Sachverhalt
1.
Der 2001 geborene X.___ , ist französischer Staatsangehöriger und wohnt in Frankreich grenznah zur Schweiz. Er verfügt seit dem 1. Januar 2022 über die Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA und ist in der Schweiz (Kanton Zürich) bei der Y.___ AG angestellt
( Urk. 6/ 1 ).
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheits direktion) teilte ihm mit Schreiben vom
6. Dezember 2021 ( Urk. 6/2) mit, sie habe vom kantonalen Migrationsamt erfahren, dass er ab dem
1. Januar 2022 als Grenzgänger
in der Schweiz erwerbstätig sei. Damit unterliege er grundsätzlich dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium . Er könne jedoch innert drei Monaten ab Arbeitsantritt das sogenannte Optionsrecht ausüben beziehungs weise sich von der Schweizer Krankenversicherungspflicht befreien lassen.
Mit Schreiben vom 1 9. Juli 2022 ( Urk. 6/3) setzte die Gesundheitsdirektion
X.___
eine letzte Frist von zwei Wochen an, um ihr einen Versicherungs nachweis oder einen Antrag (auf Befreiung von der Versicherungspflicht) zukommen zu lassen, und drohte ihm an, ihn bei Säumnis einer schweizerischen Krankenversicherung zuzuweisen.
Mit Verfügung vom 1 0. Februar 2023 ( Urk. 6/4) wies die Gesundheitsdirektion X.___
dem Krankenversicherer Easy Sana Assurance Maladie SA per Datum des Eingangs der Verfügung beim Krankenversicherer zu .
Auf die dagegen von X.___ am 2 4. Juni 2024 erhobene Einsprache ( Urk. 6/ 7 ) trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Kranken versicherungspflicht, mit Einspracheentscheid vom 1 5. Mai 2025 nicht ein ( Urk. 6/13 = Urk. 2). 2.
X.___ erhob am 1
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 9. Juli 2022 ( Urk. 6/3) setzte die Gesundheitsdirektion
X.___
eine letzte Frist von zwei Wochen an, um ihr einen Versicherungs nachweis oder einen Antrag (auf Befreiung von der Versicherungspflicht) zukommen zu lassen, und drohte ihm an, ihn bei Säumnis einer schweizerischen Krankenversicherung zuzuweisen.
Mit Verfügung vom 1 0. Februar 2023 ( Urk. 6/4) wies die Gesundheitsdirektion X.___
dem Krankenversicherer Easy Sana Assurance Maladie SA per Datum des Eingangs der Verfügung beim Krankenversicherer zu .
Auf die dagegen von X.___ am 2 4. Juni 2024 erhobene Einsprache ( Urk. 6/ 7 ) trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Kranken versicherungspflicht, mit Einspracheentscheid vom 1 5. Mai 2025 nicht ein ( Urk. 6/13 = Urk. 2).
E. 2 X.___ erhob am 1
Dispositiv
- Juni 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1
- Mai 2025 ( Urk. 2) und beantragte die Aufhebung des Nichteintretensentscheids und die materielle Prüfung seiner Einsprache, um seinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz anzu erkennen (S. 2 Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- Juli 2025 ( Urk. 5) beantragte die Beschwerde gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 3
- Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die dreissigtägige Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Abs. 3). Gesetzliche oder behörd liche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Abs. 4 lit . a-c). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizer ischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver tretung übergeben wird.
- 2 Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Ein Untätig bleiben wurde aus subjektiven Gründen als entschuldbar angesehen bei schwerer Krankheit oder bei einer Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne Weiteres absehbar gewesen war. Je nach den konkreten Umständen fallen auch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe wie etwa Naturkatastrophen in Betracht (SK ATSG-Kommentar-Kieser,
- Auflage, Rz 13 f. zu Art. 41).
- 3 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintreten sentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren einge treten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintreten s durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Entscheid ( Urk. 2), dass dem Beschwerde führer die Verfügung am 1
- Februar 2023 zugestellt worden sei. Die Frist , eine Einsprache einzureichen, sei am 1
- März 2023 abgelaufen. Die Ein sprache sei am 2
- Juni 2024 und somit nach Ablauf der Frist der Post übergeben worden, weshalb darauf nicht eingetreten werde (S. 1). 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk. 1) geltend, dass die verspätete Einsprache nicht sein Verschulden gewesen sei. Als er von der Beschwerdegegnerin aufgefordert worden sei , eine Wahl zur Kranken versicherung zu treffen, habe er umgehend das entsprechende Formular ausgefüllt und an die caisse primaire d’assurance maladie ( CPAM ) in Frankreich weiter geleitet. Diese habe das Formular am
- Oktober 2022 vollständig ausgefüllt und abgestempelt und damit ihre Verpflichtung zur direkten Weiterleitung an die zuständige schweizerische Behörde erfüllt, wie auf dem Formular selbst vermerkt sei. Er sei davon ausgegangen, dass die Übermittlung korrekt erfolgt sei. Erst im Jahr 2024 habe er erfahren, dass seine Situation in der Schweiz noch nicht geregelt sei, weshalb er sofort Einsprache erhoben habe (S. 1). Er sei in Frankreich wohnhaft , verfüge über eine gültige französische Krankenversicherung und sei auch gemäss den bilateralen Vereinbarungen nicht dem Bundesgesetz über die Kranken versicherung (KVG) unterstellt. Als Grenzgänger habe er sein Options recht korrekt ausgeübt und beantrage, von der schweizerischen Versicherungs pflicht befreit zu werden (S. 2). 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nach Aufforderung das Formular « choix du système » an die CPAM weitergeleitet habe, nichts mit der verspäteten Erhebung der Einsprache zu tun habe. Die Z w a ngszuweisungsverfügung sei ihm am 1
- Februar 2023 zugestellt und damit gültig eröffnet worden. Mangels Einsprache sei sie in Rechtskraft erwachsen. Ein Grund, weshalb die Frist wieder herzustellen wäre, sei weder vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, noch sei ein solcher ersichtlich. Sein Vorbringen könnte höchstens als mögliche Begründ ung für die verspätete Ausübung des Optionsrechts angeführt werden. Dies stelle allerdings eine materiellrechtliche Frage dar, welche vorliegend nicht zu beurteilen sei (S. 2 Ziff. 3). Auch aus der standardmässig versandten E-Mail vom 2
- Mai 2024, worin dem Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt worden sei, dass dieser Einsprache erheben müsse, sofern er mit der Zwangszuweisung nicht einverstanden sei, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten (S. 2 Ziff. 4). 2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist.
- 3.1 Gemäss der Sendungsverfolgung und dem Zustellungsnachweis ( Urk. 6/9-10) ist die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 1
- Februar 2023 ( Urk. 6/4) , mit welcher der Beschwerdeführer einer Krankenversicherung zugewiesen worden ist, diesem am 1
- Februar 2023 zugstellt worden. In der genannten Zuweisungs verfügung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Einsprache erheben könne. Die mehr als ein Jahr später am 2
- Juni 2024 vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache ( Urk. 6/7) ist damit klar verspätet erfolgt (vgl. vorstehend E. 1.1) . 3.2 3.2.1 Zu prüfen bleibt, ob ein Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 41 ATSG (vorstehend E.
- 2 ) vorliegt. Der Beschwerdeführer brachte vor, sein Optionsrecht korrekt ausgeübt zu haben, da er das Formular ausgefüllt und an die CPAM in Frankreich weitergleitet habe. Er sei davon ausgegangen , dass die CPAM die Weiterleitung an die schweizerischen Behörden vornehme (vorstehend E. 2.2) . 3.2.2 Die Begründung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde (vorstehend E. 2.2) , warum er nicht innert Frist gegen die Verfügung vom 1
- Februar 2023 ( Urk. 6/4) hat Einsprache erheben können, verfängt nicht. So besteht, wie die Beschwerdegegnerin ausführte (vorstehend E. 2.3) , kein Zusammen hang dazu, dass der Beschwerdeführer dachte, die CPAM würde die erforder lichen Unterlagen für die Ausübung des Optionsrechts an die Gesund heits direktion weiterleiten. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die von der Gesund heitsdirektion verfassten Schreiben vom
- Dezember 2021 ( Urk. 6/2) und vom 1
- Juli 2022 ( Urk. 6/3), deren Erhalt er nicht bestritt, keinen Anlass dafür gehabt hatte, zu denken, dass die Ausübung seines Optionsrechts über die CPAM erfolgen würde. So stand er gemäss Schreiben der Gesundheit s direktion vom
- Dezember 2021 selbst in der Pflicht, die für die Ausübung des Optionsrechts erforderlichen Unterlagen einzureichen ( Urk. 6/2 S. 2). Darüber, dass diese nicht bei der Gesundheitsdirektion eingegangen sind, musste er spätestens nach dem per Einschreiben versendeten Schreiben vom 1
- Juli 2022 ( Urk. 6/3), in welchem ihm eine letztmalige zweiwöchige Frist zum Einreichen der Unterlagen angesetzt worden ist, Kenntnis gehabt haben. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Einsprache des Beschwerdeführers vo m 2
- Juni 2024 ( Urk. 6/7) gegen die Verfügung vom 1
- Februar 2023 ( Urk. 6/4 ) verspätet erfolgt, wobei kein entschuldbarer Grund hierfür vorliegt. Der angefochtene Nicht eintretensentscheid ( Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2025.00062 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
28. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 2001 geborene X.___ , ist französischer Staatsangehöriger und wohnt in Frankreich grenznah zur Schweiz. Er verfügt seit dem 1. Januar 2022 über die Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA und ist in der Schweiz (Kanton Zürich) bei der Y.___ AG angestellt
( Urk. 6/ 1 ).
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheits direktion) teilte ihm mit Schreiben vom
6. Dezember 2021 ( Urk. 6/2) mit, sie habe vom kantonalen Migrationsamt erfahren, dass er ab dem
1. Januar 2022 als Grenzgänger
in der Schweiz erwerbstätig sei. Damit unterliege er grundsätzlich dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium . Er könne jedoch innert drei Monaten ab Arbeitsantritt das sogenannte Optionsrecht ausüben beziehungs weise sich von der Schweizer Krankenversicherungspflicht befreien lassen.
Mit Schreiben vom 1 9. Juli 2022 ( Urk. 6/3) setzte die Gesundheitsdirektion
X.___
eine letzte Frist von zwei Wochen an, um ihr einen Versicherungs nachweis oder einen Antrag (auf Befreiung von der Versicherungspflicht) zukommen zu lassen, und drohte ihm an, ihn bei Säumnis einer schweizerischen Krankenversicherung zuzuweisen.
Mit Verfügung vom 1 0. Februar 2023 ( Urk. 6/4) wies die Gesundheitsdirektion X.___
dem Krankenversicherer Easy Sana Assurance Maladie SA per Datum des Eingangs der Verfügung beim Krankenversicherer zu .
Auf die dagegen von X.___ am 2 4. Juni 2024 erhobene Einsprache ( Urk. 6/ 7 ) trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Kranken versicherungspflicht, mit Einspracheentscheid vom 1 5. Mai 2025 nicht ein ( Urk. 6/13 = Urk. 2). 2.
X.___ erhob am 1 1. Juni 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. Mai 2025 ( Urk.
2) und beantragte die Aufhebung des Nichteintretensentscheids und die materielle Prüfung seiner Einsprache, um seinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz anzu erkennen (S. 2 Ziff. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juli 2025 ( Urk.
5) beantragte die Beschwerde gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 3 0. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die dreissigtägige Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Abs. 3). Gesetzliche oder behörd liche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Abs. 4 lit . a-c).
Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizer ischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver tretung übergeben wird. 1. 2
Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Ein Untätig bleiben wurde aus subjektiven Gründen als entschuldbar angesehen bei schwerer Krankheit oder bei einer Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne Weiteres absehbar gewesen war. Je nach den konkreten Umständen fallen auch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe wie etwa Naturkatastrophen in Betracht (SK ATSG-Kommentar-Kieser,
5. Auflage,
Rz 13 f. zu Art. 41). 1. 3
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintreten sentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren einge treten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintreten s durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Entscheid ( Urk. 2), dass dem Beschwerde führer die Verfügung am 1 5. Februar 2023 zugestellt worden sei. Die Frist , eine Einsprache einzureichen, sei am 1 7. März 2023 abgelaufen. Die Ein sprache sei am 2 4. Juni 2024 und somit nach Ablauf der Frist der Post übergeben worden, weshalb darauf nicht eingetreten werde (S. 1). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass die verspätete Einsprache nicht sein Verschulden gewesen sei. Als er von der Beschwerdegegnerin aufgefordert worden sei , eine Wahl zur Kranken versicherung zu treffen, habe er umgehend das entsprechende Formular ausgefüllt und an die caisse
primaire
d’assurance
maladie ( CPAM ) in Frankreich weiter geleitet. Diese habe das Formular am 4. Oktober 2022 vollständig ausgefüllt und abgestempelt und damit ihre Verpflichtung zur direkten Weiterleitung an die zuständige schweizerische Behörde erfüllt, wie auf dem Formular selbst vermerkt sei. Er sei davon ausgegangen, dass die Übermittlung korrekt erfolgt sei. Erst im Jahr 2024 habe er erfahren, dass seine Situation in der Schweiz noch nicht geregelt sei, weshalb er sofort Einsprache erhoben habe (S. 1). Er sei in Frankreich wohnhaft , verfüge über eine gültige französische Krankenversicherung und sei auch gemäss den bilateralen Vereinbarungen nicht dem Bundesgesetz über die Kranken versicherung (KVG) unterstellt. Als Grenzgänger habe er sein Options recht korrekt ausgeübt und beantrage, von der schweizerischen Versicherungs pflicht befreit zu werden (S. 2). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.
5) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nach Aufforderung das Formular « choix du système » an die CPAM weitergeleitet habe, nichts mit der verspäteten Erhebung der Einsprache zu tun habe. Die Z w a ngszuweisungsverfügung sei ihm am 1 5. Februar 2023 zugestellt und damit gültig eröffnet worden. Mangels Einsprache sei sie in Rechtskraft erwachsen. Ein Grund, weshalb die Frist wieder herzustellen wäre, sei weder vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, noch sei ein solcher ersichtlich. Sein Vorbringen könnte höchstens als mögliche Begründ ung für die verspätete Ausübung des Optionsrechts angeführt werden. Dies stelle allerdings eine materiellrechtliche Frage dar, welche vorliegend nicht zu beurteilen sei (S. 2 Ziff. 3). Auch aus der standardmässig versandten E-Mail vom 2 4. Mai 2024, worin dem Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt worden sei, dass dieser Einsprache erheben müsse, sofern er mit der Zwangszuweisung nicht einverstanden sei, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten (S. 2 Ziff. 4). 2.4
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des
Beschwerdeführers
eingetreten ist.
3.
3.1
Gemäss der Sendungsverfolgung und dem Zustellungsnachweis ( Urk. 6/9-10) ist die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 1 0. Februar 2023 ( Urk. 6/4) , mit welcher der Beschwerdeführer einer Krankenversicherung zugewiesen worden ist, diesem am 1 5. Februar 2023 zugstellt worden. In der genannten Zuweisungs verfügung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Einsprache erheben könne. Die mehr als ein Jahr später am 2 4. Juni 2024 vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache ( Urk. 6/7) ist damit klar verspätet erfolgt (vgl. vorstehend E. 1.1) . 3.2
3.2.1
Zu prüfen bleibt, ob ein Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 41 ATSG
(vorstehend E.
1. 2 )
vorliegt.
Der Beschwerdeführer brachte vor, sein Optionsrecht korrekt ausgeübt zu haben, da er das Formular ausgefüllt und an die CPAM in Frankreich weitergleitet habe. Er sei davon ausgegangen , dass die CPAM die Weiterleitung an die schweizerischen Behörden vornehme (vorstehend E. 2.2) . 3.2.2
Die Begründung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde (vorstehend E. 2.2) , warum er nicht innert Frist gegen die Verfügung vom 1 0. Februar 2023 ( Urk. 6/4) hat Einsprache erheben können, verfängt nicht.
So besteht, wie die Beschwerdegegnerin ausführte (vorstehend E. 2.3) , kein Zusammen hang dazu, dass der Beschwerdeführer dachte, die CPAM würde die erforder lichen Unterlagen für die Ausübung des Optionsrechts an die Gesund heits direktion weiterleiten.
Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die von der Gesund heitsdirektion verfassten Schreiben vom 6. Dezember 2021 ( Urk. 6/2) und vom 1 9. Juli 2022 ( Urk. 6/3), deren Erhalt er nicht bestritt, keinen Anlass dafür gehabt hatte, zu denken, dass die Ausübung seines Optionsrechts über die CPAM erfolgen würde. So stand er gemäss Schreiben der Gesundheit s direktion vom 6. Dezember 2021 selbst in der Pflicht, die für die Ausübung des Optionsrechts erforderlichen Unterlagen einzureichen ( Urk. 6/2 S. 2). Darüber, dass diese nicht bei der Gesundheitsdirektion eingegangen sind, musste er spätestens nach dem per Einschreiben versendeten Schreiben
vom 1 9. Juli 2022 ( Urk. 6/3), in welchem ihm eine letztmalige zweiwöchige Frist zum Einreichen der Unterlagen angesetzt worden ist, Kenntnis gehabt haben. 3.3
Nach dem Gesagten ist die Einsprache des Beschwerdeführers vo m 2 4. Juni 2024 ( Urk. 6/7) gegen die Verfügung
vom 1 0. Februar 2023 ( Urk. 6/4 )
verspätet erfolgt, wobei kein entschuldbarer Grund hierfür vorliegt. Der angefochtene Nicht eintretensentscheid ( Urk.
2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan