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KV.2025.00014

Angehörigenpflege; Bejahung einer Schadenminderungspflicht (Beanspruchung der ehelichen Beistandspflicht) und Rückweisung zur diesbezüglichen Ergänzung der Bedarfsermittlung; Hinweis, dass die Nichteinhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften des Leistungserbringers die Abrechnung zwischen diesem und dem Versicherer und nicht den Anspruch des Versicherten auf Grundpflege bzw. den Pflegeumfang beschlägt (hängig)

Zürich SozVersG · 2026-01-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ ,

geboren

1965,

ist

bei

der

ÖKK

Kranken-

und

Unfall versicherungen

AG

(nachfolgend:

ÖKK)

obligatorisch

gemäss

dem

Bundesgesetz

über

die

Krankenversicherung

(KVG)

versichert

(Urk.

10/2) .

Aufgrund

von

Ein schränkung en

nach

einer

Gehirnblutung

(vgl.

Urk.

1

Ziff.

7 ;

Urk.

10/6/3

Bereich

C )

wird

er

von

seiner

Ehefrau

gepflegt,

die

hierfür

von

der

Spitex -O rganisation Y.___ AG

angestellt

wurde

(vgl.

Urk .

10/17;

Urk.

1

Ziff.

8).

Am

10.

Juli

2024

leistete

die

ÖKK

Kostengutsprache

für

Spitex-Leistungen

im

Zeitraum

1.

Juli

bis

31.

Dezember

2024

(Urk.

10/10) ,

die

deutlich

unter

dem

in

der

ärztlichen

Verordnung

vom

14.

Juni

2024

durch

die

Pflegefachfrau

der Y.___ ermittelten

und

vom

Hausarzt

bestätigten

Bedarf

von

8. 17

Stunden

Abklärung

und

Beratung

sowie

452. 50

Stunden

Grundpflege

(Urk.

10/4)

lag .

Hierauf

beauftragte

der

Versicherte

die Y.___ AG

sowie

d ie

Z.___

GmbH,

vertreten

durch

Rechtsanwalt

Landolt,

mit

der

Wahrung

seiner

Interesse n

(Urk.

10/14).

Nachdem

ihr

Widererwägungsgesuch

abgelehnt

worden

war

(Urk.

10/11-12),

verlangte

die Y.___ AG

eine n

anfechtbaren

Entscheid

(Urk.

10/13) .

Mit

Verfügung

vom

7.

November

2024

übernahm

die

ÖKK

im

Rah men

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

(OKP)

für

den

Zeitraum

vom

1.

Juli

bis

31.

Dezember

2024

pro

Quartal

3.5

Stunden

Abklärung

und

Beratung

nach

Art.

7

Abs.

2

lit.

a

der

Verordnung

des

EDI

über

Leistungen

in

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

(KLV)

und

140.5

Stunden

Grund pflege

nach

Art.

7

Abs.

2

lit.

c

KLV

(Urk.

10/15).

Die

vom

Versicherten,

vertreten

durch

die Y.___ AG,

dagegen

erhobene

Einsprache

(Urk.

10/16)

wies

die

ÖKK

mit

Einspracheentscheid

vom

14.

Januar

2025

ab

(Urk.

10/18

=

Urk.

2 ). 2.

Gegen

diesen

Entscheid

erhob

der

Versicherte,

vertreten

durch

R echtsanwalt

Landolt,

mit

Eingabe

vom

12.

Februar

2025

Beschwerde

mit

dem

Antrag,

d er

angefochtene

Entscheid

sei

aufzuheben

und

die

ÖKK

zu

verpflichten ,

die

bean tragten

Pflegeleistungen

im

Sinne

von

Art.

7

Abs.

1

lit.

c

KLV

entsprechend

vollumfänglich

zu

vergüten .

Eventualiter

sei

ein

Gutachten

durch

das

Gericht

oder

die

ÖKK

einzuholen;

alles

unter

Kosten-

und

Entschädigungsfolgen

zulasten

der

ÖKK.

In

prozessualer

Hinsicht

ersuchte

der

Versicherte

um

Gewährung

der

unent geltlichen

Rechtspflege

sowie

um

Durchführung

einer

mündlichen

Ver handlung

(Urk.

1

S.

2

sowie

Rz.

5

f.

und

13).

Mit

Schreiben

vom

4.

März

2025

zog

der

Versicherte

sein

Gesuch

um

unentgeltliche

Rechtspflege

indessen

vorbe haltlos

zurück

(Urk.

8).

Die

ÖKK

schloss

in

der

Beschwerdeantwort

vom

27.

Mai

2025

(Urk.

9)

auf

Abweisung

der

Beschwerde

sowie

des

Antrags

auf

eine

Verhandlung ;

unter

Kosten-

und

Entschädigungsfolgen

zulasten

des

Versicherten

(Urk.

9

S.

2

und

Ziff.

9 ).

Die

Beschwerdeantwort

wurde

dem

Versicherten

mit

Verfügung

vom

8.

April

2025

zur

Kenntnis

gebracht

(Urk.

11). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

Streitgegenstand

bilden

ausschliesslich

Massnahmen

der

Grundpflege

nach

Art.

7

Abs.

1

lit.

c

KLV

(vgl.

Urk.

1

Rz.

13 ;

Urk.

9

Ziff.

17 ) ,

an

welche

die

OKP

nach

Art.

7a

Abs.

3

KLV

( abhängig

vom

Pflegebedarf

in

Minuten

pro

Tag )

Beiträge

zwischen

Fr.

9.60

und

Fr.

115.20

pro

Tag

leistet.

Der

Verfügungszeitraum

des

angefochtenen

Entscheids

beträgt

sechs

Monate

(vom

1.

Juli

bis

31.

Dezember

2024,

entsprechend

184

T agen) .

Der

Streitwert

liegt

somit

unter

Fr.

30'000.--,

so

dass

die

Beurteilung

der

Beschwerde

grundsätzlich

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

fällt

11

Abs.

1

des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht ,

GSVGer ).

Angesichts

der

besonderen

Tragweite

dieses

Entscheids

wird

dieser

indes

in

ordentlicher

Besetzung

gefällt

11

Abs.

4

GSVGer). 2. 2.1

Mangels

einer

in

der

Übergangsbestimmung

zur

Änderung

des

KVG

vom

1 6 .

De zember

2022

enthaltenen

speziellen

Vorschrift

in

Bezug

auf

den

vorliegenden

Fall

ist

auf

die

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Regeln

abzustellen,

gemäss

welchen

in

zeitlicher

Hinsicht

grundsätzlich

diejenigen

Rechtssätze

massgeblich

sind,

die

bei

der

Erfüllung

des

rechtlich

zu

ordnenden

oder

zu

Rechtsfolgen

führenden

Tatbestandes

Geltung

haben

( statt

vieler:

BGE

146

V

364

E.

7.1).

Mit

dem

angefochtenen

Entscheid

wurde

die

mit

Verfügung

vom

7.

November

2024

erteilte

Kostengutsprache

bestätigt,

welche

das

Kostendach

für

die

Abrechnung

von

effektiv

im

Zeitraum

vom

1.

Juli

bis

31.

Dezember

2024

erbrachte

Grund pflegeleistungen

bildet.

Folglich

sind

die

Bestimmungen

des

KVG

sowie

der

dazu gehörigen

Verordnungen

in

der

ab

1.

Juli

2024

geltenden

Fassung

massgeb end . 2.2

Nach

Art.

24

KVG

übernimmt

die

OKP

die

Kosten

für

die

Leistungen

gemäss

Art.

25-31

KVG

nach

Massgabe

der

in

den

Art.

32-34

KVG

festgelegten

Voraus setzungen.

Gemäss

Art.

32

Abs.

1

KVG

im

Besonderen

sind

nur

jene

Leistungen

zu

vergüten,

welche

wirksam,

zweckmässig

und

wirtschaftlich

sind

(sog .

WZW-Kriterien),

wobei

die

Wirksamkeit

nach

wissenschaftlichen

Methoden

nachge wiesen

sein

muss.

Nach

ständiger

Rechtsprechung

ist

eine

medizinische

Leistung

wirksam,

wenn

sie

objektiv

geeignet

ist,

auf

den

angestrebten

diagnostischen,

therapeutischen

oder

pflegerischen

Nutzen

hinzuwirken

bzw.

den

Verlauf

einer

Krankheit

günstig

zu

beeinflussen

(BGE

145

V

116

E.

3.2.1).

Dabei

gilt

jene

Anwendung

als

zweckmässig,

welche

gemessen

am

angestrebten

Erfolg

und

unter

Berücksichtigung

der

Risiken

den

besten

diagnostischen

oder

therapeutischen

Nutzen

aufweist

(BGE

145

V

116

E.

3.2.2,

137

V

295

E.

6.2).

Die

Wirtschaftlich keit

setzt

die

Wirksamkeit

und

Zweckmässigkeit

der

Behandlung

voraus.

Der

Leistungserbringer

hat

sich

in

seinen

Leistungen

auf

dasjenige

Mass

zu

beschrän ken,

das

im

Interesse

der

Versicherten

liegt

und

für

den

Behandlungszweck

erfor derlich

ist

(vgl.

auch

Art.

56

Abs.

1

KVG ;

im

Detail

BGE

145

V

116

E .

3.2.3

mit

Hinweisen). 2.3

Unter

anderem

leistet

die

OKP

n ach

Art.

25a

Abs.

1

KVG

einen

Beitrag

an

die

Pflegeleistungen,

di e

aufgrund

eines

ausgewiesenen

Pflegebedarfs

ambulant,

auch

in

Tages-

oder

Nachtstrukturen,

oder

im

Pflegeheim

von

einer

Pflegefach person

(lit.

a),

in

Organisationen,

die

Pflegefachpersonen

beschäftigen

(lit.

b),

oder

auf

Anordnung

oder

im

Auftrag

eines

Arztes

oder

einer

Ärztin

erbracht

werden .

Der

Bundesrat

bezeichnet

dabei

die

Pflegeleistungen,

die

nur

auf

ärztliche

Anord nung

oder

ärztlichen

Auftrag

erbracht

werden

können

(Abs.

3) .

Ebenso

regelt

er

das

Verfahren

zur

Ermittlung

des

Pflegebedarfs

und

die

Koordination

zwischen

den

behandelnden

Arzt-

und

Pflegefachpersonen

(Abs.

3 quater ).

Zudem

setzt

er

die

Beiträge

differenziert

nach

dem

Pflegebedarf

in

Franken

fest.

Massgebend

ist

der

Aufwand

nach

Pflegebedarf

für

Pflege leistungen,

die

in

der

notwendigen

Qua lität,

effizient

und

kostengünstig

erbracht

werden .

Die

Pflegeleistungen

werden

eine r

Qualitätskontrolle

unterzogen,

deren

Modalitäten

ebenfalls

bundesrätlich

festgelegt

werden

(Abs.

4) .

Besagter

Leistungsbereich

wird

gestützt

auf

Art.

33

lit.

b

der

Verordnung

über

die

Krankenversicherung

( KVV)

in

Art.

7

ff.

KLV

näher

umschrieben.

Gemäss

Art.

7

Abs.

1

KLV

konkret

zu

übernehmen

sind

Untersuchungen,

Behandlungen

und

Pflegemassnahmen,

die

aufgrund

der

Bedarfsabklärung

nach

Art.

7

Abs.

2

lit.

a

und

Art.

8

KLV

erbracht

werden .

Diese

umfassen

nach

Art.

7

Abs.

2

KLV

Mass nahmen

der

Abklärung,

Beratung

und

Koordination

(lit.

a),

der

Unter suchung

und

der

Behandlung

(lit.

b)

sowie

der

Grundpflege

(lit.

c) .

Letztere

umfass en

einerseits

die

a llgemeine

Grundpflege

bei

Patienten,

welche

die

Tätigkeiten

nicht

selber

ausführen

können

( wie

Beine

einbinden,

Kompressions strümpfe

anlegen;

Betten,

Lagern;

Bewegungsübungen,

Mobilisieren;

Dekubitus prophylaxe,

Massnahmen

zur

Verhütung

oder

Behebung

von

behandlungs bedingten

Schädigungen

der

Haut;

Hilfe

bei

der

Mund-

und

Körperpflege,

beim

An-

und

Auskleiden,

beim

Essen

und

Trinken ,

Ziff.

1)

und

andererseits

Massnahmen

zur

Überwachung

und

Unterstützung

psychisch

kranker

Personen

in

der

grundlegenden

Alltagsbe wältigung

(wie

Erarbeitung

und

Einübung

einer

angepassten

Tagesstruktur,

ziel gerichtetes

Training

zur

Gestaltung

und

Förde rung

sozialer

Kontakte,

Unter stützung

beim

Einsatz

von

Orientierungshilfen

und

Sicherheitsmassnahmen ,

Ziff.

2).

Die

Leistungen

nach

Art.

7

Abs.

2

lit.

a

und

c

KLV

könne n

seit

1.

Juli

2024

neu

ohne ,

jene

nach

lit.

b

weiterhin

nur

auf

ärztliche

Anordnung

oder

ärztlichen

Auftrag

hin

erbracht

werden

(Art.

7

Abs.

4

KLV) .

Die

Ermittlung

des

Bedarfs

an

Leistungen

nach

Art.

7

Abs.

2

KLV

erfolgt

gemäss

Art.

8a

KLV

durch

Pflegefachleute

nach

Art.

49

KVV

in

Zusammenarbeit

mit

den

Patienten

od er

den

Angehörigen.

Das

Ergebnis

der

Bedarfsermittlung

ist

jeweils

umgehend

der

anordnenden

bzw.

behandelnden

Arztperson

zur

Kenntnisnahme

zuzustellen

(Abs.

1

und

1 bis ) .

Erteilt

diese

nicht

ihre

ausdrückliche

Zustimmung

zu

den

Leistungen

nach

Art.

7

Abs.

2

lit.

b

KLV ,

ist

die

Bedarfsermittlung

( gege benenfalls

unter

ihrer

Mitwirkung )

erneut

durchzuführen

(Abs.

2).

Die

Bedarfs ermittlung

umfasst

die

Beurteilung

der

Gesamtsituation

der

Patienten

sowie

die

Abklärung

des

Umfeldes

(Abs.

3).

Sie

erfolgt

aufgrund

einheitlicher

Kriterien.

Ihr

Ergebnis

wird

auf

einem

einheitlichen

Formular,

das

von

Leistungserbringern

und

Versicherern

gemeinsam

erarbeitet

wurde,

festgehalten.

Dort

ist

insbesondere

der

voraussichtliche

Zeitaufwand

anzugeben

(Abs.

4) .

Der

Versicherer

kann

ver langen,

dass

ihm

diejenigen

Elemente

der

Bedarfsermittlung

mitgeteilt

werden,

welche

die

Leistungen

nach

Art .

7

Abs .

2

KLV

betreffen

(Abs.

6) .

Nach

einer

Verlängerung

oder

einer

Erneuerung

eines

ärztlichen

Auftrages

oder

einer

ärztlichen

Anordnung

bedarf

es

einer

neuen

Bedarfsermittlung

(Abs.

7).

Bei

Pflegeleistungen,

die

ohne

ärztliche

Anordnung

oder

ärztlichen

Auftrag

erbracht

werden,

muss

spätestens

neun

Monate

nach

der

ersten

Bedarfsermittlung

wieder

eine

Bedarfsermittlung

erfolgen.

Eine

zweimalige

Erneuerung

ist

ohne

Zustim mung

der

behandelnden

Arztperson

möglich.

Nach

27

Monaten

muss

der

Pflegefachmann

oder

die

Pflegefachfrau

dieser

indes

möglichst

schnell

einen

Bericht

vorlegen,

der

insbesondere

die

Art,

den

Verlauf

und

die

Ergebnisse

der

Pflegeleistungen

beschreibt

(Abs.

8). 2 . 4

Zur

Tätigkeit

zu

Lasten

der

OKP

sind

unter

anderem

Personen

zugelassen,

die

auf

Anordnung

oder

im

Auftrag

eines

Arztes

oder

einer

Ärztin

Leistungen

erbringen,

und

Organisationen,

die

solche

Personen

beschäftigen

(Art.

35

Abs.

2

lit.

e

KVG).

Mit

Inkrafttreten

des

Art.

35

Abs.

2

lit.

d bis

KVG

per

1.

Juli

2024

werden

nun

Pflegefachpersonen

und

Organisa tionen,

die

Pflegefachpersonen

beschäftigen

explizit

als

Leistungserbringer

aufgeführt .

Als

Leistungserbringer

bei

der

Pflege

zu

Hause

kommen

gemäss

Art.

7

Abs.

1

lit.

a

und

b

KLV

Pflegefachfrauen

und

-männer

sowie

Organisationen

der

Krankenpflege

und

Hilfe

zu

Hause

in

Frage.

Die

entsprechenden

Zulassungs voraussetzungen

sind

aufgrund

der

Kompetenz norm

von

Art.

38

KVG

durch

den

Bundesrat

in

Art.

49

KVV

(Pflegefachpersonen)

und

in

Art.

51

KVV

(Organisationen

der

Krankenpflege

und

Hilfe

zu

Hause)

fest gesetzt

worden.

Familienangehörige

von

Versicherten,

die

bei

einer

(zugelassenen)

Spitexorgani sation

angestellt

sind,

können

grundsätzlich

Massnahmen

der

allgemeinen

und

psychiatrischen

Grundpflege

gemäss

Art.

7

Abs.

2

lit.

c

Ziff.

1

und

2

KLV

zulasten

der

OKP

erbringen .

Voraussetzung

hierfür

ist

keine

hochstehende

pflegerische

Fachausbildung;

ein

« gewisses

Anlernen »

genügt .

Leistungserbringer

bleibt

dabei

die

Organisation,

bei

d er

die

Familienangehörigen

angestellt

sind

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_385/2023

vom

8.

Mai

2024

E.

2.3.2,

4.3.3

und

4.3.6 ,

teilweise

publiziert

in :

BGE

150

V

273;

BGE

145

V

161

E.

5 .1 ).

Der

Leistungserbringer

hat

im

Streitfall

nachzuweisen,

dass

die

pflegenden

Personen

ausreichend

angeleitet

und

beaufsichtigt

wurden.

Geling t

ihm

dieser

Nachweis

nicht,

sind

die

Voraus setzungen

für

die

Vergütung

von

Leistungen

zulasten

der

OKP

nach

Art.

25a

Abs.

1

KVG,

Art.

33

lit.

b

KVV

und

Art.

7

Abs.

2

KLV

nicht

erfüllt

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_276/2024

vom

22.

Mai

2025

E.

6.4

betreffend

Beschwerde

gegen

ein

Urteil

des

Schiedsgerichts

Graubünden ,

ferner

BGE

126

V

334

E.

3c ). 3. 3.1

Es

ist

unbestritten,

dass

die

Grundpflege

für

den

Beschwerdeführer

einzig

durch

seine

Ehefrau

erbracht

wird,

die

bei

der Y.___ AG

angestellt

ist

(vgl.

Urk.

2

E.

2.4.4

und

2.1.5 ;

Urk.

9

Ziff.

11 ) .

Die Y.___ AG

ist

als

Leistungserbringerin

zugelassen

und

dem

« Administrativ-Vertrag

Spitex

betreffend

die

Abgeltung

von

krankenversicherungspflichtigen

Leistungen

im

Bereich

Spitex

gemäss

dem

Bundesgesetz

über

die

Krankenversicherung

(KVG) » ,

Vertrags-Nr.

42.500.2292Q ,

vom

1.

Mai

2023

(Urk.

10/19)

mit

der

tarifsuisse

beigetreten ,

der

bis

31.

Dezember

2024

und

somit

im

strittigen

Leistungszeitraum

galt

(zu

den

aktuellen

Verträgen,

vgl.

https://www.spitex-instrumente.ch/vertraege/administrativvertraege ,

zuletzt

besucht

am

5.

Januar

2026 ) . 3.2

Besagter

Administrativvertrag

betrifft

die

Vergütung

von

Leistungen

zugunsten

von

Persone n

(wie

dem

Beschwerdeführer) ,

die

bei

einem

vertragsschliessenden

Versicherer

(wie

der

Beschwerdegegnerin)

nach

dem

KVG

versichert

sind .

Er

r egelt

die

Anwendung

der

gesetzlich

festgelegten

Beiträge

und

die

administrati ven

Abläufe

der

Pflegeleistungen

im

Sinne

von

Art.

25a

KVG

und

Art.

7

ff.

KLV,

die

von

Organisationen

der

Krankenpflege

und

Hilfe

zu

Hause

gemäss

Art.

51

KVV

(wie

der Y.___ AG)

erbracht

werden

(Art.

2

Abs.

2

und

3).

Insbesondere

sieht

er

vor ,

dass

die

Bedarfsermittlung

gemäss

Art.

8a

KLV

durch

eine

dazu

befähigte

diplomierte

Pflegefachperson

erfolgt,

wobei

es

de n

Leistungs erbringer n

offen

steht,

welches

standardisierte

Bedarfserfassungsinstrument

(interRAI

HC

oder

andere)

sie

wählen

(Art.

7

Abs.

2).

Auf

der

Bedarfsmeldung

geben

die

Leistungserbringer

den

voraussichtlichen

Zeitbedarf

gemäss

Art.

8a

Abs.

4

KLV

an.

Abgerechnet

werden

[aber]

die

effektiv

erbrachten

Leistungen

(Art.

8

Abs.

1;

Art.

10

Abs.

2 ;

b ei

Änderungen

des

Pflegedarfs

gilt

Art.

9 ) .

Schuldner

der

Vergütung

ist

der

Versicherer

(System

des

Tiers

payant )

ausgenommen

sind

Rechnungen,

die

nicht

elektronisch

übermittelt

wurden ,

und

anderslautende

Vereinbarungen

von

Versicherern

und

Leistungserbringer n

(System

des

Tier s

garant).

Durch

den

Versicherer

vergütet

werden

nur

ve r trags-

und

gesetzeskonforme

Rechnungen

(Art.

13

Abs.

1-4) .

Gemäss

Anhang

5

«Pflegende

Angehörige»

des

Vertrags

dürfen

pflegende

Ange hörige,

die

nicht

nachweislich

die

Zulassungsbedingungen

für

Pflegefachperso nen

gemäss

Art.

49

KVV

erfüllen

oder

eine

andere

pflegerische

Berufsausbildung

gemäss

Anhang

« Fachpersonal »

absolviert

haben,

ausschliesslich

Massnahmen

der

Grundpflege

nach

Art.

7

Abs.

2

lit.

c

Ziff.

1

KLV

zu

Lasten

der

OKP

erbringen

(Art.

1

Abs.

2) .

Die

anwendbaren

Vorschriften

des

eidgenössischen

und

kantona len

Arbeitsrechts

sind

einzuhalten.

Es

ist

insbesondere

sicherzustellen,

dass

die

pflegenden

Angehörigen

physisch

und

psychisch

in

der

Lage

sind,

die

Pflegeleis tungen

in

quantitativer

und

qualitativer

Hinsicht

sicherzustellen

(Art.

1

Abs.

3) . 3.3

Für

den

Zeitraum

vom

1.

Juli

bis

31.

Dezember

2024

wurde

für

den

Beschwerde führer

in

der

«Ärztlichen

Verordnung

der

Pflege,

ambulant

oder

zu

Hause»

vom

14.

Juni

2024

im

Voraus

ein

Aufwand

von

452.5

für

Massnahmen

der

Grund pflege

ermittelt

bzw.

angeordnet

(Urk.

10/4).

Die

Beschwerdegegnerin

leistet e

hierauf

mit

Schreiben

vom

10.

Ju l i

2024

(Urk.

10/10)

sowie

der

V erfügung

vom

7.

November

2024

(Urk.

10/15) ,

bestät igt

mit

dem

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2) ,

Kostengutsprache

unter

anderem

für

140.5

Stunden

Grundpflege

nach

Art.

7

Abs.

2

lit.

c

KLV

pro

Quartal,

entsprechend

281

Stunden

für

den

gesamten

Verfügungszeitraum.

Wie

sie

im

Prozess

erläuterte,

stellt

sie

dabei

den

in

der

Verordnung

ermittelten

Pflegebedarf

an

sich

nicht

in

Abrede

(vgl.

Urk.

9

Ziff.

14) .

Die

Pflegefachperson

der Y.___ AG

(Urk.

10/4

und

10/6)

wie

auch

die

Beschwer degegnerin

stützten

sich

für

die

Bedarfsermittlung

jeweils

auf

das

Abklärungs instrument

Inter RAI-HC

(Resident

Assessment

Instrument

Homecare ;

vgl.

Urk.

10/4,

10/6

und

10/9). 3.4

Als

Grund

für

die

Kürzung

des

ihr

gemeldeten

Bedarfs

an

Grundpflegeleistungen

von

452.5

auf

281

Stunden

nannte

d ie

Besch werdegegnerin

vorab

die

eheliche

Beistandspflicht .

Von

den

an geführten

notwendigen

Pflegeleistungen

könnten

die

Positionen

«Nägel

schneiden

Finger

und

Zehen»,

«Aufstehen

und

Hinlegen»

sowie

«Hilfe

beim

An-

und

Ausziehen»

nicht

berücksichtig

werden,

da

der

Ehefrau

zuzumuten

sei,

diese

im

Rahmen

der

Schadenminderungspflicht

bzw.

ehelichen

Beistandspflicht

zu

erbringen .

Es

handle

sich

um

alltägliche

Unterstützungs handlungen ,

die

in

familiäre n

Beziehungen

erwartet

werden

könnten.

Die

übrigen

Massnahmen

( wie

« Ganzwäsche » ,

« Intimp flege»

oder

«Begleitung

bei

Toiletten gang» )

seien

wesentlich

aufwendiger

und

belastender .

Daran

ändere

der

Beurtei lungsspielraum

der

Spitex-Verantwortlichen

nichts .

Diese

habe

nicht

dargelegt ,

inwiefern

sie

die

Hilfestellung

von

Familienangehörigen

berücksichtigt

habe

(vgl.

Urk.

2

E.

2.4 ;

Urk.

9

Ziff.

20 ,

32- 39

und

41-47 ) .

In

zweiter

Linie

argumentierte

die

Beschwerdegegnerin,

da

sich

die

Leistungser bringerin

in

Bezug

auf

die

pflegende

Angehörige

nicht

an

das

Arbeitsrecht

halte,

seien

die

Leistungen

auf

sechs

Tage

pro

Woche

zu

limitieren.

So

habe

die

Ehefrau

i hren

wöchentlichen

freien

Tag

nach

Art.

329

Abs.

2

des

Obligationenrechts

(OR)

nicht

bezogen

auch

nicht

in

zwei

Halbtagen

entsprechend

der

aufgelegten

Ver einbarung ,

die

ohnehin

unzulässig

sei .

Vielmehr

erbringe

sie

gemäss

Pflege bericht

und

Rechnungen

täglich

zwischen

8

und

21.30

Uhr

Pflegeleistungen

mit

nur

wenigen

Stunden

Unterbruch.

Als

freier

Halbtag

gelte

nach

Art.

20

der

Verordnung

1

zum

Arbeitsgesetz,

wenn

der

ganze

Vor -

(6

bis

14

Uhr)

oder

Nachmittag

(12

bis

20

Uhr)

arbeits frei

bleibe.

Das

Arbeitsrecht

finde

gestützt

auf

Art.

1

Abs.

3

des

Anhang s

5

zum

Administrativvertrag

und

gemäss

Association

Spitex

privée

Suisse

(ASPS)

auch

gestützt

auf

BGE

148

II

203

Anwendung.

Art.

8c

KLV

sehe

explizit

ein

Kontrollverfahren

vor

und

lasse

Raum

für

Vereinbarungen

zwischen

Versicherer

und

Leistungserbringer.

Als

Versicherer

sei

sie

berechtigt,

die

Einhaltung

de r

vertraglich

vereinbarten

Voraussetzungen

für

eine

Kosten übernahme

zu

prüfen ,

und

nach

KVG

zudem

verpflichtet

sicherzustellen,

dass

die

Pflegeleistungen

in

der

notwendigen

Qualität,

effizient

und

kostengünstig

erbracht

würden.

Die

Dauerbelastung

der

pflegenden

Angehörigen

wirke

sich

über

kurz

oder

lang

negativ

auf

die

Leistungsqualität

aus

(vgl.

Urk.

2

E.

2.3 ;

Urk.

9

Ziff.

15 ,

19 ,

21- 31

und

40 ).

Es

gehe

um

die

rechtliche

Würdigung

des

feststehenden

Sachverhalts .

E s

bedürfe

daher

weder

eines

medizinischen

Gutachtens

noch

einer

Verhandlung

nach

§

19

GSVGer

im

einfachen

und

raschen

Verfahren

(vgl.

Urk.

9

Ziff.

9 ,

1 4

und

48

f. ). 3.5

Der

Beschwerdeführer

hielt

indessen

dafür,

die

Tragweite

des

obiter

dictums

in

BGE

145

V

161,

wonach

der

OKP

lediglich

die

Kosten

in

Rechnung

gestellt

werden

könnten,

di e

auch

eine

aus sen stehende

Spitex-Angestellte

verursachen

würde,

sei

un kla r

(Kürzung

auch

von

Sachleistungen?

Zeitliche

Beschränkung

des

Bedarfs

bzw.

Berücksichtigung

von

Standardzeiten?)

und

werde

bestritten.

Das

Versicherungsgericht

des

Kantons

St.

Gallen

habe

aufgrund

der

familien rechtlichen

Solidarität

ein en

Abzug

von

74

Minuten

bei

einem

Pflegebedarf

von

60

Stunden

als

gerechtfertigt

erachtet ;

das

Versicherungsgericht

d es

Kantons

Glarus

habe

indes

e ntschieden,

die

von

einer

Mutter

erbrachten

Grund pflege leistungen

seien

uneingeschränkt

zu

übernehmen.

Im

KVG

gebe

es

k eine

Schadenminderungspflicht;

Leistungen,

welche

die

WZW-Kriterien

erfüllten,

seien

vollumfänglich

zu

vergüten.

Diese

könnten

nicht

infolge

d er

ehelichen

Bei standspflicht

a ls

unentgeltlich

qualifiziert

werden.

Für

eine

solche

Kürzung

fehle

ein

Tarif

bzw.

eine

gesetzliche

Grundlage.

Art.

21

ATSG

sei

auf

Sachleistungen

wie

die

Pflegeleistungen

nicht

anwendbar.

Eine

Analogie

zur

Pflicht ,

an

Einglie derungsmassnahmen

der

Invalidenversicherung

teilzunehmen,

bestehe

nicht.

Für

eine

volle

Vergütung

spräche

auch

Art.

18

Abs.

2

der

Verordnung

über

die

Unfallversicherung

(UVV) ,

der

dahingehend

zu

verstehen

sei,

dass

Pflege leistungen

von

Angehörigen

auch

ohne

Anstellung

bei

einem

zugelassenen

Leistungserbringe r

vergütungspflichtig

seien

(vgl.

Urk.

1

Rz.

24-30 ,

3 3 -38

und

43 ).

Zudem

sei

dem

Spitex-Verantwortlichen

ein

vernünftiger

Spielraum

bei

der

Beurteilung

zuzugestehen ,

was

von

A ngehörigen

erwartet

werden

könn e.

Es

liege

im

pflichtgemässen

Ermessen

des

Leistungserbringers,

den

Leistungsumfang

unter

Berücksichtigung

der

WZW-Kriterien

nach

Art.

8a

KLV

festzulegen

(vgl.

Urk.

1

Rz.

31

f.

und

43) .

Ferner

erbringe

seine

Ehefrau

weitere

gesundheits bedingte

Versorgungsleistungen .

Erst

wenn

diese

mittels

G utachten

feststünden ,

könnte

über

die

Schadenminderungspflicht

befunden

werden .

Eine

Kürzung

um

65

%

sei

unverhältnismässig

und

eine

ununterbrochene

Beistands pflicht

unzu lässig ,

wie

Art.

39g

Abs.

2

lit.

b

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung

(IVV)

betreffen d

Assistenzbeitrag

zeige

(vgl.

Urk.

1

Rz.

39-42 ).

D ie

arbeitsrechtlichen

Vorschriften

würden

eingehalten.

Ein

Versicherer

sei

nicht

befugt ,

Einreden / Einwendungen

aus

dem

Arbeitsvertrag

zu

erheben .

Dessen

Kontrollpflicht

beschränke

sich

a uf

den

Vollzug

der

OKP ;

für

den

Arbeitnehmer schutz

sei

er

nicht

zuständig.

Das

SECO

habe

sich

dahingehend

geäussert ,

dass

pflegende

Angehörige,

auch

wenn

sie

bei

einer

Spitex-Organisation

angestellt

seien,

gemäss

Art.

2

Abs.

1

lit.

g

des

Arbeitsgesetz es

(ArG)

von

dessen

Geltungs bereich

ausgenommen

seien.

Ebenso

wenig

sei

auf

diese

d er

kantonale

Normal arbeitsvertrag

für

hauswirtschaftliche

Arbeitnehmer

anwendbar .

Die

Pflege

durch

Angehörige

stelle

letztlich

einen

besonderen

Umstand

nach

Art.

329

Abs.

2

OR

dar,

der

die

Aufteilung

des

freien

Tages

auf

zwei

Halbtage

erlaube.

Die

Ruhezeit

sei

frei

wählbar

und

könne

aufgrund

der

Pflegeeinsätze

nicht

am

Stück

erfolgen;

es

bestünden

gemäss

Verlaufsberichten

jedoch

täglich

stundenweise

Ruhezeiten.

Schliesslich

habe

seine

Ehefrau

bei

faktischer

Sonntagsarbeit

zumindest

einen

Lohnanspruch

nach

Art.

320

Abs.

2

OR

( vgl.

Urk.

1

Rz. 16- 2 3 ).

Die

Leistungsverweigerung

verletze

ihrer

beider

Grundrecht

auf

gesundheitliche

Integrität

und

Familienleben

sowie

den

durch

die

Uno-Behindertenkonvention

( BRK )

geschützten

Zugang

zu

häuslichen

Pflegeleistungen.

Der

Erwerbsausfall

der

Angehörigen

sei

gemäss

BGE

146

V

74

ersatzfähig

bzw.

bei

der

Überent schädigung

zu

berücksichtigen.

Würden

die

Leistungen

verweigert,

müsste

er

selbst

dafür

aufkommen,

was

mit

Art.

25a

Abs.

5

KVG

nicht

zu

vereinbaren

sei

( vgl.

Urk.

1

Rz.

44

f. ). 4. 4.1

Gemäss

bisheriger

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

steht

es

grundsätzlich

im

pflichtgemässen

Ermessen

der

Pflegefachperson

bzw.

Spitex

und

des

für

die

Anordnung

der

Leistungen

zuständigen

Arztes ,

we lche

Massnahmen

in

zeitlicher

Hinsicht

wie

auch

in

Bezug

auf

Form

und

Inhalt

angebracht

sind .

Diese

Bedarfsabklärung

ist

in

der

Regel

massgebend

für

die

Kostenübernahme

der

Krankenversicherung

und

nur

im

Hinblick

auf

die

abschliessende

Aufzählung

gemäss

Art.

7

bis

7b

KLV

überprüfbar.

Bei

der

Beurteilung

des

konkreten

Bedarfs

kommt

den

zuständigen

Personen

ein

gewisser

Spielraum

zu,

in

welchen

namentlich

dann

nur

zurückhaltend

einzugreifen

ist,

wenn

es

sich

beim

Leistungen

anordnenden

Arzt

um

den

Hausarzt

der

versicherten

Person

handelt,

der

jederzeit

über

deren

Gesundheitszustand

im

Bilde

ist.

Darüber

hinaus

gilt

die

gesetzliche

Vermutung,

dass

ärztlich

verordnete

Leistungen

im

Sinne

von

Art.

32

Abs.

1

KVG

wirksam,

zweckmässig

und

wirtschaftlich

sind.

Soweit

der

RAI-HC-Katalog

(basierend

auf

Standardzeiten) ,

der

zwar

keinen

normativen

Charakter

hat

und

für

das

Gericht

nicht

verbindlich

ist,

eine

dem

Einzelfall

angepasste

und

gerecht

werdende

Auslegung

der

anwendbaren

gesetz lichen

Bestimmungen

zulässt,

können

die

Gerichte

diesen

bei

ihrer

Entscheidung

zudem

mitberücksichtigen

( vgl.

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_528/2012

vom

20.

Juni

2013

E.

4,

9C_365/2012

vom

31.

Oktober

2012

E.

4.1

und

9C_698/2016

vom

4.

Mai

2017

E.

3.4.3 ;

BGE

147

V

16

E.

7.2 ).

Dabei

entspricht

es

gerade

dem

Wirtschaftlichkeitsprinzip

nicht

ohne

Weiteres

auf

das

Mass

der

effektiv

erbrachten

Leistungen,

sondern

auf

eine

normative

Bewertung

abzustellen.

Denn

eine

Pflegeperson,

die

geschickt

und

routiniert

arbeitet,

unterbietet

diese

Standardzeiten,

während

eine

etwas

langsamer

arbeitende

oder

lernende

Pflege person

für

die

gleiche

Verrichtung

länger

braucht

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_1037/2012

vom

12.

Juli

2013

E.

5.2.3

zur

Unfallversicherung) .

4.2

Der

Versicherer

ist

jedoch

berechtigt

und

verpflichtet,

die

Bedarfsermittlung

der

Leistungserbringer

zu

kontrollieren .

Das

Kontrollverfahren

nach

Art.

8c

KLV

dient

der

Überprüfung

der

Bedarfsermittlung

sowie

der

Kontrolle

der

Zweck mässigkeit

und

der

Wirtschaftlichkeit

der

Leistungen

von

Pflegefach personen

und

Organisationen

der

Krankenpflege

und

Hilfe

zu

Hause

nach

Art.

7

Abs.

1

KLV .

Sieht

die

Bedarfsermittlung

mehr

als

60

Stunden

Pflege

pro

Quartal

vor,

kann

diese

vom

Vertrauensarzt

oder

der

Vertrauensärztin

(Art.

57

KVG)

überprüft

werden.

Sieht

sie

weniger

als

60

Stunden

pro

Quartal

vor,

so

führt

der

Vertrauens arzt

oder

die

Vertrauensärztin

systematische

Stichproben

durch.

Leistungs erbringer

und

Versicherer

können

zudem

weitere

Regelungen

des

Kontroll verfahrens

vereinbaren. 4.3

Im

Rahmen

der

Pflegetätigkeit

durch

Familienangehörige

im

Besonderen

hob

das

Bundesgericht

sodann

wiederholt

hervor,

m it

Blick

auf

das

durchaus

bestehende

Missbrauchspotenzial

sei

zu

fordern,

dass

in

atypischen

Konstellationen,

ins besondere

wo

die

Tätigkeit

als

Angestellter

der

Spitex

einzig

in

der

Pflege

von

Familienangehörigen

bestehe,

die

Wirksamkeit,

Zweckmässigkeit

und

Wirtschaft lichkeit

der

Leistungen

nach

Art.

32

Abs.

1

KVG

allenfalls

durch

den

Vertrauens arzt

genauer

überprüft

werden

(vgl.

Art.

57

Abs.

4

KVG).

Ebenfalls

sei

zu

be achten,

dass

der

OKP

lediglich

Kosten

in

Rechnung

gestellt

werden

könn t en,

welche

eine

Pflege

zu

Hause

durch

aussenstehende

Spitex-Angestellte

verur sachen

würde.

Nicht

verrechenbar

sei ,

was

dem

Familienangehörigen

im

Rahmen

der

Schadenminderungspflicht

und

dem

Ehegatten

im

Besonderen

aufgrund

der

ehelichen

Beistandspflicht

nach

Art.

159

Abs.

3

ZGB

an

Pflege

zuzumuten

sei .

Dabei

sei

den

Spitex-Verantwortlichen

von

der

Natur

der

Sache

her

bei

der

Frage,

was

an

Hilfestellung

von

den

Familienangehörigen

erwartet

werden

k önne ,

ein

vernünftiger

und

praktikabler

Beurteilungsspielraum

zuzugestehen

(vgl.

Urteil e

des

Bundesgerichts

9C_597/2007

vom

19.

Dezember

2007

E.

3 ,

9 C_702/2010

vom

21.

Dezember

2010

E.

7.1

und

K

156/04

vom

21.

Juni

2006

E.

4.2 ;

ferner

BGE

145

V

161

E.

3. 3. 1

und

3. 3. 2). 5. 5.1

Aus

dem

in

E.

4

Ausgeführten

folgt ,

dass

die

Schadenminderungspflicht

der

ver sicherten

Person

gemäss

konstanter

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

auch

bei

der

Beanspruchung

von

Grundpflegeleistungen

nach

Art.

7

Abs.

1

lit.

c

KLV

zu

beachten

ist

und

insbesondere

die

Inanspruchnahme

der

zumutbare n

Mithilfe

ihrer

Familienangehörigen

und

zwar

explizit

bei

der

Pflege

umfasst.

Die

Schadenminderungspflicht

gilt

dabei

nicht

nur

in

der

Krankenversicherung

(etwa

BGE

118

V

107

E.

7

b) .

Vielmehr

stellt

es

einen

allgemeinen

Grundsatz

des

Sozialversicherungsrechts

dar,

dass

einem

Leistungsansprecher

im

Rahmen

der

Schadenminderungspflicht

Massnahmen

zuzumuten

sind,

die

ein

vernünftiger

Mensch

in

der

gleichen

Lage

ergreifen

würde,

wenn

er

keinerlei

Entschädigung

zu

erwarten

hätte.

In

diesem

Sinne

hat

die

versicherte

Person

das

ihr

Zumutbare

zu

unternehmen,

um

die

Kosten,

welche

mittels

Sozialversicherungsleistungen

zu

vergüten

sind,

möglichst

tief

zu

halten;

dabei

bestehen

bei

einer

hohen

Inan spruchnahme

von

Leistungen

entsprechend

hohe

Anforderungen

an

die

ver sicherte

Person

hinsichtlich

der

Schadenminderungspflicht

( vgl.

BGE

141

V

642

E.

4.3) .

Sie

ist

mitunter

gehalten,

die

Auswirkungen

des

Gesundheitsschadens

auf

die

Einsatzfähigkeit

durch

geeignete

organisatorische

Massnahmen

und

die

Bean spruchung

der

Mithilfe

der

Familienangehörigen

-

denen

dadurch

keine

unver hältnismässige

Belastung

entstehen

darf

-

möglichst

zu

milder n .

Die

Mithilfe

der

Familienangehörigen

geht

weiter

als

die

ohne

Gesundheitsschaden

üblicherweise

zu

erwartende

Unterstützung .

Es

ist

stets

danach

zu

fragen,

wie

sich

eine

vernünftige

Familiengemeinschaft

einrichten

würde,

sofern

keine

Versicherungs leistungen

zu

erwarten

wären

( vgl.

Urteil e

des

Bundesgerichts

8C_255/2014

vom

21.

November

2014

E.

8.3.2

und

8C_229/2012

vom

17.

September

2012

E.

9.1 ).

Massgebend

für

den

Umfang

der

Mithilfe

ist

nicht

deren

rechtliche

Durch setzbarkeit,

sondern

das

Verhalten

von

Personen

in

vergleichbarer

sozialer

Realität

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_879/2012

vom

17.

Januar

2013

E.

4.2). 5. 2

Eine

Änderung

der

Rechtsprechung

müsste

sich

auf

ernsthafte

sachliche

Gründe

stützen

können,

die

-

vor

allem

im

Hinblick

auf

das

Gebot

der

Rechtssicherheit

-

umso

gewichtiger

sein

müssen,

je

länger

die

als

falsch

oder

nicht

mehr

zeitgemäss

erkannte

Rechtsanwendung

für

zutreffend

erachtet

worden

ist.

Eine

Praxis änderung

lässt

sich

grundsätzlich

nur

begründen,

wenn

die

neue

Lösung

besserer

Erkenntnis

des

Gesetzeszwecks,

veränderten

äusseren

Verhältnissen

oder

gewan delten

Rechtsanschauungen

entspricht

( vgl.

BGE

145

V

304

E.

4.4 ). 5. 3

Aus

der

Argumentation

des

Beschwerdeführers

(vgl.

E.

3.5)

erhellt

nicht,

was

es

rechtfertigen

würde,

in

der

Krankenversicherung

von

den

vor genannten,

im

gesamten

Sozialversicherungsrecht

durch

Gesetz

und

Rechtsprechung

allgemein gültig

etablierten

Grundsätze n

abzuweichen

und

im

Rahmen

der

Grundpflege

Leistungen

zu

vergüten ,

welche

die

versicherte

Person

mit

z umutbaren

Vorkehren

vermeiden

könnte .

Das

in

der

Krankenversicherung

geltende

Gebot

der

Wirtschaftlichkeit

sowie

die

gerichtsnotorischen

politisch en

Bestrebungen,

die

stetig

steigenden

Kosten

im

Gesundheitswesen

einzudämmen,

sprechen

vielmehr

klar

gegen

die

Übernahme

von

(zumutbar)

vermeidbaren

Kosten

durch

die

OKP-Versicherer. 5. 4

Entgegen

der

Auffassung

des

Beschwerdeführers

(vgl.

Urk.

1

Rz.

37

f.)

gilt

die

Schadenminderungspflicht

nicht

nur

in

der

Invalidenversicherung,

sondern

eben so

im

Bereich

der

Ergänzungsleistungen

und

wird

auch

für

die

Pflege

durch

nicht

nach

Art.

49

und

51

KVV

zugelassene

Personen

sowie

die

nichtmedizinische

Hilfe

zuhause

nach

Art.

18

Abs.

2

UVV

diskutiert

(vgl.

BGE

148

V

28

E.

5.4.3).

Die

Mithilfe

von

Angehörigen

findet

vorab

Berücksichtigung

bei

der

Festlegung

des

zu

entschädigenden

Hilf e bedarfs

im

Alltag

( Assistenzbeitrag:

BGE

141

V

642 ,

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_624/2019

vom

17.

Januar

2020

E.

5.1

zu

Art.

39g

Abs.

2

lit.

b

IVV

[ Schadenminderungspflicht

naher

Angehörige r

bei

Anstellung

einer

Assistenzperson] ,

ferner

Art.

42 quinquies

lit.

b

IVG

[ Ausschluss

naher

A ngehöriger

als

Assistenzpersonen ] ;

Hilflosenentschädigung :

BGE

150

V

334

E.

3.5 ,

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_724/2022

vom

21.

April

2023

E.

4. 1

[ reduzierter

Zeitbedarf

an

lebenspraktischer

Begleitung

aufgrund

der

Mithilfe

von

Familienmitgliedern ] ) ,

d er

Festsetzung

der

finanziellen

Unterstützung

zur

Existenzsicherung

( Ergänzungsleistungen :

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_499/2023

vom

6.

März

2024

E.

6.4-6.6

[ eheliche

Beistandspflicht

verpflichtet

zur

Aufnahme

einer

Erwerbstätigkeit ,

insoweit

nicht

bereits

Hilfe,

Pflege

und

Betreuu ng

geleistet

wird] ),

sowie

der

Bemessung

der

invaliditätsbedingten

Einbusse

im

Haushalt

( Invalidenversicherung :

Urteil e

des

Bundesgerichts

9C_188/2025

vom

31.

Juli

2025

E.

7.4.1 ,

9C_525/2023

vom

26 .

Oktober

2023

E.

4

[ Rente ] ;

AHI

2003

S.

218

[Eingliederungswirksamkeit

von

Hilfsmitteln ] ) . 5. 5

Auf

die

Anwendungsfälle

im

hauswirtschaftlichen

Bereich

(und

nicht

auf

die

vom

Beschwerdeführer

monierte

berufliche

Eingliederung,

Urk.

1

Rz.

30)

verwies

das

Bundesgericht

zur

Begründung

der

Schadenminderungspflicht

im

Rahmen

der

Grundpflege

durch

Angehörige

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

K

156/04

vom

21.

Juni

2006

E.

4.2) .

Die se

Analogie

ist

sachlich

gerechtfertigt .

Wie

die

ange führten

Beispiele

insgesamt

zeigen ,

zählt

d i e

Beanspruchung

der

Mithilfe

naher

respektive

im

gleichen

Haus halt

lebender

Angehörige r

stets

zur

Schadenmin derungspflicht

der

versicherten

Person,

wenn

eine

solche

zum

Ausgleich

der

gesundheitlichen

Folgen

im

Regelfall

zu

erwarten

is t .

Den

konkreten

Umständen

des

Einzelfalls

wird

erst

beim

Umfang

der

zumutbaren

Mithilfe

Rechnung

ge tragen :

E ntscheidend

ist ,

in

welchem

Ausmass

den

einzelnen

Angehörigen

unter

Berücksichtigung

ihres

Alter s ,

ihres

Gesundheitszustand s ,

ihrer

Berufstätigkeit,

ihrer

physische n

und

psychische n

Leistungsfähigkeit

und

so

fort

eine

Mithilfe

tatsächlich

möglich

und

zumutbar

ist

(z.B.

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_217/2023

vom

30.

Mai

2023

E.

6.2.1

und

8C_828/2011

vom

27.

Juli

2012

E.

4

sowie

BGE

141

V

642

E.

4.3.3).

Der

Gesetzgeber

wie

auch

das

Bundesgericht

verstehen

unter

der

Grundpflege

denn

auch

Leistungen

nichtmedizinischer

Art,

die

nicht

mehr

Teil

der

ärztlichen

Behandlung

sind,

sondern

die

Folgen

der

Hilflosigkeit

der

Pflegebedürftigen

ausgleichen

(vgl.

BB l

2005,

S.

2041

f.,

ferner

S.

2066 ;

BGE

145

V

161

E.

5.2.2 ).

Daran

ändert

die

Rechtsprechung

zur

Unfallver sicherung

nichts,

wonach

ein

Teil

der

Grundpflege

allenfalls

zur

medizinischen

Pflege

nach

Art.

18

Abs.

1

(nach

KVG

zugelassener

Leistungserbringer)

oder

Abs.

2

lit.

a

(nicht

zugelassene

Person)

der

Verordnung

über

die

Unfallversicherung

( UVV )

und

nicht

zur

nichtmedizi nischen

Hauspflege

nach

Art.

18

Abs.

2

lit.

b

UVV

zu

zählen

ist.

Dies

wird

nämlich

damit

begründet,

dass

einzelfallweise

zu

prüfen

sei,

ob

gewisse

grund pflegerische

Verrichtungen

«akzessorisch»

zur

Behandlungspflege

seien ;

al s

« medizinisch

indiziert »

zu

betrachten

seien

die

Verrichtungen ,

wenn

sie

notwen digerweise

zu

einem

medizinischen

Pflegekomplex

zählen

würden

(vgl.

BGE

147

V

16

E.

8.2.4

und

8.3.1;

BGE

148

V

28

E.

6.3).

Damit

handelt

es

sich

bei

der

Grundpflege

nicht

um

von

Fachpersonen

zu

erbringende

Leistungen

mit

diagnostischer ,

therapeutischer

oder

palliativer

Zielsetzung ,

wie

sie

im

KVG

im

Fokus

stehen,

sondern

Ausgangspunkt

bildet

die

Hilflosigkeit

der

versicherten

Person

im

Alltag,

wie

sie

auch

den

übrigen

Anwendungsfällen

der

Mithilfe

von

Angehörigen

in

anderen

Zweigen

des

Sozialversicherungsrechts

zugrunde

liegt.

Es

kommt

hinzu ,

dass

das

Bundesgericht

in

BGE

151

V

1

entschied,

Grundpflege beiträge

dürften

mangels

sachlicher

Kongruenz

nicht

mehr

zufolge

Überent schädigung

im

Verhältnis

zur

Hilflosenentschädigung

gekürzt

werden.

Gleich zeitig

bestätigte

es

( wie

bis

anhin ,

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_886/2010

vom

10.

Juni

2011

E.

4.4.3

und

4.4.4;

BGE

145

V

161

E.

5.2.2)

eine

gewisse

Überschneidung

bei

den

alltäglichen

Lebensverrichtungen

(vgl.

BGE

151

V

1

E.

6.6.2).

Der

identische

Pflegeaufwand

dürfte

dabei

gerade

in

den

atypischen

Konstellationen,

in

welchen

die

Grundpflege

durch

Angehörige

erbracht

wird,

die

über

keine

medizinische

Fachausbildung

verfügen

und

Leistungen

nur

für

einen

einzigen

Kunden

( meist

mit

Überkapazität

und

für

andere

Spitex-Angestellte

nicht

rentabel

umsetzbar

über

24

Stunden)

erbringen,

besonders

gross

sein.

Gerade

auch

unter

Berücksichtigung

dieses

Aspekts

ist

die

Inanspruchnahme

zumutbarer

Mithilfe

im

Bereich

der

Pflege

durch

Angehörige

nicht

bloss

sachlich

gerechtfertigt,

sondern

im

Hinblick

auf

das

vom

Bundesgericht

mehrfach

erwähnte

Missbrauchspotenzial

vielmehr

angezeigt. 5. 6

Der

Beschwerdeführer

legte

nicht

dar,

weshalb

es

stattdessen

relevant

sein

soll ,

ob

die

Mithilfe

von

Angehörigen

für

die

versicherte

Person

geringere

Geld leistungen

oder

eine

geringere

Kostenvergütung

für

Sachleistungen

zur

Folge

hat .

Eine

solche

Unterscheidung

leuchtet

insbesondere

dann

nicht

ein ,

wenn

es

wie

bei

der

Grundpflege

durch

pflegende

Angehörige

bloss

darum

geht,

einen

Teil

von

tatsächlich

erbrachten

Leistungen

im

Rahmen

der

Schadenminderungspflicht

bei

der

Festlegung

des

erforderlichen

Pflegebedarf s

auszuscheiden .

Der

versicher ten

Person

wird

in

einem

solchen

Fall

k eine

fiktive

Unterstützung

angerechnet ;

ein e

Unterversorgung

kann

ausgeschlossen

werden.

Dabei

sind

n ach

dem

klaren

Wortlaut

von

Art.

21

Abs.

1

bis

3

sowie

5

ATSG

in

diesen

vier

Absätzen

lediglich

Geldleistungen

erfasst .

Die

Auslegung

von

Art.

21

Abs.

4

ATSG

ergibt

indessen,

dass

auch

Sachleistungen

gekürzt

und

verweigert

werden

können.

Als

Behandlung

ist

dabei

diejenige

Sachleistung

zu

sehen,

die

von

der

Militär-,

Unfall-,

Invaliden-

oder

Krankenversicherung

erbracht

wird

und

im

Wesentlichen

die

medizinische

Untersuchung

und

Behandlung

sowie

die

Pflege

umfasst

(vgl.

Adrian

Rothenberger,

in:

Ueli

Kieser/Matthias

Kradolfer/

Miriam

Lendfers

[Hrsg.],

ATSG-Kommentar,

5.

Auflage,

Zürich/Genf

2024,

Art.

21

N

16

und

120).

Eine

Kürzung

von

Sachleistungen

im

Zusammenhang

mit

der

Schadenminderungspflicht

ist

dem

KVG

somit

nicht

per

se

fremd.

Hervorzuheben

ist,

d ass

auch

bei

einer

Spitex

angestellte

Angehörige

keinen

eigenen

Anspruch

aus

der

OKP

haben ,

dessen

Kürzung

hier

zur

Diskussion

stünde .

Es

handelt

es

sich

bei

der

Vergütung

von

Grundpflegeleistungen

nicht

um

gesetzlich

vorgesehen

Geldleistungen

für

Angehörige

im

Sinne

von

Art.

21

Abs.

2

ATSG .

Leistungserbringer

nach

KVG

bleibt

die

Spitexorganisation

und

s elbst

die

Berücksichtigung

von

E inkommenseinbussen

der

Angehörigen

bei

der

Über entschädigungsgrenze

nach

Art.

69

A b s.

2

ATSG

macht

diese

noch

nicht

zur

versi cherte n

Position

(vgl.

BGE

151

V

1

E.

8.3.2 ). 5. 7

Eine

volle

Kostendeckung

für

Grundpflegeleistungen

von

angestellten

Ange hörige n

lässt

sich

auch

nicht

aus

dem

bereits

erwähnten

Art.

18

Abs.

2

UVV

(ergänzend

Art.

21

UVG)

herleiten.

Die

Bestimmung

sieht

vor,

dass

der

Unfallversicherer

an

die

Pflege

und

nichtmedizini sche

Hilfe

zu

Hause

einen

Beitrag

zu

leisten

hat ,

wobei

anders

als

im

KVG

keine

Zulassung

als

Leistungserbringer

im

Sinne

von

Art.

49

oder

51

KVV

vorausgesetzt

wird

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_591/2020

vom

3.

Februar

2021

E.

3.2) .

Nur

gewisse

Grundpflegeleistungen

im

Einzelfall

können

unter

Art.

18

Abs .

1

UVV

( oder

aber

Art.

18

Abs.

2

lit.

a

UVV)

subsumiert

werden ,

der

Anspruch

auf

eine

v olle

Kostendeckung

gibt .

Alle

übrigen

Grundleistungen

fallen

unter

Art.

18

Abs.

2

lit.

b

UVV,

wobei

der

Grundsatz

der

absoluten

Priorität

nach

Art.

64

Abs.

1

ATSG

e ine

komplementäre

Leistungspflicht

der

OKP

aus schliesst

(vgl.

Gebhard

Eugster,

Die

obligatorische

Krankenpflegeversicherung

nach

KVG,

Grundriss

für

Praxis

und

Studium,

Basel

2025,

Rz .

900) .

Zudem

sieht

das

KVG,

wie

Art.

25a

Abs.

1

KVG

unschwer

erkennen

lässt ,

selbst

für

Pflegeleistungen

von

zuge lassenen

Leistungserbringern

nur

eine

Beitragspflicht

der

Krankenversicherer

vor.

Für

die

Grundpflege

ist

also,

ungeachtet

von

wem

sie

erbracht

wird,

weder

in

der

Kranken-

noch

der

Unfallversicherung

per

se

e ine

volle

Kostendeckung

vorge sehen .

Für

welche

Massnahmen

(und

in

welchem

Umfang)

die

einzelnen

Sozial versicherer

unter

dem

(sinngemässen)

Titel

« Hauspflege »

aufzukommen

haben,

entscheidet

sich

nach

den

je

spezifischen

Grundlagen

in

den

betreffenden

Gesetzen

und

Verordnungen .

Im

Übrigen

besteht

auch

bei

der

Berechnung

von

Ergänzungs leistungen

kein

Anspruch

auf

die

Berücksichtigung

von

Pflege-

und

Betreuungs kosten ,

welche

die

effektiv

vom

Ehegatten

erbrachte

Pflege

respektive

dessen

tatsächlichen

Erwerbsausfall

aufwiegen

(vgl.

BGE

150

V

340,

oberwähntes

Bundesgerichtsurteil

8C_499/2023

E.

6.6,

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_730/2023

vom

27.

Januar

2025

E.

4.3). 5. 8

Ein

qualifiziertes

Schweigen

des

Gesetzgebers,

wie

es

der

Beschwerdeführer

weiter

geltend

macht e

(Urk.

1

Rz.

36) ,

würde

im

Übrigen

voraussetzen,

dass

der

Gesetzgeber

eine

Rechtsfrage

nicht

übersehen,

sondern

stillschweigend

( im

negativen

Sinn )

mitentschieden

hat

( vgl.

BGE

140

III

206

E.

3.5.1) .

B ei

der

Neuordnung

der

Pflegefinanzierung

befasste

sich

dieser

jedoch

einzig

mit

der

informellen

Angehörigenpflege ,

die

kostenlos

ist

und

gestärkt

werden

sollte

( https://www.parlament.ch/centers/documents/_layouts/15/DocIdRedir.aspx?ID=DOCID-1 -9443,

etwa

Sitzung

vom

19.

September

2006 ,

S.

647

und

653

[Maissen] ,

Sitzung

vom

21.

Juni

2007,

S.

1108

[Hassler] ,

Sitzung

vom

25.

September

2007,

S.

774

[Maissen] ;

Sitzung

vom

4.

Dezember

2007,

S.

1785

f.

[Goll];

BB l

2005,

S.

2051

f. ) .

Es

besteht

somit

kein

Grund

zur

Annahme,

der

Gesetzgeber

habe

bewusst

keine

Schadenminderungspflicht

im

Rahmen

der

Angehörigenpflege

festgeschrieben.

V ielmehr

hat

er

schlicht

nicht

bedacht ,

dass

die

Angehörigen pflege

unter

Aufsicht

und

Anleitung

von

Pflegefachleuten

vergütungspflichtig

sein

könnte .

N icht

voraussehbar

war

für

ihn

zudem,

dass

die

Angehörigenpflege

Jahre

später

zum

Geschäftsmodell

privater

Spitexorganisationen

avanciert,

intensiv

beworben

wird

und

sich

d ie

Grundpflegekosten

deshalb

innert

kürzester

Zeit

vervielfachen

( vgl.

Bericht

des

Bundesrats

«Pflegeleistungen

von

Angehörigen

im

Rahmen

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung»

vom

15.

Oktober

2025,

S.

5 ).

W ie

der

Bundesrat

als

Verordnungsgeber

(zuständig

für

die

Festlegung

der

Beiträge)

inzwischen

klarstellte,

befürwortet

er

denn

auch

die

Berücksichtigung

einer

Schadenminderungspflicht

bei

der

Bedarfsermittlung

( vgl.

Bericht

des

Bundesrats

«Pflegeleistungen

von

Angehörigen

im

Rahmen

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung»

vom

15.

Oktober

2025,

S.

40-43). 5. 9

Schliesslich

hielt

das

Bundesgericht

z u

den

vom

Beschwerdeführer

angerufenen

verfassungsmässigen

Recht en

und

Grundrechten

bereits

mehrfach

fest,

diese

seien

als

Abwehrrechte

konzipiert;

daraus

lasse

sich

kein

direkter

Anspruch

auf

staatliche

Leistungen

ableiten.

Sie

gäben

insbesondere

keinen

Anspruch

auf

Übernahme

sämtlicher

gesundheitsbedingter

Kosten

durch

eine

Sozialver sicherung.

Die

Verneinung

einer

Leistungspflicht

bei

daheim

erfolgende r

Krankenpflege

bzw.

der

Umstand,

Eltern

oder

Familienangehörige

zu

haben,

die

Hilfe-,

Pflege-

oder

Betreuungsleistungen

erbringen

könnten,

oder

nicht,

stelle

kein

nach

Art.

8

A b s.

2

der

Schweizerischen

Bundes verfassung

(BV)

verpöntes

Kriterium

dar.

Es

liege

keine

unzulässige

Diskrimi nierung

vor,

weil

die

Unter scheidung

sachlich

begründet

sei

(vgl.

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_285/2020

vom

25.

März

2021

E.

5.1,

9C_773/2020

vom

15.

März

2021

E.

4.2.5,

9C_618/2020

vom

17.

Dezember

2020

E.

6.3.1,

9C_88/2016

vom

12.

Mai

2016

E.

2

und

9C_886/2010

vom

10.

Juni

2011

E.

3.2;

BGE

126

V

334

E.

2d

und

BGE

134

I

105

E.

5

und

6).

Bei

fehlender

Substantiierun g

durch

den

Beschwerdeführer,

i ns besondere

auch

hinsichtlich

der

Verletzung

des

Übereinkommens

vom

13.

Dezember

2006

über

die

Rechte

von

Menschen

mit

Behinderungen

(BRK),

hat

es

damit

grundsätzlich

sein

Bewenden.

Es

sei

dennoch

a ngemerkt,

dass

die

Festsetzung

des

Pflegebedarfs

des

Beschwerdeführers

zu

Hause

unter

Berücksichtigung

der

[bloss]

zumutbaren

Mithilfe

seiner

mit

ihm

zusammenlebenden

Ehegattin,

die

(unstrittig)

umfang reiche

Pflegeleistungen

unter

Aufsicht

und

Anleitung

von

Pflegefachleuten

zu

erbringen

vermag ,

weder

sachlich

unbegründet

ist,

noch

e inen

Heimaufenthalt

erzwingt ,

zu

Armut

führt

oder

seine

Gesundheit

gefährdet. 5. 10

Als

Zwischenfazit

ist

somit

festzuhalten,

dass

di e

Beanspruchung

der

Mithilfe

von

A ngehörigen

im

Sozialversicherungsrecht

ein en

feste n

Bestandteil

des

allgemein gü ltigen

Grundsatzes

des

Schadenminderungspflicht

von

versicherten

Personen

mit

einem

Gesundheitsschaden

bildet

und

letztlich

überall

dort

zum

Tragen

kommt ,

wo

eine

entsprechende

familiäre

Unterstützung

realistischer w eise

er wartet

werden

kann .

Die

Schadenminderungspflicht

gilt

generell

auch

im

Bereich

der

Krankenversicherung

und

erfasst

Geld-

sowie

Sachleistungen.

Gewichtige

Gründe

für

eine

Änderung

dieser

Rechtsprechung

respektive

eine

andere

Betrachtungsweise

im

Rahmen

der

Grundpflege

durch

Angehörige

sind

keine

ersichtlich.

Einer

gesetzlichen

Verankerung

der

Schadenminderungspflicht

speziell

i n

Bezug

auf

die

Grundpf le ge

bedarf

es

somit

nicht .

Es

ist

der

versicherten

Person

denn

auch

in

besonderem

Mass

zumutbar,

im

Rahmen

der

Schadenminderungspflicht

gerade

die

Mithilfe

jener

Angehörigen

zu

beanspruchen,

deren

Pflegeleistungen

durch

eine

Spitex-Organisation

zulasten

der

OKP

abgerechnet

werden.

Erstens

« helfen»

die se

pflegenden

Angehörigen

nicht

nur

freiwillig

und

meist

deutlich

mehr

als

aus

familiärer

Solidarität

bzw.

ehelicher

Beistandspflicht

zu

erwarte n

ist ,

sondern

die

Kostenvergütung

im

Rahmen

der

OKP

impliziert

auch,

dass

Leistungserbringer

und

Versicherer

die

Leistungen

dieser

Angehörigen

in

qualitativer

Hinsicht

nicht

beanstanden.

Durch

ihre

Mithilfe

wird

das

Versorgungsdefizit

der

versicherten

Person

teilweise

ausgeglichen,

was

zu

einem

kleineren

Bedarf

an

Pflegeleistungen

führt

(dazu

im

Detail

E.

6.3) .

Die

Höhe

der

Vergütung

dieser

Pflegeleistungen

ist

kein

Thema ;

sie

richtet

sich

bisher

gleich

wie

bei

Pflegefachleuten

nach

Art.

7a

Abs.

3

KLV.

Damit

läuft

der

Hinweis

des

Beschwerdeführers

auf

das

Fehlen

einer

gesetzlichen

Grundlage

für

die

Kürzung

bzw.

das

Fehlen

eines

Tarifs

für

Angehörigen leistungen

(Urk.

1

Rz.

34

f.) ,

aber

auch

auf

die

Überbindung

eines

zu

hohen

Selbstbehalts

von

vergütungspflichtigen

Pflegeleistungen

nach

Art.

25a

Abs.

5

KVG

(Urk.

1

Rz.

45)

von

vorherein

ins

Leere. 6. 6.1

Beizupflichten

ist

d em

Beschwerdeführer

indessen

(Urk.

1

Rz.

25) ,

dass

das

Bundesgericht

( soweit

ersichtlich )

bisher

keine

Gelegenheit

dazu

hatte,

sich

näher

dazu

zu

äussern,

in

welchem

Umfang

(in

zeitlicher

oder

sachlicher

Hinsicht)

bei

der

Pflege

durch

Angehörige

eine

familiäre

Mithilfe

im

Rahmen

der

Schaden minderungs pflicht

der

versicherten

Person

zu

berücksichtigen

ist

(vgl.

auch

Bericht

des

Bundesrats

«Pflegeleistungen

von

Angehörigen

im

Rahmen

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung»

vom

15.

Oktober

2025,

S.

41) .

D as

Bundesgericht

hielt

indessen

wiederholt

fest,

dass

bei

der

Beurteilung

des

konkreten

Bedarfs

nur

zurückhaltend

in

den

Spielraum

der

zuständigen

Personen

einzugreifen

sei,

namentlich

wenn

die

Leistungen

vom

Hausarzt

angeordnet

würden,

und

den

Spitex-Verantwortlichen

bei

der

Frage,

was

an

Hilfestellung

von

den

Familienangehörigen

erwartet

werden

könne,

ein

vernünftiger

und

praktikabler

Beurteilungsspielraum

zuzugestehen

sei

(vgl.

E.

4.3). 6. 2

D amit

setzt

das

Bundesgericht

seine

langjährige

Rechtsprechung

zur

Feststellung

der

Hilflosigkeit / Pflegebedürftigkeit

in

den

anderen

Sozialversicherungen

fort :

So

kann

die

IV-Stelle

g emäss

Art.

69

Abs.

2

IVV

zur

Prüfung

eines

Leistungs anspruchs

unter

anderem

Abklärungen

an

Ort

und

Stelle

vornehmen.

Nach

der

Rechtsprechung

hat

ein

Abklärungsbericht

unter

dem

Aspekt

der

Hilflosigkeit

(Art.

9

ATSG)

oder

des

Pflegebedarfs

folgenden

Anforderungen

zu

genügen:

Als

Berichterstatterin

oder

Berichterstatter

wirkt

eine

qualifizierte

Person,

welche

Kenntnis

der

örtlichen

und

räumlichen

Verhältnisse

sowie

der

aus

den

seitens

der

Mediziner

gestellten

Diagnosen

sich

ergebenden

Beeinträchtigungen

und

Hilfsbedürftigkeit

hat.

Die

Angaben

der

Hilfe

leistenden

Personen

sind

zu

berücksichtigen,

wobei

divergierende

Meinungen

der

Beteiligten

im

Bericht

aufzuzeigen

sind.

Der

Berichtstext

muss

plausibel,

begründet

und

detailliert

bezüglich

der

einzelnen

alltäglichen

Lebensverrichtungen

sowie

de r

tatbestands mässigen

Erfordernissen

der

dauernden

Pflege

und

der

persönlichen

Über wachung

und

der

lebenspraktischen

Begleitung

sein.

Schliesslich

hat

er

in

Übereinstimmung

mit

den

an

Ort

und

Stelle

erhobenen

Angaben

zu

stehen.

Sofern

der

Bericht

eine

zuverlässige

Entscheidungsgrundlage

in

diesem

Sinne

darstellt,

greift

das

Gericht

in

das

Ermessen

der

die

Abklärung

tätigenden

Person

nur

ein,

wenn

klar

feststellbare

Fehleinschätzungen

vorliegen,

was

insbesondere

der

Umstand

gebietet,

dass

die

fachlich

kompetente

Abklärungsperson

näher

am

konkreten

Sachverhalt

ist

(statt

vieler:

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_214/2025

vom

15.

Oktober

2025

E.

6.1

mit

diversen

Hinweisen).

Zu

Art.

18

UVV

führte

das

Bundesgericht

im

oberwähnte

Urteil

8C_1037/2012

E.

6

aus,

a nalog

der

Erarbeitung

der

Grundlagen

für

die

Bemessung

der

Hilflosen entschädigung

sei

auch

bei

der

Ermittlung

der

Pflegedürftigkeit

eine

enge,

sich

ergänzende

Zusammenarbeit

zwischen

Arzt

und

Verwaltung

erforderlich.

Ersterer

ha be

anzugeben,

inwiefern

die

versicherte

Person

in

ihren

körperlichen

bzw.

geistigen

Funktionen

durch

das

Leiden

eingeschränkt

sei .

Der

Versicherungs träger

könne

an

Ort

und

Stelle

weitere

Abklärungen

vornehmen,

wobei

bei

Unklarheiten

über

physische

und

psychische

Störungen

und/oder

deren

Auswirkungen

in

der

Alltagspraxis

Rückfragen

an

die

medizinischen

Fach personen

nicht

nur

zulässig,

sondern

notwendig

seien .

Genüg e

der

Bericht

über

die

Abklärung

vor

Ort

den

einzelnen

rechtsprechungsgemässen

Beweisanfor derunge n,

greif e

das

Gericht

in

das

Ermessen

der

die

Abklärung

tätigenden

Person

nur

ein,

wenn

klar

feststellbare

Fehleinschätzungen

vorlägen.

Die

besseren

Kenntnisse

der

Verhältnisse

vor

Ort

sowie

die

fachliche

Kompetenz

der

abklärenden

Pflegefachleute

und

(seit

1.

Juli

2024

erforderlich

nur

noch

für

d ie

Behandlungspflege

nach

Art.

7

Abs.

2

lit.

b

KLV)

des

anordnenden

Arztes

können

auch

im

Bereich

der

Grundpflege

als

sachlich e

Gründe

gelten,

dass

das

Gericht

nur

zurückhaltend

in

die

Bedarfsermittlung

eingreift.

Gleichzeitig

geht

auch

das

Bundesgericht

von

einem

erhöhten

Missbrauchspotenzial

in

der

Angehörigenpflege

aus

(vgl.

E.

4.3) .

Letztlich

ist

es

nicht

nur

der

Leistungs erbringer

selbst,

d er

die

Abklärung

für

den

leistungspflichtigen

Sozialversicherer

tätig t ,

sondern

es

besteht

anders

als

bei

den

üblichen

Spitexmitarbeitenden

mit

oft

engem

Zeitplan

meist

eine

Überkapazität

der

pflegenden

Angehörigen,

insbesondere

wenn

sie

mit

der

versicherten

Person

zusammenleben.

Insoweit

stellen

finanzielle

und

personelle

Ressourcen

keine

limitierenden

Faktor en

dar,

die

den

Leistungserbringer

faktisch

dazu

zwingen

würden,

sich

auf

den

zweck mässigen

und

wirtschaftlichen

Pflegebedarf

zu

beschränken.

Hinzu

kommt

die

schwierige

Abgrenzung

zwischen

Pflegeleistungen

einerseits

und

aus

Zuneigung

erfolgte r

zusätzlicher

Umsorgung . 6. 3

Zur

Frage,

wie

die

Schadenminderungspflicht

konkret

zu

berücksichtigten

ist,

gilt

es

anzumerken,

d ass

in

der

Invalidenversicherung

ein

invaliditätsbedingter

Ausfall

im

hauswirtschaftlichen

Bereich

nur

insoweit

angenommen

werden

darf,

als

die

Aufgaben,

welche

von

der

versicherten

Person

nicht

mehr

erfüllt

werden

können,

durch

Drittpersonen

gegen

Entlöhnung

oder

durch

Angehörige

verrichtet

werden,

denen

dadurch

nachgewiesenermassen

eine

Erwerbseinbusse

oder

eine

unverhältnismässige

Belastung

entsteht

(vgl.

oberwähntes

Bundesgerichtsurteil

9C_525/2023

E.

4.2).

Bei

der

lebenspraktischen

Begleitung

ist

zwar

einzig

massgebend ,

ob

die

versicherte

Person,

wäre

sie

auf

sich

allein

gestellt,

erhebliche

Dritthilfe

in

Form

von

Begleitung

und/oder

Beratung

benötigen

würde.

Dennoch

ist

als

Frage

der

Schadenminderungspflicht

in

einem

zweiten

Schritt

auch

die

tatsächlich

erbrachte

resp ektive

zumutbare

Mithilfe

von

Familienangehörigen

zu

prüfen

( vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_444/2023

vom

28.

Februar

2024

E.

2.3).

Die

Schadenminderungspflicht

reduziert

folglich

die

Einschränkung

im

Haushalt

respektive

die

erforderliche

lebenspraktische

Begleitung.

Übertragen

auf

die

Grundpflege

gilt

es

somit ,

den

Umfang

des

Pflegebedarfs

unter

Berücksichtigung

der

Schadenminder ungspflicht

festzulegen.

Mit

anderen

Worten

wird

das

anspruchsbegründende

Versorgungsdefizit

der

versicherten

Person

durch

die

zumutbare

Mithilfe

de s

pflegenden

Angehörigen

verkleiner t .

Die

Schaden minderungspflicht

bildet

damit

Bestandteil

der

Bedarfsermittlung . 6.4

Zusammenfassend

hat

die

Pflegefachperson

den

Umfang

des

Pflegebedarfs

unter

Berücksichtigung

der

Schadenminderungspflicht

festzustellen;

ausschlaggebend

sind

die

konkreten

Verhältnisse

(vgl.

E.

5.5) ,

die

angesichts

des

erhöhte n

Missbrauchspotential s

grundsätzlich

vor

Ort

objektiv

zu

ermitteln

und

nicht

allein

gestützt

auf

die

Angaben

der

Angehörigen

zu

erheben

sind .

Ein

Pflegebedarf

besteht

nur

insoweit,

als

die

tatsächlich

von

den

Angehörigen

erbrachte

Pflege

über

deren

zumutbare

Belastung

hinausgeht.

Art.

7

Abs.

3

KLV

gibt

dementsprechend

vor,

dass

die

Bedarfsermittlung

die

Beurteilung

der

Gesamtsituation

des

Patienten

und

die

Abklärung

des

Umfeldes

zu

umfassen

hat ,

worunter

auch

die

körperliche

und

physische

Gesundheit

der

Ehefrau

fällt

(vgl.

Bericht

des

Bundesrats

«Pflegeleistungen

von

Angehörigen

im

Rahmen

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung»

vom

15.

Oktober

2025,

S.

43).

Selbstredend

haben

auch

die

von

den

Angehörigen

erbrach t en

Pflegeleistungen

die

WZW-Kriterien

zu

erfüllen.

Soweit

das

Bundesgericht

festhielt,

der

OKP

dürf ten

für

die

Angehörigenpflege

lediglich

die

Kosten

in

Rechnung

gestellt

werden,

die

auch

aus sen stehende

Spitex-Angestellte

verursachen

würde n

(vgl.

E.

4.3),

kann

es

sich

nur

auf

den

Pflegeumfang

be zogen

haben ,

zumal

die

Beitragsansätze

für

Laien

und

Pflegefachleute

dieselben

sind.

Ausser

Acht

zu

lassen

ist

somit

nicht

nur

ein

allfällig

erhöhter

Zeitaufwand

für

einzelne

Leistungen

unter

Verwendung

der

auch

für

Pflegefachleute

geltenden

Sta ndardzeite n.

Ein

besonderes

Augen merk

ist

bei

Überkapazität

und

persönlicher

Zuneigung

der

Angehörigen

auch

auf

eine

poten z ielle

Überversorgung

zu

richten.

Bei

alltäglichen

Verrichtungen

kann

nur

v on

Grundpflegeleistungen

gesprochen

werden,

soweit

diese

dem

Ausgleich

des

gesundheitlich

bedingten

Versorgungsdefizits

dienen.

Ist

dieses

erst

ausgeglichen,

ist

eine

darüber

hinausgehende

Unterstützung

nicht

mehr

wirksam,

zweckmässig

oder

wirtschaftlich.

Stark

übertriebenes

Beispiel

wäre

etwa,

wenn

Angehörige

die

versicherte

Person

mehrmals

am

Tag

umziehen

würden ,

um

für

Essen,

Mittagsschlaf

und

Besuch

stets

das

passende

Outfit

zu

haben,

oder

der

versicherten

Person

fürsorglich

jede

Viertelstunde

das

Wasserglas

reichen.

Die

Beurteilung

der

WZW-Kriterien

richtet

sich

mangels

Behandlungszweck

somit

nach

dem

Versorgungsdefizit .

Die

Überprüfung

der

Bedarfsermittlung

sowie

der

WZW-Kriterien

fallen

nach

Art.

8c

KLV

dem

Vertrauensarzt

zu.

Das

Bundesgericht

spricht

ihm

insbesondere

die

Aufgabe

zu,

dem

der

Angehörigenpflege

immanenten

Missbrauchspotential

durch

eine

entsprechende

Überprüfung

der

Unterlagen

zu

begegnen.

Inwieweit

in

Anbetracht

der

seit

1.

Juli

2024

geänderten

Rechtslage

bei

der

Grundpf lege

nunmehr

auch

«Vertrauenspflegefachleute»

(vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

K

145/06

vom

10.

Mai

2007

E.

4.2)

in

Frage

kommen,

kann

dahingestellt

bleiben. 6.5

V orliegend

verhält

es

sich

nämlich

so,

dass

die

abklärende

Pflegefachperson

keine

Angaben

zur

Schadenminderungspflicht

im

Sinne

der

Mithilfe

der

Ehefrau

machte

und

der

Beschwerdeführer

( wenn

auch

nicht

weiter

substantiiert )

zudem

behauptete ,

seine

Ehefrau

erbringe

über

die

Grundpflegeleistungen

hinaus

noch

andere

«gesundheitsbedingte

Versorgungs leistungen»

(vgl.

Urk.

1

Rz.

39).

Die

Beschwerdegegnerin

ihrerseits

begründet

den

Umfang

der

angerechneten

Scha denminderungspflicht

allein

damit ,

dass

s ie

jene

Leistungen

gekürzt

habe,

die

den

kleinsten

Aufwand

und

die

geringste

Belastung

für

die

Ehegattin

zur

Folge

hätten,

ohne

den

Gesamtumfang

der

angerechneten

Mithilfe

oder

die

konkreten

Verhältnisse

zu

würdigen

(E.

3.4) .

Eine

vertrauensärztliche

Beurteilung

liegt

trotz

des

ermittelten

Pflegebedarfs

von

weit

mehr

als

60

Stunden

pro

Quartal

nicht

auf

( dazu

oberwähntes

Bundegerichtsurteil

K

145/06

E.

2.3.3

sowie

Art.

8c

KLV ) .

Der

Vollständigkeit

halber

sei

angefügt,

dass

die

Bedarfsabklärung

zudem

r und

ein

halbes

Jahr

nach

dem

Schlaganfall

bei

sich

noch

besserndem

Zustand

erfolgte

(vgl.

Urk.

10/6,

Bereich

C

[leichte

kognitive

Einschränkungen,

je

nach

Tagesform

schwankend,

seit

dem

Schlaganfall

im

November

2023]

und

Bereich

R

[signifi kante

Veränderung

der

Selbständigkeit

in

den

letzten

90

Tage n ]).

Es

ist

indessen

nicht

Aufgabe

des

Gerichts,

unte r

Verkürzung

des

Instanzenzugs

für

die

versicherte

Person

erstmals

im

Beschwerdeverfahren

ein

rechtsgenügliches

Abklärungsverfahren

durchzuführen,

das

auch

die

Schadenminderungspflicht

umfasst ,

sondern

es

ist

vielmehr

Aufgabe

der

Beschwerdegegnerin,

die

notwen digen

Abklärungen

vorzunehmen

(Art.

43

ATSG).

Eine

Rückweisung

an

den

Ver sicherungsträger

bleibt

denn

auch

möglich,

wenn

sie

allein

in

der

notwendigen

Erhebung

einer

bisher

vollständig

ungeklärten

Frage

wie

hier

der

Schaden minderungspflicht

begründet

ist.

Ausserdem

bleibt

es

dem

kantonalen

Gericht

(unter

dem

Aspekt

der

Verfahrensgarantien)

unbenommen,

eine

Sache

zurückzu weisen,

wenn

lediglich

eine

Klarstellung,

Präzisierung

oder

Ergänzung

von

gutachterlichen

Ausführungen

erforderlich

ist

(B GE

139

V

99

E.

1.1,

137

V

210

E.

4.4.1.4

m.w.H.;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_354/2020

vom

8.

September

2020

E.

2.1 ).

Dies

muss

auch

mit

Bezug

auf

die

Ergänzung

der

vorhandenen

Pflege bedarfsermittlung

zur

strittigen

Frage

der

Schadenminderungspflicht

gelten . 7. 7.1

Der

zweite

Streitpunkt

betrifft

die

Einhaltung

arbeitsrechtlicher

Vorschriften .

Diesbezüglich

ist

vorab

festzuhalten,

dass

das

EDI

i n

Art.

8 a

Abs.

4

KLV

festgelegt

hat ,

dass

die

Bedarfsabklärung

insbesondere

den

« voraussichtlichen »

Zeitaufwand

der

benötigten

Pflege

angeben

muss.

Die

Bedarfsberechnung

ist

also

prospektiv

vorzunehmen

(vgl.

auch

Urteil

des

Bundegerichts

9C_176/2016

vom

21.

Februar

2017

E.

6.1).

Wie

bereits

mehrfach

erwähnt,

ist

Leistungserbringer

im

Sinne

von

Art.

51

KVV

sodann

die Y.___ AG

und

nicht

die

Ehefrau

des

Beschwerdeführers .

Sie

wird

lediglich

von

der Y.___ AG

zur

Durchführung

der

Grundpflege

einge setzt.

Gegenstand

dieses

Prozesses

ist

somit

die

Festlegung

des

voraussichtlichen

Pflegebedarfs

des

Beschwerdeführers,

in

dessen

Rahmen

die Y.___ AG

Leistungen

erbringen

und

abrechnen

kann. 7.2

Die

Kostengutsprache

wie

sie

vorliegend

strittig

ist

kann

indessen

nicht

darüber

hinwegtäuschen,

dass

der

zugelassene

Leistungserbringer

später

nur

Leistungen

abrechnen

kann,

wenn

er

solche

auch

tatsächlich

und

in

der

nötigen

Qualität

sowie

unter

Beachtung

des

gesetzlichen

Rahmens

erbringt .

Fehlt

es

beispielsweise

an

einer

ausreichenden

Anleitung

und

Aufsicht

der

pflegenden

Angehörigen

(vgl.

E.

2.4)

oder

werden

diese

selbst

krank

und

nicht

durch

eine

Pflegefachperson

ersetzt ,

besteht

trotz

Kostengutsprache

keine

Vergütungspflicht

des

Versicherers.

Dies

betrifft

indessen

nicht

den

Anspruch

der

versicherten

Person

auf

einen

bestimmten

Umfang

an

Grundpflege,

sondern

die

Abrechnung

des

zugelassenen

Leistungserbringers

von

im

Rahmen

des

fest gesetzten

Pflegebedarfs

bezogenen

bzw.

erbrachten

Leistungen. 7.3

Soweit

sich

die

Beschwerdegegnerin

bei

der

prospektiven

Kostengutsprach e

darauf

berief ,

ein

Teil

der

Leistungen

werde

absehbar

widerrechtlich

und

vertrags widrig

erbracht

werden,

weil

die Y.___ AG

die

Grundpflege

an

sieben

Tagen

pro

Woche

durch

eine

einzige

Person

durchführen

lassen

werde,

obschon

sie

sich

im

Administrativvertrag

zur

Einhaltung

der

anwendbaren

arbeitsrechtlichen

Bestimmungen

verpflichtet

habe

und

damit

das

Arbeitsgesetz

verletzt

werde

(vgl.

E.

3.4),

führt

dies

nicht

zu

eine m

verminderten

Pflegebedarf

bzw.

reduzierten

Anspruch

des

Beschwerdeführers ,

sondern

steht

dies

vielmehr

im

Zusammenhang

mit

der

gehörige n

Leistungserbringung

durch

die Y.___ AG

als

Voraussetzung

für

eine

Vergütungspflicht

durch

die

Beschwerdegegnerin .

Die

Frage

nach

der

Einhaltung

der

arbeitsrechtlichen

Vorschriften

beschlägt

somit

nicht

das

Verhältnis

zwischen

versicherter

Person

und

Krankenversicherer,

sondern

allen falls

zwischen

Leistungserbringer

und

Krankenversicherer.

Insoweit

hat

die

Beschwerdegegnerin

mit

Blick

auf

Treu

und

Glauben

im

Geschäftsverkehr

zwar

zu

Recht

angekündigt,

dass

sie

beabsichtigt,

die

von

der

Ehefrau

erbrachte

Grund pflege

nur

an

sechs

Tagen

zu

vergüten.

Sie

ist

aber

nicht

berechtigt,

den

Anspruch

des

Beschwerde führers

auf

Grundpflege

entsprechend

dem

voraus sichtlichen

Pflegebedarf

wegen

einer

erwarteten

mangelhafte

Leistungs erbringung

durch

einen

zugelassenen

Leistungserbringer

im

Voraus

zu

kürzen.

Die

Zulassung

impliziert

gerade ,

dass

eine

gehörige

Leistungserbring ung

möglich

ist .

Selbst

wenn

ihrer

Argumentation

in

Bezug

auf

die

Verletzung

arbeitsrechtlicher

Bestimmung

gefolgt

würde,

kann

auch

nicht

im

Voraus

ausgeschlossen

werden,

dass

( z.B.

bei

längerer

Abwesen heit / Krankheit

der

Ehefrau )

andere

Pflegekräfte

eingesetzt

werden

müssen. 7. 4

Gemäss

Art.

89

Abs.

1

KVG

entscheidet

das

kantonale

Schiedsgericht

«Streitig keiten

zwischen

Versicherern

und

Leistungserbringern».

Nach

der

Rechtspre chung

ist

von

einer

weiten

Begriffsumschreibung

auszugehen,

indem

die

sachliche

Zuständigkeit

für

alle

Streitigkeiten

zwischen

Krankenversicherern

und

Leistungserbringern

zu

bejahen

ist,

wenn

und

soweit

sie

Rechtsbeziehungen

zum

Gegenstand

haben,

die

sich

aus

dem

KVG

ergeben

oder

auf

Grund

des

KVG

ein gegangen

worden

sind .

Des

Weiter e n

muss

es

sich

um

eine

Streitigkeit

zwischen

Versicherungsträgern

und

leistungserbringenden

Personen

handeln,

was

sich

danach

bestimmt,

welche

Parteien

einander

in

Wirklichkeit

gegenüberstehen

ungeachtet

ob

nach

dem

System

des

Tier s

payant

oder

garant

abg e rechnet

wird

(vgl.

BGE

148

V

366

E.

4.3.2,

141

V

557

E.

2.1,

132

V

352

E.

2.1

und

132

V

303

E.

4,

je

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_563/2014

vom

17.

September

2014

E.

1) .

Der

Streitgegenstand

muss

m it

ander e n

Worten

die

besondere

Stellung

der

Versicherer

oder

Leistungserbringer

im

Rahmen

des

KVG

betreffen.

Liegen

der

Streitigkeit

keine

solchen

Rechtsbeziehungen

zu g runde,

ist

sie

nicht

nach

sozialversicherungsrechtlichen

Kriterien

zu

beurteilen

mit

der

Folge,

dass

nicht

die

Schiedsgerichte,

sondern

allenfalls

die

Zivilgerichte

zum

Entscheid

sachlich

zuständig

sind

( vgl.

BGE

132

V

303

E.

4.1

mit

diversen

Hinweisen,

BGE

141

V

557

E.

1,

Urteil e

des

Bundesgerichts

9C_372/2024,

9C_373/2024

vom

30.

Juli

2025

E.

4.2

und

9C _ 479/2013

vom

9.

September

2014

E.

2

und

4 ).

Der

Beschwerdeführer

kann

im

vorliegenden

Beschwerdeverfahren

nach

ATSG

demnach

nicht

die

Interessen

der Y.___ AG,

einschliesslich

jener

seiner

Ehefrau

als

deren

Arbeitnehmerin,

wahrnehmen.

Vielmehr

hat

der

Krankenversicherer

bei

tarifwidriger

Fakturierung

oder

Erbringung

von

unwirtschaftlichen

Leistungen

jeweils

selbst

gegen

den

Leistungserbringer

vorzugehen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_687/2010

vom

30.

Dezember

2010

E.

4).

Nichts

anderes

kann

geltend,

wenn

er

die

erbrachten

Leistungen

als

gesetzes-

oder

vertragswidrig

erachtet.

Soweit

diese

Rügen

als

im

KVG

(z.B.

der

Vergütungspflicht)

begründet

zu

sehen

sind ,

wäre

hierfür

das

Schiedsgericht

zuständig. 7. 5

Damit

kann

hier

die

Frage

offen

bleiben ,

ob

die

Beschränkung

der

Vergütungs pflicht

für

Leistungen

einer

Pflegekraft

im

Privathaushalt

auf

maximal

sechs

Tage

pro

Woche

zulässig

ist.

Es

sei

dennoch

auf

zwei

Dinge

hingewiesen .

Eine

Überbelastung

der

Angehörigen

lässt

sich

mit

einer

Beschränkung

der

Ver gütungspflicht

nicht

sicherstellen;

massgebend

hierfür

ist

das

Ausmass

der

faktischen,

nicht

der

vergüteten

Pflege .

Ist

die

Qualität

der

Pflegeleistungen

infolge

Überbelastung

erst

ungenügend,

betrifft

dies

sämtliche

Leistungen

und

nicht

nur

die

am

Sonntag

erbrachten .

Mit

BGE

148

II

203

hat

das

Bundesgericht

sodann

entschieden ,

dass

Art.

2

Abs.

2

lit.

g

ArG,

der

eine

Ausnahme

vom

Arbeitsgesetz

für

private

Haushaltungen

vorsieht,

im

Mehrparteienverhältnis

wie

dem

Personalverleih

keine

Anwendung

findet.

Das

Bundesgericht

begründete

dies

damit,

dass

d ie

Einhaltung

der

Arbeits-

und

Ruhezeiten

bei

der

Betreuungsorganisation

kontrolliert

werden

könne ,

ohne

die

Intimität

der

Verhältnisse

zu

verletzen.

Ausserdem

diene

die

Arbeitsleistung

nicht

nur

der

Erfüllung

privater

Bedürfnisse,

sondern

auch

kommerzielle n

Zwecke n

der

Betreuungsorganisation.

Liege

zwischen

dieser

und

der

betreuten

Person

kein

Personalverleih,

sondern

ein

Auftrag

oder

Werkvertrag

vor,

sei

mass geblicher

Betrieb

ohnehin

die

Betreuungsorganisation

und

nicht

der

Privathaus halt.

Als

Reaktion

auf

diesen

Entscheid

hat

der

Bundesrat

eine

Sonderregelung

für

Live-in-Betreuende

erlassen,

die

erst

kürzlich

am

1.

Dezember

2025

in

Kraft

trat

( vgl.

https://www.babs.admin.ch/de/newnsb/EZfjTDvBmpMqdcfxa8gn1 ,

zuletzt

besucht

am

5.

Januar

2026 ). 8.

Zusammenfassend

besteht

kein

Grund

zur

Änderung

der

höchstrichterlichen

Rechtsprechung,

wonach

bei

der

Grundpflege

durch

Angehörige

nicht

verrechen bar

ist,

was

besagten

Angehörigen

im

Rahmen

der

Schadenminderungspflicht

der

versicherten

Person

an

Pflege

zumutbar

ist.

Der

Beschwerdeführer

hat

somit

die

zumutbare

Mithilfe

der

ihn

pflegenden

Ehefrau

aus

ehelicher

Beistandspflicht

zu

beanspruchen;

in

deren

Umfang

reduziert

sich

sein

Versorgungsdefizit

bzw.

Pflegebedarf.

Die

Schadenminderungspflicht

ist

Teil

der

Bedarfsermittlung,

in

die

das

Gericht

nur

mit

Zurückhaltung

eingreift.

Der

angefochtene

Entscheid

ist

somit

insoweit

aufzuheben

und

d ie

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

damit

sie

eine

entsprechende

Ergänzung

( und

gegebenenfalls

vertrauensärztliche

Über prüfung)

der

Bedarfsermittlung

veranlasst

und

hernach

erneut

über

den

Umfang

des

Anspruch s

des

Beschwerdeführers

auf

Grundpflege

für

den

Zeitraum

vom

1.

Juli

bis

31.

Dezember

2024

verfügt ,

soweit

dieser

den

von

ihr

anerkannten

Bedarf

von

140.5

Stunden

pro

Quartal

übersteigt .

In

diesem

Sinne

ist

die

Beschwerde

gutzuheissen.

Damit

wird

dem

Eventualantrag

des

Beschwerdeführers

gefolgt

(vgl.

Urk.

1

S.

2),

womit

sein

Antrag

(vgl.

Urk.

1

Rz.

6)

auf

Durchführung

einer

Verhandlung

obsolet

ist ,

zumal

sich

aus

der

Beschwerde

mit

keinem

Wort

ergibt,

dass

eine

EMRK-konforme

Verhandlung

mit

Publikums-

und

Presseanwesenheit

durchzu führen

wäre,

womit

darauf

zu

schliessen

ist,

dass

die

Abnahme

bestimmter

Beweismittel

beantragt

ist

( zur

öffentlichen

Verhandlung

nach

Art.

6

Ziff.

1

EMRK:

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_551/2023

vom

28.

März

2024

E.

4.2.1 ,

BGE

136

I

279

E.

1 ) . 9.

N ach

Art.

61

lit.

g

ATSG

hat

die

obsiegende

Beschwerde

führende

Person

Anspruch

auf

Ersatz

der

Parteikosten.

Diese

werden

vom

Gericht

festgesetzt

und

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache

und

nach

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

bemessen.

Als

weitere

Bemessungskriterien

nennen

die

kantonalen

Vorschriften

das

Mass

des

Obsiegens,

den

Zeitaufwand

und

die

Barauslagen

34

GSVGer

sowie

§

7

der

Verordnung

über

die

Gebühren,

Kosten

und

Entschädigungen

vor

dem

Sozialversicherungsgericht

[GebV

SVGer]).

Der

Rechtsvertreter

des

Beschwerdeführers

machte

in

der

Beschwerde

«einst weilen»

ein

Honorar

von

mindestens

Fr.

2'500. --

geltend

(Urk.

1

Rz.

47) .

Relevante

w eitere

Aufwendung

seit

Einreichung

der

Beschwerde

sind

nicht

aktenkundig .

In

Anwendung

obgenannter

Kriterien

sowie

des

per

1.

Juli

2024

angepassten

gerichtsüblichen

Stundenansatzes

von

Fr.

280.--

für

freiberufliche

Anwälte

erweist

sich

das

verlangte

Honorar

bei

geringem

Aktenumfang

und

beschränktem

Streitthema

als

gerade

noch

angemessen.

Die

Beschwerdegegnerin

ist

daher

zu

verpflichten,

de m

anwaltlich

vertretenen

Beschwerdeführer

eine

Partei entschädigung

von

Fr.

2’500 .--

(inkl.

MWST

und

Barauslagen)

zu

bezahlen. Das

Gericht

beschliesst : Das

Gesuch

des

Beschwerdeführers

um

unentgeltliche

Rechtspflege

wird

als

durch

Rückzug

erledigt

abgeschrieben , und

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

als

der

angefochtene

Entscheid

der

ÖKK

Kranken-

und

Unfallversicherungen

AG

vom

14.

Januar

2025

insoweit

aufgehoben

und

die

Sache

an

diese

zurückgewiesen

wird,

damit

sie

nach

weiteren

Abklärungen

im

Sinne

der

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Juli

bis

31.

Dezember

2024

neu

verfüge ,

soweit

dieser

den

anerkannten

Bedarf

von

140.5

Stunden

pro

Quartal

übersteigt.

E. 2 Das

Verfahren

ist

kostenlos.

E. 3 Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

Beschwerdeführer

eine

Parteientschä digung

von

Fr.

2’500 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen.

E. 4 Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Prof.

Dr.

Hardy

Landolt - ÖKK

Kranken-

und

Unfallversicherungen

AG - Bundesamt

für

Gesundheit

E. 5 Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich KV.2025.00014

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 12.

Januar

2026 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwalt

Prof.

Dr.

Hardy

Landolt Schweizerhofstrasse

14,

Postfach

1576,

8750

Glarus gegen ÖKK

Kranken-

und

Unfallversicherungen

AG Bahnhofstrasse

13,

7302

Landquart Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ,

geboren

1965,

ist

bei

der

ÖKK

Kranken-

und

Unfall versicherungen

AG

(nachfolgend:

ÖKK)

obligatorisch

gemäss

dem

Bundesgesetz

über

die

Krankenversicherung

(KVG)

versichert

(Urk.

10/2) .

Aufgrund

von

Ein schränkung en

nach

einer

Gehirnblutung

(vgl.

Urk.

1

Ziff.

7 ;

Urk.

10/6/3

Bereich

C )

wird

er

von

seiner

Ehefrau

gepflegt,

die

hierfür

von

der

Spitex -O rganisation Y.___ AG

angestellt

wurde

(vgl.

Urk .

10/17;

Urk.

1

Ziff.

8).

Am

10.

Juli

2024

leistete

die

ÖKK

Kostengutsprache

für

Spitex-Leistungen

im

Zeitraum

1.

Juli

bis

31.

Dezember

2024

(Urk.

10/10) ,

die

deutlich

unter

dem

in

der

ärztlichen

Verordnung

vom

14.

Juni

2024

durch

die

Pflegefachfrau

der Y.___ ermittelten

und

vom

Hausarzt

bestätigten

Bedarf

von

8. 17

Stunden

Abklärung

und

Beratung

sowie

452. 50

Stunden

Grundpflege

(Urk.

10/4)

lag .

Hierauf

beauftragte

der

Versicherte

die Y.___ AG

sowie

d ie

Z.___

GmbH,

vertreten

durch

Rechtsanwalt

Landolt,

mit

der

Wahrung

seiner

Interesse n

(Urk.

10/14).

Nachdem

ihr

Widererwägungsgesuch

abgelehnt

worden

war

(Urk.

10/11-12),

verlangte

die Y.___ AG

eine n

anfechtbaren

Entscheid

(Urk.

10/13) .

Mit

Verfügung

vom

7.

November

2024

übernahm

die

ÖKK

im

Rah men

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

(OKP)

für

den

Zeitraum

vom

1.

Juli

bis

31.

Dezember

2024

pro

Quartal

3.5

Stunden

Abklärung

und

Beratung

nach

Art.

7

Abs.

2

lit.

a

der

Verordnung

des

EDI

über

Leistungen

in

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

(KLV)

und

140.5

Stunden

Grund pflege

nach

Art.

7

Abs.

2

lit.

c

KLV

(Urk.

10/15).

Die

vom

Versicherten,

vertreten

durch

die Y.___ AG,

dagegen

erhobene

Einsprache

(Urk.

10/16)

wies

die

ÖKK

mit

Einspracheentscheid

vom

14.

Januar

2025

ab

(Urk.

10/18

=

Urk.

2 ). 2.

Gegen

diesen

Entscheid

erhob

der

Versicherte,

vertreten

durch

R echtsanwalt

Landolt,

mit

Eingabe

vom

12.

Februar

2025

Beschwerde

mit

dem

Antrag,

d er

angefochtene

Entscheid

sei

aufzuheben

und

die

ÖKK

zu

verpflichten ,

die

bean tragten

Pflegeleistungen

im

Sinne

von

Art.

7

Abs.

1

lit.

c

KLV

entsprechend

vollumfänglich

zu

vergüten .

Eventualiter

sei

ein

Gutachten

durch

das

Gericht

oder

die

ÖKK

einzuholen;

alles

unter

Kosten-

und

Entschädigungsfolgen

zulasten

der

ÖKK.

In

prozessualer

Hinsicht

ersuchte

der

Versicherte

um

Gewährung

der

unent geltlichen

Rechtspflege

sowie

um

Durchführung

einer

mündlichen

Ver handlung

(Urk.

1

S.

2

sowie

Rz.

5

f.

und

13).

Mit

Schreiben

vom

4.

März

2025

zog

der

Versicherte

sein

Gesuch

um

unentgeltliche

Rechtspflege

indessen

vorbe haltlos

zurück

(Urk.

8).

Die

ÖKK

schloss

in

der

Beschwerdeantwort

vom

27.

Mai

2025

(Urk.

9)

auf

Abweisung

der

Beschwerde

sowie

des

Antrags

auf

eine

Verhandlung ;

unter

Kosten-

und

Entschädigungsfolgen

zulasten

des

Versicherten

(Urk.

9

S.

2

und

Ziff.

9 ).

Die

Beschwerdeantwort

wurde

dem

Versicherten

mit

Verfügung

vom

8.

April

2025

zur

Kenntnis

gebracht

(Urk.

11). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

Streitgegenstand

bilden

ausschliesslich

Massnahmen

der

Grundpflege

nach

Art.

7

Abs.

1

lit.

c

KLV

(vgl.

Urk.

1

Rz.

13 ;

Urk.

9

Ziff.

17 ) ,

an

welche

die

OKP

nach

Art.

7a

Abs.

3

KLV

( abhängig

vom

Pflegebedarf

in

Minuten

pro

Tag )

Beiträge

zwischen

Fr.

9.60

und

Fr.

115.20

pro

Tag

leistet.

Der

Verfügungszeitraum

des

angefochtenen

Entscheids

beträgt

sechs

Monate

(vom

1.

Juli

bis

31.

Dezember

2024,

entsprechend

184

T agen) .

Der

Streitwert

liegt

somit

unter

Fr.

30'000.--,

so

dass

die

Beurteilung

der

Beschwerde

grundsätzlich

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

fällt

11

Abs.

1

des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht ,

GSVGer ).

Angesichts

der

besonderen

Tragweite

dieses

Entscheids

wird

dieser

indes

in

ordentlicher

Besetzung

gefällt

11

Abs.

4

GSVGer). 2. 2.1

Mangels

einer

in

der

Übergangsbestimmung

zur

Änderung

des

KVG

vom

1 6 .

De zember

2022

enthaltenen

speziellen

Vorschrift

in

Bezug

auf

den

vorliegenden

Fall

ist

auf

die

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Regeln

abzustellen,

gemäss

welchen

in

zeitlicher

Hinsicht

grundsätzlich

diejenigen

Rechtssätze

massgeblich

sind,

die

bei

der

Erfüllung

des

rechtlich

zu

ordnenden

oder

zu

Rechtsfolgen

führenden

Tatbestandes

Geltung

haben

( statt

vieler:

BGE

146

V

364

E.

7.1).

Mit

dem

angefochtenen

Entscheid

wurde

die

mit

Verfügung

vom

7.

November

2024

erteilte

Kostengutsprache

bestätigt,

welche

das

Kostendach

für

die

Abrechnung

von

effektiv

im

Zeitraum

vom

1.

Juli

bis

31.

Dezember

2024

erbrachte

Grund pflegeleistungen

bildet.

Folglich

sind

die

Bestimmungen

des

KVG

sowie

der

dazu gehörigen

Verordnungen

in

der

ab

1.

Juli

2024

geltenden

Fassung

massgeb end . 2.2

Nach

Art.

24

KVG

übernimmt

die

OKP

die

Kosten

für

die

Leistungen

gemäss

Art.

25-31

KVG

nach

Massgabe

der

in

den

Art.

32-34

KVG

festgelegten

Voraus setzungen.

Gemäss

Art.

32

Abs.

1

KVG

im

Besonderen

sind

nur

jene

Leistungen

zu

vergüten,

welche

wirksam,

zweckmässig

und

wirtschaftlich

sind

(sog .

WZW-Kriterien),

wobei

die

Wirksamkeit

nach

wissenschaftlichen

Methoden

nachge wiesen

sein

muss.

Nach

ständiger

Rechtsprechung

ist

eine

medizinische

Leistung

wirksam,

wenn

sie

objektiv

geeignet

ist,

auf

den

angestrebten

diagnostischen,

therapeutischen

oder

pflegerischen

Nutzen

hinzuwirken

bzw.

den

Verlauf

einer

Krankheit

günstig

zu

beeinflussen

(BGE

145

V

116

E.

3.2.1).

Dabei

gilt

jene

Anwendung

als

zweckmässig,

welche

gemessen

am

angestrebten

Erfolg

und

unter

Berücksichtigung

der

Risiken

den

besten

diagnostischen

oder

therapeutischen

Nutzen

aufweist

(BGE

145

V

116

E.

3.2.2,

137

V

295

E.

6.2).

Die

Wirtschaftlich keit

setzt

die

Wirksamkeit

und

Zweckmässigkeit

der

Behandlung

voraus.

Der

Leistungserbringer

hat

sich

in

seinen

Leistungen

auf

dasjenige

Mass

zu

beschrän ken,

das

im

Interesse

der

Versicherten

liegt

und

für

den

Behandlungszweck

erfor derlich

ist

(vgl.

auch

Art.

56

Abs.

1

KVG ;

im

Detail

BGE

145

V

116

E .

3.2.3

mit

Hinweisen). 2.3

Unter

anderem

leistet

die

OKP

n ach

Art.

25a

Abs.

1

KVG

einen

Beitrag

an

die

Pflegeleistungen,

di e

aufgrund

eines

ausgewiesenen

Pflegebedarfs

ambulant,

auch

in

Tages-

oder

Nachtstrukturen,

oder

im

Pflegeheim

von

einer

Pflegefach person

(lit.

a),

in

Organisationen,

die

Pflegefachpersonen

beschäftigen

(lit.

b),

oder

auf

Anordnung

oder

im

Auftrag

eines

Arztes

oder

einer

Ärztin

erbracht

werden .

Der

Bundesrat

bezeichnet

dabei

die

Pflegeleistungen,

die

nur

auf

ärztliche

Anord nung

oder

ärztlichen

Auftrag

erbracht

werden

können

(Abs.

3) .

Ebenso

regelt

er

das

Verfahren

zur

Ermittlung

des

Pflegebedarfs

und

die

Koordination

zwischen

den

behandelnden

Arzt-

und

Pflegefachpersonen

(Abs.

3 quater ).

Zudem

setzt

er

die

Beiträge

differenziert

nach

dem

Pflegebedarf

in

Franken

fest.

Massgebend

ist

der

Aufwand

nach

Pflegebedarf

für

Pflege leistungen,

die

in

der

notwendigen

Qua lität,

effizient

und

kostengünstig

erbracht

werden .

Die

Pflegeleistungen

werden

eine r

Qualitätskontrolle

unterzogen,

deren

Modalitäten

ebenfalls

bundesrätlich

festgelegt

werden

(Abs.

4) .

Besagter

Leistungsbereich

wird

gestützt

auf

Art.

33

lit.

b

der

Verordnung

über

die

Krankenversicherung

( KVV)

in

Art.

7

ff.

KLV

näher

umschrieben.

Gemäss

Art.

7

Abs.

1

KLV

konkret

zu

übernehmen

sind

Untersuchungen,

Behandlungen

und

Pflegemassnahmen,

die

aufgrund

der

Bedarfsabklärung

nach

Art.

7

Abs.

2

lit.

a

und

Art.

8

KLV

erbracht

werden .

Diese

umfassen

nach

Art.

7

Abs.

2

KLV

Mass nahmen

der

Abklärung,

Beratung

und

Koordination

(lit.

a),

der

Unter suchung

und

der

Behandlung

(lit.

b)

sowie

der

Grundpflege

(lit.

c) .

Letztere

umfass en

einerseits

die

a llgemeine

Grundpflege

bei

Patienten,

welche

die

Tätigkeiten

nicht

selber

ausführen

können

( wie

Beine

einbinden,

Kompressions strümpfe

anlegen;

Betten,

Lagern;

Bewegungsübungen,

Mobilisieren;

Dekubitus prophylaxe,

Massnahmen

zur

Verhütung

oder

Behebung

von

behandlungs bedingten

Schädigungen

der

Haut;

Hilfe

bei

der

Mund-

und

Körperpflege,

beim

An-

und

Auskleiden,

beim

Essen

und

Trinken ,

Ziff.

1)

und

andererseits

Massnahmen

zur

Überwachung

und

Unterstützung

psychisch

kranker

Personen

in

der

grundlegenden

Alltagsbe wältigung

(wie

Erarbeitung

und

Einübung

einer

angepassten

Tagesstruktur,

ziel gerichtetes

Training

zur

Gestaltung

und

Förde rung

sozialer

Kontakte,

Unter stützung

beim

Einsatz

von

Orientierungshilfen

und

Sicherheitsmassnahmen ,

Ziff.

2).

Die

Leistungen

nach

Art.

7

Abs.

2

lit.

a

und

c

KLV

könne n

seit

1.

Juli

2024

neu

ohne ,

jene

nach

lit.

b

weiterhin

nur

auf

ärztliche

Anordnung

oder

ärztlichen

Auftrag

hin

erbracht

werden

(Art.

7

Abs.

4

KLV) .

Die

Ermittlung

des

Bedarfs

an

Leistungen

nach

Art.

7

Abs.

2

KLV

erfolgt

gemäss

Art.

8a

KLV

durch

Pflegefachleute

nach

Art.

49

KVV

in

Zusammenarbeit

mit

den

Patienten

od er

den

Angehörigen.

Das

Ergebnis

der

Bedarfsermittlung

ist

jeweils

umgehend

der

anordnenden

bzw.

behandelnden

Arztperson

zur

Kenntnisnahme

zuzustellen

(Abs.

1

und

1 bis ) .

Erteilt

diese

nicht

ihre

ausdrückliche

Zustimmung

zu

den

Leistungen

nach

Art.

7

Abs.

2

lit.

b

KLV ,

ist

die

Bedarfsermittlung

( gege benenfalls

unter

ihrer

Mitwirkung )

erneut

durchzuführen

(Abs.

2).

Die

Bedarfs ermittlung

umfasst

die

Beurteilung

der

Gesamtsituation

der

Patienten

sowie

die

Abklärung

des

Umfeldes

(Abs.

3).

Sie

erfolgt

aufgrund

einheitlicher

Kriterien.

Ihr

Ergebnis

wird

auf

einem

einheitlichen

Formular,

das

von

Leistungserbringern

und

Versicherern

gemeinsam

erarbeitet

wurde,

festgehalten.

Dort

ist

insbesondere

der

voraussichtliche

Zeitaufwand

anzugeben

(Abs.

4) .

Der

Versicherer

kann

ver langen,

dass

ihm

diejenigen

Elemente

der

Bedarfsermittlung

mitgeteilt

werden,

welche

die

Leistungen

nach

Art .

7

Abs .

2

KLV

betreffen

(Abs.

6) .

Nach

einer

Verlängerung

oder

einer

Erneuerung

eines

ärztlichen

Auftrages

oder

einer

ärztlichen

Anordnung

bedarf

es

einer

neuen

Bedarfsermittlung

(Abs.

7).

Bei

Pflegeleistungen,

die

ohne

ärztliche

Anordnung

oder

ärztlichen

Auftrag

erbracht

werden,

muss

spätestens

neun

Monate

nach

der

ersten

Bedarfsermittlung

wieder

eine

Bedarfsermittlung

erfolgen.

Eine

zweimalige

Erneuerung

ist

ohne

Zustim mung

der

behandelnden

Arztperson

möglich.

Nach

27

Monaten

muss

der

Pflegefachmann

oder

die

Pflegefachfrau

dieser

indes

möglichst

schnell

einen

Bericht

vorlegen,

der

insbesondere

die

Art,

den

Verlauf

und

die

Ergebnisse

der

Pflegeleistungen

beschreibt

(Abs.

8). 2 . 4

Zur

Tätigkeit

zu

Lasten

der

OKP

sind

unter

anderem

Personen

zugelassen,

die

auf

Anordnung

oder

im

Auftrag

eines

Arztes

oder

einer

Ärztin

Leistungen

erbringen,

und

Organisationen,

die

solche

Personen

beschäftigen

(Art.

35

Abs.

2

lit.

e

KVG).

Mit

Inkrafttreten

des

Art.

35

Abs.

2

lit.

d bis

KVG

per

1.

Juli

2024

werden

nun

Pflegefachpersonen

und

Organisa tionen,

die

Pflegefachpersonen

beschäftigen

explizit

als

Leistungserbringer

aufgeführt .

Als

Leistungserbringer

bei

der

Pflege

zu

Hause

kommen

gemäss

Art.

7

Abs.

1

lit.

a

und

b

KLV

Pflegefachfrauen

und

-männer

sowie

Organisationen

der

Krankenpflege

und

Hilfe

zu

Hause

in

Frage.

Die

entsprechenden

Zulassungs voraussetzungen

sind

aufgrund

der

Kompetenz norm

von

Art.

38

KVG

durch

den

Bundesrat

in

Art.

49

KVV

(Pflegefachpersonen)

und

in

Art.

51

KVV

(Organisationen

der

Krankenpflege

und

Hilfe

zu

Hause)

fest gesetzt

worden.

Familienangehörige

von

Versicherten,

die

bei

einer

(zugelassenen)

Spitexorgani sation

angestellt

sind,

können

grundsätzlich

Massnahmen

der

allgemeinen

und

psychiatrischen

Grundpflege

gemäss

Art.

7

Abs.

2

lit.

c

Ziff.

1

und

2

KLV

zulasten

der

OKP

erbringen .

Voraussetzung

hierfür

ist

keine

hochstehende

pflegerische

Fachausbildung;

ein

« gewisses

Anlernen »

genügt .

Leistungserbringer

bleibt

dabei

die

Organisation,

bei

d er

die

Familienangehörigen

angestellt

sind

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_385/2023

vom

8.

Mai

2024

E.

2.3.2,

4.3.3

und

4.3.6 ,

teilweise

publiziert

in :

BGE

150

V

273;

BGE

145

V

161

E.

5 .1 ).

Der

Leistungserbringer

hat

im

Streitfall

nachzuweisen,

dass

die

pflegenden

Personen

ausreichend

angeleitet

und

beaufsichtigt

wurden.

Geling t

ihm

dieser

Nachweis

nicht,

sind

die

Voraus setzungen

für

die

Vergütung

von

Leistungen

zulasten

der

OKP

nach

Art.

25a

Abs.

1

KVG,

Art.

33

lit.

b

KVV

und

Art.

7

Abs.

2

KLV

nicht

erfüllt

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_276/2024

vom

22.

Mai

2025

E.

6.4

betreffend

Beschwerde

gegen

ein

Urteil

des

Schiedsgerichts

Graubünden ,

ferner

BGE

126

V

334

E.

3c ). 3. 3.1

Es

ist

unbestritten,

dass

die

Grundpflege

für

den

Beschwerdeführer

einzig

durch

seine

Ehefrau

erbracht

wird,

die

bei

der Y.___ AG

angestellt

ist

(vgl.

Urk.

2

E.

2.4.4

und

2.1.5 ;

Urk.

9

Ziff.

11 ) .

Die Y.___ AG

ist

als

Leistungserbringerin

zugelassen

und

dem

« Administrativ-Vertrag

Spitex

betreffend

die

Abgeltung

von

krankenversicherungspflichtigen

Leistungen

im

Bereich

Spitex

gemäss

dem

Bundesgesetz

über

die

Krankenversicherung

(KVG) » ,

Vertrags-Nr.

42.500.2292Q ,

vom

1.

Mai

2023

(Urk.

10/19)

mit

der

tarifsuisse

beigetreten ,

der

bis

31.

Dezember

2024

und

somit

im

strittigen

Leistungszeitraum

galt

(zu

den

aktuellen

Verträgen,

vgl.

https://www.spitex-instrumente.ch/vertraege/administrativvertraege ,

zuletzt

besucht

am

5.

Januar

2026 ) . 3.2

Besagter

Administrativvertrag

betrifft

die

Vergütung

von

Leistungen

zugunsten

von

Persone n

(wie

dem

Beschwerdeführer) ,

die

bei

einem

vertragsschliessenden

Versicherer

(wie

der

Beschwerdegegnerin)

nach

dem

KVG

versichert

sind .

Er

r egelt

die

Anwendung

der

gesetzlich

festgelegten

Beiträge

und

die

administrati ven

Abläufe

der

Pflegeleistungen

im

Sinne

von

Art.

25a

KVG

und

Art.

7

ff.

KLV,

die

von

Organisationen

der

Krankenpflege

und

Hilfe

zu

Hause

gemäss

Art.

51

KVV

(wie

der Y.___ AG)

erbracht

werden

(Art.

2

Abs.

2

und

3).

Insbesondere

sieht

er

vor ,

dass

die

Bedarfsermittlung

gemäss

Art.

8a

KLV

durch

eine

dazu

befähigte

diplomierte

Pflegefachperson

erfolgt,

wobei

es

de n

Leistungs erbringer n

offen

steht,

welches

standardisierte

Bedarfserfassungsinstrument

(interRAI

HC

oder

andere)

sie

wählen

(Art.

7

Abs.

2).

Auf

der

Bedarfsmeldung

geben

die

Leistungserbringer

den

voraussichtlichen

Zeitbedarf

gemäss

Art.

8a

Abs.

4

KLV

an.

Abgerechnet

werden

[aber]

die

effektiv

erbrachten

Leistungen

(Art.

8

Abs.

1;

Art.

10

Abs.

2 ;

b ei

Änderungen

des

Pflegedarfs

gilt

Art.

9 ) .

Schuldner

der

Vergütung

ist

der

Versicherer

(System

des

Tiers

payant )

ausgenommen

sind

Rechnungen,

die

nicht

elektronisch

übermittelt

wurden ,

und

anderslautende

Vereinbarungen

von

Versicherern

und

Leistungserbringer n

(System

des

Tier s

garant).

Durch

den

Versicherer

vergütet

werden

nur

ve r trags-

und

gesetzeskonforme

Rechnungen

(Art.

13

Abs.

1-4) .

Gemäss

Anhang

5

«Pflegende

Angehörige»

des

Vertrags

dürfen

pflegende

Ange hörige,

die

nicht

nachweislich

die

Zulassungsbedingungen

für

Pflegefachperso nen

gemäss

Art.

49

KVV

erfüllen

oder

eine

andere

pflegerische

Berufsausbildung

gemäss

Anhang

« Fachpersonal »

absolviert

haben,

ausschliesslich

Massnahmen

der

Grundpflege

nach

Art.

7

Abs.

2

lit.

c

Ziff.

1

KLV

zu

Lasten

der

OKP

erbringen

(Art.

1

Abs.

2) .

Die

anwendbaren

Vorschriften

des

eidgenössischen

und

kantona len

Arbeitsrechts

sind

einzuhalten.

Es

ist

insbesondere

sicherzustellen,

dass

die

pflegenden

Angehörigen

physisch

und

psychisch

in

der

Lage

sind,

die

Pflegeleis tungen

in

quantitativer

und

qualitativer

Hinsicht

sicherzustellen

(Art.

1

Abs.

3) . 3.3

Für

den

Zeitraum

vom

1.

Juli

bis

31.

Dezember

2024

wurde

für

den

Beschwerde führer

in

der

«Ärztlichen

Verordnung

der

Pflege,

ambulant

oder

zu

Hause»

vom

14.

Juni

2024

im

Voraus

ein

Aufwand

von

452.5

für

Massnahmen

der

Grund pflege

ermittelt

bzw.

angeordnet

(Urk.

10/4).

Die

Beschwerdegegnerin

leistet e

hierauf

mit

Schreiben

vom

10.

Ju l i

2024

(Urk.

10/10)

sowie

der

V erfügung

vom

7.

November

2024

(Urk.

10/15) ,

bestät igt

mit

dem

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2) ,

Kostengutsprache

unter

anderem

für

140.5

Stunden

Grundpflege

nach

Art.

7

Abs.

2

lit.

c

KLV

pro

Quartal,

entsprechend

281

Stunden

für

den

gesamten

Verfügungszeitraum.

Wie

sie

im

Prozess

erläuterte,

stellt

sie

dabei

den

in

der

Verordnung

ermittelten

Pflegebedarf

an

sich

nicht

in

Abrede

(vgl.

Urk.

9

Ziff.

14) .

Die

Pflegefachperson

der Y.___ AG

(Urk.

10/4

und

10/6)

wie

auch

die

Beschwer degegnerin

stützten

sich

für

die

Bedarfsermittlung

jeweils

auf

das

Abklärungs instrument

Inter RAI-HC

(Resident

Assessment

Instrument

Homecare ;

vgl.

Urk.

10/4,

10/6

und

10/9). 3.4

Als

Grund

für

die

Kürzung

des

ihr

gemeldeten

Bedarfs

an

Grundpflegeleistungen

von

452.5

auf

281

Stunden

nannte

d ie

Besch werdegegnerin

vorab

die

eheliche

Beistandspflicht .

Von

den

an geführten

notwendigen

Pflegeleistungen

könnten

die

Positionen

«Nägel

schneiden

Finger

und

Zehen»,

«Aufstehen

und

Hinlegen»

sowie

«Hilfe

beim

An-

und

Ausziehen»

nicht

berücksichtig

werden,

da

der

Ehefrau

zuzumuten

sei,

diese

im

Rahmen

der

Schadenminderungspflicht

bzw.

ehelichen

Beistandspflicht

zu

erbringen .

Es

handle

sich

um

alltägliche

Unterstützungs handlungen ,

die

in

familiäre n

Beziehungen

erwartet

werden

könnten.

Die

übrigen

Massnahmen

( wie

« Ganzwäsche » ,

« Intimp flege»

oder

«Begleitung

bei

Toiletten gang» )

seien

wesentlich

aufwendiger

und

belastender .

Daran

ändere

der

Beurtei lungsspielraum

der

Spitex-Verantwortlichen

nichts .

Diese

habe

nicht

dargelegt ,

inwiefern

sie

die

Hilfestellung

von

Familienangehörigen

berücksichtigt

habe

(vgl.

Urk.

2

E.

2.4 ;

Urk.

9

Ziff.

20 ,

32- 39

und

41-47 ) .

In

zweiter

Linie

argumentierte

die

Beschwerdegegnerin,

da

sich

die

Leistungser bringerin

in

Bezug

auf

die

pflegende

Angehörige

nicht

an

das

Arbeitsrecht

halte,

seien

die

Leistungen

auf

sechs

Tage

pro

Woche

zu

limitieren.

So

habe

die

Ehefrau

i hren

wöchentlichen

freien

Tag

nach

Art.

329

Abs.

2

des

Obligationenrechts

(OR)

nicht

bezogen

auch

nicht

in

zwei

Halbtagen

entsprechend

der

aufgelegten

Ver einbarung ,

die

ohnehin

unzulässig

sei .

Vielmehr

erbringe

sie

gemäss

Pflege bericht

und

Rechnungen

täglich

zwischen

8

und

21.30

Uhr

Pflegeleistungen

mit

nur

wenigen

Stunden

Unterbruch.

Als

freier

Halbtag

gelte

nach

Art.

20

der

Verordnung

1

zum

Arbeitsgesetz,

wenn

der

ganze

Vor -

(6

bis

14

Uhr)

oder

Nachmittag

(12

bis

20

Uhr)

arbeits frei

bleibe.

Das

Arbeitsrecht

finde

gestützt

auf

Art.

1

Abs.

3

des

Anhang s

5

zum

Administrativvertrag

und

gemäss

Association

Spitex

privée

Suisse

(ASPS)

auch

gestützt

auf

BGE

148

II

203

Anwendung.

Art.

8c

KLV

sehe

explizit

ein

Kontrollverfahren

vor

und

lasse

Raum

für

Vereinbarungen

zwischen

Versicherer

und

Leistungserbringer.

Als

Versicherer

sei

sie

berechtigt,

die

Einhaltung

de r

vertraglich

vereinbarten

Voraussetzungen

für

eine

Kosten übernahme

zu

prüfen ,

und

nach

KVG

zudem

verpflichtet

sicherzustellen,

dass

die

Pflegeleistungen

in

der

notwendigen

Qualität,

effizient

und

kostengünstig

erbracht

würden.

Die

Dauerbelastung

der

pflegenden

Angehörigen

wirke

sich

über

kurz

oder

lang

negativ

auf

die

Leistungsqualität

aus

(vgl.

Urk.

2

E.

2.3 ;

Urk.

9

Ziff.

15 ,

19 ,

21- 31

und

40 ).

Es

gehe

um

die

rechtliche

Würdigung

des

feststehenden

Sachverhalts .

E s

bedürfe

daher

weder

eines

medizinischen

Gutachtens

noch

einer

Verhandlung

nach

§

19

GSVGer

im

einfachen

und

raschen

Verfahren

(vgl.

Urk.

9

Ziff.

9 ,

1 4

und

48

f. ). 3.5

Der

Beschwerdeführer

hielt

indessen

dafür,

die

Tragweite

des

obiter

dictums

in

BGE

145

V

161,

wonach

der

OKP

lediglich

die

Kosten

in

Rechnung

gestellt

werden

könnten,

di e

auch

eine

aus sen stehende

Spitex-Angestellte

verursachen

würde,

sei

un kla r

(Kürzung

auch

von

Sachleistungen?

Zeitliche

Beschränkung

des

Bedarfs

bzw.

Berücksichtigung

von

Standardzeiten?)

und

werde

bestritten.

Das

Versicherungsgericht

des

Kantons

St.

Gallen

habe

aufgrund

der

familien rechtlichen

Solidarität

ein en

Abzug

von

74

Minuten

bei

einem

Pflegebedarf

von

60

Stunden

als

gerechtfertigt

erachtet ;

das

Versicherungsgericht

d es

Kantons

Glarus

habe

indes

e ntschieden,

die

von

einer

Mutter

erbrachten

Grund pflege leistungen

seien

uneingeschränkt

zu

übernehmen.

Im

KVG

gebe

es

k eine

Schadenminderungspflicht;

Leistungen,

welche

die

WZW-Kriterien

erfüllten,

seien

vollumfänglich

zu

vergüten.

Diese

könnten

nicht

infolge

d er

ehelichen

Bei standspflicht

a ls

unentgeltlich

qualifiziert

werden.

Für

eine

solche

Kürzung

fehle

ein

Tarif

bzw.

eine

gesetzliche

Grundlage.

Art.

21

ATSG

sei

auf

Sachleistungen

wie

die

Pflegeleistungen

nicht

anwendbar.

Eine

Analogie

zur

Pflicht ,

an

Einglie derungsmassnahmen

der

Invalidenversicherung

teilzunehmen,

bestehe

nicht.

Für

eine

volle

Vergütung

spräche

auch

Art.

18

Abs.

2

der

Verordnung

über

die

Unfallversicherung

(UVV) ,

der

dahingehend

zu

verstehen

sei,

dass

Pflege leistungen

von

Angehörigen

auch

ohne

Anstellung

bei

einem

zugelassenen

Leistungserbringe r

vergütungspflichtig

seien

(vgl.

Urk.

1

Rz.

24-30 ,

3 3 -38

und

43 ).

Zudem

sei

dem

Spitex-Verantwortlichen

ein

vernünftiger

Spielraum

bei

der

Beurteilung

zuzugestehen ,

was

von

A ngehörigen

erwartet

werden

könn e.

Es

liege

im

pflichtgemässen

Ermessen

des

Leistungserbringers,

den

Leistungsumfang

unter

Berücksichtigung

der

WZW-Kriterien

nach

Art.

8a

KLV

festzulegen

(vgl.

Urk.

1

Rz.

31

f.

und

43) .

Ferner

erbringe

seine

Ehefrau

weitere

gesundheits bedingte

Versorgungsleistungen .

Erst

wenn

diese

mittels

G utachten

feststünden ,

könnte

über

die

Schadenminderungspflicht

befunden

werden .

Eine

Kürzung

um

65

%

sei

unverhältnismässig

und

eine

ununterbrochene

Beistands pflicht

unzu lässig ,

wie

Art.

39g

Abs.

2

lit.

b

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung

(IVV)

betreffen d

Assistenzbeitrag

zeige

(vgl.

Urk.

1

Rz.

39-42 ).

D ie

arbeitsrechtlichen

Vorschriften

würden

eingehalten.

Ein

Versicherer

sei

nicht

befugt ,

Einreden / Einwendungen

aus

dem

Arbeitsvertrag

zu

erheben .

Dessen

Kontrollpflicht

beschränke

sich

a uf

den

Vollzug

der

OKP ;

für

den

Arbeitnehmer schutz

sei

er

nicht

zuständig.

Das

SECO

habe

sich

dahingehend

geäussert ,

dass

pflegende

Angehörige,

auch

wenn

sie

bei

einer

Spitex-Organisation

angestellt

seien,

gemäss

Art.

2

Abs.

1

lit.

g

des

Arbeitsgesetz es

(ArG)

von

dessen

Geltungs bereich

ausgenommen

seien.

Ebenso

wenig

sei

auf

diese

d er

kantonale

Normal arbeitsvertrag

für

hauswirtschaftliche

Arbeitnehmer

anwendbar .

Die

Pflege

durch

Angehörige

stelle

letztlich

einen

besonderen

Umstand

nach

Art.

329

Abs.

2

OR

dar,

der

die

Aufteilung

des

freien

Tages

auf

zwei

Halbtage

erlaube.

Die

Ruhezeit

sei

frei

wählbar

und

könne

aufgrund

der

Pflegeeinsätze

nicht

am

Stück

erfolgen;

es

bestünden

gemäss

Verlaufsberichten

jedoch

täglich

stundenweise

Ruhezeiten.

Schliesslich

habe

seine

Ehefrau

bei

faktischer

Sonntagsarbeit

zumindest

einen

Lohnanspruch

nach

Art.

320

Abs.

2

OR

( vgl.

Urk.

1

Rz. 16- 2 3 ).

Die

Leistungsverweigerung

verletze

ihrer

beider

Grundrecht

auf

gesundheitliche

Integrität

und

Familienleben

sowie

den

durch

die

Uno-Behindertenkonvention

( BRK )

geschützten

Zugang

zu

häuslichen

Pflegeleistungen.

Der

Erwerbsausfall

der

Angehörigen

sei

gemäss

BGE

146

V

74

ersatzfähig

bzw.

bei

der

Überent schädigung

zu

berücksichtigen.

Würden

die

Leistungen

verweigert,

müsste

er

selbst

dafür

aufkommen,

was

mit

Art.

25a

Abs.

5

KVG

nicht

zu

vereinbaren

sei

( vgl.

Urk.

1

Rz.

44

f. ). 4. 4.1

Gemäss

bisheriger

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

steht

es

grundsätzlich

im

pflichtgemässen

Ermessen

der

Pflegefachperson

bzw.

Spitex

und

des

für

die

Anordnung

der

Leistungen

zuständigen

Arztes ,

we lche

Massnahmen

in

zeitlicher

Hinsicht

wie

auch

in

Bezug

auf

Form

und

Inhalt

angebracht

sind .

Diese

Bedarfsabklärung

ist

in

der

Regel

massgebend

für

die

Kostenübernahme

der

Krankenversicherung

und

nur

im

Hinblick

auf

die

abschliessende

Aufzählung

gemäss

Art.

7

bis

7b

KLV

überprüfbar.

Bei

der

Beurteilung

des

konkreten

Bedarfs

kommt

den

zuständigen

Personen

ein

gewisser

Spielraum

zu,

in

welchen

namentlich

dann

nur

zurückhaltend

einzugreifen

ist,

wenn

es

sich

beim

Leistungen

anordnenden

Arzt

um

den

Hausarzt

der

versicherten

Person

handelt,

der

jederzeit

über

deren

Gesundheitszustand

im

Bilde

ist.

Darüber

hinaus

gilt

die

gesetzliche

Vermutung,

dass

ärztlich

verordnete

Leistungen

im

Sinne

von

Art.

32

Abs.

1

KVG

wirksam,

zweckmässig

und

wirtschaftlich

sind.

Soweit

der

RAI-HC-Katalog

(basierend

auf

Standardzeiten) ,

der

zwar

keinen

normativen

Charakter

hat

und

für

das

Gericht

nicht

verbindlich

ist,

eine

dem

Einzelfall

angepasste

und

gerecht

werdende

Auslegung

der

anwendbaren

gesetz lichen

Bestimmungen

zulässt,

können

die

Gerichte

diesen

bei

ihrer

Entscheidung

zudem

mitberücksichtigen

( vgl.

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_528/2012

vom

20.

Juni

2013

E.

4,

9C_365/2012

vom

31.

Oktober

2012

E.

4.1

und

9C_698/2016

vom

4.

Mai

2017

E.

3.4.3 ;

BGE

147

V

16

E.

7.2 ).

Dabei

entspricht

es

gerade

dem

Wirtschaftlichkeitsprinzip

nicht

ohne

Weiteres

auf

das

Mass

der

effektiv

erbrachten

Leistungen,

sondern

auf

eine

normative

Bewertung

abzustellen.

Denn

eine

Pflegeperson,

die

geschickt

und

routiniert

arbeitet,

unterbietet

diese

Standardzeiten,

während

eine

etwas

langsamer

arbeitende

oder

lernende

Pflege person

für

die

gleiche

Verrichtung

länger

braucht

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_1037/2012

vom

12.

Juli

2013

E.

5.2.3

zur

Unfallversicherung) .

4.2

Der

Versicherer

ist

jedoch

berechtigt

und

verpflichtet,

die

Bedarfsermittlung

der

Leistungserbringer

zu

kontrollieren .

Das

Kontrollverfahren

nach

Art.

8c

KLV

dient

der

Überprüfung

der

Bedarfsermittlung

sowie

der

Kontrolle

der

Zweck mässigkeit

und

der

Wirtschaftlichkeit

der

Leistungen

von

Pflegefach personen

und

Organisationen

der

Krankenpflege

und

Hilfe

zu

Hause

nach

Art.

7

Abs.

1

KLV .

Sieht

die

Bedarfsermittlung

mehr

als

60

Stunden

Pflege

pro

Quartal

vor,

kann

diese

vom

Vertrauensarzt

oder

der

Vertrauensärztin

(Art.

57

KVG)

überprüft

werden.

Sieht

sie

weniger

als

60

Stunden

pro

Quartal

vor,

so

führt

der

Vertrauens arzt

oder

die

Vertrauensärztin

systematische

Stichproben

durch.

Leistungs erbringer

und

Versicherer

können

zudem

weitere

Regelungen

des

Kontroll verfahrens

vereinbaren. 4.3

Im

Rahmen

der

Pflegetätigkeit

durch

Familienangehörige

im

Besonderen

hob

das

Bundesgericht

sodann

wiederholt

hervor,

m it

Blick

auf

das

durchaus

bestehende

Missbrauchspotenzial

sei

zu

fordern,

dass

in

atypischen

Konstellationen,

ins besondere

wo

die

Tätigkeit

als

Angestellter

der

Spitex

einzig

in

der

Pflege

von

Familienangehörigen

bestehe,

die

Wirksamkeit,

Zweckmässigkeit

und

Wirtschaft lichkeit

der

Leistungen

nach

Art.

32

Abs.

1

KVG

allenfalls

durch

den

Vertrauens arzt

genauer

überprüft

werden

(vgl.

Art.

57

Abs.

4

KVG).

Ebenfalls

sei

zu

be achten,

dass

der

OKP

lediglich

Kosten

in

Rechnung

gestellt

werden

könn t en,

welche

eine

Pflege

zu

Hause

durch

aussenstehende

Spitex-Angestellte

verur sachen

würde.

Nicht

verrechenbar

sei ,

was

dem

Familienangehörigen

im

Rahmen

der

Schadenminderungspflicht

und

dem

Ehegatten

im

Besonderen

aufgrund

der

ehelichen

Beistandspflicht

nach

Art.

159

Abs.

3

ZGB

an

Pflege

zuzumuten

sei .

Dabei

sei

den

Spitex-Verantwortlichen

von

der

Natur

der

Sache

her

bei

der

Frage,

was

an

Hilfestellung

von

den

Familienangehörigen

erwartet

werden

k önne ,

ein

vernünftiger

und

praktikabler

Beurteilungsspielraum

zuzugestehen

(vgl.

Urteil e

des

Bundesgerichts

9C_597/2007

vom

19.

Dezember

2007

E.

3 ,

9 C_702/2010

vom

21.

Dezember

2010

E.

7.1

und

K

156/04

vom

21.

Juni

2006

E.

4.2 ;

ferner

BGE

145

V

161

E.

3. 3. 1

und

3. 3. 2). 5. 5.1

Aus

dem

in

E.

4

Ausgeführten

folgt ,

dass

die

Schadenminderungspflicht

der

ver sicherten

Person

gemäss

konstanter

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

auch

bei

der

Beanspruchung

von

Grundpflegeleistungen

nach

Art.

7

Abs.

1

lit.

c

KLV

zu

beachten

ist

und

insbesondere

die

Inanspruchnahme

der

zumutbare n

Mithilfe

ihrer

Familienangehörigen

und

zwar

explizit

bei

der

Pflege

umfasst.

Die

Schadenminderungspflicht

gilt

dabei

nicht

nur

in

der

Krankenversicherung

(etwa

BGE

118

V

107

E.

7

b) .

Vielmehr

stellt

es

einen

allgemeinen

Grundsatz

des

Sozialversicherungsrechts

dar,

dass

einem

Leistungsansprecher

im

Rahmen

der

Schadenminderungspflicht

Massnahmen

zuzumuten

sind,

die

ein

vernünftiger

Mensch

in

der

gleichen

Lage

ergreifen

würde,

wenn

er

keinerlei

Entschädigung

zu

erwarten

hätte.

In

diesem

Sinne

hat

die

versicherte

Person

das

ihr

Zumutbare

zu

unternehmen,

um

die

Kosten,

welche

mittels

Sozialversicherungsleistungen

zu

vergüten

sind,

möglichst

tief

zu

halten;

dabei

bestehen

bei

einer

hohen

Inan spruchnahme

von

Leistungen

entsprechend

hohe

Anforderungen

an

die

ver sicherte

Person

hinsichtlich

der

Schadenminderungspflicht

( vgl.

BGE

141

V

642

E.

4.3) .

Sie

ist

mitunter

gehalten,

die

Auswirkungen

des

Gesundheitsschadens

auf

die

Einsatzfähigkeit

durch

geeignete

organisatorische

Massnahmen

und

die

Bean spruchung

der

Mithilfe

der

Familienangehörigen

-

denen

dadurch

keine

unver hältnismässige

Belastung

entstehen

darf

-

möglichst

zu

milder n .

Die

Mithilfe

der

Familienangehörigen

geht

weiter

als

die

ohne

Gesundheitsschaden

üblicherweise

zu

erwartende

Unterstützung .

Es

ist

stets

danach

zu

fragen,

wie

sich

eine

vernünftige

Familiengemeinschaft

einrichten

würde,

sofern

keine

Versicherungs leistungen

zu

erwarten

wären

( vgl.

Urteil e

des

Bundesgerichts

8C_255/2014

vom

21.

November

2014

E.

8.3.2

und

8C_229/2012

vom

17.

September

2012

E.

9.1 ).

Massgebend

für

den

Umfang

der

Mithilfe

ist

nicht

deren

rechtliche

Durch setzbarkeit,

sondern

das

Verhalten

von

Personen

in

vergleichbarer

sozialer

Realität

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_879/2012

vom

17.

Januar

2013

E.

4.2). 5. 2

Eine

Änderung

der

Rechtsprechung

müsste

sich

auf

ernsthafte

sachliche

Gründe

stützen

können,

die

-

vor

allem

im

Hinblick

auf

das

Gebot

der

Rechtssicherheit

-

umso

gewichtiger

sein

müssen,

je

länger

die

als

falsch

oder

nicht

mehr

zeitgemäss

erkannte

Rechtsanwendung

für

zutreffend

erachtet

worden

ist.

Eine

Praxis änderung

lässt

sich

grundsätzlich

nur

begründen,

wenn

die

neue

Lösung

besserer

Erkenntnis

des

Gesetzeszwecks,

veränderten

äusseren

Verhältnissen

oder

gewan delten

Rechtsanschauungen

entspricht

( vgl.

BGE

145

V

304

E.

4.4 ). 5. 3

Aus

der

Argumentation

des

Beschwerdeführers

(vgl.

E.

3.5)

erhellt

nicht,

was

es

rechtfertigen

würde,

in

der

Krankenversicherung

von

den

vor genannten,

im

gesamten

Sozialversicherungsrecht

durch

Gesetz

und

Rechtsprechung

allgemein gültig

etablierten

Grundsätze n

abzuweichen

und

im

Rahmen

der

Grundpflege

Leistungen

zu

vergüten ,

welche

die

versicherte

Person

mit

z umutbaren

Vorkehren

vermeiden

könnte .

Das

in

der

Krankenversicherung

geltende

Gebot

der

Wirtschaftlichkeit

sowie

die

gerichtsnotorischen

politisch en

Bestrebungen,

die

stetig

steigenden

Kosten

im

Gesundheitswesen

einzudämmen,

sprechen

vielmehr

klar

gegen

die

Übernahme

von

(zumutbar)

vermeidbaren

Kosten

durch

die

OKP-Versicherer. 5. 4

Entgegen

der

Auffassung

des

Beschwerdeführers

(vgl.

Urk.

1

Rz.

37

f.)

gilt

die

Schadenminderungspflicht

nicht

nur

in

der

Invalidenversicherung,

sondern

eben so

im

Bereich

der

Ergänzungsleistungen

und

wird

auch

für

die

Pflege

durch

nicht

nach

Art.

49

und

51

KVV

zugelassene

Personen

sowie

die

nichtmedizinische

Hilfe

zuhause

nach

Art.

18

Abs.

2

UVV

diskutiert

(vgl.

BGE

148

V

28

E.

5.4.3).

Die

Mithilfe

von

Angehörigen

findet

vorab

Berücksichtigung

bei

der

Festlegung

des

zu

entschädigenden

Hilf e bedarfs

im

Alltag

( Assistenzbeitrag:

BGE

141

V

642 ,

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_624/2019

vom

17.

Januar

2020

E.

5.1

zu

Art.

39g

Abs.

2

lit.

b

IVV

[ Schadenminderungspflicht

naher

Angehörige r

bei

Anstellung

einer

Assistenzperson] ,

ferner

Art.

42 quinquies

lit.

b

IVG

[ Ausschluss

naher

A ngehöriger

als

Assistenzpersonen ] ;

Hilflosenentschädigung :

BGE

150

V

334

E.

3.5 ,

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_724/2022

vom

21.

April

2023

E.

4. 1

[ reduzierter

Zeitbedarf

an

lebenspraktischer

Begleitung

aufgrund

der

Mithilfe

von

Familienmitgliedern ] ) ,

d er

Festsetzung

der

finanziellen

Unterstützung

zur

Existenzsicherung

( Ergänzungsleistungen :

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_499/2023

vom

6.

März

2024

E.

6.4-6.6

[ eheliche

Beistandspflicht

verpflichtet

zur

Aufnahme

einer

Erwerbstätigkeit ,

insoweit

nicht

bereits

Hilfe,

Pflege

und

Betreuu ng

geleistet

wird] ),

sowie

der

Bemessung

der

invaliditätsbedingten

Einbusse

im

Haushalt

( Invalidenversicherung :

Urteil e

des

Bundesgerichts

9C_188/2025

vom

31.

Juli

2025

E.

7.4.1 ,

9C_525/2023

vom

26 .

Oktober

2023

E.

4

[ Rente ] ;

AHI

2003

S.

218

[Eingliederungswirksamkeit

von

Hilfsmitteln ] ) . 5. 5

Auf

die

Anwendungsfälle

im

hauswirtschaftlichen

Bereich

(und

nicht

auf

die

vom

Beschwerdeführer

monierte

berufliche

Eingliederung,

Urk.

1

Rz.

30)

verwies

das

Bundesgericht

zur

Begründung

der

Schadenminderungspflicht

im

Rahmen

der

Grundpflege

durch

Angehörige

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

K

156/04

vom

21.

Juni

2006

E.

4.2) .

Die se

Analogie

ist

sachlich

gerechtfertigt .

Wie

die

ange führten

Beispiele

insgesamt

zeigen ,

zählt

d i e

Beanspruchung

der

Mithilfe

naher

respektive

im

gleichen

Haus halt

lebender

Angehörige r

stets

zur

Schadenmin derungspflicht

der

versicherten

Person,

wenn

eine

solche

zum

Ausgleich

der

gesundheitlichen

Folgen

im

Regelfall

zu

erwarten

is t .

Den

konkreten

Umständen

des

Einzelfalls

wird

erst

beim

Umfang

der

zumutbaren

Mithilfe

Rechnung

ge tragen :

E ntscheidend

ist ,

in

welchem

Ausmass

den

einzelnen

Angehörigen

unter

Berücksichtigung

ihres

Alter s ,

ihres

Gesundheitszustand s ,

ihrer

Berufstätigkeit,

ihrer

physische n

und

psychische n

Leistungsfähigkeit

und

so

fort

eine

Mithilfe

tatsächlich

möglich

und

zumutbar

ist

(z.B.

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_217/2023

vom

30.

Mai

2023

E.

6.2.1

und

8C_828/2011

vom

27.

Juli

2012

E.

4

sowie

BGE

141

V

642

E.

4.3.3).

Der

Gesetzgeber

wie

auch

das

Bundesgericht

verstehen

unter

der

Grundpflege

denn

auch

Leistungen

nichtmedizinischer

Art,

die

nicht

mehr

Teil

der

ärztlichen

Behandlung

sind,

sondern

die

Folgen

der

Hilflosigkeit

der

Pflegebedürftigen

ausgleichen

(vgl.

BB l

2005,

S.

2041

f.,

ferner

S.

2066 ;

BGE

145

V

161

E.

5.2.2 ).

Daran

ändert

die

Rechtsprechung

zur

Unfallver sicherung

nichts,

wonach

ein

Teil

der

Grundpflege

allenfalls

zur

medizinischen

Pflege

nach

Art.

18

Abs.

1

(nach

KVG

zugelassener

Leistungserbringer)

oder

Abs.

2

lit.

a

(nicht

zugelassene

Person)

der

Verordnung

über

die

Unfallversicherung

( UVV )

und

nicht

zur

nichtmedizi nischen

Hauspflege

nach

Art.

18

Abs.

2

lit.

b

UVV

zu

zählen

ist.

Dies

wird

nämlich

damit

begründet,

dass

einzelfallweise

zu

prüfen

sei,

ob

gewisse

grund pflegerische

Verrichtungen

«akzessorisch»

zur

Behandlungspflege

seien ;

al s

« medizinisch

indiziert »

zu

betrachten

seien

die

Verrichtungen ,

wenn

sie

notwen digerweise

zu

einem

medizinischen

Pflegekomplex

zählen

würden

(vgl.

BGE

147

V

16

E.

8.2.4

und

8.3.1;

BGE

148

V

28

E.

6.3).

Damit

handelt

es

sich

bei

der

Grundpflege

nicht

um

von

Fachpersonen

zu

erbringende

Leistungen

mit

diagnostischer ,

therapeutischer

oder

palliativer

Zielsetzung ,

wie

sie

im

KVG

im

Fokus

stehen,

sondern

Ausgangspunkt

bildet

die

Hilflosigkeit

der

versicherten

Person

im

Alltag,

wie

sie

auch

den

übrigen

Anwendungsfällen

der

Mithilfe

von

Angehörigen

in

anderen

Zweigen

des

Sozialversicherungsrechts

zugrunde

liegt.

Es

kommt

hinzu ,

dass

das

Bundesgericht

in

BGE

151

V

1

entschied,

Grundpflege beiträge

dürften

mangels

sachlicher

Kongruenz

nicht

mehr

zufolge

Überent schädigung

im

Verhältnis

zur

Hilflosenentschädigung

gekürzt

werden.

Gleich zeitig

bestätigte

es

( wie

bis

anhin ,

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_886/2010

vom

10.

Juni

2011

E.

4.4.3

und

4.4.4;

BGE

145

V

161

E.

5.2.2)

eine

gewisse

Überschneidung

bei

den

alltäglichen

Lebensverrichtungen

(vgl.

BGE

151

V

1

E.

6.6.2).

Der

identische

Pflegeaufwand

dürfte

dabei

gerade

in

den

atypischen

Konstellationen,

in

welchen

die

Grundpflege

durch

Angehörige

erbracht

wird,

die

über

keine

medizinische

Fachausbildung

verfügen

und

Leistungen

nur

für

einen

einzigen

Kunden

( meist

mit

Überkapazität

und

für

andere

Spitex-Angestellte

nicht

rentabel

umsetzbar

über

24

Stunden)

erbringen,

besonders

gross

sein.

Gerade

auch

unter

Berücksichtigung

dieses

Aspekts

ist

die

Inanspruchnahme

zumutbarer

Mithilfe

im

Bereich

der

Pflege

durch

Angehörige

nicht

bloss

sachlich

gerechtfertigt,

sondern

im

Hinblick

auf

das

vom

Bundesgericht

mehrfach

erwähnte

Missbrauchspotenzial

vielmehr

angezeigt. 5. 6

Der

Beschwerdeführer

legte

nicht

dar,

weshalb

es

stattdessen

relevant

sein

soll ,

ob

die

Mithilfe

von

Angehörigen

für

die

versicherte

Person

geringere

Geld leistungen

oder

eine

geringere

Kostenvergütung

für

Sachleistungen

zur

Folge

hat .

Eine

solche

Unterscheidung

leuchtet

insbesondere

dann

nicht

ein ,

wenn

es

wie

bei

der

Grundpflege

durch

pflegende

Angehörige

bloss

darum

geht,

einen

Teil

von

tatsächlich

erbrachten

Leistungen

im

Rahmen

der

Schadenminderungspflicht

bei

der

Festlegung

des

erforderlichen

Pflegebedarf s

auszuscheiden .

Der

versicher ten

Person

wird

in

einem

solchen

Fall

k eine

fiktive

Unterstützung

angerechnet ;

ein e

Unterversorgung

kann

ausgeschlossen

werden.

Dabei

sind

n ach

dem

klaren

Wortlaut

von

Art.

21

Abs.

1

bis

3

sowie

5

ATSG

in

diesen

vier

Absätzen

lediglich

Geldleistungen

erfasst .

Die

Auslegung

von

Art.

21

Abs.

4

ATSG

ergibt

indessen,

dass

auch

Sachleistungen

gekürzt

und

verweigert

werden

können.

Als

Behandlung

ist

dabei

diejenige

Sachleistung

zu

sehen,

die

von

der

Militär-,

Unfall-,

Invaliden-

oder

Krankenversicherung

erbracht

wird

und

im

Wesentlichen

die

medizinische

Untersuchung

und

Behandlung

sowie

die

Pflege

umfasst

(vgl.

Adrian

Rothenberger,

in:

Ueli

Kieser/Matthias

Kradolfer/

Miriam

Lendfers

[Hrsg.],

ATSG-Kommentar,

5.

Auflage,

Zürich/Genf

2024,

Art.

21

N

16

und

120).

Eine

Kürzung

von

Sachleistungen

im

Zusammenhang

mit

der

Schadenminderungspflicht

ist

dem

KVG

somit

nicht

per

se

fremd.

Hervorzuheben

ist,

d ass

auch

bei

einer

Spitex

angestellte

Angehörige

keinen

eigenen

Anspruch

aus

der

OKP

haben ,

dessen

Kürzung

hier

zur

Diskussion

stünde .

Es

handelt

es

sich

bei

der

Vergütung

von

Grundpflegeleistungen

nicht

um

gesetzlich

vorgesehen

Geldleistungen

für

Angehörige

im

Sinne

von

Art.

21

Abs.

2

ATSG .

Leistungserbringer

nach

KVG

bleibt

die

Spitexorganisation

und

s elbst

die

Berücksichtigung

von

E inkommenseinbussen

der

Angehörigen

bei

der

Über entschädigungsgrenze

nach

Art.

69

A b s.

2

ATSG

macht

diese

noch

nicht

zur

versi cherte n

Position

(vgl.

BGE

151

V

1

E.

8.3.2 ). 5. 7

Eine

volle

Kostendeckung

für

Grundpflegeleistungen

von

angestellten

Ange hörige n

lässt

sich

auch

nicht

aus

dem

bereits

erwähnten

Art.

18

Abs.

2

UVV

(ergänzend

Art.

21

UVG)

herleiten.

Die

Bestimmung

sieht

vor,

dass

der

Unfallversicherer

an

die

Pflege

und

nichtmedizini sche

Hilfe

zu

Hause

einen

Beitrag

zu

leisten

hat ,

wobei

anders

als

im

KVG

keine

Zulassung

als

Leistungserbringer

im

Sinne

von

Art.

49

oder

51

KVV

vorausgesetzt

wird

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_591/2020

vom

3.

Februar

2021

E.

3.2) .

Nur

gewisse

Grundpflegeleistungen

im

Einzelfall

können

unter

Art.

18

Abs .

1

UVV

( oder

aber

Art.

18

Abs.

2

lit.

a

UVV)

subsumiert

werden ,

der

Anspruch

auf

eine

v olle

Kostendeckung

gibt .

Alle

übrigen

Grundleistungen

fallen

unter

Art.

18

Abs.

2

lit.

b

UVV,

wobei

der

Grundsatz

der

absoluten

Priorität

nach

Art.

64

Abs.

1

ATSG

e ine

komplementäre

Leistungspflicht

der

OKP

aus schliesst

(vgl.

Gebhard

Eugster,

Die

obligatorische

Krankenpflegeversicherung

nach

KVG,

Grundriss

für

Praxis

und

Studium,

Basel

2025,

Rz .

900) .

Zudem

sieht

das

KVG,

wie

Art.

25a

Abs.

1

KVG

unschwer

erkennen

lässt ,

selbst

für

Pflegeleistungen

von

zuge lassenen

Leistungserbringern

nur

eine

Beitragspflicht

der

Krankenversicherer

vor.

Für

die

Grundpflege

ist

also,

ungeachtet

von

wem

sie

erbracht

wird,

weder

in

der

Kranken-

noch

der

Unfallversicherung

per

se

e ine

volle

Kostendeckung

vorge sehen .

Für

welche

Massnahmen

(und

in

welchem

Umfang)

die

einzelnen

Sozial versicherer

unter

dem

(sinngemässen)

Titel

« Hauspflege »

aufzukommen

haben,

entscheidet

sich

nach

den

je

spezifischen

Grundlagen

in

den

betreffenden

Gesetzen

und

Verordnungen .

Im

Übrigen

besteht

auch

bei

der

Berechnung

von

Ergänzungs leistungen

kein

Anspruch

auf

die

Berücksichtigung

von

Pflege-

und

Betreuungs kosten ,

welche

die

effektiv

vom

Ehegatten

erbrachte

Pflege

respektive

dessen

tatsächlichen

Erwerbsausfall

aufwiegen

(vgl.

BGE

150

V

340,

oberwähntes

Bundesgerichtsurteil

8C_499/2023

E.

6.6,

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_730/2023

vom

27.

Januar

2025

E.

4.3). 5. 8

Ein

qualifiziertes

Schweigen

des

Gesetzgebers,

wie

es

der

Beschwerdeführer

weiter

geltend

macht e

(Urk.

1

Rz.

36) ,

würde

im

Übrigen

voraussetzen,

dass

der

Gesetzgeber

eine

Rechtsfrage

nicht

übersehen,

sondern

stillschweigend

( im

negativen

Sinn )

mitentschieden

hat

( vgl.

BGE

140

III

206

E.

3.5.1) .

B ei

der

Neuordnung

der

Pflegefinanzierung

befasste

sich

dieser

jedoch

einzig

mit

der

informellen

Angehörigenpflege ,

die

kostenlos

ist

und

gestärkt

werden

sollte

( https://www.parlament.ch/centers/documents/_layouts/15/DocIdRedir.aspx?ID=DOCID-1 -9443,

etwa

Sitzung

vom

19.

September

2006 ,

S.

647

und

653

[Maissen] ,

Sitzung

vom

21.

Juni

2007,

S.

1108

[Hassler] ,

Sitzung

vom

25.

September

2007,

S.

774

[Maissen] ;

Sitzung

vom

4.

Dezember

2007,

S.

1785

f.

[Goll];

BB l

2005,

S.

2051

f. ) .

Es

besteht

somit

kein

Grund

zur

Annahme,

der

Gesetzgeber

habe

bewusst

keine

Schadenminderungspflicht

im

Rahmen

der

Angehörigenpflege

festgeschrieben.

V ielmehr

hat

er

schlicht

nicht

bedacht ,

dass

die

Angehörigen pflege

unter

Aufsicht

und

Anleitung

von

Pflegefachleuten

vergütungspflichtig

sein

könnte .

N icht

voraussehbar

war

für

ihn

zudem,

dass

die

Angehörigenpflege

Jahre

später

zum

Geschäftsmodell

privater

Spitexorganisationen

avanciert,

intensiv

beworben

wird

und

sich

d ie

Grundpflegekosten

deshalb

innert

kürzester

Zeit

vervielfachen

( vgl.

Bericht

des

Bundesrats

«Pflegeleistungen

von

Angehörigen

im

Rahmen

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung»

vom

15.

Oktober

2025,

S.

5 ).

W ie

der

Bundesrat

als

Verordnungsgeber

(zuständig

für

die

Festlegung

der

Beiträge)

inzwischen

klarstellte,

befürwortet

er

denn

auch

die

Berücksichtigung

einer

Schadenminderungspflicht

bei

der

Bedarfsermittlung

( vgl.

Bericht

des

Bundesrats

«Pflegeleistungen

von

Angehörigen

im

Rahmen

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung»

vom

15.

Oktober

2025,

S.

40-43). 5. 9

Schliesslich

hielt

das

Bundesgericht

z u

den

vom

Beschwerdeführer

angerufenen

verfassungsmässigen

Recht en

und

Grundrechten

bereits

mehrfach

fest,

diese

seien

als

Abwehrrechte

konzipiert;

daraus

lasse

sich

kein

direkter

Anspruch

auf

staatliche

Leistungen

ableiten.

Sie

gäben

insbesondere

keinen

Anspruch

auf

Übernahme

sämtlicher

gesundheitsbedingter

Kosten

durch

eine

Sozialver sicherung.

Die

Verneinung

einer

Leistungspflicht

bei

daheim

erfolgende r

Krankenpflege

bzw.

der

Umstand,

Eltern

oder

Familienangehörige

zu

haben,

die

Hilfe-,

Pflege-

oder

Betreuungsleistungen

erbringen

könnten,

oder

nicht,

stelle

kein

nach

Art.

8

A b s.

2

der

Schweizerischen

Bundes verfassung

(BV)

verpöntes

Kriterium

dar.

Es

liege

keine

unzulässige

Diskrimi nierung

vor,

weil

die

Unter scheidung

sachlich

begründet

sei

(vgl.

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_285/2020

vom

25.

März

2021

E.

5.1,

9C_773/2020

vom

15.

März

2021

E.

4.2.5,

9C_618/2020

vom

17.

Dezember

2020

E.

6.3.1,

9C_88/2016

vom

12.

Mai

2016

E.

2

und

9C_886/2010

vom

10.

Juni

2011

E.

3.2;

BGE

126

V

334

E.

2d

und

BGE

134

I

105

E.

5

und

6).

Bei

fehlender

Substantiierun g

durch

den

Beschwerdeführer,

i ns besondere

auch

hinsichtlich

der

Verletzung

des

Übereinkommens

vom

13.

Dezember

2006

über

die

Rechte

von

Menschen

mit

Behinderungen

(BRK),

hat

es

damit

grundsätzlich

sein

Bewenden.

Es

sei

dennoch

a ngemerkt,

dass

die

Festsetzung

des

Pflegebedarfs

des

Beschwerdeführers

zu

Hause

unter

Berücksichtigung

der

[bloss]

zumutbaren

Mithilfe

seiner

mit

ihm

zusammenlebenden

Ehegattin,

die

(unstrittig)

umfang reiche

Pflegeleistungen

unter

Aufsicht

und

Anleitung

von

Pflegefachleuten

zu

erbringen

vermag ,

weder

sachlich

unbegründet

ist,

noch

e inen

Heimaufenthalt

erzwingt ,

zu

Armut

führt

oder

seine

Gesundheit

gefährdet. 5. 10

Als

Zwischenfazit

ist

somit

festzuhalten,

dass

di e

Beanspruchung

der

Mithilfe

von

A ngehörigen

im

Sozialversicherungsrecht

ein en

feste n

Bestandteil

des

allgemein gü ltigen

Grundsatzes

des

Schadenminderungspflicht

von

versicherten

Personen

mit

einem

Gesundheitsschaden

bildet

und

letztlich

überall

dort

zum

Tragen

kommt ,

wo

eine

entsprechende

familiäre

Unterstützung

realistischer w eise

er wartet

werden

kann .

Die

Schadenminderungspflicht

gilt

generell

auch

im

Bereich

der

Krankenversicherung

und

erfasst

Geld-

sowie

Sachleistungen.

Gewichtige

Gründe

für

eine

Änderung

dieser

Rechtsprechung

respektive

eine

andere

Betrachtungsweise

im

Rahmen

der

Grundpflege

durch

Angehörige

sind

keine

ersichtlich.

Einer

gesetzlichen

Verankerung

der

Schadenminderungspflicht

speziell

i n

Bezug

auf

die

Grundpf le ge

bedarf

es

somit

nicht .

Es

ist

der

versicherten

Person

denn

auch

in

besonderem

Mass

zumutbar,

im

Rahmen

der

Schadenminderungspflicht

gerade

die

Mithilfe

jener

Angehörigen

zu

beanspruchen,

deren

Pflegeleistungen

durch

eine

Spitex-Organisation

zulasten

der

OKP

abgerechnet

werden.

Erstens

« helfen»

die se

pflegenden

Angehörigen

nicht

nur

freiwillig

und

meist

deutlich

mehr

als

aus

familiärer

Solidarität

bzw.

ehelicher

Beistandspflicht

zu

erwarte n

ist ,

sondern

die

Kostenvergütung

im

Rahmen

der

OKP

impliziert

auch,

dass

Leistungserbringer

und

Versicherer

die

Leistungen

dieser

Angehörigen

in

qualitativer

Hinsicht

nicht

beanstanden.

Durch

ihre

Mithilfe

wird

das

Versorgungsdefizit

der

versicherten

Person

teilweise

ausgeglichen,

was

zu

einem

kleineren

Bedarf

an

Pflegeleistungen

führt

(dazu

im

Detail

E.

6.3) .

Die

Höhe

der

Vergütung

dieser

Pflegeleistungen

ist

kein

Thema ;

sie

richtet

sich

bisher

gleich

wie

bei

Pflegefachleuten

nach

Art.

7a

Abs.

3

KLV.

Damit

läuft

der

Hinweis

des

Beschwerdeführers

auf

das

Fehlen

einer

gesetzlichen

Grundlage

für

die

Kürzung

bzw.

das

Fehlen

eines

Tarifs

für

Angehörigen leistungen

(Urk.

1

Rz.

34

f.) ,

aber

auch

auf

die

Überbindung

eines

zu

hohen

Selbstbehalts

von

vergütungspflichtigen

Pflegeleistungen

nach

Art.

25a

Abs.

5

KVG

(Urk.

1

Rz.

45)

von

vorherein

ins

Leere. 6. 6.1

Beizupflichten

ist

d em

Beschwerdeführer

indessen

(Urk.

1

Rz.

25) ,

dass

das

Bundesgericht

( soweit

ersichtlich )

bisher

keine

Gelegenheit

dazu

hatte,

sich

näher

dazu

zu

äussern,

in

welchem

Umfang

(in

zeitlicher

oder

sachlicher

Hinsicht)

bei

der

Pflege

durch

Angehörige

eine

familiäre

Mithilfe

im

Rahmen

der

Schaden minderungs pflicht

der

versicherten

Person

zu

berücksichtigen

ist

(vgl.

auch

Bericht

des

Bundesrats

«Pflegeleistungen

von

Angehörigen

im

Rahmen

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung»

vom

15.

Oktober

2025,

S.

41) .

D as

Bundesgericht

hielt

indessen

wiederholt

fest,

dass

bei

der

Beurteilung

des

konkreten

Bedarfs

nur

zurückhaltend

in

den

Spielraum

der

zuständigen

Personen

einzugreifen

sei,

namentlich

wenn

die

Leistungen

vom

Hausarzt

angeordnet

würden,

und

den

Spitex-Verantwortlichen

bei

der

Frage,

was

an

Hilfestellung

von

den

Familienangehörigen

erwartet

werden

könne,

ein

vernünftiger

und

praktikabler

Beurteilungsspielraum

zuzugestehen

sei

(vgl.

E.

4.3). 6. 2

D amit

setzt

das

Bundesgericht

seine

langjährige

Rechtsprechung

zur

Feststellung

der

Hilflosigkeit / Pflegebedürftigkeit

in

den

anderen

Sozialversicherungen

fort :

So

kann

die

IV-Stelle

g emäss

Art.

69

Abs.

2

IVV

zur

Prüfung

eines

Leistungs anspruchs

unter

anderem

Abklärungen

an

Ort

und

Stelle

vornehmen.

Nach

der

Rechtsprechung

hat

ein

Abklärungsbericht

unter

dem

Aspekt

der

Hilflosigkeit

(Art.

9

ATSG)

oder

des

Pflegebedarfs

folgenden

Anforderungen

zu

genügen:

Als

Berichterstatterin

oder

Berichterstatter

wirkt

eine

qualifizierte

Person,

welche

Kenntnis

der

örtlichen

und

räumlichen

Verhältnisse

sowie

der

aus

den

seitens

der

Mediziner

gestellten

Diagnosen

sich

ergebenden

Beeinträchtigungen

und

Hilfsbedürftigkeit

hat.

Die

Angaben

der

Hilfe

leistenden

Personen

sind

zu

berücksichtigen,

wobei

divergierende

Meinungen

der

Beteiligten

im

Bericht

aufzuzeigen

sind.

Der

Berichtstext

muss

plausibel,

begründet

und

detailliert

bezüglich

der

einzelnen

alltäglichen

Lebensverrichtungen

sowie

de r

tatbestands mässigen

Erfordernissen

der

dauernden

Pflege

und

der

persönlichen

Über wachung

und

der

lebenspraktischen

Begleitung

sein.

Schliesslich

hat

er

in

Übereinstimmung

mit

den

an

Ort

und

Stelle

erhobenen

Angaben

zu

stehen.

Sofern

der

Bericht

eine

zuverlässige

Entscheidungsgrundlage

in

diesem

Sinne

darstellt,

greift

das

Gericht

in

das

Ermessen

der

die

Abklärung

tätigenden

Person

nur

ein,

wenn

klar

feststellbare

Fehleinschätzungen

vorliegen,

was

insbesondere

der

Umstand

gebietet,

dass

die

fachlich

kompetente

Abklärungsperson

näher

am

konkreten

Sachverhalt

ist

(statt

vieler:

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_214/2025

vom

15.

Oktober

2025

E.

6.1

mit

diversen

Hinweisen).

Zu

Art.

18

UVV

führte

das

Bundesgericht

im

oberwähnte

Urteil

8C_1037/2012

E.

6

aus,

a nalog

der

Erarbeitung

der

Grundlagen

für

die

Bemessung

der

Hilflosen entschädigung

sei

auch

bei

der

Ermittlung

der

Pflegedürftigkeit

eine

enge,

sich

ergänzende

Zusammenarbeit

zwischen

Arzt

und

Verwaltung

erforderlich.

Ersterer

ha be

anzugeben,

inwiefern

die

versicherte

Person

in

ihren

körperlichen

bzw.

geistigen

Funktionen

durch

das

Leiden

eingeschränkt

sei .

Der

Versicherungs träger

könne

an

Ort

und

Stelle

weitere

Abklärungen

vornehmen,

wobei

bei

Unklarheiten

über

physische

und

psychische

Störungen

und/oder

deren

Auswirkungen

in

der

Alltagspraxis

Rückfragen

an

die

medizinischen

Fach personen

nicht

nur

zulässig,

sondern

notwendig

seien .

Genüg e

der

Bericht

über

die

Abklärung

vor

Ort

den

einzelnen

rechtsprechungsgemässen

Beweisanfor derunge n,

greif e

das

Gericht

in

das

Ermessen

der

die

Abklärung

tätigenden

Person

nur

ein,

wenn

klar

feststellbare

Fehleinschätzungen

vorlägen.

Die

besseren

Kenntnisse

der

Verhältnisse

vor

Ort

sowie

die

fachliche

Kompetenz

der

abklärenden

Pflegefachleute

und

(seit

1.

Juli

2024

erforderlich

nur

noch

für

d ie

Behandlungspflege

nach

Art.

7

Abs.

2

lit.

b

KLV)

des

anordnenden

Arztes

können

auch

im

Bereich

der

Grundpflege

als

sachlich e

Gründe

gelten,

dass

das

Gericht

nur

zurückhaltend

in

die

Bedarfsermittlung

eingreift.

Gleichzeitig

geht

auch

das

Bundesgericht

von

einem

erhöhten

Missbrauchspotenzial

in

der

Angehörigenpflege

aus

(vgl.

E.

4.3) .

Letztlich

ist

es

nicht

nur

der

Leistungs erbringer

selbst,

d er

die

Abklärung

für

den

leistungspflichtigen

Sozialversicherer

tätig t ,

sondern

es

besteht

anders

als

bei

den

üblichen

Spitexmitarbeitenden

mit

oft

engem

Zeitplan

meist

eine

Überkapazität

der

pflegenden

Angehörigen,

insbesondere

wenn

sie

mit

der

versicherten

Person

zusammenleben.

Insoweit

stellen

finanzielle

und

personelle

Ressourcen

keine

limitierenden

Faktor en

dar,

die

den

Leistungserbringer

faktisch

dazu

zwingen

würden,

sich

auf

den

zweck mässigen

und

wirtschaftlichen

Pflegebedarf

zu

beschränken.

Hinzu

kommt

die

schwierige

Abgrenzung

zwischen

Pflegeleistungen

einerseits

und

aus

Zuneigung

erfolgte r

zusätzlicher

Umsorgung . 6. 3

Zur

Frage,

wie

die

Schadenminderungspflicht

konkret

zu

berücksichtigten

ist,

gilt

es

anzumerken,

d ass

in

der

Invalidenversicherung

ein

invaliditätsbedingter

Ausfall

im

hauswirtschaftlichen

Bereich

nur

insoweit

angenommen

werden

darf,

als

die

Aufgaben,

welche

von

der

versicherten

Person

nicht

mehr

erfüllt

werden

können,

durch

Drittpersonen

gegen

Entlöhnung

oder

durch

Angehörige

verrichtet

werden,

denen

dadurch

nachgewiesenermassen

eine

Erwerbseinbusse

oder

eine

unverhältnismässige

Belastung

entsteht

(vgl.

oberwähntes

Bundesgerichtsurteil

9C_525/2023

E.

4.2).

Bei

der

lebenspraktischen

Begleitung

ist

zwar

einzig

massgebend ,

ob

die

versicherte

Person,

wäre

sie

auf

sich

allein

gestellt,

erhebliche

Dritthilfe

in

Form

von

Begleitung

und/oder

Beratung

benötigen

würde.

Dennoch

ist

als

Frage

der

Schadenminderungspflicht

in

einem

zweiten

Schritt

auch

die

tatsächlich

erbrachte

resp ektive

zumutbare

Mithilfe

von

Familienangehörigen

zu

prüfen

( vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_444/2023

vom

28.

Februar

2024

E.

2.3).

Die

Schadenminderungspflicht

reduziert

folglich

die

Einschränkung

im

Haushalt

respektive

die

erforderliche

lebenspraktische

Begleitung.

Übertragen

auf

die

Grundpflege

gilt

es

somit ,

den

Umfang

des

Pflegebedarfs

unter

Berücksichtigung

der

Schadenminder ungspflicht

festzulegen.

Mit

anderen

Worten

wird

das

anspruchsbegründende

Versorgungsdefizit

der

versicherten

Person

durch

die

zumutbare

Mithilfe

de s

pflegenden

Angehörigen

verkleiner t .

Die

Schaden minderungspflicht

bildet

damit

Bestandteil

der

Bedarfsermittlung . 6.4

Zusammenfassend

hat

die

Pflegefachperson

den

Umfang

des

Pflegebedarfs

unter

Berücksichtigung

der

Schadenminderungspflicht

festzustellen;

ausschlaggebend

sind

die

konkreten

Verhältnisse

(vgl.

E.

5.5) ,

die

angesichts

des

erhöhte n

Missbrauchspotential s

grundsätzlich

vor

Ort

objektiv

zu

ermitteln

und

nicht

allein

gestützt

auf

die

Angaben

der

Angehörigen

zu

erheben

sind .

Ein

Pflegebedarf

besteht

nur

insoweit,

als

die

tatsächlich

von

den

Angehörigen

erbrachte

Pflege

über

deren

zumutbare

Belastung

hinausgeht.

Art.

7

Abs.

3

KLV

gibt

dementsprechend

vor,

dass

die

Bedarfsermittlung

die

Beurteilung

der

Gesamtsituation

des

Patienten

und

die

Abklärung

des

Umfeldes

zu

umfassen

hat ,

worunter

auch

die

körperliche

und

physische

Gesundheit

der

Ehefrau

fällt

(vgl.

Bericht

des

Bundesrats

«Pflegeleistungen

von

Angehörigen

im

Rahmen

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung»

vom

15.

Oktober

2025,

S.

43).

Selbstredend

haben

auch

die

von

den

Angehörigen

erbrach t en

Pflegeleistungen

die

WZW-Kriterien

zu

erfüllen.

Soweit

das

Bundesgericht

festhielt,

der

OKP

dürf ten

für

die

Angehörigenpflege

lediglich

die

Kosten

in

Rechnung

gestellt

werden,

die

auch

aus sen stehende

Spitex-Angestellte

verursachen

würde n

(vgl.

E.

4.3),

kann

es

sich

nur

auf

den

Pflegeumfang

be zogen

haben ,

zumal

die

Beitragsansätze

für

Laien

und

Pflegefachleute

dieselben

sind.

Ausser

Acht

zu

lassen

ist

somit

nicht

nur

ein

allfällig

erhöhter

Zeitaufwand

für

einzelne

Leistungen

unter

Verwendung

der

auch

für

Pflegefachleute

geltenden

Sta ndardzeite n.

Ein

besonderes

Augen merk

ist

bei

Überkapazität

und

persönlicher

Zuneigung

der

Angehörigen

auch

auf

eine

poten z ielle

Überversorgung

zu

richten.

Bei

alltäglichen

Verrichtungen

kann

nur

v on

Grundpflegeleistungen

gesprochen

werden,

soweit

diese

dem

Ausgleich

des

gesundheitlich

bedingten

Versorgungsdefizits

dienen.

Ist

dieses

erst

ausgeglichen,

ist

eine

darüber

hinausgehende

Unterstützung

nicht

mehr

wirksam,

zweckmässig

oder

wirtschaftlich.

Stark

übertriebenes

Beispiel

wäre

etwa,

wenn

Angehörige

die

versicherte

Person

mehrmals

am

Tag

umziehen

würden ,

um

für

Essen,

Mittagsschlaf

und

Besuch

stets

das

passende

Outfit

zu

haben,

oder

der

versicherten

Person

fürsorglich

jede

Viertelstunde

das

Wasserglas

reichen.

Die

Beurteilung

der

WZW-Kriterien

richtet

sich

mangels

Behandlungszweck

somit

nach

dem

Versorgungsdefizit .

Die

Überprüfung

der

Bedarfsermittlung

sowie

der

WZW-Kriterien

fallen

nach

Art.

8c

KLV

dem

Vertrauensarzt

zu.

Das

Bundesgericht

spricht

ihm

insbesondere

die

Aufgabe

zu,

dem

der

Angehörigenpflege

immanenten

Missbrauchspotential

durch

eine

entsprechende

Überprüfung

der

Unterlagen

zu

begegnen.

Inwieweit

in

Anbetracht

der

seit

1.

Juli

2024

geänderten

Rechtslage

bei

der

Grundpf lege

nunmehr

auch

«Vertrauenspflegefachleute»

(vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

K

145/06

vom

10.

Mai

2007

E.

4.2)

in

Frage

kommen,

kann

dahingestellt

bleiben. 6.5

V orliegend

verhält

es

sich

nämlich

so,

dass

die

abklärende

Pflegefachperson

keine

Angaben

zur

Schadenminderungspflicht

im

Sinne

der

Mithilfe

der

Ehefrau

machte

und

der

Beschwerdeführer

( wenn

auch

nicht

weiter

substantiiert )

zudem

behauptete ,

seine

Ehefrau

erbringe

über

die

Grundpflegeleistungen

hinaus

noch

andere

«gesundheitsbedingte

Versorgungs leistungen»

(vgl.

Urk.

1

Rz.

39).

Die

Beschwerdegegnerin

ihrerseits

begründet

den

Umfang

der

angerechneten

Scha denminderungspflicht

allein

damit ,

dass

s ie

jene

Leistungen

gekürzt

habe,

die

den

kleinsten

Aufwand

und

die

geringste

Belastung

für

die

Ehegattin

zur

Folge

hätten,

ohne

den

Gesamtumfang

der

angerechneten

Mithilfe

oder

die

konkreten

Verhältnisse

zu

würdigen

(E.

3.4) .

Eine

vertrauensärztliche

Beurteilung

liegt

trotz

des

ermittelten

Pflegebedarfs

von

weit

mehr

als

60

Stunden

pro

Quartal

nicht

auf

( dazu

oberwähntes

Bundegerichtsurteil

K

145/06

E.

2.3.3

sowie

Art.

8c

KLV ) .

Der

Vollständigkeit

halber

sei

angefügt,

dass

die

Bedarfsabklärung

zudem

r und

ein

halbes

Jahr

nach

dem

Schlaganfall

bei

sich

noch

besserndem

Zustand

erfolgte

(vgl.

Urk.

10/6,

Bereich

C

[leichte

kognitive

Einschränkungen,

je

nach

Tagesform

schwankend,

seit

dem

Schlaganfall

im

November

2023]

und

Bereich

R

[signifi kante

Veränderung

der

Selbständigkeit

in

den

letzten

90

Tage n ]).

Es

ist

indessen

nicht

Aufgabe

des

Gerichts,

unte r

Verkürzung

des

Instanzenzugs

für

die

versicherte

Person

erstmals

im

Beschwerdeverfahren

ein

rechtsgenügliches

Abklärungsverfahren

durchzuführen,

das

auch

die

Schadenminderungspflicht

umfasst ,

sondern

es

ist

vielmehr

Aufgabe

der

Beschwerdegegnerin,

die

notwen digen

Abklärungen

vorzunehmen

(Art.

43

ATSG).

Eine

Rückweisung

an

den

Ver sicherungsträger

bleibt

denn

auch

möglich,

wenn

sie

allein

in

der

notwendigen

Erhebung

einer

bisher

vollständig

ungeklärten

Frage

wie

hier

der

Schaden minderungspflicht

begründet

ist.

Ausserdem

bleibt

es

dem

kantonalen

Gericht

(unter

dem

Aspekt

der

Verfahrensgarantien)

unbenommen,

eine

Sache

zurückzu weisen,

wenn

lediglich

eine

Klarstellung,

Präzisierung

oder

Ergänzung

von

gutachterlichen

Ausführungen

erforderlich

ist

(B GE

139

V

99

E.

1.1,

137

V

210

E.

4.4.1.4

m.w.H.;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_354/2020

vom

8.

September

2020

E.

2.1 ).

Dies

muss

auch

mit

Bezug

auf

die

Ergänzung

der

vorhandenen

Pflege bedarfsermittlung

zur

strittigen

Frage

der

Schadenminderungspflicht

gelten . 7. 7.1

Der

zweite

Streitpunkt

betrifft

die

Einhaltung

arbeitsrechtlicher

Vorschriften .

Diesbezüglich

ist

vorab

festzuhalten,

dass

das

EDI

i n

Art.

8 a

Abs.

4

KLV

festgelegt

hat ,

dass

die

Bedarfsabklärung

insbesondere

den

« voraussichtlichen »

Zeitaufwand

der

benötigten

Pflege

angeben

muss.

Die

Bedarfsberechnung

ist

also

prospektiv

vorzunehmen

(vgl.

auch

Urteil

des

Bundegerichts

9C_176/2016

vom

21.

Februar

2017

E.

6.1).

Wie

bereits

mehrfach

erwähnt,

ist

Leistungserbringer

im

Sinne

von

Art.

51

KVV

sodann

die Y.___ AG

und

nicht

die

Ehefrau

des

Beschwerdeführers .

Sie

wird

lediglich

von

der Y.___ AG

zur

Durchführung

der

Grundpflege

einge setzt.

Gegenstand

dieses

Prozesses

ist

somit

die

Festlegung

des

voraussichtlichen

Pflegebedarfs

des

Beschwerdeführers,

in

dessen

Rahmen

die Y.___ AG

Leistungen

erbringen

und

abrechnen

kann. 7.2

Die

Kostengutsprache

wie

sie

vorliegend

strittig

ist

kann

indessen

nicht

darüber

hinwegtäuschen,

dass

der

zugelassene

Leistungserbringer

später

nur

Leistungen

abrechnen

kann,

wenn

er

solche

auch

tatsächlich

und

in

der

nötigen

Qualität

sowie

unter

Beachtung

des

gesetzlichen

Rahmens

erbringt .

Fehlt

es

beispielsweise

an

einer

ausreichenden

Anleitung

und

Aufsicht

der

pflegenden

Angehörigen

(vgl.

E.

2.4)

oder

werden

diese

selbst

krank

und

nicht

durch

eine

Pflegefachperson

ersetzt ,

besteht

trotz

Kostengutsprache

keine

Vergütungspflicht

des

Versicherers.

Dies

betrifft

indessen

nicht

den

Anspruch

der

versicherten

Person

auf

einen

bestimmten

Umfang

an

Grundpflege,

sondern

die

Abrechnung

des

zugelassenen

Leistungserbringers

von

im

Rahmen

des

fest gesetzten

Pflegebedarfs

bezogenen

bzw.

erbrachten

Leistungen. 7.3

Soweit

sich

die

Beschwerdegegnerin

bei

der

prospektiven

Kostengutsprach e

darauf

berief ,

ein

Teil

der

Leistungen

werde

absehbar

widerrechtlich

und

vertrags widrig

erbracht

werden,

weil

die Y.___ AG

die

Grundpflege

an

sieben

Tagen

pro

Woche

durch

eine

einzige

Person

durchführen

lassen

werde,

obschon

sie

sich

im

Administrativvertrag

zur

Einhaltung

der

anwendbaren

arbeitsrechtlichen

Bestimmungen

verpflichtet

habe

und

damit

das

Arbeitsgesetz

verletzt

werde

(vgl.

E.

3.4),

führt

dies

nicht

zu

eine m

verminderten

Pflegebedarf

bzw.

reduzierten

Anspruch

des

Beschwerdeführers ,

sondern

steht

dies

vielmehr

im

Zusammenhang

mit

der

gehörige n

Leistungserbringung

durch

die Y.___ AG

als

Voraussetzung

für

eine

Vergütungspflicht

durch

die

Beschwerdegegnerin .

Die

Frage

nach

der

Einhaltung

der

arbeitsrechtlichen

Vorschriften

beschlägt

somit

nicht

das

Verhältnis

zwischen

versicherter

Person

und

Krankenversicherer,

sondern

allen falls

zwischen

Leistungserbringer

und

Krankenversicherer.

Insoweit

hat

die

Beschwerdegegnerin

mit

Blick

auf

Treu

und

Glauben

im

Geschäftsverkehr

zwar

zu

Recht

angekündigt,

dass

sie

beabsichtigt,

die

von

der

Ehefrau

erbrachte

Grund pflege

nur

an

sechs

Tagen

zu

vergüten.

Sie

ist

aber

nicht

berechtigt,

den

Anspruch

des

Beschwerde führers

auf

Grundpflege

entsprechend

dem

voraus sichtlichen

Pflegebedarf

wegen

einer

erwarteten

mangelhafte

Leistungs erbringung

durch

einen

zugelassenen

Leistungserbringer

im

Voraus

zu

kürzen.

Die

Zulassung

impliziert

gerade ,

dass

eine

gehörige

Leistungserbring ung

möglich

ist .

Selbst

wenn

ihrer

Argumentation

in

Bezug

auf

die

Verletzung

arbeitsrechtlicher

Bestimmung

gefolgt

würde,

kann

auch

nicht

im

Voraus

ausgeschlossen

werden,

dass

( z.B.

bei

längerer

Abwesen heit / Krankheit

der

Ehefrau )

andere

Pflegekräfte

eingesetzt

werden

müssen. 7. 4

Gemäss

Art.

89

Abs.

1

KVG

entscheidet

das

kantonale

Schiedsgericht

«Streitig keiten

zwischen

Versicherern

und

Leistungserbringern».

Nach

der

Rechtspre chung

ist

von

einer

weiten

Begriffsumschreibung

auszugehen,

indem

die

sachliche

Zuständigkeit

für

alle

Streitigkeiten

zwischen

Krankenversicherern

und

Leistungserbringern

zu

bejahen

ist,

wenn

und

soweit

sie

Rechtsbeziehungen

zum

Gegenstand

haben,

die

sich

aus

dem

KVG

ergeben

oder

auf

Grund

des

KVG

ein gegangen

worden

sind .

Des

Weiter e n

muss

es

sich

um

eine

Streitigkeit

zwischen

Versicherungsträgern

und

leistungserbringenden

Personen

handeln,

was

sich

danach

bestimmt,

welche

Parteien

einander

in

Wirklichkeit

gegenüberstehen

ungeachtet

ob

nach

dem

System

des

Tier s

payant

oder

garant

abg e rechnet

wird

(vgl.

BGE

148

V

366

E.

4.3.2,

141

V

557

E.

2.1,

132

V

352

E.

2.1

und

132

V

303

E.

4,

je

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_563/2014

vom

17.

September

2014

E.

1) .

Der

Streitgegenstand

muss

m it

ander e n

Worten

die

besondere

Stellung

der

Versicherer

oder

Leistungserbringer

im

Rahmen

des

KVG

betreffen.

Liegen

der

Streitigkeit

keine

solchen

Rechtsbeziehungen

zu g runde,

ist

sie

nicht

nach

sozialversicherungsrechtlichen

Kriterien

zu

beurteilen

mit

der

Folge,

dass

nicht

die

Schiedsgerichte,

sondern

allenfalls

die

Zivilgerichte

zum

Entscheid

sachlich

zuständig

sind

( vgl.

BGE

132

V

303

E.

4.1

mit

diversen

Hinweisen,

BGE

141

V

557

E.

1,

Urteil e

des

Bundesgerichts

9C_372/2024,

9C_373/2024

vom

30.

Juli

2025

E.

4.2

und

9C _ 479/2013

vom

9.

September

2014

E.

2

und

4 ).

Der

Beschwerdeführer

kann

im

vorliegenden

Beschwerdeverfahren

nach

ATSG

demnach

nicht

die

Interessen

der Y.___ AG,

einschliesslich

jener

seiner

Ehefrau

als

deren

Arbeitnehmerin,

wahrnehmen.

Vielmehr

hat

der

Krankenversicherer

bei

tarifwidriger

Fakturierung

oder

Erbringung

von

unwirtschaftlichen

Leistungen

jeweils

selbst

gegen

den

Leistungserbringer

vorzugehen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_687/2010

vom

30.

Dezember

2010

E.

4).

Nichts

anderes

kann

geltend,

wenn

er

die

erbrachten

Leistungen

als

gesetzes-

oder

vertragswidrig

erachtet.

Soweit

diese

Rügen

als

im

KVG

(z.B.

der

Vergütungspflicht)

begründet

zu

sehen

sind ,

wäre

hierfür

das

Schiedsgericht

zuständig. 7. 5

Damit

kann

hier

die

Frage

offen

bleiben ,

ob

die

Beschränkung

der

Vergütungs pflicht

für

Leistungen

einer

Pflegekraft

im

Privathaushalt

auf

maximal

sechs

Tage

pro

Woche

zulässig

ist.

Es

sei

dennoch

auf

zwei

Dinge

hingewiesen .

Eine

Überbelastung

der

Angehörigen

lässt

sich

mit

einer

Beschränkung

der

Ver gütungspflicht

nicht

sicherstellen;

massgebend

hierfür

ist

das

Ausmass

der

faktischen,

nicht

der

vergüteten

Pflege .

Ist

die

Qualität

der

Pflegeleistungen

infolge

Überbelastung

erst

ungenügend,

betrifft

dies

sämtliche

Leistungen

und

nicht

nur

die

am

Sonntag

erbrachten .

Mit

BGE

148

II

203

hat

das

Bundesgericht

sodann

entschieden ,

dass

Art.

2

Abs.

2

lit.

g

ArG,

der

eine

Ausnahme

vom

Arbeitsgesetz

für

private

Haushaltungen

vorsieht,

im

Mehrparteienverhältnis

wie

dem

Personalverleih

keine

Anwendung

findet.

Das

Bundesgericht

begründete

dies

damit,

dass

d ie

Einhaltung

der

Arbeits-

und

Ruhezeiten

bei

der

Betreuungsorganisation

kontrolliert

werden

könne ,

ohne

die

Intimität

der

Verhältnisse

zu

verletzen.

Ausserdem

diene

die

Arbeitsleistung

nicht

nur

der

Erfüllung

privater

Bedürfnisse,

sondern

auch

kommerzielle n

Zwecke n

der

Betreuungsorganisation.

Liege

zwischen

dieser

und

der

betreuten

Person

kein

Personalverleih,

sondern

ein

Auftrag

oder

Werkvertrag

vor,

sei

mass geblicher

Betrieb

ohnehin

die

Betreuungsorganisation

und

nicht

der

Privathaus halt.

Als

Reaktion

auf

diesen

Entscheid

hat

der

Bundesrat

eine

Sonderregelung

für

Live-in-Betreuende

erlassen,

die

erst

kürzlich

am

1.

Dezember

2025

in

Kraft

trat

( vgl.

https://www.babs.admin.ch/de/newnsb/EZfjTDvBmpMqdcfxa8gn1 ,

zuletzt

besucht

am

5.

Januar

2026 ). 8.

Zusammenfassend

besteht

kein

Grund

zur

Änderung

der

höchstrichterlichen

Rechtsprechung,

wonach

bei

der

Grundpflege

durch

Angehörige

nicht

verrechen bar

ist,

was

besagten

Angehörigen

im

Rahmen

der

Schadenminderungspflicht

der

versicherten

Person

an

Pflege

zumutbar

ist.

Der

Beschwerdeführer

hat

somit

die

zumutbare

Mithilfe

der

ihn

pflegenden

Ehefrau

aus

ehelicher

Beistandspflicht

zu

beanspruchen;

in

deren

Umfang

reduziert

sich

sein

Versorgungsdefizit

bzw.

Pflegebedarf.

Die

Schadenminderungspflicht

ist

Teil

der

Bedarfsermittlung,

in

die

das

Gericht

nur

mit

Zurückhaltung

eingreift.

Der

angefochtene

Entscheid

ist

somit

insoweit

aufzuheben

und

d ie

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

damit

sie

eine

entsprechende

Ergänzung

( und

gegebenenfalls

vertrauensärztliche

Über prüfung)

der

Bedarfsermittlung

veranlasst

und

hernach

erneut

über

den

Umfang

des

Anspruch s

des

Beschwerdeführers

auf

Grundpflege

für

den

Zeitraum

vom

1.

Juli

bis

31.

Dezember

2024

verfügt ,

soweit

dieser

den

von

ihr

anerkannten

Bedarf

von

140.5

Stunden

pro

Quartal

übersteigt .

In

diesem

Sinne

ist

die

Beschwerde

gutzuheissen.

Damit

wird

dem

Eventualantrag

des

Beschwerdeführers

gefolgt

(vgl.

Urk.

1

S.

2),

womit

sein

Antrag

(vgl.

Urk.

1

Rz.

6)

auf

Durchführung

einer

Verhandlung

obsolet

ist ,

zumal

sich

aus

der

Beschwerde

mit

keinem

Wort

ergibt,

dass

eine

EMRK-konforme

Verhandlung

mit

Publikums-

und

Presseanwesenheit

durchzu führen

wäre,

womit

darauf

zu

schliessen

ist,

dass

die

Abnahme

bestimmter

Beweismittel

beantragt

ist

( zur

öffentlichen

Verhandlung

nach

Art.

6

Ziff.

1

EMRK:

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_551/2023

vom

28.

März

2024

E.

4.2.1 ,

BGE

136

I

279

E.

1 ) . 9.

N ach

Art.

61

lit.

g

ATSG

hat

die

obsiegende

Beschwerde

führende

Person

Anspruch

auf

Ersatz

der

Parteikosten.

Diese

werden

vom

Gericht

festgesetzt

und

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache

und

nach

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

bemessen.

Als

weitere

Bemessungskriterien

nennen

die

kantonalen

Vorschriften

das

Mass

des

Obsiegens,

den

Zeitaufwand

und

die

Barauslagen

34

GSVGer

sowie

§

7

der

Verordnung

über

die

Gebühren,

Kosten

und

Entschädigungen

vor

dem

Sozialversicherungsgericht

[GebV

SVGer]).

Der

Rechtsvertreter

des

Beschwerdeführers

machte

in

der

Beschwerde

«einst weilen»

ein

Honorar

von

mindestens

Fr.

2'500. --

geltend

(Urk.

1

Rz.

47) .

Relevante

w eitere

Aufwendung

seit

Einreichung

der

Beschwerde

sind

nicht

aktenkundig .

In

Anwendung

obgenannter

Kriterien

sowie

des

per

1.

Juli

2024

angepassten

gerichtsüblichen

Stundenansatzes

von

Fr.

280.--

für

freiberufliche

Anwälte

erweist

sich

das

verlangte

Honorar

bei

geringem

Aktenumfang

und

beschränktem

Streitthema

als

gerade

noch

angemessen.

Die

Beschwerdegegnerin

ist

daher

zu

verpflichten,

de m

anwaltlich

vertretenen

Beschwerdeführer

eine

Partei entschädigung

von

Fr.

2’500 .--

(inkl.

MWST

und

Barauslagen)

zu

bezahlen. Das

Gericht

beschliesst : Das

Gesuch

des

Beschwerdeführers

um

unentgeltliche

Rechtspflege

wird

als

durch

Rückzug

erledigt

abgeschrieben , und

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

als

der

angefochtene

Entscheid

der

ÖKK

Kranken-

und

Unfallversicherungen

AG

vom

14.

Januar

2025

insoweit

aufgehoben

und

die

Sache

an

diese

zurückgewiesen

wird,

damit

sie

nach

weiteren

Abklärungen

im

Sinne

der

Erwägungen

über

den

Umfang

des

Anspruchs

des

Beschwerdeführers

auf

Grundpflege

im

Zeitraum

vom

1.

Juli

bis

31.

Dezember

2024

neu

verfüge ,

soweit

dieser

den

anerkannten

Bedarf

von

140.5

Stunden

pro

Quartal

übersteigt. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

Beschwerdeführer

eine

Parteientschä digung

von

Fr.

2’500 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Prof.

Dr.

Hardy

Landolt - ÖKK

Kranken-

und

Unfallversicherungen

AG - Bundesamt

für

Gesundheit 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti