opencaselaw.ch

KV.2024.00061

Rechtsöffnung für ausstehende KVG-Prämien, Kostenbeteiligungen, Mahn- und Inkassogebühren, Verzugszinsen.

Zürich SozVersG · 2025-04-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ ,

geboren

1973,

war

ab

1.

Januar

2013

bei

der

SWICA

Krankenversicherung

AG

(nachfolgend:

Swica)

obligatorisch

krankenpflege - versichert

( Urk.

6/1).

Daneben

führte

sie

bei

der

Swica

unter

anderem

die

Zusatzversicherungen

Completa

Top,

Completa

Präventiva

und

Optima

( Urk.

6/1).

Am

2 7.

November

2020

kündigte

die

Versicherte

die

obligatorische

Grundversicherung

per

3 1.

Dezember

2020

( Urk.

6/5).

Die

Swica

bestätigte

mit

Schreiben

vom

4.

Dezember

2020

den

Erhalt

der

Kündigung

mit

dem

Vorbehalt,

dass

die se

gelte,

sofern

per

Kündigungsdatum

keine

Zahlungsausstände

bestünden

( Urk.

6/6).

Da

dies

dann

jedoch

der

Fall

war

(vgl.

Urk.

6/9),

akzeptierte

die

Swica

die

Kündigung

nicht.

Mit

Schreiben

vom

2 4.

Februar

2021

reaktivierte

sie

die

Grundversicherung

rückwirkend

per

1.

Januar

2021

( Urk.

6/12 ,

vgl.

auch

Urk.

6/10 ).

Darüber

informier t e

sie

auch

die

EGK

Grundversicherungen

AG ,

welcher

sich

die

Versicherte

zur

Durchführung

der

obligatorische n

Krankenpflegeversicherung

anschliessend

wollte

(vgl.

Urk.

6/13

S.

2).

Des

Weiteren

schloss

die

Swica

die

Versicherte

wegen

ausstehende r

Prämien

per

2 8.

Februar

2021

aus

den

Zusatzversicherungen

aus

( Urk.

6/13).

Mit

Schreiben

vom

1 3.

Oktober

2021

kündigte

die

Versicherte

die

obligatorische

Krankenpflegeversicherung

bei

der

Swica

per

3 1.

Dezember

2021,

welche

diese s

Mal

die

Kündigung

akzeptierte

( Urk.

6/15,

Urk.

6/17).

Mit

Schreiben

vom

1 3.

Dezember

2021

bzw.

1 8.

Januar

202 2

wies

die

Swica

die

Versicherte

darauf

hin,

dass

die

in

Rechnung

gestellten

Prämie n

für

den

Monat

November

2021

bzw.

den

Monat

Dezember

2021

in

der

Höhe

von

jeweils

Fr.

406.55

ausstehend

sei en

( Urk.

6/18 ,

Urk.

6/20;

vgl.

auch

Urk.

6/21 ).

Zudem

blieben

diverse

Kostenbeteiligung en

( jene

vom

9.

September

2021,

1 7.

November

2021,

1.

Dezember

2021,

2 2.

Dezember

2021,

2 6.

Dezember

2021,

2 9.

Dezember

2021,

3 1.

Dezember

2021,

9.

Januar

2022,

6.

März

2022,

1 6.

April

2022

und

2 4.

April

2022)

von

insgesamt

Fr.

431.25

unbezahlt

(vgl.

Urk.

6/22) ,

woran

die

Swica

die

Versicherte

am

7.

Juni

2022

erinnerte

( Urk.

6/23) .

Mit

Zahlungsaufforderung

vom

6.

Juli

2022

forderte

die

Swica

von

der

Versicherten

Fr.

1'299.30

(ausstehende

Prämien

von

Fr.

813.10,

ausstehende

Kostenbeteiligungen

von

Fr.

431.2 5

sowie

Verzugszins

und

Inkassogebühren;

Urk.

6/ 24).

Nach

unbenutztem

Ablauf

der

angesetzten

Zahlungsfrist

leitete

die

Swica

die

Betreibung

ein.

Gegen

den

Zahlungsbefehl

Nr.

«…»

des

Betreibungsamtes

Regensdorf

vom

2 5.

August

2022

über

Fr.

1' 369.25

(Prämien

Fr.

813.10

zuzüglich

5

%

Zins

seit

2 4.

November

2021 ,

Kostenbeteiligungen

Fr.

431.25,

Mahn-

und

Inkassokosten

Fr.

125.--

sowie

separate

Kosten

Zahlungsbefehl

Fr.

82.40 )

erhob

die

Versicherte

Rechtsvorschlag

( Urk.

6/25 ).

Mit

Verfügung

vom

2 4.

November

2022

verpflichtete

die

Swica

d ie

Versicherte

zur

Bezahlung

von

total

Fr.

1'492.35

unter

Aufhebung

des

Rechtsvorschlages

in

der

Betreibung

Nr.

«…»

des

Betreibungsamtes

Regensdorf

( Urk.

6/29),

wogegen

die

Versicherte

Einsprache

erhob

( Urk.

6/30).

Mit

Einspracheentscheid

vom

5.

Dezember

202 3

wies

die

Swica

die

Einsprache

ab.

Jedoch

erteilte

sich

die

Swica

keine

definitive

Rechtsöffnung

in

der

Betreibung

Nr.

«…» ,

w eil

der

Zahlungsbefehl

abgelaufen

war.

Die

Betreibungskosten

von

Fr.

82.40

wurden

abgeschrieben.

Gleichzeitig

w ies

die

Swica

darauf

hin,

dass

ohne

die

Zahlung

von

Fr.

1'093.35

bis

zum

5.

Januar

2024

erneut

Betreibung

eingeleitet

werde

( Urk.

6/33).

Da

die

Forderung

in

der

Folge

unbeglichen

blieb,

leitete

die

Swica

erneut

eine

Betreibung

ein.

Mit

Zahlungsbefehl

Nr.

«…»

des

Betreibungsamtes

Regensdorf

vom

1 6.

Januar

202 4

forderte

die

Swica

nunmehr

ausstehende

Prämien

für

die

Monate

November

2021

und

Dezember

2021

von

Fr.

496.50

nebst

Zins

seit

1 6.

Januar

2024,

ausstehende

Kostenbeteiligungen

von

Fr.

431.25,

Zins

von

Fr.

76.40,

Mahnspesen

von

Fr.

30.--,

Inkassogebühren

von

Fr.

95.--

sowie

Betreibungskosten

von

Fr.

74.--

( Urk.

6/34).

Mit

Verfügung

vom

1 9.

Januar

2024

beseitigte

die

Swica

den

erhobenen

Rechtsvorschlag

(vgl.

Urk.

6/34)

und

verpflichtete

die

Versicherte

zur

Bezahlung

von

total

Fr.

1'203.45

( Urk.

6/35).

Mit

Einspracheentscheid

vom

9.

Juli

2024

wies

die

Swica

d ie

dagegen

erhobene

Einsprache

vom

1 9.

Februar

2024

( Urk.

6/36)

ab

u nd

erteilte

in

der

Betreibung

Nr.

«…»

des

Betreibungsamtes

Regensdorf

definitive

Rechtsöffnung

im

Betrag

von

Fr.

1'203.45

( Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

die

Versicherte

mit

Eingabe

vom

2 4.

August

2024

Beschwerde

und

beantragte,

es

sei

die

Rechtsöffnung

aufzuheben ,

d ie

von

der

Swica

veranlassten

Betreibungen

seien

zu

löschen

und

es

sei

ihr

eine

Entschädigung

von

Fr.

10'000.--

für

d ie

von

ihr

erlittenen

materiellen

und

immateriellen

Sch ä d en

zuzusprechen

( Urk.

1).

Die

Swica

schloss

mit

Beschwerdeantwort

vom

3 0.

September

2024

auf

Abweisung

der

Beschwerde,

soweit

darauf

einzutreten

sei

( Urk.

5

S.

2).

Mit

Eingabe

vom

2 2.

Oktober

2024

liess

sich

die

Versicherte

nochmals

verlauten

( Urk.

9).

Auf

Aufforderung

des

Gerichts

mit

Verfügung

vom

2 3.

Januar

2025

( Urk.

12)

reichte

die

Swica

mit

Eingabe

vom

1 3.

Februar

2025

eine

ergänzende

Stellungnahme

ein

( Urk.

14).

Die

Versicherte

verzichtete

auf

eine

Stellungnahme

dazu

( Urk.

16,

Urk.

18,

Urk.

19). Der

Einzelrichter

zieht

in

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

[GSVGer]).

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

hielt

in

der

Begründung

des

angefochtenen

Einspracheentscheides

und

in

der

Beschwerdeantwort

zusammengefasst

fest,

d ie

Beschwerdeführer in

habe

trotz

korrekt

durchgeführtem

Mahnverfahren

di e

ausstehenden

Prämie n

und

ausstehenden

Kostenbeteiligungen

betreffend

die

Grundversicherung

nicht

beglichen,

weswegen

das

Zwangsvollstreckungs - verfahren

habe

eingeleitet

werden

müssen.

Die

Beschwerdeführer in

habe

den

Bestand

und

die

Rechnungsstellung

der

Prämien

für

die

Monate

November

2021

( Fr.

159.--)

und

Dezember

2021

(Fr.

337. )

sowie

der

Kostenbeteiligung en

(insgesamt

Fr.

431.25)

nicht

bestritten,

jedenfalls

nicht

in

genügend

substantiierter

Form.

Soweit

die

Beschwerdeführerin

geltend

mache,

dass

sie

die

obligatorische

Versicherung

bei

der

Swica

per

E. 2.2 Die

Beschwerde führerin

brachte

im

Wesentlichen

vor ,

di e

Beschwerdegegnerin

mache

zu

Unrecht

Forderungen

ihr

gegenüber

geltend.

Die

Betreibungen

seien

zu

Unrecht

erhoben

worden.

Die

Beschwerdegegnerin

habe

zu

Unrecht

die

Zusatzversicherungen

gekündigt.

Aufgrund

dieser

Kündigung

habe

sie

gewisse

medizinische

Leistungen

selber

bezahlen

müssen.

Auch

habe

die

Beschwerdegegnerin

zu

Unrecht

ihren

Versicherungswechsel

zur

EGK

Grundversicherungen

AG

nicht

akzeptiert.

Ihr

sei

die

Differenz

zwischen

den

höhe re n

Prämien

der

Swica

und

den

tieferen

Prämien

der

EGK

Grundversicherungen

AG

gutzuschreiben.

Zudem

seien

die

ihr

zustehenden

Prämienverbilligungen

nur

ungenügend

angerechnet

worden

( Urk.

1,

Urk.

9) .

E. 2.15 [ Leistungsabrechnung

vom

3 1.

Dezember

2021 ]

+

Fr.

16.95

[ Leistungsabrechnung

vom

9.

Januar

2022 ]

+

Fr.

E. 3 .2

Mit

dem

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

9.

Juli

2024

(Urk.

2)

wurde

über

den

Anspruch

der

Beschwerdegegnerin

auf

Bezahlung

der

ausstehenden

KVG-Prämien

für

die

Monate

November

und

Dezember

2021

von

insgesamt

Fr.

496.50

( Fr.

159.--

+

Fr.

337.50) ,

der

Verzugszinsen

von

E. 3.1 Im

verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren

sind

grundsätzlich

nur

Rechts verhältnisse

zu

überprüfen

beziehungsweise

zu

beurteilen,

zu

denen

die

zuständige

Verwaltungsbehörde

vorgängig

verbindlich

in

Form

einer

Ver fügung

beziehungsweise

eines

Einspracheentscheids

Stellung

genommen

hat.

Insoweit

bestimmt

die

Verfügung

beziehungsweise

der

Einspracheentscheid

den

beschwerdeweise

weiterziehbaren

Anfechtungsgegenstand.

Umgekehrt

fehlt

es

an

einem

Anfechtungsgegenstand

und

somit

an

einer

Sachurteilsvoraussetzung,

wenn

und

insoweit

keine

Verfügung

beziehungsweise

kein

Einspracheentscheid

ergangen

ist

(BGE

144

I

11

E.

4.3;

131

V

164

E.

2.1;

125

V

413

E.

1a).

E. 3.3 mit

Hinweis) .

E. 5 %

im

Betrag

Fr.

76.70 ,

der

ausstehende n

Kostenbeteiligungen

für

den

Zeitraum

vom

E. 5.1 Die

Beschwerdeführerin

kündigte

die

obligatorische

Krankenpflegeversicherung

bei

der

Beschwerdegegnerin

ein

erstes

Mal

per

3 1.

Dezember

2020

( Urk.

6/5).

Da

säumige

versicherte

Personen

den

Versicherer

solange

nicht

wechseln

können,

als

die

ausstehenden

Prämien,

Kostenbeteiligungen,

Verzugszinsen

und

Betreibungskosten

nicht

vollständig

bezahlt

sind

( Art.

64a

Abs.

2,

vgl.

E.

4.2

hiervor),

und

im

Falle

der

Beschwerdeführerin

per

Kündigungsdatum

solche

bestande n

(vgl.

Urk.

6/9) ,

ist

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin

die

erste

Kündigung

der

Beschwerdeführerin

nicht

akzeptierte.

Eine

Doppelversicherung

ist

ausgeschlossen.

Der

Versicherungsabschluss

bei

der

EGK

Grundversicherung

AG

per

1.

Januar

2021

war

somit

nicht

von

Bestand.

Es

besteht

daher

keine

Grundlage

dafür,

im

vorliegenden

Fall

die

tieferen

Prämien

der

EGK

Grundversicherung

AG

in

irgendeiner

Form

zu

berücksichtigen.

E. 5.2 Gemäss

der

Police

vo n

Oktober

2020

betrug

die

monatliche

Prämie

im

Jahr

2021

Fr.

41 3 .80

(bei

einer

Franchise

von

Fr.

300.--) ,

Fr.

406.55

nach

Abzug

von

Fr.

7.25

an

rückvergüteten

Umweltabgaben

( Urk.

6/1).

Der

Beschwerdeführerin

wurden

für

die

Monate

November

und

Dezember

202 1

ursprünglich

Prämie n

von

je

Fr.

406.5 5

in

Rechnung

gestellt

(Rechnungen

vom

2 4.

September

2021

und

1 2.

November

2021;

Urk.

6/14,

Urk.

6/16).

Diese

Beträge

mahnte

( Urk.

6/18,

Urk.

6/20,

Urk.

6/21)

und

betrieb

die

Beschwerdegegnerin

(vgl.

dazu

den

Zahlungsbefehl

vom

2 5.

August

2022,

Urk.

6/25,

sowie

die

Verfügung

vom

2 4.

November

2022,

Urk.

6/29).

Im

Mai

2023

wurde

der

Beschwerdegegnerin

vom

Kanton

die

der

Beschwerdeführerin

zustehende

Prämienverbilligung

für

das

Jahr

2021

von

insgesamt

Fr.

316.60

ausbezahlt.

Für

die

Monate

November

und

Dezember

2021

belief

sich

die

Prämienverbilligung

auf

je

Fr.

69.05

(vgl.

Urk.

E. 5.3 Die

Beschwerdegegnerin

fordert

von

der

Beschwerdeführerin

ausstehende

Kostenbeteiligungen

von

Fr.

431.25

( Fr.

13.80

[ Leistungsabrechnung

vom

9.

September

2021 ]

+

Fr.

55.90

[ Leistungsabrechnung

vom

1 7.

November

2021 ]

+

Fr.

18.--

[ Leistungsabrechnung

vom

1.

Dezember

202 1]

+

Fr.

124.55

[ Leistungsabrechnung

vom

2 2.

Dezember

2021 ]

+

Fr.

27.50

[ Leistungsabrechnung

vom

2 6.

Dezember

2021 ]

+

Fr.

51.80

[ Leistungsabrechnung

vom

2 9.

Dezember

2021 ]

+

Fr.

E. 5.4 Aus

den

Akten

ist

ersichtlich,

dass

die

Beschwerdegegnerin

die

Beschwerdeführerin

zunächst

je

Prämienrechnung

und

Kostenbeteiligungen

schriftlich

mahnte

( Mahnungen

vom

1 3.

Dezember

2021,

1 8.

Januar

2021

und

7.

Juni

2022;

Urk.

6/18,

Urk.

6/20,

Urk.

6/ 21,

Urk.

6/23;

wobei

die

Mahnung

vom

7.

Juni

2022

elektronisch

erfolgte,

was

rechtsgenügend

ist

[Urteil

des

Bundesgerichts

9C_597/2014

vom

1 0.

Dezember

2014

E.

4.3

f.])

und

sie

anschliessend

mit

de r

Zahlungsaufforderung

vom

6.

Juli

2022

unter

Gewährung

einer

Nachfrist

von

30

Tagen

auf

die

Säumnisfolgen

hinwies

( Urk.

6/24 ).

Mit

diesem

Vorgehen

entsprach

die

Beschwerdegegnerin

den

gesetzlichen

Anforderungen

an

das

Mahnverfahren

(vgl.

E.

4.3 ).

Folglich

sind

die

von

der

Beschwerdegegnerin

geltend

gemachten

Prämienforderungen

und

Kostenbeteiligungen

in

der

Höhe

von

insgesamt

Fr.

927.75

( Fr.

496.50

+

Fr.

431.25)

rechtsgenüglich

ausgewiesen

und

geschuldet.

E. 5.5 Nach

Art.

26

Abs.

1

ATSG

sowie

Art.

105a

KVV

ist

auf

fälligen

Prämien

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

ein

Verzugszins

von

5

%

geschuldet

(vgl.

E.

4.3

hiervor) .

Unter

Berücksichtigung,

dass

die

Prämien

im

Voraus

zu

bezahlen

sind

( Art.

90

KVV ;

vgl.

auch

Art.

E. 5.6 Ebenso

wenig

zu

beanstanden

sind

die

von

der

Beschwerdegegnerin

mit

der

Betreibung

Nr.

«…»

geforderten

Mahn-

und

Inkassos pesen

im

Umfang

von

insgesamt

Fr.

1 25 .--

( Urk.

6/34 ),

welche

für

die

Bearbeitung

des

Inkassos

von

zwei

Monatsprämien

und

diversen

Kostenbeteiligungen

mittels

drei

Mahnungen

( Urk.

6/18,

Urk.

6/20,

Urk.

6/ 21,

Urk.

6/23)

und

einer

Zahlungsaufforderung

( Urk.

6/24 )

angemessen

erscheinen

und

ihre

rechtliche

Grundlage

in

Art.

105b

Abs.

2

KVV

(vgl.

E.

4.3

hiervor )

sowie

Art.

E. 5.7 Nach

dem

Gesagten

steht

fest,

dass

die

in

Betreibung

gesetzten

Prämien

für

die

Monate

November

und

Dezember

2021

von

insgesamt

Fr.

496.50,

Kostenbeteiligungen

von

Fr.

431.25 ,

Mahn-

und

Inkassospesen

im

Umfang

von

Fr.

125.--

und

Verzugszinsen

von

Fr.

76.70

geschuldet

sind .

Die

Betreibungskosten

von

Fr.

74.--

( Urk.

6/34)

sind

von

Gesetzes

wegen

geschuldet

( Art.

68

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

Schuldbetreibung

und

Konkurs,

SchKG)

und

sind

vom

Schuldner

bei

erfolgreicher

Betreibung

zusätzlich

zur

Forderung

zu

bezahlen.

Die

Beschwerdegegnerin

ist

berechtigt,

diese

Kosten

von

den

Zahlungen

de r

Beschwerdeführer in

vorab

zu

erheben

( Art.

68

Abs.

2

SchKG).

Sie

bilden

nicht

Gegenstand

des

Rechtsöffnungsverfahrens,

weshalb

dafür

keine

Rechtsöffnung

zu

erteilen

ist

(Urteil

des

Bundesgerichts

K

144/03

vom

1 8.

Juni

2004

E.

4.1 ;

vgl.

auch

BGE

144

III

360

E.

3.6.2 ).

Die

Rechtsöffnung

im

Betrag

von

Fr.

74.--

ist

daher

zu

Unrecht

erfolgt.

Die

Beschwerde

ist

folglich

teilweise

gutzuheissen ,

soweit

darauf

einzutreten

ist.

De r

Rechtsvorschlag

in

der

Betreibung

Nr.

«…»

des

Betreibungsamtes

Regensdorf

(Zahlungsbefehl

vom

1 6.

Januar

2024)

ist

im

Betrag

von

Fr.

1'129.45

(Prämien

von

insgesamt

Fr.

496.50,

Kostenbeteiligungen

von

Fr.

431.25,

Mahn-

und

Inkassospesen

von

Fr.

125.--

und

Verzugszinsen

von

Fr.

76.70)

auf zuheben. 6. 6.1

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 6.2

Im

sozialversicherungsrechtlichen

Verfahren

darf

obsiegenden

Behörden

oder

mit

öffentlichrechtlichen

Aufgaben

betrauten

Organisationen

in

der

Regel

keine

Par tei entschädigung

zugesprochen

werden.

In

Anwendung

dieses

Grundsatzes

hat

das

Bundesgericht

der

Suva

und

den

privaten

UVG-Versicherern

sowie

von

Son derfällen

abgesehen

den

Krankenkassen

keine

Parteientschädigungen

zuge sprochen,

weil

sie

als

Organisationen

mit

öffentlichrechtlichen

Aufgaben

zu

qua li fizieren

sind

(vgl.

BGE

126

V

143

E.

4a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_780/2016

vom

2 4.

März

2017

E.

9.2,

je

mit

Hinweis).

Praxisgemäss

ist

der

Beschwerdegegnerin

daher

trotz

entsprechendem

Antrag

(Urk.

5

S.

2)

keine

Parteientschädigung

zuzusprechen. Der

Einzelrichter

erkennt: 1.

In

teilweiser

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

der

Einspracheentscheid

vom

9.

Juli

2024

in

Bezug

auf

die

Betreibungskosten

von

Fr.

74.--

aufgehoben.

Im

Übrigen

wird

die

Beschwerde

abgewiesen,

soweit

darauf

eingetreten

wird.

D er

Rechtsvorschlag

in

der

Betreibung

Nr.

«…»

des

Betreibungsamtes

Regensdorf

(Zahlungsbefehl

vom

1 6.

Januar

2024)

wird

im

Betrag

von

Fr.

1'129.45

( Prämien

von

insgesamt

Fr.

496.50,

Kostenbeteiligungen

von

Fr.

431.25,

Mahn-

und

Inkassospesen

von

Fr.

125.--

und

Verzugszinsen

von

Fr.

76.70 )

aufgehoben. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Der

Beschwerdegegnerin

wird

keine

Prozessentschädigung

zugesprochen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - SWICA

Krankenversicherung

AG

unter

Beilage

einer

Kopie

von

Urk.

18

und

Urk.

19 - Bundesamt

für

Gesundheit 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkun den

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber KüblerSonderegger

E. 5.10 [ Leistungsabrechnung

vom

6.

März

2022 ]

+

Fr.

77.95

[ Leistungsabrechnung

vom

1 6.

April

2022 ]

+

Fr.

37.55

[ Leistungsabrechnung

vom

2 4.

April

2022 ] ) .

Sämtliche

Leistungsabrechnungen

betreffen

Behandlungen

aus

dem

Jahr

2021

( Urk.

6/23)

und

sind

mithin

in

diesem

Jahr

zu

berücksichtigen,

denn

m assg ebend

für

die

Erhebung

der

Franchise

und

des

Selbstbehaltes

ist

das

Behandlungsdatum

im

Sinne

des

effektiven

Bezuges

der

Leistung

( Art.

103

Abs.

3

KVV) .

Die

Beschwerdeführerin

bestritt

die

Forderung

von

Fr.

431.25

weder

in

masslicher

Hinsicht,

noch

machte

sie

geltend,

s ie

(zwischenzeitlich)

bezahlt

zu

haben.

Hierfür

bestehen

denn

auch

keine

Anhaltspunkte .

Im

Gegenteil,

in

der

Übersicht

der

Kontotransaktionen

betreffend

die

Jahre

2021

und

2022

finden

sich

die

entsprechenden

Beträge

nicht

( Urk.

10/B.30-3 2 ).

E. 9 ,

vgl.

dazu

a u ch

Urk.

6/9 ).

Die

Beschwerdegegnerin

signalisierte

de mentsprechend

zu

keinem

Zeitpunkt

eine

Bereitschaft,

eine

Tilgung

ihrer

Forderung

durch

Verrechnung

zu

akzeptieren .

Des

Weiteren

steh t

die

von

der

Beschwerdeführerin

geltend

gemachte

Forderung

von

Fr.

10'000.--

wegen

angeblichen

materielle n

und

immaterielle n

Schäden

ebenfalls

in

keinem

Zu sammenhang

mit

dem

Anfechtungsgegenstand.

Insoweit

ist

auf

die

Beschwerde

nicht

einzutreten. 4. 4 .1

Gemäss

Art.

3

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Krankenversicherung

(KVG)

muss

sich

grundsätzlich

jede

Person

mit

Wohnsitz

in

der

Schweiz

innert

drei

Monaten

nach

der

Wohnsitznahme

oder

der

Geburt

in

der

Schweiz

für

Kranken pflege

versichern

lassen,

untersteht

also

dem

Krankenversicherungsobligatorium

nach

KVG. 4 .2

Nach

Art.

7

Abs.

1

KVG

kann

die

versicherte

Person

den

Versicherer

unter

Einhaltung

einer

dreimonatigen

Kündigungsfrist

auf

das

Ende

eines

Kalender semesters

wechseln.

Ein

Wechsel

des

Versicherers

darf

alsdann

nicht

dazu

führen,

dass

eine

Person

den

Versicherungsschutz

unterbrechen

kann.

Daher

endet

das

Versicherungsverhältnis

beim

bisherigen

Versicherer

erst,

wenn

ihm

der

neue

Versicherer

mitgeteilt

hat,

dass

die

betreffende

Person

bei

ihm

ohne

Unter brechung

des

Versicherungsschutzes

versichert

ist

(Art.

7

Abs.

5

KVG).

Eingeschränkt

wird

dieser

freie

Wechsel

unter

anderem

durch

Art.

64a

Abs.

6

KVG,

wonach

säumige

versicherte

Personen

den

Versicherer

solange

nicht

wechseln

können,

als

die

ausstehenden

Prämien,

Kostenbeteiligungen,

Verzugs zinsen

und

Betreibungskosten

nicht

vollständig

bezahlt

s ind.

E ine

Doppelver sicherung

ist

ausgeschlossen.

Das

Versicherungsverhältnis

beim

neuen

Versicherer

kann

erst

beginnen,

wenn

das

bisherige

endet

( BGE

130

V

448

E.

4 ). 4 . 3

Art.

64a

KVG

und

Art.

105a

ff.

der

Verordnung

über

die

Krankenversicherung

(KVV)

regeln

die

Folgen

des

Zahlungsverzuges

von

Prämien

und

Kostenbeteili gungen.

Nach

Art.

64a

KVG

hat

der

Versicherer

der

versicherten

Person,

welche

fällige

Prämien

oder

Kostenbeteiligungen

nicht

bezahlt,

nach

mindestens

einer

schrift lichen

Mahnung

eine

Zahlungsaufforderung

zuzustellen,

ihr

eine

Nachfrist

von

30

Tagen

einzuräumen

und

sie

auf

die

Folgen

des

Zahlungsverzuges

hinzuweisen

(Abs.

1).

Bezahlt

die

versicherte

Person

trotz

Zahlungsaufforderung

die

Prämien,

Kostenbeteiligungen

und

Verzugszinsen

nicht

innert

der

gesetzten

Frist,

so

muss

der

Versicherer

die

Betreibung

anheben

(Abs.

2).

Gestützt

auf

Art.

105b

KVV

muss

der

Versicherer

die

Zahlungsaufforderung

bei

Nichtbezahlung

von

Prämien

und

Kostenbeteiligungen

spätestens

drei

Monate

ab

deren

Fälligkeit

und

getrennt

von

allfälligen

anderen

Zahlungsausständen

zustellen

(Abs.

1).

Dabei

handelt

es

sich

in

Bezug

auf

die

darauffolgende

Betrei bung

nicht

um

eine

Verwirkungsfrist.

Dies

bedeutet,

dass

weder

der

Forderungs anspruch

des

Krankenversicherers

noch

dessen

Recht

auf

Durchsetzung

auf

dem

Wege

der

Betreibung

mit

Ablauf

dieser

Frist

gehemmt

werden

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_742/2011

vom

17.

November

2011

E.

5.2;

Bühler/Egle ,

Basler

Kommentar,

Krankenversicherungsgesetz,

Krankenversicherungsaufsichtsgesetz,

1.

Aufl. ,

Basel

2020 ,

Art.

64a

Rz.

46).

Verschuldet

die

versicherte

Person

Aufwendungen,

die

bei

rechtzeitiger

Zahlung

nicht

entstanden

wären,

so

kann

der

Versicherer

angemessene

Bearbeitungsgebühren

erheben,

sofern

er

in

seinen

allgemeinen

Bestimmungen

über

die

Rechte

und

Pflichten

der

versicherten

Person

eine

entsprechende

Regelung

vorsieht

(Abs.

2).

Der

Satz

für

Verzugszins

auf

fällige

Prämien

nach

Art.

26

Abs.

1

ATSG

beträgt

5

%

im

Jahr

(Art.

105a

KVV). 5.

E. 14 S.

3 ,

Urk.

15/1 ).

Damit

ist

der

Bestand

und

die

Höhe

der

im

weiteren

Verlauf

(vgl.

dazu

Einspracheentscheid

vom

5.

Dezember

2023,

Urk.

6/33;

Zahlungsbefehl

vom

1 6.

Januar

2024,

Urk.

6/34;

Verfügung

vom

1 9.

Januar

2024,

Urk.

6/35;

Einspracheentscheid

vom

9.

Juli

2024,

Urk.

2)

geltend

gemachten

Prämien

für

den

Monat

November

2021

von

Fr.

159.--

( Fr.

406.55

./.

Fr.

69.05

./.

Fr.

178.5 0

=

Fr.

159. -- )

sowie

für

den

Monat

Dezember

2021

von

Fr.

Fr.

337.50

( Fr.

406.55

./.

Fr.

69.05

=

Fr.

337.50 )

ausgewiesen.

Die

Beschwerdeführerin

hat

nicht

bestritten,

dass

sie

diese

Beträge

nicht

bezahlt

hat .

Dies

ergibt

sich

auch

aus

der

von

ihr

eingereichten

Übersicht

der

Kontotransaktionen

betreffend

d ie

Jahr e

2021

und

2022 ,

wo

bloss

10

Prämienzahlungen

vermerkt

sind

( Urk.

10/B.30 -3 2 ).

E. 19 Abs.

2

der

Allgemeine n

Versiche rungsbedingungen

für

die

Krankenpflege-

und

Taggeldversicherung

nach

KVG

der

Beschwerdegegnerin,

Ausgabe

vom

1.

Januar

2018

[AVB],

Urk.

6/2 ),

ist

die

Verzugszinsforderung

der

Beschwerdegegnerin

auf

die

jeweiligen

Prämienmonate

gerechtfertigt

und

in

der

geltend

gemachten

Höhe

von

Fr.

76.70

(bis

1 5.

Januar

2024 ;

vgl.

Urk.

2,

Urk.

6/34)

nicht

zu

beanstanden.

Auf

die

Geltendmachung

von

Verzugszinsen

für

die

ausstehenden

Kostenbeteiligungen

verzichtete

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

(vgl.

Urk.

6/34,

ferner

Urk.

6/25) ,

besteht

doch

rechtsprechungsgemäss

keine

gesetzliche

Grundlage

hierfür

(Urteil

des

Bundesgerichts

K

12/05

vom

1.

März

2006

E.

E. 21 Abs.

2

der

AVB

( Urk.

6/2)

haben

(vgl.

zur

zulässigen

Höhe

von

Mahnspesen

das

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_870/2015

vom

4.

Februar

2016

E.

4.2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich KV.2024.00061 V. Kammer Sozialversicherungsrichter Kübler als Einzelrichter Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 8.

April

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen SWICA

Krankenversicherung

AG SWICA

Gesundheitsorganisation,

Rechtsdienst Römerstrasse

38,

8401

Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ,

geboren

1973,

war

ab

1.

Januar

2013

bei

der

SWICA

Krankenversicherung

AG

(nachfolgend:

Swica)

obligatorisch

krankenpflege - versichert

( Urk.

6/1).

Daneben

führte

sie

bei

der

Swica

unter

anderem

die

Zusatzversicherungen

Completa

Top,

Completa

Präventiva

und

Optima

( Urk.

6/1).

Am

2 7.

November

2020

kündigte

die

Versicherte

die

obligatorische

Grundversicherung

per

3 1.

Dezember

2020

( Urk.

6/5).

Die

Swica

bestätigte

mit

Schreiben

vom

4.

Dezember

2020

den

Erhalt

der

Kündigung

mit

dem

Vorbehalt,

dass

die se

gelte,

sofern

per

Kündigungsdatum

keine

Zahlungsausstände

bestünden

( Urk.

6/6).

Da

dies

dann

jedoch

der

Fall

war

(vgl.

Urk.

6/9),

akzeptierte

die

Swica

die

Kündigung

nicht.

Mit

Schreiben

vom

2 4.

Februar

2021

reaktivierte

sie

die

Grundversicherung

rückwirkend

per

1.

Januar

2021

( Urk.

6/12 ,

vgl.

auch

Urk.

6/10 ).

Darüber

informier t e

sie

auch

die

EGK

Grundversicherungen

AG ,

welcher

sich

die

Versicherte

zur

Durchführung

der

obligatorische n

Krankenpflegeversicherung

anschliessend

wollte

(vgl.

Urk.

6/13

S.

2).

Des

Weiteren

schloss

die

Swica

die

Versicherte

wegen

ausstehende r

Prämien

per

2 8.

Februar

2021

aus

den

Zusatzversicherungen

aus

( Urk.

6/13).

Mit

Schreiben

vom

1 3.

Oktober

2021

kündigte

die

Versicherte

die

obligatorische

Krankenpflegeversicherung

bei

der

Swica

per

3 1.

Dezember

2021,

welche

diese s

Mal

die

Kündigung

akzeptierte

( Urk.

6/15,

Urk.

6/17).

Mit

Schreiben

vom

1 3.

Dezember

2021

bzw.

1 8.

Januar

202 2

wies

die

Swica

die

Versicherte

darauf

hin,

dass

die

in

Rechnung

gestellten

Prämie n

für

den

Monat

November

2021

bzw.

den

Monat

Dezember

2021

in

der

Höhe

von

jeweils

Fr.

406.55

ausstehend

sei en

( Urk.

6/18 ,

Urk.

6/20;

vgl.

auch

Urk.

6/21 ).

Zudem

blieben

diverse

Kostenbeteiligung en

( jene

vom

9.

September

2021,

1 7.

November

2021,

1.

Dezember

2021,

2 2.

Dezember

2021,

2 6.

Dezember

2021,

2 9.

Dezember

2021,

3 1.

Dezember

2021,

9.

Januar

2022,

6.

März

2022,

1 6.

April

2022

und

2 4.

April

2022)

von

insgesamt

Fr.

431.25

unbezahlt

(vgl.

Urk.

6/22) ,

woran

die

Swica

die

Versicherte

am

7.

Juni

2022

erinnerte

( Urk.

6/23) .

Mit

Zahlungsaufforderung

vom

6.

Juli

2022

forderte

die

Swica

von

der

Versicherten

Fr.

1'299.30

(ausstehende

Prämien

von

Fr.

813.10,

ausstehende

Kostenbeteiligungen

von

Fr.

431.2 5

sowie

Verzugszins

und

Inkassogebühren;

Urk.

6/ 24).

Nach

unbenutztem

Ablauf

der

angesetzten

Zahlungsfrist

leitete

die

Swica

die

Betreibung

ein.

Gegen

den

Zahlungsbefehl

Nr.

«…»

des

Betreibungsamtes

Regensdorf

vom

2 5.

August

2022

über

Fr.

1' 369.25

(Prämien

Fr.

813.10

zuzüglich

5

%

Zins

seit

2 4.

November

2021 ,

Kostenbeteiligungen

Fr.

431.25,

Mahn-

und

Inkassokosten

Fr.

125.--

sowie

separate

Kosten

Zahlungsbefehl

Fr.

82.40 )

erhob

die

Versicherte

Rechtsvorschlag

( Urk.

6/25 ).

Mit

Verfügung

vom

2 4.

November

2022

verpflichtete

die

Swica

d ie

Versicherte

zur

Bezahlung

von

total

Fr.

1'492.35

unter

Aufhebung

des

Rechtsvorschlages

in

der

Betreibung

Nr.

«…»

des

Betreibungsamtes

Regensdorf

( Urk.

6/29),

wogegen

die

Versicherte

Einsprache

erhob

( Urk.

6/30).

Mit

Einspracheentscheid

vom

5.

Dezember

202 3

wies

die

Swica

die

Einsprache

ab.

Jedoch

erteilte

sich

die

Swica

keine

definitive

Rechtsöffnung

in

der

Betreibung

Nr.

«…» ,

w eil

der

Zahlungsbefehl

abgelaufen

war.

Die

Betreibungskosten

von

Fr.

82.40

wurden

abgeschrieben.

Gleichzeitig

w ies

die

Swica

darauf

hin,

dass

ohne

die

Zahlung

von

Fr.

1'093.35

bis

zum

5.

Januar

2024

erneut

Betreibung

eingeleitet

werde

( Urk.

6/33).

Da

die

Forderung

in

der

Folge

unbeglichen

blieb,

leitete

die

Swica

erneut

eine

Betreibung

ein.

Mit

Zahlungsbefehl

Nr.

«…»

des

Betreibungsamtes

Regensdorf

vom

1 6.

Januar

202 4

forderte

die

Swica

nunmehr

ausstehende

Prämien

für

die

Monate

November

2021

und

Dezember

2021

von

Fr.

496.50

nebst

Zins

seit

1 6.

Januar

2024,

ausstehende

Kostenbeteiligungen

von

Fr.

431.25,

Zins

von

Fr.

76.40,

Mahnspesen

von

Fr.

30.--,

Inkassogebühren

von

Fr.

95.--

sowie

Betreibungskosten

von

Fr.

74.--

( Urk.

6/34).

Mit

Verfügung

vom

1 9.

Januar

2024

beseitigte

die

Swica

den

erhobenen

Rechtsvorschlag

(vgl.

Urk.

6/34)

und

verpflichtete

die

Versicherte

zur

Bezahlung

von

total

Fr.

1'203.45

( Urk.

6/35).

Mit

Einspracheentscheid

vom

9.

Juli

2024

wies

die

Swica

d ie

dagegen

erhobene

Einsprache

vom

1 9.

Februar

2024

( Urk.

6/36)

ab

u nd

erteilte

in

der

Betreibung

Nr.

«…»

des

Betreibungsamtes

Regensdorf

definitive

Rechtsöffnung

im

Betrag

von

Fr.

1'203.45

( Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

die

Versicherte

mit

Eingabe

vom

2 4.

August

2024

Beschwerde

und

beantragte,

es

sei

die

Rechtsöffnung

aufzuheben ,

d ie

von

der

Swica

veranlassten

Betreibungen

seien

zu

löschen

und

es

sei

ihr

eine

Entschädigung

von

Fr.

10'000.--

für

d ie

von

ihr

erlittenen

materiellen

und

immateriellen

Sch ä d en

zuzusprechen

( Urk.

1).

Die

Swica

schloss

mit

Beschwerdeantwort

vom

3 0.

September

2024

auf

Abweisung

der

Beschwerde,

soweit

darauf

einzutreten

sei

( Urk.

5

S.

2).

Mit

Eingabe

vom

2 2.

Oktober

2024

liess

sich

die

Versicherte

nochmals

verlauten

( Urk.

9).

Auf

Aufforderung

des

Gerichts

mit

Verfügung

vom

2 3.

Januar

2025

( Urk.

12)

reichte

die

Swica

mit

Eingabe

vom

1 3.

Februar

2025

eine

ergänzende

Stellungnahme

ein

( Urk.

14).

Die

Versicherte

verzichtete

auf

eine

Stellungnahme

dazu

( Urk.

16,

Urk.

18,

Urk.

19). Der

Einzelrichter

zieht

in

Erwägung: 1.

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Be-schwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

( §

11

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

[GSVGer]). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

hielt

in

der

Begründung

des

angefochtenen

Einspracheentscheides

und

in

der

Beschwerdeantwort

zusammengefasst

fest,

d ie

Beschwerdeführer in

habe

trotz

korrekt

durchgeführtem

Mahnverfahren

di e

ausstehenden

Prämie n

und

ausstehenden

Kostenbeteiligungen

betreffend

die

Grundversicherung

nicht

beglichen,

weswegen

das

Zwangsvollstreckungs - verfahren

habe

eingeleitet

werden

müssen.

Die

Beschwerdeführer in

habe

den

Bestand

und

die

Rechnungsstellung

der

Prämien

für

die

Monate

November

2021

( Fr.

159.--)

und

Dezember

2021

(Fr.

337. )

sowie

der

Kostenbeteiligung en

(insgesamt

Fr.

431.25)

nicht

bestritten,

jedenfalls

nicht

in

genügend

substantiierter

Form.

Soweit

die

Beschwerdeführerin

geltend

mache,

dass

sie

die

obligatorische

Versicherung

bei

der

Swica

per

3 1.

Dezember

2020

gekündigt

habe,

sei

darauf

hinzuweisen,

dass

zu

diesem

Zeitpunkt

noch

Zahlungsausstände

bestanden

hätten ,

weshalb

sie,

die

Beschwerdegegnerin,

die

damalige

Kündigung

zu

Recht

nicht

akzeptiert

gehabt

habe

( Urk.

2,

Urk.

5). 2.2

Die

Beschwerde führerin

brachte

im

Wesentlichen

vor ,

di e

Beschwerdegegnerin

mache

zu

Unrecht

Forderungen

ihr

gegenüber

geltend.

Die

Betreibungen

seien

zu

Unrecht

erhoben

worden.

Die

Beschwerdegegnerin

habe

zu

Unrecht

die

Zusatzversicherungen

gekündigt.

Aufgrund

dieser

Kündigung

habe

sie

gewisse

medizinische

Leistungen

selber

bezahlen

müssen.

Auch

habe

die

Beschwerdegegnerin

zu

Unrecht

ihren

Versicherungswechsel

zur

EGK

Grundversicherungen

AG

nicht

akzeptiert.

Ihr

sei

die

Differenz

zwischen

den

höhe re n

Prämien

der

Swica

und

den

tieferen

Prämien

der

EGK

Grundversicherungen

AG

gutzuschreiben.

Zudem

seien

die

ihr

zustehenden

Prämienverbilligungen

nur

ungenügend

angerechnet

worden

( Urk.

1,

Urk.

9) .

3. 3.1

Im

verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren

sind

grundsätzlich

nur

Rechts verhältnisse

zu

überprüfen

beziehungsweise

zu

beurteilen,

zu

denen

die

zuständige

Verwaltungsbehörde

vorgängig

verbindlich

in

Form

einer

Ver fügung

beziehungsweise

eines

Einspracheentscheids

Stellung

genommen

hat.

Insoweit

bestimmt

die

Verfügung

beziehungsweise

der

Einspracheentscheid

den

beschwerdeweise

weiterziehbaren

Anfechtungsgegenstand.

Umgekehrt

fehlt

es

an

einem

Anfechtungsgegenstand

und

somit

an

einer

Sachurteilsvoraussetzung,

wenn

und

insoweit

keine

Verfügung

beziehungsweise

kein

Einspracheentscheid

ergangen

ist

(BGE

144

I

11

E.

4.3;

131

V

164

E.

2.1;

125

V

413

E.

1a). 3 .2

Mit

dem

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

9.

Juli

2024

(Urk.

2)

wurde

über

den

Anspruch

der

Beschwerdegegnerin

auf

Bezahlung

der

ausstehenden

KVG-Prämien

für

die

Monate

November

und

Dezember

2021

von

insgesamt

Fr.

496.50

( Fr.

159.--

+

Fr.

337.50) ,

der

Verzugszinsen

von

5

%

im

Betrag

Fr.

76.70 ,

der

ausstehende n

Kostenbeteiligungen

für

den

Zeitraum

vom

9.

September

2021

bis

2 4.

April

2022

von

insgesamt

Fr.

4 31.25

( Fr.

13.80

+

Fr.

55.90

+

Fr.

18.--

+

Fr.

124.55

+

Fr.

27.50

+

Fr.

51.80

+

Fr.

2.15

+

Fr.

16.95

+

Fr.

5.10

+

Fr.

77.95

+

Fr.

37.55) ,

der

Mahn-

und

Inkassospesen

von

insgesamt

Fr.

125.--

( Fr.

30.--

+

Fr.

95.--)

und

Betreibungskosten

von

Fr.

74.--

entschieden ;

gleichzeitig

wurde

der

in

der

Betreibung

Nr.

«…»

erhobene

Rechtsvorschlag

beseitigt

(Urk.

2). 3 .3

D er

versicherten

Person

steht

in

der

obligatorischen

Grundversicherung

gemäss

höchstrichterlicher

Rechtsprechung

kein

Verrechnungsrecht

zu

(BGE

110

V

183

E.

3 ;

RKUV

2005

KV

343,

RKUV

2006

KV

379).

Bis

am

2 8.

Februar

2021

verfügte

die

Beschwerdeführerin

über

Zusatzversicherungen

bei

der

Beschwerdegegnerin

(vgl.

Urk.

6/13).

Soweit

sie

über

den

Anfechtungsgegenstand

hinaus

die

Zulässigkeit

der

Kündigung

der

Zusatzversicherungen

durch

die

Beschwerdegegnerin

in

Frage

stellt

und

Verrechnungsansprüche

aus

diesem

Vertragsverhältnis

geltend

macht

( Urk.

1,

Urk.

9),

ist

sie

nicht

zu

hören.

D ie

aus

Zusatzversicherungen

zur

sozialen

Krankenversicherung

herrührenden

Streitigkeiten

sind

zivil-

und

vermögensrechtlicher

Natur

(BGE

124

III

46

E.

1

und

232

E.

2b).

Streitigkeiten

aus

Zusatzversicherungen

zur

sozialen

Krankenversicherung

sind

im

Klageverfahren

zu

beurteilen

und

nicht

Gegenstand

des

vorliegenden

Beschwerdeverfahrens.

Au fgrund

de r

Ausführungen

der

Beschwerdeführerin

ist

unklar,

ob

sie

darüber

hinaus

auch

Verrechnungen

im

Rahmen

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

geltend

macht

( Urk.

1,

Urk.

9).

Abgesehen

davon,

dass

ihr

kein

Verrechnungsecht

zusteht,

ist

gestützt

auf

die

Akten

keine

Gegenforderung

der

Beschwerdeführerin

ausgewiesen.

Insbesondere

lässt

sich

eine

solche

nicht

aus

der

von

ihr

eingereichten

Kostenzusammenstellung

ableiten

( Urk.

1,

Urk.

9 ,

vgl.

dazu

a u ch

Urk.

6/9 ).

Die

Beschwerdegegnerin

signalisierte

de mentsprechend

zu

keinem

Zeitpunkt

eine

Bereitschaft,

eine

Tilgung

ihrer

Forderung

durch

Verrechnung

zu

akzeptieren .

Des

Weiteren

steh t

die

von

der

Beschwerdeführerin

geltend

gemachte

Forderung

von

Fr.

10'000.--

wegen

angeblichen

materielle n

und

immaterielle n

Schäden

ebenfalls

in

keinem

Zu sammenhang

mit

dem

Anfechtungsgegenstand.

Insoweit

ist

auf

die

Beschwerde

nicht

einzutreten. 4. 4 .1

Gemäss

Art.

3

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Krankenversicherung

(KVG)

muss

sich

grundsätzlich

jede

Person

mit

Wohnsitz

in

der

Schweiz

innert

drei

Monaten

nach

der

Wohnsitznahme

oder

der

Geburt

in

der

Schweiz

für

Kranken pflege

versichern

lassen,

untersteht

also

dem

Krankenversicherungsobligatorium

nach

KVG. 4 .2

Nach

Art.

7

Abs.

1

KVG

kann

die

versicherte

Person

den

Versicherer

unter

Einhaltung

einer

dreimonatigen

Kündigungsfrist

auf

das

Ende

eines

Kalender semesters

wechseln.

Ein

Wechsel

des

Versicherers

darf

alsdann

nicht

dazu

führen,

dass

eine

Person

den

Versicherungsschutz

unterbrechen

kann.

Daher

endet

das

Versicherungsverhältnis

beim

bisherigen

Versicherer

erst,

wenn

ihm

der

neue

Versicherer

mitgeteilt

hat,

dass

die

betreffende

Person

bei

ihm

ohne

Unter brechung

des

Versicherungsschutzes

versichert

ist

(Art.

7

Abs.

5

KVG).

Eingeschränkt

wird

dieser

freie

Wechsel

unter

anderem

durch

Art.

64a

Abs.

6

KVG,

wonach

säumige

versicherte

Personen

den

Versicherer

solange

nicht

wechseln

können,

als

die

ausstehenden

Prämien,

Kostenbeteiligungen,

Verzugs zinsen

und

Betreibungskosten

nicht

vollständig

bezahlt

s ind.

E ine

Doppelver sicherung

ist

ausgeschlossen.

Das

Versicherungsverhältnis

beim

neuen

Versicherer

kann

erst

beginnen,

wenn

das

bisherige

endet

( BGE

130

V

448

E.

4 ). 4 . 3

Art.

64a

KVG

und

Art.

105a

ff.

der

Verordnung

über

die

Krankenversicherung

(KVV)

regeln

die

Folgen

des

Zahlungsverzuges

von

Prämien

und

Kostenbeteili gungen.

Nach

Art.

64a

KVG

hat

der

Versicherer

der

versicherten

Person,

welche

fällige

Prämien

oder

Kostenbeteiligungen

nicht

bezahlt,

nach

mindestens

einer

schrift lichen

Mahnung

eine

Zahlungsaufforderung

zuzustellen,

ihr

eine

Nachfrist

von

30

Tagen

einzuräumen

und

sie

auf

die

Folgen

des

Zahlungsverzuges

hinzuweisen

(Abs.

1).

Bezahlt

die

versicherte

Person

trotz

Zahlungsaufforderung

die

Prämien,

Kostenbeteiligungen

und

Verzugszinsen

nicht

innert

der

gesetzten

Frist,

so

muss

der

Versicherer

die

Betreibung

anheben

(Abs.

2).

Gestützt

auf

Art.

105b

KVV

muss

der

Versicherer

die

Zahlungsaufforderung

bei

Nichtbezahlung

von

Prämien

und

Kostenbeteiligungen

spätestens

drei

Monate

ab

deren

Fälligkeit

und

getrennt

von

allfälligen

anderen

Zahlungsausständen

zustellen

(Abs.

1).

Dabei

handelt

es

sich

in

Bezug

auf

die

darauffolgende

Betrei bung

nicht

um

eine

Verwirkungsfrist.

Dies

bedeutet,

dass

weder

der

Forderungs anspruch

des

Krankenversicherers

noch

dessen

Recht

auf

Durchsetzung

auf

dem

Wege

der

Betreibung

mit

Ablauf

dieser

Frist

gehemmt

werden

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_742/2011

vom

17.

November

2011

E.

5.2;

Bühler/Egle ,

Basler

Kommentar,

Krankenversicherungsgesetz,

Krankenversicherungsaufsichtsgesetz,

1.

Aufl. ,

Basel

2020 ,

Art.

64a

Rz.

46).

Verschuldet

die

versicherte

Person

Aufwendungen,

die

bei

rechtzeitiger

Zahlung

nicht

entstanden

wären,

so

kann

der

Versicherer

angemessene

Bearbeitungsgebühren

erheben,

sofern

er

in

seinen

allgemeinen

Bestimmungen

über

die

Rechte

und

Pflichten

der

versicherten

Person

eine

entsprechende

Regelung

vorsieht

(Abs.

2).

Der

Satz

für

Verzugszins

auf

fällige

Prämien

nach

Art.

26

Abs.

1

ATSG

beträgt

5

%

im

Jahr

(Art.

105a

KVV). 5. 5.1

Die

Beschwerdeführerin

kündigte

die

obligatorische

Krankenpflegeversicherung

bei

der

Beschwerdegegnerin

ein

erstes

Mal

per

3 1.

Dezember

2020

( Urk.

6/5).

Da

säumige

versicherte

Personen

den

Versicherer

solange

nicht

wechseln

können,

als

die

ausstehenden

Prämien,

Kostenbeteiligungen,

Verzugszinsen

und

Betreibungskosten

nicht

vollständig

bezahlt

sind

( Art.

64a

Abs.

2,

vgl.

E.

4.2

hiervor),

und

im

Falle

der

Beschwerdeführerin

per

Kündigungsdatum

solche

bestande n

(vgl.

Urk.

6/9) ,

ist

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin

die

erste

Kündigung

der

Beschwerdeführerin

nicht

akzeptierte.

Eine

Doppelversicherung

ist

ausgeschlossen.

Der

Versicherungsabschluss

bei

der

EGK

Grundversicherung

AG

per

1.

Januar

2021

war

somit

nicht

von

Bestand.

Es

besteht

daher

keine

Grundlage

dafür,

im

vorliegenden

Fall

die

tieferen

Prämien

der

EGK

Grundversicherung

AG

in

irgendeiner

Form

zu

berücksichtigen. 5.2

Gemäss

der

Police

vo n

Oktober

2020

betrug

die

monatliche

Prämie

im

Jahr

2021

Fr.

41 3 .80

(bei

einer

Franchise

von

Fr.

300.--) ,

Fr.

406.55

nach

Abzug

von

Fr.

7.25

an

rückvergüteten

Umweltabgaben

( Urk.

6/1).

Der

Beschwerdeführerin

wurden

für

die

Monate

November

und

Dezember

202 1

ursprünglich

Prämie n

von

je

Fr.

406.5 5

in

Rechnung

gestellt

(Rechnungen

vom

2 4.

September

2021

und

1 2.

November

2021;

Urk.

6/14,

Urk.

6/16).

Diese

Beträge

mahnte

( Urk.

6/18,

Urk.

6/20,

Urk.

6/21)

und

betrieb

die

Beschwerdegegnerin

(vgl.

dazu

den

Zahlungsbefehl

vom

2 5.

August

2022,

Urk.

6/25,

sowie

die

Verfügung

vom

2 4.

November

2022,

Urk.

6/29).

Im

Mai

2023

wurde

der

Beschwerdegegnerin

vom

Kanton

die

der

Beschwerdeführerin

zustehende

Prämienverbilligung

für

das

Jahr

2021

von

insgesamt

Fr.

316.60

ausbezahlt.

Für

die

Monate

November

und

Dezember

2021

belief

sich

die

Prämienverbilligung

auf

je

Fr.

69.05

(vgl.

Urk.

14

S.

3 ,

Urk.

15/1 ).

Da

die

Prämien

für

die

Monate

Januar

bis

Oktober

2021

bereits

beglichen

waren,

die

Prämienverbilligung en

jedoch

das

ganze

Jahr

besch l ägt ,

ergab

sich

ein

Überschuss

von

Fr.

178. 5 0.

Dieser

wurde

von

der

Monatsprämie

November

20 21

abgezogen

(vgl.

dazu

Urk.

14

S.

3 ,

Urk.

15/1 ).

Damit

ist

der

Bestand

und

die

Höhe

der

im

weiteren

Verlauf

(vgl.

dazu

Einspracheentscheid

vom

5.

Dezember

2023,

Urk.

6/33;

Zahlungsbefehl

vom

1 6.

Januar

2024,

Urk.

6/34;

Verfügung

vom

1 9.

Januar

2024,

Urk.

6/35;

Einspracheentscheid

vom

9.

Juli

2024,

Urk.

2)

geltend

gemachten

Prämien

für

den

Monat

November

2021

von

Fr.

159.--

( Fr.

406.55

./.

Fr.

69.05

./.

Fr.

178.5 0

=

Fr.

159. -- )

sowie

für

den

Monat

Dezember

2021

von

Fr.

Fr.

337.50

( Fr.

406.55

./.

Fr.

69.05

=

Fr.

337.50 )

ausgewiesen.

Die

Beschwerdeführerin

hat

nicht

bestritten,

dass

sie

diese

Beträge

nicht

bezahlt

hat .

Dies

ergibt

sich

auch

aus

der

von

ihr

eingereichten

Übersicht

der

Kontotransaktionen

betreffend

d ie

Jahr e

2021

und

2022 ,

wo

bloss

10

Prämienzahlungen

vermerkt

sind

( Urk.

10/B.30 -3 2 ). 5.3

Die

Beschwerdegegnerin

fordert

von

der

Beschwerdeführerin

ausstehende

Kostenbeteiligungen

von

Fr.

431.25

( Fr.

13.80

[ Leistungsabrechnung

vom

9.

September

2021 ]

+

Fr.

55.90

[ Leistungsabrechnung

vom

1 7.

November

2021 ]

+

Fr.

18.--

[ Leistungsabrechnung

vom

1.

Dezember

202 1]

+

Fr.

124.55

[ Leistungsabrechnung

vom

2 2.

Dezember

2021 ]

+

Fr.

27.50

[ Leistungsabrechnung

vom

2 6.

Dezember

2021 ]

+

Fr.

51.80

[ Leistungsabrechnung

vom

2 9.

Dezember

2021 ]

+

Fr.

2.15

[ Leistungsabrechnung

vom

3 1.

Dezember

2021 ]

+

Fr.

16.95

[ Leistungsabrechnung

vom

9.

Januar

2022 ]

+

Fr.

5.10

[ Leistungsabrechnung

vom

6.

März

2022 ]

+

Fr.

77.95

[ Leistungsabrechnung

vom

1 6.

April

2022 ]

+

Fr.

37.55

[ Leistungsabrechnung

vom

2 4.

April

2022 ] ) .

Sämtliche

Leistungsabrechnungen

betreffen

Behandlungen

aus

dem

Jahr

2021

( Urk.

6/23)

und

sind

mithin

in

diesem

Jahr

zu

berücksichtigen,

denn

m assg ebend

für

die

Erhebung

der

Franchise

und

des

Selbstbehaltes

ist

das

Behandlungsdatum

im

Sinne

des

effektiven

Bezuges

der

Leistung

( Art.

103

Abs.

3

KVV) .

Die

Beschwerdeführerin

bestritt

die

Forderung

von

Fr.

431.25

weder

in

masslicher

Hinsicht,

noch

machte

sie

geltend,

s ie

(zwischenzeitlich)

bezahlt

zu

haben.

Hierfür

bestehen

denn

auch

keine

Anhaltspunkte .

Im

Gegenteil,

in

der

Übersicht

der

Kontotransaktionen

betreffend

die

Jahre

2021

und

2022

finden

sich

die

entsprechenden

Beträge

nicht

( Urk.

10/B.30-3 2 ). 5.4

Aus

den

Akten

ist

ersichtlich,

dass

die

Beschwerdegegnerin

die

Beschwerdeführerin

zunächst

je

Prämienrechnung

und

Kostenbeteiligungen

schriftlich

mahnte

( Mahnungen

vom

1 3.

Dezember

2021,

1 8.

Januar

2021

und

7.

Juni

2022;

Urk.

6/18,

Urk.

6/20,

Urk.

6/ 21,

Urk.

6/23;

wobei

die

Mahnung

vom

7.

Juni

2022

elektronisch

erfolgte,

was

rechtsgenügend

ist

[Urteil

des

Bundesgerichts

9C_597/2014

vom

1 0.

Dezember

2014

E.

4.3

f.])

und

sie

anschliessend

mit

de r

Zahlungsaufforderung

vom

6.

Juli

2022

unter

Gewährung

einer

Nachfrist

von

30

Tagen

auf

die

Säumnisfolgen

hinwies

( Urk.

6/24 ).

Mit

diesem

Vorgehen

entsprach

die

Beschwerdegegnerin

den

gesetzlichen

Anforderungen

an

das

Mahnverfahren

(vgl.

E.

4.3 ).

Folglich

sind

die

von

der

Beschwerdegegnerin

geltend

gemachten

Prämienforderungen

und

Kostenbeteiligungen

in

der

Höhe

von

insgesamt

Fr.

927.75

( Fr.

496.50

+

Fr.

431.25)

rechtsgenüglich

ausgewiesen

und

geschuldet. 5.5

Nach

Art.

26

Abs.

1

ATSG

sowie

Art.

105a

KVV

ist

auf

fälligen

Prämien

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

ein

Verzugszins

von

5

%

geschuldet

(vgl.

E.

4.3

hiervor) .

Unter

Berücksichtigung,

dass

die

Prämien

im

Voraus

zu

bezahlen

sind

( Art.

90

KVV ;

vgl.

auch

Art.

19

Abs.

2

der

Allgemeine n

Versiche rungsbedingungen

für

die

Krankenpflege-

und

Taggeldversicherung

nach

KVG

der

Beschwerdegegnerin,

Ausgabe

vom

1.

Januar

2018

[AVB],

Urk.

6/2 ),

ist

die

Verzugszinsforderung

der

Beschwerdegegnerin

auf

die

jeweiligen

Prämienmonate

gerechtfertigt

und

in

der

geltend

gemachten

Höhe

von

Fr.

76.70

(bis

1 5.

Januar

2024 ;

vgl.

Urk.

2,

Urk.

6/34)

nicht

zu

beanstanden.

Auf

die

Geltendmachung

von

Verzugszinsen

für

die

ausstehenden

Kostenbeteiligungen

verzichtete

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

(vgl.

Urk.

6/34,

ferner

Urk.

6/25) ,

besteht

doch

rechtsprechungsgemäss

keine

gesetzliche

Grundlage

hierfür

(Urteil

des

Bundesgerichts

K

12/05

vom

1.

März

2006

E.

3.3

mit

Hinweis) . 5.6

Ebenso

wenig

zu

beanstanden

sind

die

von

der

Beschwerdegegnerin

mit

der

Betreibung

Nr.

«…»

geforderten

Mahn-

und

Inkassos pesen

im

Umfang

von

insgesamt

Fr.

1 25 .--

( Urk.

6/34 ),

welche

für

die

Bearbeitung

des

Inkassos

von

zwei

Monatsprämien

und

diversen

Kostenbeteiligungen

mittels

drei

Mahnungen

( Urk.

6/18,

Urk.

6/20,

Urk.

6/ 21,

Urk.

6/23)

und

einer

Zahlungsaufforderung

( Urk.

6/24 )

angemessen

erscheinen

und

ihre

rechtliche

Grundlage

in

Art.

105b

Abs.

2

KVV

(vgl.

E.

4.3

hiervor )

sowie

Art.

21

Abs.

2

der

AVB

( Urk.

6/2)

haben

(vgl.

zur

zulässigen

Höhe

von

Mahnspesen

das

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_870/2015

vom

4.

Februar

2016

E.

4.2). 5.7

Nach

dem

Gesagten

steht

fest,

dass

die

in

Betreibung

gesetzten

Prämien

für

die

Monate

November

und

Dezember

2021

von

insgesamt

Fr.

496.50,

Kostenbeteiligungen

von

Fr.

431.25 ,

Mahn-

und

Inkassospesen

im

Umfang

von

Fr.

125.--

und

Verzugszinsen

von

Fr.

76.70

geschuldet

sind .

Die

Betreibungskosten

von

Fr.

74.--

( Urk.

6/34)

sind

von

Gesetzes

wegen

geschuldet

( Art.

68

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

Schuldbetreibung

und

Konkurs,

SchKG)

und

sind

vom

Schuldner

bei

erfolgreicher

Betreibung

zusätzlich

zur

Forderung

zu

bezahlen.

Die

Beschwerdegegnerin

ist

berechtigt,

diese

Kosten

von

den

Zahlungen

de r

Beschwerdeführer in

vorab

zu

erheben

( Art.

68

Abs.

2

SchKG).

Sie

bilden

nicht

Gegenstand

des

Rechtsöffnungsverfahrens,

weshalb

dafür

keine

Rechtsöffnung

zu

erteilen

ist

(Urteil

des

Bundesgerichts

K

144/03

vom

1 8.

Juni

2004

E.

4.1 ;

vgl.

auch

BGE

144

III

360

E.

3.6.2 ).

Die

Rechtsöffnung

im

Betrag

von

Fr.

74.--

ist

daher

zu

Unrecht

erfolgt.

Die

Beschwerde

ist

folglich

teilweise

gutzuheissen ,

soweit

darauf

einzutreten

ist.

De r

Rechtsvorschlag

in

der

Betreibung

Nr.

«…»

des

Betreibungsamtes

Regensdorf

(Zahlungsbefehl

vom

1 6.

Januar

2024)

ist

im

Betrag

von

Fr.

1'129.45

(Prämien

von

insgesamt

Fr.

496.50,

Kostenbeteiligungen

von

Fr.

431.25,

Mahn-

und

Inkassospesen

von

Fr.

125.--

und

Verzugszinsen

von

Fr.

76.70)

auf zuheben. 6. 6.1

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 6.2

Im

sozialversicherungsrechtlichen

Verfahren

darf

obsiegenden

Behörden

oder

mit

öffentlichrechtlichen

Aufgaben

betrauten

Organisationen

in

der

Regel

keine

Par tei entschädigung

zugesprochen

werden.

In

Anwendung

dieses

Grundsatzes

hat

das

Bundesgericht

der

Suva

und

den

privaten

UVG-Versicherern

sowie

von

Son derfällen

abgesehen

den

Krankenkassen

keine

Parteientschädigungen

zuge sprochen,

weil

sie

als

Organisationen

mit

öffentlichrechtlichen

Aufgaben

zu

qua li fizieren

sind

(vgl.

BGE

126

V

143

E.

4a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_780/2016

vom

2 4.

März

2017

E.

9.2,

je

mit

Hinweis).

Praxisgemäss

ist

der

Beschwerdegegnerin

daher

trotz

entsprechendem

Antrag

(Urk.

5

S.

2)

keine

Parteientschädigung

zuzusprechen. Der

Einzelrichter

erkennt: 1.

In

teilweiser

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

der

Einspracheentscheid

vom

9.

Juli

2024

in

Bezug

auf

die

Betreibungskosten

von

Fr.

74.--

aufgehoben.

Im

Übrigen

wird

die

Beschwerde

abgewiesen,

soweit

darauf

eingetreten

wird.

D er

Rechtsvorschlag

in

der

Betreibung

Nr.

«…»

des

Betreibungsamtes

Regensdorf

(Zahlungsbefehl

vom

1 6.

Januar

2024)

wird

im

Betrag

von

Fr.

1'129.45

( Prämien

von

insgesamt

Fr.

496.50,

Kostenbeteiligungen

von

Fr.

431.25,

Mahn-

und

Inkassospesen

von

Fr.

125.--

und

Verzugszinsen

von

Fr.

76.70 )

aufgehoben. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Der

Beschwerdegegnerin

wird

keine

Prozessentschädigung

zugesprochen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - SWICA

Krankenversicherung

AG

unter

Beilage

einer

Kopie

von

Urk.

18

und

Urk.

19 - Bundesamt

für

Gesundheit 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkun den

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber KüblerSonderegger