Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1981, stellte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung (nachfolgend: SVA) , mittels des Formulars «Prämienverbilligung 2022: Antrag für Erwachsene (und minderjährige Kinder)» am 1. Dezember 2023 den Antrag auf Ausrichtung der IPV für das Jahr 2022 ( Eingang vom
4. Dezember 2023 ; Urk. 7/19 ). Die SVA verneinte mit Verfügung vom
13. März 2024 einen Anspruch für das Jahr 2022 mit der Begründung, der Antrag oder die zur Berechnung der Prämienverbilligung benötigten Beilagen seien nach dem 31. März 2023 eingereicht worden (Urk. 7/21 ). Dagegen erhob X.___
am
13. April 2024 Einsprache (Urk. 7/22 ), welche die SVA mit Einspracheentscheid vom
17. Juli 2024 abwies (Urk. 7/24 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___
mit Eingabe vom
13. September 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Prüfung und Ausrichtung der IPV für das Jahr 2022 (Urk. 1 i.V.m . Urk. 3/3). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
22. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was dem
Beschwerdeführer am
23. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung).
Die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts für Beschwerden betreffend Prämienverbilligungen gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenver sicherung (KVG) ergibt sich aus § 3 lit . c GSVGer . 2. 2.1
Nach Art. 65 Abs. 1 KVG gewähren die Kantone Versicherten in be scheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen ver sichert sind. 2.2 2.2.1
Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Aus zahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaft lichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen er lassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Kranken ver sicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1; BGE 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1). 2.2.2
Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss der Schlussbestimmung § 62 VEG KVG ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämie nverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar (Abs. 1). Da hier das Anspruchsjahr 2022 im Streit steht, ist das neue Recht nach diesen, seit 1. April 2020 in Kraft stehenden Bestimmungen anwendbar. 2.3
Gemäss § 18 EG KVG richtet die SVA Prämienverbilligungen nur auf Antrag hin aus (Abs. 1). Sie stellt Personen, deren Prämienverbilligungsanspruch sich aus den amtlichen Registern ergibt, von Amtes wegen ein Antragsformular zu (Abs. 2).
Nach § 21 Abs. 1 EG KVG können Gesuche um Ausrichtung oder Anpassung einer Prämienverbilligung bis zum 31. März des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres gestellt werden. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, der Antrag des Beschwerdeführer s auf IPV für das Jahr 2022 sei bei ihr am 4. Dezember 2023 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verjährung für den Antrag 2022 bereits eingetreten, so dass der Anspruch abgelehnt worden sei. Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Eingangs sei der Zeitpunkt der Antrags stellung irrelevant. Da der Antrag erst nach dem 3 1. März 2023 eingegangen sei, habe er nicht mehr berücksichtigt werden können, da die Antragsfrist abgelaufen gewesen sei. Ausnahmeregelungen seien im EG KVG ausgeschlossen (Urk. 2 S. 1 f.). 3.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er lebe zusammen mit seiner Partnerin Y.___ und den zwei gemeinsamen Kindern. Ihre Beschwerden würden zum gleichen Fall gehören, der bereits bei der Beschwerde von Y.___ dokumentiert sei. Da sie nicht verheiratet seien, hätten sie die Ein sprachen und Beschwerden separat machen müssen. Der zugrunde liegende Fall sei aber genau derselbe. Seine Partnerin habe die Anträge auf IPV für das Jahr 2022 für ihre Familie, das heisse für sich, für ihn und ihre beiden Söhne, recht zeitig per Brief versandt. Da sie anders als im Vorjahr keine telefonische Erinnerung erhalten hätten , sei en sie davon ausgegangen, dass alles regulär ab gelaufen sei. Allerdings hätten sie dann erfahren, dass der Antrag nicht bearbeitet worden sei. Sie hätten sich daraufhin bei der Beschwerdegegnerin gemeldet und auch recherchiert, ob sie einen Suchauftrag bei der Post machen könn t e n , was aber nur bei eingeschriebenen Briefen gehe. Den Antrag hätten sie aber per normaler Post gesendet. Die SVA habe lediglich darauf verwiesen, dass die An meldefrist nicht eingehalten worden sei, ohne aber auf die geschilderten Dinge einzugehen . Die Frage, ob ein interner Suchauftrag gemacht worden sei, sei unbeantwortet geblieben. Beim Einreichen eines Antrages online, wie sie es seit 2023 mache n würden , erhalte man eine Bestätigung und habe man somit eine Kontrolle beziehungsweise den Beweis, dass der Antrag eingetroffen sei , a uf dem Briefweg aber nicht. Hätte n sie gewusst, dass der Antrag nicht eingetroffen sei, hätte n sie das nochmals auslösen können. Hätte n sie wie im Vorjahr eine Erinnerung erhalten, hätte n sie ebenfalls noch reagieren können. Er empfinde es als ungerecht, weil die IPV doch dafür da sei, Familie n zu unterstützen. Auch wenn er verstehe, dass Fristen gesetzt würden und einzuhalten seien, sei in diesem speziellen Fall eine Ausnahme
zu machen ( Urk. 1 i.V.m . Urk. 3/3). 3.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch de s
Beschwerdeführer s auf IPV für das Jahr 2022 wegen verspäteter Antrags stellung verneint hat. 4. 4.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Antrag de s Beschwerdeführer s auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 erst nach dem 31. März 2023, und zwar mittels Antragsformular s datiert vom 1. Dezember 2023 mit Eingang vom 4.
Dezember 2023 (Urk. 7/19 ) , bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen ist.
Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht darauf geschlossen, dass die Geltend machung der IPV für das Jahr 2022 nicht innert der Frist von § 21 Abs. 1 EG KVG
bis am 3 1. März des Folgejahres und damit zu spät erfolgt ist . 4.2 4.2.1
D er Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Antrag für die IPV für das Jahr 2022 rechtzeitig per Brief der Post übergeben ( Urk. 1 i.V.m . Urk. 3/3). Daraus kann er indes nichts zu seinen Gunsten ableiten, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
Nach den Regeln der Beweislastverteilung trägt die Beweislast für die Vornahme einer Parteihandlung im Verfahren grundsätzlich diejenige Partei, welche sich auf diese beruft. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post be nützt, umfasst die Beweislast das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe (BGE 109 Ia 183 E. 3b). Eine Umkehr der Beweislast fällt nur in Betracht, wenn die Partei den Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (BGE 138 V 218 E. 8.1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.1). Für solche von der Beschwerde gegnerin zu verantwortende Gründe und eine solche Beweislastumkehr fehlen hier jegliche Anhaltspunkte.
Nach der Rechtsprechung reisen empfangsbedürftige Willenserklärungen - wie der hier im Streit liegende Antrag auf IPV für das Jahr 2022 - auf Gefahr des Erklärenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 2 9. Juni 2016 E. 4.4 und 8C_309/2022 vom 2 1. September 2022 E. 6.1.3, je mit Hinweisen). Somit trägt ein Antragssteller das Risiko, dass sein Antrag samt Beilagen beim Empfänger ankommt, weshalb es ihm allenfalls an einem rechtsgenüglichen Nachweis seiner Gesuchstellung mangelt, wenn er sich gegen eine ein geschriebene Briefpostsendung entscheidet und sich auch nicht beispielsweise telefonisch nach dem Erhalt seiner Unterlagen (beim Empfänger) erkundigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2012 vom 1 0. April 2012 E. 3.4.2). Denn es ob liegt dem Absender, gewisse Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um nicht nach den Regeln der Beweislastverteilung Gefahr zu laufen, dass die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist (hier gemäss § 21 Abs. 1 EG KVG ) in den Herrschaftsbereich der zuständigen Behörde gelangt (vgl. BGE 145 V 90 E. 6.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2022 vom 2 1. September 2022 E. 6.1.3).
Hier hat der Beschwerdeführer den Antrag auf IPV für das Jahr 2022 nach eigenen Angaben uneingeschrieben «mit normaler Post» an die Beschwerde - geg nerin versandt. Somit kann
- wie er selbst ausführt ( Urk. 3/3) - weder durch einen Track & Trace-Auszug der Post (Sendungsnachverfolgung), noch durch ein Nach forschungsbegehren bei der Post oder ähnlichem belegt werden, dass die Sendung effektiv in den Herrschaftsbereich der Beschwerdegegnerin gelangt ist . Bei dieser Sach- und Beweislage verbleiben erhebliche Zweifel daran, dass die angebliche Postsendung mit dem Antrag des Beschwerdeführers vor dem 31. März 2023 ( § 21 Abs. 1 EG KVG) versandt und bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen ist. Die blosse Möglichkeit der fristgerechten Zustellung genügt der Beweis anforderung gemäss dem hier geltenden Beweismass der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (vgl. dazu BGE 138 V 218 E. 6) nicht. Zudem wurde der Antrag für die IPV 2022 erst aufgrund des Eingangs am 4. Dezember 2023 des am 1. Dezember 2023 ausgefüllten Formulars (Urk. 7 /19) aktenkundig und von der Beschwerdegegnerin anerkannt ( Urk. 2 ). Wird die Tatsache der Aufgabe - respektive wie hier das Zustellergebnis - einer Postsendung ohne Ausstell nachweis bestritten, muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers, mithin hier der Beschwerdegegnerin, ab gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2015 vom 1. Februar 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).
Auch wenn der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt möglicherweise zutrifft, hat er den Nachweis der tatsächlich erfolgten Postaufgabe somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er bracht, wobei auch von weiteren Beweismassnahmen keine zusätzlichen Erkennt nisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Diese Beweislosigkeit wirkt sich zu seinen Ungunsten aus, was bedeutet, dass die behauptete rechtzeitige Sendung als nicht erfolgt zu gelten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.1 mit Hin weisen). Falls die Beweislosigkeit auf einem Fehler der Post beruht, was ungewiss ist, hätte dafür ebenfalls der beweisbelastete Beschwerdeführer einzustehen. Nur er hatte es in der Hand, dieses Beweisrisiko zu vermeiden, sei es durch Aufgabe einer eingeschriebenen Postsendung, sei es mittels Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin vor dem 31. März 2023, ob der nicht eingeschrieben auf gegebene IPV-Antrag eingetroffen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 76/06 vom 3. Juli 2006 E. 2.2). Es lag jedenfalls nicht in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin
um die rechtzeitige Einreichung des Antrages durch den Beschwerdeführer besorgt zu sein; es oblag ihr entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers insbesondere
nicht, diese n telefonisch oder auf anderem Weg daran zu erinnern, zumal auch keine solche gesetzliche Vorgabe besteht. 4.2.2
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es rechtfertige sich im vorliegenden Fall eine Ausnahme (Urk. 1 i.V.m . Urk . 3/3). Hierzu besteht indes keine sachliche und/oder gesetzliche Grundlage. Namentlich liegen keine Gründe vor , welche eine Wiederherstellung der Frist entsprechend Art. 41 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG ; i.V.m . § 32 EG KVG) rechtfertigen würden .
S olche unverschuldeten, unüberwindbaren Gründe wurden weder geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich, zumal die einzig angeführte Unkenntnis vom Fehlschlagen der angeblich fristgerechten Antragsstellung bis zum 31. März 2023 - nach dem hiervor Ausgeführten (E. 4.2.1) - kein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung dar stellt. 4.3
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Ein spracheentscheid vom 1 7. Juli 2024 (Urk. 2) somit zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf individuelle Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2022 wegen verspäteter Antragsstellung nach § 21 Abs. 1 EG KVG verneint.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Der Einzelrichter verfügt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerHartmann
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1981, stellte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung (nachfolgend: SVA) , mittels des Formulars «Prämienverbilligung 2022: Antrag für Erwachsene (und minderjährige Kinder)» am 1. Dezember 2023 den Antrag auf Ausrichtung der IPV für das Jahr 2022 ( Eingang vom
4. Dezember 2023 ; Urk. 7/19 ). Die SVA verneinte mit Verfügung vom
13. März 2024 einen Anspruch für das Jahr 2022 mit der Begründung, der Antrag oder die zur Berechnung der Prämienverbilligung benötigten Beilagen seien nach dem 31. März 2023 eingereicht worden (Urk. 7/21 ). Dagegen erhob X.___
am
13. April 2024 Einsprache (Urk. 7/22 ), welche die SVA mit Einspracheentscheid vom
17. Juli 2024 abwies (Urk. 7/24 = Urk. 2).
E. 2 Hiergegen erhob X.___
mit Eingabe vom
13. September 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Prüfung und Ausrichtung der IPV für das Jahr 2022 (Urk. 1 i.V.m . Urk. 3/3). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
22. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Nach Art. 65 Abs. 1 KVG gewähren die Kantone Versicherten in be scheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen ver sichert sind.
E. 2.2.1 Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Aus zahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaft lichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen er lassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Kranken ver sicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1; BGE 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1).
E. 2.2.2 Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss der Schlussbestimmung § 62 VEG KVG ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämie nverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar (Abs. 1). Da hier das Anspruchsjahr 2022 im Streit steht, ist das neue Recht nach diesen, seit 1. April 2020 in Kraft stehenden Bestimmungen anwendbar.
E. 2.3 Gemäss § 18 EG KVG richtet die SVA Prämienverbilligungen nur auf Antrag hin aus (Abs. 1). Sie stellt Personen, deren Prämienverbilligungsanspruch sich aus den amtlichen Registern ergibt, von Amtes wegen ein Antragsformular zu (Abs. 2).
Nach § 21 Abs. 1 EG KVG können Gesuche um Ausrichtung oder Anpassung einer Prämienverbilligung bis zum 31. März des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres gestellt werden. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, der Antrag des Beschwerdeführer s auf IPV für das Jahr 2022 sei bei ihr am 4. Dezember 2023 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verjährung für den Antrag 2022 bereits eingetreten, so dass der Anspruch abgelehnt worden sei. Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Eingangs sei der Zeitpunkt der Antrags stellung irrelevant. Da der Antrag erst nach dem 3 1. März 2023 eingegangen sei, habe er nicht mehr berücksichtigt werden können, da die Antragsfrist abgelaufen gewesen sei. Ausnahmeregelungen seien im EG KVG ausgeschlossen (Urk. 2 S. 1 f.). 3.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er lebe zusammen mit seiner Partnerin Y.___ und den zwei gemeinsamen Kindern. Ihre Beschwerden würden zum gleichen Fall gehören, der bereits bei der Beschwerde von Y.___ dokumentiert sei. Da sie nicht verheiratet seien, hätten sie die Ein sprachen und Beschwerden separat machen müssen. Der zugrunde liegende Fall sei aber genau derselbe. Seine Partnerin habe die Anträge auf IPV für das Jahr 2022 für ihre Familie, das heisse für sich, für ihn und ihre beiden Söhne, recht zeitig per Brief versandt. Da sie anders als im Vorjahr keine telefonische Erinnerung erhalten hätten , sei en sie davon ausgegangen, dass alles regulär ab gelaufen sei. Allerdings hätten sie dann erfahren, dass der Antrag nicht bearbeitet worden sei. Sie hätten sich daraufhin bei der Beschwerdegegnerin gemeldet und auch recherchiert, ob sie einen Suchauftrag bei der Post machen könn t e n , was aber nur bei eingeschriebenen Briefen gehe. Den Antrag hätten sie aber per normaler Post gesendet. Die SVA habe lediglich darauf verwiesen, dass die An meldefrist nicht eingehalten worden sei, ohne aber auf die geschilderten Dinge einzugehen . Die Frage, ob ein interner Suchauftrag gemacht worden sei, sei unbeantwortet geblieben. Beim Einreichen eines Antrages online, wie sie es seit 2023 mache n würden , erhalte man eine Bestätigung und habe man somit eine Kontrolle beziehungsweise den Beweis, dass der Antrag eingetroffen sei , a uf dem Briefweg aber nicht. Hätte n sie gewusst, dass der Antrag nicht eingetroffen sei, hätte n sie das nochmals auslösen können. Hätte n sie wie im Vorjahr eine Erinnerung erhalten, hätte n sie ebenfalls noch reagieren können. Er empfinde es als ungerecht, weil die IPV doch dafür da sei, Familie n zu unterstützen. Auch wenn er verstehe, dass Fristen gesetzt würden und einzuhalten seien, sei in diesem speziellen Fall eine Ausnahme
zu machen ( Urk. 1 i.V.m . Urk. 3/3). 3.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch de s
Beschwerdeführer s auf IPV für das Jahr 2022 wegen verspäteter Antrags stellung verneint hat. 4. 4.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Antrag de s Beschwerdeführer s auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 erst nach dem 31. März 2023, und zwar mittels Antragsformular s datiert vom 1. Dezember 2023 mit Eingang vom 4.
Dezember 2023 (Urk. 7/19 ) , bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen ist.
Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht darauf geschlossen, dass die Geltend machung der IPV für das Jahr 2022 nicht innert der Frist von § 21 Abs. 1 EG KVG
bis am 3 1. März des Folgejahres und damit zu spät erfolgt ist . 4.2 4.2.1
D er Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Antrag für die IPV für das Jahr 2022 rechtzeitig per Brief der Post übergeben ( Urk. 1 i.V.m . Urk. 3/3). Daraus kann er indes nichts zu seinen Gunsten ableiten, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
Nach den Regeln der Beweislastverteilung trägt die Beweislast für die Vornahme einer Parteihandlung im Verfahren grundsätzlich diejenige Partei, welche sich auf diese beruft. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post be nützt, umfasst die Beweislast das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe (BGE 109 Ia 183 E. 3b). Eine Umkehr der Beweislast fällt nur in Betracht, wenn die Partei den Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (BGE 138 V 218 E. 8.1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.1). Für solche von der Beschwerde gegnerin zu verantwortende Gründe und eine solche Beweislastumkehr fehlen hier jegliche Anhaltspunkte.
Nach der Rechtsprechung reisen empfangsbedürftige Willenserklärungen - wie der hier im Streit liegende Antrag auf IPV für das Jahr 2022 - auf Gefahr des Erklärenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 2 9. Juni 2016 E. 4.4 und 8C_309/2022 vom 2 1. September 2022 E. 6.1.3, je mit Hinweisen). Somit trägt ein Antragssteller das Risiko, dass sein Antrag samt Beilagen beim Empfänger ankommt, weshalb es ihm allenfalls an einem rechtsgenüglichen Nachweis seiner Gesuchstellung mangelt, wenn er sich gegen eine ein geschriebene Briefpostsendung entscheidet und sich auch nicht beispielsweise telefonisch nach dem Erhalt seiner Unterlagen (beim Empfänger) erkundigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2012 vom 1 0. April 2012 E. 3.4.2). Denn es ob liegt dem Absender, gewisse Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um nicht nach den Regeln der Beweislastverteilung Gefahr zu laufen, dass die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist (hier gemäss § 21 Abs. 1 EG KVG ) in den Herrschaftsbereich der zuständigen Behörde gelangt (vgl. BGE 145 V 90 E. 6.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2022 vom 2 1. September 2022 E. 6.1.3).
Hier hat der Beschwerdeführer den Antrag auf IPV für das Jahr 2022 nach eigenen Angaben uneingeschrieben «mit normaler Post» an die Beschwerde - geg nerin versandt. Somit kann
- wie er selbst ausführt ( Urk. 3/3) - weder durch einen Track & Trace-Auszug der Post (Sendungsnachverfolgung), noch durch ein Nach forschungsbegehren bei der Post oder ähnlichem belegt werden, dass die Sendung effektiv in den Herrschaftsbereich der Beschwerdegegnerin gelangt ist . Bei dieser Sach- und Beweislage verbleiben erhebliche Zweifel daran, dass die angebliche Postsendung mit dem Antrag des Beschwerdeführers vor dem 31. März 2023 ( § 21 Abs. 1 EG KVG) versandt und bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen ist. Die blosse Möglichkeit der fristgerechten Zustellung genügt der Beweis anforderung gemäss dem hier geltenden Beweismass der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (vgl. dazu BGE 138 V 218 E. 6) nicht. Zudem wurde der Antrag für die IPV 2022 erst aufgrund des Eingangs am 4. Dezember 2023 des am 1. Dezember 2023 ausgefüllten Formulars (Urk. 7 /19) aktenkundig und von der Beschwerdegegnerin anerkannt ( Urk. 2 ). Wird die Tatsache der Aufgabe - respektive wie hier das Zustellergebnis - einer Postsendung ohne Ausstell nachweis bestritten, muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers, mithin hier der Beschwerdegegnerin, ab gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2015 vom 1. Februar 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).
Auch wenn der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt möglicherweise zutrifft, hat er den Nachweis der tatsächlich erfolgten Postaufgabe somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er bracht, wobei auch von weiteren Beweismassnahmen keine zusätzlichen Erkennt nisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Diese Beweislosigkeit wirkt sich zu seinen Ungunsten aus, was bedeutet, dass die behauptete rechtzeitige Sendung als nicht erfolgt zu gelten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.1 mit Hin weisen). Falls die Beweislosigkeit auf einem Fehler der Post beruht, was ungewiss ist, hätte dafür ebenfalls der beweisbelastete Beschwerdeführer einzustehen. Nur er hatte es in der Hand, dieses Beweisrisiko zu vermeiden, sei es durch Aufgabe einer eingeschriebenen Postsendung, sei es mittels Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin vor dem 31. März 2023, ob der nicht eingeschrieben auf gegebene IPV-Antrag eingetroffen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 76/06 vom 3. Juli 2006 E. 2.2). Es lag jedenfalls nicht in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin
um die rechtzeitige Einreichung des Antrages durch den Beschwerdeführer besorgt zu sein; es oblag ihr entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers insbesondere
nicht, diese n telefonisch oder auf anderem Weg daran zu erinnern, zumal auch keine solche gesetzliche Vorgabe besteht. 4.2.2
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es rechtfertige sich im vorliegenden Fall eine Ausnahme (Urk. 1 i.V.m . Urk . 3/3). Hierzu besteht indes keine sachliche und/oder gesetzliche Grundlage. Namentlich liegen keine Gründe vor , welche eine Wiederherstellung der Frist entsprechend Art. 41 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG ; i.V.m . § 32 EG KVG) rechtfertigen würden .
S olche unverschuldeten, unüberwindbaren Gründe wurden weder geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich, zumal die einzig angeführte Unkenntnis vom Fehlschlagen der angeblich fristgerechten Antragsstellung bis zum 31. März 2023 - nach dem hiervor Ausgeführten (E. 4.2.1) - kein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung dar stellt. 4.3
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Ein spracheentscheid vom 1 7. Juli 2024 (Urk. 2) somit zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf individuelle Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2022 wegen verspäteter Antragsstellung nach § 21 Abs. 1 EG KVG verneint.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Der Einzelrichter verfügt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerHartmann
E. 8 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung).
Die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts für Beschwerden betreffend Prämienverbilligungen gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenver sicherung (KVG) ergibt sich aus § 3 lit . c GSVGer . 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2024.00069 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
16. Dezember 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
1.
X.___ , geboren 1981, stellte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung (nachfolgend: SVA) , mittels des Formulars «Prämienverbilligung 2022: Antrag für Erwachsene (und minderjährige Kinder)» am 1. Dezember 2023 den Antrag auf Ausrichtung der IPV für das Jahr 2022 ( Eingang vom
4. Dezember 2023 ; Urk. 7/19 ). Die SVA verneinte mit Verfügung vom
13. März 2024 einen Anspruch für das Jahr 2022 mit der Begründung, der Antrag oder die zur Berechnung der Prämienverbilligung benötigten Beilagen seien nach dem 31. März 2023 eingereicht worden (Urk. 7/21 ). Dagegen erhob X.___
am
13. April 2024 Einsprache (Urk. 7/22 ), welche die SVA mit Einspracheentscheid vom
17. Juli 2024 abwies (Urk. 7/24 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___
mit Eingabe vom
13. September 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Prüfung und Ausrichtung der IPV für das Jahr 2022 (Urk. 1 i.V.m . Urk. 3/3). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
22. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was dem
Beschwerdeführer am
23. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung).
Die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts für Beschwerden betreffend Prämienverbilligungen gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenver sicherung (KVG) ergibt sich aus § 3 lit . c GSVGer . 2. 2.1
Nach Art. 65 Abs. 1 KVG gewähren die Kantone Versicherten in be scheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen ver sichert sind. 2.2 2.2.1
Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Aus zahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaft lichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen er lassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Kranken ver sicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1; BGE 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1). 2.2.2
Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss der Schlussbestimmung § 62 VEG KVG ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämie nverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar (Abs. 1). Da hier das Anspruchsjahr 2022 im Streit steht, ist das neue Recht nach diesen, seit 1. April 2020 in Kraft stehenden Bestimmungen anwendbar. 2.3
Gemäss § 18 EG KVG richtet die SVA Prämienverbilligungen nur auf Antrag hin aus (Abs. 1). Sie stellt Personen, deren Prämienverbilligungsanspruch sich aus den amtlichen Registern ergibt, von Amtes wegen ein Antragsformular zu (Abs. 2).
Nach § 21 Abs. 1 EG KVG können Gesuche um Ausrichtung oder Anpassung einer Prämienverbilligung bis zum 31. März des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres gestellt werden. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, der Antrag des Beschwerdeführer s auf IPV für das Jahr 2022 sei bei ihr am 4. Dezember 2023 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verjährung für den Antrag 2022 bereits eingetreten, so dass der Anspruch abgelehnt worden sei. Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Eingangs sei der Zeitpunkt der Antrags stellung irrelevant. Da der Antrag erst nach dem 3 1. März 2023 eingegangen sei, habe er nicht mehr berücksichtigt werden können, da die Antragsfrist abgelaufen gewesen sei. Ausnahmeregelungen seien im EG KVG ausgeschlossen (Urk. 2 S. 1 f.). 3.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er lebe zusammen mit seiner Partnerin Y.___ und den zwei gemeinsamen Kindern. Ihre Beschwerden würden zum gleichen Fall gehören, der bereits bei der Beschwerde von Y.___ dokumentiert sei. Da sie nicht verheiratet seien, hätten sie die Ein sprachen und Beschwerden separat machen müssen. Der zugrunde liegende Fall sei aber genau derselbe. Seine Partnerin habe die Anträge auf IPV für das Jahr 2022 für ihre Familie, das heisse für sich, für ihn und ihre beiden Söhne, recht zeitig per Brief versandt. Da sie anders als im Vorjahr keine telefonische Erinnerung erhalten hätten , sei en sie davon ausgegangen, dass alles regulär ab gelaufen sei. Allerdings hätten sie dann erfahren, dass der Antrag nicht bearbeitet worden sei. Sie hätten sich daraufhin bei der Beschwerdegegnerin gemeldet und auch recherchiert, ob sie einen Suchauftrag bei der Post machen könn t e n , was aber nur bei eingeschriebenen Briefen gehe. Den Antrag hätten sie aber per normaler Post gesendet. Die SVA habe lediglich darauf verwiesen, dass die An meldefrist nicht eingehalten worden sei, ohne aber auf die geschilderten Dinge einzugehen . Die Frage, ob ein interner Suchauftrag gemacht worden sei, sei unbeantwortet geblieben. Beim Einreichen eines Antrages online, wie sie es seit 2023 mache n würden , erhalte man eine Bestätigung und habe man somit eine Kontrolle beziehungsweise den Beweis, dass der Antrag eingetroffen sei , a uf dem Briefweg aber nicht. Hätte n sie gewusst, dass der Antrag nicht eingetroffen sei, hätte n sie das nochmals auslösen können. Hätte n sie wie im Vorjahr eine Erinnerung erhalten, hätte n sie ebenfalls noch reagieren können. Er empfinde es als ungerecht, weil die IPV doch dafür da sei, Familie n zu unterstützen. Auch wenn er verstehe, dass Fristen gesetzt würden und einzuhalten seien, sei in diesem speziellen Fall eine Ausnahme
zu machen ( Urk. 1 i.V.m . Urk. 3/3). 3.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch de s
Beschwerdeführer s auf IPV für das Jahr 2022 wegen verspäteter Antrags stellung verneint hat. 4. 4.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Antrag de s Beschwerdeführer s auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 erst nach dem 31. März 2023, und zwar mittels Antragsformular s datiert vom 1. Dezember 2023 mit Eingang vom 4.
Dezember 2023 (Urk. 7/19 ) , bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen ist.
Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht darauf geschlossen, dass die Geltend machung der IPV für das Jahr 2022 nicht innert der Frist von § 21 Abs. 1 EG KVG
bis am 3 1. März des Folgejahres und damit zu spät erfolgt ist . 4.2 4.2.1
D er Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Antrag für die IPV für das Jahr 2022 rechtzeitig per Brief der Post übergeben ( Urk. 1 i.V.m . Urk. 3/3). Daraus kann er indes nichts zu seinen Gunsten ableiten, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
Nach den Regeln der Beweislastverteilung trägt die Beweislast für die Vornahme einer Parteihandlung im Verfahren grundsätzlich diejenige Partei, welche sich auf diese beruft. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post be nützt, umfasst die Beweislast das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe (BGE 109 Ia 183 E. 3b). Eine Umkehr der Beweislast fällt nur in Betracht, wenn die Partei den Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (BGE 138 V 218 E. 8.1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.1). Für solche von der Beschwerde gegnerin zu verantwortende Gründe und eine solche Beweislastumkehr fehlen hier jegliche Anhaltspunkte.
Nach der Rechtsprechung reisen empfangsbedürftige Willenserklärungen - wie der hier im Streit liegende Antrag auf IPV für das Jahr 2022 - auf Gefahr des Erklärenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 2 9. Juni 2016 E. 4.4 und 8C_309/2022 vom 2 1. September 2022 E. 6.1.3, je mit Hinweisen). Somit trägt ein Antragssteller das Risiko, dass sein Antrag samt Beilagen beim Empfänger ankommt, weshalb es ihm allenfalls an einem rechtsgenüglichen Nachweis seiner Gesuchstellung mangelt, wenn er sich gegen eine ein geschriebene Briefpostsendung entscheidet und sich auch nicht beispielsweise telefonisch nach dem Erhalt seiner Unterlagen (beim Empfänger) erkundigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2012 vom 1 0. April 2012 E. 3.4.2). Denn es ob liegt dem Absender, gewisse Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um nicht nach den Regeln der Beweislastverteilung Gefahr zu laufen, dass die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist (hier gemäss § 21 Abs. 1 EG KVG ) in den Herrschaftsbereich der zuständigen Behörde gelangt (vgl. BGE 145 V 90 E. 6.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2022 vom 2 1. September 2022 E. 6.1.3).
Hier hat der Beschwerdeführer den Antrag auf IPV für das Jahr 2022 nach eigenen Angaben uneingeschrieben «mit normaler Post» an die Beschwerde - geg nerin versandt. Somit kann
- wie er selbst ausführt ( Urk. 3/3) - weder durch einen Track & Trace-Auszug der Post (Sendungsnachverfolgung), noch durch ein Nach forschungsbegehren bei der Post oder ähnlichem belegt werden, dass die Sendung effektiv in den Herrschaftsbereich der Beschwerdegegnerin gelangt ist . Bei dieser Sach- und Beweislage verbleiben erhebliche Zweifel daran, dass die angebliche Postsendung mit dem Antrag des Beschwerdeführers vor dem 31. März 2023 ( § 21 Abs. 1 EG KVG) versandt und bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen ist. Die blosse Möglichkeit der fristgerechten Zustellung genügt der Beweis anforderung gemäss dem hier geltenden Beweismass der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (vgl. dazu BGE 138 V 218 E. 6) nicht. Zudem wurde der Antrag für die IPV 2022 erst aufgrund des Eingangs am 4. Dezember 2023 des am 1. Dezember 2023 ausgefüllten Formulars (Urk. 7 /19) aktenkundig und von der Beschwerdegegnerin anerkannt ( Urk. 2 ). Wird die Tatsache der Aufgabe - respektive wie hier das Zustellergebnis - einer Postsendung ohne Ausstell nachweis bestritten, muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers, mithin hier der Beschwerdegegnerin, ab gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2015 vom 1. Februar 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).
Auch wenn der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt möglicherweise zutrifft, hat er den Nachweis der tatsächlich erfolgten Postaufgabe somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er bracht, wobei auch von weiteren Beweismassnahmen keine zusätzlichen Erkennt nisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Diese Beweislosigkeit wirkt sich zu seinen Ungunsten aus, was bedeutet, dass die behauptete rechtzeitige Sendung als nicht erfolgt zu gelten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.1 mit Hin weisen). Falls die Beweislosigkeit auf einem Fehler der Post beruht, was ungewiss ist, hätte dafür ebenfalls der beweisbelastete Beschwerdeführer einzustehen. Nur er hatte es in der Hand, dieses Beweisrisiko zu vermeiden, sei es durch Aufgabe einer eingeschriebenen Postsendung, sei es mittels Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin vor dem 31. März 2023, ob der nicht eingeschrieben auf gegebene IPV-Antrag eingetroffen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 76/06 vom 3. Juli 2006 E. 2.2). Es lag jedenfalls nicht in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin
um die rechtzeitige Einreichung des Antrages durch den Beschwerdeführer besorgt zu sein; es oblag ihr entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers insbesondere
nicht, diese n telefonisch oder auf anderem Weg daran zu erinnern, zumal auch keine solche gesetzliche Vorgabe besteht. 4.2.2
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es rechtfertige sich im vorliegenden Fall eine Ausnahme (Urk. 1 i.V.m . Urk . 3/3). Hierzu besteht indes keine sachliche und/oder gesetzliche Grundlage. Namentlich liegen keine Gründe vor , welche eine Wiederherstellung der Frist entsprechend Art. 41 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG ; i.V.m . § 32 EG KVG) rechtfertigen würden .
S olche unverschuldeten, unüberwindbaren Gründe wurden weder geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich, zumal die einzig angeführte Unkenntnis vom Fehlschlagen der angeblich fristgerechten Antragsstellung bis zum 31. März 2023 - nach dem hiervor Ausgeführten (E. 4.2.1) - kein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung dar stellt. 4.3
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Ein spracheentscheid vom 1 7. Juli 2024 (Urk. 2) somit zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf individuelle Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2022 wegen verspäteter Antragsstellung nach § 21 Abs. 1 EG KVG verneint.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Der Einzelrichter verfügt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerHartmann