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KV.2024.00056

IPV 2022; Anrechnung des Eigenmietwerts im Rahmen der steuerbaren Einkünfte nicht zu beanstanden; Hinweis auf die jüngsten politischen Entwicklungen (BGE 8C_131/2025)

Zürich SozVersG · 2024-12-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit

Formular

vom

12.

Oktober

2022

beantragte

X.___ ,

geboren

1957,

eine individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 (Urk. 6/33, 6/38 und 6/42/1) . Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich berechnete am

21. Oktober 2022 provisorisch eine Vorschussleistung auf dieselbe von Fr.

601 .20 und überwies diese an deren Krankenversicherung (Urk.

6/4 3 und 21/1 ).

Mit

Verfügung

vom

6.

Mai

2024

verneinte

die

SVA

alsdann

definitiv

einen

Anspruch der Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 202 2 mit der Begründung, ihr massgebendes Einkommen und Vermögen seien zu hoch. Die Rückforderung gegenüber der Krankenkasse setzte sie dabei auf Fr. 601.20 fest (Urk.

6/68 ). Dagegen erhob d ie Versicherte am

22. Mai 2024 Einsprache mit der Begründung, der Eigenmietwert sei zu Unrecht

als Einkommen angerechnet worden (Urk.

6/69 ). Derweilen forderte die Krankenkasse mit Prämienrechnung vom 1. Juni 2024 den Betrag von Fr. 601.20 von ihr zurück (Urk. 21/1). Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2024 wies die SVA die Einsprache

ab (Urk.

2) u nd brachte der Versicherten mit Begleitschreiben gleichen Datums die automatisierte Berechnung der Prämienverbilligung zur Kenntnis (Urk. 6/76).

Am 14. August 2024 erliess die SVA eine weitere Verfügung betreffend die Prämienverbilligung für das Jahr 2022, mit d er sie die Verfügung vom 6. Mai 2024 ersetzte . Darin verneinte sie wiederum einen entsprechenden Anspruch, setzte jedoch keine Rückforderung fest (Urk. 6/78). Auch gegen dies e Verfügung erhob die Versicherte Einsprache (Urk. 6/79). 2.

Inzwischen hatte die Versicherte mit Eingabe vom 10. August 2024, aufgegeben bei der Post am 12. August 2024, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

6.

August

2024

sowie

die

Verfügung

vom

6.

Mai

2024

erhoben.

Darin

bean tragte sie, die Prämienverbilligung für das Jahr 2022 sei neu zu berechnen, wobei der Eigenmietwert nicht zum Einkommen hinzuzurechnen und von einer Referenzprämie von Fr. 5'628.-- auszugehen sei (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/1-3). In der Beschwerdeantwort vom 6. September 2024 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Mit

Verfügung

vom

9.

September

2024

ordnete

das

Gericht

einen

zweiten

Schriftenwechsel

an

(Urk.

7).

Am

4.

November

2024

wies

es

sodann

die

SVA

auf

die

Ver fügung

vom

14.

August

2024

hin .

Diese

stellte

eine

schriftliche

Stellungnahme

in

Aussicht und merkte an, eine Eingabe der Versicherten erhalten zu haben (Urk.

9). Die Stellungnahme der SVA

datiert vom 7.

November 2024 (Urk. 12) . Dieser lag zum einen de r

Einspracheentscheid gleichen Datums bei , mit d em die SVA die Verfügung vom 14. August 2024 aufgehoben und das entsprechende Einspracheverfahren

als

gegenstandslos

geworden

abgeschrieben

hatte

(Urk.

13/2).

Zum

anderen überwies die SVA damit die Replik vom 29.

September 2024 (Urk. 13 /3), welche die Versicherte am 30. September 2024 an die SVA verschickt (Urk. 1 1 /1) und nach Hinweis der selben m it Begleitschreiben vom 7. November 2024 inzwischen auch dem Gericht hatte zukommen lassen (Urk.

10/1-2).

Mit Eingabe vom 18. November 2024 (Urk. 17) erklärte die SVA, auf eine Duplik zu verzichten, legte

indessen

neue

Steuerunterlagen

auf

(Urk.

18/1-4).

Mit

Verfügung

vom

25. November 2024 setzte das Gericht der Versicherten Frist an, um sich zu diesen äussern (Urk. 19) . Die Verfügung ging der Versicherten am 2. Dezember 2024 zu

(Urk. 22) , nachdem sie am 28. November 2024 eine weitere Stellungnahme bei der Post aufgegeben hatte (Urk. 20; Beilagen Urk. 21/1-2).

Es folgte eine weitere Eingabe der Versicherte, datiert vom 3.

Dezember 2023 (Urk. 23). Die beiden jüngsten

Eingabe n der Versicherten samt Beilagen wurden der SVA mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitgegenstand bildet der Anspruch der Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022, auf d en die Beschwerdegegnerin provisorisch einen Vorschuss von Fr. 601.20 geleistet hat. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2

Formell gilt es zur infolge eines Systemfehlers ergangenen (vgl. Urk. 9 und 12) Verfügung vom 14. August 2024 anzufügen, dass der Versicherungsträger seinen Entscheid ,

gegen

den

Beschwerde

erhoben

wurde,

zwar

so

lange

wiedererwägen kann, bis er gegenüber dem Gericht Stellung nimmt. Die Wiedererwägung führt

indessen

nur

insoweit

zur

Gegenstandslosigkeit

des

Beschwerdeverfahrens, als den von der versicherten Person dort gestellten Anträgen stattgegeben wurde

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21.

Mai 2013 E.

3.3; vgl.

BGE

127

V

228

E.

2b/ bb

und

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_22/2019

vom

7.

Mai

2019

E.

3.1,

je

m.w.H .).

Ein

vom

Versicherungsträger

nach

der

Vernehmlas sung gefällter Wiedererwägungsentscheid ist nichtig

und wird als blosser Antrag ans

Gericht

gewertet

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_628/2019

vom

20.

Dezem ber 2019 E. 3.2.2; vgl. BGE 130 V 138 E. 4.2).

Vorliegend wurde vor Erstattung der Beschwerdeantwort eine zweite Verfügung über den gleichen Gegenstand erlassen, ohne dies in der Beschwerdeantwort zu erwähnen

oder

einen

Wiedererwägungswillen

zu

äussern ,

und

jene

Verfügung

als dann

vor

Prozessende

aufgehoben.

Ohne

dies

rechtlich

abschliessend

einzuordnen

steht fest, dass ein Anspruch auf Prämienverbilligung 2022 seitens der Beschwerdegegnerin zu jederzeit verneint und daher d en Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit entsprochen wurde, weshalb das Gericht hierüber zu entscheiden hat. 2. 2.1

Gemäss

Art. 65

Abs. 1 Satz

1

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden . Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65

Abs. 3 KVG). 2.2

Für

den

Vollzug

der

Prämienverbilligung

sind

die

Kantone

zuständig.

In

ihren

Aus führungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren

für

die

Ermittlung

der

Berechtigten,

die

Festsetzung

und

die

Auszahlung

der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen»

zu

verstehen

ist.

Deshalb

stellen

die

von

den

Kantonen

erlassenen

Bestimmun gen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes

kantonales

Ausführungsrecht

zu

Bundesrecht

dar

(BGE

136

I

220

E.

4.1,

134 I 313 E.

3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E.

3.1).

Die Autonomie ist dadurch beschränkt, dass die Ausführungsbestimmungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen

und

deren

Zweck

nicht

beeinträchtigen

dürfen

(vgl.

BGE

149

I

172

E. 5.3.2). 2.3

Im Kanton Zürich traten am

1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.

Die revidierten Fassungen sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung,

di e

in

der

Regel

noch

vor

Beginn

des

jeweiligen

Anspruchsjahres

erfolgt

(vgl.

§

18

Abs.

3

EG

KVG),

bestimmt

sich

das

massgebende

Einkommen

nach

der

aktu ellsten,

maximal

vier

Jahre

hinter

dem

Anspruchsjahr

zurückliegenden

Steuerein schätzung

9

Abs.

1

EG

KVG;

§

6

Abs.

1

VEG

KVG).

Liegt

keine

den

Anforderun gen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (§

9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG).

Im Übrigen ist gemäss § 32 Abs. 1 EG KVG in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar. 2.4

Der Kanton Zürich gewährt Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder melderechtlicher Niederlassung im Kanton (Wohnsitz) eine Prämienverbilligung, sofern sie

nach

dem

KVG

versichert

sind

1

lit .

a

VEG

KVG).

Die

Grundsätze

zur

Bestimmung der Höhe der Prämienverbilligung werden in den §§ 3-7, die Berechnungsgrundlagen in den §§ 8-13 EG KVG geregelt.

Nach § 3 Abs. 1 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämie einer anspruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Prozentsatz ihres massgebenden Einkommens, den sog . Eigenanteil, übersteigt. Die Referenzprämie entspricht nach § 4 Abs. 1 EG KVG 60 % der jeweiligen regionalen Durchschnittsprämie (vgl. dazu auch § 3 VEG KVG) . D er Eigenanteil ssatz ( also der Prozentsatz des massgebenden Einkommens, den die Versicherten selbst für ihre Krankenkassenprämie aufwenden müssen ) wird vom Regierungsrat gestützt auf § 3 Abs. 2 EG KVG in Verbindung mit § 2 VEG KVG jährlich neu festgelegt , wobei der Eigenanteil f ür Einzelpersonen und Alleinerziehende 80 % desjenigen für Verheiratete bzw. eingetragene Partnerinnen oder Partner beträgt (§ 3 Abs. 3 EG KVG ) . Kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht alsdann , wenn die vom Regierungsrat festgelegten Vermögensgrenzen überschritten werden ( § 3 Abs. 5 EG KVG ).

Das

massgebende

Einkommen

wird

nach

den

Grundsätzen

in

§

5

EG

KVG

bestimmt. Es entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausscheidung (§ 5 Abs. 1 EG KVG). Zu diesem Betrag sind diejenigen Positionen hinzuzurechnen, die nur steuerrechtlich, hingegen nicht prämienverbilligungsrechtlich zum Abzug zugelassen sind,

namentlich

Verluste

aus

der

Nutzung

von

Liegenschaften

im

Privatvermögen,

freiwillige

Beiträge

an

die

berufliche

Vorsorge

(Säule

2)

und

Beiträge

an

die

gebundene

Selbstvorsorge

(Säule

3a)

sowie

Zuwendungen

an

gemeinnützige

Organisationen (§

5 Abs.

1 lit .

a-c EG KVG); ferner sind 10

% des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug eines Freibetrags (Fr.

150’000.-- bei Verheirateten und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt, Fr.

75'000.-- für alleinstehende Personen ohne Kinder im gleichen Haushalt) in das massgebende Einkommen einzubeziehen (§ 5 Abs. 1 lit . d EG KVG). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung (§ 5 Abs. 2 EG KVG ). 3.

Zwischen den Parteien umstritten ist der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022. Hauptstreitpunkt bildet d ie Anrechnung des

Eigenmietwerts als Einkommen durch die Beschwerdegegnerin.

Des Weiteren monierte die Beschwerdeführer in , dass ein unter der regionalen Durchschnittsprämie liegender Betrag eingesetzt worden sei , wobei sie sich soweit ersichtlich auf die von der Beschwerdegegnerin berechnete Referenzprämie von Fr. 3'376.80 bezog (vgl. im Detail Standpunkt der Beschwerdeführerin: Urk. 1, 10/2, 20 und 23 und Standpunkt der Beschwerdegegnerin: Urk. 2 , 5 und 17 ). 4. 4.1

Mit Beschluss Nr. 2010/2021 vom 3. März 2021 legte der Regierungsrat des Kantons

Zürich

die

Vermögensobergrenze

für

die

hier

interessierende

Prämienverbilligung 2022 für Personengruppen gemäss §

6 Abs.

1 EG KVG bei einem steuerbaren Gesamtvermögen

von

Fr.

300'000.--

und

bei

den

übrigen

Personen

bei

einem

steuerbaren Gesamtvermögen von Fr.

150'000.-- fest. Die Beschwerdeführer in hat ein steuerbares

Vermögen

von

Fr.

30'000. --

deklariert

(etwa

Urk.

18/1) .

Die

Beschwer degegnerin zweifelte dieses unter Hinweis auf die angegebenen Wertschriften und den Besitz einer Liegenschaft an (Urk. 5 E. 3) , worauf die Beschwerdeführerin angab, dass auf der Liegenschaft eine Hypothek über Fr.

512'000. --

laste ( vgl. Urk.

10/2 ; Steuer einschätzung Urk. 18/4 ) .

Die Höhe des steuerbaren Vermögens

kann offen

bleiben . Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, besteht bei einer Gegenüberstellung von Referenzprämie und Eigenanteil nach § 3 Abs.

1 EG KVG selbst unter der Annahme, es

betrage tatsächlich nur Fr.

30'000.--, kein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022. 4.2

Nach

§

4

Abs.

1

EG

KVG

beträgt

die

für

die

Anspruchsprüfung

massgebende

Referenzprämie jeweils 60 % der regionalen Durchschnittsprämie. Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt (Urk. 5 E. 3) und seitens der Beschwerdeführerin unbestritten (Urk. 1) liegt deren Wohnort ( Y.___ ) in der Prämienregion

2,

für

welche

die

regionale

Durchschnittsprämie

im

Jahr

2022

für

Erwachsene

Fr.

5'628.-- betrug (auch Urk. 6/80/2) .

Der massgebende Referenzwert ist deshalb mit Fr. 3'376.80 ( = 0.6 x Fr. 5'628.--) zu beziffern . 4. 3

Um stritten ist, ob der Eigenmietwert zum massgebenden Einkommen nach § 5 Abs. 1 EG KVG zählt. Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut

der

Bestimmung

(grammatikalisches

Element;

BGE

142

V

402

E.

4.1).

Ist

der Wortlaut der Bestimmung klar, d. h. eindeutig und unmissverständlich, darf davon

nur

abgewichen

werden,

wenn

ein

triftiger

Grund

für

die

Annahme

besteht,

der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine sol che

Annahme

können

die

Entstehungsgeschichte

der

Bestimmung

(historisches

Element),

ihr

Zweck

(teleologisches

Element)

oder

der

Zusammenhang

mit

ander e n Vorschriften (systematisches Element) geben (BGE 142 I 135 E. 1.1.1; BGE

142

III

695

E.

4.1.2;

BGE

141

II

57

E.

3.2).

Nur

für

den

Fall,

dass

der

Wortlaut

der

Bestimmung

unklar

bzw.

nicht

restlos

klar

ist

und

verschiedene

Interpretationen

möglich

bleiben,

muss

nach

der

wahren

Tragweite

der

Bestimmung

gesucht

werden.

Dabei

sind

alle

anerkannten

Auslegungselemente

zu

berücksichtigen

(pragmatischer Methodenpluralismus; BGE 142 I 135 E. 1.1.1; BGE 142 III 695 E. 4.1.2). Auch eine solche Auslegung findet ihre Grenzen aber am klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung, indem der eindeutige Wortsinn nicht zugunsten einer solchen Interpretation beiseitegeschoben werden darf (BGE 141 V 221 E. 5.2.1; zum Ganzen: BGE 143 I 272 E. 2.2.3). 4.4

Gemäss

dem

Wortlaut

von

§

5

Abs.

1

EG

KVG

entspricht

d as

massgebende

Einkom men für die Berechnung des Eigenanteils der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen

Einkünften

und

Abzügen

vor

einer

allfälligen

Steuerausscheidung .

Gemeint

ist

damit

das

«Total

der

Einkünfte»

(Steuererklärung

Ziff.

199)

abzüglich das «Total der Abzüge» (Steuererklärung Ziff. 299) ,

abzüglich « Z usätzliche Abzüge» ( Steuerklärung Ziff. 320 und 324) sowie abzüglich «Sozialabzüge» (Steuererklärung

370,

372 ,

374,

376

und

365).

In

der

Regel

entsp ri cht

dies er

Betrag

dem

« S teuerbare n

Einkommen

gesamt»

(Steuererklärung

Ziff.

390) .

Im

Gegensatz

zu

diesem kann der Wert jedoch auch negativ sein. Sind die Einkünfte also kleiner als die Abzüge, wird der Betrag – anders als das «Steuerbare Einkommen gesamt»

nicht

einfach

auf

null

gesetzt ,

aus

welchem

Grund

in

§

5

Abs.

1

EG

KVG

auch nicht jener Begriff verwendet wurde .

So werden im Prämienverbilligungssystem in einem zweiten Schritt gewisse steuerrechtlich erlaubte Abzüge wieder vollumfänglich aufgerechne t.

Es würde daher zu Ungerechtigkeiten führen, könnte die anhand der steuerrechtlichen Einkünfte und Abzüge vorweg berechnete Differenz nicht auch negativ sein .

Zum Differenzbetrag hinzuzurechnen sind nach § 5 Abs. 1 EG KVG die

Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privatvermögen ( lit . a) , freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a ; lit . b ) , Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen ( lit .

c) und 10

% des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug eines Freibetrags von Fr.

150'000.-- für Verheiratete und Personen mit Kindern im gleich en Haushalt bzw.

Fr.

75 '000. --

für

alle

übrigen

Personen

( lit .

d) .

Mit

lit .

a

soll

verhindert

werden,

dass Personen in den Genuss einer Prämienverbilligung gelangen , die in der Lage sind, grössere werterhaltende Investitionen in ihre Liegenschaft zu tätigen und so das

steuerbare

Einkommen

unter

die

Grenze

für

die

Prämienverbilligung

zu

senken,

denn

sie

leben

in

besseren

als

«bescheidenen

wirtschaftlichen

Verhältnissen»

wie

in

Art.

65

Abs.

1

KVG

vorausgesetzt.

Praktisch

geschieht

dies

durch

Aufrechnung

von

Ziff.

186 und Ziff.

188 der Steuererklärung, soweit diese einen negativen Betrag aufweisen, d.h. die Abzüge für Unterhalt und Abgaben für die Liegenschaft höher sind

als

der

B ruttoertrag

aus

der

Nutzung

oder

Bewirtschaftung

dieser

Liegenschaft .

Selbstgenutzte und andere Liegenschaften werden insoweit zwar separat betrachtet, aber beide berücksichtigt.

Hintergrund von lit . c bildet ferner der Gedanke, dass wer gemeinnützige Organisationen und politische Parteien finanziell unterstützen kann, wirtschaftlich nicht derart stark in Bedrängnis ist, dass er eine Prämienverbilligung benötigt. Gleiches gilt für Personen, die im Sinne von lit . b ihre Altersvorsorge verbessern können. Das steuerbare Gesamtverm ögen gemäss lit . d richtet sich nach Ziff. 489 der Steuererklärung. 4. 5

Das vorstehend Ausgeführt e ergibt sich aus dem von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich herausgegebenen erläuternden Bericht «Revision EG KVG (Optimierung Prämienverbilligung)» vom 1. Juli 2015, S. 9 f. mit dazugehöriger synoptischer Darstellung

, S. 3 f. sowie den von derselben Behörde herausgegeben Erläuterungen zum Vorentwurf zum ne uen VEG KVG vom 2. Dezember 2019, S . 1 8 . Nachvollziehbar wird dabei erklärt , es sei aus verfahrensökonomischen Gründen auf das steuerbare Einkommen abgestellt worden , da dieser Wert mit wenig Aufwand aus dem Steuerregister elektronisch abrufbar sei . Das Steuerrecht beruhe auf einem sozialen Wertungssystem, das auch für die Prämienverbilligung gelten solle. Soweit gewisse im Steuersystem berechtigte Abzüge schlecht passen würden , würden sie durch Aufrechnung der steuerrechtlichen Abzüge rückgängig gemacht. Da sich die Ziffern der Steuererklärung im Laufe der Zeit ändern könn t en, werde es nicht als zweckmässig erachtet, diese in der Verordnung einzeln zu nennen .

Der Wortlaut «alle steuerbaren Einkünfte» und die Materialien lassen somit keinen Raum für die Interpretation der Beschwerdeführerin.

Insbesondere kann sie a us der Bezeichnung

als «Wert» oder dem Umstand , dass es sich beim Eigenmietwert nicht um einen tatsächlichen Geldfluss handelt (vgl. Urk. 10/2), nichts zu ihren Gunsten ableiten .

Entscheidend ist, dass der Eigenmietwert im Steuerrecht auf allen Ebenen als steuerbares Einkommen gilt bzw. systematisch als solche s eingeordnet wird

( vgl. Art. 21 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG] sowie § 21 des Steuergesetzes des Kantons Zürich [StG], Zweiter Abschnitt: Besteuerung der natürlichen Personen , B. Einkommenssteuer, I. Steuerbare Einkünfte, 5. Unbewegliches Vermögen) .

Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern es gegen Sinn und Zweck von Art.

65 KVG

verstossen

würde ,

versicherten

Personen

in

bescheidenen

wirtschaftlichen

Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren, um die wirtschaftliche Last der Krankenversicherungsprämien zu mildern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015

vom

9.

Dezember

2015

E.

5.2.2),

wenn

bei

der

Anspruchsprüfung

auf

die

steuerbaren

Einkünfte

und

Abzüge

abgestellt

wird .

Eine

unzulässige

Beschränkung

der

Anspruchsberechtigten

kann

in

der

Berücksichtigung

des

Eigenmiet wert s

jedenfalls nicht erblick t werden, zumal Wohneigentum im Regelfall nicht

auf

bescheidene

finanzielle

Verhältnisse

schliessen

läs st.

Daran

ändert

nichts,

dass

Rentner öfter über Wohneigentum (mit meist günstigen Wohnkosten, vgl. auch Urk.

10/2 ) verfügen als Berufstätige mit einem vergleichbar geringen Einkommen

und

daher

im

Vergleich

zu

diesen

allenfalls

weniger

oft

anspruchsberechtigt sind.

Wohneigentum

ist

auch

nur

in

Ausnahmefällen

mit

dem

Bezug

von

So zialhilfe

ver einbar

( vgl .

https :// www . zh . ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch/flexda ta - definition/7 - materielle - grundsicherung - wsh/7 - 2 - wohnkosten/7 - 2 - 05 - bewohnen-von-eigentum.html ,

zuletzt

besucht

am

23.

Dezember

2024)

und auch bei der Festsetzung von Leistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

wird der Eigenmietwert als Einnahme angerechnet

(vgl. Urteil des Bundegerichts 9C_593/2017 vom 22.

März

2018

E.

6).

Nie

gänzlich

vermeiden

lässt

sich

schliesslich ,

dass

die

Anwendung einer abstrakten Regelung in vereinzelten Fällen zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen kann. 4.6

Für das Jahr 2022 muss es somit beim von der Beschwerdegegnerin berechneten

(dazu Urk. 5 E. 3) massgebenden Einkommen nach § 5 Abs. 1 EG KVG von Fr.

55'812.--

( « Total

der

Einkünfte »

von

Fr.

67'741.--

abzüglich

« Total

der

Abzüge »

von Fr.

11'929.--, Abzug und Aufrechnung von gemeinnützigen Zuwendungen

von

Fr.

300.--)

sein

Bewenden

haben

(vgl.

übersichtliche

Berechnungsmitteilung

des

kantonalen

Steueramtes

vom

11.

April

2024,

Urk.

18/2 ).

Zutreffend

berücksichtigte

diese

sodann,

dass

der

Regierungsrat

des

Kantons

Zürich

m it Beschluss Zürich Nr.

1308/2022 vom 5.

Oktober 2022 den Eigenanteil für Einzelpersonen

für

das

Jahr

2022

auf

7.5

%

reduzierte.

Dieser

ist

folglich

mit

Fr.

4'185.90

(=

0.075

x

Fr.

55'812.--)

zu

beziffern.

Da

der

Eigenanteil

der

Beschwerdeführerin damit über der Referenzprämie von Fr. 3'376.80 (E. 4.2) liegt, besteht für das Jahr 2022 kein Anspruch auf Prämienverbilligung.

4. 7

Es bleibt hinsichtlich der jüngsten politischen Entwicklungen zu ergänzen, dass im Kanton Zürich in zwei Gerichtsentscheide n fest gehalten wurde, dass die Vermögenssteuerwerte für Liegenschaften nicht mehr bundesrechtskonform

seien , sondern

wegen

der

allgemeinen

Marktentwicklung

in

etlichen

Fällen

deutlich

unter

der

zulässigen

Bandbreite

lägen .

Dies

dürfte

auch

bei

der

Beschwerdeführerin zutreffen, sollte der Steuerwert ihrer Liegenschaft tatsächlich tiefer sein

als

ihre

Hypothek.

In

der

Folge

hat

der

Regierungsrat

d ie

Weisung

zur

Bewertung der Liegenschaften und zum Eigenmietwert der heutigen Situation an passt .

Die

neue

Weisung

tritt

per

1.

Januar

2026

in

Kraft.

Sich

der

Konsequenzen

eines künftig höheren Eigenmietwerts für Teile der Bevölkerung bewusst, strebt der Regierungsrat

in sozialpolitischer Hinsicht gleichzeitig die Wiedereinführung einer Härtefallregelung an ( vgl. Medienmitteilung der Staatskanzlei

des Kantons Zürich

vom

17 .

September

2024 ,

abrufbar

unter

https : // www . zh . ch / de / news - ueber sicht / medienmitteilungen / 2024 / 09 / neue - steuerwerte - fuer - liegenschaften --- regie rungsrat-beantragt-h.html , zuletzt besucht am 23. Dezember 2024).

Derweilen hat die Bundesversammlung am 20. Dezember 2024

das Bundesgesetz über

den

Systemwechsel

bei

der

Wohnungsbesteuerung

angenommen,

mit

d em

der

Eigenmietwert abgeschafft wird (und ebenso die Möglichkeit zum Abzug der entsprechenden Schuldzinsen eingeschränkt wird ) . Das Datum des Inkrafttretens ist allerdings offen ( vgl. zur parlamentarischen Initiative 17.400 : https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20170400 , zuletzt besucht am 23. Dezember 2024). 5.

Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführer in auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 verneint und eine Rückforderung gegenüber der Krankenkasse im Umfang

des

geleisteten

Vorschusses

von

Fr.

601.20

festgehalten .

Die

Krankenkasse

hat dementsprechend die Prämien in diesem Umfang von der Beschwerdeführerin nach gefordert (vgl. Urk. 21/1). Zu den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in Urk. 20 ist anzufügen, dass s oweit ein Vorschuss aus bezahlt und noch nicht zurückerstattet wurde , dies das Abrechnungsverhältnis zwischen Krankenkasse und Beschwerdegegnerin betrifft . Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit

Formular

vom

12.

Oktober

2022

beantragte

X.___ ,

geboren

1957,

eine individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 (Urk. 6/33, 6/38 und 6/42/1) . Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich berechnete am

21. Oktober 2022 provisorisch eine Vorschussleistung auf dieselbe von Fr.

601 .20 und überwies diese an deren Krankenversicherung (Urk.

6/4

E. 1.1 Streitgegenstand bildet der Anspruch der Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022, auf d en die Beschwerdegegnerin provisorisch einen Vorschuss von Fr. 601.20 geleistet hat. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ).

E. 1.2 Formell gilt es zur infolge eines Systemfehlers ergangenen (vgl. Urk. 9 und 12) Verfügung vom 14. August 2024 anzufügen, dass der Versicherungsträger seinen Entscheid ,

gegen

den

Beschwerde

erhoben

wurde,

zwar

so

lange

wiedererwägen kann, bis er gegenüber dem Gericht Stellung nimmt. Die Wiedererwägung führt

indessen

nur

insoweit

zur

Gegenstandslosigkeit

des

Beschwerdeverfahrens, als den von der versicherten Person dort gestellten Anträgen stattgegeben wurde

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21.

Mai 2013 E.

3.3; vgl.

BGE

127

V

228

E.

2b/ bb

und

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_22/2019

vom

7.

Mai

2019

E.

3.1,

je

m.w.H .).

Ein

vom

Versicherungsträger

nach

der

Vernehmlas sung gefällter Wiedererwägungsentscheid ist nichtig

und wird als blosser Antrag ans

Gericht

gewertet

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_628/2019

vom

20.

Dezem ber 2019 E. 3.2.2; vgl. BGE 130 V 138 E. 4.2).

Vorliegend wurde vor Erstattung der Beschwerdeantwort eine zweite Verfügung über den gleichen Gegenstand erlassen, ohne dies in der Beschwerdeantwort zu erwähnen

oder

einen

Wiedererwägungswillen

zu

äussern ,

und

jene

Verfügung

als dann

vor

Prozessende

aufgehoben.

Ohne

dies

rechtlich

abschliessend

einzuordnen

steht fest, dass ein Anspruch auf Prämienverbilligung 2022 seitens der Beschwerdegegnerin zu jederzeit verneint und daher d en Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit entsprochen wurde, weshalb das Gericht hierüber zu entscheiden hat. 2. 2.1

Gemäss

Art. 65

Abs. 1 Satz

1

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden . Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65

Abs. 3 KVG). 2.2

Für

den

Vollzug

der

Prämienverbilligung

sind

die

Kantone

zuständig.

In

ihren

Aus führungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren

für

die

Ermittlung

der

Berechtigten,

die

Festsetzung

und

die

Auszahlung

der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen»

zu

verstehen

ist.

Deshalb

stellen

die

von

den

Kantonen

erlassenen

Bestimmun gen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes

kantonales

Ausführungsrecht

zu

Bundesrecht

dar

(BGE

136

I

220

E.

4.1,

134 I 313 E.

3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E.

3.1).

Die Autonomie ist dadurch beschränkt, dass die Ausführungsbestimmungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen

und

deren

Zweck

nicht

beeinträchtigen

dürfen

(vgl.

BGE

149

I

172

E. 5.3.2). 2.3

Im Kanton Zürich traten am

1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.

Die revidierten Fassungen sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung,

di e

in

der

Regel

noch

vor

Beginn

des

jeweiligen

Anspruchsjahres

erfolgt

(vgl.

§

E. 3 und 21/1 ).

Mit

Verfügung

vom

E. 6 Mai

2024

erhoben.

Darin

bean tragte sie, die Prämienverbilligung für das Jahr 2022 sei neu zu berechnen, wobei der Eigenmietwert nicht zum Einkommen hinzuzurechnen und von einer Referenzprämie von Fr. 5'628.-- auszugehen sei (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/1-3). In der Beschwerdeantwort vom 6. September 2024 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Mit

Verfügung

vom

E. 9 September

2024

ordnete

das

Gericht

einen

zweiten

Schriftenwechsel

an

(Urk.

7).

Am

4.

November

2024

wies

es

sodann

die

SVA

auf

die

Ver fügung

vom

E. 14 August

2024

hin .

Diese

stellte

eine

schriftliche

Stellungnahme

in

Aussicht und merkte an, eine Eingabe der Versicherten erhalten zu haben (Urk.

9). Die Stellungnahme der SVA

datiert vom 7.

November 2024 (Urk. 12) . Dieser lag zum einen de r

Einspracheentscheid gleichen Datums bei , mit d em die SVA die Verfügung vom 14. August 2024 aufgehoben und das entsprechende Einspracheverfahren

als

gegenstandslos

geworden

abgeschrieben

hatte

(Urk.

13/2).

Zum

anderen überwies die SVA damit die Replik vom 29.

September 2024 (Urk. 13 /3), welche die Versicherte am 30. September 2024 an die SVA verschickt (Urk. 1 1 /1) und nach Hinweis der selben m it Begleitschreiben vom 7. November 2024 inzwischen auch dem Gericht hatte zukommen lassen (Urk.

10/1-2).

Mit Eingabe vom 18. November 2024 (Urk. 17) erklärte die SVA, auf eine Duplik zu verzichten, legte

indessen

neue

Steuerunterlagen

auf

(Urk.

18/1-4).

Mit

Verfügung

vom

25. November 2024 setzte das Gericht der Versicherten Frist an, um sich zu diesen äussern (Urk. 19) . Die Verfügung ging der Versicherten am 2. Dezember 2024 zu

(Urk. 22) , nachdem sie am 28. November 2024 eine weitere Stellungnahme bei der Post aufgegeben hatte (Urk. 20; Beilagen Urk. 21/1-2).

Es folgte eine weitere Eingabe der Versicherte, datiert vom 3.

Dezember 2023 (Urk. 23). Die beiden jüngsten

Eingabe n der Versicherten samt Beilagen wurden der SVA mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 18 Abs.

3

EG

KVG),

bestimmt

sich

das

massgebende

Einkommen

nach

der

aktu ellsten,

maximal

vier

Jahre

hinter

dem

Anspruchsjahr

zurückliegenden

Steuerein schätzung

9

Abs.

1

EG

KVG;

§

6

Abs.

1

VEG

KVG).

Liegt

keine

den

Anforderun gen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (§

9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG).

Im Übrigen ist gemäss § 32 Abs. 1 EG KVG in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar. 2.4

Der Kanton Zürich gewährt Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder melderechtlicher Niederlassung im Kanton (Wohnsitz) eine Prämienverbilligung, sofern sie

nach

dem

KVG

versichert

sind

1

lit .

a

VEG

KVG).

Die

Grundsätze

zur

Bestimmung der Höhe der Prämienverbilligung werden in den §§ 3-7, die Berechnungsgrundlagen in den §§ 8-13 EG KVG geregelt.

Nach § 3 Abs. 1 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämie einer anspruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Prozentsatz ihres massgebenden Einkommens, den sog . Eigenanteil, übersteigt. Die Referenzprämie entspricht nach § 4 Abs. 1 EG KVG 60 % der jeweiligen regionalen Durchschnittsprämie (vgl. dazu auch § 3 VEG KVG) . D er Eigenanteil ssatz ( also der Prozentsatz des massgebenden Einkommens, den die Versicherten selbst für ihre Krankenkassenprämie aufwenden müssen ) wird vom Regierungsrat gestützt auf § 3 Abs. 2 EG KVG in Verbindung mit § 2 VEG KVG jährlich neu festgelegt , wobei der Eigenanteil f ür Einzelpersonen und Alleinerziehende 80 % desjenigen für Verheiratete bzw. eingetragene Partnerinnen oder Partner beträgt (§ 3 Abs. 3 EG KVG ) . Kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht alsdann , wenn die vom Regierungsrat festgelegten Vermögensgrenzen überschritten werden ( § 3 Abs. 5 EG KVG ).

Das

massgebende

Einkommen

wird

nach

den

Grundsätzen

in

§

5

EG

KVG

bestimmt. Es entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausscheidung (§ 5 Abs. 1 EG KVG). Zu diesem Betrag sind diejenigen Positionen hinzuzurechnen, die nur steuerrechtlich, hingegen nicht prämienverbilligungsrechtlich zum Abzug zugelassen sind,

namentlich

Verluste

aus

der

Nutzung

von

Liegenschaften

im

Privatvermögen,

freiwillige

Beiträge

an

die

berufliche

Vorsorge

(Säule

2)

und

Beiträge

an

die

gebundene

Selbstvorsorge

(Säule

3a)

sowie

Zuwendungen

an

gemeinnützige

Organisationen (§

5 Abs.

1 lit .

a-c EG KVG); ferner sind 10

% des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug eines Freibetrags (Fr.

150’000.-- bei Verheirateten und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt, Fr.

75'000.-- für alleinstehende Personen ohne Kinder im gleichen Haushalt) in das massgebende Einkommen einzubeziehen (§ 5 Abs. 1 lit . d EG KVG). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung (§ 5 Abs. 2 EG KVG ). 3.

Zwischen den Parteien umstritten ist der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022. Hauptstreitpunkt bildet d ie Anrechnung des

Eigenmietwerts als Einkommen durch die Beschwerdegegnerin.

Des Weiteren monierte die Beschwerdeführer in , dass ein unter der regionalen Durchschnittsprämie liegender Betrag eingesetzt worden sei , wobei sie sich soweit ersichtlich auf die von der Beschwerdegegnerin berechnete Referenzprämie von Fr. 3'376.80 bezog (vgl. im Detail Standpunkt der Beschwerdeführerin: Urk. 1, 10/2, 20 und 23 und Standpunkt der Beschwerdegegnerin: Urk. 2 , 5 und 17 ). 4. 4.1

Mit Beschluss Nr. 2010/2021 vom 3. März 2021 legte der Regierungsrat des Kantons

Zürich

die

Vermögensobergrenze

für

die

hier

interessierende

Prämienverbilligung 2022 für Personengruppen gemäss §

6 Abs.

1 EG KVG bei einem steuerbaren Gesamtvermögen

von

Fr.

300'000.--

und

bei

den

übrigen

Personen

bei

einem

steuerbaren Gesamtvermögen von Fr.

150'000.-- fest. Die Beschwerdeführer in hat ein steuerbares

Vermögen

von

Fr.

30'000. --

deklariert

(etwa

Urk.

18/1) .

Die

Beschwer degegnerin zweifelte dieses unter Hinweis auf die angegebenen Wertschriften und den Besitz einer Liegenschaft an (Urk. 5 E. 3) , worauf die Beschwerdeführerin angab, dass auf der Liegenschaft eine Hypothek über Fr.

512'000. --

laste ( vgl. Urk.

10/2 ; Steuer einschätzung Urk. 18/4 ) .

Die Höhe des steuerbaren Vermögens

kann offen

bleiben . Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, besteht bei einer Gegenüberstellung von Referenzprämie und Eigenanteil nach § 3 Abs.

1 EG KVG selbst unter der Annahme, es

betrage tatsächlich nur Fr.

30'000.--, kein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022. 4.2

Nach

§

4

Abs.

1

EG

KVG

beträgt

die

für

die

Anspruchsprüfung

massgebende

Referenzprämie jeweils 60 % der regionalen Durchschnittsprämie. Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt (Urk. 5 E. 3) und seitens der Beschwerdeführerin unbestritten (Urk. 1) liegt deren Wohnort ( Y.___ ) in der Prämienregion

2,

für

welche

die

regionale

Durchschnittsprämie

im

Jahr

2022

für

Erwachsene

Fr.

5'628.-- betrug (auch Urk. 6/80/2) .

Der massgebende Referenzwert ist deshalb mit Fr. 3'376.80 ( = 0.6 x Fr. 5'628.--) zu beziffern . 4. 3

Um stritten ist, ob der Eigenmietwert zum massgebenden Einkommen nach § 5 Abs. 1 EG KVG zählt. Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut

der

Bestimmung

(grammatikalisches

Element;

BGE

142

V

402

E.

4.1).

Ist

der Wortlaut der Bestimmung klar, d. h. eindeutig und unmissverständlich, darf davon

nur

abgewichen

werden,

wenn

ein

triftiger

Grund

für

die

Annahme

besteht,

der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine sol che

Annahme

können

die

Entstehungsgeschichte

der

Bestimmung

(historisches

Element),

ihr

Zweck

(teleologisches

Element)

oder

der

Zusammenhang

mit

ander e n Vorschriften (systematisches Element) geben (BGE 142 I 135 E. 1.1.1; BGE

142

III

695

E.

4.1.2;

BGE

141

II

57

E.

3.2).

Nur

für

den

Fall,

dass

der

Wortlaut

der

Bestimmung

unklar

bzw.

nicht

restlos

klar

ist

und

verschiedene

Interpretationen

möglich

bleiben,

muss

nach

der

wahren

Tragweite

der

Bestimmung

gesucht

werden.

Dabei

sind

alle

anerkannten

Auslegungselemente

zu

berücksichtigen

(pragmatischer Methodenpluralismus; BGE 142 I 135 E. 1.1.1; BGE 142 III 695 E. 4.1.2). Auch eine solche Auslegung findet ihre Grenzen aber am klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung, indem der eindeutige Wortsinn nicht zugunsten einer solchen Interpretation beiseitegeschoben werden darf (BGE 141 V 221 E. 5.2.1; zum Ganzen: BGE 143 I 272 E. 2.2.3). 4.4

Gemäss

dem

Wortlaut

von

§

5

Abs.

1

EG

KVG

entspricht

d as

massgebende

Einkom men für die Berechnung des Eigenanteils der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen

Einkünften

und

Abzügen

vor

einer

allfälligen

Steuerausscheidung .

Gemeint

ist

damit

das

«Total

der

Einkünfte»

(Steuererklärung

Ziff.

199)

abzüglich das «Total der Abzüge» (Steuererklärung Ziff. 299) ,

abzüglich « Z usätzliche Abzüge» ( Steuerklärung Ziff. 320 und 324) sowie abzüglich «Sozialabzüge» (Steuererklärung

370,

372 ,

374,

376

und

365).

In

der

Regel

entsp ri cht

dies er

Betrag

dem

« S teuerbare n

Einkommen

gesamt»

(Steuererklärung

Ziff.

390) .

Im

Gegensatz

zu

diesem kann der Wert jedoch auch negativ sein. Sind die Einkünfte also kleiner als die Abzüge, wird der Betrag – anders als das «Steuerbare Einkommen gesamt»

nicht

einfach

auf

null

gesetzt ,

aus

welchem

Grund

in

§

5

Abs.

1

EG

KVG

auch nicht jener Begriff verwendet wurde .

So werden im Prämienverbilligungssystem in einem zweiten Schritt gewisse steuerrechtlich erlaubte Abzüge wieder vollumfänglich aufgerechne t.

Es würde daher zu Ungerechtigkeiten führen, könnte die anhand der steuerrechtlichen Einkünfte und Abzüge vorweg berechnete Differenz nicht auch negativ sein .

Zum Differenzbetrag hinzuzurechnen sind nach § 5 Abs. 1 EG KVG die

Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privatvermögen ( lit . a) , freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a ; lit . b ) , Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen ( lit .

c) und 10

% des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug eines Freibetrags von Fr.

150'000.-- für Verheiratete und Personen mit Kindern im gleich en Haushalt bzw.

Fr.

75 '000. --

für

alle

übrigen

Personen

( lit .

d) .

Mit

lit .

a

soll

verhindert

werden,

dass Personen in den Genuss einer Prämienverbilligung gelangen , die in der Lage sind, grössere werterhaltende Investitionen in ihre Liegenschaft zu tätigen und so das

steuerbare

Einkommen

unter

die

Grenze

für

die

Prämienverbilligung

zu

senken,

denn

sie

leben

in

besseren

als

«bescheidenen

wirtschaftlichen

Verhältnissen»

wie

in

Art.

65

Abs.

1

KVG

vorausgesetzt.

Praktisch

geschieht

dies

durch

Aufrechnung

von

Ziff.

186 und Ziff.

188 der Steuererklärung, soweit diese einen negativen Betrag aufweisen, d.h. die Abzüge für Unterhalt und Abgaben für die Liegenschaft höher sind

als

der

B ruttoertrag

aus

der

Nutzung

oder

Bewirtschaftung

dieser

Liegenschaft .

Selbstgenutzte und andere Liegenschaften werden insoweit zwar separat betrachtet, aber beide berücksichtigt.

Hintergrund von lit . c bildet ferner der Gedanke, dass wer gemeinnützige Organisationen und politische Parteien finanziell unterstützen kann, wirtschaftlich nicht derart stark in Bedrängnis ist, dass er eine Prämienverbilligung benötigt. Gleiches gilt für Personen, die im Sinne von lit . b ihre Altersvorsorge verbessern können. Das steuerbare Gesamtverm ögen gemäss lit . d richtet sich nach Ziff. 489 der Steuererklärung. 4. 5

Das vorstehend Ausgeführt e ergibt sich aus dem von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich herausgegebenen erläuternden Bericht «Revision EG KVG (Optimierung Prämienverbilligung)» vom 1. Juli 2015, S. 9 f. mit dazugehöriger synoptischer Darstellung

, S. 3 f. sowie den von derselben Behörde herausgegeben Erläuterungen zum Vorentwurf zum ne uen VEG KVG vom 2. Dezember 2019, S . 1 8 . Nachvollziehbar wird dabei erklärt , es sei aus verfahrensökonomischen Gründen auf das steuerbare Einkommen abgestellt worden , da dieser Wert mit wenig Aufwand aus dem Steuerregister elektronisch abrufbar sei . Das Steuerrecht beruhe auf einem sozialen Wertungssystem, das auch für die Prämienverbilligung gelten solle. Soweit gewisse im Steuersystem berechtigte Abzüge schlecht passen würden , würden sie durch Aufrechnung der steuerrechtlichen Abzüge rückgängig gemacht. Da sich die Ziffern der Steuererklärung im Laufe der Zeit ändern könn t en, werde es nicht als zweckmässig erachtet, diese in der Verordnung einzeln zu nennen .

Der Wortlaut «alle steuerbaren Einkünfte» und die Materialien lassen somit keinen Raum für die Interpretation der Beschwerdeführerin.

Insbesondere kann sie a us der Bezeichnung

als «Wert» oder dem Umstand , dass es sich beim Eigenmietwert nicht um einen tatsächlichen Geldfluss handelt (vgl. Urk. 10/2), nichts zu ihren Gunsten ableiten .

Entscheidend ist, dass der Eigenmietwert im Steuerrecht auf allen Ebenen als steuerbares Einkommen gilt bzw. systematisch als solche s eingeordnet wird

( vgl. Art. 21 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG] sowie § 21 des Steuergesetzes des Kantons Zürich [StG], Zweiter Abschnitt: Besteuerung der natürlichen Personen , B. Einkommenssteuer, I. Steuerbare Einkünfte, 5. Unbewegliches Vermögen) .

Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern es gegen Sinn und Zweck von Art.

65 KVG

verstossen

würde ,

versicherten

Personen

in

bescheidenen

wirtschaftlichen

Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren, um die wirtschaftliche Last der Krankenversicherungsprämien zu mildern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015

vom

9.

Dezember

2015

E.

5.2.2),

wenn

bei

der

Anspruchsprüfung

auf

die

steuerbaren

Einkünfte

und

Abzüge

abgestellt

wird .

Eine

unzulässige

Beschränkung

der

Anspruchsberechtigten

kann

in

der

Berücksichtigung

des

Eigenmiet wert s

jedenfalls nicht erblick t werden, zumal Wohneigentum im Regelfall nicht

auf

bescheidene

finanzielle

Verhältnisse

schliessen

läs st.

Daran

ändert

nichts,

dass

Rentner öfter über Wohneigentum (mit meist günstigen Wohnkosten, vgl. auch Urk.

10/2 ) verfügen als Berufstätige mit einem vergleichbar geringen Einkommen

und

daher

im

Vergleich

zu

diesen

allenfalls

weniger

oft

anspruchsberechtigt sind.

Wohneigentum

ist

auch

nur

in

Ausnahmefällen

mit

dem

Bezug

von

So zialhilfe

ver einbar

( vgl .

https :// www . zh . ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch/flexda ta - definition/7 - materielle - grundsicherung - wsh/7 - 2 - wohnkosten/7 - 2 - 05 - bewohnen-von-eigentum.html ,

zuletzt

besucht

am

E. 23 Dezember

2024)

und auch bei der Festsetzung von Leistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

wird der Eigenmietwert als Einnahme angerechnet

(vgl. Urteil des Bundegerichts 9C_593/2017 vom 22.

März

2018

E.

6).

Nie

gänzlich

vermeiden

lässt

sich

schliesslich ,

dass

die

Anwendung einer abstrakten Regelung in vereinzelten Fällen zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen kann. 4.6

Für das Jahr 2022 muss es somit beim von der Beschwerdegegnerin berechneten

(dazu Urk. 5 E. 3) massgebenden Einkommen nach § 5 Abs. 1 EG KVG von Fr.

55'812.--

( « Total

der

Einkünfte »

von

Fr.

67'741.--

abzüglich

« Total

der

Abzüge »

von Fr.

11'929.--, Abzug und Aufrechnung von gemeinnützigen Zuwendungen

von

Fr.

300.--)

sein

Bewenden

haben

(vgl.

übersichtliche

Berechnungsmitteilung

des

kantonalen

Steueramtes

vom

11.

April

2024,

Urk.

18/2 ).

Zutreffend

berücksichtigte

diese

sodann,

dass

der

Regierungsrat

des

Kantons

Zürich

m it Beschluss Zürich Nr.

1308/2022 vom 5.

Oktober 2022 den Eigenanteil für Einzelpersonen

für

das

Jahr

2022

auf

7.5

%

reduzierte.

Dieser

ist

folglich

mit

Fr.

4'185.90

(=

0.075

x

Fr.

55'812.--)

zu

beziffern.

Da

der

Eigenanteil

der

Beschwerdeführerin damit über der Referenzprämie von Fr. 3'376.80 (E. 4.2) liegt, besteht für das Jahr 2022 kein Anspruch auf Prämienverbilligung.

4. 7

Es bleibt hinsichtlich der jüngsten politischen Entwicklungen zu ergänzen, dass im Kanton Zürich in zwei Gerichtsentscheide n fest gehalten wurde, dass die Vermögenssteuerwerte für Liegenschaften nicht mehr bundesrechtskonform

seien , sondern

wegen

der

allgemeinen

Marktentwicklung

in

etlichen

Fällen

deutlich

unter

der

zulässigen

Bandbreite

lägen .

Dies

dürfte

auch

bei

der

Beschwerdeführerin zutreffen, sollte der Steuerwert ihrer Liegenschaft tatsächlich tiefer sein

als

ihre

Hypothek.

In

der

Folge

hat

der

Regierungsrat

d ie

Weisung

zur

Bewertung der Liegenschaften und zum Eigenmietwert der heutigen Situation an passt .

Die

neue

Weisung

tritt

per

1.

Januar

2026

in

Kraft.

Sich

der

Konsequenzen

eines künftig höheren Eigenmietwerts für Teile der Bevölkerung bewusst, strebt der Regierungsrat

in sozialpolitischer Hinsicht gleichzeitig die Wiedereinführung einer Härtefallregelung an ( vgl. Medienmitteilung der Staatskanzlei

des Kantons Zürich

vom

17 .

September

2024 ,

abrufbar

unter

https : // www . zh . ch / de / news - ueber sicht / medienmitteilungen / 2024 / 09 / neue - steuerwerte - fuer - liegenschaften --- regie rungsrat-beantragt-h.html , zuletzt besucht am 23. Dezember 2024).

Derweilen hat die Bundesversammlung am 20. Dezember 2024

das Bundesgesetz über

den

Systemwechsel

bei

der

Wohnungsbesteuerung

angenommen,

mit

d em

der

Eigenmietwert abgeschafft wird (und ebenso die Möglichkeit zum Abzug der entsprechenden Schuldzinsen eingeschränkt wird ) . Das Datum des Inkrafttretens ist allerdings offen ( vgl. zur parlamentarischen Initiative 17.400 : https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20170400 , zuletzt besucht am 23. Dezember 2024). 5.

Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführer in auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 verneint und eine Rückforderung gegenüber der Krankenkasse im Umfang

des

geleisteten

Vorschusses

von

Fr.

601.20

festgehalten .

Die

Krankenkasse

hat dementsprechend die Prämien in diesem Umfang von der Beschwerdeführerin nach gefordert (vgl. Urk. 21/1). Zu den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in Urk. 20 ist anzufügen, dass s oweit ein Vorschuss aus bezahlt und noch nicht zurückerstattet wurde , dies das Abrechnungsverhältnis zwischen Krankenkasse und Beschwerdegegnerin betrifft . Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2024.00056 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

27. Dezember 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit

Formular

vom

12.

Oktober

2022

beantragte

X.___ ,

geboren

1957,

eine individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 (Urk. 6/33, 6/38 und 6/42/1) . Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich berechnete am

21. Oktober 2022 provisorisch eine Vorschussleistung auf dieselbe von Fr.

601 .20 und überwies diese an deren Krankenversicherung (Urk.

6/4 3 und 21/1 ).

Mit

Verfügung

vom

6.

Mai

2024

verneinte

die

SVA

alsdann

definitiv

einen

Anspruch der Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 202 2 mit der Begründung, ihr massgebendes Einkommen und Vermögen seien zu hoch. Die Rückforderung gegenüber der Krankenkasse setzte sie dabei auf Fr. 601.20 fest (Urk.

6/68 ). Dagegen erhob d ie Versicherte am

22. Mai 2024 Einsprache mit der Begründung, der Eigenmietwert sei zu Unrecht

als Einkommen angerechnet worden (Urk.

6/69 ). Derweilen forderte die Krankenkasse mit Prämienrechnung vom 1. Juni 2024 den Betrag von Fr. 601.20 von ihr zurück (Urk. 21/1). Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2024 wies die SVA die Einsprache

ab (Urk.

2) u nd brachte der Versicherten mit Begleitschreiben gleichen Datums die automatisierte Berechnung der Prämienverbilligung zur Kenntnis (Urk. 6/76).

Am 14. August 2024 erliess die SVA eine weitere Verfügung betreffend die Prämienverbilligung für das Jahr 2022, mit d er sie die Verfügung vom 6. Mai 2024 ersetzte . Darin verneinte sie wiederum einen entsprechenden Anspruch, setzte jedoch keine Rückforderung fest (Urk. 6/78). Auch gegen dies e Verfügung erhob die Versicherte Einsprache (Urk. 6/79). 2.

Inzwischen hatte die Versicherte mit Eingabe vom 10. August 2024, aufgegeben bei der Post am 12. August 2024, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

6.

August

2024

sowie

die

Verfügung

vom

6.

Mai

2024

erhoben.

Darin

bean tragte sie, die Prämienverbilligung für das Jahr 2022 sei neu zu berechnen, wobei der Eigenmietwert nicht zum Einkommen hinzuzurechnen und von einer Referenzprämie von Fr. 5'628.-- auszugehen sei (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/1-3). In der Beschwerdeantwort vom 6. September 2024 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Mit

Verfügung

vom

9.

September

2024

ordnete

das

Gericht

einen

zweiten

Schriftenwechsel

an

(Urk.

7).

Am

4.

November

2024

wies

es

sodann

die

SVA

auf

die

Ver fügung

vom

14.

August

2024

hin .

Diese

stellte

eine

schriftliche

Stellungnahme

in

Aussicht und merkte an, eine Eingabe der Versicherten erhalten zu haben (Urk.

9). Die Stellungnahme der SVA

datiert vom 7.

November 2024 (Urk. 12) . Dieser lag zum einen de r

Einspracheentscheid gleichen Datums bei , mit d em die SVA die Verfügung vom 14. August 2024 aufgehoben und das entsprechende Einspracheverfahren

als

gegenstandslos

geworden

abgeschrieben

hatte

(Urk.

13/2).

Zum

anderen überwies die SVA damit die Replik vom 29.

September 2024 (Urk. 13 /3), welche die Versicherte am 30. September 2024 an die SVA verschickt (Urk. 1 1 /1) und nach Hinweis der selben m it Begleitschreiben vom 7. November 2024 inzwischen auch dem Gericht hatte zukommen lassen (Urk.

10/1-2).

Mit Eingabe vom 18. November 2024 (Urk. 17) erklärte die SVA, auf eine Duplik zu verzichten, legte

indessen

neue

Steuerunterlagen

auf

(Urk.

18/1-4).

Mit

Verfügung

vom

25. November 2024 setzte das Gericht der Versicherten Frist an, um sich zu diesen äussern (Urk. 19) . Die Verfügung ging der Versicherten am 2. Dezember 2024 zu

(Urk. 22) , nachdem sie am 28. November 2024 eine weitere Stellungnahme bei der Post aufgegeben hatte (Urk. 20; Beilagen Urk. 21/1-2).

Es folgte eine weitere Eingabe der Versicherte, datiert vom 3.

Dezember 2023 (Urk. 23). Die beiden jüngsten

Eingabe n der Versicherten samt Beilagen wurden der SVA mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitgegenstand bildet der Anspruch der Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022, auf d en die Beschwerdegegnerin provisorisch einen Vorschuss von Fr. 601.20 geleistet hat. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2

Formell gilt es zur infolge eines Systemfehlers ergangenen (vgl. Urk. 9 und 12) Verfügung vom 14. August 2024 anzufügen, dass der Versicherungsträger seinen Entscheid ,

gegen

den

Beschwerde

erhoben

wurde,

zwar

so

lange

wiedererwägen kann, bis er gegenüber dem Gericht Stellung nimmt. Die Wiedererwägung führt

indessen

nur

insoweit

zur

Gegenstandslosigkeit

des

Beschwerdeverfahrens, als den von der versicherten Person dort gestellten Anträgen stattgegeben wurde

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21.

Mai 2013 E.

3.3; vgl.

BGE

127

V

228

E.

2b/ bb

und

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_22/2019

vom

7.

Mai

2019

E.

3.1,

je

m.w.H .).

Ein

vom

Versicherungsträger

nach

der

Vernehmlas sung gefällter Wiedererwägungsentscheid ist nichtig

und wird als blosser Antrag ans

Gericht

gewertet

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_628/2019

vom

20.

Dezem ber 2019 E. 3.2.2; vgl. BGE 130 V 138 E. 4.2).

Vorliegend wurde vor Erstattung der Beschwerdeantwort eine zweite Verfügung über den gleichen Gegenstand erlassen, ohne dies in der Beschwerdeantwort zu erwähnen

oder

einen

Wiedererwägungswillen

zu

äussern ,

und

jene

Verfügung

als dann

vor

Prozessende

aufgehoben.

Ohne

dies

rechtlich

abschliessend

einzuordnen

steht fest, dass ein Anspruch auf Prämienverbilligung 2022 seitens der Beschwerdegegnerin zu jederzeit verneint und daher d en Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit entsprochen wurde, weshalb das Gericht hierüber zu entscheiden hat. 2. 2.1

Gemäss

Art. 65

Abs. 1 Satz

1

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden . Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65

Abs. 3 KVG). 2.2

Für

den

Vollzug

der

Prämienverbilligung

sind

die

Kantone

zuständig.

In

ihren

Aus führungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren

für

die

Ermittlung

der

Berechtigten,

die

Festsetzung

und

die

Auszahlung

der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen»

zu

verstehen

ist.

Deshalb

stellen

die

von

den

Kantonen

erlassenen

Bestimmun gen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes

kantonales

Ausführungsrecht

zu

Bundesrecht

dar

(BGE

136

I

220

E.

4.1,

134 I 313 E.

3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E.

3.1).

Die Autonomie ist dadurch beschränkt, dass die Ausführungsbestimmungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen

und

deren

Zweck

nicht

beeinträchtigen

dürfen

(vgl.

BGE

149

I

172

E. 5.3.2). 2.3

Im Kanton Zürich traten am

1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.

Die revidierten Fassungen sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung,

di e

in

der

Regel

noch

vor

Beginn

des

jeweiligen

Anspruchsjahres

erfolgt

(vgl.

§

18

Abs.

3

EG

KVG),

bestimmt

sich

das

massgebende

Einkommen

nach

der

aktu ellsten,

maximal

vier

Jahre

hinter

dem

Anspruchsjahr

zurückliegenden

Steuerein schätzung

9

Abs.

1

EG

KVG;

§

6

Abs.

1

VEG

KVG).

Liegt

keine

den

Anforderun gen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (§

9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG).

Im Übrigen ist gemäss § 32 Abs. 1 EG KVG in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar. 2.4

Der Kanton Zürich gewährt Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder melderechtlicher Niederlassung im Kanton (Wohnsitz) eine Prämienverbilligung, sofern sie

nach

dem

KVG

versichert

sind

1

lit .

a

VEG

KVG).

Die

Grundsätze

zur

Bestimmung der Höhe der Prämienverbilligung werden in den §§ 3-7, die Berechnungsgrundlagen in den §§ 8-13 EG KVG geregelt.

Nach § 3 Abs. 1 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämie einer anspruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Prozentsatz ihres massgebenden Einkommens, den sog . Eigenanteil, übersteigt. Die Referenzprämie entspricht nach § 4 Abs. 1 EG KVG 60 % der jeweiligen regionalen Durchschnittsprämie (vgl. dazu auch § 3 VEG KVG) . D er Eigenanteil ssatz ( also der Prozentsatz des massgebenden Einkommens, den die Versicherten selbst für ihre Krankenkassenprämie aufwenden müssen ) wird vom Regierungsrat gestützt auf § 3 Abs. 2 EG KVG in Verbindung mit § 2 VEG KVG jährlich neu festgelegt , wobei der Eigenanteil f ür Einzelpersonen und Alleinerziehende 80 % desjenigen für Verheiratete bzw. eingetragene Partnerinnen oder Partner beträgt (§ 3 Abs. 3 EG KVG ) . Kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht alsdann , wenn die vom Regierungsrat festgelegten Vermögensgrenzen überschritten werden ( § 3 Abs. 5 EG KVG ).

Das

massgebende

Einkommen

wird

nach

den

Grundsätzen

in

§

5

EG

KVG

bestimmt. Es entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausscheidung (§ 5 Abs. 1 EG KVG). Zu diesem Betrag sind diejenigen Positionen hinzuzurechnen, die nur steuerrechtlich, hingegen nicht prämienverbilligungsrechtlich zum Abzug zugelassen sind,

namentlich

Verluste

aus

der

Nutzung

von

Liegenschaften

im

Privatvermögen,

freiwillige

Beiträge

an

die

berufliche

Vorsorge

(Säule

2)

und

Beiträge

an

die

gebundene

Selbstvorsorge

(Säule

3a)

sowie

Zuwendungen

an

gemeinnützige

Organisationen (§

5 Abs.

1 lit .

a-c EG KVG); ferner sind 10

% des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug eines Freibetrags (Fr.

150’000.-- bei Verheirateten und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt, Fr.

75'000.-- für alleinstehende Personen ohne Kinder im gleichen Haushalt) in das massgebende Einkommen einzubeziehen (§ 5 Abs. 1 lit . d EG KVG). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung (§ 5 Abs. 2 EG KVG ). 3.

Zwischen den Parteien umstritten ist der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022. Hauptstreitpunkt bildet d ie Anrechnung des

Eigenmietwerts als Einkommen durch die Beschwerdegegnerin.

Des Weiteren monierte die Beschwerdeführer in , dass ein unter der regionalen Durchschnittsprämie liegender Betrag eingesetzt worden sei , wobei sie sich soweit ersichtlich auf die von der Beschwerdegegnerin berechnete Referenzprämie von Fr. 3'376.80 bezog (vgl. im Detail Standpunkt der Beschwerdeführerin: Urk. 1, 10/2, 20 und 23 und Standpunkt der Beschwerdegegnerin: Urk. 2 , 5 und 17 ). 4. 4.1

Mit Beschluss Nr. 2010/2021 vom 3. März 2021 legte der Regierungsrat des Kantons

Zürich

die

Vermögensobergrenze

für

die

hier

interessierende

Prämienverbilligung 2022 für Personengruppen gemäss §

6 Abs.

1 EG KVG bei einem steuerbaren Gesamtvermögen

von

Fr.

300'000.--

und

bei

den

übrigen

Personen

bei

einem

steuerbaren Gesamtvermögen von Fr.

150'000.-- fest. Die Beschwerdeführer in hat ein steuerbares

Vermögen

von

Fr.

30'000. --

deklariert

(etwa

Urk.

18/1) .

Die

Beschwer degegnerin zweifelte dieses unter Hinweis auf die angegebenen Wertschriften und den Besitz einer Liegenschaft an (Urk. 5 E. 3) , worauf die Beschwerdeführerin angab, dass auf der Liegenschaft eine Hypothek über Fr.

512'000. --

laste ( vgl. Urk.

10/2 ; Steuer einschätzung Urk. 18/4 ) .

Die Höhe des steuerbaren Vermögens

kann offen

bleiben . Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, besteht bei einer Gegenüberstellung von Referenzprämie und Eigenanteil nach § 3 Abs.

1 EG KVG selbst unter der Annahme, es

betrage tatsächlich nur Fr.

30'000.--, kein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022. 4.2

Nach

§

4

Abs.

1

EG

KVG

beträgt

die

für

die

Anspruchsprüfung

massgebende

Referenzprämie jeweils 60 % der regionalen Durchschnittsprämie. Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt (Urk. 5 E. 3) und seitens der Beschwerdeführerin unbestritten (Urk. 1) liegt deren Wohnort ( Y.___ ) in der Prämienregion

2,

für

welche

die

regionale

Durchschnittsprämie

im

Jahr

2022

für

Erwachsene

Fr.

5'628.-- betrug (auch Urk. 6/80/2) .

Der massgebende Referenzwert ist deshalb mit Fr. 3'376.80 ( = 0.6 x Fr. 5'628.--) zu beziffern . 4. 3

Um stritten ist, ob der Eigenmietwert zum massgebenden Einkommen nach § 5 Abs. 1 EG KVG zählt. Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut

der

Bestimmung

(grammatikalisches

Element;

BGE

142

V

402

E.

4.1).

Ist

der Wortlaut der Bestimmung klar, d. h. eindeutig und unmissverständlich, darf davon

nur

abgewichen

werden,

wenn

ein

triftiger

Grund

für

die

Annahme

besteht,

der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine sol che

Annahme

können

die

Entstehungsgeschichte

der

Bestimmung

(historisches

Element),

ihr

Zweck

(teleologisches

Element)

oder

der

Zusammenhang

mit

ander e n Vorschriften (systematisches Element) geben (BGE 142 I 135 E. 1.1.1; BGE

142

III

695

E.

4.1.2;

BGE

141

II

57

E.

3.2).

Nur

für

den

Fall,

dass

der

Wortlaut

der

Bestimmung

unklar

bzw.

nicht

restlos

klar

ist

und

verschiedene

Interpretationen

möglich

bleiben,

muss

nach

der

wahren

Tragweite

der

Bestimmung

gesucht

werden.

Dabei

sind

alle

anerkannten

Auslegungselemente

zu

berücksichtigen

(pragmatischer Methodenpluralismus; BGE 142 I 135 E. 1.1.1; BGE 142 III 695 E. 4.1.2). Auch eine solche Auslegung findet ihre Grenzen aber am klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung, indem der eindeutige Wortsinn nicht zugunsten einer solchen Interpretation beiseitegeschoben werden darf (BGE 141 V 221 E. 5.2.1; zum Ganzen: BGE 143 I 272 E. 2.2.3). 4.4

Gemäss

dem

Wortlaut

von

§

5

Abs.

1

EG

KVG

entspricht

d as

massgebende

Einkom men für die Berechnung des Eigenanteils der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen

Einkünften

und

Abzügen

vor

einer

allfälligen

Steuerausscheidung .

Gemeint

ist

damit

das

«Total

der

Einkünfte»

(Steuererklärung

Ziff.

199)

abzüglich das «Total der Abzüge» (Steuererklärung Ziff. 299) ,

abzüglich « Z usätzliche Abzüge» ( Steuerklärung Ziff. 320 und 324) sowie abzüglich «Sozialabzüge» (Steuererklärung

370,

372 ,

374,

376

und

365).

In

der

Regel

entsp ri cht

dies er

Betrag

dem

« S teuerbare n

Einkommen

gesamt»

(Steuererklärung

Ziff.

390) .

Im

Gegensatz

zu

diesem kann der Wert jedoch auch negativ sein. Sind die Einkünfte also kleiner als die Abzüge, wird der Betrag – anders als das «Steuerbare Einkommen gesamt»

nicht

einfach

auf

null

gesetzt ,

aus

welchem

Grund

in

§

5

Abs.

1

EG

KVG

auch nicht jener Begriff verwendet wurde .

So werden im Prämienverbilligungssystem in einem zweiten Schritt gewisse steuerrechtlich erlaubte Abzüge wieder vollumfänglich aufgerechne t.

Es würde daher zu Ungerechtigkeiten führen, könnte die anhand der steuerrechtlichen Einkünfte und Abzüge vorweg berechnete Differenz nicht auch negativ sein .

Zum Differenzbetrag hinzuzurechnen sind nach § 5 Abs. 1 EG KVG die

Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privatvermögen ( lit . a) , freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a ; lit . b ) , Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen ( lit .

c) und 10

% des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug eines Freibetrags von Fr.

150'000.-- für Verheiratete und Personen mit Kindern im gleich en Haushalt bzw.

Fr.

75 '000. --

für

alle

übrigen

Personen

( lit .

d) .

Mit

lit .

a

soll

verhindert

werden,

dass Personen in den Genuss einer Prämienverbilligung gelangen , die in der Lage sind, grössere werterhaltende Investitionen in ihre Liegenschaft zu tätigen und so das

steuerbare

Einkommen

unter

die

Grenze

für

die

Prämienverbilligung

zu

senken,

denn

sie

leben

in

besseren

als

«bescheidenen

wirtschaftlichen

Verhältnissen»

wie

in

Art.

65

Abs.

1

KVG

vorausgesetzt.

Praktisch

geschieht

dies

durch

Aufrechnung

von

Ziff.

186 und Ziff.

188 der Steuererklärung, soweit diese einen negativen Betrag aufweisen, d.h. die Abzüge für Unterhalt und Abgaben für die Liegenschaft höher sind

als

der

B ruttoertrag

aus

der

Nutzung

oder

Bewirtschaftung

dieser

Liegenschaft .

Selbstgenutzte und andere Liegenschaften werden insoweit zwar separat betrachtet, aber beide berücksichtigt.

Hintergrund von lit . c bildet ferner der Gedanke, dass wer gemeinnützige Organisationen und politische Parteien finanziell unterstützen kann, wirtschaftlich nicht derart stark in Bedrängnis ist, dass er eine Prämienverbilligung benötigt. Gleiches gilt für Personen, die im Sinne von lit . b ihre Altersvorsorge verbessern können. Das steuerbare Gesamtverm ögen gemäss lit . d richtet sich nach Ziff. 489 der Steuererklärung. 4. 5

Das vorstehend Ausgeführt e ergibt sich aus dem von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich herausgegebenen erläuternden Bericht «Revision EG KVG (Optimierung Prämienverbilligung)» vom 1. Juli 2015, S. 9 f. mit dazugehöriger synoptischer Darstellung

, S. 3 f. sowie den von derselben Behörde herausgegeben Erläuterungen zum Vorentwurf zum ne uen VEG KVG vom 2. Dezember 2019, S . 1 8 . Nachvollziehbar wird dabei erklärt , es sei aus verfahrensökonomischen Gründen auf das steuerbare Einkommen abgestellt worden , da dieser Wert mit wenig Aufwand aus dem Steuerregister elektronisch abrufbar sei . Das Steuerrecht beruhe auf einem sozialen Wertungssystem, das auch für die Prämienverbilligung gelten solle. Soweit gewisse im Steuersystem berechtigte Abzüge schlecht passen würden , würden sie durch Aufrechnung der steuerrechtlichen Abzüge rückgängig gemacht. Da sich die Ziffern der Steuererklärung im Laufe der Zeit ändern könn t en, werde es nicht als zweckmässig erachtet, diese in der Verordnung einzeln zu nennen .

Der Wortlaut «alle steuerbaren Einkünfte» und die Materialien lassen somit keinen Raum für die Interpretation der Beschwerdeführerin.

Insbesondere kann sie a us der Bezeichnung

als «Wert» oder dem Umstand , dass es sich beim Eigenmietwert nicht um einen tatsächlichen Geldfluss handelt (vgl. Urk. 10/2), nichts zu ihren Gunsten ableiten .

Entscheidend ist, dass der Eigenmietwert im Steuerrecht auf allen Ebenen als steuerbares Einkommen gilt bzw. systematisch als solche s eingeordnet wird

( vgl. Art. 21 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG] sowie § 21 des Steuergesetzes des Kantons Zürich [StG], Zweiter Abschnitt: Besteuerung der natürlichen Personen , B. Einkommenssteuer, I. Steuerbare Einkünfte, 5. Unbewegliches Vermögen) .

Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern es gegen Sinn und Zweck von Art.

65 KVG

verstossen

würde ,

versicherten

Personen

in

bescheidenen

wirtschaftlichen

Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren, um die wirtschaftliche Last der Krankenversicherungsprämien zu mildern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015

vom

9.

Dezember

2015

E.

5.2.2),

wenn

bei

der

Anspruchsprüfung

auf

die

steuerbaren

Einkünfte

und

Abzüge

abgestellt

wird .

Eine

unzulässige

Beschränkung

der

Anspruchsberechtigten

kann

in

der

Berücksichtigung

des

Eigenmiet wert s

jedenfalls nicht erblick t werden, zumal Wohneigentum im Regelfall nicht

auf

bescheidene

finanzielle

Verhältnisse

schliessen

läs st.

Daran

ändert

nichts,

dass

Rentner öfter über Wohneigentum (mit meist günstigen Wohnkosten, vgl. auch Urk.

10/2 ) verfügen als Berufstätige mit einem vergleichbar geringen Einkommen

und

daher

im

Vergleich

zu

diesen

allenfalls

weniger

oft

anspruchsberechtigt sind.

Wohneigentum

ist

auch

nur

in

Ausnahmefällen

mit

dem

Bezug

von

So zialhilfe

ver einbar

( vgl .

https :// www . zh . ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch/flexda ta - definition/7 - materielle - grundsicherung - wsh/7 - 2 - wohnkosten/7 - 2 - 05 - bewohnen-von-eigentum.html ,

zuletzt

besucht

am

23.

Dezember

2024)

und auch bei der Festsetzung von Leistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

wird der Eigenmietwert als Einnahme angerechnet

(vgl. Urteil des Bundegerichts 9C_593/2017 vom 22.

März

2018

E.

6).

Nie

gänzlich

vermeiden

lässt

sich

schliesslich ,

dass

die

Anwendung einer abstrakten Regelung in vereinzelten Fällen zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen kann. 4.6

Für das Jahr 2022 muss es somit beim von der Beschwerdegegnerin berechneten

(dazu Urk. 5 E. 3) massgebenden Einkommen nach § 5 Abs. 1 EG KVG von Fr.

55'812.--

( « Total

der

Einkünfte »

von

Fr.

67'741.--

abzüglich

« Total

der

Abzüge »

von Fr.

11'929.--, Abzug und Aufrechnung von gemeinnützigen Zuwendungen

von

Fr.

300.--)

sein

Bewenden

haben

(vgl.

übersichtliche

Berechnungsmitteilung

des

kantonalen

Steueramtes

vom

11.

April

2024,

Urk.

18/2 ).

Zutreffend

berücksichtigte

diese

sodann,

dass

der

Regierungsrat

des

Kantons

Zürich

m it Beschluss Zürich Nr.

1308/2022 vom 5.

Oktober 2022 den Eigenanteil für Einzelpersonen

für

das

Jahr

2022

auf

7.5

%

reduzierte.

Dieser

ist

folglich

mit

Fr.

4'185.90

(=

0.075

x

Fr.

55'812.--)

zu

beziffern.

Da

der

Eigenanteil

der

Beschwerdeführerin damit über der Referenzprämie von Fr. 3'376.80 (E. 4.2) liegt, besteht für das Jahr 2022 kein Anspruch auf Prämienverbilligung.

4. 7

Es bleibt hinsichtlich der jüngsten politischen Entwicklungen zu ergänzen, dass im Kanton Zürich in zwei Gerichtsentscheide n fest gehalten wurde, dass die Vermögenssteuerwerte für Liegenschaften nicht mehr bundesrechtskonform

seien , sondern

wegen

der

allgemeinen

Marktentwicklung

in

etlichen

Fällen

deutlich

unter

der

zulässigen

Bandbreite

lägen .

Dies

dürfte

auch

bei

der

Beschwerdeführerin zutreffen, sollte der Steuerwert ihrer Liegenschaft tatsächlich tiefer sein

als

ihre

Hypothek.

In

der

Folge

hat

der

Regierungsrat

d ie

Weisung

zur

Bewertung der Liegenschaften und zum Eigenmietwert der heutigen Situation an passt .

Die

neue

Weisung

tritt

per

1.

Januar

2026

in

Kraft.

Sich

der

Konsequenzen

eines künftig höheren Eigenmietwerts für Teile der Bevölkerung bewusst, strebt der Regierungsrat

in sozialpolitischer Hinsicht gleichzeitig die Wiedereinführung einer Härtefallregelung an ( vgl. Medienmitteilung der Staatskanzlei

des Kantons Zürich

vom

17 .

September

2024 ,

abrufbar

unter

https : // www . zh . ch / de / news - ueber sicht / medienmitteilungen / 2024 / 09 / neue - steuerwerte - fuer - liegenschaften --- regie rungsrat-beantragt-h.html , zuletzt besucht am 23. Dezember 2024).

Derweilen hat die Bundesversammlung am 20. Dezember 2024

das Bundesgesetz über

den

Systemwechsel

bei

der

Wohnungsbesteuerung

angenommen,

mit

d em

der

Eigenmietwert abgeschafft wird (und ebenso die Möglichkeit zum Abzug der entsprechenden Schuldzinsen eingeschränkt wird ) . Das Datum des Inkrafttretens ist allerdings offen ( vgl. zur parlamentarischen Initiative 17.400 : https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20170400 , zuletzt besucht am 23. Dezember 2024). 5.

Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführer in auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 verneint und eine Rückforderung gegenüber der Krankenkasse im Umfang

des

geleisteten

Vorschusses

von

Fr.

601.20

festgehalten .

Die

Krankenkasse

hat dementsprechend die Prämien in diesem Umfang von der Beschwerdeführerin nach gefordert (vgl. Urk. 21/1). Zu den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in Urk. 20 ist anzufügen, dass s oweit ein Vorschuss aus bezahlt und noch nicht zurückerstattet wurde , dies das Abrechnungsverhältnis zwischen Krankenkasse und Beschwerdegegnerin betrifft . Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti