Sachverhalt
1.
Mit
Formular
vom
1 5. Juni 2021
beantragte
X.___ ,
geboren
1936,
eine indi viduelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 ( Urk. 6/52). Die Sozial ver sicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich berechnete am 15.
November 2021 provisorisch eine Vorschussleistung auf dieselbe von Fr. 2'101.20 und überwies diese an seine Krankenversicherung (Urk. 6/ 54 ).
Mit
Verfügung
vom
6. Februar 2024 setzte die
SVA
den
definitiv en Anspruch de s Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 auf Fr. 945.-- und d ie Rückforderung gegenüber seiner Krankenkasse dementsprechend auf Fr. 1'156.20 fest (Urk. 6/ 60 ). Dagegen erhob der Versicherte
mit Schreiben vom 1 5. Februar 2024 Einsprache mit der Begründung, gemäss der Steuerbehörde betrage sein steuerbares Einkommen lediglich Fr. 31'100.-- (Urk. 6/ 61 ). Dazu legte er die Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2022, datiert vom 1 5. Januar 2024 , auf ( Urk. 6/62). Mit Einspracheentscheid vom 2 3. Mai 2024 wies die SVA die Einsprache ab (Urk. 2) und brachte dem Versicherten mit Begleitschreiben gleichen Datums die auto matisierte Berechnung der Prämienverbilligung zur Kenntnis ( Urk. 6/ 72 ). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Schreiben vom 2 7. Mai 2024 «Einspruch» bei der SVA ( Urk. 1 ; Original Urk. 7 ). Diese überwies seine Eingabe m it Begleitbrief vom 1 8. September 2024 ( Urk. 3) an das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich zur Prüfung, ob eine Beschwerde vorliege.
In der Beschwerdeantwort vom 2 8. Oktober 2024 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).
Mit
Verfügung
vom
29.
Oktober 2024 ordnete
das
Gericht
einen
zweiten
Schriftenwechsel
an ; es setzte dem Versicherten eine Frist von 30 Tagen zur Erstattung einer Replik an
( Urk. 8 ; Zustellbeleg Urk. 9 ) . Innert Frist ging keine weitere Eingabe des Versicherten ein, was den Parteien mit Verfügung vom 2 1. Januar 2025 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Streitgegenstand bildet der Anspruch des Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022, auf den die Beschwerdegegnerin provisorisch einen Vorschuss von Fr. 2'101.20 leistete und den sie im angefochtenen Entscheid definitiv auf Fr.
945. -- festsetzte sowie den Differenzbetrag zurückforderte. Da der Streitwert somit Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozial ver sicherungsgericht , GSVGer ). 2.
2.1
Gemäss
Art. 65
Abs. 1 Satz
1
des Bundesgesetz es über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhält nissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämien ver billigung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraus setzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden . Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65
Abs. 3 KVG). 2.2
Für
den
Vollzug
der
Prämienverbilligung
sind
die
Kantone
zuständig.
In
ihren
Aus führungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren
für
die
Ermittlung
der
Berechtigten,
die
Festsetzung
und
die
Auszahlung
der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhält nissen»
zu
verstehen
ist.
Deshalb
stellen
die
von
den
Kantonen
erlassenen
Bestimmun gen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes
kantonales
Ausführungsrecht
zu
Bundesrecht
dar
(BGE
136
I
220
E.
4.1,
134 I 313 E.
3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015
vom 9. Dezember 2015 E.
3.1).
Die Autonomie ist dadurch beschränkt, dass die Ausführungsbestimmungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen
und
deren
Zweck
nicht
beeinträchtigen
dürfen
(vgl.
BGE
149
I
172
E. 5.3.2). 2.3
Im Kanton Zürich traten am
1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämien verbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.
Die revidierten Fassungen sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienver billigung,
di e
in
der
Regel
noch
vor
Beginn
des
jeweiligen
Anspruchsjahres
erfolgt
(vgl.
§ 18
Abs. 3
EG
KVG),
bestimmt
sich
das
massgebende
Einkommen
nach
der
aktu ellsten,
maximal
vier
Jahre
hinter
dem
Anspruchsjahr
zurückliegenden
Steuerein schätzung
( § 9
Abs. 1
EG
KVG;
§ 6
Abs. 1
VEG
KVG).
Liegt
keine
den
Anforderun gen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (§
9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA über weist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG).
Im Übrigen ist gemäss § 32 Abs. 1 EG KVG in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar. 2.4
Der Kanton Zürich gewährt Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder melde rechtlicher Niederlassung im Kanton (Wohnsitz) eine Prämienverbilligung, sofern sie
nach
dem
KVG
versichert
sind
( § 1
lit .
a
VEG
KVG).
Die
Grundsätze
zur
Bestim mung der Höhe der Prämienverbilligung werden in den § § 3-7, die Berechnungs grundlagen in den § § 8-13 EG KVG geregelt.
Nach § 3 Abs. 1 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämie einer anspruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Prozentsatz ihres massgebenden Einkommens, den sog . Eigenanteil, übersteigt. Die Referenzprämie entspricht nach § 4 Abs. 1 EG KVG 60 % der jeweiligen regionalen Durchschnittsprämie (vgl. dazu auch § 3 VEG KVG) . D er Eigenanteil s satz (also der Prozentsatz des massgebenden Einkommens, den die Versicherten selbst für ihre Krankenkassenprämie aufwenden müssen ) wird vom Regierungsrat gestützt auf § 3 Abs. 2 EG KVG in Verbindung mit § 2 VEG KVG jährlich neu festgelegt , wobei der Eigenanteil f ür Einzelpersonen und Alleinerziehende 80 % desjenigen für Verheiratete bzw. eingetragene Partnerinnen oder Partner beträgt (§ 3 Abs. 3 EG KVG ) . Kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht alsdann , wenn die vom Regierungsrat festgelegten Vermögensgrenzen überschritten werden ( § 3 Abs. 5 EG KVG ).
Das
massgebende
Einkommen
wird
nach
den
Grundsätzen
in
§ 5
EG
KVG
bestimmt. Es entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausscheidung (§ 5 Abs. 1 EG KVG). Zu diesem Betrag sind diejenigen Positionen hinzuzurechnen, die nur steuerrechtlich, hingegen nicht prämienverbilligungsrechtlich zum Abzug zuge lassen sind,
namentlich
Verluste
aus
der
Nutzung
von
Liegenschaften
im
Privat vermögen,
freiwillige
Beiträge
an
die
berufliche
Vorsorge
(Säule
2)
und
Beiträge
an
die
gebundene
Selbstvorsorge
(Säule
3a)
sowie
Zuwendungen
an
gemeinnützige
Organisationen ( § 5 Abs. 1 lit .
a-c EG KVG); ferner sind 10 % des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug eines Freibetrags ( Fr. 150’000.-- bei Verheirateten und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt, Fr. 75'000.-- für alleinstehende Personen ohne Kinder im gleichen Haushalt) in das massgebende Einkommen einzubeziehen (§ 5 Abs. 1 lit . d EG KVG). Der Regierungsrat regelt die Einzel heiten in der Verordnung (§ 5 Abs. 2 EG KVG). 3.
Zwischen den Parteien ist einzig die Höhe des massgebenden Einkommens nach § 5
EG
KVG strit tig (vgl. Urk. 1 und 5). 4. 4.1
Mit Beschluss Nr. 2010/2021 vom 3. März 2021 legte der Regierungsrat des Kantons
Zürich
die
Vermögensobergrenze
für
die
hier
interessierende
Prämien verbilligung 2022 für Personengruppen gemäss § 6 Abs. 1 EG KVG bei einem steuerbaren Gesamtvermögen
von
Fr. 300'000.--
und
bei
den
übrigen
Personen
bei
einem
steuerbaren Gesamtvermögen von Fr. 150'000.-- fest. Der Beschwerde führer hat ein solches
von
Fr. 0.--
deklariert
(Urk.
6/79 ) , was dem Anspruch auf Prämienverbilligung nicht entgegensteht. Der konkrete Anspruch des Beschwer deführers berechnet sich dabei nach § 3 Abs. 1 EG KVG, d.h. indem die für ihn geltende Referenzprämie dem von ihm zu tragenden Eigenanteil gegenüber gestellt wird. 4.2
Nach
§ 4
Abs. 1
EG
KVG
beträgt
die
für
die
Anspruchsprüfung
massgebende
Referenzprämie jeweils 60 % der regionalen Durchschnittsprämie. Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt ( Urk. 5 S. 2 ) liegt der Wohnort des Beschwerdeführers ( Y.___ ) in der Prämienregion
1 ,
für
welche
die
regionale
Durchschnittsprämie
im
Jahr
2022
für
Erwachsene
Fr. 6’252 .-- betrug ( vgl. Verordnung des EDI
über die Durchschnittsprämien 2022
der Krankenpflege versicherung für die Berechnung
der Ergänzungsleistungen und der Über brückungsleistungen
für ältere Arbeitslose
und
Verordnung des EDI
über die Prämienregionen ). Der massgebende Referenzwert ist deshalb mit Fr. 3'751.20 (=
0.6 x Fr. 6’252 .--) zu beziffern. 4.3
Umstritten ist,
ob das massgebende Einkommen nach § 5 Abs. 1 EG KVG dem gemäss Steueramt des Kantons Zürich
festgesetzten steuerbaren Einkommen im Kanton Zürich von abgerundet Fr. 31'100 entspricht . Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut
der
Bestimmung
(grammati kalisches
Element;
BGE
142
V
402
E.
4.1).
Ist
der Wortlaut der Bestimmung klar, d. h. eindeutig und unmissverständlich, darf davon
nur
abgewichen
werden,
wenn
ein
triftiger
Grund
für
die
Annahme
besteht,
der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine sol che
Annahme
können
die
Entstehungs geschichte
der
Bestimmung
(historisches
Element),
ihr
Zweck
(teleologisches
Element)
oder
der
Zusammenhang
mit
ander e n Vorschriften (systematisches Element) geben (BGE 142 I 135 E. 1.1.1; BGE
142
III
695
E.
4.1.2;
BGE
141
II
57
E.
3.2).
Nur
für
den
Fall,
dass
der
Wortlaut
der
Bestimmung
unklar
bzw.
nicht
restlos
klar
ist
und
verschiedene
Interpretationen
möglich
bleiben,
muss
nach
der
wahren
Tragweite
der
Bestimmung
gesucht
werden.
Dabei
sind
alle
anerkannten
Auslegungselemente
zu
berücksichtigen
(pragmatischer Methodenpluralismus; BGE 142 I 135 E. 1.1.1; BGE 142 III 695 E. 4.1.2). Auch eine solche Auslegung findet ihre Grenzen aber am klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung, indem der eindeutige Wortsinn nicht zugunsten einer solchen Interpretation beiseitegeschoben werden darf (BGE 141 V 221 E. 5.2.1; zum Ganzen: BGE 143 I 272 E. 2.2.3). 4.4
Gemäss
dem
Wortlaut
von
§ 5
Abs. 1
EG
KVG
entspricht
d as
massgebende
Ein kom men für die Berechnung des Eigenanteils explizit der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen
Einkünften
und
Abzügen
vor
einer
allfälligen
Steuer ausscheidung .
Gemeint
ist
damit
das
«Total
der
Einkünfte»
(Steuererklärung
Ziff. 199)
abzüglich das «Total der Abzüge» (Steuererklärung Ziff. 299), abzüglich «Zusätzliche Abzüge» (Steuerklärung Ziff. 320 und 324) sowie abzüglich «Sozial abzüge» (Steuererklärung
370,
372,
374,
376
und
365).
In
der
Regel
entspricht
dieser
Betrag
dem
«Steuerbaren
Einkommen
gesamt»
(Steuererklärung
Ziff. 390).
Im
Gegensatz zu
diesem kann der Wert jedoch auch negativ sein. Sind die Einkünfte also kleiner als die Abzüge, wird der Betrag – anders als das «Steuer bare Einkommen gesamt»
–
nicht
einfach
auf
null
gesetzt .
In einem zweiten Schritt werden gewisse steuerrechtlich erlaubte Abzüge wieder vollumfänglich aufgerechnet. Zum Differenzbetrag hinzuzurechnen sind nach §
5 Abs. 1 EG KVG die Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privat vermögen ( lit . a) , freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a ; lit . b ) , Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen ( lit . c) und 10 % des steuerbaren Gesamtver mögens nach Abzug eines Freibetrags von Fr. 150'000.-- für Verheiratete und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt bzw.
Fr. 75'000.--
für
alle
übrigen
Personen
( lit .
d) .
Mit
lit .
a
soll
verhindert
werden,
dass Personen in den Genuss einer Prämienverbilligung gelangen, die in der Lage sind, grössere werterhaltende Investitionen in ihre Liegenschaft zu tätigen und so das
steuerbare
Einkommen
unter
die
Grenze
für
die
Prämienverbilligung
zu
senken,
denn
sie
leben
in
besseren
als
«bescheidenen
wirtschaftlichen
Verhältnissen»
wie
in
Art. 65
Abs. 1
KVG
vorausgesetzt.
Praktisch
geschieht
dies
durch
Aufrechnung
von
Ziff. 186 und Ziff. 188 der Steuererklärung, soweit diese einen negativen Betrag aufweisen, d.h. die Abzüge für Unterhalt und Abgaben für die Liegenschaft höher sind
als
der
Bruttoertrag
aus
der
Nutzung
oder
Bewirtschaftung
dieser
Liegenschaft .
Hinter grund von lit . c bildet der Gedanke, dass wer gemeinnützige Organisationen und politische Parteien finanziell unterstützen kann, wirtschaftlich nicht derart stark in Bedrängnis ist, dass er eine Prämienverbilligung benötigt. Gleiches gilt für Personen, die im Sinne von lit . b ihre Altersvorsorge verbessern können. Das steuerbare Gesamtvermögen gemäss lit . d richtet sich nach Ziff. 489 der Steuer erklärung.
Das soeben Ausgeführte ergibt sich aus dem von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich herausgegebenen erläuternden Bericht «Revision EG KVG (Optimierung Prämienverbilligung)» vom 1. Juli 2015, S. 9 f. mit dazugehöriger synoptischer Darstellung, S. 3 f. sowie den von derselben Behörde herausgegeben Erläuterungen zum Vorentwurf zum ne uen VEG KVG vom 2. Dezember 2019, S. 1 8. Dabei wird n achvollziehbar erklärt, es sei aus verfahrensökonomischen Gründen auf das steuerbare Einkommen abgestellt worden , da dieser Wert mit wenig Aufwand aus dem Steuerregister elektronisch abrufbar sei. Das Steuerrecht beruhe auf einem sozialen Wertungssystem, das auch für die Prämienverbilligung gelten solle. Soweit gewisse im Steuersystem berechtigte Abzüge schlecht passen würden, würden sie durch Aufrechnung der steuerrechtlichen Abzüge rückgängig gemacht. Da sich die Ziffern der Steuererklärung im Laufe der Zeit ändern könnten, werde es nicht als zweckmässig erachtet, diese in der Verordnung einzeln zu nennen. 4.5
Der Wortlaut «alle steuerbar e n Einkünfte und Abzüge
vor
einer
allfälligen
Steuerausscheidung » und die Materialien lassen somit keinen Raum für die Inter pretation des Beschwerdeführers, es sei das steuerbare Einkommen im Kanton Zürich (Steuererklärung Ziff. 398) von gerundet Fr. 31'100. -- massgebend . Wie sich de m Einschätzung s entscheid des Kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich vom 3 0. November 2023 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2022 samt Anhängen ( Urk. 6/79) entnehmen lässt, ist darin einerseits ein Abzug für gemeinnützige Zuwendung von Fr. 600. -- berücksichtigt (Steuererklärung Ziff. 324 ; vgl. Anhang
« Berechnungsmitteilung » ) . An derseits fehlt das ausge schiedene, i m Kanton
Z.___ steuerbare Einkommen von Fr.
5'636. --
(vgl. Anhang «Interkantonale/Internationale Steuerausscheidung») . Dabei verstösst es
auch nicht gegen Sinn und Zweck von Art.
65 KVG
– welcher darin besteht, den versicherten
Personen
in
bescheidenen
wirtschaftlichen
Verhältnissen Prämien verbilligungen zu gewähren, um die wirtschaftliche Last der Krankenver sicherungsprämien zu mildern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015
vom
9. Dezember
2015
E.
5.2.2) –
wenn
bei
der
Anspruchsprüfung
auch die in anderen Kantonen als dem Wohnkanton oder im Ausland erzielte n Einkünfte berück sichtigt werden . So kann es für die Beurteilung , ob die wirtschaftlichen Verhält nisse einer Person bescheiden sind, letztlich nicht darauf ankommen, wo sie ihre Einkünfte und ihr Vermögen versteuert. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer sachlich nicht zur rechtfertigenden Ungleichbehandlung zwischen Personen mit vergleichbarem Einkommen und Vermögen führen abhängig davon, ob diese alles oder nur ein en Teil davon in ihrem Wohnkanton versteuern . 4.6
Damit muss es beim von der Beschwerdegegnerin berechneten massgebenden Einkommen nach § 5 Abs. 1 EG KVG von Fr. 37'414.-- (= nicht gerundetes steuerbares Einkommen im Kanton Zürich von Fr. 3 1 '178.-- + gemeinnützige Zuwendung von Fr. 600.-- + steuerbares Einkommen im Kanton Z.___ von Fr. 5'636.--; ergänzend auch Urk. 6/72/2) sein Bewenden haben.
Zutreffend
berücksichtigte
die Beschwerdegegnerin ,
dass
der
Regierungsrat
des
Kantons
Zürich
m it Beschluss Zürich Nr. 1308/2022 vom 5.
Oktober 2022 den Eigenanteil für Einzelpersonen
für
das
Jahr
2022
auf
7.5 %
reduzierte.
Dieser
ist
folglich
mit
Fr. 2'806.05
(=
0.075
x
Fr.
37’414 .--)
zu
beziffern.
Die Differenz zur Referenz pr ämie von Fr. 3'751.20 (vgl. E. 4.2) beträgt damit Fr. 945.15. 5.
Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht d en Anspruch de s Beschwerdeführer s auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 auf Fr. 945.-- festgesetzt und eine Rückforderung von Fr. 1'156.20 ( entsprechend dem Umfang
des
zu viel
geleisteten , provisorischen Vorschusses )
festgehalten.
Im Umfang der Rückforderung wird die Krankenkasse die Prämie vom Beschwerdeführer nachfordern, soweit sie dies nicht bereits getan hat. Das Gesagte führt zur Abweisung der Beschwerde . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 5. Juni 2021
beantragte
X.___ ,
geboren
1936,
eine indi viduelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 ( Urk. 6/52). Die Sozial ver sicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich berechnete am 15.
November 2021 provisorisch eine Vorschussleistung auf dieselbe von Fr. 2'101.20 und überwies diese an seine Krankenversicherung (Urk. 6/ 54 ).
Mit
Verfügung
vom
6. Februar 2024 setzte die
SVA
den
definitiv en Anspruch de s Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 auf Fr. 945.-- und d ie Rückforderung gegenüber seiner Krankenkasse dementsprechend auf Fr. 1'156.20 fest (Urk. 6/ 60 ). Dagegen erhob der Versicherte
mit Schreiben vom 1 5. Februar 2024 Einsprache mit der Begründung, gemäss der Steuerbehörde betrage sein steuerbares Einkommen lediglich Fr. 31'100.-- (Urk. 6/ 61 ). Dazu legte er die Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2022, datiert vom 1 5. Januar 2024 , auf ( Urk. 6/62). Mit Einspracheentscheid vom
E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Schreiben vom 2 7. Mai 2024 «Einspruch» bei der SVA ( Urk. 1 ; Original Urk.
E. 2.1 Gemäss
Art. 65
Abs. 1 Satz
1
des Bundesgesetz es über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhält nissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämien ver billigung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraus setzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden . Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65
Abs. 3 KVG).
E. 2.2 Für
den
Vollzug
der
Prämienverbilligung
sind
die
Kantone
zuständig.
In
ihren
Aus führungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren
für
die
Ermittlung
der
Berechtigten,
die
Festsetzung
und
die
Auszahlung
der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhält nissen»
zu
verstehen
ist.
Deshalb
stellen
die
von
den
Kantonen
erlassenen
Bestimmun gen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes
kantonales
Ausführungsrecht
zu
Bundesrecht
dar
(BGE
136
I
220
E.
4.1,
134 I 313 E.
3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015
vom 9. Dezember 2015 E.
3.1).
Die Autonomie ist dadurch beschränkt, dass die Ausführungsbestimmungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen
und
deren
Zweck
nicht
beeinträchtigen
dürfen
(vgl.
BGE
149
I
172
E. 5.3.2).
E. 2.3 Im Kanton Zürich traten am
1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämien verbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.
Die revidierten Fassungen sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienver billigung,
di e
in
der
Regel
noch
vor
Beginn
des
jeweiligen
Anspruchsjahres
erfolgt
(vgl.
§ 18
Abs. 3
EG
KVG),
bestimmt
sich
das
massgebende
Einkommen
nach
der
aktu ellsten,
maximal
vier
Jahre
hinter
dem
Anspruchsjahr
zurückliegenden
Steuerein schätzung
( §
E. 2.4 Der Kanton Zürich gewährt Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder melde rechtlicher Niederlassung im Kanton (Wohnsitz) eine Prämienverbilligung, sofern sie
nach
dem
KVG
versichert
sind
( § 1
lit .
a
VEG
KVG).
Die
Grundsätze
zur
Bestim mung der Höhe der Prämienverbilligung werden in den § § 3-7, die Berechnungs grundlagen in den § § 8-13 EG KVG geregelt.
Nach § 3 Abs. 1 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämie einer anspruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Prozentsatz ihres massgebenden Einkommens, den sog . Eigenanteil, übersteigt. Die Referenzprämie entspricht nach § 4 Abs. 1 EG KVG 60 % der jeweiligen regionalen Durchschnittsprämie (vgl. dazu auch § 3 VEG KVG) . D er Eigenanteil s satz (also der Prozentsatz des massgebenden Einkommens, den die Versicherten selbst für ihre Krankenkassenprämie aufwenden müssen ) wird vom Regierungsrat gestützt auf § 3 Abs. 2 EG KVG in Verbindung mit § 2 VEG KVG jährlich neu festgelegt , wobei der Eigenanteil f ür Einzelpersonen und Alleinerziehende 80 % desjenigen für Verheiratete bzw. eingetragene Partnerinnen oder Partner beträgt (§ 3 Abs. 3 EG KVG ) . Kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht alsdann , wenn die vom Regierungsrat festgelegten Vermögensgrenzen überschritten werden ( § 3 Abs. 5 EG KVG ).
Das
massgebende
Einkommen
wird
nach
den
Grundsätzen
in
§ 5
EG
KVG
bestimmt. Es entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausscheidung (§ 5 Abs. 1 EG KVG). Zu diesem Betrag sind diejenigen Positionen hinzuzurechnen, die nur steuerrechtlich, hingegen nicht prämienverbilligungsrechtlich zum Abzug zuge lassen sind,
namentlich
Verluste
aus
der
Nutzung
von
Liegenschaften
im
Privat vermögen,
freiwillige
Beiträge
an
die
berufliche
Vorsorge
(Säule
2)
und
Beiträge
an
die
gebundene
Selbstvorsorge
(Säule
3a)
sowie
Zuwendungen
an
gemeinnützige
Organisationen ( § 5 Abs. 1 lit .
a-c EG KVG); ferner sind 10 % des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug eines Freibetrags ( Fr. 150’000.-- bei Verheirateten und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt, Fr. 75'000.-- für alleinstehende Personen ohne Kinder im gleichen Haushalt) in das massgebende Einkommen einzubeziehen (§ 5 Abs. 1 lit . d EG KVG). Der Regierungsrat regelt die Einzel heiten in der Verordnung (§ 5 Abs. 2 EG KVG). 3.
Zwischen den Parteien ist einzig die Höhe des massgebenden Einkommens nach § 5
EG
KVG strit tig (vgl. Urk. 1 und 5). 4. 4.1
Mit Beschluss Nr. 2010/2021 vom 3. März 2021 legte der Regierungsrat des Kantons
Zürich
die
Vermögensobergrenze
für
die
hier
interessierende
Prämien verbilligung 2022 für Personengruppen gemäss § 6 Abs. 1 EG KVG bei einem steuerbaren Gesamtvermögen
von
Fr. 300'000.--
und
bei
den
übrigen
Personen
bei
einem
steuerbaren Gesamtvermögen von Fr. 150'000.-- fest. Der Beschwerde führer hat ein solches
von
Fr. 0.--
deklariert
(Urk.
6/79 ) , was dem Anspruch auf Prämienverbilligung nicht entgegensteht. Der konkrete Anspruch des Beschwer deführers berechnet sich dabei nach § 3 Abs. 1 EG KVG, d.h. indem die für ihn geltende Referenzprämie dem von ihm zu tragenden Eigenanteil gegenüber gestellt wird. 4.2
Nach
§ 4
Abs. 1
EG
KVG
beträgt
die
für
die
Anspruchsprüfung
massgebende
Referenzprämie jeweils 60 % der regionalen Durchschnittsprämie. Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt ( Urk. 5 S. 2 ) liegt der Wohnort des Beschwerdeführers ( Y.___ ) in der Prämienregion
1 ,
für
welche
die
regionale
Durchschnittsprämie
im
Jahr
2022
für
Erwachsene
Fr. 6’252 .-- betrug ( vgl. Verordnung des EDI
über die Durchschnittsprämien 2022
der Krankenpflege versicherung für die Berechnung
der Ergänzungsleistungen und der Über brückungsleistungen
für ältere Arbeitslose
und
Verordnung des EDI
über die Prämienregionen ). Der massgebende Referenzwert ist deshalb mit Fr. 3'751.20 (=
0.6 x Fr. 6’252 .--) zu beziffern. 4.3
Umstritten ist,
ob das massgebende Einkommen nach § 5 Abs. 1 EG KVG dem gemäss Steueramt des Kantons Zürich
festgesetzten steuerbaren Einkommen im Kanton Zürich von abgerundet Fr. 31'100 entspricht . Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut
der
Bestimmung
(grammati kalisches
Element;
BGE
142
V
402
E.
4.1).
Ist
der Wortlaut der Bestimmung klar, d. h. eindeutig und unmissverständlich, darf davon
nur
abgewichen
werden,
wenn
ein
triftiger
Grund
für
die
Annahme
besteht,
der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine sol che
Annahme
können
die
Entstehungs geschichte
der
Bestimmung
(historisches
Element),
ihr
Zweck
(teleologisches
Element)
oder
der
Zusammenhang
mit
ander e n Vorschriften (systematisches Element) geben (BGE 142 I 135 E. 1.1.1; BGE
142
III
695
E.
4.1.2;
BGE
141
II
57
E.
3.2).
Nur
für
den
Fall,
dass
der
Wortlaut
der
Bestimmung
unklar
bzw.
nicht
restlos
klar
ist
und
verschiedene
Interpretationen
möglich
bleiben,
muss
nach
der
wahren
Tragweite
der
Bestimmung
gesucht
werden.
Dabei
sind
alle
anerkannten
Auslegungselemente
zu
berücksichtigen
(pragmatischer Methodenpluralismus; BGE 142 I 135 E. 1.1.1; BGE 142 III 695 E. 4.1.2). Auch eine solche Auslegung findet ihre Grenzen aber am klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung, indem der eindeutige Wortsinn nicht zugunsten einer solchen Interpretation beiseitegeschoben werden darf (BGE 141 V 221 E. 5.2.1; zum Ganzen: BGE 143 I 272 E. 2.2.3). 4.4
Gemäss
dem
Wortlaut
von
§ 5
Abs. 1
EG
KVG
entspricht
d as
massgebende
Ein kom men für die Berechnung des Eigenanteils explizit der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen
Einkünften
und
Abzügen
vor
einer
allfälligen
Steuer ausscheidung .
Gemeint
ist
damit
das
«Total
der
Einkünfte»
(Steuererklärung
Ziff. 199)
abzüglich das «Total der Abzüge» (Steuererklärung Ziff. 299), abzüglich «Zusätzliche Abzüge» (Steuerklärung Ziff. 320 und 324) sowie abzüglich «Sozial abzüge» (Steuererklärung
370,
372,
374,
376
und
365).
In
der
Regel
entspricht
dieser
Betrag
dem
«Steuerbaren
Einkommen
gesamt»
(Steuererklärung
Ziff. 390).
Im
Gegensatz zu
diesem kann der Wert jedoch auch negativ sein. Sind die Einkünfte also kleiner als die Abzüge, wird der Betrag – anders als das «Steuer bare Einkommen gesamt»
–
nicht
einfach
auf
null
gesetzt .
In einem zweiten Schritt werden gewisse steuerrechtlich erlaubte Abzüge wieder vollumfänglich aufgerechnet. Zum Differenzbetrag hinzuzurechnen sind nach §
5 Abs. 1 EG KVG die Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privat vermögen ( lit . a) , freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a ; lit . b ) , Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen ( lit . c) und
E. 7 ). Diese überwies seine Eingabe m it Begleitbrief vom 1 8. September 2024 ( Urk. 3) an das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich zur Prüfung, ob eine Beschwerde vorliege.
In der Beschwerdeantwort vom 2 8. Oktober 2024 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).
Mit
Verfügung
vom
29.
Oktober 2024 ordnete
das
Gericht
einen
zweiten
Schriftenwechsel
an ; es setzte dem Versicherten eine Frist von 30 Tagen zur Erstattung einer Replik an
( Urk.
E. 7.5 %
reduzierte.
Dieser
ist
folglich
mit
Fr. 2'806.05
(=
0.075
x
Fr.
37’414 .--)
zu
beziffern.
Die Differenz zur Referenz pr ämie von Fr. 3'751.20 (vgl. E. 4.2) beträgt damit Fr. 945.15. 5.
Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht d en Anspruch de s Beschwerdeführer s auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 auf Fr. 945.-- festgesetzt und eine Rückforderung von Fr. 1'156.20 ( entsprechend dem Umfang
des
zu viel
geleisteten , provisorischen Vorschusses )
festgehalten.
Im Umfang der Rückforderung wird die Krankenkasse die Prämie vom Beschwerdeführer nachfordern, soweit sie dies nicht bereits getan hat. Das Gesagte führt zur Abweisung der Beschwerde . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti
E. 8 ; Zustellbeleg Urk.
E. 9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA über weist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG).
Im Übrigen ist gemäss § 32 Abs. 1 EG KVG in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar.
E. 10 % des steuerbaren Gesamtver mögens nach Abzug eines Freibetrags von Fr. 150'000.-- für Verheiratete und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt bzw.
Fr. 75'000.--
für
alle
übrigen
Personen
( lit .
d) .
Mit
lit .
a
soll
verhindert
werden,
dass Personen in den Genuss einer Prämienverbilligung gelangen, die in der Lage sind, grössere werterhaltende Investitionen in ihre Liegenschaft zu tätigen und so das
steuerbare
Einkommen
unter
die
Grenze
für
die
Prämienverbilligung
zu
senken,
denn
sie
leben
in
besseren
als
«bescheidenen
wirtschaftlichen
Verhältnissen»
wie
in
Art. 65
Abs. 1
KVG
vorausgesetzt.
Praktisch
geschieht
dies
durch
Aufrechnung
von
Ziff. 186 und Ziff. 188 der Steuererklärung, soweit diese einen negativen Betrag aufweisen, d.h. die Abzüge für Unterhalt und Abgaben für die Liegenschaft höher sind
als
der
Bruttoertrag
aus
der
Nutzung
oder
Bewirtschaftung
dieser
Liegenschaft .
Hinter grund von lit . c bildet der Gedanke, dass wer gemeinnützige Organisationen und politische Parteien finanziell unterstützen kann, wirtschaftlich nicht derart stark in Bedrängnis ist, dass er eine Prämienverbilligung benötigt. Gleiches gilt für Personen, die im Sinne von lit . b ihre Altersvorsorge verbessern können. Das steuerbare Gesamtvermögen gemäss lit . d richtet sich nach Ziff. 489 der Steuer erklärung.
Das soeben Ausgeführte ergibt sich aus dem von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich herausgegebenen erläuternden Bericht «Revision EG KVG (Optimierung Prämienverbilligung)» vom 1. Juli 2015, S. 9 f. mit dazugehöriger synoptischer Darstellung, S. 3 f. sowie den von derselben Behörde herausgegeben Erläuterungen zum Vorentwurf zum ne uen VEG KVG vom 2. Dezember 2019, S. 1 8. Dabei wird n achvollziehbar erklärt, es sei aus verfahrensökonomischen Gründen auf das steuerbare Einkommen abgestellt worden , da dieser Wert mit wenig Aufwand aus dem Steuerregister elektronisch abrufbar sei. Das Steuerrecht beruhe auf einem sozialen Wertungssystem, das auch für die Prämienverbilligung gelten solle. Soweit gewisse im Steuersystem berechtigte Abzüge schlecht passen würden, würden sie durch Aufrechnung der steuerrechtlichen Abzüge rückgängig gemacht. Da sich die Ziffern der Steuererklärung im Laufe der Zeit ändern könnten, werde es nicht als zweckmässig erachtet, diese in der Verordnung einzeln zu nennen. 4.5
Der Wortlaut «alle steuerbar e n Einkünfte und Abzüge
vor
einer
allfälligen
Steuerausscheidung » und die Materialien lassen somit keinen Raum für die Inter pretation des Beschwerdeführers, es sei das steuerbare Einkommen im Kanton Zürich (Steuererklärung Ziff. 398) von gerundet Fr. 31'100. -- massgebend . Wie sich de m Einschätzung s entscheid des Kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich vom 3 0. November 2023 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2022 samt Anhängen ( Urk. 6/79) entnehmen lässt, ist darin einerseits ein Abzug für gemeinnützige Zuwendung von Fr. 600. -- berücksichtigt (Steuererklärung Ziff. 324 ; vgl. Anhang
« Berechnungsmitteilung » ) . An derseits fehlt das ausge schiedene, i m Kanton
Z.___ steuerbare Einkommen von Fr.
5'636. --
(vgl. Anhang «Interkantonale/Internationale Steuerausscheidung») . Dabei verstösst es
auch nicht gegen Sinn und Zweck von Art.
65 KVG
– welcher darin besteht, den versicherten
Personen
in
bescheidenen
wirtschaftlichen
Verhältnissen Prämien verbilligungen zu gewähren, um die wirtschaftliche Last der Krankenver sicherungsprämien zu mildern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015
vom
9. Dezember
2015
E.
5.2.2) –
wenn
bei
der
Anspruchsprüfung
auch die in anderen Kantonen als dem Wohnkanton oder im Ausland erzielte n Einkünfte berück sichtigt werden . So kann es für die Beurteilung , ob die wirtschaftlichen Verhält nisse einer Person bescheiden sind, letztlich nicht darauf ankommen, wo sie ihre Einkünfte und ihr Vermögen versteuert. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer sachlich nicht zur rechtfertigenden Ungleichbehandlung zwischen Personen mit vergleichbarem Einkommen und Vermögen führen abhängig davon, ob diese alles oder nur ein en Teil davon in ihrem Wohnkanton versteuern . 4.6
Damit muss es beim von der Beschwerdegegnerin berechneten massgebenden Einkommen nach § 5 Abs. 1 EG KVG von Fr. 37'414.-- (= nicht gerundetes steuerbares Einkommen im Kanton Zürich von Fr. 3 1 '178.-- + gemeinnützige Zuwendung von Fr. 600.-- + steuerbares Einkommen im Kanton Z.___ von Fr. 5'636.--; ergänzend auch Urk. 6/72/2) sein Bewenden haben.
Zutreffend
berücksichtigte
die Beschwerdegegnerin ,
dass
der
Regierungsrat
des
Kantons
Zürich
m it Beschluss Zürich Nr. 1308/2022 vom 5.
Oktober 2022 den Eigenanteil für Einzelpersonen
für
das
Jahr
2022
auf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2024.00073 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
10. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit
Formular
vom
1 5. Juni 2021
beantragte
X.___ ,
geboren
1936,
eine indi viduelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 ( Urk. 6/52). Die Sozial ver sicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich berechnete am 15.
November 2021 provisorisch eine Vorschussleistung auf dieselbe von Fr. 2'101.20 und überwies diese an seine Krankenversicherung (Urk. 6/ 54 ).
Mit
Verfügung
vom
6. Februar 2024 setzte die
SVA
den
definitiv en Anspruch de s Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 auf Fr. 945.-- und d ie Rückforderung gegenüber seiner Krankenkasse dementsprechend auf Fr. 1'156.20 fest (Urk. 6/ 60 ). Dagegen erhob der Versicherte
mit Schreiben vom 1 5. Februar 2024 Einsprache mit der Begründung, gemäss der Steuerbehörde betrage sein steuerbares Einkommen lediglich Fr. 31'100.-- (Urk. 6/ 61 ). Dazu legte er die Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2022, datiert vom 1 5. Januar 2024 , auf ( Urk. 6/62). Mit Einspracheentscheid vom 2 3. Mai 2024 wies die SVA die Einsprache ab (Urk. 2) und brachte dem Versicherten mit Begleitschreiben gleichen Datums die auto matisierte Berechnung der Prämienverbilligung zur Kenntnis ( Urk. 6/ 72 ). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Schreiben vom 2 7. Mai 2024 «Einspruch» bei der SVA ( Urk. 1 ; Original Urk. 7 ). Diese überwies seine Eingabe m it Begleitbrief vom 1 8. September 2024 ( Urk. 3) an das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich zur Prüfung, ob eine Beschwerde vorliege.
In der Beschwerdeantwort vom 2 8. Oktober 2024 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).
Mit
Verfügung
vom
29.
Oktober 2024 ordnete
das
Gericht
einen
zweiten
Schriftenwechsel
an ; es setzte dem Versicherten eine Frist von 30 Tagen zur Erstattung einer Replik an
( Urk. 8 ; Zustellbeleg Urk. 9 ) . Innert Frist ging keine weitere Eingabe des Versicherten ein, was den Parteien mit Verfügung vom 2 1. Januar 2025 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Streitgegenstand bildet der Anspruch des Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022, auf den die Beschwerdegegnerin provisorisch einen Vorschuss von Fr. 2'101.20 leistete und den sie im angefochtenen Entscheid definitiv auf Fr.
945. -- festsetzte sowie den Differenzbetrag zurückforderte. Da der Streitwert somit Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozial ver sicherungsgericht , GSVGer ). 2.
2.1
Gemäss
Art. 65
Abs. 1 Satz
1
des Bundesgesetz es über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhält nissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämien ver billigung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraus setzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden . Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65
Abs. 3 KVG). 2.2
Für
den
Vollzug
der
Prämienverbilligung
sind
die
Kantone
zuständig.
In
ihren
Aus führungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren
für
die
Ermittlung
der
Berechtigten,
die
Festsetzung
und
die
Auszahlung
der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhält nissen»
zu
verstehen
ist.
Deshalb
stellen
die
von
den
Kantonen
erlassenen
Bestimmun gen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes
kantonales
Ausführungsrecht
zu
Bundesrecht
dar
(BGE
136
I
220
E.
4.1,
134 I 313 E.
3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015
vom 9. Dezember 2015 E.
3.1).
Die Autonomie ist dadurch beschränkt, dass die Ausführungsbestimmungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen
und
deren
Zweck
nicht
beeinträchtigen
dürfen
(vgl.
BGE
149
I
172
E. 5.3.2). 2.3
Im Kanton Zürich traten am
1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämien verbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.
Die revidierten Fassungen sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienver billigung,
di e
in
der
Regel
noch
vor
Beginn
des
jeweiligen
Anspruchsjahres
erfolgt
(vgl.
§ 18
Abs. 3
EG
KVG),
bestimmt
sich
das
massgebende
Einkommen
nach
der
aktu ellsten,
maximal
vier
Jahre
hinter
dem
Anspruchsjahr
zurückliegenden
Steuerein schätzung
( § 9
Abs. 1
EG
KVG;
§ 6
Abs. 1
VEG
KVG).
Liegt
keine
den
Anforderun gen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (§
9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA über weist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG).
Im Übrigen ist gemäss § 32 Abs. 1 EG KVG in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar. 2.4
Der Kanton Zürich gewährt Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder melde rechtlicher Niederlassung im Kanton (Wohnsitz) eine Prämienverbilligung, sofern sie
nach
dem
KVG
versichert
sind
( § 1
lit .
a
VEG
KVG).
Die
Grundsätze
zur
Bestim mung der Höhe der Prämienverbilligung werden in den § § 3-7, die Berechnungs grundlagen in den § § 8-13 EG KVG geregelt.
Nach § 3 Abs. 1 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämie einer anspruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Prozentsatz ihres massgebenden Einkommens, den sog . Eigenanteil, übersteigt. Die Referenzprämie entspricht nach § 4 Abs. 1 EG KVG 60 % der jeweiligen regionalen Durchschnittsprämie (vgl. dazu auch § 3 VEG KVG) . D er Eigenanteil s satz (also der Prozentsatz des massgebenden Einkommens, den die Versicherten selbst für ihre Krankenkassenprämie aufwenden müssen ) wird vom Regierungsrat gestützt auf § 3 Abs. 2 EG KVG in Verbindung mit § 2 VEG KVG jährlich neu festgelegt , wobei der Eigenanteil f ür Einzelpersonen und Alleinerziehende 80 % desjenigen für Verheiratete bzw. eingetragene Partnerinnen oder Partner beträgt (§ 3 Abs. 3 EG KVG ) . Kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht alsdann , wenn die vom Regierungsrat festgelegten Vermögensgrenzen überschritten werden ( § 3 Abs. 5 EG KVG ).
Das
massgebende
Einkommen
wird
nach
den
Grundsätzen
in
§ 5
EG
KVG
bestimmt. Es entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausscheidung (§ 5 Abs. 1 EG KVG). Zu diesem Betrag sind diejenigen Positionen hinzuzurechnen, die nur steuerrechtlich, hingegen nicht prämienverbilligungsrechtlich zum Abzug zuge lassen sind,
namentlich
Verluste
aus
der
Nutzung
von
Liegenschaften
im
Privat vermögen,
freiwillige
Beiträge
an
die
berufliche
Vorsorge
(Säule
2)
und
Beiträge
an
die
gebundene
Selbstvorsorge
(Säule
3a)
sowie
Zuwendungen
an
gemeinnützige
Organisationen ( § 5 Abs. 1 lit .
a-c EG KVG); ferner sind 10 % des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug eines Freibetrags ( Fr. 150’000.-- bei Verheirateten und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt, Fr. 75'000.-- für alleinstehende Personen ohne Kinder im gleichen Haushalt) in das massgebende Einkommen einzubeziehen (§ 5 Abs. 1 lit . d EG KVG). Der Regierungsrat regelt die Einzel heiten in der Verordnung (§ 5 Abs. 2 EG KVG). 3.
Zwischen den Parteien ist einzig die Höhe des massgebenden Einkommens nach § 5
EG
KVG strit tig (vgl. Urk. 1 und 5). 4. 4.1
Mit Beschluss Nr. 2010/2021 vom 3. März 2021 legte der Regierungsrat des Kantons
Zürich
die
Vermögensobergrenze
für
die
hier
interessierende
Prämien verbilligung 2022 für Personengruppen gemäss § 6 Abs. 1 EG KVG bei einem steuerbaren Gesamtvermögen
von
Fr. 300'000.--
und
bei
den
übrigen
Personen
bei
einem
steuerbaren Gesamtvermögen von Fr. 150'000.-- fest. Der Beschwerde führer hat ein solches
von
Fr. 0.--
deklariert
(Urk.
6/79 ) , was dem Anspruch auf Prämienverbilligung nicht entgegensteht. Der konkrete Anspruch des Beschwer deführers berechnet sich dabei nach § 3 Abs. 1 EG KVG, d.h. indem die für ihn geltende Referenzprämie dem von ihm zu tragenden Eigenanteil gegenüber gestellt wird. 4.2
Nach
§ 4
Abs. 1
EG
KVG
beträgt
die
für
die
Anspruchsprüfung
massgebende
Referenzprämie jeweils 60 % der regionalen Durchschnittsprämie. Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt ( Urk. 5 S. 2 ) liegt der Wohnort des Beschwerdeführers ( Y.___ ) in der Prämienregion
1 ,
für
welche
die
regionale
Durchschnittsprämie
im
Jahr
2022
für
Erwachsene
Fr. 6’252 .-- betrug ( vgl. Verordnung des EDI
über die Durchschnittsprämien 2022
der Krankenpflege versicherung für die Berechnung
der Ergänzungsleistungen und der Über brückungsleistungen
für ältere Arbeitslose
und
Verordnung des EDI
über die Prämienregionen ). Der massgebende Referenzwert ist deshalb mit Fr. 3'751.20 (=
0.6 x Fr. 6’252 .--) zu beziffern. 4.3
Umstritten ist,
ob das massgebende Einkommen nach § 5 Abs. 1 EG KVG dem gemäss Steueramt des Kantons Zürich
festgesetzten steuerbaren Einkommen im Kanton Zürich von abgerundet Fr. 31'100 entspricht . Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut
der
Bestimmung
(grammati kalisches
Element;
BGE
142
V
402
E.
4.1).
Ist
der Wortlaut der Bestimmung klar, d. h. eindeutig und unmissverständlich, darf davon
nur
abgewichen
werden,
wenn
ein
triftiger
Grund
für
die
Annahme
besteht,
der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine sol che
Annahme
können
die
Entstehungs geschichte
der
Bestimmung
(historisches
Element),
ihr
Zweck
(teleologisches
Element)
oder
der
Zusammenhang
mit
ander e n Vorschriften (systematisches Element) geben (BGE 142 I 135 E. 1.1.1; BGE
142
III
695
E.
4.1.2;
BGE
141
II
57
E.
3.2).
Nur
für
den
Fall,
dass
der
Wortlaut
der
Bestimmung
unklar
bzw.
nicht
restlos
klar
ist
und
verschiedene
Interpretationen
möglich
bleiben,
muss
nach
der
wahren
Tragweite
der
Bestimmung
gesucht
werden.
Dabei
sind
alle
anerkannten
Auslegungselemente
zu
berücksichtigen
(pragmatischer Methodenpluralismus; BGE 142 I 135 E. 1.1.1; BGE 142 III 695 E. 4.1.2). Auch eine solche Auslegung findet ihre Grenzen aber am klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung, indem der eindeutige Wortsinn nicht zugunsten einer solchen Interpretation beiseitegeschoben werden darf (BGE 141 V 221 E. 5.2.1; zum Ganzen: BGE 143 I 272 E. 2.2.3). 4.4
Gemäss
dem
Wortlaut
von
§ 5
Abs. 1
EG
KVG
entspricht
d as
massgebende
Ein kom men für die Berechnung des Eigenanteils explizit der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen
Einkünften
und
Abzügen
vor
einer
allfälligen
Steuer ausscheidung .
Gemeint
ist
damit
das
«Total
der
Einkünfte»
(Steuererklärung
Ziff. 199)
abzüglich das «Total der Abzüge» (Steuererklärung Ziff. 299), abzüglich «Zusätzliche Abzüge» (Steuerklärung Ziff. 320 und 324) sowie abzüglich «Sozial abzüge» (Steuererklärung
370,
372,
374,
376
und
365).
In
der
Regel
entspricht
dieser
Betrag
dem
«Steuerbaren
Einkommen
gesamt»
(Steuererklärung
Ziff. 390).
Im
Gegensatz zu
diesem kann der Wert jedoch auch negativ sein. Sind die Einkünfte also kleiner als die Abzüge, wird der Betrag – anders als das «Steuer bare Einkommen gesamt»
–
nicht
einfach
auf
null
gesetzt .
In einem zweiten Schritt werden gewisse steuerrechtlich erlaubte Abzüge wieder vollumfänglich aufgerechnet. Zum Differenzbetrag hinzuzurechnen sind nach §
5 Abs. 1 EG KVG die Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privat vermögen ( lit . a) , freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a ; lit . b ) , Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen ( lit . c) und 10 % des steuerbaren Gesamtver mögens nach Abzug eines Freibetrags von Fr. 150'000.-- für Verheiratete und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt bzw.
Fr. 75'000.--
für
alle
übrigen
Personen
( lit .
d) .
Mit
lit .
a
soll
verhindert
werden,
dass Personen in den Genuss einer Prämienverbilligung gelangen, die in der Lage sind, grössere werterhaltende Investitionen in ihre Liegenschaft zu tätigen und so das
steuerbare
Einkommen
unter
die
Grenze
für
die
Prämienverbilligung
zu
senken,
denn
sie
leben
in
besseren
als
«bescheidenen
wirtschaftlichen
Verhältnissen»
wie
in
Art. 65
Abs. 1
KVG
vorausgesetzt.
Praktisch
geschieht
dies
durch
Aufrechnung
von
Ziff. 186 und Ziff. 188 der Steuererklärung, soweit diese einen negativen Betrag aufweisen, d.h. die Abzüge für Unterhalt und Abgaben für die Liegenschaft höher sind
als
der
Bruttoertrag
aus
der
Nutzung
oder
Bewirtschaftung
dieser
Liegenschaft .
Hinter grund von lit . c bildet der Gedanke, dass wer gemeinnützige Organisationen und politische Parteien finanziell unterstützen kann, wirtschaftlich nicht derart stark in Bedrängnis ist, dass er eine Prämienverbilligung benötigt. Gleiches gilt für Personen, die im Sinne von lit . b ihre Altersvorsorge verbessern können. Das steuerbare Gesamtvermögen gemäss lit . d richtet sich nach Ziff. 489 der Steuer erklärung.
Das soeben Ausgeführte ergibt sich aus dem von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich herausgegebenen erläuternden Bericht «Revision EG KVG (Optimierung Prämienverbilligung)» vom 1. Juli 2015, S. 9 f. mit dazugehöriger synoptischer Darstellung, S. 3 f. sowie den von derselben Behörde herausgegeben Erläuterungen zum Vorentwurf zum ne uen VEG KVG vom 2. Dezember 2019, S. 1 8. Dabei wird n achvollziehbar erklärt, es sei aus verfahrensökonomischen Gründen auf das steuerbare Einkommen abgestellt worden , da dieser Wert mit wenig Aufwand aus dem Steuerregister elektronisch abrufbar sei. Das Steuerrecht beruhe auf einem sozialen Wertungssystem, das auch für die Prämienverbilligung gelten solle. Soweit gewisse im Steuersystem berechtigte Abzüge schlecht passen würden, würden sie durch Aufrechnung der steuerrechtlichen Abzüge rückgängig gemacht. Da sich die Ziffern der Steuererklärung im Laufe der Zeit ändern könnten, werde es nicht als zweckmässig erachtet, diese in der Verordnung einzeln zu nennen. 4.5
Der Wortlaut «alle steuerbar e n Einkünfte und Abzüge
vor
einer
allfälligen
Steuerausscheidung » und die Materialien lassen somit keinen Raum für die Inter pretation des Beschwerdeführers, es sei das steuerbare Einkommen im Kanton Zürich (Steuererklärung Ziff. 398) von gerundet Fr. 31'100. -- massgebend . Wie sich de m Einschätzung s entscheid des Kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich vom 3 0. November 2023 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2022 samt Anhängen ( Urk. 6/79) entnehmen lässt, ist darin einerseits ein Abzug für gemeinnützige Zuwendung von Fr. 600. -- berücksichtigt (Steuererklärung Ziff. 324 ; vgl. Anhang
« Berechnungsmitteilung » ) . An derseits fehlt das ausge schiedene, i m Kanton
Z.___ steuerbare Einkommen von Fr.
5'636. --
(vgl. Anhang «Interkantonale/Internationale Steuerausscheidung») . Dabei verstösst es
auch nicht gegen Sinn und Zweck von Art.
65 KVG
– welcher darin besteht, den versicherten
Personen
in
bescheidenen
wirtschaftlichen
Verhältnissen Prämien verbilligungen zu gewähren, um die wirtschaftliche Last der Krankenver sicherungsprämien zu mildern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015
vom
9. Dezember
2015
E.
5.2.2) –
wenn
bei
der
Anspruchsprüfung
auch die in anderen Kantonen als dem Wohnkanton oder im Ausland erzielte n Einkünfte berück sichtigt werden . So kann es für die Beurteilung , ob die wirtschaftlichen Verhält nisse einer Person bescheiden sind, letztlich nicht darauf ankommen, wo sie ihre Einkünfte und ihr Vermögen versteuert. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer sachlich nicht zur rechtfertigenden Ungleichbehandlung zwischen Personen mit vergleichbarem Einkommen und Vermögen führen abhängig davon, ob diese alles oder nur ein en Teil davon in ihrem Wohnkanton versteuern . 4.6
Damit muss es beim von der Beschwerdegegnerin berechneten massgebenden Einkommen nach § 5 Abs. 1 EG KVG von Fr. 37'414.-- (= nicht gerundetes steuerbares Einkommen im Kanton Zürich von Fr. 3 1 '178.-- + gemeinnützige Zuwendung von Fr. 600.-- + steuerbares Einkommen im Kanton Z.___ von Fr. 5'636.--; ergänzend auch Urk. 6/72/2) sein Bewenden haben.
Zutreffend
berücksichtigte
die Beschwerdegegnerin ,
dass
der
Regierungsrat
des
Kantons
Zürich
m it Beschluss Zürich Nr. 1308/2022 vom 5.
Oktober 2022 den Eigenanteil für Einzelpersonen
für
das
Jahr
2022
auf
7.5 %
reduzierte.
Dieser
ist
folglich
mit
Fr. 2'806.05
(=
0.075
x
Fr.
37’414 .--)
zu
beziffern.
Die Differenz zur Referenz pr ämie von Fr. 3'751.20 (vgl. E. 4.2) beträgt damit Fr. 945.15. 5.
Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht d en Anspruch de s Beschwerdeführer s auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 auf Fr. 945.-- festgesetzt und eine Rückforderung von Fr. 1'156.20 ( entsprechend dem Umfang
des
zu viel
geleisteten , provisorischen Vorschusses )
festgehalten.
Im Umfang der Rückforderung wird die Krankenkasse die Prämie vom Beschwerdeführer nachfordern, soweit sie dies nicht bereits getan hat. Das Gesagte führt zur Abweisung der Beschwerde . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti