Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1985,
war zunächst vom 1. Januar 2008 bis 3 1. Dezember 2016 im Vertragszusammenschluss mit Y.___
und Z.___ bei der Avanex Versicherungen obligatorisch krankenpflegeversichert. Nach deren Fusionierung mit der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) fungiert e ab 1. Januar 2017 zufolge Vertragsübernahme neu die Helsana als Krankenversicherer. Seit dem 3 0. September 2018 ist zudem der Vertragszusam menschluss aufgehoben und X.___ einzeln versichert (Urk. 2 S.
2, Urk. 12 S. 2, Urk. 13/1-2).
Nach erfolglosen Mahnungen und Zahlungsaufforderungen wegen Prämien- und Kostenbeteiligungsausständen leitete die Helsana mehrere Betreibungen gegen den Versicherten ein . Die vom Versicherten erhobene n Rechtsvorschl äge in der Betreibung Nr. …
des Betreibungsamtes Region Solothurn betreffend Kosten beteiligungen in Höhe von Fr. 830.90 für die Periode Oktober bis November 2018, zuzüglich Mahngebühren und Inkassokosten, sowie in der Betrei bung Nr. …
des Betreibungsamtes Region Solothurn betreffend die Prämien in Höhe von Fr. 1'136.40 für die Monate Oktober bis Dezember 2018, zuzüglich Mahngebühren, Inkassokosten und aufgelaufener Zins (Urk. 2 S. 2), wurde n von der Helsana mit zwei Rechtsöffnungsverfügung en vom 2 8. Juli 2019 aufgehoben (Urk. 13/3-4). Nach Rechtskraft dieser Verfügungen und Fortsetzung der Betreibungsverfahren (vgl. Urk. 2 S. 2) stellte das Betreibungsamt Region Solothurn in der Betreibung Nr. … de n
Pfändungsv erlustschein Nr. … vom 9. Januar 2020 über einen Betrag von Fr. 1'170.45 (Urk. 13/5) und in der Betreibung Nr. … de n
Pfändungsv erlustschein Nr. … vom 9. Januar 2020 über einen Betrag von Fr. 1'418.55 aus (Urk. 13/6) . 1.2
Unter Bezugnahme auf den letztgenannten Verlustschein stellte die Helsana am 1 2. Oktober 2023 die Forderung von Fr. 1'418.55 erneut in Rechnung und leitete nach erfolglosen Zahlungsaufforderungen (Urk. 13/7-9) am 5. April 2024 die Betrei bung über die Forderung aus beiden Verlustscheinen in Höhe von gesamt haft Fr. 2'589. -- ein (Urk. 2 S. 3, Urk. 13/ 10). Nachdem der Versicherte gegen den Zahlungsbefehl vom 5. April 2024 (Betreibung Nr.
…
des Betreibungsamtes Zürich 10) Rechtsvorschlag erhoben hatte (Urk. 3/ 3 S. 2,
Urk. 13/11), verpflichtete ihn die Helsana mit Verfügung vom 9. Ju l i 2024 unter gleichzeitiger Aufhebung des Rechtsvorschlags in besagter Betreibung zur Bezahlung der Summe von Fr. 2'589.-- zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 133.20 (Urk. 13/12). Auf die vom Versicherten dagegen am 1 2. Juni 2024 erhobene Einsprache (Urk. 13/13) trat die Helsana mit Einspracheentscheid vom 2 5. April 2025 nicht ein, da über Bestand, Höhe und Zahlungspflicht der Forderungen bereits am 2 8. Juli 2019 verfügt worden sei und sie deshalb für die Erteilung der definitiven Rechts öffnung nicht zuständig sei, sondern der Zivilrichter (Urk. 2 S. 5-7). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. Mai 2025 Beschwerde mit dem sinnge mässen Antrag, das Sozialamt und die Ausgleichskasse Solothurn seien zu ver pflichten, die in Betreibung gesetzten Ausstände zu begleichen; eventuell seien die Betreibung und die Verlustscheine als nichtig zu erklären und aus dem Betreibungs register zu löschen (Urk. 1, Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. September 2025 beantragte die Helsana die Abschreibung des Beschwerde verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit; eventualiter und bei Abweisung dieses Antrags ersuchte sie um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung der vollstän digen Beschwerdeantwort (Urk. 12 S. 2). Eine Kopie h i ervon wurde dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 3 0. September 2025 zugestellt (Urk. 14; vgl. auch Urk. 15). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 1.2
Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 2 .
Die Helsana macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, mit den beiden Rechtsöffnungs verfügungen vom 2 8. Juli 2019, welche unangefochten in Rechts kraft erwachsen seien, sei bereits über die in den Verlustscheinen vom 9. Januar 2020 festgehaltenen Forderungen entschieden worden. Somit liege diesbezüglich eine res
iudicata
(abgeurteilte Sache) vor . Sie, d ie Helsana,
habe
deshalb die Ver fügung vom 9. Juli 2024, womit erneut über die Forderungen befunden worden sei, gar nicht erlassen dürfen. Ihre Unzuständigkeit zum Erlass dieser Verfügung stelle einen besonders schweren Mangel dar und führe nach der Evidenztheorie zur Nichtigkeit. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hätte sei deshalb die Verfügung vom 9. Juli 2024 aufheben respektive deren Nichtigkeit feststellen müssen. Deshalb sei durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Nichtigkeit der Verfügung vom 9. Juli 2024 sowie des angefochtenen Einsprache entscheids vom 2 5. April 2025 festzustellen und das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Im Übrigen habe sie, die Helsana, mit Schreiben vom 2 6. Mai 2025 das Bezirksgericht Zürich um definitive Rechts öffnung bezüglich der fraglichen Forderung ersucht (Urk. 12 S. 4). 3 . 3 .1
Die Krankenversicherer sind zum Prämieninkasso verpflichtet, nötigenfalls auf dem Rechtsweg (Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 105b Abs. 1 KVV). Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechts kräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechtsvor schlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und darin auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls erset zenden Einspracheentscheides) die Betreibung fortsetzen. Die Verwaltungs behörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 2 4. Oktober 2019 E. 2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundes - gerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 7 ff.).
Bei den Verlustscheinen vom 9. Januar 2020 handelt es sich um amtliche Ausweis e für den in den
betreffenden Betreibung en ungedeckten Betrag der jeweiligen Forderung. Die Verlustscheine
schlossen das jeweilige Betreibungsverfahren ab und bedeute n, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausstellung kein pfändbares Vermögen be sass (vgl. Art. 115 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG). Den Verlust - schein en
lagen jedoch nach wie vor die alte n Forderung en zugrunde (Ueli Huber/Miguel Sogo, in: BSK-SchKG I, 3. Aufl. 2021, N. 41 zu Art. 149). 3 .2
M it den V erfügungen vom 2 8. Juli 2019 wurde materiellrechtlich über Bestand, Höhe und Fälligkeit der beiden Forderungen betreffend Kostenbeteiligungen für die Periode Oktober bis November 2018 sowie Prämien für die Monate Oktober bis Dezember 2018 inklusive Mahn-, Inkassokosten und aufgelaufene Zinsen
entschi e den (Urk. 13/3-4). Dies e wurden letztlich
in d e n
in den beiden Verlust scheinen vom 9. Januar 2020 festgehaltene n
Forderung en von Fr. 2'589.-- (Urk. 13/5-6) verbrieft .
Da die Verfügungen vom 2 8. Juli 2019 nach Lage der Akten nicht mittels eines ordentlichen Rechtsmittels angefochten wurden, erwuchsen sie in formelle Rechtskraft . Sie k ö nnten deshalb nur noch unter den Voraussetzungen der prozessualen Revision und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) bei anfänglicher Unrichtigkeit inhaltlich abgeändert werden; die Beschwerdegegnerin ist jedoch nicht befugt, nochmals über die gleiche Streit sache zu verfügen.
3.3
Mit der Verfügung vom 9. Juli 2024, die mit dem angefochtenen Einsprache entscheid vom 2 5. April 2025 beurteilt wurde (Urk. 2), entschied die Helsana
– nebst der Beseitigung des vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlags – materiell erneut über Bestand, Höhe und Fälligkeit der bereits mit den rechtskräftigen Verfügungen vom 2 8. Juli 2019 beurteilten Forderungen (Urk. 13/12) . Sie änderte die rechtskräftigen Verfügungen vom 2 8. Juli 2019 nicht gestützt auf die Rückkommenstitel
der prozessualen Revision und der Wieder - erwägung, sondern fällte einen identischen Entscheid . Das erneute Verfügen über die gleichen Forderungen
und das nochmalige Eröffnen des Rechtsweges war offen sichtlich unzulässig und stellt einen schwer wiegenden Verfahrensfehler dar. Wie von der Helsana
in der Vernehmlassung selbst geltend gemacht (Urk. 12 S. 4 f.), ist deshalb von der Nichtigkeit, das heisst der absoluten Unwirksamkeit der Ver fügung vom 9. Juli 2024 auszugehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 2 3. Februar 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen) . 3.4
Da die Verfügung vom 9. Juli 2024 nichtig ist, fehlte es im dagegen angehobenen Einspracheverfahren an einem Anfechtungsobjekt. Im Ergebnis ist die Helsana deshalb zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers (Urk. 13/13) nicht eingetreten . Hingegen weist sie im Verfahren zu Recht darauf hin, dass sie zusätzlich die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2024 hätte feststellen müssen (Urk. 12 S. 4). Dies ist hier nachzuholen.
Da ihre Forderung aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung bereits feststand, war die Helsana nicht mehr befugt, in der neuen Betreibung Nr. …
selber den vom Beschwerde führer erhobenen Rechtsvorschlag zu beseitigen (vgl. Urk. 13/12) . Vielmehr ist dazu der Rechtsöffnungsrichter zuständig (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2009 vom 1 1. Dezember 2009 E. 2.3 mit Hinweisen), an welchen sie sich inzwischen korrekterweise gewendet hat (Urk. 12 S 4, Urk. 13/17-18). 4 .
Vorliegend ist nur zu beurteilen, ob die Helsana mit dem angefochtenen Entscheid zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. vor stehend E. 1.2).
Daher ist auf den sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers, das Sozialamt und die Ausgleichskasse Solothurn seien zu verpflichten, die in Betreibung gesetzten Ausstände zu begleichen (Urk. 1 S. 2), nicht einzutreten.
Auch auf den Antrag, die beanstandete Betreibung und die Verlustscheine seien als nichtig zu erklären und aus dem Betreibungsregister zu löschen (Urk. 1 S. 2), ist nicht einzutreten, zumal ein Antrag auf Löschung von Einträgen im Register des Betreibungsamtes nicht beim hiesigen Gericht zu stellen wäre. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und e s wird fest gestellt, dass die Verfügung vom
9. Juli 2024 der Helsana Versicherungen AG nichtig ist . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 2 .
Die Helsana macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, mit den beiden Rechtsöffnungs verfügungen vom 2 8. Juli 2019, welche unangefochten in Rechts kraft erwachsen seien, sei bereits über die in den Verlustscheinen vom 9. Januar 2020 festgehaltenen Forderungen entschieden worden. Somit liege diesbezüglich eine res
iudicata
(abgeurteilte Sache) vor . Sie, d ie Helsana,
habe
deshalb die Ver fügung vom 9. Juli 2024, womit erneut über die Forderungen befunden worden sei, gar nicht erlassen dürfen. Ihre Unzuständigkeit zum Erlass dieser Verfügung stelle einen besonders schweren Mangel dar und führe nach der Evidenztheorie zur Nichtigkeit. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hätte sei deshalb die Verfügung vom 9. Juli 2024 aufheben respektive deren Nichtigkeit feststellen müssen. Deshalb sei durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Nichtigkeit der Verfügung vom 9. Juli 2024 sowie des angefochtenen Einsprache entscheids vom 2 5. April 2025 festzustellen und das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Im Übrigen habe sie, die Helsana, mit Schreiben vom 2 6. Mai 2025 das Bezirksgericht Zürich um definitive Rechts öffnung bezüglich der fraglichen Forderung ersucht (Urk. 12 S. 4).
E. 2 S. 3, Urk. 13/ 10). Nachdem der Versicherte gegen den Zahlungsbefehl vom 5. April 2024 (Betreibung Nr.
…
des Betreibungsamtes Zürich 10) Rechtsvorschlag erhoben hatte (Urk. 3/
E. 3 .1
Die Krankenversicherer sind zum Prämieninkasso verpflichtet, nötigenfalls auf dem Rechtsweg (Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 105b Abs. 1 KVV). Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechts kräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechtsvor schlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und darin auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls erset zenden Einspracheentscheides) die Betreibung fortsetzen. Die Verwaltungs behörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 2 4. Oktober 2019 E. 2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundes - gerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz
E. 3.3 Mit der Verfügung vom 9. Juli 2024, die mit dem angefochtenen Einsprache entscheid vom 2 5. April 2025 beurteilt wurde (Urk. 2), entschied die Helsana
– nebst der Beseitigung des vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlags – materiell erneut über Bestand, Höhe und Fälligkeit der bereits mit den rechtskräftigen Verfügungen vom 2 8. Juli 2019 beurteilten Forderungen (Urk. 13/12) . Sie änderte die rechtskräftigen Verfügungen vom 2 8. Juli 2019 nicht gestützt auf die Rückkommenstitel
der prozessualen Revision und der Wieder - erwägung, sondern fällte einen identischen Entscheid . Das erneute Verfügen über die gleichen Forderungen
und das nochmalige Eröffnen des Rechtsweges war offen sichtlich unzulässig und stellt einen schwer wiegenden Verfahrensfehler dar. Wie von der Helsana
in der Vernehmlassung selbst geltend gemacht (Urk.
E. 3.4 Da die Verfügung vom 9. Juli 2024 nichtig ist, fehlte es im dagegen angehobenen Einspracheverfahren an einem Anfechtungsobjekt. Im Ergebnis ist die Helsana deshalb zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers (Urk. 13/13) nicht eingetreten . Hingegen weist sie im Verfahren zu Recht darauf hin, dass sie zusätzlich die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2024 hätte feststellen müssen (Urk.
E. 7 ff.).
Bei den Verlustscheinen vom 9. Januar 2020 handelt es sich um amtliche Ausweis e für den in den
betreffenden Betreibung en ungedeckten Betrag der jeweiligen Forderung. Die Verlustscheine
schlossen das jeweilige Betreibungsverfahren ab und bedeute n, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausstellung kein pfändbares Vermögen be sass (vgl. Art. 115 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG). Den Verlust - schein en
lagen jedoch nach wie vor die alte n Forderung en zugrunde (Ueli Huber/Miguel Sogo, in: BSK-SchKG I, 3. Aufl. 2021, N. 41 zu Art. 149). 3 .2
M it den V erfügungen vom 2 8. Juli 2019 wurde materiellrechtlich über Bestand, Höhe und Fälligkeit der beiden Forderungen betreffend Kostenbeteiligungen für die Periode Oktober bis November 2018 sowie Prämien für die Monate Oktober bis Dezember 2018 inklusive Mahn-, Inkassokosten und aufgelaufene Zinsen
entschi e den (Urk. 13/3-4). Dies e wurden letztlich
in d e n
in den beiden Verlust scheinen vom 9. Januar 2020 festgehaltene n
Forderung en von Fr. 2'589.-- (Urk. 13/5-6) verbrieft .
Da die Verfügungen vom 2 8. Juli 2019 nach Lage der Akten nicht mittels eines ordentlichen Rechtsmittels angefochten wurden, erwuchsen sie in formelle Rechtskraft . Sie k ö nnten deshalb nur noch unter den Voraussetzungen der prozessualen Revision und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) bei anfänglicher Unrichtigkeit inhaltlich abgeändert werden; die Beschwerdegegnerin ist jedoch nicht befugt, nochmals über die gleiche Streit sache zu verfügen.
E. 12 S 4, Urk. 13/17-18). 4 .
Vorliegend ist nur zu beurteilen, ob die Helsana mit dem angefochtenen Entscheid zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. vor stehend E. 1.2).
Daher ist auf den sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers, das Sozialamt und die Ausgleichskasse Solothurn seien zu verpflichten, die in Betreibung gesetzten Ausstände zu begleichen (Urk. 1 S. 2), nicht einzutreten.
Auch auf den Antrag, die beanstandete Betreibung und die Verlustscheine seien als nichtig zu erklären und aus dem Betreibungsregister zu löschen (Urk. 1 S. 2), ist nicht einzutreten, zumal ein Antrag auf Löschung von Einträgen im Register des Betreibungsamtes nicht beim hiesigen Gericht zu stellen wäre. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und e s wird fest gestellt, dass die Verfügung vom
9. Juli 2024 der Helsana Versicherungen AG nichtig ist . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2025.00042 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 1 6. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1985,
war zunächst vom 1. Januar 2008 bis 3 1. Dezember 2016 im Vertragszusammenschluss mit Y.___
und Z.___ bei der Avanex Versicherungen obligatorisch krankenpflegeversichert. Nach deren Fusionierung mit der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) fungiert e ab 1. Januar 2017 zufolge Vertragsübernahme neu die Helsana als Krankenversicherer. Seit dem 3 0. September 2018 ist zudem der Vertragszusam menschluss aufgehoben und X.___ einzeln versichert (Urk. 2 S.
2, Urk. 12 S. 2, Urk. 13/1-2).
Nach erfolglosen Mahnungen und Zahlungsaufforderungen wegen Prämien- und Kostenbeteiligungsausständen leitete die Helsana mehrere Betreibungen gegen den Versicherten ein . Die vom Versicherten erhobene n Rechtsvorschl äge in der Betreibung Nr. …
des Betreibungsamtes Region Solothurn betreffend Kosten beteiligungen in Höhe von Fr. 830.90 für die Periode Oktober bis November 2018, zuzüglich Mahngebühren und Inkassokosten, sowie in der Betrei bung Nr. …
des Betreibungsamtes Region Solothurn betreffend die Prämien in Höhe von Fr. 1'136.40 für die Monate Oktober bis Dezember 2018, zuzüglich Mahngebühren, Inkassokosten und aufgelaufener Zins (Urk. 2 S. 2), wurde n von der Helsana mit zwei Rechtsöffnungsverfügung en vom 2 8. Juli 2019 aufgehoben (Urk. 13/3-4). Nach Rechtskraft dieser Verfügungen und Fortsetzung der Betreibungsverfahren (vgl. Urk. 2 S. 2) stellte das Betreibungsamt Region Solothurn in der Betreibung Nr. … de n
Pfändungsv erlustschein Nr. … vom 9. Januar 2020 über einen Betrag von Fr. 1'170.45 (Urk. 13/5) und in der Betreibung Nr. … de n
Pfändungsv erlustschein Nr. … vom 9. Januar 2020 über einen Betrag von Fr. 1'418.55 aus (Urk. 13/6) . 1.2
Unter Bezugnahme auf den letztgenannten Verlustschein stellte die Helsana am 1 2. Oktober 2023 die Forderung von Fr. 1'418.55 erneut in Rechnung und leitete nach erfolglosen Zahlungsaufforderungen (Urk. 13/7-9) am 5. April 2024 die Betrei bung über die Forderung aus beiden Verlustscheinen in Höhe von gesamt haft Fr. 2'589. -- ein (Urk. 2 S. 3, Urk. 13/ 10). Nachdem der Versicherte gegen den Zahlungsbefehl vom 5. April 2024 (Betreibung Nr.
…
des Betreibungsamtes Zürich 10) Rechtsvorschlag erhoben hatte (Urk. 3/ 3 S. 2,
Urk. 13/11), verpflichtete ihn die Helsana mit Verfügung vom 9. Ju l i 2024 unter gleichzeitiger Aufhebung des Rechtsvorschlags in besagter Betreibung zur Bezahlung der Summe von Fr. 2'589.-- zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 133.20 (Urk. 13/12). Auf die vom Versicherten dagegen am 1 2. Juni 2024 erhobene Einsprache (Urk. 13/13) trat die Helsana mit Einspracheentscheid vom 2 5. April 2025 nicht ein, da über Bestand, Höhe und Zahlungspflicht der Forderungen bereits am 2 8. Juli 2019 verfügt worden sei und sie deshalb für die Erteilung der definitiven Rechts öffnung nicht zuständig sei, sondern der Zivilrichter (Urk. 2 S. 5-7). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. Mai 2025 Beschwerde mit dem sinnge mässen Antrag, das Sozialamt und die Ausgleichskasse Solothurn seien zu ver pflichten, die in Betreibung gesetzten Ausstände zu begleichen; eventuell seien die Betreibung und die Verlustscheine als nichtig zu erklären und aus dem Betreibungs register zu löschen (Urk. 1, Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. September 2025 beantragte die Helsana die Abschreibung des Beschwerde verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit; eventualiter und bei Abweisung dieses Antrags ersuchte sie um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung der vollstän digen Beschwerdeantwort (Urk. 12 S. 2). Eine Kopie h i ervon wurde dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 3 0. September 2025 zugestellt (Urk. 14; vgl. auch Urk. 15). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 1.2
Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 2 .
Die Helsana macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, mit den beiden Rechtsöffnungs verfügungen vom 2 8. Juli 2019, welche unangefochten in Rechts kraft erwachsen seien, sei bereits über die in den Verlustscheinen vom 9. Januar 2020 festgehaltenen Forderungen entschieden worden. Somit liege diesbezüglich eine res
iudicata
(abgeurteilte Sache) vor . Sie, d ie Helsana,
habe
deshalb die Ver fügung vom 9. Juli 2024, womit erneut über die Forderungen befunden worden sei, gar nicht erlassen dürfen. Ihre Unzuständigkeit zum Erlass dieser Verfügung stelle einen besonders schweren Mangel dar und führe nach der Evidenztheorie zur Nichtigkeit. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hätte sei deshalb die Verfügung vom 9. Juli 2024 aufheben respektive deren Nichtigkeit feststellen müssen. Deshalb sei durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Nichtigkeit der Verfügung vom 9. Juli 2024 sowie des angefochtenen Einsprache entscheids vom 2 5. April 2025 festzustellen und das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Im Übrigen habe sie, die Helsana, mit Schreiben vom 2 6. Mai 2025 das Bezirksgericht Zürich um definitive Rechts öffnung bezüglich der fraglichen Forderung ersucht (Urk. 12 S. 4). 3 . 3 .1
Die Krankenversicherer sind zum Prämieninkasso verpflichtet, nötigenfalls auf dem Rechtsweg (Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 105b Abs. 1 KVV). Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechts kräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechtsvor schlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und darin auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls erset zenden Einspracheentscheides) die Betreibung fortsetzen. Die Verwaltungs behörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 2 4. Oktober 2019 E. 2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundes - gerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 7 ff.).
Bei den Verlustscheinen vom 9. Januar 2020 handelt es sich um amtliche Ausweis e für den in den
betreffenden Betreibung en ungedeckten Betrag der jeweiligen Forderung. Die Verlustscheine
schlossen das jeweilige Betreibungsverfahren ab und bedeute n, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausstellung kein pfändbares Vermögen be sass (vgl. Art. 115 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG). Den Verlust - schein en
lagen jedoch nach wie vor die alte n Forderung en zugrunde (Ueli Huber/Miguel Sogo, in: BSK-SchKG I, 3. Aufl. 2021, N. 41 zu Art. 149). 3 .2
M it den V erfügungen vom 2 8. Juli 2019 wurde materiellrechtlich über Bestand, Höhe und Fälligkeit der beiden Forderungen betreffend Kostenbeteiligungen für die Periode Oktober bis November 2018 sowie Prämien für die Monate Oktober bis Dezember 2018 inklusive Mahn-, Inkassokosten und aufgelaufene Zinsen
entschi e den (Urk. 13/3-4). Dies e wurden letztlich
in d e n
in den beiden Verlust scheinen vom 9. Januar 2020 festgehaltene n
Forderung en von Fr. 2'589.-- (Urk. 13/5-6) verbrieft .
Da die Verfügungen vom 2 8. Juli 2019 nach Lage der Akten nicht mittels eines ordentlichen Rechtsmittels angefochten wurden, erwuchsen sie in formelle Rechtskraft . Sie k ö nnten deshalb nur noch unter den Voraussetzungen der prozessualen Revision und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) bei anfänglicher Unrichtigkeit inhaltlich abgeändert werden; die Beschwerdegegnerin ist jedoch nicht befugt, nochmals über die gleiche Streit sache zu verfügen.
3.3
Mit der Verfügung vom 9. Juli 2024, die mit dem angefochtenen Einsprache entscheid vom 2 5. April 2025 beurteilt wurde (Urk. 2), entschied die Helsana
– nebst der Beseitigung des vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlags – materiell erneut über Bestand, Höhe und Fälligkeit der bereits mit den rechtskräftigen Verfügungen vom 2 8. Juli 2019 beurteilten Forderungen (Urk. 13/12) . Sie änderte die rechtskräftigen Verfügungen vom 2 8. Juli 2019 nicht gestützt auf die Rückkommenstitel
der prozessualen Revision und der Wieder - erwägung, sondern fällte einen identischen Entscheid . Das erneute Verfügen über die gleichen Forderungen
und das nochmalige Eröffnen des Rechtsweges war offen sichtlich unzulässig und stellt einen schwer wiegenden Verfahrensfehler dar. Wie von der Helsana
in der Vernehmlassung selbst geltend gemacht (Urk. 12 S. 4 f.), ist deshalb von der Nichtigkeit, das heisst der absoluten Unwirksamkeit der Ver fügung vom 9. Juli 2024 auszugehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 2 3. Februar 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen) . 3.4
Da die Verfügung vom 9. Juli 2024 nichtig ist, fehlte es im dagegen angehobenen Einspracheverfahren an einem Anfechtungsobjekt. Im Ergebnis ist die Helsana deshalb zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers (Urk. 13/13) nicht eingetreten . Hingegen weist sie im Verfahren zu Recht darauf hin, dass sie zusätzlich die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2024 hätte feststellen müssen (Urk. 12 S. 4). Dies ist hier nachzuholen.
Da ihre Forderung aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung bereits feststand, war die Helsana nicht mehr befugt, in der neuen Betreibung Nr. …
selber den vom Beschwerde führer erhobenen Rechtsvorschlag zu beseitigen (vgl. Urk. 13/12) . Vielmehr ist dazu der Rechtsöffnungsrichter zuständig (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2009 vom 1 1. Dezember 2009 E. 2.3 mit Hinweisen), an welchen sie sich inzwischen korrekterweise gewendet hat (Urk. 12 S 4, Urk. 13/17-18). 4 .
Vorliegend ist nur zu beurteilen, ob die Helsana mit dem angefochtenen Entscheid zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. vor stehend E. 1.2).
Daher ist auf den sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers, das Sozialamt und die Ausgleichskasse Solothurn seien zu verpflichten, die in Betreibung gesetzten Ausstände zu begleichen (Urk. 1 S. 2), nicht einzutreten.
Auch auf den Antrag, die beanstandete Betreibung und die Verlustscheine seien als nichtig zu erklären und aus dem Betreibungsregister zu löschen (Urk. 1 S. 2), ist nicht einzutreten, zumal ein Antrag auf Löschung von Einträgen im Register des Betreibungsamtes nicht beim hiesigen Gericht zu stellen wäre. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und e s wird fest gestellt, dass die Verfügung vom
9. Juli 2024 der Helsana Versicherungen AG nichtig ist . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt