Sachverhalt
1.
Am 20. März 2023 beantragte X.___
für sich und seine Ehefrau Y.___
eine individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022
(Urk. 6/ 1- 4). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, Prämienverbilli gung, berechnete a m 23.
März 2023 eine Vorschussleistung auf dieselbe von Fr.
298.80 pro Person (Urk. 6/5) und setzte die Prämienverbilligung alsdann mit Verfügung vom 6. Mai 2024 definitiv auf Fr. 1'134.60 pro Person, entsprechend einer Nachzahlung von insgesamt Fr. 1'671.60, fest (Urk. 6/11).
Inzwischen hatte X.___ mit Formular vom
19. April 2024, eingegangen bei der SVA am 6. Mai 2024,
für sich und seine Ehefrau e ine individuelle Prämienverbilligung auch für das Jahr 202 3
beantragt (Urk. 6/ 10, «Dok-Eing-Datum» gemäss Aktenverzeichnis zu Urk. 6).
Mit Verfügung vom
27. Juni 2024 verneinte die SVA einen entsprechenden Anspruch mit der Begründung, dieser sei verjährt; der Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 inkl. Beilagen hätte bis 31. März 2024 eingereicht werden müssen (Urk. 6/12). Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/15-18) wies die SVA mit Einsprachee n tscheid vom 11. Dezember 2024 ab (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid erhoben X.___ und Y.___ mit Eingabe vom
10. Januar 2025, eingegangen beim Gericht am 13. Januar 2025, Beschwerde . Darin beantragte n sie sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihnen beiden für das Jahr 2023 eine individuelle Prämien verbilligung zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom
27. Februar 2025 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwer de antwort wurde den Beschwerdeführe nden mit Verfügung vom 3. März 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Streitgegenstand bildet der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2023 der beiden Beschwerdeführe nden . Da der Streitwert Fr. 30’000.
somit nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzel rich ter liche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialver si che rungs gericht, GSVGer). 2. 2.1
Gemäss
Art. 65
Abs. 1 Satz
1 des Bundesgesetz es über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämien verbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraus set zungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Ein kommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65
Abs. 3 KVG). 2.2
Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirt schaft lichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kan tonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Kranken versicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundes recht dar (BGE 136 I 220 E.
4.1, 134 I 313 E.
3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E.
3.1). 2.3
Im Kanton Zürich traten am
1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämien verbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.
Nach § 18 EG KVG richtet die SVA Prämienverbilligungen nur auf Antrag hin aus (Abs. 1). Sie stellt Personen, deren Prämienverbilligungsanspruch sich aus den amtlichen Registern ergibt, von Amtes wegen ein Antragsformular zu (Abs.
2). Gesuche um Ausrichtung oder Anpassung einer Prämienverbilligung können gemäss § 21 Abs. 1 EG KVG
bis 31. März des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres gestellt werden. 3.
Zwischen den Parteien ist unbestritten und soweit auch belegt (Urk. 6/10), dass die Beschwerdeführe nden erst nach dem 31. März 2024 und damit nach Ablauf der Antragsfrist eine individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2023 bean tragt en .
Die Beschwerdeführe nden machten dabei geltend, sie hätten nur deshalb nicht fristgerecht gehandelt, weil sie das Antragsformular zu spät erhalten hätten. So habe die
Z.___
dieses fälschlicherweise dem Nachbarn zugestellt, de r in den Ferien gewesen sei (Urk. 1; ergänzend Urk. 6/15/1 und 6/16/1).
Die Beschwer degegnerin erwog indessen, aus der Begründung und den Unterlagen der Beschwerdeführe nden gehe zwar hervor, dass der Fehler bei der Z.___ gelegen habe. Indessen gebe es keine gesetzlichen Ausnahmen von der gesetzlichen Frist. Die Versicherten seien selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig ein Antragsfor mular anzufordern (Urk. 2). 4.
4.1
Wie einleitend erwähnt, setzt der Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Zürich gemäss
§ 18 Abs. 1 EG KV G eine Antragsstellung voraus. G emäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung ist eine kantonale Regelung, welche für die Ausrichtung der Verbilligungsbeiträge das Antragsprinzip oder
ein spezielle s Antragsformular vorsieht, nicht verfassungswidrig (vgl. Urteil des Bundesgericht s
2P.37/2003
vom 15. April 2003 E. 2.2). 4.2
§ 21 Abs. 1 EG KVG regelt wie dargetan die Antragsfrist . Diese dauert bis jeweils 31.
März des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres . Die Bestimmung trägt den Randtitel «Verjährung», womit eine blosse Ordnungsfrist auszuschliessen ist. Indessen muss es sich nach der Rechtsprechung nicht immer um eine Ver jährungsfrist handeln, wenn eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung diesen Begriff verwendet; es lässt sich au ch eine Verwirkungs frist annehmen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts
9C_563/2015 vom 7. Januar 2016 E. 3.1).
4.3
Bei de r Antragsfrist nach § 21 Abs. 1 EG KVG dürfte es sich – wie in anderen Kantonen auch
(etwa Art. 24 Abs. 3 [ergänzend Art. 26] des bernischen Gesetz es betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [ EG KUMV ]; FRZ 2019 S. 435 E. 2.3;
Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2018 vom 11. Februar 2019 betreffend den Kanton Nidwalden; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau VBE.2023.174 vom 26.
September 2023 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug S
2020 132 vom 14. April 2021 E. 3.2) – wohl um eine von Amtes wegen zu beachtende Verwirkungsfrist handeln,
die weder gehemmt noch unterbrochen werden kann, aber der Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis zugäng lich ist . Ist die gesuchstellende Person (oder ihre Vertretung)
also unverschul deterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern die gesuchstellende Person unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (§ 32 Abs. 1 EG KVG i n Verbindung mit Art. 41 ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2022 vom 21. September 2022 E. 4.2). 4.4
So ist
auch § 21 Abs. 1 EG KVG darauf ausgerichtet, dass die Prämienverbilligung für jedes Jahr neu beantragt werden muss. Da es sich um ein Massengeschäft handelt, sollen die Gesuche mit einem vernünftigen Verwaltungsaufwand
zeitnah zur Anspruchsperiode erledigt werden können . Dazu ist erforderlich, dass recht zeitig alle nötigen Angaben vorhanden sind, wozu Antragsfrist und Antrags formular dienen. Indessen spricht (obschon die Antragsfrist
im kantonalen Vergleich grosszügig ausgestaltet ist und bis ins Folgejahr
reicht) nichts dagegen, die Antragsfrist
wiederherzustellen, wurde sie unverschuldet aus unüberwind bare n Gründe n versäumt . Insbesondere wird die Prämienverbilligung zunächst nur provisorisch berechnet
(vgl. Art. 65 Abs. 3 KVG) und letztlich anhand der [rechtskräftigen] Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr definitiv festgelegt (§ 19 Abs. 2 EG KVG) . Die Rechtssicherheit ist bei einer zunächst provisorischen Prüfung nur bedingt tangiert und eine zeitlich verzögerte Anspruchsprüfung bietet bei Abstellen auf die definitive Steuererklärung
kaum
besondere Schwierig keit en
bei der Feststellung des anspruchsrelevanten Sachverhalts . G leichzeitig wird so Sinn und Zweck von Art.
65 KVG, die wirtschaftliche Last der Krankenversicherungsprämien von versicherten Personen in bescheidenen wirt schaftlichen Verhältnissen zu mildern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.2.2), bestmöglich Rechnung getragen.
Gegen eine Verjährungsfrist spricht insbesondere, dass die Antragsfrist im Sinne der Gleichbehandlung aller Versicherten nicht vom Willen der Parteien abhängen soll (insbesondere kein Verjährungsverzicht), wobei auch k eine Gründe ersichtlich sind, die es
per se erforderlich oder sinnvoll erscheinen liessen, mit der Antrags stellung über die Antragsfrist hinaus zuzuwarten . Dies muss umso mehr gelten, als die Kantone nach Art. 65 Abs. 3 KVG dafür zu sorgen haben, dass die Auszah lung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen. 5. 5.1
Die Frage, ob § 21 Abs. 1 EG KVG nun eine Verjährungs- oder Verwirkungsfrist vorsieht, ist letztlich jedoch ohne Belang, zumal von de n Beschwerdeführe nden nicht behauptet wurde, die Antragsfrist sei gehemmt (dazu auch Art. 134 des Obligationenrechts, OR), unterbrochen (dazu auch Art. 135 OR) oder erstreckt worden; auch berief sich die Beschwerdegegnerin für die Verneinung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 auch explizit auf die verpasste Antragsfrist, so dass
offen bleiben kann, ob dies er Umstand auch von Amtes wegen berücksichtigt werden könnte. Schliesslich liegt auch
kein unver schuldeter Grund zur Wiederherstellung der Antragsfrist nach Art. 41 ATSG vor .
5.2
Zwar setzt die Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG nicht zwingend eine objektive Unmöglichkeit voraus, sondern sie kann auch bei subjektiver Unmöglichkeit gewährt werden. Subjektive Unmöglichkeit wird indessen nur dann angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist [z.B. unverschuldeter Irrtum], wobei die Wiederherstellung nur bei klarer Schuld losigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters gewährt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2025 vom 11.
August 2025 E. 3 mit Verweis insbesondere auf sein Urteil 2C_645/2024 vom 30. April 2025 E. 4.2). 5.3
Da
die Beschwerdeführenden bereits im März 2023 provisorisch eine Prämien verbilligung für das Jahr 2022 zugesprochen erhielten (vgl. Urk. 6/5), mussten
ihnen
sowohl der mutmassliche
Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 wie auch das Antragserfordernis bereits vor der Zustellung des Antrags formulars im Frühjahr 2024 bekannt sein . Indem sie dennoch während der gesamten
Anspruchsperiode und noch darüber hinaus untätig blieben, handelten sie zumindest fahrlässig . E s ist nicht ersichtlich, was sie daran gehindert hätte, fristwahrend zwischen März 2023 und März 2024 die Prämienverbilligung für das Jahr 2023 zu beantragen oder sich zumindest nach einem Antragsformular respektive einer allfälligen Verjährung/ Verwirkung ihres Anspruchs zu erkun digen .
Gleichzeitig ist die Antragsfrist in § 21 Abs. 1 EG KVG g esetzlich verankert; Rechtsunkenntnis stellt vorbehältlich besonderer Umstände (etwa u nter dem Aspekt von Treu und Glauben) keinen Fristwiederherstellungsgrund dar
(vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2F_10/2014 vom 27. Juni 2024 E. 2.2.1) . Dabei publiziert die Beschwerdegegnerin auch alljährlich eine «Kundeninformation» zur
Prämienverbilligung, in deren Ziffer 3 sie das Ablaufdatum der Antragsfrist explizit benennt (https://svazurich.ch/online-services/formulare/formulare-und-merkblaetter/formulare - nach-produkten.html, abgerufen am 5.
Januar 2026). Zudem veröffentlichte sie zur hier strittigen Prämienverbilligung für das Jahr 2023 a m 15.
Februar 2024 einen allgemeinen Aufruf zur rückwirkenden Antragsstellung bis
31. März 2024, der sich explizit auch an die anspruchs berechtigten Personen richtete, die kein Antragsformular erhalten hatten (https://svazurich.ch/aktuell/aktuell/news/empfehlungen/praemienverbilligung-2023-beantragen-bis-ende-maerz.html, abgerufen am 5. Januar 2026).
Die Zustellung d es Antragsformulars nach § 18 Abs. 2 EG KVG ist als blosse Ordnungsvorschrift mit ergänzendem Charakter zu verstehen; sie dient der individuellen Information potentiell Anspruchsberechtigte r, soweit diese bekannt sind, zusätzlich zu den an die Allgemeinheit gerichteten Informationen und Aufrufen. Letztlich haben aber alle versicherten Personen die Möglichkeit und auch die Pflicht, sich anhand der von der Beschwerdegegnerin
allgemein publi zierten, umfassenden Informationen über ihre Anspruchsberechtigung selbst zu informieren und können sich nicht darauf verlassen, im Falle einer Anspruchs berechtigung
immer und rechtzeitig ein Antragsformular zugestellt zu erhalten .
Die Zustellung eines Antragsformulars durch die Beschwerdegegnerin ist denn auch weder Voraussetzung für die Anspruchsstellung, noch knüpft § 21 Abs. 1 EG KVG den Fristenlauf
an diese an. 5.4
Der Schwere der Konsequenzen einer Fristversäumnis im konkreten Einzelfall kommt im Hinblick auf eine Fristwiederherstellung keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. oberwähntes Bundegerichtsurteil 2F_10/2014 E. 2.2.1). Im Falle der Prämienverbilligung hat der Kanton Zürich keine
gesetzliche Härtefall regelung vorgesehen . Anspruchsberechtigte Personen lebe denn auch gezwun genermassen alle in zumindest
« bescheidenen finanziellen Verhältnissen ». Immerhin beschränkt sich aber der Anspruchsverlust auf die Prämienverbilligung für ein Jahr; der Anspruch in den Folgejahren ist davon nicht betroffen. 6.
Zusammenfassend führt die unstrittig verpasste Frist für die Beantragung einer Prämienverbilligung für das Jahr 2023 zum Verlust eines (durchsetzbare n) Anspruch s
auf dieselbe . Die Antragsfrist ist
im Gesetz selbst geregelt und Gegenstand der Informationen, welche die Beschwerdegegnerin der gesamten Bevölkerung im Kanton Zürich zur Verfügung stellt. Darüber hinaus verfügten die Beschwerdeführenden im Rahmen des Bezugs einer
Prämienverbilligung für das Jahr 2022 über Vorkenntnisse hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen. Damit kann ihre verspätete Antragsstellung nicht mehr als unverschuldet oder allein der verspäteten Zustellung des Antragsformulars (als Folge eines Fehlers der Z.___) geschuldet gelten . So stellt bereits ein auf eine Unachtsamkeit zurück zuführendes Versehen kein
unverschuldetes Hindernis mehr dar, womit vorlie gend eine Wiederherstellung der Antragsfrist ausser Betracht fällt (vgl. ober wähntes Bundesgerichtsurteil 2C_645/2024 E. 4.2). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrBonetti
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 4). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, Prämienverbilli gung, berechnete a m 23.
März 2023 eine Vorschussleistung auf dieselbe von Fr.
298.80 pro Person (Urk. 6/5) und setzte die Prämienverbilligung alsdann mit Verfügung vom 6. Mai 2024 definitiv auf Fr. 1'134.60 pro Person, entsprechend einer Nachzahlung von insgesamt Fr. 1'671.60, fest (Urk. 6/11).
Inzwischen hatte X.___ mit Formular vom
19. April 2024, eingegangen bei der SVA am 6. Mai 2024,
für sich und seine Ehefrau e ine individuelle Prämienverbilligung auch für das Jahr 202
E. 3 Zwischen den Parteien ist unbestritten und soweit auch belegt (Urk. 6/10), dass die Beschwerdeführe nden erst nach dem 31. März 2024 und damit nach Ablauf der Antragsfrist eine individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2023 bean tragt en .
Die Beschwerdeführe nden machten dabei geltend, sie hätten nur deshalb nicht fristgerecht gehandelt, weil sie das Antragsformular zu spät erhalten hätten. So habe die
Z.___
dieses fälschlicherweise dem Nachbarn zugestellt, de r in den Ferien gewesen sei (Urk. 1; ergänzend Urk. 6/15/1 und 6/16/1).
Die Beschwer degegnerin erwog indessen, aus der Begründung und den Unterlagen der Beschwerdeführe nden gehe zwar hervor, dass der Fehler bei der Z.___ gelegen habe. Indessen gebe es keine gesetzlichen Ausnahmen von der gesetzlichen Frist. Die Versicherten seien selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig ein Antragsfor mular anzufordern (Urk. 2).
E. 4.1 Wie einleitend erwähnt, setzt der Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Zürich gemäss
§ 18 Abs. 1 EG KV G eine Antragsstellung voraus. G emäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung ist eine kantonale Regelung, welche für die Ausrichtung der Verbilligungsbeiträge das Antragsprinzip oder
ein spezielle s Antragsformular vorsieht, nicht verfassungswidrig (vgl. Urteil des Bundesgericht s
2P.37/2003
vom 15. April 2003 E. 2.2).
E. 4.2 § 21 Abs. 1 EG KVG regelt wie dargetan die Antragsfrist . Diese dauert bis jeweils 31.
März des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres . Die Bestimmung trägt den Randtitel «Verjährung», womit eine blosse Ordnungsfrist auszuschliessen ist. Indessen muss es sich nach der Rechtsprechung nicht immer um eine Ver jährungsfrist handeln, wenn eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung diesen Begriff verwendet; es lässt sich au ch eine Verwirkungs frist annehmen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts
9C_563/2015 vom 7. Januar 2016 E. 3.1).
E. 4.3 Bei de r Antragsfrist nach § 21 Abs. 1 EG KVG dürfte es sich – wie in anderen Kantonen auch
(etwa Art. 24 Abs. 3 [ergänzend Art. 26] des bernischen Gesetz es betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [ EG KUMV ]; FRZ 2019 S. 435 E. 2.3;
Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2018 vom 11. Februar 2019 betreffend den Kanton Nidwalden; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau VBE.2023.174 vom 26.
September 2023 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug S
2020 132 vom 14. April 2021 E. 3.2) – wohl um eine von Amtes wegen zu beachtende Verwirkungsfrist handeln,
die weder gehemmt noch unterbrochen werden kann, aber der Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis zugäng lich ist . Ist die gesuchstellende Person (oder ihre Vertretung)
also unverschul deterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern die gesuchstellende Person unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (§ 32 Abs. 1 EG KVG i n Verbindung mit Art. 41 ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2022 vom 21. September 2022 E. 4.2).
E. 4.4 So ist
auch § 21 Abs. 1 EG KVG darauf ausgerichtet, dass die Prämienverbilligung für jedes Jahr neu beantragt werden muss. Da es sich um ein Massengeschäft handelt, sollen die Gesuche mit einem vernünftigen Verwaltungsaufwand
zeitnah zur Anspruchsperiode erledigt werden können . Dazu ist erforderlich, dass recht zeitig alle nötigen Angaben vorhanden sind, wozu Antragsfrist und Antrags formular dienen. Indessen spricht (obschon die Antragsfrist
im kantonalen Vergleich grosszügig ausgestaltet ist und bis ins Folgejahr
reicht) nichts dagegen, die Antragsfrist
wiederherzustellen, wurde sie unverschuldet aus unüberwind bare n Gründe n versäumt . Insbesondere wird die Prämienverbilligung zunächst nur provisorisch berechnet
(vgl. Art. 65 Abs. 3 KVG) und letztlich anhand der [rechtskräftigen] Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr definitiv festgelegt (§ 19 Abs. 2 EG KVG) . Die Rechtssicherheit ist bei einer zunächst provisorischen Prüfung nur bedingt tangiert und eine zeitlich verzögerte Anspruchsprüfung bietet bei Abstellen auf die definitive Steuererklärung
kaum
besondere Schwierig keit en
bei der Feststellung des anspruchsrelevanten Sachverhalts . G leichzeitig wird so Sinn und Zweck von Art.
65 KVG, die wirtschaftliche Last der Krankenversicherungsprämien von versicherten Personen in bescheidenen wirt schaftlichen Verhältnissen zu mildern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.2.2), bestmöglich Rechnung getragen.
Gegen eine Verjährungsfrist spricht insbesondere, dass die Antragsfrist im Sinne der Gleichbehandlung aller Versicherten nicht vom Willen der Parteien abhängen soll (insbesondere kein Verjährungsverzicht), wobei auch k eine Gründe ersichtlich sind, die es
per se erforderlich oder sinnvoll erscheinen liessen, mit der Antrags stellung über die Antragsfrist hinaus zuzuwarten . Dies muss umso mehr gelten, als die Kantone nach Art. 65 Abs. 3 KVG dafür zu sorgen haben, dass die Auszah lung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen.
E. 5.1 Die Frage, ob § 21 Abs. 1 EG KVG nun eine Verjährungs- oder Verwirkungsfrist vorsieht, ist letztlich jedoch ohne Belang, zumal von de n Beschwerdeführe nden nicht behauptet wurde, die Antragsfrist sei gehemmt (dazu auch Art. 134 des Obligationenrechts, OR), unterbrochen (dazu auch Art. 135 OR) oder erstreckt worden; auch berief sich die Beschwerdegegnerin für die Verneinung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 auch explizit auf die verpasste Antragsfrist, so dass
offen bleiben kann, ob dies er Umstand auch von Amtes wegen berücksichtigt werden könnte. Schliesslich liegt auch
kein unver schuldeter Grund zur Wiederherstellung der Antragsfrist nach Art. 41 ATSG vor .
E. 5.2 Zwar setzt die Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG nicht zwingend eine objektive Unmöglichkeit voraus, sondern sie kann auch bei subjektiver Unmöglichkeit gewährt werden. Subjektive Unmöglichkeit wird indessen nur dann angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist [z.B. unverschuldeter Irrtum], wobei die Wiederherstellung nur bei klarer Schuld losigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters gewährt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2025 vom 11.
August 2025 E. 3 mit Verweis insbesondere auf sein Urteil 2C_645/2024 vom 30. April 2025 E. 4.2).
E. 5.3 Da
die Beschwerdeführenden bereits im März 2023 provisorisch eine Prämien verbilligung für das Jahr 2022 zugesprochen erhielten (vgl. Urk. 6/5), mussten
ihnen
sowohl der mutmassliche
Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 wie auch das Antragserfordernis bereits vor der Zustellung des Antrags formulars im Frühjahr 2024 bekannt sein . Indem sie dennoch während der gesamten
Anspruchsperiode und noch darüber hinaus untätig blieben, handelten sie zumindest fahrlässig . E s ist nicht ersichtlich, was sie daran gehindert hätte, fristwahrend zwischen März 2023 und März 2024 die Prämienverbilligung für das Jahr 2023 zu beantragen oder sich zumindest nach einem Antragsformular respektive einer allfälligen Verjährung/ Verwirkung ihres Anspruchs zu erkun digen .
Gleichzeitig ist die Antragsfrist in § 21 Abs. 1 EG KVG g esetzlich verankert; Rechtsunkenntnis stellt vorbehältlich besonderer Umstände (etwa u nter dem Aspekt von Treu und Glauben) keinen Fristwiederherstellungsgrund dar
(vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2F_10/2014 vom 27. Juni 2024 E. 2.2.1) . Dabei publiziert die Beschwerdegegnerin auch alljährlich eine «Kundeninformation» zur
Prämienverbilligung, in deren Ziffer 3 sie das Ablaufdatum der Antragsfrist explizit benennt (https://svazurich.ch/online-services/formulare/formulare-und-merkblaetter/formulare - nach-produkten.html, abgerufen am 5.
Januar 2026). Zudem veröffentlichte sie zur hier strittigen Prämienverbilligung für das Jahr 2023 a m 15.
Februar 2024 einen allgemeinen Aufruf zur rückwirkenden Antragsstellung bis
31. März 2024, der sich explizit auch an die anspruchs berechtigten Personen richtete, die kein Antragsformular erhalten hatten (https://svazurich.ch/aktuell/aktuell/news/empfehlungen/praemienverbilligung-2023-beantragen-bis-ende-maerz.html, abgerufen am 5. Januar 2026).
Die Zustellung d es Antragsformulars nach § 18 Abs. 2 EG KVG ist als blosse Ordnungsvorschrift mit ergänzendem Charakter zu verstehen; sie dient der individuellen Information potentiell Anspruchsberechtigte r, soweit diese bekannt sind, zusätzlich zu den an die Allgemeinheit gerichteten Informationen und Aufrufen. Letztlich haben aber alle versicherten Personen die Möglichkeit und auch die Pflicht, sich anhand der von der Beschwerdegegnerin
allgemein publi zierten, umfassenden Informationen über ihre Anspruchsberechtigung selbst zu informieren und können sich nicht darauf verlassen, im Falle einer Anspruchs berechtigung
immer und rechtzeitig ein Antragsformular zugestellt zu erhalten .
Die Zustellung eines Antragsformulars durch die Beschwerdegegnerin ist denn auch weder Voraussetzung für die Anspruchsstellung, noch knüpft § 21 Abs. 1 EG KVG den Fristenlauf
an diese an.
E. 5.4 Der Schwere der Konsequenzen einer Fristversäumnis im konkreten Einzelfall kommt im Hinblick auf eine Fristwiederherstellung keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. oberwähntes Bundegerichtsurteil 2F_10/2014 E. 2.2.1). Im Falle der Prämienverbilligung hat der Kanton Zürich keine
gesetzliche Härtefall regelung vorgesehen . Anspruchsberechtigte Personen lebe denn auch gezwun genermassen alle in zumindest
« bescheidenen finanziellen Verhältnissen ». Immerhin beschränkt sich aber der Anspruchsverlust auf die Prämienverbilligung für ein Jahr; der Anspruch in den Folgejahren ist davon nicht betroffen.
E. 6 Zusammenfassend führt die unstrittig verpasste Frist für die Beantragung einer Prämienverbilligung für das Jahr 2023 zum Verlust eines (durchsetzbare n) Anspruch s
auf dieselbe . Die Antragsfrist ist
im Gesetz selbst geregelt und Gegenstand der Informationen, welche die Beschwerdegegnerin der gesamten Bevölkerung im Kanton Zürich zur Verfügung stellt. Darüber hinaus verfügten die Beschwerdeführenden im Rahmen des Bezugs einer
Prämienverbilligung für das Jahr 2022 über Vorkenntnisse hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen. Damit kann ihre verspätete Antragsstellung nicht mehr als unverschuldet oder allein der verspäteten Zustellung des Antragsformulars (als Folge eines Fehlers der Z.___) geschuldet gelten . So stellt bereits ein auf eine Unachtsamkeit zurück zuführendes Versehen kein
unverschuldetes Hindernis mehr dar, womit vorlie gend eine Wiederherstellung der Antragsfrist ausser Betracht fällt (vgl. ober wähntes Bundesgerichtsurteil 2C_645/2024 E. 4.2). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2025.00002 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
6. Januar 2026 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Am 20. März 2023 beantragte X.___
für sich und seine Ehefrau Y.___
eine individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022
(Urk. 6/ 1- 4). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, Prämienverbilli gung, berechnete a m 23.
März 2023 eine Vorschussleistung auf dieselbe von Fr.
298.80 pro Person (Urk. 6/5) und setzte die Prämienverbilligung alsdann mit Verfügung vom 6. Mai 2024 definitiv auf Fr. 1'134.60 pro Person, entsprechend einer Nachzahlung von insgesamt Fr. 1'671.60, fest (Urk. 6/11).
Inzwischen hatte X.___ mit Formular vom
19. April 2024, eingegangen bei der SVA am 6. Mai 2024,
für sich und seine Ehefrau e ine individuelle Prämienverbilligung auch für das Jahr 202 3
beantragt (Urk. 6/ 10, «Dok-Eing-Datum» gemäss Aktenverzeichnis zu Urk. 6).
Mit Verfügung vom
27. Juni 2024 verneinte die SVA einen entsprechenden Anspruch mit der Begründung, dieser sei verjährt; der Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 inkl. Beilagen hätte bis 31. März 2024 eingereicht werden müssen (Urk. 6/12). Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/15-18) wies die SVA mit Einsprachee n tscheid vom 11. Dezember 2024 ab (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid erhoben X.___ und Y.___ mit Eingabe vom
10. Januar 2025, eingegangen beim Gericht am 13. Januar 2025, Beschwerde . Darin beantragte n sie sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihnen beiden für das Jahr 2023 eine individuelle Prämien verbilligung zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom
27. Februar 2025 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwer de antwort wurde den Beschwerdeführe nden mit Verfügung vom 3. März 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Streitgegenstand bildet der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2023 der beiden Beschwerdeführe nden . Da der Streitwert Fr. 30’000.
somit nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzel rich ter liche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialver si che rungs gericht, GSVGer). 2. 2.1
Gemäss
Art. 65
Abs. 1 Satz
1 des Bundesgesetz es über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämien verbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraus set zungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Ein kommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65
Abs. 3 KVG). 2.2
Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirt schaft lichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kan tonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Kranken versicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundes recht dar (BGE 136 I 220 E.
4.1, 134 I 313 E.
3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E.
3.1). 2.3
Im Kanton Zürich traten am
1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämien verbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.
Nach § 18 EG KVG richtet die SVA Prämienverbilligungen nur auf Antrag hin aus (Abs. 1). Sie stellt Personen, deren Prämienverbilligungsanspruch sich aus den amtlichen Registern ergibt, von Amtes wegen ein Antragsformular zu (Abs.
2). Gesuche um Ausrichtung oder Anpassung einer Prämienverbilligung können gemäss § 21 Abs. 1 EG KVG
bis 31. März des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres gestellt werden. 3.
Zwischen den Parteien ist unbestritten und soweit auch belegt (Urk. 6/10), dass die Beschwerdeführe nden erst nach dem 31. März 2024 und damit nach Ablauf der Antragsfrist eine individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2023 bean tragt en .
Die Beschwerdeführe nden machten dabei geltend, sie hätten nur deshalb nicht fristgerecht gehandelt, weil sie das Antragsformular zu spät erhalten hätten. So habe die
Z.___
dieses fälschlicherweise dem Nachbarn zugestellt, de r in den Ferien gewesen sei (Urk. 1; ergänzend Urk. 6/15/1 und 6/16/1).
Die Beschwer degegnerin erwog indessen, aus der Begründung und den Unterlagen der Beschwerdeführe nden gehe zwar hervor, dass der Fehler bei der Z.___ gelegen habe. Indessen gebe es keine gesetzlichen Ausnahmen von der gesetzlichen Frist. Die Versicherten seien selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig ein Antragsfor mular anzufordern (Urk. 2). 4.
4.1
Wie einleitend erwähnt, setzt der Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Zürich gemäss
§ 18 Abs. 1 EG KV G eine Antragsstellung voraus. G emäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung ist eine kantonale Regelung, welche für die Ausrichtung der Verbilligungsbeiträge das Antragsprinzip oder
ein spezielle s Antragsformular vorsieht, nicht verfassungswidrig (vgl. Urteil des Bundesgericht s
2P.37/2003
vom 15. April 2003 E. 2.2). 4.2
§ 21 Abs. 1 EG KVG regelt wie dargetan die Antragsfrist . Diese dauert bis jeweils 31.
März des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres . Die Bestimmung trägt den Randtitel «Verjährung», womit eine blosse Ordnungsfrist auszuschliessen ist. Indessen muss es sich nach der Rechtsprechung nicht immer um eine Ver jährungsfrist handeln, wenn eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung diesen Begriff verwendet; es lässt sich au ch eine Verwirkungs frist annehmen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts
9C_563/2015 vom 7. Januar 2016 E. 3.1).
4.3
Bei de r Antragsfrist nach § 21 Abs. 1 EG KVG dürfte es sich – wie in anderen Kantonen auch
(etwa Art. 24 Abs. 3 [ergänzend Art. 26] des bernischen Gesetz es betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [ EG KUMV ]; FRZ 2019 S. 435 E. 2.3;
Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2018 vom 11. Februar 2019 betreffend den Kanton Nidwalden; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau VBE.2023.174 vom 26.
September 2023 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug S
2020 132 vom 14. April 2021 E. 3.2) – wohl um eine von Amtes wegen zu beachtende Verwirkungsfrist handeln,
die weder gehemmt noch unterbrochen werden kann, aber der Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis zugäng lich ist . Ist die gesuchstellende Person (oder ihre Vertretung)
also unverschul deterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern die gesuchstellende Person unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (§ 32 Abs. 1 EG KVG i n Verbindung mit Art. 41 ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2022 vom 21. September 2022 E. 4.2). 4.4
So ist
auch § 21 Abs. 1 EG KVG darauf ausgerichtet, dass die Prämienverbilligung für jedes Jahr neu beantragt werden muss. Da es sich um ein Massengeschäft handelt, sollen die Gesuche mit einem vernünftigen Verwaltungsaufwand
zeitnah zur Anspruchsperiode erledigt werden können . Dazu ist erforderlich, dass recht zeitig alle nötigen Angaben vorhanden sind, wozu Antragsfrist und Antrags formular dienen. Indessen spricht (obschon die Antragsfrist
im kantonalen Vergleich grosszügig ausgestaltet ist und bis ins Folgejahr
reicht) nichts dagegen, die Antragsfrist
wiederherzustellen, wurde sie unverschuldet aus unüberwind bare n Gründe n versäumt . Insbesondere wird die Prämienverbilligung zunächst nur provisorisch berechnet
(vgl. Art. 65 Abs. 3 KVG) und letztlich anhand der [rechtskräftigen] Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr definitiv festgelegt (§ 19 Abs. 2 EG KVG) . Die Rechtssicherheit ist bei einer zunächst provisorischen Prüfung nur bedingt tangiert und eine zeitlich verzögerte Anspruchsprüfung bietet bei Abstellen auf die definitive Steuererklärung
kaum
besondere Schwierig keit en
bei der Feststellung des anspruchsrelevanten Sachverhalts . G leichzeitig wird so Sinn und Zweck von Art.
65 KVG, die wirtschaftliche Last der Krankenversicherungsprämien von versicherten Personen in bescheidenen wirt schaftlichen Verhältnissen zu mildern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.2.2), bestmöglich Rechnung getragen.
Gegen eine Verjährungsfrist spricht insbesondere, dass die Antragsfrist im Sinne der Gleichbehandlung aller Versicherten nicht vom Willen der Parteien abhängen soll (insbesondere kein Verjährungsverzicht), wobei auch k eine Gründe ersichtlich sind, die es
per se erforderlich oder sinnvoll erscheinen liessen, mit der Antrags stellung über die Antragsfrist hinaus zuzuwarten . Dies muss umso mehr gelten, als die Kantone nach Art. 65 Abs. 3 KVG dafür zu sorgen haben, dass die Auszah lung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen. 5. 5.1
Die Frage, ob § 21 Abs. 1 EG KVG nun eine Verjährungs- oder Verwirkungsfrist vorsieht, ist letztlich jedoch ohne Belang, zumal von de n Beschwerdeführe nden nicht behauptet wurde, die Antragsfrist sei gehemmt (dazu auch Art. 134 des Obligationenrechts, OR), unterbrochen (dazu auch Art. 135 OR) oder erstreckt worden; auch berief sich die Beschwerdegegnerin für die Verneinung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 auch explizit auf die verpasste Antragsfrist, so dass
offen bleiben kann, ob dies er Umstand auch von Amtes wegen berücksichtigt werden könnte. Schliesslich liegt auch
kein unver schuldeter Grund zur Wiederherstellung der Antragsfrist nach Art. 41 ATSG vor .
5.2
Zwar setzt die Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG nicht zwingend eine objektive Unmöglichkeit voraus, sondern sie kann auch bei subjektiver Unmöglichkeit gewährt werden. Subjektive Unmöglichkeit wird indessen nur dann angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist [z.B. unverschuldeter Irrtum], wobei die Wiederherstellung nur bei klarer Schuld losigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters gewährt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2025 vom 11.
August 2025 E. 3 mit Verweis insbesondere auf sein Urteil 2C_645/2024 vom 30. April 2025 E. 4.2). 5.3
Da
die Beschwerdeführenden bereits im März 2023 provisorisch eine Prämien verbilligung für das Jahr 2022 zugesprochen erhielten (vgl. Urk. 6/5), mussten
ihnen
sowohl der mutmassliche
Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 wie auch das Antragserfordernis bereits vor der Zustellung des Antrags formulars im Frühjahr 2024 bekannt sein . Indem sie dennoch während der gesamten
Anspruchsperiode und noch darüber hinaus untätig blieben, handelten sie zumindest fahrlässig . E s ist nicht ersichtlich, was sie daran gehindert hätte, fristwahrend zwischen März 2023 und März 2024 die Prämienverbilligung für das Jahr 2023 zu beantragen oder sich zumindest nach einem Antragsformular respektive einer allfälligen Verjährung/ Verwirkung ihres Anspruchs zu erkun digen .
Gleichzeitig ist die Antragsfrist in § 21 Abs. 1 EG KVG g esetzlich verankert; Rechtsunkenntnis stellt vorbehältlich besonderer Umstände (etwa u nter dem Aspekt von Treu und Glauben) keinen Fristwiederherstellungsgrund dar
(vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2F_10/2014 vom 27. Juni 2024 E. 2.2.1) . Dabei publiziert die Beschwerdegegnerin auch alljährlich eine «Kundeninformation» zur
Prämienverbilligung, in deren Ziffer 3 sie das Ablaufdatum der Antragsfrist explizit benennt (https://svazurich.ch/online-services/formulare/formulare-und-merkblaetter/formulare - nach-produkten.html, abgerufen am 5.
Januar 2026). Zudem veröffentlichte sie zur hier strittigen Prämienverbilligung für das Jahr 2023 a m 15.
Februar 2024 einen allgemeinen Aufruf zur rückwirkenden Antragsstellung bis
31. März 2024, der sich explizit auch an die anspruchs berechtigten Personen richtete, die kein Antragsformular erhalten hatten (https://svazurich.ch/aktuell/aktuell/news/empfehlungen/praemienverbilligung-2023-beantragen-bis-ende-maerz.html, abgerufen am 5. Januar 2026).
Die Zustellung d es Antragsformulars nach § 18 Abs. 2 EG KVG ist als blosse Ordnungsvorschrift mit ergänzendem Charakter zu verstehen; sie dient der individuellen Information potentiell Anspruchsberechtigte r, soweit diese bekannt sind, zusätzlich zu den an die Allgemeinheit gerichteten Informationen und Aufrufen. Letztlich haben aber alle versicherten Personen die Möglichkeit und auch die Pflicht, sich anhand der von der Beschwerdegegnerin
allgemein publi zierten, umfassenden Informationen über ihre Anspruchsberechtigung selbst zu informieren und können sich nicht darauf verlassen, im Falle einer Anspruchs berechtigung
immer und rechtzeitig ein Antragsformular zugestellt zu erhalten .
Die Zustellung eines Antragsformulars durch die Beschwerdegegnerin ist denn auch weder Voraussetzung für die Anspruchsstellung, noch knüpft § 21 Abs. 1 EG KVG den Fristenlauf
an diese an. 5.4
Der Schwere der Konsequenzen einer Fristversäumnis im konkreten Einzelfall kommt im Hinblick auf eine Fristwiederherstellung keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. oberwähntes Bundegerichtsurteil 2F_10/2014 E. 2.2.1). Im Falle der Prämienverbilligung hat der Kanton Zürich keine
gesetzliche Härtefall regelung vorgesehen . Anspruchsberechtigte Personen lebe denn auch gezwun genermassen alle in zumindest
« bescheidenen finanziellen Verhältnissen ». Immerhin beschränkt sich aber der Anspruchsverlust auf die Prämienverbilligung für ein Jahr; der Anspruch in den Folgejahren ist davon nicht betroffen. 6.
Zusammenfassend führt die unstrittig verpasste Frist für die Beantragung einer Prämienverbilligung für das Jahr 2023 zum Verlust eines (durchsetzbare n) Anspruch s
auf dieselbe . Die Antragsfrist ist
im Gesetz selbst geregelt und Gegenstand der Informationen, welche die Beschwerdegegnerin der gesamten Bevölkerung im Kanton Zürich zur Verfügung stellt. Darüber hinaus verfügten die Beschwerdeführenden im Rahmen des Bezugs einer
Prämienverbilligung für das Jahr 2022 über Vorkenntnisse hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen. Damit kann ihre verspätete Antragsstellung nicht mehr als unverschuldet oder allein der verspäteten Zustellung des Antragsformulars (als Folge eines Fehlers der Z.___) geschuldet gelten . So stellt bereits ein auf eine Unachtsamkeit zurück zuführendes Versehen kein
unverschuldetes Hindernis mehr dar, womit vorlie gend eine Wiederherstellung der Antragsfrist ausser Betracht fällt (vgl. ober wähntes Bundesgerichtsurteil 2C_645/2024 E. 4.2). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrBonetti