Sachverhalt
1.
Der
1941
geborene
X.___
war
ab
1.
Januar
2021
bei
der
KPT
Kran kenkasse
AG
(nachfolgend:
KPT)
obligatorisch
krankenpflegeversichert
(Urk.
9/2).
Am
13.
März
2021
wurde
sein
Prostata-Karzinom
in
der
Klinik
Y.___
in
Z .___
mittels
h ochintensivem
f okussiertem
Ultraschall
(HIFU)
behandelt
(vgl.
Urk.
9/3
=
Urk.
10/12,
Urk.
10/1-2) .
Vorgängig
hatte
Dr.
med.
A.___,
Facharzt
für
Urologie,
die
KPT
am
22.
Februar
2021
um
Gutsprache
der
Kosten
dieser
Therapie
in
Höhe
von
Fr.
17'500.--
ersucht
(inklusive
stationäre m
Aufenthalt
[Urk.
9/4
S.
2
=
Urk.
10/4]).
Mit
Schreiben
vom
26.
Februar
2021
hatte
die
KPT
die
Übernahme
dieser
Behandlungskosten
mangels
einer
Leistungspflicht
für
diese
Therapieform
ab gelehnt
(Urk.
9/5
=
Urk.
10/7).
Auf
Wunsch
des
Versicherten
(Urk.
9/6,
Urk.
10/24)
hielt
sie
dies
am
19.
März
2024
in
einer
Verfügung
fest
(Urk.
9/7
=
Urk.
10/32-34).
Die
vom
Versicherten
dagegen
erhobene
Einsprache
(Urk.
9/8
=
Urk.
10/35-37)
wies
sie
mit
Entscheid
vom
13.
August
2024
ab
(Urk.
2).
2.
Dagegen
erhob
der
Versicherte
am
9.
September
2024
Beschwerde
mit
dem
Rechtsbegehren,
die
KPT
sei
zu
verpflichten,
einen
Anteil
der
Kosten
der
HIFU-Therapie
in
Höhe
von
Fr.
10'000. --
beziehungsweise
in
angemessene r
Höhe
zu
übernehmen
(Urk.
1
S.
1).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
4.
November
2024
beantragte
die
KPT
die
Abweisung
der
Beschwerde,
soweit
darauf
einzutreten
sei
(Urk.
8
S.
2).
Mit
Verfügung
vom
5.
November
2024
wurde
dem
Beschwerdeführer
eine
Kopie
der
Beschwerdeantwort
zugestellt
(Urk.
11).
Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 GSVGer).
E. 1.4 der
KLV
ausdrücklich
von
der
Leistungspflicht
der
obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
ausgenommen
(vorstehend
E.
3.2;
vgl.
auch
Urk.
9/9).
Entgegen
der
Ansicht
des
Beschwerdeführers
besteht
keine
Grundlage,
um
von
dieser
verbindlichen
Regelung
abzuweichen.
Insbesondere
rechtfertigt
der
Umstand,
dass
diese
Therapieform
nach
der
ab
1.
Juli
2023
g ült igen
Version
des
Anhangs
1
der
KLV
unter
gewissen
Voraussetzungen
zur
Pflichtleistung
geworden
ist,
keine
Kostenübernahme
für
die
hier
bereits
im
Jahr
2021
erfolgte
Behandlung.
Dies
hat
das
Bundesgericht
im
kürzlich
ergangenen
Urteil
9C_245/2024,
9C_254/2024
vom
5.
Mai
2025
E.
4.2
betreffend
eine
ebenfalls
im
Jahr
2021
erfolgte
HIFU- Behandlung
festgehalten.
Dabei
hat
es
insbesondere
darauf
hingewiesen,
dass
die
Einstufung
dieser
Therapieform
als
Nicht-Pflichtleistung
für
die
Zeit
vor
dem
1.
Juli
2023
durchaus
sachlich
begründet
gewesen
ist .
Im
Übrigen
wären
die
Voraussetzungen
für
eine
Kostenübernahme
au ch
unter
den
ab
1.
Juli
2023
geltenden
Bedingungen
nicht
erfüllt,
worauf
die
KPT
zu
Recht
hinweist
(Urk.
8
S.
5) :
Vorausgesetzt
wird
nach
der
ab
dann
geltenden
Version
des
Anhangs
1
der
KLV
ein
intermediate-risk
Prostatakarzinom
(vgl.
Urk.
3/2).
Gemäss
Kostengutsprachegesuch
vom
22.
Februar
2021
lag
beim
Beschwerdeführer
aber
eine
low-risk
Konstellation
vor
(Urk.
9/4
S.
2
=
Urk.
10/3).
So
oder
anders
handelt
es
sich
bei
der
hier
zu
beurteilenden
HIFU-Therapie
also
nicht
um
eine
Pflichtleistung. 4.3
Der
Beschwerdeführer
macht
geltend,
mindestens
die
allgemeinen
Kosten
für
Anästhesie,
Operationsmaterial,
Operationssaal
und
-personal,
Hotellerie
sowie
Medikamente/Infusionen
seien
zu
übernehmen,
da
diese
auch
angefallen
wären,
wenn
er
sich
für
die
kassenpflichtige
Therapieform
einer
Brachytherapie
entschieden
hätte
(Urk.
1
S.
8).
Da
diese
Massnahmen
unabdingbare
Voraussetzung
für
den
Erfolg
der
HIFU-Therapie
bildeten,
liegt
unbestrittenermassen
ein
Behandlungskomplex
vor
(vgl.
vorstehend
E.
3.3).
Voraussetzung
für
die
Übernahme
der
Kosten
eines
Behandlungskomplexes
durch
die
obligatorische
Krankenpflegeversicherung
bildet
indessen,
dass
die
kassenpflichtige
Leistung
die
nicht
kassenpflichtige
dominiert
beziehungsweise
gegenüber
dieser
im
Vordergrund
steht.
Vorliegend
verhält
es
sich
aber
so,
dass
die
geltend
gemachten
Leistungen
den
Erfolg
der
HIFU-Behandlung
sicherstellen
sollten;
mithin
bildeten
sie
ihm
Verhältnis
zur
eigentlichen
Therapie
des
Prostata karzinoms
mittels
HIFU
blosse
Hilfsleistungen
und
standen
nicht
im
Vordergrund.
Alle
Einzelmassnahmen,
die
im
Dienst
einer
nicht
anerkannten
Behandlungsmethode
stehen,
zählen
Gesamthaft
zu
den
Nichtpflichtleistungen .
In
einer
mit
dem
vorliegenden
Fall
vergleichbaren
Konstellation
hat
das
Bundesgericht
denn
auch
entschi e den,
dass
Diagnostika
und
Therapeutika
der
Schulmedizin,
die
eine
nicht
anerkannte
Therapie
der
Komplementärmedizin
begleiten,
keine
Pflichtleistung
darstellen
(vgl.
Eugster,
Krankenversicherung,
a.a.O.,
S.
572
Rz
534
unter
Hinweis
auf
das
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_108/2014).
Entgegen
der
Ansicht
des
Beschwerdeführers
(Urk.
1
S.
3)
ist
für
die
Beurteilung
der
Frage,
welche
Leistungen
den
Behandlungskomplex
dominieren,
nicht
massge blich,
dass
die
Kosten
für
Anästhesie,
Operationsmaterial,
Benutzung
des
Operationssaals
inklusive
Personal,
Hotellerie
und
Spital
sowie
Medikamente/Infusionen
von
Fr.
10'250. --
leicht
höher
sind
als
jene
für
die
HIFU-Therapie
von
Fr.
8'000.--
(Urk.
3/1
=
Urk.
10/8).
Eine
solche,
rein
kosten orientierte
Betrachtungsweise
findet
in
der
Rechtsprechung,
insbesondere
auch
im
vom
Beschwerdeführer
angeführten
BGE
126
V
330
E.
1b
(Urk.
1
S.
4
f.),
keine
Stütze. 4.4
Auch
unter
dem
Titel
der
Austauschbefugnis
können
die
beantragten
Leistungen
nicht
vergütet
werden.
Denn
eine
solche
ist
im
Bereich
der
obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
praxisgemäss
nur
dann
gegeben,
wenn
eine
medizinisch
zweckmässige,
aber
teurere
Pflichtleistung
gewählt
wird,
obwohl
eine
kostengünstigere
medizinisch
ausreichend
gewesen
wäre
(vorstehend
E.
3.4).
Vorliegend
wurde
aber
eine
Nicht-Pflichtleistung
einer
Pflichtleistung
vorgezogen.
In
dieser
Konstellation
ist
–
entgegen
der
Ansicht
des
Beschwerdeführers
(Urk.
1
S.
4
f.)
–
ein
Austausch
praxisgemäss
auch
dann
nicht
möglich,
wenn
die
Nichtpflichtleistung
wesentlich
kostengünstiger
wäre
als
die
Pflichtleistung
(vorstehend
E.
3.4). 4.5
Vor
dem
Hintergrund
des
Gesagten
ist
das
Argument
des
Beschwerdeführers,
die
durchgeführte
HIFU-Therapie
erfülle
die
Kriterien
der
Wirksamkeit,
Zweckmässigkeit
und
Wirtschaftlichkeit,
unerheblich.
D ie
KPT
hat
die
Kosten
der
am
13.
März
2021
durchgeführten
HIFU-Therapie
samt
Begleitmassnahmen
nicht
zu
übernehmen.
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde. Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - KPT
Krankenkasse
AG - Bundesamt
für
Gesundheit 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
E. 2 S.
E. 3 f.).
Zwar
bestehe
ein
enger
Konnex
zwischen
d er
HIFU-Behandlung
und
den
übrigen,
vom
Beschwerdeführer
geltend
gemachten
Leistungen
(Hotellerie,
Spitalkosten,
Medikamente
und
Infusion),
womit
die
medizinischen
Massnahmen
insgesamt
einen
Behandlungskomplex
bildeten .
Bei
den
geltend
gemachten
Leistungen
handle
es
sich
aber
–
im
Verhältnis
zur
HIFU-Therapie
–
um
Hilfsleistungen
ohne
eigenständigen
therapeutischen
Zweck.
Da
sie
den
nicht
kassenpflichtigen
Eingriff
mittels
HIFU
nicht
überwögen,
bestehe
keine
Grundlage
für
die
Übernahme
deren
Kosten
unter
dem
Titel
eines
Behandlungskomplexes
(Urk.
2
S.
4) .
Denn
überwiegender
Zweck
der
Behandlung
sei
die
Entfernung
des
Karzinoms
gewesen,
welche
unter
Anwendung
der
HIFU-Therapie
als
Nichtpflichtleistung
erfolgt
sei.
Deshalb
stellten
auch
die
Begleitkosten
keine
Pflichtleistung
dar.
Entgegen
der
Ansicht
des
Beschwerdeführers
sei
eine
Gegenüberstellung
der
Kosten
der
einzelnen
Leistungen
in
diesem
Zusammenhang
nicht
massgeblich
(Urk.
E. 3.1 In
zeitlicher
Hinsicht
sind
vorbehältlich
besonderer
übergangsrechtlicher
Regelungen
grundsätzlich
diejenigen
Rechtssätze
massgebend,
die
bei
Erfüllung
des
rechtlich
zu
ordnenden
oder
zu
Rechtsfolgen
führenden
Tatbestandes
Geltung
haben
(BGE
146
V
364
E.
7.1,
144
V
210
E.
4.3.1,
je
mit
Hinweisen).
Obschon
der
angefochtene
Einspracheentscheid
am
E. 3.1.1 mit
Hinweis).
Dementsprechend
wurde
gestützt
auf
Art.
33
der
Verordnung
über
die
Krankenversicherung
(KVV)
die
Krankenpflege-Leistungsverordnung
(KLV)
erlassen.
Deren
Anhang
1
bezeichnet
diejenigen
Leistungen,
die
von
der
Leistungs-
und
Grundsatzkommission
geprüft
wurden,
sowie
die
Voraussetzungen
für
deren
Übernahme
(Art.
1
KLV).
Die
Behandlung
eines
Prostatakarzinoms
mittels
HIFU
war
in
der
hier
massgebenden,
ab
1.
Januar
2021
gültigen
Fassung
von
Ziff.
E. 3.2 Im
Rahmen
der
obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
haben
die
anerkannten
Krankenkassen
die
Kosten
für
die
Leistungen
gemäss
Art.
25 - 31
KVG
nach
Massgabe
der
in
Art.
32
-
34
KVG
festgelegten
Voraussetzungen
zu
übernehmen
(Art.
24
KVG).
Die
Leistungen
gemäss
Art.
25
-
31
KVG
umfassen
unter
anderem
solche,
die
der
Diagnose
oder
Behandlung
einer
Krankheit
und
ihrer
Folgen
dienen
sowie
ambulant
oder
stationär
durchgeführt
werden
(Art.
25
Abs.
1
und
2
KVG) .
Die
entsprechenden
Leistungen
müssen
wirksam,
zweckmässig
und
wirtschaftlich
sein
(Art.
32
Abs.
1
KVG)
und
werden
periodisch
dahingehend
überprüft
(Art.
32
Abs.
2
KVG).
Nach
Art.
33
Abs.
1
KVG
kann
der
Bundesrat
die
von
Ärzten
und
Ärztinnen
oder
von
Chiropraktoren
oder
Chiropraktorinnen
erbrachten
Leistungen
bezeichnen,
deren
Kosten
von
der
obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
nicht
oder
nur
unter
bestimmten
Bedingungen
übernommen
werden .
Art.
33
Abs.
1
KVG
erteilt
dem
Bundesrat
somit
im
Bereich
der
ärztlichen
und
chiropraktorischen
Heilanwendungen
die
Befugnis
zur
Bezeichnung
einer
Negativliste,
die
abschliessend
ist
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_245/2024,
9C_254/2024
vom
5.
Mai
2025
E.
E. 3.3 Treffen
mehrere
medizinische
Massnahmen
zusammen,
die
gleichzeitig
verschiedene,
jedoch
unter
sich
zusammenhängende
Zwecke
verfolgen,
die
für
sich
allein
genommen
mit
Bezug
auf
ihre
Qualifikation
als
Pflichtleistung
oder
Nichtpflichtleistung
unterschiedlich
zu
beurteilen
wären
(Behandlungskomplex),
so
ist
zu
prüfen,
ob
sich
die
einzelnen
Vorkehren
nicht
voneinander
trennen
lassen,
ohne
dass
dadurch
die
Erfolgsaussichten
gefährdet
würden.
Ist
das
der
Fall
und
dominiert
die
nicht
kassenpflichtige
Leistung
und
steht
die
kassenpflichtige
in
ihrem
Dienst,
ist
grundsätzlich
der
gesamte
Behandlungskomplex
Nichtpflichtleistung.
Dominiert
dagegen
die
kassenpflichtige
Leistung,
sind
sämtliche
Massnahmen
Pflichtleistung
(vgl.
Eugster,
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
KVG,
2.
Auflage
2018,
Rz.
82
f.
zu
Art.
25
sowie
Eugster,
Die
obligatorische
Krankenpflegeversicherung,
in:
Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht
[SBVR],
3.
Auflage,
Basel
2016,
S.
572
Rz.
534
und
536
f.,
jeweils
mit
Hinweisen).
E. 3.4 Die
Austauschbefugnis
spielt
im
Bereich
der
obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
eine
geringe
Rolle,
weil
die
versicherte
Person
nicht
anstelle
einer
Nichtpflichtleistung,
die
sie
gewählt
hat,
ersatzweise
die
Erstattung
der
Kosten
der
Pflichtleistung
verlangen
kann,
die
sie
hätte
wählen
können.
Es
geht
bei
der
Austauschbefugnis
darum,
den
gleichen
gesetzlichen
Zweck
auf
einem
andere n
Weg
oder
mit
anderen
Mitteln
zu
verfolgen,
nicht
aber
die
gesetzliche
Ordnung
durch
eine
andere,
inhaltlich
weiter
gehende
Regelung
zu
ersetzen.
Ein
Austausch
ist
auch
dann
nicht
möglich,
wenn
die
Nichtpflichtleistung
wesentlich
kostengünstiger
und
damit
wirtschaftlicher
wäre
als
die
Pflichtleistung.
Ein
Austausch
von
Leistungen
kann
hingegen
dort
stattfinden,
wo
eine
medizinisch
zweckmässige,
aber
teure
Art
der
Leistungserbringung
gewählt
wird,
obwohl
eine
kostengünstigere
medizinisch
ausreichend
gewesen
wäre
(vgl.
Eugster,
Rechtsprechung,
a.a.O.,
Rz.
88
zu
Art.
25
sowie
Eugster,
Krankenpflegeversicherung,
a.a.O.,
S.
57 3
f.
Rz.
540
f.,
jeweils
mit
Hinweisen).
4. 4.1
Es
ist
aktenmässig
ausg ewiesen,
dass
der
Prostatakrebs
des
Beschwerdeführers
am
E. 8 S.
5). 2 .2
Der
Beschwerdeführer
stellt
sich
demgegenüber
auf
den
Standpunkt,
die
KPT
müsse
die
gesamten
Kosten
der
HIFU-Operation
übernehmen,
mindestens
aber
die
allgemeinen
Kosten
für
Anästhesie,
Operationsmaterial,
Operationssaal
und
-personal,
Hotellerie
sowie
Medikamente/Infusionen
in
dem
Umfang,
wie
sie
etwa
bei
der
kassenpflichtigen
Brachytherapie
anfielen
(Urk.
1
S.
8).
Er
habe
sich
für
diese
Therapieform
zur
Behandlung
seines
Prostatakarzinoms
entschieden,
weil
sie
nicht
nur
wirksam,
zweckmässig
und
wirtschaftlich,
sondern
auch
nichtinvasiv,
mit
geringen
Nebenwirkungen
verbunden
und
damit
am
risikoärmsten
gewesen
sei
(Urk.
1
S.
2
und
7).
Es
sei
ein
Fehler,
dass
die
HIFU-Therapie
im
Jahr
2021
gemäss
KLV
nicht
zu
übernehmen
gewesen
sei.
Deshalb
sei
das
Sozialversicherungsgericht
nicht
an
die
KLV
in
der
im
Jahr
2021
gültigen
Fassung
gebunden
(Urk.
1
S.
2).
Im
Übrigen
hätten
sämtliche
Teilleistungen
dem
gleichen
Zweck,
der
Beseitigung
des
Karzinoms,
gedient
und
seien
für
die
Zweckerreichung
unabdingbar
und
essentiell
gewesen.
Deshalb
dürften
sie
bezüglich
ihrer
Qualifikation
als
Pflichtleistung
oder
Nichtpflichtleistung
nicht
unterschiedlich
behandelt
werden.
Sodann
überwögen
die
übrigen
Leistungen
die
nichtpflichtige
HIFU-Therapie,
mache
diese
doch
bloss
rund
40
%
der
gesamten
Behandlungskosten
aus,
die
übrigen
Teilleistungen
knapp
60
%.
Die
Behauptung
der
KPT,
dass
es
sich
bei
der
HIFU-Therapie
um
die
überwiegende
Leistung
handle,
sei
demnach
falsch
(Urk.
1
S.
3) .
Entscheidend
sei
hier,
ob
es
zur
Behandlung
des
Prostata-Karzinoms
anerkannte
Operationsmethoden
gegeben
habe .
Werde
dies
unter
Hinweis
auf
die
Brachytherapie
bejaht,
müssten
auch
bei
einer
HIFU-Operation
alle
dazugehörenden,
allgemeinen
Teilleistungen
mit
Ausnahme
der
namengebenden,
therapiespezifischen,
nichtpflichtigen
Teilleistung
übernommen
werden,
sofern
letztere
wirksam,
zweckmässig
und
wirtschaftlich
sei
(Urk.
1
S.
4
und
6) .
Die
Austauschbefugnis
komme
dann
zum
Tragen,
wenn
zwei
unterschiedliche,
von
der
Funktion
her
austauschbare
Versicherungsleistungen
in
Frage
stünden.
Dies
zeige,
dass
im
Verhältnis
HIFU-Operation
und
Brachytherapie
ein
Fall
von
Austauschbefugnis
vorliege.
Die
Argumentation
des
Bundesgerichts
in
BGE
126
V
330
E.
1b
zeige
zudem
klar,
dass
für
die
Bejahung
der
Austauschbefugnis
das
Verhältnis
der
Kosten
von
allgemeinen
Teilleistungen
zu
den
Kosten
der
namengebenden,
therapiespezifischen
Teilleistung
eine
Rolle
spielen
müsse
(Urk.
1
S.
4
f.).
Deshalb
sei
die
KPT
verpflichtet,
nach
dem
Prinzip
der
Austauschbefugnis
die
Kosten
der
Brachytherapie
zu
übernehmen,
zumal
nach
heutiger
Rechtslage
die
vollen
HIFU-Kosten
erstattet
werden
müssten.
Im
Übrigen
sei
die
HIFU-Therapie
bezüglich
Arztkosten
günstiger
als
die
Brachytherapie
(Urk.
1
S.
8). 3.
E. 13 März
2021
in
der
Klinik
Y.___
in
Z .___
mittels
hochintensivem
fokussiertem
Ultraschall
(HIFU)
behandelt
wurde
(vgl.
Urk.
9/3
=
Urk.
10/12,
Urk.
10/1-2).
Gemäss
Rechnung
des
behandelnden
Urologen
Dr.
A.___
vom
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber CurigerKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich KV.2024.00066 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 23.
Dezember
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen KPT
Krankenkasse
AG Wankdorfallee
3,
3014
Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der
1941
geborene
X.___
war
ab
1.
Januar
2021
bei
der
KPT
Kran kenkasse
AG
(nachfolgend:
KPT)
obligatorisch
krankenpflegeversichert
(Urk.
9/2).
Am
13.
März
2021
wurde
sein
Prostata-Karzinom
in
der
Klinik
Y.___
in
Z .___
mittels
h ochintensivem
f okussiertem
Ultraschall
(HIFU)
behandelt
(vgl.
Urk.
9/3
=
Urk.
10/12,
Urk.
10/1-2) .
Vorgängig
hatte
Dr.
med.
A.___,
Facharzt
für
Urologie,
die
KPT
am
22.
Februar
2021
um
Gutsprache
der
Kosten
dieser
Therapie
in
Höhe
von
Fr.
17'500.--
ersucht
(inklusive
stationäre m
Aufenthalt
[Urk.
9/4
S.
2
=
Urk.
10/4]).
Mit
Schreiben
vom
26.
Februar
2021
hatte
die
KPT
die
Übernahme
dieser
Behandlungskosten
mangels
einer
Leistungspflicht
für
diese
Therapieform
ab gelehnt
(Urk.
9/5
=
Urk.
10/7).
Auf
Wunsch
des
Versicherten
(Urk.
9/6,
Urk.
10/24)
hielt
sie
dies
am
19.
März
2024
in
einer
Verfügung
fest
(Urk.
9/7
=
Urk.
10/32-34).
Die
vom
Versicherten
dagegen
erhobene
Einsprache
(Urk.
9/8
=
Urk.
10/35-37)
wies
sie
mit
Entscheid
vom
13.
August
2024
ab
(Urk.
2).
2.
Dagegen
erhob
der
Versicherte
am
9.
September
2024
Beschwerde
mit
dem
Rechtsbegehren,
die
KPT
sei
zu
verpflichten,
einen
Anteil
der
Kosten
der
HIFU-Therapie
in
Höhe
von
Fr.
10'000. --
beziehungsweise
in
angemessene r
Höhe
zu
übernehmen
(Urk.
1
S.
1).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
4.
November
2024
beantragte
die
KPT
die
Abweisung
der
Beschwerde,
soweit
darauf
einzutreten
sei
(Urk.
8
S.
2).
Mit
Verfügung
vom
5.
November
2024
wurde
dem
Beschwerdeführer
eine
Kopie
der
Beschwerdeantwort
zugestellt
(Urk.
11).
Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägung: 1.
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
GSVGer). 2 .
2 .1
Im
angefochtenen
Einspracheentscheid
begründete
die
KPT
die
Ablehnung
einer
Übernahme
der
am
13.
März
2021
durch
die
Behandlung
des
Prostata-Karzinoms
des
Beschwerdeführers
mittels
HIFU
entstandenen
K osten
damit,
damals
sei
diese
Therapieform
in
Anhang
1
Ziff.
1.4
der
KLV
ausdrücklich
von
der
Leistungspflicht
der
obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
ausgenommen
gewesen
(Urk.
2
S.
3).
Mit
Beschwerdeantwort
wies
sie
darauf
hin,
dass
a uch
nach
der
seit
dem
1.
Juli
2023
geltenden
Regelung
in
der
KLV
die
Voraussetzungen
für
eine
Kostenübernahme
nicht
gegeben
wären,
da
beim
Beschwerdeführer
gemäss
Kostengutsprachegesuch
nur
ein
low-risk
Prostatakarzinom
und
keine
intermediate
risk
Konstellation
vorgelegen
habe
(Urk.
8
S.
5).
E ine
Leistungspflicht
für
die
übrigen,
mit
der
Behandlung
zusammenhängenden
Kosten
für
Anästhesie,
Operationsmaterial,
Operationssaal
und
Personal,
Hotellerie
sowie
Medikamente/Infusionen
gemäss
Kostenaufstellung
der
Klinik
Y.___
scheide
ebenfalls
aus
(Urk.
2
S.
2
f.).
Da
diese
Mittel
der
Durchführung
einer
Nichtpflichtleistung
gedient
hätten,
gehörten
sie
ebenfalls
zu
den
Nichtpflichtleistungen,
selbst
wenn
sie
für
sich
allein
zu
den
Pflichtleistungen
zählten
(Urk.
2
S.
3
f.).
Zwar
bestehe
ein
enger
Konnex
zwischen
d er
HIFU-Behandlung
und
den
übrigen,
vom
Beschwerdeführer
geltend
gemachten
Leistungen
(Hotellerie,
Spitalkosten,
Medikamente
und
Infusion),
womit
die
medizinischen
Massnahmen
insgesamt
einen
Behandlungskomplex
bildeten .
Bei
den
geltend
gemachten
Leistungen
handle
es
sich
aber
–
im
Verhältnis
zur
HIFU-Therapie
–
um
Hilfsleistungen
ohne
eigenständigen
therapeutischen
Zweck.
Da
sie
den
nicht
kassenpflichtigen
Eingriff
mittels
HIFU
nicht
überwögen,
bestehe
keine
Grundlage
für
die
Übernahme
deren
Kosten
unter
dem
Titel
eines
Behandlungskomplexes
(Urk.
2
S.
4) .
Denn
überwiegender
Zweck
der
Behandlung
sei
die
Entfernung
des
Karzinoms
gewesen,
welche
unter
Anwendung
der
HIFU-Therapie
als
Nichtpflichtleistung
erfolgt
sei.
Deshalb
stellten
auch
die
Begleitkosten
keine
Pflichtleistung
dar.
Entgegen
der
Ansicht
des
Beschwerdeführers
sei
eine
Gegenüberstellung
der
Kosten
der
einzelnen
Leistungen
in
diesem
Zusammenhang
nicht
massgeblich
(Urk.
8
S.
4).
Schliesslich
könne
auch
aus
dem
Prinzip
der
Austauschbefugnis
kein
Anspruch
auf
Kostenübernahme
hergeleitet
werden.
Denn
der
Beschwerdeführer
habe
eine
nicht
zu
den
Pflichtleistungen
gehörende
Behandlung
gewählt.
Deshalb
könne
er
gemäss
BGE
126
V
330
E.
1b
keine
Austauschbefugnis
geltend
machen.
Aus
diesen
Gründen
bleibe
es
dabei,
dass
er
keinen
Anspruch
auf
Übernahme
der
geltend
gemachten
Kosten
habe
(Urk.
2
S.
5,
Urk.
8
S.
5). 2 .2
Der
Beschwerdeführer
stellt
sich
demgegenüber
auf
den
Standpunkt,
die
KPT
müsse
die
gesamten
Kosten
der
HIFU-Operation
übernehmen,
mindestens
aber
die
allgemeinen
Kosten
für
Anästhesie,
Operationsmaterial,
Operationssaal
und
-personal,
Hotellerie
sowie
Medikamente/Infusionen
in
dem
Umfang,
wie
sie
etwa
bei
der
kassenpflichtigen
Brachytherapie
anfielen
(Urk.
1
S.
8).
Er
habe
sich
für
diese
Therapieform
zur
Behandlung
seines
Prostatakarzinoms
entschieden,
weil
sie
nicht
nur
wirksam,
zweckmässig
und
wirtschaftlich,
sondern
auch
nichtinvasiv,
mit
geringen
Nebenwirkungen
verbunden
und
damit
am
risikoärmsten
gewesen
sei
(Urk.
1
S.
2
und
7).
Es
sei
ein
Fehler,
dass
die
HIFU-Therapie
im
Jahr
2021
gemäss
KLV
nicht
zu
übernehmen
gewesen
sei.
Deshalb
sei
das
Sozialversicherungsgericht
nicht
an
die
KLV
in
der
im
Jahr
2021
gültigen
Fassung
gebunden
(Urk.
1
S.
2).
Im
Übrigen
hätten
sämtliche
Teilleistungen
dem
gleichen
Zweck,
der
Beseitigung
des
Karzinoms,
gedient
und
seien
für
die
Zweckerreichung
unabdingbar
und
essentiell
gewesen.
Deshalb
dürften
sie
bezüglich
ihrer
Qualifikation
als
Pflichtleistung
oder
Nichtpflichtleistung
nicht
unterschiedlich
behandelt
werden.
Sodann
überwögen
die
übrigen
Leistungen
die
nichtpflichtige
HIFU-Therapie,
mache
diese
doch
bloss
rund
40
%
der
gesamten
Behandlungskosten
aus,
die
übrigen
Teilleistungen
knapp
60
%.
Die
Behauptung
der
KPT,
dass
es
sich
bei
der
HIFU-Therapie
um
die
überwiegende
Leistung
handle,
sei
demnach
falsch
(Urk.
1
S.
3) .
Entscheidend
sei
hier,
ob
es
zur
Behandlung
des
Prostata-Karzinoms
anerkannte
Operationsmethoden
gegeben
habe .
Werde
dies
unter
Hinweis
auf
die
Brachytherapie
bejaht,
müssten
auch
bei
einer
HIFU-Operation
alle
dazugehörenden,
allgemeinen
Teilleistungen
mit
Ausnahme
der
namengebenden,
therapiespezifischen,
nichtpflichtigen
Teilleistung
übernommen
werden,
sofern
letztere
wirksam,
zweckmässig
und
wirtschaftlich
sei
(Urk.
1
S.
4
und
6) .
Die
Austauschbefugnis
komme
dann
zum
Tragen,
wenn
zwei
unterschiedliche,
von
der
Funktion
her
austauschbare
Versicherungsleistungen
in
Frage
stünden.
Dies
zeige,
dass
im
Verhältnis
HIFU-Operation
und
Brachytherapie
ein
Fall
von
Austauschbefugnis
vorliege.
Die
Argumentation
des
Bundesgerichts
in
BGE
126
V
330
E.
1b
zeige
zudem
klar,
dass
für
die
Bejahung
der
Austauschbefugnis
das
Verhältnis
der
Kosten
von
allgemeinen
Teilleistungen
zu
den
Kosten
der
namengebenden,
therapiespezifischen
Teilleistung
eine
Rolle
spielen
müsse
(Urk.
1
S.
4
f.).
Deshalb
sei
die
KPT
verpflichtet,
nach
dem
Prinzip
der
Austauschbefugnis
die
Kosten
der
Brachytherapie
zu
übernehmen,
zumal
nach
heutiger
Rechtslage
die
vollen
HIFU-Kosten
erstattet
werden
müssten.
Im
Übrigen
sei
die
HIFU-Therapie
bezüglich
Arztkosten
günstiger
als
die
Brachytherapie
(Urk.
1
S.
8). 3. 3.1
In
zeitlicher
Hinsicht
sind
vorbehältlich
besonderer
übergangsrechtlicher
Regelungen
grundsätzlich
diejenigen
Rechtssätze
massgebend,
die
bei
Erfüllung
des
rechtlich
zu
ordnenden
oder
zu
Rechtsfolgen
führenden
Tatbestandes
Geltung
haben
(BGE
146
V
364
E.
7.1,
144
V
210
E.
4.3.1,
je
mit
Hinweisen).
Obschon
der
angefochtene
Einspracheentscheid
am
13.
August
2024
erlassen
wurde,
ist
die
Übernahme
der
Kosten
der
Behandlung
mittels
HIFU
am
13.
März
2021
strittig.
Deshalb
gelangen
die
zu
jenem
Zeitpunkt
gültig
gewesenen
Gesetzes-
und
Verordnungsbestimmungen
zur
Anwendung. 3.2
Im
Rahmen
der
obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
haben
die
anerkannten
Krankenkassen
die
Kosten
für
die
Leistungen
gemäss
Art.
25 - 31
KVG
nach
Massgabe
der
in
Art.
32
-
34
KVG
festgelegten
Voraussetzungen
zu
übernehmen
(Art.
24
KVG).
Die
Leistungen
gemäss
Art.
25
-
31
KVG
umfassen
unter
anderem
solche,
die
der
Diagnose
oder
Behandlung
einer
Krankheit
und
ihrer
Folgen
dienen
sowie
ambulant
oder
stationär
durchgeführt
werden
(Art.
25
Abs.
1
und
2
KVG) .
Die
entsprechenden
Leistungen
müssen
wirksam,
zweckmässig
und
wirtschaftlich
sein
(Art.
32
Abs.
1
KVG)
und
werden
periodisch
dahingehend
überprüft
(Art.
32
Abs.
2
KVG).
Nach
Art.
33
Abs.
1
KVG
kann
der
Bundesrat
die
von
Ärzten
und
Ärztinnen
oder
von
Chiropraktoren
oder
Chiropraktorinnen
erbrachten
Leistungen
bezeichnen,
deren
Kosten
von
der
obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
nicht
oder
nur
unter
bestimmten
Bedingungen
übernommen
werden .
Art.
33
Abs.
1
KVG
erteilt
dem
Bundesrat
somit
im
Bereich
der
ärztlichen
und
chiropraktorischen
Heilanwendungen
die
Befugnis
zur
Bezeichnung
einer
Negativliste,
die
abschliessend
ist
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_245/2024,
9C_254/2024
vom
5.
Mai
2025
E.
3.1.1
mit
Hinweis).
Dementsprechend
wurde
gestützt
auf
Art.
33
der
Verordnung
über
die
Krankenversicherung
(KVV)
die
Krankenpflege-Leistungsverordnung
(KLV)
erlassen.
Deren
Anhang
1
bezeichnet
diejenigen
Leistungen,
die
von
der
Leistungs-
und
Grundsatzkommission
geprüft
wurden,
sowie
die
Voraussetzungen
für
deren
Übernahme
(Art.
1
KLV).
Die
Behandlung
eines
Prostatakarzinoms
mittels
HIFU
war
in
der
hier
massgebenden,
ab
1.
Januar
2021
gültigen
Fassung
von
Ziff.
1.4
des
Anhangs
1
der
KLV
als
Nicht-Pflichtleistung
aufgeführt. 3.3
Treffen
mehrere
medizinische
Massnahmen
zusammen,
die
gleichzeitig
verschiedene,
jedoch
unter
sich
zusammenhängende
Zwecke
verfolgen,
die
für
sich
allein
genommen
mit
Bezug
auf
ihre
Qualifikation
als
Pflichtleistung
oder
Nichtpflichtleistung
unterschiedlich
zu
beurteilen
wären
(Behandlungskomplex),
so
ist
zu
prüfen,
ob
sich
die
einzelnen
Vorkehren
nicht
voneinander
trennen
lassen,
ohne
dass
dadurch
die
Erfolgsaussichten
gefährdet
würden.
Ist
das
der
Fall
und
dominiert
die
nicht
kassenpflichtige
Leistung
und
steht
die
kassenpflichtige
in
ihrem
Dienst,
ist
grundsätzlich
der
gesamte
Behandlungskomplex
Nichtpflichtleistung.
Dominiert
dagegen
die
kassenpflichtige
Leistung,
sind
sämtliche
Massnahmen
Pflichtleistung
(vgl.
Eugster,
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
KVG,
2.
Auflage
2018,
Rz.
82
f.
zu
Art.
25
sowie
Eugster,
Die
obligatorische
Krankenpflegeversicherung,
in:
Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht
[SBVR],
3.
Auflage,
Basel
2016,
S.
572
Rz.
534
und
536
f.,
jeweils
mit
Hinweisen). 3.4
Die
Austauschbefugnis
spielt
im
Bereich
der
obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
eine
geringe
Rolle,
weil
die
versicherte
Person
nicht
anstelle
einer
Nichtpflichtleistung,
die
sie
gewählt
hat,
ersatzweise
die
Erstattung
der
Kosten
der
Pflichtleistung
verlangen
kann,
die
sie
hätte
wählen
können.
Es
geht
bei
der
Austauschbefugnis
darum,
den
gleichen
gesetzlichen
Zweck
auf
einem
andere n
Weg
oder
mit
anderen
Mitteln
zu
verfolgen,
nicht
aber
die
gesetzliche
Ordnung
durch
eine
andere,
inhaltlich
weiter
gehende
Regelung
zu
ersetzen.
Ein
Austausch
ist
auch
dann
nicht
möglich,
wenn
die
Nichtpflichtleistung
wesentlich
kostengünstiger
und
damit
wirtschaftlicher
wäre
als
die
Pflichtleistung.
Ein
Austausch
von
Leistungen
kann
hingegen
dort
stattfinden,
wo
eine
medizinisch
zweckmässige,
aber
teure
Art
der
Leistungserbringung
gewählt
wird,
obwohl
eine
kostengünstigere
medizinisch
ausreichend
gewesen
wäre
(vgl.
Eugster,
Rechtsprechung,
a.a.O.,
Rz.
88
zu
Art.
25
sowie
Eugster,
Krankenpflegeversicherung,
a.a.O.,
S.
57 3
f.
Rz.
540
f.,
jeweils
mit
Hinweisen).
4. 4.1
Es
ist
aktenmässig
ausg ewiesen,
dass
der
Prostatakrebs
des
Beschwerdeführers
am
13.
März
2021
in
der
Klinik
Y.___
in
Z .___
mittels
hochintensivem
fokussiertem
Ultraschall
(HIFU)
behandelt
wurde
(vgl.
Urk.
9/3
=
Urk.
10/12,
Urk.
10/1-2).
Gemäss
Rechnung
des
behandelnden
Urologen
Dr.
A.___
vom
15.
März
2021
beliefen
sich
die
Kosten
für
die
HIFU-Therapie
an
sich
auf
Fr.
8'000.--,
diejenigen
für
Anästhesie,
Operationsmaterial,
Benutzung
des
Operationssaals
inklusive
Personal,
Hotellerie
und
Spital
sowie
Medikamente/Infusionen
auf
Fr.
10'250.--,
womit
gesamthaft
Fr.
18'250.--
in
Rechnung
gestellt
wurden
(Urk.
3/1
=
Urk.
10/8). 4.2
Unbestrittenermassen
war
die
HIFU-Behandlung
nach
der
damals
anwendbaren
Version
von
Anhang
1
Ziff.
1.4
der
KLV
ausdrücklich
von
der
Leistungspflicht
der
obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
ausgenommen
(vorstehend
E.
3.2;
vgl.
auch
Urk.
9/9).
Entgegen
der
Ansicht
des
Beschwerdeführers
besteht
keine
Grundlage,
um
von
dieser
verbindlichen
Regelung
abzuweichen.
Insbesondere
rechtfertigt
der
Umstand,
dass
diese
Therapieform
nach
der
ab
1.
Juli
2023
g ült igen
Version
des
Anhangs
1
der
KLV
unter
gewissen
Voraussetzungen
zur
Pflichtleistung
geworden
ist,
keine
Kostenübernahme
für
die
hier
bereits
im
Jahr
2021
erfolgte
Behandlung.
Dies
hat
das
Bundesgericht
im
kürzlich
ergangenen
Urteil
9C_245/2024,
9C_254/2024
vom
5.
Mai
2025
E.
4.2
betreffend
eine
ebenfalls
im
Jahr
2021
erfolgte
HIFU- Behandlung
festgehalten.
Dabei
hat
es
insbesondere
darauf
hingewiesen,
dass
die
Einstufung
dieser
Therapieform
als
Nicht-Pflichtleistung
für
die
Zeit
vor
dem
1.
Juli
2023
durchaus
sachlich
begründet
gewesen
ist .
Im
Übrigen
wären
die
Voraussetzungen
für
eine
Kostenübernahme
au ch
unter
den
ab
1.
Juli
2023
geltenden
Bedingungen
nicht
erfüllt,
worauf
die
KPT
zu
Recht
hinweist
(Urk.
8
S.
5) :
Vorausgesetzt
wird
nach
der
ab
dann
geltenden
Version
des
Anhangs
1
der
KLV
ein
intermediate-risk
Prostatakarzinom
(vgl.
Urk.
3/2).
Gemäss
Kostengutsprachegesuch
vom
22.
Februar
2021
lag
beim
Beschwerdeführer
aber
eine
low-risk
Konstellation
vor
(Urk.
9/4
S.
2
=
Urk.
10/3).
So
oder
anders
handelt
es
sich
bei
der
hier
zu
beurteilenden
HIFU-Therapie
also
nicht
um
eine
Pflichtleistung. 4.3
Der
Beschwerdeführer
macht
geltend,
mindestens
die
allgemeinen
Kosten
für
Anästhesie,
Operationsmaterial,
Operationssaal
und
-personal,
Hotellerie
sowie
Medikamente/Infusionen
seien
zu
übernehmen,
da
diese
auch
angefallen
wären,
wenn
er
sich
für
die
kassenpflichtige
Therapieform
einer
Brachytherapie
entschieden
hätte
(Urk.
1
S.
8).
Da
diese
Massnahmen
unabdingbare
Voraussetzung
für
den
Erfolg
der
HIFU-Therapie
bildeten,
liegt
unbestrittenermassen
ein
Behandlungskomplex
vor
(vgl.
vorstehend
E.
3.3).
Voraussetzung
für
die
Übernahme
der
Kosten
eines
Behandlungskomplexes
durch
die
obligatorische
Krankenpflegeversicherung
bildet
indessen,
dass
die
kassenpflichtige
Leistung
die
nicht
kassenpflichtige
dominiert
beziehungsweise
gegenüber
dieser
im
Vordergrund
steht.
Vorliegend
verhält
es
sich
aber
so,
dass
die
geltend
gemachten
Leistungen
den
Erfolg
der
HIFU-Behandlung
sicherstellen
sollten;
mithin
bildeten
sie
ihm
Verhältnis
zur
eigentlichen
Therapie
des
Prostata karzinoms
mittels
HIFU
blosse
Hilfsleistungen
und
standen
nicht
im
Vordergrund.
Alle
Einzelmassnahmen,
die
im
Dienst
einer
nicht
anerkannten
Behandlungsmethode
stehen,
zählen
Gesamthaft
zu
den
Nichtpflichtleistungen .
In
einer
mit
dem
vorliegenden
Fall
vergleichbaren
Konstellation
hat
das
Bundesgericht
denn
auch
entschi e den,
dass
Diagnostika
und
Therapeutika
der
Schulmedizin,
die
eine
nicht
anerkannte
Therapie
der
Komplementärmedizin
begleiten,
keine
Pflichtleistung
darstellen
(vgl.
Eugster,
Krankenversicherung,
a.a.O.,
S.
572
Rz
534
unter
Hinweis
auf
das
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_108/2014).
Entgegen
der
Ansicht
des
Beschwerdeführers
(Urk.
1
S.
3)
ist
für
die
Beurteilung
der
Frage,
welche
Leistungen
den
Behandlungskomplex
dominieren,
nicht
massge blich,
dass
die
Kosten
für
Anästhesie,
Operationsmaterial,
Benutzung
des
Operationssaals
inklusive
Personal,
Hotellerie
und
Spital
sowie
Medikamente/Infusionen
von
Fr.
10'250. --
leicht
höher
sind
als
jene
für
die
HIFU-Therapie
von
Fr.
8'000.--
(Urk.
3/1
=
Urk.
10/8).
Eine
solche,
rein
kosten orientierte
Betrachtungsweise
findet
in
der
Rechtsprechung,
insbesondere
auch
im
vom
Beschwerdeführer
angeführten
BGE
126
V
330
E.
1b
(Urk.
1
S.
4
f.),
keine
Stütze. 4.4
Auch
unter
dem
Titel
der
Austauschbefugnis
können
die
beantragten
Leistungen
nicht
vergütet
werden.
Denn
eine
solche
ist
im
Bereich
der
obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
praxisgemäss
nur
dann
gegeben,
wenn
eine
medizinisch
zweckmässige,
aber
teurere
Pflichtleistung
gewählt
wird,
obwohl
eine
kostengünstigere
medizinisch
ausreichend
gewesen
wäre
(vorstehend
E.
3.4).
Vorliegend
wurde
aber
eine
Nicht-Pflichtleistung
einer
Pflichtleistung
vorgezogen.
In
dieser
Konstellation
ist
–
entgegen
der
Ansicht
des
Beschwerdeführers
(Urk.
1
S.
4
f.)
–
ein
Austausch
praxisgemäss
auch
dann
nicht
möglich,
wenn
die
Nichtpflichtleistung
wesentlich
kostengünstiger
wäre
als
die
Pflichtleistung
(vorstehend
E.
3.4). 4.5
Vor
dem
Hintergrund
des
Gesagten
ist
das
Argument
des
Beschwerdeführers,
die
durchgeführte
HIFU-Therapie
erfülle
die
Kriterien
der
Wirksamkeit,
Zweckmässigkeit
und
Wirtschaftlichkeit,
unerheblich.
D ie
KPT
hat
die
Kosten
der
am
13.
März
2021
durchgeführten
HIFU-Therapie
samt
Begleitmassnahmen
nicht
zu
übernehmen.
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde. Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - KPT
Krankenkasse
AG - Bundesamt
für
Gesundheit 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber CurigerKlemmt