Sachverhalt
1.
1.1
Am 7. Juni 2022 beantragte n
X.___, geboren 19 81, und Y.___, geboren 1984,
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) individuelle Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 202 3 (Urk. 7/1, Urk. 7/3-4). Mit Schreiben vom 1 4. November 2022 teilte die SVA de n Versicher ten mit, der provisorische Anspruch auf die IPV für das Jahr 202 3 beruhe auf dem massgebenden Einkommen und steuerbaren Vermögen aus dem Jahr 20 20 und betrage für das Ehepaar und die drei Kinder Fr. 6’132 .--, welcher Betrag direkt an die Krankenversicherung überwiesen werde. Sobald die definitive Steuer veranlagung oder Quellensteuerabrechnung für das Jahr 202 3 vorliege, werde der definitive Anspruch auf Prämienverbilligung berechnet. Zu viel ausge richtete Leistungen würden zurückgefordert werden (Urk. 7/5). Zufolge eines Wech sels der Krankenversicherung folgte am 1 3. Dezember 2022 eine die ursprüngliche Überweisungsanzeige ersetzende Mitteilung gleichen Inhalts (Urk. 7/6).
Mit Verfügung vom 2 2. April 2025 wies die SVA den Antrag der Versicherten auf IPV für das Jahr 202 3 mit der Begründung ab, die definitive Anspruchsbemessung ergebe keinen Anspruch auf IPV, da das massgebende Einkommen und Vermögen zu hoch seien. Den bereits überwiesenen Betrag der provisorischen Prämien verbilligung von Fr. 6’132 .-- werde sie vom Krankenversicherer zurückfordern. Gegen diese Verfügung könne innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung bei ihr Einsprache erhoben werden. Sobald die Verfügung rechtskräftig sei, könne innerhalb einer Frist von 30 Tagen ein begründetes Gesuch um Erlass der Rück erstattung gestellt werden (Urk. 7/29). 1.2
Am 8. Mai 2025 stellte n
die Versicherten ein Erlassgesuch hinsichtlich der Rückforderung der provisorisch ausgerichteten IPV 202 3 mit der Begründung, dass sie die Rückforderung der Krankenkasse aus wirtschaftlichen Gründen nicht beglei chen könnten. D as Gesuch wurde von der SVA protokolliert und von den Versi cherten unterzeichnet (Urk. 7/31). Mittels Kontaktformular stellte X.___ am 1 6. Mai 2025 erneut ein Erlassgesuch mit näherer Begründung und unter Beilage weiterer Unterlagen (Urk. 7/32) . Mit Verfügung vom 2 5. August 2025 trat die SVA auf das Erlassgesuch mit der Begründung nicht ein, recht spre chungs gemäss schliesse das geltende System von provisorischer und definitiver Fest setzung der IPV einen gutgläubigen Bezug aus, weshalb auch kein Erlass der Rückerstattung möglich sei. Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich sei der Hinweis auf der Verfügung auf die Möglichkeit zum Stellen eines Erlassgesuchs für IPV-Rückforderungen nicht mehr korrekt (Urk. 7/33). Die dagegen von den Versicherten erhobene Einsprache vom 4 . September 2025 (Urk. 7/34) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 15 . September 2025 ab (Urk. 7/39 = Urk. 2). 2.
G egen den Einspracheentscheid vom 15. September 2025 erhob en
die Versicher ten mit Eingabe vom 2 5. September 2025 Beschwerde und beantragte n, der ange fochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass im vor liegenden Fall keine Rück erstatt ung der Prämienverbilligung 202 3
geschuldet sei (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was den Beschwerde führ e n den mit Gerichtsverfügung vo m 2 4. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
E. 1.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetz es über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämien verbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvorausset zungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkom mens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG).
Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaft lichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenver sicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1, 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1).
E. 1.3 Das Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 2 9. April 2019 (EG KVG) und die Verordnung zum EG KVG vom 2 5. März 2020 (VEG KVG) sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten, maximal vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurückliegenden Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; §
6 Abs.
1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (§
9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämien verbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienver billigung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG).
E. 1.4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist für die Ausrichtung von Prämienverbilligun gen das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar (§ 32 EG KVG).
E. 1.5 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV).
Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlass voraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H .).
E. 2 2 .1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, aus ihre n
Mitteilung en vom 1 4. November und 1 3. Dezember 2022 zur provisorischen IPV 202 3 von Fr. 6'132.-- gehe klar hervor, dass dieser Betrag provisorisch basierend auf dem Bruttolohn 2020 ausbezahlt werde und unter dem Vorbehalt der definitiven Festsetzung der Prämienverbilligung stehe sowie, dass die definitive Steuerveranlagung für die Festsetzung des definitiven Anspruchs auf Prämienverbilligung massgeblich sei. Die Beschwerdeführenden hätten daher schon im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Überweisung der Vorschussleistung im Dezember 2022 aufgrund ihrer provisorischen Natur damit rechnen müssen, dass der Betrag oder Teile davon gegebenenfalls der Rückerstattung unterliegen würden. Unter diesen Umständen könn t e n sie sich von vornherein nicht auf den guten Glauben berufen. Der fehlende gute Glaube bedeute zwar nicht, dass sie die Leistungen nicht h ätten entgegennehmen dürfen; aber ih nen habe jederzeit klar sein müssen, dass man allenfalls darauf zurückkommen würde. Zusammen fassend schliesse der Umstand, dass die IPV zunächst provisorisch festgesetzt werde, einen gutgläubigen Bezug als Erlassvoraussetzung von Beginn an aus. Da es an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens fehle, erübrige sich recht sprechungsgemäss eine Prüfung der zweiten Voraussetzung der grossen Härte. Daher könne dem Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter IPV in der Höhe von Fr. 6'132.-- nicht entsprochen werden (Urk. 2 S. 2). 2 .2
Dagegen brachte n die Beschwerdeführ enden
unter Darlegung ihrer gesundheit li chen Einschränkungen vor, mit diesen seien finanzielle Belastungen verbunden. Ein Härtefall liege vor, da sie sich in einer ausserordentlich schwierigen gesund heitlichen und finanziellen Lage befänden. Sie beide seien über längere Zeiträume hinweg stark gesundheitlich beeinträchtigt und dadurch in ihrer Erwerbsfähigkeit stark eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund stelle eine Rückforderung eine erhebliche und unzumutbare finanzielle Belastung dar, welche gegen den Grund satz der Verhältnismässigkeit verstosse und der Zielsetzung der Prämienverbilli gung widerspreche, Personen mit eingeschränkten finanziellen Mitteln zu ent las ten. Die höheren Einkünfte in den Jahren 2021 und 2022 seien ausschliess lich auf Rentennachzahlungen zurückzuführen, was nicht zu einer Schlechter stellung führen dürfe. Sodann habe die SVA die ärztlichen Atteste und die Härte fall situation ungenügend berücksichtigt (Urk. 1). 2 .3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gesuch um Erlass der Rück erstattu ng der (provisorisch zu viel) ausgerichteten IPV für das Jahr 202 3 von Fr. 6'132.-- nicht eingetreten ist.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit
E. 3.3 Die Beschwerde bezieht sich möglicherweise nicht nur auf den Erlass der Rück erstattu ng der IPV, sondern auch auf die Rückforderung
selber . Die Beschwerde führenden machen dazu geltend, die Rückforderung sei unverhältnismässig, nicht sachgerecht und sie rühre von den Rentennachzahlungen her (Urk. 1).
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterzieh baren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegen stand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
D ie Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen E insprachee ntscheid (Urk. 2) einzig auf die Frage des Erlasses der Rück erstatt ung und damit auf die Verfügung vom 2 5. August 2025 (Urk. 7/33) eingegangen, womit die am 2 2. April 2025 ver fügte Rückforderung nicht zum beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungs gegenstand gehört. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Rückforderungsverfügung vom 2 2. April 2025 richtet.
Beim Erlass der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Ver fügung vom 2 5. August 2025 betreffend Erlass der Rückerstattung (Urk. 7/35) ging die Beschwerdegegnerin implizit davon aus, dass die Rückforderungs verfügung vom 2 2. April 2025
(Urk. 7/29) in Rechtskraft erwachsen sei . Die Beschwerdeführenden haben zwar innert der Einsprachefrist zu jener Verfügung reagiert, jedoch haben sie ausdrücklich ein Erlassgesuch gestellt, ohne sich zur Begründetheit der Rückforderung der IPV zu äussern (Urk. 7/31-32). Dies trotz Erläuterung der beiden Möglichkeiten (Einsprache oder Erlassgesuch) in der Rückforderungsverfügung (Urk. 7/29/2), womit die Beschwerdegegnerin ihrer Aufklärungspflicht (Art. 27 Abs. 1 ATSG) nachgekommen ist . Demnach ist die Begrenzung des weiterziehbaren Anfechtungsgegenstands auf die Frage nach der Möglichkeit eines Erlasses der Rück erstatt ung im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) nicht zu beanstanden.
Nebenbei ist zu bemerken, dass das Gesetz die SVA dazu verpflichtet, auf die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr abzustellen (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Damit wäre ohnehin kein Raum geblieben, um
unter Würdigung der speziellen Umstände der einmaligen (Nach-)Zahlungen vom mass gebenden steuerbaren Vermögen und Einkommen abzuweichen, wie es die Beschwerdeführenden beantragen (vgl. Urk. 1) . In diesem Sinne tut es auch nichts zur Sache, dass die Beschwerdeführenden in anderen Jahren definitive IPV zuge sprochen erhalten haben (vgl. das telefonische Vorbringen in Urk. 12) .
Auch d ie
Rügen
der Unverhältnismässigkeit, der fehlenden Sachgerechtigkeit und der ungenügenden Würdigung ihrer gesundheitlichen und finanziellen Verhält nisse (Urk.
1) ziel en vor dem Hintergrund der klaren geltenden gesetzlichen Grundlagen ins Leere.
E. 3.4 Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. September 2025 (Urk. 2) als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzu weisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin KüblerWidmer
Dispositiv
- X.___
- Y.___ Beschwerdeführende gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
- 1.1 Am
- Juni 2022 beantragte n X.___ , geboren 19 81 , und Y.___ , geboren 1984, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) individuelle Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 202 3 (Urk. 7/1, Urk. 7/3-4 ). Mit Schreiben vom 1
- November 2022 teilte die SVA de n Versicher ten mit, der provisorische Anspruch auf die IPV für das Jahr 202 3 beruhe auf dem massgebenden Einkommen und steuerbaren Vermögen aus dem Jahr 20 20 und betrage für das Ehepaar und die drei Kinder Fr. 6’132 .--, welcher Betrag direkt an die Krankenversicherung überwiesen werde. Sobald die definitive Steuer veranlagung oder Quellensteuerabrechnung für das Jahr 202 3 vorliege, werde der definitive Anspruch auf Prämienverbilligung berechnet. Zu viel ausge richtete Leistungen würden zurückgefordert werden (Urk. 7/5 ). Zufolge eines Wech sels der Krankenversicherung folgte am 1
- Dezember 2022 eine die ursprüngliche Überweisungsanzeige ersetzende Mitteilung gleichen Inhalts ( Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 2
- April 2025 wies die SVA den Antrag der Versicherten auf IPV für das Jahr 202 3 mit der Begründung ab, die definitive Anspruchsbemessung ergebe keinen Anspruch auf IPV, da das massgebende Einkommen und Vermögen zu hoch seien. Den bereits überwiesenen Betrag der provisorischen Prämien verbilligung von Fr. 6’132 .-- werde sie vom Krankenversicherer zurückfordern. Gegen diese Verfügung könne innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung bei ihr Einsprache erhoben werden. Sobald die Verfügung rechtskräftig sei, könne innerhalb einer Frist von 30 Tagen ein begründetes Gesuch um Erlass der Rück erstattung gestellt werden (Urk. 7/29 ). 1.2 Am
- Mai 2025 stellte n die Versicherten ein Erlassgesuch hinsichtlich der Rückforderung der provisorisch ausgerichteten IPV 202 3 mit der Begründung, dass sie die Rückforderung der Krankenkasse aus wirtschaftlichen Gründen nicht beglei chen könnten. D as Gesuch wurde von der SVA protokolliert und von den Versi cherten unterzeichnet (Urk. 7/31 ). Mittels Kontaktformular stellte X.___ am 1
- Mai 2025 erneut ein Erlassgesuch mit näherer Begründung und unter Beilage weiterer Unterlagen ( Urk. 7/32) . Mit Verfügung vom 2
- August 2025 trat die SVA auf das Erlassgesuch mit der Begründung nicht ein, recht spre chungs gemäss schliesse das geltende System von provisorischer und definitiver Fest setzung der IPV einen gutgläubigen Bezug aus, weshalb auch kein Erlass der Rückerstattung möglich sei. Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich sei der Hinweis auf der Verfügung auf die Möglichkeit zum Stellen eines Erlassgesuchs für IPV-Rückforderungen nicht mehr korrekt (Urk. 7/33 ). Die dagegen von den Versicherten erhobene Einsprache vom 4 . September 2025 (Urk. 7/34 ) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 15 . September 2025 ab (Urk. 7/39 = Urk. 2).
- G egen den Einspracheentscheid vom 15. September 2025 erhob en die Versicher ten mit Eingabe vom 2
- September 2025 Beschwerde und beantragte n, der ange fochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass im vor liegenden Fall keine Rück erstatt ung der Prämienverbilligung 202 3 geschuldet sei (Urk. 1 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2
- Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was den Beschwerde führ e n den mit Gerichtsverfügung vo m 2
- Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
- 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). 1.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetz es über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämien verbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvorausset zungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkom mens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG). Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaft lichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenver sicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1, 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1). 1.3 Das Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 2
- April 2019 ( EG KVG ) und die Verordnung zum EG KVG vom 2
- März 2020 ( VEG KVG ) sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten , maximal vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurückliegenden Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; § 6 Abs. 1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (§ 9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämien verbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienver billigung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG). 1.4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist für die Ausrichtung von Prämienverbilligun gen das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar (§ 32 EG KVG). 1.5 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV). Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlass voraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c). Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom
- Mai 2020 E. 4.2 m.w.H .).
- 2 .1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, aus ihre n Mitteilung en vom 1
- November und 1
- Dezember 2022 zur provisorischen IPV 202 3 von Fr. 6'132.-- gehe klar hervor, dass dieser Betrag provisorisch basierend auf dem Bruttolohn 2020 ausbezahlt werde und unter dem Vorbehalt der definitiven Festsetzung der Prämienverbilligung stehe sowie , dass die definitive Steuerveranlagung für die Festsetzung des definitiven Anspruchs auf Prämienverbilligung massgeblich sei. Die Beschwerdeführenden hätten daher schon im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Überweisung der Vorschussleistung im Dezember 2022 aufgrund ihrer provisorischen Natur damit rechnen müssen, dass der Betrag oder Teile davon gegebenenfalls der Rückerstattung unterliegen würden. Unter diesen Umständen könn t e n sie sich von vornherein nicht auf den guten Glauben berufen. Der fehlende gute Glaube bedeute zwar nicht, dass sie die Leistungen nicht h ätten entgegennehmen dürfen; aber ih nen habe jederzeit klar sein müssen, dass man allenfalls darauf zurückkommen würde. Zusammen fassend schliesse der Umstand, dass die IPV zunächst provisorisch festgesetzt werde, einen gutgläubigen Bezug als Erlassvoraussetzung von Beginn an aus. Da es an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens fehle, erübrige sich recht sprechungsgemäss eine Prüfung der zweiten Voraussetzung der grossen Härte. Daher könne dem Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter IPV in der Höhe von Fr. 6'132.-- nicht entsprochen werden (Urk. 2 S. 2). 2 .2 Dagegen brachte n die Beschwerdeführ enden unter Darlegung ihrer gesundheit li chen Einschränkungen vor, mit diesen seien finanzielle Belastungen verbunden. Ein Härtefall liege vor, da sie sich in einer ausserordentlich schwierigen gesund heitlichen und finanziellen Lage befänden. Sie beide seien über längere Zeiträume hinweg stark gesundheitlich beeinträchtigt und dadurch in ihrer Erwerbsfähigkeit stark eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund stelle eine Rückforderung eine erhebliche und unzumutbare finanzielle Belastung dar, welche gegen den Grund satz der Verhältnismässigkeit verstosse und der Zielsetzung der Prämienverbilli gung widerspreche, Personen mit eingeschränkten finanziellen Mitteln zu ent las ten. Die höheren Einkünfte in den Jahren 2021 und 2022 seien ausschliess lich auf Rentennachzahlungen zurückzuführen, was nicht zu einer Schlechter stellung führen dürfe. Sodann habe die SVA die ärztlichen Atteste und die Härte fall situation ungenügend berücksichtigt ( Urk. 1). 2 .3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gesuch um Erlass der Rück erstattu ng der (provisorisch zu viel) ausgerichteten IPV für das Jahr 202 3 von Fr. 6'132.-- nicht eingetreten ist. 3 . 3 .1 Die SVA hat in de n Mitteilungen vom 1
- November und vom 1
- Dezember 2022 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich beim angegebenen Betrag von Fr. 6’132 .-- um einen provisorischen Anspruch basierend auf einer provisori schen Berechnung der IPV für das Jahr 202 3 aufgrund des Einkommens und steuerbaren Vermögens aus dem Jahr 20 20 handle. Weiter wurde festgehalten, dass der definitive Anspruch auf Prämienverbilligung berechnet werde, sobald die definitive Steuerveranlagung oder Quellensteuerabrechnung für das Jahr 202 3 vorlägen. Schliesslich findet sich der Hinweis, dass eine Änderung des Brutto lohns von mehr als Fr. 10'000.-- seit 20 20 zu melden sei, wodurch eine Rückforderung vermieden werden könne. Ausserdem wurde erklärt, dass zu viel ausgerichtete Leistungen zurückgefordert werden würden (Urk. 7/5-6 ). 3 .2 3 .2.1 Unter diesen Umständen war für die Beschwerdeführ enden ersichtlich bezie hungsweise bei zumutbarer Aufmerksamkeit ohne Weiteres erkennbar (vgl. vor stehende E. 1.5 am Ende) , dass die provisorische Prämienverbilligung unter dem Vorbehalt der definitiven Festsetzung der Prämienverbilligung stand. Nach konstanter Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich muss ein Versicherter bei einer solchen Ausgangslage im Zeitpunkt der Kennt nisnahme der ausbezahlten Vorschussleistung der Prämienverbilligung demzu folge aufgrund ihrer provisorischen Natur damit rechnen, dass diese oder Teile davon gegebenenfalls der Rückerstattung unterliegen werden. Daher kann sich ein Versicherter rechtsprechungsgemäss von vornherein nicht auf den guten Glauben berufen; mithin schliesst der Umstand, dass die Prämienverbilligung zunächst provisorisch festgesetzt wurde, einen gutgläubigen Bezug als Erlass voraussetzung von Beginn an aus (Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2023.00023 vom 24. Oktober 2023 E. 3; vgl. statt vieler auch Urteile des Sozialversicherungsgerichts KV.2025.00156 vom 1
- März 2026 E. 3, KV.2025.00119 vom
- Dezember 2025 E. 4 und KV.2025.00090 vom 1
- Dezember 2025 E. 3 ). 3 .2.2 Der fehlende gute Glaube bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführ enden die Leis tung nicht hätten entgegennehmen dürfen. Er bedeutet nur, aber immerhin, dass ih nen klar sein musste, dass gegebenenfalls auf die erbrachte Leistung zurück gekommen würde, sie provisorisch und damit unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung erfolgte. Entsprechend kann der Rückforderung aufgrund der definitiven Festsetzung der Prämienverbilligung nicht mit dem Hinweis auf einen angeblich gutgläubigen Empfang entgegengetreten werden. Der Umstand, dass die Prämienverbilligung zunächst provisorisch festgesetzt wird, schliesst einen gutgläubigen Bezug als Erlassvoraussetzung (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) auch hier bei de n Beschwerdeführe nden hinsichtlich der betreffenden Rückforderung von Fr. 6'132.-- von Beginn an aus. Insofern erweist sich der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Möglichkeit eines Erlasses der Rück erstatt ung in der Verfügung vom 2
- April 2025 , mit welcher die IPV 202 3 definitiv festgesetzt wurde (Urk. 7/29 ), als irreführend (vgl. auch Urk. 7/35/1). Da ein gutgläubiger Bezug von provisorischen IPV-Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen ist, besteht keine Möglichkeit eines Erlasses der Rück erstatt ung. Damit ist auch die Prüfung der zweiten Voraussetzung der grossen Härte obsolet, da die beiden Erlassvoraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG kumulativ erfüllt sein müssten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_509/2022 vom 12. Dezember 2022 und 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis sowie E. 3.2.2 ). Vor diesem Hintergrund ist in Bezug auf das strittige Erlassgesuch von vornherein nicht entscheidend, was die Beschwerdeführe nden zu ihren finanziellen (und - damit zusammenhängend - gesundheitlichen) Verhältnissen vorbring en (Urk. 1) . D ie Beschwerdegegnerin hat dem Erlassgesuch nach dem Gesagten z u Recht nicht entsprochen . 3.3 Die Beschwerde bezieht sich möglicherweise nicht nur auf den Erlass der Rück erstattu ng der IPV , sondern auch auf die Rückforderung selber . Die Beschwerde führenden machen dazu geltend, die Rückforderung sei unverhältnismässig, nicht sachgerecht und sie rühre von den Rentennachzahlungen her ( Urk. 1). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterzieh baren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegen stand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). D ie Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen E insprachee ntscheid ( Urk. 2) einzig auf die Frage des Erlasses der Rück erstatt ung und damit auf die Verfügung vom 2
- August 2025 ( Urk. 7/33) eingegangen , womit die am 2
- April 2025 ver fügte Rückforderung nicht zum beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungs gegenstand gehört. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Rückforderungsverfügung vom 2
- April 2025 richtet. Beim Erlass der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Ver fügung vom 2
- August 2025 betreffend Erlass der Rückerstattung ( Urk. 7/35) ging die Beschwerdegegnerin implizit davon aus, dass die Rückforderungs verfügung vom 2
- April 2025 ( Urk. 7/29) in Rechtskraft erwachsen sei . Die Beschwerdeführenden haben zwar innert der Einsprachefrist zu jener Verfügung reagiert, jedoch haben sie ausdrücklich ein Erlassgesuch gestellt , ohne sich zur Begründetheit der Rückforderung der IPV zu äussern (Urk. 7/31-32). Dies trotz Erläuterung der beiden Möglichkeiten (Einsprache oder Erlassgesuch) in der Rückforderungsverfügung ( Urk. 7/29/2) , womit die Beschwerdegegnerin ihrer Aufklärungspflicht ( Art. 27 Abs. 1 ATSG) nachgekommen ist . Demnach ist die Begrenzung des weiterziehbaren Anfechtungsgegenstands auf die Frage nach der Möglichkeit eines Erlasses der Rück erstatt ung im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Nebenbei ist zu bemerken, dass das Gesetz die SVA dazu verpflichtet, auf die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr abzustellen ( § 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Damit wäre ohnehin kein Raum geblieben , um unter Würdigung der speziellen Umstände der einmaligen (Nach-)Zahlungen vom mass gebenden steuerbaren Vermögen und Einkommen abzuweichen , wie es die Beschwerdeführenden beantragen (vgl. Urk. 1) . In diesem Sinne tut es auch nichts zur Sache, dass die Beschwerdeführenden in anderen Jahren definitive IPV zuge sprochen erhalten haben (vgl. das telefonische Vorbringen in Urk. 12 ) . Auch d ie Rügen der Unverhältnismässigkeit, der fehlenden Sachgerechtigkeit und der ungenügenden Würdigung ihrer gesundheitlichen und finanziellen Verhält nisse ( Urk. 1) ziel en vor dem Hintergrund der klaren geltenden gesetzlichen Grundlagen ins Leere. 3.4 Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. September 2025 (Urk. 2) als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzu weisen , soweit darauf einzutreten ist. Der Einzelrichter erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird .
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin KüblerWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2025.00106 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Kübler als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 2. Juli 2026 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Am 7. Juni 2022 beantragte n
X.___, geboren 19 81, und Y.___, geboren 1984,
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) individuelle Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 202 3 (Urk. 7/1, Urk. 7/3-4). Mit Schreiben vom 1 4. November 2022 teilte die SVA de n Versicher ten mit, der provisorische Anspruch auf die IPV für das Jahr 202 3 beruhe auf dem massgebenden Einkommen und steuerbaren Vermögen aus dem Jahr 20 20 und betrage für das Ehepaar und die drei Kinder Fr. 6’132 .--, welcher Betrag direkt an die Krankenversicherung überwiesen werde. Sobald die definitive Steuer veranlagung oder Quellensteuerabrechnung für das Jahr 202 3 vorliege, werde der definitive Anspruch auf Prämienverbilligung berechnet. Zu viel ausge richtete Leistungen würden zurückgefordert werden (Urk. 7/5). Zufolge eines Wech sels der Krankenversicherung folgte am 1 3. Dezember 2022 eine die ursprüngliche Überweisungsanzeige ersetzende Mitteilung gleichen Inhalts (Urk. 7/6).
Mit Verfügung vom 2 2. April 2025 wies die SVA den Antrag der Versicherten auf IPV für das Jahr 202 3 mit der Begründung ab, die definitive Anspruchsbemessung ergebe keinen Anspruch auf IPV, da das massgebende Einkommen und Vermögen zu hoch seien. Den bereits überwiesenen Betrag der provisorischen Prämien verbilligung von Fr. 6’132 .-- werde sie vom Krankenversicherer zurückfordern. Gegen diese Verfügung könne innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung bei ihr Einsprache erhoben werden. Sobald die Verfügung rechtskräftig sei, könne innerhalb einer Frist von 30 Tagen ein begründetes Gesuch um Erlass der Rück erstattung gestellt werden (Urk. 7/29). 1.2
Am 8. Mai 2025 stellte n
die Versicherten ein Erlassgesuch hinsichtlich der Rückforderung der provisorisch ausgerichteten IPV 202 3 mit der Begründung, dass sie die Rückforderung der Krankenkasse aus wirtschaftlichen Gründen nicht beglei chen könnten. D as Gesuch wurde von der SVA protokolliert und von den Versi cherten unterzeichnet (Urk. 7/31). Mittels Kontaktformular stellte X.___ am 1 6. Mai 2025 erneut ein Erlassgesuch mit näherer Begründung und unter Beilage weiterer Unterlagen (Urk. 7/32) . Mit Verfügung vom 2 5. August 2025 trat die SVA auf das Erlassgesuch mit der Begründung nicht ein, recht spre chungs gemäss schliesse das geltende System von provisorischer und definitiver Fest setzung der IPV einen gutgläubigen Bezug aus, weshalb auch kein Erlass der Rückerstattung möglich sei. Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich sei der Hinweis auf der Verfügung auf die Möglichkeit zum Stellen eines Erlassgesuchs für IPV-Rückforderungen nicht mehr korrekt (Urk. 7/33). Die dagegen von den Versicherten erhobene Einsprache vom 4 . September 2025 (Urk. 7/34) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 15 . September 2025 ab (Urk. 7/39 = Urk. 2). 2.
G egen den Einspracheentscheid vom 15. September 2025 erhob en
die Versicher ten mit Eingabe vom 2 5. September 2025 Beschwerde und beantragte n, der ange fochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass im vor liegenden Fall keine Rück erstatt ung der Prämienverbilligung 202 3
geschuldet sei (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was den Beschwerde führ e n den mit Gerichtsverfügung vo m 2 4. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 1.2
Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetz es über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämien verbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvorausset zungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkom mens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG).
Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaft lichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenver sicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1, 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1). 1.3
Das Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 2 9. April 2019 (EG KVG) und die Verordnung zum EG KVG vom 2 5. März 2020 (VEG KVG) sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten, maximal vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurückliegenden Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; §
6 Abs.
1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (§
9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämien verbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienver billigung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG). 1.4
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist für die Ausrichtung von Prämienverbilligun gen das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar (§ 32 EG KVG). 1.5
Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV).
Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlass voraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H .). 2. 2 .1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, aus ihre n
Mitteilung en vom 1 4. November und 1 3. Dezember 2022 zur provisorischen IPV 202 3 von Fr. 6'132.-- gehe klar hervor, dass dieser Betrag provisorisch basierend auf dem Bruttolohn 2020 ausbezahlt werde und unter dem Vorbehalt der definitiven Festsetzung der Prämienverbilligung stehe sowie, dass die definitive Steuerveranlagung für die Festsetzung des definitiven Anspruchs auf Prämienverbilligung massgeblich sei. Die Beschwerdeführenden hätten daher schon im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Überweisung der Vorschussleistung im Dezember 2022 aufgrund ihrer provisorischen Natur damit rechnen müssen, dass der Betrag oder Teile davon gegebenenfalls der Rückerstattung unterliegen würden. Unter diesen Umständen könn t e n sie sich von vornherein nicht auf den guten Glauben berufen. Der fehlende gute Glaube bedeute zwar nicht, dass sie die Leistungen nicht h ätten entgegennehmen dürfen; aber ih nen habe jederzeit klar sein müssen, dass man allenfalls darauf zurückkommen würde. Zusammen fassend schliesse der Umstand, dass die IPV zunächst provisorisch festgesetzt werde, einen gutgläubigen Bezug als Erlassvoraussetzung von Beginn an aus. Da es an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens fehle, erübrige sich recht sprechungsgemäss eine Prüfung der zweiten Voraussetzung der grossen Härte. Daher könne dem Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter IPV in der Höhe von Fr. 6'132.-- nicht entsprochen werden (Urk. 2 S. 2). 2 .2
Dagegen brachte n die Beschwerdeführ enden
unter Darlegung ihrer gesundheit li chen Einschränkungen vor, mit diesen seien finanzielle Belastungen verbunden. Ein Härtefall liege vor, da sie sich in einer ausserordentlich schwierigen gesund heitlichen und finanziellen Lage befänden. Sie beide seien über längere Zeiträume hinweg stark gesundheitlich beeinträchtigt und dadurch in ihrer Erwerbsfähigkeit stark eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund stelle eine Rückforderung eine erhebliche und unzumutbare finanzielle Belastung dar, welche gegen den Grund satz der Verhältnismässigkeit verstosse und der Zielsetzung der Prämienverbilli gung widerspreche, Personen mit eingeschränkten finanziellen Mitteln zu ent las ten. Die höheren Einkünfte in den Jahren 2021 und 2022 seien ausschliess lich auf Rentennachzahlungen zurückzuführen, was nicht zu einer Schlechter stellung führen dürfe. Sodann habe die SVA die ärztlichen Atteste und die Härte fall situation ungenügend berücksichtigt (Urk. 1). 2 .3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gesuch um Erlass der Rück erstattu ng der (provisorisch zu viel) ausgerichteten IPV für das Jahr 202 3 von Fr. 6'132.-- nicht eingetreten ist. 3 . 3 .1
Die SVA hat in de n
Mitteilungen vom 1 4. November und vom 1 3. Dezember 2022 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich beim angegebenen Betrag von Fr. 6’132 .-- um einen provisorischen Anspruch basierend auf einer provisori schen Berechnung der IPV für das Jahr 202 3 aufgrund des Einkommens und steuerbaren Vermögens aus dem Jahr 20 20 handle. Weiter wurde festgehalten, dass der definitive Anspruch auf Prämienverbilligung berechnet werde, sobald die definitive Steuerveranlagung oder Quellensteuerabrechnung für das Jahr 202 3 vorlägen. Schliesslich findet sich der Hinweis, dass eine Änderung des Brutto lohns von mehr als Fr. 10'000.-- seit 20 20 zu melden sei, wodurch eine Rückforderung vermieden werden könne. Ausserdem wurde erklärt, dass zu viel ausgerichtete Leistungen zurückgefordert werden würden (Urk. 7/5-6). 3 .2 3 .2.1
Unter diesen Umständen war für die Beschwerdeführ enden ersichtlich bezie hungsweise bei zumutbarer Aufmerksamkeit ohne Weiteres erkennbar (vgl. vor stehende E. 1.5 am Ende), dass die provisorische Prämienverbilligung unter dem Vorbehalt der definitiven Festsetzung der Prämienverbilligung stand. Nach konstanter Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich muss ein Versicherter bei einer solchen Ausgangslage im Zeitpunkt der Kennt nisnahme der ausbezahlten Vorschussleistung der Prämienverbilligung demzu folge aufgrund ihrer provisorischen Natur damit rechnen, dass diese oder Teile davon gegebenenfalls der Rückerstattung unterliegen werden. Daher kann sich ein Versicherter rechtsprechungsgemäss von vornherein nicht auf den guten Glauben berufen; mithin schliesst der Umstand, dass die Prämienverbilligung zunächst provisorisch festgesetzt wurde, einen gutgläubigen Bezug als Erlass voraussetzung von Beginn an aus (Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2023.00023 vom 24. Oktober 2023 E. 3; vgl. statt vieler auch Urteile des Sozialversicherungsgerichts KV.2025.00156 vom 1 6. März 2026 E. 3, KV.2025.00119 vom 3. Dezember 2025 E. 4 und KV.2025.00090 vom 1 7. Dezember 2025 E. 3). 3 .2.2
Der fehlende gute Glaube bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführ enden die Leis tung nicht hätten entgegennehmen dürfen. Er bedeutet nur, aber immerhin, dass ih nen klar sein musste, dass gegebenenfalls auf die erbrachte Leistung zurück gekommen würde, sie provisorisch und damit unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung erfolgte. Entsprechend kann der Rückforderung aufgrund der definitiven Festsetzung der Prämienverbilligung nicht mit dem Hinweis auf einen angeblich gutgläubigen Empfang entgegengetreten werden. Der Umstand, dass die Prämienverbilligung zunächst provisorisch festgesetzt wird, schliesst einen gutgläubigen Bezug als Erlassvoraussetzung (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) auch hier bei de n Beschwerdeführe nden hinsichtlich der betreffenden Rückforderung von Fr. 6'132.-- von Beginn an aus.
Insofern erweist sich der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Möglichkeit eines Erlasses der Rück erstatt ung in der Verfügung vom 2 2. April 2025, mit welcher die IPV 202 3 definitiv festgesetzt wurde (Urk. 7/29), als irreführend (vgl. auch Urk. 7/35/1). Da ein gutgläubiger Bezug von provisorischen IPV-Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen ist, besteht keine Möglichkeit eines Erlasses der Rück erstatt ung. Damit ist auch die Prüfung der zweiten Voraussetzung der grossen Härte obsolet, da die beiden Erlassvoraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG kumulativ erfüllt sein müssten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_509/2022 vom 12. Dezember 2022 und 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis sowie E. 3.2.2).
Vor diesem Hintergrund ist in Bezug auf das strittige Erlassgesuch von vornherein nicht entscheidend, was die Beschwerdeführe nden zu ihren finanziellen (und - damit zusammenhängend - gesundheitlichen) Verhältnissen vorbring en (Urk. 1) .
D ie Beschwerdegegnerin hat
dem Erlassgesuch nach dem Gesagten z u Recht nicht entsprochen . 3.3
Die Beschwerde bezieht sich möglicherweise nicht nur auf den Erlass der Rück erstattu ng der IPV, sondern auch auf die Rückforderung
selber . Die Beschwerde führenden machen dazu geltend, die Rückforderung sei unverhältnismässig, nicht sachgerecht und sie rühre von den Rentennachzahlungen her (Urk. 1).
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterzieh baren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegen stand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
D ie Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen E insprachee ntscheid (Urk. 2) einzig auf die Frage des Erlasses der Rück erstatt ung und damit auf die Verfügung vom 2 5. August 2025 (Urk. 7/33) eingegangen, womit die am 2 2. April 2025 ver fügte Rückforderung nicht zum beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungs gegenstand gehört. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Rückforderungsverfügung vom 2 2. April 2025 richtet.
Beim Erlass der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Ver fügung vom 2 5. August 2025 betreffend Erlass der Rückerstattung (Urk. 7/35) ging die Beschwerdegegnerin implizit davon aus, dass die Rückforderungs verfügung vom 2 2. April 2025
(Urk. 7/29) in Rechtskraft erwachsen sei . Die Beschwerdeführenden haben zwar innert der Einsprachefrist zu jener Verfügung reagiert, jedoch haben sie ausdrücklich ein Erlassgesuch gestellt, ohne sich zur Begründetheit der Rückforderung der IPV zu äussern (Urk. 7/31-32). Dies trotz Erläuterung der beiden Möglichkeiten (Einsprache oder Erlassgesuch) in der Rückforderungsverfügung (Urk. 7/29/2), womit die Beschwerdegegnerin ihrer Aufklärungspflicht (Art. 27 Abs. 1 ATSG) nachgekommen ist . Demnach ist die Begrenzung des weiterziehbaren Anfechtungsgegenstands auf die Frage nach der Möglichkeit eines Erlasses der Rück erstatt ung im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) nicht zu beanstanden.
Nebenbei ist zu bemerken, dass das Gesetz die SVA dazu verpflichtet, auf die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr abzustellen (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Damit wäre ohnehin kein Raum geblieben, um
unter Würdigung der speziellen Umstände der einmaligen (Nach-)Zahlungen vom mass gebenden steuerbaren Vermögen und Einkommen abzuweichen, wie es die Beschwerdeführenden beantragen (vgl. Urk. 1) . In diesem Sinne tut es auch nichts zur Sache, dass die Beschwerdeführenden in anderen Jahren definitive IPV zuge sprochen erhalten haben (vgl. das telefonische Vorbringen in Urk. 12) .
Auch d ie
Rügen
der Unverhältnismässigkeit, der fehlenden Sachgerechtigkeit und der ungenügenden Würdigung ihrer gesundheitlichen und finanziellen Verhält nisse (Urk.
1) ziel en vor dem Hintergrund der klaren geltenden gesetzlichen Grundlagen ins Leere. 3.4
Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. September 2025 (Urk. 2) als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzu weisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin KüblerWidmer