Sachverhalt
1.
A.___ ,
geboren
2002
und
wohnhaft
in
Regensdorf ,
erkrankte
Anfang
2020
an
einer
seltenen
und
schweren
Form
von
Epilepsie
und
war
ab
Februar
2020
hospitalisiert .
Am
8.
September
2020
wurde
sie
in
das
von
der
Stadt Z ürich
geführte
Gesundheitszentrum
B.___
verlegt
( Urk.
1
S.
8
f.
Urk.
2,
Urk.
3/4-5 ,
Urk.
3/11 ).
Von
September
2020
bis
Juni
2023
übernahm
die
Gemeinde
Regensdorf
die
Rest finanzierung
der
Pflegekosten
im
Gesundheitszentrum
B.___
( Urk.
1
S.
9
f. ,
Urk.
3/4-7) .
Für
die
Zeit
ab
Juli
2023
bezahlte
sie
die
ihr
in
Rechnung
gestellten
Pflegerestkosten
zu
einem
wesentlichen
Teil
nicht
mehr
( Urk.
1
S.
10,
Urk.
3/17).
In
der
darauf
folgenden
Korrespondenz
konnten
sich
die
Gemeinde
Regensdorf
und
die
Stadt Z ürich
nicht
darauf
einigen,
wer
für
die
ausstehenden
Pflege restkosten
aufzukommen
habe
( Urk.
3/8- 14 ;
vgl.
auch
Urk.
2 ).
Mit
Schreiben
vo m
2 2.
August
und
3.
Oktober
2024
forderte
die
Stadt Z ürich
die
Gemeinde
Regensdorf
auf ,
über
die
Frage
der
Kostenübernahme
eine
anfechtbare
Verfügung
zu
erlassen
( Urk.
3/15-16).
In
der
Folge
trat
die
Gemeinde
Regensdorf
mit
Verfügung
vom
2 3.
Oktober
2024
auf
das
entsprechende
Gesuch
der
Stadt Z ürich
nicht
ein,
da
sie
sich
nicht
als
zuständig
erachtete ,
die
Streitsache
mittels
Verfügung
zu
regeln
( Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
die
Stadt Z ürich ,
vertreten
durch
die
Rechtsanwälte
Michael
Waldner
und
Barbara
Meier,
mit
Eingabe
vom
2 0.
November
2024
Beschwerde
und
beantragte,
es
sei
die
angefochtene
Verfügung
aufzuheben
und
die
Gemeinde
Regensdorf
zu
verpflichten,
die
ausstehenden
Pflegerestkosten
für
die
Pflege
von
A.___
im
Pflegezentrum
B.___
( Fr.
580'974.25
für
Leistungen
mit
Valutadatum
bis
3 0.
September
2024
zuzüglich
Gebühren
sowie
Verzugszinsen
von
5
%
ab
Verfallsdatum
der
jeweiligen
Rechnungen)
innert
20
Tagen
ab
Rechts kraft
des
Urteils
zu
begleichen.
In
prozessualer
Hinsicht
stellte
die
Stadt Z ürich
den
Antrag,
über
die
Eintretensfrage
sei
vorab
in
einer
separaten
Verfügung
zu
entscheiden
( Urk.
1
S.
2 ).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
2 1.
Januar
2025
beantragte
die
Gemeinde
Regensdorf ,
auf
die
Beschwerde
sei
nicht
einzutreten;
eventualiter
sei
sie
abzuweisen.
Zudem
sei
über
den
Verfahrensantrag
der
Beschwerdeführerin
eine
selbständige
Verfügung
mit
Rechtsmittelbelehrung
zu
eröffnen;
eventuell
sei
vorab
ein
Meinungsaustausch
mit
dem
Verwaltungsgericht
zur
Zuständigkeitsfrage
durch zuführen
( Urk.
9
S.
2).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Strittig
ist
zunächst
die
sachliche
Zuständigkeit
des
Sozialversicherungsgerichts
des
Kantons
Zürich
zur
Prüfung
der
vorliegenden
Beschwerde.
Die
Beschwerde führerin
bejaht
diese
und
geht
davon
aus,
die
strittige
Forderung
betreffe
die
Restfinanzierung
von
Pflegekosten
im
Sinne
von
Art.
25a
Abs.
5
des
Bundes gesetz es
über
die
Krankenversicherung
(KVG ;
Urk.
1
S.
7
f.
und
16
f. ) .
Die
Beschwerdegegnerin
stellt
sich
demgegenüber
auf
den
Standpunkt,
für
den
vorliegenden
Fall
sei
das
Bundesgesetz
über
die
Institutionen
zur
Förderung
der
Eingliederung
von
invaliden
Personen
(IFEG)
einschlägig,
welches
als
lex
specialis
dem
KVG
vorgehe
( Urk.
9
S.
8) .
Selbst
wenn
Art.
25a
KVG
anwendbar
sein
sollte,
liege
eine
innerkantonale
Streitigkeit
über
die
Restkostentragung
vor,
die
nicht
vom
KVG
geregelt
werde
( Urk.
9
S.
12 ).
In
BGE
140
V
58
werde
das
Bundesgesetz
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
nur
auf
Streitigkeiten
zwischen
der
versicherten
Person
und
dem
Kanton
als
an wendbar
erklärt.
Hier
stünden
sich
indessen
zwei
Gemeinden
gegenüber,
die
nicht
in
einem
hoheitlichen
Verhältnis
zueinander
stünden
und
deshalb
mangels
gesetzlich
eingeräumter
Verfügungsbefugnis
nicht
über
Ansprüche
der
jeweils
anderen
Gemeinde
v erfügen
könnten
( Urk.
9
S.
10
f.).
Gestützt
auf
§
81
lit.
a
des
kantonalen
Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG)
sei
deshalb
das
Verwaltungs gericht
des
Kantons
Zürich
im
Rahmen
des
Klageverfahrens
zur
Beurteilung
der
vorliegenden
Streitigkeit
zuständig
( Urk.
9
S.
7
und
11 ). 1.2
Gemäss
§
2
Abs.
1
und
§
3
des
Gesetz es
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
ist
das
Sozialversicherungsgericht
zuständig
zur
Beurteilung
bundes-
und
kantonalrechtlicher
Streitigkeiten
aus
dem
Gebiet
des
Sozialversicherungs rechts.
In
§
2
Abs.
1
lit.
a-j
und
§
3
lit.
a-c
GSVGer
wird
die
Zuständigkeit
für
einzelne
Teilbereiche
des
Sozialversicherungsrechts
-
nicht
abschliessend
–
auf gezählt.
So
behandelt
das
Sozialversicherungsgericht
nach
§
2
Abs.
1
lit.
d
GSVGer
Beschwerden
betreffend
Leistungsansprüche
gemäss
KVG. 1.3
1.3.1
Gemäss
Art.
25a
Abs.
1
KVG
leistet
d ie
obligatorische
Krankenpflegeversicherung
einen
Beitrag
an
die
Pflegeleistungen,
die
aufgrund
eines
ausgewiesenen
Pflege bedarfs
im
Pflegeheim
erbracht
werden .
D er
versicherten
Person
dürfen
von
den
nicht
von
Sozialversicherungen
gedeckten
Pflegekosten
höchstens
20
%
des
höchsten
vom
Bundesrat
festgesetzten
Pflegebeitrages
überwälzt
werden.
Die
Kantone
regeln
die
Restfinanzierung
( Art.
25a
Abs.
5
KVG) .
D er
grundsätzlich e
Anspr uch
auf
Übernahme
der
ungedeckten
Pflegekosten
durch
die
öffentliche
Hand
(Kanton
oder
Gemeinden)
ist
aber
bundesrechtlicher
Natur
(BGE
140
V
58
E.
4. 1- 2).
Im
Kanton
Zürich
ist
die
Restfinanzierung
der
Pflegeleistungen
im
kantonalen
Pflegegesetz
(PfleG)
geregelt.
Gemäss
§
9
Abs.
4
PfleG
sind
die
weder
von
den
Sozialversicherungen
( §
9
Abs.
1
PfleG)
noch
von
den
Leistungsbezügerinnen
und
–bezügern
( §
9
Abs.
2
und
3
PfleG)
zu
tragenden
Kosten
der
Pflegeleistungen
von
den
Wohnsitzgemeinden
( §
2
Abs.
2
PfleG ;
vgl.
aber
§
9
Abs.
5
PfleG )
zu
tragen,
soweit
es
sich
um
ein
von
der
jeweiligen
Gemeinde
selbst
oder
in
ihrem
Auftrag
von
Dritten
betriebenes
Pflegeheim
handelt
( §
5
Abs.
1
PfleG).
Wählt
eine
Person
ein
nicht
von
der
Gemeinde
betriebenes
oder
beauftragtes
Pflegeheim,
das
auf
einer
kantonalen
Pflegeheimliste
aufgeführt
ist,
leistet
die
Gemeinde
einen
pro
Tag
und
Pflegebedarfsstufe
pauschalierten
Beitrag
an
die
ungedeckten
Kosten
der
Pflegeleistungen
( §
15
Abs.
1
PfleG).
Die
Beiträge
entsprechen
dem
Anteil
der
Gemeinde
an
den
Pflegekosten
des
gewählten
Leistungserbringers,
höchstens
aber
dem
gemäss
§
16
festgelegten
Normdefizit
für
inner-kantonale
Pflegeheime
( §
15
Abs.
3
PfleG). 1.3.2
Laut
Art.
2
des
Bundesgesetzes
über
die
Institutionen
zur
Förderung
der
Ein gliederung
von
invaliden
Personen
(IFEG)
haben
die
Kantone
zu
gewährleisten,
dass
invaliden
Personen,
die
in
ihrem
Gebiet
Wohnsitz
haben,
ein
Angebot
an
Institutionen
zur
Verfügung
steht,
das
ihren
Bedürfnissen
in
angemessener
Weise
entspricht.
Als
Institutionen
gelten
unter
anderem
Wohnheime
und
andere
betreute
kollektive
Wohnformen
für
invalide
Personen
( Art.
3
Abs.
1
lit.
b
IFEG) ,
welche
die
in
Art.
5
Abs.
1
IFEG
aufgezählten
Anerkennungsvoraussetzungen
erfüllen .
Die
Kantone
beteiligen
sich
soweit
an
den
Kosten
des
Aufenthalts
in
einer
anerkannten
Institution,
dass
keine
invalide
Person
wegen
dieses
Aufent halts
Sozialhilfe
benötigt
( Art.
7
Abs.
1
IFEG ;
vgl.
zum
Ganzen
auch
BGE
140
V
499
E.
5 ).
Die
kantonalzürcherischen
Ausführungsbestimmungen
zum
IFEG
finden
sich
im
kantonalen
Gesetz
über
Invalideneinrichtungen
für
erwachsene
Personen
und
den
Transport
von
mobilitätsbehinderten
Personen
(IEG;
in
Kraft
bis
zum
3 1.
Dezember
2023)
beziehungsweise
im
ab
1.
Januar
2024
anwendbaren
Selbst bestimmungsgesetz
( SLBG). 1.3.3
A.___
hält
sich
in
dem
von
der
Stadt Z ürich
betriebenen
Gesundheits zentrum
B.___
auf ,
welches
auf
der
kantonalen
Pflegeheimliste
gemäss
§
4
PfleG
verzeichnet
ist
( abrufbar
unter
www.gd.zh.ch/heime )
u nd
deshalb
Leistungen
zulasten
der
obligatorische n
Krankenpflegeversicherung
erbringen
darf
(vgl.
Art.
39
Abs.
3
i.V.m.
Art.
39
Abs.
1
lit.
e
KVG ) .
Es
ist
unbestritten
und
wird
unter
anderem
durch
die
eingereichten
Kostengutsprachen
der
Gemeinde
Regensdorf
vom
1 8.
August
2020
( Urk.
3/4)
und
vom
4.
Januar
2023
( Urk.
3/7;
vgl.
auch
Urk.
3/6)
belegt,
dass
A.___
im
Gesundheitszentrum
B.___
im
massgeblichen
Zeitraum
auch
Pflegeleistungen
in
Anspruch
nahm ;
da
diese
nicht
vollständig
durch
Beiträge
der
obligatorischen
Krankenpflege versicherung
und
den
von
A.___
zu
tragenden
Eigenanteil
gedeckt
sind
(vgl.
Urk.
3/4) ,
besteht
grundsätzlich
ein
Restfinanzierungsbedarf
im
Sinne
von
Art.
25a
Abs.
5
KVG . 1.3.4
Das
Bundesgericht
hat
entschieden,
dass
der
obligatorische
Krankenversicherer
für
Pflegeleistungen
nach
Art.
25a
Abs.
1
KVG
auch
dann
vollumfänglich
leistungspflichtig
bleibt,
wenn
eine
Überschneidung
dieser
Leistungen
mit
kantonalen
Beiträgen
nach
dem
IFEG
beziehungsweise
den
kantonalen
Aus führungsbestimmungen
besteht
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_169/2023
vom
2 9.
Mai
2024
E.
6 ;
vgl.
auch
§
1
Abs.
2
zweiter
Satz
PfleG ).
Auch
Überschneidungen
zwischen
dem
Anspruch
auf
die
Restfinanzierung
von
Pflegeleistungen
im
Sinne
von
Art.
25a
Abs.
5
KVG
und
Leistungen
gestützt
auf
das
IFEG
wären
grundsätzlich
denkba r.
Indes
schliessen
sich
diese
beiden
Leistungsarten
nach
§
1
Abs.
2
PfleG
gegenseitig
aus .
Denn
das
PfleG
findet
auf
Institutionen
gemäss
Art.
3
IFEG
in
Verbindung
mit
§
3
IEG
(in
Kraft
gewesen
bis
3 1.
Dezember
2023)
beziehungsweise
§
25
SLBG
(anwendbar
ab
1.
Januar
2024) ,
die
gleichzeitig
auf
der
Pflegeheimliste
geführt
werden,
keine
Anwendung.
Gemäss
§
5
f.
IEG
(in
Kraft
gewesen
bis
3 1.
Dezember
2023)
und
§
25
SLBG
(an wendbar
ab
1.
Januar
2024)
bedarf
die
Anerkennung
als
Institution
im
Sinne
von
Art.
3
IFEG
einer
Betriebsbewilligung.
Das
Gesundheitszentrum
B.___
verfügt e
im
massgeblichen
Zeitraum
unbestrittenermassen
über
keine
solche
Erlaubnis
( Urk.
9
S.
9,
Urk.
11).
Bereits
aus
diesem
Grund
scheidet
eine
Über nahme
der
in
dieser
Institution
entstandenen,
ungedeckten
Pflegekosten
gestützt
auf
das
IFEG
und
dessen
kantonale
Ausführungsbestimmungen
aus .
Dies
hat
das
kantonale
Sozialamt
denn
auch
mit
Schreiben
vom
6.
Dezember
2024
fest gehalten
( Urk.
11) .
Damit
bleibt
das
PfleG
auf
die
im
Gesundheitszentrum
B.___
erbrachten
Leistungen
anwendbar .
Entgegen
der
Ansicht
der
Beschwerdegegnerin
liegt
eine
Streitigkeit
über
ungedeckte
Pflegekosten
im
Sinne
von
Art.
25a
Abs.
5
KVG
vor .
1.4
Gemäss
BGE
140
V
58
E.
5.1
und
5.3
finden
im
Kanton
Zürich
a uf
Streitigkeiten
betreffend
die
Pflegefinanzierung
zwischen
der
versicherten
Person
und
dem
Kanton
gemäss
Art.
25a
Abs.
5
KVG
die
(verfahrensrechtlichen)
Bestimmungen
des
ATSG
Anwendung.
Gemäss
dem
in
Art.
56
ff.
ATSG
vorgezeichneten
Rechts weg
ist
das
kantonale
Sozialversicherungsgericht
zuständig
für
die
Beurteilung
von
derartigen
Streitigkeiten.
Entgegen
der
Formulierung
in
E.
5.3
wurde
mit
BGE
140
V
58
nicht
eine
Streitigkeit
z wischen
der
versicherten
Person
und
dem
Kanton ,
sondern
zwischen
einer
Pflegeinstitution
und
einer
Gemeinde
beurteilt.
Aus
der
Argumentation
in
E.
5.2
geht
hervor,
dass
das
Bundesgericht
das
ATSG
aus
Praktikabilitätsgründen
auch
auf
solche
Streitigkeiten
angewendet
haben
will .
Es
erwog
nämlich,
dass
die
Anwendung
de r
Verfahrensbestimmungen
des
kantonalen
VRG
zur
Folge
hätte ,
dass
eine
Gemeinde
gegenüber
einer
gemeindefremden
öffentlich-rechtlichen
oder
privatrechtlichen
Pflegeinstitution
keine
Verfügungskompetenz
hätte.
In
solchen
Konstellationen
wäre
die
Anfechtung
einer
abgelehnten
Übernahme
ungedeckter
Pflegebeiträge
mittels
Rekurs
( §
19
Abs.
1
lit.
a
in
Verbindung
mit
§
19b
Abs.
2
lit.
c
VR G )
ausgeschlossen,
und
es
müsste
ein
Klageverfahren
vor
Verwaltungsgericht
als
einziger
Instanz
angehoben
werden
( §
81
lit.
a
VRG).
Dass
der
kantonale
Gesetzgeber
für
die
Pflegefinanzierung
unterschiedliche
Rechts wege
habe
vorsehen
wolle n ,
je
nachdem,
ob
sich
eine
Person
in
einer
gemein de eigenen
öffentlich-rechtlichen
Pflegeinstitution
oder
in
einer
auswärtigen
Pflegeeinrichtung
beziehungsweise
in
einer
privatrechtlichen
Institution
befinde,
sei
nicht
anzunehmen .
Mithin
soll
die
Anwendung
der
ATSG-Bestimmungen
ein
einheitliches
Verfahren
bei
der
Beurteilung
von
Streitigkeiten
über
die
Pflege rest finanzierung
garantieren ,
welches
der
Gemeinde
gestützt
auf
Art.
49
ATSG
auch
dann
eine
Verfügungskompetenz
gibt,
wenn
die
Verfahrensbestimmungen
des
VRG
eine
solche
ausschliessen
würden.
Die
genannten
Praktikabilitätsüberlegungen
sprechen
auch
für
die
Anwendbarkeit
des
ATSG,
wenn
es
sich
beim
Verfügungs adressaten
um
eine
Gemeinde
handelt,
weil
die
Pflegeinstitution
wie
hier
über
keine
eigene
Rechtspersönlichkeit
verfügt .
Es
liegt
hier
eine
ähnliche
Konstellation
vor
wie
bei
einer
(innerkantonalen)
Streitigkeit
über
die
Zuständig keit
zweier
Gemeinden
für
die
Ausrichtung
von
Ergänzungsleistungen
zur
AHV/IV ,
auf
welche
ebenfalls
die
ATSG-Bestimmungen
anwendbar
sind
(vgl.
dazu
etwa
die
Urteil e
des
Sozialversicherungsgerichts
ZL.2019.00099
vom
2 3.
Juni
2020
und
ZL.2012.00058
vom
9.
Oktober
2012) .
Implizit
gelangte
auch
das
Bundesgericht
im
Urteil
9C_ 849/2013
vom
1 6.
Mai
2014
über
eine
Streitigkeit
zwischen
zwei
Gemeinden
des
Kantons
Zürich
über
die
Restfinanzierung
von
Pflegeleistungen
zu
diesem
Ergebnis
(vgl.
den
Sachverhalt
sowie
E.
4) .
Richtet
sich
das
Verfahren
nach
dem
ATSG,
wird
die
Beschwerdegegnerin
gestützt
auf
übergeordnetes
Recht
als
Durchführungsstelle
nach
diesem
Gesetz
tätig .
D eshalb
verfängt
ihr
Einwand,
sie
stehe
nicht
in
einem
hoheitlichen
Verhältnis
zur
Beschwerdeführerin
und
habe
deshalb
keine
gesetzlich
eingeräumte
Ver fügungsbefugnis
( Urk.
9
S.
10),
nicht.
Aufgrund
des
Gesagten
sind
auch
in
der
vorliegenden
Konstellation,
in
welcher
sich
zwei
Gemeinden
gegenüberstehen,
entsprechend
der
Praxis
des
Sozial versicherungs gerichts
(vgl.
etwa
die
Urteile
des
Sozialversicherungsgerichts
des
Kantons
Zürich
KV.2018.00069
vom
3 0.
November
2018
E.
1.2 ,
KV.2015.00096
vom
3 0.
September
2016
sowie
KV.2014 .00082
vom
1 6.
November
2015
E.
1 )
die
Verfahrensbestimmungen
des
ATSG
anwendbar.
1.5
Zusammenfassend
ergibt
sich,
dass
das
Sozialversicherungsgericht
sachlich
zuständig
ist,
die
vorliegende
Streitfrage,
inwiefern
die
Beschwerdegegnerin
die
ungedeckten
Kosten
der
Pflege
von
A.___
im
Gesundheitszentrum
B.___
im
Sinne
von
Art.
25a
Abs.
5
KVG
zu
tragen
hat,
im
Rahmen
des
Beschwerdeverfahrens
nach
Art.
56
ff.
ATSG
zu
beurteilen .
Insofern
ist
auf
die
Beschwerde
einzutreten.
Bei
diesem
Ergebnis
kann
auf
den
von
der
Beschwerdegegnerin
(eventualiter)
beantragten
Meinungsaustausch
mit
dem
Verwaltungsgericht
zur
Zuständigkeits frage
( Urk.
9
S.
2)
verzichtet
werden. 2 . 2.1
Den
Anträgen
und
Ausführungen
der
Beschwerdeführerin
( Urk.
1
S.
2
und
9
ff.)
und
den
eingereichten
Unterlagen
( Urk.
3/4
S.
2
f.,
Urk.
3/5,
Urk.
3/7,
Urk.
3/ 17)
lässt
sich
nicht
eindeutig
entnehmen,
ob
die
beschwerdeweise
geltend
gemachten
Ausstände
in
Höhe
von
Fr.
580'974.25
nicht
nur
ungedeckte
Koste n
von
Pflege leistungen,
sondern
auch
andere
Leistungen
des
Gesundheitszentrums
B.___
umfassen.
Unterkunft,
Verpflegung
und
Betreuung
im
Sinne
von
§
5
Abs.
2
lit.
c
in
Verbindung
mit
§
12
PfleG
sowie
die
Eigenbeteiligung
an
den
Pflege kosten
( §
9
Abs.
2
und
3
PfleG )
sind
von
den
Leistungsbezügern
grundsätzlich
selbst
zu
tragen.
Diese
Leistungen
fallen
nicht
unter
die
Restfinanzierung
von
Pflegekosten
im
Sinne
von
Art.
25a
Abs.
5
KVG
(vgl.
auch
Mösch
Payot,
Pflegerestkostenfinanzierung
durch
die
Kantone
nach
Art.
25a
Abs.
5
KVG,
S.
242
f. ,
sowie
BGE
147
V
450
E.
5.4.2.1
mit
weiteren
Hinweisen ).
Soweit
mit
der
Beschwerde
auch
solche
Leistungen
geltend
gemacht
werden,
ist
darauf
mangels
sachlicher
Zuständigkeit
(vgl.
vorstehend
E.
1.2)
nicht
einzutreten. 2. 2
Die
Beschwerdegeg n erin
macht
geltend ,
A.___
sei
jung
und
vollständig
invalid ,
weshalb
sie
bereits
seit
September
2020
nicht
in
einem
Alters-
und
Pflegeheim
wie
dem
Gesundheitszentrum
B.___ ,
sondern
in
einer
Institution
nach
Art.
3
IFEG
hätte
untergebracht
werden
müssen.
Dass
es
ihre
Beistandschaft
beziehungsweise
die
KESB
unterlassen
habe,
dies
korrekt
zu
veranlassen,
könne
nicht
zum
alleinigen
Nachteil
der
Beschwerdegegnerin
führen
( Urk.
9
S.
8
ff.
und
11 ).
Die
F rage,
o b
die
streitgegenständlichen,
offenen
Kosten
der
Pflege
wegen
einer
allfälligen
Falschplatzierung
von
A.___
(auch)
durch
nicht
sozial versicherungsrechtliche
Ansprüche
gedeckt
werden
können ,
fällt
nicht
in
den
sachlichen
Zuständigkeitsbereich
des
Sozialversicherungsgerichts
(vgl.
vor stehend
E.
1.2) .
Dies
gilt
insbesondere
auch
für
den
von
der
Beschwerdegegnerin
zur
Diskussion
gebrachten
Anspruch
gegenüber
dem
Kanton
aus
ungerechtfertigter
Bereicherung
( Urk.
9
S.
12).
Deshalb
braucht
darauf
nicht
weiter
eingegangen
zu
werden. 3.
3.1
Zu
prüfen
bleibt
die
funktionelle
Zuständigkeit
des
Sozialversicherungsgerichts
nach
dem
anwendbaren
Verfahrensrecht . 3.2
Gemäss
Art.
56
Abs.
1
ATSG
kann
gegen
Einspracheentscheide
oder
Ver fügungen,
gegen
welche
eine
Einsprache
ausgeschlossen
ist,
Beschwerde
erhoben
werden.
Grundsätzlich
sind
Verfügungen
gestützt
auf
Art.
52
Abs.
1
erster
Satz teil
ATSG
mit
Einsprache
anfechtbar ,
und
das
Rechtsmittel
einer
Beschwerde
ist
erst
gegeben ,
wenn
ein
Einspracheentscheid
im
Sinne
von
Art.
52
Abs.
2
ATSG
vorliegt.
Art.
52
Abs.
1
zweiter
Satzteil
ATSG
sieht
indessen
vor,
dass
gegen
pro zess-
und
verfahrensleitende
Verfügungen
die
Einsprache
unzulässig
ist,
was
nach
Art.
56
Abs.
1
ATSG
wiederum
den
Beschwerdeweg
öffnet. 3.3
Laut
Art.
35
Abs.
1
ATSG
prüft
der
Versicherungsträger
seine
Zuständigkeit
von
Amtes
wegen.
Falls
er
sich
als
un zuständig
erachtet,
tritt
er
durch
Verfügung
auf
die
Sache
nicht
ein,
wenn
eine
Partei
die
Zuständigkeit
behauptet
( Art.
35
Abs.
3
ATSG ).
D ie
von
der
Beschwerdegegnerin
erlassene ,
hier
angefochtene
Verfügung
vom
2 3.
Oktober
2024
stellt
nach
ihrem
tatsächlichen
rechtlichen
Bedeutungs gehalt
eine
Nichteintretensverfügung
wegen
Unzuständigkeit
im
Sinne
von
Art.
35
Abs.
3
ATSG
dar .
Als
solche
setzt
sie
dem
Verwaltungsverfahren
ein
Ende,
ist
also
als
End verfügung
und
nicht
als
blosse
prozess-
und
verfahrensleitende
Verfügung
im
Sinne
von
Art.
52
Abs.
1
zweiter
Satzteil
ATSG
zu
qualifizieren.
Das
verfügte
Nichteintreten
hätte
daher
grundsätzlich
mittels
Einsprache
und
nicht
mit
direkter
Beschwerde
an
das
Sozialversicherungsgericht
angefochten
werden
müssen
(vgl.
das
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_727/2010
vom
2 7.
Januar
2012
E.
2.2
sowie
Betschart,
in:
Basler
Kommentar
zum
ATSG,
Basel
2020,
Art.
35
Rz .
18
mit
weiteren
Hinweisen) . 3.4
Im
Streit
steht
die
Zuständigkeit
der
Beschwerdegegnerin ,
mittels
Verfügung
darüber
zu
entscheiden ,
ob
beziehungsweise
inwiefern
sie
die
bei
der
Pflege
von
A.___
entstandenen
ungedeckten
Pflegekosten
im
Gesundheitszentrum
B.___
zu
übernehmen
hat.
Die
dafür
zu
klärenden
Sach-
und
Rechtsfragen
wurden
bereits
in
den
vorstehenden
Erwägungen (4 Absätze)
E. 9 S.
E. 14 ) .
Ein
Nichteintreten
auf
die
vorliegende
Beschwerde
wegen
funktioneller
Unzuständigkeit
des
Sozialversicherungsgerichts
mit
Überweisung
der
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zur
Durchführung
des
Einspracheverfahrens
käme
unter
den
gegebenen
Umständen
einem
formellen
Leerlauf
gleich,
welcher
dem
Gebot
der
Prozessökonomie
zuwiderliefe
( vgl.
das
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_727/2010
vom
2 7.
Januar
2012
E.
2. 3 ).
Auf
die
Beschwerde
ist
daher,
soweit
das
Sozialversicherungsgericht
sachlich
zuständig
ist
(vgl.
die
vorstehenden
E.
1.5
und
2.1-2),
auch
unter
diesem
Blickwinkel
ein zu treten. 4.
Aus
dem
in
den
vorstehenden
Erwägungen
1.3.1,
1.3.3
sowie
1.4-5
Gesagten
folgt
ohne
Weiteres,
dass
die
Beschwerdegegnerin
zuständig
gewesen
wäre,
mittels
einer
Verfügung
im
Sinne
von
Art.
49
ATSG
darüber
zu
entscheiden,
inwiefern
sie
die
geltend
gemachten
ungedeckten
Kosten
der
Pflege
von
A.___
im
Gesundheitszentrum
B.___
gestützt
auf
Art.
25a
Abs.
5
KVG
und
die
kantonalen
Ausführungsbestimmungen
im
PfleG
zu
tragen
hat .
Die
angefochtene
Nichteintretensverfügung
vom
2 3.
Oktober
2024
ist
daher
rechtswidrig
und
auf zuheben. 5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin
beantragt,
die
Beschwerdegegnerin
sei
zu
verpflichten,
ungedeckte
K osten
der
Pflege
von
A.___
im
Pflegezentrum
B.___
in
Höhe
von
Fr.
580'974.25
zu
begleichen
( Urk.
1
S.
2).
5.2
Da
die
Beschwerdegegnerin
auf
dieses
materielle
Rechtsbegehren
mit
der
an gefochtenen
Verfügung
nicht
eingetreten
ist
( Urk.
2 ) ,
hat
das
Sozialversicherungsgericht
grundsätzlich
bloss
zu
prüfen,
ob
dieses
Nicht eintreten
zu
Recht
erfolgte
(BGE
132
V
74
E.
1.1
mit
Hinweis). 5.3
E ine
Ausdehnung
des
Verfahrens
auch
auf
diese
nicht
in
der
angefochtenen
Ver fügung
behandelte
Frage
fällt
ausser
Betracht.
Rechtsprechungsgemäss
wird
für
eine
Ausdehnung
des
Verfahrens
auf
eine
ausserhalb
des
Anfechtungs gegenstandes
liegende
spruchreife
Frage
nämlich
vorausgesetzt,
dass
diese
mit
dem
bisherigen
Streitgegenstand
derart
eng
zusammenhängt,
dass
von
einer
Tat bestandsgesamtheit
gesprochen
werden
kann
(BGE
130
V
501
E.
1.2,
122
V
34
E.
2a
m.w.H.;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_509/2015
vom
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich KV.2024.00095 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 24.
März
2025 in
Sachen Stadt Zürich Gesundheitszentren
Y.___ Beschwerdeführerin vertreten
durch
Rechtsanwalt
Michael
Waldner
und
Rechtsanwältin
Barbara
Meier VISCHER
AG Schützengasse
1,
Postfach,
8021
Zürich
1 gegen Gemeinde
Regensdorf Watterstrasse 114/116, 8105 Regensdorf Beschwerdegegnerin vertreten
durch
Rechtsanwalt
Yves
Endrass Stiffler
&
Partner
Rechtsanwälte Dufourstrasse
101,
Pos t fach,
8034
Zürich
Sachverhalt: 1.
A.___ ,
geboren
2002
und
wohnhaft
in
Regensdorf ,
erkrankte
Anfang
2020
an
einer
seltenen
und
schweren
Form
von
Epilepsie
und
war
ab
Februar
2020
hospitalisiert .
Am
8.
September
2020
wurde
sie
in
das
von
der
Stadt Z ürich
geführte
Gesundheitszentrum
B.___
verlegt
( Urk.
1
S.
8
f.
Urk.
2,
Urk.
3/4-5 ,
Urk.
3/11 ).
Von
September
2020
bis
Juni
2023
übernahm
die
Gemeinde
Regensdorf
die
Rest finanzierung
der
Pflegekosten
im
Gesundheitszentrum
B.___
( Urk.
1
S.
9
f. ,
Urk.
3/4-7) .
Für
die
Zeit
ab
Juli
2023
bezahlte
sie
die
ihr
in
Rechnung
gestellten
Pflegerestkosten
zu
einem
wesentlichen
Teil
nicht
mehr
( Urk.
1
S.
10,
Urk.
3/17).
In
der
darauf
folgenden
Korrespondenz
konnten
sich
die
Gemeinde
Regensdorf
und
die
Stadt Z ürich
nicht
darauf
einigen,
wer
für
die
ausstehenden
Pflege restkosten
aufzukommen
habe
( Urk.
3/8- 14 ;
vgl.
auch
Urk.
2 ).
Mit
Schreiben
vo m
2 2.
August
und
3.
Oktober
2024
forderte
die
Stadt Z ürich
die
Gemeinde
Regensdorf
auf ,
über
die
Frage
der
Kostenübernahme
eine
anfechtbare
Verfügung
zu
erlassen
( Urk.
3/15-16).
In
der
Folge
trat
die
Gemeinde
Regensdorf
mit
Verfügung
vom
2 3.
Oktober
2024
auf
das
entsprechende
Gesuch
der
Stadt Z ürich
nicht
ein,
da
sie
sich
nicht
als
zuständig
erachtete ,
die
Streitsache
mittels
Verfügung
zu
regeln
( Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
die
Stadt Z ürich ,
vertreten
durch
die
Rechtsanwälte
Michael
Waldner
und
Barbara
Meier,
mit
Eingabe
vom
2 0.
November
2024
Beschwerde
und
beantragte,
es
sei
die
angefochtene
Verfügung
aufzuheben
und
die
Gemeinde
Regensdorf
zu
verpflichten,
die
ausstehenden
Pflegerestkosten
für
die
Pflege
von
A.___
im
Pflegezentrum
B.___
( Fr.
580'974.25
für
Leistungen
mit
Valutadatum
bis
3 0.
September
2024
zuzüglich
Gebühren
sowie
Verzugszinsen
von
5
%
ab
Verfallsdatum
der
jeweiligen
Rechnungen)
innert
20
Tagen
ab
Rechts kraft
des
Urteils
zu
begleichen.
In
prozessualer
Hinsicht
stellte
die
Stadt Z ürich
den
Antrag,
über
die
Eintretensfrage
sei
vorab
in
einer
separaten
Verfügung
zu
entscheiden
( Urk.
1
S.
2 ).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
2 1.
Januar
2025
beantragte
die
Gemeinde
Regensdorf ,
auf
die
Beschwerde
sei
nicht
einzutreten;
eventualiter
sei
sie
abzuweisen.
Zudem
sei
über
den
Verfahrensantrag
der
Beschwerdeführerin
eine
selbständige
Verfügung
mit
Rechtsmittelbelehrung
zu
eröffnen;
eventuell
sei
vorab
ein
Meinungsaustausch
mit
dem
Verwaltungsgericht
zur
Zuständigkeitsfrage
durch zuführen
( Urk.
9
S.
2).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Strittig
ist
zunächst
die
sachliche
Zuständigkeit
des
Sozialversicherungsgerichts
des
Kantons
Zürich
zur
Prüfung
der
vorliegenden
Beschwerde.
Die
Beschwerde führerin
bejaht
diese
und
geht
davon
aus,
die
strittige
Forderung
betreffe
die
Restfinanzierung
von
Pflegekosten
im
Sinne
von
Art.
25a
Abs.
5
des
Bundes gesetz es
über
die
Krankenversicherung
(KVG ;
Urk.
1
S.
7
f.
und
16
f. ) .
Die
Beschwerdegegnerin
stellt
sich
demgegenüber
auf
den
Standpunkt,
für
den
vorliegenden
Fall
sei
das
Bundesgesetz
über
die
Institutionen
zur
Förderung
der
Eingliederung
von
invaliden
Personen
(IFEG)
einschlägig,
welches
als
lex
specialis
dem
KVG
vorgehe
( Urk.
9
S.
8) .
Selbst
wenn
Art.
25a
KVG
anwendbar
sein
sollte,
liege
eine
innerkantonale
Streitigkeit
über
die
Restkostentragung
vor,
die
nicht
vom
KVG
geregelt
werde
( Urk.
9
S.
12 ).
In
BGE
140
V
58
werde
das
Bundesgesetz
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
nur
auf
Streitigkeiten
zwischen
der
versicherten
Person
und
dem
Kanton
als
an wendbar
erklärt.
Hier
stünden
sich
indessen
zwei
Gemeinden
gegenüber,
die
nicht
in
einem
hoheitlichen
Verhältnis
zueinander
stünden
und
deshalb
mangels
gesetzlich
eingeräumter
Verfügungsbefugnis
nicht
über
Ansprüche
der
jeweils
anderen
Gemeinde
v erfügen
könnten
( Urk.
9
S.
10
f.).
Gestützt
auf
§
81
lit.
a
des
kantonalen
Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG)
sei
deshalb
das
Verwaltungs gericht
des
Kantons
Zürich
im
Rahmen
des
Klageverfahrens
zur
Beurteilung
der
vorliegenden
Streitigkeit
zuständig
( Urk.
9
S.
7
und
11 ). 1.2
Gemäss
§
2
Abs.
1
und
§
3
des
Gesetz es
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
ist
das
Sozialversicherungsgericht
zuständig
zur
Beurteilung
bundes-
und
kantonalrechtlicher
Streitigkeiten
aus
dem
Gebiet
des
Sozialversicherungs rechts.
In
§
2
Abs.
1
lit.
a-j
und
§
3
lit.
a-c
GSVGer
wird
die
Zuständigkeit
für
einzelne
Teilbereiche
des
Sozialversicherungsrechts
-
nicht
abschliessend
–
auf gezählt.
So
behandelt
das
Sozialversicherungsgericht
nach
§
2
Abs.
1
lit.
d
GSVGer
Beschwerden
betreffend
Leistungsansprüche
gemäss
KVG. 1.3
1.3.1
Gemäss
Art.
25a
Abs.
1
KVG
leistet
d ie
obligatorische
Krankenpflegeversicherung
einen
Beitrag
an
die
Pflegeleistungen,
die
aufgrund
eines
ausgewiesenen
Pflege bedarfs
im
Pflegeheim
erbracht
werden .
D er
versicherten
Person
dürfen
von
den
nicht
von
Sozialversicherungen
gedeckten
Pflegekosten
höchstens
20
%
des
höchsten
vom
Bundesrat
festgesetzten
Pflegebeitrages
überwälzt
werden.
Die
Kantone
regeln
die
Restfinanzierung
( Art.
25a
Abs.
5
KVG) .
D er
grundsätzlich e
Anspr uch
auf
Übernahme
der
ungedeckten
Pflegekosten
durch
die
öffentliche
Hand
(Kanton
oder
Gemeinden)
ist
aber
bundesrechtlicher
Natur
(BGE
140
V
58
E.
4. 1- 2).
Im
Kanton
Zürich
ist
die
Restfinanzierung
der
Pflegeleistungen
im
kantonalen
Pflegegesetz
(PfleG)
geregelt.
Gemäss
§
9
Abs.
4
PfleG
sind
die
weder
von
den
Sozialversicherungen
( §
9
Abs.
1
PfleG)
noch
von
den
Leistungsbezügerinnen
und
–bezügern
( §
9
Abs.
2
und
3
PfleG)
zu
tragenden
Kosten
der
Pflegeleistungen
von
den
Wohnsitzgemeinden
( §
2
Abs.
2
PfleG ;
vgl.
aber
§
9
Abs.
5
PfleG )
zu
tragen,
soweit
es
sich
um
ein
von
der
jeweiligen
Gemeinde
selbst
oder
in
ihrem
Auftrag
von
Dritten
betriebenes
Pflegeheim
handelt
( §
5
Abs.
1
PfleG).
Wählt
eine
Person
ein
nicht
von
der
Gemeinde
betriebenes
oder
beauftragtes
Pflegeheim,
das
auf
einer
kantonalen
Pflegeheimliste
aufgeführt
ist,
leistet
die
Gemeinde
einen
pro
Tag
und
Pflegebedarfsstufe
pauschalierten
Beitrag
an
die
ungedeckten
Kosten
der
Pflegeleistungen
( §
15
Abs.
1
PfleG).
Die
Beiträge
entsprechen
dem
Anteil
der
Gemeinde
an
den
Pflegekosten
des
gewählten
Leistungserbringers,
höchstens
aber
dem
gemäss
§
16
festgelegten
Normdefizit
für
inner-kantonale
Pflegeheime
( §
15
Abs.
3
PfleG). 1.3.2
Laut
Art.
2
des
Bundesgesetzes
über
die
Institutionen
zur
Förderung
der
Ein gliederung
von
invaliden
Personen
(IFEG)
haben
die
Kantone
zu
gewährleisten,
dass
invaliden
Personen,
die
in
ihrem
Gebiet
Wohnsitz
haben,
ein
Angebot
an
Institutionen
zur
Verfügung
steht,
das
ihren
Bedürfnissen
in
angemessener
Weise
entspricht.
Als
Institutionen
gelten
unter
anderem
Wohnheime
und
andere
betreute
kollektive
Wohnformen
für
invalide
Personen
( Art.
3
Abs.
1
lit.
b
IFEG) ,
welche
die
in
Art.
5
Abs.
1
IFEG
aufgezählten
Anerkennungsvoraussetzungen
erfüllen .
Die
Kantone
beteiligen
sich
soweit
an
den
Kosten
des
Aufenthalts
in
einer
anerkannten
Institution,
dass
keine
invalide
Person
wegen
dieses
Aufent halts
Sozialhilfe
benötigt
( Art.
7
Abs.
1
IFEG ;
vgl.
zum
Ganzen
auch
BGE
140
V
499
E.
5 ).
Die
kantonalzürcherischen
Ausführungsbestimmungen
zum
IFEG
finden
sich
im
kantonalen
Gesetz
über
Invalideneinrichtungen
für
erwachsene
Personen
und
den
Transport
von
mobilitätsbehinderten
Personen
(IEG;
in
Kraft
bis
zum
3 1.
Dezember
2023)
beziehungsweise
im
ab
1.
Januar
2024
anwendbaren
Selbst bestimmungsgesetz
( SLBG). 1.3.3
A.___
hält
sich
in
dem
von
der
Stadt Z ürich
betriebenen
Gesundheits zentrum
B.___
auf ,
welches
auf
der
kantonalen
Pflegeheimliste
gemäss
§
4
PfleG
verzeichnet
ist
( abrufbar
unter
www.gd.zh.ch/heime )
u nd
deshalb
Leistungen
zulasten
der
obligatorische n
Krankenpflegeversicherung
erbringen
darf
(vgl.
Art.
39
Abs.
3
i.V.m.
Art.
39
Abs.
1
lit.
e
KVG ) .
Es
ist
unbestritten
und
wird
unter
anderem
durch
die
eingereichten
Kostengutsprachen
der
Gemeinde
Regensdorf
vom
1 8.
August
2020
( Urk.
3/4)
und
vom
4.
Januar
2023
( Urk.
3/7;
vgl.
auch
Urk.
3/6)
belegt,
dass
A.___
im
Gesundheitszentrum
B.___
im
massgeblichen
Zeitraum
auch
Pflegeleistungen
in
Anspruch
nahm ;
da
diese
nicht
vollständig
durch
Beiträge
der
obligatorischen
Krankenpflege versicherung
und
den
von
A.___
zu
tragenden
Eigenanteil
gedeckt
sind
(vgl.
Urk.
3/4) ,
besteht
grundsätzlich
ein
Restfinanzierungsbedarf
im
Sinne
von
Art.
25a
Abs.
5
KVG . 1.3.4
Das
Bundesgericht
hat
entschieden,
dass
der
obligatorische
Krankenversicherer
für
Pflegeleistungen
nach
Art.
25a
Abs.
1
KVG
auch
dann
vollumfänglich
leistungspflichtig
bleibt,
wenn
eine
Überschneidung
dieser
Leistungen
mit
kantonalen
Beiträgen
nach
dem
IFEG
beziehungsweise
den
kantonalen
Aus führungsbestimmungen
besteht
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_169/2023
vom
2 9.
Mai
2024
E.
6 ;
vgl.
auch
§
1
Abs.
2
zweiter
Satz
PfleG ).
Auch
Überschneidungen
zwischen
dem
Anspruch
auf
die
Restfinanzierung
von
Pflegeleistungen
im
Sinne
von
Art.
25a
Abs.
5
KVG
und
Leistungen
gestützt
auf
das
IFEG
wären
grundsätzlich
denkba r.
Indes
schliessen
sich
diese
beiden
Leistungsarten
nach
§
1
Abs.
2
PfleG
gegenseitig
aus .
Denn
das
PfleG
findet
auf
Institutionen
gemäss
Art.
3
IFEG
in
Verbindung
mit
§
3
IEG
(in
Kraft
gewesen
bis
3 1.
Dezember
2023)
beziehungsweise
§
25
SLBG
(anwendbar
ab
1.
Januar
2024) ,
die
gleichzeitig
auf
der
Pflegeheimliste
geführt
werden,
keine
Anwendung.
Gemäss
§
5
f.
IEG
(in
Kraft
gewesen
bis
3 1.
Dezember
2023)
und
§
25
SLBG
(an wendbar
ab
1.
Januar
2024)
bedarf
die
Anerkennung
als
Institution
im
Sinne
von
Art.
3
IFEG
einer
Betriebsbewilligung.
Das
Gesundheitszentrum
B.___
verfügt e
im
massgeblichen
Zeitraum
unbestrittenermassen
über
keine
solche
Erlaubnis
( Urk.
9
S.
9,
Urk.
11).
Bereits
aus
diesem
Grund
scheidet
eine
Über nahme
der
in
dieser
Institution
entstandenen,
ungedeckten
Pflegekosten
gestützt
auf
das
IFEG
und
dessen
kantonale
Ausführungsbestimmungen
aus .
Dies
hat
das
kantonale
Sozialamt
denn
auch
mit
Schreiben
vom
6.
Dezember
2024
fest gehalten
( Urk.
11) .
Damit
bleibt
das
PfleG
auf
die
im
Gesundheitszentrum
B.___
erbrachten
Leistungen
anwendbar .
Entgegen
der
Ansicht
der
Beschwerdegegnerin
liegt
eine
Streitigkeit
über
ungedeckte
Pflegekosten
im
Sinne
von
Art.
25a
Abs.
5
KVG
vor .
1.4
Gemäss
BGE
140
V
58
E.
5.1
und
5.3
finden
im
Kanton
Zürich
a uf
Streitigkeiten
betreffend
die
Pflegefinanzierung
zwischen
der
versicherten
Person
und
dem
Kanton
gemäss
Art.
25a
Abs.
5
KVG
die
(verfahrensrechtlichen)
Bestimmungen
des
ATSG
Anwendung.
Gemäss
dem
in
Art.
56
ff.
ATSG
vorgezeichneten
Rechts weg
ist
das
kantonale
Sozialversicherungsgericht
zuständig
für
die
Beurteilung
von
derartigen
Streitigkeiten.
Entgegen
der
Formulierung
in
E.
5.3
wurde
mit
BGE
140
V
58
nicht
eine
Streitigkeit
z wischen
der
versicherten
Person
und
dem
Kanton ,
sondern
zwischen
einer
Pflegeinstitution
und
einer
Gemeinde
beurteilt.
Aus
der
Argumentation
in
E.
5.2
geht
hervor,
dass
das
Bundesgericht
das
ATSG
aus
Praktikabilitätsgründen
auch
auf
solche
Streitigkeiten
angewendet
haben
will .
Es
erwog
nämlich,
dass
die
Anwendung
de r
Verfahrensbestimmungen
des
kantonalen
VRG
zur
Folge
hätte ,
dass
eine
Gemeinde
gegenüber
einer
gemeindefremden
öffentlich-rechtlichen
oder
privatrechtlichen
Pflegeinstitution
keine
Verfügungskompetenz
hätte.
In
solchen
Konstellationen
wäre
die
Anfechtung
einer
abgelehnten
Übernahme
ungedeckter
Pflegebeiträge
mittels
Rekurs
( §
19
Abs.
1
lit.
a
in
Verbindung
mit
§
19b
Abs.
2
lit.
c
VR G )
ausgeschlossen,
und
es
müsste
ein
Klageverfahren
vor
Verwaltungsgericht
als
einziger
Instanz
angehoben
werden
( §
81
lit.
a
VRG).
Dass
der
kantonale
Gesetzgeber
für
die
Pflegefinanzierung
unterschiedliche
Rechts wege
habe
vorsehen
wolle n ,
je
nachdem,
ob
sich
eine
Person
in
einer
gemein de eigenen
öffentlich-rechtlichen
Pflegeinstitution
oder
in
einer
auswärtigen
Pflegeeinrichtung
beziehungsweise
in
einer
privatrechtlichen
Institution
befinde,
sei
nicht
anzunehmen .
Mithin
soll
die
Anwendung
der
ATSG-Bestimmungen
ein
einheitliches
Verfahren
bei
der
Beurteilung
von
Streitigkeiten
über
die
Pflege rest finanzierung
garantieren ,
welches
der
Gemeinde
gestützt
auf
Art.
49
ATSG
auch
dann
eine
Verfügungskompetenz
gibt,
wenn
die
Verfahrensbestimmungen
des
VRG
eine
solche
ausschliessen
würden.
Die
genannten
Praktikabilitätsüberlegungen
sprechen
auch
für
die
Anwendbarkeit
des
ATSG,
wenn
es
sich
beim
Verfügungs adressaten
um
eine
Gemeinde
handelt,
weil
die
Pflegeinstitution
wie
hier
über
keine
eigene
Rechtspersönlichkeit
verfügt .
Es
liegt
hier
eine
ähnliche
Konstellation
vor
wie
bei
einer
(innerkantonalen)
Streitigkeit
über
die
Zuständig keit
zweier
Gemeinden
für
die
Ausrichtung
von
Ergänzungsleistungen
zur
AHV/IV ,
auf
welche
ebenfalls
die
ATSG-Bestimmungen
anwendbar
sind
(vgl.
dazu
etwa
die
Urteil e
des
Sozialversicherungsgerichts
ZL.2019.00099
vom
2 3.
Juni
2020
und
ZL.2012.00058
vom
9.
Oktober
2012) .
Implizit
gelangte
auch
das
Bundesgericht
im
Urteil
9C_ 849/2013
vom
1 6.
Mai
2014
über
eine
Streitigkeit
zwischen
zwei
Gemeinden
des
Kantons
Zürich
über
die
Restfinanzierung
von
Pflegeleistungen
zu
diesem
Ergebnis
(vgl.
den
Sachverhalt
sowie
E.
4) .
Richtet
sich
das
Verfahren
nach
dem
ATSG,
wird
die
Beschwerdegegnerin
gestützt
auf
übergeordnetes
Recht
als
Durchführungsstelle
nach
diesem
Gesetz
tätig .
D eshalb
verfängt
ihr
Einwand,
sie
stehe
nicht
in
einem
hoheitlichen
Verhältnis
zur
Beschwerdeführerin
und
habe
deshalb
keine
gesetzlich
eingeräumte
Ver fügungsbefugnis
( Urk.
9
S.
10),
nicht.
Aufgrund
des
Gesagten
sind
auch
in
der
vorliegenden
Konstellation,
in
welcher
sich
zwei
Gemeinden
gegenüberstehen,
entsprechend
der
Praxis
des
Sozial versicherungs gerichts
(vgl.
etwa
die
Urteile
des
Sozialversicherungsgerichts
des
Kantons
Zürich
KV.2018.00069
vom
3 0.
November
2018
E.
1.2 ,
KV.2015.00096
vom
3 0.
September
2016
sowie
KV.2014 .00082
vom
1 6.
November
2015
E.
1 )
die
Verfahrensbestimmungen
des
ATSG
anwendbar.
1.5
Zusammenfassend
ergibt
sich,
dass
das
Sozialversicherungsgericht
sachlich
zuständig
ist,
die
vorliegende
Streitfrage,
inwiefern
die
Beschwerdegegnerin
die
ungedeckten
Kosten
der
Pflege
von
A.___
im
Gesundheitszentrum
B.___
im
Sinne
von
Art.
25a
Abs.
5
KVG
zu
tragen
hat,
im
Rahmen
des
Beschwerdeverfahrens
nach
Art.
56
ff.
ATSG
zu
beurteilen .
Insofern
ist
auf
die
Beschwerde
einzutreten.
Bei
diesem
Ergebnis
kann
auf
den
von
der
Beschwerdegegnerin
(eventualiter)
beantragten
Meinungsaustausch
mit
dem
Verwaltungsgericht
zur
Zuständigkeits frage
( Urk.
9
S.
2)
verzichtet
werden. 2 . 2.1
Den
Anträgen
und
Ausführungen
der
Beschwerdeführerin
( Urk.
1
S.
2
und
9
ff.)
und
den
eingereichten
Unterlagen
( Urk.
3/4
S.
2
f.,
Urk.
3/5,
Urk.
3/7,
Urk.
3/ 17)
lässt
sich
nicht
eindeutig
entnehmen,
ob
die
beschwerdeweise
geltend
gemachten
Ausstände
in
Höhe
von
Fr.
580'974.25
nicht
nur
ungedeckte
Koste n
von
Pflege leistungen,
sondern
auch
andere
Leistungen
des
Gesundheitszentrums
B.___
umfassen.
Unterkunft,
Verpflegung
und
Betreuung
im
Sinne
von
§
5
Abs.
2
lit.
c
in
Verbindung
mit
§
12
PfleG
sowie
die
Eigenbeteiligung
an
den
Pflege kosten
( §
9
Abs.
2
und
3
PfleG )
sind
von
den
Leistungsbezügern
grundsätzlich
selbst
zu
tragen.
Diese
Leistungen
fallen
nicht
unter
die
Restfinanzierung
von
Pflegekosten
im
Sinne
von
Art.
25a
Abs.
5
KVG
(vgl.
auch
Mösch
Payot,
Pflegerestkostenfinanzierung
durch
die
Kantone
nach
Art.
25a
Abs.
5
KVG,
S.
242
f. ,
sowie
BGE
147
V
450
E.
5.4.2.1
mit
weiteren
Hinweisen ).
Soweit
mit
der
Beschwerde
auch
solche
Leistungen
geltend
gemacht
werden,
ist
darauf
mangels
sachlicher
Zuständigkeit
(vgl.
vorstehend
E.
1.2)
nicht
einzutreten. 2. 2
Die
Beschwerdegeg n erin
macht
geltend ,
A.___
sei
jung
und
vollständig
invalid ,
weshalb
sie
bereits
seit
September
2020
nicht
in
einem
Alters-
und
Pflegeheim
wie
dem
Gesundheitszentrum
B.___ ,
sondern
in
einer
Institution
nach
Art.
3
IFEG
hätte
untergebracht
werden
müssen.
Dass
es
ihre
Beistandschaft
beziehungsweise
die
KESB
unterlassen
habe,
dies
korrekt
zu
veranlassen,
könne
nicht
zum
alleinigen
Nachteil
der
Beschwerdegegnerin
führen
( Urk.
9
S.
8
ff.
und
11 ).
Die
F rage,
o b
die
streitgegenständlichen,
offenen
Kosten
der
Pflege
wegen
einer
allfälligen
Falschplatzierung
von
A.___
(auch)
durch
nicht
sozial versicherungsrechtliche
Ansprüche
gedeckt
werden
können ,
fällt
nicht
in
den
sachlichen
Zuständigkeitsbereich
des
Sozialversicherungsgerichts
(vgl.
vor stehend
E.
1.2) .
Dies
gilt
insbesondere
auch
für
den
von
der
Beschwerdegegnerin
zur
Diskussion
gebrachten
Anspruch
gegenüber
dem
Kanton
aus
ungerechtfertigter
Bereicherung
( Urk.
9
S.
12).
Deshalb
braucht
darauf
nicht
weiter
eingegangen
zu
werden. 3.
3.1
Zu
prüfen
bleibt
die
funktionelle
Zuständigkeit
des
Sozialversicherungsgerichts
nach
dem
anwendbaren
Verfahrensrecht . 3.2
Gemäss
Art.
56
Abs.
1
ATSG
kann
gegen
Einspracheentscheide
oder
Ver fügungen,
gegen
welche
eine
Einsprache
ausgeschlossen
ist,
Beschwerde
erhoben
werden.
Grundsätzlich
sind
Verfügungen
gestützt
auf
Art.
52
Abs.
1
erster
Satz teil
ATSG
mit
Einsprache
anfechtbar ,
und
das
Rechtsmittel
einer
Beschwerde
ist
erst
gegeben ,
wenn
ein
Einspracheentscheid
im
Sinne
von
Art.
52
Abs.
2
ATSG
vorliegt.
Art.
52
Abs.
1
zweiter
Satzteil
ATSG
sieht
indessen
vor,
dass
gegen
pro zess-
und
verfahrensleitende
Verfügungen
die
Einsprache
unzulässig
ist,
was
nach
Art.
56
Abs.
1
ATSG
wiederum
den
Beschwerdeweg
öffnet. 3.3
Laut
Art.
35
Abs.
1
ATSG
prüft
der
Versicherungsträger
seine
Zuständigkeit
von
Amtes
wegen.
Falls
er
sich
als
un zuständig
erachtet,
tritt
er
durch
Verfügung
auf
die
Sache
nicht
ein,
wenn
eine
Partei
die
Zuständigkeit
behauptet
( Art.
35
Abs.
3
ATSG ).
D ie
von
der
Beschwerdegegnerin
erlassene ,
hier
angefochtene
Verfügung
vom
2 3.
Oktober
2024
stellt
nach
ihrem
tatsächlichen
rechtlichen
Bedeutungs gehalt
eine
Nichteintretensverfügung
wegen
Unzuständigkeit
im
Sinne
von
Art.
35
Abs.
3
ATSG
dar .
Als
solche
setzt
sie
dem
Verwaltungsverfahren
ein
Ende,
ist
also
als
End verfügung
und
nicht
als
blosse
prozess-
und
verfahrensleitende
Verfügung
im
Sinne
von
Art.
52
Abs.
1
zweiter
Satzteil
ATSG
zu
qualifizieren.
Das
verfügte
Nichteintreten
hätte
daher
grundsätzlich
mittels
Einsprache
und
nicht
mit
direkter
Beschwerde
an
das
Sozialversicherungsgericht
angefochten
werden
müssen
(vgl.
das
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_727/2010
vom
2 7.
Januar
2012
E.
2.2
sowie
Betschart,
in:
Basler
Kommentar
zum
ATSG,
Basel
2020,
Art.
35
Rz .
18
mit
weiteren
Hinweisen) . 3.4
Im
Streit
steht
die
Zuständigkeit
der
Beschwerdegegnerin ,
mittels
Verfügung
darüber
zu
entscheiden ,
ob
beziehungsweise
inwiefern
sie
die
bei
der
Pflege
von
A.___
entstandenen
ungedeckten
Pflegekosten
im
Gesundheitszentrum
B.___
zu
übernehmen
hat.
Die
dafür
zu
klärenden
Sach-
und
Rechtsfragen
wurden
bereits
in
den
vorstehenden
Erwägungen
1.2-5
im
Rahmen
der
Prüfung
der
sachlichen
Zuständigkeit
des
Sozialversicherungsgerichts
beurteilt.
Zu dem
haben
sich
die
Parteien
in
ihren
Rechtsschriften
bereits
eingehend
hierzu
geäussert,
und
es
ist
auch
der
Beschwerdegegnerin
offensichtlich
daran
gelegen ,
durch
ein
Gerichtsurteil
Klarheit
über
diese
Frage
zu
erlangen
(vgl.
Urk.
9
S.
14 ) .
Ein
Nichteintreten
auf
die
vorliegende
Beschwerde
wegen
funktioneller
Unzuständigkeit
des
Sozialversicherungsgerichts
mit
Überweisung
der
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zur
Durchführung
des
Einspracheverfahrens
käme
unter
den
gegebenen
Umständen
einem
formellen
Leerlauf
gleich,
welcher
dem
Gebot
der
Prozessökonomie
zuwiderliefe
( vgl.
das
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_727/2010
vom
2 7.
Januar
2012
E.
2. 3 ).
Auf
die
Beschwerde
ist
daher,
soweit
das
Sozialversicherungsgericht
sachlich
zuständig
ist
(vgl.
die
vorstehenden
E.
1.5
und
2.1-2),
auch
unter
diesem
Blickwinkel
ein zu treten. 4.
Aus
dem
in
den
vorstehenden
Erwägungen
1.3.1,
1.3.3
sowie
1.4-5
Gesagten
folgt
ohne
Weiteres,
dass
die
Beschwerdegegnerin
zuständig
gewesen
wäre,
mittels
einer
Verfügung
im
Sinne
von
Art.
49
ATSG
darüber
zu
entscheiden,
inwiefern
sie
die
geltend
gemachten
ungedeckten
Kosten
der
Pflege
von
A.___
im
Gesundheitszentrum
B.___
gestützt
auf
Art.
25a
Abs.
5
KVG
und
die
kantonalen
Ausführungsbestimmungen
im
PfleG
zu
tragen
hat .
Die
angefochtene
Nichteintretensverfügung
vom
2 3.
Oktober
2024
ist
daher
rechtswidrig
und
auf zuheben. 5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin
beantragt,
die
Beschwerdegegnerin
sei
zu
verpflichten,
ungedeckte
K osten
der
Pflege
von
A.___
im
Pflegezentrum
B.___
in
Höhe
von
Fr.
580'974.25
zu
begleichen
( Urk.
1
S.
2).
5.2
Da
die
Beschwerdegegnerin
auf
dieses
materielle
Rechtsbegehren
mit
der
an gefochtenen
Verfügung
nicht
eingetreten
ist
( Urk.
2 ) ,
hat
das
Sozialversicherungsgericht
grundsätzlich
bloss
zu
prüfen,
ob
dieses
Nicht eintreten
zu
Recht
erfolgte
(BGE
132
V
74
E.
1.1
mit
Hinweis). 5.3
E ine
Ausdehnung
des
Verfahrens
auch
auf
diese
nicht
in
der
angefochtenen
Ver fügung
behandelte
Frage
fällt
ausser
Betracht.
Rechtsprechungsgemäss
wird
für
eine
Ausdehnung
des
Verfahrens
auf
eine
ausserhalb
des
Anfechtungs gegenstandes
liegende
spruchreife
Frage
nämlich
vorausgesetzt,
dass
diese
mit
dem
bisherigen
Streitgegenstand
derart
eng
zusammenhängt,
dass
von
einer
Tat bestandsgesamtheit
gesprochen
werden
kann
(BGE
130
V
501
E.
1.2,
122
V
34
E.
2a
m.w.H.;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_509/2015
vom
15.
Februar
2016
E.
3) .
Diese
Voraussetzung
ist
offensichtlich
nicht
gegeben :
Zur
Prüfung ,
ob
beziehungsweise
inwiefern
die
Beschwerdegegnerin
die
ungedeckten
Pflege kosten
zu
tragen
hat,
sind
komplexe
Sach-
und
Rechtsfragen
zu
klären
(vgl.
auch
Urk.
9
S.
13
f. ) ,
die
im
vorliegenden
Verfahren
bisher
nicht
behandelt
werden
mussten
und
über
welche
die
Beschwerdegegnerin
noch
gar
nie
verbindlich
mittels
Verfügung
entschieden
hat.
Deshalb
kann
auf
den
in
der
Beschwerde
gestellten
materiellen
Antrag
nicht
eingetreten
werden. 6.
Abschliessend
ergibt
sich,
dass
die
Beschwerde
in
dem
Sinne
gutzuheissen
ist,
dass
die
angefochtene
Nichteintretensverfügung
aufzuheben
und
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen
ist,
damit
sie
abkläre,
inwiefern
sie
die
geltend
gemachten
ungedeckten
Kosten
der
Pflege
von
A.___
im
Gesundheitszentrum
B.___
gestützt
auf
Art.
25a
Abs.
5
KVG
und
die
kantonalen
Ausführungsbestimmungen
im
PfleG
zu
tragen
hat,
und
hernach
darüber
in
Form
einer
Verfügung
im
Sinne
von
Art.
49
ATSG
entscheide.
Im
Übrigen
ist
auf
die
Beschwerde
nicht
einzutreten.
Bei
diesem
Ergebnis
erweist
sich
der
prozessuale
Antrag
der
Parteien ,
über
die
Eintretensfrage
sei
vorab
in
einer
separaten ,
anfechtbaren
Verfügung
zu
ent scheiden
( Urk.
1
S.
2 ,
Urk.
9
S.
2 ) ,
als
gegenstandslos.
Es
bleibt
darauf
hinzuweisen ,
dass
nach
dem
anwendbaren
Verfahrensrecht
gegen
die
von
der
Beschwerdegegnerin
zu
erlassende
Verfügung
zunächst
das
Rechts mittel
der
Einsprache
bei
der
verfügenden
Stelle
( Art.
52
Abs.
1
ATSG)
zur
Ver fügung
steht .
E rst
in
einem
nächsten
Schritt
könnte
gegebenenfalls
beim
Sozialversicherungsgericht
Beschwerde
erhoben
werden
( Art.
56
ff.
ATSG). 7.
Die
Beschwerdeführerin
verlangt
die
Zusprechung
einer
Prozessentschädigung
( Urk.
1
S.
2).
Im
sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren
darf
obsiegenden
Behörden
oder
mit
öffentlichrechtlichen
Aufgaben
betrauten
Organisationen
in
der
Regel
keine
Parteientschädigung
zugesprochen
werden
(vgl.
BGE
126
V
143
E.
4a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_780/2016
vom
2 4.
März
2017
E.
9.2,
je
mit
Hinweis ;
vgl.
auch
§
34
Abs.
2
GSVGer
und
Art.
61
lit.
g
ATSG ).
Davon
ist
nach
der
Rechtsprechung
abzuweichen,
wenn
das
Verhalten
der
Gegenpartei
leichtsinnig
oder
mutwillig
ist,
oder
wenn
wegen
der
Besonderheit
oder
Schwierigkeit
der
Sache
der
Beizug
eines
frei
praktizierenden
Anwalts
notwendig
ist
(BGE
128
V
124
E.
5b
sowie
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_15/2009
vom
2 8.
Mai
2009
E.
4
mit
Hinweisen).
Weder
kann
von
Mutwilligkeit
der
Gegenpartei
gesprochen
werden,
noch
ist
angesichts
der
bestehenden
Gerichtspraxis
von
einer
besonderen
Schwierigkeit
der
hier
einzig
zu
beurteilenden
Zuständigkeitsfragen
auszugehen.
Dem
Antrag
auf
Zusprechung
einer
Prozessentschädigung
kann
daher
nicht
entsprochen
werden. 8.
Da
die
Versicherte
A.___
zumindest
mittelbar
von
diesem
Entscheid
mitbetroffen
ist,
wird
ihr
beziehungsweise
der
KESB
Dielsdorf
(vgl.
dazu
Urk.
12/13)
dieses
Urteil
auch
eröffnet. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
die
angefochtene
Verfügung
vom
2 3.
Oktober
2024
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Gemeinde
Regensdorf
zurück gewiesen
wird,
damit
diese
im
Sinne
der
Erwägungen
verfahre
und
über
die
Rest finanzierung
der
ungedeckten
Kosten
der
Pflege
von
A.___
im
Gesundheits zentrum
B.___
verfüge .
Im
Übrigen
wird
nicht
auf
die
Beschwerde
eingetreten. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Der
Beschwerdeführerin
wird
keine
Prozessentschädigung
zugesprochen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanw älte
Michael
Waldner
und
Barbara
Meier ,
unter
Beilage
einer
Kopie
von
Urk.
9 - Rechtsanwalt
Yves
Endrass - KESB
Kindes-
und
Erwachsenenschutzbehörde
Bezirk
Dielsdorf,
Honeywell-Platz
1,
8157
Dielsdorf ,
für
A.___ - Bundesamt
für
Gesundheit 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt