Sachverhalt
1.
Mit
Formular
vom
12.
Oktober
2022
beantragte
X.___ ,
geboren
1957,
eine individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 (Urk. 6/33, 6/38 und 6/42/1) . Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich berechnete am
21. Oktober 2022 provisorisch eine Vorschussleistung auf dieselbe von Fr.
601 .20 und überwies diese an deren Krankenversicherung (Urk.
6/4 3 und 21/1 ).
Mit
Verfügung
vom
6.
Mai
2024
verneinte
die
SVA
alsdann
definitiv
einen
Anspruch der Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 202 2 mit der Begründung, ihr massgebendes Einkommen und Vermögen seien zu hoch. Die Rückforderung gegenüber der Krankenkasse setzte sie dabei auf Fr. 601.20 fest (Urk.
6/68 ). Dagegen erhob d ie Versicherte am
22. Mai 2024 Einsprache mit der Begründung, der Eigenmietwert sei zu Unrecht
als Einkommen angerechnet worden (Urk.
6/69 ). Derweilen forderte die Krankenkasse mit Prämienrechnung vom 1. Juni 2024 den Betrag von Fr. 601.20 von ihr zurück (Urk. 21/1). Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2024 wies die SVA die Einsprache
ab (Urk.
2) u nd brachte der Versicherten mit Begleitschreiben gleichen Datums die automatisierte Berechnung der Prämienverbilligung zur Kenntnis (Urk. 6/76).
Am 14. August 2024 erliess die SVA eine weitere Verfügung betreffend die Prämienverbilligung für das Jahr 2022, mit d er sie die Verfügung vom 6. Mai 2024 ersetzte . Darin verneinte sie wiederum einen entsprechenden Anspruch, setzte jedoch keine Rückforderung fest (Urk. 6/78). Auch gegen dies e Verfügung erhob die Versicherte Einsprache (Urk. 6/79). 2.
Inzwischen hatte die Versicherte mit Eingabe vom 10. August 2024, aufgegeben bei der Post am 12. August 2024, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
6.
August
2024
sowie
die
Verfügung
vom
6.
Mai
2024
erhoben.
Darin
bean tragte sie, die Prämienverbilligung für das Jahr 2022 sei neu zu berechnen, wobei der Eigenmietwert nicht zum Einkommen hinzuzurechnen und von einer Referenzprämie von Fr. 5'628.-- auszugehen sei (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/1-3). In der Beschwerdeantwort vom 6. September 2024 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Mit
Verfügung
vom
9.
September
2024
ordnete
das
Gericht
einen
zweiten
Schriftenwechsel
an
(Urk.
7).
Am
4.
November
2024
wies
es
sodann
die
SVA
auf
die
Ver fügung
vom
14.
August
2024
hin .
Diese
stellte
eine
schriftliche
Stellungnahme
in
Aussicht und merkte an, eine Eingabe der Versicherten erhalten zu haben (Urk.
9). Die Stellungnahme der SVA
datiert vom 7.
November 2024 (Urk. 12) . Dieser lag zum einen de r
Einspracheentscheid gleichen Datums bei , mit d em die SVA die Verfügung vom 14. August 2024 aufgehoben und das entsprechende Einspracheverfahren
als
gegenstandslos
geworden
abgeschrieben
hatte
(Urk.
13/2).
Zum
anderen überwies die SVA damit die Replik vom 29.
September 2024 (Urk. 13 /3), welche die Versicherte am 30. September 2024 an die SVA verschickt (Urk. 1 1 /1) und nach Hinweis der selben m it Begleitschreiben vom 7. November 2024 inzwischen auch dem Gericht hatte zukommen lassen (Urk.
10/1-2).
Mit Eingabe vom 18. November 2024 (Urk. 17) erklärte die SVA, auf eine Duplik zu verzichten, legte
indessen
neue
Steuerunterlagen
auf
(Urk.
18/1-4).
Mit
Verfügung
vom
25. November 2024 setzte das Gericht der Versicherten Frist an, um sich zu diesen äussern (Urk. 19) . Die Verfügung ging der Versicherten am 2. Dezember 2024 zu
(Urk. 22) , nachdem sie am 28. November 2024 eine weitere Stellungnahme bei der Post aufgegeben hatte (Urk. 20; Beilagen Urk. 21/1-2).
Es folgte eine weitere Eingabe der Versicherte, datiert vom 3.
Dezember 2023 (Urk. 23). Die beiden jüngsten
Eingabe n der Versicherten samt Beilagen wurden der SVA mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitgegenstand bildet der Anspruch der Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022, auf d en die Beschwerdegegnerin provisorisch einen Vorschuss von Fr. 601.20 geleistet hat. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2
Formell gilt es zur infolge eines Systemfehlers ergangenen (vgl. Urk. 9 und 12) Verfügung vom 14. August 2024 anzufügen, dass der Versicherungsträger seinen Entscheid ,
gegen
den
Beschwerde
erhoben
wurde,
zwar
so
lange
wiedererwägen kann, bis er gegenüber dem Gericht Stellung nimmt. Die Wiedererwägung führt
indessen
nur
insoweit
zur
Gegenstandslosigkeit
des
Beschwerdeverfahrens, als den von der versicherten Person dort gestellten Anträgen stattgegeben wurde
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21.
Mai 2013 E.
3.3; vgl.
BGE
127
V
228
E.
2b/ bb
und
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_22/2019
vom
7.
Mai
2019
E.
3.1,
je
m.w.H .).
Ein
vom
Versicherungsträger
nach
der
Vernehmlas sung gefällter Wiedererwägungsentscheid ist nichtig
und wird als blosser Antrag ans
Gericht
gewertet
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_628/2019
vom
20.
Dezem ber 2019 E. 3.2.2; vgl. BGE 130 V 138 E. 4.2).
Vorliegend wurde vor Erstattung der Beschwerdeantwort eine zweite Verfügung über den gleichen Gegenstand erlassen, ohne dies in der Beschwerdeantwort zu erwähnen
oder
einen
Wiedererwägungswillen
zu
äussern ,
und
jene
Verfügung
als dann
vor
Prozessende
aufgehoben.
Ohne
dies
rechtlich
abschliessend
einzuordnen
steht fest, dass ein Anspruch auf Prämienverbilligung 2022 seitens der Beschwerdegegnerin zu jederzeit verneint und daher d en Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit entsprochen wurde, weshalb das Gericht hierüber zu entscheiden hat. 2. 2.1
Gemäss
Art. 65
Abs. 1 Satz
1
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden . Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65
Abs. 3 KVG). 2.2
Für
den
Vollzug
der
Prämienverbilligung
sind
die
Kantone
zuständig.
In
ihren
Aus führungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren
für
die
Ermittlung
der
Berechtigten,
die
Festsetzung
und
die
Auszahlung
der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen»
zu
verstehen
ist.
Deshalb
stellen
die
von
den
Kantonen
erlassenen
Bestimmun gen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes
kantonales
Ausführungsrecht
zu
Bundesrecht
dar
(BGE
136
I
220
E.
4.1,
134 I 313 E.
3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E.
3.1).
Die Autonomie ist dadurch beschränkt, dass die Ausführungsbestimmungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen
und
deren
Zweck
nicht
beeinträchtigen
dürfen
(vgl.
BGE
149
I
172
E. 5.3.2). 2.3
Im Kanton Zürich traten am
1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.
Die revidierten Fassungen sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung,
di e
in
der
Regel
noch
vor
Beginn
des
jeweiligen
Anspruchsjahres
erfolgt
(vgl.
§
18
Abs.
3
EG
KVG),
bestimmt
sich
das
massgebende
Einkommen
nach
der
aktu ellsten,
maximal
vier
Jahre
hinter
dem
Anspruchsjahr
zurückliegenden
Steuerein schätzung
(§
9
Abs.
1
EG
KVG;
§
6
Abs.
1
VEG
KVG).
Liegt
keine
den
Anforderun gen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (§
9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG).
Im Übrigen ist gemäss § 32 Abs. 1 EG KVG in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar. 2.4
Der Kanton Zürich gewährt Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder melderechtlicher Niederlassung im Kanton (Wohnsitz) eine Prämienverbilligung, sofern sie
nach
dem
KVG
versichert
sind
(§
1
lit .
a
VEG
KVG).
Die
Grundsätze
zur
Bestimmung der Höhe der Prämienverbilligung werden in den §§ 3-7, die Berechnungsgrundlagen in den §§ 8-13 EG KVG geregelt.
Nach § 3 Abs. 1 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämie einer anspruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Prozentsatz ihres massgebenden Einkommens, den sog . Eigenanteil, übersteigt. Die Referenzprämie entspricht nach § 4 Abs. 1 EG KVG 60 % der jeweiligen regionalen Durchschnittsprämie (vgl. dazu auch § 3 VEG KVG) . D er Eigenanteil ssatz ( also der Prozentsatz des massgebenden Einkommens, den die Versicherten selbst für ihre Krankenkassenprämie aufwenden müssen ) wird vom Regierungsrat gestützt auf § 3 Abs. 2 EG KVG in Verbindung mit § 2 VEG KVG jährlich neu festgelegt , wobei der Eigenanteil f ür Einzelpersonen und Alleinerziehende 80 % desjenigen für Verheiratete bzw. eingetragene Partnerinnen oder Partner beträgt (§ 3 Abs. 3 EG KVG ) . Kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht alsdann , wenn die vom Regierungsrat festgelegten Vermögensgrenzen überschritten werden ( § 3 Abs. 5 EG KVG ).
Das
massgebende
Einkommen
wird
nach
den
Grundsätzen
in
§
5
EG
KVG
bestimmt. Es entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausscheidung (§ 5 Abs. 1 EG KVG). Zu diesem Betrag sind diejenigen Positionen hinzuzurechnen, die nur steuerrechtlich, hingegen nicht prämienverbilligungsrechtlich zum Abzug zugelassen sind,
namentlich
Verluste
aus
der
Nutzung
von
Liegenschaften
im
Privatvermögen,
freiwillige
Beiträge
an
die
berufliche
Vorsorge
(Säule
2)
und
Beiträge
an
die
gebundene
Selbstvorsorge
(Säule
3a)
sowie
Zuwendungen
an
gemeinnützige
Organisationen (§
5 Abs.
1 lit .
a-c EG KVG); ferner sind 10
% des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug eines Freibetrags (Fr.
150’000.-- bei Verheirateten und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt, Fr.
75'000.-- für alleinstehende Personen ohne Kinder im gleichen Haushalt) in das massgebende Einkommen einzubeziehen (§ 5 Abs. 1 lit . d EG KVG). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung (§ 5 Abs. 2 EG KVG ). 3.
Zwischen den Parteien umstritten ist der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022. Hauptstreitpunkt bildet d ie Anrechnung des
Eigenmietwerts als Einkommen durch die Beschwerdegegnerin.
Des Weiteren monierte die Beschwerdeführer in , dass ein unter der regionalen Durchschnittsprämie liegender Betrag eingesetzt worden sei , wobei sie sich soweit ersichtlich auf die von der Beschwerdegegnerin berechnete Referenzprämie von Fr. 3'376.80 bezog (vgl. im Detail Standpunkt der Beschwerdeführerin: Urk. 1, 10/2, 20 und 23 und Standpunkt der Beschwerdegegnerin: Urk. 2 , 5 und 17 ). 4. 4.1
Mit Beschluss Nr. 2010/2021 vom 3. März 2021 legte der Regierungsrat des Kantons
Zürich
die
Vermögensobergrenze
für
die
hier
interessierende
Prämienverbilligung 2022 für Personengruppen gemäss §
6 Abs.
1 EG KVG bei einem steuerbaren Gesamtvermögen
von
Fr.
300'000.--
und
bei
den
übrigen
Personen
bei
einem
steuerbaren Gesamtvermögen von Fr.
150'000.-- fest. Die Beschwerdeführer in hat ein steuerbares
Vermögen
von
Fr.
30'000. --
deklariert
(etwa
Urk.
18/1) .
Die
Beschwer degegnerin zweifelte dieses unter Hinweis auf die angegebenen Wertschriften und den Besitz einer Liegenschaft an (Urk. 5 E. 3) , worauf die Beschwerdeführerin angab, dass auf der Liegenschaft eine Hypothek über Fr.
512'000. --
laste ( vgl. Urk.
10/2 ; Steuer einschätzung Urk. 18/4 ) .
Die Höhe des steuerbaren Vermögens
kann offen
bleiben . Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, besteht bei einer Gegenüberstellung von Referenzprämie und Eigenanteil nach § 3 Abs.
1 EG KVG selbst unter der Annahme, es
betrage tatsächlich nur Fr.
30'000.--, kein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022. 4.2
Nach
§
4
Abs.
1
EG
KVG
beträgt
die
für
die
Anspruchsprüfung
massgebende
Referenzprämie jeweils 60 % der regionalen Durchschnittsprämie. Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt (Urk. 5 E. 3) und seitens der Beschwerdeführerin unbestritten (Urk. 1) liegt deren Wohnort ( Y.___ ) in der Prämienregion
2,
für
welche
die
regionale
Durchschnittsprämie
im
Jahr
2022
für
Erwachsene
Fr.
5'628.-- betrug (auch Urk. 6/80/2) .
Der massgebende Referenzwert ist deshalb mit Fr. 3'376.80 ( = 0.6 x Fr. 5'628.--) zu beziffern . 4. 3
Um stritten ist, ob der Eigenmietwert zum massgebenden Einkommen nach § 5 Abs. 1 EG KVG zählt. Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut
der
Bestimmung
(grammatikalisches
Element;
BGE
142
V
402
E.
4.1).
Ist
der Wortlaut der Bestimmung klar, d. h. eindeutig und unmissverständlich, darf davon
nur
abgewichen
werden,
wenn
ein
triftiger
Grund
für
die
Annahme
besteht,
der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine sol che
Annahme
können
die
Entstehungsgeschichte
der
Bestimmung
(historisches
Element),
ihr
Zweck
(teleologisches
Element)
oder
der
Zusammenhang
mit
ander e n Vorschriften (systematisches Element) geben (BGE 142 I 135 E. 1.1.1; BGE
142
III
695
E.
4.1.2;
BGE
141
II
57
E.
3.2).
Nur
für
den
Fall,
dass
der
Wortlaut
der
Bestimmung
unklar
bzw.
nicht
restlos
klar
ist
und
verschiedene
Interpretationen
möglich
bleiben,
muss
nach
der
wahren
Tragweite
der
Bestimmung
gesucht
werden.
Dabei
sind
alle
anerkannten
Auslegungselemente
zu
berücksichtigen
(pragmatischer Methodenpluralismus; BGE 142 I 135 E. 1.1.1; BGE 142 III 695 E. 4.1.2). Auch eine solche Auslegung findet ihre Grenzen aber am klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung, indem der eindeutige Wortsinn nicht zugunsten einer solchen Interpretation beiseitegeschoben werden darf (BGE 141 V 221 E. 5.2.1; zum Ganzen: BGE 143 I 272 E. 2.2.3). 4.4
Gemäss
dem
Wortlaut
von
§
5
Abs.
1
EG
KVG
entspricht
d as
massgebende
Einkom men für die Berechnung des Eigenanteils der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen
Einkünften
und
Abzügen
vor
einer
allfälligen
Steuerausscheidung .
Gemeint
ist
damit
das
«Total
der
Einkünfte»
(Steuererklärung
Ziff.
199)
abzüglich das «Total der Abzüge» (Steuererklärung Ziff. 299) ,
abzüglich « Z usätzliche Abzüge» ( Steuerklärung Ziff. 320 und 324) sowie abzüglich «Sozialabzüge» (Steuererklärung
370,
372 ,
374,
376
und
365).
In
der
Regel
entsp ri cht
dies er
Betrag
dem
« S teuerbare n
Einkommen
gesamt»
(Steuererklärung
Ziff.
390) .
Im
Gegensatz
zu
diesem kann der Wert jedoch auch negativ sein. Sind die Einkünfte also kleiner als die Abzüge, wird der Betrag – anders als das «Steuerbare Einkommen gesamt»
–
nicht
einfach
auf
null
gesetzt ,
aus
welchem
Grund
in
§
5
Abs.
1
EG
KVG
auch nicht jener Begriff verwendet wurde .
So werden im Prämienverbilligungssystem in einem zweiten Schritt gewisse steuerrechtlich erlaubte Abzüge wieder vollumfänglich aufgerechne t.
Es würde daher zu Ungerechtigkeiten führen, könnte die anhand der steuerrechtlichen Einkünfte und Abzüge vorweg berechnete Differenz nicht auch negativ sein .
Zum Differenzbetrag hinzuzurechnen sind nach § 5 Abs. 1 EG KVG die
Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privatvermögen ( lit . a) , freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a ; lit . b ) , Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen ( lit .
c) und 10
% des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug eines Freibetrags von Fr.
150'000.-- für Verheiratete und Personen mit Kindern im gleich en Haushalt bzw.
Fr.
75 '000. --
für
alle
übrigen
Personen
( lit .
d) .
Mit
lit .
a
soll
verhindert
werden,
dass Personen in den Genuss einer Prämienverbilligung gelangen , die in der Lage sind, grössere werterhaltende Investitionen in ihre Liegenschaft zu tätigen und so das
steuerbare
Einkommen
unter
die
Grenze
für
die
Prämienverbilligung
zu
senken,
denn
sie
leben
in
besseren
als
«bescheidenen
wirtschaftlichen
Verhältnissen»
wie
in
Art.
65
Abs.
1
KVG
vorausgesetzt.
Praktisch
geschieht
dies
durch
Aufrechnung
von
Ziff.
186 und Ziff.
188 der Steuererklärung, soweit diese einen negativen Betrag aufweisen, d.h. die Abzüge für Unterhalt und Abgaben für die Liegenschaft höher sind
als
der
B ruttoertrag
aus
der
Nutzung
oder
Bewirtschaftung
dieser
Liegenschaft .
Selbstgenutzte und andere Liegenschaften werden insoweit zwar separat betrachtet, aber beide berücksichtigt.
Hintergrund von lit . c bildet ferner der Gedanke, dass wer gemeinnützige Organisationen und politische Parteien finanziell unterstützen kann, wirtschaftlich nicht derart stark in Bedrängnis ist, dass er eine Prämienverbilligung benötigt. Gleiches gilt für Personen, die im Sinne von lit . b ihre Altersvorsorge verbessern können. Das steuerbare Gesamtverm ögen gemäss lit . d richtet sich nach Ziff. 489 der Steuererklärung. 4. 5
Das vorstehend Ausgeführt e ergibt sich aus dem von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich herausgegebenen erläuternden Bericht «Revision EG KVG (Optimierung Prämienverbilligung)» vom 1. Juli 2015, S. 9 f. mit dazugehöriger synoptischer Darstellung
, S. 3 f. sowie den von derselben Behörde herausgegeben Erläuterungen zum Vorentwurf zum ne uen VEG KVG vom 2. Dezember 2019, S . 1 8 . Nachvollziehbar wird dabei erklärt , es sei aus verfahrensökonomischen Gründen auf das steuerbare Einkommen abgestellt worden , da dieser Wert mit wenig Aufwand aus dem Steuerregister elektronisch abrufbar sei . Das Steuerrecht beruhe auf einem sozialen Wertungssystem, das auch für die Prämienverbilligung gelten solle. Soweit gewisse im Steuersystem berechtigte Abzüge schlecht passen würden , würden sie durch Aufrechnung der steuerrechtlichen Abzüge rückgängig gemacht. Da sich die Ziffern der Steuererklärung im Laufe der Zeit ändern könn t en, werde es nicht als zweckmässig erachtet, diese in der Verordnung einzeln zu nennen .
Der Wortlaut «alle steuerbaren Einkünfte» und die Materialien lassen somit keinen Raum für die Interpretation der Beschwerdeführerin.
Insbesondere kann sie a us der Bezeichnung
als «Wert» oder dem Umstand , dass es sich beim Eigenmietwert nicht um einen tatsächlichen Geldfluss handelt (vgl. Urk. 10/2), nichts zu ihren Gunsten ableiten .
Entscheidend ist, dass der Eigenmietwert im Steuerrecht auf allen Ebenen als steuerbares Einkommen gilt bzw. systematisch als solche s eingeordnet wird
( vgl. Art. 21 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG] sowie § 21 des Steuergesetzes des Kantons Zürich [StG], Zweiter Abschnitt: Besteuerung der natürlichen Personen , B. Einkommenssteuer, I. Steuerbare Einkünfte, 5. Unbewegliches Vermögen) .
Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern es gegen Sinn und Zweck von Art.
65 KVG
verstossen
würde ,
versicherten
Personen
in
bescheidenen
wirtschaftlichen
Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren, um die wirtschaftliche Last der Krankenversicherungsprämien zu mildern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015
vom
9.
Dezember
2015
E.
5.2.2),
wenn
bei
der
Anspruchsprüfung
auf
die
steuerbaren
Einkünfte
und
Abzüge
abgestellt
wird .
Eine
unzulässige
Beschränkung
der
Anspruchsberechtigten
kann
in
der
Berücksichtigung
des
Eigenmiet wert s
jedenfalls nicht erblick t werden, zumal Wohneigentum im Regelfall nicht
auf
bescheidene
finanzielle
Verhältnisse
schliessen
läs st.
Daran
ändert
nichts,
dass
Rentner öfter über Wohneigentum (mit meist günstigen Wohnkosten, vgl. auch Urk.
10/2 ) verfügen als Berufstätige mit einem vergleichbar geringen Einkommen
und
daher
im
Vergleich
zu
diesen
allenfalls
weniger
oft
anspruchsberechtigt sind.
Wohneigentum
ist
auch
nur
in
Ausnahmefällen
mit
dem
Bezug
von
So zialhilfe
ver einbar
( vgl .
https :// www . zh . ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch/flexda ta - definition/7 - materielle - grundsicherung - wsh/7 - 2 - wohnkosten/7 - 2 - 05 - bewohnen-von-eigentum.html ,
zuletzt
besucht
am
23.
Dezember
2024)
und auch bei der Festsetzung von Leistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
wird der Eigenmietwert als Einnahme angerechnet
(vgl. Urteil des Bundegerichts 9C_593/2017 vom 22.
März
2018
E.
6).
Nie
gänzlich
vermeiden
lässt
sich
schliesslich ,
dass
die
Anwendung einer abstrakten Regelung in vereinzelten Fällen zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen kann. 4.6
Für das Jahr 2022 muss es somit beim von der Beschwerdegegnerin berechneten
(dazu Urk. 5 E. 3) massgebenden Einkommen nach § 5 Abs. 1 EG KVG von Fr.
55'812.--
( « Total
der
Einkünfte »
von
Fr.
67'741.--
abzüglich
« Total
der
Abzüge »
von Fr.
11'929.--, Abzug und Aufrechnung von gemeinnützigen Zuwendungen
von
Fr.
300.--)
sein
Bewenden
haben
(vgl.
übersichtliche
Berechnungsmitteilung
des
kantonalen
Steueramtes
vom
11.
April
2024,
Urk.
18/2 ).
Zutreffend
berücksichtigte
diese
sodann,
dass
der
Regierungsrat
des
Kantons
Zürich
m it Beschluss Zürich Nr.
1308/2022 vom 5.
Oktober 2022 den Eigenanteil für Einzelpersonen
für
das
Jahr
2022
auf
7.5
%
reduzierte.
Dieser
ist
folglich
mit
Fr.
4'185.90
(=
0.075
x
Fr.
55'812.--)
zu
beziffern.
Da
der
Eigenanteil
der
Beschwerdeführerin damit über der Referenzprämie von Fr. 3'376.80 (E. 4.2) liegt, besteht für das Jahr 2022 kein Anspruch auf Prämienverbilligung.
4. 7
Es bleibt hinsichtlich der jüngsten politischen Entwicklungen zu ergänzen, dass im Kanton Zürich in zwei Gerichtsentscheide n fest gehalten wurde, dass die Vermögenssteuerwerte für Liegenschaften nicht mehr bundesrechtskonform
seien , sondern
wegen
der
allgemeinen
Marktentwicklung
in
etlichen
Fällen
deutlich
unter
der
zulässigen
Bandbreite
lägen .
Dies
dürfte
auch
bei
der
Beschwerdeführerin zutreffen, sollte der Steuerwert ihrer Liegenschaft tatsächlich tiefer sein
als
ihre
Hypothek.
In
der
Folge
hat
der
Regierungsrat
d ie
Weisung
zur
Bewertung der Liegenschaften und zum Eigenmietwert der heutigen Situation an passt .
Die
neue
Weisung
tritt
per
1.
Januar
2026
in
Kraft.
Sich
der
Konsequenzen
eines künftig höheren Eigenmietwerts für Teile der Bevölkerung bewusst, strebt der Regierungsrat
in sozialpolitischer Hinsicht gleichzeitig die Wiedereinführung einer Härtefallregelung an ( vgl. Medienmitteilung der Staatskanzlei
des Kantons Zürich
vom
17 .
September
2024 ,
abrufbar
unter
https : // www . zh . ch / de / news - ueber sicht / medienmitteilungen / 2024 / 09 / neue - steuerwerte - fuer - liegenschaften --- regie rungsrat-beantragt-h.html , zuletzt besucht am 23. Dezember 2024).
Derweilen hat die Bundesversammlung am 20. Dezember 2024
das Bundesgesetz über
den
Systemwechsel
bei
der
Wohnungsbesteuerung
angenommen,
mit
d em
der
Eigenmietwert abgeschafft wird (und ebenso die Möglichkeit zum Abzug der entsprechenden Schuldzinsen eingeschränkt wird ) . Das Datum des Inkrafttretens ist allerdings offen ( vgl. zur parlamentarischen Initiative 17.400 : https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20170400 , zuletzt besucht am 23. Dezember 2024). 5.
Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführer in auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 verneint und eine Rückforderung gegenüber der Krankenkasse im Umfang
des
geleisteten
Vorschusses
von
Fr.
601.20
festgehalten .
Die
Krankenkasse
hat dementsprechend die Prämien in diesem Umfang von der Beschwerdeführerin nach gefordert (vgl. Urk. 21/1). Zu den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in Urk. 20 ist anzufügen, dass s oweit ein Vorschuss aus bezahlt und noch nicht zurückerstattet wurde , dies das Abrechnungsverhältnis zwischen Krankenkasse und Beschwerdegegnerin betrifft . Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit
Formular
vom
12.
Oktober
2022
beantragte
X.___ ,
geboren
1957,
eine individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 (Urk. 6/33, 6/38 und 6/42/1) . Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich berechnete am
21. Oktober 2022 provisorisch eine Vorschussleistung auf dieselbe von Fr.
601 .20 und überwies diese an deren Krankenversicherung (Urk.
6/4
E. 1.1 Streitgegenstand bildet der Anspruch der Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022, auf d en die Beschwerdegegnerin provisorisch einen Vorschuss von Fr. 601.20 geleistet hat. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ).
E. 1.2 Formell gilt es zur infolge eines Systemfehlers ergangenen (vgl. Urk. 9 und 12) Verfügung vom 14. August 2024 anzufügen, dass der Versicherungsträger seinen Entscheid ,
gegen
den
Beschwerde
erhoben
wurde,
zwar
so
lange
wiedererwägen kann, bis er gegenüber dem Gericht Stellung nimmt. Die Wiedererwägung führt
indessen
nur
insoweit
zur
Gegenstandslosigkeit
des
Beschwerdeverfahrens, als den von der versicherten Person dort gestellten Anträgen stattgegeben wurde
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21.
Mai 2013 E.
3.3; vgl.
BGE
127
V
228
E.
2b/ bb
und
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_22/2019
vom
7.
Mai
2019
E.
3.1,
je
m.w.H .).
Ein
vom
Versicherungsträger
nach
der
Vernehmlas sung gefällter Wiedererwägungsentscheid ist nichtig
und wird als blosser Antrag ans
Gericht
gewertet
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_628/2019
vom
20.
Dezem ber 2019 E. 3.2.2; vgl. BGE 130 V 138 E. 4.2).
Vorliegend wurde vor Erstattung der Beschwerdeantwort eine zweite Verfügung über den gleichen Gegenstand erlassen, ohne dies in der Beschwerdeantwort zu erwähnen
oder
einen
Wiedererwägungswillen
zu
äussern ,
und
jene
Verfügung
als dann
vor
Prozessende
aufgehoben.
Ohne
dies
rechtlich
abschliessend
einzuordnen
steht fest, dass ein Anspruch auf Prämienverbilligung 2022 seitens der Beschwerdegegnerin zu jederzeit verneint und daher d en Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit entsprochen wurde, weshalb das Gericht hierüber zu entscheiden hat. 2. 2.1
Gemäss
Art. 65
Abs. 1 Satz
1
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden . Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65
Abs. 3 KVG). 2.2
Für
den
Vollzug
der
Prämienverbilligung
sind
die
Kantone
zuständig.
In
ihren
Aus führungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren
für
die
Ermittlung
der
Berechtigten,
die
Festsetzung
und
die
Auszahlung
der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen»
zu
verstehen
ist.
Deshalb
stellen
die
von
den
Kantonen
erlassenen
Bestimmun gen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes
kantonales
Ausführungsrecht
zu
Bundesrecht
dar
(BGE
136
I
220
E.
4.1,
134 I 313 E.
3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E.
3.1).
Die Autonomie ist dadurch beschränkt, dass die Ausführungsbestimmungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen
und
deren
Zweck
nicht
beeinträchtigen
dürfen
(vgl.
BGE
149
I
172
E. 5.3.2). 2.3
Im Kanton Zürich traten am
1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.
Die revidierten Fassungen sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung,
di e
in
der
Regel
noch
vor
Beginn
des
jeweiligen
Anspruchsjahres
erfolgt
(vgl.
§
E. 6 Mai
2024
erhoben.
Darin
bean tragte sie, die Prämienverbilligung für das Jahr 2022 sei neu zu berechnen, wobei der Eigenmietwert nicht zum Einkommen hinzuzurechnen und von einer Referenzprämie von Fr. 5'628.-- auszugehen sei (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/1-3). In der Beschwerdeantwort vom 6. September 2024 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Mit
Verfügung
vom
E. 9 September
2024
ordnete
das
Gericht
einen
zweiten
Schriftenwechsel
an
(Urk.
7).
Am
4.
November
2024
wies
es
sodann
die
SVA
auf
die
Ver fügung
vom
E. 14 August
2024
hin .
Diese
stellte
eine
schriftliche
Stellungnahme
in
Aussicht und merkte an, eine Eingabe der Versicherten erhalten zu haben (Urk.
9). Die Stellungnahme der SVA
datiert vom 7.
November 2024 (Urk. 12) . Dieser lag zum einen de r
Einspracheentscheid gleichen Datums bei , mit d em die SVA die Verfügung vom 14. August 2024 aufgehoben und das entsprechende Einspracheverfahren
als
gegenstandslos
geworden
abgeschrieben
hatte
(Urk.
13/2).
Zum
anderen überwies die SVA damit die Replik vom 29.
September 2024 (Urk. 13 /3), welche die Versicherte am 30. September 2024 an die SVA verschickt (Urk. 1 1 /1) und nach Hinweis der selben m it Begleitschreiben vom 7. November 2024 inzwischen auch dem Gericht hatte zukommen lassen (Urk.
10/1-2).
Mit Eingabe vom 18. November 2024 (Urk. 17) erklärte die SVA, auf eine Duplik zu verzichten, legte
indessen
neue
Steuerunterlagen
auf
(Urk.
18/1-4).
Mit
Verfügung
vom
25. November 2024 setzte das Gericht der Versicherten Frist an, um sich zu diesen äussern (Urk. 19) . Die Verfügung ging der Versicherten am 2. Dezember 2024 zu
(Urk. 22) , nachdem sie am 28. November 2024 eine weitere Stellungnahme bei der Post aufgegeben hatte (Urk. 20; Beilagen Urk. 21/1-2).
Es folgte eine weitere Eingabe der Versicherte, datiert vom 3.
Dezember 2023 (Urk. 23). Die beiden jüngsten
Eingabe n der Versicherten samt Beilagen wurden der SVA mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 18 Abs.
3
EG
KVG),
bestimmt
sich
das
massgebende
Einkommen
nach
der
aktu ellsten,
maximal
vier
Jahre
hinter
dem
Anspruchsjahr
zurückliegenden
Steuerein schätzung
(§
9
Abs.
1
EG
KVG;
§
6
Abs.
1
VEG
KVG).
Liegt
keine
den
Anforderun gen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (§
9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG).
Im Übrigen ist gemäss § 32 Abs. 1 EG KVG in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar. 2.4
Der Kanton Zürich gewährt Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder melderechtlicher Niederlassung im Kanton (Wohnsitz) eine Prämienverbilligung, sofern sie
nach
dem
KVG
versichert
sind
(§
1
lit .
a
VEG
KVG).
Die
Grundsätze
zur
Bestimmung der Höhe der Prämienverbilligung werden in den §§ 3-7, die Berechnungsgrundlagen in den §§ 8-13 EG KVG geregelt.
Nach § 3 Abs. 1 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämie einer anspruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Prozentsatz ihres massgebenden Einkommens, den sog . Eigenanteil, übersteigt. Die Referenzprämie entspricht nach § 4 Abs. 1 EG KVG 60 % der jeweiligen regionalen Durchschnittsprämie (vgl. dazu auch § 3 VEG KVG) . D er Eigenanteil ssatz ( also der Prozentsatz des massgebenden Einkommens, den die Versicherten selbst für ihre Krankenkassenprämie aufwenden müssen ) wird vom Regierungsrat gestützt auf § 3 Abs. 2 EG KVG in Verbindung mit § 2 VEG KVG jährlich neu festgelegt , wobei der Eigenanteil f ür Einzelpersonen und Alleinerziehende 80 % desjenigen für Verheiratete bzw. eingetragene Partnerinnen oder Partner beträgt (§ 3 Abs. 3 EG KVG ) . Kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht alsdann , wenn die vom Regierungsrat festgelegten Vermögensgrenzen überschritten werden ( § 3 Abs. 5 EG KVG ).
Das
massgebende
Einkommen
wird
nach
den
Grundsätzen
in
§
5
EG
KVG
bestimmt. Es entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausscheidung (§ 5 Abs. 1 EG KVG). Zu diesem Betrag sind diejenigen Positionen hinzuzurechnen, die nur steuerrechtlich, hingegen nicht prämienverbilligungsrechtlich zum Abzug zugelassen sind,
namentlich
Verluste
aus
der
Nutzung
von
Liegenschaften
im
Privatvermögen,
freiwillige
Beiträge
an
die
berufliche
Vorsorge
(Säule
2)
und
Beiträge
an
die
gebundene
Selbstvorsorge
(Säule
3a)
sowie
Zuwendungen
an
gemeinnützige
Organisationen (§
5 Abs.
1 lit .
a-c EG KVG); ferner sind 10
% des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug eines Freibetrags (Fr.
150’000.-- bei Verheirateten und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt, Fr.
75'000.-- für alleinstehende Personen ohne Kinder im gleichen Haushalt) in das massgebende Einkommen einzubeziehen (§ 5 Abs. 1 lit . d EG KVG). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung (§ 5 Abs. 2 EG KVG ). 3.
Zwischen den Parteien umstritten ist der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022. Hauptstreitpunkt bildet d ie Anrechnung des
Eigenmietwerts als Einkommen durch die Beschwerdegegnerin.
Des Weiteren monierte die Beschwerdeführer in , dass ein unter der regionalen Durchschnittsprämie liegender Betrag eingesetzt worden sei , wobei sie sich soweit ersichtlich auf die von der Beschwerdegegnerin berechnete Referenzprämie von Fr. 3'376.80 bezog (vgl. im Detail Standpunkt der Beschwerdeführerin: Urk. 1, 10/2, 20 und 23 und Standpunkt der Beschwerdegegnerin: Urk. 2 , 5 und 17 ). 4. 4.1
Mit Beschluss Nr. 2010/2021 vom 3. März 2021 legte der Regierungsrat des Kantons
Zürich
die
Vermögensobergrenze
für
die
hier
interessierende
Prämienverbilligung 2022 für Personengruppen gemäss §
6 Abs.
1 EG KVG bei einem steuerbaren Gesamtvermögen
von
Fr.
300'000.--
und
bei
den
übrigen
Personen
bei
einem
steuerbaren Gesamtvermögen von Fr.
150'000.-- fest. Die Beschwerdeführer in hat ein steuerbares
Vermögen
von
Fr.
30'000. --
deklariert
(etwa
Urk.
18/1) .
Die
Beschwer degegnerin zweifelte dieses unter Hinweis auf die angegebenen Wertschriften und den Besitz einer Liegenschaft an (Urk. 5 E. 3) , worauf die Beschwerdeführerin angab, dass auf der Liegenschaft eine Hypothek über Fr.
512'000. --
laste ( vgl. Urk.
10/2 ; Steuer einschätzung Urk. 18/4 ) .
Die Höhe des steuerbaren Vermögens
kann offen
bleiben . Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, besteht bei einer Gegenüberstellung von Referenzprämie und Eigenanteil nach § 3 Abs.
1 EG KVG selbst unter der Annahme, es
betrage tatsächlich nur Fr.
30'000.--, kein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022. 4.2
Nach
§
4
Abs.
1
EG
KVG
beträgt
die
für
die
Anspruchsprüfung
massgebende
Referenzprämie jeweils 60 % der regionalen Durchschnittsprämie. Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt (Urk. 5 E. 3) und seitens der Beschwerdeführerin unbestritten (Urk. 1) liegt deren Wohnort ( Y.___ ) in der Prämienregion
2,
für
welche
die
regionale
Durchschnittsprämie
im
Jahr
2022
für
Erwachsene
Fr.
5'628.-- betrug (auch Urk. 6/80/2) .
Der massgebende Referenzwert ist deshalb mit Fr. 3'376.80 ( = 0.6 x Fr. 5'628.--) zu beziffern . 4. 3
Um stritten ist, ob der Eigenmietwert zum massgebenden Einkommen nach § 5 Abs. 1 EG KVG zählt. Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut
der
Bestimmung
(grammatikalisches
Element;
BGE
142
V
402
E.
4.1).
Ist
der Wortlaut der Bestimmung klar, d. h. eindeutig und unmissverständlich, darf davon
nur
abgewichen
werden,
wenn
ein
triftiger
Grund
für
die
Annahme
besteht,
der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine sol che
Annahme
können
die
Entstehungsgeschichte
der
Bestimmung
(historisches
Element),
ihr
Zweck
(teleologisches
Element)
oder
der
Zusammenhang
mit
ander e n Vorschriften (systematisches Element) geben (BGE 142 I 135 E. 1.1.1; BGE
142
III
695
E.
4.1.2;
BGE
141
II
57
E.
3.2).
Nur
für
den
Fall,
dass
der
Wortlaut
der
Bestimmung
unklar
bzw.
nicht
restlos
klar
ist
und
verschiedene
Interpretationen
möglich
bleiben,
muss
nach
der
wahren
Tragweite
der
Bestimmung
gesucht
werden.
Dabei
sind
alle
anerkannten
Auslegungselemente
zu
berücksichtigen
(pragmatischer Methodenpluralismus; BGE 142 I 135 E. 1.1.1; BGE 142 III 695 E. 4.1.2). Auch eine solche Auslegung findet ihre Grenzen aber am klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung, indem der eindeutige Wortsinn nicht zugunsten einer solchen Interpretation beiseitegeschoben werden darf (BGE 141 V 221 E. 5.2.1; zum Ganzen: BGE 143 I 272 E. 2.2.3). 4.4
Gemäss
dem
Wortlaut
von
§
5
Abs.
1
EG
KVG
entspricht
d as
massgebende
Einkom men für die Berechnung des Eigenanteils der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen
Einkünften
und
Abzügen
vor
einer
allfälligen
Steuerausscheidung .
Gemeint
ist
damit
das
«Total
der
Einkünfte»
(Steuererklärung
Ziff.
199)
abzüglich das «Total der Abzüge» (Steuererklärung Ziff. 299) ,
abzüglich « Z usätzliche Abzüge» ( Steuerklärung Ziff. 320 und 324) sowie abzüglich «Sozialabzüge» (Steuererklärung
370,
372 ,
374,
376
und
365).
In
der
Regel
entsp ri cht
dies er
Betrag
dem
« S teuerbare n
Einkommen
gesamt»
(Steuererklärung
Ziff.
390) .
Im
Gegensatz
zu
diesem kann der Wert jedoch auch negativ sein. Sind die Einkünfte also kleiner als die Abzüge, wird der Betrag – anders als das «Steuerbare Einkommen gesamt»
–
nicht
einfach
auf
null
gesetzt ,
aus
welchem
Grund
in
§
5
Abs.
1
EG
KVG
auch nicht jener Begriff verwendet wurde .
So werden im Prämienverbilligungssystem in einem zweiten Schritt gewisse steuerrechtlich erlaubte Abzüge wieder vollumfänglich aufgerechne t.
Es würde daher zu Ungerechtigkeiten führen, könnte die anhand der steuerrechtlichen Einkünfte und Abzüge vorweg berechnete Differenz nicht auch negativ sein .
Zum Differenzbetrag hinzuzurechnen sind nach § 5 Abs. 1 EG KVG die
Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privatvermögen ( lit . a) , freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a ; lit . b ) , Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen ( lit .
c) und 10
% des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug eines Freibetrags von Fr.
150'000.-- für Verheiratete und Personen mit Kindern im gleich en Haushalt bzw.
Fr.
75 '000. --
für
alle
übrigen
Personen
( lit .
d) .
Mit
lit .
a
soll
verhindert
werden,
dass Personen in den Genuss einer Prämienverbilligung gelangen , die in der Lage sind, grössere werterhaltende Investitionen in ihre Liegenschaft zu tätigen und so das
steuerbare
Einkommen
unter
die
Grenze
für
die
Prämienverbilligung
zu
senken,
denn
sie
leben
in
besseren
als
«bescheidenen
wirtschaftlichen
Verhältnissen»
wie
in
Art.
65
Abs.
1
KVG
vorausgesetzt.
Praktisch
geschieht
dies
durch
Aufrechnung
von
Ziff.
186 und Ziff.
188 der Steuererklärung, soweit diese einen negativen Betrag aufweisen, d.h. die Abzüge für Unterhalt und Abgaben für die Liegenschaft höher sind
als
der
B ruttoertrag
aus
der
Nutzung
oder
Bewirtschaftung
dieser
Liegenschaft .
Selbstgenutzte und andere Liegenschaften werden insoweit zwar separat betrachtet, aber beide berücksichtigt.
Hintergrund von lit . c bildet ferner der Gedanke, dass wer gemeinnützige Organisationen und politische Parteien finanziell unterstützen kann, wirtschaftlich nicht derart stark in Bedrängnis ist, dass er eine Prämienverbilligung benötigt. Gleiches gilt für Personen, die im Sinne von lit . b ihre Altersvorsorge verbessern können. Das steuerbare Gesamtverm ögen gemäss lit . d richtet sich nach Ziff. 489 der Steuererklärung. 4. 5
Das vorstehend Ausgeführt e ergibt sich aus dem von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich herausgegebenen erläuternden Bericht «Revision EG KVG (Optimierung Prämienverbilligung)» vom 1. Juli 2015, S. 9 f. mit dazugehöriger synoptischer Darstellung
, S. 3 f. sowie den von derselben Behörde herausgegeben Erläuterungen zum Vorentwurf zum ne uen VEG KVG vom 2. Dezember 2019, S . 1 8 . Nachvollziehbar wird dabei erklärt , es sei aus verfahrensökonomischen Gründen auf das steuerbare Einkommen abgestellt worden , da dieser Wert mit wenig Aufwand aus dem Steuerregister elektronisch abrufbar sei . Das Steuerrecht beruhe auf einem sozialen Wertungssystem, das auch für die Prämienverbilligung gelten solle. Soweit gewisse im Steuersystem berechtigte Abzüge schlecht passen würden , würden sie durch Aufrechnung der steuerrechtlichen Abzüge rückgängig gemacht. Da sich die Ziffern der Steuererklärung im Laufe der Zeit ändern könn t en, werde es nicht als zweckmässig erachtet, diese in der Verordnung einzeln zu nennen .
Der Wortlaut «alle steuerbaren Einkünfte» und die Materialien lassen somit keinen Raum für die Interpretation der Beschwerdeführerin.
Insbesondere kann sie a us der Bezeichnung
als «Wert» oder dem Umstand , dass es sich beim Eigenmietwert nicht um einen tatsächlichen Geldfluss handelt (vgl. Urk. 10/2), nichts zu ihren Gunsten ableiten .
Entscheidend ist, dass der Eigenmietwert im Steuerrecht auf allen Ebenen als steuerbares Einkommen gilt bzw. systematisch als solche s eingeordnet wird
( vgl. Art. 21 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG] sowie § 21 des Steuergesetzes des Kantons Zürich [StG], Zweiter Abschnitt: Besteuerung der natürlichen Personen , B. Einkommenssteuer, I. Steuerbare Einkünfte, 5. Unbewegliches Vermögen) .
Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern es gegen Sinn und Zweck von Art.
65 KVG
verstossen
würde ,
versicherten
Personen
in
bescheidenen
wirtschaftlichen
Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren, um die wirtschaftliche Last der Krankenversicherungsprämien zu mildern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015
vom
9.
Dezember
2015
E.
5.2.2),
wenn
bei
der
Anspruchsprüfung
auf
die
steuerbaren
Einkünfte
und
Abzüge
abgestellt
wird .
Eine
unzulässige
Beschränkung
der
Anspruchsberechtigten
kann
in
der
Berücksichtigung
des
Eigenmiet wert s
jedenfalls nicht erblick t werden, zumal Wohneigentum im Regelfall nicht
auf
bescheidene
finanzielle
Verhältnisse
schliessen
läs st.
Daran
ändert
nichts,
dass
Rentner öfter über Wohneigentum (mit meist günstigen Wohnkosten, vgl. auch Urk.
10/2 ) verfügen als Berufstätige mit einem vergleichbar geringen Einkommen
und
daher
im
Vergleich
zu
diesen
allenfalls
weniger
oft
anspruchsberechtigt sind.
Wohneigentum
ist
auch
nur
in
Ausnahmefällen
mit
dem
Bezug
von
So zialhilfe
ver einbar
( vgl .
https :// www . zh . ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch/flexda ta - definition/7 - materielle - grundsicherung - wsh/7 - 2 - wohnkosten/7 - 2 - 05 - bewohnen-von-eigentum.html ,
zuletzt
besucht
am
E. 23 Dezember
2024)
und auch bei der Festsetzung von Leistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
wird der Eigenmietwert als Einnahme angerechnet
(vgl. Urteil des Bundegerichts 9C_593/2017 vom 22.
März
2018
E.
6).
Nie
gänzlich
vermeiden
lässt
sich
schliesslich ,
dass
die
Anwendung einer abstrakten Regelung in vereinzelten Fällen zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen kann. 4.6
Für das Jahr 2022 muss es somit beim von der Beschwerdegegnerin berechneten
(dazu Urk. 5 E. 3) massgebenden Einkommen nach § 5 Abs. 1 EG KVG von Fr.
55'812.--
( « Total
der
Einkünfte »
von
Fr.
67'741.--
abzüglich
« Total
der
Abzüge »
von Fr.
11'929.--, Abzug und Aufrechnung von gemeinnützigen Zuwendungen
von
Fr.
300.--)
sein
Bewenden
haben
(vgl.
übersichtliche
Berechnungsmitteilung
des
kantonalen
Steueramtes
vom
11.
April
2024,
Urk.
18/2 ).
Zutreffend
berücksichtigte
diese
sodann,
dass
der
Regierungsrat
des
Kantons
Zürich
m it Beschluss Zürich Nr.
1308/2022 vom 5.
Oktober 2022 den Eigenanteil für Einzelpersonen
für
das
Jahr
2022
auf
7.5
%
reduzierte.
Dieser
ist
folglich
mit
Fr.
4'185.90
(=
0.075
x
Fr.
55'812.--)
zu
beziffern.
Da
der
Eigenanteil
der
Beschwerdeführerin damit über der Referenzprämie von Fr. 3'376.80 (E. 4.2) liegt, besteht für das Jahr 2022 kein Anspruch auf Prämienverbilligung.
4. 7
Es bleibt hinsichtlich der jüngsten politischen Entwicklungen zu ergänzen, dass im Kanton Zürich in zwei Gerichtsentscheide n fest gehalten wurde, dass die Vermögenssteuerwerte für Liegenschaften nicht mehr bundesrechtskonform
seien , sondern
wegen
der
allgemeinen
Marktentwicklung
in
etlichen
Fällen
deutlich
unter
der
zulässigen
Bandbreite
lägen .
Dies
dürfte
auch
bei
der
Beschwerdeführerin zutreffen, sollte der Steuerwert ihrer Liegenschaft tatsächlich tiefer sein
als
ihre
Hypothek.
In
der
Folge
hat
der
Regierungsrat
d ie
Weisung
zur
Bewertung der Liegenschaften und zum Eigenmietwert der heutigen Situation an passt .
Die
neue
Weisung
tritt
per
1.
Januar
2026
in
Kraft.
Sich
der
Konsequenzen
eines künftig höheren Eigenmietwerts für Teile der Bevölkerung bewusst, strebt der Regierungsrat
in sozialpolitischer Hinsicht gleichzeitig die Wiedereinführung einer Härtefallregelung an ( vgl. Medienmitteilung der Staatskanzlei
des Kantons Zürich
vom
17 .
September
2024 ,
abrufbar
unter
https : // www . zh . ch / de / news - ueber sicht / medienmitteilungen / 2024 / 09 / neue - steuerwerte - fuer - liegenschaften --- regie rungsrat-beantragt-h.html , zuletzt besucht am 23. Dezember 2024).
Derweilen hat die Bundesversammlung am 20. Dezember 2024
das Bundesgesetz über
den
Systemwechsel
bei
der
Wohnungsbesteuerung
angenommen,
mit
d em
der
Eigenmietwert abgeschafft wird (und ebenso die Möglichkeit zum Abzug der entsprechenden Schuldzinsen eingeschränkt wird ) . Das Datum des Inkrafttretens ist allerdings offen ( vgl. zur parlamentarischen Initiative 17.400 : https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20170400 , zuletzt besucht am 23. Dezember 2024). 5.
Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführer in auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 verneint und eine Rückforderung gegenüber der Krankenkasse im Umfang
des
geleisteten
Vorschusses
von
Fr.
601.20
festgehalten .
Die
Krankenkasse
hat dementsprechend die Prämien in diesem Umfang von der Beschwerdeführerin nach gefordert (vgl. Urk. 21/1). Zu den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in Urk. 20 ist anzufügen, dass s oweit ein Vorschuss aus bezahlt und noch nicht zurückerstattet wurde , dies das Abrechnungsverhältnis zwischen Krankenkasse und Beschwerdegegnerin betrifft . Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2024.00056 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
27. Dezember 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit
Formular
vom
12.
Oktober
2022
beantragte
X.___ ,
geboren
1957,
eine individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 (Urk. 6/33, 6/38 und 6/42/1) . Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich berechnete am
21. Oktober 2022 provisorisch eine Vorschussleistung auf dieselbe von Fr.
601 .20 und überwies diese an deren Krankenversicherung (Urk.
6/4 3 und 21/1 ).
Mit
Verfügung
vom
6.
Mai
2024
verneinte
die
SVA
alsdann
definitiv
einen
Anspruch der Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 202 2 mit der Begründung, ihr massgebendes Einkommen und Vermögen seien zu hoch. Die Rückforderung gegenüber der Krankenkasse setzte sie dabei auf Fr. 601.20 fest (Urk.
6/68 ). Dagegen erhob d ie Versicherte am
22. Mai 2024 Einsprache mit der Begründung, der Eigenmietwert sei zu Unrecht
als Einkommen angerechnet worden (Urk.
6/69 ). Derweilen forderte die Krankenkasse mit Prämienrechnung vom 1. Juni 2024 den Betrag von Fr. 601.20 von ihr zurück (Urk. 21/1). Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2024 wies die SVA die Einsprache
ab (Urk.
2) u nd brachte der Versicherten mit Begleitschreiben gleichen Datums die automatisierte Berechnung der Prämienverbilligung zur Kenntnis (Urk. 6/76).
Am 14. August 2024 erliess die SVA eine weitere Verfügung betreffend die Prämienverbilligung für das Jahr 2022, mit d er sie die Verfügung vom 6. Mai 2024 ersetzte . Darin verneinte sie wiederum einen entsprechenden Anspruch, setzte jedoch keine Rückforderung fest (Urk. 6/78). Auch gegen dies e Verfügung erhob die Versicherte Einsprache (Urk. 6/79). 2.
Inzwischen hatte die Versicherte mit Eingabe vom 10. August 2024, aufgegeben bei der Post am 12. August 2024, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
6.
August
2024
sowie
die
Verfügung
vom
6.
Mai
2024
erhoben.
Darin
bean tragte sie, die Prämienverbilligung für das Jahr 2022 sei neu zu berechnen, wobei der Eigenmietwert nicht zum Einkommen hinzuzurechnen und von einer Referenzprämie von Fr. 5'628.-- auszugehen sei (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/1-3). In der Beschwerdeantwort vom 6. September 2024 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Mit
Verfügung
vom
9.
September
2024
ordnete
das
Gericht
einen
zweiten
Schriftenwechsel
an
(Urk.
7).
Am
4.
November
2024
wies
es
sodann
die
SVA
auf
die
Ver fügung
vom
14.
August
2024
hin .
Diese
stellte
eine
schriftliche
Stellungnahme
in
Aussicht und merkte an, eine Eingabe der Versicherten erhalten zu haben (Urk.
9). Die Stellungnahme der SVA
datiert vom 7.
November 2024 (Urk. 12) . Dieser lag zum einen de r
Einspracheentscheid gleichen Datums bei , mit d em die SVA die Verfügung vom 14. August 2024 aufgehoben und das entsprechende Einspracheverfahren
als
gegenstandslos
geworden
abgeschrieben
hatte
(Urk.
13/2).
Zum
anderen überwies die SVA damit die Replik vom 29.
September 2024 (Urk. 13 /3), welche die Versicherte am 30. September 2024 an die SVA verschickt (Urk. 1 1 /1) und nach Hinweis der selben m it Begleitschreiben vom 7. November 2024 inzwischen auch dem Gericht hatte zukommen lassen (Urk.
10/1-2).
Mit Eingabe vom 18. November 2024 (Urk. 17) erklärte die SVA, auf eine Duplik zu verzichten, legte
indessen
neue
Steuerunterlagen
auf
(Urk.
18/1-4).
Mit
Verfügung
vom
25. November 2024 setzte das Gericht der Versicherten Frist an, um sich zu diesen äussern (Urk. 19) . Die Verfügung ging der Versicherten am 2. Dezember 2024 zu
(Urk. 22) , nachdem sie am 28. November 2024 eine weitere Stellungnahme bei der Post aufgegeben hatte (Urk. 20; Beilagen Urk. 21/1-2).
Es folgte eine weitere Eingabe der Versicherte, datiert vom 3.
Dezember 2023 (Urk. 23). Die beiden jüngsten
Eingabe n der Versicherten samt Beilagen wurden der SVA mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitgegenstand bildet der Anspruch der Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022, auf d en die Beschwerdegegnerin provisorisch einen Vorschuss von Fr. 601.20 geleistet hat. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2
Formell gilt es zur infolge eines Systemfehlers ergangenen (vgl. Urk. 9 und 12) Verfügung vom 14. August 2024 anzufügen, dass der Versicherungsträger seinen Entscheid ,
gegen
den
Beschwerde
erhoben
wurde,
zwar
so
lange
wiedererwägen kann, bis er gegenüber dem Gericht Stellung nimmt. Die Wiedererwägung führt
indessen
nur
insoweit
zur
Gegenstandslosigkeit
des
Beschwerdeverfahrens, als den von der versicherten Person dort gestellten Anträgen stattgegeben wurde
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21.
Mai 2013 E.
3.3; vgl.
BGE
127
V
228
E.
2b/ bb
und
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_22/2019
vom
7.
Mai
2019
E.
3.1,
je
m.w.H .).
Ein
vom
Versicherungsträger
nach
der
Vernehmlas sung gefällter Wiedererwägungsentscheid ist nichtig
und wird als blosser Antrag ans
Gericht
gewertet
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_628/2019
vom
20.
Dezem ber 2019 E. 3.2.2; vgl. BGE 130 V 138 E. 4.2).
Vorliegend wurde vor Erstattung der Beschwerdeantwort eine zweite Verfügung über den gleichen Gegenstand erlassen, ohne dies in der Beschwerdeantwort zu erwähnen
oder
einen
Wiedererwägungswillen
zu
äussern ,
und
jene
Verfügung
als dann
vor
Prozessende
aufgehoben.
Ohne
dies
rechtlich
abschliessend
einzuordnen
steht fest, dass ein Anspruch auf Prämienverbilligung 2022 seitens der Beschwerdegegnerin zu jederzeit verneint und daher d en Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit entsprochen wurde, weshalb das Gericht hierüber zu entscheiden hat. 2. 2.1
Gemäss
Art. 65
Abs. 1 Satz
1
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden . Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65
Abs. 3 KVG). 2.2
Für
den
Vollzug
der
Prämienverbilligung
sind
die
Kantone
zuständig.
In
ihren
Aus führungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren
für
die
Ermittlung
der
Berechtigten,
die
Festsetzung
und
die
Auszahlung
der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen»
zu
verstehen
ist.
Deshalb
stellen
die
von
den
Kantonen
erlassenen
Bestimmun gen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes
kantonales
Ausführungsrecht
zu
Bundesrecht
dar
(BGE
136
I
220
E.
4.1,
134 I 313 E.
3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E.
3.1).
Die Autonomie ist dadurch beschränkt, dass die Ausführungsbestimmungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen
und
deren
Zweck
nicht
beeinträchtigen
dürfen
(vgl.
BGE
149
I
172
E. 5.3.2). 2.3
Im Kanton Zürich traten am
1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.
Die revidierten Fassungen sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung,
di e
in
der
Regel
noch
vor
Beginn
des
jeweiligen
Anspruchsjahres
erfolgt
(vgl.
§
18
Abs.
3
EG
KVG),
bestimmt
sich
das
massgebende
Einkommen
nach
der
aktu ellsten,
maximal
vier
Jahre
hinter
dem
Anspruchsjahr
zurückliegenden
Steuerein schätzung
(§
9
Abs.
1
EG
KVG;
§
6
Abs.
1
VEG
KVG).
Liegt
keine
den
Anforderun gen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (§
9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG).
Im Übrigen ist gemäss § 32 Abs. 1 EG KVG in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar. 2.4
Der Kanton Zürich gewährt Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder melderechtlicher Niederlassung im Kanton (Wohnsitz) eine Prämienverbilligung, sofern sie
nach
dem
KVG
versichert
sind
(§
1
lit .
a
VEG
KVG).
Die
Grundsätze
zur
Bestimmung der Höhe der Prämienverbilligung werden in den §§ 3-7, die Berechnungsgrundlagen in den §§ 8-13 EG KVG geregelt.
Nach § 3 Abs. 1 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämie einer anspruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Prozentsatz ihres massgebenden Einkommens, den sog . Eigenanteil, übersteigt. Die Referenzprämie entspricht nach § 4 Abs. 1 EG KVG 60 % der jeweiligen regionalen Durchschnittsprämie (vgl. dazu auch § 3 VEG KVG) . D er Eigenanteil ssatz ( also der Prozentsatz des massgebenden Einkommens, den die Versicherten selbst für ihre Krankenkassenprämie aufwenden müssen ) wird vom Regierungsrat gestützt auf § 3 Abs. 2 EG KVG in Verbindung mit § 2 VEG KVG jährlich neu festgelegt , wobei der Eigenanteil f ür Einzelpersonen und Alleinerziehende 80 % desjenigen für Verheiratete bzw. eingetragene Partnerinnen oder Partner beträgt (§ 3 Abs. 3 EG KVG ) . Kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht alsdann , wenn die vom Regierungsrat festgelegten Vermögensgrenzen überschritten werden ( § 3 Abs. 5 EG KVG ).
Das
massgebende
Einkommen
wird
nach
den
Grundsätzen
in
§
5
EG
KVG
bestimmt. Es entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausscheidung (§ 5 Abs. 1 EG KVG). Zu diesem Betrag sind diejenigen Positionen hinzuzurechnen, die nur steuerrechtlich, hingegen nicht prämienverbilligungsrechtlich zum Abzug zugelassen sind,
namentlich
Verluste
aus
der
Nutzung
von
Liegenschaften
im
Privatvermögen,
freiwillige
Beiträge
an
die
berufliche
Vorsorge
(Säule
2)
und
Beiträge
an
die
gebundene
Selbstvorsorge
(Säule
3a)
sowie
Zuwendungen
an
gemeinnützige
Organisationen (§
5 Abs.
1 lit .
a-c EG KVG); ferner sind 10
% des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug eines Freibetrags (Fr.
150’000.-- bei Verheirateten und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt, Fr.
75'000.-- für alleinstehende Personen ohne Kinder im gleichen Haushalt) in das massgebende Einkommen einzubeziehen (§ 5 Abs. 1 lit . d EG KVG). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung (§ 5 Abs. 2 EG KVG ). 3.
Zwischen den Parteien umstritten ist der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022. Hauptstreitpunkt bildet d ie Anrechnung des
Eigenmietwerts als Einkommen durch die Beschwerdegegnerin.
Des Weiteren monierte die Beschwerdeführer in , dass ein unter der regionalen Durchschnittsprämie liegender Betrag eingesetzt worden sei , wobei sie sich soweit ersichtlich auf die von der Beschwerdegegnerin berechnete Referenzprämie von Fr. 3'376.80 bezog (vgl. im Detail Standpunkt der Beschwerdeführerin: Urk. 1, 10/2, 20 und 23 und Standpunkt der Beschwerdegegnerin: Urk. 2 , 5 und 17 ). 4. 4.1
Mit Beschluss Nr. 2010/2021 vom 3. März 2021 legte der Regierungsrat des Kantons
Zürich
die
Vermögensobergrenze
für
die
hier
interessierende
Prämienverbilligung 2022 für Personengruppen gemäss §
6 Abs.
1 EG KVG bei einem steuerbaren Gesamtvermögen
von
Fr.
300'000.--
und
bei
den
übrigen
Personen
bei
einem
steuerbaren Gesamtvermögen von Fr.
150'000.-- fest. Die Beschwerdeführer in hat ein steuerbares
Vermögen
von
Fr.
30'000. --
deklariert
(etwa
Urk.
18/1) .
Die
Beschwer degegnerin zweifelte dieses unter Hinweis auf die angegebenen Wertschriften und den Besitz einer Liegenschaft an (Urk. 5 E. 3) , worauf die Beschwerdeführerin angab, dass auf der Liegenschaft eine Hypothek über Fr.
512'000. --
laste ( vgl. Urk.
10/2 ; Steuer einschätzung Urk. 18/4 ) .
Die Höhe des steuerbaren Vermögens
kann offen
bleiben . Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, besteht bei einer Gegenüberstellung von Referenzprämie und Eigenanteil nach § 3 Abs.
1 EG KVG selbst unter der Annahme, es
betrage tatsächlich nur Fr.
30'000.--, kein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022. 4.2
Nach
§
4
Abs.
1
EG
KVG
beträgt
die
für
die
Anspruchsprüfung
massgebende
Referenzprämie jeweils 60 % der regionalen Durchschnittsprämie. Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt (Urk. 5 E. 3) und seitens der Beschwerdeführerin unbestritten (Urk. 1) liegt deren Wohnort ( Y.___ ) in der Prämienregion
2,
für
welche
die
regionale
Durchschnittsprämie
im
Jahr
2022
für
Erwachsene
Fr.
5'628.-- betrug (auch Urk. 6/80/2) .
Der massgebende Referenzwert ist deshalb mit Fr. 3'376.80 ( = 0.6 x Fr. 5'628.--) zu beziffern . 4. 3
Um stritten ist, ob der Eigenmietwert zum massgebenden Einkommen nach § 5 Abs. 1 EG KVG zählt. Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut
der
Bestimmung
(grammatikalisches
Element;
BGE
142
V
402
E.
4.1).
Ist
der Wortlaut der Bestimmung klar, d. h. eindeutig und unmissverständlich, darf davon
nur
abgewichen
werden,
wenn
ein
triftiger
Grund
für
die
Annahme
besteht,
der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine sol che
Annahme
können
die
Entstehungsgeschichte
der
Bestimmung
(historisches
Element),
ihr
Zweck
(teleologisches
Element)
oder
der
Zusammenhang
mit
ander e n Vorschriften (systematisches Element) geben (BGE 142 I 135 E. 1.1.1; BGE
142
III
695
E.
4.1.2;
BGE
141
II
57
E.
3.2).
Nur
für
den
Fall,
dass
der
Wortlaut
der
Bestimmung
unklar
bzw.
nicht
restlos
klar
ist
und
verschiedene
Interpretationen
möglich
bleiben,
muss
nach
der
wahren
Tragweite
der
Bestimmung
gesucht
werden.
Dabei
sind
alle
anerkannten
Auslegungselemente
zu
berücksichtigen
(pragmatischer Methodenpluralismus; BGE 142 I 135 E. 1.1.1; BGE 142 III 695 E. 4.1.2). Auch eine solche Auslegung findet ihre Grenzen aber am klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung, indem der eindeutige Wortsinn nicht zugunsten einer solchen Interpretation beiseitegeschoben werden darf (BGE 141 V 221 E. 5.2.1; zum Ganzen: BGE 143 I 272 E. 2.2.3). 4.4
Gemäss
dem
Wortlaut
von
§
5
Abs.
1
EG
KVG
entspricht
d as
massgebende
Einkom men für die Berechnung des Eigenanteils der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen
Einkünften
und
Abzügen
vor
einer
allfälligen
Steuerausscheidung .
Gemeint
ist
damit
das
«Total
der
Einkünfte»
(Steuererklärung
Ziff.
199)
abzüglich das «Total der Abzüge» (Steuererklärung Ziff. 299) ,
abzüglich « Z usätzliche Abzüge» ( Steuerklärung Ziff. 320 und 324) sowie abzüglich «Sozialabzüge» (Steuererklärung
370,
372 ,
374,
376
und
365).
In
der
Regel
entsp ri cht
dies er
Betrag
dem
« S teuerbare n
Einkommen
gesamt»
(Steuererklärung
Ziff.
390) .
Im
Gegensatz
zu
diesem kann der Wert jedoch auch negativ sein. Sind die Einkünfte also kleiner als die Abzüge, wird der Betrag – anders als das «Steuerbare Einkommen gesamt»
–
nicht
einfach
auf
null
gesetzt ,
aus
welchem
Grund
in
§
5
Abs.
1
EG
KVG
auch nicht jener Begriff verwendet wurde .
So werden im Prämienverbilligungssystem in einem zweiten Schritt gewisse steuerrechtlich erlaubte Abzüge wieder vollumfänglich aufgerechne t.
Es würde daher zu Ungerechtigkeiten führen, könnte die anhand der steuerrechtlichen Einkünfte und Abzüge vorweg berechnete Differenz nicht auch negativ sein .
Zum Differenzbetrag hinzuzurechnen sind nach § 5 Abs. 1 EG KVG die
Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privatvermögen ( lit . a) , freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a ; lit . b ) , Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen ( lit .
c) und 10
% des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug eines Freibetrags von Fr.
150'000.-- für Verheiratete und Personen mit Kindern im gleich en Haushalt bzw.
Fr.
75 '000. --
für
alle
übrigen
Personen
( lit .
d) .
Mit
lit .
a
soll
verhindert
werden,
dass Personen in den Genuss einer Prämienverbilligung gelangen , die in der Lage sind, grössere werterhaltende Investitionen in ihre Liegenschaft zu tätigen und so das
steuerbare
Einkommen
unter
die
Grenze
für
die
Prämienverbilligung
zu
senken,
denn
sie
leben
in
besseren
als
«bescheidenen
wirtschaftlichen
Verhältnissen»
wie
in
Art.
65
Abs.
1
KVG
vorausgesetzt.
Praktisch
geschieht
dies
durch
Aufrechnung
von
Ziff.
186 und Ziff.
188 der Steuererklärung, soweit diese einen negativen Betrag aufweisen, d.h. die Abzüge für Unterhalt und Abgaben für die Liegenschaft höher sind
als
der
B ruttoertrag
aus
der
Nutzung
oder
Bewirtschaftung
dieser
Liegenschaft .
Selbstgenutzte und andere Liegenschaften werden insoweit zwar separat betrachtet, aber beide berücksichtigt.
Hintergrund von lit . c bildet ferner der Gedanke, dass wer gemeinnützige Organisationen und politische Parteien finanziell unterstützen kann, wirtschaftlich nicht derart stark in Bedrängnis ist, dass er eine Prämienverbilligung benötigt. Gleiches gilt für Personen, die im Sinne von lit . b ihre Altersvorsorge verbessern können. Das steuerbare Gesamtverm ögen gemäss lit . d richtet sich nach Ziff. 489 der Steuererklärung. 4. 5
Das vorstehend Ausgeführt e ergibt sich aus dem von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich herausgegebenen erläuternden Bericht «Revision EG KVG (Optimierung Prämienverbilligung)» vom 1. Juli 2015, S. 9 f. mit dazugehöriger synoptischer Darstellung
, S. 3 f. sowie den von derselben Behörde herausgegeben Erläuterungen zum Vorentwurf zum ne uen VEG KVG vom 2. Dezember 2019, S . 1 8 . Nachvollziehbar wird dabei erklärt , es sei aus verfahrensökonomischen Gründen auf das steuerbare Einkommen abgestellt worden , da dieser Wert mit wenig Aufwand aus dem Steuerregister elektronisch abrufbar sei . Das Steuerrecht beruhe auf einem sozialen Wertungssystem, das auch für die Prämienverbilligung gelten solle. Soweit gewisse im Steuersystem berechtigte Abzüge schlecht passen würden , würden sie durch Aufrechnung der steuerrechtlichen Abzüge rückgängig gemacht. Da sich die Ziffern der Steuererklärung im Laufe der Zeit ändern könn t en, werde es nicht als zweckmässig erachtet, diese in der Verordnung einzeln zu nennen .
Der Wortlaut «alle steuerbaren Einkünfte» und die Materialien lassen somit keinen Raum für die Interpretation der Beschwerdeführerin.
Insbesondere kann sie a us der Bezeichnung
als «Wert» oder dem Umstand , dass es sich beim Eigenmietwert nicht um einen tatsächlichen Geldfluss handelt (vgl. Urk. 10/2), nichts zu ihren Gunsten ableiten .
Entscheidend ist, dass der Eigenmietwert im Steuerrecht auf allen Ebenen als steuerbares Einkommen gilt bzw. systematisch als solche s eingeordnet wird
( vgl. Art. 21 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG] sowie § 21 des Steuergesetzes des Kantons Zürich [StG], Zweiter Abschnitt: Besteuerung der natürlichen Personen , B. Einkommenssteuer, I. Steuerbare Einkünfte, 5. Unbewegliches Vermögen) .
Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern es gegen Sinn und Zweck von Art.
65 KVG
verstossen
würde ,
versicherten
Personen
in
bescheidenen
wirtschaftlichen
Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren, um die wirtschaftliche Last der Krankenversicherungsprämien zu mildern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015
vom
9.
Dezember
2015
E.
5.2.2),
wenn
bei
der
Anspruchsprüfung
auf
die
steuerbaren
Einkünfte
und
Abzüge
abgestellt
wird .
Eine
unzulässige
Beschränkung
der
Anspruchsberechtigten
kann
in
der
Berücksichtigung
des
Eigenmiet wert s
jedenfalls nicht erblick t werden, zumal Wohneigentum im Regelfall nicht
auf
bescheidene
finanzielle
Verhältnisse
schliessen
läs st.
Daran
ändert
nichts,
dass
Rentner öfter über Wohneigentum (mit meist günstigen Wohnkosten, vgl. auch Urk.
10/2 ) verfügen als Berufstätige mit einem vergleichbar geringen Einkommen
und
daher
im
Vergleich
zu
diesen
allenfalls
weniger
oft
anspruchsberechtigt sind.
Wohneigentum
ist
auch
nur
in
Ausnahmefällen
mit
dem
Bezug
von
So zialhilfe
ver einbar
( vgl .
https :// www . zh . ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch/flexda ta - definition/7 - materielle - grundsicherung - wsh/7 - 2 - wohnkosten/7 - 2 - 05 - bewohnen-von-eigentum.html ,
zuletzt
besucht
am
23.
Dezember
2024)
und auch bei der Festsetzung von Leistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
wird der Eigenmietwert als Einnahme angerechnet
(vgl. Urteil des Bundegerichts 9C_593/2017 vom 22.
März
2018
E.
6).
Nie
gänzlich
vermeiden
lässt
sich
schliesslich ,
dass
die
Anwendung einer abstrakten Regelung in vereinzelten Fällen zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen kann. 4.6
Für das Jahr 2022 muss es somit beim von der Beschwerdegegnerin berechneten
(dazu Urk. 5 E. 3) massgebenden Einkommen nach § 5 Abs. 1 EG KVG von Fr.
55'812.--
( « Total
der
Einkünfte »
von
Fr.
67'741.--
abzüglich
« Total
der
Abzüge »
von Fr.
11'929.--, Abzug und Aufrechnung von gemeinnützigen Zuwendungen
von
Fr.
300.--)
sein
Bewenden
haben
(vgl.
übersichtliche
Berechnungsmitteilung
des
kantonalen
Steueramtes
vom
11.
April
2024,
Urk.
18/2 ).
Zutreffend
berücksichtigte
diese
sodann,
dass
der
Regierungsrat
des
Kantons
Zürich
m it Beschluss Zürich Nr.
1308/2022 vom 5.
Oktober 2022 den Eigenanteil für Einzelpersonen
für
das
Jahr
2022
auf
7.5
%
reduzierte.
Dieser
ist
folglich
mit
Fr.
4'185.90
(=
0.075
x
Fr.
55'812.--)
zu
beziffern.
Da
der
Eigenanteil
der
Beschwerdeführerin damit über der Referenzprämie von Fr. 3'376.80 (E. 4.2) liegt, besteht für das Jahr 2022 kein Anspruch auf Prämienverbilligung.
4. 7
Es bleibt hinsichtlich der jüngsten politischen Entwicklungen zu ergänzen, dass im Kanton Zürich in zwei Gerichtsentscheide n fest gehalten wurde, dass die Vermögenssteuerwerte für Liegenschaften nicht mehr bundesrechtskonform
seien , sondern
wegen
der
allgemeinen
Marktentwicklung
in
etlichen
Fällen
deutlich
unter
der
zulässigen
Bandbreite
lägen .
Dies
dürfte
auch
bei
der
Beschwerdeführerin zutreffen, sollte der Steuerwert ihrer Liegenschaft tatsächlich tiefer sein
als
ihre
Hypothek.
In
der
Folge
hat
der
Regierungsrat
d ie
Weisung
zur
Bewertung der Liegenschaften und zum Eigenmietwert der heutigen Situation an passt .
Die
neue
Weisung
tritt
per
1.
Januar
2026
in
Kraft.
Sich
der
Konsequenzen
eines künftig höheren Eigenmietwerts für Teile der Bevölkerung bewusst, strebt der Regierungsrat
in sozialpolitischer Hinsicht gleichzeitig die Wiedereinführung einer Härtefallregelung an ( vgl. Medienmitteilung der Staatskanzlei
des Kantons Zürich
vom
17 .
September
2024 ,
abrufbar
unter
https : // www . zh . ch / de / news - ueber sicht / medienmitteilungen / 2024 / 09 / neue - steuerwerte - fuer - liegenschaften --- regie rungsrat-beantragt-h.html , zuletzt besucht am 23. Dezember 2024).
Derweilen hat die Bundesversammlung am 20. Dezember 2024
das Bundesgesetz über
den
Systemwechsel
bei
der
Wohnungsbesteuerung
angenommen,
mit
d em
der
Eigenmietwert abgeschafft wird (und ebenso die Möglichkeit zum Abzug der entsprechenden Schuldzinsen eingeschränkt wird ) . Das Datum des Inkrafttretens ist allerdings offen ( vgl. zur parlamentarischen Initiative 17.400 : https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20170400 , zuletzt besucht am 23. Dezember 2024). 5.
Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführer in auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 verneint und eine Rückforderung gegenüber der Krankenkasse im Umfang
des
geleisteten
Vorschusses
von
Fr.
601.20
festgehalten .
Die
Krankenkasse
hat dementsprechend die Prämien in diesem Umfang von der Beschwerdeführerin nach gefordert (vgl. Urk. 21/1). Zu den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in Urk. 20 ist anzufügen, dass s oweit ein Vorschuss aus bezahlt und noch nicht zurückerstattet wurde , dies das Abrechnungsverhältnis zwischen Krankenkasse und Beschwerdegegnerin betrifft . Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti