Sachverhalt
1.
Die
1994
geborene
X.___ , österreichische Staatsangehörige
mit
Wohnsitz
in Österreich ,
verfügte
seit
dem
2.
Juli
2022
über
die
Grenzgängerbe willigung
G
und
war
gemäss
Anstellungsvertrag
vom
2 6.
April
2022
ab
dann
als
Grenzgängerin
in
der
Schweiz
erwerbstätig
( Flight-Attendant
bei
der
Z.___
in
A.___ ;
Urk.
10/1,
Urk.
10/9/1 ,
Urk.
10/18/5 ).
Mit
Schreiben
vom
1 9.
September
2022
wurde
sie
von
der
Gesundheitsdirektion
des
Kantons
A.___
informiert,
dass
sie
grundsätzlich
dem
schweizerischen
Kranken versicherungsobligatorium
unterliege .
Es
stehe
ihr
aber
frei,
innert
drei er
Monate
ab
Arbeitsantritt
das
sogenannte
Optionsrecht
auszuüben
beziehungsweise
sich
von
der
Schweizer
Krankenversicherungspflicht
befreien
zu
lassen.
Tue
sie
dies
nicht
und
reiche
sie
innert
der
Dreimonatsfrist
auch
keinen
Versicherungsnach weis
einer
Schweizer
Krankenversicherung
ein,
werde
sie
zwangsweise
einem
Krankenversicherer
zugewiesen
( Urk.
10/2).
Da
sich
X.___
nicht
vernehmen
liess,
räumte
ihr
die
Gesundheitsdi rektion
mit
Einschreiben
vom
2 0.
Januar
2023 ,
zugestellt
am
2 3.
Januar
2023
( Urk.
10/5),
eine
letztmalige
Frist
von
zwei
Wochen
ein,
um
die
geforderten
Unterlagen
einzureichen.
Gleichzeitig
drohte
sie
ihr
erneut
an,
sie
andernfalls
zwangsweise
einer
schweizerischen
Krankenversicherung
zuzuweisen
( Urk.
10/3).
Weil
die
Gesundheitsdirektion
in
der
Folge
weiterhin
keine
Antwort
von
X.___
erhalten
hatte ,
wies
sie
sie
mit
Verfügung
vom
1 6.
Mai
2023
der
KPT
Krankenkasse
AG
(nachfolgend:
KPT)
zu
( Urk.
10/6;
vgl .
auch
Urk.
10/7).
Dagegen
erhob
X.___
Einsprache
(Eingang
am
8.
Juni
2023)
mit
der
Begründung,
sie
sei
bereits
bei
der Österreich Gesundheitskasse
kranken versichert
( Urk.
10/8 ;
vgl.
auch
Urk.
2,
Urk.
10/9 ,
Urk.
10/14 ) .
Mit
vom
2 5.
Juli
2023
( Urk.
10/10)
teilte
sie
der
Gesundheitsdirektion
zudem
mit,
dass
sie
ab
Ende
September
2023
eine
Anstellung
in Portugal antreten
werde
(vgl.
Urk.
10/11/1-3)
und
vom
1.
September
bis
2 2.
Dezember
2022
in Deutschland ein
Praktikum
absolviert
habe
(10/11/4-6 ) .
Mit
Schreiben
vom
2 6.
Juni
2024
verlangte
die
–
gestützt
auf
die
seit
1.
Oktober
2023
in
Kraft
stehende
Fassung
von
§
1
f.
und
insbesondere
§
2
Abs.
1
des
kantonalen
Einführungsgesetzes
zum
Krankenversicherungsgesetz
(EG
KVG)
neu
für
die
Versicherungspflicht
zuständige
-
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Krankenversicherungspflicht
(nachfolgend:
SVA) ,
von
X.___
die
Einreichung
weiterer
Informationen
und
Belege
zu
ihrer
beruflichen
Tätigkeit
seit
September
2023
( Urk.
10/14;
vgl.
auch
Urk.
10/13).
Mit
Eingabe
vom
1 0.
Juli
2024
( Urk.
10/15)
stellte
X.___
der
SVA
weitere
Unterlagen
zu
( Urk.
10/16 -18 ) ,
wonach
sie
weiterhin
bei
der
Z.___
beschäftigt
war
( Urk.
10/15
S.
1,
Urk.
10/16/11,
Urk.
10/18/5).
Mit
Eins pracheentscheid
vom
2 7.
August
2024
wies
die
SVA
die
Einsprache
ab
und
stellte
fest,
X.___
unterstehe
ab
dem
2 3.
Dezember
2022
der
schwei zerischen
Versicherungspflicht
( Urk.
2
=
Urk.
10/19).
2.
Gegen
diesen
Entscheid
erhob
X.___
mit
Eingabe
vom
1 7.
September
2024
Beschwerde
mit
dem
sinngemässen
Antrag,
die
Zwangszu weisung
zu
einem
schweizerischen
Krankenversicherer
sei
aufzuheben
( Urk.
1 ;
vgl.
auch
Urk.
10/20-21 ).
Mit
Eingabe
vom
2 0.
September
2024
( Urk.
6)
reichte
sie
weitere
Unterlagen
ein
( Urk.
7/1-5).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
2 3.
Oktober
2024
beantragte
die
SVA
die
Abweisung
der
Beschwerde.
Zur
Prüfung
der
Frage,
ob
die
Beschwerdeführerin
nach
Beendigung
ihrer
Erwerbstätigkeit
in Portugal infolge
erneuter
Unterstellung
unter
die
schweizerischen
Rechtsvorschriften
wieder
vom
Optionsrecht
Gebrauch
machen
könne,
sei
die
Sache
im
Sinne
eines
neuen
Gesuches
an
die
Vorinstanz
zu
überweisen
( Urk.
9
S.
5).
Im
Rahmen
von
Replik
( Urk.
13)
und
Duplik
( Urk.
15)
hielten
die
Parteien
an
ihren
Standpunkten
fest.
Mit
Verfügung
vom
1 4.
Januar
2025
wurde
der
Beschwerdeführerin
eine
Kopie
der
Duplik
zugestellt
( Urk.
16). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Die
Beschwerdeführerin
ist Österreich Staatsangehörige
mit
Wohnsitz
in Österreich und
arbeitet
in
der
Schweiz,
wobei
sie
über
eine
Grenzgängerbewilli gung
verfügt
( Urk.
10 /1).
Aus
diesem
Grund
kommen
das
am
1.
Juni
2002
in
Kraft
getretene
Abkommen
vom
2 1.
Juni
1999
zwischen
der
Schweizerischen
Eidgenossenschaft
einerseits
und
der
Europäischen
Gemeinschaft
und
ihren
Mitgliedstaaten
andererseits
über
die
Freizügigkeit
(FZA;
SR
0.142.112.681)
sowie
basierend
darauf
die
Verordnung
(EG)
Nr.
883/2004
des
Europäischen
Parlaments
und
des
Rates
vom
2 9.
April
2004
zur
Koordinierung
der
Systeme
der
sozialen
Sicherheit
(VO
[EG]
883/2004;
SR
0.831.109.268.1)
zur
Anwendung
(vgl.
Art.
8
und
15
des
FZA
in
Verbindung
mit
Art.
1
Abs.
1
und
Abschnitt
A
Ziffer
1
des
Anhangs
II
des
FZA).
In
sachlicher
Hinsicht
sind
das
FZA
und
die
VO
883/2004
ebenfalls
anwendbar,
wenn
Leistungen
bei
Krankheit
im
Sinne
von
Art.
3
Abs.
1
lit.
a
VO
883/2004
zur
Diskussion
stehen. 1.2
1.2.1
Gemäss
Art.
11
Abs.
3
lit.
a
VO
883/2004
unterliegt
eine
Person,
die
in
einem
Mitgliedstaat
eine
Beschäftigung
oder
selbständige
Erwerbstätigkeit
ausübt,
den
Rechtsvorschriften
dieses
Mitgliedstaates
(sog.
Erwerbsortsprinzip ) .
Dies
gilt
auch
dann,
wenn
sie
im
Gebiet
eines
anderen
Mitgliedstaates
wohnt;
das
Erwerbsort prinzip
gilt
auch
für
Grenzgänger
(BGE
147
V
387
E.
4.2
mit
Hinweis ).
Eine
Beschäftigung
ist
auch
anzunehmen,
wenn
die
Tätigkeit
in
Teilzeit
mit
ausübungsfreien
Zeiträumen
geschieht
beziehungsweise
Zeitaufwand
und
Entgelt
gering
sind;
der
zeitliche
Umfang
der
Beschäftigung
ist
unerheblich .
Auch
Prak tika
können
ein
Beschäftigungsverhältnis
im
Sinne
der
VO
883/2004
begründen,
wenn
Lohn
für
geleistete
Arbeit
bezahlt
wird
(vgl.
Eugster,
Die
obligatorische
Krankenpflegeversicherung,
in:
Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht
[SBVR],
3.
Auflage,
Basel
2016 ,
S.
433
Rz .
77
f.
und
Rz .
117).
Nach
Art.
11
Abs.
5
VO
883/2004
gilt
e ine
Tätigkeit,
die
ein
Flug-
oder
Kabinen besatzungsmitglied
in
Form
von
Leistungen
im
Zusammenhang
mit
Fluggästen
oder
Luftfracht
ausübt,
als
in
dem
Mitgliedstaat
ausgeübte
Tätigkeit,
in
dem
sich
die
Heimatbasis
im
Sinne
von
Anhang
III
der
Verordnung
(EWG)
Nr.
3922/91
befindet. 1.2.2
Laut
Abschnitt
A
Nr.
1
Bst.
i
Ziff.
3b
des
Anhangs
II
des
FZA
und
den
gleichlau tenden
Bestimmungen
in
Art.
83
VO
883/2004
in
Verbindung
mit
ihrem
Anhang
XI,
Schweiz,
Ziff.
3
lit.
b,
können
Grenzgänger
auf
Antrag
von
der
Versiche rungspflicht
befreit
werden,
wenn
sie
in
einem
der
aufgezählten
Staaten
–
wozu Österreich gehört
-
wohnen
und
nachweisen,
dass
sie
dort
für
den
Krankheitsfall
gedeckt
sind.
Dieser
Antrag
ist
innerhalb
von
drei
Monaten
nach
Entstehung
der
Versicherungspflicht
in
der
Schweiz
zu
stellen ,
wobei
das
Befreiungsgesuch
nicht
stillschweigend
(konkludent)
gestellt
und
grundsätzlich
nicht
nachgeholt
werden
kann.
W ird
in
begründeten
Fällen ,
wenn
die
dreimonatige
Frist
zur
Ausübung
des
Optionsrechts
unverschuldet
nicht
hatte
wahrgenommen
werden
können ,
der
Antrag
nach
diesem
Zeitraum
gestellt,
so
wird
die
Befreiung
ab
dem
Zeitpunkt
der
Entstehung
der
Versicherungspflicht
wirksam.
Für
Grenzgänger
beginnt
diese
Frist
mit
dem
ersten
Arbeitstag
(BGE
136
V
295
E.
2.3.3 ;
Eugster,
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
KVG,
2.
Auflage
2018,
Rz .
33
zu
Art.
3 ). 1.3
Nach
Art.
13
Abs.
1
lit.
b/iv
VO
883/2004
unterliegt
eine
Person,
die
gewöhnlich
in
zwei
oder
mehr
Mitgliedstaaten
bei
verschiedenen
Arbeitgebern
ausserhalb
des
Wohnstaats
beschäftigt
ist ,
den
Rechtsvorschriften
des
Wohnmitgliedstaats .
1.4
Im
Sinne
einer
Auffangkollisionsnorm
regelt
Art.
11
Abs.
3
lit.
e
VO
883/2004,
dass
diejenigen
Personen,
die
weder
eine
Beschäftigung
oder
selbständige
Erwerbstätigkeit
noch
eine
Tätigkeit
als
Beamte
beziehungsweise
Wehr-
und
Zivildienstpflichtige
ausüben
oder
Arbeitslosenleistungen
erhalten
(vgl.
Art.
11
Abs.
3
lit.
a-d),
den
Rechtsvorschriften
des
Wohnmitgliedstaats
unterliegen
(Wohnortsprinzip).
Dies
gilt
namentlich
für
wirtschaftlich
nicht
aktive
Studie rende.
Die
Ausübung
einer
Erwerbstätigkeit
schliesst
jedoch
die
Anwendbarkeit
von
Art.
11
Abs.
3
lit.
e
VO
883/2004
aus
(vgl.
Eugster,
SBVR,
a.a.O.,
S.
443
f.
Rz .
116
ff.). 1. 5 1. 5 .1
Art.
3
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Krankenversicherung
(KVG)
schreibt
vor,
dass
sich
jede
Person
mit
Wohnsitz
in
der
Schweiz
innert
drei er
Monate
nach
der
Wohnsitznahme
in
der
Schweiz
für
Krankenpflege
versichern
muss.
Gestützt
auf
Art.
3
Abs.
3
lit.
a
KVG
hat
der
Bundesrat
die
Versicherungspflicht
zudem
in
Art.
1
Abs.
2
lit.
d
der
Verordnung
über
die
Krankenversicherung
(KVV)
auf
Personen,
welche
in
einem
Mitgliedstaat
der
Europäischen
Union
wohnen
und
nach
dem
FZA
sowie
seinem
Anhang
II
der
schweizerischen
Versicherung
unterstellt
sind,
ausgedehnt.
Diese
Personen
müssen
sich
innert
drei er
Monate
nach
Entstehung
der
Versicherungspflicht
in
der
Schweiz
versichern
( Art.
7
Abs.
8
KVV).
Gemäss
Art.
2
Abs.
6
KVV
sind
auf
Gesuch
hin
Personen
von
der
Versicherungs pflicht
ausgenommen,
die
in
einem
Mitgliedstaat
der
Europäischen
Union
wohnen,
sofern
sie
nach
dem
FZA
sowie
dessen
Anhang
II
von
der
Versiche rungspflicht
befreit
werden
können
und
nachweisen,
dass
sie
im
Wohnstaat
und
während
eines
Aufenthalts
in
einem
anderen
Mitgliedstaat
der
Europäischen
Union
und
in
der
Schweiz
für
den
Krankheitsfall
gedeckt
sind
(vgl.
auch
BGE
147
V
387
E.
4.1) .
Nach
Art.
6 a
Abs.
1
lit.
a
KVG
informieren
die
Kantone
die
auf
Grund
einer
Erwerbstätigkeit
in
der
Schweiz
versicherungspflichtigen
Personen
über
die
Versicherungspflicht
(vgl.
auch
BGE
136
V
295
E.
2.3.4).
Sie
sorgen
für
die
Einhaltung
der
Versicherungspflicht
und
weis en
Personen,
die
ihrer
Versicherungspflicht
nicht
rechtzeitig
nachkommen,
einem
Versicherer
zu
( Art.
6
Abs.
1
und
2
KVG ;
vgl.
auch
§
2
des
kantonalen
EG
KVG
in
Verbindung
mit
§
58
f.
der
kantonalen
Verordnung
zum
EG
KVG ). 1. 5 .2
Gemäss
Art.
5
Abs.
3
KVG
in
Verbindung
mit
Art.
7
Abs.
8
KVV
endet
die
Versicherun g
für
die
versicherungspflichtige n
Personen
nach
Art.
1
Abs.
2
lit.
d
KVV,
wenn
sie
die
Voraussetzungen
für
eine
Unterstellung
unter
die
schweizeri sche
Versicherung
nach
dem
Freizügigkeitsabkommen
und
dessen
Anhang
II
nicht
mehr
erfüllen.
Mit
dem
Eintritt
des
Ereignisses,
das
die
Versicherungspflicht
beendet,
erlischt
die
Versicherung
automatisch
(vgl.
Eugster ,
SBVR,
a.a.O. ,
S.
448
Rz.
136). 2. 2.1
Die
SVA
stellt
sich
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
und
in
der
Beschwer deantwort
sowie
Duplik
auf
den
Standpunkt ,
die
am
1 6.
Mai
2023
verfügte
Z wangs z uweisung
der
Beschwerdeführerin
an
den
Krankenversicherer
KPT
sei
zu
Recht
erfolgt
( Urk.
2
S.
1
f. ,
Urk.
9
S.
3 ).
Seit
dem
2.
Juli
2022
sei
die
Beschwer deführerin
bei
der
Z.___
im
Rahmen
einer
unbefristeten
Anstellung
tätig.
Da
sie
im
Zeitraum
vom
1.
September
bis
2 2.
Dezember
2022
nebst
ihrer
T ätigkeit
in
der
Schweiz
auch
in Deutschland erwerbstätig
gewesen
sei,
mithin
bei
verschiedenen
Arbeitgebern
in
z wei
Mitgliedstaaten
ausserhalb
des
Wohnstaats
beschäftigt
gewesen
sei,
sei
sie
während
diese r
Zeit
in
der
Schweiz
nicht
kranken versicherungspflichtig
gewesen .
In
den
Zeiträumen
der
ausschliesslichen
Erwerbstätigkeit
in
der
Schweiz
(vom
2.
Juli
bis
3 1.
August
2022
sowie
ab
dem
2 3.
Dezember
2022)
unterstehe
sie
dagegen
mangels
ausdrücklicher
Ausübung
des
Optionsrechts
aufgrund
des
Erwerbsortsprinzips
den
schweizerischen
Rechtsvorschriften,
zumal
sich
ihr
Dienstort
bei
der
Z.___
und
damit
die
Heimatbasis
(im
Sinne
von
Art.
11
Abs.
5
der
VO
883/2004
in
Verbindung
mit
Anhang
III
der
Verordnung
[EWG]
Nr.
3922/91)
in
der
Schweiz
befinde
( Urk.
2
S.
2,
Urk.
9
S.
2).
Seit
dem
2 3.
Dezember
2022
gehe
sie
wieder
als
Grenzgängerin
mit
Wohnsitz
in Österreich ausschliesslich
in
der
Schweiz
einer
Erwerbstätigkeit
nach.
Damit
unterliege
sie
ab
dem
2 3.
Dezember
2022
erneut
den
Schweizer
Rechtsvorschrif ten
und
dem
Schweizer
Krankenversicherungsobligatorium
( Urk.
2
S.
2).
Die
dreimonatige
Frist
zur
Ausübung
des
Optionsrechts
beginne
bei
Grenzgängern
mit
dem
ersten
Arbeitstag.
Sie
habe
damit
erstmals
am
2.
Juli
2022
und
dann
erneut
am
2 3.
Dezember
2022
zu
laufen
begonnen.
Selbst
wenn
der
Beginn
der
F rist
auf
den
2 4.
Januar
2023
(ein
Tag
nach
Zustellung
des
eingeschrieben
versandten
Mahnschreibens)
angesetzt
werde,
habe
die
Beschwerdeführerin
diese
mit
ihrer
ersten
schriftlichen
Meldung
bei
der
Gesundheitsdirektion
vom
8.
Juni
2023
nicht
eingehalten.
Sie
habe
ihr
Optionsrecht
daher
offensichtlich
zu
spät
ausgeübt
( Urk.
9
S.
3).
Die
Zustellung
der
genannten
Schreiben
sei
an
die
im
Grenzgängerausweis
genannte
Korrespondenzadresse
erfolgt ,
was
z umindest
für
das
Schreiben
vom
2 0.
Januar
2023
nachgewiesen
werden
könne
( Urk.
9
S.
4 ,
Urk.
15
S.
1 ).
Sollte
die
Beschwerdeführerin
ab
September
oder
Oktober
2023
zusätzlich
zur
Grenzgängertätigkeit
in
der
Schweiz
einer
Erwerbstätigkeit
in Portugal nachgegangen
sein,
hätte
die
Versicherung
gemäss
Art.
7
Abs.
8
KVV
automatisch
geendet.
Die
Beschwerdeführerin
hätte
dies
ihrem
Schweizer
Kran kenversicherer
mitteilen
können,
worauf
dieser
–
und
nicht
die
SVA
–
sie
aus
der
Krankenversicherung
hätte
entlassen
müssen.
Sie
könne
diese
Mitteilung
noch
Nachholen,
so
dass
der
Krankenversicherer
die
erforderlichen
administrativen
Schritte
unternehmen
könne
( Urk.
9
S.
4).
Nach
Beendigung
der
Erwerbstätigkeit
in Portugal habe
die
Beschwerdeführerin
wegen
ihrer
ausschliesslichen
Erwerbs tätigkeit
in
der
Schweiz
wieder
den
schweizerischen
Rechtsvorschriften
unter standen.
Ab
diesem
Zeitpunkt
sei
ein
neues
Optionsrecht
entstanden.
Es
könne
ihr
angesichts
des
laufenden
Einspracheverfahrens
und
der
fehlenden
Kenntnis
der
Rechtslage
nicht
angelastet
werden,
dass
sie
diese
dreimonatige
Optierungs frist
verpasst
habe.
Unklar
sei,
wann
sie
allenfalls
in Portugal erwerbstätig
gewesen
sei.
Zur
Prüfung,
ob
sie
danach
vom
Optionsrecht
G ebrauch
machen
könne,
sei
die
Sache
im
Sinne
eines
neuen
Gesuchs
an
die
SVA
zu
überweisen
( Urk.
9
S.
4
f.). 2.2
Die
Beschwerdeführerin
macht
demgegenüber
geltend,
es
sei
ihr
im
Zeitpunkt
der
Zustellung
der
Schreiben
der
Gesundheitsdirektion
vom
1 9.
September
2022
und
2 0.
Januar
2023
nicht
möglich
gewesen,
diese
zu
erhalten .
Die
SVA
könne
nicht
nachweisen,
an
welche
Adresse
sie
die
von
ihr
erwähnten
Schreiben
gesandt
habe
( Urk.
1
S.
1,
Urk.
13
S.
1) .
Sie
habe
vom
1.
September
bis
1 1.
Dezember
2022
ein
Praktikum
in Deutschland (vgl.
10/11/4-6)
und
vom
1.
Januar
bis
3 1.
Juli
2023
ein
Auslandsemester
an
der
University
D.___
absolviert .
Auch
habe
sie
sich
ordnungsgemäss
beim
Gemeindeamt
in
E.___
abgemeldet.
Zudem
habe
sie
der
SVA
mit
Schreiben
vom
1.
Juni
2023
mitgeteilt,
dass
sie
bei
der Österreich Gesundheitskasse
krankenversichert
sei
und
daher
eine
Doppel versicherung
nicht
notwendig
sei,
und
ihr
alle
nötigen
Unterlagen
zukommen
lassen
( Urk.
1
S.
1
f.) .
Die
SVA
habe
sie
ohne
weitere
Recherche
einfach
einem
Krankenversicherer
zugewiesen.
Die
monatliche
Prämie
von
Fr.
568.--
stehe
in
keinem
Verhältnis
zu
ihrem
tiefen
Einkommen .
Sie
habe
immer
wieder
bei
der
SVA
interveniert,
und
es
sei
ihr
schleierhaft,
wie
das
ganze
Verfahren
eineinhalb
Jahre
habe
dauern
können,
zumal
bei
ihr
mittlerweile
Prämienausstände
von
über
Fr.
1 2 '000.--
entstanden
seien.
Sie
sei
der
Meinung,
stets
korrekt
gehandelt
zu
haben .
Falls
das
Gericht
einen
negativen
Entscheid
fälle,
ersuche
sie
darum,
ihr
mitzuteilen,
wie
sie
aus
der
Zwangsversicherung
entlassen
werden
und
wie
sie
eine
Prämienreduktion
erreichen
könne
( Urk.
1
S.
2 ,
Urk.
13
S.
1
f. ). 2.3
Vorwegzuschicken
ist,
dass
gemäss
Art.
58
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
das
Versicherungsgericht
desjenigen
Kantons
örtlich
zuständig
ist,
in
dem
die
versicherte
Person
zur
Zeit
der
Beschwerdeerhebung
Wohnsitz
hat.
Befindet
sich
der
Wohnsitz
der
versicher ten
Person
im
Ausland,
so
ist
das
Versicherungsgericht
desjenigen
Kantons
zuständig,
in
dem
sich
ihr
letzter
schweizerischer
Wohnsitz
befand
oder
in
dem
ihr
letzter
schweizerischer
Arbeitgeber
Wohnsitz
hat;
lässt
sich
keiner
dieser
Orte
ermitteln,
so
ist
das
Versicherungsgericht
desjenigen
Kantons
zuständig,
in
dem
das
Durchführungsorgan
seinen
Sitz
hat.
Strittig
ist
die
schweizerische
Versicherungspflicht
der
Beschwerdeführerin,
die
in
der
Schweiz
keinen
Wohnsitz
hat(te).
Sie
war
jedoch
ab
Juli
2022
beziehungs weise
ist
ab
1 5.
Juni
2024
bei
der
Z.___
mit
Sitz
in
F.___
tätig
( Urk.
10/1 ,
Urk.
10/18/8 ),
weshalb
das
angerufene
Sozialversiche rungsgericht
örtlich
zuständig
ist
zur
Behandlung
der
Streitfrage,
was
die
Parteien
denn
auch
nicht
in
Abrede
stellten.
3. 3.1
Die
erwerbliche
Situation
der
Beschwerdeführerin
änderte
sich
im
hier
massge blichen
Zeitraum
bis
zum
Erlass
des
angefochtenen
Einspracheentscheids
vom
2 7.
August
2024
(vgl.
dazu
Brunner ,
in:
ATSG-Kommentar ,
5.
Aufl.
2024,
N.
75
zu
Art.
52)
mehrmals ,
womit
hinsichtlich
der
massgeblichen
Rechtslage
zwischen
verschiedenen
Zeitintervallen
zu
unterscheiden
ist
(vgl.
auch
das
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_921/2008
vom
2 3.
April
2009
E.
5 ,
wonach
es
sich
bei
der
Versicherungspflicht
beziehungsweise
deren
Befreiung
um
einen
Dauersachver halt
handelt,
so
dass
bei
Änderungen
der
Sach-
oder
Rechtslage
grundsätzlich
eine
Anpassung
zu
erfolgen
hat). 3.2
3.2.1
Ab
2.
Juli
2022
war
d ie
Beschwerdeführerin
gemäss
Anstellungsvertrag
vom
2 6.
April
2022
bei
der
Z.___
als
Freelance
Cabin
Crew
Member
angestellt.
Dienstort
beziehungsweise
Heimatbasis
(vgl.
vorstehend
E.
1.2.1)
war
der
Flughafen
A.___
( Urk.
7/2,
Urk.
10/15 ,
Urk.
10/18/5).
Gemäss
der
am
1 4.
September
2022
erteilten
-
und
unbestrittenermassen
erfolgreich
zuge stellten
-
Grenzgängerbewilligung
G
behielt
sie
ihren
Wohn ort
in
G.___
in Österreich ( Urk.
10/1).
Bei
diesen
Gegebenheiten
unterstand
sie
gemäss
Art.
11
Abs.
3
lit.
a
VO
883/2004
bezüglich
der
Krankenversicherung
ab
dem
2.
Juli
2022
den
schweizerischen
Rechtsvorschriften
und
gestützt
auf
Art.
3
Abs.
3
lit.
a
KVG
in
Verbindung
mit
Art.
1
Abs.
2
lit.
d
KVV
grundsätzlich
der
schweizerischen
Versicherungspflicht.
3.2.2
Als
in Österreich wohnhafte
Grenzgängerin
stand
der
Beschwerdeführerin
gestützt
auf
Abschnitt
A
Nr.
1
Bst.
i
Ziff.
3b
des
Anhangs
II
des
FZA
und
den
gleichlautenden
Bestimmungen
in
Art.
83
VO
883/2004
in
Verbindung
mit
ihrem
Anhang
XI,
Schweiz,
Ziff.
3
lit.
b
sowie
gestützt
auf
Art.
2
Abs.
6
KVV
das
Recht
zu,
innert
drei er
Monate
nach
der
Entstehung
der
Versicherungspflicht
–
mit
dem
Antritt
der
Arbeit
in
der
Schweiz,
also
dem
2.
Juli
2022
( Urk.
10/1,
Urk.
10/2
S.
1,
Urk.
10/18/5;
vgl.
vorstehend
E.
1.2.2)
–
bei
der
SVA
Antrag
auf
Befreiung
von
der
schweizerischen
Versicherungspflicht
zu
stellen.
Die
dreimonatige
Optierungsfrist
lief
unbestrittenermassen
unbenutzt
am
2.
Oktober
2022
ab. 3.2.3
Die
Beschwerdeführerin
macht
geltend,
sie
habe
die
Schreiben
der
Gesundheits direktion
vom
1 9.
September
2022
( Urk.
10/2)
und
2 0.
Januar
2023
( Urk.
10/3) ,
worin
sie
über
ihr
Optionsrecht
informiert
wurde,
nicht
erhalten
( Urk.
1
S.
1) .
Zumindest
der
zweite,
am
2 0.
Januar
2023
per
Einschreiben
versandte
Brief
wurde
gemäss
Empfangsbescheinigung
am
2 3.
Januar
2023
an
die
in
der
Grenz gängerbewilligung
vom
1 4.
September
2022
erfasste
Adresse
in
G.___
( Österreich )
zugestellt
(Urk.
10/5) .
Dabei
ist
unerheblich ,
wer
genau
das
Einschreiben
in
Empfang
nahm ,
denn
rechtspre chungsgemäss
gilt
die
Sendung
als
zugestellt,
wenn
sie
einer
zur
Entgegennahme
der
Postsendung
ermächtigten
Drittperson
zugegangen
ist
( BGE
118
II
42
E.
3 ;
vgl.
dazu
auch
das
Urteil
des
Bundesgerichts
5D_88/2011
vom
1 4.
September
2011
E.
3 ) .
Dass
die
Einschreibesendung
einer
nicht
zum
Empfang
ermächtigten
Person
eröffnet
worden
wäre,
ist
weder
ersichtlich
noch
geltend
gemacht.
Zwar
befand
sich
die
Beschwerdeführerin
vom
1.
Januar
bis
3 1.
Juli
2023
im
Rahmen
eines
Auslandsemesters
studienhalber
an
der
University
D.___
( Urk.
1
S.
1,
Urk.
3/1
S.
7,
Urk.
7/2) .
In
den
Akten
fehlen
allerdings
Belege
dafür ,
dass
sie
ihre
Abwesenheit
wie
geltend
gemacht
den
zur
Beurteilung
ihres
Grenz gängerstatus
zuständigen
Schweizer
(Migrations-) Behörden
gemeldet
hatte
(vgl.
Urk.
1
S.
1) ,
ebenso,
dass
die
Gesundheitsdirektion
des
Kantons
A.___
vor
Erlass
ihrer
Verfügung
vom
1 6.
Mai
2023
( Urk.
10/6)
über
den
Wegzug
informiert
wurde.
Unabhängig
davon
konnte
ohne
Weiteres
von
der
Beschwerdeführerin
erwartet
werden ,
dass
sie
sich
während
des
Studienaufenthalts
in
H.___
so
organisierte,
dass
die
zur
Entgegennahme
der
Einschreibesendung
ermächtigte
Person
sie
rechtzeitig
über
die
behördliche n
Z ustellungen
an
ihrer
offiziellen
Wohnadresse
in Österreich informierte,
so
dass
sie
hätte
reagieren
können.
Eine
entsprechende
Unterlassung
muss
sich
die
Beschwerdeführerin
entgegen
halten
lassen .
Es
fällt
zudem
auch
auf,
dass
sie
sich
bezüglich
der
ebenfalls
an
die
Adresse
in Österreich zugestellten
Verfügung
vom
1 6.
Mai
2023
( Urk.
10/6)
bereits
rund
zwei
Wochen
später,
mit
vom
1.
Juni
2023,
an
die
Gesund heitsdirektion
wandte ,
zu
einem
Zeitpunkt,
als
sie
noch
in
H.___
studierte
( Urk.
10/4).
Zudem
machte
sie
in
dieser
–
im
Widerspruch
zu
ihren
späte ren
Angaben
in
der
Beschwerde
–
gelten d ,
sie
habe
bereits
mit
einer
früheren
E-Mail-Nachricht
vom
2 8.
Januar
2023
um
Befreiung
von
der
Versicherun g spflicht
ersucht .
Dies
würde
voraussetzen,
dass
sie
vom
eingeschriebenen
Brief
der
Gesundheitsdirektion
vom
2 0.
Januar
2023
zeitnah
Kenntnis
genommen
hatte.
Zwar
antwortete
ihr
die
Gesundheitsdirektion
mit
vom
5.
Juni
2023,
am
2 8.
Januar
2023
habe
sie
von
ihr
keine
Nachricht
erhalten
( Urk.
10/4) ,
und
die
Beschwerdeführerin
bestritt
dies
nicht .
Dies e
Umstände
deute n
aber
darauf
hin,
dass
sie
sich
während
des
Studienaufenthalts
in
H.___
durchaus
so
organisiert
hatte,
dass
sie
behördliche
Post
zeitnah
beantworten
konnte.
Aufgrund
dieser
Überlegungen
ist
davon
aus zugehen ,
dass
sie
zumindest
vom
zweiten
Informati onsschreiben
der
Gesundheitsdirektion
vom
2 0.
Januar
2023
innert
nützlicher
Frist
Kenntnis
nehmen
konnte ,
wobei
für
eine
ordnungsgemässe
Eröffnung
das
Eintreffen
der
Mitteilung
in
den
Machtbereich
der
Adressatin
genügt
-
eine
Kenntnisnahme
ist
nicht
erforderlich
(Urteil
des
Bundesgerichts
1C_379/2023
vom
2 3.
Januar
2024
E.
4.1) .
Weshalb
die
Gesundheitsdirektion
danach
während
längerer
Zeit
keine
Antwort
auf
ihr
Schreiben
erhielt ,
kann
offen
bleiben .
Indem
die
Beschwerdeführerin
erst
Anfang
Juni
2023
mit
ihrer
Einsprache
gegen
die
Verfügung
vom
1 6.
Mai
2023
um
Befreiung
von
der
schweizerischen
Versicherungspflicht
ersucht e ,
übte
sie
ihr
Optionsrecht
zu
spät
aus
und
verpasste
die
entsprechende
Frist.
Zu
diesem
Zeitpunkt
konnte
zweifellos
keine
Rede
mehr
davon
sein,
sie
habe
die
Frist
zur
Ausübung
des
Optionsrechts
unverschuldet er weise
nicht
früher
wahrnehmen
können
(vgl.
BGE
136
V
295
E.
5.10) .
Mithin
unterlag
die
Beschwerdeführerin
ab
2.
Juli
2022
dem
schweizerischen
Kranken versicherungsobligatorium . 3.3
Ab
dem
1.
September
2022
absolvierte
die
Beschwerdeführerin
bei
der
I.___
GmbH
in
J.___
ein
Praktikum
und
erhielt
dafür
eine n
monatliche n
Lohn
von
950
Euro
(10/11/4-6).
War
sie
daneben
aufgrund
ihres
unbefristeten
Anstellungsvertrags
weiterhin
sporadisch
bei
der
Z.___
als
Cabin
Crew
Member
tätig
–
in
den
Akten
finden
sich
keine
gegenteiligen
Anhaltspunkte
(vgl.
Urk.
7/2,
Urk.
10/15,
Urk.
10/16/10)
- ,
unter stand
sie
aufgrund
der
Regelung
für
Mehrfachbeschäftigte
ausserhalb
des
Wohnstaats
den
Rechtsvorschriften
des
Wohnmitgliedstaats
( Art.
13
Abs.
1
lit.
b/iv
VO
883/2004).
Damit
endete
die
Versicherungspflicht
in
der
Schweiz
am
3 1.
August
2022
(vgl.
vorstehend
E.
1.5.2) .
Gleiches
gälte
im
Übrigen,
wenn
angenommen
würde,
die
Beschwerdeführerin
habe
während
des
Praktikums
in Deutschland in
der
Schweiz
keine
Beschäftigung
mehr
ausgeübt,
da
solchenfalls
der
Anknüpfungspunkt
einer
Erwerbstätigkeit
in
der
Schweiz
im
Sinne
von
Art.
11
Abs.
3
lit.
a
VO
883/2004
per
1.
September
2022
weggefallen
wäre. 3.4
Ab
dem
2 3.
Dezember
2022,
als
das
Praktikum
in Deutschland und
damit
die
Mehrfachbeschäftigung
beendet
war
( Urk.
10/11/4-6),
unterstand
die
Beschwer deführerin
wieder
den
Schweizer
Rechtsvorschriften
und
dem
schweizerischen
Versicherungsobligatorium.
Wie
bereits
erwähnt,
hielt
sie
sich
vom
1.
Januar
2023
bis
3 1.
Juli
2023
im
Rahmen
eines
Auslandsemesters
studienhalber
in
H.___
auf
( Urk.
1
S.
1,
Urk.
3/1
S.
7,
Urk.
7/2).
A uch
für
diesen
Zeitraum
fehlen
indes
A nhaltspunkte,
dass
sie
nicht
weiterhin
zumindest
sporadisch
für
die
Z.___
tätig
war
-
was
auch
die
Beschwerdeführerin
nicht
in
Abrede
stellte ;
vielmehr
spricht
das
im
Lohna usweis
für
2023
ausgewiesene
Jahreseinkommen
von
Fr.
13 ' 246 .--( Urk.
10/16/10)
trotz
Aufenthalts
in
H.___
von
Januar
bis
Juli
2023
und
Aufnahme
einer
neuen
Beschäftigung
in Portugal ab
September/Oktober
2023
dafür,
dass
sie
auch
während
ihres
Studienaufent halts
in
H.___
in
wesentlichem
Umfang
als
Cabin
Crew
Member
arbeitete
(vgl.
Urk.
7/2,
Urk.
10/15,
Urk.
10/16/10)
und
damit
als
beschäftigte
Person
im
Sinne
von
Art.
11
Abs.
3
lit.
a
VO
883/2004
zu
qualifizieren
war
(vgl.
vorstehend
E.
1.2 .1 ) .
Deshalb
unterstand
sie
zumindest
bis
September/Oktober
2023
der
Versicherungspflicht
an
ihrem
Erwerbsort
in
der
Schweiz.
Die
Durchführungsstelle
weist
zu
Recht
darauf
hin
( Urk.
9
S.
3),
dass
mit
den
veränderten
Verhältnissen
ab
dem
2 3.
Dezember
2022
(Abschluss
des
Praktikums
in Deutschland und
der
« Mehrfachbeschäftigung » )
die
dreimonatige
Frist
zur
Ausübung
des
Optionsrechts
erneut
zu
laufen
begann
(vgl.
Eugster ,
SBVR ,
a.a.O.,
S.
440
Rz.
105 ).
D ies bezüglich
gilt
das
in
den
vorstehenden
Erwägung en
2.2.2-3
G esagte
analog:
Die
spätestens
mit
Zustellung
des
Informationsschreibens
der
Gesundheitsdirektion
am
2 3.
Januar
2023
über
ihr
Optionsrecht
in
Kenntnis
gesetzte
Besch w erdeführerin
verpasste
die
dreimonatige
Frist
zur
Stellung
eines
Antrags
um
Befreiung
von
der
schweizerischen
Versicherungspflicht ,
ohne
dass
dies
entschuldbar
gewesen
wäre.
Deshalb
konnte
das
A nfang
Juni
2023
im
Rahmen
der
Einsprache
gegen
die
Verfügung
vom
1 6.
Mai
2023
gestellte
Gesuch
um
Befreiung
von
der
Versicherungspflicht
( Urk.
10/4,
Urk.
10/8)
auch
für
dieses
Zeitintervall
nicht
bewilligt
werden . 3.5
Ab
2 5.
September
2023
( Urk.
7/2,
Urk.
10/10,
Urk.
10/11/1)
oder
ab
2 3.
Oktober
2023
( Urk.
3/1
S.
9)
übte
die
Beschwerdeführerin
bei
der
Firma
K.___
in Portugal eine
bezahlte
Erwerbstätigkeit
als
Reiseverkaufsberaterin
aus
(vgl.
Urk.
3/1
S.
9,
Urk.
10/11/1-3).
I hren
–
nicht
hinreichend
belegten
–
Angaben
zufolge
endete
dieses
Arbeitsverhältnis
am
1 9.
Januar
2024
( Urk.
7/2;
vgl.
auch
Urk.
3/1
S.
9).
Während
der
Tätigkeit
in Portugal war
die
Beschwerdeführerin
entweder
im
Sinne
von
Art.
13
Abs.
1
lit.
b/iv
VO
883/2004
mehrfach
ausserhalb
ihres
Wohnstaats
beschäftigt
oder
aber
nur
noch
in Portugal erwerbs tätig.
So
oder
anders
unterstand
sie
während
der
Dauer
dieses
Beschäftigungsverhältnisses
nicht
mehr
den
schweizerischen
Rechtsvorschriften
und
der
schweizerischen
Versicherungspflicht
(vgl.
auch
vorstehend
E.
3.3).
3.6
Den
Akten
ist
zu
entnehmen,
dass
die
Beschwerdeführerin
am
1 5.
Juni
2024
eine
neue
Stelle
als
Praktikantin
bei
der
Z.___
am
Flug haften
A.___
antrat
( Urk.
10/18/8).
Der
SVA
ist
beizupflichten,
dass
sie
spätes tens
dann
–
oder,
falls
sie
die
Tätigkeit
als
Freelance
Cabin
Crew
Member
für
die
Z.___
während
der
Dauer
ihres
Arbeitsverhältnisses
in Portugal weiterführte
oder
unmittelbar
danach
wieder
aufnahm,
ab
Ende
de r
dortigen
Beschäftigung
-
wieder
den
Schweizer
Rechtsvorschriften
und
dem
schweizerischen
Versicherungsobligatorium
unterstand,
weil
sie
nur
noch
hier
erwerbstätig
war
( Urk.
9
S.
4).
Gleichzeitig
begann
die
dreimonatige
Frist
zur
Stellung
eines
Antrags
um
Befreiung
von
der
Versicherungspflicht
erneut
zu
laufen
(vgl.
Eugster,
SBVR,
a.a.O.,
S.
440
Rz.
105).
D ie
der
SVA
während
des
Einspracheverfahre ns
übermittelten
Unterlagen
enthielten
wie
gesagt
keine
ausreichende n
Hinweise
auf
den
genauen
Zeitpunkt
der
Aufnahme
und
der
Beendigung
der
Tätigkeit
in Portugal (vgl.
Urk.
10/10-11,
Urk.
10/15-18) .
Dass
diese
am
1 9.
Januar
2024
geendet
habe ,
macht
die
Beschwerde führerin
erstmals
in
einer
Beilage
zu
ihrer
Eingabe
vom
2 0.
September
2024
im
vorliegenden
Verfahren
geltend
( Urk.
7/2).
Mangels
Belegen
ist
dies er
Sachverhalt
aber
nicht
hinreichend
ausgewiesen .
Deshalb
besteht
weiterer
Abklä rungsbedarf
hinsichtlich
der
Dauer
der
Beschäftigung
in Portugal .
N ach
dem
vorstehend
in
E.
3.1
D argelegt en
sind
Sachverhalt sentwicklungen ,
die
sich
auf
die
von
der
SVA
zu
überwachende
Einhaltung
der
Versicherungspflicht
beziehungsweise
die
Zulässigkeit
einer
Befreiung
vom
Versicherungsobligato rium
auswirken
können,
bis
zum
Erlass
des
angefochtenen
Einspracheentscheids
a m
2 7.
August
2024
zu
berücksichtigen .
Da
die
genannten
Sachverhaltsänderun gen
bereits
vor
Erlass
des
angefochtenen
Einspracheentscheids
eingetreten
sind
und
gestützt
darauf
eine
Befreiung
von
der
Versicherungspflicht
(längstens)
bis
2 3.
Oktober
2023
und
(frühestens)
ab
2 0.
Januar
2024
( Urk.
7/2)
in
Frage
kommt,
kann
die
Sache
nicht
wie
beantragt
an
die
SVA
überwiesen
werden
(vgl.
Urk.
9
S.
5) ,
sondern
sie
ist
an
diese
zurückzuweisen
für
die
Durchführung
der
weiteren
Sachverhaltsabklärung en ;
die
Beschwerde
ist
insoweit
in
diesem
Sinne
gutzu heissen.
I m
Rahmen
der
Informationspflicht
über
die
Versicherungspflicht
ist
die
Beschwerdeführerin
grundsätzlich
auf
die
Möglichkeit
aufmerksam
zu
machen,
im
Zusammenhang
mit
der
letzten
Veränderung
ihrer
erwerblichen
Situation
eine
Befreiung
von
der
Schweizer
Krankenversicherungspflicht
zu
beantragen
(vgl.
E.
1.2.2
und
1.5.1;
vgl.
auch
Urk.
9
S.
4
f.) .
Da
sie
im
vorlieg enden
Verfahren
immer
wieder
unmissverständlich
geäussert
hat,
von
der
schweizerischen
Versicherungs pflicht
befreit
werden
zu
wolle n
(vgl.
Urk.
1) ,
braucht
eine
ausdrückliche
Erklärung
auf
diesen
Zeitpunkt
hin
nicht
nachgeholt
zu
werden.
Es
kann
ohne
Weiteres
davon
ausgegangen
werden,
dass
sie
f ür
die
Zeit ,
als
sie
nach
Beendi gung
der
Tätigkeit
in Portugal erneut
dem
Schweizer
Versicherungsobligatorium
unterstand,
rechtzeitig
um
Befreiung
ersucht
hat.
Unklar
ist
allerdings,
ob
s ie
den
zusätzlich
erforderlichen
Nachweis ,
dass
sie
an
ihrem
Wohnort
in Österreich für
den
Krankheitsfall
gedeckt
ist
(vgl.
vorstehend
E.
1.2.2
und
1.5.1 ),
hinreichend
erbracht
hat.
Diese
Frage
hat
die
Beschwerdegegnerin
noch
nicht
abgeklärt
und
sie
hat
sich
dazu
auch
noch
nicht
geäussert.
Dies
wird
sie
nachzuholen
haben. 3. 7
Abschliessend
ergibt
sich,
dass
die
Beschwerdeführerin
vom
2.
Juli
bis
3 1.
August
2022
und
erneut
ab
dem
2 3.
Dezember
2022
dem
schweizerischen
Versicherungsobligatorium
unterstand.
Insoweit
ist
die
Beschwerde
abzuweisen.
W ie
lange
und
ab
w ann
genau
sie
in
Anbetracht
der
Tätigkeit
in Portugal der
Schweizer
Versicherungspflicht
unterstand
und
ob
sie
aufgrund
erfüllter
Voraus setzungen
allenfalls
davon
befreit
werden
konnte
(frühestens
ab
2 0.
Januar
2024) ,
bedarf
weiterer
Abklärung
durch
die
Vorinstanz.
Hierzu
und
zu
erneutem
Entscheid
ist
d ie
Sache
an
die
SVA
zurückzuweisen .
In
diesem
Sinne
ist
die
Beschwerde
teilweise
gutzuheissen.
4.
Die
Beschwerdeführerin
übt
weitere
Kritik
am
vorinstanzlichen
Einsprachee nt scheid.
Zunächst
beschwert
sie
sich
über
die
lange
Dauer
des
Einspracheverfahrens
( Urk.
1
S.
2) .
Selbst
wenn
anzunehmen
wäre,
die
Vorinstanz
hätte
das
Einsprache verfahren
nicht
innert
angemessener
Frist
abgeschlossen,
womit
von
einer
Rechtsverzögerung
auszugehen
wäre
(vgl.
BGE
144
II
486
E.
3.2;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_315/2018
vom
5.
März
2019
E.
3.2.1),
ist
Folgendes
zu
beach ten:
H insichtlich
des
Hauptziels
einer
Rechtsverzögerungsbeschwerde,
nämlich
dass
die
Vorinstanz
einen
anfechtbaren
Entscheid
fällt ,
besteht
mit
dem
Erlass
des
angefochtenen
Einspracheentscheids
vom
2 7.
August
2024
kein
aktuelles
Rechtsschutzinteresse
mehr ,
weshalb
auf
dieses
Begehren
nicht
einzutreten
ist .
Soweit
sie
geltend
macht ,
mittlerweile
habe
sich
ein
Prämienausstand
von
über
Fr.
11'000.--
angehäuft,
da
ihr
geraten
worden
sei,
mit
den
Prämienzahlungen
zuzuwarten
( Urk.
1
S.
2) ,
kann
sie
nicht
gehört
werden .
Es
ist
nicht
ersichtlich
und
auch
nicht
geltend
gemacht
worden,
dass
die
am
Recht
stehende
SVA
ihr
diesen
Ratschlag
erteilte
(vgl.
Urk.
10/13,
Urk.
10/15).
Die
Beschwerdeführerin
musste
vernünftigerweise
das
Risiko,
dass
sie
die
Prämien
für
ihre
schweizerische
Krankenversicherung
letztlich
doch
noch
werde
bezahlen
müssen,
einkalkulieren ;
ebenfalls
musste
ihr
bewusst
sein,
dass
das
Zuwarten
mit
der
Prämienbegleichung
den
Ausstand
monatlich
ansteigen
lässt,
so
dass
dieser
im
Fall
eines
negativen
rechtskräftigen
Entscheids
über
ihre
Prämienzahlungspflicht
ein
vielfaches
der
einzelnen
monatliche
Prämie
ausmachen
wird .
Sodann
kritisiert
die
Beschwerdeführerin
die
ihr
von
der
KPT
in
Rechnung
gestellten
monatlichen
Prämien
sinngemäss
als
überhöht
( Urk.
1
S.
1
f.) .
Die
Prämienforderungen
der
KPT
sind
indes
nicht
Gegenstand
des
vorliegen d en
Verfahrens,
in
dem
einzig
zu
beurteilen
ist,
ob
die
SVA
die
Beschwerdeführerin
wegen
Nichteinhaltung
der
Versicherungspflicht
mit
der
Verfügung
vom
1 6.
Mai
2023
beziehungsweise
dem
diese
bestätigenden
Einspracheentscheid
vom
2 7.
August
2024
zu
Recht
einem
Versicherer
zugewiesen
hatte
und
ob
sie
sie
im
massgeblichen
Zeitraum
von
der
Versicherungspflicht
hätte
befreien
müssen .
Sollte
sie
die
Prämienhöhe
anfechten
wollen,
steht
es
ihr
frei,
von
der
KPT
den
E rlass
einer
anfechtbaren
Verfügung
zu
verlangen.
Im
Übrigen
hat
die
KPT
den
der
Beschwerdeführerin
auferlegten
Prämienzuschlag
im
Schreiben
vom
6.
Juli
2023
begründet
( Urk.
3/3
S.
3).
Die
Rechtmässigkeit
dieses
Vorgehens
kann
hier
nicht
beurteilt
zu
werden.
Schliesslich
kann
die
von
der
Beschwerdeführerin
im
Fall
eines
negativen
Ent scheids
beantragte
Rechtsberatung
hinsichtlich
Möglichkeiten,
aus
der
Zwangsversicherung
entlassen
zu
werden
oder
eine
Prämienreduktion
zu
erreichen
( Urk.
1
S.
2),
im
Rahmen
eines
Beschwerdeverfahrens
vor
dem
Sozial versicherungsgericht
nicht
erbracht
werden.
Die
Beschwerdeführerin
kann
sich
mit
diesen
Fragen
etwa
an
die
Vorinstanz
beziehungsweise
die
KPT
oder
an
eine
(unentgeltliche)
Rechtsauskunftsstelle
(vgl.
dazu
den
entsprechenden
Hinweis
auf
der
Internetsite
des
Sozialversicherungsgerichts
des
Kantons
Zürich)
wenden.
5.
Festzuhalten
bleibt,
dass
es
auch
Sache
der
Beschwerdeführerin
sein
wird ,
die
KPT
rechtzeitig
über
diesen
Entscheid
und
das
Ergebnis
der
weiteren
Abklärungen
der
SVA
über
die
Versicherungspflicht
ab
Ende
2023
ins
Bild
zu
setzen ,
damit
diese
die
nötigen
administrativen
Schritte
unternehmen
kann
(vgl.
auch
Urk.
9
S.
4) .
Insbesondere
wird
sie
die
KPT
über
die
Beendigung
der
Versicherung
während
des
Praktikums
in Deutschland vom
1.
September
2022
bis
2 2.
Dezember
2022
(vgl.
vorstehend
E.
1.5.2
sowie
Urk.
9
S.
5)
sowie
während
der
Erwerbstätigkeit
in Portugal zu
informieren
haben ,
wobei
sie
der
KPT
diesbezüglich
noch
den
genauen
Zeitraum
anzugeben
haben
wird .
Generell
ist
der
Beschwerdeführerin
zu
empfehlen,
Änderungen
ihre r
erwerblichen
wie
auch
der
persönlichen
Verhält nisse
der
SVA
und
ihrem
Krankenversicherer
in
der
Schweiz
zukünftig
möglichst
zeitnah
mitzuteilen ,
da
sich
diese
auf
ihre
Versicherungspflicht
auswirken
können . Das
Gericht
erkennt: 1.
D ie
Beschwerde
wird ,
soweit
auf
sie
eingetreten
wird,
in
dem
Sinne
teilweise
gutge heissen,
dass
der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
27 .
August
202 4
insoweit
aufgehoben
wird,
als
damit
die
Möglich k eit
einer
Befreiung
von
der
Versicherungspflicht
ab
2 0.
Januar
2024
verneint
wurde,
und
die
Sache
wird
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Krankenversicherungspflicht,
zurückgewiesen,
damit
sie
nach
erfolgter
Abklärung
im
Sinne
der
Erwägungen (3 Absätze)
E. 4 Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Dispositiv
- Juni 2023, an die Gesund heitsdirektion wandte , zu einem Zeitpunkt, als sie noch in H.___ studierte ( Urk. 10/4). Zudem machte sie in dieser E-Mail – im Widerspruch zu ihren späte ren Angaben in der Beschwerde – gelten d , sie habe bereits mit einer früheren E-Mail-Nachricht vom 2
- Januar 2023 um Befreiung von der Versicherun g spflicht ersucht . Dies würde voraussetzen, dass sie vom eingeschriebenen Brief der Gesundheitsdirektion vom 2
- Januar 2023 zeitnah Kenntnis genommen hatte. Zwar antwortete ihr die Gesundheitsdirektion mit E-Mail vom
- Juni 2023, am 2
- Januar 2023 habe sie von ihr keine Nachricht erhalten ( Urk. 10/4) , und die Beschwerdeführerin bestritt dies nicht . Dies e Umstände deute n aber darauf hin, dass sie sich während des Studienaufenthalts in H.___ durchaus so organisiert hatte, dass sie behördliche Post zeitnah beantworten konnte. Aufgrund dieser Überlegungen ist davon aus zugehen , dass sie zumindest vom zweiten Informati onsschreiben der Gesundheitsdirektion vom 2
- Januar 2023 innert nützlicher Frist Kenntnis nehmen konnte , wobei für eine ordnungsgemässe Eröffnung das Eintreffen der Mitteilung in den Machtbereich der Adressatin genügt - eine Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 1C_379/2023 vom 2
- Januar 2024 E. 4.1) . Weshalb die Gesundheitsdirektion danach während längerer Zeit keine Antwort auf ihr Schreiben erhielt , kann offen bleiben . Indem die Beschwerdeführerin erst Anfang Juni 2023 mit ihrer Einsprache gegen die Verfügung vom 1
- Mai 2023 um Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht ersucht e , übte sie ihr Optionsrecht zu spät aus und verpasste die entsprechende Frist. Zu diesem Zeitpunkt konnte zweifellos keine Rede mehr davon sein, sie habe die Frist zur Ausübung des Optionsrechts unverschuldet er weise nicht früher wahrnehmen können (vgl. BGE 136 V 295 E. 5.10) . Mithin unterlag die Beschwerdeführerin ab
- Juli 2022 dem schweizerischen Kranken versicherungsobligatorium . 3.3 Ab dem
- September 2022 absolvierte die Beschwerdeführerin bei der I.___ GmbH in J.___ ein Praktikum und erhielt dafür eine n monatliche n Lohn von 950 Euro (10/11/4-6). War sie daneben aufgrund ihres unbefristeten Anstellungsvertrags weiterhin sporadisch bei der Z.___ als Cabin Crew Member tätig – in den Akten finden sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte (vgl. Urk. 7/2, Urk. 10/15, Urk. 10/16/10) - , unter stand sie aufgrund der Regelung für Mehrfachbeschäftigte ausserhalb des Wohnstaats den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats ( Art. 13 Abs. 1 lit. b/iv VO 883/2004). Damit endete die Versicherungspflicht in der Schweiz am 3
- August 2022 (vgl. vorstehend E. 1.5.2) . Gleiches gälte im Übrigen, wenn angenommen würde, die Beschwerdeführerin habe während des Praktikums in Deutschland in der Schweiz keine Beschäftigung mehr ausgeübt, da solchenfalls der Anknüpfungspunkt einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 per
- September 2022 weggefallen wäre. 3.4 Ab dem 2
- Dezember 2022, als das Praktikum in Deutschland und damit die Mehrfachbeschäftigung beendet war ( Urk. 10/11/4-6), unterstand die Beschwer deführerin wieder den Schweizer Rechtsvorschriften und dem schweizerischen Versicherungsobligatorium. Wie bereits erwähnt, hielt sie sich vom
- Januar 2023 bis 3
- Juli 2023 im Rahmen eines Auslandsemesters studienhalber in H.___ auf ( Urk. 1 S. 1, Urk. 3/1 S. 7, Urk. 7/2). A uch für diesen Zeitraum fehlen indes A nhaltspunkte, dass sie nicht weiterhin zumindest sporadisch für die Z.___ tätig war - was auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellte ; vielmehr spricht das im Lohna usweis für 2023 ausgewiesene Jahreseinkommen von Fr. 13 ' 246 .--( Urk. 10/16/10) trotz Aufenthalts in H.___ von Januar bis Juli 2023 und Aufnahme einer neuen Beschäftigung in Portugal ab September/Oktober 2023 dafür, dass sie auch während ihres Studienaufent halts in H.___ in wesentlichem Umfang als Cabin Crew Member arbeitete (vgl. Urk. 7/2, Urk. 10/15, Urk. 10/16/10) und damit als beschäftigte Person im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 zu qualifizieren war (vgl. vorstehend E. 1.2 .1 ) . Deshalb unterstand sie zumindest bis September/Oktober 2023 der Versicherungspflicht an ihrem Erwerbsort in der Schweiz. Die Durchführungsstelle weist zu Recht darauf hin ( Urk. 9 S. 3), dass mit den veränderten Verhältnissen ab dem 2
- Dezember 2022 (Abschluss des Praktikums in Deutschland und der « Mehrfachbeschäftigung » ) die dreimonatige Frist zur Ausübung des Optionsrechts erneut zu laufen begann (vgl. Eugster , SBVR , a.a.O., S. 440 Rz. 105 ). D ies bezüglich gilt das in den vorstehenden Erwägung en 2.2.2-3 G esagte analog: Die spätestens mit Zustellung des Informationsschreibens der Gesundheitsdirektion am 2
- Januar 2023 über ihr Optionsrecht in Kenntnis gesetzte Besch w erdeführerin verpasste die dreimonatige Frist zur Stellung eines Antrags um Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht , ohne dass dies entschuldbar gewesen wäre. Deshalb konnte das A nfang Juni 2023 im Rahmen der Einsprache gegen die Verfügung vom 1
- Mai 2023 gestellte Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht ( Urk. 10/4, Urk. 10/8) auch für dieses Zeitintervall nicht bewilligt werden . 3.5 Ab 2
- September 2023 ( Urk. 7/2, Urk. 10/10, Urk. 10/11/1) oder ab 2
- Oktober 2023 ( Urk. 3/1 S. 9) übte die Beschwerdeführerin bei der Firma K.___ in Portugal eine bezahlte Erwerbstätigkeit als Reiseverkaufsberaterin aus (vgl. Urk. 3/1 S. 9, Urk. 10/11/1-3). I hren – nicht hinreichend belegten – Angaben zufolge endete dieses Arbeitsverhältnis am 1
- Januar 2024 ( Urk. 7/2; vgl. auch Urk. 3/1 S. 9). Während der Tätigkeit in Portugal war die Beschwerdeführerin entweder im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. b/iv VO 883/2004 mehrfach ausserhalb ihres Wohnstaats beschäftigt oder aber nur noch in Portugal erwerbs tätig. So oder anders unterstand sie während der Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr den schweizerischen Rechtsvorschriften und der schweizerischen Versicherungspflicht (vgl. auch vorstehend E. 3.3). 3.6 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 1
- Juni 2024 eine neue Stelle als Praktikantin bei der Z.___ am Flug haften A.___ antrat ( Urk. 10/18/8). Der SVA ist beizupflichten, dass sie spätes tens dann – oder, falls sie die Tätigkeit als Freelance Cabin Crew Member für die Z.___ während der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses in Portugal weiterführte oder unmittelbar danach wieder aufnahm, ab Ende de r dortigen Beschäftigung - wieder den Schweizer Rechtsvorschriften und dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstand, weil sie nur noch hier erwerbstätig war ( Urk. 9 S. 4). Gleichzeitig begann die dreimonatige Frist zur Stellung eines Antrags um Befreiung von der Versicherungspflicht erneut zu laufen (vgl. Eugster, SBVR, a.a.O., S. 440 Rz. 105). D ie der SVA während des Einspracheverfahre ns übermittelten Unterlagen enthielten wie gesagt keine ausreichende n Hinweise auf den genauen Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der Tätigkeit in Portugal (vgl. Urk. 10/10-11, Urk. 10/15-18) . Dass diese am 1
- Januar 2024 geendet habe , macht die Beschwerde führerin erstmals in einer Beilage zu ihrer Eingabe vom 2
- September 2024 im vorliegenden Verfahren geltend ( Urk. 7/2). Mangels Belegen ist dies er Sachverhalt aber nicht hinreichend ausgewiesen . Deshalb besteht weiterer Abklä rungsbedarf hinsichtlich der Dauer der Beschäftigung in Portugal . N ach dem vorstehend in E. 3.1 D argelegt en sind Sachverhalt sentwicklungen , die sich auf die von der SVA zu überwachende Einhaltung der Versicherungspflicht beziehungsweise die Zulässigkeit einer Befreiung vom Versicherungsobligato rium auswirken können, bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids a m 2
- August 2024 zu berücksichtigen . Da die genannten Sachverhaltsänderun gen bereits vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids eingetreten sind und gestützt darauf eine Befreiung von der Versicherungspflicht (längstens) bis 2
- Oktober 2023 und (frühestens) ab 2
- Januar 2024 ( Urk. 7/2) in Frage kommt, kann die Sache nicht wie beantragt an die SVA überwiesen werden (vgl. Urk. 9 S. 5) , sondern sie ist an diese zurückzuweisen für die Durchführung der weiteren Sachverhaltsabklärung en ; die Beschwerde ist insoweit in diesem Sinne gutzu heissen. I m Rahmen der Informationspflicht über die Versicherungspflicht ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, im Zusammenhang mit der letzten Veränderung ihrer erwerblichen Situation eine Befreiung von der Schweizer Krankenversicherungspflicht zu beantragen (vgl. E. 1.2.2 und 1.5.1; vgl. auch Urk. 9 S. 4 f.) . Da sie im vorlieg enden Verfahren immer wieder unmissverständlich geäussert hat, von der schweizerischen Versicherungs pflicht befreit werden zu wolle n (vgl. Urk. 1) , braucht eine ausdrückliche Erklärung auf diesen Zeitpunkt hin nicht nachgeholt zu werden. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie f ür die Zeit , als sie nach Beendi gung der Tätigkeit in Portugal erneut dem Schweizer Versicherungsobligatorium unterstand, rechtzeitig um Befreiung ersucht hat. Unklar ist allerdings, ob s ie den zusätzlich erforderlichen Nachweis , dass sie an ihrem Wohnort in Österreich für den Krankheitsfall gedeckt ist (vgl. vorstehend E. 1.2.2 und 1.5.1 ), hinreichend erbracht hat. Diese Frage hat die Beschwerdegegnerin noch nicht abgeklärt und sie hat sich dazu auch noch nicht geäussert. Dies wird sie nachzuholen haben.
- 7 Abschliessend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vom
- Juli bis 3
- August 2022 und erneut ab dem 2
- Dezember 2022 dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstand. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. W ie lange und ab w ann genau sie in Anbetracht der Tätigkeit in Portugal der Schweizer Versicherungspflicht unterstand und ob sie aufgrund erfüllter Voraus setzungen allenfalls davon befreit werden konnte (frühestens ab 2
- Januar 2024) , bedarf weiterer Abklärung durch die Vorinstanz. Hierzu und zu erneutem Entscheid ist d ie Sache an die SVA zurückzuweisen . In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
- Die Beschwerdeführerin übt weitere Kritik am vorinstanzlichen Einsprachee nt scheid. Zunächst beschwert sie sich über die lange Dauer des Einspracheverfahrens ( Urk. 1 S. 2) . Selbst wenn anzunehmen wäre, die Vorinstanz hätte das Einsprache verfahren nicht innert angemessener Frist abgeschlossen, womit von einer Rechtsverzögerung auszugehen wäre (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom
- März 2019 E. 3.2.1), ist Folgendes zu beach ten: H insichtlich des Hauptziels einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, nämlich dass die Vorinstanz einen anfechtbaren Entscheid fällt , besteht mit dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2
- August 2024 kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr , weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist . Soweit sie geltend macht , mittlerweile habe sich ein Prämienausstand von über Fr. 11'000.-- angehäuft, da ihr geraten worden sei, mit den Prämienzahlungen zuzuwarten ( Urk. 1 S. 2) , kann sie nicht gehört werden . Es ist nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden, dass die am Recht stehende SVA ihr diesen Ratschlag erteilte (vgl. Urk. 10/13, Urk. 10/15). Die Beschwerdeführerin musste vernünftigerweise das Risiko, dass sie die Prämien für ihre schweizerische Krankenversicherung letztlich doch noch werde bezahlen müssen, einkalkulieren ; ebenfalls musste ihr bewusst sein, dass das Zuwarten mit der Prämienbegleichung den Ausstand monatlich ansteigen lässt, so dass dieser im Fall eines negativen rechtskräftigen Entscheids über ihre Prämienzahlungspflicht ein vielfaches der einzelnen monatliche Prämie ausmachen wird . Sodann kritisiert die Beschwerdeführerin die ihr von der KPT in Rechnung gestellten monatlichen Prämien sinngemäss als überhöht ( Urk. 1 S. 1 f.) . Die Prämienforderungen der KPT sind indes nicht Gegenstand des vorliegen d en Verfahrens, in dem einzig zu beurteilen ist, ob die SVA die Beschwerdeführerin wegen Nichteinhaltung der Versicherungspflicht mit der Verfügung vom 1
- Mai 2023 beziehungsweise dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 2
- August 2024 zu Recht einem Versicherer zugewiesen hatte und ob sie sie im massgeblichen Zeitraum von der Versicherungspflicht hätte befreien müssen . Sollte sie die Prämienhöhe anfechten wollen, steht es ihr frei, von der KPT den E rlass einer anfechtbaren Verfügung zu verlangen. Im Übrigen hat die KPT den der Beschwerdeführerin auferlegten Prämienzuschlag im Schreiben vom
- Juli 2023 begründet ( Urk. 3/3 S. 3). Die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens kann hier nicht beurteilt zu werden. Schliesslich kann die von der Beschwerdeführerin im Fall eines negativen Ent scheids beantragte Rechtsberatung hinsichtlich Möglichkeiten, aus der Zwangsversicherung entlassen zu werden oder eine Prämienreduktion zu erreichen ( Urk. 1 S. 2), im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Sozial versicherungsgericht nicht erbracht werden. Die Beschwerdeführerin kann sich mit diesen Fragen etwa an die Vorinstanz beziehungsweise die KPT oder an eine (unentgeltliche) Rechtsauskunftsstelle (vgl. dazu den entsprechenden Hinweis auf der Internetsite des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich) wenden.
- Festzuhalten bleibt, dass es auch Sache der Beschwerdeführerin sein wird , die KPT rechtzeitig über diesen Entscheid und das Ergebnis der weiteren Abklärungen der SVA über die Versicherungspflicht ab Ende 2023 ins Bild zu setzen , damit diese die nötigen administrativen Schritte unternehmen kann (vgl. auch Urk. 9 S. 4) . Insbesondere wird sie die KPT über die Beendigung der Versicherung während des Praktikums in Deutschland vom
- September 2022 bis 2
- Dezember 2022 (vgl. vorstehend E. 1.5.2 sowie Urk. 9 S. 5) sowie während der Erwerbstätigkeit in Portugal zu informieren haben , wobei sie der KPT diesbezüglich noch den genauen Zeitraum anzugeben haben wird . Generell ist der Beschwerdeführerin zu empfehlen, Änderungen ihre r erwerblichen wie auch der persönlichen Verhält nisse der SVA und ihrem Krankenversicherer in der Schweiz zukünftig möglichst zeitnah mitzuteilen , da sich diese auf ihre Versicherungspflicht auswirken können . Das Gericht erkennt:
- D ie Beschwerde wird , soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutge heissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27 . August 202 4 insoweit aufgehoben wird, als damit die Möglich k eit einer Befreiung von der Versicherungspflicht ab 2
- Januar 2024 verneint wurde, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht, zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu entscheide . Betreffend den Zeitraum vom
- Juli 2022 bis 3
- August 2022 und vom 2
- Dezember 2022 bis 2
- September 2023 wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
- Juli bis und mit dem
- August sowie vom
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich KV.2024.00070 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 25.
Juni
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Krankenversicherungspflicht Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die
1994
geborene
X.___ , österreichische Staatsangehörige
mit
Wohnsitz
in Österreich ,
verfügte
seit
dem
2.
Juli
2022
über
die
Grenzgängerbe willigung
G
und
war
gemäss
Anstellungsvertrag
vom
2 6.
April
2022
ab
dann
als
Grenzgängerin
in
der
Schweiz
erwerbstätig
( Flight-Attendant
bei
der
Z.___
in
A.___ ;
Urk.
10/1,
Urk.
10/9/1 ,
Urk.
10/18/5 ).
Mit
Schreiben
vom
1 9.
September
2022
wurde
sie
von
der
Gesundheitsdirektion
des
Kantons
A.___
informiert,
dass
sie
grundsätzlich
dem
schweizerischen
Kranken versicherungsobligatorium
unterliege .
Es
stehe
ihr
aber
frei,
innert
drei er
Monate
ab
Arbeitsantritt
das
sogenannte
Optionsrecht
auszuüben
beziehungsweise
sich
von
der
Schweizer
Krankenversicherungspflicht
befreien
zu
lassen.
Tue
sie
dies
nicht
und
reiche
sie
innert
der
Dreimonatsfrist
auch
keinen
Versicherungsnach weis
einer
Schweizer
Krankenversicherung
ein,
werde
sie
zwangsweise
einem
Krankenversicherer
zugewiesen
( Urk.
10/2).
Da
sich
X.___
nicht
vernehmen
liess,
räumte
ihr
die
Gesundheitsdi rektion
mit
Einschreiben
vom
2 0.
Januar
2023 ,
zugestellt
am
2 3.
Januar
2023
( Urk.
10/5),
eine
letztmalige
Frist
von
zwei
Wochen
ein,
um
die
geforderten
Unterlagen
einzureichen.
Gleichzeitig
drohte
sie
ihr
erneut
an,
sie
andernfalls
zwangsweise
einer
schweizerischen
Krankenversicherung
zuzuweisen
( Urk.
10/3).
Weil
die
Gesundheitsdirektion
in
der
Folge
weiterhin
keine
Antwort
von
X.___
erhalten
hatte ,
wies
sie
sie
mit
Verfügung
vom
1 6.
Mai
2023
der
KPT
Krankenkasse
AG
(nachfolgend:
KPT)
zu
( Urk.
10/6;
vgl .
auch
Urk.
10/7).
Dagegen
erhob
X.___
Einsprache
(Eingang
am
8.
Juni
2023)
mit
der
Begründung,
sie
sei
bereits
bei
der Österreich Gesundheitskasse
kranken versichert
( Urk.
10/8 ;
vgl.
auch
Urk.
2,
Urk.
10/9 ,
Urk.
10/14 ) .
Mit
vom
2 5.
Juli
2023
( Urk.
10/10)
teilte
sie
der
Gesundheitsdirektion
zudem
mit,
dass
sie
ab
Ende
September
2023
eine
Anstellung
in Portugal antreten
werde
(vgl.
Urk.
10/11/1-3)
und
vom
1.
September
bis
2 2.
Dezember
2022
in Deutschland ein
Praktikum
absolviert
habe
(10/11/4-6 ) .
Mit
Schreiben
vom
2 6.
Juni
2024
verlangte
die
–
gestützt
auf
die
seit
1.
Oktober
2023
in
Kraft
stehende
Fassung
von
§
1
f.
und
insbesondere
§
2
Abs.
1
des
kantonalen
Einführungsgesetzes
zum
Krankenversicherungsgesetz
(EG
KVG)
neu
für
die
Versicherungspflicht
zuständige
-
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Krankenversicherungspflicht
(nachfolgend:
SVA) ,
von
X.___
die
Einreichung
weiterer
Informationen
und
Belege
zu
ihrer
beruflichen
Tätigkeit
seit
September
2023
( Urk.
10/14;
vgl.
auch
Urk.
10/13).
Mit
Eingabe
vom
1 0.
Juli
2024
( Urk.
10/15)
stellte
X.___
der
SVA
weitere
Unterlagen
zu
( Urk.
10/16 -18 ) ,
wonach
sie
weiterhin
bei
der
Z.___
beschäftigt
war
( Urk.
10/15
S.
1,
Urk.
10/16/11,
Urk.
10/18/5).
Mit
Eins pracheentscheid
vom
2 7.
August
2024
wies
die
SVA
die
Einsprache
ab
und
stellte
fest,
X.___
unterstehe
ab
dem
2 3.
Dezember
2022
der
schwei zerischen
Versicherungspflicht
( Urk.
2
=
Urk.
10/19).
2.
Gegen
diesen
Entscheid
erhob
X.___
mit
Eingabe
vom
1 7.
September
2024
Beschwerde
mit
dem
sinngemässen
Antrag,
die
Zwangszu weisung
zu
einem
schweizerischen
Krankenversicherer
sei
aufzuheben
( Urk.
1 ;
vgl.
auch
Urk.
10/20-21 ).
Mit
Eingabe
vom
2 0.
September
2024
( Urk.
6)
reichte
sie
weitere
Unterlagen
ein
( Urk.
7/1-5).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
2 3.
Oktober
2024
beantragte
die
SVA
die
Abweisung
der
Beschwerde.
Zur
Prüfung
der
Frage,
ob
die
Beschwerdeführerin
nach
Beendigung
ihrer
Erwerbstätigkeit
in Portugal infolge
erneuter
Unterstellung
unter
die
schweizerischen
Rechtsvorschriften
wieder
vom
Optionsrecht
Gebrauch
machen
könne,
sei
die
Sache
im
Sinne
eines
neuen
Gesuches
an
die
Vorinstanz
zu
überweisen
( Urk.
9
S.
5).
Im
Rahmen
von
Replik
( Urk.
13)
und
Duplik
( Urk.
15)
hielten
die
Parteien
an
ihren
Standpunkten
fest.
Mit
Verfügung
vom
1 4.
Januar
2025
wurde
der
Beschwerdeführerin
eine
Kopie
der
Duplik
zugestellt
( Urk.
16). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Die
Beschwerdeführerin
ist Österreich Staatsangehörige
mit
Wohnsitz
in Österreich und
arbeitet
in
der
Schweiz,
wobei
sie
über
eine
Grenzgängerbewilli gung
verfügt
( Urk.
10 /1).
Aus
diesem
Grund
kommen
das
am
1.
Juni
2002
in
Kraft
getretene
Abkommen
vom
2 1.
Juni
1999
zwischen
der
Schweizerischen
Eidgenossenschaft
einerseits
und
der
Europäischen
Gemeinschaft
und
ihren
Mitgliedstaaten
andererseits
über
die
Freizügigkeit
(FZA;
SR
0.142.112.681)
sowie
basierend
darauf
die
Verordnung
(EG)
Nr.
883/2004
des
Europäischen
Parlaments
und
des
Rates
vom
2 9.
April
2004
zur
Koordinierung
der
Systeme
der
sozialen
Sicherheit
(VO
[EG]
883/2004;
SR
0.831.109.268.1)
zur
Anwendung
(vgl.
Art.
8
und
15
des
FZA
in
Verbindung
mit
Art.
1
Abs.
1
und
Abschnitt
A
Ziffer
1
des
Anhangs
II
des
FZA).
In
sachlicher
Hinsicht
sind
das
FZA
und
die
VO
883/2004
ebenfalls
anwendbar,
wenn
Leistungen
bei
Krankheit
im
Sinne
von
Art.
3
Abs.
1
lit.
a
VO
883/2004
zur
Diskussion
stehen. 1.2
1.2.1
Gemäss
Art.
11
Abs.
3
lit.
a
VO
883/2004
unterliegt
eine
Person,
die
in
einem
Mitgliedstaat
eine
Beschäftigung
oder
selbständige
Erwerbstätigkeit
ausübt,
den
Rechtsvorschriften
dieses
Mitgliedstaates
(sog.
Erwerbsortsprinzip ) .
Dies
gilt
auch
dann,
wenn
sie
im
Gebiet
eines
anderen
Mitgliedstaates
wohnt;
das
Erwerbsort prinzip
gilt
auch
für
Grenzgänger
(BGE
147
V
387
E.
4.2
mit
Hinweis ).
Eine
Beschäftigung
ist
auch
anzunehmen,
wenn
die
Tätigkeit
in
Teilzeit
mit
ausübungsfreien
Zeiträumen
geschieht
beziehungsweise
Zeitaufwand
und
Entgelt
gering
sind;
der
zeitliche
Umfang
der
Beschäftigung
ist
unerheblich .
Auch
Prak tika
können
ein
Beschäftigungsverhältnis
im
Sinne
der
VO
883/2004
begründen,
wenn
Lohn
für
geleistete
Arbeit
bezahlt
wird
(vgl.
Eugster,
Die
obligatorische
Krankenpflegeversicherung,
in:
Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht
[SBVR],
3.
Auflage,
Basel
2016 ,
S.
433
Rz .
77
f.
und
Rz .
117).
Nach
Art.
11
Abs.
5
VO
883/2004
gilt
e ine
Tätigkeit,
die
ein
Flug-
oder
Kabinen besatzungsmitglied
in
Form
von
Leistungen
im
Zusammenhang
mit
Fluggästen
oder
Luftfracht
ausübt,
als
in
dem
Mitgliedstaat
ausgeübte
Tätigkeit,
in
dem
sich
die
Heimatbasis
im
Sinne
von
Anhang
III
der
Verordnung
(EWG)
Nr.
3922/91
befindet. 1.2.2
Laut
Abschnitt
A
Nr.
1
Bst.
i
Ziff.
3b
des
Anhangs
II
des
FZA
und
den
gleichlau tenden
Bestimmungen
in
Art.
83
VO
883/2004
in
Verbindung
mit
ihrem
Anhang
XI,
Schweiz,
Ziff.
3
lit.
b,
können
Grenzgänger
auf
Antrag
von
der
Versiche rungspflicht
befreit
werden,
wenn
sie
in
einem
der
aufgezählten
Staaten
–
wozu Österreich gehört
-
wohnen
und
nachweisen,
dass
sie
dort
für
den
Krankheitsfall
gedeckt
sind.
Dieser
Antrag
ist
innerhalb
von
drei
Monaten
nach
Entstehung
der
Versicherungspflicht
in
der
Schweiz
zu
stellen ,
wobei
das
Befreiungsgesuch
nicht
stillschweigend
(konkludent)
gestellt
und
grundsätzlich
nicht
nachgeholt
werden
kann.
W ird
in
begründeten
Fällen ,
wenn
die
dreimonatige
Frist
zur
Ausübung
des
Optionsrechts
unverschuldet
nicht
hatte
wahrgenommen
werden
können ,
der
Antrag
nach
diesem
Zeitraum
gestellt,
so
wird
die
Befreiung
ab
dem
Zeitpunkt
der
Entstehung
der
Versicherungspflicht
wirksam.
Für
Grenzgänger
beginnt
diese
Frist
mit
dem
ersten
Arbeitstag
(BGE
136
V
295
E.
2.3.3 ;
Eugster,
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
KVG,
2.
Auflage
2018,
Rz .
33
zu
Art.
3 ). 1.3
Nach
Art.
13
Abs.
1
lit.
b/iv
VO
883/2004
unterliegt
eine
Person,
die
gewöhnlich
in
zwei
oder
mehr
Mitgliedstaaten
bei
verschiedenen
Arbeitgebern
ausserhalb
des
Wohnstaats
beschäftigt
ist ,
den
Rechtsvorschriften
des
Wohnmitgliedstaats .
1.4
Im
Sinne
einer
Auffangkollisionsnorm
regelt
Art.
11
Abs.
3
lit.
e
VO
883/2004,
dass
diejenigen
Personen,
die
weder
eine
Beschäftigung
oder
selbständige
Erwerbstätigkeit
noch
eine
Tätigkeit
als
Beamte
beziehungsweise
Wehr-
und
Zivildienstpflichtige
ausüben
oder
Arbeitslosenleistungen
erhalten
(vgl.
Art.
11
Abs.
3
lit.
a-d),
den
Rechtsvorschriften
des
Wohnmitgliedstaats
unterliegen
(Wohnortsprinzip).
Dies
gilt
namentlich
für
wirtschaftlich
nicht
aktive
Studie rende.
Die
Ausübung
einer
Erwerbstätigkeit
schliesst
jedoch
die
Anwendbarkeit
von
Art.
11
Abs.
3
lit.
e
VO
883/2004
aus
(vgl.
Eugster,
SBVR,
a.a.O.,
S.
443
f.
Rz .
116
ff.). 1. 5 1. 5 .1
Art.
3
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Krankenversicherung
(KVG)
schreibt
vor,
dass
sich
jede
Person
mit
Wohnsitz
in
der
Schweiz
innert
drei er
Monate
nach
der
Wohnsitznahme
in
der
Schweiz
für
Krankenpflege
versichern
muss.
Gestützt
auf
Art.
3
Abs.
3
lit.
a
KVG
hat
der
Bundesrat
die
Versicherungspflicht
zudem
in
Art.
1
Abs.
2
lit.
d
der
Verordnung
über
die
Krankenversicherung
(KVV)
auf
Personen,
welche
in
einem
Mitgliedstaat
der
Europäischen
Union
wohnen
und
nach
dem
FZA
sowie
seinem
Anhang
II
der
schweizerischen
Versicherung
unterstellt
sind,
ausgedehnt.
Diese
Personen
müssen
sich
innert
drei er
Monate
nach
Entstehung
der
Versicherungspflicht
in
der
Schweiz
versichern
( Art.
7
Abs.
8
KVV).
Gemäss
Art.
2
Abs.
6
KVV
sind
auf
Gesuch
hin
Personen
von
der
Versicherungs pflicht
ausgenommen,
die
in
einem
Mitgliedstaat
der
Europäischen
Union
wohnen,
sofern
sie
nach
dem
FZA
sowie
dessen
Anhang
II
von
der
Versiche rungspflicht
befreit
werden
können
und
nachweisen,
dass
sie
im
Wohnstaat
und
während
eines
Aufenthalts
in
einem
anderen
Mitgliedstaat
der
Europäischen
Union
und
in
der
Schweiz
für
den
Krankheitsfall
gedeckt
sind
(vgl.
auch
BGE
147
V
387
E.
4.1) .
Nach
Art.
6 a
Abs.
1
lit.
a
KVG
informieren
die
Kantone
die
auf
Grund
einer
Erwerbstätigkeit
in
der
Schweiz
versicherungspflichtigen
Personen
über
die
Versicherungspflicht
(vgl.
auch
BGE
136
V
295
E.
2.3.4).
Sie
sorgen
für
die
Einhaltung
der
Versicherungspflicht
und
weis en
Personen,
die
ihrer
Versicherungspflicht
nicht
rechtzeitig
nachkommen,
einem
Versicherer
zu
( Art.
6
Abs.
1
und
2
KVG ;
vgl.
auch
§
2
des
kantonalen
EG
KVG
in
Verbindung
mit
§
58
f.
der
kantonalen
Verordnung
zum
EG
KVG ). 1. 5 .2
Gemäss
Art.
5
Abs.
3
KVG
in
Verbindung
mit
Art.
7
Abs.
8
KVV
endet
die
Versicherun g
für
die
versicherungspflichtige n
Personen
nach
Art.
1
Abs.
2
lit.
d
KVV,
wenn
sie
die
Voraussetzungen
für
eine
Unterstellung
unter
die
schweizeri sche
Versicherung
nach
dem
Freizügigkeitsabkommen
und
dessen
Anhang
II
nicht
mehr
erfüllen.
Mit
dem
Eintritt
des
Ereignisses,
das
die
Versicherungspflicht
beendet,
erlischt
die
Versicherung
automatisch
(vgl.
Eugster ,
SBVR,
a.a.O. ,
S.
448
Rz.
136). 2. 2.1
Die
SVA
stellt
sich
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
und
in
der
Beschwer deantwort
sowie
Duplik
auf
den
Standpunkt ,
die
am
1 6.
Mai
2023
verfügte
Z wangs z uweisung
der
Beschwerdeführerin
an
den
Krankenversicherer
KPT
sei
zu
Recht
erfolgt
( Urk.
2
S.
1
f. ,
Urk.
9
S.
3 ).
Seit
dem
2.
Juli
2022
sei
die
Beschwer deführerin
bei
der
Z.___
im
Rahmen
einer
unbefristeten
Anstellung
tätig.
Da
sie
im
Zeitraum
vom
1.
September
bis
2 2.
Dezember
2022
nebst
ihrer
T ätigkeit
in
der
Schweiz
auch
in Deutschland erwerbstätig
gewesen
sei,
mithin
bei
verschiedenen
Arbeitgebern
in
z wei
Mitgliedstaaten
ausserhalb
des
Wohnstaats
beschäftigt
gewesen
sei,
sei
sie
während
diese r
Zeit
in
der
Schweiz
nicht
kranken versicherungspflichtig
gewesen .
In
den
Zeiträumen
der
ausschliesslichen
Erwerbstätigkeit
in
der
Schweiz
(vom
2.
Juli
bis
3 1.
August
2022
sowie
ab
dem
2 3.
Dezember
2022)
unterstehe
sie
dagegen
mangels
ausdrücklicher
Ausübung
des
Optionsrechts
aufgrund
des
Erwerbsortsprinzips
den
schweizerischen
Rechtsvorschriften,
zumal
sich
ihr
Dienstort
bei
der
Z.___
und
damit
die
Heimatbasis
(im
Sinne
von
Art.
11
Abs.
5
der
VO
883/2004
in
Verbindung
mit
Anhang
III
der
Verordnung
[EWG]
Nr.
3922/91)
in
der
Schweiz
befinde
( Urk.
2
S.
2,
Urk.
9
S.
2).
Seit
dem
2 3.
Dezember
2022
gehe
sie
wieder
als
Grenzgängerin
mit
Wohnsitz
in Österreich ausschliesslich
in
der
Schweiz
einer
Erwerbstätigkeit
nach.
Damit
unterliege
sie
ab
dem
2 3.
Dezember
2022
erneut
den
Schweizer
Rechtsvorschrif ten
und
dem
Schweizer
Krankenversicherungsobligatorium
( Urk.
2
S.
2).
Die
dreimonatige
Frist
zur
Ausübung
des
Optionsrechts
beginne
bei
Grenzgängern
mit
dem
ersten
Arbeitstag.
Sie
habe
damit
erstmals
am
2.
Juli
2022
und
dann
erneut
am
2 3.
Dezember
2022
zu
laufen
begonnen.
Selbst
wenn
der
Beginn
der
F rist
auf
den
2 4.
Januar
2023
(ein
Tag
nach
Zustellung
des
eingeschrieben
versandten
Mahnschreibens)
angesetzt
werde,
habe
die
Beschwerdeführerin
diese
mit
ihrer
ersten
schriftlichen
Meldung
bei
der
Gesundheitsdirektion
vom
8.
Juni
2023
nicht
eingehalten.
Sie
habe
ihr
Optionsrecht
daher
offensichtlich
zu
spät
ausgeübt
( Urk.
9
S.
3).
Die
Zustellung
der
genannten
Schreiben
sei
an
die
im
Grenzgängerausweis
genannte
Korrespondenzadresse
erfolgt ,
was
z umindest
für
das
Schreiben
vom
2 0.
Januar
2023
nachgewiesen
werden
könne
( Urk.
9
S.
4 ,
Urk.
15
S.
1 ).
Sollte
die
Beschwerdeführerin
ab
September
oder
Oktober
2023
zusätzlich
zur
Grenzgängertätigkeit
in
der
Schweiz
einer
Erwerbstätigkeit
in Portugal nachgegangen
sein,
hätte
die
Versicherung
gemäss
Art.
7
Abs.
8
KVV
automatisch
geendet.
Die
Beschwerdeführerin
hätte
dies
ihrem
Schweizer
Kran kenversicherer
mitteilen
können,
worauf
dieser
–
und
nicht
die
SVA
–
sie
aus
der
Krankenversicherung
hätte
entlassen
müssen.
Sie
könne
diese
Mitteilung
noch
Nachholen,
so
dass
der
Krankenversicherer
die
erforderlichen
administrativen
Schritte
unternehmen
könne
( Urk.
9
S.
4).
Nach
Beendigung
der
Erwerbstätigkeit
in Portugal habe
die
Beschwerdeführerin
wegen
ihrer
ausschliesslichen
Erwerbs tätigkeit
in
der
Schweiz
wieder
den
schweizerischen
Rechtsvorschriften
unter standen.
Ab
diesem
Zeitpunkt
sei
ein
neues
Optionsrecht
entstanden.
Es
könne
ihr
angesichts
des
laufenden
Einspracheverfahrens
und
der
fehlenden
Kenntnis
der
Rechtslage
nicht
angelastet
werden,
dass
sie
diese
dreimonatige
Optierungs frist
verpasst
habe.
Unklar
sei,
wann
sie
allenfalls
in Portugal erwerbstätig
gewesen
sei.
Zur
Prüfung,
ob
sie
danach
vom
Optionsrecht
G ebrauch
machen
könne,
sei
die
Sache
im
Sinne
eines
neuen
Gesuchs
an
die
SVA
zu
überweisen
( Urk.
9
S.
4
f.). 2.2
Die
Beschwerdeführerin
macht
demgegenüber
geltend,
es
sei
ihr
im
Zeitpunkt
der
Zustellung
der
Schreiben
der
Gesundheitsdirektion
vom
1 9.
September
2022
und
2 0.
Januar
2023
nicht
möglich
gewesen,
diese
zu
erhalten .
Die
SVA
könne
nicht
nachweisen,
an
welche
Adresse
sie
die
von
ihr
erwähnten
Schreiben
gesandt
habe
( Urk.
1
S.
1,
Urk.
13
S.
1) .
Sie
habe
vom
1.
September
bis
1 1.
Dezember
2022
ein
Praktikum
in Deutschland (vgl.
10/11/4-6)
und
vom
1.
Januar
bis
3 1.
Juli
2023
ein
Auslandsemester
an
der
University
D.___
absolviert .
Auch
habe
sie
sich
ordnungsgemäss
beim
Gemeindeamt
in
E.___
abgemeldet.
Zudem
habe
sie
der
SVA
mit
Schreiben
vom
1.
Juni
2023
mitgeteilt,
dass
sie
bei
der Österreich Gesundheitskasse
krankenversichert
sei
und
daher
eine
Doppel versicherung
nicht
notwendig
sei,
und
ihr
alle
nötigen
Unterlagen
zukommen
lassen
( Urk.
1
S.
1
f.) .
Die
SVA
habe
sie
ohne
weitere
Recherche
einfach
einem
Krankenversicherer
zugewiesen.
Die
monatliche
Prämie
von
Fr.
568.--
stehe
in
keinem
Verhältnis
zu
ihrem
tiefen
Einkommen .
Sie
habe
immer
wieder
bei
der
SVA
interveniert,
und
es
sei
ihr
schleierhaft,
wie
das
ganze
Verfahren
eineinhalb
Jahre
habe
dauern
können,
zumal
bei
ihr
mittlerweile
Prämienausstände
von
über
Fr.
1 2 '000.--
entstanden
seien.
Sie
sei
der
Meinung,
stets
korrekt
gehandelt
zu
haben .
Falls
das
Gericht
einen
negativen
Entscheid
fälle,
ersuche
sie
darum,
ihr
mitzuteilen,
wie
sie
aus
der
Zwangsversicherung
entlassen
werden
und
wie
sie
eine
Prämienreduktion
erreichen
könne
( Urk.
1
S.
2 ,
Urk.
13
S.
1
f. ). 2.3
Vorwegzuschicken
ist,
dass
gemäss
Art.
58
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
das
Versicherungsgericht
desjenigen
Kantons
örtlich
zuständig
ist,
in
dem
die
versicherte
Person
zur
Zeit
der
Beschwerdeerhebung
Wohnsitz
hat.
Befindet
sich
der
Wohnsitz
der
versicher ten
Person
im
Ausland,
so
ist
das
Versicherungsgericht
desjenigen
Kantons
zuständig,
in
dem
sich
ihr
letzter
schweizerischer
Wohnsitz
befand
oder
in
dem
ihr
letzter
schweizerischer
Arbeitgeber
Wohnsitz
hat;
lässt
sich
keiner
dieser
Orte
ermitteln,
so
ist
das
Versicherungsgericht
desjenigen
Kantons
zuständig,
in
dem
das
Durchführungsorgan
seinen
Sitz
hat.
Strittig
ist
die
schweizerische
Versicherungspflicht
der
Beschwerdeführerin,
die
in
der
Schweiz
keinen
Wohnsitz
hat(te).
Sie
war
jedoch
ab
Juli
2022
beziehungs weise
ist
ab
1 5.
Juni
2024
bei
der
Z.___
mit
Sitz
in
F.___
tätig
( Urk.
10/1 ,
Urk.
10/18/8 ),
weshalb
das
angerufene
Sozialversiche rungsgericht
örtlich
zuständig
ist
zur
Behandlung
der
Streitfrage,
was
die
Parteien
denn
auch
nicht
in
Abrede
stellten.
3. 3.1
Die
erwerbliche
Situation
der
Beschwerdeführerin
änderte
sich
im
hier
massge blichen
Zeitraum
bis
zum
Erlass
des
angefochtenen
Einspracheentscheids
vom
2 7.
August
2024
(vgl.
dazu
Brunner ,
in:
ATSG-Kommentar ,
5.
Aufl.
2024,
N.
75
zu
Art.
52)
mehrmals ,
womit
hinsichtlich
der
massgeblichen
Rechtslage
zwischen
verschiedenen
Zeitintervallen
zu
unterscheiden
ist
(vgl.
auch
das
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_921/2008
vom
2 3.
April
2009
E.
5 ,
wonach
es
sich
bei
der
Versicherungspflicht
beziehungsweise
deren
Befreiung
um
einen
Dauersachver halt
handelt,
so
dass
bei
Änderungen
der
Sach-
oder
Rechtslage
grundsätzlich
eine
Anpassung
zu
erfolgen
hat). 3.2
3.2.1
Ab
2.
Juli
2022
war
d ie
Beschwerdeführerin
gemäss
Anstellungsvertrag
vom
2 6.
April
2022
bei
der
Z.___
als
Freelance
Cabin
Crew
Member
angestellt.
Dienstort
beziehungsweise
Heimatbasis
(vgl.
vorstehend
E.
1.2.1)
war
der
Flughafen
A.___
( Urk.
7/2,
Urk.
10/15 ,
Urk.
10/18/5).
Gemäss
der
am
1 4.
September
2022
erteilten
-
und
unbestrittenermassen
erfolgreich
zuge stellten
-
Grenzgängerbewilligung
G
behielt
sie
ihren
Wohn ort
in
G.___
in Österreich ( Urk.
10/1).
Bei
diesen
Gegebenheiten
unterstand
sie
gemäss
Art.
11
Abs.
3
lit.
a
VO
883/2004
bezüglich
der
Krankenversicherung
ab
dem
2.
Juli
2022
den
schweizerischen
Rechtsvorschriften
und
gestützt
auf
Art.
3
Abs.
3
lit.
a
KVG
in
Verbindung
mit
Art.
1
Abs.
2
lit.
d
KVV
grundsätzlich
der
schweizerischen
Versicherungspflicht.
3.2.2
Als
in Österreich wohnhafte
Grenzgängerin
stand
der
Beschwerdeführerin
gestützt
auf
Abschnitt
A
Nr.
1
Bst.
i
Ziff.
3b
des
Anhangs
II
des
FZA
und
den
gleichlautenden
Bestimmungen
in
Art.
83
VO
883/2004
in
Verbindung
mit
ihrem
Anhang
XI,
Schweiz,
Ziff.
3
lit.
b
sowie
gestützt
auf
Art.
2
Abs.
6
KVV
das
Recht
zu,
innert
drei er
Monate
nach
der
Entstehung
der
Versicherungspflicht
–
mit
dem
Antritt
der
Arbeit
in
der
Schweiz,
also
dem
2.
Juli
2022
( Urk.
10/1,
Urk.
10/2
S.
1,
Urk.
10/18/5;
vgl.
vorstehend
E.
1.2.2)
–
bei
der
SVA
Antrag
auf
Befreiung
von
der
schweizerischen
Versicherungspflicht
zu
stellen.
Die
dreimonatige
Optierungsfrist
lief
unbestrittenermassen
unbenutzt
am
2.
Oktober
2022
ab. 3.2.3
Die
Beschwerdeführerin
macht
geltend,
sie
habe
die
Schreiben
der
Gesundheits direktion
vom
1 9.
September
2022
( Urk.
10/2)
und
2 0.
Januar
2023
( Urk.
10/3) ,
worin
sie
über
ihr
Optionsrecht
informiert
wurde,
nicht
erhalten
( Urk.
1
S.
1) .
Zumindest
der
zweite,
am
2 0.
Januar
2023
per
Einschreiben
versandte
Brief
wurde
gemäss
Empfangsbescheinigung
am
2 3.
Januar
2023
an
die
in
der
Grenz gängerbewilligung
vom
1 4.
September
2022
erfasste
Adresse
in
G.___
( Österreich )
zugestellt
(Urk.
10/5) .
Dabei
ist
unerheblich ,
wer
genau
das
Einschreiben
in
Empfang
nahm ,
denn
rechtspre chungsgemäss
gilt
die
Sendung
als
zugestellt,
wenn
sie
einer
zur
Entgegennahme
der
Postsendung
ermächtigten
Drittperson
zugegangen
ist
( BGE
118
II
42
E.
3 ;
vgl.
dazu
auch
das
Urteil
des
Bundesgerichts
5D_88/2011
vom
1 4.
September
2011
E.
3 ) .
Dass
die
Einschreibesendung
einer
nicht
zum
Empfang
ermächtigten
Person
eröffnet
worden
wäre,
ist
weder
ersichtlich
noch
geltend
gemacht.
Zwar
befand
sich
die
Beschwerdeführerin
vom
1.
Januar
bis
3 1.
Juli
2023
im
Rahmen
eines
Auslandsemesters
studienhalber
an
der
University
D.___
( Urk.
1
S.
1,
Urk.
3/1
S.
7,
Urk.
7/2) .
In
den
Akten
fehlen
allerdings
Belege
dafür ,
dass
sie
ihre
Abwesenheit
wie
geltend
gemacht
den
zur
Beurteilung
ihres
Grenz gängerstatus
zuständigen
Schweizer
(Migrations-) Behörden
gemeldet
hatte
(vgl.
Urk.
1
S.
1) ,
ebenso,
dass
die
Gesundheitsdirektion
des
Kantons
A.___
vor
Erlass
ihrer
Verfügung
vom
1 6.
Mai
2023
( Urk.
10/6)
über
den
Wegzug
informiert
wurde.
Unabhängig
davon
konnte
ohne
Weiteres
von
der
Beschwerdeführerin
erwartet
werden ,
dass
sie
sich
während
des
Studienaufenthalts
in
H.___
so
organisierte,
dass
die
zur
Entgegennahme
der
Einschreibesendung
ermächtigte
Person
sie
rechtzeitig
über
die
behördliche n
Z ustellungen
an
ihrer
offiziellen
Wohnadresse
in Österreich informierte,
so
dass
sie
hätte
reagieren
können.
Eine
entsprechende
Unterlassung
muss
sich
die
Beschwerdeführerin
entgegen
halten
lassen .
Es
fällt
zudem
auch
auf,
dass
sie
sich
bezüglich
der
ebenfalls
an
die
Adresse
in Österreich zugestellten
Verfügung
vom
1 6.
Mai
2023
( Urk.
10/6)
bereits
rund
zwei
Wochen
später,
mit
vom
1.
Juni
2023,
an
die
Gesund heitsdirektion
wandte ,
zu
einem
Zeitpunkt,
als
sie
noch
in
H.___
studierte
( Urk.
10/4).
Zudem
machte
sie
in
dieser
–
im
Widerspruch
zu
ihren
späte ren
Angaben
in
der
Beschwerde
–
gelten d ,
sie
habe
bereits
mit
einer
früheren
E-Mail-Nachricht
vom
2 8.
Januar
2023
um
Befreiung
von
der
Versicherun g spflicht
ersucht .
Dies
würde
voraussetzen,
dass
sie
vom
eingeschriebenen
Brief
der
Gesundheitsdirektion
vom
2 0.
Januar
2023
zeitnah
Kenntnis
genommen
hatte.
Zwar
antwortete
ihr
die
Gesundheitsdirektion
mit
vom
5.
Juni
2023,
am
2 8.
Januar
2023
habe
sie
von
ihr
keine
Nachricht
erhalten
( Urk.
10/4) ,
und
die
Beschwerdeführerin
bestritt
dies
nicht .
Dies e
Umstände
deute n
aber
darauf
hin,
dass
sie
sich
während
des
Studienaufenthalts
in
H.___
durchaus
so
organisiert
hatte,
dass
sie
behördliche
Post
zeitnah
beantworten
konnte.
Aufgrund
dieser
Überlegungen
ist
davon
aus zugehen ,
dass
sie
zumindest
vom
zweiten
Informati onsschreiben
der
Gesundheitsdirektion
vom
2 0.
Januar
2023
innert
nützlicher
Frist
Kenntnis
nehmen
konnte ,
wobei
für
eine
ordnungsgemässe
Eröffnung
das
Eintreffen
der
Mitteilung
in
den
Machtbereich
der
Adressatin
genügt
-
eine
Kenntnisnahme
ist
nicht
erforderlich
(Urteil
des
Bundesgerichts
1C_379/2023
vom
2 3.
Januar
2024
E.
4.1) .
Weshalb
die
Gesundheitsdirektion
danach
während
längerer
Zeit
keine
Antwort
auf
ihr
Schreiben
erhielt ,
kann
offen
bleiben .
Indem
die
Beschwerdeführerin
erst
Anfang
Juni
2023
mit
ihrer
Einsprache
gegen
die
Verfügung
vom
1 6.
Mai
2023
um
Befreiung
von
der
schweizerischen
Versicherungspflicht
ersucht e ,
übte
sie
ihr
Optionsrecht
zu
spät
aus
und
verpasste
die
entsprechende
Frist.
Zu
diesem
Zeitpunkt
konnte
zweifellos
keine
Rede
mehr
davon
sein,
sie
habe
die
Frist
zur
Ausübung
des
Optionsrechts
unverschuldet er weise
nicht
früher
wahrnehmen
können
(vgl.
BGE
136
V
295
E.
5.10) .
Mithin
unterlag
die
Beschwerdeführerin
ab
2.
Juli
2022
dem
schweizerischen
Kranken versicherungsobligatorium . 3.3
Ab
dem
1.
September
2022
absolvierte
die
Beschwerdeführerin
bei
der
I.___
GmbH
in
J.___
ein
Praktikum
und
erhielt
dafür
eine n
monatliche n
Lohn
von
950
Euro
(10/11/4-6).
War
sie
daneben
aufgrund
ihres
unbefristeten
Anstellungsvertrags
weiterhin
sporadisch
bei
der
Z.___
als
Cabin
Crew
Member
tätig
–
in
den
Akten
finden
sich
keine
gegenteiligen
Anhaltspunkte
(vgl.
Urk.
7/2,
Urk.
10/15,
Urk.
10/16/10)
- ,
unter stand
sie
aufgrund
der
Regelung
für
Mehrfachbeschäftigte
ausserhalb
des
Wohnstaats
den
Rechtsvorschriften
des
Wohnmitgliedstaats
( Art.
13
Abs.
1
lit.
b/iv
VO
883/2004).
Damit
endete
die
Versicherungspflicht
in
der
Schweiz
am
3 1.
August
2022
(vgl.
vorstehend
E.
1.5.2) .
Gleiches
gälte
im
Übrigen,
wenn
angenommen
würde,
die
Beschwerdeführerin
habe
während
des
Praktikums
in Deutschland in
der
Schweiz
keine
Beschäftigung
mehr
ausgeübt,
da
solchenfalls
der
Anknüpfungspunkt
einer
Erwerbstätigkeit
in
der
Schweiz
im
Sinne
von
Art.
11
Abs.
3
lit.
a
VO
883/2004
per
1.
September
2022
weggefallen
wäre. 3.4
Ab
dem
2 3.
Dezember
2022,
als
das
Praktikum
in Deutschland und
damit
die
Mehrfachbeschäftigung
beendet
war
( Urk.
10/11/4-6),
unterstand
die
Beschwer deführerin
wieder
den
Schweizer
Rechtsvorschriften
und
dem
schweizerischen
Versicherungsobligatorium.
Wie
bereits
erwähnt,
hielt
sie
sich
vom
1.
Januar
2023
bis
3 1.
Juli
2023
im
Rahmen
eines
Auslandsemesters
studienhalber
in
H.___
auf
( Urk.
1
S.
1,
Urk.
3/1
S.
7,
Urk.
7/2).
A uch
für
diesen
Zeitraum
fehlen
indes
A nhaltspunkte,
dass
sie
nicht
weiterhin
zumindest
sporadisch
für
die
Z.___
tätig
war
-
was
auch
die
Beschwerdeführerin
nicht
in
Abrede
stellte ;
vielmehr
spricht
das
im
Lohna usweis
für
2023
ausgewiesene
Jahreseinkommen
von
Fr.
13 ' 246 .--( Urk.
10/16/10)
trotz
Aufenthalts
in
H.___
von
Januar
bis
Juli
2023
und
Aufnahme
einer
neuen
Beschäftigung
in Portugal ab
September/Oktober
2023
dafür,
dass
sie
auch
während
ihres
Studienaufent halts
in
H.___
in
wesentlichem
Umfang
als
Cabin
Crew
Member
arbeitete
(vgl.
Urk.
7/2,
Urk.
10/15,
Urk.
10/16/10)
und
damit
als
beschäftigte
Person
im
Sinne
von
Art.
11
Abs.
3
lit.
a
VO
883/2004
zu
qualifizieren
war
(vgl.
vorstehend
E.
1.2 .1 ) .
Deshalb
unterstand
sie
zumindest
bis
September/Oktober
2023
der
Versicherungspflicht
an
ihrem
Erwerbsort
in
der
Schweiz.
Die
Durchführungsstelle
weist
zu
Recht
darauf
hin
( Urk.
9
S.
3),
dass
mit
den
veränderten
Verhältnissen
ab
dem
2 3.
Dezember
2022
(Abschluss
des
Praktikums
in Deutschland und
der
« Mehrfachbeschäftigung » )
die
dreimonatige
Frist
zur
Ausübung
des
Optionsrechts
erneut
zu
laufen
begann
(vgl.
Eugster ,
SBVR ,
a.a.O.,
S.
440
Rz.
105 ).
D ies bezüglich
gilt
das
in
den
vorstehenden
Erwägung en
2.2.2-3
G esagte
analog:
Die
spätestens
mit
Zustellung
des
Informationsschreibens
der
Gesundheitsdirektion
am
2 3.
Januar
2023
über
ihr
Optionsrecht
in
Kenntnis
gesetzte
Besch w erdeführerin
verpasste
die
dreimonatige
Frist
zur
Stellung
eines
Antrags
um
Befreiung
von
der
schweizerischen
Versicherungspflicht ,
ohne
dass
dies
entschuldbar
gewesen
wäre.
Deshalb
konnte
das
A nfang
Juni
2023
im
Rahmen
der
Einsprache
gegen
die
Verfügung
vom
1 6.
Mai
2023
gestellte
Gesuch
um
Befreiung
von
der
Versicherungspflicht
( Urk.
10/4,
Urk.
10/8)
auch
für
dieses
Zeitintervall
nicht
bewilligt
werden . 3.5
Ab
2 5.
September
2023
( Urk.
7/2,
Urk.
10/10,
Urk.
10/11/1)
oder
ab
2 3.
Oktober
2023
( Urk.
3/1
S.
9)
übte
die
Beschwerdeführerin
bei
der
Firma
K.___
in Portugal eine
bezahlte
Erwerbstätigkeit
als
Reiseverkaufsberaterin
aus
(vgl.
Urk.
3/1
S.
9,
Urk.
10/11/1-3).
I hren
–
nicht
hinreichend
belegten
–
Angaben
zufolge
endete
dieses
Arbeitsverhältnis
am
1 9.
Januar
2024
( Urk.
7/2;
vgl.
auch
Urk.
3/1
S.
9).
Während
der
Tätigkeit
in Portugal war
die
Beschwerdeführerin
entweder
im
Sinne
von
Art.
13
Abs.
1
lit.
b/iv
VO
883/2004
mehrfach
ausserhalb
ihres
Wohnstaats
beschäftigt
oder
aber
nur
noch
in Portugal erwerbs tätig.
So
oder
anders
unterstand
sie
während
der
Dauer
dieses
Beschäftigungsverhältnisses
nicht
mehr
den
schweizerischen
Rechtsvorschriften
und
der
schweizerischen
Versicherungspflicht
(vgl.
auch
vorstehend
E.
3.3).
3.6
Den
Akten
ist
zu
entnehmen,
dass
die
Beschwerdeführerin
am
1 5.
Juni
2024
eine
neue
Stelle
als
Praktikantin
bei
der
Z.___
am
Flug haften
A.___
antrat
( Urk.
10/18/8).
Der
SVA
ist
beizupflichten,
dass
sie
spätes tens
dann
–
oder,
falls
sie
die
Tätigkeit
als
Freelance
Cabin
Crew
Member
für
die
Z.___
während
der
Dauer
ihres
Arbeitsverhältnisses
in Portugal weiterführte
oder
unmittelbar
danach
wieder
aufnahm,
ab
Ende
de r
dortigen
Beschäftigung
-
wieder
den
Schweizer
Rechtsvorschriften
und
dem
schweizerischen
Versicherungsobligatorium
unterstand,
weil
sie
nur
noch
hier
erwerbstätig
war
( Urk.
9
S.
4).
Gleichzeitig
begann
die
dreimonatige
Frist
zur
Stellung
eines
Antrags
um
Befreiung
von
der
Versicherungspflicht
erneut
zu
laufen
(vgl.
Eugster,
SBVR,
a.a.O.,
S.
440
Rz.
105).
D ie
der
SVA
während
des
Einspracheverfahre ns
übermittelten
Unterlagen
enthielten
wie
gesagt
keine
ausreichende n
Hinweise
auf
den
genauen
Zeitpunkt
der
Aufnahme
und
der
Beendigung
der
Tätigkeit
in Portugal (vgl.
Urk.
10/10-11,
Urk.
10/15-18) .
Dass
diese
am
1 9.
Januar
2024
geendet
habe ,
macht
die
Beschwerde führerin
erstmals
in
einer
Beilage
zu
ihrer
Eingabe
vom
2 0.
September
2024
im
vorliegenden
Verfahren
geltend
( Urk.
7/2).
Mangels
Belegen
ist
dies er
Sachverhalt
aber
nicht
hinreichend
ausgewiesen .
Deshalb
besteht
weiterer
Abklä rungsbedarf
hinsichtlich
der
Dauer
der
Beschäftigung
in Portugal .
N ach
dem
vorstehend
in
E.
3.1
D argelegt en
sind
Sachverhalt sentwicklungen ,
die
sich
auf
die
von
der
SVA
zu
überwachende
Einhaltung
der
Versicherungspflicht
beziehungsweise
die
Zulässigkeit
einer
Befreiung
vom
Versicherungsobligato rium
auswirken
können,
bis
zum
Erlass
des
angefochtenen
Einspracheentscheids
a m
2 7.
August
2024
zu
berücksichtigen .
Da
die
genannten
Sachverhaltsänderun gen
bereits
vor
Erlass
des
angefochtenen
Einspracheentscheids
eingetreten
sind
und
gestützt
darauf
eine
Befreiung
von
der
Versicherungspflicht
(längstens)
bis
2 3.
Oktober
2023
und
(frühestens)
ab
2 0.
Januar
2024
( Urk.
7/2)
in
Frage
kommt,
kann
die
Sache
nicht
wie
beantragt
an
die
SVA
überwiesen
werden
(vgl.
Urk.
9
S.
5) ,
sondern
sie
ist
an
diese
zurückzuweisen
für
die
Durchführung
der
weiteren
Sachverhaltsabklärung en ;
die
Beschwerde
ist
insoweit
in
diesem
Sinne
gutzu heissen.
I m
Rahmen
der
Informationspflicht
über
die
Versicherungspflicht
ist
die
Beschwerdeführerin
grundsätzlich
auf
die
Möglichkeit
aufmerksam
zu
machen,
im
Zusammenhang
mit
der
letzten
Veränderung
ihrer
erwerblichen
Situation
eine
Befreiung
von
der
Schweizer
Krankenversicherungspflicht
zu
beantragen
(vgl.
E.
1.2.2
und
1.5.1;
vgl.
auch
Urk.
9
S.
4
f.) .
Da
sie
im
vorlieg enden
Verfahren
immer
wieder
unmissverständlich
geäussert
hat,
von
der
schweizerischen
Versicherungs pflicht
befreit
werden
zu
wolle n
(vgl.
Urk.
1) ,
braucht
eine
ausdrückliche
Erklärung
auf
diesen
Zeitpunkt
hin
nicht
nachgeholt
zu
werden.
Es
kann
ohne
Weiteres
davon
ausgegangen
werden,
dass
sie
f ür
die
Zeit ,
als
sie
nach
Beendi gung
der
Tätigkeit
in Portugal erneut
dem
Schweizer
Versicherungsobligatorium
unterstand,
rechtzeitig
um
Befreiung
ersucht
hat.
Unklar
ist
allerdings,
ob
s ie
den
zusätzlich
erforderlichen
Nachweis ,
dass
sie
an
ihrem
Wohnort
in Österreich für
den
Krankheitsfall
gedeckt
ist
(vgl.
vorstehend
E.
1.2.2
und
1.5.1 ),
hinreichend
erbracht
hat.
Diese
Frage
hat
die
Beschwerdegegnerin
noch
nicht
abgeklärt
und
sie
hat
sich
dazu
auch
noch
nicht
geäussert.
Dies
wird
sie
nachzuholen
haben. 3. 7
Abschliessend
ergibt
sich,
dass
die
Beschwerdeführerin
vom
2.
Juli
bis
3 1.
August
2022
und
erneut
ab
dem
2 3.
Dezember
2022
dem
schweizerischen
Versicherungsobligatorium
unterstand.
Insoweit
ist
die
Beschwerde
abzuweisen.
W ie
lange
und
ab
w ann
genau
sie
in
Anbetracht
der
Tätigkeit
in Portugal der
Schweizer
Versicherungspflicht
unterstand
und
ob
sie
aufgrund
erfüllter
Voraus setzungen
allenfalls
davon
befreit
werden
konnte
(frühestens
ab
2 0.
Januar
2024) ,
bedarf
weiterer
Abklärung
durch
die
Vorinstanz.
Hierzu
und
zu
erneutem
Entscheid
ist
d ie
Sache
an
die
SVA
zurückzuweisen .
In
diesem
Sinne
ist
die
Beschwerde
teilweise
gutzuheissen.
4.
Die
Beschwerdeführerin
übt
weitere
Kritik
am
vorinstanzlichen
Einsprachee nt scheid.
Zunächst
beschwert
sie
sich
über
die
lange
Dauer
des
Einspracheverfahrens
( Urk.
1
S.
2) .
Selbst
wenn
anzunehmen
wäre,
die
Vorinstanz
hätte
das
Einsprache verfahren
nicht
innert
angemessener
Frist
abgeschlossen,
womit
von
einer
Rechtsverzögerung
auszugehen
wäre
(vgl.
BGE
144
II
486
E.
3.2;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_315/2018
vom
5.
März
2019
E.
3.2.1),
ist
Folgendes
zu
beach ten:
H insichtlich
des
Hauptziels
einer
Rechtsverzögerungsbeschwerde,
nämlich
dass
die
Vorinstanz
einen
anfechtbaren
Entscheid
fällt ,
besteht
mit
dem
Erlass
des
angefochtenen
Einspracheentscheids
vom
2 7.
August
2024
kein
aktuelles
Rechtsschutzinteresse
mehr ,
weshalb
auf
dieses
Begehren
nicht
einzutreten
ist .
Soweit
sie
geltend
macht ,
mittlerweile
habe
sich
ein
Prämienausstand
von
über
Fr.
11'000.--
angehäuft,
da
ihr
geraten
worden
sei,
mit
den
Prämienzahlungen
zuzuwarten
( Urk.
1
S.
2) ,
kann
sie
nicht
gehört
werden .
Es
ist
nicht
ersichtlich
und
auch
nicht
geltend
gemacht
worden,
dass
die
am
Recht
stehende
SVA
ihr
diesen
Ratschlag
erteilte
(vgl.
Urk.
10/13,
Urk.
10/15).
Die
Beschwerdeführerin
musste
vernünftigerweise
das
Risiko,
dass
sie
die
Prämien
für
ihre
schweizerische
Krankenversicherung
letztlich
doch
noch
werde
bezahlen
müssen,
einkalkulieren ;
ebenfalls
musste
ihr
bewusst
sein,
dass
das
Zuwarten
mit
der
Prämienbegleichung
den
Ausstand
monatlich
ansteigen
lässt,
so
dass
dieser
im
Fall
eines
negativen
rechtskräftigen
Entscheids
über
ihre
Prämienzahlungspflicht
ein
vielfaches
der
einzelnen
monatliche
Prämie
ausmachen
wird .
Sodann
kritisiert
die
Beschwerdeführerin
die
ihr
von
der
KPT
in
Rechnung
gestellten
monatlichen
Prämien
sinngemäss
als
überhöht
( Urk.
1
S.
1
f.) .
Die
Prämienforderungen
der
KPT
sind
indes
nicht
Gegenstand
des
vorliegen d en
Verfahrens,
in
dem
einzig
zu
beurteilen
ist,
ob
die
SVA
die
Beschwerdeführerin
wegen
Nichteinhaltung
der
Versicherungspflicht
mit
der
Verfügung
vom
1 6.
Mai
2023
beziehungsweise
dem
diese
bestätigenden
Einspracheentscheid
vom
2 7.
August
2024
zu
Recht
einem
Versicherer
zugewiesen
hatte
und
ob
sie
sie
im
massgeblichen
Zeitraum
von
der
Versicherungspflicht
hätte
befreien
müssen .
Sollte
sie
die
Prämienhöhe
anfechten
wollen,
steht
es
ihr
frei,
von
der
KPT
den
E rlass
einer
anfechtbaren
Verfügung
zu
verlangen.
Im
Übrigen
hat
die
KPT
den
der
Beschwerdeführerin
auferlegten
Prämienzuschlag
im
Schreiben
vom
6.
Juli
2023
begründet
( Urk.
3/3
S.
3).
Die
Rechtmässigkeit
dieses
Vorgehens
kann
hier
nicht
beurteilt
zu
werden.
Schliesslich
kann
die
von
der
Beschwerdeführerin
im
Fall
eines
negativen
Ent scheids
beantragte
Rechtsberatung
hinsichtlich
Möglichkeiten,
aus
der
Zwangsversicherung
entlassen
zu
werden
oder
eine
Prämienreduktion
zu
erreichen
( Urk.
1
S.
2),
im
Rahmen
eines
Beschwerdeverfahrens
vor
dem
Sozial versicherungsgericht
nicht
erbracht
werden.
Die
Beschwerdeführerin
kann
sich
mit
diesen
Fragen
etwa
an
die
Vorinstanz
beziehungsweise
die
KPT
oder
an
eine
(unentgeltliche)
Rechtsauskunftsstelle
(vgl.
dazu
den
entsprechenden
Hinweis
auf
der
Internetsite
des
Sozialversicherungsgerichts
des
Kantons
Zürich)
wenden.
5.
Festzuhalten
bleibt,
dass
es
auch
Sache
der
Beschwerdeführerin
sein
wird ,
die
KPT
rechtzeitig
über
diesen
Entscheid
und
das
Ergebnis
der
weiteren
Abklärungen
der
SVA
über
die
Versicherungspflicht
ab
Ende
2023
ins
Bild
zu
setzen ,
damit
diese
die
nötigen
administrativen
Schritte
unternehmen
kann
(vgl.
auch
Urk.
9
S.
4) .
Insbesondere
wird
sie
die
KPT
über
die
Beendigung
der
Versicherung
während
des
Praktikums
in Deutschland vom
1.
September
2022
bis
2 2.
Dezember
2022
(vgl.
vorstehend
E.
1.5.2
sowie
Urk.
9
S.
5)
sowie
während
der
Erwerbstätigkeit
in Portugal zu
informieren
haben ,
wobei
sie
der
KPT
diesbezüglich
noch
den
genauen
Zeitraum
anzugeben
haben
wird .
Generell
ist
der
Beschwerdeführerin
zu
empfehlen,
Änderungen
ihre r
erwerblichen
wie
auch
der
persönlichen
Verhält nisse
der
SVA
und
ihrem
Krankenversicherer
in
der
Schweiz
zukünftig
möglichst
zeitnah
mitzuteilen ,
da
sich
diese
auf
ihre
Versicherungspflicht
auswirken
können . Das
Gericht
erkennt: 1.
D ie
Beschwerde
wird ,
soweit
auf
sie
eingetreten
wird,
in
dem
Sinne
teilweise
gutge heissen,
dass
der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
27 .
August
202 4
insoweit
aufgehoben
wird,
als
damit
die
Möglich k eit
einer
Befreiung
von
der
Versicherungspflicht
ab
2 0.
Januar
2024
verneint
wurde,
und
die
Sache
wird
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Krankenversicherungspflicht,
zurückgewiesen,
damit
sie
nach
erfolgter
Abklärung
im
Sinne
der
Erwägungen
neu
entscheide .
Betreffend
den
Zeitraum
vom
2.
Juli
2022
bis
3 1.
August
2022
und
vom
2 3.
Dezember
2022
bis
2 4.
September
2023
wird
die
Beschwerde
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Krankenversicherungspflicht - Bundesamt
für
Gesundheit 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt