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KV.2025.00015

Abgewiesenes Erlassgesuch betreffend die Rückforderung der zunächst provisorisch zugesprochenen IPV 2022; guter Glaube rechtsprechungsgemäss von vornherein ausgeschlossen.

Zürich SozVersG ·KV · 2026-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Nachdem X.___, geboren 2000, einen Antrag auf individuelle Prämien verbilligung für das Jahr 2022 gestellt hatte (Urk. 6/25-26), teilte ihr die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung (nachfol gend: SVA), am 15. November 2021 mit, die individuelle Prämienverbilligung für das betreffende Jahr sei provisorisch auf Fr. 1'560.60 festgesetzt worden und informierte sie, der Betrag werde direkt an die Kranke n versicherung überwiesen (Urk. 6/29). Mit Verfügung vom

6. Mai 2024 entschied die SVA definitiv . Sie stellte fest, das Jahr 2022 betreffend bestehe kein Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung und sie forderte den Betrag von Fr. 1'560.60 zurück

(Urk.

6/47). A m 5. Juni 2024 stellte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (Urk. 6/56). Mit Verfügung vom 1.

Oktober 2024 wies die SVG das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zuviel ausbezahlter individueller Prämienverbilligung im Betrag von Fr. 1'560.60 ab (Urk. 6/62). Die da gegen von der Versicherten am 1.

November 2024 erhobene Einsprach e (Urk. 6/63) wie s die SVA mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2025 ab (Urk. 6/71 = Urk. 2). 2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Janua r 2025 erhob X.___ am 14.

Februar 2025 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr Gesuch um Erlass der Rückerstattung der Prämienverbilligung für das Jahr 2022 gutzuheissen (Urk. 1). Die SVA beantragte in der Beschwer deantwort vom 18. März 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 19. März 2025 Kenntnis gegeben (Urk.

7). Der Einzelrichter zieht

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

E. 1.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Ver hält nissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämien ver billigung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraus setzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG).

Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Aus zahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaft lichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Kranken versicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundes recht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1, 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1).

Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämien verbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar. Der hier zu beurteilende Streitgegenstand, welcher die IPV für das Jahr 2022 betrifft, ist somit nach den Vorschriften des totalrevidierten EG KVG und der VEG KVG zu beurteilen.

E. 1.3 Das EG KVG und die VEG KVG sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prä mien verbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchs jahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das mass gebende Einkommen nach der aktuellsten, maximal vier Jahre hinter dem An spruchsjahr zurückliegenden Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; § 6 Abs. 1 VEG KVG). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestim mun gen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienver billi gung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Kranken versicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG).

E. 1.4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist für die Ausrichtung von Prämienverbilli gungen das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungs rechts (ATSG) anwendbar (§ 32 EG KVG).

E. 1.5 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 ATSV).

Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlass voraus setzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rücker stattungs pflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).

E. 2 2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, d ie Anordnung zur Rückerstattung bereits bezogener Prämienverbilligung erweis e sich als rechtsfehlerhaft, da weder ein bösgläubiger Leistungsbezug noch eine grobfahrlässige Pflichtverletzung vorlie g

e. Eine böse Absicht beim Bezug der Prämienverbilligung könne ihr nicht unterstellt werden . Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte für eine arg listige Täuschung, für vorsätzlich falsche Angaben oder ein bewusstes Verschwei gen erheblicher Tatsachen. Sie habe v ielmehr davon ausgehen dürfen, dass die von den zuständigen Behörden geprüfte Prämienverbilligung rechtmässig ausgerichtet worden sei . Auch von einem grobfahrlässige n Verhalten könne nicht ausgegangen werden . S ie sei keine Fachperson im Bereich des Sozialversiche rungsrecht s und sie habe sich auf die behördliche Berechnung verlassen. Zudem sei die Tragweite einer allfälligen Meldepflichtverletzung nicht hinreichend klar und unmissverständlich kommuniziert worden. Die von der Behörde behauptete Vermögensveränderung sei in ihrer Herleitung unklar geblieben . Weder die Berechnungsgrundlage noch die massgeblichen Zahlen seien nachvollziehbar dargelegt worden, sodass die Rückforderung auch insoweit nicht genüg end begründet sei. Als Versicherte habe sie sich zudem auf eine behördliche Auskunft gestützt, konkret den Online-Prämienrechner der SVA . Die derart erhaltenen Informationen seien hinreichend bestimmt. Eine konkret auf ihre persönlichen Verhältnisse bezogene Auskunft könne nach den Grundsätzen des Vertrauens schutzes eine schutzwürdige Vertrauensgrundlage bilden.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass s ie in gutem Glauben gehandelt ha be . Weder ein vorsätzliches noch ein grobfahrlässiges Verhalten sei erstellt .

D ie Rückforderung der Prämien verbilligung sei daher aufzuheben .

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides zusammengefasst aus, mit der Mitteilung vom 15. November 2021 sei die Beschwerdeführerin über das Verfahren der Prämienverbilligung informiert worden. Es geh e klar daraus hervor, dass Sie bezüglich Ihres Antrages auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 eine Vorschussleistung entsprechend des provisorisch berechneten Betrages erhalten habe. Weiter sei festgehalten worden, dass die provisorische Berechnung des Betrages

von F r. 1'560.60 auf dem massgebenden Einkommen und dem steuerbaren Vermögen

aus dem Jahr 2019 beruh e . Zudem sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass eine Meldung zu erfolgen habe, wenn sich Ihr Bruttolohn seit 2019 um mehr als Fr. lO'OOO . --

geändert ha be, da damit Rückforderungen vermieden werden könnten. Eine Mitteilung Ihrerseits über die Änderung Ihres Einkommens sei in der Folge nicht eingegangen .

Erst mit der definitiven Steuerveranlagung seien die benötigten Informationen über die Einkommensverhältnisse vorhanden gewesen . Die Beschwerdeführerin hätte wissen müssen, dass sich Ihr höheres Jahres einkommen auf Ihren

Anspruch auf Prämienverbilligung auswirk en werde . Mit der unterbliebenen Meldung liege wohl keine böse Absicht vor,

e s hand le sich aber

um eine grobe Nachlässigkeit, welche genüg e, den guten Glauben auszu schliessen.

Mit Ihrem Argument, dass der Online-Rechner der SVA einen Anspruch generiert habe, vermöge die Beschwerdeführerin sodann keine Gut gläu bigkeit zu begründen (Urk. 2 S. 2) . In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 5).

E. 3 Mit ihrer Verfügung vom 6. Mai 2024 entschied die Beschwerdegegnerin definitiv über den Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung betreffend das Jahr 2024 und forderte die zuviel bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 1'560.60 zurück (Urk. 6/47). Mit ihrer als « Einsprache und Erlassgesuch» bezei ch neten Eingabe vom

5. Juni 2024

(Urk. 6/56) hatte die Beschwerdeführerin in der Folge den Erlass der Rückzahlung beantragt und inhaltlich

ausschliesslich

zu den Erl a ssgründ en Stellung genommen . Auch mit ihrer Beschwerde verlangt sie ausschliesslich die Gutheissung ihres Erlassgesuches (Urk. 1 S. 1) . Da nach Erlass der Verfügung vom

6. Mai 2024 mithin nur ein Erlassgesuch gestellt, die Rückforderung als solche aber weder bezüglich ihrer rechtlichen Begründetheit noch in masslicher Hinsicht beanstandet worden war, hat die verfügte Rückerstattung Rechtsbeständigkeit erlangt und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 1. Oktober 2024 (Urk. 6/62) ausschliesslich das Vorliegen von Erlassgründen prüfte. Soweit die Beschwerdebegründung Darlegungen zur Begründetheit der Rückforderung als solcher enthält und soweit diese auf eine Korrektur derselben abziel t, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der Mitteilung vom 15. November 2021 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich beim angegebenen Betrag von Fr.

1 ' 560 .60 um einen provisorischen Anspruch basierend auf einer provisori schen Berechnung zur individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2022 auf grund des Einkommens und steuerbaren Vermögens aus dem Jahr 2019 handle. Weiter wurde festgehalten, dass der definitive Anspruch auf Prämienverbilligung berechnet werde, sobald die definitive Steuerveranlagung oder Quellensteuer abrechnung für das Jahr 2022 vorliege. Schliesslich findet sich der Hinweis, dass eine Änderung des Bruttolohns von mehr als Fr. 10'000.-- seit 2019 zu melden sei, wodurch eine Rückforderung vermieden werden könne (Urk.

6/29/1). Ausser dem wurde erklärt, dass zu viel ausgerichtete Leistungen zurückgefordert würden (Urk. 6/29 /2).

E. 4.2 Unter diesen Umständen war für die Beschwerdeführerin ersichtlich, dass die provisorische Prämienverbilligung unter dem Vorbehalt der definitiven Festset zung der Prämienverbilligung stand. Nach konstanter Rechtsprechung des Sozial ver sicherungsgerichts des Kantons Zürich muss demzufolge eine versicherte Person bei einer solchen Ausgangslage im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der ausbezahlten Vorschussleistung der Prämienverbilligung aufgrund ihrer provi sori schen Natur damit rechnen, dass diese oder Teile davon gegebenenfalls der Rückerstattung unterliegen werden. Daher kann sich die versicherte Person rechtsprechungsgemäss von vornherein nicht auf den guten Glauben berufen; mithin schliesst der Umstand, dass die Prämienverbilligung zunächst provisorisch festgesetzt wurde, einen gutgläubigen Bezug als Erlassvoraussetzung von Beginn an aus (Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2023.00023 vom 24. Oktober 2023 E. 3; vgl. auch statt vieler Urteile des Sozialversicherungsgerichts KV.2025.00119 vom 3. Dezember 2025 E. 4 und KV.2025.00090 vom 17. Dezember 2025 E. 3).

E. 4.3 Der fehlende gute Glaube bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerin die Leistung nicht hätte entgegennehmen dürfen. Er bedeutet nur, aber immerhin, dass ihr klar sein musste, dass gegebenenfalls auf die erbrachte Leistung zurückgekommen würde, sie provisorisch und damit unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung erfolgte. Entsprechend kann der Rückforderung auf grund der definitiven Festsetzung der Prämienverbilligung nicht mit dem Hinweis auf einen gutgläubigen Empfang entgegengetreten werden. Der Umstand, dass die Prämienverbilligung zunächst provisorisch festgesetzt wird, schliesst einen gutgläubigen Bezug als Erlassvoraussetzung (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) auch hier bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der betreffenden Rückforderung von Fr. 1’560.60 von Beginn an aus. Einer Prüfung des guten Glaubens im ange fochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 2) hätte es nicht bedurft. V ielmehr kommt

vor diesem Hintergrund dem Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Möglichkeit eines Erlasses der Rückforderung in der Verfügung vom

E. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 4 .

Januar 2025 (Urk. 2) im Ergebnis als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweise n, soweit auf diese einzutreten ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerWilhelm

E. 6 . Mai 2025, mit welcher die IPV 2022 definitiv festgesetzt wurde (Urk. 6/47), keine praktische Bedeutung zu . Ist ein gutgläubiger Bezug von provisorisch zugesprochener Prämienverbilligung grundsätzlich ausgeschlossen, besteht gar keine Möglichkeit eines Erlasses der Rückforderung. Damit ist auch die Prüfung der zweiten Voraussetzung der grossen Härte obsolet, da die beiden Erlassvoraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_509/2022 vom 12. Dezember 2022 und 8C_100/2020 vom 15.

April 2020 E. 2.1 mit Hinweis).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2025.00015 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

30. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Nachdem X.___, geboren 2000, einen Antrag auf individuelle Prämien verbilligung für das Jahr 2022 gestellt hatte (Urk. 6/25-26), teilte ihr die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung (nachfol gend: SVA), am 15. November 2021 mit, die individuelle Prämienverbilligung für das betreffende Jahr sei provisorisch auf Fr. 1'560.60 festgesetzt worden und informierte sie, der Betrag werde direkt an die Kranke n versicherung überwiesen (Urk. 6/29). Mit Verfügung vom

6. Mai 2024 entschied die SVA definitiv . Sie stellte fest, das Jahr 2022 betreffend bestehe kein Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung und sie forderte den Betrag von Fr. 1'560.60 zurück

(Urk.

6/47). A m 5. Juni 2024 stellte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (Urk. 6/56). Mit Verfügung vom 1.

Oktober 2024 wies die SVG das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zuviel ausbezahlter individueller Prämienverbilligung im Betrag von Fr. 1'560.60 ab (Urk. 6/62). Die da gegen von der Versicherten am 1.

November 2024 erhobene Einsprach e (Urk. 6/63) wie s die SVA mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2025 ab (Urk. 6/71 = Urk. 2). 2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Janua r 2025 erhob X.___ am 14.

Februar 2025 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr Gesuch um Erlass der Rückerstattung der Prämienverbilligung für das Jahr 2022 gutzuheissen (Urk. 1). Die SVA beantragte in der Beschwer deantwort vom 18. März 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 19. März 2025 Kenntnis gegeben (Urk.

7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 1.2

Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Ver hält nissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämien ver billigung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraus setzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG).

Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Aus zahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaft lichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Kranken versicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundes recht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1, 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1).

Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämien verbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar. Der hier zu beurteilende Streitgegenstand, welcher die IPV für das Jahr 2022 betrifft, ist somit nach den Vorschriften des totalrevidierten EG KVG und der VEG KVG zu beurteilen. 1.3

Das EG KVG und die VEG KVG sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prä mien verbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchs jahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das mass gebende Einkommen nach der aktuellsten, maximal vier Jahre hinter dem An spruchsjahr zurückliegenden Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; § 6 Abs. 1 VEG KVG). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestim mun gen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienver billi gung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Kranken versicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG). 1.4

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist für die Ausrichtung von Prämienverbilli gungen das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungs rechts (ATSG) anwendbar (§ 32 EG KVG). 1.5

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 ATSV).

Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlass voraus setzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rücker stattungs pflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides zusammengefasst aus, mit der Mitteilung vom 15. November 2021 sei die Beschwerdeführerin über das Verfahren der Prämienverbilligung informiert worden. Es geh e klar daraus hervor, dass Sie bezüglich Ihres Antrages auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 eine Vorschussleistung entsprechend des provisorisch berechneten Betrages erhalten habe. Weiter sei festgehalten worden, dass die provisorische Berechnung des Betrages

von F r. 1'560.60 auf dem massgebenden Einkommen und dem steuerbaren Vermögen

aus dem Jahr 2019 beruh e . Zudem sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass eine Meldung zu erfolgen habe, wenn sich Ihr Bruttolohn seit 2019 um mehr als Fr. lO'OOO . --

geändert ha be, da damit Rückforderungen vermieden werden könnten. Eine Mitteilung Ihrerseits über die Änderung Ihres Einkommens sei in der Folge nicht eingegangen .

Erst mit der definitiven Steuerveranlagung seien die benötigten Informationen über die Einkommensverhältnisse vorhanden gewesen . Die Beschwerdeführerin hätte wissen müssen, dass sich Ihr höheres Jahres einkommen auf Ihren

Anspruch auf Prämienverbilligung auswirk en werde . Mit der unterbliebenen Meldung liege wohl keine böse Absicht vor,

e s hand le sich aber

um eine grobe Nachlässigkeit, welche genüg e, den guten Glauben auszu schliessen.

Mit Ihrem Argument, dass der Online-Rechner der SVA einen Anspruch generiert habe, vermöge die Beschwerdeführerin sodann keine Gut gläu bigkeit zu begründen (Urk. 2 S. 2) . In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 5). 2. 2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, d ie Anordnung zur Rückerstattung bereits bezogener Prämienverbilligung erweis e sich als rechtsfehlerhaft, da weder ein bösgläubiger Leistungsbezug noch eine grobfahrlässige Pflichtverletzung vorlie g

e. Eine böse Absicht beim Bezug der Prämienverbilligung könne ihr nicht unterstellt werden . Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte für eine arg listige Täuschung, für vorsätzlich falsche Angaben oder ein bewusstes Verschwei gen erheblicher Tatsachen. Sie habe v ielmehr davon ausgehen dürfen, dass die von den zuständigen Behörden geprüfte Prämienverbilligung rechtmässig ausgerichtet worden sei . Auch von einem grobfahrlässige n Verhalten könne nicht ausgegangen werden . S ie sei keine Fachperson im Bereich des Sozialversiche rungsrecht s und sie habe sich auf die behördliche Berechnung verlassen. Zudem sei die Tragweite einer allfälligen Meldepflichtverletzung nicht hinreichend klar und unmissverständlich kommuniziert worden. Die von der Behörde behauptete Vermögensveränderung sei in ihrer Herleitung unklar geblieben . Weder die Berechnungsgrundlage noch die massgeblichen Zahlen seien nachvollziehbar dargelegt worden, sodass die Rückforderung auch insoweit nicht genüg end begründet sei. Als Versicherte habe sie sich zudem auf eine behördliche Auskunft gestützt, konkret den Online-Prämienrechner der SVA . Die derart erhaltenen Informationen seien hinreichend bestimmt. Eine konkret auf ihre persönlichen Verhältnisse bezogene Auskunft könne nach den Grundsätzen des Vertrauens schutzes eine schutzwürdige Vertrauensgrundlage bilden.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass s ie in gutem Glauben gehandelt ha be . Weder ein vorsätzliches noch ein grobfahrlässiges Verhalten sei erstellt .

D ie Rückforderung der Prämien verbilligung sei daher aufzuheben . 3.

Mit ihrer Verfügung vom 6. Mai 2024 entschied die Beschwerdegegnerin definitiv über den Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung betreffend das Jahr 2024 und forderte die zuviel bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 1'560.60 zurück (Urk. 6/47). Mit ihrer als « Einsprache und Erlassgesuch» bezei ch neten Eingabe vom

5. Juni 2024

(Urk. 6/56) hatte die Beschwerdeführerin in der Folge den Erlass der Rückzahlung beantragt und inhaltlich

ausschliesslich

zu den Erl a ssgründ en Stellung genommen . Auch mit ihrer Beschwerde verlangt sie ausschliesslich die Gutheissung ihres Erlassgesuches (Urk. 1 S. 1) . Da nach Erlass der Verfügung vom

6. Mai 2024 mithin nur ein Erlassgesuch gestellt, die Rückforderung als solche aber weder bezüglich ihrer rechtlichen Begründetheit noch in masslicher Hinsicht beanstandet worden war, hat die verfügte Rückerstattung Rechtsbeständigkeit erlangt und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 1. Oktober 2024 (Urk. 6/62) ausschliesslich das Vorliegen von Erlassgründen prüfte. Soweit die Beschwerdebegründung Darlegungen zur Begründetheit der Rückforderung als solcher enthält und soweit diese auf eine Korrektur derselben abziel t, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der Mitteilung vom 15. November 2021 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich beim angegebenen Betrag von Fr.

1 ' 560 .60 um einen provisorischen Anspruch basierend auf einer provisori schen Berechnung zur individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2022 auf grund des Einkommens und steuerbaren Vermögens aus dem Jahr 2019 handle. Weiter wurde festgehalten, dass der definitive Anspruch auf Prämienverbilligung berechnet werde, sobald die definitive Steuerveranlagung oder Quellensteuer abrechnung für das Jahr 2022 vorliege. Schliesslich findet sich der Hinweis, dass eine Änderung des Bruttolohns von mehr als Fr. 10'000.-- seit 2019 zu melden sei, wodurch eine Rückforderung vermieden werden könne (Urk.

6/29/1). Ausser dem wurde erklärt, dass zu viel ausgerichtete Leistungen zurückgefordert würden (Urk. 6/29 /2). 4.2

Unter diesen Umständen war für die Beschwerdeführerin ersichtlich, dass die provisorische Prämienverbilligung unter dem Vorbehalt der definitiven Festset zung der Prämienverbilligung stand. Nach konstanter Rechtsprechung des Sozial ver sicherungsgerichts des Kantons Zürich muss demzufolge eine versicherte Person bei einer solchen Ausgangslage im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der ausbezahlten Vorschussleistung der Prämienverbilligung aufgrund ihrer provi sori schen Natur damit rechnen, dass diese oder Teile davon gegebenenfalls der Rückerstattung unterliegen werden. Daher kann sich die versicherte Person rechtsprechungsgemäss von vornherein nicht auf den guten Glauben berufen; mithin schliesst der Umstand, dass die Prämienverbilligung zunächst provisorisch festgesetzt wurde, einen gutgläubigen Bezug als Erlassvoraussetzung von Beginn an aus (Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2023.00023 vom 24. Oktober 2023 E. 3; vgl. auch statt vieler Urteile des Sozialversicherungsgerichts KV.2025.00119 vom 3. Dezember 2025 E. 4 und KV.2025.00090 vom 17. Dezember 2025 E. 3). 4.3

Der fehlende gute Glaube bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerin die Leistung nicht hätte entgegennehmen dürfen. Er bedeutet nur, aber immerhin, dass ihr klar sein musste, dass gegebenenfalls auf die erbrachte Leistung zurückgekommen würde, sie provisorisch und damit unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung erfolgte. Entsprechend kann der Rückforderung auf grund der definitiven Festsetzung der Prämienverbilligung nicht mit dem Hinweis auf einen gutgläubigen Empfang entgegengetreten werden. Der Umstand, dass die Prämienverbilligung zunächst provisorisch festgesetzt wird, schliesst einen gutgläubigen Bezug als Erlassvoraussetzung (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) auch hier bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der betreffenden Rückforderung von Fr. 1’560.60 von Beginn an aus. Einer Prüfung des guten Glaubens im ange fochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 2) hätte es nicht bedurft. V ielmehr kommt

vor diesem Hintergrund dem Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Möglichkeit eines Erlasses der Rückforderung in der Verfügung vom 6 . Mai 2025, mit welcher die IPV 2022 definitiv festgesetzt wurde (Urk. 6/47), keine praktische Bedeutung zu . Ist ein gutgläubiger Bezug von provisorisch zugesprochener Prämienverbilligung grundsätzlich ausgeschlossen, besteht gar keine Möglichkeit eines Erlasses der Rückforderung. Damit ist auch die Prüfung der zweiten Voraussetzung der grossen Härte obsolet, da die beiden Erlassvoraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_509/2022 vom 12. Dezember 2022 und 8C_100/2020 vom 15.

April 2020 E. 2.1 mit Hinweis). 4.4

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 4 .

Januar 2025 (Urk. 2) im Ergebnis als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweise n, soweit auf diese einzutreten ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerWilhelm