Sachverhalt
1.
Der
1992
geborene
X.___
ist
österreichischer
Staatsangehöriger
und
wohnt
in
Österreich
grenznah
zur
Schweiz.
Er
verfügt
seit
2.
Mai
2018
über
die
Grenzgängerbewilligung
G
EU/EFTA
und
ist
in
der
Schweiz
(Kanton Z ürich )
bei
der
Z.___
angestellt
(Urk.
6/2).
Die
Gesundheitsdirektion
des
Kantons
Zürich
(nachfolgend:
Gesundheitsdirektion)
teilte
ihm
mit
Schreiben
vom
22.
Mai
2018
mit,
sie
habe
vom
kantonalen
Migrationsamt
erfahren,
dass
er
ab
dem
2.
Mai
2018
als
Gren zgänger
in
der
Schweiz
erwerbstätig
sei.
Damit
unterliege
er
grundsätzlich
dem
schweizerischen
Krankenversiche rungsobligatorium.
Er
könne
jedoch
innert
drei
Monaten
ab
Arbeitsantritt
das
sogenannte
Optionsrecht
ausüben
beziehungsweise
sich
von
der
Schweizer
Krankenversicherungspflicht
befreien
lassen
(Urk .
6/3 ).
Mit
Schreiben
vom
27.
September
2018
setzte
die
Gesundheitsdirektion
X.___
eine
letzte
Frist
von
zwei
Wochen
an,
um
ihr
einen
Versicherungsnachweis
oder
einen
Antrag
(auf
Befreiung
von
der
Versicherungspflicht)
zukommen
zu
lassen,
und
drohte
ihm
an,
ihn
bei
Säumnis
einer
schweizerischen
Krankenversicherung
zuzuweisen
(Urk .
6/4).
Am
17.
Juli
2022
verfügte
die
Gesundheitsdirektion
die
Zuweisung
des
Grenz gängers
an
den
Krankenversicherer
Helsana
Versicherungen
AG
per
Datum
des
Eingangs
der
Verfügung
beim
Krankenversicherer
( Urk.
6/5 ).
Aufgrund
des
nicht
abgeholten
Entscheids
sandte
sie
diesen
X.___
mit
Schreiben
vom
8.
August
2022
mit
normaler
Briefpost
erneut
zu,
wobei
sie
auf
die
laufende
Ein sprachefrist
hinwies
(Urk.
6/8) ,
und
wies
ihn
im
August
dem
Krankenversicherer
zu
(vgl.
Urk.
6/9).
Mit
am
7.
März
erhobener
und
am
1 3.
März
2023
bei
der
Gesundheitsdirektion
eingegangener
(vgl.
Urk.
6/1 2/4 )
Einsprache
reichte
X.___
eine
Bestä tigung
der
Allianz
Elementar
Versicherungs-Aktiengesellschaft
über
eine
am
1.
August
2018
abgeschlossene
Krankenversicherung
(Urk.
6/12/1-2)
ein
und
machte
geltend,
dass
die
von
der
Gesundheitsdirektion
zugesendete
Zwangszu weisung
aufgrund
einer
veralteten
Adresse
nie
bei
ihm
angekommen
sei
und
er
schon
am
10.
Oktober
2018
in
Kontakt
mit
dem
«BAG»
(richtig:
Gesundheitsdi rektion)
gewesen
und
ihm
damals
versichert
worden
sei,
dass
es
nicht
zu
einer
Zwangsversicherung
komme ,
da
eine
Krankenversicherung
in
Österreich
vorliege
(Urk.
6/11).
Die
i nfolge
eines
Zuständigkeitswechsels
per
1.
Oktober
2023
anstelle
der
Gesundheitsdirektion
für
Ausnahmen
und
Befreiung
von
der
Versicherungs pflicht
zuständige
Sozialversicherungsanstalt
(SVA)
des
Kantons
Zürich,
Krankenversicherungspflicht
(§
2
Abs.
1
des
Einführungsgesetzes
zum
Kranken versicherungsgesetz;
EG
KVG,
in
Kraft
seit
1.
Oktober
2023),
trat
auf
die
Einspra che
ein
und
wies
diese
mit
Einspracheentscheid
vom
23.
Dezember
2024
ab
(Urk.
6/17
=
Urk.
2). 2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
23.
Oktober
2024
erhob
X.___
mit
Eingabe
vom
30.
Januar
2025
Beschwerde
mit
dem
sinngemässen
Antrag,
es
sei
ihm
die
Befreiung
von
der
Krankenversicherungspflicht
zu
bewilligen
(Urk.
1) .
Die
SVA
schloss
mit
Beschwerdeantwort
vom
3.
März
2025
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
5).
Darüber
wurde
der
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
6.
März
2025
in
Kenntnis
gesetzt
(Urk.
7). Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 des
Anhangs
II
des
FZA;
BGE
147
V
387
E.
3.1-2).
Der
sachliche
Gel tungsbereich
der
Verordnung
(EG)
Nr.
883/2004
erstreckt
sich
laut
Art.
E. 1.1 Der
in
Österreich
wohnhafte
Beschwerdeführer
ist
österreichischer
Staatsangehö riger
und
ist
als
Grenzgänger
in
der
Schweiz
erwerbstätig.
Daher
kommt
das
Abkommen
vom
21.
Juni
1999
zwischen
der
Schweizerischen
Eidgenossenschaft
einerseits
und
der
Europäischen
Gemeinschaft
und
ihren
Mitgliedstaaten
ande rerseits
über
die
Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen,
FZA;
SR
0.142.112.681)
sowie
basierend
darauf
die
Verordnungen
(EG)
Nr.
883/2004
des
Europäischen
Parlaments
und
des
Rates
vom
29.
April
2004
zur
Koordinierung
der
Systeme
der
sozialen
Sicherheit
(VO
[EG]
883/2004;
SR
0.831.109.268.1)
und
Nr.
987/2009
vom
16.
September
2009
zur
Festlegung
der
Modalitäten
für
die
Durchführung
der
Verordnung
(EG)
Nr.
883/2004
über
die
Koordinierung
der
Systeme
der
sozialen
Sicherheit
(VO
[EG]
987/2009;
SR
0.831.109.268.11)
zur
Anwendung
(vgl.
Art.
8
und
15
des
FZA
in
Verbindung
mit
Art.
E. 1.3 Als
Grenzgänger
gilt
gemäss
Art.
1
lit.
f
VO
(EG)
883/2004
eine
Person,
die
in
einem
Mitgliedstaat
eine
Beschäftigung
oder
eine
selbständige
Erwerbstätigkeit
ausübt
und
in
einem
anderen
Mitgliedstaat
wohnt,
in
den
sie
täglich,
mindestens
jedoch
einmal
wöchentlich
zurückkehrt.
Dieser
abkommensrechtliche
Grenzgän gerbegriff
ist
unabhängig
von
der
fremdenpolizeilichen
Qualifikation
und
der
Art
der
Aufenthaltserlaubnis
(Eugster,
Krankenversicherung,
in:
Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht
[SBVR],
Soziale
Sicherheit,
E. 1.4 Aus
dem
Grundsatz
der
Versicherungspflicht
im
Bereich
der
Krankenversicherung
am
Erwerbsort
folgt,
dass
das
Recht,
davon
ausgenommen
zu
sein,
nicht
still schweigend
(konkludent)
ausgeübt
werden
kann.
Nach
Art.
2
Abs.
E. 1.5 Art.
5
Abs.
3
der
Bundesverfassung
der
Schweizerischen
Eidgenossenschaft
(BV)
enthält
den
allgemeinen
rechtsstaatlichen
Grundsatz,
dass
staatliche
Organe
und
Private
nach
Treu
und
Glauben
handeln.
Dieses
Prinzip
wird
in
Art.
9
BV
grund rechtlich
ergänzt :
"Jede
Person
hat
Anspruch
darauf,
von
den
staatlichen
Organen
ohne
Willkür
und
nach
Treu
und
Glauben
behandelt
zu
werden . "
Der
grundrechtlich
verstärkte
Grundsatz
von
Treu
und
Glauben
verleiht
einer
Person
Anspruch
auf
Schutz
des
berechtigten
Vertrauens
in
behördliche
Zusicherungen
oder
sonstiges,
bestimmte
Erwartungen
begründendes
Verhalten
der
Behörden.
Voraussetzung
für
eine
Berufung
auf
Vertrauensschutz
ist,
dass
die
betroffene
Person
sich
berechtigterweise
auf
die
Vertrauensgrundlage
verlassen
durfte
und
gestützt
darauf
nachteilige
Dispositionen
getroffen
hat,
die
sie
nicht
mehr
rück gängig
machen
kann.
Die
Berufung
auf
Treu
und
Glauben
scheitert,
wenn
ihr
überwiegende
öffentliche
Interessen
entgegenstehen
(vgl.
die
in
BGE
148
V
128
nicht
publizierte
E.
5.2
[Urteil
des
Bundesgerichts
9C_736/2020
vom
E. 3.2 Der
Nachweis
der
Rechtzeitigkeit
einer
Parteihandlung
obliegt
grundsätzlich
der
Partei,
welche
diese
Handlung
vorzunehmen
hat.
Der
Nachweis
ist
erbracht,
wenn
eine
Postquittung
oder
ein
anderer
Empfangsschein
für
eine
aufgegebene
Sen dung
vorgelegt
wird.
Im
Falle
der
Beweislosigkeit
fällt
der
Entscheid
zu
Unguns ten
jener
Partei
aus,
die
aus
dem
unbewiesen
gebliebenen
Sachverhalt
Rechte
ableiten
wollte
(Urteile
des
Bundesgerichts
9C_575/2013
vom
E. 3.3 ;
vgl.
auch
Donaur/Pellizzari,
Das
Optionsrecht
im
Bereich
der
Krankenver sicherung,
Jusletter
1.
Juli
2019
S.
10
Rz .
2 5 ).
Art.
2
Abs.
6
KVV
verlangt
indes
nur
ein
Gesuch
und
den
Nachweis ,
dass
im
Wohnstaat
und
während
eines
Aufenthalts
in
einem
anderen
Mitgliedstaat
der
EU
und
in
der
Schweiz
Deckung
für
den
Krankheitsfall
besteht
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_801/2014
vom
10.
März
2015
E.
3.3).
Auch
lässt
das
Informationsschreiben
der
Gesundheitsdi rektion
vom
E. 3.4 Die
Verfügung
vom
17.
Juni
2022,
mit
welcher
der
Beschwerdeführer
per
Datum
des
Eingangs
dem
Krankenversicherer
Helsana
zugewiesen
wurde
(Urk.
6/5) ,
konnte
dem
Beschwerdeführer
nicht
zugestellt
werden
und
gelangte
mit
dem
Vermerk
«Nicht
behoben»
am
12.
Juli
2022
an
die
Gesundheitsdirektion
zurück
(Urk.
6/7) ,
da
der
Beschwerdeführer
im
Februar
2019
von
A.___
nach
B.___
umgezogen
war.
Daraufhin
unternahm
die
Gesundheitsdirektion
am
8.
August
2022
einen
zweiten
Zustellversuch
( wiederum
an
die
nicht
mehr
gültige
Adresse)
mit
dem
Hinweis,
dass
für
die
Einsprachefrist
das
Datum
des
1.
Zustellversuchs
massgebend
sei
und
die
gesetzliche
Zustellfiktion
nach
Art.
38
Abs.
2 bis
des
Bun desgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
gelte
(Urk.
6/8).
E. 3.5 Eine
Postsendung
mit
Zustellungsnachweis
gilt
grundsätzlich
in
dem
Zeitpunkt
als
zugestellt,
in
welchem
die
angeschriebene
Person
sie
tatsächlich
in
Empfang
nimmt.
Art.
38
Abs.
2 bis
ATSG
regelt
Fälle,
in
denen
der
Adressat
einer
eingeschriebenen
Sendung
oder
Gerichtsurkunde
nicht
angetroffen
und
daher
eine
Abholungseinladung
in
seinen
Briefkasten
oder
sein
Postfach
gelegt
wird.
Die
Sendung
gilt
diesfalls
in
jenem
Zeitpunkt
als
zugestellt,
in
welchem
sie
auf
der
Post
abgeholt
wird.
Geschieht
dies
nicht
innerhalb
der
ab
dem
Folgetag
des
ersten
erfolglosen
Zustellungsversuchs
laufenden
siebentägigen
Abholfrist,
gilt
die
Sendung
als
am
letzten
Tag
dieser
Frist
zugestellt
(Zustellfiktion).
Dabei
spielt
es
keine
Rolle,
ob
der
letzte
Tag
der
siebentägigen
Frist
auf
einen
Samstag,
Sonn tag
oder
anerkannten
Feiertag
fällt.
Dies
gilt
jedoch
nur,
sofern
der
Adressat
mit
der
Zustellung
rechnen
musste,
das
heisst
ab
der
Begründung
eines
Verfahrens verhältnisses
und
insoweit,
als
während
des
hängigen
Verfahrens
mit
einer
gewissen
Wahrscheinlichkeit
mit
der
Zustellung
eines
behördlichen
oder
gericht lichen
Aktes
gerechnet
werden
musste
(BGE
134
V
49
E.
4,
130
III
396
E.
1.2.3,
127
I
E. 3.6 Vorliegend
kann
sich
die
Beschwerdegegnerin
beziehungsweise
die
Gesundheits direktion
nicht
auf
die
Zustellfiktion
berufen.
Fast
vier
Jahre
nach
dem
letzten
Kontakt
mit
dem
Beschwerdeführer
musste
dieser
nicht
mit
dem
Erlass
der
Verfügung
vom
1 7.
Juni
2022,
mit
einem
behördlichen
Akt,
rechnen.
Er
war
nach
der
langen
verstrichenen
Zeitdauer
längst
nicht
mehr
gehalten,
die
Gesundheits direktion
mit
seiner
aktuellen
Adresse
zu
bedienen.
Es
wird
weder
geltend
gemacht
noch
ist
aktenkundig,
dass
die
Gesundheitsdirektion
bereits
früher
eine
Verfügung
hinsichtlich
der
Unterstellung
des
Beschwerdeführers
unter
die
obli gatorische
schweizerische
Krankenversicherungspflicht
erlassen
hätte
oder
mit
dem
Beschwerdeführer
in
Kontakt
getreten
wäre
(vgl.
vorstehend
E.
3.3) .
Demzufolge
ist
davon
auszugehen,
dass
die
Gesundheitsdirektion
bis
zum
17.
Juni
2022
untätig
geblieben
ist ,
zumal
den
spärlichen
Akten
nichts
anderes
zu
entnehmen
ist .
S elbst
wenn
nicht
von
eine m
formal
korrekten
Befreiungsge such
des
Beschwerdeführers
mittels
Telefonats
vom
10.
Oktober
2018
ausgegan gen
würde
respektive
bei
Annahme,
dieses
habe
gar
nicht
stattgefunden ,
musste
der
Beschwerdeführer
nicht
mehr
mit
einer
Zustellung
rechnen .
Folglich
greift
die
Zustellfiktion
nicht .
D ie
Verfügung
vom
17.
Juni
2022
wurde
dem
Beschwer deführer
erst
im
Zuge
seiner
Nachforschung
nach
erhaltenen
Rechnungen
und
Mahnung
von
der
Helsana
und
dem
Telefonat
mit
der
Gesundheitsdirektion
am
2.
März
2023
zugestellt
(vgl.
Urk.
3/3).
Folgerichtig
wurde
die
am
7.
März
erhobene
und
am
1 3 .
März
2023
bei
der
Gesundheitsdirektion
eingegangene
(vgl.
Urk.
6/1 2/4 )
Einsprache
(Urk.
6/11)
von
dieser
als
fristgerecht
anerkannt
(vgl.
vom
6.
April
2023
an
die
Helsana,
Urk.
6/13).
Mit
dieser
Einsprache
erbrachte
der
Beschwerdeführer
(erneut)
den
Nachweis
einer
seit
August
2018
bestehende n
österreichische n
Kranken versicherung
(vgl.
Urk.
6/ 12/1-3) .
Unter
der
Annahme,
der
Beschwerdeführer
habe
sein
Optionsrecht
formell
nicht
korrekt
ausgeübt,
ist
diese
Einsprache
als
formellen
Antrag
hierauf
zu
deuten.
A us
dem
Verhalten
der
Behörde ,
namentlich
ihre r
jahrelange n
Untätigkeit ,
wurde
ein
Vertrauenstatbestand
(vgl.
vorstehend
E.
1.5)
geschaffen,
welche
den
Beschwerdeführer
nach
Treu
und
Glauben
darauf
schliessen
lassen
durfte,
dass
seine
Optierung
hinsichtlich
der
Befreiung
von
der
schweizerischen
Krankenver sicherungspflicht
rechtmässig
erfolgt
sei,
weshalb
die
Frist
zur
Optierung
für
das
Gesundheitssystem
des
Wohnsitzstaates
damit
zumindest
als
nachgeholt
gilt .
Dies
gilt
umso
mehr,
als
durch
die
unbegründete
Untätigkeit
der
Gesundheitsdirektion
dem
Beschwerdeführer
erhebliche
(finanzielle)
Nachteile
entstanden
sind.
Folglich
hat
der
Beschwerdeführer
sein
Wahlrecht
recht s gültig
ausgeübt
bezie hungsweise
nachgeholt
und
den
Beweis
für
seine
Versicherungsunterstellung
in
Österreich
erbracht ,
weshalb
die
Beschwerdegegnerin
respektive
die
Gesundheits direktion
ihn
nicht
hätte
mit
Verfügung
vom
17.
Juni
2022
(Urk.
6/5)
zwangsversichern
dürfen. 4.
Nach
dem
Gesagten
ist
die
Beschwerde
begründet
und
der
Einspracheentscheid
vom
23.
Dezember
2024
mit
der
Feststellung
aufzuheben ,
dass
der
Beschwerde führer
sein
Optionsrecht
hinsichtlich
des
Gesundheitssystem s
des
Wohnsitzstaates
Österreich
rechtzeitig
ausgeübt
hat
und
er
ab
dem
2.
Mai
2018
nicht
der
schweizerischen
Versicherungspflicht
untersteht. Das
Gericht
erkennt: 1.
In
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
d er
angefochtene
Einspracheentscheid
der
Sozial versicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Krankenversicherungspflicht ,
vom
23.
Dezember
2024
a ufgehoben
und
festgestellt,
dass
der
Beschwerdeführer
nicht
der
schweizerischen
Versicherungspflicht
untersteht. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Krankenversicherungspflicht - Bundesamt
für
Gesundheit 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler
E. 6 KVV
ist
denn
auch
ausdrücklich
ein
Gesuch
zu
stellen
und
der
Nachweis
zu
erbringen,
dass
im
Wohnstaat
und
während
eines
Aufenthalts
in
einem
anderen
Mitgliedstaat
der
EU
und
in
der
Schweiz
Deckung
für
den
Krankheitsfall
besteht
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_801/2014
vom
E. 6.1 a.E.),
es
sei
denn,
dass
die
Frist
zur
Ausübung
des
Optionsrechts
von
drei
Monaten
nach
Entstehung
der
Versicherungspflicht
in
der
Schweiz
unverschuldet
nicht
hatte
wahrgenommen
werden
können
(«begründeter
Fall»
nach
Abschnitt
A
Nr.
1
lit.
i
Ziff.
3b/aa
Anhang
II
FZA
und
Ziff.
3
lit.
b/aa
Anhang
XI,
Schweiz,
VO
[EG]
883/2004)
oder
das
Optionsrecht
nicht
formell
korrekt
ausgeübt
worden
ist
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_801/2014
vom
E. 10 Oktober
2018
mit
der
Gesund heitsdirektion
telefonisch
Kontakt
aufgenommen
und
seine
Versicherungspolice
durchgegeben
und
die
Versicherungsanstalt
genannt
habe.
Darauf hin
sei
ihm
versichert
worden,
dass
er
sei ne
Meldepflicht
erfüllt
habe
und
keine
weiteren
Daten
von
ihm
benötigt
würden.
Eine
schriftliche
Bestätigung
habe
er
nicht
ver langt
und
auch
nicht
erhalten
(Urk.
1/1
S.
3
f.).
Somit
habe
er
von
seinem
Optionsrecht
rechtzeitig
Gebrauch
gemacht.
Im
Februar
2019
sei
er
i nnerhalb
Österreich s
umgezogen
und
habe
seine
neue
Adresse
seinem
Arbeitgeber
gemel det.
In
der
weiteren
Folge
habe
er
keine
weiteren
Briefe,
E-Mails
oder
Anrufe
von
der
Gesundheitsdirektion
erhalten.
Erst
im
Laufe
des
Jahres
2022
sei
er
schluss endlich
von
der
Helsana
kontaktiert
worden,
welche
ihn
über
seinen
Arbeitgeber
erreicht
habe
(vgl.
Urk.
3/2) ,
da
ihre
Schreiben
laufend
retourniert
worden
seien .
Ungefähr
eine
Woche
später
habe
er
von
der
Helsana
Post
an
sei ne
Adresse
in
Österreich
erhalten.
Die
Sendung
habe
drei
offene
Rechnungen
und
eine
Mah nung
mit
einer
Geldforderung
von
mehreren
hundert
Franken
enthalten .
Erst
danach
habe
er
telefonisch
von
der
Helsana
in
Erfahrung
gebracht,
dass
er
zwangszugewiesen
worden
sei
( vgl.
Urk.
1/1
S.
4).
E r
habe
sich
unmittelbar
darauf
direkt
mit
der
Gesundheitsdirektion
in
Verbindung
gesetzt,
um
diesen
Irr tum
aufzuklären ,
zumal
er
davon
ausgegangen
sei,
seine
Meldepflicht
erfüllt
zu
haben .
Dabei
sei
ihm
auch
erklärt
worden,
wie
er
einen
Einwand
gegen
die
Zwangszuweisungsverfügung
erheben
könne
(Urk.
1/1
S.
5).
Er
sei
weder
über
den
Sachstand
informiert
worden
noch
habe
er
von
der
Helsana
einen
Vertrag
erhalten,
aus
dem
ein
Vertragsbeginn
zu
entnehmen
wäre.
Unterdessen
h ätten
sich
bei
der
Helsana
Prämienausstände
von
mehreren
tausend
Franken
angesam melt
und
die
Versicherung
habe
gegen
ihn
eine
Betreibung
eingeleitet
(S.
5
un ten). 2.3
In
ihrer
Vernehmlassung
vom
3.
März
2025
(Urk.
5)
ergänzte
die
Beschwerdegeg nerin,
dass
der
Beschwerdeführer
in
seiner
Einsprache
und
Beschwerde
anerkenne,
dass
er
von
der
Gesundheitsdirektion
im
Verlauf
des
Jahres
2018
über
die
Versicherungspflicht
informiert
worden
sei.
Dies
bedeute,
dass
er
entweder
das
Informationsschreiben
vom
22.
Mai
2018
oder
das
Mahnschreiben
vom
27.
September
2018
erhalten
und
zur
Kenntnis
genommen
haben
müsse.
In
beiden
Schreiben
sei
explizit
darauf
hingewiesen
worden,
dass
ein
Antrag
zu
stel len
oder
zumindest
ein
Versicherungsnachweis
einzureichen
gewesen
wäre.
In
den
von
der
Gesundheitsdirektion
infolge
Zuständigkeitswechsel
übergebenen
Unterlagen
fänden
sich
keine
Hinweise
darauf,
dass
der
Beschwerdeführer
vor
der
Zwangszuweisung
vom
17.
Juni
2022
mit
der
Gesundheitsdirektion
Kontakt
aufgenommen
oder
einen
Antrag
oder
Versicherungsnachweis
eingereicht
hätte .
Ebenso
wenig
fänden
sich
Unterlagen
dazu,
dass
die
Gesundheitsdirektion
dem
Beschwerdeführer
zugesichert
hätte,
dass
die
zur
Ausübung
des
Optionsrechts
nötigen
Schritte
vorgenommen
worden
und
keine
weiteren
Handlungen
seiner seits
notwendig
seien.
Der
Beschwerdeführer
habe
folglich
seinen
formellen
Antrag
um
Ausübung
des
Optionsrechts
–
soweit
aus
den
Akten
ersichtlich
–
erst
mit
seiner
Einsprache
vom
E. 13 März
2023
eingereicht.
Damit
sei
sein
Antrag
offensichtlich
verspätet,
weshalb
er
der
Schweizer
Krankenversicherungspflicht
unterstehe
und
die
Zuweisung
zu
einem
schweizerischen
Krankenv ersicherer
zu
Recht
erfolgt
sei
(S.
2). 3.
E. 18 November
2013
E.
3
u nd
9C_171/2007
vom
24.
Juli
2007
E.
3).
Der
Beschwerdeführer
reichte
keinen
Zustellnachweis
ein
hinsichtlich
fristgerech ter
Ausübung
seines
Optionsrechts ,
machte
aber
geltend,
er
habe
am
10.
Oktober
2018
und
damit
in
zeitlicher
Hinsicht
wohl
als
Reaktion
auf
das
Schreiben
vom
27.
September
2018
(Urk.
6/4)
mit
der
Gesundheitsdirektion
telefoniert
und
seine
Versicherungsdaten
(Krankenversicherung,
Police-Nummer)
bekanntgegeben
(Urk.
1/1
S.
3;
Urk.
1/2
S.
1).
Hierüber
ist
aber
aktenkundig
nichts
vermerkt.
Hingegen
ist
nach
Lage
der
Akten
erste llt,
dass
der
Beschwerdeführer
seit
1.
August
2018
bei
der
Allianz
Elementar
Versicherungs-Aktiengesellschaft
kran kenversichert
ist
(Urk.
3/1
=
Urk.
6/12/1-2 ;
Urk.
6/12/13).
E. 27 August
2018
wird
lediglich
ein
Antrag
verlangt
(Urk.
6/4).
Hinsichtlich
der
zweiten
Voraussetzung
(Deckung
für
den
Krankheitsfall)
genügt
als
Nachweis
ein
Versicherungsnach weis,
der
den
Anforderungen
des
Krankenversicherungssystems
des
Wohnsitz landes
entspricht
(BGE
136
V
295
E.
6.1) ,
über
welchen
der
Beschwerdeführer
zweifellos
verfügt e.
Ausserdem
war
die
Gesundheitsdirektion
seit
dem
20.
Mai
2018
im
Besitz
einer
Kopie
der
Grenzgängerbewilligung
des
Beschwerdeführers
(Urk.
6/1).
Demzufolge
ist
es
nicht
abwegig ,
anzunehmen,
dass
die
Gesundheits direktion
nach
telefonischer
Übermittlung
der
Versicherungsdaten
respektive
Erbringung
des
Versicherungsnachweises
des
Beschwerdeführers
von
einer
rechtsgültigen
Ausübung
des
Optionsrechts
ausging
und
dies
dem
Beschwerde führer
auch
zusicherte.
Dass
sich
hierzu
in
den
Akten
nichts
findet,
lässt
auch
mit
Blick
auf
die
Aktenführung spflicht
nicht
auf
Gegenteiliges
schliessen.
Ohnehin
erscheinen
die
von
der
Gesundheitsdirektion
an
die
Beschwerdegegnerin
überge gebenen
Unterlagen
sehr
dürftig
zu
sein,
enthalten
diese
weder
interne
Notizen
noch
Zusammenfassungen
von
Telefongesprächen ,
durchgeführten
Abklärungen
oder
auch
-
mit
Ausnahme
zweier
E-Mails
–
die
Korrespondenz
hinsichtlich
des
Umgangs
mit
der
Zuweisung
an
den
Krankenversicherer
Helsana
(vgl.
Urk.
6/1-17) .
Für
ein e
erfolgte
Befreiung
von
der
Unterstellung
unter
die
schweizerische
obligatorische
Krankenversicherungspflicht
spricht
zumindest
der
Umstand,
dass
während
den
folgenden
knapp
vier
Jahren
kein
Kontakt
zwischen
der
Gesund heitsdirektion
und
dem
Beschwerdeführer
stattgefunden
hat ,
und
auch
keine
misslungenen
Kontaktversuche
dokumentiert
sind .
Die
Frage ,
ob
eine
Zwangszu weisung
geboten
sei,
wurde
nicht
weiter
bearbeitet.
Demnach
ist
der
Beschwer deführer
in
dieser
Hinsicht
in
seinem
Vertrauen
auf
die
rechtmässige
Ausübung
seines
Wahlrechts
grundsätzlich
zu
schützen.
E. 31 E.
2a/aa
und
E.
2b).
Auch
ein
allfälliger
zweiter
Versand
und
die
spätere
Entgegennahme
der
Sendung
vermögen
an
diesem
Ergebnis
–
vorbehältlich
des
Vertrauensschutz
begründenden
zweiten
Versands
mit
vorbehaltloser
Rechtsmit telbelehrung
(BGE
115
Ia
12
E.
4c;
vgl.
auch
BGE
118
V
190)
–
nichts
zu
ändern
und
sind
rechtlich
unbeachtlich
(BGE
119
V
89
E.
4b/aa
m.w.H.;
vgl.
auch
Urteil
des
Bundesgerichts
4A_53/2019
vom
1 4.
Mai
2019
E.
4.2
f.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich KV.2025.00008 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom 4.
April
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Krankenversicherungspflicht Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der
1992
geborene
X.___
ist
österreichischer
Staatsangehöriger
und
wohnt
in
Österreich
grenznah
zur
Schweiz.
Er
verfügt
seit
2.
Mai
2018
über
die
Grenzgängerbewilligung
G
EU/EFTA
und
ist
in
der
Schweiz
(Kanton Z ürich )
bei
der
Z.___
angestellt
(Urk.
6/2).
Die
Gesundheitsdirektion
des
Kantons
Zürich
(nachfolgend:
Gesundheitsdirektion)
teilte
ihm
mit
Schreiben
vom
22.
Mai
2018
mit,
sie
habe
vom
kantonalen
Migrationsamt
erfahren,
dass
er
ab
dem
2.
Mai
2018
als
Gren zgänger
in
der
Schweiz
erwerbstätig
sei.
Damit
unterliege
er
grundsätzlich
dem
schweizerischen
Krankenversiche rungsobligatorium.
Er
könne
jedoch
innert
drei
Monaten
ab
Arbeitsantritt
das
sogenannte
Optionsrecht
ausüben
beziehungsweise
sich
von
der
Schweizer
Krankenversicherungspflicht
befreien
lassen
(Urk .
6/3 ).
Mit
Schreiben
vom
27.
September
2018
setzte
die
Gesundheitsdirektion
X.___
eine
letzte
Frist
von
zwei
Wochen
an,
um
ihr
einen
Versicherungsnachweis
oder
einen
Antrag
(auf
Befreiung
von
der
Versicherungspflicht)
zukommen
zu
lassen,
und
drohte
ihm
an,
ihn
bei
Säumnis
einer
schweizerischen
Krankenversicherung
zuzuweisen
(Urk .
6/4).
Am
17.
Juli
2022
verfügte
die
Gesundheitsdirektion
die
Zuweisung
des
Grenz gängers
an
den
Krankenversicherer
Helsana
Versicherungen
AG
per
Datum
des
Eingangs
der
Verfügung
beim
Krankenversicherer
( Urk.
6/5 ).
Aufgrund
des
nicht
abgeholten
Entscheids
sandte
sie
diesen
X.___
mit
Schreiben
vom
8.
August
2022
mit
normaler
Briefpost
erneut
zu,
wobei
sie
auf
die
laufende
Ein sprachefrist
hinwies
(Urk.
6/8) ,
und
wies
ihn
im
August
dem
Krankenversicherer
zu
(vgl.
Urk.
6/9).
Mit
am
7.
März
erhobener
und
am
1 3.
März
2023
bei
der
Gesundheitsdirektion
eingegangener
(vgl.
Urk.
6/1 2/4 )
Einsprache
reichte
X.___
eine
Bestä tigung
der
Allianz
Elementar
Versicherungs-Aktiengesellschaft
über
eine
am
1.
August
2018
abgeschlossene
Krankenversicherung
(Urk.
6/12/1-2)
ein
und
machte
geltend,
dass
die
von
der
Gesundheitsdirektion
zugesendete
Zwangszu weisung
aufgrund
einer
veralteten
Adresse
nie
bei
ihm
angekommen
sei
und
er
schon
am
10.
Oktober
2018
in
Kontakt
mit
dem
«BAG»
(richtig:
Gesundheitsdi rektion)
gewesen
und
ihm
damals
versichert
worden
sei,
dass
es
nicht
zu
einer
Zwangsversicherung
komme ,
da
eine
Krankenversicherung
in
Österreich
vorliege
(Urk.
6/11).
Die
i nfolge
eines
Zuständigkeitswechsels
per
1.
Oktober
2023
anstelle
der
Gesundheitsdirektion
für
Ausnahmen
und
Befreiung
von
der
Versicherungs pflicht
zuständige
Sozialversicherungsanstalt
(SVA)
des
Kantons
Zürich,
Krankenversicherungspflicht
(§
2
Abs.
1
des
Einführungsgesetzes
zum
Kranken versicherungsgesetz;
EG
KVG,
in
Kraft
seit
1.
Oktober
2023),
trat
auf
die
Einspra che
ein
und
wies
diese
mit
Einspracheentscheid
vom
23.
Dezember
2024
ab
(Urk.
6/17
=
Urk.
2). 2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
23.
Oktober
2024
erhob
X.___
mit
Eingabe
vom
30.
Januar
2025
Beschwerde
mit
dem
sinngemässen
Antrag,
es
sei
ihm
die
Befreiung
von
der
Krankenversicherungspflicht
zu
bewilligen
(Urk.
1) .
Die
SVA
schloss
mit
Beschwerdeantwort
vom
3.
März
2025
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
5).
Darüber
wurde
der
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
6.
März
2025
in
Kenntnis
gesetzt
(Urk.
7). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Der
in
Österreich
wohnhafte
Beschwerdeführer
ist
österreichischer
Staatsangehö riger
und
ist
als
Grenzgänger
in
der
Schweiz
erwerbstätig.
Daher
kommt
das
Abkommen
vom
21.
Juni
1999
zwischen
der
Schweizerischen
Eidgenossenschaft
einerseits
und
der
Europäischen
Gemeinschaft
und
ihren
Mitgliedstaaten
ande rerseits
über
die
Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen,
FZA;
SR
0.142.112.681)
sowie
basierend
darauf
die
Verordnungen
(EG)
Nr.
883/2004
des
Europäischen
Parlaments
und
des
Rates
vom
29.
April
2004
zur
Koordinierung
der
Systeme
der
sozialen
Sicherheit
(VO
[EG]
883/2004;
SR
0.831.109.268.1)
und
Nr.
987/2009
vom
16.
September
2009
zur
Festlegung
der
Modalitäten
für
die
Durchführung
der
Verordnung
(EG)
Nr.
883/2004
über
die
Koordinierung
der
Systeme
der
sozialen
Sicherheit
(VO
[EG]
987/2009;
SR
0.831.109.268.11)
zur
Anwendung
(vgl.
Art.
8
und
15
des
FZA
in
Verbindung
mit
Art.
1
Abs.
1
und
Abschnitt
A
Ziffer
1
des
Anhangs
II
des
FZA;
BGE
147
V
387
E.
3.1-2).
Der
sachliche
Gel tungsbereich
der
Verordnung
(EG)
Nr.
883/2004
erstreckt
sich
laut
Art.
3
Abs.
1
lit.
a
unter
anderem
auf
Leistungen
bei
Krankheit. 1.2
Nach
der
allgemeinen
Regelung
in
Art.
11
Abs.
3
lit.
a
VO
(EG)
883/2004
unter liegt
eine
Person,
die
in
einem
Mitgliedstaat
eine
Beschäftigung
oder
selbständige
Erwerbstätigkeit
ausübt,
vorbehältlich
Art.
12–16
VO
(EG)
883/2004,
den
Rechts vorschriften
dieses
Mitgliedstaates.
Dies
gilt
auch
dann,
wenn
sie
im
Gebiet
eines
anderen
Mitgliedstaates
wohnt
(sog.
Prinzip
der
«lex
loci
laboris»;
vgl.
BGE
136
V
295
E.
2.3.1,
135
V
339
E.
4.3.1).
Die
besonderen
Bestimmungen
zur
Anwendung
der
Rechtsvorschriften
bestimm ter
Mitgliedstaaten
sind
in
Anhang
XI
der
Verordnung
aufgeführt
(Art.
83
VO
[EG]
883/2004).
Unter
Ziff.
3
(Schweiz)
im
Anhang
XI
werden
die
Versicherungs pflicht
in
der
schweizerischen
Krankenversicherung
und
mögliche
Befreiungen
geregelt.
Ziff.
3
lit.
b
Anhang
XI
(Schweiz)
zur
Verordnung
Nr.
883/2004
bestimmt
gleichlautend
wie
Abschnitt
A
Nr.
1
lit.
i
Ziff.
3b
Anhang
II
FZA,
dass
die
in
lit.
a
genannten
Personen
-
das
sind
unter
anderem
die
Personen,
die
nach
Titel
II
der
Verordnung
[Art.
11-16]
den
schweizerischen
Rechtsvorschriften
unterliegen
-
auf
Antrag
von
der
Versicherungspflicht
befreit
werden
können,
wenn
sie
in
einem
der
aufgezählten
Staaten,
wozu
auch
Österreich
gehört,
wohnen
und
nachweisen,
dass
sie
dort
für
den
Krankheitsfall
gedeckt
sind. 1.3
Als
Grenzgänger
gilt
gemäss
Art.
1
lit.
f
VO
(EG)
883/2004
eine
Person,
die
in
einem
Mitgliedstaat
eine
Beschäftigung
oder
eine
selbständige
Erwerbstätigkeit
ausübt
und
in
einem
anderen
Mitgliedstaat
wohnt,
in
den
sie
täglich,
mindestens
jedoch
einmal
wöchentlich
zurückkehrt.
Dieser
abkommensrechtliche
Grenzgän gerbegriff
ist
unabhängig
von
der
fremdenpolizeilichen
Qualifikation
und
der
Art
der
Aufenthaltserlaubnis
(Eugster,
Krankenversicherung,
in:
Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht
[SBVR],
Soziale
Sicherheit,
3.
Auflage
2016,
S.
435
Fn .
41). 1.4
Aus
dem
Grundsatz
der
Versicherungspflicht
im
Bereich
der
Krankenversicherung
am
Erwerbsort
folgt,
dass
das
Recht,
davon
ausgenommen
zu
sein,
nicht
still schweigend
(konkludent)
ausgeübt
werden
kann.
Nach
Art.
2
Abs.
6
KVV
ist
denn
auch
ausdrücklich
ein
Gesuch
zu
stellen
und
der
Nachweis
zu
erbringen,
dass
im
Wohnstaat
und
während
eines
Aufenthalts
in
einem
anderen
Mitgliedstaat
der
EU
und
in
der
Schweiz
Deckung
für
den
Krankheitsfall
besteht
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_801/2014
vom
10.
März
2015
E.
3.3).
Die
Ausübung
des
Optionsrechts
ist
ohne
Einfluss
auf
die
Unterstellung
in
den
anderen
Sozialversi cherungszweigen
(BGE
135
V
339
E.
4.4.1).
Der
Antrag
um
Befreiung
von
der
Versicherungspflicht
ist
innerhalb
von
drei
Monaten
nach
Entstehung
der
Versicherungspflicht
in
der
Schweiz
bei
der
zuständigen
kantonalen
Betriebskrankenkasse
einzureichen;
wird
in
begründeten
Fällen
der
Antrag
nach
diesem
Zeitraum
gestellt,
so
wird
die
Befreiung
ab
dem
Zeitpunkt
der
Entstehung
der
Versicherungspflicht
wirksam
(Ziff.
3
lit.
b/aa
An hang
XI,
Schweiz,
zu
VO
[EG]
883/2004).
Für
Grenzgänger
beginnt
diese
Frist
mit
dem
ersten
Arbeitstag
zu
laufen
(BGE
136
V
295
E.
2.3.3).
Die
versäumte
Optierung
für
das
Gesundheitssystem
des
Wohnsitzstaates
kann
grundsätzlich
nicht
nachgeholt
werden
(BGE
136
V
295
E.
2.3.4,
147
V
387
E.
6.1
a.E.),
es
sei
denn,
dass
die
Frist
zur
Ausübung
des
Optionsrechts
von
drei
Monaten
nach
Entstehung
der
Versicherungspflicht
in
der
Schweiz
unverschuldet
nicht
hatte
wahrgenommen
werden
können
(«begründeter
Fall»
nach
Abschnitt
A
Nr.
1
lit.
i
Ziff.
3b/aa
Anhang
II
FZA
und
Ziff.
3
lit.
b/aa
Anhang
XI,
Schweiz,
VO
[EG]
883/2004)
oder
das
Optionsrecht
nicht
formell
korrekt
ausgeübt
worden
ist
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_801/2014
vom
10.
März
2015
E.
3.3;
Eugster,
Rechtspre chung
des
Bundesgerichts
zum
KVG,
2.
Auflage
2018,
Art.
3
Rz .
33).
Hinsichtlich
der
Deckung
für
den
Krankheitsfall
schreibt
die
Verordnung
keine
besondere
Form
für
den
Nachweis
vor.
Eine
schriftliche
Erklärung
der
zuständi gen
ausländischen
Behörde
ist
nicht
erforderlich.
Als
Nachweis
genügt
ein
Versicherungsnachweis,
der
den
Anforderungen
des
Krankenversicherungssys tems
des
Wohnsitzlandes
entspricht
(BGE
136
V
295
E.
6.1). 1.5
Art.
5
Abs.
3
der
Bundesverfassung
der
Schweizerischen
Eidgenossenschaft
(BV)
enthält
den
allgemeinen
rechtsstaatlichen
Grundsatz,
dass
staatliche
Organe
und
Private
nach
Treu
und
Glauben
handeln.
Dieses
Prinzip
wird
in
Art.
9
BV
grund rechtlich
ergänzt :
"Jede
Person
hat
Anspruch
darauf,
von
den
staatlichen
Organen
ohne
Willkür
und
nach
Treu
und
Glauben
behandelt
zu
werden . "
Der
grundrechtlich
verstärkte
Grundsatz
von
Treu
und
Glauben
verleiht
einer
Person
Anspruch
auf
Schutz
des
berechtigten
Vertrauens
in
behördliche
Zusicherungen
oder
sonstiges,
bestimmte
Erwartungen
begründendes
Verhalten
der
Behörden.
Voraussetzung
für
eine
Berufung
auf
Vertrauensschutz
ist,
dass
die
betroffene
Person
sich
berechtigterweise
auf
die
Vertrauensgrundlage
verlassen
durfte
und
gestützt
darauf
nachteilige
Dispositionen
getroffen
hat,
die
sie
nicht
mehr
rück gängig
machen
kann.
Die
Berufung
auf
Treu
und
Glauben
scheitert,
wenn
ihr
überwiegende
öffentliche
Interessen
entgegenstehen
(vgl.
die
in
BGE
148
V
128
nicht
publizierte
E.
5.2
[Urteil
des
Bundesgerichts
9C_736/2020
vom
10.
Dezember
2021]
mit
Hinweisen). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
führte
zur
Begründung
des
angefochtenen
Entscheides
(Urk.
2)
aus,
der
Beschwerdeführer
habe
von
seinem
Optionsrecht
weder
innert
der
gesetzlich
vorgesehenen
Frist
von
drei
Monaten
ab
Beginn
der
Versicherungs pflicht
noch
innert
der
angesetzten
Nachfrist
von
zwei
Wochen
Gebrauch
gemacht.
Deshalb
sei
er
mit
Verfügung
vom
17.
Juni
2022
einer
schweizerischen
Krankenversicherung
zugewiesen
worden
(S.
1).
Daran
ändere
auch
das
Vorbrin gen
des
Beschwerdeführers
nicht s ,
wonach
er
im
Zeitraum
der
Zustellung
d er
Schreiben
der
Gesundheitsdirektion
seinen
Wohnort
gewechselt
und
diese
somit
nicht
erhalten
habe.
Die
eingeschriebene
Verfügung
vom
17.
Juni
2022
sei
von
der
Post
als
nicht
abgeholt
retourniert
worden.
Werde
jedoch
eine
eingeschrie bene
Sendung
nicht
innert
der
von
der
Post
angesetzten
Frist
abgeholt,
so
gelte
sie
gemäss
geltender
Rechtsprechung
als
am
letzten
Tag
dieser
Frist
zugestellt.
Die
Verfügung
sei
ihm
zur
Kenntnisnahme
erneut
am
8.
August
2022
zugestellt
worden
(S.
2). 2.2
Demgegenüber
führt
der
Beschwerdeführer
beschwerdeweise
(Urk.
1)
aus,
dass
er
aufgrund
eines
Schreibens
im
Jahr
2018
am
10.
Oktober
2018
mit
der
Gesund heitsdirektion
telefonisch
Kontakt
aufgenommen
und
seine
Versicherungspolice
durchgegeben
und
die
Versicherungsanstalt
genannt
habe.
Darauf hin
sei
ihm
versichert
worden,
dass
er
sei ne
Meldepflicht
erfüllt
habe
und
keine
weiteren
Daten
von
ihm
benötigt
würden.
Eine
schriftliche
Bestätigung
habe
er
nicht
ver langt
und
auch
nicht
erhalten
(Urk.
1/1
S.
3
f.).
Somit
habe
er
von
seinem
Optionsrecht
rechtzeitig
Gebrauch
gemacht.
Im
Februar
2019
sei
er
i nnerhalb
Österreich s
umgezogen
und
habe
seine
neue
Adresse
seinem
Arbeitgeber
gemel det.
In
der
weiteren
Folge
habe
er
keine
weiteren
Briefe,
E-Mails
oder
Anrufe
von
der
Gesundheitsdirektion
erhalten.
Erst
im
Laufe
des
Jahres
2022
sei
er
schluss endlich
von
der
Helsana
kontaktiert
worden,
welche
ihn
über
seinen
Arbeitgeber
erreicht
habe
(vgl.
Urk.
3/2) ,
da
ihre
Schreiben
laufend
retourniert
worden
seien .
Ungefähr
eine
Woche
später
habe
er
von
der
Helsana
Post
an
sei ne
Adresse
in
Österreich
erhalten.
Die
Sendung
habe
drei
offene
Rechnungen
und
eine
Mah nung
mit
einer
Geldforderung
von
mehreren
hundert
Franken
enthalten .
Erst
danach
habe
er
telefonisch
von
der
Helsana
in
Erfahrung
gebracht,
dass
er
zwangszugewiesen
worden
sei
( vgl.
Urk.
1/1
S.
4).
E r
habe
sich
unmittelbar
darauf
direkt
mit
der
Gesundheitsdirektion
in
Verbindung
gesetzt,
um
diesen
Irr tum
aufzuklären ,
zumal
er
davon
ausgegangen
sei,
seine
Meldepflicht
erfüllt
zu
haben .
Dabei
sei
ihm
auch
erklärt
worden,
wie
er
einen
Einwand
gegen
die
Zwangszuweisungsverfügung
erheben
könne
(Urk.
1/1
S.
5).
Er
sei
weder
über
den
Sachstand
informiert
worden
noch
habe
er
von
der
Helsana
einen
Vertrag
erhalten,
aus
dem
ein
Vertragsbeginn
zu
entnehmen
wäre.
Unterdessen
h ätten
sich
bei
der
Helsana
Prämienausstände
von
mehreren
tausend
Franken
angesam melt
und
die
Versicherung
habe
gegen
ihn
eine
Betreibung
eingeleitet
(S.
5
un ten). 2.3
In
ihrer
Vernehmlassung
vom
3.
März
2025
(Urk.
5)
ergänzte
die
Beschwerdegeg nerin,
dass
der
Beschwerdeführer
in
seiner
Einsprache
und
Beschwerde
anerkenne,
dass
er
von
der
Gesundheitsdirektion
im
Verlauf
des
Jahres
2018
über
die
Versicherungspflicht
informiert
worden
sei.
Dies
bedeute,
dass
er
entweder
das
Informationsschreiben
vom
22.
Mai
2018
oder
das
Mahnschreiben
vom
27.
September
2018
erhalten
und
zur
Kenntnis
genommen
haben
müsse.
In
beiden
Schreiben
sei
explizit
darauf
hingewiesen
worden,
dass
ein
Antrag
zu
stel len
oder
zumindest
ein
Versicherungsnachweis
einzureichen
gewesen
wäre.
In
den
von
der
Gesundheitsdirektion
infolge
Zuständigkeitswechsel
übergebenen
Unterlagen
fänden
sich
keine
Hinweise
darauf,
dass
der
Beschwerdeführer
vor
der
Zwangszuweisung
vom
17.
Juni
2022
mit
der
Gesundheitsdirektion
Kontakt
aufgenommen
oder
einen
Antrag
oder
Versicherungsnachweis
eingereicht
hätte .
Ebenso
wenig
fänden
sich
Unterlagen
dazu,
dass
die
Gesundheitsdirektion
dem
Beschwerdeführer
zugesichert
hätte,
dass
die
zur
Ausübung
des
Optionsrechts
nötigen
Schritte
vorgenommen
worden
und
keine
weiteren
Handlungen
seiner seits
notwendig
seien.
Der
Beschwerdeführer
habe
folglich
seinen
formellen
Antrag
um
Ausübung
des
Optionsrechts
–
soweit
aus
den
Akten
ersichtlich
–
erst
mit
seiner
Einsprache
vom
13.
März
2023
eingereicht.
Damit
sei
sein
Antrag
offensichtlich
verspätet,
weshalb
er
der
Schweizer
Krankenversicherungspflicht
unterstehe
und
die
Zuweisung
zu
einem
schweizerischen
Krankenv ersicherer
zu
Recht
erfolgt
sei
(S.
2). 3. 3.1
Zu
prüfen
ist,
ob
das
Optionsrecht
rechtzeitig
ausgeübt
wurde.
3.2
Der
Nachweis
der
Rechtzeitigkeit
einer
Parteihandlung
obliegt
grundsätzlich
der
Partei,
welche
diese
Handlung
vorzunehmen
hat.
Der
Nachweis
ist
erbracht,
wenn
eine
Postquittung
oder
ein
anderer
Empfangsschein
für
eine
aufgegebene
Sen dung
vorgelegt
wird.
Im
Falle
der
Beweislosigkeit
fällt
der
Entscheid
zu
Unguns ten
jener
Partei
aus,
die
aus
dem
unbewiesen
gebliebenen
Sachverhalt
Rechte
ableiten
wollte
(Urteile
des
Bundesgerichts
9C_575/2013
vom
18.
November
2013
E.
3
u nd
9C_171/2007
vom
24.
Juli
2007
E.
3).
Der
Beschwerdeführer
reichte
keinen
Zustellnachweis
ein
hinsichtlich
fristgerech ter
Ausübung
seines
Optionsrechts ,
machte
aber
geltend,
er
habe
am
10.
Oktober
2018
und
damit
in
zeitlicher
Hinsicht
wohl
als
Reaktion
auf
das
Schreiben
vom
27.
September
2018
(Urk.
6/4)
mit
der
Gesundheitsdirektion
telefoniert
und
seine
Versicherungsdaten
(Krankenversicherung,
Police-Nummer)
bekanntgegeben
(Urk.
1/1
S.
3;
Urk.
1/2
S.
1).
Hierüber
ist
aber
aktenkundig
nichts
vermerkt.
Hingegen
ist
nach
Lage
der
Akten
erste llt,
dass
der
Beschwerdeführer
seit
1.
August
2018
bei
der
Allianz
Elementar
Versicherungs-Aktiengesellschaft
kran kenversichert
ist
(Urk.
3/1
=
Urk.
6/12/1-2 ;
Urk.
6/12/13). 3.3
Das
Informationsschreiben
vom
22.
Mai
2018
verweist
hinsichtlich
der
Ausübung
des
Optionsrechts
auf
die
Informationen
und
Formulare
im
Internet
auf
der
Website
der
Gesundheitsdirektion
( www.gd.zh.ch/kvg ;
Urk.
6/3
S.
2).
Der
(alten)
Website
der
Gesundheitsdirektion
lässt
sich
entnehmen,
dass
Grenzgängerinnen
und
Grenzgänger
aus
Deutschland,
Frankreich,
Italien
oder
Österreich
(nur
mit
Aufenthaltsbewilligung
G)
ein
Gesuch
stellen
müssen
und
diesem
je
nach
Versi cherungsart
(gesetzlich
bzw.
staatlich
obligatorisch
oder
privat
bzw.
freiwillig)
eine
Kopie
der
Grenzgängerbewilligung
und
eine
Kopie
der
europäischen
Kran kenversicherungskarte
beziehungsweise
eine
Kopie
der
aktuell
gültigen
Versicherungspolice
beizulegen
haben .
Ebenfalls
führte
ein
Link
zum
Online-Formular
für
das
KVG-Befreiungsgesuch
( https://www.zh.ch/de/gesund heit/krankenversicherung.html ;
Website
abgerufen
mittels
Internetarchiv
«way backmachine»
vom
06.08 .2020).
Daraus
lässt
sich
entnehmen,
dass
in
aller
Regel
ein
formelles
( schriftliches )
Gesuch
erwartet
wird
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_801/2014
vom
10.
März
2015
E.
3.3 ;
vgl.
auch
Donaur/Pellizzari,
Das
Optionsrecht
im
Bereich
der
Krankenver sicherung,
Jusletter
1.
Juli
2019
S.
10
Rz .
2 5 ).
Art.
2
Abs.
6
KVV
verlangt
indes
nur
ein
Gesuch
und
den
Nachweis ,
dass
im
Wohnstaat
und
während
eines
Aufenthalts
in
einem
anderen
Mitgliedstaat
der
EU
und
in
der
Schweiz
Deckung
für
den
Krankheitsfall
besteht
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_801/2014
vom
10.
März
2015
E.
3.3).
Auch
lässt
das
Informationsschreiben
der
Gesundheitsdi rektion
vom
22.
Mai
2018
offen,
in
welcher
Form
das
Gesuch
zu
stellen
ist
(Urk.
6/3
S.
2) ,
und
im
Aufforderungsschreiben
vom
27.
August
2018
wird
lediglich
ein
Antrag
verlangt
(Urk.
6/4).
Hinsichtlich
der
zweiten
Voraussetzung
(Deckung
für
den
Krankheitsfall)
genügt
als
Nachweis
ein
Versicherungsnach weis,
der
den
Anforderungen
des
Krankenversicherungssystems
des
Wohnsitz landes
entspricht
(BGE
136
V
295
E.
6.1) ,
über
welchen
der
Beschwerdeführer
zweifellos
verfügt e.
Ausserdem
war
die
Gesundheitsdirektion
seit
dem
20.
Mai
2018
im
Besitz
einer
Kopie
der
Grenzgängerbewilligung
des
Beschwerdeführers
(Urk.
6/1).
Demzufolge
ist
es
nicht
abwegig ,
anzunehmen,
dass
die
Gesundheits direktion
nach
telefonischer
Übermittlung
der
Versicherungsdaten
respektive
Erbringung
des
Versicherungsnachweises
des
Beschwerdeführers
von
einer
rechtsgültigen
Ausübung
des
Optionsrechts
ausging
und
dies
dem
Beschwerde führer
auch
zusicherte.
Dass
sich
hierzu
in
den
Akten
nichts
findet,
lässt
auch
mit
Blick
auf
die
Aktenführung spflicht
nicht
auf
Gegenteiliges
schliessen.
Ohnehin
erscheinen
die
von
der
Gesundheitsdirektion
an
die
Beschwerdegegnerin
überge gebenen
Unterlagen
sehr
dürftig
zu
sein,
enthalten
diese
weder
interne
Notizen
noch
Zusammenfassungen
von
Telefongesprächen ,
durchgeführten
Abklärungen
oder
auch
-
mit
Ausnahme
zweier
E-Mails
–
die
Korrespondenz
hinsichtlich
des
Umgangs
mit
der
Zuweisung
an
den
Krankenversicherer
Helsana
(vgl.
Urk.
6/1-17) .
Für
ein e
erfolgte
Befreiung
von
der
Unterstellung
unter
die
schweizerische
obligatorische
Krankenversicherungspflicht
spricht
zumindest
der
Umstand,
dass
während
den
folgenden
knapp
vier
Jahren
kein
Kontakt
zwischen
der
Gesund heitsdirektion
und
dem
Beschwerdeführer
stattgefunden
hat ,
und
auch
keine
misslungenen
Kontaktversuche
dokumentiert
sind .
Die
Frage ,
ob
eine
Zwangszu weisung
geboten
sei,
wurde
nicht
weiter
bearbeitet.
Demnach
ist
der
Beschwer deführer
in
dieser
Hinsicht
in
seinem
Vertrauen
auf
die
rechtmässige
Ausübung
seines
Wahlrechts
grundsätzlich
zu
schützen. 3.4
Die
Verfügung
vom
17.
Juni
2022,
mit
welcher
der
Beschwerdeführer
per
Datum
des
Eingangs
dem
Krankenversicherer
Helsana
zugewiesen
wurde
(Urk.
6/5) ,
konnte
dem
Beschwerdeführer
nicht
zugestellt
werden
und
gelangte
mit
dem
Vermerk
«Nicht
behoben»
am
12.
Juli
2022
an
die
Gesundheitsdirektion
zurück
(Urk.
6/7) ,
da
der
Beschwerdeführer
im
Februar
2019
von
A.___
nach
B.___
umgezogen
war.
Daraufhin
unternahm
die
Gesundheitsdirektion
am
8.
August
2022
einen
zweiten
Zustellversuch
( wiederum
an
die
nicht
mehr
gültige
Adresse)
mit
dem
Hinweis,
dass
für
die
Einsprachefrist
das
Datum
des
1.
Zustellversuchs
massgebend
sei
und
die
gesetzliche
Zustellfiktion
nach
Art.
38
Abs.
2 bis
des
Bun desgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
gelte
(Urk.
6/8). 3.5
Eine
Postsendung
mit
Zustellungsnachweis
gilt
grundsätzlich
in
dem
Zeitpunkt
als
zugestellt,
in
welchem
die
angeschriebene
Person
sie
tatsächlich
in
Empfang
nimmt.
Art.
38
Abs.
2 bis
ATSG
regelt
Fälle,
in
denen
der
Adressat
einer
eingeschriebenen
Sendung
oder
Gerichtsurkunde
nicht
angetroffen
und
daher
eine
Abholungseinladung
in
seinen
Briefkasten
oder
sein
Postfach
gelegt
wird.
Die
Sendung
gilt
diesfalls
in
jenem
Zeitpunkt
als
zugestellt,
in
welchem
sie
auf
der
Post
abgeholt
wird.
Geschieht
dies
nicht
innerhalb
der
ab
dem
Folgetag
des
ersten
erfolglosen
Zustellungsversuchs
laufenden
siebentägigen
Abholfrist,
gilt
die
Sendung
als
am
letzten
Tag
dieser
Frist
zugestellt
(Zustellfiktion).
Dabei
spielt
es
keine
Rolle,
ob
der
letzte
Tag
der
siebentägigen
Frist
auf
einen
Samstag,
Sonn tag
oder
anerkannten
Feiertag
fällt.
Dies
gilt
jedoch
nur,
sofern
der
Adressat
mit
der
Zustellung
rechnen
musste,
das
heisst
ab
der
Begründung
eines
Verfahrens verhältnisses
und
insoweit,
als
während
des
hängigen
Verfahrens
mit
einer
gewissen
Wahrscheinlichkeit
mit
der
Zustellung
eines
behördlichen
oder
gericht lichen
Aktes
gerechnet
werden
musste
(BGE
134
V
49
E.
4,
130
III
396
E.
1.2.3,
127
I
31
E.
2a/aa
und
E.
2b).
Auch
ein
allfälliger
zweiter
Versand
und
die
spätere
Entgegennahme
der
Sendung
vermögen
an
diesem
Ergebnis
–
vorbehältlich
des
Vertrauensschutz
begründenden
zweiten
Versands
mit
vorbehaltloser
Rechtsmit telbelehrung
(BGE
115
Ia
12
E.
4c;
vgl.
auch
BGE
118
V
190)
–
nichts
zu
ändern
und
sind
rechtlich
unbeachtlich
(BGE
119
V
89
E.
4b/aa
m.w.H.;
vgl.
auch
Urteil
des
Bundesgerichts
4A_53/2019
vom
1 4.
Mai
2019
E.
4.2
f.). 3.6
Vorliegend
kann
sich
die
Beschwerdegegnerin
beziehungsweise
die
Gesundheits direktion
nicht
auf
die
Zustellfiktion
berufen.
Fast
vier
Jahre
nach
dem
letzten
Kontakt
mit
dem
Beschwerdeführer
musste
dieser
nicht
mit
dem
Erlass
der
Verfügung
vom
1 7.
Juni
2022,
mit
einem
behördlichen
Akt,
rechnen.
Er
war
nach
der
langen
verstrichenen
Zeitdauer
längst
nicht
mehr
gehalten,
die
Gesundheits direktion
mit
seiner
aktuellen
Adresse
zu
bedienen.
Es
wird
weder
geltend
gemacht
noch
ist
aktenkundig,
dass
die
Gesundheitsdirektion
bereits
früher
eine
Verfügung
hinsichtlich
der
Unterstellung
des
Beschwerdeführers
unter
die
obli gatorische
schweizerische
Krankenversicherungspflicht
erlassen
hätte
oder
mit
dem
Beschwerdeführer
in
Kontakt
getreten
wäre
(vgl.
vorstehend
E.
3.3) .
Demzufolge
ist
davon
auszugehen,
dass
die
Gesundheitsdirektion
bis
zum
17.
Juni
2022
untätig
geblieben
ist ,
zumal
den
spärlichen
Akten
nichts
anderes
zu
entnehmen
ist .
S elbst
wenn
nicht
von
eine m
formal
korrekten
Befreiungsge such
des
Beschwerdeführers
mittels
Telefonats
vom
10.
Oktober
2018
ausgegan gen
würde
respektive
bei
Annahme,
dieses
habe
gar
nicht
stattgefunden ,
musste
der
Beschwerdeführer
nicht
mehr
mit
einer
Zustellung
rechnen .
Folglich
greift
die
Zustellfiktion
nicht .
D ie
Verfügung
vom
17.
Juni
2022
wurde
dem
Beschwer deführer
erst
im
Zuge
seiner
Nachforschung
nach
erhaltenen
Rechnungen
und
Mahnung
von
der
Helsana
und
dem
Telefonat
mit
der
Gesundheitsdirektion
am
2.
März
2023
zugestellt
(vgl.
Urk.
3/3).
Folgerichtig
wurde
die
am
7.
März
erhobene
und
am
1 3 .
März
2023
bei
der
Gesundheitsdirektion
eingegangene
(vgl.
Urk.
6/1 2/4 )
Einsprache
(Urk.
6/11)
von
dieser
als
fristgerecht
anerkannt
(vgl.
vom
6.
April
2023
an
die
Helsana,
Urk.
6/13).
Mit
dieser
Einsprache
erbrachte
der
Beschwerdeführer
(erneut)
den
Nachweis
einer
seit
August
2018
bestehende n
österreichische n
Kranken versicherung
(vgl.
Urk.
6/ 12/1-3) .
Unter
der
Annahme,
der
Beschwerdeführer
habe
sein
Optionsrecht
formell
nicht
korrekt
ausgeübt,
ist
diese
Einsprache
als
formellen
Antrag
hierauf
zu
deuten.
A us
dem
Verhalten
der
Behörde ,
namentlich
ihre r
jahrelange n
Untätigkeit ,
wurde
ein
Vertrauenstatbestand
(vgl.
vorstehend
E.
1.5)
geschaffen,
welche
den
Beschwerdeführer
nach
Treu
und
Glauben
darauf
schliessen
lassen
durfte,
dass
seine
Optierung
hinsichtlich
der
Befreiung
von
der
schweizerischen
Krankenver sicherungspflicht
rechtmässig
erfolgt
sei,
weshalb
die
Frist
zur
Optierung
für
das
Gesundheitssystem
des
Wohnsitzstaates
damit
zumindest
als
nachgeholt
gilt .
Dies
gilt
umso
mehr,
als
durch
die
unbegründete
Untätigkeit
der
Gesundheitsdirektion
dem
Beschwerdeführer
erhebliche
(finanzielle)
Nachteile
entstanden
sind.
Folglich
hat
der
Beschwerdeführer
sein
Wahlrecht
recht s gültig
ausgeübt
bezie hungsweise
nachgeholt
und
den
Beweis
für
seine
Versicherungsunterstellung
in
Österreich
erbracht ,
weshalb
die
Beschwerdegegnerin
respektive
die
Gesundheits direktion
ihn
nicht
hätte
mit
Verfügung
vom
17.
Juni
2022
(Urk.
6/5)
zwangsversichern
dürfen. 4.
Nach
dem
Gesagten
ist
die
Beschwerde
begründet
und
der
Einspracheentscheid
vom
23.
Dezember
2024
mit
der
Feststellung
aufzuheben ,
dass
der
Beschwerde führer
sein
Optionsrecht
hinsichtlich
des
Gesundheitssystem s
des
Wohnsitzstaates
Österreich
rechtzeitig
ausgeübt
hat
und
er
ab
dem
2.
Mai
2018
nicht
der
schweizerischen
Versicherungspflicht
untersteht. Das
Gericht
erkennt: 1.
In
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
d er
angefochtene
Einspracheentscheid
der
Sozial versicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Krankenversicherungspflicht ,
vom
23.
Dezember
2024
a ufgehoben
und
festgestellt,
dass
der
Beschwerdeführer
nicht
der
schweizerischen
Versicherungspflicht
untersteht. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Krankenversicherungspflicht - Bundesamt
für
Gesundheit 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler