Sachverhalt
1.
Der 1994 geboren e
X.___ ist Y.___ Staatsangehöriger und nahm am 1. August 2021 Wohnsitz in der Schweiz (Urk. 12/1). Am
22. Oktober 2021 stellte er ein Gesuch um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht (Urk. 12/5) . Dieses Gesuch
beschied die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 28. April 2022 ab schlägig (Urk. 12 /9, vgl. auch Urk. 12 /11). Die dagegen von X.___
am 21. Juni 2022 erhobene Einsprache (Urk. 12/15) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht, mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2025 ab (Urk. 2). 2.
X.___
erhob mit Eingabe vom 9. Juni 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom
19.
Mai
2025
und
beantragte,
e r
sei
von
der
Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2025 schloss die Sozialversicherungsanstalt auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was X.___
am 22. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
D er Beschwerdeführer ist Y.___ Staatsangehörige r, seit 1. August 2021 in der Schweiz wohnh aft und gemäss eigenen Angaben ausschliesslich in der Schweiz erwerbstätig (Urk. 12/1, Urk. 12/5, Urk. 12/20). Es ist unbestritten, dass vorliegend das Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und
ihren
Mitgliedstaaten
ande rerseits
über
die
Freizügigkeit;
FZA)
anwendbar ist. Gestützt auf Art. 8 und Anhang II FZA wenden die Vertragspar teien u.a. die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO 883/2004) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit an (vgl. BGE 147 V 387 E. 3.2) .
Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 lit . a dieser Verordnung, wo das Erwerbsortprinzip verankert ist, untersteht der Beschwerdeführer hinsichtlich der Krankenversicherung der schweizerischen Rechtsordnung . 2. 2.1
Gemäss Art.
3 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
(KVG) in Verbindung mit Art.
1 Abs.
1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art.
23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVV).
Gestützt auf Art.
3
Abs.
3 lit .
a KVG hat der Bundesrat die Versicherungspflicht zudem in Art.
1
Abs.
2 lit .
a KVV auf Ausländer und Ausländerinnen mit einer mindestens drei Monate gültigen Aufenthaltsbewilligung ausgedehnt.
Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität
zwischen
Gesunden
und
Kranken
dar
(Gebhard
Eugster,
Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [ SBVR ], Soziale Sicherheit, 3.
Auflage
2016,
S.
418
Rz .
29).
In
Anbetracht
dieser
gesetzgeberischen
Absicht
ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer
Versicherung
unter
Umständen
bei
Risikoeintritt
das
Gemeinwesen
für
höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E.
8.3 und E.
8.5.6). 2 .2
Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Die Ausnahmen gibt es in der Form der Nichtunterstellung, die nach Gesetz oder Verordnung automatisch eintritt (Art. 2 Abs. 1 KVV), und in der Form der Befreiung auf Gesuch hin, welche ein Tätigwerden der versicherten Person erfordert (Art. 2 Abs. 2 - 8 KVV). Die Ausnahmen gemäss Verordnung stellen abschliessende Aufzählungen dar und unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Interpretation (Gebhard Eugster, a.a.O., S. 423 Rz . 46). 2 .3
Zu den auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommenen Personen gehören nach Art. 2 Abs. 8 Satz 1 KVV diejenigen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten. 3. 3.1
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich dem schweizerischen
Krankenversicherungsobligatorium untersteht. Auch ist unbestritten, dass die Befreiungsgründe gemäss Art. 2 Abs. 2 - 7 KVV nicht gegeben sind. Strittig ist jedoch, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV vom Versicherungsobligatorium zu befreien ist. 3.2
Art.
2
Abs.
8
KVV
kommt,
wie
sich
aus
seinem
Wortlaut
ergibt,
nicht
allen
Personen zugute,
für
die
eine
Unterstellung
unter
die
schweizerische
Versicherung
eine
klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung
zur
Folge
hätte
und
die
sich
nicht
oder
nur
zu
kaum
tragbaren
Bedingun gen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten, sondern nur jenen, bei denen Letzteres auf ihr Alter und/oder ihren Gesundheitszustand zurückzuführen ist. Die Norm schützt somit nicht allgemein Personen, für die der Wechsel zum schweizerischen System zwar einen teureren und/oder weniger guten Versicherungsschutz bedeutet, die sich aber immerhin - wenn auch möglicherweise nicht im
bisherigen
Umfang,
aber
doch
insoweit
im
bisherigen
Umfang,
als
diesen
Umfang garantierende Versicherungen in der Schweiz überhaupt angeboten werden -
über
das
gesetzliche
Minimum
(obligatorische
Krankenpflegeversicherung)
hinaus zusatzversichern können (privatrechtliche Versicherung nach dem Bundesgesetz
über
den
Versicherungsvertrag,
VVG;
z.
B.
eine
Ferien-
und
Reiseversicherung im
Hinblick
auf
Geschäftsreisen).
Sie
kann
nur
von
denjenigen
Personen
mit
Erfolg angerufen werden, die sich - im Rahmen des in der Schweiz nutzbaren Versicherungsangebots - nur deshalb nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern können, weil sie wegen ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes entsprechende Zusatzversicherungen entweder überhaupt
nicht
oder
nur
zu
kaum
tragbaren
Bedingungen
abschliessen
können.
Art.
2 Abs.
8
KVV
soll
mit
anderen
Worten
nicht
den
Nachteil
verhindern,
den
eine
Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Er soll vielmehr den Nachteil vermeiden, der
daraus
resultiert,
dass
eine
Person
bis
zum
Erreichen
ihres
bisherigen
ausländ i schen Versicherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeb o ten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren
Bedingungen
Gebrauch
machen
kann
(BGE
132
V
310
E.
8.3
und
E.
8.5.6). 3.3
Der
Beschwerdeführer
macht
geltend,
dass
er
bereits
bei
der
Z.___
international privat krankenversichert sei (Urk. 1). Bei der Z.___ handelt es sich um
den
Vertragsverwalter.
Versicherer
ist
die
A.___,
ein
Mitglied der B.___ -Gruppe. Beim vom Beschwerdeführer gewählten Versicherungsplan handelt es sich um den Plan « C.___ » . Die Versicherung schloss er per 1. Januar 2022 ab (Urk. 3/1, Urk. 3/4). D abei handelt es sich somit nicht um einen bisherigen Versicherungsschutz, den er im Zeitpunkt der Unterstellung unter das Schweizer Versicherungsobligatorium
(innert drei Monate nach Wohnsitznahme in der Schweiz per 1. August 2021) aufzugeben gehabt hätte. Auch macht der Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend, und es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich aufgrund seines Alters und/oder seines Gesundheitszustands in der Schweiz nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang z usa tzversichern könnte. Damit sind die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium gestützt auf Art. 2 Abs.
8 KVV nicht erfüllt. 4. 4.1
Selbst wenn es sich bei der bei der
Z.___
resp. der A.___
abgeschlossenen Versicherung um eine bisherige Versicherung handeln würde und das Alter und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers den Abschluss einer Zusatzversicherung massgebend erschweren würden, änderte sich im Ergebnis nichts, da die Unterstellung unter die schweizerische Versicherung im konkreten Fall keine klare Verschlechterung des Versicherungsschutzes bedeutet. 4. 2
Grundvoraussetzung für die Annahme einer klaren Verschlechterung ist, dass die ausländische Versicherung insgesamt einen dem Leistungsrecht der obligatorischen Krankenversicherung gleichwertigen Versicherungsschutz bietet (Urteil des Bundesgerichts
9C_510/2011
vom
12.
September
2011
E.
4.4.2;
BGE
134
V
34
E.
7). Das
bedeutet:
Fehlt
Gleichwertigkeit,
kann
der
Abschluss
der
obligatorischen
Krankenversicherung nicht als klare Verschlechterung gelten (BGE 134 V 34 E. 7), mag die ausländische Versicherungsdeckung noch so reichhaltig ausgestattet sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.5). Es sind strenge Massstäbe
anzuwenden
(BGE
132
V
310
E.
8.5.6;
vgl.
zum
Ganzen
Gebhard
Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage 2018, N. 12 zu Art. 3 KVG). 4.3
Gemäss der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt angesichts der restriktiven Vorgaben des Gesetzes zum Versicherungsobligatorium in der Regel keine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV vor, wenn die beste- hende Versicherung Pflegekosten nicht so deckt, dass auch die Leistungen gemäss Art. 25a sowie Art. 25 Abs. 2 lit . a KVG und Art. 7 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) – zumindest annähernd
–
gewährleistet
sind
(Urteil e
des
Bundesgerichts
9C_146/2023
vom
10.
Mai 2023 E.
5.3.2, 9C_875/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.2 und E. 3.3, je mit Hinweisen). Auf eine mangelnde Gleichwertigkeit ist auch zu schliessen, wenn die Leistungen für Entziehungsmassnahmen bei Suchterkrankungen fehlen (Eugster KVG, a.a.O. N. 17 und 19 ff. zu Art. 3 KVG). 4.4
Laut Art. 25a KVG leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, in Tages- und Nachtstrukturen oder im
Pflegeheim
erbracht
werden.
Die
zu
vergütenden
Stundenansätze
sind
in
Art.
7a KLV festgelegt. Die Pflichtleistungen umfassen nicht nur Akut- und Übergangspflege, sondern auch Leistungen der Langzeitpflege (Art. 7 KLV). Der versicherten Person dürfen überdies höchstens 20 Prozent des höchsten Pflegebeitrages überwälzt werden (Art. 25a Abs. 5 KVG).
Demgegenüber
hat
der
Beschwerdeführer
gemäss
den
Allgemeinen
Versiche rungsbedingungen der A.___ (nachfolgend AVB, Urk. 3/3) Anspruch auf
Kostenerstattung
für
häusliche
Krankenpflege
während
bis
zu
14
Tagen
(S.
20 der AVB, Tarif Comfort), b ei stationärer Pflege werden die Kosten bis zu 40 Tage n übernommen (S. 18 der AVB) . Solche zeitlichen Beschränkungen bei Pflegeleistungen sind in der Grundversicherung nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer müsste folglich jegliche Pflegeleistungen, welche 14 resp. 40 Tage übersteigen, selbst tragen. Kostenübernahmen für Behandlungen im Zusammenhang mit Substanzmissbrauch oder Sucht sowie Entzug- und Entzugsbehandlungen schliesst die
A.___ gar aus (S. 13 der AVB), ebenso ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlun gen sowie ambulante Physiotherapie und Chiropraktik (S. 19 der AVB). Demgegenüber deckt die Schweizer Grundversicherung
solche
Leistungen
(Art.
25
Abs.
2
KV G;
Art.
2
ff.
KLV,
Art.
4
KLV,
Art.
5 KLV, Art. 11b KLV) .
Damit
weist die von der A.___ gewährte
Versicherungsdeckung erhebliche Lücken auf.
In
Bezug
auf
die
Gleichwertigkeit
der
ausländischen
Krankenversicherung
im
Vergleich zur obligatorischen Kranken- und Pflegeversicherung in der Schweiz ist weiter zu beachten, dass die im Ausland versicherte Person in der Schweiz keinen Tarifschutz
geniesst.
Die
Deckung
muss
daher
grundsätzlich
unbegrenzt
sein
(BGE 134 V 34 E . 5.8). Gemäss AVB der A.___
(Urk. 3/3
S. 18) besteht jedoch ein Jahreshöchstbetrag pro Versicherungsjahr von Euro 3'500'000. D em Schreiben der Z.___ vom 15. Juni 2022 (Limitation of Coverage) ist ausserdem zu entnehmen, dass für Medikamente maximal Euro 50’000 pro Jahr
und für die stationäre Behandlung von psychische n oder neurologischen Erkrankungen
maximal
Euro
1 O'OOO
pro
Jahr
nach
einer
Wartezeit
von
365
Tagen
übernommen
werden
(Urk.
1 2/13
i.V.m .
Urk.
3 /3
S.
18).
Damit
verfügt
der
Beschwerdeführer nicht über eine unbegrenzte Deckung. Bei kostspieligen Behandlungen müsste er folglich die übersteigenden Kosten selbst tragen. Damit besteht eine weitere erhebliche Einschränkung im Versicherungsschutz .
Die
Krankenversicherung
des
Beschwerdeführers
erweist
sich
damit
angesichts
der vorgenannten Einschränkungen gegenüber der Grundversicherung nach KVG als nicht annähernd gleichwerti g . 4.5
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Mit dem Entscheid in der Sache erweist sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos. Immerhin ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einer allfälligen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2025 die aufschiebende Wirkung gar nicht entzogen hat (Urk. 2), worauf das Gericht mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 bereits hingewiesen hat (Urk. 13). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der 1994 geboren e
X.___ ist Y.___ Staatsangehöriger und nahm am 1. August 2021 Wohnsitz in der Schweiz (Urk. 12/1). Am
22. Oktober 2021 stellte er ein Gesuch um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht (Urk. 12/5) . Dieses Gesuch
beschied die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 28. April 2022 ab schlägig (Urk. 12 /9, vgl. auch Urk. 12 /11). Die dagegen von X.___
am 21. Juni 2022 erhobene Einsprache (Urk. 12/15) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht, mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2025 ab (Urk. 2).
E. 2 X.___
erhob mit Eingabe vom 9. Juni 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom
19.
Mai
2025
und
beantragte,
e r
sei
von
der
Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2025 schloss die Sozialversicherungsanstalt auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was X.___
am 22. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
D er Beschwerdeführer ist Y.___ Staatsangehörige r, seit 1. August 2021 in der Schweiz wohnh aft und gemäss eigenen Angaben ausschliesslich in der Schweiz erwerbstätig (Urk. 12/1, Urk. 12/5, Urk. 12/20). Es ist unbestritten, dass vorliegend das Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und
ihren
Mitgliedstaaten
ande rerseits
über
die
Freizügigkeit;
FZA)
anwendbar ist. Gestützt auf Art. 8 und Anhang II FZA wenden die Vertragspar teien u.a. die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO 883/2004) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit an (vgl. BGE 147 V 387 E. 3.2) .
Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 lit . a dieser Verordnung, wo das Erwerbsortprinzip verankert ist, untersteht der Beschwerdeführer hinsichtlich der Krankenversicherung der schweizerischen Rechtsordnung .
E. 2.1 Gemäss Art.
E. 3 lit .
a KVG hat der Bundesrat die Versicherungspflicht zudem in Art.
1
Abs.
2 lit .
a KVV auf Ausländer und Ausländerinnen mit einer mindestens drei Monate gültigen Aufenthaltsbewilligung ausgedehnt.
Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität
zwischen
Gesunden
und
Kranken
dar
(Gebhard
Eugster,
Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [ SBVR ], Soziale Sicherheit, 3.
Auflage
2016,
S.
418
Rz .
29).
In
Anbetracht
dieser
gesetzgeberischen
Absicht
ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer
Versicherung
unter
Umständen
bei
Risikoeintritt
das
Gemeinwesen
für
höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E.
8.3 und E.
8.5.6). 2 .2
Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Die Ausnahmen gibt es in der Form der Nichtunterstellung, die nach Gesetz oder Verordnung automatisch eintritt (Art. 2 Abs. 1 KVV), und in der Form der Befreiung auf Gesuch hin, welche ein Tätigwerden der versicherten Person erfordert (Art. 2 Abs. 2 -
E. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich dem schweizerischen
Krankenversicherungsobligatorium untersteht. Auch ist unbestritten, dass die Befreiungsgründe gemäss Art. 2 Abs. 2 - 7 KVV nicht gegeben sind. Strittig ist jedoch, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV vom Versicherungsobligatorium zu befreien ist.
E. 3.3 Der
Beschwerdeführer
macht
geltend,
dass
er
bereits
bei
der
Z.___
international privat krankenversichert sei (Urk. 1). Bei der Z.___ handelt es sich um
den
Vertragsverwalter.
Versicherer
ist
die
A.___,
ein
Mitglied der B.___ -Gruppe. Beim vom Beschwerdeführer gewählten Versicherungsplan handelt es sich um den Plan « C.___ » . Die Versicherung schloss er per 1. Januar 2022 ab (Urk. 3/1, Urk. 3/4). D abei handelt es sich somit nicht um einen bisherigen Versicherungsschutz, den er im Zeitpunkt der Unterstellung unter das Schweizer Versicherungsobligatorium
(innert drei Monate nach Wohnsitznahme in der Schweiz per 1. August 2021) aufzugeben gehabt hätte. Auch macht der Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend, und es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich aufgrund seines Alters und/oder seines Gesundheitszustands in der Schweiz nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang z usa tzversichern könnte. Damit sind die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium gestützt auf Art. 2 Abs.
E. 8 KVV nicht erfüllt. 4. 4.1
Selbst wenn es sich bei der bei der
Z.___
resp. der A.___
abgeschlossenen Versicherung um eine bisherige Versicherung handeln würde und das Alter und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers den Abschluss einer Zusatzversicherung massgebend erschweren würden, änderte sich im Ergebnis nichts, da die Unterstellung unter die schweizerische Versicherung im konkreten Fall keine klare Verschlechterung des Versicherungsschutzes bedeutet. 4. 2
Grundvoraussetzung für die Annahme einer klaren Verschlechterung ist, dass die ausländische Versicherung insgesamt einen dem Leistungsrecht der obligatorischen Krankenversicherung gleichwertigen Versicherungsschutz bietet (Urteil des Bundesgerichts
9C_510/2011
vom
E. 12 September
2011
E.
4.4.2;
BGE
134
V
34
E.
7). Das
bedeutet:
Fehlt
Gleichwertigkeit,
kann
der
Abschluss
der
obligatorischen
Krankenversicherung nicht als klare Verschlechterung gelten (BGE 134 V 34 E. 7), mag die ausländische Versicherungsdeckung noch so reichhaltig ausgestattet sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.5). Es sind strenge Massstäbe
anzuwenden
(BGE
132
V
310
E.
8.5.6;
vgl.
zum
Ganzen
Gebhard
Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage 2018, N. 12 zu Art. 3 KVG). 4.3
Gemäss der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt angesichts der restriktiven Vorgaben des Gesetzes zum Versicherungsobligatorium in der Regel keine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV vor, wenn die beste- hende Versicherung Pflegekosten nicht so deckt, dass auch die Leistungen gemäss Art. 25a sowie Art. 25 Abs. 2 lit . a KVG und Art. 7 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) – zumindest annähernd
–
gewährleistet
sind
(Urteil e
des
Bundesgerichts
9C_146/2023
vom
10.
Mai 2023 E.
5.3.2, 9C_875/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.2 und E. 3.3, je mit Hinweisen). Auf eine mangelnde Gleichwertigkeit ist auch zu schliessen, wenn die Leistungen für Entziehungsmassnahmen bei Suchterkrankungen fehlen (Eugster KVG, a.a.O. N. 17 und 19 ff. zu Art. 3 KVG). 4.4
Laut Art. 25a KVG leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, in Tages- und Nachtstrukturen oder im
Pflegeheim
erbracht
werden.
Die
zu
vergütenden
Stundenansätze
sind
in
Art.
7a KLV festgelegt. Die Pflichtleistungen umfassen nicht nur Akut- und Übergangspflege, sondern auch Leistungen der Langzeitpflege (Art. 7 KLV). Der versicherten Person dürfen überdies höchstens 20 Prozent des höchsten Pflegebeitrages überwälzt werden (Art. 25a Abs. 5 KVG).
Demgegenüber
hat
der
Beschwerdeführer
gemäss
den
Allgemeinen
Versiche rungsbedingungen der A.___ (nachfolgend AVB, Urk. 3/3) Anspruch auf
Kostenerstattung
für
häusliche
Krankenpflege
während
bis
zu
E. 14 Tagen
(S.
20 der AVB, Tarif Comfort), b ei stationärer Pflege werden die Kosten bis zu 40 Tage n übernommen (S. 18 der AVB) . Solche zeitlichen Beschränkungen bei Pflegeleistungen sind in der Grundversicherung nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer müsste folglich jegliche Pflegeleistungen, welche 14 resp. 40 Tage übersteigen, selbst tragen. Kostenübernahmen für Behandlungen im Zusammenhang mit Substanzmissbrauch oder Sucht sowie Entzug- und Entzugsbehandlungen schliesst die
A.___ gar aus (S. 13 der AVB), ebenso ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlun gen sowie ambulante Physiotherapie und Chiropraktik (S. 19 der AVB). Demgegenüber deckt die Schweizer Grundversicherung
solche
Leistungen
(Art.
25
Abs.
2
KV G;
Art.
2
ff.
KLV,
Art.
4
KLV,
Art.
5 KLV, Art. 11b KLV) .
Damit
weist die von der A.___ gewährte
Versicherungsdeckung erhebliche Lücken auf.
In
Bezug
auf
die
Gleichwertigkeit
der
ausländischen
Krankenversicherung
im
Vergleich zur obligatorischen Kranken- und Pflegeversicherung in der Schweiz ist weiter zu beachten, dass die im Ausland versicherte Person in der Schweiz keinen Tarifschutz
geniesst.
Die
Deckung
muss
daher
grundsätzlich
unbegrenzt
sein
(BGE 134 V 34 E . 5.8). Gemäss AVB der A.___
(Urk. 3/3
S. 18) besteht jedoch ein Jahreshöchstbetrag pro Versicherungsjahr von Euro 3'500'000. D em Schreiben der Z.___ vom 15. Juni 2022 (Limitation of Coverage) ist ausserdem zu entnehmen, dass für Medikamente maximal Euro 50’000 pro Jahr
und für die stationäre Behandlung von psychische n oder neurologischen Erkrankungen
maximal
Euro
1 O'OOO
pro
Jahr
nach
einer
Wartezeit
von
365
Tagen
übernommen
werden
(Urk.
1 2/13
i.V.m .
Urk.
3 /3
S.
E. 18 ).
Damit
verfügt
der
Beschwerdeführer nicht über eine unbegrenzte Deckung. Bei kostspieligen Behandlungen müsste er folglich die übersteigenden Kosten selbst tragen. Damit besteht eine weitere erhebliche Einschränkung im Versicherungsschutz .
Die
Krankenversicherung
des
Beschwerdeführers
erweist
sich
damit
angesichts
der vorgenannten Einschränkungen gegenüber der Grundversicherung nach KVG als nicht annähernd gleichwerti g . 4.5
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Mit dem Entscheid in der Sache erweist sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos. Immerhin ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einer allfälligen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2025 die aufschiebende Wirkung gar nicht entzogen hat (Urk. 2), worauf das Gericht mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 bereits hingewiesen hat (Urk. 13). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2025.00064 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
29. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1994 geboren e
X.___ ist Y.___ Staatsangehöriger und nahm am 1. August 2021 Wohnsitz in der Schweiz (Urk. 12/1). Am
22. Oktober 2021 stellte er ein Gesuch um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht (Urk. 12/5) . Dieses Gesuch
beschied die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 28. April 2022 ab schlägig (Urk. 12 /9, vgl. auch Urk. 12 /11). Die dagegen von X.___
am 21. Juni 2022 erhobene Einsprache (Urk. 12/15) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht, mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2025 ab (Urk. 2). 2.
X.___
erhob mit Eingabe vom 9. Juni 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom
19.
Mai
2025
und
beantragte,
e r
sei
von
der
Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2025 schloss die Sozialversicherungsanstalt auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was X.___
am 22. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
D er Beschwerdeführer ist Y.___ Staatsangehörige r, seit 1. August 2021 in der Schweiz wohnh aft und gemäss eigenen Angaben ausschliesslich in der Schweiz erwerbstätig (Urk. 12/1, Urk. 12/5, Urk. 12/20). Es ist unbestritten, dass vorliegend das Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und
ihren
Mitgliedstaaten
ande rerseits
über
die
Freizügigkeit;
FZA)
anwendbar ist. Gestützt auf Art. 8 und Anhang II FZA wenden die Vertragspar teien u.a. die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO 883/2004) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit an (vgl. BGE 147 V 387 E. 3.2) .
Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 lit . a dieser Verordnung, wo das Erwerbsortprinzip verankert ist, untersteht der Beschwerdeführer hinsichtlich der Krankenversicherung der schweizerischen Rechtsordnung . 2. 2.1
Gemäss Art.
3 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
(KVG) in Verbindung mit Art.
1 Abs.
1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art.
23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVV).
Gestützt auf Art.
3
Abs.
3 lit .
a KVG hat der Bundesrat die Versicherungspflicht zudem in Art.
1
Abs.
2 lit .
a KVV auf Ausländer und Ausländerinnen mit einer mindestens drei Monate gültigen Aufenthaltsbewilligung ausgedehnt.
Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität
zwischen
Gesunden
und
Kranken
dar
(Gebhard
Eugster,
Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [ SBVR ], Soziale Sicherheit, 3.
Auflage
2016,
S.
418
Rz .
29).
In
Anbetracht
dieser
gesetzgeberischen
Absicht
ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer
Versicherung
unter
Umständen
bei
Risikoeintritt
das
Gemeinwesen
für
höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E.
8.3 und E.
8.5.6). 2 .2
Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Die Ausnahmen gibt es in der Form der Nichtunterstellung, die nach Gesetz oder Verordnung automatisch eintritt (Art. 2 Abs. 1 KVV), und in der Form der Befreiung auf Gesuch hin, welche ein Tätigwerden der versicherten Person erfordert (Art. 2 Abs. 2 - 8 KVV). Die Ausnahmen gemäss Verordnung stellen abschliessende Aufzählungen dar und unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Interpretation (Gebhard Eugster, a.a.O., S. 423 Rz . 46). 2 .3
Zu den auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommenen Personen gehören nach Art. 2 Abs. 8 Satz 1 KVV diejenigen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten. 3. 3.1
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich dem schweizerischen
Krankenversicherungsobligatorium untersteht. Auch ist unbestritten, dass die Befreiungsgründe gemäss Art. 2 Abs. 2 - 7 KVV nicht gegeben sind. Strittig ist jedoch, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV vom Versicherungsobligatorium zu befreien ist. 3.2
Art.
2
Abs.
8
KVV
kommt,
wie
sich
aus
seinem
Wortlaut
ergibt,
nicht
allen
Personen zugute,
für
die
eine
Unterstellung
unter
die
schweizerische
Versicherung
eine
klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung
zur
Folge
hätte
und
die
sich
nicht
oder
nur
zu
kaum
tragbaren
Bedingun gen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten, sondern nur jenen, bei denen Letzteres auf ihr Alter und/oder ihren Gesundheitszustand zurückzuführen ist. Die Norm schützt somit nicht allgemein Personen, für die der Wechsel zum schweizerischen System zwar einen teureren und/oder weniger guten Versicherungsschutz bedeutet, die sich aber immerhin - wenn auch möglicherweise nicht im
bisherigen
Umfang,
aber
doch
insoweit
im
bisherigen
Umfang,
als
diesen
Umfang garantierende Versicherungen in der Schweiz überhaupt angeboten werden -
über
das
gesetzliche
Minimum
(obligatorische
Krankenpflegeversicherung)
hinaus zusatzversichern können (privatrechtliche Versicherung nach dem Bundesgesetz
über
den
Versicherungsvertrag,
VVG;
z.
B.
eine
Ferien-
und
Reiseversicherung im
Hinblick
auf
Geschäftsreisen).
Sie
kann
nur
von
denjenigen
Personen
mit
Erfolg angerufen werden, die sich - im Rahmen des in der Schweiz nutzbaren Versicherungsangebots - nur deshalb nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern können, weil sie wegen ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes entsprechende Zusatzversicherungen entweder überhaupt
nicht
oder
nur
zu
kaum
tragbaren
Bedingungen
abschliessen
können.
Art.
2 Abs.
8
KVV
soll
mit
anderen
Worten
nicht
den
Nachteil
verhindern,
den
eine
Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Er soll vielmehr den Nachteil vermeiden, der
daraus
resultiert,
dass
eine
Person
bis
zum
Erreichen
ihres
bisherigen
ausländ i schen Versicherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeb o ten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren
Bedingungen
Gebrauch
machen
kann
(BGE
132
V
310
E.
8.3
und
E.
8.5.6). 3.3
Der
Beschwerdeführer
macht
geltend,
dass
er
bereits
bei
der
Z.___
international privat krankenversichert sei (Urk. 1). Bei der Z.___ handelt es sich um
den
Vertragsverwalter.
Versicherer
ist
die
A.___,
ein
Mitglied der B.___ -Gruppe. Beim vom Beschwerdeführer gewählten Versicherungsplan handelt es sich um den Plan « C.___ » . Die Versicherung schloss er per 1. Januar 2022 ab (Urk. 3/1, Urk. 3/4). D abei handelt es sich somit nicht um einen bisherigen Versicherungsschutz, den er im Zeitpunkt der Unterstellung unter das Schweizer Versicherungsobligatorium
(innert drei Monate nach Wohnsitznahme in der Schweiz per 1. August 2021) aufzugeben gehabt hätte. Auch macht der Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend, und es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich aufgrund seines Alters und/oder seines Gesundheitszustands in der Schweiz nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang z usa tzversichern könnte. Damit sind die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium gestützt auf Art. 2 Abs.
8 KVV nicht erfüllt. 4. 4.1
Selbst wenn es sich bei der bei der
Z.___
resp. der A.___
abgeschlossenen Versicherung um eine bisherige Versicherung handeln würde und das Alter und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers den Abschluss einer Zusatzversicherung massgebend erschweren würden, änderte sich im Ergebnis nichts, da die Unterstellung unter die schweizerische Versicherung im konkreten Fall keine klare Verschlechterung des Versicherungsschutzes bedeutet. 4. 2
Grundvoraussetzung für die Annahme einer klaren Verschlechterung ist, dass die ausländische Versicherung insgesamt einen dem Leistungsrecht der obligatorischen Krankenversicherung gleichwertigen Versicherungsschutz bietet (Urteil des Bundesgerichts
9C_510/2011
vom
12.
September
2011
E.
4.4.2;
BGE
134
V
34
E.
7). Das
bedeutet:
Fehlt
Gleichwertigkeit,
kann
der
Abschluss
der
obligatorischen
Krankenversicherung nicht als klare Verschlechterung gelten (BGE 134 V 34 E. 7), mag die ausländische Versicherungsdeckung noch so reichhaltig ausgestattet sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.5). Es sind strenge Massstäbe
anzuwenden
(BGE
132
V
310
E.
8.5.6;
vgl.
zum
Ganzen
Gebhard
Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage 2018, N. 12 zu Art. 3 KVG). 4.3
Gemäss der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt angesichts der restriktiven Vorgaben des Gesetzes zum Versicherungsobligatorium in der Regel keine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV vor, wenn die beste- hende Versicherung Pflegekosten nicht so deckt, dass auch die Leistungen gemäss Art. 25a sowie Art. 25 Abs. 2 lit . a KVG und Art. 7 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) – zumindest annähernd
–
gewährleistet
sind
(Urteil e
des
Bundesgerichts
9C_146/2023
vom
10.
Mai 2023 E.
5.3.2, 9C_875/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.2 und E. 3.3, je mit Hinweisen). Auf eine mangelnde Gleichwertigkeit ist auch zu schliessen, wenn die Leistungen für Entziehungsmassnahmen bei Suchterkrankungen fehlen (Eugster KVG, a.a.O. N. 17 und 19 ff. zu Art. 3 KVG). 4.4
Laut Art. 25a KVG leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, in Tages- und Nachtstrukturen oder im
Pflegeheim
erbracht
werden.
Die
zu
vergütenden
Stundenansätze
sind
in
Art.
7a KLV festgelegt. Die Pflichtleistungen umfassen nicht nur Akut- und Übergangspflege, sondern auch Leistungen der Langzeitpflege (Art. 7 KLV). Der versicherten Person dürfen überdies höchstens 20 Prozent des höchsten Pflegebeitrages überwälzt werden (Art. 25a Abs. 5 KVG).
Demgegenüber
hat
der
Beschwerdeführer
gemäss
den
Allgemeinen
Versiche rungsbedingungen der A.___ (nachfolgend AVB, Urk. 3/3) Anspruch auf
Kostenerstattung
für
häusliche
Krankenpflege
während
bis
zu
14
Tagen
(S.
20 der AVB, Tarif Comfort), b ei stationärer Pflege werden die Kosten bis zu 40 Tage n übernommen (S. 18 der AVB) . Solche zeitlichen Beschränkungen bei Pflegeleistungen sind in der Grundversicherung nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer müsste folglich jegliche Pflegeleistungen, welche 14 resp. 40 Tage übersteigen, selbst tragen. Kostenübernahmen für Behandlungen im Zusammenhang mit Substanzmissbrauch oder Sucht sowie Entzug- und Entzugsbehandlungen schliesst die
A.___ gar aus (S. 13 der AVB), ebenso ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlun gen sowie ambulante Physiotherapie und Chiropraktik (S. 19 der AVB). Demgegenüber deckt die Schweizer Grundversicherung
solche
Leistungen
(Art.
25
Abs.
2
KV G;
Art.
2
ff.
KLV,
Art.
4
KLV,
Art.
5 KLV, Art. 11b KLV) .
Damit
weist die von der A.___ gewährte
Versicherungsdeckung erhebliche Lücken auf.
In
Bezug
auf
die
Gleichwertigkeit
der
ausländischen
Krankenversicherung
im
Vergleich zur obligatorischen Kranken- und Pflegeversicherung in der Schweiz ist weiter zu beachten, dass die im Ausland versicherte Person in der Schweiz keinen Tarifschutz
geniesst.
Die
Deckung
muss
daher
grundsätzlich
unbegrenzt
sein
(BGE 134 V 34 E . 5.8). Gemäss AVB der A.___
(Urk. 3/3
S. 18) besteht jedoch ein Jahreshöchstbetrag pro Versicherungsjahr von Euro 3'500'000. D em Schreiben der Z.___ vom 15. Juni 2022 (Limitation of Coverage) ist ausserdem zu entnehmen, dass für Medikamente maximal Euro 50’000 pro Jahr
und für die stationäre Behandlung von psychische n oder neurologischen Erkrankungen
maximal
Euro
1 O'OOO
pro
Jahr
nach
einer
Wartezeit
von
365
Tagen
übernommen
werden
(Urk.
1 2/13
i.V.m .
Urk.
3 /3
S.
18).
Damit
verfügt
der
Beschwerdeführer nicht über eine unbegrenzte Deckung. Bei kostspieligen Behandlungen müsste er folglich die übersteigenden Kosten selbst tragen. Damit besteht eine weitere erhebliche Einschränkung im Versicherungsschutz .
Die
Krankenversicherung
des
Beschwerdeführers
erweist
sich
damit
angesichts
der vorgenannten Einschränkungen gegenüber der Grundversicherung nach KVG als nicht annähernd gleichwerti g . 4.5
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Mit dem Entscheid in der Sache erweist sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos. Immerhin ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einer allfälligen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2025 die aufschiebende Wirkung gar nicht entzogen hat (Urk. 2), worauf das Gericht mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 bereits hingewiesen hat (Urk. 13). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger