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KV.2024.00073

Definitiver Anspruch auf IPV zutreffend anhand des steuerbaren Einkommens vor der Steuerausscheidung festgesetzt

Zürich SozVersG · 2025-03-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit

Formular

vom

1 5. Juni 2021

beantragte

X.___ ,

geboren

1936,

eine indi viduelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 ( Urk. 6/52). Die Sozial ver sicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich berechnete am 15.

November 2021 provisorisch eine Vorschussleistung auf dieselbe von Fr. 2'101.20 und überwies diese an seine Krankenversicherung (Urk. 6/ 54 ).

Mit

Verfügung

vom

6. Februar 2024 setzte die

SVA

den

definitiv en Anspruch de s Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 auf Fr. 945.-- und d ie Rückforderung gegenüber seiner Krankenkasse dementsprechend auf Fr. 1'156.20 fest (Urk. 6/ 60 ). Dagegen erhob der Versicherte

mit Schreiben vom 1 5. Februar 2024 Einsprache mit der Begründung, gemäss der Steuerbehörde betrage sein steuerbares Einkommen lediglich Fr. 31'100.-- (Urk. 6/ 61 ). Dazu legte er die Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2022, datiert vom 1 5. Januar 2024 , auf ( Urk. 6/62). Mit Einspracheentscheid vom 2 3. Mai 2024 wies die SVA die Einsprache ab (Urk. 2) und brachte dem Versicherten mit Begleitschreiben gleichen Datums die auto matisierte Berechnung der Prämienverbilligung zur Kenntnis ( Urk. 6/ 72 ). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Schreiben vom 2 7. Mai 2024 «Einspruch» bei der SVA ( Urk. 1 ; Original Urk. 7 ). Diese überwies seine Eingabe m it Begleitbrief vom 1 8. September 2024 ( Urk. 3) an das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich zur Prüfung, ob eine Beschwerde vorliege.

In der Beschwerdeantwort vom 2 8. Oktober 2024 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).

Mit

Verfügung

vom

29.

Oktober 2024 ordnete

das

Gericht

einen

zweiten

Schriftenwechsel

an ; es setzte dem Versicherten eine Frist von 30 Tagen zur Erstattung einer Replik an

( Urk. 8 ; Zustellbeleg Urk. 9 ) . Innert Frist ging keine weitere Eingabe des Versicherten ein, was den Parteien mit Verfügung vom 2 1. Januar 2025 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Streitgegenstand bildet der Anspruch des Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022, auf den die Beschwerdegegnerin provisorisch einen Vorschuss von Fr. 2'101.20 leistete und den sie im angefochtenen Entscheid definitiv auf Fr.

945. -- festsetzte sowie den Differenzbetrag zurückforderte. Da der Streitwert somit Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozial ver sicherungsgericht , GSVGer ). 2.

2.1

Gemäss

Art. 65

Abs. 1 Satz

1

des Bundesgesetz es über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhält nissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämien ver billigung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraus setzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden . Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65

Abs. 3 KVG). 2.2

Für

den

Vollzug

der

Prämienverbilligung

sind

die

Kantone

zuständig.

In

ihren

Aus führungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren

für

die

Ermittlung

der

Berechtigten,

die

Festsetzung

und

die

Auszahlung

der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhält nissen»

zu

verstehen

ist.

Deshalb

stellen

die

von

den

Kantonen

erlassenen

Bestimmun gen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes

kantonales

Ausführungsrecht

zu

Bundesrecht

dar

(BGE

136

I

220

E.

4.1,

134 I 313 E.

3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015

vom 9. Dezember 2015 E.

3.1).

Die Autonomie ist dadurch beschränkt, dass die Ausführungsbestimmungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen

und

deren

Zweck

nicht

beeinträchtigen

dürfen

(vgl.

BGE

149

I

172

E. 5.3.2). 2.3

Im Kanton Zürich traten am

1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämien verbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.

Die revidierten Fassungen sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienver billigung,

di e

in

der

Regel

noch

vor

Beginn

des

jeweiligen

Anspruchsjahres

erfolgt

(vgl.

§ 18

Abs. 3

EG

KVG),

bestimmt

sich

das

massgebende

Einkommen

nach

der

aktu ellsten,

maximal

vier

Jahre

hinter

dem

Anspruchsjahr

zurückliegenden

Steuerein schätzung

( § 9

Abs. 1

EG

KVG;

§ 6

Abs. 1

VEG

KVG).

Liegt

keine

den

Anforderun gen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (§

9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA über weist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG).

Im Übrigen ist gemäss § 32 Abs. 1 EG KVG in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar. 2.4

Der Kanton Zürich gewährt Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder melde rechtlicher Niederlassung im Kanton (Wohnsitz) eine Prämienverbilligung, sofern sie

nach

dem

KVG

versichert

sind

( § 1

lit .

a

VEG

KVG).

Die

Grundsätze

zur

Bestim mung der Höhe der Prämienverbilligung werden in den § § 3-7, die Berechnungs grundlagen in den § § 8-13 EG KVG geregelt.

Nach § 3 Abs. 1 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämie einer anspruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Prozentsatz ihres massgebenden Einkommens, den sog . Eigenanteil, übersteigt. Die Referenzprämie entspricht nach § 4 Abs. 1 EG KVG 60 % der jeweiligen regionalen Durchschnittsprämie (vgl. dazu auch § 3 VEG KVG) . D er Eigenanteil s satz (also der Prozentsatz des massgebenden Einkommens, den die Versicherten selbst für ihre Krankenkassenprämie aufwenden müssen ) wird vom Regierungsrat gestützt auf § 3 Abs. 2 EG KVG in Verbindung mit § 2 VEG KVG jährlich neu festgelegt , wobei der Eigenanteil f ür Einzelpersonen und Alleinerziehende 80 % desjenigen für Verheiratete bzw. eingetragene Partnerinnen oder Partner beträgt (§ 3 Abs. 3 EG KVG ) . Kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht alsdann , wenn die vom Regierungsrat festgelegten Vermögensgrenzen überschritten werden ( § 3 Abs. 5 EG KVG ).

Das

massgebende

Einkommen

wird

nach

den

Grundsätzen

in

§ 5

EG

KVG

bestimmt. Es entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausscheidung (§ 5 Abs. 1 EG KVG). Zu diesem Betrag sind diejenigen Positionen hinzuzurechnen, die nur steuerrechtlich, hingegen nicht prämienverbilligungsrechtlich zum Abzug zuge lassen sind,

namentlich

Verluste

aus

der

Nutzung

von

Liegenschaften

im

Privat vermögen,

freiwillige

Beiträge

an

die

berufliche

Vorsorge

(Säule

2)

und

Beiträge

an

die

gebundene

Selbstvorsorge

(Säule

3a)

sowie

Zuwendungen

an

gemeinnützige

Organisationen ( § 5 Abs. 1 lit .

a-c EG KVG); ferner sind 10 % des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug eines Freibetrags ( Fr. 150’000.-- bei Verheirateten und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt, Fr. 75'000.-- für alleinstehende Personen ohne Kinder im gleichen Haushalt) in das massgebende Einkommen einzubeziehen (§ 5 Abs. 1 lit . d EG KVG). Der Regierungsrat regelt die Einzel heiten in der Verordnung (§ 5 Abs. 2 EG KVG). 3.

Zwischen den Parteien ist einzig die Höhe des massgebenden Einkommens nach § 5

EG

KVG strit tig (vgl. Urk. 1 und 5). 4. 4.1

Mit Beschluss Nr. 2010/2021 vom 3. März 2021 legte der Regierungsrat des Kantons

Zürich

die

Vermögensobergrenze

für

die

hier

interessierende

Prämien verbilligung 2022 für Personengruppen gemäss § 6 Abs. 1 EG KVG bei einem steuerbaren Gesamtvermögen

von

Fr. 300'000.--

und

bei

den

übrigen

Personen

bei

einem

steuerbaren Gesamtvermögen von Fr. 150'000.-- fest. Der Beschwerde führer hat ein solches

von

Fr. 0.--

deklariert

(Urk.

6/79 ) , was dem Anspruch auf Prämienverbilligung nicht entgegensteht. Der konkrete Anspruch des Beschwer deführers berechnet sich dabei nach § 3 Abs. 1 EG KVG, d.h. indem die für ihn geltende Referenzprämie dem von ihm zu tragenden Eigenanteil gegenüber gestellt wird. 4.2

Nach

§ 4

Abs. 1

EG

KVG

beträgt

die

für

die

Anspruchsprüfung

massgebende

Referenzprämie jeweils 60 % der regionalen Durchschnittsprämie. Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt ( Urk. 5 S. 2 ) liegt der Wohnort des Beschwerdeführers ( Y.___ ) in der Prämienregion

1 ,

für

welche

die

regionale

Durchschnittsprämie

im

Jahr

2022

für

Erwachsene

Fr. 6’252 .-- betrug ( vgl. Verordnung des EDI

über die Durchschnittsprämien 2022

der Krankenpflege versicherung für die Berechnung

der Ergänzungsleistungen und der Über brückungsleistungen

für ältere Arbeitslose

und

Verordnung des EDI

über die Prämienregionen ). Der massgebende Referenzwert ist deshalb mit Fr. 3'751.20 (=

0.6 x Fr. 6’252 .--) zu beziffern. 4.3

Umstritten ist,

ob das massgebende Einkommen nach § 5 Abs. 1 EG KVG dem gemäss Steueramt des Kantons Zürich

festgesetzten steuerbaren Einkommen im Kanton Zürich von abgerundet Fr. 31'100 entspricht . Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut

der

Bestimmung

(grammati kalisches

Element;

BGE

142

V

402

E.

4.1).

Ist

der Wortlaut der Bestimmung klar, d. h. eindeutig und unmissverständlich, darf davon

nur

abgewichen

werden,

wenn

ein

triftiger

Grund

für

die

Annahme

besteht,

der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine sol che

Annahme

können

die

Entstehungs geschichte

der

Bestimmung

(historisches

Element),

ihr

Zweck

(teleologisches

Element)

oder

der

Zusammenhang

mit

ander e n Vorschriften (systematisches Element) geben (BGE 142 I 135 E. 1.1.1; BGE

142

III

695

E.

4.1.2;

BGE

141

II

57

E.

3.2).

Nur

für

den

Fall,

dass

der

Wortlaut

der

Bestimmung

unklar

bzw.

nicht

restlos

klar

ist

und

verschiedene

Interpretationen

möglich

bleiben,

muss

nach

der

wahren

Tragweite

der

Bestimmung

gesucht

werden.

Dabei

sind

alle

anerkannten

Auslegungselemente

zu

berücksichtigen

(pragmatischer Methodenpluralismus; BGE 142 I 135 E. 1.1.1; BGE 142 III 695 E. 4.1.2). Auch eine solche Auslegung findet ihre Grenzen aber am klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung, indem der eindeutige Wortsinn nicht zugunsten einer solchen Interpretation beiseitegeschoben werden darf (BGE 141 V 221 E. 5.2.1; zum Ganzen: BGE 143 I 272 E. 2.2.3). 4.4

Gemäss

dem

Wortlaut

von

§ 5

Abs. 1

EG

KVG

entspricht

d as

massgebende

Ein kom men für die Berechnung des Eigenanteils explizit der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen

Einkünften

und

Abzügen

vor

einer

allfälligen

Steuer ausscheidung .

Gemeint

ist

damit

das

«Total

der

Einkünfte»

(Steuererklärung

Ziff. 199)

abzüglich das «Total der Abzüge» (Steuererklärung Ziff. 299), abzüglich «Zusätzliche Abzüge» (Steuerklärung Ziff. 320 und 324) sowie abzüglich «Sozial abzüge» (Steuererklärung

370,

372,

374,

376

und

365).

In

der

Regel

entspricht

dieser

Betrag

dem

«Steuerbaren

Einkommen

gesamt»

(Steuererklärung

Ziff. 390).

Im

Gegensatz zu

diesem kann der Wert jedoch auch negativ sein. Sind die Einkünfte also kleiner als die Abzüge, wird der Betrag – anders als das «Steuer bare Einkommen gesamt»

nicht

einfach

auf

null

gesetzt .

In einem zweiten Schritt werden gewisse steuerrechtlich erlaubte Abzüge wieder vollumfänglich aufgerechnet. Zum Differenzbetrag hinzuzurechnen sind nach §

5 Abs. 1 EG KVG die Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privat vermögen ( lit . a) , freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a ; lit . b ) , Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen ( lit . c) und 10 % des steuerbaren Gesamtver mögens nach Abzug eines Freibetrags von Fr. 150'000.-- für Verheiratete und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt bzw.

Fr. 75'000.--

für

alle

übrigen

Personen

( lit .

d) .

Mit

lit .

a

soll

verhindert

werden,

dass Personen in den Genuss einer Prämienverbilligung gelangen, die in der Lage sind, grössere werterhaltende Investitionen in ihre Liegenschaft zu tätigen und so das

steuerbare

Einkommen

unter

die

Grenze

für

die

Prämienverbilligung

zu

senken,

denn

sie

leben

in

besseren

als

«bescheidenen

wirtschaftlichen

Verhältnissen»

wie

in

Art. 65

Abs. 1

KVG

vorausgesetzt.

Praktisch

geschieht

dies

durch

Aufrechnung

von

Ziff. 186 und Ziff. 188 der Steuererklärung, soweit diese einen negativen Betrag aufweisen, d.h. die Abzüge für Unterhalt und Abgaben für die Liegenschaft höher sind

als

der

Bruttoertrag

aus

der

Nutzung

oder

Bewirtschaftung

dieser

Liegenschaft .

Hinter grund von lit . c bildet der Gedanke, dass wer gemeinnützige Organisationen und politische Parteien finanziell unterstützen kann, wirtschaftlich nicht derart stark in Bedrängnis ist, dass er eine Prämienverbilligung benötigt. Gleiches gilt für Personen, die im Sinne von lit . b ihre Altersvorsorge verbessern können. Das steuerbare Gesamtvermögen gemäss lit . d richtet sich nach Ziff. 489 der Steuer erklärung.

Das soeben Ausgeführte ergibt sich aus dem von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich herausgegebenen erläuternden Bericht «Revision EG KVG (Optimierung Prämienverbilligung)» vom 1. Juli 2015, S. 9 f. mit dazugehöriger synoptischer Darstellung, S. 3 f. sowie den von derselben Behörde herausgegeben Erläuterungen zum Vorentwurf zum ne uen VEG KVG vom 2. Dezember 2019, S. 1 8. Dabei wird n achvollziehbar erklärt, es sei aus verfahrensökonomischen Gründen auf das steuerbare Einkommen abgestellt worden , da dieser Wert mit wenig Aufwand aus dem Steuerregister elektronisch abrufbar sei. Das Steuerrecht beruhe auf einem sozialen Wertungssystem, das auch für die Prämienverbilligung gelten solle. Soweit gewisse im Steuersystem berechtigte Abzüge schlecht passen würden, würden sie durch Aufrechnung der steuerrechtlichen Abzüge rückgängig gemacht. Da sich die Ziffern der Steuererklärung im Laufe der Zeit ändern könnten, werde es nicht als zweckmässig erachtet, diese in der Verordnung einzeln zu nennen. 4.5

Der Wortlaut «alle steuerbar e n Einkünfte und Abzüge

vor

einer

allfälligen

Steuerausscheidung » und die Materialien lassen somit keinen Raum für die Inter pretation des Beschwerdeführers, es sei das steuerbare Einkommen im Kanton Zürich (Steuererklärung Ziff. 398) von gerundet Fr. 31'100. -- massgebend . Wie sich de m Einschätzung s entscheid des Kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich vom 3 0. November 2023 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2022 samt Anhängen ( Urk. 6/79) entnehmen lässt, ist darin einerseits ein Abzug für gemeinnützige Zuwendung von Fr. 600. -- berücksichtigt (Steuererklärung Ziff. 324 ; vgl. Anhang

« Berechnungsmitteilung » ) . An derseits fehlt das ausge schiedene, i m Kanton

Z.___ steuerbare Einkommen von Fr.

5'636. --

(vgl. Anhang «Interkantonale/Internationale Steuerausscheidung») . Dabei verstösst es

auch nicht gegen Sinn und Zweck von Art.

65 KVG

– welcher darin besteht, den versicherten

Personen

in

bescheidenen

wirtschaftlichen

Verhältnissen Prämien verbilligungen zu gewähren, um die wirtschaftliche Last der Krankenver sicherungsprämien zu mildern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015

vom

9. Dezember

2015

E.

5.2.2) –

wenn

bei

der

Anspruchsprüfung

auch die in anderen Kantonen als dem Wohnkanton oder im Ausland erzielte n Einkünfte berück sichtigt werden . So kann es für die Beurteilung , ob die wirtschaftlichen Verhält nisse einer Person bescheiden sind, letztlich nicht darauf ankommen, wo sie ihre Einkünfte und ihr Vermögen versteuert. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer sachlich nicht zur rechtfertigenden Ungleichbehandlung zwischen Personen mit vergleichbarem Einkommen und Vermögen führen abhängig davon, ob diese alles oder nur ein en Teil davon in ihrem Wohnkanton versteuern . 4.6

Damit muss es beim von der Beschwerdegegnerin berechneten massgebenden Einkommen nach § 5 Abs. 1 EG KVG von Fr. 37'414.-- (= nicht gerundetes steuerbares Einkommen im Kanton Zürich von Fr. 3 1 '178.-- + gemeinnützige Zuwendung von Fr. 600.-- + steuerbares Einkommen im Kanton Z.___ von Fr. 5'636.--; ergänzend auch Urk. 6/72/2) sein Bewenden haben.

Zutreffend

berücksichtigte

die Beschwerdegegnerin ,

dass

der

Regierungsrat

des

Kantons

Zürich

m it Beschluss Zürich Nr. 1308/2022 vom 5.

Oktober 2022 den Eigenanteil für Einzelpersonen

für

das

Jahr

2022

auf

7.5 %

reduzierte.

Dieser

ist

folglich

mit

Fr. 2'806.05

(=

0.075

x

Fr.

37’414 .--)

zu

beziffern.

Die Differenz zur Referenz pr ämie von Fr. 3'751.20 (vgl. E. 4.2) beträgt damit Fr. 945.15. 5.

Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht d en Anspruch de s Beschwerdeführer s auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 auf Fr. 945.-- festgesetzt und eine Rückforderung von Fr. 1'156.20 ( entsprechend dem Umfang

des

zu viel

geleisteten , provisorischen Vorschusses )

festgehalten.

Im Umfang der Rückforderung wird die Krankenkasse die Prämie vom Beschwerdeführer nachfordern, soweit sie dies nicht bereits getan hat. Das Gesagte führt zur Abweisung der Beschwerde . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 5. Juni 2021

beantragte

X.___ ,

geboren

1936,

eine indi viduelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 ( Urk. 6/52). Die Sozial ver sicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich berechnete am 15.

November 2021 provisorisch eine Vorschussleistung auf dieselbe von Fr. 2'101.20 und überwies diese an seine Krankenversicherung (Urk. 6/ 54 ).

Mit

Verfügung

vom

6. Februar 2024 setzte die

SVA

den

definitiv en Anspruch de s Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 auf Fr. 945.-- und d ie Rückforderung gegenüber seiner Krankenkasse dementsprechend auf Fr. 1'156.20 fest (Urk. 6/ 60 ). Dagegen erhob der Versicherte

mit Schreiben vom 1 5. Februar 2024 Einsprache mit der Begründung, gemäss der Steuerbehörde betrage sein steuerbares Einkommen lediglich Fr. 31'100.-- (Urk. 6/ 61 ). Dazu legte er die Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2022, datiert vom 1 5. Januar 2024 , auf ( Urk. 6/62). Mit Einspracheentscheid vom

E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Schreiben vom 2 7. Mai 2024 «Einspruch» bei der SVA ( Urk. 1 ; Original Urk.

E. 2.1 Gemäss

Art. 65

Abs. 1 Satz

1

des Bundesgesetz es über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhält nissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämien ver billigung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraus setzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden . Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65

Abs. 3 KVG).

E. 2.2 Für

den

Vollzug

der

Prämienverbilligung

sind

die

Kantone

zuständig.

In

ihren

Aus führungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren

für

die

Ermittlung

der

Berechtigten,

die

Festsetzung

und

die

Auszahlung

der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhält nissen»

zu

verstehen

ist.

Deshalb

stellen

die

von

den

Kantonen

erlassenen

Bestimmun gen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes

kantonales

Ausführungsrecht

zu

Bundesrecht

dar

(BGE

136

I

220

E.

4.1,

134 I 313 E.

3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015

vom 9. Dezember 2015 E.

3.1).

Die Autonomie ist dadurch beschränkt, dass die Ausführungsbestimmungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen

und

deren

Zweck

nicht

beeinträchtigen

dürfen

(vgl.

BGE

149

I

172

E. 5.3.2).

E. 2.3 Im Kanton Zürich traten am

1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämien verbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.

Die revidierten Fassungen sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienver billigung,

di e

in

der

Regel

noch

vor

Beginn

des

jeweiligen

Anspruchsjahres

erfolgt

(vgl.

§ 18

Abs. 3

EG

KVG),

bestimmt

sich

das

massgebende

Einkommen

nach

der

aktu ellsten,

maximal

vier

Jahre

hinter

dem

Anspruchsjahr

zurückliegenden

Steuerein schätzung

( §

E. 2.4 Der Kanton Zürich gewährt Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder melde rechtlicher Niederlassung im Kanton (Wohnsitz) eine Prämienverbilligung, sofern sie

nach

dem

KVG

versichert

sind

( § 1

lit .

a

VEG

KVG).

Die

Grundsätze

zur

Bestim mung der Höhe der Prämienverbilligung werden in den § § 3-7, die Berechnungs grundlagen in den § § 8-13 EG KVG geregelt.

Nach § 3 Abs. 1 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämie einer anspruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Prozentsatz ihres massgebenden Einkommens, den sog . Eigenanteil, übersteigt. Die Referenzprämie entspricht nach § 4 Abs. 1 EG KVG 60 % der jeweiligen regionalen Durchschnittsprämie (vgl. dazu auch § 3 VEG KVG) . D er Eigenanteil s satz (also der Prozentsatz des massgebenden Einkommens, den die Versicherten selbst für ihre Krankenkassenprämie aufwenden müssen ) wird vom Regierungsrat gestützt auf § 3 Abs. 2 EG KVG in Verbindung mit § 2 VEG KVG jährlich neu festgelegt , wobei der Eigenanteil f ür Einzelpersonen und Alleinerziehende 80 % desjenigen für Verheiratete bzw. eingetragene Partnerinnen oder Partner beträgt (§ 3 Abs. 3 EG KVG ) . Kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht alsdann , wenn die vom Regierungsrat festgelegten Vermögensgrenzen überschritten werden ( § 3 Abs. 5 EG KVG ).

Das

massgebende

Einkommen

wird

nach

den

Grundsätzen

in

§ 5

EG

KVG

bestimmt. Es entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausscheidung (§ 5 Abs. 1 EG KVG). Zu diesem Betrag sind diejenigen Positionen hinzuzurechnen, die nur steuerrechtlich, hingegen nicht prämienverbilligungsrechtlich zum Abzug zuge lassen sind,

namentlich

Verluste

aus

der

Nutzung

von

Liegenschaften

im

Privat vermögen,

freiwillige

Beiträge

an

die

berufliche

Vorsorge

(Säule

2)

und

Beiträge

an

die

gebundene

Selbstvorsorge

(Säule

3a)

sowie

Zuwendungen

an

gemeinnützige

Organisationen ( § 5 Abs. 1 lit .

a-c EG KVG); ferner sind 10 % des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug eines Freibetrags ( Fr. 150’000.-- bei Verheirateten und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt, Fr. 75'000.-- für alleinstehende Personen ohne Kinder im gleichen Haushalt) in das massgebende Einkommen einzubeziehen (§ 5 Abs. 1 lit . d EG KVG). Der Regierungsrat regelt die Einzel heiten in der Verordnung (§ 5 Abs. 2 EG KVG). 3.

Zwischen den Parteien ist einzig die Höhe des massgebenden Einkommens nach § 5

EG

KVG strit tig (vgl. Urk. 1 und 5). 4. 4.1

Mit Beschluss Nr. 2010/2021 vom 3. März 2021 legte der Regierungsrat des Kantons

Zürich

die

Vermögensobergrenze

für

die

hier

interessierende

Prämien verbilligung 2022 für Personengruppen gemäss § 6 Abs. 1 EG KVG bei einem steuerbaren Gesamtvermögen

von

Fr. 300'000.--

und

bei

den

übrigen

Personen

bei

einem

steuerbaren Gesamtvermögen von Fr. 150'000.-- fest. Der Beschwerde führer hat ein solches

von

Fr. 0.--

deklariert

(Urk.

6/79 ) , was dem Anspruch auf Prämienverbilligung nicht entgegensteht. Der konkrete Anspruch des Beschwer deführers berechnet sich dabei nach § 3 Abs. 1 EG KVG, d.h. indem die für ihn geltende Referenzprämie dem von ihm zu tragenden Eigenanteil gegenüber gestellt wird. 4.2

Nach

§ 4

Abs. 1

EG

KVG

beträgt

die

für

die

Anspruchsprüfung

massgebende

Referenzprämie jeweils 60 % der regionalen Durchschnittsprämie. Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt ( Urk. 5 S. 2 ) liegt der Wohnort des Beschwerdeführers ( Y.___ ) in der Prämienregion

1 ,

für

welche

die

regionale

Durchschnittsprämie

im

Jahr

2022

für

Erwachsene

Fr. 6’252 .-- betrug ( vgl. Verordnung des EDI

über die Durchschnittsprämien 2022

der Krankenpflege versicherung für die Berechnung

der Ergänzungsleistungen und der Über brückungsleistungen

für ältere Arbeitslose

und

Verordnung des EDI

über die Prämienregionen ). Der massgebende Referenzwert ist deshalb mit Fr. 3'751.20 (=

0.6 x Fr. 6’252 .--) zu beziffern. 4.3

Umstritten ist,

ob das massgebende Einkommen nach § 5 Abs. 1 EG KVG dem gemäss Steueramt des Kantons Zürich

festgesetzten steuerbaren Einkommen im Kanton Zürich von abgerundet Fr. 31'100 entspricht . Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut

der

Bestimmung

(grammati kalisches

Element;

BGE

142

V

402

E.

4.1).

Ist

der Wortlaut der Bestimmung klar, d. h. eindeutig und unmissverständlich, darf davon

nur

abgewichen

werden,

wenn

ein

triftiger

Grund

für

die

Annahme

besteht,

der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine sol che

Annahme

können

die

Entstehungs geschichte

der

Bestimmung

(historisches

Element),

ihr

Zweck

(teleologisches

Element)

oder

der

Zusammenhang

mit

ander e n Vorschriften (systematisches Element) geben (BGE 142 I 135 E. 1.1.1; BGE

142

III

695

E.

4.1.2;

BGE

141

II

57

E.

3.2).

Nur

für

den

Fall,

dass

der

Wortlaut

der

Bestimmung

unklar

bzw.

nicht

restlos

klar

ist

und

verschiedene

Interpretationen

möglich

bleiben,

muss

nach

der

wahren

Tragweite

der

Bestimmung

gesucht

werden.

Dabei

sind

alle

anerkannten

Auslegungselemente

zu

berücksichtigen

(pragmatischer Methodenpluralismus; BGE 142 I 135 E. 1.1.1; BGE 142 III 695 E. 4.1.2). Auch eine solche Auslegung findet ihre Grenzen aber am klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung, indem der eindeutige Wortsinn nicht zugunsten einer solchen Interpretation beiseitegeschoben werden darf (BGE 141 V 221 E. 5.2.1; zum Ganzen: BGE 143 I 272 E. 2.2.3). 4.4

Gemäss

dem

Wortlaut

von

§ 5

Abs. 1

EG

KVG

entspricht

d as

massgebende

Ein kom men für die Berechnung des Eigenanteils explizit der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen

Einkünften

und

Abzügen

vor

einer

allfälligen

Steuer ausscheidung .

Gemeint

ist

damit

das

«Total

der

Einkünfte»

(Steuererklärung

Ziff. 199)

abzüglich das «Total der Abzüge» (Steuererklärung Ziff. 299), abzüglich «Zusätzliche Abzüge» (Steuerklärung Ziff. 320 und 324) sowie abzüglich «Sozial abzüge» (Steuererklärung

370,

372,

374,

376

und

365).

In

der

Regel

entspricht

dieser

Betrag

dem

«Steuerbaren

Einkommen

gesamt»

(Steuererklärung

Ziff. 390).

Im

Gegensatz zu

diesem kann der Wert jedoch auch negativ sein. Sind die Einkünfte also kleiner als die Abzüge, wird der Betrag – anders als das «Steuer bare Einkommen gesamt»

nicht

einfach

auf

null

gesetzt .

In einem zweiten Schritt werden gewisse steuerrechtlich erlaubte Abzüge wieder vollumfänglich aufgerechnet. Zum Differenzbetrag hinzuzurechnen sind nach §

5 Abs. 1 EG KVG die Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privat vermögen ( lit . a) , freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a ; lit . b ) , Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen ( lit . c) und

E. 7 ). Diese überwies seine Eingabe m it Begleitbrief vom 1 8. September 2024 ( Urk. 3) an das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich zur Prüfung, ob eine Beschwerde vorliege.

In der Beschwerdeantwort vom 2 8. Oktober 2024 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).

Mit

Verfügung

vom

29.

Oktober 2024 ordnete

das

Gericht

einen

zweiten

Schriftenwechsel

an ; es setzte dem Versicherten eine Frist von 30 Tagen zur Erstattung einer Replik an

( Urk.

E. 7.5 %

reduzierte.

Dieser

ist

folglich

mit

Fr. 2'806.05

(=

0.075

x

Fr.

37’414 .--)

zu

beziffern.

Die Differenz zur Referenz pr ämie von Fr. 3'751.20 (vgl. E. 4.2) beträgt damit Fr. 945.15. 5.

Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht d en Anspruch de s Beschwerdeführer s auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 auf Fr. 945.-- festgesetzt und eine Rückforderung von Fr. 1'156.20 ( entsprechend dem Umfang

des

zu viel

geleisteten , provisorischen Vorschusses )

festgehalten.

Im Umfang der Rückforderung wird die Krankenkasse die Prämie vom Beschwerdeführer nachfordern, soweit sie dies nicht bereits getan hat. Das Gesagte führt zur Abweisung der Beschwerde . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti

E. 8 ; Zustellbeleg Urk.

E. 9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA über weist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG).

Im Übrigen ist gemäss § 32 Abs. 1 EG KVG in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar.

E. 10 % des steuerbaren Gesamtver mögens nach Abzug eines Freibetrags von Fr. 150'000.-- für Verheiratete und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt bzw.

Fr. 75'000.--

für

alle

übrigen

Personen

( lit .

d) .

Mit

lit .

a

soll

verhindert

werden,

dass Personen in den Genuss einer Prämienverbilligung gelangen, die in der Lage sind, grössere werterhaltende Investitionen in ihre Liegenschaft zu tätigen und so das

steuerbare

Einkommen

unter

die

Grenze

für

die

Prämienverbilligung

zu

senken,

denn

sie

leben

in

besseren

als

«bescheidenen

wirtschaftlichen

Verhältnissen»

wie

in

Art. 65

Abs. 1

KVG

vorausgesetzt.

Praktisch

geschieht

dies

durch

Aufrechnung

von

Ziff. 186 und Ziff. 188 der Steuererklärung, soweit diese einen negativen Betrag aufweisen, d.h. die Abzüge für Unterhalt und Abgaben für die Liegenschaft höher sind

als

der

Bruttoertrag

aus

der

Nutzung

oder

Bewirtschaftung

dieser

Liegenschaft .

Hinter grund von lit . c bildet der Gedanke, dass wer gemeinnützige Organisationen und politische Parteien finanziell unterstützen kann, wirtschaftlich nicht derart stark in Bedrängnis ist, dass er eine Prämienverbilligung benötigt. Gleiches gilt für Personen, die im Sinne von lit . b ihre Altersvorsorge verbessern können. Das steuerbare Gesamtvermögen gemäss lit . d richtet sich nach Ziff. 489 der Steuer erklärung.

Das soeben Ausgeführte ergibt sich aus dem von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich herausgegebenen erläuternden Bericht «Revision EG KVG (Optimierung Prämienverbilligung)» vom 1. Juli 2015, S. 9 f. mit dazugehöriger synoptischer Darstellung, S. 3 f. sowie den von derselben Behörde herausgegeben Erläuterungen zum Vorentwurf zum ne uen VEG KVG vom 2. Dezember 2019, S. 1 8. Dabei wird n achvollziehbar erklärt, es sei aus verfahrensökonomischen Gründen auf das steuerbare Einkommen abgestellt worden , da dieser Wert mit wenig Aufwand aus dem Steuerregister elektronisch abrufbar sei. Das Steuerrecht beruhe auf einem sozialen Wertungssystem, das auch für die Prämienverbilligung gelten solle. Soweit gewisse im Steuersystem berechtigte Abzüge schlecht passen würden, würden sie durch Aufrechnung der steuerrechtlichen Abzüge rückgängig gemacht. Da sich die Ziffern der Steuererklärung im Laufe der Zeit ändern könnten, werde es nicht als zweckmässig erachtet, diese in der Verordnung einzeln zu nennen. 4.5

Der Wortlaut «alle steuerbar e n Einkünfte und Abzüge

vor

einer

allfälligen

Steuerausscheidung » und die Materialien lassen somit keinen Raum für die Inter pretation des Beschwerdeführers, es sei das steuerbare Einkommen im Kanton Zürich (Steuererklärung Ziff. 398) von gerundet Fr. 31'100. -- massgebend . Wie sich de m Einschätzung s entscheid des Kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich vom 3 0. November 2023 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2022 samt Anhängen ( Urk. 6/79) entnehmen lässt, ist darin einerseits ein Abzug für gemeinnützige Zuwendung von Fr. 600. -- berücksichtigt (Steuererklärung Ziff. 324 ; vgl. Anhang

« Berechnungsmitteilung » ) . An derseits fehlt das ausge schiedene, i m Kanton

Z.___ steuerbare Einkommen von Fr.

5'636. --

(vgl. Anhang «Interkantonale/Internationale Steuerausscheidung») . Dabei verstösst es

auch nicht gegen Sinn und Zweck von Art.

65 KVG

– welcher darin besteht, den versicherten

Personen

in

bescheidenen

wirtschaftlichen

Verhältnissen Prämien verbilligungen zu gewähren, um die wirtschaftliche Last der Krankenver sicherungsprämien zu mildern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015

vom

9. Dezember

2015

E.

5.2.2) –

wenn

bei

der

Anspruchsprüfung

auch die in anderen Kantonen als dem Wohnkanton oder im Ausland erzielte n Einkünfte berück sichtigt werden . So kann es für die Beurteilung , ob die wirtschaftlichen Verhält nisse einer Person bescheiden sind, letztlich nicht darauf ankommen, wo sie ihre Einkünfte und ihr Vermögen versteuert. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer sachlich nicht zur rechtfertigenden Ungleichbehandlung zwischen Personen mit vergleichbarem Einkommen und Vermögen führen abhängig davon, ob diese alles oder nur ein en Teil davon in ihrem Wohnkanton versteuern . 4.6

Damit muss es beim von der Beschwerdegegnerin berechneten massgebenden Einkommen nach § 5 Abs. 1 EG KVG von Fr. 37'414.-- (= nicht gerundetes steuerbares Einkommen im Kanton Zürich von Fr. 3 1 '178.-- + gemeinnützige Zuwendung von Fr. 600.-- + steuerbares Einkommen im Kanton Z.___ von Fr. 5'636.--; ergänzend auch Urk. 6/72/2) sein Bewenden haben.

Zutreffend

berücksichtigte

die Beschwerdegegnerin ,

dass

der

Regierungsrat

des

Kantons

Zürich

m it Beschluss Zürich Nr. 1308/2022 vom 5.

Oktober 2022 den Eigenanteil für Einzelpersonen

für

das

Jahr

2022

auf

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2024.00073 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

10. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit

Formular

vom

1 5. Juni 2021

beantragte

X.___ ,

geboren

1936,

eine indi viduelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 ( Urk. 6/52). Die Sozial ver sicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich berechnete am 15.

November 2021 provisorisch eine Vorschussleistung auf dieselbe von Fr. 2'101.20 und überwies diese an seine Krankenversicherung (Urk. 6/ 54 ).

Mit

Verfügung

vom

6. Februar 2024 setzte die

SVA

den

definitiv en Anspruch de s Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 auf Fr. 945.-- und d ie Rückforderung gegenüber seiner Krankenkasse dementsprechend auf Fr. 1'156.20 fest (Urk. 6/ 60 ). Dagegen erhob der Versicherte

mit Schreiben vom 1 5. Februar 2024 Einsprache mit der Begründung, gemäss der Steuerbehörde betrage sein steuerbares Einkommen lediglich Fr. 31'100.-- (Urk. 6/ 61 ). Dazu legte er die Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2022, datiert vom 1 5. Januar 2024 , auf ( Urk. 6/62). Mit Einspracheentscheid vom 2 3. Mai 2024 wies die SVA die Einsprache ab (Urk. 2) und brachte dem Versicherten mit Begleitschreiben gleichen Datums die auto matisierte Berechnung der Prämienverbilligung zur Kenntnis ( Urk. 6/ 72 ). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Schreiben vom 2 7. Mai 2024 «Einspruch» bei der SVA ( Urk. 1 ; Original Urk. 7 ). Diese überwies seine Eingabe m it Begleitbrief vom 1 8. September 2024 ( Urk. 3) an das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich zur Prüfung, ob eine Beschwerde vorliege.

In der Beschwerdeantwort vom 2 8. Oktober 2024 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).

Mit

Verfügung

vom

29.

Oktober 2024 ordnete

das

Gericht

einen

zweiten

Schriftenwechsel

an ; es setzte dem Versicherten eine Frist von 30 Tagen zur Erstattung einer Replik an

( Urk. 8 ; Zustellbeleg Urk. 9 ) . Innert Frist ging keine weitere Eingabe des Versicherten ein, was den Parteien mit Verfügung vom 2 1. Januar 2025 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Streitgegenstand bildet der Anspruch des Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022, auf den die Beschwerdegegnerin provisorisch einen Vorschuss von Fr. 2'101.20 leistete und den sie im angefochtenen Entscheid definitiv auf Fr.

945. -- festsetzte sowie den Differenzbetrag zurückforderte. Da der Streitwert somit Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozial ver sicherungsgericht , GSVGer ). 2.

2.1

Gemäss

Art. 65

Abs. 1 Satz

1

des Bundesgesetz es über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhält nissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämien ver billigung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraus setzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden . Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65

Abs. 3 KVG). 2.2

Für

den

Vollzug

der

Prämienverbilligung

sind

die

Kantone

zuständig.

In

ihren

Aus führungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren

für

die

Ermittlung

der

Berechtigten,

die

Festsetzung

und

die

Auszahlung

der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhält nissen»

zu

verstehen

ist.

Deshalb

stellen

die

von

den

Kantonen

erlassenen

Bestimmun gen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes

kantonales

Ausführungsrecht

zu

Bundesrecht

dar

(BGE

136

I

220

E.

4.1,

134 I 313 E.

3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015

vom 9. Dezember 2015 E.

3.1).

Die Autonomie ist dadurch beschränkt, dass die Ausführungsbestimmungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen

und

deren

Zweck

nicht

beeinträchtigen

dürfen

(vgl.

BGE

149

I

172

E. 5.3.2). 2.3

Im Kanton Zürich traten am

1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämien verbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.

Die revidierten Fassungen sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienver billigung,

di e

in

der

Regel

noch

vor

Beginn

des

jeweiligen

Anspruchsjahres

erfolgt

(vgl.

§ 18

Abs. 3

EG

KVG),

bestimmt

sich

das

massgebende

Einkommen

nach

der

aktu ellsten,

maximal

vier

Jahre

hinter

dem

Anspruchsjahr

zurückliegenden

Steuerein schätzung

( § 9

Abs. 1

EG

KVG;

§ 6

Abs. 1

VEG

KVG).

Liegt

keine

den

Anforderun gen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (§

9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA über weist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG).

Im Übrigen ist gemäss § 32 Abs. 1 EG KVG in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar. 2.4

Der Kanton Zürich gewährt Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder melde rechtlicher Niederlassung im Kanton (Wohnsitz) eine Prämienverbilligung, sofern sie

nach

dem

KVG

versichert

sind

( § 1

lit .

a

VEG

KVG).

Die

Grundsätze

zur

Bestim mung der Höhe der Prämienverbilligung werden in den § § 3-7, die Berechnungs grundlagen in den § § 8-13 EG KVG geregelt.

Nach § 3 Abs. 1 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämie einer anspruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Prozentsatz ihres massgebenden Einkommens, den sog . Eigenanteil, übersteigt. Die Referenzprämie entspricht nach § 4 Abs. 1 EG KVG 60 % der jeweiligen regionalen Durchschnittsprämie (vgl. dazu auch § 3 VEG KVG) . D er Eigenanteil s satz (also der Prozentsatz des massgebenden Einkommens, den die Versicherten selbst für ihre Krankenkassenprämie aufwenden müssen ) wird vom Regierungsrat gestützt auf § 3 Abs. 2 EG KVG in Verbindung mit § 2 VEG KVG jährlich neu festgelegt , wobei der Eigenanteil f ür Einzelpersonen und Alleinerziehende 80 % desjenigen für Verheiratete bzw. eingetragene Partnerinnen oder Partner beträgt (§ 3 Abs. 3 EG KVG ) . Kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht alsdann , wenn die vom Regierungsrat festgelegten Vermögensgrenzen überschritten werden ( § 3 Abs. 5 EG KVG ).

Das

massgebende

Einkommen

wird

nach

den

Grundsätzen

in

§ 5

EG

KVG

bestimmt. Es entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausscheidung (§ 5 Abs. 1 EG KVG). Zu diesem Betrag sind diejenigen Positionen hinzuzurechnen, die nur steuerrechtlich, hingegen nicht prämienverbilligungsrechtlich zum Abzug zuge lassen sind,

namentlich

Verluste

aus

der

Nutzung

von

Liegenschaften

im

Privat vermögen,

freiwillige

Beiträge

an

die

berufliche

Vorsorge

(Säule

2)

und

Beiträge

an

die

gebundene

Selbstvorsorge

(Säule

3a)

sowie

Zuwendungen

an

gemeinnützige

Organisationen ( § 5 Abs. 1 lit .

a-c EG KVG); ferner sind 10 % des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug eines Freibetrags ( Fr. 150’000.-- bei Verheirateten und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt, Fr. 75'000.-- für alleinstehende Personen ohne Kinder im gleichen Haushalt) in das massgebende Einkommen einzubeziehen (§ 5 Abs. 1 lit . d EG KVG). Der Regierungsrat regelt die Einzel heiten in der Verordnung (§ 5 Abs. 2 EG KVG). 3.

Zwischen den Parteien ist einzig die Höhe des massgebenden Einkommens nach § 5

EG

KVG strit tig (vgl. Urk. 1 und 5). 4. 4.1

Mit Beschluss Nr. 2010/2021 vom 3. März 2021 legte der Regierungsrat des Kantons

Zürich

die

Vermögensobergrenze

für

die

hier

interessierende

Prämien verbilligung 2022 für Personengruppen gemäss § 6 Abs. 1 EG KVG bei einem steuerbaren Gesamtvermögen

von

Fr. 300'000.--

und

bei

den

übrigen

Personen

bei

einem

steuerbaren Gesamtvermögen von Fr. 150'000.-- fest. Der Beschwerde führer hat ein solches

von

Fr. 0.--

deklariert

(Urk.

6/79 ) , was dem Anspruch auf Prämienverbilligung nicht entgegensteht. Der konkrete Anspruch des Beschwer deführers berechnet sich dabei nach § 3 Abs. 1 EG KVG, d.h. indem die für ihn geltende Referenzprämie dem von ihm zu tragenden Eigenanteil gegenüber gestellt wird. 4.2

Nach

§ 4

Abs. 1

EG

KVG

beträgt

die

für

die

Anspruchsprüfung

massgebende

Referenzprämie jeweils 60 % der regionalen Durchschnittsprämie. Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt ( Urk. 5 S. 2 ) liegt der Wohnort des Beschwerdeführers ( Y.___ ) in der Prämienregion

1 ,

für

welche

die

regionale

Durchschnittsprämie

im

Jahr

2022

für

Erwachsene

Fr. 6’252 .-- betrug ( vgl. Verordnung des EDI

über die Durchschnittsprämien 2022

der Krankenpflege versicherung für die Berechnung

der Ergänzungsleistungen und der Über brückungsleistungen

für ältere Arbeitslose

und

Verordnung des EDI

über die Prämienregionen ). Der massgebende Referenzwert ist deshalb mit Fr. 3'751.20 (=

0.6 x Fr. 6’252 .--) zu beziffern. 4.3

Umstritten ist,

ob das massgebende Einkommen nach § 5 Abs. 1 EG KVG dem gemäss Steueramt des Kantons Zürich

festgesetzten steuerbaren Einkommen im Kanton Zürich von abgerundet Fr. 31'100 entspricht . Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut

der

Bestimmung

(grammati kalisches

Element;

BGE

142

V

402

E.

4.1).

Ist

der Wortlaut der Bestimmung klar, d. h. eindeutig und unmissverständlich, darf davon

nur

abgewichen

werden,

wenn

ein

triftiger

Grund

für

die

Annahme

besteht,

der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine sol che

Annahme

können

die

Entstehungs geschichte

der

Bestimmung

(historisches

Element),

ihr

Zweck

(teleologisches

Element)

oder

der

Zusammenhang

mit

ander e n Vorschriften (systematisches Element) geben (BGE 142 I 135 E. 1.1.1; BGE

142

III

695

E.

4.1.2;

BGE

141

II

57

E.

3.2).

Nur

für

den

Fall,

dass

der

Wortlaut

der

Bestimmung

unklar

bzw.

nicht

restlos

klar

ist

und

verschiedene

Interpretationen

möglich

bleiben,

muss

nach

der

wahren

Tragweite

der

Bestimmung

gesucht

werden.

Dabei

sind

alle

anerkannten

Auslegungselemente

zu

berücksichtigen

(pragmatischer Methodenpluralismus; BGE 142 I 135 E. 1.1.1; BGE 142 III 695 E. 4.1.2). Auch eine solche Auslegung findet ihre Grenzen aber am klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung, indem der eindeutige Wortsinn nicht zugunsten einer solchen Interpretation beiseitegeschoben werden darf (BGE 141 V 221 E. 5.2.1; zum Ganzen: BGE 143 I 272 E. 2.2.3). 4.4

Gemäss

dem

Wortlaut

von

§ 5

Abs. 1

EG

KVG

entspricht

d as

massgebende

Ein kom men für die Berechnung des Eigenanteils explizit der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen

Einkünften

und

Abzügen

vor

einer

allfälligen

Steuer ausscheidung .

Gemeint

ist

damit

das

«Total

der

Einkünfte»

(Steuererklärung

Ziff. 199)

abzüglich das «Total der Abzüge» (Steuererklärung Ziff. 299), abzüglich «Zusätzliche Abzüge» (Steuerklärung Ziff. 320 und 324) sowie abzüglich «Sozial abzüge» (Steuererklärung

370,

372,

374,

376

und

365).

In

der

Regel

entspricht

dieser

Betrag

dem

«Steuerbaren

Einkommen

gesamt»

(Steuererklärung

Ziff. 390).

Im

Gegensatz zu

diesem kann der Wert jedoch auch negativ sein. Sind die Einkünfte also kleiner als die Abzüge, wird der Betrag – anders als das «Steuer bare Einkommen gesamt»

nicht

einfach

auf

null

gesetzt .

In einem zweiten Schritt werden gewisse steuerrechtlich erlaubte Abzüge wieder vollumfänglich aufgerechnet. Zum Differenzbetrag hinzuzurechnen sind nach §

5 Abs. 1 EG KVG die Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privat vermögen ( lit . a) , freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a ; lit . b ) , Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen ( lit . c) und 10 % des steuerbaren Gesamtver mögens nach Abzug eines Freibetrags von Fr. 150'000.-- für Verheiratete und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt bzw.

Fr. 75'000.--

für

alle

übrigen

Personen

( lit .

d) .

Mit

lit .

a

soll

verhindert

werden,

dass Personen in den Genuss einer Prämienverbilligung gelangen, die in der Lage sind, grössere werterhaltende Investitionen in ihre Liegenschaft zu tätigen und so das

steuerbare

Einkommen

unter

die

Grenze

für

die

Prämienverbilligung

zu

senken,

denn

sie

leben

in

besseren

als

«bescheidenen

wirtschaftlichen

Verhältnissen»

wie

in

Art. 65

Abs. 1

KVG

vorausgesetzt.

Praktisch

geschieht

dies

durch

Aufrechnung

von

Ziff. 186 und Ziff. 188 der Steuererklärung, soweit diese einen negativen Betrag aufweisen, d.h. die Abzüge für Unterhalt und Abgaben für die Liegenschaft höher sind

als

der

Bruttoertrag

aus

der

Nutzung

oder

Bewirtschaftung

dieser

Liegenschaft .

Hinter grund von lit . c bildet der Gedanke, dass wer gemeinnützige Organisationen und politische Parteien finanziell unterstützen kann, wirtschaftlich nicht derart stark in Bedrängnis ist, dass er eine Prämienverbilligung benötigt. Gleiches gilt für Personen, die im Sinne von lit . b ihre Altersvorsorge verbessern können. Das steuerbare Gesamtvermögen gemäss lit . d richtet sich nach Ziff. 489 der Steuer erklärung.

Das soeben Ausgeführte ergibt sich aus dem von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich herausgegebenen erläuternden Bericht «Revision EG KVG (Optimierung Prämienverbilligung)» vom 1. Juli 2015, S. 9 f. mit dazugehöriger synoptischer Darstellung, S. 3 f. sowie den von derselben Behörde herausgegeben Erläuterungen zum Vorentwurf zum ne uen VEG KVG vom 2. Dezember 2019, S. 1 8. Dabei wird n achvollziehbar erklärt, es sei aus verfahrensökonomischen Gründen auf das steuerbare Einkommen abgestellt worden , da dieser Wert mit wenig Aufwand aus dem Steuerregister elektronisch abrufbar sei. Das Steuerrecht beruhe auf einem sozialen Wertungssystem, das auch für die Prämienverbilligung gelten solle. Soweit gewisse im Steuersystem berechtigte Abzüge schlecht passen würden, würden sie durch Aufrechnung der steuerrechtlichen Abzüge rückgängig gemacht. Da sich die Ziffern der Steuererklärung im Laufe der Zeit ändern könnten, werde es nicht als zweckmässig erachtet, diese in der Verordnung einzeln zu nennen. 4.5

Der Wortlaut «alle steuerbar e n Einkünfte und Abzüge

vor

einer

allfälligen

Steuerausscheidung » und die Materialien lassen somit keinen Raum für die Inter pretation des Beschwerdeführers, es sei das steuerbare Einkommen im Kanton Zürich (Steuererklärung Ziff. 398) von gerundet Fr. 31'100. -- massgebend . Wie sich de m Einschätzung s entscheid des Kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich vom 3 0. November 2023 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2022 samt Anhängen ( Urk. 6/79) entnehmen lässt, ist darin einerseits ein Abzug für gemeinnützige Zuwendung von Fr. 600. -- berücksichtigt (Steuererklärung Ziff. 324 ; vgl. Anhang

« Berechnungsmitteilung » ) . An derseits fehlt das ausge schiedene, i m Kanton

Z.___ steuerbare Einkommen von Fr.

5'636. --

(vgl. Anhang «Interkantonale/Internationale Steuerausscheidung») . Dabei verstösst es

auch nicht gegen Sinn und Zweck von Art.

65 KVG

– welcher darin besteht, den versicherten

Personen

in

bescheidenen

wirtschaftlichen

Verhältnissen Prämien verbilligungen zu gewähren, um die wirtschaftliche Last der Krankenver sicherungsprämien zu mildern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015

vom

9. Dezember

2015

E.

5.2.2) –

wenn

bei

der

Anspruchsprüfung

auch die in anderen Kantonen als dem Wohnkanton oder im Ausland erzielte n Einkünfte berück sichtigt werden . So kann es für die Beurteilung , ob die wirtschaftlichen Verhält nisse einer Person bescheiden sind, letztlich nicht darauf ankommen, wo sie ihre Einkünfte und ihr Vermögen versteuert. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer sachlich nicht zur rechtfertigenden Ungleichbehandlung zwischen Personen mit vergleichbarem Einkommen und Vermögen führen abhängig davon, ob diese alles oder nur ein en Teil davon in ihrem Wohnkanton versteuern . 4.6

Damit muss es beim von der Beschwerdegegnerin berechneten massgebenden Einkommen nach § 5 Abs. 1 EG KVG von Fr. 37'414.-- (= nicht gerundetes steuerbares Einkommen im Kanton Zürich von Fr. 3 1 '178.-- + gemeinnützige Zuwendung von Fr. 600.-- + steuerbares Einkommen im Kanton Z.___ von Fr. 5'636.--; ergänzend auch Urk. 6/72/2) sein Bewenden haben.

Zutreffend

berücksichtigte

die Beschwerdegegnerin ,

dass

der

Regierungsrat

des

Kantons

Zürich

m it Beschluss Zürich Nr. 1308/2022 vom 5.

Oktober 2022 den Eigenanteil für Einzelpersonen

für

das

Jahr

2022

auf

7.5 %

reduzierte.

Dieser

ist

folglich

mit

Fr. 2'806.05

(=

0.075

x

Fr.

37’414 .--)

zu

beziffern.

Die Differenz zur Referenz pr ämie von Fr. 3'751.20 (vgl. E. 4.2) beträgt damit Fr. 945.15. 5.

Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht d en Anspruch de s Beschwerdeführer s auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 auf Fr. 945.-- festgesetzt und eine Rückforderung von Fr. 1'156.20 ( entsprechend dem Umfang

des

zu viel

geleisteten , provisorischen Vorschusses )

festgehalten.

Im Umfang der Rückforderung wird die Krankenkasse die Prämie vom Beschwerdeführer nachfordern, soweit sie dies nicht bereits getan hat. Das Gesagte führt zur Abweisung der Beschwerde . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti