Sachverhalt
1.
Der 1982 geborene X.___ ist seit dem 1. Januar 20 20 im Rahmen der ob li ga torischen Krankenpflegeversicherung
nach dem Bundesgesetz über die Kran ken versicherung (KVG) bei der Mutuel Krankenversicherung AG (nach fol gend: Mutuel) im Modell « RT SanaTel » versichert (Urk. 13/1 f.). Infolge Nicht be glei chens aus stehender Prämien leitete die Mutuel am 12. November 2024 über den Betrag von Fr. 4'934.75 beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord die Betreibung ge gen den Versicherten ein (Urk. 13/15).
Mit Verfügung vom 14. November 2024 (Urk. 13/16) verpflichtete die Mutuel den Versicherten zur Bezahlung der für die Monate Juli 2022 bis Juni 2023 ausstehen den KVG-Prämien im Betrag von Fr. 4'187.10 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 11. No vember 2024, Aufforderungskosten von Fr. 150.--, aufgelaufenen Zinsen von Fr. 328.35, Dossiereröffnungskosten von Fr. 120.-- sowie Kosten für die erste Zu stellung von Fr. 149.30 und hob den vom Versicherten in der Betreibung Nr. «…» am 14. November 2024 erhobenen Rechtsvorschlag auf (vgl. Zah lungs befehl vom 12. November 2024, Urk. 13/15). Die dagegen vom Versicherten am 11. Dezember 2024 erhobene Einsprache (Urk. 13/17) wies die Mutuel mit Ein spracheentscheid vom 16. Dezember 2024 – unter Beilage eines Konto aus zuges (Urk. 13/19) – ab (Urk. 2 [= Urk. 13/18]). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2024 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte
mit Eingabe vom
13. Januar 2025 Beschwerde bei der Mutuel
und be an tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Über prü fung und Anpassung der offenen Rechnungen (Urk. 1) .
Die Mu tuel leitete die Be schwerde mit Schreiben vom 28. Januar 2025 an das hiesige Gericht weiter (Urk. 4). Mangels eigenhändig original unterzeichneter Beschwerde setzte das hie sige Gericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2025 eine zehn tägige Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde an (Urk. 5) . Am 20. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer seine verbesserte Beschwerde (Urk. 8) und am 26. März 2025 weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 11/1-4) . Die Be schwer de geg nerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
28. März 2025 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
2. April 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2. 2.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver fü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. In so weit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an ei nem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3; 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.2
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2024
wurde über den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Bezahlung der aus ste hen den KVG-Prä mien für die Monate Juli 2022 bis Juni 2023 (zuzüglich 5 % Ver zugs zins), der auf gelaufenen Verzugszinsen von insgesamt Fr. 328.35, der Auf forderungskosten von Fr. 150.--, der Dossiereröffnungskosten von Fr. 120.--, der Kosten für die ers te Zustellung von Fr. 149.30 sowie der Betreibungskosten von Fr. 74.-- gegen über dem Beschwerdeführer entschieden; gleichzeitig wurde sein in der Be trei bung Nr. «…» erhobener Rechtsvorschlag beseitigt (Urk. 2). 2.3
Soweit der Beschwerdeführer über den Anfechtungsgegenstand hinausgehend ver langt, die Beschwerdegegnerin solle ihn nicht mehr betreiben, sondern die of fe nen Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen und anpassen , ist er dem nach nicht zu hören (Urk. 1). 3 . 3 .1
Nach Art. 61 Abs. 1 KVG legt der Versicherer die Prämien fest. Diese sind im Vo raus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV]). 3 .2
Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV regeln die Folgen des Zahlungsverzuges von Prämien und Kostenbeteiligungen.
Nach Art. 64a KVG hat der Versicherer der versicherten Person, welche fällige Prä mien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, nach mindestens einer schrift lichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Abs. 1). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kos tenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Abs. 2).
Gestützt auf Art. 105b KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nicht bezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zu stellen (Abs. 1). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei recht zeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Be arbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Person eine entsprechende Rege lung vorsieht (Abs. 2).
Der Satz für Verzugszins auf fällige Prämien nach Art. 26 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beträgt 5 Pro zent im Jahr (Art. 105a KVV). 3 .3
Rechtsprechungsgemäss sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämien for de rung oder Kostenbeteiligung im Bereich der obligatorischen Kranken pflege ver si cherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit tels Verfügung und/oder Einspracheentscheid aufzuheben. Dabei muss aus drück lich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als auf ge hoben erklärt werden. Der Versicherer fällt in dieser Konstellation nicht nur ei nen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechts öffnungs in stanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 4 . 4 .1
Die Beschwerdegegnerin fordert vom Beschwerdeführer die unbezahlt geblie be nen KVG-Prämien für die Monate Juli 2022 bis Juni 2023 zuzüglich 5 % Ver zugs zins seit 11. November 2024, die aufgelaufenen Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 328.35, administrative Kosten im Betrag von Fr. 270.-- (Aufforderungs -
sowie Dossiereröffnungskosten ) , Kosten für die erste Zustellung im Betrag von Fr. 149.30 sowie die Betreibungskosten von Fr. 74.-- (Urk. 2 und 12).
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerde füh rer zu Recht zur Bezahlung der vorstehend aufgeführten Beträge verpflichtet hat, und ob insoweit der Rechtsvorschlag aufgehoben werden kann. 4 .2
Gemäss de n für den Beschwerdeführer ab
1. Januar 2022 respektive ab 1. Januar 2023 gültigen Versicherungs policen betrug die monatliche KVG-Prämie der obli ga torischen Krankenversiche rung im Jahr 2022 Fr. 404.40 und im Jahr 2023 Fr. 435.50 respektive – aufgrund eines Wohnortwechsels des Beschwerdeführers per
1. April 2023 – Fr. 387.60 (Urk. 13/2).
Die offenen Prämien für die Monate Juli 2022 bis Juni 2023 betrugen dem nach
zunächst Fr. 4'895.70 . Alsdann berichtigte die Beschwerdegegnerin diese Prä mien rechnungen und zog von den Prämien für die Mo nate Juli bis De zem ber 2022 insgesamt Fr. 357.30 an Prämien ver billi gung (6 x Fr. 59.55), Fr. 60.-- an Aus gleich nach Ab bau ihrer Re ser ven sowie Fr. 44.10 (6 x Fr. 7.35) an Bun des ab gaben
(Urk. 13/6) , für die Mo nate Januar bis Mai 2023 ins ge samt Fr. 180.50 an Prämienverbilligung (5 x Fr. 36.10) und Fr. 25.50 (5 x Fr. 5.10) an Bun des ab ga ben (Urk. 13/9)
sowie für den Monat Juni 2023 Fr. 36.10 an Prä mien ver bil li gung und Fr. 5.10 an Bundesabgaben ab (Urk. 13/12) . Folglich betrugen die noch offe nen Prä mien für die Monate Juli 2022 bis Juni 2023 Fr. 4' 187 . 10 . 4 .3
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Prämien für die Monate November und Dezember 2024 sowie für den Monat Januar 2025 direkt an das Betreibungs amt bezahlt , weshalb er darum bitte, ihn nicht mehr zu betreiben, sondern die offe nen Rechnungen zu überprüfen und anzupassen (Urk. 1).
Allerdings ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der von der Beschwer de geg nerin in Betreibung gesetzte Ausstand für die Prämienmonate Juli 2022 bis Juni 2023 (vgl. E. 4 .2) von ihm beglichen worden wäre .
Diesbezügliches geht weder aus dem von der Beschwerdegegnerin erstellten Kontoauszug vom 16. Dezember 2024 (Urk. 3/2 und 13/19 ) noch aus den vom Beschwerdeführer beige brachten Ab rech nungen des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord hervor , zumal diese Ab rech nungen die Betreibungen Nr. «…» , «…» , «…» , «…»
und
«…»
be tref fen
( vgl. Urk. 11/1 , vgl. auch Urk. 11/2 -4) , vorliegend jedoch die Betreibung Nr. «…» Streitgegenstand bil det (vgl. Urk. 13/15) .
Die Beschwerdegegnerin wies den Be schwerdeführer denn auch im Ein spra che ent scheid vom 16. Dezember 2024 (Urk. 2) darauf hin, dass für den in Betreibung gesetzten Ausst and keine Zahlung geleistet worden sei, ungeachtet dessen, dass sie der Forderung des Beschwerdeführers, i h m einen Kontoauszug mit den of fe nen Kosten zukommen zu lassen, bereits am 11. April 2024 nachgekommen sei. Da ran hielt die Beschwerdegegnerin auch mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2025 (Urk. 12) fest, indem sie erneut darlegte, wie sich die in Betreibung gesetzte Forderung zusammen setzte, und bestätigte, dass vom Beschwerdeführer weder über das Betreibungsamt noch direkt an die Beschwerde gegnerin Zahlungen in der Betreibung Nr. «…» geleistet worden seien.
Nach dem Gesagten ist somit von einem Prämienausstand für die Monate Juli 2022 bis Juni 2023 im Betrag von Fr. 4'187.10 auszugehen (vgl. auch E. 4.2). 4 .4
Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin den Be schwer deführer zunächst für die berichtigten Prämienrechnungen de r Monat e
Juli
bis Dezember 2022 (Urk. 13/6) , Januar bis Mai 2023 (Urk. 13/9) sowie Juni 2023
(Urk. 13/12) schrift lich mahnte (Urk. 13 / 7, 13/ 10 , 13/ 13 ) und ihn anschliessend mit der Zahlungs auf for de rung unter Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen auf die Säumnisfolgen hin wies (Urk. 13 / 8, 13/ 11 , 13/ 14 ). Mit diesem Vorgehen ent sprach die Beschwerdegegnerin den ge setzlichen Anforderungen an das Mahn verfahren (vgl. E. 3 .2).
Folglich sind die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte n Prämien for de rung en in der Höhe von Fr. 4'187.10 rechtsgenüglich ausgewiesen und ge schul det. 4 .5
Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG sowie Art. 105a KVV ist auf fälligen KVG-Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Unter Berücksichtigung, dass die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (vgl. E. 3.1), ist die Verzugszinsforderung der Beschwerdegegnerin auf die Prämien monate Juli 2022 bis Juni 2023 gerechtfertigt und nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 13 / 15 ; Fr. 328.35 bis 10 . November 202 4 ).
Dasselbe gilt für die von der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. «…» ge forderten administrativen Kosten im Umfang von insgesamt Fr. 270.-- sowie die Kosten für die erste Zustellung von Fr. 149.30 , welche für die Bearbeitung des Inkassos von drei Mah nungen (Urk. 13 / 7, 13/ 10, 13/ 13 ) und drei Zah lungs auf for de rung en (Urk. 13 / 8, 13/11, 13/14 ) als gerade noch angemessen erscheinen und ihre recht liche Grundlage in Art. 105b Abs. 2 KVV (vgl. E. 3 .2) sowie Art. 3 . 1
res pektive Art. 3.2 der «E rgänzenden Ausführungsbestimmungen zur obliga to rischen Krankenpflege ver siche rung gemäss KVG » , Ausgabe 01 .09 .2018 und Aus gabe 01.04.2023 (Urk. 13 / 3, 13/4 ), finden (vgl. zur zulässigen Höhe von Mahn spesen das Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2). 4.6
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer die Prämien für die Mo nate Juli 2022 bis Juni 2023 in der Höhe von insgesamt Fr. 4'187.10, auf ge lau fene Verzugszinsen bis
10. November 2024 von Fr. 328.35 , administrative Kos ten im Umfang von Fr. 270.--
(Aufforderungs- sowie Dossier er öff nungs kos ten ) und Kosten für die erste Zustellung von Fr. 149.30
– mithin insgesamt Fr. 4'934.75
– zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 4'187.10 ab 11 . No vem ber 202 4 sowie Betreibungskosten von Fr. 74.-- schuldet.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der in der Betreibung Nr. «…» des Be treibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom
12. November 2024 [Urk. 13 /1 5 ]) erhobene Rechtsvorschlag ist aufzuheben. 4.7
Die Betreibungskosten von Fr. 74.-- (Urk. 13/15) sind von Gesetzes wegen ge schul det (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur For de rung zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zah lungen des Beschwerdeführers vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bil den nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechts öffnung zu erteilen ist, wovon die Beschwerdegegnerin denn auch kor rek ter weise ausging (Urk. 2 S. 2 und Urk. 12 S. 4 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2014 E. 4.1). 5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 12. November 2024) wird für den Betrag von Fr. 4'187.10 zu züglich 5 % Verzugszins seit 11. November 2024 und d ie bis zur Einleitung des Be treibungsverfahrens aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 328.35, die administrativen Kosten von Fr. 270.-- sowie die Kosten für die erste Zustellung von Fr. 149.30 beseitigt. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Mutuel Assurance Maladie SA - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der 1982 geborene X.___ ist seit dem 1. Januar 20 20 im Rahmen der ob li ga torischen Krankenpflegeversicherung
nach dem Bundesgesetz über die Kran ken versicherung (KVG) bei der Mutuel Krankenversicherung AG (nach fol gend: Mutuel) im Modell « RT SanaTel » versichert (Urk. 13/1 f.). Infolge Nicht be glei chens aus stehender Prämien leitete die Mutuel am 12. November 2024 über den Betrag von Fr. 4'934.75 beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord die Betreibung ge gen den Versicherten ein (Urk. 13/15).
Mit Verfügung vom 14. November 2024 (Urk. 13/16) verpflichtete die Mutuel den Versicherten zur Bezahlung der für die Monate Juli 2022 bis Juni 2023 ausstehen den KVG-Prämien im Betrag von Fr. 4'187.10 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 11. No vember 2024, Aufforderungskosten von Fr. 150.--, aufgelaufenen Zinsen von Fr. 328.35, Dossiereröffnungskosten von Fr. 120.-- sowie Kosten für die erste Zu stellung von Fr. 149.30 und hob den vom Versicherten in der Betreibung Nr. «…» am 14. November 2024 erhobenen Rechtsvorschlag auf (vgl. Zah lungs befehl vom 12. November 2024, Urk. 13/15). Die dagegen vom Versicherten am 11. Dezember 2024 erhobene Einsprache (Urk. 13/17) wies die Mutuel mit Ein spracheentscheid vom 16. Dezember 2024 – unter Beilage eines Konto aus zuges (Urk. 13/19) – ab (Urk. 2 [= Urk. 13/18]).
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2024 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte
mit Eingabe vom
13. Januar 2025 Beschwerde bei der Mutuel
und be an tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Über prü fung und Anpassung der offenen Rechnungen (Urk. 1) .
Die Mu tuel leitete die Be schwerde mit Schreiben vom 28. Januar 2025 an das hiesige Gericht weiter (Urk. 4). Mangels eigenhändig original unterzeichneter Beschwerde setzte das hie sige Gericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2025 eine zehn tägige Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde an (Urk. 5) . Am 20. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer seine verbesserte Beschwerde (Urk. 8) und am 26. März 2025 weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 11/1-4) . Die Be schwer de geg nerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
28. März 2025 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
2. April 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
E. 2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver fü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. In so weit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an ei nem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3; 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
E. 2.2 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2024
wurde über den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Bezahlung der aus ste hen den KVG-Prä mien für die Monate Juli 2022 bis Juni 2023 (zuzüglich 5 % Ver zugs zins), der auf gelaufenen Verzugszinsen von insgesamt Fr. 328.35, der Auf forderungskosten von Fr. 150.--, der Dossiereröffnungskosten von Fr. 120.--, der Kosten für die ers te Zustellung von Fr. 149.30 sowie der Betreibungskosten von Fr. 74.-- gegen über dem Beschwerdeführer entschieden; gleichzeitig wurde sein in der Be trei bung Nr. «…» erhobener Rechtsvorschlag beseitigt (Urk. 2).
E. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer über den Anfechtungsgegenstand hinausgehend ver langt, die Beschwerdegegnerin solle ihn nicht mehr betreiben, sondern die of fe nen Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen und anpassen , ist er dem nach nicht zu hören (Urk. 1).
E. 3 .3
Rechtsprechungsgemäss sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämien for de rung oder Kostenbeteiligung im Bereich der obligatorischen Kranken pflege ver si cherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit tels Verfügung und/oder Einspracheentscheid aufzuheben. Dabei muss aus drück lich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als auf ge hoben erklärt werden. Der Versicherer fällt in dieser Konstellation nicht nur ei nen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechts öffnungs in stanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 4 sowie Betreibungskosten von Fr. 74.-- schuldet.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der in der Betreibung Nr. «…» des Be treibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom
12. November 2024 [Urk. 13 /1
E. 4.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer die Prämien für die Mo nate Juli 2022 bis Juni 2023 in der Höhe von insgesamt Fr. 4'187.10, auf ge lau fene Verzugszinsen bis
10. November 2024 von Fr. 328.35 , administrative Kos ten im Umfang von Fr. 270.--
(Aufforderungs- sowie Dossier er öff nungs kos ten ) und Kosten für die erste Zustellung von Fr. 149.30
– mithin insgesamt Fr. 4'934.75
– zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 4'187.10 ab 11 . No vem ber 202
E. 4.7 Die Betreibungskosten von Fr. 74.-- (Urk. 13/15) sind von Gesetzes wegen ge schul det (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur For de rung zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zah lungen des Beschwerdeführers vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bil den nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechts öffnung zu erteilen ist, wovon die Beschwerdegegnerin denn auch kor rek ter weise ausging (Urk. 2 S. 2 und Urk. 12 S. 4 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2014 E. 4.1).
E. 5 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 12. November 2024) wird für den Betrag von Fr. 4'187.10 zu züglich 5 % Verzugszins seit 11. November 2024 und d ie bis zur Einleitung des Be treibungsverfahrens aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 328.35, die administrativen Kosten von Fr. 270.-- sowie die Kosten für die erste Zustellung von Fr. 149.30 beseitigt. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Mutuel Assurance Maladie SA - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2025.00006 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom
3. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Mutuel Assurance Maladie SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1982 geborene X.___ ist seit dem 1. Januar 20 20 im Rahmen der ob li ga torischen Krankenpflegeversicherung
nach dem Bundesgesetz über die Kran ken versicherung (KVG) bei der Mutuel Krankenversicherung AG (nach fol gend: Mutuel) im Modell « RT SanaTel » versichert (Urk. 13/1 f.). Infolge Nicht be glei chens aus stehender Prämien leitete die Mutuel am 12. November 2024 über den Betrag von Fr. 4'934.75 beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord die Betreibung ge gen den Versicherten ein (Urk. 13/15).
Mit Verfügung vom 14. November 2024 (Urk. 13/16) verpflichtete die Mutuel den Versicherten zur Bezahlung der für die Monate Juli 2022 bis Juni 2023 ausstehen den KVG-Prämien im Betrag von Fr. 4'187.10 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 11. No vember 2024, Aufforderungskosten von Fr. 150.--, aufgelaufenen Zinsen von Fr. 328.35, Dossiereröffnungskosten von Fr. 120.-- sowie Kosten für die erste Zu stellung von Fr. 149.30 und hob den vom Versicherten in der Betreibung Nr. «…» am 14. November 2024 erhobenen Rechtsvorschlag auf (vgl. Zah lungs befehl vom 12. November 2024, Urk. 13/15). Die dagegen vom Versicherten am 11. Dezember 2024 erhobene Einsprache (Urk. 13/17) wies die Mutuel mit Ein spracheentscheid vom 16. Dezember 2024 – unter Beilage eines Konto aus zuges (Urk. 13/19) – ab (Urk. 2 [= Urk. 13/18]). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2024 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte
mit Eingabe vom
13. Januar 2025 Beschwerde bei der Mutuel
und be an tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Über prü fung und Anpassung der offenen Rechnungen (Urk. 1) .
Die Mu tuel leitete die Be schwerde mit Schreiben vom 28. Januar 2025 an das hiesige Gericht weiter (Urk. 4). Mangels eigenhändig original unterzeichneter Beschwerde setzte das hie sige Gericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2025 eine zehn tägige Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde an (Urk. 5) . Am 20. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer seine verbesserte Beschwerde (Urk. 8) und am 26. März 2025 weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 11/1-4) . Die Be schwer de geg nerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
28. März 2025 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
2. April 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2. 2.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver fü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. In so weit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an ei nem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3; 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.2
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2024
wurde über den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Bezahlung der aus ste hen den KVG-Prä mien für die Monate Juli 2022 bis Juni 2023 (zuzüglich 5 % Ver zugs zins), der auf gelaufenen Verzugszinsen von insgesamt Fr. 328.35, der Auf forderungskosten von Fr. 150.--, der Dossiereröffnungskosten von Fr. 120.--, der Kosten für die ers te Zustellung von Fr. 149.30 sowie der Betreibungskosten von Fr. 74.-- gegen über dem Beschwerdeführer entschieden; gleichzeitig wurde sein in der Be trei bung Nr. «…» erhobener Rechtsvorschlag beseitigt (Urk. 2). 2.3
Soweit der Beschwerdeführer über den Anfechtungsgegenstand hinausgehend ver langt, die Beschwerdegegnerin solle ihn nicht mehr betreiben, sondern die of fe nen Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen und anpassen , ist er dem nach nicht zu hören (Urk. 1). 3 . 3 .1
Nach Art. 61 Abs. 1 KVG legt der Versicherer die Prämien fest. Diese sind im Vo raus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV]). 3 .2
Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV regeln die Folgen des Zahlungsverzuges von Prämien und Kostenbeteiligungen.
Nach Art. 64a KVG hat der Versicherer der versicherten Person, welche fällige Prä mien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, nach mindestens einer schrift lichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Abs. 1). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kos tenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Abs. 2).
Gestützt auf Art. 105b KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nicht bezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zu stellen (Abs. 1). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei recht zeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Be arbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Person eine entsprechende Rege lung vorsieht (Abs. 2).
Der Satz für Verzugszins auf fällige Prämien nach Art. 26 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beträgt 5 Pro zent im Jahr (Art. 105a KVV). 3 .3
Rechtsprechungsgemäss sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämien for de rung oder Kostenbeteiligung im Bereich der obligatorischen Kranken pflege ver si cherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit tels Verfügung und/oder Einspracheentscheid aufzuheben. Dabei muss aus drück lich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als auf ge hoben erklärt werden. Der Versicherer fällt in dieser Konstellation nicht nur ei nen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechts öffnungs in stanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 4 . 4 .1
Die Beschwerdegegnerin fordert vom Beschwerdeführer die unbezahlt geblie be nen KVG-Prämien für die Monate Juli 2022 bis Juni 2023 zuzüglich 5 % Ver zugs zins seit 11. November 2024, die aufgelaufenen Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 328.35, administrative Kosten im Betrag von Fr. 270.-- (Aufforderungs -
sowie Dossiereröffnungskosten ) , Kosten für die erste Zustellung im Betrag von Fr. 149.30 sowie die Betreibungskosten von Fr. 74.-- (Urk. 2 und 12).
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerde füh rer zu Recht zur Bezahlung der vorstehend aufgeführten Beträge verpflichtet hat, und ob insoweit der Rechtsvorschlag aufgehoben werden kann. 4 .2
Gemäss de n für den Beschwerdeführer ab
1. Januar 2022 respektive ab 1. Januar 2023 gültigen Versicherungs policen betrug die monatliche KVG-Prämie der obli ga torischen Krankenversiche rung im Jahr 2022 Fr. 404.40 und im Jahr 2023 Fr. 435.50 respektive – aufgrund eines Wohnortwechsels des Beschwerdeführers per
1. April 2023 – Fr. 387.60 (Urk. 13/2).
Die offenen Prämien für die Monate Juli 2022 bis Juni 2023 betrugen dem nach
zunächst Fr. 4'895.70 . Alsdann berichtigte die Beschwerdegegnerin diese Prä mien rechnungen und zog von den Prämien für die Mo nate Juli bis De zem ber 2022 insgesamt Fr. 357.30 an Prämien ver billi gung (6 x Fr. 59.55), Fr. 60.-- an Aus gleich nach Ab bau ihrer Re ser ven sowie Fr. 44.10 (6 x Fr. 7.35) an Bun des ab gaben
(Urk. 13/6) , für die Mo nate Januar bis Mai 2023 ins ge samt Fr. 180.50 an Prämienverbilligung (5 x Fr. 36.10) und Fr. 25.50 (5 x Fr. 5.10) an Bun des ab ga ben (Urk. 13/9)
sowie für den Monat Juni 2023 Fr. 36.10 an Prä mien ver bil li gung und Fr. 5.10 an Bundesabgaben ab (Urk. 13/12) . Folglich betrugen die noch offe nen Prä mien für die Monate Juli 2022 bis Juni 2023 Fr. 4' 187 . 10 . 4 .3
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Prämien für die Monate November und Dezember 2024 sowie für den Monat Januar 2025 direkt an das Betreibungs amt bezahlt , weshalb er darum bitte, ihn nicht mehr zu betreiben, sondern die offe nen Rechnungen zu überprüfen und anzupassen (Urk. 1).
Allerdings ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der von der Beschwer de geg nerin in Betreibung gesetzte Ausstand für die Prämienmonate Juli 2022 bis Juni 2023 (vgl. E. 4 .2) von ihm beglichen worden wäre .
Diesbezügliches geht weder aus dem von der Beschwerdegegnerin erstellten Kontoauszug vom 16. Dezember 2024 (Urk. 3/2 und 13/19 ) noch aus den vom Beschwerdeführer beige brachten Ab rech nungen des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord hervor , zumal diese Ab rech nungen die Betreibungen Nr. «…» , «…» , «…» , «…»
und
«…»
be tref fen
( vgl. Urk. 11/1 , vgl. auch Urk. 11/2 -4) , vorliegend jedoch die Betreibung Nr. «…» Streitgegenstand bil det (vgl. Urk. 13/15) .
Die Beschwerdegegnerin wies den Be schwerdeführer denn auch im Ein spra che ent scheid vom 16. Dezember 2024 (Urk. 2) darauf hin, dass für den in Betreibung gesetzten Ausst and keine Zahlung geleistet worden sei, ungeachtet dessen, dass sie der Forderung des Beschwerdeführers, i h m einen Kontoauszug mit den of fe nen Kosten zukommen zu lassen, bereits am 11. April 2024 nachgekommen sei. Da ran hielt die Beschwerdegegnerin auch mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2025 (Urk. 12) fest, indem sie erneut darlegte, wie sich die in Betreibung gesetzte Forderung zusammen setzte, und bestätigte, dass vom Beschwerdeführer weder über das Betreibungsamt noch direkt an die Beschwerde gegnerin Zahlungen in der Betreibung Nr. «…» geleistet worden seien.
Nach dem Gesagten ist somit von einem Prämienausstand für die Monate Juli 2022 bis Juni 2023 im Betrag von Fr. 4'187.10 auszugehen (vgl. auch E. 4.2). 4 .4
Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin den Be schwer deführer zunächst für die berichtigten Prämienrechnungen de r Monat e
Juli
bis Dezember 2022 (Urk. 13/6) , Januar bis Mai 2023 (Urk. 13/9) sowie Juni 2023
(Urk. 13/12) schrift lich mahnte (Urk. 13 / 7, 13/ 10 , 13/ 13 ) und ihn anschliessend mit der Zahlungs auf for de rung unter Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen auf die Säumnisfolgen hin wies (Urk. 13 / 8, 13/ 11 , 13/ 14 ). Mit diesem Vorgehen ent sprach die Beschwerdegegnerin den ge setzlichen Anforderungen an das Mahn verfahren (vgl. E. 3 .2).
Folglich sind die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte n Prämien for de rung en in der Höhe von Fr. 4'187.10 rechtsgenüglich ausgewiesen und ge schul det. 4 .5
Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG sowie Art. 105a KVV ist auf fälligen KVG-Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Unter Berücksichtigung, dass die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (vgl. E. 3.1), ist die Verzugszinsforderung der Beschwerdegegnerin auf die Prämien monate Juli 2022 bis Juni 2023 gerechtfertigt und nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 13 / 15 ; Fr. 328.35 bis 10 . November 202 4 ).
Dasselbe gilt für die von der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. «…» ge forderten administrativen Kosten im Umfang von insgesamt Fr. 270.-- sowie die Kosten für die erste Zustellung von Fr. 149.30 , welche für die Bearbeitung des Inkassos von drei Mah nungen (Urk. 13 / 7, 13/ 10, 13/ 13 ) und drei Zah lungs auf for de rung en (Urk. 13 / 8, 13/11, 13/14 ) als gerade noch angemessen erscheinen und ihre recht liche Grundlage in Art. 105b Abs. 2 KVV (vgl. E. 3 .2) sowie Art. 3 . 1
res pektive Art. 3.2 der «E rgänzenden Ausführungsbestimmungen zur obliga to rischen Krankenpflege ver siche rung gemäss KVG » , Ausgabe 01 .09 .2018 und Aus gabe 01.04.2023 (Urk. 13 / 3, 13/4 ), finden (vgl. zur zulässigen Höhe von Mahn spesen das Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2). 4.6
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer die Prämien für die Mo nate Juli 2022 bis Juni 2023 in der Höhe von insgesamt Fr. 4'187.10, auf ge lau fene Verzugszinsen bis
10. November 2024 von Fr. 328.35 , administrative Kos ten im Umfang von Fr. 270.--
(Aufforderungs- sowie Dossier er öff nungs kos ten ) und Kosten für die erste Zustellung von Fr. 149.30
– mithin insgesamt Fr. 4'934.75
– zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 4'187.10 ab 11 . No vem ber 202 4 sowie Betreibungskosten von Fr. 74.-- schuldet.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der in der Betreibung Nr. «…» des Be treibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom
12. November 2024 [Urk. 13 /1 5 ]) erhobene Rechtsvorschlag ist aufzuheben. 4.7
Die Betreibungskosten von Fr. 74.-- (Urk. 13/15) sind von Gesetzes wegen ge schul det (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur For de rung zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zah lungen des Beschwerdeführers vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bil den nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechts öffnung zu erteilen ist, wovon die Beschwerdegegnerin denn auch kor rek ter weise ausging (Urk. 2 S. 2 und Urk. 12 S. 4 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2014 E. 4.1). 5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 12. November 2024) wird für den Betrag von Fr. 4'187.10 zu züglich 5 % Verzugszins seit 11. November 2024 und d ie bis zur Einleitung des Be treibungsverfahrens aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 328.35, die administrativen Kosten von Fr. 270.-- sowie die Kosten für die erste Zustellung von Fr. 149.30 beseitigt. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Mutuel Assurance Maladie SA - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme