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KV.2024.00100

Einsprache mittels E-Mail; keine Nachbesserung innert der hierzu angesetzten Nachfrist; Nichteintreten auf die Einsprache rechtens

Zürich SozVersG · 2025-03-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___

war

ab

1.

Januar

2020

bei

der Vivao Sympan AG obligatorisch

krankenpflegeversichert

( Urk.

8/3 ;

vgl.

auch

Urk.

7

S.

2 ) .

Wegen

unbezahlt

gebliebener

Prämien

für

die

Monate

Januar

bis

Dezember

2020

in

der

Höhe

von

Fr.

863.--

nebst

Zins

zu

5

%

seit

2.

Juli

2022,

zuvor

aufgelaufener

Zinsen

von

Fr.

22.80,

Mahnspesen

von

Fr.

60.--

sowie

Umtriebs spesen

von

Fr.

145.--

leitete

die Vivao Sympany AG gegen

ihn

die

Betreibung

ein

(Zahlungsbefehl

Nr.

«…»

des

Betreibungsamtes

Zürich

12

vom

4 .

Juli

2022

[Urk.

8/21 ]).

Nachdem

er

am

1 2.

Juli

2022

eine

Teilzahlung

von

Fr.

10.--

geleistet

hatte

( Urk.

8/21

S.

1) ,

erhob

e r

am

2 1.

Juli

2022

gegen

die

gesamte

Forderung

Rechtsvorschlag

( Urk.

8/21

S.

2).

Diesen

hob

die Vivao Sympany AG mit

Verfügung

vom

29 .

Juli

2022

auf

und

verpflichtete

den

Versicherten

zur

Begleichung

des

nach

der

Ratenzahlung

noch

ausstehenden

Betrags

zuzüglich

Zinsen,

Mahn-

und

Umtriebsspesen

sowie

Betreibungskosten

von

Fr.

78.30

( total

Fr.

1’162.45

[Urk.

8/22 ]).

Gegen

die

Verfügung

vom

29 .

Juli

2022

erhob

der

Versicherte

mit

E-Mail

vom

2 6.

August

2022

Einsprache

( Urk.

8/23).

Mit

Schreiben

vom

7.

Dezember

2023

teilte

die Vivao Sympany AG ihm

mit,

dass

die

Einsprache

nicht

die

gemäss

Art.

1 0

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV)

erforderliche

Schriftform

aufweise ,

und

forderte

ihn

zur

postalischen

Einreichung

einer

handschriftlich

unterzeichneten

Einsprache

auf.

Zudem

wies

sie

ihn

darauf

hin,

dass

sie

auf

seine

Einsprache

nicht

eintreten

könne,

falls

er

dieser

Aufforderung

nicht

bis

zum

5.

Januar

2024

nachkomme

( Urk.

8/25 ;

vgl.

auch

Urk.

8/26-27 ).

Mit

Einspracheentscheid

vom

1 4.

November

2024

trat

die Vivao Sympany AG auf

die

Einsprache

vom

2 6.

August

2022

gegen

die

Verfügung

vom

29.

Juli

2022

nicht

ein

mit

der

Begründung,

der

Versicherte

habe

seine

Einsprache

innert

der

angesetzten

Nach f rist

nicht

nachgebessert

( Urk.

2 ;

vgl.

auch

Urk.

3 ). 2.

Dagegen

erhob

der

Versicherte

mit

Eingabe

vom

1 8.

November

2024

Beschwerde

mit

dem

Antrag,

es

seien

ihm

die

von

der Vivao Sympany AG geforderten

Zinsen,

Mahnspesen ,

Betreibungsgebühren

und

Umtriebsspesen

zu

erlassen

( Urk.

1).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

2 8.

Februar

2025

beantragte

die Vivao Sympany AG die

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

7).

Eine

Kopie

der

Beschwerdeantwort

wurde

dem

Beschwerdeführer

am

4.

März

2024

zur

Kenntnisnahme

zugestellt

( Urk.

9).

Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht

[ GSVGer ] ).

E. 2 S.

E. 2.4 und

4.6). 4.

Den

Akten

ist

zu

entnehmen,

dass

der

Beschwerdeführer

seine

Einsprache

vom

2 6.

August

2022

gegen

die

Verfügung

der Vivao Sympany AG vom

2 9.

Juli

2022

( Urk.

8/22)

per

gewöhnlicher

E-Mail

einreichte

( Urk.

8/23).

Damit

steht

fest,

dass

die

Einsprache

mangels

handschriftlicher

Unterzeichnung

den

Gültigkeitserfor dernissen

der

vom

Beschwerdeführer

gewählten

Schriftlichkeit

( Art.

E. 3 ATSV

wahlweise

schriftlich

oder

bei

persönlicher

Vorsprache

mündlich

erhoben

werden.

Die

schriftlich

erhobene

Einsprache

muss

die

Unterschrift

der

Einsprache

führenden

Person

oder

ihres

Rechtsbeistands

enthalten

(Art.

10

Abs.

E. 3.1 Gemäss

Art.

52

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozial versicherungsrechts

(ATSG)

kann

gegen

Verfügungen

innerhalb

von

30

Tagen

bei

der

verfügenden

Stelle

Einsprache

erhoben

werden.

Art.

52

Abs.

1

ATSG

stellt

in

formeller

Hinsicht

keine

Anforderungen

an

die

Einsprache.

Der

Bundesrat

hat

jedoch

in

Art.

10-12

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversi cherungsrechts

(ATSV)

Bestimmungen

zu

Form

und

Inhalt

der

Einsprache

sowie

zum

Einspracheverfahren

erlassen.

Gemäss

Art.

10

Abs.

1

ATSV

müssen

Einsprachen

ein

Rechtsbegehren

und

eine

Begründung

enthalten.

Abgesehen

von

den

hier

nicht

massgebenden

Fällen

gemäss

Art.

10

Abs.

2

ATSV

kann

die

Einsprache

laut

Art.

10

Abs.

E. 3.2 Für

den

elektronischen

Verkehr

im

Rahmen

von

Gerichts-

und

Verwaltungsverfahren

ist

eine

spezifische

gesetzliche

Regelung

notwendig.

Das

ATSG

enthält

keine

Bestimmungen

über

den

elektronischen

Verkehr.

Es

liegt

insoweit

auch

kein

nicht

abschliessend

geregelter

Verfahrensbereich

im

Sinne

von

Art.

55

Abs.

1

ATSG

vor,

weshalb

nicht

ergänzend

auf

die

Bestimmungen

des

Bundesgesetz es

über

das

Verwaltungsverfahren

(VwVG)

zurückgegriffen

werden

kann.

Von

der

dem

Bundesrat

in

Art.

55

Abs.

1 bis

ATSG

übertragenen

Kompetenz,

die

Bestimmungen

des

VwVG

über

den

elektronischen

Verkehr

mit

Behörden

auch

für

den

Bereich

des

Sozialversicherungsrechts

anwendbar

zu

erklären,

hat

dieser

bisher

keinen

Gebrauch

gemacht

(BGE

142

V

152

E.

E. 3.3 Sendungen

per

E-Mail

sind

mit

diversen

Unsicherheiten

(insbesondere

betreffend

die

Identifizierung

des

Absenders,

die

Verifizierung

der

Unterschrift

und

die

Feststellung

des

Zeitpunktes

des

Empfanges)

behaftet.

Eine

per

E-Mail

erhobene

Einsprache

gegen

eine

Verfügung

ist

mangels

der

gemäss

Art.

E. 4 Satz

2

ATSV).

Genügt

die

Einsprache

den

Anforderungen

nach

Abs.

1

nicht

oder

fehlt

die

Unterschrift,

so

setzt

der

Versicherer

eine

ange messene

Frist

zur

Behebung

des

Mangels

an

und

verbindet

damit

die

Androhung,

dass

sonst

auf

die

Einsprache

nicht

eingetreten

werde

(Art.

10

Abs.

E. 4.5 - 6

sowie

Brunner,

a.a.O. ,

N.

46

zu

Art.

52 ).

Jedenfalls

ergeben

sich

aus

den

Akten

keine

Anhalts punkte,

dass

er

seine

Einsprache

je

-

innert

der

30tägigen

E i nsprachefrist

gemäss

Art.

52

Abs.

1

ATSG

oder

der

später

angesetzten

Nachfrist

im

Sinne

von

Art.

E. 5 Aufl.

Zürich

2024,

N.

46

zu

Art.

52).

E. 10 Abs.

4

Satz

1

ATSV

eingereicht

hätte

(vgl.

Urk.

8/27) .

Entsprechendes

macht

er

auch

nicht

geltend

( Urk.

1) .

Damit

durfte

die V ivao S ympany AG androhungsgemäss

auf

die

Einsprache

mangels

Formgültigkeit

nicht

eintreten .

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde,

soweit

darauf

einzutreten

ist.

Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen ,

soweit

darauf

eingetreten

wird . 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - V ivao S ympany AG - Bundesamt

für

Gesundheit 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich KV.2024.00100 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 31.

März

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Vivao Sympany AG Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___

war

ab

1.

Januar

2020

bei

der Vivao Sympan AG obligatorisch

krankenpflegeversichert

( Urk.

8/3 ;

vgl.

auch

Urk.

7

S.

2 ) .

Wegen

unbezahlt

gebliebener

Prämien

für

die

Monate

Januar

bis

Dezember

2020

in

der

Höhe

von

Fr.

863.--

nebst

Zins

zu

5

%

seit

2.

Juli

2022,

zuvor

aufgelaufener

Zinsen

von

Fr.

22.80,

Mahnspesen

von

Fr.

60.--

sowie

Umtriebs spesen

von

Fr.

145.--

leitete

die Vivao Sympany AG gegen

ihn

die

Betreibung

ein

(Zahlungsbefehl

Nr.

«…»

des

Betreibungsamtes

Zürich

12

vom

4 .

Juli

2022

[Urk.

8/21 ]).

Nachdem

er

am

1 2.

Juli

2022

eine

Teilzahlung

von

Fr.

10.--

geleistet

hatte

( Urk.

8/21

S.

1) ,

erhob

e r

am

2 1.

Juli

2022

gegen

die

gesamte

Forderung

Rechtsvorschlag

( Urk.

8/21

S.

2).

Diesen

hob

die Vivao Sympany AG mit

Verfügung

vom

29 .

Juli

2022

auf

und

verpflichtete

den

Versicherten

zur

Begleichung

des

nach

der

Ratenzahlung

noch

ausstehenden

Betrags

zuzüglich

Zinsen,

Mahn-

und

Umtriebsspesen

sowie

Betreibungskosten

von

Fr.

78.30

( total

Fr.

1’162.45

[Urk.

8/22 ]).

Gegen

die

Verfügung

vom

29 .

Juli

2022

erhob

der

Versicherte

mit

E-Mail

vom

2 6.

August

2022

Einsprache

( Urk.

8/23).

Mit

Schreiben

vom

7.

Dezember

2023

teilte

die Vivao Sympany AG ihm

mit,

dass

die

Einsprache

nicht

die

gemäss

Art.

1 0

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV)

erforderliche

Schriftform

aufweise ,

und

forderte

ihn

zur

postalischen

Einreichung

einer

handschriftlich

unterzeichneten

Einsprache

auf.

Zudem

wies

sie

ihn

darauf

hin,

dass

sie

auf

seine

Einsprache

nicht

eintreten

könne,

falls

er

dieser

Aufforderung

nicht

bis

zum

5.

Januar

2024

nachkomme

( Urk.

8/25 ;

vgl.

auch

Urk.

8/26-27 ).

Mit

Einspracheentscheid

vom

1 4.

November

2024

trat

die Vivao Sympany AG auf

die

Einsprache

vom

2 6.

August

2022

gegen

die

Verfügung

vom

29.

Juli

2022

nicht

ein

mit

der

Begründung,

der

Versicherte

habe

seine

Einsprache

innert

der

angesetzten

Nach f rist

nicht

nachgebessert

( Urk.

2 ;

vgl.

auch

Urk.

3 ). 2.

Dagegen

erhob

der

Versicherte

mit

Eingabe

vom

1 8.

November

2024

Beschwerde

mit

dem

Antrag,

es

seien

ihm

die

von

der Vivao Sympany AG geforderten

Zinsen,

Mahnspesen ,

Betreibungsgebühren

und

Umtriebsspesen

zu

erlassen

( Urk.

1).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

2 8.

Februar

2025

beantragte

die Vivao Sympany AG die

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

7).

Eine

Kopie

der

Beschwerdeantwort

wurde

dem

Beschwerdeführer

am

4.

März

2024

zur

Kenntnisnahme

zugestellt

( Urk.

9).

Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägung: 1.

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht

[ GSVGer ] ). 2.

Mit

dem

angefochtenen

Einspracheentscheid

trat

die Vivao Sympany AG auf

die

Einsprache

des

Beschwerdeführers

nicht

ein,

weil

diese

-

mangels

einer

hand schriftlichen

Unterschrift

-

nicht

in

einer

gültigen

Form

eingereicht

worden

sei

(Urk.

2

S.

3 ).

Die

Beschwerde

richtet

sich

mithin

gegen

einen

Nichteintretensentscheid.

Obwohl

sie

sich

mit

dieser

verfahrensrechtlichen

Thematik

nicht

befasst,

sondern

zur

Hauptsache

mit

de r

Frage

auf

Erlass

wenigstens

eines

Teils

der

in

Betreibung

gesetzten

Ausstände

(Urk.

1),

ist

darin

der

Antrag

auf

Eintreten

als

miteingeschlossen

zu

betrachten.

Es

ist

somit

zu

prüfen,

ob

die Vivao Sympany AG zu

Recht

auf

die

Einsprache

mangels

F ormgültigkeit

nicht

eingetreten

ist,

während

auf

den

materiellen

Beschwerdeantrag

nicht

eingetreten

werden

kann

(vgl.

BGE

117

V

121

E.

1

mit

weiteren

Hinweisen). 3.

3.1

Gemäss

Art.

52

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozial versicherungsrechts

(ATSG)

kann

gegen

Verfügungen

innerhalb

von

30

Tagen

bei

der

verfügenden

Stelle

Einsprache

erhoben

werden.

Art.

52

Abs.

1

ATSG

stellt

in

formeller

Hinsicht

keine

Anforderungen

an

die

Einsprache.

Der

Bundesrat

hat

jedoch

in

Art.

10-12

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversi cherungsrechts

(ATSV)

Bestimmungen

zu

Form

und

Inhalt

der

Einsprache

sowie

zum

Einspracheverfahren

erlassen.

Gemäss

Art.

10

Abs.

1

ATSV

müssen

Einsprachen

ein

Rechtsbegehren

und

eine

Begründung

enthalten.

Abgesehen

von

den

hier

nicht

massgebenden

Fällen

gemäss

Art.

10

Abs.

2

ATSV

kann

die

Einsprache

laut

Art.

10

Abs.

3

ATSV

wahlweise

schriftlich

oder

bei

persönlicher

Vorsprache

mündlich

erhoben

werden.

Die

schriftlich

erhobene

Einsprache

muss

die

Unterschrift

der

Einsprache

führenden

Person

oder

ihres

Rechtsbeistands

enthalten

(Art.

10

Abs.

4

Satz

1

ATSV).

Bei

einer

mündlich

erhobenen

Einsprache

hält

der

Versicherer

die

Einsprache

in

einem

Protokoll

fest;

die

Person,

welche

die

Einsprache

führt,

oder

ihr

Rechtsbeistand

muss

das

Protokoll

unterzeichnen

(Art.

10

Abs.

4

Satz

2

ATSV).

Genügt

die

Einsprache

den

Anforderungen

nach

Abs.

1

nicht

oder

fehlt

die

Unterschrift,

so

setzt

der

Versicherer

eine

ange messene

Frist

zur

Behebung

des

Mangels

an

und

verbindet

damit

die

Androhung,

dass

sonst

auf

die

Einsprache

nicht

eingetreten

werde

(Art.

10

Abs.

5

ATSV).

Das

Einspracheverfahren

wird

mit

einem

Nichteintretensentscheid

abgeschlossen,

wenn

die

Eintretensvoraussetzungen

nicht

erfüllt

sind

(BGE

142

V

152

E.

2.2). 3.2

Für

den

elektronischen

Verkehr

im

Rahmen

von

Gerichts-

und

Verwaltungsverfahren

ist

eine

spezifische

gesetzliche

Regelung

notwendig.

Das

ATSG

enthält

keine

Bestimmungen

über

den

elektronischen

Verkehr.

Es

liegt

insoweit

auch

kein

nicht

abschliessend

geregelter

Verfahrensbereich

im

Sinne

von

Art.

55

Abs.

1

ATSG

vor,

weshalb

nicht

ergänzend

auf

die

Bestimmungen

des

Bundesgesetz es

über

das

Verwaltungsverfahren

(VwVG)

zurückgegriffen

werden

kann.

Von

der

dem

Bundesrat

in

Art.

55

Abs.

1 bis

ATSG

übertragenen

Kompetenz,

die

Bestimmungen

des

VwVG

über

den

elektronischen

Verkehr

mit

Behörden

auch

für

den

Bereich

des

Sozialversicherungsrechts

anwendbar

zu

erklären,

hat

dieser

bisher

keinen

Gebrauch

gemacht

(BGE

142

V

152

E.

2.4

mit

weiteren

Hinweisen;

vgl.

auch

Brunner,

in:

ATSG-Kommentar,

5.

Aufl.

Zürich

2024,

N.

46

zu

Art.

52). 3.3

Sendungen

per

E-Mail

sind

mit

diversen

Unsicherheiten

(insbesondere

betreffend

die

Identifizierung

des

Absenders,

die

Verifizierung

der

Unterschrift

und

die

Feststellung

des

Zeitpunktes

des

Empfanges)

behaftet.

Eine

per

E-Mail

erhobene

Einsprache

gegen

eine

Verfügung

ist

mangels

der

gemäss

Art.

10

Abs.

4

Satz

1

ATSV

bei

schriftlich

erhobenen

Einsprachen

erforderlichen

Unterschrift

nicht

zulässig

(BGE

142

V

152

E.

2.4

und

4.6). 4.

Den

Akten

ist

zu

entnehmen,

dass

der

Beschwerdeführer

seine

Einsprache

vom

2 6.

August

2022

gegen

die

Verfügung

der Vivao Sympany AG vom

2 9.

Juli

2022

( Urk.

8/22)

per

gewöhnlicher

E-Mail

einreichte

( Urk.

8/23).

Damit

steht

fest,

dass

die

Einsprache

mangels

handschriftlicher

Unterzeichnung

den

Gültigkeitserfor dernissen

der

vom

Beschwerdeführer

gewählten

Schriftlichkeit

( Art.

10

Abs.

4

Satz

1

ATSV )

nicht

genügte.

Die Vivao Sympany AG setzte

dem

Beschwerdeführer

mit

per

Einschreiben

eröffnetem

Schreiben

vom

7.

Dezember

202 3 ,

zugestellt

am

8.

Dezember

2023

( Urk.

8/26) ,

Frist

bis

zum

5.

Januar

2023

an,

um

diesen

Formmangel

zu

beheben

( Urk.

8/25) .

Dabei

wies

sie

ihn

ausdrücklich

darauf

hin,

dass

er

die

Einsprache

auf

dem

Postweg

einreichen

und

unterzeichnen

müsse

und

dass

bei

Säumnis

nicht

auf

die

Einsprache

eingetreten

werden

könne

( Urk.

8/25).

Es

kann

offen

bleiben,

ob

die V ivao S ympany AG ihm

in

dieser

Konstellation

gar

keine

Nachfrist

zur

Verbesserung

seiner

Eingabe

hätte

ansetzen

müssen

(vgl.

BGE

142

V

152

E.

4.5 - 6

sowie

Brunner,

a.a.O. ,

N.

46

zu

Art.

52 ).

Jedenfalls

ergeben

sich

aus

den

Akten

keine

Anhalts punkte,

dass

er

seine

Einsprache

je

-

innert

der

30tägigen

E i nsprachefrist

gemäss

Art.

52

Abs.

1

ATSG

oder

der

später

angesetzten

Nachfrist

im

Sinne

von

Art.

10

Abs.

5

ATSV

-

nachgebessert

und

in

gültiger ,

handschriftlich

unterzeichneter

Schriftform

im

Sinne

von

Art.

10

Abs.

4

Satz

1

ATSV

eingereicht

hätte

(vgl.

Urk.

8/27) .

Entsprechendes

macht

er

auch

nicht

geltend

( Urk.

1) .

Damit

durfte

die V ivao S ympany AG androhungsgemäss

auf

die

Einsprache

mangels

Formgültigkeit

nicht

eintreten .

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde,

soweit

darauf

einzutreten

ist.

Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen ,

soweit

darauf

eingetreten

wird . 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - V ivao S ympany AG - Bundesamt

für

Gesundheit 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt