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KV.2025.00094

Keine Prämienverbilligung bei verpasster Antragsfrist.

Zürich SozVersG ·KV · 2026-06-11 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1977, stellte erstmals am 12. Juni 2017 bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung (nachfolgend: SVA), Antrag auf Ausrichtung der individuellen Prämienverbilligung (nachfolgend: IPV) für ihn, seine Ehefrau und die beiden 20 12 und 2014 geborenen Kinder, dies für das Bezugsjahr 2018 (Urk. 6/1). Sowohl für 2018 als auch für die Jahre 2019, 2021 und 2022 richtete die SVA auf Antrag des Versicherten IPV aus (Urk. 6/2-3, Urk. 6/5, Urk. 6/17, Urk. 6/20). Mit Verfügung vom 26. März 2025 verneinte die SVA einen Anspruch auf IPV für das Jahr 2023 mit der Begründung, der Anspruch sei verjährt, da der Antrag oder die benötigten Beilagen nicht bis 31.

März 2024 eingereicht worden seien (Urk. 6/27). Die von X.___ dage gen erhobene Einsprache vom 23. April 202 5 (Urk. 6/29, Urk. 6/35) wies die SVA mit Entscheid vom 30. Juli 2025 ab (Urk. 6/36 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 28. August 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei für das Jahr 2023 eine IPV zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Hierüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. November 2025 in Kenntnis gesetzt (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 7

Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese gestützt auf Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 ATSG wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

E. 1.2 ). 3.4.3

Da die Beschwerdegegnerin auf Antrag des Beschwerdeführers diesem bereits wiederholt IPV zugesprochen hatte, unter anderem

mit Verfügung vom 1. Mai 2023 definitiv für das Jahr 2021 (Urk. 6/17), musste letzterem

nicht nur das Antragserfordernis bekannt sein, sondern auch der übliche Prozessablauf der Beschwerdegegnerin. So bestätigt diese den Eingang der

Antr äge

auf IPV akten ausweislich in der Regel

umgehend und informiert

meist

innert Kürze, spätestens aber innert weniger Monate ab Antragstellung über eine allfällige Vorschuss leistung gestützt auf die provisorische Berechnung der Prämienverbilligung gemäss § 19 Abs. 1 EG KVG . Diese überweist sie der Krankenkasse für das laufende Prämienjahr (Urk. 6/6-10, Urk. 6/13-16, Urk. 6/21-25) .

Zudem publiziert die Beschwerdegegnerin alljährlich eine «Kundeninformation» zur Prämienverbilligung, in deren Ziffer 3 sie das Ablaufdatum der Antragsfrist explizit benennt und findet sich der Prozessablauf für die Prämienverbilligung 2023 auf ihrer Internetseite eingehend dargelegt (https://svazurich.ch/online-services/formulare/formulare-und-merkblaetter/formulare-nach-produkten.html, https://svazurich.ch/ihranliegen/privatpersonen/praemienverbilligung/praemienverbilligung-fuer-fruehere-jahre/praemienverbilligung_2023/ablauf.html, beide Seiten abgerufe n am

E. 1.5 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist für die Ausrichtung von Prämienverbilli gungen das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) anwendbar (§ 32 EG KVG).

E. 1.6 Gemäss § 18 EG KVG richtet die SVA Prämienverbilligungen nur auf Antrag hin aus (Abs. 1). Sie stellt Personen, deren Prämienverbilligungsanspruch sich aus den amtlichen Registern ergibt, von Amtes wegen ein Antragsformular zu (Abs.

2).

Nach § 21 Abs. 1 EG KVG können Gesuche um Ausrichtung oder Anpassung einer Prämienverbilligung bis zum 31. März des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres gestellt werden.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf IPV für das Jahr 2023 im angefochtenen Entscheid, damit, dass sie keinen Antrag für das Jahr 2023 erhalten habe, weshalb ein allfälliger Antrag auf IPV für das Jahr 2023 verjährt wäre, da erst nach dem 31. März 2024 eingegangen. Dass der Antrag allenfalls bei der Post verloren gegangen sei, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ändere hieran nichts, obliege es doch den versicherten Personen, gewisse Vorsichtsmassnahmen zu treffen, dass die Sendung rechtzeitig in den Herr schaftsbereich der zuständigen Behörde gelange. Ausnahmen von den gesetz lichen Fristen gemäss EG KVG seien ausgeschlossen (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, er reiche seine Unterlagen für die IPV seit vielen Jahren immer rechtzeitig ein und habe das Formular auch im Jahr 2023 wie gewohnt ausgefüllt und per Post rechtzeitig abgeschickt. Leider sei es offenbar auf dem Weg verloren gegangen. Da sich seine finanzielle Situation nicht verändert habe und er aufgrund der finanziellen Belastung der Familie auf die IPV angewiesen sei, hätte es keinen Grund gegeben, den Antrag für 2023 nicht einzureichen. Da der Verlust des Antrags auf dem Postweg unverschuldet sei, sei die Frist wiederherzustellen (Urk. 1).

E. 2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2025 ergänzte die Beschwerde gegnerin hierzu, es sei gar nie ein Gesuch für die IPV 2023 bei ihr eingegangen. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG seien offenkundig nicht erfüllt (Urk. 5).

E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch de s Beschwerdeführer s und seiner Familie auf IPV für das Jahr 202

E. 3 3.3.1

Soweit die Einsprache des Beschwerdeführers vom 23. April 2025 gegen die Verfügung vom 26. März 2025 (Urk. 6/29) als Antrag auf IPV für das Jahr 2023 zu betrachten wäre, wäre dieser Antrag nach Ablauf der bis 31. März 2024 dauernden Antragsfrist gemäss § 21 Abs. 1 EG KVG gestellt worden. 3.3.2

Die Bestimmung von § 21 EG KVG trägt den Randtitel «Verjährung», womit eine blosse Ordnungsfrist auszuschliessen ist.

Indessen muss es sich nach der Recht sprechung nicht immer um eine Verjährungsfrist handeln, wenn eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung diesen Begriff verwendet; es lässt sich auch eine Verwirkungsfrist annehmen (BGE 142 V 20 E. 3.1, 117 V 208 E. 3b).

Die Frage, ob § 21 Abs. 1 EG KVG eine Verjährungs- oder Verwirkungsfrist vorsieht (vgl. dazu: Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2025.00002 vom 6. Januar 2026 E. 4.3 und E. 4.4), ist vorliegend

nicht entscheidrelevant . Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Antragsfrist sei gehemmt (dazu auch Art. 134 des Obliga tionenrechts, OR), unterbrochen (dazu auch Art. 135 OR) oder erstreckt worden . Zudem berief sich die Beschwerdegegnerin für die Verneinung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 unter anderem explizit auf die verpasste Antragsfrist für den Fall, dass ein Antrag vorliegen sollte (Urk. 2 S. 1), sodass offen bleiben kann, ob dieser Umstand auch von Amtes wegen berücksichtigt werden könnte.

E. 3.1 ), rechtzeitig der Post übergeben zu haben (E.

2.2). Einen Zustellnachweis reicht e er hierfür weder im Verwaltungsverfahren noch in diesem Verfahren ein, weshalb davon auszugehen ist, dass die behauptete Briefpostsendung, soweit erfolgt,

mit gewöhnlicher Post aufgegeben wurde . Auf postalischem Weg

kann folglich der Nachweis, dass und wann eine Antrag stellung für das Bezugsjahr 2023 erfolgte, nicht erbracht werden (E. 3.2.2.) .

Auch gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die

Briefpostsendung mit anderen Mitteln zu beweisen. Insbesondere ist der Umstand, dass er in den Jahren zuvor regelmässig und rechtzeitig Anträge auf IPV gestellt hat

(vgl. Urk. 6/ 4, Urk. 6/8, Urk. 6/14, Urk. 6/21, Urk. 6/26), nicht geeignet, eine (rechtzeitige) Antragstellung für das Bezugsjahr 2023 mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen, zumal auch für 2020 kein Antrag bei den Akten liegt .

Entsprechend gelingt dem Beschwerdeführer der Beweis, dass er einen recht zeitigen Antrag auf IPV für 2023 gestellt hat, nicht. Von weiteren Beweisvor kehren sind diesbezüglich keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.) . Der Beschwerdeführer hat insoweit die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (E. 3.2.1) .

E. 3.2.1 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbe wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2).

E. 3.2.2 Empfangsbedürftige Willenserklärungen - wie der hier streitgegenständliche Antrag auf Prämienverbilligung 2023

- reisen auf Gefahr des Erklärenden (Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.4 mit Hinweisen). Es obliegt dem Absender, gewisse Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um nicht nach den Regeln der Beweislastverteilung Gefahr zu laufen, dass die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig in den Herrschaftsbereich der zuständigen Behörde gelangt (BGE 145 V 90 E. 6.2.2).

Entscheidet sich die versicherte Person für den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann sie auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann der Antrag der Post übergeben wurde

(BGE 142 IV 125 E. 4.3, 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a, je m.w.H.).

E. 3.2.3 Ein rechtzeitig bis 31. März 2024 (E. 1.6) gestellter Antrag auf IPV für das Bezugsjahr 2023 liegt nicht bei den Akten. Der Beschwerdeführer behauptet, für das Jahr 2023

einen Antrag mittels Formular, mithin einen im ordentlichen Verfahren gestellten Antrag (E.

E. 4 3.4.1

Schliesslich liegt, selbst wenn man von der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ausginge, kein unverschuldeter Grund zur Wiederherstellung der Antragsfrist nach Art. 41 ATSG vor (E. 1.

E. 4.4 Indem der Beschwerdeführer bis zum Erhalt der Verfügung vom 26. März 2025 (Urk. 6/27) untätig blieb, sich trotz fehlender zeitnaher Bestätigung der Beschwer degegnerin, dass ein Antrag für die IPV 2023 eingegangen sei, während jedenfalls fast eines Jahres nicht bei der Beschwerdegegnerin danach erkundigte, ob sie seinen Antrag für das Jahr 2023 erhalten ha be, handelte e r zumindest fahrlässig. Es ist nicht ersichtlich, was ihn daran gehindert hätte,

sich kurze Zeit nach der Postaufgabe des Antrags für die IPV 2023, nach dem Stand des Verfahrens und danach, ob sein Antrag eingegangen sei, zu erkundigen .

Dies schliesst die Annahme eines unverschuldeten Irrtums, welcher eine Fristwie derherstellung im vorliegenden Fall erlauben könnte, aus. Nachdem der Beschwerdeführer die üblicherweise umgehend zugestellte Bestätigung seines Antrags nicht erhalten hat, hätte er damit rechnen müssen, dass die Beschwer degegnerin seinen mit gewöhnlicher Post zugestellten Antrag nicht erhalten hat . Ein unverschuldeter Irrtum lag spätestens wenige Wochen nach der Postaufgabe des Antrags im Lichte der hierzu ergangenen Rechtsprechung (E. 3.4.2) nicht mehr vor. Dannzumal hätte d er Beschwerdeführer die versäumte Rechtshandlung mit dem Ersuchen um Fristwiederherstellung innert 30 Tagen nachholen müssen (Art. 41 ATSG). Eine Antragstellung erst mit Einsprache vom 23. April 2025 (Urk. 6/29) erweist sich als deutlich verspätet . 4.

Zusammenfassend führt die verpasste Frist für den Antrag auf Prämienver billigung für das Jahr 2023 zum Verl ust eines (durchsetzbaren) Anspruchs auf dieselbe. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerGasser Küffer

E. 7 ) : 3.4.2

Zwar setzt die Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG rechtsprechungs gemäss nicht zwingend eine objektive Unmöglichkeit des zeitgerechten Handelns voraus, sondern kann auch bei subjektiver Unmöglichkeit gewährt werden. Subjektive Unmöglichkeit wird dann angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist, wobei die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters gewährt wird . In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle

(vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_391/2025 vom 11. August 2025 E. 3 mit Verweis insbesondere auf sein Urteil 2C_645/2024 vom 30. April 2025 E. 4.2, 9C_862/2018 vom 10. Januar 2019 E.

E. 8 . Juni 2026). 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2025.00094 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom

11. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1977, stellte erstmals am 12. Juni 2017 bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung (nachfolgend: SVA), Antrag auf Ausrichtung der individuellen Prämienverbilligung (nachfolgend: IPV) für ihn, seine Ehefrau und die beiden 20 12 und 2014 geborenen Kinder, dies für das Bezugsjahr 2018 (Urk. 6/1). Sowohl für 2018 als auch für die Jahre 2019, 2021 und 2022 richtete die SVA auf Antrag des Versicherten IPV aus (Urk. 6/2-3, Urk. 6/5, Urk. 6/17, Urk. 6/20). Mit Verfügung vom 26. März 2025 verneinte die SVA einen Anspruch auf IPV für das Jahr 2023 mit der Begründung, der Anspruch sei verjährt, da der Antrag oder die benötigten Beilagen nicht bis 31.

März 2024 eingereicht worden seien (Urk. 6/27). Die von X.___ dage gen erhobene Einsprache vom 23. April 202 5 (Urk. 6/29, Urk. 6/35) wies die SVA mit Entscheid vom 30. Juli 2025 ab (Urk. 6/36 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 28. August 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei für das Jahr 2023 eine IPV zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Hierüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. November 2025 in Kenntnis gesetzt (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Gemäss

Art. 65

Abs. 1 Satz

1

des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Ver hält nissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienver billigung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. 1.3

Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaft lichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenver sicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E.

4.1, 134 I 313 E.

3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E.

3.1). 1.4

Im Kanton Zürich traten am

1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämien verbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.

Da hier das Anspruchsjahr 202 3 im Streit

steht, ist das neue Recht

nach diesen, seit

1.

April 2020 in Kraft stehenden Bestimmungen

anwendbar . 1.5

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist für die Ausrichtung von Prämienverbilli gungen das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) anwendbar (§ 32 EG KVG). 1.6

Gemäss § 18 EG KVG richtet die SVA Prämienverbilligungen nur auf Antrag hin aus (Abs. 1). Sie stellt Personen, deren Prämienverbilligungsanspruch sich aus den amtlichen Registern ergibt, von Amtes wegen ein Antragsformular zu (Abs.

2).

Nach § 21 Abs. 1 EG KVG können Gesuche um Ausrichtung oder Anpassung einer Prämienverbilligung bis zum 31. März des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres gestellt werden. 1. 7

Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese gestützt auf Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 ATSG wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf IPV für das Jahr 2023 im angefochtenen Entscheid, damit, dass sie keinen Antrag für das Jahr 2023 erhalten habe, weshalb ein allfälliger Antrag auf IPV für das Jahr 2023 verjährt wäre, da erst nach dem 31. März 2024 eingegangen. Dass der Antrag allenfalls bei der Post verloren gegangen sei, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ändere hieran nichts, obliege es doch den versicherten Personen, gewisse Vorsichtsmassnahmen zu treffen, dass die Sendung rechtzeitig in den Herr schaftsbereich der zuständigen Behörde gelange. Ausnahmen von den gesetz lichen Fristen gemäss EG KVG seien ausgeschlossen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, er reiche seine Unterlagen für die IPV seit vielen Jahren immer rechtzeitig ein und habe das Formular auch im Jahr 2023 wie gewohnt ausgefüllt und per Post rechtzeitig abgeschickt. Leider sei es offenbar auf dem Weg verloren gegangen. Da sich seine finanzielle Situation nicht verändert habe und er aufgrund der finanziellen Belastung der Familie auf die IPV angewiesen sei, hätte es keinen Grund gegeben, den Antrag für 2023 nicht einzureichen. Da der Verlust des Antrags auf dem Postweg unverschuldet sei, sei die Frist wiederherzustellen (Urk. 1). 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2025 ergänzte die Beschwerde gegnerin hierzu, es sei gar nie ein Gesuch für die IPV 2023 bei ihr eingegangen. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG seien offenkundig nicht erfüllt (Urk. 5). 2.4

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch de s Beschwerdeführer s und seiner Familie auf IPV für das Jahr 202 3 wegen verspäteter respektive fehlender Antragsstellung verneint hat.

3.

3.1

Wie einleitend erwähnt (E. 1 .6), setzt die Ausrichtung von Prämienverbilligung im Kanton Zürich gemäss § 18 Abs. 1 EG KVG eine Antragsstellung voraus . Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine kantonale Regelung, welche für die Ausrichtung der Prämienverbilligung das Antragsprinzip oder ein spe zielles Antragsformular vorsieht, nicht verfassungswidrig (vgl. Urteil des Bundes gerichts 2P.37/2003 vom 15. April 2003 E. 2.2).

Die Antragstellung erfolgt im ordentlichen Verfahren (vgl. 3. Abschnitt VEG KVG) im Nachgang zur Zustellung des Antragsformulars durch die Beschwerdegegnerin, welches diese gemäss § 18 Abs. 2 EG KVG und § 23 Abs. 1 VEG KVG denjenigen Personen zustellt, die gemäss vorläufiger Berechnung Anspruch auf Prämienverbilligung haben. 3.2

3.2.1

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbe wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). 3.2.2

Empfangsbedürftige Willenserklärungen - wie der hier streitgegenständliche Antrag auf Prämienverbilligung 2023

- reisen auf Gefahr des Erklärenden (Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.4 mit Hinweisen). Es obliegt dem Absender, gewisse Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um nicht nach den Regeln der Beweislastverteilung Gefahr zu laufen, dass die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig in den Herrschaftsbereich der zuständigen Behörde gelangt (BGE 145 V 90 E. 6.2.2).

Entscheidet sich die versicherte Person für den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann sie auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann der Antrag der Post übergeben wurde

(BGE 142 IV 125 E. 4.3, 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a, je m.w.H.). 3.2.3

Ein rechtzeitig bis 31. März 2024 (E. 1.6) gestellter Antrag auf IPV für das Bezugsjahr 2023 liegt nicht bei den Akten. Der Beschwerdeführer behauptet, für das Jahr 2023

einen Antrag mittels Formular, mithin einen im ordentlichen Verfahren gestellten Antrag (E. 3.1), rechtzeitig der Post übergeben zu haben (E.

2.2). Einen Zustellnachweis reicht e er hierfür weder im Verwaltungsverfahren noch in diesem Verfahren ein, weshalb davon auszugehen ist, dass die behauptete Briefpostsendung, soweit erfolgt,

mit gewöhnlicher Post aufgegeben wurde . Auf postalischem Weg

kann folglich der Nachweis, dass und wann eine Antrag stellung für das Bezugsjahr 2023 erfolgte, nicht erbracht werden (E. 3.2.2.) .

Auch gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die

Briefpostsendung mit anderen Mitteln zu beweisen. Insbesondere ist der Umstand, dass er in den Jahren zuvor regelmässig und rechtzeitig Anträge auf IPV gestellt hat

(vgl. Urk. 6/ 4, Urk. 6/8, Urk. 6/14, Urk. 6/21, Urk. 6/26), nicht geeignet, eine (rechtzeitige) Antragstellung für das Bezugsjahr 2023 mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen, zumal auch für 2020 kein Antrag bei den Akten liegt .

Entsprechend gelingt dem Beschwerdeführer der Beweis, dass er einen recht zeitigen Antrag auf IPV für 2023 gestellt hat, nicht. Von weiteren Beweisvor kehren sind diesbezüglich keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.) . Der Beschwerdeführer hat insoweit die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (E. 3.2.1) .

3. 3

3.3.1

Soweit die Einsprache des Beschwerdeführers vom 23. April 2025 gegen die Verfügung vom 26. März 2025 (Urk. 6/29) als Antrag auf IPV für das Jahr 2023 zu betrachten wäre, wäre dieser Antrag nach Ablauf der bis 31. März 2024 dauernden Antragsfrist gemäss § 21 Abs. 1 EG KVG gestellt worden. 3.3.2

Die Bestimmung von § 21 EG KVG trägt den Randtitel «Verjährung», womit eine blosse Ordnungsfrist auszuschliessen ist.

Indessen muss es sich nach der Recht sprechung nicht immer um eine Verjährungsfrist handeln, wenn eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung diesen Begriff verwendet; es lässt sich auch eine Verwirkungsfrist annehmen (BGE 142 V 20 E. 3.1, 117 V 208 E. 3b).

Die Frage, ob § 21 Abs. 1 EG KVG eine Verjährungs- oder Verwirkungsfrist vorsieht (vgl. dazu: Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2025.00002 vom 6. Januar 2026 E. 4.3 und E. 4.4), ist vorliegend

nicht entscheidrelevant . Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Antragsfrist sei gehemmt (dazu auch Art. 134 des Obliga tionenrechts, OR), unterbrochen (dazu auch Art. 135 OR) oder erstreckt worden . Zudem berief sich die Beschwerdegegnerin für die Verneinung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 unter anderem explizit auf die verpasste Antragsfrist für den Fall, dass ein Antrag vorliegen sollte (Urk. 2 S. 1), sodass offen bleiben kann, ob dieser Umstand auch von Amtes wegen berücksichtigt werden könnte. 3. 4 3.4.1

Schliesslich liegt, selbst wenn man von der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ausginge, kein unverschuldeter Grund zur Wiederherstellung der Antragsfrist nach Art. 41 ATSG vor (E. 1. 7) : 3.4.2

Zwar setzt die Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG rechtsprechungs gemäss nicht zwingend eine objektive Unmöglichkeit des zeitgerechten Handelns voraus, sondern kann auch bei subjektiver Unmöglichkeit gewährt werden. Subjektive Unmöglichkeit wird dann angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist, wobei die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters gewährt wird . In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle

(vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_391/2025 vom 11. August 2025 E. 3 mit Verweis insbesondere auf sein Urteil 2C_645/2024 vom 30. April 2025 E. 4.2, 9C_862/2018 vom 10. Januar 2019 E.

1.2). 3.4.3

Da die Beschwerdegegnerin auf Antrag des Beschwerdeführers diesem bereits wiederholt IPV zugesprochen hatte, unter anderem

mit Verfügung vom 1. Mai 2023 definitiv für das Jahr 2021 (Urk. 6/17), musste letzterem

nicht nur das Antragserfordernis bekannt sein, sondern auch der übliche Prozessablauf der Beschwerdegegnerin. So bestätigt diese den Eingang der

Antr äge

auf IPV akten ausweislich in der Regel

umgehend und informiert

meist

innert Kürze, spätestens aber innert weniger Monate ab Antragstellung über eine allfällige Vorschuss leistung gestützt auf die provisorische Berechnung der Prämienverbilligung gemäss § 19 Abs. 1 EG KVG . Diese überweist sie der Krankenkasse für das laufende Prämienjahr (Urk. 6/6-10, Urk. 6/13-16, Urk. 6/21-25) .

Zudem publiziert die Beschwerdegegnerin alljährlich eine «Kundeninformation» zur Prämienverbilligung, in deren Ziffer 3 sie das Ablaufdatum der Antragsfrist explizit benennt und findet sich der Prozessablauf für die Prämienverbilligung 2023 auf ihrer Internetseite eingehend dargelegt (https://svazurich.ch/online-services/formulare/formulare-und-merkblaetter/formulare-nach-produkten.html, https://svazurich.ch/ihranliegen/privatpersonen/praemienverbilligung/praemienverbilligung-fuer-fruehere-jahre/praemienverbilligung_2023/ablauf.html, beide Seiten abgerufe n am 8 . Juni 2026). 3. 4.4

Indem der Beschwerdeführer bis zum Erhalt der Verfügung vom 26. März 2025 (Urk. 6/27) untätig blieb, sich trotz fehlender zeitnaher Bestätigung der Beschwer degegnerin, dass ein Antrag für die IPV 2023 eingegangen sei, während jedenfalls fast eines Jahres nicht bei der Beschwerdegegnerin danach erkundigte, ob sie seinen Antrag für das Jahr 2023 erhalten ha be, handelte e r zumindest fahrlässig. Es ist nicht ersichtlich, was ihn daran gehindert hätte,

sich kurze Zeit nach der Postaufgabe des Antrags für die IPV 2023, nach dem Stand des Verfahrens und danach, ob sein Antrag eingegangen sei, zu erkundigen .

Dies schliesst die Annahme eines unverschuldeten Irrtums, welcher eine Fristwie derherstellung im vorliegenden Fall erlauben könnte, aus. Nachdem der Beschwerdeführer die üblicherweise umgehend zugestellte Bestätigung seines Antrags nicht erhalten hat, hätte er damit rechnen müssen, dass die Beschwer degegnerin seinen mit gewöhnlicher Post zugestellten Antrag nicht erhalten hat . Ein unverschuldeter Irrtum lag spätestens wenige Wochen nach der Postaufgabe des Antrags im Lichte der hierzu ergangenen Rechtsprechung (E. 3.4.2) nicht mehr vor. Dannzumal hätte d er Beschwerdeführer die versäumte Rechtshandlung mit dem Ersuchen um Fristwiederherstellung innert 30 Tagen nachholen müssen (Art. 41 ATSG). Eine Antragstellung erst mit Einsprache vom 23. April 2025 (Urk. 6/29) erweist sich als deutlich verspätet . 4.

Zusammenfassend führt die verpasste Frist für den Antrag auf Prämienver billigung für das Jahr 2023 zum Verl ust eines (durchsetzbaren) Anspruchs auf dieselbe. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerGasser Küffer