009 stand der Versicherte zude m wegen – dia gnostisch unter schied lich eingeordneter – psychischer Beschwerden (depressive Episode mit ver schiedenen Symptomen [Urk. 8/13.1 , Urk. 8/19 ], Angst und depressive Stö rung gemischt [Urk. 8/13 = Urk. 8/45 ] , akute Belastungsstörung, kombiniert mit Tinni tus, Sehstörungen und Kieferbeschwerden [Urk. 8/37 S. 2 , Urk. 8/88 S. 1 ] , Panik attacke bei depressiver Störung [Urk. 8/39], Verdacht auf Panikattacke [Urk. 8/40] ) in ärztlicher beziehungsweise psychotherapeutischer Behandlung, und es wurde ihm periodenweise aus psychischen Gründen eine (Teil-)Arbeits unfähigkeit attestierte (Urk. 8/13.1 , Urk. 8/19 , Urk. 8/43 ; vgl. auch Urk. 8/23.2 S. 5 und Urk. 8/61, Urk. 8/63 ). 3. 2 3.2.1
Betreffend d as vom Beschwerdeführer geklagte Ohrgeräusch ist rechtspre chungsgemäss zwischen objektivem und subjektivem Tinnitus zu unterscheiden. Der objektive Tinnitus bezeichnet ein Ohrgeräusch, welches aufgrund patho logisch-anatomischer Veränderungen entsteht und grundsätzlich auch für Aussen stehende - allenfalls mit technischen Hilfsmitteln - hörbar wird. Meist han delt es sich um gefässreiche Missbildun gen, Tumore oder um muskulär bedingte Schallgeräusche. Der subjektive (res pektive "nicht objektive" ) Tinnitus wird ein zig durch den Betroffenen gehört und stellt die weitaus häufigste Form dar. Der objektive Tinnitus wird auch als " Körper ge räusch " bezeichnet (vgl. BGE 138 V 248 E. 5.7.2 mit Hinweisen). Es besteht keine medizinisch gesicherte Grun dlage , um einen subjektiven Tinnitus als körper li ches Leiden zu betrachten oder ihn (zwingend) einer organischen Ursache zu zuordnen (vgl. BGE 138 V 248 E. 5.10). 3. 2.2
Die im Laufe der Zeit durchgeführte n entsprechenden medizinischen Abklä rungen ergaben, dass der vom Beschwerdeführer geklagte Tinnitus keiner objek ti vierbaren organischen Ursache zuordenbar (vgl. namentlich Bericht Klinik C.___ , Radiologie, vom 6. Januar 2009 [Urk. 8/12],
Bericht Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Otorhinolaryngologie, vom 28. September 2010 [Urk. 8/22.1] und Bericht Dr. med. Westphal, Fachärztin FMH für Otorhinolaryngologie, vom 10. November 2010 [Urk. 8/44] ), mithin subjektiver Natur ist. Voraussetzung für e ine diesbezügliche Leistungspflicht der Militärversicherung ist daher, dass der Tinnitus nicht nur in einem
na türliche n, sondern auch in einem –
wie bei an de ren organisch nicht ausgewiesenen Beschwerdebildern speziell zu prüfenden – adäquaten Kausalzusammenhang zum Tubenkatarrh steht (BGE 138 V 248 E. 5.10 , Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.1 mit Hin weisen ) . Da
der Tinnitus im Zusammenhang mit einem Leiden krankhafter Natu r aufgetreten ist, dürfte die Rechtsprechung zur Adäquanz von psychischen Fehl entwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133) nur schon aufgrund der unter schiedlichen Begriffsdefinition von Unfall und Krankheit nicht anwendbar sein . Es rechtfertigt sich, die Adäquanz demnach
– in Analogie zur im Unfallver siche rungsrecht für psychische Fehlentwicklungen nach einer Berufskrankheit gel tenden Rechtsprechung (vgl. BGE 125 V 456 E. 5d ) –
nach der allgemeinen Adäquanzformel zu beurteilen . Massgebend ist daher, ob der Tubenkatarrh nach dem gewöhn lichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Tinnitus herbeizuführen. 3. 2.3
Ein Tuben ( mittelohr ) katarrh
ist eine Entzündung der Schleimhaut der Eustachi -Röhre (Tuba auditiva ), der Verbindung zwischen dem Nasen-Rachen-Raum und dem Mittelohr. Die Entzündung führt zu einer Obstruktion und durch den feh lenden Druckausgleich zu einem Druckgefühl im Ohr und Störungen des Gehörs. Ein Tubenkatarrh ist ein Risikofaktor für die Entstehung einer Mittel ohr entzündung. Eine wesentliche Ursache sind Infekte, wie zum Beispiel eine Er kältung . Medikamentös lässt er sich etwa mittels abschwellender Nasensprays behandeln .
Beim fraglichen – beim Beschwerdeführer während der RS im Rahmen eines grippalen Infekts aufgetretenen – Leiden handelte es sich demnach um eine (grundsätzlich) harmlose Gesundheitsstöru ng, die wie sich aus den medi zini schen Akten ergibt
unter medikamentöser Behandlung denn auch schon bald und an sich komplikationslos wieder gänzlich abheilte (vgl. Urk. 9) . Angesichts die ser Gegebenheiten ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Tu ben ka tarrh und dem Tinnitus zu verneinen.
Dass die Militärversicherung dennoch Leistungen erbrachte und – zu Recht ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht – grundsätzlich auch weiter hin auszurichten bereit ist (Urk. 2 S. 9 , Urk. 7 S. 6) , ist damit zu erklären, dass nach der im Zeitpunkt des Auftretens des Tinnitus gültig gewesenen (und zwi schenzeitlich mit Urteil des Bundesgerichts 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 [ in der amtlichen Sammlung als BGE 138 V 248 publiziert] geänderten) Recht sprechung auch bei fehlender Objektivierbarkeit eines Tinnitus von dessen Organi zität auszugehen und fo lglich bei gegebenem natürlichem ohne Weiteres auch der adäquate Kausalzusammenhang zur dienstlichen Einwirkung zu bejahen war. In Anbetracht der Tatsache, dass die ursprüngliche Leistungszusprache (Schreiben der Militärversicherung vom 9. Januar 2009, Urk. 8/5) der damaligen Rechtslage entsprach , im Beschwerdeverfahren vor dem k antonalen Versiche rungsgericht von der Möglichkeit einer reformatio in peius zurückhaltend Gebrauch zu machen ist (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_821/2013 vom 29.
Janu ar 2014 E.
5.1 in fine ; zu den abeichenden Voraussetzungen im Ein spracheverfahren das zur Publikation bestimmte Bundesgerichtsurteil 8C_127/2016 vom 20. Juni 2016), und mit Blick darauf, dass die zwischen zeit lich erfolgte ( und wiederholt bestä tigte) Praxisänderung des Bundes gericht in der Lehre auch
nicht unumstritten ist (vgl. etwa
Pribnow / Möri , Adäquanz im Gefechtsstand – Tinnitus nach Knalltrauma und anderen Unfällen, in: HAVE 2015 S. 48 ff. ), kann von einer reformatio in peius (nach vorgängiger Gewäh rung des rechtlichen Gehörs) abgesehen werden. 3.3 3. 3 .1
Was die nachdienstlich aufgetretene, sich teilweise auch in physischen Be schwer den manifestierende (und von der Beschwerdegegnerin daher als " kör per lich“ bezeichnete [Urk. 2 S. 10 , Urk. 7 S. 6 ]) psychische Gesundheitsstörung anbe langt, geht aus den Akt en nicht nur betreffend die diagnostische Qualifi kation (vgl. E. 3.1), sondern auch bezüglich der Ursache des fraglichen Le idens Widersprüchliches hervor (vgl. hiezu insbesondere Urk. 8/13 S. 1) . 3.3 .2
Ob, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 5 f. ) , die psychische Symptomatik tatsächlich
– zumindest teilweise – natürlich kausale Folge des Tinnitus ist, kann vorliegend offen bleiben. Aufgrund der Tatsache, dass der Tinnitus selbst in keinem adäquat kausalen Z usammenhang zum dienstlichen Tubenkatarrh steht (E. 3. 2.3 ) , stehen auch jegliche durch den Tinnitus hervor gerufenen psychische Leiden, unabhängig von deren konkreten Natur, in kei nem gegenüber der Militärversicherung anspruchsbegründenen Konnex zum Tinni tus. Selbst wenn der dienstliche Tubenkatarrh (teil-)ursächlich für die nach der RS aufgetretene psychische Störung wäre ( wofür es in den Akten allerdings keine Anhaltspunkte gibt ) , vermöchte dies keinen Anspruch auf Militärversi cherungsleistungen zu begründen, da die psychischen Beschwerden – aus den nämlichen Gründen wie der Tinnitus (E. 3. 2.3 ) – jedenfalls in keinem adäquaten und folglich keinem rechtsgenüglichen Zusammenhang zu m
Tubenkatarrh ste hen. Insofern besteht auch kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen (Urk. 1 S. 6).
In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid sinngemäss selbst darauf hinwies, dass die Anerkennung der Haftung für die psychischen Beschwerden im Umfang von 33 1 / 3 % bis 31. Juli 2011 – mangels einer entsprechenden Rechtsg rundlage – auf freiwilli ger Basis erfolge (Urk. 2 S. 8), kann auch diesbezüglich auf eine
reformatio in peius
verzichtet werden. 3.4
Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten jedenfalls als unbegründet erweist, ist sie abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Suva, Abteilung Militärversicherung - Avanex Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 /
E. 1.1 Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) er streckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädi gung , die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie fest ge stellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis er bringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit . a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschä digung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit . b MVG). Wird der nach Absatz
2 Buchstabe a ge forderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesund heits schä digung (Art. 5 Abs. 3 MVG). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt , Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung an gemeldet, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschä digung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht worden ist. Die Militärversicherung haftet auch insoweit, als eine vordienstliche Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Diens tes verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahr schein lichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheits schädi gun g handelt (Art. 6 MVG). Laut Art. 64 MVG werden die Leistungen angemessen gekürzt, wenn die ver sicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dien stes zurückgeht.
E. 1.2 Die Haftung gemäss Art. 4 und 5 MVG einerseits sowie Art. 6 MVG anderseits unterscheidet sich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädi gung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausge schlossen werden kann, während im zweiten F all das Vorliegen adäquat kau sa ler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erstellt sein muss (BGE 111 V 372 E. 1b, 105 V 229 E. 3a mit Hinweisen).
E. 1.3 Für psychische Leiden mit Krankheitswert haftet die Militärversicherung, wenn sie selber die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 5 ff. MVG erfüllen oder die adäquat kausale Folge einer versicherten Gesundheitsschädigung (Unfall oder Krankheit) sind ( Maeschi , a.a.O., N 28 zu Art. 4 MVG mit Hinweisen).
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der all gemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a, 123 V 98 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 415 E. 2a, 121 V 45 E. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 E. 3a). 2. 2.1
Die Militärversicherung begründete den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) da mit , dass sich der im Anschluss an den während der RS durchge machten Tubenkatarrh aufgetretene und psychovegetativ überlagerte Tinnitus keiner orga nischen Ursache zuordnen lasse und wohl zumindest teilweise mit der genetisch bedingten Thalassämie zu erklären sei. Da die weiteren Beschwer den , die sich erst nachdienstlich manifestiert hätten, nur möglicherwe ise auf die RS beziehungsweise den Tinnitus zurückgeführt werden könnten und die Leis tungspflicht für sämtliche nachdienstlich aufgetretenen gesundheitlichen Be einträchtigungen an sich von Anfang an hätte verneint werden können, sei die Kürzung der Haftung auf 33 1 /
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Suva, Abteilung Militärversicherung - Avanex Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung
E. 3.1 Aus den aktenkundigen medizinischen Berichten geht übereinstimmend hervor , dass der Beschwerdeführer während der RS im Rahmen eines grippalen Infekts an einem Tuben mittelohr-K atarrh litt, der unter entsprechender Behandlung schon bald wieder (per se folgenlos) abheilte (vgl. etwa Urk. 8/4) und für den die Militärversicherung Leistungen erbrachte ( vgl. Urk. 8/3a) .
Nach Lage der Akten steht zudem fest, dass im Verlauf dieser Erkrankung ein
– über das Dienstende hinaus persistierende r
und von den Ärzten als (zumindest t eilweise ) natürlich kausale Folge des Tubenkatarrhs interpretierter
– beidseitiger Tinnitus
aurium
auftrat (vgl. insbesondere Berichte Spital Y.___ vom 6. November 2008 [Urk. 8/7] und vom 7. Januar 2009 [Urk. 8/4], Bericht A.___ , Chirurgische Klinik, vom 6. Dezember 2008 [Urk. 8/11] und
Verlaufs blatt
Universitätsspital B.___ , Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichts chirurgie , vom 15. Januar 2009 [Urk. 8/8]) , für den die Militärversicherung ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 9. Januar 2009 (Urk. 8/5) anerkannte. A b
8. Dezember 2009 stand der Versicherte zude m wegen – dia gnostisch unter schied lich eingeordneter – psychischer Beschwerden (depressive Episode mit ver schiedenen Symptomen [Urk. 8/13.1 , Urk. 8/19 ], Angst und depressive Stö rung gemischt [Urk. 8/13 = Urk. 8/45 ] , akute Belastungsstörung, kombiniert mit Tinni tus, Sehstörungen und Kieferbeschwerden [Urk. 8/37 S. 2 , Urk. 8/88 S. 1 ] , Panik attacke bei depressiver Störung [Urk. 8/39], Verdacht auf Panikattacke [Urk. 8/40] ) in ärztlicher beziehungsweise psychotherapeutischer Behandlung, und es wurde ihm periodenweise aus psychischen Gründen eine (Teil-)Arbeits unfähigkeit attestierte (Urk. 8/13.1 , Urk. 8/19 , Urk. 8/43 ; vgl. auch Urk. 8/23.2 S. 5 und Urk. 8/61, Urk. 8/63 ).
E. 3.3 .2
Ob, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 5 f. ) , die psychische Symptomatik tatsächlich
– zumindest teilweise – natürlich kausale Folge des Tinnitus ist, kann vorliegend offen bleiben. Aufgrund der Tatsache, dass der Tinnitus selbst in keinem adäquat kausalen Z usammenhang zum dienstlichen Tubenkatarrh steht (E. 3. 2.3 ) , stehen auch jegliche durch den Tinnitus hervor gerufenen psychische Leiden, unabhängig von deren konkreten Natur, in kei nem gegenüber der Militärversicherung anspruchsbegründenen Konnex zum Tinni tus. Selbst wenn der dienstliche Tubenkatarrh (teil-)ursächlich für die nach der RS aufgetretene psychische Störung wäre ( wofür es in den Akten allerdings keine Anhaltspunkte gibt ) , vermöchte dies keinen Anspruch auf Militärversi cherungsleistungen zu begründen, da die psychischen Beschwerden – aus den nämlichen Gründen wie der Tinnitus (E. 3. 2.3 ) – jedenfalls in keinem adäquaten und folglich keinem rechtsgenüglichen Zusammenhang zu m
Tubenkatarrh ste hen. Insofern besteht auch kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen (Urk. 1 S. 6).
In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid sinngemäss selbst darauf hinwies, dass die Anerkennung der Haftung für die psychischen Beschwerden im Umfang von 33 1 /
E. 3.4 Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten jedenfalls als unbegründet erweist, ist sie abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich MV.2015.00004
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom
26. Juli 2016 in Sachen
X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Suva, Abteilung Militärversicherung Laupenstrasse 11, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1983 geborene X.___
absolvierte ab dem
30. Juni 2008 die Rekruten schule (RS; Urk. 8/1). Am 23. Oktober 2008 suchte er wegen seit dem 20. Okto ber 2008 anhaltende n Hals- und Ohrenschmerzen und wegen Hustens den Truppenarzt auf. Dieser diagnostizierte einen Infekt der oberen Atemwege und – nachdem der Versicherte in der Fo lgeuntersuchung auch noch über ein zusätz lich aufgetretenes Pfeifen in den Ohren geklagt hatte – am 30. Oktober 2008 zudem einen beidseitigen Tinnitus ; am 3. November 20 08 schliesslich stellte er einen Tubenmittelohrkatarrh fest (Urk. 9 S. 1 f.) . In der Folge liess sich der Ver sicherte vom 5. bis 7. November 2008 stationär im Spital Y.___ behandeln (Urk. 8/ 4, Urk. 8/7 ) . Am 21. November 2008 wurde er regulär aus der RS ent lassen (Urk. 8/ 1 , Urk. 8/23.2 S. 1 ) . Daraufhin war er wieder vollzeitlich arbeits tätig (Urk. 8/ 23.2 S. 1) . Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 (Urk. 8/5) an erkannte die Militärversicherung ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem ab 5. November 2008 behande lten Tinnitus aurium beidseits. 1.2
I m Sommer 2010
meldete der Versicherte der Militärversicherung – gemäss ihm als Spätfolgen des Tinnitus zu interpretierende – ps ychische Beschwerden (vgl. Urk. 8/14, Urk. 1 S. 5 f. ) . Die Militärversicherung traf daraufhin entsprechende Abklärungen und liess den Versicherten am 16. Februar 2011 von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Arzt des versicherungspsy chia trischen Diensts der SUVA, untersuchen (vgl. Bericht vom 3. März
2011, Urk. 8/50). Unter Hinweis auf die Ergebnisse dieser Untersuchung teilte die Mi li tärversicherung dem Versicherten mit Schreiben vom 11. April 2011 (Urk. 8/51) mit, dass sie für die – infolge des Tinnitus aufgetretene und mittler weile wieder gänzlich abgeklungene –
psychische Symptomatik bis 16. Februar 2011 Leis tungen erbringe werde. Nachdem der Versicherte gegen die Terminie rung der Leistungen auf den genannten Zeitpunkt hin opponiert hatte (Urk. 8/55) , holte die Militärversicherung am 13. Oktober 2011 (Urk. 8/78) und am 5. April 2012 (Urk. 8/90) zwei weitere psychiatrische Beurteilungen des SUVA-Versicherungs mediziners Dr. Z.___ ein. Mit Vorbescheid vom 7. Juni 2012 (Urk. 8/92) teilte sie dem Versicherten daraufhin mit, dass er für die psy chischen Beschwerden bis 31. Juli 2011 – im Rahmen einer Haftung von 33 1 / 3 %
- Anspruch auf Leis tungen habe; betreffend den Tinnitus werde die be reits anerkannte volle Haf tung bestätigt, wobei sich der diesbezügliche Integri tätsschaden
derzeit noch nicht beurteilen lasse. Mit Verfügung vom 31. Juli 2012 (Urk. 8/96 ) hielt die Militärversicherung an der Limitierung der Haftung für die psychische Störung auf 33 1 / 3 % und an der Befristung der entsprechen den Leistungen bis
31. Juli 2011 fest; betreffend den Tinnitus erklärte sie sich zwar bereit, vorläufig noch Leistungen auszurichten, behielt sich indes
– unter Hinweis auf eine Änderung der einschlägigen Rechtsprechung – die jederzeitige Leistungsüberprüfung vor. Der Krankenversicherer des Versicherten zog seine gegen diesen Entscheid ge richtete Einsprache am 2. August 2012 wieder zurück (Urk. 8/97). D ie Ein spra che des Versicherten (Urk. 8/98) wies die Militärversi cherung am 1. April 2015 ab , wobei sie die Haftung für sämtliche nachdienst lich aufgetretenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen auf 33 1 / 3 %
festsetzte und per 31. Juli 2011 befristete (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 11. Mai 2015 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1.
Der Einspracheentscheid
vom 1. April 2015 sei insoweit aufzuheben, als die Leistungspflicht für die psychischen Beschwerden per 1. August 2011 eingestellt und die Haftung auf 33 1 / 3 % festgelegt wurde. 2.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere auch nach dem 1. August 2011 generell Heilbehandlungen und weitere Leistun gen bei einer Haftung von 100 % zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdegeg nerin (inkl. 8 % MWST).“
Die Militärversicherung schloss am 31. Juli 2015 auf Abweisung der Be schwer de ( vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 17. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) er streckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädi gung , die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie fest ge stellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis er bringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit . a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschä digung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit . b MVG). Wird der nach Absatz
2 Buchstabe a ge forderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesund heits schä digung (Art. 5 Abs. 3 MVG). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt , Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung an gemeldet, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschä digung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht worden ist. Die Militärversicherung haftet auch insoweit, als eine vordienstliche Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Diens tes verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahr schein lichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheits schädi gun g handelt (Art. 6 MVG). Laut Art. 64 MVG werden die Leistungen angemessen gekürzt, wenn die ver sicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dien stes zurückgeht. 1.2
Die Haftung gemäss Art. 4 und 5 MVG einerseits sowie Art. 6 MVG anderseits unterscheidet sich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädi gung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausge schlossen werden kann, während im zweiten F all das Vorliegen adäquat kau sa ler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erstellt sein muss (BGE 111 V 372 E. 1b, 105 V 229 E. 3a mit Hinweisen). 1.3
Für psychische Leiden mit Krankheitswert haftet die Militärversicherung, wenn sie selber die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 5 ff. MVG erfüllen oder die adäquat kausale Folge einer versicherten Gesundheitsschädigung (Unfall oder Krankheit) sind ( Maeschi , a.a.O., N 28 zu Art. 4 MVG mit Hinweisen).
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der all gemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a, 123 V 98 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 415 E. 2a, 121 V 45 E. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 E. 3a). 2. 2.1
Die Militärversicherung begründete den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) da mit , dass sich der im Anschluss an den während der RS durchge machten Tubenkatarrh aufgetretene und psychovegetativ überlagerte Tinnitus keiner orga nischen Ursache zuordnen lasse und wohl zumindest teilweise mit der genetisch bedingten Thalassämie zu erklären sei. Da die weiteren Beschwer den , die sich erst nachdienstlich manifestiert hätten, nur möglicherwe ise auf die RS beziehungsweise den Tinnitus zurückgeführt werden könnten und die Leis tungspflicht für sämtliche nachdienstlich aufgetretenen gesundheitlichen Be einträchtigungen an sich von Anfang an hätte verneint werden können, sei die Kürzung der Haftung auf 33 1 / 3 % und deren Terminierung per 31. Juli 2011 jedenfalls nicht zu beanstanden (Urk. 2 S. 7 ff. , Urk. 7 S. 4 ). Sofern das hiesige Gericht diesbezüglich zu einem gegenteiligen Schluss gelange, sei die Haftung für den Tinnitus, auf deren Überprüfung man nach der Änderung der einschlä gigen Rechtsprechung des Bundesgerichts verzichtet habe , mangels eines adä quaten Kausalzusammenhangs zwischen dem grippalen Infekt beziehungsweise dem Tubenkatarrh während der RS und dem fraglichen Leiden zu verneinen (Urk. 7 S. 6). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Termi nierung der Leistungen per
31. Juli 2011 entbehre einer Grundlage in den medi zinischen Akten. Tatsächlich leide er weiterhin an Einschlafstörungen, für die die dienstliche Erkrankung (Tinnitus) zumindest teilursächlich sei. Der Status quo sine respektive ante sei demnach noch nicht erreicht (U rk. 1 S. 5 f.). Da der SUVA-Versicherungsmediziner Dr. Z.___ seine Beurteilung , auf die sich die Militärversicherung im Wesentlichen stütze, nicht ausreichend begründet habe , seien allenfalls weitere medizinische Abklärungen und hernach auch die Über prüfung des von der Beschwerdegegnerin auf lediglich 33 % (richtig: 33 1 / 3 %) festgesetzten Ausmasses der Haftung indiziert (S. 6). 3. 3.1
Aus den aktenkundigen medizinischen Berichten geht übereinstimmend hervor , dass der Beschwerdeführer während der RS im Rahmen eines grippalen Infekts an einem Tuben mittelohr-K atarrh litt, der unter entsprechender Behandlung schon bald wieder (per se folgenlos) abheilte (vgl. etwa Urk. 8/4) und für den die Militärversicherung Leistungen erbrachte ( vgl. Urk. 8/3a) .
Nach Lage der Akten steht zudem fest, dass im Verlauf dieser Erkrankung ein
– über das Dienstende hinaus persistierende r
und von den Ärzten als (zumindest t eilweise ) natürlich kausale Folge des Tubenkatarrhs interpretierter
– beidseitiger Tinnitus
aurium
auftrat (vgl. insbesondere Berichte Spital Y.___ vom 6. November 2008 [Urk. 8/7] und vom 7. Januar 2009 [Urk. 8/4], Bericht A.___ , Chirurgische Klinik, vom 6. Dezember 2008 [Urk. 8/11] und
Verlaufs blatt
Universitätsspital B.___ , Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichts chirurgie , vom 15. Januar 2009 [Urk. 8/8]) , für den die Militärversicherung ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 9. Januar 2009 (Urk. 8/5) anerkannte. A b
8. Dezember 2009 stand der Versicherte zude m wegen – dia gnostisch unter schied lich eingeordneter – psychischer Beschwerden (depressive Episode mit ver schiedenen Symptomen [Urk. 8/13.1 , Urk. 8/19 ], Angst und depressive Stö rung gemischt [Urk. 8/13 = Urk. 8/45 ] , akute Belastungsstörung, kombiniert mit Tinni tus, Sehstörungen und Kieferbeschwerden [Urk. 8/37 S. 2 , Urk. 8/88 S. 1 ] , Panik attacke bei depressiver Störung [Urk. 8/39], Verdacht auf Panikattacke [Urk. 8/40] ) in ärztlicher beziehungsweise psychotherapeutischer Behandlung, und es wurde ihm periodenweise aus psychischen Gründen eine (Teil-)Arbeits unfähigkeit attestierte (Urk. 8/13.1 , Urk. 8/19 , Urk. 8/43 ; vgl. auch Urk. 8/23.2 S. 5 und Urk. 8/61, Urk. 8/63 ). 3. 2 3.2.1
Betreffend d as vom Beschwerdeführer geklagte Ohrgeräusch ist rechtspre chungsgemäss zwischen objektivem und subjektivem Tinnitus zu unterscheiden. Der objektive Tinnitus bezeichnet ein Ohrgeräusch, welches aufgrund patho logisch-anatomischer Veränderungen entsteht und grundsätzlich auch für Aussen stehende - allenfalls mit technischen Hilfsmitteln - hörbar wird. Meist han delt es sich um gefässreiche Missbildun gen, Tumore oder um muskulär bedingte Schallgeräusche. Der subjektive (res pektive "nicht objektive" ) Tinnitus wird ein zig durch den Betroffenen gehört und stellt die weitaus häufigste Form dar. Der objektive Tinnitus wird auch als " Körper ge räusch " bezeichnet (vgl. BGE 138 V 248 E. 5.7.2 mit Hinweisen). Es besteht keine medizinisch gesicherte Grun dlage , um einen subjektiven Tinnitus als körper li ches Leiden zu betrachten oder ihn (zwingend) einer organischen Ursache zu zuordnen (vgl. BGE 138 V 248 E. 5.10). 3. 2.2
Die im Laufe der Zeit durchgeführte n entsprechenden medizinischen Abklä rungen ergaben, dass der vom Beschwerdeführer geklagte Tinnitus keiner objek ti vierbaren organischen Ursache zuordenbar (vgl. namentlich Bericht Klinik C.___ , Radiologie, vom 6. Januar 2009 [Urk. 8/12],
Bericht Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Otorhinolaryngologie, vom 28. September 2010 [Urk. 8/22.1] und Bericht Dr. med. Westphal, Fachärztin FMH für Otorhinolaryngologie, vom 10. November 2010 [Urk. 8/44] ), mithin subjektiver Natur ist. Voraussetzung für e ine diesbezügliche Leistungspflicht der Militärversicherung ist daher, dass der Tinnitus nicht nur in einem
na türliche n, sondern auch in einem –
wie bei an de ren organisch nicht ausgewiesenen Beschwerdebildern speziell zu prüfenden – adäquaten Kausalzusammenhang zum Tubenkatarrh steht (BGE 138 V 248 E. 5.10 , Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.1 mit Hin weisen ) . Da
der Tinnitus im Zusammenhang mit einem Leiden krankhafter Natu r aufgetreten ist, dürfte die Rechtsprechung zur Adäquanz von psychischen Fehl entwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133) nur schon aufgrund der unter schiedlichen Begriffsdefinition von Unfall und Krankheit nicht anwendbar sein . Es rechtfertigt sich, die Adäquanz demnach
– in Analogie zur im Unfallver siche rungsrecht für psychische Fehlentwicklungen nach einer Berufskrankheit gel tenden Rechtsprechung (vgl. BGE 125 V 456 E. 5d ) –
nach der allgemeinen Adäquanzformel zu beurteilen . Massgebend ist daher, ob der Tubenkatarrh nach dem gewöhn lichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Tinnitus herbeizuführen. 3. 2.3
Ein Tuben ( mittelohr ) katarrh
ist eine Entzündung der Schleimhaut der Eustachi -Röhre (Tuba auditiva ), der Verbindung zwischen dem Nasen-Rachen-Raum und dem Mittelohr. Die Entzündung führt zu einer Obstruktion und durch den feh lenden Druckausgleich zu einem Druckgefühl im Ohr und Störungen des Gehörs. Ein Tubenkatarrh ist ein Risikofaktor für die Entstehung einer Mittel ohr entzündung. Eine wesentliche Ursache sind Infekte, wie zum Beispiel eine Er kältung . Medikamentös lässt er sich etwa mittels abschwellender Nasensprays behandeln .
Beim fraglichen – beim Beschwerdeführer während der RS im Rahmen eines grippalen Infekts aufgetretenen – Leiden handelte es sich demnach um eine (grundsätzlich) harmlose Gesundheitsstöru ng, die wie sich aus den medi zini schen Akten ergibt
unter medikamentöser Behandlung denn auch schon bald und an sich komplikationslos wieder gänzlich abheilte (vgl. Urk. 9) . Angesichts die ser Gegebenheiten ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Tu ben ka tarrh und dem Tinnitus zu verneinen.
Dass die Militärversicherung dennoch Leistungen erbrachte und – zu Recht ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht – grundsätzlich auch weiter hin auszurichten bereit ist (Urk. 2 S. 9 , Urk. 7 S. 6) , ist damit zu erklären, dass nach der im Zeitpunkt des Auftretens des Tinnitus gültig gewesenen (und zwi schenzeitlich mit Urteil des Bundesgerichts 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 [ in der amtlichen Sammlung als BGE 138 V 248 publiziert] geänderten) Recht sprechung auch bei fehlender Objektivierbarkeit eines Tinnitus von dessen Organi zität auszugehen und fo lglich bei gegebenem natürlichem ohne Weiteres auch der adäquate Kausalzusammenhang zur dienstlichen Einwirkung zu bejahen war. In Anbetracht der Tatsache, dass die ursprüngliche Leistungszusprache (Schreiben der Militärversicherung vom 9. Januar 2009, Urk. 8/5) der damaligen Rechtslage entsprach , im Beschwerdeverfahren vor dem k antonalen Versiche rungsgericht von der Möglichkeit einer reformatio in peius zurückhaltend Gebrauch zu machen ist (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_821/2013 vom 29.
Janu ar 2014 E.
5.1 in fine ; zu den abeichenden Voraussetzungen im Ein spracheverfahren das zur Publikation bestimmte Bundesgerichtsurteil 8C_127/2016 vom 20. Juni 2016), und mit Blick darauf, dass die zwischen zeit lich erfolgte ( und wiederholt bestä tigte) Praxisänderung des Bundes gericht in der Lehre auch
nicht unumstritten ist (vgl. etwa
Pribnow / Möri , Adäquanz im Gefechtsstand – Tinnitus nach Knalltrauma und anderen Unfällen, in: HAVE 2015 S. 48 ff. ), kann von einer reformatio in peius (nach vorgängiger Gewäh rung des rechtlichen Gehörs) abgesehen werden. 3.3 3. 3 .1
Was die nachdienstlich aufgetretene, sich teilweise auch in physischen Be schwer den manifestierende (und von der Beschwerdegegnerin daher als " kör per lich“ bezeichnete [Urk. 2 S. 10 , Urk. 7 S. 6 ]) psychische Gesundheitsstörung anbe langt, geht aus den Akt en nicht nur betreffend die diagnostische Qualifi kation (vgl. E. 3.1), sondern auch bezüglich der Ursache des fraglichen Le idens Widersprüchliches hervor (vgl. hiezu insbesondere Urk. 8/13 S. 1) . 3.3 .2
Ob, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 5 f. ) , die psychische Symptomatik tatsächlich
– zumindest teilweise – natürlich kausale Folge des Tinnitus ist, kann vorliegend offen bleiben. Aufgrund der Tatsache, dass der Tinnitus selbst in keinem adäquat kausalen Z usammenhang zum dienstlichen Tubenkatarrh steht (E. 3. 2.3 ) , stehen auch jegliche durch den Tinnitus hervor gerufenen psychische Leiden, unabhängig von deren konkreten Natur, in kei nem gegenüber der Militärversicherung anspruchsbegründenen Konnex zum Tinni tus. Selbst wenn der dienstliche Tubenkatarrh (teil-)ursächlich für die nach der RS aufgetretene psychische Störung wäre ( wofür es in den Akten allerdings keine Anhaltspunkte gibt ) , vermöchte dies keinen Anspruch auf Militärversi cherungsleistungen zu begründen, da die psychischen Beschwerden – aus den nämlichen Gründen wie der Tinnitus (E. 3. 2.3 ) – jedenfalls in keinem adäquaten und folglich keinem rechtsgenüglichen Zusammenhang zu m
Tubenkatarrh ste hen. Insofern besteht auch kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen (Urk. 1 S. 6).
In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid sinngemäss selbst darauf hinwies, dass die Anerkennung der Haftung für die psychischen Beschwerden im Umfang von 33 1 / 3 % bis 31. Juli 2011 – mangels einer entsprechenden Rechtsg rundlage – auf freiwilli ger Basis erfolge (Urk. 2 S. 8), kann auch diesbezüglich auf eine
reformatio in peius
verzichtet werden. 3.4
Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten jedenfalls als unbegründet erweist, ist sie abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Suva, Abteilung Militärversicherung - Avanex Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer