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KV.2024.00066

Behandlung eines Prostata-Karzinoms mit hochintensivem fokussiertem Ultraschall (HIFU) stellt nach der im Jahr 2021 geltenden Regelung keine Pflichtleistung dar; auch keine Kostenübernahme unter den Titeln Behandlungskomplex und Austauschbefugnis

Zürich SozVersG · 2025-12-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der

1941

geborene

X.___

war

ab

1.

Januar

2021

bei

der

KPT

Kran kenkasse

AG

(nachfolgend:

KPT)

obligatorisch

krankenpflegeversichert

(Urk.

9/2).

Am

13.

März

2021

wurde

sein

Prostata-Karzinom

in

der

Klinik

Y.___

in

Z .___

mittels

h ochintensivem

f okussiertem

Ultraschall

(HIFU)

behandelt

(vgl.

Urk.

9/3

=

Urk.

10/12,

Urk.

10/1-2) .

Vorgängig

hatte

Dr.

med.

A.___,

Facharzt

für

Urologie,

die

KPT

am

22.

Februar

2021

um

Gutsprache

der

Kosten

dieser

Therapie

in

Höhe

von

Fr.

17'500.--

ersucht

(inklusive

stationäre m

Aufenthalt

[Urk.

9/4

S.

2

=

Urk.

10/4]).

Mit

Schreiben

vom

26.

Februar

2021

hatte

die

KPT

die

Übernahme

dieser

Behandlungskosten

mangels

einer

Leistungspflicht

für

diese

Therapieform

ab gelehnt

(Urk.

9/5

=

Urk.

10/7).

Auf

Wunsch

des

Versicherten

(Urk.

9/6,

Urk.

10/24)

hielt

sie

dies

am

19.

März

2024

in

einer

Verfügung

fest

(Urk.

9/7

=

Urk.

10/32-34).

Die

vom

Versicherten

dagegen

erhobene

Einsprache

(Urk.

9/8

=

Urk.

10/35-37)

wies

sie

mit

Entscheid

vom

13.

August

2024

ab

(Urk.

2).

2.

Dagegen

erhob

der

Versicherte

am

9.

September

2024

Beschwerde

mit

dem

Rechtsbegehren,

die

KPT

sei

zu

verpflichten,

einen

Anteil

der

Kosten

der

HIFU-Therapie

in

Höhe

von

Fr.

10'000. --

beziehungsweise

in

angemessene r

Höhe

zu

übernehmen

(Urk.

1

S.

1).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

4.

November

2024

beantragte

die

KPT

die

Abweisung

der

Beschwerde,

soweit

darauf

einzutreten

sei

(Urk.

8

S.

2).

Mit

Verfügung

vom

5.

November

2024

wurde

dem

Beschwerdeführer

eine

Kopie

der

Beschwerdeantwort

zugestellt

(Urk.

11).

Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 GSVGer).

E. 1.4 der

KLV

ausdrücklich

von

der

Leistungspflicht

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

ausgenommen

(vorstehend

E.

3.2;

vgl.

auch

Urk.

9/9).

Entgegen

der

Ansicht

des

Beschwerdeführers

besteht

keine

Grundlage,

um

von

dieser

verbindlichen

Regelung

abzuweichen.

Insbesondere

rechtfertigt

der

Umstand,

dass

diese

Therapieform

nach

der

ab

1.

Juli

2023

g ült igen

Version

des

Anhangs

1

der

KLV

unter

gewissen

Voraussetzungen

zur

Pflichtleistung

geworden

ist,

keine

Kostenübernahme

für

die

hier

bereits

im

Jahr

2021

erfolgte

Behandlung.

Dies

hat

das

Bundesgericht

im

kürzlich

ergangenen

Urteil

9C_245/2024,

9C_254/2024

vom

5.

Mai

2025

E.

4.2

betreffend

eine

ebenfalls

im

Jahr

2021

erfolgte

HIFU- Behandlung

festgehalten.

Dabei

hat

es

insbesondere

darauf

hingewiesen,

dass

die

Einstufung

dieser

Therapieform

als

Nicht-Pflichtleistung

für

die

Zeit

vor

dem

1.

Juli

2023

durchaus

sachlich

begründet

gewesen

ist .

Im

Übrigen

wären

die

Voraussetzungen

für

eine

Kostenübernahme

au ch

unter

den

ab

1.

Juli

2023

geltenden

Bedingungen

nicht

erfüllt,

worauf

die

KPT

zu

Recht

hinweist

(Urk.

8

S.

5) :

Vorausgesetzt

wird

nach

der

ab

dann

geltenden

Version

des

Anhangs

1

der

KLV

ein

intermediate-risk

Prostatakarzinom

(vgl.

Urk.

3/2).

Gemäss

Kostengutsprachegesuch

vom

22.

Februar

2021

lag

beim

Beschwerdeführer

aber

eine

low-risk

Konstellation

vor

(Urk.

9/4

S.

2

=

Urk.

10/3).

So

oder

anders

handelt

es

sich

bei

der

hier

zu

beurteilenden

HIFU-Therapie

also

nicht

um

eine

Pflichtleistung. 4.3

Der

Beschwerdeführer

macht

geltend,

mindestens

die

allgemeinen

Kosten

für

Anästhesie,

Operationsmaterial,

Operationssaal

und

-personal,

Hotellerie

sowie

Medikamente/Infusionen

seien

zu

übernehmen,

da

diese

auch

angefallen

wären,

wenn

er

sich

für

die

kassenpflichtige

Therapieform

einer

Brachytherapie

entschieden

hätte

(Urk.

1

S.

8).

Da

diese

Massnahmen

unabdingbare

Voraussetzung

für

den

Erfolg

der

HIFU-Therapie

bildeten,

liegt

unbestrittenermassen

ein

Behandlungskomplex

vor

(vgl.

vorstehend

E.

3.3).

Voraussetzung

für

die

Übernahme

der

Kosten

eines

Behandlungskomplexes

durch

die

obligatorische

Krankenpflegeversicherung

bildet

indessen,

dass

die

kassenpflichtige

Leistung

die

nicht

kassenpflichtige

dominiert

beziehungsweise

gegenüber

dieser

im

Vordergrund

steht.

Vorliegend

verhält

es

sich

aber

so,

dass

die

geltend

gemachten

Leistungen

den

Erfolg

der

HIFU-Behandlung

sicherstellen

sollten;

mithin

bildeten

sie

ihm

Verhältnis

zur

eigentlichen

Therapie

des

Prostata karzinoms

mittels

HIFU

blosse

Hilfsleistungen

und

standen

nicht

im

Vordergrund.

Alle

Einzelmassnahmen,

die

im

Dienst

einer

nicht

anerkannten

Behandlungsmethode

stehen,

zählen

Gesamthaft

zu

den

Nichtpflichtleistungen .

In

einer

mit

dem

vorliegenden

Fall

vergleichbaren

Konstellation

hat

das

Bundesgericht

denn

auch

entschi e den,

dass

Diagnostika

und

Therapeutika

der

Schulmedizin,

die

eine

nicht

anerkannte

Therapie

der

Komplementärmedizin

begleiten,

keine

Pflichtleistung

darstellen

(vgl.

Eugster,

Krankenversicherung,

a.a.O.,

S.

572

Rz

534

unter

Hinweis

auf

das

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_108/2014).

Entgegen

der

Ansicht

des

Beschwerdeführers

(Urk.

1

S.

3)

ist

für

die

Beurteilung

der

Frage,

welche

Leistungen

den

Behandlungskomplex

dominieren,

nicht

massge blich,

dass

die

Kosten

für

Anästhesie,

Operationsmaterial,

Benutzung

des

Operationssaals

inklusive

Personal,

Hotellerie

und

Spital

sowie

Medikamente/Infusionen

von

Fr.

10'250. --

leicht

höher

sind

als

jene

für

die

HIFU-Therapie

von

Fr.

8'000.--

(Urk.

3/1

=

Urk.

10/8).

Eine

solche,

rein

kosten orientierte

Betrachtungsweise

findet

in

der

Rechtsprechung,

insbesondere

auch

im

vom

Beschwerdeführer

angeführten

BGE

126

V

330

E.

1b

(Urk.

1

S.

4

f.),

keine

Stütze. 4.4

Auch

unter

dem

Titel

der

Austauschbefugnis

können

die

beantragten

Leistungen

nicht

vergütet

werden.

Denn

eine

solche

ist

im

Bereich

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

praxisgemäss

nur

dann

gegeben,

wenn

eine

medizinisch

zweckmässige,

aber

teurere

Pflichtleistung

gewählt

wird,

obwohl

eine

kostengünstigere

medizinisch

ausreichend

gewesen

wäre

(vorstehend

E.

3.4).

Vorliegend

wurde

aber

eine

Nicht-Pflichtleistung

einer

Pflichtleistung

vorgezogen.

In

dieser

Konstellation

ist

entgegen

der

Ansicht

des

Beschwerdeführers

(Urk.

1

S.

4

f.)

ein

Austausch

praxisgemäss

auch

dann

nicht

möglich,

wenn

die

Nichtpflichtleistung

wesentlich

kostengünstiger

wäre

als

die

Pflichtleistung

(vorstehend

E.

3.4). 4.5

Vor

dem

Hintergrund

des

Gesagten

ist

das

Argument

des

Beschwerdeführers,

die

durchgeführte

HIFU-Therapie

erfülle

die

Kriterien

der

Wirksamkeit,

Zweckmässigkeit

und

Wirtschaftlichkeit,

unerheblich.

D ie

KPT

hat

die

Kosten

der

am

13.

März

2021

durchgeführten

HIFU-Therapie

samt

Begleitmassnahmen

nicht

zu

übernehmen.

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde. Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - KPT

Krankenkasse

AG - Bundesamt

für

Gesundheit 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 2 S.

E. 3 f.).

Zwar

bestehe

ein

enger

Konnex

zwischen

d er

HIFU-Behandlung

und

den

übrigen,

vom

Beschwerdeführer

geltend

gemachten

Leistungen

(Hotellerie,

Spitalkosten,

Medikamente

und

Infusion),

womit

die

medizinischen

Massnahmen

insgesamt

einen

Behandlungskomplex

bildeten .

Bei

den

geltend

gemachten

Leistungen

handle

es

sich

aber

im

Verhältnis

zur

HIFU-Therapie

um

Hilfsleistungen

ohne

eigenständigen

therapeutischen

Zweck.

Da

sie

den

nicht

kassenpflichtigen

Eingriff

mittels

HIFU

nicht

überwögen,

bestehe

keine

Grundlage

für

die

Übernahme

deren

Kosten

unter

dem

Titel

eines

Behandlungskomplexes

(Urk.

2

S.

4) .

Denn

überwiegender

Zweck

der

Behandlung

sei

die

Entfernung

des

Karzinoms

gewesen,

welche

unter

Anwendung

der

HIFU-Therapie

als

Nichtpflichtleistung

erfolgt

sei.

Deshalb

stellten

auch

die

Begleitkosten

keine

Pflichtleistung

dar.

Entgegen

der

Ansicht

des

Beschwerdeführers

sei

eine

Gegenüberstellung

der

Kosten

der

einzelnen

Leistungen

in

diesem

Zusammenhang

nicht

massgeblich

(Urk.

E. 3.1 In

zeitlicher

Hinsicht

sind

vorbehältlich

besonderer

übergangsrechtlicher

Regelungen

grundsätzlich

diejenigen

Rechtssätze

massgebend,

die

bei

Erfüllung

des

rechtlich

zu

ordnenden

oder

zu

Rechtsfolgen

führenden

Tatbestandes

Geltung

haben

(BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

je

mit

Hinweisen).

Obschon

der

angefochtene

Einspracheentscheid

am

E. 3.1.1 mit

Hinweis).

Dementsprechend

wurde

gestützt

auf

Art.

33

der

Verordnung

über

die

Krankenversicherung

(KVV)

die

Krankenpflege-Leistungsverordnung

(KLV)

erlassen.

Deren

Anhang

1

bezeichnet

diejenigen

Leistungen,

die

von

der

Leistungs-

und

Grundsatzkommission

geprüft

wurden,

sowie

die

Voraussetzungen

für

deren

Übernahme

(Art.

1

KLV).

Die

Behandlung

eines

Prostatakarzinoms

mittels

HIFU

war

in

der

hier

massgebenden,

ab

1.

Januar

2021

gültigen

Fassung

von

Ziff.

E. 3.2 Im

Rahmen

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

haben

die

anerkannten

Krankenkassen

die

Kosten

für

die

Leistungen

gemäss

Art.

25 - 31

KVG

nach

Massgabe

der

in

Art.

32

-

34

KVG

festgelegten

Voraussetzungen

zu

übernehmen

(Art.

24

KVG).

Die

Leistungen

gemäss

Art.

25

-

31

KVG

umfassen

unter

anderem

solche,

die

der

Diagnose

oder

Behandlung

einer

Krankheit

und

ihrer

Folgen

dienen

sowie

ambulant

oder

stationär

durchgeführt

werden

(Art.

25

Abs.

1

und

2

KVG) .

Die

entsprechenden

Leistungen

müssen

wirksam,

zweckmässig

und

wirtschaftlich

sein

(Art.

32

Abs.

1

KVG)

und

werden

periodisch

dahingehend

überprüft

(Art.

32

Abs.

2

KVG).

Nach

Art.

33

Abs.

1

KVG

kann

der

Bundesrat

die

von

Ärzten

und

Ärztinnen

oder

von

Chiropraktoren

oder

Chiropraktorinnen

erbrachten

Leistungen

bezeichnen,

deren

Kosten

von

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

nicht

oder

nur

unter

bestimmten

Bedingungen

übernommen

werden .

Art.

33

Abs.

1

KVG

erteilt

dem

Bundesrat

somit

im

Bereich

der

ärztlichen

und

chiropraktorischen

Heilanwendungen

die

Befugnis

zur

Bezeichnung

einer

Negativliste,

die

abschliessend

ist

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_245/2024,

9C_254/2024

vom

5.

Mai

2025

E.

E. 3.3 Treffen

mehrere

medizinische

Massnahmen

zusammen,

die

gleichzeitig

verschiedene,

jedoch

unter

sich

zusammenhängende

Zwecke

verfolgen,

die

für

sich

allein

genommen

mit

Bezug

auf

ihre

Qualifikation

als

Pflichtleistung

oder

Nichtpflichtleistung

unterschiedlich

zu

beurteilen

wären

(Behandlungskomplex),

so

ist

zu

prüfen,

ob

sich

die

einzelnen

Vorkehren

nicht

voneinander

trennen

lassen,

ohne

dass

dadurch

die

Erfolgsaussichten

gefährdet

würden.

Ist

das

der

Fall

und

dominiert

die

nicht

kassenpflichtige

Leistung

und

steht

die

kassenpflichtige

in

ihrem

Dienst,

ist

grundsätzlich

der

gesamte

Behandlungskomplex

Nichtpflichtleistung.

Dominiert

dagegen

die

kassenpflichtige

Leistung,

sind

sämtliche

Massnahmen

Pflichtleistung

(vgl.

Eugster,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

KVG,

2.

Auflage

2018,

Rz.

82

f.

zu

Art.

25

sowie

Eugster,

Die

obligatorische

Krankenpflegeversicherung,

in:

Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht

[SBVR],

3.

Auflage,

Basel

2016,

S.

572

Rz.

534

und

536

f.,

jeweils

mit

Hinweisen).

E. 3.4 Die

Austauschbefugnis

spielt

im

Bereich

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

eine

geringe

Rolle,

weil

die

versicherte

Person

nicht

anstelle

einer

Nichtpflichtleistung,

die

sie

gewählt

hat,

ersatzweise

die

Erstattung

der

Kosten

der

Pflichtleistung

verlangen

kann,

die

sie

hätte

wählen

können.

Es

geht

bei

der

Austauschbefugnis

darum,

den

gleichen

gesetzlichen

Zweck

auf

einem

andere n

Weg

oder

mit

anderen

Mitteln

zu

verfolgen,

nicht

aber

die

gesetzliche

Ordnung

durch

eine

andere,

inhaltlich

weiter

gehende

Regelung

zu

ersetzen.

Ein

Austausch

ist

auch

dann

nicht

möglich,

wenn

die

Nichtpflichtleistung

wesentlich

kostengünstiger

und

damit

wirtschaftlicher

wäre

als

die

Pflichtleistung.

Ein

Austausch

von

Leistungen

kann

hingegen

dort

stattfinden,

wo

eine

medizinisch

zweckmässige,

aber

teure

Art

der

Leistungserbringung

gewählt

wird,

obwohl

eine

kostengünstigere

medizinisch

ausreichend

gewesen

wäre

(vgl.

Eugster,

Rechtsprechung,

a.a.O.,

Rz.

88

zu

Art.

25

sowie

Eugster,

Krankenpflegeversicherung,

a.a.O.,

S.

57 3

f.

Rz.

540

f.,

jeweils

mit

Hinweisen).

4. 4.1

Es

ist

aktenmässig

ausg ewiesen,

dass

der

Prostatakrebs

des

Beschwerdeführers

am

E. 8 S.

5). 2 .2

Der

Beschwerdeführer

stellt

sich

demgegenüber

auf

den

Standpunkt,

die

KPT

müsse

die

gesamten

Kosten

der

HIFU-Operation

übernehmen,

mindestens

aber

die

allgemeinen

Kosten

für

Anästhesie,

Operationsmaterial,

Operationssaal

und

-personal,

Hotellerie

sowie

Medikamente/Infusionen

in

dem

Umfang,

wie

sie

etwa

bei

der

kassenpflichtigen

Brachytherapie

anfielen

(Urk.

1

S.

8).

Er

habe

sich

für

diese

Therapieform

zur

Behandlung

seines

Prostatakarzinoms

entschieden,

weil

sie

nicht

nur

wirksam,

zweckmässig

und

wirtschaftlich,

sondern

auch

nichtinvasiv,

mit

geringen

Nebenwirkungen

verbunden

und

damit

am

risikoärmsten

gewesen

sei

(Urk.

1

S.

2

und

7).

Es

sei

ein

Fehler,

dass

die

HIFU-Therapie

im

Jahr

2021

gemäss

KLV

nicht

zu

übernehmen

gewesen

sei.

Deshalb

sei

das

Sozialversicherungsgericht

nicht

an

die

KLV

in

der

im

Jahr

2021

gültigen

Fassung

gebunden

(Urk.

1

S.

2).

Im

Übrigen

hätten

sämtliche

Teilleistungen

dem

gleichen

Zweck,

der

Beseitigung

des

Karzinoms,

gedient

und

seien

für

die

Zweckerreichung

unabdingbar

und

essentiell

gewesen.

Deshalb

dürften

sie

bezüglich

ihrer

Qualifikation

als

Pflichtleistung

oder

Nichtpflichtleistung

nicht

unterschiedlich

behandelt

werden.

Sodann

überwögen

die

übrigen

Leistungen

die

nichtpflichtige

HIFU-Therapie,

mache

diese

doch

bloss

rund

40

%

der

gesamten

Behandlungskosten

aus,

die

übrigen

Teilleistungen

knapp

60

%.

Die

Behauptung

der

KPT,

dass

es

sich

bei

der

HIFU-Therapie

um

die

überwiegende

Leistung

handle,

sei

demnach

falsch

(Urk.

1

S.

3) .

Entscheidend

sei

hier,

ob

es

zur

Behandlung

des

Prostata-Karzinoms

anerkannte

Operationsmethoden

gegeben

habe .

Werde

dies

unter

Hinweis

auf

die

Brachytherapie

bejaht,

müssten

auch

bei

einer

HIFU-Operation

alle

dazugehörenden,

allgemeinen

Teilleistungen

mit

Ausnahme

der

namengebenden,

therapiespezifischen,

nichtpflichtigen

Teilleistung

übernommen

werden,

sofern

letztere

wirksam,

zweckmässig

und

wirtschaftlich

sei

(Urk.

1

S.

4

und

6) .

Die

Austauschbefugnis

komme

dann

zum

Tragen,

wenn

zwei

unterschiedliche,

von

der

Funktion

her

austauschbare

Versicherungsleistungen

in

Frage

stünden.

Dies

zeige,

dass

im

Verhältnis

HIFU-Operation

und

Brachytherapie

ein

Fall

von

Austauschbefugnis

vorliege.

Die

Argumentation

des

Bundesgerichts

in

BGE

126

V

330

E.

1b

zeige

zudem

klar,

dass

für

die

Bejahung

der

Austauschbefugnis

das

Verhältnis

der

Kosten

von

allgemeinen

Teilleistungen

zu

den

Kosten

der

namengebenden,

therapiespezifischen

Teilleistung

eine

Rolle

spielen

müsse

(Urk.

1

S.

4

f.).

Deshalb

sei

die

KPT

verpflichtet,

nach

dem

Prinzip

der

Austauschbefugnis

die

Kosten

der

Brachytherapie

zu

übernehmen,

zumal

nach

heutiger

Rechtslage

die

vollen

HIFU-Kosten

erstattet

werden

müssten.

Im

Übrigen

sei

die

HIFU-Therapie

bezüglich

Arztkosten

günstiger

als

die

Brachytherapie

(Urk.

1

S.

8). 3.

E. 13 März

2021

in

der

Klinik

Y.___

in

Z .___

mittels

hochintensivem

fokussiertem

Ultraschall

(HIFU)

behandelt

wurde

(vgl.

Urk.

9/3

=

Urk.

10/12,

Urk.

10/1-2).

Gemäss

Rechnung

des

behandelnden

Urologen

Dr.

A.___

vom

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber CurigerKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich KV.2024.00066 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 23.

Dezember

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen KPT

Krankenkasse

AG Wankdorfallee

3,

3014

Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der

1941

geborene

X.___

war

ab

1.

Januar

2021

bei

der

KPT

Kran kenkasse

AG

(nachfolgend:

KPT)

obligatorisch

krankenpflegeversichert

(Urk.

9/2).

Am

13.

März

2021

wurde

sein

Prostata-Karzinom

in

der

Klinik

Y.___

in

Z .___

mittels

h ochintensivem

f okussiertem

Ultraschall

(HIFU)

behandelt

(vgl.

Urk.

9/3

=

Urk.

10/12,

Urk.

10/1-2) .

Vorgängig

hatte

Dr.

med.

A.___,

Facharzt

für

Urologie,

die

KPT

am

22.

Februar

2021

um

Gutsprache

der

Kosten

dieser

Therapie

in

Höhe

von

Fr.

17'500.--

ersucht

(inklusive

stationäre m

Aufenthalt

[Urk.

9/4

S.

2

=

Urk.

10/4]).

Mit

Schreiben

vom

26.

Februar

2021

hatte

die

KPT

die

Übernahme

dieser

Behandlungskosten

mangels

einer

Leistungspflicht

für

diese

Therapieform

ab gelehnt

(Urk.

9/5

=

Urk.

10/7).

Auf

Wunsch

des

Versicherten

(Urk.

9/6,

Urk.

10/24)

hielt

sie

dies

am

19.

März

2024

in

einer

Verfügung

fest

(Urk.

9/7

=

Urk.

10/32-34).

Die

vom

Versicherten

dagegen

erhobene

Einsprache

(Urk.

9/8

=

Urk.

10/35-37)

wies

sie

mit

Entscheid

vom

13.

August

2024

ab

(Urk.

2).

2.

Dagegen

erhob

der

Versicherte

am

9.

September

2024

Beschwerde

mit

dem

Rechtsbegehren,

die

KPT

sei

zu

verpflichten,

einen

Anteil

der

Kosten

der

HIFU-Therapie

in

Höhe

von

Fr.

10'000. --

beziehungsweise

in

angemessene r

Höhe

zu

übernehmen

(Urk.

1

S.

1).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

4.

November

2024

beantragte

die

KPT

die

Abweisung

der

Beschwerde,

soweit

darauf

einzutreten

sei

(Urk.

8

S.

2).

Mit

Verfügung

vom

5.

November

2024

wurde

dem

Beschwerdeführer

eine

Kopie

der

Beschwerdeantwort

zugestellt

(Urk.

11).

Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägung: 1.

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

GSVGer). 2 .

2 .1

Im

angefochtenen

Einspracheentscheid

begründete

die

KPT

die

Ablehnung

einer

Übernahme

der

am

13.

März

2021

durch

die

Behandlung

des

Prostata-Karzinoms

des

Beschwerdeführers

mittels

HIFU

entstandenen

K osten

damit,

damals

sei

diese

Therapieform

in

Anhang

1

Ziff.

1.4

der

KLV

ausdrücklich

von

der

Leistungspflicht

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

ausgenommen

gewesen

(Urk.

2

S.

3).

Mit

Beschwerdeantwort

wies

sie

darauf

hin,

dass

a uch

nach

der

seit

dem

1.

Juli

2023

geltenden

Regelung

in

der

KLV

die

Voraussetzungen

für

eine

Kostenübernahme

nicht

gegeben

wären,

da

beim

Beschwerdeführer

gemäss

Kostengutsprachegesuch

nur

ein

low-risk

Prostatakarzinom

und

keine

intermediate

risk

Konstellation

vorgelegen

habe

(Urk.

8

S.

5).

E ine

Leistungspflicht

für

die

übrigen,

mit

der

Behandlung

zusammenhängenden

Kosten

für

Anästhesie,

Operationsmaterial,

Operationssaal

und

Personal,

Hotellerie

sowie

Medikamente/Infusionen

gemäss

Kostenaufstellung

der

Klinik

Y.___

scheide

ebenfalls

aus

(Urk.

2

S.

2

f.).

Da

diese

Mittel

der

Durchführung

einer

Nichtpflichtleistung

gedient

hätten,

gehörten

sie

ebenfalls

zu

den

Nichtpflichtleistungen,

selbst

wenn

sie

für

sich

allein

zu

den

Pflichtleistungen

zählten

(Urk.

2

S.

3

f.).

Zwar

bestehe

ein

enger

Konnex

zwischen

d er

HIFU-Behandlung

und

den

übrigen,

vom

Beschwerdeführer

geltend

gemachten

Leistungen

(Hotellerie,

Spitalkosten,

Medikamente

und

Infusion),

womit

die

medizinischen

Massnahmen

insgesamt

einen

Behandlungskomplex

bildeten .

Bei

den

geltend

gemachten

Leistungen

handle

es

sich

aber

im

Verhältnis

zur

HIFU-Therapie

um

Hilfsleistungen

ohne

eigenständigen

therapeutischen

Zweck.

Da

sie

den

nicht

kassenpflichtigen

Eingriff

mittels

HIFU

nicht

überwögen,

bestehe

keine

Grundlage

für

die

Übernahme

deren

Kosten

unter

dem

Titel

eines

Behandlungskomplexes

(Urk.

2

S.

4) .

Denn

überwiegender

Zweck

der

Behandlung

sei

die

Entfernung

des

Karzinoms

gewesen,

welche

unter

Anwendung

der

HIFU-Therapie

als

Nichtpflichtleistung

erfolgt

sei.

Deshalb

stellten

auch

die

Begleitkosten

keine

Pflichtleistung

dar.

Entgegen

der

Ansicht

des

Beschwerdeführers

sei

eine

Gegenüberstellung

der

Kosten

der

einzelnen

Leistungen

in

diesem

Zusammenhang

nicht

massgeblich

(Urk.

8

S.

4).

Schliesslich

könne

auch

aus

dem

Prinzip

der

Austauschbefugnis

kein

Anspruch

auf

Kostenübernahme

hergeleitet

werden.

Denn

der

Beschwerdeführer

habe

eine

nicht

zu

den

Pflichtleistungen

gehörende

Behandlung

gewählt.

Deshalb

könne

er

gemäss

BGE

126

V

330

E.

1b

keine

Austauschbefugnis

geltend

machen.

Aus

diesen

Gründen

bleibe

es

dabei,

dass

er

keinen

Anspruch

auf

Übernahme

der

geltend

gemachten

Kosten

habe

(Urk.

2

S.

5,

Urk.

8

S.

5). 2 .2

Der

Beschwerdeführer

stellt

sich

demgegenüber

auf

den

Standpunkt,

die

KPT

müsse

die

gesamten

Kosten

der

HIFU-Operation

übernehmen,

mindestens

aber

die

allgemeinen

Kosten

für

Anästhesie,

Operationsmaterial,

Operationssaal

und

-personal,

Hotellerie

sowie

Medikamente/Infusionen

in

dem

Umfang,

wie

sie

etwa

bei

der

kassenpflichtigen

Brachytherapie

anfielen

(Urk.

1

S.

8).

Er

habe

sich

für

diese

Therapieform

zur

Behandlung

seines

Prostatakarzinoms

entschieden,

weil

sie

nicht

nur

wirksam,

zweckmässig

und

wirtschaftlich,

sondern

auch

nichtinvasiv,

mit

geringen

Nebenwirkungen

verbunden

und

damit

am

risikoärmsten

gewesen

sei

(Urk.

1

S.

2

und

7).

Es

sei

ein

Fehler,

dass

die

HIFU-Therapie

im

Jahr

2021

gemäss

KLV

nicht

zu

übernehmen

gewesen

sei.

Deshalb

sei

das

Sozialversicherungsgericht

nicht

an

die

KLV

in

der

im

Jahr

2021

gültigen

Fassung

gebunden

(Urk.

1

S.

2).

Im

Übrigen

hätten

sämtliche

Teilleistungen

dem

gleichen

Zweck,

der

Beseitigung

des

Karzinoms,

gedient

und

seien

für

die

Zweckerreichung

unabdingbar

und

essentiell

gewesen.

Deshalb

dürften

sie

bezüglich

ihrer

Qualifikation

als

Pflichtleistung

oder

Nichtpflichtleistung

nicht

unterschiedlich

behandelt

werden.

Sodann

überwögen

die

übrigen

Leistungen

die

nichtpflichtige

HIFU-Therapie,

mache

diese

doch

bloss

rund

40

%

der

gesamten

Behandlungskosten

aus,

die

übrigen

Teilleistungen

knapp

60

%.

Die

Behauptung

der

KPT,

dass

es

sich

bei

der

HIFU-Therapie

um

die

überwiegende

Leistung

handle,

sei

demnach

falsch

(Urk.

1

S.

3) .

Entscheidend

sei

hier,

ob

es

zur

Behandlung

des

Prostata-Karzinoms

anerkannte

Operationsmethoden

gegeben

habe .

Werde

dies

unter

Hinweis

auf

die

Brachytherapie

bejaht,

müssten

auch

bei

einer

HIFU-Operation

alle

dazugehörenden,

allgemeinen

Teilleistungen

mit

Ausnahme

der

namengebenden,

therapiespezifischen,

nichtpflichtigen

Teilleistung

übernommen

werden,

sofern

letztere

wirksam,

zweckmässig

und

wirtschaftlich

sei

(Urk.

1

S.

4

und

6) .

Die

Austauschbefugnis

komme

dann

zum

Tragen,

wenn

zwei

unterschiedliche,

von

der

Funktion

her

austauschbare

Versicherungsleistungen

in

Frage

stünden.

Dies

zeige,

dass

im

Verhältnis

HIFU-Operation

und

Brachytherapie

ein

Fall

von

Austauschbefugnis

vorliege.

Die

Argumentation

des

Bundesgerichts

in

BGE

126

V

330

E.

1b

zeige

zudem

klar,

dass

für

die

Bejahung

der

Austauschbefugnis

das

Verhältnis

der

Kosten

von

allgemeinen

Teilleistungen

zu

den

Kosten

der

namengebenden,

therapiespezifischen

Teilleistung

eine

Rolle

spielen

müsse

(Urk.

1

S.

4

f.).

Deshalb

sei

die

KPT

verpflichtet,

nach

dem

Prinzip

der

Austauschbefugnis

die

Kosten

der

Brachytherapie

zu

übernehmen,

zumal

nach

heutiger

Rechtslage

die

vollen

HIFU-Kosten

erstattet

werden

müssten.

Im

Übrigen

sei

die

HIFU-Therapie

bezüglich

Arztkosten

günstiger

als

die

Brachytherapie

(Urk.

1

S.

8). 3. 3.1

In

zeitlicher

Hinsicht

sind

vorbehältlich

besonderer

übergangsrechtlicher

Regelungen

grundsätzlich

diejenigen

Rechtssätze

massgebend,

die

bei

Erfüllung

des

rechtlich

zu

ordnenden

oder

zu

Rechtsfolgen

führenden

Tatbestandes

Geltung

haben

(BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

je

mit

Hinweisen).

Obschon

der

angefochtene

Einspracheentscheid

am

13.

August

2024

erlassen

wurde,

ist

die

Übernahme

der

Kosten

der

Behandlung

mittels

HIFU

am

13.

März

2021

strittig.

Deshalb

gelangen

die

zu

jenem

Zeitpunkt

gültig

gewesenen

Gesetzes-

und

Verordnungsbestimmungen

zur

Anwendung. 3.2

Im

Rahmen

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

haben

die

anerkannten

Krankenkassen

die

Kosten

für

die

Leistungen

gemäss

Art.

25 - 31

KVG

nach

Massgabe

der

in

Art.

32

-

34

KVG

festgelegten

Voraussetzungen

zu

übernehmen

(Art.

24

KVG).

Die

Leistungen

gemäss

Art.

25

-

31

KVG

umfassen

unter

anderem

solche,

die

der

Diagnose

oder

Behandlung

einer

Krankheit

und

ihrer

Folgen

dienen

sowie

ambulant

oder

stationär

durchgeführt

werden

(Art.

25

Abs.

1

und

2

KVG) .

Die

entsprechenden

Leistungen

müssen

wirksam,

zweckmässig

und

wirtschaftlich

sein

(Art.

32

Abs.

1

KVG)

und

werden

periodisch

dahingehend

überprüft

(Art.

32

Abs.

2

KVG).

Nach

Art.

33

Abs.

1

KVG

kann

der

Bundesrat

die

von

Ärzten

und

Ärztinnen

oder

von

Chiropraktoren

oder

Chiropraktorinnen

erbrachten

Leistungen

bezeichnen,

deren

Kosten

von

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

nicht

oder

nur

unter

bestimmten

Bedingungen

übernommen

werden .

Art.

33

Abs.

1

KVG

erteilt

dem

Bundesrat

somit

im

Bereich

der

ärztlichen

und

chiropraktorischen

Heilanwendungen

die

Befugnis

zur

Bezeichnung

einer

Negativliste,

die

abschliessend

ist

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_245/2024,

9C_254/2024

vom

5.

Mai

2025

E.

3.1.1

mit

Hinweis).

Dementsprechend

wurde

gestützt

auf

Art.

33

der

Verordnung

über

die

Krankenversicherung

(KVV)

die

Krankenpflege-Leistungsverordnung

(KLV)

erlassen.

Deren

Anhang

1

bezeichnet

diejenigen

Leistungen,

die

von

der

Leistungs-

und

Grundsatzkommission

geprüft

wurden,

sowie

die

Voraussetzungen

für

deren

Übernahme

(Art.

1

KLV).

Die

Behandlung

eines

Prostatakarzinoms

mittels

HIFU

war

in

der

hier

massgebenden,

ab

1.

Januar

2021

gültigen

Fassung

von

Ziff.

1.4

des

Anhangs

1

der

KLV

als

Nicht-Pflichtleistung

aufgeführt. 3.3

Treffen

mehrere

medizinische

Massnahmen

zusammen,

die

gleichzeitig

verschiedene,

jedoch

unter

sich

zusammenhängende

Zwecke

verfolgen,

die

für

sich

allein

genommen

mit

Bezug

auf

ihre

Qualifikation

als

Pflichtleistung

oder

Nichtpflichtleistung

unterschiedlich

zu

beurteilen

wären

(Behandlungskomplex),

so

ist

zu

prüfen,

ob

sich

die

einzelnen

Vorkehren

nicht

voneinander

trennen

lassen,

ohne

dass

dadurch

die

Erfolgsaussichten

gefährdet

würden.

Ist

das

der

Fall

und

dominiert

die

nicht

kassenpflichtige

Leistung

und

steht

die

kassenpflichtige

in

ihrem

Dienst,

ist

grundsätzlich

der

gesamte

Behandlungskomplex

Nichtpflichtleistung.

Dominiert

dagegen

die

kassenpflichtige

Leistung,

sind

sämtliche

Massnahmen

Pflichtleistung

(vgl.

Eugster,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

KVG,

2.

Auflage

2018,

Rz.

82

f.

zu

Art.

25

sowie

Eugster,

Die

obligatorische

Krankenpflegeversicherung,

in:

Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht

[SBVR],

3.

Auflage,

Basel

2016,

S.

572

Rz.

534

und

536

f.,

jeweils

mit

Hinweisen). 3.4

Die

Austauschbefugnis

spielt

im

Bereich

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

eine

geringe

Rolle,

weil

die

versicherte

Person

nicht

anstelle

einer

Nichtpflichtleistung,

die

sie

gewählt

hat,

ersatzweise

die

Erstattung

der

Kosten

der

Pflichtleistung

verlangen

kann,

die

sie

hätte

wählen

können.

Es

geht

bei

der

Austauschbefugnis

darum,

den

gleichen

gesetzlichen

Zweck

auf

einem

andere n

Weg

oder

mit

anderen

Mitteln

zu

verfolgen,

nicht

aber

die

gesetzliche

Ordnung

durch

eine

andere,

inhaltlich

weiter

gehende

Regelung

zu

ersetzen.

Ein

Austausch

ist

auch

dann

nicht

möglich,

wenn

die

Nichtpflichtleistung

wesentlich

kostengünstiger

und

damit

wirtschaftlicher

wäre

als

die

Pflichtleistung.

Ein

Austausch

von

Leistungen

kann

hingegen

dort

stattfinden,

wo

eine

medizinisch

zweckmässige,

aber

teure

Art

der

Leistungserbringung

gewählt

wird,

obwohl

eine

kostengünstigere

medizinisch

ausreichend

gewesen

wäre

(vgl.

Eugster,

Rechtsprechung,

a.a.O.,

Rz.

88

zu

Art.

25

sowie

Eugster,

Krankenpflegeversicherung,

a.a.O.,

S.

57 3

f.

Rz.

540

f.,

jeweils

mit

Hinweisen).

4. 4.1

Es

ist

aktenmässig

ausg ewiesen,

dass

der

Prostatakrebs

des

Beschwerdeführers

am

13.

März

2021

in

der

Klinik

Y.___

in

Z .___

mittels

hochintensivem

fokussiertem

Ultraschall

(HIFU)

behandelt

wurde

(vgl.

Urk.

9/3

=

Urk.

10/12,

Urk.

10/1-2).

Gemäss

Rechnung

des

behandelnden

Urologen

Dr.

A.___

vom

15.

März

2021

beliefen

sich

die

Kosten

für

die

HIFU-Therapie

an

sich

auf

Fr.

8'000.--,

diejenigen

für

Anästhesie,

Operationsmaterial,

Benutzung

des

Operationssaals

inklusive

Personal,

Hotellerie

und

Spital

sowie

Medikamente/Infusionen

auf

Fr.

10'250.--,

womit

gesamthaft

Fr.

18'250.--

in

Rechnung

gestellt

wurden

(Urk.

3/1

=

Urk.

10/8). 4.2

Unbestrittenermassen

war

die

HIFU-Behandlung

nach

der

damals

anwendbaren

Version

von

Anhang

1

Ziff.

1.4

der

KLV

ausdrücklich

von

der

Leistungspflicht

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

ausgenommen

(vorstehend

E.

3.2;

vgl.

auch

Urk.

9/9).

Entgegen

der

Ansicht

des

Beschwerdeführers

besteht

keine

Grundlage,

um

von

dieser

verbindlichen

Regelung

abzuweichen.

Insbesondere

rechtfertigt

der

Umstand,

dass

diese

Therapieform

nach

der

ab

1.

Juli

2023

g ült igen

Version

des

Anhangs

1

der

KLV

unter

gewissen

Voraussetzungen

zur

Pflichtleistung

geworden

ist,

keine

Kostenübernahme

für

die

hier

bereits

im

Jahr

2021

erfolgte

Behandlung.

Dies

hat

das

Bundesgericht

im

kürzlich

ergangenen

Urteil

9C_245/2024,

9C_254/2024

vom

5.

Mai

2025

E.

4.2

betreffend

eine

ebenfalls

im

Jahr

2021

erfolgte

HIFU- Behandlung

festgehalten.

Dabei

hat

es

insbesondere

darauf

hingewiesen,

dass

die

Einstufung

dieser

Therapieform

als

Nicht-Pflichtleistung

für

die

Zeit

vor

dem

1.

Juli

2023

durchaus

sachlich

begründet

gewesen

ist .

Im

Übrigen

wären

die

Voraussetzungen

für

eine

Kostenübernahme

au ch

unter

den

ab

1.

Juli

2023

geltenden

Bedingungen

nicht

erfüllt,

worauf

die

KPT

zu

Recht

hinweist

(Urk.

8

S.

5) :

Vorausgesetzt

wird

nach

der

ab

dann

geltenden

Version

des

Anhangs

1

der

KLV

ein

intermediate-risk

Prostatakarzinom

(vgl.

Urk.

3/2).

Gemäss

Kostengutsprachegesuch

vom

22.

Februar

2021

lag

beim

Beschwerdeführer

aber

eine

low-risk

Konstellation

vor

(Urk.

9/4

S.

2

=

Urk.

10/3).

So

oder

anders

handelt

es

sich

bei

der

hier

zu

beurteilenden

HIFU-Therapie

also

nicht

um

eine

Pflichtleistung. 4.3

Der

Beschwerdeführer

macht

geltend,

mindestens

die

allgemeinen

Kosten

für

Anästhesie,

Operationsmaterial,

Operationssaal

und

-personal,

Hotellerie

sowie

Medikamente/Infusionen

seien

zu

übernehmen,

da

diese

auch

angefallen

wären,

wenn

er

sich

für

die

kassenpflichtige

Therapieform

einer

Brachytherapie

entschieden

hätte

(Urk.

1

S.

8).

Da

diese

Massnahmen

unabdingbare

Voraussetzung

für

den

Erfolg

der

HIFU-Therapie

bildeten,

liegt

unbestrittenermassen

ein

Behandlungskomplex

vor

(vgl.

vorstehend

E.

3.3).

Voraussetzung

für

die

Übernahme

der

Kosten

eines

Behandlungskomplexes

durch

die

obligatorische

Krankenpflegeversicherung

bildet

indessen,

dass

die

kassenpflichtige

Leistung

die

nicht

kassenpflichtige

dominiert

beziehungsweise

gegenüber

dieser

im

Vordergrund

steht.

Vorliegend

verhält

es

sich

aber

so,

dass

die

geltend

gemachten

Leistungen

den

Erfolg

der

HIFU-Behandlung

sicherstellen

sollten;

mithin

bildeten

sie

ihm

Verhältnis

zur

eigentlichen

Therapie

des

Prostata karzinoms

mittels

HIFU

blosse

Hilfsleistungen

und

standen

nicht

im

Vordergrund.

Alle

Einzelmassnahmen,

die

im

Dienst

einer

nicht

anerkannten

Behandlungsmethode

stehen,

zählen

Gesamthaft

zu

den

Nichtpflichtleistungen .

In

einer

mit

dem

vorliegenden

Fall

vergleichbaren

Konstellation

hat

das

Bundesgericht

denn

auch

entschi e den,

dass

Diagnostika

und

Therapeutika

der

Schulmedizin,

die

eine

nicht

anerkannte

Therapie

der

Komplementärmedizin

begleiten,

keine

Pflichtleistung

darstellen

(vgl.

Eugster,

Krankenversicherung,

a.a.O.,

S.

572

Rz

534

unter

Hinweis

auf

das

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_108/2014).

Entgegen

der

Ansicht

des

Beschwerdeführers

(Urk.

1

S.

3)

ist

für

die

Beurteilung

der

Frage,

welche

Leistungen

den

Behandlungskomplex

dominieren,

nicht

massge blich,

dass

die

Kosten

für

Anästhesie,

Operationsmaterial,

Benutzung

des

Operationssaals

inklusive

Personal,

Hotellerie

und

Spital

sowie

Medikamente/Infusionen

von

Fr.

10'250. --

leicht

höher

sind

als

jene

für

die

HIFU-Therapie

von

Fr.

8'000.--

(Urk.

3/1

=

Urk.

10/8).

Eine

solche,

rein

kosten orientierte

Betrachtungsweise

findet

in

der

Rechtsprechung,

insbesondere

auch

im

vom

Beschwerdeführer

angeführten

BGE

126

V

330

E.

1b

(Urk.

1

S.

4

f.),

keine

Stütze. 4.4

Auch

unter

dem

Titel

der

Austauschbefugnis

können

die

beantragten

Leistungen

nicht

vergütet

werden.

Denn

eine

solche

ist

im

Bereich

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

praxisgemäss

nur

dann

gegeben,

wenn

eine

medizinisch

zweckmässige,

aber

teurere

Pflichtleistung

gewählt

wird,

obwohl

eine

kostengünstigere

medizinisch

ausreichend

gewesen

wäre

(vorstehend

E.

3.4).

Vorliegend

wurde

aber

eine

Nicht-Pflichtleistung

einer

Pflichtleistung

vorgezogen.

In

dieser

Konstellation

ist

entgegen

der

Ansicht

des

Beschwerdeführers

(Urk.

1

S.

4

f.)

ein

Austausch

praxisgemäss

auch

dann

nicht

möglich,

wenn

die

Nichtpflichtleistung

wesentlich

kostengünstiger

wäre

als

die

Pflichtleistung

(vorstehend

E.

3.4). 4.5

Vor

dem

Hintergrund

des

Gesagten

ist

das

Argument

des

Beschwerdeführers,

die

durchgeführte

HIFU-Therapie

erfülle

die

Kriterien

der

Wirksamkeit,

Zweckmässigkeit

und

Wirtschaftlichkeit,

unerheblich.

D ie

KPT

hat

die

Kosten

der

am

13.

März

2021

durchgeführten

HIFU-Therapie

samt

Begleitmassnahmen

nicht

zu

übernehmen.

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde. Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - KPT

Krankenkasse

AG - Bundesamt

für

Gesundheit 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber CurigerKlemmt