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KV.2024.00058

Prämienverbilligung nach EG KVG und VEG KVG; Rückforderung der provisorisch ausgerichteten Prämienverbilligung rechtens; Nichteintreten auf Erlassgesuch mangels Anfechtungsobjekt

Zürich SozVersG · 2025-03-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1949 geborene X.___ , welcher von der schweize rischen Kranken ver si cherungspflicht befreit ist, beantragte am 18. Januar 2021 für seine 1968 ge bo rene Ehefrau Y.___ sowie für seinen 2004 geborenen Sohn Z.___ , beide bei der KPT Krankenkasse AG (nachfolgend: KPT) kran ken pfle geversichert, die Aus rich tung von Prä mien verbilligung für das Jahr 2021 (Urk. 10/ 12- 1 6 ).

Am 4. Juni 2021 überwies die Sozial ver si che rungsanstalt des Kan tons Zürich (SVA), Prä mien verbilligung, der KTP eine pro visorische Prä mien ver billigung für das Jahr 2021 im Betrag von ins gesamt Fr. 2'151.60, welchen sie an hand des im Jahr 2018 erzielten Brutto lohnes er mittelt hatte (Urk. 10/19).

Nach Erhalt der definitiven Steuerfaktoren des Jahres 2021 überprüfte die SVA den Anspruch der Familie A.___

( X.___ , Y.___ und Z.___ ) auf Prämien ver bil li gung. Die definitive Be rech nung ergab, dass kein Anspruch da rauf be stand. M it Ver fü gung vom 1. Februar 2024 forderte die SVA die aus be zahlte Prä mien verbilligung von insgesamt Fr. 2'151.60 zurück (Urk. 10/27). Die da gegen von X.___

erhobene Einsprache vom 6. März 2024 (Urk. 10/29 - 31 ; vgl. auch Urk. 10/28) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 ab (Urk. 2 [= Urk. 10/37] ; Detailberechnung [ Urk. 10/38 ] ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 (Urk. 2) erhob X.___ mit Eingabe vom 15. August 2024 Beschwerde und hielt unter Hin weis auf den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 fest, die Ablehnung sei mit sachlicher Be gründung ergangen, welche die Richtigkeit der Ablehnung nach weise. Da die Sach lage nunmehr geklärt sei, trete er als nicht mehr benötigter Be vollmächtigter zurück und übergebe hiermit die weiteren Handlungen an die Ver sicherungsneh merin, Frau Y.___ , in deren Zuständigkeit (Urk. 1). In Nach achtung der Ver fügung des hiesigen Gerichts vom 26. August 2024 (Urk. 4) er gänzte der Be schwerdeführer seine Beschwerde dahingehend, als er – da die Prä mienverbilli gung für Z.___ und Y.___ gerechtfertigt, die Be schwer de aber ab ge lehnt worden sei – den Erlass der Rückforderung beantragte (Urk. 7). Die SVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2024 auf Ab weisung der Be schwerde (Urk. 9), worüber der Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom

30. Sep tem ber 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2.1

Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) ge währen die Kantone den versicherten Personen in bescheidenen wirt schaft lichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Für untere und mittlere Einkommen ver billigen die Kantone die Prämien der Kinder um mindestens 80 Prozent und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent (Art. 65 Abs. 1 bis KVG). Gemäss Art. 65 Abs. 3 KVG sor gen die Kantone dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchs voraus set zun gen, insbesondere auf An trag der versicherten Person, die aktuellsten Ein kom mens- und Familien ver hält nisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Be zugsberechtigung sor gen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prä mienverbilligung so er folgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prä mienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen. 2.2

Im Kanton Zürich ist die Prämienverbilligung im Einführungsgesetz zum Kran ken versicherungsgesetz (EG KVG) und in der Verordnung zum EG KVG (VEG KVG) geregelt. Die Erlasse wurden auf den 1. April 2020 revidiert. 2.2.1

Gemäss § 9 Abs. 1 der bis am 31. März 2020 gültigen Fassung des EG KVG (nach fol gend: aEG KVG) beurteilte sich der Anspruch auf Prämienverbilligung nach den persönlichen Verhältnissen am 1. April des am Auszahlungsjahr voran ge hen den Jahres (Stichtag) und den am Stichtag bekannten wirtschaftlichen Ver hält nissen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmten sich nach dem steu er ba ren Gesamteinkommen und dem steuerbaren Gesamtvermögen gemäss der am Stich tag im Kanton vorliegenden jüngsten Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 2 aEG KVG). Wichen die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person von dem gemäss § 9 Abs. 1 und 2 aEG KVG bestimmten Einkommen und Vermögen ab, konnte sie ab dem Folgejahr für dieses Jahr bei der Gemeinde eine Prämienverbilligung oder de ren Anpassung verlangen (§ 16 Abs. 1 der VEG KVG in der bis am 31. März 2020 geltenden Fassung, nachfolgend: aVEG KVG). Massgebend waren in diesem Fall die wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss den Steuerfaktoren des Vorjahres zum Jahr, für das der Antrag gestellt wurde (§ 16 Abs. 2 aVEG KVG). 2.2.2

Die am 1. April 2020 in Kraft getretene revidierte Fassung des EG KVG und der VEG KVG sehen neu ein System von provisorischer und definitiver Prämienver billigung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der ak tu ellsten Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; § 6 Abs. 1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steu ererklärung abgestellt (Abs. 2). Liegt auch keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die So zial ver sicherungsanstalt (SVA) überweist den Versicherern sodann 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer zuhanden oder zulasten der versicherten Per son aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG; § 27 Abs. 5 VEG KVG).

§ 20 EG KVG sieht vor, dass die SVA und die Gemeinden Prämienverbilligungen von den versicherten Personen zurückfordern, wenn sie aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben oder Daten ausbezahlt oder wenn sie unrechtmässig be zogen wurden.

Gemäss § 32 EG KVG gilt für die Ausrichtung von Prämienverbilligungen das Bun desgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). 2.2.3

Die geänderten Bestimmungen finden gemäss Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich (RBB) Nr. 175/2020 vom 26. Februar 2020 und § 62 VEG KVG erst mals auf das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 Anwendung. 2.3 2.3.1

Gemäss § 3 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämie einer an spruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmen Pro zent satz ihres massgebenden Einkommens (Eigenanteil) übersteigt (Abs. 1). Der Eigenanteil (Prozentsatz) wird dabei vom Regierungsrat festgesetzt (Abs. 2). Kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die vom Regierungsrat festge legten Vermögensgrenzen überschritten werden (Abs. 5).

Die Referenzprämie entspricht 60 % der jeweiligen regionalen Durchschnittsprä mie (§ 4 Abs. 1 EG KVG; vgl. auch § 3 VEG KVG).

Im Jahr 2021 betrug der Eigenanteil für Verheiratete 14. 1 Prozent ( RRB Nr. 1127 /202 1 vom 6 . Oktober 202 1

Dispositiv I V Ziff. 1 ).

Die Vermögens obergrenzen für das Jahr 2021 betrugen Fr. 300'000.-- für Per so nengruppen nach § 6 Abs. 1 EG KVG und Fr. 150'000.-- für die übrigen Per sonen (RRB Nr. 1058/2020 vom 4. November 2020 Dispositiv I Ziff. 1 und 2). 2.3.2

Das massgebende Einkommen entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausschei dung, wobei Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privatvermögen, freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Beiträge an die ge bun dene Selbstvorsorge (Säule 3a), Zuwendungen an gemeinnützige Organisa tionen sowie 10 % des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug von Frei be trägen hinzugerechnet werden (§ 5 Abs. 1 EG KVG). Das massgebende Ein kom men bestimmt sich nach der aktuellsten Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; vgl. auch § 4 Abs. 1 VEG KVG). 2.3. 3

Gemäss § 6 Abs. 1 lit. b EG KVG wird f ür gemeinsam besteuerte Eltern und min der jährige Kinder im gleichen Haushalt

die Höhe der Prämienverbilligung ge mein sam be stimmt. Liegt eine gemeinsame Steuereinschätzung oder Steuer er klä rung vor, rich tet sich das massgebende Einkommen danach, andernfalls werden die mass ge benden Einkommen zusammengezählt (Abs. 2). Die Referenzprämien wer den zu sammengezählt (Abs. 3). Die Prämienverbilligung wird entsprechend der Höhe der Referenzprämien auf die Personen der Gruppe aufgeteilt (Abs. 4).

Wird indes mit einem gemäss § 6 Abs. 4 EG KVG bestimmten Prämienverbilli gungsanteil der Mindestanspruch einer Person gemäss Art. 65 Abs. 1 bis KVG nicht eingehalten, wird die Prämienverbilligung dieser Person entsprechend er höht (§ 7 Abs. 1 EG KVG) .

Die

massgebende Prämie zur Berechnung des Mindestanspruch s von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung nach Art. 65 Abs. 1 bis KVG wurde vom Re gie rungsrat auf 84 Prozent der regionalen Durchschnittsprämie 2021 fest ge setzt (RRB Nr. 1 76 /2020 vom 26 . Februar 2020 Dispositiv I).

Die für den Mindestanspruch von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbil dung geltenden Einkommensgrenzen 2021 wurden wie folgt festgesetzt: Für Fa mi lien mit ausschliess lich minderjährigen Kindern bestand der Mindestanspruch bis zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 67'000.--, für Familien mit min des tens einer oder einem jungen Erwachsenen in Ausbildung bestand der Min dest anspruch bis zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 89'300.-- (RRB Nr. 176/2020 vom 26. Februar 2020 Dispositiv II Ziff. 1 und 2). 3. 3.1

Die SVA legte

im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen Grund lagen zur Be rech nung des Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung dar und führte aus , da in der Steuerveranlagung ein massgebliches Einkommen von Fr. 71'918.-- an ge geben worden sei, falle bei der abschliessenden Berech nung der Eigenanteil hö her als die Referenzprämie aus. Aufgrund der Ver än de rung des Einkommens, wel che einen direkten Einfluss auf die Prämienverbilli gung habe, sei die Rück for derung in der Höhe von Fr. 2'151.60 gerechtfertigt (Urk. 2).

In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2024 hielt die SVA fest, der Wohn ort von Y.___ und Z.___ liege in der Prämienregion 2. Die re gio nale Durchschnittsprämie in der Region 2 habe für Erwachsene Fr. 5'640.-- und für Kinder Fr. 1'356.-- pro Jahr betragen, weshalb die Re fe renz prä mie für Er wach sene Fr. 3'384.-- und für Kinder Fr. 813.-- betrage . Da Z.___ im Jahr 2021 noch minderjährig gewesen sei, gelange der Ansatz eines jun gen Er wach senen nicht zur Anwendung. Das vom Steueramt gemeldete und somit für die Fest setzung des Eigenanteils massgebende Einkommen betrage Fr. 71'918.--, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde. Da der Ei gen an teil für Verheiratete auf

14.7 % festgesetzt worden sei, entspreche dies einem Be trag von Fr. 10'140.45, welcher im Verhältnis zur Höhe der jeweiligen Refe renz prä mie an ge rechnet werde. Folglich liege der Eigenanteil von Y.___ und Z.___ über der Referenzprämie, weshalb kein Anspruch auf Prämien ver billi gung für das Jahr 2021 bestehe und die Rückforderung zu Recht erfolgt sei .

Schliesslich habe das für die Mindestgarantie für Kinder gemäss Art. 25 Abs. 1 bis KVG massgebende Ein kommen im Jahr 2021 für Familien mit aus schliess lich minderjährigen Kin dern Fr. 67'000.-- betragen; die Einkom mens grenze von Fr. 89'300.-- gelte ledig lich für Familien mit mindestens einem voll jäh rigen Kind, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei (Urk. 9 ) . 3.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, Z.___

habe Anspruch auf mindestens die Hälfte der Richtprämie, sofern das mass ge bende Einkommen der Familie Fr. 89'346.-- nicht übersteige. Das mass ge bende Ein kommen habe sich auf Fr. 71'900.--, das Vermögen auf Fr. 0.-- be laufen, wes halb auch Y.___ Anspruch auf Prämienverbilligung habe . Die Prämien ver billigung sei benötigt worden, um die Ausgaben zu decken. Da die Be schwerde abgelehnt worden sei, sei er nicht in der Lage, den Betrag von Fr. 2'151.60 zu be zahlen, weil sich die Einkommenssituation wesentlich ver schlechtert habe. Ent sprechend werde ein Erlass dieser Rückforderung beantragt (Urk. 1 und 7). 4. 4.1

Wie die SVA zu Recht ausführte (vgl. E. 3.1), bestreitet der Beschwerdeführer die zur Prüfung des Anspruchs der Familie A.___

herangezogenen Steuerdaten nicht . Allerdings stellt e er sich auf den Standpunkt, das für die Mindestgarantie für Kinder gemäss Art. 25 Abs. 1 bis KVG massgebende Einkommen im Jahr 2021 habe Fr. 89'300.-- betragen, weshalb sowohl Z.___ wie auch Y.___ Anspruch auf Prämienverbilligung hätten. 4.2

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist indes die Berechnung der SVA nicht zu beanstanden. So stützte sich die SVA – so weit ersichtlich – auf die aktu ellsten Daten des kantonalen Steueramtes, stellte den Ein künften des Be schwer deführers im Jahr 2021 die Abzüge gegenüber und er mit telte auf diese Wei se das massgebende Einkommen und Vermögen für das Jahr 2021 (Ein kom men: Fr. 71’918.-- , Vermögen: Fr. 0.--). Basierend darauf be rechnete die SVA den Eigen anteil für die Prämienverbilligung , wobei der Prozent satz für das Jahr 2021 14.1 Prozent betrug (vgl. E. 2.3.1) , woraus ein Eigenanteil von Fr. 10'140.45 re sul tierte (je Fr. 4'526.15 für X.___

und Y.___ , Fr. 1'088.20 für Z.___ ) . Die re gio nale Durchschnittsprämie für die Region 2 ( B.___ ) be trug für Erwach sene im Jahr 2021 Fr. 5'640.--, was einer für die Prä mien ver bil li gung mass geb lichen Re fe renzprämie von Fr. 3'384.-- entspricht .

F ür Kin der (0 bis 18 Jahre , wo bei der 2004 geborene Z.___

im mass ge b lichen Jahr 2021 17 Jah re alt war ) betrug die regionale Durchschnittsprämie für die Re gion 2 im Jahr 2021 Fr. 1'356.--, was einer für die Prä mien ver billigung mass geb lichen Re fe renzprämie von Fr. 813.60 entspricht (jeweils 60 % der regio na len Durch schnitts prämie, vgl. E. 2.3.1 ).

Da die Referenzprämien für gemeinsam be steuerte Eltern und für das minderjährige Kind zusammen ge zählt und der Ei ge n anteil im Ver hältnis zur Höhe der jeweiligen Referenzprämie an gerechnet wird (vgl. E. 2.3.3), nahm die SVA die entsprechende Aufteilung korrekt vor (vgl. Urk. 9 S. 4) . Weil der Ei gen an teil von Fr. 4'526.15 ( Y.___ ) und von Fr. 1'088.20 ( Z.___ ) über der Referenzprämie von Fr. 3'384.-- ( Y.___ ) und von Fr. 813.60 ( Z.___ ) lag, bestand für das Jahr 2021

kein Anspruch auf Prä mienverbilligung (vgl. E. 2.3.1; vgl. für die Be rech nung Urk. 2 S. 5 f. und Urk. 9 S. 4).

Daran ändert – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nichts, dass der Regierungsrat die massgebende Prämie zur Berechnung des Mindestanspruchs von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung auf 84 Prozent der regio nalen Durchschnittsprämie 2021 festgesetzt hat (vgl. E. 2.3.3), legte er doch zu gleich Einkommensgrenzen fest, welche nicht überschritten werden dürfen. Für Familien mit – wie vorliegend auf die Familie A.___

zutreffend

– ausschliesslich minderjährigen Kin dern bestand der Mindestanspruch nur bis zu einem mass ge ben den Einkommen von Fr. 67'000.-- (vgl. E. 2.3.3), welches die Familie A.___ mit einem Einkommen von Fr. 71’918.-- im Jahr 2021 (vgl. Urk. 2 S. 2 ) allerdings überschritten hat. Folglich bestand auch unter Berücksichtigung des Mindestan spruches gemäss Art. 65 Abs. 1 bis KVG kein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021. 4. 3

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich

beschwerdeweise den Erlass der Rück for de rung in der Höhe von Fr. 2'151.60 infolge einer wesentlichen Ver schlech te rung der Einkommenssituation beantragte (Urk. 7) , ist er darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren grund sätzlich nur Rechts ver hält nisse zu beurteilen respektive zu überprüfen sind, zu denen die zuständige Ver wal tungsbehörde vorgängig verbindlich in Form ei ner Verfügung oder eines Ein spracheentscheides Stellung genommen hat, mit hin die Verfügung be zie hungs weise der Einspracheentscheid den beschwerde weise weiterziehbaren An fech tungsgegenstand bestimmt (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3; 131 V 164 E. 2.1) .

Da die SVA vorliegend betreffend die Frage eines Erlasses der Rückforderung kei ne Ver fügung erlassen hat , fehlt es insoweit an einem Anfechtungsgegenstand und so mit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb in dieser Hinsicht auf die Be schwerde nicht einzutreten ist .

Im Hinblick auf ein allfälliges Erlassgesuch ist der Beschwerdeführer in des bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen des guten Glaubens von vorn herein ausgeschlossen ist. Dies vor dem Hintergrund, dass es sich bei der am 4. Juni 2021 ausgerichteten Prä mien verbilligung für das Jahr 2021 um eine pro vi sorische Prämienverbilligung handelte, sie mithin unter dem Vorbehalt der defi ni tiven Festsetzung der Prä mien verbilligung stand, worauf in der entsprechenden Überweisungsanzeige ex pli zit hingewiesen wurde (vgl. Urk. 10/19).

In diesem Zusammenhang wurde bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Ok tober 2023 (Ver fah rens num mer KV.2023.00041) entschieden, dass im Zeit punkt der Kennt nis nahme ei ner ausbezahlten Prämienverbilligung aufgrund de ren provisorischer Natur da mit zu rechnen sei, dass diese oder Teile davon ge ge be nenfalls der Rück erstattung un terliegen werden und entsprechend keine Be ru fung auf den guten Glauben mög lich sei (E. 4.1). Zwar bedeute dies nicht, dass ein entsprechender An trag stel ler die Leistung nicht ent ge gennehmen dürfe, es be deute nur, aber im mer hin, dass ihm klar sein müsse, dass gegebenenfalls auf die erbrachte Leistung zu rück ge kom men werde, sie provisorisch sei und damit un ter Vorbehalt einer spä teren Rück forderung erfolge. Entsprechend könne der Rück forderung auf grund der de fi nitiven Festsetzung der Prämienverbilligung nicht mit dem Hinweis auf einen an geblich gutgläubigen Empfang ent ge gen ge treten werden. Der Um stand, dass die Prämienverbilligung zunächst provisorisch fest gesetzt werde, schliesse den gut gläubigen Bezug als Erlassvoraussetzung von Be ginn an aus. Daran ändere der Hinweis in der Verfügung über den definitiven An spruch auf individuelle Prä mienverbilligung, wonach ein begründetes Er lass ge such eingereicht werden kön ne, sobald die Verfügung rechtskräftig geworden sei, nichts; vielmehr erweise sich dieser Hinweis als irreführend, da ein gut gläu biger Bezug von provisorischen Leis tungen ausgeschlossen sei, mithin keine Mög lichkeit eines Erlasses der Rück for derung bestehe (E. 4.2). 5.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid der SVA vom 12. Juli 2024 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit da rauf eingetreten wird. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der 1949 geborene X.___ , welcher von der schweize rischen Kranken ver si cherungspflicht befreit ist, beantragte am 18. Januar 2021 für seine 1968 ge bo rene Ehefrau Y.___ sowie für seinen 2004 geborenen Sohn Z.___ , beide bei der KPT Krankenkasse AG (nachfolgend: KPT) kran ken pfle geversichert, die Aus rich tung von Prä mien verbilligung für das Jahr 2021 (Urk. 10/ 12-

E. 6 . Oktober 202 1

Dispositiv I V Ziff. 1 ).

Die Vermögens obergrenzen für das Jahr 2021 betrugen Fr. 300'000.-- für Per so nengruppen nach § 6 Abs. 1 EG KVG und Fr. 150'000.-- für die übrigen Per sonen (RRB Nr. 1058/2020 vom 4. November 2020 Dispositiv I Ziff. 1 und 2). 2.3.2

Das massgebende Einkommen entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausschei dung, wobei Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privatvermögen, freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Beiträge an die ge bun dene Selbstvorsorge (Säule 3a), Zuwendungen an gemeinnützige Organisa tionen sowie 10 % des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug von Frei be trägen hinzugerechnet werden (§ 5 Abs. 1 EG KVG). Das massgebende Ein kom men bestimmt sich nach der aktuellsten Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; vgl. auch § 4 Abs. 1 VEG KVG). 2.3. 3

Gemäss § 6 Abs. 1 lit. b EG KVG wird f ür gemeinsam besteuerte Eltern und min der jährige Kinder im gleichen Haushalt

die Höhe der Prämienverbilligung ge mein sam be stimmt. Liegt eine gemeinsame Steuereinschätzung oder Steuer er klä rung vor, rich tet sich das massgebende Einkommen danach, andernfalls werden die mass ge benden Einkommen zusammengezählt (Abs. 2). Die Referenzprämien wer den zu sammengezählt (Abs. 3). Die Prämienverbilligung wird entsprechend der Höhe der Referenzprämien auf die Personen der Gruppe aufgeteilt (Abs. 4).

Wird indes mit einem gemäss § 6 Abs. 4 EG KVG bestimmten Prämienverbilli gungsanteil der Mindestanspruch einer Person gemäss Art. 65 Abs. 1 bis KVG nicht eingehalten, wird die Prämienverbilligung dieser Person entsprechend er höht (§ 7 Abs. 1 EG KVG) .

Die

massgebende Prämie zur Berechnung des Mindestanspruch s von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung nach Art. 65 Abs. 1 bis KVG wurde vom Re gie rungsrat auf 84 Prozent der regionalen Durchschnittsprämie 2021 fest ge setzt (RRB Nr. 1 76 /2020 vom 26 . Februar 2020 Dispositiv I).

Die für den Mindestanspruch von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbil dung geltenden Einkommensgrenzen 2021 wurden wie folgt festgesetzt: Für Fa mi lien mit ausschliess lich minderjährigen Kindern bestand der Mindestanspruch bis zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 67'000.--, für Familien mit min des tens einer oder einem jungen Erwachsenen in Ausbildung bestand der Min dest anspruch bis zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 89'300.-- (RRB Nr. 176/2020 vom 26. Februar 2020 Dispositiv II Ziff. 1 und 2). 3. 3.1

Die SVA legte

im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen Grund lagen zur Be rech nung des Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung dar und führte aus , da in der Steuerveranlagung ein massgebliches Einkommen von Fr. 71'918.-- an ge geben worden sei, falle bei der abschliessenden Berech nung der Eigenanteil hö her als die Referenzprämie aus. Aufgrund der Ver än de rung des Einkommens, wel che einen direkten Einfluss auf die Prämienverbilli gung habe, sei die Rück for derung in der Höhe von Fr. 2'151.60 gerechtfertigt (Urk. 2).

In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2024 hielt die SVA fest, der Wohn ort von Y.___ und Z.___ liege in der Prämienregion 2. Die re gio nale Durchschnittsprämie in der Region 2 habe für Erwachsene Fr. 5'640.-- und für Kinder Fr. 1'356.-- pro Jahr betragen, weshalb die Re fe renz prä mie für Er wach sene Fr. 3'384.-- und für Kinder Fr. 813.-- betrage . Da Z.___ im Jahr 2021 noch minderjährig gewesen sei, gelange der Ansatz eines jun gen Er wach senen nicht zur Anwendung. Das vom Steueramt gemeldete und somit für die Fest setzung des Eigenanteils massgebende Einkommen betrage Fr. 71'918.--, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde. Da der Ei gen an teil für Verheiratete auf

14.7 % festgesetzt worden sei, entspreche dies einem Be trag von Fr. 10'140.45, welcher im Verhältnis zur Höhe der jeweiligen Refe renz prä mie an ge rechnet werde. Folglich liege der Eigenanteil von Y.___ und Z.___ über der Referenzprämie, weshalb kein Anspruch auf Prämien ver billi gung für das Jahr 2021 bestehe und die Rückforderung zu Recht erfolgt sei .

Schliesslich habe das für die Mindestgarantie für Kinder gemäss Art. 25 Abs. 1 bis KVG massgebende Ein kommen im Jahr 2021 für Familien mit aus schliess lich minderjährigen Kin dern Fr. 67'000.-- betragen; die Einkom mens grenze von Fr. 89'300.-- gelte ledig lich für Familien mit mindestens einem voll jäh rigen Kind, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei (Urk. 9 ) . 3.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, Z.___

habe Anspruch auf mindestens die Hälfte der Richtprämie, sofern das mass ge bende Einkommen der Familie Fr. 89'346.-- nicht übersteige. Das mass ge bende Ein kommen habe sich auf Fr. 71'900.--, das Vermögen auf Fr. 0.-- be laufen, wes halb auch Y.___ Anspruch auf Prämienverbilligung habe . Die Prämien ver billigung sei benötigt worden, um die Ausgaben zu decken. Da die Be schwerde abgelehnt worden sei, sei er nicht in der Lage, den Betrag von Fr. 2'151.60 zu be zahlen, weil sich die Einkommenssituation wesentlich ver schlechtert habe. Ent sprechend werde ein Erlass dieser Rückforderung beantragt (Urk. 1 und 7). 4. 4.1

Wie die SVA zu Recht ausführte (vgl. E. 3.1), bestreitet der Beschwerdeführer die zur Prüfung des Anspruchs der Familie A.___

herangezogenen Steuerdaten nicht . Allerdings stellt e er sich auf den Standpunkt, das für die Mindestgarantie für Kinder gemäss Art. 25 Abs. 1 bis KVG massgebende Einkommen im Jahr 2021 habe Fr. 89'300.-- betragen, weshalb sowohl Z.___ wie auch Y.___ Anspruch auf Prämienverbilligung hätten. 4.2

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist indes die Berechnung der SVA nicht zu beanstanden. So stützte sich die SVA – so weit ersichtlich – auf die aktu ellsten Daten des kantonalen Steueramtes, stellte den Ein künften des Be schwer deführers im Jahr 2021 die Abzüge gegenüber und er mit telte auf diese Wei se das massgebende Einkommen und Vermögen für das Jahr 2021 (Ein kom men: Fr. 71’918.-- , Vermögen: Fr. 0.--). Basierend darauf be rechnete die SVA den Eigen anteil für die Prämienverbilligung , wobei der Prozent satz für das Jahr 2021 14.1 Prozent betrug (vgl. E. 2.3.1) , woraus ein Eigenanteil von Fr. 10'140.45 re sul tierte (je Fr. 4'526.15 für X.___

und Y.___ , Fr. 1'088.20 für Z.___ ) . Die re gio nale Durchschnittsprämie für die Region 2 ( B.___ ) be trug für Erwach sene im Jahr 2021 Fr. 5'640.--, was einer für die Prä mien ver bil li gung mass geb lichen Re fe renzprämie von Fr. 3'384.-- entspricht .

F ür Kin der (0 bis 18 Jahre , wo bei der 2004 geborene Z.___

im mass ge b lichen Jahr 2021 17 Jah re alt war ) betrug die regionale Durchschnittsprämie für die Re gion 2 im Jahr 2021 Fr. 1'356.--, was einer für die Prä mien ver billigung mass geb lichen Re fe renzprämie von Fr. 813.60 entspricht (jeweils 60 % der regio na len Durch schnitts prämie, vgl. E. 2.3.1 ).

Da die Referenzprämien für gemeinsam be steuerte Eltern und für das minderjährige Kind zusammen ge zählt und der Ei ge n anteil im Ver hältnis zur Höhe der jeweiligen Referenzprämie an gerechnet wird (vgl. E. 2.3.3), nahm die SVA die entsprechende Aufteilung korrekt vor (vgl. Urk. 9 S. 4) . Weil der Ei gen an teil von Fr. 4'526.15 ( Y.___ ) und von Fr. 1'088.20 ( Z.___ ) über der Referenzprämie von Fr. 3'384.-- ( Y.___ ) und von Fr. 813.60 ( Z.___ ) lag, bestand für das Jahr 2021

kein Anspruch auf Prä mienverbilligung (vgl. E. 2.3.1; vgl. für die Be rech nung Urk. 2 S. 5 f. und Urk. 9 S. 4).

Daran ändert – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nichts, dass der Regierungsrat die massgebende Prämie zur Berechnung des Mindestanspruchs von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung auf 84 Prozent der regio nalen Durchschnittsprämie 2021 festgesetzt hat (vgl. E. 2.3.3), legte er doch zu gleich Einkommensgrenzen fest, welche nicht überschritten werden dürfen. Für Familien mit – wie vorliegend auf die Familie A.___

zutreffend

– ausschliesslich minderjährigen Kin dern bestand der Mindestanspruch nur bis zu einem mass ge ben den Einkommen von Fr. 67'000.-- (vgl. E. 2.3.3), welches die Familie A.___ mit einem Einkommen von Fr. 71’918.-- im Jahr 2021 (vgl. Urk. 2 S. 2 ) allerdings überschritten hat. Folglich bestand auch unter Berücksichtigung des Mindestan spruches gemäss Art. 65 Abs. 1 bis KVG kein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021. 4. 3

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich

beschwerdeweise den Erlass der Rück for de rung in der Höhe von Fr. 2'151.60 infolge einer wesentlichen Ver schlech te rung der Einkommenssituation beantragte (Urk. 7) , ist er darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren grund sätzlich nur Rechts ver hält nisse zu beurteilen respektive zu überprüfen sind, zu denen die zuständige Ver wal tungsbehörde vorgängig verbindlich in Form ei ner Verfügung oder eines Ein spracheentscheides Stellung genommen hat, mit hin die Verfügung be zie hungs weise der Einspracheentscheid den beschwerde weise weiterziehbaren An fech tungsgegenstand bestimmt (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3; 131 V 164 E. 2.1) .

Da die SVA vorliegend betreffend die Frage eines Erlasses der Rückforderung kei ne Ver fügung erlassen hat , fehlt es insoweit an einem Anfechtungsgegenstand und so mit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb in dieser Hinsicht auf die Be schwerde nicht einzutreten ist .

Im Hinblick auf ein allfälliges Erlassgesuch ist der Beschwerdeführer in des bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen des guten Glaubens von vorn herein ausgeschlossen ist. Dies vor dem Hintergrund, dass es sich bei der am 4. Juni 2021 ausgerichteten Prä mien verbilligung für das Jahr 2021 um eine pro vi sorische Prämienverbilligung handelte, sie mithin unter dem Vorbehalt der defi ni tiven Festsetzung der Prä mien verbilligung stand, worauf in der entsprechenden Überweisungsanzeige ex pli zit hingewiesen wurde (vgl. Urk. 10/19).

In diesem Zusammenhang wurde bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Ok tober 2023 (Ver fah rens num mer KV.2023.00041) entschieden, dass im Zeit punkt der Kennt nis nahme ei ner ausbezahlten Prämienverbilligung aufgrund de ren provisorischer Natur da mit zu rechnen sei, dass diese oder Teile davon ge ge be nenfalls der Rück erstattung un terliegen werden und entsprechend keine Be ru fung auf den guten Glauben mög lich sei (E. 4.1). Zwar bedeute dies nicht, dass ein entsprechender An trag stel ler die Leistung nicht ent ge gennehmen dürfe, es be deute nur, aber im mer hin, dass ihm klar sein müsse, dass gegebenenfalls auf die erbrachte Leistung zu rück ge kom men werde, sie provisorisch sei und damit un ter Vorbehalt einer spä teren Rück forderung erfolge. Entsprechend könne der Rück forderung auf grund der de fi nitiven Festsetzung der Prämienverbilligung nicht mit dem Hinweis auf einen an geblich gutgläubigen Empfang ent ge gen ge treten werden. Der Um stand, dass die Prämienverbilligung zunächst provisorisch fest gesetzt werde, schliesse den gut gläubigen Bezug als Erlassvoraussetzung von Be ginn an aus. Daran ändere der Hinweis in der Verfügung über den definitiven An spruch auf individuelle Prä mienverbilligung, wonach ein begründetes Er lass ge such eingereicht werden kön ne, sobald die Verfügung rechtskräftig geworden sei, nichts; vielmehr erweise sich dieser Hinweis als irreführend, da ein gut gläu biger Bezug von provisorischen Leis tungen ausgeschlossen sei, mithin keine Mög lichkeit eines Erlasses der Rück for derung bestehe (E. 4.2). 5.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid der SVA vom 12. Juli 2024 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit da rauf eingetreten wird. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2024.00058 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

13. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1949 geborene X.___ , welcher von der schweize rischen Kranken ver si cherungspflicht befreit ist, beantragte am 18. Januar 2021 für seine 1968 ge bo rene Ehefrau Y.___ sowie für seinen 2004 geborenen Sohn Z.___ , beide bei der KPT Krankenkasse AG (nachfolgend: KPT) kran ken pfle geversichert, die Aus rich tung von Prä mien verbilligung für das Jahr 2021 (Urk. 10/ 12- 1 6 ).

Am 4. Juni 2021 überwies die Sozial ver si che rungsanstalt des Kan tons Zürich (SVA), Prä mien verbilligung, der KTP eine pro visorische Prä mien ver billigung für das Jahr 2021 im Betrag von ins gesamt Fr. 2'151.60, welchen sie an hand des im Jahr 2018 erzielten Brutto lohnes er mittelt hatte (Urk. 10/19).

Nach Erhalt der definitiven Steuerfaktoren des Jahres 2021 überprüfte die SVA den Anspruch der Familie A.___

( X.___ , Y.___ und Z.___ ) auf Prämien ver bil li gung. Die definitive Be rech nung ergab, dass kein Anspruch da rauf be stand. M it Ver fü gung vom 1. Februar 2024 forderte die SVA die aus be zahlte Prä mien verbilligung von insgesamt Fr. 2'151.60 zurück (Urk. 10/27). Die da gegen von X.___

erhobene Einsprache vom 6. März 2024 (Urk. 10/29 - 31 ; vgl. auch Urk. 10/28) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 ab (Urk. 2 [= Urk. 10/37] ; Detailberechnung [ Urk. 10/38 ] ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 (Urk. 2) erhob X.___ mit Eingabe vom 15. August 2024 Beschwerde und hielt unter Hin weis auf den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 fest, die Ablehnung sei mit sachlicher Be gründung ergangen, welche die Richtigkeit der Ablehnung nach weise. Da die Sach lage nunmehr geklärt sei, trete er als nicht mehr benötigter Be vollmächtigter zurück und übergebe hiermit die weiteren Handlungen an die Ver sicherungsneh merin, Frau Y.___ , in deren Zuständigkeit (Urk. 1). In Nach achtung der Ver fügung des hiesigen Gerichts vom 26. August 2024 (Urk. 4) er gänzte der Be schwerdeführer seine Beschwerde dahingehend, als er – da die Prä mienverbilli gung für Z.___ und Y.___ gerechtfertigt, die Be schwer de aber ab ge lehnt worden sei – den Erlass der Rückforderung beantragte (Urk. 7). Die SVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2024 auf Ab weisung der Be schwerde (Urk. 9), worüber der Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom

30. Sep tem ber 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2.1

Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) ge währen die Kantone den versicherten Personen in bescheidenen wirt schaft lichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Für untere und mittlere Einkommen ver billigen die Kantone die Prämien der Kinder um mindestens 80 Prozent und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent (Art. 65 Abs. 1 bis KVG). Gemäss Art. 65 Abs. 3 KVG sor gen die Kantone dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchs voraus set zun gen, insbesondere auf An trag der versicherten Person, die aktuellsten Ein kom mens- und Familien ver hält nisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Be zugsberechtigung sor gen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prä mienverbilligung so er folgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prä mienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen. 2.2

Im Kanton Zürich ist die Prämienverbilligung im Einführungsgesetz zum Kran ken versicherungsgesetz (EG KVG) und in der Verordnung zum EG KVG (VEG KVG) geregelt. Die Erlasse wurden auf den 1. April 2020 revidiert. 2.2.1

Gemäss § 9 Abs. 1 der bis am 31. März 2020 gültigen Fassung des EG KVG (nach fol gend: aEG KVG) beurteilte sich der Anspruch auf Prämienverbilligung nach den persönlichen Verhältnissen am 1. April des am Auszahlungsjahr voran ge hen den Jahres (Stichtag) und den am Stichtag bekannten wirtschaftlichen Ver hält nissen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmten sich nach dem steu er ba ren Gesamteinkommen und dem steuerbaren Gesamtvermögen gemäss der am Stich tag im Kanton vorliegenden jüngsten Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 2 aEG KVG). Wichen die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person von dem gemäss § 9 Abs. 1 und 2 aEG KVG bestimmten Einkommen und Vermögen ab, konnte sie ab dem Folgejahr für dieses Jahr bei der Gemeinde eine Prämienverbilligung oder de ren Anpassung verlangen (§ 16 Abs. 1 der VEG KVG in der bis am 31. März 2020 geltenden Fassung, nachfolgend: aVEG KVG). Massgebend waren in diesem Fall die wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss den Steuerfaktoren des Vorjahres zum Jahr, für das der Antrag gestellt wurde (§ 16 Abs. 2 aVEG KVG). 2.2.2

Die am 1. April 2020 in Kraft getretene revidierte Fassung des EG KVG und der VEG KVG sehen neu ein System von provisorischer und definitiver Prämienver billigung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der ak tu ellsten Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; § 6 Abs. 1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steu ererklärung abgestellt (Abs. 2). Liegt auch keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die So zial ver sicherungsanstalt (SVA) überweist den Versicherern sodann 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer zuhanden oder zulasten der versicherten Per son aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG; § 27 Abs. 5 VEG KVG).

§ 20 EG KVG sieht vor, dass die SVA und die Gemeinden Prämienverbilligungen von den versicherten Personen zurückfordern, wenn sie aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben oder Daten ausbezahlt oder wenn sie unrechtmässig be zogen wurden.

Gemäss § 32 EG KVG gilt für die Ausrichtung von Prämienverbilligungen das Bun desgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). 2.2.3

Die geänderten Bestimmungen finden gemäss Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich (RBB) Nr. 175/2020 vom 26. Februar 2020 und § 62 VEG KVG erst mals auf das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 Anwendung. 2.3 2.3.1

Gemäss § 3 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämie einer an spruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmen Pro zent satz ihres massgebenden Einkommens (Eigenanteil) übersteigt (Abs. 1). Der Eigenanteil (Prozentsatz) wird dabei vom Regierungsrat festgesetzt (Abs. 2). Kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die vom Regierungsrat festge legten Vermögensgrenzen überschritten werden (Abs. 5).

Die Referenzprämie entspricht 60 % der jeweiligen regionalen Durchschnittsprä mie (§ 4 Abs. 1 EG KVG; vgl. auch § 3 VEG KVG).

Im Jahr 2021 betrug der Eigenanteil für Verheiratete 14. 1 Prozent ( RRB Nr. 1127 /202 1 vom 6 . Oktober 202 1

Dispositiv I V Ziff. 1 ).

Die Vermögens obergrenzen für das Jahr 2021 betrugen Fr. 300'000.-- für Per so nengruppen nach § 6 Abs. 1 EG KVG und Fr. 150'000.-- für die übrigen Per sonen (RRB Nr. 1058/2020 vom 4. November 2020 Dispositiv I Ziff. 1 und 2). 2.3.2

Das massgebende Einkommen entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausschei dung, wobei Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privatvermögen, freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Beiträge an die ge bun dene Selbstvorsorge (Säule 3a), Zuwendungen an gemeinnützige Organisa tionen sowie 10 % des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug von Frei be trägen hinzugerechnet werden (§ 5 Abs. 1 EG KVG). Das massgebende Ein kom men bestimmt sich nach der aktuellsten Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; vgl. auch § 4 Abs. 1 VEG KVG). 2.3. 3

Gemäss § 6 Abs. 1 lit. b EG KVG wird f ür gemeinsam besteuerte Eltern und min der jährige Kinder im gleichen Haushalt

die Höhe der Prämienverbilligung ge mein sam be stimmt. Liegt eine gemeinsame Steuereinschätzung oder Steuer er klä rung vor, rich tet sich das massgebende Einkommen danach, andernfalls werden die mass ge benden Einkommen zusammengezählt (Abs. 2). Die Referenzprämien wer den zu sammengezählt (Abs. 3). Die Prämienverbilligung wird entsprechend der Höhe der Referenzprämien auf die Personen der Gruppe aufgeteilt (Abs. 4).

Wird indes mit einem gemäss § 6 Abs. 4 EG KVG bestimmten Prämienverbilli gungsanteil der Mindestanspruch einer Person gemäss Art. 65 Abs. 1 bis KVG nicht eingehalten, wird die Prämienverbilligung dieser Person entsprechend er höht (§ 7 Abs. 1 EG KVG) .

Die

massgebende Prämie zur Berechnung des Mindestanspruch s von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung nach Art. 65 Abs. 1 bis KVG wurde vom Re gie rungsrat auf 84 Prozent der regionalen Durchschnittsprämie 2021 fest ge setzt (RRB Nr. 1 76 /2020 vom 26 . Februar 2020 Dispositiv I).

Die für den Mindestanspruch von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbil dung geltenden Einkommensgrenzen 2021 wurden wie folgt festgesetzt: Für Fa mi lien mit ausschliess lich minderjährigen Kindern bestand der Mindestanspruch bis zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 67'000.--, für Familien mit min des tens einer oder einem jungen Erwachsenen in Ausbildung bestand der Min dest anspruch bis zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 89'300.-- (RRB Nr. 176/2020 vom 26. Februar 2020 Dispositiv II Ziff. 1 und 2). 3. 3.1

Die SVA legte

im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen Grund lagen zur Be rech nung des Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung dar und führte aus , da in der Steuerveranlagung ein massgebliches Einkommen von Fr. 71'918.-- an ge geben worden sei, falle bei der abschliessenden Berech nung der Eigenanteil hö her als die Referenzprämie aus. Aufgrund der Ver än de rung des Einkommens, wel che einen direkten Einfluss auf die Prämienverbilli gung habe, sei die Rück for derung in der Höhe von Fr. 2'151.60 gerechtfertigt (Urk. 2).

In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2024 hielt die SVA fest, der Wohn ort von Y.___ und Z.___ liege in der Prämienregion 2. Die re gio nale Durchschnittsprämie in der Region 2 habe für Erwachsene Fr. 5'640.-- und für Kinder Fr. 1'356.-- pro Jahr betragen, weshalb die Re fe renz prä mie für Er wach sene Fr. 3'384.-- und für Kinder Fr. 813.-- betrage . Da Z.___ im Jahr 2021 noch minderjährig gewesen sei, gelange der Ansatz eines jun gen Er wach senen nicht zur Anwendung. Das vom Steueramt gemeldete und somit für die Fest setzung des Eigenanteils massgebende Einkommen betrage Fr. 71'918.--, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde. Da der Ei gen an teil für Verheiratete auf

14.7 % festgesetzt worden sei, entspreche dies einem Be trag von Fr. 10'140.45, welcher im Verhältnis zur Höhe der jeweiligen Refe renz prä mie an ge rechnet werde. Folglich liege der Eigenanteil von Y.___ und Z.___ über der Referenzprämie, weshalb kein Anspruch auf Prämien ver billi gung für das Jahr 2021 bestehe und die Rückforderung zu Recht erfolgt sei .

Schliesslich habe das für die Mindestgarantie für Kinder gemäss Art. 25 Abs. 1 bis KVG massgebende Ein kommen im Jahr 2021 für Familien mit aus schliess lich minderjährigen Kin dern Fr. 67'000.-- betragen; die Einkom mens grenze von Fr. 89'300.-- gelte ledig lich für Familien mit mindestens einem voll jäh rigen Kind, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei (Urk. 9 ) . 3.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, Z.___

habe Anspruch auf mindestens die Hälfte der Richtprämie, sofern das mass ge bende Einkommen der Familie Fr. 89'346.-- nicht übersteige. Das mass ge bende Ein kommen habe sich auf Fr. 71'900.--, das Vermögen auf Fr. 0.-- be laufen, wes halb auch Y.___ Anspruch auf Prämienverbilligung habe . Die Prämien ver billigung sei benötigt worden, um die Ausgaben zu decken. Da die Be schwerde abgelehnt worden sei, sei er nicht in der Lage, den Betrag von Fr. 2'151.60 zu be zahlen, weil sich die Einkommenssituation wesentlich ver schlechtert habe. Ent sprechend werde ein Erlass dieser Rückforderung beantragt (Urk. 1 und 7). 4. 4.1

Wie die SVA zu Recht ausführte (vgl. E. 3.1), bestreitet der Beschwerdeführer die zur Prüfung des Anspruchs der Familie A.___

herangezogenen Steuerdaten nicht . Allerdings stellt e er sich auf den Standpunkt, das für die Mindestgarantie für Kinder gemäss Art. 25 Abs. 1 bis KVG massgebende Einkommen im Jahr 2021 habe Fr. 89'300.-- betragen, weshalb sowohl Z.___ wie auch Y.___ Anspruch auf Prämienverbilligung hätten. 4.2

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist indes die Berechnung der SVA nicht zu beanstanden. So stützte sich die SVA – so weit ersichtlich – auf die aktu ellsten Daten des kantonalen Steueramtes, stellte den Ein künften des Be schwer deführers im Jahr 2021 die Abzüge gegenüber und er mit telte auf diese Wei se das massgebende Einkommen und Vermögen für das Jahr 2021 (Ein kom men: Fr. 71’918.-- , Vermögen: Fr. 0.--). Basierend darauf be rechnete die SVA den Eigen anteil für die Prämienverbilligung , wobei der Prozent satz für das Jahr 2021 14.1 Prozent betrug (vgl. E. 2.3.1) , woraus ein Eigenanteil von Fr. 10'140.45 re sul tierte (je Fr. 4'526.15 für X.___

und Y.___ , Fr. 1'088.20 für Z.___ ) . Die re gio nale Durchschnittsprämie für die Region 2 ( B.___ ) be trug für Erwach sene im Jahr 2021 Fr. 5'640.--, was einer für die Prä mien ver bil li gung mass geb lichen Re fe renzprämie von Fr. 3'384.-- entspricht .

F ür Kin der (0 bis 18 Jahre , wo bei der 2004 geborene Z.___

im mass ge b lichen Jahr 2021 17 Jah re alt war ) betrug die regionale Durchschnittsprämie für die Re gion 2 im Jahr 2021 Fr. 1'356.--, was einer für die Prä mien ver billigung mass geb lichen Re fe renzprämie von Fr. 813.60 entspricht (jeweils 60 % der regio na len Durch schnitts prämie, vgl. E. 2.3.1 ).

Da die Referenzprämien für gemeinsam be steuerte Eltern und für das minderjährige Kind zusammen ge zählt und der Ei ge n anteil im Ver hältnis zur Höhe der jeweiligen Referenzprämie an gerechnet wird (vgl. E. 2.3.3), nahm die SVA die entsprechende Aufteilung korrekt vor (vgl. Urk. 9 S. 4) . Weil der Ei gen an teil von Fr. 4'526.15 ( Y.___ ) und von Fr. 1'088.20 ( Z.___ ) über der Referenzprämie von Fr. 3'384.-- ( Y.___ ) und von Fr. 813.60 ( Z.___ ) lag, bestand für das Jahr 2021

kein Anspruch auf Prä mienverbilligung (vgl. E. 2.3.1; vgl. für die Be rech nung Urk. 2 S. 5 f. und Urk. 9 S. 4).

Daran ändert – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nichts, dass der Regierungsrat die massgebende Prämie zur Berechnung des Mindestanspruchs von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung auf 84 Prozent der regio nalen Durchschnittsprämie 2021 festgesetzt hat (vgl. E. 2.3.3), legte er doch zu gleich Einkommensgrenzen fest, welche nicht überschritten werden dürfen. Für Familien mit – wie vorliegend auf die Familie A.___

zutreffend

– ausschliesslich minderjährigen Kin dern bestand der Mindestanspruch nur bis zu einem mass ge ben den Einkommen von Fr. 67'000.-- (vgl. E. 2.3.3), welches die Familie A.___ mit einem Einkommen von Fr. 71’918.-- im Jahr 2021 (vgl. Urk. 2 S. 2 ) allerdings überschritten hat. Folglich bestand auch unter Berücksichtigung des Mindestan spruches gemäss Art. 65 Abs. 1 bis KVG kein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021. 4. 3

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich

beschwerdeweise den Erlass der Rück for de rung in der Höhe von Fr. 2'151.60 infolge einer wesentlichen Ver schlech te rung der Einkommenssituation beantragte (Urk. 7) , ist er darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren grund sätzlich nur Rechts ver hält nisse zu beurteilen respektive zu überprüfen sind, zu denen die zuständige Ver wal tungsbehörde vorgängig verbindlich in Form ei ner Verfügung oder eines Ein spracheentscheides Stellung genommen hat, mit hin die Verfügung be zie hungs weise der Einspracheentscheid den beschwerde weise weiterziehbaren An fech tungsgegenstand bestimmt (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3; 131 V 164 E. 2.1) .

Da die SVA vorliegend betreffend die Frage eines Erlasses der Rückforderung kei ne Ver fügung erlassen hat , fehlt es insoweit an einem Anfechtungsgegenstand und so mit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb in dieser Hinsicht auf die Be schwerde nicht einzutreten ist .

Im Hinblick auf ein allfälliges Erlassgesuch ist der Beschwerdeführer in des bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen des guten Glaubens von vorn herein ausgeschlossen ist. Dies vor dem Hintergrund, dass es sich bei der am 4. Juni 2021 ausgerichteten Prä mien verbilligung für das Jahr 2021 um eine pro vi sorische Prämienverbilligung handelte, sie mithin unter dem Vorbehalt der defi ni tiven Festsetzung der Prä mien verbilligung stand, worauf in der entsprechenden Überweisungsanzeige ex pli zit hingewiesen wurde (vgl. Urk. 10/19).

In diesem Zusammenhang wurde bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Ok tober 2023 (Ver fah rens num mer KV.2023.00041) entschieden, dass im Zeit punkt der Kennt nis nahme ei ner ausbezahlten Prämienverbilligung aufgrund de ren provisorischer Natur da mit zu rechnen sei, dass diese oder Teile davon ge ge be nenfalls der Rück erstattung un terliegen werden und entsprechend keine Be ru fung auf den guten Glauben mög lich sei (E. 4.1). Zwar bedeute dies nicht, dass ein entsprechender An trag stel ler die Leistung nicht ent ge gennehmen dürfe, es be deute nur, aber im mer hin, dass ihm klar sein müsse, dass gegebenenfalls auf die erbrachte Leistung zu rück ge kom men werde, sie provisorisch sei und damit un ter Vorbehalt einer spä teren Rück forderung erfolge. Entsprechend könne der Rück forderung auf grund der de fi nitiven Festsetzung der Prämienverbilligung nicht mit dem Hinweis auf einen an geblich gutgläubigen Empfang ent ge gen ge treten werden. Der Um stand, dass die Prämienverbilligung zunächst provisorisch fest gesetzt werde, schliesse den gut gläubigen Bezug als Erlassvoraussetzung von Be ginn an aus. Daran ändere der Hinweis in der Verfügung über den definitiven An spruch auf individuelle Prä mienverbilligung, wonach ein begründetes Er lass ge such eingereicht werden kön ne, sobald die Verfügung rechtskräftig geworden sei, nichts; vielmehr erweise sich dieser Hinweis als irreführend, da ein gut gläu biger Bezug von provisorischen Leis tungen ausgeschlossen sei, mithin keine Mög lichkeit eines Erlasses der Rück for derung bestehe (E. 4.2). 5.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid der SVA vom 12. Juli 2024 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit da rauf eingetreten wird. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme