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MV.2012.00003

Militärversicherung hat im Einspracheentscheid - ungeachtet des gestellten Fristerstreckungsgesuchs betreffend Rückzug der Einsprache - reformatio in peius vorgenommen; nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs; Rückweisung zur erneuten Fristansetzung. (BGE 8C_122/2014)

Zürich SozVersG · 2013-12-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1970 geborene X.___

liess am 31. Juli 1989 - unter Hin weis darauf, dass er seit Jahren an einer schubweise auftretenden depressiven Störung leide und deswegen in intensiver psychologischer Behandlung stehe - beantragen, dass er für dienstuntauglich erklärt werde (Urk. 7/6). Diesem Ge such wurde in der Folge nicht stattgegeben. Rund eine Woche nach Antritt der Rekrutenschule (RS) wurde

er am 22. Juli 1991 im Zusammenhang mit einem in psych isch erregtem Zustand begangenen Delikt von der Polizei aufgegriffen und in die Y.___ gebracht (Urk. 7/8, Urk. 7/9 , Urk. 7/22 , Urk. 9/7 ). Dort wurde er - wegen eines maniformen Erregungszu standes, am ehesten reaktiv bedingt, ICD-9 Nr. 298.1 - bis 25. Juli 1991 statio när behandelt (Urk. 7/21). Die Militärversicherung anerkannte in der Folge am 13. November 1991 den

- zwischenzeitlich vorzeitig aus dem Dienst entlassen (Urk. 7/22) und am 15. September 1991 für untauglich erklärt en (Urk. 9/3)

Versicherten als ihren Patienten und teilte ihm mit, dass er - unter Vorbehalt einer späteren Haftungsüberprüfung - Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen habe (Urk. 7/15). Nachdem ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 21. August 2008 (Urk. 8/99) für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Oktober 2005 und - nach der Ausrichtung von Tag geldern im Zusammenhang mit der Durchführung beruflicher Massnahmen (Umschulung) ab dem 19. April 2005 (vgl. Urk. 8/17 ff. )

-

m it Wirkung ab 1. April 2008 unbefristet eine auf einem Invaliditätsgrad von 70 % basierende ganze Rente zugesprochen hatte (Urk. 8 /99), ersuch t e der Versicherte am 14. April 200 9 die Militärversicherung um Ausrichtung von Rentenleistungen (Urk. 7/57). Die Militärversicherung zog daraufhin die Akten (Urk. 8/1-109) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bei und holte am 16. Dezember 2009 eine Beurteilung ihres Versicherungspsychiatrischen Diensts (Urk. 7/65) ein.

In Bestätigung ihres Vorbescheid s vom 4. Juni 2010 (Urk. 7/77) setzte sie die Haftung für die psychische Gesundheitsschädigung (bipolare affektive Stö rung)

mit Verfügung vom 15. September 2 010 (Urk. 7/92)

auf 33

1 / 3 % fest und sprach dem Versicherten

mit Wirkung ab 1. April 2008 eine auf einem Invali ditätsgrad von 88 % beruhende Rente

im Betrag von Fr. 1‘326.80 zu. Am 15. Oktober 2010 erhob der Versicherte hiegegen betreffend die Höhe der Rente Einsprache (Urk. 7/97). Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 (Urk. 7/107) wies die Militärversicherung ihn auf die Möglichkeit einer Abänderung der angefochte nen Verfügung zu seinen Ungunsten ( reformatio in peius ) hin und gab ihm Ge legenheit, die Einsprache bis 11. Juli 2011 wieder zurückzuziehen. Nachdem sie dem Versicherten di e Frist zur Stellungnahme wiede rholt erstreckt und dieser am 30. November 2011 Beiladung seiner Pensionskasse beantragt hatte (Urk. 7/117), wies die Militärversicherung die Einsprache am 16. Februar 2012 ab und verneinte ihre Haftung für die sich seit 2001 manifestierende psychische Gesundheitsschädigung sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente; die am 15. September 2010 verfügte Invalidenrente hob sie auf (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am

15. März 2012 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2) : „1. Es sei der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2012 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Rente im Umfang vom 33 1 / 3 %

anhan d eines versicherten Verdienstes von mindestens Fr. 100‘000. -- zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einsprache gegne rin .“

Die Militärversicherung schloss am 11. April 2012 auf Abweisung der Be schwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6).

Replicando (Urk. 15) und duplicando (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zial versicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen des Versicherungs trägers innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügun gen. 1.2 Nach Art. 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versiche rungs rechts (ATSV) ist der Versicherer an das Begehren der Ein sprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern (Abs. 1). Beab sichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person ab zuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Abs. 2). 1.3 Eine vom Versicherungsträger angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Fri s t darum nachsucht (Art. 40 Abs. 3 ATSG). 1.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört ins beson dere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstel lung eingreifenden Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akt en zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Er hebung wesentlicher Beweise ent weder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig net ist, den Entscheid zu be einflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinwei sen). 1.5 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht li chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). 1.6

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Militärversicherung begründete die Leistungsverweigerung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer bereits seit seiner Kindheit unter der -

in Schüben auftretenden - bipolaren affektiven Störung leide. Während des Dienstes sei es , wie schon im früheren Verlauf immer wieder , zu einem psycho tischen Schub gekommen. Nach dessen vollständigem Abklingen bis 18. No vember 1992 sei der status quo sine wieder erreicht und die während des Dienstes eigetretene Verschlimmerung der psychischen Gesundheitsschädigung , deren Ursache wohl ausschliesslich in dienstfremde n

Faktoren

zu sehen sei (Urk. 6 S. 3), behoben gewesen. Bei der im Jahr 2002 diagnostizierten und ge meldeten Gesundheitsschädigung handle es sich um einen neuen , unter einer damals aktuellen

( dienstfremden ) Belastung aufgetretenen Beschwerdeschub; für diesen und weitere seitherige Episoden bestehe keine Haftung beziehungsweise keine Leistungspfl icht der Militärversicherung (Urk. 2 S. 6 f., Urk. 6 S. 3 f. , Urk. 18 ) . Die gestützt auf die Verfügung vom 15. September 2010 ( Urk. 7/92 )

bereits ausgerichteten Rentenzahlungen entbehrten demnach einer Rechts grundlage (Urk. 2 S. 7 ). Da der Versicherte die Einsprache nicht innert der ihm gewährten Frist zur Stellungnahme zurückgezogen habe und auch kein weiteres Fristerstreckungsgesuch gestellt habe, sei die reformatio in peius

zu Recht er folgt (Urk. 6 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, angesichts der Tatsache, dass er vor der RS unter Depressionen, nach der RS hingegen unter manisch-psychotischen Episoden gelitten habe, könne keineswegs von einem Fatalverlauf ohne versicherte Ursache gesprochen werden (Urk. 1 S. 6). Aus den medizinischen Berichten gehe hervor, dass die aktuelle psychische Beeinträchtigung identisch mit der während der RS aufge tretenen , jedenfalls teilweise durch die Belastung im Zusammenhang mit de m Militärdienst verursachten psychischen Störung sei und weiterhin im Rahmen des laufenden Falls beurteil t werden müsse . Der mehrjährig stumme Verlauf lasse angesichts der Natur des Gesundheitssch adens noch nicht auf eine Abhei lung schliessen (Urk. 1 S. 6 f.). Eventualiter sei es durch den Militärdienst zu ei ner richtunggebenden Verschlimmerung gekom men (Urk. 1 S. 8). Die reformatio in peius sei schon deshalb zu Unrecht erfolgt, weil Ziffer 1 der Verfügung vom 15. September 2010 betreffend Festsetzung der Haftung auf 33 1/3 % unange fochten in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 1 S. 8). Schliesslich sei der Ein spracheentscheid (Urk. 2) auch deshalb aufzuheben, weil die Militärversicherung diesen – in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – erlassen hab e, ohne zuvor kundzutun, dass es sich bei der am 1. November 2011 gewährten Fristerstreckung für die Stellungnahme (Urk. 7/115 )

um eine letztmalige handle. Sofern wider Erwarten davon ausgegangen werde, dass die fragliche Verfügung nicht in Teilrechtskraft erwachsen und die Haftung gemäss Art. 5 MVG nicht gegeben sei, so sei ihm daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens noch Gelegenheit zum Rückzug des Rechts mittels zu geben (Urk. 1 S. 9). 3. 3.1

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 f. ) ist Ziffer 1 der

Ver fü gung der Militärversicherung nicht in Rechtskraft erwachsen, handelt es sich bei der Festsetzung des Haftungsumfangs doch lediglich um einen Teil aspekt des Rentenanspruchs und nicht um einen selbständigen Anspruch. Die Militär versicherung war demnach im Rahmen des Einspracheverfahrens an sich befugt, (auch) das Bestehen und – gegebenenfalls – d as Ausmass der Haftung neu zu prüfen. 3.2

Nachdem der Beschwer deführer a m

15. Oktober 2010 Einsprache gegen die Verfü gung vom 15. September 2010 (Urk. 7/92) erhoben hatte (Urk. 7/97), räumte ihm die Militärversicherung am 16. Juni 2011 Frist bis 11. Juli 2011 ein, um sich zur in Aussicht gestellten möglichen

reformatio in peius zu äussern be ziehungsweise die Einsprache zurückzuziehen (Urk. 7/107) . Diese Frist wurde ihm in der Folge – jeweils auf entsprechendes Gesuch hin (Urk. 7/108, Urk. 7/110, Urk. 7/112, Urk. 7/114) - bis 31. August 2011 (Urk. 7/109), bis 30 . September 2011 (Urk. 7/111), bis 3 1 . Oktober 2011 (Urk. 7/113) und schliesslich bis 30. November 2011 (Urk. 7/115) erstreckt. Mit Eingabe vom 30. November 2011 (Urk. 7/117) beantragte der Beschwerdeführer die Beiladung der zuständigen Berufsvorsorgeeinrichtung zum Verfahren und wies darauf hin, dass eine umfassende Äusserung zum Sachverhalt erst Sinn mache, wenn eine Stellungnah m e der Pensionskasse vorliege. In der Folge erliess die Militärversi cherung am 16. Februar 2012 den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2). 3. 3

Mit Schreiben vom 30. November 2011 (Urk. 7/117) stellte der Beschwerdefüh rer rechtzeitig innert der ihm am 1. November 2011 bis zu m erstgenannten Da tum eingeräumten Frist (Urk. 7/115) – zumindest implizit – ein Gesuch um Fristerstreckung bis zum Vorliegen der Stellungnahme der entsprechend seinem Antrag beizuladenden Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Hätte die Militär versicherung diesem Gesuch nicht entsprechen wollen, so hätte sie dem Be schwerdeführer jedenfalls noch eine kurze Nachfrist ansetzen müssen , um die Einsprache zurückzuziehen (vgl. hiezu

Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz . 11 zu Art. 40). Tatsächlich gab sie ihm aber keine Gelegenheit mehr, sich zur in Aussicht gestellten reformatio in peius zu äussern bezie hungsweise seine Einsprache zurückzuziehen, sondern erliess

– ungeachtet des Frist erstreckungsgesuchs

– am 16. Februar 2012 den Einspracheentscheid (Urk. 2) . 3. 4

Auch wenn nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerde führer in den rund zweieinhalb Monaten zwischen der (fristgerechten) Ein rei chung des Fristerstreckungsgesuchs (Urk. 7/11 7 ) und dem Erlass des Ein sprache entscheides (Urk. 2) nie bei der Militärversicherung erkundigte, ob dem Gesuch entsprochen werde, stellt das Vorgehen der letzteren eine – nicht heil bare - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Der angefochtene Ein sprache entscheid (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer Frist an setze, um ihm Gelegenheit zu geben,

die Einsprache vom 15. Oktober 2010 (Urk. 7/97) gegen die Verfügung vom 15. September 2010 (Urk. 7/92) zurückzu ziehen . 4.

Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2‘700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Suva, Abteilung Militärversicherung, vom 16. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie dem Beschwerdeführer Frist ansetze, um ihm Gelegenheit zum Rückzug der gegen die Verfügung vom 15. Sep tember 2010 erhobenen Einsprache zu geben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zial versicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen des Versicherungs trägers innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügun gen.

E. 1.2 Nach Art. 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versiche rungs rechts (ATSV) ist der Versicherer an das Begehren der Ein sprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern (Abs. 1). Beab sichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person ab zuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Abs. 2).

E. 1.3 Eine vom Versicherungsträger angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Fri s t darum nachsucht (Art. 40 Abs. 3 ATSG).

E. 1.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört ins beson dere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstel lung eingreifenden Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akt en zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Er hebung wesentlicher Beweise ent weder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig net ist, den Entscheid zu be einflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinwei sen).

E. 1.5 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht li chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ).

E. 1.6 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Militärversicherung begründete die Leistungsverweigerung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer bereits seit seiner Kindheit unter der -

in Schüben auftretenden - bipolaren affektiven Störung leide. Während des Dienstes sei es , wie schon im früheren Verlauf immer wieder , zu einem psycho tischen Schub gekommen. Nach dessen vollständigem Abklingen bis 18. No vember 1992 sei der status quo sine wieder erreicht und die während des Dienstes eigetretene Verschlimmerung der psychischen Gesundheitsschädigung , deren Ursache wohl ausschliesslich in dienstfremde n

Faktoren

zu sehen sei (Urk. 6 S. 3), behoben gewesen. Bei der im Jahr 2002 diagnostizierten und ge meldeten Gesundheitsschädigung handle es sich um einen neuen , unter einer damals aktuellen

( dienstfremden ) Belastung aufgetretenen Beschwerdeschub; für diesen und weitere seitherige Episoden bestehe keine Haftung beziehungsweise keine Leistungspfl icht der Militärversicherung (Urk. 2 S. 6 f., Urk. 6 S. 3 f. , Urk. 18 ) . Die gestützt auf die Verfügung vom 15. September 2010 ( Urk. 7/92 )

bereits ausgerichteten Rentenzahlungen entbehrten demnach einer Rechts grundlage (Urk. 2 S.

E. 3 %

anhan d eines versicherten Verdienstes von mindestens Fr. 100‘000. -- zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einsprache gegne rin .“

Die Militärversicherung schloss am 11. April 2012 auf Abweisung der Be schwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6).

Replicando (Urk. 15) und duplicando (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 f. ) ist Ziffer 1 der

Ver fü gung der Militärversicherung nicht in Rechtskraft erwachsen, handelt es sich bei der Festsetzung des Haftungsumfangs doch lediglich um einen Teil aspekt des Rentenanspruchs und nicht um einen selbständigen Anspruch. Die Militär versicherung war demnach im Rahmen des Einspracheverfahrens an sich befugt, (auch) das Bestehen und – gegebenenfalls – d as Ausmass der Haftung neu zu prüfen.

E. 3.2 Nachdem der Beschwer deführer a m

15. Oktober 2010 Einsprache gegen die Verfü gung vom 15. September 2010 (Urk. 7/92) erhoben hatte (Urk. 7/97), räumte ihm die Militärversicherung am 16. Juni 2011 Frist bis 11. Juli 2011 ein, um sich zur in Aussicht gestellten möglichen

reformatio in peius zu äussern be ziehungsweise die Einsprache zurückzuziehen (Urk. 7/107) . Diese Frist wurde ihm in der Folge – jeweils auf entsprechendes Gesuch hin (Urk. 7/108, Urk. 7/110, Urk. 7/112, Urk. 7/114) - bis 31. August 2011 (Urk. 7/109), bis 30 . September 2011 (Urk. 7/111), bis 3 1 . Oktober 2011 (Urk. 7/113) und schliesslich bis 30. November 2011 (Urk. 7/115) erstreckt. Mit Eingabe vom 30. November 2011 (Urk. 7/117) beantragte der Beschwerdeführer die Beiladung der zuständigen Berufsvorsorgeeinrichtung zum Verfahren und wies darauf hin, dass eine umfassende Äusserung zum Sachverhalt erst Sinn mache, wenn eine Stellungnah m e der Pensionskasse vorliege. In der Folge erliess die Militärversi cherung am 16. Februar 2012 den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2). 3. 3

Mit Schreiben vom 30. November 2011 (Urk. 7/117) stellte der Beschwerdefüh rer rechtzeitig innert der ihm am 1. November 2011 bis zu m erstgenannten Da tum eingeräumten Frist (Urk. 7/115) – zumindest implizit – ein Gesuch um Fristerstreckung bis zum Vorliegen der Stellungnahme der entsprechend seinem Antrag beizuladenden Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Hätte die Militär versicherung diesem Gesuch nicht entsprechen wollen, so hätte sie dem Be schwerdeführer jedenfalls noch eine kurze Nachfrist ansetzen müssen , um die Einsprache zurückzuziehen (vgl. hiezu

Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz . 11 zu Art. 40). Tatsächlich gab sie ihm aber keine Gelegenheit mehr, sich zur in Aussicht gestellten reformatio in peius zu äussern bezie hungsweise seine Einsprache zurückzuziehen, sondern erliess

– ungeachtet des Frist erstreckungsgesuchs

– am 16. Februar 2012 den Einspracheentscheid (Urk. 2) . 3. 4

Auch wenn nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerde führer in den rund zweieinhalb Monaten zwischen der (fristgerechten) Ein rei chung des Fristerstreckungsgesuchs (Urk. 7/11

E. 7 ) und dem Erlass des Ein sprache entscheides (Urk. 2) nie bei der Militärversicherung erkundigte, ob dem Gesuch entsprochen werde, stellt das Vorgehen der letzteren eine – nicht heil bare - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Der angefochtene Ein sprache entscheid (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer Frist an setze, um ihm Gelegenheit zu geben,

die Einsprache vom 15. Oktober 2010 (Urk. 7/97) gegen die Verfügung vom 15. September 2010 (Urk. 7/92) zurückzu ziehen . 4.

Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2‘700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Suva, Abteilung Militärversicherung, vom 16. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie dem Beschwerdeführer Frist ansetze, um ihm Gelegenheit zum Rückzug der gegen die Verfügung vom 15. Sep tember 2010 erhobenen Einsprache zu geben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich MV.2012.00003 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom

6. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich dieser substituiert durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Suva, Abteilung Militärversicherung Laupenstrasse 11, Postfach 8715, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1970 geborene X.___

liess am 31. Juli 1989 - unter Hin weis darauf, dass er seit Jahren an einer schubweise auftretenden depressiven Störung leide und deswegen in intensiver psychologischer Behandlung stehe - beantragen, dass er für dienstuntauglich erklärt werde (Urk. 7/6). Diesem Ge such wurde in der Folge nicht stattgegeben. Rund eine Woche nach Antritt der Rekrutenschule (RS) wurde

er am 22. Juli 1991 im Zusammenhang mit einem in psych isch erregtem Zustand begangenen Delikt von der Polizei aufgegriffen und in die Y.___ gebracht (Urk. 7/8, Urk. 7/9 , Urk. 7/22 , Urk. 9/7 ). Dort wurde er - wegen eines maniformen Erregungszu standes, am ehesten reaktiv bedingt, ICD-9 Nr. 298.1 - bis 25. Juli 1991 statio när behandelt (Urk. 7/21). Die Militärversicherung anerkannte in der Folge am 13. November 1991 den

- zwischenzeitlich vorzeitig aus dem Dienst entlassen (Urk. 7/22) und am 15. September 1991 für untauglich erklärt en (Urk. 9/3)

Versicherten als ihren Patienten und teilte ihm mit, dass er - unter Vorbehalt einer späteren Haftungsüberprüfung - Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen habe (Urk. 7/15). Nachdem ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 21. August 2008 (Urk. 8/99) für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Oktober 2005 und - nach der Ausrichtung von Tag geldern im Zusammenhang mit der Durchführung beruflicher Massnahmen (Umschulung) ab dem 19. April 2005 (vgl. Urk. 8/17 ff. )

-

m it Wirkung ab 1. April 2008 unbefristet eine auf einem Invaliditätsgrad von 70 % basierende ganze Rente zugesprochen hatte (Urk. 8 /99), ersuch t e der Versicherte am 14. April 200 9 die Militärversicherung um Ausrichtung von Rentenleistungen (Urk. 7/57). Die Militärversicherung zog daraufhin die Akten (Urk. 8/1-109) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bei und holte am 16. Dezember 2009 eine Beurteilung ihres Versicherungspsychiatrischen Diensts (Urk. 7/65) ein.

In Bestätigung ihres Vorbescheid s vom 4. Juni 2010 (Urk. 7/77) setzte sie die Haftung für die psychische Gesundheitsschädigung (bipolare affektive Stö rung)

mit Verfügung vom 15. September 2 010 (Urk. 7/92)

auf 33

1 / 3 % fest und sprach dem Versicherten

mit Wirkung ab 1. April 2008 eine auf einem Invali ditätsgrad von 88 % beruhende Rente

im Betrag von Fr. 1‘326.80 zu. Am 15. Oktober 2010 erhob der Versicherte hiegegen betreffend die Höhe der Rente Einsprache (Urk. 7/97). Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 (Urk. 7/107) wies die Militärversicherung ihn auf die Möglichkeit einer Abänderung der angefochte nen Verfügung zu seinen Ungunsten ( reformatio in peius ) hin und gab ihm Ge legenheit, die Einsprache bis 11. Juli 2011 wieder zurückzuziehen. Nachdem sie dem Versicherten di e Frist zur Stellungnahme wiede rholt erstreckt und dieser am 30. November 2011 Beiladung seiner Pensionskasse beantragt hatte (Urk. 7/117), wies die Militärversicherung die Einsprache am 16. Februar 2012 ab und verneinte ihre Haftung für die sich seit 2001 manifestierende psychische Gesundheitsschädigung sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente; die am 15. September 2010 verfügte Invalidenrente hob sie auf (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am

15. März 2012 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2) : „1. Es sei der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2012 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Rente im Umfang vom 33 1 / 3 %

anhan d eines versicherten Verdienstes von mindestens Fr. 100‘000. -- zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einsprache gegne rin .“

Die Militärversicherung schloss am 11. April 2012 auf Abweisung der Be schwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6).

Replicando (Urk. 15) und duplicando (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zial versicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen des Versicherungs trägers innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügun gen. 1.2 Nach Art. 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versiche rungs rechts (ATSV) ist der Versicherer an das Begehren der Ein sprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern (Abs. 1). Beab sichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person ab zuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Abs. 2). 1.3 Eine vom Versicherungsträger angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Fri s t darum nachsucht (Art. 40 Abs. 3 ATSG). 1.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört ins beson dere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstel lung eingreifenden Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akt en zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Er hebung wesentlicher Beweise ent weder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig net ist, den Entscheid zu be einflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinwei sen). 1.5 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht li chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). 1.6

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Militärversicherung begründete die Leistungsverweigerung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer bereits seit seiner Kindheit unter der -

in Schüben auftretenden - bipolaren affektiven Störung leide. Während des Dienstes sei es , wie schon im früheren Verlauf immer wieder , zu einem psycho tischen Schub gekommen. Nach dessen vollständigem Abklingen bis 18. No vember 1992 sei der status quo sine wieder erreicht und die während des Dienstes eigetretene Verschlimmerung der psychischen Gesundheitsschädigung , deren Ursache wohl ausschliesslich in dienstfremde n

Faktoren

zu sehen sei (Urk. 6 S. 3), behoben gewesen. Bei der im Jahr 2002 diagnostizierten und ge meldeten Gesundheitsschädigung handle es sich um einen neuen , unter einer damals aktuellen

( dienstfremden ) Belastung aufgetretenen Beschwerdeschub; für diesen und weitere seitherige Episoden bestehe keine Haftung beziehungsweise keine Leistungspfl icht der Militärversicherung (Urk. 2 S. 6 f., Urk. 6 S. 3 f. , Urk. 18 ) . Die gestützt auf die Verfügung vom 15. September 2010 ( Urk. 7/92 )

bereits ausgerichteten Rentenzahlungen entbehrten demnach einer Rechts grundlage (Urk. 2 S. 7 ). Da der Versicherte die Einsprache nicht innert der ihm gewährten Frist zur Stellungnahme zurückgezogen habe und auch kein weiteres Fristerstreckungsgesuch gestellt habe, sei die reformatio in peius

zu Recht er folgt (Urk. 6 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, angesichts der Tatsache, dass er vor der RS unter Depressionen, nach der RS hingegen unter manisch-psychotischen Episoden gelitten habe, könne keineswegs von einem Fatalverlauf ohne versicherte Ursache gesprochen werden (Urk. 1 S. 6). Aus den medizinischen Berichten gehe hervor, dass die aktuelle psychische Beeinträchtigung identisch mit der während der RS aufge tretenen , jedenfalls teilweise durch die Belastung im Zusammenhang mit de m Militärdienst verursachten psychischen Störung sei und weiterhin im Rahmen des laufenden Falls beurteil t werden müsse . Der mehrjährig stumme Verlauf lasse angesichts der Natur des Gesundheitssch adens noch nicht auf eine Abhei lung schliessen (Urk. 1 S. 6 f.). Eventualiter sei es durch den Militärdienst zu ei ner richtunggebenden Verschlimmerung gekom men (Urk. 1 S. 8). Die reformatio in peius sei schon deshalb zu Unrecht erfolgt, weil Ziffer 1 der Verfügung vom 15. September 2010 betreffend Festsetzung der Haftung auf 33 1/3 % unange fochten in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 1 S. 8). Schliesslich sei der Ein spracheentscheid (Urk. 2) auch deshalb aufzuheben, weil die Militärversicherung diesen – in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – erlassen hab e, ohne zuvor kundzutun, dass es sich bei der am 1. November 2011 gewährten Fristerstreckung für die Stellungnahme (Urk. 7/115 )

um eine letztmalige handle. Sofern wider Erwarten davon ausgegangen werde, dass die fragliche Verfügung nicht in Teilrechtskraft erwachsen und die Haftung gemäss Art. 5 MVG nicht gegeben sei, so sei ihm daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens noch Gelegenheit zum Rückzug des Rechts mittels zu geben (Urk. 1 S. 9). 3. 3.1

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 f. ) ist Ziffer 1 der

Ver fü gung der Militärversicherung nicht in Rechtskraft erwachsen, handelt es sich bei der Festsetzung des Haftungsumfangs doch lediglich um einen Teil aspekt des Rentenanspruchs und nicht um einen selbständigen Anspruch. Die Militär versicherung war demnach im Rahmen des Einspracheverfahrens an sich befugt, (auch) das Bestehen und – gegebenenfalls – d as Ausmass der Haftung neu zu prüfen. 3.2

Nachdem der Beschwer deführer a m

15. Oktober 2010 Einsprache gegen die Verfü gung vom 15. September 2010 (Urk. 7/92) erhoben hatte (Urk. 7/97), räumte ihm die Militärversicherung am 16. Juni 2011 Frist bis 11. Juli 2011 ein, um sich zur in Aussicht gestellten möglichen

reformatio in peius zu äussern be ziehungsweise die Einsprache zurückzuziehen (Urk. 7/107) . Diese Frist wurde ihm in der Folge – jeweils auf entsprechendes Gesuch hin (Urk. 7/108, Urk. 7/110, Urk. 7/112, Urk. 7/114) - bis 31. August 2011 (Urk. 7/109), bis 30 . September 2011 (Urk. 7/111), bis 3 1 . Oktober 2011 (Urk. 7/113) und schliesslich bis 30. November 2011 (Urk. 7/115) erstreckt. Mit Eingabe vom 30. November 2011 (Urk. 7/117) beantragte der Beschwerdeführer die Beiladung der zuständigen Berufsvorsorgeeinrichtung zum Verfahren und wies darauf hin, dass eine umfassende Äusserung zum Sachverhalt erst Sinn mache, wenn eine Stellungnah m e der Pensionskasse vorliege. In der Folge erliess die Militärversi cherung am 16. Februar 2012 den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2). 3. 3

Mit Schreiben vom 30. November 2011 (Urk. 7/117) stellte der Beschwerdefüh rer rechtzeitig innert der ihm am 1. November 2011 bis zu m erstgenannten Da tum eingeräumten Frist (Urk. 7/115) – zumindest implizit – ein Gesuch um Fristerstreckung bis zum Vorliegen der Stellungnahme der entsprechend seinem Antrag beizuladenden Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Hätte die Militär versicherung diesem Gesuch nicht entsprechen wollen, so hätte sie dem Be schwerdeführer jedenfalls noch eine kurze Nachfrist ansetzen müssen , um die Einsprache zurückzuziehen (vgl. hiezu

Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz . 11 zu Art. 40). Tatsächlich gab sie ihm aber keine Gelegenheit mehr, sich zur in Aussicht gestellten reformatio in peius zu äussern bezie hungsweise seine Einsprache zurückzuziehen, sondern erliess

– ungeachtet des Frist erstreckungsgesuchs

– am 16. Februar 2012 den Einspracheentscheid (Urk. 2) . 3. 4

Auch wenn nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerde führer in den rund zweieinhalb Monaten zwischen der (fristgerechten) Ein rei chung des Fristerstreckungsgesuchs (Urk. 7/11 7 ) und dem Erlass des Ein sprache entscheides (Urk. 2) nie bei der Militärversicherung erkundigte, ob dem Gesuch entsprochen werde, stellt das Vorgehen der letzteren eine – nicht heil bare - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Der angefochtene Ein sprache entscheid (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer Frist an setze, um ihm Gelegenheit zu geben,

die Einsprache vom 15. Oktober 2010 (Urk. 7/97) gegen die Verfügung vom 15. September 2010 (Urk. 7/92) zurückzu ziehen . 4.

Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2‘700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Suva, Abteilung Militärversicherung, vom 16. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie dem Beschwerdeführer Frist ansetze, um ihm Gelegenheit zum Rückzug der gegen die Verfügung vom 15. Sep tember 2010 erhobenen Einsprache zu geben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer