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KV.2025.00008

Der Beschwerdeführer hat sein Optionsrecht betreffend Befreiung vom Obligatorium rechtzeitig bzw. unverschuldet verspätet ausgeübt. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2025-04-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der

1992

geborene

X.___

ist

österreichischer

Staatsangehöriger

und

wohnt

in

Österreich

grenznah

zur

Schweiz.

Er

verfügt

seit

2.

Mai

2018

über

die

Grenzgängerbewilligung

G

EU/EFTA

und

ist

in

der

Schweiz

(Kanton Z ürich )

bei

der

Z.___

angestellt

(Urk.

6/2).

Die

Gesundheitsdirektion

des

Kantons

Zürich

(nachfolgend:

Gesundheitsdirektion)

teilte

ihm

mit

Schreiben

vom

22.

Mai

2018

mit,

sie

habe

vom

kantonalen

Migrationsamt

erfahren,

dass

er

ab

dem

2.

Mai

2018

als

Gren zgänger

in

der

Schweiz

erwerbstätig

sei.

Damit

unterliege

er

grundsätzlich

dem

schweizerischen

Krankenversiche rungsobligatorium.

Er

könne

jedoch

innert

drei

Monaten

ab

Arbeitsantritt

das

sogenannte

Optionsrecht

ausüben

beziehungsweise

sich

von

der

Schweizer

Krankenversicherungspflicht

befreien

lassen

(Urk .

6/3 ).

Mit

Schreiben

vom

27.

September

2018

setzte

die

Gesundheitsdirektion

X.___

eine

letzte

Frist

von

zwei

Wochen

an,

um

ihr

einen

Versicherungsnachweis

oder

einen

Antrag

(auf

Befreiung

von

der

Versicherungspflicht)

zukommen

zu

lassen,

und

drohte

ihm

an,

ihn

bei

Säumnis

einer

schweizerischen

Krankenversicherung

zuzuweisen

(Urk .

6/4).

Am

17.

Juli

2022

verfügte

die

Gesundheitsdirektion

die

Zuweisung

des

Grenz gängers

an

den

Krankenversicherer

Helsana

Versicherungen

AG

per

Datum

des

Eingangs

der

Verfügung

beim

Krankenversicherer

( Urk.

6/5 ).

Aufgrund

des

nicht

abgeholten

Entscheids

sandte

sie

diesen

X.___

mit

Schreiben

vom

8.

August

2022

mit

normaler

Briefpost

erneut

zu,

wobei

sie

auf

die

laufende

Ein sprachefrist

hinwies

(Urk.

6/8) ,

und

wies

ihn

im

August

dem

Krankenversicherer

zu

(vgl.

Urk.

6/9).

Mit

am

7.

März

erhobener

und

am

1 3.

März

2023

bei

der

Gesundheitsdirektion

eingegangener

(vgl.

Urk.

6/1 2/4 )

Einsprache

reichte

X.___

eine

Bestä tigung

der

Allianz

Elementar

Versicherungs-Aktiengesellschaft

über

eine

am

1.

August

2018

abgeschlossene

Krankenversicherung

(Urk.

6/12/1-2)

ein

und

machte

geltend,

dass

die

von

der

Gesundheitsdirektion

zugesendete

Zwangszu weisung

aufgrund

einer

veralteten

Adresse

nie

bei

ihm

angekommen

sei

und

er

schon

am

10.

Oktober

2018

in

Kontakt

mit

dem

«BAG»

(richtig:

Gesundheitsdi rektion)

gewesen

und

ihm

damals

versichert

worden

sei,

dass

es

nicht

zu

einer

Zwangsversicherung

komme ,

da

eine

Krankenversicherung

in

Österreich

vorliege

(Urk.

6/11).

Die

i nfolge

eines

Zuständigkeitswechsels

per

1.

Oktober

2023

anstelle

der

Gesundheitsdirektion

für

Ausnahmen

und

Befreiung

von

der

Versicherungs pflicht

zuständige

Sozialversicherungsanstalt

(SVA)

des

Kantons

Zürich,

Krankenversicherungspflicht

2

Abs.

1

des

Einführungsgesetzes

zum

Kranken versicherungsgesetz;

EG

KVG,

in

Kraft

seit

1.

Oktober

2023),

trat

auf

die

Einspra che

ein

und

wies

diese

mit

Einspracheentscheid

vom

23.

Dezember

2024

ab

(Urk.

6/17

=

Urk.

2). 2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

23.

Oktober

2024

erhob

X.___

mit

Eingabe

vom

30.

Januar

2025

Beschwerde

mit

dem

sinngemässen

Antrag,

es

sei

ihm

die

Befreiung

von

der

Krankenversicherungspflicht

zu

bewilligen

(Urk.

1) .

Die

SVA

schloss

mit

Beschwerdeantwort

vom

3.

März

2025

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

5).

Darüber

wurde

der

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

6.

März

2025

in

Kenntnis

gesetzt

(Urk.

7). Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 des

Anhangs

II

des

FZA;

BGE

147

V

387

E.

3.1-2).

Der

sachliche

Gel tungsbereich

der

Verordnung

(EG)

Nr.

883/2004

erstreckt

sich

laut

Art.

E. 1.1 Der

in

Österreich

wohnhafte

Beschwerdeführer

ist

österreichischer

Staatsangehö riger

und

ist

als

Grenzgänger

in

der

Schweiz

erwerbstätig.

Daher

kommt

das

Abkommen

vom

21.

Juni

1999

zwischen

der

Schweizerischen

Eidgenossenschaft

einerseits

und

der

Europäischen

Gemeinschaft

und

ihren

Mitgliedstaaten

ande rerseits

über

die

Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen,

FZA;

SR

0.142.112.681)

sowie

basierend

darauf

die

Verordnungen

(EG)

Nr.

883/2004

des

Europäischen

Parlaments

und

des

Rates

vom

29.

April

2004

zur

Koordinierung

der

Systeme

der

sozialen

Sicherheit

(VO

[EG]

883/2004;

SR

0.831.109.268.1)

und

Nr.

987/2009

vom

16.

September

2009

zur

Festlegung

der

Modalitäten

für

die

Durchführung

der

Verordnung

(EG)

Nr.

883/2004

über

die

Koordinierung

der

Systeme

der

sozialen

Sicherheit

(VO

[EG]

987/2009;

SR

0.831.109.268.11)

zur

Anwendung

(vgl.

Art.

8

und

15

des

FZA

in

Verbindung

mit

Art.

E. 1.2 Nach

der

allgemeinen

Regelung

in

Art.

11

Abs.

E. 1.3 Als

Grenzgänger

gilt

gemäss

Art.

1

lit.

f

VO

(EG)

883/2004

eine

Person,

die

in

einem

Mitgliedstaat

eine

Beschäftigung

oder

eine

selbständige

Erwerbstätigkeit

ausübt

und

in

einem

anderen

Mitgliedstaat

wohnt,

in

den

sie

täglich,

mindestens

jedoch

einmal

wöchentlich

zurückkehrt.

Dieser

abkommensrechtliche

Grenzgän gerbegriff

ist

unabhängig

von

der

fremdenpolizeilichen

Qualifikation

und

der

Art

der

Aufenthaltserlaubnis

(Eugster,

Krankenversicherung,

in:

Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht

[SBVR],

Soziale

Sicherheit,

E. 1.4 Aus

dem

Grundsatz

der

Versicherungspflicht

im

Bereich

der

Krankenversicherung

am

Erwerbsort

folgt,

dass

das

Recht,

davon

ausgenommen

zu

sein,

nicht

still schweigend

(konkludent)

ausgeübt

werden

kann.

Nach

Art.

2

Abs.

E. 1.5 Art.

5

Abs.

3

der

Bundesverfassung

der

Schweizerischen

Eidgenossenschaft

(BV)

enthält

den

allgemeinen

rechtsstaatlichen

Grundsatz,

dass

staatliche

Organe

und

Private

nach

Treu

und

Glauben

handeln.

Dieses

Prinzip

wird

in

Art.

9

BV

grund rechtlich

ergänzt :

"Jede

Person

hat

Anspruch

darauf,

von

den

staatlichen

Organen

ohne

Willkür

und

nach

Treu

und

Glauben

behandelt

zu

werden . "

Der

grundrechtlich

verstärkte

Grundsatz

von

Treu

und

Glauben

verleiht

einer

Person

Anspruch

auf

Schutz

des

berechtigten

Vertrauens

in

behördliche

Zusicherungen

oder

sonstiges,

bestimmte

Erwartungen

begründendes

Verhalten

der

Behörden.

Voraussetzung

für

eine

Berufung

auf

Vertrauensschutz

ist,

dass

die

betroffene

Person

sich

berechtigterweise

auf

die

Vertrauensgrundlage

verlassen

durfte

und

gestützt

darauf

nachteilige

Dispositionen

getroffen

hat,

die

sie

nicht

mehr

rück gängig

machen

kann.

Die

Berufung

auf

Treu

und

Glauben

scheitert,

wenn

ihr

überwiegende

öffentliche

Interessen

entgegenstehen

(vgl.

die

in

BGE

148

V

128

nicht

publizierte

E.

5.2

[Urteil

des

Bundesgerichts

9C_736/2020

vom

E. 3 Auflage

2016,

S.

435

Fn .

41).

E. 3.1 Zu

prüfen

ist,

ob

das

Optionsrecht

rechtzeitig

ausgeübt

wurde.

E. 3.2 Der

Nachweis

der

Rechtzeitigkeit

einer

Parteihandlung

obliegt

grundsätzlich

der

Partei,

welche

diese

Handlung

vorzunehmen

hat.

Der

Nachweis

ist

erbracht,

wenn

eine

Postquittung

oder

ein

anderer

Empfangsschein

für

eine

aufgegebene

Sen dung

vorgelegt

wird.

Im

Falle

der

Beweislosigkeit

fällt

der

Entscheid

zu

Unguns ten

jener

Partei

aus,

die

aus

dem

unbewiesen

gebliebenen

Sachverhalt

Rechte

ableiten

wollte

(Urteile

des

Bundesgerichts

9C_575/2013

vom

E. 3.3 ;

vgl.

auch

Donaur/Pellizzari,

Das

Optionsrecht

im

Bereich

der

Krankenver sicherung,

Jusletter

1.

Juli

2019

S.

10

Rz .

2 5 ).

Art.

2

Abs.

6

KVV

verlangt

indes

nur

ein

Gesuch

und

den

Nachweis ,

dass

im

Wohnstaat

und

während

eines

Aufenthalts

in

einem

anderen

Mitgliedstaat

der

EU

und

in

der

Schweiz

Deckung

für

den

Krankheitsfall

besteht

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_801/2014

vom

10.

März

2015

E.

3.3).

Auch

lässt

das

Informationsschreiben

der

Gesundheitsdi rektion

vom

E. 3.4 Die

Verfügung

vom

17.

Juni

2022,

mit

welcher

der

Beschwerdeführer

per

Datum

des

Eingangs

dem

Krankenversicherer

Helsana

zugewiesen

wurde

(Urk.

6/5) ,

konnte

dem

Beschwerdeführer

nicht

zugestellt

werden

und

gelangte

mit

dem

Vermerk

«Nicht

behoben»

am

12.

Juli

2022

an

die

Gesundheitsdirektion

zurück

(Urk.

6/7) ,

da

der

Beschwerdeführer

im

Februar

2019

von

A.___

nach

B.___

umgezogen

war.

Daraufhin

unternahm

die

Gesundheitsdirektion

am

8.

August

2022

einen

zweiten

Zustellversuch

( wiederum

an

die

nicht

mehr

gültige

Adresse)

mit

dem

Hinweis,

dass

für

die

Einsprachefrist

das

Datum

des

1.

Zustellversuchs

massgebend

sei

und

die

gesetzliche

Zustellfiktion

nach

Art.

38

Abs.

2 bis

des

Bun desgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

gelte

(Urk.

6/8).

E. 3.5 Eine

Postsendung

mit

Zustellungsnachweis

gilt

grundsätzlich

in

dem

Zeitpunkt

als

zugestellt,

in

welchem

die

angeschriebene

Person

sie

tatsächlich

in

Empfang

nimmt.

Art.

38

Abs.

2 bis

ATSG

regelt

Fälle,

in

denen

der

Adressat

einer

eingeschriebenen

Sendung

oder

Gerichtsurkunde

nicht

angetroffen

und

daher

eine

Abholungseinladung

in

seinen

Briefkasten

oder

sein

Postfach

gelegt

wird.

Die

Sendung

gilt

diesfalls

in

jenem

Zeitpunkt

als

zugestellt,

in

welchem

sie

auf

der

Post

abgeholt

wird.

Geschieht

dies

nicht

innerhalb

der

ab

dem

Folgetag

des

ersten

erfolglosen

Zustellungsversuchs

laufenden

siebentägigen

Abholfrist,

gilt

die

Sendung

als

am

letzten

Tag

dieser

Frist

zugestellt

(Zustellfiktion).

Dabei

spielt

es

keine

Rolle,

ob

der

letzte

Tag

der

siebentägigen

Frist

auf

einen

Samstag,

Sonn tag

oder

anerkannten

Feiertag

fällt.

Dies

gilt

jedoch

nur,

sofern

der

Adressat

mit

der

Zustellung

rechnen

musste,

das

heisst

ab

der

Begründung

eines

Verfahrens verhältnisses

und

insoweit,

als

während

des

hängigen

Verfahrens

mit

einer

gewissen

Wahrscheinlichkeit

mit

der

Zustellung

eines

behördlichen

oder

gericht lichen

Aktes

gerechnet

werden

musste

(BGE

134

V

49

E.

4,

130

III

396

E.

1.2.3,

127

I

E. 3.6 Vorliegend

kann

sich

die

Beschwerdegegnerin

beziehungsweise

die

Gesundheits direktion

nicht

auf

die

Zustellfiktion

berufen.

Fast

vier

Jahre

nach

dem

letzten

Kontakt

mit

dem

Beschwerdeführer

musste

dieser

nicht

mit

dem

Erlass

der

Verfügung

vom

1 7.

Juni

2022,

mit

einem

behördlichen

Akt,

rechnen.

Er

war

nach

der

langen

verstrichenen

Zeitdauer

längst

nicht

mehr

gehalten,

die

Gesundheits direktion

mit

seiner

aktuellen

Adresse

zu

bedienen.

Es

wird

weder

geltend

gemacht

noch

ist

aktenkundig,

dass

die

Gesundheitsdirektion

bereits

früher

eine

Verfügung

hinsichtlich

der

Unterstellung

des

Beschwerdeführers

unter

die

obli gatorische

schweizerische

Krankenversicherungspflicht

erlassen

hätte

oder

mit

dem

Beschwerdeführer

in

Kontakt

getreten

wäre

(vgl.

vorstehend

E.

3.3) .

Demzufolge

ist

davon

auszugehen,

dass

die

Gesundheitsdirektion

bis

zum

17.

Juni

2022

untätig

geblieben

ist ,

zumal

den

spärlichen

Akten

nichts

anderes

zu

entnehmen

ist .

S elbst

wenn

nicht

von

eine m

formal

korrekten

Befreiungsge such

des

Beschwerdeführers

mittels

Telefonats

vom

10.

Oktober

2018

ausgegan gen

würde

respektive

bei

Annahme,

dieses

habe

gar

nicht

stattgefunden ,

musste

der

Beschwerdeführer

nicht

mehr

mit

einer

Zustellung

rechnen .

Folglich

greift

die

Zustellfiktion

nicht .

D ie

Verfügung

vom

17.

Juni

2022

wurde

dem

Beschwer deführer

erst

im

Zuge

seiner

Nachforschung

nach

erhaltenen

Rechnungen

und

Mahnung

von

der

Helsana

und

dem

Telefonat

mit

der

Gesundheitsdirektion

am

2.

März

2023

zugestellt

(vgl.

Urk.

3/3).

Folgerichtig

wurde

die

am

7.

März

erhobene

und

am

1 3 .

März

2023

bei

der

Gesundheitsdirektion

eingegangene

(vgl.

Urk.

6/1 2/4 )

Einsprache

(Urk.

6/11)

von

dieser

als

fristgerecht

anerkannt

(vgl.

E-Mail

vom

6.

April

2023

an

die

Helsana,

Urk.

6/13).

Mit

dieser

Einsprache

erbrachte

der

Beschwerdeführer

(erneut)

den

Nachweis

einer

seit

August

2018

bestehende n

österreichische n

Kranken versicherung

(vgl.

Urk.

6/ 12/1-3) .

Unter

der

Annahme,

der

Beschwerdeführer

habe

sein

Optionsrecht

formell

nicht

korrekt

ausgeübt,

ist

diese

Einsprache

als

formellen

Antrag

hierauf

zu

deuten.

A us

dem

Verhalten

der

Behörde ,

namentlich

ihre r

jahrelange n

Untätigkeit ,

wurde

ein

Vertrauenstatbestand

(vgl.

vorstehend

E.

1.5)

geschaffen,

welche

den

Beschwerdeführer

nach

Treu

und

Glauben

darauf

schliessen

lassen

durfte,

dass

seine

Optierung

hinsichtlich

der

Befreiung

von

der

schweizerischen

Krankenver sicherungspflicht

rechtmässig

erfolgt

sei,

weshalb

die

Frist

zur

Optierung

für

das

Gesundheitssystem

des

Wohnsitzstaates

damit

zumindest

als

nachgeholt

gilt .

Dies

gilt

umso

mehr,

als

durch

die

unbegründete

Untätigkeit

der

Gesundheitsdirektion

dem

Beschwerdeführer

erhebliche

(finanzielle)

Nachteile

entstanden

sind.

Folglich

hat

der

Beschwerdeführer

sein

Wahlrecht

recht s gültig

ausgeübt

bezie hungsweise

nachgeholt

und

den

Beweis

für

seine

Versicherungsunterstellung

in

Österreich

erbracht ,

weshalb

die

Beschwerdegegnerin

respektive

die

Gesundheits direktion

ihn

nicht

hätte

mit

Verfügung

vom

17.

Juni

2022

(Urk.

6/5)

zwangsversichern

dürfen. 4.

Nach

dem

Gesagten

ist

die

Beschwerde

begründet

und

der

Einspracheentscheid

vom

23.

Dezember

2024

mit

der

Feststellung

aufzuheben ,

dass

der

Beschwerde führer

sein

Optionsrecht

hinsichtlich

des

Gesundheitssystem s

des

Wohnsitzstaates

Österreich

rechtzeitig

ausgeübt

hat

und

er

ab

dem

2.

Mai

2018

nicht

der

schweizerischen

Versicherungspflicht

untersteht. Das

Gericht

erkennt: 1.

In

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

d er

angefochtene

Einspracheentscheid

der

Sozial versicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Krankenversicherungspflicht ,

vom

23.

Dezember

2024

a ufgehoben

und

festgestellt,

dass

der

Beschwerdeführer

nicht

der

schweizerischen

Versicherungspflicht

untersteht. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Krankenversicherungspflicht - Bundesamt

für

Gesundheit 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler

E. 6 KVV

ist

denn

auch

ausdrücklich

ein

Gesuch

zu

stellen

und

der

Nachweis

zu

erbringen,

dass

im

Wohnstaat

und

während

eines

Aufenthalts

in

einem

anderen

Mitgliedstaat

der

EU

und

in

der

Schweiz

Deckung

für

den

Krankheitsfall

besteht

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_801/2014

vom

E. 6.1 a.E.),

es

sei

denn,

dass

die

Frist

zur

Ausübung

des

Optionsrechts

von

drei

Monaten

nach

Entstehung

der

Versicherungspflicht

in

der

Schweiz

unverschuldet

nicht

hatte

wahrgenommen

werden

können

(«begründeter

Fall»

nach

Abschnitt

A

Nr.

1

lit.

i

Ziff.

3b/aa

Anhang

II

FZA

und

Ziff.

3

lit.

b/aa

Anhang

XI,

Schweiz,

VO

[EG]

883/2004)

oder

das

Optionsrecht

nicht

formell

korrekt

ausgeübt

worden

ist

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_801/2014

vom

E. 10 Oktober

2018

mit

der

Gesund heitsdirektion

telefonisch

Kontakt

aufgenommen

und

seine

Versicherungspolice

durchgegeben

und

die

Versicherungsanstalt

genannt

habe.

Darauf hin

sei

ihm

versichert

worden,

dass

er

sei ne

Meldepflicht

erfüllt

habe

und

keine

weiteren

Daten

von

ihm

benötigt

würden.

Eine

schriftliche

Bestätigung

habe

er

nicht

ver langt

und

auch

nicht

erhalten

(Urk.

1/1

S.

3

f.).

Somit

habe

er

von

seinem

Optionsrecht

rechtzeitig

Gebrauch

gemacht.

Im

Februar

2019

sei

er

i nnerhalb

Österreich s

umgezogen

und

habe

seine

neue

Adresse

seinem

Arbeitgeber

gemel det.

In

der

weiteren

Folge

habe

er

keine

weiteren

Briefe,

E-Mails

oder

Anrufe

von

der

Gesundheitsdirektion

erhalten.

Erst

im

Laufe

des

Jahres

2022

sei

er

schluss endlich

von

der

Helsana

kontaktiert

worden,

welche

ihn

über

seinen

Arbeitgeber

erreicht

habe

(vgl.

Urk.

3/2) ,

da

ihre

Schreiben

laufend

retourniert

worden

seien .

Ungefähr

eine

Woche

später

habe

er

von

der

Helsana

Post

an

sei ne

Adresse

in

Österreich

erhalten.

Die

Sendung

habe

drei

offene

Rechnungen

und

eine

Mah nung

mit

einer

Geldforderung

von

mehreren

hundert

Franken

enthalten .

Erst

danach

habe

er

telefonisch

von

der

Helsana

in

Erfahrung

gebracht,

dass

er

zwangszugewiesen

worden

sei

( vgl.

Urk.

1/1

S.

4).

E r

habe

sich

unmittelbar

darauf

direkt

mit

der

Gesundheitsdirektion

in

Verbindung

gesetzt,

um

diesen

Irr tum

aufzuklären ,

zumal

er

davon

ausgegangen

sei,

seine

Meldepflicht

erfüllt

zu

haben .

Dabei

sei

ihm

auch

erklärt

worden,

wie

er

einen

Einwand

gegen

die

Zwangszuweisungsverfügung

erheben

könne

(Urk.

1/1

S.

5).

Er

sei

weder

über

den

Sachstand

informiert

worden

noch

habe

er

von

der

Helsana

einen

Vertrag

erhalten,

aus

dem

ein

Vertragsbeginn

zu

entnehmen

wäre.

Unterdessen

h ätten

sich

bei

der

Helsana

Prämienausstände

von

mehreren

tausend

Franken

angesam melt

und

die

Versicherung

habe

gegen

ihn

eine

Betreibung

eingeleitet

(S.

5

un ten). 2.3

In

ihrer

Vernehmlassung

vom

3.

März

2025

(Urk.

5)

ergänzte

die

Beschwerdegeg nerin,

dass

der

Beschwerdeführer

in

seiner

Einsprache

und

Beschwerde

anerkenne,

dass

er

von

der

Gesundheitsdirektion

im

Verlauf

des

Jahres

2018

über

die

Versicherungspflicht

informiert

worden

sei.

Dies

bedeute,

dass

er

entweder

das

Informationsschreiben

vom

22.

Mai

2018

oder

das

Mahnschreiben

vom

27.

September

2018

erhalten

und

zur

Kenntnis

genommen

haben

müsse.

In

beiden

Schreiben

sei

explizit

darauf

hingewiesen

worden,

dass

ein

Antrag

zu

stel len

oder

zumindest

ein

Versicherungsnachweis

einzureichen

gewesen

wäre.

In

den

von

der

Gesundheitsdirektion

infolge

Zuständigkeitswechsel

übergebenen

Unterlagen

fänden

sich

keine

Hinweise

darauf,

dass

der

Beschwerdeführer

vor

der

Zwangszuweisung

vom

17.

Juni

2022

mit

der

Gesundheitsdirektion

Kontakt

aufgenommen

oder

einen

Antrag

oder

Versicherungsnachweis

eingereicht

hätte .

Ebenso

wenig

fänden

sich

Unterlagen

dazu,

dass

die

Gesundheitsdirektion

dem

Beschwerdeführer

zugesichert

hätte,

dass

die

zur

Ausübung

des

Optionsrechts

nötigen

Schritte

vorgenommen

worden

und

keine

weiteren

Handlungen

seiner seits

notwendig

seien.

Der

Beschwerdeführer

habe

folglich

seinen

formellen

Antrag

um

Ausübung

des

Optionsrechts

soweit

aus

den

Akten

ersichtlich

erst

mit

seiner

Einsprache

vom

E. 13 März

2023

eingereicht.

Damit

sei

sein

Antrag

offensichtlich

verspätet,

weshalb

er

der

Schweizer

Krankenversicherungspflicht

unterstehe

und

die

Zuweisung

zu

einem

schweizerischen

Krankenv ersicherer

zu

Recht

erfolgt

sei

(S.

2). 3.

E. 18 November

2013

E.

3

u nd

9C_171/2007

vom

24.

Juli

2007

E.

3).

Der

Beschwerdeführer

reichte

keinen

Zustellnachweis

ein

hinsichtlich

fristgerech ter

Ausübung

seines

Optionsrechts ,

machte

aber

geltend,

er

habe

am

10.

Oktober

2018

und

damit

in

zeitlicher

Hinsicht

wohl

als

Reaktion

auf

das

Schreiben

vom

27.

September

2018

(Urk.

6/4)

mit

der

Gesundheitsdirektion

telefoniert

und

seine

Versicherungsdaten

(Krankenversicherung,

Police-Nummer)

bekanntgegeben

(Urk.

1/1

S.

3;

Urk.

1/2

S.

1).

Hierüber

ist

aber

aktenkundig

nichts

vermerkt.

Hingegen

ist

nach

Lage

der

Akten

erste llt,

dass

der

Beschwerdeführer

seit

1.

August

2018

bei

der

Allianz

Elementar

Versicherungs-Aktiengesellschaft

kran kenversichert

ist

(Urk.

3/1

=

Urk.

6/12/1-2 ;

Urk.

6/12/13).

E. 22 Mai

2018

offen,

in

welcher

Form

das

Gesuch

zu

stellen

ist

(Urk.

6/3

S.

2) ,

und

im

Aufforderungsschreiben

vom

E. 27 August

2018

wird

lediglich

ein

Antrag

verlangt

(Urk.

6/4).

Hinsichtlich

der

zweiten

Voraussetzung

(Deckung

für

den

Krankheitsfall)

genügt

als

Nachweis

ein

Versicherungsnach weis,

der

den

Anforderungen

des

Krankenversicherungssystems

des

Wohnsitz landes

entspricht

(BGE

136

V

295

E.

6.1) ,

über

welchen

der

Beschwerdeführer

zweifellos

verfügt e.

Ausserdem

war

die

Gesundheitsdirektion

seit

dem

20.

Mai

2018

im

Besitz

einer

Kopie

der

Grenzgängerbewilligung

des

Beschwerdeführers

(Urk.

6/1).

Demzufolge

ist

es

nicht

abwegig ,

anzunehmen,

dass

die

Gesundheits direktion

nach

telefonischer

Übermittlung

der

Versicherungsdaten

respektive

Erbringung

des

Versicherungsnachweises

des

Beschwerdeführers

von

einer

rechtsgültigen

Ausübung

des

Optionsrechts

ausging

und

dies

dem

Beschwerde führer

auch

zusicherte.

Dass

sich

hierzu

in

den

Akten

nichts

findet,

lässt

auch

mit

Blick

auf

die

Aktenführung spflicht

nicht

auf

Gegenteiliges

schliessen.

Ohnehin

erscheinen

die

von

der

Gesundheitsdirektion

an

die

Beschwerdegegnerin

überge gebenen

Unterlagen

sehr

dürftig

zu

sein,

enthalten

diese

weder

interne

Notizen

noch

Zusammenfassungen

von

Telefongesprächen ,

durchgeführten

Abklärungen

oder

auch

-

mit

Ausnahme

zweier

E-Mails

die

Korrespondenz

hinsichtlich

des

Umgangs

mit

der

Zuweisung

an

den

Krankenversicherer

Helsana

(vgl.

Urk.

6/1-17) .

Für

ein e

erfolgte

Befreiung

von

der

Unterstellung

unter

die

schweizerische

obligatorische

Krankenversicherungspflicht

spricht

zumindest

der

Umstand,

dass

während

den

folgenden

knapp

vier

Jahren

kein

Kontakt

zwischen

der

Gesund heitsdirektion

und

dem

Beschwerdeführer

stattgefunden

hat ,

und

auch

keine

misslungenen

Kontaktversuche

dokumentiert

sind .

Die

Frage ,

ob

eine

Zwangszu weisung

geboten

sei,

wurde

nicht

weiter

bearbeitet.

Demnach

ist

der

Beschwer deführer

in

dieser

Hinsicht

in

seinem

Vertrauen

auf

die

rechtmässige

Ausübung

seines

Wahlrechts

grundsätzlich

zu

schützen.

E. 31 E.

2a/aa

und

E.

2b).

Auch

ein

allfälliger

zweiter

Versand

und

die

spätere

Entgegennahme

der

Sendung

vermögen

an

diesem

Ergebnis

vorbehältlich

des

Vertrauensschutz

begründenden

zweiten

Versands

mit

vorbehaltloser

Rechtsmit telbelehrung

(BGE

115

Ia

12

E.

4c;

vgl.

auch

BGE

118

V

190)

nichts

zu

ändern

und

sind

rechtlich

unbeachtlich

(BGE

119

V

89

E.

4b/aa

m.w.H.;

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

4A_53/2019

vom

1 4.

Mai

2019

E.

4.2

f.).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich KV.2025.00008 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom 4.

April

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Krankenversicherungspflicht Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der

1992

geborene

X.___

ist

österreichischer

Staatsangehöriger

und

wohnt

in

Österreich

grenznah

zur

Schweiz.

Er

verfügt

seit

2.

Mai

2018

über

die

Grenzgängerbewilligung

G

EU/EFTA

und

ist

in

der

Schweiz

(Kanton Z ürich )

bei

der

Z.___

angestellt

(Urk.

6/2).

Die

Gesundheitsdirektion

des

Kantons

Zürich

(nachfolgend:

Gesundheitsdirektion)

teilte

ihm

mit

Schreiben

vom

22.

Mai

2018

mit,

sie

habe

vom

kantonalen

Migrationsamt

erfahren,

dass

er

ab

dem

2.

Mai

2018

als

Gren zgänger

in

der

Schweiz

erwerbstätig

sei.

Damit

unterliege

er

grundsätzlich

dem

schweizerischen

Krankenversiche rungsobligatorium.

Er

könne

jedoch

innert

drei

Monaten

ab

Arbeitsantritt

das

sogenannte

Optionsrecht

ausüben

beziehungsweise

sich

von

der

Schweizer

Krankenversicherungspflicht

befreien

lassen

(Urk .

6/3 ).

Mit

Schreiben

vom

27.

September

2018

setzte

die

Gesundheitsdirektion

X.___

eine

letzte

Frist

von

zwei

Wochen

an,

um

ihr

einen

Versicherungsnachweis

oder

einen

Antrag

(auf

Befreiung

von

der

Versicherungspflicht)

zukommen

zu

lassen,

und

drohte

ihm

an,

ihn

bei

Säumnis

einer

schweizerischen

Krankenversicherung

zuzuweisen

(Urk .

6/4).

Am

17.

Juli

2022

verfügte

die

Gesundheitsdirektion

die

Zuweisung

des

Grenz gängers

an

den

Krankenversicherer

Helsana

Versicherungen

AG

per

Datum

des

Eingangs

der

Verfügung

beim

Krankenversicherer

( Urk.

6/5 ).

Aufgrund

des

nicht

abgeholten

Entscheids

sandte

sie

diesen

X.___

mit

Schreiben

vom

8.

August

2022

mit

normaler

Briefpost

erneut

zu,

wobei

sie

auf

die

laufende

Ein sprachefrist

hinwies

(Urk.

6/8) ,

und

wies

ihn

im

August

dem

Krankenversicherer

zu

(vgl.

Urk.

6/9).

Mit

am

7.

März

erhobener

und

am

1 3.

März

2023

bei

der

Gesundheitsdirektion

eingegangener

(vgl.

Urk.

6/1 2/4 )

Einsprache

reichte

X.___

eine

Bestä tigung

der

Allianz

Elementar

Versicherungs-Aktiengesellschaft

über

eine

am

1.

August

2018

abgeschlossene

Krankenversicherung

(Urk.

6/12/1-2)

ein

und

machte

geltend,

dass

die

von

der

Gesundheitsdirektion

zugesendete

Zwangszu weisung

aufgrund

einer

veralteten

Adresse

nie

bei

ihm

angekommen

sei

und

er

schon

am

10.

Oktober

2018

in

Kontakt

mit

dem

«BAG»

(richtig:

Gesundheitsdi rektion)

gewesen

und

ihm

damals

versichert

worden

sei,

dass

es

nicht

zu

einer

Zwangsversicherung

komme ,

da

eine

Krankenversicherung

in

Österreich

vorliege

(Urk.

6/11).

Die

i nfolge

eines

Zuständigkeitswechsels

per

1.

Oktober

2023

anstelle

der

Gesundheitsdirektion

für

Ausnahmen

und

Befreiung

von

der

Versicherungs pflicht

zuständige

Sozialversicherungsanstalt

(SVA)

des

Kantons

Zürich,

Krankenversicherungspflicht

2

Abs.

1

des

Einführungsgesetzes

zum

Kranken versicherungsgesetz;

EG

KVG,

in

Kraft

seit

1.

Oktober

2023),

trat

auf

die

Einspra che

ein

und

wies

diese

mit

Einspracheentscheid

vom

23.

Dezember

2024

ab

(Urk.

6/17

=

Urk.

2). 2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

23.

Oktober

2024

erhob

X.___

mit

Eingabe

vom

30.

Januar

2025

Beschwerde

mit

dem

sinngemässen

Antrag,

es

sei

ihm

die

Befreiung

von

der

Krankenversicherungspflicht

zu

bewilligen

(Urk.

1) .

Die

SVA

schloss

mit

Beschwerdeantwort

vom

3.

März

2025

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

5).

Darüber

wurde

der

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

6.

März

2025

in

Kenntnis

gesetzt

(Urk.

7). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Der

in

Österreich

wohnhafte

Beschwerdeführer

ist

österreichischer

Staatsangehö riger

und

ist

als

Grenzgänger

in

der

Schweiz

erwerbstätig.

Daher

kommt

das

Abkommen

vom

21.

Juni

1999

zwischen

der

Schweizerischen

Eidgenossenschaft

einerseits

und

der

Europäischen

Gemeinschaft

und

ihren

Mitgliedstaaten

ande rerseits

über

die

Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen,

FZA;

SR

0.142.112.681)

sowie

basierend

darauf

die

Verordnungen

(EG)

Nr.

883/2004

des

Europäischen

Parlaments

und

des

Rates

vom

29.

April

2004

zur

Koordinierung

der

Systeme

der

sozialen

Sicherheit

(VO

[EG]

883/2004;

SR

0.831.109.268.1)

und

Nr.

987/2009

vom

16.

September

2009

zur

Festlegung

der

Modalitäten

für

die

Durchführung

der

Verordnung

(EG)

Nr.

883/2004

über

die

Koordinierung

der

Systeme

der

sozialen

Sicherheit

(VO

[EG]

987/2009;

SR

0.831.109.268.11)

zur

Anwendung

(vgl.

Art.

8

und

15

des

FZA

in

Verbindung

mit

Art.

1

Abs.

1

und

Abschnitt

A

Ziffer

1

des

Anhangs

II

des

FZA;

BGE

147

V

387

E.

3.1-2).

Der

sachliche

Gel tungsbereich

der

Verordnung

(EG)

Nr.

883/2004

erstreckt

sich

laut

Art.

3

Abs.

1

lit.

a

unter

anderem

auf

Leistungen

bei

Krankheit. 1.2

Nach

der

allgemeinen

Regelung

in

Art.

11

Abs.

3

lit.

a

VO

(EG)

883/2004

unter liegt

eine

Person,

die

in

einem

Mitgliedstaat

eine

Beschäftigung

oder

selbständige

Erwerbstätigkeit

ausübt,

vorbehältlich

Art.

12–16

VO

(EG)

883/2004,

den

Rechts vorschriften

dieses

Mitgliedstaates.

Dies

gilt

auch

dann,

wenn

sie

im

Gebiet

eines

anderen

Mitgliedstaates

wohnt

(sog.

Prinzip

der

«lex

loci

laboris»;

vgl.

BGE

136

V

295

E.

2.3.1,

135

V

339

E.

4.3.1).

Die

besonderen

Bestimmungen

zur

Anwendung

der

Rechtsvorschriften

bestimm ter

Mitgliedstaaten

sind

in

Anhang

XI

der

Verordnung

aufgeführt

(Art.

83

VO

[EG]

883/2004).

Unter

Ziff.

3

(Schweiz)

im

Anhang

XI

werden

die

Versicherungs pflicht

in

der

schweizerischen

Krankenversicherung

und

mögliche

Befreiungen

geregelt.

Ziff.

3

lit.

b

Anhang

XI

(Schweiz)

zur

Verordnung

Nr.

883/2004

bestimmt

gleichlautend

wie

Abschnitt

A

Nr.

1

lit.

i

Ziff.

3b

Anhang

II

FZA,

dass

die

in

lit.

a

genannten

Personen

-

das

sind

unter

anderem

die

Personen,

die

nach

Titel

II

der

Verordnung

[Art.

11-16]

den

schweizerischen

Rechtsvorschriften

unterliegen

-

auf

Antrag

von

der

Versicherungspflicht

befreit

werden

können,

wenn

sie

in

einem

der

aufgezählten

Staaten,

wozu

auch

Österreich

gehört,

wohnen

und

nachweisen,

dass

sie

dort

für

den

Krankheitsfall

gedeckt

sind. 1.3

Als

Grenzgänger

gilt

gemäss

Art.

1

lit.

f

VO

(EG)

883/2004

eine

Person,

die

in

einem

Mitgliedstaat

eine

Beschäftigung

oder

eine

selbständige

Erwerbstätigkeit

ausübt

und

in

einem

anderen

Mitgliedstaat

wohnt,

in

den

sie

täglich,

mindestens

jedoch

einmal

wöchentlich

zurückkehrt.

Dieser

abkommensrechtliche

Grenzgän gerbegriff

ist

unabhängig

von

der

fremdenpolizeilichen

Qualifikation

und

der

Art

der

Aufenthaltserlaubnis

(Eugster,

Krankenversicherung,

in:

Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht

[SBVR],

Soziale

Sicherheit,

3.

Auflage

2016,

S.

435

Fn .

41). 1.4

Aus

dem

Grundsatz

der

Versicherungspflicht

im

Bereich

der

Krankenversicherung

am

Erwerbsort

folgt,

dass

das

Recht,

davon

ausgenommen

zu

sein,

nicht

still schweigend

(konkludent)

ausgeübt

werden

kann.

Nach

Art.

2

Abs.

6

KVV

ist

denn

auch

ausdrücklich

ein

Gesuch

zu

stellen

und

der

Nachweis

zu

erbringen,

dass

im

Wohnstaat

und

während

eines

Aufenthalts

in

einem

anderen

Mitgliedstaat

der

EU

und

in

der

Schweiz

Deckung

für

den

Krankheitsfall

besteht

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_801/2014

vom

10.

März

2015

E.

3.3).

Die

Ausübung

des

Optionsrechts

ist

ohne

Einfluss

auf

die

Unterstellung

in

den

anderen

Sozialversi cherungszweigen

(BGE

135

V

339

E.

4.4.1).

Der

Antrag

um

Befreiung

von

der

Versicherungspflicht

ist

innerhalb

von

drei

Monaten

nach

Entstehung

der

Versicherungspflicht

in

der

Schweiz

bei

der

zuständigen

kantonalen

Betriebskrankenkasse

einzureichen;

wird

in

begründeten

Fällen

der

Antrag

nach

diesem

Zeitraum

gestellt,

so

wird

die

Befreiung

ab

dem

Zeitpunkt

der

Entstehung

der

Versicherungspflicht

wirksam

(Ziff.

3

lit.

b/aa

An hang

XI,

Schweiz,

zu

VO

[EG]

883/2004).

Für

Grenzgänger

beginnt

diese

Frist

mit

dem

ersten

Arbeitstag

zu

laufen

(BGE

136

V

295

E.

2.3.3).

Die

versäumte

Optierung

für

das

Gesundheitssystem

des

Wohnsitzstaates

kann

grundsätzlich

nicht

nachgeholt

werden

(BGE

136

V

295

E.

2.3.4,

147

V

387

E.

6.1

a.E.),

es

sei

denn,

dass

die

Frist

zur

Ausübung

des

Optionsrechts

von

drei

Monaten

nach

Entstehung

der

Versicherungspflicht

in

der

Schweiz

unverschuldet

nicht

hatte

wahrgenommen

werden

können

(«begründeter

Fall»

nach

Abschnitt

A

Nr.

1

lit.

i

Ziff.

3b/aa

Anhang

II

FZA

und

Ziff.

3

lit.

b/aa

Anhang

XI,

Schweiz,

VO

[EG]

883/2004)

oder

das

Optionsrecht

nicht

formell

korrekt

ausgeübt

worden

ist

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_801/2014

vom

10.

März

2015

E.

3.3;

Eugster,

Rechtspre chung

des

Bundesgerichts

zum

KVG,

2.

Auflage

2018,

Art.

3

Rz .

33).

Hinsichtlich

der

Deckung

für

den

Krankheitsfall

schreibt

die

Verordnung

keine

besondere

Form

für

den

Nachweis

vor.

Eine

schriftliche

Erklärung

der

zuständi gen

ausländischen

Behörde

ist

nicht

erforderlich.

Als

Nachweis

genügt

ein

Versicherungsnachweis,

der

den

Anforderungen

des

Krankenversicherungssys tems

des

Wohnsitzlandes

entspricht

(BGE

136

V

295

E.

6.1). 1.5

Art.

5

Abs.

3

der

Bundesverfassung

der

Schweizerischen

Eidgenossenschaft

(BV)

enthält

den

allgemeinen

rechtsstaatlichen

Grundsatz,

dass

staatliche

Organe

und

Private

nach

Treu

und

Glauben

handeln.

Dieses

Prinzip

wird

in

Art.

9

BV

grund rechtlich

ergänzt :

"Jede

Person

hat

Anspruch

darauf,

von

den

staatlichen

Organen

ohne

Willkür

und

nach

Treu

und

Glauben

behandelt

zu

werden . "

Der

grundrechtlich

verstärkte

Grundsatz

von

Treu

und

Glauben

verleiht

einer

Person

Anspruch

auf

Schutz

des

berechtigten

Vertrauens

in

behördliche

Zusicherungen

oder

sonstiges,

bestimmte

Erwartungen

begründendes

Verhalten

der

Behörden.

Voraussetzung

für

eine

Berufung

auf

Vertrauensschutz

ist,

dass

die

betroffene

Person

sich

berechtigterweise

auf

die

Vertrauensgrundlage

verlassen

durfte

und

gestützt

darauf

nachteilige

Dispositionen

getroffen

hat,

die

sie

nicht

mehr

rück gängig

machen

kann.

Die

Berufung

auf

Treu

und

Glauben

scheitert,

wenn

ihr

überwiegende

öffentliche

Interessen

entgegenstehen

(vgl.

die

in

BGE

148

V

128

nicht

publizierte

E.

5.2

[Urteil

des

Bundesgerichts

9C_736/2020

vom

10.

Dezember

2021]

mit

Hinweisen). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

führte

zur

Begründung

des

angefochtenen

Entscheides

(Urk.

2)

aus,

der

Beschwerdeführer

habe

von

seinem

Optionsrecht

weder

innert

der

gesetzlich

vorgesehenen

Frist

von

drei

Monaten

ab

Beginn

der

Versicherungs pflicht

noch

innert

der

angesetzten

Nachfrist

von

zwei

Wochen

Gebrauch

gemacht.

Deshalb

sei

er

mit

Verfügung

vom

17.

Juni

2022

einer

schweizerischen

Krankenversicherung

zugewiesen

worden

(S.

1).

Daran

ändere

auch

das

Vorbrin gen

des

Beschwerdeführers

nicht s ,

wonach

er

im

Zeitraum

der

Zustellung

d er

Schreiben

der

Gesundheitsdirektion

seinen

Wohnort

gewechselt

und

diese

somit

nicht

erhalten

habe.

Die

eingeschriebene

Verfügung

vom

17.

Juni

2022

sei

von

der

Post

als

nicht

abgeholt

retourniert

worden.

Werde

jedoch

eine

eingeschrie bene

Sendung

nicht

innert

der

von

der

Post

angesetzten

Frist

abgeholt,

so

gelte

sie

gemäss

geltender

Rechtsprechung

als

am

letzten

Tag

dieser

Frist

zugestellt.

Die

Verfügung

sei

ihm

zur

Kenntnisnahme

erneut

am

8.

August

2022

zugestellt

worden

(S.

2). 2.2

Demgegenüber

führt

der

Beschwerdeführer

beschwerdeweise

(Urk.

1)

aus,

dass

er

aufgrund

eines

Schreibens

im

Jahr

2018

am

10.

Oktober

2018

mit

der

Gesund heitsdirektion

telefonisch

Kontakt

aufgenommen

und

seine

Versicherungspolice

durchgegeben

und

die

Versicherungsanstalt

genannt

habe.

Darauf hin

sei

ihm

versichert

worden,

dass

er

sei ne

Meldepflicht

erfüllt

habe

und

keine

weiteren

Daten

von

ihm

benötigt

würden.

Eine

schriftliche

Bestätigung

habe

er

nicht

ver langt

und

auch

nicht

erhalten

(Urk.

1/1

S.

3

f.).

Somit

habe

er

von

seinem

Optionsrecht

rechtzeitig

Gebrauch

gemacht.

Im

Februar

2019

sei

er

i nnerhalb

Österreich s

umgezogen

und

habe

seine

neue

Adresse

seinem

Arbeitgeber

gemel det.

In

der

weiteren

Folge

habe

er

keine

weiteren

Briefe,

E-Mails

oder

Anrufe

von

der

Gesundheitsdirektion

erhalten.

Erst

im

Laufe

des

Jahres

2022

sei

er

schluss endlich

von

der

Helsana

kontaktiert

worden,

welche

ihn

über

seinen

Arbeitgeber

erreicht

habe

(vgl.

Urk.

3/2) ,

da

ihre

Schreiben

laufend

retourniert

worden

seien .

Ungefähr

eine

Woche

später

habe

er

von

der

Helsana

Post

an

sei ne

Adresse

in

Österreich

erhalten.

Die

Sendung

habe

drei

offene

Rechnungen

und

eine

Mah nung

mit

einer

Geldforderung

von

mehreren

hundert

Franken

enthalten .

Erst

danach

habe

er

telefonisch

von

der

Helsana

in

Erfahrung

gebracht,

dass

er

zwangszugewiesen

worden

sei

( vgl.

Urk.

1/1

S.

4).

E r

habe

sich

unmittelbar

darauf

direkt

mit

der

Gesundheitsdirektion

in

Verbindung

gesetzt,

um

diesen

Irr tum

aufzuklären ,

zumal

er

davon

ausgegangen

sei,

seine

Meldepflicht

erfüllt

zu

haben .

Dabei

sei

ihm

auch

erklärt

worden,

wie

er

einen

Einwand

gegen

die

Zwangszuweisungsverfügung

erheben

könne

(Urk.

1/1

S.

5).

Er

sei

weder

über

den

Sachstand

informiert

worden

noch

habe

er

von

der

Helsana

einen

Vertrag

erhalten,

aus

dem

ein

Vertragsbeginn

zu

entnehmen

wäre.

Unterdessen

h ätten

sich

bei

der

Helsana

Prämienausstände

von

mehreren

tausend

Franken

angesam melt

und

die

Versicherung

habe

gegen

ihn

eine

Betreibung

eingeleitet

(S.

5

un ten). 2.3

In

ihrer

Vernehmlassung

vom

3.

März

2025

(Urk.

5)

ergänzte

die

Beschwerdegeg nerin,

dass

der

Beschwerdeführer

in

seiner

Einsprache

und

Beschwerde

anerkenne,

dass

er

von

der

Gesundheitsdirektion

im

Verlauf

des

Jahres

2018

über

die

Versicherungspflicht

informiert

worden

sei.

Dies

bedeute,

dass

er

entweder

das

Informationsschreiben

vom

22.

Mai

2018

oder

das

Mahnschreiben

vom

27.

September

2018

erhalten

und

zur

Kenntnis

genommen

haben

müsse.

In

beiden

Schreiben

sei

explizit

darauf

hingewiesen

worden,

dass

ein

Antrag

zu

stel len

oder

zumindest

ein

Versicherungsnachweis

einzureichen

gewesen

wäre.

In

den

von

der

Gesundheitsdirektion

infolge

Zuständigkeitswechsel

übergebenen

Unterlagen

fänden

sich

keine

Hinweise

darauf,

dass

der

Beschwerdeführer

vor

der

Zwangszuweisung

vom

17.

Juni

2022

mit

der

Gesundheitsdirektion

Kontakt

aufgenommen

oder

einen

Antrag

oder

Versicherungsnachweis

eingereicht

hätte .

Ebenso

wenig

fänden

sich

Unterlagen

dazu,

dass

die

Gesundheitsdirektion

dem

Beschwerdeführer

zugesichert

hätte,

dass

die

zur

Ausübung

des

Optionsrechts

nötigen

Schritte

vorgenommen

worden

und

keine

weiteren

Handlungen

seiner seits

notwendig

seien.

Der

Beschwerdeführer

habe

folglich

seinen

formellen

Antrag

um

Ausübung

des

Optionsrechts

soweit

aus

den

Akten

ersichtlich

erst

mit

seiner

Einsprache

vom

13.

März

2023

eingereicht.

Damit

sei

sein

Antrag

offensichtlich

verspätet,

weshalb

er

der

Schweizer

Krankenversicherungspflicht

unterstehe

und

die

Zuweisung

zu

einem

schweizerischen

Krankenv ersicherer

zu

Recht

erfolgt

sei

(S.

2). 3. 3.1

Zu

prüfen

ist,

ob

das

Optionsrecht

rechtzeitig

ausgeübt

wurde.

3.2

Der

Nachweis

der

Rechtzeitigkeit

einer

Parteihandlung

obliegt

grundsätzlich

der

Partei,

welche

diese

Handlung

vorzunehmen

hat.

Der

Nachweis

ist

erbracht,

wenn

eine

Postquittung

oder

ein

anderer

Empfangsschein

für

eine

aufgegebene

Sen dung

vorgelegt

wird.

Im

Falle

der

Beweislosigkeit

fällt

der

Entscheid

zu

Unguns ten

jener

Partei

aus,

die

aus

dem

unbewiesen

gebliebenen

Sachverhalt

Rechte

ableiten

wollte

(Urteile

des

Bundesgerichts

9C_575/2013

vom

18.

November

2013

E.

3

u nd

9C_171/2007

vom

24.

Juli

2007

E.

3).

Der

Beschwerdeführer

reichte

keinen

Zustellnachweis

ein

hinsichtlich

fristgerech ter

Ausübung

seines

Optionsrechts ,

machte

aber

geltend,

er

habe

am

10.

Oktober

2018

und

damit

in

zeitlicher

Hinsicht

wohl

als

Reaktion

auf

das

Schreiben

vom

27.

September

2018

(Urk.

6/4)

mit

der

Gesundheitsdirektion

telefoniert

und

seine

Versicherungsdaten

(Krankenversicherung,

Police-Nummer)

bekanntgegeben

(Urk.

1/1

S.

3;

Urk.

1/2

S.

1).

Hierüber

ist

aber

aktenkundig

nichts

vermerkt.

Hingegen

ist

nach

Lage

der

Akten

erste llt,

dass

der

Beschwerdeführer

seit

1.

August

2018

bei

der

Allianz

Elementar

Versicherungs-Aktiengesellschaft

kran kenversichert

ist

(Urk.

3/1

=

Urk.

6/12/1-2 ;

Urk.

6/12/13). 3.3

Das

Informationsschreiben

vom

22.

Mai

2018

verweist

hinsichtlich

der

Ausübung

des

Optionsrechts

auf

die

Informationen

und

Formulare

im

Internet

auf

der

Website

der

Gesundheitsdirektion

( www.gd.zh.ch/kvg ;

Urk.

6/3

S.

2).

Der

(alten)

Website

der

Gesundheitsdirektion

lässt

sich

entnehmen,

dass

Grenzgängerinnen

und

Grenzgänger

aus

Deutschland,

Frankreich,

Italien

oder

Österreich

(nur

mit

Aufenthaltsbewilligung

G)

ein

Gesuch

stellen

müssen

und

diesem

je

nach

Versi cherungsart

(gesetzlich

bzw.

staatlich

obligatorisch

oder

privat

bzw.

freiwillig)

eine

Kopie

der

Grenzgängerbewilligung

und

eine

Kopie

der

europäischen

Kran kenversicherungskarte

beziehungsweise

eine

Kopie

der

aktuell

gültigen

Versicherungspolice

beizulegen

haben .

Ebenfalls

führte

ein

Link

zum

Online-Formular

für

das

KVG-Befreiungsgesuch

( https://www.zh.ch/de/gesund heit/krankenversicherung.html ;

Website

abgerufen

mittels

Internetarchiv

«way backmachine»

vom

06.08 .2020).

Daraus

lässt

sich

entnehmen,

dass

in

aller

Regel

ein

formelles

( schriftliches )

Gesuch

erwartet

wird

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_801/2014

vom

10.

März

2015

E.

3.3 ;

vgl.

auch

Donaur/Pellizzari,

Das

Optionsrecht

im

Bereich

der

Krankenver sicherung,

Jusletter

1.

Juli

2019

S.

10

Rz .

2 5 ).

Art.

2

Abs.

6

KVV

verlangt

indes

nur

ein

Gesuch

und

den

Nachweis ,

dass

im

Wohnstaat

und

während

eines

Aufenthalts

in

einem

anderen

Mitgliedstaat

der

EU

und

in

der

Schweiz

Deckung

für

den

Krankheitsfall

besteht

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_801/2014

vom

10.

März

2015

E.

3.3).

Auch

lässt

das

Informationsschreiben

der

Gesundheitsdi rektion

vom

22.

Mai

2018

offen,

in

welcher

Form

das

Gesuch

zu

stellen

ist

(Urk.

6/3

S.

2) ,

und

im

Aufforderungsschreiben

vom

27.

August

2018

wird

lediglich

ein

Antrag

verlangt

(Urk.

6/4).

Hinsichtlich

der

zweiten

Voraussetzung

(Deckung

für

den

Krankheitsfall)

genügt

als

Nachweis

ein

Versicherungsnach weis,

der

den

Anforderungen

des

Krankenversicherungssystems

des

Wohnsitz landes

entspricht

(BGE

136

V

295

E.

6.1) ,

über

welchen

der

Beschwerdeführer

zweifellos

verfügt e.

Ausserdem

war

die

Gesundheitsdirektion

seit

dem

20.

Mai

2018

im

Besitz

einer

Kopie

der

Grenzgängerbewilligung

des

Beschwerdeführers

(Urk.

6/1).

Demzufolge

ist

es

nicht

abwegig ,

anzunehmen,

dass

die

Gesundheits direktion

nach

telefonischer

Übermittlung

der

Versicherungsdaten

respektive

Erbringung

des

Versicherungsnachweises

des

Beschwerdeführers

von

einer

rechtsgültigen

Ausübung

des

Optionsrechts

ausging

und

dies

dem

Beschwerde führer

auch

zusicherte.

Dass

sich

hierzu

in

den

Akten

nichts

findet,

lässt

auch

mit

Blick

auf

die

Aktenführung spflicht

nicht

auf

Gegenteiliges

schliessen.

Ohnehin

erscheinen

die

von

der

Gesundheitsdirektion

an

die

Beschwerdegegnerin

überge gebenen

Unterlagen

sehr

dürftig

zu

sein,

enthalten

diese

weder

interne

Notizen

noch

Zusammenfassungen

von

Telefongesprächen ,

durchgeführten

Abklärungen

oder

auch

-

mit

Ausnahme

zweier

E-Mails

die

Korrespondenz

hinsichtlich

des

Umgangs

mit

der

Zuweisung

an

den

Krankenversicherer

Helsana

(vgl.

Urk.

6/1-17) .

Für

ein e

erfolgte

Befreiung

von

der

Unterstellung

unter

die

schweizerische

obligatorische

Krankenversicherungspflicht

spricht

zumindest

der

Umstand,

dass

während

den

folgenden

knapp

vier

Jahren

kein

Kontakt

zwischen

der

Gesund heitsdirektion

und

dem

Beschwerdeführer

stattgefunden

hat ,

und

auch

keine

misslungenen

Kontaktversuche

dokumentiert

sind .

Die

Frage ,

ob

eine

Zwangszu weisung

geboten

sei,

wurde

nicht

weiter

bearbeitet.

Demnach

ist

der

Beschwer deführer

in

dieser

Hinsicht

in

seinem

Vertrauen

auf

die

rechtmässige

Ausübung

seines

Wahlrechts

grundsätzlich

zu

schützen. 3.4

Die

Verfügung

vom

17.

Juni

2022,

mit

welcher

der

Beschwerdeführer

per

Datum

des

Eingangs

dem

Krankenversicherer

Helsana

zugewiesen

wurde

(Urk.

6/5) ,

konnte

dem

Beschwerdeführer

nicht

zugestellt

werden

und

gelangte

mit

dem

Vermerk

«Nicht

behoben»

am

12.

Juli

2022

an

die

Gesundheitsdirektion

zurück

(Urk.

6/7) ,

da

der

Beschwerdeführer

im

Februar

2019

von

A.___

nach

B.___

umgezogen

war.

Daraufhin

unternahm

die

Gesundheitsdirektion

am

8.

August

2022

einen

zweiten

Zustellversuch

( wiederum

an

die

nicht

mehr

gültige

Adresse)

mit

dem

Hinweis,

dass

für

die

Einsprachefrist

das

Datum

des

1.

Zustellversuchs

massgebend

sei

und

die

gesetzliche

Zustellfiktion

nach

Art.

38

Abs.

2 bis

des

Bun desgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

gelte

(Urk.

6/8). 3.5

Eine

Postsendung

mit

Zustellungsnachweis

gilt

grundsätzlich

in

dem

Zeitpunkt

als

zugestellt,

in

welchem

die

angeschriebene

Person

sie

tatsächlich

in

Empfang

nimmt.

Art.

38

Abs.

2 bis

ATSG

regelt

Fälle,

in

denen

der

Adressat

einer

eingeschriebenen

Sendung

oder

Gerichtsurkunde

nicht

angetroffen

und

daher

eine

Abholungseinladung

in

seinen

Briefkasten

oder

sein

Postfach

gelegt

wird.

Die

Sendung

gilt

diesfalls

in

jenem

Zeitpunkt

als

zugestellt,

in

welchem

sie

auf

der

Post

abgeholt

wird.

Geschieht

dies

nicht

innerhalb

der

ab

dem

Folgetag

des

ersten

erfolglosen

Zustellungsversuchs

laufenden

siebentägigen

Abholfrist,

gilt

die

Sendung

als

am

letzten

Tag

dieser

Frist

zugestellt

(Zustellfiktion).

Dabei

spielt

es

keine

Rolle,

ob

der

letzte

Tag

der

siebentägigen

Frist

auf

einen

Samstag,

Sonn tag

oder

anerkannten

Feiertag

fällt.

Dies

gilt

jedoch

nur,

sofern

der

Adressat

mit

der

Zustellung

rechnen

musste,

das

heisst

ab

der

Begründung

eines

Verfahrens verhältnisses

und

insoweit,

als

während

des

hängigen

Verfahrens

mit

einer

gewissen

Wahrscheinlichkeit

mit

der

Zustellung

eines

behördlichen

oder

gericht lichen

Aktes

gerechnet

werden

musste

(BGE

134

V

49

E.

4,

130

III

396

E.

1.2.3,

127

I

31

E.

2a/aa

und

E.

2b).

Auch

ein

allfälliger

zweiter

Versand

und

die

spätere

Entgegennahme

der

Sendung

vermögen

an

diesem

Ergebnis

vorbehältlich

des

Vertrauensschutz

begründenden

zweiten

Versands

mit

vorbehaltloser

Rechtsmit telbelehrung

(BGE

115

Ia

12

E.

4c;

vgl.

auch

BGE

118

V

190)

nichts

zu

ändern

und

sind

rechtlich

unbeachtlich

(BGE

119

V

89

E.

4b/aa

m.w.H.;

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

4A_53/2019

vom

1 4.

Mai

2019

E.

4.2

f.). 3.6

Vorliegend

kann

sich

die

Beschwerdegegnerin

beziehungsweise

die

Gesundheits direktion

nicht

auf

die

Zustellfiktion

berufen.

Fast

vier

Jahre

nach

dem

letzten

Kontakt

mit

dem

Beschwerdeführer

musste

dieser

nicht

mit

dem

Erlass

der

Verfügung

vom

1 7.

Juni

2022,

mit

einem

behördlichen

Akt,

rechnen.

Er

war

nach

der

langen

verstrichenen

Zeitdauer

längst

nicht

mehr

gehalten,

die

Gesundheits direktion

mit

seiner

aktuellen

Adresse

zu

bedienen.

Es

wird

weder

geltend

gemacht

noch

ist

aktenkundig,

dass

die

Gesundheitsdirektion

bereits

früher

eine

Verfügung

hinsichtlich

der

Unterstellung

des

Beschwerdeführers

unter

die

obli gatorische

schweizerische

Krankenversicherungspflicht

erlassen

hätte

oder

mit

dem

Beschwerdeführer

in

Kontakt

getreten

wäre

(vgl.

vorstehend

E.

3.3) .

Demzufolge

ist

davon

auszugehen,

dass

die

Gesundheitsdirektion

bis

zum

17.

Juni

2022

untätig

geblieben

ist ,

zumal

den

spärlichen

Akten

nichts

anderes

zu

entnehmen

ist .

S elbst

wenn

nicht

von

eine m

formal

korrekten

Befreiungsge such

des

Beschwerdeführers

mittels

Telefonats

vom

10.

Oktober

2018

ausgegan gen

würde

respektive

bei

Annahme,

dieses

habe

gar

nicht

stattgefunden ,

musste

der

Beschwerdeführer

nicht

mehr

mit

einer

Zustellung

rechnen .

Folglich

greift

die

Zustellfiktion

nicht .

D ie

Verfügung

vom

17.

Juni

2022

wurde

dem

Beschwer deführer

erst

im

Zuge

seiner

Nachforschung

nach

erhaltenen

Rechnungen

und

Mahnung

von

der

Helsana

und

dem

Telefonat

mit

der

Gesundheitsdirektion

am

2.

März

2023

zugestellt

(vgl.

Urk.

3/3).

Folgerichtig

wurde

die

am

7.

März

erhobene

und

am

1 3 .

März

2023

bei

der

Gesundheitsdirektion

eingegangene

(vgl.

Urk.

6/1 2/4 )

Einsprache

(Urk.

6/11)

von

dieser

als

fristgerecht

anerkannt

(vgl.

E-Mail

vom

6.

April

2023

an

die

Helsana,

Urk.

6/13).

Mit

dieser

Einsprache

erbrachte

der

Beschwerdeführer

(erneut)

den

Nachweis

einer

seit

August

2018

bestehende n

österreichische n

Kranken versicherung

(vgl.

Urk.

6/ 12/1-3) .

Unter

der

Annahme,

der

Beschwerdeführer

habe

sein

Optionsrecht

formell

nicht

korrekt

ausgeübt,

ist

diese

Einsprache

als

formellen

Antrag

hierauf

zu

deuten.

A us

dem

Verhalten

der

Behörde ,

namentlich

ihre r

jahrelange n

Untätigkeit ,

wurde

ein

Vertrauenstatbestand

(vgl.

vorstehend

E.

1.5)

geschaffen,

welche

den

Beschwerdeführer

nach

Treu

und

Glauben

darauf

schliessen

lassen

durfte,

dass

seine

Optierung

hinsichtlich

der

Befreiung

von

der

schweizerischen

Krankenver sicherungspflicht

rechtmässig

erfolgt

sei,

weshalb

die

Frist

zur

Optierung

für

das

Gesundheitssystem

des

Wohnsitzstaates

damit

zumindest

als

nachgeholt

gilt .

Dies

gilt

umso

mehr,

als

durch

die

unbegründete

Untätigkeit

der

Gesundheitsdirektion

dem

Beschwerdeführer

erhebliche

(finanzielle)

Nachteile

entstanden

sind.

Folglich

hat

der

Beschwerdeführer

sein

Wahlrecht

recht s gültig

ausgeübt

bezie hungsweise

nachgeholt

und

den

Beweis

für

seine

Versicherungsunterstellung

in

Österreich

erbracht ,

weshalb

die

Beschwerdegegnerin

respektive

die

Gesundheits direktion

ihn

nicht

hätte

mit

Verfügung

vom

17.

Juni

2022

(Urk.

6/5)

zwangsversichern

dürfen. 4.

Nach

dem

Gesagten

ist

die

Beschwerde

begründet

und

der

Einspracheentscheid

vom

23.

Dezember

2024

mit

der

Feststellung

aufzuheben ,

dass

der

Beschwerde führer

sein

Optionsrecht

hinsichtlich

des

Gesundheitssystem s

des

Wohnsitzstaates

Österreich

rechtzeitig

ausgeübt

hat

und

er

ab

dem

2.

Mai

2018

nicht

der

schweizerischen

Versicherungspflicht

untersteht. Das

Gericht

erkennt: 1.

In

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

d er

angefochtene

Einspracheentscheid

der

Sozial versicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Krankenversicherungspflicht ,

vom

23.

Dezember

2024

a ufgehoben

und

festgestellt,

dass

der

Beschwerdeführer

nicht

der

schweizerischen

Versicherungspflicht

untersteht. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Krankenversicherungspflicht - Bundesamt

für

Gesundheit 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler