Sachverhalt
1.
X.___ ,
geboren
1973,
war
ab
1.
Januar
2013
bei
der
SWICA
Krankenversicherung
AG
(nachfolgend:
Swica)
obligatorisch
krankenpflege - versichert
( Urk.
6/1).
Daneben
führte
sie
bei
der
Swica
unter
anderem
die
Zusatzversicherungen
Completa
Top,
Completa
Präventiva
und
Optima
( Urk.
6/1).
Am
2 7.
November
2020
kündigte
die
Versicherte
die
obligatorische
Grundversicherung
per
3 1.
Dezember
2020
( Urk.
6/5).
Die
Swica
bestätigte
mit
Schreiben
vom
4.
Dezember
2020
den
Erhalt
der
Kündigung
mit
dem
Vorbehalt,
dass
die se
gelte,
sofern
per
Kündigungsdatum
keine
Zahlungsausstände
bestünden
( Urk.
6/6).
Da
dies
dann
jedoch
der
Fall
war
(vgl.
Urk.
6/9),
akzeptierte
die
Swica
die
Kündigung
nicht.
Mit
Schreiben
vom
2 4.
Februar
2021
reaktivierte
sie
die
Grundversicherung
rückwirkend
per
1.
Januar
2021
( Urk.
6/12 ,
vgl.
auch
Urk.
6/10 ).
Darüber
informier t e
sie
auch
die
EGK
Grundversicherungen
AG ,
welcher
sich
die
Versicherte
zur
Durchführung
der
obligatorische n
Krankenpflegeversicherung
anschliessend
wollte
(vgl.
Urk.
6/13
S.
2).
Des
Weiteren
schloss
die
Swica
die
Versicherte
wegen
ausstehende r
Prämien
per
2 8.
Februar
2021
aus
den
Zusatzversicherungen
aus
( Urk.
6/13).
Mit
Schreiben
vom
1 3.
Oktober
2021
kündigte
die
Versicherte
die
obligatorische
Krankenpflegeversicherung
bei
der
Swica
per
3 1.
Dezember
2021,
welche
diese s
Mal
die
Kündigung
akzeptierte
( Urk.
6/15,
Urk.
6/17).
Mit
Schreiben
vom
1 3.
Dezember
2021
bzw.
1 8.
Januar
202 2
wies
die
Swica
die
Versicherte
darauf
hin,
dass
die
in
Rechnung
gestellten
Prämie n
für
den
Monat
November
2021
bzw.
den
Monat
Dezember
2021
in
der
Höhe
von
jeweils
Fr.
406.55
ausstehend
sei en
( Urk.
6/18 ,
Urk.
6/20;
vgl.
auch
Urk.
6/21 ).
Zudem
blieben
diverse
Kostenbeteiligung en
( jene
vom
9.
September
2021,
1 7.
November
2021,
1.
Dezember
2021,
2 2.
Dezember
2021,
2 6.
Dezember
2021,
2 9.
Dezember
2021,
3 1.
Dezember
2021,
9.
Januar
2022,
6.
März
2022,
1 6.
April
2022
und
2 4.
April
2022)
von
insgesamt
Fr.
431.25
unbezahlt
(vgl.
Urk.
6/22) ,
woran
die
Swica
die
Versicherte
am
7.
Juni
2022
erinnerte
( Urk.
6/23) .
Mit
Zahlungsaufforderung
vom
6.
Juli
2022
forderte
die
Swica
von
der
Versicherten
Fr.
1'299.30
(ausstehende
Prämien
von
Fr.
813.10,
ausstehende
Kostenbeteiligungen
von
Fr.
431.2 5
sowie
Verzugszins
und
Inkassogebühren;
Urk.
6/ 24).
Nach
unbenutztem
Ablauf
der
angesetzten
Zahlungsfrist
leitete
die
Swica
die
Betreibung
ein.
Gegen
den
Zahlungsbefehl
Nr.
«…»
des
Betreibungsamtes
Regensdorf
vom
2 5.
August
2022
über
Fr.
1' 369.25
(Prämien
Fr.
813.10
zuzüglich
5
%
Zins
seit
2 4.
November
2021 ,
Kostenbeteiligungen
Fr.
431.25,
Mahn-
und
Inkassokosten
Fr.
125.--
sowie
separate
Kosten
Zahlungsbefehl
Fr.
82.40 )
erhob
die
Versicherte
Rechtsvorschlag
( Urk.
6/25 ).
Mit
Verfügung
vom
2 4.
November
2022
verpflichtete
die
Swica
d ie
Versicherte
zur
Bezahlung
von
total
Fr.
1'492.35
unter
Aufhebung
des
Rechtsvorschlages
in
der
Betreibung
Nr.
«…»
des
Betreibungsamtes
Regensdorf
( Urk.
6/29),
wogegen
die
Versicherte
Einsprache
erhob
( Urk.
6/30).
Mit
Einspracheentscheid
vom
5.
Dezember
202 3
wies
die
Swica
die
Einsprache
ab.
Jedoch
erteilte
sich
die
Swica
keine
definitive
Rechtsöffnung
in
der
Betreibung
Nr.
«…» ,
w eil
der
Zahlungsbefehl
abgelaufen
war.
Die
Betreibungskosten
von
Fr.
82.40
wurden
abgeschrieben.
Gleichzeitig
w ies
die
Swica
darauf
hin,
dass
ohne
die
Zahlung
von
Fr.
1'093.35
bis
zum
5.
Januar
2024
erneut
Betreibung
eingeleitet
werde
( Urk.
6/33).
Da
die
Forderung
in
der
Folge
unbeglichen
blieb,
leitete
die
Swica
erneut
eine
Betreibung
ein.
Mit
Zahlungsbefehl
Nr.
«…»
des
Betreibungsamtes
Regensdorf
vom
1 6.
Januar
202 4
forderte
die
Swica
nunmehr
ausstehende
Prämien
für
die
Monate
November
2021
und
Dezember
2021
von
Fr.
496.50
nebst
Zins
seit
1 6.
Januar
2024,
ausstehende
Kostenbeteiligungen
von
Fr.
431.25,
Zins
von
Fr.
76.40,
Mahnspesen
von
Fr.
30.--,
Inkassogebühren
von
Fr.
95.--
sowie
Betreibungskosten
von
Fr.
74.--
( Urk.
6/34).
Mit
Verfügung
vom
1 9.
Januar
2024
beseitigte
die
Swica
den
erhobenen
Rechtsvorschlag
(vgl.
Urk.
6/34)
und
verpflichtete
die
Versicherte
zur
Bezahlung
von
total
Fr.
1'203.45
( Urk.
6/35).
Mit
Einspracheentscheid
vom
9.
Juli
2024
wies
die
Swica
d ie
dagegen
erhobene
Einsprache
vom
1 9.
Februar
2024
( Urk.
6/36)
ab
u nd
erteilte
in
der
Betreibung
Nr.
«…»
des
Betreibungsamtes
Regensdorf
definitive
Rechtsöffnung
im
Betrag
von
Fr.
1'203.45
( Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
die
Versicherte
mit
Eingabe
vom
2 4.
August
2024
Beschwerde
und
beantragte,
es
sei
die
Rechtsöffnung
aufzuheben ,
d ie
von
der
Swica
veranlassten
Betreibungen
seien
zu
löschen
und
es
sei
ihr
eine
Entschädigung
von
Fr.
10'000.--
für
d ie
von
ihr
erlittenen
materiellen
und
immateriellen
Sch ä d en
zuzusprechen
( Urk.
1).
Die
Swica
schloss
mit
Beschwerdeantwort
vom
3 0.
September
2024
auf
Abweisung
der
Beschwerde,
soweit
darauf
einzutreten
sei
( Urk.
5
S.
2).
Mit
Eingabe
vom
2 2.
Oktober
2024
liess
sich
die
Versicherte
nochmals
verlauten
( Urk.
9).
Auf
Aufforderung
des
Gerichts
mit
Verfügung
vom
2 3.
Januar
2025
( Urk.
12)
reichte
die
Swica
mit
Eingabe
vom
1 3.
Februar
2025
eine
ergänzende
Stellungnahme
ein
( Urk.
14).
Die
Versicherte
verzichtete
auf
eine
Stellungnahme
dazu
( Urk.
16,
Urk.
18,
Urk.
19). Der
Einzelrichter
zieht
in
Erwägungen (20 Absätze)
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
hielt
in
der
Begründung
des
angefochtenen
Einspracheentscheides
und
in
der
Beschwerdeantwort
zusammengefasst
fest,
d ie
Beschwerdeführer in
habe
trotz
korrekt
durchgeführtem
Mahnverfahren
di e
ausstehenden
Prämie n
und
ausstehenden
Kostenbeteiligungen
betreffend
die
Grundversicherung
nicht
beglichen,
weswegen
das
Zwangsvollstreckungs - verfahren
habe
eingeleitet
werden
müssen.
Die
Beschwerdeführer in
habe
den
Bestand
und
die
Rechnungsstellung
der
Prämien
für
die
Monate
November
2021
( Fr.
159.--)
und
Dezember
2021
(Fr.
337. )
sowie
der
Kostenbeteiligung en
(insgesamt
Fr.
431.25)
nicht
bestritten,
jedenfalls
nicht
in
genügend
substantiierter
Form.
Soweit
die
Beschwerdeführerin
geltend
mache,
dass
sie
die
obligatorische
Versicherung
bei
der
Swica
per
E. 2.2 Die
Beschwerde führerin
brachte
im
Wesentlichen
vor ,
di e
Beschwerdegegnerin
mache
zu
Unrecht
Forderungen
ihr
gegenüber
geltend.
Die
Betreibungen
seien
zu
Unrecht
erhoben
worden.
Die
Beschwerdegegnerin
habe
zu
Unrecht
die
Zusatzversicherungen
gekündigt.
Aufgrund
dieser
Kündigung
habe
sie
gewisse
medizinische
Leistungen
selber
bezahlen
müssen.
Auch
habe
die
Beschwerdegegnerin
zu
Unrecht
ihren
Versicherungswechsel
zur
EGK
Grundversicherungen
AG
nicht
akzeptiert.
Ihr
sei
die
Differenz
zwischen
den
höhe re n
Prämien
der
Swica
und
den
tieferen
Prämien
der
EGK
Grundversicherungen
AG
gutzuschreiben.
Zudem
seien
die
ihr
zustehenden
Prämienverbilligungen
nur
ungenügend
angerechnet
worden
( Urk.
1,
Urk.
9) .
E. 2.15 [ Leistungsabrechnung
vom
3 1.
Dezember
2021 ]
+
Fr.
16.95
[ Leistungsabrechnung
vom
9.
Januar
2022 ]
+
Fr.
E. 3 .2
Mit
dem
angefochtenen
Einspracheentscheid
vom
9.
Juli
2024
(Urk.
2)
wurde
über
den
Anspruch
der
Beschwerdegegnerin
auf
Bezahlung
der
ausstehenden
KVG-Prämien
für
die
Monate
November
und
Dezember
2021
von
insgesamt
Fr.
496.50
( Fr.
159.--
+
Fr.
337.50) ,
der
Verzugszinsen
von
E. 3.1 Im
verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren
sind
grundsätzlich
nur
Rechts verhältnisse
zu
überprüfen
beziehungsweise
zu
beurteilen,
zu
denen
die
zuständige
Verwaltungsbehörde
vorgängig
verbindlich
–
in
Form
einer
Ver fügung
beziehungsweise
eines
Einspracheentscheids
–
Stellung
genommen
hat.
Insoweit
bestimmt
die
Verfügung
beziehungsweise
der
Einspracheentscheid
den
beschwerdeweise
weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand.
Umgekehrt
fehlt
es
an
einem
Anfechtungsgegenstand
und
somit
an
einer
Sachurteilsvoraussetzung,
wenn
und
insoweit
keine
Verfügung
beziehungsweise
kein
Einspracheentscheid
ergangen
ist
(BGE
144
I
11
E.
4.3;
131
V
164
E.
2.1;
125
V
413
E.
1a).
E. 3.3 mit
Hinweis) .
E. 5.1 Die
Beschwerdeführerin
kündigte
die
obligatorische
Krankenpflegeversicherung
bei
der
Beschwerdegegnerin
ein
erstes
Mal
per
3 1.
Dezember
2020
( Urk.
6/5).
Da
säumige
versicherte
Personen
den
Versicherer
solange
nicht
wechseln
können,
als
die
ausstehenden
Prämien,
Kostenbeteiligungen,
Verzugszinsen
und
Betreibungskosten
nicht
vollständig
bezahlt
sind
( Art.
64a
Abs.
2,
vgl.
E.
4.2
hiervor),
und
im
Falle
der
Beschwerdeführerin
per
Kündigungsdatum
solche
bestande n
(vgl.
Urk.
6/9) ,
ist
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin
die
erste
Kündigung
der
Beschwerdeführerin
nicht
akzeptierte.
Eine
Doppelversicherung
ist
ausgeschlossen.
Der
Versicherungsabschluss
bei
der
EGK
Grundversicherung
AG
per
1.
Januar
2021
war
somit
nicht
von
Bestand.
Es
besteht
daher
keine
Grundlage
dafür,
im
vorliegenden
Fall
die
tieferen
Prämien
der
EGK
Grundversicherung
AG
in
irgendeiner
Form
zu
berücksichtigen.
E. 5.2 Gemäss
der
Police
vo n
Oktober
2020
betrug
die
monatliche
Prämie
im
Jahr
2021
Fr.
41 3 .80
(bei
einer
Franchise
von
Fr.
300.--) ,
Fr.
406.55
nach
Abzug
von
Fr.
7.25
an
rückvergüteten
Umweltabgaben
( Urk.
6/1).
Der
Beschwerdeführerin
wurden
für
die
Monate
November
und
Dezember
202 1
ursprünglich
Prämie n
von
je
Fr.
406.5 5
in
Rechnung
gestellt
(Rechnungen
vom
2 4.
September
2021
und
1 2.
November
2021;
Urk.
6/14,
Urk.
6/16).
Diese
Beträge
mahnte
( Urk.
6/18,
Urk.
6/20,
Urk.
6/21)
und
betrieb
die
Beschwerdegegnerin
(vgl.
dazu
den
Zahlungsbefehl
vom
2 5.
August
2022,
Urk.
6/25,
sowie
die
Verfügung
vom
2 4.
November
2022,
Urk.
6/29).
Im
Mai
2023
wurde
der
Beschwerdegegnerin
vom
Kanton
die
der
Beschwerdeführerin
zustehende
Prämienverbilligung
für
das
Jahr
2021
von
insgesamt
Fr.
316.60
ausbezahlt.
Für
die
Monate
November
und
Dezember
2021
belief
sich
die
Prämienverbilligung
auf
je
Fr.
69.05
(vgl.
Urk.
E. 5.3 Die
Beschwerdegegnerin
fordert
von
der
Beschwerdeführerin
ausstehende
Kostenbeteiligungen
von
Fr.
431.25
( Fr.
13.80
[ Leistungsabrechnung
vom
9.
September
2021 ]
+
Fr.
55.90
[ Leistungsabrechnung
vom
1 7.
November
2021 ]
+
Fr.
18.--
[ Leistungsabrechnung
vom
1.
Dezember
202 1]
+
Fr.
124.55
[ Leistungsabrechnung
vom
2 2.
Dezember
2021 ]
+
Fr.
27.50
[ Leistungsabrechnung
vom
2 6.
Dezember
2021 ]
+
Fr.
51.80
[ Leistungsabrechnung
vom
2 9.
Dezember
2021 ]
+
Fr.
E. 5.4 Aus
den
Akten
ist
ersichtlich,
dass
die
Beschwerdegegnerin
die
Beschwerdeführerin
zunächst
je
Prämienrechnung
und
Kostenbeteiligungen
schriftlich
mahnte
( Mahnungen
vom
1 3.
Dezember
2021,
1 8.
Januar
2021
und
7.
Juni
2022;
Urk.
6/18,
Urk.
6/20,
Urk.
6/ 21,
Urk.
6/23;
wobei
die
Mahnung
vom
7.
Juni
2022
elektronisch
erfolgte,
was
rechtsgenügend
ist
[Urteil
des
Bundesgerichts
9C_597/2014
vom
1 0.
Dezember
2014
E.
4.3
f.])
und
sie
anschliessend
mit
de r
Zahlungsaufforderung
vom
6.
Juli
2022
unter
Gewährung
einer
Nachfrist
von
30
Tagen
auf
die
Säumnisfolgen
hinwies
( Urk.
6/24 ).
Mit
diesem
Vorgehen
entsprach
die
Beschwerdegegnerin
den
gesetzlichen
Anforderungen
an
das
Mahnverfahren
(vgl.
E.
4.3 ).
Folglich
sind
die
von
der
Beschwerdegegnerin
geltend
gemachten
Prämienforderungen
und
Kostenbeteiligungen
in
der
Höhe
von
insgesamt
Fr.
927.75
( Fr.
496.50
+
Fr.
431.25)
rechtsgenüglich
ausgewiesen
und
geschuldet.
E. 5.5 Nach
Art.
26
Abs.
1
ATSG
sowie
Art.
105a
KVV
ist
auf
fälligen
Prämien
der
obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
ein
Verzugszins
von
5
%
geschuldet
(vgl.
E.
4.3
hiervor) .
Unter
Berücksichtigung,
dass
die
Prämien
im
Voraus
zu
bezahlen
sind
( Art.
90
KVV ;
vgl.
auch
Art.
E. 5.6 Ebenso
wenig
zu
beanstanden
sind
die
von
der
Beschwerdegegnerin
mit
der
Betreibung
Nr.
«…»
geforderten
Mahn-
und
Inkassos pesen
im
Umfang
von
insgesamt
Fr.
1 25 .--
( Urk.
6/34 ),
welche
für
die
Bearbeitung
des
Inkassos
von
zwei
Monatsprämien
und
diversen
Kostenbeteiligungen
mittels
drei
Mahnungen
( Urk.
6/18,
Urk.
6/20,
Urk.
6/ 21,
Urk.
6/23)
und
einer
Zahlungsaufforderung
( Urk.
6/24 )
angemessen
erscheinen
und
ihre
rechtliche
Grundlage
in
Art.
105b
Abs.
2
KVV
(vgl.
E.
4.3
hiervor )
sowie
Art.
E. 5.7 Nach
dem
Gesagten
steht
fest,
dass
die
in
Betreibung
gesetzten
Prämien
für
die
Monate
November
und
Dezember
2021
von
insgesamt
Fr.
496.50,
Kostenbeteiligungen
von
Fr.
431.25 ,
Mahn-
und
Inkassospesen
im
Umfang
von
Fr.
125.--
und
Verzugszinsen
von
Fr.
76.70
geschuldet
sind .
Die
Betreibungskosten
von
Fr.
74.--
( Urk.
6/34)
sind
von
Gesetzes
wegen
geschuldet
( Art.
68
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
Schuldbetreibung
und
Konkurs,
SchKG)
und
sind
vom
Schuldner
bei
erfolgreicher
Betreibung
zusätzlich
zur
Forderung
zu
bezahlen.
Die
Beschwerdegegnerin
ist
berechtigt,
diese
Kosten
von
den
Zahlungen
de r
Beschwerdeführer in
vorab
zu
erheben
( Art.
68
Abs.
2
SchKG).
Sie
bilden
nicht
Gegenstand
des
Rechtsöffnungsverfahrens,
weshalb
dafür
keine
Rechtsöffnung
zu
erteilen
ist
(Urteil
des
Bundesgerichts
K
144/03
vom
1 8.
Juni
2004
E.
4.1 ;
vgl.
auch
BGE
144
III
360
E.
3.6.2 ).
Die
Rechtsöffnung
im
Betrag
von
Fr.
74.--
ist
daher
zu
Unrecht
erfolgt.
Die
Beschwerde
ist
folglich
teilweise
gutzuheissen ,
soweit
darauf
einzutreten
ist.
De r
Rechtsvorschlag
in
der
Betreibung
Nr.
«…»
des
Betreibungsamtes
Regensdorf
(Zahlungsbefehl
vom
1 6.
Januar
2024)
ist
im
Betrag
von
Fr.
1'129.45
(Prämien
von
insgesamt
Fr.
496.50,
Kostenbeteiligungen
von
Fr.
431.25,
Mahn-
und
Inkassospesen
von
Fr.
125.--
und
Verzugszinsen
von
Fr.
76.70)
auf zuheben. 6. 6.1
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 6.2
Im
sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren
darf
obsiegenden
Behörden
oder
mit
öffentlichrechtlichen
Aufgaben
betrauten
Organisationen
in
der
Regel
keine
Par tei entschädigung
zugesprochen
werden.
In
Anwendung
dieses
Grundsatzes
hat
das
Bundesgericht
der
Suva
und
den
privaten
UVG-Versicherern
sowie
–
von
Son derfällen
abgesehen
–
den
Krankenkassen
keine
Parteientschädigungen
zuge sprochen,
weil
sie
als
Organisationen
mit
öffentlichrechtlichen
Aufgaben
zu
qua li fizieren
sind
(vgl.
BGE
126
V
143
E.
4a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_780/2016
vom
2 4.
März
2017
E.
9.2,
je
mit
Hinweis).
Praxisgemäss
ist
der
Beschwerdegegnerin
daher
trotz
entsprechendem
Antrag
(Urk.
5
S.
2)
keine
Parteientschädigung
zuzusprechen. Der
Einzelrichter
erkennt: 1.
In
teilweiser
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
der
Einspracheentscheid
vom
9.
Juli
2024
in
Bezug
auf
die
Betreibungskosten
von
Fr.
74.--
aufgehoben.
Im
Übrigen
wird
die
Beschwerde
abgewiesen,
soweit
darauf
eingetreten
wird.
D er
Rechtsvorschlag
in
der
Betreibung
Nr.
«…»
des
Betreibungsamtes
Regensdorf
(Zahlungsbefehl
vom
1 6.
Januar
2024)
wird
im
Betrag
von
Fr.
1'129.45
( Prämien
von
insgesamt
Fr.
496.50,
Kostenbeteiligungen
von
Fr.
431.25,
Mahn-
und
Inkassospesen
von
Fr.
125.--
und
Verzugszinsen
von
Fr.
76.70 )
aufgehoben. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Der
Beschwerdegegnerin
wird
keine
Prozessentschädigung
zugesprochen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - SWICA
Krankenversicherung
AG
unter
Beilage
einer
Kopie
von
Urk.
18
und
Urk.
19 - Bundesamt
für
Gesundheit 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkun den
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber KüblerSonderegger
E. 5.10 [ Leistungsabrechnung
vom
6.
März
2022 ]
+
Fr.
77.95
[ Leistungsabrechnung
vom
1 6.
April
2022 ]
+
Fr.
37.55
[ Leistungsabrechnung
vom
2 4.
April
2022 ] ) .
Sämtliche
Leistungsabrechnungen
betreffen
Behandlungen
aus
dem
Jahr
2021
( Urk.
6/23)
und
sind
mithin
in
diesem
Jahr
zu
berücksichtigen,
denn
m assg ebend
für
die
Erhebung
der
Franchise
und
des
Selbstbehaltes
ist
das
Behandlungsdatum
im
Sinne
des
effektiven
Bezuges
der
Leistung
( Art.
103
Abs.
3
KVV) .
Die
Beschwerdeführerin
bestritt
die
Forderung
von
Fr.
431.25
weder
in
masslicher
Hinsicht,
noch
machte
sie
geltend,
s ie
(zwischenzeitlich)
bezahlt
zu
haben.
Hierfür
bestehen
denn
auch
keine
Anhaltspunkte .
Im
Gegenteil,
in
der
Übersicht
der
Kontotransaktionen
betreffend
die
Jahre
2021
und
2022
finden
sich
die
entsprechenden
Beträge
nicht
( Urk.
10/B.30-3 2 ).
E. 9 ,
vgl.
dazu
a u ch
Urk.
6/9 ).
Die
Beschwerdegegnerin
signalisierte
de mentsprechend
zu
keinem
Zeitpunkt
eine
Bereitschaft,
eine
Tilgung
ihrer
Forderung
durch
Verrechnung
zu
akzeptieren .
Des
Weiteren
steh t
die
von
der
Beschwerdeführerin
geltend
gemachte
Forderung
von
Fr.
10'000.--
wegen
angeblichen
materielle n
und
immaterielle n
Schäden
ebenfalls
in
keinem
Zu sammenhang
mit
dem
Anfechtungsgegenstand.
Insoweit
ist
auf
die
Beschwerde
nicht
einzutreten. 4. 4 .1
Gemäss
Art.
3
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Krankenversicherung
(KVG)
muss
sich
grundsätzlich
jede
Person
mit
Wohnsitz
in
der
Schweiz
innert
drei
Monaten
nach
der
Wohnsitznahme
oder
der
Geburt
in
der
Schweiz
für
Kranken pflege
versichern
lassen,
untersteht
also
dem
Krankenversicherungsobligatorium
nach
KVG. 4 .2
Nach
Art.
7
Abs.
1
KVG
kann
die
versicherte
Person
den
Versicherer
unter
Einhaltung
einer
dreimonatigen
Kündigungsfrist
auf
das
Ende
eines
Kalender semesters
wechseln.
Ein
Wechsel
des
Versicherers
darf
alsdann
nicht
dazu
führen,
dass
eine
Person
den
Versicherungsschutz
unterbrechen
kann.
Daher
endet
das
Versicherungsverhältnis
beim
bisherigen
Versicherer
erst,
wenn
ihm
der
neue
Versicherer
mitgeteilt
hat,
dass
die
betreffende
Person
bei
ihm
ohne
Unter brechung
des
Versicherungsschutzes
versichert
ist
(Art.
7
Abs.
5
KVG).
Eingeschränkt
wird
dieser
freie
Wechsel
unter
anderem
durch
Art.
64a
Abs.
6
KVG,
wonach
säumige
versicherte
Personen
den
Versicherer
solange
nicht
wechseln
können,
als
die
ausstehenden
Prämien,
Kostenbeteiligungen,
Verzugs zinsen
und
Betreibungskosten
nicht
vollständig
bezahlt
s ind.
E ine
Doppelver sicherung
ist
ausgeschlossen.
Das
Versicherungsverhältnis
beim
neuen
Versicherer
kann
erst
beginnen,
wenn
das
bisherige
endet
( BGE
130
V
448
E.
4 ). 4 . 3
Art.
64a
KVG
und
Art.
105a
ff.
der
Verordnung
über
die
Krankenversicherung
(KVV)
regeln
die
Folgen
des
Zahlungsverzuges
von
Prämien
und
Kostenbeteili gungen.
Nach
Art.
64a
KVG
hat
der
Versicherer
der
versicherten
Person,
welche
fällige
Prämien
oder
Kostenbeteiligungen
nicht
bezahlt,
nach
mindestens
einer
schrift lichen
Mahnung
eine
Zahlungsaufforderung
zuzustellen,
ihr
eine
Nachfrist
von
30
Tagen
einzuräumen
und
sie
auf
die
Folgen
des
Zahlungsverzuges
hinzuweisen
(Abs.
1).
Bezahlt
die
versicherte
Person
trotz
Zahlungsaufforderung
die
Prämien,
Kostenbeteiligungen
und
Verzugszinsen
nicht
innert
der
gesetzten
Frist,
so
muss
der
Versicherer
die
Betreibung
anheben
(Abs.
2).
Gestützt
auf
Art.
105b
KVV
muss
der
Versicherer
die
Zahlungsaufforderung
bei
Nichtbezahlung
von
Prämien
und
Kostenbeteiligungen
spätestens
drei
Monate
ab
deren
Fälligkeit
und
getrennt
von
allfälligen
anderen
Zahlungsausständen
zustellen
(Abs.
1).
Dabei
handelt
es
sich
in
Bezug
auf
die
darauffolgende
Betrei bung
nicht
um
eine
Verwirkungsfrist.
Dies
bedeutet,
dass
weder
der
Forderungs anspruch
des
Krankenversicherers
noch
dessen
Recht
auf
Durchsetzung
auf
dem
Wege
der
Betreibung
mit
Ablauf
dieser
Frist
gehemmt
werden
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_742/2011
vom
17.
November
2011
E.
5.2;
Bühler/Egle ,
Basler
Kommentar,
Krankenversicherungsgesetz,
Krankenversicherungsaufsichtsgesetz,
1.
Aufl. ,
Basel
2020 ,
Art.
64a
Rz.
46).
Verschuldet
die
versicherte
Person
Aufwendungen,
die
bei
rechtzeitiger
Zahlung
nicht
entstanden
wären,
so
kann
der
Versicherer
angemessene
Bearbeitungsgebühren
erheben,
sofern
er
in
seinen
allgemeinen
Bestimmungen
über
die
Rechte
und
Pflichten
der
versicherten
Person
eine
entsprechende
Regelung
vorsieht
(Abs.
2).
Der
Satz
für
Verzugszins
auf
fällige
Prämien
nach
Art.
26
Abs.
1
ATSG
beträgt
5
%
im
Jahr
(Art.
105a
KVV). 5.
E. 14 S.
3 ,
Urk.
15/1 ).
Damit
ist
der
Bestand
und
die
Höhe
der
im
weiteren
Verlauf
(vgl.
dazu
Einspracheentscheid
vom
5.
Dezember
2023,
Urk.
6/33;
Zahlungsbefehl
vom
1 6.
Januar
2024,
Urk.
6/34;
Verfügung
vom
1 9.
Januar
2024,
Urk.
6/35;
Einspracheentscheid
vom
9.
Juli
2024,
Urk.
2)
geltend
gemachten
Prämien
für
den
Monat
November
2021
von
Fr.
159.--
( Fr.
406.55
./.
Fr.
69.05
./.
Fr.
178.5 0
=
Fr.
159. -- )
sowie
für
den
Monat
Dezember
2021
von
Fr.
Fr.
337.50
( Fr.
406.55
./.
Fr.
69.05
=
Fr.
337.50 )
ausgewiesen.
Die
Beschwerdeführerin
hat
nicht
bestritten,
dass
sie
diese
Beträge
nicht
bezahlt
hat .
Dies
ergibt
sich
auch
aus
der
von
ihr
eingereichten
Übersicht
der
Kontotransaktionen
betreffend
d ie
Jahr e
2021
und
2022 ,
wo
bloss
10
Prämienzahlungen
vermerkt
sind
( Urk.
10/B.30 -3 2 ).
E. 19 Abs.
2
der
Allgemeine n
Versiche rungsbedingungen
für
die
Krankenpflege-
und
Taggeldversicherung
nach
KVG
der
Beschwerdegegnerin,
Ausgabe
vom
1.
Januar
2018
[AVB],
Urk.
6/2 ),
ist
die
Verzugszinsforderung
der
Beschwerdegegnerin
auf
die
jeweiligen
Prämienmonate
gerechtfertigt
und
in
der
geltend
gemachten
Höhe
von
Fr.
76.70
(bis
1 5.
Januar
2024 ;
vgl.
Urk.
2,
Urk.
6/34)
nicht
zu
beanstanden.
Auf
die
Geltendmachung
von
Verzugszinsen
für
die
ausstehenden
Kostenbeteiligungen
verzichtete
die
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
(vgl.
Urk.
6/34,
ferner
Urk.
6/25) ,
besteht
doch
rechtsprechungsgemäss
keine
gesetzliche
Grundlage
hierfür
(Urteil
des
Bundesgerichts
K
12/05
vom
1.
März
2006
E.
E. 21 Abs.
2
der
AVB
( Urk.
6/2)
haben
(vgl.
zur
zulässigen
Höhe
von
Mahnspesen
das
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_870/2015
vom
4.
Februar
2016
E.
4.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich KV.2024.00061 V. Kammer Sozialversicherungsrichter Kübler als Einzelrichter Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 8.
April
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen SWICA
Krankenversicherung
AG SWICA
Gesundheitsorganisation,
Rechtsdienst Römerstrasse
38,
8401
Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ,
geboren
1973,
war
ab
1.
Januar
2013
bei
der
SWICA
Krankenversicherung
AG
(nachfolgend:
Swica)
obligatorisch
krankenpflege - versichert
( Urk.
6/1).
Daneben
führte
sie
bei
der
Swica
unter
anderem
die
Zusatzversicherungen
Completa
Top,
Completa
Präventiva
und
Optima
( Urk.
6/1).
Am
2 7.
November
2020
kündigte
die
Versicherte
die
obligatorische
Grundversicherung
per
3 1.
Dezember
2020
( Urk.
6/5).
Die
Swica
bestätigte
mit
Schreiben
vom
4.
Dezember
2020
den
Erhalt
der
Kündigung
mit
dem
Vorbehalt,
dass
die se
gelte,
sofern
per
Kündigungsdatum
keine
Zahlungsausstände
bestünden
( Urk.
6/6).
Da
dies
dann
jedoch
der
Fall
war
(vgl.
Urk.
6/9),
akzeptierte
die
Swica
die
Kündigung
nicht.
Mit
Schreiben
vom
2 4.
Februar
2021
reaktivierte
sie
die
Grundversicherung
rückwirkend
per
1.
Januar
2021
( Urk.
6/12 ,
vgl.
auch
Urk.
6/10 ).
Darüber
informier t e
sie
auch
die
EGK
Grundversicherungen
AG ,
welcher
sich
die
Versicherte
zur
Durchführung
der
obligatorische n
Krankenpflegeversicherung
anschliessend
wollte
(vgl.
Urk.
6/13
S.
2).
Des
Weiteren
schloss
die
Swica
die
Versicherte
wegen
ausstehende r
Prämien
per
2 8.
Februar
2021
aus
den
Zusatzversicherungen
aus
( Urk.
6/13).
Mit
Schreiben
vom
1 3.
Oktober
2021
kündigte
die
Versicherte
die
obligatorische
Krankenpflegeversicherung
bei
der
Swica
per
3 1.
Dezember
2021,
welche
diese s
Mal
die
Kündigung
akzeptierte
( Urk.
6/15,
Urk.
6/17).
Mit
Schreiben
vom
1 3.
Dezember
2021
bzw.
1 8.
Januar
202 2
wies
die
Swica
die
Versicherte
darauf
hin,
dass
die
in
Rechnung
gestellten
Prämie n
für
den
Monat
November
2021
bzw.
den
Monat
Dezember
2021
in
der
Höhe
von
jeweils
Fr.
406.55
ausstehend
sei en
( Urk.
6/18 ,
Urk.
6/20;
vgl.
auch
Urk.
6/21 ).
Zudem
blieben
diverse
Kostenbeteiligung en
( jene
vom
9.
September
2021,
1 7.
November
2021,
1.
Dezember
2021,
2 2.
Dezember
2021,
2 6.
Dezember
2021,
2 9.
Dezember
2021,
3 1.
Dezember
2021,
9.
Januar
2022,
6.
März
2022,
1 6.
April
2022
und
2 4.
April
2022)
von
insgesamt
Fr.
431.25
unbezahlt
(vgl.
Urk.
6/22) ,
woran
die
Swica
die
Versicherte
am
7.
Juni
2022
erinnerte
( Urk.
6/23) .
Mit
Zahlungsaufforderung
vom
6.
Juli
2022
forderte
die
Swica
von
der
Versicherten
Fr.
1'299.30
(ausstehende
Prämien
von
Fr.
813.10,
ausstehende
Kostenbeteiligungen
von
Fr.
431.2 5
sowie
Verzugszins
und
Inkassogebühren;
Urk.
6/ 24).
Nach
unbenutztem
Ablauf
der
angesetzten
Zahlungsfrist
leitete
die
Swica
die
Betreibung
ein.
Gegen
den
Zahlungsbefehl
Nr.
«…»
des
Betreibungsamtes
Regensdorf
vom
2 5.
August
2022
über
Fr.
1' 369.25
(Prämien
Fr.
813.10
zuzüglich
5
%
Zins
seit
2 4.
November
2021 ,
Kostenbeteiligungen
Fr.
431.25,
Mahn-
und
Inkassokosten
Fr.
125.--
sowie
separate
Kosten
Zahlungsbefehl
Fr.
82.40 )
erhob
die
Versicherte
Rechtsvorschlag
( Urk.
6/25 ).
Mit
Verfügung
vom
2 4.
November
2022
verpflichtete
die
Swica
d ie
Versicherte
zur
Bezahlung
von
total
Fr.
1'492.35
unter
Aufhebung
des
Rechtsvorschlages
in
der
Betreibung
Nr.
«…»
des
Betreibungsamtes
Regensdorf
( Urk.
6/29),
wogegen
die
Versicherte
Einsprache
erhob
( Urk.
6/30).
Mit
Einspracheentscheid
vom
5.
Dezember
202 3
wies
die
Swica
die
Einsprache
ab.
Jedoch
erteilte
sich
die
Swica
keine
definitive
Rechtsöffnung
in
der
Betreibung
Nr.
«…» ,
w eil
der
Zahlungsbefehl
abgelaufen
war.
Die
Betreibungskosten
von
Fr.
82.40
wurden
abgeschrieben.
Gleichzeitig
w ies
die
Swica
darauf
hin,
dass
ohne
die
Zahlung
von
Fr.
1'093.35
bis
zum
5.
Januar
2024
erneut
Betreibung
eingeleitet
werde
( Urk.
6/33).
Da
die
Forderung
in
der
Folge
unbeglichen
blieb,
leitete
die
Swica
erneut
eine
Betreibung
ein.
Mit
Zahlungsbefehl
Nr.
«…»
des
Betreibungsamtes
Regensdorf
vom
1 6.
Januar
202 4
forderte
die
Swica
nunmehr
ausstehende
Prämien
für
die
Monate
November
2021
und
Dezember
2021
von
Fr.
496.50
nebst
Zins
seit
1 6.
Januar
2024,
ausstehende
Kostenbeteiligungen
von
Fr.
431.25,
Zins
von
Fr.
76.40,
Mahnspesen
von
Fr.
30.--,
Inkassogebühren
von
Fr.
95.--
sowie
Betreibungskosten
von
Fr.
74.--
( Urk.
6/34).
Mit
Verfügung
vom
1 9.
Januar
2024
beseitigte
die
Swica
den
erhobenen
Rechtsvorschlag
(vgl.
Urk.
6/34)
und
verpflichtete
die
Versicherte
zur
Bezahlung
von
total
Fr.
1'203.45
( Urk.
6/35).
Mit
Einspracheentscheid
vom
9.
Juli
2024
wies
die
Swica
d ie
dagegen
erhobene
Einsprache
vom
1 9.
Februar
2024
( Urk.
6/36)
ab
u nd
erteilte
in
der
Betreibung
Nr.
«…»
des
Betreibungsamtes
Regensdorf
definitive
Rechtsöffnung
im
Betrag
von
Fr.
1'203.45
( Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
die
Versicherte
mit
Eingabe
vom
2 4.
August
2024
Beschwerde
und
beantragte,
es
sei
die
Rechtsöffnung
aufzuheben ,
d ie
von
der
Swica
veranlassten
Betreibungen
seien
zu
löschen
und
es
sei
ihr
eine
Entschädigung
von
Fr.
10'000.--
für
d ie
von
ihr
erlittenen
materiellen
und
immateriellen
Sch ä d en
zuzusprechen
( Urk.
1).
Die
Swica
schloss
mit
Beschwerdeantwort
vom
3 0.
September
2024
auf
Abweisung
der
Beschwerde,
soweit
darauf
einzutreten
sei
( Urk.
5
S.
2).
Mit
Eingabe
vom
2 2.
Oktober
2024
liess
sich
die
Versicherte
nochmals
verlauten
( Urk.
9).
Auf
Aufforderung
des
Gerichts
mit
Verfügung
vom
2 3.
Januar
2025
( Urk.
12)
reichte
die
Swica
mit
Eingabe
vom
1 3.
Februar
2025
eine
ergänzende
Stellungnahme
ein
( Urk.
14).
Die
Versicherte
verzichtete
auf
eine
Stellungnahme
dazu
( Urk.
16,
Urk.
18,
Urk.
19). Der
Einzelrichter
zieht
in
Erwägung: 1.
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Be-schwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
( §
11
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
[GSVGer]). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
hielt
in
der
Begründung
des
angefochtenen
Einspracheentscheides
und
in
der
Beschwerdeantwort
zusammengefasst
fest,
d ie
Beschwerdeführer in
habe
trotz
korrekt
durchgeführtem
Mahnverfahren
di e
ausstehenden
Prämie n
und
ausstehenden
Kostenbeteiligungen
betreffend
die
Grundversicherung
nicht
beglichen,
weswegen
das
Zwangsvollstreckungs - verfahren
habe
eingeleitet
werden
müssen.
Die
Beschwerdeführer in
habe
den
Bestand
und
die
Rechnungsstellung
der
Prämien
für
die
Monate
November
2021
( Fr.
159.--)
und
Dezember
2021
(Fr.
337. )
sowie
der
Kostenbeteiligung en
(insgesamt
Fr.
431.25)
nicht
bestritten,
jedenfalls
nicht
in
genügend
substantiierter
Form.
Soweit
die
Beschwerdeführerin
geltend
mache,
dass
sie
die
obligatorische
Versicherung
bei
der
Swica
per
3 1.
Dezember
2020
gekündigt
habe,
sei
darauf
hinzuweisen,
dass
zu
diesem
Zeitpunkt
noch
Zahlungsausstände
bestanden
hätten ,
weshalb
sie,
die
Beschwerdegegnerin,
die
damalige
Kündigung
zu
Recht
nicht
akzeptiert
gehabt
habe
( Urk.
2,
Urk.
5). 2.2
Die
Beschwerde führerin
brachte
im
Wesentlichen
vor ,
di e
Beschwerdegegnerin
mache
zu
Unrecht
Forderungen
ihr
gegenüber
geltend.
Die
Betreibungen
seien
zu
Unrecht
erhoben
worden.
Die
Beschwerdegegnerin
habe
zu
Unrecht
die
Zusatzversicherungen
gekündigt.
Aufgrund
dieser
Kündigung
habe
sie
gewisse
medizinische
Leistungen
selber
bezahlen
müssen.
Auch
habe
die
Beschwerdegegnerin
zu
Unrecht
ihren
Versicherungswechsel
zur
EGK
Grundversicherungen
AG
nicht
akzeptiert.
Ihr
sei
die
Differenz
zwischen
den
höhe re n
Prämien
der
Swica
und
den
tieferen
Prämien
der
EGK
Grundversicherungen
AG
gutzuschreiben.
Zudem
seien
die
ihr
zustehenden
Prämienverbilligungen
nur
ungenügend
angerechnet
worden
( Urk.
1,
Urk.
9) .
3. 3.1
Im
verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren
sind
grundsätzlich
nur
Rechts verhältnisse
zu
überprüfen
beziehungsweise
zu
beurteilen,
zu
denen
die
zuständige
Verwaltungsbehörde
vorgängig
verbindlich
–
in
Form
einer
Ver fügung
beziehungsweise
eines
Einspracheentscheids
–
Stellung
genommen
hat.
Insoweit
bestimmt
die
Verfügung
beziehungsweise
der
Einspracheentscheid
den
beschwerdeweise
weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand.
Umgekehrt
fehlt
es
an
einem
Anfechtungsgegenstand
und
somit
an
einer
Sachurteilsvoraussetzung,
wenn
und
insoweit
keine
Verfügung
beziehungsweise
kein
Einspracheentscheid
ergangen
ist
(BGE
144
I
11
E.
4.3;
131
V
164
E.
2.1;
125
V
413
E.
1a). 3 .2
Mit
dem
angefochtenen
Einspracheentscheid
vom
9.
Juli
2024
(Urk.
2)
wurde
über
den
Anspruch
der
Beschwerdegegnerin
auf
Bezahlung
der
ausstehenden
KVG-Prämien
für
die
Monate
November
und
Dezember
2021
von
insgesamt
Fr.
496.50
( Fr.
159.--
+
Fr.
337.50) ,
der
Verzugszinsen
von
5
%
im
Betrag
Fr.
76.70 ,
der
ausstehende n
Kostenbeteiligungen
für
den
Zeitraum
vom
9.
September
2021
bis
2 4.
April
2022
von
insgesamt
Fr.
4 31.25
( Fr.
13.80
+
Fr.
55.90
+
Fr.
18.--
+
Fr.
124.55
+
Fr.
27.50
+
Fr.
51.80
+
Fr.
2.15
+
Fr.
16.95
+
Fr.
5.10
+
Fr.
77.95
+
Fr.
37.55) ,
der
Mahn-
und
Inkassospesen
von
insgesamt
Fr.
125.--
( Fr.
30.--
+
Fr.
95.--)
und
Betreibungskosten
von
Fr.
74.--
entschieden ;
gleichzeitig
wurde
der
in
der
Betreibung
Nr.
«…»
erhobene
Rechtsvorschlag
beseitigt
(Urk.
2). 3 .3
D er
versicherten
Person
steht
in
der
obligatorischen
Grundversicherung
gemäss
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
kein
Verrechnungsrecht
zu
(BGE
110
V
183
E.
3 ;
RKUV
2005
KV
343,
RKUV
2006
KV
379).
Bis
am
2 8.
Februar
2021
verfügte
die
Beschwerdeführerin
über
Zusatzversicherungen
bei
der
Beschwerdegegnerin
(vgl.
Urk.
6/13).
Soweit
sie
über
den
Anfechtungsgegenstand
hinaus
die
Zulässigkeit
der
Kündigung
der
Zusatzversicherungen
durch
die
Beschwerdegegnerin
in
Frage
stellt
und
Verrechnungsansprüche
aus
diesem
Vertragsverhältnis
geltend
macht
( Urk.
1,
Urk.
9),
ist
sie
nicht
zu
hören.
D ie
aus
Zusatzversicherungen
zur
sozialen
Krankenversicherung
herrührenden
Streitigkeiten
sind
zivil-
und
vermögensrechtlicher
Natur
(BGE
124
III
46
E.
1
und
232
E.
2b).
Streitigkeiten
aus
Zusatzversicherungen
zur
sozialen
Krankenversicherung
sind
im
Klageverfahren
zu
beurteilen
und
nicht
Gegenstand
des
vorliegenden
Beschwerdeverfahrens.
Au fgrund
de r
Ausführungen
der
Beschwerdeführerin
ist
unklar,
ob
sie
darüber
hinaus
auch
Verrechnungen
im
Rahmen
der
obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
geltend
macht
( Urk.
1,
Urk.
9).
Abgesehen
davon,
dass
ihr
kein
Verrechnungsecht
zusteht,
ist
gestützt
auf
die
Akten
keine
Gegenforderung
der
Beschwerdeführerin
ausgewiesen.
Insbesondere
lässt
sich
eine
solche
nicht
aus
der
von
ihr
eingereichten
Kostenzusammenstellung
ableiten
( Urk.
1,
Urk.
9 ,
vgl.
dazu
a u ch
Urk.
6/9 ).
Die
Beschwerdegegnerin
signalisierte
de mentsprechend
zu
keinem
Zeitpunkt
eine
Bereitschaft,
eine
Tilgung
ihrer
Forderung
durch
Verrechnung
zu
akzeptieren .
Des
Weiteren
steh t
die
von
der
Beschwerdeführerin
geltend
gemachte
Forderung
von
Fr.
10'000.--
wegen
angeblichen
materielle n
und
immaterielle n
Schäden
ebenfalls
in
keinem
Zu sammenhang
mit
dem
Anfechtungsgegenstand.
Insoweit
ist
auf
die
Beschwerde
nicht
einzutreten. 4. 4 .1
Gemäss
Art.
3
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Krankenversicherung
(KVG)
muss
sich
grundsätzlich
jede
Person
mit
Wohnsitz
in
der
Schweiz
innert
drei
Monaten
nach
der
Wohnsitznahme
oder
der
Geburt
in
der
Schweiz
für
Kranken pflege
versichern
lassen,
untersteht
also
dem
Krankenversicherungsobligatorium
nach
KVG. 4 .2
Nach
Art.
7
Abs.
1
KVG
kann
die
versicherte
Person
den
Versicherer
unter
Einhaltung
einer
dreimonatigen
Kündigungsfrist
auf
das
Ende
eines
Kalender semesters
wechseln.
Ein
Wechsel
des
Versicherers
darf
alsdann
nicht
dazu
führen,
dass
eine
Person
den
Versicherungsschutz
unterbrechen
kann.
Daher
endet
das
Versicherungsverhältnis
beim
bisherigen
Versicherer
erst,
wenn
ihm
der
neue
Versicherer
mitgeteilt
hat,
dass
die
betreffende
Person
bei
ihm
ohne
Unter brechung
des
Versicherungsschutzes
versichert
ist
(Art.
7
Abs.
5
KVG).
Eingeschränkt
wird
dieser
freie
Wechsel
unter
anderem
durch
Art.
64a
Abs.
6
KVG,
wonach
säumige
versicherte
Personen
den
Versicherer
solange
nicht
wechseln
können,
als
die
ausstehenden
Prämien,
Kostenbeteiligungen,
Verzugs zinsen
und
Betreibungskosten
nicht
vollständig
bezahlt
s ind.
E ine
Doppelver sicherung
ist
ausgeschlossen.
Das
Versicherungsverhältnis
beim
neuen
Versicherer
kann
erst
beginnen,
wenn
das
bisherige
endet
( BGE
130
V
448
E.
4 ). 4 . 3
Art.
64a
KVG
und
Art.
105a
ff.
der
Verordnung
über
die
Krankenversicherung
(KVV)
regeln
die
Folgen
des
Zahlungsverzuges
von
Prämien
und
Kostenbeteili gungen.
Nach
Art.
64a
KVG
hat
der
Versicherer
der
versicherten
Person,
welche
fällige
Prämien
oder
Kostenbeteiligungen
nicht
bezahlt,
nach
mindestens
einer
schrift lichen
Mahnung
eine
Zahlungsaufforderung
zuzustellen,
ihr
eine
Nachfrist
von
30
Tagen
einzuräumen
und
sie
auf
die
Folgen
des
Zahlungsverzuges
hinzuweisen
(Abs.
1).
Bezahlt
die
versicherte
Person
trotz
Zahlungsaufforderung
die
Prämien,
Kostenbeteiligungen
und
Verzugszinsen
nicht
innert
der
gesetzten
Frist,
so
muss
der
Versicherer
die
Betreibung
anheben
(Abs.
2).
Gestützt
auf
Art.
105b
KVV
muss
der
Versicherer
die
Zahlungsaufforderung
bei
Nichtbezahlung
von
Prämien
und
Kostenbeteiligungen
spätestens
drei
Monate
ab
deren
Fälligkeit
und
getrennt
von
allfälligen
anderen
Zahlungsausständen
zustellen
(Abs.
1).
Dabei
handelt
es
sich
in
Bezug
auf
die
darauffolgende
Betrei bung
nicht
um
eine
Verwirkungsfrist.
Dies
bedeutet,
dass
weder
der
Forderungs anspruch
des
Krankenversicherers
noch
dessen
Recht
auf
Durchsetzung
auf
dem
Wege
der
Betreibung
mit
Ablauf
dieser
Frist
gehemmt
werden
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_742/2011
vom
17.
November
2011
E.
5.2;
Bühler/Egle ,
Basler
Kommentar,
Krankenversicherungsgesetz,
Krankenversicherungsaufsichtsgesetz,
1.
Aufl. ,
Basel
2020 ,
Art.
64a
Rz.
46).
Verschuldet
die
versicherte
Person
Aufwendungen,
die
bei
rechtzeitiger
Zahlung
nicht
entstanden
wären,
so
kann
der
Versicherer
angemessene
Bearbeitungsgebühren
erheben,
sofern
er
in
seinen
allgemeinen
Bestimmungen
über
die
Rechte
und
Pflichten
der
versicherten
Person
eine
entsprechende
Regelung
vorsieht
(Abs.
2).
Der
Satz
für
Verzugszins
auf
fällige
Prämien
nach
Art.
26
Abs.
1
ATSG
beträgt
5
%
im
Jahr
(Art.
105a
KVV). 5. 5.1
Die
Beschwerdeführerin
kündigte
die
obligatorische
Krankenpflegeversicherung
bei
der
Beschwerdegegnerin
ein
erstes
Mal
per
3 1.
Dezember
2020
( Urk.
6/5).
Da
säumige
versicherte
Personen
den
Versicherer
solange
nicht
wechseln
können,
als
die
ausstehenden
Prämien,
Kostenbeteiligungen,
Verzugszinsen
und
Betreibungskosten
nicht
vollständig
bezahlt
sind
( Art.
64a
Abs.
2,
vgl.
E.
4.2
hiervor),
und
im
Falle
der
Beschwerdeführerin
per
Kündigungsdatum
solche
bestande n
(vgl.
Urk.
6/9) ,
ist
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin
die
erste
Kündigung
der
Beschwerdeführerin
nicht
akzeptierte.
Eine
Doppelversicherung
ist
ausgeschlossen.
Der
Versicherungsabschluss
bei
der
EGK
Grundversicherung
AG
per
1.
Januar
2021
war
somit
nicht
von
Bestand.
Es
besteht
daher
keine
Grundlage
dafür,
im
vorliegenden
Fall
die
tieferen
Prämien
der
EGK
Grundversicherung
AG
in
irgendeiner
Form
zu
berücksichtigen. 5.2
Gemäss
der
Police
vo n
Oktober
2020
betrug
die
monatliche
Prämie
im
Jahr
2021
Fr.
41 3 .80
(bei
einer
Franchise
von
Fr.
300.--) ,
Fr.
406.55
nach
Abzug
von
Fr.
7.25
an
rückvergüteten
Umweltabgaben
( Urk.
6/1).
Der
Beschwerdeführerin
wurden
für
die
Monate
November
und
Dezember
202 1
ursprünglich
Prämie n
von
je
Fr.
406.5 5
in
Rechnung
gestellt
(Rechnungen
vom
2 4.
September
2021
und
1 2.
November
2021;
Urk.
6/14,
Urk.
6/16).
Diese
Beträge
mahnte
( Urk.
6/18,
Urk.
6/20,
Urk.
6/21)
und
betrieb
die
Beschwerdegegnerin
(vgl.
dazu
den
Zahlungsbefehl
vom
2 5.
August
2022,
Urk.
6/25,
sowie
die
Verfügung
vom
2 4.
November
2022,
Urk.
6/29).
Im
Mai
2023
wurde
der
Beschwerdegegnerin
vom
Kanton
die
der
Beschwerdeführerin
zustehende
Prämienverbilligung
für
das
Jahr
2021
von
insgesamt
Fr.
316.60
ausbezahlt.
Für
die
Monate
November
und
Dezember
2021
belief
sich
die
Prämienverbilligung
auf
je
Fr.
69.05
(vgl.
Urk.
14
S.
3 ,
Urk.
15/1 ).
Da
die
Prämien
für
die
Monate
Januar
bis
Oktober
2021
bereits
beglichen
waren,
die
Prämienverbilligung en
jedoch
das
ganze
Jahr
besch l ägt ,
ergab
sich
ein
Überschuss
von
Fr.
178. 5 0.
Dieser
wurde
von
der
Monatsprämie
November
20 21
abgezogen
(vgl.
dazu
Urk.
14
S.
3 ,
Urk.
15/1 ).
Damit
ist
der
Bestand
und
die
Höhe
der
im
weiteren
Verlauf
(vgl.
dazu
Einspracheentscheid
vom
5.
Dezember
2023,
Urk.
6/33;
Zahlungsbefehl
vom
1 6.
Januar
2024,
Urk.
6/34;
Verfügung
vom
1 9.
Januar
2024,
Urk.
6/35;
Einspracheentscheid
vom
9.
Juli
2024,
Urk.
2)
geltend
gemachten
Prämien
für
den
Monat
November
2021
von
Fr.
159.--
( Fr.
406.55
./.
Fr.
69.05
./.
Fr.
178.5 0
=
Fr.
159. -- )
sowie
für
den
Monat
Dezember
2021
von
Fr.
Fr.
337.50
( Fr.
406.55
./.
Fr.
69.05
=
Fr.
337.50 )
ausgewiesen.
Die
Beschwerdeführerin
hat
nicht
bestritten,
dass
sie
diese
Beträge
nicht
bezahlt
hat .
Dies
ergibt
sich
auch
aus
der
von
ihr
eingereichten
Übersicht
der
Kontotransaktionen
betreffend
d ie
Jahr e
2021
und
2022 ,
wo
bloss
10
Prämienzahlungen
vermerkt
sind
( Urk.
10/B.30 -3 2 ). 5.3
Die
Beschwerdegegnerin
fordert
von
der
Beschwerdeführerin
ausstehende
Kostenbeteiligungen
von
Fr.
431.25
( Fr.
13.80
[ Leistungsabrechnung
vom
9.
September
2021 ]
+
Fr.
55.90
[ Leistungsabrechnung
vom
1 7.
November
2021 ]
+
Fr.
18.--
[ Leistungsabrechnung
vom
1.
Dezember
202 1]
+
Fr.
124.55
[ Leistungsabrechnung
vom
2 2.
Dezember
2021 ]
+
Fr.
27.50
[ Leistungsabrechnung
vom
2 6.
Dezember
2021 ]
+
Fr.
51.80
[ Leistungsabrechnung
vom
2 9.
Dezember
2021 ]
+
Fr.
2.15
[ Leistungsabrechnung
vom
3 1.
Dezember
2021 ]
+
Fr.
16.95
[ Leistungsabrechnung
vom
9.
Januar
2022 ]
+
Fr.
5.10
[ Leistungsabrechnung
vom
6.
März
2022 ]
+
Fr.
77.95
[ Leistungsabrechnung
vom
1 6.
April
2022 ]
+
Fr.
37.55
[ Leistungsabrechnung
vom
2 4.
April
2022 ] ) .
Sämtliche
Leistungsabrechnungen
betreffen
Behandlungen
aus
dem
Jahr
2021
( Urk.
6/23)
und
sind
mithin
in
diesem
Jahr
zu
berücksichtigen,
denn
m assg ebend
für
die
Erhebung
der
Franchise
und
des
Selbstbehaltes
ist
das
Behandlungsdatum
im
Sinne
des
effektiven
Bezuges
der
Leistung
( Art.
103
Abs.
3
KVV) .
Die
Beschwerdeführerin
bestritt
die
Forderung
von
Fr.
431.25
weder
in
masslicher
Hinsicht,
noch
machte
sie
geltend,
s ie
(zwischenzeitlich)
bezahlt
zu
haben.
Hierfür
bestehen
denn
auch
keine
Anhaltspunkte .
Im
Gegenteil,
in
der
Übersicht
der
Kontotransaktionen
betreffend
die
Jahre
2021
und
2022
finden
sich
die
entsprechenden
Beträge
nicht
( Urk.
10/B.30-3 2 ). 5.4
Aus
den
Akten
ist
ersichtlich,
dass
die
Beschwerdegegnerin
die
Beschwerdeführerin
zunächst
je
Prämienrechnung
und
Kostenbeteiligungen
schriftlich
mahnte
( Mahnungen
vom
1 3.
Dezember
2021,
1 8.
Januar
2021
und
7.
Juni
2022;
Urk.
6/18,
Urk.
6/20,
Urk.
6/ 21,
Urk.
6/23;
wobei
die
Mahnung
vom
7.
Juni
2022
elektronisch
erfolgte,
was
rechtsgenügend
ist
[Urteil
des
Bundesgerichts
9C_597/2014
vom
1 0.
Dezember
2014
E.
4.3
f.])
und
sie
anschliessend
mit
de r
Zahlungsaufforderung
vom
6.
Juli
2022
unter
Gewährung
einer
Nachfrist
von
30
Tagen
auf
die
Säumnisfolgen
hinwies
( Urk.
6/24 ).
Mit
diesem
Vorgehen
entsprach
die
Beschwerdegegnerin
den
gesetzlichen
Anforderungen
an
das
Mahnverfahren
(vgl.
E.
4.3 ).
Folglich
sind
die
von
der
Beschwerdegegnerin
geltend
gemachten
Prämienforderungen
und
Kostenbeteiligungen
in
der
Höhe
von
insgesamt
Fr.
927.75
( Fr.
496.50
+
Fr.
431.25)
rechtsgenüglich
ausgewiesen
und
geschuldet. 5.5
Nach
Art.
26
Abs.
1
ATSG
sowie
Art.
105a
KVV
ist
auf
fälligen
Prämien
der
obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
ein
Verzugszins
von
5
%
geschuldet
(vgl.
E.
4.3
hiervor) .
Unter
Berücksichtigung,
dass
die
Prämien
im
Voraus
zu
bezahlen
sind
( Art.
90
KVV ;
vgl.
auch
Art.
19
Abs.
2
der
Allgemeine n
Versiche rungsbedingungen
für
die
Krankenpflege-
und
Taggeldversicherung
nach
KVG
der
Beschwerdegegnerin,
Ausgabe
vom
1.
Januar
2018
[AVB],
Urk.
6/2 ),
ist
die
Verzugszinsforderung
der
Beschwerdegegnerin
auf
die
jeweiligen
Prämienmonate
gerechtfertigt
und
in
der
geltend
gemachten
Höhe
von
Fr.
76.70
(bis
1 5.
Januar
2024 ;
vgl.
Urk.
2,
Urk.
6/34)
nicht
zu
beanstanden.
Auf
die
Geltendmachung
von
Verzugszinsen
für
die
ausstehenden
Kostenbeteiligungen
verzichtete
die
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
(vgl.
Urk.
6/34,
ferner
Urk.
6/25) ,
besteht
doch
rechtsprechungsgemäss
keine
gesetzliche
Grundlage
hierfür
(Urteil
des
Bundesgerichts
K
12/05
vom
1.
März
2006
E.
3.3
mit
Hinweis) . 5.6
Ebenso
wenig
zu
beanstanden
sind
die
von
der
Beschwerdegegnerin
mit
der
Betreibung
Nr.
«…»
geforderten
Mahn-
und
Inkassos pesen
im
Umfang
von
insgesamt
Fr.
1 25 .--
( Urk.
6/34 ),
welche
für
die
Bearbeitung
des
Inkassos
von
zwei
Monatsprämien
und
diversen
Kostenbeteiligungen
mittels
drei
Mahnungen
( Urk.
6/18,
Urk.
6/20,
Urk.
6/ 21,
Urk.
6/23)
und
einer
Zahlungsaufforderung
( Urk.
6/24 )
angemessen
erscheinen
und
ihre
rechtliche
Grundlage
in
Art.
105b
Abs.
2
KVV
(vgl.
E.
4.3
hiervor )
sowie
Art.
21
Abs.
2
der
AVB
( Urk.
6/2)
haben
(vgl.
zur
zulässigen
Höhe
von
Mahnspesen
das
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_870/2015
vom
4.
Februar
2016
E.
4.2). 5.7
Nach
dem
Gesagten
steht
fest,
dass
die
in
Betreibung
gesetzten
Prämien
für
die
Monate
November
und
Dezember
2021
von
insgesamt
Fr.
496.50,
Kostenbeteiligungen
von
Fr.
431.25 ,
Mahn-
und
Inkassospesen
im
Umfang
von
Fr.
125.--
und
Verzugszinsen
von
Fr.
76.70
geschuldet
sind .
Die
Betreibungskosten
von
Fr.
74.--
( Urk.
6/34)
sind
von
Gesetzes
wegen
geschuldet
( Art.
68
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
Schuldbetreibung
und
Konkurs,
SchKG)
und
sind
vom
Schuldner
bei
erfolgreicher
Betreibung
zusätzlich
zur
Forderung
zu
bezahlen.
Die
Beschwerdegegnerin
ist
berechtigt,
diese
Kosten
von
den
Zahlungen
de r
Beschwerdeführer in
vorab
zu
erheben
( Art.
68
Abs.
2
SchKG).
Sie
bilden
nicht
Gegenstand
des
Rechtsöffnungsverfahrens,
weshalb
dafür
keine
Rechtsöffnung
zu
erteilen
ist
(Urteil
des
Bundesgerichts
K
144/03
vom
1 8.
Juni
2004
E.
4.1 ;
vgl.
auch
BGE
144
III
360
E.
3.6.2 ).
Die
Rechtsöffnung
im
Betrag
von
Fr.
74.--
ist
daher
zu
Unrecht
erfolgt.
Die
Beschwerde
ist
folglich
teilweise
gutzuheissen ,
soweit
darauf
einzutreten
ist.
De r
Rechtsvorschlag
in
der
Betreibung
Nr.
«…»
des
Betreibungsamtes
Regensdorf
(Zahlungsbefehl
vom
1 6.
Januar
2024)
ist
im
Betrag
von
Fr.
1'129.45
(Prämien
von
insgesamt
Fr.
496.50,
Kostenbeteiligungen
von
Fr.
431.25,
Mahn-
und
Inkassospesen
von
Fr.
125.--
und
Verzugszinsen
von
Fr.
76.70)
auf zuheben. 6. 6.1
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 6.2
Im
sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren
darf
obsiegenden
Behörden
oder
mit
öffentlichrechtlichen
Aufgaben
betrauten
Organisationen
in
der
Regel
keine
Par tei entschädigung
zugesprochen
werden.
In
Anwendung
dieses
Grundsatzes
hat
das
Bundesgericht
der
Suva
und
den
privaten
UVG-Versicherern
sowie
–
von
Son derfällen
abgesehen
–
den
Krankenkassen
keine
Parteientschädigungen
zuge sprochen,
weil
sie
als
Organisationen
mit
öffentlichrechtlichen
Aufgaben
zu
qua li fizieren
sind
(vgl.
BGE
126
V
143
E.
4a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_780/2016
vom
2 4.
März
2017
E.
9.2,
je
mit
Hinweis).
Praxisgemäss
ist
der
Beschwerdegegnerin
daher
trotz
entsprechendem
Antrag
(Urk.
5
S.
2)
keine
Parteientschädigung
zuzusprechen. Der
Einzelrichter
erkennt: 1.
In
teilweiser
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
der
Einspracheentscheid
vom
9.
Juli
2024
in
Bezug
auf
die
Betreibungskosten
von
Fr.
74.--
aufgehoben.
Im
Übrigen
wird
die
Beschwerde
abgewiesen,
soweit
darauf
eingetreten
wird.
D er
Rechtsvorschlag
in
der
Betreibung
Nr.
«…»
des
Betreibungsamtes
Regensdorf
(Zahlungsbefehl
vom
1 6.
Januar
2024)
wird
im
Betrag
von
Fr.
1'129.45
( Prämien
von
insgesamt
Fr.
496.50,
Kostenbeteiligungen
von
Fr.
431.25,
Mahn-
und
Inkassospesen
von
Fr.
125.--
und
Verzugszinsen
von
Fr.
76.70 )
aufgehoben. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Der
Beschwerdegegnerin
wird
keine
Prozessentschädigung
zugesprochen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - SWICA
Krankenversicherung
AG
unter
Beilage
einer
Kopie
von
Urk.
18
und
Urk.
19 - Bundesamt
für
Gesundheit 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkun den
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber KüblerSonderegger