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KV.2024.00095

Konflikt zwischen zwei Gemeinden über die Zuständigkeit für die Finanzierung von Pflegerestkosten; strittige Kosten fallen unter Art. 25a Abs. 5 KVG und nicht das Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG); Anwendbarkeit des ATSG auf solche Streitigkeiten; Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde sowie der Beschwerdegegnerin für den Erlass einer Verfügung über die Pflegerestkostenfinanzierung bejaht (hängig)

Zürich SozVersG · 2025-03-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

A.___ ,

geboren

2002

und

wohnhaft

in

Regensdorf ,

erkrankte

Anfang

2020

an

einer

seltenen

und

schweren

Form

von

Epilepsie

und

war

ab

Februar

2020

hospitalisiert .

Am

8.

September

2020

wurde

sie

in

das

von

der

Stadt Z ürich

geführte

Gesundheitszentrum

B.___

verlegt

( Urk.

1

S.

8

f.

Urk.

2,

Urk.

3/4-5 ,

Urk.

3/11 ).

Von

September

2020

bis

Juni

2023

übernahm

die

Gemeinde

Regensdorf

die

Rest finanzierung

der

Pflegekosten

im

Gesundheitszentrum

B.___

( Urk.

1

S.

9

f. ,

Urk.

3/4-7) .

Für

die

Zeit

ab

Juli

2023

bezahlte

sie

die

ihr

in

Rechnung

gestellten

Pflegerestkosten

zu

einem

wesentlichen

Teil

nicht

mehr

( Urk.

1

S.

10,

Urk.

3/17).

In

der

darauf

folgenden

Korrespondenz

konnten

sich

die

Gemeinde

Regensdorf

und

die

Stadt Z ürich

nicht

darauf

einigen,

wer

für

die

ausstehenden

Pflege restkosten

aufzukommen

habe

( Urk.

3/8- 14 ;

vgl.

auch

Urk.

2 ).

Mit

Schreiben

vo m

2 2.

August

und

3.

Oktober

2024

forderte

die

Stadt Z ürich

die

Gemeinde

Regensdorf

auf ,

über

die

Frage

der

Kostenübernahme

eine

anfechtbare

Verfügung

zu

erlassen

( Urk.

3/15-16).

In

der

Folge

trat

die

Gemeinde

Regensdorf

mit

Verfügung

vom

2 3.

Oktober

2024

auf

das

entsprechende

Gesuch

der

Stadt Z ürich

nicht

ein,

da

sie

sich

nicht

als

zuständig

erachtete ,

die

Streitsache

mittels

Verfügung

zu

regeln

( Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

die

Stadt Z ürich ,

vertreten

durch

die

Rechtsanwälte

Michael

Waldner

und

Barbara

Meier,

mit

Eingabe

vom

2 0.

November

2024

Beschwerde

und

beantragte,

es

sei

die

angefochtene

Verfügung

aufzuheben

und

die

Gemeinde

Regensdorf

zu

verpflichten,

die

ausstehenden

Pflegerestkosten

für

die

Pflege

von

A.___

im

Pflegezentrum

B.___

( Fr.

580'974.25

für

Leistungen

mit

Valutadatum

bis

3 0.

September

2024

zuzüglich

Gebühren

sowie

Verzugszinsen

von

5

%

ab

Verfallsdatum

der

jeweiligen

Rechnungen)

innert

20

Tagen

ab

Rechts kraft

des

Urteils

zu

begleichen.

In

prozessualer

Hinsicht

stellte

die

Stadt Z ürich

den

Antrag,

über

die

Eintretensfrage

sei

vorab

in

einer

separaten

Verfügung

zu

entscheiden

( Urk.

1

S.

2 ).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

2 1.

Januar

2025

beantragte

die

Gemeinde

Regensdorf ,

auf

die

Beschwerde

sei

nicht

einzutreten;

eventualiter

sei

sie

abzuweisen.

Zudem

sei

über

den

Verfahrensantrag

der

Beschwerdeführerin

eine

selbständige

Verfügung

mit

Rechtsmittelbelehrung

zu

eröffnen;

eventuell

sei

vorab

ein

Meinungsaustausch

mit

dem

Verwaltungsgericht

zur

Zuständigkeitsfrage

durch zuführen

( Urk.

9

S.

2).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Strittig

ist

zunächst

die

sachliche

Zuständigkeit

des

Sozialversicherungsgerichts

des

Kantons

Zürich

zur

Prüfung

der

vorliegenden

Beschwerde.

Die

Beschwerde führerin

bejaht

diese

und

geht

davon

aus,

die

strittige

Forderung

betreffe

die

Restfinanzierung

von

Pflegekosten

im

Sinne

von

Art.

25a

Abs.

5

des

Bundes gesetz es

über

die

Krankenversicherung

(KVG ;

Urk.

1

S.

7

f.

und

16

f. ) .

Die

Beschwerdegegnerin

stellt

sich

demgegenüber

auf

den

Standpunkt,

für

den

vorliegenden

Fall

sei

das

Bundesgesetz

über

die

Institutionen

zur

Förderung

der

Eingliederung

von

invaliden

Personen

(IFEG)

einschlägig,

welches

als

lex

specialis

dem

KVG

vorgehe

( Urk.

9

S.

8) .

Selbst

wenn

Art.

25a

KVG

anwendbar

sein

sollte,

liege

eine

innerkantonale

Streitigkeit

über

die

Restkostentragung

vor,

die

nicht

vom

KVG

geregelt

werde

( Urk.

9

S.

12 ).

In

BGE

140

V

58

werde

das

Bundesgesetz

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

nur

auf

Streitigkeiten

zwischen

der

versicherten

Person

und

dem

Kanton

als

an wendbar

erklärt.

Hier

stünden

sich

indessen

zwei

Gemeinden

gegenüber,

die

nicht

in

einem

hoheitlichen

Verhältnis

zueinander

stünden

und

deshalb

mangels

gesetzlich

eingeräumter

Verfügungsbefugnis

nicht

über

Ansprüche

der

jeweils

anderen

Gemeinde

v erfügen

könnten

( Urk.

9

S.

10

f.).

Gestützt

auf

§

81

lit.

a

des

kantonalen

Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG)

sei

deshalb

das

Verwaltungs gericht

des

Kantons

Zürich

im

Rahmen

des

Klageverfahrens

zur

Beurteilung

der

vorliegenden

Streitigkeit

zuständig

( Urk.

9

S.

7

und

11 ). 1.2

Gemäss

§

2

Abs.

1

und

§

3

des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

ist

das

Sozialversicherungsgericht

zuständig

zur

Beurteilung

bundes-

und

kantonalrechtlicher

Streitigkeiten

aus

dem

Gebiet

des

Sozialversicherungs rechts.

In

§

2

Abs.

1

lit.

a-j

und

§

3

lit.

a-c

GSVGer

wird

die

Zuständigkeit

für

einzelne

Teilbereiche

des

Sozialversicherungsrechts

-

nicht

abschliessend

auf gezählt.

So

behandelt

das

Sozialversicherungsgericht

nach

§

2

Abs.

1

lit.

d

GSVGer

Beschwerden

betreffend

Leistungsansprüche

gemäss

KVG. 1.3

1.3.1

Gemäss

Art.

25a

Abs.

1

KVG

leistet

d ie

obligatorische

Krankenpflegeversicherung

einen

Beitrag

an

die

Pflegeleistungen,

die

aufgrund

eines

ausgewiesenen

Pflege bedarfs

im

Pflegeheim

erbracht

werden .

D er

versicherten

Person

dürfen

von

den

nicht

von

Sozialversicherungen

gedeckten

Pflegekosten

höchstens

20

%

des

höchsten

vom

Bundesrat

festgesetzten

Pflegebeitrages

überwälzt

werden.

Die

Kantone

regeln

die

Restfinanzierung

( Art.

25a

Abs.

5

KVG) .

D er

grundsätzlich e

Anspr uch

auf

Übernahme

der

ungedeckten

Pflegekosten

durch

die

öffentliche

Hand

(Kanton

oder

Gemeinden)

ist

aber

bundesrechtlicher

Natur

(BGE

140

V

58

E.

4. 1- 2).

Im

Kanton

Zürich

ist

die

Restfinanzierung

der

Pflegeleistungen

im

kantonalen

Pflegegesetz

(PfleG)

geregelt.

Gemäss

§

9

Abs.

4

PfleG

sind

die

weder

von

den

Sozialversicherungen

( §

9

Abs.

1

PfleG)

noch

von

den

Leistungsbezügerinnen

und

–bezügern

( §

9

Abs.

2

und

3

PfleG)

zu

tragenden

Kosten

der

Pflegeleistungen

von

den

Wohnsitzgemeinden

( §

2

Abs.

2

PfleG ;

vgl.

aber

§

9

Abs.

5

PfleG )

zu

tragen,

soweit

es

sich

um

ein

von

der

jeweiligen

Gemeinde

selbst

oder

in

ihrem

Auftrag

von

Dritten

betriebenes

Pflegeheim

handelt

( §

5

Abs.

1

PfleG).

Wählt

eine

Person

ein

nicht

von

der

Gemeinde

betriebenes

oder

beauftragtes

Pflegeheim,

das

auf

einer

kantonalen

Pflegeheimliste

aufgeführt

ist,

leistet

die

Gemeinde

einen

pro

Tag

und

Pflegebedarfsstufe

pauschalierten

Beitrag

an

die

ungedeckten

Kosten

der

Pflegeleistungen

( §

15

Abs.

1

PfleG).

Die

Beiträge

entsprechen

dem

Anteil

der

Gemeinde

an

den

Pflegekosten

des

gewählten

Leistungserbringers,

höchstens

aber

dem

gemäss

§

16

festgelegten

Normdefizit

für

inner-kantonale

Pflegeheime

( §

15

Abs.

3

PfleG). 1.3.2

Laut

Art.

2

des

Bundesgesetzes

über

die

Institutionen

zur

Förderung

der

Ein gliederung

von

invaliden

Personen

(IFEG)

haben

die

Kantone

zu

gewährleisten,

dass

invaliden

Personen,

die

in

ihrem

Gebiet

Wohnsitz

haben,

ein

Angebot

an

Institutionen

zur

Verfügung

steht,

das

ihren

Bedürfnissen

in

angemessener

Weise

entspricht.

Als

Institutionen

gelten

unter

anderem

Wohnheime

und

andere

betreute

kollektive

Wohnformen

für

invalide

Personen

( Art.

3

Abs.

1

lit.

b

IFEG) ,

welche

die

in

Art.

5

Abs.

1

IFEG

aufgezählten

Anerkennungsvoraussetzungen

erfüllen .

Die

Kantone

beteiligen

sich

soweit

an

den

Kosten

des

Aufenthalts

in

einer

anerkannten

Institution,

dass

keine

invalide

Person

wegen

dieses

Aufent halts

Sozialhilfe

benötigt

( Art.

7

Abs.

1

IFEG ;

vgl.

zum

Ganzen

auch

BGE

140

V

499

E.

5 ).

Die

kantonalzürcherischen

Ausführungsbestimmungen

zum

IFEG

finden

sich

im

kantonalen

Gesetz

über

Invalideneinrichtungen

für

erwachsene

Personen

und

den

Transport

von

mobilitätsbehinderten

Personen

(IEG;

in

Kraft

bis

zum

3 1.

Dezember

2023)

beziehungsweise

im

ab

1.

Januar

2024

anwendbaren

Selbst bestimmungsgesetz

( SLBG). 1.3.3

A.___

hält

sich

in

dem

von

der

Stadt Z ürich

betriebenen

Gesundheits zentrum

B.___

auf ,

welches

auf

der

kantonalen

Pflegeheimliste

gemäss

§

4

PfleG

verzeichnet

ist

( abrufbar

unter

www.gd.zh.ch/heime )

u nd

deshalb

Leistungen

zulasten

der

obligatorische n

Krankenpflegeversicherung

erbringen

darf

(vgl.

Art.

39

Abs.

3

i.V.m.

Art.

39

Abs.

1

lit.

e

KVG ) .

Es

ist

unbestritten

und

wird

unter

anderem

durch

die

eingereichten

Kostengutsprachen

der

Gemeinde

Regensdorf

vom

1 8.

August

2020

( Urk.

3/4)

und

vom

4.

Januar

2023

( Urk.

3/7;

vgl.

auch

Urk.

3/6)

belegt,

dass

A.___

im

Gesundheitszentrum

B.___

im

massgeblichen

Zeitraum

auch

Pflegeleistungen

in

Anspruch

nahm ;

da

diese

nicht

vollständig

durch

Beiträge

der

obligatorischen

Krankenpflege versicherung

und

den

von

A.___

zu

tragenden

Eigenanteil

gedeckt

sind

(vgl.

Urk.

3/4) ,

besteht

grundsätzlich

ein

Restfinanzierungsbedarf

im

Sinne

von

Art.

25a

Abs.

5

KVG . 1.3.4

Das

Bundesgericht

hat

entschieden,

dass

der

obligatorische

Krankenversicherer

für

Pflegeleistungen

nach

Art.

25a

Abs.

1

KVG

auch

dann

vollumfänglich

leistungspflichtig

bleibt,

wenn

eine

Überschneidung

dieser

Leistungen

mit

kantonalen

Beiträgen

nach

dem

IFEG

beziehungsweise

den

kantonalen

Aus führungsbestimmungen

besteht

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_169/2023

vom

2 9.

Mai

2024

E.

6 ;

vgl.

auch

§

1

Abs.

2

zweiter

Satz

PfleG ).

Auch

Überschneidungen

zwischen

dem

Anspruch

auf

die

Restfinanzierung

von

Pflegeleistungen

im

Sinne

von

Art.

25a

Abs.

5

KVG

und

Leistungen

gestützt

auf

das

IFEG

wären

grundsätzlich

denkba r.

Indes

schliessen

sich

diese

beiden

Leistungsarten

nach

§

1

Abs.

2

PfleG

gegenseitig

aus .

Denn

das

PfleG

findet

auf

Institutionen

gemäss

Art.

3

IFEG

in

Verbindung

mit

§

3

IEG

(in

Kraft

gewesen

bis

3 1.

Dezember

2023)

beziehungsweise

§

25

SLBG

(anwendbar

ab

1.

Januar

2024) ,

die

gleichzeitig

auf

der

Pflegeheimliste

geführt

werden,

keine

Anwendung.

Gemäss

§

5

f.

IEG

(in

Kraft

gewesen

bis

3 1.

Dezember

2023)

und

§

25

SLBG

(an wendbar

ab

1.

Januar

2024)

bedarf

die

Anerkennung

als

Institution

im

Sinne

von

Art.

3

IFEG

einer

Betriebsbewilligung.

Das

Gesundheitszentrum

B.___

verfügt e

im

massgeblichen

Zeitraum

unbestrittenermassen

über

keine

solche

Erlaubnis

( Urk.

9

S.

9,

Urk.

11).

Bereits

aus

diesem

Grund

scheidet

eine

Über nahme

der

in

dieser

Institution

entstandenen,

ungedeckten

Pflegekosten

gestützt

auf

das

IFEG

und

dessen

kantonale

Ausführungsbestimmungen

aus .

Dies

hat

das

kantonale

Sozialamt

denn

auch

mit

Schreiben

vom

6.

Dezember

2024

fest gehalten

( Urk.

11) .

Damit

bleibt

das

PfleG

auf

die

im

Gesundheitszentrum

B.___

erbrachten

Leistungen

anwendbar .

Entgegen

der

Ansicht

der

Beschwerdegegnerin

liegt

eine

Streitigkeit

über

ungedeckte

Pflegekosten

im

Sinne

von

Art.

25a

Abs.

5

KVG

vor .

1.4

Gemäss

BGE

140

V

58

E.

5.1

und

5.3

finden

im

Kanton

Zürich

a uf

Streitigkeiten

betreffend

die

Pflegefinanzierung

zwischen

der

versicherten

Person

und

dem

Kanton

gemäss

Art.

25a

Abs.

5

KVG

die

(verfahrensrechtlichen)

Bestimmungen

des

ATSG

Anwendung.

Gemäss

dem

in

Art.

56

ff.

ATSG

vorgezeichneten

Rechts weg

ist

das

kantonale

Sozialversicherungsgericht

zuständig

für

die

Beurteilung

von

derartigen

Streitigkeiten.

Entgegen

der

Formulierung

in

E.

5.3

wurde

mit

BGE

140

V

58

nicht

eine

Streitigkeit

z wischen

der

versicherten

Person

und

dem

Kanton ,

sondern

zwischen

einer

Pflegeinstitution

und

einer

Gemeinde

beurteilt.

Aus

der

Argumentation

in

E.

5.2

geht

hervor,

dass

das

Bundesgericht

das

ATSG

aus

Praktikabilitätsgründen

auch

auf

solche

Streitigkeiten

angewendet

haben

will .

Es

erwog

nämlich,

dass

die

Anwendung

de r

Verfahrensbestimmungen

des

kantonalen

VRG

zur

Folge

hätte ,

dass

eine

Gemeinde

gegenüber

einer

gemeindefremden

öffentlich-rechtlichen

oder

privatrechtlichen

Pflegeinstitution

keine

Verfügungskompetenz

hätte.

In

solchen

Konstellationen

wäre

die

Anfechtung

einer

abgelehnten

Übernahme

ungedeckter

Pflegebeiträge

mittels

Rekurs

( §

19

Abs.

1

lit.

a

in

Verbindung

mit

§

19b

Abs.

2

lit.

c

VR G )

ausgeschlossen,

und

es

müsste

ein

Klageverfahren

vor

Verwaltungsgericht

als

einziger

Instanz

angehoben

werden

( §

81

lit.

a

VRG).

Dass

der

kantonale

Gesetzgeber

für

die

Pflegefinanzierung

unterschiedliche

Rechts wege

habe

vorsehen

wolle n ,

je

nachdem,

ob

sich

eine

Person

in

einer

gemein de eigenen

öffentlich-rechtlichen

Pflegeinstitution

oder

in

einer

auswärtigen

Pflegeeinrichtung

beziehungsweise

in

einer

privatrechtlichen

Institution

befinde,

sei

nicht

anzunehmen .

Mithin

soll

die

Anwendung

der

ATSG-Bestimmungen

ein

einheitliches

Verfahren

bei

der

Beurteilung

von

Streitigkeiten

über

die

Pflege rest finanzierung

garantieren ,

welches

der

Gemeinde

gestützt

auf

Art.

49

ATSG

auch

dann

eine

Verfügungskompetenz

gibt,

wenn

die

Verfahrensbestimmungen

des

VRG

eine

solche

ausschliessen

würden.

Die

genannten

Praktikabilitätsüberlegungen

sprechen

auch

für

die

Anwendbarkeit

des

ATSG,

wenn

es

sich

beim

Verfügungs adressaten

um

eine

Gemeinde

handelt,

weil

die

Pflegeinstitution

wie

hier

über

keine

eigene

Rechtspersönlichkeit

verfügt .

Es

liegt

hier

eine

ähnliche

Konstellation

vor

wie

bei

einer

(innerkantonalen)

Streitigkeit

über

die

Zuständig keit

zweier

Gemeinden

für

die

Ausrichtung

von

Ergänzungsleistungen

zur

AHV/IV ,

auf

welche

ebenfalls

die

ATSG-Bestimmungen

anwendbar

sind

(vgl.

dazu

etwa

die

Urteil e

des

Sozialversicherungsgerichts

ZL.2019.00099

vom

2 3.

Juni

2020

und

ZL.2012.00058

vom

9.

Oktober

2012) .

Implizit

gelangte

auch

das

Bundesgericht

im

Urteil

9C_ 849/2013

vom

1 6.

Mai

2014

über

eine

Streitigkeit

zwischen

zwei

Gemeinden

des

Kantons

Zürich

über

die

Restfinanzierung

von

Pflegeleistungen

zu

diesem

Ergebnis

(vgl.

den

Sachverhalt

sowie

E.

4) .

Richtet

sich

das

Verfahren

nach

dem

ATSG,

wird

die

Beschwerdegegnerin

gestützt

auf

übergeordnetes

Recht

als

Durchführungsstelle

nach

diesem

Gesetz

tätig .

D eshalb

verfängt

ihr

Einwand,

sie

stehe

nicht

in

einem

hoheitlichen

Verhältnis

zur

Beschwerdeführerin

und

habe

deshalb

keine

gesetzlich

eingeräumte

Ver fügungsbefugnis

( Urk.

9

S.

10),

nicht.

Aufgrund

des

Gesagten

sind

auch

in

der

vorliegenden

Konstellation,

in

welcher

sich

zwei

Gemeinden

gegenüberstehen,

entsprechend

der

Praxis

des

Sozial versicherungs gerichts

(vgl.

etwa

die

Urteile

des

Sozialversicherungsgerichts

des

Kantons

Zürich

KV.2018.00069

vom

3 0.

November

2018

E.

1.2 ,

KV.2015.00096

vom

3 0.

September

2016

sowie

KV.2014 .00082

vom

1 6.

November

2015

E.

1 )

die

Verfahrensbestimmungen

des

ATSG

anwendbar.

1.5

Zusammenfassend

ergibt

sich,

dass

das

Sozialversicherungsgericht

sachlich

zuständig

ist,

die

vorliegende

Streitfrage,

inwiefern

die

Beschwerdegegnerin

die

ungedeckten

Kosten

der

Pflege

von

A.___

im

Gesundheitszentrum

B.___

im

Sinne

von

Art.

25a

Abs.

5

KVG

zu

tragen

hat,

im

Rahmen

des

Beschwerdeverfahrens

nach

Art.

56

ff.

ATSG

zu

beurteilen .

Insofern

ist

auf

die

Beschwerde

einzutreten.

Bei

diesem

Ergebnis

kann

auf

den

von

der

Beschwerdegegnerin

(eventualiter)

beantragten

Meinungsaustausch

mit

dem

Verwaltungsgericht

zur

Zuständigkeits frage

( Urk.

9

S.

2)

verzichtet

werden. 2 . 2.1

Den

Anträgen

und

Ausführungen

der

Beschwerdeführerin

( Urk.

1

S.

2

und

9

ff.)

und

den

eingereichten

Unterlagen

( Urk.

3/4

S.

2

f.,

Urk.

3/5,

Urk.

3/7,

Urk.

3/ 17)

lässt

sich

nicht

eindeutig

entnehmen,

ob

die

beschwerdeweise

geltend

gemachten

Ausstände

in

Höhe

von

Fr.

580'974.25

nicht

nur

ungedeckte

Koste n

von

Pflege leistungen,

sondern

auch

andere

Leistungen

des

Gesundheitszentrums

B.___

umfassen.

Unterkunft,

Verpflegung

und

Betreuung

im

Sinne

von

§

5

Abs.

2

lit.

c

in

Verbindung

mit

§

12

PfleG

sowie

die

Eigenbeteiligung

an

den

Pflege kosten

( §

9

Abs.

2

und

3

PfleG )

sind

von

den

Leistungsbezügern

grundsätzlich

selbst

zu

tragen.

Diese

Leistungen

fallen

nicht

unter

die

Restfinanzierung

von

Pflegekosten

im

Sinne

von

Art.

25a

Abs.

5

KVG

(vgl.

auch

Mösch

Payot,

Pflegerestkostenfinanzierung

durch

die

Kantone

nach

Art.

25a

Abs.

5

KVG,

S.

242

f. ,

sowie

BGE

147

V

450

E.

5.4.2.1

mit

weiteren

Hinweisen ).

Soweit

mit

der

Beschwerde

auch

solche

Leistungen

geltend

gemacht

werden,

ist

darauf

mangels

sachlicher

Zuständigkeit

(vgl.

vorstehend

E.

1.2)

nicht

einzutreten. 2. 2

Die

Beschwerdegeg n erin

macht

geltend ,

A.___

sei

jung

und

vollständig

invalid ,

weshalb

sie

bereits

seit

September

2020

nicht

in

einem

Alters-

und

Pflegeheim

wie

dem

Gesundheitszentrum

B.___ ,

sondern

in

einer

Institution

nach

Art.

3

IFEG

hätte

untergebracht

werden

müssen.

Dass

es

ihre

Beistandschaft

beziehungsweise

die

KESB

unterlassen

habe,

dies

korrekt

zu

veranlassen,

könne

nicht

zum

alleinigen

Nachteil

der

Beschwerdegegnerin

führen

( Urk.

9

S.

8

ff.

und

11 ).

Die

F rage,

o b

die

streitgegenständlichen,

offenen

Kosten

der

Pflege

wegen

einer

allfälligen

Falschplatzierung

von

A.___

(auch)

durch

nicht

sozial versicherungsrechtliche

Ansprüche

gedeckt

werden

können ,

fällt

nicht

in

den

sachlichen

Zuständigkeitsbereich

des

Sozialversicherungsgerichts

(vgl.

vor stehend

E.

1.2) .

Dies

gilt

insbesondere

auch

für

den

von

der

Beschwerdegegnerin

zur

Diskussion

gebrachten

Anspruch

gegenüber

dem

Kanton

aus

ungerechtfertigter

Bereicherung

( Urk.

9

S.

12).

Deshalb

braucht

darauf

nicht

weiter

eingegangen

zu

werden. 3.

3.1

Zu

prüfen

bleibt

die

funktionelle

Zuständigkeit

des

Sozialversicherungsgerichts

nach

dem

anwendbaren

Verfahrensrecht . 3.2

Gemäss

Art.

56

Abs.

1

ATSG

kann

gegen

Einspracheentscheide

oder

Ver fügungen,

gegen

welche

eine

Einsprache

ausgeschlossen

ist,

Beschwerde

erhoben

werden.

Grundsätzlich

sind

Verfügungen

gestützt

auf

Art.

52

Abs.

1

erster

Satz teil

ATSG

mit

Einsprache

anfechtbar ,

und

das

Rechtsmittel

einer

Beschwerde

ist

erst

gegeben ,

wenn

ein

Einspracheentscheid

im

Sinne

von

Art.

52

Abs.

2

ATSG

vorliegt.

Art.

52

Abs.

1

zweiter

Satzteil

ATSG

sieht

indessen

vor,

dass

gegen

pro zess-

und

verfahrensleitende

Verfügungen

die

Einsprache

unzulässig

ist,

was

nach

Art.

56

Abs.

1

ATSG

wiederum

den

Beschwerdeweg

öffnet. 3.3

Laut

Art.

35

Abs.

1

ATSG

prüft

der

Versicherungsträger

seine

Zuständigkeit

von

Amtes

wegen.

Falls

er

sich

als

un zuständig

erachtet,

tritt

er

durch

Verfügung

auf

die

Sache

nicht

ein,

wenn

eine

Partei

die

Zuständigkeit

behauptet

( Art.

35

Abs.

3

ATSG ).

D ie

von

der

Beschwerdegegnerin

erlassene ,

hier

angefochtene

Verfügung

vom

2 3.

Oktober

2024

stellt

nach

ihrem

tatsächlichen

rechtlichen

Bedeutungs gehalt

eine

Nichteintretensverfügung

wegen

Unzuständigkeit

im

Sinne

von

Art.

35

Abs.

3

ATSG

dar .

Als

solche

setzt

sie

dem

Verwaltungsverfahren

ein

Ende,

ist

also

als

End verfügung

und

nicht

als

blosse

prozess-

und

verfahrensleitende

Verfügung

im

Sinne

von

Art.

52

Abs.

1

zweiter

Satzteil

ATSG

zu

qualifizieren.

Das

verfügte

Nichteintreten

hätte

daher

grundsätzlich

mittels

Einsprache

und

nicht

mit

direkter

Beschwerde

an

das

Sozialversicherungsgericht

angefochten

werden

müssen

(vgl.

das

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_727/2010

vom

2 7.

Januar

2012

E.

2.2

sowie

Betschart,

in:

Basler

Kommentar

zum

ATSG,

Basel

2020,

Art.

35

Rz .

18

mit

weiteren

Hinweisen) . 3.4

Im

Streit

steht

die

Zuständigkeit

der

Beschwerdegegnerin ,

mittels

Verfügung

darüber

zu

entscheiden ,

ob

beziehungsweise

inwiefern

sie

die

bei

der

Pflege

von

A.___

entstandenen

ungedeckten

Pflegekosten

im

Gesundheitszentrum

B.___

zu

übernehmen

hat.

Die

dafür

zu

klärenden

Sach-

und

Rechtsfragen

wurden

bereits

in

den

vorstehenden

Erwägungen (4 Absätze)

E. 9 S.

E. 14 ) .

Ein

Nichteintreten

auf

die

vorliegende

Beschwerde

wegen

funktioneller

Unzuständigkeit

des

Sozialversicherungsgerichts

mit

Überweisung

der

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zur

Durchführung

des

Einspracheverfahrens

käme

unter

den

gegebenen

Umständen

einem

formellen

Leerlauf

gleich,

welcher

dem

Gebot

der

Prozessökonomie

zuwiderliefe

( vgl.

das

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_727/2010

vom

2 7.

Januar

2012

E.

2. 3 ).

Auf

die

Beschwerde

ist

daher,

soweit

das

Sozialversicherungsgericht

sachlich

zuständig

ist

(vgl.

die

vorstehenden

E.

1.5

und

2.1-2),

auch

unter

diesem

Blickwinkel

ein zu treten. 4.

Aus

dem

in

den

vorstehenden

Erwägungen

1.3.1,

1.3.3

sowie

1.4-5

Gesagten

folgt

ohne

Weiteres,

dass

die

Beschwerdegegnerin

zuständig

gewesen

wäre,

mittels

einer

Verfügung

im

Sinne

von

Art.

49

ATSG

darüber

zu

entscheiden,

inwiefern

sie

die

geltend

gemachten

ungedeckten

Kosten

der

Pflege

von

A.___

im

Gesundheitszentrum

B.___

gestützt

auf

Art.

25a

Abs.

5

KVG

und

die

kantonalen

Ausführungsbestimmungen

im

PfleG

zu

tragen

hat .

Die

angefochtene

Nichteintretensverfügung

vom

2 3.

Oktober

2024

ist

daher

rechtswidrig

und

auf zuheben. 5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin

beantragt,

die

Beschwerdegegnerin

sei

zu

verpflichten,

ungedeckte

K osten

der

Pflege

von

A.___

im

Pflegezentrum

B.___

in

Höhe

von

Fr.

580'974.25

zu

begleichen

( Urk.

1

S.

2).

5.2

Da

die

Beschwerdegegnerin

auf

dieses

materielle

Rechtsbegehren

mit

der

an gefochtenen

Verfügung

nicht

eingetreten

ist

( Urk.

2 ) ,

hat

das

Sozialversicherungsgericht

grundsätzlich

bloss

zu

prüfen,

ob

dieses

Nicht eintreten

zu

Recht

erfolgte

(BGE

132

V

74

E.

1.1

mit

Hinweis). 5.3

E ine

Ausdehnung

des

Verfahrens

auch

auf

diese

nicht

in

der

angefochtenen

Ver fügung

behandelte

Frage

fällt

ausser

Betracht.

Rechtsprechungsgemäss

wird

für

eine

Ausdehnung

des

Verfahrens

auf

eine

ausserhalb

des

Anfechtungs gegenstandes

liegende

spruchreife

Frage

nämlich

vorausgesetzt,

dass

diese

mit

dem

bisherigen

Streitgegenstand

derart

eng

zusammenhängt,

dass

von

einer

Tat bestandsgesamtheit

gesprochen

werden

kann

(BGE

130

V

501

E.

1.2,

122

V

34

E.

2a

m.w.H.;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_509/2015

vom

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich KV.2024.00095 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 24.

März

2025 in

Sachen Stadt Zürich Gesundheitszentren

Y.___ Beschwerdeführerin vertreten

durch

Rechtsanwalt

Michael

Waldner

und

Rechtsanwältin

Barbara

Meier VISCHER

AG Schützengasse

1,

Postfach,

8021

Zürich

1 gegen Gemeinde

Regensdorf Watterstrasse 114/116, 8105 Regensdorf Beschwerdegegnerin vertreten

durch

Rechtsanwalt

Yves

Endrass Stiffler

&

Partner

Rechtsanwälte Dufourstrasse

101,

Pos t fach,

8034

Zürich

Sachverhalt: 1.

A.___ ,

geboren

2002

und

wohnhaft

in

Regensdorf ,

erkrankte

Anfang

2020

an

einer

seltenen

und

schweren

Form

von

Epilepsie

und

war

ab

Februar

2020

hospitalisiert .

Am

8.

September

2020

wurde

sie

in

das

von

der

Stadt Z ürich

geführte

Gesundheitszentrum

B.___

verlegt

( Urk.

1

S.

8

f.

Urk.

2,

Urk.

3/4-5 ,

Urk.

3/11 ).

Von

September

2020

bis

Juni

2023

übernahm

die

Gemeinde

Regensdorf

die

Rest finanzierung

der

Pflegekosten

im

Gesundheitszentrum

B.___

( Urk.

1

S.

9

f. ,

Urk.

3/4-7) .

Für

die

Zeit

ab

Juli

2023

bezahlte

sie

die

ihr

in

Rechnung

gestellten

Pflegerestkosten

zu

einem

wesentlichen

Teil

nicht

mehr

( Urk.

1

S.

10,

Urk.

3/17).

In

der

darauf

folgenden

Korrespondenz

konnten

sich

die

Gemeinde

Regensdorf

und

die

Stadt Z ürich

nicht

darauf

einigen,

wer

für

die

ausstehenden

Pflege restkosten

aufzukommen

habe

( Urk.

3/8- 14 ;

vgl.

auch

Urk.

2 ).

Mit

Schreiben

vo m

2 2.

August

und

3.

Oktober

2024

forderte

die

Stadt Z ürich

die

Gemeinde

Regensdorf

auf ,

über

die

Frage

der

Kostenübernahme

eine

anfechtbare

Verfügung

zu

erlassen

( Urk.

3/15-16).

In

der

Folge

trat

die

Gemeinde

Regensdorf

mit

Verfügung

vom

2 3.

Oktober

2024

auf

das

entsprechende

Gesuch

der

Stadt Z ürich

nicht

ein,

da

sie

sich

nicht

als

zuständig

erachtete ,

die

Streitsache

mittels

Verfügung

zu

regeln

( Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

die

Stadt Z ürich ,

vertreten

durch

die

Rechtsanwälte

Michael

Waldner

und

Barbara

Meier,

mit

Eingabe

vom

2 0.

November

2024

Beschwerde

und

beantragte,

es

sei

die

angefochtene

Verfügung

aufzuheben

und

die

Gemeinde

Regensdorf

zu

verpflichten,

die

ausstehenden

Pflegerestkosten

für

die

Pflege

von

A.___

im

Pflegezentrum

B.___

( Fr.

580'974.25

für

Leistungen

mit

Valutadatum

bis

3 0.

September

2024

zuzüglich

Gebühren

sowie

Verzugszinsen

von

5

%

ab

Verfallsdatum

der

jeweiligen

Rechnungen)

innert

20

Tagen

ab

Rechts kraft

des

Urteils

zu

begleichen.

In

prozessualer

Hinsicht

stellte

die

Stadt Z ürich

den

Antrag,

über

die

Eintretensfrage

sei

vorab

in

einer

separaten

Verfügung

zu

entscheiden

( Urk.

1

S.

2 ).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

2 1.

Januar

2025

beantragte

die

Gemeinde

Regensdorf ,

auf

die

Beschwerde

sei

nicht

einzutreten;

eventualiter

sei

sie

abzuweisen.

Zudem

sei

über

den

Verfahrensantrag

der

Beschwerdeführerin

eine

selbständige

Verfügung

mit

Rechtsmittelbelehrung

zu

eröffnen;

eventuell

sei

vorab

ein

Meinungsaustausch

mit

dem

Verwaltungsgericht

zur

Zuständigkeitsfrage

durch zuführen

( Urk.

9

S.

2).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Strittig

ist

zunächst

die

sachliche

Zuständigkeit

des

Sozialversicherungsgerichts

des

Kantons

Zürich

zur

Prüfung

der

vorliegenden

Beschwerde.

Die

Beschwerde führerin

bejaht

diese

und

geht

davon

aus,

die

strittige

Forderung

betreffe

die

Restfinanzierung

von

Pflegekosten

im

Sinne

von

Art.

25a

Abs.

5

des

Bundes gesetz es

über

die

Krankenversicherung

(KVG ;

Urk.

1

S.

7

f.

und

16

f. ) .

Die

Beschwerdegegnerin

stellt

sich

demgegenüber

auf

den

Standpunkt,

für

den

vorliegenden

Fall

sei

das

Bundesgesetz

über

die

Institutionen

zur

Förderung

der

Eingliederung

von

invaliden

Personen

(IFEG)

einschlägig,

welches

als

lex

specialis

dem

KVG

vorgehe

( Urk.

9

S.

8) .

Selbst

wenn

Art.

25a

KVG

anwendbar

sein

sollte,

liege

eine

innerkantonale

Streitigkeit

über

die

Restkostentragung

vor,

die

nicht

vom

KVG

geregelt

werde

( Urk.

9

S.

12 ).

In

BGE

140

V

58

werde

das

Bundesgesetz

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

nur

auf

Streitigkeiten

zwischen

der

versicherten

Person

und

dem

Kanton

als

an wendbar

erklärt.

Hier

stünden

sich

indessen

zwei

Gemeinden

gegenüber,

die

nicht

in

einem

hoheitlichen

Verhältnis

zueinander

stünden

und

deshalb

mangels

gesetzlich

eingeräumter

Verfügungsbefugnis

nicht

über

Ansprüche

der

jeweils

anderen

Gemeinde

v erfügen

könnten

( Urk.

9

S.

10

f.).

Gestützt

auf

§

81

lit.

a

des

kantonalen

Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG)

sei

deshalb

das

Verwaltungs gericht

des

Kantons

Zürich

im

Rahmen

des

Klageverfahrens

zur

Beurteilung

der

vorliegenden

Streitigkeit

zuständig

( Urk.

9

S.

7

und

11 ). 1.2

Gemäss

§

2

Abs.

1

und

§

3

des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

ist

das

Sozialversicherungsgericht

zuständig

zur

Beurteilung

bundes-

und

kantonalrechtlicher

Streitigkeiten

aus

dem

Gebiet

des

Sozialversicherungs rechts.

In

§

2

Abs.

1

lit.

a-j

und

§

3

lit.

a-c

GSVGer

wird

die

Zuständigkeit

für

einzelne

Teilbereiche

des

Sozialversicherungsrechts

-

nicht

abschliessend

auf gezählt.

So

behandelt

das

Sozialversicherungsgericht

nach

§

2

Abs.

1

lit.

d

GSVGer

Beschwerden

betreffend

Leistungsansprüche

gemäss

KVG. 1.3

1.3.1

Gemäss

Art.

25a

Abs.

1

KVG

leistet

d ie

obligatorische

Krankenpflegeversicherung

einen

Beitrag

an

die

Pflegeleistungen,

die

aufgrund

eines

ausgewiesenen

Pflege bedarfs

im

Pflegeheim

erbracht

werden .

D er

versicherten

Person

dürfen

von

den

nicht

von

Sozialversicherungen

gedeckten

Pflegekosten

höchstens

20

%

des

höchsten

vom

Bundesrat

festgesetzten

Pflegebeitrages

überwälzt

werden.

Die

Kantone

regeln

die

Restfinanzierung

( Art.

25a

Abs.

5

KVG) .

D er

grundsätzlich e

Anspr uch

auf

Übernahme

der

ungedeckten

Pflegekosten

durch

die

öffentliche

Hand

(Kanton

oder

Gemeinden)

ist

aber

bundesrechtlicher

Natur

(BGE

140

V

58

E.

4. 1- 2).

Im

Kanton

Zürich

ist

die

Restfinanzierung

der

Pflegeleistungen

im

kantonalen

Pflegegesetz

(PfleG)

geregelt.

Gemäss

§

9

Abs.

4

PfleG

sind

die

weder

von

den

Sozialversicherungen

( §

9

Abs.

1

PfleG)

noch

von

den

Leistungsbezügerinnen

und

–bezügern

( §

9

Abs.

2

und

3

PfleG)

zu

tragenden

Kosten

der

Pflegeleistungen

von

den

Wohnsitzgemeinden

( §

2

Abs.

2

PfleG ;

vgl.

aber

§

9

Abs.

5

PfleG )

zu

tragen,

soweit

es

sich

um

ein

von

der

jeweiligen

Gemeinde

selbst

oder

in

ihrem

Auftrag

von

Dritten

betriebenes

Pflegeheim

handelt

( §

5

Abs.

1

PfleG).

Wählt

eine

Person

ein

nicht

von

der

Gemeinde

betriebenes

oder

beauftragtes

Pflegeheim,

das

auf

einer

kantonalen

Pflegeheimliste

aufgeführt

ist,

leistet

die

Gemeinde

einen

pro

Tag

und

Pflegebedarfsstufe

pauschalierten

Beitrag

an

die

ungedeckten

Kosten

der

Pflegeleistungen

( §

15

Abs.

1

PfleG).

Die

Beiträge

entsprechen

dem

Anteil

der

Gemeinde

an

den

Pflegekosten

des

gewählten

Leistungserbringers,

höchstens

aber

dem

gemäss

§

16

festgelegten

Normdefizit

für

inner-kantonale

Pflegeheime

( §

15

Abs.

3

PfleG). 1.3.2

Laut

Art.

2

des

Bundesgesetzes

über

die

Institutionen

zur

Förderung

der

Ein gliederung

von

invaliden

Personen

(IFEG)

haben

die

Kantone

zu

gewährleisten,

dass

invaliden

Personen,

die

in

ihrem

Gebiet

Wohnsitz

haben,

ein

Angebot

an

Institutionen

zur

Verfügung

steht,

das

ihren

Bedürfnissen

in

angemessener

Weise

entspricht.

Als

Institutionen

gelten

unter

anderem

Wohnheime

und

andere

betreute

kollektive

Wohnformen

für

invalide

Personen

( Art.

3

Abs.

1

lit.

b

IFEG) ,

welche

die

in

Art.

5

Abs.

1

IFEG

aufgezählten

Anerkennungsvoraussetzungen

erfüllen .

Die

Kantone

beteiligen

sich

soweit

an

den

Kosten

des

Aufenthalts

in

einer

anerkannten

Institution,

dass

keine

invalide

Person

wegen

dieses

Aufent halts

Sozialhilfe

benötigt

( Art.

7

Abs.

1

IFEG ;

vgl.

zum

Ganzen

auch

BGE

140

V

499

E.

5 ).

Die

kantonalzürcherischen

Ausführungsbestimmungen

zum

IFEG

finden

sich

im

kantonalen

Gesetz

über

Invalideneinrichtungen

für

erwachsene

Personen

und

den

Transport

von

mobilitätsbehinderten

Personen

(IEG;

in

Kraft

bis

zum

3 1.

Dezember

2023)

beziehungsweise

im

ab

1.

Januar

2024

anwendbaren

Selbst bestimmungsgesetz

( SLBG). 1.3.3

A.___

hält

sich

in

dem

von

der

Stadt Z ürich

betriebenen

Gesundheits zentrum

B.___

auf ,

welches

auf

der

kantonalen

Pflegeheimliste

gemäss

§

4

PfleG

verzeichnet

ist

( abrufbar

unter

www.gd.zh.ch/heime )

u nd

deshalb

Leistungen

zulasten

der

obligatorische n

Krankenpflegeversicherung

erbringen

darf

(vgl.

Art.

39

Abs.

3

i.V.m.

Art.

39

Abs.

1

lit.

e

KVG ) .

Es

ist

unbestritten

und

wird

unter

anderem

durch

die

eingereichten

Kostengutsprachen

der

Gemeinde

Regensdorf

vom

1 8.

August

2020

( Urk.

3/4)

und

vom

4.

Januar

2023

( Urk.

3/7;

vgl.

auch

Urk.

3/6)

belegt,

dass

A.___

im

Gesundheitszentrum

B.___

im

massgeblichen

Zeitraum

auch

Pflegeleistungen

in

Anspruch

nahm ;

da

diese

nicht

vollständig

durch

Beiträge

der

obligatorischen

Krankenpflege versicherung

und

den

von

A.___

zu

tragenden

Eigenanteil

gedeckt

sind

(vgl.

Urk.

3/4) ,

besteht

grundsätzlich

ein

Restfinanzierungsbedarf

im

Sinne

von

Art.

25a

Abs.

5

KVG . 1.3.4

Das

Bundesgericht

hat

entschieden,

dass

der

obligatorische

Krankenversicherer

für

Pflegeleistungen

nach

Art.

25a

Abs.

1

KVG

auch

dann

vollumfänglich

leistungspflichtig

bleibt,

wenn

eine

Überschneidung

dieser

Leistungen

mit

kantonalen

Beiträgen

nach

dem

IFEG

beziehungsweise

den

kantonalen

Aus führungsbestimmungen

besteht

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_169/2023

vom

2 9.

Mai

2024

E.

6 ;

vgl.

auch

§

1

Abs.

2

zweiter

Satz

PfleG ).

Auch

Überschneidungen

zwischen

dem

Anspruch

auf

die

Restfinanzierung

von

Pflegeleistungen

im

Sinne

von

Art.

25a

Abs.

5

KVG

und

Leistungen

gestützt

auf

das

IFEG

wären

grundsätzlich

denkba r.

Indes

schliessen

sich

diese

beiden

Leistungsarten

nach

§

1

Abs.

2

PfleG

gegenseitig

aus .

Denn

das

PfleG

findet

auf

Institutionen

gemäss

Art.

3

IFEG

in

Verbindung

mit

§

3

IEG

(in

Kraft

gewesen

bis

3 1.

Dezember

2023)

beziehungsweise

§

25

SLBG

(anwendbar

ab

1.

Januar

2024) ,

die

gleichzeitig

auf

der

Pflegeheimliste

geführt

werden,

keine

Anwendung.

Gemäss

§

5

f.

IEG

(in

Kraft

gewesen

bis

3 1.

Dezember

2023)

und

§

25

SLBG

(an wendbar

ab

1.

Januar

2024)

bedarf

die

Anerkennung

als

Institution

im

Sinne

von

Art.

3

IFEG

einer

Betriebsbewilligung.

Das

Gesundheitszentrum

B.___

verfügt e

im

massgeblichen

Zeitraum

unbestrittenermassen

über

keine

solche

Erlaubnis

( Urk.

9

S.

9,

Urk.

11).

Bereits

aus

diesem

Grund

scheidet

eine

Über nahme

der

in

dieser

Institution

entstandenen,

ungedeckten

Pflegekosten

gestützt

auf

das

IFEG

und

dessen

kantonale

Ausführungsbestimmungen

aus .

Dies

hat

das

kantonale

Sozialamt

denn

auch

mit

Schreiben

vom

6.

Dezember

2024

fest gehalten

( Urk.

11) .

Damit

bleibt

das

PfleG

auf

die

im

Gesundheitszentrum

B.___

erbrachten

Leistungen

anwendbar .

Entgegen

der

Ansicht

der

Beschwerdegegnerin

liegt

eine

Streitigkeit

über

ungedeckte

Pflegekosten

im

Sinne

von

Art.

25a

Abs.

5

KVG

vor .

1.4

Gemäss

BGE

140

V

58

E.

5.1

und

5.3

finden

im

Kanton

Zürich

a uf

Streitigkeiten

betreffend

die

Pflegefinanzierung

zwischen

der

versicherten

Person

und

dem

Kanton

gemäss

Art.

25a

Abs.

5

KVG

die

(verfahrensrechtlichen)

Bestimmungen

des

ATSG

Anwendung.

Gemäss

dem

in

Art.

56

ff.

ATSG

vorgezeichneten

Rechts weg

ist

das

kantonale

Sozialversicherungsgericht

zuständig

für

die

Beurteilung

von

derartigen

Streitigkeiten.

Entgegen

der

Formulierung

in

E.

5.3

wurde

mit

BGE

140

V

58

nicht

eine

Streitigkeit

z wischen

der

versicherten

Person

und

dem

Kanton ,

sondern

zwischen

einer

Pflegeinstitution

und

einer

Gemeinde

beurteilt.

Aus

der

Argumentation

in

E.

5.2

geht

hervor,

dass

das

Bundesgericht

das

ATSG

aus

Praktikabilitätsgründen

auch

auf

solche

Streitigkeiten

angewendet

haben

will .

Es

erwog

nämlich,

dass

die

Anwendung

de r

Verfahrensbestimmungen

des

kantonalen

VRG

zur

Folge

hätte ,

dass

eine

Gemeinde

gegenüber

einer

gemeindefremden

öffentlich-rechtlichen

oder

privatrechtlichen

Pflegeinstitution

keine

Verfügungskompetenz

hätte.

In

solchen

Konstellationen

wäre

die

Anfechtung

einer

abgelehnten

Übernahme

ungedeckter

Pflegebeiträge

mittels

Rekurs

( §

19

Abs.

1

lit.

a

in

Verbindung

mit

§

19b

Abs.

2

lit.

c

VR G )

ausgeschlossen,

und

es

müsste

ein

Klageverfahren

vor

Verwaltungsgericht

als

einziger

Instanz

angehoben

werden

( §

81

lit.

a

VRG).

Dass

der

kantonale

Gesetzgeber

für

die

Pflegefinanzierung

unterschiedliche

Rechts wege

habe

vorsehen

wolle n ,

je

nachdem,

ob

sich

eine

Person

in

einer

gemein de eigenen

öffentlich-rechtlichen

Pflegeinstitution

oder

in

einer

auswärtigen

Pflegeeinrichtung

beziehungsweise

in

einer

privatrechtlichen

Institution

befinde,

sei

nicht

anzunehmen .

Mithin

soll

die

Anwendung

der

ATSG-Bestimmungen

ein

einheitliches

Verfahren

bei

der

Beurteilung

von

Streitigkeiten

über

die

Pflege rest finanzierung

garantieren ,

welches

der

Gemeinde

gestützt

auf

Art.

49

ATSG

auch

dann

eine

Verfügungskompetenz

gibt,

wenn

die

Verfahrensbestimmungen

des

VRG

eine

solche

ausschliessen

würden.

Die

genannten

Praktikabilitätsüberlegungen

sprechen

auch

für

die

Anwendbarkeit

des

ATSG,

wenn

es

sich

beim

Verfügungs adressaten

um

eine

Gemeinde

handelt,

weil

die

Pflegeinstitution

wie

hier

über

keine

eigene

Rechtspersönlichkeit

verfügt .

Es

liegt

hier

eine

ähnliche

Konstellation

vor

wie

bei

einer

(innerkantonalen)

Streitigkeit

über

die

Zuständig keit

zweier

Gemeinden

für

die

Ausrichtung

von

Ergänzungsleistungen

zur

AHV/IV ,

auf

welche

ebenfalls

die

ATSG-Bestimmungen

anwendbar

sind

(vgl.

dazu

etwa

die

Urteil e

des

Sozialversicherungsgerichts

ZL.2019.00099

vom

2 3.

Juni

2020

und

ZL.2012.00058

vom

9.

Oktober

2012) .

Implizit

gelangte

auch

das

Bundesgericht

im

Urteil

9C_ 849/2013

vom

1 6.

Mai

2014

über

eine

Streitigkeit

zwischen

zwei

Gemeinden

des

Kantons

Zürich

über

die

Restfinanzierung

von

Pflegeleistungen

zu

diesem

Ergebnis

(vgl.

den

Sachverhalt

sowie

E.

4) .

Richtet

sich

das

Verfahren

nach

dem

ATSG,

wird

die

Beschwerdegegnerin

gestützt

auf

übergeordnetes

Recht

als

Durchführungsstelle

nach

diesem

Gesetz

tätig .

D eshalb

verfängt

ihr

Einwand,

sie

stehe

nicht

in

einem

hoheitlichen

Verhältnis

zur

Beschwerdeführerin

und

habe

deshalb

keine

gesetzlich

eingeräumte

Ver fügungsbefugnis

( Urk.

9

S.

10),

nicht.

Aufgrund

des

Gesagten

sind

auch

in

der

vorliegenden

Konstellation,

in

welcher

sich

zwei

Gemeinden

gegenüberstehen,

entsprechend

der

Praxis

des

Sozial versicherungs gerichts

(vgl.

etwa

die

Urteile

des

Sozialversicherungsgerichts

des

Kantons

Zürich

KV.2018.00069

vom

3 0.

November

2018

E.

1.2 ,

KV.2015.00096

vom

3 0.

September

2016

sowie

KV.2014 .00082

vom

1 6.

November

2015

E.

1 )

die

Verfahrensbestimmungen

des

ATSG

anwendbar.

1.5

Zusammenfassend

ergibt

sich,

dass

das

Sozialversicherungsgericht

sachlich

zuständig

ist,

die

vorliegende

Streitfrage,

inwiefern

die

Beschwerdegegnerin

die

ungedeckten

Kosten

der

Pflege

von

A.___

im

Gesundheitszentrum

B.___

im

Sinne

von

Art.

25a

Abs.

5

KVG

zu

tragen

hat,

im

Rahmen

des

Beschwerdeverfahrens

nach

Art.

56

ff.

ATSG

zu

beurteilen .

Insofern

ist

auf

die

Beschwerde

einzutreten.

Bei

diesem

Ergebnis

kann

auf

den

von

der

Beschwerdegegnerin

(eventualiter)

beantragten

Meinungsaustausch

mit

dem

Verwaltungsgericht

zur

Zuständigkeits frage

( Urk.

9

S.

2)

verzichtet

werden. 2 . 2.1

Den

Anträgen

und

Ausführungen

der

Beschwerdeführerin

( Urk.

1

S.

2

und

9

ff.)

und

den

eingereichten

Unterlagen

( Urk.

3/4

S.

2

f.,

Urk.

3/5,

Urk.

3/7,

Urk.

3/ 17)

lässt

sich

nicht

eindeutig

entnehmen,

ob

die

beschwerdeweise

geltend

gemachten

Ausstände

in

Höhe

von

Fr.

580'974.25

nicht

nur

ungedeckte

Koste n

von

Pflege leistungen,

sondern

auch

andere

Leistungen

des

Gesundheitszentrums

B.___

umfassen.

Unterkunft,

Verpflegung

und

Betreuung

im

Sinne

von

§

5

Abs.

2

lit.

c

in

Verbindung

mit

§

12

PfleG

sowie

die

Eigenbeteiligung

an

den

Pflege kosten

( §

9

Abs.

2

und

3

PfleG )

sind

von

den

Leistungsbezügern

grundsätzlich

selbst

zu

tragen.

Diese

Leistungen

fallen

nicht

unter

die

Restfinanzierung

von

Pflegekosten

im

Sinne

von

Art.

25a

Abs.

5

KVG

(vgl.

auch

Mösch

Payot,

Pflegerestkostenfinanzierung

durch

die

Kantone

nach

Art.

25a

Abs.

5

KVG,

S.

242

f. ,

sowie

BGE

147

V

450

E.

5.4.2.1

mit

weiteren

Hinweisen ).

Soweit

mit

der

Beschwerde

auch

solche

Leistungen

geltend

gemacht

werden,

ist

darauf

mangels

sachlicher

Zuständigkeit

(vgl.

vorstehend

E.

1.2)

nicht

einzutreten. 2. 2

Die

Beschwerdegeg n erin

macht

geltend ,

A.___

sei

jung

und

vollständig

invalid ,

weshalb

sie

bereits

seit

September

2020

nicht

in

einem

Alters-

und

Pflegeheim

wie

dem

Gesundheitszentrum

B.___ ,

sondern

in

einer

Institution

nach

Art.

3

IFEG

hätte

untergebracht

werden

müssen.

Dass

es

ihre

Beistandschaft

beziehungsweise

die

KESB

unterlassen

habe,

dies

korrekt

zu

veranlassen,

könne

nicht

zum

alleinigen

Nachteil

der

Beschwerdegegnerin

führen

( Urk.

9

S.

8

ff.

und

11 ).

Die

F rage,

o b

die

streitgegenständlichen,

offenen

Kosten

der

Pflege

wegen

einer

allfälligen

Falschplatzierung

von

A.___

(auch)

durch

nicht

sozial versicherungsrechtliche

Ansprüche

gedeckt

werden

können ,

fällt

nicht

in

den

sachlichen

Zuständigkeitsbereich

des

Sozialversicherungsgerichts

(vgl.

vor stehend

E.

1.2) .

Dies

gilt

insbesondere

auch

für

den

von

der

Beschwerdegegnerin

zur

Diskussion

gebrachten

Anspruch

gegenüber

dem

Kanton

aus

ungerechtfertigter

Bereicherung

( Urk.

9

S.

12).

Deshalb

braucht

darauf

nicht

weiter

eingegangen

zu

werden. 3.

3.1

Zu

prüfen

bleibt

die

funktionelle

Zuständigkeit

des

Sozialversicherungsgerichts

nach

dem

anwendbaren

Verfahrensrecht . 3.2

Gemäss

Art.

56

Abs.

1

ATSG

kann

gegen

Einspracheentscheide

oder

Ver fügungen,

gegen

welche

eine

Einsprache

ausgeschlossen

ist,

Beschwerde

erhoben

werden.

Grundsätzlich

sind

Verfügungen

gestützt

auf

Art.

52

Abs.

1

erster

Satz teil

ATSG

mit

Einsprache

anfechtbar ,

und

das

Rechtsmittel

einer

Beschwerde

ist

erst

gegeben ,

wenn

ein

Einspracheentscheid

im

Sinne

von

Art.

52

Abs.

2

ATSG

vorliegt.

Art.

52

Abs.

1

zweiter

Satzteil

ATSG

sieht

indessen

vor,

dass

gegen

pro zess-

und

verfahrensleitende

Verfügungen

die

Einsprache

unzulässig

ist,

was

nach

Art.

56

Abs.

1

ATSG

wiederum

den

Beschwerdeweg

öffnet. 3.3

Laut

Art.

35

Abs.

1

ATSG

prüft

der

Versicherungsträger

seine

Zuständigkeit

von

Amtes

wegen.

Falls

er

sich

als

un zuständig

erachtet,

tritt

er

durch

Verfügung

auf

die

Sache

nicht

ein,

wenn

eine

Partei

die

Zuständigkeit

behauptet

( Art.

35

Abs.

3

ATSG ).

D ie

von

der

Beschwerdegegnerin

erlassene ,

hier

angefochtene

Verfügung

vom

2 3.

Oktober

2024

stellt

nach

ihrem

tatsächlichen

rechtlichen

Bedeutungs gehalt

eine

Nichteintretensverfügung

wegen

Unzuständigkeit

im

Sinne

von

Art.

35

Abs.

3

ATSG

dar .

Als

solche

setzt

sie

dem

Verwaltungsverfahren

ein

Ende,

ist

also

als

End verfügung

und

nicht

als

blosse

prozess-

und

verfahrensleitende

Verfügung

im

Sinne

von

Art.

52

Abs.

1

zweiter

Satzteil

ATSG

zu

qualifizieren.

Das

verfügte

Nichteintreten

hätte

daher

grundsätzlich

mittels

Einsprache

und

nicht

mit

direkter

Beschwerde

an

das

Sozialversicherungsgericht

angefochten

werden

müssen

(vgl.

das

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_727/2010

vom

2 7.

Januar

2012

E.

2.2

sowie

Betschart,

in:

Basler

Kommentar

zum

ATSG,

Basel

2020,

Art.

35

Rz .

18

mit

weiteren

Hinweisen) . 3.4

Im

Streit

steht

die

Zuständigkeit

der

Beschwerdegegnerin ,

mittels

Verfügung

darüber

zu

entscheiden ,

ob

beziehungsweise

inwiefern

sie

die

bei

der

Pflege

von

A.___

entstandenen

ungedeckten

Pflegekosten

im

Gesundheitszentrum

B.___

zu

übernehmen

hat.

Die

dafür

zu

klärenden

Sach-

und

Rechtsfragen

wurden

bereits

in

den

vorstehenden

Erwägungen

1.2-5

im

Rahmen

der

Prüfung

der

sachlichen

Zuständigkeit

des

Sozialversicherungsgerichts

beurteilt.

Zu dem

haben

sich

die

Parteien

in

ihren

Rechtsschriften

bereits

eingehend

hierzu

geäussert,

und

es

ist

auch

der

Beschwerdegegnerin

offensichtlich

daran

gelegen ,

durch

ein

Gerichtsurteil

Klarheit

über

diese

Frage

zu

erlangen

(vgl.

Urk.

9

S.

14 ) .

Ein

Nichteintreten

auf

die

vorliegende

Beschwerde

wegen

funktioneller

Unzuständigkeit

des

Sozialversicherungsgerichts

mit

Überweisung

der

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zur

Durchführung

des

Einspracheverfahrens

käme

unter

den

gegebenen

Umständen

einem

formellen

Leerlauf

gleich,

welcher

dem

Gebot

der

Prozessökonomie

zuwiderliefe

( vgl.

das

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_727/2010

vom

2 7.

Januar

2012

E.

2. 3 ).

Auf

die

Beschwerde

ist

daher,

soweit

das

Sozialversicherungsgericht

sachlich

zuständig

ist

(vgl.

die

vorstehenden

E.

1.5

und

2.1-2),

auch

unter

diesem

Blickwinkel

ein zu treten. 4.

Aus

dem

in

den

vorstehenden

Erwägungen

1.3.1,

1.3.3

sowie

1.4-5

Gesagten

folgt

ohne

Weiteres,

dass

die

Beschwerdegegnerin

zuständig

gewesen

wäre,

mittels

einer

Verfügung

im

Sinne

von

Art.

49

ATSG

darüber

zu

entscheiden,

inwiefern

sie

die

geltend

gemachten

ungedeckten

Kosten

der

Pflege

von

A.___

im

Gesundheitszentrum

B.___

gestützt

auf

Art.

25a

Abs.

5

KVG

und

die

kantonalen

Ausführungsbestimmungen

im

PfleG

zu

tragen

hat .

Die

angefochtene

Nichteintretensverfügung

vom

2 3.

Oktober

2024

ist

daher

rechtswidrig

und

auf zuheben. 5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin

beantragt,

die

Beschwerdegegnerin

sei

zu

verpflichten,

ungedeckte

K osten

der

Pflege

von

A.___

im

Pflegezentrum

B.___

in

Höhe

von

Fr.

580'974.25

zu

begleichen

( Urk.

1

S.

2).

5.2

Da

die

Beschwerdegegnerin

auf

dieses

materielle

Rechtsbegehren

mit

der

an gefochtenen

Verfügung

nicht

eingetreten

ist

( Urk.

2 ) ,

hat

das

Sozialversicherungsgericht

grundsätzlich

bloss

zu

prüfen,

ob

dieses

Nicht eintreten

zu

Recht

erfolgte

(BGE

132

V

74

E.

1.1

mit

Hinweis). 5.3

E ine

Ausdehnung

des

Verfahrens

auch

auf

diese

nicht

in

der

angefochtenen

Ver fügung

behandelte

Frage

fällt

ausser

Betracht.

Rechtsprechungsgemäss

wird

für

eine

Ausdehnung

des

Verfahrens

auf

eine

ausserhalb

des

Anfechtungs gegenstandes

liegende

spruchreife

Frage

nämlich

vorausgesetzt,

dass

diese

mit

dem

bisherigen

Streitgegenstand

derart

eng

zusammenhängt,

dass

von

einer

Tat bestandsgesamtheit

gesprochen

werden

kann

(BGE

130

V

501

E.

1.2,

122

V

34

E.

2a

m.w.H.;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_509/2015

vom

15.

Februar

2016

E.

3) .

Diese

Voraussetzung

ist

offensichtlich

nicht

gegeben :

Zur

Prüfung ,

ob

beziehungsweise

inwiefern

die

Beschwerdegegnerin

die

ungedeckten

Pflege kosten

zu

tragen

hat,

sind

komplexe

Sach-

und

Rechtsfragen

zu

klären

(vgl.

auch

Urk.

9

S.

13

f. ) ,

die

im

vorliegenden

Verfahren

bisher

nicht

behandelt

werden

mussten

und

über

welche

die

Beschwerdegegnerin

noch

gar

nie

verbindlich

mittels

Verfügung

entschieden

hat.

Deshalb

kann

auf

den

in

der

Beschwerde

gestellten

materiellen

Antrag

nicht

eingetreten

werden. 6.

Abschliessend

ergibt

sich,

dass

die

Beschwerde

in

dem

Sinne

gutzuheissen

ist,

dass

die

angefochtene

Nichteintretensverfügung

aufzuheben

und

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen

ist,

damit

sie

abkläre,

inwiefern

sie

die

geltend

gemachten

ungedeckten

Kosten

der

Pflege

von

A.___

im

Gesundheitszentrum

B.___

gestützt

auf

Art.

25a

Abs.

5

KVG

und

die

kantonalen

Ausführungsbestimmungen

im

PfleG

zu

tragen

hat,

und

hernach

darüber

in

Form

einer

Verfügung

im

Sinne

von

Art.

49

ATSG

entscheide.

Im

Übrigen

ist

auf

die

Beschwerde

nicht

einzutreten.

Bei

diesem

Ergebnis

erweist

sich

der

prozessuale

Antrag

der

Parteien ,

über

die

Eintretensfrage

sei

vorab

in

einer

separaten ,

anfechtbaren

Verfügung

zu

ent scheiden

( Urk.

1

S.

2 ,

Urk.

9

S.

2 ) ,

als

gegenstandslos.

Es

bleibt

darauf

hinzuweisen ,

dass

nach

dem

anwendbaren

Verfahrensrecht

gegen

die

von

der

Beschwerdegegnerin

zu

erlassende

Verfügung

zunächst

das

Rechts mittel

der

Einsprache

bei

der

verfügenden

Stelle

( Art.

52

Abs.

1

ATSG)

zur

Ver fügung

steht .

E rst

in

einem

nächsten

Schritt

könnte

gegebenenfalls

beim

Sozialversicherungsgericht

Beschwerde

erhoben

werden

( Art.

56

ff.

ATSG). 7.

Die

Beschwerdeführerin

verlangt

die

Zusprechung

einer

Prozessentschädigung

( Urk.

1

S.

2).

Im

sozialversicherungsrechtlichen

Verfahren

darf

obsiegenden

Behörden

oder

mit

öffentlichrechtlichen

Aufgaben

betrauten

Organisationen

in

der

Regel

keine

Parteientschädigung

zugesprochen

werden

(vgl.

BGE

126

V

143

E.

4a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_780/2016

vom

2 4.

März

2017

E.

9.2,

je

mit

Hinweis ;

vgl.

auch

§

34

Abs.

2

GSVGer

und

Art.

61

lit.

g

ATSG ).

Davon

ist

nach

der

Rechtsprechung

abzuweichen,

wenn

das

Verhalten

der

Gegenpartei

leichtsinnig

oder

mutwillig

ist,

oder

wenn

wegen

der

Besonderheit

oder

Schwierigkeit

der

Sache

der

Beizug

eines

frei

praktizierenden

Anwalts

notwendig

ist

(BGE

128

V

124

E.

5b

sowie

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_15/2009

vom

2 8.

Mai

2009

E.

4

mit

Hinweisen).

Weder

kann

von

Mutwilligkeit

der

Gegenpartei

gesprochen

werden,

noch

ist

angesichts

der

bestehenden

Gerichtspraxis

von

einer

besonderen

Schwierigkeit

der

hier

einzig

zu

beurteilenden

Zuständigkeitsfragen

auszugehen.

Dem

Antrag

auf

Zusprechung

einer

Prozessentschädigung

kann

daher

nicht

entsprochen

werden. 8.

Da

die

Versicherte

A.___

zumindest

mittelbar

von

diesem

Entscheid

mitbetroffen

ist,

wird

ihr

beziehungsweise

der

KESB

Dielsdorf

(vgl.

dazu

Urk.

12/13)

dieses

Urteil

auch

eröffnet. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

die

angefochtene

Verfügung

vom

2 3.

Oktober

2024

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Gemeinde

Regensdorf

zurück gewiesen

wird,

damit

diese

im

Sinne

der

Erwägungen

verfahre

und

über

die

Rest finanzierung

der

ungedeckten

Kosten

der

Pflege

von

A.___

im

Gesundheits zentrum

B.___

verfüge .

Im

Übrigen

wird

nicht

auf

die

Beschwerde

eingetreten. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Der

Beschwerdeführerin

wird

keine

Prozessentschädigung

zugesprochen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanw älte

Michael

Waldner

und

Barbara

Meier ,

unter

Beilage

einer

Kopie

von

Urk.

9 - Rechtsanwalt

Yves

Endrass - KESB

Kindes-

und

Erwachsenenschutzbehörde

Bezirk

Dielsdorf,

Honeywell-Platz

1,

8157

Dielsdorf ,

für

A.___ - Bundesamt

für

Gesundheit 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt