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KV.2024.00070

Versicherungspflicht und Möglichkeit der Befreiung einer Grenzgängerin während verschiedener Zeiträume; wechselnde und teils gleichzeitige Erwerbstätigkeiten in verschiedenen Ländern

Zürich SozVersG · 2025-06-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die

1994

geborene

X.___ , österreichische Staatsangehörige

mit

Wohnsitz

in Österreich ,

verfügte

seit

dem

2.

Juli

2022

über

die

Grenzgängerbe willigung

G

und

war

gemäss

Anstellungsvertrag

vom

2 6.

April

2022

ab

dann

als

Grenzgängerin

in

der

Schweiz

erwerbstätig

( Flight-Attendant

bei

der

Z.___

in

A.___ ;

Urk.

10/1,

Urk.

10/9/1 ,

Urk.

10/18/5 ).

Mit

Schreiben

vom

1 9.

September

2022

wurde

sie

von

der

Gesundheitsdirektion

des

Kantons

A.___

informiert,

dass

sie

grundsätzlich

dem

schweizerischen

Kranken versicherungsobligatorium

unterliege .

Es

stehe

ihr

aber

frei,

innert

drei er

Monate

ab

Arbeitsantritt

das

sogenannte

Optionsrecht

auszuüben

beziehungsweise

sich

von

der

Schweizer

Krankenversicherungspflicht

befreien

zu

lassen.

Tue

sie

dies

nicht

und

reiche

sie

innert

der

Dreimonatsfrist

auch

keinen

Versicherungsnach weis

einer

Schweizer

Krankenversicherung

ein,

werde

sie

zwangsweise

einem

Krankenversicherer

zugewiesen

( Urk.

10/2).

Da

sich

X.___

nicht

vernehmen

liess,

räumte

ihr

die

Gesundheitsdi rektion

mit

Einschreiben

vom

2 0.

Januar

2023 ,

zugestellt

am

2 3.

Januar

2023

( Urk.

10/5),

eine

letztmalige

Frist

von

zwei

Wochen

ein,

um

die

geforderten

Unterlagen

einzureichen.

Gleichzeitig

drohte

sie

ihr

erneut

an,

sie

andernfalls

zwangsweise

einer

schweizerischen

Krankenversicherung

zuzuweisen

( Urk.

10/3).

Weil

die

Gesundheitsdirektion

in

der

Folge

weiterhin

keine

Antwort

von

X.___

erhalten

hatte ,

wies

sie

sie

mit

Verfügung

vom

1 6.

Mai

2023

der

KPT

Krankenkasse

AG

(nachfolgend:

KPT)

zu

( Urk.

10/6;

vgl .

auch

Urk.

10/7).

Dagegen

erhob

X.___

Einsprache

(Eingang

am

8.

Juni

2023)

mit

der

Begründung,

sie

sei

bereits

bei

der Österreich Gesundheitskasse

kranken versichert

( Urk.

10/8 ;

vgl.

auch

Urk.

2,

Urk.

10/9 ,

Urk.

10/14 ) .

Mit

E-Mail

vom

2 5.

Juli

2023

( Urk.

10/10)

teilte

sie

der

Gesundheitsdirektion

zudem

mit,

dass

sie

ab

Ende

September

2023

eine

Anstellung

in Portugal antreten

werde

(vgl.

Urk.

10/11/1-3)

und

vom

1.

September

bis

2 2.

Dezember

2022

in Deutschland ein

Praktikum

absolviert

habe

(10/11/4-6 ) .

Mit

Schreiben

vom

2 6.

Juni

2024

verlangte

die

gestützt

auf

die

seit

1.

Oktober

2023

in

Kraft

stehende

Fassung

von

§

1

f.

und

insbesondere

§

2

Abs.

1

des

kantonalen

Einführungsgesetzes

zum

Krankenversicherungsgesetz

(EG

KVG)

neu

für

die

Versicherungspflicht

zuständige

-

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Krankenversicherungspflicht

(nachfolgend:

SVA) ,

von

X.___

die

Einreichung

weiterer

Informationen

und

Belege

zu

ihrer

beruflichen

Tätigkeit

seit

September

2023

( Urk.

10/14;

vgl.

auch

Urk.

10/13).

Mit

Eingabe

vom

1 0.

Juli

2024

( Urk.

10/15)

stellte

X.___

der

SVA

weitere

Unterlagen

zu

( Urk.

10/16 -18 ) ,

wonach

sie

weiterhin

bei

der

Z.___

beschäftigt

war

( Urk.

10/15

S.

1,

Urk.

10/16/11,

Urk.

10/18/5).

Mit

Eins pracheentscheid

vom

2 7.

August

2024

wies

die

SVA

die

Einsprache

ab

und

stellte

fest,

X.___

unterstehe

ab

dem

2 3.

Dezember

2022

der

schwei zerischen

Versicherungspflicht

( Urk.

2

=

Urk.

10/19).

2.

Gegen

diesen

Entscheid

erhob

X.___

mit

Eingabe

vom

1 7.

September

2024

Beschwerde

mit

dem

sinngemässen

Antrag,

die

Zwangszu weisung

zu

einem

schweizerischen

Krankenversicherer

sei

aufzuheben

( Urk.

1 ;

vgl.

auch

Urk.

10/20-21 ).

Mit

Eingabe

vom

2 0.

September

2024

( Urk.

6)

reichte

sie

weitere

Unterlagen

ein

( Urk.

7/1-5).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

2 3.

Oktober

2024

beantragte

die

SVA

die

Abweisung

der

Beschwerde.

Zur

Prüfung

der

Frage,

ob

die

Beschwerdeführerin

nach

Beendigung

ihrer

Erwerbstätigkeit

in Portugal infolge

erneuter

Unterstellung

unter

die

schweizerischen

Rechtsvorschriften

wieder

vom

Optionsrecht

Gebrauch

machen

könne,

sei

die

Sache

im

Sinne

eines

neuen

Gesuches

an

die

Vorinstanz

zu

überweisen

( Urk.

9

S.

5).

Im

Rahmen

von

Replik

( Urk.

13)

und

Duplik

( Urk.

15)

hielten

die

Parteien

an

ihren

Standpunkten

fest.

Mit

Verfügung

vom

1 4.

Januar

2025

wurde

der

Beschwerdeführerin

eine

Kopie

der

Duplik

zugestellt

( Urk.

16). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Die

Beschwerdeführerin

ist Österreich Staatsangehörige

mit

Wohnsitz

in Österreich und

arbeitet

in

der

Schweiz,

wobei

sie

über

eine

Grenzgängerbewilli gung

verfügt

( Urk.

10 /1).

Aus

diesem

Grund

kommen

das

am

1.

Juni

2002

in

Kraft

getretene

Abkommen

vom

2 1.

Juni

1999

zwischen

der

Schweizerischen

Eidgenossenschaft

einerseits

und

der

Europäischen

Gemeinschaft

und

ihren

Mitgliedstaaten

andererseits

über

die

Freizügigkeit

(FZA;

SR

0.142.112.681)

sowie

basierend

darauf

die

Verordnung

(EG)

Nr.

883/2004

des

Europäischen

Parlaments

und

des

Rates

vom

2 9.

April

2004

zur

Koordinierung

der

Systeme

der

sozialen

Sicherheit

(VO

[EG]

883/2004;

SR

0.831.109.268.1)

zur

Anwendung

(vgl.

Art.

8

und

15

des

FZA

in

Verbindung

mit

Art.

1

Abs.

1

und

Abschnitt

A

Ziffer

1

des

Anhangs

II

des

FZA).

In

sachlicher

Hinsicht

sind

das

FZA

und

die

VO

883/2004

ebenfalls

anwendbar,

wenn

Leistungen

bei

Krankheit

im

Sinne

von

Art.

3

Abs.

1

lit.

a

VO

883/2004

zur

Diskussion

stehen. 1.2

1.2.1

Gemäss

Art.

11

Abs.

3

lit.

a

VO

883/2004

unterliegt

eine

Person,

die

in

einem

Mitgliedstaat

eine

Beschäftigung

oder

selbständige

Erwerbstätigkeit

ausübt,

den

Rechtsvorschriften

dieses

Mitgliedstaates

(sog.

Erwerbsortsprinzip ) .

Dies

gilt

auch

dann,

wenn

sie

im

Gebiet

eines

anderen

Mitgliedstaates

wohnt;

das

Erwerbsort prinzip

gilt

auch

für

Grenzgänger

(BGE

147

V

387

E.

4.2

mit

Hinweis ).

Eine

Beschäftigung

ist

auch

anzunehmen,

wenn

die

Tätigkeit

in

Teilzeit

mit

ausübungsfreien

Zeiträumen

geschieht

beziehungsweise

Zeitaufwand

und

Entgelt

gering

sind;

der

zeitliche

Umfang

der

Beschäftigung

ist

unerheblich .

Auch

Prak tika

können

ein

Beschäftigungsverhältnis

im

Sinne

der

VO

883/2004

begründen,

wenn

Lohn

für

geleistete

Arbeit

bezahlt

wird

(vgl.

Eugster,

Die

obligatorische

Krankenpflegeversicherung,

in:

Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht

[SBVR],

3.

Auflage,

Basel

2016 ,

S.

433

Rz .

77

f.

und

Rz .

117).

Nach

Art.

11

Abs.

5

VO

883/2004

gilt

e ine

Tätigkeit,

die

ein

Flug-

oder

Kabinen besatzungsmitglied

in

Form

von

Leistungen

im

Zusammenhang

mit

Fluggästen

oder

Luftfracht

ausübt,

als

in

dem

Mitgliedstaat

ausgeübte

Tätigkeit,

in

dem

sich

die

Heimatbasis

im

Sinne

von

Anhang

III

der

Verordnung

(EWG)

Nr.

3922/91

befindet. 1.2.2

Laut

Abschnitt

A

Nr.

1

Bst.

i

Ziff.

3b

des

Anhangs

II

des

FZA

und

den

gleichlau tenden

Bestimmungen

in

Art.

83

VO

883/2004

in

Verbindung

mit

ihrem

Anhang

XI,

Schweiz,

Ziff.

3

lit.

b,

können

Grenzgänger

auf

Antrag

von

der

Versiche rungspflicht

befreit

werden,

wenn

sie

in

einem

der

aufgezählten

Staaten

wozu Österreich gehört

-

wohnen

und

nachweisen,

dass

sie

dort

für

den

Krankheitsfall

gedeckt

sind.

Dieser

Antrag

ist

innerhalb

von

drei

Monaten

nach

Entstehung

der

Versicherungspflicht

in

der

Schweiz

zu

stellen ,

wobei

das

Befreiungsgesuch

nicht

stillschweigend

(konkludent)

gestellt

und

grundsätzlich

nicht

nachgeholt

werden

kann.

W ird

in

begründeten

Fällen ,

wenn

die

dreimonatige

Frist

zur

Ausübung

des

Optionsrechts

unverschuldet

nicht

hatte

wahrgenommen

werden

können ,

der

Antrag

nach

diesem

Zeitraum

gestellt,

so

wird

die

Befreiung

ab

dem

Zeitpunkt

der

Entstehung

der

Versicherungspflicht

wirksam.

Für

Grenzgänger

beginnt

diese

Frist

mit

dem

ersten

Arbeitstag

(BGE

136

V

295

E.

2.3.3 ;

Eugster,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

KVG,

2.

Auflage

2018,

Rz .

33

zu

Art.

3 ). 1.3

Nach

Art.

13

Abs.

1

lit.

b/iv

VO

883/2004

unterliegt

eine

Person,

die

gewöhnlich

in

zwei

oder

mehr

Mitgliedstaaten

bei

verschiedenen

Arbeitgebern

ausserhalb

des

Wohnstaats

beschäftigt

ist ,

den

Rechtsvorschriften

des

Wohnmitgliedstaats .

1.4

Im

Sinne

einer

Auffangkollisionsnorm

regelt

Art.

11

Abs.

3

lit.

e

VO

883/2004,

dass

diejenigen

Personen,

die

weder

eine

Beschäftigung

oder

selbständige

Erwerbstätigkeit

noch

eine

Tätigkeit

als

Beamte

beziehungsweise

Wehr-

und

Zivildienstpflichtige

ausüben

oder

Arbeitslosenleistungen

erhalten

(vgl.

Art.

11

Abs.

3

lit.

a-d),

den

Rechtsvorschriften

des

Wohnmitgliedstaats

unterliegen

(Wohnortsprinzip).

Dies

gilt

namentlich

für

wirtschaftlich

nicht

aktive

Studie rende.

Die

Ausübung

einer

Erwerbstätigkeit

schliesst

jedoch

die

Anwendbarkeit

von

Art.

11

Abs.

3

lit.

e

VO

883/2004

aus

(vgl.

Eugster,

SBVR,

a.a.O.,

S.

443

f.

Rz .

116

ff.). 1. 5 1. 5 .1

Art.

3

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Krankenversicherung

(KVG)

schreibt

vor,

dass

sich

jede

Person

mit

Wohnsitz

in

der

Schweiz

innert

drei er

Monate

nach

der

Wohnsitznahme

in

der

Schweiz

für

Krankenpflege

versichern

muss.

Gestützt

auf

Art.

3

Abs.

3

lit.

a

KVG

hat

der

Bundesrat

die

Versicherungspflicht

zudem

in

Art.

1

Abs.

2

lit.

d

der

Verordnung

über

die

Krankenversicherung

(KVV)

auf

Personen,

welche

in

einem

Mitgliedstaat

der

Europäischen

Union

wohnen

und

nach

dem

FZA

sowie

seinem

Anhang

II

der

schweizerischen

Versicherung

unterstellt

sind,

ausgedehnt.

Diese

Personen

müssen

sich

innert

drei er

Monate

nach

Entstehung

der

Versicherungspflicht

in

der

Schweiz

versichern

( Art.

7

Abs.

8

KVV).

Gemäss

Art.

2

Abs.

6

KVV

sind

auf

Gesuch

hin

Personen

von

der

Versicherungs pflicht

ausgenommen,

die

in

einem

Mitgliedstaat

der

Europäischen

Union

wohnen,

sofern

sie

nach

dem

FZA

sowie

dessen

Anhang

II

von

der

Versiche rungspflicht

befreit

werden

können

und

nachweisen,

dass

sie

im

Wohnstaat

und

während

eines

Aufenthalts

in

einem

anderen

Mitgliedstaat

der

Europäischen

Union

und

in

der

Schweiz

für

den

Krankheitsfall

gedeckt

sind

(vgl.

auch

BGE

147

V

387

E.

4.1) .

Nach

Art.

6 a

Abs.

1

lit.

a

KVG

informieren

die

Kantone

die

auf

Grund

einer

Erwerbstätigkeit

in

der

Schweiz

versicherungspflichtigen

Personen

über

die

Versicherungspflicht

(vgl.

auch

BGE

136

V

295

E.

2.3.4).

Sie

sorgen

für

die

Einhaltung

der

Versicherungspflicht

und

weis en

Personen,

die

ihrer

Versicherungspflicht

nicht

rechtzeitig

nachkommen,

einem

Versicherer

zu

( Art.

6

Abs.

1

und

2

KVG ;

vgl.

auch

§

2

des

kantonalen

EG

KVG

in

Verbindung

mit

§

58

f.

der

kantonalen

Verordnung

zum

EG

KVG ). 1. 5 .2

Gemäss

Art.

5

Abs.

3

KVG

in

Verbindung

mit

Art.

7

Abs.

8

KVV

endet

die

Versicherun g

für

die

versicherungspflichtige n

Personen

nach

Art.

1

Abs.

2

lit.

d

KVV,

wenn

sie

die

Voraussetzungen

für

eine

Unterstellung

unter

die

schweizeri sche

Versicherung

nach

dem

Freizügigkeitsabkommen

und

dessen

Anhang

II

nicht

mehr

erfüllen.

Mit

dem

Eintritt

des

Ereignisses,

das

die

Versicherungspflicht

beendet,

erlischt

die

Versicherung

automatisch

(vgl.

Eugster ,

SBVR,

a.a.O. ,

S.

448

Rz.

136). 2. 2.1

Die

SVA

stellt

sich

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

und

in

der

Beschwer deantwort

sowie

Duplik

auf

den

Standpunkt ,

die

am

1 6.

Mai

2023

verfügte

Z wangs z uweisung

der

Beschwerdeführerin

an

den

Krankenversicherer

KPT

sei

zu

Recht

erfolgt

( Urk.

2

S.

1

f. ,

Urk.

9

S.

3 ).

Seit

dem

2.

Juli

2022

sei

die

Beschwer deführerin

bei

der

Z.___

im

Rahmen

einer

unbefristeten

Anstellung

tätig.

Da

sie

im

Zeitraum

vom

1.

September

bis

2 2.

Dezember

2022

nebst

ihrer

T ätigkeit

in

der

Schweiz

auch

in Deutschland erwerbstätig

gewesen

sei,

mithin

bei

verschiedenen

Arbeitgebern

in

z wei

Mitgliedstaaten

ausserhalb

des

Wohnstaats

beschäftigt

gewesen

sei,

sei

sie

während

diese r

Zeit

in

der

Schweiz

nicht

kranken versicherungspflichtig

gewesen .

In

den

Zeiträumen

der

ausschliesslichen

Erwerbstätigkeit

in

der

Schweiz

(vom

2.

Juli

bis

3 1.

August

2022

sowie

ab

dem

2 3.

Dezember

2022)

unterstehe

sie

dagegen

mangels

ausdrücklicher

Ausübung

des

Optionsrechts

aufgrund

des

Erwerbsortsprinzips

den

schweizerischen

Rechtsvorschriften,

zumal

sich

ihr

Dienstort

bei

der

Z.___

und

damit

die

Heimatbasis

(im

Sinne

von

Art.

11

Abs.

5

der

VO

883/2004

in

Verbindung

mit

Anhang

III

der

Verordnung

[EWG]

Nr.

3922/91)

in

der

Schweiz

befinde

( Urk.

2

S.

2,

Urk.

9

S.

2).

Seit

dem

2 3.

Dezember

2022

gehe

sie

wieder

als

Grenzgängerin

mit

Wohnsitz

in Österreich ausschliesslich

in

der

Schweiz

einer

Erwerbstätigkeit

nach.

Damit

unterliege

sie

ab

dem

2 3.

Dezember

2022

erneut

den

Schweizer

Rechtsvorschrif ten

und

dem

Schweizer

Krankenversicherungsobligatorium

( Urk.

2

S.

2).

Die

dreimonatige

Frist

zur

Ausübung

des

Optionsrechts

beginne

bei

Grenzgängern

mit

dem

ersten

Arbeitstag.

Sie

habe

damit

erstmals

am

2.

Juli

2022

und

dann

erneut

am

2 3.

Dezember

2022

zu

laufen

begonnen.

Selbst

wenn

der

Beginn

der

F rist

auf

den

2 4.

Januar

2023

(ein

Tag

nach

Zustellung

des

eingeschrieben

versandten

Mahnschreibens)

angesetzt

werde,

habe

die

Beschwerdeführerin

diese

mit

ihrer

ersten

schriftlichen

Meldung

bei

der

Gesundheitsdirektion

vom

8.

Juni

2023

nicht

eingehalten.

Sie

habe

ihr

Optionsrecht

daher

offensichtlich

zu

spät

ausgeübt

( Urk.

9

S.

3).

Die

Zustellung

der

genannten

Schreiben

sei

an

die

im

Grenzgängerausweis

genannte

Korrespondenzadresse

erfolgt ,

was

z umindest

für

das

Schreiben

vom

2 0.

Januar

2023

nachgewiesen

werden

könne

( Urk.

9

S.

4 ,

Urk.

15

S.

1 ).

Sollte

die

Beschwerdeführerin

ab

September

oder

Oktober

2023

zusätzlich

zur

Grenzgängertätigkeit

in

der

Schweiz

einer

Erwerbstätigkeit

in Portugal nachgegangen

sein,

hätte

die

Versicherung

gemäss

Art.

7

Abs.

8

KVV

automatisch

geendet.

Die

Beschwerdeführerin

hätte

dies

ihrem

Schweizer

Kran kenversicherer

mitteilen

können,

worauf

dieser

und

nicht

die

SVA

sie

aus

der

Krankenversicherung

hätte

entlassen

müssen.

Sie

könne

diese

Mitteilung

noch

Nachholen,

so

dass

der

Krankenversicherer

die

erforderlichen

administrativen

Schritte

unternehmen

könne

( Urk.

9

S.

4).

Nach

Beendigung

der

Erwerbstätigkeit

in Portugal habe

die

Beschwerdeführerin

wegen

ihrer

ausschliesslichen

Erwerbs tätigkeit

in

der

Schweiz

wieder

den

schweizerischen

Rechtsvorschriften

unter standen.

Ab

diesem

Zeitpunkt

sei

ein

neues

Optionsrecht

entstanden.

Es

könne

ihr

angesichts

des

laufenden

Einspracheverfahrens

und

der

fehlenden

Kenntnis

der

Rechtslage

nicht

angelastet

werden,

dass

sie

diese

dreimonatige

Optierungs frist

verpasst

habe.

Unklar

sei,

wann

sie

allenfalls

in Portugal erwerbstätig

gewesen

sei.

Zur

Prüfung,

ob

sie

danach

vom

Optionsrecht

G ebrauch

machen

könne,

sei

die

Sache

im

Sinne

eines

neuen

Gesuchs

an

die

SVA

zu

überweisen

( Urk.

9

S.

4

f.). 2.2

Die

Beschwerdeführerin

macht

demgegenüber

geltend,

es

sei

ihr

im

Zeitpunkt

der

Zustellung

der

Schreiben

der

Gesundheitsdirektion

vom

1 9.

September

2022

und

2 0.

Januar

2023

nicht

möglich

gewesen,

diese

zu

erhalten .

Die

SVA

könne

nicht

nachweisen,

an

welche

Adresse

sie

die

von

ihr

erwähnten

Schreiben

gesandt

habe

( Urk.

1

S.

1,

Urk.

13

S.

1) .

Sie

habe

vom

1.

September

bis

1 1.

Dezember

2022

ein

Praktikum

in Deutschland (vgl.

10/11/4-6)

und

vom

1.

Januar

bis

3 1.

Juli

2023

ein

Auslandsemester

an

der

University

D.___

absolviert .

Auch

habe

sie

sich

ordnungsgemäss

beim

Gemeindeamt

in

E.___

abgemeldet.

Zudem

habe

sie

der

SVA

mit

Schreiben

vom

1.

Juni

2023

mitgeteilt,

dass

sie

bei

der Österreich Gesundheitskasse

krankenversichert

sei

und

daher

eine

Doppel versicherung

nicht

notwendig

sei,

und

ihr

alle

nötigen

Unterlagen

zukommen

lassen

( Urk.

1

S.

1

f.) .

Die

SVA

habe

sie

ohne

weitere

Recherche

einfach

einem

Krankenversicherer

zugewiesen.

Die

monatliche

Prämie

von

Fr.

568.--

stehe

in

keinem

Verhältnis

zu

ihrem

tiefen

Einkommen .

Sie

habe

immer

wieder

bei

der

SVA

interveniert,

und

es

sei

ihr

schleierhaft,

wie

das

ganze

Verfahren

eineinhalb

Jahre

habe

dauern

können,

zumal

bei

ihr

mittlerweile

Prämienausstände

von

über

Fr.

1 2 '000.--

entstanden

seien.

Sie

sei

der

Meinung,

stets

korrekt

gehandelt

zu

haben .

Falls

das

Gericht

einen

negativen

Entscheid

fälle,

ersuche

sie

darum,

ihr

mitzuteilen,

wie

sie

aus

der

Zwangsversicherung

entlassen

werden

und

wie

sie

eine

Prämienreduktion

erreichen

könne

( Urk.

1

S.

2 ,

Urk.

13

S.

1

f. ). 2.3

Vorwegzuschicken

ist,

dass

gemäss

Art.

58

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

das

Versicherungsgericht

desjenigen

Kantons

örtlich

zuständig

ist,

in

dem

die

versicherte

Person

zur

Zeit

der

Beschwerdeerhebung

Wohnsitz

hat.

Befindet

sich

der

Wohnsitz

der

versicher ten

Person

im

Ausland,

so

ist

das

Versicherungsgericht

desjenigen

Kantons

zuständig,

in

dem

sich

ihr

letzter

schweizerischer

Wohnsitz

befand

oder

in

dem

ihr

letzter

schweizerischer

Arbeitgeber

Wohnsitz

hat;

lässt

sich

keiner

dieser

Orte

ermitteln,

so

ist

das

Versicherungsgericht

desjenigen

Kantons

zuständig,

in

dem

das

Durchführungsorgan

seinen

Sitz

hat.

Strittig

ist

die

schweizerische

Versicherungspflicht

der

Beschwerdeführerin,

die

in

der

Schweiz

keinen

Wohnsitz

hat(te).

Sie

war

jedoch

ab

Juli

2022

beziehungs weise

ist

ab

1 5.

Juni

2024

bei

der

Z.___

mit

Sitz

in

F.___

tätig

( Urk.

10/1 ,

Urk.

10/18/8 ),

weshalb

das

angerufene

Sozialversiche rungsgericht

örtlich

zuständig

ist

zur

Behandlung

der

Streitfrage,

was

die

Parteien

denn

auch

nicht

in

Abrede

stellten.

3. 3.1

Die

erwerbliche

Situation

der

Beschwerdeführerin

änderte

sich

im

hier

massge blichen

Zeitraum

bis

zum

Erlass

des

angefochtenen

Einspracheentscheids

vom

2 7.

August

2024

(vgl.

dazu

Brunner ,

in:

ATSG-Kommentar ,

5.

Aufl.

2024,

N.

75

zu

Art.

52)

mehrmals ,

womit

hinsichtlich

der

massgeblichen

Rechtslage

zwischen

verschiedenen

Zeitintervallen

zu

unterscheiden

ist

(vgl.

auch

das

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_921/2008

vom

2 3.

April

2009

E.

5 ,

wonach

es

sich

bei

der

Versicherungspflicht

beziehungsweise

deren

Befreiung

um

einen

Dauersachver halt

handelt,

so

dass

bei

Änderungen

der

Sach-

oder

Rechtslage

grundsätzlich

eine

Anpassung

zu

erfolgen

hat). 3.2

3.2.1

Ab

2.

Juli

2022

war

d ie

Beschwerdeführerin

gemäss

Anstellungsvertrag

vom

2 6.

April

2022

bei

der

Z.___

als

Freelance

Cabin

Crew

Member

angestellt.

Dienstort

beziehungsweise

Heimatbasis

(vgl.

vorstehend

E.

1.2.1)

war

der

Flughafen

A.___

( Urk.

7/2,

Urk.

10/15 ,

Urk.

10/18/5).

Gemäss

der

am

1 4.

September

2022

erteilten

-

und

unbestrittenermassen

erfolgreich

zuge stellten

-

Grenzgängerbewilligung

G

behielt

sie

ihren

Wohn ort

in

G.___

in Österreich ( Urk.

10/1).

Bei

diesen

Gegebenheiten

unterstand

sie

gemäss

Art.

11

Abs.

3

lit.

a

VO

883/2004

bezüglich

der

Krankenversicherung

ab

dem

2.

Juli

2022

den

schweizerischen

Rechtsvorschriften

und

gestützt

auf

Art.

3

Abs.

3

lit.

a

KVG

in

Verbindung

mit

Art.

1

Abs.

2

lit.

d

KVV

grundsätzlich

der

schweizerischen

Versicherungspflicht.

3.2.2

Als

in Österreich wohnhafte

Grenzgängerin

stand

der

Beschwerdeführerin

gestützt

auf

Abschnitt

A

Nr.

1

Bst.

i

Ziff.

3b

des

Anhangs

II

des

FZA

und

den

gleichlautenden

Bestimmungen

in

Art.

83

VO

883/2004

in

Verbindung

mit

ihrem

Anhang

XI,

Schweiz,

Ziff.

3

lit.

b

sowie

gestützt

auf

Art.

2

Abs.

6

KVV

das

Recht

zu,

innert

drei er

Monate

nach

der

Entstehung

der

Versicherungspflicht

mit

dem

Antritt

der

Arbeit

in

der

Schweiz,

also

dem

2.

Juli

2022

( Urk.

10/1,

Urk.

10/2

S.

1,

Urk.

10/18/5;

vgl.

vorstehend

E.

1.2.2)

bei

der

SVA

Antrag

auf

Befreiung

von

der

schweizerischen

Versicherungspflicht

zu

stellen.

Die

dreimonatige

Optierungsfrist

lief

unbestrittenermassen

unbenutzt

am

2.

Oktober

2022

ab. 3.2.3

Die

Beschwerdeführerin

macht

geltend,

sie

habe

die

Schreiben

der

Gesundheits direktion

vom

1 9.

September

2022

( Urk.

10/2)

und

2 0.

Januar

2023

( Urk.

10/3) ,

worin

sie

über

ihr

Optionsrecht

informiert

wurde,

nicht

erhalten

( Urk.

1

S.

1) .

Zumindest

der

zweite,

am

2 0.

Januar

2023

per

Einschreiben

versandte

Brief

wurde

gemäss

Empfangsbescheinigung

am

2 3.

Januar

2023

an

die

in

der

Grenz gängerbewilligung

vom

1 4.

September

2022

erfasste

Adresse

in

G.___

( Österreich )

zugestellt

(Urk.

10/5) .

Dabei

ist

unerheblich ,

wer

genau

das

Einschreiben

in

Empfang

nahm ,

denn

rechtspre chungsgemäss

gilt

die

Sendung

als

zugestellt,

wenn

sie

einer

zur

Entgegennahme

der

Postsendung

ermächtigten

Drittperson

zugegangen

ist

( BGE

118

II

42

E.

3 ;

vgl.

dazu

auch

das

Urteil

des

Bundesgerichts

5D_88/2011

vom

1 4.

September

2011

E.

3 ) .

Dass

die

Einschreibesendung

einer

nicht

zum

Empfang

ermächtigten

Person

eröffnet

worden

wäre,

ist

weder

ersichtlich

noch

geltend

gemacht.

Zwar

befand

sich

die

Beschwerdeführerin

vom

1.

Januar

bis

3 1.

Juli

2023

im

Rahmen

eines

Auslandsemesters

studienhalber

an

der

University

D.___

( Urk.

1

S.

1,

Urk.

3/1

S.

7,

Urk.

7/2) .

In

den

Akten

fehlen

allerdings

Belege

dafür ,

dass

sie

ihre

Abwesenheit

wie

geltend

gemacht

den

zur

Beurteilung

ihres

Grenz gängerstatus

zuständigen

Schweizer

(Migrations-) Behörden

gemeldet

hatte

(vgl.

Urk.

1

S.

1) ,

ebenso,

dass

die

Gesundheitsdirektion

des

Kantons

A.___

vor

Erlass

ihrer

Verfügung

vom

1 6.

Mai

2023

( Urk.

10/6)

über

den

Wegzug

informiert

wurde.

Unabhängig

davon

konnte

ohne

Weiteres

von

der

Beschwerdeführerin

erwartet

werden ,

dass

sie

sich

während

des

Studienaufenthalts

in

H.___

so

organisierte,

dass

die

zur

Entgegennahme

der

Einschreibesendung

ermächtigte

Person

sie

rechtzeitig

über

die

behördliche n

Z ustellungen

an

ihrer

offiziellen

Wohnadresse

in Österreich informierte,

so

dass

sie

hätte

reagieren

können.

Eine

entsprechende

Unterlassung

muss

sich

die

Beschwerdeführerin

entgegen

halten

lassen .

Es

fällt

zudem

auch

auf,

dass

sie

sich

bezüglich

der

ebenfalls

an

die

Adresse

in Österreich zugestellten

Verfügung

vom

1 6.

Mai

2023

( Urk.

10/6)

bereits

rund

zwei

Wochen

später,

mit

E-Mail

vom

1.

Juni

2023,

an

die

Gesund heitsdirektion

wandte ,

zu

einem

Zeitpunkt,

als

sie

noch

in

H.___

studierte

( Urk.

10/4).

Zudem

machte

sie

in

dieser

E-Mail

im

Widerspruch

zu

ihren

späte ren

Angaben

in

der

Beschwerde

gelten d ,

sie

habe

bereits

mit

einer

früheren

E-Mail-Nachricht

vom

2 8.

Januar

2023

um

Befreiung

von

der

Versicherun g spflicht

ersucht .

Dies

würde

voraussetzen,

dass

sie

vom

eingeschriebenen

Brief

der

Gesundheitsdirektion

vom

2 0.

Januar

2023

zeitnah

Kenntnis

genommen

hatte.

Zwar

antwortete

ihr

die

Gesundheitsdirektion

mit

E-Mail

vom

5.

Juni

2023,

am

2 8.

Januar

2023

habe

sie

von

ihr

keine

Nachricht

erhalten

( Urk.

10/4) ,

und

die

Beschwerdeführerin

bestritt

dies

nicht .

Dies e

Umstände

deute n

aber

darauf

hin,

dass

sie

sich

während

des

Studienaufenthalts

in

H.___

durchaus

so

organisiert

hatte,

dass

sie

behördliche

Post

zeitnah

beantworten

konnte.

Aufgrund

dieser

Überlegungen

ist

davon

aus zugehen ,

dass

sie

zumindest

vom

zweiten

Informati onsschreiben

der

Gesundheitsdirektion

vom

2 0.

Januar

2023

innert

nützlicher

Frist

Kenntnis

nehmen

konnte ,

wobei

für

eine

ordnungsgemässe

Eröffnung

das

Eintreffen

der

Mitteilung

in

den

Machtbereich

der

Adressatin

genügt

-

eine

Kenntnisnahme

ist

nicht

erforderlich

(Urteil

des

Bundesgerichts

1C_379/2023

vom

2 3.

Januar

2024

E.

4.1) .

Weshalb

die

Gesundheitsdirektion

danach

während

längerer

Zeit

keine

Antwort

auf

ihr

Schreiben

erhielt ,

kann

offen

bleiben .

Indem

die

Beschwerdeführerin

erst

Anfang

Juni

2023

mit

ihrer

Einsprache

gegen

die

Verfügung

vom

1 6.

Mai

2023

um

Befreiung

von

der

schweizerischen

Versicherungspflicht

ersucht e ,

übte

sie

ihr

Optionsrecht

zu

spät

aus

und

verpasste

die

entsprechende

Frist.

Zu

diesem

Zeitpunkt

konnte

zweifellos

keine

Rede

mehr

davon

sein,

sie

habe

die

Frist

zur

Ausübung

des

Optionsrechts

unverschuldet er weise

nicht

früher

wahrnehmen

können

(vgl.

BGE

136

V

295

E.

5.10) .

Mithin

unterlag

die

Beschwerdeführerin

ab

2.

Juli

2022

dem

schweizerischen

Kranken versicherungsobligatorium . 3.3

Ab

dem

1.

September

2022

absolvierte

die

Beschwerdeführerin

bei

der

I.___

GmbH

in

J.___

ein

Praktikum

und

erhielt

dafür

eine n

monatliche n

Lohn

von

950

Euro

(10/11/4-6).

War

sie

daneben

aufgrund

ihres

unbefristeten

Anstellungsvertrags

weiterhin

sporadisch

bei

der

Z.___

als

Cabin

Crew

Member

tätig

in

den

Akten

finden

sich

keine

gegenteiligen

Anhaltspunkte

(vgl.

Urk.

7/2,

Urk.

10/15,

Urk.

10/16/10)

- ,

unter stand

sie

aufgrund

der

Regelung

für

Mehrfachbeschäftigte

ausserhalb

des

Wohnstaats

den

Rechtsvorschriften

des

Wohnmitgliedstaats

( Art.

13

Abs.

1

lit.

b/iv

VO

883/2004).

Damit

endete

die

Versicherungspflicht

in

der

Schweiz

am

3 1.

August

2022

(vgl.

vorstehend

E.

1.5.2) .

Gleiches

gälte

im

Übrigen,

wenn

angenommen

würde,

die

Beschwerdeführerin

habe

während

des

Praktikums

in Deutschland in

der

Schweiz

keine

Beschäftigung

mehr

ausgeübt,

da

solchenfalls

der

Anknüpfungspunkt

einer

Erwerbstätigkeit

in

der

Schweiz

im

Sinne

von

Art.

11

Abs.

3

lit.

a

VO

883/2004

per

1.

September

2022

weggefallen

wäre. 3.4

Ab

dem

2 3.

Dezember

2022,

als

das

Praktikum

in Deutschland und

damit

die

Mehrfachbeschäftigung

beendet

war

( Urk.

10/11/4-6),

unterstand

die

Beschwer deführerin

wieder

den

Schweizer

Rechtsvorschriften

und

dem

schweizerischen

Versicherungsobligatorium.

Wie

bereits

erwähnt,

hielt

sie

sich

vom

1.

Januar

2023

bis

3 1.

Juli

2023

im

Rahmen

eines

Auslandsemesters

studienhalber

in

H.___

auf

( Urk.

1

S.

1,

Urk.

3/1

S.

7,

Urk.

7/2).

A uch

für

diesen

Zeitraum

fehlen

indes

A nhaltspunkte,

dass

sie

nicht

weiterhin

zumindest

sporadisch

für

die

Z.___

tätig

war

-

was

auch

die

Beschwerdeführerin

nicht

in

Abrede

stellte ;

vielmehr

spricht

das

im

Lohna usweis

für

2023

ausgewiesene

Jahreseinkommen

von

Fr.

13 ' 246 .--( Urk.

10/16/10)

trotz

Aufenthalts

in

H.___

von

Januar

bis

Juli

2023

und

Aufnahme

einer

neuen

Beschäftigung

in Portugal ab

September/Oktober

2023

dafür,

dass

sie

auch

während

ihres

Studienaufent halts

in

H.___

in

wesentlichem

Umfang

als

Cabin

Crew

Member

arbeitete

(vgl.

Urk.

7/2,

Urk.

10/15,

Urk.

10/16/10)

und

damit

als

beschäftigte

Person

im

Sinne

von

Art.

11

Abs.

3

lit.

a

VO

883/2004

zu

qualifizieren

war

(vgl.

vorstehend

E.

1.2 .1 ) .

Deshalb

unterstand

sie

zumindest

bis

September/Oktober

2023

der

Versicherungspflicht

an

ihrem

Erwerbsort

in

der

Schweiz.

Die

Durchführungsstelle

weist

zu

Recht

darauf

hin

( Urk.

9

S.

3),

dass

mit

den

veränderten

Verhältnissen

ab

dem

2 3.

Dezember

2022

(Abschluss

des

Praktikums

in Deutschland und

der

« Mehrfachbeschäftigung » )

die

dreimonatige

Frist

zur

Ausübung

des

Optionsrechts

erneut

zu

laufen

begann

(vgl.

Eugster ,

SBVR ,

a.a.O.,

S.

440

Rz.

105 ).

D ies bezüglich

gilt

das

in

den

vorstehenden

Erwägung en

2.2.2-3

G esagte

analog:

Die

spätestens

mit

Zustellung

des

Informationsschreibens

der

Gesundheitsdirektion

am

2 3.

Januar

2023

über

ihr

Optionsrecht

in

Kenntnis

gesetzte

Besch w erdeführerin

verpasste

die

dreimonatige

Frist

zur

Stellung

eines

Antrags

um

Befreiung

von

der

schweizerischen

Versicherungspflicht ,

ohne

dass

dies

entschuldbar

gewesen

wäre.

Deshalb

konnte

das

A nfang

Juni

2023

im

Rahmen

der

Einsprache

gegen

die

Verfügung

vom

1 6.

Mai

2023

gestellte

Gesuch

um

Befreiung

von

der

Versicherungspflicht

( Urk.

10/4,

Urk.

10/8)

auch

für

dieses

Zeitintervall

nicht

bewilligt

werden . 3.5

Ab

2 5.

September

2023

( Urk.

7/2,

Urk.

10/10,

Urk.

10/11/1)

oder

ab

2 3.

Oktober

2023

( Urk.

3/1

S.

9)

übte

die

Beschwerdeführerin

bei

der

Firma

K.___

in Portugal eine

bezahlte

Erwerbstätigkeit

als

Reiseverkaufsberaterin

aus

(vgl.

Urk.

3/1

S.

9,

Urk.

10/11/1-3).

I hren

nicht

hinreichend

belegten

Angaben

zufolge

endete

dieses

Arbeitsverhältnis

am

1 9.

Januar

2024

( Urk.

7/2;

vgl.

auch

Urk.

3/1

S.

9).

Während

der

Tätigkeit

in Portugal war

die

Beschwerdeführerin

entweder

im

Sinne

von

Art.

13

Abs.

1

lit.

b/iv

VO

883/2004

mehrfach

ausserhalb

ihres

Wohnstaats

beschäftigt

oder

aber

nur

noch

in Portugal erwerbs tätig.

So

oder

anders

unterstand

sie

während

der

Dauer

dieses

Beschäftigungsverhältnisses

nicht

mehr

den

schweizerischen

Rechtsvorschriften

und

der

schweizerischen

Versicherungspflicht

(vgl.

auch

vorstehend

E.

3.3).

3.6

Den

Akten

ist

zu

entnehmen,

dass

die

Beschwerdeführerin

am

1 5.

Juni

2024

eine

neue

Stelle

als

Praktikantin

bei

der

Z.___

am

Flug haften

A.___

antrat

( Urk.

10/18/8).

Der

SVA

ist

beizupflichten,

dass

sie

spätes tens

dann

oder,

falls

sie

die

Tätigkeit

als

Freelance

Cabin

Crew

Member

für

die

Z.___

während

der

Dauer

ihres

Arbeitsverhältnisses

in Portugal weiterführte

oder

unmittelbar

danach

wieder

aufnahm,

ab

Ende

de r

dortigen

Beschäftigung

-

wieder

den

Schweizer

Rechtsvorschriften

und

dem

schweizerischen

Versicherungsobligatorium

unterstand,

weil

sie

nur

noch

hier

erwerbstätig

war

( Urk.

9

S.

4).

Gleichzeitig

begann

die

dreimonatige

Frist

zur

Stellung

eines

Antrags

um

Befreiung

von

der

Versicherungspflicht

erneut

zu

laufen

(vgl.

Eugster,

SBVR,

a.a.O.,

S.

440

Rz.

105).

D ie

der

SVA

während

des

Einspracheverfahre ns

übermittelten

Unterlagen

enthielten

wie

gesagt

keine

ausreichende n

Hinweise

auf

den

genauen

Zeitpunkt

der

Aufnahme

und

der

Beendigung

der

Tätigkeit

in Portugal (vgl.

Urk.

10/10-11,

Urk.

10/15-18) .

Dass

diese

am

1 9.

Januar

2024

geendet

habe ,

macht

die

Beschwerde führerin

erstmals

in

einer

Beilage

zu

ihrer

Eingabe

vom

2 0.

September

2024

im

vorliegenden

Verfahren

geltend

( Urk.

7/2).

Mangels

Belegen

ist

dies er

Sachverhalt

aber

nicht

hinreichend

ausgewiesen .

Deshalb

besteht

weiterer

Abklä rungsbedarf

hinsichtlich

der

Dauer

der

Beschäftigung

in Portugal .

N ach

dem

vorstehend

in

E.

3.1

D argelegt en

sind

Sachverhalt sentwicklungen ,

die

sich

auf

die

von

der

SVA

zu

überwachende

Einhaltung

der

Versicherungspflicht

beziehungsweise

die

Zulässigkeit

einer

Befreiung

vom

Versicherungsobligato rium

auswirken

können,

bis

zum

Erlass

des

angefochtenen

Einspracheentscheids

a m

2 7.

August

2024

zu

berücksichtigen .

Da

die

genannten

Sachverhaltsänderun gen

bereits

vor

Erlass

des

angefochtenen

Einspracheentscheids

eingetreten

sind

und

gestützt

darauf

eine

Befreiung

von

der

Versicherungspflicht

(längstens)

bis

2 3.

Oktober

2023

und

(frühestens)

ab

2 0.

Januar

2024

( Urk.

7/2)

in

Frage

kommt,

kann

die

Sache

nicht

wie

beantragt

an

die

SVA

überwiesen

werden

(vgl.

Urk.

9

S.

5) ,

sondern

sie

ist

an

diese

zurückzuweisen

für

die

Durchführung

der

weiteren

Sachverhaltsabklärung en ;

die

Beschwerde

ist

insoweit

in

diesem

Sinne

gutzu heissen.

I m

Rahmen

der

Informationspflicht

über

die

Versicherungspflicht

ist

die

Beschwerdeführerin

grundsätzlich

auf

die

Möglichkeit

aufmerksam

zu

machen,

im

Zusammenhang

mit

der

letzten

Veränderung

ihrer

erwerblichen

Situation

eine

Befreiung

von

der

Schweizer

Krankenversicherungspflicht

zu

beantragen

(vgl.

E.

1.2.2

und

1.5.1;

vgl.

auch

Urk.

9

S.

4

f.) .

Da

sie

im

vorlieg enden

Verfahren

immer

wieder

unmissverständlich

geäussert

hat,

von

der

schweizerischen

Versicherungs pflicht

befreit

werden

zu

wolle n

(vgl.

Urk.

1) ,

braucht

eine

ausdrückliche

Erklärung

auf

diesen

Zeitpunkt

hin

nicht

nachgeholt

zu

werden.

Es

kann

ohne

Weiteres

davon

ausgegangen

werden,

dass

sie

f ür

die

Zeit ,

als

sie

nach

Beendi gung

der

Tätigkeit

in Portugal erneut

dem

Schweizer

Versicherungsobligatorium

unterstand,

rechtzeitig

um

Befreiung

ersucht

hat.

Unklar

ist

allerdings,

ob

s ie

den

zusätzlich

erforderlichen

Nachweis ,

dass

sie

an

ihrem

Wohnort

in Österreich für

den

Krankheitsfall

gedeckt

ist

(vgl.

vorstehend

E.

1.2.2

und

1.5.1 ),

hinreichend

erbracht

hat.

Diese

Frage

hat

die

Beschwerdegegnerin

noch

nicht

abgeklärt

und

sie

hat

sich

dazu

auch

noch

nicht

geäussert.

Dies

wird

sie

nachzuholen

haben. 3. 7

Abschliessend

ergibt

sich,

dass

die

Beschwerdeführerin

vom

2.

Juli

bis

3 1.

August

2022

und

erneut

ab

dem

2 3.

Dezember

2022

dem

schweizerischen

Versicherungsobligatorium

unterstand.

Insoweit

ist

die

Beschwerde

abzuweisen.

W ie

lange

und

ab

w ann

genau

sie

in

Anbetracht

der

Tätigkeit

in Portugal der

Schweizer

Versicherungspflicht

unterstand

und

ob

sie

aufgrund

erfüllter

Voraus setzungen

allenfalls

davon

befreit

werden

konnte

(frühestens

ab

2 0.

Januar

2024) ,

bedarf

weiterer

Abklärung

durch

die

Vorinstanz.

Hierzu

und

zu

erneutem

Entscheid

ist

d ie

Sache

an

die

SVA

zurückzuweisen .

In

diesem

Sinne

ist

die

Beschwerde

teilweise

gutzuheissen.

4.

Die

Beschwerdeführerin

übt

weitere

Kritik

am

vorinstanzlichen

Einsprachee nt scheid.

Zunächst

beschwert

sie

sich

über

die

lange

Dauer

des

Einspracheverfahrens

( Urk.

1

S.

2) .

Selbst

wenn

anzunehmen

wäre,

die

Vorinstanz

hätte

das

Einsprache verfahren

nicht

innert

angemessener

Frist

abgeschlossen,

womit

von

einer

Rechtsverzögerung

auszugehen

wäre

(vgl.

BGE

144

II

486

E.

3.2;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_315/2018

vom

5.

März

2019

E.

3.2.1),

ist

Folgendes

zu

beach ten:

H insichtlich

des

Hauptziels

einer

Rechtsverzögerungsbeschwerde,

nämlich

dass

die

Vorinstanz

einen

anfechtbaren

Entscheid

fällt ,

besteht

mit

dem

Erlass

des

angefochtenen

Einspracheentscheids

vom

2 7.

August

2024

kein

aktuelles

Rechtsschutzinteresse

mehr ,

weshalb

auf

dieses

Begehren

nicht

einzutreten

ist .

Soweit

sie

geltend

macht ,

mittlerweile

habe

sich

ein

Prämienausstand

von

über

Fr.

11'000.--

angehäuft,

da

ihr

geraten

worden

sei,

mit

den

Prämienzahlungen

zuzuwarten

( Urk.

1

S.

2) ,

kann

sie

nicht

gehört

werden .

Es

ist

nicht

ersichtlich

und

auch

nicht

geltend

gemacht

worden,

dass

die

am

Recht

stehende

SVA

ihr

diesen

Ratschlag

erteilte

(vgl.

Urk.

10/13,

Urk.

10/15).

Die

Beschwerdeführerin

musste

vernünftigerweise

das

Risiko,

dass

sie

die

Prämien

für

ihre

schweizerische

Krankenversicherung

letztlich

doch

noch

werde

bezahlen

müssen,

einkalkulieren ;

ebenfalls

musste

ihr

bewusst

sein,

dass

das

Zuwarten

mit

der

Prämienbegleichung

den

Ausstand

monatlich

ansteigen

lässt,

so

dass

dieser

im

Fall

eines

negativen

rechtskräftigen

Entscheids

über

ihre

Prämienzahlungspflicht

ein

vielfaches

der

einzelnen

monatliche

Prämie

ausmachen

wird .

Sodann

kritisiert

die

Beschwerdeführerin

die

ihr

von

der

KPT

in

Rechnung

gestellten

monatlichen

Prämien

sinngemäss

als

überhöht

( Urk.

1

S.

1

f.) .

Die

Prämienforderungen

der

KPT

sind

indes

nicht

Gegenstand

des

vorliegen d en

Verfahrens,

in

dem

einzig

zu

beurteilen

ist,

ob

die

SVA

die

Beschwerdeführerin

wegen

Nichteinhaltung

der

Versicherungspflicht

mit

der

Verfügung

vom

1 6.

Mai

2023

beziehungsweise

dem

diese

bestätigenden

Einspracheentscheid

vom

2 7.

August

2024

zu

Recht

einem

Versicherer

zugewiesen

hatte

und

ob

sie

sie

im

massgeblichen

Zeitraum

von

der

Versicherungspflicht

hätte

befreien

müssen .

Sollte

sie

die

Prämienhöhe

anfechten

wollen,

steht

es

ihr

frei,

von

der

KPT

den

E rlass

einer

anfechtbaren

Verfügung

zu

verlangen.

Im

Übrigen

hat

die

KPT

den

der

Beschwerdeführerin

auferlegten

Prämienzuschlag

im

Schreiben

vom

6.

Juli

2023

begründet

( Urk.

3/3

S.

3).

Die

Rechtmässigkeit

dieses

Vorgehens

kann

hier

nicht

beurteilt

zu

werden.

Schliesslich

kann

die

von

der

Beschwerdeführerin

im

Fall

eines

negativen

Ent scheids

beantragte

Rechtsberatung

hinsichtlich

Möglichkeiten,

aus

der

Zwangsversicherung

entlassen

zu

werden

oder

eine

Prämienreduktion

zu

erreichen

( Urk.

1

S.

2),

im

Rahmen

eines

Beschwerdeverfahrens

vor

dem

Sozial versicherungsgericht

nicht

erbracht

werden.

Die

Beschwerdeführerin

kann

sich

mit

diesen

Fragen

etwa

an

die

Vorinstanz

beziehungsweise

die

KPT

oder

an

eine

(unentgeltliche)

Rechtsauskunftsstelle

(vgl.

dazu

den

entsprechenden

Hinweis

auf

der

Internetsite

des

Sozialversicherungsgerichts

des

Kantons

Zürich)

wenden.

5.

Festzuhalten

bleibt,

dass

es

auch

Sache

der

Beschwerdeführerin

sein

wird ,

die

KPT

rechtzeitig

über

diesen

Entscheid

und

das

Ergebnis

der

weiteren

Abklärungen

der

SVA

über

die

Versicherungspflicht

ab

Ende

2023

ins

Bild

zu

setzen ,

damit

diese

die

nötigen

administrativen

Schritte

unternehmen

kann

(vgl.

auch

Urk.

9

S.

4) .

Insbesondere

wird

sie

die

KPT

über

die

Beendigung

der

Versicherung

während

des

Praktikums

in Deutschland vom

1.

September

2022

bis

2 2.

Dezember

2022

(vgl.

vorstehend

E.

1.5.2

sowie

Urk.

9

S.

5)

sowie

während

der

Erwerbstätigkeit

in Portugal zu

informieren

haben ,

wobei

sie

der

KPT

diesbezüglich

noch

den

genauen

Zeitraum

anzugeben

haben

wird .

Generell

ist

der

Beschwerdeführerin

zu

empfehlen,

Änderungen

ihre r

erwerblichen

wie

auch

der

persönlichen

Verhält nisse

der

SVA

und

ihrem

Krankenversicherer

in

der

Schweiz

zukünftig

möglichst

zeitnah

mitzuteilen ,

da

sich

diese

auf

ihre

Versicherungspflicht

auswirken

können . Das

Gericht

erkennt: 1.

D ie

Beschwerde

wird ,

soweit

auf

sie

eingetreten

wird,

in

dem

Sinne

teilweise

gutge heissen,

dass

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

27 .

August

202 4

insoweit

aufgehoben

wird,

als

damit

die

Möglich k eit

einer

Befreiung

von

der

Versicherungspflicht

ab

2 0.

Januar

2024

verneint

wurde,

und

die

Sache

wird

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Krankenversicherungspflicht,

zurückgewiesen,

damit

sie

nach

erfolgter

Abklärung

im

Sinne

der

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Juli

2022

bis

E. 3 Dezember

2022

bis

2

E. 4 Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Dispositiv
  1. Juni 2023, an die Gesund heitsdirektion wandte , zu einem Zeitpunkt, als sie noch in H.___ studierte ( Urk. 10/4). Zudem machte sie in dieser E-Mail – im Widerspruch zu ihren späte ren Angaben in der Beschwerde – gelten d , sie habe bereits mit einer früheren E-Mail-Nachricht vom 2
  2. Januar 2023 um Befreiung von der Versicherun g spflicht ersucht . Dies würde voraussetzen, dass sie vom eingeschriebenen Brief der Gesundheitsdirektion vom 2
  3. Januar 2023 zeitnah Kenntnis genommen hatte. Zwar antwortete ihr die Gesundheitsdirektion mit E-Mail vom
  4. Juni 2023, am 2
  5. Januar 2023 habe sie von ihr keine Nachricht erhalten ( Urk. 10/4) , und die Beschwerdeführerin bestritt dies nicht . Dies e Umstände deute n aber darauf hin, dass sie sich während des Studienaufenthalts in H.___ durchaus so organisiert hatte, dass sie behördliche Post zeitnah beantworten konnte. Aufgrund dieser Überlegungen ist davon aus zugehen , dass sie zumindest vom zweiten Informati onsschreiben der Gesundheitsdirektion vom 2
  6. Januar 2023 innert nützlicher Frist Kenntnis nehmen konnte , wobei für eine ordnungsgemässe Eröffnung das Eintreffen der Mitteilung in den Machtbereich der Adressatin genügt - eine Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 1C_379/2023 vom 2
  7. Januar 2024 E. 4.1) . Weshalb die Gesundheitsdirektion danach während längerer Zeit keine Antwort auf ihr Schreiben erhielt , kann offen bleiben .      Indem die Beschwerdeführerin erst Anfang Juni 2023 mit ihrer Einsprache gegen die Verfügung vom 1
  8. Mai 2023 um Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht ersucht e , übte sie ihr Optionsrecht zu spät aus und verpasste die entsprechende Frist. Zu diesem Zeitpunkt konnte zweifellos keine Rede mehr davon sein, sie habe die Frist zur Ausübung des Optionsrechts unverschuldet er weise nicht früher wahrnehmen können (vgl. BGE 136 V 295 E. 5.10) . Mithin unterlag die Beschwerdeführerin ab
  9. Juli 2022 dem schweizerischen Kranken versicherungsobligatorium . 3.3      Ab dem
  10. September 2022 absolvierte die Beschwerdeführerin bei der I.___ GmbH in J.___ ein Praktikum und erhielt dafür eine n monatliche n Lohn von 950 Euro (10/11/4-6). War sie daneben aufgrund ihres unbefristeten Anstellungsvertrags weiterhin sporadisch bei der Z.___ als Cabin Crew Member tätig – in den Akten finden sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte (vgl. Urk. 7/2, Urk. 10/15, Urk. 10/16/10) - , unter stand sie aufgrund der Regelung für Mehrfachbeschäftigte ausserhalb des Wohnstaats den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats ( Art. 13 Abs. 1 lit. b/iv VO 883/2004). Damit endete die Versicherungspflicht in der Schweiz am 3
  11. August 2022 (vgl. vorstehend E. 1.5.2) . Gleiches gälte im Übrigen, wenn angenommen würde, die Beschwerdeführerin habe während des Praktikums in Deutschland in der Schweiz keine Beschäftigung mehr ausgeübt, da solchenfalls der Anknüpfungspunkt einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 per
  12. September 2022 weggefallen wäre. 3.4      Ab dem 2
  13. Dezember 2022, als das Praktikum in Deutschland und damit die Mehrfachbeschäftigung beendet war ( Urk. 10/11/4-6), unterstand die Beschwer deführerin wieder den Schweizer Rechtsvorschriften und dem schweizerischen Versicherungsobligatorium. Wie bereits erwähnt, hielt sie sich vom
  14. Januar 2023 bis 3
  15. Juli 2023 im Rahmen eines Auslandsemesters studienhalber in H.___ auf ( Urk. 1 S. 1, Urk. 3/1 S. 7, Urk. 7/2). A uch für diesen Zeitraum fehlen indes A nhaltspunkte, dass sie nicht weiterhin zumindest sporadisch für die Z.___ tätig war - was auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellte ; vielmehr spricht das im Lohna usweis für 2023 ausgewiesene Jahreseinkommen von Fr. 13 ' 246 .--( Urk. 10/16/10) trotz Aufenthalts in H.___ von Januar bis Juli 2023 und Aufnahme einer neuen Beschäftigung in Portugal ab September/Oktober 2023 dafür, dass sie auch während ihres Studienaufent halts in H.___ in wesentlichem Umfang als Cabin Crew Member arbeitete (vgl. Urk. 7/2, Urk. 10/15, Urk. 10/16/10) und damit als beschäftigte Person im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 zu qualifizieren war (vgl. vorstehend E. 1.2 .1 ) . Deshalb unterstand sie zumindest bis September/Oktober 2023 der Versicherungspflicht an ihrem Erwerbsort in der Schweiz.      Die Durchführungsstelle weist zu Recht darauf hin ( Urk. 9 S. 3), dass mit den veränderten Verhältnissen ab dem 2
  16. Dezember 2022 (Abschluss des Praktikums in Deutschland und der « Mehrfachbeschäftigung » ) die dreimonatige Frist zur Ausübung des Optionsrechts erneut zu laufen begann (vgl. Eugster , SBVR , a.a.O., S. 440 Rz. 105 ). D ies bezüglich gilt das in den vorstehenden Erwägung en 2.2.2-3 G esagte analog: Die spätestens mit Zustellung des Informationsschreibens der Gesundheitsdirektion am 2
  17. Januar 2023 über ihr Optionsrecht in Kenntnis gesetzte Besch w erdeführerin verpasste die dreimonatige Frist zur Stellung eines Antrags um Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht , ohne dass dies entschuldbar gewesen wäre. Deshalb konnte das A nfang Juni 2023 im Rahmen der Einsprache gegen die Verfügung vom 1
  18. Mai 2023 gestellte Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht ( Urk. 10/4, Urk. 10/8) auch für dieses Zeitintervall nicht bewilligt werden . 3.5      Ab 2
  19. September 2023 ( Urk. 7/2, Urk. 10/10, Urk. 10/11/1) oder ab 2
  20. Oktober 2023 ( Urk. 3/1 S. 9) übte die Beschwerdeführerin bei der Firma K.___ in Portugal eine bezahlte Erwerbstätigkeit als Reiseverkaufsberaterin aus (vgl. Urk. 3/1 S. 9, Urk. 10/11/1-3). I hren – nicht hinreichend belegten – Angaben zufolge endete dieses Arbeitsverhältnis am 1
  21. Januar 2024 ( Urk. 7/2; vgl. auch Urk. 3/1 S. 9). Während der Tätigkeit in Portugal war die Beschwerdeführerin entweder im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. b/iv VO 883/2004 mehrfach ausserhalb ihres Wohnstaats beschäftigt oder aber nur noch in Portugal erwerbs tätig. So oder anders unterstand sie während der Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr den schweizerischen Rechtsvorschriften und der schweizerischen Versicherungspflicht (vgl. auch vorstehend E. 3.3). 3.6      Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 1
  22. Juni 2024 eine neue Stelle als Praktikantin bei der Z.___ am Flug haften A.___ antrat ( Urk. 10/18/8). Der SVA ist beizupflichten, dass sie spätes tens dann – oder, falls sie die Tätigkeit als Freelance Cabin Crew Member für die Z.___ während der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses in Portugal weiterführte oder unmittelbar danach wieder aufnahm, ab Ende de r dortigen Beschäftigung - wieder den Schweizer Rechtsvorschriften und dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstand, weil sie nur noch hier erwerbstätig war ( Urk. 9 S. 4). Gleichzeitig begann die dreimonatige Frist zur Stellung eines Antrags um Befreiung von der Versicherungspflicht erneut zu laufen (vgl. Eugster, SBVR, a.a.O., S. 440 Rz. 105).      D ie der SVA während des Einspracheverfahre ns übermittelten Unterlagen enthielten wie gesagt keine ausreichende n Hinweise auf den genauen Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der Tätigkeit in Portugal (vgl. Urk. 10/10-11, Urk. 10/15-18) . Dass diese am 1
  23. Januar 2024 geendet habe , macht die Beschwerde führerin erstmals in einer Beilage zu ihrer Eingabe vom 2
  24. September 2024 im vorliegenden Verfahren geltend ( Urk. 7/2). Mangels Belegen ist dies er Sachverhalt aber nicht hinreichend ausgewiesen . Deshalb besteht weiterer Abklä rungsbedarf hinsichtlich der Dauer der Beschäftigung in Portugal . N ach dem vorstehend in E. 3.1 D argelegt en sind Sachverhalt sentwicklungen , die sich auf die von der SVA zu überwachende Einhaltung der Versicherungspflicht beziehungsweise die Zulässigkeit einer Befreiung vom Versicherungsobligato rium auswirken können, bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids a m 2
  25. August 2024 zu berücksichtigen . Da die genannten Sachverhaltsänderun gen bereits vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids eingetreten sind und gestützt darauf eine Befreiung von der Versicherungspflicht (längstens) bis 2
  26. Oktober 2023 und (frühestens) ab 2
  27. Januar 2024 ( Urk. 7/2) in Frage kommt, kann die Sache nicht wie beantragt an die SVA überwiesen werden (vgl. Urk. 9 S. 5) , sondern sie ist an diese zurückzuweisen für die Durchführung der weiteren Sachverhaltsabklärung en ; die Beschwerde ist insoweit in diesem Sinne gutzu heissen.      I m Rahmen der Informationspflicht über die Versicherungspflicht ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, im Zusammenhang mit der letzten Veränderung ihrer erwerblichen Situation eine Befreiung von der Schweizer Krankenversicherungspflicht zu beantragen (vgl. E. 1.2.2 und 1.5.1; vgl. auch Urk. 9 S. 4 f.) . Da sie im vorlieg enden Verfahren immer wieder unmissverständlich geäussert hat, von der schweizerischen Versicherungs pflicht befreit werden zu wolle n (vgl. Urk. 1) , braucht eine ausdrückliche Erklärung auf diesen Zeitpunkt hin nicht nachgeholt zu werden. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie f ür die Zeit , als sie nach Beendi gung der Tätigkeit in Portugal erneut dem Schweizer Versicherungsobligatorium unterstand, rechtzeitig um Befreiung ersucht hat. Unklar ist allerdings, ob s ie den zusätzlich erforderlichen Nachweis , dass sie an ihrem Wohnort in Österreich für den Krankheitsfall gedeckt ist (vgl. vorstehend E. 1.2.2 und 1.5.1 ), hinreichend erbracht hat. Diese Frage hat die Beschwerdegegnerin noch nicht abgeklärt und sie hat sich dazu auch noch nicht geäussert. Dies wird sie nachzuholen haben.
  28. 7      Abschliessend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vom
  29. Juli bis 3
  30. August 2022 und erneut ab dem 2
  31. Dezember 2022 dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstand. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.      W ie lange und ab w ann genau sie in Anbetracht der Tätigkeit in Portugal der Schweizer Versicherungspflicht unterstand und ob sie aufgrund erfüllter Voraus setzungen allenfalls davon befreit werden konnte (frühestens ab 2
  32. Januar 2024) , bedarf weiterer Abklärung durch die Vorinstanz. Hierzu und zu erneutem Entscheid ist d ie Sache an die SVA zurückzuweisen . In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
  33. Die Beschwerdeführerin übt weitere Kritik am vorinstanzlichen Einsprachee nt scheid.      Zunächst beschwert sie sich über die lange Dauer des Einspracheverfahrens ( Urk. 1 S. 2) . Selbst wenn anzunehmen wäre, die Vorinstanz hätte das Einsprache verfahren nicht innert angemessener Frist abgeschlossen, womit von einer Rechtsverzögerung auszugehen wäre (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom
  34. März 2019 E. 3.2.1), ist Folgendes zu beach ten: H insichtlich des Hauptziels einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, nämlich dass die Vorinstanz einen anfechtbaren Entscheid fällt , besteht mit dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2
  35. August 2024 kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr , weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist . Soweit sie geltend macht , mittlerweile habe sich ein Prämienausstand von über Fr. 11'000.-- angehäuft, da ihr geraten worden sei, mit den Prämienzahlungen zuzuwarten ( Urk. 1 S. 2) , kann sie nicht gehört werden . Es ist nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden, dass die am Recht stehende SVA ihr diesen Ratschlag erteilte (vgl. Urk. 10/13, Urk. 10/15). Die Beschwerdeführerin musste vernünftigerweise das Risiko, dass sie die Prämien für ihre schweizerische Krankenversicherung letztlich doch noch werde bezahlen müssen, einkalkulieren ; ebenfalls musste ihr bewusst sein, dass das Zuwarten mit der Prämienbegleichung den Ausstand monatlich ansteigen lässt, so dass dieser im Fall eines negativen rechtskräftigen Entscheids über ihre Prämienzahlungspflicht ein vielfaches der einzelnen monatliche Prämie ausmachen wird .      Sodann kritisiert die Beschwerdeführerin die ihr von der KPT in Rechnung gestellten monatlichen Prämien sinngemäss als überhöht ( Urk. 1 S. 1 f.) . Die Prämienforderungen der KPT sind indes nicht Gegenstand des vorliegen d en Verfahrens, in dem einzig zu beurteilen ist, ob die SVA die Beschwerdeführerin wegen Nichteinhaltung der Versicherungspflicht mit der Verfügung vom 1
  36. Mai 2023 beziehungsweise dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 2
  37. August 2024 zu Recht einem Versicherer zugewiesen hatte und ob sie sie im massgeblichen Zeitraum von der Versicherungspflicht hätte befreien müssen . Sollte sie die Prämienhöhe anfechten wollen, steht es ihr frei, von der KPT den E rlass einer anfechtbaren Verfügung zu verlangen. Im Übrigen hat die KPT den der Beschwerdeführerin auferlegten Prämienzuschlag im Schreiben vom
  38. Juli 2023 begründet ( Urk. 3/3 S. 3). Die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens kann hier nicht beurteilt zu werden.      Schliesslich kann die von der Beschwerdeführerin im Fall eines negativen Ent scheids beantragte Rechtsberatung hinsichtlich Möglichkeiten, aus der Zwangsversicherung entlassen zu werden oder eine Prämienreduktion zu erreichen ( Urk. 1 S. 2), im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Sozial versicherungsgericht nicht erbracht werden. Die Beschwerdeführerin kann sich mit diesen Fragen etwa an die Vorinstanz beziehungsweise die KPT oder an eine (unentgeltliche) Rechtsauskunftsstelle (vgl. dazu den entsprechenden Hinweis auf der Internetsite des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich) wenden.
  39. Festzuhalten bleibt, dass es auch Sache der Beschwerdeführerin sein wird , die KPT rechtzeitig über diesen Entscheid und das Ergebnis der weiteren Abklärungen der SVA über die Versicherungspflicht ab Ende 2023 ins Bild zu setzen , damit diese die nötigen administrativen Schritte unternehmen kann (vgl. auch Urk. 9 S. 4) . Insbesondere wird sie die KPT über die Beendigung der Versicherung während des Praktikums in Deutschland vom
  40. September 2022 bis 2
  41. Dezember 2022 (vgl. vorstehend E. 1.5.2 sowie Urk. 9 S. 5) sowie während der Erwerbstätigkeit in Portugal zu informieren haben , wobei sie der KPT diesbezüglich noch den genauen Zeitraum anzugeben haben wird . Generell ist der Beschwerdeführerin zu empfehlen, Änderungen ihre r erwerblichen wie auch der persönlichen Verhält nisse der SVA und ihrem Krankenversicherer in der Schweiz zukünftig möglichst zeitnah mitzuteilen , da sich diese auf ihre Versicherungspflicht auswirken können . Das Gericht erkennt:
  42. D ie Beschwerde wird , soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutge heissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27 . August 202 4 insoweit aufgehoben wird, als damit die Möglich k eit einer Befreiung von der Versicherungspflicht ab 2
  43. Januar 2024 verneint wurde, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht, zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu entscheide . Betreffend den Zeitraum vom
  44. Juli 2022 bis 3
  45. August 2022 und vom 2
  46. Dezember 2022 bis 2
  47. September 2023 wird die Beschwerde abgewiesen.
  48. Das Verfahren ist kostenlos.
  49. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht - Bundesamt für Gesundheit
  50. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
  51. Juli bis und mit dem
  52. August sowie vom
  53. Dezember bis und mit dem
  54. Januar ( Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich KV.2024.00070 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 25.

Juni

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Krankenversicherungspflicht Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die

1994

geborene

X.___ , österreichische Staatsangehörige

mit

Wohnsitz

in Österreich ,

verfügte

seit

dem

2.

Juli

2022

über

die

Grenzgängerbe willigung

G

und

war

gemäss

Anstellungsvertrag

vom

2 6.

April

2022

ab

dann

als

Grenzgängerin

in

der

Schweiz

erwerbstätig

( Flight-Attendant

bei

der

Z.___

in

A.___ ;

Urk.

10/1,

Urk.

10/9/1 ,

Urk.

10/18/5 ).

Mit

Schreiben

vom

1 9.

September

2022

wurde

sie

von

der

Gesundheitsdirektion

des

Kantons

A.___

informiert,

dass

sie

grundsätzlich

dem

schweizerischen

Kranken versicherungsobligatorium

unterliege .

Es

stehe

ihr

aber

frei,

innert

drei er

Monate

ab

Arbeitsantritt

das

sogenannte

Optionsrecht

auszuüben

beziehungsweise

sich

von

der

Schweizer

Krankenversicherungspflicht

befreien

zu

lassen.

Tue

sie

dies

nicht

und

reiche

sie

innert

der

Dreimonatsfrist

auch

keinen

Versicherungsnach weis

einer

Schweizer

Krankenversicherung

ein,

werde

sie

zwangsweise

einem

Krankenversicherer

zugewiesen

( Urk.

10/2).

Da

sich

X.___

nicht

vernehmen

liess,

räumte

ihr

die

Gesundheitsdi rektion

mit

Einschreiben

vom

2 0.

Januar

2023 ,

zugestellt

am

2 3.

Januar

2023

( Urk.

10/5),

eine

letztmalige

Frist

von

zwei

Wochen

ein,

um

die

geforderten

Unterlagen

einzureichen.

Gleichzeitig

drohte

sie

ihr

erneut

an,

sie

andernfalls

zwangsweise

einer

schweizerischen

Krankenversicherung

zuzuweisen

( Urk.

10/3).

Weil

die

Gesundheitsdirektion

in

der

Folge

weiterhin

keine

Antwort

von

X.___

erhalten

hatte ,

wies

sie

sie

mit

Verfügung

vom

1 6.

Mai

2023

der

KPT

Krankenkasse

AG

(nachfolgend:

KPT)

zu

( Urk.

10/6;

vgl .

auch

Urk.

10/7).

Dagegen

erhob

X.___

Einsprache

(Eingang

am

8.

Juni

2023)

mit

der

Begründung,

sie

sei

bereits

bei

der Österreich Gesundheitskasse

kranken versichert

( Urk.

10/8 ;

vgl.

auch

Urk.

2,

Urk.

10/9 ,

Urk.

10/14 ) .

Mit

E-Mail

vom

2 5.

Juli

2023

( Urk.

10/10)

teilte

sie

der

Gesundheitsdirektion

zudem

mit,

dass

sie

ab

Ende

September

2023

eine

Anstellung

in Portugal antreten

werde

(vgl.

Urk.

10/11/1-3)

und

vom

1.

September

bis

2 2.

Dezember

2022

in Deutschland ein

Praktikum

absolviert

habe

(10/11/4-6 ) .

Mit

Schreiben

vom

2 6.

Juni

2024

verlangte

die

gestützt

auf

die

seit

1.

Oktober

2023

in

Kraft

stehende

Fassung

von

§

1

f.

und

insbesondere

§

2

Abs.

1

des

kantonalen

Einführungsgesetzes

zum

Krankenversicherungsgesetz

(EG

KVG)

neu

für

die

Versicherungspflicht

zuständige

-

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Krankenversicherungspflicht

(nachfolgend:

SVA) ,

von

X.___

die

Einreichung

weiterer

Informationen

und

Belege

zu

ihrer

beruflichen

Tätigkeit

seit

September

2023

( Urk.

10/14;

vgl.

auch

Urk.

10/13).

Mit

Eingabe

vom

1 0.

Juli

2024

( Urk.

10/15)

stellte

X.___

der

SVA

weitere

Unterlagen

zu

( Urk.

10/16 -18 ) ,

wonach

sie

weiterhin

bei

der

Z.___

beschäftigt

war

( Urk.

10/15

S.

1,

Urk.

10/16/11,

Urk.

10/18/5).

Mit

Eins pracheentscheid

vom

2 7.

August

2024

wies

die

SVA

die

Einsprache

ab

und

stellte

fest,

X.___

unterstehe

ab

dem

2 3.

Dezember

2022

der

schwei zerischen

Versicherungspflicht

( Urk.

2

=

Urk.

10/19).

2.

Gegen

diesen

Entscheid

erhob

X.___

mit

Eingabe

vom

1 7.

September

2024

Beschwerde

mit

dem

sinngemässen

Antrag,

die

Zwangszu weisung

zu

einem

schweizerischen

Krankenversicherer

sei

aufzuheben

( Urk.

1 ;

vgl.

auch

Urk.

10/20-21 ).

Mit

Eingabe

vom

2 0.

September

2024

( Urk.

6)

reichte

sie

weitere

Unterlagen

ein

( Urk.

7/1-5).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

2 3.

Oktober

2024

beantragte

die

SVA

die

Abweisung

der

Beschwerde.

Zur

Prüfung

der

Frage,

ob

die

Beschwerdeführerin

nach

Beendigung

ihrer

Erwerbstätigkeit

in Portugal infolge

erneuter

Unterstellung

unter

die

schweizerischen

Rechtsvorschriften

wieder

vom

Optionsrecht

Gebrauch

machen

könne,

sei

die

Sache

im

Sinne

eines

neuen

Gesuches

an

die

Vorinstanz

zu

überweisen

( Urk.

9

S.

5).

Im

Rahmen

von

Replik

( Urk.

13)

und

Duplik

( Urk.

15)

hielten

die

Parteien

an

ihren

Standpunkten

fest.

Mit

Verfügung

vom

1 4.

Januar

2025

wurde

der

Beschwerdeführerin

eine

Kopie

der

Duplik

zugestellt

( Urk.

16). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Die

Beschwerdeführerin

ist Österreich Staatsangehörige

mit

Wohnsitz

in Österreich und

arbeitet

in

der

Schweiz,

wobei

sie

über

eine

Grenzgängerbewilli gung

verfügt

( Urk.

10 /1).

Aus

diesem

Grund

kommen

das

am

1.

Juni

2002

in

Kraft

getretene

Abkommen

vom

2 1.

Juni

1999

zwischen

der

Schweizerischen

Eidgenossenschaft

einerseits

und

der

Europäischen

Gemeinschaft

und

ihren

Mitgliedstaaten

andererseits

über

die

Freizügigkeit

(FZA;

SR

0.142.112.681)

sowie

basierend

darauf

die

Verordnung

(EG)

Nr.

883/2004

des

Europäischen

Parlaments

und

des

Rates

vom

2 9.

April

2004

zur

Koordinierung

der

Systeme

der

sozialen

Sicherheit

(VO

[EG]

883/2004;

SR

0.831.109.268.1)

zur

Anwendung

(vgl.

Art.

8

und

15

des

FZA

in

Verbindung

mit

Art.

1

Abs.

1

und

Abschnitt

A

Ziffer

1

des

Anhangs

II

des

FZA).

In

sachlicher

Hinsicht

sind

das

FZA

und

die

VO

883/2004

ebenfalls

anwendbar,

wenn

Leistungen

bei

Krankheit

im

Sinne

von

Art.

3

Abs.

1

lit.

a

VO

883/2004

zur

Diskussion

stehen. 1.2

1.2.1

Gemäss

Art.

11

Abs.

3

lit.

a

VO

883/2004

unterliegt

eine

Person,

die

in

einem

Mitgliedstaat

eine

Beschäftigung

oder

selbständige

Erwerbstätigkeit

ausübt,

den

Rechtsvorschriften

dieses

Mitgliedstaates

(sog.

Erwerbsortsprinzip ) .

Dies

gilt

auch

dann,

wenn

sie

im

Gebiet

eines

anderen

Mitgliedstaates

wohnt;

das

Erwerbsort prinzip

gilt

auch

für

Grenzgänger

(BGE

147

V

387

E.

4.2

mit

Hinweis ).

Eine

Beschäftigung

ist

auch

anzunehmen,

wenn

die

Tätigkeit

in

Teilzeit

mit

ausübungsfreien

Zeiträumen

geschieht

beziehungsweise

Zeitaufwand

und

Entgelt

gering

sind;

der

zeitliche

Umfang

der

Beschäftigung

ist

unerheblich .

Auch

Prak tika

können

ein

Beschäftigungsverhältnis

im

Sinne

der

VO

883/2004

begründen,

wenn

Lohn

für

geleistete

Arbeit

bezahlt

wird

(vgl.

Eugster,

Die

obligatorische

Krankenpflegeversicherung,

in:

Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht

[SBVR],

3.

Auflage,

Basel

2016 ,

S.

433

Rz .

77

f.

und

Rz .

117).

Nach

Art.

11

Abs.

5

VO

883/2004

gilt

e ine

Tätigkeit,

die

ein

Flug-

oder

Kabinen besatzungsmitglied

in

Form

von

Leistungen

im

Zusammenhang

mit

Fluggästen

oder

Luftfracht

ausübt,

als

in

dem

Mitgliedstaat

ausgeübte

Tätigkeit,

in

dem

sich

die

Heimatbasis

im

Sinne

von

Anhang

III

der

Verordnung

(EWG)

Nr.

3922/91

befindet. 1.2.2

Laut

Abschnitt

A

Nr.

1

Bst.

i

Ziff.

3b

des

Anhangs

II

des

FZA

und

den

gleichlau tenden

Bestimmungen

in

Art.

83

VO

883/2004

in

Verbindung

mit

ihrem

Anhang

XI,

Schweiz,

Ziff.

3

lit.

b,

können

Grenzgänger

auf

Antrag

von

der

Versiche rungspflicht

befreit

werden,

wenn

sie

in

einem

der

aufgezählten

Staaten

wozu Österreich gehört

-

wohnen

und

nachweisen,

dass

sie

dort

für

den

Krankheitsfall

gedeckt

sind.

Dieser

Antrag

ist

innerhalb

von

drei

Monaten

nach

Entstehung

der

Versicherungspflicht

in

der

Schweiz

zu

stellen ,

wobei

das

Befreiungsgesuch

nicht

stillschweigend

(konkludent)

gestellt

und

grundsätzlich

nicht

nachgeholt

werden

kann.

W ird

in

begründeten

Fällen ,

wenn

die

dreimonatige

Frist

zur

Ausübung

des

Optionsrechts

unverschuldet

nicht

hatte

wahrgenommen

werden

können ,

der

Antrag

nach

diesem

Zeitraum

gestellt,

so

wird

die

Befreiung

ab

dem

Zeitpunkt

der

Entstehung

der

Versicherungspflicht

wirksam.

Für

Grenzgänger

beginnt

diese

Frist

mit

dem

ersten

Arbeitstag

(BGE

136

V

295

E.

2.3.3 ;

Eugster,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

KVG,

2.

Auflage

2018,

Rz .

33

zu

Art.

3 ). 1.3

Nach

Art.

13

Abs.

1

lit.

b/iv

VO

883/2004

unterliegt

eine

Person,

die

gewöhnlich

in

zwei

oder

mehr

Mitgliedstaaten

bei

verschiedenen

Arbeitgebern

ausserhalb

des

Wohnstaats

beschäftigt

ist ,

den

Rechtsvorschriften

des

Wohnmitgliedstaats .

1.4

Im

Sinne

einer

Auffangkollisionsnorm

regelt

Art.

11

Abs.

3

lit.

e

VO

883/2004,

dass

diejenigen

Personen,

die

weder

eine

Beschäftigung

oder

selbständige

Erwerbstätigkeit

noch

eine

Tätigkeit

als

Beamte

beziehungsweise

Wehr-

und

Zivildienstpflichtige

ausüben

oder

Arbeitslosenleistungen

erhalten

(vgl.

Art.

11

Abs.

3

lit.

a-d),

den

Rechtsvorschriften

des

Wohnmitgliedstaats

unterliegen

(Wohnortsprinzip).

Dies

gilt

namentlich

für

wirtschaftlich

nicht

aktive

Studie rende.

Die

Ausübung

einer

Erwerbstätigkeit

schliesst

jedoch

die

Anwendbarkeit

von

Art.

11

Abs.

3

lit.

e

VO

883/2004

aus

(vgl.

Eugster,

SBVR,

a.a.O.,

S.

443

f.

Rz .

116

ff.). 1. 5 1. 5 .1

Art.

3

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Krankenversicherung

(KVG)

schreibt

vor,

dass

sich

jede

Person

mit

Wohnsitz

in

der

Schweiz

innert

drei er

Monate

nach

der

Wohnsitznahme

in

der

Schweiz

für

Krankenpflege

versichern

muss.

Gestützt

auf

Art.

3

Abs.

3

lit.

a

KVG

hat

der

Bundesrat

die

Versicherungspflicht

zudem

in

Art.

1

Abs.

2

lit.

d

der

Verordnung

über

die

Krankenversicherung

(KVV)

auf

Personen,

welche

in

einem

Mitgliedstaat

der

Europäischen

Union

wohnen

und

nach

dem

FZA

sowie

seinem

Anhang

II

der

schweizerischen

Versicherung

unterstellt

sind,

ausgedehnt.

Diese

Personen

müssen

sich

innert

drei er

Monate

nach

Entstehung

der

Versicherungspflicht

in

der

Schweiz

versichern

( Art.

7

Abs.

8

KVV).

Gemäss

Art.

2

Abs.

6

KVV

sind

auf

Gesuch

hin

Personen

von

der

Versicherungs pflicht

ausgenommen,

die

in

einem

Mitgliedstaat

der

Europäischen

Union

wohnen,

sofern

sie

nach

dem

FZA

sowie

dessen

Anhang

II

von

der

Versiche rungspflicht

befreit

werden

können

und

nachweisen,

dass

sie

im

Wohnstaat

und

während

eines

Aufenthalts

in

einem

anderen

Mitgliedstaat

der

Europäischen

Union

und

in

der

Schweiz

für

den

Krankheitsfall

gedeckt

sind

(vgl.

auch

BGE

147

V

387

E.

4.1) .

Nach

Art.

6 a

Abs.

1

lit.

a

KVG

informieren

die

Kantone

die

auf

Grund

einer

Erwerbstätigkeit

in

der

Schweiz

versicherungspflichtigen

Personen

über

die

Versicherungspflicht

(vgl.

auch

BGE

136

V

295

E.

2.3.4).

Sie

sorgen

für

die

Einhaltung

der

Versicherungspflicht

und

weis en

Personen,

die

ihrer

Versicherungspflicht

nicht

rechtzeitig

nachkommen,

einem

Versicherer

zu

( Art.

6

Abs.

1

und

2

KVG ;

vgl.

auch

§

2

des

kantonalen

EG

KVG

in

Verbindung

mit

§

58

f.

der

kantonalen

Verordnung

zum

EG

KVG ). 1. 5 .2

Gemäss

Art.

5

Abs.

3

KVG

in

Verbindung

mit

Art.

7

Abs.

8

KVV

endet

die

Versicherun g

für

die

versicherungspflichtige n

Personen

nach

Art.

1

Abs.

2

lit.

d

KVV,

wenn

sie

die

Voraussetzungen

für

eine

Unterstellung

unter

die

schweizeri sche

Versicherung

nach

dem

Freizügigkeitsabkommen

und

dessen

Anhang

II

nicht

mehr

erfüllen.

Mit

dem

Eintritt

des

Ereignisses,

das

die

Versicherungspflicht

beendet,

erlischt

die

Versicherung

automatisch

(vgl.

Eugster ,

SBVR,

a.a.O. ,

S.

448

Rz.

136). 2. 2.1

Die

SVA

stellt

sich

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

und

in

der

Beschwer deantwort

sowie

Duplik

auf

den

Standpunkt ,

die

am

1 6.

Mai

2023

verfügte

Z wangs z uweisung

der

Beschwerdeführerin

an

den

Krankenversicherer

KPT

sei

zu

Recht

erfolgt

( Urk.

2

S.

1

f. ,

Urk.

9

S.

3 ).

Seit

dem

2.

Juli

2022

sei

die

Beschwer deführerin

bei

der

Z.___

im

Rahmen

einer

unbefristeten

Anstellung

tätig.

Da

sie

im

Zeitraum

vom

1.

September

bis

2 2.

Dezember

2022

nebst

ihrer

T ätigkeit

in

der

Schweiz

auch

in Deutschland erwerbstätig

gewesen

sei,

mithin

bei

verschiedenen

Arbeitgebern

in

z wei

Mitgliedstaaten

ausserhalb

des

Wohnstaats

beschäftigt

gewesen

sei,

sei

sie

während

diese r

Zeit

in

der

Schweiz

nicht

kranken versicherungspflichtig

gewesen .

In

den

Zeiträumen

der

ausschliesslichen

Erwerbstätigkeit

in

der

Schweiz

(vom

2.

Juli

bis

3 1.

August

2022

sowie

ab

dem

2 3.

Dezember

2022)

unterstehe

sie

dagegen

mangels

ausdrücklicher

Ausübung

des

Optionsrechts

aufgrund

des

Erwerbsortsprinzips

den

schweizerischen

Rechtsvorschriften,

zumal

sich

ihr

Dienstort

bei

der

Z.___

und

damit

die

Heimatbasis

(im

Sinne

von

Art.

11

Abs.

5

der

VO

883/2004

in

Verbindung

mit

Anhang

III

der

Verordnung

[EWG]

Nr.

3922/91)

in

der

Schweiz

befinde

( Urk.

2

S.

2,

Urk.

9

S.

2).

Seit

dem

2 3.

Dezember

2022

gehe

sie

wieder

als

Grenzgängerin

mit

Wohnsitz

in Österreich ausschliesslich

in

der

Schweiz

einer

Erwerbstätigkeit

nach.

Damit

unterliege

sie

ab

dem

2 3.

Dezember

2022

erneut

den

Schweizer

Rechtsvorschrif ten

und

dem

Schweizer

Krankenversicherungsobligatorium

( Urk.

2

S.

2).

Die

dreimonatige

Frist

zur

Ausübung

des

Optionsrechts

beginne

bei

Grenzgängern

mit

dem

ersten

Arbeitstag.

Sie

habe

damit

erstmals

am

2.

Juli

2022

und

dann

erneut

am

2 3.

Dezember

2022

zu

laufen

begonnen.

Selbst

wenn

der

Beginn

der

F rist

auf

den

2 4.

Januar

2023

(ein

Tag

nach

Zustellung

des

eingeschrieben

versandten

Mahnschreibens)

angesetzt

werde,

habe

die

Beschwerdeführerin

diese

mit

ihrer

ersten

schriftlichen

Meldung

bei

der

Gesundheitsdirektion

vom

8.

Juni

2023

nicht

eingehalten.

Sie

habe

ihr

Optionsrecht

daher

offensichtlich

zu

spät

ausgeübt

( Urk.

9

S.

3).

Die

Zustellung

der

genannten

Schreiben

sei

an

die

im

Grenzgängerausweis

genannte

Korrespondenzadresse

erfolgt ,

was

z umindest

für

das

Schreiben

vom

2 0.

Januar

2023

nachgewiesen

werden

könne

( Urk.

9

S.

4 ,

Urk.

15

S.

1 ).

Sollte

die

Beschwerdeführerin

ab

September

oder

Oktober

2023

zusätzlich

zur

Grenzgängertätigkeit

in

der

Schweiz

einer

Erwerbstätigkeit

in Portugal nachgegangen

sein,

hätte

die

Versicherung

gemäss

Art.

7

Abs.

8

KVV

automatisch

geendet.

Die

Beschwerdeführerin

hätte

dies

ihrem

Schweizer

Kran kenversicherer

mitteilen

können,

worauf

dieser

und

nicht

die

SVA

sie

aus

der

Krankenversicherung

hätte

entlassen

müssen.

Sie

könne

diese

Mitteilung

noch

Nachholen,

so

dass

der

Krankenversicherer

die

erforderlichen

administrativen

Schritte

unternehmen

könne

( Urk.

9

S.

4).

Nach

Beendigung

der

Erwerbstätigkeit

in Portugal habe

die

Beschwerdeführerin

wegen

ihrer

ausschliesslichen

Erwerbs tätigkeit

in

der

Schweiz

wieder

den

schweizerischen

Rechtsvorschriften

unter standen.

Ab

diesem

Zeitpunkt

sei

ein

neues

Optionsrecht

entstanden.

Es

könne

ihr

angesichts

des

laufenden

Einspracheverfahrens

und

der

fehlenden

Kenntnis

der

Rechtslage

nicht

angelastet

werden,

dass

sie

diese

dreimonatige

Optierungs frist

verpasst

habe.

Unklar

sei,

wann

sie

allenfalls

in Portugal erwerbstätig

gewesen

sei.

Zur

Prüfung,

ob

sie

danach

vom

Optionsrecht

G ebrauch

machen

könne,

sei

die

Sache

im

Sinne

eines

neuen

Gesuchs

an

die

SVA

zu

überweisen

( Urk.

9

S.

4

f.). 2.2

Die

Beschwerdeführerin

macht

demgegenüber

geltend,

es

sei

ihr

im

Zeitpunkt

der

Zustellung

der

Schreiben

der

Gesundheitsdirektion

vom

1 9.

September

2022

und

2 0.

Januar

2023

nicht

möglich

gewesen,

diese

zu

erhalten .

Die

SVA

könne

nicht

nachweisen,

an

welche

Adresse

sie

die

von

ihr

erwähnten

Schreiben

gesandt

habe

( Urk.

1

S.

1,

Urk.

13

S.

1) .

Sie

habe

vom

1.

September

bis

1 1.

Dezember

2022

ein

Praktikum

in Deutschland (vgl.

10/11/4-6)

und

vom

1.

Januar

bis

3 1.

Juli

2023

ein

Auslandsemester

an

der

University

D.___

absolviert .

Auch

habe

sie

sich

ordnungsgemäss

beim

Gemeindeamt

in

E.___

abgemeldet.

Zudem

habe

sie

der

SVA

mit

Schreiben

vom

1.

Juni

2023

mitgeteilt,

dass

sie

bei

der Österreich Gesundheitskasse

krankenversichert

sei

und

daher

eine

Doppel versicherung

nicht

notwendig

sei,

und

ihr

alle

nötigen

Unterlagen

zukommen

lassen

( Urk.

1

S.

1

f.) .

Die

SVA

habe

sie

ohne

weitere

Recherche

einfach

einem

Krankenversicherer

zugewiesen.

Die

monatliche

Prämie

von

Fr.

568.--

stehe

in

keinem

Verhältnis

zu

ihrem

tiefen

Einkommen .

Sie

habe

immer

wieder

bei

der

SVA

interveniert,

und

es

sei

ihr

schleierhaft,

wie

das

ganze

Verfahren

eineinhalb

Jahre

habe

dauern

können,

zumal

bei

ihr

mittlerweile

Prämienausstände

von

über

Fr.

1 2 '000.--

entstanden

seien.

Sie

sei

der

Meinung,

stets

korrekt

gehandelt

zu

haben .

Falls

das

Gericht

einen

negativen

Entscheid

fälle,

ersuche

sie

darum,

ihr

mitzuteilen,

wie

sie

aus

der

Zwangsversicherung

entlassen

werden

und

wie

sie

eine

Prämienreduktion

erreichen

könne

( Urk.

1

S.

2 ,

Urk.

13

S.

1

f. ). 2.3

Vorwegzuschicken

ist,

dass

gemäss

Art.

58

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

das

Versicherungsgericht

desjenigen

Kantons

örtlich

zuständig

ist,

in

dem

die

versicherte

Person

zur

Zeit

der

Beschwerdeerhebung

Wohnsitz

hat.

Befindet

sich

der

Wohnsitz

der

versicher ten

Person

im

Ausland,

so

ist

das

Versicherungsgericht

desjenigen

Kantons

zuständig,

in

dem

sich

ihr

letzter

schweizerischer

Wohnsitz

befand

oder

in

dem

ihr

letzter

schweizerischer

Arbeitgeber

Wohnsitz

hat;

lässt

sich

keiner

dieser

Orte

ermitteln,

so

ist

das

Versicherungsgericht

desjenigen

Kantons

zuständig,

in

dem

das

Durchführungsorgan

seinen

Sitz

hat.

Strittig

ist

die

schweizerische

Versicherungspflicht

der

Beschwerdeführerin,

die

in

der

Schweiz

keinen

Wohnsitz

hat(te).

Sie

war

jedoch

ab

Juli

2022

beziehungs weise

ist

ab

1 5.

Juni

2024

bei

der

Z.___

mit

Sitz

in

F.___

tätig

( Urk.

10/1 ,

Urk.

10/18/8 ),

weshalb

das

angerufene

Sozialversiche rungsgericht

örtlich

zuständig

ist

zur

Behandlung

der

Streitfrage,

was

die

Parteien

denn

auch

nicht

in

Abrede

stellten.

3. 3.1

Die

erwerbliche

Situation

der

Beschwerdeführerin

änderte

sich

im

hier

massge blichen

Zeitraum

bis

zum

Erlass

des

angefochtenen

Einspracheentscheids

vom

2 7.

August

2024

(vgl.

dazu

Brunner ,

in:

ATSG-Kommentar ,

5.

Aufl.

2024,

N.

75

zu

Art.

52)

mehrmals ,

womit

hinsichtlich

der

massgeblichen

Rechtslage

zwischen

verschiedenen

Zeitintervallen

zu

unterscheiden

ist

(vgl.

auch

das

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_921/2008

vom

2 3.

April

2009

E.

5 ,

wonach

es

sich

bei

der

Versicherungspflicht

beziehungsweise

deren

Befreiung

um

einen

Dauersachver halt

handelt,

so

dass

bei

Änderungen

der

Sach-

oder

Rechtslage

grundsätzlich

eine

Anpassung

zu

erfolgen

hat). 3.2

3.2.1

Ab

2.

Juli

2022

war

d ie

Beschwerdeführerin

gemäss

Anstellungsvertrag

vom

2 6.

April

2022

bei

der

Z.___

als

Freelance

Cabin

Crew

Member

angestellt.

Dienstort

beziehungsweise

Heimatbasis

(vgl.

vorstehend

E.

1.2.1)

war

der

Flughafen

A.___

( Urk.

7/2,

Urk.

10/15 ,

Urk.

10/18/5).

Gemäss

der

am

1 4.

September

2022

erteilten

-

und

unbestrittenermassen

erfolgreich

zuge stellten

-

Grenzgängerbewilligung

G

behielt

sie

ihren

Wohn ort

in

G.___

in Österreich ( Urk.

10/1).

Bei

diesen

Gegebenheiten

unterstand

sie

gemäss

Art.

11

Abs.

3

lit.

a

VO

883/2004

bezüglich

der

Krankenversicherung

ab

dem

2.

Juli

2022

den

schweizerischen

Rechtsvorschriften

und

gestützt

auf

Art.

3

Abs.

3

lit.

a

KVG

in

Verbindung

mit

Art.

1

Abs.

2

lit.

d

KVV

grundsätzlich

der

schweizerischen

Versicherungspflicht.

3.2.2

Als

in Österreich wohnhafte

Grenzgängerin

stand

der

Beschwerdeführerin

gestützt

auf

Abschnitt

A

Nr.

1

Bst.

i

Ziff.

3b

des

Anhangs

II

des

FZA

und

den

gleichlautenden

Bestimmungen

in

Art.

83

VO

883/2004

in

Verbindung

mit

ihrem

Anhang

XI,

Schweiz,

Ziff.

3

lit.

b

sowie

gestützt

auf

Art.

2

Abs.

6

KVV

das

Recht

zu,

innert

drei er

Monate

nach

der

Entstehung

der

Versicherungspflicht

mit

dem

Antritt

der

Arbeit

in

der

Schweiz,

also

dem

2.

Juli

2022

( Urk.

10/1,

Urk.

10/2

S.

1,

Urk.

10/18/5;

vgl.

vorstehend

E.

1.2.2)

bei

der

SVA

Antrag

auf

Befreiung

von

der

schweizerischen

Versicherungspflicht

zu

stellen.

Die

dreimonatige

Optierungsfrist

lief

unbestrittenermassen

unbenutzt

am

2.

Oktober

2022

ab. 3.2.3

Die

Beschwerdeführerin

macht

geltend,

sie

habe

die

Schreiben

der

Gesundheits direktion

vom

1 9.

September

2022

( Urk.

10/2)

und

2 0.

Januar

2023

( Urk.

10/3) ,

worin

sie

über

ihr

Optionsrecht

informiert

wurde,

nicht

erhalten

( Urk.

1

S.

1) .

Zumindest

der

zweite,

am

2 0.

Januar

2023

per

Einschreiben

versandte

Brief

wurde

gemäss

Empfangsbescheinigung

am

2 3.

Januar

2023

an

die

in

der

Grenz gängerbewilligung

vom

1 4.

September

2022

erfasste

Adresse

in

G.___

( Österreich )

zugestellt

(Urk.

10/5) .

Dabei

ist

unerheblich ,

wer

genau

das

Einschreiben

in

Empfang

nahm ,

denn

rechtspre chungsgemäss

gilt

die

Sendung

als

zugestellt,

wenn

sie

einer

zur

Entgegennahme

der

Postsendung

ermächtigten

Drittperson

zugegangen

ist

( BGE

118

II

42

E.

3 ;

vgl.

dazu

auch

das

Urteil

des

Bundesgerichts

5D_88/2011

vom

1 4.

September

2011

E.

3 ) .

Dass

die

Einschreibesendung

einer

nicht

zum

Empfang

ermächtigten

Person

eröffnet

worden

wäre,

ist

weder

ersichtlich

noch

geltend

gemacht.

Zwar

befand

sich

die

Beschwerdeführerin

vom

1.

Januar

bis

3 1.

Juli

2023

im

Rahmen

eines

Auslandsemesters

studienhalber

an

der

University

D.___

( Urk.

1

S.

1,

Urk.

3/1

S.

7,

Urk.

7/2) .

In

den

Akten

fehlen

allerdings

Belege

dafür ,

dass

sie

ihre

Abwesenheit

wie

geltend

gemacht

den

zur

Beurteilung

ihres

Grenz gängerstatus

zuständigen

Schweizer

(Migrations-) Behörden

gemeldet

hatte

(vgl.

Urk.

1

S.

1) ,

ebenso,

dass

die

Gesundheitsdirektion

des

Kantons

A.___

vor

Erlass

ihrer

Verfügung

vom

1 6.

Mai

2023

( Urk.

10/6)

über

den

Wegzug

informiert

wurde.

Unabhängig

davon

konnte

ohne

Weiteres

von

der

Beschwerdeführerin

erwartet

werden ,

dass

sie

sich

während

des

Studienaufenthalts

in

H.___

so

organisierte,

dass

die

zur

Entgegennahme

der

Einschreibesendung

ermächtigte

Person

sie

rechtzeitig

über

die

behördliche n

Z ustellungen

an

ihrer

offiziellen

Wohnadresse

in Österreich informierte,

so

dass

sie

hätte

reagieren

können.

Eine

entsprechende

Unterlassung

muss

sich

die

Beschwerdeführerin

entgegen

halten

lassen .

Es

fällt

zudem

auch

auf,

dass

sie

sich

bezüglich

der

ebenfalls

an

die

Adresse

in Österreich zugestellten

Verfügung

vom

1 6.

Mai

2023

( Urk.

10/6)

bereits

rund

zwei

Wochen

später,

mit

E-Mail

vom

1.

Juni

2023,

an

die

Gesund heitsdirektion

wandte ,

zu

einem

Zeitpunkt,

als

sie

noch

in

H.___

studierte

( Urk.

10/4).

Zudem

machte

sie

in

dieser

E-Mail

im

Widerspruch

zu

ihren

späte ren

Angaben

in

der

Beschwerde

gelten d ,

sie

habe

bereits

mit

einer

früheren

E-Mail-Nachricht

vom

2 8.

Januar

2023

um

Befreiung

von

der

Versicherun g spflicht

ersucht .

Dies

würde

voraussetzen,

dass

sie

vom

eingeschriebenen

Brief

der

Gesundheitsdirektion

vom

2 0.

Januar

2023

zeitnah

Kenntnis

genommen

hatte.

Zwar

antwortete

ihr

die

Gesundheitsdirektion

mit

E-Mail

vom

5.

Juni

2023,

am

2 8.

Januar

2023

habe

sie

von

ihr

keine

Nachricht

erhalten

( Urk.

10/4) ,

und

die

Beschwerdeführerin

bestritt

dies

nicht .

Dies e

Umstände

deute n

aber

darauf

hin,

dass

sie

sich

während

des

Studienaufenthalts

in

H.___

durchaus

so

organisiert

hatte,

dass

sie

behördliche

Post

zeitnah

beantworten

konnte.

Aufgrund

dieser

Überlegungen

ist

davon

aus zugehen ,

dass

sie

zumindest

vom

zweiten

Informati onsschreiben

der

Gesundheitsdirektion

vom

2 0.

Januar

2023

innert

nützlicher

Frist

Kenntnis

nehmen

konnte ,

wobei

für

eine

ordnungsgemässe

Eröffnung

das

Eintreffen

der

Mitteilung

in

den

Machtbereich

der

Adressatin

genügt

-

eine

Kenntnisnahme

ist

nicht

erforderlich

(Urteil

des

Bundesgerichts

1C_379/2023

vom

2 3.

Januar

2024

E.

4.1) .

Weshalb

die

Gesundheitsdirektion

danach

während

längerer

Zeit

keine

Antwort

auf

ihr

Schreiben

erhielt ,

kann

offen

bleiben .

Indem

die

Beschwerdeführerin

erst

Anfang

Juni

2023

mit

ihrer

Einsprache

gegen

die

Verfügung

vom

1 6.

Mai

2023

um

Befreiung

von

der

schweizerischen

Versicherungspflicht

ersucht e ,

übte

sie

ihr

Optionsrecht

zu

spät

aus

und

verpasste

die

entsprechende

Frist.

Zu

diesem

Zeitpunkt

konnte

zweifellos

keine

Rede

mehr

davon

sein,

sie

habe

die

Frist

zur

Ausübung

des

Optionsrechts

unverschuldet er weise

nicht

früher

wahrnehmen

können

(vgl.

BGE

136

V

295

E.

5.10) .

Mithin

unterlag

die

Beschwerdeführerin

ab

2.

Juli

2022

dem

schweizerischen

Kranken versicherungsobligatorium . 3.3

Ab

dem

1.

September

2022

absolvierte

die

Beschwerdeführerin

bei

der

I.___

GmbH

in

J.___

ein

Praktikum

und

erhielt

dafür

eine n

monatliche n

Lohn

von

950

Euro

(10/11/4-6).

War

sie

daneben

aufgrund

ihres

unbefristeten

Anstellungsvertrags

weiterhin

sporadisch

bei

der

Z.___

als

Cabin

Crew

Member

tätig

in

den

Akten

finden

sich

keine

gegenteiligen

Anhaltspunkte

(vgl.

Urk.

7/2,

Urk.

10/15,

Urk.

10/16/10)

- ,

unter stand

sie

aufgrund

der

Regelung

für

Mehrfachbeschäftigte

ausserhalb

des

Wohnstaats

den

Rechtsvorschriften

des

Wohnmitgliedstaats

( Art.

13

Abs.

1

lit.

b/iv

VO

883/2004).

Damit

endete

die

Versicherungspflicht

in

der

Schweiz

am

3 1.

August

2022

(vgl.

vorstehend

E.

1.5.2) .

Gleiches

gälte

im

Übrigen,

wenn

angenommen

würde,

die

Beschwerdeführerin

habe

während

des

Praktikums

in Deutschland in

der

Schweiz

keine

Beschäftigung

mehr

ausgeübt,

da

solchenfalls

der

Anknüpfungspunkt

einer

Erwerbstätigkeit

in

der

Schweiz

im

Sinne

von

Art.

11

Abs.

3

lit.

a

VO

883/2004

per

1.

September

2022

weggefallen

wäre. 3.4

Ab

dem

2 3.

Dezember

2022,

als

das

Praktikum

in Deutschland und

damit

die

Mehrfachbeschäftigung

beendet

war

( Urk.

10/11/4-6),

unterstand

die

Beschwer deführerin

wieder

den

Schweizer

Rechtsvorschriften

und

dem

schweizerischen

Versicherungsobligatorium.

Wie

bereits

erwähnt,

hielt

sie

sich

vom

1.

Januar

2023

bis

3 1.

Juli

2023

im

Rahmen

eines

Auslandsemesters

studienhalber

in

H.___

auf

( Urk.

1

S.

1,

Urk.

3/1

S.

7,

Urk.

7/2).

A uch

für

diesen

Zeitraum

fehlen

indes

A nhaltspunkte,

dass

sie

nicht

weiterhin

zumindest

sporadisch

für

die

Z.___

tätig

war

-

was

auch

die

Beschwerdeführerin

nicht

in

Abrede

stellte ;

vielmehr

spricht

das

im

Lohna usweis

für

2023

ausgewiesene

Jahreseinkommen

von

Fr.

13 ' 246 .--( Urk.

10/16/10)

trotz

Aufenthalts

in

H.___

von

Januar

bis

Juli

2023

und

Aufnahme

einer

neuen

Beschäftigung

in Portugal ab

September/Oktober

2023

dafür,

dass

sie

auch

während

ihres

Studienaufent halts

in

H.___

in

wesentlichem

Umfang

als

Cabin

Crew

Member

arbeitete

(vgl.

Urk.

7/2,

Urk.

10/15,

Urk.

10/16/10)

und

damit

als

beschäftigte

Person

im

Sinne

von

Art.

11

Abs.

3

lit.

a

VO

883/2004

zu

qualifizieren

war

(vgl.

vorstehend

E.

1.2 .1 ) .

Deshalb

unterstand

sie

zumindest

bis

September/Oktober

2023

der

Versicherungspflicht

an

ihrem

Erwerbsort

in

der

Schweiz.

Die

Durchführungsstelle

weist

zu

Recht

darauf

hin

( Urk.

9

S.

3),

dass

mit

den

veränderten

Verhältnissen

ab

dem

2 3.

Dezember

2022

(Abschluss

des

Praktikums

in Deutschland und

der

« Mehrfachbeschäftigung » )

die

dreimonatige

Frist

zur

Ausübung

des

Optionsrechts

erneut

zu

laufen

begann

(vgl.

Eugster ,

SBVR ,

a.a.O.,

S.

440

Rz.

105 ).

D ies bezüglich

gilt

das

in

den

vorstehenden

Erwägung en

2.2.2-3

G esagte

analog:

Die

spätestens

mit

Zustellung

des

Informationsschreibens

der

Gesundheitsdirektion

am

2 3.

Januar

2023

über

ihr

Optionsrecht

in

Kenntnis

gesetzte

Besch w erdeführerin

verpasste

die

dreimonatige

Frist

zur

Stellung

eines

Antrags

um

Befreiung

von

der

schweizerischen

Versicherungspflicht ,

ohne

dass

dies

entschuldbar

gewesen

wäre.

Deshalb

konnte

das

A nfang

Juni

2023

im

Rahmen

der

Einsprache

gegen

die

Verfügung

vom

1 6.

Mai

2023

gestellte

Gesuch

um

Befreiung

von

der

Versicherungspflicht

( Urk.

10/4,

Urk.

10/8)

auch

für

dieses

Zeitintervall

nicht

bewilligt

werden . 3.5

Ab

2 5.

September

2023

( Urk.

7/2,

Urk.

10/10,

Urk.

10/11/1)

oder

ab

2 3.

Oktober

2023

( Urk.

3/1

S.

9)

übte

die

Beschwerdeführerin

bei

der

Firma

K.___

in Portugal eine

bezahlte

Erwerbstätigkeit

als

Reiseverkaufsberaterin

aus

(vgl.

Urk.

3/1

S.

9,

Urk.

10/11/1-3).

I hren

nicht

hinreichend

belegten

Angaben

zufolge

endete

dieses

Arbeitsverhältnis

am

1 9.

Januar

2024

( Urk.

7/2;

vgl.

auch

Urk.

3/1

S.

9).

Während

der

Tätigkeit

in Portugal war

die

Beschwerdeführerin

entweder

im

Sinne

von

Art.

13

Abs.

1

lit.

b/iv

VO

883/2004

mehrfach

ausserhalb

ihres

Wohnstaats

beschäftigt

oder

aber

nur

noch

in Portugal erwerbs tätig.

So

oder

anders

unterstand

sie

während

der

Dauer

dieses

Beschäftigungsverhältnisses

nicht

mehr

den

schweizerischen

Rechtsvorschriften

und

der

schweizerischen

Versicherungspflicht

(vgl.

auch

vorstehend

E.

3.3).

3.6

Den

Akten

ist

zu

entnehmen,

dass

die

Beschwerdeführerin

am

1 5.

Juni

2024

eine

neue

Stelle

als

Praktikantin

bei

der

Z.___

am

Flug haften

A.___

antrat

( Urk.

10/18/8).

Der

SVA

ist

beizupflichten,

dass

sie

spätes tens

dann

oder,

falls

sie

die

Tätigkeit

als

Freelance

Cabin

Crew

Member

für

die

Z.___

während

der

Dauer

ihres

Arbeitsverhältnisses

in Portugal weiterführte

oder

unmittelbar

danach

wieder

aufnahm,

ab

Ende

de r

dortigen

Beschäftigung

-

wieder

den

Schweizer

Rechtsvorschriften

und

dem

schweizerischen

Versicherungsobligatorium

unterstand,

weil

sie

nur

noch

hier

erwerbstätig

war

( Urk.

9

S.

4).

Gleichzeitig

begann

die

dreimonatige

Frist

zur

Stellung

eines

Antrags

um

Befreiung

von

der

Versicherungspflicht

erneut

zu

laufen

(vgl.

Eugster,

SBVR,

a.a.O.,

S.

440

Rz.

105).

D ie

der

SVA

während

des

Einspracheverfahre ns

übermittelten

Unterlagen

enthielten

wie

gesagt

keine

ausreichende n

Hinweise

auf

den

genauen

Zeitpunkt

der

Aufnahme

und

der

Beendigung

der

Tätigkeit

in Portugal (vgl.

Urk.

10/10-11,

Urk.

10/15-18) .

Dass

diese

am

1 9.

Januar

2024

geendet

habe ,

macht

die

Beschwerde führerin

erstmals

in

einer

Beilage

zu

ihrer

Eingabe

vom

2 0.

September

2024

im

vorliegenden

Verfahren

geltend

( Urk.

7/2).

Mangels

Belegen

ist

dies er

Sachverhalt

aber

nicht

hinreichend

ausgewiesen .

Deshalb

besteht

weiterer

Abklä rungsbedarf

hinsichtlich

der

Dauer

der

Beschäftigung

in Portugal .

N ach

dem

vorstehend

in

E.

3.1

D argelegt en

sind

Sachverhalt sentwicklungen ,

die

sich

auf

die

von

der

SVA

zu

überwachende

Einhaltung

der

Versicherungspflicht

beziehungsweise

die

Zulässigkeit

einer

Befreiung

vom

Versicherungsobligato rium

auswirken

können,

bis

zum

Erlass

des

angefochtenen

Einspracheentscheids

a m

2 7.

August

2024

zu

berücksichtigen .

Da

die

genannten

Sachverhaltsänderun gen

bereits

vor

Erlass

des

angefochtenen

Einspracheentscheids

eingetreten

sind

und

gestützt

darauf

eine

Befreiung

von

der

Versicherungspflicht

(längstens)

bis

2 3.

Oktober

2023

und

(frühestens)

ab

2 0.

Januar

2024

( Urk.

7/2)

in

Frage

kommt,

kann

die

Sache

nicht

wie

beantragt

an

die

SVA

überwiesen

werden

(vgl.

Urk.

9

S.

5) ,

sondern

sie

ist

an

diese

zurückzuweisen

für

die

Durchführung

der

weiteren

Sachverhaltsabklärung en ;

die

Beschwerde

ist

insoweit

in

diesem

Sinne

gutzu heissen.

I m

Rahmen

der

Informationspflicht

über

die

Versicherungspflicht

ist

die

Beschwerdeführerin

grundsätzlich

auf

die

Möglichkeit

aufmerksam

zu

machen,

im

Zusammenhang

mit

der

letzten

Veränderung

ihrer

erwerblichen

Situation

eine

Befreiung

von

der

Schweizer

Krankenversicherungspflicht

zu

beantragen

(vgl.

E.

1.2.2

und

1.5.1;

vgl.

auch

Urk.

9

S.

4

f.) .

Da

sie

im

vorlieg enden

Verfahren

immer

wieder

unmissverständlich

geäussert

hat,

von

der

schweizerischen

Versicherungs pflicht

befreit

werden

zu

wolle n

(vgl.

Urk.

1) ,

braucht

eine

ausdrückliche

Erklärung

auf

diesen

Zeitpunkt

hin

nicht

nachgeholt

zu

werden.

Es

kann

ohne

Weiteres

davon

ausgegangen

werden,

dass

sie

f ür

die

Zeit ,

als

sie

nach

Beendi gung

der

Tätigkeit

in Portugal erneut

dem

Schweizer

Versicherungsobligatorium

unterstand,

rechtzeitig

um

Befreiung

ersucht

hat.

Unklar

ist

allerdings,

ob

s ie

den

zusätzlich

erforderlichen

Nachweis ,

dass

sie

an

ihrem

Wohnort

in Österreich für

den

Krankheitsfall

gedeckt

ist

(vgl.

vorstehend

E.

1.2.2

und

1.5.1 ),

hinreichend

erbracht

hat.

Diese

Frage

hat

die

Beschwerdegegnerin

noch

nicht

abgeklärt

und

sie

hat

sich

dazu

auch

noch

nicht

geäussert.

Dies

wird

sie

nachzuholen

haben. 3. 7

Abschliessend

ergibt

sich,

dass

die

Beschwerdeführerin

vom

2.

Juli

bis

3 1.

August

2022

und

erneut

ab

dem

2 3.

Dezember

2022

dem

schweizerischen

Versicherungsobligatorium

unterstand.

Insoweit

ist

die

Beschwerde

abzuweisen.

W ie

lange

und

ab

w ann

genau

sie

in

Anbetracht

der

Tätigkeit

in Portugal der

Schweizer

Versicherungspflicht

unterstand

und

ob

sie

aufgrund

erfüllter

Voraus setzungen

allenfalls

davon

befreit

werden

konnte

(frühestens

ab

2 0.

Januar

2024) ,

bedarf

weiterer

Abklärung

durch

die

Vorinstanz.

Hierzu

und

zu

erneutem

Entscheid

ist

d ie

Sache

an

die

SVA

zurückzuweisen .

In

diesem

Sinne

ist

die

Beschwerde

teilweise

gutzuheissen.

4.

Die

Beschwerdeführerin

übt

weitere

Kritik

am

vorinstanzlichen

Einsprachee nt scheid.

Zunächst

beschwert

sie

sich

über

die

lange

Dauer

des

Einspracheverfahrens

( Urk.

1

S.

2) .

Selbst

wenn

anzunehmen

wäre,

die

Vorinstanz

hätte

das

Einsprache verfahren

nicht

innert

angemessener

Frist

abgeschlossen,

womit

von

einer

Rechtsverzögerung

auszugehen

wäre

(vgl.

BGE

144

II

486

E.

3.2;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_315/2018

vom

5.

März

2019

E.

3.2.1),

ist

Folgendes

zu

beach ten:

H insichtlich

des

Hauptziels

einer

Rechtsverzögerungsbeschwerde,

nämlich

dass

die

Vorinstanz

einen

anfechtbaren

Entscheid

fällt ,

besteht

mit

dem

Erlass

des

angefochtenen

Einspracheentscheids

vom

2 7.

August

2024

kein

aktuelles

Rechtsschutzinteresse

mehr ,

weshalb

auf

dieses

Begehren

nicht

einzutreten

ist .

Soweit

sie

geltend

macht ,

mittlerweile

habe

sich

ein

Prämienausstand

von

über

Fr.

11'000.--

angehäuft,

da

ihr

geraten

worden

sei,

mit

den

Prämienzahlungen

zuzuwarten

( Urk.

1

S.

2) ,

kann

sie

nicht

gehört

werden .

Es

ist

nicht

ersichtlich

und

auch

nicht

geltend

gemacht

worden,

dass

die

am

Recht

stehende

SVA

ihr

diesen

Ratschlag

erteilte

(vgl.

Urk.

10/13,

Urk.

10/15).

Die

Beschwerdeführerin

musste

vernünftigerweise

das

Risiko,

dass

sie

die

Prämien

für

ihre

schweizerische

Krankenversicherung

letztlich

doch

noch

werde

bezahlen

müssen,

einkalkulieren ;

ebenfalls

musste

ihr

bewusst

sein,

dass

das

Zuwarten

mit

der

Prämienbegleichung

den

Ausstand

monatlich

ansteigen

lässt,

so

dass

dieser

im

Fall

eines

negativen

rechtskräftigen

Entscheids

über

ihre

Prämienzahlungspflicht

ein

vielfaches

der

einzelnen

monatliche

Prämie

ausmachen

wird .

Sodann

kritisiert

die

Beschwerdeführerin

die

ihr

von

der

KPT

in

Rechnung

gestellten

monatlichen

Prämien

sinngemäss

als

überhöht

( Urk.

1

S.

1

f.) .

Die

Prämienforderungen

der

KPT

sind

indes

nicht

Gegenstand

des

vorliegen d en

Verfahrens,

in

dem

einzig

zu

beurteilen

ist,

ob

die

SVA

die

Beschwerdeführerin

wegen

Nichteinhaltung

der

Versicherungspflicht

mit

der

Verfügung

vom

1 6.

Mai

2023

beziehungsweise

dem

diese

bestätigenden

Einspracheentscheid

vom

2 7.

August

2024

zu

Recht

einem

Versicherer

zugewiesen

hatte

und

ob

sie

sie

im

massgeblichen

Zeitraum

von

der

Versicherungspflicht

hätte

befreien

müssen .

Sollte

sie

die

Prämienhöhe

anfechten

wollen,

steht

es

ihr

frei,

von

der

KPT

den

E rlass

einer

anfechtbaren

Verfügung

zu

verlangen.

Im

Übrigen

hat

die

KPT

den

der

Beschwerdeführerin

auferlegten

Prämienzuschlag

im

Schreiben

vom

6.

Juli

2023

begründet

( Urk.

3/3

S.

3).

Die

Rechtmässigkeit

dieses

Vorgehens

kann

hier

nicht

beurteilt

zu

werden.

Schliesslich

kann

die

von

der

Beschwerdeführerin

im

Fall

eines

negativen

Ent scheids

beantragte

Rechtsberatung

hinsichtlich

Möglichkeiten,

aus

der

Zwangsversicherung

entlassen

zu

werden

oder

eine

Prämienreduktion

zu

erreichen

( Urk.

1

S.

2),

im

Rahmen

eines

Beschwerdeverfahrens

vor

dem

Sozial versicherungsgericht

nicht

erbracht

werden.

Die

Beschwerdeführerin

kann

sich

mit

diesen

Fragen

etwa

an

die

Vorinstanz

beziehungsweise

die

KPT

oder

an

eine

(unentgeltliche)

Rechtsauskunftsstelle

(vgl.

dazu

den

entsprechenden

Hinweis

auf

der

Internetsite

des

Sozialversicherungsgerichts

des

Kantons

Zürich)

wenden.

5.

Festzuhalten

bleibt,

dass

es

auch

Sache

der

Beschwerdeführerin

sein

wird ,

die

KPT

rechtzeitig

über

diesen

Entscheid

und

das

Ergebnis

der

weiteren

Abklärungen

der

SVA

über

die

Versicherungspflicht

ab

Ende

2023

ins

Bild

zu

setzen ,

damit

diese

die

nötigen

administrativen

Schritte

unternehmen

kann

(vgl.

auch

Urk.

9

S.

4) .

Insbesondere

wird

sie

die

KPT

über

die

Beendigung

der

Versicherung

während

des

Praktikums

in Deutschland vom

1.

September

2022

bis

2 2.

Dezember

2022

(vgl.

vorstehend

E.

1.5.2

sowie

Urk.

9

S.

5)

sowie

während

der

Erwerbstätigkeit

in Portugal zu

informieren

haben ,

wobei

sie

der

KPT

diesbezüglich

noch

den

genauen

Zeitraum

anzugeben

haben

wird .

Generell

ist

der

Beschwerdeführerin

zu

empfehlen,

Änderungen

ihre r

erwerblichen

wie

auch

der

persönlichen

Verhält nisse

der

SVA

und

ihrem

Krankenversicherer

in

der

Schweiz

zukünftig

möglichst

zeitnah

mitzuteilen ,

da

sich

diese

auf

ihre

Versicherungspflicht

auswirken

können . Das

Gericht

erkennt: 1.

D ie

Beschwerde

wird ,

soweit

auf

sie

eingetreten

wird,

in

dem

Sinne

teilweise

gutge heissen,

dass

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

27 .

August

202 4

insoweit

aufgehoben

wird,

als

damit

die

Möglich k eit

einer

Befreiung

von

der

Versicherungspflicht

ab

2 0.

Januar

2024

verneint

wurde,

und

die

Sache

wird

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Krankenversicherungspflicht,

zurückgewiesen,

damit

sie

nach

erfolgter

Abklärung

im

Sinne

der

Erwägungen

neu

entscheide .

Betreffend

den

Zeitraum

vom

2.

Juli

2022

bis

3 1.

August

2022

und

vom

2 3.

Dezember

2022

bis

2 4.

September

2023

wird

die

Beschwerde

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Krankenversicherungspflicht - Bundesamt

für

Gesundheit 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt