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KV.2025.00112

Prämienverbilligung; verspätete Antragstellung; keine Fristwiederherstellungsgründe

Zürich SozVersG · 2025-11-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1989 geborene X.___

beantragte am 26. Juni 2025 die Aus rich tung von Prämienverbilligung für das Jahr 2023 (Urk. 2 S. 2 ). Mit Ver fü gung vom 14. Juli

2025

verneinte die Sozialversicherungsanstalt

des Kantons Zü rich,

Prä mienverbilligung (nachfolgend: SVA) , einen Anspruch auf Prämien ver bil li gung für das Jahr 2023 mit der Begründung, der Antrag oder die zur Be rechnung benötig t en Beilagen sei en nach dem

31. März 2024 eingereicht worden (Urk. 3/2 S. 3 ). Die dagegen von X.___ erhobene Einsprache vom

25. Ju li 2025

(Urk. 3/2 S. 1) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 4. Sep tem ber 2025 ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2025 (Urk. 2) erhob X.___ mit Eingabe vom

4. Oktober 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die rückwirkende Auszahlung der Prämienverbilligung für das Jahr 2023 (Urk. 1). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025

wurde dem Be schwer de füh rer sowie seiner Vertreterin Frist angesetzt, um eine schriftliche Ver tre tungs voll macht einzureichen (Urk. 4). Am 25. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer eine von ihm unterzeichnete Vertretungsvollmacht sowie eine von ihm unter zeich nete Beschwerde schrift zu den Akten (Urk. 8 f.). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver fü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. In so weit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an ei nem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3; 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.2

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. September 2025 wurde über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 entschieden (Urk. 2). Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdever fah ren bildet somit die Frage des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023. 2.3

Soweit der Beschwerdeführer über den Anfechtungsgegenstand hinausgehend geltend macht, er habe für das Jahr 2024 eine Prämienverbilligung von nur Fr. 298.80 erhalten (Urk. 1), ist er nach dem soeben Ausgeführten nicht zu hören. 3 . 3.1

Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone den versicherten Personen in bescheidenen Verhältnissen Prämienverbilligung. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. 3.2 3.2.1

Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Aus führungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Aus zah lung der Beiträge zu bestimmen. Rechtsprechungsgemäss geniessen die Kan tone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, in dem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen Verhältnissen» zu verstehen ist. Dementsprechend stellen die kantonalen Vorschriften zur Prä mien verbilligung grundsätzlich autonomes kantonales Recht dar (vgl. BGE 136 I 220 E. 4.1; 134 I 131 E. 3; 124 V 19 E. 2a). 3. 2.2

Im Kanton Zürich ist die Prämienverbilligung im Einführungsgesetz zum Kran ken versicherungsgesetz (EG KVG) und in der Verordnung zum EG KVG (VEG KVG) geregelt. Das neue EG KVG trat zusammen mit der neuen V EG KVG am 1. Ap ril 2020 in Kraft. Gemäss § 62 Abs. 1 VEG KVG (Schlussbestimmung) ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 an wend bar. Da vorliegend das Anspruchsjahr 2023 im Streit steht, ist folglich das neue Recht anwendbar. 3.3

Gemäss § 18 Abs. 1 EG KVG richtet die SVA Prämienverbilligungen nur auf An trag hin aus. § 21 Abs. 1 EG KVG legt zudem fest, dass Gesuche um Ausrichtung oder An passung einer Prämienverbilligung bis 31. März des auf das An spruchs jahr fol genden Jahres gestellt werden können . 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämien ver bil ligung für das Jahr 2023. 4.2

Die Beschwerdegegnerin verwies im angefochtenen Entscheid auf die Frist in § 21 EG KVG, wonach Gesuche um Ausrichtung oder Anpassung einer Prämienver bil ligung bis 31. März des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres gestellt werden müssten. Diese Frist habe der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 26. Juni 2025 deutlich verpasst , woran auch die von ihm vorgebrachte Begründung für das Versäumnis nichts ändere. Da § 21 EG KVG keine Ausnahmen zulasse und die Verantwortung für ein rechtzeitig gestelltes Gesuch bei den Antragstellenden liege, sei die Ablehnung des Gesuches zu Recht erfolgt (Urk. 2). 4.3

Demgegenüber brachte der B eschwerdeführer vor, seine Mutter, welche ihn ver trete und auch das Gesuch um Ausrichtung von Prämienverbilligung gestellt ha be, habe die Frist aufgrund zweier aussergewöhnlicher Ereignisse verpasst. Zum einen befinde er sich seit dem

8. März 2023 im Strafvollzug, zum andern sei am 17. Feb ruar 2024 sei ne Grossmutter mütterlicherseits verstorben. Aus diesen Grün den sei Kulanz zu zei gen und der Anspruch

auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 zu bejahen

(Urk. 1 und 9 ). 5. 5.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Aus richtung von Prä mienverbilligung für das Jahr 2023 am 26. Juni 2025 beantragte (Urk. 2 S. 2 ), mit hin erst nach dem 31. März 2024. Ent sprechend schloss die Beschwerde geg nerin zu Recht darauf, dass die Geltend ma chung der Prämienverbilligung für das Jahr 2023 nicht innert der Frist von § 21 Abs. 1 EG KVG bis 31. März des Fol ge jah res und damit zu spät erfolgte. 5.2

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die gesetzliche Frist von § 21 Abs. 1 EG KVG verpasst zu haben, sondern macht geltend, diese Frist sei aufgrund zweier aussergewöhnlicher Ereignisse verpasst worden, weshalb eine Ausnahme zu ma chen sei (Urk. 1 und 9) .

Hierzu besteht indes kein e sachliche und/oder rechtliche Grundlage . Namentlich liegen keine Gründe vor, welche eine Wie der herstellung der Frist entsprechend Art. 41 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialver si che rungs rechts (ATSG ; in Verbindung mit § 32 EG KVG ) rechtfertigen würden , zumal eine Frist wiederherstellung nur zulässig ist, wenn kein Verschulden, mithin auch keine

(bloss) leichte Fahrlässigkeit, vorliegt , und bei der Frage, ob es einer Partei oder ihrer Ver tretung objektiv oder subjektiv un mög lich war, eine Frist zu wah ren, ein stren ger Massstab anzuwenden ist ( vgl. Geertsen , in: Kieser/Kradolfer/

Lend fers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Zü rich/Genf 2024, Art. 41 N 9-11 ; ferner Urteil e des Bundesgerichts 9C_94/2021 vom 22. Februar 2021; 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2; 9C_862/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.2 ) .

So stellt der Tod eines Angehörigen des Partei ver tre ters keinen genügenden Grund dar , um eine Fristwiederherstellung zu er lauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_54/2017

vom 2. Juni 2017 E. 4 f.); das selbe gilt für ein auf Unachtsamkeit be ruhendes Versehen (vgl. BGE 143 V 312 E. 5.4.1), bei Arbeitsüberlastung oder organisatorischer Unzulänglichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1) .

Die in der Beschwerde an ge führten Gründe stellen nach dem Ausgeführten keine Gründe dar , welche eine Fristwiederherstellung erlauben wür den .

Dies gilt nicht nur aus Sicht der Vertreterin des Beschwerdeführers, sondern auch aus Sicht des Be schwer de führer s selbst , zumal

der Beschwerdeführer be reits im Ver wal tungs ver fah ren durch sei ne Mut ter vertreten wurde (vgl. Urk. 3/2 S. 9 f.), welche auch das Ge such um Aus rich tung von Prämienverbilligung stellte, und eine ge such stel lende Partei grund sätzlich auch für ein Ver schulden – mithin auch für bloss leichte Fahrlässigkeit – der Ver tre tung einstehen muss ( vgl. Urteil des Bun des ge richts 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.2; ferner BGE 143 I 284 E. 2.2 ) . 5.3

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Ein spra che entscheid vom 4. September 2025 (Urk. 2) den Anspruch des Beschwerde füh rers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 wegen verspäteter Antrags stel lung nach § 21 Abs. 1 EG KVG zu Recht verneint.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten ist . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterBöhme

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Der 1989 geborene X.___

beantragte am 26. Juni 2025 die Aus rich tung von Prämienverbilligung für das Jahr 2023 (Urk.

E. 2 S. 2 ). Mit Ver fü gung vom 14. Juli

2025

verneinte die Sozialversicherungsanstalt

des Kantons Zü rich,

Prä mienverbilligung (nachfolgend: SVA) , einen Anspruch auf Prämien ver bil li gung für das Jahr 2023 mit der Begründung, der Antrag oder die zur Be rechnung benötig t en Beilagen sei en nach dem

31. März 2024 eingereicht worden (Urk. 3/2 S.

E. 2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver fü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. In so weit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an ei nem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3; 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

E. 2.2 Im Kanton Zürich ist die Prämienverbilligung im Einführungsgesetz zum Kran ken versicherungsgesetz (EG KVG) und in der Verordnung zum EG KVG (VEG KVG) geregelt. Das neue EG KVG trat zusammen mit der neuen V EG KVG am 1. Ap ril 2020 in Kraft. Gemäss § 62 Abs. 1 VEG KVG (Schlussbestimmung) ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 an wend bar. Da vorliegend das Anspruchsjahr 2023 im Streit steht, ist folglich das neue Recht anwendbar.

E. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer über den Anfechtungsgegenstand hinausgehend geltend macht, er habe für das Jahr 2024 eine Prämienverbilligung von nur Fr. 298.80 erhalten (Urk. 1), ist er nach dem soeben Ausgeführten nicht zu hören.

E. 3.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone den versicherten Personen in bescheidenen Verhältnissen Prämienverbilligung. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind.

E. 3.2.1 Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Aus führungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Aus zah lung der Beiträge zu bestimmen. Rechtsprechungsgemäss geniessen die Kan tone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, in dem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen Verhältnissen» zu verstehen ist. Dementsprechend stellen die kantonalen Vorschriften zur Prä mien verbilligung grundsätzlich autonomes kantonales Recht dar (vgl. BGE 136 I 220 E. 4.1; 134 I 131 E. 3; 124 V 19 E. 2a).

E. 3.3 Gemäss § 18 Abs. 1 EG KVG richtet die SVA Prämienverbilligungen nur auf An trag hin aus. § 21 Abs. 1 EG KVG legt zudem fest, dass Gesuche um Ausrichtung oder An passung einer Prämienverbilligung bis 31. März des auf das An spruchs jahr fol genden Jahres gestellt werden können .

E. 4.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämien ver bil ligung für das Jahr 2023.

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin verwies im angefochtenen Entscheid auf die Frist in § 21 EG KVG, wonach Gesuche um Ausrichtung oder Anpassung einer Prämienver bil ligung bis 31. März des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres gestellt werden müssten. Diese Frist habe der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 26. Juni 2025 deutlich verpasst , woran auch die von ihm vorgebrachte Begründung für das Versäumnis nichts ändere. Da § 21 EG KVG keine Ausnahmen zulasse und die Verantwortung für ein rechtzeitig gestelltes Gesuch bei den Antragstellenden liege, sei die Ablehnung des Gesuches zu Recht erfolgt (Urk. 2).

E. 4.3 Demgegenüber brachte der B eschwerdeführer vor, seine Mutter, welche ihn ver trete und auch das Gesuch um Ausrichtung von Prämienverbilligung gestellt ha be, habe die Frist aufgrund zweier aussergewöhnlicher Ereignisse verpasst. Zum einen befinde er sich seit dem

8. März 2023 im Strafvollzug, zum andern sei am 17. Feb ruar 2024 sei ne Grossmutter mütterlicherseits verstorben. Aus diesen Grün den sei Kulanz zu zei gen und der Anspruch

auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 zu bejahen

(Urk. 1 und 9 ).

E. 5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Aus richtung von Prä mienverbilligung für das Jahr 2023 am 26. Juni 2025 beantragte (Urk. 2 S. 2 ), mit hin erst nach dem 31. März 2024. Ent sprechend schloss die Beschwerde geg nerin zu Recht darauf, dass die Geltend ma chung der Prämienverbilligung für das Jahr 2023 nicht innert der Frist von § 21 Abs. 1 EG KVG bis 31. März des Fol ge jah res und damit zu spät erfolgte.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die gesetzliche Frist von § 21 Abs. 1 EG KVG verpasst zu haben, sondern macht geltend, diese Frist sei aufgrund zweier aussergewöhnlicher Ereignisse verpasst worden, weshalb eine Ausnahme zu ma chen sei (Urk. 1 und 9) .

Hierzu besteht indes kein e sachliche und/oder rechtliche Grundlage . Namentlich liegen keine Gründe vor, welche eine Wie der herstellung der Frist entsprechend Art. 41 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialver si che rungs rechts (ATSG ; in Verbindung mit § 32 EG KVG ) rechtfertigen würden , zumal eine Frist wiederherstellung nur zulässig ist, wenn kein Verschulden, mithin auch keine

(bloss) leichte Fahrlässigkeit, vorliegt , und bei der Frage, ob es einer Partei oder ihrer Ver tretung objektiv oder subjektiv un mög lich war, eine Frist zu wah ren, ein stren ger Massstab anzuwenden ist ( vgl. Geertsen , in: Kieser/Kradolfer/

Lend fers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Zü rich/Genf 2024, Art. 41 N 9-11 ; ferner Urteil e des Bundesgerichts 9C_94/2021 vom 22. Februar 2021; 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2; 9C_862/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.2 ) .

So stellt der Tod eines Angehörigen des Partei ver tre ters keinen genügenden Grund dar , um eine Fristwiederherstellung zu er lauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_54/2017

vom 2. Juni 2017 E. 4 f.); das selbe gilt für ein auf Unachtsamkeit be ruhendes Versehen (vgl. BGE 143 V 312 E. 5.4.1), bei Arbeitsüberlastung oder organisatorischer Unzulänglichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1) .

Die in der Beschwerde an ge führten Gründe stellen nach dem Ausgeführten keine Gründe dar , welche eine Fristwiederherstellung erlauben wür den .

Dies gilt nicht nur aus Sicht der Vertreterin des Beschwerdeführers, sondern auch aus Sicht des Be schwer de führer s selbst , zumal

der Beschwerdeführer be reits im Ver wal tungs ver fah ren durch sei ne Mut ter vertreten wurde (vgl. Urk. 3/2 S. 9 f.), welche auch das Ge such um Aus rich tung von Prämienverbilligung stellte, und eine ge such stel lende Partei grund sätzlich auch für ein Ver schulden – mithin auch für bloss leichte Fahrlässigkeit – der Ver tre tung einstehen muss ( vgl. Urteil des Bun des ge richts 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.2; ferner BGE 143 I 284 E. 2.2 ) .

E. 5.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Ein spra che entscheid vom 4. September 2025 (Urk. 2) den Anspruch des Beschwerde füh rers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 wegen verspäteter Antrags stel lung nach § 21 Abs. 1 EG KVG zu Recht verneint.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten ist . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterBöhme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2025.00112 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

13. November 2025 in Sachen X.___ c/o Y.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1989 geborene X.___

beantragte am 26. Juni 2025 die Aus rich tung von Prämienverbilligung für das Jahr 2023 (Urk. 2 S. 2 ). Mit Ver fü gung vom 14. Juli

2025

verneinte die Sozialversicherungsanstalt

des Kantons Zü rich,

Prä mienverbilligung (nachfolgend: SVA) , einen Anspruch auf Prämien ver bil li gung für das Jahr 2023 mit der Begründung, der Antrag oder die zur Be rechnung benötig t en Beilagen sei en nach dem

31. März 2024 eingereicht worden (Urk. 3/2 S. 3 ). Die dagegen von X.___ erhobene Einsprache vom

25. Ju li 2025

(Urk. 3/2 S. 1) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 4. Sep tem ber 2025 ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2025 (Urk. 2) erhob X.___ mit Eingabe vom

4. Oktober 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die rückwirkende Auszahlung der Prämienverbilligung für das Jahr 2023 (Urk. 1). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025

wurde dem Be schwer de füh rer sowie seiner Vertreterin Frist angesetzt, um eine schriftliche Ver tre tungs voll macht einzureichen (Urk. 4). Am 25. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer eine von ihm unterzeichnete Vertretungsvollmacht sowie eine von ihm unter zeich nete Beschwerde schrift zu den Akten (Urk. 8 f.). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver fü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. In so weit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an ei nem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3; 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.2

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. September 2025 wurde über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 entschieden (Urk. 2). Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdever fah ren bildet somit die Frage des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023. 2.3

Soweit der Beschwerdeführer über den Anfechtungsgegenstand hinausgehend geltend macht, er habe für das Jahr 2024 eine Prämienverbilligung von nur Fr. 298.80 erhalten (Urk. 1), ist er nach dem soeben Ausgeführten nicht zu hören. 3 . 3.1

Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone den versicherten Personen in bescheidenen Verhältnissen Prämienverbilligung. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. 3.2 3.2.1

Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Aus führungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Aus zah lung der Beiträge zu bestimmen. Rechtsprechungsgemäss geniessen die Kan tone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, in dem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen Verhältnissen» zu verstehen ist. Dementsprechend stellen die kantonalen Vorschriften zur Prä mien verbilligung grundsätzlich autonomes kantonales Recht dar (vgl. BGE 136 I 220 E. 4.1; 134 I 131 E. 3; 124 V 19 E. 2a). 3. 2.2

Im Kanton Zürich ist die Prämienverbilligung im Einführungsgesetz zum Kran ken versicherungsgesetz (EG KVG) und in der Verordnung zum EG KVG (VEG KVG) geregelt. Das neue EG KVG trat zusammen mit der neuen V EG KVG am 1. Ap ril 2020 in Kraft. Gemäss § 62 Abs. 1 VEG KVG (Schlussbestimmung) ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 an wend bar. Da vorliegend das Anspruchsjahr 2023 im Streit steht, ist folglich das neue Recht anwendbar. 3.3

Gemäss § 18 Abs. 1 EG KVG richtet die SVA Prämienverbilligungen nur auf An trag hin aus. § 21 Abs. 1 EG KVG legt zudem fest, dass Gesuche um Ausrichtung oder An passung einer Prämienverbilligung bis 31. März des auf das An spruchs jahr fol genden Jahres gestellt werden können . 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämien ver bil ligung für das Jahr 2023. 4.2

Die Beschwerdegegnerin verwies im angefochtenen Entscheid auf die Frist in § 21 EG KVG, wonach Gesuche um Ausrichtung oder Anpassung einer Prämienver bil ligung bis 31. März des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres gestellt werden müssten. Diese Frist habe der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 26. Juni 2025 deutlich verpasst , woran auch die von ihm vorgebrachte Begründung für das Versäumnis nichts ändere. Da § 21 EG KVG keine Ausnahmen zulasse und die Verantwortung für ein rechtzeitig gestelltes Gesuch bei den Antragstellenden liege, sei die Ablehnung des Gesuches zu Recht erfolgt (Urk. 2). 4.3

Demgegenüber brachte der B eschwerdeführer vor, seine Mutter, welche ihn ver trete und auch das Gesuch um Ausrichtung von Prämienverbilligung gestellt ha be, habe die Frist aufgrund zweier aussergewöhnlicher Ereignisse verpasst. Zum einen befinde er sich seit dem

8. März 2023 im Strafvollzug, zum andern sei am 17. Feb ruar 2024 sei ne Grossmutter mütterlicherseits verstorben. Aus diesen Grün den sei Kulanz zu zei gen und der Anspruch

auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 zu bejahen

(Urk. 1 und 9 ). 5. 5.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Aus richtung von Prä mienverbilligung für das Jahr 2023 am 26. Juni 2025 beantragte (Urk. 2 S. 2 ), mit hin erst nach dem 31. März 2024. Ent sprechend schloss die Beschwerde geg nerin zu Recht darauf, dass die Geltend ma chung der Prämienverbilligung für das Jahr 2023 nicht innert der Frist von § 21 Abs. 1 EG KVG bis 31. März des Fol ge jah res und damit zu spät erfolgte. 5.2

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die gesetzliche Frist von § 21 Abs. 1 EG KVG verpasst zu haben, sondern macht geltend, diese Frist sei aufgrund zweier aussergewöhnlicher Ereignisse verpasst worden, weshalb eine Ausnahme zu ma chen sei (Urk. 1 und 9) .

Hierzu besteht indes kein e sachliche und/oder rechtliche Grundlage . Namentlich liegen keine Gründe vor, welche eine Wie der herstellung der Frist entsprechend Art. 41 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialver si che rungs rechts (ATSG ; in Verbindung mit § 32 EG KVG ) rechtfertigen würden , zumal eine Frist wiederherstellung nur zulässig ist, wenn kein Verschulden, mithin auch keine

(bloss) leichte Fahrlässigkeit, vorliegt , und bei der Frage, ob es einer Partei oder ihrer Ver tretung objektiv oder subjektiv un mög lich war, eine Frist zu wah ren, ein stren ger Massstab anzuwenden ist ( vgl. Geertsen , in: Kieser/Kradolfer/

Lend fers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Zü rich/Genf 2024, Art. 41 N 9-11 ; ferner Urteil e des Bundesgerichts 9C_94/2021 vom 22. Februar 2021; 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2; 9C_862/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.2 ) .

So stellt der Tod eines Angehörigen des Partei ver tre ters keinen genügenden Grund dar , um eine Fristwiederherstellung zu er lauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_54/2017

vom 2. Juni 2017 E. 4 f.); das selbe gilt für ein auf Unachtsamkeit be ruhendes Versehen (vgl. BGE 143 V 312 E. 5.4.1), bei Arbeitsüberlastung oder organisatorischer Unzulänglichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1) .

Die in der Beschwerde an ge führten Gründe stellen nach dem Ausgeführten keine Gründe dar , welche eine Fristwiederherstellung erlauben wür den .

Dies gilt nicht nur aus Sicht der Vertreterin des Beschwerdeführers, sondern auch aus Sicht des Be schwer de führer s selbst , zumal

der Beschwerdeführer be reits im Ver wal tungs ver fah ren durch sei ne Mut ter vertreten wurde (vgl. Urk. 3/2 S. 9 f.), welche auch das Ge such um Aus rich tung von Prämienverbilligung stellte, und eine ge such stel lende Partei grund sätzlich auch für ein Ver schulden – mithin auch für bloss leichte Fahrlässigkeit – der Ver tre tung einstehen muss ( vgl. Urteil des Bun des ge richts 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.2; ferner BGE 143 I 284 E. 2.2 ) . 5.3

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Ein spra che entscheid vom 4. September 2025 (Urk. 2) den Anspruch des Beschwerde füh rers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 wegen verspäteter Antrags stel lung nach § 21 Abs. 1 EG KVG zu Recht verneint.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten ist . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterBöhme