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KV.2025.00095

Streitig ist eine Kostengutsprache für Grundpflegeleistungen durch Familienangehörige; Rückweisung zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts und erneuter Verfügung über den Leistungsanspruch der versicherten Person.

Zürich SozVersG ·KV · 2026-06-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 2005, war vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024 bei der Mutuel Assurance Maladie SA (nachfolgend: Mutuel) obligatorisch gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

kranken versichert (Urk. 10/ 1). Nach

Erhalt

der

Pflegeplanung

für

die

Zeit

ab

1.

Juni

2024

teilte

die

Mutuel

der

Spitexorganisation

Y.___ AG,

mit

Schreiben

vom

16.

Juli

2024

(Urk.

10/11) mit, dass sie für die Pflege der Versicherten für die Zeit vom

1. Juni bis

31.

August

2024

nur

in

vermindertem

Umfang

Kostengutsprache

erteile.

Mit

Schreiben

vom

31.

Juli

2024

(Urk.

10/14)

führte

die

Mutuel

eine

Neubeurteilung durch und erteilte der Y.___ AG erneut lediglich in einem verminderten Umfang Kostengutsprache für die Pflege der Versicherte n für die Zeit vom

1. Juni bis 31. August 2024 . Mit Schreiben vom 11. März 2025 (Urk. 10/2 5) teilte die Mutuel der Y.___

AG mit, dass sie für die Pflege der Versicherten auch für die Zeit vom 1. September 2024 bis 28. Februar 2025 lediglich eine Kostengutsprache in einem verminderten Umfang erteile. 1.2

Nachdem die Versicherte am 3. April 2025 den Erlass einer Verfügung beantragt hatte (Urk. 10/26), hielt die Mutuel mit Verfügung vom 8. Mai 2025 (Urk. 10/29) gegenüber der Versicherten daran fest, dass sie ihr für die Zeit vom 1. Juni 2024 bis

28.

Februar

2025

für

Grundp flegeleistungen

(gemäss

dem

Tarif

C)

lediglich

Kos tengutsprache in einem verminderten Umfang von höchstens 19.28 Stunden im Monat

erteile .

In

teilweiser

Gutheissung

der

von

der

Versicherten

am

27.

Mai

2025 dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 10/30) erteilte die Mutuel der Versicherten mit Entscheid vom 7. August 2025 (Urk. 10/31 = Urk. 2) Kostengutsprache von maximal 3.17 Stunden einmalig und 1.00 Stunden monatlich nach Tarif A sowie für

Grundpflegeleistungen

(gemäss

dem

Tarif

C)

für

die

Zeit

vom

1.

Juni

bis

31.

August

2024

von

höchstens

25.98

Stunden

im

Monat

und

für

die

Zeit

vom

1. September 2024 bis 28. Februar 2025 von 2.17 Stunden einmalig und 1.00 Stunden monatlich nach Tarif A sowie für Grundpflegeleistungen (gemäss dem Tarif C) von höchstens 23.28 Stunden im Monat . 2.

2.1

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

7.

August

2025

(Urk.

2)

erhob

d ie

Versicherte

mit Eingabe vom

2. September 2025 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Mutuel zu verpflichten, die bean tragten Pflegeleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2

lit. a und lit. c der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) entsprechend vollumfänglich zu vergüten;

eventuell

sei

die

Sache

(zur

Durchführung

ergänzender

Sachverhaltsabklärungen beziehungsweise zur Einholung eines neutralen pflegerischen Gutachtens und neuer Verfügung über den Leistungsanspruch)

an die Mutuel zurückzuweisen (S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte die Versicherte, dass ihr die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung zu gewähren sei (S. 2), und eventuell, dass das hiesige Gericht ein neutrales pflegerisches Gutachten einhole (S. 3). 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2025 (Urk. 9) beantragte die Mutuel die Abweisung der Beschwerde, sofern auf die Beschwerde einzutreten sei (S. 13). Am 7. Oktober 2025 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück (Urk. 8). 2.3

Mit Replik vom 18. November 2025 (Urk. 13) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Duplik vom 16. Dezember 2025 (Urk. 16) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, sofern auf die Beschwerde einzutreten sei, fest (S. 4), wovon der

Beschwerdeführerin

am

17.

Dezember

2025

(Urk.

17)

Kenntnis

gegeben

wurde. 2.4

Nachdem

der

Beschwerdeführerin

mit

Beschluss

vom

10.

April

2026

(Urk.

18)

Gelegenheit gegeben worden war, zu der vom Gericht in Betracht gezogenen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen, hielt diese mit Eingabe vom 4. Mai 2026 an der Beschwerde fest (Urk. 22). Am 8. Mai 2026 wurde die Beschwerdegegnerin hierüber in Kenntnis gesetzt (Urk. 23). Das Gericht zieht

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 KVG begrenzt.

E. 1.1 Zwar übersteigt der Streitwert Fr.

30’000.-- nicht, womit die Beurteilung der

Beschwerde

grundsätzlich

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

fällt

(§

11

Abs.

E. 1.2 Art. 24 KVG verpflichtet die Krankenkassen, aus der obligatorischen Kranken pflegeversicherung die Kosten für die in Art. 25-31 KVG aufgelisteten Leistungen nach Massgabe der in Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen zu über nehmen. Nach Art. 25 Abs. 1 KVG übernimmt die obligatorische Krankenver sicherung die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Art. 25 Abs. 2 KVG enthält einen Katalog von Leistungen, die unter die Übernahmepflicht der Kranken versicherer fallen. Die Übernahmepflicht des Krankenversicherers wird durch Art.

32 Abs.

E. 1.6 Gemäss Art. 32 Abs. 1 KVG sind nur jene Leistungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu vergüten, welche wirksam, zweckmässig und wirt schaftlich sind (sogenannte WZW-Kriterien), wobei die Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss.

E. 1.7 Die Ermittlung des Bedarfs an Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 KLV erfolgt gemäss Art. 8a KLV durch Pflegefachleute nach Art. 49 KVV in Zusammenarbeit mit den Patienten oder den Angehörigen. Das Ergebnis der Bedarfsermittlung ist jeweils umgehend der anordnenden bzw. behandelnden Arztperson zur Kenntnisnahme zuzustellen

(Abs.

1

und

1 bis).

Erteilt

diese

nicht

ihre

ausdrückliche

Zustimmung

zu den

Leistungen

nach

Art.

7

Abs.

2

lit.

b

KLV,

ist

die

Bedarfsermittlung

(gege benenfalls

unter

ihrer

Mitwirkung)

erneut

durchzuführen

(Abs.

2).

Die

Bedarfs ermittlung umfasst die Beurteilung der Gesamtsituation der Patienten sowie die Abklärung des Umfeldes (Abs. 3). Sie erfolgt aufgrund einheitlicher Kriterien. Ihr Ergebnis wird

auf

einem

einheitlichen

Formular,

das

von

Leistungserbringern

und

Versicherern gemeinsam erarbeitet wurde, festgehalten. Dort ist insbesondere der voraussichtliche Zeitaufwand anzugeben (Abs. 4). Der Versicherer kann ver langen, dass ihm

diejenigen

Elemente

der

Bedarfsermittlung

mitgeteilt

werden,

welche

die

Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 KLV betreffen (Abs. 6). Nach einer Verlängerung oder einer Erneuerung eines ärztlichen Auftrages oder einer ärztlichen Anordnung bedarf

es

einer

neuen

Bedarfsermittlung

(Abs.

7).

Bei

Pflegeleistungen,

die

ohne

ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbracht werden, muss spätestens neun Monate

nach

der

ersten

Bedarfsermittlung

wieder

eine

Bedarfsermittlung

erfolgen. Eine zweimalige Erneuerung ist ohne Zustim mung der behandelnden Arztperson möglich. Nach 27 Monaten muss der Pflegefachmann oder die Pflegefachfrau dieser indes möglichst schnell einen Bericht vorlegen, der insbesondere die Art, den Verlauf und die Ergebnisse der Pflegeleistungen beschreibt (Abs. 8).

E. 1.8 Der Versicherer ist jedoch berechtigt und verpflichtet, die Bedarfsermittlung der Leistungserbringer zu kontrollieren. Das Kontrollverfahren nach Art. 8c KLV dient der Überprüfung der Bedarfsermittlung sowie der Kontrolle der Zweck mässigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen von Pflegefach personen und Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause nach Art. 7 Abs. 1 KLV. Sieht die Bedarfsermittlung mehr als 60 Stunden Pflege pro Quartal vor, kann diese vom Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin (Art. 57 KVG) überprüft werden. Sieht sie weniger als 60 Stunden pro Quartal vor, so führt der Vertrauens arzt oder die Vertrauensärztin systematische Stichproben durch. Leistungs erbringer und Versicherer können zudem weitere Regelungen des Kontroll verfahrens vereinbaren.

1.

E. 3 Die Leistungen umfassen die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim, sowie die Pflegeleistungen in einem Spital, die unter anderem durch Personen durchgeführt werden, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 KVG). Laut Art. 25a Abs. 1 KVG leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche auf Grund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nacht strukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden, wobei der Bundesrat die Pflege leistungen bezeichnet und das Verfahren der Bedarfsermittlung regelt (Art. 25a Abs. 3 KVG). Der Bundesrat setzt die Beiträge differenziert nach dem Pflegebedarf in Franken fest; massgebend ist der Aufwand nach Pflegebedarf für Pflege leistungen, die in der notwendigen Qualität, effizient und kostengünstig erbracht werden (Art. 25a Abs. 4 Satz 1 und 2 KVG).

Der entsprechende Leistungsbereich wird in Art. 7 ff. KLV näher umschrieben. Gemäss Art. 7 Abs. 1 KLV übernimmt die obligatorische Krankenpflege ver sicherung Untersuchungen, Behandlungen und Pflege massnahmen, die auf Grund der Bedarfsabklärung nach Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV und nach Art. 8 KLV auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV umfassen die Leistungen im Sinne von Abs. 1 der Bestimmung Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination (lit. a), der Unter suchung und der Behandlung (lit. b) sowie der Grundpflege (lit. c). Die Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Leistungen für Bedarfs abklärungen sowie Behandlungs- und Grundpflege sind in Art. 7a Abs. 1 KLV geregelt. 1.

E. 3.1 Die

Beschwerdegegnerin

hat

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

7.

August

2025

(Urk.

2)

Kostengutsprache

für

Pflegeleistungen

gemäss

Art.

7

Abs.

2 lit. a (Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordinatio

n) und gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV (Grundpflege) für den Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis 28. Februar 2025 erteilt (S. 7). Die Beschwerdeführerin hat indes die Kostengutsprache für Pflegeleistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV nicht beanstandet, sondern ausschliesslich diejenige für Grundpflegeleistungen gemäss lit. c dieser Bestimmung bestritten. Im Streite steht daher der Anspruch der Beschwerdeführerin

auf

Kostengutsprache

für

Grundpflegeleistungen

für

den

Zeitraum

vom

1 . Juni 2024 bis 28. Februar 2025 beziehungsweise zufolge Wechsel des Krankenversicherers bis 31. Dezember 2024, welcher prospektiv zu beurteilen ist. Dabei ist unbestritten, dass die Grundpflegeleistungen in diesem Zeitraum ausschliesslich durch die bei der Y.___ AG, angestellte Mutter der Beschwerdeführerin erbracht wurden (vgl. Urk. 1 und Urk. 2). 3. 2

Die

Y.___ AG

ist

als

Leistungserbringerin

zugelassen

und

dem

«Administrativ-Vertrag Spitex» betreffend die Abgeltung von krankenversicherungspflichtigen Leistungen im Bereich Spitex gemäss dem KVG vom

1. Mai 2023, welcher von der Spitex Schwei z und der Association Spitex priv é e Suisse sowie verschiedenen Krankenversicherern, unter anderem der Beschwerdegegnerin, vereinbart wurde (vgl. betreffend den aktuellen, ab 1. Januar 2025 geltenden Vertrag: www.spitex-instrumente.ch/vertraege/administrativvertraege) beigetreten (vgl. Urteil

KV.2025.00014

des

hiesigen

Gerichts

vom

E. 3.2 Gemäss der Rechtsprechung kann der obligatorischen Krankenpflege versicherung lediglich die Kosten von durch Familienangehörige ausgeführte Grundpflege leistungen in Rechnung gestellt werden, welche eine Pflege zu Hause durch aussenstehende Spitex-Angestellte verursachen würde. Nicht verrechenbar ist, was dem Familienangehörigen

im

Rahmen

der

Schadenminderungspflicht

und

dem

Ehegatten

im

Besonderen

auf

Grund

der

ehelichen

Beistandspflicht

nach

Art.

159

Abs.

3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) an Pflege zugemutet werden kann (BGE 145 V 161 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts K 156/04 vom 21. Juni 2006 E. 4.2; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_597/2007 vom 19. Dezember 2007 E. 3 und 9C_702/2010 vom 21. Dezember 2010 E. 7.1). Das Bundesgericht hat in E.

E. 3.3 Nach Gesagtem ist die Schadenminderungspflicht der versicherten Person gemäss der erwähnten Rechtsprechung auch bei der Beanspruchung von Grundpflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 1 lit. c KLV zu beachten, wobei die Inanspruchnahme der zumutbaren Mithilfe von Familienangehörigen auch die Grundpflegeleistungen mit umfasst.

Die Inanspruchnahme zumutbarer Mithilfe im Bereich der Pflege durch Angehörige ist sachlich insbesondere gerechtfertigt, weil es sich hierbei um nichtmedizinische beziehungsweise nicht von pflegerischen Fachpersonen zur erbringende Pflegeleistungen handelt (vgl. zum Ganzen: Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, KV.2025.00014 vom 12. Januar 2026, E. 5) . 4. 4 4.4.1

Der

Pflegeplanung

ist

zu

entnehmen,

dass

die

Beschwerdeführerin

über

grosse

Unterstützung im familiären Umfeld verfügt (Urk. 10/10/4 S. 1). Aus der Bedarfsabklärung ist zudem ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer bei einer Spitexorganisation für die Grundpflege angestellten Mutter noch mit ihrem Vater zusammenlebt, und dass sie im Rahmen der instrumentellen Aktivitäten (IADL; komplexere

Aufgaben)

auch

von

ihrem

Vater

unterstützt

wird

(Urk.

10/10/2

S.

12). 4.4.2

Den Akten lässt sich indes nicht entnehmen, um welche Mitarbeit der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin es sich handelt und in welchem Umfang eine solche üblicherweise in einer vernünftige n Familiengemeinschaft bei einem Gesundheitsschaden wie bei der Beschwerdeführerin zu erwarten wäre,

wenn keine Versicherungsleistungen beziehungsweise wenn keine Vergütung von durch Familienangehörige erbrachte Grundpflegeleistungen zu erwarten wäre . Diese Frage n sowie die Frage, welche schadenmindernde Mithilfe den Familiena ngehörige n

der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse im Einzelfall objektiv tatsächlich möglich und zumutbar sind, sind bis anhin nicht hinreichend abgeklärt worden. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt daher nicht als r echtsgenügend abgeklärt, weshalb

der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache and die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

ist, damit sie den Sachverhalt diesbezüglich ergänzend abkläre.

E. 3.8 ) davon aus, dass für ein e aktive/passive Bewegungsunterstützung kein Vergütungsanspruch bestehe, weil diese Leistung im Zusammenhang mit einer Physiotherapie stehen müsse . Zudem würden die einzelnen diesbezüglich geplanten Massnahmen nicht einer aktiven/passiven Bewegungsunterstützung entsprechen. 8 .3

Den Akten ist zu entnehmen, dass d ie Kosten einer ambulanten Physiotherapie der Beschwerdeführerin von der Invalidenversicherung übernommen wurden (vgl. Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. April 2020; Urk. 14/5), worauf die Beschwerdeführerin in der Replik vom 18. November 2025 zu Recht hinwies (Urk. 13 S. 7). 8 .4

Auf Grund der vorhandenen Akten lässt sich die Frage nach einem Anspruch der Beschwerdeführerin

auf eine Kostengutsprache für eine aktive/passive Bewegungsunterstützung indes nicht mit einer hinreichenden Gewissheit plausibel beurteilen. Der Sachverhalt erscheint diesbezüglich daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt, womit die Beschwerdegegnerin die Sache auch in diesem Punkte mittels geeigneter Vorkehren ergänzend abzuklären hat . 9 .

E. 4 Zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind unter anderem Personen zugelassen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen

(Art.

35

Abs.

2

lit.

e

KVG).

Mit

Inkrafttreten

des

Art.

35

Abs.

2

lit.

d bis KVG per 1.

Juli 2024 werden nun Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, explizit als Leistungserbringer aufgeführt.

Als

Leistungserbringer

bei

der

Pflege

zu

Hause

kommen

gemäss

Art.

E. 4.1 mit

diversen

Hinweisen,

BGE

141

V

557

E.

1,

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_372/2024,

9C_373/2024

vom

30.

Juli

2025

E.

E. 4.2 und

9C_479/2013 vom 9. September 2014 E. 2 und 4).

Die Beschwerdeführer in kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach ATSG demnach nicht die Interessen der Y.___ AG, einschliesslich jener ihrer

Mutter als deren Arbeitnehmerin, wahrnehmen. Vielmehr hat der Krankenversicherer bei tarifwidriger Fakturierung oder Erbringung von unwirtschaftlichen Leistungen jeweils selbst gegen den Leistungserbringer vorzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2010 vom 30. Dezember 2010 E. 4). Nichts anderes kann geltend, wenn er die erbrachten Leistungen als gesetzes- oder vertragswidrig erachtet. Soweit diese Rügen als im KVG (z.B. der Vergütungspflicht) begründet zu sehen sind, wäre hierfür das Schiedsgericht zuständig. 5. 7

Damit kann hier die Frage offen bleiben, ob die Beschränkung der Vergütungs pflicht für Leistungen einer Pflegekraft im Privathaushalt auf maximal sechs Tage pro Woche zulässig ist. Es sei dennoch auf zwei Dinge hingewiesen.

Eine Überbelastung der Angehörigen lässt sich mit einer Beschränkung der Ver gütungspflicht nicht sicherstellen; massgebend hierfür ist das Ausmass der faktischen, nicht der vergüteten Pflege. Ist die Qualität der Pflegeleistungen infolge Überbelastung erst ungenügend, betrifft dies sämtliche Leistungen und nicht nur die am Sonntag erbrachten.

Mit

BGE

148

II

203

hat

das

Bundesgericht

sodann

entschieden,

dass

Art.

2

Abs.

2 lit. g ArG, der eine Ausnahme vom Arbeitsgesetz für private Haushaltungen vorsieht,

im

Mehrparteienverhältnis

wie

dem

Personalverleih

keine

Anwendung

findet.

Das

Bundesgericht

begründete

dies

damit,

dass

die

Einhaltung

der

Arbeits- und Ruhezeiten bei der Betreuungsorganisation kontrolliert werden könne, ohne die Intimität der Verhältnisse zu verletzen. Ausserdem diene die Arbeitsleistung nicht nur der Erfüllung privater Bedürfnisse, sondern auch kommerziellen Zwecken der Betreuungsorganisation. Liege zwischen dieser und der betreuten Person

kein

Personalverleih,

sondern

ein

Auftrag

oder

Werkvertrag

vor,

sei

mass geblicher Betrieb ohnehin die Betreuungsorganisation und nicht der Privathaus halt. Als Reaktion auf diesen Entscheid hat der Bundesrat eine Sonderregelung für Live-in-Betreuende erlassen, die erst kürzlich am 1. Dezember 2025 in Kraft trat (vgl. https://www.babs.admin.ch/de/newnsb/EZfjTDvBmpMqdcfxa8gn1, zuletzt besucht am

30. Mai 2026). 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin beschränkte beziehungsweise limitierte ihre Kostengutsprache für Grundpflegeleistungen im angefochtenen Einsprache entscheid vom 7. August 2025 (Urk. 2) sodann mit der Begründung, dass die tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen nicht genügend dokumentiert worden seien, und dass ihr die Spitexorganisation insbesondere die Pflege- beziehungsweise Arbeitsrapporte nicht eingereicht habe (Urk. 2 S. 6 f., Urk. 13 S. 8 f.). Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass die Spitexorganisation die geplanten Pflegeleistungen genügend dokumentiert und insbesondere eine hinreichend detaillierte Pflegeplanung vorgenommen habe (Urk. 1 S. 11). 6.2

Im Streite steht vorliegend indes nicht der Anspruch der Leistungserbringerin Y.___ AG, beziehungsweise der bei dieser angestellten Mutter der Beschwerdeführerin auf Vergütung der tatsächlich erbrachten Grundpflegeleistungen, sondern ausschliesslich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Grundpflegeleistungen für den streitigen Zeitraum. Dieser ist, wie bereits erwähnt, prospektiv zu beurteilen. Diesbezüglich sind jedoch Unterlagen und Belege zu den tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen nicht erforderlich. 6.3

Nach Gesagtem war die Beschwerdegegnerin daher nicht berechtigt, die Kostengutsprache für Grundpflegeleistungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. August 2025 (Urk. 2) mit der Begründung zu beschränken, dass die tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen nicht genügend dokumentiert worden seien. Im Rahmen der zu tätigenden Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin dies zu berücksichtigen haben. 7. 7 .1

Zu

p rüfen

bleibt

die

Verneinung

einer

Kostengutsprache

durch

die

Beschwerdegegnerin für die Hilfe beim Gehen im Sinne einer Begleitung in der Wohnung zum Essen oder zum Gehen von einem Zimmer zum anderen. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. August 2025 (Urk. 2) davon aus, dass eine Begleitung zum Badezimmer beziehungsweise zur Toilette bereits in den Positionen Ganzwäsche, Teilwäsche am Lavabo und Toilettengang enthalten sei, und dass eine Doppelverrechnung von einzelnen Leistungen nicht zulässig sei (vgl. auch Urk. 9 S. 9 f.) . 7 .2

Während

med.

pract.

Z.___

in

seinen

Verordnungen

vom

2 5 .

Mai

2024

(Urk.

10/3) und 9. August 2024 (Urk. 10/17) der Beschwerdeführerin lediglich eine Begleitung beim Toilettengang, nicht jedoch generell ein e solche beim Gehen verordnete, ergab die Bedarfsermittlung (Urk.

10/10/2)

einerseits einen umfassenden Unterstützungs bedarf (Ziff. 5 = umfassende Unterstützung – Person bekommt umfassende Hilfe durch 2 Personen oder mehr ODER Übernahme von Gewicht in mehr als 50 % der Aktivität) nicht nur beim Toilettengang, sondern beim « Gehen

– Wie geht die Person drinnen zwischen zwei Orten auf gleicher Etage » und bei der « Fortbewegung im Haus auf gleichem Stockwerk (zu Fuss oder im Rollstuhl)» (S. 6 Ziff. 2 lit. e und f). Andererseits wurde beim Bereich «Fortbewegung» betreffend die «übliche Fortbewegungsart in Innenräumen» festgehalten, dass die Versicherte mit Hilfsmitteln (zum Beispiel Stock, Krücke, Gehhilfe, schiebt Rollstuhl vor sich her) geh e

(S. 6 Ziff. 3 lit. a) . In den letzten 3 Tagen habe sie als weiteste Gehstrecke/Entfernung

5-49

Meter

ohne

sich

hinzusetzen

zurückgelegt

(wenn

nötig mit Unterstützung oder Hilfsmitteln; S. 6 Ziff. 3 lit. b) .

Damit widersprechen sich insbesondere die Angaben hinsichtlich dem «Gehen» und der «üblichen Fortbewegungsart in Innenräumen», aber auch hinsichtlich der «Distanz beim Gehen». Dr.

A.___

nahm

in

ihrer

Stellungnahme

vom

1.

Oktober

2025

(vorstehend

E.

E. 4.3.1 Die Schadenminderungspflicht stellt ein allgemeines Prinzip des Sozialversicherungsrechts

dar

(BGE

141

V

642

E.

4.3.2;

vgl.

Art.

21

Abs.

4

ATSG

und

Ueli

Kieser, in: Ueli Kieser et al. [Hrsg.], Kommentar zum ATSG, 5. Aufl., Zürich 2024, Vorbemerkungen zum ATSG N. 94) . Danach sind die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen - denen dadurch keine unverhältnismässige

Belastung

entstehen

darf

-

möglichst

zu

mildern.

Diese

Mithilfe

geht

weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 141 V 642 E. 4.3.2). Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteil des Bundesgerichts I 228/06 vom 5. Dezember 2006 E.

7.1.2), wobei für den Umfang der Mithilfe nicht deren rechtliche Durchsetzbarkeit massgebend ist, sondern das Verhalten von Personen in vergleichbarer sozialer Realität (Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.2).

Dabei muss feststehen, dass eine schadenmindernde Mithilfe Angehöriger im Einzelfall objektiv tatsächlich möglich und zumutbar ist (BGE

141 V 642 E. 4.3). 4.

E. 4.5 Demzufolge

ist

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

7.

August

2025

(Urk.

2), insoweit

die

Beschwerdegegnerin

darin

die

Kostengutsprache

für

Grundpflegeleistungen für den streitigen Zeitraum auf Grund einer schadenmindernden Mithilfe von Familienangehörigen um 30 Minuten im Tag kürzte sowie für die Position des Schneidens der Zehennägel verneinte, aufzuheben und die Sache ist im Hinblick auf die Frage nach der schadenmindernde n Mithilfe von Familiena ngehörige n

an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfügung zurückzuweisen .

E. 4.6 Hinsichtlich der Positionen 10301 und 10302 «Beim Trinken beziehungsweise Essen

helfen»

ist

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

7.

August

2025

(Urk.

2) nicht

zu

bestanden,

zumal

med.

pract.

Z.___

der

Beschwerdeführerin

Pflegeleistungen im Sinne einer Hilfe beim Trinken oder Essen nicht verordnet e (Urk. 10/3, Urk.

10/17).

Zudem

ist

der

Bedarfsabklärung

zu

entnehmen,

dass

die

Beschwerdeführerin keiner Hilfe beim Essen und Trinken beziehungsweise bei der Ernährung bed urfte (Urk. 10 /10/2 S. 6 und S. 9 f.). Diesbezüglich ist die Beschwerde daher abzuweisen, was umso mehr zu gelten hat, als dass sie mit Replik festhielt, dass die Leistung «Beim Trinken helfen» nie beantragt worden sei (Urk. 13 S. 8 oben) . 5. 5.1

Des Weitern ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. August 2025 (Urk. 2) davon aus, dass in Verletzung arbeitsrechtlicher Bestimmungen erbrachte pflegerische Leistungen nicht zu vergüten seien. 5.2

Die Beschwerdeführerin brachte hi e gegen vor, dass die privaten Haushalte gemäss Art.

2

lit.

g

des

Arbeitsgesetzes

(ArG)

vom

Anwendungsbereich

des

ArG

ausgenommen seien, weshalb die Bestimmungen des ArG zur Arbeits- und Ruhezeit sowie die Gesundheitsvorschriften des ArG vorliegend nicht zur Anwendung gelangten. Selbst dann, wenn von einer Anwendung des ArG auszugehen sein sollte, seien nicht die Schutzvorschriften des ArG, sondern die Regelung von Art. 329 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) massgebend, wonach unter besonderen Umständen dem Arbeitnehmer mit dessen Zustimmung ausnahmsweise mehrere freie Tage zusammenhängend oder statt eines freien Tages zwei freie Halbtage eingeräumt werden könne. Da ihre von einer Spitexorganisation angestellte Mutter lediglich teilzeitlich während weniger Stunden im Tag beschäftigt sei, könne sie ihren freien Tag auf zwei Halbtage aufteilen (Urk. 1 S. 6), weshalb eine Verletzung arbeitsrechtlicher Bestimmung nicht erstellt sei (Urk. 1 S. 7). 5.3

Diesbezüglich

ist

vorab

festzuhalten,

dass

das

EDI

in

Art.

8a

Abs.

4

KLV

festgelegt hat,

dass die Bedarfsabklärung insbesondere den «voraussichtlichen» Zeitaufwand der benötigten

Pflege

angeben

muss.

Die

Bedarfsberechnung

ist

also

prospektiv

vorzunehmen (vgl. auch Urteil des Bundegerichts 9C_176/2016 vom 21.

Feb ruar

2017 E.

6.1).

Leistungserbringer

im

Sinne

von

Art.

51

KVV

ist

sodann

die

Y.___

AG

und nicht die Mutter der Beschwerdeführerin . Sie wird lediglich von der Y.___ AG zur Durchführung der Grundpflege einge setzt. Gegenstand dieses Prozesses ist somit die Festlegung des voraussichtlichen Pflegebedarfs de r Beschwerdeführer in, in dessen Rahmen die Y.___ AG Leistungen erbringen und abrechnen kann. 5.4

Die

Kostengutsprache

–

wie

sie

vorliegend

strittig

ist

–

kann

indessen

nicht

darüber hinwegtäuschen, dass der zugelassene Leistungserbringer später nur Leistungen abrechnen kann, wenn er solche auch tatsächlich und in der nötigen Qualität sowie unter Beachtung des gesetzlichen Rahmens erbringt. Fehlt es beispielsweise an einer ausreichenden Anleitung und Aufsicht der pflegenden Angehörigen oder werden diese selbst krank und nicht durch eine Pflegefachperson ersetzt, besteht trotz Kostengutsprache keine Vergütungspflicht des Versicherers. Dies betrifft indessen nicht den Anspruch der versicherten Person auf einen bestimmten Umfang an Grundpflege, sondern die Abrechnung des zugelassenen Leistungserbringers von im Rahmen des fest gesetzten Pflegebedarfs bezogenen bzw. erbrachten Leistungen. 5.5

Soweit

sich

die

Beschwerdegegnerin

bei

der

prospektiven

Kostengutsprache

darauf berief, ein Teil der Leistungen könne als präventive Massnahme zum Schutz des Arbeitnehmers

nicht

erbracht

werden,

weil

die

Y.___

AG

die

Grundpflege

an

sie ben Tagen pro Woche durch eine einzige Person durchführen lassen werde, und damit

das

Arbeitsgesetz

verletzt

werde

(vgl.

Urk.

2

S.

5 .

Urk.

9

S.

7

f.,

Urk.

E. 7 Abs.

2 lit.

a KLV) entsprechende

berufliche

Fähigkeiten.

Damit

wird

dem

Umstand

Rechnung

getragen, dass Massnahmen der Unter su chung und der Behandlung, die auf die Behebung

des

Gesundheits schadens

gerichtet

sind

und

einen

eigentlichen

Behandlungs zweck erfüllen, nur durch Personen mit entsprechender fachlicher Qualifikation ausgeführt werden dürfen (vgl. BGE 145 V 161 E. 5). 1. 5

Voraussetzung für die Vergütung von Leistungen der ambulanten spitalexternen Krankenpflege (gemäss Tarif nach Art.

7a KLV) ist ein klarer ärztlicher Auftrag oder

eine

ärztliche

Anordnung

hinsichtlich

der

erforderlichen

Massnahmen

(Art.

E. 8 Abs.

1 KLV), welche aufgrund der Bedarfsabklärung und der gemeinsamen Planung näher zu umschreiben sind (Art.

8a und 8b KLV). Es genügt, wenn die zu treffenden Massnahmen so präzise umschrieben sind, dass daraus für die Details auf die notwendigen Materialien und Vorkehrungen geschlossen werden kann.

Genügen die vorhandenen Angaben (in der Pflegedokumentation) nicht, um die Leistungspflicht in zuverlässiger Weise beurteilen zu können, hat der Kranken versicherer ergänzende Unterlagen einzuverlangen. Wird dieser Aufforderung nicht oder nur ungenügend nachgekommen, kann er die Vergütung der geltend gemachten Leistungen ablehnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_307/2020 vom 10.

August 2020 E. 3.2).

Welche Massnahmen in zeitlicher Hinsicht wie auch in Bezug auf Form und Inhalt angebracht sind, steht im pflichtgemässen Ermessen der Pflegefachperson (oder der Spitex) und des für die Anordnung der Leistungen zuständigen Arztes (Urteil des Bundesgerichts 9C_307/2020 vom 10. August 2020 E. 4.2).

E. 9 Beim

Bedarfsabklärungs-Instrumentarium

RAI-HC

beziehungsweise

i nterRAI

(Resident Assessment Instrument) Home c are (www.spitex-instrumente.ch

/bedarfsabklaerung/interrai-instrumente/interrai-homecare-schweiz) handelt es sich um Empfehlungen im Bereich der Hauspflege einer Berufsgruppe ohne jeglichen normativen Charakter. Sie sind für das Gericht nicht verbindlich. Das Gericht kann sie jedoch bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_528/2012 vom 20.

Juni 2013 E. 4, 9C_365/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 4.1 und 9C_698/2016 vom 4.

Mai 2017 E. 3.4.3; BGE 147 V 16 E. 7.2). Dabei entspricht es gerade dem Wirtschaftlichkeitsprinzip nicht ohne Weiteres auf das Mass der effektiv erbrachten Leistungen, sondern auf eine normative Bewertung abzustellen. Denn eine Pflegeperson, die geschickt und routiniert arbeitet, unterbietet diese Standardzeiten, während eine etwas langsamer arbeitende oder lernende Pflege person für die gleiche Verrichtung länger braucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 12. Juli 2013 E. 5.2.3 zur Unfallversicherung) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 8. Mai 2025 (Urk. 10/29) davon aus, dass für die Zeit vom 1. Juni 2024 bis 28. Februar 2025 ein Anspruch der

Beschwerdeführerin

auf

Pflegeleistungen

gemäss

dem

Tarif

C

beziehungs weise gemäss

Art.

7

Abs.

2

lit.

c

KLV

höchstens

im

Umfang

von

19.28

Stunden

im

Monat bestehe. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. August 2025 (Urk. 2) ging sie

indes

davon

aus,

dass

für

den

Zeitraum

vom

1.

Juni

bis

31.

August

2024

höchstens ein Anspruch auf Pflegeleistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV in einem Umfang

von

25.98

Stunden

und

für

den

Zeitraum

vom

1.

September

2024

bis

28. Februar 2025 in einem solchen von 23.28 Stunden bestehe . Insoweit hiess sie die gegen die Verfügung vom 8. Mai 2025 erhobene Einsprache daher sinngemäss teilweise

gut.

Die

Beschwerdegegnerin

ging

sodann

davon

aus,

dass

die

eingereichten

Unterlagen

und

Abrechnungen

den

Anforderungen

an

Pflegerapporte

nicht

genügten,

und

dass

die

als

Pflegerapporte

bezeichneten

Unterlagen

nur

eine

pauscha le Übersicht der geplanten, nicht der effektiv erbrachten Leistungen darstellten, und

dass

insbesondere

keine

Arbeitsrapporte

eingereicht

worden

seien.

Bei

der

Prüfung der Wirtschaftlichkeit sei der ermittelte Pflegebedarf den tatsächlich benötigten und erbrachten pflegerischen Leistungen gegenüberzustellen. Sodann seien doppelt verrechnete Leistungen (S. 6), unentgeltlich im Rahmen der Verwandten unterstützungspflicht erbrachte Leistungen (S. 5) und in Verletzung arbeitsrechtlicher Bestimmungen erbrachte pflegerische Leistungen (S. 6) nicht zu vergüten. Die Leistungen würden bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verwaltungsverfahren sistiert (S. 7 Mitte) und eine allfällige Beschwerde gegen den Einspracheentscheid habe keine aufschiebende Wirkung (S. 7 unten). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt sei, die Vergütung pflegerische r Leistungen der Grundpflege, welche durch

ihre,

bei

einer

Spitex-Organisation

angestellte

Mutter

erbracht

worden

seien, gestützt auf arbeitsrechtliche Bestimmungen zu kürzen (Urk . 1 S. 5 ff) . Sodann seien Leistungen der Grundpflege insbesondere auch für die erbrachte aktive und passive

Bewegungsunterstützung

(Urk.

1

S.

8)

und

für

die

erbrachte

Unterstützung beim Trinken und beim Essen (Urk. 1 S. 9) zu vergüten . Schliesslich brachte die Beschwerdeführerin vor, dass eine Kürzung von Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung auf Grund einer gesetzlichen Beistandspflicht nicht zulässig sei. Vorliegend handle es sich bei der pflegenden Angehörigen sodann um die Mutter der bereits erwachsenen Beschwerdeführerin, welcher keiner gesetzlichen Beistandspflicht

mehr

unterliege

(Urk.

1

S.

9).

Des

Weiter e n

habe

die

für

die

Grundpflegeleistungen

von

eine r

Spitexorganisation

angestellte

Mutter

der

Beschwerdeführerin neben der Grundpflege regelmässig weitere, nicht vergütungspflichtige Leistungen erbracht, weshalb sie einer allfälligen Beistandspflicht damit bereits hinreichend

nach ge komme n

sei

(Urk .

1

S.

10) .

Zudem

seien

die

geplanten

Pflegeleistungen genügend dokumentiert worden, wobei es genüge, dass der Leistungserbringer eine detaillierte Pflegeplanung vorgenommen habe, und dass er für die jeweilige n

Kalendertage

bestätige,

dass

die

geplanten

Pflegeleistungen

am

fraglichen Tag vorgenommen worden seien. Demgegenüber sei ein Pflege- beziehungsweise

Arbeitsrapport

mit

Angaben

zu

Datum,

Zeit

und

Dauer

der

tatsächlich

ausge führten Pflegehandlungen nicht erforderlich (Urk. 1 S. 11). Eventuell sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). 2.3

Mit Hinweis auf die Kürzungstabelle führte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort

(Urk.

9)

aus,

wie

die

Limitation

der

möglichen

Kostenübernahme berechnet worden sei (S. 7). Sie wiederholte, dass das Arbeitsgesetz einen Ruhetag vorsehe,

weshalb

sie

einen

gesetzwidrigen

7.

Arbeitstag

in

der

Woche

für

pflegende Angehörig e

nicht

vergüten

dürfe

(S.

7

unten),

dass

im

Rahmen

der

Verwandtenunterstützungspflicht 30 Minuten unentgeltliche Pflege anzurechnen sei (S. 8) und dass die Pflegerapporte fehlten beziehungsweise diese einen Wandel im Pflegebedarf zeigten (S. 9) . Im Weiteren nahm s ie Stellung zur Argumentation der Beschwerdeführerin (S. 10-13).

Abgesehen von der Begründung, dass die Sistierung gestützt auf Art. 52a ATSG erfolgt sei, wurden in der Duplik keine wesentlichen neuen Ausführungen gemacht (Urk. 16). 2.4

Mit Replik vom 18. November 2025 (Urk. 13) kritisierte die Beschwerdeführerin die

Sistierung

der

Leistungen

und

verlangte,

es

sei

der

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen, die unbestrittenen Forderungen umgehend zu begleichen (S. 1 f.).

Weiter wiederholte sie im Wesentlichen die Vorbringen der Beschwerde (S. 2 ff.), wobei die Notwendigkeit der Physiotherapie durch die IV-Stelle anerkannt und vergütet werde, weshalb zwingen d erforderlich sei, dass die Bewegungsübungen mit Unterstützung der pflegenden Angehörigen an den Tagen ohne Physiotherapie mit Unterstützung der pflegenden Angehörigen durchgeführt würden (S. 7). 2.5

Mit Stellungnahme vom 4 . Mai 2026 beantragte die Beschwerdeführerin neu das Einholen eines neutralen pflegerischen Gutachtens durch das Gericht und wiederholte ferner im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte (Urk. 18 S. 2).

3.

E. 9.1 Während

die

Beschwerdegegnerin

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

7. August 2025 (Urk. 2) Kostengutsprache für Grundpflegeleistungen für den Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis 28. Februar 2025 erteilte, beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2. September 2025 (Urk. 1) Kostengutsprache für Grundpflegel eistungen vom 1. Juni bis 31. Dezember 202 4 . In der Beschwerdeantwort vom 15. September 2025 (Urk. 9) hielt die Beschwerdegegnerin sodann fest, dass die Beschwerdeführerin lediglich bis zum 31. Dezember 2024 bei ihr obligatorisch krankenversichert gewesen sei (S. 5), weshalb es sich bei der Erteilung einer Kostengutsprache für den Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2025 um einen Irrtum ge hand e l t habe (S. 6).

E. 9.2 Den

Akten

ist

zu

entnehmen,

dass

die

Beschwerdeführerin

vom

1.

Januar

bis

31. Dezember 2024 bei der Beschwerdeführerin obligatorisch krankenversichert war (Urk. 10/1). Nach Gesagtem (vorstehend E. 9.1) ist zudem unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2025 nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin krankenversichert war. Demzufolge fehlte der Beschwerdegegnerin für diesen Zeitraum eine Verfügungszuständigkeit und sie war nicht befugt, mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. August 2025 (Urk.

2) über eine Kostengutsprache für Grundpflegeleistungen für diesen Zeitraum zu befinden.

Demzufolge

ist

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

7.

August

2025

(Urk.

2), insoweit darin über die Kostengutsprache für Grundpflegeleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2025 befunden wurde, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben . 10.

Nach

Gesagtem

ist

in

teilweiser

Gutheissung

der

Beschwerde

der

angefochtene

Einspracheentscheid vom 7. August 2025, insoweit darin über die Kostengutsprache für Grundpflegeleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2025 befunden wurde, ersatzlos aufzuheben.

Im Weiteren ist d ie Beschwerde

in dem Sinne gutzuheissen, als der ange fochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen erneut über den Pfle gebedarf de r Beschwerdeführer in im Zeitraum vom 1 . Juni bis

31. Dezember 2024 verfügt.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Dabei besteht keine Notwendigkeit für das Einholen eines « neutralen pflegerischen Gutachtens » durch das Gericht

(vgl. Urk. 18 S. 2), zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beschwerdegegnerin die weiteren Abklärungen nicht sachgemäss durchführen wird . Überdies beantragte die Beschwerdeführerin selber beschwerdeweise die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). 11 .

Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der

Schwierigkeit

des

Prozesses

bemessen.

Als

weitere

Bemessungskriterien

nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).

D ie

Rechtsvertreter in

de r

Beschwerdeführer in

machte

in

der

Beschwerde

«einst weilen» ein Honorar von mindestens Fr. 2'500.-- geltend (Urk. 1 S. 12). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass sie in den letzten Monaten im Namen diverser Klientinnen und Klienten Beschwerde gegen Entscheide von Krankenversicherern im Zusammenhang mit Pflegeleistungen von Angehörigen (Angehörigenpflege) erhob. In vielen Fällen stellte sich die auch hier im Vordergrund stehende Frage der Schadenminderungs pflicht einer pflegenden angehörigen Person. Obwohl sich die Beschwerdeschrift mit jedem Einzelfall zu befassen hat, lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb in sämtlichen (vergleichbaren) Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von min destens Fr. 2'500.-- zuzusprechen wäre, wenn – wie hier– nicht einmal eine detaillierte Honorarnote aufgelegt wurde. Kommt hinzu, dass die zusätzlichen Rechtsschriften vom

18. November 2025 (Urk.

1 3) und vom

4. Mai 2026 (Urk. 22) unter anderem unnötige prozessuale Ausführungen zur Sistierung enthalten. I m Beschluss vom

10. April 2026 wurde diesbezüglich unter anderem dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin mit der Sistierung sinngemäss bloss zum Ausdruck bringen wollte, was ohne anderslautende Anordnung ohnehin gilt: Der Beschwerde kommt aufschie bende Wirkung zu (vgl. dazu Ueli Kieser, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum ATSG, 5.

Aufl. 2024, N. 51 zu Art. 56 ATSG). Ferner enthalten die zusätzlichen Rechtsschriften - abgesehen von Hinweisen auf neuere Rechtsprechung (vgl. Urk. 22) - zahlreiche Wiederholungen.

Das verlangte Honorar von Fr. 2'500.-- erweist sich unter Berücksichtigung auch der weiteren Rechtsschriften, in Anwendung der erwähnten Kriterien sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- bei m vorliegenden Aktenumfang und Streitthema als gerade noch angemessen. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, de r anwaltlich vertretenen, überwiegend obsiegenden Beschwerdeführer in eine Partei entschädigung von Fr.

2’500.-- (inkl usive

Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht beschliesst : Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. September 2025 um unentgeltliche Rechtspflege wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben, und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der

Mutuel

Assurance

Maladie

SA

vom

7.

August

2025,

insoweit

darin

über

die

Kostengutsprache

für

Grundpflegeleistungen

für

den

Zeitraum

vom

1.

Januar

bis

28.

Febru ar

2025

befunden

wurde,

ersatzlos

aufgehoben.

Im

Weiteren

wird

die

Beschwerde

in

dem Sinne gut ge heissen, als der angefochtene Entscheid vom 7. August 2025

aufgehoben und die Sache an diese zurück gewiesen wird, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Pflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 1 lit. a und c KLV im Zeitraum vom

1. Juni bis 31. Dezember 2024 neu verfüge . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Jana Sadik - Mutuel Assurance Maladie SA - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

E. 12 Januar

2026

und

Beitrittsliste,

Stand 18. Dezember 2025; https://spitexprivee.swiss/de/verband-der-privaten-spitexorganisationen-der-schweiz/dokumente-und-vertraege.html

). 3. 3

Der erwähnte Administrativvertrag betrifft die Vergütung von Leistungen zugunsten von Personen, die bei einem vertragsschliessenden Krankenv ersicherer nach dem KVG versichert sind und regelt die Anwendung der gesetzlich festgelegten Beiträge und die administrati ven Abläufe der Pflegeleistungen im Sinne von Art. 25a KVG und Art. 7 ff. KLV, die von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause gemäss Art. 51 KVV erbracht werden (Art. 2 Abs. 2 und 3).

Insbesondere sieht er vor, dass die Bedarfsermittlung gemäss Art.

8a KLV durch eine dazu befähigte diplomierte Pflegefachperson erfolgt, wobei es den Leistungs erbringern offensteht, welches standardisierte Bedarfserfassungsinstrument (interRAI HC oder andere) sie wählen (Art. 7 Abs.

2 beziehungsweise Abs. 3 des ab 1. Januar 2025 geltenden Vertrags). Auf der Bedarfsmeldung geben die Leistungserbringer den voraussichtlichen Zeitbedarf gemäss Art. 8a Abs. 4 KLV an. Abgerechnet werden aber die effektiv erbrachten Leistungen, wobei Vorausrechnungen unzulässig sind (Art. 8 Abs. 1; Art. 10 Abs.

2; bei Änderungen des Pflegedarfs gilt Art. 9). Schuldner der Vergütung ist der Versicherer (System des Tiers payant) – ausgenommen sind Rechnungen, die nicht elektronisch übermittelt wurden, und anderslautende Vereinbarungen von Versicherern und Leistungserbringern (System des Tiers garant). Durch den Versicherer vergütet werden nur vertrags- und gesetzeskonforme Rechnungen (Art. 13 Abs. 1-4).

Gemäss Anhang 5 «Pflegende Angehörige» des Vertrags dürfen pflegende Ange hörige, die nicht nachweislich die Zulassungsbedingungen für Pflegefachperso nen gemäss Art. 49 KVV erfüllen oder eine andere pflegerische Berufsausbildung gemäss Anhang «Fachpersonal» absolviert haben, ausschliesslich Massnahmen der Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen (Art. 1 Abs. 2). Die anwendbaren Vorschriften des eidgenössischen und kantona len Arbeitsrechts sind einzuhalten. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass die pflegenden Angehörigen physisch und psychisch in der Lage sind, die Pflegeleis tungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht sicherzustellen (Art. 1 Abs. 3). 3. 4

Den Akten ist zu entnehmen, dass der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin, med. pract. Z.___, Praktischer Arzt, der Beschwerdeführerin am 2 5 . Mai 2024 für die Zeit vom 1. Juni bis

31. August 2024 eine Verordnung für die folgenden Grundpflegeleistungen ausstellte (Tarif c): Ganzwäsche in Bad, Dusche oder am Lavabo: 1 x Tag 40 Minuten; Teilwäsche am Lavabo (inkl. Intimwäsche): 1 x Tag 25 Minuten; Rasur (in Kombination mit Ganz- oder Teilwäsche): 3

x

Woche

10

Minuten;

Zehennägel

schneiden:

1

x

Monat

E. 15 Minuten;

Zahnpflege: 2 x Tag 5 Minuten; Begleitung bei Toilettengang: 2 x Tag 10 Minuten; aktive/passive Bewegungsunterstützung: 5 x Woche 15 Minuten (Urk. 10/3).

Am

9.

August

2024

verordnete

med.

pract.

Z.___

der

Beschwerdeführerin

für

die Zeit

vom

1.

September

2024

bis

28.

Februar

2025

grundsätzlich

die

gleichen

Grund pflegeleistungen, wobei er im Unterschied zur Verordnung vom 2 5 . Mai 2024 der Beschwerdeführerin

einerseits

die

Rasur

(in

Kombination

mit

Ganz-

oder

Teil wäsche) nicht mehr verordnete, sowie andererseits der Beschwerdeführerin eine Begleitung beim Toilettengang nicht mehr zweimal im Tag für zehn Minuten, sondern fünfmal im Tag für fünf Minuten verordnete (Urk. 10/17). 3. 5

Bei

der

Bedarfsermittlung

stützte

sich

die

Pflegefachperson

der

Y.___

AG

auf

das Abklärungsinstrument

Inter RAI-HC

(Resident

Assessment

Instrument

–

Homecare; vgl. Urk. 10/10 /2).

Die Bedarfsabklärung ergab insbesondere bei Bad/Dusche, bei der persönlichen Hygiene, beim Transfer auf die Toilette und bei der Toilettenbenutzung sowie beim Gehen und bei der Fortbewegung im Haus einen umfassenden Bedarf für eine Unterstützung, hingegen keinen Unterstützungsbedarf beim Essen und beim Trinken (Urk. 10/10 /2 S. 6). 3. 6

Die

Vertrauensärztin

der

Beschwerdegegnerin,

Dr.

med.

A.___, Fachärztin

für

Chirurgie,

hielt

in

ihrer

Stellungnahme

vom

1.

Oktober

2025

(Urk. 10/32) fest, dass die für die Beschwerdegegnerin verordneten Grundpflegel eistungen nicht wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sei e n, dass die Position (gemäss dem Spitexleistungskatalog; www.spitex-instrumente.ch) Nr. 10106 (Rasur

in

Kombination

mit

Ganz-

oder

Teilwäsche)

bereits

in

den

Position en

Nr.

10102 (Ganzwäsche in Bad, Dusche oder am Lavabo) und Nr. 10104 (Teilwäsche am La vabo inkl. Intimpflege) enthalten sei, weshalb dafür kein Vergütungsanspruch bestehe. Sodann bestehe kein Vergütungsanspruch für die Position Nr. 10112 (Zahnpflege), da ein Stützen während der Zahnpflege und das Vorbereiten der

Zahnbürste nicht mit dieser Position abgerechnet werden könne . Sodann bestehe ein Vergütungsanspruch für die Position Nr. 10419 (Begleitung bei Toilettengang) lediglich in einem Umfang von 10 Minuten pro Tag, da diese Leistung bereits in der

Position

Nr.

10102

(Ganzwäsche

in

Bad,

Dusche

oder

am

Lavabo)

enthalten

sei . Kein Vergütungsanspruch bestehe indes für die Position Nr. 10506 (a ktive/passive Bewegungsunterstützung), da diese Leistung in einem Zusammenhang mit einer Physiotherapie stehen müsse. Zudem würden die do kumentierten

Massnahmen nicht

dieser

Position

entsprechen.

Da

auf

Grund

des

A dministrativvertrag es

zudem die arbeitsrechtlichen Vorschriften und insbesondere die Ruhetage einzuhalten seien, sei en

vom erhobenen Bedarf je 30 Minuten pro Tag als Schadenminderungspflicht abzuziehen. Dies entspr eche dem, was Familienangehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht

an Pflege zuzumuten sei (S. 2) .

4.

E. 16 S.

3), führt dies nicht zu einem verminderten Pflegebedarf bzw. reduzierten Anspruch de r Beschwerdeführer in, sondern steht dies vielmehr im Zusammenhang mit der gehörigen Leistungserbringung durch die Y.___ AG als Voraussetzung für eine Vergütungspflicht durch die Beschwerdegegnerin. Die Frage nach der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften beschlägt somit nicht das Verhältnis zwischen versicherter Person und Krankenversicherer, sondern allen falls zwischen Leistungserbringer und Krankenversicherer. Insoweit hat die Beschwerdegegnerin mit Blick auf Treu und Glauben im Geschäftsverkehr zwar zu Recht angekündigt, dass sie beabsichtigt, die von der Mutter erbrachte Grund pflege nur an sechs Tagen zu vergüten. Sie ist aber nicht berechtigt, den Anspruch de r Beschwerde führer in auf Grundpflege entsprechend dem voraus sichtlichen Pflegebedarf wegen einer erwarteten mangelhafte n Leistungs erbringung durch einen zugelassenen Leistungserbringer im Voraus zu kürzen. Die Zulassung impliziert gerade, dass eine gehörige Leistungserbringung möglich ist. Selbst wenn ihrer Argumentation in Bezug auf die Verletzung arbeitsrechtlicher Bestimmung gefolgt würde, kann auch nicht im Voraus ausgeschlossen werden, dass (z.B. bei längerer Abwesen heit/Krankheit der Ehefrau) andere Pflegekräfte eingesetzt werden müssen. 5.6

Gemäss

Art.

89

Abs.

1

KVG

entscheidet

das

kantonale

Schiedsgericht

«Streitig keiten

zwischen

Versicherern

und

Leistungserbringern».

Nach

der

Rechtspre chung

ist von einer weiten Begriffsumschreibung auszugehen, indem die sachliche Zuständigkeit für alle Streitigkeiten zwischen Krankenversicherern und Leistungserbringern

zu

bejahen

ist,

wenn

und

soweit

sie

Rechtsbeziehungen

zum

Gegenstand

haben, die sich aus dem KVG ergeben oder auf Grund des KVG ein gegangen worden sind. Des Weiteren muss es sich um eine Streitigkeit zwischen Versicherungsträgern und leistungserbringenden Personen handeln, was sich danach bestimmt, welche Parteien einander in Wirklichkeit gegenüberstehen – ungeachtet ob nach dem System des Tiers payant oder garant abgerechnet wird (vgl. BGE 148 V 366 E. 4.3.2, 141 V 557 E. 2.1, 132 V 352 E. 2.1 und 132 V 303 E. 4, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_563/2014 vom 17. September 2014 E. 1). Der Streitgegenstand muss mit anderen Worten die besondere Stellung der Versicherer oder Leistungserbringer im Rahmen des KVG betreffen. Liegen der Streitigkeit keine solchen Rechtsbeziehungen zugrunde, ist sie nicht nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien zu beurteilen mit der Folge, dass nicht die Schiedsgerichte, sondern allenfalls die Zivilgerichte zum Entscheid sachlich zuständig sind (vgl. BGE

132

V

303

E.

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2025.00095 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

17. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Jana Sadik PflegeRechtsAnwalt GmbH Schweizerhofstrasse 14, Postfach 1608, 8750 Glarus gegen Mutuel Assurance Maladie SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 2005, war vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024 bei der Mutuel Assurance Maladie SA (nachfolgend: Mutuel) obligatorisch gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

kranken versichert (Urk. 10/ 1). Nach

Erhalt

der

Pflegeplanung

für

die

Zeit

ab

1.

Juni

2024

teilte

die

Mutuel

der

Spitexorganisation

Y.___ AG,

mit

Schreiben

vom

16.

Juli

2024

(Urk.

10/11) mit, dass sie für die Pflege der Versicherten für die Zeit vom

1. Juni bis

31.

August

2024

nur

in

vermindertem

Umfang

Kostengutsprache

erteile.

Mit

Schreiben

vom

31.

Juli

2024

(Urk.

10/14)

führte

die

Mutuel

eine

Neubeurteilung durch und erteilte der Y.___ AG erneut lediglich in einem verminderten Umfang Kostengutsprache für die Pflege der Versicherte n für die Zeit vom

1. Juni bis 31. August 2024 . Mit Schreiben vom 11. März 2025 (Urk. 10/2 5) teilte die Mutuel der Y.___

AG mit, dass sie für die Pflege der Versicherten auch für die Zeit vom 1. September 2024 bis 28. Februar 2025 lediglich eine Kostengutsprache in einem verminderten Umfang erteile. 1.2

Nachdem die Versicherte am 3. April 2025 den Erlass einer Verfügung beantragt hatte (Urk. 10/26), hielt die Mutuel mit Verfügung vom 8. Mai 2025 (Urk. 10/29) gegenüber der Versicherten daran fest, dass sie ihr für die Zeit vom 1. Juni 2024 bis

28.

Februar

2025

für

Grundp flegeleistungen

(gemäss

dem

Tarif

C)

lediglich

Kos tengutsprache in einem verminderten Umfang von höchstens 19.28 Stunden im Monat

erteile .

In

teilweiser

Gutheissung

der

von

der

Versicherten

am

27.

Mai

2025 dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 10/30) erteilte die Mutuel der Versicherten mit Entscheid vom 7. August 2025 (Urk. 10/31 = Urk. 2) Kostengutsprache von maximal 3.17 Stunden einmalig und 1.00 Stunden monatlich nach Tarif A sowie für

Grundpflegeleistungen

(gemäss

dem

Tarif

C)

für

die

Zeit

vom

1.

Juni

bis

31.

August

2024

von

höchstens

25.98

Stunden

im

Monat

und

für

die

Zeit

vom

1. September 2024 bis 28. Februar 2025 von 2.17 Stunden einmalig und 1.00 Stunden monatlich nach Tarif A sowie für Grundpflegeleistungen (gemäss dem Tarif C) von höchstens 23.28 Stunden im Monat . 2.

2.1

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

7.

August

2025

(Urk.

2)

erhob

d ie

Versicherte

mit Eingabe vom

2. September 2025 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Mutuel zu verpflichten, die bean tragten Pflegeleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2

lit. a und lit. c der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) entsprechend vollumfänglich zu vergüten;

eventuell

sei

die

Sache

(zur

Durchführung

ergänzender

Sachverhaltsabklärungen beziehungsweise zur Einholung eines neutralen pflegerischen Gutachtens und neuer Verfügung über den Leistungsanspruch)

an die Mutuel zurückzuweisen (S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte die Versicherte, dass ihr die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung zu gewähren sei (S. 2), und eventuell, dass das hiesige Gericht ein neutrales pflegerisches Gutachten einhole (S. 3). 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2025 (Urk. 9) beantragte die Mutuel die Abweisung der Beschwerde, sofern auf die Beschwerde einzutreten sei (S. 13). Am 7. Oktober 2025 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück (Urk. 8). 2.3

Mit Replik vom 18. November 2025 (Urk. 13) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Duplik vom 16. Dezember 2025 (Urk. 16) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, sofern auf die Beschwerde einzutreten sei, fest (S. 4), wovon der

Beschwerdeführerin

am

17.

Dezember

2025

(Urk.

17)

Kenntnis

gegeben

wurde. 2.4

Nachdem

der

Beschwerdeführerin

mit

Beschluss

vom

10.

April

2026

(Urk.

18)

Gelegenheit gegeben worden war, zu der vom Gericht in Betracht gezogenen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen, hielt diese mit Eingabe vom 4. Mai 2026 an der Beschwerde fest (Urk. 22). Am 8. Mai 2026 wurde die Beschwerdegegnerin hierüber in Kenntnis gesetzt (Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Zwar übersteigt der Streitwert Fr.

30’000.-- nicht, womit die Beurteilung der

Beschwerde

grundsätzlich

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

fällt

(§

11

Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) . Angesichts der besonderen Tragweite dieses Entscheids wird dieser indes in ordentlicher Besetzung gefällt (§ 11 Abs. 4 GSVGer) . 1.2

Art. 24 KVG verpflichtet die Krankenkassen, aus der obligatorischen Kranken pflegeversicherung die Kosten für die in Art. 25-31 KVG aufgelisteten Leistungen nach Massgabe der in Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen zu über nehmen. Nach Art. 25 Abs. 1 KVG übernimmt die obligatorische Krankenver sicherung die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Art. 25 Abs. 2 KVG enthält einen Katalog von Leistungen, die unter die Übernahmepflicht der Kranken versicherer fallen. Die Übernahmepflicht des Krankenversicherers wird durch Art.

32 Abs.

1 KVG begrenzt. 1. 3

Die Leistungen umfassen die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim, sowie die Pflegeleistungen in einem Spital, die unter anderem durch Personen durchgeführt werden, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 KVG). Laut Art. 25a Abs. 1 KVG leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche auf Grund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nacht strukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden, wobei der Bundesrat die Pflege leistungen bezeichnet und das Verfahren der Bedarfsermittlung regelt (Art. 25a Abs. 3 KVG). Der Bundesrat setzt die Beiträge differenziert nach dem Pflegebedarf in Franken fest; massgebend ist der Aufwand nach Pflegebedarf für Pflege leistungen, die in der notwendigen Qualität, effizient und kostengünstig erbracht werden (Art. 25a Abs. 4 Satz 1 und 2 KVG).

Der entsprechende Leistungsbereich wird in Art. 7 ff. KLV näher umschrieben. Gemäss Art. 7 Abs. 1 KLV übernimmt die obligatorische Krankenpflege ver sicherung Untersuchungen, Behandlungen und Pflege massnahmen, die auf Grund der Bedarfsabklärung nach Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV und nach Art. 8 KLV auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV umfassen die Leistungen im Sinne von Abs. 1 der Bestimmung Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination (lit. a), der Unter suchung und der Behandlung (lit. b) sowie der Grundpflege (lit. c). Die Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Leistungen für Bedarfs abklärungen sowie Behandlungs- und Grundpflege sind in Art. 7a Abs. 1 KLV geregelt. 1. 4

Zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind unter anderem Personen zugelassen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen

(Art.

35

Abs.

2

lit.

e

KVG).

Mit

Inkrafttreten

des

Art.

35

Abs.

2

lit.

d bis KVG per 1.

Juli 2024 werden nun Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, explizit als Leistungserbringer aufgeführt.

Als

Leistungserbringer

bei

der

Pflege

zu

Hause

kommen

gemäss

Art.

7

Abs.

1

lit.

a und

b

KLV

Pflegefachfrauen

und

-männer

sowie

Organisationen

der

Krankenpflege und Hilfe zu Hause in Frage. Die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen sind auf Grund der Kompetenz norm von Art.

38 KVG durch den Bundesrat in Art.

49 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; Pflegefachpersonen) und in Art.

51 KVV (Organisa tionen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause) festgesetzt worden.

Keine Pflichtleistung stellt die Pflege durch Familienangehörige oder Nachbarn ohne

den

Status

von

zugelassenen

Leistungserbringern

dar

(Gebhard

Eugster,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

KVG,

2.

Auflage,

Zürich/Basel/Genf

2018, Art. 25a Rz 15).

Familienangehörige von Versicherten, die bei einer (zugelassenen) Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause angestellt sind, können grundsätzlich auch ohne hochstehende pflegerische Fachausbildung Massnahmen der allgemeinen Grundpflege gemäss Art.

7 Abs.

2 lit.

c KLV zulasten der OKP erbringen. Leistungserbringer bleibt dabei die Organisation, bei welcher die Familienangehörigen angestellt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2023 vom 8.

Mai 2024 E.

2.3.2, 4.3.3 und 4.3.6, teilweise publiziert in: BGE 150 V 273; BGE 145 V 161 E. 5.1).

Anders als bei den Massnahmen der allgemeinen Grundpflege, erfordern die Vor kehren der Untersuchung und Behandlung nach Art.

7 Abs.

2 lit.

b KLV (wie auch solche der Abklärung, Beratung und Koordination nach Art.

7 Abs.

2 lit.

a KLV) entsprechende

berufliche

Fähigkeiten.

Damit

wird

dem

Umstand

Rechnung

getragen, dass Massnahmen der Unter su chung und der Behandlung, die auf die Behebung

des

Gesundheits schadens

gerichtet

sind

und

einen

eigentlichen

Behandlungs zweck erfüllen, nur durch Personen mit entsprechender fachlicher Qualifikation ausgeführt werden dürfen (vgl. BGE 145 V 161 E. 5). 1. 5

Voraussetzung für die Vergütung von Leistungen der ambulanten spitalexternen Krankenpflege (gemäss Tarif nach Art.

7a KLV) ist ein klarer ärztlicher Auftrag oder

eine

ärztliche

Anordnung

hinsichtlich

der

erforderlichen

Massnahmen

(Art.

8 Abs.

1 KLV), welche aufgrund der Bedarfsabklärung und der gemeinsamen Planung näher zu umschreiben sind (Art.

8a und 8b KLV). Es genügt, wenn die zu treffenden Massnahmen so präzise umschrieben sind, dass daraus für die Details auf die notwendigen Materialien und Vorkehrungen geschlossen werden kann.

Genügen die vorhandenen Angaben (in der Pflegedokumentation) nicht, um die Leistungspflicht in zuverlässiger Weise beurteilen zu können, hat der Kranken versicherer ergänzende Unterlagen einzuverlangen. Wird dieser Aufforderung nicht oder nur ungenügend nachgekommen, kann er die Vergütung der geltend gemachten Leistungen ablehnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_307/2020 vom 10.

August 2020 E. 3.2).

Welche Massnahmen in zeitlicher Hinsicht wie auch in Bezug auf Form und Inhalt angebracht sind, steht im pflichtgemässen Ermessen der Pflegefachperson (oder der Spitex) und des für die Anordnung der Leistungen zuständigen Arztes (Urteil des Bundesgerichts 9C_307/2020 vom 10. August 2020 E. 4.2). 1.6

Gemäss Art. 32 Abs. 1 KVG sind nur jene Leistungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu vergüten, welche wirksam, zweckmässig und wirt schaftlich sind (sogenannte WZW-Kriterien), wobei die Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss. 1.7

Die Ermittlung des Bedarfs an Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 KLV erfolgt gemäss Art. 8a KLV durch Pflegefachleute nach Art. 49 KVV in Zusammenarbeit mit den Patienten oder den Angehörigen. Das Ergebnis der Bedarfsermittlung ist jeweils umgehend der anordnenden bzw. behandelnden Arztperson zur Kenntnisnahme zuzustellen

(Abs.

1

und

1 bis).

Erteilt

diese

nicht

ihre

ausdrückliche

Zustimmung

zu den

Leistungen

nach

Art.

7

Abs.

2

lit.

b

KLV,

ist

die

Bedarfsermittlung

(gege benenfalls

unter

ihrer

Mitwirkung)

erneut

durchzuführen

(Abs.

2).

Die

Bedarfs ermittlung umfasst die Beurteilung der Gesamtsituation der Patienten sowie die Abklärung des Umfeldes (Abs. 3). Sie erfolgt aufgrund einheitlicher Kriterien. Ihr Ergebnis wird

auf

einem

einheitlichen

Formular,

das

von

Leistungserbringern

und

Versicherern gemeinsam erarbeitet wurde, festgehalten. Dort ist insbesondere der voraussichtliche Zeitaufwand anzugeben (Abs. 4). Der Versicherer kann ver langen, dass ihm

diejenigen

Elemente

der

Bedarfsermittlung

mitgeteilt

werden,

welche

die

Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 KLV betreffen (Abs. 6). Nach einer Verlängerung oder einer Erneuerung eines ärztlichen Auftrages oder einer ärztlichen Anordnung bedarf

es

einer

neuen

Bedarfsermittlung

(Abs.

7).

Bei

Pflegeleistungen,

die

ohne

ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbracht werden, muss spätestens neun Monate

nach

der

ersten

Bedarfsermittlung

wieder

eine

Bedarfsermittlung

erfolgen. Eine zweimalige Erneuerung ist ohne Zustim mung der behandelnden Arztperson möglich. Nach 27 Monaten muss der Pflegefachmann oder die Pflegefachfrau dieser indes möglichst schnell einen Bericht vorlegen, der insbesondere die Art, den Verlauf und die Ergebnisse der Pflegeleistungen beschreibt (Abs. 8).

1.8

Der Versicherer ist jedoch berechtigt und verpflichtet, die Bedarfsermittlung der Leistungserbringer zu kontrollieren. Das Kontrollverfahren nach Art. 8c KLV dient der Überprüfung der Bedarfsermittlung sowie der Kontrolle der Zweck mässigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen von Pflegefach personen und Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause nach Art. 7 Abs. 1 KLV. Sieht die Bedarfsermittlung mehr als 60 Stunden Pflege pro Quartal vor, kann diese vom Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin (Art. 57 KVG) überprüft werden. Sieht sie weniger als 60 Stunden pro Quartal vor, so führt der Vertrauens arzt oder die Vertrauensärztin systematische Stichproben durch. Leistungs erbringer und Versicherer können zudem weitere Regelungen des Kontroll verfahrens vereinbaren.

1. 9

Beim

Bedarfsabklärungs-Instrumentarium

RAI-HC

beziehungsweise

i nterRAI

(Resident Assessment Instrument) Home c are (www.spitex-instrumente.ch

/bedarfsabklaerung/interrai-instrumente/interrai-homecare-schweiz) handelt es sich um Empfehlungen im Bereich der Hauspflege einer Berufsgruppe ohne jeglichen normativen Charakter. Sie sind für das Gericht nicht verbindlich. Das Gericht kann sie jedoch bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_528/2012 vom 20.

Juni 2013 E. 4, 9C_365/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 4.1 und 9C_698/2016 vom 4.

Mai 2017 E. 3.4.3; BGE 147 V 16 E. 7.2). Dabei entspricht es gerade dem Wirtschaftlichkeitsprinzip nicht ohne Weiteres auf das Mass der effektiv erbrachten Leistungen, sondern auf eine normative Bewertung abzustellen. Denn eine Pflegeperson, die geschickt und routiniert arbeitet, unterbietet diese Standardzeiten, während eine etwas langsamer arbeitende oder lernende Pflege person für die gleiche Verrichtung länger braucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 12. Juli 2013 E. 5.2.3 zur Unfallversicherung) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 8. Mai 2025 (Urk. 10/29) davon aus, dass für die Zeit vom 1. Juni 2024 bis 28. Februar 2025 ein Anspruch der

Beschwerdeführerin

auf

Pflegeleistungen

gemäss

dem

Tarif

C

beziehungs weise gemäss

Art.

7

Abs.

2

lit.

c

KLV

höchstens

im

Umfang

von

19.28

Stunden

im

Monat bestehe. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. August 2025 (Urk. 2) ging sie

indes

davon

aus,

dass

für

den

Zeitraum

vom

1.

Juni

bis

31.

August

2024

höchstens ein Anspruch auf Pflegeleistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV in einem Umfang

von

25.98

Stunden

und

für

den

Zeitraum

vom

1.

September

2024

bis

28. Februar 2025 in einem solchen von 23.28 Stunden bestehe . Insoweit hiess sie die gegen die Verfügung vom 8. Mai 2025 erhobene Einsprache daher sinngemäss teilweise

gut.

Die

Beschwerdegegnerin

ging

sodann

davon

aus,

dass

die

eingereichten

Unterlagen

und

Abrechnungen

den

Anforderungen

an

Pflegerapporte

nicht

genügten,

und

dass

die

als

Pflegerapporte

bezeichneten

Unterlagen

nur

eine

pauscha le Übersicht der geplanten, nicht der effektiv erbrachten Leistungen darstellten, und

dass

insbesondere

keine

Arbeitsrapporte

eingereicht

worden

seien.

Bei

der

Prüfung der Wirtschaftlichkeit sei der ermittelte Pflegebedarf den tatsächlich benötigten und erbrachten pflegerischen Leistungen gegenüberzustellen. Sodann seien doppelt verrechnete Leistungen (S. 6), unentgeltlich im Rahmen der Verwandten unterstützungspflicht erbrachte Leistungen (S. 5) und in Verletzung arbeitsrechtlicher Bestimmungen erbrachte pflegerische Leistungen (S. 6) nicht zu vergüten. Die Leistungen würden bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verwaltungsverfahren sistiert (S. 7 Mitte) und eine allfällige Beschwerde gegen den Einspracheentscheid habe keine aufschiebende Wirkung (S. 7 unten). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt sei, die Vergütung pflegerische r Leistungen der Grundpflege, welche durch

ihre,

bei

einer

Spitex-Organisation

angestellte

Mutter

erbracht

worden

seien, gestützt auf arbeitsrechtliche Bestimmungen zu kürzen (Urk . 1 S. 5 ff) . Sodann seien Leistungen der Grundpflege insbesondere auch für die erbrachte aktive und passive

Bewegungsunterstützung

(Urk.

1

S.

8)

und

für

die

erbrachte

Unterstützung beim Trinken und beim Essen (Urk. 1 S. 9) zu vergüten . Schliesslich brachte die Beschwerdeführerin vor, dass eine Kürzung von Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung auf Grund einer gesetzlichen Beistandspflicht nicht zulässig sei. Vorliegend handle es sich bei der pflegenden Angehörigen sodann um die Mutter der bereits erwachsenen Beschwerdeführerin, welcher keiner gesetzlichen Beistandspflicht

mehr

unterliege

(Urk.

1

S.

9).

Des

Weiter e n

habe

die

für

die

Grundpflegeleistungen

von

eine r

Spitexorganisation

angestellte

Mutter

der

Beschwerdeführerin neben der Grundpflege regelmässig weitere, nicht vergütungspflichtige Leistungen erbracht, weshalb sie einer allfälligen Beistandspflicht damit bereits hinreichend

nach ge komme n

sei

(Urk .

1

S.

10) .

Zudem

seien

die

geplanten

Pflegeleistungen genügend dokumentiert worden, wobei es genüge, dass der Leistungserbringer eine detaillierte Pflegeplanung vorgenommen habe, und dass er für die jeweilige n

Kalendertage

bestätige,

dass

die

geplanten

Pflegeleistungen

am

fraglichen Tag vorgenommen worden seien. Demgegenüber sei ein Pflege- beziehungsweise

Arbeitsrapport

mit

Angaben

zu

Datum,

Zeit

und

Dauer

der

tatsächlich

ausge führten Pflegehandlungen nicht erforderlich (Urk. 1 S. 11). Eventuell sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). 2.3

Mit Hinweis auf die Kürzungstabelle führte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort

(Urk.

9)

aus,

wie

die

Limitation

der

möglichen

Kostenübernahme berechnet worden sei (S. 7). Sie wiederholte, dass das Arbeitsgesetz einen Ruhetag vorsehe,

weshalb

sie

einen

gesetzwidrigen

7.

Arbeitstag

in

der

Woche

für

pflegende Angehörig e

nicht

vergüten

dürfe

(S.

7

unten),

dass

im

Rahmen

der

Verwandtenunterstützungspflicht 30 Minuten unentgeltliche Pflege anzurechnen sei (S. 8) und dass die Pflegerapporte fehlten beziehungsweise diese einen Wandel im Pflegebedarf zeigten (S. 9) . Im Weiteren nahm s ie Stellung zur Argumentation der Beschwerdeführerin (S. 10-13).

Abgesehen von der Begründung, dass die Sistierung gestützt auf Art. 52a ATSG erfolgt sei, wurden in der Duplik keine wesentlichen neuen Ausführungen gemacht (Urk. 16). 2.4

Mit Replik vom 18. November 2025 (Urk. 13) kritisierte die Beschwerdeführerin die

Sistierung

der

Leistungen

und

verlangte,

es

sei

der

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen, die unbestrittenen Forderungen umgehend zu begleichen (S. 1 f.).

Weiter wiederholte sie im Wesentlichen die Vorbringen der Beschwerde (S. 2 ff.), wobei die Notwendigkeit der Physiotherapie durch die IV-Stelle anerkannt und vergütet werde, weshalb zwingen d erforderlich sei, dass die Bewegungsübungen mit Unterstützung der pflegenden Angehörigen an den Tagen ohne Physiotherapie mit Unterstützung der pflegenden Angehörigen durchgeführt würden (S. 7). 2.5

Mit Stellungnahme vom 4 . Mai 2026 beantragte die Beschwerdeführerin neu das Einholen eines neutralen pflegerischen Gutachtens durch das Gericht und wiederholte ferner im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte (Urk. 18 S. 2).

3. 3.1

Die

Beschwerdegegnerin

hat

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

7.

August

2025

(Urk.

2)

Kostengutsprache

für

Pflegeleistungen

gemäss

Art.

7

Abs.

2 lit. a (Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordinatio

n) und gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV (Grundpflege) für den Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis 28. Februar 2025 erteilt (S. 7). Die Beschwerdeführerin hat indes die Kostengutsprache für Pflegeleistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV nicht beanstandet, sondern ausschliesslich diejenige für Grundpflegeleistungen gemäss lit. c dieser Bestimmung bestritten. Im Streite steht daher der Anspruch der Beschwerdeführerin

auf

Kostengutsprache

für

Grundpflegeleistungen

für

den

Zeitraum

vom

1 . Juni 2024 bis 28. Februar 2025 beziehungsweise zufolge Wechsel des Krankenversicherers bis 31. Dezember 2024, welcher prospektiv zu beurteilen ist. Dabei ist unbestritten, dass die Grundpflegeleistungen in diesem Zeitraum ausschliesslich durch die bei der Y.___ AG, angestellte Mutter der Beschwerdeführerin erbracht wurden (vgl. Urk. 1 und Urk. 2). 3. 2

Die

Y.___ AG

ist

als

Leistungserbringerin

zugelassen

und

dem

«Administrativ-Vertrag Spitex» betreffend die Abgeltung von krankenversicherungspflichtigen Leistungen im Bereich Spitex gemäss dem KVG vom

1. Mai 2023, welcher von der Spitex Schwei z und der Association Spitex priv é e Suisse sowie verschiedenen Krankenversicherern, unter anderem der Beschwerdegegnerin, vereinbart wurde (vgl. betreffend den aktuellen, ab 1. Januar 2025 geltenden Vertrag: www.spitex-instrumente.ch/vertraege/administrativvertraege) beigetreten (vgl. Urteil

KV.2025.00014

des

hiesigen

Gerichts

vom

12.

Januar

2026

und

Beitrittsliste,

Stand 18. Dezember 2025; https://spitexprivee.swiss/de/verband-der-privaten-spitexorganisationen-der-schweiz/dokumente-und-vertraege.html

). 3. 3

Der erwähnte Administrativvertrag betrifft die Vergütung von Leistungen zugunsten von Personen, die bei einem vertragsschliessenden Krankenv ersicherer nach dem KVG versichert sind und regelt die Anwendung der gesetzlich festgelegten Beiträge und die administrati ven Abläufe der Pflegeleistungen im Sinne von Art. 25a KVG und Art. 7 ff. KLV, die von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause gemäss Art. 51 KVV erbracht werden (Art. 2 Abs. 2 und 3).

Insbesondere sieht er vor, dass die Bedarfsermittlung gemäss Art.

8a KLV durch eine dazu befähigte diplomierte Pflegefachperson erfolgt, wobei es den Leistungs erbringern offensteht, welches standardisierte Bedarfserfassungsinstrument (interRAI HC oder andere) sie wählen (Art. 7 Abs.

2 beziehungsweise Abs. 3 des ab 1. Januar 2025 geltenden Vertrags). Auf der Bedarfsmeldung geben die Leistungserbringer den voraussichtlichen Zeitbedarf gemäss Art. 8a Abs. 4 KLV an. Abgerechnet werden aber die effektiv erbrachten Leistungen, wobei Vorausrechnungen unzulässig sind (Art. 8 Abs. 1; Art. 10 Abs.

2; bei Änderungen des Pflegedarfs gilt Art. 9). Schuldner der Vergütung ist der Versicherer (System des Tiers payant) – ausgenommen sind Rechnungen, die nicht elektronisch übermittelt wurden, und anderslautende Vereinbarungen von Versicherern und Leistungserbringern (System des Tiers garant). Durch den Versicherer vergütet werden nur vertrags- und gesetzeskonforme Rechnungen (Art. 13 Abs. 1-4).

Gemäss Anhang 5 «Pflegende Angehörige» des Vertrags dürfen pflegende Ange hörige, die nicht nachweislich die Zulassungsbedingungen für Pflegefachperso nen gemäss Art. 49 KVV erfüllen oder eine andere pflegerische Berufsausbildung gemäss Anhang «Fachpersonal» absolviert haben, ausschliesslich Massnahmen der Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen (Art. 1 Abs. 2). Die anwendbaren Vorschriften des eidgenössischen und kantona len Arbeitsrechts sind einzuhalten. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass die pflegenden Angehörigen physisch und psychisch in der Lage sind, die Pflegeleis tungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht sicherzustellen (Art. 1 Abs. 3). 3. 4

Den Akten ist zu entnehmen, dass der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin, med. pract. Z.___, Praktischer Arzt, der Beschwerdeführerin am 2 5 . Mai 2024 für die Zeit vom 1. Juni bis

31. August 2024 eine Verordnung für die folgenden Grundpflegeleistungen ausstellte (Tarif c): Ganzwäsche in Bad, Dusche oder am Lavabo: 1 x Tag 40 Minuten; Teilwäsche am Lavabo (inkl. Intimwäsche): 1 x Tag 25 Minuten; Rasur (in Kombination mit Ganz- oder Teilwäsche): 3

x

Woche

10

Minuten;

Zehennägel

schneiden:

1

x

Monat

15

Minuten;

Zahnpflege: 2 x Tag 5 Minuten; Begleitung bei Toilettengang: 2 x Tag 10 Minuten; aktive/passive Bewegungsunterstützung: 5 x Woche 15 Minuten (Urk. 10/3).

Am

9.

August

2024

verordnete

med.

pract.

Z.___

der

Beschwerdeführerin

für

die Zeit

vom

1.

September

2024

bis

28.

Februar

2025

grundsätzlich

die

gleichen

Grund pflegeleistungen, wobei er im Unterschied zur Verordnung vom 2 5 . Mai 2024 der Beschwerdeführerin

einerseits

die

Rasur

(in

Kombination

mit

Ganz-

oder

Teil wäsche) nicht mehr verordnete, sowie andererseits der Beschwerdeführerin eine Begleitung beim Toilettengang nicht mehr zweimal im Tag für zehn Minuten, sondern fünfmal im Tag für fünf Minuten verordnete (Urk. 10/17). 3. 5

Bei

der

Bedarfsermittlung

stützte

sich

die

Pflegefachperson

der

Y.___

AG

auf

das Abklärungsinstrument

Inter RAI-HC

(Resident

Assessment

Instrument

–

Homecare; vgl. Urk. 10/10 /2).

Die Bedarfsabklärung ergab insbesondere bei Bad/Dusche, bei der persönlichen Hygiene, beim Transfer auf die Toilette und bei der Toilettenbenutzung sowie beim Gehen und bei der Fortbewegung im Haus einen umfassenden Bedarf für eine Unterstützung, hingegen keinen Unterstützungsbedarf beim Essen und beim Trinken (Urk. 10/10 /2 S. 6). 3. 6

Die

Vertrauensärztin

der

Beschwerdegegnerin,

Dr.

med.

A.___, Fachärztin

für

Chirurgie,

hielt

in

ihrer

Stellungnahme

vom

1.

Oktober

2025

(Urk. 10/32) fest, dass die für die Beschwerdegegnerin verordneten Grundpflegel eistungen nicht wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sei e n, dass die Position (gemäss dem Spitexleistungskatalog; www.spitex-instrumente.ch) Nr. 10106 (Rasur

in

Kombination

mit

Ganz-

oder

Teilwäsche)

bereits

in

den

Position en

Nr.

10102 (Ganzwäsche in Bad, Dusche oder am Lavabo) und Nr. 10104 (Teilwäsche am La vabo inkl. Intimpflege) enthalten sei, weshalb dafür kein Vergütungsanspruch bestehe. Sodann bestehe kein Vergütungsanspruch für die Position Nr. 10112 (Zahnpflege), da ein Stützen während der Zahnpflege und das Vorbereiten der

Zahnbürste nicht mit dieser Position abgerechnet werden könne . Sodann bestehe ein Vergütungsanspruch für die Position Nr. 10419 (Begleitung bei Toilettengang) lediglich in einem Umfang von 10 Minuten pro Tag, da diese Leistung bereits in der

Position

Nr.

10102

(Ganzwäsche

in

Bad,

Dusche

oder

am

Lavabo)

enthalten

sei . Kein Vergütungsanspruch bestehe indes für die Position Nr. 10506 (a ktive/passive Bewegungsunterstützung), da diese Leistung in einem Zusammenhang mit einer Physiotherapie stehen müsse. Zudem würden die do kumentierten

Massnahmen nicht

dieser

Position

entsprechen.

Da

auf

Grund

des

A dministrativvertrag es

zudem die arbeitsrechtlichen Vorschriften und insbesondere die Ruhetage einzuhalten seien, sei en

vom erhobenen Bedarf je 30 Minuten pro Tag als Schadenminderungspflicht abzuziehen. Dies entspr eche dem, was Familienangehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht

an Pflege zuzumuten sei (S. 2) .

4. 4.1

Die

Beschwerdegegnerin

ging

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

7. August 2025 (Urk. 2) davon aus, dass der gemeldete Bedarf an Grundpflegeleistungen auf Grund der Verwandtenunterstützungspflicht um 30 Minuten pro Tag zu kürzen sei. Denn der (die Beschwerdeführerin) pflegenden Mutter sei es auf Grund der ihr obliegenden Verwandtenunterstützungspflicht zuzumuten, Pflegeleistungen in diesem Umfang kostenlos zu erbringen (Urk. 2 S.

5). Zudem könnten von den gemeldeten Pflegeleistungen die Positionen «Nägel schneiden Zehen» und « beim Trinken helfen » nicht berücksichtig werden, da der Mutter der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, diese im Rahmen der Schadenminderungspflicht beziehungsweise der ihr obliegenden Verwandten unterstützungspflicht kostenlos zu erbringen. Denn es handle sich dabei um Bagatellleistungen, die von pflegenden Angehörigen im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht zu übernehmen seien (S. 5). 4.2

Die Beschwerdeführerin brachte hi e gegen vor, dass das Bundesgericht gemäss der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bis anhin von einer Kürzung der Grundpflegentschädigung abgesehen habe, wenn die pflegerischen Leistungen durch im gleichen Haushalt wohnende Familienangehörige durchgeführt w o rden seien . Zudem unterstehe die Mutter der (volljährigen) Beschwerdeführerin - im Gegensatz

zu

pflegenden

Ehegatten

–

keiner

gesetzlichen

Beistandspflicht

(Urk.

1 S. 9). Die für die Grundpflegeleistungen bei einer Spitexorganisation angestellte Mutter der Beschwerdeführerin erbringe neben den Grundpflegeleistungen zudem weitere, intensive Versorgungs-, Organisations- und Koordinationsleistungen, weshalb sie ihrer familiären Beistandspflicht in genügender Weise nach ge komme n sei (Urk. 1 S. 10). 4.3 4.3.1

Die Schadenminderungspflicht stellt ein allgemeines Prinzip des Sozialversicherungsrechts

dar

(BGE

141

V

642

E.

4.3.2;

vgl.

Art.

21

Abs.

4

ATSG

und

Ueli

Kieser, in: Ueli Kieser et al. [Hrsg.], Kommentar zum ATSG, 5. Aufl., Zürich 2024, Vorbemerkungen zum ATSG N. 94) . Danach sind die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen - denen dadurch keine unverhältnismässige

Belastung

entstehen

darf

-

möglichst

zu

mildern.

Diese

Mithilfe

geht

weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 141 V 642 E. 4.3.2). Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteil des Bundesgerichts I 228/06 vom 5. Dezember 2006 E.

7.1.2), wobei für den Umfang der Mithilfe nicht deren rechtliche Durchsetzbarkeit massgebend ist, sondern das Verhalten von Personen in vergleichbarer sozialer Realität (Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.2).

Dabei muss feststehen, dass eine schadenmindernde Mithilfe Angehöriger im Einzelfall objektiv tatsächlich möglich und zumutbar ist (BGE

141 V 642 E. 4.3). 4. 3.2

Gemäss der Rechtsprechung kann der obligatorischen Krankenpflege versicherung lediglich die Kosten von durch Familienangehörige ausgeführte Grundpflege leistungen in Rechnung gestellt werden, welche eine Pflege zu Hause durch aussenstehende Spitex-Angestellte verursachen würde. Nicht verrechenbar ist, was dem Familienangehörigen

im

Rahmen

der

Schadenminderungspflicht

und

dem

Ehegatten

im

Besonderen

auf

Grund

der

ehelichen

Beistandspflicht

nach

Art.

159

Abs.

3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) an Pflege zugemutet werden kann (BGE 145 V 161 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts K 156/04 vom 21. Juni 2006 E. 4.2; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_597/2007 vom 19. Dezember 2007 E. 3 und 9C_702/2010 vom 21. Dezember 2010 E. 7.1). Das Bundesgericht hat in E.

4.2

des

Urteils

K

156/04

vom

21.

Juni

2006

hinsichtlich

der

Schadenminderungspflicht auf die diesbezügliche invaliden versicherungs recht liche Rechtsprechung zur

Berücksichtigung

der

Schadenminderungspflicht

bei

der

Bemessung

der

Invalidität

von

im

Haushalt

tätigen

v ersicherten

Personen

(BGE

130

V

97

E.

3.3.3)

Bezug genommen.

Dabei

ist

e ntscheidend,

in

welchem

Ausmass

den

einzelnen

Angehörigen unter Berücksichtigung ihres Alters, ihres Gesundheitszustands, ihrer Berufstätigkeit, ihrer physischen und psychischen Leistungsfähigkeit und so fort eine Mithilfe tatsächlich möglich und zumutbar ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_217/2023

vom

30.

Mai

2023

E.

6.2.1

und

8C_828/2011

vom

27.

Juli

2012

E.

4 sowie BGE 141 V 642 E. 4.3.3). 4. 3.3

Nach Gesagtem ist die Schadenminderungspflicht der versicherten Person gemäss der erwähnten Rechtsprechung auch bei der Beanspruchung von Grundpflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 1 lit. c KLV zu beachten, wobei die Inanspruchnahme der zumutbaren Mithilfe von Familienangehörigen auch die Grundpflegeleistungen mit umfasst.

Die Inanspruchnahme zumutbarer Mithilfe im Bereich der Pflege durch Angehörige ist sachlich insbesondere gerechtfertigt, weil es sich hierbei um nichtmedizinische beziehungsweise nicht von pflegerischen Fachpersonen zur erbringende Pflegeleistungen handelt (vgl. zum Ganzen: Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, KV.2025.00014 vom 12. Januar 2026, E. 5) . 4. 4 4.4.1

Der

Pflegeplanung

ist

zu

entnehmen,

dass

die

Beschwerdeführerin

über

grosse

Unterstützung im familiären Umfeld verfügt (Urk. 10/10/4 S. 1). Aus der Bedarfsabklärung ist zudem ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer bei einer Spitexorganisation für die Grundpflege angestellten Mutter noch mit ihrem Vater zusammenlebt, und dass sie im Rahmen der instrumentellen Aktivitäten (IADL; komplexere

Aufgaben)

auch

von

ihrem

Vater

unterstützt

wird

(Urk.

10/10/2

S.

12). 4.4.2

Den Akten lässt sich indes nicht entnehmen, um welche Mitarbeit der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin es sich handelt und in welchem Umfang eine solche üblicherweise in einer vernünftige n Familiengemeinschaft bei einem Gesundheitsschaden wie bei der Beschwerdeführerin zu erwarten wäre,

wenn keine Versicherungsleistungen beziehungsweise wenn keine Vergütung von durch Familienangehörige erbrachte Grundpflegeleistungen zu erwarten wäre . Diese Frage n sowie die Frage, welche schadenmindernde Mithilfe den Familiena ngehörige n

der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse im Einzelfall objektiv tatsächlich möglich und zumutbar sind, sind bis anhin nicht hinreichend abgeklärt worden. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt daher nicht als r echtsgenügend abgeklärt, weshalb

der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache and die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

ist, damit sie den Sachverhalt diesbezüglich ergänzend abkläre. 4.5

Demzufolge

ist

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

7.

August

2025

(Urk.

2), insoweit

die

Beschwerdegegnerin

darin

die

Kostengutsprache

für

Grundpflegeleistungen für den streitigen Zeitraum auf Grund einer schadenmindernden Mithilfe von Familienangehörigen um 30 Minuten im Tag kürzte sowie für die Position des Schneidens der Zehennägel verneinte, aufzuheben und die Sache ist im Hinblick auf die Frage nach der schadenmindernde n Mithilfe von Familiena ngehörige n

an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfügung zurückzuweisen . 4.6

Hinsichtlich der Positionen 10301 und 10302 «Beim Trinken beziehungsweise Essen

helfen»

ist

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

7.

August

2025

(Urk.

2) nicht

zu

bestanden,

zumal

med.

pract.

Z.___

der

Beschwerdeführerin

Pflegeleistungen im Sinne einer Hilfe beim Trinken oder Essen nicht verordnet e (Urk. 10/3, Urk.

10/17).

Zudem

ist

der

Bedarfsabklärung

zu

entnehmen,

dass

die

Beschwerdeführerin keiner Hilfe beim Essen und Trinken beziehungsweise bei der Ernährung bed urfte (Urk. 10 /10/2 S. 6 und S. 9 f.). Diesbezüglich ist die Beschwerde daher abzuweisen, was umso mehr zu gelten hat, als dass sie mit Replik festhielt, dass die Leistung «Beim Trinken helfen» nie beantragt worden sei (Urk. 13 S. 8 oben) . 5. 5.1

Des Weitern ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. August 2025 (Urk. 2) davon aus, dass in Verletzung arbeitsrechtlicher Bestimmungen erbrachte pflegerische Leistungen nicht zu vergüten seien. 5.2

Die Beschwerdeführerin brachte hi e gegen vor, dass die privaten Haushalte gemäss Art.

2

lit.

g

des

Arbeitsgesetzes

(ArG)

vom

Anwendungsbereich

des

ArG

ausgenommen seien, weshalb die Bestimmungen des ArG zur Arbeits- und Ruhezeit sowie die Gesundheitsvorschriften des ArG vorliegend nicht zur Anwendung gelangten. Selbst dann, wenn von einer Anwendung des ArG auszugehen sein sollte, seien nicht die Schutzvorschriften des ArG, sondern die Regelung von Art. 329 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) massgebend, wonach unter besonderen Umständen dem Arbeitnehmer mit dessen Zustimmung ausnahmsweise mehrere freie Tage zusammenhängend oder statt eines freien Tages zwei freie Halbtage eingeräumt werden könne. Da ihre von einer Spitexorganisation angestellte Mutter lediglich teilzeitlich während weniger Stunden im Tag beschäftigt sei, könne sie ihren freien Tag auf zwei Halbtage aufteilen (Urk. 1 S. 6), weshalb eine Verletzung arbeitsrechtlicher Bestimmung nicht erstellt sei (Urk. 1 S. 7). 5.3

Diesbezüglich

ist

vorab

festzuhalten,

dass

das

EDI

in

Art.

8a

Abs.

4

KLV

festgelegt hat,

dass die Bedarfsabklärung insbesondere den «voraussichtlichen» Zeitaufwand der benötigten

Pflege

angeben

muss.

Die

Bedarfsberechnung

ist

also

prospektiv

vorzunehmen (vgl. auch Urteil des Bundegerichts 9C_176/2016 vom 21.

Feb ruar

2017 E.

6.1).

Leistungserbringer

im

Sinne

von

Art.

51

KVV

ist

sodann

die

Y.___

AG

und nicht die Mutter der Beschwerdeführerin . Sie wird lediglich von der Y.___ AG zur Durchführung der Grundpflege einge setzt. Gegenstand dieses Prozesses ist somit die Festlegung des voraussichtlichen Pflegebedarfs de r Beschwerdeführer in, in dessen Rahmen die Y.___ AG Leistungen erbringen und abrechnen kann. 5.4

Die

Kostengutsprache

–

wie

sie

vorliegend

strittig

ist

–

kann

indessen

nicht

darüber hinwegtäuschen, dass der zugelassene Leistungserbringer später nur Leistungen abrechnen kann, wenn er solche auch tatsächlich und in der nötigen Qualität sowie unter Beachtung des gesetzlichen Rahmens erbringt. Fehlt es beispielsweise an einer ausreichenden Anleitung und Aufsicht der pflegenden Angehörigen oder werden diese selbst krank und nicht durch eine Pflegefachperson ersetzt, besteht trotz Kostengutsprache keine Vergütungspflicht des Versicherers. Dies betrifft indessen nicht den Anspruch der versicherten Person auf einen bestimmten Umfang an Grundpflege, sondern die Abrechnung des zugelassenen Leistungserbringers von im Rahmen des fest gesetzten Pflegebedarfs bezogenen bzw. erbrachten Leistungen. 5.5

Soweit

sich

die

Beschwerdegegnerin

bei

der

prospektiven

Kostengutsprache

darauf berief, ein Teil der Leistungen könne als präventive Massnahme zum Schutz des Arbeitnehmers

nicht

erbracht

werden,

weil

die

Y.___

AG

die

Grundpflege

an

sie ben Tagen pro Woche durch eine einzige Person durchführen lassen werde, und damit

das

Arbeitsgesetz

verletzt

werde

(vgl.

Urk.

2

S.

5 .

Urk.

9

S.

7

f.,

Urk.

16

S.

3), führt dies nicht zu einem verminderten Pflegebedarf bzw. reduzierten Anspruch de r Beschwerdeführer in, sondern steht dies vielmehr im Zusammenhang mit der gehörigen Leistungserbringung durch die Y.___ AG als Voraussetzung für eine Vergütungspflicht durch die Beschwerdegegnerin. Die Frage nach der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften beschlägt somit nicht das Verhältnis zwischen versicherter Person und Krankenversicherer, sondern allen falls zwischen Leistungserbringer und Krankenversicherer. Insoweit hat die Beschwerdegegnerin mit Blick auf Treu und Glauben im Geschäftsverkehr zwar zu Recht angekündigt, dass sie beabsichtigt, die von der Mutter erbrachte Grund pflege nur an sechs Tagen zu vergüten. Sie ist aber nicht berechtigt, den Anspruch de r Beschwerde führer in auf Grundpflege entsprechend dem voraus sichtlichen Pflegebedarf wegen einer erwarteten mangelhafte n Leistungs erbringung durch einen zugelassenen Leistungserbringer im Voraus zu kürzen. Die Zulassung impliziert gerade, dass eine gehörige Leistungserbringung möglich ist. Selbst wenn ihrer Argumentation in Bezug auf die Verletzung arbeitsrechtlicher Bestimmung gefolgt würde, kann auch nicht im Voraus ausgeschlossen werden, dass (z.B. bei längerer Abwesen heit/Krankheit der Ehefrau) andere Pflegekräfte eingesetzt werden müssen. 5.6

Gemäss

Art.

89

Abs.

1

KVG

entscheidet

das

kantonale

Schiedsgericht

«Streitig keiten

zwischen

Versicherern

und

Leistungserbringern».

Nach

der

Rechtspre chung

ist von einer weiten Begriffsumschreibung auszugehen, indem die sachliche Zuständigkeit für alle Streitigkeiten zwischen Krankenversicherern und Leistungserbringern

zu

bejahen

ist,

wenn

und

soweit

sie

Rechtsbeziehungen

zum

Gegenstand

haben, die sich aus dem KVG ergeben oder auf Grund des KVG ein gegangen worden sind. Des Weiteren muss es sich um eine Streitigkeit zwischen Versicherungsträgern und leistungserbringenden Personen handeln, was sich danach bestimmt, welche Parteien einander in Wirklichkeit gegenüberstehen – ungeachtet ob nach dem System des Tiers payant oder garant abgerechnet wird (vgl. BGE 148 V 366 E. 4.3.2, 141 V 557 E. 2.1, 132 V 352 E. 2.1 und 132 V 303 E. 4, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_563/2014 vom 17. September 2014 E. 1). Der Streitgegenstand muss mit anderen Worten die besondere Stellung der Versicherer oder Leistungserbringer im Rahmen des KVG betreffen. Liegen der Streitigkeit keine solchen Rechtsbeziehungen zugrunde, ist sie nicht nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien zu beurteilen mit der Folge, dass nicht die Schiedsgerichte, sondern allenfalls die Zivilgerichte zum Entscheid sachlich zuständig sind (vgl. BGE

132

V

303

E.

4.1

mit

diversen

Hinweisen,

BGE

141

V

557

E.

1,

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_372/2024,

9C_373/2024

vom

30.

Juli

2025

E.

4.2

und

9C_479/2013 vom 9. September 2014 E. 2 und 4).

Die Beschwerdeführer in kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach ATSG demnach nicht die Interessen der Y.___ AG, einschliesslich jener ihrer

Mutter als deren Arbeitnehmerin, wahrnehmen. Vielmehr hat der Krankenversicherer bei tarifwidriger Fakturierung oder Erbringung von unwirtschaftlichen Leistungen jeweils selbst gegen den Leistungserbringer vorzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2010 vom 30. Dezember 2010 E. 4). Nichts anderes kann geltend, wenn er die erbrachten Leistungen als gesetzes- oder vertragswidrig erachtet. Soweit diese Rügen als im KVG (z.B. der Vergütungspflicht) begründet zu sehen sind, wäre hierfür das Schiedsgericht zuständig. 5. 7

Damit kann hier die Frage offen bleiben, ob die Beschränkung der Vergütungs pflicht für Leistungen einer Pflegekraft im Privathaushalt auf maximal sechs Tage pro Woche zulässig ist. Es sei dennoch auf zwei Dinge hingewiesen.

Eine Überbelastung der Angehörigen lässt sich mit einer Beschränkung der Ver gütungspflicht nicht sicherstellen; massgebend hierfür ist das Ausmass der faktischen, nicht der vergüteten Pflege. Ist die Qualität der Pflegeleistungen infolge Überbelastung erst ungenügend, betrifft dies sämtliche Leistungen und nicht nur die am Sonntag erbrachten.

Mit

BGE

148

II

203

hat

das

Bundesgericht

sodann

entschieden,

dass

Art.

2

Abs.

2 lit. g ArG, der eine Ausnahme vom Arbeitsgesetz für private Haushaltungen vorsieht,

im

Mehrparteienverhältnis

wie

dem

Personalverleih

keine

Anwendung

findet.

Das

Bundesgericht

begründete

dies

damit,

dass

die

Einhaltung

der

Arbeits- und Ruhezeiten bei der Betreuungsorganisation kontrolliert werden könne, ohne die Intimität der Verhältnisse zu verletzen. Ausserdem diene die Arbeitsleistung nicht nur der Erfüllung privater Bedürfnisse, sondern auch kommerziellen Zwecken der Betreuungsorganisation. Liege zwischen dieser und der betreuten Person

kein

Personalverleih,

sondern

ein

Auftrag

oder

Werkvertrag

vor,

sei

mass geblicher Betrieb ohnehin die Betreuungsorganisation und nicht der Privathaus halt. Als Reaktion auf diesen Entscheid hat der Bundesrat eine Sonderregelung für Live-in-Betreuende erlassen, die erst kürzlich am 1. Dezember 2025 in Kraft trat (vgl. https://www.babs.admin.ch/de/newnsb/EZfjTDvBmpMqdcfxa8gn1, zuletzt besucht am

30. Mai 2026). 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin beschränkte beziehungsweise limitierte ihre Kostengutsprache für Grundpflegeleistungen im angefochtenen Einsprache entscheid vom 7. August 2025 (Urk. 2) sodann mit der Begründung, dass die tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen nicht genügend dokumentiert worden seien, und dass ihr die Spitexorganisation insbesondere die Pflege- beziehungsweise Arbeitsrapporte nicht eingereicht habe (Urk. 2 S. 6 f., Urk. 13 S. 8 f.). Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass die Spitexorganisation die geplanten Pflegeleistungen genügend dokumentiert und insbesondere eine hinreichend detaillierte Pflegeplanung vorgenommen habe (Urk. 1 S. 11). 6.2

Im Streite steht vorliegend indes nicht der Anspruch der Leistungserbringerin Y.___ AG, beziehungsweise der bei dieser angestellten Mutter der Beschwerdeführerin auf Vergütung der tatsächlich erbrachten Grundpflegeleistungen, sondern ausschliesslich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Grundpflegeleistungen für den streitigen Zeitraum. Dieser ist, wie bereits erwähnt, prospektiv zu beurteilen. Diesbezüglich sind jedoch Unterlagen und Belege zu den tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen nicht erforderlich. 6.3

Nach Gesagtem war die Beschwerdegegnerin daher nicht berechtigt, die Kostengutsprache für Grundpflegeleistungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. August 2025 (Urk. 2) mit der Begründung zu beschränken, dass die tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen nicht genügend dokumentiert worden seien. Im Rahmen der zu tätigenden Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin dies zu berücksichtigen haben. 7. 7 .1

Zu

p rüfen

bleibt

die

Verneinung

einer

Kostengutsprache

durch

die

Beschwerdegegnerin für die Hilfe beim Gehen im Sinne einer Begleitung in der Wohnung zum Essen oder zum Gehen von einem Zimmer zum anderen. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. August 2025 (Urk. 2) davon aus, dass eine Begleitung zum Badezimmer beziehungsweise zur Toilette bereits in den Positionen Ganzwäsche, Teilwäsche am Lavabo und Toilettengang enthalten sei, und dass eine Doppelverrechnung von einzelnen Leistungen nicht zulässig sei (vgl. auch Urk. 9 S. 9 f.) . 7 .2

Während

med.

pract.

Z.___

in

seinen

Verordnungen

vom

2 5 .

Mai

2024

(Urk.

10/3) und 9. August 2024 (Urk. 10/17) der Beschwerdeführerin lediglich eine Begleitung beim Toilettengang, nicht jedoch generell ein e solche beim Gehen verordnete, ergab die Bedarfsermittlung (Urk.

10/10/2)

einerseits einen umfassenden Unterstützungs bedarf (Ziff. 5 = umfassende Unterstützung – Person bekommt umfassende Hilfe durch 2 Personen oder mehr ODER Übernahme von Gewicht in mehr als 50 % der Aktivität) nicht nur beim Toilettengang, sondern beim « Gehen

– Wie geht die Person drinnen zwischen zwei Orten auf gleicher Etage » und bei der « Fortbewegung im Haus auf gleichem Stockwerk (zu Fuss oder im Rollstuhl)» (S. 6 Ziff. 2 lit. e und f). Andererseits wurde beim Bereich «Fortbewegung» betreffend die «übliche Fortbewegungsart in Innenräumen» festgehalten, dass die Versicherte mit Hilfsmitteln (zum Beispiel Stock, Krücke, Gehhilfe, schiebt Rollstuhl vor sich her) geh e

(S. 6 Ziff. 3 lit. a) . In den letzten 3 Tagen habe sie als weiteste Gehstrecke/Entfernung

5-49

Meter

ohne

sich

hinzusetzen

zurückgelegt

(wenn

nötig mit Unterstützung oder Hilfsmitteln; S. 6 Ziff. 3 lit. b) .

Damit widersprechen sich insbesondere die Angaben hinsichtlich dem «Gehen» und der «üblichen Fortbewegungsart in Innenräumen», aber auch hinsichtlich der «Distanz beim Gehen». Dr.

A.___

nahm

in

ihrer

Stellungnahme

vom

1.

Oktober

2025

(vorstehend

E. 3.8) zur Frage nach einem Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin beim Gehen und bei der Fortbewegung im Haus nicht Stellung. Sie vertrat indes die Ansicht, dass ein Unterstützungsbedarf für eine Begleitung bei m Toilettengang lediglich in einem Umfang von 10 Minuten pro Tag ausgewiesen sei, da diese Leistung bereits durch die Unterstützung bei der Ganzwäsche in Bad, Dusche oder am Lavabo mitumfasst werde . 7 .3

Auf Grund der divergierenden Beurteilungen durch med. pract . Z.___ in seinen ärztlichen Anordnungen und durch die für die Bedarfsabklärung zuständige Pflegefachperson, welche Angaben zudem in sich widersprüchlich sind,

sowie durch Dr. A.___

k önnen die Frage n, ob die Beschwerdeführerin generell beim Gehen und der Fortbewegung im Haus einer umfassenden Unterstützung bedurfte, sowie in welchem Umfang sie beim Toilettengang der Unterstützung bedurfte, nicht abschliessend beurteilt werden. Der Sachverhalt erscheint diesbezüglich daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt, womit d ie Beschwerdegegnerin

die Sache auch in diesem Punkte mittels geeigneter Vorkehren ergänzend abzuklären hat . 8 . 8 .1

Zu prüfen ist sodann die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostengutsprache für eine aktive/passive Bewegungsunterstützung hat. Einen solchen Anspruch hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid

vom

7.

August

2025

(Tabelle

im

Anhang

zum

Einspracheentscheid;

Urk.

2) verneint. 8 .2

Den Akten ist zu entnehmen, dass der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin, med.

pract.

Z.___,

am

2 5 .

Mai

2024

(Urk.

10/3)

und

am

9.

August

2024

(Urk.

10/17)

für

die

Beschwerdeführerin

eine

aktive/passive

Bewegungs unterstützung von 15 Minuten an fünf Tagen in der Woche anordnete. Der Pflegeplanung (Urk. 10/10/4 S. 3) ist zu entnehmen, dass im Sinne einer aktiven/passiven Bewegungsunterstützung die folgenden Unterstützungs leistungen geplant wurden : tägliche Übungen mit dem Gymn a stikball, Massage und Dehnübungen bei Ödemen, Übungen mit dem Crosstrainer und Übungen mit der Vibrationsplatte. Dabei wurde vermerkt, dass im Rahmen der Grundpflege leistungen die die Beschwerdeführerin betreuende P erson auf Grund einer Sturzgefahr während der aktiven/passiven Bewegungsunterstützung stets neben dieser

stehen bleiben und sie an der Taille festhalten müsse . Demgegenüber ging Dr. A.___ in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2025 (vorstehend E. 3.8) davon aus, dass für ein e aktive/passive Bewegungsunterstützung kein Vergütungsanspruch bestehe, weil diese Leistung im Zusammenhang mit einer Physiotherapie stehen müsse . Zudem würden die einzelnen diesbezüglich geplanten Massnahmen nicht einer aktiven/passiven Bewegungsunterstützung entsprechen. 8 .3

Den Akten ist zu entnehmen, dass d ie Kosten einer ambulanten Physiotherapie der Beschwerdeführerin von der Invalidenversicherung übernommen wurden (vgl. Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. April 2020; Urk. 14/5), worauf die Beschwerdeführerin in der Replik vom 18. November 2025 zu Recht hinwies (Urk. 13 S. 7). 8 .4

Auf Grund der vorhandenen Akten lässt sich die Frage nach einem Anspruch der Beschwerdeführerin

auf eine Kostengutsprache für eine aktive/passive Bewegungsunterstützung indes nicht mit einer hinreichenden Gewissheit plausibel beurteilen. Der Sachverhalt erscheint diesbezüglich daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt, womit die Beschwerdegegnerin die Sache auch in diesem Punkte mittels geeigneter Vorkehren ergänzend abzuklären hat . 9 .

9.1

Während

die

Beschwerdegegnerin

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

7. August 2025 (Urk. 2) Kostengutsprache für Grundpflegeleistungen für den Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis 28. Februar 2025 erteilte, beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2. September 2025 (Urk. 1) Kostengutsprache für Grundpflegel eistungen vom 1. Juni bis 31. Dezember 202 4 . In der Beschwerdeantwort vom 15. September 2025 (Urk. 9) hielt die Beschwerdegegnerin sodann fest, dass die Beschwerdeführerin lediglich bis zum 31. Dezember 2024 bei ihr obligatorisch krankenversichert gewesen sei (S. 5), weshalb es sich bei der Erteilung einer Kostengutsprache für den Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2025 um einen Irrtum ge hand e l t habe (S. 6). 9.2

Den

Akten

ist

zu

entnehmen,

dass

die

Beschwerdeführerin

vom

1.

Januar

bis

31. Dezember 2024 bei der Beschwerdeführerin obligatorisch krankenversichert war (Urk. 10/1). Nach Gesagtem (vorstehend E. 9.1) ist zudem unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2025 nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin krankenversichert war. Demzufolge fehlte der Beschwerdegegnerin für diesen Zeitraum eine Verfügungszuständigkeit und sie war nicht befugt, mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. August 2025 (Urk.

2) über eine Kostengutsprache für Grundpflegeleistungen für diesen Zeitraum zu befinden.

Demzufolge

ist

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

7.

August

2025

(Urk.

2), insoweit darin über die Kostengutsprache für Grundpflegeleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2025 befunden wurde, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben . 10.

Nach

Gesagtem

ist

in

teilweiser

Gutheissung

der

Beschwerde

der

angefochtene

Einspracheentscheid vom 7. August 2025, insoweit darin über die Kostengutsprache für Grundpflegeleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2025 befunden wurde, ersatzlos aufzuheben.

Im Weiteren ist d ie Beschwerde

in dem Sinne gutzuheissen, als der ange fochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen erneut über den Pfle gebedarf de r Beschwerdeführer in im Zeitraum vom 1 . Juni bis

31. Dezember 2024 verfügt.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Dabei besteht keine Notwendigkeit für das Einholen eines « neutralen pflegerischen Gutachtens » durch das Gericht

(vgl. Urk. 18 S. 2), zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beschwerdegegnerin die weiteren Abklärungen nicht sachgemäss durchführen wird . Überdies beantragte die Beschwerdeführerin selber beschwerdeweise die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). 11 .

Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der

Schwierigkeit

des

Prozesses

bemessen.

Als

weitere

Bemessungskriterien

nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).

D ie

Rechtsvertreter in

de r

Beschwerdeführer in

machte

in

der

Beschwerde

«einst weilen» ein Honorar von mindestens Fr. 2'500.-- geltend (Urk. 1 S. 12). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass sie in den letzten Monaten im Namen diverser Klientinnen und Klienten Beschwerde gegen Entscheide von Krankenversicherern im Zusammenhang mit Pflegeleistungen von Angehörigen (Angehörigenpflege) erhob. In vielen Fällen stellte sich die auch hier im Vordergrund stehende Frage der Schadenminderungs pflicht einer pflegenden angehörigen Person. Obwohl sich die Beschwerdeschrift mit jedem Einzelfall zu befassen hat, lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb in sämtlichen (vergleichbaren) Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von min destens Fr. 2'500.-- zuzusprechen wäre, wenn – wie hier– nicht einmal eine detaillierte Honorarnote aufgelegt wurde. Kommt hinzu, dass die zusätzlichen Rechtsschriften vom

18. November 2025 (Urk.

1 3) und vom

4. Mai 2026 (Urk. 22) unter anderem unnötige prozessuale Ausführungen zur Sistierung enthalten. I m Beschluss vom

10. April 2026 wurde diesbezüglich unter anderem dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin mit der Sistierung sinngemäss bloss zum Ausdruck bringen wollte, was ohne anderslautende Anordnung ohnehin gilt: Der Beschwerde kommt aufschie bende Wirkung zu (vgl. dazu Ueli Kieser, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum ATSG, 5.

Aufl. 2024, N. 51 zu Art. 56 ATSG). Ferner enthalten die zusätzlichen Rechtsschriften - abgesehen von Hinweisen auf neuere Rechtsprechung (vgl. Urk. 22) - zahlreiche Wiederholungen.

Das verlangte Honorar von Fr. 2'500.-- erweist sich unter Berücksichtigung auch der weiteren Rechtsschriften, in Anwendung der erwähnten Kriterien sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- bei m vorliegenden Aktenumfang und Streitthema als gerade noch angemessen. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, de r anwaltlich vertretenen, überwiegend obsiegenden Beschwerdeführer in eine Partei entschädigung von Fr.

2’500.-- (inkl usive

Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht beschliesst : Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. September 2025 um unentgeltliche Rechtspflege wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben, und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der

Mutuel

Assurance

Maladie

SA

vom

7.

August

2025,

insoweit

darin

über

die

Kostengutsprache

für

Grundpflegeleistungen

für

den

Zeitraum

vom

1.

Januar

bis

28.

Febru ar

2025

befunden

wurde,

ersatzlos

aufgehoben.

Im

Weiteren

wird

die

Beschwerde

in

dem Sinne gut ge heissen, als der angefochtene Entscheid vom 7. August 2025

aufgehoben und die Sache an diese zurück gewiesen wird, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Pflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 1 lit. a und c KLV im Zeitraum vom

1. Juni bis 31. Dezember 2024 neu verfüge . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Jana Sadik - Mutuel Assurance Maladie SA - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz